1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 12. August 1986
Tag Inhalt Seite
29. 7. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur Regelung Nr. 46
über Rückspiegel und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen nach dem Uberein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46) ..................................... . 850
3. 7. 86 Bekanntmachung von zwei deutsch-türkischen Vereinbarungen über die Befreiung der im Charterflug-
verkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder von der Aufenthaltserlaubnis ...................... . 851
11. 7. 86 Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung zu dem Internationalen Übereinkommen über
die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer ......................... ·............ . 852
15. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 854
15. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................... . 854
17. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) 855
21. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................ . 855
21. 7. 86 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu .......................................................... . 856
21.7.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ....... . 856
21. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation ................................................................ . 857
21.7.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren .................................................................... . 857
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ................................................................ . 858
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See .................................................... . 858
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs ................................................................. . 859
23. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank ................................................................. . 859
24. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern .......... . 860
Die Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 29. Juli 1986 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur
Regelung Nr. 46 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen Ufld über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als
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1309
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1986 Nr. 42
Tag I n h a It Seite
12. 8. 86 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
7833-3, 7833-3-1, 7833-3-2
18. 8. 86 Neufassung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1319
7833-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Erstes Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 12. August 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
.. § 2 a
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Artikel 1 schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,
Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
S. 1277), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom desrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert: ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach
§ 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vor-
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schriften zu erlassen über Anforderungen
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verant- 1 . hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der
wortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen."
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonsti-
ge Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütte-
,.§ 2 rungs- und Tränkvorrichtungen,
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 3. hinsichtlicht der Lichtverhältnisse und des Raum-
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen klimas bei der Unterbringung der Tiere,
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und 4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der
verhaltensgerecht unterbringen,
Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vor-
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Be- schreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnis-
wegung nicht so einschränken, daß ihm Schmer- se der Überwachung zu machen, aufzubewahren
zen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zu- und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
gefügt werden." legen sind.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, ,,(2) Für das Schlachten eines warmblütigen
soweit die Beförderung mit der Deutschen Bundes- Tieres gilt § 4 a."
post berührt wird, mit dem Bundesminister für das
Post- und Fernmeldewesen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum 6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu
,,§ 4 a
regeln. Er kann hierbei insbesondere
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet wer-
1. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten den, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt
für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesonde- worden ist.
re die Versendung als Nachnahme, verbieten oder
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner
beschränken;
Betäubung, wenn
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen
für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben; Umständen nicht möglich ist,
3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Be- 2. die zustärdige Behörde eine Ausnahmegenehmi-
förderung von einem Betreuer begleitet werden gung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schäch-
müssen; ten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung
nur insoweit erteilen, als es erford~rlich ist, den
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unter-
Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Reli-
bringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen."
gionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vor-
4. § 3 wird wie folgt geändert: schriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schäch-
ten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht
a) Nummer 2, zweiter Halbsatz, wird wie folgt gefaßt:
geschächteter Tiere untersagen.
„dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, §4b
der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
um ein Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegeneh-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
migung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche
an solchen Tieren erteilt worden ist,"; 1 . a) das Schlachten von Fischen und anderen kalt-
b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: blütigen Tieren zu regeln,
„3 a. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsver-
einer wildlebenden Art in der freien Natur fahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zu-
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf zulassen oder zu verbieten,
die zum überleben in dem vorgesehenen
Lebensraum erforderliche artgemäße Nah- c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter
rungsaufnahme vorbereitet und an das Klima denen Schlachtungen im Sinne des § 4 a
angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
und des Naturschutzrechts bleiben un-
berührt,"; um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als
unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
c) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestim-
„4. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche mungen des Europäischen Übereinkommens vom
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
Tier verbunden sind, (BGBI. 1983 II S. 770) näher zu regeln."
4 a. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustel-
lung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung 7. § 5 wird wie folgt geändert:
heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen;
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden
sind,"; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
d) in Nummer 8 wird das Wort „offensichtlich" ge- aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
strichen;
„ 1. für das Kastrieren von unter zwei Monate
e) nach Nummer 8 wird folgende Nummer angefügt: alten männlichen Rindern, Schweinen,
„9. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen Ziegen, Schafen und Kaninchen, sofern
oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel kein von der normalen anatomischen Be-
anzuwenden." schaffenheit abweichender Befund vor-
liegt,
5. § 4 wird wie folgt geändert: 2·. für das Enthornen oder das Verhindern
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zugelassen" des Hornwachstums bei unter sechs
durch das Wort „zulässig" ersetzt; Wochen alten Rindern,";
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1311
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krank-
„4. für das Kürzen des Schwanzes von unter heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen
acht Tage alten Lämmern mittels elasti- Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen
scher Ringe,"; physiologischer Zustände oder Funktionen bei
Mensch oder Tier,
cc) in Nummer 7 werden die Worte „mittels
Elektrokauter" gestrichen. 2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Un-
8. § 6 wird wie folgt gefaßt: bedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch
oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische
,,§ 6 Schädlinge,
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-
putieren von Körperteilen oder das vollständige oder 4. Grundlagenforschung.
teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich
nicht, wenn sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu
1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indika- prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere
tion geboten ist, Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nut- (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durch-
zung des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für geführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen,
Tierversuche, unerläßlich ist und tierärztliche Be- Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick
denken nicht entgegenstehen, auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Ver-
suche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder
3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt, sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder
Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß
Organen oder Geweben zum Zwecke der Trans- sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier
plantation oder des Anlegens von Kulturen oder einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Pro-
der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder bleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
Zellen erforderlich ist.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind
Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 verboten.
können auch durch eine andere Person vorgenom-
men werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-
und Fähigkeiten hat. Für Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 nissen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind
gelten § 8 a Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird er-
Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren es erforderlich ist, um konkrete Gesundheitsgefähr-
elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle dungen abzuwehren, und soweit die notwendigen
des§ 5 Abs. 3 Nr. 4." neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt
werden können.
9. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§8
,,§ 6 a
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens
Tierversuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder
durch die zuständige Behörde.
Weiterbildung."
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-
10. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: vorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde
einzureichen. In dem Antrag ist
„Fünfter Abschnitt
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die
Tierversuche
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
§7
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Ab-
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind
satzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchs-
zwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absat-
für die Tiere verbunden sein können.
zes 3 Nr. 5 vorliegen.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,
soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2
sind: Nr. 1 bis 5 enthalten.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß Voraussetzung für den Erlaß eines Ver-
waltungsaktes gefordert
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 ist;
vorliegen,
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Aus- Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits er-
schöpfung der zugänglichen Informations- probten Verfahren vorgenommen werden und der
möglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden,
oder die Überprüfung eines hinreichend be- Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
kannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder bei Mensch oder Tier oder der Prüfung von Seren
Wiederholungsversuch unerläßlich ist; oder Impfstoffen dienen.
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens
und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche §Ba
Eignung insbesondere hinsichtlich der Über- (1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der
wachung der Tierversuche haben und keine Tat- Genehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben
sachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
ihre Zuverlässigkeit ergeben; Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehal-
ten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durch-
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen
führung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige
sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen ist unverzüglich nachzuholen.
und organisatorischen Voraussetzungen für die
Durchführung der Tierversuche einschließlich der (2) In der Anzeige sind anzugeben:
Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
sind;
2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
Unterbringung und Pflege einschließlich der Be-
treuung der Tiere sowie ihre medizinische Ver- 3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tier-
sorgung sichergestellt ist und versuche einschließlich der Betäubung,
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Ver-
und 2 und des§ 9 a Abs. 1 erwartet werden kann. suchsvorhabens,
5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,
des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzu-
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
geben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungs-
inhaber diese Änderung der zuständigen Behörde un- (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-
verzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige
wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige
wird. zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvor-
haben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführ-
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und
anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrich- (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sach-
tung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwort- verhalte während des Versuchsvorhabens, so sind
lichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Be-
sein. hörde anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für
die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Be-
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchs- deutung ist.
vorhaben,
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu
1. deren Durchführung ausdrücklich untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder fertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des § 7
durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt Abs. 2 oder 3, des § 8 b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des
eines Organs der Europäischen Gemeinschaf- § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem
ten vorgeschrieben, Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
b) in einer von der Bundesregierung oder einem
Bundesminister mit Zustimmung des Bundes- §8b
rates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlasse-
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tier-
nen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor-
versuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben
gesehen oder
einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestel-
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechts- len und die Bestellung der zuständigen Behörde anzu-
verordnung oder eines unmittelbar anwend- zeigen. In- der Anzeige sind auch die Stellung und die
baren Rechtsaktes eines Organs der Europäi- Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6
schen Gemeinschaften von einem Richter oder Satz 3 anzugeben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1313
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Per- (2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu
sonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der
Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrich- wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
tung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach-
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickel-
kenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässig- ten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren,
keit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tie-
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, ren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen
und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, so-
achten, weit Versuche an anderen Tieren für den verfolg-
ten Zweck nicht ausreichen.
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und
mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Per- 2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere ver-
sonen zu beraten, wendet werden, als für den verfolgten Zweck er-
forderlich ist.
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierver-
suchs Stellung zu nehmen, 3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tie-
ren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Ein- den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere
führung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit-
oder Beschränkung von Tierversuchen hinzu- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
wirken.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver- Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen wer-
suchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchs- den. Die Betäubung darf nur von einer Person, die
vorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2
sein. erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen wer-
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten den. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu
bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erheb-
und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß liche Schmerzen auftreten, so muß das Tier recht-
er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen zeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt
kann. werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des
Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung betäubten Wirbeltier darf
seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der. Er-
füllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu
Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Sat- schweren Verletzungen führt,
zung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn
Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ge-
Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Beden- ringfügiger ist als die mit einer Betäubung ver-
ken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden bundene Beeinträchtigung des Befindens des
Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutz- Versuchstieres oder der Zweck des Tier-
beauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche versuchs eine Betäubung ausschließt.
