Bundesgesetzblatt
833
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1986 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
22. 5. 86 Verordnung zur Änderung der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflege-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
2124-14, 2124-15
27. 5. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
(Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
neu: 800-21-1-132
2. 6. 86 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für
Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß-
prüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
neu: 800-21-11-6
3. 6. 86 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechts-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
9514-1-1, 9514-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
Verordnung
zur Änderung der Anlage zum Hebammengesetz
und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
Vom 22. Mal 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Hebammen- k) Spanien
gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902) und § 2 Abs. 3 ,,Titulo de Diplomado universitario en Enfermeria"
Satz 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (Universitätsdiplom des Krankenpflegepersonals),
(BGBI. 1 S. 893) wird verordnet: ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wis-
senschaft;"
Artikel 1
eingefügt. Das bisherige Ordnungszeichen „i)" für "Ver-
In der Anlage zu § 2 Abs. 2 des Hebammengesetzes
einigtes Königreich" wird durch das Ordnungszeichen „I)"
werden nach dem Buchstaben „h) Niederlande" die Worte
ersetzt.
„i) Portugal
das Diplom des „enfermeiro especialista em enferma- Artikel 3
gem de saude materna e obstetrica";
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
k) Spanien tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Hebammenge-
das Diplom der „asistencia obstetrica", ausgestellt setzes und§ 31 des Krankenpflegegesetzes auch im Land
vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;" Berlin.
eingefügt. Das bisherige Ordnungszeichen „i)" für „Ver-
einigtes Königreich" wird durch das Ordnungszeichen „I)" Artikel 4
ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 2 Kraft.
In der Anlage zu§ 2 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes
werden nach dem Buchstaben „h) Niederlande" die Worte
„i) Portugal Bonn, den 22. Mai 1986
,,Diploma do curso de enfermagem geral" (allgemei-
nes Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich Der Bundesminister
anerkannten Schulen und registriert von der zuständi- für Jugend, Familie und Gesundheit
gen Behörde; Rita Süssmuth
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
(Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV) *)
Vom 27. Mai 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Hilfsstoffe,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 7. Handhaben von Fertigungsunterlagen,
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 8. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), 9. Justieren und Skalieren,
der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 1 0. Qualitätskontrolle.
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,
und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Ver- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
ordnung vom 2. November 1983 (BGBI. 1 S. 1354) wird richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Kenntnisse:
und Wissenschaft verordnet: 1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben
§ 1
zu Thermometern,
Anwendungsbereich
b) Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometer-
macherin nach der Handwerksordnung und für die a) Justieren von Thermometern,
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbil- b) Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
dungsberuf.
§ 2
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermo-
metermacherin wird staatlich anerkannt. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des. Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen Abweichung erfordern.
1. Thermometerblasen und §6
2. Thermometerjustieren Ausbildungsplan
gewählt werden. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
§4
Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§7
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berichtsheft
1 . Berufsbildung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
bes, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, regelmäßig durchzusehen.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §8
5. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Zwischenprüfung
Maschinen und Anlagen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 835
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die a) ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit
unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und
9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und einem Skalenwert von 1 °C bis zu 0,2 °C, justiert
f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei- und ausgefertigt,
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 °C bis zu
wesentlich ist. 400 °C und einem Skalenwert von 2 °C bis zu
0,5 °C, justiert und fertiggemacht,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm
insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück Länge, einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: und einem Skalenwert von 2 °C bis zu 0,5 °C,
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender justiert und ausgefertigt,
Flüssigkeit gefüllt und justiert. d) ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm
Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
-100 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbe-
1 °C bis zu 0,2 °C, justiert und ausgefertigt.
sondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gieverwendung, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Zeichnungen, einfache Tabellen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
4. Grundlagen der Temperaturmessung,
5. Qualitätskriterien. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Fälle berücksichtigen. Energieverwendung,
b) Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatz-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
bereiche unterschiedlicher Glassorten,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenn-
gas und Luftversorgung,
§9 d) Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
Abschluß- und Gesellenprüfung e) Vakuum- und Fülltechnik,
f) Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten g) Thermometerkunde;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke
anfertigen. c) Umrechnen von Einheiten,
d) Berechnen von Fadenkorrekturen;
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) Grundbegriffe der Normung,
a) ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400
mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 °C bis b) Handskizzen,
zu 400 °C oder ein Stabthermometer als Kontakt- c) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
thermometer mit festem Kontakt zwischen 0 °C
und 40 °C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
justierbar, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 °C bis zu Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
400 °C ohne Füllung, Fälle berücksichtigen.
c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
mm Länge und einem Meßbereich von 0 °C bis zu
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
400 °C ohne Füllung,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
d) ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm
Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer 2. im Prüfungsfach
als - 100 °C bis zu 400 °C mit oder ohne Füllung; Technische Mathematik 90 Minuten
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. im Prüfungsfach Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbil-
Technisches Zeichnen 90 Minuten dungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt
4. im Prüfungsfach sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermome-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. terbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich
des § 11 nicht mehr anzuwenden.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. § 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Übergangsregelung
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-:
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. §12
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- Berlin-Klausel
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
im Land Berlin.
§ 10
§ 13
Aufhebung von Vorschriften
1nkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanfoderungen für Lehrberufe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 837
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr
zejtliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften,
Umweltschutz und insbesondere über den Umgang mit Queck-
rationelle silber, bei den Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge, Brenner, insbesondere
und Warten von Werk- Tischbrenner und Handgebläse, sowie
zeugen, Maschinen Druckgasflaschen handhaben
und Anlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Maschinen und Anlagen, insbesondere
Teilmaschinen, Pantographen sowie Ätz-
und Entwachsanlagen einrichten und
bedienen
c) Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere während der
Quecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrenn- gesamten Ausbildung
farben sowie Glasreinigungsmittel hand- zu vermitteln
haben
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
pflegen und warten
6 Kenntnisse des Glases a) Glasarten nach Zusammensetzung, Eigen-
und anderer Werk- und schatten und Verwendung beschreiben
Hilfsstoffe
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Vorgang und Zweck des künstlichen
Alterns von Thermometern beschreiben
c) Eigenschaften, Verwendung und Reinigung
von Füllflüssigkeiten, insbesondere von
Quecksilber, Toluol und Alkohol, erläutern
d) Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe
begründen, Bedeutung des Meßbereichs,
der Teilungsarten und der Skalenwerte
erläutern
e) Verwendung unterschiedlicher Justier-
bäder mit gebräuchlichen Fixpunkten
beschreiben
f) sachgerechte Lagerung von Werk- und
Hilfsstoffen, insbesondere von Rohglas
und Quecksilber, begründen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 839
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Handhaben von a) Skizzen und Zeichnungen lesen
Fertigungsunterlagen
b) Handskizzen anfertigen 2 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) wichtige Normen anwenden
d) Auftragsunterlagen handhaben
8 Heißverarbeiten a) Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren
von Glasröhren bis 12 mm Durchmesser mechanisch 3
und Glasstäben und thermisch trennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) an Biegeröhren Spitzen ziehen 8
c) Zylinderröhren von höchstens 15 mm
5
Durchmesser verengen
d) Biegeröhren von höchsten 10 mm Durch-
4
messer stumpf- und rechtwinklig biegen
e) Biegeröhren gleichen Durchmessers
6
von höchstens 10 mm zusammensetzen
f) an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm
Durchmesser Erweiterungen aufblasen 10
und Gefäßröhren ansetzen
g) Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber
8
ausmessen und Gefäße zuschmelzen
h) heißverarbeitetes Glas durch Kühlen
entspannen und auf Restspannungen 3
prüfen
i) an Zylincferröhren Hälse ziehen 4
k) Scheibchen auftreiben 4
1) Kapillarröhren mit unterschiedlicher
