1093
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1986 Nr. 36
Tag I n h a It Seite
23. 7. 86 Gesetz zur Änderung tarlfrechtllcher Bestimmungen Im Seehafenhlnterlandverkehr . . . . . . . . . . 1093
9241-1
10. 7. 86 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach§ 55 a Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen . . . . . . 1094
neu: 7631-1-10
20. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entspre-
chenden Versicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
925-5
21. 7. 86 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Unterschallverordnung) ............... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
neu: 96-1-24; 96-1-2, 96-1-8
23. 7. 86 Zweite yerordnung zur Änderung betä:1;Jbungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweite Betäubungsmittel-
rechts-Anderungsverordnung - 2. BtMAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
2121-6-24, 2121-6-24-3
Gesetz
zur Änderung tarifrechtlicher Bestimmungen im Seehafenhinterlandverkehr
Vom 23. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte. ,,in derselben Ver-
kehrsverbindung oder für denselben Urversender oder
Artikel 1 für denselben Empfänger" gestrichen.
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Berlin-Klausel
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
§ 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In Satz 1 wird das Wort „Absender" durch das Wort Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,, Vertragspartner" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von
Rechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 10. Juli 1986
Auf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) eingefügten § 55 a
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird
verordnet:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 55 a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen unterliegen, wird auf das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Satz 1 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2355), Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
20. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3693) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1095
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Rlchtllnle
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 20. Jull 1986
Auf Grund der § 8 Abs. 2 und § 8 a Abs. 1 des Gesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 925-2, veröffent- ,,2. folgende Fahrzeuge aus Gibraltar:
lichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt durch Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 (BGBI. 1 zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
S. 43) und § 8 a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des sind (Zollkennzeichen, dessen Beschriftung mit
Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), wird den Buchstaben „GG" beginnt);".
nach Anhörung der obersten Landesbehörden verordnet: b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern
3 bis 6.
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,5. folgende luxemburgische Fahrzeuge:
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeits-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April maschinen mit einem zulässigen Gesamt-
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften gewicht von weniger als 400 kg;".
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden d) Am Schluß der Nummer 6 wird der Punkt durch
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062), einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummern 7 und
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1974 8 werden angefügt:
(BGBI. 1 S. 3629), wird wie folgt geändert: ,,7. folgende portugiesische Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
1. § 1 wird wie folgt geändert: ausländischer Staaten oder internationaler
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Organisationen (Kennzeichen: weißer Grund
und rote Beschriftung, die mit den Buchstaben
aa) Im Klammerzusatz nach „Dänemark" werden ,,CD" oder „FM" beginnt);
die Worte „und die Faroer-lnseln" gestrichen.
8. folgende spanische Fahrzeuge:
bb) Nach dem Wort „Niederlande" werden die
Worte a) für landwirtschaftliche oder für industrielle
Arbeiten eingesetzte Fahrzeuge;
„Portugal
Spanien" b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
des Militärs, die mit einem militärischen
eingefügt.
Symbol gekennzeichnet sind;
cc) Die Worte „sowie die Insel Man und die Kanal-
c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
inseln" werden durch „einschließlich der Kanal-
mit Kennzeichen, die auf rotem Grund eine
inseln, Gibraltar und der Insel Man" ersetzt.
weiße Beschriftung mit den Anfangsbuch-
b) In Nummer 2 werden im Klammerzusatz nach staben „CD" tragen;
,,Dänemark" die Worte „und die Faroer-lnseln" ge-
d) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
strichen.
die zeitlich befristet zugelassen sind und
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: folgende Kennzeichen führen:
„3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich aa) zinnoberroter Grund und weiße Be-
Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum schriftung, die mit dem Buchstaben „P"
von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kenn- endet (Testkennzeichen);
zeichen nicht vorgeschrieben ist und deren bb) blauer Grund und weiße Beschriftung,
Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
die mit dem Buchstaben „T" endet
Spanien (Überführungskennzeichen);
hat;".
cc) grüner Grund und weiße Beschriftung,
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. deren Zahlen durch die Buchstaben „ T"
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder „R" voneinander getrennt sind und Artikel 2
die mit einer Zahl zwischen O und 99
endet (Kennzeichen für vorläufige Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lassung); leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft-
dd) hellgrüner Grund und schwarze Be- fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land
schriftung, deren Zahlen durch die Berlin.
Buchstaben „LT.V." voneinander ge- Artikel 3
trennt sind und die mit einer Zahl zwi-
schen O und 9 999 endet (Kennzeichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
für technische Inspektion)." Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1097
Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Unterschallverordnung)
Vom 21. Juli 1986
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 9 a, 10, 15 wiesener Geräuschpegel den folgenden Mindestanforde-
und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der rungen genügt:
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) in
- am seitlichen Meßpunkt 103 EPNdB (Effective Per-
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
ceived Noise dB) bei einer höchstzulässigen Start-
lers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und Artikel 56 des
masse von 400 000 kg oder darüber; bei geringerer
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel
(BGBI. 1 S. 705) wird nach Anhörung des Beratenden
linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf
Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes und 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant;
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
- am Start-Überflugmeßpunkt
Artikel 1 a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder weniger
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- 101 EPNdB bei einer höchstzulässigen Startmasse
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse
zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände- verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear
rung der Luftverkehrs-Ordnung vom 1. Juli 1985 (BGBI. 1 mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4
S. 1312), wird wie folgt geändert: EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB;
darunter bleibt er konstant;
Nach § 11 b wird die folgende neue Vorschrift eingefügt: b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken wie unter Buch-
stabe a, jedoch 104 EPNdB bei 385 000 kg oder
,,§ 11 C darüber; ·
(1) Ab 1. Januar 1987 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahl- c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder mehr wie
triebwerken, die im Geltungsbereich dieser Verordnung unter Buchstabe a, jedoch 106 EPNdB bei
zum Verkehr zugelassen sind, nur dann im Hoheitsgebiet 385 000 kg oder darüber;
von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- - am Anflugmeßpunkt 105 EPNdB für Flugzeuge mit einer
schaft starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg oder dar-
erteilt ist. Das Lärmzeugnis ist bei dem Betrieb des Flug- über; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige
zeugs mitzuführen. Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse
(2) Ab 1. Januar 1988 dürfen im Geltungsbereich dieser bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er
Verordnung nur solche zivilen Flugzeuge mit Strahltrieb- konstant.
werken starten und landen, für die ein Lärmzeugnis oder Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach
eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in Absatz 2 Satz 1 können zugelassen werden, wenn der
dem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nicht Halter nachweist, daß es wirtschaftlich oder technisch
im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lärm- nicht möglich ist, einen Flugplatz im Geltungsbereich
zeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden sowie dieser Verordnung mit einem Flugzeug zu bedienen, wel-
die darin ausgewiesenen Geräuschpegel müssen den ches den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 entspricht;
Anforderungen der Vorschriften des § 1O Abs. 4 Satz 2 piese Befristung erfolgt längstens bis zum Ablauf des
und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Ab- 31. Dezember 1989. Darüber hinaus können befristete
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1
(3) Diese Beschränkungen gelten nicht im Verkehr aus Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in besonderen Einzelfällen
dem Land Berlin und in das Land Berlin. zugelassen werden. Über zugelassene Ausnahmen wird
eine Bescheinigung erteilt; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
(4) Unbefristete Ausnahmen von den Beschränkungen chend. Die Ausnahmen gelten nur für den Geltungsbereich
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können für dieser Verordnung. Zuständig für ihre Zulassung ist der
Flugzeuge zugelassen werden, an denen ein historisches · Bundesminister für Verkehr."
Interesse besteht. Befristete Ausnahmen von den
Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Artikel 2
können zugelassen werden, wenn der Halter sich ver-
pflichtet, das betreffende Flugzeug bis spätestens zum Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der FaGsung
Ablauf des 31. Dezember 1988 durch ein anderes auf dem der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308)
Markt befindliches Flugzeug zu ersetzen, dessen ausge- wird wie folgt geändert:
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. In § 1O Abs. 4 wird nach dem Wort „Lärmzeugnis" die einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg
Textstelle „nach Anlage 1 Muster 1 a" gestrichen. oder darüber. Bei geringerer Masse verringert sich
der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
2. In § 1O Abs. 4 werden die Worte „Luftfahrtgerät" und rithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbie-
,,Luftfahrtgeräts" ersetzt durch die Worte „Luftfahr- rung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg;
zeug" und „Luftfahrzeugs". bei einer Masse unter 34 000 kg bleibt der Wert
konstant bei 102 EPNdB;
3. An § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt: - am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flug-
zeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von
,,Das Lärmzeugnis muß enthalten: 272 000 kg und darüber. Bei geringerer Masse ver-
1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit
dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB
2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
des Luftfahrzeugs, pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei
34 000 kg Masse und bleibt bei geringerer Masse
3. Art und Muster des Luftfahrzeugs, konstant bei 93 EPNdB."
4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anfor- 4. Das Muster 1 a der Anlage 1 entfällt.
derungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen
wurde, Artikel 3
6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser
Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein
worden ist, die Geräuschpegel und ihre 90 % igen Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf
Vertrauensbereichgrenzen, Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.
7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Ein-
haltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis Artikel 4
vorgenommen wurde.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden vom 25. Juli 1964 (BGBI. 1S. 529) auch im Land Berlin. Die
werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
nach Satz 2 enthalten und der ausgewiesene unberührt.
Geräuschpegel folgenden Mindest-Anforderungen ge-
nügt: Artikel 5
- am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1099
zweite Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)
Vom 23. Juli 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen,
auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit,
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1S. 1081 ), wird wie
folgt geändert:
1. In die Anlage I werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Cathinon 2-Aminopropiophenon
Dimethoxyamphetamin (OMA) 2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamphetamin (DOET) 4-Ethyl-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) N,a-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin.
2. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) wird wie folgt gefaßt:
„ Papaver bracteatum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
bracteatum gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken -".
b) Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Thebacon 4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat.
3. Die Anlage III Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Position des Betäubungsmittels Opium wird wie folgt gefaßt:
„Opium der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Planzen
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopathischen Ver-
fahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopathischen Teil des
Arzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste
Dezimalpotenz nicht übersteigt -".
b) Die Position des Betäubungsmittels Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:
„Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
somniferum gehörenden Pflanzen
- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile
(Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt
zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall
finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopathischen Ver-
fahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopathischen Teil des
·Arzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte
Dezimalpotenz nicht übersteigt-".
c) Das Betäubungsmittel Thebacon wird mit allen Angaben gestrichen.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
d) folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Fenetyllin 7-[2-( a-Methylphenethylamino)ethyl]theophyllin.
4. In die Anlage III Teil C werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Alprazolam 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten. Für
diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 12 mg Bromazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Camazepam (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-
3-yl)-dimethylcarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Camazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Chlordiazepoxid 7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1 ,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Chlordiazepoxid
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittel-
rechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Chlobazam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten. Für
diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg
Clonazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr -
Clorazepat 7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz
nur zu parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Dikaliumchlorazepat
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittel-
rechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Clotiazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1 H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Cloxazolam 10-Chlor-11 b-(2-chlorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d]
[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
Delorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch
nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu
20 mg Diazepam enthalten-. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr -
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1101
Estazolam 8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
Ethylloflazepat Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat]
Fludiazepam 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Flunitrazepam 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Flunitrazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Flurazepam 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-
2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Halazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Haloxazolam 10-Brom-11 b-{2-fluorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]ben=
zodiazepin-6(5H)-on
Ketazolam 11-Chlor-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-
d][1,4]benzodiazepin-4, 7(6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Loprazolam 6-(2-Chlorphenyl)-2-( 4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imi =
dazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1 (4H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Lorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Lormetazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-
2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Medazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Nimetazepam 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nitrazepam 7-Nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu
10 mg Nitrazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr -
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nordazepam 7-Chlor-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu
15 mg Nordazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch
die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr -
Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zuber~itungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Oxazolam (cis-trans)-1 0-Chlor-2,3, 7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 b-phenyloxazolo=
[3,2-d][1 ,4]benzodiazepin-6(5H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten. Für
diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Pinazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Prazepam 7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten. Für
diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittrelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Temazepam 7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Tetrazepam 7-Chlor-5-( 1-cyclohexenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Tetrazepam enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Triazolam 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]benzo=
diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Triazolam enthalten. Für
diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
5. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
,,§ 40a
Verkehr mit weiteren neuen Betäubungsmitteln
und ausgenommenen Zubereitungen
(1) Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten
Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen:
1. Alprazolam 14. Fenetyllin 27. Nordazepam
2. Bromazepam 15. Fludiazepam 28. Oxazepam
3. Camazepam 16. Flunitrazepam 29. Oxazolam
4. Chlordiazepoxid 17. Flurazepam 30. Pinazepam
5. Clobazam 18. Halazepam 31. Prazepam
6. Clonazepam 19. Haloxazolam 32. Temazepam
7. Clorazepat 20. Ketazolam 33. Tetrazepam
8. Clotiazepam 21 . Loprazolam 34. Triazolam
9. Cloxazolam 22. Lorazepam
10. Delorazepam 23. Lormetazepam
11. Diazepam 24. Medazepam
12. Estazolam 25. Nimetazepam
13. Ethylloflazepat 26. Nitrazepam
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1103
am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3
Abs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des
Antrages. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis
an alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die
Packungen den Anforderungen des § 14 entsprechen, dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen
abgegeben werden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und
gesichert, so dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt
nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen."
