1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 24. Juli 1986
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- 2. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach § 9 oder
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 auf Grund einer zwischenstaatlichen Verein-
Nr. 1 des Gesetzes vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802) barung vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-
geändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundesan- freit ist sowie
stalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- 3. Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem Zeit-
gesetzes verordnet: punkt liegen, in dem der Arbeitnehmer den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung aus einem sei-
Artikel 1 ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund
verlassen hat."
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der
f) Absatz 7 wird Absatz 6.
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1
S. 1754), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. § 4 wird wie folgt geändert:
9. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 890), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
,,Die Tätigkeit wird nicht unterbrochen durch Zeiten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in denen ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, bis zur
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Dauer von jeweils drei Monaten und durch Zeiten, in
„ 1. in den letzten acht Jahren vor Beginn der denen der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder Un-
Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis fünf terhaltsgeld bezieht. Diese Zeiten werden auf die
Jahre eine unselbständige Tätigkeit recht- zweijährige Tätigkeit nicht angerechnet."
mäßig im Geltungsbereich dieser Verord- b) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 7"
nung ausgeübt hat oder". durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 6" ersetzt. Folgende
Sätze 4 und 5 werden angefügt:
bb) In Nummer 3 werden die Worte „nach§ 28 des
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 „Der Aufenthalt nach Satz 2 wird durch Zeiten eines
S. 353)" gestrichen. Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils drei
Monaten nicht unterbrochen. Diese Zeiten werden
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Absat- auf die Achtjahresfrist nicht angerechnet."
zes 7" durch die Worte „Absatzes 6" ersetzt und
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
folgender Satz 4 angefügt:
„Diese Zeiten werden auf die Frist von fünf Jahren 3. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
nicht angerechnet." „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 erlischt die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erteilte Arbeitserlaubnis nicht, wenn
c) Absatz 4 wird aufgehoben. sich der Arbeitnehmer aus einem seiner Natur nach
d) Absatz 5 wird Absatz 4. vorübergehenden Grund außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung aufhält."
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fas-
sung: Artikel 2
,,(5) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1
Nr. 1 werden nicht angerechnet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-
1 . Zeiten, in denen der Arbeitnehmer im Geltungs- förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
bereich dieser Verordnung zur Erfüllung eines
Werkvertrages beschäftigt wird, der zwischen Artikel 3
seinem ausländischen Arbeitgeber und einem im
Bundesgebiet ansässigen Unternehmen abge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schlossen worden ist, Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Mai 1986 - 1 Bvl 55/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 42 Satz· 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe a) des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l
S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
nach dem 30. Juni 1977 geschiedene Ehefrauen auch
dann keine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn ein
Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, weil ihre
früheren Ehemänner während der Ehe keine Versor-
gungsanwartschaften erworben hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Mai 1986 - 2 Bvl 19/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 56 Absätze 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1112) ist mit Arti-
kel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Arti-
kel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung un-
vereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit Berufs-
bildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt
wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Mai 1986 - 1 Bvl 55/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 42 Satz· 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe a) des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l
S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
nach dem 30. Juni 1977 geschiedene Ehefrauen auch
dann keine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn ein
Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, weil ihre
früheren Ehemänner während der Ehe keine Versor-
gungsanwartschaften erworben hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Mai 1986 - 2 Bvl 19/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 56 Absätze 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1112) ist mit Arti-
kel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Arti-
kel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung un-
vereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit Berufs-
bildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt
wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 25. Juli 1986
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120), wird die Liste der Vertragsstaaten des Internatio-
nalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968
bekanntgegeben:
Deutsche Demokratische Republik
sowie
Ägypten
Singapur
Argentinien
Spanien
Belgien
Sri Lanka
Dänemark
Syrien
mit Ausnahme der Färöer
Tonga
Ecuador
Vereinigtes Königreich
Finnland
mit Erstreckung auf
Frankreich Bermuda
Italien Britisches Antarktis-Territorium
Britische Jungferninseln
Libanon Falklandinseln und Nebengebiete
Niederlande Gibraltar
Hongkong
Norwegen
Kaimaninseln
Polen die Insel Man
Schweden Montserrat
Turks- und Caicosinseln.
Schweiz
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 24. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
das folgende Gesetz beschlossen: körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand be-
ruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das
Artikel 1 Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorüber-
gehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Änderung des Schwerbehindertengesetzes Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funk-
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der tionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649), maßgeblich.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung
1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geändert:
ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergra-
den abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im
,,§ 1
Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
Schwerbehinderte gesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend."
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen mit einem Grad der Behinderung von we- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
nigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhn-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 rechtmäßig im ,,(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben." Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behin-
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: derung und den Grad der Behinderung fest. Das
,,(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im opferversorgung ist entsprechend anzuwenden,
übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung
auf Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag findet."
vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
„Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
Feststellung des Grades der Behinderung."
des § 6 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten
können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet ,,liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor,
werden."
so ist der Grad der Behinderung nach den Auswir-
kungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
,,§ 2 a seitigen Beziehungen festzustellen."
Behinderung d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die ,,(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funk- weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1111
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei- 2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr voll-
chen, so treffen die für die Durchführung des Bun- endet haben.
desversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
(2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen
die erforderlichen Feststellungen im Verfahren
Bildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen,
nach Absatz 1."
haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: pflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit
Schwerbehinderten zu besetzen."
aa) In Satz 1 werden die Worte „unanfechtbar
gewordenen" gestrichen und die Worte „der
Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Worte „der Behinderung" ersetzt. a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,zählen" durch das Wort „gelten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"
durch das Wort „Nachteilsausgleichen" er- b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
setzt. ,, 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilita-
tion in Betrieben oder Dienststellen teilneh-
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung: men, einschließlich Behinderter im Arbeitstrai-
„Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten
Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im (§52),".
übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neu- c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und Geistliche
feststellung unanfechtbar geworden ist." öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften," an-
gefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 7. § 7 erhält folgende Fassung:
„Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere ,,§ 7
Vorschriften für die Kriegsopferversorgung Berechnung der Mindestzahl
enthält, gelten diese mit Ausnahme des § 78 von Arbeitsplätzen
Abs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgeset- und der Pflichtplatzzahl
zes auch für Streitigkeiten nach Satz 1."
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-
plätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 zählen
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bis zum 31 . Dezember 1989 Stellen, auf denen Aus-
zubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Be-
5. § 5 erhält folgende Fassung:
rechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und
,,§ 5 mehr sind aufzurunden."
Beschäftigung besonderer Gruppen
Schwerbehinderter 8. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt:
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der ,,§ 7 a
Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu Anrechnung auf Pflichtplätze
beschäftigen
(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeits-
1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer platz im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf
einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für
Behinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-
ders betroffen sind, insbesondere solche, einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne
des § 6 Abs. 2 Nr. 1.
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen (2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der
ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend ei- kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19
ner besonderen Hilfskraft bedürfen oder Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen
Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung
weniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat
nicht nur vorübergehend mit außergewöhn-
das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz
lichen Aufwendungen für den Arbeitgeber ver-
zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art
bunden ist oder
oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber- (3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf
gehend offensichtlich nur eine wesentlich ver- einen Pflichtplatz angerechnet.
minderte Arbeitsleistung erbringen können oder
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig- scheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter
stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz ange-
Behinderung oder eines Anf allsleidens vorliegt rechnet.
oder §7b
Mehrfachanrechnung
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines
des Berufsbildungsgesetzes haben, Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
derten im Sinne des § 5 Abs. 1, auf mehr als einen ses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der
Pflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, zulassen, im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorge-
wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Be- stelle in den Betrieben und Dienststellen be-
rufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 schäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Ar-
gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäf-
Sinne des § 7 a Abs. 2. tigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos
gemeldeten Schwerbehinderten und Gleich-
(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung be- gestellten zur entsprechenden Zahl der
schäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf Schwerbehinderten und Gleichgestellten im
zwei Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann Geltungsbereich dieses Gesetzes."
die bis zum 31. Dezember 1989 befristete Anrech-
nung auf drei Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermitt- cc) Satz 4 wird gestrichen.
lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art
oder Schwere der Behinderung auf besondere 10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Förderung des
Schwierigkeiten stößt. Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter"
durch die Worte „besonderen Förderung der Einstel-
(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwer- lung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
behinderten auf mehr als drei Pflichtplätze, die vor beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1" ersetzt.
dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten
fort." 11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
,,die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1, dar-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unter die nach § 7 Satz 1, sowie der Stellen nach
aa) In Satz 1 wird der für die Ausgleichsabgabe § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und
angegebene Betrag von „einhundert" Deut- jede Dienststelle,".
sche Mark in „einhundertfünfzig" Deutsche b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Personen,"
Mark geändert. die Worte „darunter die Zahlen der zur Ausbildung
und der zur sonstigen beruflichen Bildung einge-
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
stellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten,"
,,Für rückständige Beträge der Ausgleichs- eingefügt.
abgabe kann die Hauptfürsorgestelle nach
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
dem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-
gabe des § 24 des Vierten Buches Sozial- „Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige
gesetzbuch erheben. Widerspruch und An- bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht
fechtungsklage gegen den Feststellungs- vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen
bescheid haben keine aufschiebende Wir- Feststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1
kung." bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse."
cc) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender d) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „Rich-
Satz angefügt: ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"
eingefügt.
,,Nachforderungen und Erstattungen von Aus-
gleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalender- e) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:
jahres, das auf den Eingang der Anzeige beim ,,Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbe-
Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen." hinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige
nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bun-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden" desanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentati-
durch das Wort „begleitenden" ersetzt.
ven Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der
Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamts-
aa) In Satz 1 werden die Zahl „40" durch die Zahl bezirken, alle fünf Jahre durchgeführt wird."
„45" und der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt: 12. § 11 wird wie folgt ge~ndert:
„der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
50 vom Hundert zur besonderen Förderung
Schwerbehinderter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 a „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erfor- freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-
derlich ist." sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-
behinderten, besetzt werden können; bei dieser
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: Prüfung sollen die Arbeitgeber den Vertrauens-
,,Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle ent- mann der Schwerbehinderten gemäß § 22 Abs. 2
fallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichs- beteiligen und die in § 20 genannten Vertretungen
abgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus hören."
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zu- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „eine tunlichst
ständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle große" durch die Worte „wenigstens die vorge-
zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich die- schriebene" ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1113
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den Betrieb 18. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach
ernstlich schädigen würde oder" durch die Worte dem Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
,,für den Arbeitgeber nicht zumutbar" ersetzt. ,,Staatsanwalts-" eingefügt.
13. Dem § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz an- 19. § 20 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rich-
ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"
,,(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
eingefügt.
Zustimmung der Hauptsfürsorgestelle zur Kündigung
haben keine aufschiebende Wirkung." b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Richter-" ein
Komma und das Wort „Staatsanwalts-" eingefügt.
14. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: c) In Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter- „sie wirken auf die Wahl des Vertrauensmannes
beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz dessel- hin."
ben Betriebs oder derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb 20. § 21 wird wie folgt geändert:
oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeit- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist."
,,Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte,
soweit für sie eine besondere Personalvertre-
15. § 17 wird wie folgt geändert: tung gebildet wird."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bb) In Satz 4 werden die Worte „mit der für seinen
,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle" durch
nicht für Schwerbehinderte, die Worte „mit der für den Sitz der Betriebe
oder Dienststellen einschließlich Gerichten zu-
1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zu-
ständigen Hauptfürsorgestelle" ersetzt.
gangs der Kündigungserklärung ohne Unter-
brechung noch nicht länger als sechs Monate b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „oder Richter-
besteht oder rat" nach Einfügung eines Kommas durch die Wor-
te „Richter- oder Staatsanwaltsrat" ersetzt.
2. die auf Stellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 beschäftigt werden oder c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „wählbar" die
Worte „auch Soldaten" eingefügt.
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung be-
endet wird, sofern sie d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An- ,,(4 a) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier
spruch auf eine Abfindung, Entschädigung Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November
oder ähnliche Leistung auf Grund eines statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
Sozialplanes haben oder wenn
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichslei- 1. das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig er-
stung nach § 98 a des Reichsknappschafts- lischt und kein Stellvertreter nachrückt,
gesetzes oder auf Anpassungsgeld für ent- 2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
lassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
3. ein Vertrauensmann noch nicht gewählt ist.
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungs-
absicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be- Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
absichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes
nicht widersprechen." eine Wahl des Vertrauensmannes stattgefunden,
so ist der Vertrauensmann in dem auf die Wahl
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Wahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen.
aa) Satz 1 wird gestrichen.
Hat die Amtszeit des Vertrauensmannes zum Be-
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Be- ginn des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrau-
endigungen derartiger Arbeitsverhältnisse" ensmannes festgelegten Zeitraumes noch nicht ein
durch die Worte „die Beendigung von Arbeits- Jahr betragen, so ist der Vertrauensmann in dem
verhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen
des Absatzes 1 Nr. 1" ersetzt. des Vertrauensmannes neu zu wählen. Die erst-
maligen regelmäßigen Wahlen der Ver-
16. § 18 wird wie folgt geändert: trauensmänner finden im Jahre 1986 statt; Ver-
trauensmänner, die am 1. August 1986 im Amt
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ 1O Tagen"
sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahl-
durch die Worte „zwei Wochen" ersetzt.
ergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit
b) Absatz 5 wird gestrichen. noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige
regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verblei-
17. In § 19 Satz 2 wird vor dem Wort „Kündigung" das ben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im
Wort „ordentlichen" eingefügt. Amt."
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „das Wahlverfah- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
ren," durch die Worte „die Wahlanfechtung," ,,Richter-" ein Komma und das Wort „Staats-
und die Worte „oder Richterrates" unter Ein- anwalts-" eingefügt.
fügung eines Kommas durch die Worte „Rich-
ter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt. bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„er kann beantragen, Angelegenheiten, die
„ In Betrieben und Dienststellen mit weniger als einzelne Schwerbehinderte oder die Schwer-
50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind behinderten als Gruppe besonders betreffen,
der Vertrauensmann und sein Stellvertreter im auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, so- setzen."
fern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus
räumlich weit auseinander liegenden Teilen cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwerbe-
besteht." hinderten" die Worte „oder ist er entgegen
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden" einge-
fügt.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
ergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bis- ,,(4 a) Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen
herigen Vertrauensmannes noch nicht be- nach § 7 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgsetzes,
endet ist, mit deren Ablauf." § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-
bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender zes sowie den entsprechenden Vorschriften des
Satz eingefügt: sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten
„Scheidet der Vertrauensmann vorzeitig aus
Vertretungen hinzuzuziehen."
seinem Amt aus, rückt der mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den
Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellver- 22. § 23 wird wie folgt geändert:
treter entsprechend." a) In Absatz 1 wird das Wort „verwaltet" durch das
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: Wort „führt" ersetzt.
,,(8) Wird die Schwerbehindertenvertretung von b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeich- aa) Die Worte „oder Richterrates" werden unter
nung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehinderten- Einfügung eines Kommas durch die Worte
vertretung von einem Mann wahrgenommen, führt
,,Richter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt.
er die Bezeichnung Vertrauensmann."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
21. § 22 wird wie folgt geändert: ,,Stellvertreter des Vertrauensmannes besit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zen während der Dauer der Vertretung und der
Heranziehung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die
aa) In Satz 1 wird nach den Worten „Der Ver-
gleiche persönliche Rechtsstellung wie der
trauensmann hat" eingefügt:
Vertrauensmann, im übrigen die gleiche
„die Eingliederung Schwerbehinderter in den Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in
Betrieb oder die Dienststelle zu fördern," Satz 1 genannten Vertretungen."
