1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerberech-
tigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer in der Fassung vom 25. Fe-
bruar 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 145), zuletzt ge-
ändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1493) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit er im
Rahmen der gegenwärtigen Zerlegungsregelungen
für die Lohnsteuerzerlegung an das Wohnsitzprinzip
anknüpft.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes ist mit Artikel
107 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und mit
Wirkung ab 1. Januar 1986 nicht mehr anzuwenden.
2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Geset-
zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezem-
ber 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2354) sind mit Artikel
107 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, mit Wirkung spätestens
für das Haushaltsjahr 1988 eine Neuregelung zu
treffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung
sind die geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-
schnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern weiter anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
977
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1986 Nr. 31
Tag I n h a It Seite
7. 7. 86 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
454-1, 9231-1, 450-2, 312-2, 360-1, 365-1, 368-1, 86-7-2, 703-1
1. 7. 86 Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1986/87 - AnrV 1986/87)....................................... 985
neu: 830-2-9-20
3. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 993
neu: 2032-1-8-5; 2032-1-8
3. 7. 86 Verordnung über 'die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide (Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
neu: 7847-11-5-7 -
4. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und des§ 13 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
830-2-10
7. 7. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
7847-11-1-5
2. 7. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerberechti-
gung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und zum zweiten Abschnitt
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
1104-5, 604-1, 603-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1986 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1985 beigelegt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-
das folgende Gesetz beschlossen: sung:
„bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie
jedoch in der Regel unberücksichtigt."
Artikel 1
Änderung 2. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
a) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung „8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, durch die Staatsanwaltschaft an die Verwal-
520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom tungsbehörde nach den §§ 43, 69 Abs. 4
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert: Satz 3,";
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) in der Nummer 10 wird die Angabe .,§ 69 Abs. 1 den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek-
Satz 1" durch die Angabe .,§ 69 Abs. 4 Satz 2" kung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf
ersetzt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen
den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
stellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
3. § 51 wird wie folgt geändert: nach § 62 zulässig."
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
.,(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal- 5. § 56 wird wie folgt geändert:
tungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwal-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
(BGBI. 1 S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die
wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen
Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundsieb-
landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze zig Deutsche Mark erheben.";
2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das
Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen Wort „zwanzig" ersetzt.
erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück
zugestellt.
6. § 62 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem
Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetz- „Die§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311 a der
lichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht
Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß."
sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte
Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und
sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Emp- 7. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
fang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung sung:
des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger
in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme .,b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffe-
von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid nen nachteiligere Entscheidung getroffen werden
dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, kann,".
so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrich-
tet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Be- 8. § 67 Satz 1 erhält folgende Fassung:
scheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zu-
„Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid
gestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich
unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den
oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,
Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch ein-
Abschrift des Bescheides."; legen."
b) in Absatz 5 werden
9. § 69 erhält folgende Fassung:
aa) in Satz 1 die Angabe „und § 9" gestrichen,
.,§ 69
bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
Zwischenverfahren und Abgabe
.,Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbe- an die Staatsanwaltschaft
helfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes und die entsprechenden (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzu- vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein-
wenden." gelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als
unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gericht-
4. § 52 erhält folgende Fassung: liche Entscheidung nach§ 62 zulässig.
.,§ 52 (2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwal-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht-
erhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den
Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vor-
45, 46 Abs. 2, 3 und § 47 der Strafprozeßordnung nehmen,
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent- 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe
sprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmun-
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in gen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a
den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek- Abs. 2) verlangen.
kung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen
Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Ent- Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestim-
scheidung in der Sache selbst zuständig gewesen menden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsa-
wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es chen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu
auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 979
hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu
sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur äußern;§ 145 a Abs. 1, 4 der Strafprozeßordnung
Sache auszusagen. gilt entsprechend.";
(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbe- fügt:
scheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 „ Das Gericht kann von einem Hinweis an den
verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, Betroffenen absehen und auch gegen seinen Wi-
soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor derspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es
Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewäh-
den Betroffenen freispricht.";
rung der Akteneinsicht(§ 147 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung) zu entsprechen. c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsan- ,,(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der
waltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehör- Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle
de auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer
dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in
Verfahren nicht einstellt und weitere Ermittlungen den vorigen Stand unter den gleichen Vorausset-
nicht für erforderlich hält. Bei offensichtlich ungenü- zungen wie gegen die Versäumung einer Frist
gender Aufklärung des Sachverhalts kann sie die beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei
Sache unter Angabe der Gründe auch an die Ver- der Zustellung des Beschlusses zu belehren.";
waltungsbehörde zurückgeben; mit dem Eingang der d) die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5;
Akten wird diese wieder für die Verfolgung und Ahn-
dung zuständig. e) in Absatz 4 wird der Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
(5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staats-
anwaltschaft ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 ,,Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Be-
schluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeld-
nicht wirksam, wenn diese den hinreichenden Ver-
dacht einer Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb tatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll die-
der Abgabe nicht zustimmt." se zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit ver-
wendet werden. § 260 Abs. 5 der Strafprozeßord-
nung gilt entsprechend."
10. § 70 erhält folgende Fassung:
,,§ 70 13. § 74 wird wie folgt geändert:
Entscheidung des Gerichts a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
über die Zulässigkeit des Einspruchs
,,(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Be-
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des troffenen statt, so genügt es, wenn die nach § 265
Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen
Einspruch als unzulässig. Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.";
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwer- b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
de zulässig."
14. § 77 erhält folgende Fassung:
11. § 71 wird wie folgt geändert:
,,§ 77
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; Umfang der Beweisaufnahme
b) es wird folgender Absatz angefügt: (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht,
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den
Gericht Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt
es auch die Bedeutung der Sache.
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abga- bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt,
be von Erklärungen über dienstliche Wahrneh- so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der
mungen, Untersuchungen und Erkenntnisse Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann
(§ 77 a Abs. 2) verlangen.
ablehnen, wenn
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das 1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Be-
Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, weiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht
sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu erforderlich ist oder
zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweis-
2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel
mittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69
oder die zu beweisende Tatsache in einem Verfah-
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden."
ren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit
ohne verständigen Grund so spät vorgebracht
12. § 72 wird wie folgt geändert:
wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Hauptverhandlung führen würde.
„Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit (3) Die Begründung für die Ablehnung eines Be-
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs weisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Ge-
hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von richtsbeschluß(§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung)
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in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Be- Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von
weiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht er- Schriftstücken von der Zustimmung der Verfah-
forderlich ist." rensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das
Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.";
15. Nach § 77 werden folgende Vorschriften eingefügt: b) die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2
,,§ 77 a bis 4.
Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
17. § 79 wird wie folgt geändert:
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-
gen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Nummer 5 folgende
Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie Fassung:
von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftli- ,,5. durch Beschluß nach § 72 entschieden wor-
che Äußerung enthalten, ersetzt werden. den ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem
(2) Erklärungen von Behörden und ~onstigen Stel- Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.";
len über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersu- b) dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
chungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer
,,§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entspre-
Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden,
chend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
wenn die Voraussetzungen des § 256 der Srafpro-
vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1."
zeßordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung 18. § 80 wird wie folgt geändert:
(Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt-
geben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist ,,(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbe-
auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. schwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu,
wenn es geboten ist,
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf
der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des
und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt- Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
verhandlung anwesend sind.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 252 und 253 der Straf- nichts anderes bestimmt, oder
prozeßordnung bleiben unberührt. 2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
§ 77 b
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der An-
Absehen von Urteilsgründen wendung von Rechtsnormen über das Verfahren
(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils nicht und wegen der Anwendung von anderen
kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zu-
Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwer- gelassen, wenn
de verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbe- 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht
schwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwalt- mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark festge-
schaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, setzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtli-
so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftli- cher Art angeordnet worden ist, deren Wert im
che Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, Urteil auf nicht mehr als fünfundsiebzig ·Deut-
wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptver-
sche Mark festgesetzt worden ist, oder
handlung beantragt hat.
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit
(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbe-
Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Ver-
scheid oder im Srafbefehl eine Geldbuße von
säumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wieder- nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark fest-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt oder in den
gesetzt oder eine solche Geldbuße von der
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.";
Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt
wird." b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4;
16. § 78 wird wie folgt geändert: c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(5) Stellt sich vor der Entscheidung über d~n
Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshin-
,,(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann dernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht
das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekannt- das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrens-
geben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den hindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist."
Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der
Betroffene, der Verteidiger und der in der Haupt-
19. In § 81 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
verhandlung anwesende Vertreter der Staatsan-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
waltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks
Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit ge- „dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach
habt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das den §§ 77 a, 78 Abs. 1."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 981
20. § 85 wird wie folgt geändert: gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50
Abs. 2, die §§ 52, 62 Abs. 2 Satz 1, 2 und § 108
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
„2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei
(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag
Jahre verstrichen sind.";
(§ 464 b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Ur-
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: kundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwalt-
schaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungs-
,,§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht."
21 . In § 87 Abs. 4 wird der Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
27. Der bisherige Unterabschnitt „II." wird Unterabschnitt
„Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige ,,III." und erhält folgende Fassung:
Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Ak-
„III. Verfahren über die Zulässigkeit
ten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vor-
des Einspruchs
legt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
§ 109
22. § 100 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde
über die Verwerfung
„Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zu- Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
lässig."
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für
die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die ab-
23. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „sowie die §§ 470 schließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1, 2 der
und 472 b der Strafprozeßordnung" durch die Worte Strafprozeßordnung.
,, , die§§ 470, 472 b und 473 Abs. 6 der Strafprozeß-
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den
ordnung" ersetzt. Bußgeldbescheid verworfen(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1 ),
so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfah-
24. In § 107 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas- rens."
sung:
,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt 28. Nach § 109 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den „IV. Auslagen des Betroffenen
Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als
Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße § 109 a
fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten (1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeld-
Geldbuße erhoben, jedoch mindestens zwanzig Deut- bescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis
sche Mark und höchstens zehntausend Deutsche zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so
Mark. gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25 a walts nur dann zu den notwendigen Auslagen(§ 464 a
des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen
Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr zwan- der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Be-
zig Deutsche Mark." deutung der Sache für den Betroffenen die Beauftra-
gung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden
25. § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entla-
sung:
stender Umstände hätte vermeiden können, kann da-
„In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb von abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzu-
von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erlegen."
stellen;".
26. Nach § 108 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: 29. § 110 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen
„II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entschei-
§ 108 a dung nach § 62 zulässig."
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor
sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die 30. In § 120 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch einen
Entscheidungen nach § 467 a Abs. 1, 2 der Strafpro- Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
zeßordnung.
,,dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-
kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gänglichmachen gleich."
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung der Strafprozeßordnung
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- chung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt
nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai
13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), wird wie folgt geändert: 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: 1. § 306 Abs. 1 Satz 2 und § 311 Abs. 2 Satz 2 werden
aufgehoben.
,,§ 25 a
Kostentragungspflicht 2. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
des Halters eines Kraftfahrzeugs „7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht
Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahr- innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung
zeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll
der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde der Geschäftsstelle Einspruch einlegt."
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs
oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens Artikel 5
auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Änderung weiterer Gesetze
Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen,
wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Geset-
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entschei-
zes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt
dung, die das Verfahren abschließt; vor der Entschei-
geändert:
dung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt
werden sollen.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungs-
behörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb a) In Buchstabe c· wird hinter dem Wort „Finanzge-
von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Ent- richtsordnung" ein Komma eingefügt;
scheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Geset- b) nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe ange-
zes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für fügt:
die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten
auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ord- ,,d) vor den Staatsanwaltschaften nach dem Ge-
nungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentschei- setz über Ordnungswidrigkeiten".
dung des Gerichts ist nicht anfechtbar."
2. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
2. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(2 a) Hat die Staatsanwaltschaft im Falle des § 25 a
,,(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei
des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Ent-
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange
scheidung getroffen, so werden die Kosten einschließ-
wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid
lich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-
ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach
scheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt."
sechs Monate."
3. In § 54 Nr. 1 werden hinter dem Wort „gerichtliche" die
3. § 27 wird wie folgt geändert: Worte „oder staatsanwaltschaftliche" eingefügt.
a) Absatz 1 wird gestrichen;
4. § 55 erhält folgende Fassung:
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
und 2. ,,§ 55
Auslagenschuldner
in besonderen Fällen
Artikel 3
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach
Änderung des Strafgesetzbuches dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Strafgesetzbuches gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, ist
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 Schuldner der entstandenen Auslagen."
(BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Mai
1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, erhält folgende 5. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Fassung: „Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche
Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung
,,f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rück- von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch
wärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeän-
versucht oder". dert wird."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 983
6. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geän- ,,(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
dert: und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang
der Akten beim Gericht erhält der Rechtsanwalt als Vertei-
a) In den Nummern 1630, 1632 und 1635 werden
diger eine Gebühr von 35 Deutsche Mark bis zu 465
jeweils vor dem Wort „höchstens" die Worte „min-
destens 40 DM und" eingefügt; Deutsche Mark."
b) in den Nummern 1631 und 1633 werden jeweils vor (4) In§ 96 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-
dem Wort „höchstens" die Worte „mindestens setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
1O DM und" eingefügt; BGBI. 1S. 3845), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
c) in den Nummern 1634 und 1671 werden jeweils vor vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) geändert worden ist,
dem Wort „höchstens" die Worte „mindestens wird die Verweisung ,,(§ 69 Abs. 1 des Gesetzes· über
20 DM und" eingefügt; Ordnungswidrigkeiten)" durch die Verweisung ,,(§ 69
Abs. 2, 3, 4 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
d) in der Überschrift des Abschnitts G wird das Wort ten)" ersetzt.
,, Gerichtliches" gestrichen;
e) im Abschnitt G wird der Satz vor dem Unterabschnitt 1 (5) In§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
gestrichen; werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761 ), das
f) in der Nummer 1700 werden vor dem Wort „höch-
zuletzt durch Artikel 1O Abs. 16 des Gesetzes vom
stens" die Worte „mindestens 40 DM und" einge-
19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) geändert worden ist,
fügt;
wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
g) in den Nummern 1701, 1730, 1756 und 1770 wer- und folgender Halbsatz angefügt:
den jeweils die Worte „höchstens 10 000 DM" ge-
strichen; „es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
h) in den Nummern 1703, 1705, 1707, 1751, 1753 und keiten) in den Fällen des§ 52 Abs. 2 Satz 3 und des§ 69
1755 werden jeweils die Worte „höchstens Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
5 000 DM" gestrichen;
i) die Nummer 1720 erhält folgende Fassung:
,, 1720 Verwerfung des Einspruchs nach Be- Artikel 6
ginn der Hauptverhandlung .......... ½"; Übergangsvorschriften
j) in der Nummer 1771 werden die Worte ,,- höch-
(1) § 67 Satz 1 des .Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
stens 10 000 DM-" gestrichen;
ten und § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung
k) nach der Nummer 1773 wird folgender Unterab- in der Fassung dieses Gesetzes sind nur anzuwenden,
schnitt eingefügt: wenn der Bußgeldbescheid oder der Strafbefehl nach dem
,,VIII. Verfahren mit abschließen- Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist. Satz 1
der Entscheidung im Falle gilt entsprechend für die Frist nach § 100 Abs. 2 Satz 1,
des § 25 a des Straßenver- § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 11 O Abs. 2 Satz 1
kehrsgesetzes des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
dieses Gesetzes.
1780 Entscheidung des Gerichts ...... 40 DM
1781 Entscheidung der Staats- (2) Sind im Verfahren nach Einspruch gegen einen
anwaltschaft ................. 20 DM". Bußgeldbescheid die Akten vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beim Gericht eingegangen, so bleibt es für die
(2) Dem § 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs und
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, ver- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4
Nr. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) (3) § 107 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: widrigkeiten rst nicht anzuwenden, wenn der Bußgeldbe-
scheid vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
,,(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch worden ist.
Rechtsverordnung abweichend von der Justizbeitrei-
bungsordnung zu bestimmen, daß Gerichtskosten in den (4) § 109 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Fällen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswid- auf die Auslagen des Betroffenen, die vor dem Inkrafttre-
rigkeiten und des § 55 des Gerichtskostengesetzes nach ten dieses Gesetzes entstanden sind, nicht anzuwenden.
Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch (5) Auf Beschwerden sowie auf Anträge auf gerichtliche
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über- Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbe-
tragen." hörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind,
wenn die anzufechtende Entscheidung beim Inkrafttreten
(3) § 105 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für dieses Gesetzes bereits erlassen worden ist, die §§ 306,
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- 311 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fas-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung anzuwenden.
