945
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli .1986 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
27. 6. 86 Anordnung über die Bundestagswahl 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 945
neu: 111-1/3
27. 6. 86 Erstes Gesetz zur Änderung des Postverwaltungsgesetzes............................... 946
900-1, 63-1
27. 6. 86 Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
9020-1
27. 6. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
7847-11-4-24
27. 6. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen ..... ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
9512-11, 9512-14
27. 6. 86 Neufassung der Gefahrgutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
9512-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 971
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
Die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen wird als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlageband kostenlos übersandt.
Anordnung
über die Bundestagswahl 1987
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975
(BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521 ), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet
am 25. Januar 1987 statt.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Postverwaltungsgesetzes
Vom 27. Juni 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Bei übertragbaren Ausgabemitteln kann die Deut-
sche Bundespost durch den Voranschlag ermäch-
Artikel 1 tigt werden, im Falle eines sachlich unabweisbaren
Bedürfnisses Verpflichtungsermächtigungen bis zu
Änderung des Postverwaltungsgesetzes
einer bestimmten Höhe für Ausgaben im laufenden
Das Postverwaltungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Rechnungsjahr in Anspruch zu nehmen (Vorgriffser-
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten berei- mächtigungen). Ausgabereste können durch Ein-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des nahmereste gedeckt werden.
Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der
folgt geändert:
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
nur im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: weisbaren Bedürfnisses bewilligen. Als unabweis-
bar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen,
,,(2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-
wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum
haltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen
Bundespost." Voranschlag rechtzeitig herbeigeführt oder die Aus-
gabe bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt
werden kann. Eines Nachtrags zum Voranschlag
2. § 33 erhält folgende Fassung: bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen durch den Voranschlag zu bestimmenden
,,§ 33
Betrag nicht überschreitet, wenn die Mehrausgabe
Abgaben durch den Voranschlag in anderer Weise zugelas-
Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost, sen ist oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen
Abgaben an den Bund und die auf Bundesrecht beru- sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
henden Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu Einzelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark
entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden überschreiten, sind vierteljährlich dem Bundes-
geltenden Vorschriften Anwendung." minister der Finanzen mitzuteilen. In gleicher Weise
ist der Verwaltungsrat zu unterrichten.
3. § 35 erhält folgende Fassung: (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Bestimmungen
,,§ 35 der Bundeshaushaltsordnung eine Beteiligung des
Bundesministers der Finanzen und des für das Bun-
Haushaltsrechtliche Vorschriften
desvermögen zuständigen Bundesministers in weite-
(1) Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung, ren als in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor-
die nach § 113 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung für schreiben, sind diese Bestimmungen auf die Deutsche
Sondervermögen des Bundes gelten, sind auf die Deut- Bundespost nicht anzuwenden. Die Beteiligungsrechte
sche Bundespost entsprechend mit den Änderungen des Bundesministers der Finanzen nach § 48 der
und Ergänzungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundeshaushaltsordnung und des für das Bundesver-
Gesetz, insbesondere aus der abweichenden Art der mögen zuständigen Bundesministers nach § 65 der
Rechnungsführung und aus den folgenden Bestimmun- Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
gen, ergeben:
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
1. Bei nicht rechtzeitiger Feststellung des Voran- wesen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ver-
schlags ist entsprechend den Regeln der vorläufi- waltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundes-
gen Haushaltsführung (Artikel 111 des Grundgeset- minister der Finanzen unter Berücksichtigung der
zes) zu verfahren. Besonderheiten der Deutschen Bundespost durch
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 947
Rechtsverordnung das Nähere über die Haushalts- und Artikel 3
Wirtschaftsführung der Deutschen Bundespost (Post- Berlin-Klausel
haushaltsordnung) zu regeln.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
wesen erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Posthaushaltsordnung."
Artikel 2 Artikel 4
Überleitungsvorschrift Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Haushalt für das (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Rechnungsjahr 1987 anzuwenden. Kraft.
(2) Auf die Haushalte der früheren Rechnungsjahre blei- (2) Zugleich tritt § 119 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-
ben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar. nung außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi II i ng
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen
Vom 27. Juni 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf
das folgende Gesetz beschlossen: Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
ausübt,
Artikel 1 c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter
in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
d) von einem Berechtigten vorübergehend zum
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht
Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berech-
573) wird wie folgt geändert: tigten erlangt,
e) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
1. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 e eingefügt: gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der
gewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung
,,§ 5 a durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
(1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage oder durch die Post gleichsteht,
darf nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unver-
oder zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist. züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem
(2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektri- sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
sche Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen
Satz 2. Stelle abliefert,
(3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Zusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile zes erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein
einer Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen Fahrzeug eingebaut ist und er nachweist, daß er
Verwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug nach den für den Ort der Zulassung des Fahr-
oder mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem zeuges geltenden Vorschriften zum Errichten
Werkzeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt oder Betreiben der Anlage befugt ist,
werden können. h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
§Sb zes erlangt hat und sie lediglich zur sicheren
Verwahrung in den Geltungsbereich des Geset-
(1) § 5 a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen, zes verbringt, sofern er dies unverzüglich einem
1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, ver- Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
treibt, instandsetzt, einführt oder ausführt, schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die
Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-
2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage
chen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-
a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz- nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft
licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter macht, daß er die Anlage ausschließlich an ei-
Gesellschafter eines Berechtigten erlangt, nem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses
b) von einem anderen oder für einen anderen Be- Gesetzes befugt benutzt,
rechtigten erlangt, sofern und solange er die i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
Weisungen des anderen über die Ausübung der Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden
tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf ist, sofern er den Erwerb unverzüglich einem
Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 949
schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei- behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentli-
chen und, wenn die Anlage eine Herstellungs- chen Interesse - insbesondere aus Gründen der öffent-
nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft lichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht,
macht, daß er die Anlage ausschließlich zu soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die
Sammlerzwecken erworben hat, Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat."
3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateur-
funkstation nach § 1 des Gesetzes über den Ama- 2. In § 15 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
teurfunk vom 14. März 1949 (BGBI. III 9022-1) er- ersetzt und nach Buchstabe b folgende Buchstaben c
langt, ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des bis e angefügt:
genannten Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb .,c} entgegen § 5 a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsäch-
unverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen liche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,
Bundespost schriftlich anzeigt und dabei seine Per-
d) entgegen § 5 d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage
sonalien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Her-
einem anderen überläßt oder
steller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlagen
eine Herstellungsnummer haben, auch diese an- e) entgegen§ 5 e Abs. 1 dort bezeichnete Sendean-
gibt. lagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."
(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt,
hat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
3. § 19 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vorliegen, unverzüglich die nach § 5 a Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen, .,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
die Anlage einem Berechtigten zu überlassen oder sie fahrlässig
für dauernd unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag 1 . entgegen § 5 c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilun-
auf Erteilung der Verleihung unverzüglich gestellt, so gen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt
kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlage sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder
ohne die Verleihung bis zur Unanfechtbarkeit der Ent- entgegen § 5 c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbe-
scheidung über den Antrag ausgeübt werden. schriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Er-
fordernis der Verleihung hinzuweisen oder. ohne
§ 5C Name uind Anschrift des Anbieters anzugeben,
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die oder
für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für 2. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) ver-
Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die hindert oder stört oder eine in Ausübung der Über-
Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene wachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. nicht fristgerecht erteilt."
(2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbe-
schriften nur angeboten werden, wenn auf das Erfor- Artikel 2
dernis der Verleihung nach § 5 a Abs. 1 in Verbindung Übergangsregelung
mit § 2 hingewiesen wird sowie Name und Anschrift
des Anbieters angegeben werden. (1) Übt jemand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
tatsächliche Gewalt über Sendeanlagen aus, ohne hierzu
nach § 5 a Abs. 1 befugt zu sein, so hat er innerhalb von
§ Sd
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dies
( 1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur über- einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost schrift-
lassen werden, wenn dieser nach § 5 a Abs. 1 ,zur lich anzuzeigen und dabei seine Personalien, Art und
Ausübung der tatsächlichen Gewalt befugt ist oder Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder Warenzeichen
nach § 5 b einer Befugnis nicht bedarf. Die Berechti- und, wenn die Anlagen eine Herstellungsnummer haben,
gung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen auch diese anzugeben, sofern die Anlagen nicht vor Ablauf
werden. der Frist einem Berechtigten überlassen oder für dauernd
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine unbrauchbar gemacht werden. Bis zum Ablauf der Frist
Sendeanlage einem anderen überläßt, der sie außer- oder, sofern die Anzeige rechtzeitig erfolgt ist, nach Ablauf
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt. der Frist kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanla-
gen ohne die Verleihung ausgeübt werden.
(3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche
Gewalt über sie einem anderen einräumt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sendeanlagen nach § 5 e
Abs. 1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sendean-
lagen nach § 5 e Abs. 1 hergestellt, eingeführt oder sonst
§ Se
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbe- zes eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 e Abs. 2 bean-
reich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form tragen. Bis zum Ablauf der Frist oder, sofern die Ausnah-
nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die megenehmigung rechtzeitig beantragt worden ist, bis zur
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag kann
sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlagen nach § 5 e
Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 5 e Abs. 2 ausge-
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. übt werden.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schilling
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 951
Dritte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 12 und 13 und des § 9 b) in Nummer 3 wird der Text nach Buchstabe b durch
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- folgenden Buchstaben c ersetzt:
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die
„c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich die-
des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ser Verordnung."
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
zen und für Wirtschaft verordnet:
,,§ 3
Artikel 1 Zulassung der Herstellungs-
und der Verarbeitungsbetriebe
Die Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977
(1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-
(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom
akten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle
3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1132), wird wie folgt geändert:
durch einen Erlaubnisschein erteilt.
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt und durch (2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller er-
eine Abkürzung ergänzt: teilt werden,
,,(Magermilch-Beihilfenverordnung - MMilchBV)". 1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt
und regelmäßig Abschlüsse macht,
2. § 1 Nr. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt: 2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechts-
akten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er-
„Gewährung von Beihilfen für
füllt und
1. Magermilch, konzentrierte Magermilch und Butter-
3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
milch (Magermilch) für Futterzwecke,
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in
2. Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Mager-
denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse
milchpulver) für Futterzwecke,
gelagert oder verarbeitet werden sollen,
3. zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Ver-
4. Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten ver- arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-
arbeitet worden ist, denden Milchmengen oder Magermilchpulver-
5. Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines an- mengen sowie Art und Menge der Zutaten mit
deren Mitgliedstaates denaturiert oder zu Misch- Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
futter verarbeitet wird." Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-
steller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach
3. § 2 wird wie folgt geändert: den Nummern 1 und 2 vorliegen.
a) die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein
schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in
,, 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
§ 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen
schaft (Bundesamt) für die Gewährung von
kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2
Beihilfen an
des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen
a) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungs- werden."
anlagen,
b) Futtermittelhersteller, 5. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:
c) Molkereibetriebe und gewerbliche Herstel- ,,§ 3 a
ler, die Magermilch oder Rohkasein zu Anzeigepflicht
Kasein oder Kaseinaten verarbeiten, Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eige-
d) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem ner Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genann-
anderen Mitgliedstaat verbringen; ten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will,
hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der
2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für
Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle
die Gewährung von Beihilfen für Magermilch
anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der
an
Beteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten
a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungs- Rechtsakten bedarf."
anlagen,
b) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Er- 6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a"
zeugung verfüttern;" gestrichen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt: Kaution gestellt hatte, einen Betrag in Höhe der Bei-
hilfe, die der zu verwendenden Magermilchpulver-
,,§ 4 a
menge entspricht, an das Bundesamt zu zahlen. § 9
Sachkundige Person Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."
Der Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle
mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu 10. § 11 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
benennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen
. ,,§ 11
Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen
vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechts- Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers
akten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten aus anderen Mitgliedstaaten
gefordert werden können." (1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem an-
deren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser
8. § 6 wird wie folgt geändert: Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futter-
mitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
amtliche Überwachung gestellt.
gefügt:
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zu-
,,(2) Die Verpflichtungserklärung eines speziali- sammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teil-
sierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Misch- entrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9
betriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der
aufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters, abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte
vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Über- Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei
sicht über seinen Viehbestand mitzuteilen. der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-
(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an
Monaten."; Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten
Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei
b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und folgender
Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,
Absatz wird angefügt:
so überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver
,,(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die zur zweck- und fristgerechten Verwendung."
er die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter
erst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren Artikel 2
Verpflichtungserklärungen bei der zuständigen
Stelle hinterlegt worden sind." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
9. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
auch im Land Berlin.
,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution, mit der die
Artikel 3
zweckentsprechende Verwendung beihilfebegünstig-
ten Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 953
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund bens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) sowie der
§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die§§ 11 a bis 16,
- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde- 22 und 24 dieser Verordnung."
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die nachfolgen-
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Absätze 4 und 5 ersetzt:
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September ,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf
1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen, nur befördert werden, wenn dies nach dem Ge-
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in samtverzeichnis und den Stoffseiten der Klassen 1
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung und des bis 9 der Anlage zugelassen ist. Für zur Beförde-
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes über rung zugelassene gefährliche Güter müssen die
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einlei-
1977 (BGBI. 1 S. 1314) sowie nach § 36 Abs. 3 des tung und Klassen 1 bis 9, eingehalten werden.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 (5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
S. 80) wird vom Bundesminister für Verkehr dern, muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord
mitgeführt werden. Bei der Beförderung unver-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
packter gefährlicher Güter braucht die Anlage zu
dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu
Artikel 1 werden; in diesem Fall müssen jedoch die für das
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter betreffende Seeschiff jeweils geltenden Regelun-
mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017), zuletzt gen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt
geändert durch die Verordnung vom 12. September 1985 werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ge-
(BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert: nügt es, wenn sie die von der International Mariti-
me Organization (IMO) bekanntgemachten ver-
gleichbaren Codes an Bord mitführen."
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt
geändert:
,,(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)". 3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
2. § 1 wird wie folgt geändert: Sicherheitspflichten
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 5" Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-.
geändert in „Absatzes 4". schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkeh-
rungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern
,,(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-
und die Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so ge-
liche Güter befördern, gelten:
ring wie möglich zu halten."
1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-
nung gefährliche Güter laden, die Vorschriften
dieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 5 4. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „Zusätzliche Bemer-
Satz 1; kungen" durch die Worte „Zusätzlich gilt" ersetzt.
2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-
nung einen Ort zum Löschen oder zum Aufent-
5. § 3 erhält folgende Fassung:
halt anlaufen, der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie
die§§ 2, 3 und 11 a bis 24 dieser Verordnung; ,,§ 3
3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches die- Ausnahmen
ser Verordnung die Bestimmungen des Kapi- (1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag
tels VII des Internationalen Übereinkommens · für Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allge-
von 1974 zum Schutz des menschlichen Le- mein Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, gefährliche Gut zu befördern, wenn sie eine dem
wenn ungemischten oder ungelösten gefährlichen Gut ver-
1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut gleichbare Gefahr aufweisen.
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre (3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefähr-
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar licher Güter untereinander sind in diejenige Klasse
wäre und wenn einzuordnen, die der den Mischungen oder Lösungen
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, innewohnenden größten Gefahr entspricht. Die Rang-
die nach den vom Gut ausgehenden Gefahren folge der Gefahren bestimmt sich nach Unterabschnitt
erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und 5.2 der Allgemeinen Einleitung der Anlage.
Technik entsprechen. Entsprechen die Sicher- (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in
heitsvorkehrungen diesem Stand nicht, so muß die § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die
Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die ver- Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
bleibenden Gefahren als vertretbar angesehen Chemikalien als Massengut, Kapitel VI namentlich
werden können.
aufgeführt sind, sofern sie in Tankschiffen befördert
(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sach- werden."
verständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und
Behälterbau oder für andere mit der Beförderung ge-
7. § 5 erhält folgende Fassung:
fährlicher Güter mit Seeschiffen zusammenhängende
Fragen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun- ,,§ 5
gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Verpackung gefährlicher Güter
letzter Satz müssen in diesem Gutachten auch die
(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-
verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außer-
se 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das
dem muß begründet werden, weshalb die Zulassung
betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zuge-
der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Ge-
lassenen Verpackungen verwendet werden, die nach
fahren als vertretbar angesehen wird. Der Bundes-
einem Baumuster hergestellt worden sind, das hin-
minister für Verkehr oder die nach Landesrecht zu-
sichtlich der Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung
ständigen Behörden können die Vorlage weiterer Gut-
den vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzei-
achten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder
ger vom 24. August 1985 bekanntgegebenen
im Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-
achten selbst anfordern. Richtlinien über das Verfahren für die Durchfüh-
rung der Bauartprüfung und die Zulassung von
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Verpackungen für die Beförderung gefährlicher
können in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend Güter - R 002 - und
von den Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle
Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung
die Sicherheit während der Beförderung gewährleistet der Kennzeichnung von Verpackungen zum Trans-
ist. port gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -
entsprechen.
(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4
zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem (2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sen 2 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut
sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als un- jeweils vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-
zureichend zur Einschränkung der von der Beförde- kungen verwendet w~rden, die den Bestimmungen in
rung ausgehenden Gefahren erweisen. Die Ausnah- der Anlage, Klasse 2 und 7 entsprechen."
men dürfen auf die Dauer von höchstens 3 Jahren
erteilt werden."
8. § 6 erhält folgende Fassung:
6. § 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 6
,,§ 4 Zusammenpackung
Gefährliche Güter (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse
(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, dürfen miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern
Mischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-
träglich sind.
Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage
zu dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtver- (2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klas-
zeichnis der -Anlage mit ihrem richtigen technischen sen dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern
Namen in deutscher und englischer Sprache aufge- zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-
führt. Gefährliche Güter, die im Gesamtverzeichnis träglich sind und für die betreffenden Klassen in der
nicht genannt sind, müssen unter dem für sie zutref- Anlage, Allgemeine Einleitung, Nr. 15.8.6 oder in den
fenden Begriff „Nicht anderweitig genannt (N.A.G.)" Einleitungen und auf den Stoffseiten der Anlage in den
der jeweiligen Klasse befördert werden. einzelnen Klassen keine Trennung vorgeschrieben ist.
(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufge- (3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpak-
führte Mischungen oder Lösungen von gefährlichen kungsvorschriften für das gefährlichste Gut unter Be-
mit ungefährlichen Gütern sind nach den gleichen rücksichtigung seiner Verpackungsgruppe einzu-
Anforderungen wie für das namentlich aufgeführte halten."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 955
9. § 7 wird wie folgt geändert: men und Kennzeichnung den Vorschriften der
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: in der Anlage wiedergegebenen deutschen
Übersetzung des „IMDG-Code" entsprechen
,,Kennzeichnung und Beschriftung".
und daß die Güter sich in einem für die Beförde-
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: rung geeigneten Zustand befinden,
,,(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr- 2. falls die Güter mit anderen in einem Versand-
zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und stück zusammengepackt sind, daß die Vor-
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen schriften in § 6 beachtet worden sind."
Gütern müssen bei der Beförderung mit Seeschif-
fen nach den Vorschriften der Anlage, Allgemeine b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Einleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 gekenn- ,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens
zeichnet und plakatiert werden. Jedes Versand- 10 mm breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen
stück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit gekennzeichnet werden."
dem richtigen technischen Namen des Stoffes oder
Gegenstandes beschriftet werden. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr- ,,(4) Güter einer oder verschiedener Klassen dür-
zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und fen in einem Verladeschein zusammen aufgeführt
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen werden, wenn diese Güter
Gütern sind darüber hinaus auch entsprechend 1. in Versandstücken zusammengepackt sind,
den Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies
2. in Ladungseinheiten (Units Loads) oder Beför-
nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterab-
derungseinheiten zusammengeladen sind oder
schnitte 7.3 und 7.4 n·icht ausdrücklich vorge-
schrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle 3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten
müssen die für die Kennzeichnung von Sekundär- ,,Stauung" und „Trennung" der einzelnen Klas-
gefahren verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich sen und den Angaben auf den Stoffseiten der
Größe, Form und Farbe den vorgeschriebenen Mu- Anlage in einem Laderaum gestaut werden
stern nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Un- dürfen."
terabschnitt 8.3 entsprechen und dürfen in der d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
unteren Spitze keine eine Klasse bezeichnende
Nummer tragen." ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle
weiteren für die Beförderung erforderlichen Unter-
lagen in dem Verladeschein zu vermerken und
10. § 8 wird wie folgt geändert:
diesem beizufügen."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
e) In Absatz 6 werden die Worte „oder seinem Vertre-
,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,
ter" gestrichen.
hat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,
der den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
hat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä- ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-
rung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist anzu- tainern verladen, ist von den für die Beladung des
geben: Containers Verantwortlichen die in der Anlage, All-
der richtige technische Name; für Gase der gemeine Einleitung, Nr. 12.3. 7 geforderte Beschei-
Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben nigung (Container-Packzertifikat) auszustellen. Die
werden, und zwar durch die Worte „entzünd- Bescheinigung (Container-Packzertifikat) ist dem
bar", ,,oxydierend", ,,giftig" und/oder „ätzend"; Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im
die Nummer der Klasse und soweit vorhanden Verladeschein aufzunehmen."
der Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
der Klasse 1 muß nach der Unterklasse die
Verträglichkeitsgruppe und die Staukategorie ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförde-
angegeben werden; rungen von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gü-
tern in Tankschiffen nach § 11 a Abs. 2."
die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff
in dieser Anlage angegeben ist;
11. § 9 erhält folgende Fassung:
die EmS-Nr;
,,§ 9
die MFAG-Tafel-Nr;
Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt-
menge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu- (1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen
men oder Gewicht und bei explosiven Stoffen Güter muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Er-
Nettogewicht des Explosivstoffes); klärung) nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut
der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C 1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen
liegt. (EmS-Nr) und
Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären: 2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen
1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die (MFAG-Tafel-Nr)
Bezeichnung mit dem richtigen technischen Na- aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwen- (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als
den, soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in
der Allgemeinen Einleitung der Anlage durchgeführt Tankschiffen befördert werden, die sich im Hinblick
werden. auf Bauart, Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Ga-
se oder Chemikalien, die in den nachstehend aufge-
(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtver-
führten Codes namentlich genannt sind, dürfen nur in
zeichnis der Anlage keine Merkblattnummern festge-
Tankschiffe umgeschlagen oder in Tankschiffen be-
legt sind, muß der Hersteller oder Vertreiber der ge-
fördert werden, wenn mindestens die Anforderungen
fährlichen Güter die Merkblattnummern in eigener
des im Bundesanzeiger vom 9. August 1983 - Bei-
Verantwortung unter Berücksichtigung der Hinweise
lage 38/83 - bekanntgemachten
im Gesamtverzeichnis festlegen. In Zweifelsfällen
muß er die Bundesanstalt für Materialprüfung betei- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
ligen. zur Beförderu.ng verflüssigter Gase als Massengut
{IMCO-Res. A.328 {IX)) in der Fassung der Nach-
(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten träge 1 bis 3 oder des
Richtlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Material-
prüfung zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertrei- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
ber gefährlicher Güter dies vor Beginn der erstmaligen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Mas-
Beförderung eines Gutes veranlassen. Die mit der sengut {IMCO-Res. A.212 {VII)) in der Fassung der
Bundesanstalt für Materialprüfung abgestimmten Not- Nachträge 1 bis 9
fallausrüstungen, Schutz- und Unfallmaßnahmen sind erfüllt werden.
in der Verantwortlichen Erklärung oder in einer dieser (3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung
Erklärung beizufügenden Aufstellung anzugeben.
von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merk- Massengut ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für
blattnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Tankschiffe, auf welche die in Absatz 2 Satz 2 ge-
Verladeschein zu übernehmen oder die entsprechen- nannten Vorschriften anzuwenden sind, ist die Eig-
de Aufstellung nach Absatz 4 dem Verladeschein nung durch ein Zeugnis nach den Mustern der nach
beizufügen." Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften nachzuwei-
sen. Für Tankschiffe, die berechtigt sind, die Bundes-
flagge zu führen, wird das Zeugnis von der See-
12. § 11 wird wie folgt geändert:
Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die Sicher-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: heit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenossen-
,,(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 schaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-
dürfen auf einem Seeschiff erst verladen werden, gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der
Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist
wenn der Verladeschein nach§ 8 Abs.2, alle weite-
ren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und das Container- während der Beförderung der genannten gefährlichen
Packzertifikat nach § 8 Abs. 7 sowie die Aufstel- Güter an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zustän-
lung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffsführer oder digen Personen auf Verlangen vorzulegen.
einem Beauftragten ausgehändigt worden sind. (4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen anstelle
Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deut-
dem Schiffsführer, sondern einem Beauftragten schen Übersetzungen auch den von der International
ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß Maritime Organization {IMO) bekanntgemachten inter-
der Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu la- nationalen Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die
denden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der Ver- Eignung von Tankschiffen unter fremder Flagge zur
ladung schriftlich unterrichtet und daß der Verlade- Beförderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen
schein dem Schiffsführer vor Verlassen des Ha- Gütern als Massengut durch ein von der jeweiligen
fens übergeben wird." nationalen Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 kannten Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes
eingefügt: Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis ist an Bord von
Tankschiffen unter fremder Flagge mitzuführen. Die-
,,(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftli- ses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen
che Anweisung des Schiffsführers oder des Beauf- vorzulegen."
tragten auf einem Seeschiff nicht gestaut werden."
14. § 12 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige
Absatz 5 wird gestrichen. ,,§ 12
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen
13. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: (1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter be-
,,§ 11 a fördert, ist eine besondere Liste oder ein besonderes
Verzeichnis an Bord mitzuführen, in dem die an Bord
Beförderung unverpackter gefährlicher Güter
befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse auf-
(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in geführt sind und aus welcher der Platz, an dem sie
Seeschiffen nur unter Beachtung der vom Bundesmi- geladen sind, ersichtlich ist. Anstelle der besonderen
nister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar Liste oder des besonderen Verzeichnisses kann ein
1986 - Beilage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die ausführlicher Stauplan mitgeführt werden, in dem alle
sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Be- gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet
förderung mit Seeschiffen" befördert werden. ausgewiesen sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 957
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in ver- 18. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter
packter Form oder als Schüttladung befördern, müs- ist verpflichtet," durch das Wort „hat" ersetzt.
sen eine Textausgabe der
1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen-AM 002-"
19. § 21 wird wie folgt geändert:
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom
14. August 1984) und der a) Im Eingangssatz sowie in Nummer 1 wird die An-
gabe „55 °C" durch die Angabe „61 °C" ersetzt.
2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen-AM 003-"
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
14. Dezember 1984)
„2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt
an Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur werden,· müssen betriebssicher sein. Insbe-
eine Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richt- sondere dürfen nur betriebssichere Schläuche
linien mitgeführt werden. Bei Seeschiffen unter frem- und Verbindungen verwendet werden. Beim
der Flagge ist den Vorschriften nach den Sätzen 1 und Umschlag von brennbaren Gasen oder brenn-
2 genügt, wenn sie die von der International Maritime baren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 61 °C
Organization (IMO) bekanntgemachten vergleich- ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines
baren internationalen Codes an Bord mitführen. kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstük-
(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8 kes an den Enden der elektrisch leitenden
Abs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforder- Schlauchleitungen oder Rohrverbindungen
lichen Unterlagen zuständigen Personen auf Ver- eine wirksame Potentialtrennung zwischen
langen vorzulegen." Seeschiff und Umschlaganlage oder dem an-
deren Seeschiff herzustellen. Die vom isolie-
renden Zwischenstück abgehenden Schlauch-
15. § 13 erhält folgende Fassung: leitungen oder Rohrverbindungen müssen
elektrisch leitfähig sein und mit der Umschlag-
,,§ 13
anlage, zu der sie führen, oder den Seeschif-
Unterrichtung und Ausrüstung fen, an denen sie angeschlossen sind, elek-
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die trisch leitend verbunden sein. Während des
Besatzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefähr- Umschlags dürfen diese und andere Verbin-
liche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, dungen weder hergestellt noch getrennt wer-
welche Gefahren von ihnen ausgehen können und den. Ferner muß sichergestellt sein, daß die
welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßig- Potentialtrennung nicht durch andere betrieb-
keiten erforderlich ist. lich bedingte Verbindungen zwischen See-
schiff und Umschlaganlage oder anderem
(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende Seeschiff aufgehoben wird."
Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu
sorgen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Erdungen"
darüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche durch die Worte „Isolierungen, leitende Verbindun-
Güter an Bord befinden und umgeschlagen werden. gen" und in Satz 2 das Wort „sicherstellen" durch
Hierbei ist der Stauplatz anzugeben. die Worte „dafür zu sorgen" ersetzt.
(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen beför- d) Nummer 5 wird gestrichen.
dert, für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Richtlinien besondere Schutzausrüstun- e) Nummer 6 wird Nummer 5.
gen erforderlich sind, muß der Reeder das Schiff
entsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür
zu sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in 20. § 22 wird wie folgt geändert:
einem einsatzbereiten Zustand befindet. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes- ,,(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,
flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontai-
muß der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 nern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinhei-
genannten Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 ten (Unit Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsfüh-
Satz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitgeführt rer oder dem sonst für den Umschlag Verantwort-
werden. Seeschiffe unter fremder Flagge dürfen an- lichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erfor-
stelle der in Satz 1 genannten Richtlinien die entspre- derlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung der
chenden internationalen Codes an Bord mitführen." durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu
treffen. Er hat die nach Landesrecht zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten."
16. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter
haben sicherzustellen" durch die Worte „hat dafür zu b) In Absatz 2 werden die Worte „oder dessen Vertre-
sorgen" ersetzt. ter" gestrichen.
17. In § 15 werden die Worte „haben der Schiffsführer 21. Die Zwischenüberschrift des Abschnittes V erhält fol-
oder sein Vertreter" durch die Worte „hat der Schiffs- gende Fassung:
führer" ersetzt. ,,V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften".
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
22. § 24 erhält folgende Fassung: d) § 8 Abs. 7 Satz 1 die Bescheinigung (Container-
Packzertifikat) nicht, nicht richtig oder nicht voll-
,,§ 24
ständig ausstellt oder
Bu ßgeldvorsch ritten
4. als für den Umschlag Verantwortlicher
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vor Aushändigung der dort aufgeführten Unter-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig lagen an den Schiffsführer oder einen Beauf-
1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter tragten verlädt,
a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter b) entgegen § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne
zur Beförderung übergibt, schriftliche Anweisung des Schiffsführers oder
seines Beauftragten auf Seeschiffen staut,
b) entgegen § 5 für gefährliche Güter Verpackun-
gen verwendet, die den Anforderungen für das c) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,
betreffende Gut nicht entsprechen, d) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder
c) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen- Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt,
packt,
e) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt,
d) entgegen § 7 nicht oder nicht wie dort vorge- daß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt
schrieben kennzeichnet, plakatiert oder be- sind,
schriftet,
f) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-
e) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verant- lichen Maßnahmen trifft,
wortliche Erklärung) nicht oder mit unrichtigen
g) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige
oder unvollständigen Angaben übergibt,
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
f) entgegen § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Ver- richtet,
antwortliche Erklärung) die Merkblattnummern
h) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur
für Unfall- oder für Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beseitigung der Gefahr nicht trifft oder
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
i) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und
g) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung
Schiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-
der Bundesanstalt für Materialprüfung veran-
zeitig unterrichtet oder
laßt,
5. als Reeder
h) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder
Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt oder in a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-
einem Tankschiff befördern läßt oder mikalien in einem Tankschiff befördert,
2. als Aussteller des Verladescheins entgegen b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eig-
nung nicht durch ein Zeugnis nachweist,
a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die
Angaben aus der Bescheinigung (Verantwort- c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach
liche Erklärung) nicht, nicht richtig oder nicht § 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
vollständig übernimmt, d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht
b) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter oder nicht vollständig mit der besonderen
zusammen in einem Verladeschein aufführt, Schutzausrüstung ausrüstet oder
c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforder- e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
lichen weiteren Unterlagen nicht oder nicht voll- daß eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 ge-
ständig beifügt, nannten Vorschriften sowie der in § 12 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitge-
d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügen- führt werden oder
de Unterlagen dem Schiffsführer nicht oder
nicht vollständig übergibt oder 6. als Beauftragter
e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß
Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt der Schiffsführer vor der Verladung schriftlich un-
oder den Inhalt der Bescheinigung (Container- terrichtet oder der Verladeschein vor Verlassen
Packzertifikat) in den Verladeschein nicht, nicht des Hafens übergeben wird oder
richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder 7. als Schiffsführer
3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter
entgegen befördert,
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder b) entgegen§ 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck die-
nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet ser Verordnung an Bord nicht mitführt,
oder plakatiert, c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen
b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,
dort vorgeschrieben kennzeichnet, d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackun-
c) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft gen befördert, die den Anforderungen für das
kennzeichnet oder betreffende Gut nicht entsprechen,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 959
e) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder 23. § 26 enthält folgende Fassung:
die beizufügenden Unterlagen nicht mitführt,
,,§26
f) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt, Übergangsvorschriften
g) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che- (1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der
mikalien in einem Tankschiff befördert, Angabe der Merkblattnummern für Unfall- und Erste-
Hilfe-Maßnahmen in der Bescheinigung (Verantwort-
h) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach liche Erklärung) abgesehen werden, wenn der Her-
§ 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, steller oder Vertreiber der gefährlichen Güter der Sen-
dung für jedes gefährliche Gut oder eine Gruppe von
i) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4
gefährlichen Gütern Unfallmerkblätter beigibt, die den
Satz 3 das Zeugnis nicht mitführt,
Anforderungen des § 9 dieser Verordnung in der Fas-
j) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 sung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert
Satz 4 das Zeugnis zuständigen Personen auf durch die Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1
Verlangen nicht vorlegt, S. 1113), entsprechen. In der Bescheinigung (Verant-
wortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfallmerk-
k) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere blätter zu vermerken.
Liste oder das besondere Verzeichnis an Bord
(2) Die auf Grund früher geltender Fassungen des
nicht mitführt,
§ 3 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmi-
gungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer
1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-
Kraft."
schriften nicht oder nicht vollständig mitführt,
m) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen 24. Die Anlage *) erhält die aus dem Anhang zu dieser
Personen auf Verlangen nicht vorlegt, Verordnung ersichtliche Fassung.
n) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die
Besatzung unterrichtet wird, Artikel 2
o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
daß die für den Einsatz Verantwortlichen unter- Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 S. 1089)
richtet werden, wird wie folgt geändert:
p) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, 1. Dem § 13 Abs. 12 wird folgender Satz 3 angefügt:
daß die Schutzausrüstung sich jederzeit in
einem einsatzbereiten Zustand befindet, „Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen
oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das
q) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverordnung
daß die Ladung regelmäßig kontrolliert wird, See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen."
r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das
Rauchverbot nicht festlegt, 2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen
s) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-
oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das
lichen Maßnahmen trifft,
in § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See
t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige genannte Zeugnis an Bord mitzuführen."
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
richtet, 3. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:
u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur „Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche
Beseitigung der Gefahr nicht trifft oder Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer
Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und und die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der
Schiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht- Gefahrgutverordnung See für Tankschiffe ergebenden
zeitig unterrichtet oder Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
trollen durch."