festzulegen. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur ein-
§9 mal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durch- erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt
geführt werden, die die dafür erforderlichen Fach- werden, es sei denn, daß der Zweck des Tier-
kenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, aus- versuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei
genommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mit-
darüber hinaus nur von Personen mit ab- tel angewandt werden, durch die die Äußerung von
geschlossenem Hochschulstudium der Veterinär- Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
medizin oder der Medizin oder von Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hoch- 5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer
schulstudium durchgeführt werden. Tierversuche mit Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem
operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmer-
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium zen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden ver-
bundenen Tierversuch verwendet worden, so darf
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben ver-
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie-, wenn diese wendet werden, es sei denn, sein allgemeiner
Personen an Hochschulen oder anderen wissen- Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind
schaftlichen Einrichtungen tätig sind, vollständig wiederhergestellt und der weitere Tier-
versuch ist nicht mit Leiden oder Schäden und mit
durchgeführt werden .. Die zuständige Behörde kann nur unerheblichen Schmerzen verbunden.
im Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3
zulassen, soweit dies mit dem Schutz der Versuchs- 6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen
tiere vereinbar ist. Dosis oder tödlichen Konzentratipn eines Stoffes
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar hörde Angaben über Art und Zahl der für die Versuche
ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt. verwendeten Tiere und über die Art der Versuche zu
melden, und das Melde- und Übermittlungsverfahren
7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet
zu regeln."
werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet wor-
den sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es
mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Aus- 11 . Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
nahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchs- „Sechster Abschnitt
zwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht Eingriffe und Behandlungen
zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tier- zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
versuchs die Verwendung von Tieren anderer Her-
kunft erforderlich macht. § 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Ein-
8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder ver-
griffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmer-
wendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, zen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durch-
Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete
geführt werden
und überlebende Katze und jedes verwendete und
überlebende Kaninchen und Meerschweinchen un- 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaft-
verzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vor- lichen Ein:-ichtung oder einem Krankenhaus oder
zustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tier- 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für
arztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiter- Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfs-
leben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet berufe.
werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere
sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr
wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch
Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort-
erhalten werden, so muß es seinem Gesundheits- oder Weiterbildung sind die §§ 8 a, 9 Abs. 1 und 2 und
zustand entsprechend gepflegt und dabei von § 9 a Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1
einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Per- Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
son beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch wenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Auf-
versorgt werden. nahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Ab- Lehrprogramms anzuzeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der
sätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens Maßgabe, daß die Eingriffe und Behandlungen nur
oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt durch die dort genannten Personen oder unter deren
für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmi- Aufsicht durchgeführt werden dürfen.
gung nach § 8 verbunden sind. (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Ab-
sätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder
§9a Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich."
(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu 12. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Ver-
suchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbe- „Siebenter Abschnitt
sondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten § 11
Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwen- (1) Wer
deten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche
angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch 1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder
ihre Herkunft einschließlich des Namens und der An- halten,
schrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer
Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie ähnlichen Einrichtung halten oder
Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier
3. gewerbsmäßig
vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf-
zeichnungen sind von den Personen, die die Ver- a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züch-
suche durchgeführt haben, und von dem Leiter des ten oder halten,
Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unter- b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen
schrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Nutztieren handeln,
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die
Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder
des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zu- d) Tiere zur Schau stellen
ständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In
vorzulegen.
dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzu-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch geben:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die A~en der Tiere, mit denen die Tätigkeit aus-
Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an
geübt werden soll,
Wirbeltieren durchführen, zu verpflichten, in bestimm-
ten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Be- 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1315
3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit § 11 C
dienen. Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im dürfen
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. 1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn zum vollendeten 16. Lebensjahr,
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf 2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten
Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen be- 14. Lebensjahr
ruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätig- nicht abgegeben werden."
keit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fä-
higkeiten hat,
13. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die gefaßt:
erforderliche Zuverlässigkeit hat und
„Neunter Abschnitt
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtun- Sonstige Bestimmungen
gen eine den Anforderungen des § 2 entsprechen- zum Schutz der Tiere".
de Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
ermöglichen.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begon-
nen werden. Die zuständige Behörde kann demjeni- ,,(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten
gen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtun-
Erlaubnis nicht hat. gen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Ge-
fahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schä-
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 unter-
den für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für
sagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde
die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen,
auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäfts-
die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelas-
räume verhindert werden.
sen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Natur-
schutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
§ 11 a Seuchenrechts bleiben unberührt."
(1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchs- b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
tiere züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren
,,(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeich-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
nungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht,
desrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforder-
soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entspre-
lich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
chende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrecht-
den Handel mit solchen Tieren sowie ihr Verbrin-
licher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften be-
gen in den, durch den oder aus dem Geltungsbe-
steht.
reich dieses Gesetzes zu verbieten oder von einer
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Ver- Genehmigung abhängig zu machen."
wendung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie
vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu 15. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird vor § 14
kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden gesetzt.
kann. Wer nicht gekennzeichnete Hunde oder Katzen
zur Abgabe oder Verwendung als Versuchstiere er-
wirbt, hat sie unverzüglich nach Satz 1 zu kenn- 16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zeichnen. a) In Satz 1 werden die Worte „Zolldienststellen wir-
ken bei der Überprüfung" durch die Worte „Zoll-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
stellen wirken bei der Überwachung" ersetzt;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen b) in Satz 3 werden die Worte „in der Fassung des
und der Kennzeichnung zu erlassen. Er kann dabei Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971
vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer (Bundesgesetzbl. 1 S. 1426)" gestrichen.
Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1
gelten. 17. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 11 b a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der ,, Die nach Landesrecht zuständigen Behörden be-
Züchter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht rufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur
auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Orga- Unterstützung der zuständigen Behörden bei der
ne für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untaug- Entscheidung über die Genehmigung von Tierver-
lich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, suchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
Leiden oder Schäden auftreten. Das Verbot gilt nicht muß die für die Beurteilung von Tierversuchen
für die Zucht von Versuchstiermutanten, die für die erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedi-
Durchführung bestimmter Tierversuche notwendig zin, der Medizin oder einer naturwissenschaft-
sind. lichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vor- dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich
schlagslisten der Tierschutzorganisationen ausge- sind.
wählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde
zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet
beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 2
sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der
Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäu-
Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission de und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor- während der Geschäfts- oder Betriebszeit be-.
haben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener treten,
Frist Stellung zu nehmen."; 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
b) dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: liche Sicherheit und Ordnung
„Der Bundesminister der Verteidigung beruft eine a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Kommission zur Unterstützung der zuständigen Räume, Gebäude und Transportmittel außer-
Dienststellen bei der Entscheidung über die Ge- halb der dort genannten Zeiten,
nehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-
lung von Tierversuchen erforderlichen Fachkennt- betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
nisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In soweit eingeschränkt,
die Kommission sollen auch Mitglieder berufen 3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzor-
ganisationen ausgewählt worden sind und auf Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dul-
Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier- den, die mit der Überwachung beauftragten Personen
schutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienst- zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen
stelle unterrichtet unverzüglich die Kommission vorzulegen."
über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor-
haben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener 20. Nach § 16 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange
,,§ 16 a
der Bundeswehr sind zu berücksichtigen."
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künfti-
18. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:
ger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann
,,§ 15 a insbesondere
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter- 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen
richten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorha-
ben, insbesondere über die Fälle, in denen die Geneh- 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten
migung von Versuchsvorhaben mit der Begründung Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen
versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des§ 7 des § 2 erheblich vernachlässigt ist, dem Halter
Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommis- fortnehmen und so lange auf dessen Kosten an-
sion nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte derweitig pfleglich unterbringen, bis eine den An-
Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraus- forderungen des § 2 entsprechende Haltung des
setzungen erhoben hat." Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Kann das
Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur
19. In § 16 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt: unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden weiterleben, so kann die
,,(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde un- Behörde es auf Kosten des Halters schmerzlos
terliegen
töten lassen,
1. Nutztierhaltungen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet Anordnung nach Nummer 2 oder einer Rechtsver-
werden, ordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider-
3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schä-
durchführen, den zugefügt hat, das Halten von Tieren einer
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiter-
5. Einrichtungen oder Betriebe, die mit landwirtschaft- hin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
lichen Nutztieren handeln, Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren wieder zu
6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig gestatten, wenn der Grund für die Annahme weite-
betrieben werden. · r~r Zuwiderhandlungen entfallen ist,
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zu- ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-
ständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu gegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durch-
erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch geführt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1317
§ 16 b 11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche
(1) Der Bundesminister beruft eine rierschutzkom- durchführt,
mission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier- 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8
schutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach die-
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht
sem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutz-
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
kommission anzuhören.
14. entgegen f 8 a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
oder eine Anderung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
ständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
tes das Nähere über Zusammensetzung, Berufung
der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der 15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Ver-
Tierschutzkommission zu regeln. suchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der
verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht
§ 16 C rechtzeitig angibt,
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des 16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutz-
Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif- beauftragten bestellt,
ten, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhal-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
tung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder
nungen erforderlich sind.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung
einer vollziehbaren Auflage sorgt,
§ 16d
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun- 18. entgegen § 9 a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht,
destag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht
der Entwicklung des Tierschutzes." unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vor-
legt,
21 . § 18 wird wie folgt gefaßt: 19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 1O Abs. 1 oder 2 sorgt,
,,§ 18
20. eine Tätigkeit ohne die nach§ 11 Abs. 1 Satz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit ei-
fahrlässig ner solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu Auflage zuwiderhandelt,
betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erheb-
21 . entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen
liche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a
§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder§ 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen
oder 4 zuwiderhandelt, Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
3. einer 22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,
a) nach§ 2 a oder 23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 9 a Abs. 2, § 11 a oder einen Jugendlichen bis zum vollendeten
Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14 16. Lebensjahr oder ein anderes Wirbeltier an ein
Abs.2 Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, 24. entgegen § 12 Satz 1 ein Wirbeltier in den Gel-
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder dort
diese Bußgeldvorschrift verweist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder ge-
werbsmäßig hält,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, oder einen Stoff anwendet,
6. entgegen § 4 a Abs. 1 ein warmblütiges Tier 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
schlachtet, richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16
Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vor- 27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung
nimmt, über das Schlachten und Aufbewahren von le-
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhan- benden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren
delt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
vornimmt, nummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung zuwiderhandelt.
