Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 137
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 9. Januar 1986
Auf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,EXPO 86 - The 1986 World Exposition on Transportation and Communi-
cations - 'World in Motion' " - Vancouver, British Columbia, Canada
(EXPO 86 - Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation 1986 - ,,Welt
in Bewegung")
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver, Britisch Kolumbien, Kanada
Bonn, den 9. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Januar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,8. Offenbacher Modeforum der Internationalen
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Lederwarenmesse 1
'
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 26. bis 28. April 1986 in Offenbach
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 7. ,,Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation -
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: EXPO 86"
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
Britisch Kolumbien, Kanada
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Collections-Premieren Düsseldorf 8. ,,59. Internationale Landwirtschaftsschau"
mit JUNIOR MODE" vom 6. bis 13. Mai 1986 in Hannover
vom 2. bis 4. Februar 1986 in Düsseldorf
9. ,,CAT '86 - Computer Aided Technologies in Manu-
2. ,,81. Internationale Lederwarenmesse" facturing - Computerunterstützte Technologien in
vom 1. bis 4. März 1986 in Offenbach der Fertigungsindustrie - 2. Internationale Fach-
3. ,,148. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" ausstellung und Anwenderkongreß"
vom 2. bis 5. März 1986 in Düsseldorf vom 13. bis 16. Mai 1986 in Stuttgart
4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 1 0. Collections-Premieren Düsseldorf
CHEN 1986 - 38. Messe des Handwerks und für mit JUNIOR MODE"
das Handwerk 11
vom 3. bis 5. August 1986 in Düsseldorf
vom 8. bis 16. März 1986 in München
5. ,, 149. IGEDO" 11 . ,,82. Internationale Lederwarenmesse"
vom 6. bis 8. April 1986 in Düsseldorf vom 23. bis 26. August 1986 in Offenbach
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 137
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 9. Januar 1986
Auf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,EXPO 86 - The 1986 World Exposition on Transportation and Communi-
cations - 'World in Motion' " - Vancouver, British Columbia, Canada
(EXPO 86 - Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation 1986 - ,,Welt
in Bewegung")
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver, Britisch Kolumbien, Kanada
Bonn, den 9. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Januar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,8. Offenbacher Modeforum der Internationalen
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Lederwarenmesse 1
'
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 26. bis 28. April 1986 in Offenbach
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 7. ,,Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation -
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: EXPO 86"
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
Britisch Kolumbien, Kanada
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Collections-Premieren Düsseldorf 8. ,,59. Internationale Landwirtschaftsschau"
mit JUNIOR MODE" vom 6. bis 13. Mai 1986 in Hannover
vom 2. bis 4. Februar 1986 in Düsseldorf
9. ,,CAT '86 - Computer Aided Technologies in Manu-
2. ,,81. Internationale Lederwarenmesse" facturing - Computerunterstützte Technologien in
vom 1. bis 4. März 1986 in Offenbach der Fertigungsindustrie - 2. Internationale Fach-
3. ,,148. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" ausstellung und Anwenderkongreß"
vom 2. bis 5. März 1986 in Düsseldorf vom 13. bis 16. Mai 1986 in Stuttgart
4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 1 0. Collections-Premieren Düsseldorf
CHEN 1986 - 38. Messe des Handwerks und für mit JUNIOR MODE"
das Handwerk 11
vom 3. bis 5. August 1986 in Düsseldorf
vom 8. bis 16. März 1986 in München
5. ,, 149. IGEDO" 11 . ,,82. Internationale Lederwarenmesse"
vom 6. bis 8. April 1986 in Düsseldorf vom 23. bis 26. August 1986 in Offenbach
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
12. ,, 150. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" 1 7. ,,EMTEC Trade Days - Europäische Handelsmesse
vom 7. bis 10. September 1986 in Düsseldorf der Bootswirtschaft''
vom 23. bis 24. Oktober 1986 in Hamburg
13. ,,Internationale Fachmesse SCHIFF, MASCHINE,
MEERESTECHNIK mit Kongreß 11 18. ,,9. Offenbacher Modeforum der Internationalen
vom 23. bis 27. September 1986 in Hamburg Lederwarenmesse 1
'
vom 25. bis 27. Oktober 1986 in Offenbach
14. ,,GLAS 86 - 9. Internationale Fachmesse Anwen-
19. ,,hanseboot - 27. Internationale Bootsausstellung
dung, Maschinen, Ausrüstungen"
Hamburg"
vom 24. bis 27. September 1986 in Düsseldorf
vom 25. Oktober bis 2. November 1986 in Hamburg
15. ,,INTERKAMA 86 - 10. Internationaler Kongreß 20. ,,K '86 - 10. Internationale Messe Kunststoff+ Kau-
mit Ausstellungen für Meß- und Automatisierungs- tschuk"
technik" vom 6. bis 13. November 1986 in Düsseldorf
vom 6. bis 11. Oktober 1986 in Düsseldorf
21. ,,hogatec 86- Internationale Fachmesse Hotellerie,
16. ,,151. IGEDO" Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung''
vom 19. bis 21. Oktober 1986 in Düsseldorf vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 14. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1985
Vom 10. Januar 1986
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 977) muß wie folgt lauten:
„7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit
sie dem Steuerabzug unterworfen werden;".
Bonn, den 10. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stuhrmann
Berichtigung .
der Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Die zweitletzte Zeile der Bekanntmachung zu § 4 des
Warenzeichengesetzes vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 87) muß vollständig lauten:
,,In Vertretung des Staatssekretärs".
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
12. ,, 150. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" 1 7. ,,EMTEC Trade Days - Europäische Handelsmesse
vom 7. bis 10. September 1986 in Düsseldorf der Bootswirtschaft''
vom 23. bis 24. Oktober 1986 in Hamburg
13. ,,Internationale Fachmesse SCHIFF, MASCHINE,
MEERESTECHNIK mit Kongreß 11 18. ,,9. Offenbacher Modeforum der Internationalen
vom 23. bis 27. September 1986 in Hamburg Lederwarenmesse 1
'
vom 25. bis 27. Oktober 1986 in Offenbach
14. ,,GLAS 86 - 9. Internationale Fachmesse Anwen-
19. ,,hanseboot - 27. Internationale Bootsausstellung
dung, Maschinen, Ausrüstungen"
Hamburg"
vom 24. bis 27. September 1986 in Düsseldorf
vom 25. Oktober bis 2. November 1986 in Hamburg
15. ,,INTERKAMA 86 - 10. Internationaler Kongreß 20. ,,K '86 - 10. Internationale Messe Kunststoff+ Kau-
mit Ausstellungen für Meß- und Automatisierungs- tschuk"
technik" vom 6. bis 13. November 1986 in Düsseldorf
vom 6. bis 11. Oktober 1986 in Düsseldorf
21. ,,hogatec 86- Internationale Fachmesse Hotellerie,
16. ,,151. IGEDO" Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung''
vom 19. bis 21. Oktober 1986 in Düsseldorf vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 14. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1985
Vom 10. Januar 1986
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 977) muß wie folgt lauten:
„7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit
sie dem Steuerabzug unterworfen werden;".
Bonn, den 10. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stuhrmann
Berichtigung .
der Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Die zweitletzte Zeile der Bekanntmachung zu § 4 des
Warenzeichengesetzes vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 87) muß vollständig lauten:
,,In Vertretung des Staatssekretärs".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 22. Januar 1986 139
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 15. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
7. 1. 86 Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
9. 12. 85 Bekanntmachung der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsmihisterium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- Lind Planungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Preis dieser Ausgabe: 18,10 DM (16,50 DM zuzüglich 1,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3, ausgegeben am 17. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
21. 12.85 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2, 17, 25, 30.und 43
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile VOI). Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelungen Nr. 2,
17, 25, 30 und 43) .............................................................. : ....... . 169
10. 1. 86 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Tropen-
holzorganisation ........................................................................ . 171
18. 12.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 .............................................. . 197
18. 12.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 197
19. 12.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .................................... . 199
Die Anhänge 1 bis 6 zu der V.f?rordnung vom 21. Dezember 1985 über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2,
17, 25, 30 und 43 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anla-
geband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 12. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes 93 (3 7. 1. 86) 8. 1.86
810-1-29
7. 1. 86 Verordnung Nr. 1/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 189 (5 9. 1. 86) 20. 1.86
9500-4-6-4
7. 1. 86 Verordnung TSF Nr. 1/86 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 469 (10 16. 1. 86) 15. 2.86
9291
10. 1. 86 Berichtigung der Lotsverordnung Weser/Jade der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest 469 (10 16. 1. 86)
9515-10-1-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3401 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /82 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 322/1 3. 12.85
2. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3402/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellu-ng der Marktpreise
für ausgewachsene Rinder auf der Grundlage des gemeinschaft-
lichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper L 322/14 3. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3416/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und
der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 324/13 5. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3417/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfege-
währung für teilentrahmte Mi Ich und teilentrahmtes Mi Ich p u I ver
zu Futterzwecken L 324/14 5. 12. 85
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3430/85 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine auf Grund des Beitritts
Spaniens und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2050/85 L 326/15 6. 12.85
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
Vom 16. Januar 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zugewähren. Der Widerruf wird durch eine Verschlech-
§ 1 terung, den Untergang oder die anderweitige Unmög-
lichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegen-
Widerrufsrecht stands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Ver-
(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrags über eine schlechterung, den Untergang oder die anderweitige
entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Ver-
der der Erklärende (Kunde) tragspartei die Wertminderung oder den Wert zu erset-
zen.
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits-
platz oder im Bereich einer Privatwohnung, (2) Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und
hat er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem
2. anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlech-
von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse terung, den Untergang oder die anderweitige Unmög-
durchgeführten Freizeitveranstaltung oder lichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt
3. im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng- anzuwenden pflegt.
licher Verkehrswege
(3) Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen
Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist
schriftlich widerruft. deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungs-
(2) Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn gemäße lngebrauchnahme , einer Sache oder In-
anspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand- Wertminderung bleibt außer Betracht.
lungen, auf denen der Abschluß des Vertrags beruht,
auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt (4) Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten
worden sind oder notwendigen Aufwendungen Ersatz von der anderen
Vertragspartei verlangen.
2. die Leistung bei Abschluß der Verhandlungen sofort
erbracht und bezahlt wird und das Entgelt achtzig
Deutsche Mark nicht übersteigt oder §4
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet Zug-um-Zug-Verpflichtung
worden ist.
Die sich nach § 3 ergebenden Verpflichtungen der
§2
Vertragsparteien sind Zug um Zug zu erfüllen.
Ausübung des Widerrufsrechts; Belehrung
(1) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige §5
Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit
erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine
drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Beleh- (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn
rung über sein Recht zum Widerruf einschließlich seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie umgangen werden.
einschließlich der Bestimmung des Satzes 1 ausgehän-
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1
digt hat. Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen
zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach
enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben. Unter-
dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, nach
bleibt diese Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht
§ 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
des Kunden erst einen Monat nach beiderseits voll-
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
ständiger Erbringung der Leistung.
aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des
(2) Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach
Belehrung dem Kunden ausgehändigt worden ist, so § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
trifft die Beweislast die andere Vertragspartei. unterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze
anzuwenden.
§3 (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
Rechtsfolgen des Widerrufs teil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam. Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf
(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, Grund eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufs-
dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück- recht nach § 1 Abs. 1 durch ein schriftlich eingeräumtes,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 123
uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 1 b der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungs- in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
geschäfte ersetzt werden; Voraussetzung ist, daß der Aufenthaltsort hat.
Kunde den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der ande-
ren Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zuläs-
konnte und zwischen dem Kunden und der anderen Ver- sig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß sei-
tragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrecht- dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein
erhalten werden soll. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§6 §8
Anwendungsbereich Berlin-Klausel
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Anwendung, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt oder die §9
andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt, Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
2. beim Abschluß von Versicherungsverträgen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
§7 Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten
Ausschließlicher Gerichtsstand geschlossen worden sind.§_ 7 findet auch Anwendung
auf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor
(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk worden sind.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 15. Januar 1986
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2183) wird nachstehend der Wortlaut der Gerätesicherheits-Prüfstellen-
verordnung in der seit 18. Dezember 1985 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1172),
2. die am 18. Dezember 1985 in Kraft getretene eingangs genannte Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 4 des
Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. I S. 717), der durch Arti-
kel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1432) eingefügt
worden ist.
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
(GS PrüfV)
§ 1
(1) Prüfstellen im Sinne des§ 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes ~ind
die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen. Sie sind auch zuständig, soweit
sie vor dem 1. Januar 1980 nach ihrer Aufnahme in das Prüfstellenverzeichnis
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeits-
mittel vom 27. Oktober 1970 (BAnz. Nr. 205 vom 3. November 1970) Bauart-
prüfungen durchgeführt haben.
(2) Die Aufgabenbereiche der Prüfstellen werden vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zustän-
digen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 13 des Gerätesicherheitsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
(Inkrafttreten)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 125
Anlage
Verzeichnis der Prüfstellen
1. Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) e. V. 11.2 Normenausschuß Heiz-, Koch- und Wärmgerät
- VDE-Prüfstelle - Am Hauptbahnhof 10
Merianstraße 28 6000 Frankfurt am Main
6050 Offenbach am Main
11.3 Fachnormenausschuß Heiz-
2. Technischer Überwachungs-Verein und Raumlufttechnik
Rheinland e. V. Burggrafenstraße 4-10
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 1000 Berlin 30
Am Grauen Stein/ Konstantin-Wille-Straße 1
12. Deutscher Verein des Gas-
5000 Köln 91
und Wasserfaches (DVGW) e. V.
·3_ Technischer Überwachungs-Verein Frankfurter Allee 27
Hannover e. V. 6236 Eschborn 1
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Am TÜV 1 12.1 DVGW-Forschungsstelle
am Engler-Bunte-Institut
3000 Hannover 81
Richard-Willstätter-Allee 5
4. Technischer Überwachungs-Verein Berlin e. V. 7500 Karlsruhe 1
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Alboinstraße 56 12.2 Gaswärme-lnstitut e. V.
Hafenstraße 101
1000 Berlin 42
4300 Essen 11
5. Technischer Überwachungsverein Bayern e. V.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 12.3 Berliner Gaswerke (GASAG)
Westendstraße 199 Torgauer Straße 12-15
8000 München 21 1000 Berlin 62
6. Rheinisch-Westfälischer 12.4 Technischer Überwachungs-Verein Bayern e. V.
Technischer Überwachungs-Verein e. V. Westendstraße 199
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 8000 München 21
Steubenstraße 53 12.5 Technischer Überwachungs-Verein
4300 Essen 1 Rheinland e. V.
7. Technischer Überwachungs-Verein - Prüfstelle
Norddeutschland e. V. für energietechnische Einrichtungen -
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - Am Grauen Stein/Konstantin-Wille-Straße 1
Große Bahnstraße 31 5000 Köln 91
2000 Hamburg 54 13. Bundesverband der landwirtschaftlichen
8. Technischer Überwachungs-Verein Hessen e. V. Berufsgenossenschaften e. V.
- Prüfstelle für technische Arbeitsmittel - - Prüfstelle für Unfallverhütung -
Frankfurter Allee 27 Weißensteinstraße 72
6236 Eschborn 1 3500 Kassel-Wilhelmshöhe
9. Staatliche Technische Überwachung Hessen 14. Hauptverband der gewerblichen
Amt Frankfurt Berufsgenossenschaften e. V.
- Prüfstelle für technische Arbeitsmittel - Zentralstelle für Unfallverhütung
Theodor-Heuss-Allee 108 und Arbeitsmedizin
6000 Frankfurt am Main 90 Lindenstraße 78-80
5205 St. Augustin 2
10. Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 14.1 Berufsgenossenschaftliches Institut
Gewerbemuseumsplatz 2 für Arbeitssicherheit (BIA)
8500 Nürnberg 1 Lindenstraße 80
11. DIN Deutsches Institut für Normung e. V. 5205 St. Augustin 2
Burggrafenstraße 4-1 0
14.2 Fachausschuß Tiefbau der Zentralstelle
1000 Berlin 30
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
11.1 Normenausschuß Feinmechanik und Optik - Prüfstelle -
Westliche 56 Am Knie 6
7 530 Pforzheim 8000 München 60
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
14.3 Fachausschuß Druck und Papier- 14.12 Fachausschuß Bauliche Einrichtungen
verarbeitung der Zentralstelle für der Zentralstelle für Unfallverhütung
Unfallverhütung und Arbeitsmedizin und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - - Prüfstelle -
Rheinstraße 6-8 Niebuhrstraße 5
6200 Wiesbaden 5300 Bonn 1
14.4 Fachausschuß Steine und Erden 1 14.13 Fachausschuß Eisen und Metall 1
der Zentralstelle für Unfallverhütung der Zentralstelle für Unfallverhütung
und Arbeitsmedizin und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - - Prüfstelle -
Walderseestraße 5 Hans-Böckler-Allee 26
3000 Hannover 1 3000 Hannover 1
14.5 Fachausschuß Fleischwirtschaft 14.14 Fachausschuß Holz der Zentralstelle
der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin - Prüfstelle -
- Prüfstelle - Am Knie 6
Lortzingstraße 2 8000 München 60
6500 Mainz 31
14.15 Fachausschuß Fördermittel
und Lastaufnahmemittel der Zentralstelle
14.6 Fachausschuß Textil und Bekleidung
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
der Zentralstelle für Unfallverhütung
- Prüfstelle -
und Arbeitsmedizin
M5, 7
- Prüfstelle -
Oblatterwallstraße 18 6800 Mannheim 1
8900 Augsburg 1
14.16 Fachausschuß Papier- und Pappenherstellung
der Zentralstelle für Unfallverhütung
14.7 Fachausschuß Eisen und Metall II und Arbeitsmedizin
der Zentralstelle für Unfallverhütung - Prüfstelle -
und Arbeitsmedizin Lortzingstraße 2
- Prüfstelle -
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15 6500 Mainz 31
6500 Mainz-Weisenau 14.17 Fachausschuß Steine und Erden II
der Zentralstelle für Unfallverhütung
14.8 Fachausschuß Nahrungs- und Genußmittel und Arbeitsmedizin
der Zentralstelle für Unfallverhütung - Prüfstelle -
und Arbeitsmedizin Röntgenring 2
- Prüfstelle - 8700 Würzburg
Steubenstraße 46
6800 Mannheim 1 14.18 Fachausschuß Chemie der Zentralstelle
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
14.9 Fachausschuß Binnenwirtschaft, - Prüfstelle -
Wasserstraßen, Häfen Gaisbergstraße 7
der Zentralstelle für Unfallverhütung
6900 Heidelberg
und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - 14.19 Silikose-Forschungsinstitut
Düsseldorfer Straße 193 der Bergbau-Berufsgenossenschaft
4100 Duisburg 1 Hunscheidstraße 12
4630 Bochum
14.10 Fachausschuß Eisen und Metall III
der Zentralstelle für Unfallverhütung 14.20 Fachausschuß Verwaltung
und Arbeitsmedizin der Zentralstelle für Unfallverhütung
- Prüfstelle - und Arbeitsmedizin
Stresemannstraße 143 - Prüfstelle -
4000 Düsseldorf 43 Überseering 8
2000 Hamburg 60
14.11 Fachausschuß Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege der Zentralstelle 14.21 Fachausschuß Leder der Zentralstelle
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - - Prüfstelle -
Schäferkampsallee 24 Lortzingstraße 2
2000 Hamburg 6 6500 Mainz 31
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 127
14.22 Fachausschuß Persönliche Schutzausrüstung 19. Bergbau-Forschung GmbH
der Zentralstelle für Unfallverhütung
und Arbeitsmedizin 19.1 Bergbau-Forschung GmbH
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
- Prüfstelle -
Eulenbergstraße 15-21 Franz-Fischer-Weg 61
5000 Köln 80 4300 Essen 13
19.2 Bergbau-Forschung GmbH
14.23 Fachausschuß Elektrotechnik
Werkstoff-Technikum
der Zentralstelle für Unfallverhütung
Franz-Fischer-Weg 61
und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - 4300 Essen 13
Gustav-Heinemann-Ufer 130
20. Staatliche Technische Überwachung Hessen
5000 Köln 51
Amt Kassel
14.24 Fachausschuß Hebezeuge II · - Prüfstelle für technische Arbeitsmittel -
Knorrstraße 36
der Zentralstelle für Unfallverhütung
und Arbeitsmedizin 3500 Kassel 1
- Prüfstelle -
Stresemannstraße 143 21. Prüf- und Forschungsinstitut
für die Schuhherstellung
4000 Düsseldorf 43
Hans-Sachs-Straße 2
14.25 Fachausschuß Verkehr 6780 Pirmasens
der Zentralstelle für Unfallverhütung
und Arbeitsmedizin 22. Forschungsinstitut Hohenstein
- Prüfstelle - - Prüfabteilung für Textilwaren -
Max-Brauer-Allee 44 Schloß Hohenstein
2000 Hamburg 50 7124 Bönnigheim/Württemberg
14.~ Fachausschuß Bau der Zentralstelle 23. Westfälische Berggewerkschaftskasse
für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin Hemer Straße 45
.- Prüfstelle - 4630 Bochum
Friedrich-Gerstlacher-Straße 15
23.1 Westfälische Berggewerkschaftskasse
7030 Böblingen 1
- Seilprüfstelle -
Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde
14.27 Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Dinnendahlstraße 9
der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Unterbau
4630 Bochum
8126 Hohenpeissenberg/Obb.
23.2 Westfälische Berggewerkschaftskasse
14.28 Fachausschuß Oberflächenbehandlung Institut für Maschinentechnik
der Zentralstelle für Unfallverhütung Hemer Straße 45
und Arbeitsmedizin
- Prüfstelle - 4630 Bochum
Hans-Böckler-Allee 26
23.3 Westfälische Berggewerkschaftskasse
3000 Hannover 1 Prüfstelle für Grubenbewetterung
Hemer Straße 45
15. Bundesanstalt für Materialprüfung
4630 Bochum
Unter den Eichen 87
1000 Berlin 45 23.4 Westfälische Berggewerkschaftskasse
Bergbau-Versuchsstrecke
16. Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel Institut für Explosionsschutz
und -geräte bei der Landesfeuerwehrschule und Sprengtechnik
Nordrhein-Westfalen Beylingstraße 65
Wolbecker Straße 237
4600 Dortmund 14
4400 Münster
24. Staatliches Materialprüfungsamt
17. FMPA Baden-Württemberg .Nordrhein-Westfalen
Chemisch-Technisches Prüfamt Stuttgart Marsbruchstraße 186
Kienestraße 18 4600 Dortmund 41
7000 Stuttgart 1
25. Germanischer Lloyd (GL)
18. DEKRA Hauptverwaltung Hamburg
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Schulze-Delitzsch-Straße 49 ' Vorsetzen 32
7000 Stuttgart 81 (Vaihingen) 2000 Hamburg 11
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
26. Institut für Feinwerktechnik 33. Bundesverband der Unfallversicherungsträger
und Biomedizinische Technik der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV)
Dovestraße 6 - Prüfstelle -
1000 Berlin 1O Marsstraße 46
26.1 Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel 8000 München 2
- Sicherheitsprüfung -
Dovestraße 6 34. Deutsches Institut für Möbeltechnik e. V.
1000 Berlin 10 Werkstraße 1
8201 Kolbermoor
26.2 Prüfstelle für medizinische Geräte
Dovestraße 6
35. Versuchs- und Prüfanstalt
1000 Berlin 10
für Werkzeuge Remscheid e. V. (VPA)
27. Quelle-Institut für Warenprüfung Schützenstraße 57
Wittekindstraße 26 5630 Remscheid 1
8500 Nürnberg 80
28. Otto-Versand 36. Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
- Warenprüfung - Bundesallee 100
Wandsbeker Straße 3-7 3300 Braunschweig
2000 Hamburg 71
37. Technischer Überwachungs-Verein
29. ERG Elektrotechnische Baden e. V.
Revisionsgesellschaft mbH - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - Dudenstraße 28
Stephanienstraße 14
6800 Mannheim 1
7500 Karlsruhe 1
30. Kuratorium für Waldarbeit 38. Technischer Überwachungs-Verein
und Forsttechnik e. V. (KWF) Saarland e. V.
- Prüfstelle für Maschinenschutz - - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Spremberger Straße 1 Saarbrücker Straße 8
6114 Groß-Umstadt 6603 Sulzbach
31. Technischer Überwachungs-Verein
Stuttgart e. V. 39. Nordwestdeutsches Institut für Möbel- und
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - Materialprüfung (NIMM)
Bernhausen Paderborner Straße 133
Gottlieb-Daimler-Straße 7 4930 Detmold
7024 Filderstadt 1
40. Laboratoire National d'Essais - LNE
32. Neckermann-Versand AG
- Warenprüfung - 1, rue Gaston Boissier
Hanauer Landstraße 360-400 F-75015 Paris
6000 Frankfurt am Main 1
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 129
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts
auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen,
Geräte und Instrumente
Vom 15. Januar 1986
Auf Grund (3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tra-
- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des gen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- § 16 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1
S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom S. 1089), wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des
10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist, § 18 Abs. 2 bis 6, des § 19 Abs. 3, des § 20 Abs. 3, der
und §§ 21 und 22 oder des § 42 Abs. 8 Nr. 4, Nr.· 17 oder
Abs. 1O Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung festge-
- des § 3 b Abs. '2 des Gesetzes über die Aufgaben des stellt wird.
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, (4) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt Nachprüfung nach§ 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung
1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, verbundenen Auflagen verstoßen hat.
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- (5) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
S. 821) wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Gebühren erhoben.
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im
Einvernehmen mit dem Bunäesminister der Finanzen §2
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des
§1 Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
(1) Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für Gebiet der Seeschiffa.hrt und§ 11 Abs. 2 des Gesetzes
Amtshandlungen, die der Prüfung von nautischen Anla- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
gen, Geräten und Instrumenten dienen, Kosten (Gebüh- nenschiffahrt auch im Land Berlin.
ren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
§3
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.
Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung des Deutschen
erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ver- Hydrographischen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1
waltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschal- S. 1191 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
satz von 5,- Deutsche Mark erhoben werden. 5. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 570), außer Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-,
Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen
und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse 1 9000,-
2 Baumusterprüfung
a) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5300,-
b) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3900,-
c) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2800,-
3 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse I ohne Kompaßstand 5300,-
4 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
5 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 11 050,-
b) ohne Kursinformationsgeber 9000,-
6 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 7 950,-
b) ohne Kursinformationsgeber 5800,-
7 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Kursalarmanlagen 760,-
8 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß) 9550,-
9 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
(ohne Magnetkompaß) 4 250,-
10 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß) 3250,-
11 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 v.H.
der Grundgebühr
b) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern _ 20v.H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 v.H.
der Grundgebühr
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 131
Gebühr
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
12 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände
a) eines Einzelgerätes 850,-
b) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
c) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
d) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 400,-
13 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
14 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je
angefangene Stunde 80,-
15 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene
Stunde 80,-
16 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord 70,-
17 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene
Stunde 80,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
18 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf
Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30 m 150,-
b) über 30 m bis 60 m 200,-
c) über 60 m bis 90 m 350,-
d) über 90 m bis 120 m 450,-
e) über 120 m bis 200 m 580,-
f) über 200 m 700,-
g) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses
mit besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
19 Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1600 BAT /BRZ 420,-
b) über 1600 BRT/BRZ 580,-
20 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit 110,-
21 a) Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
b) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
22 Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde 25,-
23 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 170,-
24 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
b) bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
25 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Stunde 80,-
132 Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
26 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage
a) der Klasse I und II mit Horizontanzeige 28 750,-
b) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 23 300,-
27 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 8 250,-
28 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 13 150,-
29 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 3 750,-
30 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen und Echolotanlagen, das eine Prü-
fung an Bord und im Labor erfordert 1 850,-
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzei-
ger, das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen 830,-
bb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen 750,-
cc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 470,-
31 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die ·
a) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine
Laborprüfung erfordern 60 v.H.
der Grundgebühr
b) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40v.H.
der Grundgebühr
c) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grundgebühr
d) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
e) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 v.H.
der Grundgebühr
32 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
33 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde 80,-
34 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 140,-
35 Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I und III 500,-
b) der Klasse II 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,
Thermometern und Schiffschronometern
36 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2 850,-
37 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 650,-
38 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 2850,-
39 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers 2 450,-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 133
Gebühr
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
40 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 bis 39 genannten Geräte, das
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufw~ist, die
a) eine Laborprüfung erfordern 40v.H.
der Grundgebühr
b) keine Laborprüfung erfordern 10v.H.
der Grundgebühr
41 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 100,-
42 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 110,-
43 Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord 110,-
44 Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord 120,-
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
45 Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt 3 750,-
46 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber 4150,-
47 a) Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers 4450,-
b) Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich 880,-
48 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber 5 250,-
49 Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber 4000,-
50 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 2050,-
51 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 3300,-
52 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 380,-
53 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
54 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 45 bis 51 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit
erfordern 40v.H.
der Grundgebühr
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständig-
keit erfordern 25 v.H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 v.H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 v.H.
der Grundgebühr
55 lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte 1 400,-
56 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-
versignalanlagen je angefangene Stunde 80,-
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nummer Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
57 Baumusterprüfung einer Radaranlage
a) der Klasse I A und I B 10900,-
b) der Klasse II A und II B 9 500,-
c) der Klasse III 7050,-
58 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage
a) der Klasse 1 8 700,-
b) der Klasse II 7050,-
59 Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung
a) einer Seenotfunkboje 8600,-
b) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 4400,-
c) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 4850,-
60 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 19 000,-
61 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen 10 900,-
b) mit einfachen Funktionen 5850,-
62 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
a) rechnergestützt 16 300,-
b) nicht rechnergestützt 13100,-
63 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 4 900,-
64 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 15 400,-
65 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk:- und integrierte Navi-
gationsanlagen, das
a) eine Prüfung an Bord erfordert . 2 900,-
b) eine Prüfung im Labor erfordert
aa) mit komplizierten Funktionen 2 250,-
bb) mit einfachen Funktionen 1 250,-
c) keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 660,-
66 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 57 bis 65 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern 60 V. H.
der Grundgebühr
b) eine Prüfung im Labor erfordern 40v.H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 135
Nummer Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
67 Prüfung ein_er integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord
a) mit einfachen Funktionen 660,-
b) mit komplizierten Funktionen 1 200,-
68 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B 500,-
b) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
c) der Klasse II A oder II B 300,-
d) der Klasse III 235,-
69 Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
70 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen 150,-
71 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je
angefangene Stunde 80,-
Sonstige Amtshandlungen
72 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
73 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen
und Geräten auf einen Dritten 115,-
74 a) Anerkennung von Betrieben 300,-
b) Verlängerung der Anerkennung 135,-
c) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück 25,-
75 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 135,-
76 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 50 v. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 10 V. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
77 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Prüfung der Unterlagen erfordern 100,-
b) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 100,- bis 1 000,-
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 1 000,- bis 4 000,-
78 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsverord-
nung, die
a) im Einzelfall oder 100,-
b) allgemein ausgesprochen werden 240,-
79 Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je ange-
fangene Stunde 80,-
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Gebühren in besonderen Fällen
80 Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder
die Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord
genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die
Gebühr 75 V. H.
der Grundgebühr
81 Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung
und Regulierung
je angefangene Stunde 70,-
höchstens jedoch je Tag 840,-
82 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 V. H.
der Grundgebühr
83 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50v.H.
der Grundgebühr
84 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-
und Feiertagsarbeit erhoben werden 25 v.H.
der Grundgebühr
Die Gebühren nach den Nummern 80 bis 84 werden als Zuschläge erhoben.
Gebührenermäßigung
85 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zu-
lassungsanforderungen anerkannt, ermäßigen sich. die Gebühren der in den
Nummern 5, 6, 9, 11, 26 bis 29, 31, 45 bis 51 und 54 genannten Gebührentat-
bestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 v. H.
b) Vibrationsprüfung um 10 v. H.
c) Wärme-..Kälte- und Feuchteprüfung um 15 v. H.
d) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit um 15 v. H.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 137
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 9. Januar 1986
Auf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,EXPO 86 - The 1986 World Exposition on Transportation and Communi-
cations - 'World in Motion' " - Vancouver, British Columbia, Canada
(EXPO 86 - Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation 1986 - ,,Welt
in Bewegung")
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver, Britisch Kolumbien, Kanada
Bonn, den 9. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Januar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,8. Offenbacher Modeforum der Internationalen
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Lederwarenmesse 1
'
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 26. bis 28. April 1986 in Offenbach
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 7. ,,Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation -
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: EXPO 86"
vom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
Britisch Kolumbien, Kanada
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Collections-Premieren Düsseldorf 8. ,,59. Internationale Landwirtschaftsschau"
mit JUNIOR MODE" vom 6. bis 13. Mai 1986 in Hannover
vom 2. bis 4. Februar 1986 in Düsseldorf
9. ,,CAT '86 - Computer Aided Technologies in Manu-
2. ,,81. Internationale Lederwarenmesse" facturing - Computerunterstützte Technologien in
vom 1. bis 4. März 1986 in Offenbach der Fertigungsindustrie - 2. Internationale Fach-
3. ,,148. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" ausstellung und Anwenderkongreß"
vom 2. bis 5. März 1986 in Düsseldorf vom 13. bis 16. Mai 1986 in Stuttgart
4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 1 0. Collections-Premieren Düsseldorf
CHEN 1986 - 38. Messe des Handwerks und für mit JUNIOR MODE"
das Handwerk 11
vom 3. bis 5. August 1986 in Düsseldorf
vom 8. bis 16. März 1986 in München
5. ,, 149. IGEDO" 11 . ,,82. Internationale Lederwarenmesse"
vom 6. bis 8. April 1986 in Düsseldorf vom 23. bis 26. August 1986 in Offenbach
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
12. ,, 150. IGEDO mit IGEDO DESSOUS" 1 7. ,,EMTEC Trade Days - Europäische Handelsmesse
vom 7. bis 10. September 1986 in Düsseldorf der Bootswirtschaft''
vom 23. bis 24. Oktober 1986 in Hamburg
13. ,,Internationale Fachmesse SCHIFF, MASCHINE,
MEERESTECHNIK mit Kongreß 11 18. ,,9. Offenbacher Modeforum der Internationalen
vom 23. bis 27. September 1986 in Hamburg Lederwarenmesse 1
'
vom 25. bis 27. Oktober 1986 in Offenbach
14. ,,GLAS 86 - 9. Internationale Fachmesse Anwen-
19. ,,hanseboot - 27. Internationale Bootsausstellung
dung, Maschinen, Ausrüstungen"
Hamburg"
vom 24. bis 27. September 1986 in Düsseldorf
vom 25. Oktober bis 2. November 1986 in Hamburg
15. ,,INTERKAMA 86 - 10. Internationaler Kongreß 20. ,,K '86 - 10. Internationale Messe Kunststoff+ Kau-
mit Ausstellungen für Meß- und Automatisierungs- tschuk"
technik" vom 6. bis 13. November 1986 in Düsseldorf
vom 6. bis 11. Oktober 1986 in Düsseldorf
21. ,,hogatec 86- Internationale Fachmesse Hotellerie,
16. ,,151. IGEDO" Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung''
vom 19. bis 21. Oktober 1986 in Düsseldorf vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 14. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1985
Vom 10. Januar 1986
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 977) muß wie folgt lauten:
„7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit
sie dem Steuerabzug unterworfen werden;".
Bonn, den 10. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stuhrmann
Berichtigung .
der Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Die zweitletzte Zeile der Bekanntmachung zu § 4 des
Warenzeichengesetzes vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 87) muß vollständig lauten:
,,In Vertretung des Staatssekretärs".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 22. Januar 1986 139
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 15. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
7. 1. 86 Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
9. 12. 85 Bekanntmachung der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsmihisterium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Straßenverkehrstechnik und Ablauf- Lind Planungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Preis dieser Ausgabe: 18,10 DM (16,50 DM zuzüglich 1,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3, ausgegeben am 17. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
21. 12.85 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2, 17, 25, 30.und 43
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile VOI). Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelungen Nr. 2,
17, 25, 30 und 43) .............................................................. : ....... . 169
10. 1. 86 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Tropen-
holzorganisation ........................................................................ . 171
18. 12.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 .............................................. . 197
18. 12.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 197
19. 12.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .................................... . 199
Die Anhänge 1 bis 6 zu der V.f?rordnung vom 21. Dezember 1985 über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2,
17, 25, 30 und 43 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anla-
geband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 12. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-
tergeldes 93 (3 7. 1. 86) 8. 1.86
810-1-29
7. 1. 86 Verordnung Nr. 1/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 189 (5 9. 1. 86) 20. 1.86
9500-4-6-4
7. 1. 86 Verordnung TSF Nr. 1/86 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 469 (10 16. 1. 86) 15. 2.86
9291
10. 1. 86 Berichtigung der Lotsverordnung Weser/Jade der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest 469 (10 16. 1. 86)
9515-10-1-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3401 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /82 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 322/1 3. 12.85
2. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3402/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellu-ng der Marktpreise
für ausgewachsene Rinder auf der Grundlage des gemeinschaft-
lichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper L 322/14 3. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3416/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und
der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 324/13 5. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3417/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfege-
währung für teilentrahmte Mi Ich und teilentrahmtes Mi Ich p u I ver
zu Futterzwecken L 324/14 5. 12. 85
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3430/85 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine auf Grund des Beitritts
Spaniens und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2050/85 L 326/15 6. 12.85
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986 141
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3443/85 der Kommission zur Festsetzung der
Schweinefleischmengen für den Verkauf durch Ausschreibung
und zu festen Preisen im Dezember 1985 nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2858/85 und zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschrei-
bung vom 26. November 1985 L 328/5 7. 12.85
6. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3447/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und
der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interven-
tionsstellen L 328/17 7. 12.85
6. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3451 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für
die variable Schlachtprämie für Schafe L 328/23 7. 12.85
9. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3461 /85 der Kommission über die Durch-
führung von Werbekampagnen zur Förderung des Trauben-
saftverbrauchs L 332/22 10. 12.85
9. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3463/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchrührungsbestimmungen
zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 332/27 10. 12.85
9. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3464/85 der Kommission über die 1985 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugnissen L 332/29 10. 12.85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission über den Ankauf und
die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen L 333/5 11. 12.85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3473/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 über die Mitteilung der Notierungen
und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für
Fischereierzeugnisse auf Grund des Beitritts von Spanien und
Portugal L 333/10 11. 12.85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3474/85 der Kommission vom 10. Dezember
1985 zur Ariderung der Verordnung (EWG) Nr. 3191 /82 hinsicht-
lich der Liste der repräsentativen Märkte und Einfuhrhäfen für
Fischereierzeugnisse infolge des Beitritts von Spanien und Por-
tugal L 333/16 11. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3503/85 der Kommission über die 1985 aus
Polen einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugnissen L 335/10 13. 12.85
Andere Vorschriften
28. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3381 /85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei L 321/72 30. 11. 85
28. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3385/85 des Rates zur Einführung eines end-_
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von basischem Chrom-
sulfat mit Ursprung in Jugoslawien L 321 /81 30. 11.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3386/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1986) L 327/1 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3387 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 c IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1986) L 327/4 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3388/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Jugoslawien (1986) - L 327/9 6. 12.85
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3389/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1986) L 327/15 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3390/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1986) L 327/18 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3391 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1986) L 327/22 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3392/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben
der Tarifstelle ex 07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Zypern (1986) L 327/25 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3393/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüse-
paprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1986) L 327/27 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3394/85 des Rates zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1986) L 327/29 6. 12.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3395/85 des Rates zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern
(1986) L 327/32 6. 12.85
26. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3396/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen
für bestimmte frische oder gekühlte Fische L 322/1 3. 12.85
28. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission zur Anpassung
bestimmter Verordnungen auf dem Gebiet des Zollrechts im Hinblick
auf den Beitritt Spaniens und Portugals L 322/10 3. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3414/85 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 03.01 AI a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 324/11 5. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3415/85 der Kommission zur Änderung· der
Verordnung (EWG) Nr. 137 /79 zur Einführung besonderer Methoden
zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schif-
fen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden L 324/12 5. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3418/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen, der Tarif-
stelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 324/15 5. 12.85
4. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3419/85 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 324/16 5. 12.85
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3431 /85 der Kommission zur jährlichen
Aktualisierung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außen-
handels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten L 326/17 6. 12.85
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3432/85 der Kommission über die statistische
Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und
des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 326/24 612.85
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den.22. Januar 1986 143
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3433/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der
Tarifstelle 39.03 BI b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 326/25 6. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3444/85 der Kommission über die Einstellung
des Sprottenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 328/12 7. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3445/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die
Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungs-
ausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 328/13 7. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3446/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 467 /77 über die Methode und den Zinssatz,
die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in
Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 328/15 7. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3448/85 der Kommission über die Einstellung
des Plattfischfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 328/20 7. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3449/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C 1
des gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 328/21 7. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3450/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 328/22 ,7_ 12. 85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3453/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für 2'-tert-Pen-
tylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs L 332/1 10. 12.85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3454/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs L 332/3 10. 12. 85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3455/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
sehen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schoko-
ladenwaren der Tarifstelle ex 20.06 BI e) 2 bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 332/6 10. 12.85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3456/85 des Rates zu Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysen-
beeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung,
ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren
bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 0ß.10 D des Gemeinsamen
Zolltarifs L 332/9 10. 12.85
6. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für
Atlantiksardinen L 332/16 10. 12.85
6. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für
Mittel meersardi nen L 332/19 10. 12.85
9. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3462/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 über die Vorschußregelung für die
vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben L 332/25 10. 12.85
9. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3466/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methenamin (Hexamethylentetramin)
der Tarifstelle 29.26 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Rumänien, dem die in Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 332/31 10. 12.85
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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