1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1987
Vom 1O. Juli 1986
Auf Grund des§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137) wird
verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird
nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie
folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 3,9 vom Hundert
für Bayern 4,3 vom Hundert
für Berlin 3,5 vom Hundert
für Bremen 4,5 vom Hundert
für Hamburg 4,9 vom Hundert
für Hessen 4,3 vom Hundert
für Niedersachsen 4,5 vom Hundert
für Nordrhein-Westfalen 5,0 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 4,8 vom Hundert
für das Saarland 5, 1 vom Hundert
für Schleswig-Holstein 3,8 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1019
.. Dreizehnte Verordnung
zur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b, c) Einzelachsen im Saarland für den
Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im grenzüberschreitenden Güterverkehr 13,0 t
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, 2. Doppelachslast, unter Beachtung der
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Vorschriften für die Einzelachslast
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700)
geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,0 t
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m 16,0 t
Artikel 1 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- als 1,8 m 18,0 t
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,0 t
(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die
e) im Saarland für den grenzüber-
Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276),
wird wie folgt geändert: schreitenden Güterverkehr bei
Achsabständen von mindestens
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden in der Beschreibung der 1 ,35 m, wobei die Einzelachslast
Klasse 2 nach den Worten „mehr als 3 Achsen" die nicht mehr als 10,5 t betragen darf 21,0 t
Worte ,,(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger 3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschrif-
als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)" einge- ten für die Einzelachslast und die Doppelachs-
fügt. last
a) Achsabstände 1,3 m oder weniger 21,0 t
2. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m 24,0 t
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
„Kombinationen von Fahrzeugen" durch die Worte 4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, aus-
,,Fahrzeugkombinationen (Zügen)" ersetzt. genommen Sattelanhänger unter Beachtung der
Vorschriften für Achslasten
b) In Absatz 2 wird das Maß „12 m" durch das Maß
„12,50 m" und das Maß „6, 7 m" durch das Maß a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
,, 7 ,20 m" ersetzt. 1. Kraftfahrzeuge 16,0 t
3. § 34 wird wie folgt geändert: 2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse
nach Nummer 1 Buchstabe b 17 ,0 t
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Anhänger 18,0 t
,,(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den 4. Kraftfahrzeuge· und Anhänger
Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die im Saarland für den grenzüber-
Fahrbahn übertragen wird." schreitenden Güterverkehr 19,0 t
b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
„Ergibt sich danach ein höherer Wert als 1. Kraftfahrzeuge und Anhänger 24,0 t
27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),
2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im
34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),
35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b), Saarland für den grenzüber-
schreitenden Güterverkehr 26,0 t
40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder
44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e), 3. Kraftomnibusse, die als Gelenk-
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht fahrzeuge gebaut sind 28,0 t
27,0 t, 34,0 t, 35,0 t, 40,0 t bzw. 44,0 t." 4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: achsen, deren Mitten mindestens
4,0 m voneinander entfernt sind 32,0 t
,,(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-
reifen oder den in § 36 für zulässig erklärten 5. Gesamtgewicht' von Fahrzeugkombinationen
Gummireifen dürfen die zulässiqe Achslast und das (Züge und Sattelkraftfahrzeuge), unter Be-
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht achtung der Vorschriften für Achslasten und
übersteigen: Einzelfahrzeuge
1. Einzelachslast a) Fahrzeugkombinationel1 mit
a) Einzelachsen 10,0 t weniger als 4 Achsen 27 ,0 t
b) Einzelachsen (angetrieben), aus- b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
genommen bei zweiachsigen zweiachsigem Anhänger oder
Kraftomnibussen 11 ,0 t Sattelanhänger, 35,0 t
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jedoch im Saarland für den grenz- 5. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „ 1,4fache" durch die
überschreitenden Güterverkehr 38,0 t Worte „ 1,5fache" ersetzt.
c) andere Fahrzeugkombinationen mit
4 Achsen. 34,0 t 6. In § 69 a Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,
2, 4 oder 6" durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5
d) Fahrzeugkombinationen mit mehr
oder 7" ersetzt.
als 4 Achsen 40,0 t
e) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
oder dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b
im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG (Unterfahrschutz) wird eingefügt:
über die Festlegung gemeinsamer ,,§ 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)
Regeln für bestimmte Beförde-
Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986
rungen im kombinierten Güter-
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei
verkehr zwischen Mitgliedstaaten
Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Drei-
in der Fassung vom 28. Juli
fachachslast bis zu 23,0 t betragen.
1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6)
einen ISO-Container von 40 Fuß § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht vier-
befördert 44,0 t. achsiger Sattelkraftfahrzeuge)
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und tritt in Kraft
Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an
den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver- erstmals in den Verkehr kommenden Sattelkraft-
kehr nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts fahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination be- der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in
tragen. den Verkehr kommt und
Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige
Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt Sattelkraftfahrzeuge."
der ersten Achse eines Anhängers muß mindestens
3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und b) An die Bestimmung zu § 34 Abs. 3 (Mindestabstand
forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die der ersten Anhängerachse von der letzten Achse
aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsma- des Zugfahrzeugs) wird am Schluß der Punkt durch
schinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz an-
gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamt- gefügt:
gewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t oder ,,und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge,
des Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt. bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelan-
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in hänger von diesem Tage an erstmals in den Ver-
Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast kehr kommt."
höchstens 4 t betragen.
Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Artikel 2
Achslasten befreit. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrrä- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
der mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höch- vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
stens 250 kg betragen." Berlin.
Artikel 3
4. In § 41 Abs. 11 letzter Satz werden die Worte ,,(auch
Doppelachse, § 34 Abs. 1)" durch die Worte ;,oder der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Achsgruppe (§ 34 Abs. 1)" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1021
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund schritten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die
Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigun-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des gen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt der Anlage XV entsprechen und vom 19. Septem-
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten ber 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Gesetz sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den
vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangs- Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner-
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 kennung als schadstoffarm frühestens ab dem
des Gesetzes vom 24. August 1965 (E:sGBI. 1 S. 927), 1. Januar 1986."
wird vom Bundesminister für Verkehr
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs- b) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV
gesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende
S. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Stra- Fassung:
ßenverkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch § 70 ,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 stoffarme Fahrzeuge)
S. 721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbst-
durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt zündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem
geändert worden ist - vom Bundesminister für Verkehr 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober
und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für
Reaktorsicherheit Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C
außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984
- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird vom Bundesmini- vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr
ster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm
beteiligten Kreise frühestens ab dem 1. Januar 1986."