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9
Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vor- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen
schriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne
Nr. 4 oder 8 sorgt, vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, oder Schäden zufügt.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 21 b
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fol-
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in gende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße Landesrecht geändert worden sind:
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
werden."
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer.
7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
22. In § 19 wird nach der Angabe ,,§ 18" die Angabe ändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes
„Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469);
eine Rechtsverordnung nach § 2 a oder § 5 Abs. 4
betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24 oder 27" 2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in
eingefügt. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung;
23. § 20 wird wie folgt geändert:
3. a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „das Halten bewahran von lebenden Fischen und anderen
von" die Worte „sowie den Handel oder den sonsti- kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt
gen berufsmäßigen Umgang mit" eingefügt; Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch§ 23 Satz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,
,,(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwider-
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
oder mit Geldstrafe bestraft."
Bayern
24. § 21 wird wie folgt gefaßt: 4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von
Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
,,§ 21 rungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten berei-
(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver- nigten Fassung;
suchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden
sind, erlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Hamburg
Vor dem 1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die 5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten
nach dem bis dahin geltenden Recht nur anzeige- von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
pflichtig waren, jedoch nunmehr einer Genehmigung Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten
bedürfen, dürfen bis zur Entscheidung über einen bereinigten Fassung;
Genehmigungsantrag ohne Genehmigung fortgeführt
werden, sofern der Genehmigungsantrag bis zum Hessen
31. März 1987 gestellt wird. Vor dem 1. Januar 1987
begonnene Tierversuche, die weiterhin nur anzeige- 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
pflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis zum im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
31. März 1987 nach Maßgabe des § 8 a erneut anzu- 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
zeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ent- Nordrhein-Westfalen
sprechend. 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren
nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt
(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffent-
1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaub- lichten bereinigten Fassung (Sammlung des berei-
nispflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vor- nigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762)
läufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdi-
einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird, sche Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den An- Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die
trag." ehemalige Provinz Westfalen."
25. Nach § 21 werden folgende Vorschriften eingefügt: Artikel 2
,,§ 21 a 1. In § 9 der Verordnung über das Halten von Hunden im
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können Freien vom 6. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1265) und
auch zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien
und Entscheidungen des Rates oder der Kommission 2. in § 8 der· Verordnung zum Schutz von Tieren. beim
der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983
des Tierschutzes erlassen werden. (BGBI. 1 S. 409)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1319
wird jeweils die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 16" durch die Artikel 4
Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
Der Bundesminister kann den Wortlaut des Tierschutz-
gesetzes in der vom 1. Januar 1987 an geltenden Fassung Vorschriften des Artikels 1, die Ermächtigungen zum
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage
Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch- nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
laufenden Ordnungszeichen versehen. Gesetz am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. August 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Barsehei
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 18. August 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutz-
gesetzes vom 12. AL•gust 1986 (BGBI. 1S. 1309) wird nachstehend der Wortlaut
des Tierschutzgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1
S. 1277),
2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 37 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
3. den nach seinem Artikel 5 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18. August 1°986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1·
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
schränken,
Grundsatz
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für
§ 1 die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung 3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben von einem Betreuer begleitet werden müssen,
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier 4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä- gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen.
den zufügen.
§3
Zweiter Abschnitt Es ist verboten,
Tierhaltung 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-
gen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
§2 nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine
Kräfte übersteigen,
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent- im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
sprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal- gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
tensgerecht unterbringen, behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe- zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
gung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-
ken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine
Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein
§2a Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch erteilt worden ist,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anfor- schen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzu-
derungen an die Haltung von .Tieren nach § 2 näher zu lassen, um sich seiner zu entledigen,
bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-
sen über Anforderungen 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle-
benden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzu-
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der siedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an-
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige
gepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an
Naturschutzrechts bleiben unberührt,
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
Tränkvorrichtungen, 5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmer-
zen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas
sind,
bei der Unterbringung der Tiere,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung- der
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,
Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschrei-
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
ben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
das Tier verbunden sind,
Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe
abzurichten oder zu prüfen,
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies
Beförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird, nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung
mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- erfordern,
wesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu-
desrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, verleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen
ihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbesondere Gründen ~rforderlich ist,
1. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-
die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1321
11 . an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn- Vierter Abschnitt
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.
Eingriffe an Tieren
§5
Dritter Abschnitt
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit
Töten von Tieren Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen wer-
den. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist
§4 von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Aus-
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur nahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter
unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Grund nachgewiesen wird.
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen 1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf Betäubung in der Regel unterbleibt,
die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir- Urteil nicht durchführbar erscheint.
beltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten hat. (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt 1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männli-
§4a. chen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Kanin-
chen, sofern kein von der normalen anatomischen
Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
§4a
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu- alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-
bung, wenn mern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-
alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
ständen nicht möglich ist,
5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung Welpen,
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt
hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit 6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Geflügel,
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im 7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-
denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein- wendung finden sollen, während des ersten Lebens-
schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß tages.
