1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 29. Juli 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16 (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige
Abs. 3, des § 17, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 3, des Landesregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingeset-
§ 30 Abs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des zes durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschrif-
§ 33, des § 34 Abs. 2, des§ 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3 ten über die Aufmachung der Weine erlassen."
und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196) 3 Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- ·
rung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des ,,§ 8 a
Bundesrates verordnet: (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
Riesling-Hochgewächs
Artikel 1
Weiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochge-
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- wächs" bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich
chung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), geändert aus Trauben der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der
durch Verordnung vom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256), aus diesen gewonnene Most einen natürlichen Alkohol-
wird wie folgt geändert: gehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 %vol über
dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das
1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrie-
,,(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer- ben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und
den für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der wenn sie in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Quali-
durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch tätszahl von mindestens 3,0 erreicht haben. Außerdem
gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, her- müssen sie den nach der Herbstordnung für Lesegut
gestellt ist. Bei Qualitätswein b. A. darf die Bezeich- von Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese vorge-
nung schriebenen Kontrollmaßnahmen unterlegen haben."
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weiß-
weintrauben hergestellten Wein, 4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch die
Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-
trauben hergestellten Wein und
3. Roseewein nur für einen ausschließlich aus hellge- 5 - § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
keltertem Most von Rotweintrauben hergestellten a) Das Wort „Rotwein" wird durch die Worte „Rot-
Wein oder Weißwein" ersetzt.
verwendet werden." b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Ver-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
kehrsbezeichnung „Glühwein" um die Worte „aus
a) In der Überschrift wird hinter dem Wort „Liebfrau- Weißwein" zu ergänzen."
milch" ein Komma gesetzt und das Wort „Mosel-
taler" angefügt.
6. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Vakuum-
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. verfahren" die Worte „oder im Gegenstrom-Destilla-
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: tionsverfahren" eingefügt.
,,(2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbau-
gebiets Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler 7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9, § 11 Abs. 2"
Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, durch die Angabe ,,§§ 9, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2"
Elbling oder Kerner hergestellt und nicht mit einer ersetzt.
Rebsortenangabe versehen sind. Der Wein muß
einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§§ 8,
Gramm je Liter und einen als Weinsäure berechne- 10, 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1" durch
ten Gesamtsäuregehalt von mindestens 7 Gramm die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8 a, 10 Abs. 1, 2
je Liter haben. Er muß in Geruch, Geschmack und oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1
Aussehen gebietstypisch sein. Satz 1" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1267
8. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Arsen" die Zahl „0,2" Artikel 2
durch die Zahl „0, 1" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes
9. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 4 wird folgende Frage ange- auch im Land Berlin.
fügt:
„War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein Artikel 3
Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses
Gegenstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nen Marktordnungsmaßnahme?". Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 30. Juli 1986
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsför- sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nung."
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
4. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „seiner Pflicht zur
Mitteilung eines Wohnungswechsels" durch die Wörter
Artikel 1 ,,seinen Mitteilungspflichten" ersetzt.
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-
5. § 13 a wird wie folgt gefaßt:
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1340) wird wie folgt geändert: ,,§ 13a
1. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Übergangsregelung
„Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18 b Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den
Abs. 1 a und 1 b des Gesetzes sind innerhalb eines Fällen des§ 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist§ 3 in der bis
Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und zum Ablauf des 4. November 1983 geltenden Fassung
Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5 a des Geset- weiterhin anzuwenden."
zes, § 1O) unter Angabe der Förderungsnummer des
Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde-
rungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwal-
tungsamt zu stellen." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 5 wird gestrichen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Artikel 3
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung,
Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
Bonn, den .30. Juli 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Anton Pfeifer
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens;.Ausführungsgesetzes
In § 11 Nr. 2 Buchstabe a (Änderung des § 20 Satz 1
Nr. 12 Rechtspflegergesetz) des Unterhaltsvollstreckungs-
Übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1S. 1156) muß in Buchstabe d die Fundstelle
des Ausführungsgesetzes vom 25. Juli 1986 statt ,,(BGBI. 1
S. 1186)" richtig ,,(BGBI. 1 S. 1156)" heißen.
1205
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1986 Nr. 39
Tag · Inhalt Seite
31. 7. 86 Neufassung des Zivildienstgesetzes ................................................. . 1205
55-2
18. 7. 86 Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung ...................................... . 1227
7847-11-5-5
24. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung .............. . 1236
611-1-1
24. 7. 86 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung .............................. . 1239
611-1-1
29. 7. 86 Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung .................................. . 1266
2121-5-1
30. 7. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen .......................................... . 1267
2171-2-8-3
Berichtigung des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes .............. . 1268
319-88, 302-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 31. Juli 1986
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehr-
gerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 873) wird nachstehend der Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
der ab 1. Juli 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBI. 1S. 1221,
1370),
2. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1984
(BGBI. 1 S: 1654),
3. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265),
4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisations-
erlasses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864),
5. das am 1. Juli 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 31. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
'Rita Süssmuth
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZDG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
Aufgaben und Organisation § 32 a Verwendung bei Arbeitskämpfen
des Zivildienstes § 33 Nebentätigkeit
§ 34 Haftung
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes § 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 2 Organisation des Zivildienstes § 36 Personalakten und Beurteilungen
§ 2a Beirat für den Zivildienst § 36 a Staatsbürgerlicher Unterricht
§ 3 Dienststellen § 37 Vertrauensmann
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen § 38 Seelsorge
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen § 39 Ärztliche Untersuchung
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben § 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 6 Kosten § 41 Anträge und Beschwerden
Zweiter Abschnitt
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen Fünfter Abschnitt
§ 7 Tauglichkeit Ende des Zivildienstes;
§ 8 Zivildienstunfähigkeit Versorgung
§ 9 Ausschluß vom Zivildienst
§ 1O Befreiung vom Zivildienst § 42 Ende des Zivildienstes
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst § 43 Entlassung
§ 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge § 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung § 45 Ausschluß
§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 14 a Entwicklungsdienst § 47 Versorgung
§ 14 b Andere Dienste im Ausland § 47 a Versorgung in besonderen Fällen
§ 15 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte § 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 15 a Freies Arbeitsverhältnis § 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 16 Unabkömmlichstellung § 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen § 51 Durchführung der Versorgung
§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Heranziehung zum Zivildienst Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 19 Einberufung § 52 Eigenmächtige Abwesenheit
§ 19 a Verlegung des ständigen Aufenthaltes § 53 Dienstflucht
§ 20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen § 54 Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides § 55 Teilnahme
§ 22 Anrechnung anderen Dienstes § 56 Ausschluß der Geldstrafe
§ 23 Zivildienstüberwachung § 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 a Zuführung § 58 Dienstvergehen
§ 58 a Ahndung von Dienstvergehen
Vierter Abschnitt § 58 b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen
und Ordnungsmaßnahmen
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
§ 24 Dauer des Zivildienstes § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 25 Beginn des Zivildienstes § 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 25 a Einführungsdienst § 62 Ermittlungen
§ 25 b Staatsbürgerliche Rechte § 62 a Aussetzung des Verfahrens
§ 26 Achtung der demokratischen Grundordnung § 62 b Anhörung
§ 27 Grundpflichten § 63 Einstellung des Verfahrens
§ 28 Verschwiegenheit § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 29 Politische Betätigung § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 30 Dienstliche Anordnungen § 66 Anrufung des Bundesdisziplinargerichts
§ 30 a Pflichten des Vorgesetzten § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung § 68 Vollstreckung
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1207
§ 69 Auskünfte § 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 69 a Tilgung § 77 Anwendungsbereich
§ 70 Gnadenrecht
Achter Abschnitt
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; § 79 Vorschriften für den Verteidigungsfall
Zustellungen § 80 Einschränkung von Grundrechten
§ 72 Widerspruch § 81 Versorgungsberechtigte im Land Berlin
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides § 82 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes
§ 74 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)
und der Klage § 83 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes
§ 75 Rechtsmittelbeschränkung vom 13. Juni 1986
Erster Abschnitt und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befas-
sen; drei dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,
Aufgaben und Organisation
des Zivildienstes 2. sechs Vertretern von Verbänden anerkan'nter Beschäf-
tigungsstellen,
§ 1 3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholi-
Aufgaben des Zivildienstes schen Kirche,
4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweige-
geberverbände,
rer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im
sozialen Bereich. 5. zwei Vertretern der Länder.
§2 (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Organisation des Zivildienstes Gesundheit beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel
für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstlei-
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. stenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit
Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stell-
der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst" (Bun- vertreter berufen.
desamt) errichtet, die dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit untersteht. (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundes- Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung
ministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit einberufen und geleitet.
ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauf-
tragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem §3
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Auf- Dienststellen
gaben durch, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Perso- anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienst-
nalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer gruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf
unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden. auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt
werden.
§2a §4
Beirat für den Zivildienst Anerkennung von Beschäftigungsstellen
(1) Bei dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag
und Gesundheit wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. anerkannt werden, wenn
Der Beirat hat den Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit in Fragen des Zivildienstes ein- 1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im
schließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienst- Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und
pflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen
Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten. Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt
werden,
(2) Der Beirat besteht aus
2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und
1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivil-
Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer dienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den
wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.
verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Den Beschäftigungsstellen wird der Aufwand für die Geld-
Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich bezüge vierteljährlich nachträglich erstattet; der Bundes-
zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienst- minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit legt
leistenden führen würde, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest. Die
geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, Erstattung entfällt, wenn sie im Hinblick auf die für die
ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst- Beschäftigungsstelle geltenden Regelungen über die
Kostentragung, die wirtschaftliche Lage der Beschäfti-
pflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäfti-
gung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst- gungsstelle und den Bedarf an Zivildienstplätzen dieser Art
pflichtigen besondere, über die geforderten Vorausset- nicht gerechtfertigt ist.
zungen hinausgehende Anforderungen stellt, und (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur
4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesmini- Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und
sters für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,
des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der wenn und soweit dies erforderlich ist,
Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu 1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren an-
gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der erkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst
Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel unein- ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen und
geschränkt zu unterstützen.
2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung
Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus- besonders geeignete Zivildienstplätze
gesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
zu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie,
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu wider- Frauen und Gesundheit erläßt zur Durchführung voh
rufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzun- Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
gen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer-
insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht inner- den, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung
halb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist. stellt.
§5 Zweiter Abschnitt
Aufstellung der Dienstgruppen Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundes-
ministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit §7
nach Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Jugend, Tauglichkeit
Familie, Frauen und Gesundheit bestimmt ihren Sitz nach
Anhörung des beteiligten Landes. Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach
der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige
gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-
§Sa dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und
Übertragung von Verwaltungsaufgaben nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig. Die nach
§ 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von ärztlichen Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist
Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen bei der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflichtigen
der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des zu berücksichtigen.
Bundes.
§8
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrneh-
mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden Zivildienstunfähigkeit
1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungs- Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,
stellen,
1. wer nicht zivildienstfähig ist,
2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Auf-
2. wer entmündigt ist.
sicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem §9
Umfang erstattet werden. Ausschluß vom Zivildienst
§6 (1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
Kosten 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstlei- schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
stenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten. und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1209
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt § 11
worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die Zurückstellung vom Zivildienst
Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
(1) Vom Zivildienst wird 'zurückgestellt,
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 9, Freiheitsstrafe,
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt,
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des
solange die Maßregel nicht erledigt ist. Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
haus untergebracht ist,
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstver-
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in weigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Antrag zurückgestellt.
312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner
1980 (BGBI. 1 S. 1503), zulässig ist oder war. Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-
tag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist
er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-
men, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen
§ 10
Antrag einberufen werden.
Befreiung vom Zivildienst
(4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstver-
(1) Vom Zivildienst sind befreit weigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Her-
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, anziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-
licher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine beson-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die dere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel
Diakonatsweihe empfangen haben, vor,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, 1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli- Kriegsdienstverweigerers
schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,
hat, entspricht,
für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin- sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet
dertengesetzes, würde, oder
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände
nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht zu erwarten sind,
entlassen worden sind und vor dem 1. Juli 1986 das 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elter-
lichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbe-
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien betriebes unentbehrlich ist,
1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-
Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, verweigerers
deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schä- a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset- abschnitt,
zes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-
mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2460) geändert worden ist, ver- c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife be-
storben sind, gonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig
nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-
2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im noch nicht begonnen hat,
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder unterbrechen würde.
des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-
ben sind, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweige- (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-
rer der einzige lebende Sohn des verstorbenen Eltern- verweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
teils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf-
Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, arrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-
wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des regel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen
politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr-
konnte. den würde.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 12 (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
setzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2 und 4 Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu
stellen. Sie sind zu begründen. (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein an-
erkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Hel-
Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne fer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat,
unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, bei- so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstver-
zufügen. Bei Anträgen nach§ 11 Abs. 2 sind beizubringen weigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer seiner Mitwir-
1 . der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu- kung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den
diums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil- in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.
dung und (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer zehn
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt,
der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht
entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli- für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
gionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte Kriegs-
dienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.
§ 14 a
(3) Anträge nach § 1O Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4
Entwicklungsdienst
sind nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung der
Gründe zulässig. Ist die Frist für einen Antrag nach § 11 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur
Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgeset- Vollendung des neunundzwanzigsten Lebensjahres nicht
zes im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstverwei- zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber
gerer noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag bis zum einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
Ablauf der Frist als Antrag nach diesem Gesetz beim 18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1
Bundesamt zu stellen. des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-
dert worden ist, anerkannten Träger des Entwicklungs-
§ 13 dienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertrag-
lich zur Leistung eines mindestens zweieinhalbjährigen
Verfahren bei der Zurückstellung Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemes-
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind sener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshel-
befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, fer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche
ausgem;)mmen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der aner- Zusammenarbeit dies bestätigt.
kannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höchstens
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner
so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie
nach § 24 Abs. 1 ·Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwick-
einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die
lungshelfer-Gesetzes erfüllen.
Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden. (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer zweiein-
halb Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der
Pflicht, Zivildienst zu leisten; dies gilt nicht für den Zivil-
Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis
dienst im Verteidigungsfall. Wird der Entwicklungsdienst
zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß der aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Ent-
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im
scheidung glaubhaft macht.
Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit
(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem
Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Zivildienst mindestens länger dauert, auf den Zivildienst
Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören. anzurechnen.
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der aner- (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-
kannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor- tet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
schrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung. Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von an-
erkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst an-
zuzeigen.
§ 14
§ 14 b
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Andere Dienste im Ausland
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor
Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres mit (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
zehn Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Trä-
schutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, wer- ger zur Leistung eines vor Vollendung des vierund-
den nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im zwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1211
fördern will und der mindestens zwei Monate länger zeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung
dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
hätten, vertraglich verpflichtet haben und begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen
Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeits-
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.
verhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie- gerer und vor Vollendung des vierundzwanzigsten
gen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht- Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr
heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegs-
zum Zivildienst anzuzeigen. dienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet wer-
den soll oder begründet worden ist.
(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur
Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor
nach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivil- nach, daß er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in
dienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine
Verteidigungsfall. Wird der Dienst aus Gründen, die der Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis
anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem
Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr
anzurechnen. übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können
juristische Personen anerkannt werden, die § 16
1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegün- Unabkömmlichstellung
stigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der
gabenordnung dienen,
Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der Dek-
2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interes- kung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außer-
sen der Bundesrepublik Deutschland dienen, und halb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger, wenn das
3. ihren Sitz im Geltungsbereich der Abgabenordnung letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt, für den Zivil-
haben. dienst unabkömmlich gestellt werden, solange er für die
von ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des- nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung
sen Antrag der Bundesminister für Jugend, Familie, kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- der Dienstpflichtige in zeitlich begrenztem Umfange zum
desminister des Auswärtigen. Er kann die Anerkennung Zivildienst herangezogen werden darf. Die Bundesregie-
auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 rung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem
Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu
§ 15 legen sind.
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte (2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll- der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das
zugsdienst der Polizei oder dem hauptamtlichen Bahnpoli- Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsge-
zeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Voll- meinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen
zugsdienst) angehören oder für diesen durch schriftlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundesregie-
Bescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen. mung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfah-
ren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Rechtsverordnung kann die Ermächtigung zur Bestim-
Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und mung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbe-
das Ausscheiden aus dem polizeilichen Vollzugsdienst hörden oder auf die Landesregierungen mit der Ermächti-
anzuzeigen. gung zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden
übertragen werden. Die Rechtsverordnung regelt auch,
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn
wie Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundes-
eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein anerkannter
amt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde. unter
Kriegsdienstverweigerer in den polizeilichen Vollzugs-
Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen
dienst eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeit-
Bescheid angenommen worden und seine Einstellung
räume die Unabkömmlichkeit ausgesprochen werden
innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu
kann und welche sachverständigen Stellen der öffent-
erwarten ist.
lichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
§ 15 a
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichti-
freies Arbeitsverhältnis
gen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der Vor-
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewis- aussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
sensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhält-
zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie nis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen
erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeits- selbst anzuzeigen.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 17 2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-
legen oder
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-
dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
legen, ohne diesen zu verlassen.
§ 18 (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren
ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforder-
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
liche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Gesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den
Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeord-
neter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach
Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehör- § 20
den geltenden Vorschriften erstattet. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkann-
Dritter Abschnitt ten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeu-
gen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das
Heranziehung zum Zivildienst
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-
ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen
§ 19 Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen
Einberufung anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu- die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil-
fungsanordnungen des Bundesministers für Jugend, prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die
Familie, Frauen und Gesundheit zum Zivildienst einberu- Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im
fen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch
nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis-
Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienst- ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-
verweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivil- dung kann nicht angefochten werden.
dienst einberufen werden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen
Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesminister § 21
der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis Widerruf des Einberufungsbescheides
nach diesem Gesetz' umgewandelt werden, wenn der
Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides fest-
Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie gestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht
Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienst- verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerru-
pflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungs- fen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und
bescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden. zuzustellen.
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum § 22
Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer- Anrechnung anderen Dienstes
den. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen
werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war. Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenzschutz-
dienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und Dienst im
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst angerechnet.
der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt Dies gilt nicht für Zeiten des eigenmächtigen Verlassens,
worden ist, sind vor der Einberufung zu hören. des schuldhaften Fernbleibens oder der Verweigerung des
Dienstes sowie für Zeiten der Beurlaubung unter Wegfall
(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des
der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Zeiten ohne die
Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildien-
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachge-
stes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Aus-
dient werden müssen. Zeiten der Verbüßung von Freiheits-
bleibens soll hingewiesen werden.
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Diszi-
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier plinararrest und Zeiten einer während des Dienstes erlitte-
Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt nen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2. lung gefolgt ist, sollen nicht angerechnet werden.
§ 19 a
§ 23
Verlegung des ständigen Aufenthaltes
Zivildienstüberwachung
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner- ( 1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterlie-
kannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt gen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf
1 . während des Zivildienstes aus dem Geltungsbereich des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr
dieses Gesetzes hinausverlegen, vollendet haben
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1213
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die 3. vom Zivildienst befreit sind,
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15 a bezeichneten
unverzüglich zu melden Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezo-
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf- gen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in
enthaltes, es sei denn, sie sind binnen einer Woche Betracht kommen.
ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes- Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnah-
gesetzen über das Meldewesen nachgekommen, men begründenden Tatsachen.
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als
acht Wochen fernzubleiben, (7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in
besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus- Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, solange
nahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
sowie den §§ 14 bis 15 begründen,
4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung § 23a
zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24
Zuführung
Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzun-
gen einer Zurückstellung, Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid
Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der
sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid
sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2). bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum
Zwecke der Zuführung die Wohnung oder andere Räume
Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen des des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnun-
(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr gen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem
von den Meldebehörden nach § 24 Abs. 9 Satz 1 des unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch
Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck
der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die
Vierter Abschnitt
Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung
des Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbe- § 24
reich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen Dauer des Zivildienstes
wollen, ohne daß die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 2 des
Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den
Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtundzwan-
genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbe- zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend
reichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht hiervon leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für
genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Gel- den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das zweiund-
tungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdeh- dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
nen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu sie
erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer 1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des
für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5
diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwendet
Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer worden wären oder verwendet worden sind,
eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare -
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes
Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzu-
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
wenden. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung
und Gesundheit kann Ausnahmen von der Genehmi-
eines Entwicklungsdienstes (§ 14 a) vor Vollendung
gungspflicht zulassen.
des achtundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Zivil-
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil- dienst herangezogen worden sind,
dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer 3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-
geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 jahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4
Nr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bun- erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungs-
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit bereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben oder
zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall an-
ordnet. 4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen
gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivil-
(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind dienst nachzudienen haben (§ 24 Abs. 4).
diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer .befreit,
die Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-
fahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige-
1. nicht zivildienstfähig sind, rungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtund-
2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind, zwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund- (4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-
wehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.
Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über
die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hin-
aus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. § 25'b
(2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger als der Staatsbürgerliche Rechte
Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). § 79
Nr. 1 bleibt unberührt. Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte wer-
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich den im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch
getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
sonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2
bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst zurückge-
stellt werden müßten.
§ 26
(4) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom Zivildienst Achtung der demokratischen Grundordnung
und Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung während
des Zivildienstverhältnisses sind nachzudienen. Das glei- Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische
che gilt für Zeiten der Abwesenheit während des Zivil- Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem
dienstverhältnisses, die durch Aussetzung der Vollziehung gesamten Verhalten zu achten.
des Einberufungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Ver-
büßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder
Jugendarrest während des Zivildienstverhältnisses sollen § 27
nachgedient werden; dies gilt auch für Zeiten einer
Grundpflichten
während des Zivildienstverhältnisses erlittenen Unter-
suchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft
ist. zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er
seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein
§ 25 Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben
Beginn des Zivildienstes innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.
Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb
Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die Umwand- der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er das
lung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist. Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle,
bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträch-
tigt.
§ 25 a (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren
Einführungsdienst auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung
anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schä-
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien- den, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
stes in Lehrgängen
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke
1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie
des Zivildienstes erfordern.
über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende un-
terrichtet,
2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
§ 28
3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,
soweit dies erforderlich ist Verschwiegenheit
(Einführungsdienst). (1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
scheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner
(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenhei-
Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einver- Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
ständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Geheimhaltung bedürfen.
Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang
erstattet werden; der Bundesminister für Jugend, Familie, (2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über
Frauen und Gesundheit kann einheitliche Erstattungssätze solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außerge-
festsetzen. richtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 des
Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwen-
(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die dung mit der Maßgabe, daß über die Versagung der
Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung Genehmigung der Bundesminister für Jugend, Familie,
einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Frauen und Gesundheit entscheidet.
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden. des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1215
§ 29 (2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit
hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen
Politische Betätigung
und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienst-
(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zugun- lichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durch-
sten oder zuungunsten einer politischen Richtung betäti- führung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienst-
gen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine Meinung betrieb).
zu äußern, bleibt unberührt.
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das
Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der § 32 a
Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für
eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Verwendung bei Arbeitskämpfen
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga- Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den
nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der
gefährdet werden. Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt wer-
§ 30 den, die in der Beschäftigungsstelle in Folge des Arbeits-
Dienstliche Anordnungen kampfes nicht ausgeübt wird.
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnun- § 33
gen des Direktors des Bundesamtes, des Leiters der Nebentätigkeit
Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer
Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung (1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer
und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftra- Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt
gung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht worden werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung
sein. gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-
läuft.
(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen
Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens
sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das sche oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können
Befolgen eine Straftat begangen würde. untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-
nung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,
sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar ist und § 34
die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach
Haftung
den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die ihm oblie-
§ 30 a genden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstan-
denen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden in Ausfüh-
Pflichten des Vorgesetzten rung dienstlicher Obliegenheiten entstanden, die nicht auf
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstlei- die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des
stenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Bundes gerichtet sind, so haftet der Dienstleistende nur
Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwek- insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
ken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienst- Last fällt. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den
vorschriften erteilen. Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 31 (2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Arti-
Dienstliche Unterkunft; kels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz gelei-
Gemeinschaftsverpflegung stet, so ist der Rückgriff gegen den Dienstpflichtigen nur
insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung ver- keit zur Last fällt.
pflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienst- (3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Dienst-
liche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienst- pflichtigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf
stelle zugewiesene Unterkunft. ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 32
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb § 35
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge;
( 1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach
Reisekosten; Urlaub
den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeits-
platz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder (1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses
gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge,
finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reise-
die Arbeitszeit entsprechende Anwendung. kosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entspre-
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
chende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Personalakten oder Verwertung in einer Beurteilung
Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten
Wehrdienst leistet, gelten. zu nehmen.
(2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung sei-
von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt nes Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine vollständi-
werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung gen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden
dies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der Sold nach Vorgänge.
Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von zwölf
§ 36 a
Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold
der Soldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister für Staatsbürgerlicher Unterricht
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit erläßt im Einver-
Die Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Einfüh-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
rungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unterrichtet
Bundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur
werden; § 25 a Abs. 3 gilt entsprechend.
Durchführung der Sätze 1 und 2.
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der
§ 37
Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-
leistenden sowie mit der Deutschen Bundesbahn zur Stun- Vertrauensmann
dung von Reisekosten schließt der Bundesminister für
(1) Dienstleistende. wählen aus ihren Reihen
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ab.
1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleisten-
(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei- den je einen Vertrauensmann und je einen Stellver-
dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und treter,
im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für
Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung 2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienst-
im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung leistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stell-
nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet vertreter.
war. Für die Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb (2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen
des Dienstes ist dem Dienstleistenden ein angemessener Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstlei-
Zuschuß zu gewähren. stenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der
(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivildien- Dienststelle beitragen. Er hat das Recht, dem Vorgesetz-
stes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstlei- ten in Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienst-
stende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört wor- betriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen
den oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz Gemeinschaftslebens Vorschläge zu unterbreiten. Der
geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vorschlägen zu hören und
dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem diese mit ihm zu erörtern.
Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu
(3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der
ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau-
gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden
ensmann wird über Angelegenheiten, die seine Aufgaben
wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraussetzun-
betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihm ist
gen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1 bis 3
während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstun-
finden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen
den für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle abzuhal-
Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47 und 47 a
ten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erfor-
begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
derlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reisekosten-
(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauf-
vergütung wie bei der Diensteintrittsreise gewährt werden,
tragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens
soweit die Reise nicht Dienstreise ist.
einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauens-
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor- männern eine Besprechung über Angelegenheiten von
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des
die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend ange- Vertrauensmannes durch.
wandt. (5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des
(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver- Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teil-
hältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung, nehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem auch die Dienstleistenden betreffen.
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein- (6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlbe-
schaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitau-
rechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Dauer
send Deutsche Mark. § 50 Abs. 5 findet entsprechende des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Been-
Anwendung.
digung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechtsverord-
§ 36 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nach den Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des
Personalakten und Beurteilungen
Vertrauensmannes von Mannschaften in militärischen Ein-
(1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden und heiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesmi-
Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit er-
oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die lassen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1217
(7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können (2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit
sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt,
Arbeitsstelle zuständigen Betriebsrat oder Personalrat die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-
wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, heiten dienen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchen-
falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betrie- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
bes oder der Verwaltung hinzuwirken. 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das
zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1
(8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrneh-
S. 1254) geändert worden ist, bleibt unberührt.
mung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten als Ver-
trauensmann durch einen Unfall eine gesundheitliche (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche
Schädigung, die im Sinne dieses Gesetzes eine Zivil- Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
dienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5, § 47 und Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine
die §§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung. sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienst-
§ 38 leistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn
Seelsorge sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
sehrtheit bedeutet.
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte
Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist § 41
freiwillig. Anträge und Beschwerden
§ 39 ( 1 ) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden
Ärztliche Untersuchung vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der
Beschwerdeweg bis zum Bundesminister für Jugend,
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich Familie, Frauen und Gesundheit steht offen.
zu untersuchen
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der
1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bundesamtes,
ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorüberge- richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bundes-
hend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen, minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit un-
wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit mittelbar eingereicht werden.
vom Zivildienst zurückgestellt war;
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
2. unverzüglich nach Dienstantritt;
3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß er Fünfter Abschnitt
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivil-
Ende des Zivildienstes; Versorgung
dienstfähig geworden ist oder
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat; § 42
4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür Ende des Zivildienstes
ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten
hat, oder wenn er es beantragt. Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluß.
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu
§ 43
einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese
zu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen Entlassung
erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder
Gesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen 1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Dar- 2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht
unter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blut- oder endet,
entnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer
Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung. 3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-
bescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-
(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der Unter- lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
suchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten seiner
4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann
auch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende 5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
Anwendung. §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15 a
bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge-
§40 nommen oder widerrufen werden müssen,
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe 6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Ste-
hende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder 7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere
wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich
grob fahrlässig beeinträchtigen. gefährdet würde,
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
8. er unabkömmlich gestellt ist, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluß für
9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienst- die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen
verweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist, erwachsen.
10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß
§ 46
er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus
Gewissensgründen verweigere, Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
11 . er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie- ( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen
derherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten
ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zu- (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein
stimmt. Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer
seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er
1 . auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes
für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu
früher entstandenen hinzugetreten sind, eine beson-
dere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 § 47
und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entspre-
chende Anwendung;
Versorgung
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh- gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-
rung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-
gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in
Bewährung widerrufen wird. entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die
§ 44 Hint~bliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versor-
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes gung.
(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst mit dem (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche
Entlassungstage. Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen
während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an dem oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhält-
er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, nisse herbeigeführt worden ist.
ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen, so gilt
er als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich- (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesund-
tung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nach- heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
zudienen, bleibt unberührt. 1 . einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs- a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
zeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund
b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,
einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-
dienst, zu dem er einberufen war, 2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige
Dienstleistende
1 . wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,
spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungs- a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-
zeitpunkt, oder, dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen
daß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-
nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
gungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä-
dieser Erklärung.
rung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen,
§ 45 sofern das Erscheinen angeordnet ist, oder
Ausschluß b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a auf-
geführten Maßnahmen erleidet.
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausge-
schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen (4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die auch
in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder 1 . die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-
Nebenfolgen erkannt wird. Der Zivildienst endet mit dem reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Tage, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Bestimmungsort,
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der 2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen
genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt, Veranstaltungen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1219
(5) Als Zivildienst gilt auch Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.
einer für die Durchführung des Zivildienstes zuständi- (8) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-
gen Stelle, gung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück- Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-
weges bei Beendigung des Zivildienstes, zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der
3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen- durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, rung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-
4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti- setzen.
tut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu dessen
Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn der (9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweige-
Dienstleistende erstmalig nach Überweisung der
Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. rer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das
Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unter-
brochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren (10) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle beim zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1
abweicht, weil anzuwenden.
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen § 47 a
des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit
Versorgung in besonderen Fällen
seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig-
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher- keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg sen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen
nach und von der Dienststelle benutzt. Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner stän- lichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese
digen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung
Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise
Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt
Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
der Familienwohnung.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als § 48
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
Heilbehandlung in besonderen Fällen
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Anerken-
nung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädi- (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer
gung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst-
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten verhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit entsprechender Anwendung des· § 10 Abs. 1 und 3, der
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für §§ 11 und 11 a sowie der §§ 13 bis 24 a des Bundesver-
Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als sorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genann-
Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustim- ten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung
mung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwal-
tungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält-
daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein
ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. Eine vom Anspruch nach§ 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum
Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in
nicht als Zivildienstbeschädigung. besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei
(7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche
Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor dem nach § 47 angerechnet.
Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivil- (3) Ein Anspruch auf die -in Absatz 1 genannten Leistun-
dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversor- gen besteht nicht,
gungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die Versor-
gung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstver- a) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29 Abs. 1
hältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu ent-
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst- sprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistun-
verhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegs- gen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme ent-
dienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung sprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-
nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die gesetz - zu gewähren sind,
Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildien-
besteht, stes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des
Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kran- Monats, in dem das Bundesamt feststellt, daß das Ableben
kenversicherung übersteigt, oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
auf Ausgleich für die Zeit wiede'r auf, für die Bezüge auf
zurückzuführen ist.
Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
§ 49 (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten
noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrechnung
Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus-
Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes gleichs ist zulässig.
finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung § 51
des Zivildienstes infolge einer Zivildienstbeschädigung Durchführung der Versorgung
arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(1) Die Versorgung nach den§§ 47 bis 49 wird von den
1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig,
zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-
wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen
führt.
Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-
tätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeit- (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit- Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-
punkt der Beendigung des Zivildienstes. stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 i
2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver- des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5
weigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen und 8 und des § 50 finden das Gesetz über das Verwal-
hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit tungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und
gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendigung Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des
des Zivildienstes wegen Ablaufes der dafür festgesetz- Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entspre-
ten Zeit eingetreten ist. chende Anwendung. § 81 bleibt unberührt.
3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein- (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
des Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im letz- den §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes
ten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt fest- besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der
gesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
dieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes fin-
günstiger ist. den mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-
§ 50 heiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die
Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheitli-
chen Schädigung im Sinne des § 47 a und den ursäch-
(1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen einer lichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit
Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der einem Tatbestand des§ 47 Abs. 2 bis 6 oder des§ 47a
Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im
§ 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. Sinne des§ 47 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden,
so ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädi-
derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über
gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
einen Anspruch nach§ 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange-
oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz
legenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entspre-
für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch
chend anzuwenden.
bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-
stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des 2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das
Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuzie- Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an
hen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-
oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-
heit vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-
gleich zu gewähren.
meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die
(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden Anwendung. Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten nur in
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine
Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.
Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und
§ 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes
entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich findet entsprechende Anwendung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1221
Sechster Abschnitt § 55
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften Teilnahme
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen
§ 52 Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver-
Eigenmächtige Abwesenheit wirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der
Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht
Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fern- Dienstleistender ist.
bleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle
§ 56
Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft. Ausschluß der Geldstrafe
§ 53 Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem
Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Straf-
Dienstflucht gesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich-
fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau- keit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe
ernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. § 57
(2) Der Versuch ist strafbar. Ordnungswidrigkeiten
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, lässig
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1. oder 2
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht
nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf- verletzt oder
taten nach Absatz 1 entsprechend. 2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu
einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
diese zu dulden, zuwiderhandelt.
§ 54
Nichtbefolgen von Anordnungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
1 . wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat desamt.
gegen sie auflehnt, oder
§ 58
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht zu
Dienstvergehen
befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1
er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht
sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und
freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen. § 58a
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende Ahndung von Dienstvergehen
nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-
verbindlich ist, insbesondere, wenn sie nicht zu dienst- men geahndet werden.
lichen Zwecken erteilt ist, oder die Menschenwürde ver-
letzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
würde. Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines
annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich. Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.
Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord- dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
nung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung
eine Straftat begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-
strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr
verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine dienstli- verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer
che Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem
und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafverfahrens
nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte oder eines Bußgeldverfahrens ist.
und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die ver- (4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar
meintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines
dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden wer-
nach Absatz 1 absehen. den kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 58 b Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen einer dienstlichen Unterkunft wohnen.
zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier
(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Monate nicht überschreiten.
Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-
ben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt § 61
werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord- Disziplinarvorgesetzte
nung im Zivildienst aufrechtzuerhalten, oder wenn das
Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist. (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-
nisse sind der Direktor und die von ihm hierfür bestellten
(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt
Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Rich-
worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträg-
teramt haben.
lich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder
Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf Antrag des (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen
Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, sowie deren Vertretern kann der Direktor des Bundes-
wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. amtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,
Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafver- Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geld-
fahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt bußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die
worden ist. Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der
Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli-
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor des narverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaß-
Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinargericht nahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die
entschieden hat(§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent- Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Diszipli-
scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom narvorgesetzten über.
Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem Direktor
des Bundesamtes zuzustellen. (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte
ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige
(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Aufhebung Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich
der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantra-
gen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustel- § 62
lung des Bescheides schriftlich bei dem Direktor des
Ermittlungen
Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt,
wenn während ihres Laufes der Antrag beim Bundesdiszi- (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
plinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent- Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der zustän-
scheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch dige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-
Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. die belastenden, sond~rn auch die entlastenden und die
für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-
§ 59 samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende
Anwendung.
Disziplinarmaßnahmen
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
gen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
1. Verweis, denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-
2. Ausgangsbeschränkung, vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-
selben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
3. Geldbuße,
(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-
4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-
fahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können
nebeneinander verhängt werden.
§ 62 a
§ 60 Aussetzung des Verfahrens
Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur
Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten
Strafverfahrens ausgesetzt werden.
pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Mißbilli-
gende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu-
rechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), § 62 b
die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind Anhörung
keine Disziplinarmaßnahmen.
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gele-
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, genheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Ver-
die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie nehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienst-
dauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage. leistenden unterschrieben sein soll.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1223
(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann, bei (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor des Bun-
Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personalrat zur desamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist
Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt gehört wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag
werden. Der Sachverhalt soll vorher bekanntgegeben beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdiszi-
werden. plinargericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es
§ 63 entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch
Beschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-
Einstellung des Verfahrens scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht Bundesdisziplinargericht kann die Disziplinarverfügung
festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Diszi- aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstlei-
plinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stenden ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit
stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten- Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen,
den mit. wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar-
(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen maßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entschei-
Disziplinarvorgesetzten kann der Direktor des Bundes- dung ist dem Dienstleistenden zuzustellen und dem Bun-
amtes wegen desselben Sachverhaltes eine Disziplinar- desdisziplinaranwalt mitzuteilen.
maßnahme verhängen.
(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinar-
§ 64 gerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt
Verhängung der Disziplinarmaßnahme eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhal-
tens Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Kam-
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht mern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren
ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme. Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die
(2) Hält der nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszipli- Besetzung der Kammer und das Verfahren gelten die
narvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausrei- Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß-
chend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 gabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder
bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. die Befähigung zum Richteramt haben noch die Voraus-
setzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergeset-
zes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der
§ 65 zuständigen Kammer Zivildienst leistet. Der Bundesmini-
Disziplinarverfügung; Beschwerde ster der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner
Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers für
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift- Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit.
liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-
hängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröff- (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-
nen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzuneh- scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienst-
men; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Diszipli- verhältnis des Dienstleistenden endet.
narverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die
Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber
die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist § 67
der Anfechtung schriftlich zu belehren. Aufhebung der Disziplinarverfügung
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfü- (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des
gung des nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar- § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die
vorgesetzten bei diesem oder bei dem Direktor des Bun- Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren
desamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstverge-
Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszipli-
Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Nie- narverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Diszi-
derschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unter- plinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienst-
schreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 leistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder
Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erho- Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-
ben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der
Stellungnahme dem Direktor des Bundesamtes vorzule- Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des Bundesamtes vor-
gen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme behalten.
nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Im übrigen kann der Direktor des Bundesamtes eine
Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache
neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaß-
§ 66
nahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach
ihrem Erlaß aufgehoben worden ist.
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1
bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent- (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Disziplinar-
scheidungen des Direktors des Bundesamtes nach § 65 verfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entschei-
Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustel- den, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Diszipli-
lung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdiszipli- narverfügung wegen desselben Sachverhalts in einem
nargerichts beantragt werden. Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienst-
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
leistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen § 69 a
tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von
den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen. Tilgung
(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden (1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinar-
entsprechende Anwendung. maßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber
entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu
entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die
§ 68
zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Vollstreckung
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszipli-
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Diszipli- narmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange
narvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein
kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinar-
der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, daß diese maßnahme berücksichtigt werden darf.
Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt
worden sind. (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den
Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 Satz 6,
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfecht- Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen aufge-
bar ist. hoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstande-
nen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten aufge-
(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-
nommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Verfah-
rung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine
rens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn der
niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf
anerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2
die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung
gilt entsprechend.
folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der
Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-
Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienst- dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während
lich angeordnet. des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über
die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll-
Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, daß
streckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor
gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden
Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf
i~t.
Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 66 § 70
Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundesdiszipli-
nargericht kann die Vollstreckung aussetzen. Gnaden recht
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol- Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-
genden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge- sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-
setzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der maßnahmen und des Ausschlusses gemäߧ 45 Abs. 1 zu.
Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor- Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen
Stellen.
gesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden
aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen
für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkun- Siebenter Abschnitt
gen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht Besondere Verfahrensvorschriften
verlängert.
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver- § 71
waltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie kön-
nen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, Form und Bekanntgabe
von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll- von Verwaltungsakten; Zustellungen
streckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund die-
Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geld- ses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
bußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt
werden. (2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im
übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständi-
sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan- gen Stelle bestimmt wird.
fechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die
Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwal-
beginnt. tungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß-
§ 69 gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das
Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es
Auskünfte bewirkt die öffentliche Zustellung.
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen
außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es sich § 72
nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt-
Widerspruch
schaften oder Gerichte handelt. Über getilgte oder til-
gungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Aus- (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf
künfte erteilt. Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1225
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die sten selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von
Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner- Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die
kannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
zweier Wochen zu erheben.
§ 77
§ 73 Anwendungsbereich
Anfechtung des Einberufungsbescheides
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5 a
ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid bezeichneten Stellen erlassen werden.
oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur
insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen
selbst geltend gemacht wird. Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 74
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung § 78
des Widerspruchs und der Klage Entsprechende Anwendung
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid weiterer Rechtsvorschriften
hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten ent-
unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit sprechend
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens
zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, daß in
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben ist. § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers der
Der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle der
§ 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und die von diesem bestimmte Stelle treten
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbe- und in § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministers
scheid, den Umwandlungsbescheid nach§ 19 Abs. 2 oder der Verteidigung der Bundesminister für Jugend, Fami-
einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid hat keine lie, Frauen und Gesundheit tritt,
aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschieben-
2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, daß
den Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das
in § 23 an die Stelle des Bundesministers der Verteidi-
Gericht das Bundesamt zu hören.
gung der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit tritt.
§ 75
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
Rechtsmittelbeschränkung
ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf Grund
Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal- der Wehrpflicht gleich.
tungsgerichts ausgeschlossen, soweit es die Verfügbar-
keit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann- § 79
ten Kriegsdienstverweigerers betrifft.
Vorschriften für den Verteidigungsfall
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist inner-
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen
halb eines Monats nach Zustellung die Revision an das
Vorsch ritten:
Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche
Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichts- 1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-
ordnung gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die sprechende Anwendung.
Revision in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die 2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-
Zulassung der Revision kann nur verweigert werden, wenn dung.
offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen
nicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer- 3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienst-
den, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundes- verweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst
verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung einberufen werden, bevor über den Anerkennungsan-
beruht. trag entschieden ist.
4. Zurückstellungen nach § 11 ·Abs. 2, 4 und 5 aus der
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer
gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Kraft; nach § 14 a Abs. 1 und 2 und § 14 b Abs. 1
Revision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen
bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienst-
des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausge-
pflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen
schlossen.
nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellun-
§ 76 gen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranzie-
hung zum Zivildienst im Verteidigungsfall eine unzu-
Rechte des gesetzlichen Vertreters mutbare Härte bedeuten würde.
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienst- 5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung
verweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fri- nicht.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte § 83
Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen
Übergangsvorschriften aus Anlaß
gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen
des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986
nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, daß er
in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2
einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das Gesetz
ist. § 15 a Abs. 2 findet keine Anwendung. zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlänge-
rung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986
§ 80 (BGBI. 1 S. 873) geänderten Fassung
Einschränkung von Grundrechten 1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung
als Kriegdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit haben, neunzehn Monate,
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), 2. für Dienstpflichtige, die den Grundwehrdienst vor dem
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) 1 . Juni 1989 begonnen haben und nicht unter Num-
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des mer 1 fallen, zwanzig Monate.
Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des (2) Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbil-
eingeschränkt. dung besondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, und
aus diesem Grund nach dem bis zum 30. Juni 1986 gelten-
§ 81
den Recht vom Zivildienst zurückgestellt worden sind,
Versorgungsberechtigte im Land Berlin leisten abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 auch dann
Zivildienst, wenn sie in dem für den Dienstbeginn festge-
(1) Leistungen nach§ 35 Abs. 5 und 8 und den§§ 47 bis
setzten Zeitpunkt zwar das achtundzwanzigste, nicht aber
50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren Wohn-
das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
sitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
(3) § 14 a Abs. 1 und 3 ist in der bis zum Ablauf des
(2) Örtlich zuständig für das Verfahren sind die Verwal-
30. Juni 1986 geltenden Fassung auf anerkannte Kriegs-
tungsbehörde und das Gericht, in dessen Bezirk das Bun-
dienstverweigerer anzuwenden, die sich vor diesem Zeit-
desamt seinen Sitz hat. In den Fällen des§ 35 Abs. 5 und
punkt zu einem später anzutretenden Entwicklungsdienst
8 und des § 50 ist zuständige Verwaltungsbehörde das
verpflichtet haben. Das gilt auch für anerkannte Kriegs-
Bundesamt.
dienstverweigerer, die sich nach diesem Zeitpunkt zu
§ 82 einem Entwicklungsdienst (§ 14 a) verpflichtet und ihn vor
Übergangsvorschriften dem 1. Juni 1989 angetreten haben.
aus Anlaß des Änderungsgesetzes (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor
vom 24. Februar 1983 dem 1 . Juni 1989 einen anderen Dienst im Ausland
(BGBI. 1 S. 179) (§ 14 b) angetreten haben, verbleibt es bei der bis zum
(1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und Ablauf des 31. Mai 1989 maßgebenden Mindestdauer des
einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne des § 22 Dienstes.
Satz 3 und § 24 Abs. 4 Satz 3 sind diese Vorschriften in
der vom 2. März 1983 an geltenden Fassung nur anzu- (5) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor
wenden, wenn der Freiheitsentzug oder die Untersu- dem 1 . Juli 1986 nach § 15 a zu einem nach dem 30. Juni
chungshaft ganz oder teilweise auf eine nach dem 1. März 1986 anzutretenden freien Arbeitsverhältnis verpflichtet
1983 begangene Tat zurückgeht.
haben, gilt § 15 a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor
(2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem 2. März dem 1 . Juni 1989 ein freies Arbeitsverhältnis (§ 15 a)
1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14 a Abs. 3 Satz 2 angetreten haben, verbleibt es bei der nach jener Fassung
in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. maßgebenden Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 7. August 1986 1227
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 18. Juli 1986
Auf Grund des Artikels 2 der fünften Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 911) wird nachste-
hend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab 25. Juni 1986
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1S. 5),
2. die am 19. September 1985, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 3 jedoch mit
Wirkung vom 1. April 1985, in Kraft getretene Verordnung vom 11. September
1985 (BGBI. 1 S. 1916),
3. die mit Wirkung vom 1. April 1985 in Kraft getretene Verordnung vom
16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008),
4. die am 25. Juni 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. und 3. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen,
zu 4. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist.
Bonn, den 18. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung)
Abschnitt 1 durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach Maßgabe
von Absatz 4. Wird die Lieferung nach dem 1. April 1984
Allgemeine Vorschriften
aufgenommen, erfolgt die Berechnung durch den Käufer,
an den der Milcherzeuger dann liefert.
§ 1
Anwendungsbereich (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher- des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-
zeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeuger formel:
unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen
der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcher- (Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33
zeugnisse zu zahlen hat, die er
Anlieferungsmenge 1981
1. an einen Käufer liefert oder
jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milcher-
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
zeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
§2 1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
Zuständigkeit Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz
erhöht sich
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- 1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis
verwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun- übersteigende, angefangene 1 000 kg,
desamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes- 2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis
recht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen
3. bei einer Anlieferungsmenge1983 über 286 000 kg bis
bleibt unberührt.
zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-
(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene
Hauptzollamt Hambu rg-Jonas. 1 000 kg,
4. bei einer Anlieferungsmenge1983 über 300 000 kg um
3,5 Prozentpunkte.
Abschnitt 2
Milchanlieferung (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
§3 1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch
Grundsatz als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-
menge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten
Im Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem 60 000 kg und
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge über- vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren
schreiten. Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg
war.
§4
Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milcher- als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1
zeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18 um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie den fangene 1 000 kg.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1229
(4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird auf Aufstallung folgenden Quartal geltend gemacht wer-
der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen Fettge- den. Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine
halte für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit die Anliefe-
1984 berechnet. rungs-Referenzmenge überschritten wird.
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch- (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im
bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit. Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-
Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum nahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt fol-
1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober gendes:
1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-
zollamt mit. 1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-
menge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-
§5 telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen
haben.
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder
2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4 der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar
Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4 aus den Unterlagen ergibt, mit .der im betreffenden
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2 Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-
folgendes mit: menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.
Für den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende
1. Name und Anschrift der Käufer,
Milchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, entsprechend.
3. die jeweiligen Milchmengen, (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2
es sich um Lieferungen nach dem 1 . April 1983 handelt. oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-
nahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt worden und wird
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in Form
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen. von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht,
wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die sich unmit-
telbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit dem
§6 Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die genannten
. Anlieferungs-Referenzmenge Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den
bei besonderen Situationen Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende Milch-
menge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2
(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in entsprechend.
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei- (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz- 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne
menge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für die
Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983. Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge
zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, so-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs- fern
planes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96
S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung 1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von
der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
bewilligt worden, wird für die Berechnung der Referenz- Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
menge folgende Milchmenge zugrunde gelegt erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
wertsteuer zu verstehen sind, und
1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge
2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,
wird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984
wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen
a) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-
abgeschlossen worden ist und renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht
b) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-
Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe- gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst
renzmenge erforderlich sind. nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die
Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den
2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vor, 30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt
wird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde gelegt, werden.
wie Kühe aufgestallt worden sind, die für die Erzeugung
der zu erwartenden Anlieferungs-Referenzmenge (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
erforderlich sind; die Erhöhung kann ab dem auf die Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer §7
geliefert hat. Verkauf, Verpachtung, Vererbung
(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Mengen (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den
bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem betref- Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-
fenden Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferte gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten
Milchmenge von 80 Kühen übersteigen. Bei Vereinigun- Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-
gen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung wandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege der
(EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der Nut-
Nr. L 90 S. 13) gilt die in den Sätzen 1 und 2 genannte zung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im
Grenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Verfü-
die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis 5 a gung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der
gegeben sind. Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April
1984 stattgefunden hat.
(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 bis
(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder
gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger
vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-
verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der
sen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den
des Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,
Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert
höchstens jedoch in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung
den Käufer oder Pächter über.
zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des
Absatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange- (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,
nommene Milchleistung erheblich unter dem von dem die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder
Kontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt. Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine
Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.
(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-
des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser
Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann
Verfügung: keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als
5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt
Schleswig-Holstein: 3 760 Tonnen nicht, wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeit-
Hamburg: 25 Tonnen
raum übergeben oder überlassen worden ist.
Niedersachsen: 10 570 Tonnen
Bremen: 40 Tonnen (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher-
Nordrhein-Westfalen: 6 520 Tonnen zeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages,
Hessen: 3 950Tonnen der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach
Rheinland-Pfalz: 2 730 Tonnen dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückge-
Baden-Württemberg: 8 800 Tonnen währt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine
Saarland: 290 Tonnen Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden
Berlin: 5 Tonnen Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,
Bayern: 23 310 Tonnen höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den
Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und
Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in
der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der
diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom
Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter
Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2
nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milcher-
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung
zeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder
(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmen-
angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens
gen zur Verfügung:
5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über.
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen
Hamburg: 74 Tonnen (3 b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
Niedersachsen: 32 597 Tonnen Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
Bremen: 130 Tonnen sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
Hessen: 12 173 Tonnen bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2
Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht
Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen vor der Rückgewähr der Pachtsache gegen die Gewäh-
Saarland: 888 Tonnen rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milch-
Berlin: 18 Tonnen erzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht jedoch
Bayern: 71 854 Tonnen die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende Refe-
renzmenge über.
Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
der in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen gung genutzt werden, nach dem 30. September 1984 auf
zur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh- Grund eines Kauf- oder Pachtvertrag·es übergeben oder
rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der überlassen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem ande-
Milcherzeugung für den Markt freigesetzt werden. ren Betrieb oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1231
zugepachtet und nach dem 30. September 1985 überge- 1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im
ben oder überlassen, so werden 20 vom Hundert der von Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-
dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge zugunsten ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung
der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Dies gilt nicht hiervon nachhaltig betroffen wurde,
1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache, 2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe-
2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Verwand-
rungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel-
ten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten und
menge zu berücksichtigen ist,
3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch
3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,
Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des 4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu
Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533). mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
stammt,
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse
mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. 5. im .Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor
dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-
ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,
§8 sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend
machen will,
Anlieferungs-Referenzmengen
bei Aufnahme der Lieferung 6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und
vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei
der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der der zuständigen Landesstelle gestellt werden.
vor dem 1. April 1984 liegenden letzten 12 Monate.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milcher-
(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983 zeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-
bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,
Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berücksich-
berechnende Menge: tigt.
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur
zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen
Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen.
Gesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
dem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als § 10
durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert
angerechnet. (1) Macht der Milcherzeuger beim Käufer die Ergänzung
seiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vorliegen einer
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin- besonderen Situation, die Aufnahme der Lieferung oder
dung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milcher- den Übergang von Referenzmengen geltend, berechnet
zeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur der Käufer die Anlieferungs-Referenzmenge und den
Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt erneut. Der Käu-
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- fer teilt die erneut berechneten Mengen und Fettgehalte
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers innerhalb eines Monats, nachdem der Milcherzeuger die
und der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle erforderlichen Nachweise(§ 9) erbracht hat, dem Milcher-
umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die zeuger, dem Bundesamt und in den Fällen der Neuberech-
übergegangene Referenzmenge. nung wegen der Ergänzung der Anlieferungs-Referenz-
menge und der Aufnahme der Lieferung sowie im Falle
des § 6 Abs. 8 auch dem für den Betrieb des Käufers
§9 zuständigen Hauptzollamt mit.
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser
(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milcher- Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen
zeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der Angaben mit.
andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milcherzeu-
versehene Bescheinigung nachzuweisen ger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. § 14
Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
Direktverkaufs-Referenzmenge
menge und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-
tes nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch- oder Milcherzeug-
Bescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit die- nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-
sem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden. fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31. Dezem-
ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
§ 11 zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder
Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbaucher abgabe-
Erhebung der Abgabe
pflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe- den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalendermo- Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für
nats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-
Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- rungsantrag zu stellen.
hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-
den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der (2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direkt-
durchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan- verkaufs-Referenzmengen entsprechend.
genen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu legen.
(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der
Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt, § 15
von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
in Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das
Lieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate Der Direktverkäufer hat
zurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-
Stellung einer anderen Sicherheit abwenden. gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf
auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des
jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung,
zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
die die Summe der abgabepflichtigen Mengen und den
den Kalenderjahres aufzubewahren.
darauf insgesamt entfallenden Abgabebetrag enthält. Der
Käufer führt den Abgabebetrag bis zum 60. Tag nach
Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse
Hamburg ab. § 16
Erhebung der Abgabe
§ 12
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für
Mehrere Käufer seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug- Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den entsprechen. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse
Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-
Hamburg abzuführen.
genden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon die
Käufer unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm Abschnitt 4
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-
Schlußvorschriften
gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 § 17
Abs. 1 gilt entsprechend. Äquivalenzmengen für Käse
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
festgesetzt:
Abschnitt 3 Hartkäse 12,70 kg
Direktverkauf Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
§ 13 Halbfester Schnittkäse
Grundsatz und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
Halbfester Schnittkäse
Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an
Verbraucher verkauft werden und die seine Direktver- Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
kaufs-Referenzmenge überschreiten. Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1233
§ 18 monatszeitraumes niedriger oder höher als die sich erge-
bende Summe der auf die abgelaufenen Vierteljahre des
Anpassung der Referenzmengen
Zwölfmonatszeitraumes entfallenden Referenzmengenan-
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich teile war.
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene § 20
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird. Verzinsung
Werden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie
§ 19 vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem
Mitwirkungs- und Duldungspflichten Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der
am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-
len das Betreten des Betriebes während der üblichen § 21
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf- Übergangsregelung
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein- (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
14. Dezember 1984 abzuführen.
rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderli-
chen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2
Stelle verlangt. Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-
den ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer
(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum 15. insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer
Tag jedes Monats die sich zum Ersten des jeweiligen verlangt.