8. als für die Aufsicht Verantwortlicher
entgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit
4. § 17 wird wie folgt geändert:
der Schläuche oder Anschlußstücke nicht über-
wacht. a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl
„ 1973/78" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-
widrigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, nung See" eingefügt;
der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen
sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustän-
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
dig, im übrigen die nach Landesrecht zuständigen ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Behörden." Anforderung kostenlos übersandt.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) in Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
„4. wenn es nicht das in § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2
oder Abs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Artikel 3
See genannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
auf Bauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beför- Gefahrgutverordnung See in der vom Inkrafttreten dieser
derung von Gasen oder flüssigen gefährlichen Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Gütern als Massengut nicht geeignet ist."; bekanntmachen.
c) in Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahreszahl Artikel 4
„ 1973/78" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3
Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung See" eingefügt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und mit § 21 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
5. § 7 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
,,6. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht dafür sorgt,
daß die in § 13 Abs. 12 Satz 1 genannten Zeug- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
nisse an Bord mitgeführt werden,"; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 961
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986
(BGBI. 1S. 953) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in
der ab 1. August 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 19. August 1978 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung See vom
5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017),
2. die am 1. September 1982 in Kraft getretene 1. See-Gefahrgut-Änderungsver-
ordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113),
3. die am 19. September 1985 in Kraft getretene Verordnung zur Übertragung
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),
4. die am 1 . August 1986 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5, des§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und des§ 6 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1 S. 2121) sowie nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten,
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter sowie des § 25 der Gefahrgutverord-
nung See,
zu 3. des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter,
zu 4. des § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter, des§ 1 der Verordnung zur Übertragung
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314) sowie nach§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 80).
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
1. Allgemeine Vorschriften § 1a
Sicherheitspflichten
§ 1
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif-
Anwendungsbereich fen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2 Abs. 2 sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter) fen, um Schadensfälle zu verhindern und die Auswirkun-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen, die berechtigt sind, die gen etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu
Bundesflagge zu führen. Von den Vorschriften des Absat- halten.
zes 4 und der§§ 4 bis 9 darf abgewichen werden, soweit §2
das maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens Zuständigkeiten
abweichende Regelungen vorschreibt oder zuläßt.
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind fol-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gende Behörden zuständig:
gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, des
Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und Kampfmittel- 1. der Bundesminister für Verkehr,
räumdienste der Länder, soweit dies Gründe der Verteidi- 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
gung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
mittelräumung erfordern.
4. die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,
(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefährliche
Güter befördern, gelten: 5. die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin,
1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung 6. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
gefährliche Güter laden, die Vorschriften dieser Verord- Braunschweig,
nung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 ; 7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-
2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung einen chungen, Heimerzheim,
Ort zum Löschen oder zum Aufenthalt anlaufen, der§ 1 8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,
Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie die §§ 2, 3 und 11 a bis 24
dieser Verordnung; 9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.
3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches dieser Ver- (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne
ordnung die Bestimmungen des Kapitels VII des Inter- des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungsbehörden des
nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des Landes, in dessen Gebiet
menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141)
1. der Umschlagshafen oder,
sowie der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die §§ 11 a bis
16, 22 und 24 dieser Verordnung. 2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung geladen wird, der Löschhafen
(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See- oder,
schiffen nur übergeben und auf Seeschiffen nur befördert
werden, wenn dies nach dem Gesamtverzeichnis und den 3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-
Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 der Anlage zugelassen ist. nung gehört, der Heimat- oder Registerhafen
Für zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs- liegt.
sen die Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-
ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einleitung und (3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne des
Klassen 1 bis 9, eingehalten werden. Absatzes 1 Nr. 4 sind
1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen Be-
(5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern,
hörden,
muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord mitgeführt
werden. Bei der Beförderung unverpackter gefährlicher 2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundeseige-
Güter braucht die Anlage zu dieser Verordnung nicht an nen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Bord mitgeführt zu werden; in diesem Fall müssen jedoch Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten
die für das betreffende Seeschiff jeweils geltenden Rege- Wasser- und Schiffahrtsämter. Als Schiffahrtspolizeibe-
lungen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt wer- hörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-
den. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge genügt es, schutzpolizei der Länder nach den Vereinbarungen
wenn sie die von der International Maritime Organization zwischen dem Bund und den Ländern über die Aus-
(IMO) bekanntgemachten vergleichbaren Codes an Bord übung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
mitführen. (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 963
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage zu
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977, BGBI. 1 dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtverzeichnis
s. 1314). der Anlage mit ihrem richtigen technischen Namen in
deutscher und englischer Sprache aufgeführt. Gefährliche
(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben Güter, die im Gesamtverzeichnis nicht genannt sind, müs-
wahr, die ihnen in der Anlage unter „Zusätzlich gilt" aus- sen unter dem für sie zutreffenden Begriff „Nicht anderwei-
drücklich zugewiesen sind. tig genannt (N.A.G.)" der jeweiligen Klasse befördert
werden.
§3
(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufgeführte
Ausnahmen Mischungen oder Lösungen von gefährlichen mit unge-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag für fährlichen Gütern sind nach den gleichen Anforderungen
Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allgemein Aus- wie für das namentlich aufgeführte gefährliche Gut zu
nahmen von dieser Verordnung zulassen. befördern, wenn sie eine dem ungemischten oder ungelö-
sten gefährlichen Gut vergleichbare Gefahr aufweisen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
(3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefährlicher
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut Güter untereinander sind in diejenige Klasse einzuordnen,
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die der den Mischungen oder Lösungen innewohnenden
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar wäre
größten Gefahr entspricht. Die Rangfolge der Gefahren
und wenn bestimmt sich nach Unterabschnitt 5.2 der Allgemeinen
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die Einleitung der Anlage.
nach den vom Gut ausgehenden Gefahren erforderlich
sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik ent- (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in
sprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die Ausrü-
diesem Stand nicht, so muß die Zulassung der Aus- stung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemika-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als lien als Massengut, Kapitel VI namentlich aufgeführt sind,
vertretbar angesehen werden können. sofern sie in Tankschiffen befördert werden.
(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sachver-
ständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und Behälter- §5
bau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Verpackung gefährlicher Güter
Güter mit Seeschiffen zusammenhängende Fragen über
die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen. In (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 letzter Satz müssen in 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das
diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dar- betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zugelasse-
gestellt werden. Außerdem muß begründet werden, wes- nen Verpackungen verwendet werden, die nach einem
halb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die Baumuster hergestellt worden sind, das hinsichtlich der
verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den vom Bundes-
Der Bundesminister für Verkehr oder die nach Landes- minister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 24. August
recht zuständigen Behörden können die Vorlage weiterer 1985 bekanntgegebenen
Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder - Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der
im Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für
selbst anfordern. die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 - und
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- - Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung der
nen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend von den Kennzeichnung von Verpackungen zum Transport
Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle Ausnahmen gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -
von dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit wäh- entsprechen.
rend der Beförderung gewährleistet ist.
(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2
(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut jeweils
zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe- vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpackungen ver-
halt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die wendet werden, die den Bestimmungen in der Anlage,
auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Klassen 2 und 7, entsprechen.
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden
Gefahren erweisen. Die Ausnahmen dürfen auf die Dauer
von höchstens 3 Jahren erteilt werden. §6
Zusammenpackung
II. Voraussetzungen für die Verladung (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse dürfen
miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern zusam-
gefährlicher Güter
mengepackt werden, wenn sie miteinander verträglich
sind.
§4
(2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klassen
Gefährliche Güter
dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern zusammen-
(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, gepackt werden, wenn sie miteinander verträglich sind und
Mischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige für die betreffenden Klassen in der Anlage, Allgemeine
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einleitung Nr. 15.8.6 oder in den Einleitungen und auf den - Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamtmenge
Stoffseiten der Anlage in den einzelnen Klassen keine des beschriebenen Gefahrgutes (Volumen und Gewicht
Trennung vorgeschrieben ist. und bei explosiven Stoffen Nettogewicht des Explosiv-
stoffes);
(3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpackungs-
vorschriften für das gefährlichste Gut unter Berücksichti- - der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt.
gun~I seiner Verpackungsgruppe einzuhalten. Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären:
1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeich-
§7 nung mit dem richtigen technischen Namen und Kenn-
Kennzeichnung und Beschriftung zeichnung den Vorschriften der in der Anlage wieder-
gegebenen deutschen Übersetzung des „IMDG-Code"
(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, entsprechen und daß die Güter sich in einem für die
Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein- Beförderung geeigneten Zustand befinden,
heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern müssen bei
der Beförderung mit Seeschiffen nach den Vorschriften der 2. falls die Güter mit anderen in einem Versandstück
Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterabschnitte 7.3 zusammengepackt sind, daß die Vorschriften in § 6
und 7.4 gekennzeichnet und plakatiert werden. Jedes Ver- beachtet worden sind.
sandstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit (2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert
dem richtigen technischen Namen des Stoffes oder werden sollen, müssen mit einem Verladeschein angelie-
Gegenstandes beschriftet werden. fert werden. Der Aussteller des Verladescheins hat die
(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Angaben aus der Bescheinigung (Verantwortlichen Erklä-
Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein- rung) richtig und vollständig in den Verladeschein zu über-
heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern sind darüber nehmen. Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers
hinaus auch entsprechend den Sekundärgefahren des anzugeben.
Gutes, auch wenn dies nach der Anlage, Allgemeine Ein- (3) Der Verladeschein muß durch mindestens 1O mm
leitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 nicht ausdrücklich breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen gekennzeichnet
vorgeschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle müs- werden.
sen die für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren
verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form und (4) Güter einer oder verschiedener Klassen dürfen in
Farbe den vorgeschriebenen Mustern nach der Anlage, einem Verladeschein zusammen aufgeführt werden, wenn
Allgemeine Einleitung, Unterabschnitt 8.3 entsprechen diese Güter
und dürfen in der unteren Spitze keine eine Klasse 1. in Versandstücken zusammengepackt sind,
bezeichnende Nummer tragen.
2. in Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungs-
(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind einheiten zusammengeladen sind oder
zulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1 und 2
3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten „Stau-
nicht widersprechen.
ung" und „Trennung" der einzelnen Klassen und den
(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben, aufzu- Angaben auf den Stoffseiten der Anlage in einem Lade-
drucken, einzuprägen oder in einer anderen geeigneten raum gestaut werden dürfen.
Weise zu befestigen. Nur wenn dies nicht möglich ist,
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren
dürfen sie auch auf Täfelchen aus einem geeigneten Mate-
für die Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem Ver-
rial aufgeklebt oder anderweitig angebracht werden.
ladeschein zu vermerken und diesem beizufügen.
§8 (6) Der Verladeschein und die gegebenenfalls nach
Absatz 5 beizufügenden Unterlagen sind dem Schiffsfüh-
Beförderungspapiere rer zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise mitzu-
(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat in führen.
den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen, der den (7) Werden verpackte gefährliche Güter in Container
Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen hat, eine verladen, ist von den für die Beladung des Containers
Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung) zu übergeben. Verantwortlichen die in der Anlage, Allgemeine Einleitung,
In der Bescheinigung ist anzugeben: Nr. 12.3. 7 geforderte Bescheinigung (Container-Packzerti-
- der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2 fikat) auszustellen. Die Bescheinigung (Container-Pack-
muß zusätzlich die Gefahr angegeben werden, und zertifikat) ist dem Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt
zwar durch die Worte „entzündbar", ,,oxydierend", ,,gif- ist im Verladeschein aufzunehmen.
tig" und/oder „ätzend";
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförderungen
- die Nummer der Klasse und soweit vorhanden der von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern in Tank-
Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 schiffen nach § 11 a Abs. 2.
muß nach der Unterklasse die Verträglichkeitsgruppe
und die Staukategorie angegeben werden; §9
- die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff in die- Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
ser Anlage angegeben ist;
(1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter
- die EmS-Nr;
muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
- die MFAG-Tafel-Nr; nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 965
1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen (EmS-Nr) führer oder einem Beauftragten ausgehändigt worden
und sind. Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht dem
Schiffsführer, sondern einem Beauftragten ausgehändigt,
2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen
so hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer über
(MFAG-Tafel-Nr)
alle Einzelheiten der zu ladenden gefährlichen Güter recht-
aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben. zeitig vor der Verladung schriftlich unterrichtet und daß der
Verladeschein dem Schiffsführer vor Verlassen des
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwenden,
Hafens übergeben wird.
soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 der Allge-
meinen Einleitung der Anlage durchgeführt werden. (3) Wird der Verladeschein nach Absatz 2 dem Beförde-
(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtverzeich- rer rechtzeitig übergeben, so bedarf es keiner besonderen
nis der Anlage keine Merkblattnummern festgelegt sind, Anmeldung nach Absatz 1 .
muß der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter
(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche
die Merkblattnummern in eigener Verantwortung unter
Anweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf
Berücksichtigung der Hinweise im Gesamtverzeichnis
einem Seeschiff nicht gestaut werden.
festlegen. In Zweifelsfällen muß er die Bundesanstalt für
Materialprüfung beteiligen. (5) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,
(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Richt- Frachtcontainer, ortbewegliche Tanks oder Ladungsein-
linien im Einzelfall die Bundesanstalt für Materialprüfung heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern, die sich in
zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertreiber gefährli- einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung
cher Güter dies vor Beginn der erstmaligen Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht verladen werden.
eines Gutes veranlassen. Die mit der Bundesanstalt
für Materialprüfung abgestimmten Notfallausrüstungen,
Schutz- und Unfallmaßnahmen sind in der Verantwortli- § 11 a
chen Erklärung oder in einer dieser Erklärung beizufügen- Beförderung unverpackter gefährlicher Güter
den Aufstellung anzugeben.
(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in See-
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merkblatt- schiffen nur unter Beachtung der vom Bundesminister für
nummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Verlade- Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar 1986 - Bei-
schein zu übernehmen oder die entsprechende Aufstel- lage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die sichere Behand-
lung nach Absatz 4 dem Verladeschein beizufügen. lung von Schüttladungen bei der Beförderung mit See-
schiffen" befördert werden.
§ 10 (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als
Weiterverladung auf Seeschiffe Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in Tank-
schiffen befördert werden, die sich im Hinblick auf Bauart,
(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Gase oder Chemika-
Verordnung auf dem Seeweg einkommende gefährliche lien, die in den nachstehend aufgeführten Codes nament-
Güter auf Seeschiffe in einer Verpackung weiterverladen lich genannt sind, dürfen nur in Tankschiffe umgeschlagen
will, die nicht der Anlage entspricht, muß dies der nach oder in Tankschiffen befördert werden, wenn mindestens
Landesrecht zuständigen Behörde anmelden und glaub- die Anforderungen des im Bundesanzeiger vom 9. August
haft machen, daß die Verpackung mindestens die gleiche 1983 - Beilage 38/83 - bekanntgemachten
Sicherheit gewährleistet, wie eine der für diese Güter in
der Anlage vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak- - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
kungen. Beförderung verflüssigter Gase als Massengut [IMCO-
Res. A.328 (IX)] in der Fassung der Nachträge 1 bis 3
(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die Ver- oder des
packung mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet,
- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Wei-
Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
terverladung erlauben, wenn sie feststellt, daß die Weiter-
[IMCO-Res. A.212 (VII)] in der Fassung der Nachträge
beförderung ausreichend sicher durchgeführt werden
1 bis 9
kann.
erfüllt werden.
§ 11
(3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung von
Anmeldung und Übernahme der Ladung Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für Tankschiffe, auf
so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die welche die in ·Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften
vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können. anzuwenden sind, ist die Eignung durch ein Zeugnis nach
Die Anmeldung muß schriftlich bestätigt werden und alle den Mustern der nach Absatz 2 Satz 2 genannten Vor-
für den Verladeschein geforderten Angaben enthalten. schriften nachzuweisen. Für Tankschiffe, die berechtigt
sind, die Bundesflagge zu führen, wird das Zeugnis von
(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 dürfen auf der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die
einem Seeschiff erst verladen werden, wenn der Verlade- Sicherheit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenos-
schein nach § 8 Abs. 2, alle weiteren Unterlagen nach § 8 senschaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-
Abs. 5 und das Container-Packzertifikat nach § 8 Abs. 7 gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der
sowie die Aufstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffs- Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist wäh-
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
rend der Beförderung der genannten gefährlichen Güter unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord
an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Per- befinden und umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-
sonen auf Verlangen vorzulegen. platz anzugeben.
(4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen an Stelle (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,
der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deutschen für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genann-
Übersetzungen auch den von der International Maritime ten Richtlinien besondere Schutzausrüstungen erforder-
Organization (IMO) bekanntgemachten internationalen lich sind, muß der Reeder das Schiff entsprechend ausrü-
Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die Eignung von sten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß diese
Tankschiffen unter fremder Flagge zur Beförderung von Ausrüstung sich jederzeit in einem einsatzbereiten
Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut Zustand befindet.
durch ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-
behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesell- (4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-
schaft ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, muß
ist an Bord von Tankschiffen unter fremder Flagge mitzu- der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 genannten
führen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Ver- Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
langen vorzulegen. Richtlinien an Bord mitgeführt werden. Seeschiffe unter
fremder Flagge dürfen an Stelle der in Satz 1 genannten ,
Richtlinien die entsprechenden internationalen Codes an
III. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen Bord mitführen.
§ 14
§ 12 Behandlung der Ladung
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen
(1) Bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher
(1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
ist eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die
an Bord mitzuführen, in dem die an Bord befindlichen
Ladung während der Beförderung regelmäßig kontrolliert
gefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufgeführt sind und aus
wird. Art und Umfang der Kontrolle sind den Umständen
welcher der Platz, an dem sie geladen sind, ersichtlich ist.
des Einzelfalles anzupassen.
An Stelle der besonderen Liste oder des besonderen
Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan mitgeführt
werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach § 15
Klassen bezeichnet ausgewiesen sind. Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter Wenn während der Beförderung schwerwiegende Män-
Form oder als Schüttladung befördern, müssen eine Text- gel an Versandstücken; Straßen- und Schienenfahrzeu-
ausgabe der gen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen - AM 002 -" (Bei- Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt werden oder
lage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom 14. August sich im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
1984) und der Güter schwerwiegende Unfälle ereignen, hat der Schiffs-
führer für die Unterrichtung des Bundesministers für Ver-
2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen - AM 003 -"
kehr zu sorgen.
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom
14. Dezember 1984) § 16
an Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur eine Verbot des Rauchens und des Gebrauchs
Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richtlinien mit- von Feuer und offenem Licht
geführt werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ist
(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
den Vorschriften nach den Sätzen 1 und 2 genügt, wenn
dern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen und die
sie die von der International Maritime Organization (IMO)
Verwendung von Feuer und offenem Licht verboten.
bekanntgemachten vergleichbaren internationalen Codes
an Bord mitführen. (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten
Bereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu
(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8
sorgen.
Abs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
Unterlagen zuständigen Personen auf Verlangen vorzu- § 17
legen. Elektrische Anlagen in Laderäumen
§ 13
(1) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Unterrichtung und Ausrüstung ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-
keitsgruppe S, entzündbare Gase oder entzündbare Flüs-
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Besat-
zung darüber unterrichtet wird, daß sich gefährliche Güter
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 23 ·c dürfen nur auf
solchen Seeschiffen unter Deck verladen oder gelöscht
an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren
werden, deren elektrische Anlagen in den Laderäumen
von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-
den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Betriebssicherheit
sondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
muß bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge
(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende zu führen, von der See-Berufsgenossenschaft, bei See-
Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor- schiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige nationale
gen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen' darüber Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein ..
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 967
(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelun- 4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet
gen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausge- werden.
führt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschä- 5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durch-
digt werden können. Leuchten müssen in Überdruckkap- geführt werden.
selung oder in druckfester Kapselung ausgeführt und mit
ausreichend starken Drahtschutzkörben versehen ein. § 20
(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in den betref- Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
fenden Laderäumen sind Schalter mit Kontrollampen Die Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
außerhalb der Räume anzubringen. Diese müssen anzei- gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der
gen, ob die Anlagen unter Spannung stehen. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der
(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),
werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-
explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind rung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April
in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten. 1978 {BGBI. 1S. 586), richtet sich nach§ 36 der Seeschiff-
fahrtstraßen-Ordnung.
IV. Vorschriften für den Umschlag § 21
Be- und Entladen von Tankschiffen
§ 18 Für das Laden und Löschen von Tankschiffen mit brenn-
Allgemeines baren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten mit Flamm-
punkt bis 61 °e gilt folgendes:
Besteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in einem
Abstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf 1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens oder
Seeschiffen kein Umschlag von explosiven Stoffen und Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen Räumen,
Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen, in die explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-
entzündbaren Flüssigkeiten, entzündbaren festen Stoffen, Gemische oder entzündbare Flüssigkeiten mit Flamm-
selbstentzündlichen Stoffen, entzündend (oxydierend) wir- punkt bis 61 °C eindringen können, das Rauchen, die
kenden Stoffen und organischen Peroxiden sowie Stoffen Verwendung von Feuer oder offenem Licht und der
anderer Klassen, die gleichzeitig als brennbare zu kenn- Gebrauch von Geräten mit glühenden oder funkenge-
zeichnen sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen benden Teilen sowie die Benutzung funkenreißender
des Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforderli- Werkzeuge verboten.
che Personal verfügbar sein. 2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt werden,
müssen betriebssicher sein. Insbesondere dürfen nur
§ 19 betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwen-
det werden. Beim Umschlag von brennbaren Gasen
Besondere Maßnahmen oder brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis
(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 nicht 61 °e ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines
erfüllt werden, sind vor dem Umschlag der dort genannten kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstückes an
gefährlichen Güter die elektrischen Anlagen für diese den Enden der elektrisch leitenden Schlauchleitungen
Laderäume von der Stromversorgung abzutrennen und oder Rohrverbindungen eine wirksame Potentialtren-
gegen unbefugtes Wiedereinschalten der Stromzufuhr zu nung zwischen Seeschiff und Umschlaganlage oder
sichern. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß diese dem anderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolieren-
Maßnahme bis zur vollständigen Entladung dieser Güter den Zwischenstück abgehenden Schlauchleitungen
wirksam bleibt. oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitfähig
sein und mit der Umschlaganlage, zu der sie führen,
(2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich ausrei- oder den Seeschiffen, an denen sie angeschlossen
chend beleuchtet sein. sind, elektrisch leitend verbunden sein. Während des
Umschlags dürfen diese und andere Verbindungen
(3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von weder hergestellt noch getrennt werden. Ferner muß
explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, sichergestellt sein, daß die Potentialtrennung nicht
ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich- durch andere betrieblich bedingte Verbindungen zwi-
keitsgruppe S, sowie beim Umschlag von entzündbaren schen Seeschiff und Umschlaganlage oder anderem
Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt Seeschiff aufgehoben wird.
bis 55 °e während der gesamten Liegezeit folgende Vor-
schriften beachtet werden: 3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder an
den Schlauchleitungen noch an den etwa verlegten
1 . Der Umschlag je schiffsseitig zu überwachen. elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen auftreten
2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen muß können. Schlauchleitungen und Kabel dürfen durch die
gewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort verholen Bewegung des Schiffes nicht der Gefahr von Beschädi-
können. An Deck belegte Leinen müssen klar zum gungen ausgesetzt sein.
Schleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserli-
4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden Vorar-
nie über Bord hängen.
beiten (wie Verlegen der Schläuche, Herstellen der
3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den Schlauchverbindungen, richtige Stellung der Ventile in
Umschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz den Leitungen, Isolierungen, leitende Verbindungen,
ist der Umschlag verboten. Bereitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur von
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sachkundigen Personen ausgeführt werden. Vor d) § 7 nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-
Beginn des Pumpens ist dafür zu sorgen, daß alle zeichnet, plakatiert oder beschriftet,
Verbindungen einwandfrei hergestellt sind. Bei belade- e) § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verantwortliche Er-
nen und nicht entgasten leeren Tankschiffen müssen klärung) nicht oder mit unrichtigen oder unvollstän-
alle Öffnungen, die den Tank mit der Außenluft verbin- digen Angaben übergibt,
den, fest geschlossen sein. Ausgenommen sind die
über Deck geführten an ihrer Mündung mit wirksamen f) § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Verantwortliche
Flammendurchschlagsicherungen versehenen Entga- Erklärung) die Merkblattnummern für Unfall- oder
sungsrohre. Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig angibt,
5. Die Betriebssicherheit der Schläuche und Anschluß-
stücke ist während des Umschlags von dem für die g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der Bundes-
Aufsicht Verantwortlichen laufend zu überwachen. anstalt für Materialprüfung veranlaßt,
Während des Umschlages ist sicherzustellen, daß bei h) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein
Gefahr die Pumpen sofort gestoppt und die Absperrvor- Tankschiff umschlägt oder in einem Tankschiff be-
richtungen an Bord, auf der Umschlaganlage und an fördern läßt oder
Land sofort geschlossen werden können. Es ist Vor-
sorge zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was- 2. als Aussteller des Verladescheins entgegen
serfläche gelangen können, insbesondere sind vor a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die Angaben
Umschlagsbeginn die Speigatten zu schließen. aus der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,
§ 22
b) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter
Schäden und Meldepflichen zusammen in einem Verladeschein aufführt,
(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Sraßen- c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforderlichen
und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbewegli- weiteren Unterlagen nicht oder nicht vollständig bei-
chen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads) bemerkt, fügt,
hat dies dem Schiffsführer oder dem sonst für den d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügende
Umschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete Unterlagen dem Schiffsführer nicht übergibt oder
hat die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung
der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu tref- e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-
fen. Er hat die nach Landesrecht zuständige Behörde zu Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt oder
verständigen. den Inhalt der Bescheinigung (Container-Packzerti-
fikat) in den Verladeschein nicht, nicht richtig oder
(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die nicht vollständig aufnimmt oder
Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer
oder der für den Umschlag Verantwortliche alle Maßnah- 3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher
men zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner entgegen
unverzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden zu
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder nicht
unterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der Seeschiff-
wie dort vorgeschrieben kennzeichnet oder plaka-
fahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.
tiert,
§ 23 b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie dort
vorgeschrieben kennzeichnet,
Sicherheitsvorschriften in den Häfen
c) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft
Die §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn in den kennzeichnet oder
Häfen besondere Sicherheitsvorschriften bestehen.
d) § 8 Abs. 7 die Bescheinigung (Container-Packzerti-
fikat) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aus-
V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften stellt oder
4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen
§ 24
a) § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter vor Aushändi-
Bußgeldvorschriften gung der dort aufgeführten Unterlagen an den
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Schiffsführer oder einen Beauftragten verlädt,
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, b) § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne schriftliche An-
wer vorsätzlich oder fahrlässig weisung des Schiffsführers oder seines Beauftrag-
ten auf Seeschiffen staut,
1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent-
gegen c) § 11 Abs. 5 verlädt,
a) § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung d) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein
übergibt, Tankschiff umschlägt,
b) § 5 für gefährliche Güter Verpackungen verwendet, e) § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß alle Verbin-
die den Anforderungen für das betreffende Gut nicht dungen einwandfrei hergestellt sind,
entsprechen, f) § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnah-
c) § 6 gefährliche Güter zusammenpackt, men trifft,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 969
g) § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die für den Einsatz Verantwortlichen unterrichtet
werden,
h) § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der
Gefahr nicht trifft oder p) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß
dle Schutzausrüstung sich jederzeit in einem ein-
i) § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiffahrtspolizei-
satzbereiten Zustand befindet,
behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
q) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
5. als Reeder die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,
a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika- r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das Rauch-
lien in einem Tankschiff befördert, verbot nicht festlegt,
b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eignung s) entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen
nicht durch ein Zeugnis nachweist, Maßnahmen trifft,
c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behör-
Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, de nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Besei-
nicht vollständig mit der besonderen Schutzaus- tigung der Gefahr nicht trifft oder
rüstung ausrüstet oder v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiff-
e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß fahrtspolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig un-
eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 genannten Vor- terrichtet oder
schriften sowie der in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- 8. als für die Aufsicht Verantwortlicher
ten Richtlinien an Bord mitgeführt werden oder
entgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit der
6. als Beauftragter entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht Schläuche oder Anschlußstücke nicht überwacht.
dafür sorgt, daß der Schiffsführer vor der Verladung (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi-
schriftlich unterrichtet oder der Verladeschein vor Ver- drigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, der
lassen des Hafens übergeben wird oder Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen sind die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig, im übrigen
7. als Schiffsführer
die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter beför-
. dert, § 25
b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck dieser (weggefallen)
Verordnung an Bord nicht mitführt,
c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen nach § 26
§ 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt, Übergangsvorschriften
d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackungen
(1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der Angabe
befördert, die den Anforderungen für das betreffen-
der Merkblattnummer für Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnah-
de Gut nicht entsprechen,
men in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
e) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder die abgesehen werden, wenn der Hersteller oder Vertreiber
beizufügenden Unterlagen nicht mitführt, der gefährlichen Güter der Sendung für jedes gefährliche
f) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt, Gut oder eine Gruppe von gefährlichen Gütern Unfallmerk-
blätter beigibt, die den Anforderungen des § 9 dieser Ver-
g) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika- ordnung in der Fassung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1
lien in einem Tankschiff befördert,
S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni
h) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a 1982 (BGBI. 1S. 1113) entsprechen. In der Bescheinigung
Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, (Verantwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfall-
merkblätter zu vermerken.
i) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 3
das Zeugnis nicht mitführt, (2) Die auf Grund-früher geltender Fassungen des § 3
j) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 4 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen
das Zeugnis zuständigen Personen auf Verlangen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.
nicht vorlegt,
§ 27
k) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere Liste
oder das besondere Verzeichnis an Bord nicht mit- Berlin-Klausel
führt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
schriften nicht oder nicht vollständig mitführt, die Beförderung gefährlicher Güter und § 134 des Geset-
m) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen Per- zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
sonen auf Verlangen nicht vorlegt,
§ 28
n) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die
Besatzung unterrichtet wird, (Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 1. Juli 1986
Tag Inhalt Seite
20. 6. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 54 über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und
ihre Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
25. 6. 86 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
vom 15. Februar 1972 zur Ver,hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe
und Luftfahrzeuge sowie zur Anderung ~er Hohe-See-Einbringungsverordnung (1. Anderungsverord-
nung zum Osloer Meeresumweltschutz-Ubereinkommen und der Hohe-See-Einbringungsverordnung) 719
2129-10-1
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 722
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-
men) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
5. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über finanzielle Zusammenarbeit 724
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
5. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der l:(ernenergie . . . . 726
9. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dominicanischen Investitionsförderungsvertrags 730
9. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens 731
11. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich
der nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig 731
Die Regelung Nr. 54 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger - wird als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 971
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 6. 86 Fün~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Warteverfahren) 8109 (114 27. 6. 86) 28. 8. 86
96-1-2-88
24. 6. 86 Siebenundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 8189 (115 28. 6. 86) 1. 7. 86
7400-1
25. 6. 86 Verordnung Nr. 12/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8189 (115 28. 6. 86) 10. 7. 86
9500-4-6-4
27. 6. 86 Verordnung Nr. 13/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8194 (115 28. 6. 86) 10. 7. 86
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1578/86 de~ Rates zur durch den Beitritt Spa-
niens und Portugals bedingten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den
Interventionsstellen übernommenen Tab a k s sowie des Hundertsatzes
der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Ver-
fahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst L 139/26 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 139/29 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1580/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2731/75, über die Standardqualitäten für Weichweizen,
R o g g e n , G e r s t e , M a i s , S o r g h u m und H a r t w e i z e n L 139/34 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Intervention bei Getreide L 139/36 24. 5. 86
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Postverwaltungsgesetzes
Vom 27. Juni 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Bei übertragbaren Ausgabemitteln kann die Deut-
sche Bundespost durch den Voranschlag ermäch-
Artikel 1 tigt werden, im Falle eines sachlich unabweisbaren
Bedürfnisses Verpflichtungsermächtigungen bis zu
Änderung des Postverwaltungsgesetzes
einer bestimmten Höhe für Ausgaben im laufenden
Das Postverwaltungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Rechnungsjahr in Anspruch zu nehmen (Vorgriffser-
Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten berei- mächtigungen). Ausgabereste können durch Ein-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des nahmereste gedeckt werden.
Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der
folgt geändert:
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
nur im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: weisbaren Bedürfnisses bewilligen. Als unabweis-
bar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen,
,,(2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-
wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum
haltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen
Bundespost." Voranschlag rechtzeitig herbeigeführt oder die Aus-
gabe bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt
werden kann. Eines Nachtrags zum Voranschlag
2. § 33 erhält folgende Fassung: bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen durch den Voranschlag zu bestimmenden
,,§ 33
Betrag nicht überschreitet, wenn die Mehrausgabe
Abgaben durch den Voranschlag in anderer Weise zugelas-
Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost, sen ist oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen
Abgaben an den Bund und die auf Bundesrecht beru- sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
henden Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu Einzelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark
entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden überschreiten, sind vierteljährlich dem Bundes-
geltenden Vorschriften Anwendung." minister der Finanzen mitzuteilen. In gleicher Weise
ist der Verwaltungsrat zu unterrichten.
3. § 35 erhält folgende Fassung: (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Bestimmungen
,,§ 35 der Bundeshaushaltsordnung eine Beteiligung des
Bundesministers der Finanzen und des für das Bun-
Haushaltsrechtliche Vorschriften
desvermögen zuständigen Bundesministers in weite-
(1) Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung, ren als in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor-
die nach § 113 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung für schreiben, sind diese Bestimmungen auf die Deutsche
Sondervermögen des Bundes gelten, sind auf die Deut- Bundespost nicht anzuwenden. Die Beteiligungsrechte
sche Bundespost entsprechend mit den Änderungen des Bundesministers der Finanzen nach § 48 der
und Ergänzungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundeshaushaltsordnung und des für das Bundesver-
Gesetz, insbesondere aus der abweichenden Art der mögen zuständigen Bundesministers nach § 65 der
Rechnungsführung und aus den folgenden Bestimmun- Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
gen, ergeben:
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
1. Bei nicht rechtzeitiger Feststellung des Voran- wesen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ver-
schlags ist entsprechend den Regeln der vorläufi- waltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundes-
gen Haushaltsführung (Artikel 111 des Grundgeset- minister der Finanzen unter Berücksichtigung der
zes) zu verfahren. Besonderheiten der Deutschen Bundespost durch
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 947
Rechtsverordnung das Nähere über die Haushalts- und Artikel 3
Wirtschaftsführung der Deutschen Bundespost (Post- Berlin-Klausel
haushaltsordnung) zu regeln.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
wesen erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Posthaushaltsordnung."
Artikel 2 Artikel 4
Überleitungsvorschrift Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Haushalt für das (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Rechnungsjahr 1987 anzuwenden. Kraft.
