Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1305
Verordnung
über die Berechtigung zum Tragen der Uniform
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung)
Vom 1. August 1986
Auf Grund des § 4 a in Verbindung mit § 72 Abs. 2 des 1. für Generale und Admirale in den Fällen des Ab-
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2,
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), der durch Artikel 2
2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,
des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) ein-
gefügt worden ist, wird verordnet: 3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2
nicht gegeben ist.
§ 1 §3
(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehr- Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich
dienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außer- erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag-
halb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegen- steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und
heiten genehmigt werden: die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die
Gewähr bieten, daß das Ansehen der Bundeswehr in der
1. festliche Familienereignisse (z. B. Hochzeit, Taufe oder Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung
Anlässe von ähnlicher Bedeutung), nicht mißbraucht werden.
2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,
§4
3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern
des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, daß durch
das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform
4. andere repräsentative Veranstaltungen.
das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beein-
(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung trächtigt oder die Trageberechtigung mißbraucht wird.
nicht erteilt werden:
1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 Soldaten- §5
gesetz), Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des
2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der
beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.'
3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes-
wehr die Uniform nicht tragen dürfen. §6
(1) Die Uniform im Sinne dieser Bestimmungen ist die
§2 Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad-
abzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus-
(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geschiedene Soldat berechtigt ist, mit folgender besonde-
bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter
rer Kennzeichnung:
dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Diszipli-
narvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der Antrag vor 1. für Heer und Luftwaffe je eine schwarz-rot-goldene
Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen
spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen,
ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im 2. für die Marine ein goldfarbener, metallgeprägter Buch-
Verteidigungskreis.
stabe „R'' in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen.
(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich- (2) Art und Trageweise der Uniform richten sich nach
neten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Wider-
den für die Uniform der Soldaten geltenden Bestim-
rufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstaltung durch
mungen.
den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten
zuständigen Kommandeur im Verteidigungskreis erteilt. §7
(3) Der Bundesminister der Verteidigung erteilt die Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nehmigung Kraft.
Bonn, den 1. August 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
oder Gesellenprüfung In anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 14. August 1986
Auf Grund des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Der Anlage z~ § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1985 (BGBI. 1 S. 1760), werden folgende Nummern
angefügt:
,, 14. Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du bäti- 14. Tischler/Tischlerin
ment et d'agencement
15. Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierre 15. Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Stein-
option A: taille bildhauerin".
option B: travaux marbriers
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1307
Dritte Verordnung
zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung
Vom 14. August 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 sowie der §§ 9 rechtliche Einrichtung untersucht. Die Bundesanstalt
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der kann auch nach § 36 der Gewerbeordnung bestellte
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 Sachverständige, die nicht schon nach Absatz 1 in
(BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes derselben Sache tätig waren, mit der Untersuchung der
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, Rückstellprobe beauftragen. Weicht das Ergebnis die-
und auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch- ser Untersuchung über methodisch bedingte Fehler-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im grenzen hinaus von den Feststellungen der in Absatz 2
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und genannten Personen ab, so werden die bei der Unter-
für Wirtschaft verordnet: suchung der Rückstellprobe festgestellten Analyse-
werte der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt.
Artikel 1 (4) Der Betrieb hat die bei der Untersuchung der
Die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979 Rückstellprobe entstandenen Auslagen zu erstatten,
(BGBI. 1 S. 828), zuletzt geändert durch die Verordnung wenn das der Beihilfeberechnung nach Absatz 3 Satz 3
vom 5. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt zugrunde zu legende Ergebnis ungünstiger ist als das
geändert: Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1."
1. § 8 erhält folgende Fassung: 2. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 8 a) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Verwiegen, Probenahme und Untersuchung ,,(2) Der Betrieb hat der Bundesanstalt die Durch-
von Ölsaaten führung von gesetzlich vorgeschriebenen Be-
standsaufnahmen zur Feststellung der vorhande-
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe nen Mengen Ölsaaten, Öl und Schrot spätestens
erheblichen Tatsachen werden die Ölsaaten verwogen am sechsten Arbeitstag vor deren Beginn mitzu-
und von ihnen Proben entnommen, die auf den Gehalt teilen."
an Fremdbestandteilen, Feuchtigkeit und an sonstigen,
nach den Rechtsakten des Rates und der Kommission b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
festzustellenden Bestandteilen zu untersuchen sind. und 4.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf- c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
gaben können von der Bundesanstalt die auf Grund „Rechnungswesens" der Punkt durch ein Komma
des § 36 der Gewerbeordnung bestellten Personen ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
bestimmt werden. Weitere Sachverständige können ,,5. den Zeitpunkt des Verbringens von Gemein-
jederzeit widerruflich zugelassen werden, soweit sie schaftsölsaaten in den Betrieb."
von dem Ergebnis der Feststellungen nicht selbst
betroffen sind. Die in Absatz 1 genannten Untersu-
chungen können auch von hierzu geeigneten öffentlich- Artikel 2
rechtlichen Einrichtungen auf Kosten des Betriebes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vorgenommen werden.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
(3) Ergeben sich bei Proben, die die Bundesanstalt Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
untersucht, andere Werte als nach den Feststellungen auch im Land Berlin.
der in Absatz 2 genannten Personen, so wird, falls die
Abweichungen nicht innerhalb einer methodisch Artikel 3
bedingten Fehlergrenze der anzuwendenden Untersu-
chungsmethode liegen, eine Rückstellprobe durch eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlich- Kraft.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poetvertrlebaatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 14. August 1986
Die Anlage - Bedarfsplankarte - zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Femstraßenausbaugesetzes vom 21. April
1986 (BGBI. 1 S. 537) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Bezeichnung der Anlage muß richtig lauten:
"Anlage zum Dritten Gesetz zur Änderung des Fem-
straßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG)".
2. Die Signatur für die Strecke der Autobahn A 44 Ratin-
gen (A 3) westlich Velbert (8 227) ist wie folgt richtig:
Zwei dünne rote Striche und zwei dicke gelbe Striche
(das bedeutet: vier Fahrstreifen "Vordringlicher Bedarf"
und beidseitig je ein weiterer Fahrstreifen "Pla-
nungen").
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
1285
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1986 Nr. 41
Tag I n h a It Seite
14. 8. 86 Neufassung des Textilkennzelchnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
772-1
16. 8. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296
neu: 2121-51-1-2-2; 2121-51-1-2, 2121-20
1. 8. 86 Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
neu: 51-1-21
14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten
Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1306
800-21-11-2
14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1307
7847-11-4-30
14. 8. 86 Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes .. ; . . . . . . . . . . . . • 1308
912-4
Bekanntmachun8
der Neufassung des Textilkennze1chnungsgesetzes
Vom 14. August 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 21 . Juli
1986 (BGBI. 1S. 1066) wird nachstehend der Wortlaut des
Textilkennzeichnungsgesetzes in der ab 26. Juli 1986
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1972 (BGBI. 1 S.1545),
2. die am 1. August 1974 in Kraft getretene Verordnung
vom 25. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1572),
3. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 34
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
4. das am 17. September 1978 in Kraft getretene Gesetz
vom 8. September 1978 (BGBI. 1 S. 1545),
5. das am 26. Juli 1986 in Kraft getretene eingangs
genannte Gesetz.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Textilkennzeichnungsgese~
§ 1 §3
(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur (1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern,
Verbraucher feilgehalten, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung
entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammen-
2. eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgeset- setzen, zu verwenden.
zes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbracht (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichts- rates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzu-
anteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoff- nehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von
gehaltsangabe) versehen sind, die den in den§§ 3 bis 10 Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bezeichneten Anforderungen entspricht. erforderlich ist und der Anpassung an die technische Ent-
wicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.
(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen
von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit (3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen
derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder
gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet
oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeug- werden. Insbesondere darf die Bezeichnung „Seide" nicht
nisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von
einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textil- textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
erzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 1O
bezeichneten Anforderungen entspricht. §4
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung „Schur-
Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie wolle" verwendet werden, wenn es ausschließlich aus
nicht gewerbsmäßig betrieben wird. einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis
enthalten war und die weder einem anderen als dem zur
Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder
§2 Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden
Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(1) Textilerzeugnisse sind
1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus (2) Die Bezeichnung „Schurwolle" darf für die in einem
textilen Rohstoffen hergestellte Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn
a) Waren; 1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den
Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln; mindestens fünfundzwanzig vom Hundert beträgt und
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schu- 3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trer:mbaren
hen und Handschuhen; Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhn- ist.
lichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutz- In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller verwendeten
schicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt; textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.
3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstof-
fen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der §5
verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Roh-
stoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehre-
die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden ver- ren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts-
arbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit anteils.
einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der
(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhun-
Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt
dertsätzen genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus
werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder
mehreren Faserarten besteht, von denen
des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder
gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die 1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts
Durchschnittsbreite. erreicht, dre Bezeichnung dieser Faserart unter der
Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder
(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere. unter der Angabe „85 % Mindestgehalt";
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1287
2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts den, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des
erreicht, die Bezeichnung von mindesteAs zwei Faser- Gewebes ersetzen, der Polsterungen, die nicht der
arten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der Wärmehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8
Angabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Auf- Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind
zählung der weiteren Faserarten in absteigender Rei- Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten
henfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder
der Vomhundertsätze. verdicken. Nicht zu den auszusondernden Versteifun-
gen zählen die Grundschichten von Textilerzeugnis-
(3) Als „sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe
sen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor
bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile unter
allem die Grundgewebe von Decken und Doppelgewe-
zehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der
ben sowie die Grundschichten von Samten, Plüschen
als „sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe ist anzuge-
und ähnlichen Stoffen.
ben. Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs ange-
geben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt,
sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Roh- (2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Gesamtge-
stoffe in Vomhundertsätzen anzugeben. wicht um das Gewicht von sichtbaren und mechanisch
trennbaren Fasern gemindert werden, die ausschließlich
(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert der Verzierung dienen oder wegen ihrer antistatischen
vom Hundert kann der Bezeichnung des Rohstoffs der Wirkung (z. B. Metallfasern) zugesetzt werden, sofern
Zusatz „rein" oder „ganz" hinzugefügt werden; die Ver- deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe
wendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen. sieben vom Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom
Hundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs: 5 genannten
(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle
Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht
und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil
der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das
des Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des
Gewicht der Kett- und Schußfäden berechnet.
Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht,
können als „Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die
(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in
Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen"
hinzugefügt werden muß. Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge auf die Trockenmasse
einer Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für
(6) Die Bezeichnungen „diverse Faserarten" oder die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8
„Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Der Bundesminister für Wirt-
Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffge- schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
halt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung
bestimmt werden kann. des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder
zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der
§6 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und
der Anpassung an die technische Entwicklung oder der
(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.
Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle des § 8
Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten textilen
Rohstoffe, vermindert
§7
1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin enthaltene
Gewicht von (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf
a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten und Ab- des Herstellungsprozesses eintretenden Veränderungen
zeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandtei- im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen
le des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Knöpfe und Schnallen, Schmuckbesatz und sonsti- Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbraucher
gem Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich be- bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berück-
grenzt eingearbeiteten elastischen Fäden und Bän- sichtigung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die
dern, Abweichungen der angegebenen von den tatsächlichen
Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betra-
b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen, Appretu- gen. Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die
ren, lmprägniermitteln und sonstigen Mitteln textiler Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie
Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln; auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern,
2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämtliche die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres
Teile außer der Nutzschicht, es sei denn, daß alle Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt
Schichten den gleichen Rohstoffgehalt haben; werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei
Ermittlung der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu
3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen und
berücksichtigen.
Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer Herstellung um
das darin enthaltene Gewicht der Binde- und Füllketten
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutz- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
schicht bzw. Vorderseite sind; rates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestim-
4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und 3 ge- men, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine
nannten Textilerzeugnissen um das darin enthaltene ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1
Gewicht der Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von
stoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfä- Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder 2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und
der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Mes- der Ausbrennung unterworfene Teile);
sung dient. 3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Sticke-
(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in reifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil
der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zuläs- weniger als zehn vom Hundert der Oberfläche des
sig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben; ·
Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im 4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus
Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher
dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und
Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung „Schurwolle" Umspinnung);
enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn
5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen
sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.
Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den
gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutz-
(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1
schicht); ·
und 3 aufgeführten Toleranzen getrennt berechnet. Ein
Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, 6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und
daß die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3 Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben;
durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der glei- bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammen-
chen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der setzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.
Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.
2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungs- §9
verfahren höhere Abweichungen erfordern als in den
Absätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht lesbar sein
in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den
durch den Hersteller zulässig. §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen
Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hinzugefügt
3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3 werden. Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf
letzter Satz. Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer
sonstigen kleinen Einheit angeboten wird, können die Ein-
§8 zelpackungen in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert
sein.
(1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen
unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, (2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschrie-
ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils geson- bene oder zugelassene Angaben müssen von der Roh-
dert anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am stoffgehaltsangabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwen-
Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig dung von Marken und Unternehmensbezeichnungen ist
vom Hundert beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe zulässig.
Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, Enthält die Marke oder die Unternehmensbezeichnung
wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeug- eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorge-
nisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die Roh- schriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen
stoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf welche Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen
Teile sie sich bezieht. oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare
Bezeichnungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei
(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung der Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden. Die
nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben den in den
Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden. Weisen Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht lesbar und
diese Textilerzeugnisse unterschiedlichen Rohstoffgehalt deutlich sichtbar sein. Die Vorschriften des Rechts gegen
auf, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 sinngemäß. den unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichenrechts
bleiben unberührt.
(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoff-
gehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufge- § 10
führten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben
werden: (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des § 1
Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an
1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnis-
Gesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert beträgt, sen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten
können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt fol- Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehal-
gender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger ten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Ver-
als zehn vom Hundert ausmachen: packung angebracht werden.
a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des
(2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig als Meter-
Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern
ware feilgeboten, so genügt die deutlich sichtbare Angabe
(Korsetts und Korseletts),
des Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Ver-
b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unter- käufer ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2,
teilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Ein- verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schriftliche
teilern; Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1289
(3) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer tes in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von
gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitun@ oder Weiter- Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern
veräußerung in den Verkehr gebracht, zur Erfüllung eines dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirt-
Auftrags des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen schaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze
juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert, ein- des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenver-
geführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset- kehrs entspricht.
zes verbracht werden, können Art und Gewichtsanteil der
verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der § 12
Rechnung oder in anderen Handelsdokumenten ange-
geben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die
zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, Rohstoffgehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre lang auf-
wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert zubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
wird. res, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die
Unterlagen beziehen, von deren Besitzer in den Verkehr
§ 11 gebracht worden ist.
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
§ 13
1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung
durch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbei- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
tende Gewerbetreibende diesen Personen oder von durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, und rates
2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung 1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen
bestimmte Vorerzeugnisse, die Analyse von Textilfasergemischen festzulegen, sofern
dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen
a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschafts-
Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Ver-
gesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich die-
einfachung oder der sonstigen Verbesserung der
ses Gesetzes verbracht werden,
Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;
b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich 2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Binde-
dieses Gesetzes verbracht werden, mittel, Beschwerungen, Appreturen, lmprägniermittel
und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe-
c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zoll- und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten
aufschublagern eingeführt werden, sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien
d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich
und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;
Geltungsbereich dieses Gesetzes · verbracht
werden. 3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die
bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Portu-
(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brau- gals und des Königreichs Spanien zur Europäischen
chen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.
werden; auch bei den zu ihrer Herstellung bestimmten
Vorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der ver-
wendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden. § 14
Wird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über
die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen ver- lässig
wendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,
vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen
Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen
oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare sind, oder
Bezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Roh-
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeich- stoffgehaltsangabe versehen sind,
net sein.
in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbrau-
(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dür- cher feilhält, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
fen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, dieses Gesetzes verbringt,
ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein,
wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise 2. entgegen§ 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder
kenntlich gemacht wird. Werden diese Erzeugnisse an Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge
letzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster, oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Be-
Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textiler- schreibungen,
zeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit
Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegen- ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen
nahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt sind, oder
werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Roh-
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, stoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Tex-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tilerzeugnisse versehen sind,
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim § 15 a
Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse
zeigt oder überläßt, Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der bisher geltenden Fassung gekennzeich-
3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder net sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987
durch Rechtsverordnung nach§ 3 Abs. 2 vorgeschrie- 1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte
benen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder Verbraucher feilgehalten,
als Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet
oder 2. eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgeset-
zes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-
4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt. zes verbracht werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis § 16
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
§ 15 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe des § 14 des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die Zoll- Dritten Überleitungsgesetzes.
dienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind
befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes,
§ 17
die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen
Verwaltungsbehörden mitzuteilen. (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1291
Anlage 1
Bezeichnungen der Textilfasern
1. ,,Wolle" 11. ,,Alfa"
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-
Die Bezeichnung „ Wolle" darf auch zur Be- sima
nennung eines Gemischs aus Fasern von der
Schafschur und aus Haaren der unter Num- 12. ,,Kokos"
mer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden
für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera
2. ,,Alpaka", ,,Lama", ,,Kamel", ,,Kaschmir", ,,Mohair",
,,Angora(-Kanin)", ,,Vikunja", ,,Yak", ,,Guanako", 13. ,,Ginster"
,,Biber", ,,Fischotter" für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus
mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung scoparius oder des Spartium junceum
,,Wolle" oder „Haar"
für Haare nachstehender Tiere: 14. ,,Ramie"
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, für Fasern aus dem Bast der Boehmeria
Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, nivea und der Boehmeria tenacissima
Guanako, Biber, Fischotter
15. ,,Sisal"
3. ,,Haar" für Fasern aus den Blättern der Agave sisa-
mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. lana
,,Rinderhaar", ,,Hausziegenhaar", ,,Roß-
haar") 15 a. ,,Sunn"
für Haare von verschiedenen Tieren, soweit für Fasern aus dem Bast der Crotalaria
diese nicht unter den Nummern 1 und 2 ge- juncea
nannt sind
15 b. ,,Henequen"
4. ,,Seide"
für Fasern aus dem Bast der Agave Four-
für Fasern, die ausschließlich aus Kokons croydes
seidenspinnender Insekten gewonnen
werden 15 c. ,,Maguey"
für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala
5. ,,Baumwolle"
für Fasern aus den Samen der Baumwoll- 16. ,,Acetat"
pflanze (Gossypium)
für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger
als 92 vom Hundert jedoch mindestens 7 4
6. ,,Kapok"
vom Hundert acetylierter· Hydroxylgruppen
für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok
(Ceiba pentandra) 17. ,,Alginat"
für Fasern aus den Metallsalzen der Algin-
7. ,,Flachs" oder „Leinen"
säure
für Bastfasern aus den Stengeln des Flach-
ses (linum usitatissimum) 18. ,,Cupro"
8. ,,Hanf" für regenerierte Zellulosefasern nach dem
Kupfer-Ammoniak-Verfahren
für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes
(Cannabis sativa) 19. ,,Modal"
für regenerierte Zellulosefasern mit hoher
9. ,,Jute" Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zu-
für Bastfasern aus den Stengeln des Corcho- stand. Die Reißkraft (Be) in aufgemachtem
rus olitorius und Corchorus capsularis sowie Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich
Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung
sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, von 5 vom Hundert zu erzielen, sind fol-
Urena sinuata gende:
Be (Zentinewton) ~ 1,3 \IT+ 2 T
10. ,,Manila" BM (Zentinewton) ~ 0,5 \IT
für Fasern aus den Blattscheiden der Musa wobei T die mittlere längenbezogene Masse
textilis in Dezitex ist
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
20. ,,Regenerierte Proteinfaser" 30. ,,Polypropylen"
für Fasern aus regeneriertem und durch che- für Fasern aus linearen gesättigten aliphati-
mische Agenzien stabilisiertem Eiweiß schen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder
zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in iso-
taktischer Anordnung trägt, ohne weitere
21. ,,Triacetat"
Substitution
für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern,
bei denen mindestens 92 vom Hundert der 31 . ,, Polyharnstoff"
Hydroxylgruppen acetyliert sind für Fasern aus linearen Makromolekülen,
deren Kette eine Wiederkehr der funktionel-
22. ,,Viskose" len Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach 32. ,,Polyurethan"
dem Viskoseverfahren hergestellte regene-
rierte Zellulosefasern für Fasern aus linearen Makromolekülen,
deren Kette eine Wiederkehr der funktionel-
len Urethangruppen aufweist
23. ,,Polyacryl"
33. ,,Vinylal"
für Fasern aus linearen Makromolekülen,
deren Kette aus mindestens 85 Gewichts- für Fasern aus linearen Makromolekülen,
prozent Acrylnitril aufgebaut wird deren Kette aus Polyvinylalkohol mit varia-
blem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
24. ,,Polychlorid" 34. ,,Trivinyl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, für Fasern aus drei verschiedenen Vinyl-
deren Kette aus mehr als 50 Gewichtspro- monomeren, die sich aus Acrylnitril, aus
zent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, einem chlorierten Vinylmonomer und aus
Vinylidenchlorid) aufgebaut wird einem dritten Vinylmonomer zusammen-
setzen, von denen keines 50 vom Hundert
25. ,,Fluorfaser" der Gewichtsanteile ausweist
für Fasern aus linearen Makromolekülen, die 35. ,,Elastodien"
aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Mono-
meren gewonnen werden für elastische Fasern, die aus natürlichem
oder synthetischem Polyisopren bestehen,
entweder aus einem oder mehreren polymeri-
26. ,,Modacryl" sierten Dienen, mit oder ohne einem oder
mehreren Vinylmonomeren, und die, unter
für Fasern aus linearen Makromolekülen,
Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache
deren Kette aus mehr als 50 und weniger als
ursprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-
85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
lastung sofort wieder nahezu in ihre Aus-
gangslage zurückkehren
27. ,,Polyamid" oder „Nylon"
36. ,,Elasthan"
für Fasern aus linearen Makromolekülen,
deren Kette eine Wiederholung der funktio- für elastische Fasern, die aus mindestens
nellen Amidgruppe aufweist 85 Gewichtsprozent von segmentiertem
Polyurethan bestehen, und die, unter Ein-
wirkung einer Zugkraft um die dreifache ur-
28. ,,Polyester" sprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung
für Fasern aus linearen Makromolekülen, sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage
deren Kette zu mindestens 85 Gewichtspro- zurückkehren
zent aus dem Ester eines Diols mit Terephtal-
säure besteht 37. ,,Glasfaser"
für Fasern aus Glas
29. ,,Polyäthylen"
38. ,,Metall" (,,metallisch", ,,metallisiert"), ,,Asbest",
für Fasern aus gesättigten linearen Makromo- ,,Papier" mit oder ohne Zusatz „Faser" oder „Garn"
lekülen nicht substituierter aliphatischer als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neu-
Kohlenwasserstoffe artigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1293
Anlage 2
Vereinbarte Zuschläge,
die zur Berechnung des Gewichts der In einem Textilerzeugnis
enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Nummer der Vom- Nummer der Vom-
Faser in Faserart hundert- Faser in Faserart hundert-
Anlage 1 satz Anlage 1 satz
1-2 Wolle und Haare: 22 Viskose 13,00
gekämmte Fasern 18,25 23 Polyacryl 2,00
gekrempelte Fasern 17,00 2,00
24 Polychlorid
3 Haare: 25 Fluorfaser 0,00
gekämmte Fasern 18,25
26 Modacryl 2,00
gekrempelte Fasern 17,00
27 Polyamid (6.6) oder Nylon:
Schweif- und Mähnenhaare:
Spinnfaser 6,25
gekämmte Fasern 16,00 5,75
Endlosfaser
gekrempelte Fasern 15,00
Polyamid 6 oder Nylon:
4 Seide 11,00 Spinnfaser 6,25
5 Baumwolle: Endlosfaser 5,75
übliche Fasern 8,50 Polyamid 11 oder Nylon:
merzerisierte Fasern 10,50 Spinnfaser 3,50
6 Kapok Endlosfaser 3,50
10,90
7 Flachs oder Leinen 28 Polyester 1,50
12,00
8 Hanf 29 Polyäthylen 1,50
12,00
9 Jute 30 Polypropylen 2,00
17,00
10 Manila 31 Polyharnstoff 2,00
14,00
11 Alfa 14,00 32 Polyurethan:
Spinnfaser 3,50
12 Kokos 13,00
Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00
33 Vinylal 5,00
14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50
34 Trivinyl 3,00
15 Sisal 14,00
35 Elastodien 1,00
15 a. Sunn 12,00
36 Elasthan 1,50
15 b. Henequen 14,00
37 Glasfaser:
15 c. Maguey 14,00 ~Endlosfaser von mehr als
16 Acetat 9,00 Mikrometer Durchmesser) 2,00
17 Alginat 20,00 (Endlosfaser von höchstens
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
18 Cupro 13,00
38 Metallfaser 2,00
19 Modal 13,00 Metallisierte Faser 2,00
20 Regenerierte Proteinfaser 17,00 Asbestfaser 2,00
21 Triacetat 7,00 Papiergarn 13,75
12'94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
1 . Hemdsärmelhalter 30. Tabakbeutel aus Stoff
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen 31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigar-
3. Etiketten und Abzeichen ren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen 32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Hand-
schuhe
5. Kaffeewärmer
33. Toilettenbeutel
6. Teewärmer
34. Schuhputzbeutel
7. Schutzärmel
35. Bestattungsartikel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einweg-
9. Künstliche Blumen artikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurz-
10. Nadelkissen fristig verwendet werden und deren normale Ver-
wendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen
11 . Bemalte Leinwand
Verwendungszweck oder für einen späteren ähn-
12 . Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Ver- lichen Verwendungszweck ausschließt
steifungen
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unter-
13. Filz liegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medi-
114. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern zinische und orthopädische Binden und allgemein
sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen
Vorschriften erfaßt werden
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches ver- 38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bind-
kauft fäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die
normalerweise bestimmt sind
17. Hüte aus Filz
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen und der Verarbeitung von Gütern,
19.. Reiseartikel aus Spinnstoffen b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Kli-
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte matisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und
Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, ein- anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Trans-
schließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grund- portmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur
material zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt
Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist zum Verkauf angebotene Planen und Textil-
2·11 . Reißverschlüsse zubehör von Fahrzeugen
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen 39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z. 8.
Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Not-
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen rutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere
24. Spielzeug Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor
Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wär-
mendes Futter 40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen
26. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer usw.), sofern Angaben über Leistung und technische
Oberfläche von weniger als 500 cm 2 Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
27. Topflappen und Topfhandschuhe 41. Segel
28. Eierwärmer 42. Textilerzeugnisse für Tiere
29. Kosmetiktäschchen 43. Fahnen und Banner.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1295
Anlage 4
Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche
Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue,
soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen.
Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft
werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Auf-
machungseinheit (z.B. Rolle)
13. Deckehen
14. Taschentücher
15. Haarnetze
16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen
Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Netto-
gewicht 1 g nicht überschreitet
19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 16. August 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 4 Abs. 8 werden nach dem Wort „Stoffe" die
Worte „sind oder" .eingefügt.
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unter-
S. 2445, 2448), geändert durch das Erste Ge~etz zur
nehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in
(BGBI. 1 S. 169), wird wie folgt geändert:
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften hat."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Funktion" durch
4. § 1O wird wie folgt geändert:
das Wort „Funktionen" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) das Wort „deutlich" durch das Wort „gut" er-
aa) Folgende Nummer 1 a wird eingefügt:
setzt,
,, 1a. ärztliche, zahn- oder tierärztliche Instru-
mente, soweit sie zur einmaligen Anwen- bb) Nummer 9 wie folgt gefaßt:
dung bestimmt sind und aus der Kenn- ,,9. das Verfalldatum mit dem Hinweis „ver-
zeichnung hervorgeht, daß sie einem wendbar bis",".
Verfahren zur Verminderung der Keim-
zahl unterzogen worden sind,". b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1" ,,(1 a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich
durch die Angabe „Nummer 1 oder 1 a" und in wirksaRlen Bestandteil enthalten, muß der Angabe
Nummer 3 durch die Angabe „Nummer 1, 1 a" nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Be-
ersetzt. standteils mit dem Hinweis „Wirkstoff:" folgen."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1297
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 6. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die ,,§ 11 a
Worte „bei Arzneimitteln, die zur Anwendung Fachinformation
bei Tieren bestimmt sind," eingefügt.
(1) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflich-
bb) Folgender Satz wird angefügt: tet, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und,
,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arz-
vernehmen mit dem Bundesminister für Er- neimittel handelt, anderen Personen, die die Heilkun-
nährung, Landwirtschaft und Forsten durch de oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für Fer-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung tigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen
des Bundesrates bedarf, Satz 2 aufzuheben, oder von der Zulassung freigestellt sind, Arzneimittel
wenn dies zur Durchführung einer Änderung im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und zur
der Richtlinie 81/851/EWG des Rates notwen- Anwendung bei Menschen bestimmt sowie für den
dig ist." Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben
sind, auf Anforderung eine Gebrauchsinformation für
d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu stel-
len. Diese muß die Überschrift „Fachinformation" tra-
„Bei Behältnissen von nicht mehr als drei Milliliter
gen und folgende Angaben in gut lesbarer Schrift
Rauminhalt und bei Ampullen, die nur eine einzige
enthalten:
Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die Anga-
ben nach den Absätzen 1 bis 5 nur auf den äuße- 1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 1O Abs. 1 a
ren Umhüllungen gemacht zu werden; jedoch müs- findet entsprechende Anwendung,
sen sich auf den Behältnissen und Ampullen min- 2. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärzt-
destens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 7, 9 liche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben
und abweichend von Satz 1 auch Nummer 6 sowie werden dürfen, den Hinweis „verschreibungs-
nach Absatz 3 und Absatz 5 Nr. -1 befinden; es pflichtig", bei Betäubungsmitteln den Hinweis
können geeignete Abkürzungen verwendet wer- ,,Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln,
den." die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, den Hinweis „Apothekenpflichtig",
e) Dem Absatz 1O wird folgender Satz angefügt:
bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zu-
,,Ein zugelassenes Arzneimittel darf mit dem Hin- bereitung nach § 49 enthalten, den Hinweis, daß
weis „Zur klinischen Prüfung bestimmt" nur verse- dieses Arzneimittel einen Stoff enthält, dessen
hen werden, wenn auf die Angabe der Bezeich- Wirkung in der medizinischen Wissenschaft noch
nung, unter der das Arzneimittel zugelassen ist, nicht allgemein bekannt ist und für das der phar-
verzichtet wird." mazeutische Unternehmer der zuständigen Bun-
desoberbehörde einen Erfahrungsbericht nach
5. § 11 wird wie folgt geändert: § 49 Abs. 6 vorzulegen hat,
a) In Absatz 1 wird 3. die Stoff- oder Indikationsgruppe, die wirksamen
Bestandteile nach Art und Menge; § 10 Abs. 6
aa) nach dem Wort „Angaben" das Wort „allge-
findet Anwendung,
meinverständlich" eingefügt und das Wort
,,deutlich" durch das Wort „gut" ersetzt, 4. die Anwendungsgebiete,
bb) in Nummer 2 das Komma durch ein Semikolon 5. die Gegenanzeigen,
ersetzt und folgender Satz angefügt: 6. die Nebenwirkungen,
,,§ 10 Abs. 1 a findet entsprechende .Anwen- 7. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
dung,"
8. die Warnhinweise, soweit dies für Behältnisse,
cc) der Nummer 1O folgender Halbsatz angefügt: äußere Umhüllungen, die Packungsbeilage oder
die Fachinformation durch Auflagen der zuständi-
,,und, soweit erforderlich, die Angabe der Halt- gen Bundesoberbehörde nach§ 28 Abs. 2 Nr. 1
barkeit nach Öffnung des Behältnisses oder Buchstabe a angeordnet oder durch Rechtsver-
nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zube- ordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 36
reitung durch den Anwender," Abs. 1 vorgeschrieben ist,
dd) folgender Satz angefügt: 9. die wichtigsten Inkompatibilitäten,
,,Soweit die Angaben nach Satz 1 in der Pak- 10. die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben,
kungsbeilage zusätzlich in einer anderen 11. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die
Sprache wiedergegeben werden, müssen sie nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen,
inhaltlich mit den Angaben in deutscher Spra- die Dauer der Anwendung,
che übereinstimmen."