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1427), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Verschreiben durch einen Arzt
(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache
Höchstmengen)
1. Amphetamin 200mg
2. Buprenorphin 10 mg
3. Dextromoramid 100mg
4. Fenetyllin 2 500 mg
5. Hydrocodon 200mg
6. Hydromorphon 30mg
7. Levomethadon 60mg
8. Methamphetamin 100mg
9. Methaqualon 6 000 mg
10. Methylphenidat 200mg
11. Morphin 200mg
12. Nabilon 36mg
13. Normethadon 200mg
14. Opium, eingestelltes 2000 mg
15. Opiumextrakt 1 000 mg
16. Opiumtinktur 20 000 mg
17. Oxycodon 200mg
18. Papaver somniferum, berechnet als Morphin 200mg
19. Pentazocin 700mg
20. Pentobarbital 2 500 mg
21. Pethidin 1 000 mg
22. Phenmetrazin 600mg
23. Piritramid 220mg
24. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Der Arzt darf für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, in einem besonders schweren
Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es erfordert, an einem Tage eines der nachstehenden Betäubungs-
mittel wie folgt verschreiben:
1. Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt,
Opiumtinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den
Bedarf"von bis zu 7 Tagen,
2. Morphin nur zur oralen Anwendung
a) als Kapseln oder Tabletten mit verzögerter Wirkstofffreigabe je Anwendungstag bis zum Fünffachen,
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 1 vom Hundert Caiboxy-
methylcellulose-Natrium je Anwendungstag bis zum Zehnfachen
der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 7 Tagen oder
3. Buprenorphin oder Morphin nur zur periduralen oder intrathekalen Anwendung je Anwendungstag bis zur
einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 28 Tagen.
Betäubungsmittelabhängigkeit gilt nicht als besonders schwerer Krankheitsfall im Sinne des Satzes 1.
(3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1 . eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge
oder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 275 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-
Analgesie,
3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert und
4. bis zu 40 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-
Analgesie, zu diagnostischen Eingriffen und in der lntensivmedizin.
(4) Der Arzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes Kranken-
haus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an
einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in
Absatz 3 festgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies
gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten
abgegrenzt sind."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Verschreiben durch einen Zahnarzt
(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache
Höchstmengen)
1. Amphetamin 200mg
2. Buprenorphin 10mg
3. Dextromoramid 100mg
4. Fenetyllin 2 500 mg
5. Hydrocodon 200mg
6. Hydromorphon 30mg
7. Levomethadon 60mg
8. Methamphetamin 100mg
9. Methaqualon 6 000 mg
10. Methylphenidat 200mg
11. Morphin 200mg
12. Normethadon 200mg
13. Opium, eingestelltes 2 000 mg
14. Opiumextrakt 1 000 mg
15. Opiumtinktur 20 000 mg
16. Oxycodon 200mg
17. Pentazocin 700mg
18. Pethidin 1 000 mg
19. Phenmetrazin 600mg
20. Piritramid 220mg
21. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge
oder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1105
3. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und
4. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie.
(3) Der Zahnarzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes
Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, dat1 für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten
Einrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter
Beachtung der in Absatz 2 festgesetzten Beschränkungen über den Bestimmungszweck verschreiben. Dies gilt auch
für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten
abgegrenzt sind."