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2141) geändert worden ist, (6) § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes ist in Verfah-
erhält folgende Fassung: ren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
worden sind, nicht anzuwenden. § 26 Abs. 3 des Straßen- Artikel 8
verkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist
Berlin-Klausel
auch auf Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind; war Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
jedoch die Verjährung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bereits eingetreten, so bleibt es dabei.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 7
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Neufassung des Gesetzes Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft,
über Ordnungswidrigkeiten soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des (2) § 51 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswid-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der vom Inkrafttre- rigkeiten in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe a,
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge- Artikel 1 Nr. 30, Artikel 3 und Artikel 5 Abs. 2 treten am
setzblatt bekanntmachen. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 985
Zwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1986/87 - AnrV 1986/87)
Vom 1. Juli 1986
Auf Grund des durch Artikel 1 des Vierzehnten Anpas- §3
sungsgesetzes-KOV vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910)
geänderten § 33 Abs. 6, des § 33 a Abs. 1 Satz 3, des (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
§ 33 b Abs. 5 Satz 3, des§ 41 Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
(BGBI. 1 S. 21 ), dieses zuletzt geändert durch die Artikel 1 mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
und 2 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom stellung maßgebende Stufenzahl.
23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
§ 1
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und § 51 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetzes.
des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der die-
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens
zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente §4
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. folgt zu ermitteln:
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag,
so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der Tabelle Werten der Stufe 200 bei Einkünften aus gegenwärtiger
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 10,485 Deut-
sche Mark und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in
§2 Höhe von 6,675 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen
und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt dem Wert bei Stufe 200 je Stufe ein Betrag in Höhe von
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen- 4,235 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das Ergebnis
zählung beider Werte ergibt die für die Feststellung maß- jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
gebende Stufenzahl. runden.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 5 §6
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 92 des
vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 bestehen. Vom Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Januar 1987 an ist die Ausgleichsrente für Beschädigte
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder § 7
60 vom Hundert aus der Spalte „Ausgleichsrente für
Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in
70 vom Hundert" der Tabelle zu entnehmen. Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 987
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tätigkeit V. H. V. H. V. H. V. H. 1) V. H. 2 )
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
461 200 0 0 847 752 628 518 375 507 348 249 628 426
471 206 1 4 843 748 624 514 371 503 344 245 624 422
481 213 2 8 839 744 620 510 367 499 340 241 620 418
492 220 3 12 835 740 616 506 363 495 336 237 616 414
502 226 4 16 831 736 612 502 359 491 332 233 612 410
513 233 5 21 826 731 607 497 354 486 327 228 607 405
523 240 6 25 822 727 603 493 350 482 323 224 603 401
534 246 7 29 818 723 599 489 346 478 319 220 599 397
544 253 8 33 814 719 595 485 342 474 315 216 595 393
555 260 9 38 809 714 590 480 337 469 310 211 590 388
565 266 10 42 805 710 586 476 333 465 306 207 586 384
576 273 11 46 801 706 582 472 329 461 302 203 582 380
586 280 12 50 797 702 578 468 325 457 298 199 578 376
597 286 13 55 792 697 573 463 320 452 293 194 573 371
607 293 14 59 788 693 569 459 316 448 289 190 569 367
618 300 15 63 784 689 565 455 312 444 285 186 565 363
628 306 16 67 780 685 561 451 308 440 281 182 561 359
639 313 17 71 776 681 557 447 304 436 277 178 557 355
649 320 18 76 771 676 552 442 299 431 272 173 552 350
660 326 19 80 767 672 548 438 295 427 268 169 548 346
670 333 20 84 763 668 544 434 291 423 264 165 544 342
681 340 21 88 759 664 540 430 287 419 260 161 540 338
691 346 22 93 754 659 535 425 282 414 255 156 535 333
702 353 23 97 750 655 531 421 278 410 251 152 531 329
712 360 24 101 746 651 527 417 274 406 247 148 527 325
723 366 25 105 742 647 523 413 270 402 243 144 523 321
733 373 26 110 737 642 518 408 265 397 238 139 518 316
744 380 27 114 733 638 514 404 261 393 234 135 514 312
754 386 28 118 729 634 510 400 257 389 230 131 510 308
765 393 29 122 725 630 506 396 253 385 226 127 506 304
775 400 30 127 720 625 501 391 248 380 221 122 501 299
786 406 31 131 716 621 497 387 244 376 217 118 497 295
796 413 32 135 712 617 493 383 240 372 213 114 493 291
807 420 33 139 708 613 489 379 236 368 209 110 489 287
817 426 34 143 704 609 485 375 232 364 205 106 485 283
827 433 35 148 699 604 480 370 227 359 200 101 480 278
838 440 36 152 695 600 476 366 223 355 196 97 476 274
848 446 37 156 691 596 472 362 219 351 192 93 472 270
859 453 38 160 687 592 468 358 215 347 188 89 468 266
869 460 39 165 682 587 463 353 210 342 183 84 463 261
880 467 40 169 678 583 459 349 206 338 179 80 459 257
890 473 41 173 674 579 455 345 202 334 175 76 455 253
901 480 42 177 670 575 451 341 198 330 171 72 451 249
911 487 43 182 665 570 446 336 193 325 166 67 446 244
922 493 44 186 661 566 442 332 189 321 162 63 442 240
932 500 45 190 657 562 438 328 185 317 158 59 438 236
943 507 46 194 653 558 434 324 181 313 154 55 434 232
953 513 47 199 648 553 429 319 176 308 149 50 429 227
1
) ab 1 Januar 1987 = 50, 60 und 70 v. H.
2
) entfällt ab 1 Januar 1987
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wartiger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tät1gkeit V. H. V. H. V. H. V. H. 1) V. H. 2 )
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
964 520 48 203 644 549 425 315 172 304 145 46 425 223
974 527 49 207 640 545 421 311 168 300 141 42 421 219
985 533 50 211 636 541 417 307 164 296 137 38 417 215
995 540 51 215 632 537 413 303 160 292 133 34 413 211
1006 547 52 220 627 532 408 298 155 287 128 29 408 206
1016 553 53 224 623 528 404 294 151 283 124 25 404 202
1027 560 54 228 619 524 400 290 147 279 120 21 400 198
1037 567 55 232 615 520 396 286 143 275 116 17 396 194
1048 573 56 237 610 515 391 281 138 270 111 12 391 189
1058 580 57 241 606 511 387 277 134 266 107 8 387 185
1069 587 58 245 602 507 383 273 130 262 103 4 383 181
1079 593 59 249 598 503 379 269 126 258 99 0 379 177
1090 600 60 254 593 498 374 264 121 253 94 374 172
1100 607 61 258 589 494 370 260 117 249 90 370 168
1111 613 62 262 585 490 366 256 113 245 86 366 164
1121 620 63 266 581 486 362 252 109 241 82 362 160
1132 627 64 271 576 481 357 247 104 236 77 357 155
1142 633 65 275 572 477 353 243 100 232 73 353 151
1153 640 66 279 568 473 349 239 96 228 69 349 147
1163 647 67 283 564 469 345 235 92 224 65 345 143
1173 653 68 287 560 465 341 231 88 220 61 341 139
1184 660 69 292 555 460 336 226 83 215 56 336 134
1194 667 70 296 551 456 332 222 79 211 52 332 130
1205 673 71 300 547 452 328 218 75 207 48 328 126
1215 680 72 304 543 448 324 214 71 203 44 324 122
1226 687 73 309 538 443 319 209 66 198 39 319 117
1236 693 74 313 534 439 315 205 62 194 35 315 113
1247 700 75 317 530 435 311 201 58 190 31 311 109
1257 707 76 321 526 431 307 197 54 186 27 307 105
1268 713 77 326 521 426 302 192 49 181 22 302 100
1278 720 78 330 517 422 298 188 45 177 18 298 96
1289 727 79 334 513 418 294 184 41 173 14 294 92
1299 734 80 338 509 414 290 180 37 169 10 290 88
1310 740 81 343 504 409 285 175 32 164 5 285 83
1320 747 82 347 500 405 281 171 28 160 1 281 79
1331 754 83 351 496 401 277 167 24 156 0 277 75
1341 760 84 355 492 397 273 163 20 152 273 71
1352 767 85 359 488 393 269 159 16 148 269 67
1362 774 86 364 483 388 264 154 11 143 264 62
1373 780 87 368 479 384 260 150 7 139 260 58
1383 787 88 372 475 380 256 146 3 135 256 54
1394 794 89 376 471 376 252 142 0 131 252 50
1404 800 90 381 466 371 247 137 126 247 45
1415 807 91 385 462 367 243 133 122 243 41
1425 814 92 389 458 363 239 129 118 239 37
1436 820 93 393 454 359 235 125 114 235 33
1446 827 94 398 449 354 230 120 109 230 28
1457 834 95 402 445 350 226 116 105 226 24
1467 840 96 406 441 346 222 112 101 222 20
1478 847 97 410 437 342 218 108 97 218 16
1488 854 98 415 432 337 213 103 92 213 11
1499 860 99 419 428 333 209 99 88 209 7
1509 867 100 423 424 329 205 95 84 205 3
1519 874 101 427 420 325 201 91 80 201 0
1
) ab 1. Januar 1987 50, 60 und 70 v. H.