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
geführt" ein Komma und folgender Halbsatz
eingefügt: ,,Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stim-
„insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach menzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen sei-
den §§ 4, 5 und 11 obliegenden Verpflichtun- ner ständigen Heranziehung nach § 22 die Teil-
gen erfüllt," nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
gen erforderlich ist."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,In Betrieben und Dienststellen mit in der Re-
gel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann „Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des
er nach Unterrichtung des Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellver-
mit der höchsten Stimmenzahl gewählten treters an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heran- gen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten."
ziehen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 23. § 24 wird wie folgt geändert:
„Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entschei- „Ist ein Vertrauensmann nur in einem der Betriebe
dung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt er
von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu die Rechte und Pflichten des Gesamtvertrauens-
entscheiden." mannes wahr."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1115
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort ,,(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen
„Bezirksvertrauensmänner" die Worte „des ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Ar-
Geschäftsbereichs" eingefügt. beits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung
bb) Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „5" durch stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren,
die Zahl „ 1O" ersetzt. insbesondere
c) Dem Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 1. an Schwerbehinderte
angefügt: a) für technische Hilfen,
„Der nach Satz 2 zuständige Vertrauensmann ist b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbe-
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,
hinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle
entscheidet, zuständig; er hat dem Vertrauens- d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
mann der Dienststelle, die den Schwerbehinderten einer Wohnung, die den besonderen Bedürf-
beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. nissen des Schwerbehinderten entspricht,
Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Perso- e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
nalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen
ist." f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
tung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse
d) In Absatz 6 werden nach der Zahl „4" ein Komma und Fertigkeiten und
und die Zahl „4 a" sowie nach der Zahl „23" die
Worte „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3" einge- g) in besonderen behinderungsbedingten Le-
fügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- benslagen,
gender Halbsatz angefügt: 2. an Arbeitgeber
,,§ 21 Abs. 4 a mit der Maßgabe, daß die Wahl der a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Gesamt- und Bezirksvertrauensmänner in der Zeit Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und
vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Haupt-
vertrauensmänner in der Zeit vom 1 . Februar bis b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit
31 . März stattfindet." der Beschäftigung Schwerbehinderter im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
24. § 26 wird wie folgt geändert: bis d oder des § 7 a Abs. 2 verbunden sind,
vor allem, wenn ohne diese Leistungen das
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
,,(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Vertrauensmann und Betriebs~, Personal-, Rich- 3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Or-
ter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur ganisationen zu den Kosten in den Fällen des
Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb Absatzes 2 Satz 3.
oder die Dienststelle eng zusammen." Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnah-
men gewähren."
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und
Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Ge- d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden"
setzes beauftragten Stellen und die Rehabilita- durch das Wort „begleitenden" ersetzt.
Uonsträger unterstützen sich gegenseitig bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben." 26. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Regie-
rung des jeweiligen Landes" durch die Worte „der
25. § 28 wird wie folgt geändert: zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende"
27. § 30 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „begleitende" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
aa) In Satz 1 wird das Wort „nachgehende" durch
gefügt:
das Wort „begleitende" ersetzt.
„2 a. die besondere Förderung der Einstellung und
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
,,Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufs- beitsplätzen (§ 6 Abs. 1), ".
leben umfaßt auch die nach den Umständen
b) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 eingefügt:
des Einzelfalles notwendige psychosoziale
Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfür- ,,(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rah-
sorgestelle kann bei der Durchführung dieser men ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung
Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemein- nach Absatz 1 Nr. 2 a Arbeitgebern aus den ihr aus
nütziger Einrichtungen und Organisationen dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 8
beteiligen." Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese ins-
besondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder
cc) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem
über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 hinaus
Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
,,Staatsanwalts-" eingefügt. 1 . in § 5 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Ein- bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
stellung länger als zwölf Monate arbeitslos ge-
,,Er wird erst am Ende des dritten Kalender-
meldet waren, oder
monates nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Be- wirksam."
schäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
Behinderte, oder 29. In § 42 werden der bisherige Text Absatz 1 und
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, ins- folgender Absatz 2 angefügt:
besondere in den Fällen des § 7 a Abs. 2
Satz 2, oder ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonsti- Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der
gen beruflichen Bildung, insbesondere in den vergleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn
Fällen des § 7 b Abs. 2 Satz 2, Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden."
einstellen. Die Geldleistungen werden als einmali-
ge oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu 30. § 44 erhält folgende Fassung:
drei Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung
vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für ,,§ 44
Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des Zusatzurlaub
§ 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgeset- Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen be-
zes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), ge- zahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im
währt. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als
Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung be- fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
stimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustim- vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So-
mung des Bundesrates bedarf, das Nähere über weit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsrege-
Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und lungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatz-
Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren." urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend 31. § 45 wird wie folgt geändert:
für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Ar-
,,Nachteilsausgleich".
beit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsverein-
barung mit dem jeweiligen Land übertragener befri- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
steter regionaler Sonderprogramme zum Abbau
der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur ,,(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte
Förderung des Ausbildungsplatzangebots für zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind
zugewiesen werden." so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der
Behinderung Rechnung tragen, und zwar unab-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 in folgender hängig von der Ursache der Behinderung."
Fassung:
c) In Absatz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"
,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur
durch das Wort „Nachteilsausgleiche" ersetzt.
Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertrage-
nen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförde-
rung Behinderter besondere Stellen ein; die Bera- 32. § 47 wird wie folgt geändert:
tung und Vermittlung können auch außerhalb die~ a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
ser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der
,,Schwerbehinderte Beamte, Richter und Sol-
Behinderten liegt."
daten".
28. § 35 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in
,,(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so
erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für
nach § 1 ; wenn sich der Grad der Behinderung auf die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten
weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Be-
dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unan- amte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhe-
fechtbarkeit des die Verringerung feststellenden stand oder die Entlassung selbst beantragt. Die
Bescheides." Beteiligung des Vertrauensmannes gemäß § 22
Abs. 2 bleibt unberührt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Halbsatz „frühestens aber c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
nach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe ,,(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwer-
der Gleichstellung" gestrichen. behinderter Soldaten gelten die §§ 1, 2 a, 3, 20 bis
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1117
26 und 35 Abs. 1 sowie die §§ 42, 44, 45 und 57 35. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4
bis 59. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschrif- eingefügt:
ten über die persönliche Rechtsstellung der
„In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse
Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder-
anerkannter Werkstätten für Behinderte aufzu-
heiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind."
nehmen."
33. § 51 wird wie folgt geändert: 36. In § 56 werden die Worte „geändert durch Gesetz vom
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503)" durch die Worte „zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984
,,(1) Über die Schwerbehinderten wird alle zwei (BGBI. 1 S. 1008)" ersetzt.
Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine
Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende 37. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Tatbestände:
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-
1 . die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem nung" gestrichen und das Wort „festgesetzt" durch
Ausweis, das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.
2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
Wohnort, setzt.
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung."
38. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „einschließlich
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-
des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung
nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
der Erwerbsfähigkeit" gestrichen.
bedarf" gestrichen und das Wort „festgesetzt"
c) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: durch das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.
„2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
und Rentenversicherung, der Kriegsopferver- setzt.
sorgung und Kriegsopferfürsorge, der Arbeits-
förderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits- 39. § 63 a wird wie folgt geändert:
leben sowie der Sozialhilfe." a) § 63 a erhält folgende Überschrift:
,,Einnahmen aus Wertmarken".
34. § 53 erhält folgende Fassung:
b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 53
,,2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Ein-
Verrechnung von Aufträgen
nahmen, der vom Bundesminister für Arbeit
auf die Ausgleichsabgabe
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträ- Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
gen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung desminister für Verkehr für jeweils ein Jahr
Behinderter beitragen, können 30 vom Hundert des bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus
Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zah- dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
lende Ausgleichsabgabe anrechnen. vom Bund zu tragenden Aufwendungen an
(2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß den Gesamtaufwendungen von Bund und
Ländern für die unentgeltliche Beförderung im
1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Ver- Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für
pflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter die unentgeltliche Beförderung der in § 63
und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-
von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und gruppen."
vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Fol-
gejahres vergütet worden ist und 40. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom
a) Die Worte „als privater Arbeitgeber" werden gestri-
Hundert durch die von der Werkstatt für Behinderte
chen.
erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle
der Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von b) In Nummer 3 wird nach den Worten ,,§ 10 Abs. 2"
einer anderen anerkannten Werkstatt für Behinder- eingefügt:
te hergestellt worden sind, ist die von dieser er- ,,Satz 1, 3, 4 oder 5".
brachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
c) In Nummer 6 werden die Worte „dem Betriebsrat"
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusam- durch die Worte „den in § 20 genannten Vertretun-
menschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gen" ersetzt.
gelten Absätze 2 und 4 entsprechend. Artikel 2
(4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger Änderung des Sozialgesetzbuchs
einer Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behin-
derte vergibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
dieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen." zes vom 11. Dezember 1975 - BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 4. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:
,,(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten
a) In § 10 werden nach dem Wort „hat" die Worte für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem
,,unabhängig von der Ursache der Behinderung" ein- Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von
gefügt. den Landesversorgungsämtern und die Vorschlags-
b) In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende" listen für die Versorgungsberechtigten und die Behin-
durch das Wort „begleitende" ersetzt. derten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereini-
gungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten
aufgestellt."
Artikel 3
5. § 41 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
,,2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-
In § 29 Abs. 2 Satz 4, den §§ 32, 35 Abs. 3 und § 52 opferversorgung je vier Vertreter der mit der
des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehin-
(BGBI. 1S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- dertenrecht vertrauten Personen und der Versor-
zes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 71 0), werden die Worte gungsberechtigten oder der Behinderten im Sinne
,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" und deren For- der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes."
men durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und
dessen Formen ersetzt. 6. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden
Artikel 4
auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und
der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesge-
In § 34 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und
biet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl
§ 95 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
aufweisen, berufen."
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),
werden die Worte „Vertrauensmann der Schwerbehinder-
Artikel 6
ten" und deren Formen durch das Wort „Schwerbehinder- Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
tenvertretung" und dessen Formen ersetzt.
§ 3 a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
(BGBI. 1 S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Artikel 5
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes erhält folgende Fassung:
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- ,,Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraft-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), fahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte
zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geändert: Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „mit behinderter im ö~entlichen Personenverkehr mit orange-
der Kriegsopferversorgung" die Worte „oder dem farbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Vor-
Schwerbehindertenrecht" eingefügt. aussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes erfüllen."
2. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
,,(4) In den Kammern für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversor-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
gung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten
den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom
Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtig-
1. August 1986 an geltenden Fassung mit neuer Paragra-
ten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des
phen- und Absatzfolge bekanntmachen und dabei Unstim-
Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinter-
migkeiten des Wortlauts beseitigen; er hat dabei das Wort
bliebene von Versorgungsberechtigten in angemesse-
,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" oder „Vertrau-
ner Zahl zu beteiligen."
ensmann" und seine Zusammensetzungen und Formen
durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und des-
3. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung: sen Zusammensetzungen und Formen zu ersetzen.
,,(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in Artikel 8
angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und
Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwer- Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwen-
behindertengesetzes zu berufen." det werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1119
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen Artikel 10
dieses Gesetzes. Inkrafttreten
Artikel 9 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft. Artikel 1
Nr. 6, 7, 8 und 11 Buchstaben a und b treten mit Wirkung
Berlin-Klausel
vom 1. Januar 1986, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 27 Buchsta-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ben a, b und c mit Wirkung vom 1. Juli 1986, Nr. 30 und
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze
(Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unter-
liegt;
Artikel 1 2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-
Änderungen des Handelsgesetzbuchs gung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungs-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
beschränkungsübereinkommens und des Ölhaftungs-
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten berei-
übereinkommens gelten die §§ 487 bis 487 e.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird
wie folgt geändert: § 487
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
1. In § 485 Satz 1 wird das Wort „Seelotse" durch das (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf Erstattung der
Wort „Lotse" ersetzt. Kosten für
2. Die §§ 486 bis 487 d werden durch folgende §§ 486 1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Un-
bis 487 e ersetzt: schädlichmachung eines gesunkenen, havarierten,
,,§ 486 gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt al-
lem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befin-
(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den
det oder befunden hat, oder
Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. No-
vember 1976 über die Beschränkung der Haftung für 2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichma-
Seeforderungen (BGBI. 1986 II S. 786; Haftungsbe- chung der Ladung des Schiffes
schränkungsübereinkommen) beschränkt werden. mit der Maßgabe anzuwenden, daß für diese Ansprü-
(2) Die Haftung auf Grund des Internationalen Über- che, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage
einkommens vom 29. November 1969 über die zivil- sie beruhen, eih gesonderter Haftungshöchstbetrag
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden gilt.
(BGBI. 1975 II S. 301 ; Ölhaftungsübereinkommen) (2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er-
kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom- rechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des
mens beschränkt werden. Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haf-
(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs- tungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Ab-
schäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Ölhaftungs- satz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben
übereinkommens gegen andere Personen als den Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem
Eigentümer des das Öl befördernden Schiffes geltend gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs. 1
gemacht oder werden Ansprüche wegen Verschmut- Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungs-
zungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Ölhaf- übereinkommens angehören. Er steht ausschließlich
t_~ngsübereinkommens geltend gemacht, für die das zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten An-
Olhaftungsübereinkommen nach Artikel II nicht gilt, so sprüche zur Verfügung; Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haf-
können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungs- tungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzu-
übereinkommens bezeichneten Personen ihre Haf- wenden.
tung für diese Ansprüche in entsprechender Anwen- § 487 a
dung der Bestimmungen des Haftungsbeschrän-
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250
kungsübereinkommens beschränken. Sind aus dem-
selben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 be- Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486
zeichneten Art als auch Ansprüche, für welche die
Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, ent- Abs. 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die
Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von
standen, so gelten die im Haftungsbeschränkungs-
übereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge 500 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages fest-
jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 gesetzt.
bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit der-
§ 487 b
jenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Ab-
satz 1 beschränkt werden kann. _Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
Abs. 1) in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder
1 . die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschrän- Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädi-
kungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, gung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1121
straßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen § 487e
Ansprüchen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im
Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-
übereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des
§ 487 C Artikels V Abs. 3 des Ölhaftungsübereinkommens
(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften
der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486
Abs. 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für 1986 (BGBI. 1 S. 1130).
Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit (2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haf-
der Maßgabe, daß der Lotse, falls der Raumgehalt des tungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann
gelotsten Schiffes 1 000 Tonnen übersteigt, seine geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne
Haftung auf die Beträge beschränken kann, die sich des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-
unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 1 000 kommens nicht errichtet worden ist. § 305 a der Zivil-
Tonnen errechnen. prozeßordnung bleibt unberührt."
(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchst- 3. In § 501 Abs. 1 werden die Worte „für dessen An-
betrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen spruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder
Lotsen mit der Maßgabe, daß der Lotse, falls die beschränken könnte" durch die Worte „für dessen
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat
Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt, oder beschränken kann" ersetzt.
seine Haftung auf den Betrag beschränken kann, der
sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Rei- 4. Nach § 607 wird eingefügt:
senden errechnet.
,,§ 607 a
(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in
(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haf-
Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden
tungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gel-
Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines
ten für jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf
solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften
Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädi-
über die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen
gung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertra-
der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11
ges sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Je-
auch beruht.
doch ist Artikel 11 Abs. 3 des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im (2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
Falle des Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten wegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die
Schiffes 1 000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2 Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen
die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem der Leute des Verfrachters oder eine Person der
Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt. Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haf-
tungsbeschränkungen berufen, die in diesem Ab-
§ 487 d schnitt für den Verfrachter vorgesehen sind.
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder (3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Verfrachter, seinen Leuten und den Personen der
Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in
eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungshöchstbe-
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 trag nicht übersteigen.