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Verschreiben durch einen Tierarzt
(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache
Höchstmengen)
1. Amphetamin 1 000 mg
2. Buprenorphin 10 mg
3. Dextromoramid 100 mg
4. Fenetyllin 2 500 mg
5. Hydrocodon 200mg
6. Hydromorphon 30mg
7. Levomethadon 250mg
8. Methamphetamin 100mg
9. Methaqualon 6 000 mg
10. Methylphenidat 200mg
11. Morphin 500mg
12. Normethadon 200mg
13. Opium, eingestelltes 12 000 mg
14. Opiumextrakt 6 000 mg
15. Opiumtinktur 120 000 mg
16. Oxycodon 300mg
17. Pentazocin 700mg
18. Pethidin 1 000 mg
19. Phenmetrazin 600mg
20. Piritramid 220mg
21. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes
bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Der Tierarzt darf für ein Tier in einem besonders schweren Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es
erfordert, an einem Tage eines der folgenden Betäubungsmittel wie folgt verschreiben: ·
Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opium-
tinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis
zu 7 Tagen.
(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge
oder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,
3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden
durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung,
5. bis zu 1O mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnosti-
schen Eingriffen oder zur Immobilisierung und
6. bis zu 40 000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Der Tierarzt, der eine Teileinheit (Station) einer gegliederten Tierklinik oder eine nicht gegliederte Tierklinik leitet
oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbed&rf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an einem Tage
nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in Absatz 3
festgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
„b) bei einem Fertigarzneimittel
Bezeichnung, Darreichungsform, Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei
abgeteilten Zubereitungen je abgeteilte Form, und die Stückzahl;
c) bei einer homöopathischen Zubereitung
den Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäubungsmittels und die Gewichtsmenge der Packungseinheit, bei
abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl der abgeteilten Formen, bei einem Gemisch mehrerer Zubereitungen
zusätzlich den Gewichtsvomhundertsatz der das Betäubungsmittel enthaltenden Verdünnung,".
b) Im Absatz 1 werden die Nummern 4 bis 9 wie folgt gefaßt:
,,4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, ausgenommen in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 3,
5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Vermerk „Menge ärztlich begründet", in den Fällen des § 4 Abs. 2 der
Vermerk „Menge tierärztlich begründet" und in jedem dieser Fälle darüber hinaus die Angabe, für wieviele
Tage verschrieben wird,
6. der Bestimmungszweck bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin und Fentanyl sowie von
Buprenorphin und Morphin in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und von Pentobarbital in den Fällen des § 3
Abs. 2 Nr. 4 und des § 4 Abs. 3 Nr. 6,
7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift
einschließlich Telefonnummer, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „In Vertretung",
8. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4 Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben in
den Nummern 1 und 4,
9. in den Fällen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der
Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 4, ".
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu vermerken und auf allen Teilen des
Betäubungsmittelrezeptes übereinstimmend anzubringen. Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 2 bis 6, 8
und 10 von dem Verschreibenden eigenhändig vorzunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung
hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen Teilen des
Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1,7 mit Ausnahme des Vermerks „In Vertretung" sowie nach Nummer 9 können auch durch eine
andere Person, maschinell oder mit Stempeln erfolgen."
5. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Er darf für Kauffahrteischiffe nur folgende Betäubungsmittel verschreiben:
1. Hydromorphon,
Opium, eingestelltes,
Pentazocin und
Pethidin
für Kauffahrteischiffe ohne Schiffsarzt,
2. Hydrocodon,
Hydromorphon,
Methamphetamin,
Morphin,
Opium eingestelltes,
Oxycodon,
Pentazocin und
Pethidin
für Kauffahrteischiffe mit Schiffsarzt."
6. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie folgt gefaßt:
,,2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 für einen Patienten,
b) entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 3 für seinen Praxisbedarf oder
c) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 1107
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4
a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen
verschreibt,".
7. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
,,§ 12 a
Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel „Thebacon" und „native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis" darf der
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bis zum 31. Juli 1988 nach den bisher geltenden Vorschriften verschreiben."
Artikel 3
Neufassungserlaubnis
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III zum
Betäubungsmittelgesetz sowie den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der vom 1. August
1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungs-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1986
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.