2) entfällt ab 1. Januar 1987
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 989
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tätigkeit V. H. V. H. v. H. v. H. 1) V. H. 2 )
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1530 880 102 431 416 321 197 87 76 197
1540 887 103 436 411 316 192 82 71 192
1551 894 104 440 407 312 188 78 67 188
1561 900 105 444 403 308 184 74 63 184
1572 907 106 448 399 304 180 70 59 180
1582 914 107 453 394 299 175 65 54 175
1593 920 108 457 390 295 171 61 50 171
1603 927 109 461 386 291 167 57 46 167
1614 934 110 465 382 287 163 53 42 163
1624 940 111 470 377 282 158 48 37 158
1635 947 112 474 373 278 154 44 33 154
1645 954 113 478 369 274 150 40 29 150
1656 960 114 482 365 270 146 36 25 146
1666 967 115 487 360 265 141 31 20 141
1677 974 116 491 356 261 137 27 16 137
1687 980 117 495 352 257 133 23 12 133
1698 987 118 499 348 253 129 19 8 129
1708 994 119 503 344 249 125 15 4 125
1719 1001 120 508 339 244 120 10 0 120
1729 1007 121 512 335 240 116 6 116
1740 1014 122 516 331 236 112 2 112
1750 1021 123 520 327 232 108 0 108
1761 1027 124 525 322 227 103 103
1771 1034 125 529 318 223 99 99
1782 1041 126 533 314 219 95 95
1792 1047 127 537 310 215, 91 91
1803 1054 128 542 305 210 86 86
1813 1061 129 546 301 206 82 82
1824 1067 130 550 297 202 78 78
1834 1074 131 554 293 198 74 74
1845 1081 132 559 288 193 69 69
1855 1087 133 563 284 189 65 65
1865 1094 134 567 280 185 61 61
1876 1101 135 571 276 181 57 57
1886 1107 136 575 272 177 53 53
1897 1114 137 580 267 172 48 48
1907 1121 138 584 263 168 44 44
1918 1127 139 588 259 164 40 40
1928 1134 140 592 255 160 36 36
1939 1141 141 597 250 155 31 31
1949 1147 142 601 246 151 27 27
1960 1154 143 605 242 147 23 23
1970 1161 144 609 238 143 19 19
1981 1167 145 614 233 138 14 14
1991 1174 146 618 229 134 10 10
2002 1181 147 622 225 130 6 6
2012 1187 148 626 221 126 2 2
2023 1194 149 631 216 121 0 0
2033 1201 150 635 212 117
2044 1207 151 639 208 113
2054 1214 152 643 204 109
2065 1221 153 647 200 105
2075 1227 154 652 195 100
2086 1234 155 656 191 96
1
) ab 1. Januar 1987 = 50, 60 und 70 v. H.
2) entfällt ab 1. Januar 1987
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tätigkeit V. H. v. H. V. H. V. H. 1) V. H. 2 )
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2096 1241 156 660 187 92
2107 1247 157 664 183 88
2117 1254 158 669 178 83
2128 1261 159 673 174 79
2138 1268 160 677 170 75
2149 1274 161 681 166 71
2159 1281 162 686 161 66
2170 1288 163 690 157 62
2180 1294 164 694 153 58
2191 1301 165 698 149 54
2201 1308 166 703 144 49
2211 1314 167 707 140 45
2222 1321 168 711 136 41
2232 1328 169 715 132 37
2243 1334 170 719 128 33
2253 1341 171 724 123 28
2264 1348 172 728 119 24
2274 1354 173 732 115 20
2285 1361 174 736 111 16
2295 1368 175 741 106 11
2306 1374 176 745 102 7
2316 1381 177 749 98 3
2327 1388 178 753 94 0
2337 1394 179 758 89
2348 1401 180 762 85
2358 1408 181 766 81
2369 1414 182 770 77
2379 1421 183 775 72
2390 1428 184 779 68
2400 1434 185 783 64
2411 1441 186 787 60
2421 1448 187 791 56
2432 1454 188 796 51
2442 1461 189 800 47
2453 1468 190 804 43
2463 1474 191 808 39
2474 1481 192 813 34
2484 1488 193 817 30
2495 1494 194 821 26
2505 1501 195 825 22
2516 1508 196 830 17
2526 1514 197 834 13
2537 1521 198 838 9
2547 1528 199 842 5
2558 1535 200 847 0
2568 1541 201 851
2578 1548 202 855
2589 1555 203 859
2599 1561 204 863
2610 1568 205 868
2620 1575 206 872
2631 1581 207 876
2641 1588 208 880
2652 1595 209 885
1
) ab 1. Januar 1987 = 50, 60 und 70 v. H.
2
) entfällt ab 1. Januar 1987
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 991
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wartiger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tätigkeit v. H. V. H. V. H. V. H. 1) V. H. 2 )
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2662 1601 210 889
2673 1608 211 893
2683 1615 212 897
2694 1621 213 902
2704 1628 214 906
2715 1635 215 910
2725 1641 216 914
2736 1648 217 918
2746 1655 218 923
2757 1661 219 927
2767 1668 220 931
2778 1675 221 935
2788 1681 222 940
2799 1688 223 944
2809 1695 224 948
2820 1701 225 952
2830 1708 226 957
2841 1715 227 961
2851 1721 228 965 -
2862 1728 229 969
2872 1735 230 974
2883 1741 231 978
2893 1748 232 982
2904 1755 233 986
2914 1761 234 990
2924 1768 235 995
2935 1775 236 999
2945 1781 237 1003
2956 1788 238 1007
2966 1795 239 1012
2977 1802 240 1016
2987 1808 241 1020
2998 1815 242 1024
3008 1822 243 1029
3019 1828 244 1033
3029 1835 245 1037
3040 1842 246 1041
3050 1848 247 1046
3061 1855 248 1050
3071 1862 249 1054
3082 1868 250 1058
3092 1875 251 1062
3103 1882 252 1067
3113 1888 253 1071
3124 1895 254 1075
3134 1902 255 1079
3145 1908 256 1084
3155 1915 257 1088
3166 1922 258 1092
3176 1928 259 1096
3187 1935 260 1101
3197 1942 261 1105
3208 1948 262 1109
3218 1955 263 1113
1
) ab 1 Januar 1987 50, 60 und 70 v H.
2
) entfallt ab 1 Januar 1987
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen-
gegen- übrige Stufen des Ein- Beschädigte mit einer MdE um
wart1ger Ein- zahl kommen 50 und Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen paare teile
tät1gkeit V H. v. H. V H. V H. 1) V. H. 2)
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3229 1962 264 1118
3239 1968 265 1122
3250 1975 266 1126
3260 1982 267 1130
3270 1988 268 1134
3281 1995 269 1139
3291 2002 270 1143
3302 2008 271 1147
3312 2015 272 1151
3323 2022 273 1156
3333 2028 274 1160
3344 2035 275 1164
3354 2042 276 1168
3365 2048 277 1173
3375 2055 278 1177
3386 2062 279 1181
3396 2069 280 1185
1
) ab 1 Januar 1987 = 50, 60 und 70 v. H.
2
) entfällt ab 1 Januar 1987
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 993
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 3. Juli 1986
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162),
zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. November 1978 (BGBI. 1 S. 1737), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Buchstabe a eingefügt:
,,a) für Beamte des gehobenen Zolldienstes, die überwiegend mit der Abfertigung im Bereich Zölle, Markt-
ordnungen, Verbrauchsteuern und Monopole befaßt sind,
mit einem Anteil von höchstens
4,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
14, 7 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
31,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,";
b) die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c und erhalten folgende Fassung:
„b) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend verbrauchsteuerpflichtige Großbetriebe mit einem
Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen DM oder Großbetriebe, die dem Zoll- oder Marktordnungsrecht, dem
Recht des Außenwirtschaftsverkehrs oder der innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen unterliegen, mit einem
jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von mehr als 20 Millionen DM prüfen,
mit einem Anteil von höchstens
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
c) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Großbetriebe
mit einem Jahresumsatz von mehr als 7,5 Millionen DM oder mit einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von
mehr als 2 Millionen DM prüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden
Funktionen
mit einem Anteil von höchstens
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,";
c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d;
d) der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung „A 8" durch die Bezeichnung
,,A 9" und die Bezeichnung „A 7" durch die Bezeichnung „A 8" ersetzt werden.
2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:
„a) für Betriebsprüfer, die überwiegend
aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 20 Millionen DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb im
Sinne von Buchstabe b gehört,
bb) Großbetriebe, und zwar
- Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 36 Millionen DM,
- Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als
33,3 Millionen DM,
- Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 250 Millionen DM,
- Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 48,75 Millionen DM,
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in g!eichzubewertenden Funktionen,
mit einem Anteil von höchstens
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) für Betriebsprüfer, die überwiegend
aa) nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne,
bb) nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe, und zwar
- Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 9 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn
von mehr als 300 000 DM,
- freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von
mehr als 700 000 DM,
- andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 Millionen DM oder einem steuerlichen
Gewinn von mehr als 300 000 DM,
- Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 100 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn
von mehr als 600 000 DM,
- Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 30 Millionen DM,
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von
mehr als 225 000 DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM,
cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,2 Millionen DM oder einem steuerlichen
Gewinn von mehr als 120 000 DM
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewertenden Funktionen
mit einem Anteil von höchstens
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11, ".
3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c werden nach den Worten „Nummer 1 Buchstabe b" die Worte „Doppelbuchstabe cc"
eingefügt und die Worte „in den Besoldungsgruppen A 1O und A 9" ersetzt durch die Worte „in der Besoldungsgruppe
A 10".
4. In § 2 Nr. 1 wird in Buchstabe d das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
„e) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst
mit einem Anteil von höchstens
65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;".
5. In§ 2 Nr. 2 werden die Worte „Register- und Familienrechtssachen" durch die Worte „Register-, Familienrechts- und
Nachlaßsachen" ersetzt.
6. In § 2 Nr. 4 werden die Worte „20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12" durch die Worte „25 vom Hundert in
der Besoldungsgruppe A 12" ersetzt.
7. In § 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils bei der Besoldungsgruppe A 9 die Zahl „ 15" durch die Zahl „25" und jeweils bei der
Besoldungsgruppe A 7 die Zahl „30" durch die Zahl „25" ersetzt.
8. In § 2 Nr. 6 wird der Punkt nach dem letzten Wort durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt:
,,7. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittel-
kontrolldienst) eingesetzt sind,
mit einem Anteil von höchstens
15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7
ausgebracht werden."
9. In den §§ 1 und 4 werden jeweils die Worte ,,§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte
,,§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" und in § 5 die Worte ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes" durch die Worte ,,§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Die Zahl der Stellen, die sich für die einzelnen Fallgruppen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 am Tage des
lnkrafttretens dieser Verordnung in der jeweils höchsten Besoldungsgruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in
dieser Verordnung bestimmten Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 995
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zirn merman n
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)
Vom 3. Juli 1986
Auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des über die Getreidemengen, die in einem Monat einer ersten
§ 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Verarb~itung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 zugeführt worden sind, bis zum 10. Tag des folgenden
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom Monats abzugeben. In der Abgabeanmeldung ist die Höhe
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, des Abgabebetrages auszuweisen. Die für den Nachweis
sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und des§ 12 des Geset- einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforderlichen
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- Bescheinigungen sind beizufügen; auf Verlangen sind die
nen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der in § 7 genannten Belege vorzulegen.
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, in dem die
Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse
§ 1 Bremen abzuführen.
Anwendungsbereich (3) Bei der Intervention gelten für die von der Bundesan-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt)
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission abzuführende Abgabe die Absätze 1 und 2 entsprechend.
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich §4
der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe). Erhebung der Abgabe
bei der Ausfuhr nach Drittländern und Portugal
§2
(1) Für Getreide, das
Zuständigkeit
1. unmittelbar,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und 2. nach Erstattungs-Lagerung oder
der Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,
3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
soweit in § 6 nicht etwas anderes bestimmt ist.
lungserzeugnissen
§3 nach einem Drittland ausgeführt oder nach Portugal ver-
bracht werden soll, ist im Falle der Nummer 1 der Versand-
Erhebung der Abgabe
zollstelle und in den Fällen der Nummern 2 und 3 der
bei Verarbeitung und Intervention
überwachenden Zollstelle die Abgabeanmeldung zusam-
(1) Bei Verarbeitung hat der Verarbeiter dem Hauptzoll- men mit der Zollanmeldung vorzulegen.§ 3 Abs. 1 Satz 2
amt die Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenordnung) und 3 gilt entsprechend.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf fuhrzollförmlichkeiten die zollamtliche Behandlung des
den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben Warenbegleitscheins.
ist, an die Bundeskasse Bremen abzuführen. (6) Der Nämlichkeitsnachweis für eingeführtes oder
bezogenes Getreide kann auch in anderer Weise erbracht
werden, die eine gleichwertige Sicherheit wie die Verfah-
§5 ren nach den Absätzen 2 bis 4 oder Absatz 5 bietet. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag zusagen, die Nämlichkeits-
Abgabebefreiung
bescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller im
für außerhalb der Gemeinschaft
Zusammenhang mit diesem Antrag ein anderes gleichwer-
und In Portugal geerntetes Getreide
tiges Nämlichkeitssicherungsverfahren darstellt und die-
(1) Die Befreiung von der Abgabe wird für außerhalb der ses nachweislich eingehalten wird.
Gemeinschaft und in Portugal geerntetes Getreide (einge-
führtes oder bezogenes Getreide) bei Verarbeitung
gewährt, wenn der nach den in § 1 genannten Rechtsakten §6
erforderliche Nachweis der Nämlichkeit nach Maßgabe der Abgabebefreiung für aus Interventionsbeständen
Absätze 2 bis 4 erbracht wird. verkauftes Getreide
(2) Die Abfertigung des eingeführten oder bezogenen (1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen ver-
Getreides zum zollrechtlich freien Verkehr darf erst im kauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheinigung
Verarbeitungsbetrieb erfolgen; bei Bezügen aus der Deut- über den Anspruch auf Befreiung von der Mitverantwor-
schen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) tritt an tungsabgabe aus.
die Stelle der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
die entsprechende Abfertigung im innerdeutschen Wirt- (2) Auf Antrag können Bescheinigungen für Teilmengen
schaftsverkehr. Das eingeführte oder bezogene Getreide einer verkauften Getreidepartie ausgestellt werden; die
wird im unmittelbaren Anschluß bis zum Zeitpunkt der nachträgliche Aufteilung einer Bescheinigung ist nur
Verarbeitung unter amtliche Überwachung gestellt. Nach gegen Rückgabe der ursprünglichen Bescheinigung zu-
Abschluß der amtlichen Überwachung stellt die über- lässig.
wachende Zollstelle eine Bescheinigung aus, daß es sich (3) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind ent-
bei dem verarbeiteten Getreide um das eingeführte oder sprechend anzuwenden.
bezogene Getreide handelt (Nämlichkeitsbescheinigung).
§7
(3) Die amtliche Überwachung nach Absatz 2 besteht
aus Verwendung von Befreiungsbescheinigungen
1. getrennter Lagerung des eingeführten oder bezogenen Eine Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung
Getreides im Verarbeitungsbetrieb, von der Mitverantwortungsabgabe darf ein anderer als der
Erstempfänger der Bescheinigung nur verwenden, wenn
2. getrennter Anschreibung sämtlicher Lagerbewegungen
er durch Belege nachweisen kann, daß er zusammen mit
des eingeführten oder bezogenen Getreides,
der Bescheinigung die entsprechende Menge Getreide
3. getrennter Anschreibung der Behandlung des einge- erworben hat, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der
führten oder bezogenen Getreides im Lager; zulässig Bescheinigung deren Erstempfänger gehörte.
ist nur eine solche Behandlung, die der Erhaltung des
eingeführten oder bezogenen Getreides dient,
§8
4. sonstigen für die Überwachung erforderlichen Bedin-
gungen und Auflagen der überwachenden Zollstelle. Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen
Die Entnahme zur Verarbeitung ist der überwachenden (1) Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,
Zollstelle spätestens zwei Arbeitstage vor deren Beginn
schriftlich anzuzeigen; die überwachende Zollstelle kann 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
auf Antrag jederzeit widerruflich Vereinfachungen zu- 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-
lassen. zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der
Lagerung einschließlich einer etwaigen Behandlung,
(4) Erstreckt sich eine Inventur im Verarbeitungsbetrieb
der Be- und Verarbeitung sowie des Verbleibs des
auf Getreide unter amtlicher Überwachung, so hat der
Getreides zu machen.