Monats ergebende Summe der Referenzmengen. Die Mel-
dung ist gleichzeitig, unbeschadet des § 4 Abs. 5 Satz 2 § 22
erstmals jedoch zum 15. November 1984, auch an das für Berlin-Klausel
den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu rich-
ten. Vom 15. April 1985 an gelten die Sätze 1 und 2 mit der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Maßgabe, daß die Meldungen vierteljährlich abzugeben tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
sind. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und
§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Die Käufer melden an das Bundesamt ferner bis zum
15. Tag nach Ablauf jedes Vierteljahres die Summen der
§ 23
Mengen, um die bei den einzelnen Milcherzeugern die
tatsächliche Anlieferung seit Beginn des jeweiligen Zwölf- (Inkrafttreten)
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............. kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 kg
Steigerung oder Verminderung ·············· %
2. Kürzungssatz
Basisabzug ...... ~ ....... %
Zusatzabz,ug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + .............. %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + .............. %
Kürzung .............. %
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............. kg
Kürzung ........ % .............. kg
Zwischensumme .............. kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . kg x 2 % + .............. kg
Referenzmenge = .............. kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) .............. kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge x
100 .............. %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .............. % Fett
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni ............................... kg Milch
Juli bis September ............................... kg Milch
Oktober bis Dezember ............................... kg Milch
Januar bis März ............................... kg Milch
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1235
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung
wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollten Sie
die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantienmengen-Verordnung,
das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG} Nr. 857/84 des Rates
vom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S.13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom
16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11),
das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers)
(Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis ................................... .
an den Käufer .................................................................................. .
die nachstehenden Milchmengen geliefert .......................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäߧ 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Juli 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 5, des § 10 Abs. 6 Nr. 2, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
des§ 50 a Abs. 6 und des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
„2. Bei Auslandsreisen in ein Land
und b, Nr. 2 Buchstaben a, q, w, x und Nr. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes 1986 in der Fassung der Bekannt- ' der Ländergruppe 1
machung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441) sowie auf bis zu 70 Deutsche Mark,
Grund des Artikels 30 Abs; 3 des Steuerbereinigungs- der Ländergruppe II
gesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) bis zu 92 Deutsche Mark,
und des Artikels 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgeset- der Ländergruppe III
zes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) bis zu 113 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
der Ländergruppe IV
Bundesrates:
bis zu 134 Deutsche Mark.
Werden nach den Vorschriften der Aus-
Artikel 1 landsreisekostenverordnung des Bundes
für einzelne Länder Zuschläge oder Ab-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 schläge zu den pauschalen Tagegeld-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 beträgen festgesetzt, so erhöhen oder
(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 8 des verringern sich insoweit die vorstehenden
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember Beträge um 140 vom Hundert des Zu-
1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert: schlags oder des Abschlags."
b) In Absatz 6 wird der Betrag „ 16 Deutsche Mark"
1. § 8 wird wie folgt geändert: durch den Betrag „ 19 Deutsche Mark" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 8 a Nr. 1 werden der Betrag „54 Deutsche Mark"
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „54 Deutsche durch den Betrag „64 Deutsche Mark" und der Betrag
Mark" durch den Betrag „64 Deutsche Mark" „ 19 Deutsche Mark" durch den Betrag „22 Deutsche
ersetzt. Mark" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1237
3. § 8 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der
,,(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und rei- Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Be-
ne Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als triebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizu-
Wirtschaftsjahr bestimmen." fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen
der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ge-
4. § 11 wird aufgehoben. winn- und Verlustrechnung und außerdem auf Verlan-
gen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
5. In § 15 Abs. 5 werden nach den Worten ,,§ 54 des beizufügen.
Gesetzes" die Worte „in der Fassung der Bekannt- (2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den
machung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113)" ein- steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind
gefügt. diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder An-
merkungen den steuerlichen Vorschriften anzupas-
6. § 29 wird wie folgt geändert: sen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuer-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuer-
bilanz) beifügen.
aa) In Satz 1 werden im zweiten Klammerzitat der
Beistrich und die Worte ,,§ 52 Abs. 16" gestri- (3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prü-
chen. fungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklä-
rung beizufügen."
bb) In Nummer 3 wird das Klammerzitat ,,(§ 31
Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz)" durch das Klammer- 11. § 62 c wird wie folgt geändert:
zitat ,,(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz)" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: aa) In Satz 1 werden die Worte „getrennten Ver-
„Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 6 anlagung von Ehegatten (§ 26 a des Geset-
Nr. 2 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes." zes)" durch die Worte „getrennten Veranla-
gung oder der besonderen Veranlagung von
b) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)"
bis 6 werden Absätze 3 bis 5. ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 werden die Worte „nach§ 26 a des
Gesetzes getrennt" durch die Worte „nach
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Klammerzitat der § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach
Beistrich und die Worte ,,§ 52 Abs. 16" gestrichen. § 26 c des Gesetzes besonders" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 5 werden die Worte „Hierbei ist" durch
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: die Worte „Im Fall der getrennten Veranlagung
„ 1. wenn es sich um Fälle des § 10 Abs. 6 ist hierbei" ersetzt.
Nr. 2 Buchstaben a und c bis e des Geset- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „in der
zes handelt,". Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
bb) Nummer 2 wird gestrichen. 1974 (BGBI. 1 S. 1993)" gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
12. § 62 d wird wie folgt geändert:
8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „zusam-
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: men" die Worte „oder nach § 26 c des Gesetzes
besonders" eingefügt.
aa) In Doppelbuchstabe aa wird der Betrag „9 672
Deutsche Mark" durch den Betrag „ 1O 320 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
Deutsche Mark" ersetzt. trennt" die Worte „oder nach § 26 c des Gesetzes
bb) In Doppelbuchstabe bb werden nach den Wor- besonders" eingefügt.
ten ,,§ 26 a des Gesetzes" die Worte „oder die 13. In § 73 a Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte
besondere Veranlagung nach § 26 c des Ge- ,,§ 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes" durch die
setzes" eingefügt. Worte ,,§ 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Betrag „4 836
Deutsche Mark" durch den Betrag „5 160 Deut- 14. In § 73 f Satz 1 werden die Worte ,,§ 50 a Abs. 4
sche Mark" ersetzt. Buchstabe b des Gesetzes" durch die Worte,,§ 50 a
c) In Satz 2 werden die Worte „oder § 46 a Satz 2" Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.
gestrichen.
15. § 82 a wird wie folgt geändert:
9. Die §§ 57 und 57 a werden aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , § 7 b oder
§ 54 des Gesetzes" durch die Worte „oder § 7 b
10. § 60 wird wie folgt gefaßt: des Gesetzes" ersetzt.
,,§ 60 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Unterlagen zur Steuererklärung
,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder§ 5 des kosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtun-
Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 anzuwen-
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
den, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Absatz 3
,,(3) § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durch-
Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten an-
führungsverordnung 1981 ist bis zur Anwendung
zuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
der Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der
dem 1. Januar 1992 abgeschlossen werden. Ab-
Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
satz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) über den
Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
Jahresabschluß und den Lagebericht weiter anzu-
1985 und vor dem 1 . Januar 1992 angeschafft
wenden."
werden."
f) Die bisherigen Absätze 4 a bis 4 c werden Absätze
16. In § 82 f Abs. 5 wird das Datum „ 1. Januar 1990" 4 bis 6.
durch das Datum „ 1. Januar 1995" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt
gefaßt:
17. § 82 g wird wie folgt geändert: ,,(7) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrich-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , § 7 b oder tungen, die vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellt wor-
§ 54 des Gesetzes" durch die Worte „oder § 7 b den sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt
des Gesetzes" ersetzt. geltenden Fassungen weiter anzuwenden."
b) In Absatz 2 wird das Datum„ 1. Januar 1988" durch h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
das Datum „ 1 . Januar 1992" ersetzt. i) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.
18. § 84 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,Anwendungsvorschriften". leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Ver-
mögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983
b) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1983" durch die (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.
Jahreszahl „ 1986" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2. Artikel 3
d) Die bisherigen Absätze 1 b und 2 werden ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
strichen. Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1239
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Juli 1986
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 441) wird nach-
stehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700),
2. den am 11. März 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
7. März 1984 (BGBI. 1 S. 385),
3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
4. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) und
5. den am 8. August 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1236).
Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund der §§ 4, 4 a, 10, 26 a, 50 a und
51 des Einkommensteuergesetzes erlassen.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986
(EStDV 1986)
1nha ltsübersicht
(weggefallen) ........................ . §§ 1 Zu § 7 b des Gesetzes
bis3
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-
ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-
Zu § 3 des Gesetzes wohnungen .......................... . §15
Steuerfreie Einnahmen ................ . §4 (weggefallen) ........................ . §§ 16
(weggefallen) ........................ . §5 bis 21
Zu § 7 e des Gesetzes
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße- Lagerhäuser und landwirtschaftliche
rung eines Betriebs ................... . §6 Betriebsgebäude ..................... . § 22
Unentgeltliche Übertragung eines (weggefallen) ........................ . § 23
Betriebs, eines Teilbetriebs, eines
Mitunternehmeranteils oder einzelner
Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs- Zu § 9 des Gesetzes
vermögen gehören .................... . §7 Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf- wendungen .......................... . § 24
wendungen bei Geschäftsreisen und bei (weggefallen) ........................ . §§ 25
sonstiger berufsbedingter Abwesenheit bis 28
von der Betriebsstätte oder Stätte der
Zu § 10 des Gesetzes
Berufsausübung in den Fällen des Einzel-
nachweises .......................... . §8 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-
gen und Bausparverträgen ............ . § 29
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-
wendungen bei doppelter Haushaltsfüh- Nachversteuerung bei Versicherungsver-
rung in den Fällen des Einzelnachweises § Ba trägen ............................... . § 30
Wirtschaftsjahr ....................... . §8b Nachversteuerung bei Bausparverträgen § 31
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten § 8c Übertragung von Bausparverträgen auf
eine andere Bausparkasse ............ . § 32
(weggefallen) ........................ . §9
(weggefallen) ........................ . §§ 33
Anschaffung, Herstellung .............. . §9a
bis 44
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4
Abs. 3 des Gesetzes .................. . § 10
Zu § 10 a des Gesetzes
Bemessung der Absetzungen für Abnut-
Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
zung oder Substanzverringerung bei nicht
nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des
zu einem Betriebsvermögen gehörenden § 45
Gesetzes ............................ .
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder Nachversteuerung der Mehrentnahmen § 46
hergestellt hat ........................ . §10a Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
(weggefallen) ........................ . §§ 11 nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des
bis 11 b Gesetzes ............................ . § 47
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden § 11 C
Zu § 10 b des Gesetzes
Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
verringerung bei nicht zu einem Betriebs- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, ser, wissenschaftlicher und der als beson-
die der Steuerpflichtige unentgeltlich ders förderungswürdig anerkannten
erworben hat ......................... . § 11 d gemeinnützigen Zwecke .............. . § 48
(weggefallen) ........................ . §12 (weggefallen) ........................ . § 49
Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug § 50
Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
Begünstigter Personenkreis im Sinne der Zu § 13 des Gesetzes
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes ......... . §13
Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt-
(weggefallen) ........................ . §14 schaftlichen Betrieben ................ . § 51
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1241
Zu § 13 a des Gesetzes Zu § 46 des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen § 70
Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren (weggefallen) ........................ . §§ 71
Gewinn nach Durchschnittssätzen ermit- und 72
telt wird .............................. . § 52
Zu § 50 des Gesetzes
Zu § 17 des Gesetzes Sondervorschrift für beschränkt Steuer-
Anschaffungskosten bestimmter Anteile pflichtige ............................. . § 73
an Kapitalgesellschaften .............. . § 53
(weggefallen) ........................ . § 54 Zu § 50 a des Gesetzes
Begriffsbestimmungen ................ . § 73a
Zu § 22 des Gesetzes (weggefallen) ........................ . § 73b
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des
besonderen Fällen .................... . § 55 § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ..... . § 73c
Aufzeichnungen, Steueraufsicht ....... . § 73d
Zu § 25 des Gesetzes
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
Steuererklärungspflicht ............... . § 56 der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von
Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
(weggefallen) ........................ . § 57
des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Geset-
Erklärung bei gesonderter und einheit- zes) ................................. . § 73e
licher Feststellung der Besteuerungs-
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
grundlagen ........................... . § 58
Abs. 6 des Gesetzes .................. . § 73f
Erklärung bei gesonderter Feststellung
Haftungsbescheid .................... . § 73g
von Besteuerungsgrundlagen .......... . § 59
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteu-
Unterlagen zur Steuererklärung ........ . § 60
erungsabkommen ..................... . § 73h
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes Zu § 51 des Gesetzes
Antrag auf anderweitige Verteilung der Rücklage für Preissteigerung .......... . § 74
Sonderausgaben und der außergewöhn-
Wertansatz bestimmter metallhaltiger
lichen Belastungen im Fall des§ 26 a des
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens . § 74a
Gesetzes ............................ . § 61
(weggefallen) ........................ . § 75
(weggefallen) ........................ . §§ 62
bis 62b Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des
der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
Gesetzes bei der Veranlagung von Ehe-
men durch Land- und Forstwirte, deren
gatten ............................... . § 62c Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen zu
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei ermitteln ist .......................... . § 76
der Veranlagung von Ehegatten ....... . § 62d (weggefallen) ........................ . § 77
(weggefallen) ........................ . §§ 63 Begünstigung der Anschaffung oder Her-
und 64 stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
Zu § 33 b des Gesetzes men durch Land- und Forstwirte, deren
Nachweis der Voraussetzungen für die Gewinn nach Durchschnittssätzen zu
Inanspruchnahme der Pauschbeträge des ermitteln ist .......................... . § 78
§ 33 b des Gesetzes .................. . § 65 (weggefallen) ........................ . § 79
(weggefallen) ........................ . §§ 66 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
und 67 schaftsgüter des Umlaufvermögens aus-
ländischer Herkunft, deren Preis auf dem
Zu § 34 b des Gesetzes Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
unterliegt ............................ . § 80
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nut-
zungssatz ............................ . § 68 Bewertungsfreiheit für bestimmte
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im
Kohlen- und Erzbergbau .............. . § 81
Zu § 34 c des Gesetzes
(weggefallen) ........................ . § 82
Einkünfte aus mehreren ausländischen
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs-
Staaten .............................. . § 68a
kosten und Sonderbehandlung von Erhal-
Nachweis über die Höhe der auslän- tungsaufwand für bestimmte Anlagen und
dischen Einkünfte und Steuern ........ . § 68b Einrichtungen bei Gebäuden ........... . § 82a
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung Behandlung größeren Erhaltungsauf-
ausländischer Steuern ................ . § 68c wands bei Wohngebäuden ............ . § 82 b
(weggefallen) ........................ . § 69 (weggefallen) ........................ . § 82c
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Anlage 1
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
die der Forschung oder Entwicklung
§ 82d vermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78
dienen ............................... .
Abs. 1 Nr. 1
(weggefallen) ........................ . § 82 e
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Anlage 2
Schiffe, die der Seefischerei dienen, und
für Luftfahrzeuge ..................... . § 82 f Verzeichnis der unbeweglic~en Wirtschaftsgüter und Um-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs- Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
kosten für bestimmte Baumaßnahmen im
Sinne des Bundesbaugesetzes und des
Städtebauförderungsgesetzes ......... . § 82g Anlage 3
Sonderbehandlung von Erhaltungsauf- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1
wand für bestimmte Baumaßnahmen im
Sinne des Bundesbaugesetzes und des
Städtebauförderungsgesetzes ......... . § 82 h Anlage 4
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs- (weggefallen)
kosten bei Baudenkmälern ............ . § 82i
Sonderbehandlung von Erhaltungsauf- Anlage 5
wand bei Baudenkmälern ............. . § 82 k
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(weggefallen) ........................ . § 83 über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Schlußvorschriften
Anlage 6
Anwendungsvorschriften .............. . § 84
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
Berlin-Klausel ........................ . § 85 vermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
§§ 1 bis 3 Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs
das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder
(weggefallen)
der Veräußerung des Betriebs.
Zu § 3 des Gesetzes §7
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,
§4
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
Steuerfreie Einnahmen oder einzelner Wirtschaftsgüter,
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs- die zu einem Betriebsvermögen gehören
verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfrei- (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil
heit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
bei der Veranlagung anzuwenden. übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
§5 nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-
(weggefallen) ben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun-
den.
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt-
§6 lich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer-
pflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
Betrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne
und Veräußerung eines Betriebs
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei den müssen.
der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des
(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der
Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger
der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(Absatz 1 ) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1243
§8 beträge und die Ländergruppeneinteilung richten sich
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach den entsprechenden Vorschriften der Auslands-
bei Geschäftsreisen reisekostenverordnung des Bundes.
und bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem
von der Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich
in den Fällen des Einzelnachweises von seiner Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei übung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise
Geschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis vorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben
zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt wer- nur bis zum Höchstbetrag von 19 Deutsche Mark
den: berücksichtigt werden.
1. bei Inlandsreisen bis zu 64 Deutsche Mark, (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-
sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug
2. bei Auslandsreisen in ein Land
einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Aufwendungen,
der Ländergruppe I bis zu 70 Deutsche Mark,
höchstens 6 Deutsche Mark täglich.
der Ländergruppe II bis zu 92 Deutsche Mark,
der Ländergruppe III bis zu 113 Deutsche Mark,
der Ländergruppe IV bis zu 134 Deutsche Mark. §Sa
Werden nach den Vorschriften der Auslandsreise- Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
kostenverordnung des Bundes für einzelne Länder bei doppelter Haushaltsführung
Zuschläge oder Abschläge zu den pauschalen Tage- in den Fällen des Einzelnachweises
geldbeträgen festgesetzt, so erhöhen oder verrin-
gern sich insoweit die vorstehenden Beträge um 140 Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer
vom Hundert des Zuschlags oder des Abschlags. doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsaus-
gaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück-
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für sichtigt werden:
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen 1. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst- übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit
beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder
Abwesenheit Stätte der Berufsausübung bis zu 64 Deutsche Mark
nicht mehr als 1 2 Stunden, und für die Folgezeit bis zu 22 Deutsche Mark täglich,
aber mehr als 10 Stunden gedauert hat, auf a;, o, 2. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
nicht mehr als 10 Stunden, übung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit
aber mehr als 7 Stunden gedauert hat, auf 5/, o, Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat, auf 3/1 o. Stätte der Berufsausübung bis zu den in § S Abs. 1
Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu- zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.
sehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-
dertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.
jedoch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag
berücksichtigt.
§8b
(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender-
Wirtschaftsjahr
tag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-
ortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf
des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag. Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf
Monaten umfassen, wenn
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die
Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-
Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur äußert wird oder
Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
Höchstbetrags berücksichtigt werden: auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab-
schlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über-
1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie geht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit
angetreten wird
dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom
vor 12 Uhr 1011 0 , Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei
ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/,o,
Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden
ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 5/1 o,
Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr
ab 17 Uhr 3/10; abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-
beendet wird genommen wird.
nach 12 Uhr 10110,
nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr · 8/,o,
§Sc
nach 7 Uhr, aber bis 1O Uhr 5/10,
bis 7 Uhr 3/10. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1
Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst- des Gesetzes ist bei Betrieben mit
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. einem Futterbauanteil vom 80 von Hundert und mehr Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-
der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeit- gesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 1 2 des
raum vom 1. Mai bis 30. April, D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,
bis 30. September. veröffentlichten bereinigten Fassung treten.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,
wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere §10a
land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.
Bemessung der Absetzungen
Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar
für Abnutzung oder Substanzverringerung
1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
bei nicht zu einem Betriebsvermögen
zes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest-
gehörenden Wirtschaftsgütern,
gesetzt haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt-
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948
schaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
angeschafft oder hergestellt hat
(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und
'reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
Wirtschaftsjahr bestimmen. den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich- lungskosten zugrunde zu legen
tung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen
und regelmäßig Abschlüsse machen. 1. bei einem Gebäude
der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des
Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt,
§9 zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewende-
(weggefallen) ten Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte
Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichs-
mark gleich einer Deutschen Mark umzurechnen;
§9a
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
Anschaffung, Herstellung
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr fung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen.
der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
§10 1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der
Absetzung für Abnutzung 31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes der 31. August 1949 treten.
(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-
1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall wenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß-
des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der gebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark fest-
Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her- gesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948
stellungskosten zugrunde zu legen der 19. November 1947 und an die Stelle des
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn- 31. August 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit
gemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Mark- nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für
bilanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Abnutzung oder Substanzverringerung von Franken-
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei- werten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen
nigten Fassung und Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- umzurechnen.
mögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-
gemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanz- §§ 11 bis 11 b
gesetzes (weggefallen)
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle
des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen §11c
eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die ( 1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7
Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein
Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung
*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Marl< und die entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der
Kapitalneutestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz-
blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land
Nutzungsdauer beginnt
Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Marl<
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12.August 1950
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).
mit dem 21. Juni 1948;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1245
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
20. Juni 1948 hergestellt hat,
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung; §13
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem Begünstigter Personenkreis
20. Juni 1948 angeschafft hat, im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
mit dem Zeitpunkt der Anschaffung. (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die men
Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und
an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle 2. Heimatvertriebene(§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 194 7 und 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen-
an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. Novem- gesetz),
ber 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu
einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die sonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959. wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-
nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche eine auf Grund des§ 14 des Bundesvertriebenengeset-
Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset- zes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme
zungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts- von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-
jahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder vertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis
Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Perso-
Betrags der Absetzung für außergewöhnliche techni- nengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im
sche oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu
gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsver- erbringen.
mögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von
Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert ange-
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-
setzt hat.
vertriebenengesetz), so können
§ 11 d 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die
Absetzung für Abnutzung bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem worden sind, und
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-
die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem
( 1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge- die Befugnis erloschen ist,
hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der
unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Abset- Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-
zungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e
Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getre- des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-
ten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wendeten Teilherstellungskosten angewandt werden.
wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewende- Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.
ten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der
für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn
§14
er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset-
zungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind (weggefallen)
nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom
Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-
zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Zu § 7 b des Gesetzes
Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur §15
vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
ten für die Absetzung für Substanzverringerung und für Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
erhöhte Absetzungen entsprechend.
(1) Bauherr im Sinne des§ 7 b des Gesetzes ist, wer
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder·
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind bauen läßt.
Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
(2) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b
Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen
für den Grund und Boden.
§12
(3) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah-
(weggefallen) men im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger- nehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben
kleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des § 10 Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung
Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums- oder Verarbeitung - bestimmt sind.
wohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Zweiten Woh- (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim- gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn
gesetz). sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht
(4) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für überschreitet.
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen- (6) § 9 a gilt entsprechend.
tumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-
ben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus
oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 200 000 § 23
Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze (weggefallen)
von 250 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz.
(5) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor Zu § 9 des Gesetzes
Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 § 24
(BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist § 15 der Einkom- Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1 men von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner-
S. 1801 ), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni kannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß
1981 (BGBI. I S. 526), weiter anzuwenden. anzuwenden.
§§ 16 bis 21 §§ 25 bis 28
(weggefallen) (weggefallen)
Zu § 7 e des Gesetzes Zu § 10 des Gesetzes
§ 22 § 29
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Bausparverträgen
( 1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-
daß sich benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in
denen bei vor dem 1 . Januar 197 5 abgeschlossenen
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1 Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit
Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri- dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden
kation zusammenhängenden üblichen Kontor- und ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), sowie bei nach dem
Lagerräume oder 31 . Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch- rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-
stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam- beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von
menhängenden üblichen Kontorräume befinden, zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-
der Herstellungskosten entfallen. zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist
(2) Die Bewertungsfreiheit nach§ 7 e des Gesetzes oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige
ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De- Rentenleistung erbracht wird,
zember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig 2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt
mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne- wird oder
ten Zwecken dient. 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder
(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum
zuständigen Finanzamt ( § 20 Abgabenordnung) unver-
Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-
züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver-
ken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über-
trägen(§ 10 Abs. 6 Nr.2 des Gesetzes) vor Ablauf von
wiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die
zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-
ren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch wird,
dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
Lagerzwecken dienende Teil 331/3 vom Hundert über- werden
steigt. oder
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind abgetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter- Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1247
die Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
Erwerbers(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt oder
worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber abgetreten oder beliehen,
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen
so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist
Erklärung verfügt.
entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung
Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buch- von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche
staben a und c bis e des Gesetzes. Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre-
chende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge-
(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenord-
abgetreten oder beliehen werden.
nung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und
2) unverzüglich anzuzeigen. (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
1. wenn es sich um Fälle des§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchsta-
(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder
einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche- ben a und c bis e des Gesetzes handelt,
rungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die 2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
zu sichernde Schuld entstanden ist. Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
(5) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
Buchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-
Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die rige (§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeit-
völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis punkt der Abtretung eine solche Verwendung beab-
nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nach- sichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen,
zuweisen. wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers
über die Verwendungsabsicht beibringt.
§ 30
§ 32
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
Übertragung von Bausparverträgen
Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
auf eine andere Bausparkasse
Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit
dieser nach dem 31 . Dezember 1966 geleistet worden Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-
ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber
31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche- dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver-
rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal- trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich-
beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von
der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der
übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.
Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-
cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
wird, §§ 33 bis 44
2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt (weggefallen)
oder werden
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre- Zu § 1Oa des Gesetzes
ten oder beliehen, § 45
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit- Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes
verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu
berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte. gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest- 1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der
gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
einer teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung Gewinn,
oder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag 2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der
insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit-
Tatbestände verwirklicht ist. raum endenden Wirtschaftsjahrs
maßgebend.
§ 31 (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber
Nachversteuerung bei Bausparverträgen mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber)
(1) Wird bei Bausparverträgen(§ 10 Abs. 6 Nr. 2 des von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver- Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung
tragsabschluß des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forst-
oder werden wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders
des§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
alle Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
ermittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirt- (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die
schaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die
werden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei
§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus
nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von
und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen
(3) Der nach§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder- Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor-
ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für schriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend
den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti- anzuwenden.
gung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä-
teren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders
Zu § 10 b des Gesetzes
festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a
Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs- § 48
zeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abge- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
zogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im
Steuerbescheid besonders festzustellen. (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-
liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne
des § 1Ob des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der
§ 46
Abgabenordnung.
Nachversteuerung der Mehrentnahmen (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 neten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachver- tungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim-
steuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist mung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders
für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid förderungswürdig anerkannt worden sein.
besonders festzustellen. (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn
kommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset- 1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische
zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist
besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke
den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent- verwendet wird, oder
nahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt- Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete
schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß- Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
gebend. mögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge-
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung wendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Zwecke verwendet.
Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirt- (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den Ausgaben im Sinne des § 1O b des Gesetzes als steuer-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren begünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-
Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben
Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht sind.
geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der § 49
Mehrentnahmen außer Ansatz.
(weggefallen)
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des
Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an
§ 50
einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.
Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
§ 47 (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns 1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt wor-
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti- (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-
aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge-
zogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem *) Im Land Berlin: 22. August 1951.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1249
Zu § 13 des Gesetzes Zu § 22 des Gesetzes
§ 51 § 55
Ermittlung der Einkünfte Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
bei forstwirtschaftlichen Betrieben in besonderen Fällen
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel- des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz
1. bei Leibrenten, die vor dem 1 . Januar 1955 zu laufen
von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-
begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1 . Januar
zung abgezogen werden.
1955 vollendete Lebensjahr des Renten berechtigten
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus- maßgebend;
gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer
Stamm verkauft wird. anderen Person als des Rentenberechtigten
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt- der Nummer 1 das vor dem 1 . Januar 1955 vollendete
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder- Lebensjahr dieser Person maßgebend;
aufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts- 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-
jahr ihrer Entstehung abgegolten. rerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar
Gewinns aus Waldverkäufen. 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des
zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der
Zu § 13 a des Gesetzes jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod
§ 52 des zuletzt Sterbenden erlischt.
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte
bei Land- und Forstwirten, Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach
deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit-
lichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus
Die erhöhten Absetzungen nach§ 7 b des Gesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist
sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a entsprechend anzuwenden.
des Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-
zungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten Beschränkung der Laufzeit Der Der Ertragsanteil ist der Tabelle
der Rente auf ... Jahre Ertragsanteil in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) ab Beginn beträgt, des Gesetzes zu entnehmen,
geltenden Fassungen. des Rentenbezugs vorbehaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente ... v.H. (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente
zu laufen begonnen hat) vor diesem Zeitpunkt
Zu § 17 des Gesetzes zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
§ 53 vollendet hatte
2 3
Anschaffungskosten bestimmter Anteile
an Kapitalgesellschaften 1 0 entfällt
2 2 97
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
3 5 90
21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-
4 7 86
fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen
5 9 83
6 10 81
die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-
7 12 79
scher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt
8 14 76
werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als
9 16 74
Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-
10 17 73
äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und
11 19 71
bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-
12 21 69
punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maß-
13 22 68
gebend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni
14 24 66
1948 jeweils der 1 . April 1949; im Saarland tritt an die
15 25 65
Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des
16 26 64
Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts
17 28 62
auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
18 29 61
im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1S. 339) bezeich-
19 30 60
neten Personen jeweils der 6. Juli 1959.
20 31 60
21 33 58
§ 54 22 34 57
23 35 56
(weggefallen)
24 36 55
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Beschränkung der Laufzeit Der Der Ertragsanteil ist der Tabelle aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten
der Rente auf ... Jahre
ab Beginn
Ertragsanteil
beträgt,
in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
des Gesetzes zu entnehmen,
10 320 Deutsche Mark oder mehr betragen
des Rentenbezugs vorbehaltlich wenn der Rentenberechtigte hat oder
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente •.. V. H. (vor dem 1. Januar 1955, bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente
zu laufen begonnen hat) vor diesem Zeitpunkt Gesetzes oder die besondere Veranlagung
zu laufen begonnen hat)
das ... te Lebensjahr
nach § 26 c des Gesetzes gewählt wird,
vollendet hatte
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte
2 3
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
25 37 54 Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen
26 38 53 hat und
27 39 52 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
28 40 51 mehr als 49 140 Deutsche Mark betragen
29 41 51 haben oder
30 42 50 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis
31 43 49 6 des Gesetzes in Betracht kommt;
32 44 48
33 45 47 2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,
34 46 46 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 5 160
35 47 45 Deutsche Mark oder mehr betragen hat und darin
36 48 43 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
37-38 49 42 von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-
39 50 41 den ist, enthalten sind,
40 51 40
41-42 52 39 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
43 53 38 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
44 54 36 ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-
45-46 55 35 halten sind und
47-48 56 34 aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
49 57 33 24 570 Deutsche Mark betragen hat oder
50-51 58 31
bb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis
52-53 59 30
28 6 des Gesetzes in Betracht kommt.
54-55 60
56-57 61 27 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
58-59 62 25 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des
60-62 63 23 Gesetzes beantragt wird.
63-64 64 21
65-67 65 19 (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
68-70 66 17 Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-
71-74 67 15 jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen
75-77 68 13 Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben,
78-82 69 11 soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den
83-87 70 9 Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des
88-93 71 6 Gesetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen
mehr als 93 Der Ertragsanteil ist immer des § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen,
der Tabelle in · § 22 Nr. 1 haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämt-
Satz 3 Buchstabe a des Ge- lichen im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungs-
setzes zu entnehmen. zeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben.
Zu § 25 des Gesetzes
§ 57
§ 56
(weggefallen)
Steuererklärungspflicht
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr-
liche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden §58
Fällen abzugeben: Erklärung bei gesonderter und einheitlicher
1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veran- Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
lagungszeitraum), für das die Steuererklärung abzu- Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Per-
geben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des sonen sind in den Fällen des§ 179 Abs. 2 in Verbindung
Gesetzes vorgelegen haben, mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Abga-
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht- benordnung verpflichtet, eine Erklärung zur gesonder-
selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug ten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
vorgenommen worden ist, bezogen hat und Beteiligten abzugeben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1251
§ 59 Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des
nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder
Erklärung bei gesonderter Feststellung
der Ehegatten, der die in § 10 a des Gesetzes bezeich-
von Besteuerungsg rund lagen
neten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag
Sind in den Fällen des§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Überstei-
der Abgabenordnung die Einkünfte ges~ndert fe_st- gen bei dem nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder
zustellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagten Ehe-
besondere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und gatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Ent-
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer frei- nahmen die Summe der bei der Veranlagung zu berück-
beruflichen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgaben- sichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2
ordnung zuständige Finanzamt abzugeben. des Gesetzes eine Nachversteuerung durchzuführen.
Die Nachversteuerung kommt innerhalb des in § 10 a
§ 60 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so
lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3
Unterlagen zur Steuererklärung
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-
( 1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 o~~r § 5 ~es handen ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hier-
Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklarung eine bei auch der besonders festgestellte Betrag für Veran-
Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch- lagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen
führung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf
eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt
Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.
Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Ver-
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
lustrechnung und außerdem auf Verlangen des Finanz-
( § 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der
amts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen.
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden
(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die ~en Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-
diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmer- stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in
kungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen
steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vor- des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von
schriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. 20 000 Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nach-
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Pr~- versteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2
fungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererkla- des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
rung beizufügen. führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
und§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag fürVer-
anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des
§ 61 Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden
ist.
Antrag auf anderweitige Verteilung
der Sonderausgaben und der § 62d
außergewöhnlichen Belastungen im Fall Anwendung des § 10 d des Gesetzes
des § 26 a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder- (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-
ausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen ten(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Be- Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-
träge ( § 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend
Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Geset-
nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehe- zes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes beson-
gatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in
ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden,
Ehegatten als genügend ansehen. die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
§§ 62 bis 62 b
(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
(weggefallen) Verlustabzug nach § 1 0 d des Gesetzes auch für Ver-
luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend
§ 62c machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Geset-
zes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes besonders
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehegatten
bei der Veranlagung von Ehegatten
nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Ver-
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der lustabzug bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze im
besonderen Veranlagung von Ehegatten(§§ 26 a, 26 c Sinne des § 10 d Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.
des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung
der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehe-
§§ 63 und 64
gatte, der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch
nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begünstigten (weggefallen)
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zu § 33 b des Gesetzes Zu § 34 b des Gesetzes
§ 65 §68
Nachweis der Voraussetzungen Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
( 1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
des § 33 b des Gesetzes
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des
(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt-
eines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach § 33 b lich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des
Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen: drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein,
1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die
um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holz-
durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwer- nutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-
behindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- schaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist,
machung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649), beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das
Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
den ist.
fähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde-
stens 25 vom Hundert beträgt, (2) Bei -aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh- ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder
rung des Bundesversorgungsgesetzes zustän- Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-
digen Behörden auf Grund eines Feststellungs- gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu
bescheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinder- begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der
tengesetzes oder, Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz
b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebs-
laufende Bezüge zustehen, durch den Renten- werk aufgestellt worden ist.
bescheid oder den entsprechenden Bescheid. (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4
Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die
eine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehin- Anerkennung von einer Behörde oder einer Körper-
derung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Ein- schaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der
buße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen
auf einer typischen Berufskrankheit beruht. wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-
(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-
nung auszusprechen haben.
rung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni
1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-
kriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer-
behinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des Zu § 34 c des Gesetzes
Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni
1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, § 68a
und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit-
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
raums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel-
lung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig- Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-
so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu- bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf
ständigen Behörden beizubringen. die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen
(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren
Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-
werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche schen Staat gesondert zu berechnen.
Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.
Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.
§ 68b
(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Nachweis über die Höhe
Gewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im der ausländischen Einkünfte und Steuern
Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amt-
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
liche Unterlagen zu erbringen.
der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung
und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage
§§ 66 und 67 entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quit-
tung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden
(weggefallen) in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine
beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache ver-
langt werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1253
§ 68c Zu § 50 a des Gesetzes
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung § 73a
ausländischer Steuern Begriffsbestimmungen
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte (1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset-
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran- zes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung
lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes
diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte haben.
entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erst-
malig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 3
wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver- des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des
anlagung rechtfertigt. Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
(BGBI. 1S. 1273) geschützt sind.
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Einkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maß-
Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach gabe des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungs- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, ver-
zeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem öffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes
zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf (BGBI. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
oder nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen (BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind.
worden sei.
§ 69
§ 73b
(weggefallen)
(weggefallen)
Zu § 46 des Gesetzes
§ 73c
§ 70
Zeitpunkt des Zufließens
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
im Sinne·des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Betragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen
Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge-
Gläubiger zu
samt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als
1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
samt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-
Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent- übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
lastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des 3 .. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
Gesetzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom Hun- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-
dert. schüsse.
§§ 71 und 72 § 73d
(weggefallen) Aufzeichnungen, Steueraufsicht
( 1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
Zu § 50 des Gesetzes oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des
§ 73 Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich
Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige sein
Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a 1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
haben, können § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn
gütungen in Deutscher Mark,
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in
dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die
inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen
im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach sind,
§ 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland 4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
aufbewahrt werden. Steuer.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom- § 73g
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprü- Haftungsbescheid
fungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden,
ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig ein- (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten
behalten und abgeführt worden sind. oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von
dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort
bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid
§ 73e oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung anzufordern.
der Aufsichtsratsteuer und der Steuer (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
von Vergütungen Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-
im Sinne des § 50 a Abs. 4 behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungmäßig
des Gesetzes angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanz-
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) amt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier- seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich
teljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die anerkannt hat.
Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des § 73 h
Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von
Besonderheiten
Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuerabzug von Ver- im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes" jeweils bis zum 10. des dem Kalender- Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der
vierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteue- Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset-
rung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im
(Finanzkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Kör- Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur
perschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanz- nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren
amt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Steuersatz besteuert werden können, so darf der
Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeit- Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach
punkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-
Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger desamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die
und die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzug-
Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes steuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem
und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner
gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat,
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedri-
rung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die geren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflich-
Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von einem tung des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die
zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als
Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d auf-
unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner zubewahren.
die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn
der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung Zu § 51 des Gesetzes
seines Einkommens zuständigen Finanzamts nach- § 74
weist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Rücklage für Preissteigerung
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
§ 73f Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 Betriebsstoffe, halbfertig~n Erzeugnisse, fertigen
des Gesetzes Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs
das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne
des § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steu- gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen
erabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütun-
Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen
gen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den
ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den
beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuld-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preisstei-
ner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Auf-
gerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.
führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim- ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-
mung des Bundesministers der Finanzen einwilligen, oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-
daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des
Schuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom
andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen-
§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die§§ 73 d und 73 e oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser
gelten entsprechend. Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1255
(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur 3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin, Palladium
bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen- oder Rhodium eingetretene Preissteigerungen gebil-
dung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundert- det werden,
satzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der 4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin, Palladium
Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Rhodium kein Bewertungsabschlag nach § 80
Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her- vorgenommen wird.
stellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne
des Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Kupfer.
des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der
Steuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück- § 75
lage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags (weggefallen)
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-
bilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt § 76
dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie- Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
so kann eine Rücklage nicht gebildet werden. bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
Forstwirte, deren Gewinn nicht nach
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung
befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie- (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach
derbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den
Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-
(Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts- lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
guts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be- unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr
oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden fol-
und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder- genden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vor-
beschaffungspreis) vorliegt. nehmen, und zwar
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
tritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preis- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
steigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine
Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
werden. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt
entsprechend.\
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
satzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
zierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten
§ 74a beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder
bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von
Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirtschaftsgüter Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
des Vorratsvermögens gütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen
Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern des für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschrei-
Vorratsvermögens für den Wertansatz von Gold, Silber, bungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der
Platin, Palladium und Rhodium unterstellen, daß die Zuschüsse vornehmen.
zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, zes 2 ist, daß
soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung entspricht. 1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der
Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
ist, daß 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-
1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Ver- telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-
arbeitung von Gold, Silber, Platin, Palladium oder stellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-
Rhodium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im rung der Um- und Ausbauten verwendet und diese
eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.
worden sind, (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an
Absatz 1 auch für den Wertansatz in der handels- unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-
rechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird, den, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991 /92
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun- § 80
gen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts- des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,
jahrs 1991 /92 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt-
deren Preis auf dem Weltmarkt
schaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg- wesentlichen Schwankungen unterliegt
lichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1
§ 77 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert
(weggefallen) ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaf-
fungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Markt-
preis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
liegt.
§ 78
Begünstigung der Anschaffung (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter zes 1 ist, daß
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen 1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn gestellt worden ist,
nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist 2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a beitet oder verarbeitet worden ist,
des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag-
oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser lich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg- übernommen hat,
lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland
unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das
der Anschaffung oder Herstellung Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern als erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut späte-
25 vom Hundert, stens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- Inland befindet und
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-
kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.
15 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der
Gewinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend. Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst- Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan- (BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer-
zierung der Anschaffung oder Herstellung der in den änderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966
Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten (BGBI. I S. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuer-
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von 1. September 1951 (BGBI. I S. 791 ), zuletzt geändert
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts- durch das Steueränderungsgesetz 1966 und das Sieb-
gütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse zehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset-
im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. zes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 709), in Verbin-
§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden. dung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22
der bezeichneten Durchführungsbestimmungen zum
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Umsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Bear-
Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht beitungen und Verarbeitungen schließen die Anwen-
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und dung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch
Forstwirtschaft führen. die Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut
entsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist.
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-
güter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende
des Wirtschaftsjahrs 1991 /92 angeschafft oder herge- § 81
stellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
Ende des Wirtschaftsjahrs 1991 /92 gegeben werden.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
(5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in
§ 79 den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
(weggefallen) stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1257
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
mögens bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-
den.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-
neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert 1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausga-
entsprechend. ben behandelt werden.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist, § 82
(weggefallen)
1. daß die Wirtschaftsgüter
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,
Braunkohlen- und Erzbergbaues § 82a
aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht- Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
anlagen, auch in der Form von Anschluß- und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
schachtanlagen, für bestimmte Anlagen und Einrichtungen
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die bei Gebäuden
Erweiterung des Grubengebäudes und den ( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden kosten
Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhal- 1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland
tung bestehender Sehachtanlagen, belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der einschließlich der Anbindung an das Heizsystem
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung
Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in von Abwärme gespeist wird,
der Aufbereitung, 2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-
dd) für die Zusammenfassung von mehreren anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in
Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich
Förderschachtanlage oder der Anbindung an das Heizsystem,
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru- 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit
benfelder und Feldesteile, diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend ent-
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- weder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elek-
bergbaues trizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versor-
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in gung eines im Inland belegenen Gebäudes des
Form von Anschlußtagebauen, Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der
bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen- Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäu-
den Tagebauen, des,
cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei- 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
legung und Gewinnung der Lagerstätte oder Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfall-
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter stoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß ent-
Tagebaue steht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im
angeschafft oder hergestellt werden und Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen
oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-
der obersten Landesbehörde oder der von ihr schließlich der Anbindung an das Versorgungs-
bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bun- system des Gebäudes,
desminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.
5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentra-
Anspruch genommen werden len Heizungsanlage oder bei einer zentralen Hei-
zungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steue-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage rungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im
bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland
gens über Tage, belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maß-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei nahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-
den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeich- stellung dieses Gebäudes begonnen worden ist,
neten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlage- an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des
vermögens. Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah- Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungs-
Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener kosten abzusetzen.
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut- sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das raum zu verteilen.
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten § 82c
Absetzungen ist, daß das Gebäude in den Fällen der
Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; (weggefallen)
die Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluß nicht
schon im Zusammenhang mit der Errichtung des § 82d
Gebäudes möglich war.
Bewertungsfreiheit
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge- für abnutzbare Wirtschaftsgüter
nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine des Anlagevermögens,
Investitionszulage gewährt wird. die der Forschung oder Entwicklung dienen
(3) Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne des (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlage-
Absatzes 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei vermögens können unter den Voraussetzungen des
Einfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen Gebäu- Absatzes 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
den entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a des Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Gesetzes ermittelt wird und bei denen in den Fällen des folgende Sonderabschreibungen vorgenommen wer-
Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 den:
Satz 3 vorliegen, können abweichend von§ 21 a Abs. 3 1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
des Gesetzes als Werbungskosten abgezogen werden; vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlos-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
sen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleich-
vermögens sowie bei Ausbauten und Erweiterungen
mäßig zu verteilen. Entsprechendes gilt bei Aufwendun-
an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen,
gen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehen-
nung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden
den Räumen des Anlagevermögens
ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertig-
gestellt ist. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe b
für Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne bis zu insgesamt 10 vom Hundert
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt
30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt entsprechend.
werden. Absatz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für
Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
vor dem 1 . Januar 1992 abgeschlossen werden.
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue Einzel-
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-
öfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
den.
dem 1 . Januar 1992 angeschafft werden.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
§ 82b Anspruch genommen werden, wenn
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands 1. die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich,
bei Wohngebäuden 2. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sowie die aus-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen- gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit- a) zu mehr als 66 113 vom Hundert oder
punkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu b) zu nicht mehr als 661/3 vom Hundert, aber zu mehr
einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend als 33 113 vom Hundert
Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung mindestens drei
Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Jahre in einer inländischen Betriebsstätte des Steuer-
Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn
pflichtigen der Forschung oder Entwicklung dienen.
die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume
des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutz-
fläche beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den (4) Die Wirtschaftsgüter sowie die ausgebauten oder
Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des neu hergestellten Gebäudeteile dienen der Forschung
Gesetzes entsprechend. oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit- 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder
raums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge- technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allge-
bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des meiner Art (Grundlagenforschung) oder
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1259
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstel- § 82g
lungsverfahren oder
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Her- für bestimmte Baumaßnahmen
stellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen im Sinne des Bundesbaugesetzes
dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt und des Städtebauförderungsgesetzes
werden. ( 1) Der Steuerpflichtige kann von den durch
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für
Wirtschaftsgüter sowie für ausgebaute und neu herge- Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im
stellte Gebäudeteile in Anspruch genommen werden, Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß-
die in der Zeit vom 19. Mai 1983 bis zum 31. Dezember nahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-
1989 angeschafft oder hergestellt werden. bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-
lichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind,
§ 82e
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des
(weggefallen) Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung
im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a
§ 82f Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß-
die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
nahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-
Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen gung auch deren Höhe zu enthalten.
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
lung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Son- (2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß-
derabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorneh- vor dem 1. Januar 1992 durchgeführt werden.
men. § 9 a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist § 82 h
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor- Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
den ist. für bestimmte Baumaßnahmen
im Sinne des Bundesbaugesetzes
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach und des Städtebauförderungsgesetzes
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die ( 1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah- dungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich
ren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver- festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
äußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des
entsprechend. § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer- teilen.
den. (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-
raums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor
als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-
dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt
zen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-
werden.
vermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebs-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der vermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, Betriebsvermögen entnommen wird.
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.
oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur
Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im
Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit § 82i
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-
tragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein- Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle bei Baudenkmälern
des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen
von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absat- landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
zes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten
Zeitraum von sechs Jahren treten. für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn- Schlußvorschriften
vollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstim-
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch- § 84
geführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Anwendungsvorschriften
im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinn- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
volle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schüt- 1986 anzuwenden.
zenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer
gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der nach den (2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk- anzuwenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für
mal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen
den. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die haben, ist § 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-
Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ein- weiter anzuwenden.
heit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen
von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maß- (3) § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchfüh-
nahmen vorgenommen werden, die nach Art und rungsverordnung 1981 ist bis zur Anwendung der Vor-
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei- schriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des
nungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985
§ 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (BGBI. 1 S. 2355) über den Jahresabschluß· und den
Lagebericht weiter anzuwenden.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflich- (4) § 7 4 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
tige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das den, die nach dem 31. Dezember 1984 enden. Soweit
Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlich- Rücklagen wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber,
keit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung Platin, Palladium, Rhodium oder Kupfer in früheren Wirt-
der nach Landesrecht zuständigen oder von der schaftsjahren noch nicht aufzulösen waren, sind sie
Landesregierung· bestimmten Stelle nachweist. spätestens im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwen-
dung des § 7 4 a gewinnerhöhend aufzulösen. Die Wert-
ansätze nach § 74 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erst-
§ 82k maligen Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der
in diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin, Palla-
bei Baudenkmälern dium, Rhodium oder Kupfer gemindert werden. Die in der
(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende Wirt-
Gebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen schaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für Gold, Sil-
Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuer- ber, Platin, Palladium, Rhodium oder Kupfer dürfen nicht
pflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, unterschritten werden.
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner (5) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwen-
sinnvollen Nutzung erforderlich und nach Abstimmung den, die nach dem 26. Juni 1982 angeschafft oder her-
mit der in§ 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenom- gestellt worden sind. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem
men worden sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 27. Juni 1982 angeschafft oder hergestellt worden sind,
Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landes- sind die §§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekannt-
entsprechend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur machung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801)
Erhaltung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die weiter anzuwenden.
Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach (6) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ein- wenden, die nach dem 26. Juni 1982 beginnen. Für Wirt-
heit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis schaftsjahre, die vor dem 27. Juni 1982 begonnen
fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun- haben, ist§ 78 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützens- rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-
werten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage chung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) weiter
erforderlich sind. anzuwenden.
(2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel- (7) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrichtun-
ten entsprechend. gen, die vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellt worden sind,
ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
§ 83 sungen weiter anzuwenden.
(weggefallen) (8) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1261
der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 § 85
S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- Berlin-Klausel
den, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 1 5 a
des Gesetzes erstmals anzuwenden ist. Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
(9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten anzu- mit Artikel 5 des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom
wenden, die nach dem 31 . Dezember 1977 abgeschlos- 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land
sen werden. Berlin.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs- 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-
schlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhängegeräte sowie Gabelstapler
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege und Geräte für den Wegebau und die
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehö- Wegeinstandhaltung
rigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motor- anlagen
seilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückema-
24. Entrappungsmaschinen
schinen und -geräte
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), 25.a) Gewächshäuser, Frühbeetan-
Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte- lagen und Dungbereitungsanlagen
hofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-
b) Heizungs-, Belichtungs-, Schattie-
fachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen-
rungs-, Beregnungs-, Belüftungs-
drescher
und Hängeeinrichtungen sowie
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Arbeits- und Kulturtische in Ge-
Bekämpfung von Schädlingen und Frostschäden wächshäusern oder Frühbeet-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma- anlagen
schinen wenn sie
26. Getreidesilos im Zusammenhang
Betriebs-
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen mit der Haltung von Mähdreschern vorrichtun-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- 27. Gärfutterbehälter gen sind*)
dünger
28. Dungstätten, Jauchegruben,
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger Gülleanlagen und Mistsilos
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver- 29. Schattenhallen, Überwinterungs-
packungsmaschinen und Schrotmühlen räume und Vorkeimräume
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-
29a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen
feln, Gemüse, Obst, Baumschul-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte erzeugnissen und gärtnerischen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül- Erzeugnissen
lung im Obst- und Weinbau 29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und hütten und Unterkunftswagen
Herbstbütten 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, tungen und ähnliche Anlagen)
Entrindungs- und Entastungsmaschinen 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati-
sche) einschließlich der erforderlichen baulichen 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für
Anlagen die Geflügelhaltung
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und
von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft auf Weiden
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für 34. Futtermischanlagen
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla-
*) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
gen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks Nr. 1 Buchstaben a und b.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1263
Anlage 2
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z.B. in Scheunen)
2. Verbesserung der Stallgebäude
a) Einbau größerer Fenster
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung
und Rationalisierung der Innenwirtschaft
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen
C. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Errichtung von
a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von Mähdreschern 1 wenn sie nicht
b) Gärfutterbehältern Betriebs-
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist- vorrichtungen
silos sind*)
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeug-
nissen einschließlich Sortier- und Verpackungsräumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
wenn sie nicht
a) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen Betriebs-
b) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Belichtungseinrichtungen } vorrichtungen
sind*)
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Ver-
gärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege)
*) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flach~, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Ma-
nila, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinn-
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im
Sinne der Tarifstelle 10.06 BI des Zolltarifs, Buch- stoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-
weizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
10.01 B des Zolltarifs 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen (auch Stuhlrohr)
Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-
19. Seidengarne, Seidenkammzüge
gehalt durch einen natürlichen oder künstlichen
Trocknungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar- 20. Hadern und Lumpen
keit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot,
Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
Südfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vor-
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
stoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierun-
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie gen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle Verbindungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe;
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium
6. Rohdrogen, ätherische Öle und deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertig-
gold aus der eigenen Herstellung sowie Gold zur
7. Wachse, Paraffine Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
rohstoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff, schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
Linters (nicht spinnbar) 25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), sava-, Manioka-) mehl
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1265
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau- ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und
vermögens über Tage in Anspruch genommen werden, Wasserhaltung
die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der För-
lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
derung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
der Ersten Hilfe
sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden An-
lagen und Einrichtungen gehören: 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-
lagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienen-
den Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hütten-
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver- betrieb gehören
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- betriebe verwendet werden; hierzu gehören auch
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol- Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich
genden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever- der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Trans-
mögens in Anspruch genommen werden: portbandanlagen mit den Auf- und Übergaben und
den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Aus-
1. Grubenaufschluß
nahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikett-
2. Entwässerungsanlagen fabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirt-
schaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip-
satzes erfüllen
pung der Abraummassen sowie der Förderung und
Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenver- Ersten Hilfe
hältnisse des Tagebaubetriebs ·berücksichtigenden 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen
Konstruktion nur für diesen T agebaubetrieb oder im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsan-
anschließend für andere begünstigte Tagebau- lagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 29. Juli 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16 (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige
Abs. 3, des § 17, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 3, des Landesregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingeset-
§ 30 Abs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des zes durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschrif-
§ 33, des § 34 Abs. 2, des§ 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3 ten über die Aufmachung der Weine erlassen."
und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196) 3 Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- ·
rung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des ,,§ 8 a
Bundesrates verordnet: (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
Riesling-Hochgewächs
Artikel 1
Weiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochge-
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- wächs" bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich
chung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), geändert aus Trauben der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der
durch Verordnung vom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256), aus diesen gewonnene Most einen natürlichen Alkohol-
wird wie folgt geändert: gehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 %vol über
dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das
1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrie-
,,(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer- ben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und
den für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der wenn sie in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Quali-
durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch tätszahl von mindestens 3,0 erreicht haben. Außerdem
gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, her- müssen sie den nach der Herbstordnung für Lesegut
gestellt ist. Bei Qualitätswein b. A. darf die Bezeich- von Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese vorge-
nung schriebenen Kontrollmaßnahmen unterlegen haben."
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weiß-
weintrauben hergestellten Wein, 4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch die
Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-
trauben hergestellten Wein und
3. Roseewein nur für einen ausschließlich aus hellge- 5 - § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
keltertem Most von Rotweintrauben hergestellten a) Das Wort „Rotwein" wird durch die Worte „Rot-
Wein oder Weißwein" ersetzt.
verwendet werden." b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Ver-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
kehrsbezeichnung „Glühwein" um die Worte „aus
a) In der Überschrift wird hinter dem Wort „Liebfrau- Weißwein" zu ergänzen."
milch" ein Komma gesetzt und das Wort „Mosel-
taler" angefügt.
6. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Vakuum-
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. verfahren" die Worte „oder im Gegenstrom-Destilla-
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: tionsverfahren" eingefügt.
,,(2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbau-
gebiets Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler 7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9, § 11 Abs. 2"
Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, durch die Angabe ,,§§ 9, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2"
Elbling oder Kerner hergestellt und nicht mit einer ersetzt.
Rebsortenangabe versehen sind. Der Wein muß
einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§§ 8,
Gramm je Liter und einen als Weinsäure berechne- 10, 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1" durch
ten Gesamtsäuregehalt von mindestens 7 Gramm die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8 a, 10 Abs. 1, 2
je Liter haben. Er muß in Geruch, Geschmack und oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1
Aussehen gebietstypisch sein. Satz 1" ersetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986 1267
8. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Arsen" die Zahl „0,2" Artikel 2
durch die Zahl „0, 1" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes
9. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 4 wird folgende Frage ange- auch im Land Berlin.
fügt:
„War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein Artikel 3
Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses
Gegenstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nen Marktordnungsmaßnahme?". Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 30. Juli 1986
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsför- sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nung."
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
4. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „seiner Pflicht zur
Mitteilung eines Wohnungswechsels" durch die Wörter
Artikel 1 ,,seinen Mitteilungspflichten" ersetzt.
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-
5. § 13 a wird wie folgt gefaßt:
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1340) wird wie folgt geändert: ,,§ 13a
1. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Übergangsregelung
„Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18 b Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den
Abs. 1 a und 1 b des Gesetzes sind innerhalb eines Fällen des§ 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist§ 3 in der bis
Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und zum Ablauf des 4. November 1983 geltenden Fassung
Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5 a des Geset- weiterhin anzuwenden."
zes, § 1O) unter Angabe der Förderungsnummer des
Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde-
rungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwal-
tungsamt zu stellen." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. § 5 wird gestrichen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Artikel 3
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung,
Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.
Bonn, den .30. Juli 1986
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Anton Pfeifer
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens;.Ausführungsgesetzes
In § 11 Nr. 2 Buchstabe a (Änderung des § 20 Satz 1
Nr. 12 Rechtspflegergesetz) des Unterhaltsvollstreckungs-
Übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1S. 1156) muß in Buchstabe d die Fundstelle
des Ausführungsgesetzes vom 25. Juli 1986 statt ,,(BGBI. 1
S. 1186)" richtig ,,(BGBI. 1 S. 1156)" heißen.