Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 895
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Vom 11. Juni 1986
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-
fahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 3 muß es statt ,,§ 7 Abs. 2" richtig ,,§ 7
Abs. 4" heißen.
Bonn, den 11 . Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Krug
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 12. Juni 1986
Tag Inhalt Seite
2. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kern-
waffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund . . . . 677
12. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
14. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
21. 5. 86 Bekanntmachung der Änderungen der Präambel und des Abschnitts 6.1 der Vereinbarung über die
Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
26. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
30. 5. 86 Bekanntmachung der Neufassung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . 684
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 895
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Vom 11. Juni 1986
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-
fahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 3 muß es statt ,,§ 7 Abs. 2" richtig ,,§ 7
Abs. 4" heißen.
Bonn, den 11 . Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Krug
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Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 12. Juni 1986
Tag Inhalt Seite
2. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kern-
waffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund . . . . 677
12. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
14. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
21. 5. 86 Bekanntmachung der Änderungen der Präambel und des Abschnitts 6.1 der Vereinbarung über die
Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
26. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
30. 5. 86 Bekanntmachung der Neufassung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . 684
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896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
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angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblat~ der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1198/86 des Rates zur durch den Beitritt
Spaniens bedingten Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1520/85,
(EWG) Nr. 1521/85 und (EWG) Nr. 1522/85 über Gemeinschaftszoll-
kontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in Spanien L 108/10 25. 4. 86
23. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1202/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 108/19 25. 4. 86
23. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1203/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs L 108/20 25. 4. 86
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1216/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartoffeln der
Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1986) L 109/1 26. 4. 86
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1217/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben
der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1986) L 109/4 26. 4. 86
24. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1220/86 der Kommission über die Einstellung des
Lachsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 109/12 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1221 /86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Angelhaken, Angelgeräte und
bestimmte Jagdgeräte der Tarifstelle 97.07 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 109/13 26. 4. 86
Bundesgesetzblatt
873
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1986 Nr. 26
Tag I n h a It Seite
13. 6. 86 Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehr-
dienstes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
50-1, 51-1, 53-4, 55-2, 215-9
13. 6. 86 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 879
50-1
11 . 6. 86 Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes . . . . . . . . . . 895
2129-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19........................................................ 895
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
Gesetz
zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit
und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
Vom 13. Juni 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
Artikel 1 1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
Änderung des Wehrpfllchtgesetzes des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-
fachlich (§ 40) verwendet werden,
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1S. 529), zuletzt geändert 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata-
(BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert: strophenschutz (§ 13 a) oder wegen einer
Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungs-
dienstes (§ 13 b) vor Vollendung des achtund-
1. In § 3 Abs. 2 wird am Ende des Satzes 4 der Punkt
zwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grund-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
wehrdienst herangezogen worden sind,
satz angefügt:
3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten
,,§ 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden." Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die
nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
2. § 5 wird wie folgt geändert: außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes aufgehalten haben,
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden beiden
Sätze ersetzt: 4. nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem
Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage
„Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
(§ 5 Abs. 3) oder
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Abweichend hiervon leisten 5. nach Vollendung des siebenundzwanzigsten
Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegs-
den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das dienstverweig-erer verzichten, es sei denn, daß
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sie im Zeitpunkt des Verzichts das achtund- 8. § 13 b wird wie folgt geändert:
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
a) In Absatz 1 werden das Wort „dreißigsten" durch
sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden."
das Wort „neunundzwanzigsten" und das Wort
b) Der nunmehrige Satz 4 des Absatzes 1 wird wie ,,zweijährigen" durch das Wort „zweieinhalbjähri-
folgt gefaßt: gen" ersetzt.
,,Der vor dem 1. Juni 1989 angetretene Grund- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
wehrdienst dauert fünfzehn, der an diesem Tage ,,(3) Haben Wehrpflichtige zweieinhalb Jahre
oder später angetretene Grundwehrdienst acht- Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre
zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der
Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-
neunzehnte Lebensjahr vollendet." pflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet,
so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte
3. In § 6 wird dem Absatz 3 angefügt: Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der
,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflich- Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehr-
tigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte dienst mindestens länger dauert, auf den Wehr-
des Grundwehrdienstes geleistet haben." dienst anzurechnen."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
4. § 8 wird wie folgt geändert: ,,(5) Die Absätze 1 und 3 sind in der bis zum Ab-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder der von lauf des 30. Juni 1986 geltenden Fassung auf
ihm beauftragten Stelle" gestrichen. Wehrpflichtige anzuwenden, die sich vor diesem
Zeitpunkt zu einem später anzutretenden Entwick-
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. lungsdienst verpflichtet haben. Das gilt auch für
c) Folgende Absätze werden angefügt: Wehrpflichtige, die sich nach diesem Zeitpunkt zu
einem Entwicklungsdienst verpflichtet und ihn vor
,,(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann
dem 1. Juni 1989 angetreten haben."
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse
auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
9. In § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Zitat ,,§ 5
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in Abs. 1 Satz 3" durch ,,§ 5 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
fremde Streitkräfte und auf Anrechnung des dort
geleisteten Wehrdienstes sind beim Kreiswehr-
ersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt 10. § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
kann zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden „5. den Wehrpaß, das Personalstammblatt, den
Streitkräften eine Versicherung des Wehrpflichti- Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der
gen an Eides Statt verlangen." Verfügungsbereitschaft und den Einberufungsbe-
scheid für den Wehrdienst im Verteidigungsfall
5. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: sorgfältig aufzubewahren, diese Urkunden nicht
mißbräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforde-
,,5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, rung der zuständigen Dienststelle vorzulegen
die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams- sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust un-
macht entlassen worden sind und vor dem 1. Juli verzüglich zu melden,".
1986 das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben."
11. In § 29 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „auf seinen
Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder"
6. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gestrichen.
