Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 919
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer
und vereidigten Buchprüfer
Vom 19. Juni 1986
Auf Grund des § 54 Abs. 2, des durch Artikel 6 Nr. 14 3. § 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 Nr.16 und
4. Die §§ 5 bis 8 werden §§ 4 bis 7.
Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügten
§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntma- 5. Der neue § 5 erhält folgende Fassung:
chung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ,,§ 5
Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten
Artikel 1 Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften sowie
der nach§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung prüferordnung vorläufig bestellten Personen gelten die
der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom §§ 1 bis 4 entsprechend."
8. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1212) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung Artikel 2
„Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
nach § 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
prüferordnung vorläufig bestellten Personen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
b) Absatz 1 wird einziger Absatz. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
über die Unanwendbarkeit einer sortenschutzrechtlichen Bekanntmachung
Vom 11. Juni 1986
Nachdem in § 15 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes sachlich
abweichend von der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 des Sortenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1
S. 105) geregelt worden ist, wird bekanntgegeben:
Die Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entspre-
chenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1 S. 13), zuletzt geändert durch Bekannt-
machung vom 12. März 1984 (BGBI. 1 S. 404), ist seit dem 18. Dezember 1985
nicht mehr anzuwenden. Die genannte Bekanntmachung war gestützt auf§ 23
Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Januar 1977.
Bonn, den 11. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 921
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 21. Juni 1986
Tag In ha It Seite
22. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
27. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
30. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 709
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 714
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
5. 6. 86 B,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
913
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1986 Nr. 28
Tag 1n halt Seite
19. 6. 86 Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße 913
neu: 940-13; 940-9
23. 6. 86 Gesetz über die fünfzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV -15. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
830-2, 53-4
19. 6. 86 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer
und vereidigten Buchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
702-1-4
11. 6. 86 Bekanntmachung über die Unanwendbarkeit einer sortenschutzrechtlichen Bekanntmachung 920
7822-2-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
zweites Gesetz
über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße
Vom 19. Juni 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kanals abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II
§ 1 S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom
2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209), im Einvernehmen mit
Erklärung zur Bundeswasserstraße
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen nung zu Bundeswasserstraßen zu erklären.
Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden
zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar: §3
1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Durchleiten von Wasser
Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in
die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt; Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaft-
liche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasser-
2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit
Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern
Kelheim; eine gesonderte Vereinbarung treffen.
3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km
0,435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm). §4
(2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte
Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesminister für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staats- (1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Strecken steht dem Bund zu.
minister des Innern freigegeben.
(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1
§2 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der
Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den
Verordnungsermächtigung
ausgebauten Strecken nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, fertig- dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fische-
gestellte und freigegebene Teilstrecken des Main-Donau- reirechte Dritter bleiben unberührt.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt. in der Spalte "Endpunkte der Wasserstraße"
die Bezeichnungen „Main" und „Einfahrt in die
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen
seitlichen Becken des Hafens Nürnberg".
Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der
Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von §6
Abgaben und Kosten befreit.
Berlin-Klausel
§5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasser- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
straßengesetzes wird nach der laufenden Nummer 22 Überleitungsgesetzes.
folgendes eingefügt: §7
in der Spalte „Lfd. Nr." die Nummer "22 a"; Inkrafttreten
in der Spalte "Bezeichnung der Wasserstraße" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe "Main-Donau-Kanal"; Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 915
Gesetz
über die fünfzehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 15. AnpG-KOV)
Vom 23. Juni 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
Artikel 1 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes um 50 oder
(Anpassung) 60 vom Hundert 375 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert 518 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
um 80 vom Hundert 628 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
um 90 vom Hundert 752 Deutsche Mark,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
bei Erwerbsunfähigkeit 84 7 Deutsche Mark."
26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324), wird wie folgt geändert:
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
1. In § 14 wird die Zahl „ 188" durch die Zahl „ 192"
,,29 822" durch die Zahl „30 687" ersetzt.
ersetzt.
7. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „91" durch die
2. In § 15 werden im Satz 1 die Worte „24 bis 154" durch
Zahl „93" ersetzt.
die Worte „24 bis 157" und im Satz 2 die Zahl „2,363"
durch die Zahl „2,414" ersetzt.
8. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „351" durch
die Zahl „359" und im Satz 2 die Worte „597, 847,
3. In§ 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „351" durch die
1 092, 1 414 oder 1 744 Deutsche Mark" durch die
Zahl „359", die Zahl „552" durch die Zahl „564" und Worte „610, 865, 1 115, 1 444 oder 1 781 Deutsche
die Zahl „829" durch die Zahl „847" ersetzt. Mark" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert: 9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 000"
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Zahl „2 043" und die Worte „die Hälfte
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- dieses Betrages" durch die Worte „ 1 022 Deutsche
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Mark" und in Absatz 3 die Zahl „2 000" durch die Zahl
,,2 043" ersetzt.
um 30 vom Hundert von 161 Deutsche Mark
um 40 vom Hundert von 218 Deutsche Mark'
10. In § 40 wird die Zahl „496" durch die Zahl „507"
um 50 vom Hundert von 296 Deutsche Mark'
um 60 vom Hundert von 375 Deutsche Mark' ersetzt.
um 70 vom Hundert von 518 Deutsche Mark'
um 80 vom Hundert von 628 Deutsche Mark' 11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „496" durch die Zahl
um 90 vom Hundert von 752 Deutsche Mark' ,,507" ersetzt.
bei Erwerbs- '
unfähigkeit von 847 Deutsche Mark. 12. In § 46 werden die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 143"
und die Zahl „262" durch die Zahl „268" ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-
te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um
32 Deutsche Mark." 13. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „244" durch die Zahl
,,249" und die Zahl „341" durch die Zahl „348" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner- 14. § 51 wird wie folgt geändert:
kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-
a) In Absatz 1 werden die Zahl „615" durch die Zahl
gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-
,,628" und die Zahl „417" durch die Zahl „426"
che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Stufen gewährt wird: ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 123" durch die Zahl
Stufe 1 98 Deutsche Mark
,, 126" und die Zahl „91" durch die Zahl „93" er-
Stufe II 199 Deutsche Mark'
Stufe III 301 Deutsche Mark' setzt.
Stufe IV 402 Deutsche Mark: c) In Absatz 3 werden die Zahl „381" durch die Zahl
Stufe V 500 Deutsche Mark, ,,389" und die Zahl „277" durch die Zahl „283"
Stufe VI 602 Deutsche Mark." ersetzt.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 000" durch die Zahl niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kran-
,,2 043" und die Zahl „ 1 000" durch die Zahl „ 1 022" ke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärz-
ersetzt. ten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen Be-
handlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz
1 genannten Vergütung bereit erklären.
Artikel 2
(4) Nachdem die Krankheit während eines zusam-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
menhängenden Zeitraums von drei Monaten entwe-
(Strukturelle Änderungen)
der dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer beson-
Das Bundesversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch deren Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert
Artikel 1, wird wie folgt geändert: hat, ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
§ 27 d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a entsprechend anzu-
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wenden.
a) In Satz 1 wird das Wort „wird" durch die Worte § 26 C
,,und die Aufwendungen für Betriebshilfe für Land- (1) Hilfe zur Pflege erhalten Beschädigte und Hinter-
wirte werden" ersetzt. bliebene, die infolge Krankheit Öder Behinderung so
b) In Satz 2 werden die Worte „in diesen Fällen" hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege
durch die Worte „bei Erstattung von Krankengeld" bleiben können; § 35 bleibt unberührt.
ersetzt. (2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung
2. § 25 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: seiner Beschwerden wirksam beitragen. ferner sollen
„Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind ihm nach Möglichkeit angemessene Bildung und Anre-
gungen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden.
1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und
26 a), (3) Reichen häusliche Wartung und Pflege aus, gel-
ten die Absätze 4 bis 7.
2. Krankenhilfe (§ 26 b),
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll darauf
3. Hilfe zur Pflege (§ 26 c), hinwirken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die
4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d), dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der
Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In diesen
5. Altenhilfe (§ 26 e),
Fällen sind dem Pflegebedürftigen die angemessenen
6. Erziehungsbeihilfe (§ 27), Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch
7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a), können angemessene Beihilfen gewährt und Beiträge
der Pflegeperson für eine angemessene Alterssiche-
8. Erholungshilfe (§ 27 b), rung übernommen werden, wenn diese nicht anderwei-
9. Wohnungshilfe (§ 27 c), tig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Wartung
und Pflege nach Satz 1 die Heranziehung einer beson-
10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d)."
deren Pflegekraft erforderlich, so sind die angemesse-
nen Kosten hierfür zu übernehmen.
