1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten
mit Spitzendienstzeiten
Vom 25. Juli 1986
Auf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1 S. 2081) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
Spitzendienstzeiten vom 28. August 1980 (BGBI. 1
S. 1645) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „90 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 100 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „Auslandstren-
nungsgeld gewährt wird" durch die Worte „Auslands-
dienstbezüge gewährt werden" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1181
Elfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 23. Jull 1986
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445) geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a
und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
sowie ·
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2528), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe dürfen nur bis zu dem in Spalte g der Anlage festgelegten Zeitpunkt
verwendet werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 3
aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind die in den Spalten f und g der Anlage angegebenen
Verwendungsbeschränkungen zu beachten."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Spalte f" ersetzt durch die Worte „Spalte g".
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Verwendung der in Anlage 3 Teil B genannten Farbstoffe ist nur bis zu dem in Spalte h der Anlage
festgelegten Zeitpunkt gestattet."
e) Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder
Haartönungsmittel bestimmt sind."
3. § 3 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Verwendung der in Anlage 6 Teil B genannten Konservierungsstoffe ist nur bis zu dem in Spalte f der
Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet."
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. ,,Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05 % über-
schreitet;".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. § 5 a erhält folgende Fassung:
,,§ Sa
Untersuchungsverfahren
Bei der amtlichen Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel sind die Analysenmethoden anzuwenden,
die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes *) unter den Gliederungsnummern
K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982
K 84.00-6 bis 8 (EG) Stand November 1982
K 84.00-9 bis 15 (EG) Stand Mai 1984
K 84.00-16 bis 18 (EG) Stand Februar 1986
K 84.02-1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04-1 bis 4 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04-5 (EG) Stand Februar 1986
K 84.04.14/15-1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.06.01 -1 und 2 (EG) Stand Mai 1984
K 84.06.01 -3 (EG) Stand Februar 1986
K 84.06.1 (EG) Stand Februar 1986
veröffentlicht sind."
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „über die dort vorgesehene Frist hinaus" ersetzt durch die Worte „über den dort
bezeichneten Zeitpunkt hinaus".
b) In Nummer 3 werden das Komma und die Worte „Abs. 4 oder 5" gestrichen.
c) In Nummer 4 werden die Worte „entgegen § 3 Abs. 6 Farbstoffe über die dort vorgesehene Frist hinaus" ersetzt
durch die Worte „entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3 a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen
§ 3 b Abs. 5 UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus".
7. In § 6 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen, soweit sie den Anforderungen der§§ 2, 3 oder des § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum
31. Dezember 1987 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.
Kürzere Fristen für die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Stoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 4 oder§ 3 a
Abs. 4 bleiben unberührt. Kosmetische Mittel, die unter Verwendung befristet zugelassener Stoffe hergestellt sind,
dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zu 2 Jahren nach Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
im übrigen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen."
8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 167 werden die Worte „Anlage 2 Teil C" durch die Worte „Anlage 7 Teil B" ersetzt.
b) Nummer 178 erhält folgende Fassung:
,, 178. 4-Benzyloxyphenol, 4-Methoxyphenol und 4-Ethoxyphenol".
c) In Nummer 221 werden die Worte „Anlage 6 Teil B" durch die Worte „Anlage 6 Teil A" ersetzt.
d) Nummer 297 wird wie folgt ergänzt:
,,mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anlage 2 Teil A Nr. 49 angegebenen Bedingungen".
e) Nummer 320 erhält folgende Fassung:
,,320. Phenothiazinum und seine Verbindungen".
f) Folgende Nummern werden angefügt:
„366. Chloroform
367. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
368. 6-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan (Dimethoxan)
369. Pyrithion-Natrium".
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1183
9. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 2, 3. Gedankenstrich, wird das Wort „Chlorid" durch das Wort „Salze" ersetzt.
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Zirkonium und seine Verbindungen, ausgenommen
Komplexe nach Anlage 2 Teil A Nr. 50
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol x aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3".
10. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Angaben in Spalte c gestrichen.
b) In Nummer 13 werden in Spalte f die Worte „Enthält Formaldehyd. 1 )" gestrichen. Die Fußnote 1 wird gestrichen.
Die Fußnote 2 wird Fußnote 1.
c) In Nummer 15 werden in Spalte d die Hinweise auf die Fußnote 2 ersetzt durch Hinweise auf die Fußnote 1.
d) Nummer 44 erhält folgende Fassung:
a b C d 8 f
„44 1,3-Bis-(hydroxy- a) Zubereitung zur a) 2 % a) In Aerosol- a) und b)
methyl)-imid- Haarbehandlung packungen
Enthält 1-3-Bis-(hy-
azolidin-2-thion (Sprays) verboten.
droxymethyl)-imid-
b) Zubereitung zur b) 2 % b) Der pH-Wert des azolidin-2-thion".
Nagelbehandlung gebrauchsfertigen
Erzeugnisses muß
unter 4 liegen.
e) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d 8 f
„49 Selendisulfid Anti- 1% Enthält Selendisulfid.
schuppenshampoos
Kontakt mit den
Augen und mit
gereizter Haut
vermeiden.
50 Aluminium-Zirkonium- Schweißhemmende 20 % berechnet 1. Das Verhältnis der Nicht auf gereizter
hydroxo-chlorid- Mittel als wasserfreies Aluminiumatome oder verletzter Haut
hydrate Aluminium-Zirkonium- zu den Zirkonium- anwenden.
AlxZr(OH)yClz · nH 20 hydroxochlorid atomen muß zwi-
und ihre Komplexe sehen 2 und 10
5,4 % berechnet als
mit Glycin liegen.
Zirkonium
2. Das Verhältnis der
(Al+Zr)-Atome zu
den Chloratomen
muß zwischen 0,9
und 2, 1 liegen.
3. In Aerosol-
packungen
(Sprays) verboten.
51 8-Quinolinol und sein Stabilisierungsmittel 0,3 % berechnet als
Sulfat für Wasserstoffperoxid Base".
in Haarbehandlungs-
mitteln, die ausgespült
werden
11 . Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 7 wird die Spalte b wie folgt gefaßt:
,,Strontiumsalze".
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Nummer 1O wird mit den Angaben in allen Spalten gestrichen.
c) Nummer 11 wird Nummer 10.
12. Anlage 2 Teil C erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
13. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
14. Die Anlagen 4 und 5 werden mit allen Angaben gestrichen.
15. Anlage 6 erhält die Fassung der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1185
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 12)
Anlage 2
(zu § 2}
Tell C
Einschränkungen
Obligatorische Angabe
Lfd. Zulässige der Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere und Warnhinweise auf der
Nr. Höchstkonzentration bis
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f g
1 Methylalkohol Als Denaturie- 5% 31.3.1988
rungsmittel für berechnet in %
Ethyl- und des Ethylalkohols
lsopropylalkohol und des lsopropyl-
alkohols
2 1, 1, 1-Trichlor- Aerosol- 35% Nicht gegen Flamme 31.1.1988
ethan (Methyl- packungen (Bei Vermischung oder auf glühende
chloroform) mit Methylen- Gegenstände sprühen
Chlorid darf die
Ges~mtkonzen-
tration 35 % nicht
überschreiten)
3 3,4',5-Tribrom- Seife 1% Reinheitskriterien: Enthält T ribromsalicyl- 31.3.1988
salicylanilid 3,4' ,5-Tribrom- anilid
(Tribrom- salicylanilid:
salanum)* mindestens
98,5%.
Andere Brom-
salicylanilide:
höchstens 1,5 % .
4' ,5-Dibrom-
salicylanilid:
höchstens 0, 1 %.
Anorgan. Bromid:
höchstens 0, 1 % ,
berechnet als
Natriumbromid.
4 2,2' -Dithio- Nur in Zubereitun- 1% 31.3.1987
pyridin-1-oxid, gen für Haarbe-
Anlagerungs- handlungsmittel,
produkt mit die nach Ge-
Magnesiumsulfat- brauch ausgespült
Trihydrat werden
5 3-Phenoxyl-1-pro- Nur für Mittel, 2% Verboten in 31.3.1987
panol die nach Ge- Mundpflege-
brauch mitteln
sofort ausgespült
werden
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Anlage 3 Farbstoffe für kosmetische Mittel
(zu § 3)
Teil A
lfd. Chemische oder Colour Anwen- Höchstmengen
EWG-
Nr. Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung 1) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
1 Pigment Green 10006 grün 4
2 Acid Green 1 10020 grün 3
3 2,4-Dinitrohydroxynaphthalin-7- 10 316 gelb 2
sulfosäure ( x)
4 Pigment Yellow 1 11 680 gelb 3
5 Pigment Yellow 3 11 710 gelb 3
6 Pigment Orange 1 11 725 orange 4
7 2, 4-Dihydroxyazobenzol 11 920 orange 1
8 Solvent Red 3 12 010 rot 3
9 1-(2,4-Dinitrophenylazo)-2-naphthol 12 075 orange 1
(x)
10 1-(2'-Chlor-4' -nitro-1 '-phenylazo)-2- 12085 rot 1 3 % max.
hydroxynaphthalin ( x) im Fertigerzeugnis
11 Pigment Red 3 12120 rot 4
12 Ceresrot; Sudanrot; Fettrot G 12150 rot 1
13 Pigment Red 112 12370 rot 4
14 Pigment Red 7 12420 rot 4
15 Pigment Brown 1 12 480 braun 4
16 4-(2' -Methoxy-5' -sulfosäurediäthyl- 12490 rot 1
amid-1 '-phenylazo)-3-hydroxy-5"-
chloro-2", 4"-dimethoxy-2-
naphthoesäureanilid
17 Disperse Yellow 16 12 700 gelb 4
18 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-4-amino- 13 015 gelb E 105 1 Allgemeine 5) sowie
benzol-5-sulfosäure spezielle Anforderungen:
In Wasser lösliche Be-
standteile: max. 0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile: max. 0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.3 %.
Nicht sulfonierte aroma-
tische Amine und Anilin:
max. 10 mg/kg 6).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1187
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
19 Acid Yellow 36 13065 gelb 4
20 5
2,4-Dihydroxy-azobenzol-4' -sulfo- 14270 orange E 103 1 Allgemeine ) sowie
säure spezielle Anforderungen:
In Wasser lösliche Be-
standteile: max. 0,2 % .
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile: max. 0,2 %.
21 2-(2,4-Dimethylphenylazo-5-sulfo- 14 700 rot 1
säure)-1-hydroxynaphthalin-4-sulfo-
säure
22 2-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-1- 14 720 rot E 122 1 Allgemeine 5)
naphthol-4-sulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
23 2-(6-Sulfo-2,4-xylylazo)-1-naphthol- 14 815 rot E 125 1 Allgemeine 5)
5-sulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
24 1-(4' -Sulfophenylazo)-2-hydroxy- 15 510 orange 2
naphthalin ( x)
25 1-(2-Sulfosäure-4-chlor-5-carbon- 15525 rot 1
säure-1-phenylazo)-2-hydroxy-
naphthalin
26 1-(3-Methyl-phenylazo-4-sulfo- 15 580 rot 1
säure )-2-hydroxynaphthalin
27 1-(4-Chlor-o-sulfo-5-tolylazo)-2- 15 585 rot 2
naphthol ( x)
28 1-(4' ,(8')-Sulfosäurenaphthylazo)-2- 15620 rot 4
hydroxynaphthalin
29 2-Hydroxy-1,2' -azonaphthalin-1 ' - 15630 rot 1 3 % max.
sulfosäure ( x) im Fertigerzeugnis
'
30 3-Hydroxy-4-phenylazo-2- 15 800 rot 3
naphthylcarbonsäure
31 1-(2-Sulfo-4-methyl-1-phenylazo-2- 15 850 rot 1
naphthylcarbonsäure ( x)
32 1-(2-Sulfo-4-methyl-5-chlor-1- 15 865 rot 1
phenylazo)-2-hydroxy-naphthalin-3-
carbonsäure ( x)
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
33 1-(2-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 15880 rot 1
hydroxynaphthalin-3-carbonsäure
34 1-(3-Sulfo-1-phenylazo)-2-naphthol- 15980 orange E 111 1 Wie unter Nr. 20
6-sulfosäure
35 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-2-naphthol- 15 985 gelb E 110 1 Wie unter Nr. 20
6-sulfosäure ( x)
36 Allura Red 16035 rot 1
37 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16185 rot E 123 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-3,6-disulfosäure
38 Acid Orange 10 16230 orange 3
39 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16255 rot E 124 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-6,8-disulfosäure ( x)
40 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16290 rot E 126 1 Allgemeine 5)
naphthol-3,6,8-trisulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.3 %.
41 8-Amino-2-phenylazo-1-naphthol- 17 200 rot 1
3,6-disulfosäure
42 Acid Red 1 18050 rot 3
43 Acid Red 155 18130 rot 4
44 Acid Yellow 121 18 690 gelb 4
45 Acid Red 180 18 736 rot 4
46 Acid Yellow 11 18820 gelb 4
47 Acid Yellow 17 18 965 gelb 1
48 4-(4-Sulfo-1-phenylazo)-1-(4-sulfo- 19140 gelb E 102 1 Allgemeine 5)
phenyl)-5-hydroxy-pyrazolon-3- sowie spezielle
carbonsäure ( x) Anforderungen:
In Wasser lösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1189
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g
49 Pigment Yellow 16 20 040 gelb 4 Höchstgehalt 5 ppm 3,3' -
Dichlorbenzidin im Farb-
stoff
50 2,6-(4'-Sulfo-2",4"-dimethyl)-bis- 20170 orange 3
phenylazo )-1,3-dihydroxybenzol
51 Acid Black 1 20470 schwarz 4
52 Pigment Yellow 13 21 100 gelb 4 Wie unter Nr. 49
53 Pigment Yellow 83 21 108 gelb 4 Wie unter Nr. 49
54 Solvent Yellow 21 230 gelb 3
55 Acid Red 163 24 790 rot 4
56 Acid Red 73 (x) 27290 rot 4
57 2-[4' -(4"-Sulfo-1 "-phenylazo)-7'- 27755 schwarz E 152 1 Allgemeine 5)
sulfo-1 '-naphthylazo]-1-hydroxy-7- sowie spezielle
aminonaphthalin-3,6-disulfosäure Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Blei: max. 10 mg/kg.
Arsen: max. 2 mg/kg.
58 4 ' -[ (4"-Sulfo-1 "-phenylazo)-7 '-sulfo- 28440 schwarz E 151 1 Allgemeine 5)
1 '-naphthylazo]-1-hydroxy-8-acetyl- sowie spezielle
aminonaphthalin-3,5-disulfosäure Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.15 %.
Zwischenerzeugnisse:
max.1 %.
59 Direct Orange 34, 39, 44, 46, 60 40 215 orange 4
60 FoodYellow 40800 orange 1
61 trans-ß-Apo-8' -Carotinaldehyd (C30) 40820 orange E 160e 1 Allgemeine
5
Anforderungen )
62 trans-Apo-8' -Carotinsäure (C30)· 40 825 orange E 160 f 1 Wie unter Nr. 61
äthylester
63 Canthaxanthin 40850 orange E 161 g 1 Wie unter Nr. 61
64 Acid Blue 1 42045 blau 4
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton 3 dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
65 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4' ,4"-bis- 42 051 blau E 131 1 Allgemeine 5)
(diäthylamino)-triphenyl-carbinol ( x) sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,5 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Chrom (berechnet als
Cr): max. 20 mg/kg.