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren
und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach
§4b Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver- soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblüti-
gen Tieren zu regeln, §6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie-
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren
ren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise
näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder
Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben
zu verbieten,
eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen 1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation
Schlachtungen im Sinne des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 vor- geboten ist,
genommen werden dürfen,
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierversu-
unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden, che, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht
entgegenstehen,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-
gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 3. ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,
1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-
II S. 770) näher zu regeln. nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu- sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,
chung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
lich ist. rates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und
soweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch
andere Weise erlangt werden können.
durch eine andere Person vorgenommen werden, die die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8 a Abs. 1 und § 9 §8
Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,
Satz 1 entsprechend.
bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti- die zuständige Behörde.
sche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5
Abs. 3 Nr. 4. (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor-
habens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzu-
§6a reichen. In dem Antrag ist
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier- 1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-
versuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter- aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
bildung.
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-
zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
Fünfter Abschnitt 3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
Tierversuche Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2
§7
Nr. 1 bis 5 enthalten.
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-
griffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken, (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
verbunden sein können.
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit liegen,
sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krank- fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten
heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be- nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung
schwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physio- eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
logischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder einen Doppel- oder Wiederholungsversuch uner-
Tier, läßlich ist;
2. Erkennen von Umweltgefährdungen, 2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe- sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung
denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-
oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-
4. Grundlagenforschung. geben;
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist 3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachli-
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen chen Mittel vorhanden sowie die personellen und orga-
Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der nisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver- der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier-
fahren erreicht werden kann. schutzbeauftragten gegeben sind;
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt 4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-
werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden bringung und Pflege einschließlich der Betreuung der
oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver- Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge-
suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel- stellt ist und
tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2
den erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen
und des § 9 a Abs. 1 erwartet werden kann.
nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-
nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürf-
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des
nisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeu-
Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
tung sein werden.
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten. gen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats widerrufen wird.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-
sen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund- (5) Die Genehmigung ist zu befristen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1323
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande- (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachver-
ren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche halte während des Versuchsvorhabens, so sind diese
die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf- Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-
tigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur zeigen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwa-
Benutzung der Einrichtung befugt sein. chung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvor- (5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-
haben, sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des
1. deren Durchführung ausdrücklich § 8 b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist.
der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-
§Sb
desminister mit Zustimmung des Bundesrates im
Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei- (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an
nen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-
rere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord-
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
nung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts-
auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-
aktes eines Organs der Europäischen Gemein-
tragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
schaften von einem Richter oder einer Behörde
angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
den Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärme-
ist; dizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -
bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß- Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür
nahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver- erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
fahren vorgenommen werden und der Erkennung ins- Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zu-
besondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden lassen.
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
oder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und
Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
§Ba
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit
(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu
Genehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben beraten,
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten
Stellung zu nehmen,
zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung
des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüg- 4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung
lich nachzuholen. von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-
schränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs-
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
vorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein
2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver- anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
suchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei
3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver- der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von
suche einschließlich der Betäubung, allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Auf-
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs- gaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
vorhabens,
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner
5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit. Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist
sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor-
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver- schläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung
suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere
ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz- Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgaben-
lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange- bereiche festzulegen.
geben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-
gen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvor- §9
haben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt
verwendeten Tiere anzugeben. werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver- 5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer
suche nach§ 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder
Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
studium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei
Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
abgeschlossenem Hochschulstudium Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
der weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-
1 . der Veterinärmedizin oder Medizin oder den und mit nur unerheblichen Schmerzen ver-
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese bunden.
Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaft- 6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
lichen Einrichtungen tätig sind, oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es
Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen, infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
soweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar 7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet
ist. werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem
beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere
einzelnen gilt für die Durchführung folgendes: der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von
Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy- 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwen-
siologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg- dete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paar-
ten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die hufer, Hund, Hamster· sowie jede verwendete und
aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur überlebende Katze und jedes verwendete und überle-
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen bende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich
Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist. Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es un-
verzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich
nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der
verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-
sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kosten- derlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs
ersparnis zugefügt werden. am Leben erhalten werden, so muß es seinem Ge-
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat- sundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei
zes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten
Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraus- Person beobachtet und erforderlichenfalls medizi-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder nisch versorgt werden.
unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein
Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf- Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfül-
treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-
lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8
den Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit
verbunden sind.
dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An
einem nicht betäubten Wirbeltier darf §9a
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe- (1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu
ren Verletzungen führt, machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchs-
vorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an
dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die
als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch- Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art
tigung des Befindens des Versuchstieres oder der und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbel-
Zweck des Tierversuchs eine Betäubung aus- tiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich
schließt. des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzuge-
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht
ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheb- und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an
lich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die
es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche
nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor-
Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, habens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,
durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich-
oder eingeschränkt wird. tungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1325
Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzu- will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
Einsichtnahme vorzulegen.
1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- werden soll,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren
durchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen 3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen.
Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne
und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
die Art der Versuche zu melden, und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund
ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen
sechster Abschnitt Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforder-
lichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-
liche Zuverlässigkeit hat und
§ 10 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernäh-
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden rung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Einrichtung oder einem Krankenhaus oder Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung
der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe. (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch
nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
Darstellungen, erreicht werden kann. werden.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder § 11 a
Weiterbildung sind die §§ 8 a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9 a (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ist züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Ein- über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-
griffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrpro- gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang
gramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzei- aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild-
gen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe lebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht
und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor-
oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen. schriften besteht.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-
und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder dung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom
sein Stellvertreter verantwortlich. Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich-
nen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht
gekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder
Verwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg-
Siebenter Abschnitt lich nach Satz 1 zu kennzeichnen.
Zucht von Tieren, Handel mit Tieren (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
§ 11_ über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn-
(1) Wer zeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf-
zeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten, Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-
lichen Einrichtung halten oder
§ 11 b
3. gewerbsmäßig
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch-
a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten ter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund
oder halten, vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge-
b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutz- mäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet
tieren handeln, sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf-
treten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchstier-
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder mutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver-
d) Tiere zur Schau stellen suche notwendig sind.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 11 C kann der Bundesminister der Finanzen diese Aufgabe
durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
stadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die
vollendeten 16. Lebensjahr, genannten Behörden können
2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
14. Lebensjahr und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den Gel-
nicht abgegeben werden. tungsbereich dieses Gesetzes zur Überwachung an-
halten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Achter Abschnitt Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich
bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden
§ 12 mitteilen,
Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von de- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere
nen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutz- auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der
widrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen nicht in zuständigen Behörde vorgeführt werden.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder im
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerbsmäßig in den
nehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung
Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten werden,
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schäden nur
Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere
unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamt-
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
lichen Abfertigung nicht entgegen.
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-
nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
Neunter Abschnitt zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
Sonstige Bestimmungen
zum Schutz der Tiere § 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
§ 13
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver- obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils
anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der
Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun- zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die
den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun- Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kom-
gen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif- missionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierver-
ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des suchen .erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedi-
Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des zin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Seuchenrechts bleiben unberührt. Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mit-
glieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutz-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
organisationen ausgewählt worden sind und auf Grund
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der
vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder
Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde
forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der
zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von
Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten
sowie ihr Verbringen in den, durch den oder aus dem
Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbieten oder von
einer Genehmigung abhängig zu machen. (3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,
die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-
gen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister
Zehnter Abschnitt der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt-
zung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung
Durchführung des Gesetzes über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr-
heit der Kommissionmitglieder muß die für die Beurteilung
§ 14 von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen
Verbringens von Tieren in den Geltungsbereich dieses auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten
Gesetzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1327
auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
schutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
unterrichtet unverzüglich die Kommission-über Anträge auf Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-
genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich- § 16 a
tigen.
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-
§ 15 a stellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich- notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
ten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu- 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des
tung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe- § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
sondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von
Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-
ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen
oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hin&ichtlich des und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich
Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat. unterbringen, bis eine den Anforderungen des§ 2 ent-
sprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des
§ 16 beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter- erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiter-
liegen leben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters
schmerzlos töten lassen,
1. Nutztierhaltungen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anord-
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, nung nach Nummer 2 oder einer Rechtsverordnung
3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche
durchführen, Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das
Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
5. Einrichtungen oder Betriebe, die mit landwirtschaft- gen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen
lichen Nutztieren handeln, begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren
6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme
betrieben werden. weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-
tragenen Aufgaben erforderlich sind.
§ 16 b
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis-
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 2
sion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes.
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun-
der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, desminister die Tierschutzkommission anzuhören.
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Sicherheit und Ordnung
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu- Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder,
me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommis-
dort genannten Zeiten, sion zu regeln.
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
§ 16 C
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-
eingeschränkt, rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die sind.
mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-
zen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. § 16d
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst tag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- Entwicklung des Tierschutzes.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Elfter Abschnitt 16. entgeghn § 8 b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf-
tragten bestellt,
Straf- und Bußgeldvorschriften
17. entgegen§ 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
§ 17 Vorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehba-
strafe wird bestraft, wer ren Auflage sorgt,
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 18. entgegen § 9 a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht, nicht uAterzeich-
2. einem Wirbeltier net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb- Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
liche Schmerzen oder Leiden
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
zufügt. erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
§ 18 solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
1 . einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,
Leiden oder Schäden zufügt, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig kennzeichnet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5,
§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,
zuwiderhandelt,
23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind
3. einer oder einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le-
a) nach § 2 a oder bensjahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 9 a Abs. 2, § 11 a
Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14 Abs. 2 24. entgegen § 12 Satz 1 ein Wirbeltier in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbringt oder dort gewerbs-
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
mäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig hält,
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist, 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt, einen Stoff anwendet,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
6. entgegen§ 4 a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-
Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-
tet,
handelt oder
7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu-
bung vornimmmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entge-
27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über
das Schlachten und Aufbewahren von lebenden
gen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor- 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung zu-
nimmt, widerhandelt.