Inhaber des Verarbeitungsbetriebes der überwachenden
Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig an- (2) Der Abgabepflichtige hat die in Absatz 1 genannten
zuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bücher und Aufzeichnungen und die in § 5 Abs. 3 genann-
Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann. ten Anschreibungen sowie die sich darauf beziehenden
Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
(5) Wird eingeführtes oder bezogenes Getreide ohne längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
Verarbeitung nach Drittländern ausgeführt oder nach Por- bestehen.
tugal verbracht, so gilt der Nämlichkeitsnachweis als
erbracht, wenn die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten §9
im unmittelbaren Anschluß an die Abfertigung zum zoll- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
rechtlich freien Verkehr oder an die entsprechende Abferti-
gung im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr erfolgt. Bei Zum Zwecke der Überwachung hat der Abgabepflichtige
Lieferungen in die Deutsche Demokratische Republik oder den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das
nach Berlin (Ost) tritt an die Stelle der Erfüllung der Aus- Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume wäh-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 997
rend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat- halten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
ten. Er hat auf Verlangen die in Betracht kommenden bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- § 12
tischer Buchführung ist der Abgabepflichtige verpflichtet, Verjährung
auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes- Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
finanzverwaltung dies verlangen. in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
§ 10
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
Verzinsung Vorschriften der§§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinn-
gemäß.
Wird die Abgabe nicht rechtzeitig abgeführt, so ist sie
vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem § 13
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der
Berlin-Klausel
am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
§ 11 Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Muster, Vordrucke
Für die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 und 3 und § 14
§ 4 Abs. 1 sowie für die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Inkrafttreten
kann der Bundesminiser der Finanzen Muster in der Vor-
schrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereit- Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3
und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 4. Juli 1986
Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversor- d) In Nummer 5 werden die Zahl „ 150" durch die Zahl
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,205" und die Zahl „400" durch die Zahl „545"
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- sowie die Worte „ein handbetriebenes Krankenfahr-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: zeug starrer Bauweise für den Straßengebrauch,"
durch die Worte „einen für den Straßengebrauch
gewährten elektrisch betriebenen Rollstuhl oder
Artikel 1 handbetriebenen Rollstuhl starrer Bauweise,"
ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und e) In Nummer 6 wird die Zahl „360" durch die Zahl
des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung ,,420" und die Zahl „ 1000" durch die Zahl „ 1500"
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1 ersetzt.
S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt geändert: f) In Nummer 7 wird die Zahl „400" durch die Zahl
,,660" ersetzt.
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: g) In Nummer 10 wird die Zahl „300" durch die Zahl
„Verordnung über die orthopädische Versorgung nach ,,420" ersetzt.
dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverord-
nung - Orth V)". 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort „Krankenfahrzeuge"
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung: durch das Wort „Rollstühle" ersetzt.
„ 10. a) handbetriebene Rollstühle bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
aa) für den Straßengebrauch, „Neben einem elektrisch betriebenen Rollstuhl
für den Straßengebrauch oder für den Haus-
bb) für den Hausgebrauch,
und Straßengebrauch ist nur den zuvor
b) elektrisch betriebene Rollstühle bezeichneten Behinderten noch ein handbetrie-
aa) für den Straßengebrauch (bis zu einer bener Rollstuhl für den Straßengebrauch zu
Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h), liefern."
bb) für den Haus- und Straßengebrauch, cc) In Satz 5 werden die Worte „zweites Kranken-
cc) für den Hausgebrauch,". fahrzeug" durch die Worte „zweiter Rollstuhl"
ersetzt.
b) Nummer 20 erhält folgende Fassung:
dd) Folgender Satz wird angefügt:
,,20. Kissen zur Abstützung, Lagerung oder Polste-
rung,". ,,Es darf nicht mehr als ein elektrisch betriebe-
ner Rollstuhl geliefert werden."
c) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „werden"
,,21 . Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druck- der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
entlastung,". der Halbsatz angefügt:
„soweit es technisch möglich ist, soll anstelle eines
3. § 2 wird wie folgt geändert: weiteren Kunstarms ein zusätzliches Handersatz-
a) In Nummer 1 wird die Zahl „3500" durch die Zahl stück für einen der beiden Kunstarme zum Wech-
,,4800" und die Zahl „ 150" durch die Zahl „205" seln gewährt werden."
ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) In Nummer 2 wird die Zahl „230" durch die Zahl
,,(4) Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können
,,315" ersetzt.
zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genann-
c) In Nummer 3 wird die Zahl „2050" durch die Zahl ten Höchstzahlen gewährt werden. Für die Dauer-
,,2880" und die Zahl „ 1150" durch die Zahl „ 1520" ausstattung bleiben die Vorschriften über die
ersetzt. Höchstzahlen unberührt."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 999
5. § 4 wird wie folgt geändert: ee) In Nummer 7 werden die Worte „ein handbetrie-
benes Krankenfahrzeug" durch die Worte
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ,,einen handbetriebenen Rollstuhl" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenfahrzeuge"
jeweils durch das Wort „Rollstühle" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „hand-
bb) Satz 2 wird gestrichen.
betriebenen Krankenfahrzeug für den Straßen-
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: gebrauch" durch die Worte „Rollstuhl für den
„Elektrisch betriebene Rollstühle werden den in Straßengebrauch oder für den Haus- und
Satz 1 bezeichneten Behinderten geliefert, Straßengebrauch" ersetzt.
wenn sie handbetriebene Rollstühle für den
jeweiligen Verwendungsbereich nicht selbst bb) In Nummer 2 werden
bedienen können." in Buchstabe a die Zahl „80" durch die Zahl
,, 110",
b) In Absatz 13 erhält Satz 3 folgende Fassung: in Buchstabe b die Zahl „ 155" durch die Zahl
,,Gefütterte Lederhandschuhe für den Winter- ,,210",
gebrauch werden ferner Blinden und Benutzern von in Buchstabe c die Zahl „230" durch die Zahl
handbetriebenen Selbstfahrer-Rollstühlen für den ,,315",
Straßengebrauch sowie Berechtigten und Lei- in Buchstabe d die Zahl „ 155" durch die Zahl
stungsempfängern geliefert, die wegen ihrer ,,210"
Gesundheitsstörung regelmäßig auf den Gebrauch und
von mindestens einer Krücke, einer Stockstütze in Buchstabe e die Zahl „33" durch die Zahl
oder einem Krankenstock angewiesen sind." ,,45"
c) Absatz 18 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(18) Kissen zur Abstützung, Lagerung oder Pol- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sterung (§ 1 Nr. 20) erhalten Hüft- und Gesäß-
verletzte, Querschnittgelähmte, Träger von Ober- aa) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die Zahl
schenkelkunstbeinen und von Unterschenkelkunst- „900" durch die Zahl „ 1260" und die Zahl
beinen oder Stützapparaten mit Aufsitz an der Ober- „ 1150" durch die Zahl „ 1620", in Buchstabe b
schenkelhülse sowie Berechtigte und Leistungs- die Zahl „900" durch die Zahl „ 1260"
empfänger, die nach Art und Schwere ihrer Behin- und
derung auf die Benutzung solcher Kissen dringend in Buchstabe d die Zahl „500" durch die Zahl
angewiesen sind." „ 760" und die Zahl „ 1000" durch die Zahl
,,1520"
d) Absatz 19 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,(19) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur
Druckentlastung (§ 1 Nr. 21) erhalten Querschnitt- bb) In Nummer 3 wird die Zahl „300" durch die Zahl
gelähmte und diesen hinsichtlich der Art und der „41 O", die Zahl „400" durch die Zahl „545" und
Schwere der Behinderung gleichzuachtende die Zahl „900" durch die Zahl „ 1260" ersetzt.