Öffnung zusammenschmelzen und Knie 4
anbringen
m) vorgefertigte Ösen an Stabthermometern
4
anbringen
9 Justieren und Skalieren a) Thermometerteile säubem 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) einfache Stabthermometer mit
4
benetzender Flüssigkeit füllen
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Nullpunkt festlegen, überschüssige
2
Flüssigkeit entfernen
d) einfache Thermometer in Eis- und Wasser-
8
bädern bis zu 50 °C justieren
e) einfache Skalen numerieren, stempeln
7
und einpassen
f) einfache Skalen einstellen, verkorken
4
oder versiegeln
g) Wachs auftragen 2
h) entwachsen und einfärben 2
10 Qualitätskontrolle a) Kriterien für die Kontrolle von Roh-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) materialien sowie Thermometerbläser-
und Thermometerjustierarbeiten
nennen, Fehlerquellen für die Be- und
Verarbeitung erläutern
b) Glasteile auf Fehler, insbesondere auf
Ungeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen 4
und Kaliberfehler, prüfen
c) Maß- und Formprüfungen nach Auftrags-
unterlagen an rohgeblasenen Thermometern
durchführen
d) gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse
überprüfen
e) Thermometer vorjustieren
2
f) Teilung nachprüfen
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Thermometerblasen
1 Heißverarbeiten a) Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen 4
von Glasröhren
und Glasstäben b) Kapillaren zum Einschmelzen vorbereiten
zu Thermometern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 C) Kapillaren einschmelzen 5
Buchstabe a)
d) Thermometer mit betriebsüblichen Geräten
und Anlagen durch Kühlen entspannen 2
und der künstlichen Alterung zuführen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 841
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
e) Zylinderthermometer mit benetzender
Füllung für einen Meßbereich von 0 °C 4
bis 100 °C herstellen
f) Stabthermometer bis 400 mm Länge und
mit einem Meßbereich von 0 °C bis zu 6
400 °C herstellen
g) Stockthermometer mit einer Gesamtlänge
bis zu 800 mm und einem Meßbereich 6
von 0 °C bis zu 400 °C herstellen
h) Winkelthermometer mit Unterteil bis
300 mm Länge und einem Meßbereich 4
von 0 °C bis zu 400 °C herstellen
i) Laboratoriumsthermometer bis 400 mm
Länge und mit einem Meßbereich 6
von -100 °C bis + 30 °C herstellen
k) Kontaktthermometer in Stabform mit
einem Kontakt zwischen 0 °C und 40 °C 3
herstellen
1) Thermometer zuschmelzen, insbesondere
mit Rundverschluß, Verschluß mit Stift 4
und Öse
2 Evakuieren sowie Füllen a) Aufbau und Wirkungsweise von Vakuum-
von Thermometern anlagen erklären und entsprechende
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Sicherheitsvorschriften nennen 2
Buchstabe b)
b) Thermometer mit der Vakuumanlage
evakuieren
c) Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und
Verwendungsbereichen einteilen
d) 4
Thermometer mit benetzenden und
nichtbenetzenden Flüssigkeiten von Hand
füllen
e) Funktion von Schutzgasen in Thermo-
metern sowie deren Einfüll- und Betriebs-
druck erläutern 2
f) Schutzgas einfüllen
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
B. Fachrichtung Thermometerjustieren
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Justieren a) Wichtige in- und ausländische Normen
2
von Therm-ometern und Eichvorschriften anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
b) Wassersiedeapparat bis 100 °C auf Normal-
bedingungen einregulieren und Thermo- 5
meter justieren
c) Öl- und Salpeterapparat bis 300 °C
6
einregulieren und Thermometer justieren
d) Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen,
einregulieren und Kältethermometer 5
justieren
e) eine Quecksilbersäule abtrennen, die eirier 2
Teilungslänge von 100 °C entspricht
f) Justierpunkte überprüfen und Korrekturen 2
durchführen
2 Skalieren und a) Teilmaschine für verschiedene
Fertigmachen Meßbereiche und Skalenwerte von 2 °C 12
von Thermometern bis 0,2 °C einrichten, Skalen unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Berücksichtigung der Justierpunkte teilen
Buchstabe b)
b) verschiedene Ätzmittel und deren
Anwendung nennen 3
c) Thermometerskalen ätzen
d) Thermometer mit Pantographen
beschriften und Skalen beziffern 8
e) weitere Skalierungsverfahren nennen
f) Thermometer fertigmachen, insbesondere
einfärben, einbrennen, aufbinden 7
sowie Skalenblatt abtrennen und mit
Kappe verschließen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 843
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule
für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. Juni 1986
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1962) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für
Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über
erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nach-
stehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses Ausbildungsberuf,
der Berufsfachschule für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher Werkzeugmacher (Industrie)
(Industrie)
Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker
Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung
zum Flaggenrechtsgesetz
Vom 3. Juni 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Flaggenrechts- Artikel 2
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
rungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas- rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
sung wird von der Bundesregierung und auf Grund des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
§ 1 2 Abs. 3 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
für Verkehr verordnet: durch Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Die Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen- Das Muster des Flaggenscheins (Anhang zu § 6
rechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- Abs. 1) erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 730), wird wie folgt geändert: Artikel 3
Das Muster des Flaggenzeugnisses (Anhang zu § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1) erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung. in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 845
Anlage 1
„Anhang
zu§ 6 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Flaggenzeugnis
Es wird bezeugt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § des Flaggenrechtsgesetzes
das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte,
Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffs zustehen.
1. Name des Schiffs: ············································································•·····•···•··················•·•···•·······•·•····•······•••·················•·····························································•·····································•·•·········
2. Unterscheidungssignal: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
3. Gattung, Hauptbaustoff: ........................................................................................................................................................................................................................................................
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: ........................................................................................................................................................................................................................................
5. Heimathafen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):
a) Länge: ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
b) Breite: ............................................................................................................................................................................................................................................................................................
c) aa) Tiefe: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................
bb) Umfang: .........................................................................................................................................................................................................................................................................
cc) Seitenhöhe:
d) Länge über alles: ...........................................................................................................................................................................................................................................................
Kubikmeter Registertonnen
e) Bruttoraumgehalt:
f) Nettoraumgehalt:
g) Bruttoraumzahl: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
h) Nettoraumzahl: ..................................................................................................................................................................................................................................................................
i) Meßbrief: .................................................................................................................................................................................................................................................................................
II. Maschinenleistung: .............................................................................................................................................................................................................................................................
Dieses Zeugnis gilt unter den auf der Rückseite vermerkten Auflagen und Beschränkungen für die Dauer
der Überführung des Schiffes nach .......................................................................................................................................................................................................................... /
bis zum .................................................................................................................. darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt
1
verlängerten Reise. *)
............................................................................................................... ,den ...............................................................................................................
Ausstellende Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Unzutreffendes ist zu streichen. "
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
„Anhang
zu§ 6 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Flaggenschein
Es wird bezeugt, daß dem nachstehend bezeichneten Schiff nach § des Flaggenrechtsgesetzes die
Befugnis verliehen ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
1. Name des Schiffs: ........................................................................................................................................................................................................................................................................
2. Unterscheidungssignal:
3. Gattung, Hauptbaustoff: ...
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: .
5. Heimathafen *): . ..................... .
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):
a) Länge: ..
b) Breite: ..... ....................................... ................................................
c) aa) Tiefe: . .......................
bb) Umfang: .
CC) Seitenhöhe: .... .
d) Länge Ober alles: .................................. .
Kubikmeter Registertonnen
e) Bruttoraumgehalt:
f) Nettoraumgehalt:
g) Bruttoraumzahl: ..
h) Nettoraumzahl: .
i) Meßbrief: .