Abs. 1) ausschließende Handlung oder Unterlassung (4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder
oder das schädigende Ereignis auf ein die Beschrän- Unterlassung zurückzuführen, die einer der Leute des
kung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Ölhaf- Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung in
tungsübereinkommens (§ 486 Abs. 2) ausschließen- der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder
des persönliches Verschulden eines Mitglieds des zur leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß
Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertre- ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
tung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist. so kann diese Person sich auf die Haftungsbefreiun-
Mitreeder können ihre Haftung auch dann nicht be- gen und Haftungsbeschränkungen, die in diesem Ab-
schränken, wenn der Schaden auf eine die Beschrän- schnitt für den Verfrachter vorgesehen sind, nicht
kung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbe- berufen."
schränkungsübereinkommens ausschließende Hand-
lung oder Unterlassung oder das schädigende Ereig-
nis auf ein die Beschränkung der Haftung nach Arti- 5. § 612 wird wie folgt gefaßt:
kel V Abs. 2 des Ölhaftungsübereinkommens aus- ,,§ 612
schließendes persönliches Verschulden des Korre-
(1) Der Verfrachter wird von jeder Haftung für die
spondentreeders zurückzuführen ist.
Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell- Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1
schaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine per- Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten
sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für wel- ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend ge-
che die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann. macht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwi-
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sehen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der betreffenden Tag für seine Operationen und Transak-
Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung tionen anwendet.
verlängert werden.
(2) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnli-
ches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförde-
(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf
der in Absatz 1 bestimmten Jahresfrist gerichtlich rung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede
Einheit, welche in dem Konnossement als in einem
geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb
von drei Monaten seit dem Tage erhoben wird, an solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück
dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend oder Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das
Konnossement solche Angaben nicht enthält, gilt das
macht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm
Gerät als Stück oder Einheit.
die Klage zugestellt worden ist."
(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungs-
beschränkung nach Absatz 1 sowie nach den§§ 658,
6. § 656 wird wie folgt gefaßt:
659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Un-
,,§ 656 terlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in
der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder
(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß
zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde."
Güter maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet insbesondere die 8. § 662 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so über- ,,(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die
nommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 Verpflichtungen des Verfrachters aus:
beschrieben sind. Ist das Konnossement einem gut-
gläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Be- § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
weis, daß der Verfrachter die Güter nicht so übernom- § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatz-
men hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben sind, pflicht),
nicht zulässig. §§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements),
(3) Absatz 2 gilt nicht:
§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschä-
1 . wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 digung der Güter)
enthält; und
2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach § 660 (Haftungssumme)
dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlos-
oder in geschlossenen Gefäßen übergeben wor- sen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die
den sind, wenn das Konnossement mit dem Zu- sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffs-
satz: ,,Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbe- gläubigerrechte."
deutenden Zusatz versehen ist.
9. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Ver- Buches wird wie folgt gefaßt:
frachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmun-
gen des Frachtvertrages maßgebend."
„Fünfter Abschnitt
7. § 660 wird wie folgt gefaßt: Beförderung von Reisenden
und ihrem Gepäck".
,,§ 660
(1) Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor 10. § 664 wird wie folgt gefaßt:
ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und ,,§ 664
diese Angabe in das Konnossement aufgenommen
(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisen-
ist, haftet der Verfrachter für Verlust oder Beschädi-
den und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die
gung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem
Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust
Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, haften
oder die Einheit oder einem Betrag von 2 Rechnungs-
vorbehaltlich des Absatzes 2 der Beförderer und der
einheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der
ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als
verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförde-
welcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte
rung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des
§§ 486 bis 487 e bleiben unberührt.
Internationalen Währungsfonds. Die in Satz 1 genann-
ten Beträge werden in Deutsche Mark entsprechend (2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absat-
dem Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Son- zes 1 einer Haftungsregelung nach den Vorschriften
derziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck
den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der durch ein anderes Beförderungsmittel als ein Seeschiff,
Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderzie- so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht, soweit
hungsrecht wird nach der Berechnungsmethode er- jene Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend
mittelt, die der Internationale Währungsfonds an ~em anzuwenden sind."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1123
11 . Dem Handelsgesetzbuch wird folgende Anlage ange- gen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden
fügt: sind;
„Anlage
(zu § 664) 8. ,,Beförderung" umfaßt folgende Zeiträume:
Bestimmungen a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinen-
über die Beförderung von Reisenden gepäcks den Zeitraum, während dessen sich der
und ihrem Gepäck auf See Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord
Artikel 1 des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft
werden, und den Zeitraum, während dessen der
Begriffsbestimmungen Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Was-
In den Bestimmungen dieser Anlage sind die folgen- serweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt
den Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn befördert werden, wenn die Kosten dieser Beför-
verwendet: derung im Beförderungspreis inbegriffen sind
1. a) ,,Beförderer" bedeutet eine Person, durch oder oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung
für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wor- benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom
den ist, gleichgültig, ob die Beförderung tatsäch- Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hin-
lich von ihr oder von einem ausführenden Betör- sichtlich des Reisenden umfaßt die Beförderung
derer durchgeführt wird; jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er
sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in
b) ,,ausführender Beförderer" bedeutet eine andere oder auf einer anderen Hafenanlage befindet;
Person als den Beförderer, gleichgültig, ob es
sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, b) hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeit-
den Reeder oder Ausrüster eines Schiffes han- raum, während dessen sich der Reisende in einer
delt, welche die Beförderung ganz oder teilweise Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer
tatsächlich durchführt; anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Ge-
2. ,,Beförderungsvertrag" bedeutet einen durch oder päck von dem Beförderer oder seinen Bedienste-
für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die ten oder Beauftragten übernommen und dem
Beförderung eines Reisenden oder über die Beför- Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist;
derung eines Reisenden und seines Gepäcks auf c) hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck
See; den Zeitraum von der Übernahme durch den
3. ,,Schiff" bedeutet ausschließlich ein Seeschiff; Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauf-
tragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaus-
4. ,,Reisender" bedeutet eine auf einem Schiff beför- händigung durch den Beförderer oder seine Be-
derte Person, diensteten oder Beauftragten.
a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags beför-
dert wird oder Artikel 2
b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr- Haftung des Beförderers
zeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegen- (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch
stand eines Vertrags über die Beförderung von den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden
Gütern sind, für den diese Anlage nicht gilt; und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck ent-
5. ,,Gepäck" bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeu- steht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis
ge, die der Beförderer auf Grund eines Beförde- während der Beförderung eingetreten ist und auf einem
rungsvertrags befördert, ausgenommen Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung
ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder
a) Gegenstände oder Fahrzeuge, die auf Grundei- Beauftragten beruht.
nes Chartervertrags, eines Konnossements oder
eines anderen Vertrags befördert werden, der in (2) Die Beweislast dafür, daß das den Schaden verur-
erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, sachende Ereignis während der Beförderung eingetre-
und ten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim
Kläger.
b) lebende Tiere;
(3) Verschulden des Beförderers oder seiner in Aus-
6. ,,Kabinengepäck" bedeutet Gepäck, das der Reisen- übung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten
de in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, oder Beauftragten wird bis zum Beweis des Gegenteils
seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausge- vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung des
nommen bei der Anwendung von Nummer 8 dieses Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von
Artikels und von Artikel 6 schließt das Kabinenge- Kabinengepäck durch Schiffbruch, Zusammenstoß,
päck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf Strandung, Explosion, Feuer oder durch einen Mangel
seinem Fahrzeug hat; des Schiffes entstanden ist oder mit einem dieser Ereig-
7. ,,Verlust oder Beschädigung von Gepäck" schließt nisse in Zusammenhang steht. Bei Verlust oder
einen Vermögensschaden ein, der sich daraus er- Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden
gibt, daß das Gepäck dem Reisenden nicht inner- bis zum Beweis des Gegenteils ungeachtet der Art des
halb einer angemessenen Frist nach Ankunft des den Verlust oder die Beschädigung verursachenden
Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist Ereignisses vermutet. In allen anderen Fällen obliegt
oder hätte befördert werden sollen, wieder ausge- dem Kläger der Beweis, daß dieser Verlust oder diese
händigt worden ist, schließt aber keine Verspätun- Beschädigung auf Verschulden beruht.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder
Artikel 3
Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1
Ausführender Beförderer und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 6 000
(1) Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem Deutsche Mark je Reisenden und je Beförderung be-
ausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt schränkt.
der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung (4) Der Beförderer und der Reisende können verein-
nach den Bestimmungen dieser Anlage haftbar. Dane- baren, daß der Beförderer nur unter Abzug eines
ben unterliegt der ausführende Beförderer in bezug auf Betrags haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs
den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den 600 Deutsche Mark und bei Verlust oder Beschädigung
Bestimmungen dieser Anlage und kann sich auf sie anderen Gepäcks 60 Deutsche Mark je Reisenden nicht
berufen. übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadens-
(2) Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem summe abgezogen.
ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung
für die Handlungen und Unterlassungen des ausführen- Artikel 7
den Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrich- Ergänzungsbestimmungen
tungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten über Haftungshöchstbeträge
des ausführenden Beförderers. (1) Der Beförderer und der Reisende können aus-
(3) Jede besondere Vereinbarung, durch welche der drücklich und schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge
Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm durch als die in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen verein-
die Bestimmungen dieser Anlage nicht auferlegt wer- baren.
den, oder auf Rechte verzichtet, die diese Bestimmun- (2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die
gen ihm gewähren, wird hinsichtlich des ausführenden in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Haftungs-
Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich höchstbeträge.
und schriftlich zugestimmt hat.
Artikel 8
(4) Soweit sowohl der Beförderer als auch der aus-
führende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamt- Einreden und Beschränkungen
schuldnerisch. für die Bediensteten des Beförderers
(5) Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwi- Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförde-
schen Beförderer und ausführendem Beförderer nicht. rers oder des ausführenden Beförderers wegen eines
Schadens, der unter die Bestimmungen dieser Anlage
fällt, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er
Artikel 4
beweist, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen
Wertsachen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschrän-
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die kungen berufen, die nach den Bestimmungen dieser
Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Anlage für den Beförderer oder den ausführenden
Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen Beförderer gelten.
oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, daß solche
Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbe- Artikel 9
wahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet Mehrere Ansprüche
der Beförderer bis zu dem in Artikel 6 Abs. 3 festgeleg- (1) Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Arti-
ten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 7 Abs. 1 ein keln 5 und 6 wirksam, so beziehen sie sich auf den
höherer Betrag vereinbart worden ist. Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die
durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder
Artikel 5 durch Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks ent-
Haftungsbeschränkung bei Körperverletzung stehen.
Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperver- (2) Bei der Beförderung durch einen ausführenden
letzung eines Reisenden ist in jedem Fall auf einen Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersat-
Betrag von 320 000 Deutsche Mark je Beförderung zes, der von dem Beförderer und dem ausführenden
beschränkt. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrich-
Entschädigung festgesetzten Rente. tungen handelnden Bediensteten und Beauftragten
erlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht überstei-
Artikel 6 gen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Betör-
derer nach den Bestimmungen dieser Anlage auferlegt
Haftungsbeschränkung für Verlust werden kann, mit der Maßgabe, daß keine der erwähn-
oder Beschädigung von Gepäck
ten Personen für mehr als den für sie zutreffenden
(1) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Höchstbetrag haftet.
Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf
(3) In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder
einen Betrag von 4 000 Deutsche Mark je Reisenden
Beauftragte des Beförderers oder des ausführenden
und je Beförderung beschränkt.
Beförderers nach Artikel 8 auf die Haftungshöchstbe-
(2) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder träge nach den Artikeln 5 und 6 berufen können, darf
Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem
oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie
jedem Fall auf 16 000 Deutsche Mark je Fahrzeug und von diesen Bediensteten oder Beauftragten erlangt wer-
je Beförderung beschränkt. den kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1125
Artikel 10 c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem
Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die
Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, wel-
(1) Der Beförderer verliert das Recht auf Haftungsbe- ches der spätere Zeitpunkt ist.
schränkung nach den Artikeln 5, 6 und 7 Abs. 1, wenn
der Schaden von ihm oder einem seiner Bediensteten (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Verjäh-
oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vor- rungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des
Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und
(2) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförde- Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
rers oder des ausführenden Beförderers verliert das
Recht auf Haftungsbeschränkung, wenn ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Artikel 14
Artikel 11 Zuständiges Gericht
Grundlage für Ansprüche Für Klagen, die auf Grund der Bestimmungen dieser
Anlage erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig,
Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körper-
in dessen Bezirk sich der in dem Beförderungsvertrag
verletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder
bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet.
Beschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförde-
rer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grund-
lage der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden.
Artikel 15
Artikel 12 Nichtige Vereinbarungen
Anzeige des Verlusts Jede vor Eintritt des Ereignisses, das den Tod oder
oder der Beschädigung von Gepäck die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust
(1) Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat,
Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten getroffene Vereinbarung, die bezweckt, den Beförderer
von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden zu
a) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Ge- befreien oder einen niedrigeren als den in den Bestim-
päcks: mungen dieser Anlage festgelegten Haftungshöchstbe-
i) bei Kabinengepäck vor oder in dem Zeitpunkt der trag zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 6
Ausschiffung des Reisenden, Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche
ii) bei anderem Gepäck vor oder in dem Zeitpunkt, Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer lie-
zu dem es wieder ausgehändigt wird; gende Beweislast umzukehren oder die Zuständigkeit
des in Artikel 14 bezeichneten Gerichts auszuschlie-
b) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder ßen, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat
Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags
nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieser
oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung Anlage unterworfen.
hätte erfolgen sollen.
(2) Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels Artikel 16
nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils ver- Gewerbsmäßige Beförderung
mutet, daß er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat. durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
(3) Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auch für
der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Emp- gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine
fangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt
geprüft worden ist. auf Grund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1
Artikel 13 vornimmt."
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder 12. Die §§ 666 bis 671 werden aufgehoben.
Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust
oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei 13. Die §§ 672 bis 675 werden wie folgt gefaßt:
Jahren.
,,§ 672
(2) Die Verjährungsfrist beginnt
Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende
a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen
des Reisenden; befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist,
b) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an neben dem Beförderungsentgelt keine besondere Ver-
dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, gütung zu zahlen.
und bei Körperverletzung während der Beförderung,
§ 673
wenn diese den Tod des Reisenden nach der Aus-
schiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die§§ 561,
jedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von 593 und 617 anzuwenden. Auf sämtliche vor. dem
dreißig Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind außerdem
überschreiten; die §§ 563 bis 565 und 619 anzuwenden.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 674 Lotsen gilt § 487 c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
(1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsent- entsprechend. Der in Absatz 1 Satz 2 bestimmte
gelts an den von dem Reisenden .an Bord gebrachten Höchstbetrag gilt für die Gesamtheit der Ansprüche, die
Sachen ein Pfandrecht. aus demselben Ereignis gegen den Schiffseigner und
die in Satz 1 genannten Personen entstanden sind.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Jedoch kann ein Schuldner sich auf die Haftungsbe-
Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind. schränkung nicht berufen, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
§ 675 von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden
Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußt-
Ansehung der von dem Reisenden an Bord gebrachten sein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit
Sachen das Interesse der Erben nach den Umständen Wahrscheinlichkeit eintreten werde."
des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen."
2. Vor § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:
14. Die §§ 676 bis 678 werden aufgehoben. „Fünfter Abschnitt
Beförderung von Reisenden
15. In § 737 Abs. 2 wird das Wort „Seelotsen" durch das und ihrem Gepäck".
Wort „Lotsen" ersetzt.
3. § 77 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,.§ 77
Änderungen des Gesetzes
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse (1) Auf die Beförderung von Reisenden und ihrem
der Binnenschiffahrt· Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern
ist § 664 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz-
Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse buchs entsprechend anzuwenden. § 4 a bleibt unbe-
der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rührt.
Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes (2) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsent-
vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geän- gelts ein Pfandrecht an dem Gepäck des Reisenden,
dert: solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Die Wirkungen und die Geltendmachung des Pfand-
rechts bestimmen sich im übrigen nach den für das
1. Nach § 4 wird eingefügt: Pfandrecht des Frachtführers an Frachtgütern gelten-
,,§ 4 a den Vorschriften."