(2) Auf die Haushalte der früheren Rechnungsjahre blei- (2) Zugleich tritt § 119 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-
ben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar. nung außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi II i ng
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen
Vom 27. Juni 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf
das folgende Gesetz beschlossen: Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
ausübt,
Artikel 1 c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter
in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
d) von einem Berechtigten vorübergehend zum
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht
Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berech-
573) wird wie folgt geändert: tigten erlangt,
e) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
1. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 e eingefügt: gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der
gewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung
,,§ 5 a durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
(1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage oder durch die Post gleichsteht,
darf nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unver-
oder zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist. züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem
(2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektri- sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
sche Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen
Satz 2. Stelle abliefert,
(3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Zusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile zes erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein
einer Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen Fahrzeug eingebaut ist und er nachweist, daß er
Verwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug nach den für den Ort der Zulassung des Fahr-
oder mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem zeuges geltenden Vorschriften zum Errichten
Werkzeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt oder Betreiben der Anlage befugt ist,
werden können. h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
§Sb zes erlangt hat und sie lediglich zur sicheren
Verwahrung in den Geltungsbereich des Geset-
(1) § 5 a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen, zes verbringt, sofern er dies unverzüglich einem
1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, ver- Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
treibt, instandsetzt, einführt oder ausführt, schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die
Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-
2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage
chen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-
a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz- nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft
licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter macht, daß er die Anlage ausschließlich an ei-
Gesellschafter eines Berechtigten erlangt, nem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses
b) von einem anderen oder für einen anderen Be- Gesetzes befugt benutzt,
rechtigten erlangt, sofern und solange er die i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
Weisungen des anderen über die Ausübung der Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden
tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf ist, sofern er den Erwerb unverzüglich einem
Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 949
schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei- behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentli-
chen und, wenn die Anlage eine Herstellungs- chen Interesse - insbesondere aus Gründen der öffent-
nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft lichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht,
macht, daß er die Anlage ausschließlich zu soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die
Sammlerzwecken erworben hat, Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat."
3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateur-
funkstation nach § 1 des Gesetzes über den Ama- 2. In § 15 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
teurfunk vom 14. März 1949 (BGBI. III 9022-1) er- ersetzt und nach Buchstabe b folgende Buchstaben c
langt, ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des bis e angefügt:
genannten Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb .,c} entgegen § 5 a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsäch-
unverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen liche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,
Bundespost schriftlich anzeigt und dabei seine Per-
d) entgegen § 5 d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage
sonalien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Her-
einem anderen überläßt oder
steller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlagen
eine Herstellungsnummer haben, auch diese an- e) entgegen§ 5 e Abs. 1 dort bezeichnete Sendean-
gibt. lagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."
(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt,
hat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
3. § 19 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vorliegen, unverzüglich die nach § 5 a Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen, .,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
die Anlage einem Berechtigten zu überlassen oder sie fahrlässig
für dauernd unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag 1 . entgegen § 5 c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilun-
auf Erteilung der Verleihung unverzüglich gestellt, so gen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt
kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlage sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder
ohne die Verleihung bis zur Unanfechtbarkeit der Ent- entgegen § 5 c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbe-
scheidung über den Antrag ausgeübt werden. schriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Er-
fordernis der Verleihung hinzuweisen oder. ohne
§ 5C Name uind Anschrift des Anbieters anzugeben,
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die oder
für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für 2. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) ver-
Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die hindert oder stört oder eine in Ausübung der Über-
Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene wachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. nicht fristgerecht erteilt."
(2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbe-
schriften nur angeboten werden, wenn auf das Erfor- Artikel 2
dernis der Verleihung nach § 5 a Abs. 1 in Verbindung Übergangsregelung
mit § 2 hingewiesen wird sowie Name und Anschrift
des Anbieters angegeben werden. (1) Übt jemand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
tatsächliche Gewalt über Sendeanlagen aus, ohne hierzu
nach § 5 a Abs. 1 befugt zu sein, so hat er innerhalb von
§ Sd
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dies
( 1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur über- einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost schrift-
lassen werden, wenn dieser nach § 5 a Abs. 1 ,zur lich anzuzeigen und dabei seine Personalien, Art und
Ausübung der tatsächlichen Gewalt befugt ist oder Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder Warenzeichen
nach § 5 b einer Befugnis nicht bedarf. Die Berechti- und, wenn die Anlagen eine Herstellungsnummer haben,
gung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen auch diese anzugeben, sofern die Anlagen nicht vor Ablauf
werden. der Frist einem Berechtigten überlassen oder für dauernd
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine unbrauchbar gemacht werden. Bis zum Ablauf der Frist
Sendeanlage einem anderen überläßt, der sie außer- oder, sofern die Anzeige rechtzeitig erfolgt ist, nach Ablauf
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt. der Frist kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanla-
gen ohne die Verleihung ausgeübt werden.
(3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche
Gewalt über sie einem anderen einräumt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sendeanlagen nach § 5 e
Abs. 1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sendean-
lagen nach § 5 e Abs. 1 hergestellt, eingeführt oder sonst
§ Se
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbe- zes eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 e Abs. 2 bean-
reich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form tragen. Bis zum Ablauf der Frist oder, sofern die Ausnah-
nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die megenehmigung rechtzeitig beantragt worden ist, bis zur
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag kann
sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlagen nach § 5 e
Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 5 e Abs. 2 ausge-
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. übt werden.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schilling
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 951
Dritte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 12 und 13 und des § 9 b) in Nummer 3 wird der Text nach Buchstabe b durch
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- folgenden Buchstaben c ersetzt:
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die
„c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich die-
des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ser Verordnung."
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
zen und für Wirtschaft verordnet:
,,§ 3
Artikel 1 Zulassung der Herstellungs-
und der Verarbeitungsbetriebe
Die Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977
(1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-
(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom
akten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle
3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1132), wird wie folgt geändert:
durch einen Erlaubnisschein erteilt.
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt und durch (2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller er-
eine Abkürzung ergänzt: teilt werden,
,,(Magermilch-Beihilfenverordnung - MMilchBV)". 1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt
und regelmäßig Abschlüsse macht,
2. § 1 Nr. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt: 2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechts-
akten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er-
„Gewährung von Beihilfen für
füllt und
1. Magermilch, konzentrierte Magermilch und Butter-
3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
milch (Magermilch) für Futterzwecke,
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in
2. Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Mager-
denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse
milchpulver) für Futterzwecke,
gelagert oder verarbeitet werden sollen,
3. zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Ver-
4. Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten ver- arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-
arbeitet worden ist, denden Milchmengen oder Magermilchpulver-
5. Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines an- mengen sowie Art und Menge der Zutaten mit
deren Mitgliedstaates denaturiert oder zu Misch- Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
futter verarbeitet wird." Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-
steller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach
3. § 2 wird wie folgt geändert: den Nummern 1 und 2 vorliegen.
a) die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein
schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in
,, 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
§ 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen
schaft (Bundesamt) für die Gewährung von
kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2
Beihilfen an
des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen
a) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungs- werden."
anlagen,
b) Futtermittelhersteller, 5. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:
c) Molkereibetriebe und gewerbliche Herstel- ,,§ 3 a
ler, die Magermilch oder Rohkasein zu Anzeigepflicht
Kasein oder Kaseinaten verarbeiten, Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eige-
d) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem ner Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genann-
anderen Mitgliedstaat verbringen; ten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will,
hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der
2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für
Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle
die Gewährung von Beihilfen für Magermilch
anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der
an
Beteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten
a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungs- Rechtsakten bedarf."
anlagen,
b) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Er- 6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a"
zeugung verfüttern;" gestrichen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt: Kaution gestellt hatte, einen Betrag in Höhe der Bei-
hilfe, die der zu verwendenden Magermilchpulver-
,,§ 4 a
menge entspricht, an das Bundesamt zu zahlen. § 9
Sachkundige Person Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."
Der Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle
mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu 10. § 11 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
benennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen
. ,,§ 11
Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen
vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechts- Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers
akten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten aus anderen Mitgliedstaaten
gefordert werden können." (1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem an-
deren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser
8. § 6 wird wie folgt geändert: Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futter-
mitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
amtliche Überwachung gestellt.
gefügt:
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zu-
,,(2) Die Verpflichtungserklärung eines speziali- sammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teil-
sierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Misch- entrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9
betriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der
aufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters, abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte
vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Über- Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei
sicht über seinen Viehbestand mitzuteilen. der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-
(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an
Monaten."; Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten
Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei
b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und folgender
Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,
Absatz wird angefügt:
so überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver
,,(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die zur zweck- und fristgerechten Verwendung."
er die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter
erst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren Artikel 2
Verpflichtungserklärungen bei der zuständigen
Stelle hinterlegt worden sind." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
9. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
auch im Land Berlin.
,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution, mit der die
Artikel 3
zweckentsprechende Verwendung beihilfebegünstig-
ten Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 953
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund bens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) sowie der
§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die§§ 11 a bis 16,
- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde- 22 und 24 dieser Verordnung."
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die nachfolgen-
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Absätze 4 und 5 ersetzt:
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September ,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf
1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen, nur befördert werden, wenn dies nach dem Ge-
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in samtverzeichnis und den Stoffseiten der Klassen 1
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung und des bis 9 der Anlage zugelassen ist. Für zur Beförde-
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes über rung zugelassene gefährliche Güter müssen die
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einlei-
1977 (BGBI. 1 S. 1314) sowie nach § 36 Abs. 3 des tung und Klassen 1 bis 9, eingehalten werden.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 (5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
S. 80) wird vom Bundesminister für Verkehr dern, muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord
mitgeführt werden. Bei der Beförderung unver-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
packter gefährlicher Güter braucht die Anlage zu
dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu
Artikel 1 werden; in diesem Fall müssen jedoch die für das
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter betreffende Seeschiff jeweils geltenden Regelun-
mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017), zuletzt gen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt
geändert durch die Verordnung vom 12. September 1985 werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ge-
(BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert: nügt es, wenn sie die von der International Mariti-
me Organization (IMO) bekanntgemachten ver-
gleichbaren Codes an Bord mitführen."
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt
geändert:
,,(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)". 3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
2. § 1 wird wie folgt geändert: Sicherheitspflichten
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 5" Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-.
geändert in „Absatzes 4". schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkeh-
rungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern
,,(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-
und die Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so ge-
liche Güter befördern, gelten:
ring wie möglich zu halten."
1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-
nung gefährliche Güter laden, die Vorschriften
dieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 5 4. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „Zusätzliche Bemer-
Satz 1; kungen" durch die Worte „Zusätzlich gilt" ersetzt.
2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-
nung einen Ort zum Löschen oder zum Aufent-
5. § 3 erhält folgende Fassung:
halt anlaufen, der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie
die§§ 2, 3 und 11 a bis 24 dieser Verordnung; ,,§ 3
3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches die- Ausnahmen
ser Verordnung die Bestimmungen des Kapi- (1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag
tels VII des Internationalen Übereinkommens · für Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allge-
von 1974 zum Schutz des menschlichen Le- mein Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, gefährliche Gut zu befördern, wenn sie eine dem
wenn ungemischten oder ungelösten gefährlichen Gut ver-
1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut gleichbare Gefahr aufweisen.
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre (3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefähr-
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar licher Güter untereinander sind in diejenige Klasse
wäre und wenn einzuordnen, die der den Mischungen oder Lösungen
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, innewohnenden größten Gefahr entspricht. Die Rang-
die nach den vom Gut ausgehenden Gefahren folge der Gefahren bestimmt sich nach Unterabschnitt
erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und 5.2 der Allgemeinen Einleitung der Anlage.
Technik entsprechen. Entsprechen die Sicher- (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in
heitsvorkehrungen diesem Stand nicht, so muß die § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die
Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die ver- Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
bleibenden Gefahren als vertretbar angesehen Chemikalien als Massengut, Kapitel VI namentlich
werden können.
aufgeführt sind, sofern sie in Tankschiffen befördert
(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sach- werden."
verständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und
Behälterbau oder für andere mit der Beförderung ge-
7. § 5 erhält folgende Fassung:
fährlicher Güter mit Seeschiffen zusammenhängende
Fragen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun- ,,§ 5
gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Verpackung gefährlicher Güter
letzter Satz müssen in diesem Gutachten auch die
(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-
verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außer-
se 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das
dem muß begründet werden, weshalb die Zulassung
betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zuge-
der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Ge-
lassenen Verpackungen verwendet werden, die nach
fahren als vertretbar angesehen wird. Der Bundes-
einem Baumuster hergestellt worden sind, das hin-
minister für Verkehr oder die nach Landesrecht zu-
sichtlich der Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung
ständigen Behörden können die Vorlage weiterer Gut-
den vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzei-
achten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder
ger vom 24. August 1985 bekanntgegebenen
im Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-
achten selbst anfordern. Richtlinien über das Verfahren für die Durchfüh-
rung der Bauartprüfung und die Zulassung von
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Verpackungen für die Beförderung gefährlicher
können in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend Güter - R 002 - und
von den Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle
Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung
die Sicherheit während der Beförderung gewährleistet der Kennzeichnung von Verpackungen zum Trans-
ist. port gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -
entsprechen.
(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4
zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem (2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sen 2 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut
sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als un- jeweils vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-
zureichend zur Einschränkung der von der Beförde- kungen verwendet w~rden, die den Bestimmungen in
rung ausgehenden Gefahren erweisen. Die Ausnah- der Anlage, Klasse 2 und 7 entsprechen."
men dürfen auf die Dauer von höchstens 3 Jahren
erteilt werden."
8. § 6 erhält folgende Fassung:
6. § 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 6
,,§ 4 Zusammenpackung
Gefährliche Güter (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse
(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, dürfen miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern
Mischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-
träglich sind.
Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage
zu dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtver- (2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klas-
zeichnis der -Anlage mit ihrem richtigen technischen sen dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern
Namen in deutscher und englischer Sprache aufge- zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-
führt. Gefährliche Güter, die im Gesamtverzeichnis träglich sind und für die betreffenden Klassen in der
nicht genannt sind, müssen unter dem für sie zutref- Anlage, Allgemeine Einleitung, Nr. 15.8.6 oder in den
fenden Begriff „Nicht anderweitig genannt (N.A.G.)" Einleitungen und auf den Stoffseiten der Anlage in den
der jeweiligen Klasse befördert werden. einzelnen Klassen keine Trennung vorgeschrieben ist.
(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufge- (3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpak-
führte Mischungen oder Lösungen von gefährlichen kungsvorschriften für das gefährlichste Gut unter Be-
mit ungefährlichen Gütern sind nach den gleichen rücksichtigung seiner Verpackungsgruppe einzu-
Anforderungen wie für das namentlich aufgeführte halten."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 955
9. § 7 wird wie folgt geändert: men und Kennzeichnung den Vorschriften der
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: in der Anlage wiedergegebenen deutschen
Übersetzung des „IMDG-Code" entsprechen
,,Kennzeichnung und Beschriftung".
und daß die Güter sich in einem für die Beförde-
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: rung geeigneten Zustand befinden,
,,(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr- 2. falls die Güter mit anderen in einem Versand-
zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und stück zusammengepackt sind, daß die Vor-
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen schriften in § 6 beachtet worden sind."
Gütern müssen bei der Beförderung mit Seeschif-
fen nach den Vorschriften der Anlage, Allgemeine b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Einleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 gekenn- ,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens
zeichnet und plakatiert werden. Jedes Versand- 10 mm breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen
stück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit gekennzeichnet werden."
dem richtigen technischen Namen des Stoffes oder
Gegenstandes beschriftet werden. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr- ,,(4) Güter einer oder verschiedener Klassen dür-
zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und fen in einem Verladeschein zusammen aufgeführt
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen werden, wenn diese Güter
Gütern sind darüber hinaus auch entsprechend 1. in Versandstücken zusammengepackt sind,
den Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies
2. in Ladungseinheiten (Units Loads) oder Beför-
nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterab-
derungseinheiten zusammengeladen sind oder
schnitte 7.3 und 7.4 n·icht ausdrücklich vorge-
schrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle 3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten
müssen die für die Kennzeichnung von Sekundär- ,,Stauung" und „Trennung" der einzelnen Klas-
gefahren verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich sen und den Angaben auf den Stoffseiten der
Größe, Form und Farbe den vorgeschriebenen Mu- Anlage in einem Laderaum gestaut werden
stern nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Un- dürfen."
terabschnitt 8.3 entsprechen und dürfen in der d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
unteren Spitze keine eine Klasse bezeichnende
Nummer tragen." ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle
weiteren für die Beförderung erforderlichen Unter-
lagen in dem Verladeschein zu vermerken und
10. § 8 wird wie folgt geändert:
diesem beizufügen."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
e) In Absatz 6 werden die Worte „oder seinem Vertre-
,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,
ter" gestrichen.
hat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,
der den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
hat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä- ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-
rung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist anzu- tainern verladen, ist von den für die Beladung des
geben: Containers Verantwortlichen die in der Anlage, All-
der richtige technische Name; für Gase der gemeine Einleitung, Nr. 12.3. 7 geforderte Beschei-
Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben nigung (Container-Packzertifikat) auszustellen. Die
werden, und zwar durch die Worte „entzünd- Bescheinigung (Container-Packzertifikat) ist dem
bar", ,,oxydierend", ,,giftig" und/oder „ätzend"; Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im
die Nummer der Klasse und soweit vorhanden Verladeschein aufzunehmen."
der Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
der Klasse 1 muß nach der Unterklasse die
Verträglichkeitsgruppe und die Staukategorie ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförde-
angegeben werden; rungen von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gü-
tern in Tankschiffen nach § 11 a Abs. 2."