II. Maschinenleistung: .
7. Eigentümer: .
8. Ausrüster*): .
9. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters*): .
Dieses Zeugnis gilt für die Dauer der Überführung des Schiffes von
nach . .................... .. .......................... /bis zum ........... .. .......... **)
.............................................................................................. ,den .......................................................................... .
Ausstellende Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nur in Fallen des § 11 des Gesetzes auszufüllen .
.. ) Unzutreffendes ist zu streichen. "
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 847
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 4. Juni 1986
Tag Inhalt Seite
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
28. 4. 86 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
29. 4. 86 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
30. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und des
Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
5. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 671
6. 5. 86 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672
7. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
13. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
13. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
16. 5. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . 675
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück,· Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 5. 86 Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6489 (96 28. 5. 86) 1. 7. 86
9291
26. 5. 86 Verordnung Nr. 10/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6553 (97 31. 5. 86) 10. 6. 86
9500-4-6-4
21. 5. 86 Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6641 (98 3. 6. 86) 1. 7. 86
9291
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
(Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV) *)
Vom 27. Mai 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Hilfsstoffe,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 7. Handhaben von Fertigungsunterlagen,
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 8. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), 9. Justieren und Skalieren,
der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 1 0. Qualitätskontrolle.
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,
und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Ver- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
ordnung vom 2. November 1983 (BGBI. 1 S. 1354) wird richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Kenntnisse:
und Wissenschaft verordnet: 1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben
§ 1
zu Thermometern,
Anwendungsbereich
b) Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometer-
macherin nach der Handwerksordnung und für die a) Justieren von Thermometern,
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbil- b) Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
dungsberuf.
§ 2
§5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermo-
metermacherin wird staatlich anerkannt. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des. Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen Abweichung erfordern.
1. Thermometerblasen und §6
2. Thermometerjustieren Ausbildungsplan
gewählt werden. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
§4
Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§7
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berichtsheft
1 . Berufsbildung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
bes, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, regelmäßig durchzusehen.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §8
5. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Zwischenprüfung
Maschinen und Anlagen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 835
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die a) ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit
unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und
9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und einem Skalenwert von 1 °C bis zu 0,2 °C, justiert
f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei- und ausgefertigt,
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 °C bis zu
wesentlich ist. 400 °C und einem Skalenwert von 2 °C bis zu
0,5 °C, justiert und fertiggemacht,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm
insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück Länge, einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: und einem Skalenwert von 2 °C bis zu 0,5 °C,
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender justiert und ausgefertigt,
Flüssigkeit gefüllt und justiert. d) ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm
Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
-100 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbe-
1 °C bis zu 0,2 °C, justiert und ausgefertigt.
sondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gieverwendung, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Zeichnungen, einfache Tabellen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
4. Grundlagen der Temperaturmessung,
5. Qualitätskriterien. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Fälle berücksichtigen. Energieverwendung,
b) Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatz-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
bereiche unterschiedlicher Glassorten,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenn-
gas und Luftversorgung,
§9 d) Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
Abschluß- und Gesellenprüfung e) Vakuum- und Fülltechnik,
f) Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten g) Thermometerkunde;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke
anfertigen. c) Umrechnen von Einheiten,
d) Berechnen von Fadenkorrekturen;
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a) Grundbegriffe der Normung,
a) ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400
mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 °C bis b) Handskizzen,
zu 400 °C oder ein Stabthermometer als Kontakt- c) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
thermometer mit festem Kontakt zwischen 0 °C
und 40 °C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
justierbar, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 °C bis zu Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
400 °C ohne Füllung, Fälle berücksichtigen.
c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
mm Länge und einem Meßbereich von 0 °C bis zu
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
400 °C ohne Füllung,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
d) ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm
Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer 2. im Prüfungsfach
als - 100 °C bis zu 400 °C mit oder ohne Füllung; Technische Mathematik 90 Minuten
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. im Prüfungsfach Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbil-
Technisches Zeichnen 90 Minuten dungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt
4. im Prüfungsfach sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermome-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. terbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich
des § 11 nicht mehr anzuwenden.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. § 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Übergangsregelung
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-:
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. §12
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- Berlin-Klausel
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
im Land Berlin.