Nebenfarbstoffe:
max. 1 mg/kg.
66 4-[ (4-N-Äthyl-p-sulfobenzylamino)- 42053 grün 1
phenyl-( 4-hydroxy-2-sulfophenyl)-
(methylen)-1-(N-äthyl-N-p-sulfo-
benzyl)-2,5-cyclohexadienimin]
67 Acid Blue7 42080 blau 4
68 (N-Äthyl-p-sulfobenzyl-amino)- 42090 blau 1
phenyl-(2-sulfophenyl)-methylen-
(N-äthyl-N-p-sulfo-benzyl)-A 2,s_
cyclohexadienimin
69 AcidGreen9 42100 grün 4
70 Diäthyl-di-sulfobenzyl-di-4-amino-2- 41170 grün 4
chlor-di-2-methyl-fuchsonimmonium
71 Basic Violet 14 42510 violett 3
72 Basic Violet 2 42520 violett 4 5 ppmmax.
im Fertigerzeugnis
73 4-(N-Äthyl-N-m-sulfobenzyl)- 42640 violett 1
amino-4' -(N-dimethyl)-amino-4"-
(N-äthyl-N-m-sulfobenzyl)-amino-
fuchsonimmonium
74 2' -Methyl-4' -(N-aethyl-N-m-sulfo- 42735 blau 3
benzyl)-amino-4"-(N-diaethyl)-
amino-2-methyl-N-aethyl-N-m-sulfo-
benzyl-fuchsonimmonium
75 4' -(N-Dimethyl)-amino-4"-(N- 44045 blau 4
phenyl)-amino-naphtho-N-dimethyl-
fuchsonimmonium
76 2-Hydroxy-3,6-disulfo-4,4' -bis-di- 44090 grün E 142 1 Wie unter Nr. 61
methylamino-naphthofuchson-
immonium
77 Acid Red 52 45100 rot 4
78 3,6-Bis-(diäthylamino)-9-(2' -ben- 45170 rot 1
zoesäure)-xanthyl-immonium ( x)
79 Solvent Red 49 45 170:1 rot 2
80 3-(2'-Methylphenylamino)-6-(2' - 45190 violett 4
methyl-4' -sulfophenylamino)-9-(2"-
carboxyphenyl)-xantheniumsalz
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1191
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1) Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
81 Acid Red 50 45 220 rot 4
82 Phenyl-2-oxyfluoron-2-carbonsäure 45350 gelb 1 6 % max.
im Fertigerzeugnis
83 4,5-Dibromfluorescein (x) 45 370 orange 1 Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 2 %
Monobromfluorescein
84 2,4,5, 7-Tetrabromfluorescein ( x) 45 380 rot 1 Wie unter Nr. 83
85 Solvent Dye 45 396 orange 1 Bei Verwendung in
Lippenstiften darf der
Farbstoff nur als freie
Säure mit einer Höchst-
konzentration von 1 %
verwendet werden
86 Acid Red98 45405 rot 2 Wie unter Nr. 83
87 3' ,4' ,5' ,6' -Tetrachlor- 45410 rot 1 Wie unter Nr. 83
2,4,5, 7-tetrabrom-
fluorescein ( x)
88 4,5-Dijodfluorescein 45425 rot 1 Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 3 %
Monojodfluorescein
89 2,4,5,7-Tetrajodfluorescein (x) 45430 rot E 127 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 2 %
Monobromfluorescein.
90 Chinophthalon 47000 gelb 3
91 Chinophthalon-disulfosäure 47005 gelb E 104 1 Wie unter Nr. 20
92 Acid Violet 50 50325 violett 4
93 Acid Black2 50420 schwarz 3
94 Pigment Violet 23 51 319 violett 4
95 1,2-Dioxyanthrachinon, 58000 rot 1
Calcium-Aluminiumkomplex
96 3-Oxypyren-5,8, 10-sulfosäure 59040 grün 3
97 1-Hydroxy-4-N-phenyl-amino- 60724 violett 4
anthrachinon
98 1-Hydroxy-4-(4' -methyl- 60 725 violett 1
phenyl-amino)-anthrachinon
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g
99 Acid Violet 23 60 730 violett 3
100 1,4-Di(4 '-methyl-phenyl- 61 565 grün 1
amino)-anthrachinon
101 1,4-Bis-(o-sulfo-p- 61 570 grün 1
toluidino)-anthrachinon
102 Acid Blue80 61 585 blau 4
103 Acid Blue62 62045 blau 1
104 N,N'-Dihydro-1,2, 1 '2'- 69800 blau E 130 1 Wie unter Nr. 61
anthrachinonazin
105 Vat Blue 6; Pigment Blue 64 69 825 blau 1
106 VatOrange 7 71105 orange 3
107 Indigo 73000 blau 1
108 lndigo-disulfosäure 73 015 blau E 132 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
lsatinsulfosäure:
max.1 %.
109 4,4' -Dimethyl-6,6' - 73360 rot 1
dichlorthioindigo
110 5,5' -Dichlor-7, 7'- 73385 violett 1
dimethylthioindigo
111 Quinacridone Violet 19 73900 violett 4
112 Pigment Red 122 73 915 rot 4
113 Pigment Blue 16 74100 blau 4
114 Phthalocyanine 74160 blau 1
115 Direct Blue 86 74180 blau 4
116 Chlorierte Phthalocyanine 74260 grün 2
117 Natural Yellow 6, 19; 75100 gelb 1
Natural Red 1
118 Bixin, Nor-Bixin 75120 orange E 160 b 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Chromatographie 7)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1193
Lfd. Chemische oder Colour Anwen- Höchstmengen
EWG-
Nr. sonstige Bezeichnung 1) Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nummer 2) Nummer 3) anforderungen
bereich 4)
a b C d e f g
119 Lycopin 75125 gelb E 160d 1 Wie unter Nr. 61
120 trans-alpha-, beta- bzw. 75130 orange E 160 a 1 Allgemeine 5)
gamma-Carotin sowie spezielle
Anforderungen:
Chromatographie: Bei
der Adsorptionsanalyse
mit Aluminiumoxid oder
Kieselgel ergibt reines
beta-Carotin nur ein Zone
121 Keto-und/oder Hydroxylderivate des 75135 gelb E 161 d 1 Wie unter Nr. 61
Carotins
122 Guanin oder Perlglanzmittel 75170 weiß 1
123 1,7-Bis-(4-hydroxy-3-methoxy- 75300 gelb E 100 1 Wie unter Nr. 61
phenyl)-1,6-heptadien-3,5-dion
124 Komplexsalz (Na, Al, Ca) 75470 rot E 120 1 Allgemeine 5)
der Karminsäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser lösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Papierchromatographie:
Mit einer Lösung mit 2 g
Trinatriumzitrat in 100 ml
5%igem Ammoniumhy-
droxid ergibt echtes Kar-
min nur einen einzigen
Fleck in der alkalischen
Zone.
125 Chlorophyll a und b; Kupferverbin- 75810 grün E 140 1 Wie unter Nr. 61
dungen der Chlorophylle und E 141
Chlorophylline
126 Aluminium 77000 weiß E173 1 Wie unter Nr. 61
127 Tonerdehydrat 77002 weiß 1
128 Wasserhaltige Aluminiumsilikate 77004 weiß 1
129 Ultramarin 77007 blau 1
130 Pigment Red 101 und 102 77015 rot 1
131 Bariumsulfat 77120 weiß 1
132 Wismutoxychlorid und seine 77163 weiß 1
Gemische mit Glimmer
133 Calciumcarbonat 77220 weiß E 170 1 Wie unter Nr. 61
134 Calciumsulfat 77 231 weiß 1
135 Kohlenstoff 77266 schwarz 1
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd.
Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Index Farbton 3 dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1)
Nummer
bereich 4)
)
Nummer 2) anforderungen
a b C d e f g
136 Pigment Black 9 77267 schwarz 1
137 Carbo medicinalis vegetabilis 77 268:1 schwarz E 153 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Teerprodukte:
Filtrat einer Aufkochung
von 2 g Kohle mit 20 ml
N-Natriumhydroxid muß
farblos sein. Höhere
aromatische Kohlen-
wasserstoffe 9).
138 Pigment Blue 28, Pigment Green 14 77346 grün_ 1
139 Pigment Metal 2 77400 braun 1
140 Gold 77480 braun E 175 1
141 Eisenoxide und -hydroxide 77489 orange E 172 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Selen: max. 1 mg/kg.
Quecksilber:
max.1 mg/kg.
142 Eisenoxid 77 491 rot E 172 1 Wie unter Nr. 140
143 Eisenoxidhydrat 77492 gelb E 172 1 Wie unter Nr. 140
144 Eisenoxid 77499 schwarz E172 1 Wie unter Nr. 140
145 Mischungen aus Eisen(II)- 77 510 blau 1 Frei von Cyanidionen
und Eisen(lll)-hexacyanoferrat
146 Pigment White 18 77713 weiß 1
147 Manganammoniumdiphosphat 77742 violett 1
148 Manganphosphat; 77745 rot 1
Mn3(PO4h · 7 H2O
149 Silber 77820 weiß E 174 1 Wie unter Nr. 61
150 Titandioxid und seine Gemische mit 77891 weiß E 171 1 Allgemeine 5)
Glimmer sowie spezielle
Anforderungen:
Antimon:
max. 100 mg/kg,
Zink: max. 50 mg/kg,
lösliche Bariumverbin-
dungen: max. 5 mg/kg.
Für Titandioxid:
in Salzsäure lösliche
Bestandteile. 10)
151 Zinkoxid 77947 weiß 1
152 6, 7-Dimethyl-9-( 1'-D- gelb E 101 1 Allgemeine 5)
ribityl)-isoalloxazin, Lactoflavin sowie spezielle
Anforderungen: -
Lumiflavin 8)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1195
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
153 Zuckerkulör braun E 150 1 Wie unter Nr. 61
154 Capsanthin, Capsorubin orange E 160c 1 Wie unter Nr. 61
155 Betanin rot E 162 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Papierchromatographie:
Mit den mit 2n-Salzsäure
gesättigten Butylalkohol
als Lösungsmittel (stei-
gende Chromatographie)
ergibt Betanin einen ein-
zigen roten Fleck mit
bräunlichen Streifen und
geringer Wanderung
156 Benzopyryliumsalze, Anthocyane rot E 163 1 Wie unter Nr. 61
157 Aluminium-, Zink-, Magnesium- und weiß 1
Calciumstearat
158 Bromthymolblau blau 4
159 Bromkresolgrün grün 4
1
) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nicht nachweisbar
verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke,
-pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (x) gekennzeichnet 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Aminodiphenyl
sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäure- (oder Xenylamin) und deren Derivate nicht nachweisbar
lösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrüh- Freie aromatische Amine max. 100 mg/kg
ren bei 37,5 "C) weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und
Zirkonium abgeben. Andere Synthesezwischenprodukte max. 0,5 %
Nebenfarbstoffe (Isomere, Homologe) zusammen max. 4%
2
) Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England
1971. 6) Nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin
3) a) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des 4-Aminoazobenzols:
Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in
Lebensmitteln. Man löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit 5 ml N-
Natriumhydroxid. Man schüttelt die Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit
4
je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang. Die so gewonnenen Chlorbenzol-
) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur auszüge gießt man zusammen und wäscht sie mehrmals mit je 400 ml O, 1 N-
Herstellung aller kosmetischen Mittel verwendet werden. Natriumhydroxid, bis die oberste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man filtriert die
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Chlorbenzollösung durch ein gefaltetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit dem
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit den Schleimhäu- Spektralphotometer die Extinktion (E 1) bei 414 nm gegen in Küvetten von
ten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke geeigneter Schichtdicke (d 1) enthaltenes Chlorbenzol.
und Abschminkmittel für das Auge. Berechnung:
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur E, x 100
Gehalt an 2- und 4-Aminoazoben:z:ol (mg/kg)
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, 0,397 X d1
mit den Schleimhäuten in Berührung zu kommen. Anmerkung:
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur
E~ ~tml bei 414 nm
für 2-Aminoazobenzol = 39,7
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur kurze Zeit mit der für 4-Aminoazobenzol = 35,2
•Haut in Berührung kommen.
Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur bis 90 % bestimmt werden. Die 2-
und 4-Verbindungen werden folgendermaßen getrennt: Man dampft 100 ml
5) Allgemeine Reinheitsanforderungen Chlorbenzolauszug durch Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen eines
(abweichende spezielle Anforderungen gehen vor) Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein. Man gießt die eingeengte Lösung auf eine
Arsen max. 5 mg/kg entsprechend große Aluminiumoxidsäule. Man wäscht mit Chlorbenzol aus.
Die ersten 100 ml Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Aminoazobenzol;
Blei max. 20 mg/kg auf die gleiche Weise wäscht man die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus.
Man verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml. Man mißt die Extinktion der
Antimon, Kupfer, Chrom einzeln max. 100 mg/kg
ortho-Verbindung bei 414 nm (E2) und die Extinktion der para-Verbindung bei
Zink, Bariumsulfat zusammen max. 200 mg/kg 376 nm (E3).
Cadmium, Quecksilber, Selen, Tellur, E~ ~iml 414 nm für 2-Aminoazobenzol = 39,7
Thallium, Uran, Chromat und in Salzsäure
lösliche Bariumverbindungen nicht nachweisbar E~ ~iml 376 nm für 4-Aminoazobenzol = 11 0
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
E2 X 100 aus, das zuvor mit Natriumcarbonat entwässert worden ist, und verfährt nach
2-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg)
o,j§fxci;" den Anweisungen unter a) Carr-Price-Reaktion.
E3 X 100
4-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg)
1,10 x d3 c) Alkalische Norbixinlösungen
b) Bestimmung des Anilins:
Man gießt 2 ml wäßrige Annattolösung in einen 50-ml-Scheidetrichter. Man
Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug schüttelt man 75 ml zweimal mit je gießt genügend 2n-Schwefelsäure hinzu, um eine sehr saure Reaktion zu
50 ml 0,5 N-Salzsäure und dann zweimal mit je 25 ml Wasser. Man gießt die erhalten. Norbixin fällt als roter Niederschlag aus. Man gießt 50 ml Benzol hinzu
wäßrigen Auszüge zusammen, neutralisiert mit 30prozentiger Natrium- und schüttelt kräftig. Nach der Abtrennung verwirft man die wäßrige Schicht
hydroxidlösung und säuert mit 10 ml 0,5 N-Salzsäure an. Darin löst man 1-2 g und wäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser, bis die saure Reaktion
Kaliumbromid. Nach Abkühlung in Eiswasser gibt man etwa 20 Tropfen 0, 1 N- verschwindet. Man zentrifugiert die in der Regel emulgierte Norbixin-Benzol-
Natriumnitrit hinzu und läßt 10 Minuten lang stehen. Zur Beseitigung des lösung 10 Minuten lang mit 2 500 Umdrehungen je Minute. Man gießt die klare
überstehenden Nitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu. Man gießt den Ansatz Norbixinlösung ab und entwässert mit wasserfreiem Natriumsulfat. Man gießt 3
in etwa 5 ml mit 1o ml 2 N-Natriumhydroxid versetzte Lösung aus 3prozentigem bis 5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxidsäule ein. Wie Bixin bildet auch
R-Salz (Natriumsalz der 2-Naphthol-3,6-disulfonsäure); 15 Minuten lang sie• Norbixin eine orangerote Zone auf der Oberfläche des Aluminiumoxids. Bei
hen lassen. Man säuert die Farbstofflösung an, bis Kongorot ST als Indikator Behandlung mit den unter a) genannten Elutionsmitteln verhält es sich wie
nach blau umschlägt, man filtriert. Der Aminoazobenzol-Farbstoff läuft nicht Bixin und ergibt auch Carr-Price-Reaktion.
durch. Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und mißt die Ex1inktion bei 490 nm,
also E4.
8) Lumiflavin
Berechnung:
4 266 Man stellt folgendermaßen äthylalkoholfreies Chloroform her: Man schüttelt leicht,
Anilin-Gehalt (mg/kg) = E x
2,26 X d4 aber sorgfältig 3 Minuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser und läßt es
E~ ~iml 490 nm für Anilin = 226 stehen. Man zieht die Chloroformschicht ab und wiederholt diesen Vorgang zwei•
mal mit je 20 ml. Schließlich filtriert man das Chloroform durch ein trockenes
7) Filtrierpapier, schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit 5 g kristallwasserfreiem
Chromatographie
Natriumsulfat in Pulverform, läßt das Gemisch zwei Stunden lang stehen und gießt
a) Annatto oder filtriert das klare Chloroform ab. Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Riboflavin
mit 1O ml äthylalkoholfreiem Chloroform schüttelt und filtriert, soll das Filtrat nicht
Man löst eine entsprechende Menge Annatto in Benzol oder verdünnt eine stärker gefärbt sein als eine auf 1 000 ml verdünnte wäßrige Lösung von 3 ml 0, 1 N-
Benzollösung von Annatto soweit, daß die erhaltene Lösung dieselbe Farbe Kaliumchromat.
aufweist wie eine O, 1prozentige Kaliumdichromatlösung. Man gießt 3 ml der
Lösung oben in die Aluminiumoxidsäule ein und wäscht langsam aus. Man
spült die Säule dreimal mit Benzol aus. Das Bixin wird von der Oberfläche des 9) Höhere aromatische Kohlenwasserstoffe
Aluminiumoxids stark absorbiert und bildet eine glänzend orangerote Zone
(Unterschied zum Crocetin). Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im allgemeinen Man extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit 10 g reinem Cyclohexan. Der
rasch durch die Säule, selbst bei kristallisiertem reinem Bixin. Nicht auswasch- Extrakt muß farblos sein und darf im ultravioletten Licht praktisch nicht fluoreszie-
bar ist Bixin mit Benzol, Petroläther, Chloroform, Aceton, Äthyl- oder Methyl- ren; er darf beim Verdampfen keinen Rückstand hinterlassen.
alkohol. Doch wird das Orange bei Äthyl- und Methylalkohol gelborange.
Carr-Price-Reaktion 10) In Salzsäure lösliche Bestandteile
Man bringt das Benzol durch dreimaliges Auswaschen mit durch Kaliumcarbo-
Man schlämmt 5 g Titandioxid in 100 ml 0,5 N-Salzsäure auf und erhitzt unter
nat entwässertem Chloroform aus der Säule heraus. Nach der letzten Chloro-
gelegentlichem Umrühren 30 Minuten lang im Wasserbad. Man filtriert durch einen
formwaschung gibt man oben in die Säule 5 ml Carr-Price-Reagenz zu. Die
mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiegel: die erste aus grobem Asbest,
Bixin-Zone schlägt sofort nach grünblau um (Unterschied zum Crocetin).
die zweite aus einem Brei von Filtrierpapier, die dritte aus feinem Asbest. Man spült
dreimal mit je 10 ml 0,5 N-Salzsäure durch. Man dampft das Filtrat in einer
b) Bixin
Platinkapsel bis zur Trockenheit ein, erhitzt bis zur Dunkelrotglut und bis das
Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes Bixin in 20 ml Chloroform. 5 ml davon gießt Gewicht sich nicht mehr ändert. Das Gewicht des Rückstandes soll 0,0175 g nicht
man oben in die vorbereitete Säule ein. Man wäscht die Lösung mit Chloroform übersteigen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1197
Tell B
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG- zugelassen
1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung ) Nummer 3) bis
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g h
1 Disperse Yellow 16 12 700 gelb 3 31.3.1988
2 Acid Yellow 36 13065 gelb 3 31.3.1988
3 3-Hydroxy-4-phenylazo-2-naphthyl- 15800 rot 1 31.3.1989
carbonsäure
4 Acid Yellow 13 19120 gelb 4 31.3.1989
5 Acid Black 1 20470 schwarz 3 31.3.1989
6 Pigment Orange 13 21 110 orange 4 Höchstgehalt 31.3.1988
5 ppm 3,3' -Oichlorbenzi-
din' im Farbstoff
7 Pigment Orange 34 21 115 orange 4 Wie unter Nr. 6 31.3.1989
8 1-(p-Phenylazo-phenylazo)-2- 26100 rot 1 31.3.1989
naphthol
9 Acid Blue 1 42045 blau 3 31.3.1989
10 Oiäthyl-di-sulfobenzyl-di-4-amino-2- 42170 grün 3 31.3.1989
chlor-di-2-methyl-fuchsonimmonium
11 Basic Violet 1 42 535 violett 3 31.3.1988
12 Acid Green 16 44025 grün 4 31.3.1988
13 4' -(N-Oimethyl)-amino-4"- 44045 blau 3 31.3.1988
(N-phenyl) aminonaphtho-
N-dimethyl-fuchsonimmonium
14 3-(2' -Methylphenylamino)-6-(2'- 45190 violett 3 31.3.1989
methyl-4' -sulfo-phenylamino )-9-(2"-
carboxyphenyl)-xantheniumsalz
15 Chinophthalon 47000 gelb 1 31.3.1989
16 Solvent Blue 35 61 554 blau 3 Ausschließlich in 31.3.1988
Haarbehandlungsmitteln
mit einer
Höchstkonzentration
von50 ppm
17 Pigment Red 88 73 312 rot 4 31.3.1988
18 Quinacridone Violet 19 73900 violett 3 31.3.1988
19 Pigment Red 209 73905 rot 4 31.3.1989
20 Direct Blue 86 74180 blau 3 31.3.1989
21 Natural Yellow 8, 11 75660 gelb 4 31.3.1989
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Colour Anwen- Höchstmengen
lfd. Chemische oder EWG- zugelassen
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3) bis
Nummer 2) bereich 4) anforderunge~
a b C d e f g h
22 Chromoxid 77288 grün 1 Frei von Chromationen 31.3.1987
23 Chromoxid, wasserhaltig 77289 grün 1 Wie unter Nr. 22 31.3.1987
24 Acid Red 195 rot 3 31.3.1988
1) 4
Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe ) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur Herstellung
verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke, aller kosmetischen Mittel verwendet werden.
-pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (x) gekennzeichnet Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur
sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäurelösung Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit den Schleimhäuten
unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke und
37,5 ·q weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium Abschminkmittel für das Auge.
abgeben.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit
2} Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England
den Schleimhäuten in Berührung zu kommen.
1971.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur
3
) Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in Lebens- Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur kurze Zeit mit der
mitteln. Haut in Berührung kommen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1199
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nr. 15)
Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel
Anlage 6
(zu § 3 a)
Teil A
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
1 Benzoesäure, ihre Salze 0,5 % (Säure)
und Ester ( +)
2 Propionsäure und ihre 2 % (Säure)
Salze(+)
3 Salicylsäure und ihre 0,5 % (Säure) Nicht in Mittel für Kinder Nicht zur Pflege von
Salze(+) unter 3 Jahren verwen- Kindern unter 3 Jahren
den, ausgenommen verwenden 1)
Shampoos
4 2,4-Hexadiensäure (Sorbinsäure) 0,6 % (Säure)
und ihre Salze ( +)
5 Formaldehyd 0,2 % (ausgenommen In Aerosolpackungen
und Paraformaldehyd Mundpflegemittel) (Sprays) verboten
0, 1 % (für Mundpflege-
mittel)
Konzentrationen, ausge-
drückt als ungebundenes
Formaldehyd
6 2,2' -Methylen-bis(3,4,6,-trichlor- 0,1 % In Mitteln für Kinder unter Nicht zur Pflege von
phenol) (Hexachlorophenum) 3 Jahren und in Mitteln Kindern unter 3 Jahren
für die Intimhygiene verwenden. Enthält
verboten Hexachlorophen.
Reinheitskriterien:
frei von 2,3,7,8-Tetra-
chlordibenzo-p-dioxin
7 2-Hydroxybiphenyl (O-Phenyl- 0,2 % ausgedrückt als
phenol) und seine Salze ( +) Phenol
8 2-Zinksuifidopyridin-N-oxid 0,5% Nur in Mitteln, die nach
(Zinkpyrithion) ( +) Gebrauch sofort ausge-
spült werden, verboten in
Mundpflegemitteln
9 Anorganische Sulfite 0,2 % ausgedrückt als
und Bisulfite ( +) ungebundenes SO2
10 Natriumjodat 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort ausge-
spült werden
11 Chlorobutanolum 0,5% In Aerosolpackungen Enthält Chlorobutanol
(Sprays) verboten
1) Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
12 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze 0,4 % (Säure) bei einem
und Ester ( + ), ausgenommen Ester,
4-Hydroxybenzoesäure-Benzylester 0,8 % (Säure) bei
Estergemischen
13 3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyran- 0,6 % (Säure) In Aerosolpackungen
dion (Dehydracetsäure) und seine (Sprays) verboten
Salze
14 Ameisensäure ( +) 0,5 % (Säure)
15 1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)- 0,1 %
n-hexan (Dibromhexamidin)
und seine Salze
(einschl. lsethionat)
16 Ethylquecksilber-(II)-thiosalicylsäure, 0,007 % (als Hg) Nur für Schmink- und Ab- Enthält Ethylquecksilber-
Natriumsalz (Thiomersalum) Bei Mischung mit schminkmittel für die thiosalicylat
anderen nach dieser Ver- Augen
ordnung zugelassenen
Quecksilberverbindun-
gen darf der Gesamt-
quecksilbergehalt diese
Konzentration nicht über-
schreiten
17 Phenylquecksilber und seine Salze idem idem Enthält Phenylquecksil-
(einschl. Borat) berverbindungen
18 10-Undecylensäure und seine Salze 0,2 % (Säure)
(+)
19 5-Amino-1,3-bis(2-ethylhexyl)-5- 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
methyl-hexahydropyrimidin Gebrauch sofort ausge-
(Hexetidinum) ( +) spült werden
20 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort ausge-
spült werden.
Nitrosaminbildung ver-
meiden.
21 2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol 0,1 % Nitrosaminbildung ver-
(Bronopol) ( +) meiden
22 2,4-Dichlorbenzylalkohol 0,15 %
23 N-(4-Chlorphenyl)-N '-(3,4-dichlor- 0,2% Reinheitskriterien:
phenyl)-harnstoff 3-3'-4-4'-Tetrachloro-
(Triclocarbanum) ( +) azobenzolund
3-3' -4-4' -Tetrachloro-
azoxybenzol
jeweils unter 1 mg/kg
24 4-Chlor-m-kresol ( +) 0,2% Verboten in Erzeugnis-
sen, die mit den Schleim-
häuten in Berührung
kommen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1201
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
25 2,4,4' -Trichlor-2' -hydroxy-diphenyl- 0,3%
ether
(Triclosanum) ( +)
26 4-Chlor-3,5-dimethylphenol ( +) 0,5%
27 1, 1 '-Methylen-bis [3-(1-hydroxy- 0,6%
methyl-2,4-dioximidazolidin-5-yl)
harnstoff] ( +) (lmidazolidinylharn-
Stoff)
28 Poly(hexamethylendiguanid)-hydro- 0,3%
Chlorid(+)
29 2-Phenoxy-ethanol ( +) 1,0 %
30 Hexamethylentetramin 0,15 %
(Methenaminum) ( +)
31 1-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1- 0,2%
azonia-adamantanchlorid
32 1-(4-Chlorphenoxy) 1-( 1H-imidazol- 0,5%
1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon ( +)
33 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5- 0,6%
dimethyl-2,4-imidazolidindion ( +)
34 Benzylalkohol ( +) 1,0%
35 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4- 1,0 % Für Mittel, die nac~ Ge-
trimethylpentyl)-2-pyridon und sein brauch sofort ausgespült
Monoäthanolaminsalz ( +) werden.
0,5% Für andere Mittel.
36 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan 0,1 % Nicht in Sonnenschutz-
mitteln verwenden
37 2,2' -Methylen-bis(6-brom-4-chlor- 0,1 %
phenol)
(Bromchlorophen) ( +)
38 3-Methyl-4-(1-methylethyl)phenol 0,1 %
39 Mischung von 5-Chlor-2-methyl- 0,003 % [eines Gemi-
3(2H)-isothiazolon und 2-methyl- sches von 5-Chlor-2-
3(2H)-isothiazolon mit Magnesium- methyl-3(2H)-isothiazo-
chlorid und Magnesiumnitrat Ion und 2-methyl-3(2H)-
isothiazolon im Verhältnis
3: 1)
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t
Teil B
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff
Nr. Höchstkonzen- und Anforderungen und Warnhinweise auf bis
tration der Etikettierung
a b C d e f
1 Borsäure ( +) a) Nicht in Mitteln für Kinder Nicht zur Babypflege ver- 31.3.1989
0,5 % in unter 3 Jahren verwenden wenden (nur bei Mitteln, die
Mund- ggf. für die Pflege von Kin-
pflege- dem unter 3 Jahren verwen-
mitteln det werden könnten)
b)
3 % in
sonstigen
Erzeug-
nissen
2 3-(4-Chlorphenoxy)-1,2·· 0,5% 31.3.1988
propandiol (Chlor-
phenesinum) ( +)
3 1,3-Bis(4-amidino-2-brom- 0,1% 31.3.1989
phenoxy)-n-propan(Dibrom-
propamidin) und seine Salze
(einschl. lsethionat)
4 N-Alkyl(C12-C22)trimethyl- 0,1 % 31.3.1989
ammoniumbromid und
-Chlorid ( +)
5 3-Heptyl-2-(3-heptyl-4- 0,002 % Cremes, Toilettenwässer, 31.3.1989
methyl-4-thiozolin-2-yliden- Shampoos
methyl)-4-methyl-
thiazoliniumjodid
6 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1 % Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1990
brauch sofort ausgespült
werden.
Der pH-Wert des gebrauchs-
fertigen Erzeugnisses darf
nicht unter 6 liegen.
7 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln, die nicht aus- 31.3.1988
gespült werden.
Nitrosaminbildung ver-
meiden.