(1) Für Ansprüche auf Ersatz des Schadens aus der
Tötung oder Verletzung von Reisenden, die auf dem 4. Der bisherige Fünfte wird zum Sechsten, der bisherige
Schiff befördert werden, haftet der Schiffseigner per- Sechste wird zum Siebten, der bisherige Siebte zum
sönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht. Die Haftung ist Achten und der bisherige Achte zum Neunten Ab-
auf einen Betrag von 150 000 Deutsche Mark multipli- schnitt.
ziert mit der Zahl der Reisenden, die das Schiff nach
dem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch 5. § 102 wird wie folgt geändert:
auf einen Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die
„4. Ansprüche auf Ersatz des Schadens aus der
mehreren Reisenden auf Grund desselben Ereignisses
Tötung oder Verletzung von Reisenden (§ 4 a
zu leisten sind, insgesamt den in Satz 2 bezeichneten
Abs. 1) sowie Ansprüche wegen Nichtabliefe-
Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Ent-
rung oder Beschädigung der Ladungsgüter und
schädigungen in dem Verhältnis, in dem der Gesamt-
des im § 77 bezeichneten Gepäcks;".
betrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Beschränkung
der Haftung gilt nicht, wenn der Schaden auf eine b) In Nummer 5 werden die Angaben ,.§ 4 Nr. 2" und
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die ,,§§ 3 und 4 Nr. 3" durch die Angaben ,,§ 4 Abs. 1
von dem Schiffseigner selbst in der Absicht, einen Nr. 2" und ,,§§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und
in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Artikel 3
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Änderungen der Zivilprozeßordnung
(2) Werden Ansprüche der in Absatz 1 bezeichneten
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Art gegen
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
1 . den Charterer oder nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
2. eine Person der Schiffsbesatzung oder einen an Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie
Bord tätigen Lotsen, sofern diese Person den Scha- folgt geändert:
den in Ausführung von Dienstverrichtungen verur-
sacht hat, 1 . Nach § 305 wird eingefügt:
geltend gemacht, so kann der Schuldner sich auf die ,.§ 305 a
Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 Unterliegt der in der Klage geltend gemachte
berufen; für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 486
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1127
Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetz- (3) Ist das Urteil eines Gerichts, das seinen Sitz
buchs und macht der Beklagte geltend, daß außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
hat, unter dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklag-
1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die
te das Recht auf Beschränkung der Haftung nach
er die Haftung beschränken kann, entstanden sind dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen gel-
und tend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11
2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbe- des Übereinkommens errichtet worden ist oder bei
träge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der
oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkom- Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvoll-
mens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder streckung wegen des durch das Urteil festgestellten
in den §§ 487, 487 a oder 487 c des Handelsge- Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entspre-
setzbuchs bestimmt sind, chend."
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Artikel 4
Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Unge- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
wißheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprü- blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
che nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
unwesentlich erschwert wäre. In diesem Fall ergeht das Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie
Urteil unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte das Recht
folgt geändert:
auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann,
wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungs- 1. § 209 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltend-
machung des Rechts auf Beschränkung der Haftung „2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im
errichtet wird." Seerechtlichen Verteilungsverfahren,".
2. Dem § 214 wird angefügt:
2. Nach § 786 wird eingefügt:
,,(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im See-
,,§ 786 a
rechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis
(1) Die Vorschriften des§ 780 Abs. 1 und des§ 781 3 entsprechend anzuwenden."
sind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487 d des
Handelsgesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung 3. § 651 h Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend anzuwenden ,,(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften,
(2) Ist das Urteil nach § 305 a unter Vorbehalt ergan- nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
gen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgen-
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-
den Vorschriften:
kungen entsteht oder geltend gemacht werden kann
1. Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Eröff- oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlos-
nung eines Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegen-
beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch über dem Reisenden hierauf berufen."
teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5
Abs. 3 der Seerechtlichen Verteilungsordnung über Artikel 5
die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Änderungen des Einführungsgesetzes
Eröffnung des Verteilungsverfahrens sind die Vor- zum Handelsgesetzbuch
schriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Seerechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden. Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
übereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetz- durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
buchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:
einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens
errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den 1 . Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, „Artikel 6
die Vorschriften des § 34 der Seerechtlichen Vertei- (1) § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin
lungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den genannten Vorschriften gelten für jedes Konnosse-
Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht ment, das sich auf die Beförderung von Gütern zwi-
oder sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 der schen Häfen in zwei verschiedenen Staaten oder zwi-
Seerechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, schen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
so werden Einwendungen, die auf Grund des
bezieht; sofern das Konnossement
Rechts auf Beschränkung der Haftung nach § 486
Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetz- 1. in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkom-
buchs erhoben werden, nach den Vorschriften der mens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung
§§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der von Regeln über Konnossemente (Abkommen von
Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Gel- 1924) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
tendmachung des Rechts auf Beschränkung der 23. Februar 1968 (Protokoll von 1968) ausgestellt
Haftung errichtet wird. ist oder
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. vorsieht, daß der Vertrag den Bestimmungen des des Gesetzes vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1S. 913), wird wie
Abkommens von 1924 in der Fassung des Proto- folgt geändert:
kolls von 1968 oder dem Recht eines Staates, auf
Grund dessen die genannten Bestimmungen anzu- 1. Dem § 28 Abs. 3 wird angefügt:
wenden sind, unterliegt.
,,Die Vorschriften der §§ 486 bis 487 e des Handels-
§ 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genann- gesetzbuchs bleiben unberührt."
ten Vorschriften gelten auch für ein Konnossement, das
in einem anderen als einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichne- 2. Dem § 30 wird angefügt:
ten Staat ausgestellt ist, sofern das Konnossement sich
auf die Beförderung von Gütern von oder nach einem ,,(12) Für die Kosten der Beseitigung haften persön-
Hafen in einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat oder lich
einem Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er
bezieht; dies gilt nicht, soweit sich aus Absatz 2 etwas
Schiffseigentümer im Sinne des Artikels 1 des
anderes ergibt.
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486
(2) Ist das Konnossement in einem Staat ausgestellt, Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist und das Hin-
der Vertragsstaat des Abkommens von 1924, jedoch dernis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
nicht Vertragsstaat des Protokolls von 1968 ist, und Betrieb des Schiffes verursacht worden ist,
bezieht sich das Konnossement auf die Beförderung
von Gütern nach einem Hafen in einem solchen Staat, 2. der nach§ 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich
so gelten § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff han-
genannten Vorschriften mit der Maßgabe, daß § 612 delt und der Verantwortliche Eigentümer des Schif-
Abs. 2 sowie § 660 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, fes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbeschrän-
soweit darin bestimmt ist, daß der Verfrachter bis zu kungsübereinkommens ist.
einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilo-
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf
gramm der verlorenen oder beschädigten Güter haftet,
den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseiti-
außer Betracht bleiben; Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt
gung nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487 e des Han-
unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Konnossement
delsgesetzbuchs anzuwenden."
eine Beförderung zwischen Häfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes durch ein Schiff, das die Flagge der
Bundesrepublik Deutschland führt, betrifft.
Artikel 7
(3) Die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen
Änderung der Strandungsordnung
Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitli-
chung von Regeln über Konnossemente in der Fas- Dem § 25 Abs. 4 der Strandungsordnung in der im
sung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9516-1,
sowie jede Änderung dieser Liste werden durch den veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt be- Artikel 284 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
kanntgegeben. S. 469) geändert worden ist, wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern auf den Anspruch
(4) Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz sowie Absatz 2
auf Erstattung der Kosten der Beseitigung die §§ 486 bis
treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkom-
487 e des Handelsgesetzbuchs anzuwenden sind."
men von 1924 für die Bundesrepublik Deutschland
außer Kraft tritt. Der Tag, an dem die in Satz 1 genann-
ten Vorschriften außer Kraft treten, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben." Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen" durch Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
das Wort „Lotsen" ersetzt. Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
,,(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487 e des 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt geändert:
Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die
nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 1. Nach § 145 wird eingefügt:
beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche An-
sprüche anzuwenden." ,,§ 145 a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach
Artikel 6 § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisauf-
nahme nach § 11 des Gesetzes betreffend die privat-
Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem
Das Bundeswasserstraßengesetz in der im Bundes- Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 940-9, veröffent- zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 5 oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1129
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Artikel 11
Landesjustizverwaltungen übertragen." Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3,
2. Dem § 149 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9
,.§ 145 a gilt entsprechend." Abs. 1 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Überein-
kommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik
Artikel 9 Deutschland in Kraft tritt. Sie bleiben jedoch außer
Aufhebung von Vorschriften Betracht in den Fällen, in denen das Ereignis, aus dem die
Ansprüche entstanden sind, für die die Haftung beschränkt
(1) Artikel 3 des Seerechtsänderungsgesetzes vom werden kann, vor dem in Satz 1 bezeichneten lnkrafttre-
21. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 966) wird aufgehoben. tenstage eingetreten ist.
(2) Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des (2) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handels- Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 bis 14,
gesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 1 und
1939 (RGBI. 1 S. 2501) wird aufgehoben. Artikel 9 Abs. 2 bleiben jedoch außer Betracht in den Fäl-
len, in denen der Vertrag bereits vor dem in Satz 1
Artikel 10 bezeichneten lnkrafttretenstage abgeschlossen worden
ist.
Berlin-Klausel
(3) Der Tag, an dem die in Absatz 1 genannten Vor-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist im Bundes-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds
zur Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(Seerechtliche Verteilungsordnung)
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können
beantragen:
Erster Teil 1. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster
Verteilungsverfahren eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Handeln,
Unterlassen oder Verschulden sie haften,
Erster Abschnitt
2. der Eigentümer eines Schiffes, der von diesem Schiff
Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder
ein von dem Schiff aus arbeitender Berger oder Retter
§ 1 sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen
Einleitung des Verteilungsverfahrens oder Verschulden der Eigentümer, der Berger oder der
Retter haftet
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne
des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die 3. ein Berger oder Retter, der nicht von einem Schiff aus
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBI. arbeitet oder der ausschließlich auf dem Schiff arbeitet,
1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen) für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet
oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Internationalen werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-
Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für lassen oder Verschulden der Berger oder der Retter
Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301 ; Ölhaf- haftet,
tungsübereinkommen) kann ein gerichtliches Verfahren
(Verteilungsverfahren) eingeleitet werden. sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem
bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486
(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließ- Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetzbuchs
lich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs
derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses
Satz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die Gesetzes eingeleitet wird;
demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen 4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1
Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Nr. 3 des Ölhaftungsübereinkommens, sofern er seine
Anspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis ent-
Satz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprü- standenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des
che gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsver- Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen
fahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus eines solchen Anspruchs Klage nach Artikel IX des
demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Ölhaftungsübereinkommens im Geltungsbereich die-
Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungs- ses Gesetzes erhoben wird.
verfahren auf Antrag eines anderen, demselben Perso-
nenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die
Schuldners eröffnet worden ist. Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1131
in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich
können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicher- zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.
heitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Ölhaf-
tungsübereinkommens gestellt werden. (2) Betrifft das Verteilungsverfahren
(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für 1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder
1. Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne
des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe- 2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
schränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Per- bezeichneten Personen,
sonenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des
Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän- so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen
kungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sach- Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung
schäden) oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen
- Anspruchsklasse A -, Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbli-
che Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im
2. Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht
_;_ Anspruchsklasse B -,
seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage
3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den
- Anspruchsklasse C -, dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist,
4. Ansprüche nach dem Ölhaftungsübereinkommen oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den
- Anspruchsklasse D -. Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben
wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das
Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für wel- Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens
che die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetz- beantragt worden ist, die übrigen aus.
buchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für
welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handels- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
gesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so fin- Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke
det jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für diese mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen,
Ansprüche statt. sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche För-
derung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-
(5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächti-
Anspruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vor-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
schriften:
1. Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personen- (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungs-
schäden, für welche die Haftung beschränkt werden verfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Lan-
kann, nicht entstanden oder können solche Ansprüche des zugewiesen werden.
nicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt die
Summe der Ansprüche wegen Personenschäden vor- §3
aussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
Anwendung der Zivilprozeßordnung
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-
stimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das Vertei- (1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses
lungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivil-
Sachschäden statt, sofern die Summe dieser Ansprü- prozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entschei-
che den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungs- dungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
beschränkungsübereinkommens bestimmten Haf- Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
tungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren
2. Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Perso- findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12,
nenschäden, für welche die Haftung beschränkt wer- 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der
den kann, zwar gegen andere Schuldner, die demsel- sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
ben Personenkreis. im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
angehören, jedoch nicht gegen den Antragsteller gel-
tend gemacht werden, so findet das Verteilungsverfah-
ren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä- zweiter Abschnitt
den statt, sofern der Antragsteller dies nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 beantragt und die Summe der Ansprüche wegen Eröffnungsverfahren
Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des und öffentliche Aufforderung
Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten
Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt. §4
Antrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens
§2
muß enthalten:
Zuständigkeit
1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die
(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung
einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes • nach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll;
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungs-
§ 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, summe bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht
oder, im Falle des§ 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß eine Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.
das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden
soll;
§6
3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des
§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle Einzahlung der Haftungssumme
des§ 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur (1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der
mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff- für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse; § 7
net werden soll; Abs. 1 , § 8 der Hinterlegungsordnung sind anzuwenden.
4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und
(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2
gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie
zugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der
der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner
Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf
von Ansprüchen, für welche die Haftung nach § 8
Zahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die
Abs. 1 beschränkt werden soll;
Sicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins
5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit
Schiffes; für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei
6. die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch
Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des
die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem
beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisen- 1. der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist
den, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern oder
darf;
2. der Betrag der Haftungssumme, den die Sicherheit
7. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem ersetzt, an die Gerichtskasse eingezahlt worden ist;
Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haf- dies gilt auch im Falle der Verwertung von Sicher-
tung nach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll. heiten.
(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der (3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch,
Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte für den die Haftung des Schuldners nach § 8 Abs. 1
Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im beschränkt werden soll, so ist der Gläubiger dieses
Schiffstagebuch beizufügen. Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuldners die zur
Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erfor-
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die
derlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzu-
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.
nehmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 2
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen zugelassen hat, daß die Sicherheit für die festgesetzte
Prüfungstermins zurückgenommen werden. Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet
wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den
Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 nur, soweit die
§5 Sicherheit ausschließlich für einen Anspruch gegen den
Festsetzung der Haftungssumme. Antragsteller besteht.
Zulassung von Sicherheiten (4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der
(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungs-
die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungs- summe gleich.
summe). (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlaufe des Ver-
(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der fahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und
festgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch in welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige
Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt Sicherheit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der
nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu Antragsteller zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für
leisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzuset- die Ergänzung oder Leistung der Sicherheit.
zen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheit (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine nied-
ersetzen soll. Einer Beschwerde gegen diese Entschei- rigere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren
dungen kann das Gericht abhelfen. auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten
(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht an,
einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt wird.
Gläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen
Eröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch auf werden.
die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwarten
§7
ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt wird.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer Eröffnung des Verfahrens
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Ver-
(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungs- teilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungs-
summe festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der summe eingezahlt worden ist.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1133
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere: auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren
1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die
Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.
nach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll; (2) Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1
2. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften
des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Vertahren eröffnet wird, oder, dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vor-
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß schriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines
das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird; Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschrän-
ken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens
3. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungs-
des§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des summe nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor
§ 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren
nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf
eröffnet wird; diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt
worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden
4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und keine Anwendung.
gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie
der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von (3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genann-
Ansprüchen, für welche die Haftung nach § 8 Abs. 1 ten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungs-
beschränkt werden soll; verfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des
Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19
5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren
Schiffes; aufgehoben oder eingestellt wird.