3. § 25 f Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
(5) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr
„2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und
Fällen des § 26 c Abs. 6 Satz 2 und des § 27 d regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
Abs. 1 Nr. 8 sowie bei Sonderfürsorgeberechtig- des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der War-
ten (§ 27 e) 40 vom Hundert". tung und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflege-
geld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem
4. Nach § 26 a werden folgende §§ 26 b bis 26 e einge- Pflegebedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge
fügt: einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft
,,§ 26 b für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten,
wenn diese nicht anderweitig sichergesellt ist. Leistun-
(1) Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinter-
gen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt,
bliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und
soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen
Krankenbehandlung nach diesem Gesetz. Die §§ 1O nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pfle-
bis 24 a bleiben unberührt.
gegeld sind Leistungen nach § 27 d Abs. 1 Nr. 8 oder
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztli- ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-
che Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Ver- schriften mit 70 vom Hundert anzurechnen. Bei der
bandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehand- Anwendung der Sätze 3 und 4 bleibt§ 2 des Bundesso-
lung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung zialhilfegesetzes unberührt.
oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche
(6) Das Pflegegeld beträgt 286 Deutsche Mark
Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den
monatlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften
Zustand des Pflegebedürftigen außergewöhnliche
über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt
Pflege erfordert. Bei Pflegebedürftigen, deren Hilflosig-
werden.
keit so erheblich ist, daß sie als Beschädigte die Pflege-
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen zulage nach den Stufen 111 bis VI nach § 35 Abs. 1
Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken- Satz 2 erhielten, beträgt das Pflegegeld 776 Deutsche
kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt Mark monatlich; bei ihnen sind die Voraussetzungen für
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 917
die Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt 5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-
anzusehen. Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebe- stehenden Personen ermöglicht,
dürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt
werden. 6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vorn Hilfesuchen-
(7) Die Leistungen nach Absatz 4 Satz 2 und 3 den gewünscht wird.
werden neben den Leistungen nach Absatz 5 Satz 1
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,
und 2 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 4
Wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
Satz 2 und 3 gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50
vom Hundert gekürzt werden. (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandene·s
(8) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im
Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist."
a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich
auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher 5. § 27 d wird wie folgt geändert:
Pflege, wenn der in Absatz 5 Satz 1 genannte
Schweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27 d Abs. 5 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,
,,(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten
b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 6 Satz 2 § 27 d Beschädigte und Hinterbliebene
Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie§ 27 d Abs. 5 Satz
1. Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-
2 und 3
bensgrundlage,
entsprechend anzuwenden.
2. vorbeugende Gesundheitshilfe,
§ 26 d 3. Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation,
(1) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll 4. Hilfe zur Familienplanung,
Beschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haus-
halt gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsange- 5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
hörigen den Haushalt führen kann und die Weiterfüh- 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
rung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der
7. Tuberkulosehilfe,
Regel nur vorübergehend gewährt werden.
8. Blindenhilfe,
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter- 9. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
führung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Schwierigkeiten."
(3) § 26 c Abs. 4 gilt entsprechend. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Hilfe kann auch durch Übernahme der ange- ,,Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gilt Ab-
messenen Kosten für eine vorübergehende anderwei- schnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-
tige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig-
werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fäl- ten oder Hinterbliebenen entsprechend."
len neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geboten ist.
§ 26 e 6. § 27 g wird wie folgt geändert:
(1) Altenhilfe soll außer der Hilfe nach den übrigen a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 25 f
Bestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und Hin- Abs. 1 bis 4" ein Komma und die Angabe ,,§ 26 b
terbliebenen gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Abs. 4, § 26 c Abs. 8" eingefügt.
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu ver-
hüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädig- b) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
ten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu Worte „Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. zur Pflege nach § 27 d" durch die Worte „Hilfe zur
Pflege nach § 26 c oder Eingliederungshilfe für Be-
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in
Betracht: hinderte nach § 27 d" ersetzt.
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer
Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Men- 7. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „vier Zehntel" durch
schen entspricht, die Worte „42,5 vom Hundert" ersetzt.
2. Hilfe in·allen Fragen der Aufnahme in eine Einrich-
tung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbe-
sondere bei der Beschaffung eines geeigneten 8. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Heimplatzes, ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersge- einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
rechter Dienste, um 50, 60 oder
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich- 70 vom Hundert 518 Deutsche Mark,
tungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der um 80 vom Hundert 628 Deutsche Mark,
Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men- um 90 vom Hundert 752 Deutsche Mark,
schen dienen, bei Erwerbsunfähigkeit 847 Deutsche Mark."
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
9. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vier Zehntel" 13. In § 64 b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 27 b, 27 c
durch die Worte „42,5 vom Hundert" ersetzt. und 27 d" durch d:ie Angabe ,,§§ 26 b bis 26 e und 27 b
bis 27 d" ersetzt.
10. § 48 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Schwerbe-
schädigter'' durch die Worte „rentenberechtigter Be- Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
schädigter'' und das Wort „Schwerbeschädigte"
(1) Dem § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
durch das Wort „Beschädigte" ersetzt und in Satz 2
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
erster Halbsatz nach dem Wort „gilt" die Worte „bei
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
Hinterbliebenen von Schwerbeschädigten" einge-
vom 18. Februar 1986 (BGB!. 1 S. 265), wird folgender
fügt.
Absatz 6 angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Schwerbe- ,,(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum
schädigten" durch das Wort „Beschädigten" und die nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des
Zahl „50" durch die Zahl „30" ersetzt. Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
11. In § 51 wird folgender Absatz 9 angefügt: gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
11
,,(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
Elternpaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegat- (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
ten die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für
ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für
die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies Artikel 4
günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgeben- Berlin-Klausel
den Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistun-
gen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind, sowie Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensmin- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
derungen infolge des Todes beruhen, bleiben unbe-
rücksichtigt. 11
Artikel 5
Inkrafttreten
12. In § 56 Satz 1 werden nach den Worten „der Pauschbe-
trag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am
11
(§ 15)," die Worte „das Pflegegeld (§ 26 c Abs. 6), 1. Juli 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1987 in
eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 919
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer
und vereidigten Buchprüfer
Vom 19. Juni 1986
Auf Grund des § 54 Abs. 2, des durch Artikel 6 Nr. 14 3. § 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 Nr.16 und
4. Die §§ 5 bis 8 werden §§ 4 bis 7.
Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügten
§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntma- 5. Der neue § 5 erhält folgende Fassung:
chung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ,,§ 5
Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten
Artikel 1 Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften sowie
der nach§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung prüferordnung vorläufig bestellten Personen gelten die
der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom §§ 1 bis 4 entsprechend."
8. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1212) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung Artikel 2
„Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
nach § 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
prüferordnung vorläufig bestellten Personen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
b) Absatz 1 wird einziger Absatz. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
über die Unanwendbarkeit einer sortenschutzrechtlichen Bekanntmachung
Vom 11. Juni 1986
Nachdem in § 15 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes sachlich
abweichend von der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 des Sortenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1
S. 105) geregelt worden ist, wird bekanntgegeben:
Die Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entspre-
chenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1 S. 13), zuletzt geändert durch Bekannt-
machung vom 12. März 1984 (BGBI. 1 S. 404), ist seit dem 18. Dezember 1985
nicht mehr anzuwenden. Die genannte Bekanntmachung war gestützt auf§ 23
Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Januar 1977.
Bonn, den 11. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 921
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 21. Juni 1986
Tag In ha It Seite
22. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
27. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-
streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
30. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 709
2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 709
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 714
5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
5. 6. 86 B,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1223/86 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
B u t t e r aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in
verschiedene Bestimmungsländer L 109/15 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1225/86 des Rates zur zweiten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1985/1986 für Rind f I e i s c h L 109/18 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1226/86 des Rates zur zweiten Verlängerung des
M i Ich w i r t s c h a f t sjahres 1985/1986 L 109/19 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1227/86 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. April bis zum 11. Mai
1986 L 109/20 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1228/86 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI um e n k oh I für die Zeit vom
1. Mai bis zum 11. Mai 1986 L 109/22 26. 4. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1231/86 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e f I e i s c h marktes in den Niederlanden L 112/6 29. 4. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 288/82, (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 1766/82 über
die gemeinsamen Einfuhrregelungen L 113/1 30. 4. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1245/86 des Rates zur Aussetzung der Anwen-
dung eines Teils der Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren
S c h w e i n e f I e i s c h sowie E i e r und G e f I ü g e 1 L 113/8 30. 4. 86
29. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1257/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von bestimmten Sau e r k i r s c h e n L 113/37 30. 4. 86
29. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1258/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen :z;um
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Mi Ich erze u g n iss e L 113/38 30. 4. 86
30. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1291/86 der Kommmission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herab-
gesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und
anderen Lebensmitteln L 114/61 1. 5. 86
30. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1292/86 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für einge-
führte Likörw eine in Landeswähnrung L 114/62 1. 5. 86
30. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1302/86 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge L 114/82 1. 5. 86
30. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1303/86 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge L 114/83 1. 5. 86
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 923
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1309/86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungskoeffi-
zienten L 115/10 3. 5. 86
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1316/86 des Rates über besondere Bedingungen
zur Anwendung in Portugal der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur
Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktuen L 115/17 3. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1323/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 über die Anerkennung von Erzeuger-
gemeinschaften auf dem Hopfen sektor L 117/12 6. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1324/86 der Kommission zur Verlängerung von
für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen L 117/13 6. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1325/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 117/14 6. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1326/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
B u t t er aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 117/16 6. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1327/86 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen K a Im a r e n L 117/17 6. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 119/19 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festsetzung einer Vergü-
tung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erze u g u n g L 119/21 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1337/86 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für M i Ich , der Interventionspreise für Butter, Mager m i Ich -
p u I ver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano
für das Milchwirtschaftsjahr 1986/87 L 119/25 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1338/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und Mi Ich erze u g n iss e L 119/27 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1339/86 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter M i Ich erze u g n iss e für das Milchwirtschaftsjahr
1986/87 L 119/28 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1340/86 des Rates zur Festlegung der Gemein-
schaftsreserve für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g-
n iss e für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis zum 31. März 1987 L 119/29 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1341 /86 des Rates über den Transfer von B u t-
t er an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen
der anderen Mitgliedstaaten . L 119/30 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1342/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Auschluß der
Mi Ich erze u g n iss e vom aktiven Veredelungsverkehr und von übli-
chen Behandlungen L 119/32 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1343/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 119/34 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1344/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 876/68 hinsichtlich der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für bestimmte M i Ich e r zeug n iss e im Wege der Ausschreibung L 119/36 8. 5. 86
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1345/86 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder
für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 119/37 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1346/86 des Rates über die Gewährung einer
K a I b ungsprämie in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland sowie
die Gewährung einer zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie in Italien L 119/39 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1347/86 des Rates vom 6. Mai 1986 über die
Gewährung einer Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewachse-
ner Sc h I acht r in der im Vereinigten Königreich L 119/40 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1348/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1199/82 über die Gewährung einer Zusatzprämie für die
Erhaltung des Mutterkuhbestands in Irland und in Nordirland L 119/42 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1349/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für T r ok -
kenfutter L 119/43 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1350/86 des Rates zur Festsetzung der pauscha-
len Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für Trockenfutter für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 119/44 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 119/46 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1352/86 des Rates zur Festsetzung von Preisen
und anderen Beträgen im Obst - und Gemüsesektor für das Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 119/47 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1353/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 119/53 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1354/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 119/54 8. 5. 86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1355/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2358/71, (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 950/68 hinsicht-
lich Saatgut L 118/1 7. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1374/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e während
des Milchwirtschaftsjahres. 1986/87 L 120/32 8. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1375/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen im Rind f I e i s c h sektor L 120/33 8. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1377/86 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge L 120/35 8. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1378/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e im
Handel mit Spanien für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 120/37 8. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1379/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/86 zur Festsetzung der Koeffizienten für die
Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge und zur Festsetzung der im
Rind f I e i s c h sektor anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge L 120/42 8. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1380/86 der Kommission zur Festsetzung der ab
12. Mai 1986 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei Interventio-
nen auf dem Rind f I e i s c h sektor und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/85 L 120/44 8. 5. 86
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 925
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 des Rates über die Aussetzung der
Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 127/1 13. 5. 86
12. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1399/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Süßkartoffeln L 125/15 13. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1400/86 des Rates zur Einführung einer gemein-
samen Maßnahme zur Förderung der Landwirtschaft durch Verbesse-
rung der Zucht von F I e i s c h r in der rassen in bestimmten benachteilig-
ten Gebieten Frankreichs L 128/1 14. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1401/86 des Rates über eine gemeinsame Maß-
nahme zur Förderung der Land w i r t s c h a f t in bestimmten benachtei-
ligten Gebieten Norditaliens L 128/5 14. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 des Rates über eine gemeinsame Maß-
nahme zur Förderung der Landwirtschaft auf den Inseln vor der
Nord- und Westküste Schottlands mit Ausnahme der Western lsles
(Outer Hebrides) L 128/9 14. 5. 86
13. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1408/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 410/8_9 über die aufgrund des Beitritts Spaniens
und Portugals zu treffenden Ubergangsmaßnahmen für den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Weinsektor L 128/24 14. 5. 86
13. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1411/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1638/85 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung einer K a I b ungsprämie L 128/29 14. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1426/86 der Kommission zur Definition des