§ 10
§ 13
Aufhebung von Vorschriften
1nkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanfoderungen für Lehrberufe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 837
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr
zejtliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften,
Umweltschutz und insbesondere über den Umgang mit Queck-
rationelle silber, bei den Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge, Brenner, insbesondere
und Warten von Werk- Tischbrenner und Handgebläse, sowie
zeugen, Maschinen Druckgasflaschen handhaben
und Anlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Maschinen und Anlagen, insbesondere
Teilmaschinen, Pantographen sowie Ätz-
und Entwachsanlagen einrichten und
bedienen
c) Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere während der
Quecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrenn- gesamten Ausbildung
farben sowie Glasreinigungsmittel hand- zu vermitteln
haben
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
pflegen und warten
6 Kenntnisse des Glases a) Glasarten nach Zusammensetzung, Eigen-
und anderer Werk- und schatten und Verwendung beschreiben
Hilfsstoffe
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Vorgang und Zweck des künstlichen
Alterns von Thermometern beschreiben
c) Eigenschaften, Verwendung und Reinigung
von Füllflüssigkeiten, insbesondere von
Quecksilber, Toluol und Alkohol, erläutern
d) Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe
begründen, Bedeutung des Meßbereichs,
der Teilungsarten und der Skalenwerte
erläutern
e) Verwendung unterschiedlicher Justier-
bäder mit gebräuchlichen Fixpunkten
beschreiben
f) sachgerechte Lagerung von Werk- und
Hilfsstoffen, insbesondere von Rohglas
und Quecksilber, begründen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 839
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Handhaben von a) Skizzen und Zeichnungen lesen
Fertigungsunterlagen
b) Handskizzen anfertigen 2 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) wichtige Normen anwenden
d) Auftragsunterlagen handhaben
8 Heißverarbeiten a) Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren
von Glasröhren bis 12 mm Durchmesser mechanisch 3
und Glasstäben und thermisch trennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) an Biegeröhren Spitzen ziehen 8
c) Zylinderröhren von höchstens 15 mm
5
Durchmesser verengen
d) Biegeröhren von höchsten 10 mm Durch-
4
messer stumpf- und rechtwinklig biegen
e) Biegeröhren gleichen Durchmessers
6
von höchstens 10 mm zusammensetzen
f) an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm
Durchmesser Erweiterungen aufblasen 10
und Gefäßröhren ansetzen
g) Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber
8
ausmessen und Gefäße zuschmelzen
h) heißverarbeitetes Glas durch Kühlen
entspannen und auf Restspannungen 3
prüfen
i) an Zylincferröhren Hälse ziehen 4
k) Scheibchen auftreiben 4
1) Kapillarröhren mit unterschiedlicher
Öffnung zusammenschmelzen und Knie 4
anbringen
m) vorgefertigte Ösen an Stabthermometern
4
anbringen
9 Justieren und Skalieren a) Thermometerteile säubem 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) einfache Stabthermometer mit
4
benetzender Flüssigkeit füllen
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Nullpunkt festlegen, überschüssige
2
Flüssigkeit entfernen
d) einfache Thermometer in Eis- und Wasser-
8
bädern bis zu 50 °C justieren
e) einfache Skalen numerieren, stempeln
7
und einpassen
f) einfache Skalen einstellen, verkorken
4
oder versiegeln
g) Wachs auftragen 2
h) entwachsen und einfärben 2
10 Qualitätskontrolle a) Kriterien für die Kontrolle von Roh-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) materialien sowie Thermometerbläser-
und Thermometerjustierarbeiten
nennen, Fehlerquellen für die Be- und
Verarbeitung erläutern
b) Glasteile auf Fehler, insbesondere auf
Ungeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen 4
und Kaliberfehler, prüfen
c) Maß- und Formprüfungen nach Auftrags-
unterlagen an rohgeblasenen Thermometern
durchführen
d) gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse
überprüfen
e) Thermometer vorjustieren
2
f) Teilung nachprüfen
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Thermometerblasen
1 Heißverarbeiten a) Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen 4
von Glasröhren
und Glasstäben b) Kapillaren zum Einschmelzen vorbereiten
zu Thermometern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 C) Kapillaren einschmelzen 5
Buchstabe a)
d) Thermometer mit betriebsüblichen Geräten
und Anlagen durch Kühlen entspannen 2
und der künstlichen Alterung zuführen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 841