6. die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt (4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die
worden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten
anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleiste- Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder
ten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage
Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu
ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1 machen. Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß die
noch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbe- Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicher-
schluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen heitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitslei-
den Beschluß über die Festsetzung der Haftungs- stung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen,
summe Beschwerde eingelegt hat; die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In
dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine
7. die Stunde der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Konkurs-
solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall
ordnung gilt entsprechend.
eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeß-
gerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem
(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsver-
Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird. Die Ent-
fahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der
scheidungen nach Satz 3 und 4 können ohne mündliche
Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzuset-
Verhandlung ergehen.
zende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.
(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das
(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anord-
auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn nen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheits-
wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem leistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach
Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für
Zwangsvollstreckung betrieben wird. diese Anordnung zuständig.
(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das
§8 Vermögen eines Schuldners das Konkursverfahren oder
das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet, so wird der
Wirkungen der Eröffnung Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.
(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der (7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann
Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners
beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr auf-
Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehö- rechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende
ren, für alle Ansprüche, die Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des
1. aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unbe-
entstanden sind, rührt.
2. der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487 d §9
des Handelsgesetzbuchs unterliegen und Sachwalter
3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des§ 1 Abs. 5 zu den (1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt
Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das das Gericht einen Sachwalter.§ 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 der
Verfahren eröffnet worden ist, Konkursordnung gelten entsprechend.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befug- (2) Die öffentliche Aufforderung enthält:
nisse: 1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem
1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden
erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche sind und für welche die Haftung des Schuldners nach
und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, innerhalb der in der
Verteilungsverfahren führen; öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist bei dem
Gericht anzumelden, auch soweit sie dem Gericht
2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anord-
bereits auf .andere Weise als durch Anmeldung des
nung des Gerichts;
Gläubigers bekannt sind;
3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tra-
2. den Hinweis, daß
gende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren
Zahlung vom Gericht angeordnet worden ist. a) Ansprüche, für welche die Haftung des Antragstel-
lers nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, sowie
Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung
von Sicherheiten beauftragen. b) Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem
Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis
(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen haften und deren Haftung durch die Eröffnung des
seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist,
Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu beglei-
chen. nur nach Maßgabe der Vorschriften der Seerechtlichen
Verteilungsordnung verfolgt werden können und daß
(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegen- die Gläubiger nicht angemeldeter Ansprüche nach die-
den Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. sen Vorschriften an der Verteilung der Haftungssumme
(5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts. nicht teilnehmen;
Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und 3. die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem
ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis
der Sachwalter zu hören. haften und deren Haftung durch die Eröffnung des
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine Verfahrens nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist,
angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimm-
die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. ten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige Anschrift mit-
Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, zuteilen, wenn sie von dem Fortgang des Verfahrens
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. unterrichet werden wollen;
Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschus- 4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser
ses setzt das Gericht fest. Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen
sich gelten lassen müssen.
(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines
Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. (3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für
Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ent-
Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur hält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforde-
Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuld- rung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche
ner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im
ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Ein- Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden
wendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit bin- sind und für welche die Haftung des Schuldners
nen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit
nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt. Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet
worden wäre.
§ 10
Öffentliche Aufforderung § 11
(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das Bekanntmachung
Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden (1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat
Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über
einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlus-
(allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Auf- ses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die
forderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungster-
Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll min öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung
nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu sind Name und Anschrift des Sachwalters anzugeben. Das
rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, Gericht hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich
die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhn- bekanntzumachen.
lichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens oder, falls das Ver- (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch min-
fahren für Ansprüche der Anspruchsklasse D eröffnet wor- destens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
den ist, in einem anderen Vertragsstaat des Ölhaftungs- sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestim-
übereinkommens haben. Der Zeitraum zwischen dem mendes Blatt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit
Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungs- dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die
termin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundesanzei-
Monate betragen. gers. Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in erheb-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1135
lichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, (6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder nach
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet außer- Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung eines Gläubi-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, so soll gers alsbald stattzugeben, kann es zur Abwendung eines
die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt einge- schwer zu ersetzenden Nachteils zulassen, daß die
rückt werden, das in diesem Gebiet erscheint. Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem
der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren teilnimmt, bis
(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung
zur Entscheidung über die Erinnerung insoweit betrieben
an alle Beteiligten.
wird, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist.
(4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und
Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen
Bekanntmachung besonders mitzuteilen. Der Mitteilung ist Dritter Abschnitt
der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festsetzung
der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröff- Feststellung der Ansprüche.
nung des Verteilungsverfahrens beizufügen. Erlöschen von Sicherungsrechten
§ 13
§ 12 Anmeldung von Ansprüchen
Rechtsmittel
(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe
(1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf- seines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung
tungssumme kann nur der Antragsteller Beschwerde einle- des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung
gen. Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kann der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräf-
Beschwerde nicht mehr eingelegt werden. Über eine vor tig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung
Eröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht
die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden entgegen.
worden ist, darf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 für
(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich
die Einlegung einer Erinnerung bestimmten Frist entschie-
eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
den werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche sowie
werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift der-
die Schuldner, die sich nach § 1O Abs. 2 Nr. 3 gemeldet
selben sollen beigefügt werden.
haben, sind zu hören.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die
(2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kön-
angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche
nen alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle
wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sach-
Schuldner, die sich nach § 1O Abs. 2 Nr. 3 gemeldet
schäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungs-
haben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der
verfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide
Haftungssumme Erinnerung einlegen. Dem Antragsteller
Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für
steht die Erinnerung jedoch nur zu, wenn die Frist zur
die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind
Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß bei der
kenntlich zu machen. Die Tabelle ist zusammen mit den
Eröffnung des Verteilungsverfahrens noch nicht abgelau-
Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur
fen war. Wird von einem anderen Schuldner oder von
Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
einem Gläubiger Erinnerung nach Satz 1 eingelegt, so ist
eine vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens (4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden,
eingelegte Beschwerde, über die noch nicht entschieden solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubi-
worden ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Erinne- gers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden
rung zu behandeln. sind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb eines
Monats nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung
bestimmten Frist zur Anmeldung der Ansprüche eingelegt
§ 14
werden. Über sämtliche Erinnerungen ist in einem einheit-
lichen Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. Im Verfahren Gegenstand der Anmeldung
über die Erinnerung eines Schuldners sind alle Gläubiger
(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher Mark
angemeldeter Ansprüche, im Verfahren über die Erinne-
geltend zu machen, der ihnen am Tage der Eröffnung des
rung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach
Verteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören.
einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag
(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des Vertei- unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Deutscher Mark
lungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Deutscher
Ansprüche und alle Schuldner, die sich nach § 1O Abs. 2 Mark geltend zu machen.
Nr. 3 gemeldet haben, Erinnerung einlegen. Absatz 3 gilt
(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit
entsprechend.
geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des
(5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt werden, Verfahrens aufgelaufen sind.
daß der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 nicht antragsberech-
(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an
tigt ist, weil die Summe der Ansprüche, für welche die
dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfah-
Haftung nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, den für
ren nicht geltend gemacht werden.
diese Ansprüche bestimmten Haftungshöchstbetrag nicht
übersteigt (4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.
11136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein 2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der
Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände des bestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder
Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der 3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückge-
Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei nommen wird.
der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben,
mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht (2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt-
wird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen, zumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die
der dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche
zukommen wird. und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem
Verfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekannt-
(6) Hatten für einen Anspruch mehrere Personen als machung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche
Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.
Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist die
Haftung einer oder mehrerer von ihnen nach Maßgabe des (3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20
§ 8 Abs. 1 beschränkt worden, so kann der Gläubiger bis Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf
zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungsverfah- von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstel-
ren den Betrag in voller Höhe geltend machen, den er zur lungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahlte
Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und
geleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe
erlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der
§ 15 Staatskasse.
Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des
Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen
an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können, eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren
kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung
soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die
bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der
der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein. bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme ein-
zahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf
Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr voll-
§ 16 streckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssumme
Erweiterung des Verfahrens eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet wor-
auf Ansprüche wegen Personenschäden den ist.
(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Frei-
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für
gabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem
Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so
anderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach
ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme
Absatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem
ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines
Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbe-
aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens
schluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubi-
angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt wer-
gern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis
den kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buch-
ihrer Ansprüche zu befriedigen.
stabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-
stimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. Nach dem
Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweite-
§ 18
rung des Verfahrens ausgeschlossen.
Prüfungsverfahren
(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung
des Mehrbetrags. Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres
Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf
· (3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs- Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem all-
summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend. gemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. § 141 Abs. 2,
(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den §§ 142, 143 der Konkursordnung gelten entsprechend.
die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist,
beschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch
mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröff- § 19
net wird. Feststellung der Ansprüche
§ 17 (1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf
Teilnahme an dem Verteilungsverfahren galten als festge-
Einstellung des Verfahrens
stellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder
(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsverfah- von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch
ren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von
Verfahrens dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener
Widerspruch beseitigt ist.
1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren
Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht inner- (2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden
halb der bestimmten Frist eingezahlt wird, Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1137
Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags (2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der
der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter
Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist, Form zu erteilen.
hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen
(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und
Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sach-
hat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden,
schäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf
das der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absatzes 1
Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil
oder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubiger
gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die
wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch
an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-
des Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme.
walter.
Soweit die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicher-
(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt heitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1
es überlassen, die Feststellung derselben gegen den genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedi-
Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 146 gung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung des
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der§§ 147, 148 der Konkurs- Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten, der
ordnung gelten sinngemäß. Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haftungs-
summe. Mehrere Pfandrechte an demselben Anspruch
(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den in § 17
eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Range vor.
bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungs-
wert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vor- (4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis
schriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der
der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim
bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den Verteilungsgericht geltend gemacht worden ist. Nach
Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den
später feststellbar wird. Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden
mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873
(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet
erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für wel- der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder
chen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuld- ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des
titel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor- § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts,
liegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen
so hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungs-
sich gelten zu lassen, gericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf
1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit des- Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der
sen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat, Gläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend
um dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach
ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens
oder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der
2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig
Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erhe-
geführt hat.
ben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz
Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem hat.
Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach
Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. (5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2
Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten
(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Auf- die Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht aus-
nahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfol- schließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller
gen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den besteht oder bestanden hat.
Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen.
Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet § 21
erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu ver-
folgen. Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers
auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt,
§ 20 so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Erlöschen von Sicherungsrechten Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungs-
Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers maßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung
auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
so treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch bestehen-
den Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte und sonsti-
gen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die das Er- § 22
löschen des gesicherten Anspruchs haben würde. Ist die Erlöschen von Sicherungsrechten und
Sicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten übertra- endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
gen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbar- bei nicht angemeldeten Ansprüchen
keit der Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugun-
sten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtig- (1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die
ten herleiten, nicht entgegengehalten werden kann. Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, nicht angemeldet, (5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen
so treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden oder der gesamten Haftungssumme verbleibender Über-
Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Fest- schuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere
stellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten Einzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen.
Rechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prü-
fungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 24
§ 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller,
Erlöschen der persönlichen Haftung
so gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließ-
lich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht. Einern Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungs-
summe den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz
(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außer-
Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prü- halb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche
fungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstrek- gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach
kungsmaßnahmen sind aufzuheben.§§ 767, 769, 770 der Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren
Zivilprozeßordnung sind anzuwenden. dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch
gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein
(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den
Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prü- Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.
fungstermins zu erteilen.
§ 25
Vierter Abschnitt Rechtskräftige Feststellung
der persönlichen Haftung
Verteilung
Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
§ 23 eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die
Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so
Verteilungsgrundsätze
kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht
(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem
Gläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhält- Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechtskraft erst ein, nach-
nis der Beträge ihrer Ansprüche teil. dem der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt
worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung bei
(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt
Anspruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen unberührt.
Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser- § 26
straßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen
Ansprüchen wegen Sachschäden. Verfahren bei der Verteilung
(1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungster-
(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der
mins soll eine Verteilung an die Gläubiger der festgestell-
Anspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen
ten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen auf die festgestell-
Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach-
ten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf Anord-
schäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke
nung des Verteilungsgerichts vorgenommen. Das Gericht
der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste Teil-
ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, soweit die
summe entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
Verteilung dies erfordert.
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten
Haftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in Arti- (2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkunds-
kel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungs- beamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der
übereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag. Aus Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei Ansprü-
der ersten Teilsumme werden nur die festgestellten chen der Anspruchsklasse A gegliedert nach Ansprüchen
Ansprüche wegen Personenschäden nach dem Verhältnis wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sach-
ihrer Beträge berichtigt. An der Verteilung der zweiten schäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteilig-
Teilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten ten nieder und macht die Summe der Ansprüche öffentlich
Ansprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für Einwen-
sowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä- dungen gegen das Verzeichnis gilt § 158 der Konkursord-
den mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der nung entsprechend.
ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis
dieser Beträge teil. (3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind
und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklausel
(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstrek-
fallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestell- kungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer
ten Ansprüchen berichtigt. Wird die Verteilung nach Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen
Absatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und für
Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das
entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufgenom-
Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über men ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so
Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Vertei-
für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt. lung nicht berücksichtigt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1139
(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehal- das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt
ten, die auf oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine
Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr
1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobe-
za berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung
nen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,
statt.
2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers
auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der Fünfter Abschnitt
Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4), Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens
3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A
der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich gel- auf Antrag eines Schuldners
tend gemacht hat,
§ 30
entfallen.
(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für
(5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kann,
Haftung nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, glaubhaft, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche wegen Per-
daß wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung im sonenschäden entstanden sind, für welche die Haftung
Ausland droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch
beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel
entfallenden Anteil zurückbehalten. Das Gericht kann die
6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsüber-
Entscheidung wegen veränderter Umstände abändern.
einkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag über-
(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksich- steigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der dem-
tigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vor- selben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1
schriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher festge- angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung
setzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der Haf- des Mehrbetrags der Haftungssumme beantragen.
tungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-
infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Verteilung zu verwenden ist.
(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird
das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche
§ 27 wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungs-
summe nur insoweit eingezahlt worden ist.
Verfahren In besonderen Fäilen
(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte
Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem das
nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden
Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen bereits eröffnet worden ist, so beschließt das Gericht, daß
Höchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen
feststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen Personenschäden eröffnet wird. Nach dem Beginn des
Prüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantra- allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Ver-
gen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestellten fahrens ausgeschlossen.
Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem
Verfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie (5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags
der Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung des
insoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist. Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller im
Sinne dieses Gesetzes.
§ 28
Sechster Abschnitt
Weitere Verteilung
Kosten aus der Bestellung eines Sachwalters
Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinrei- und aus Rechtsstreitigkeiten
chender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll über angemeldete Ansprüche
eine weitere Verteilung erfolgen.
§ 31
§ 29 Kostentragung
Aufhebung des Verfahrens. (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
Nachtragsverteilung
1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Vertei-
2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der
lungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder
Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3,
§ 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das (2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist,
1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Vertei-
eine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.
lungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das
(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfah-
für den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach ren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters
§ 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist, entstehen;
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 § 35
Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 147 Satz 2 Errichtung eines Fonds
der Konkursordnung der Haftungssumme zur Last nach dem Ölhaftungsübereinkommen
fallen.
(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine
§ 32 Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstande-
nen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach
Zahlung der vom Antragsteller den Vorschriften des Ölhaftungsübereinkommens zu
zu tragenden Kosten beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für den
(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem ande-
vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten ren Vertragsstaat des Ölhaftungsübereinkommens errich-
zur Haftungssumme an. tet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen
Anspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8
(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfah- Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines
rens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschus- solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8
ses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung
tragenden Kosten abhängig machen. und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errich-
tung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.
(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu
tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last,
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger
wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller
Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und
wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In
wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines
diesem Falle ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag
Anspruchs verwendet werden kann.
anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der fest-
gesetzten Haftungssumme verbleibt.
Dritter Teil
§ 33 Schlußbestimmungen
Zurückbehaltung bei der Verteilung
§ 36
Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Ver-
Änderung der Konkursordnung
laufe des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, wel-
che der Haftungssumme nach§ 31 Abs. 2 oder nach§ 32 In § 15 Satz 2 der Konkursordung in der im Bundesge-
Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-
einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehal- ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3
ten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2065)
sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern. geändert worden ist, wird die Angabe „vom 21. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. 1 S. 953)" durch die Angabe „vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130)" ersetzt.
zweiter Teil
Wirkungen der Errichtung eines Fonds § 37
In einem anderen Vertragsstaat
Änderung
§ 34
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Errichtung eines Fonds nach dem § 81 a der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Haftungsbeschränkungsübereinkommen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1985
Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vor- (BGBI. 1S. 2141) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
schriften des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in dert:
einem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 21. Juni 1972
für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen An-
spruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder (Bundesgesetzblatt I S. 953)" gestrichen.
für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5 2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,(§ 8 Abs. 4 der
entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Seerechtlichen Verteilungsordnung)" durch die Angabe
Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den ,,(§ 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung)"
der Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 ent- ersetzt.
sprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung
des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds
§ 38
diese Rechtsfolgen beilegt.
Aufhebung von Vorschriften.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger Übergangsregelung
einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend
machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 21. Juni
Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht 1972 (BGBI. 1 S. 953), geändert durch Artikel 7 Nr. 8 des
und frei transferierbar ist. Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1141
aufgehoben. Sie bleibt jedoch anwendbar in den Fällen, in § 40
denen das Ereignis, aus dem die Ansprüche entstanden
Inkrafttreten
sind, für die die Haftung beschränkt werden kann, vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Vereinbarun- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 an
gen der Länder, die Verteilungsverfahren eines Landes dem Tage in Kraft, an dem das übereinkommen vom
den Gerichten eines anderen Landes zuweisen, bleiben 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung
unberührt. für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt.
§ 39 (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
Berlin-Klausel Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (3) § 2 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Der Artikel 4 wird gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
5. Der Artikel 12 wird Artikel 38 und erhält die Überschrift
,,Unerlaubte Handlungen".
Artikel 1
6. Die Artikel 32 und 33 werden Artikel 50 und 51 · die
Änderung des Einführungsgesetzes zum 1
Überschrift vor dem Artikel 32 wird Überschrift vor
Bürgerlichen Gesetzbuche
dem neuen Artikel 50; in ihr wird das Wort „Abschnitt"
durch „Teil" ersetzt.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7. Nach dem Artikel 2 und vor dem neuen Artikel 38
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
werden unter Erse!_zung der Artikel 7, 8, 11 und 13 bis
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 1985
31 die folgenden Uberschriften und Vorschriften ein-
(BGBI. 1 S. 2065), wird wie folgt geändert:
gefügt:
1. Die Überschrift vor dem Artikel 1 erhält folgende
Fassung: „zweites Kapitel
Internationales Privatrecht
„Erster Teil
Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt
Erstes Kapitel Verweisung
Inkrafttreten.
Vorbehalt für Landesrecht. Artikel 3
Gesetzesbegriff". Allgemeine Verweisungsvorschriften
(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum
2. Der Artikel 1 wird Artikel 1 Abs. 1 . Recht eines ausländischen Staates bestimmen die
folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen an-
3. Der Artikel 3 wird Artikel 1 Abs. 2. zuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verwei-
Nr. 37 :_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1143
sungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Artikel 6
Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung un- Öffentliche Ordnung (ordre public)
ter Ausschluß derjenigen des Internationalen Privat-
rechts. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht
anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergeb-
(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarun- nis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-
gen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner- schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist
staatliches Recht geworden sind, den Vorschriften insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwen-
dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der dung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Zweiter Abschnitt
Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht
eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Recht der natürlichen Personen
Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und der Rechtsgeschäfte
und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich
Artikel 7
befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit
einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem
Artikel 4
die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Ge-
Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung schäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates ver-
wiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht (2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Ge-
anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verwei- schäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der
sung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deut-
schen Sachvorschriften anzuwenden.
Artikel 8
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates Entmündigung
wählen können, können sie nur auf die Sachvorschrif- Ein Angehöriger eines fremden Staates, der seinen
ten verweisen. gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines sol-
chen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann nach
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren deutschem Recht entmündigt werden.
Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgeben-
de zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses
Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Artikel 9
Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsord-
Todeserklärung
nung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am
engsten verbunden ist. Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes
und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todes-
vermutungen unterliegen dem Recht des Staates,
dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt ange-
Artikel 5 hörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten
Personalstatut noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so
eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staa- kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden,
ten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbun-
den ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Artikel 10
Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung Name
vor. (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht
des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staats-
angehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das (2) Ehegatten können bei der Eheschließung im
Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren Inland durch Erklärung gegenüber dem Standesbe-
gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines sol- amten ihren nach der Eheschließung zu führenden
chen, ihren Aufenthalt hat. Namen wählen
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der
dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhn- Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5
lichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll ge- Abs. 1, oder
schäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen
des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen sei-
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts. nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Ist die Ehe zwischen einem deutschen und (4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem
einem ausländischen Ehegatten nicht im Inland ge- Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grund-
schlossen worden und haben die Ehegatten bei der stücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwin-
Eheschließung keine Erklärung über ihre Namensfüh- genden Formvorschriften des Staates, in dem das
rung in der Ehe abgegeben, so kann der deutsche Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht
Ehegatte erklären, daß er seinen Familiennamen nach dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Ab-
dem Recht des Staates führen will, dem der andere schlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er
Ehegatte angehört. Die Erklärung ist abzugeben, unterliegt, anzuwenden sind.
wenn die Eintragung des Familiennamens in ein deut-
sches Personenstandsbuch erforderlich wird, späte- (5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an
stens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr einer Sache begründet oder über ein solches Recht
in das Inland; § 13 a Abs. 3 des Ehegesetzes und verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfor-
§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- dernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Ge-
buchs sind sinngemäß anzuwenden. Gibt der deut- genstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.
sche Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der
Ehe den Familiennamen, den er zur Zeit der Ehe-
schließung geführt hat.
Artikel 12
(4) Führen Ehegatten, welche die Ehe nicht im Schutz des anderen Vertragsteils
Inland geschlossen haben und von denen mindestens Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen,
einer nicht Deutscher ist, keinen gemeinsamen Fami- die sich in demselben Staat befinden, so kann sich
liennamen, so können sie eine Erklärung über den eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften
Ehenamen entsprechend § 1355 Abs. 2 Satz 1 des des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sach-
1. wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufent- vorschriften des Rechts eines anderen Staates abge-
halt im Inland hat oder leitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsab-
2. wenn deutsches Recht für die allgemeinen Wirkun- schluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfä-
gen der Ehe maßgebend wird. higkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für
familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. sowie für Verfügungen über ein in einem anderen
Staat belegenes Grundstück.
(5) Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor der
Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen eheli-
chen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber
Dritter Abschnitt
dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den
Familiennamen erhalten soll Familienrecht
1 . nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil Artikel 13
angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 , oder Eheschließung
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unter-
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. liegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates,
dem er angehört.
(6) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch
nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Eltern- (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist inso-
teil oder ein den Namen Erteilender angehört. weit deutsches Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Artikel 11 Inland hat oder Deutscher ist,
Form von Rechtsgeschäften
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die der Voraussetzung unternommen haben und
Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen
Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden 3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist,
ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es die Eheschließung zu versagen; insbesondere
vorgenommen wird. steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entge-
gen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlos-
oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der
sen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist
Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.
er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des
Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende
Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts (3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorge-
eines dieser Staaten erfüllt. schriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe
zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist,
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlos- kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates,
sen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß
Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1145
Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; Artikel 16
eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so ge- Schutz Dritter
schlossenen Ehe in das Standesregister, das von der
(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen ei-
dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt
ner Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat
wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist
Artikel 14
§ 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
Allgemeine Ehewirkungen anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen einem vertragsmäßigen gleich.
1 . dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten (2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte
angehören oder während der Ehe zuletzt angehör- ist § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen
ten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch an- § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind
gehört, sonst die §§ 1431, 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder wäh-
Recht.
rend der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Artikel 17
hilfsweise
Scheidung
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf
andere Weise gemeinsam am engsten verbunden (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im
sind. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht
können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem
Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehren-
ihm auch der andere Ehegatte angehört. de Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wäh- dies bei der Eheschließung war.
len, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Vorausset- (2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht
zungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und geschieden werden.
1 . kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide (3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach
Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur
oder durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts
in demselben Staat haben. der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ange-
hören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die
stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach
Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit er-
deutschem Recht durchzuführen,
langen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet wer- 1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine
den. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt inländische Versorgungsanwartschaft erworben
es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehe- hat oder
vertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der 2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während
Rechtswahl entspricht. eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen,
das den Versorgungsausgleich kennt,
Artikel 15
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beider-
Güterstand seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unter- der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht
liegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen widerspricht.
Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Artikel 18
Wirkungen ihrer Ehe wählen Unterhalt
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen ange- (1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften
hört, des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unter-
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen haltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Ver-
pflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lage-
Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwen-
orts.
den, dem sie gemeinsam angehören.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den eheli- Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichte-
chen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen ten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht
bleiben unberührt. anzuwenden.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in Artikel 20
der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Ver- Nichteheliche Kindschaft
pflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegen-
halten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts (1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes
des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei
mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für
des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf
geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht. Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann
auch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach
oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhalts- dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem
pflic~ten zwischen den geschiedenen Ehegatten und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
die Anderung von Entscheidungen über diese Pflich-
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
ten das auf die Ehescheidung angewandte Recht
einem nichtehelichen Kind unterliegt dem Recht des
maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung
Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Auf-
ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für
enthalt hat.
nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl Artikel 21
der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche Legitimation
sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Auf-
(1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unter-
enthalt im Inland hat.
liegt dem nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgeben-
Recht bestimmt insbesondere, den Recht. Gehören die Ehegatten verschiedenen
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berech- Staaten an, so wird das Kind auch dann legitimiert,
tigte Unterhalt verlangen kann, wenn es nach dem Recht eines dieser Staaten legiti-
miert wird.
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens be-
rechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung (2) Die Legitimation in anderer Weise als durch
gelten, nachfolgende Ehe unterliegt dem Recht des Staates,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhalts- dem der Elternteil, für dessen eheliches Kind das Kind
verpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben erklärt werden soll, bei der Legitimation angehört
wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem oder, falls er vor dieser gestorben ist, zuletzt an-
gehörte.
Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstat-
tungsanspruch für die Leistungen geltend macht, Artikel 22
die sie dem Berechtigten erbracht hat.
Annahme als Kind
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind
Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des
die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaft-
Staates, dem der Annehmende bei der Annahme an-
lichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu
gehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehe-
berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende
gatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14
Recht etwas anderes bestimmt.
Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maß-
gebend ist.
Artikel 19
Artikel 23
Eheliche Kindschaft
Zustimmung
(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unter-
liegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustim-
allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der mung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in
Geburt des Kindes maßgebend ist. Gehören in diesem einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer
Zeitpunkt die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitima-
ist das Kind auch dann ehelich, wenn es nach dem tion oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich
Recht eines dieser Staaten ehelich ist. Ist die Ehe vor dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
der Geburt aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist
Auflösung maßgebend. Das Kind kann die Ehelichkeit statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
auch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem
es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 24
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und Vormundschaft und Pflegschaft
einem ehelichen Kind unterliegt dem Recht, das nach
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der
Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der
Vormundschaft und Pflegschaft sowie der Inhalt der
Ehe maßgebend ist. Besteht eine Ehe nicht, so ist das
gesetzlichen Vormundschaft· und Pflegschaft unter-
Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind
liegen dem Recht des Staates, dem der Mündel oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Pflegling angehört. Im Fall einer Entmündigung nach
(3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können Artikel 8 kann die Vormundschaft nach deutschem
Schutzmaßnahmen auch nach dem Recht des Staa- Recht angeordnet werden; anstelle dieser Maßnah-
tes ergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhn- men kann auch eine Pflegschaft nach § 191 O des
lichen Aufenthalt hat. Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1147
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht fest- ehe gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit
steht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen
weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befin- besitzen müssen.
det, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angele- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügun-
genheit maßgebend ist. gen von Todes wegen entsprechend.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der ange- (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errich-
ordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen tung einer Verfügung von Todes wegen und die Bin-
dem Recht des anordnenden Staates. dung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfü-
gung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen an-
zuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit
Vierter Abschnitt wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als
Deutscher nicht beeinträchtigt.
Erbrecht
Artikel 25
Fünfter Abschnitt
Rechtsnachfolge von Todes wegen
Schuldrecht
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unter-
liegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Erster Unterabschnitt
Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Vertragliche Schuldverhältnisse
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes
unbewegliches Vermögen in der Form einer Ver- Artikel 27
fügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Freie Rechtswahl
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien
gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich
Artikel 26 sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den
Verfügungen von Todes wegen Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umstän-
(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie den des Falles ergeben. Die Parteien können die
von mehreren Personen in derselben Urkunde errich- Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen
tet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Teil treffen.
Formerfordernissen entspricht (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser un- der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als
geachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl
er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterab-
Todes angehörte, schnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit
des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letzt- werden durch eine Änderung der Bestimmung des
willig verfügt hat, anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im berührt.
Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im (3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der
Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder ge- Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann
wöhnlichen Aufenthalt hatte, die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit
Vermögen befindet, soweit es sich um dieses han- eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die
delt, oder Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem
Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von To- werden kann (zwingende Bestimmungen).
des wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der
Verfügung anzuwenden wäre. (4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit
der Einigung der Parteien über das anzuwendende
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Recht sind die Artikel 11, 12, 29 Abs. 3 und Artikel 31
Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende anzuwenden.
Recht.
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen Artikel 28
anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfü- Mangels Rechtswahl
gung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich anzuwendendes Recht
seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende
Rechtsordnungen entspricht, nach denen die wider-
Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, un-
rufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig
terliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er
war.
die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch
(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Ver- ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages
fügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung
das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere per- mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn aus-
sönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, nahmsweise das Recht dieses anderen Staates ange-
werden als zur Form gehörend angesehen. Das glei- wandt werden.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbrau-
Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die cherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten
Partei, welche die charakteristische Leistung zu er- Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des
bringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um Aufenthalt hat.
eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Ab-
Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Ver- satz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden
trag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder ge- sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die
werblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen wor- Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staa-
den, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindun- tes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
gen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Haupt- Aufenthalt hat.
niederlassung befindet oder in dem, wenn die Lei-
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
stung nach dem Vertrag von einer anderen als der
Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere 1. Beförderungsverträge,
Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzu- 2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistun-
wenden, wenn sich die charakteristische Leistung gen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten
nicht bestimmen läßt. Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an ei- als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der
nem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß
Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen
er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist,
Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unter-
in dem das Grundstück belegen ist.
bringungsleistungen vorsehen.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet,
daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen
aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Artikel 30
Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse
sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder von Einzelpersonen
der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab- (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen
senders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gel- darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen,
ten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charter- daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der
verträge für eine einzige Reise und andere Verträge, ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts
die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Rechtswahl anzuwenden wäre.
gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Um- (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeits-
stände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen verträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des
mit einem anderen Staat aufweist. Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertra-
Artikel 29 ges gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn
Verbraucherverträge er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher ist, oder
Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu 2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den
einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerbli- Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine
chen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zuge- Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat
rechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finan- verrichtet,
zierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstän-
der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher de ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsver-
der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts hältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat
des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufent- aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen
halt hat, gewährte Schutz entzogen wird, Staates anzuwenden.
1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches
Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vor- Artikel 31
ausgegangen ist und wenn der Verbraucher in Einigung und materielle Wirksamkeit
diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages
erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des
hat, Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn
sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
diesem Staat entgegengenommen hat oder (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es
3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens
und der Verbraucher von diesem Staat in einen einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht
anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Be-
aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer hauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf
mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Ver- das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufent-
braucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. haltsorts berufen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1149
Artikel 32 Artikel 35
Geltungsbereich des auf den Vertrag Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung
anzuwendenden Rechts
(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzu-
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach wendenden Recht eines Staates sind die in diesem
Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwen- Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.
dende Recht ist insbesondere maßgebend für
(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von
1. seine Auslegung, denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflich- eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestim-
tungen, mung des nach diesem Unterabschnitt anzuwenden-
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nicht- den Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
erfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der
Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvor-
schriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche Artikel 36
Verfahrensrecht gezogenen Grenzen, Einheitliche Auslegung
4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Ver- Bei der Auslegung und Anwendung der für vertrag-
pflichtungen sowie die Verjährung und die Rechts- liche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften die-
verluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist er- ses Kapitels ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zu-
geben, grunde liegenden Regelungen des Übereinkommens
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt
die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu und angewandt werden sollen.
treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in
dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist Artikel 37
insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuld- Ausnahmen
verhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder
die Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsge- Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht
schäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfah- anzuwenden auf
rensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, 1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und ande-
eines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen ren Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Ver-
Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig pflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus
ist, zulässig. deren Handelbarkeit entstehen;
Artikel 33
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das
Übertragung der Forderung; Vereinsrecht und das Recht der juristischen Per-
gesetzlicher Forderungsübergang sonen, wie zum Beispiel die Errichtung, die
(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Ver- Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfas-
pflichtungen zwischen dem bisherigen und dem sung und die Auflösung von Gesellschaften, Verei-
neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der nen und juristischen Personen sowie die persönli-
Vertrag zwischen ihnen unterliegt. che gesetzliche Haftung der Gesellschafter und
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des
unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhält- Vereins oder der juristischen Person;
nis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die 3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren
Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegen-
Schuldner entgegengehalten werden kann, und die über verpflichten kann, oder ob das Organ einer
befreiende Wirkung einer Leistung durch den Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen
Schuldner. Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder die-
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger se juristische Person gegenüber Dritten verpflich-
einer Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für ten kann;
die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob 4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbe-
er die Forderung des Gläubigers gegen den Schuld- reich des Vertrages zur Gründung der Europäi-
ner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden schen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken
Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsver-
berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen trägen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem
dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubi- Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein
ger von einer dieser Personen befriedigt worden ist. Recht an.
Artikel 34
Zwingende Vorschriften zweiter Unterabschnitt
Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung Außervertragliche Schuldverhältnisse".
der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne
Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende 8. In den Überschriften vor den Artikeln 55 und 153 wird
Recht den Sachverhalt zwingend regeln. jeweils das Wort „Abschnitt" durch „Teil" ersetzt.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
9. Die Überschrift vor dem Artikel 219 erhält folgende setzbuchs nicht zuläßt, so kann der deutsche Ehegat-
Fassung: te, der eine Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 nicht
abgegeben hat, durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Familiennamen des anderen
„Fünfter Teil
Ehegatten zu seinem Ehenamen bestimmen, wenn
Übergangsrecht dadurch ein gemeinsamer Familienname zustande
aus Anlaß jüngerer Änderungen kommt. Die Erklärung ist, wenn die Ehe im Inland
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird, bei der Eheschließung abzugeben.
und dieses Einführungsgesetzes". Ist die Ehe im Inland vor dem in Absatz 1 genannten
Tag oder nicht im Inland geschlossen worden, so
10. Der Artikel 219 erhält folgende Überschrift: bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung.
Gibt der Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der
„Übergangsvorschrift zum Gesetz vom Ehe den Familiennamen, den er zur Zeit der Ehe-
8. November 1985 zur Neuordnung schließung geführt hat.
des landwirtschaftlichen Pachtrechts".
(5) Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen
11. Nach dem Artikel 219 wird angefügt: gemeinsamen Ehenamen, so kann vor der Beurkun-
„Artikel 220 dung der Geburt des Kindes dessen gesetzlicher Ver-
treter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen,
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt, das
25. Juli 1986 Kind erhalten soll. Ist das Kind nicht im Inland geboren
zur Neuregelung des Internationalen und seine Geburt nicht nach § 41 des Personen-
Privatrechts standsgesetzes beurkundet worden, so kann die Be-
(1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlosse- stimmung des Familiennamens nachgeholt werden;
ne Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Pri- sie ist vorzunehmen, wenn die Eintragung des Fami-
vatrecht anwendbar. liennamens in ein deutsches Personenstandsbuch
oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erfor-
(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsver- derlich wird; die Erklärung ist gegenüber dem Stan-
hältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten desbeamten abzugeben und bedarf der öffentlichen
Tag an den Vorschriften des zweiten Kapitels des Beglaubigung. Trifft der gesetzliche Vertreter keine
Ersten Teils. Bestimmung, so erhält das Kind den Familiennamen
des Vaters."
(3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die
nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983
geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April
1983 Artikel 2
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Eheschließung angehörten, sonst
2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
haben oder von dessen Anwendung sie ausgegan- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
gen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehe- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
vertrag geschlossen haben, hilfsweise Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie
3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der folgt geändert:
Eheschließung angehörte.
Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 1. § 1409 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher
,,§ 1409
Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeit-
punkts der Eheschließung der 9. April 1983. Soweit Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf
sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht
Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche we- bestimmt werden."
gen der Beendigung des früheren Güterstandes erge-
ben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 ge- 2. § 1558 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
nannten Tag als gestundet. Auf die güterrechtlichen
Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 ,,(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind
geschlossen worden sind, ist Artikel 15 anzuwenden. bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk
Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
dem 1 . April 1953 geschlossen worden sind, bleiben Aufenthalt hat."
unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechts-
wahl nach Artikel 15 Abs. 2, 3 treffen. 3. § 1559 wird wie folgt gefaßt:
(4) Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Ehe- ,,§ 1559
gatte ausländischer Staatsangehöriger und unterliegt Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen
die Namensführung des ausländischen Ehegatten ei- gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so
nem Recht, das eine Bestimmung des Ehenamens im muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wieder-
Sinn des § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- holt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1151
erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufent- 2. § 606 a wird wie folgt gefaßt:
halt in den früheren Bezirk zurückverlegt."
,,§ 606 a
4. Dem § 1746 Abs. 1 wird angefügt: (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte
zuständig,
,,Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staats-
1 . wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Ehe-
angehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der
schließung war,
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts."
2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland haben,
Artikel 3 3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland ist oder
Änderung des Verschollenheitsgesetzes
4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende
§ 12 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesge- Entscheidung offensichtlich nach dem Recht kei-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlich- nes der Staaten anerkannt würde, denen einer der
ten bereinigten Fassung, das durch Artikel 6 Nr. 3 Buch- Ehegatten angehört.
stabe h des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3651) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-
,,§ 12 dung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und, wenn die
Entscheidung von den Staaten anerkannt wird, denen
(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststel- die Ehegatten angehören, Nummern 1 bis 3 nicht
lung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, entgegen."
wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letz-
ten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrich- 3. § 606 b wird aufgehoben.
ten noch gelebt hat,
1 . Deutscher war oder 4. § 621 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. „Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter
(2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, den deutschen Gerichten das Gericht ausschließlich
wenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug
oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht. anhängig ist oder war."
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist 5. § 640 a wird wie folgt gefaßt:
nicht ausschließlich."
,,§ 640 a
(1) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen
Artikel 4 Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk eine der Parteien ihren gewöhnlichen
Änderung der Zivilprozeßordnung Aufenthalt oder der Kläger seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat. Ist auch für diesen kein Gerichtsstand
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-
III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten lin zuständig.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie folgt ge- (2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
ändert: eine der Parteien
1. Deutscher ist oder
1. In § 328 Abs. 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
gefaßt: 11
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
„2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das 6. § 641 a Abs. 2 wird aufgehoben.
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ord-
nungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt 7. Dem § 648 wird angefügt:
worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
,,(3) Gegen eine Person, die nicht Deutscher ist und
3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann
einem anzuerkennenden früheren ausländischen der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in
Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Ver- dessen Bezirk sich die Person aufhält. 11
fahren mit einem früher hier rechtshängig gewor-
denen Verfahren unvereinbar ist; 8. Nach § 648 wird eingefügt:
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Er- ,,§ 648 a
gebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen
des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (1) Für die Entmündigung sind die deutschen Ge-
ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den richte zuständig, wenn der zu Entmündigende
Grundrechten unvereinbar ist;". 1 . Deutscher ist oder
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels ei- 3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren
nes solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat. stattfindet oder stattgefunden hat."
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
" (2) Die Entmündigung im Inland kann unterbleiben,
Artikel 5
wenn in einem anderen Staat, dessen Gerichte zu-
ständig sind, ein Verfahren eingeleitet ist." Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
9. § 676 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Vorschriften des§ 647, des§ 648 Abs. 3 und Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
der §§ 648 a bis 655 gelten entsprechend." Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
10. § 1039 wird wie folgt gefaßt: sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie folgt geändert:
,,§ 1039
(1) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages 1. Nach § 16 wird eingefügt:
der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unter-
,,§ 16 a
schreiben. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als
zwei Mitgliedern und ist von einem Schiedsrichter, Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
obwohl er an der Abstimmung über den Schieds- ist ausgeschlossen:
spruch mitgewirkt hat, die Unterschrift nicht zu erlan- 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-
gen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrich- schem Recht nicht zuständig sind;
ter aus; der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch
zu vermerken, daß die Unterschrift des einen Schieds- 2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache
richters nicht zu erlangen war. nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das ver-
(2) Der Schiedsspruch ist den Parteien in einer fahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmä-
Ausfertigung zuzustellen, wenn sie nicht eine andere ßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist,
Art der Bekanntmachung vereinbart haben. daß er seine Rechte wahrnehmen konnte;
(3) Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle 3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen
des zuständigen Gerichts niederzulegen; außer für oder anzuerkennenden früheren ausländischen
den Fall der Vollstreckbarerklärung können die Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende
Parteien etwas anderes vereinbaren. Dem Schieds- Verfahren mit einem früher hier rechtshängig ge-
spruch ist die Zustellungsurkunde oder, wenn eine wordenen Verfahren unvereinbar ist;
andere Art der Bekanntmachung vereinbart ist, ein
Nachweis der Bekanntmachung beizufügen." 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem
Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen
des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
11. In § 1041 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
insbesondere wenn die Anerkennung mit den
„2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu Grundrechten unvereinbar ist."
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich 2. Nach § 35 wird eingefügt:
unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerken-
nung mit den Grundrechten unvereinbar ist;". ,,§ 35 a
(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft,
12. In § 1044 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, sind die
deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel,
„2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu Pflegling oder das Kind
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich 1 . Deutscher ist oder
unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerken- 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
nung mit den Grundrechten unvereinbar ist;".
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig,
13. § 1045 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: soweit der Mündel, Pflegling oder das Kind der Für-
sorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
,,(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die
Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters (3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist
oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder nicht ausschließlich."
über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für
erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist 3. § 36 wird wie folgt geändert:
das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
1. da~ im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, ,,(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine
sonst Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist
2. das für die gerichtliche Geltendmachung des An- das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürf-
spruchs zuständig wäre, hilfsweise nis der Fürsorge hervortritt."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1153
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 7. In§ 44 Satz 1 wird die Verweisung „Artikel 23 Abs. 2"
und 5. durch die Verweisung „Artikel 24 Abs. 3" ersetzt.
4. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den Vorschrif- 8. In § 47 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
ten des § 36 Abs. 1, 2" durch die Verweisung „nach
,,(1) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft
den Vorschriften der §§ 35 a, 36 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines
anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft
5. § 43 a wird wie folgt geändert: in dem anderen Staat anhängig, so kann die Anord-
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird eingefügt: nung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn
dies im Interesse des Mündels liegt.
,,(1) Für Entscheidungen, welche die Ehelicherklä-
rung betreffen, sind die deutschen Gerichte zustän- (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft
dig, wenn der Vater oder das Kind sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines
anderen Staates zuständig und besteht die Vormund-
1. Deutscher ist oder schaft im Inland, so kann das Gericht, bei dem die
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat,. dessen
Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zustän-
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich."
dig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser
bis 4. Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der
c) Dem neuen Absatz 3 wird angefügt: Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vor-
mundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen
„Ist der Vater nicht Deutscher und hat er im Inland
seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des
weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das
zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohn- im lnstanzenzug vorgeordnete Gericht. Eine Anfech-
sitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen
tung der Entscheidung findet nicht statt."
Aufenthalt hat; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend."
9. In § 185 Abs. 2 wird die Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32"
durch die Verweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50"
6. § 43 b wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
,,§ 43 b
(1) Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Artikel 6
Kindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zustän-
dig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Änderung sonstigen Bundesrechts
Ehegatten oder das Kind
1 . Deutscher ist oder § 1
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Änderung des Ehegesetzes
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. § 15 a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten berei-
Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten nigten Fassung, das zuletzt durch "Artikel 4 Nr. 16 des
seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) geändert
seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz worden ist, verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im
oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag Land Berlin.
oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des
§2
§ 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar
mit der Einreichung betraut wird. Änderung des AGB-Gesetzes
(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmen- § 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
den Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schö- 1976 (BGBI. 1 S. 3317), das durch Artikel 2 Abs. 10 des
neberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) geändert
Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht worden ist, wird aufgehoben.
abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht
bindend.
§3
(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmen-
den Ehegatten im Inland weder Wohnsitz noch Aufent-
Än,derung der Grundbuchordnung
halt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das § 116 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-
Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher und lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des
hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 998) geändert
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg worden ist, wird wie folgt geändert:
zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen
an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung Die Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32, 55" wird durch die
ist für dieses Gericht bindend." Verweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55" ersetzt.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§4 „Der Antrag ist nur zulässig, wenn
Änderung des Einführungsgesetzes 1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses
zu dem Gesetz über die Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt,
wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenlo-
§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz ser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufent-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
setzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deut-
S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
scher ist, vor einer von der Regierung des Staates,
Die Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32, 55" wird durch die dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß
Verweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55" ersetzt. ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses
Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wor-
den ist."
§5 2. An § 15 d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Änderung des Reichs- und „Satz 1 gilt ferner für die Erklärung nach Artikel 10
Staatsangehörigkeitsgesetzes Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in Gesetzbuche und für die Erklärung eines Ehegatten,
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer durch die er den Familiennamen seines Ehegatten zu
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt seinem Ehenamen bestimmt, sofern diese Erklärung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1 nach Artikel 220 Abs. 4 Satz 3 des genannten Geset-
S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zes der öffentlichen Beglaubigung bedarf."
Die Wörter „das minderjährige Kind" werden durch die 3. An § 31 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Wörter „das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," er- „Satz 1 gilt ferner für die Erklärung des gesetzlichen
setzt. Vertreters eines ehelichen Kindes, durch die er den
Familiennamen des Kindes bestimmt, sofern diese
§6 Erklärung nach Artikel 220 Abs. 5 Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
öffentlichen Beglaubigung bedarf."
In das Erste Buch Sozialgesetzbuch{Artikel • des- Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt 4. In § 41 Abs. 3 erhält der erste Satzteil folgende Fas-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 sung:
(BGBI. 1 S. 1110), wird nach § 33 eingefügt:
,,Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylbe-
rechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnli-
,,§ 34 chem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Begrenzung von Rechten und Pflichten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz- geboren oder gestorben,".
buch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis vorausset-
zen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationa- §8
lem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unter-
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
liegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es
(JWG)
dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetz-
buchs entspricht. § 40 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1
(2) Ansprüche mehrerer verwitweter Ehegatten auf Hin-
S. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Geset-
terbliebenenrente werden anteilig und endgültig aufge-
zes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 301) geändert wor-
teilt."
den ist, wird wie folgt geändert:
§7 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung des Personenstandsgesetzes ,,(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des Bürgerlichen
Teil 111, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei- Gesetzbuchs, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
nigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 15 des Gesetzes Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
vom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt und nach § 1705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter
geändert: der elterlichen Sorge der Mutter steht."
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und dessen
1. In § 15 a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt"
folgenden neuen Satz 2 ersetzt: gestrichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1155
§9 Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung Schlußvorschriften
des Landes Baden-Württemberg
zur Rechtsbereinigung
§ 1
Dem Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächti-
Berlin-Klausel
gung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereini-
gung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3602) wird Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
angefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„Macht es von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind die §2
Notariate auch für die Eröffnung von Verfügungen von Inkrafttreten
Todes wegen nach§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zuständig." Dieses Gesetz tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
(Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetz)
Vom 25. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen
Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu
§ 1 versagen, wenn nach den Sachvorschriften des Rechts
des Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte
Zuständigkeit
angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsan-
(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen gehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Ver-
und Vergleichen über Unterhaltspflichten aus einem ande- pflichteten geltenden Rechts eine Unterhaltspflicht nicht
ren Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom besteht.
2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825) §3
sowie von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Ver-
Erteilung der Vollstreckungsklausel
tragsstaat, der die Erklärung nach Artikel 25 des Überein-
kommens abgegeben hat, ist das Landgericht ausschließ- (1) Ein Schuldtitel aus einem anderen Vertragsstaat, der
lich zuständig. in diesem Staat vollstreckbar ist, wird dadurch zur Zwangs-
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in vollstreckung zugelassen, daß er auf Antrag mit der Voll-
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, und, streckungsklausel versehen wird.
wenn er einen solchen gar nicht oder nur in einem anderen (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen zustel-
Staat hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll- lungsbevollmächtigten zu benennen.
streckung durchgeführt werden soll.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer
Zivilkammer unverzüglich ohne mündliche Verhandlung
§2
und ohne Anhörung des Schuldners.
Seitenverwandte und Verschwägerte
(4) Im übrigen sind auf die Erteilung der Vollstreckungs-
Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- klausel die §§ 2 bis 7 und der § 1O des Gesetzes vom
gen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen 29. Juli 1972 zur Ausführung des Übereinkommens vom
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1157
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit §5
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 1 S. 1328), das
Zustellung
durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 4 mit der
(BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, - im folgenden als Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und gege-
Ausführungsgesetz zum Gerichtsstands- und Vollstrek- benenfalls seiner Übersetzung ist dem Schuldner von
kungsübereinkommen bezeichnet - entsprechend anzu- Amts wegen zuzustellen.
wenden.
(2) Muß die Zustellung an den Schuldner durch öffent-
liche Bekanntmachung geschehen und hält der Vorsit-
§4
zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem
Form der Vollstreckungsklausel Monat (§ 6 Abs. 1) nicht für ausreichend, so bestimmt er
eine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-
(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden, daß der nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, versehen ist (§ 3 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll- mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-
streckungsklausel in folgender Form:
und Vollstreckungsübereinkommen), oder nachträglich
,,Vollstreckungsklausel nach § 3 des Unterhaltsvoll- durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Ver-
streckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes. handlung erlassen wird, zu bestimmen.
Gemäß der Anordnung des ... (Bezeichnung des Vor- (3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-
sitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die klausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine
Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Schuld- Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersen-
titels) zugunsten des ... (Bezeichnung des Gläubigers) den. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist
gegen den ... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig. für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung
über die bewirkte Zustellung zu vermerken.
Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:
(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des
Gerichts oder der dem Schuldner aus dem Prozeßver- §6
gleich oder der öffentlichen Urkunde obliegenden Ver- Beschwerde
pflichtung in deutscher Sprache, aus der Anordnung des
Vorsitzenden zu übernehmen). (1) Der Schuldner kann gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung Beschwerde bei dem Oberlandes-
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur
gericht einlegen. Die Beschwerde ist, soweit nicht nach § 5
Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger ein
Abs. 2 eine längere Frist bestimmt ist, innerhalb eines
Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbe-
Monats, wenn die Zustellung an den Schuldner in einem
schränkt stattfinden darf.
anderen Staat geschehen muß, innerhalb zweier Monate
Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur einzulegen. Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher- Schuldtitels.
heit in Höhe von . . . (Angabe des Betrags, wegen
dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden." (2) Das Beschwerdegericht kann auf Antrag des Schuld-
ners seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Ent-
(2) Wird der Schuldtitel aus einem anderen Vertrags- scheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmit-
staat nur für einen oder mehrere der durch die Entschei- tel eingelegt oder die Frist für ein solches Rechtsmittel
dung zuerkannten oder in einem anderen Schuldtitel nie- noch nicht verstrichen ist; im letzten Fall kann das
dergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegen- Beschwerdegericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren
stands der Verurteilung oder der Verpflichtung zur das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann auch die
Zwangsvollstreckung zugelassen (Artikel 3, 10, 14 des Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit,
Übereinkommens), so ist die Vollstreckungsklausel als die es bestimmt, abhängig machen.
,,Teil-Vollstreckungsklausel nach § 3 des Unterhalts-
(3) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel
vollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes in
zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen gegen
Verbindung mit dem Artikel ... des Haager Übereinkom-
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
mens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986
Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
II S. 825)" zu bezeichnen.
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbe- Beschwerde nach Absatz 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 hätte
amten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem einlegen können, oder
Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Aus-
fertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu verbinden- 2. falls die Beschwerde nach Absatz 1 Satz 1 eingelegt
des Blatt zu setzen. Liegt eine Übersetzung des Schuldti- worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens ent-
tels vor (Artikel 17 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens), ist standen sind.
sie mit der Ausfertigung zu verbinden. (4) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden
(§ 3 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10
(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Voll-
ist § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- streckungsübereinkommen) kann der Antragsteller
wenden. Beschwerde einlegen. Auf Grund des Beschlusses, durch
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
den die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelas- (2) Auf die Aufhebung oder Änderung der Zulassung der
sen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Zwangsvollstreckung sind die§§ 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 2,
des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel; § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-
Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes und § 7 Satz 2 des Ausfüh- und Vollstreckungsübereinkommen entsprechend anzu-
rungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungs- wenden.
übereinkommen gelten entsprechend. § 10
(5) Im übrigen sind auf die Beschwerde die §§ 2, 11 Besondere Vorschriften für Entscheidunge~
Abs. 2, §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1, Abs. 2 deutscher Gerichte
Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-
Auf Entscheidungen, die in einem anderen Vertrags-
und Vollstreckungsübereinkommen entsprechend anzu-
staat geltend gemacht werden sollen oder bei denen dies
wenden. In jedem Fall ist der Gegner vor der Entscheidung
zu erwarten ist, sind die §§ 32 bis 35 des Ausführungs-
zu hören.
gesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-
kommen entsprechend anzuwenden.
§ 7
Rechtsbeschwerde § 11
(1) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet Änderung von Gesetzen
die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei- 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
gegeben wäre.
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes
(2) Auf die Rechtsbeschwerde sind die §§ 2 und 18 bis vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), wird wie folgt
20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und geändert:
Vollstreckungsübereinkommen entsprechend anzuwen- Im Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte
den. Auf die Form der Vollstreckungsklausel ist § 4 Abs. 1 ,,Gebührentatbestand" in der Überschrift zu A. IV. 2.
bis 3 des vorliegenden Gesetzes entsprechend anzu- die Zahlenangabe „3 bis 6" durch „3 bis 7" ersetzt;
wenden.
nach der Überschrift zu A. IV. 6. wird vor der Nummer
1096 eingefügt:
§8
„7. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
aus Schuldtiteln nach dem Unterhaltsvollstrek-
auf Sicherungsmaßregeln;
kungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetz vom
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156)".
(1) Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-
2. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
geln beschränkt, solange die Frist nach§ 6 Abs. 1 oder§ 5
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des
Abs. 2 zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und
Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird wie
solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
folgt geändert:
(2) Auf die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf
a) § 20 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
Sicherungsmaßregeln im übrigen und auf die Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung sind die §§ 22 bis 27 des Ausfüh- ,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun-
rungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungs- gen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der§§ 727
übereinkommen mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie
den, daß an die Stelle der Bezugnahme auf Artikel 39 des des § 749 der Zivilprozeßordnung und der fol-
Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die genden Vorschriften von Gesetzen zur Aus-
auf den vorstehenden Absatz 1 tritt; an die Stelle der führung von Verträgen über die gegenseitige
Bezugnahmen auf die §§ 8, 9 Abs. 2, §§ 16, 17 des Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstrek- Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
kungsübereinkommen treten die auf die folgenden Vor- a) §§ 8, 16 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Aus-
schriften des vorliegenden Gesetzes: § 4 (für § 8 des führungsgesetzes vom 29. Juli 1972
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstrek- (BGBI. 1 S. 1328) zum Gerichtsstands-
kungsübereinkommen), § 5 Abs. 2 (für § 9 Abs. 2 des und Vollstreckungsübereinkommen vom
genannten Gesetzes), § 6 Abs. 4 (für § 16 des genannten 27. September 1968,
Gesetzes) und § 7 Abs. 1 (für § 17 des genannten Ge-
b) §§ 8, 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 des Aus-
setzes).
führungsgesetzes vom 13. August 1980
(BGBI. 1 S. 1301) zum Vertrag mit dem
§ 9
Staat Israel vom 20. Juli 1977,
Aufhebung oder Änderung der Zulassung der c) §§ 8, 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 des Aus-
Zwangsvollstreckung führungsgesetzes vom 10. Juni 1981
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die (BGBI. 1 S. 514) zum Vertrag mit dem
Beschwerde (§ 6) oder die Rechtsbeschwerde (§ 7) aufge- Königreich Norwegen vom 17. Juni 1977
hoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz und
des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die d) §§ 4, 6 Abs. 4 Satz 2 und § 7 Abs. 2 des
Vollstreckung des Schuldtitels oder durch eine zur Abwen- Ausführungsgesetzes vom 25. Juli 1986
dung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. (BGBI. 1S. 1186) zum Unterhalts-Vollstrek-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1159
kungsübereinkommen vom 2. Oktober Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßord-
1973;". nung und den in Nummer 12 angeführten Gesetzen
zur Ausführung von Verträgen über die gegenseiti·
b) § 20 Satz 1 Nr. 16 a wird wie folgt gefaßt: ge Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
„ 16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), § 21
und der Erlös hinterlegt werde, nach den Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und
folgenden Bestimmungen der in Nummer 12 § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes
genannten Gesetze zur Ausführung von Ver- ergibt."
trägen über die gegenseitige Anerkennung § 12
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen: § 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1972, Berlin-Klausel
auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Ge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
setzes vom 25. Juli 1986, § 23 des Gesetzes
vom 13. August 1980 und § 23 des Geset- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zes vom 1O. Juni 1981 ;".
§ 13
c) § 26 wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
,,§ 26
Verhältnis des Rechtspflegers zum ( 1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle men vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen in Kraft.
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
.Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 24. Juli 1986
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- 2. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach § 9 oder
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 auf Grund einer zwischenstaatlichen Verein-
Nr. 1 des Gesetzes vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802) barung vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-
geändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundesan- freit ist sowie
stalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- 3. Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem Zeit-
gesetzes verordnet: punkt liegen, in dem der Arbeitnehmer den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung aus einem sei-
Artikel 1 ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund
verlassen hat."
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der
f) Absatz 7 wird Absatz 6.
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1
S. 1754), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. § 4 wird wie folgt geändert:
9. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 890), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
,,Die Tätigkeit wird nicht unterbrochen durch Zeiten,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in denen ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, bis zur
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Dauer von jeweils drei Monaten und durch Zeiten, in
„ 1. in den letzten acht Jahren vor Beginn der denen der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder Un-
Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis fünf terhaltsgeld bezieht. Diese Zeiten werden auf die
Jahre eine unselbständige Tätigkeit recht- zweijährige Tätigkeit nicht angerechnet."
mäßig im Geltungsbereich dieser Verord- b) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 7"
nung ausgeübt hat oder". durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 6" ersetzt. Folgende
Sätze 4 und 5 werden angefügt:
bb) In Nummer 3 werden die Worte „nach§ 28 des
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 „Der Aufenthalt nach Satz 2 wird durch Zeiten eines
S. 353)" gestrichen. Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils drei
Monaten nicht unterbrochen. Diese Zeiten werden
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Absat- auf die Achtjahresfrist nicht angerechnet."
zes 7" durch die Worte „Absatzes 6" ersetzt und
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
folgender Satz 4 angefügt:
„Diese Zeiten werden auf die Frist von fünf Jahren 3. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
nicht angerechnet." „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 erlischt die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erteilte Arbeitserlaubnis nicht, wenn
c) Absatz 4 wird aufgehoben. sich der Arbeitnehmer aus einem seiner Natur nach
d) Absatz 5 wird Absatz 4. vorübergehenden Grund außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung aufhält."
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fas-
sung: Artikel 2
,,(5) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1
Nr. 1 werden nicht angerechnet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-
1 . Zeiten, in denen der Arbeitnehmer im Geltungs- förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
bereich dieser Verordnung zur Erfüllung eines
Werkvertrages beschäftigt wird, der zwischen Artikel 3
seinem ausländischen Arbeitgeber und einem im
Bundesgebiet ansässigen Unternehmen abge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schlossen worden ist, Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Mai 1986 - 1 Bvl 55/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 42 Satz· 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe a) des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l
S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
nach dem 30. Juni 1977 geschiedene Ehefrauen auch
dann keine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn ein
Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, weil ihre
früheren Ehemänner während der Ehe keine Versor-
gungsanwartschaften erworben hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Mai 1986 - 2 Bvl 19/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 56 Absätze 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1112) ist mit Arti-
kel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Arti-
kel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung un-
vereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit Berufs-
bildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt
wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 25. Juli 1986
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120), wird die Liste der Vertragsstaaten des Internatio-
nalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968
bekanntgegeben:
Deutsche Demokratische Republik
sowie
Ägypten
Singapur
Argentinien
Spanien
Belgien
Sri Lanka
Dänemark
Syrien
mit Ausnahme der Färöer
Tonga
Ecuador
Vereinigtes Königreich
Finnland
mit Erstreckung auf
Frankreich Bermuda
Italien Britisches Antarktis-Territorium
Britische Jungferninseln
Libanon Falklandinseln und Nebengebiete
Niederlande Gibraltar
Hongkong
Norwegen
Kaimaninseln
Polen die Insel Man
Schweden Montserrat
Turks- und Caicosinseln.
Schweiz
Bonn, den 25. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1163
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 26. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
23. 7. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
17. 7. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 49 für di.~ Genehmigung von Dieselmotoren
hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur
Regelung Nr. 49) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 802
1. 7. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungs-
wesens (Gewerbe und Landwirtschaft) . . • • • • • • • • • . • • • • • . . . • • • • . . . . . . • • . . . . . . . . . . • • • . . . . • 803
3. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
9. 7. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen . . . . . • 806
Die Regelung Nr. 49 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Gase - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Preis des Anlagebandes: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26, ausgegeben am 29. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
25. 7. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhält-
nisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
25. 7. 86 Gesetz zu den Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sowie über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
11. 7. 86 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Meeres-
forschung und in der Entwicklung der Meerestechnik . . . • • . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • • • • . 844
14. 7. 86 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische Zusam-
menarbeit im Bereich der Agrarforschung . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 846
Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 425. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 12. Juli 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 12. Juli 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.