„In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2
Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom
12. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt ,,(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad
werden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der
werden kann." Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-
grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der
in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem
7. § 13 a wird wie folgt geändert:
1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich" 30. Juni 1986 verloren."
die Worte „vor Vollendung des zweiundzwanzig-
sten Lebensjahres" und vor dem Wort „Dienst" das
13. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
Wort „ehrenamtlichen" eingefügt.
und Absatz 2 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 3, und es wird folgender
neuer Absatz 2 eingefügt: 14. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
,,(2) Haben Wehrpflichtige zehn Jahre im Zivil-
schutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so 15. In § 42 a Satz 2 werden der Strichpunkt und die Worte
erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten." ,,§ 42 ist nicht anzuwenden" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 875
16. § 43 wird wie folgt geändert: 4. In§ 49 Abs. 2 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 4" die
Worte „und Nr. 7" eingefügt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die 5. In§ 55 Abs. 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 5" die
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gel- Worte „und Nr. 7" eingefügt.
tungsbereichs dieses Gesetzes haben, sich aber
tatsächlich innerhalb dieses Geltungsbereichs auf-
6. In§ 56 Abs. 2 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 4" die
halten."
Worte „und Nr. 7" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Anführung,,§ 24 Abs. 6
Nr. 3" ersetzt durch ,,§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3". 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
17. In § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Anführung ,,(2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die
,,§ 24 Abs. 6 Nr. 3" ersetzt durch ,,§ 24 Abs. 6 Satz 1 Rechtsverordnungen über
Nr. 3". 1 . die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach
§ 1 Abs. 4,
18. § 48 wird wie folgt geändert:
2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außer-
a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 angefügt: halb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4 a."
,,Nach § 13 b bisher nicht zum Wehrdienst heran-
gezogene Wehrpflichtige können gemustert und
einberufen werden."
Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
b) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt
gefaßt: (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
,,Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457),
Nr. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:". zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Nr. 1 wird in beiden Halbsätzen jeweils
die Anführung ,,§ 24 Abs. 6 Nr. 1" durch ,,§ 24
1 . In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils das
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
Artikel 2 2. In § 13 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
Änderung des Soldatengesetzes ,,sechs" ersetzt.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- 3. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt Wort „sechs" ersetzt.
geändert durch§ 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert: 4. In § 88 Abs. 5 bis 7 werden jeweils die Worte ,,§§ 25 bis
27 g" durch die Worte ,,§§ 25 bis 27 i" ersetzt.
1 . In der Inhaltsübersicht werden nach der Bezeichnung
„4" die Worte (2) Bei Soldaten auf Zeit, die den Wehrdienst vor dem
,,Berechtigung zum Tragen der Uniform außer- 1 . Juni 1989 angetreten haben, sind die §§ 12, 13 und 41
halb eines Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . 4 a" des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Ablauf
des 31. Mai 1989 geltenden Fassung anzuwenden.
eingefügt.
2. Nach § 4 wird eingefügt:
Artikel 4
,,§ 4 a
Änderung des Zivildienstgesetzes
Berechtigung zum Tragen der Uniform
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1983 (BGBI. 1 S. 1221, 1370),
Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Aus-
zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
scheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden,
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geände~:
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform
der Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades,
den zu führen sie berechtigt sind, und mit der für 1. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeich- ,,5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,
nung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverord- die nach dem 1 . Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
nung." macht entlassen worden sind und vor dem 1. Juli
1986 das achtzehnte Lebensjahr vollendet
3. In § 46 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 6 der
haben."
Punkt durch ein Komma ersetzt und danach das Wort
,,oder" sowie folgende Nummer 7 angefügt:
2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;
„In den Fällen des§ 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2
diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen
Antrag." Nr. 1 Buchstabe b, darf der anerkannte Kriegsdienst-
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
verweigerer vom Zivildienst höchstens so lange (2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis
zurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 maßgebenden jahres nach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1
Altersgrenze einberufen werden kann." genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt
ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den
3. § 14 wird wie folgt geändert: Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst aus
Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich" nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in
die Worte „vor Vollendung des zweiundzwanzig- dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Mona-
sten Lebensjahres" und vor dem Wort „Dienst" das te übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Wort „ehrenamtlichen" eingefügt.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: juristische Personen anerkannt werden, die
,,(4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer 1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuer-
zehn Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz begünstigten Zwecken im Sinne der§§ 51 bis 68
mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu
der Abgabenordnung dienen,
leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im
Verteidigungsfall." 2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den
Interessen der Bundesrepublik Deutschland die-
nen, und
4. § 14 a wird wie folgt geändert:
3. ihren Sitz im Geltungsbereich der Abgabenord-
a) In Absatz 1 werden das Wort „dreißigsten" durch
nung haben.
das Wort „neunundzwanzigsten" und das Wort
,,zweijährigen" durch das Wort „zweieinhalbjähri- Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf
gen" ersetzt.
dessen Antrag der Bundesminister für Jugend, Fami-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Auswärtigen. Er kann die An-
aa) In Satz 1 werden das Wort „mindestens" erkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers be-
gestrichen, das Wort „zwei" durch das Wort schränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten
„zweieinhalb" und die Worte „von der in§ 24 entsprechend."
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu leisten"
durch die Worte „zu leisten; dies gilt nicht für
den Zivildienst im Verteidigungsfall" ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen,
die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer 7. § 15 a wird wie folgt gefaßt:
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist ,,§ 15 a
die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit,
soweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwick- Freies Arbeitsverhältnis
lungsdienst gegenüber dem Zivildienst minde- (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus
stens länger dauert, auf den Zivildienst anzu- Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu
rechnen." leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht heran-
gezogen, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsver-
hältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus
5. Nach § 14 a wird eingefügt:
oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung,
,,§ 14 b Pflege und Betreuung von Personen begründen
wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhält-
Andere Dienste im Ausland
nis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie und vor Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten jahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger
Träger zur Leistung eines vor Vollendung des ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegs-
vierundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden dienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet
Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusam- werden soll oder begründet worden ist.
menleben der Völker fördern will und der minde- (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
stens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst,
vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-
den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich ver-
jahres nach, daß er für die in Absatz 1 genannte
pflichtet haben und Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten. war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten.
Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten
Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhält-
die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienst- nis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr übersteigt,
verweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. auf den Zivildienst anzurechnen."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 877
8. In § 22 werden dem Satz 2 folgende Worte angefügt: 13. § 79 wird wie folgt geändert:
„sowie für Zeiten der Beurlaubung unter Wegfall der a) In Nummer 4 Satz 1 werden der Punkt durch einen
Geld- und Sachbezüge, soweit diese Zeiten ohne die Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten fügt:
nachgedient werden müssen". „nach § 14 a Abs. 1 und 2 und § 14 b Abs. 1 bisher
nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichti-
ge können einberufen werden."
9. § 23 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 werden die Worte „in einer Kranken-
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Anführung oder Heil- und Pflegeanstalt" ersetzt durch die
,, 14, 14 a und 15" durch „ 14 bis 15" ersetzt. Worte „in einem Krankenhaus oder einer anderen
Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung
b) In Absatz 4 wird nach Satz 4 der Punkt durch einen von Personen".
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
14. Nach § 82 wird angefügt:
,,§ 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
,,§ 83
c) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Anführung „ 14, 14 a, 15
und 15 a" durch „ 14 bis 15 a" ersetzt. Übergangsvorschriften aus Anlaß
des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986
( 1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24
10. In § 24 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5
gefaßt: Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch
das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit
„Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtund- vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) geänderten Fas-
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. sung
Abweichend hiervon leisten Zivildienst Dienstpflich-
tige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten 1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
Zeitpunkt das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
nicht vollendet haben, wenn sie 1983 gestellt haben, neunzehn Monate,
1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des 2. für Dienstpflichtige, die den Grundwehrdienst vor
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5 dem 1. J_uni 1989 begonnen haben und nicht unter
Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwen- Nummer 1 fallen, zwanzig Monate.
det worden wären oder verwendet worden sind, (2) Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines dafür vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer beruf-
Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro- lichen Ausbildung besondere Aufgaben im Zivildienst
phenschutz(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zu erfüllen und aus diesem Grund nach dem bis zum
zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14 a) 30. Juni 1986 geltenden Recht vom Zivildienst zurück-
vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens- gestellt worden sind, leisten abweichend von § 24
jahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden Abs. 1 Satz 1 auch dann Zivildienst, wenn sie in dem
sind, für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt zwar
3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten das achtundzwanzigste, nicht aber das zweiunddrei-
Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach ßigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 23 Abs.4 erforderliche Genehmigung außerhalb (3) § 14 a Abs. 1 und 3 ist in der bis zum Ablauf des
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehal- 30. Juni 1986 geltenden Fassung auf anerkannte
ten haben oder Kriegsdienstverweigerer anzuwenden, die sich vor
diesem Zeitpunkt zu einem später anzutretenden Ent-
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen
wicklungsdienst verpflichtet haben. Das gilt auch für
gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom
anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach
Zivildienst nachzudienen haben (§ 24 Abs. 4)."
diesem Zeitpunkt zu einem Entwicklungsdienst
(§ 14 a) verpflichtet und ihn vor dem 1. Juni 1989
angetreten haben.
11. In § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird die Anführung „ 14, 14 a, 15
und 15 a" durch „ 14 bis 15 a" ersetzt. (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor
dem 1. Juni 1989 einen anderen Dienst im Ausland
(§ 14 b) angetreten haben, verbleibt es bei der bis
12. § 51 wird wie folgt geändert: zum Ablauf des 31. Mai 1989 maßgebenden Mindest-
dauer des Dienstes.
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 25 bis 27 g"
(5) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die
durch die Worte ,,§§ 25 bis 27 i" ersetzt.
sich vor dem 1. Juli 1986 nach § 15 a zu einem nach
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte,,§§ 25 bis dem 30. Juni 1986 anzutretenden freien Arbeitsver-
27 h" durch die Worte,,§§ 25 bis 27 i" ersetzt und hältnis verpflichtet haben, gilt § 15 a in der bis zu
in Satz 2 Nr. 1 nach der Anführung ,,§ 35 Abs. 5" diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Für anerkannte
die Erweiterung „und 8" eingefügt. Kriegsdienstverweigerer, die vor dem 1. Juni 1989 ein
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
freies Arbeitsverhältnis (§ 15 a) angetreten haben, ,,(3) Haben wehrpflichtige Helfer zehn Jahre im
verbleibt es bei der nach jener Fassung maßgeben- Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,
den Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses." Grundwehrdienst zu leisten."
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Gesetzes Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes und des Zivildienstgesetzes
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen- (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
schutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 776), zuletzt Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1976 nach Artikel 7 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesge-
(BGBI. 1 S. 2046), wird wie folgt geändert: setzblatt bekanntmachen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
§ 8 wird wie folgt geändert: Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
der vom Inkrafttreten nach Artikel 7 Abs. 1 an geltenden
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sich" die Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Worte „vor Vollendung des zweiundzwanzigsten
Lebensjahres" und vor den Worten „Dienst im Kata-
strophenschutz" das Wort „ehrenamtlichen" eingefügt Artikel 7
sowie die Worte „oder Dienst im Zivilschutzkorps"
Inkrafttreten
gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
wehr" die Worte ,, , des Zivilschutzskorps" gestrichen. bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5, und es (2) Artikel 3 tritt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4 am
wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: 1. Juni 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 879
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 13. Juni 1986
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehr-
gerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 873) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in
der ab 1. Juli 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203),
2. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 529),
3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654),
4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
5. den am 1. Juli 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 13. Juni 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt IV
Wehrpflicht Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
§
§
Umfang der Wehrpflicht
Beend~ungsgründe .............................. 28
Allgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . 2
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
2 Wehrdienst
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Arten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Grundwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Wiederaufnahme des Verfahrens.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5a
Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst Abschnitt V
und von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Rechtsbehelfe
Wehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . . . . . . 8
Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Tauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8a
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . 33
3. Wehrdienstausnahmen
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren . . . . 34
Wehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . 35
Ausschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Abschnitt VI
Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Übergangs- und Schlußvorschriften
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . 13 a
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 b Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflichtige
älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . 36 a
Abschnitt 11
Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Wehrersatzwesen
Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
1 . Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . 39
2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . 40
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Zweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 42
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a
Musterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Zurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Eignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 a Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Einberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 (weggefallen) ................................... 47
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . . . . . . 23 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . 48
5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
für bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . 50
(Abschnitt III
Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
§§ 25 bis 27 - weggefallen) gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179) . . . . . . . . 52
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 881
Abschnitt 1 stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu
erteilen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit
Wehrpflicht
untersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwen-
dungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß und das Personal-
1. Umfang der Wehrpflicht stammblatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch im
Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
§ 1 stücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberu-
Allgemeine Wehrpflicht fungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten acht- (2) Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung
zehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund- ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zuständi-
gesetzes sind und gen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate ver-
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses lassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1
Gesetzes haben oder Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Gel-
Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember tungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder
1937 (Deutschland) haben und entweder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Aufenthalt
ausdehnen wollen. Die G.enehmigung ist für den Zeitraum
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder
zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum
der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und
Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständi-
würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der
gen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen von
Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme recht-
der Genehmigungspflicht zulassen.
fertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt
im Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deut- (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem
sche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr voll~
Staates besitzen. endet. § 49 bleibt unberührt.
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr- (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
pflichtige ihren ständigen Aufenthalt pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt
1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungsbereich
unberührt.
dieses Gesetzes hinausverlegen,
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver- des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste
legen oder Lebensjahr vollendet.
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-
legen, ohne diesen zu verlassen. 2. Wehrdienst
§2 §4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen dienst umfaßt
Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
tig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-
worfen werden. 2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5 a),
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der 3. Wehrübungen (§ 6),
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst; § 3
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Abs. 5 bleibt unberührt.
Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehr-
dienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürge- (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzre-
rung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. serve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient
haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehr-
pflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heran-
§3
ziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht ent-
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht schieden ist.
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im (3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehr-
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil- Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-
dienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- stet.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1
und ehemalige Angehörige der Reserve, die wehrdienstfä- bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst
hig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht zurückgestellt werden müßten.
vollendet haben, zu dienstlichen Veranstaltungen durch
den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm (3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von der Truppe
oder Dienststelle und Zeiten der schuldhaften Dienstver-
bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienst-
weigerung während eines Wehrdienstverhältnisses, in
leistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet
keine Anwendung. dem Grundwehrdienst zu leisten ist, sind nachzudienen.
Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit während eines
solchen Wehrdienstverhältnisses, die durch Aussetzung
§5 der Vollziehung des Einberufungsbescheids bedingt sind.
Grundwehrdienst Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest wäh-
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem
rend eines solchen Wehrdienstverhältnisses sollen nach-
für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtund-
gedient werden; dies gilt auch für Zeiten einer während
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-
eines solchen Wehrdienstverhältnisses erlittenen Untersu-
chend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die
chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.
zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das
zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie §5a
1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Verfügungsbereitschaft
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) (1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von zwölf
verwendet werden, Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder an die
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes
(§ 13 a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn und
eines Entwicklungsdienstes (§ 13 b) vor Vollendung solange der Bundesminister der Verteidigung es anordnet.
des achtundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Während der zwölf Monate sind sie Angehörige der Verfü-
Grundwehrdienst herangezogen worden sind, gungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid
für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren
3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens- über die Heranziehung und die Anordnung gilt § 23 Abs. 1
jahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 und 3.
erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes aufgehalten haben, (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für
den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten
4. nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst
haben, sind verpflichtet,
entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit
nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder 1 . Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
behörde sie jederzeit erreichen,
5. nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-
jahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweige- 2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-
rer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich
Verzichts das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
haben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden. § 24 bleibt unberührt.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-
(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die
fahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige-
Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5
rungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtund-
angerechnet.
zwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin
bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund- §6
wehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Wehrübungen
Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten
ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
jedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
Lebensjahres hinaus. Der vor dem 1. Juni 1989 angetre- Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-
tene Grundwehrdienst dauert fünfzehn, der an diesem stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn
Tage oder später angetretene Grundwehrdienst achtzehn Monate.
Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in
dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr voll- (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
endet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzei-
Musterung seines Geburtsjahrgangs zum Grundwehr- tig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
dienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des sieb- entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit
zehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1
Lebensjahres entsprochen werden; der Antrag eines Min- ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im
derjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Ver- Falle des§ 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-
treters. dienstes geleistet haben.
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeit- (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis
lich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 883
Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann die in den
Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Ver- Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachge-
teidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen wer- ordnete Stelle übertragen.
den. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde
Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die
Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten
Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
Wehrdienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig, Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehr-
bei Unteroffizieren höchstens dreißig, dienstes in fremden Streitkräften eine Versicherung des
bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate, Wehrpflichtigen an Eides Statt verlangen.
2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, §Ba
bei Mannschaften höchstens einundzwanzig, Tauglichkeitsgrade
bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,
bei Offizieren höchstens dreißig Monate. (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
wehrdienstfähig,
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjah-
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
res dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu
Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nicht wehrdienstfähig.
nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-
herangezogen werden. keitsgrade werden vom Bundesminister der Verteidigung
erlassen.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwen-
Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis dungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten
5 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister der oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grund-
Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. ausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen
ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst
zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
§7 stimmt.
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
und von geleistetem Zivildienst
3. Wehrdienstausnahmen
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-
deswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr- §9
dienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen
Wehrdienstunfähigkeit
angerechnet werden.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die 1. wer nicht wehrdienstfähig ist,
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei- 2. wer entmündigt ist.
gern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frie-
den nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivil- § 10
dienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes
bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst Ausschluß vom Wehrdienst
vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber
dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-
anzurechnen. chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
§8 des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
Wehrdienst in fremden Streitkräften und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des
worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die
Bundesministers der Verteidigung zum Eintritt in fremde
Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der
auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
zu leisten ist. dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzel-
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
fall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den Wehr- solange die Maßregel nicht erledigt ist.
dienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen.
Der Wehrdienst soll angerechnet werden, wenn er auf (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
wenn der Bundesminister der Verteidigung ihm zuge- Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über
stimmt hat. die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer büßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach
312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
dert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August Krankenhaus untergebracht ist,
1980 (BGBI. 1 S. 1503), zulässig ist oder war. 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzel-
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf
fall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück-
gestellt.
§ 11
Befreiung vom Wehrdienst (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-
(1) Vom Wehrdienst sind befreit päischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er
für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberu-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die fen werden.
Diakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli- zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehr-
schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häusli-
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen cher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine beson-
hat, entspricht, dere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel
vor,
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes, 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-
nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,
entlassen worden sind und vor dem 1 . Juli 1986 das für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet
würde oder
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine zu erwarten sind,
Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern
an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortfüh-
Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun- rung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftli-
desentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetz- chen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffent- ist,
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-
(BGBI. 1 S. 2460), verstorben sind,
abschnitt,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-
Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-
abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern
der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des ver- c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife be-
storbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem gonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig
anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-
dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder noch nicht begonnen hat,
aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht unterbrechen würde.
geschlossen werden konnte.
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
Der Antrag ist spätestens während der Musterung oder,
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren
wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt
anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungs-
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
tatbestandes zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrens-
rung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine
gesetzes gilt mit der Maßgabe, daß über die Wiedereinset-
Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen
zung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt ent-
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
scheidet.
§12 (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2
Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-
Zurückstellung vom Wehrdienst
wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits- bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest ver- zurückgestellt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 885
§13 §13b
Unabkömmlichstellung Entwicklungsdienst
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des neun-
Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein undzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst her-
Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr- angezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des
dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des
er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trä-
werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der gers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweiein-
Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehr- halbjährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich
pflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-
herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt wicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich
des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind. (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst
herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver- Gesetzes erfüllen.
waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper- (3) Haben Wehrpflichtige zweieinhalb Jahre Entwick-
schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste- lungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr-
ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine dienst zu leisten. Wird der Entwicklungsdienst aus Grün-
Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie den, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbe- beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte
hörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungs-
Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen dienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens län-
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri- ger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.
sten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-
kann und welche sachverständigen Stellen der öffentli- tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen
chen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind. für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zustän-
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die (5) Die Absätze 1 und 3 sind in der bis zum Ablauf des
Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz- 30. Juni 1986 geltenden Fassung auf Wehrpflichtige anzu-
behörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem wenden, die sich vor diesem Zeitpunkt zu einem später
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall anzutretenden Entwicklungsdienst verpflichtet haben. Das
der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. gilt auch für Wehrpflichtige, die sich nach diesem Zeitpunkt
zu einem Entwicklungsdienst verpflichtet und ihn vor dem
1 . Juni 1989 angetreten haben.
§ 13 a
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des zweiund- Abschnitt II
zwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständi-
gen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum ehrenamtli- Wehrersatzwesen
chen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst 1 . Wehrersatzbehörden
herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister des §14
Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erweite-
rung des Katastrophenschutzes zuständige Bundesmini- (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme
ster und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung
jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung mög- durchgeführt und folgenden, dem Bundesminister der Ver-
lich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Perso- teidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrver-
nalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des waltung übertragen:
Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgän- 1. Bundeswehrverwaltungsamt
gen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unter- - Bundesoberbehörde - ,
schieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzam-
tes vorgesehen werden. 2. Wehrbereichsverwaltungen
- Bundesmittelbehörden - ,
(2) Haben Wehrpflichtige zehn Jahre im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, 3. Kreiswehrersatzämter
Grundwehrdienst zu leisten. - Bundesunterbehörden - .
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichet, der (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehör-
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den den der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Län-
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung der und ihrer Verwaltungsbezirke anzupassen. Der Bun-
von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. desminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung
örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzu-
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die stellen.
Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen vor
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und körperli-
che Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen. Dabei
2. Erfassung sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem
Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der
§ 15 Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst not-
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflichti- wendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durch-
gen Personennachweise angelegt und laufend geführt. führbar sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochma-
lige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichtigen
auf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung erfor- (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
derlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen sind des T auglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungsaus-
verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen und schuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift
nach Aufforderung sich persönlich bei der Erfassungsbe- auszuhändigen.
hörde zu melden. (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt-
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von lichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17
den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, dür-
amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann fen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorge-
die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern nommen werden.
durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im
bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung der Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und
Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten
planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus
sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
Fälle Einzelweisungen erteilen. eine röntgenologische Untersuchung.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungsergeb-
nis dem Kreiswehrersatzamt zu. § 18
Musterungsausschuß
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendi-
gen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie (1 ) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen Muste-
erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden rungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatzämtern
Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitneh- gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 1
mer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. Satz 5 vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen wer-
den sollen, entscheiden die Kreiswehrersatzämter; das
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr
gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12 Abs. 5 oder
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt wer-
wenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen oder die
den. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
Voraussetzungen einer Heranziehung zum Grundwehr-
dienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) ein-
3. Heranziehung treten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall
von ungedienten Wehrpflichtigen bekannt wird.
(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter des
§ 16 Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als Vorsit-
Zweck der Musterung zendem, einem Beisitzer, der von der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranzie- einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
hung zum Wehrdienst gemustert.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche unge- nung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und Land-
dienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung kreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-
stehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer
Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im wählen.
Falle des § 5 Abs. 2.
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der Ausübung
§ 17 ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver-
Durchführung der Musterung schwiegenheit zu wahren.