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
c) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV
(schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fas-
Artikel 1 sung:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 Fahrzeuge)
(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur,
folgt geändert: wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in
den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Ja-
1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nuar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoff-
a) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anla- arm frühestens ab dem 1. Januar 1986."
ge XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgen-
de Fassung:
2. In Anlage XXIV Abschnitt 1.1 werden die Worte „höch-
,,§ 47 Abs. 2 a und Anlage XXIII (schadstoffarme stens 6 Sitzplätzen" durch die Worte „höchstens 9 Sitz-
Fahrzeuge) plätzen einschließlich des Führersitzes" ersetzt.
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissions- 3. Die Anlage XXV wird wie folgt geändert:
grenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem
1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekom- a) In Abschnitt 1 werden die Worte „höchstens 6 Sitz-
men sind. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor gel- plätzen" durch die Worte „höchstens 9 Sitzplätzen
ten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor- einschließlich des Führersitzes" ersetzt.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) In Abschnitt 6 werden die Worte „ 1. Technische Artikel 3
Kenndaten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung
der Fahrzeuge mit einem Motor mit Fremdzündung" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gestrichen. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des
Artikel 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Die Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den
Artikel 4
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 22. August Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
1985 (BGBI. 1 S. 1749) wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Walter Wallmann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1023
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(30. ÄndVFO)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten können als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtun-
gen angeschlossen und als Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen werden. Posteigene Ersatzgeräte
oder mobile Einrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen
angeschlossen. Für teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten gelten § 25 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für private Zusatzeinrichtungen zur
Übertragung von Daten gelten § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß; sie müssen die
gleichen technischen Anforderungen wie vergleichbare post- oder teilnehmereigene Einrichtungen erfüllen und mit
diesen Einrichtungen störungsfrei zusammenarbeiten können."
2. In § 38 b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „posteigenen". gestrichen.
3. in § 38 c Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „posteigenen" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 22. Mai 1986 (BGB!. 1 S. 777), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt , 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-
fachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:
„6 Automatischer Anrufempfänger ...................... . 3,50
Die Vorschriften 5 und 6 zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 sind
sinngemäß anzuwenden."
b) Der Abschnitt , 1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten' erhält die aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
c) In Abschnitt, 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte ,Gegen-
stand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:
„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung nach
Abschnitt 1.3.2 Nr. 6 oder einer Einrichtung zur Übertragung
von Daten ist mit der Gebühr nach Nr. 5 die gleichzeitige
Anschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt
1.3.3 Nr. 7 bis 9, 13, 15, 17, 19, 22, 23, 25, 28, 31, 32 oder 34
abgegolten."
d) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.1 Nr. 8 (Längere Anschlußschnüre) wird folgende Übergangs-
. vorschritt eingefügt:
,,Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)
Auf Antrag des Teilnehmers können Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 1
bis 7 und 9 bis 13, die bisher als posteigene Einrichtungen überlassen wurden, gegeri ermäßigte einmalige
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 als teilnehmereigene Einrichtungen überlassen werden, wenn bis zum
31. Dezember 1987 ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen
vorliegt. Einrichtungen nach Satz 1, die von der Übergabe an gerechnet dem Teilnehmer länger als fünf Jahre
überlassen wurden, werden nicht mehr als teilnehmereigene Einrichtungen abgegeben."
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:
,,8 1 Autom~tischer Anrufempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3, 10 1 144,- 1 1,05 1 29,-".
b) In den Übergangsvorschriften wird nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für
Fernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder für die Biophonargeräte) folgende neue
Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitt 2.14.4 Nr. 1 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrich-
tungen als teilnehmereigene) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen angeschlossen sind, sinngemäß
anzuwenden."
3. In Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 11 ,Zu Nr. 1 bis 11'
Nummer 5 in folgender Fassung wieder eingefügt:
,,5. Gespräche mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrich-
tungen;"
4. In Abschnitt ,8.7.1. Monatliche Gebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nummer 7 das Wort
,,posteigen" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. 1
S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „posteigen" das Wort ,, , teilnehmereigen" eingefügt und der Halbsatz 2
einschließlich des vorangestellten Semikolons gestrichen.
2. In § 13 wird in Satz 3 der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 3 (Hauptanschlüsse für
Direktruf) das Wort „vorhandene" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), werden wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' werden in der Spalte ,Internationale Fernsprechmietleitun-
gen nach' in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 die Worte „Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten
bereitgestellt werden, werden hierfür" durch die Worte „Für Einrichtungen zur Übertragung von Daten werden"
ersetzt.
2. In der Übergangsvorschrift 2 Satz 4 zu Abschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen) wird das Wort „posteigene"
gestrichen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1025
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Monatliche Einrichtung
Nr. Gegenstand
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhal-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (halbduplex)
Modem D4800S nach CCITT-Empfehlung V.27ter
1 mit Hilfskanal *) ...................................... . 240,- 25,-
2 ohne Hilfskanal *) .................................... . 215,- 25,-
Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.26bis
3 mit Hilfskanal *) ...................................... . 120,- 25,-
4 ohne Hilfskanal *) .................................... . 90,- 25,-
Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.23
5 mit Hilfskanal *) ...................................... . 30,- 15,-
6 ohne Hilfskanal *) .................................... . 30,- 15,-
7 Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-
Empfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 6 *) ................. . 15,- 15,-
8 Modembaugruppe MDB1200-01 nach CCITT-Empfehlung V.23 für
Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25bis .............................. . 10,- 490,- 3,-
9 Modembaugruppe MDB1200-02 nach CCITT-Empfehlung V.23 für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ . 20,- 5,-
10 Modemgestelleinsatz MGE3 für die Aufnahme von 10 MDB1200-02,
ohne Stromversorgung *) ................................ . 60,- 20,-