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-
des§ 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8
tigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
sorgt,
zufügt.
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
11 . entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17,
durchführt,
20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fäl-
erforderliche Genehmigung durchführt, len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder Deutsche Mark geahndet werden.
nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8 a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder § 19
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchs- die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2 a
vorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten oder§ 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1329
§ 20 § 21 b
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen - Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht
so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel geändert worden sind:
oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechts-
durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom
widrige Tat begehen wird.
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469);
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. 2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der
In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme,
daß die Gefahr, der Täter werde nach§ 17 rechtswidrige 3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-
Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht wahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-
das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate tigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
gedauert hat. Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, dieses Gesetzes,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
strafe bestraft.
Bayern
Zwölfter Abschnitt 4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Übergangs- und Schlußvorschriften
mer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
§ 21
Hamburg
(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierversu-
5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von
chen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind,
Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
erlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem
rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem
Fassung;
bis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren,
Hessen
jedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis
zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
Genehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi- im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
gungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur
anzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis Nordrhein-Westfalen
zum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8 a erneut 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach
anzuzeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre- Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-
chend. nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-
(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige
1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis- Nord-Rheinprovinz;
pflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische
erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer
Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts
endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provin;z
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Westfalen.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
§ 22
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 21 a Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien und Ent- Überleitungsgesetzes.
, scheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierschutzes § 23
erlassen werden. (Inkrafttreten)
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 12. August 1986
Tag Inhalt Seite
29. 7. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur Regelung Nr. 46
über Rückspiegel und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen nach dem Uberein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46) ..................................... . 850
3. 7. 86 Bekanntmachung von zwei deutsch-türkischen Vereinbarungen über die Befreiung der im Charterflug-
verkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder von der Aufenthaltserlaubnis ...................... . 851
11. 7. 86 Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung zu dem Internationalen Übereinkommen über
die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer ......................... ·............ . 852
15. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 854
15. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................... . 854
17. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) 855
21. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................ . 855
21. 7. 86 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu .......................................................... . 856
21.7.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ....... . 856
21. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation ................................................................ . 857
21.7.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren .................................................................... . 857
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ................................................................ . 858
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See .................................................... . 858
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs ................................................................. . 859
23. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank ................................................................. . 859
24. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern .......... . 860
Die Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 29. Juli 1986 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur
Regelung Nr. 46 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen Ufld über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986 1331
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2194/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 988/86 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1986 L 190/58 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2195/86 der Kommiss\9n zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von A p f e In und Bi r n e n zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 L 190/59 12. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2201/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern getrockneter Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises
sowie der Produktionsbeihilfe für Trocken p f I au m e n im Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 191/5 15. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2202/86 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionserstattungen für G et r e i de und Reis L 191/7 15. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2203/86 der Kommission zur Bestimmung der zur
Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Menge K a r toffe I n und
des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 191/8 15. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2204/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 191/13 15. 7. 86
15. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2213/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1348/81 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1970/80 des Rates über allgemeine Anwendungsvorschriften für:
Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von O I i v e n ö I in der
Gemeinschaft L 193/7 16. 7. 86
15. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2214/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 583/86 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Beitrittsausgleichsbeträgen für O I i v e n ö 1 L 193/8 16. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2223/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte I a n d w i r t s c h a f t I i c h e
E r zeug n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren ausgeführt werden L 194/1 17. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 des Rates zur Anpassung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 355/77 und (EWG) Nr. 1360/78 im
Bereich der Ag r a r s t r u kt u r e n infolge des Beitritts Spaniens L 194/4 17. 7. 86
15. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2225/8~ des Rates über Absatzmaßnahmen für
Zucker aus den französischen Uberseedepartements und zur Schaffung
gleicher Preisbedingungen wie für P r ä f e r e n z r o h z u c k e r L 194/7 17. 7. 86
14. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 des Rates über eine spezifische gemein-
same Maßnahme zur Verbesserung der Wein bau strukturen in Portu-
gal L 196/1 18. 7. 86
17. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2247/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 196/25 18. 7. 86
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2248/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von Mager m i Ich pulver L 196/26 18. 7. 86
17. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2256/86 der Kommission zur Änderu~g der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme
von Mager m i Ich pulver bei der Intervention L 196/41 18. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2281/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1908/84 über die Festlegung der Bezugsmethoden
zur Bestimmung der Qualität der G et r e i d e arten L 200/7 23. 7. 86
Andere Vorschriften
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2196/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 190/61 12. 7. 86
15. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2215/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Vitamine der Tarifstelle 29.38 B V des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 193/9 16. 7. 86
15. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2216/86 der Kommission zur Wiederei;iführung
der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der Tarifstelle
39.03 BI b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 193/10 16. 7. 86
16. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2230/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Ziegen- und Zickelleder der Tarifstelle
41.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 194/18 16. 7. 86
16. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2232/86 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Beständen einiger lnterven-
,!onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr.1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1573/86 L 194/22 16. 7. 86
16. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2246/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 196/24 18. 7. 86