12. Notfallmaßnahmen, Symptome und Gegenmittel,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
13. die pharmakologischen und toxikologischen
,,(1 a) Ein Muster der Packungsbeilage ist der Eigenschaften und Angaben über die Pharmako-
zuständigen Bundesoberbehörde zu übersenden, kinetik und Bioverfügbarkeit, soweit diese An-
soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung gaben für die therapeutische Verwendung erfor-
freigestellt ist." derlich sind,
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
14. soweit erforderlich sonstige Hinweise, insbeson- 10. § 22 wird wie folgt geändert:
dere Hinweise für die Anwendung bei bestimmten
a) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort „Wechselwirkung"
Patientengruppen,
durch das Wort „Wechselwirkungen" ersetzt.
15. die Dauer der Haltbarkeit und, soweit erforderlich,
b) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:
die Haltbarkeit nach der Öffnung des Behältnis-
ses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen ,,(3 a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
Zubereitung durch den Anwender, arzneilich wirksamen Bestandteil, so ist zu begrün-
den, daß jeder arzneilich wirksame Bestandteil ei-
16. die besonderen Lager- und Aufbewahrungshin- nen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arznei-
weise,
mittels leistet."
17. die Darreichungsformen und Packungsgrößen, c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Anga-
18. den Zeitpunkt der Herausgabe der Information, ben" die Worte „sowie der Entwurf einer Fachinfor-
19. den Namen oder die Firma und die Anschrift des mation nach § 11 a Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
pharmazeutischen Unternehmers.
11. Nach § 24 werden folgende §§ 24 a und 24 b ein-
Weitere Angaben dürfen nicht gemacht werden. gefügt:
Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 ,,§ 24 a
einer Zulassung nicht bedürfen. Verwendung von Unterlagen
eines Vorantragstellers
(2) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflich-
tet, die Änderungen der Fachinformation, die für die (1) Der Antragsteller kann bei einem Arzneimittel,
Therapie relevant sind, den Fachkreisen in geeigneter das der Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegt
Form zugänglich zu machen. Die zuständige Bundes- oder unterlegen hat, auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2
oberbehörde kann, soweit erforderlich, durch Auflage Nr. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sach-
bestimmen, in welcher Form die Änderungen allen verständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
oder bestimmten Fachkreisen zugänglich zu machen bis 4 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller)
sind. Bezug nehmen. Die zuständige Bundesoberbehörde
teilt dem Vorantragsteller mit, welche der Unterlagen
(3) Ein Muster der Fachinformation ist der zuständi- sie zugunsten des Antragstellers zu verwerten beab-
gen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersen- sichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn die erstmalige Zulas-
den, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung sung des Arzneimittels des Vorantragstellers länger
freigestellt ist." als zehn Jahre zurückliegt.
(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner
7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten
a) Nach dem Wort „Wirtschaft" werden die Worte nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2
,,und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das
nung" eingefügt. Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von zehn
Jahren nach der Zulassung des Arzneimittels des
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Vorantragstellers auszusetzen. Vor Aussetzung des
„ 1. Die Vorschriften der §§ 1O bis 11 a auf andere Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller und der
Arzneimittel und den Umfang der Fachinfor- Vorantragsteller zu hören.
mation auf weitere Angaben auszudehnen,".
§ 24 b
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Nachforderungen
,,3. für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittel- Müssen von mehreren Zulassungsinhabern inhalt-
gruppen vorzuschreiben, daß Warnhinweise, lich gleiche Unterlagen nachgefordert werden, so teilt
Warnzeichen oder Erkennungszeichen auf die zuständige Bundesoberbehörde jedem Zulas-
sungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere
a) den Behältnissen, den äußeren Umhüllun-
Beurteilung erforderlich sind, sowie Namen und An-
gen, der Packungsbeilage oder
schrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die
b) der Fachinformation zuständige Bundesoberbehörde gibt den beteiligten
Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer
anzubringen sind,".
von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die
8. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „Mineral-, Heil- oder Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zu-
Meerwässer" durch die Worte „Heilwässer sowie Ba- stande, so entscheidet die zuständige Bundesoberbe-
demoore, andere Peloide und Gase für medizinische hörde und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Betei-
Zwecke" ersetzt. ligten. Diese sind, sofern sie nicht auf die Zulassung
ihres Arzneimittels verzichten, verpflichtet, sich jeweils
mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber
9. An § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für
„Der theoretische und praktische Unterricht und die die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften
ausreichenden Kenntnisse können an einer Hoch- als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
schule auch nach abgeschlossenem Hochschulstu- sprechend, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von
dium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und mehreren Antragstellern in laufenden Zulassungsver-
durch Prüfung nachgewiesen werden." fahren gefordert werden."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1299
12. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: sundheit von Mensch oder Tier unmittelbar oder
mittelbar gefährdet werden kann."
,,(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versa-
gen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeich- ,,(2 a) Bei einer Änderung der Dosierung, der Art
nung in der Art oder der Menge der wirksamen Be- oder der Dauer der Anwendung sowie bei einer
standteile unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkun-
ein Unterschied in der Menge der wirksamen Bestand- gen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln
teile unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der darf eine Änderung der Angaben nach den §§ 10,
Darreichungsform unterscheiden." 11 und 11 a erst vollzogen werden, wenn die
zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat.
13. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Ferner bedarf der Zustimmung der zuständigen
Bundesoberbehörde eine Änderung der Packungs-
„Die Vorschriften müssen dem jeweils gesicherten
größe. Die Zustimmung nach Satz 1 oder 2 gilt als
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspre-
erteilt, wenn der Änderung nicht innerhalb einer
chen und sind laufend an diesen anzupassen, insbe-
Frist von drei Monaten widersprochen worden ist."
sondere sind Tierversuche durch andere Prüfverfah-
ren zu ersetzen, wenn dies nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den 16. § 30 wird wie folgt geändert:
Prüfungszweck vertretbar ist." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 kann, wenn ein Versa-
14. § 28 wird wie folgt geändert: gungsgrund nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 vorliegt, auch
a) In Absatz 2 wird das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet
werden."
aa) nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a ein-
gefügt: b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „unrich-
tige" die Worte „oder unvollständige" eingefügt.
„2 a. die Fachinformation den Vorschriften
des§ 11 a entspricht; dabei kann ange- c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
ordnet werden, daß angegeben werden „In den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 5 ist die
müssen Entscheidung sofort vollziehbar. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wir-
a) die in Nummer 1 Buchstabe a ge-
kung."
nannten Warnhinweise,
b) besondere Lager- und Aufbewah- 17. § 31 wird wie folgt geändert:
rungshinweise, soweit sie geboten
sind, um die erforderliche Qualität des a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Arzneimittels zu erhalten, ,,3." nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ertei-
lung, es sei denn, daß drei bis sechs Monate
c) Hinweise auf Auflagen nach Ab-
vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlänge-
satz 3,".
rung gestellt wird."
bb) Nummer 3 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
faßt:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
„die Angaben nach den §§ 10 und 11 den für
die Zulassung eingereichten Unterlagen ent- bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dabei"
sprechen und dabei einheitliche Begriffe und durch die Worte „Mit dem Antrag auf Verlän-
allgemeinverständliche Formulierungen ver- gerung" ersetzt.
wendet werden;". cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Antrag auf Verlängerung ist durch einen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Bericht zu ergänzen, der Angaben darüber
,,(4) Soll die Zulassung mit einer Auflage verbun- enthält, ob und in welchem Umfang sich die
den werden, so wird die in § 27 Abs. 1 vorgesehe- Beurteilungsmerkmale für das Arzneimittel in-
ne Frist bis zum Ablauf einer dem Antragsteller nerhalb der letzten fünf Jahre geändert
gewährten Frist zur Stellungnahme gehemmt. § 27 haben."
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
18. § 33 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.
15. § 29 wird wie folgt geändert:
19. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Pak-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
kungsbeilage" ein Komma und das Wort „Fachinfor-
,,Er hat ferner der zuständigen Bundesoberbehör- mation" eingefügt.
de unverzüglich jeden ihm bekanntgewordenen
Verdachtsfall einer Nebenwirkung oder einer
20. § 39 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
Wechselwirkung mit anderen Mitteln anzuzeigen,
die die Gesundheit schädigen kann, sowie häufi- 11
7. das Arzneimittel nicht nach einer im Homöopathi-
gen oder im Einzelfall in erheblichem Umfang be- schen Teil des Arzneibuches beschriebenen Ver-
obachteten Mißbrauch, wenn durch ihn die Ge- fahrenstechnik hergestellt ist,".