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (duplex)
11 Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21 *) .............. . 30,- 15,-
12 Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22 *) ............. . 80,- 25,-
13 Modembaugruppe MDB1200S12 nach CCITT-Empfehlung V.22 für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ . 65,- 20,-
14 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. . 80,- 3920,- 25,-
15 Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-
Empfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 14 oder 26 ........... . 20,- 980,- 10,-
16 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ........ . 120,- 5880,- 25,-
17 Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. . 65,- 3185,- 20,-
18 Modemgestelleinsatz MGE1 für die Aufnahme von 8 MDB1200S12
nach Nr. 13, MD82400 nach Nr. 17 oder 28, ohne Stromversorgung 60,- 2940,- 20,-
19 Modembaugruppe MDB120082 für Gestelleinsatz, doppelt bestückt,
je betriebsbereiter Einheit ................................ . 20,- 980,- 15,-
20 Modemgestelleinsatz MGE2 für die Aufnahme von 12 MD8120082
nach Nr. 19, ohne Stromversorgung ........................ . 60,- 2940,- 20,-
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Einrichtung
Nr. Gegenstand Monatliche
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhal-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung und mehrere
Übertragungsgeschwindigkeiten
21 Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlungen V.21 und V.23 mit
automatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ... 30,- 1 470,- 15,-
22 Modembaugruppe MDB1200-03 nach CCITT-Empfehlungen V.21
und V.23 für Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlver-
fahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..................... . 12,- 588,- 3, -
23 Modembaugruppe MDB1200-04 nach CCITT-Empfehlungen V.21
und V.23 für Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..... . 20,- 980,- 5,-
24 Modemgestelleinsatz MGE4 für die Aufnahme von 10 MDB1200-04
nach Nr. 23, ohne Stromversorgung ........................ . 60,- 2940,- 20,-
25 Stromversorgung für MGE1 bis MGE4 nach Nr. 10, 18, 20 oder 24,
je Stromversorgungsgerät ................................ . 40,- 1 960,- 10,-
26 Modem D24008 nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. . 80,- 3920,- 25,-
27 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V .25bis ........ . 120,- 5880,- 25,-
28 Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. . 65,- 3185,- 20,-
Datenübertragungsgeräte für Parallelübertragung
Modem für Parallelübertragung
29 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als Zentralstation 115,- 5635,- 23,-
30 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als Außenstation ...... . 17,- 833,- 3,-
Modemeinheit nach CCITT-Empfehlung V.20 zum Einbau in Teil-
nehmereinrichtungen als Außenstation
31 ohne Wählautomat MED20P-A .......................... . 14,- 686,- 3,-
32 mit Wählautomat MED20P-A ............................ . 24,- 1176,- 3,-
33 Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren D 10 P-Z nach CCITT-
Empfehlung V .19 als Zentralstation ......................... . 115,- 5635,- 25,-
Wähleinrlchtung und Datenübertragungsgeräte
in Sonderanfertigung
34 Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 ................................. . 50,- 2450,- 15,-
35 Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 1 bis 35
1. Für zentralen Meß- und Prüfaufwand wird für jede posteigene,
teilnehmereigene oder private Einrichtung eine monatliche
Gebühr von 5,- DM erhoben. Für eine Einrichtung nach Nr. 7, 10,
15, 18, 20, 24, 25 oder 34 ist die Gebühr nach Satz 1 mit der
Gebühr für die zugehörige Zusatzeinrichtung zur Übertragung von
Daten abgegolten.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1027
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Einrichtung
Nr. Gegenstand Monatliche
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhai-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
2. Für eine posteigene Einrichtung werden die monatliche Über-
lassungsgebühr, die monatliche Unterhaltungsgebühr und die
monatliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Für eine teil-
nehmereigene Einrichtung werden die einmalige Gebühr, die
monatliche Unterhaltungsgebühr und die monatliche Gebühr nach
Vorschrift 1 erhoben. Für private Einrichtungen wird die monat-
liche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Modemgestelleinsatz,
zugehörige Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steck-
bare und zugehörige Einrichtung werden nur mit gleicher Unter-
haltungsgebühr und nur posteigen, teilnehmereigen oder privat
überlassen.
3. Anstelle der monatlichen Unterhaltungsgebühr für eine post-
eigene oder teilnehmereigene Einrichtung kann auf Antrag des
Teilnehmers von Fall zu Fall eine Gebührenpauschale erhoben
werden. Die Gebührenpauschale beträgt für Wegeleistungen
65,- DM und für Entstörungsleistungen je Einrichtung
100,- DM. Die Gebühr für Wegeleistungen wird nicht erhoben,
wenn der Teilnehmer die Wegeleistungen übernimmt.
Die Gebührenpauschale wird nur für Entstörungsleistungen an
Zusatzeinrichtungen nach Nr. 1 bis 35 od~r für Prüf- und Maß-
arbeiten auf Antrag des Teilnehmers erhoben; sie wird daher nicht
erhoben, wenn andere Einrichtungen entstört werden oder wenn
die Störung nicht beseitigt werden konnte. Die Gebührenpau-
schale nach Satz 2 kann auch für mobile Einrichtungen nach
Vorschrift 6 beantragt werden. Modemgestelleinsatz, zugehörige
Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steckbare und
zugehörige Einrichtungen weden nur gegen gleiche Unterhal-
tungsgebühren überlassen. Die Erhebung der Gebühren für Ent-
störungsleistungen gemäß § 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung
bleibt unberührt.
4. Für Einrichtungen, die in der Gegenstandsspalte mit *) gekenn-
zeichnet sind, ist Vorbemerkung Nr. 6 anzuwenden. Für diese
Einrichtungen endet die Wartungspflicht der Deutschen Bundes-
post frühestens 1o Jahre nach Übergabe der posteigenen Einrich-
tung gemäß § 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung.
5. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als
Ersatzgeräte überlassen werden. In diesen Fällen werden jeweils
die Gebühren für eine posteigene oder teilnehmereigene Einrich-
tung erhoben.
6. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als
mobile Einrichtungen überlassen werden. In diesen Fällen wird
neben der Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben:
- für eine posteigene Einrichtung das 1,6fache der monatlichen
Überlassungsgebühr und das 1,6fache der monatlichen Unter-
haltungsgebühr;
- für eine teilnehmereigene Einrichtung das 0,6fache der monat-
lichen Überlassungsgebühr wie für eine posteigene Einrichtung
und das 1,6fache der monatlichen Unterhaltungsgebühr;
- für eine private Einrichtung das 1,6fache der monatlichen
Gebühr nach Hinweis 2 zu Abschnitt 1.2.2 für den erforder-
lichen posteigenen Sprechapparat.
7. Mit den Gebühren gemäß Vorschrift 6 sind der erforderliche
zusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste nebst Steckverbin-
derdose sowie die erforderliche zusätzliche Anschlußdose und
Anschlußschnur abgegolten.
8. Tragbare Einrichtungen, die zu der Anschlußdosenanlage einer
Sprechstelle gehören, zählen nicht als mobile Einrichtungen nach
Vorschrift 6 Satz 1.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(31. ÄndVFO)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 }, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geändert:
1 . § 49 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a} In Satz 1 wird die Textstelle ,, , soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt ist," gestrichen.
b} Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-
dere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst, Temexdienst' wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter' wird
nach der Nummer 18 folgende Nummer 19 eingefügt:
„19 Gebühr für das Bereithalten einer Bildschirmtexteinrichtung
zur Zählung der Abrufe einer Bildschirmtextseite nach Nr. 4
oder 5, täglich .................................... . 0,50".
b) In den Übergangsvorschriften wird die Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) aufgehoben.
2. Der Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 7 aufgehoben; die Vorschrift 3 zu Nr. 1
bis 7 wird einzige Vorschrift zu Nr. 1 bis 7.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 der Satz 7 aufgehoben.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 10 wie folgt gefaßt:
,, 1O. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebühren-
pflicht nach Ablauf von drei Monaten nach Bereitstellung des
betriebsfähigen Breitbandanschlusses."
b) Der Abschnitt ,12 a.2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie
folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 6 die Sätze 4, 5 und 6 aufgehoben.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6 aufgehoben; die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 6 wird
Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 8 die Textstelle „nach Vorschrift 1 zu Abschnitt
12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder" gestricryen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1029
c) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a werden wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird
aufgehoben; an ihre Stelle wird eingefügt:
„7. Für Breitbandanschlüsse, für die bis zum 31. Juli 1986 ein Antrag auf Übermittlung der Grundleistung
anstelle oder neben der Regelleistung gemäß den Bedingungen und Gebühren in der bis zum 31. Juli
1986 geltenden Fassung der Fernmeldeordnung gestellt wird und die bis zum 31. Dezember 1987
eingerichtet werden, sind die Grundgebühren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der
Fernmeldegebührenvorschriften zu erheben. Dies gilt auf entsprechenden Antrag bis zum 31. Dezember
1986 auch für Breitbandanschlüsse, die vor dem 1. August 1986 überlassen worden sind und für die auf
Grund landesrechtlicher Regelungen für die Übermittlung der Regelleistung erstmalig ein landesspezifi-
sches Entgelt entrichtet werden muß. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 2 ist Satz 2 bis
zum 31. Dezember 1987 sinngemäß anzuwenden."
bb) Nach der Übergangsvorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wird
folgende Übergangsvorschrift 1O angefügt:
,, 10. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 werden Anschließungsgebüh-
ren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom mens die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4
14. Mai 1986 - 2 Bvl 2/83 - wird die Entscheidungsformel Absatz 6 Buchst. a des Abkommens durch die Bun-
veröffentlicht: desrepublik Deutschland für die deutsche Einkom-
menbesteuerung der vom 1. Januar 1972 bis zum
1. a) § 20 Absatz 1 Buchst. a des Gesetzes über die 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossenen Ein-
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außen- künfte solcher Personen anordnet, bei denen nach
steuergesetz) vom 8. September 1972 (Bundesge- der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage, wäre
setzbl. 1S. 1713) ist insoweit mit dem Rechtsstaats- insoweit die deutsche Einkommenbesteuerung zu-
prinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) lässig gewesen, entweder in dieser Zeit nur die
unvereinbar und daher nichtig, als die Bestimmung beschränkte Einkommensteuerpflicht des § 1 Ab-
die Anwendung des § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz satz 2 Einkommensteuergesetz 1971 bestanden
2 Außensteuergesetz auf die vom 1. Januar 1972 hätte und diese Pflicht vor dem 14. Juni 1972 jeden-
bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zugeflosse- falls für das Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet
nen Einkünfte solcher Personen anordnet, bei de- hätte oder in dieser Zeit eine deutsche Einkommen-
nen nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla- steuerpflicht nicht bestanden hätte und eine solche
ge entweder in dieser Zeit nur die beschränkte Pflicht auch nicht im restlichen Kalenderjahr 1972
Einkommensteuerpflicht des § 1 Absatz 2 Einkom- noch entstanden wäre.
mensteuergesetz 1971 bestanden hat und diese
Pflicht vor dem 22. Juni 1972 jedenfalls für das b) Ferner verstößt Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom
Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet hat oder in 5. September 1972 insoweit gegen das Rechts-
dieser Zeit überhaupt eine Einkommensteuerpflicht staatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgeset-
nicht bestanden hat und eine solche Pflicht auch zes), als er über die Billigung der Artikel 30 Absatz 1
nicht im restlichen Kalenderjahr 1972 noch entstan- und 32 Absatz 2 des Abkommens vom 11 . August
den wäre. 1971 die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4
Absatz 6 Buchst. a dieses Abkommens durch die
b) Weiterhin ist die auf § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Ein-
Satz 2 Außensteuergesetz bezogene Anordnung kommenbesteuerung solcher Einkünfte anordnet,
des § 20 Absatz 1 Buchst. a Außensteuergesetz die dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1972 bis
insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 zum 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossen sind
Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar und da- und nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-
her nichtig, als sie sich auf solche Einkünfte er- ge, wäre insoweit die deutsche Einkommenbe-
streckt, die dem Steuerpflichtigen vom 1 . Januar steuerung zulässig gewesen, einem Steuerabzug
1972 bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zuge- mit Abgeltungswirkung unterworfen gewesen
flossen sind und nach der ursprünglich maßgebli- wären.
chen Rechtslage einem Steuerabzug mit Abgel-
tungswirkung unterworfen waren. c) In dem zu a) und b) genannten Umfang ist Artikel 1
Satz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 nich-
c) Im übrigen sind § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2 tig; die innerstaatliche Anwendung der Artikel 30
Außensteuergesetz sowie die auf diese Bestim- Absatz 1 und 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4
mung bezogene Anordnung des § 20 Absatz 1 Absatz 6 Buchst. a des Abkommens vom 11 . Au-
Buchst. a Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz gust 1971 durch die Bundesrepublik Deutschland ist
vereinbar. insoweit von Verfassungs wegen gehindert.
2. a) Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September d) Im übrigen ist Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom
5. September 1972, soweit er für die deutsche Ein-
1972 zu dem Abkommen vom 11 . August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der kommenbesteuerung die innerstaatliche Anwen-
dung des Artikels 4 Absatz 6 Buchst. a und - hierauf
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-
bezogen - der Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
des Abkommens vom 11 . August 1971 anordnet,
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bun-
mit dem Grundgesetz vereinbar.
desgesetzbl. 1972 II S. 1021) verstößt insoweit ge-
gen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
des Grundgesetzes), als er über die Billigung der Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2 des Abkom- Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1031
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 1. Juli 1986
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. Juli 1986 beschlossen:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September
1975 (BGBI. 1 S. 2515, ber. BGBI. 1976 1 S. 507, geändert durch Beschluß vom
5. Dezember 1978, BGBI. 1 S. 2095) wird wie folgt geändert:
In Teil B wird nach Titel 1 ein weiterer Titel 1 a. Zum Verfahren im Vertretungs-
falle (§ 37 a) eingefügt.
Titel 1a.
Zum Verfahren im Vertretungsfalle
§ 37 a
( 1) In den Fällen der§§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet
der Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das
Losverfahren an.
(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Er
unterrichtet die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Präsidial-
rat als Urkundsbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzu-
fertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des
Losverfahrens ist allen Richtern mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG entsprechend.
Artikel 2
Die vorstehende Neuregelung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Karlsruhe, den 1. Juli 1986
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Wolfgang Zeidler
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Juli 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,HOSPITECH '86 - 14. Kongreß und Ausstellung für Krankenhaustechnik"
vom 11 . bis 13. September 1986 in Hannover
2. ,,discotec 86 - 2. Internationale Messe der Unterhaltungsgastronomie"
vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf
3. ,,interbad 86 - Internationale Fachausstellung für Schwimmbäder - Medizini-
sche Bäder - Sauna - Bädertechnik mit 38. Kongreß für das Badewesen mit
Fachtagungen"
vom 26. bis 30. November 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1019
.. Dreizehnte Verordnung
zur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b, c) Einzelachsen im Saarland für den
Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im grenzüberschreitenden Güterverkehr 13,0 t
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, 2. Doppelachslast, unter Beachtung der
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Vorschriften für die Einzelachslast
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700)
geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,0 t
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m 16,0 t
Artikel 1 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- als 1,8 m 18,0 t
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,0 t
(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die
e) im Saarland für den grenzüber-
Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276),
wird wie folgt geändert: schreitenden Güterverkehr bei
Achsabständen von mindestens
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden in der Beschreibung der 1 ,35 m, wobei die Einzelachslast
Klasse 2 nach den Worten „mehr als 3 Achsen" die nicht mehr als 10,5 t betragen darf 21,0 t
Worte ,,(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger 3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschrif-
als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)" einge- ten für die Einzelachslast und die Doppelachs-
fügt. last
a) Achsabstände 1,3 m oder weniger 21,0 t
2. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m 24,0 t
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
„Kombinationen von Fahrzeugen" durch die Worte 4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, aus-
,,Fahrzeugkombinationen (Zügen)" ersetzt. genommen Sattelanhänger unter Beachtung der
Vorschriften für Achslasten
b) In Absatz 2 wird das Maß „12 m" durch das Maß
„12,50 m" und das Maß „6, 7 m" durch das Maß a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
,, 7 ,20 m" ersetzt. 1. Kraftfahrzeuge 16,0 t
3. § 34 wird wie folgt geändert: 2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse
nach Nummer 1 Buchstabe b 17 ,0 t
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Anhänger 18,0 t
,,(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den 4. Kraftfahrzeuge· und Anhänger
Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die im Saarland für den grenzüber-
Fahrbahn übertragen wird." schreitenden Güterverkehr 19,0 t
b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
„Ergibt sich danach ein höherer Wert als 1. Kraftfahrzeuge und Anhänger 24,0 t
27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),
2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im
34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),
35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b), Saarland für den grenzüber-
schreitenden Güterverkehr 26,0 t
40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder
44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e), 3. Kraftomnibusse, die als Gelenk-
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht fahrzeuge gebaut sind 28,0 t
27,0 t, 34,0 t, 35,0 t, 40,0 t bzw. 44,0 t." 4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: achsen, deren Mitten mindestens
4,0 m voneinander entfernt sind 32,0 t
,,(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-
reifen oder den in § 36 für zulässig erklärten 5. Gesamtgewicht' von Fahrzeugkombinationen
Gummireifen dürfen die zulässiqe Achslast und das (Züge und Sattelkraftfahrzeuge), unter Be-
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht achtung der Vorschriften für Achslasten und
übersteigen: Einzelfahrzeuge
1. Einzelachslast a) Fahrzeugkombinationel1 mit
a) Einzelachsen 10,0 t weniger als 4 Achsen 27 ,0 t
b) Einzelachsen (angetrieben), aus- b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
genommen bei zweiachsigen zweiachsigem Anhänger oder
Kraftomnibussen 11 ,0 t Sattelanhänger, 35,0 t
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jedoch im Saarland für den grenz- 5. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „ 1,4fache" durch die
überschreitenden Güterverkehr 38,0 t Worte „ 1,5fache" ersetzt.
c) andere Fahrzeugkombinationen mit
4 Achsen. 34,0 t 6. In § 69 a Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,
2, 4 oder 6" durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5
d) Fahrzeugkombinationen mit mehr
oder 7" ersetzt.
als 4 Achsen 40,0 t
e) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
oder dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b
im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG (Unterfahrschutz) wird eingefügt:
über die Festlegung gemeinsamer ,,§ 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)
Regeln für bestimmte Beförde-
Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986
rungen im kombinierten Güter-
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei
verkehr zwischen Mitgliedstaaten
Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Drei-
in der Fassung vom 28. Juli
fachachslast bis zu 23,0 t betragen.
1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6)
einen ISO-Container von 40 Fuß § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht vier-
befördert 44,0 t. achsiger Sattelkraftfahrzeuge)
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und tritt in Kraft
Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an
den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver- erstmals in den Verkehr kommenden Sattelkraft-
kehr nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts fahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination be- der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in
tragen. den Verkehr kommt und
Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige
Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt Sattelkraftfahrzeuge."
der ersten Achse eines Anhängers muß mindestens
3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und b) An die Bestimmung zu § 34 Abs. 3 (Mindestabstand
forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die der ersten Anhängerachse von der letzten Achse
aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsma- des Zugfahrzeugs) wird am Schluß der Punkt durch
schinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz an-
gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamt- gefügt:
gewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t oder ,,und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge,
des Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt. bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelan-
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in hänger von diesem Tage an erstmals in den Ver-
Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast kehr kommt."
höchstens 4 t betragen.
Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Artikel 2
Achslasten befreit. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrrä- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
der mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höch- vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
stens 250 kg betragen." Berlin.
Artikel 3
4. In § 41 Abs. 11 letzter Satz werden die Worte ,,(auch
Doppelachse, § 34 Abs. 1)" durch die Worte ;,oder der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Achsgruppe (§ 34 Abs. 1)" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1021
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund schritten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die
Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigun-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des gen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt der Anlage XV entsprechen und vom 19. Septem-
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten ber 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Gesetz sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den
vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangs- Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner-
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 kennung als schadstoffarm frühestens ab dem
des Gesetzes vom 24. August 1965 (E:sGBI. 1 S. 927), 1. Januar 1986."
wird vom Bundesminister für Verkehr
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs- b) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV
gesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende
S. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Stra- Fassung:
ßenverkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch § 70 ,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 stoffarme Fahrzeuge)
S. 721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbst-
durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt zündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem
geändert worden ist - vom Bundesminister für Verkehr 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober
und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für
Reaktorsicherheit Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C
außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984
- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird vom Bundesmini- vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr
ster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm
beteiligten Kreise frühestens ab dem 1. Januar 1986."
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
c) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV
(schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fas-
Artikel 1 sung:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 Fahrzeuge)
(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur,
folgt geändert: wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in
den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Ja-
1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nuar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoff-
a) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anla- arm frühestens ab dem 1. Januar 1986."
ge XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgen-
de Fassung:
2. In Anlage XXIV Abschnitt 1.1 werden die Worte „höch-
,,§ 47 Abs. 2 a und Anlage XXIII (schadstoffarme stens 6 Sitzplätzen" durch die Worte „höchstens 9 Sitz-
Fahrzeuge) plätzen einschließlich des Führersitzes" ersetzt.