8 10-Undecylensäure: 0,2% 31.3.1988
Ester, Amid, Mono- und (Säure)
Diethanolamide und
Sulfosuccinate ( +)
9 2-Benzyl-4-chlorphenol 0,2% 31.3.1988
(Chlorophenum)
10 2-Chlor-N-hydoxymethyl- 0,3% Für Mittel, die nach 31.3.1988
acetamid ausge- Gebrauch sofort ausgespült
drückt als werden
Chloracet-
amid
11 Di-(N-oxopyridyl-2-thio) 0,2% 31.3.1987
aluminium-camphosulfonat
(Pyrithion Aluminium-
Camsilat)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1203
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff
Nr. Höchstkonzen- und Anforderungen und Warnhinweise auf bis
tration der Etikettierung
a b C d e f
12 N-(Trichlormethylthio)-4- 0,06 % Verboten in Erzeugnissen, 31.3.1987
cyclohexen-1,2-di-carboxi- die mit den Schleimhäuten in
mid (Captan) Berührung kommen
13 2,2' -Dithiopyridin-1-oxid, 0,2% Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1987
Anlagerungsprodukt mit brauch sofort ausgespült
Magnesiumsulfat-Trihydrat werden
14 3-Phenoxy-1-propanol 1,0 % Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1987
brauch sofort ausgespült
werden
15 Diisobutyl-phenoxyethoxy- 0,1 % Verboten in Erzeugnissen, 31.3.1987
ethyl-dimethyl-benzyl- die mit den Schleimhäuten in
ammoniumchlorid Berührung kommen
(Benzethonii chloridum) ( +)
16 N-Alkyl-N,N-dimethyl- 0,25 % 31.3.1987
benzyl-ammoniumchlorid,
-bromid, -saccharinat
(Benzalkonii chloridum) ( +)
17 N-(hydroxymethyl)-N-( 1,3-di- 0,5% 31.3.1988
hydroxymethyl-2,5-dioxo-4-
imidazolidinyl)-N '-(hydroxy-
methyl)-Harnstoff
18 5-Amino-1 ,3-bis(2-ethyl- 0,1 % 31.3.1988
hexyl)-5-methylhexahydro-
pyrimidin
(Hexetidinum) ( +)
19 4-Hydroxybenzoesäure- 0,1 % 31.3.1989
benzylester (Säure)
20 1,6-Bis{4-amidino-phenoxy)- 0,1 % 31.3.1989
n-hexan (Hexamidinum) und
seine Salze (einschl. lsethio-
nat und p-Hydroxybenzoat)
(+)
21 Benzylformal 0,2% 31.3.1988
22 2-Chloracetamid 0,3% Enthält Chloracetamid 31.3.1988
23 Dodecylguanidinacetat ( +) 0,5% Für Mittel, die nach Ge- 31.3.1987
brauch sofort ausgespült
werden.
0,1 % Für andere Mittel.
24 Chlorhexidin, sein Azetat, 0,3% 31.3.1988
Gluconat und Hydrochlorid
(+)
25 1,3,5-Tris(2-hydroxyethyl)- 0,2% Nur in Mitteln, die nach Ge- Enthält 1,3,5-Tris(2- 31.3.1989
1,3,5-hexahydrotriazin brauch sofort ausgespült hydroxyethyl)-1,3,5-
werden hexahydrotriazin
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 7. 86 Verordnung Nr. 15/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9481 (130 19. 7. 86) 1. 8. 86
9500-4-6-4
1165
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1986 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
25. 7. 86 fünftes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 1165
753-1, 2129-8
25. 7. 86 Gesetz zur Änderung wlrtschafts-, verbraucher-, arbelts- und sozialrechtlicher Vorschriften . . . 1169
43-1, 43-5-1, 43-4-1, 300-2, 400-2, 7628-1, 7623-1, 7624-1, 8050-20, 820-1, 810-1, 43-1-1-1, 43-1-2-1, 43-1-3-3
24. 7. 86 Änderungsverordnung 1986 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-
schädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1175
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
25. 7. 86 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten . . . 1180
2032-1-20
23. 7. 86 Elfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung 1181
2125-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
fünftes Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 7 a wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwas-
Artikel 1 ser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstoff-
fracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kom-
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1 menden Anforderungen nach Satz 3, mindestens
S. 3017), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die
geändert: Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bun-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften -über
Mindestanforderungen, die den allgemein aner-
1. § 1 a wird wie folgt geändert:
kannten Regeln der Technik entsprechen; enthält
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind" die Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoff-
Worte „als Bestandteil des Naturhaushalts" ein- gruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit,
gefügt. Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verhüten" die gutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewer-
Worte „und um eine mit Rücksicht auf den Wasser- ten sind (gefährliche Stoffe), müssen insoweit die
haushalt gebotene sparsame Verwendung des Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungs-
Wassers zu erzielen" angefügt. vorschriften dem Stand der Technik entsprechen.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Her- ,,(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte
kunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Sat- Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land-
zes 3, das gefährliche Stoffe enthält. Die Anforde- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grund-
rungen nach den Sätzen 1 und 3 können auch für stücks beschränken, so ist für die dadurch ver-
den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner ursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes-
Vermischung festgelegt werden." sener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht
nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anord-
,,(3) Die Länder stellen auch sicher, daß vor dem nungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen wor-
Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in den sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg
eine öffentliche Abwasseranlage die erforderlichen vor den ordentlichen Gerichten offen."
Maßnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durch-
geführt werden."
9. § 19 c wird wie folgt geändert:
3. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht ,,Widerruf der Genehmigung".
nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungs- b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „be-
kraftwerken." schränkt oder zurückgenommen" durch die Worte
,,ganz oder teilweise widerrufen" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die Ordnungszahl
,,§ 9 ,,2." wird gestrichen.
Bewilligungsverfahren d) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Rücknah-
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt me" durch die Worte „des Widerrufs" ersetzt.
werden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und
die beteiligten Behörden Einwendungen geltend ma- 10. § 19 g wird wie folgt geändert:
chen können."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
5. § 12 wird wie folgt geändert: „Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen".
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 werden die Worte „Lagern und Abfüllen
,,Widerruf der Bewilligung". wassergefährdender Stoffe" durch die Worte „La-
b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „be- gern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wasser-
schränkt oder zurückgenommen" durch die Worte gefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwen-
,,ganz oder teilweise widerrufen" ersetzt. den wassergefährdender Stoffe im Bereich der ge-
werblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
c) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die bisherigen Einrichtungen" ersetzt.
Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
d) In Absatz 2 Nr. 3 (neu) werden die Worte „der
Rücknahme" durch die Worte „des Widerrufs" er- „Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den
setzt. Bereich eines Werksgeländes nicht über-
schreiten."
6. In § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden die Worte d) In Absatz 2 werden nach dem Worte „Stoffe" die
„beschränkt oder aufgehoben" jeweils durch das Wort Worte „und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
,, widerrufen" ersetzt. Jauche, Gülle und Silagesickersäften" eingefügt.
e) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
7. § 18 b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müs-
,,(1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung sen mindestens entsprechend den allgemein aner-
der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das
kannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie
Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) nach den eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der
werden."
Technik zu errichten und zu betreiben."
f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
8. § 19 wird wie folgt geändert: „Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bun-
a) Absatz 1 Nr. 3 und die folgenden Worte werden wie
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
folgt gefaßt:
denen die wassergefährdenden Stoffe näher be-
,,3. das schädliche Abfließen von Niederschlags- stimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit ein-
wasser sowie das Abschwemmen und den gestuft werden."
Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder
Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
verhüten, aa) In Nummer 1 wird die Textstelle „Jauche und
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden." Gülle," gestrichen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1167
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die
„Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 1 finden auf §§ 21 b bis 21 g gelten entsprechend."
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften keine Anwen- 13. § 19 1 wird wie folgt gefaßt:
dung."
,,§ 191
11 . § 19 h wird wie folgt geändert: Fachbetriebe
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 dürfen nur von
Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehal-
,,Bedürfen die Anlagen, Anlagenteile oder techni- ten, i_nstandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i
schen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtli- Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätig-
chen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen keiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben aus-
Prüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung geführt werden müssen.
nach Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2;
bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzu- (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
lassung oder des baurechtlichen Prüfzeichens sind
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über
die Anforderungen der wasserrechtlichen Vor-
das sachkundige Personal verfügt, durch die die
schriften zu berücksichtigen."
Einhaltung der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3
b) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabenbund c werden aufge- gewährleistet wird, und
hoben; Buchstabe d wird Buchstabe b.
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-
kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft
12. § 19 i wird wie folgt gefaßt: zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit
,,§ 19 i einer Technischen Überwachungsorganisation ab-
Pflichten des Betreibers geschlossen hat, der eine mindestens zweijährige
Überprüfung einschließt.
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstel-
lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte
von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe Fachbereiche beschränken."
nach § 19 1 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die
Voraussetzungen des § 19 1 Abs. 2 erfüllt oder nicht
eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem 14. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 19 1 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung ver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „über den
fügt. Gemeingebrauch hinaus" gestrichen.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der
,,2. eine Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 herstellt,
Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die
einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder".
zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß
der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem
Fachbetrieb nach § 19 1 abschließt, wenn er selbst 15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht a) In Satz 1 wird der Strichpunkt hinter dem Wort
über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber „Schiffbarkeit" durch einen Punkt ersetzt und der
hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen nachfolgende Halbsatz gestrichen.
durch zugelassene Sachverständige auf den ord-
nungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
zwar
,,Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur-
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-
Änderung, lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung sichtigen."
in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens
zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
16. § 36 b wird wie folgt geändert:
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein
Jahr stillgelegten Anlage, a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Was-
erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung
sergefährdung angeordnet wird,
der Gewässer (§ 1 a) Pläne auf, die dem Schutz
5. wenn die Anlage stillgelegt wird. der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts,
der Schonung der Grundwasservorräte und den
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirt-
Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des schaftungspläne)."
Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Er-
kennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Be-
§ 19 g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. schränkung oder Rücknahme" durch die Worte
Sie kann ferner anordnen, daß der Betreiber einen ,,den Widerruf" ersetzt.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
17. § 41 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert: kel 34 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 In § 13 Satz 1 werden die Worte „auf Grund wasser-
oder 2 entgegen § 19 i Abs. 1 mit dem Einbau, rechtlicher und atomrechtlicher Vorschriften" durch die
der Aufstellung, Instandhaltung, Instandset- Worte „auf Grund atomrechtlicher und, soweit es sich nicht
zung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbe- um eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1
triebe nach § 19 1 beauftragt, entgegen § 19 i des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wasserrechtlicher
Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig über- Vorschriften" ersetzt.
wacht, entgegen einer vollziehbaren„ Anord-
nung nach § 19 i Abs. 2 Satz 2 einen Uberwa-
chungsvertrag nicht abschließt oder entgegen Artikel 3
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i
Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
tragten nicht bestellt,". torsicherheit kann das Wasserhaushaltsgesetz in der ab
1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
b) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: neu bekanntmachen.
„e) entgegen § 19 1 Abs. 1 Anlagen nach § 19 g
Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instandhält,
instandsetzt oder reinigt, ohne daß er berech- Artikel 4
tigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kannten Überwachungs- oder Gütegemein-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
schaft zu führen, oder einen Überwachungs-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen
vertrag mit einer Technischen Überwachungs-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
organisation abgeschlossen hat,".
leitungsgesetzes.
Artikel 2
Artikel 5
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Arti- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1169
Gesetz
zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §6e
das folgende Gesetz beschlossen: (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten
Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder
Artikel 1 in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Per-
sonen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Prei-
Änderung des Gesetzes se für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorge-
gegen den unlauteren Wettbewerb hobene Waren oder gewerbliche Leistungen höheren
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Preisen gegenüberstellt oder Preissenkungen um
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, ver- einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz an-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch kündigt und dabei den Eindruck erweckt, daß er die
höheren Preise früher gefordert hat, kann auf Unter-
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),
wird wie folgt geändert: lassung in Anspruch genommen werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. Nach § 6 c werden folgende §§ 6 d und 6 e eingefügt:
1. auf Preisauszeichnungen, die nicht blickfangmäßig
,,§ 6d herausgestellt werden,
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten
Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder 2. wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf
in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in
Personen bestimmt sind, einem früheren Katalog oder einem ähnlichen, das
Angebot in einem Waren- oder Dienstleistungs-
1. die Abgabe einzelner aus dem gesamten Angebot bereich umfassenden Verkaufsprospekt enthalten
hervorgehobener Waren je Kunde mengenmäßig ist,
beschränkt oder an Wiederverkäufer ausschließt
3. wenn die Bekanntmachung oder Mitteilung sich
oder
ausschließlich an Personen richtet, die die Waren
2. den Anschein eines besonders günstigen Ange- oder gewerblichen Leistungen in ihrer selbständi-
bots durch Preisangaben oder blickfangmäßig her- gen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer
ausgestellte sonstige Angaben über einzelne aus behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit ver-
dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren wenden."
hervorruft, deren Abgabe er je Kunde mengen-
mäßig beschränkt oder an Wiederverkäufer aus- 2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
schließt,
,,§ 7
kann auf Unterlassung dieser Art der Werbung in
Anspruch genommen werden. (1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel,
die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich die stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes
Bekanntmachung oder Mitteilung ausschließlich an dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer
Personen richtet, die die Waren in ihrer selbständigen Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen),
beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behörd- ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in
lichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Anspruch genommen werden.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absat- 4. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1
zes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte oder Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche, die von
Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begren- der Baumaßnahme betroffen ist,
zung angeboten werden und diese Angebote sich in 5. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2
den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unterneh- die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs.
mens einfügen (Sonderangebote).
Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räu-
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderver- mungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im
anstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen
Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2
1. beginnend am letzten Montag im Januar und am auch eine Bestätigung der Baubehörde über die
letzten Montag im Juli, in denen Textilien, Beklei- Zulässigkeit des Bauvorhabens.
dungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren (4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtli-
oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden chen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und
(Winter- und Sommerschlußverkäufe), Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauens-
2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im männer befugt. Zu diesem Zweck können sie die
selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils Geschäftsräume des Veranstalters während der Ge-
25 Jahren (Jubiläumsverkäufe)." schäftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und
die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist
3. Die §§ 7 a bis 7 d werden aufgehoben. jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durch-
4. § 8 wird wie folgt gefaßt: führung des gesamten Räumungsverkaufs kann in
Anspruch genommen werden, wer
,,§ 8
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Waren- 1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
vorrats 2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren
1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von
Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertreten- Waren).
des vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder (6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch ge-
nommen werden, wer
2. vor Durchführung eines nach den baurechtlichen
Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichti- 1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuch-
gen Umbauvorhabens lich herbeigeführt hat oder in anderer Weise von
den Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs miß-
den Umständen nach unvermeidlich (Räumungs- bräuchlich Gebrauch macht,
zwangslage), so können, soweit dies zur Behebung 2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb,
der Räumungszwangslage erforderlich ist, Räu- dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt
mungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor
Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in
durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines benachbarten Gemeinden einen Handel mit den
Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es
Räumung des Warenvorrats anzugeben. sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die
die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesam-
ten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der 3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1
Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der ange-
24 Werktagen durchgeführt werden, wenn der Ver- zeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen
anstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt."
Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäfts-
betriebs gleicher Art durchgeführt hat, es sei denn, 5. Die §§ 9, 9 a, 1O und 11 werden aufgehoben.
daß besondere Umstände vorliegen, die einen Räu-
mungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
,,§ 13
(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (1) Wer den §§ 4, 6, 6 c, 12 zuwiderhandelt, kann
sind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 späte-
(2) In den Fällen der§§ 1, 3, 4, 6 bis 6 e, 7, 8 kann
stens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündi-
der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht
gung bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung
werden
von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die
Anzeige muß enthalten: 1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerb-
liche Leistungen gleicher oder verwandter Art ver-
1. den Grund des Räumungsverkaufs, treiben,
2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des 2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
Räumungsverkaufs, werblicher Interessen,
3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden 3. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungs-
Waren, gemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1171
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr- ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten
zunehmen. Im Falle des§ 1 können diese Verbän- aus, so trägt im Verhältnis zwischen dem anderen
de den Anspruch auf Unterlassung nur geltend Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den
machen, soweit der Anspruch eine Handlung be- Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden al-
trifft, durch die wesentliche Belange der Verbrau- lein, es sei denn, daß der andere Vertragsteil die
cher berührt werden, Zuwiderhandlung kannte."
4. von den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern. 8. In § 14 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 3" durch
(3) Im Falle des § 12 kann der Anspruch auf Unter- die Worte ,,§ 13 Abs. 4" ersetzt.
lassung nur von den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 ge-
nannten Gewerbetreibenden, Verbänden und Kam- 9. In § 16 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 3" durch
mern geltend gemacht werden. die Worte ,,§ 13 Abs. 4" ersetzt.
(4) Werden in den in den Absätzen 2 und 3 genann-
ten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäft- 10. § 23 a wird wie folgt gefaßt:
lichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftrag- ,,§ 23a
ten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche
gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht gel- §§ 1, 3, 4, 6, 6 a bis 6 e, 7, 8 ist es wertmindernd zu
tend gemacht werden, wenn die Geltendmachung un- berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Um-
ter Berücksichtigung der gesamten Umstände miß- fang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der
bräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkom-
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten mensverhältnisse nicht tragbar erscheint."
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung 11. § 23 a wird § 23 b.
entstehenden Schadens ist verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß 12. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. ,,(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein
Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Ver- Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge-
breiter von periodischen Druckschriften kann der macht wird, gehören, sofern in erster Instanz die
Anspruch auf Schadensersatz nur geltend ge- Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für
macht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitig-
gemachten Angaben irreführend waren; keiten, in denen ein letzter Verbraucher einen An-
2. wer den §§ 6 bis 6 e, 7, 8, 12 vorsätzlich oder spruch aus § 13 a geltend macht, der nicht aus einem
fahrlässig zuwiderhandelt." beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1
Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt."
7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
13. § 27 a wird wie folgt geändert:
,,§ 13 a
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von ,,(1) Die Landesregierungen errichten bei Indu-
§ 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, strie- und Handelskammern Einigungsstellen zur
für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der An- geltend gemacht wird (Einigungsstellen)."
gabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Ver-
tragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung ,,Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anru-
zur Irreführung kannte oder kennen mußte oder sich fung durch einen letzten Verbraucher oder einen in
die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maß- § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband
nahmen zu eigen gemacht hat. mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richterge-
(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil setz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen An-
gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der zahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als
Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und
die sein Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktritts- mindestens zwei sachverständigen Gewerbetrei-
recht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf benden als Beisitzern zu besetzen."
von sechs Monaten nach dem Abschluß des Vertra-
ges erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
werden. „aus § 13" durch die Angabe „aus den §§ 13 und
13 a" ersetzt.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei
beweglichen Sachen nach § 1 d Abs. 1, 3, 4 und 5 des d) In Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Die „Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzen- 2. Nach § 609 wird folgender§ 609 a eingefügt:
tralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 ge-
,,§ 609 a
nannten Verbraucher zu berücksichtigen."
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz verein-
14. § 29 wird aufgehoben.
bart ist, ganz oder teilweise kündigen,
Artikel 2 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinba-
Änderung des Rabattgesetzes
rung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhal-
Das Rabattgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, tung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühe-
Gliederungsnummer 43-5-1, veröffentlichten bereinigten stens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbin-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes dung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt geändert: bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr verein-
bart, so kann der Schuldner jeweils nur für den
§ 12 wird wie folgt gefaßt: Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet,
,,§ 12 kündigen;
Wer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwider- 2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person ge-
handelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen währt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfand-
werden. § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 4 und 5 und recht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten
§ 23 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung
sind entsprechend anzuwenden." einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt
nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend
für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen
Artikel 3 Tätigkeit bestimmt war;
Änderung der Zugabeverordnung 3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach
Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten berei- Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz
geändert: getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung
an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderli-
,,(1) Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, kann chem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13 gungsfrist von drei Monaten kündigen.
Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 und§ 23 a des Geset- (3) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den
zes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausge-
anzuwenden."
schlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei
Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bun-
Artikel 4 des, ein land, eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes verband."
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Artikel 6
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom Änderung des Hypothekenbankgesetzes
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert: § 18 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffent-
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
,,5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
wird aufgehoben.
bewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Ver-
braucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlau-
teren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Artikel 7
Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;". Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftsbank
Artikel 5 § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs schaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171)
wird aufgehoben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Artikel 8
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie Änderung des Gesetzes
folgt geändert: über die landwirtschaftliche Rentenbank
§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über die landwirtschaftliche
1. § 247 wird aufgehoben. Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1173
rungsnummer 7624-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- rungspflichtig wird, daß seine Arbeitszeit auf die Hälfte
sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochen-
1981 (BGBI. 1 S. 1389), wird aufgehoben. arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitneh-
mer des Betriebes herabgesetzt wird. Dies gilt auch für
Artikel 9 Angestellte, die im Anschluß an ihr bisheriges Arbeits-
verhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeits-
Änderung des Ladenschlußgesetzes verhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen nach
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesge- Satz 1 erfüllt. Voraussetzung ist ferner, daß der Arbeit-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffent- nehmer seit mindestens fünf Jahren
lichten ·bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- 1. als Angestellter beschäftigt,
kel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1
2. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst-
S. 1773), wird wie folgt geändert:
grenze nicht versicherungspflichtig oder nach
§ 173 b befreit,
1. In § 8 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver-
,,(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, sichert ist und für sich und seine Angehörigen, für
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragslei-
mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der stungen erhält, die der Art nach den Leistungen der
Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren Krankenpflege entsprechen.
des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Ge-
schenkartikeln (2) § 173 a Abs. 2 gilt.
1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schie- (3) Wer bei einem Krankenversicherungsunterneh-
nenfernverkehrs und men versichert ist und wegen der Umstellung seines
Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis
2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wird,
die einen Personenbahnhof des Schienenfernver- kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats
kehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-
Stadtverkehrs verbindet, pflicht nachweist.
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen
haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für der Umstellung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeit-
diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen." arbeitsverhältnis versicherungspflichtig wird und für
2. § 9 wird wie folgt geändert: einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen
Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt."
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Flug-
häfen" die Worte „und in Fährhäfen" angefügt.
3. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a angefügt: jeweils nach den Worten „oder nach § 173 e" die Worte
,,oder nach § 173 f" ·eingefügt.
,,(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur
Versorgung der Reisenden mit Waren des täglichen
Artikel 11
Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflug- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
häfen und in internationalen Fährhäfen an Werk- In das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
tagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(§ 3) und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 740), wird folgen-
dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufs- der § 238 eingefügt:
fläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß
zu begrenzen." ,,§ 238
Die Leistungen der Produktiven Winterbauförderung
Artikel 10 nach den§§ 77 bis 79 werden bis zum 31. März 1989 nicht
Änderung der Reichsversicherungsordnung gewährt, es sei denn, daß die Anerkennung einer Förde-
rung vor dem 1. Juli 1986 beantragt worden ist."
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Artikel 12
kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 697),
Überleitungs- und Schlußvorschriften
wird wie folgt geändert:
(1) Es werden aufgehoben:
1. In § 168 Buchstabe d wird die Bezeichnung „4 und"
1. Die Verordnung über Sommer- und Winterschlußver-
gestrichen.
käufe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. Nach § 173 e wird folgender § 173 f eingefügt: sung, geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1969
,,§ 173 f (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1969);
(1) Von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 2. die Anordnung (zur Regelung von Verkaufsveranstal-
Nr. 2 wird auf Antrag befreit, wer dadurch versiehe- tungen besonderer Art) in der im Bundesgesetzblatt
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Teil 111, Gliederungsnummer 43-1-2-1 , veröffentlichten Artikel 13
bereinigten Fassung;
Berlin-Klausel
3. die Verordnung über den Handel mit seidenen Bändern
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
mer 43-1-3-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141 ). Artikel 14
(2) Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Inkrafttreten
geschlossen worden sind, bleiben§ 247 des Bürgerlichen (1) Die Artikel 9, 10, 11 und 13 treten am Tage nach der
Gesetzbuchs und die in Artikel 6 bis 8 genannten Vor- Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
schriften in der zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung anwendbar; § 609 a des Bürgerlichen (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1987 in
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Kraft.
1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1175
Änderungsverordnung 1986
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 24. Juli 1986
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch
das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und§ 126
geändert und § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
Artikel 1
Änderung der 1. DY-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1
der Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1075), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31. 12. 1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
1 025
1 025
515
389
285
256
515
772
515".
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1985" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1985",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 1. 1986 28 914 35 968 48 771 64167",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 1. 1986 19 276 23 979 32 514 42 778",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 21"):
„ab 1 . 1. 1986 11 568 14 388 19 512 25 668",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 21"):
„ab 1. 1. 1986 5 784 7188 9 756 12 828".
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1
der Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1075), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31.12.1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
515
644
772
900
1 025
1 279".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31. 12. 1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
1193".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1985" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1985",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 1. 1986 23 472 24 552 25 644 26 736 27 828 28 920";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
,,ab 1. 1. 1986 24 672 26 928 29184 31 452 33 708 35 964";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
,,ab 1. 1. 1986 30 912 33 696 36 480 39 264 42 036 44 820";
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1 . 1986 40 404 43 632 46 848 50 076 53 304 56 520 59 748".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1177
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1
der Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1075), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31.12.1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
2390".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31. 12. 1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
687".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Die seit dem 1. Januar 1985 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1986 um weitere 3 v. H.
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 390 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31. 12. 1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
2 390".
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1985
bis
31. 12. 1985
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1986
DM
1 184
1 491
123".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1985" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 1985";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma;
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1986 1 077 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1986 123 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Januar 1986 388 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5 : ,,ab 1. Januar 1986 507 Deutsche Mark".
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1986
DM
743",
b) in Absatz 2:
„ab
1.1.1986
DM
570",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1986
DM
286".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1985" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1985",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 1. 1986 25 646 27 825 28 914",
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1179
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1986 29187 33 708 35 968",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1986 36479 42 040 44 821",
dd) in Abschnitt. 4 (,,Höherer Dienst"}:
„ab 1 . 1. 1986 46 850 53300 56 524 59 749".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1985" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird
ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1985";
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1986 25646 27 825 28 914",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1986 11 541 18 087 21 108",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1986 7692 12 060 14 076",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1986 641 1 005 1 173";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1986 29187 33 708 35 968",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1986 13134 21 910 26 239",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1986 8 760 14 604 17 496",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1986 730 1 217 1 458";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1986 36479 42 040 44 821",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1986 16 416 27 326 32 719",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1986 10 944 18 216 21 816",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1986 912 1 518 1 818";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1986 46 850 53300 56 524 59 749",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1986 16 468 29315 39 002 43 019",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1986 10 980 19 548 26 004 28 680",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1986 915 1 629 2167 2390".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des
Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten
mit Spitzendienstzeiten
Vom 25. Juli 1986
Auf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1 S. 2081) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
Spitzendienstzeiten vom 28. August 1980 (BGBI. 1
S. 1645) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „90 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 100 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „Auslandstren-
nungsgeld gewährt wird" durch die Worte „Auslands-
dienstbezüge gewährt werden" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1181
Elfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 23. Jull 1986
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445) geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a
und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
sowie ·
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2528), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe dürfen nur bis zu dem in Spalte g der Anlage festgelegten Zeitpunkt
verwendet werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 3
aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind die in den Spalten f und g der Anlage angegebenen
Verwendungsbeschränkungen zu beachten."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Spalte f" ersetzt durch die Worte „Spalte g".
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Verwendung der in Anlage 3 Teil B genannten Farbstoffe ist nur bis zu dem in Spalte h der Anlage
festgelegten Zeitpunkt gestattet."
e) Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder
Haartönungsmittel bestimmt sind."
3. § 3 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Verwendung der in Anlage 6 Teil B genannten Konservierungsstoffe ist nur bis zu dem in Spalte f der
Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet."
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. ,,Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05 % über-
schreitet;".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. § 5 a erhält folgende Fassung:
,,§ Sa
Untersuchungsverfahren
Bei der amtlichen Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel sind die Analysenmethoden anzuwenden,
die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes *) unter den Gliederungsnummern
K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982
K 84.00-6 bis 8 (EG) Stand November 1982
K 84.00-9 bis 15 (EG) Stand Mai 1984
K 84.00-16 bis 18 (EG) Stand Februar 1986
K 84.02-1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04-1 bis 4 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04-5 (EG) Stand Februar 1986
K 84.04.14/15-1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.06.01 -1 und 2 (EG) Stand Mai 1984
K 84.06.01 -3 (EG) Stand Februar 1986
K 84.06.1 (EG) Stand Februar 1986
veröffentlicht sind."
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „über die dort vorgesehene Frist hinaus" ersetzt durch die Worte „über den dort
bezeichneten Zeitpunkt hinaus".
b) In Nummer 3 werden das Komma und die Worte „Abs. 4 oder 5" gestrichen.
c) In Nummer 4 werden die Worte „entgegen § 3 Abs. 6 Farbstoffe über die dort vorgesehene Frist hinaus" ersetzt
durch die Worte „entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3 a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen
§ 3 b Abs. 5 UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus".
7. In § 6 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen, soweit sie den Anforderungen der§§ 2, 3 oder des § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum
31. Dezember 1987 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.
Kürzere Fristen für die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Stoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 4 oder§ 3 a
Abs. 4 bleiben unberührt. Kosmetische Mittel, die unter Verwendung befristet zugelassener Stoffe hergestellt sind,
dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zu 2 Jahren nach Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
im übrigen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen."
8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 167 werden die Worte „Anlage 2 Teil C" durch die Worte „Anlage 7 Teil B" ersetzt.
b) Nummer 178 erhält folgende Fassung:
,, 178. 4-Benzyloxyphenol, 4-Methoxyphenol und 4-Ethoxyphenol".
c) In Nummer 221 werden die Worte „Anlage 6 Teil B" durch die Worte „Anlage 6 Teil A" ersetzt.
d) Nummer 297 wird wie folgt ergänzt:
,,mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anlage 2 Teil A Nr. 49 angegebenen Bedingungen".
e) Nummer 320 erhält folgende Fassung:
,,320. Phenothiazinum und seine Verbindungen".
f) Folgende Nummern werden angefügt:
„366. Chloroform
367. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
368. 6-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan (Dimethoxan)
369. Pyrithion-Natrium".
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1183
9. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 2, 3. Gedankenstrich, wird das Wort „Chlorid" durch das Wort „Salze" ersetzt.
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Zirkonium und seine Verbindungen, ausgenommen
Komplexe nach Anlage 2 Teil A Nr. 50
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol x aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3".
10. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Angaben in Spalte c gestrichen.
b) In Nummer 13 werden in Spalte f die Worte „Enthält Formaldehyd. 1 )" gestrichen. Die Fußnote 1 wird gestrichen.
Die Fußnote 2 wird Fußnote 1.
c) In Nummer 15 werden in Spalte d die Hinweise auf die Fußnote 2 ersetzt durch Hinweise auf die Fußnote 1.
d) Nummer 44 erhält folgende Fassung:
a b C d 8 f
„44 1,3-Bis-(hydroxy- a) Zubereitung zur a) 2 % a) In Aerosol- a) und b)
methyl)-imid- Haarbehandlung packungen
Enthält 1-3-Bis-(hy-
azolidin-2-thion (Sprays) verboten.
droxymethyl)-imid-
b) Zubereitung zur b) 2 % b) Der pH-Wert des azolidin-2-thion".
Nagelbehandlung gebrauchsfertigen
Erzeugnisses muß
unter 4 liegen.
e) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d 8 f
„49 Selendisulfid Anti- 1% Enthält Selendisulfid.
schuppenshampoos
Kontakt mit den
Augen und mit
gereizter Haut
vermeiden.
50 Aluminium-Zirkonium- Schweißhemmende 20 % berechnet 1. Das Verhältnis der Nicht auf gereizter
hydroxo-chlorid- Mittel als wasserfreies Aluminiumatome oder verletzter Haut
hydrate Aluminium-Zirkonium- zu den Zirkonium- anwenden.
AlxZr(OH)yClz · nH 20 hydroxochlorid atomen muß zwi-
und ihre Komplexe sehen 2 und 10
5,4 % berechnet als
mit Glycin liegen.
Zirkonium
2. Das Verhältnis der
(Al+Zr)-Atome zu
den Chloratomen
muß zwischen 0,9
und 2, 1 liegen.
3. In Aerosol-
packungen
(Sprays) verboten.
51 8-Quinolinol und sein Stabilisierungsmittel 0,3 % berechnet als
Sulfat für Wasserstoffperoxid Base".
in Haarbehandlungs-
mitteln, die ausgespült
werden
11 . Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 7 wird die Spalte b wie folgt gefaßt:
,,Strontiumsalze".
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Nummer 1O wird mit den Angaben in allen Spalten gestrichen.
c) Nummer 11 wird Nummer 10.
12. Anlage 2 Teil C erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
13. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
14. Die Anlagen 4 und 5 werden mit allen Angaben gestrichen.
15. Anlage 6 erhält die Fassung der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1185
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 12)
Anlage 2
(zu § 2}
Tell C
Einschränkungen
Obligatorische Angabe
Lfd. Zulässige der Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff Anwendungsgebiet Weitere und Warnhinweise auf der
Nr. Höchstkonzentration bis
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Etikettierung
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis
a b C d e f g
1 Methylalkohol Als Denaturie- 5% 31.3.1988
rungsmittel für berechnet in %
Ethyl- und des Ethylalkohols
lsopropylalkohol und des lsopropyl-
alkohols
2 1, 1, 1-Trichlor- Aerosol- 35% Nicht gegen Flamme 31.1.1988
ethan (Methyl- packungen (Bei Vermischung oder auf glühende
chloroform) mit Methylen- Gegenstände sprühen
Chlorid darf die
Ges~mtkonzen-
tration 35 % nicht
überschreiten)
3 3,4',5-Tribrom- Seife 1% Reinheitskriterien: Enthält T ribromsalicyl- 31.3.1988
salicylanilid 3,4' ,5-Tribrom- anilid
(Tribrom- salicylanilid:
salanum)* mindestens
98,5%.
Andere Brom-
salicylanilide:
höchstens 1,5 % .
4' ,5-Dibrom-
salicylanilid:
höchstens 0, 1 %.
Anorgan. Bromid:
höchstens 0, 1 % ,
berechnet als
Natriumbromid.
4 2,2' -Dithio- Nur in Zubereitun- 1% 31.3.1987
pyridin-1-oxid, gen für Haarbe-
Anlagerungs- handlungsmittel,
produkt mit die nach Ge-
Magnesiumsulfat- brauch ausgespült
Trihydrat werden
5 3-Phenoxyl-1-pro- Nur für Mittel, 2% Verboten in 31.3.1987
panol die nach Ge- Mundpflege-
brauch mitteln
sofort ausgespült
werden
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Anlage 3 Farbstoffe für kosmetische Mittel
(zu § 3)
Teil A
lfd. Chemische oder Colour Anwen- Höchstmengen
EWG-
Nr. Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung 1) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
1 Pigment Green 10006 grün 4
2 Acid Green 1 10020 grün 3
3 2,4-Dinitrohydroxynaphthalin-7- 10 316 gelb 2
sulfosäure ( x)
4 Pigment Yellow 1 11 680 gelb 3
5 Pigment Yellow 3 11 710 gelb 3
6 Pigment Orange 1 11 725 orange 4
7 2, 4-Dihydroxyazobenzol 11 920 orange 1
8 Solvent Red 3 12 010 rot 3
9 1-(2,4-Dinitrophenylazo)-2-naphthol 12 075 orange 1
(x)
10 1-(2'-Chlor-4' -nitro-1 '-phenylazo)-2- 12085 rot 1 3 % max.
hydroxynaphthalin ( x) im Fertigerzeugnis
11 Pigment Red 3 12120 rot 4
12 Ceresrot; Sudanrot; Fettrot G 12150 rot 1
13 Pigment Red 112 12370 rot 4
14 Pigment Red 7 12420 rot 4
15 Pigment Brown 1 12 480 braun 4
16 4-(2' -Methoxy-5' -sulfosäurediäthyl- 12490 rot 1
amid-1 '-phenylazo)-3-hydroxy-5"-
chloro-2", 4"-dimethoxy-2-
naphthoesäureanilid
17 Disperse Yellow 16 12 700 gelb 4
18 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-4-amino- 13 015 gelb E 105 1 Allgemeine 5) sowie
benzol-5-sulfosäure spezielle Anforderungen:
In Wasser lösliche Be-
standteile: max. 0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile: max. 0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.3 %.
Nicht sulfonierte aroma-
tische Amine und Anilin:
max. 10 mg/kg 6).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1187
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
19 Acid Yellow 36 13065 gelb 4
20 5
2,4-Dihydroxy-azobenzol-4' -sulfo- 14270 orange E 103 1 Allgemeine ) sowie
säure spezielle Anforderungen:
In Wasser lösliche Be-
standteile: max. 0,2 % .
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile: max. 0,2 %.
21 2-(2,4-Dimethylphenylazo-5-sulfo- 14 700 rot 1
säure)-1-hydroxynaphthalin-4-sulfo-
säure
22 2-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-1- 14 720 rot E 122 1 Allgemeine 5)
naphthol-4-sulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
23 2-(6-Sulfo-2,4-xylylazo)-1-naphthol- 14 815 rot E 125 1 Allgemeine 5)
5-sulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
24 1-(4' -Sulfophenylazo)-2-hydroxy- 15 510 orange 2
naphthalin ( x)
25 1-(2-Sulfosäure-4-chlor-5-carbon- 15525 rot 1
säure-1-phenylazo)-2-hydroxy-
naphthalin
26 1-(3-Methyl-phenylazo-4-sulfo- 15 580 rot 1
säure )-2-hydroxynaphthalin
27 1-(4-Chlor-o-sulfo-5-tolylazo)-2- 15 585 rot 2
naphthol ( x)
28 1-(4' ,(8')-Sulfosäurenaphthylazo)-2- 15620 rot 4
hydroxynaphthalin
29 2-Hydroxy-1,2' -azonaphthalin-1 ' - 15630 rot 1 3 % max.
sulfosäure ( x) im Fertigerzeugnis
'
30 3-Hydroxy-4-phenylazo-2- 15 800 rot 3
naphthylcarbonsäure
31 1-(2-Sulfo-4-methyl-1-phenylazo-2- 15 850 rot 1
naphthylcarbonsäure ( x)
32 1-(2-Sulfo-4-methyl-5-chlor-1- 15 865 rot 1
phenylazo)-2-hydroxy-naphthalin-3-
carbonsäure ( x)
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
33 1-(2-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 15880 rot 1
hydroxynaphthalin-3-carbonsäure
34 1-(3-Sulfo-1-phenylazo)-2-naphthol- 15980 orange E 111 1 Wie unter Nr. 20
6-sulfosäure
35 1-(4-Sulfo-1-phenylazo)-2-naphthol- 15 985 gelb E 110 1 Wie unter Nr. 20
6-sulfosäure ( x)
36 Allura Red 16035 rot 1
37 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16185 rot E 123 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-3,6-disulfosäure
38 Acid Orange 10 16230 orange 3
39 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16255 rot E 124 1 Wie unter Nr. 23
naphthol-6,8-disulfosäure ( x)
40 1-(4-Sulfo-1-naphthylazo)-2- 16290 rot E 126 1 Allgemeine 5)
naphthol-3,6,8-trisulfosäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.3 %.
41 8-Amino-2-phenylazo-1-naphthol- 17 200 rot 1
3,6-disulfosäure
42 Acid Red 1 18050 rot 3
43 Acid Red 155 18130 rot 4
44 Acid Yellow 121 18 690 gelb 4
45 Acid Red 180 18 736 rot 4
46 Acid Yellow 11 18820 gelb 4
47 Acid Yellow 17 18 965 gelb 1
48 4-(4-Sulfo-1-phenylazo)-1-(4-sulfo- 19140 gelb E 102 1 Allgemeine 5)
phenyl)-5-hydroxy-pyrazolon-3- sowie spezielle
carbonsäure ( x) Anforderungen:
In Wasser lösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1189
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3)
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g
49 Pigment Yellow 16 20 040 gelb 4 Höchstgehalt 5 ppm 3,3' -
Dichlorbenzidin im Farb-
stoff
50 2,6-(4'-Sulfo-2",4"-dimethyl)-bis- 20170 orange 3
phenylazo )-1,3-dihydroxybenzol
51 Acid Black 1 20470 schwarz 4
52 Pigment Yellow 13 21 100 gelb 4 Wie unter Nr. 49
53 Pigment Yellow 83 21 108 gelb 4 Wie unter Nr. 49
54 Solvent Yellow 21 230 gelb 3
55 Acid Red 163 24 790 rot 4
56 Acid Red 73 (x) 27290 rot 4
57 2-[4' -(4"-Sulfo-1 "-phenylazo)-7'- 27755 schwarz E 152 1 Allgemeine 5)
sulfo-1 '-naphthylazo]-1-hydroxy-7- sowie spezielle
aminonaphthalin-3,6-disulfosäure Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Blei: max. 10 mg/kg.
Arsen: max. 2 mg/kg.
58 4 ' -[ (4"-Sulfo-1 "-phenylazo)-7 '-sulfo- 28440 schwarz E 151 1 Allgemeine 5)
1 '-naphthylazo]-1-hydroxy-8-acetyl- sowie spezielle
aminonaphthalin-3,5-disulfosäure Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.15 %.
Zwischenerzeugnisse:
max.1 %.
59 Direct Orange 34, 39, 44, 46, 60 40 215 orange 4
60 FoodYellow 40800 orange 1
61 trans-ß-Apo-8' -Carotinaldehyd (C30) 40820 orange E 160e 1 Allgemeine
5
Anforderungen )
62 trans-Apo-8' -Carotinsäure (C30)· 40 825 orange E 160 f 1 Wie unter Nr. 61
äthylester
63 Canthaxanthin 40850 orange E 161 g 1 Wie unter Nr. 61
64 Acid Blue 1 42045 blau 4
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton 3 dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
65 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4' ,4"-bis- 42 051 blau E 131 1 Allgemeine 5)
(diäthylamino)-triphenyl-carbinol ( x) sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,5 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Chrom (berechnet als
Cr): max. 20 mg/kg.
Nebenfarbstoffe:
max. 1 mg/kg.
66 4-[ (4-N-Äthyl-p-sulfobenzylamino)- 42053 grün 1
phenyl-( 4-hydroxy-2-sulfophenyl)-
(methylen)-1-(N-äthyl-N-p-sulfo-
benzyl)-2,5-cyclohexadienimin]
67 Acid Blue7 42080 blau 4
68 (N-Äthyl-p-sulfobenzyl-amino)- 42090 blau 1
phenyl-(2-sulfophenyl)-methylen-
(N-äthyl-N-p-sulfo-benzyl)-A 2,s_
cyclohexadienimin
69 AcidGreen9 42100 grün 4
70 Diäthyl-di-sulfobenzyl-di-4-amino-2- 41170 grün 4
chlor-di-2-methyl-fuchsonimmonium
71 Basic Violet 14 42510 violett 3
72 Basic Violet 2 42520 violett 4 5 ppmmax.
im Fertigerzeugnis
73 4-(N-Äthyl-N-m-sulfobenzyl)- 42640 violett 1
amino-4' -(N-dimethyl)-amino-4"-
(N-äthyl-N-m-sulfobenzyl)-amino-
fuchsonimmonium
74 2' -Methyl-4' -(N-aethyl-N-m-sulfo- 42735 blau 3
benzyl)-amino-4"-(N-diaethyl)-
amino-2-methyl-N-aethyl-N-m-sulfo-
benzyl-fuchsonimmonium
75 4' -(N-Dimethyl)-amino-4"-(N- 44045 blau 4
phenyl)-amino-naphtho-N-dimethyl-
fuchsonimmonium
76 2-Hydroxy-3,6-disulfo-4,4' -bis-di- 44090 grün E 142 1 Wie unter Nr. 61
methylamino-naphthofuchson-
immonium
77 Acid Red 52 45100 rot 4
78 3,6-Bis-(diäthylamino)-9-(2' -ben- 45170 rot 1
zoesäure)-xanthyl-immonium ( x)
79 Solvent Red 49 45 170:1 rot 2
80 3-(2'-Methylphenylamino)-6-(2' - 45190 violett 4
methyl-4' -sulfophenylamino)-9-(2"-
carboxyphenyl)-xantheniumsalz
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1191
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1) Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
81 Acid Red 50 45 220 rot 4
82 Phenyl-2-oxyfluoron-2-carbonsäure 45350 gelb 1 6 % max.
im Fertigerzeugnis
83 4,5-Dibromfluorescein (x) 45 370 orange 1 Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 2 %
Monobromfluorescein
84 2,4,5, 7-Tetrabromfluorescein ( x) 45 380 rot 1 Wie unter Nr. 83
85 Solvent Dye 45 396 orange 1 Bei Verwendung in
Lippenstiften darf der
Farbstoff nur als freie
Säure mit einer Höchst-
konzentration von 1 %
verwendet werden
86 Acid Red98 45405 rot 2 Wie unter Nr. 83
87 3' ,4' ,5' ,6' -Tetrachlor- 45410 rot 1 Wie unter Nr. 83
2,4,5, 7-tetrabrom-
fluorescein ( x)
88 4,5-Dijodfluorescein 45425 rot 1 Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 3 %
Monojodfluorescein
89 2,4,5,7-Tetrajodfluorescein (x) 45430 rot E 127 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nicht mehr als 1 %
Fluorescein und 2 %
Monobromfluorescein.