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
e) Zylinderthermometer mit benetzender
Füllung für einen Meßbereich von 0 °C 4
bis 100 °C herstellen
f) Stabthermometer bis 400 mm Länge und
mit einem Meßbereich von 0 °C bis zu 6
400 °C herstellen
g) Stockthermometer mit einer Gesamtlänge
bis zu 800 mm und einem Meßbereich 6
von 0 °C bis zu 400 °C herstellen
h) Winkelthermometer mit Unterteil bis
300 mm Länge und einem Meßbereich 4
von 0 °C bis zu 400 °C herstellen
i) Laboratoriumsthermometer bis 400 mm
Länge und mit einem Meßbereich 6
von -100 °C bis + 30 °C herstellen
k) Kontaktthermometer in Stabform mit
einem Kontakt zwischen 0 °C und 40 °C 3
herstellen
1) Thermometer zuschmelzen, insbesondere
mit Rundverschluß, Verschluß mit Stift 4
und Öse
2 Evakuieren sowie Füllen a) Aufbau und Wirkungsweise von Vakuum-
von Thermometern anlagen erklären und entsprechende
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Sicherheitsvorschriften nennen 2
Buchstabe b)
b) Thermometer mit der Vakuumanlage
evakuieren
c) Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und
Verwendungsbereichen einteilen
d) 4
Thermometer mit benetzenden und
nichtbenetzenden Flüssigkeiten von Hand
füllen
e) Funktion von Schutzgasen in Thermo-
metern sowie deren Einfüll- und Betriebs-
druck erläutern 2
f) Schutzgas einfüllen
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
B. Fachrichtung Thermometerjustieren
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Justieren a) Wichtige in- und ausländische Normen
2
von Therm-ometern und Eichvorschriften anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
b) Wassersiedeapparat bis 100 °C auf Normal-
bedingungen einregulieren und Thermo- 5
meter justieren
c) Öl- und Salpeterapparat bis 300 °C
6
einregulieren und Thermometer justieren
d) Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen,
einregulieren und Kältethermometer 5
justieren
e) eine Quecksilbersäule abtrennen, die eirier 2
Teilungslänge von 100 °C entspricht
f) Justierpunkte überprüfen und Korrekturen 2
durchführen
2 Skalieren und a) Teilmaschine für verschiedene
Fertigmachen Meßbereiche und Skalenwerte von 2 °C 12
von Thermometern bis 0,2 °C einrichten, Skalen unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Berücksichtigung der Justierpunkte teilen
Buchstabe b)
b) verschiedene Ätzmittel und deren
Anwendung nennen 3
c) Thermometerskalen ätzen
d) Thermometer mit Pantographen
beschriften und Skalen beziffern 8
e) weitere Skalierungsverfahren nennen
f) Thermometer fertigmachen, insbesondere
einfärben, einbrennen, aufbinden 7
sowie Skalenblatt abtrennen und mit
Kappe verschließen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 843
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule
für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. Juni 1986
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1962) im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für
Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über
erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nach-
stehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses Ausbildungsberuf,
der Berufsfachschule für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher Werkzeugmacher (Industrie)
(Industrie)
Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker
Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung
zum Flaggenrechtsgesetz
Vom 3. Juni 1986
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Flaggenrechts- Artikel 2
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
rungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas- rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
sung wird von der Bundesregierung und auf Grund des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
§ 1 2 Abs. 3 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
für Verkehr verordnet: durch Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Die Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen- Das Muster des Flaggenscheins (Anhang zu § 6
rechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- Abs. 1) erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 730), wird wie folgt geändert: Artikel 3
Das Muster des Flaggenzeugnisses (Anhang zu § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1) erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung. in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 845
Anlage 1
„Anhang
zu§ 6 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Flaggenzeugnis
Es wird bezeugt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § des Flaggenrechtsgesetzes
das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte,
Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffs zustehen.
1. Name des Schiffs: ············································································•·····•···•··················•·•···•·······•·•····•······•••·················•·····························································•·····································•·•·········
2. Unterscheidungssignal: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
3. Gattung, Hauptbaustoff: ........................................................................................................................................................................................................................................................
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: ........................................................................................................................................................................................................................................
5. Heimathafen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):
a) Länge: ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
b) Breite: ............................................................................................................................................................................................................................................................................................
c) aa) Tiefe: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................
bb) Umfang: .........................................................................................................................................................................................................................................................................
cc) Seitenhöhe:
d) Länge über alles: ...........................................................................................................................................................................................................................................................
Kubikmeter Registertonnen
e) Bruttoraumgehalt:
f) Nettoraumgehalt:
g) Bruttoraumzahl: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
h) Nettoraumzahl: ..................................................................................................................................................................................................................................................................
i) Meßbrief: .................................................................................................................................................................................................................................................................................
II. Maschinenleistung: .............................................................................................................................................................................................................................................................
Dieses Zeugnis gilt unter den auf der Rückseite vermerkten Auflagen und Beschränkungen für die Dauer
der Überführung des Schiffes nach .......................................................................................................................................................................................................................... /
bis zum .................................................................................................................. darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt
1
verlängerten Reise. *)
............................................................................................................... ,den ...............................................................................................................
Ausstellende Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Unzutreffendes ist zu streichen. "
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
„Anhang
zu§ 6 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Flaggenschein
Es wird bezeugt, daß dem nachstehend bezeichneten Schiff nach § des Flaggenrechtsgesetzes die
Befugnis verliehen ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
1. Name des Schiffs: ........................................................................................................................................................................................................................................................................
2. Unterscheidungssignal:
3. Gattung, Hauptbaustoff: ...
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: .
5. Heimathafen *): . ..................... .
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):
a) Länge: ..
b) Breite: ..... ....................................... ................................................
c) aa) Tiefe: . .......................
bb) Umfang: .
CC) Seitenhöhe: .... .
d) Länge Ober alles: .................................. .
Kubikmeter Registertonnen
e) Bruttoraumgehalt:
f) Nettoraumgehalt:
g) Bruttoraumzahl: ..
h) Nettoraumzahl: .
i) Meßbrief: .
II. Maschinenleistung: .
7. Eigentümer: .
8. Ausrüster*): .
9. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters*): .
Dieses Zeugnis gilt für die Dauer der Überführung des Schiffes von
nach . .................... .. .......................... /bis zum ........... .. .......... **)
.............................................................................................. ,den .......................................................................... .
Ausstellende Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nur in Fallen des § 11 des Gesetzes auszufüllen .
.. ) Unzutreffendes ist zu streichen. "
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986 847
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 4. Juni 1986
Tag Inhalt Seite
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
28. 4. 86 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
29. 4. 86 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
30. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und des
Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
5. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 671
6. 5. 86 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672
7. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
13. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
13. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
16. 5. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . 675
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück,· Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 5. 86 Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6489 (96 28. 5. 86) 1. 7. 86
9291
26. 5. 86 Verordnung Nr. 10/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6553 (97 31. 5. 86) 10. 6. 86
9500-4-6-4
21. 5. 86 Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 6641 (98 3. 6. 86) 1. 7. 86
9291