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissions- 3. Die Anlage XXV wird wie folgt geändert:
grenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem
1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekom- a) In Abschnitt 1 werden die Worte „höchstens 6 Sitz-
men sind. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor gel- plätzen" durch die Worte „höchstens 9 Sitzplätzen
ten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor- einschließlich des Führersitzes" ersetzt.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) In Abschnitt 6 werden die Worte „ 1. Technische Artikel 3
Kenndaten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung
der Fahrzeuge mit einem Motor mit Fremdzündung" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gestrichen. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des
Artikel 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Die Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den
Artikel 4
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 22. August Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
1985 (BGBI. 1 S. 1749) wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Walter Wallmann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1023
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(30. ÄndVFO)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten können als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtun-
gen angeschlossen und als Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen werden. Posteigene Ersatzgeräte
oder mobile Einrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen
angeschlossen. Für teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten gelten § 25 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für private Zusatzeinrichtungen zur
Übertragung von Daten gelten § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß; sie müssen die
gleichen technischen Anforderungen wie vergleichbare post- oder teilnehmereigene Einrichtungen erfüllen und mit
diesen Einrichtungen störungsfrei zusammenarbeiten können."
2. In § 38 b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „posteigenen". gestrichen.
3. in § 38 c Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „posteigenen" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 22. Mai 1986 (BGB!. 1 S. 777), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt , 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-
fachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:
„6 Automatischer Anrufempfänger ...................... . 3,50
Die Vorschriften 5 und 6 zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 sind
sinngemäß anzuwenden."
b) Der Abschnitt , 1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten' erhält die aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
c) In Abschnitt, 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte ,Gegen-
stand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:
„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung nach
Abschnitt 1.3.2 Nr. 6 oder einer Einrichtung zur Übertragung
von Daten ist mit der Gebühr nach Nr. 5 die gleichzeitige
Anschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt
1.3.3 Nr. 7 bis 9, 13, 15, 17, 19, 22, 23, 25, 28, 31, 32 oder 34
abgegolten."
d) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.1 Nr. 8 (Längere Anschlußschnüre) wird folgende Übergangs-
. vorschritt eingefügt:
,,Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)
Auf Antrag des Teilnehmers können Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 1
bis 7 und 9 bis 13, die bisher als posteigene Einrichtungen überlassen wurden, gegeri ermäßigte einmalige
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 als teilnehmereigene Einrichtungen überlassen werden, wenn bis zum
31. Dezember 1987 ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen
vorliegt. Einrichtungen nach Satz 1, die von der Übergabe an gerechnet dem Teilnehmer länger als fünf Jahre
überlassen wurden, werden nicht mehr als teilnehmereigene Einrichtungen abgegeben."
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:
,,8 1 Autom~tischer Anrufempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3, 10 1 144,- 1 1,05 1 29,-".
b) In den Übergangsvorschriften wird nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für
Fernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder für die Biophonargeräte) folgende neue
Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitt 2.14.4 Nr. 1 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrich-
tungen als teilnehmereigene) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen angeschlossen sind, sinngemäß
anzuwenden."
3. In Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 11 ,Zu Nr. 1 bis 11'
Nummer 5 in folgender Fassung wieder eingefügt:
,,5. Gespräche mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrich-
tungen;"
4. In Abschnitt ,8.7.1. Monatliche Gebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nummer 7 das Wort
,,posteigen" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. 1
S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „posteigen" das Wort ,, , teilnehmereigen" eingefügt und der Halbsatz 2
einschließlich des vorangestellten Semikolons gestrichen.
2. In § 13 wird in Satz 3 der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 3 (Hauptanschlüsse für
Direktruf) das Wort „vorhandene" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), werden wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' werden in der Spalte ,Internationale Fernsprechmietleitun-
gen nach' in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 die Worte „Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten
bereitgestellt werden, werden hierfür" durch die Worte „Für Einrichtungen zur Übertragung von Daten werden"
ersetzt.
2. In der Übergangsvorschrift 2 Satz 4 zu Abschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen) wird das Wort „posteigene"
gestrichen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1025
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Monatliche Einrichtung
Nr. Gegenstand
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhal-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (halbduplex)
Modem D4800S nach CCITT-Empfehlung V.27ter
1 mit Hilfskanal *) ...................................... . 240,- 25,-
2 ohne Hilfskanal *) .................................... . 215,- 25,-
Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.26bis
3 mit Hilfskanal *) ...................................... . 120,- 25,-
4 ohne Hilfskanal *) .................................... . 90,- 25,-
Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.23
5 mit Hilfskanal *) ...................................... . 30,- 15,-
6 ohne Hilfskanal *) .................................... . 30,- 15,-
7 Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-
Empfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 6 *) ................. . 15,- 15,-
8 Modembaugruppe MDB1200-01 nach CCITT-Empfehlung V.23 für
Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25bis .............................. . 10,- 490,- 3,-
9 Modembaugruppe MDB1200-02 nach CCITT-Empfehlung V.23 für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ . 20,- 5,-
10 Modemgestelleinsatz MGE3 für die Aufnahme von 10 MDB1200-02,
ohne Stromversorgung *) ................................ . 60,- 20,-
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (duplex)
11 Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21 *) .............. . 30,- 15,-
12 Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22 *) ............. . 80,- 25,-
13 Modembaugruppe MDB1200S12 nach CCITT-Empfehlung V.22 für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ . 65,- 20,-
14 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. . 80,- 3920,- 25,-
15 Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-
Empfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 14 oder 26 ........... . 20,- 980,- 10,-
16 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ........ . 120,- 5880,- 25,-
17 Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. . 65,- 3185,- 20,-
18 Modemgestelleinsatz MGE1 für die Aufnahme von 8 MDB1200S12
nach Nr. 13, MD82400 nach Nr. 17 oder 28, ohne Stromversorgung 60,- 2940,- 20,-
19 Modembaugruppe MDB120082 für Gestelleinsatz, doppelt bestückt,
je betriebsbereiter Einheit ................................ . 20,- 980,- 15,-
20 Modemgestelleinsatz MGE2 für die Aufnahme von 12 MD8120082
nach Nr. 19, ohne Stromversorgung ........................ . 60,- 2940,- 20,-
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Einrichtung
Nr. Gegenstand Monatliche
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhal-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
Datenübertragungsgeräte für serielle Übertragung und mehrere
Übertragungsgeschwindigkeiten
21 Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlungen V.21 und V.23 mit
automatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ... 30,- 1 470,- 15,-
22 Modembaugruppe MDB1200-03 nach CCITT-Empfehlungen V.21
und V.23 für Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlver-
fahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..................... . 12,- 588,- 3, -
23 Modembaugruppe MDB1200-04 nach CCITT-Empfehlungen V.21
und V.23 für Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen mit auto-
matischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..... . 20,- 980,- 5,-
24 Modemgestelleinsatz MGE4 für die Aufnahme von 10 MDB1200-04
nach Nr. 23, ohne Stromversorgung ........................ . 60,- 2940,- 20,-
25 Stromversorgung für MGE1 bis MGE4 nach Nr. 10, 18, 20 oder 24,
je Stromversorgungsgerät ................................ . 40,- 1 960,- 10,-
26 Modem D24008 nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. . 80,- 3920,- 25,-
27 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-
schem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V .25bis ........ . 120,- 5880,- 25,-
28 Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für
Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. . 65,- 3185,- 20,-
Datenübertragungsgeräte für Parallelübertragung
Modem für Parallelübertragung
29 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als Zentralstation 115,- 5635,- 23,-
30 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als Außenstation ...... . 17,- 833,- 3,-
Modemeinheit nach CCITT-Empfehlung V.20 zum Einbau in Teil-
nehmereinrichtungen als Außenstation
31 ohne Wählautomat MED20P-A .......................... . 14,- 686,- 3,-
32 mit Wählautomat MED20P-A ............................ . 24,- 1176,- 3,-
33 Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren D 10 P-Z nach CCITT-
Empfehlung V .19 als Zentralstation ......................... . 115,- 5635,- 25,-
Wähleinrlchtung und Datenübertragungsgeräte
in Sonderanfertigung
34 Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 ................................. . 50,- 2450,- 15,-
35 Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 1 bis 35
1. Für zentralen Meß- und Prüfaufwand wird für jede posteigene,
teilnehmereigene oder private Einrichtung eine monatliche
Gebühr von 5,- DM erhoben. Für eine Einrichtung nach Nr. 7, 10,
15, 18, 20, 24, 25 oder 34 ist die Gebühr nach Satz 1 mit der
Gebühr für die zugehörige Zusatzeinrichtung zur Übertragung von
Daten abgegolten.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1027
Posteigene Teilnehmer- Posteigene
Einrichtung eigene oder teilneh-
Einrichtung mereigene
Einrichtung
Nr. Gegenstand Monatliche
Über- Einmalige Monatliche
lassungs- Gebühr Unterhai-
gebühr tungsgebühr
DM DM DM
2. Für eine posteigene Einrichtung werden die monatliche Über-
lassungsgebühr, die monatliche Unterhaltungsgebühr und die
monatliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Für eine teil-
nehmereigene Einrichtung werden die einmalige Gebühr, die
monatliche Unterhaltungsgebühr und die monatliche Gebühr nach
Vorschrift 1 erhoben. Für private Einrichtungen wird die monat-
liche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Modemgestelleinsatz,
zugehörige Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steck-
bare und zugehörige Einrichtung werden nur mit gleicher Unter-
haltungsgebühr und nur posteigen, teilnehmereigen oder privat
überlassen.
3. Anstelle der monatlichen Unterhaltungsgebühr für eine post-
eigene oder teilnehmereigene Einrichtung kann auf Antrag des
Teilnehmers von Fall zu Fall eine Gebührenpauschale erhoben
werden. Die Gebührenpauschale beträgt für Wegeleistungen
65,- DM und für Entstörungsleistungen je Einrichtung
100,- DM. Die Gebühr für Wegeleistungen wird nicht erhoben,
wenn der Teilnehmer die Wegeleistungen übernimmt.
Die Gebührenpauschale wird nur für Entstörungsleistungen an
Zusatzeinrichtungen nach Nr. 1 bis 35 od~r für Prüf- und Maß-
arbeiten auf Antrag des Teilnehmers erhoben; sie wird daher nicht
erhoben, wenn andere Einrichtungen entstört werden oder wenn
die Störung nicht beseitigt werden konnte. Die Gebührenpau-
schale nach Satz 2 kann auch für mobile Einrichtungen nach
Vorschrift 6 beantragt werden. Modemgestelleinsatz, zugehörige
Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steckbare und
zugehörige Einrichtungen weden nur gegen gleiche Unterhal-
tungsgebühren überlassen. Die Erhebung der Gebühren für Ent-
störungsleistungen gemäß § 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung
bleibt unberührt.
4. Für Einrichtungen, die in der Gegenstandsspalte mit *) gekenn-
zeichnet sind, ist Vorbemerkung Nr. 6 anzuwenden. Für diese
Einrichtungen endet die Wartungspflicht der Deutschen Bundes-
post frühestens 1o Jahre nach Übergabe der posteigenen Einrich-
tung gemäß § 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung.
5. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als
Ersatzgeräte überlassen werden. In diesen Fällen werden jeweils
die Gebühren für eine posteigene oder teilnehmereigene Einrich-
tung erhoben.
6. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als
mobile Einrichtungen überlassen werden. In diesen Fällen wird
neben der Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben:
- für eine posteigene Einrichtung das 1,6fache der monatlichen
Überlassungsgebühr und das 1,6fache der monatlichen Unter-
haltungsgebühr;
- für eine teilnehmereigene Einrichtung das 0,6fache der monat-
lichen Überlassungsgebühr wie für eine posteigene Einrichtung
und das 1,6fache der monatlichen Unterhaltungsgebühr;
- für eine private Einrichtung das 1,6fache der monatlichen
Gebühr nach Hinweis 2 zu Abschnitt 1.2.2 für den erforder-
lichen posteigenen Sprechapparat.
7. Mit den Gebühren gemäß Vorschrift 6 sind der erforderliche
zusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste nebst Steckverbin-
derdose sowie die erforderliche zusätzliche Anschlußdose und
Anschlußschnur abgegolten.
8. Tragbare Einrichtungen, die zu der Anschlußdosenanlage einer
Sprechstelle gehören, zählen nicht als mobile Einrichtungen nach
Vorschrift 6 Satz 1.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(31. ÄndVFO)
Vom 16. Juli 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 }, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geändert:
1 . § 49 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a} In Satz 1 wird die Textstelle ,, , soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt ist," gestrichen.
b} Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-
dere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst, Temexdienst' wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter' wird
nach der Nummer 18 folgende Nummer 19 eingefügt:
„19 Gebühr für das Bereithalten einer Bildschirmtexteinrichtung
zur Zählung der Abrufe einer Bildschirmtextseite nach Nr. 4
oder 5, täglich .................................... . 0,50".
b) In den Übergangsvorschriften wird die Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) aufgehoben.
2. Der Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 7 aufgehoben; die Vorschrift 3 zu Nr. 1
bis 7 wird einzige Vorschrift zu Nr. 1 bis 7.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 der Satz 7 aufgehoben.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 10 wie folgt gefaßt:
,, 1O. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebühren-
pflicht nach Ablauf von drei Monaten nach Bereitstellung des
betriebsfähigen Breitbandanschlusses."
b) Der Abschnitt ,12 a.2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie
folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 6 die Sätze 4, 5 und 6 aufgehoben.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6 aufgehoben; die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 6 wird
Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 8 die Textstelle „nach Vorschrift 1 zu Abschnitt
12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder" gestricryen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1029
c) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a werden wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird
aufgehoben; an ihre Stelle wird eingefügt:
„7. Für Breitbandanschlüsse, für die bis zum 31. Juli 1986 ein Antrag auf Übermittlung der Grundleistung
anstelle oder neben der Regelleistung gemäß den Bedingungen und Gebühren in der bis zum 31. Juli
1986 geltenden Fassung der Fernmeldeordnung gestellt wird und die bis zum 31. Dezember 1987
eingerichtet werden, sind die Grundgebühren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der
Fernmeldegebührenvorschriften zu erheben. Dies gilt auf entsprechenden Antrag bis zum 31. Dezember
1986 auch für Breitbandanschlüsse, die vor dem 1. August 1986 überlassen worden sind und für die auf
Grund landesrechtlicher Regelungen für die Übermittlung der Regelleistung erstmalig ein landesspezifi-
sches Entgelt entrichtet werden muß. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 2 ist Satz 2 bis
zum 31. Dezember 1987 sinngemäß anzuwenden."
bb) Nach der Übergangsvorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wird
folgende Übergangsvorschrift 1O angefügt:
,, 10. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 werden Anschließungsgebüh-
ren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom mens die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4
14. Mai 1986 - 2 Bvl 2/83 - wird die Entscheidungsformel Absatz 6 Buchst. a des Abkommens durch die Bun-
veröffentlicht: desrepublik Deutschland für die deutsche Einkom-
menbesteuerung der vom 1. Januar 1972 bis zum
1. a) § 20 Absatz 1 Buchst. a des Gesetzes über die 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossenen Ein-
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außen- künfte solcher Personen anordnet, bei denen nach
steuergesetz) vom 8. September 1972 (Bundesge- der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage, wäre
setzbl. 1S. 1713) ist insoweit mit dem Rechtsstaats- insoweit die deutsche Einkommenbesteuerung zu-
prinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) lässig gewesen, entweder in dieser Zeit nur die
unvereinbar und daher nichtig, als die Bestimmung beschränkte Einkommensteuerpflicht des § 1 Ab-
die Anwendung des § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz satz 2 Einkommensteuergesetz 1971 bestanden
2 Außensteuergesetz auf die vom 1. Januar 1972 hätte und diese Pflicht vor dem 14. Juni 1972 jeden-
bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zugeflosse- falls für das Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet
nen Einkünfte solcher Personen anordnet, bei de- hätte oder in dieser Zeit eine deutsche Einkommen-
nen nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla- steuerpflicht nicht bestanden hätte und eine solche
ge entweder in dieser Zeit nur die beschränkte Pflicht auch nicht im restlichen Kalenderjahr 1972
Einkommensteuerpflicht des § 1 Absatz 2 Einkom- noch entstanden wäre.
mensteuergesetz 1971 bestanden hat und diese
Pflicht vor dem 22. Juni 1972 jedenfalls für das b) Ferner verstößt Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom
Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet hat oder in 5. September 1972 insoweit gegen das Rechts-
dieser Zeit überhaupt eine Einkommensteuerpflicht staatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgeset-
nicht bestanden hat und eine solche Pflicht auch zes), als er über die Billigung der Artikel 30 Absatz 1
nicht im restlichen Kalenderjahr 1972 noch entstan- und 32 Absatz 2 des Abkommens vom 11 . August
den wäre. 1971 die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4
Absatz 6 Buchst. a dieses Abkommens durch die
b) Weiterhin ist die auf § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Ein-
Satz 2 Außensteuergesetz bezogene Anordnung kommenbesteuerung solcher Einkünfte anordnet,
des § 20 Absatz 1 Buchst. a Außensteuergesetz die dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1972 bis
insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 zum 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossen sind
Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar und da- und nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-
her nichtig, als sie sich auf solche Einkünfte er- ge, wäre insoweit die deutsche Einkommenbe-
streckt, die dem Steuerpflichtigen vom 1 . Januar steuerung zulässig gewesen, einem Steuerabzug
1972 bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zuge- mit Abgeltungswirkung unterworfen gewesen
flossen sind und nach der ursprünglich maßgebli- wären.
chen Rechtslage einem Steuerabzug mit Abgel-
tungswirkung unterworfen waren. c) In dem zu a) und b) genannten Umfang ist Artikel 1
Satz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 nich-
c) Im übrigen sind § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2 tig; die innerstaatliche Anwendung der Artikel 30
Außensteuergesetz sowie die auf diese Bestim- Absatz 1 und 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4
mung bezogene Anordnung des § 20 Absatz 1 Absatz 6 Buchst. a des Abkommens vom 11 . Au-
Buchst. a Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz gust 1971 durch die Bundesrepublik Deutschland ist
vereinbar. insoweit von Verfassungs wegen gehindert.
2. a) Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September d) Im übrigen ist Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom
5. September 1972, soweit er für die deutsche Ein-
1972 zu dem Abkommen vom 11 . August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der kommenbesteuerung die innerstaatliche Anwen-
dung des Artikels 4 Absatz 6 Buchst. a und - hierauf
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-
bezogen - der Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
des Abkommens vom 11 . August 1971 anordnet,
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bun-
mit dem Grundgesetz vereinbar.
desgesetzbl. 1972 II S. 1021) verstößt insoweit ge-
gen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
des Grundgesetzes), als er über die Billigung der Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2 des Abkom- Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1031
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 1. Juli 1986
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. Juli 1986 beschlossen:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September
1975 (BGBI. 1 S. 2515, ber. BGBI. 1976 1 S. 507, geändert durch Beschluß vom
5. Dezember 1978, BGBI. 1 S. 2095) wird wie folgt geändert:
In Teil B wird nach Titel 1 ein weiterer Titel 1 a. Zum Verfahren im Vertretungs-
falle (§ 37 a) eingefügt.
Titel 1a.
Zum Verfahren im Vertretungsfalle
§ 37 a
( 1) In den Fällen der§§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet
der Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das
Losverfahren an.
(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Er
unterrichtet die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Präsidial-
rat als Urkundsbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzu-
fertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des
Losverfahrens ist allen Richtern mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG entsprechend.
Artikel 2
Die vorstehende Neuregelung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Karlsruhe, den 1. Juli 1986
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Wolfgang Zeidler
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Juli 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,HOSPITECH '86 - 14. Kongreß und Ausstellung für Krankenhaustechnik"
vom 11 . bis 13. September 1986 in Hannover
2. ,,discotec 86 - 2. Internationale Messe der Unterhaltungsgastronomie"
vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf
3. ,,interbad 86 - Internationale Fachausstellung für Schwimmbäder - Medizini-
sche Bäder - Sauna - Bädertechnik mit 38. Kongreß für das Badewesen mit
Fachtagungen"
vom 26. bis 30. November 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel