902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 13. Juni 1986
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 4
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2166), wird die Anlage um folgende Positionen
ergänzt:
„Antithrombin-III-Konzentrat
(Human-Plasmaprotein-Fraktion)
Cefoperazon
und seine Salze
Latamoxef
und seine Salze
Mebhydrolin
und seine Salze
Rosoxacin
und seine Salze
Temazepam
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 903
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) wird verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird die Zahl „90" durch die Zahl „ 100"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 89 des Zollgesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten G~setzes zur
Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
(DV Art. 6 BiRiLiG)
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund der §§ 14, 48 Abs. 2, des durch Artikel 6 gerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein
Nr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsver-
S. 2355) geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 fahren anhängig ist;
Nr. 16 und Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 6. ein Nachweis der Bestellung als vereidigter Buchprü-
eingefügten§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 fer oder als Steuerberater oder der Zulassung zur
der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekannt- Rechtsanwaltschaft;
machung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803) wird
vom Bundesminister für Wirtschaft und 7. eine Erklärung des Bewerbers, ob und seit wann
er den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
auf Grund des § 131 d der Wirtschaftsprüferordnung, der Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder ei-
durch Artikel 6 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember nes Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in
1985 eingefügt worden ist, wird vom Bundesminister für eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesell-
Justiz und dem Bundesminister der Finanzen schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuer-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: beratungsgesellschaft ausübt;
8. eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftsprüferkam-
mer, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskam-
Erster Abschnitt mer darüber, ob Tatsachen bekannt sind, die Zweifel
an den Angaben des Bewerbers nach Nummer 7 be-
Prüfungsordnung für die Prüfung gründen;
als Wirtschaftsprüfer
nach § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung 9. eine Versicherung mindestens einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, daß
§ 1 a) die Gesellschaft die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Antrag auf Zulassung zur Prüfung der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraus-
setzungen erfüllt;
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Wirt- b) der Bewerber oder die Buchprüfungsgesellschaft
schaftsprüfer nach den Vorschriften des Siebenten Teils oder Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig
der Wirtschaftsprüferordnung ist an die für die Wirtschaft geworden ist, die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbe- Wirtschaftsprüferordnung genannten Vorausetzun-
hörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine gen erfüllt; in der Erklärung müssen die Tätigkeiten
berufliche Niederlassung hat oder seine berufliche Tätig- des Bewerbers für die Gesellschaft mit beschränk-
keit ausübt. ter Haftung nach Art und Umfang näher bezeichnet
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu- sein;
fügen 1O. eine an Eides Statt abzugebende Versicherung des
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben Bewerbers,
über den beruflichen Werdegang; a) daß und in welchem Zeitraum er für die. Gesell-
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei schaft, deren Erklärung nach Nummer 9 beigefügt
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung ist, die in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichne-
zur Prüfung eingereicht wurde; ten Tätigkeiten selbständig in eigener Praxis oder
als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit oder als persönlich haftender Gesellschafter einer
des Bewerbers ergibt; Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-
4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermö- gesellschaft durchgeführt hat;
gensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, b) gegebenenfalls, ob neben ihm im Rahmen einer
ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis- Sozietät noch eine andere Person oder für eine
sen befindet; Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine gesellschaft ein anderes Mitglied des Vorstands,
berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme ein anderer Geschäftsführer oder ein anderer per-
verhängt worden ist und ob gegen ihn ein berufs- sönlich haftender Gesellschafter tätig geworden ist
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 905
und ob er selbst maßgeblich bei den in der Erklä- rung (§ 2 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von
rung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung
mitgewirkt hat; der Beurteilung und Analyse von Jahresab-
schlüssen;
11 . gegebenenfalls ein Antrag auf die Ersetzung der
schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungs- 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,
berichten nach § 131 e Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer- kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-
ordnung; trieblichen Statistik;
12. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß der schriftlichen 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-
Prüfung nach § 131 e Abs. 6 der Wirtschaftsprüferord- tung;
nung. 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des
(3) Die oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen Zahlungsverkehrs.
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen C. Wirtschaftsrecht
der Zulassungsvoraussetzungen des § 131 c der Wirt-
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
schaftsprüferordnung festzustellen.
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-
§2 rechts und des Erbrechts;
Prüfungsausschuß 2. Grundzüge des Handelsrechts;
§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der 3. Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundes- Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffent- beschränkter Haftung und Recht der Unterneh-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch den mensverbindungen;
Dritten Abschnitt dieser Verordnung, finden entspre- 4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des
chende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und
Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß des Wechsel- und Scheckrechts;
1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der 5. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und
Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei
Handelskammer,
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist in der
2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer- Prüfung besonders zu berücksichtigen.
kammer,
3. für die nach § 131 f Abs. 1 der Wirtschaftsprüferord-
nung bestellten Wirtschaftsprüfer und die Steuerbera- §4
ter oder Rechtsanwälte, die zugleich Wirtschaftsprüfer Prüfungsverfahren;
sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und Bewertung der Prüfungsleistungen
von den im Bereich der obersten Landesbehörde be-
stehenden Steuerberaterkammern und Rechtsan- (1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1
waltskammern Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19,
§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23
Vorschläge einzureichen sind.
der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-
chende Anwendung.
§3
(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 3
Prüfungsgebiete genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
Prüfungsgebiete sind praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-
menhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete
1. Rechnungslegung werden gesondert bewertet:
a) Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht, 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;
b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht, 2. Betriebswirtschaft;
einschließlich der rechtlichen Vorschriften; 3. Wirtschaftsrecht.
2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La- (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
geberichts von Kapitalgesellschaften einschließlich die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder
des Konzernabschlusses und des Konzernlagebe- nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
richts: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prü- Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche
fungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung
und Bestätigungsvermerk. geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der
B. Betriebswirtschaft Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der
mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein.
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-
bei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger fung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 11 und 12
auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsfüh- genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Vorlage der in Satz 1 Nr. 9 genannten Unterlagen
Zweiter Abschnitt
entfällt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 8
Prüfungsordnung Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung
für vereidigte Buchprüfer erfüllt. Satz 1 Nr. 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn
der Bewerber die Voraussetzungen des§ 131 Abs. 1 Satz
§5 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§6
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter Prüfungsausschuß
Buchprüfer ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der
deren Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlas- Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-
sung hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Erman- chende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für
gelung einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-
obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und
fügen
Handelskammer,
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über
2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer-
den beruflichen Werdegang;
kammer,
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei
3. für die vereidigten Buchprüfer und die Wirtschaftsprü-
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung
fer, die zugleich Steuerberater oder Rechtsanwälte
zur Prüfung eingereicht wurde;
sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit von den im Bereich der obersten Landesbehörde
des Bewerbers ergibt; bestehenden Steuerberaterkammern und Rechts-
anwaltskammern
4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, ob er Vorschläge einzureichen sind.
sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be-
§7
findet;
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine Prüfungsgebiete
berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme Prüfungsgebiete sind
verhängt worden und ob gegen ihn ein berufsgerichtli-
ches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtli- A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
ches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren 1. Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluß
anhängig ist; und Lagebericht einschließlich der rechtlichen Vor-
schriften;
6. ein Nachweis der Bestellung als Steuerberater oder der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; 2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La-
geberichts von Gesellschaften mit beschränkter
7. eine Erklärung des Bewerbers, in welchem Zeitraum er Haftung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag,
den Beruf eines Steuerberaters, eines Steuerbevoll- Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungs-
mächtigten oder eines Rechtsanwalts ausgeübt hat; bericht und Bestätigungsvermerk.
8. ein Nachweis der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 8. Betriebswirtschaft
Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für
9. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder Gutachten mit die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-
der Erklärung des Bewerbers, daß er diese selbständig prüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachver-
oder im wesentlichen selbständig angefertigt hat, und ständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rech-
Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und des nungswesens (§ 129 Abs. 3 der Wirtschaftsprüfer-
Auftragnehmers zur Vor1age der Berichte oder Gutach- ordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Be-
ten; der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüf· rücksichtigung der Beurteilung und Analyse von
ten oder begutachteten Gegenstandes in den Berichten Jahresabschlüssen;
oder Gutachten beseitigen. Ist der Auftraggeber nicht 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,
das Unternehmen, auf das sich der Prüfungsbericht kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-
oder das Gutachten bezieht, so ist außerdem dessen trieblichen Statistik;
Zustimmungserklärung beizufügen. Bei Prüfungsbe-
richten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-
Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und tung;
des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prü· 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des
fungsberichte oder Gutachten ohne Kennzeichnung Zahlungsverkehrs.
des geprüften oder begutachteten Gegenstandes vor-
gelegt, so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, C. Wirtschaftsrecht
daß ihm gegenüber die Zustimmung des Auftraggebers 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
erteilt worden ist. Auf Antrag kann die oberste Landes- die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch•
behörde aus wichtigem Grunde auf die Vorlage der prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-
Berichte oder Gutachten verzichten. lienrechts und des Erbrechts;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 907
2. Grundzüge des Handelsrechts; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; aa) In Nummer 1 werden die Worte „in zwei Stük-
4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des ken" gestrichen.
Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und bb) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
des Wechsel- und Scheckrechts;
,,Angaben über Art und Umfang der Prüfungstä-
5. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. tigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nach-
Die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers weis der Prüfungstätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen von letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung fällt;".
besonders zu berücksichtigen. cc) In Nummer 3 werden die Worte „in zwei Stük-
ken" gestrichen.
§8 dd) Nummer 5 wird gestrichen.
Prüfungsverfahren; ee) Die Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5
Bewertung der Prüfungsleistungen bis 9.
(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1 ff) In der neuen Nummer 5 werden vor dem Wort
Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19, „wenigstens" die Worte „falls der Nachweis der
§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und Prüfungstätigkeit nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
§ 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden ent- letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-
sprechende Anwendung. fällt," eingefügt.
(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 7 gg) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort
genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der ,,berufsgerichtliche" die Worte „oder ehrenge-
praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers richtliche" und nach dem Wort „berufsgericht-
zusammenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minu- liches" die Worte „oder ehrengerichtliches" ein-
ten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete gefügt.
werden gesondert bewertet: hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:
1. Wirtschaftliches Prüfungswesen; ,,9. falls der Bewerber Steuerberater oder ver-
2. Betriebswirtschaft; eidigter Buchprüfer ist, eine Erklärung dar-
über, ob er die Prüfung in verkürzter Form
3. Wirtschaftsrecht. (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprüferordnung)
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an ablegen will."
die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden' oder c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung „An der verkürzten Prüfung(§ 7), bei der die Prüfung im
geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzver-
Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der waltung, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung
mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein. in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft entfällt, nimmt
ein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre und
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-
an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im
fung sind die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 genannten
Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mit-
Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
glied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein
Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum
Richteramt haben."
Dritter Abschnitt
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung von Ve_rordnungen
a) Nach dem Wort „Prüfungsgebiete" werden die Wor-
§9 te „gemäß der Zwecksetzung nach§ 1" gestrichen.
Änderung der Prüfungsordnung b) In Abschnitt A Nr. 1 wird unter Buchstabe a das
für Wirtschaftsprüfer Wort „Geschäftsbericht" durch das Wort „Lage-
bericht" und unter Buchstabe b das Wort „Konzern-
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im geschäftsbericht" durch das Wort „Konzernlage-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 702-1-1, bericht" ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 der Verordnung vom 24. August 1984 c) In Abschnitt A Nr. 2 werden unter Buchstabe a die
(BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert: Worte „ Prüfung des Jahresabschlusses von Aktien-
gesellschaften und sonstiger Unternehmen nach Art
1. § 1 wird aufgehoben. und Umfang der aktienrechtlichen Pflichtprüfung"
durch die Worte „Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften
2. § 2 wird wie folgt geändert:
und von Unternehmen, die unter das Gesetz über
a) In Absatz 1 werden die Worte „in zwei Stücken" die Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
gestrichen. men und Konzernen fallen," ersetzt.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. § 7 erhält folgende Fassung: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die a) In Absatz 1 werden die Worte „der Anlage" durch
Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirt- die Worte „der Anlage 1 " ersetzt.
schaftsprüferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulas- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
sungsantrag eine entsprechende Erklärung beigefügt
haben." ,,(2) Das Siegel der vorläufig bestellten Personen
(§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprü-
ferordnung) muß nach Form und Größe dem Muster
6. § 14 wird wie folgt geändert: der Anlage 2 entsprechen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die 3. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht ,,(4) Der äußere Kreis des Siegels einer vorläufig
überschreiten." bestellten Person (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der
bb) In Satz 2 wird nach den Worten „mit der" das Wirtschaftsprüferordnung) enthält in Umschrift im obe-
Wort „praktischen" eingefügt. ren Teil Vor- und Familiennamen der vorläufig bestell-
ten Person und die Berufsbezeichnungen „Rechts-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anwalt", ,,Steuerberater" oder „vereidigter Buchprüfer",
aa) Satz 1 wird gestrichen; Satz 2 wird Satz 1. die die vorläufig bestellte Person zu führen berechtigt
ist, und darunter den Zusatz „Zur Abschlußprüfung
bb) Als neuer Satz 2 wird angefügt:
nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
„Für vereidigte Buchprüfer, die die Prüfung in vorläufig berechtigt", wenn die Person nach § 131 b
verkürzter Form ablegen (§ 13 a der Wirt- Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt
schaftsprüferordnung), soll die Prüfung für den ist, oder den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319
einzelnen Bewerber eine Stunde nicht über- Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig
schreiten." berechtigt", wenn die Person nach § 131 f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt ist, sowie im
7. In§ 21 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 1, 3, 7, 8, 9 und 1O" unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen
durch die Angabe „Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 9" ersetzt. Niederlassung. Der innere Kreis des Siegels enthält
das Wort „Siegel". Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten
8. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „und der Wirtschafts- sinngemäß."
prüferkammer" gestrichen.
4. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 .
5. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
§ 10
,,Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)".
Änderung der Verordnung
über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- Vierter Abschnitt
gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
Sch Iußvorsch riften
Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprü- §11
fungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Berlin-Klausel
702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung
,,Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirt- § 12
schaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestell- Inkrafttreten
ten Personen (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der
Wi rtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schaften und Buchprüfungsgesellschaften". Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 909
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Siegel Siegel
einer nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung einer nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung
vorläufig bestellten Person vorläufig bestellten Person
t 1,2 cm 4,5 cm
-~--------------
! 1,65 cm
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221) wird wie folgt geändert:
1. Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann bei Bier das Abfülldatum nach Tag,
Monat und Jahr in Verbindung mit der Dauer der Mindesthaltbarkeit mit den
Worten „abgefüllt am ... , danach mindestens haltbar ... " angegeben
werden."
2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
3. Im neuen Absatz 5 werden die Worte „und 3" durch die Worte „bis 4" ersetzt.
4. Im neuen Absatz 6 wird die Nummer 9 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bis zum
31. Dezember 1989 darf Bier noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 911
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 18. Juni 1986
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 3. Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
,,(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38
Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abge-
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
schlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-
Verpächter zurückgewährt, geht die Referenzmenge,
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist,
Artikel 1
über, soweit sie nicht vor der Rückgewähr der Pacht-
§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- sache gegen die Gewährung einer Vergütung für die
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 endgültige Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzt
(BGBI. 1985 1 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom worden ist; höchstens geht jedoch die dem Pächter vor
16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008) geändert worden ist, Rückgewähr noch zustehende Referenzmenge über."
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder
Pachtvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
Verordnung in der vom 25. Juni 1986 an geltenden Fas-
oder überlassen, geht, unbeschadet der Absätze 3
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechender
Referenzmengenanteil, höchstens jedoch in Höhe von
5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer oder Pächter
über." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
„Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
30. September 1984 geschlossen worden oder ist die auch im Land Berlin.
Fläche in dieser Zeit übergeben oder überlassen wor-
den, geht auch dann keine Referenzmenge über, wenn
die Fläche kleiner als 5 ha ist. Die Höchstgrenze von Artikel 4
5 000 kg je Hektar gilt nicht, wenn die Fläche in dem in
Satz 2 genannten Zeitraum übergeben oder überlassen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
worden ist." Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. Juni 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in
der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974
(BGBl. l S. 1066) - ergänzt durch d~e Bekanntmachung
vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) - aufgeführte gemein-
same Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nun-
mehr auch in Irland und der Portugiesischen Republik
eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. 1 S. 370).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bundesgesetzblatt
897
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1986 Nr. 27
Tag In h aIt Seite
16. 6. 86 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (10. BAföGÄndG) . . 897
2171-2
13. 6. 86 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . 902
2121-50-1-16
16. 6. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 903
613-1-12
16. 6. 86 Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiliG) . . . . . . . 904
neu: 702-1-5; 702-1-1, 702-1-3
16. 6. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.. . . . . . . . . . . . . . . . . 910
2125-40-25
18. 6. 86 Fünfte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
7847-11-5-5
2. 6. 86 Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
423-1-5-28
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(10. BAföGÄndG)
Vom 16. Juni 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb
das folgende Gesetz beschlossen: des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Ausbil-
dungsförderung nur geleistet, wenn eine im Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hoch-
schule oder die zuständige Prüfungsstelle aner-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- kennt, daß diese fachpraktische Ausbildung den
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 Anforderungen der Prüfungsordnung an die Prakti-
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom kantenstelle genügt, und ausreichende Sprach-
26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie folgt geändert: kenntnisse vorhanden sind."
