Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1275
Drittes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 6. August 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: für die Dienststelle Marienthal vom Bundesminister der
Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzu-
legen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbe-
Artikel 1 träge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushalts-
§ 10 a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August ausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums
1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 10 sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten ver-
Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 pflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden
S. 2355), wird wie folgt geändert: sind.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungs-
hofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium
2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und den
Bundesminister der Finanzen über das Ergebnis seiner
,,(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist
von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirt- auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundes-
schaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haus- behörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt."
haltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der
Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern
des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) Artikel 2
abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBI. 1
Artikel 3
S. 453) für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird.
Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste sowie Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. August 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Uwe Barsehei
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 5. August 1986
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- an Nordrhein-Westfalen 290 852 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
Bayern 98 685 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Hessen 48 414 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 373 7 40 000 DM
Hamburg 4 378 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 259 034 000 DM
im Rechnungajahr1985 insgesamt 1 075103 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden führen an den Bund folgende Beträge ab:
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1985 betragen:
Baden-Württemberg 73 315 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 523 764 000 DM
Niedersachsen 19 001 000 DM
in Berlin 304 7 46 000 DM
Schleswig-Holstein 29 511 000 DM
insgesamt 1 828 510 000 DM Saarland 4636000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 3 910 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: insgesamt 130 373 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 761882000 DM
in Berlin 182 848 000 DM
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 944 730 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
wendungen betragen:
sind.
in Nordrhein-Westfalen 236 343 000 DM
Bayern 155 268 000 DM §2
Baden-Württemberg 131 068 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 102 041 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 78 344 000 DM
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 51268000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 37024000 DM
im Saarland 14 850 000 DM
in Hamburg 22 465 000 DM §3
Bremen 9 397 000 DM Inkrafttreten
Berlin 45 712 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 883 780 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 12n
Verordnung
zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
(EG-Milchaufgabevergütungsverordnung - EG-MAVV)
Vom 6. August 1986
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16 und des§ 9 des die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die 30. November 1986, soweit es sich um das erste Anwen-
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18'. März 1975 dungsjahr der in § 1 genannten Rechtsakte handelt, sowie
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie ~uf Grund in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Oktober
des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur 1987, soweit es sich um das zweite Anwendungsjahr der in
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der § 1 genannten Rechtsakte handelt, einzureichen.
durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- §5
ordnet: Bewilligungsvoraussetzungen
§ 1
(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Anwendungsbereich erzeugung bei Anträgen, die in der Zeit vom Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zum 30. November 1986 einge-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
reicht werden, bis spätestens zum 31. März 1987 sowie
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates
bei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis
vom 6. Mai 1986 (ABI. EG Nr. L 119 S. 21) und der Ver-
zum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, bis spätestens
ordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission vom 24. Juli
zum 31. März 1988 endgültig aufzugeben und auf jegli-
1986 (ABI. EG Nr. L 202 S. 13) zur Festsetzung einer Ver-
chen Anspruch auf eine Referenzmenge im Rahmen der
gütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung.
Regelung gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG
§2 Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung
Zuständigkeit (EWG) Nr. 1335/86 (ABI. EG Nr. L 119 S. 19), zu ver-
zichten.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger
bei Antragsstellung zustehenden Anlieferungs-Referenz-
§3 menge sowie im Falle des Direktverkaufes eine Bestäti-
gung des für den Betrieb des Erzeugers zuständigen
Gewährung der Vergütung Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei Antragsstellung
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge beizufügen.
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), zuletzt geändert durch die Referenzmenge oder der Direktverkaufs-Referenzmenge
Verordnung (EWG) Nr. 2316/86 (ABI. EG Nr. L 202 S. 3), nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszu-
die sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungs- weisen.
bereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf (3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines
Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der im Anhang II Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpäch-
der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 festgesetzten Beträge ters beizufügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr
und der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter
soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung übergehen kann.
stehen.
§6
§4
Höhe und Zahlung der Vergütung
Antragsverfahren
(1) · Die Vergütung wird nach Wahl des· Erzeugers in
(1) Anträge nach § 3 können von Erzeugern gestellt
einem Betrag oder in sieben gleichen Jahresraten
werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung
gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-
je 1 000 kg Milch sowie bei Zahlung in sieben gleichen
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Jahresraten insgesamt 840 DM je 1 000 kg Milch der
20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5), zuletzt geändert
Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage be-
durch die Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1S. 911 ),
steht aus der Gesamtheit der dem Erzeuger nach den
eine Anlieferungs-Referenzmenge, eine Direktverkaufs-
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der
Referenzmenge oder beides zusteht.
Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragsstellung
(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem Muster, zustehenden Referenzmengen mit der Maßgabe, daß eine
das dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, über Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge oder der
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Direktverkaufs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garan- amt den Zeitpunkt der Freisetzung der Direktverkaufs-
tiemengen-Verordnung bei der Berechnung unberücksich- Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an die Landes-
tigt bleibt. stelle zu richten.
(2) Die Vergütung wird bei Anträgen, die in der Zeit vom (3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-
Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November gung der Vergütung im FaHe des Verstoßes des Erzeugers
1986 eingereicht werden, bis zum 31. Januar 1987 sowie gegen die nach § 5 Abs. 1 übernommenen Verpflichtun-
bei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis gen berührt die Freisetzung nach Absatz 1 nicht.
zum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, zwischen dem
1. April 1987 und dem 31. Dezember 1987 durch Bescheid
§8
festgesetzt. Die Vergütung wird entsprechend dem Antrag
des Erzeugers in einem Betrag oder in sieben gleichen Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jahresraten jeweils in dem Zeitraum vom 1. April bis zum
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen
30. Juni, der der Bewilligung des Antrages folgt, an ihn
und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchviehhal-
gezahlt. Die Zahlung der Vergütung in einem Betrag oder
tung beziehen, sieben Jahre lang nach Bekanntgabe des
der ersten Jahresrate erfolgt abweichend von Satz 2 in
Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März, der der
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Bewilligung des Antrages folgt, wenn der Erzeuger dem
Bundesamt nachweist, die Milcherzeugung vor Beginn (2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller
dieses Zeitraumes endgültig aufgegeben zu haben. Vor- dem Beauftragten des Bundesamtes das Betreten des
aussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklä- Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Er hat
rung des Erzeugers, die nach § 5 Abs. 1 übernommenen auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnun-
Verpflichtungen eingehalten zu haben. gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchvieh-
haltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§7 (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt die
seinen Betrieb betreffenden Angaben zu machen, die die
Freisetzung der Referenzmenge Bundesrepublik Deutschland der Kommission nach Arti-
(1) Mit Bekanntgabe des Bescheides über die Bewil- kel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mitzuteilen hat.
ligung der Vergütung wird die Gesamtheit der dem Er-
zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) §9
Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung
zustehenden Referenzmengen freigesetzt. Der Erzeuger Berlin-Klausel
kann jedoch bis zu dem 31. März, der der Bewilligung folgt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 3 bis zur vorzeitigen tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung noch nach Maß- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
gabe der freigesetzten Referenzmengen Milch vermark- auch im Land Berlin.
ten, ohne daß die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten ist.
§ 10
(2) Das Bundesamt teilt im Falle der Milchanlieferung Inkrafttreten
der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Anliefe-
rungs-Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dem für den Betrieb des Erzeugers zuständigen Hauptzoll- Kraft.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1279
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Juni 1986 - 2 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1__ Satz 1 und Absatz 2 sowie § 2 des
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung beurkundungs-
rechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. ·157) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle
14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u. a. - wird folgende Entschei- Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt ist,
dungsformel veröffentlicht: der 100.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.
1. § 10 b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
2. Bis zu einer gesetzlichen NeuregP,lung sind § 10 b
zes und § 9 Nummer 3 Satz 1 des Körperschaftsteu-
des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nummer 3
ergesetzes in den Fassungen von Artikel 4 Num-
des Körperschaftsteuergesetzes im Wege vorläufiger
mer 3 und Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur
Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der
Änderung des Parteiengesetzes und anderer Geset-
Maßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förde-
ze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Sei-
rung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflich-
te 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
tigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bis-
zes insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfä-
her vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem
higkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Höchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark abzugs-
Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des
fähig sind.
Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder
der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter be-
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
messen wird.
Gesetzeskraft.
Die Bestimmungen sind ferner insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1279
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Juni 1986 - 2 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1__ Satz 1 und Absatz 2 sowie § 2 des
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung beurkundungs-
rechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. ·157) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle
14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u. a. - wird folgende Entschei- Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt ist,
dungsformel veröffentlicht: der 100.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.
1. § 10 b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
2. Bis zu einer gesetzlichen NeuregP,lung sind § 10 b
zes und § 9 Nummer 3 Satz 1 des Körperschaftsteu-
des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nummer 3
ergesetzes in den Fassungen von Artikel 4 Num-
des Körperschaftsteuergesetzes im Wege vorläufiger
mer 3 und Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur
Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der
Änderung des Parteiengesetzes und anderer Geset-
Maßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förde-
ze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Sei-
rung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflich-
te 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
tigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bis-
zes insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfä-
her vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem
higkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Höchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark abzugs-
Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des
fähig sind.
Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder
der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter be-
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
messen wird.
Gesetzeskraft.
Die Bestimmungen sind ferner insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 7. 86 Verordnung Nr. 16/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 10 061 (136 29. 7. 86) 10. 8. 86
9500-4-6-4
17. 7. 86 Siebte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 10 217 (138 31. 7. 86) 1. 8. 86
9515-13
17. 7. 86 Neunte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 10 219 (138 31. 7. 86) 1. 8. 86
9519-5
1. 8. 86 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen
für die Apfelsorte James Grieve zu Beginn des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 10 521 (142 6. 8. 86) 7. 8. 86
neu: 7849-2-2-13
1. 8. 86 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der Afrikanischen Schweine-
pest aus den Niederlanden 10 605 (143 7. 8. 86) 8. 8. 86
7831-1-43-34
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 des Rates betreffend die Regeln zur
Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren Sc h w e i -
n e f I e i s c h , E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 176/15 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2063/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 zur Festsetzung der Umrechnungskurse für den
Ag rar sektor L 176/17 1. 7. 86
1. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2068/86 der Kommission zur Änderung_ der nie-
derländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen L 178/7 2. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2077/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 179/11 3. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2078/86 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Getreide - und
Reis sektor beim Handel zwischen Spanien und der Zehnergemein-
schaft . L 179/15 3. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2079/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1729/78 hinsichtlich der Anwendung der Regelung
für Produktionserstattungen im Zu c k er sektor mit Beginn des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 L 179/20 3. 7.86
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Vom 4. August 1986
Auf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) wird
nachstehend der Wortlaut des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der ab 1 . Juni 1986 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichte bereinigte
Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes
über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1
S.1451),
2. das am 26. Juni 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873),
3. den am 14. April 1967 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1966
(BGBI. II S. 560; 1967 II S. 2000),
4. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
s. 805),
5. das am 18. April 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 14. April 1971 (BGBI. 1 S. 345),
6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 274 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. 1 S. 469),
7. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 721 ),
8. den am 26. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975
(BGBI. II S. 65),
9. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975
(BGBI. 1 S. 2121 ),
10. das am 1. Juni 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551 ).
Bonn, den 4. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1271
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
(Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im
Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder
§ 1
~ 3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung
Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnen- Gesetzes hat. Das gleiche gilt trotz eines Sitzes im
schiffahrt Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die
unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende
1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffs- Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimm-
verkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, rechte verfügen, entweder
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich- a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne
tigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der des Grundgesetzes sind, oder
Schiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtspolizei) b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbe-
und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des
reich dieses Gesetzes oder
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundes-
wasserstraßen; die schiffahrtspolizeilichen Vollzugs- c) juristische Personen oder Personenvereinigungen
aufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
schließenden Vereinbarung, sind.
3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bun- Das gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein
deswasserstraßen, Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3
4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug
Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Bemannung eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.
und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasser-
straßen, 1. für Sportfahrzeuge,
5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 1O Abs. 3 der Schiffs-
registP.rordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbrin-
Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinig-
gung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord
befindlichen Personen, ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833), keiner Eintragung in das
6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundes- Schiffsregister bedürfen,
wasserstraßen für Wasserfahrzeuge.
3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die gen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschiff-
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des fahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Europäi-
Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 schen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvor-
und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen schriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheits-
Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun- rechte übertragen hat, ergibt.
gen auf den Bundeswasserstraßen treffen.
(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen
(3) Die dem Bund nach dem Gesetz über den gewerbli- Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters der Bundes-
chen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntma- minister für Verkehr. Die Erlaubnis kann auf einzelne Ver-
chung vom 8. Januar 1969, zuletzt geändert durch Artikel 4 kehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen
des Gesetzes vor-, 21. April 1986 (BGBi. 1 S. 5o i ), zuste- oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann ins-
henden Aufgardn bleiben unberührt. besondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit
nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Der Bundes-
§2 minister für Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der
Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-
Erlaubnis zur Fahrt
. verwaltung des Bundes übertragen.
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaub- (4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche,
nispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Schein-
1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich die- tatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht be-
ses Gesetzes eingetragen ist, oder rührt.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§3 Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung d~r
erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentü-
Rechtsverordnungen
mer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim-
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im menden Anlagen zu regeln.
Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechtsverordnungen zu
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
erlassen über
werden von dem Bundesminister für Verkehr und dem
1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhal- Bundesminister des Innern*) gemeinsam erlassen, soweit
tens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das sie Vorschriften zur Verhütung von der Schiffahrt ausge-
geboten ist, um hender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einverneh-
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprü- mens mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
che die Art der Beteiligung festzustellen und schaft und Forsten*), soweit sie Vorschriften zum Schutz
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können, von Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach
2. die Anforderungen an
Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord dem Bundesminister" für Arbeit und Sozialordnung.
der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr: 2 bedürfen, soweit
schwimmenden Anlagen, sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesund-
b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und heitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einver-
schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu nehmens mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
verwendenden Anlagen, Instrumente und Geräte, Gesundheit*). Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasser- das Post- und Fernmeldewesen.
fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden An-
lagen, (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 4 kann auch geregelt werden, wie die Erfüllung der
4. die Anforderungen an die Funkausrüstung, den Funk-
Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
wachdienst, den Funkbetrieb, die Funknavigationsein-
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergeb-
richtungen sowie die Führung von Funktagebüchern an
nisse und in welchem Verfahren eine Urkunde hierüber
Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern,
erteilt wird, sowie unter welchen Voraussetzungen und in
schwimmenden Anlagen und an Land,
welchem Verfahren wegen mangelnder körperlicher, gei-
5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahr- stiger oder charakterlicher Eignung des Inhabers oder
zeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähi- wegen technischer Mängel des Wasserfahrzeugs eine
gung der Besatzungsmitglieder, Urkunde entzogen werden kann.
6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der (7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8
Besatzungsmitglieder, erstrecken sich nicht auf
7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende
Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, Anlagen der Bundeswehr,
8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungs- b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24
mitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von der Gewerbeordnung; die Ermächtigung erstreckt sich
Berufsausbildung und Arbeitsschutz. jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgas-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 behältern, für die eine Verordnung nach § 24 der
können auch erlassen werden Gewerbeordnung nicht erlassen ist.
1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
2. zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädli-
§3a
cher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- Beleihung von juristischen Personen
sionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch
werte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-
Rechtsverordnung juristische Personen des privaten
lung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, die
Rechtsverordnung festgesetzt werden.
für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Ver-
auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver- kehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnach-
ständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist weisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von
Prüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntma-
für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die
chung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu be-
zeichnen,
*) Seit 6. Juni 1986 statt „Bundesminister des Innern" und „Bundesminister für Ernäh·
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt rung, Landwirtschaft und Forsten" richtig jeweils: .,Bundesminister für Umwelt,
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Naturschutz und Reaktorsicherheit", sowie statt „Bundesminister für Jugend, Fami-
lie und Gesundheit" richtig: ,,Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Rechtsverordnung darauf bü"!zuweJsert
Gesundheit".
(Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986, BGBI. 1 S. 864, in Ver-
(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, bindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der 18. März 1975, BGBI. I S. 705)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1273
juristischen Personen müssen einwilligen und nach Sat- sen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Perso-
zung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung nal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterste- Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
hen die juristischen Personen der Rechts- und Fachauf- schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
sicht des Bundesministers für Verkehr. renschuldher angemessen berücksichtigt werden.
§3b
§5
Binnenlotsen
Hamburger Hafen
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden
Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rah-
Binnenschiffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lot- men des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen
sen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine
angemessener Höhe festzusetzen. Maßnahmen erstrecken sich im übrigen nicht auf Wasser-
fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen,
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsent- die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen
gelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher
festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.
noch angenommen werden.
§ 3c §6
Übertragungsermächtigung Überwachungsbefugnis
(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 und § 3 b Abs. 1 (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1
können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge,
Schiffahrtsdirektionen übertragen werden. Hierzu werden Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren
ermächtigt Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung
von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbe-
1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
trieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten
Absatz 5 Satz 1 der Bundesminister für Verkehr und
und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und
der Bundesminister des Innern*) gemeinsam,
Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich
2. in den übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur
der des Einvernehmens mit anderen Bundesministern Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von heit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das
der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Die Befugnisse können einer Wasser- und Schiffahrtsdi- des Grundgesetzes) eingeschränkt.
rektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdi-
rektionen übertragen werden. (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-
zeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden
(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche
der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte
vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über, soweit die über- wachung betrauten Personen die Maßnahmen nach
tragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-
§4 künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3 a erlassenen solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Aus- oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
lagen) erhoben. ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. §7
Soweit es sich um Gebühren für Amtshandlungen auf Bußgeldvorschriften
Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
handelt, bedarf der Bundesminister für Verkehr auch des (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Einvernehmens mit dem Bundesminister für das Post- und lässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer auf
Fernmeldewesen. Die Gebührensätze sind so zu bemes- Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen voll-
ziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für
•> Seit 6. Juni 1986 statt "Bundesminister des Innern" richtig: "Bundesminister für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" (vgl. Fußnote zu § 3 Abs. 5). verweist, zuwiderhandelt.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die
fahrlässig Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.
1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswas-
serstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer §8
oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundes-
Länderlachausschuß
wasserstraße veranlaßt oder
Der nach § 34 des Gesetzes über den gewerblichen
2. entgegen§ 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrau-
Binnenschiffsverkehr gebildete Ausschuß dient auch der
ten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des
Verständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durch-
Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der
führung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung
Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme
der Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, die
einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-
der Bundesminister für Verkehr auf Grund dieses Geset-
mittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder
zes trifft.
Unterlagen nicht vorlegt.
§9
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse
(Aufhebung von Vorschriften)
entgegen § 3 b Abs. 2 andere als die festgesetzten Ent-
gelte fordert oder annimmt.
§ 10
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Übergangsregelung
Nr. 2 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab- Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März
satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend 1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rhein-
Deutsche Mark geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetz-
gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moselufer- sammlung S. 187) und die §§ 10 bis 20 des Preußischen
staaten gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen Regulativs vom 23. März 1870, betreffend die Ausführung
Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergan- der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober
genen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der 1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169) treten
Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten mit dem Tage außer Kraft, an dem sie durch Rechtsverord-
Rheinschiffahrtsakte. nungen aufgehoben werden, die der Bundesminister für
Verkehr auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 erläßt.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- § 11
und Schiffahrtsdirektion.
Berlin-Klausel
(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiffahrts- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
direktion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Der Bun- des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die
desminister für Verkehr kann die Zuständigkeit nach den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen
Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiff- Aufgaben nimmt im Land Berlin der zuständige Fachsena-
fahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und
tor wahr.
Schiffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk gesetzes.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1275
Drittes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 6. August 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: für die Dienststelle Marienthal vom Bundesminister der
Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzu-
legen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbe-
Artikel 1 träge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushalts-
§ 10 a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August ausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums
1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 10 sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten ver-
Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 pflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden
S. 2355), wird wie folgt geändert: sind.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungs-
hofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium
2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und den
Bundesminister der Finanzen über das Ergebnis seiner
,,(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist
von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirt- auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundes-
schaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haus- behörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt."
haltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der
Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern
des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) Artikel 2
abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBI. 1
Artikel 3
S. 453) für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird.
Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste sowie Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. August 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Uwe Barsehei
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 5. August 1986
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- an Nordrhein-Westfalen 290 852 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
Bayern 98 685 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Hessen 48 414 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 373 7 40 000 DM
Hamburg 4 378 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 259 034 000 DM
im Rechnungajahr1985 insgesamt 1 075103 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden führen an den Bund folgende Beträge ab:
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1985 betragen:
Baden-Württemberg 73 315 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 523 764 000 DM
Niedersachsen 19 001 000 DM
in Berlin 304 7 46 000 DM
Schleswig-Holstein 29 511 000 DM
insgesamt 1 828 510 000 DM Saarland 4636000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 3 910 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: insgesamt 130 373 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 761882000 DM
in Berlin 182 848 000 DM
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 944 730 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
wendungen betragen:
sind.
in Nordrhein-Westfalen 236 343 000 DM
Bayern 155 268 000 DM §2
Baden-Württemberg 131 068 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 102 041 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 78 344 000 DM
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 51268000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 37024000 DM
im Saarland 14 850 000 DM
in Hamburg 22 465 000 DM §3
Bremen 9 397 000 DM Inkrafttreten
Berlin 45 712 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 883 780 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 12n
Verordnung
zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
(EG-Milchaufgabevergütungsverordnung - EG-MAVV)
Vom 6. August 1986
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16 und des§ 9 des die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die 30. November 1986, soweit es sich um das erste Anwen-
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18'. März 1975 dungsjahr der in § 1 genannten Rechtsakte handelt, sowie
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie ~uf Grund in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Oktober
des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur 1987, soweit es sich um das zweite Anwendungsjahr der in
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der § 1 genannten Rechtsakte handelt, einzureichen.
durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- §5
ordnet: Bewilligungsvoraussetzungen
§ 1
(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Anwendungsbereich erzeugung bei Anträgen, die in der Zeit vom Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zum 30. November 1986 einge-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
reicht werden, bis spätestens zum 31. März 1987 sowie
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates
bei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis
vom 6. Mai 1986 (ABI. EG Nr. L 119 S. 21) und der Ver-
zum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, bis spätestens
ordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission vom 24. Juli
zum 31. März 1988 endgültig aufzugeben und auf jegli-
1986 (ABI. EG Nr. L 202 S. 13) zur Festsetzung einer Ver-
chen Anspruch auf eine Referenzmenge im Rahmen der
gütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung.
Regelung gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG
§2 Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung
Zuständigkeit (EWG) Nr. 1335/86 (ABI. EG Nr. L 119 S. 19), zu ver-
zichten.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger
bei Antragsstellung zustehenden Anlieferungs-Referenz-
§3 menge sowie im Falle des Direktverkaufes eine Bestäti-
gung des für den Betrieb des Erzeugers zuständigen
Gewährung der Vergütung Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei Antragsstellung
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge beizufügen.
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), zuletzt geändert durch die Referenzmenge oder der Direktverkaufs-Referenzmenge
Verordnung (EWG) Nr. 2316/86 (ABI. EG Nr. L 202 S. 3), nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszu-
die sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungs- weisen.
bereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf (3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines
Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der im Anhang II Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpäch-
der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 festgesetzten Beträge ters beizufügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr
und der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter
soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung übergehen kann.
stehen.
§6
§4
Höhe und Zahlung der Vergütung
Antragsverfahren
(1) · Die Vergütung wird nach Wahl des· Erzeugers in
(1) Anträge nach § 3 können von Erzeugern gestellt
einem Betrag oder in sieben gleichen Jahresraten
werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung
gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-
je 1 000 kg Milch sowie bei Zahlung in sieben gleichen
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Jahresraten insgesamt 840 DM je 1 000 kg Milch der
20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5), zuletzt geändert
Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage be-
durch die Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1S. 911 ),
steht aus der Gesamtheit der dem Erzeuger nach den
eine Anlieferungs-Referenzmenge, eine Direktverkaufs-
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der
Referenzmenge oder beides zusteht.
Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragsstellung
(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem Muster, zustehenden Referenzmengen mit der Maßgabe, daß eine
das dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, über Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge oder der
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Direktverkaufs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garan- amt den Zeitpunkt der Freisetzung der Direktverkaufs-
tiemengen-Verordnung bei der Berechnung unberücksich- Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an die Landes-
tigt bleibt. stelle zu richten.
(2) Die Vergütung wird bei Anträgen, die in der Zeit vom (3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-
Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November gung der Vergütung im FaHe des Verstoßes des Erzeugers
1986 eingereicht werden, bis zum 31. Januar 1987 sowie gegen die nach § 5 Abs. 1 übernommenen Verpflichtun-
bei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis gen berührt die Freisetzung nach Absatz 1 nicht.
zum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, zwischen dem
1. April 1987 und dem 31. Dezember 1987 durch Bescheid
§8
festgesetzt. Die Vergütung wird entsprechend dem Antrag
des Erzeugers in einem Betrag oder in sieben gleichen Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jahresraten jeweils in dem Zeitraum vom 1. April bis zum
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen
30. Juni, der der Bewilligung des Antrages folgt, an ihn
und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchviehhal-
gezahlt. Die Zahlung der Vergütung in einem Betrag oder
tung beziehen, sieben Jahre lang nach Bekanntgabe des
der ersten Jahresrate erfolgt abweichend von Satz 2 in
Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März, der der
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Bewilligung des Antrages folgt, wenn der Erzeuger dem
Bundesamt nachweist, die Milcherzeugung vor Beginn (2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller
dieses Zeitraumes endgültig aufgegeben zu haben. Vor- dem Beauftragten des Bundesamtes das Betreten des
aussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklä- Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Er hat
rung des Erzeugers, die nach § 5 Abs. 1 übernommenen auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnun-
Verpflichtungen eingehalten zu haben. gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchvieh-
haltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§7 (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt die
seinen Betrieb betreffenden Angaben zu machen, die die
Freisetzung der Referenzmenge Bundesrepublik Deutschland der Kommission nach Arti-
(1) Mit Bekanntgabe des Bescheides über die Bewil- kel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mitzuteilen hat.
ligung der Vergütung wird die Gesamtheit der dem Er-
zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) §9
Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung
zustehenden Referenzmengen freigesetzt. Der Erzeuger Berlin-Klausel
kann jedoch bis zu dem 31. März, der der Bewilligung folgt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 3 bis zur vorzeitigen tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung noch nach Maß- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
gabe der freigesetzten Referenzmengen Milch vermark- auch im Land Berlin.
ten, ohne daß die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten ist.
§ 10
(2) Das Bundesamt teilt im Falle der Milchanlieferung Inkrafttreten
der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Anliefe-
rungs-Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dem für den Betrieb des Erzeugers zuständigen Hauptzoll- Kraft.
Bonn, den 6. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1279
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Juni 1986 - 2 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1__ Satz 1 und Absatz 2 sowie § 2 des
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung beurkundungs-
rechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. ·157) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle
14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u. a. - wird folgende Entschei- Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt ist,
dungsformel veröffentlicht: der 100.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.
1. § 10 b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
2. Bis zu einer gesetzlichen NeuregP,lung sind § 10 b
zes und § 9 Nummer 3 Satz 1 des Körperschaftsteu-
des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nummer 3
ergesetzes in den Fassungen von Artikel 4 Num-
des Körperschaftsteuergesetzes im Wege vorläufiger
mer 3 und Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur
Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der
Änderung des Parteiengesetzes und anderer Geset-
Maßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förde-
ze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Sei-
rung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflich-
te 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-
tigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bis-
zes insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfä-
her vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem
higkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Höchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark abzugs-
Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des
fähig sind.
Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder
der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter be-
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
messen wird.
Gesetzeskraft.
Die Bestimmungen sind ferner insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die
Bonn, den 3. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 7. 86 Verordnung Nr. 16/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 10 061 (136 29. 7. 86) 10. 8. 86
9500-4-6-4
17. 7. 86 Siebte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 10 217 (138 31. 7. 86) 1. 8. 86
9515-13
17. 7. 86 Neunte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 10 219 (138 31. 7. 86) 1. 8. 86
9519-5
1. 8. 86 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen
für die Apfelsorte James Grieve zu Beginn des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 10 521 (142 6. 8. 86) 7. 8. 86
neu: 7849-2-2-13
1. 8. 86 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhü-
tung einer Einschleppung der Afrikanischen Schweine-
pest aus den Niederlanden 10 605 (143 7. 8. 86) 8. 8. 86
7831-1-43-34
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 des Rates betreffend die Regeln zur
Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren Sc h w e i -
n e f I e i s c h , E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 176/15 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2063/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 zur Festsetzung der Umrechnungskurse für den
Ag rar sektor L 176/17 1. 7. 86
1. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2068/86 der Kommission zur Änderung_ der nie-
derländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen L 178/7 2. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2077/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 179/11 3. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2078/86 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Getreide - und
Reis sektor beim Handel zwischen Spanien und der Zehnergemein-
schaft . L 179/15 3. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2079/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1729/78 hinsichtlich der Anwendung der Regelung
für Produktionserstattungen im Zu c k er sektor mit Beginn des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 L 179/20 3. 7.86
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1281
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2093/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 647/86 mit Durchführungsvorschriften betreffend den
ergänzenden Handelsmechanismus für die Erzeugnisse des Wein -
sektors L 180/16 4. 7.86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen über die Verwendung von Wein säure für die Entsäue-
rung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten
des Weinbauzone A L 180/17 4. 7. 86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2095/86 der Kommission zur Festsetzung der
zulässigen Feuchtigkeitsgehalts des im Wirtschaftsjahr 1986/87 zur Inter-
vention angebotenen G et r e i d e s L 180/18 4. 7. 86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von G et r e i d e L 180/19 4. 7.86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2099/86 der !(ommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2000/86 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handels-
mechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte
Mi Ich erzeugnisse L 180/23 4. 7. 86
4. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2108/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
ten für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i r t s c h a f t I i c h e n Erzeugnissen L 182/9 5. 7. 86
4. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2109/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der Ankaufs-
preise für die Intervention für den Zeitraum vom 15. Juli bis 15. Dezember
1986 L 182/10 5. 7. 86
4. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2113/86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von g et r o c kneten Trauben anwendbaren Währungs-
koeffizienten L 182/18 5. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2119/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß
und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabak blätter L 185/7 8. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2120/86 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des BI um e n handels L 185/8 8. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2121/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 80/63/EWG über die Qualitätskontrolle bei eingeführ-
tem Obst und Gemüse mit Herkunft in Drittländern L 185/10 8. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2122/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen Nr. 93/67/EWG und (EWG) Nr. 496/70 betreffend Qualitäts-
normen bei Obst und Gemüse L 185/11 8. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2123/86 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 185/12 8. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2128/86 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 hinsichtlich der Anerkennungsbedingun-
gen für die Vereinigungen der O I i v e n ö I erzeugerorganisationen im
Wirtschaftsjahr 1985/86 L 187/4 9. 7. 86
8. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2133/86 der Kommission zur elften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen
für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
für M i I c h und Milcherzeugnisse L 187/21 9. 7. 86
8. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2134/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordn.~ng (EWG) Nr. 1569m über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von G et r e i d e durch die Interventionsstellen L 187/23 9. 7. 86
8. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2135/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1570m über die Zu- oder Abschläge für Getreide
bei der Intervention L 187/26 9. 7. 86
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2143/86 des Rates über Sondermaßnahmen für
die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 188/7 10. 7. 86
9. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2150/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1185/86 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 L 188/22 10. 7. 86
10. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission zur Festlegung der
Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen
für Getreide und Reis L 189/12 11. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2187/86 der Kommission zur siebten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 bezüglich bestimmter Daten im
Zusammenhang mit der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form
bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide L 190/51 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2188/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2443/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 2444/85 zur
Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholi-
scher Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1985/86 in
bezug auf den Anwendungszeitraum vorgenannter Koeffizienten L 190/52 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2192/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3397/84 hinsichtlich der Anwendungsdauer der bei
den Qualitätsnormen für La u c h vorgesehenen Abweichung L 190/56 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2193/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3398/84 hinsichtlich der Anwendungsdauer der bei
den Qualitätsnormen für Z wie b e In vorgesehenen Abweichung L 190/57 12. 7. 86
Andere Vorschriften
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2041/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Kolophonium, Harzsäuren, leichte und
schwere Harzöle der Tarifnummer 38.08 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 173/68 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2054/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten) (1986/1987) L 173/96 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2055/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Ländern und Gebieten (1986/1987) L 173/98 1. 7. 86
25. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2056/86 des Rates zur Aufteilung der zusätz-
lichen Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fische-
reifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten L 176/1 1. 7. 86
25. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2057/86 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen
Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgrup-
pen für 1986 L 176/3 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2058/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gesalzenen, nicht
getrockneten Kabeljau der Tarifstelle ex 03.02 AI b) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 176/5 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2059/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ganze Köhler (Polla-
chius virens) und gesalzene Filets vom Köhler der Tarifstellen ex 03.02 A
1 f) und ex 03.02 A II d) des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/7 1. 7. 86
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986 1283
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2060/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für tiefgefrorene Filets
und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Pazifischen Pollack (Theragra
Chalcogramma) der Tarifstellen ex 03.01 B I n) 2 und ex 03.01 B II b) 17
des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/9 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2061/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für tiefgefrorene Filets
und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Seehecht (Merluccius Hubbsi)
der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 BI t) 2 des Gemeinsamen
Zolltarifs L 176/12 1. 7. 86
30. 6. 86 Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission über die Gemein-
schaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus L 177/1 1. 7. 86
2. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2081/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen
Spinnstoffen, auch geflochten, der Warenkategorie Nr. 90 (Kennziffer
40.0900), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 179/24 3. 7. 86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2097/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bekleidung u.nd Bekleidungszubehör der
Tarifstelle 39.07 B V ex d) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 180/21 4. 7.86
3. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2098/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der Tarifstelle 35.03
ex B mit Ursprung in Kolumbien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 180/22 4. 7.86
7. 7. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2126/86 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
sehen Gemeinschaften anwendbar sind L 187/1 9. 7.86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2127/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in
Japan L 187/3 9. 7. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2131/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG) Nr. 2603/71,
(EWG) Nr. 2468/72, (EWG) Nr. 638/74 und (EWG) Nr. 410/76 hinsieht-
lieh ihrer Anwendung nach Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung L 187/9 9. 7.86
7. 7.86 Verordnung (EWG) Nr. 2132/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Indien L 187/19 9. 7.86
8. 7.86 Verordnung (EWG) Nr. 213~/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athylacetat der Tarifstelle 29.14 A II c) ex 1
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 187/31 9. 7.86
7. 7.86 Verordnung (EWG) Nr. 2142/86 des Rates über die Anwendung zusätzli•
eher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
"Partner des Fortschritts" verkaufte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern L 188/1 10. 7. 86
8. 7.86 Verordnung (EWG) Nr. 2148/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 188/16 10. 7. 86
9. 7.86 Verordnung (EWG) Nr. 2166/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 189/8 11. 7. 86
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2167/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
von Toluidinen der Tarifstelle 29.22 D ex III des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 189/10 11. 7. 86
10. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2168/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 655/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente für
Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßiger
Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1986 L 189/11 11. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2189/86 der Kommission über die Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 190/53 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2190/86 der Kommission über die Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 190/54 12. 7. 86
11. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2191/86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Belgien L 190/55 12. 7. 86
Berichtigung_ der Verordnung (EWG) Nr. 1625/86 des Rates vom
6. Mai 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstel-
lung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine
und der Traubenmoste (ABI. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, Seite 1) L 191/22 15. 7. 86
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 2057/86 des Rates vom
25. Juni 1986 zur dritten Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3721/85
zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fang-
bedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für be-
stimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (ABI. Nr. L 176
vom 1. 7. 1986) L 191/22 15. 7. 86
Berichtigung der \(.erordnung (EWG) Nr. 2038/86 der Kommission
vom 30. Juni 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über
die Anwendung von Beitrittsausgleichsbeträgen auf bestimmte Verarbei-
tungserz.eugnisse des Getreidesektors aufgrund des Beitritts Spaniens
(ABI. Nr. L 173 vom 1. 7. 1986) L 197/20 19. 7. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 der Kommission
vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur direkten Beihilfe
für Kleinerzeuger von Getreide (ABI. Nr. L 180 vom 4. 7. 1986, Seite 19) L 197/20 19. 7. 86