Berechtigte und Leistungsempfänger sowie dau-
ernd oder fast ständig Bettlägerige." d) In Absatz 5 werden die Worte „ein handbetriebenes
Krankenfahrzeug starrer Bauweise" durch die
Worte „einen Rollstuhl" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 8 erhält Nummer 2 Satz 2 folgende Fas-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sung:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Zahl „3500" „Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf
durch die Zahl „4800" und die Zahl „3000" drei Jahre."
durch die Zahl „4000" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Zahl „3000" f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
durch die Zahl „4000" und die Worte „ein Kran- ,,(10) Mehrkosten für die Anfertigung von Maß-
kenfahrzeug mit Handhebelantrieb" durch die konfektionskleidung und Maßkleidung werden über-
Worte „einen handbetriebenen Selbstfahrer- nommen, wenn eine Änderung von Konfektions-
Rollstuhl" ersetzt. kleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Defor-
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Krankenfahr- mierung des Rumpfes auszugleichen. Das Tragen
zeugs" jeweils durch das Wort „Rollstuhls" eines Hilfsmittels am Körper kann einer wesent-
ersetzt; nach den Worten „Haus- und Straßen- lichen Deformierung gleichgesetzt werden. Die
gebrauch" werden die Worte „oder nur für den Mehrkosten werden im notwendigen Umfang, höch-
Straßengebrauch" eingefügt. stens bis zu 420 Deutsche Mark jährlich über-
nommen."
dd) In Nummer 4 werden die Zahl „ 150" durch die
Zahl „205" und die Worte „ein handbetriebenes g) In Absatz 11 Satz 2 werden nach dem Wort „Dop-
Krankenfahrzeug" durch die Worte „einen pel-Beinamputierte" die Worte ,, , einseitig Arm- und
handbetriebenen Rollstuhl" ersetzt. Beinamputierte (Doppelamputierte)" eingefügt.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. § 6 wird wie folgt geändert: Angabe ,,(§ 33 b Abs. 1 bis 4 des Bundesversor-
gungsgesetzes)" ersetzt.
a) In Absatz 4 werden
in Buchstabe a die Zahl „48" durch die Zahl „60",
in Buchstabe f die Zahl „21" durch die Zahl „30", Artikel 2
in Buchstabe g die Zahl „6" durch die Zahl „ 10" Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
und Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
in Buchstabe h die Zahl „8" durch die Zahl „ 13" Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 33 b Abs. 2
bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes)" durch die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 1001
Erste Verordnung
zur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Vom 7. Juli 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 16, Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-
des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 11 steller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen die Zulassung erfüllt sind.
Marktorganisationen vom 31 . August 1972 (BGBI. 1
(2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,
werden, der
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- 1. in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Falle
samen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mindestens 1 Tonne Mager-
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- milchpulver regelmäßig täglich verarbeiten kann,
ordnet: 2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in
Artikel 1 denen das Magermilchpulver gelagert oder
Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli verarbeitet werden soll,
1981 (BGBI. 1 S. 795) wird wie folgt geändert: b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-
tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden
Magermilchpulvermengen sowie Art und Men-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mager-
ge der Zutaten mit Angabe der voraussichtli-
milchpulver" die Worte ,, , auch angereichert mit
chen Ausbeute.
Vitaminen," eingefügt.
Die Zulassung erteilt das Bundesamt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Verarbeitungs- Stücken einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume
betrieb" durch die Worte „Betrieb, der die An- vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verar-
reicherung mit Vitaminen oder die Verarbei- beitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen ange-
tung vornimmt," ersetzt, reichert werden soll. Die Zulassung erteilt die Bundes-
anstalt.
bb) in Buchstabe c werden vor dem Wort „Verar-
beitung" die Worte „Anreicherung mit Vitami- (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein
nen oder" eingefügt; schwerer Verstoß gegen die Verordnung oder die in
§ 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im
b) Nummer 2 wird nach dem Wort ,,(Bundesamt)" wie übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49
folgt gefaßt: Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerru-
fen werden.
„für die Verarbeitung von Magermilchpulver und
seine Lagerung zu diesem Zweck." (5) Im Falle der Rücknahme der Zulassung ist der
Betroffene von dem in der Rücknahmeverfügung be-
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: stimmten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt
zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Ma-
germilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe,
,,§ 3
im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am
Zulassung der Herstellungs- Tage des Zuschlags, gültigen Interventionspreis und
und der Verarbeitungsbetriebe dem Zuschlagspreis verpflichtet. Der Unterschiedsbe-
(1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten trag ist vom Tage des Empfanges des Magermilchpul-
Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaub- vers, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vom
nisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Tage des Zuschlags an mit zwei vom Hundert, bei
Absätze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom
werden, Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines
1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag des
und regelmäßige Abschlüsse macht, und Monats zugrunde zu legen. Die zu zahlenden Beträge
einschließlich Zinsen verringern sich um die Beträge,
2. dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1 für die Kautionen für verfallen erklärt worden sind(§ 4
Abs. 2 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er- Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlen-
füllt. den Betrag durch Bescheid fest."
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: b) lagert oder verarbeitet oder
,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lie- 2. Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im
ferungskaution, mit der die zweckentsprechende Ver- Rahmen der Nahrungsmittelhilfe herstellt
wendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen
(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach
Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu
§ 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet,
Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen so-
Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen
wie gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den
Betrag zu zahlen, der
Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib
1. im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung sowie den Bestand des Magermilchpulvers.
entspricht, die am Tage der Abgabe auf die betrof-
fene Magermilchpulvermenge entfiel, (2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 ver-
arbeitet, ist ferner verpflichtet,
2. im Falle der Lieferungskaution dem Interventions-
preis für die betroffene Magermilchpulvermenge 1 . gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
am Tage der Abgabe entspricht. a) die hergestellten Mengen an denaturiertem
Der Betrag ist vom Tage der Abgabe des Magermilch- oder gefärbtem Magermilchpulver oder an
pulvers an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Mischfutter,
Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem b) die in dem denaturierten oder gefärbten Mager-
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu milchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen
verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis- Mengen an Magermilchpulver,
kontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde
c) Art und Menge der dem Magermilchpulver bei-
zu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden
Betrag durch Bescheid fest." gegebenen Stoffe,
d) den Verbleib der in Buchstabe a genannten
5. § 5 wird aufgehoben. Produkte;
2. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
6. § 6 erhält folgende Fassung: einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei
,,§ 6 verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu
machen.
Verarbeitung des von der Bundesanstalt
verkauften Magermilchpulvers (3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 her-
(1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Mager- stellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die
milchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.
verarbeitet werden, so hat der Käufer der Bundesan- (4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarb~itungs-
stalt den Erlaubnisschein vorzulegen und, sofern das betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwa-
Magermilchpulver in einen Lagerraum außerhalb des chung befinden, so hat der Verarbeiter dem Bundes-
Verarbeitungsbetriebes verbracht werden soll, die La- amt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzei-
ge dieses Lagerraumes unter Angabe von Name und gen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch das
Anschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des Bundesamt mit der Inventur verbunden werden kann.
Lagers betrauten Person schriftlich mitzuteilen. Die
(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten
Bundesanstalt übersendet jeweils eine Durchschrift
nach§ 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche
ihrer Verkaufsrechnung, des Abholscheins sowie der
Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die
Mitteilung nach Satz 1 an das Bundesamt ·und teilt
sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sie-
diesem schriftlich den aus dem Erlaubnisschein her-
ben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-
vorgehenden Verarbeitungsbetrieb sowie den Tag der
frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem
Übernahme des Magermilchpulvers mit.
die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg ent-
(2) Der Käufer hat das Magermilchpulver nach der standen ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach an-
Übernahme unmittelbar in den aus dem Erlaubnis- deren Vorschriften bleiben unberührt."
schein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder
den mitgeteilten Lagerraum zu verbringen.
8. § 8 wird aufgehoben.
(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbei-
ten will, hat dies mindestens 3 Werktage vor Beginn 9. In § 9 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesamt"
der Verarbeitung dem Bundesamt nach dem vom durch die Worte „den zuständigen Stellen" und in
Bundesamt bekanntgegebenen Muster schriftlich an- Satz 2 die Worte „das Bundesamt" durch die Worte
zuzeigen." ,,die zuständigen Stellen" ersetzt.
7. § 7 erhält folgende Fassung: 1 o. In § 10 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt"
durci1 die Worte „der zuständigen Stelle" ersetzt.
,,§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
11 § 11 wird wie folgt geändert:
(1) Wer
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „verarbeitet" die
1 . Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerung Worte „oder mit Vitaminen angereichert" einge-
a) als Käufer von der Bundesanstalt übernimmt, fügt;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 1003
b) Satz 6 wird gestrichen; 14. § 14 erhält folgende Fassung:
c) in Satz 7 wird die Angabe ,,§§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1 ,,§ 14
und Abs. 3, §§ 7 bis 1O und 13" durch die Angabe Kosten
,,§§ 6 bis 10 und 13" ersetzt.
Unbeschadet der Kostenregelungen in den Rechts-
akten nach § 1 Abs. 2 sind, soweit auf Grund dieser
12. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „verarbeitet" Rechtsakte für die amtliche Überwachung Proben ent-
die Worte „oder mit Vitaminen angereichert" einge- nommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt wer-
fügt. den, den zuständigen Stellen die entstandenen Ausla-
gen für die Verpackung und die Beförderung der Pro-
ben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
Kostenschuldner ist der Käufer oder der Zuschlags-
a) In Satz 1 werden nach den Worten „oder Mager- empfänger."
milchpulver" die Worte ,, , auch mit Vitaminen an- Artikel 2
gereichert," und nach dem Wort „Verarbeitung" die
Worte „oder Anreicherung mit Vitaminen" einge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fügt; tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
b) Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Magermilchpul- auch im Land Berlin.
vers" wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,oder des mit Vitaminen angereicherten Mager- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
milchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2,". ·Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Walther Florian
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerberech-
tigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer in der Fassung vom 25. Fe-
bruar 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 145), zuletzt ge-
ändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1493) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit er im
Rahmen der gegenwärtigen Zerlegungsregelungen
für die Lohnsteuerzerlegung an das Wohnsitzprinzip
anknüpft.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes ist mit Artikel
107 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und mit
Wirkung ab 1. Januar 1986 nicht mehr anzuwenden.
2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Geset-
zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezem-
ber 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2354) sind mit Artikel
107 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, mit Wirkung spätestens
für das Haushaltsjahr 1988 eine Neuregelung zu
treffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung
sind die geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-
schnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern weiter anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 1005
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1624/86 der Kommission zur Festlegung der
Beträge und der Einzelheiten der Minderbewertung bestimmter Butter -
und R i n d f I e i s c h bestände in öffentlicher Lagerhaltung L 148/1 31. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission über Mindestqualitäts-
anforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für
eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen L 153/1 7. 6. 86
6. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1768/86 mit betimmten Sicherungsmaßnahmen
bezüglich der Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte
B I u m e n zuchterzeugnisse L 153/25 7. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1781/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Genehmigung des Verschnitts von bestimmtem Rot-
w e i n einiger Mitgliedstaaten mit spanischem Rotwein L 155/6 10. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1782/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butte r aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 155/7 10. 6. 86
10. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1790/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen für G et r e i de mischfutter L 156/15 11. 6. 86
10. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1791/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich des Vorschusses auf die
Prämie für Tabak blätter aus griechischer Erzeugung L 156/16 11. 6. 86
11. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1809/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1231/86 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e f I e i s c h marktes in den Niederlanden L 157/38 12. 6. 86
11. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1810/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/86 hinsichtlich der Rind f I e i s c h erzeug-
nisse, die Gegenstand von Interventionskäufen in bestimmten Mitglied-
staaten sein können L 157/39 12. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1836/86 der Kommission zur Änderung_ der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich des Zeitpunkts der Uber-
nahme von Butte r bei der Intervention L 158/57 13. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr.1838/86 des Rates zur Änderung des Anhangs IV
der Verordnung (EWG) Nr.426/86 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 159/1 14. 6. 86
13. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1844/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 225/67/EWG mit Durchführungsbestimmungen
für die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n L 159/16 14. 6. 86
13. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1846/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durch-
führungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 159/19 14. 6. 86
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1858/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 über den Verkauf von zur Ausfuhr
bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 161/20 17. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1860/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Sc h a f e L 161/25 17. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1861/86 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 161/26 17. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1862/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von An an a s konserven und des den Ananas-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 161/28 17. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1863/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 mit Durchführungsbestimmungen für
die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 des Rates L 161/30 17. 6. 86
16. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1864/86 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für G e w ä c h s hau s -
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1986 L 161/31 17. 6. 86
17. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1870/86 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente der Erzeugnisse des Rind f I e i s c h sektors, welche bei der
Einfuhr aus Drittländern nach Spanien Anwendung finden L 162/16 18. 6. 86
17. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1871/86 der Kommission über die Befreiung von
der Mitverantwortungsabgabe für die am Ende des Wirtschaftsjahres
1985/86 vorhandenen G e t r e i d e bestände L 162/18 18. 6. 86
18. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1886/86 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 163/16 19. 6. 86
18. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1887/86 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hinsichtlich
der Einfuhr von Zucht pi I z konserven mit Ursprung in Drittländern L 163/17 19. 6. 86
Andere Vorschriften
8. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates zur Durchfüh_rung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portu-
giesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der
~estimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur
Anderung der Anlagen dieses Abkommens L 143/1 29. 5. 86
8. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1543/86 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portu-
giesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen EidgenossensQhaft zur
Anwendung der I3estimmungen über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren und zur Anderung der Anlagen dieses Abkommens L 143/187 29. 5. 86
2. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1623/86 der Kommission betreffend die Anhänge
III und XIII der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Drittländern L 147/1 31.5.86
6. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1769/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 20, 39 und 83) mit Ursprung in der Türkei L 153/26 7. 6. 86
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 1007
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1770/86 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2662/85, mit der die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei mengenmäßigen Beschränkungen
unterworfen wurden L 153/31 7. 6. 86
6. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1771 /86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 153/32 7. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1785/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Peru L 156/6 11. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1786/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Katego-
rien 1 und 2) mit Ursprung in Peru L 156/7 11. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1797/86 des Rates über die Abschaffung der
Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen L 157/1 12. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1798/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magne-
siumqualitäten der Tarifstelle ex 77.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 157/2 12. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1799/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der
Tarifstelle ex 28.55 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 157/4 12. 6. 86
9. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1800/86 des Rates zur Aufstockung der für das
Jahr 1986 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Güte-
klassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen
Zolltarifs L 157/7 12. 6. 86
10. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1805/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 157/18 12. 6. 86
30. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1822/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 hinsichtlich der Analysemethoden zur
Bestimmung des Stärkegehalts in Sojaproteinkonzentraten sowie in
Waren, die solche Erzeugnisse enthalten L 158/1 13. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1828/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Essigsäure der Tarifstelle 29.14 A II a) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 158/19 13. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1839/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe der Tarif-
stelle 03.01 B I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs L 159/2 14. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1853/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-Weine der
Tarifnummer ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien (1986/87) L 161/1 17. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1854/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-Weine der
Tarifnummer ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien ( 1986/87) · L 161/7 17. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1855/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-, Priorato-,
Rioja- und Valdeperias-Weine der Tarifnummer ex 22.05 C des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1986/87) L 161/10 17. 6. 86
12. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates über bestimmte technische
Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den
Selten und dem 0resund L 162/1 18. 6. 86
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe ohne Beilage: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80
DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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18. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1884/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 163/13 19. 6. 86
18. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommission über den Höchstwert für
den Gesamtschwefeldioxidgehalt bestimmter vor dem 1. September
1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und eingeführter
Schaumweine während einer Ubergangszeit L 163/19 19. 6. 86
17. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1898/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 758/86 über die 1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeug-
nisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemeinsamen Zolltarifs aus nicht dem
GATT angehörenden Drittländern L 164/1 20. 6. 86
17. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1902/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 758/86 des Rates über die
1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A
des Gemeinsamen Zolltarifs aus nicht dem GATT angehörenden Dritt-
ländern im Anschluß an die Aufstockung des Kontingents L 164/10 20. 6. 86
Berichtigung def_ Verordnung (EWG) Nr. 1355/86 des Rates vom
24. März 1986 zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71,
(EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 950/68 hinsichtlich Saatgut (ABI. Nr.
L 118 vom 7. 5. 1986) L 162/42 18. 6. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom
28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden
Handelsmechanismus (ABI. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986) L 163/52 19. 6. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1607/86 des Rates vom
26. Mai 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit Ausnahme von Weichseln,
der Tarifstelle ex 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der
Schweiz (ABI. Nr. L 142 vom 28. 5. 1986) L 163/52 19. 6. 86
Berichtigung 9er Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom
23. Mai 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI. Nr. L 139 vom 24. 5.
1986) L 165/48 21. 6. 86