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
21. Nach § 39 wird folgender Abschnitt eingefügt: § 39 d
„Sechster Abschnitt Verfahren
Pharmakologisch-therapeutische und preisliche (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
Transparenz nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesminister für Wirtschaft
§ 39 a durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Errichtung einer Transparenzkommission Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren
Unter der Bezeichnung „Transparenzkommission" der Transparenzkommission und ihre Zusammen-
wird beim Bundesgesundheitsamt eine unabhängige arbeit mit der zuständigen Bundesoberbehörde zu
Sachverständigenkommission errichtet. regeln.
(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, kann der Bundesminister im
§ 39 b
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Aufgaben Sozialordnung und dem Bundesminister für Wirtschaft
(1) Die Transparenzkommission hat die Aufgabe, auch Grundsätze für das Verfahren der Zusammen-
für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen arbeit der Transparenzkommission mit dem Bundes-
bestimmt sind und der Zulassungspflicht unterliegen ausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 368 o
oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung frei- der Reichsversicherungsordnung regeln, soweit es
gestellt sowie für den Verkehr außerhalb der Apothe- die Unterstützung des Bundesausschusses bei seinen
ken nicht freigegeben sind, eine pharmakologisch- Beschlüssen auf dem Gebiete der Gewährleistung
therapeutische und preisliche Transparenz herbeizu- wirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln in der
führen. Zu diesem Zweck erstellt sie für Teilmärkte, kassenärztlichen Versorgung angeht. Der Bundesmi-
die durch Anwendungsgebiete abgegrenzt sind, Über- nister macht von der Ermächtigung nach Satz 1 erst
sichten (Transparenzlisten), die Arzneimittel nach Gebrauch, wenn sich das von der Transparenzkom-
Stoffen und Stoffgruppen geordnet auflisten und Aus- mission mit dem Bundesausschuß selbst zu gestalten-
sagen zu ihren Wirkungen treffen. Die Transparenzli- de Verfahren als unzureichend erwiesen hat.
sten enthalten einen Vergleich der Therapiekonzepte,
die der therapeutischen Wirksamkeit von Arzneimit- § 39e
teln gleicher Anwendungsgebiete zugrunde liegen, Anhörungsrecht und Mitwirkungspflicht
und weisen die therapiegerechte Verordnungsmenge Betroffene pharmazeutische Unternehmer sind zu
und ihren Preis bezogen auf einen Behandlungstag hören. Sie sind verpflichtet, der Transparenzkommis-
oder eine andere den Vergleich ermöglichende Basis sion auf Verlangen die zur Herstellung einer pharma-
sowie die Preise der Packungen oder Einzelgaben kologisch-therapeutischen und preislichen Transpa-
aus. Sie richten sich an die Heilberufe und werden im renz notwendigen Auskünfte zu erteilen."
Bundesanzeiger veröffentlicht.
22. Es werden der bisherige Sechste bis Achtzehnte Ab-
(2) Die Transparenzlisten sind in angemessenen schnitt „Siebenter" bis „Neunzehnter Abschnitt".
Zeitabständen zu aktualisieren.
23. In § 40 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer
7 a eingefügt:
§ 39c ,, 7 a. ein dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-
Zusammensetzung und Berufung chen Erkenntnisse entsprechender Prüfplan
(1) Die Mitglieder der Transparenzkommission und vorhanden ist,".
ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister im Ein- 24. § 42 wird wie folgt gefaßt:
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und dem Bundesminister für Wirtschaft ,,§ 42
für die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar Ausnahmen
1. fünf Sachverständige aus dem Bereich der Kran- Die §§ 40 und 41 finden keine Anwendung, soweit
kenversicherungen, für ein Arzneimittel eine Zulassung erteilt oder es von
der Zulassung freigestellt ist, es sei denn, die klinische
2. fünf Sachverständige aus der Ärzteschaft,
Prüfung ist nach § 28 Abs. 3 angeordnet oder wird
3. drei Sachverständige aus dem Bereich der Arznei- während des Ruhens der Zulassung nach § 30 Abs. 2
mittelhersteller, Satz 2 durchgeführt. Die §§ 40 und 41 finden ferner
4. zwei Sachverständige aus der Apothekerschaft keine Anwendung bei Arzneimitteln im Sinne des § 2
und Abs. 2 Nr. 3 und 4."
5. ein Sachverständiger aus der Verbraucherschaft. 25. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden in den Buchstaben a und b
jeweils die Worte „Mineral-, Heil- und Meerwässer"
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre durch das Wort „Heilwässer" und in Buchstabe b die
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Worte „Heil- und Meerwässern" durch das Wort „Heil-
Erklärung gegenüber dem Bundesminister jederzeit wässern" ersetzt.
niederlegen.
26. In § 45 Abs. 1 werden die Worte „Stoffe oder Zuberei-
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind unab- tungen aus Stoffen" durch die Worte „Stoffe, Zuberei-
hängig und nicht an Weisungen gebunden. tungen aus Stoffen oder Gegenstände" ersetzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1301
27. § 47 wird wie folgt geändert: 28. In § 49 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch
a) In Absatz 1 die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
aa) werden in Nummer 2 dem Buchstaben c die
29. In§ 51 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Mineralwässer,
Worte „sowie Lösungen zur Hämodialyse und
Heilwässer, Meerwässer" durch das Wort „Heilwäs-
Peritonealdialyse," angefügt sowie in Nummer
2 die Buchstaben d und e durch folgende ser" ersetzt.
Buchstaben d bis f ersetzt:
,,d) Zubereitungen zur Injektion oder Infusion, 30. § 54 wird wie folgt geändert:
die ausschließlich dazu bestimmt sind, die a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das
Beschaffenheit, den Zustand oder die Wort „Betriebsordnungen" durch das Wort „Be-
Funktion des Körpers oder seelische Zu- triebsverordnungen" ersetzt.
stände erkennen zu lassen,
e) radioaktive Arzneimittel oder b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „hergestellt"
durch die Worte „entwickelt, hergestellt" ersetzt.
f) Arzneimittel, die mit dem Hinweis „Zur
klinischen Prüfung bestimmt" versehen c) In Absatz 2 Nr. 1 wird vor dem Wort „Herstellung"
sind." das Wort „Entwicklung," eingefügt.
bb) wird in Nummer 3 das Wort „amtlich" durch
das Wort „öffentlich" ersetzt.
31. Nach § 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:
b) Absatz 1 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 63 a
,,(1 b) Pharmazeutische Unternehmer und Groß-
händler haben über den Bezug und die Abgabe zur Stufenplanbeauftragter
Anwendung bei Tieren bestimmter verschrei- (1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertig-
bungspflichtiger Arzneimittel, die nicht ausschließ- arzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
lich zur Anwendung bei anderen Tieren als sol- oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine
chen, die der Gewinnung von Lebensmitteln die- Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der
nen, bestimmt sind, Nachweise zu führen, aus zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverläs-
denen gesondert für jedes dieser Arzneimittel zeit- sigkeit (Stufenplanbeauftragter) zu beauftragen, be-
lich geordnet die Menge des Bezuges unter Anga- kanntgewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken
be des oder der Lieferanten und die Menge der zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maß-
Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher nach- nahmen zu koordinieren. Satz 1 gilt nicht für Perso-
gewiesen werden kann, und diese Nachweise der nen, soweit sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." oder 5 keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Der
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Stufenplanbeauftragte ist für die Erfüllung von Anzei-
gepflichten verantwortlich, soweit sie Arzneimittelrisi-
,,(3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Mu- ken betreffen. Das Nähere regelt die Betriebsverord-
ster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abge- nung für pharmazeutische Unternehmer.
ben lassen an
1. Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, (2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis
2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahn- als Stufenplanbeauftragter wird erbracht durch das
heilkunde berufsmäßig ausüben, soweit es sich Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hoch-
nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel ' schulstudium der Humanmedizin, der Veterinärmedi-
handelt, zin oder der Pharmazie abgelegte Prüfung und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung oder durch
3. Ausbildungsstätten für die Heilberufe. den Nachweis nach § 15. Der Stufenplanbeauftragte
Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster ei- kann gleichzeitig Herstellungs-, Kontroll- oder Ver-
nes Fertigarzneimittels an Ausbildungsstätten für · triebsleiter sein.
die Heilberufe nur in einem dem Zweck der Ausbil-
dung angemessenen Umfang abgeben oder abge- (3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der zu-
ben lassen." ständigen Behörde den Stufenplanbeauftragten unter
Vorlage der Nachweise über die Anforderungen nach
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
Absatz 2 mitzuteilen und jeden Wechsel vorher anzu-
,,(4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Mu- zeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des
ster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Stufenplanbeauftragten hat die Anzeige unverzüglich
Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige schriftliche Anfor- zu erfolgen."
derung, in der kleinsten Packungsgröße und in
einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht
mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben las- 32. § 64 wird wie folgt geändert:
sen. Das Muster dient insbesondere der Informa- a) In Absatz 1
tion des Arztes über den Gegenstand des Arznei-
aa) wird in Satz 1 der zweite Halbsatz wie folgt
mittels. Über die Empfänger von Mustern sowie
gefaßt:
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von
Mustern sind gesondert für jeden Empfänger ,,das gleiche gilt für Betriebe und Einrichtun-
Nachweise zu führen und auf Verlangen der zu- gen, die Arzneimittel entwickeln, klinisch prü-
ständigen Behörde vorzulegen." fen, einer Rückstandsprüfung unterziehen
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder zur Anwendung bei Tieren bestimmte die verwendete Bezeichnung und die verwendeten
Arzneimittel erwerben oder anwenden.", nicht wirksamen Bestandteile anzugeben, soweit
sie nicht in der Verordnung nach § 36 Abs. 1
bb) wird folgender Satz 2 eingefügt:
festgelegt sind.
„Die Entwicklung von Arzneimitteln unterliegt
(6) Der pharmazeutische Unternehmer hat Un-
der Überwachung, soweit sie durch eine
tersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkennt-
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.",
nisse bei der Anwendung zugelassener Arznei-
cc) wird der bisherige Satz 2 Satz 3. mittel zu sammeln, den kassenärztlichen Bundes-
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort „Herstel- vereinigungen sowie der zuständigen Bundesober-
lung" das Wort „Entwicklung," und nach dem Wort behörde unverzüglich anzuzeigen."
„Prüfung," die Worte „klinische Prüfung oder
Rückstandsprüfung," eingefügt. 36. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
33. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten".
,,(4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung b) In Satz 1 werden die Worte „sind verpflichtet, sich
von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen beim Vollzug dieses Gesetzes gegenseitig Amts-
sind, kann nur bestellt werden, wer hilfe zu leisten. Sie" gestrichen.
1. die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der
praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 und 4 kann 37. § 69 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und
a) Nach dem Wort „können" wird das Wort „insbe-
Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimittelun-
sondere" eingefügt.
tersuchungsstellen oder in anderen gleichartigen
Arzneimittelinstituten treten, b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arzneimit-
2. die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständi- tels" die Worte „oder das Verbringen in den Gel-
ger zur Untersuchung von amtlichen Proben erfor- tungsbereich des Gesetzes" eingefügt.
derliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. über geeignete Räume und Einrichtungen für die 38. § 71 wird wie folgt geändert:
beabsichtigte Untersuchung und Begutachtung a) In der Überschrift werden die Worte „Ermächtigung
von Arzneimitteln verfügt." für" gestrichen.
34. In § 66 Satz 2 werden die Worte „und Vertriebsleiter" b) folgender Absatz 1 wird eingefügt:
durch die Worte ,, , Vertriebsleiter, Stufenplanbeauf- ,,(1) Die in § 1O Abs. 1 Nr. 9 vorgeschriebene
tragten und Leiter der klinischen Prüfung" ersetzt. Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arz-
neimitteln, die an die Bundeswehr, den Bundes-
35. § 67 wird wie folgt geändert: grenzschutz sowie für Zwecke des Zivil- und Kata-
strophenschutzes an Bund oder Länder abgege-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben werden. Die zuständigen Bundesminister
aa) In Satz 1 wird das Wort „herstellen" durch die oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben
Worte „entwickeln, herstellen, klinisch prüfen werden, die zuständigen Behörden der Länder
oder einer Rückstandsprüfung unterziehen" stellen sicher, daß Qualität, Wirksamkeit und Un-
ersetzt. bedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln ge-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: währleistet sind."
,,Die Entwicklung von Arzneimitteln ist anzu- c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
zeigen, soweit sie durch eine Rechtsverord- und 3.
nung nach § 54 geregelt ist."
39. Der bisherige § 72 Abs. 2 wird § 72 a, erhält die
cc) folgender Satz wird angefügt: Überschrift „Zertifikate" und wird in Satz 1 wie folgt
,,Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung anzu- gefaßt:
zeigen, so ist auch deren Leiter namentlich zu „Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2
benennen." Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 1 a, 2, 3 oder 4 Buchstabe a, die
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13" durch zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, aus
die Angabe ,,§§ 13 oder 72" ersetzt und werden Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
nach dem Wort „gelten" die Worte „mit Ausnahme Gemeinschaften sind, in den Geltungsbereich dieses
der Anzeigepflicht für die klinische Prüfung" ein- Gesetzes nur verbringen, wenn ... ".
gefügt.
40. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
c) folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „für Apotheken be-
,,(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein stimmt" durch die Worte „von Apotheken bestellt"
Arzneimittel, das nach § 36 Abs. 1 von der Zulas- ersetzt.
sung freigestellt und für den Verkehr außerhalb der
Apotheken nicht freigegeben ist, in den Verkehr b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mengen" die
bringt, hat dies unverzüglich der zuständigen Bun- Worte „auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärzt-
desoberbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind liche Verschreibung und" eingefügt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1.986 1303
41. In § 75 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- müssen ein Jahr nach der ersten auf das Inkrafttreten
zufügen: dieses Gesetzes erfolgenden Verlängerung der Zulassung
oder nach der Freistellung von der Zulassung, oder, soweit
,,Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information."
sie homöopathische Arzneimittel sind, fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes vom pharmazeutischen
42. § 76 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Unternehmer entsprechend der Vorschrift des § 1O Abs. 1
,,(1) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige Nr. 9 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht
der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich in- werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach
formiert, die Fachinformation nach§ 11 a auf Anforde- Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesefll
rung zur Verfügung zu stellen. Er hat Mitteilungen von Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern ohne
Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen Angabe eines Verfalldatums in den Verkehr gebracht wer-
und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arznei- den, wenn die Dauer der Haltbarkeit mehr als drei Jahre
mitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftragge- oder bei Arzneimitteln, für die die Regelung des Artikels 3
ber schriftlich mitzuteilen." § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
gilt, mehr als zwei Jahre beträgt. Artikel 3 § 11 des
43. In § 84 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kenn- Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts bleibt
zeichnung" ein Komma und das Wort „Fachinforma- unberührt.
tion" eingefügt. (2) Arzneimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvor-
44. In § 89 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 708 Nr. 6" durch die schriften des § 1O Abs. 1 a des Arzneimittelgesetzes unter-
Angabe ,,§ 708 Nr. 8" ersetzt. liegen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch
bis zum 31. Dezember 1988, von Groß- und Einzelhänd-
45. In § 96 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 1" durch die lern auch nach diesem Zeitpunkt ohne die Angaben nach
Angabe,,§ 72" und die Angabe ,,§ 72 Abs. 2" durch § 10 Abs. 1 a des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr
die Angabe ,,§ 72 a" ersetzt. gebracht werden.
§2
46. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarz-
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gesetzes" neimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
die Worte „oder in einem anderen Mitgliedstaat der Verkehr befinden, mit dem ersten auf das Inkrafttreten
Europäischen Gemeinschaften" eingefügt. dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung der zuständigen Bundes-
b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 11" durch die oberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vorzu-
Angabe ,,§ 11 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6" ersetzt. legen.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die§§ 11 a, 47
„7. eine Anzeige nach § 20, nach § 29 Abs. 1 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ab
Satz 1, auch in Verbindung mit § 63 a Abs. 1 dem Zeitpunkt der Verlängerung der Zulassung oder Regi-
Satz 3, oder nach § 67 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6 strierung oder der Festlegung einer Fachinformation durch
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes. Bis zu diesem
rechtzeitig erstattet,". Zeitpunkt dürfen Fertigarzneimittel in den Verkehr ge-
d) In Nummer 9 wird die Angabe „6 oder 7" ersetzt bracht werden, bei denen die Packungsbeilage nicht den
durch die Angabe „6, 7 oder 7 a". Vorschriften des § 11 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes entspricht.
e) Folgende Nummer 12 a wird eingefügt:
„ 12 a. entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1 Muster ohne §3
schriftliche Anforderung, in einer anderen
§ 11 Abs. 1 a des Arzneimittelgesetzes findet auf Arznei-
als der kleinsten Packungsgröße oder über
mittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ver-
die zulässige Menge hinaus abgibt oder
kehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre
abgeben läßt,".
Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der
f) In Nummer 13 wird die Angabe,,§ 47 Abs. 3 Satz Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu
2" durch die Angabe,,§ 47 Abs. 1 b oder§ 47 Abs. übersenden ist.
4 Satz 3" ersetzt. §4
g) In Nummer 30 wird die Angabe ,,§ 76" durch die Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als privater Sach-
Angabe ,,§ 76 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2" ersetzt. verständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65
h) In Nummer 31 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 3" Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bestellt ist, darf diese
durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a" Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Übergangsvorschriften
Änderung des Gesetzes über die Werbung
§ 1 auf dem Gebiete des Heilwesens
(1) Arzneimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Geset- Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
zes im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvor- Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
schriften des § 10 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, 18. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1677) wird wie.folgt geändert:
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „erkennbar" durch Artikel 5
die Worte „gut lesbar" ersetzt. Berlin-Klausel
2. § 11 Nr. 1O ist wie folgt zu fassen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,, 10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, be- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
stimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder krankhafte Beschwerden beim Menschen
selbst zu erkennen und mit den in der Werbung
Artikel 6
bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Ver-
fahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu Inkrafttreten
behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitun-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung nach
gen in audiovisuellen Medien,".
Absatz 2 und 3 am 1. Februar 1987 in Kraft.
Artikel 4 (2) Artikel 1 Nr. 11 und 21 tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 31, 39, 45 und 46
der vom Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzesangel- Buchstabe c, soweit dieser sich auf Nummer 31 bezieht,
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesmi_nister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1305
Verordnung
über die Berechtigung zum Tragen der Uniform
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung)
Vom 1. August 1986
Auf Grund des § 4 a in Verbindung mit § 72 Abs. 2 des 1. für Generale und Admirale in den Fällen des Ab-
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2,
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), der durch Artikel 2
2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,
des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) ein-
gefügt worden ist, wird verordnet: 3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2
nicht gegeben ist.
§ 1 §3
(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehr- Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich
dienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außer- erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag-
halb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegen- steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und
heiten genehmigt werden: die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die
Gewähr bieten, daß das Ansehen der Bundeswehr in der
1. festliche Familienereignisse (z. B. Hochzeit, Taufe oder Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung
Anlässe von ähnlicher Bedeutung), nicht mißbraucht werden.
2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,
§4
3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern
des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, daß durch
das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform
4. andere repräsentative Veranstaltungen.
das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beein-
(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung trächtigt oder die Trageberechtigung mißbraucht wird.
nicht erteilt werden:
1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 Soldaten- §5
gesetz), Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des
2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der
beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.'
3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes-
wehr die Uniform nicht tragen dürfen. §6
(1) Die Uniform im Sinne dieser Bestimmungen ist die
§2 Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad-
abzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus-
(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geschiedene Soldat berechtigt ist, mit folgender besonde-
bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter
rer Kennzeichnung:
dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Diszipli-
narvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der Antrag vor 1. für Heer und Luftwaffe je eine schwarz-rot-goldene
Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen
spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen,
ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im 2. für die Marine ein goldfarbener, metallgeprägter Buch-
Verteidigungskreis.
stabe „R'' in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen.
(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich- (2) Art und Trageweise der Uniform richten sich nach
neten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Wider-
den für die Uniform der Soldaten geltenden Bestim-
rufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstaltung durch
mungen.
den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten
zuständigen Kommandeur im Verteidigungskreis erteilt. §7
(3) Der Bundesminister der Verteidigung erteilt die Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nehmigung Kraft.
Bonn, den 1. August 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
oder Gesellenprüfung In anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 14. August 1986
Auf Grund des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufs-
bildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Der Anlage z~ § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1985 (BGBI. 1 S. 1760), werden folgende Nummern
angefügt:
,, 14. Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du bäti- 14. Tischler/Tischlerin
ment et d'agencement
15. Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierre 15. Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Stein-
option A: taille bildhauerin".
option B: travaux marbriers
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986 1307
Dritte Verordnung
zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung
Vom 14. August 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 sowie der §§ 9 rechtliche Einrichtung untersucht. Die Bundesanstalt
und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der kann auch nach § 36 der Gewerbeordnung bestellte
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 Sachverständige, die nicht schon nach Absatz 1 in
(BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes derselben Sache tätig waren, mit der Untersuchung der
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, Rückstellprobe beauftragen. Weicht das Ergebnis die-
und auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch- ser Untersuchung über methodisch bedingte Fehler-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im grenzen hinaus von den Feststellungen der in Absatz 2
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und genannten Personen ab, so werden die bei der Unter-
für Wirtschaft verordnet: suchung der Rückstellprobe festgestellten Analyse-
werte der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt.
Artikel 1 (4) Der Betrieb hat die bei der Untersuchung der
Die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979 Rückstellprobe entstandenen Auslagen zu erstatten,
(BGBI. 1 S. 828), zuletzt geändert durch die Verordnung wenn das der Beihilfeberechnung nach Absatz 3 Satz 3
vom 5. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt zugrunde zu legende Ergebnis ungünstiger ist als das
geändert: Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1."
1. § 8 erhält folgende Fassung: 2. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 8 a) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Verwiegen, Probenahme und Untersuchung ,,(2) Der Betrieb hat der Bundesanstalt die Durch-
von Ölsaaten führung von gesetzlich vorgeschriebenen Be-
standsaufnahmen zur Feststellung der vorhande-
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe nen Mengen Ölsaaten, Öl und Schrot spätestens
erheblichen Tatsachen werden die Ölsaaten verwogen am sechsten Arbeitstag vor deren Beginn mitzu-
und von ihnen Proben entnommen, die auf den Gehalt teilen."
an Fremdbestandteilen, Feuchtigkeit und an sonstigen,
nach den Rechtsakten des Rates und der Kommission b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
festzustellenden Bestandteilen zu untersuchen sind. und 4.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf- c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort
gaben können von der Bundesanstalt die auf Grund „Rechnungswesens" der Punkt durch ein Komma
des § 36 der Gewerbeordnung bestellten Personen ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
bestimmt werden. Weitere Sachverständige können ,,5. den Zeitpunkt des Verbringens von Gemein-
jederzeit widerruflich zugelassen werden, soweit sie schaftsölsaaten in den Betrieb."
von dem Ergebnis der Feststellungen nicht selbst
betroffen sind. Die in Absatz 1 genannten Untersu-
chungen können auch von hierzu geeigneten öffentlich- Artikel 2
rechtlichen Einrichtungen auf Kosten des Betriebes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vorgenommen werden.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
(3) Ergeben sich bei Proben, die die Bundesanstalt Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
untersucht, andere Werte als nach den Feststellungen auch im Land Berlin.
der in Absatz 2 genannten Personen, so wird, falls die
Abweichungen nicht innerhalb einer methodisch Artikel 3
bedingten Fehlergrenze der anzuwendenden Untersu-
chungsmethode liegen, eine Rückstellprobe durch eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlich- Kraft.
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Yerlegagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poetvertrlebaatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 14. August 1986
Die Anlage - Bedarfsplankarte - zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Femstraßenausbaugesetzes vom 21. April
1986 (BGBI. 1 S. 537) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Bezeichnung der Anlage muß richtig lauten:
"Anlage zum Dritten Gesetz zur Änderung des Fem-
straßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG)".
2. Die Signatur für die Strecke der Autobahn A 44 Ratin-
gen (A 3) westlich Velbert (8 227) ist wie folgt richtig:
Zwei dünne rote Striche und zwei dicke gelbe Striche
(das bedeutet: vier Fahrstreifen "Vordringlicher Bedarf"
und beidseitig je ein weiterer Fahrstreifen "Pla-
nungen").
Bonn, den 14. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz