1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 18. Juli 1986
Auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in c) entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der zustän-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November digen Behörde den Tag der Sortierung nicht
1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen mit den oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- 2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1295/70 der
heit und für Wirtschaft sowie auf Grund des § 26 Abs. 3 Kommission vom 1. Juli 1970 über ergänzende
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Vorschriften zur Kennzeichnung bestimmter Ver-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der packungen für Eier, die unter die Verordnung
durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 des Rates über Vermarktungsnormen für Eier
S. 1608) geändert worden ist, mit Zustimmung des Bun- fallen (ABI. EG Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert
desrates verordnet: durch die Verordnung (EWG) Nr. 36/85 der Kom-
Artikel 1 mission vom 7. Januar 1985 (ABI. EG Nr. L 5
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom S. 5), verstößt, indem er entgegen Artikel 2
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138) wird wie folgt ge- Abs. 2 Großpackungen oder entgegen Artikel 2
ändert: Abs. 4 Kleinpackungen mit umgepackten Eiern
nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung
1 . Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-
fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."
,,§ 3 a
Empfohlenes Verkaufsdatum b) In Absatz 5 wird in Nummer 2 das Wort „oder"
gestrichen und folgende Nummer 2 a eingefügt:
Bei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist
das Datum durch die Worte „ Verkauf empfohlen bis" zu „2 a. entgegen § 3 a bei Angabe des empfohlenen
bezeichnen." Verkaufsdatums eine andere als die vorge-
schriebene Bezeichnung des Datums ver-
2. § 7 wird wie folgt geändert: wendet oder".
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Erste
1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Kommission vom 17. Januar 1969 zur Durch-
Nr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
führung der Verordnung des Rates über Ver-
über Vermarktungsnormen für Eier vom 12. März 1969
marktungsnormen für Eier (ABI. EG Nr. L 13
(BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1969) und die auf Grund
S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung
dieser Verordnung erlassenen Bekanntmachungen außer
(EWG) Nr. 3759/85 der Kommission vom
Kraft.
23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 356 S. 64),
verstößt, indem er
Artikel 3
a) entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 7 bei Angabe
der Art und Weise der Legehennenhaltung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
eine andere als die vorgeschriebene Kenn- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklas-
zeichnung verwendet, sengesetzes auch im Land Berlin.
b) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3,
Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entge- Artikel 4
gen Artikel 12 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die
geforderten Bücher oder Register nicht oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht ordnungsgemäß führt oder Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1087
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 19. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
10. 7. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
30. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 770
1. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 24, ausgegeben am 22. Juli 1986
Tag In haIt Seite
16. 7. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Suben-Autobahn . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
30. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
1. 7. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
3. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
3. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
4. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ecuadorianischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
8. 7. 86 Bekanntmachung ü9.er das Inkrafttreten der in Genf am 23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
9. 7. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten deutsch-niederl~ndischer Vorkriegsverträge . . . . . . . . . . . ·783
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 21. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin ent-
haltene Gewicht von
Artikel 1 a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten
und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind,
Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. 1 S. 1545), mit Textilien überzogene Knöpfe und
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. September Schnallen, Schmuckbesatz und sonstigem
1978 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert: Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich
begrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: und Bändern,
,,(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen,
Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen- Appreturen, lmprägniermitteln und sonsti-
gebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder gen Mitteln textiler Ausrüstung sowie Färbe-
und Druckhilfsmitteln;
und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens
5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämt-
genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbrei- liche Teile außer der Nutzschicht, es sei denn,
te ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in daß alle Schichten den gleichen Rohstoffgehalt
gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter haben;
Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durch- 3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen
schnittsbreite." und Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer Her-
stellung um das darin enthaltene Gewicht der
2. § 5 wird wie folgt geändert: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füll-
schüsse, die nicht Teil der Nutzschicht bzw.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Vorderseite sind;
,,(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in
Vomhundertsätzen genügt bei einem Textilerzeug- 4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und
nis, das aus mehreren Faserarten besteht, von 3 genannten Textilerzeugnissen um das darin
denen enthaltene Gewicht der Versteifungen, Verstär-
kungen, Einlagestoffe und Bespannungen,
1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht
erreicht, die Bezeichnung dieser Faserart unter die Kette und/oder den Schuß des Gewebes
der Angabe ihres Gewichtsant9ils in vom Hun- ersetzen, der Polsterungen, die nicht der Wär-
dert oder unter der Angabe „85 % Mindestge- mehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8
halt"; Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen
2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Ge- sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng
wichts erreicht, die Bezeichnung von minde- begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstär-
stens zwei Faserarten mit den höchsten Vom- ken, versteifen oder verdicken. Nicht zu den
hundertsätzen unter der Angabe ihres jeweili- auszusondernden Versteifungen zählen die
gen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als
weiteren Faserarten in absteigender Reihenfol- Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem
ge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe die Grundgewebe von Decken und Doppelge-
der Vomhundertsätze." weben sowie die Grundschichten von Samten,
Plüschen und ähnlichen Stoffen."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(6) Die Bezeichnungen „diverse Faserarten"
oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammenset- ,,(2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Ge-
zung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet wer- samtgewicht um das Gewicht von sichtbaren und
den, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Her- mechanisch trennbaren Fasern gemindert werden,
stellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden die ausschließlich der Verzierung dienen oder we-
kann." gen ihrer antistatischen Wirkung (z. B. Metallfa-
sern) zugesetzt werden, sofern deren Anteil am
3. § 6 wird wie folgt geändert: Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe sieben vom
Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom Hun-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: dert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs. 5 genann-
,,(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der ten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das
zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern je-
des§ 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwen- weils getrennt auf das Gewicht der Kett- und
deten textilen Rohstoffe, vermindert Schußfäden berechnet."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1067
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und
folgt gefaßt: des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Ein-
teilern (Korsetts und Korseletts),
,,(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung
der in Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge -auf die b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Un-
Trockenmasse einer Faser zu berechnen. Das terteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie
gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Einteilern;
Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial
und Abs. 3. Der Bundesminister für Wirtschaft wird und der Ausbrennung unterworfene Teile);
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und
mung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung
Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, de-
des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzuneh-
ren Anteil weniger als zehn vom Hundert der Ober-
men oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von
fläche des Erzeugnisses ausmacht, können unter-
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-
bleiben;
schaft erforderlich ist und der Anpassung an die
technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung 4. Game mit einem Kern und einer Umspinnung aus
und Verbesserung der Messung dient." verschiedenen Faserarten, die dem Endverbrau-
cher als solche zum Verkauf angeboten werden
4. § 7 wird wie folgt geändert: (Kern und Umspinnung);
5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnli-
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
chen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht
fügt:
nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund-
„Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die und Nutzschicht);
Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund-
Nr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt
denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die
absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe Zusammensetzung nur für die Nutzschicht ange-
der Vomhundertsätze aufgezählt werden. Fremd- geben zu werden."
fasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung
der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu be-
6. § 9 wird wie folgt geändert:
rücksichtigen."
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf
,,(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absät- Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in
zen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen ge- einer sonstigen kleinen Einheit angeboten wird,
trennt berechnet. Ein zusammenzählen ist können die Einzelpackungen in jeder Gemein-
nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die schaftssprache etikettiert sein."
bei der Anwendung der Toleranz nach Ab-
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
satz 3 durch die Analyse festgestellten
Fremdfasern von der gleichen chemischen 7. § 13 erhält folgende Fassung:
Art sind wie eine oder mehrere der in
der Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten ,,§ 13
Fasern. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
2. Für besondere Erzeugnisse, deren Her-
desrates
stellungsverfahren höhere Abweichungen
erfordern als in den Absätzen 1 und 3 1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitati-
angegeben, sind höhere Toleranzen nur in ven Analyse von Textilfasergemischen festzule-
Ausnahmefällen und bei entsprechendem gen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der
Nachweis durch den Hersteller zulässig. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-
lich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen
3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Ab- Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffge-
satz 3 letzter Satz." haltsangaben dient;
2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bin-
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: demittel, Beschwerungen, Appreturen, lmprägnier-
mittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie
,,(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Roh- Färbe- und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen
stoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils enthalten sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von
aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile ange- Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-
geben werden: schaft erforderlich ist und dem Schutz des Ver-
1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am brauchers dient;
Gesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert be- 3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen,
trägt, können unterbleiben. Jedoch ist der Roh- die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
stoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, Portugals und des Königreichs Spanien zur Euro-
wenn sie weniger als zehn vom Hundert ausma- päischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich
chen: werden."
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
8. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 15 a a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses „ Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des
Gesetzes in der bisher geltenden Fassung gekenn- Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen
zeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987 Fasern verwendet werden müssen".
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte b) Nummer 14 wird gestrichen. Die bisherigen Num-
Verbraucher feilgehalten, mern 15 bis 39 werden Nummern 14 bis 38.
2. eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts- c) In Nummer 27 wird die Bezeichnung der Faser-
gesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die- arten „Polyamid (6.6)", ,,Polyamid 6" und „Poly-
ses Gesetzes verbracht werden." amid 11" in
,,Polyamid (6.6)" oder „Nylon",
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ,,Polyamid 6" oder „Nylon",
a) .Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Polyamid 11" oder „Nylon",
geändert.
,,1. ,,Wolle"
d) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries).
Die Bezeichnung „Wolle" darf auch zur Benen- ,,28. Polyester 1,50".
nung eines Gemisches aus Fasern von der
Schafschur und aus Haaren der unter Num- 11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
mer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden".
a) In Nummer 3 wird das Wort „Wappenschilder"
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „Abzeichen" ersetzt.
,,2. ,,Alpaka", ,,Lama", ,,Kamel", ,,Kaschmir", ,,Mo- b) In Nummer 12 wird das Wort „Stoffe" durch das
hair", ,,Angora(-Kanin)", ,,Vikunja", ,,Yak", Wort „Textilerzeugnisse" ersetzt.
„Guanako", ,,Biber", ,,Fischotter" mit oder c) Nummer 16 wird gestrichen. Die bisherigen Num-
ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle" oder mern 17 bis 35 werden Nummern 16 bis 34.
,.Haar"
d) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
für Haare nachstehender Tiere: ,,20. Fertige oder noch fertigzustellende handge-
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angora- stickte Tapisserien und Material zu ihrer Her-
ziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, stellung, einschließlich Handstickgarn, das
Biber, Fischotter". getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf an-
c) In Nummer 9 wird unter der Beschreibung folgen- geboten wird und speziell zur Verwendung für
der Halbsatz zugefügt: solche Tapisserien aufgemacht ist".
„sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus e) In Nummer 22 wird das Wort „Spinnstoffen" durch
sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, das Wort „Textilien" ersetzt.
Urena sinuata". f) Folgende Nummern werden angefügt:
d) Nummer 14 wird gestrichen. Die bisherigen Num- „35. Bestattungsartikel
mern 15 bis 39 werden Nummern 14 bis 38.
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Ein-
e) Nummer 19 wird wie folgt gefaßt: wegartikel gelten Textilerzeugnisse, die ein-
,, 19. ,,Modal" mal oder kurzfristig verwendet werden und
deren normale Verwendung eine Wiederin-
für regenerierte Zellulosefasern mit hoher
standsetzung für den gleichen Verwendungs-
Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zu-
zweck oder für einen späteren ähnlichen Ver-
stand. Die Reißkraft (Be) in aufgemachtem
wendungszweck ausschließt
Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich
ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung 37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften
von 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende: unterliegende Textilerzeugnisse, wiederver-
Be (Zentinewton) 2: 1,3 YT + 2 T wendbare medizinische und orthopädische
Binden und allgemein orthopädisches Textil-
BM (Zentinewton) 2: 0,5 YT
material, soweit sie in diesen Vorschriften
wobei T die mittlere längenbezogene Masse erfaßt werden
in Dezitex ist".
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue
f) In Nummer 27 wird die Bezeichnung „Polyamid" und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12
durch die Bezeichnungen der Anlage 4, die normalerweise bestimmt
,,Polyamid" oder „Nylon" sind
ersetzt. a) zur Verwendung als Werkzeug bei der
Herstellung und der Verarbeitung von Gü-
g) Nummer 31 wird wie folgt gefaßt: tern,
,,31. ,,Polyharnstoff" b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Hei-
für Fasern aus linearen Makromolekülen, de- zung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.),
ren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Haushalts- und anderen Geräten, Fahr-
Harnstoffgruppe {NH-CO-NH) aufweist". zeugen und anderen Transportmitteln
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1069
oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur c) Folgende Nummern werden angefügt:
Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen „ 15. Haarnetze
getrennt zum Verkauf angebotene Planen
und Textilzubehör von Fahrzeugen 16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, 17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhand-
wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, schuhe
Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutz- 18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in
vorrichtungen, kugelsichere Westen, beson- kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind,
dere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht über-
Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken schreitet
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lager- 19. Gurte für Vorhänge und Jalousien".
hallen usw.), sofern Angaben über Leistung
und technische Einzelheiten dieser Artikel
mitgeliefert werden Artikel 2
41. Segel
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
42. Textilerzeugnisse für Tiere des Textilkennzeichnungsgesetzes in der vom Inkrafttre-
43. Fahnen und Banner". ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuer
Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kenn-
zeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
,, 12. Schnüre für Verpackungen und landwirt- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
schaftliche Verwendungszwecke sowie Überleitungsgesetzes.
Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht
unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für
Artikel 4
Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke ver-
kauft werden, gilt die globale Kennzeichnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle)". Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer
von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG)
Vom 21. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
das folgende Gesetz beschlossen: 1 000 Deutsche Mark.
§ 1 (2) Berechtigte, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Berechtigter Personenkreis
versichert sind, erhalten die Entlastung in Höhe der Hälfte
( 1) landwirtschaftliche Unternehmer erhalten eine Ent- der in Absatz 1 genannten Beträge; diese Verminderung
lastung von ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Antrag von dieser
Sozialversicherung (Entlastung), wenn sie Versicherungspflicht befreit ist.
1. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag (3) Der Zuschlag nach § 1 Abs. 2 wird in Höhe eines
nach § 3 c Abs. 1 bis 5 und 7 des Gesetzes über eine Drittels der in Absatz 1 genannten Beträge gewährt.
Altershilfe für Landwirte erfüllen, (4) Die Entlastungsbeträge werden auf volle Deutsche
Mark aufgerundet.
2. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag
§3
nach § 1 der GAL-Beitragszuschußverordnung vom
21. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 750) erfüllen oder Beginn und Ende der Leistung
3. nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine ( 1) Die Entlastung wird ab Beginn des Monats gewährt,
Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig sind und in dem die in§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
a) der Wirtschaftswert des Unternehmens 40 000 frühestens aber ab 1. Januar 1986.
Deutsche Mark überschreitet, (2) Sind die in § 1 genannten Voraussetzungen nur für
b) das Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße nicht einen Teil des Kalenderjahres erfüllt, besteht ein Anspruch
überschreitet und auf die Entlastung nur bis zum Ende des Monats, in dem
die Voraussetzungen entfallen sind; der anteilige Betrag
c) das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom- der Entlastung wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
mens aus der Land- und Forstwirtschaft im Kalen-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich
derjahr vor der Antragstellung das 1,2fache der
die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen im laufe
Bezugsgröße nicht überschritten hat.
eines Kalenderjahres ändern. Für das Jahr 1986 sind die
Für den Wirtschaftswert und das Einkommen nach Satz 1 am 1. Juli bestehenden Verhältnisse für die Zeit vom
Nr. 3 sind § 3 c Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine 1. Januar bis 30. Juni maßgebend.
Altershilfe für Landwirte entsprechend anzuwenden.
(2) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten für jeden in ihrem §4
Unternehmen tätigen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Finanzierung
über die Krankenversicherung der Landwirte versiche-
rungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen Die Aufwendungen für die Entlastung trägt der Bund.
einen Zuschlag zu ihrer Entlastung.
§5
§ 2 Verfahren
Höhe der Entlastung (1) Die Entlastung wird auf Antrag gewährt, der für das
( 1) Die Entlastung beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 Jahr 1986 bis zum Jahresende und für die folgenden
für ein volles Jahr Kalenderjahre jeweils bis zum 30. September gestellt sein
muß. Ein gestellter Antrag wirkt zugleich für die folgenden
1. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Kalenderjahre. Ist der Berechtigte verstorben, kann der
a) die der Zuschußklasse III(§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch- hinterbliebene Ehegatte einen Antrag auf Gewährung der
stabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- Entlastung nach Satz 1 stellen. Hat der Verstorbene
wirte) zuzuordnen sind, 2 000 Deutsche Mark, bereits einen Antrag gestellt, gilt dieser Antrag als Antrag
des hinterbliebenen Ehegatten.
b) die der Zuschußklasse II(§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch-
(2) Ein Antrag auf einen Zuschuß zum Beitrag auf Grund
stabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
der Vorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für
wirte) zuzuordnen sind, 1 500 Deutsche Mark,
Landwirte gilt zugleich als Antrag nach Absatz 1.
c) die der Zuschußklasse 1 (§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch-
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
stabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
sind die für die Altershilfe für Landwirte geltenden Vor-
wirte) zuzuordnen sind, 1 300 Deutsche Mark,
schriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
2. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozial-
1 100 Deutsche Mark, gesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1071
§ 6 (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
Fälligkeit qenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
( 1) Der Anspruch auf die Entlastung wird zum 1 . Januar
eines jeden Jahres in Höhe des in § 2 genannten Betrages
fällig, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem die in § 8
§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Jahr Änderung des Einkommensteuergesetzes
1986 wird der Anspruch unter den gleichen Voraussetzun-
gen am 1. August fällig. § 3 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft sung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit S. 441 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai
Zustimmung des Bundesrates die Fälligkeit abweichend 1986 (BGBI. 1 S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt
von Absatz 1 und das Auszahlungsverfahren zu regeln. gefaßt:
,, 17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-
§ 7 entlastungsgesetz;".
Ausführende Stellen, Rechtsweg
§ 9
( 1) Die Entlastung wird von den landwirtschaftlichen
Berlin-Klausel
Alterskassen (§ 16 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte) durchgeführt. Landesunmittelbare Körper- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
schaften werden im Auftrag des Bundes tätig; bundes- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
unmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausfüh- Land Berlin.
rung dieses Gesetzes den Weisungen des Bundesmini-
sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die im § 10
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung erteilt werden. Inkrafttreten
(2) Den ausführenden Stellen werden Verwaltungs- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
kosten nicht erstattet. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1986
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1986 - BBVAnpG 86)
Vom 21. Jull 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
das folgende Gesetz beschlossen: gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbe-
Abschnitt 1 träge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze
durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetra-
Anpassung von Dienst- und ges zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern um den in Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht
und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden ist.
§ 1 Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der
Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwi-
An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesol- schen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zu verfahren.
13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt durch §3
das Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265) geän-
dert wurde, treten die Anlagen 1 bis 6 dieses Gesetzes. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines
jährlichen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977 (BGBI. 1
S. 2117, 2120), das zuletzt durch § 35 des Gesetzes vom
§2
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist,
(1) Um 3,5 vom Hundert werden erhöht die erhält folgende Fassung:
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) ,,(1) Das Urlaubsgeld beträgt dreihundert Deutsche Mark,
für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besol-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Be- dungsgruppen A 1 bis A 8 vierhundertfünfzig Deutsche
soldungsgruppen der Hochschullehrer,
Mark."
b) in Regelungen über künftig wegfallende Ämter, §4
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- (1) In der Anlage zum Wehrsoldgesetz in der Fassung
ordnungen der Länder, der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num- 1984 (BGBI. 1 S. 1004), wird der Betrag „ 1,80" durch den
mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt Betrag „2,00" ersetzt.
sind, (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son- §5
dergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten-
den Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überlei- Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die
tungsvorschriften oder Regelungen über künftig weg- Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage 1 des
fallende Ämter.
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach zes 1985 vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 431) die Sätze
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver- in der Anla~e 1 dieses Gesetzes.
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts- zügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Abs. 1
sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der
Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach§ 2
diese um den in Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöhten Sätze.
erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmen-
sätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entspre- (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
chende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser zügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besol-
Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts- dungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehalts-
sätze). sätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen Zulagen
im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsan-
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und wälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Verordnungsblatt 1 S. 201) in der Fassung des Bundes-
Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts- besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1985
sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1073
An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der Anlage 2 Abschnitt II
des in Satz 1 genannten Gesetzes treten die Sätze der
Anlage 2 dieses Gesetzes. Schlußvorschriften
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsb~- §6
zügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach
dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhun- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
dertsatz erhöht. Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe- ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
zügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz blatt bekanntmachen.
zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amts- §7
zulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Geset- Berlin-Klausel
zes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
grunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden diese um 3,5 vom Hundert erhöht.
(6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts- §8
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
Inkrafttreten
zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind, werden um 3,4 vom Hundert Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1..Januar 1986 in
erhöht. Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21 . Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m an n
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Heinrich Windelen
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Ortszu-
dungs- schlag
gruppe Tarif-
klasse
1 2 3 4 5 6 7
A 1 1 047,19 1 081,84 1116,49 1151,14 1185,79 1 220,44 1 255,09
A 2 1 109,21 1 143,86 1178,51 1 213,16 1 247,81 1282,46 1 317,11
A 3 1188,35 1 224,95 1 261,55 1 298,15 1 334,75 1 371,35 1407,95
A 4 1 233,29 1 275,64 1 317,99 1 360,34 1402,69 1445,04 1487,39
II
A 5 1 276,62 1 324,90 1 373,18 1421,46 1 469,74 1 518,02 1 566,30
A 6 1 351,83 1 401,87 1 451,91 1 501,95 1 551,99 1 602,03 1652,07
A 7 1 460,63 1 510,67 1 560,71 1 610,75 1 660,79 1 710,83 1 760,87
A 8 1 529,59 1 591,28 1 652,97 1 714,66 1 776,35 1 838,59 1 903,37
A 9 1 709,05 1 772,70 1 839,02 1 905,87 1 973,96 2 048,15 2 122,34
AlO 1 871,40 1 963,58 2 055,76 2 147,94 2 240,12 2 332,30 2 424,48
Ic
All 2 180,41 2 274,85 2 369,29 2 463,73 2 558,17 2 652,61 2 747,05
A 12 2 374,76 2 487,37 2 599,98 2 712,59 2 825,20 2 937,81 3 050,42
A 13 2 690,65 2 812,24 2 933,83 3 055,42 3 177,01 3 298,60 3 420,19
A 14 2 769,67 2 927,32 3 084,97 3 242,62 3 400,27 3 557,92 3 715,57
Ib
A 15 3 122,87 3 296,19 3 469,51 3 642,83 3 816,15 3 989,47 4 162,79
A 16 3 470,86 3 671,32 3 871,78 4 072,24 4 272,70 4 473,16 4 673,62
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 549,35
lb
B 2 6 581,59
B 3 6 885,85
B 4 7 343,52
B 5 7 868,60
B 6 8 364,45
B 7 Ia 8 846,77
B 8 9 349,52
B 9 9 973,75
BlO 11 912,12
B 11 13 005,31
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1075
Dienstaltersstufe
8 9 10 11 12 13 14 15
1 289,74 1 324,39
1 351,76 1 386,41 1 421,06
1 444,55 1 481,15 1517,75
1 529,74 1 572,09 1 614,44
1 614,58 1 662,86 1 711,14
1 702,11 1 752,15 1 802,19 1 853,45
1 810,91 1 862,67 1 915,22 1 967,77 2 022,27 2 080,62
1 968,15 2 036,28 2 108,20 2 180,12 2 252,04 2 323,96
2 196,53 2 270,72 2 344,91 2 419,10 2 493,29 2 567,48
2 516,66 2 608,84 2 701,02 2 793,20 2 885,38 2 977,56
2 841,49 2 935,93 3 030,37 3 124,81 3 219,25 3 313,69 3 408,13
3 163,03 3 275,64 3 388,25 3 500,86 3 613,47 3 726,08 3 838,69
3 541,78 3 663,37 3 784,96 3 906,55 4 028,14 4 149,73 4 271,32
3 873,22 4 030,87 4 188,52 4 346,17 4 503,82 4 661,47 4 819,12
4 336,11 4 509,43 4 682,75 4 856,07 5 029,39 5 202,71 5 376,03 5 549,35
4 874,08 5 074,54 5 275,00 5 475,46 5 675,92 5 876,38 6 076,84 6 277,30
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besol- Ortszu-
dungs- schlag
Tarif-
gruppe
klasse
Cl Ib Stufe 1 3 312,67 1 Stufe 2 3 434,31
Dienstaltersstufe
1 1 2
1 3 1 4 1 5
1 6
1 7
C2 2 698,12 2 891,87 3 085,62 3 279,37 3 473,12 3 666,87 3 860,62
Ib 4 365,50
C3 3 049,34 3 268,70 3 488,06 3 707,42 3 926,78 4 146,14
C4 Ia 3 949,17 4 169,68 4 390,19 4 610,70 4 831,21 5 051,72 5 272,23
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe
Ortszu-
Besol-
dungs- schlag
Tarif-
1
1
2
1 3 1 4 T 5 l 6 1 7 1 8
1 9 1 10
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 1 49
1 „
1 1 1 1 1 1 1
R 1 3 486,23 3 733,85 3 981,47 4 229,09 4 476,71 4 724,33 4 971,95 5 219,57 5 467,19 5 714,81
lb
R 2 4 078,89 4 326,51 4 574,13 4 821,75 5 069,37 5 316,99 5 564,61 5 812,23 6 059,85 6 307,47
R 3 6 885,85
R 4 7 343,52
R 5 7 868,60
R 6 8 364,45
Ia
R 7 8 846,77
R 8 9 349,52
R 9 9 973,75
RlO 12 464,71
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1077
Stufe 3 3 555,92
8 1 9 1 10 1 11 12 13 1 14 1 15
1 1
4 054,37 4 248,12 4 441,87 4 635,62 4 829,37 5 023,12 5 216,87 5 410,62
4 584,86 4 804,22 5 023,58 5 242,94 5 462,30 5 681,66 5 901,02 6 120,38
5 492,74 5 713,25 5 933,76 6 154,27 6 374,78 6 595,29 6 815,80 7 036,31
Anlage 2
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 1 Kind
B 3 bis B 11
Ia C4 848,38 983,72 1 099,52
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
Ib 715,68 851,02 966,82
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
I C A 9 bis A 12 636,05 771,39 887,19
II A 1 bis A 8 599,17 728,05 843,85
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
115,80 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichti-
gende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus
einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 508,84 DM
Tarifklasse II 479,34 DM
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3a
(Anlage VI a des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 l 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 .... 920 1105 1290 1475 1660 1845 2 030 2 215 2 400 2 585 2 770 2 955
A 5 bis A 6 .... 1 051 1247 1443 1639 1835 2 031 2 227 2 423 2 619 2 815 3 Oll 3 207
A 7 bis A 8 .... 1188 1404 1620 1836 2 052 2 268 2 484 2 700 2 916 3132 3 348 3 564
A 9 ............ 1397 1629 1 861 2 093 2 325 2 557 ~ 789 3 021 3 253 3485 3 717 3 949
A 10 ............ 1 582 1823 2 064 2 305 2 546 2 787 3 028 3 269 3 510 3 751 3 992 4 233
A 11 ............ 1 737 1992 2 247 2 502 2 757 3 012 3 267 3 522 3 777 4 032 4 287 4 542
A 12 ............ 1932 2 201 2 470 2 739 3 008 3 277 3 546 3 815 4 084 4 353 4 622 4 891
A 13 ............ 2 124 2 405 2 686 2 967 3 248 3 529 3 810 4 091 4 372 4 653 4 934 5 215
-··
A 14 ............ 2 320 2 610 2 900 3190 3 480 3 770 4 060 4 350 4 640 4 930 5 220 5 510
A 15 ............ 2 593 2 907 3 221 3 535 3 849 4163 4477 4 791 5105 5 419 5 733 6 047
A 16 bis B 2 .... 2 777 3 111 3 445 3 779 4113 4 447 4 781 5115 5449 5 783 6117 6 451
B 3 bis B 4 .... 2 798 3 153 3 508 3 863 4 218 4 573 4 928 5 283 5 638 5 993 6 348 6 703
B 5 bis B 7 .... 3 103 3 496 3 889 4 282 4 675 5 068 5 461 5 854 6 247 6 640 7 033 7 426
B 8 und höher 3 370 3 818 4 266 4 714 5162 5 610 6 058 6 506 6 954 7 402 7 850 8 298
Anlage 3b
(Anlage VI b des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 782 939 1096 1253 1410 1567 1 724 1881 2 038 2195 2 352 2 509
-
A 5 bis A 6 ... 893 1060 1227 1394 1 561 1728 1895 2 062 2 229 2 396 2 563 2 730
A 7 bis A 8 ... 1010 1194 1378 1562 1746 1930 2114 2 298 2 482 2 666 2 850 3 034
A 9 ........... 1187 1384 1581 1 778 1975 2172 2 369 2 566 2 763 2 960 3157 3 354
A 10 ........... 1345 1550 1 755 1960 2165 2 370 2 575 2 780 2 985 3190 3 395 3 600
A 11 ........... 1476 1693 1910 2127 2 344 2 561 2 778 2 995 3 212 3429 3 646 3 863
A 12 ........... 1642 1871 2100 2 329 2 558 2 787 3 016 3 245 3 474 3 703 3 932 4161
A 13 ........... 1805 2 044 2 283 2 522 2 761 3 000 3 239 3 478 3 717 3 956 4195 4434
A 14 ........... 1972 2 219 2 466 2 713 2 960 3 207 3454 ·3 701 3 948 4195 4442 4 689
A 15 ........... 2 204 2471 2 738 3 005 3 272 3 539 3 806 4 073 4 340 4 607 4 874 5 141
A 16 bis B 2 ... 2 360 2 644 2 928 3 212 3 496 3 780 4 064 4 348 4 632 4 916 5 200 5 484
B 3 bis B 4 ... 2 378 2 680 2 982 3 284 3 586 3 888 4190 4 492 4 794 5 096 5 398 5700
B 5 bis B 7 ... 2 638 2 972 3 306 3 640 3 974 4 308 4 642 4 976 5 310 5 644 5 978 6 312
B 8 und höher 2 865 3 246 3 627 4 008 4 389 4 770 5 151 5 532 5 913 6 294 6 675 7 056
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1079
Anlage 3c
(Anlage Vlc des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 8 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 644 774 904 1034 1164 1294 1424 1554 1684 1814 1944 2 074
A 5 bis A 6 ... 736 873 1010 1147 1284 1421 1558 1695 1832 1969 2106 2 243
A 7 bis A 8 ... 832 983 1134 1285 1436 1587 1 738 1889 2 040 2 191 2 342 2 493
A 9 ........... 978 1140 1302 1464 1626 1 788 1950 2112 2 274 2436 2 598 2 760
A 10 ........... 1107 1276 1445 1614 1 783 1952 2121 2 290 2 459 2 628 2 797 2 966
A 11 ........... 1216 1394 1572 1750 1928 2106 2 284 2 462 2 640 2 818 2 996 3174
A 12 ........... 1352 1540 1728 1916 2104 2 292 2 480 2 668 2 856 3 044 3 232 3 420
A 13 ........... 1487 1684 1881 2 078 2 275 2472 2 669 2 866 3 063 3 260 3 457 3 654
A 14 ........... 1624 1827 2 030 2 233 2 436 2 639 2 842 3 045 3 248 3 451 3 654 3 857
A 15 ........... 1815 2 035 2 255 2 475 2 695 2 915 3 135 3 355 3 575 3 795 4 015 4 235
A 16 bis B 2 ... 1944 2178 2 412 2 646 2 880 3114 3 348 3 582 3 816 4 050 4 284 4 518
B 3 bis B 4 ... 1959 2 207 2 455 2 703 2 951 3199 3 447 3 695 3 943 4191 4439 4 687
B 5 bis B 7 ... 2172 2447 2 722 2 997 3 272 3 547 3 822 4 097 4 372 4 647 4 922 5197
B 8 und höher 2 359 2 673 2 987 3 301 3 615 3 929 4 243 4 557 4 871 5185 5 499 5 813
Anlage 3d
(Anlage Vld des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 8 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 451 542 633 724 815 906 997 1088 1179 1270 1361 1452
A 5 bis A 6 ... 515 611 707 803 899 995 1091 1187 1283 1379 1475 1571
A 7 bis A 8 ... 582 688 794 900 1006 1112 1218 1324 1430 1536 1642 1 748
A 9 ........... 685 798 911 1024 1137 1250 1363 1476 1589 1702 1815 1928
A 10 ........... 775 893 1011 1129 1247 1365 1483 1601 1719 1837 1955 2 073
A 11 ........... 851 976 1101 1226 1351 1476 1601 1726 1851 1976 2 101 2 226
A 12 ........... 946 1078 1210 1342 1474 1606 1 738 1870 2 002 2134 2 266 2 398
A 13 ........... 1041 1179 1317 1455 1593 1 731 1869 2 007 2145 2 283 2 421 2 559
A 14 ........... 1137 1279 1421 1563 1 705 1847 1989 2131 2273 2 415 2 557 2 699
A 15 ........... 1271 1425 1579 1733 1887 2 041 2195 2 349 2 503 2 657 2 811 2 965
A 16 bis B 2 ... 1361 1525 1689 1853 2 017 2 181 2 345 2 509 2 673 2 837 3 001 3165
B 3 bis B 4 ... 1371 1545 1 719 1893 2 067 2 241 2 415 2 589 2 763 2 937 3111 3 285
B 5 bis B 7 ... 1 520 1 713 1906 2 099 2 292 2 485 2 678 2 871 3 064 3 257 3 450 3 643
B 8 und höher 1651 1871 2 091 2 311 2 531 2 751 2 971 3 191 3 411 3 631 3 851 4 071
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3e
(Anlage VI e des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 547 658 769 880 991 1102 1213 1324 1435 1546 1657 1 768
A 5 bis A 6 ... 626 742 858 974 1 090 1206 1322 1438 1 554 1670 1 786 1902
A 7 bis A 8 ... 707 835 963 1 091 1219 1347 1475 1603 1 731 1859 1987 2115
A 9 ........... 831 969 1107 1245 1 383 1 521 1659 1 797 1935 2 073 2 211 2 349
A 10 ........... 941 1 085 1 229 1 373 1 517 1 661 1805 1949 2 093 2 237 2 381 2 525
A 11 ........... 1 034 1185 1 336 1487 1638 1 789 1940 2 091 2 242 2 393 2 544 2 695
A 12 ........... 1149 1309 1469 1629 1 789 1949 2109 2 269 2 429 2 589 2 749 2 909
A 13 ........... 1264 1431 1598 1 765 1932 2 099 2 266 2 433 2 600 2 767 2 934 3101
A 14 ........... 1380 1 553 1 726 1899 2 072 2 245 2 418 2 591 2 764 2 937 3110 3 283
A 15 ........... 1543 1 730 1 917 2104 2 291 2 478 2 665 2 852 3 039 3 226 3 413 3 600
A 16 bis B 2 ... 1652 1 851 2 050 2 249 2 448 2 647 2 846 3 045 3 244 3 443 3 642 3 841
B 3 bis B 4 ... 1665 1876 2 087 2 298 2 509 2 720 2 931 3142 3 353 3 564 3 775 3 986
B 5 bis B 7 ... 1846 2 080 2 314 2 548 2 782 3 016 3 250 3 484 3 718 3 952 4186 4 420
B 8 und höher 2 005 2 272 2 539 2 806 3 073 3 340 3 607 3 874 4141 4408 4 675 4 942
Anlage 3f
(Anlage VI f des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. l Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
174 199 224 249 274 299 324 349 374 399 424 449 174
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1081
Anlage 4
(Anlage VII des BBesG)
Zulage für die Beamten in der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit Stufe 2
Besoldungsgruppe gemeinsamem (sonstige
Wohnsitz im Beamte)
Amtsbereich der
Ständigen
Vertretung)
A 1 bis A4 1175 1037
A 5 bis A6 1316 1130
A 7 bis A8 1474 1277
A 9 1689 1424
A 10 1874 1578
All 2 036 1697
A 12 2 239 1841
A 13 2 432 2 005
A 14 2 622 2172
A 15 2 909 2 382
A 16 3109 2 501
B3 3163 2 501
B6 3 496 2 678
B 9 und höher 3 834 2 853
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die
mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohn-
sitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung ha-
ben oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch
nach § 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer
geltenden Regelungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deut-
sche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Be-
rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
geldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur
vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält.
Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur ein-
mal gezahlt.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5 Anwärtergrundbetrag
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter vor Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes nach Voll-
endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt 26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bis A 4 ................................. . 900 1 010 286 95
A 5 bis A 8 ................................. . 1078 1232 330 95
A 9 bis A 11 ................................. . 1272 1450 381 95
A 12 .......................................... . 1 627 1833 418 95
A 13 .......................................... . 1687 1895 426 95
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbe-
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B)
oder R 1 ...................................... . 1 747 1 961 432 95
2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter vor Voll- nach Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt 26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1 Abs.2
jahres jahres
A 1 bis A 4 ................................. . 848 955 272 91
A 5 bis A 8 ................................. . 1 016 1160 313 91
A 9 bis A 11 ................................. . 1130 1298 363 91
A 12 .......................................... . 1 378 1566 383 91
A 13 .......................................... . 1428 1624 397 91
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbe-
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B)
oder R 1 ...................................... . 1477 1681 410 91
3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter vor Voll- nach Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt 26. Lebens- 26. Lebens- Abs. l Abs.2
jahres jahres
A 1 bis A 4 ................................. . 848 955 272 91
A 5 bis A 8 ................................. . 1 016 1160 313 91
A 9 bis A 11 ................................. . 1092 1254 363 91
A 12 .......................................... . 1287 1461 383 91
A 13 .......................................... . 1332 1 514 397 91
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbe-
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B)
oder R 1 ...................................... . 1378 1 569 410 91
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1083
Anlage 6
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert,
Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
§44 bis zu 150,00 des mittleren Dienstes 150,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des gehobenen Dienstes 200,00
§ 50a 100,00
des höheren Dienstes 250,00
§ 78 bis zu 150,00
Nummer Sa
Bundesbesoldungsordnungen A und B Die Zulage beträgt für die
Vorbemerkungen Beamten und Soldaten der
Nummer 2 Abs. 2 250,00 Besoldungsgruppen
Nummer4 50,00 A 1 bis A 5 110,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 ' A6 bis A 9 150,00
Buchstabe b bis zu 50,00 A 10 bis A 13 185,00
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 A 14 und höher 220,00
Buchstabe b 360,00 für Anwärter der Laufbahn-
Buchstabe c 288,00 gruppe
Nummer6a 120,00 des mittleren Dienstes 80,00
Nummer7 des gehobenen Dienstes 105,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des des höheren Dienstes 130,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen Nummer9
Gehältern, des Die Zulage beträgt nach
Grundgehalts einer Dienstzeit
der Besoldungs- von einem Jahr 60,00
gruppe*)
von zwei Jahren 120,00
A 1 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9 Nummer 10 Abs. 1
A 10 bis A 13 A 13 Die Zulage beträgt nach
A 14, A 15, B 1 A 15 einer Dienstzeit
A 16, B 2 bis B 4 B3 von einem Jahr 60,00
B 5 bis B 7 B6 von zwei Jahren 120,00
B 8 bis B 10 B9 Nummer 11 1/i2 des Grund-
B 11 B 11 gehalts und des
Ortszuschlags*)
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 12 90,00
Die Zulage beträgt für die
Beamten der Besoldungs- Nummer 13a bis zu 150,00
gruppen
A 1 bis A 5 200,00 Nummer 19 Satz 1 272,03
A 6 bis A 9 275,00 Nummer23
A 10 bis A 13 350,00 Absatz 1 87,00
A 14 und höher 425,00 Absatz 2 145,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert,
Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
nach Absatz 3 Satz 2 ruhe- Besoldungsgruppen Fußnote
gehaltfähig bei Beamten A9 2 80,00
des mittleren Dienstes 20,00 3,4 292,87
des gehobenen Dienstes 45,00 A12 7,8 170,06
Nummer24 A 13 6 136,02
Absatz 1 7 204,04
Die Zulage beträgt für A14 5 204,04
Beamte
A 15 7 204,04
des mittleren Dienstes/
B9 3 450,00
für Unteroffiziere 87,00
B 10 1, 2 471,54
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Be-
soldungsgruppe A 12 145,00
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fähig bei Beamten Bundesbesoldungsordnung C
des mittleren Dienstes/ Vorbemerkungen
bei Unteroffizieren 67,00 Nummer3
des gehobenen Dienstes/ Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
bei Offizieren bis zur Endgrundgehalts
Besoldungsgruppe A 12 100,00 oder, bei festen
Nummer 25 Abs. 1 100,00 Gehältern, des
Nummer 26 Grundgehalts
der Besoldungs-
Absatz 1 gruppe*)
Die Zulage beträgt für für Professoren der Besol-
Beamte dungsgruppe C 2 und für
des mittleren Dienstes 67,00 Hochschulassistenten Al5
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besol-
Absatz 2 dungsgruppen C 3 und C 4 B3
Die Zulage beträgt für
Beamte
des mittleren Dienstes 20,00
des gehobenen Dienstes 45,00 Nummer5
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 67,00 wenn ein Amt ausgeübt
wird
Buchstabe b 67,00
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe c 100,00
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Buchstabe d 100,00
Nummer 30 145,00
nach Absatz 2 Satz 2 erster
Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnoten
Vorbemerkungen
A2 1 39,33
Nummer2
2 34,67
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A3 1,2 39,33 Endgrundgehalts
A4 1, 2 39,33 oder, bei festen
A5 3,4 39,33 Gehältern, des
Grundgehalts
5 106,73 der Besoldungs-
A7 2 80,00 gruppe*)
3 48,81
AB 2 62,92
3 80,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1085
Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark,
Vomhundert,
Bruchteil
a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Rich-
ter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Rl Rl
R2 bis R4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung bei
obersten Bundesbehör-
den, der Hauptverwal-
tung der Deutschen
Bundesbahn oder bei
obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen
kein Richteramt über-
tragen ist, für die Rich-
ter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
Rl A15
R2 bis R4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer4 75,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Rl 1,2 225,60
R2 3 bis 8, 10 225,60
R3 3 225,60
R8 2 451,16
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 18. Juli 1986
Auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in c) entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der zustän-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November digen Behörde den Tag der Sortierung nicht
1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen mit den oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- 2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1295/70 der
heit und für Wirtschaft sowie auf Grund des § 26 Abs. 3 Kommission vom 1. Juli 1970 über ergänzende
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Vorschriften zur Kennzeichnung bestimmter Ver-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der packungen für Eier, die unter die Verordnung
durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 des Rates über Vermarktungsnormen für Eier
S. 1608) geändert worden ist, mit Zustimmung des Bun- fallen (ABI. EG Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert
desrates verordnet: durch die Verordnung (EWG) Nr. 36/85 der Kom-
Artikel 1 mission vom 7. Januar 1985 (ABI. EG Nr. L 5
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom S. 5), verstößt, indem er entgegen Artikel 2
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138) wird wie folgt ge- Abs. 2 Großpackungen oder entgegen Artikel 2
ändert: Abs. 4 Kleinpackungen mit umgepackten Eiern
nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung
1 . Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-
fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."
,,§ 3 a
Empfohlenes Verkaufsdatum b) In Absatz 5 wird in Nummer 2 das Wort „oder"
gestrichen und folgende Nummer 2 a eingefügt:
Bei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist
das Datum durch die Worte „ Verkauf empfohlen bis" zu „2 a. entgegen § 3 a bei Angabe des empfohlenen
bezeichnen." Verkaufsdatums eine andere als die vorge-
schriebene Bezeichnung des Datums ver-
2. § 7 wird wie folgt geändert: wendet oder".
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Erste
1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Kommission vom 17. Januar 1969 zur Durch-
Nr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
führung der Verordnung des Rates über Ver-
über Vermarktungsnormen für Eier vom 12. März 1969
marktungsnormen für Eier (ABI. EG Nr. L 13
(BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1969) und die auf Grund
S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung
dieser Verordnung erlassenen Bekanntmachungen außer
(EWG) Nr. 3759/85 der Kommission vom
Kraft.
23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 356 S. 64),
verstößt, indem er
Artikel 3
a) entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 7 bei Angabe
der Art und Weise der Legehennenhaltung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
eine andere als die vorgeschriebene Kenn- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handelsklas-
zeichnung verwendet, sengesetzes auch im Land Berlin.
b) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3,
Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entge- Artikel 4
gen Artikel 12 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die
geforderten Bücher oder Register nicht oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht ordnungsgemäß führt oder Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1087
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 19. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
10. 7. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
30. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 770
1. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 24, ausgegeben am 22. Juli 1986
Tag In haIt Seite
16. 7. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Suben-Autobahn . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
30. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
1. 7. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
3. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
3. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
4. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ecuadorianischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
8. 7. 86 Bekanntmachung ü9.er das Inkrafttreten der in Genf am 23. Oktober 1978 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
9. 7. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten deutsch-niederl~ndischer Vorkriegsverträge . . . . . . . . . . . ·783
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1911 /86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 165/6 21. 6. 86
20. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1915/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Absatz von im Rahmen der Destillationen gemäß
Artikel 39, 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewonnenem
AI k oho I aus Beständen der Interventionsstellen L 165/14 21. 6. 86
20. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1916/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 572/73 zur Festlegung der Erzeugnisse auf dem
Eiersektor und auf dem Sektor Ge fl.ü g e I f I e i s c h, die für eine
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in Frage kommen L 165/19 21. 6. 86
20. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1917/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 der Kommission vom 18. Dezember
1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Erstattungen auf dem Sektor Ge f I ü g e I f I e i s c h
und Eier L 165/22 21. 6. 86
20. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1918/86 d~.r Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Ubergangsbestimmungen zur Kon-
trolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in den
Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors L 165/25 21. 6. 86
20. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1919/86 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für H a r t w e i z e n in Griechenland L 165/26 21. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1924/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von
bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den
Verkauf von Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung und
(EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lager-
haltung L 167/6 24. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1926/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von L o I i u m perenne L. L 167/9 24. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1927/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr
bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz
anwendbaren Werte frei spanische Grenze L 167/11 24. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1928/86 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 im W e i n sektor geltenden Referenzpreise L 167/13 24. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1929/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 576/86 zur Festsetzung der bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1985/86 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für
G et r e i de und Reis sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 167/16 24. 6. 86
23. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1930/86 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im R in d f I e i s c h sek t o r gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1653/86 des Rates L 167/18 24. 6. 86
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1089
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1969/86 der Kommission zur siebzehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für aus-
gewachsene R i n der und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Rinder in der Gemeinschaft L 170/24 27. 6. 86
26. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1970/86 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für G et r e i de und für bestimmte Arten von Mehl, Grob-
und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 170/26 27. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1983/86 des Rates zur Festlegung von Grund-
regeln für die direkte Beihilferegelung zugunsten der Kleinerzeuger im
G et r e i d e sektor L 171/1 28. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1984/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1578/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung
der Referenzpreise und für die Aufstellung der Angebotspreise frei
Grenze für Hybrid m a i s zur Aussaat L 171/3 28. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1985/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1117/86 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter L 171/4 28. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1986/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(~WG) Nr. 477/86 zum Erlaß geeigneter Maßnahmen für den Handel mit
01 verarbeitungserzeugnissen mit Spanien und Portugal L 171/5 28. 6. 86
24. 6. 86 · Verordnung (EWG) Nr. 1987/86 des Rates zur Revision„ des Höchst-
satzes der Produktionsabgabe für B- Zucker und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1453/86 hinsichtlich des Mindestpreises für B-
Z u c k er r ü b e n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 171/6 28. 6. 86
26. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1994/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 67/86 über die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von vorübergehend haltbar gemachten H i m b e e r e n L 171/25 28. 6. 86
27. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1995/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 612/86, (EWG) Nr. 613/86, (EWG) Nr. 614/86
und (EWG) Nr. 615/86 hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Anfangs-
kontingente für das Jahr 1986 für die Einfuhren von Erzeugnissen des
Sektors S c h w e i n e f I e i s c h nach Spanien und Portugal L 171/26 28. 6. 86
27. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1996/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 618/86, (EWG) Nr. 619/86, (EWG) Nr. 620/86,
(EWG) Nr. 621/86 und (EWG) Nr. 622/86 über die zeitliche Aufteilung der
in Spanien und Portugal 1986 anwendbaren Anfangskontingente bei der
Einfuhr von Erzeugnissen der Sektoren Eier und G e f I ü g e I f I e i s c h
sowie von Fleisch von H a u s k a n i n c h e n L 171/28 28. 6. 86
27. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2000/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Mi Ich erze u g n i sse L 171/36 28. 6. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2023/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 578/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien
ausgeführten Mais L 173/33 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2024/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von H y b r i d m a i s und H y b r i d so r g h u m zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/36 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2026/86 der Kommission zur Aufhebung der
Beitrittsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Eiersektors infolge
des Beitritts Spaniens L 173/42 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2027/86 der Kommission zur vorübergehenden
Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75
über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen für Getreide und Reis L 173/41 1. 7. 86
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2029/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1680/78 hinsichtlich der Berichtigung der Ausfuhr-
erstattung für M a I z gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 L 173/44 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2030/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feig e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/45 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2031/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Pf i r sich e in Sirup im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/47 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2032/86 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/49 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2033/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für B i r n e n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/50 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) ..Nr. 2034/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 173/52 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das
Wirtschaftsjahr 1986/87 und zur Festlegung besonderer Bestimmungen
für ihre Anwendung L 173/54 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2036/86 der Kommission zur Änderung der durch
die Verordnung (EWG) Nr. 581/86 festgesetzten Beitrittsausgleichsbe-
träge im Z u c k e r sektor L 173/57 1. i 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2037/86 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1986/87 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 173/60 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2038/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitrittsausgleichs-
beträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des Getreide -
sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 173/62 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2039/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2835/77 über die Durchführung der Beihilfegewäh-
rung für H a r t w e i z e n L 173/64 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im G et r e i d e s e kt o r L 173/65 1. 7. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2043/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2042/75 des Rates über besondere Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i de und Reis L 173/70 1. 7. 86
Andere Vorschriften
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1909/86 des Rates zur Einführung einer Über-
wachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 165/1 21. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1910/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in der Türkei L 165/4 21. 6. 86
18. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 174/1 1. 7. 86
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986 1091
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1946/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 273/83 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von leichten Natriumkarbonat mit Ursprung in Bulgarien,
der Deutschen Demokratischen Republik, Polen, Rumänien und der
Sowjetunion L 169/1 26. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1947/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1986/87) L 169/2 26. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1952/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 169/17 26. 6. 86
26. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1968/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 in bezug auf den Gegenwert der ECU in
nationalen Währungen L 170/23 27. 6. 86
26. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1971/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorie 73) mit Ursprung in der Türkei L 170/27 27. 6. 86
24. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2009/86 des Rates über den Abschluß des Ko-
operationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft einerseits und den Partnerländern des Generalvertrags über die
zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (Costa Rica, EI Salvador,
Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie Panama andererseits L 172/1 30. 6. 86
30. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2028/86 der Kommission über bestimmte Aus-
fuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung L 173/43 1. 7. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 591/86 der Kommission
vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsvorschriften für die im Handel
zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezem-
ber 1985 und Spanien sowie Portugal anzuwendenden Ausfuhrerstattun-
gen (ABI. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986) .L 179/35 3. 7. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1577/86 des Rates vom
23. Mai 1986 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und
der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleite-
ten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten und der
Anbaugebiete für die Ernte 1986 (ABI. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986) L 179/35 3. 7. 86
Berichtigung der Ver.9rdnung (EWG) Nr. 1836/86 der Kommission
vom 12. Juni 1986 zur Ande~~ng der Verordnung (EWG) Nr. 685/69
hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme von Butter bei der Intervention
(ABI. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986) L 179/35 3. 7. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission
vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr.
L 51 vom 28. 2. 1986) L 188/44 10. 7. 86
Berichtigung der Vetordnung (EWG) Nr. 2029/86 der Kommission
vom 30. Juni 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1680/78
hinsichtlich der Berichtigung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Arti-
kel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (ABI. Nr. L 173 vom
1. 7. 1986) L 188/44 10. 7. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/86 der Kommi_~sion
vom 8. Juli 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Athyl-
acetat der Tarifstelle 29.14 A II c) ex 1 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 187
vom 9.7.1986) L 188/44 10. 7. 86
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 425. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 12. Juli 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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