anspruchsbegründeten Tatbestands für die Beihilfe zur privaten Lager-
haltung von F I ach s - und Hanffasern L 129/20 15. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1428/86 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten im Mi Ich wirtschaftsjahr 1986/
87 L 129/23 15. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1429/86 der Kommission zur Berichtigung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 585/86 zur Festsetzung der Beitritts-
ausgleichsbeträge im Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse im Handel mit
Spanien L 129/25 15. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr ..1430/86 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und
Kasseri L 129/26 15. 5. 86
15. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1479/86 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs B der Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für
die Beihilfe für F I ach s und Hanf L 130/9 16. 5. 86
15. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 der Kommission zur Bestimmung der auf
den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der
Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der
Gemeinschaft L 130/12 16. 5. 86
16. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1494/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 131/25 17. 5. 86
16. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1495/86 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 über den Verkauf von Schweine -
fleisch, das gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 772/85, (EWG) Nr. 978/
85 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgischen Interventionsstelle gela-
gert wird L 131/26 17. 5. 86
16. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1505/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1388/86 des Rates über die
Aussetzung der Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 131/45 17 5. 86
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1244/86 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit Ursprung in
Jugoslawien · L 113/4 30. 4. 86
29. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1293/86 der Kommissions zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 114/64 1. 5. 86
2. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1310/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der Tarifstelle 35.03
ex B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 115/11 3. 5. 86
2. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1311/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölles für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter,
Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstelle
85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea,
dem dia in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 115/12 3. 5. 86
5. 5. 86 Entscheidung Nr. 1328/86/EGKS der Kommissio.ns zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1986 gemäß
qer Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 117/19 6. 5. 86
5. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1329/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 117/20 6. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1333/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 119/1 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1334/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der
Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 119/18 8. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1356/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle ex 16.04 G II des
Gemeinsamen Zolltarifs L 118/5 7. 5. 86
7. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1376/86 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des Blumenhandels L 120/34 8. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1393/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Kabeljau
und Filets vom Kabeljau der Tarifstellen ex 03.02 AI b) und 03.02 A II a)
des gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen L 125/1 13. 5. 86
12. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1397/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Länder geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 125/12 13. 5. 86
13. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1409/86 der Kommission zur Aufnahme weiterer
Erzeugnisse in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des
Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
der Volksrepublik China L 128/25 14. 5. 86
13. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1412/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gewisse automatische Datenverarbeitungs-
maschinen und ihre Einheiten der Tarifstelle 84.53 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/30 14. 5. 86
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986 927
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1418/86 des Rates über die Anzahl der Fischerei-
fahrzeuge unter portugiesischer Flagge, die Weißen Thun in den Gewäs-
sern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens fangen
dürfen L 129/1 15. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1419/86 des Rates über die Anzahl der Fischerei-
fahrzeuge unter spanischer Flagge, die Weißen Thun in den Gewässern
unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals fangen dürfen L 129/3 15. 5. 86
6. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1420/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3542/85, (EWG) Nr. 3543/85 und (EWG) Nr. 3544/85 zur
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für bestimmte Fische und Fischfilets L 129/5 15. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1425/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerte je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 129/17 15. 5. 86
14. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1427/86 der Kommission zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1/86 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen zur Verlängerung der Geltungsdauer der Beschlüsse
Nr. 1/85, Nr. 2/85 und Nr. 3/85 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusam-
menarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung für
,,Ursprungswaren" L 129/21 15. 5. 86-
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1443/86 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich zur
Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/1 21. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1444/86 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/6 21. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1445/86 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten ·Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/11 21. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1446/86 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. ~/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur
Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/16 21. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1447/86 des Rates die Anwendung des Beschlus-
ses Nr. 1/~6 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Ergän-
zung und Anderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/21 21. 5. 86
28. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1448/86 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 134/26 21. 5. 86
15. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1482/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3717/85 zur Festlegung bestimmter technischer
Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schif-
fen unter portugiesischer Flagge in spanischen Gewässern L 130/21 16. 5. 86
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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