1009
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1986 Nr. 32
Tag I n h a It Seite
2. 7. 86 Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland . . . . . 1009
neu 210-1-2; 210-1-1
7. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
933-6
Verordnung
zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 2. Juli 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. 1 S. 289) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Muster für den Personalausweis
Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.
§2
Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem
in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der
Bundesrepublik Deutschland vom 15. März 1983 (BGB!. 1 S. 291 ), geändert
durch das Gesetz vom 26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1305), wird gleichzeitig
aufgehoben.
Bonn, den 2. Juli 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
Muster des Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
Vorderseite
Rückseite
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986 1011
Anlage 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
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Vorderseite
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Rückseite
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959
Vom 7. Juli 1986
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet.
Artikel 1
Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1021 ), geändert durch die Verordnung vom
6. März 1972 (BGBI. 1 S. 450), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Signal Lf 5 Anfangtafel" werden folgende Angaben angefügt:
„Signal Lf 6 Geschwindigkeits-Ankündesignal
Signal Lf 7 Geschwindigkeitssignal".
b) Die Angabe „Signal Sh 4 Knallsignal" wird gestrichen.
c) Nach der Angabe „Signal Zg 1 Spitzensignal" wird folgende Angabe angefügt:
,,Signal Zg 2 Schlußsignal".
d) Die Angaben „Signal Zg 3 Schlußsignal" und „Signal Zg 4 Vereinfachtes Schlußsignal" werden gestrichen.
e) Die Angabe „Signal Fz 2 Gelbe Flagge" wird geändert in „Signal Fz 2 Gelbe Fahne".
f) Die Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich" wird gestrichen.
g) Im Abschnitt C wird die Überschrift „1. Vorsignale (Vr)" mit allen dazu gehörenden Angaben gestrichen.
h) Im Abschnitt C wird nach der Überschrift „2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale"
angefügt:
,, 1. Signale an Zügen (Zg)
Signal Zg 102 Vereinfachtes Schlußsignal
II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
Signal Bü 100 Halt vor dem Bahnübergang!
Weiterfahrt nach Sicherung
Signal Bü 101 Der Bahnübergang darf befahren werden
Signal Bü 102 Rautentafel
Signal Bü 103 Merktafel."
i) Im Abschnitt C wird nach der Überschrift „3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale" die Angabe „Signal Hp Ru
Ruhesignal" ersetzt durch die Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich".
2. Der Abschnitt B: Die Signale wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,,(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0
kann auch ein Schutzsignal (Sh O oder Sh 2) ankündigen."
b) Bei Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal - wird die mit „b)" bezeichnete Beschreibung und Abbildung des
Signals gestrichen.
Bei der mit „a)" bezeichneten Beschreibung und Abbildung des Signals entfällt die Bezeichnung „a)".
c) Der Absatz 21 a erhält folgende Fassung:
,,(21 a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne
schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986 1013
d) Hinter Signal Lf 5 - Anfangtafel - werden die folgenden Signale angefügt:
,,Signal Lf 6 - Geschwindigkeits-Ankündesignal -
Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten
Eine auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelbe
Tafel zeigt eine schwarze Kennziffer.
Die gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 1Ofache Wert in km/h als Fahrge-
schwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist.
Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
Signal Lf 7 - Geschwindigkeitssignal -
----·Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden
Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwarzem
Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.
Die gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 1Ofache Wert in km/h als Fahrge-
schwindigkeit zugelassen ist."
e) Das Signal Sh 4 - Knallsignal - wird gestrichen.
f) Hinter Signal Zg 1 - Kennzeichnung der Zugspitze - werden das foigende Signai und ein neuer Absatz 43 a
eingefügt:
,,Signal Zg 2 - Schlußsignal -
Kennzeichnung des Zugschlusses
Tageszeichen Nachtzeichen
Am letzten Fahrzeug eine viereckige rot-weiße Tafel Am letzten Fahrzeug ein rotes Licht
oder oder
zwei viereckige rot-weiße Tafeln zwei rote Lichter
oder oder
das Nachtzeichen des Signals. eine rückstrahlende Tafel des Tageszeichens
oder
zwei rückstrahlende Tafeln des Tageszeichens.
Das Nachtzeichen mit rotem Licht darf blinken.
(43 a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen
diese in gleicher Höhe stehen."
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
g) Die Signale Zg 3 - Schlußsignal -- und Zg 4 - Vereinfachtes Schlußsignal - werden gestrichen.
h) Das Signal Fz 2 - Gelbe Flagge - erhält folgende Signalbezeichnung und Signalbedeutung:
,,Signal Fz 2 - Gelbe Fahne -
Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stillagers mit Personal besetzt sind."
i) Das Signal Ne 8 - Gefahranstrich - entfällt.
j) Das Signal Bü O - Halt vor dem Bahnübergang!
Weiterfahrt nach Sicherung - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung folgende Fassung:
Eine runde gelbe Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-
weiß schräg gestreiften Mastschild.
Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.
k) Das Signal Bü 1 - Der Bahnübergang darf befahren werden - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung
folgende Fassung:
blinkenrl-
Ein blinkendes weißes Licht über einer runden gelben Scheibe in einer gelben
Umrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild.
Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.
1) Das Signal Bü 2 - Rautentafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung:
„Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden rückstrahlenden weißen
Rauten".
m) Nach Signal Bü 2 - Rautentafel - wird folgender Absatz eingefügt:
,,(46 c) Die Rautentafel kann bei der DB mit einem weißen rückstrahlenden 'Rand versehen sein."
n) Das Signal Bü 3 - Merktafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung:
,,Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte rückstrahlende Tafel".
3. Der Abschnitt C: Künftig wegfallende Signale wird wie folgt geändert:
a) Der Unterabschnitt „1. Vorsignale (Vr)" wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986 1015
b) Nach der Überschrift „2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale" ist anzufügen:
,,1. Signale an Zügen (Zg)
Signal Zg 102 - Vereinfachtes Schlußsignal -
Alle BO'en und NE
Tageszeichen
Hinten am letzten Fahrzeug eine
runde rote Scheibe mit weißem Rand
0 0
II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
Alle BD'en und NE Signal Bü 100
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
0 Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden
Mastschild.
0 Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Geschwin-
digkeit bis zu 60 km/h entfallen.
Signal Bü 101
Alle BD'en und NE
Der Bahnübergang darf befahren werden
Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften
rückstrahlenden Mastschild
oder
ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß
schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild.
Alle BD'en und NE Signal Bü 102 - Rautentafel -
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
• Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander
stehenden weißen Rauten.
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1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Signal Bü 103 - Merktafel -
Alle BD'en und NE
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Licht-
zeichen mit Fernüberwachung
Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel."
c) Nach der Überschrift „3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale" wird das Signal Hp Ru - Ruhesignal - durch das
folgende Signal ersetzt:
,,Signal Ne 8 - Gefahranstrich -
Kennzeichnung fester Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden
können
Die Gegenstände sind durcti einen weißen Anstrich gekennzeichnet."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBI. 1
S. 1369) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger