1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(18. Bemessungsverordnung)
Vom 14. Juli 1986
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schleswig-Holstein auf 3,889
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Oldenburg-Bremen auf 2,426
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Braunschweig auf 1,311
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-
Seekasse auf 0,352
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: und
für 1987 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Hannover auf 8,120
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Westfalen auf 11,888
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-
Hessen auf 7,793
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag
wird Rheinprovinz auf 14,298
für 1986 endgültig auf 4 806 000 000 DM Oberbayern auf 5,347
und Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
für 1987 vorläufig auf 4 979 000 000 DM Rheinland-Pfalz auf 5,800
festgesetzt. für das Saarland auf 1,534
§2 Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,043
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Unterfranken auf 1,974
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden
Schwaben auf 2,860
für 1986 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die
Württemberg auf 8,873
Landesversicherungsanstalt
Baden auf 7,078
Hannover auf 8,120
Berlin auf 3,476
Westfalen auf 11,888
Schleswig-Holstein auf 3,889
Hessen auf 7,793
Oldenburg-Bremen auf 2,426
Rheinprovinz auf 14,298
Braunschweig auf 1,311
Oberbayern auf 5,347
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
Seekasse auf 0,352
Rheinland-Pfalz auf 5,800
§3
für das Saarland auf 1,534
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,143 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Unterfranken nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
auf 1,974
kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
Schwaben auf 2,760 barung sichergestellt ist, daß durch _entsprechende Ver-
Württemberg auf 8,873 ringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Baden auf 7,078 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Berlin auf 3,476 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1059
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1986 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 17. Bemessungsverordnung vom 1. Oktober
Land Berlin. 1985 (BGBI. 1 S. 1953) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
über den an den Bund abzuführenden Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken
zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter erzielten Einnahmen Im Jahre 1985
(Elnnahmenaufteilungsverordnung 1985)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 63 a Satz 1 Nr. 2 des Schwerbehinder-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649), der durch Artikel 20
Nr. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezem-
ber 1983 (BGBI. 1 S. 1532) eingefügt worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
§ 1
Der an den Bund abzuführende Anteil an den durch die
Ausgabe von Wertmarken im Jahre 1985 erzielten Einnah-
men beträgt 39,48 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwerbehin-
dertengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am
30. Juni 1985 geltenden Fassung in Verbindung
- durch § 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 1975
mit Artikel 2 § 48 c des Angestelltenver-
(BGBI. 1 S. 1018) geänderten § 1387 Abs. 2 und des
durch Artikel 1 § 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. Okto- sicherungs-Neuregelungsgesetzes),
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) angefügten § 1387 Abs. 3, b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a ein-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 16. Okto- gefügt:
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geänderten § 1407 Abs. 1, „4 a. von den versicherungspflichtigen freiberuflich
tätigen Hebammen und Entbindungspflegern
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversiche-
1969 (BGBI. 1 S. 956) geänderten § 1408 Abs. 1,
rungsgesetzes),"
- durch § 1417 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
- durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975 ,,(6) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn
(BGBI. 1 S. 1018) geänderten § 114 Abs. 2 und des ein Beitrag nachentrichtet werden kann; dies gilt auch
durch Artikel 1 § 2 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. Okto- für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bei Auf-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) angefügten § 114 Abs. 3, enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung. Sie sind in Deutscher Mark zu entrichten. ·
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 37 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geänderten § 129 Abs. 1,
3. In § 4 Abs.1 Satz 1 und § 5 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli Satz 1 wird jeweils das Wort „Postscheckamt" durch
1969 (BGBI. 1 S. 956) geänderten § 130 Abs. 1 und das Wort „ Postgiroamt" ersetzt.
- durch § 139 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ,,Der freiwillig Versicherte kann beantragen, am Ab-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: buchungsverfahren nach Absatz 1 teilzunehmen; die
Abbuchung erfolgt monatlich."
Artikel 1
Artikel 2
Die RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1667, 3616), die zuletzt durch Verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nung vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 541) geändert worden leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
ist, wird wie folgt geändert: bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im
Land Berlin.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom
„4. von der versicherungspflichtigen Hebamme mit 1. Juli 1985 in Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung mit
Niederlassungserlaubnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1061
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Die Anlage 1 zur Auslandspostgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1070), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
Die laufende Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb erhält folgende Fassung:
,,bb) nach Griechenland, Großbritannien (einschl. Nordirland, Kanal-
inseln und Insel Man), Portugal und Spanien
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Schi 11 in g
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen
Vom 18. Jull 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, und des§ 26 Abs. 2 Nr. 2 des Geset-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-
nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2327) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes-
anstalt)."
2. Es werden ersetzt
a) in § 3 Abs. 1 die Worte „vom Bundesamt" durch die
Worte „ von der Bundesanstalt" und
b) in§ 5 Abs. 1 die Worte „des Bundesamtes" durch
die Worte „der Bundesanstalt".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1063
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 17. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
25. 6. 86 zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (2. SOLAS-ÄndV)..................................................... 734
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
13. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
18. 6. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
19. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Trinidad und Tobago über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
23. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
24. 6. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 746
27. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . 747
3. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über Soziale Sicherheit 747
Qie Anlage zu der in § 1 der Verordnung vom 25. Juni 1986 genannten Entschließung MSC. 6 (48) - Änderungen d~s Internationalen
Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen -
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Dies.~r Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1986 beigelegt.
Preis differ Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Prefa des Anlagebandes: 15,90 DM (14,40 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen V°'ausrechnung 16,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 7. 86 Verordnung Nr. 14/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8821 (123 10. 7. 86) 20. 7. 86
9500-4-6-4
19. 6. 86 Dritt.~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/
Sylt) 8822 (123 10. 7. 86) 28. 8. 86
96-1-2-84
1. 7. 86 Erst~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 8909 (124 11.7.86) 31. 7. 86
96-1-2-93
10. 7.86 Erst~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-
Lippstadt) 9393 (129 18. 7. 86) 25. 9. 86
96-1-2-95
1033
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1986 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
21.7.86 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr
1987 (ERP-Wlrtschaftsplangesetz 1987) .............................................. . 1033
640-7
14. 7. 86 Achtzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den
§§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und
Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (18. Bemessungsverordnung) .......... . 1058
neu: 8232-37-18; 8232-37-17
16. 7. 86 Verordnung über den an den Bund abzuführenden Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken
zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter erzielten Einnahmen im Jahre 1985 (Einnahmen-
aufteilungsverordnung 1985) ......................................................... . 1059
neu: 811-1-14
16. 7. 86 Sechste Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
8232-40
16. 7. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
901-1-21
18. 7. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen . . . . . . . . . . 1062
7847-11-4-32
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22........................................................ 1063
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1987
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1987)
Vom 21. Juli 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1987 fällig werdenden
§ 1 Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Geset-
zes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in (3) Die im ERP-Wirtschaftsplangesetz 1986 erteilte
der im Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer Ermächtigung zur Beschaffung von Geldmitteln im
640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert Wege des Kredites bleibt wirksam.
durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wirt-
schaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder- §3
vermögens für das Jahr 1987 - wird in Einnahme und
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
Ausgabe auf
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig
4 940 000 000 Deutsche Mark vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-
festgestellt. nehmen.
§2 §4
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird e_rmächtigt, Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1987 Kredite in eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
Höhe von nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
1 077 000 000 Deutsche Mark Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaus-
aufzunehmen. halts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschrei- §6
tet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte
Dankesspende findet § 2 des Gesetzes über die Ver-
§5 waltung des ERP-Sondervermögens keine Anwendung.
( 1 ) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
§ 7
tigt, mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaus-
gen zur Förderung der Wirtschaft einschließlich der haltsordnung finden im Jahr 1987 auf das Eigenkapital-
freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 finanzierungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In
Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens Beteiligungsverträgen darf ein fester Veräußerungs-
zu übernehmen. preis vereinbart werden.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die §8
auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirt- Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
schaftsplangesetze übernommenen Gewährleistungen unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in
Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
genommen worden ist und für die erbrachten Leistun- und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
gen keinen Ersatz erlangt hat. sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG,
Berlin,
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
vergeben werden.
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech- §9
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten Die §§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1988 weiter.
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest- §10
gelegt wird.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- § 11
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21 . Juli 1 986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1035
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1987
Teii 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1985
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): 1987 nur Abwicklung
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap. 1
--
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1000 DM 10000M 1000 DM
1 2 3 4 5
~------
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden
unter Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts
nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................. . 2 239 000 2 229 000 2158590*)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 835 000 000 DM
fällig im Jahr 1988
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben 45000 40000 45 314
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu 5000000 DM
Jahr 1989 bis zu 10 000000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ...................... . 55000 80000 27 858
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 853 11-330 Abwasserreinigung.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu .. . 35000000DM
Jahr 1989 bis zu .. . 35000000 DM
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1037
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unterneh- Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der
men sollen - entsprechend den von der Bundesregierung vorge- Meinungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung techni-
legten „Grundsätze einer Strukturpolitik für kleine und mittlere scher Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von
Unternehmen" (vgl. ST-Drucksache 7 /5248 vom 21. Mai 1976) Zeitungen und Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen
- der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitragen, Baumaßnahmen gewährt werden.
daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz-
investitionen zügig durchführen können. Zu f)
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden, Der Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für den Bau und
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Koopera- Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
tionspartner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für Zug)
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten 1 010 000 000 DM
Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften
b) Existenzgründungen und standortbe- der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien
dingte Investitionen sowie Maßnahmen Berufe sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haf-
gegen Lärm, Geruch und Erschütterun- tungsfonds in Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantiever-
gen . . . . . . . . . . 1 155 000 000 DM pflichtungen zur Verfügung gestellt.
c) betriebliche Ausbildungsstätten 10 000 000 DM
d) die Refinanzierung privater Kapitalbe-
teiligungsgesellschaften 35 000 000 DM Verpflichtungsermächtigung:
e) die Förderung kleiner und mittlerer Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unter-
Presseunternehmen . 16 000 000 DM nehmen, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und
f) die Binnenschiffahrt 5 000 000 DM Standortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiege- Höhe von 835 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1988
meinschaften (Haftungsfondsdarlehen) 8 000 000 DM erforderlich.
2 239 000 000 DM
Zu a) Zu Tit. 862 03
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der regionalen Wirt- schen Seehäfen zu verbessern.
schaftsstruktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
wenn sie für die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 81 ermächtigung zugesagt.
und 882 82) veranschlagten Mittel nicht antragsberechtigt sind.
325 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Verpflichtungsermächtigung:
ermächtigung zugesagt.
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Ver-
Zu b) pflichtungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf
Gefördert werden das Aufkommen der Jahre 1988 und 1989 erforderlich.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
von Unternehmen des Handels, Handwerks. Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes. des produzierenden Gewerbes und Zu Tit. 853 02
des Kleingewerbes. Es können auch Investitionen zur Minde-
rung von Lärm. Geruch und Erschütterungen gefördert werden. Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-
455 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
schaftsstruktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der
ermächtigung zugesagt.
Standortqualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investi-
tionen zur Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Zu c)
35 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher ermächtigung zugesagt.
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt.
Zu d) Verpflichtungsermächtigung:
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Ver-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die pflichtungsermächtigung bis zur Höhe von 70 000 000 DM auf
Beschaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. das Aufkommen der Jahre 1988 und 1989 erforderlich.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1000DM 1000DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende ..................................... 10000 10000 10000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••• (1 125 000) (830 000) (568 855)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Die Mittel der Umweltschutzprogramme dürfen bis zur Höhe von
insgesamt 80 Mio DM für Maßnahmen in Berlin eingesetzt wer-
den.
85311-330 Abwasserreinigung •• • •••••••••••• 1 ••••••••••••••••• 500000 430000 366449
Verpflichtungsermächtigung .............. 380 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu ......................... 200 000 000 DM
Jahr 1989 bis zu ......................... 180 000 000 DM
85312-330 Abfallwirtschaft ..................................... 415 000 250000 91 354
Verpflichtungsermächtigung .............. 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu ......................... 150 000 000 DM
Jahr 1989 bis zu ......................... 100 000 000 DM
86211-330 Luftreinhaltung ......................... 1. • ••••••••• 210000 150 000 111 052
Verpflichtungsermächtigung .............. 95000000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu ......................... 70000000 DM
Jahr 1989 bis zu ......................... 25000000DM
Gesamtausgaben 3474000 3189 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 10000 10000
Ausgaben für Investitionen 3464000 3179000
Gesamtausgaben 3 4 7 4 000 3 189 000
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1039
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 853 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
German Marshall Fund of the United States - A Memorial to zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zur Verfügung
the Marshall Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankes- gestellt werden.
spende von jährlich 1O 000 000 DM für weitere zehn Jahre 175 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
(1987 bis 1996) zu gewähren. Die Stiftung fördert durch ermächtigung zugesagt.
Zuschüsse an Einzelpersonen und Organisationen innerhalb
und außerhalb der USA Forschungs- und Studienprogramme,
die dem Verständnis und der Lösung bestimmter nationaler und Verpflichtungsermächtigung:
internationaler Probleme moderner Industriegesellschaften Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Ver-
dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlagten Mittel ist pflichtungsermächtigung bis zur Höhe von 250 000 000 DM auf
für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit das Aufkommen der Jahre 1988 und 1989 erforderlich.
vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durchge-
führt werden. ·
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf
Grund einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986
zugesagt. Zu Tit. 862 11
Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Luftreinhaltung, insbesondere kleiner und mittlerer Unter-
Zu Titelgruppe 01 - Umweltschutz -
nehmen der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen 55 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
auch für baurelevante umweltfreundliche Produktionsanlagen ermächtigung zugesagt.
verwendet werden.
Verpflichtungsermächtigung:
Zu Tit. 853 11
Das Programm wird verstärkt fortgeführt. Für die Jahre 1988 und
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen 1989 ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken. 95 000 000 DM erforderlich.
Hauptsammler sowie neue Kanalisationen in gewerblich
genutzten Gebieten finanziert werden. 270 000 000 DM sind auf
Grund einer früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung bis zur Höhe von 380 000 000 DM auf
das Aufkommen der Jahre 1988 und 1989 erforderlich.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1 000DM ,. 1000 DM 1000DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins
können im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzie-
rungshilfen gewährt oder Beteiligungen übernommen
werden, bei denen die üblichen bankmäßigen und
betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen nicht oder
nicht in vollem Umfang vorliegen, die jedoch im Hinblick
auf die politische Zielsetzung der Berlinhilfe gerechtfertigt
erscheinen; Entsprechendes gilt für die Übernahme von
Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden
unter Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts
nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investi-
tions- und sonstigen Krediten ...................... . (639 700) (619 700) (600 984)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ............... . 600000 580 000 578 519
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM
Betriebsmittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 235 000 000 DM
davon fällig:
im Jahr 1988 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 000 000 DM
im Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 000 DM
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen .......... . 3406
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
86214-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse 39700 39700 19059
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1041
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erfor-
derlich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe.
b) die Erweiterung. Rationalisierung und Umstellung von Be-
trieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen
werden. daß die Unternehmen insbesondere auch die erforder-
lichen Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
215 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine
Verpflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre
1988 und 1989 bis zur Höhe von 235 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen west-
deutscher Auftraggeber an Berliner gewerbliche Unternehmen
vorgesehen. Von dem Ansatz können bis zu 10 000 000 DM für
Auslandsaufträge verwendet werden.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1000DM 1000 DM 1000DM
1 2 3 4 5
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm ................. . (20 000) (20 000) 750)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten ........................................... . 20000 20000 750
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Förder-
maßnahmen ....................................... . (5 300) (5 300) (5 450)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................ . 2800 2800 2950
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1988 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche
Fördermaßnahmen ................................. . 2500 2500 2 500
Gesamtausgaben 665000 645 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5300 5300
Ausgaben für Investitionen 659 700 639 700
Gesamtausgaben 665000 645000
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1043
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 oder Arbeitsplatz in Berlin haben und in der Regel Angehörige
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner einer wissenschaftlichen Institution in Berlin sind, über diese In-
Unternehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital stitution zur Verfügung gestellt; hierzu gehören auch die
zu verstärken. Bundesanstalt für Materialprüfung und die Physikalisch-Techni-
sche Bundesanstalt Berlin. Die Abwicklung des Programms
obliegt dem Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin, der inso-
weit als Treuhänder für das ERP-Sondervermögen handelt.
Zu Tit. 831 22
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen Verpflichtungsermächtigung:
können in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital
Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin soll
dieser Unternehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang
anzupassen (vgl. Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02). auch in den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt wer-
den. Damit bereits 1987 Vorhaben begonnen werden können,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, der Berliner - für die erst in den Jahren 1988 und 1989 Mittel zur Verfügung zu
Industriebank AG zur Aufstockung des haftenden Kapitals durch stehen brauchen, sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur
Umwandlung von Darlehen Genußscheinrechte im Betrage von Höhe von insgesamt 2 800 000 DM erforderlich.
bis zu 40 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Die Verstärkung der
Eigenkapitalbasis ist erforderlich, um den Förderauftrag in Berlin Zu Tit. 685 32
ohne Verstoß gegen das Kreditwesengesetz zu erfüllen.
Die veranschlagten Zuschußmittel sind in erster Linie für
Ausstellungen und Messen vorgesehen, insbesondere für
Zu Tit. 685 31 - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
- die Internationale Tourismus-Börse,
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung
von Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten - die Internationale Grüne Woche.
lassen, daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirt- Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
schaftliche Entwicklung verwendet werden können. Die geför- sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden,
derten Forschungsvorhaben liegen insbesondere auf den die sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinig-
Gebieten der Materialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, ten Staaten von Amerika dienen; hierzu gehören vor allem
Umwelttechnik, Kommunikationstechnik und der Schiffbau- Werbemaßnahmen zugunsten der Berliner Wirtschaft in den
technik. Die Mittel werden Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz USA.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
Funktion
1987 1986
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
-----·---
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) ................. . 155 000 155 000 155 000
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1990 bis zu .. 30000000 DM
Jahr 1991 bis zu .. 90000000 DM
Gesamtausgaben 155 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen 155 000 155 000
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1045
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflich-
tungsermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung
von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Aus-
fuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhält-
nis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt
beschafft.
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprüng-
lich 500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt
und durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem
Gesamtvolumen von 2 000 000 000 DM verstärkt werden
(Exportfonds 1). Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplan-
gesetz 1981 - BGBI. 1 S. 7 45 - (Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01 ).
Verpflichtungsermächtigung:
Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM
(davon 30 000 000 DM für 1990 und 90 000 000 DM für 1991)
soll eine kontinuierliche Förderung der langfristigen Export-
geschäfte mit den Entwicklungsländern sichergestellt werden.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap.4
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
und für für
Zweckbestimmung 1985
Funktion 1987 1986
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
526 01-680 Gerichts- und ähnliche Kosten ...................... . 50 50
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und
Untersuchungen ................................... . 300 400 112
532 01-680 Kosten zur Durchführung von Prüfungen ............. . 45 45
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................. . 1 100 1 100 879
671 02-680 Sächliche Verwaltungsausgaben .................... . 5 5
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................. . 639 500 629 400 524 777
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............ . 5000 5000 1 217
Gesamtausgaben 646 000 636 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1 500 1 600
Zinskosten ........................................ . 639 500 629 400
Ausgaben für Investitionen 5000 5000
Gesamtausgaben 646000 636 000
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1047
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 526 01 und Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Eigenkapital-
Die Mittel sind zur Abdeckung von Kosten und Gebühren für die finanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22)
Einziehung von Forderungen. für die Rechtsverfolgung und und für die Bearbeitung von Krediten zu erleichterten Bedingun-
Rechtsverteidigung vorgesehen. gen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die Berliner Industriebank AG zu
zahlen sind.
Zu Tit. 531 01 Zu Tit. 671 02
Mit diesen Mitteln sollen insbesondem Maßnahmen der Öffent- Der Betrag ist geschätzt.
lichkeitsarbeit finanziert werden. die mit der Verwaltung des
ERP-Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu
gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Zu Tit. 575 01
Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
hinaus können für die zweckmäßige und wirksame Verwendung vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
der ERP-Mittel Untersuchungen und sonstige Erhebungen vor- gezahlt werden.
genommen werden.
Zu _Tit. 532 01 Zu Tit. 870 01
Veranschlagt sind Kosten für Prüfungen, die im Zusammenhang Die Gewährleistungen gemäߧ 5 von 700 Mio DM sind revolvie-
mit der Gewährung von Krediten. der Übernahme von Gewähr- rend einsetzbar. Hiervon sind 500 Mio DM als Rückbürgschaft
leistungen und der Verwaltung von Beteiligungen erforderlich für das Bürgschaftsprogramm der Deutschen Ausgleichsbank
werden. für Freie Berufe vorgesehen. Der restliche Betrag steht für ver-
schiedene Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen zur
Verfügung. Die gesamten Verpflichtungen betrugen am
Zu Tit. 671 01 31. Dezember 1985 301 681 597 DM. Sie gehen auf Belegun-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die gen bis in das Jahr 1964 zurück, für die die Ermächtigungen in
nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbe- dem jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetz ausgebracht waren.
sondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von Ferner bestehen noch Verpflichtungen in Höhe von 51 487 961
ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP- DM aus einem voll belegten Ermächtigu!]gsrahmen von 400 Mio
Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen DM nach dem Dritten Gesetz über die Ubernahme von Sicher-
wird und den Hauptleihinstituten die Weiterverfolgung der auf heitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deut-
das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über- schen Wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (BGBI. 1S. 365) und der
tragen worden ist) sowie die Gebühren, die für die Übernahme Ergänzung hierzu vom 17. Mai 1957 (BGBI. 1 S. 517).
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1000DM 1000DM 1000DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 85
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 50 50 294
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................. . 529
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen .......................... . 1 989 1 989 1 989
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung ....................................... . 2000 2000 2430
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im
Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung ................ .
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen .......................................... . 3406
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 86213.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ......... . 52000 52000 155 982
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen 50 .50 86
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewähr-
leistungen ......................................... . 166
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................... . 1 1 21 920 1 106 51 0 1042481
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................... . 12000 10000 14 816
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................... . 2 672 961 2 535 371 3038 269
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Beteili-
gungen ........................................... .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 1077000 917 000 225 989 *)
Gesamteinnahmen 4 940 000 4 625 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 50 50
Übrige Einnahmen 4 939 950 4 624 950
Gesamteinnahmen 4 940 000 4 625 000
*) einschließlich kurzfristiger Kredite.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1049
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse Veranschlagt sind Zinsen
aus dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener a) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau 605 600 000 DM
Geräte, Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie b) von der Berliner Industriebank AG .... 111 020 000 DM
Reingewinne aus der Verwertung von Forschungsergebnissen
(Lizenzgebühren usw.) an das ERP-Sondervermögen abzu- c) von der Deutschen Ausgleichsbank .. 365 000 000 DM
führen. d) aus Darlehen an Gemeinden ........ . 33300000 DM
e) von Sonstigen ..................... . 7000000DM
Zu Tit. 119 02
1 121 920 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 162 03
Zu Tit. 121 01
Der Betrag ist geschätzt.
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteili-
gung an der Berliner Industriebank AG.
Zu Tit. 121 02 Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen Veranschlagt sind Tilgungen
des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden a) durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
sind. bau 1 307 421 000 DM
b) durch die Berliner Industriebank AG .. 500 7 40 000 DM
Zu Tit. 133 04 c) durch die Deutsche Ausgleichsbank .. 732 000 000 DM
Das ERP-Sondervermögen hat eine Forderung für Vorsorge- d) von Darlehen an Gemeinden ........ . 114 800 000 DM
maßnahmen gegenüber dem Land Berlin, vertreten durch den , e) von Sonstigen ..................... . 18000000DM
Senator für Finanzen, Berlin, in Höhe von 210 245 837, 11 DM
auf den Bundeshaushalt übertragen. Der Veräußerungserlös in 2 672 961 000 DM
Höhe des Nennwertes der Forderung dient dazu, die Auf-
stockung baurelevanter Ausgaben im Kap. 1 Tit. 862 01, 853 02,
853 11 und 853 12 in 1986 und 1987 um je 800 Mio DM zu
erleichtern. Zu Tit. 182 02
Bei dem hier veranschlagten Betrag handelt es sich um die Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Darlehens-
zweite Rate des Veräußerungserlöses, den der Bundeshaushalt forderungen in Berlin bis zur Höhe von 40 Mio DM in Genuß-
wie folgt leistet: scheinrechte der Berliner Industriebank AG umzuwandeln (vgl.
1986- 52 Mio DM hierzu auch Erläuterungen zu Kap. 2 Tit. 831 22).
1987- 52 Mio DM
1988- 53 Mio DM
1989 - 53,246 Mio DM
(vgl. Kap. 6004 Tit. 852 01 des Bundeshaushalts 1986). Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1987 können
Zu Tit. 141 01
Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veran-
schlagung der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsüber-
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. sicht Teil II Nr. 4).
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kap.6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1985
1987 1986
Funktion
1000 DM 1000DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden
unter Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts
nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 61-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................. . 9530
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz (220 681)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 61-330 Abw asserrei nigu ng 163 512
853 62-330 Abfallwirtschaft 56283
862 62-330 Luftreinhaltung .................................... . 886
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1051
Beitrag zur Gemeinschaftsinitiative
Erläuterungen
6
Zu Kap. 6
Das Kap. 6 betraf die im ERP-Wirtschaftsplan 1982 ver-
anschlagte Gemeinschaftsinitiative in Höhe von insgesamt
1 600 000 000 DM. Dieses Programm ist 1985 ausgelaufen.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen sächliche Zins-
Ausgaben und
Ausgaben kosten vestitionen
Zuschüsse für
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000DM 1000DM 10000M 1000 DM
Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3474000 10000 3464000
2 Berlin ............... 665000 5300 659 700
3 Export-
finanzierung ......... 155 000 155 000
4 Sonstige Ausgaben .. 646000 1 500 639 500 5000
5 Einnahmen .......... 4 940 000
4940000 4 940000 1 500 639 500 15300 4 283 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1985 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ................... . 190 576
635 Handwerk und Kleingewerbe .............. . 507 812
641 Handel ................................... . 400 821
650_ Fremdenverkehr ......................... . 115 029
670 Sonstige Dienstleistungen ................ . 125 253
680 Sonstige Bereiche 104 863
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen 714 236
Summe 2158 590
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1053
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1987 1988 1989 1990 1991 ff
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
86201 a 780,0
Kleine und mittlere Unternehmen .....
b 835,0
a 15,0 10,0
86203 Seehafenbetriebe ...................
b 5,0 10,0
85302 Investitionen von Gemeinden ......... a 35,0 20,0
b 35,0 35,0
85311 Abwasserreinigung ..................
a 270,0 150,0
b 200,0 180,0
a 175,0 75,0
85312 Abfallwirtschaft .....................
b 150,0 100,0
862 11 a 55,0 25,0
Luftreinhaltung ......................
b 70,0 25,0
a 10,0 10,0 10,0 10,0 60,0
681 01 Dankesspende ......................
b
Kap.2
862 11 a 215,0 65,0
Investitionskredite ...................
b 160,0 75,0
685 31 a 2,8 1,0
Wirtschaftsnahe Forschung ..........
b 1,8 1,0
Kap.3
866 01 Fi nanzieru ngsh ilfe für Lieferungen in
a 120,0 120,0 120,0 90,0
Entwicklungsländer ..................
b 30,0 90,0
a 1 677,8 476,0 130,0 100,0 60,0
Summe
b 1 456,8 426,0 30,0 90,0 (2 002,8)
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1987 1986
1 000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ................................................... . 4 940000 4 625 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .................................................. . 3863000 3 708000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo .......................................... . 1077000 917 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................. . 2 277000 2117 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschließlich
Tilgung der ehemaligen MSA-Anleihe) ..................... . 1200000 1200000
Saldo ....................................................... . 1077000 917 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo .......................................... . 1077000 917 000
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1055
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teill
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1987 1986
1 000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................... . 1 500000 1 400000
1.2 kurzfristig 777000 717 000
Summe 1. 2 277000 2117 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden 450000 450000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden 750000 750000
Summe 2. 1 200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1077000 917 000
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.1985 am 31.12.1984
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Bundesbank) ................. . 61 189 574,67 29 738 886,03
8. Darlehensforderungen 19 947 910 453,51 19 324 823 290,68
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ............ . 331 1 79 908,42 330 543 305,07
2. Tilgungsforderungen ....................................... . 888 861 362,- 768 383 557,72
3. Forderungen aus der Veräußerung von Beteiligungen ........ . -,- 155 982 462,31
4. Regreßforderungen ........................................ . 23 249 750,60 30 602 222,01
5. Verschiedene 754 649,57 -,-
D. Beteiligungen
1 . Kreditanstalt für Wiederaufbau ............................. . 90000000,- 90000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank einschließlich Einlage ............. . 28000000,- 3000000,-
3. Berliner Industriebank AG .................................. . 44 200000,- 44200000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ............................. . 235 600 000,- 244 634 931,50
21650945 698,77 21 021 908 655,32
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1985
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) 5 228 046,22 DM
- Berlin 7 486 596,21 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) 26178,21 DM
- Berlin ....................................................... . 22170,71 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin 5 800 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ............................ . 254 256,25 DM
18 817 247,60 DM
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1057
nach dem Stand vom 31. Dezember 1985
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.1985 am31.12.1984
DM DM
A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 960 858 992, 16 14 457 810 986,70
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 6 290 086 706,61 6 464 097 668,62
2. kurzfristige Kredite ........................................ . 400 000 000,- 100 000 000,-
21 650 945 698, 77 21 021 908 655,32
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ........................ . 353 169 558,04 387 418184,67
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(18. Bemessungsverordnung)
Vom 14. Juli 1986
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schleswig-Holstein auf 3,889
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Oldenburg-Bremen auf 2,426
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Braunschweig auf 1,311
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-
Seekasse auf 0,352
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: und
für 1987 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Hannover auf 8,120
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Westfalen auf 11,888
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-
Hessen auf 7,793
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag
wird Rheinprovinz auf 14,298
für 1986 endgültig auf 4 806 000 000 DM Oberbayern auf 5,347
und Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
für 1987 vorläufig auf 4 979 000 000 DM Rheinland-Pfalz auf 5,800
festgesetzt. für das Saarland auf 1,534
§2 Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,043
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Unterfranken auf 1,974
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden
Schwaben auf 2,860
für 1986 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die
Württemberg auf 8,873
Landesversicherungsanstalt
Baden auf 7,078
Hannover auf 8,120
Berlin auf 3,476
Westfalen auf 11,888
Schleswig-Holstein auf 3,889
Hessen auf 7,793
Oldenburg-Bremen auf 2,426
Rheinprovinz auf 14,298
Braunschweig auf 1,311
Oberbayern auf 5,347
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
Seekasse auf 0,352
Rheinland-Pfalz auf 5,800
§3
für das Saarland auf 1,534
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,143 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Unterfranken nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
auf 1,974
kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
Schwaben auf 2,760 barung sichergestellt ist, daß durch _entsprechende Ver-
Württemberg auf 8,873 ringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Baden auf 7,078 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Berlin auf 3,476 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1059
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1986 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 17. Bemessungsverordnung vom 1. Oktober
Land Berlin. 1985 (BGBI. 1 S. 1953) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
über den an den Bund abzuführenden Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken
zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter erzielten Einnahmen Im Jahre 1985
(Elnnahmenaufteilungsverordnung 1985)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 63 a Satz 1 Nr. 2 des Schwerbehinder-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649), der durch Artikel 20
Nr. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezem-
ber 1983 (BGBI. 1 S. 1532) eingefügt worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
§ 1
Der an den Bund abzuführende Anteil an den durch die
Ausgabe von Wertmarken im Jahre 1985 erzielten Einnah-
men beträgt 39,48 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwerbehin-
dertengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am
30. Juni 1985 geltenden Fassung in Verbindung
- durch § 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 1975
mit Artikel 2 § 48 c des Angestelltenver-
(BGBI. 1 S. 1018) geänderten § 1387 Abs. 2 und des
durch Artikel 1 § 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. Okto- sicherungs-Neuregelungsgesetzes),
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) angefügten § 1387 Abs. 3, b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a ein-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 16. Okto- gefügt:
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geänderten § 1407 Abs. 1, „4 a. von den versicherungspflichtigen freiberuflich
tätigen Hebammen und Entbindungspflegern
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversiche-
1969 (BGBI. 1 S. 956) geänderten § 1408 Abs. 1,
rungsgesetzes),"
- durch § 1417 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
- durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975 ,,(6) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn
(BGBI. 1 S. 1018) geänderten § 114 Abs. 2 und des ein Beitrag nachentrichtet werden kann; dies gilt auch
durch Artikel 1 § 2 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. Okto- für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bei Auf-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) angefügten § 114 Abs. 3, enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung. Sie sind in Deutscher Mark zu entrichten. ·
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 37 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geänderten § 129 Abs. 1,
3. In § 4 Abs.1 Satz 1 und § 5 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli Satz 1 wird jeweils das Wort „Postscheckamt" durch
1969 (BGBI. 1 S. 956) geänderten § 130 Abs. 1 und das Wort „ Postgiroamt" ersetzt.
- durch § 139 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ,,Der freiwillig Versicherte kann beantragen, am Ab-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: buchungsverfahren nach Absatz 1 teilzunehmen; die
Abbuchung erfolgt monatlich."
Artikel 1
Artikel 2
Die RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1667, 3616), die zuletzt durch Verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nung vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 541) geändert worden leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
ist, wird wie folgt geändert: bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im
Land Berlin.
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom
„4. von der versicherungspflichtigen Hebamme mit 1. Juli 1985 in Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung mit
Niederlassungserlaubnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1061
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Die Anlage 1 zur Auslandspostgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1070), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt geändert:
Die laufende Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb erhält folgende Fassung:
,,bb) nach Griechenland, Großbritannien (einschl. Nordirland, Kanal-
inseln und Insel Man), Portugal und Spanien
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Schi 11 in g
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen
Vom 18. Jull 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, und des§ 26 Abs. 2 Nr. 2 des Geset-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-
nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2327) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes-
anstalt)."
2. Es werden ersetzt
a) in § 3 Abs. 1 die Worte „vom Bundesamt" durch die
Worte „ von der Bundesanstalt" und
b) in§ 5 Abs. 1 die Worte „des Bundesamtes" durch
die Worte „der Bundesanstalt".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1986 1063
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 17. Juli 1986
Tag I n h a It Seite
25. 6. 86 zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (2. SOLAS-ÄndV)..................................................... 734
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
28. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
13. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
16. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
18. 6. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
19. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Trinidad und Tobago über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
23. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
24. 6. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 746
27. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . 747
3. 7. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über Soziale Sicherheit 747
Qie Anlage zu der in § 1 der Verordnung vom 25. Juni 1986 genannten Entschließung MSC. 6 (48) - Änderungen d~s Internationalen
Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen -
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Dies.~r Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1986 beigelegt.
Preis differ Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Prefa des Anlagebandes: 15,90 DM (14,40 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen V°'ausrechnung 16,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 7. 86 Verordnung Nr. 14/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8821 (123 10. 7. 86) 20. 7. 86
9500-4-6-4
19. 6. 86 Dritt.~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/
Sylt) 8822 (123 10. 7. 86) 28. 8. 86
96-1-2-84
1. 7. 86 Erst~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 8909 (124 11.7.86) 31. 7. 86
96-1-2-93
10. 7.86 Erst~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-
Lippstadt) 9393 (129 18. 7. 86) 25. 9. 86
96-1-2-95