die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff
in dieser Anlage angegeben ist;
11. § 9 erhält folgende Fassung:
die EmS-Nr;
,,§ 9
die MFAG-Tafel-Nr;
Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt-
menge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu- (1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen
men oder Gewicht und bei explosiven Stoffen Güter muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Er-
Nettogewicht des Explosivstoffes); klärung) nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut
der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C 1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen
liegt. (EmS-Nr) und
Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären: 2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen
1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die (MFAG-Tafel-Nr)
Bezeichnung mit dem richtigen technischen Na- aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwen- (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als
den, soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in
der Allgemeinen Einleitung der Anlage durchgeführt Tankschiffen befördert werden, die sich im Hinblick
werden. auf Bauart, Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Ga-
se oder Chemikalien, die in den nachstehend aufge-
(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtver-
führten Codes namentlich genannt sind, dürfen nur in
zeichnis der Anlage keine Merkblattnummern festge-
Tankschiffe umgeschlagen oder in Tankschiffen be-
legt sind, muß der Hersteller oder Vertreiber der ge-
fördert werden, wenn mindestens die Anforderungen
fährlichen Güter die Merkblattnummern in eigener
des im Bundesanzeiger vom 9. August 1983 - Bei-
Verantwortung unter Berücksichtigung der Hinweise
lage 38/83 - bekanntgemachten
im Gesamtverzeichnis festlegen. In Zweifelsfällen
muß er die Bundesanstalt für Materialprüfung betei- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
ligen. zur Beförderu.ng verflüssigter Gase als Massengut
{IMCO-Res. A.328 {IX)) in der Fassung der Nach-
(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten träge 1 bis 3 oder des
Richtlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Material-
prüfung zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertrei- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
ber gefährlicher Güter dies vor Beginn der erstmaligen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Mas-
Beförderung eines Gutes veranlassen. Die mit der sengut {IMCO-Res. A.212 {VII)) in der Fassung der
Bundesanstalt für Materialprüfung abgestimmten Not- Nachträge 1 bis 9
fallausrüstungen, Schutz- und Unfallmaßnahmen sind erfüllt werden.
in der Verantwortlichen Erklärung oder in einer dieser (3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung
Erklärung beizufügenden Aufstellung anzugeben.
von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merk- Massengut ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für
blattnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Tankschiffe, auf welche die in Absatz 2 Satz 2 ge-
Verladeschein zu übernehmen oder die entsprechen- nannten Vorschriften anzuwenden sind, ist die Eig-
de Aufstellung nach Absatz 4 dem Verladeschein nung durch ein Zeugnis nach den Mustern der nach
beizufügen." Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften nachzuwei-
sen. Für Tankschiffe, die berechtigt sind, die Bundes-
flagge zu führen, wird das Zeugnis von der See-
12. § 11 wird wie folgt geändert:
Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die Sicher-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: heit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenossen-
,,(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 schaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-
dürfen auf einem Seeschiff erst verladen werden, gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der
Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist
wenn der Verladeschein nach§ 8 Abs.2, alle weite-
ren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und das Container- während der Beförderung der genannten gefährlichen
Packzertifikat nach § 8 Abs. 7 sowie die Aufstel- Güter an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zustän-
lung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffsführer oder digen Personen auf Verlangen vorzulegen.
einem Beauftragten ausgehändigt worden sind. (4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen anstelle
Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deut-
dem Schiffsführer, sondern einem Beauftragten schen Übersetzungen auch den von der International
ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß Maritime Organization {IMO) bekanntgemachten inter-
der Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu la- nationalen Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die
denden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der Ver- Eignung von Tankschiffen unter fremder Flagge zur
ladung schriftlich unterrichtet und daß der Verlade- Beförderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen
schein dem Schiffsführer vor Verlassen des Ha- Gütern als Massengut durch ein von der jeweiligen
fens übergeben wird." nationalen Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 kannten Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes
eingefügt: Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis ist an Bord von
Tankschiffen unter fremder Flagge mitzuführen. Die-
,,(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftli- ses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen
che Anweisung des Schiffsführers oder des Beauf- vorzulegen."
tragten auf einem Seeschiff nicht gestaut werden."
14. § 12 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige
Absatz 5 wird gestrichen. ,,§ 12
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen
13. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: (1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter be-
,,§ 11 a fördert, ist eine besondere Liste oder ein besonderes
Verzeichnis an Bord mitzuführen, in dem die an Bord
Beförderung unverpackter gefährlicher Güter
befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse auf-
(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in geführt sind und aus welcher der Platz, an dem sie
Seeschiffen nur unter Beachtung der vom Bundesmi- geladen sind, ersichtlich ist. Anstelle der besonderen
nister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar Liste oder des besonderen Verzeichnisses kann ein
1986 - Beilage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die ausführlicher Stauplan mitgeführt werden, in dem alle
sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Be- gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet
förderung mit Seeschiffen" befördert werden. ausgewiesen sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 957
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in ver- 18. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter
packter Form oder als Schüttladung befördern, müs- ist verpflichtet," durch das Wort „hat" ersetzt.
sen eine Textausgabe der
1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen-AM 002-"
19. § 21 wird wie folgt geändert:
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom
14. August 1984) und der a) Im Eingangssatz sowie in Nummer 1 wird die An-
gabe „55 °C" durch die Angabe „61 °C" ersetzt.
2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen-AM 003-"
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
14. Dezember 1984)
„2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt
an Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur werden,· müssen betriebssicher sein. Insbe-
eine Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richt- sondere dürfen nur betriebssichere Schläuche
linien mitgeführt werden. Bei Seeschiffen unter frem- und Verbindungen verwendet werden. Beim
der Flagge ist den Vorschriften nach den Sätzen 1 und Umschlag von brennbaren Gasen oder brenn-
2 genügt, wenn sie die von der International Maritime baren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 61 °C
Organization (IMO) bekanntgemachten vergleich- ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines
baren internationalen Codes an Bord mitführen. kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstük-
(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8 kes an den Enden der elektrisch leitenden
Abs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforder- Schlauchleitungen oder Rohrverbindungen
lichen Unterlagen zuständigen Personen auf Ver- eine wirksame Potentialtrennung zwischen
langen vorzulegen." Seeschiff und Umschlaganlage oder dem an-
deren Seeschiff herzustellen. Die vom isolie-
renden Zwischenstück abgehenden Schlauch-
15. § 13 erhält folgende Fassung: leitungen oder Rohrverbindungen müssen
elektrisch leitfähig sein und mit der Umschlag-
,,§ 13
anlage, zu der sie führen, oder den Seeschif-
Unterrichtung und Ausrüstung fen, an denen sie angeschlossen sind, elek-
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die trisch leitend verbunden sein. Während des
Besatzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefähr- Umschlags dürfen diese und andere Verbin-
liche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, dungen weder hergestellt noch getrennt wer-
welche Gefahren von ihnen ausgehen können und den. Ferner muß sichergestellt sein, daß die
welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßig- Potentialtrennung nicht durch andere betrieb-
keiten erforderlich ist. lich bedingte Verbindungen zwischen See-
schiff und Umschlaganlage oder anderem
(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende Seeschiff aufgehoben wird."
Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu
sorgen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Erdungen"
darüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche durch die Worte „Isolierungen, leitende Verbindun-
Güter an Bord befinden und umgeschlagen werden. gen" und in Satz 2 das Wort „sicherstellen" durch
Hierbei ist der Stauplatz anzugeben. die Worte „dafür zu sorgen" ersetzt.
(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen beför- d) Nummer 5 wird gestrichen.
dert, für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Richtlinien besondere Schutzausrüstun- e) Nummer 6 wird Nummer 5.
gen erforderlich sind, muß der Reeder das Schiff
entsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür
zu sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in 20. § 22 wird wie folgt geändert:
einem einsatzbereiten Zustand befindet. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes- ,,(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,
flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontai-
muß der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 nern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinhei-
genannten Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 ten (Unit Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsfüh-
Satz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitgeführt rer oder dem sonst für den Umschlag Verantwort-
werden. Seeschiffe unter fremder Flagge dürfen an- lichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erfor-
stelle der in Satz 1 genannten Richtlinien die entspre- derlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung der
chenden internationalen Codes an Bord mitführen." durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu
treffen. Er hat die nach Landesrecht zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten."
16. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter
haben sicherzustellen" durch die Worte „hat dafür zu b) In Absatz 2 werden die Worte „oder dessen Vertre-
sorgen" ersetzt. ter" gestrichen.
17. In § 15 werden die Worte „haben der Schiffsführer 21. Die Zwischenüberschrift des Abschnittes V erhält fol-
oder sein Vertreter" durch die Worte „hat der Schiffs- gende Fassung:
führer" ersetzt. ,,V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften".
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
22. § 24 erhält folgende Fassung: d) § 8 Abs. 7 Satz 1 die Bescheinigung (Container-
Packzertifikat) nicht, nicht richtig oder nicht voll-
,,§ 24
ständig ausstellt oder
Bu ßgeldvorsch ritten
4. als für den Umschlag Verantwortlicher
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vor Aushändigung der dort aufgeführten Unter-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig lagen an den Schiffsführer oder einen Beauf-
1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter tragten verlädt,
a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter b) entgegen § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne
zur Beförderung übergibt, schriftliche Anweisung des Schiffsführers oder
seines Beauftragten auf Seeschiffen staut,
b) entgegen § 5 für gefährliche Güter Verpackun-
gen verwendet, die den Anforderungen für das c) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,
betreffende Gut nicht entsprechen, d) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder
c) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen- Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt,
packt,
e) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt,
d) entgegen § 7 nicht oder nicht wie dort vorge- daß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt
schrieben kennzeichnet, plakatiert oder be- sind,
schriftet,
f) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-
e) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verant- lichen Maßnahmen trifft,
wortliche Erklärung) nicht oder mit unrichtigen
g) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige
oder unvollständigen Angaben übergibt,
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
f) entgegen § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Ver- richtet,
antwortliche Erklärung) die Merkblattnummern
h) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur
für Unfall- oder für Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beseitigung der Gefahr nicht trifft oder
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
i) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und
g) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung
Schiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-
der Bundesanstalt für Materialprüfung veran-
zeitig unterrichtet oder
laßt,
5. als Reeder
h) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder
Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt oder in a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-
einem Tankschiff befördern läßt oder mikalien in einem Tankschiff befördert,
2. als Aussteller des Verladescheins entgegen b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eig-
nung nicht durch ein Zeugnis nachweist,
a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die
Angaben aus der Bescheinigung (Verantwort- c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach
liche Erklärung) nicht, nicht richtig oder nicht § 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
vollständig übernimmt, d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht
b) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter oder nicht vollständig mit der besonderen
zusammen in einem Verladeschein aufführt, Schutzausrüstung ausrüstet oder
c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforder- e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
lichen weiteren Unterlagen nicht oder nicht voll- daß eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 ge-
ständig beifügt, nannten Vorschriften sowie der in § 12 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitge-
d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügen- führt werden oder
de Unterlagen dem Schiffsführer nicht oder
nicht vollständig übergibt oder 6. als Beauftragter
e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß
Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt der Schiffsführer vor der Verladung schriftlich un-
oder den Inhalt der Bescheinigung (Container- terrichtet oder der Verladeschein vor Verlassen
Packzertifikat) in den Verladeschein nicht, nicht des Hafens übergeben wird oder
richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder 7. als Schiffsführer
3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter
entgegen befördert,
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder b) entgegen§ 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck die-
nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet ser Verordnung an Bord nicht mitführt,
oder plakatiert, c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen
b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,
dort vorgeschrieben kennzeichnet, d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackun-
c) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft gen befördert, die den Anforderungen für das
kennzeichnet oder betreffende Gut nicht entsprechen,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 959
e) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder 23. § 26 enthält folgende Fassung:
die beizufügenden Unterlagen nicht mitführt,
,,§26
f) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt, Übergangsvorschriften
g) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che- (1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der
mikalien in einem Tankschiff befördert, Angabe der Merkblattnummern für Unfall- und Erste-
Hilfe-Maßnahmen in der Bescheinigung (Verantwort-
h) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach liche Erklärung) abgesehen werden, wenn der Her-
§ 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, steller oder Vertreiber der gefährlichen Güter der Sen-
dung für jedes gefährliche Gut oder eine Gruppe von
i) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4
gefährlichen Gütern Unfallmerkblätter beigibt, die den
Satz 3 das Zeugnis nicht mitführt,
Anforderungen des § 9 dieser Verordnung in der Fas-
j) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 sung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert
Satz 4 das Zeugnis zuständigen Personen auf durch die Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1
Verlangen nicht vorlegt, S. 1113), entsprechen. In der Bescheinigung (Verant-
wortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfallmerk-
k) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere blätter zu vermerken.
Liste oder das besondere Verzeichnis an Bord
(2) Die auf Grund früher geltender Fassungen des
nicht mitführt,
§ 3 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmi-
gungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer
1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-
Kraft."
schriften nicht oder nicht vollständig mitführt,
m) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen 24. Die Anlage *) erhält die aus dem Anhang zu dieser
Personen auf Verlangen nicht vorlegt, Verordnung ersichtliche Fassung.
n) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die
Besatzung unterrichtet wird, Artikel 2
o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der
daß die für den Einsatz Verantwortlichen unter- Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 S. 1089)
richtet werden, wird wie folgt geändert:
p) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, 1. Dem § 13 Abs. 12 wird folgender Satz 3 angefügt:
daß die Schutzausrüstung sich jederzeit in
einem einsatzbereiten Zustand befindet, „Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen
oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das
q) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverordnung
daß die Ladung regelmäßig kontrolliert wird, See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen."
r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das
Rauchverbot nicht festlegt, 2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen
s) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-
oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das
lichen Maßnahmen trifft,
in § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See
t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige genannte Zeugnis an Bord mitzuführen."
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
richtet, 3. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:
u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur „Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche
Beseitigung der Gefahr nicht trifft oder Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer
Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und und die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der
Schiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht- Gefahrgutverordnung See für Tankschiffe ergebenden
zeitig unterrichtet oder Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-
trollen durch."
8. als für die Aufsicht Verantwortlicher
entgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit
4. § 17 wird wie folgt geändert:
der Schläuche oder Anschlußstücke nicht über-
wacht. a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl
„ 1973/78" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-
widrigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, nung See" eingefügt;
der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen
sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustän-
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
dig, im übrigen die nach Landesrecht zuständigen ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Behörden." Anforderung kostenlos übersandt.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) in Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
„4. wenn es nicht das in § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2
oder Abs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Artikel 3
See genannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
auf Bauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beför- Gefahrgutverordnung See in der vom Inkrafttreten dieser
derung von Gasen oder flüssigen gefährlichen Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Gütern als Massengut nicht geeignet ist."; bekanntmachen.
c) in Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahreszahl Artikel 4
„ 1973/78" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3
Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung See" eingefügt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und mit § 21 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
5. § 7 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
,,6. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht dafür sorgt,
daß die in § 13 Abs. 12 Satz 1 genannten Zeug- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
nisse an Bord mitgeführt werden,"; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 961
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 27. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986
(BGBI. 1S. 953) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in
der ab 1. August 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 19. August 1978 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung See vom
5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017),
2. die am 1. September 1982 in Kraft getretene 1. See-Gefahrgut-Änderungsver-
ordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113),
3. die am 19. September 1985 in Kraft getretene Verordnung zur Übertragung
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),
4. die am 1 . August 1986 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5, des§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und des§ 6 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1 S. 2121) sowie nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten,
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter sowie des § 25 der Gefahrgutverord-
nung See,
zu 3. des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter,
zu 4. des § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter, des§ 1 der Verordnung zur Übertragung
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314) sowie nach§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 80).
Bonn, den 27. Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
1. Allgemeine Vorschriften § 1a
Sicherheitspflichten
§ 1
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif-
Anwendungsbereich fen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2 Abs. 2 sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter) fen, um Schadensfälle zu verhindern und die Auswirkun-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen, die berechtigt sind, die gen etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu
Bundesflagge zu führen. Von den Vorschriften des Absat- halten.
zes 4 und der§§ 4 bis 9 darf abgewichen werden, soweit §2
das maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens Zuständigkeiten
abweichende Regelungen vorschreibt oder zuläßt.
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind fol-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gende Behörden zuständig:
gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, des
Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und Kampfmittel- 1. der Bundesminister für Verkehr,
räumdienste der Länder, soweit dies Gründe der Verteidi- 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
gung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
mittelräumung erfordern.
4. die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,
(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefährliche
Güter befördern, gelten: 5. die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin,
1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung 6. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
gefährliche Güter laden, die Vorschriften dieser Verord- Braunschweig,
nung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 ; 7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-
2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung einen chungen, Heimerzheim,
Ort zum Löschen oder zum Aufenthalt anlaufen, der§ 1 8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,
Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie die §§ 2, 3 und 11 a bis 24
dieser Verordnung; 9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.
3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches dieser Ver- (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne
ordnung die Bestimmungen des Kapitels VII des Inter- des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungsbehörden des
nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des Landes, in dessen Gebiet
menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141)
1. der Umschlagshafen oder,
sowie der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die §§ 11 a bis
16, 22 und 24 dieser Verordnung. 2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung geladen wird, der Löschhafen
(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See- oder,
schiffen nur übergeben und auf Seeschiffen nur befördert
werden, wenn dies nach dem Gesamtverzeichnis und den 3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-
Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 der Anlage zugelassen ist. nung gehört, der Heimat- oder Registerhafen
Für zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs- liegt.
sen die Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-
ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einleitung und (3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne des
Klassen 1 bis 9, eingehalten werden. Absatzes 1 Nr. 4 sind
1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen Be-
(5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern,
hörden,
muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord mitgeführt
werden. Bei der Beförderung unverpackter gefährlicher 2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundeseige-
Güter braucht die Anlage zu dieser Verordnung nicht an nen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Bord mitgeführt zu werden; in diesem Fall müssen jedoch Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten
die für das betreffende Seeschiff jeweils geltenden Rege- Wasser- und Schiffahrtsämter. Als Schiffahrtspolizeibe-
lungen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt wer- hörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-
den. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge genügt es, schutzpolizei der Länder nach den Vereinbarungen
wenn sie die von der International Maritime Organization zwischen dem Bund und den Ländern über die Aus-
(IMO) bekanntgemachten vergleichbaren Codes an Bord übung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
mitführen. (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 963
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage zu
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977, BGBI. 1 dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtverzeichnis
s. 1314). der Anlage mit ihrem richtigen technischen Namen in
deutscher und englischer Sprache aufgeführt. Gefährliche
(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben Güter, die im Gesamtverzeichnis nicht genannt sind, müs-
wahr, die ihnen in der Anlage unter „Zusätzlich gilt" aus- sen unter dem für sie zutreffenden Begriff „Nicht anderwei-
drücklich zugewiesen sind. tig genannt (N.A.G.)" der jeweiligen Klasse befördert
werden.
§3
(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufgeführte
Ausnahmen Mischungen oder Lösungen von gefährlichen mit unge-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag für fährlichen Gütern sind nach den gleichen Anforderungen
Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allgemein Aus- wie für das namentlich aufgeführte gefährliche Gut zu
nahmen von dieser Verordnung zulassen. befördern, wenn sie eine dem ungemischten oder ungelö-
sten gefährlichen Gut vergleichbare Gefahr aufweisen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
(3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefährlicher
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut Güter untereinander sind in diejenige Klasse einzuordnen,
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die der den Mischungen oder Lösungen innewohnenden
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar wäre
größten Gefahr entspricht. Die Rangfolge der Gefahren
und wenn bestimmt sich nach Unterabschnitt 5.2 der Allgemeinen
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die Einleitung der Anlage.
nach den vom Gut ausgehenden Gefahren erforderlich
sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik ent- (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in
sprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die Ausrü-
diesem Stand nicht, so muß die Zulassung der Aus- stung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemika-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als lien als Massengut, Kapitel VI namentlich aufgeführt sind,
vertretbar angesehen werden können. sofern sie in Tankschiffen befördert werden.
(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sachver-
ständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und Behälter- §5
bau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Verpackung gefährlicher Güter
Güter mit Seeschiffen zusammenhängende Fragen über
die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen. In (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 letzter Satz müssen in 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das
diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dar- betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zugelasse-
gestellt werden. Außerdem muß begründet werden, wes- nen Verpackungen verwendet werden, die nach einem
halb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die Baumuster hergestellt worden sind, das hinsichtlich der
verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den vom Bundes-
Der Bundesminister für Verkehr oder die nach Landes- minister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 24. August
recht zuständigen Behörden können die Vorlage weiterer 1985 bekanntgegebenen
Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder - Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der
im Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für
selbst anfordern. die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 - und
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- - Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung der
nen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend von den Kennzeichnung von Verpackungen zum Transport
Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle Ausnahmen gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -
von dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit wäh- entsprechen.
rend der Beförderung gewährleistet ist.
(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2
(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut jeweils
zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe- vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpackungen ver-
halt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die wendet werden, die den Bestimmungen in der Anlage,
auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Klassen 2 und 7, entsprechen.
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden
Gefahren erweisen. Die Ausnahmen dürfen auf die Dauer
von höchstens 3 Jahren erteilt werden. §6
Zusammenpackung
II. Voraussetzungen für die Verladung (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse dürfen
miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern zusam-
gefährlicher Güter
mengepackt werden, wenn sie miteinander verträglich
sind.
§4
(2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klassen
Gefährliche Güter
dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern zusammen-
(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, gepackt werden, wenn sie miteinander verträglich sind und
Mischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige für die betreffenden Klassen in der Anlage, Allgemeine
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einleitung Nr. 15.8.6 oder in den Einleitungen und auf den - Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamtmenge
Stoffseiten der Anlage in den einzelnen Klassen keine des beschriebenen Gefahrgutes (Volumen und Gewicht
Trennung vorgeschrieben ist. und bei explosiven Stoffen Nettogewicht des Explosiv-
stoffes);
(3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpackungs-
vorschriften für das gefährlichste Gut unter Berücksichti- - der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt.
gun~I seiner Verpackungsgruppe einzuhalten. Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären:
1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeich-
§7 nung mit dem richtigen technischen Namen und Kenn-
Kennzeichnung und Beschriftung zeichnung den Vorschriften der in der Anlage wieder-
gegebenen deutschen Übersetzung des „IMDG-Code"
(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, entsprechen und daß die Güter sich in einem für die
Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein- Beförderung geeigneten Zustand befinden,
heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern müssen bei
der Beförderung mit Seeschiffen nach den Vorschriften der 2. falls die Güter mit anderen in einem Versandstück
Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterabschnitte 7.3 zusammengepackt sind, daß die Vorschriften in § 6
und 7.4 gekennzeichnet und plakatiert werden. Jedes Ver- beachtet worden sind.
sandstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit (2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert
dem richtigen technischen Namen des Stoffes oder werden sollen, müssen mit einem Verladeschein angelie-
Gegenstandes beschriftet werden. fert werden. Der Aussteller des Verladescheins hat die
(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Angaben aus der Bescheinigung (Verantwortlichen Erklä-
Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein- rung) richtig und vollständig in den Verladeschein zu über-
heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern sind darüber nehmen. Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers
hinaus auch entsprechend den Sekundärgefahren des anzugeben.
Gutes, auch wenn dies nach der Anlage, Allgemeine Ein- (3) Der Verladeschein muß durch mindestens 1O mm
leitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 nicht ausdrücklich breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen gekennzeichnet
vorgeschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle müs- werden.
sen die für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren
verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form und (4) Güter einer oder verschiedener Klassen dürfen in
Farbe den vorgeschriebenen Mustern nach der Anlage, einem Verladeschein zusammen aufgeführt werden, wenn
Allgemeine Einleitung, Unterabschnitt 8.3 entsprechen diese Güter
und dürfen in der unteren Spitze keine eine Klasse 1. in Versandstücken zusammengepackt sind,
bezeichnende Nummer tragen.
2. in Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungs-
(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind einheiten zusammengeladen sind oder
zulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1 und 2
3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten „Stau-
nicht widersprechen.
ung" und „Trennung" der einzelnen Klassen und den
(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben, aufzu- Angaben auf den Stoffseiten der Anlage in einem Lade-
drucken, einzuprägen oder in einer anderen geeigneten raum gestaut werden dürfen.
Weise zu befestigen. Nur wenn dies nicht möglich ist,
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren
dürfen sie auch auf Täfelchen aus einem geeigneten Mate-
für die Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem Ver-
rial aufgeklebt oder anderweitig angebracht werden.
ladeschein zu vermerken und diesem beizufügen.
§8 (6) Der Verladeschein und die gegebenenfalls nach
Absatz 5 beizufügenden Unterlagen sind dem Schiffsfüh-
Beförderungspapiere rer zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise mitzu-
(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat in führen.
den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen, der den (7) Werden verpackte gefährliche Güter in Container
Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen hat, eine verladen, ist von den für die Beladung des Containers
Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung) zu übergeben. Verantwortlichen die in der Anlage, Allgemeine Einleitung,
In der Bescheinigung ist anzugeben: Nr. 12.3. 7 geforderte Bescheinigung (Container-Packzerti-
- der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2 fikat) auszustellen. Die Bescheinigung (Container-Pack-
muß zusätzlich die Gefahr angegeben werden, und zertifikat) ist dem Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt
zwar durch die Worte „entzündbar", ,,oxydierend", ,,gif- ist im Verladeschein aufzunehmen.
tig" und/oder „ätzend";
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförderungen
- die Nummer der Klasse und soweit vorhanden der von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern in Tank-
Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 schiffen nach § 11 a Abs. 2.
muß nach der Unterklasse die Verträglichkeitsgruppe
und die Staukategorie angegeben werden; §9
- die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff in die- Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
ser Anlage angegeben ist;
(1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter
- die EmS-Nr;
muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
- die MFAG-Tafel-Nr; nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 965
1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen (EmS-Nr) führer oder einem Beauftragten ausgehändigt worden
und sind. Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht dem
Schiffsführer, sondern einem Beauftragten ausgehändigt,
2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen
so hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer über
(MFAG-Tafel-Nr)
alle Einzelheiten der zu ladenden gefährlichen Güter recht-
aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben. zeitig vor der Verladung schriftlich unterrichtet und daß der
Verladeschein dem Schiffsführer vor Verlassen des
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwenden,
Hafens übergeben wird.
soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 der Allge-
meinen Einleitung der Anlage durchgeführt werden. (3) Wird der Verladeschein nach Absatz 2 dem Beförde-
(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtverzeich- rer rechtzeitig übergeben, so bedarf es keiner besonderen
nis der Anlage keine Merkblattnummern festgelegt sind, Anmeldung nach Absatz 1 .
muß der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter
(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche
die Merkblattnummern in eigener Verantwortung unter
Anweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf
Berücksichtigung der Hinweise im Gesamtverzeichnis
einem Seeschiff nicht gestaut werden.
festlegen. In Zweifelsfällen muß er die Bundesanstalt für
Materialprüfung beteiligen. (5) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,
(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Richt- Frachtcontainer, ortbewegliche Tanks oder Ladungsein-
linien im Einzelfall die Bundesanstalt für Materialprüfung heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern, die sich in
zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertreiber gefährli- einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung
cher Güter dies vor Beginn der erstmaligen Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht verladen werden.
eines Gutes veranlassen. Die mit der Bundesanstalt
für Materialprüfung abgestimmten Notfallausrüstungen,
Schutz- und Unfallmaßnahmen sind in der Verantwortli- § 11 a
chen Erklärung oder in einer dieser Erklärung beizufügen- Beförderung unverpackter gefährlicher Güter
den Aufstellung anzugeben.
(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in See-
(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merkblatt- schiffen nur unter Beachtung der vom Bundesminister für
nummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Verlade- Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar 1986 - Bei-
schein zu übernehmen oder die entsprechende Aufstel- lage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die sichere Behand-
lung nach Absatz 4 dem Verladeschein beizufügen. lung von Schüttladungen bei der Beförderung mit See-
schiffen" befördert werden.
§ 10 (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als
Weiterverladung auf Seeschiffe Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in Tank-
schiffen befördert werden, die sich im Hinblick auf Bauart,
(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Gase oder Chemika-
Verordnung auf dem Seeweg einkommende gefährliche lien, die in den nachstehend aufgeführten Codes nament-
Güter auf Seeschiffe in einer Verpackung weiterverladen lich genannt sind, dürfen nur in Tankschiffe umgeschlagen
will, die nicht der Anlage entspricht, muß dies der nach oder in Tankschiffen befördert werden, wenn mindestens
Landesrecht zuständigen Behörde anmelden und glaub- die Anforderungen des im Bundesanzeiger vom 9. August
haft machen, daß die Verpackung mindestens die gleiche 1983 - Beilage 38/83 - bekanntgemachten
Sicherheit gewährleistet, wie eine der für diese Güter in
der Anlage vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak- - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
kungen. Beförderung verflüssigter Gase als Massengut [IMCO-
Res. A.328 (IX)] in der Fassung der Nachträge 1 bis 3
(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die Ver- oder des
packung mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet,
- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Wei-
Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
terverladung erlauben, wenn sie feststellt, daß die Weiter-
[IMCO-Res. A.212 (VII)] in der Fassung der Nachträge
beförderung ausreichend sicher durchgeführt werden
1 bis 9
kann.
erfüllt werden.
§ 11
(3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung von
Anmeldung und Übernahme der Ladung Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für Tankschiffe, auf
so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die welche die in ·Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften
vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können. anzuwenden sind, ist die Eignung durch ein Zeugnis nach
Die Anmeldung muß schriftlich bestätigt werden und alle den Mustern der nach Absatz 2 Satz 2 genannten Vor-
für den Verladeschein geforderten Angaben enthalten. schriften nachzuweisen. Für Tankschiffe, die berechtigt
sind, die Bundesflagge zu führen, wird das Zeugnis von
(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 dürfen auf der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die
einem Seeschiff erst verladen werden, wenn der Verlade- Sicherheit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenos-
schein nach § 8 Abs. 2, alle weiteren Unterlagen nach § 8 senschaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-
Abs. 5 und das Container-Packzertifikat nach § 8 Abs. 7 gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der
sowie die Aufstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffs- Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist wäh-
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
rend der Beförderung der genannten gefährlichen Güter unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord
an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Per- befinden und umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-
sonen auf Verlangen vorzulegen. platz anzugeben.
(4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen an Stelle (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,
der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deutschen für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genann-
Übersetzungen auch den von der International Maritime ten Richtlinien besondere Schutzausrüstungen erforder-
Organization (IMO) bekanntgemachten internationalen lich sind, muß der Reeder das Schiff entsprechend ausrü-
Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die Eignung von sten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß diese
Tankschiffen unter fremder Flagge zur Beförderung von Ausrüstung sich jederzeit in einem einsatzbereiten
Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut Zustand befindet.
durch ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-
behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesell- (4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-
schaft ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, muß
ist an Bord von Tankschiffen unter fremder Flagge mitzu- der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 genannten
führen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Ver- Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
langen vorzulegen. Richtlinien an Bord mitgeführt werden. Seeschiffe unter
fremder Flagge dürfen an Stelle der in Satz 1 genannten ,
Richtlinien die entsprechenden internationalen Codes an
III. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen Bord mitführen.
§ 14
§ 12 Behandlung der Ladung
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen
(1) Bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher
(1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
ist eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die
an Bord mitzuführen, in dem die an Bord befindlichen
Ladung während der Beförderung regelmäßig kontrolliert
gefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufgeführt sind und aus
wird. Art und Umfang der Kontrolle sind den Umständen
welcher der Platz, an dem sie geladen sind, ersichtlich ist.
des Einzelfalles anzupassen.
An Stelle der besonderen Liste oder des besonderen
Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan mitgeführt
werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach § 15
Klassen bezeichnet ausgewiesen sind. Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter Wenn während der Beförderung schwerwiegende Män-
Form oder als Schüttladung befördern, müssen eine Text- gel an Versandstücken; Straßen- und Schienenfahrzeu-
ausgabe der gen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen - AM 002 -" (Bei- Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt werden oder
lage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom 14. August sich im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
1984) und der Güter schwerwiegende Unfälle ereignen, hat der Schiffs-
führer für die Unterrichtung des Bundesministers für Ver-
2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen - AM 003 -"
kehr zu sorgen.
(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom
14. Dezember 1984) § 16
an Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur eine Verbot des Rauchens und des Gebrauchs
Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richtlinien mit- von Feuer und offenem Licht
geführt werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ist
(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
den Vorschriften nach den Sätzen 1 und 2 genügt, wenn
dern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen und die
sie die von der International Maritime Organization (IMO)
Verwendung von Feuer und offenem Licht verboten.
bekanntgemachten vergleichbaren internationalen Codes
an Bord mitführen. (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten
Bereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu
(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8
sorgen.
Abs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
Unterlagen zuständigen Personen auf Verlangen vorzu- § 17
legen. Elektrische Anlagen in Laderäumen
§ 13
(1) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Unterrichtung und Ausrüstung ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-
keitsgruppe S, entzündbare Gase oder entzündbare Flüs-
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Besat-
zung darüber unterrichtet wird, daß sich gefährliche Güter
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 23 ·c dürfen nur auf
solchen Seeschiffen unter Deck verladen oder gelöscht
an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren
werden, deren elektrische Anlagen in den Laderäumen
von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-
den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Betriebssicherheit
sondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
muß bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge
(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende zu führen, von der See-Berufsgenossenschaft, bei See-
Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor- schiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige nationale
gen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen' darüber Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein ..
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 967
(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelun- 4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet
gen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausge- werden.
führt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschä- 5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durch-
digt werden können. Leuchten müssen in Überdruckkap- geführt werden.
selung oder in druckfester Kapselung ausgeführt und mit
ausreichend starken Drahtschutzkörben versehen ein. § 20
(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in den betref- Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
fenden Laderäumen sind Schalter mit Kontrollampen Die Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
außerhalb der Räume anzubringen. Diese müssen anzei- gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der
gen, ob die Anlagen unter Spannung stehen. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der
(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),
werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-
explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind rung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April
in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten. 1978 {BGBI. 1S. 586), richtet sich nach§ 36 der Seeschiff-
fahrtstraßen-Ordnung.
IV. Vorschriften für den Umschlag § 21
Be- und Entladen von Tankschiffen
§ 18 Für das Laden und Löschen von Tankschiffen mit brenn-
Allgemeines baren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten mit Flamm-
punkt bis 61 °e gilt folgendes:
Besteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in einem
Abstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf 1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens oder
Seeschiffen kein Umschlag von explosiven Stoffen und Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen Räumen,
Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen, in die explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-
entzündbaren Flüssigkeiten, entzündbaren festen Stoffen, Gemische oder entzündbare Flüssigkeiten mit Flamm-
selbstentzündlichen Stoffen, entzündend (oxydierend) wir- punkt bis 61 °C eindringen können, das Rauchen, die
kenden Stoffen und organischen Peroxiden sowie Stoffen Verwendung von Feuer oder offenem Licht und der
anderer Klassen, die gleichzeitig als brennbare zu kenn- Gebrauch von Geräten mit glühenden oder funkenge-
zeichnen sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen benden Teilen sowie die Benutzung funkenreißender
des Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforderli- Werkzeuge verboten.
che Personal verfügbar sein. 2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt werden,
müssen betriebssicher sein. Insbesondere dürfen nur
§ 19 betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwen-
det werden. Beim Umschlag von brennbaren Gasen
Besondere Maßnahmen oder brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis
(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 nicht 61 °e ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines
erfüllt werden, sind vor dem Umschlag der dort genannten kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstückes an
gefährlichen Güter die elektrischen Anlagen für diese den Enden der elektrisch leitenden Schlauchleitungen
Laderäume von der Stromversorgung abzutrennen und oder Rohrverbindungen eine wirksame Potentialtren-
gegen unbefugtes Wiedereinschalten der Stromzufuhr zu nung zwischen Seeschiff und Umschlaganlage oder
sichern. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß diese dem anderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolieren-
Maßnahme bis zur vollständigen Entladung dieser Güter den Zwischenstück abgehenden Schlauchleitungen
wirksam bleibt. oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitfähig
sein und mit der Umschlaganlage, zu der sie führen,
(2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich ausrei- oder den Seeschiffen, an denen sie angeschlossen
chend beleuchtet sein. sind, elektrisch leitend verbunden sein. Während des
Umschlags dürfen diese und andere Verbindungen
(3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von weder hergestellt noch getrennt werden. Ferner muß
explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, sichergestellt sein, daß die Potentialtrennung nicht
ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich- durch andere betrieblich bedingte Verbindungen zwi-
keitsgruppe S, sowie beim Umschlag von entzündbaren schen Seeschiff und Umschlaganlage oder anderem
Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt Seeschiff aufgehoben wird.
bis 55 °e während der gesamten Liegezeit folgende Vor-
schriften beachtet werden: 3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder an
den Schlauchleitungen noch an den etwa verlegten
1 . Der Umschlag je schiffsseitig zu überwachen. elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen auftreten
2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen muß können. Schlauchleitungen und Kabel dürfen durch die
gewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort verholen Bewegung des Schiffes nicht der Gefahr von Beschädi-
können. An Deck belegte Leinen müssen klar zum gungen ausgesetzt sein.
Schleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserli-
4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden Vorar-
nie über Bord hängen.
beiten (wie Verlegen der Schläuche, Herstellen der
3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den Schlauchverbindungen, richtige Stellung der Ventile in
Umschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz den Leitungen, Isolierungen, leitende Verbindungen,
ist der Umschlag verboten. Bereitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur von
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sachkundigen Personen ausgeführt werden. Vor d) § 7 nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-
Beginn des Pumpens ist dafür zu sorgen, daß alle zeichnet, plakatiert oder beschriftet,
Verbindungen einwandfrei hergestellt sind. Bei belade- e) § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verantwortliche Er-
nen und nicht entgasten leeren Tankschiffen müssen klärung) nicht oder mit unrichtigen oder unvollstän-
alle Öffnungen, die den Tank mit der Außenluft verbin- digen Angaben übergibt,
den, fest geschlossen sein. Ausgenommen sind die
über Deck geführten an ihrer Mündung mit wirksamen f) § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Verantwortliche
Flammendurchschlagsicherungen versehenen Entga- Erklärung) die Merkblattnummern für Unfall- oder
sungsrohre. Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig angibt,
5. Die Betriebssicherheit der Schläuche und Anschluß-
stücke ist während des Umschlags von dem für die g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der Bundes-
Aufsicht Verantwortlichen laufend zu überwachen. anstalt für Materialprüfung veranlaßt,
Während des Umschlages ist sicherzustellen, daß bei h) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein
Gefahr die Pumpen sofort gestoppt und die Absperrvor- Tankschiff umschlägt oder in einem Tankschiff be-
richtungen an Bord, auf der Umschlaganlage und an fördern läßt oder
Land sofort geschlossen werden können. Es ist Vor-
sorge zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was- 2. als Aussteller des Verladescheins entgegen
serfläche gelangen können, insbesondere sind vor a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die Angaben
Umschlagsbeginn die Speigatten zu schließen. aus der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,
§ 22
b) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter
Schäden und Meldepflichen zusammen in einem Verladeschein aufführt,
(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Sraßen- c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforderlichen
und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbewegli- weiteren Unterlagen nicht oder nicht vollständig bei-
chen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads) bemerkt, fügt,
hat dies dem Schiffsführer oder dem sonst für den d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügende
Umschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete Unterlagen dem Schiffsführer nicht übergibt oder
hat die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung
der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu tref- e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-
fen. Er hat die nach Landesrecht zuständige Behörde zu Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt oder
verständigen. den Inhalt der Bescheinigung (Container-Packzerti-
fikat) in den Verladeschein nicht, nicht richtig oder
(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die nicht vollständig aufnimmt oder
Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer
oder der für den Umschlag Verantwortliche alle Maßnah- 3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher
men zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner entgegen
unverzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden zu
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder nicht
unterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der Seeschiff-
wie dort vorgeschrieben kennzeichnet oder plaka-
fahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.
tiert,
§ 23 b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie dort
vorgeschrieben kennzeichnet,
Sicherheitsvorschriften in den Häfen
c) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft
Die §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn in den kennzeichnet oder
Häfen besondere Sicherheitsvorschriften bestehen.
d) § 8 Abs. 7 die Bescheinigung (Container-Packzerti-
fikat) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aus-
V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften stellt oder
4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen
§ 24
a) § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter vor Aushändi-
Bußgeldvorschriften gung der dort aufgeführten Unterlagen an den
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Schiffsführer oder einen Beauftragten verlädt,
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, b) § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne schriftliche An-
wer vorsätzlich oder fahrlässig weisung des Schiffsführers oder seines Beauftrag-
ten auf Seeschiffen staut,
1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent-
gegen c) § 11 Abs. 5 verlädt,
a) § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung d) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein
übergibt, Tankschiff umschlägt,
b) § 5 für gefährliche Güter Verpackungen verwendet, e) § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß alle Verbin-
die den Anforderungen für das betreffende Gut nicht dungen einwandfrei hergestellt sind,
entsprechen, f) § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnah-
c) § 6 gefährliche Güter zusammenpackt, men trifft,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 969
g) § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die für den Einsatz Verantwortlichen unterrichtet
werden,
h) § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der
Gefahr nicht trifft oder p) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß
dle Schutzausrüstung sich jederzeit in einem ein-
i) § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiffahrtspolizei-
satzbereiten Zustand befindet,
behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
q) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
5. als Reeder die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,
a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika- r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das Rauch-
lien in einem Tankschiff befördert, verbot nicht festlegt,
b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eignung s) entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen
nicht durch ein Zeugnis nachweist, Maßnahmen trifft,
c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behör-
Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, de nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Besei-
nicht vollständig mit der besonderen Schutzaus- tigung der Gefahr nicht trifft oder
rüstung ausrüstet oder v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiff-
e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß fahrtspolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig un-
eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 genannten Vor- terrichtet oder
schriften sowie der in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- 8. als für die Aufsicht Verantwortlicher
ten Richtlinien an Bord mitgeführt werden oder
entgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit der
6. als Beauftragter entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht Schläuche oder Anschlußstücke nicht überwacht.
dafür sorgt, daß der Schiffsführer vor der Verladung (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi-
schriftlich unterrichtet oder der Verladeschein vor Ver- drigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, der
lassen des Hafens übergeben wird oder Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen sind die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig, im übrigen
7. als Schiffsführer
die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter beför-
. dert, § 25
b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck dieser (weggefallen)
Verordnung an Bord nicht mitführt,
c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen nach § 26
§ 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt, Übergangsvorschriften
d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackungen
(1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der Angabe
befördert, die den Anforderungen für das betreffen-
der Merkblattnummer für Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnah-
de Gut nicht entsprechen,
men in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)
e) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder die abgesehen werden, wenn der Hersteller oder Vertreiber
beizufügenden Unterlagen nicht mitführt, der gefährlichen Güter der Sendung für jedes gefährliche
f) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt, Gut oder eine Gruppe von gefährlichen Gütern Unfallmerk-
blätter beigibt, die den Anforderungen des § 9 dieser Ver-
g) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika- ordnung in der Fassung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1
lien in einem Tankschiff befördert,
S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni
h) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a 1982 (BGBI. 1S. 1113) entsprechen. In der Bescheinigung
Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, (Verantwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfall-
merkblätter zu vermerken.
i) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 3
das Zeugnis nicht mitführt, (2) Die auf Grund-früher geltender Fassungen des § 3
j) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 4 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen
das Zeugnis zuständigen Personen auf Verlangen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.
nicht vorlegt,
§ 27
k) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere Liste
oder das besondere Verzeichnis an Bord nicht mit- Berlin-Klausel
führt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
schriften nicht oder nicht vollständig mitführt, die Beförderung gefährlicher Güter und § 134 des Geset-
m) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen Per- zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
sonen auf Verlangen nicht vorlegt,
§ 28
n) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die
Besatzung unterrichtet wird, (Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 1. Juli 1986
Tag Inhalt Seite
20. 6. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 54 über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und
ihre Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
25. 6. 86 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens
vom 15. Februar 1972 zur Ver,hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe
und Luftfahrzeuge sowie zur Anderung ~er Hohe-See-Einbringungsverordnung (1. Anderungsverord-
nung zum Osloer Meeresumweltschutz-Ubereinkommen und der Hohe-See-Einbringungsverordnung) 719
2129-10-1
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 722
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-
men) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
5. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über finanzielle Zusammenarbeit 724
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
5. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der l:(ernenergie . . . . 726
9. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dominicanischen Investitionsförderungsvertrags 730
9. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens 731
11. 6. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich
der nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig 731
Die Regelung Nr. 54 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger - wird als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 971
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 6. 86 Fün~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Warteverfahren) 8109 (114 27. 6. 86) 28. 8. 86
96-1-2-88
24. 6. 86 Siebenundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 8189 (115 28. 6. 86) 1. 7. 86
7400-1
25. 6. 86 Verordnung Nr. 12/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8189 (115 28. 6. 86) 10. 7. 86
9500-4-6-4
27. 6. 86 Verordnung Nr. 13/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8194 (115 28. 6. 86) 10. 7. 86
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1578/86 de~ Rates zur durch den Beitritt Spa-
niens und Portugals bedingten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen des von den
Interventionsstellen übernommenen Tab a k s sowie des Hundertsatzes
der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, deren Überschreitung die Ver-
fahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 auslöst L 139/26 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 139/29 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1580/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2731/75, über die Standardqualitäten für Weichweizen,
R o g g e n , G e r s t e , M a i s , S o r g h u m und H a r t w e i z e n L 139/34 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Intervention bei Getreide L 139/36 24. 5. 86
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1582/86 des Rates über besondere Interventions-
maßnahmen für G e t r e i d e L 139/38 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1583/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3103/76 über die Beihilfe für Hartweizen L 139/40 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1584/86 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Getreide für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 139/41 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1585/86 des Rates zur Festsetzung der monatli-
chen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen
und Roggen sowie Grob- und Fein g r i e ß von Weizen für das Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 139/43 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1586/86 des Rates zur Festlegung der Höhe der
Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 139/45 24. 5. 86
23. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1587/86 des Rates zur Festsetzung des den
Kartoffelerzeugern von den Stärkeherstellern zu zahlenden Mindestprei-
ses für K a r toffe I n für das Getreidewirtschaftsjahr 1986/87 L 139/46 24. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1596/86 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die bei der Berechnung des Wertes der am 1. März 1986 bei den
Interventionsstellen Spaniens und Portugals eingelagerten I an d w i r t -
s c h a f t I ich e n Erzeugnisse im Konto gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/78 zugrunde zu legen sind L 140/14 27. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1597/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung 1687/76 zur __Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbe-
stimmungen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestim-
mung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen L 140/16 27. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1603/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 des Rates über die Aussetzung der
Einfuhren bestimmter Ag rar erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 140/24 27. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1612/86 der Kommission zur Festsetzung der
Anfangskontingente 1986, die Spanien für Erzeugnisse des W e i n sek-
tors gegenüber Drittländern eröffnet L 142/20 28. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1613/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 841/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
1986, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors gegen-
über Drittländern eröffnet L 142/21 28. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1614/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analyse-
bulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Trauben satt und Traubenmost
vorzulegen sind hinsichtlich der Übergangsbestimmungen L 142/22 28. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1625/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste L 144/1 29. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1626/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Sc h au m w e i n und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure L 144/3 29. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates mit Regeln für die Bezeich-
nung der Spezial w e i n e betreffend die Angabe des Alkoholgehalts L 144/6 29. 5. 86
28. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1634/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden ttandelsmechanismus bei nach Portugal
eingeführtem O I i v e n ö I und O I kuchen L 144/20 29. 5. 86
28. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1635/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 583/86 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Beitrittsausgleichsbeträgen für O I i v e n ö 1 L 144/22 29. 5. 86
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 973
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1636/86 der Kommission über Durchführungsbe-
stim~_ungen zu den mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr
von O I kuchen aus Drittländern nach Portugal L 144/23 29. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1645/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1245/86 zur Aussetzung der Anwendung eines Teils der
Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren Schweinefleisch
sowie E i e r und G e f I ü g e 1 L 144/36 29. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates über die Erstattungen und
Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O I i v e n ö 1 L 145/8 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1651/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1970/80 über allgemeine Anwendungsvorschriften für die
Maßnahmen zur Förderung des O I i v e n ö I verbrauchs in der Gemein-
schaft L 145/10 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1652/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 231/86 des Rates über den Transfer von 300 000 Tonnen
Weichweizen aus Beständen der britischen Interventionsstelle nach
Italien zur Verwendung in der Ti e rf ü tt er u n g L 145/11 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1654/86 des Rates über eine gemeinsame Maß-
nahme zur Wiederherstellung und Umsellung der 1985 in bestimmten
Gebieten der Gemeinschaft durch Frost geschädigten O I i v e n h a in e L 145/13 30. 5. 86
29. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1661/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 145/39 30. 5. 86
29. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1662/8~. der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen für die Ubertragung von Quoten im Zucker -
sektor L 145/41 30. 5. 86
29. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1665/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2191/81 in bezug auf den Beihilfebetrag für Butter L 145/48 30. 5. 86
30. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1694/86 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer K a I b u n g s prä m i e L 146/54 31. 5. 86
30. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1695/86 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene Sc h I acht-
r in der im Vereinigten Königreich L 146/56 31. 5. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1714/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 143/86 zur Abweichung von der Veordnung (EWG)
Nr. 3061 /84 hinsichtlich der Einreichungsfristen für die O I i v e n anbau-
meldungen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 149/18 3. 6. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1715/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1562/85 hinsichtlich der Gewährung des finanziellen
Ausgleichs für Zitronen L 149/19 3. 6. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1716/86 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen
für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 149/20 3. 6. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1717/86 der Kommission zur Festlegung des
Wirtschaftsjahres 1986/87 für Kirschen in Sirup L 149/22 3. 6. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1718/86 der Kommission zur Begrenzung der
Gewährung der Produktionsbeihilfe für K i r s c h e n in Sirup im Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 149/23 3. 6. 86
2. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1719/86 der Kommission zur Festsetzung der
den Kirschenerzeugern zu zahlenden Mindestpreise und der Produk-
tionsbeihilfe für Kirschen in Sirup im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 149/25 3. 6. 86
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1741/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabge-
setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittel-
baren Verbrauch in Form von Butterfett L 151/20 5. 6. 86
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1742/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g er m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 151/21 5. 6. 86
Andere Vorschriften
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1595/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und
Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer 67.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 140/13 27. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1601 /86 der Kommission über die Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 140/22 27. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1602/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljau-, Wittling- und Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländi-
scher Flagge L 140/23 27. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1606/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Bir-
nensaft der Tarifstelle ex 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Österreich L 142/1 28. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1607/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit
Ausnahme von Weichseln, der Tarifstelle ex 08.07 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in der Schweiz L 142/3 28. 5. 86
26. 5. 86 Entscheidung Nr. 1618/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1986 gemäß der E.~tschei-
dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwa-
chung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unter-
nehmen der Stahlindustrie L 142/31 28. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1628/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1533/85 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01
A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 144/6 29. 5. 86
27. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1633/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 144/17 29. 5. 86
28. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1637/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 628/86 zur Ermächtigung de~. Königreichs Spanien,
vorübergehend die Zollsätze bei der Einfuhr von Olkuchen aus Sonnen-
blumenkernen der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs zu
erhöhen L 144/25 29.·5. 86
28. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1646/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarifstelle 29.04
A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Bahrain, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 144/37 29. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1647/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 241/86 zur Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei
der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika L 145/1 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1648/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau, getrocknet,
nicht gesalzen (Stockfisch), der Tarifstelle ex 03.02 A I b) des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen L 145/3 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1649/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für einige tierische Fette
und Öle von Fischen und Meeressäugetieren der Tarifstelle ex 15.12 B
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen L 145/6 30. 5. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1653/86 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen und autonomen Kontingents für die Einfuhr von frischem,
gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen
02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr
1986 L 145/12 30. 5. 86
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986 975
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1697/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren
aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unter-
worfen wird L 146/62 31.5.86
30. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1699/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle
29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Brasilien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 146/66 31. 5. 86
30. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates über die Einfuhrbedingungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 146/88 31.5.86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1708/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der
Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli 1986 bis
30. Juni 1987) L 149/1 3. 6. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1709/86 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 149/4 3. 6. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1710/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellflei-
schig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren der
Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs L 149/7 3. 6. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1711/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten
an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der
Gemeinschaft L 149/10 3. 6. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1726/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück Färsen
und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle
ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 150/1 4. 6. 86
26. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1727/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück Stiere,
Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der
Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 150/5 4. 6. 86
3. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1730/86 der Kommission über einige Finanzie-
rungsmodalitäten q~i den Interventionen durch den EAGFL, Abteilung
Garantie, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 467/77 L 150/14 4. 6. 86
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1743/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Chromoxide und -hydroxide der Tarifnummer
28.21 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 151/22 5. 6. 86
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1750/86 der Kommission zur Eröffnung zusätzli-
cher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1986
teilnimmt L 152/9 6. 6. 86
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1751/86 der Kommission zur Eröffnung zusätzli-
cher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1986 teilnehmen L 152/12 6. 6. 86
4. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1752/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 330/86 über die Aufteilung der 1986 für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika fest-
gesetzten Einfuhrkontingente L 152/19 6. 6. 86
5. 6. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1762/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates über die
Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 152/41 6. 6. 86
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
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