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern
§ 19
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-
kreisen durchgeführt. Verfahrensgrundsätze
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Musterungs-
die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustel- verfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestat-
len. Die Kosten trägt der Bund. ten, sachdienliche Fragen zu stellen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 887
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses haben satzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs-
gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Einzelfall dürfen grund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen drei
ihnen nicht erteilt werden. Das Verfahren ist nicht öffent- Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 32 des
lich. Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-
(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sachverhalt
wehrersatzamt entscheidet.
von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch
den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die Abgabe § 20 a
eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. Eignungsprüfung
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Musterungs- (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbescheid
ausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Muste- wehrdienstfähig sind, können vor ihrer Einberufung auf
rungausschuß kann insbesondere das Amtsgericht, in des- ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft wer-
sen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen den. Sie haben sich nach Aufforderung durch die zuständi-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung gen Wehrersatzbehörden zur Prüfung vorzustellen. § 19
des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über wel-
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind
che die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
die für die Eignungsprüfung erforderlichen Räume bereit
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
zustellen. Die Kosten trägt der Bund.
sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-
gen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-
gerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die § 21
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Einberufung
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung
kann nicht angefochten werden. (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnun-
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz- gen des Bundesministers der Verteidigung in Ausführung
licher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufen- des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen.
den Fristen selbständig Anträge stellen und von den zuläs- Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Einberu-
sigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vorschriften fungsbescheid bekanntgegeben.
für die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen
gelten entsprechend. (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungstermin wehr zu stellen.
getroffen werden, so entscheidet der Musterungsaus-
§ 22
schuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu laden ist. Der
Ausschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, allein Verfahrensvorschriften
schriftlich zu entscheiden, wenn die Entscheidung von
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über
dem Ergebnis einer vom Ausschuß angeordneten Beweis-
aufnahme abhängt und ein eindeutiges Ergebnis der 1. das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung
Beweisaufnahme .zu erwarten ist. Bei erneuter Ladung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die Erstat-
kann der Musterungsausschuß in anderer Zusammenset- tung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,
zung entscheiden.
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamtli-
(7) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die Wehr- chen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, über die
pflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid. Amtsdauer und die vorzeitige Beendigung des Amtes
sowie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist sitzer.
kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflichti-
gen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der
nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch 4. Heranziehung
der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall er- von gedienten Wehrpflichtigen
stattet.
§ 23
§ 20
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
Zurückstellungsanträge gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Aus-
sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei
scheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstri-
Wochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder-
chen sind, und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte
schrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu
für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben,
begründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Angaben,
erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung fin-
die den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und leitet
det § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen
den Antrag mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrer-
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz-
satzamt zu.
ämter vorzustellen. Sie haben sich entsprechend dem
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungsan- Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
träge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehrer- wehr zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Untersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einberufung es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer
regelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgeset-
zen über das Meldewesen nachgekommen,
(2) (weggefallen)
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der behörde sie unverzüglich erreichen,
Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehr- 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
pflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen Einheit sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8
oder Dienststelle zu melden hat, wenn der Bundesminister Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung - ,
der Verteidigung die Anordnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1
durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk (Hörfunk, Fernse- 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
hen) bekanntmacht oder das Kreiswehrersatzamt sie dem ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig auf-
Wehrpflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung gilt zubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des
mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rundfunk, die Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche
Mitteilung mit dem Zugang an den Wehrpflichtigen als Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun-
bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt gen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die
festzusetzen. Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung
vorzulegen und ihr Schäden sowie Verluste unverzüg-
lich zu melden,
5. Wehrüberwachung 5. den Wehrpaß, das Personalstammblatt, den Einberu-
fungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-
§ 24 bereitschaft und den Einberufungsbescheid für den
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewah-
an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit ren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich zu verwen-
Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unterof- den, sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle
fizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann- vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Ver-
schaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie lust unverzüglich zu melden,
das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund- Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen
sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Unversehrtheit zu dulden,
Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-
7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für eine erst-
gungsfall einberufen sind.
malige und für weitere Sicherheitsüberprüfungen erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr- schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an ausge-
pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, händigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geld-
unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres ersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren
Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständi-
gen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr- Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der
pflichtigen ausgenommen, die Begehung der Handlung an.
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als
acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt unbe-
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für rührt-,
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der
Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder teil- 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-
weise befreit werden, wenn und solange sie für eine Einbe- nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
rufung nicht in Betracht kommen.
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum Wehr- Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens
dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-
ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verlet-
nicht der Wehrüberwachung. zungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen
und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Ver-
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen
pflichtigen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für
die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer
Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr- 4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie-
ersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden, hung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 889
Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen 2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,
Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes. wenn dessen Anordnung aufgehoben Wird oder der
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber- Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört,
wachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglie- es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst nach § 6
der auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall einge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, treten ist,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,
S. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See- daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,
Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der
See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser
Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er
Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord-
das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des
nung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-
werden.
undsechzigsten Lebensjahres,
(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt die Melde- 4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des
behörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt die in§ 18 § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die Wehr-
Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten pflicht des Soldaten endet,
aller männlichen Deutschen zwischen dem vollendeten
achtzehnten und zweiunddreißigsten Lebensjahr sowie 5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird
spätere Änderungen dieser Daten mit. In gleicher Weise ist oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt
bei Wehrpflichtigen zu verfahren, von denen der Meldebe- - in den- Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch
hörde durch Mitteilung der Wehrersatzbehörde bekannt die Wehrersatzbehörde - ,
ist, daß sie auch nach Vollendung des zweiunddreißigsten 6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein
Lebensjahres der Wehrüberwachung unterliegen. Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-
nung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefähr-
det würde,
(Abschnitt III
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset-
zes in den Zivildienst überführt wird,
§§ 25 bis 27 - weggefallen)
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes-
tag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parla-
Abschnitt IV ment zugestimmt hat,
Beendigung des Wehrdienstes 9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
und Verlust des Dienstgrades 10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 28 im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand
Beendigungsgründe und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar
sein würde.
Der Wehrdienst endet
1. durch Entlassung (§ 29), (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder
geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen- er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-
dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehr- lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
dienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten
der Verteidigungsfall eingetreten ist, Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht des Soldaten,
Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst- darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzu-
gesetzes, holen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entschei-
dende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.
4. durch Ausschluß (§ 30).
(3) (weggefallen)
§ 29
(4) Er kann entlassen werden
Entlassung
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für
leistet, ist zu entlassen ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
1. mit Ablauf der für den Wehrdienstfestgesetzten Zeit; beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-
dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der End- dere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlas-
zeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn sich der sung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft anschließt Abs. 4 rechtfertigt,
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienst-
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh- grad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.
rung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche
gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur § 31
Bewährung widerrufen wird.
Wiederaufnahme des Verfahrens
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach Wird ein Urteil mit den Folgen des§ 30 im Wiederauf-
§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen
Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent- nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht
lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch
nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeit- einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht
punkt nicht kalendermäßig bestimmt ist, sowie die Entlas- zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.
sung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Diszi-
plinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstel-
lungsuntersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfä- Abschnitt V
higkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten fest- Rechtsbehelfe
gestellt wird.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe § 32
oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,
Rechtsweg
an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt
dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
bleibt unberührt.
§ 29 a § 33
Verlängerung des Wehrdienstes Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen
Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-
zu dem er einberufen wurde, tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung
bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlas-
1 . wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung be- sen hat, gewahrt.
endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Entlassungszeitpunkt oder (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(§ 19 Abs. 7) hat aufschiebende Wirkung. Gegen den
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
Musterungsbescheid kann auch das Kreiswehrersatzamt
daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-
Widerspruch einlegen.
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
dieser Erklärung. (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid entscheiden Musterungskammern, die für den
§ 30 Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei
Ausschluß aus der Bundeswehr Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden. Sie sind mit
und Verlust des Dienstgrades einem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst befähigten Angehörigen der Bundeswehrverwal-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst tung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Lan-
leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn desregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt
gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel- wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
tungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 10 bezeich-
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. (4) (weggefallen)
Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er
(5) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten
bescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-
nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.
bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberu-
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn fungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei
gegen ihn durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Beschei-
des Grundgesetzes erkannt wird des über die Unabkömmlichstellung oder über die mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens
1 . auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichne-
zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als
ten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe. und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrer-
von mindestens einem Jahr. satzamt geprüft ist.
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungs-
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Lei- kammern werden von den durch Rechtsverordnung der
st,et er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Landesregierung bestimmten Beschlußorganen der im
Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Bereich der Musterungskammern gelegenen kreisfreien
Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und Städte und Landkreise binnen drei Monaten nach Mittei-
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lung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit (2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in der
in Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungsbe- früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder außernalb-
hörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die Beisitzer der früheren Wehrmacht eine militärische Grundausbil-
von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. dung erhalten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie sind
jedoch zu untersuchen und unterliegen der Wehrüberwa-
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten
chung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Wider-
die §§ 19 und 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige kann
spruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer
mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vorzustel-
erstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschiebende
len befreit werden.
Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, herangezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs und
nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt.
Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht Wehr-
(9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbe- dienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten früheren
helf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzuberufen.
Verwaltungsakt zu belehren.
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937
geboren sind, werden im Frieden nur zu Wehrübungen,
§ 34 deren Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei
Besondere Vorschriften Monate, bei Unteroffizieren höchstens sechs Monate, bei
für das gerichtliche Verfahren Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, herange-
zogen.
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
§ 36 a
Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts ausgeschlossen. Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist binnen Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-
eines Monats nach Zustellung die Revision an das Bun- pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,
desverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche Mängel wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt
des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung und gemustert worden sind.
gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die Revision
in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der
§ 37
Revision kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich
eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwar- Verzicht auf einen Dienstgrad
ten ist. Die Revision muß zugelassen werden, wenn das
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge- haben, können auf ihren früheren Dienstgrad verzichten.
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
In diesem Falle erhalten sie den untersten Mannschafts-
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung dienstgrad.
gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
(2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den Wohnsitz
Revision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen
des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt zu
des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausge-
Protokoll zu geben.
schlossen.
§ 35 (3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen
werden.
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
~ 38
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-
Wiedergutmachung
scheid und den Einberufungsbescheid hat keine aufschie-
bende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschie- (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Verfolgte
bende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr- im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind und
bereichsverwaltung zu hören. deshalb in ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wur-
(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen den den, ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie bei
Musterungsbescheid Anfechtungsklage erheben oder normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrscheinlich erreicht
Rechtsmittel einlegen. hätten.
(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften § 39
Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 36
(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-
Angehörige der früheren Wehrmacht
ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehrmacht oder der früheren Wehrmacht erworben hat, kann dieser
sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in dem sie Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Solda-
das sechzigste Lebensjahr vollenden. tengesetzes).
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem § 43
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
dieses Gesetzes
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüber-
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 wachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufent-
Abs. 1. halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,
§ 40
werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch gung ihren ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen dieses Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, schriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberu-
so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche Dienst- fen. Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren
grad für die Dauer der Verwendung oder endgültig verlie- ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
hen werden. ses Gesetzes haben, sich aber tatsächlich innerhalb die-
ses Geltungsbereichs aufhalten.
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.
rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen
Wehrersatzbehörde zu melden, außerhalb des Geltungs-
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23
Abs. 1. bereichs dieses Gesetzes befinden, jedoch ihren ständi-
gen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs haben,
sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder
§ 41 Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen
Wehrpflicht bei Zuzug die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt
worden ist oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung
Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Abs. 2 zugemutet werden kann. Sie haben sich unverzüglich
Nr. 3 oder§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset- nach Rückkehr bei der zuständigen Erfassungs- oder
zes genannten Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor
Wehrersatzbehörde zu melden.
Ablauf von zwei Jahren nicht wehrpflichtig.
§ 44
§ 42 Zustellung, Vorführung und Zuführung
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwal-
oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deut- tungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu Wehr-
schen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst) angehö- übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschafts-
ren oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenom- dienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger
men sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief oder in
zum Wehrdienst herangezogen. entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszu-
stellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit dessen
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei- Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren bei der
den aus dem Vollzugsdienst dem zuständigen Kreiswehr- Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der Länder.
ersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehrpflich- Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustel-
tige trotz Annahmebescheides ihren Dienst bei der Voll- len; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
zugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei nicht an- die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten
treten. insoweit nicht.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-
polizeilichen Vollzugsdienst Dienst geleistet haben, gilt rung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsprüfung
§ 23 Abs. 1 entsprechend. oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich
persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unent-
schuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet
werden; das gleiche gilt bei männlichen Personen, die der
§ 42a
Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die
Grenzschutzdienstpflicht Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz zum (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem
.sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.
Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-
schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst an- (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung
zurechnen. oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 893
Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das § 48
gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen
Vorschriften für den Bereitschafts-
und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-
und Verteldlgungsfall
bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht. (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
angeordnet sind:
§ 45
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im
Bußgeldvorschrlft Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum Wehr-
lässig dienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Nach§ 13 b bisher nicht zum Wehr-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 dienst herangezogene Wehrpflichtige können gemu-
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17 stert und einberufen werden.
Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die 2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Aus-
geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen schüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 und 33)
oder auf die Eignung für bestimmte Verwendungen sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschusses
(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt, entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der Aus-
b) seinen Wehrpaß oder sein Personalstammblatt schuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder der
nicht in Empfang nimmt oder Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört werden.
c) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- 3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid bei der
oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe- erstmaligen Einberufung eines gedienten Wehrpflichti-
scheid zum Dienstantritt mitbringt, gen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine
aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in
erforderliche Genehmigung einholt, der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2
und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid
Einstellungsuntersuchung.
für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
erhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-
zuwiderhandelt, pflichtige
4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über die a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch
zur Erfassung verstößt, wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-
oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder satzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes verlassen wollen,
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 während
der Wehrüberwachung oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-
Satz 2 nach Beendigung der Wehrüberwachung oblie- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhal-
gende Pflicht verletzt. ten, und, soweit sie einem Geburtsjahrgang ange-
hören, dessen Erfassung begonnen hat, sich beim
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu
geahndet werden. melden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren ständigen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung Gesetzes haben oder bei deutschen Dienststellen oder
handelt, das Kreiswehrersatzamt. öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisa-
tionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer ober-
§ 46 sten Bundes- oder Landesbehörde oder der von dieser
bestimmten Stelle sich außerhalb dieses Geltungs-
Stadtstaatklausel bereichs aufhalten oder ihn verlassen.
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, welche (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,
Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und
Nr. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:
den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Landes-
behörden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist
oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörper- innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24
schaften zugewiesen sind. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung,
den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzu-
§ 47
stellen, können zum Zivildienst einberufen werden,
(weggefallen) bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten § 50
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 Zuständigkeit für den Erlaß
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst von Rechtsverordnungen
für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine
unzumutbare Härte bedeuten würde. ( 1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäߧ 12 Abs. 2 vom 1 . über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlo-
Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi- sen unter die Wehrpflicht (§ 2),
gungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen. 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei- kömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann die
willigen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behör-
einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman- den auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landes-
deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda- regierungen übertragen werden; diese können ermäch-
ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, tigt werden, die Ermächtigung auf die obersten Landes-
mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit behörden weiterzuübertragen -,
ihrem letzten in der Bundeswehr oder in der früheren 3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbe-
Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt werden, hörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsge-
wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehr- nossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund
ersatzamt nicht möglich ist. der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten
(§ 24 Abs. 8),
§ 49 4. über das Verfahren in den Fälllen der§§ 22, 23 Abs. 1
Satz 6 und des§ 33 Abs. 7,
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
für bestimmte Aufgaben 5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte
Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbil-
dung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben ver- 6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
wendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfä- (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
higkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der des Bundesrates.
Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-
§ 51
zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und Einschränkung von Grundrechten
gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die
2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der
schränkt.
Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-
fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf § 52
des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr Übergangsvorschriften aus Anlaß des
vollenden, einberufen werden. Die §§ 13, 13 a und 36 Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983
bleiben unberührt. (BGBI. 1 S. 179)
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 (1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und
fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe- einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne des § 5 Abs. 3
reich des Bundesministers der Verteidigung gehören oder Satz 3 ist diese Vorschrift in der vom 2. März 1983 an
nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO- geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Freiheits-
Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung entzug oder die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf
geregelt. eine nach dem 1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, (2) Hätte ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
daß natürliche Personen und juristische Personen des pri- Truppe oder Dienststelle fernhält, vor dem 2. März 1983
vaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst
unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen geleistet hätte, so gilt er abweichend von § 29 Abs. 6
Angaben machen. Satz 1 als am 2. März 1983 entlassen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986 895
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Vom 11. Juni 1986
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-
fahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 3 muß es statt ,,§ 7 Abs. 2" richtig ,,§ 7
Abs. 4" heißen.
Bonn, den 11 . Juni 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Krug
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 12. Juni 1986
Tag Inhalt Seite
2. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kern-
waffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund . . . . 677
12. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
14. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
21. 5. 86 Bekanntmachung der Änderungen der Präambel und des Abschnitts 6.1 der Vereinbarung über die
Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
26. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
30. 5. 86 Bekanntmachung der Neufassung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . 684
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896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblat~ der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1198/86 des Rates zur durch den Beitritt
Spaniens bedingten Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1520/85,
(EWG) Nr. 1521/85 und (EWG) Nr. 1522/85 über Gemeinschaftszoll-
kontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in Spanien L 108/10 25. 4. 86
23. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1202/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 108/19 25. 4. 86
23. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1203/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs L 108/20 25. 4. 86
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1216/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartoffeln der
Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1986) L 109/1 26. 4. 86
22. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1217/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben
der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1986) L 109/4 26. 4. 86
24. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1220/86 der Kommission über die Einstellung des
Lachsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 109/12 26. 4. 86
25. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1221 /86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Angelhaken, Angelgeräte und
bestimmte Jagdgeräte der Tarifstelle 97.07 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 109/13 26. 4. 86