90 Chinophthalon 47000 gelb 3
91 Chinophthalon-disulfosäure 47005 gelb E 104 1 Wie unter Nr. 20
92 Acid Violet 50 50325 violett 4
93 Acid Black2 50420 schwarz 3
94 Pigment Violet 23 51 319 violett 4
95 1,2-Dioxyanthrachinon, 58000 rot 1
Calcium-Aluminiumkomplex
96 3-Oxypyren-5,8, 10-sulfosäure 59040 grün 3
97 1-Hydroxy-4-N-phenyl-amino- 60724 violett 4
anthrachinon
98 1-Hydroxy-4-(4' -methyl- 60 725 violett 1
phenyl-amino)-anthrachinon
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Nr. 1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
sonstige Bezeichnung ) Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g
99 Acid Violet 23 60 730 violett 3
100 1,4-Di(4 '-methyl-phenyl- 61 565 grün 1
amino)-anthrachinon
101 1,4-Bis-(o-sulfo-p- 61 570 grün 1
toluidino)-anthrachinon
102 Acid Blue80 61 585 blau 4
103 Acid Blue62 62045 blau 1
104 N,N'-Dihydro-1,2, 1 '2'- 69800 blau E 130 1 Wie unter Nr. 61
anthrachinonazin
105 Vat Blue 6; Pigment Blue 64 69 825 blau 1
106 VatOrange 7 71105 orange 3
107 Indigo 73000 blau 1
108 lndigo-disulfosäure 73 015 blau E 132 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser unlösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Nebenfarbstoffe:
max.1 %.
lsatinsulfosäure:
max.1 %.
109 4,4' -Dimethyl-6,6' - 73360 rot 1
dichlorthioindigo
110 5,5' -Dichlor-7, 7'- 73385 violett 1
dimethylthioindigo
111 Quinacridone Violet 19 73900 violett 4
112 Pigment Red 122 73 915 rot 4
113 Pigment Blue 16 74100 blau 4
114 Phthalocyanine 74160 blau 1
115 Direct Blue 86 74180 blau 4
116 Chlorierte Phthalocyanine 74260 grün 2
117 Natural Yellow 6, 19; 75100 gelb 1
Natural Red 1
118 Bixin, Nor-Bixin 75120 orange E 160 b 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Chromatographie 7)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1193
Lfd. Chemische oder Colour Anwen- Höchstmengen
EWG-
Nr. sonstige Bezeichnung 1) Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nummer 2) Nummer 3) anforderungen
bereich 4)
a b C d e f g
119 Lycopin 75125 gelb E 160d 1 Wie unter Nr. 61
120 trans-alpha-, beta- bzw. 75130 orange E 160 a 1 Allgemeine 5)
gamma-Carotin sowie spezielle
Anforderungen:
Chromatographie: Bei
der Adsorptionsanalyse
mit Aluminiumoxid oder
Kieselgel ergibt reines
beta-Carotin nur ein Zone
121 Keto-und/oder Hydroxylderivate des 75135 gelb E 161 d 1 Wie unter Nr. 61
Carotins
122 Guanin oder Perlglanzmittel 75170 weiß 1
123 1,7-Bis-(4-hydroxy-3-methoxy- 75300 gelb E 100 1 Wie unter Nr. 61
phenyl)-1,6-heptadien-3,5-dion
124 Komplexsalz (Na, Al, Ca) 75470 rot E 120 1 Allgemeine 5)
der Karminsäure sowie spezielle
Anforderungen:
In Wasser lösliche
Bestandteile:
max.0,2 %.
In Äthyläther extrahier-
bare Anteile:
max.0,2 %.
Papierchromatographie:
Mit einer Lösung mit 2 g
Trinatriumzitrat in 100 ml
5%igem Ammoniumhy-
droxid ergibt echtes Kar-
min nur einen einzigen
Fleck in der alkalischen
Zone.
125 Chlorophyll a und b; Kupferverbin- 75810 grün E 140 1 Wie unter Nr. 61
dungen der Chlorophylle und E 141
Chlorophylline
126 Aluminium 77000 weiß E173 1 Wie unter Nr. 61
127 Tonerdehydrat 77002 weiß 1
128 Wasserhaltige Aluminiumsilikate 77004 weiß 1
129 Ultramarin 77007 blau 1
130 Pigment Red 101 und 102 77015 rot 1
131 Bariumsulfat 77120 weiß 1
132 Wismutoxychlorid und seine 77163 weiß 1
Gemische mit Glimmer
133 Calciumcarbonat 77220 weiß E 170 1 Wie unter Nr. 61
134 Calciumsulfat 77 231 weiß 1
135 Kohlenstoff 77266 schwarz 1
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd.
Colour Anwen- Höchstmengen
Chemische oder EWG-
Index Farbton 3 dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1)
Nummer
bereich 4)
)
Nummer 2) anforderungen
a b C d e f g
136 Pigment Black 9 77267 schwarz 1
137 Carbo medicinalis vegetabilis 77 268:1 schwarz E 153 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Teerprodukte:
Filtrat einer Aufkochung
von 2 g Kohle mit 20 ml
N-Natriumhydroxid muß
farblos sein. Höhere
aromatische Kohlen-
wasserstoffe 9).
138 Pigment Blue 28, Pigment Green 14 77346 grün_ 1
139 Pigment Metal 2 77400 braun 1
140 Gold 77480 braun E 175 1
141 Eisenoxide und -hydroxide 77489 orange E 172 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Selen: max. 1 mg/kg.
Quecksilber:
max.1 mg/kg.
142 Eisenoxid 77 491 rot E 172 1 Wie unter Nr. 140
143 Eisenoxidhydrat 77492 gelb E 172 1 Wie unter Nr. 140
144 Eisenoxid 77499 schwarz E172 1 Wie unter Nr. 140
145 Mischungen aus Eisen(II)- 77 510 blau 1 Frei von Cyanidionen
und Eisen(lll)-hexacyanoferrat
146 Pigment White 18 77713 weiß 1
147 Manganammoniumdiphosphat 77742 violett 1
148 Manganphosphat; 77745 rot 1
Mn3(PO4h · 7 H2O
149 Silber 77820 weiß E 174 1 Wie unter Nr. 61
150 Titandioxid und seine Gemische mit 77891 weiß E 171 1 Allgemeine 5)
Glimmer sowie spezielle
Anforderungen:
Antimon:
max. 100 mg/kg,
Zink: max. 50 mg/kg,
lösliche Bariumverbin-
dungen: max. 5 mg/kg.
Für Titandioxid:
in Salzsäure lösliche
Bestandteile. 10)
151 Zinkoxid 77947 weiß 1
152 6, 7-Dimethyl-9-( 1'-D- gelb E 101 1 Allgemeine 5)
ribityl)-isoalloxazin, Lactoflavin sowie spezielle
Anforderungen: -
Lumiflavin 8)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1195
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG-
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3 )
Nummer 2) bereich 4) anforderungen
a b C d e f g
153 Zuckerkulör braun E 150 1 Wie unter Nr. 61
154 Capsanthin, Capsorubin orange E 160c 1 Wie unter Nr. 61
155 Betanin rot E 162 1 Allgemeine 5)
sowie spezielle
Anforderungen:
Papierchromatographie:
Mit den mit 2n-Salzsäure
gesättigten Butylalkohol
als Lösungsmittel (stei-
gende Chromatographie)
ergibt Betanin einen ein-
zigen roten Fleck mit
bräunlichen Streifen und
geringer Wanderung
156 Benzopyryliumsalze, Anthocyane rot E 163 1 Wie unter Nr. 61
157 Aluminium-, Zink-, Magnesium- und weiß 1
Calciumstearat
158 Bromthymolblau blau 4
159 Bromkresolgrün grün 4
1
) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nicht nachweisbar
verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke,
-pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (x) gekennzeichnet 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Aminodiphenyl
sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäure- (oder Xenylamin) und deren Derivate nicht nachweisbar
lösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrüh- Freie aromatische Amine max. 100 mg/kg
ren bei 37,5 "C) weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und
Zirkonium abgeben. Andere Synthesezwischenprodukte max. 0,5 %
Nebenfarbstoffe (Isomere, Homologe) zusammen max. 4%
2
) Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England
1971. 6) Nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin
3) a) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des 4-Aminoazobenzols:
Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in
Lebensmitteln. Man löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit 5 ml N-
Natriumhydroxid. Man schüttelt die Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit
4
je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang. Die so gewonnenen Chlorbenzol-
) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur auszüge gießt man zusammen und wäscht sie mehrmals mit je 400 ml O, 1 N-
Herstellung aller kosmetischen Mittel verwendet werden. Natriumhydroxid, bis die oberste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man filtriert die
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur Chlorbenzollösung durch ein gefaltetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit dem
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit den Schleimhäu- Spektralphotometer die Extinktion (E 1) bei 414 nm gegen in Küvetten von
ten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke geeigneter Schichtdicke (d 1) enthaltenes Chlorbenzol.
und Abschminkmittel für das Auge. Berechnung:
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur E, x 100
Gehalt an 2- und 4-Aminoazoben:z:ol (mg/kg)
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, 0,397 X d1
mit den Schleimhäuten in Berührung zu kommen. Anmerkung:
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur
E~ ~tml bei 414 nm
für 2-Aminoazobenzol = 39,7
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur kurze Zeit mit der für 4-Aminoazobenzol = 35,2
•Haut in Berührung kommen.
Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur bis 90 % bestimmt werden. Die 2-
und 4-Verbindungen werden folgendermaßen getrennt: Man dampft 100 ml
5) Allgemeine Reinheitsanforderungen Chlorbenzolauszug durch Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen eines
(abweichende spezielle Anforderungen gehen vor) Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein. Man gießt die eingeengte Lösung auf eine
Arsen max. 5 mg/kg entsprechend große Aluminiumoxidsäule. Man wäscht mit Chlorbenzol aus.
Die ersten 100 ml Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Aminoazobenzol;
Blei max. 20 mg/kg auf die gleiche Weise wäscht man die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus.
Man verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml. Man mißt die Extinktion der
Antimon, Kupfer, Chrom einzeln max. 100 mg/kg
ortho-Verbindung bei 414 nm (E2) und die Extinktion der para-Verbindung bei
Zink, Bariumsulfat zusammen max. 200 mg/kg 376 nm (E3).
Cadmium, Quecksilber, Selen, Tellur, E~ ~iml 414 nm für 2-Aminoazobenzol = 39,7
Thallium, Uran, Chromat und in Salzsäure
lösliche Bariumverbindungen nicht nachweisbar E~ ~iml 376 nm für 4-Aminoazobenzol = 11 0
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
E2 X 100 aus, das zuvor mit Natriumcarbonat entwässert worden ist, und verfährt nach
2-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg)
o,j§fxci;" den Anweisungen unter a) Carr-Price-Reaktion.
E3 X 100
4-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg)
1,10 x d3 c) Alkalische Norbixinlösungen
b) Bestimmung des Anilins:
Man gießt 2 ml wäßrige Annattolösung in einen 50-ml-Scheidetrichter. Man
Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug schüttelt man 75 ml zweimal mit je gießt genügend 2n-Schwefelsäure hinzu, um eine sehr saure Reaktion zu
50 ml 0,5 N-Salzsäure und dann zweimal mit je 25 ml Wasser. Man gießt die erhalten. Norbixin fällt als roter Niederschlag aus. Man gießt 50 ml Benzol hinzu
wäßrigen Auszüge zusammen, neutralisiert mit 30prozentiger Natrium- und schüttelt kräftig. Nach der Abtrennung verwirft man die wäßrige Schicht
hydroxidlösung und säuert mit 10 ml 0,5 N-Salzsäure an. Darin löst man 1-2 g und wäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser, bis die saure Reaktion
Kaliumbromid. Nach Abkühlung in Eiswasser gibt man etwa 20 Tropfen 0, 1 N- verschwindet. Man zentrifugiert die in der Regel emulgierte Norbixin-Benzol-
Natriumnitrit hinzu und läßt 10 Minuten lang stehen. Zur Beseitigung des lösung 10 Minuten lang mit 2 500 Umdrehungen je Minute. Man gießt die klare
überstehenden Nitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu. Man gießt den Ansatz Norbixinlösung ab und entwässert mit wasserfreiem Natriumsulfat. Man gießt 3
in etwa 5 ml mit 1o ml 2 N-Natriumhydroxid versetzte Lösung aus 3prozentigem bis 5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxidsäule ein. Wie Bixin bildet auch
R-Salz (Natriumsalz der 2-Naphthol-3,6-disulfonsäure); 15 Minuten lang sie• Norbixin eine orangerote Zone auf der Oberfläche des Aluminiumoxids. Bei
hen lassen. Man säuert die Farbstofflösung an, bis Kongorot ST als Indikator Behandlung mit den unter a) genannten Elutionsmitteln verhält es sich wie
nach blau umschlägt, man filtriert. Der Aminoazobenzol-Farbstoff läuft nicht Bixin und ergibt auch Carr-Price-Reaktion.
durch. Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und mißt die Ex1inktion bei 490 nm,
also E4.
8) Lumiflavin
Berechnung:
4 266 Man stellt folgendermaßen äthylalkoholfreies Chloroform her: Man schüttelt leicht,
Anilin-Gehalt (mg/kg) = E x
2,26 X d4 aber sorgfältig 3 Minuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser und läßt es
E~ ~iml 490 nm für Anilin = 226 stehen. Man zieht die Chloroformschicht ab und wiederholt diesen Vorgang zwei•
mal mit je 20 ml. Schließlich filtriert man das Chloroform durch ein trockenes
7) Filtrierpapier, schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit 5 g kristallwasserfreiem
Chromatographie
Natriumsulfat in Pulverform, läßt das Gemisch zwei Stunden lang stehen und gießt
a) Annatto oder filtriert das klare Chloroform ab. Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Riboflavin
mit 1O ml äthylalkoholfreiem Chloroform schüttelt und filtriert, soll das Filtrat nicht
Man löst eine entsprechende Menge Annatto in Benzol oder verdünnt eine stärker gefärbt sein als eine auf 1 000 ml verdünnte wäßrige Lösung von 3 ml 0, 1 N-
Benzollösung von Annatto soweit, daß die erhaltene Lösung dieselbe Farbe Kaliumchromat.
aufweist wie eine O, 1prozentige Kaliumdichromatlösung. Man gießt 3 ml der
Lösung oben in die Aluminiumoxidsäule ein und wäscht langsam aus. Man
spült die Säule dreimal mit Benzol aus. Das Bixin wird von der Oberfläche des 9) Höhere aromatische Kohlenwasserstoffe
Aluminiumoxids stark absorbiert und bildet eine glänzend orangerote Zone
(Unterschied zum Crocetin). Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im allgemeinen Man extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit 10 g reinem Cyclohexan. Der
rasch durch die Säule, selbst bei kristallisiertem reinem Bixin. Nicht auswasch- Extrakt muß farblos sein und darf im ultravioletten Licht praktisch nicht fluoreszie-
bar ist Bixin mit Benzol, Petroläther, Chloroform, Aceton, Äthyl- oder Methyl- ren; er darf beim Verdampfen keinen Rückstand hinterlassen.
alkohol. Doch wird das Orange bei Äthyl- und Methylalkohol gelborange.
Carr-Price-Reaktion 10) In Salzsäure lösliche Bestandteile
Man bringt das Benzol durch dreimaliges Auswaschen mit durch Kaliumcarbo-
Man schlämmt 5 g Titandioxid in 100 ml 0,5 N-Salzsäure auf und erhitzt unter
nat entwässertem Chloroform aus der Säule heraus. Nach der letzten Chloro-
gelegentlichem Umrühren 30 Minuten lang im Wasserbad. Man filtriert durch einen
formwaschung gibt man oben in die Säule 5 ml Carr-Price-Reagenz zu. Die
mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiegel: die erste aus grobem Asbest,
Bixin-Zone schlägt sofort nach grünblau um (Unterschied zum Crocetin).
die zweite aus einem Brei von Filtrierpapier, die dritte aus feinem Asbest. Man spült
dreimal mit je 10 ml 0,5 N-Salzsäure durch. Man dampft das Filtrat in einer
b) Bixin
Platinkapsel bis zur Trockenheit ein, erhitzt bis zur Dunkelrotglut und bis das
Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes Bixin in 20 ml Chloroform. 5 ml davon gießt Gewicht sich nicht mehr ändert. Das Gewicht des Rückstandes soll 0,0175 g nicht
man oben in die vorbereitete Säule ein. Man wäscht die Lösung mit Chloroform übersteigen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1197
Tell B
Colour Anwen- Höchstmengen
Lfd. Chemische oder EWG- zugelassen
1 Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung ) Nummer 3) bis
Nummer 2) bereich 4 ) anforderungen
a b C d e f g h
1 Disperse Yellow 16 12 700 gelb 3 31.3.1988
2 Acid Yellow 36 13065 gelb 3 31.3.1988
3 3-Hydroxy-4-phenylazo-2-naphthyl- 15800 rot 1 31.3.1989
carbonsäure
4 Acid Yellow 13 19120 gelb 4 31.3.1989
5 Acid Black 1 20470 schwarz 3 31.3.1989
6 Pigment Orange 13 21 110 orange 4 Höchstgehalt 31.3.1988
5 ppm 3,3' -Oichlorbenzi-
din' im Farbstoff
7 Pigment Orange 34 21 115 orange 4 Wie unter Nr. 6 31.3.1989
8 1-(p-Phenylazo-phenylazo)-2- 26100 rot 1 31.3.1989
naphthol
9 Acid Blue 1 42045 blau 3 31.3.1989
10 Oiäthyl-di-sulfobenzyl-di-4-amino-2- 42170 grün 3 31.3.1989
chlor-di-2-methyl-fuchsonimmonium
11 Basic Violet 1 42 535 violett 3 31.3.1988
12 Acid Green 16 44025 grün 4 31.3.1988
13 4' -(N-Oimethyl)-amino-4"- 44045 blau 3 31.3.1988
(N-phenyl) aminonaphtho-
N-dimethyl-fuchsonimmonium
14 3-(2' -Methylphenylamino)-6-(2'- 45190 violett 3 31.3.1989
methyl-4' -sulfo-phenylamino )-9-(2"-
carboxyphenyl)-xantheniumsalz
15 Chinophthalon 47000 gelb 1 31.3.1989
16 Solvent Blue 35 61 554 blau 3 Ausschließlich in 31.3.1988
Haarbehandlungsmitteln
mit einer
Höchstkonzentration
von50 ppm
17 Pigment Red 88 73 312 rot 4 31.3.1988
18 Quinacridone Violet 19 73900 violett 3 31.3.1988
19 Pigment Red 209 73905 rot 4 31.3.1989
20 Direct Blue 86 74180 blau 3 31.3.1989
21 Natural Yellow 8, 11 75660 gelb 4 31.3.1989
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Colour Anwen- Höchstmengen
lfd. Chemische oder EWG- zugelassen
Index Farbton dungs- und Reinheits-
Nr. sonstige Bezeichnung 1
) Nummer 3) bis
Nummer 2) bereich 4) anforderunge~
a b C d e f g h
22 Chromoxid 77288 grün 1 Frei von Chromationen 31.3.1987
23 Chromoxid, wasserhaltig 77289 grün 1 Wie unter Nr. 22 31.3.1987
24 Acid Red 195 rot 3 31.3.1988
1) 4
Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anlage 1 verbotene Stoffe ) Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 1 aufgeführt ist, dürfen zur Herstellung
verwendet werden, sind zugelassen. Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke, aller kosmetischen Mittel verwendet werden.
-pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit (x) gekennzeichnet Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 2 aufgeführt ist, dürfen nicht zur
sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäurelösung Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die mit den Schleimhäuten
unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei des Auges in Berührung kommen können, insbesondere nicht für Schminke und
37,5 ·q weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium Abschminkmittel für das Auge.
abgeben.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 3 aufgeführt ist, dürfen nicht zur
Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit
2} Rowe Colour Index, 3. Auflage, Society of Dyers and Colourists, Bradford, England
den Schleimhäuten in Berührung zu kommen.
1971.
Farbstoffe, bei denen in dieser Spalte die Zahl 4 aufgeführt ist, dürfen nur zur
3
) Bezeichnung entsprechend der EWG-Richtlinie von 1962 über Farbstoffe in Lebens- Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden, die nur kurze Zeit mit der
mitteln. Haut in Berührung kommen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1199
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nr. 15)
Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel
Anlage 6
(zu § 3 a)
Teil A
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
1 Benzoesäure, ihre Salze 0,5 % (Säure)
und Ester ( +)
2 Propionsäure und ihre 2 % (Säure)
Salze(+)
3 Salicylsäure und ihre 0,5 % (Säure) Nicht in Mittel für Kinder Nicht zur Pflege von
Salze(+) unter 3 Jahren verwen- Kindern unter 3 Jahren
den, ausgenommen verwenden 1)
Shampoos
4 2,4-Hexadiensäure (Sorbinsäure) 0,6 % (Säure)
und ihre Salze ( +)
5 Formaldehyd 0,2 % (ausgenommen In Aerosolpackungen
und Paraformaldehyd Mundpflegemittel) (Sprays) verboten
0, 1 % (für Mundpflege-
mittel)
Konzentrationen, ausge-
drückt als ungebundenes
Formaldehyd
6 2,2' -Methylen-bis(3,4,6,-trichlor- 0,1 % In Mitteln für Kinder unter Nicht zur Pflege von
phenol) (Hexachlorophenum) 3 Jahren und in Mitteln Kindern unter 3 Jahren
für die Intimhygiene verwenden. Enthält
verboten Hexachlorophen.
Reinheitskriterien:
frei von 2,3,7,8-Tetra-
chlordibenzo-p-dioxin
7 2-Hydroxybiphenyl (O-Phenyl- 0,2 % ausgedrückt als
phenol) und seine Salze ( +) Phenol
8 2-Zinksuifidopyridin-N-oxid 0,5% Nur in Mitteln, die nach
(Zinkpyrithion) ( +) Gebrauch sofort ausge-
spült werden, verboten in
Mundpflegemitteln
9 Anorganische Sulfite 0,2 % ausgedrückt als
und Bisulfite ( +) ungebundenes SO2
10 Natriumjodat 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort ausge-
spült werden
11 Chlorobutanolum 0,5% In Aerosolpackungen Enthält Chlorobutanol
(Sprays) verboten
1) Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
12 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze 0,4 % (Säure) bei einem
und Ester ( + ), ausgenommen Ester,
4-Hydroxybenzoesäure-Benzylester 0,8 % (Säure) bei
Estergemischen
13 3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyran- 0,6 % (Säure) In Aerosolpackungen
dion (Dehydracetsäure) und seine (Sprays) verboten
Salze
14 Ameisensäure ( +) 0,5 % (Säure)
15 1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)- 0,1 %
n-hexan (Dibromhexamidin)
und seine Salze
(einschl. lsethionat)
16 Ethylquecksilber-(II)-thiosalicylsäure, 0,007 % (als Hg) Nur für Schmink- und Ab- Enthält Ethylquecksilber-
Natriumsalz (Thiomersalum) Bei Mischung mit schminkmittel für die thiosalicylat
anderen nach dieser Ver- Augen
ordnung zugelassenen
Quecksilberverbindun-
gen darf der Gesamt-
quecksilbergehalt diese
Konzentration nicht über-
schreiten
17 Phenylquecksilber und seine Salze idem idem Enthält Phenylquecksil-
(einschl. Borat) berverbindungen
18 10-Undecylensäure und seine Salze 0,2 % (Säure)
(+)
19 5-Amino-1,3-bis(2-ethylhexyl)-5- 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
methyl-hexahydropyrimidin Gebrauch sofort ausge-
(Hexetidinum) ( +) spült werden
20 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln, die nach
Gebrauch sofort ausge-
spült werden.
Nitrosaminbildung ver-
meiden.
21 2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol 0,1 % Nitrosaminbildung ver-
(Bronopol) ( +) meiden
22 2,4-Dichlorbenzylalkohol 0,15 %
23 N-(4-Chlorphenyl)-N '-(3,4-dichlor- 0,2% Reinheitskriterien:
phenyl)-harnstoff 3-3'-4-4'-Tetrachloro-
(Triclocarbanum) ( +) azobenzolund
3-3' -4-4' -Tetrachloro-
azoxybenzol
jeweils unter 1 mg/kg
24 4-Chlor-m-kresol ( +) 0,2% Verboten in Erzeugnis-
sen, die mit den Schleim-
häuten in Berührung
kommen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1201
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b C d e
25 2,4,4' -Trichlor-2' -hydroxy-diphenyl- 0,3%
ether
(Triclosanum) ( +)
26 4-Chlor-3,5-dimethylphenol ( +) 0,5%
27 1, 1 '-Methylen-bis [3-(1-hydroxy- 0,6%
methyl-2,4-dioximidazolidin-5-yl)
harnstoff] ( +) (lmidazolidinylharn-
Stoff)
28 Poly(hexamethylendiguanid)-hydro- 0,3%
Chlorid(+)
29 2-Phenoxy-ethanol ( +) 1,0 %
30 Hexamethylentetramin 0,15 %
(Methenaminum) ( +)
31 1-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1- 0,2%
azonia-adamantanchlorid
32 1-(4-Chlorphenoxy) 1-( 1H-imidazol- 0,5%
1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanon ( +)
33 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5- 0,6%
dimethyl-2,4-imidazolidindion ( +)
34 Benzylalkohol ( +) 1,0%
35 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4- 1,0 % Für Mittel, die nac~ Ge-
trimethylpentyl)-2-pyridon und sein brauch sofort ausgespült
Monoäthanolaminsalz ( +) werden.
0,5% Für andere Mittel.
36 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan 0,1 % Nicht in Sonnenschutz-
mitteln verwenden
37 2,2' -Methylen-bis(6-brom-4-chlor- 0,1 %
phenol)
(Bromchlorophen) ( +)
38 3-Methyl-4-(1-methylethyl)phenol 0,1 %
39 Mischung von 5-Chlor-2-methyl- 0,003 % [eines Gemi-
3(2H)-isothiazolon und 2-methyl- sches von 5-Chlor-2-
3(2H)-isothiazolon mit Magnesium- methyl-3(2H)-isothiazo-
chlorid und Magnesiumnitrat Ion und 2-methyl-3(2H)-
isothiazolon im Verhältnis
3: 1)
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t
Teil B
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff
Nr. Höchstkonzen- und Anforderungen und Warnhinweise auf bis
tration der Etikettierung
a b C d e f
1 Borsäure ( +) a) Nicht in Mitteln für Kinder Nicht zur Babypflege ver- 31.3.1989
0,5 % in unter 3 Jahren verwenden wenden (nur bei Mitteln, die
Mund- ggf. für die Pflege von Kin-
pflege- dem unter 3 Jahren verwen-
mitteln det werden könnten)
b)
3 % in
sonstigen
Erzeug-
nissen
2 3-(4-Chlorphenoxy)-1,2·· 0,5% 31.3.1988
propandiol (Chlor-
phenesinum) ( +)
3 1,3-Bis(4-amidino-2-brom- 0,1% 31.3.1989
phenoxy)-n-propan(Dibrom-
propamidin) und seine Salze
(einschl. lsethionat)
4 N-Alkyl(C12-C22)trimethyl- 0,1 % 31.3.1989
ammoniumbromid und
-Chlorid ( +)
5 3-Heptyl-2-(3-heptyl-4- 0,002 % Cremes, Toilettenwässer, 31.3.1989
methyl-4-thiozolin-2-yliden- Shampoos
methyl)-4-methyl-
thiazoliniumjodid
6 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1 % Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1990
brauch sofort ausgespült
werden.
Der pH-Wert des gebrauchs-
fertigen Erzeugnisses darf
nicht unter 6 liegen.
7 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln, die nicht aus- 31.3.1988
gespült werden.
Nitrosaminbildung ver-
meiden.
8 10-Undecylensäure: 0,2% 31.3.1988
Ester, Amid, Mono- und (Säure)
Diethanolamide und
Sulfosuccinate ( +)
9 2-Benzyl-4-chlorphenol 0,2% 31.3.1988
(Chlorophenum)
10 2-Chlor-N-hydoxymethyl- 0,3% Für Mittel, die nach 31.3.1988
acetamid ausge- Gebrauch sofort ausgespült
drückt als werden
Chloracet-
amid
11 Di-(N-oxopyridyl-2-thio) 0,2% 31.3.1987
aluminium-camphosulfonat
(Pyrithion Aluminium-
Camsilat)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1203
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen zugelassen
Stoff
Nr. Höchstkonzen- und Anforderungen und Warnhinweise auf bis
tration der Etikettierung
a b C d e f
12 N-(Trichlormethylthio)-4- 0,06 % Verboten in Erzeugnissen, 31.3.1987
cyclohexen-1,2-di-carboxi- die mit den Schleimhäuten in
mid (Captan) Berührung kommen
13 2,2' -Dithiopyridin-1-oxid, 0,2% Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1987
Anlagerungsprodukt mit brauch sofort ausgespült
Magnesiumsulfat-Trihydrat werden
14 3-Phenoxy-1-propanol 1,0 % Nur in Mitteln, die nach Ge- 31.3.1987
brauch sofort ausgespült
werden
15 Diisobutyl-phenoxyethoxy- 0,1 % Verboten in Erzeugnissen, 31.3.1987
ethyl-dimethyl-benzyl- die mit den Schleimhäuten in
ammoniumchlorid Berührung kommen
(Benzethonii chloridum) ( +)
16 N-Alkyl-N,N-dimethyl- 0,25 % 31.3.1987
benzyl-ammoniumchlorid,
-bromid, -saccharinat
(Benzalkonii chloridum) ( +)
17 N-(hydroxymethyl)-N-( 1,3-di- 0,5% 31.3.1988
hydroxymethyl-2,5-dioxo-4-
imidazolidinyl)-N '-(hydroxy-
methyl)-Harnstoff
18 5-Amino-1 ,3-bis(2-ethyl- 0,1 % 31.3.1988
hexyl)-5-methylhexahydro-
pyrimidin
(Hexetidinum) ( +)
19 4-Hydroxybenzoesäure- 0,1 % 31.3.1989
benzylester (Säure)
20 1,6-Bis{4-amidino-phenoxy)- 0,1 % 31.3.1989
n-hexan (Hexamidinum) und
seine Salze (einschl. lsethio-
nat und p-Hydroxybenzoat)
(+)
21 Benzylformal 0,2% 31.3.1988
22 2-Chloracetamid 0,3% Enthält Chloracetamid 31.3.1988
23 Dodecylguanidinacetat ( +) 0,5% Für Mittel, die nach Ge- 31.3.1987
brauch sofort ausgespült
werden.
0,1 % Für andere Mittel.
24 Chlorhexidin, sein Azetat, 0,3% 31.3.1988
Gluconat und Hydrochlorid
(+)
25 1,3,5-Tris(2-hydroxyethyl)- 0,2% Nur in Mitteln, die nach Ge- Enthält 1,3,5-Tris(2- 31.3.1989
1,3,5-hexahydrotriazin brauch sofort ausgespült hydroxyethyl)-1,3,5-
werden hexahydrotriazin
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 7. 86 Verordnung Nr. 15/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9481 (130 19. 7. 86) 1. 8. 86
9500-4-6-4