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in Europa"
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen.
„3. wenn der Auszubildende
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle „Die Ab-
eine abgeschlossene Berufsausbildung
sätze 2 und 3 gelten" durch die Textstelle „Ab-
voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine
satz 2 gilt" ersetzt.
Berufsaufbauschule, eine Abendrealschu-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: le, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg
,,(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch besucht oder
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege- b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-
nen Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird dernde weitere Ausbildung an einer der in
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Buchstabe a genannten Ausbildungsstät- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten erworben hat, auch durch eine Nicht-
aa) In Satz 1 wird „und 3" gestrichen.
schülerprüfung oder eine Zugangsprüfung
zu einer Hochschule, oder". bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 14 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,4. wenn der Auszubildende als erste berufsbil-
,,§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden."
dende eine zumindest dreijährige Ausbildung
an einer Berufsfachschule oder in einer Fach-
schulklasse, deren Besuch eine abgeschlos- 8. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 . wird im Klammerzusatz die
sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab- Textstelle „und 3" gestrichen.
geschlossen hat."
9. § 16 wird wie folgt geändert:
3. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 1
„2. zumindest ein Elternteil während der letzten und Abs. 3 Nr. 2 und 3" durch die Textstelle ,,§ 5
sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Abs. 2 und 5" ersetzt.
Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
,,(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig ge-
·wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Be-
wesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in
grenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. In den
dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsab-
Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, in denen im Geltungs-
schnitts diese Voraussetzungen vorgelegen ha-
bereich des Gesetzes für die jeweilige Fachrich-
ben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen
tung ein zentrales Auswahlverfahren durchgeführt
einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt,
wird, gilt Satz 1 nur für eine Ausbildung in Europa."
wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden
Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzun-
gen erworben hat und danach unverzüglich den 10. § 18 a wird wie folgt gefaßt:
Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erforder- ,,§ 18 a
nis der Erwerbstätigkeit des Elternteils kann abge-
Einkommensabhängige Rückzahlung
sehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht
zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird." (1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der
Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein
Einkommen monatlich den Betrag von 1 075 DM nicht
4. In § 11 Abs. 2 a wird folgender Satz 1 vorangestellt: übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
„Ist über den Unterhaltsanspruch zwischen dauernd sich für
getrennt lebenden Ehegatten gerichtlich entschieden 1. den Ehegatten um 485 DM,
oder ein vollstreckbarer Schuldtitel errichtet worden,
so ist nur der darin zugunsten des Auszubildenden 2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn
bestimmte Betrag als Einkommen und Vermögen des des in Satz 1 bezeichneten Monats
Ehegatten auf den Bedarf anzurechnen." a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
um 370 DM,
5. § 12 wird wie folgt geändert: b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 485 DM.
a) In Absatz 1 und Absatz 2 werden ersetzt Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-
kommen des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder
-: die Zahl „51 0" jeweils durch die Zahl „525" und
werden außer den Kindern des Darlehensnehmers die
- die Zahl „620" durch die Zahl „640". ihnen durch § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: zes Gleichgestellten berücksichtigt.§ 47 Abs. 4 und 5
gilt entsprechend.
,,(3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für
(2) Die Freistellung erfolgt vom Beginn des Antrags-
den Auszubildenden, der einen eigenen Haushalt
führt und monats an für ein Jahr (Freistellungszeitraum). Das im
Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich
1. verheiratet ist oder war oder des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle
2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt." Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehens-
nehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen
c) In Absatz 4 wird die Textstelle „nach § 5 Abs. 2" glaubhaft zu machen.
durch die Textstelle „in Europa" ersetzt.
(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher
Umstand im laufe des Freistellungszeitraums, so wird
6. § 13 wird wie folgt geändert: der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in
a) In Absatz 1 und 2 werden ersetzt dem die Änderung eingetreten ist. Der Änderungsbe-
scheid ergeht unter dem Vorbehalt der abschließen-
- die Zahl „460" durch die Zahl „475", den Feststellung nach Absatz 4.
- die Zahl „500" durch die Zahl „515" und (4) Ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 3
- die Zahl „ 190" durch die Zahl „ 195". eingetreten, so wird über den gesamten Freistellungs-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 899
zeitraum abschließend entschieden, sobald sich das - die Zahl 11 000 durch die Zahl 11 600,
Einkommen in diesem Zeitraum endgültig feststellen - die Zahl 5 300 jeweils durch die Zahl 5 600 und
läßt. Dabei gilt als monatliches Einkommen im Sinne
des Absatzes 1 der Betrag, der sich ergibt, wenn die - die Zahl 18 100 durch die Zahl 18 500.
Summe der Monatseinkommen des Freistellungszeit-
raums durch zwölf geteilt wird. Als Monatseinkommen 14. § 22 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom- ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
mens. Berücksichtigung des Einkommens
(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch
Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von 2. der Kinder, der ihnen durch§ 2 Abs. 1 des Bundes-
der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies kindergeldgesetzes Gleichgestellen und der son-
gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18 b Abs. 2 stigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3."
erlassen worden ist."
15. § 23 wird wie folgt geändert:
11. § 18 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt
a) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b einge- - die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 135",
fügt: - die Zahl „ 190" durch die Zahl „ 195",
,,(1 b) Das Darlehen wird dem Auszubildenden - die Zahl „260" durch die Zahl „265",
auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung er-
lassen, die ihm nach dem 31. Dezember 1983 - die Zahl „450" durch die Zahl „460",
wegen einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 - die Zahl „360" durch die Zahl „370" und
über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet - die Zahl „660" durch die Zahl „675".
worden ist. Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit
dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, falls ei- b) In Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3
ne solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbil- eingefügt:
dungsvorschriften planmäßig beendet worden ist. „Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so ist ein
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 nicht zu
Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a gewähren, wenn über den Unterhaltsanspruch ge-
zu stellen." richtlich entschieden oder ein vollstreckbarer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Schuldtitel errichtet worden ist; in diesen Fällen ist
Einkommen in Höhe des darin zu Lasten des Aus-
,,(2) Für jeden Monat, in dem zubildenden bestimmten Betrages anrechnungs-
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den frei zu stellen."
Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht c) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
übersteigt,
„Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht - ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 3-
oder ein behindertes Kind betreut und sowie nach Absatz 1 Nr. 3 mindern sich um Ein-
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, nahmen des Auszubildenden sowie Einkommen
des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu
§ 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlas- verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehe-
sen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach gatten und der Kinder des Auszubildenden zu
Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden decken."
außer den Kindern des Darlehensnehmers die ih-
nen durch§ 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset- d) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
zes Gleichgestellten berücksichtigt." e) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach§ 48 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: f) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „vorbehaltlich" die
Textstelle „der Sätze 3 und 4," eingefügt. 16. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 zweiter Halbsatz wird die Textstelle „des a) In Satz 1 werden nach der Textstelle „liegt jedoch
Auszubildenden und seines Ehegatten" durch die der Steuerbescheid" die Worte „dem Amt für Aus-
Textstelle „des Auszubildenden, des Darlehens- bildungsförderung" eingefügt.
nehmers sowie deren Ehegatten" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach der Textstelle „Sobald der
Steuerbescheid" die Worte „dem Amt für Ausbil-
13. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: dungsförderung" eingefügt.
a) In Satz 1 wird nach der Textstelle „um die Beträge
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2" die Textstelle „und 17. § 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Nr. 4" eingefügt. a) In Absatz 1 werden ersetzt
b) In Satz 1 werden ersetzt - die Zahl „ 1 540" durch die Zahl „ 1 570" und
- die Zahl 18,5 durch die Zahl 18,7, - die Zahl „ 1 050" jeweils durch die Zahl „ 1 075".
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) In Absatz 3 werden ersetzt 26. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „520" durch die Zahl „600"
ersetzt.
- die Zahl „360" durch die Zahl „370" und
- die Zahl „470" durch die Zahl „485".
27. In § 53 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden ersetzt ,,§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet
- die Zahl „50" durch die Zahl „60", keine Anwendung; Rückforderungen, richten sich nach
§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch."
- die Zahl „ 120" durch die Zahl „ 140" und
- die Zahl „ 180" durch die Zahl „21 0". 28. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-
rung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstat-
,,(5) Als Kinder werden außer den Kindern des
ten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im
Einkommensbeziehers die ihnen durch § 2 Abs. 1
Falle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet das
des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten
Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen
berücksichtigt."
Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf
Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Land 35
18. § 29 Abs. 2 wird aufgehoben. vom Hundert der Ausgaben."
29. In § 65 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.
19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine
30. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes
angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist a) In Nummer 1 wird die Textstelle,,§ 12 Abs. 3 Nr. 2"
die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des durch die Textstelle ,,§ 12 Abs. 3" ersetzt.
Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Be- b) Das Komma am Ende von Nummer 6 wird durch
willigungszeitraum - gefährdet, so wird nach Anhö- ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
rung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrech- gefügt:
nung dieses Betrages geleistet."
,,in den Fällen der Nummer 1 wird Ausbildungsför-
derung nur geleistet, wenn die übrigen dort ge-
20. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Textstelle „nach nannten Voraussetzungen erfüllt sind,".
§ 5 Abs. 2" die Textstelle „und 3" gestrichen.
Artikel 2
21. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Textstelle „und 3" gestri-
chen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
22. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „nach § 5 Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Abs. 2, 3 und 5" durch die Textstelle „nach§ 5 Abs. 2
und 5" ersetzt. 1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
- die Zahl „1 075" durch die Zahl „ 1 100",
23. In§ 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Textstelle „und 3" gestri- - die Zahl ,,485" jeweils durch die Zahl „500" und
chen.
- die Zahl „370" durch die Zahl „380".
24. In § 48 Abs. 4 wird die Textstelle ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2 2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt
Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1" durch die Textstelle ,,§ 5
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. - die Zahl „ 11 600" durch die Zahl „ 12 000",
- die Zahl „5 600" jeweils durch die Zahl „5 800" und
25. § 49 wird wie folgt geändert: - die Zahl „ 18 500" durch die Zahl „ 18 900".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Text-
stelle „und Abs. 3 Nr. 3" gestrichen; a) In Absatz 1 werden ersetzt
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. - die Zahl „195" durch die Zahl „200",
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: - die Zahl „265" durch diP. Zahl „270",
,,(1 a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung - die Zahl „460" durch die Zahl „470",
der Hochschule, die er besuchen will oder besucht - die Zahl „370" durch die Zahl „380" und
hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber
- die Zahl „675" durch die Zahl „690".
beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Aus-
landspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „ 130" durch die Zahl
entspricht." ,, 135" ersetzt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 901
4. § 25 wird wie folgt geändert: 2. Artikel 1 Nr. 28 am 1. August 1986,
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „ 1 570" durch die Zahl „ 1 600" und 3. Artikel 1 Nr. 1O und 11 Buchstabe b am 1 . Oktober
1986.
- die Zahl „ 1 075" jeweils durch die Zahl „ 1 100".
b) In Absatz 3 werden ersetzt (2) Artikel 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 9, 13 Buchstabe b, Nr. 15
Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 17 Buchstaben a, b und c,
- die Zahl „85" durch die Zahl „90",
Nr. 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 30 Buchstabe a tritt am
- die Zahl „370" durch die Zahl „380" und 1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
- die Zahl ,,485" durch die Zahl „500". bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die
Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach
dem 30. Juni 1986 beginnen. Vom 1. Oktober 1986 an
Artikel 3
sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli
Artikel 4 1987 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten
(1) Es treten in Kraft: Änderungen bei den Entscheidungen für die Bewilligungs-
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 4, 7, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 1987 beginnen. Vom 1. Oktober 1987 an sind diese Ände-
Buchstabe a, Nr. 14, 15 Buchstabe d, Nr. 16, 17 Buch- rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
stabe d, Nr. 18, 19, 26, 27, 29, 30 Buchstabe b und zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1987
Artikel 3 am 1. Juli 1986, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt ünd
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D. Wilms
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 13. Juni 1986
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 4
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2166), wird die Anlage um folgende Positionen
ergänzt:
„Antithrombin-III-Konzentrat
(Human-Plasmaprotein-Fraktion)
Cefoperazon
und seine Salze
Latamoxef
und seine Salze
Mebhydrolin
und seine Salze
Rosoxacin
und seine Salze
Temazepam
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 903
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) wird verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird die Zahl „90" durch die Zahl „ 100"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 89 des Zollgesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten G~setzes zur
Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
(DV Art. 6 BiRiLiG)
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund der §§ 14, 48 Abs. 2, des durch Artikel 6 gerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein
Nr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsver-
S. 2355) geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 fahren anhängig ist;
Nr. 16 und Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 6. ein Nachweis der Bestellung als vereidigter Buchprü-
eingefügten§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 fer oder als Steuerberater oder der Zulassung zur
der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekannt- Rechtsanwaltschaft;
machung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803) wird
vom Bundesminister für Wirtschaft und 7. eine Erklärung des Bewerbers, ob und seit wann
er den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
auf Grund des § 131 d der Wirtschaftsprüferordnung, der Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder ei-
durch Artikel 6 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember nes Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in
1985 eingefügt worden ist, wird vom Bundesminister für eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesell-
Justiz und dem Bundesminister der Finanzen schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuer-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: beratungsgesellschaft ausübt;
8. eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftsprüferkam-
mer, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskam-
Erster Abschnitt mer darüber, ob Tatsachen bekannt sind, die Zweifel
an den Angaben des Bewerbers nach Nummer 7 be-
Prüfungsordnung für die Prüfung gründen;
als Wirtschaftsprüfer
nach § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung 9. eine Versicherung mindestens einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, daß
§ 1 a) die Gesellschaft die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Antrag auf Zulassung zur Prüfung der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraus-
setzungen erfüllt;
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Wirt- b) der Bewerber oder die Buchprüfungsgesellschaft
schaftsprüfer nach den Vorschriften des Siebenten Teils oder Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig
der Wirtschaftsprüferordnung ist an die für die Wirtschaft geworden ist, die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbe- Wirtschaftsprüferordnung genannten Vorausetzun-
hörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine gen erfüllt; in der Erklärung müssen die Tätigkeiten
berufliche Niederlassung hat oder seine berufliche Tätig- des Bewerbers für die Gesellschaft mit beschränk-
keit ausübt. ter Haftung nach Art und Umfang näher bezeichnet
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu- sein;
fügen 1O. eine an Eides Statt abzugebende Versicherung des
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben Bewerbers,
über den beruflichen Werdegang; a) daß und in welchem Zeitraum er für die. Gesell-
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei schaft, deren Erklärung nach Nummer 9 beigefügt
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung ist, die in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichne-
zur Prüfung eingereicht wurde; ten Tätigkeiten selbständig in eigener Praxis oder
als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit oder als persönlich haftender Gesellschafter einer
des Bewerbers ergibt; Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-
4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermö- gesellschaft durchgeführt hat;
gensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, b) gegebenenfalls, ob neben ihm im Rahmen einer
ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis- Sozietät noch eine andere Person oder für eine
sen befindet; Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine gesellschaft ein anderes Mitglied des Vorstands,
berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme ein anderer Geschäftsführer oder ein anderer per-
verhängt worden ist und ob gegen ihn ein berufs- sönlich haftender Gesellschafter tätig geworden ist
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 905
und ob er selbst maßgeblich bei den in der Erklä- rung (§ 2 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von
rung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung
mitgewirkt hat; der Beurteilung und Analyse von Jahresab-
schlüssen;
11 . gegebenenfalls ein Antrag auf die Ersetzung der
schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungs- 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,
berichten nach § 131 e Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer- kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-
ordnung; trieblichen Statistik;
12. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß der schriftlichen 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-
Prüfung nach § 131 e Abs. 6 der Wirtschaftsprüferord- tung;
nung. 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des
(3) Die oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen Zahlungsverkehrs.
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen C. Wirtschaftsrecht
der Zulassungsvoraussetzungen des § 131 c der Wirt-
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
schaftsprüferordnung festzustellen.
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-
§2 rechts und des Erbrechts;
Prüfungsausschuß 2. Grundzüge des Handelsrechts;
§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der 3. Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundes- Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffent- beschränkter Haftung und Recht der Unterneh-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch den mensverbindungen;
Dritten Abschnitt dieser Verordnung, finden entspre- 4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des
chende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und
Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß des Wechsel- und Scheckrechts;
1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der 5. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und
Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei
Handelskammer,
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist in der
2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer- Prüfung besonders zu berücksichtigen.
kammer,
3. für die nach § 131 f Abs. 1 der Wirtschaftsprüferord-
nung bestellten Wirtschaftsprüfer und die Steuerbera- §4
ter oder Rechtsanwälte, die zugleich Wirtschaftsprüfer Prüfungsverfahren;
sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und Bewertung der Prüfungsleistungen
von den im Bereich der obersten Landesbehörde be-
stehenden Steuerberaterkammern und Rechtsan- (1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1
waltskammern Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19,
§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23
Vorschläge einzureichen sind.
der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-
chende Anwendung.
§3
(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 3
Prüfungsgebiete genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
Prüfungsgebiete sind praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-
menhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete
1. Rechnungslegung werden gesondert bewertet:
a) Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht, 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;
b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht, 2. Betriebswirtschaft;
einschließlich der rechtlichen Vorschriften; 3. Wirtschaftsrecht.
2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La- (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
geberichts von Kapitalgesellschaften einschließlich die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder
des Konzernabschlusses und des Konzernlagebe- nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
richts: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prü- Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche
fungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung
und Bestätigungsvermerk. geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der
B. Betriebswirtschaft Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der
mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein.
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-
bei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger fung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 11 und 12
auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsfüh- genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Vorlage der in Satz 1 Nr. 9 genannten Unterlagen
Zweiter Abschnitt
entfällt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 8
Prüfungsordnung Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung
für vereidigte Buchprüfer erfüllt. Satz 1 Nr. 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn
der Bewerber die Voraussetzungen des§ 131 Abs. 1 Satz
§5 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§6
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter Prüfungsausschuß
Buchprüfer ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der
deren Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlas- Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-
sung hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Erman- chende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für
gelung einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-
obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und
fügen
Handelskammer,
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über
2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer-
den beruflichen Werdegang;
kammer,
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei
3. für die vereidigten Buchprüfer und die Wirtschaftsprü-
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung
fer, die zugleich Steuerberater oder Rechtsanwälte
zur Prüfung eingereicht wurde;
sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit von den im Bereich der obersten Landesbehörde
des Bewerbers ergibt; bestehenden Steuerberaterkammern und Rechts-
anwaltskammern
4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, ob er Vorschläge einzureichen sind.
sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be-
§7
findet;
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine Prüfungsgebiete
berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme Prüfungsgebiete sind
verhängt worden und ob gegen ihn ein berufsgerichtli-
ches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtli- A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
ches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren 1. Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluß
anhängig ist; und Lagebericht einschließlich der rechtlichen Vor-
schriften;
6. ein Nachweis der Bestellung als Steuerberater oder der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; 2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La-
geberichts von Gesellschaften mit beschränkter
7. eine Erklärung des Bewerbers, in welchem Zeitraum er Haftung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag,
den Beruf eines Steuerberaters, eines Steuerbevoll- Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungs-
mächtigten oder eines Rechtsanwalts ausgeübt hat; bericht und Bestätigungsvermerk.
8. ein Nachweis der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 8. Betriebswirtschaft
Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für
9. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder Gutachten mit die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-
der Erklärung des Bewerbers, daß er diese selbständig prüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachver-
oder im wesentlichen selbständig angefertigt hat, und ständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rech-
Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und des nungswesens (§ 129 Abs. 3 der Wirtschaftsprüfer-
Auftragnehmers zur Vor1age der Berichte oder Gutach- ordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Be-
ten; der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüf· rücksichtigung der Beurteilung und Analyse von
ten oder begutachteten Gegenstandes in den Berichten Jahresabschlüssen;
oder Gutachten beseitigen. Ist der Auftraggeber nicht 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,
das Unternehmen, auf das sich der Prüfungsbericht kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-
oder das Gutachten bezieht, so ist außerdem dessen trieblichen Statistik;
Zustimmungserklärung beizufügen. Bei Prüfungsbe-
richten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-
Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und tung;
des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prü· 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des
fungsberichte oder Gutachten ohne Kennzeichnung Zahlungsverkehrs.
des geprüften oder begutachteten Gegenstandes vor-
gelegt, so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, C. Wirtschaftsrecht
daß ihm gegenüber die Zustimmung des Auftraggebers 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
erteilt worden ist. Auf Antrag kann die oberste Landes- die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch•
behörde aus wichtigem Grunde auf die Vorlage der prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-
Berichte oder Gutachten verzichten. lienrechts und des Erbrechts;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 907
2. Grundzüge des Handelsrechts; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; aa) In Nummer 1 werden die Worte „in zwei Stük-
4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des ken" gestrichen.
Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und bb) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
des Wechsel- und Scheckrechts;
,,Angaben über Art und Umfang der Prüfungstä-
5. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. tigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nach-
Die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers weis der Prüfungstätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen von letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung fällt;".
besonders zu berücksichtigen. cc) In Nummer 3 werden die Worte „in zwei Stük-
ken" gestrichen.
§8 dd) Nummer 5 wird gestrichen.
Prüfungsverfahren; ee) Die Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5
Bewertung der Prüfungsleistungen bis 9.
(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1 ff) In der neuen Nummer 5 werden vor dem Wort
Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19, „wenigstens" die Worte „falls der Nachweis der
§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und Prüfungstätigkeit nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
§ 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden ent- letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-
sprechende Anwendung. fällt," eingefügt.
(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 7 gg) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort
genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der ,,berufsgerichtliche" die Worte „oder ehrenge-
praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers richtliche" und nach dem Wort „berufsgericht-
zusammenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minu- liches" die Worte „oder ehrengerichtliches" ein-
ten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete gefügt.
werden gesondert bewertet: hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:
1. Wirtschaftliches Prüfungswesen; ,,9. falls der Bewerber Steuerberater oder ver-
2. Betriebswirtschaft; eidigter Buchprüfer ist, eine Erklärung dar-
über, ob er die Prüfung in verkürzter Form
3. Wirtschaftsrecht. (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprüferordnung)
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an ablegen will."
die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden' oder c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung „An der verkürzten Prüfung(§ 7), bei der die Prüfung im
geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzver-
Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der waltung, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung
mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein. in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft entfällt, nimmt
ein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre und
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-
an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im
fung sind die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 genannten
Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mit-
Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
glied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein
Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum
Richteramt haben."
Dritter Abschnitt
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung von Ve_rordnungen
a) Nach dem Wort „Prüfungsgebiete" werden die Wor-
§9 te „gemäß der Zwecksetzung nach§ 1" gestrichen.
Änderung der Prüfungsordnung b) In Abschnitt A Nr. 1 wird unter Buchstabe a das
für Wirtschaftsprüfer Wort „Geschäftsbericht" durch das Wort „Lage-
bericht" und unter Buchstabe b das Wort „Konzern-
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im geschäftsbericht" durch das Wort „Konzernlage-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 702-1-1, bericht" ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 der Verordnung vom 24. August 1984 c) In Abschnitt A Nr. 2 werden unter Buchstabe a die
(BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert: Worte „ Prüfung des Jahresabschlusses von Aktien-
gesellschaften und sonstiger Unternehmen nach Art
1. § 1 wird aufgehoben. und Umfang der aktienrechtlichen Pflichtprüfung"
durch die Worte „Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften
2. § 2 wird wie folgt geändert:
und von Unternehmen, die unter das Gesetz über
a) In Absatz 1 werden die Worte „in zwei Stücken" die Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
gestrichen. men und Konzernen fallen," ersetzt.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. § 7 erhält folgende Fassung: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die a) In Absatz 1 werden die Worte „der Anlage" durch
Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirt- die Worte „der Anlage 1 " ersetzt.
schaftsprüferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulas- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
sungsantrag eine entsprechende Erklärung beigefügt
haben." ,,(2) Das Siegel der vorläufig bestellten Personen
(§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprü-
ferordnung) muß nach Form und Größe dem Muster
6. § 14 wird wie folgt geändert: der Anlage 2 entsprechen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die 3. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht ,,(4) Der äußere Kreis des Siegels einer vorläufig
überschreiten." bestellten Person (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der
bb) In Satz 2 wird nach den Worten „mit der" das Wirtschaftsprüferordnung) enthält in Umschrift im obe-
Wort „praktischen" eingefügt. ren Teil Vor- und Familiennamen der vorläufig bestell-
ten Person und die Berufsbezeichnungen „Rechts-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anwalt", ,,Steuerberater" oder „vereidigter Buchprüfer",
aa) Satz 1 wird gestrichen; Satz 2 wird Satz 1. die die vorläufig bestellte Person zu führen berechtigt
ist, und darunter den Zusatz „Zur Abschlußprüfung
bb) Als neuer Satz 2 wird angefügt:
nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
„Für vereidigte Buchprüfer, die die Prüfung in vorläufig berechtigt", wenn die Person nach § 131 b
verkürzter Form ablegen (§ 13 a der Wirt- Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt
schaftsprüferordnung), soll die Prüfung für den ist, oder den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319
einzelnen Bewerber eine Stunde nicht über- Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig
schreiten." berechtigt", wenn die Person nach § 131 f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt ist, sowie im
7. In§ 21 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 1, 3, 7, 8, 9 und 1O" unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen
durch die Angabe „Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 9" ersetzt. Niederlassung. Der innere Kreis des Siegels enthält
das Wort „Siegel". Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten
8. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „und der Wirtschafts- sinngemäß."
prüferkammer" gestrichen.
4. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 .
5. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
§ 10
,,Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)".
Änderung der Verordnung
über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- Vierter Abschnitt
gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
Sch Iußvorsch riften
Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprü- §11
fungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Berlin-Klausel
702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-
prüferordnung auch im Land Berlin.
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung
,,Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirt- § 12
schaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestell- Inkrafttreten
ten Personen (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der
Wi rtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schaften und Buchprüfungsgesellschaften". Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 909
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Siegel Siegel
einer nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung einer nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung
vorläufig bestellten Person vorläufig bestellten Person
t 1,2 cm 4,5 cm
-~--------------
! 1,65 cm
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 16. Juni 1986
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221) wird wie folgt geändert:
1. Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann bei Bier das Abfülldatum nach Tag,
Monat und Jahr in Verbindung mit der Dauer der Mindesthaltbarkeit mit den
Worten „abgefüllt am ... , danach mindestens haltbar ... " angegeben
werden."
2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
3. Im neuen Absatz 5 werden die Worte „und 3" durch die Worte „bis 4" ersetzt.
4. Im neuen Absatz 6 wird die Nummer 9 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bis zum
31. Dezember 1989 darf Bier noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 16. Juni 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 911
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 18. Juni 1986
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur 3. Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
,,(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38
Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abge-
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
schlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-
Verpächter zurückgewährt, geht die Referenzmenge,
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist,
Artikel 1
über, soweit sie nicht vor der Rückgewähr der Pacht-
§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- sache gegen die Gewährung einer Vergütung für die
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 endgültige Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzt
(BGBI. 1985 1 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom worden ist; höchstens geht jedoch die dem Pächter vor
16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008) geändert worden ist, Rückgewähr noch zustehende Referenzmenge über."
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder
Pachtvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
Verordnung in der vom 25. Juni 1986 an geltenden Fas-
oder überlassen, geht, unbeschadet der Absätze 3
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechender
Referenzmengenanteil, höchstens jedoch in Höhe von
5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer oder Pächter
über." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
„Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
30. September 1984 geschlossen worden oder ist die auch im Land Berlin.
Fläche in dieser Zeit übergeben oder überlassen wor-
den, geht auch dann keine Referenzmenge über, wenn
die Fläche kleiner als 5 ha ist. Die Höchstgrenze von Artikel 4
5 000 kg je Hektar gilt nicht, wenn die Fläche in dem in
Satz 2 genannten Zeitraum übergeben oder überlassen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
worden ist." Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. Juni 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in
der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974
(BGBl. l S. 1066) - ergänzt durch d~e Bekanntmachung
vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) - aufgeführte gemein-
same Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nun-
mehr auch in Irland und der Portugiesischen Republik
eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. 1 S. 370).
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel