830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 22. Mai 1986
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983
(BGBI. 1 S. 613), der durch Gesetz vom 21. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 1081) eingefügt worden ist, wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 757 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 136 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 272 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
,777
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1986 Nr. 23
Tag In ha It Seite
22. 5. 86 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO) . . . . . . . . . 777
9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2
22. 5. 86 Erste Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem
Bundessozialhilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
neu: 2170-1-18-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
Die Anlagen 1 bis 23 zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO) vom 22. Mai 1986
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(29. AndVFO)
Vom 22. Mai 1986
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl.I S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2046), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird bei Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach der Nummer 6 wird folgende
Nummer 7 angefügt:
,,7. Temexanschlüsse."
2. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Inhaber von Einrichtungen für den Temexdienst nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Inhaber von Einrich-
tungen für den Temexdienst nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5, die zugleich Inhaber einer Temex-
kennung nach § 38 c Abs. 3 Satz. 6 sind, sind Temexteilnehmer."
3. In§ 11 Abs. 2 b Satz 3 werden nach dem Wort ,Zwischenspeichereinrichtungen' die Worte „oder von Temex-
nutzeranschlüssen und Temexanbieteranschlüssen" eingefügt.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. In § 13 Abs. 13 Satz 5 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort ,bei' das Wort „begründeten" eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 b werden in Satz 1 nach dem Wort ,Funktelefonanschlüsse' die Worte „und Funkrufan-
schlüsse" eingefügt, und in Satz 2 wird das Wort „nur" durch die Worte „bei Funkrufanschlüssen und"
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c eingefügt:
,,(1 c) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung und die ständige
Alleinbenutzung seiner Temexnutzeranschlüsse (§ 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) gestatten."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 a" durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammervermerk wie folgt gefaßt: ,,(§ 21 a Abs. 3, § 22 Abs. 3 und § 25
Abs. 1 e)".
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Textstelle ,, , Mithörapparate," durch die Worte „sowie für Sprechapparate
besonderer Art mit Mindestüberlassungsdauer," ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „in besonderen Fällen" gestrichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Auf Antrag des Teilnehmers kann der Betrieb einer posteigenen Nebenstellenanlage unter Fort-
setzung des Teilnehmerverhältnisses jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einmal für
die Dauer von zwei bis zu vier Kalendermonaten ruhen. Während der Betriebsunterbrechung werden
keine Gebühren für die posteigene Anlage erhoben. Die Mindestüberlassungsdauer verlängert sich
jeweils um die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Betriebsunterbrechung bestand."
8. In § 25 werden nach Absatz 1 c folgende Absätze 1 d und 1 e eingefügt:
,,(1 d) Auf Antrag des Teilnehmers kann der Betrieb einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage unter
Fortsetzung des Teilnehmerverhältnisses jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einmal für
die Dauer von zwei bis zu vier Kalendermonaten ruhen. Während dieser Betriebsunterbrechung werden
keine Gebühren für die teilnehmereigene Anlage erhoben. Erfolgt die Betriebsunterbrechung während der
Mindestdauer des Wartungsrechts, verlängert sich die Mindestdauer des Wartungsrechts jeweils um die
Anzahl der Kalendermonate, in denen die Betriebsunterbrechung bestand.
(1 e) Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Deutsche Bundespost ausnahmsweise auf die Mindest-
dauer des Wartungsrechts nach Absatz 1 a verzichten und auf Antrag des Teilnehmers eine teilnehmerei-
gene Anlage für kurze Zeit anschließen. Zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestdauer des War-
tungsrechts wird ein einmaliger Betrag erhoben, der dem vierfachen Betrag der monatlichen Wartungsge-
bühr entspricht. Während der ersten vier Monate nach der Anschließung werden bei teilnehmereigenen
Anlagen, die für kurze Zeit angeschlossen werden, keine monatlichen Wartungsgebühren erhoben."
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,zusammen' die Worte ,,,soweit nichts anderes bestimmt ist," einge-
fügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
,,Für die Übernahme von Funktelefonanschlüssen ist§ 11 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Über-
nahme setzt voraus, daß der Übernehmende das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage einschließlich
der weiteren Zusatzeinrichtungen unverändert übernimmt. Eine Abnahme nach Absatz 2 anläßlich
der Übernahme erfolgt nicht."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten ,Kennungsspeicher oder' die Worte „auf Antrag" eingefügt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Übernahme von Funkrufanschlüssen ist ausgeschlossen."
10. § 32 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt bei Funktelefonanschlüssen durch Sperren der Teil-
nehmereinrichtung."
11. In Abschnitt E wird in der Abschnittsüberschrift nach dem Wort ,Bildschirmtextdienst,' das Wort „Temex-
dienst," eingefügt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 779
12. An § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Eingrenzung der vom Teilnehmer gemeldeten Störungen erhebt die Deutsche Bundespost Gebüh-
ren, wenn die Störung ausschließlich durch private Einrichtungen verursacht wurde."
13. § 38 b Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,untereinander' die Worte „und mit Zwischenspeichereinrichtungen (§ 9
Abs. 2 b Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Mitteilungen' die Worte „im Bildschirmtextdienst" eingefügt.
14. Nach § 38 b wird folgender § 38 c eingefügt:
,,§ 38c
Temexdienst
(1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche
Bundespost unter zusätzlicher Ausnutzung des bereits vorhandenen Fernsprechnetzes(§ 1) einen Temex-
dienst; er dient der Übermittlung von Informationen zwischen Temexanbieteranschlüssen und Temexnut-
zeranschlüssen beim Fernanzeigen, Fernmessen, Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformatio-
nen). Der Temexdienst wird zwischen Temexanschlüssen Ober Temexzentralen oder Temexhauptzentralen
abgewickelt. Die Verbindungen zwischen Temexanschlüssen und den zuständigen Temexzentralen oder
Temexhauptzentralen werden im öffentlichen Fernsprechnetz(§ 1), im öffentlichen Datexnetz (§ 9 Abs. 1
der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) oder im öffentlichen Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten (§ 1 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten) ausgeführt. Die für den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz, öffentlichen
Datexnetz oder öffentlichen Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erforderlichen tech-
nischen Einrichtungen in den Temexzentralen oder Temexhauptzentralen gelten jeweils als Haupt-
anschlüsse.
(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt die Standorte der Temexzentralen und Temexhauptzentralen
einschließlich deren Anschlußbereiche und legt fest, mit welchen Temexzentralen oderTemexhauptzentra-
len Temexanschlüsse verbunden werden. Darüber hinaus bestimmt die Deutsche Bundespost die Stand-
orte der Temexnetzabschlüsse.
(3) Temexanschlüsse umfassen die Amtsleitung und die posteigenen Temexnetzabschlüsse (Übergabe-
punkte), an die
1. private Fernwirkleitstellen (Temexanbieteranschlüsse) und
2. private Fernwirkendeinrichtungen (Temexnutzeranschlüsse)
angebracht werden. Jeder Fernwirkausgang eines Temexnetzabschlusses wird als Temexanschluß behan-
delt. Die privaten Einrichtungen müssen sich auf demselben Grundstück wie die Übergabepunkte oder
einem diesem Grundstück benachbarten Grundstück befinden. Temexnutzeranschlüsse werden für die
Übermittlung von Fernwirkinformationen zu einem Bit, zu einer Bitgruppe mit 8 Bits oder zu höchstens
48 Bitgruppen mit je 8 Bits überlassen. Darüber hinaus können Fernsprechhauptanschlüsse mit post-
eigenen Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten, Datexhauptanschlüsse (§ 10 der Verordnung für
den Fernschreib-und den Datexdienst) oder Hauptanschlüsse für Direktruf (§ 3 der Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) als Temexanbieteranschlüsse überlas-
sen werden. Temexanbieteranschlüsse erhalten jeweils eine Temexkennung. Die an die posteigenen Ein-
richtungen angeschlossenen privaten Einrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost für den
Temexdienst zugelassen sein und die vorgeschriebenen Anschließungsbedingungen einschließlich
Schnittstellenbedingungen erfüllen.
(4) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei Temexnutzeranschlüssen beträgt vier Monate. Werden
Temexnutzeranschlüsse vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufgegeben, so sind Rest-
gebühren (§ 19) zu entrichten. Als Restgebühren werden die entsprechenden Gebühren gemäß Abschnitt
8. 7 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) bis zum Ablauf der
Mi ndestü berlassu ngsdauer weiter erhoben.
(5) Der Zugang zum Temexdienst wird fürTemexanbieteranschlüsse nach Absatz 3 Satz 5 im Orts-, Nah-
und Ferndienst (§ 34 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Satz 1), im öffentlichen Datexnetz im Datex-
dienst (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) oder im öffentlichen
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten als Direktrufverbindung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz. für die Übertragung digitaler Nachrichten) hergestellt. Die Orts-, Nah- und
Ferngesprächsgebühren sowie die Datexverbindungsgebühren für Verbindungen zwischen Temexanbie-
teranschlüssen nach Absatz 3 Satz 5 und Temexzentralen oderTemexhauptzentralen gehen zu Lasten des
Inhabers des Temexanbieteranschlusses. Als Endpunkte einer Direktrufverbindung gelten die technischen
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einrichtungen in derTemexhauptzentrale oderTemexzentrale und die Hauptstelle eines Hauptanschlusses
für Direktruf, der als Ternexanbieteranschluß nach Absatz 3 Satz 5 überlassen wird. Die gesamten Verkehrs-
gebühren einer Direktrufverbindung werden vom Inhaber eines Temexanbieteranschlusses erhoben.
(6) Inhaber von Temexanbieteranschlüssen, die Dienste für Inhaber von Temexnutzeranschlüssen
bereithalten, sind Anbieter.
(7) Bei Begründung des Teilnehmerverhältnisses über einen Temexnutzeranschluß ist eine Bestätigung
über die Teilnahme am Dienst eines Anbieters beizubringen.
(8) Anbieter sind in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung verpflichtet, ihre Kunden insbeson-
dere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informationsübermittlung zu unter-
richten.
(9) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen Bundespost
ausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des Verbrauchs ihrer Kun-
den vorübergehend gespeichert. Diese Fernwirkinformationen zur Verbrauchsermittlung werden nur
gespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie werden spätestens
nach vier Werktagen dem Anbieter übermittelt und danach bei der Deutschen Bundespost gelöscht.
(10) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Einführung des Temexdienstes in den einzelnen Ortsnetzen
bestimmt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
(11) Für die Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung privater Temexeinrichtungen sind
die §§ 27 und 28 Abs. 1 und 4 sowie § 29 sinngemäß anzuwenden."
15. In§ 51 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „verbreiten das Zeitzeichen des Deutschen Hydrographischen Insti-
tuts zu bestimmten Tageszeiten und" gestrichen.
16. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 10 a (Notruftelefone) wird aufgehoben.
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer) wird eingefügt:
,,§ 38 c (Temexdienst)
1. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche
Bundespost in einer Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzen einen Temexdienst mit zunächst ver-
einfachter Technik (Temexsystemversuch). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme. Es gel-
ten folgende abweichende Bedingungen und Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung
getroffen ist:
a) Es werden nur Temexnutzeranschlüsse nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für die Übermittlung von
Fernwirkinformationen zu einem Bit zum Fernanzeigen oder Fernschalten überlassen.
b) Anstelle der Temexanbieteranschlüsse nach§ 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 treten Temex-
anbieteranschlüsse nach Buchstabe c.
c) Bei Temexanbieteranschlüssen werden die privaten Fernwirkleitstellen durch Leitungen unmit-
telbar mit den zuständigen Temexzentralen oder Temexhauptzentralen verbunden.
d) Für die Temexanbieteranschlüsse nach Buchstabe c werden monatliche Gebühren von
270,- DM je Anschluß erhoben.
e) Für Temexnutzeranschlüsse werden vom 1. Juni 1986 an bis einschließlich 30 Monate danach
80 vom Hundert und danach für weitere 30 Monate 90 vom Hundert der jeweiligen Gebühren nach
Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 oder 2 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der Fernmel-
degebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
f) Für Temexnutzeranschlüsse, bei denen ortsgespeiste Temexnetzabschlüsse eingesetzt werden,
werden anstelle der in Buchstabe e aufgeführten Gebühren für die ersten 30 Monate nur 70 vom
Hundert der Gebühren und für die weiteren 30 Monate nur 80 vom Hundert der jeweiligen Gebüh-
ren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 oder 2 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
g) Für Temexnutzeranschlüsse werden keine Anschließungsgebühren nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 2
bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben. Bisher in
Rechnung gestellte Anschließungsgebühren für Temexnutzeranschlüsse werden von Amts
wegen erstattet.
h) Für die Bereithaltung von Entstörungsleistungen für Temexanbieteranschlüsse wird ein Viertel
der Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 1 und für Temexnutzeranschlüsse wird die Hälfte der
Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmel-
deordnung) erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 781
i) Die Bedingungen und Gebühren nach den Buchstaben a bis h gelten vom 1. Juni 1986 an und
enden 60 Monate danach. Temexanschlüsse nach den Buchstaben a bis d können bis höchstens
10 Jahre vom Beginn des Temexdienstes in vereinfachter Technik an gerechnet betrieben wer-
den; sie werden auf Antrag gebührenfrei im Wege der Kündigung und Neuanschließung auf die,.
endgültige Technik umgestellt. Die Umrüstung der privaten Einrichtungen derTemexailschlüsse
geht zu Lasten des Teilnehmers.
2. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche
Bundespost in einer Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzen einen Temexdienst mit zunächst
unterschiedlicher Technik (Betriebsversuche). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme. Es
gelten folgende abweichende Bedingungen und Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung
getroffen ist:
a) Für Temexnutzeranschlüsse werden vom jeweiligen Beginn des Betriebsversuchs an bis ein-
schließlich 30 Monate danach 80 vom Hundert und danach für weitere 30 Monate 90 vom Hundert
der Gebühren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 bis 5 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1
und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
b) Für Temexnutzeranschlüsse, bei denen ortsgespeiste Temexnetzabschlüsse eingesetzt werden,
werden anstelle der in Buchstabe a aufgeführten Gebühren für die ersten 30 Monate nur 70 vom
Hundert der Gebühren und für die weiteren 30 Monate nur 80 vom Hundert der Gebühren nach
Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 bis 5 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
c) Für Temexnutzeranschlüsse werden keine Anschließungsgebühren nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 2
bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
d) Für die Bereithaltung von Entstörungsleistungen für Temexanbieteranschlüsse wird ein Viertel
der Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 1, und für Temexnutzeranschlüsse wird die Hälfte der
Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmel-
deordnung) erhoben.
e) Die Gebühren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 8 und 9 sowie die Gebühr nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 7 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) werden nicht erhoben.
f) Die Bedingungen und Gebühren nach den Buchstaben a bis e gelten von der amtlichen Bekannt-
gabe an, frühestens vom 1. Juni 1986 an, und en,den spätestens 60 Monate danach. Temex-
anschlüsse des Betriebsversuchs können bis höchstens 10 Jahre vom Beginn der jeweiligen
Betriebsversuche an gerechnet betrieben werden. 60 Monate nach Beginn der jeweiligen
Betriebsversuche werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 8.7 der Fernmel-
degebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben."
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2046), werden wie folgt geändert:
1. Der Vorbemerkung Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Einrichtungen, die gemäß Satz 2 in den Fernmeldegebührenvorschriften gekennzeichnet sind, werden bei
der Neuanschließung nicht mehr gegen Vorausgebühren oder als teilnehmereigene Einrichtungen überlas-
sen; für bestehende Überlassungsfälle bleibt die Vorausgebühr bis zu der in Hinweis 4 zu Abschnitt 1.2
bestimmten Frist unberührt."
2. Der Abschnitt ,1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtun-
gen bei einfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach Nummer 20 folgende Vorschrift 1 eingefügt:
„ 1. Für C-Funktelefonanschlüsse, für die keine
posteigene Berechtigungskarte (§ 30 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung) beantragt wird, wird die Gebühr
nach Nr. 20 nicht erhoben."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 20 die bisherigen Vorschriften 1 bis 4 die Vorschrif-
ten 2 bis 5.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
cc) Bei Nummer 22 wird in der Spalte ,Gebühr' die Betragsangabe„ 1 000,-" durch die Betragsangabe
„500,-" ersetzt, und in der Spalte ,Gegenstand' wird in Vorschrift 2 Satz 1 und 2 die Zahl „6" jeweils
durch die Zahl „3" ersetzt.
dd) Die Nummern 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:
„Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung
einer Zwischenspeichereinrichtung in Datexnetz-
knoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 1 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst)
26 für eine Adresse ................................. . 40,-
bei mehr als einer Adresse eines Teilnehmers
27 für die erste Adresse .......................... . 40,-
28 für die zweite bis zehnte Adresse, je Adresse .. 20,-
29 für jede weitere Adresse ....................... . 10,-
Zu Nr. 26 bis 29
Auf die Rechtsverhältnisse über die Zwischen-
speichereinrichtung sind die Vorschriften über
das Teilnehmerverhältnis sinngemäß anzu-
wenden, die Übernahme ist ausgeschlossen.
30 Monatlicher Zuschlag zu den Grundgebühren nach
Nr. 26 oder 27 für die Teilnahme an einer geschlos-
senen Benutzergruppe, je Benutzergruppe und
Adresse ......................................... . 10,-
1. Bei mehreren Adressen eines Teilnehmers
je geschlossene Benutzergruppe wird der
Zuschlag nach Nr. 30 nur einmal je Benutzer-
gruppe erhoben.
2. Bei einer geschlossenen Benutzergruppe
mit Adressen in Zwischenspeichereinrichtun-
gen verschiedener Datexnetzknoten gelten die
Adressen je Zwischenspeichereinrichtung als
je eine Benutzergruppe."
b) In Abschnitt ,1.2. Sprechapparate' wird in der Spalte ,Gegenstand' Hinweis 4 Satz 6 wie folgt gefaßt:
„Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen gegen solche
mit anderen monatlichen Gebühren wird die Vorausgebühr bis
zur folgenden Anzahl der im Zeitpunkt der Anrechnung gelten-
den monatlichen Gebühren auf eine Vorausgebühr der neuen
Einrichtung angerechnet:
1. Vorausgebühr für 48 Monate
im ersten Jahr der Überlassung 28
im zweiten Jahr der Überlassung 18
im dritten Jahr der Überlassung 8
2. Vorausgebühr für 96 Monate
im ersten Jahr der Überlassung 60
im zweiten Jahr der Überlassung 50
im dritten Jahr der Überlassung 40
im vierten und fünften Jahr der Überlassung 31
im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung 7."
c) In Abschnitt, 1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate' werden die Nummern 2 und 3 mit nachfolgender Vor-
schrift ,Zu Nr. 2 und 3' durch folgende Nummern 2 bis 4 mit zugehöriger Vorschrift ersetzt:
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai . 986 783
„als einfache Hauptstelle
2 mit Tastenfeld*) ...................................... . 0,60
3 mit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung
(Sprechapparat 01) .................................. . 0,90
4 in anderer Ausführung ............................... . siehe Hinweis 3
zu Abschnitt 1.2
Zu Nr. 2 bis 4
Die in den Hinweisen 1 und 2 zu Abschnitt 1.2.2
enthaltenen Regelungen sind anzuwenden."
d) Der Abschnitt ,1.2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' werden
bei Nummer 3 die Betragsangabe „ 10,-" durch die Betragsangabe „8,-",
bei Nummer 4 die Betragsangabe „ 11, 10" durch die Betragsangabe „9, 10",
bei Nummer 5 die Betragsangabe ,,4,50" durch die Betragsangabe „5,50",
bei Nummer 12 die Betragsangabe ,,3,-" durch die Betragsangabe „0,70",
bei Nummer 13 die Betragsangabe ,,8,20" durch die Betragsangabe „7,-",
bei Nummer 21 die Betragsangabe ,, 11,80" durch die Betragsangabe „9,80",
bei Nummer 30 die Betragsangabe „5,80" durch die Betragsangabe „2,80" und
bei Nummer 40 die Betragsangabe ,,9,30" durch die Betragsangabe „7,30"
ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 2, 4, 9 und 22 jeweils nach dem Klammervermerk
sowie bei Nummer 12 nach dem Wort ,Tonruf', bei Nummer 39 nach den Zahlen ,61' und ,79', bei
Nummer 40 nach der Zahl ,75', bei Nummer 50 nach der Zahl ,78' und bei Nummer 54 nach der Zahl
,77' jeweils die Angabe,,*)" angefügt.
cc) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:
,, 15 al Modell Nizza (Sprechapparat D 373) ........... . 4,30".
dd) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 33, 36 und 37 jeweils die Worte „Zusatz für"
gestrichen.
ee) Nummer 53 wird durch folgende Nummern 52 a und 53 ersetzt:
Sprechapparat 05
52 a mit Kartenleseeinrichtung ...................... . 50,-
53 und Ergänzungsbaugruppe .................. . 80,-".
ff) In der Spalte ,Gegenstand' wird in Satz 1 der Vorschrift zu Nummer 53 a das Wort „fünf" durch das
Wort „drei" ersetzt.
e) In Abschnitt , 1.3.1. Zusatzeinrichtungen für Sprechapparate' wird bei Nummer 2 in der Spalte ,Monat-
liche Gebühr' die Betragsangabe „ 1, 10" durch die Betragsangabe „0,60" ersetzt.
f) Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 4 dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-
wecker" angefügt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
g) Der Abschnitt ,1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird wie folgt
geändert:
aa) Der Klammerausdruck nach der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(§§ 11, 17, 30 Abs. 1 und 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 3 zu Nu·mmer 8 folgende Vorschrift 4 angefügt:
,,4. Die Gebühr nach Nr. 8 wird auch für die Über-
nahme von Funktelefonanschlüssen (§ 30 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung) erhoben. Eine gebührenfreie
Übernahme ist ausgeschlossen."
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
h) In den Übergangsvorschriften werden nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a und 44 b
(Fernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr) folgende neue Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 (Notruftelefone)
Für Notruftelefone (§ 5 Abs. 10 a Satz 1 der Fernmeldeordnung), deren Herstellung bis zum 30. Juni 1987
beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, entfällt vom Tage der Übergabe (§ 11
Abs. 10 der Fernmeldeordnung) an die monatliche Gebühr nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 für 24 aufeinan-
derfolgende Monate. Die einmalige Gebühr gemäß Vorschrift 1 zu Nummer 49 wird erst nach Ablauf der
in Satz 1 bestimmten Frist erhoben. Die Gebührenverg"ünstigungen nach den Sätzen 1 und 2 bleiben auf
die von der Deutschen Bundespost bereitgestellten 4 000 Notruftelefone begrenzt; maßgebend ist die
Reihenfolge des Eingangs (§ 11 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) der Anträge.
Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon)
Wird bei einem Bildschirmtextanschluß (§ 38 b Abs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung) erstmalig ein
Sprechapparat nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a eingerichtet, so werden neben den Gebühren für die An-
schließung des Sprechapparates keine Gebühren nach Abschnitt 8.6.3 Nr. 1 erhoben. Die Gebühren
nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a werden vom Tage der Übergabe (§ 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung) an für
die folgenden 3 Monate nicht erhoben; in dieser Zeit wird auf die Einhaltung der Mindestüberlassungs-
dauer verzichtet. Die Vergünstigungen nach Satz 1 und 2 werden für alle Anträge gewährt, die bis zum
31 . Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle (§ 11 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) vorliegen."
3. Der Abschnitt , 1 a. Familientelefonanlagen' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt , 1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate' wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
,,mit Tastenfeld (Sprechapparat 75)*)
2 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat . 3,-
3 als Abfragestelle ................................ . 0,60
mit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)*)
4 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat . 3,10
5 als Abfragestelle ................................ . 0,70".
bb) Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 5 a und 5 b eingefügt:
„mit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung
(Sprechapparat 01)
5a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat . 3,30
5b als Abfragestelle ................................ . 0,90".
b) Abschnitt , 1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 1 und 2, 3 und 4 sowie 17 und 18
der Angabe,*' die Angabe,,)" angefügt.
bb) Die Nummern 9 bis 12 werden wie folgt gefaßt:
,,mit Wählscheibe (Sprechapparat D 322)*)
9 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat . 10,70
10 als Abfragestelle ................................ . 8,30
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 322)
11 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat . 12,20
12 als Abfragestelle ................................ . 9,80".
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 15 und 16 das Wort „Wählscheibe" durch das
Wort „Tastenfeld" ersetzt.
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 19 und 20 dem Wort ,Rhön' die Angabe,,*)" ange-
fügt.
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 23 und 24 der Klammervermerk ,,(Sprech-
apparat 75)" gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 785
ff) Die Nummern 25 bis 28 werden wie folgt gefaßt:
„Sprechapparat für 2 Leitungen
mit Wählscheibe*)
25 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 7,90
26 als Abfragestelle .............................. . 5,50
mit Tastenfeld
27 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 9,40
28 als Abfragestelle .............................. . 7 '-" .
gg) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 35 bis 38 dem Klammervermerk ,(Sprechapparat -
72)' die Angabe ,,*)" angefügt.
hh) Nach der Nummer 40 werden unter der Überschrift ,Sprechapparate mit Wahlwiederholung'
folgende Nummern 40 a und 40 b eingefügt:
„Modell Nizza
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 373)
40 a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 6,70
40 b als Abfragestelle .............................. . 4,30".
ii) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' werden bei der Nummer 48 die Betragsangabe „8,20" durch die
Betragsangabe „5,20" und bei der Nummer 49 die Betragsangabe „5,80" durch die Betragsangabe
,,2,80" ersetzt.
jj) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der gemeinsamen Überschrift vor den Nummern 58 und 59 die
Worte „Zusatz für" gestrichen.
kk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 61 a und 61 b' wie folgt gefaßt:
„Die Sprechapparate werden nur mit einer
Mindestüberlassungsdauer gemäß § 16 der
Fernmeldeordnung von drei Jahren überlas-
sen."
II) Nach der Vorschrift ,Zu Nr. 61 a und 61 b' werden folgende Nr.-61 c bis 61 h eingefügt:
„Sprechapparat für Impulswahlverfahren und
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld (Sprechapparat 80)
61 C als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 10,40
61 d als Abfragestelle .............................. . 8-,
Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung
Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahre
einstellbar
mit Tastenfeld (Sprechapparat 05)
61 e als Nebenstelle ............................. . 52,40
61 f als Abfragestelle ............................ . 50,-
Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung und
Ergänzungsbaugruppe
Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-
verfahren einstellbar
mit Tastenfeld (Sprechapparat 05)
61 g als Nebenstelle ............................. . 82,40
61 h als Abfragestelle ............................ . 80,-".
c) In Abschnitt,, 1 a.3.1. Posteigene Zusatzeinrichtungen für Sprechapparate' wird in der Spalte ,Monat-
liche Gebühr' bei der Nummer 2 die Betragsangabe „ 1, 10" durch die Betragsangabe „0,60" ersetzt.
d) Der Abschnitt ,1 a.3.2. Allgemeine posteigene Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Nummer 3 werden in der Spalte ,Gegenstand' dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-
wecker" angefügt.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
e) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 a.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate bei
Familientelefonanlagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitt 1 a.2.2 Nr. 61 a und 61 b (Multifunktionales Telefon)
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon) ist auf die an Familien-
telefonanlagen angeschlossenen Sprechapparate sinngemäß anzuwenden."
4. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 18 folgender Hinweis 19 angefügt:
., 19. Wird auf Antrag des Teilnehmers der Betrieb einer postei-
genen Nebenstellenanlage gemäß § 22 Abs. 5 der Fern-
meldeordnung oder einer teilnehmereigenen Nebenstel-
lenanlage gemäß § 25 Abs. 1 d der Fernmeldeordnung
vorübergehend unterbrochen, so werden für die Außer-
und Wiederinbetriebnahme der Anlage Gebühren nach
Abschnitt 3 erhoben."
b) Der Abschnitt ,2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihenapparaten nach Ausstattung 1' erhält die aus der
Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Der Abschnitt ,2.3. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1
(Kleine W-Anlagen)' erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
d) Der Abschnitt ,2.4. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1
(Mittlere W-Anlagen)' erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Der Abschnitt ,2.5. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1
(Große W-Anlagen III W)' erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
f) Der Abschnitt ,2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattungen für Nebenstellenanlagen nach
Ausstattung 1' erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
g) Der Abschnitt ,2.8. Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1 und Einrichtungen für besondere Zwecke'
erhält die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
h) Der Abschnitt ,2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen' wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
,,mit Tastenfeld*)
2 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3-
, 133,- 1,25 29,-
3 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... . 0,60 26,- 0,25
mit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87) *)
4 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3,10 138,- 1,30 29,-
5 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... . 0,70 31,- 0,30
Sprechapparat für Mehrfrequenzwahlverfahren
(MFV)
mit Tastenfeld (Regelausführung) *)
6 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3-
, 133,- 1,25 29,-".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift vor der Nummer 11 dem Klammervermerk ,(DEV)'
die Angabe "*)" angefügt.
cc) Nach der Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:
"Sprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV) oder
für Mehrfrequenzwahlverfahren (MFV) einstellbar
mit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung
(Sprechapparat 01)
12 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3,30 146,- 1,35 29,-
13 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... . 0,90 39,- 0,35
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift der Vorschrift „Zu Nr. t bis 11" durch „Zu Nr. 1
bis 13" ersetzt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 787
i) Der Abschnitt ,2.9.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird unter der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:
„Hinweis
Sprechapparate für Gebührenanzeige können nach
Bestimmung der Deutschen Bundespost als zweite
Sprechapparate überlassen werden, wenn jede Beeinflus-
sung anderer Einrichtungen durch die Übermittlung der
Gebührenimpulse ausgeschlossen ist."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Überschrift zu den Nummern 1 bis 13 die Worte „oder zwei-
ter Taste" gestrichen.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 3 und 4 dem Wort ,Tastenfeld'
die Angabe ,,(Sprechapparat 75) *)" angefügt.
dd) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
„3 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3,90 172,- 1,60 32,-
4 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... 1,50 65,- 0,60 3,-
mit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87) *)
5 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 4- 177,- 1,65 32,-
'
6 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 1,60 70,- 0,65 3,-
Mehrfrequenzwahlverfahren *)
mit Tastenfeld (Regelausführung)
7 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 3,90 172,- 1,60 32,-
8 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 0,90 39,- 0,35 3 '-" .
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu der Nummer 13 dem Wort ,Verfahren' die
Angabe ,,*)" angefügt.
ff) Die Nummern 22 bis 25 werden wie folgt gefaßt:
,,mit Wählscheibe (Sprechapparat D 322) *)
22 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 9,20 403,- 4- 32,-
'
23 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... 6,80 296,- 3,- 3,-
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 322)
24 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 10,80 480,- 4,45 32,-
25 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... 8,40 373,- 3,45 3-"
' .
gg) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 30 und 31 dem Wort ,Rhön' die
Angabe ,,*)" angefügt.
hh) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 34 und 35 der Klammervermerk
,,(Sprechapparat D 75)" gestrichen.
ii) Die Nummern 36 bis 42 werden wie folgt gefaßt:
„Sprechapparat für 2 Leitungen
Impulswahlverfahren
mit Wählscheibe *)
36 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 8,- 352,- 3,30 32,-
37 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 5,60 246,- 2,30 3-
'
mit Tastenfeld
38 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 9,40 418,- 3,90 32,-
39 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 7- 311,- 2,90 3,-
'
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
40 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 9,40 418,- 3,90 32,-
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
41 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 7,- 311,- 2,90 3-,
Dioden-Erd-Verfahren *)
mit Tastenfeld
42 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 10,20 453,- 4,20 32,-".
jj) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei den Nummern 55, 57 und 59 jeweils dem Wort ,Nebenstelle'
die Worte „oder als zweiter Sprechapparat" angefügt.
kk) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 55 und 56 dem Klammervermerk
,(Sprechapparat 61 oder 79)' die Angabe ,,*)" angefügt.
II) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 61 und 62 dem Klammervermerk
,(Sprechapparat 79)' die Angabe ,,*)" angefügt.
mm) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 63 und 64 der Klammervermerk
,,(Sprechapparat 75)" gestrichen.
nn) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 65 und 66 dem Wort ,Mehrfre-
quenzwahlverfahren' die Angabe ,,*)" angefügt.
oo) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 67 bis 73 dem Klammervermerk
,(Sprechapparat 72)' die Angabe ,,*)" angefügt.
pp) Nach der Nummer 75 werden unter der Überschrift ,Sprechapparate mit Wahlwiederholung'
folgende Nummern 75 a und 75 b eingefügt:
„Modell Nizza
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 373)
75 a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 6,- 265,- 2,45 32,-
75 b als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 3,60 158,- 1,45 3 ' -" .
qq) Die Nummern 83 und 84 werden wie folgt gefaßt:
„83 1
als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 5.20 l 231.- ·I 2. 15 I 32.-..
84 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 2,80 124,- 1,15 3,-.
1
rr) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 91 und 92, 93 und 94, 97 und 98,
99 und 100, 101 und 102, 102 c und 102 d, 102 e und 102 f sowie 102 g und 102 h jeweils die Worte
,,Zusatz für" gestrichen.
ss) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 113' aufgehoben.
tt) Die Nummern 114 bis 117 werden wie folgt gefaßt:
„Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung
Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-
verfahren einstellbar
mit Tastenfeld (Sprechapparat 05)
114 als Nebenstelle .............................. . 43,90 1 954,- 18,05 32,-
115 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 41,50 1 844,- 17,05 3,-
„Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung
und Ergänzungsbaugruppe
Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-
verfahren einstellbar
mit Tastenfeld (Sprechapparat 05)
116 als Nebenstelle .............................. . 71,20 3 164,- 29,25 32,-
117 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .... . 68,80 3 057,- 28,25 3,-
Zu Nr. 1 bis 117
Soweit Sprechapparate als Abfragestelle
einer Kleinen W-Anlage verwendet werden,
ist die Vorschrift zu Abschnitt 2.3.1 Nr. 1 bis
6 sinngemäß anzuwenden."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 789
j) In Abschnitt ,2.9.3. Zuschläge' wird die Nummer 9 wie folgt gefaßt:
„9 mit Magnetfelderzeuger ........................... . 0,60 1 25,- 1 0,20 1 29,-".
k) Nach dem Abschnitt ,2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung' wird der aus der Anlage 7 zu dieser
Verordnung ersichtliche Abschnitt ,2.9.5. Sprechapparate besonderer Art mit Mindestüberlassungs-
dauer' eingefügt.
1) Der Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei der Nummer 6 dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-
wecker" angefügt.
bb) Die Nummer 8 wird aufgehoben.
cc) Die Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
„17 1 mit Magnetfelderzeuger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,20 1 54,- 1 0,40 1 29,-".
m) Der Abschnitt ,2.15.1. Regelausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird Hinweis 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Gebühren für die Zentrale Einrichtung und die Ab-
fragestelle setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau (ggf. mit Mehrleistung für die
Abfragestelle) und den Gebühren für weitere Anschluß-
organe für Reihennebenstellen."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 2 folgender Hin-
weis 3 angefügt:
„3. Bei posteigenen Reihenanlagen gilt hinsichtlich der
Auswechslung von Reihenapparaten in Regelausfüh-
rung gegen Reihenapparate in Komfort-Ausführung
oder umgekehrt folgendes: Werden bei einer Reihen-
anlage der Reihenapparat der Abfragestelle oder
Apparate von Reihenstellen in Regelausführung
gegen von der Regelausführung abweichende
Reihenapparate (Komfort-Ausführung) ausgewech-
selt, so wird für den wegfallenden Reihenapparat in
Regelausführung keine Restgebühr erhoben. Nach
Wahl des Teilnehmers wird aus Anlaß des hinzukom-
menden Reihenapparates in Komfort-Ausführung
gemäß Abschnitt 2.13 die Mindestüberlassungsdauer
für die Reihenanlage verlängert oder ein einmaliger
Kostenzuschuß erhoben. Mit dem Tage der Aus-
wechslung entfällt die Gebühr für den Reihenapparat
in Regelausführung; die Gebühren für den von der
Regelausführung abweichenden Reihenapparat
werden von diesem Zeitpunkt an erhoben. Bei der
Auswechslung eines von der Regelausführung abwei-
chenden Reihenapparates gegen einen Reihen-
apparat in Regelausführung werden für den weg-
fallenden Reihenapparat vom folgenden Monat an
Restgebühren nach § 24 Abs. 1 der Fernmeldeord-
nung erhoben. Für den hinzukommenden Reihenap-
parat in Regelausführung werden die monatlichen
Gebühren vom Tage der Anschließung an erhoben.
Auf die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer
oder die Zahlung eines einmaligen Kostenzuschus-
ses wird verzichtet. Durch den hinzukommenden
Reihenapparat in Regelausführung werden die Rest-
gebühren für den aufgehobenen Reihenapparat nicht
ermäßigt."
et) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
„1 a 1
Mehrleistung für die Abfragestelle in Komfort-
Ausführung .................................. . 8,50 415,- 2,65".
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
,,je Reihenapparat in Regelausführung".
ee) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... . 19,40 945,- 1 6,05".
ff) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2, ,-Zu Nr. 1 bis 3' durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
„Zu Nr. 1 bis 4
Für einen Reihenapparat in Regelausführung, der
als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für
die Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-
nebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-
ren nach Nr. 3 erhoben; für einen Reihenapparat in
Komfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 4
erhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung
eines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-
mungen über die Erweiterung von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
n) In Abschnitt ,2.15.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:
.17 1 je Reihenstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 siehe v?rbemerku~g Nr. 2".
o) Abschnitt ,2.16.1. Regelausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird Hinweis 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Gebühren für die Zentrale Einrichtung und die Ab-
fragestelle setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau (ggf. mit Mehrleistung für die
Abfragestelle) und den Gebühren für weitere Anschluß-
organe für Amtsleitungen und den Gebühren für weitere
Anschlußorgane für Reihennebenstellen."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 2 folgender Hinweis 3 angefügt:
„3. Bei posteigenen Reihenanlagen gilt hinsichtlich der
Auswechslung von Reihenapparaten in Regelausfüh-
rung gegen Reihenapparate in Komfort-Ausführung
oder umgekehrt folgendes: Werden bei einer Reihen-
anlage der Reihenapparat der Abfragestelle oder
Apparate von Reihenstellen in Regelausführung
gegen von der Regelausführung abweichende
Reihenapparate (Komfort-Ausführung) ausgewech-
selt, so wird für den wegfallenden Reihenapparat in
Regelausführung keine Restgebühr erhoben. Nach
Wahl des Teilnehmers wird aus Anlaß des hinzukom-
menden Reihenapparates in Komfort-Ausführung
gemäß Abschnitt 2.13 die Mindestüberlassungsdauer
für die Reihenanlage verlängert oder ein einmaliger
Kostenzuschuß erhoben. Mit dem Tage der Aus-
wechslung entfällt die Gebühr für den Reihenapparat
in Regelausführung; die Gebühren für den von der
Regelausführung abweichenden Reihenapparat wer-
den von diesem Zeitpunkt an erhoben. Bei der Aus-
wechslung eines von der Regelausführung abwei-
chenden Reihenapparates gegen einen Reihenappa-
rat in Regelausführung werden für den wegfallenden
Reihenapparat vom folgenden Monat an Restgebüh-
ren nach § 24 Abs. 1 der Fernmeldeordnung erhoben.
Für den hinzukommenden Reihenapparat in Regel-
ausführung werden die monatlichen Gebühren vom
Tage der Anschließung an erhoben. Auf die Verlänge-
rung der Mindestüberlassungsdauer oder die Zah-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 791
lung eines einmaligen Kostenzuschusses wird ver-
zichtet. Durch den hinzukommenden Reihenapparat
in Regelausführung werden die Restgebühren für den
aufgehobenen Reihenapparat nicht ermäßigt."
cc) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
„1 a 1
Mehrleistung für die Abfragestelle in Komfort-
Ausführung .................................. . 6-
, 1 293,- 1 1,90".
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 4 wie folgt gefaßt:
,,je Reihenapparat in Regelausführung".
ee) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a I je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... . 19,40 945,- 1 6,05".
ff) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 ,Zu Nr. 1 bis 4' durch folgende Vorschrift
ersetzt:
„Zu Nr. 1 bis 4 a
Für einen Reihenapparat in Regelausführung, der
als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für
die Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-
nebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-
ren nach Nr. 4 erhoben; für einen Reihenapparat in
Komfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 4 a
erhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung
eines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-
mungen über die Erweiterung von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
gg) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a 1 ~i:~~~:~;g. ~~~ -~i-~ -~~~~~~~~t-~I'.~. i~ -~~~~~~--- 3,20 155,- 1 1 '-".
hh) In der Spalte ,Gegenstand' wird d1e Nummer 8 wie folgt gefaßt:
,,je Reihenapparat in Regelausführung".
ii) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
,,9 1 je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... . 19,40 1 945,- 1 6,05".
jj) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 5 bis 8' durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,Zu Nr. 5 bis 9
Für einen Reihenapparat in Regelausführung, der
als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für
die Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-
nebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-
ren nach Nr. 8 erhoben; für einen Reihenapparat in
Komfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 9
erhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung
eines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-
mungen über die Erweiterung von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
p) In Abschnitt ,2.16.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 25 wie folgt gefaßt:
.25 1 je Reihenstelle . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 siehe V~rbemerku~g Nr. 2".
q) Der Abschnitt ,2.18. Kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Hinweise 1 bis 3 durch folgenden Hinweis ersetzt:
„Hinweis
Die Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.18.1
werden im Falle der Eigenwartung als teilnehmereigene
Anlagen nur zusammen mit dem Ausstattungspaket 2 (bei
der Baustufe 1 W 5) bzw. mit dem Ausstattungspaket 4
(bei der Baustufe 1 W 9) nach Abschnitt 2.18.2 über-
lassen."
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bb) Der Abschnitt ,2.18.2. Ergänzungsausstattung' erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
r) Der Abschnitt ,2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit analoger Durchschaltung' wird wie
folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Hinweis 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. Die Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.19.1
werden im Falle der Eigenwartung als teilnehmer-
eigene Anlagen nur zusammen mit dem Ausstat-
tungspaket 4 nach Abschnitt 2.19.2 überlassen."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Hinweis 2 aufgehoben, und der Hinweis 3 wird Hinweis 2.
cc) In Abschnitt ,2.19.1. Regelausstattung' wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt:
„ 15 1 je 20 Anschlußorgane für Nebenstellen ....... . 16,70 1 854,90 4,70".
dd) Der Abschnitt ,2.19.2. Ergänzungsausstattung' erhält die aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
s) In Abschnitt ,2.20. Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2' wird in der Spalte ,Gegenstand' dem Hin-
weis 3 folgender Hinweis 4 angefügt:
,,4. Läßt die technische Gestaltung der Vermittlungseinrich-
tungen die Anschaltung von digitalen Sprechapparaten
anstelle analoger Sprechapparate zu, so werden in Verbin-
dung mit dem Leistungsmerkmal der Ergänzungsausstat-
tung ,Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und mit Zusatzeinrich-
tungen' (Abschnitt 2.20.2 Nr. 76) je 4 Anschlußorgane für
Nebenstellen der Regelausstattung durch je 2 Anschluß-
organe (B + B + D-Kanal) zum Anschluß von digitalen
Sprechapparaten ersetzt. Die Ausbaustufen innerhalb der
Regelausstattung dürfen hierdurch nicht verändert
werden."
t) Der Abschnitt ,2.20.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a eingefügt:
1 1
,, 19 a [ Rufnummerngeber besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
bb) Nach der Nummer 23 a wird folgende Nummer 23 b eingefügt:
„23 b Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der 1
Regelausstattung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
cc) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 24 a eingefügt:
1 1
,,24 a [ Durchsageanruf im Innenverkehr ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
dd) Nach der Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt:
1 1
.31 a [ Kettenverbindung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ee) Nach der Nummer 33 wird folgende Nummer 33 a eingefügt:
1 1
,,33 a [ Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen .... siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ff) Nach der Nummer 37 wird folgende Nummer 37 a eingefügt:
1 1
,,37 a [ Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen. siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 793
gg) Nach der Nummer 40 wird folgende Nummer 40 a eingefügt:
1 1
,,40 a I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
hh) Nach der Nummer 46 wird folgende Nummer 46 a eingefügt:
„46 a Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten
Amtsverbindungen ....... : ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ii) Nach der Nummer 73 a wird folgende Nummer 73 b eingefügt:
„73 b Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
von lnformat:onen zur Anzeige .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
jj) Die Nummer 76 wird wie folgt gefaßt:
„Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und Zusatz-
einrichtungen
76 je 2 Anschlußorgane für digitale Sprechapparate siehe Vorbemerkung Nr. 2
76 a Schnittstelle für das Verbinden mit analogen 1 1
Geräten ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
kk) Die Nummer 77 a wird wie folgt gefaßt:
„77 a Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
einfachster Signale ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
i 1
II) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 78 und 84 wie folgt gefaßt:
,,Technische Maßnahmen für Leitungen".
mm) Die Nummer 92 wird wie folgt gefaßt, und folgende Nummern 93 bis 97 mit zugehörigen Vorschriften
werden angefügt:
„Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung
der Nebenstellenanlage für andere Dienste als das
Fernsprechen und für Datenverkehr
92 Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle
(extern) zur Mitbenutzung für den Teletexdienst siehe Vorbemerkung Nr. 2
93 Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle 1 1
(intern) zur Mitbenutzung für den Teletexdienst siehe Vorbemerkunr Nr. 2
94 Kommunikationsadapter mit V.24-Schnittstelle
(asynchron) zur Mitbenutzung für den Daten-
verkehr ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
95 Maßnahmen für besondere Anforderungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket 1
Service für Mehrdienstefähigkeit
Das Ausstattungspaket 1 umfaßt
- Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz-
einrichtungen
- Digitaler Sprechapparat octophon als Neben-
stelle
96 Gebühr siehe Vorbemerkung Nr. 2
1. Mit der Gebühr nach Nr. 96 sind
- Technische Maßnahmen für das Verbin-
den mit 4 digitalen Sprechapparaten
octophon und
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
- 4 digitale Sprechapparate octophon als
Nebenstelle
abgegolten.
2. Bei nachträglicher Anschließung von Ein-
richtungen nach Abschnitt 2.9.5 Nr. 11 bis
14 an die im Ausstattungspaket enthaltenen
Sprechapparate octophon ist§ 23 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwen-
den.
Ausstattungspaket 2
Gesprächskomfort bei digitalen Sprechstellen
Das Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
von Informationen zur Anzeige
Rufnummerngeber besonderer Art
97 Gebühr .......................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
u) Der Abschnitt ,2.21.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt:
1
.,9 a I Rufnummerngeber besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
bb) Nach der Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:
„ 14 a Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der
Regelausstattung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
cc) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:
,. 15 a I Durchsageanruf im Innenverkehr ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
dd) Nach der Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:
1
,.23 a I Kettenverbindung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ee) Nach der Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:
.,25 a I Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ff) Nach der Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt:
1
.,31 a I Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen .. siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
gg) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 35 a eingefügt:
.,35 a I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
hh) Nach der Nummer 37 wird folgende Nummer 37 a eingefügt:
„37 a Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten
Amtsverbindungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 795
ii) Nach der Nummer 55 a wird folgende Nummer 55 b eingefügt:
„55 b Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Informationen zur Anzeige ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
jj) Die Nummer 60 a wird wie folgt gefaßt:
„60 a Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
einfachster Signale ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
kk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 61 bis 64 wie folgt gefaßt:
,,Technische Maßnahmen für Leitungen"
II) Nach der Nummer 71 wird folgende Nummer 72 angefügt:
„72 Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
v) Der Abschnitt ,2.22.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:
1 1
,,8 a I Rufnummemgeber besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
bb) Nach der Nummer 12 a wird folgende Nummer 12 b eingefügt:
„ 12 b Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der
Regelausstattung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
cc) Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a eingefügt:
,,13 a I Durchsageanruf im Innenverkehr ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
dd) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20 a eingefügt:
1
.20 a I Kettenverbindung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ee) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 22 a eingefügt:
.22 a I Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ff) Nach der Nummer 26 wird folgende Nummer 26 a eingefügt:
,,26 a I Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen .. siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
gg) Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28 a eingefügt:
,,28 a I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
hh) Nach der Nummer 32 wird folgende Nummer 32 a eingefügt:
„32 a Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten
Amtsverbindungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ii) Nach der Nummer 47 a wird folgende Nummer 47 b eingefügt:
„4 7 b Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Informationen zur Anzeige ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jj) Die Nummer 52 a wird wie folgt gefaßt:
„52 a Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
einfachster Signale ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 . 1
kk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 53 bis 56 wie folgt gefaßt:
,,Technische Maßnahmen für Leitungen"
II) Nach der Nummer 63 wird folgende Nummer 64 angefügt:
1
.,64 1 Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
w) Der Abschnitt ,2.23. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit digitaler Durchschaltung' wird in der
Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift „Hinweis" wird durch „Hinweise" ersetzt.
bb) Der Hinweis wird Hinweis 1, und folgender Hinweis 2 wird angefügt:
,,2. Läßt die technische Gestaltung der Vermittlungs-
einrichtungen die Anschaltung von digitalen Sprech-
apparaten anstelle analoger Sprechapparate zu, so
werden in Verbindung mit dem Leistungsmerkmal der
Ergänzungsausstattung „Technische Maßnahmen für
das Verbinden mit Sprechapparaten besonderer Art
und mit Zusatzeinrichtungen" (Abschnitt 2.23.2 Nr. 26)
je 4 Anschlußorgane für Nebenstellen der Regel-
ausstattung durch je 2 Anschlußorgane (8 + B + D-
Kanal) zum Anschluß von digitalen Sprechapparaten
ersetzt. Die Ausbaustufen innerhalb der Regelausstat-
tung dürfen hierdurch nicht verändert werden."
x) Der Abschnitt ,2.23.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a eingefügt:
1 1
,,6 a I Rufnummerngeber besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
bb) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt:
„9 a Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der 1 1
Regelaustattung ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
cc) Nach der Nummer 10 werden folgende Nummern 10 a bis 10 e eingefügt:
1 1
„10 a Durchsageanruf im Innenverkehr ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 b Kettenverbindung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 C Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 d Mehrleistung für selbsttätigen Rückruf in beson- 1 1
deren Anwendungsfällen ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 e Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
dd) Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a eingefügt:
„13 a Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten Amts-
verbindungen .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
ee) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 24 a eingefügt:
„24 a Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Informationen zur Anzeige ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 797
ff) Die Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:
„Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz-
einrichtungen
26 je 2 Anschlußorgange für digitale Sprechapparate siehe Vorbemerkung Nr. 2
26a Schnittstelle für das Verbinden mit analogen 1 1
Geräten ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
gg) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 28 wie folgt gefaßt:
,,Technische Maßnahmen für das Bereitstellen einfachster Signale".
hh} In der Spalte ,Gegenstand' wird die• Überschrift zu Nummer 29 bis 35 wie folgt gefaßt:
,,Technische Maßnahmen für Leitungen".
ii) Die Nummer 42 wird wie folgt gefaßt:
„Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung
der Nebenstellenanlage für andere Dienste als
das fernsprechen und für Datenverkehr
42 Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle
(extern} zur Mitbenutzung für den Teletexdienst siehe Vorbemerkung Nr. 2
42 a Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle
(intern} zur Mitbenutzung für den Teletexdienst siehe Vorbemerkung Nr. 2
42 b Kommunikationsadapter mit V.24-Schnittstelle
(asynchron) zur Mitbenutzung für den Daten- 1 1
verkehr .................... : ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
42 C Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
jj) Nach den Vorschriften ,Zu Nr. 43 bis 54' werden folgende Nummern 55 und 56 mit zugehöriger Vor-
schrift angefügt:
„Ausstattungspaket 5
Service für Mehrdienstefähigkeit
Das Ausstattungspaket 5 umfaßt die Leistungs-
merkmale
Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und mit Zu-
satzeinrichtungen
Digitaler Sprechapparat octophon als Neben-
stelle
55 Gebühr siehe Vorbemerkung Nr. 2
1. Mit der Gebühr nach Nr. 55 sind
- Technische Maßnahmen für das Verbinden
mit 4 digitalen Sprechapparaten octophon
und
- 4 digitale Sprechapparate octophon als
Nebenstelle
abgegolten.
2. Bei nachträglicher Anschließung von Ein-
richtungen nach Abschnitt 2.9.5 Nr. 11 bis 14
an die im Ausstattungspaket enthaltenen
Sprechapparate octophon ist § 23 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden.
Ausstattungspaket 6
Gesprächskomfort bei digitalen Sprechstellen
Das Ausstattungspaket 6 umfaßt die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Technische Maßnahmen für das Bereitstellen
von Informationen zur Anzeige
- Rufnummerngeber besonderer Art
56 Gebühr .......................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
y) In Abschnitt ,2.24.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 21 wie folgt gefaßt:
1 1
,,21 1 je Sprechstelle ...................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
1 1 1
z) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprech-
apparate) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Abschnitt 2.9.5 Nr. 8 und Nr. 9 (Multifunktionales Telefon)
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon) ist auf die an Neben-
stellenanlagen angeschlossenen Sprechapparate sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Systemzuschlag für Makler- und Auftragsanlagen)
Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 ist nicht auf Makler- und Auftragsanlagen anzuwenden, die
am 31. Januar 1985 in Betrieb waren. Für diese ist ab 1. Februar 1985 der Systemzuschlag weiter
nach den bis zum 31. Januar 1985 geltenden Bestimmungen, d. h. nach der Anzahl der vorhande-
nen Nebenstellen, zu erheben."
bb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen) wird aufge-
hoben.
cc) In der Überschrift der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 wird in dem Klammervermerk
nach dem Wort ,für' das Wort „die" eingefügt.
dd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung
2) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Abschnitt 2.18 und 2.19 (Ausstattungspakete für Kleine und Mittlere W-Anlagen nach
Ausstattung 2)
1. Für Kleine und Mittlere W-Anlagen, die am 30. November 1986 in Betrieb waren, gelten ab dem
1. Dezember 1986 die Bedingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.
2. Für Anlagen nach den Abschnitten 2.18 und 2.19, für die ein Antrag auf Neuanschließung vor
dem 1. Dezember 1986 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und für
die die probeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen oder Leistungsmerkmalpaketen der
Ergänzungsausstattung beantragt worden ist, werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen der Hinweise 1 und 2 zu Abschnitt 2.18 bzw. des Hinweises 1 zu Abschnitt 2.19
weiter angewendet."
ee) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2.18 (Ausstattungspakete für Kleine W-Anlagen 1 W 9 nach
Ausstattung 2) und zu Abschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstat-
tung 2) werden aufgehoben.
5. Der Abschnitt ,3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost' wird wie folgt
geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Text unter der Überschrift ,Gebühren für Arbeitsleistungen' wie
folgt gefaßt:
,,Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach Ein-
heitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet. Bruchteile
einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach
oben gerundet. Die Zeiten für die Wege gelten nicht als
Arbeitszeit. Für die Wegezeit wird ein Einheitssatz erho-
ben. Die Gebühren für die Wegezeit sind auch zu erheben,
wenn nur für einen Teil der Arbeiten nichtpauschale
Gebühren erhoben werden."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' aufgehoben.
cc) Die Nummern 10 bis 12 mit zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:
„Gebühren für Wegezeiten und Fahrten
10 Einheitssatz für die Wegezeit .................... . 36,-
1. Die Gebühr wird je Kraft und Tag, an dem
Arbeiten nach Abschnitt 3.1 beim Teilnehmer
ausgeführt werden, erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 799
2. Mit der Gebühr ist auch die Benutzung
eines Kraftwagens für Personen- und Lasten-
beförderung (Kombiausführung) oder eines
Personenkraftwagens unabhängig von der
Anzahl der gefahrenen Kilometer abgegolten.
3. Für die Benutzung eines Lastkraftwagens,
einer Zugmaschine oder eines Anhängers wird
ein Zuschlag erhoben.
Zuschläge zu dem Einheitssatz nach Nr. 10 für jeden
Wagen-km bei Benutzung
11 eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine 2,20
12 eines Anhängers .............................. . 0,60
Zu Nr. 11 und 12
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn
wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter
und der Menge der mitzuführenden Apparate
und Baustoffe für die Arbeiten beim Teilneh-
mer die Verwendung des Fahrzeuges erforder-
lich ist. Sie gelten je Fahrzeug, ohne Rücksicht
auf die Zahl der Mitfahrenden."
dd) Die Nummern 13 bis 15 sowie die Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 15' und ,Zu Nr. 11 bis 15' werden auf-
gehoben.
b) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)
wird wie folgt gefaßt:
„Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung
oder Auswechslung von Einrichtungen von Nebenstellenanlagen) ist auf die Vorschrift 3 zu Abschnitt
3.1 Nr. 1 bis 18 sinngemäß anzuwenden."
6. Der Abschnitt ,4. Leitungen' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,4.1. Leitungsgebühren' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 7 werden folgende Nummern 7 a und 7 b eingefügt:
„bei besonderer sechsdrähtiger Führung auf Antrag
7a von Regelleitungen, je Endpunkt .............. . 150,-
7b von Ausnahmeleitungen, je Endpunkt ......... . 200,-".
bb) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:
„8 a bei besonderer Führung aus netztechnischen oder
sonstigen betrieblichen Gründen zur Realisierung
von amtsberechtigten Leitungen ................ . 24,-".
b) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnitt-
stellen) wird aufgehoben.
7. Der Abschnitt ,7. Gespräche' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 b mit der Vorschrift ,Zu Nr. 2 a und 2 b' wird wie folgt gefaßt:
„2 b für 200 Gesprächsgebühreneinheiten ........... . 50,-
Zu Nr. 2 a und 2 b
Nicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinhei-
ten werden auf Antrag je Einheit bei Telefon-
karten nach Nr. 2 a mit 0,30 DM, nach Nr. 2 b
mit 0,25 DM erstattet. Anstelle der Mindestge-
bühr nach Vorschrift 12 Satz 2 zu Nr. 1 bis 11
tritt der je Gesprächsgebühreneinheit festge-
legte Erstattungsbetrag."
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in Satz 2 der Vorschrift 5 b ,Zu Nr. 1 bis 11' nach dem Wort ,wer-
den' die Worte „vom dritten Monat nach der Übergabe der betriebsfähigen Einrichtungen an" einge-
fügt.
cc) Nach den Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 11' wird folgende neue Nummer 12 mit zugehöriger Vorschrift
eingefügt:
„12 Gebühren für Verbindungen aus dem öffentlichen
Fernsprechnetz zu Zugängen der in § 9 Abs. 2
Nr. 1, Absatz 2 a oder 2 b Nr. 1 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst be-
schriebenen Art .................................. . 50 75
Die Vorschriften 2 bis 5, 6 bis 10 a, 12, 13 und
19 bis 21 zu Nr. 1 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird der einleitende Text vor Nummer 13 wie folgt gefaßt:
„Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 12 für die
Benutzung der Zwischenspeichereinrichtung nach
Abschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29"
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 ,Zu Nummer 14' wie folgt gefaßt:
„Je Mitteilung wird mindestens die Gebühr für
eine Speicherplatzeinheit erhoben. Umfaßt die
Mitteilung mehr als eine Speicherplatzeinheit,
zählen angefangene Einheiten als volle Einhei-
ten. Mit dem Mindestzuschlag nach Nr. 16 sind
20 Speicherplatzeinheiten abgegolten. Ange-
fangene Tage zählen als volle Tage."
ff) Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefaßt:
„für die Adressierung einer Mitteilung und deren
Übermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen, je
Zieladresse
15 bis zu 100 Zieladressen ........................ . 0,10
bei mehr als 100 Zieladressen
15 a für den Teil bis zu 100 Zieladressen ......... . 0,10
15 b für den Teil von mehr als 100 bis zu 200 Ziel-
adressen .................................... . 0,05
15 C für den Teil von mehr als 200 Zieladressen .. 0,02
Zu Nr. 15 bis 15 c
1. Die Gebühr ist die Vergütung für die Über-
mittlung von Mitteilungen innerhalb der Zwi-
schenspeichereinrichtungen eines Datexnetz-
knotens. Sie wird für jede vom Benutzer festge-
legte Zieladresse der Mitteilung erhoben.
2. Für die Übermittlung von Mitteilungen zwi-
schen Zwischenspeichereinrichtungen in ver-
schiedenen Datexnetzknoten und für die beson-
deren Zugänge für Zwischenspeichereinrich-
tungen außerhalb von Netzknoten der Deut-
schen Bundespost gelten die Vorschriften der
Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst.
16 Mindestzuschlag, je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung ............... . 40,-
1. Der Mindestzuschlag wird neben der Grund-
gebühr nach Abschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29 erhoben,
wenn die Summe der Gebühren nach Nr. 13 bis
15 c die Höhe der Gebühr nach Nr. 16 im Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung nicht erreicht.
2. Umfaßt das Benutzungsverhältnis mehr als
einen ganzen Abrechnungszeitraum einer plan-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 801
mäßigen Fernmelderechnung, werden Gebüh-
ren nach Nr. 13 bis 15 c, die für Teile eines Ab-
rechnungszeitaumes zu Beginn des Benut-
zungsverhältnisses aufgekommen sind, bei dem
Mindestzuschlag des ersten ganzen Abrech-
nungszeitraumes berücksichtigt; für Teile eines
Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung am Ende des Benutzungs-
verhältnisses wird kein Mindestzuschlag nach
Nr. 16 erhoben. In allen anderen Fällen ist § 18
Abs. 2 Satz 3 der Fernmeldeordnung auf den ge-
samten abzurechnenden Zeitraum anzuwen-
den."
b) In Abschnitt ,7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen' wird die Nummer 5 einschließlich
der zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:
„5 Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1 bis 4 für
die Benutzung von Zwischenspeichereinrichtungen
nach Abschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29 ..................... .. Gebühren nach
Abschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16
Die Vorschrift zu Nr. 13, die Vorschriften zu Nr.14, die
Vorschriften zu Nr. 15 bis 15 c und die Vorschriften
zu Nr. 16 des Abschnitts 7.1 sind anzuwenden."
c) Der Abschnitt ,7.2. Handvermittelte Gespräche' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 und 2' durch folgende Vorschriften 1 und 2
. ersetzt:
„Zu Nr. 1 und 2
1. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonan-
schlüssen werden Gebühren nach Nr. 2 erhoben.
2. Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemel-
det und geführt wird, ohne daß dafür die Vorausset-
zungen gegeben sind, ist das Zehnfache der
Gebühren zu entrichten."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 8' die Angabe „Nr. 1 bis 8" durch die
Angabe „Nr. 2 bis 8" ersetzt.
d) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Überschrift ,Zu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften' wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitt 7.1 Nr. 2 b (Überlassung von Telefonkarten für 80 Gesprächsgebühreneinheiten)
Telefonkarten für 80 Gesprächsgebühreneinheiten zu einer Gebühr von 24,- DM verlieren am
31. Dezember 1987 ihre Gültigkeit. Nicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinheiten werden auf
Antrag auch nach Ablauf der Gültigkeit je Einheit mit 0,30 DM erstattet."
bb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspeichereinrich-
tungen) wird aufgehoben.
8. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeich-
nisse, Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst' wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift wird nach dem Wort ,Bildschirmtextdienst' das Wort,, ,Temexdienst" ange-
fügt.
b) In Abschnitt ,8.3. Amtliche Teilnehmerverzeichnisse' wird in der Spalte ,Gebühr' bei Nummer 1 die
Betragsangabe „15,-" durch die Betragsangabe „25,-" ersetzt.
c) Der Abschnitt ,8.4. Besondere Leistungen' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 3 nach den Worten ,§ 5 Abs. 1 Satz 2,' die Worte
,,§ 5 Abs. 6 Satz 4," eingefügt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift zu Nummer 9 in Satz 1 nach der Textstelle
,(§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung)' die Worte ,, , je Temexanbieteranschluß, je Temex-
nutzeranschluß (§ 38 c der Fernmeldeordnung)" eingefügt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 10 die Worte „oder für eine weitergehende Auf-
teilung" gestrichen.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nummer 19 wie folgt gefaßt:
,. 1. Die Gebühr ist die Abgeltung des Mehraufwan-
des für Wege- und Entstörungsleistungen an den
Bestandteilen, den gemeinsamen Bestandteilen (§ 5
Abs. 1 Satz 8 und 9 der Fernmeldeordnung) und den
zugeordneten vermittlungstechnischen Einrichtun-
gen eines Anschlusses."
ee) Nach Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 mit zugehöriger Vorschrift angefügt:
„22 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Stö-
rungen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung),
je Entstörungsgang .............................. . 65,-
Zu Nr. 19 bis 22
Die Gebühr nach Nr. 22 wird neben der Gebühr
nach Nr. 19, neben den Gebühren nach Nr. 20 und
21 und neben den Gebühren nach Vorschrift 3 zu
Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 erhoben."
d) In Abschnitt ,8.5. Funkrufanschlüsse' werden in der Spalte ,Gebühr' ersetzt
bei Nummer 1 die Betragsangabe „35,-" durch die Betragsangabe „30,-",
bei Nummer 2 die Betragsangabe „30,-" durch die Betragsangabe „20,-",
bei Nummer 3 die Betragsangabe „20,-" durch die Betragsangabe„ 15,-",
bei Nummer 4 die Betragsangabe „50,-" durch die Betragsangabe „40,-",
bei Nummer 5 die Betragsangabe „25,-" durch die Betragsangabe „20,-".
e) In Abschnitt ,8.6.1. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Bildschirm-
textteilnehmer' wird nach der Vorschrift ,Zu Nr. 2, 4 und 5' folgende Nummer 5 a eingefügt:
„5a Mitteilungen zu einer Zwischenspeichereinrichtung in
Datennetzknoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 1 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst), je Seite .. 0,80".
f) Der Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter'
wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) An die Vorschrift ,Zu Nr. 4 und 5' wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt auch für den Nachrichteninhalt einer Leitseite nach Nr. 1 bis 3."
bb) In der Vorschrift ,Zu Nr. 9 bis 14' werden die Worte „ 1 bis" durch die Worte „4 und" ersetzt.
g) Der Abschnitt ,8.6.3. Sonstige Gebühren' wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 2 zu Nummer 1 werden nach dem Wort ,Anschlüsse' die Worte „übernommen oder"
eingefügt.
bb) In der Vorschrift 1 ,Zu Nr. 2 bis 5' wird nach dem Wort ,die' das Wort „jeweilige" eingefügt.
h) Nach dem Abschnitt ,8.6.3. Sonstige Gebühren' wird der Abschnitt ,8.7. Temexdienst' in der aus der
Anlage 10 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung eingefügt.
i) Nach dem einleitenden Text der Übergangsvorschriften wird folgende neue Übergangsvorschrift einge-
fügt:
,,Abschnitt 8.3 Nr. 1 (Gebühren für Einträge in Amtlichen Teilnehmerverzeichnissen)
Bei überschießenden Zeilen für Haupteinträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichtigungen
wird für jede Ausgabe der amtlichen Teilnehmerverzeichnisse bis zum 31.• Dezember 1988 anstelle der
Gebühr von 25,- DM eine Gebühr von 20,- DM erhoben."
9. Der Abschnitt ,10. Posteigene Stromwege' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite)' wird in der Spalte
,Gegenstand' die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' wie folgt geändert:
„Zu Nr. 1 bis 4
Für Fernsprechstromwege zur Bildübertragung der
Nachrichtenagenturen werden für die Berechnung der
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 803
Stromweggebühren neben der gebührenpflichtigen
Stromweglänge nach Nr. 1 bis 4 als Nutzungszeit je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die so ermittel-
ten Gebühren werden nur zu 70 vom Hundert erhoben;
das gilt jedoch nur, soweit diese Fernsprechstromwege
ausschließlich für die Übermittlung von Bildern für Zei-
tungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden
benutzt werden."
b) In Abschnitt ,10.2.1. Stromweggebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 13'
wie folgt gefaßt:
,,3. Für Telegrafenstromwege der Nachrichtenagen-
turen werden in Fällen nach Nr. 1 bis 3,6 und 7 sowie 10
und 11 für die Berechnung der Stromweggebühren ne-
ben der gebührenpflichtigen Stromweglänge als Nut-
zungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die
so ermittelten Gebühren werden nur zur Hälfte erhoben;
das gilt jedoch nur, soweit die Telegrafenstromwege
ausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für
Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behör-
den benutzt werden."
c) In dem Abschnitt ,10.8. Entstörungsleistungen' wird die Nummer 3 mit der zugehörigen Vorschrift wie
folgt gefaßt:
„3 Einmalige Gebühr für die Eingrenzung von Störungen in
Fällen nach§ 45 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung,
je Entstörungsgang ................................... . 65,-
Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben den Gebühren
nach Nr. 1 und 2 erhoben."
10. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' werden wie folgt geändert:
a) Der Übergangsvorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird folgende
Übergangsvorschrift 7 angefügt:
„7. In den Fällen, in denen auf Grund landesrechtlicher Regelungen für die Regelleistung zusätzlich
eine landesspezifische Gebühr oder ein landesspezifisches Entgelt entrichtet werden muß, werden
bis zum 30. Juni 1986 anstelle der Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 die Gebühren nach
Abschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 erhoben."
b) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wer-
den wie folgt geändert:
aa) In der Übergangsvorschrift 1 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 1 bis 28" gestrichen.
bb) In der Übergangsvorschrift 2 werden in Satz 5 die Worte „mit Satz 2" durch die Worte „mit Satz 3"
ersetzt.
cc) Der Übergangsvorschrift 7 werden folgende Übergangsvorschriften 8 und 9 angefügt:
,,8. Für Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren in der bis zum 31. Dezember1985 gül-
tigen Fassung der Fernmeldeordnung oder gemäß der Übergangsvorschrift 2 zu Abschnitt
12 a.2 erhoben worden sind, wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 7 nicht erhoben, wenn bis
zum 30. Juni 1986 die Erhebung der monatlichen Grundgebühr gemäß der Vorschrift 8 zu
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 beantragt wird.
9. Für Breitbandanschlüsse, die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983
geltenden Fassung überlassen worden sind und für die in den Fällen der Vorschrift 1 zu
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 1987 die Überlassung eines posteigenen Fil-
ters beantragt wird, wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a.3 Nr. 1 nicht erhoben."
11. Der Abschnitt ,13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie
private Leitungen für Direktruf nach§ 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung' werden in der Vorschrift zu
Nummer 1 in Satz 1 die Worte „ist die Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30" durch die Worte „sind die
Vorschriften 1, 1.1 und 1.2 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34" und in Satz 4 die Worte „2, 5 und 6 zu Abschnitt 6
Nr. 1 bis 30" durch die Worte „2, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34" ersetzt.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) In Abschnitt ,13.4. Entstörungsleistungen' wird Nummer 4 einschließlich der zugehörigen Vorschrift wie
folgt gefaßt:
„4 Gebühren für Aufwendungen der Deutschen Bundes-
post bei der Störungsverfolgung in Fällen nach § 50
Abs. 8 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeord-
nung, je Entstörungsgang ............................ . 65,-
Die Gebühr nach Nr. 4 wird neben den Gebühren
nach Nr. 1 bis 3 erhoben."
12. In Abschnitt ,14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt' wird Nummer 8 mit der zugehörigen Vor-
schrift aufgehoben.
13. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs
3 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen' wird in der
Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift ,Zu Nr. 1 und 2' aufgehoben.
b) Der Abschnitt ,3. Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergänzungsausstattung in die Regel-
ausstattung übernommen wurden' wird aufgehoben.
14. In Anhang 3 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird der Abschnitt ,2. Einrichtungen von Nebenstellen-
anlagen nach Ausstattung 2' aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1
S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „versuchsweise" gestrichen.
b) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Zugänge aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsge-
schwindigkeiten
a) von 300 bit/s für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren oder
b) von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone
Übertragungsverfahren,".
2. In § 10 Abs. 4 werden die Worte „für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit" gestri-
chen.
3. An § 11 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
,,; soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist die Regelung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung über die Übermittlung von Nachrichten für andere auf Hauptanschlüsse
der Datexdienste, die nach § 10 Abs. 4 an eine gemeinsame Endeinrichtung angeschlossen sind, nicht an-
zuwenden."
4. In§ 13 Abs. 3 letzter Satz wird die Angabe,,§ 8 Abs. 5, 6, 8" durch die Angabe,,§ 8 Abs. 5, 6, 7, 8" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 2 nach der Textstelle ,sind,' die Worte „oder Absatz 2" eingefügt.
c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) § 8 Abs. 9 Satz 3 gilt nicht für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 805
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschriften zu § 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbit/s-Datexverbin-
dungen) werden wie folgt gefaßt:
,,§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbit/s-Datexverbindungen)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-
post für die Abwicklung des Datexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit X.21- oder X.21 bis-Schnittstelle für einen begrenzten
Probebetrieb an Datexteilnehmer überlassen. Auf den Probebetrieb ist folgende ergänzende Regelung
anzuwenden:
1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für
den Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme
am Probebetrieb besteht nicht.
2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden.
3. Der Probebetrieb endet am 31. Dezember 1996.
4. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Monatliche Grundgebühren für einen Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung und eine
Übertragungsgeschwindigkeit
von 64 kbit/s 1 000,- DM
von 2 x 64 kbit/s 1 400,- DM
von 4 x 64 kbit/s 2 200,-DM.
b) Verbindu.ngsgebühren je 64-kbit/s-Kanal für Verbindungen
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,20 DM in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr 1/11)
Sekunden Sekunden
Innerhalb des Fernsprechortsnetzbereiches ........... . 8 12
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
bei Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
bis zu 50 km .......·.................................. . 8 12
von mehr als 50 bis zu 100 km ...................... . 6 9
von mehr als 100 km .............................. ~ .. 4 6
1. Für den Steuerkanal für 2 400 bit/s werden Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17
der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben.
2. Für jeden bereitgestellten Kanal der Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s wird als
Zuschlag für die Bereitstellung eine Gebühreneinheit von 0,20 DM erhoben.
3. Mindestverbindungsgebühren werden nicht erhoben.
4. Die Vorschrift 2.2 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschrif-
ten über die Erfassung der Dauer der Verbindungen sowie die Ermittlung der dafür anzurech-
nenden Gebühreneinheiten ist sinngemäß anzuwenden.
c) Anschließungs- und Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebüh-
renvorschriften."
b) Die Übergangsvorschriften zu § 9 Abs. 2 b (Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeicherein-
richtungen) werden aufgehoben.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 4
Änderung der Fernschreib- ·und Datexgebührenvorschriften
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. I S. 789), werden wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt ,1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse' werden in der Spalte ,Gebühr' bei der Num-
mer 1 die Betragsangabe „65,-" durch die Betragsangabe „80,-" und bei der Nummer 13 die Betragsan-
gabe „32,-" durch die Betragsangabe „ 16,-" ersetzt.
2. Der Abschnitt ,2. Öffentliches Datexnetz' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift ,Zu Nr. 3 bis 8' folgender Satz angefügt:
„Bei Sammelanschlüssen ist die Wahl des Zuschlags
nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 18 oder 19 für alle Datex-
hauptanschlüsse des Sammelanschlusses nur ein-
heitlich zulässig."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 3 zu Nummer 9 die Worte „gebührenpflichtigen
Entfernung bei" durch die Worte „Verkehrsgebühren für" ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 4 ,Zu Nr. 1 bis 15' wie folgt gefaßt:
„4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 15 werden auch für
Datexhauptanschlüsse erhoben, die auf Antrag des
Teilnehmers ausschließlich für die Ersatzschaltung
anderer Datexhauptanschlüsse bei Umschaltungen
in Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden
(Ersatzanschlüsse). Für Übertragungswegab-
schnitte, die auf Antrag des Teilnehmers für
Umschaltungen von Amtsleitungen anderer Datex-
hauptanschlüsse in Ersatzfällen betriebsfähig bereit-
gehalten werden, werden abweichend von Satz 1
Gebühren nach der Vorschrift 4 zu Abschnitt 1 Nr. 1
bis 16 sowie nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1
bis 34 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten) wie für entsprechende Übertragungswegab-
schnitte im öffentlichen Direktrufnetz für die Übertra-
gung digitaler Nachrichten erhoben."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift zu Nr. 32 folgender Satz angefügt:
,,Der Zuschlag nach Nr. 32 wird bei Datexhauptan-
schlüssen eines Sammelanschlusses nur einmal je
Sammelrufnummer erhoben."
ee) Die Nummern 44 und 45 werden durch die folgenden Nummern 44 bis 48 ersetzt:
„Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung
einer Zwischenspeichereinrichtung in Datexnetz- ·
knoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 2 oder 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst)
44 für eine Adresse ................................. . 40,-
bei mehr als einer Adresse eines Teilnehmers
45 für die erste Adresse .......................... . 40,-
46 für die zweite bis zehnte Adresse, je Adresse . 20,-
47 für jede weitere Adresse ...................... . 10,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 807
Zu Nr. 44 bis 47
Die Vorschrift 1 zu Nr. 40 bis 43 ist sinngemäß
anzuwenden.
48 Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 44
oder 45 für die Teilnahme an einer geschlossenen
Benutzergruppe, je Benutzergruppe und Adresse 10,-
1. Bei mehreren Adressen eines Teilnehmers
je geschlossene Benutzergruppe wird der
Zuschlag nach Nr. 48 nur einmal je Benutzer-
gruppe erhoben.
2. Bei einer geschlossenen Benutzergruppe
mit Adressen in Zwischenspeichereinrichtun-
gen verschiedener Datexnetzknoten gelten die
Adressen je Zwischenspeichereinrichtung als
je eine Benutzergruppe.
Zu Nr. 44 bis 48
Die Gebühren nach Nr. 44 bis 48 werden auch
für Adressen erhoben, die für besondere
Zugänge der in der Vorschrift 1 zu Abschnitt
2.2.1 Nr. 23 bis 28 bezeichneten Art bereitge-
halten werden."
b) Der Abschnitt ,2.2.1. Bei Leitungsvermittlung' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift 5 ,Zu Nr. 1 bis 16' folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften 4.1 und 4.3 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1
und 2 gelten sinngemäß."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 17' die Angabe „Abschnitt 7 .1 und nach
Abschnitt 7.1 a" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr.12 und nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4" ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' werden der Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 19' folgende Sätze angefügt:
,,Für einen Datexhauptanschluß, dem ein Ersatzan-
schluß oder ein Übertragungswegabschnitt der in
der Vorschrift 4 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 15 bezeich-
neten Art über eine Umschalteinrichtung nach
Abschnitt 7 Nr. 13 fest zugeordnet ist, wird die Min-
destverbindungsgebühr nur einmal erhoben; für den
fest zugeordneten Ersatzanschluß oder den Über-
tragungswegabschnitt werden keine eigenen
Mindestverbindungsgebühren erhoben. Bei mehre-
ren Hauptanschlüssen ist die Regelung nach Satz 2
sinngemäß anzuwenden."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift vor der Nummer 23 die Angabe „Zwischen-
speichereinrichtung nach Abschnitt 2.1 Nr. 44" durch die Angabe „Zwischenspeichereinrichtungen
nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7" ersetzt.
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 zu Nummer 24 wie folgt gefaßt:
„3. Je Mitteilung wird mindestens die Gebühr für eine
Speicherplatzeinheit erhoben. Umfaßt die Mitteilung
mehr als eine Speicherplatzeinheit, zählen angefan-
gene Einheiten als volle Einheiten. Mit der Mindest-
benutzungsgebühr nach der Vorschrift 1 zu Nr. 23 bis
29 sind 20 Speicherplatzeinheiten abgegolten.
Angefangene Tage gelten als volle Tage."
ff) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25 bis 29 ersetzt:
„für die Adressierung einer Mitteilung und deren
Übermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen
nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7, je Zieladresse
25 bis zu 100 Zieladressen ........................ . 0,10
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bei mehr als 100 Zieladressen
26 für den Teil bis zu 100 Zieladressen .......... . 0,10
27 für den Teil von mehr als 100 bis zu 200
Zieladressen .................................. . 0,05
28 für den Teil von mehr als 200 Zieladressen ... . 0,02
Zu Nr. 25 bis 28
1. Die Gebühr ist die Vergütung für die Über-
mittlung von Mitteilungen innerhalb der
Zwischenspeichereinrichtungen eines Datex-
netzknotens. Sie wird für jede vom Benutzer
festgelegte Zieladresse der Mitteilung erho-
ben:
2. Für die Übermittlung von Mitteilungen
zwischen Zwischenspeichereinrichtungen in
verschiedenen Datexnetzknoten werden
neben den Gebühren nach Nr. 25 bis 28
Gebühren wie für Datenpakete erhoben, die
zurTaggebühr nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 über-
tragen wurden; Gebühren nach Abschnitt
2.2.2 Nr. 1 oder 5 sowie nach Abschnitt 2.1 Nr.
29 werden nicht erhoben. Die Regelung nach
Satz 1 ist bei Zugang aus dem öffentlichen
Fernsprechnetz sinngemäß anzuwenden.
3. Die je zugeteilte Adresse aufkommenden
Zieladressen werden je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung
zusammengefaßt. Teile eines Abrechnungs-
zeitraums zu Beginn eines Benutzungsverhält-
nisses werden dem ersten ganzen Abrech-
nungszeitraum zugerechnet; Teile eines
Abrechnungszeitraumes am Ende eines
Benutzungsverhältnisses zählen als ganzer
Abrechnungszeitraum.
Zu Nr. 23 bis 28
1. Soweit die technischen und betrieblichen
Voraussetzungen gegeben sind, werden bei
posteigenen Zwischenspeichereinrichtungen
nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 47 besondere
Zugänge für Zwischenspeichereinrichtungen
außerhalb von Netzknoten der Deutschen
Bundespost bereitgehalten.
2. Für die Benutzung der besonderen Zugänge
werden ein Drittel der Gebühr nach Nr. 23
sowie die Gebühren nach Nr. 24 bis 28 erho-
ben.
3. Für die Übermittlung von Mitteilungen an
Zwischenspeichereinrichtungen außerhalb
von Netzknoten der Deutschen Bundespost
werden Gebühren nach Vorschrift 2 zu Nr. 25
bis 28 erhoben.
29 für die Adressierung einer Mitteilung und deren
Übermittlung zum Bildschirmtextdienst (§ 38 b der
Fernmeldeordnung), je Seite der Mitteilung ...... . 0,50
1. Die Vorschrift zu Abschnitt 8.6.1 Nr. 3 bis 6
der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung) über den Umfang einer
Mitteilungsseite ist anzuwenden.
2. Die Gebühren nach Nr. 25 bis 28 werden
nicht neben der Gebühr nach Nr. 29 erhoben.
Zu Nr. 23 bis 29
1. Für jeden ganzen Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung wer-
den je zugeteilte Adresse Mindestbenutzungs-
gebühren in Höhe von 40,- DM erhoben; die
Mindestgebühren werden auch für Abrech-
nungszeiträume planmäßiger Fernmelde-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 809
rechnungen erhobe.n, in denen keine Benut-
zungsgebühren nach Nr. 23 bis 29 aufgekom-
men sind. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 19 ist auf
die Mindestbenutzungsgebühr sinngemäß
anzuwenden.
2. Die Gebührenübernahme (§ 10 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe b der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst) und die Über-
tragung der Gebührenpflicht (§ 13 Abs. 3 Nr. 1
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) sinQ ausgeschlossen."
c) Abschnitt ,2.2.2. Bei Paketvermittlung' wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 11 'die Angabe „Abschnitt 7.1 und nach
Abschnitt 7.1 a" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 12 und nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4" ersetzt.
bb) Die Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
„12 für die Benutzung der Zwischenspeichereinrichtun-
gen nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7 ............ . Gebühren nach Abschnitt 2.2.1
Nr. 23 bis 29
Die jeweiligen Vorschriften zu Abschnitt
2.2.1 Nr. 23 bis 29 sind anzuwenden."
d) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:
aa) Folgende Übergangsvorschriften werden aufgehoben:
Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungsabschnitte für Ersatz-
fälle),
Abschnitt 2.1 Nr. 3 bis 8 (anwendungsorientierte Grundgebühren),
Abschnitt 2.1 Nr. 4 bis 9 (Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse),
Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Mindestverbindungsgebühren).
bb) Folgende Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:
Die Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Datexverbindungsgebühren bei Leitungs-
vermittlung) wird aufgehoben; die bisherige Übergangsvorschrift 4 wird Übergangsvorschrift 3.
Die Übergangsvorschrift 1 Buchstabe a zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 4 (Datexverbindungsgebühren
bei Paketvermittlung) wird aufgehoben; die bisherigen Übergangsvorschriften 1 Buchstabe b und
Buchstabe c werden Übergangsvorschriften 1 Buchstabe a und Buchstabe b. In der neuen Über-
gangsvorschrift 1 Buchstabe b wird die Tagesangabe „ 1. Juli 1985" durch die Tagesangabe
,, 1. Januar 1986" ersetzt.
Die Übergangsvorschrift 2 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 4 (Datexverbindungsgebühren bei Paketver-
mittlung) wird wie folgt gefaßt:
„2. Für gewählte Datexverbindungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1986 ausgeführt und danach
beendet werden, oder für feste virtuelle Datexverbindungen werden die bis zum 31. Dezember 1986
geltenden Segmentgebührensätze bis längstens zum 1. Januar 1987 06.00 Uhr erhoben."
cc) Folgende neue Übergangsvorschriften werden entsprechend der Abschnitts- und Nummernfolge
eingefügt:
,,Abschnitt 2.2.1 Nr. 25 bis 28 und Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 (Gebühren je Zieladresse)
In der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird für die Adressierung einer Mitteilung und
deren Übermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen unabhängig von der Zahl der Zieladressen
für jede Zieladresse die Gebühr nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 25 erhoben; die Gebührennummern 26
bis 28 werden erst vom 1. Juli 1987 an angewendet. Diese Regelung ist auf Abschnitt 2.2.2 Nr. 12
sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 und Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 (Besondere Zugänge bei posteigenen
Zwischenspeichereinrichtungen)
Die besonderen Zugänge der in der Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 bezeichneten Art
werden frühestens zum 1. Januar 1987 bereitgehalten. In der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum
31. Dezember 1987 wird ein Probebetrieb durchgeführt. In diesem Zeitraum werden je zugeteilte
Adresse anstelle der Gebühren nach der Vorschrift 2 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 nur die
Mindestbenutzungsgebühren nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 29 erhoben; vom
1. Januar 1988 an werden die vollen Benutzungsgebühren erhoben. Diese Regelung ist auf
Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 sinngemäß anzuwenden."
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Der Abschnitt ,3. Nebengebühren' wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt ,3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
,,25 1 Stromversorgung für den Einsatz in Aufnahme-
rahmen nach Nr. 24 . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift der Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 24' die Zahl „24"
durch die Zahl „25" ersetzt.
b) Der Abschnitt ,3.5. Besondere Leistungen' wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Nummer 7 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „oder für eine weitergehende Auftei-
lung" gestrichen.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 7 und die Vorschrift ,Zu Nr. 6 a bis 7'
aufgehoben.
cc) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3.5 Nr. 6 a bis 7 (Aufteilung der Fernmelderechnung) wird auf-
gehoben.
4. Der Abschnitt ,4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren' wird
wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 zu Nr. 34 wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „Gebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9" durch die
Worte „Gebühren nach Abschnitt 7 Nr. 13 und 14" ersetzt.
bb) Dem Satz 2 wird nach dem Wort ,erhoben' folgender Halbsatz angefügt:
,,; für Umschalteinrichtungen für 64 kbit/s bei Kanalbauweise ist die Vorschrift 3 zu Abschnitt 7 Nr. 9
bis 12 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten) sinngemäß anzuwenden".
b) Bei der Nummer 37 wird der Text in der Spalte ,Gebühr' durch die Betragsangabe „65,-" ersetzt.
c) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 37 wie folgt gefaßt:
„Die Gebühr nach Nr. 37 wird neben den Gebühren nach
Nr. 34 bis 36 erhoben."
d) Die Übergangsvorschriften werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974
(BGBI. 1S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Ma.i 1985 (BGBI. I S. 789), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 48 000 bit/s" durch die Angabe ,, ,64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 wird auf Endeinrichtungen, die ausschließlich mit Hauptanschlüssen für Direktruf der in Abschnitt 1
Nr. 7 oder 8 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten bezeichneten Art beschaltet sind, nicht angewendet; das gilt auch, wenn diese Endeinrich-
tungen daneben an private Leitungen für Direktruf dieser Übertragungsgeschwindigkeiten oder an Haupt-
anschlüsse der öffentlichen Wähl netze angeschaltet sind."
3. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschriften zu § 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) werden wie folgt geändert:
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 811
aa) Der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden folgende Sätze angefügt:
„Sofern und solange die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können
Übertragungswege für analoge Übertragungsverfahren auf Antrag ausnahmsweise auch noch nach
dem 1. Juli 1986 überlassen werden. Posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten
(Modem) oder vorhandene vergleichbare private Einrichtungen zur Übertragung von Daten dürfen
so lange eingesetzt werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gege-
ben sind."
bb) Vor der bisherigen Übergangsvorschrift 2 wird eingefügt:
„2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s gilt folgende
Regelung:"
cc) Die Angabe „2." vor der bisherigen Übergangsvorschrift 2 wird durch die Angabe „a)", die Buch-
staben·,,a", ,,b" und „c" werden durch die Doppelbuchstaben „aa", ,,bb" und „cc" ersetzt.
dd) In der neuen Übergangsvorschrift mit dem Doppelbuchstaben cc werden nach dem Wort
,Nachrichten' die Worte „in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung" eingefügt.
ee) Der Übergangsvorschrift 2 wird folgender Buchstabe b angefügt:
„b) Für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 kbit/s mit posteigener Einrichtung zur Übertragung
von Daten (Basisbandgerät) gilt vom 1. Januar 1987 an folgende Regelung:
aa) Die Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen weiterhin überlassen und so lange weiter
betrieben werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür ge-
geben sind.
bb) Für die Hauptanschlüsse für Direktruf werden Gebühren nach Abschnitt 1, 4, 5, 6 und 7 der
bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung der Gebührenvorschriften für das öffent-
liche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben; die zugehörigen bis
zum 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften und Übergangsvorschriften werden wei-
terhin angewendet.
cc) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Haupt-
anschlüsse für Direktruf von 48 kbit/s auf Antrag in solche der Übertragungsgeschwindig-
keit von 64 kbit/s geändert werden. Für die Änderung der Hauptanschlüsse für Direktruf
werden Anschließungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. 1 der Gebührenvorschriften für das
öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben; die zuge-
hörigen Vorschriften werden angewendet."
ff) Nach der Übergangsvorschrift 3 wird folgende Übergangsvorschrift 4 eingefügt:
„4. Für Festverbindungen mit digitalen Schnittstellen der Übertragungsgeschwindigkeiten
64 kbit/s und höher zwischen Endeinrichtungen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 bezeichneten
Art, die im Vorgriff auf eine verordnete Regelung im Wege der Einzelvereinbarung unter Berück-
sichtigung des Abschnitts 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-
nung) überlassen worden sind, gilt folgende Übergangsregelung:
a) Soweit Einzelvereinbarungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, wird die mit dieser
Verordnung festgelegte Regelung zum 1. Januar 1987 von Amts wegen angewendet; in den
anderen Fällen werden die neuen Regelungen nur auf Antrag vor dem in den Einzelverein-
barungen festgelegten Termin angewendet.
b) Posteigene Festverbindungen der Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s oder
1,92 Mbit/s werden in Hauptanschlüsse für Direktruf geändert; soweit ausnahmsweise auch
private Festverbindungen zugelassen worden sind, werden diese in private Leitungen für
Direktruf geändert. Für die Änderung werden keine Gebühren nach Abschnitt 4 der Gebüh-
renvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
erhoben.
c) Bei Festverbindungen höherer Übertragungsgeschwindigkeiten als 1,92 Mbit/s, die die in
der Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34 oder in der Vorschrift 1 Satz 2 zu Abschnitt 2
Nr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten für Direktrufverbindungen besonderer Art oder für vergleichbare private
Leitungen für Direktruf genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bis zu einer
verordneten Regelung bei der abgeschlossenen Einzelvereinbarung. Sofern die Festverbin-
dungen zwischenzeitlich so geändert werden, daß sie die Voraussetzungen erfüllen, ist die
Regelung nach den Buchstaben a und b nach Abschluß der Änderung sinngemäß anzuwen-
den.
d) Sofern die an posteigene Festverbindungen angeschlossenen Endeinrichtungen die tech-
nischen oder die betrieblichen Voraussetzungen für die Anschließung an Hauptanschlüsse
für Direktruf nicht erfüllen, sind die Endeinrichtungen bis zum 31. Dezember 1991 anzu-
passen.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
e) Sofern die vom 1. Januar 1987 an zu erhebenden Gebühren die bis zum 31. Dezember 1986
zu erhebenden Gebühren um mehr als 30 v. H. übersteigen, gilt vom 1. Januar 1987 bis zum
31. Dezember 1989 folgende Regelung:
aa) Vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 wird der 30 v. H. übersteigende Teil
nicht erhoben.
bb) Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 wird der 70 v. H. übersteigende Teil
nicht erhoben.
cc) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 werden die vollen Grund- und
Verkehrsgebühren erhoben.
Maßgebend für den Vergleich ist jeweils die Summe aus monatlicher Grundgebühr und Ver-
kehrsgebühr je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung. Die Über-
gangsvorschriften 2 Buchstabe a oder 3 zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschrif-
ten für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sind anzu-
wenden.
f) Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die unter die Regelung nach Buchstabe e fallen, wird für
den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 abweichend von der Über-
gangsvorschrift 2 Buchstabe b zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschriften für
das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten anstelle der pau-
schalen Nutzungsgszeit von 240 Stunden nur 180 Stunden zugrunde gelegt; die Über-
gangsvorschrift 3 zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten ist anzuwenden.
g) Die Buchstaben e und f sind auf private Leitungen für Direktruf sinngemäß anzuwenden.
h) Auf die Berechnung der Gebühren für Teile eines Zeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1
und 3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) anzuwenden."
b) Die bisherige Übergangsvorschrift 4 wird Übergangsvorschrift 5.
Artikel 6
Änderung der Gebührenvorschriften
für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage
zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), zuletzt geändert
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt ,1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf' wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt.
,,7 von 64 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,-
1. Für eine posteigene Kanalteilung bis zu 32
Kanälen je 1 200 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s
oder 9 600 bit/s mit bestimmten festgelegten
Schnittstellen werden folgende monatlichen
Zuschläge erhoben:
1.1. für die Kanalteilereinrichtung zur Anschlie-
ßung
1.1.1. an 1 oder 2 Hauptanschlüsse für Direktruf
von 64 kbit/s, je Einrichtung 600,- DM;
1.1.2. an 3 oder 4 Hauptanschlüsse für Direktruf
von 64 kbit/s, je Einrichtung 680,- DM;
1.2. für die Kanalteilung, je 4 Kanäle 80,- DM;
angefangene Einheiten zählen als volle Einhei-
ten;
1.3. für den posteigenen 19-Zoll-Schrank zum
Einsatz der Kanalteilereinrichtungen, je Schrank
100,- DM.
2. Für die Überlassung der posteigenen Kanal-
teilereinrichtung gelten folgende Bedingungen:
2.1. Hauptanschlüsse nach Nr. 7 mit posteige-
nen Kanalteilereinrichtungen sind zur Verbin-
dung mit posteigenen digitalen Knoteneinrich-
tungen nach Abschnitt 7 Nr. 9 oder 10 zugelas-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 813
sen; eine unmittelbare Verbindung solcher
Hauptanschlüsse ist aus betrieblichen Gründen
ausgeschlossen.
2.2 An die posteigene Kanalteilereinrichtung
dürfen nur Hauptanschlüsse nach Nr. 7 dessel-
ben Teilnehmers angeschlossen werden.
2.3. Für die Kanalteilung stehen je Hauptan-
schluß für Direktruf der Übertragungsgeschwin-
digkeit 64 kbit/s bis zu 48 kbit/s zur Verfügung.
2.4. Soweit die technischen und betrieblichen
Voraussetzungen gegeben sind, dürfen die
Kanäle auch für geringere als die festgelegten
Übertragungsgeschwindigkeiten genutzt wer-
den.
2.5. Die posteigene Kanalteilereinrichtung darf
auch in private 19-Zoll-Schränke eingesetzt
werden; der Einsatz privater Einrichtungen in
posteigene Einrichtungen ist ausgeschlossen.
2.6. Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 4 bis 6 ist anzu-
wenden.
8 von 1,92 Mbit/s ....................................... . 500,-
Bei Direktrufverbindungen besonderer Art (Vor-
schriften 1 und 2 zu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34)
werden anstelle der Gebühr nach Nr. 8 je Ende
der Direktrufverbindung 200,- DM erhoben. Für
Ergänzungsanlagen oder für Sonderwünsche
des Teilnehmers werden Gebühren nach
Abschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten
gegenüber den Regelverhältnissen erhoben."
b) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 7' wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zu Nr. 1 bis 8".
bb) In der Vorschrift 1.3 werden die Worte „Nr. 7 je ein Basisbandgerät für digitale Übertragungsver-
fahren" durch die Worte „Nr. 7 und 8 je ein Anschlußgerät für digitale Übertragungsverfahren"
ersetzt.
cc) In der Vorschrift 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
,,die Vorschrift zu Nr. 8 ist anzuwenden."
c) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 9 bis 15.
d) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende Vorschrift ,Zu Nr. 9 bis 14' eingefügt:
„Zu Nr. 9 bis 14
Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 ist
sinngemäß anzuwenden."
e) Nach der neuen Nummer 15 werden folgende Vorschrift ,Zu Nr. 7 und 15' sowie folgende Nummer 16
angefügt:
„Zu Nr. 7 und 15
Die Gebühren nach Nr. 7 und 15 werden auch für
Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertra-
gungsgeschwindigkeit 64 kbit/s erhoben, die
zur Umschaltung in Ersatzfällen für
1. Hauptanschlüsse für Direktruf oder Datex-
hauptanschlüsse der Übertragungsge-
schwindigkeiten bis 9 600 bit/s in Kanalbau-
weise oder
2. Datexhauptanschlüsse der Übertragungsge-
schwindigkeiten 48 kbit/s oder 64 bit/s
bereitgehalten werden.
16 zur Grundgebühr nach Nr. 8, je Hauptanschluß ..... . Gebühren nach Abschnitt 6
Nr. 31 bis 34".
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
f) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 14' wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zu Nr. 9 bis 16".
bb) In der Vorschrift 2 wird die Angabe „Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30" durch
die Angabe „Vorschriften 1 bis 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34" ersetzt.
cc) In den Vorschriften 2 und 3 wird die Angabe „Nr. 8 bis 14" jeweils durch die Angabe „Nr. 9 bis 16"
ersetzt.
g) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 14' wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und in der Vorschrift 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 14" durch die Angabe „Nr. 1 bis
16" ersetzt.
bb) Die Vorschrift 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 16 werden auch
für Hauptanschlüsse für Direktruf oder für Abschnitte
von Amtsleitungen erhoben, die auf Antrag des Teil-
nehmers für Umschaltungen von Amtsleitungen
anderer Hauptanschlüsse für Direktruf in Ersatzfällen
betriebsfähig bereitgehalten werden."
h) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
„Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 14 (Grundgebühren)
Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeiten
bis 9 600 bit/s, bei denen die vom 1. Juli 1986 an zu erhebenden Grundgebühren nach Nr. 1 bis 6 und 9
bis 14 die bis zum 30. Juni 1986 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H. übersteigen, gilt folgende
Übergangsregelung:
a) Vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.
b) Vom 1. Juli 1987 an werden die vollen Grundgebühren erhoben.
Abschnitt 1 Nr. 7, 8, 15 und 16 (Überlassung von Hauptanschlüssen für Direktruf)
In der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 werden Hauptanschlüsse für Direktruf der
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit po~teigenen Kanalteilereinrichtungen, Hauptan-
schlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s oder Hauptanschlüsse für
Direktruf besonderer Art nur in Anschlußbereichen von Datenumsetzerstellen überlassen, in denen die
technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind."
2. Der Abschnitt ,2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf' wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. Die Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34
sind sinngemäß anzuwenden. Sofern bei privaten
Leitungen für Direktruf ein den Vorschriften 1 oder 2
zu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34 vergleichbarer Sachver-
halt vorliegt und der Teilnehmer dies nachweist, sind
auch die Vorschriften 1.3.1.2, 1.3.2, 1.3.3 und 2 zu
Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 die Angabe „23 oder 27" durch die Angabe „oder
23" ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gebühr' und in der Vorschrift 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird jeweils die Angabe
,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30" durch die Angabe „Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34" ersetzt.
b) Die Übergangsvorschrift wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und im einleitenden Text wird das Wort „Übergangsvorschrift" durch das Wort
,,Übergangsvorschriften" ersetzt.
bb) Nach der bisher einzigen Übergangsvorschrift wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Zur Vorschrift 2 zu Abschnitt 2 Nr. 2 (Private Leitungen für Direktruf)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen von
64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s) sind auf die Gebühren für vergleichbare private Leitungen für Direkt-
ruf nach Abschnitt 2 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 815
3. Der Abschnitt ,4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren' erhält die aus der Anlage 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. In Abschnitt ,5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen' erhalten die Nummern 5 bis 38 die aus
der Anlage 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
5. Der Abschnitt ,6. Gebühren für Direktrufverbindungen' wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 26' wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr
als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer plan-
mäßigen Fernmelderechnung wird der Gebührenbe-
rechnung für den 80 Stunden übersteigenden Teil
das 0,25fache der Gebührensätze nach Nr. 1 bis 26
zugrunde gelegt."
bb) Nach der Vorschrift 2 werden folgende Vorschriften 3 und 4 eingefügt:
„3. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen für
Direktruf über posteigene digitale Knoteneinrich-
tungen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung über
das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten) werden die Verkehrsgebühren
abschnittsweise ermittelt; dabei werden die post-
eigenen Knoteneinrichtungen als Endpunkte behan-
delt.
4. Für Hauptanschlüsse für Direktruf desselben
Fernsprechortsnetzbereiches wie die posteigene
Knoteneinrichtung gilt folgende Regelung:
4.1. In Fällen nach§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten werden für die anzu-
schließenden Hauptanschlüsse für Direktruf Ver-
kehrsgebühren nach Vorschrift 1.1 zu Nr. 1 bis 34
erhoben; für Abschnitte zwischen posteigenen digi-
talen Knoteneinrichtungen desselben Fernsprech-
ortsnetzbereiches werden keine Verkehrsgebühren
erhoben.
4.2. In Fällen nach § 3 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-
gung digitaler Nachrichten werden für die anzu-
schließenden Hauptanschlüsse für Direktruf und für
zusätzliche Abschnitte zwischen posteigenen digita-
len Knoteneinrichtungen je nach Lage der End-
punkte Verkehrsgebühren nach der Vorschrift 1.1
oder nach der Vorschrift 1.2 zu Nr. 1 bis 34 erhoben."
b) Die Nummern 27 bis 30 einschließlich der folgenden Vorschriften erhalten die aus der Anlage 13 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 werden wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift der Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)
wird wie folgt gefaßt:
,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 (Gebühren für Direktrufverbindungen bis 9 600 bit/s)".
bb) Folgende Übergangsvorschriften werden aufgehoben:
Die Übergangsvorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 (Gebühren für Direktrufverbindung
bis 9 600 bit/s).
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Über-
tragungsverfahren).
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle).
cc) Folgende Übergangsvorschriften werden entsprechend der Abschnitts- und Nummernfolge auf-
genommen:
,,Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen von 64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s)
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten rich-
ten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte soll bis
zum 31. Dezember1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau derGerätefürdiejewei-
lige Übertragungsgeschwindigkeit beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntge-
geben.
2. Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden, werden der
Berechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen Fern-
sprechortsnetzbereichen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung fol-
gende pauschale Nutzungszeiten zugrunde gelegt:
a) vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 120 Stunden,
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 240 Stunden.
Vom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu berech-
nende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an zugrunde gelegt.
3. Sofern der Teilnehmer geringere als die in der Übergangsvorschrift 2 festgelegten pauschalen
Nutzungszeiten nachweist, wird der Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens
jedoch 80 Stunden, zugrunde gelegt.
Zur Vorschrift 3 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen)
1. Für Abweichungen vom Regelweg werden bis zum 30. Juni 1987 keine Zuschlagsgebühren
erhoben.
2. Sofern bis zum Inkrafttreten der Übergangsvorschrift 1 Gebühren nach der Vorschrift 4 zu
Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung für Abweichungen
vom Regelweg erhoben worden sind, werden diese Gebühren auf Antrag erstattet oder von Amts
wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teilnehmerverhältnis oder bei
Prüftätigkeiten festgestellt wird."
6. Der Abschnitt ,7. Sonstige Gebühren' wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 a wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' wird der Text durch die Betragsangabe „65,-" ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 1 wie folgt gefaßt:
„Die Gebühr nach Nr. 1 a wird neben den Gebühren
nach Nr. 1, 2 oder 3 erhoben."
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 2 Satz 2 gestrichen.
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 4 zu Nummer 2 die Angabe „der Vorschrift zu Nr. 8
und 9" durch die Angabe „Nr. 13 und 14" ersetzt.
c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' wird vor der Nummer 4 die Spaltenüberschrift „Monatliche Gebühr" einge-
fügt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird im Text vor der Nummer 4 das Wort „posteigene" durch die Worte
,,Gebühren für posteigene" ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 4 und 5 jeweils das Wort „monatliche" gestrichen.
d) Die Nummern 6 bis 9 einschließlich zugehöriger Vorschriften erhalten die aus der Anlage 14 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7 wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 7 Nr. 6 und 7 (Posteigene digitale Knoteneinrichtungen)
1. Für posteigene digitale Knoteneinrichtungen nach Abschnitt 7 Nr. 6 mit 2 bis 8 Ausgängen gilt fol-
gende Übergangsregelung:
a) Knoteneinrichtungen mit 2 bis 8 Ausgängen werden nicht mehr neu überlassen.
b) Die am 1. Januar 1987 vorhandenen Einrichtungen dürfen solange weiterbetrieben werden, wie
die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind; eine Erweiterung vor-
handener Einrichtungen ist nur noch ausnahmsweise möglich.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 817
c) Als monatliche Gebühren werden Gebühren nach Abschnitt 7 Nr. 6 und 8 erhoben.
d) Vorhandene Knoteneinrichtungen mit 2 bis 8 Ausgängen, die wegen Wegfalls der technischen
oder betrieblichen Voraussetzungen in solche mit 2 bis 6 Ausgängen geändert werden, werden
von Amts wegen geändert; Anschließungsgebühren nach Abschnitt 4 für die angeschlossenen
Hauptanschlüsse für Direktruf werden in diesem Fall nicht erhoben.
2. Posteigene digitale Knoteneinrichtungen nach Abschnitt 7 Nr. 7, die ausnahmsweise als Schnittstel-
lenvervielfacher überlassen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, solange keine technischen
oder betrieblichen Schwierigkeiten auftreten. Als monatliche Gebühren werden Gebühren nach
Abschnitt 7 Nr. 7 und 8 erhoben."
Artikel 7
Änderung der Telegrammordnung
Die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 373), zuletzt
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Einteilung und Rangfolge der Telegramme
(1) Die Telegramme werden eingeteilt in:
1. Staatstelegramme,
2. dienstliche Telegramme,
3. Privattelegramme.
(2) Bei der Übermittlung und Zustellung haben die Staatstelegramme, für die Vorrangbehandlung verlangt
worden ist, vor den übrigen Telegrammen, die dienstlichen Telegramme vor den Privattelegrammen den Vor-
rang.
(3) Telegramme können in jeder beliebigen Sprache abgefaßt sein, sie können auch enthalten:
1. in Buchstaben oder Ziffern geschriebene Zahlen,
2. Eigennamen, abgekürzte Anschriften oder vereinbarte Telegrammkurzanschriften,
3. Gruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen oder eine Mischung daraus."
2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden durch die Deutsche Bundespost fest-
gesetzt."
3. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. über Fernsprechanschluß, über Telexanschluß oder über Datexhauptanschluß, soweit die technischen
und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind."
4. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Telegramme des Geldverkehrs
Telegramme des Geldverkehrs sind Überweisungstelegramme zu telegrafischen Postanweisungen, tele-
grafischen Zahlkarten, telegrafischen Zahlungsanweisungen, telegrafischen Überweisungen und telegrafi-
schen Rückzahlungsanweisungen; sie erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk= POSTFIN =."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Fernsprech- oder Telexanschluß" durch die Worte „Fernsprech-,
Telex- oder Datexhauptanschluß" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Diensttelegramm" durch das Wort „Dienstspruch" ersetzt.
6. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „42" durch die Zahl „ 14" ersetzt.
7. In§ 22 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Verwaltung" durch die Worte „Deutschen Bundespost" und in Nummer 9
wird das Wort „Antwortscheins" durch das Wort „Telegrammantwortscheins" ersetzt.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 8
Änderung der Telegrammgebührenvorschriften
Die Telegrammgebührenvorschriften (Anlage Azur Telegrammordnung), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. In Abschnitt ,1 Hauptgebühren' werden ersetzt
bei Nummer 1 die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80",
bei Nummer 2 die Betragsangabe „0,30" durch die Betragsangabe „0,50",
bei Nummer 3 die Betragsangabe „ 1,20" durch die Betragsangabe „ 1,60" und
bei Nummer 4 die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „ 1,-".
2. In Abschnitt ,2 Nebengebühren' wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
„7 auf Schmuckblatt mit Einbauteilen ....................... . 9 '-".
Artikel 9
Änderung der gebührenpflichtigen Dienstvermerke
In den gebührenpflichtigen Dienstvermerken (Anlage B zur Telegrammordnung), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977), werden die Zeilen
„ 11 Telegrafische Postanweisung, telegrafische Zahlungsan-
weisung ...................................................... . ==MANDAT==
11 Telegrafische Zahlkarte, telegrafische Überweisung .......... . == VIREMENT =="
durch die Zeilen
„ 11 Telegrafische Postanweisungen, telegrafische Zahlkarten, tele-
grafische Zahlungsanweisungen, telegrafische Überweisungen,
telegrafische Rückzahlungsanweisungen .................... . == POSTFIN =="
ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1 a der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-
tischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. II S. 633), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1983
(BGBI. 1 S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a
Das in § 1 genannte Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen
Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr ist mit folgenden Änderungen anzuwenden:
1. Die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 genannte Zusatzleistung ,Ersuchen um Auskunft' ist mit Wirkung vom 1. Januar
1980 weggefallen.
2. Die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 genannte Zusatzleistung ,Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten' und
die im Protokollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 genannte Dienstleistung ,Blitzgespräche' sind mit Wirkung vom
1. Juni 1982 weggefallen.
3. Artikel 2 - Telegrammdienst - ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 in der in der Bekanntmachung vom
22. Januar 1986 (BGBI. II S. 458) veröffentlichten Fassung anzuwenden."
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung Ober die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), wird wie folgt geändert:
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 819
1. In Abschnitt ,8. Fernsprechdienst' wird die Vorschrift 1 ,Zu lfd. Nr. 1 bis 17' wie folgt gefaßt:
„ 1. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen werden anstelle der bei den Nummern 1 bis 17 jeweils
aufgeführten Gebühren für gewöhnliche Privatgespräche, für gewöhnliche Staatsgespräche und für
Notgespräche bis zu drei Minuten Dauer einheitlich eine Gebühr von 6,03 DM und für dringende Privat-
gespräche und für dringende Staatsgespräche bis zu drei Minuten Dauer einheitlich eine Gebühr von
9,06 DM erhoben. Für Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf durch Boten wird eine Zuschlaggebühr
von 1,01 DM erhoben. Satz 2 der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 ist anzuwenden."
2. Abschnitt ,C. Telegrammdienst' wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gebühr' werden bei Nummer 1 die Betragsangabe ,,-160" durch die Betragsangabe
,,-180" und bei Nummer 2 die Betragsangabe ,,-130" durch die Betragsangabe ,,-150" ersetzt.
b) In der Spalte ,Dienstvermerke' wird bei Nummer 5 der Dienstvermerk „ETATPRIORITENATIONS" gestri-
chen. ·
3. In Abschnitt ,E. Seefunkdienst' werden in der Spalte ,Gebühr' bei Nummer 9 die Betragsangabe„ 1185" durch
die Betragsangabe „2105" und bei Nummer 10 die Betragsangabe „2145" durch die Betragsangabe „2185"
ersetzt.
4. In Abschnitt ,F. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks' wird die Vorschrift 2 ,Zu lfd.
Nr. 12 bis 21' wie folgt gefaßt:
„2. Bei einem dauernd überlassenen Übertragungsweg für Zwecke des Rundfunks werden
für den lnbetriebnahmetag keine Gebühren,
für jeden auf den Tag der Inbetriebnahme folgenden Tag des lnbetriebnahmemonats ein Dreißigste! der
~onatlichen Gebühren,
für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und
für jeden Betriebstag des Monats der Aufhebung des Übertragungsweges - einschließlich des Auf-
hebungstages - ein Dreißigste! der monatlichen Gebühren
berechnet."
Artikel 12
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1S. ·33),
zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1S. 105), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. der Festverbindungsdienst. 11
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Im Selbstwählferndienst ist, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, der Zusatzdienst „Gebühren-
übernahme durch den angerufenen Teilnehmer" zugelassen. Hierzu werden die besonderen tech-
nischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 5 d der Fernmeldeordnung
a) für die Ausführung kommender Auslandsgesprächsverbindungen zu Sprechstellen im Inland oder
b) für die Ausführung kommender Inlandsgesprächsverbindungen zu Sprechstellen im Ausland
benutzt (Service-130-lnternational)."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. über internationale Festverbindungen (§ 9 a)."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. gebührenpflichtige Dienstsprüche mit dem Dienstvermerk= A =,U.
bb) In der Nummer 7 wird das Wort,,= ETATPRIORITENATIONS =" durch das Wort,,= ETATPRIORITE ="
ersetzt.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Überweisungstelegramme zu telegrafischen Postanweisungen, zu telegrafischen Zahlungsanwei-
sungen, zu telegrafischen Zahlkarten und zu telegrafischen Überweisungen mit dem Dienstvermerk
= POSTFIN =,".
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für Inhaber von Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze, die diese Leitung über
eine Datenendeinrichtung gemäß Absatz 5 Nr. 3 des Mieters der Leitung erreichen,".
bb) In der Nummer 3 wird das Wort „Dateneinrichtung" durch das Wort „Datenendeinrichtung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verbindung solcher Leitungen oder Kanäle mit Hauptanschlüssen ist weder direkt noch indi-
rekt über Hauptanschlüsse für Direktruf noch über private Leitungen für Direktruf zulässig."
bb) In der Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,mit' die Wörter „Telexanschlüssen des Mieters
dieser internationalen Mietleitungen und anderen" eingefügt.
cc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Internationale Mietleitungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf
posteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, werden wie Amtsleitungen von Hauptan-
schlüssen für Direktruf behandelt; das gilt auch für entsprechende Kanäle, die mittels privater
Einrichtungen gebildet werden. Eine Verbindung internationaler Mietleitungen nach Satz 1 mit
Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze ist unter den Bedingungen des Absatzes 6
direkt oder indirekt über Hauptanschlüsse für Direktruf oder über private Leitungen für Direktruf
zulässig."
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 eingefügt:
,,(6) Als Verbindung gilt jede direkte oder nach einer Zwischenspeicherung vorgenommene Übermitt-
lung von digitalen Nachrichten, bei der ohne Einflußnahme des Absenders der Nachrichten ausschließ-
lich der Inhaber der Datenendeinrichtung, an die die internationale Mietleitung angeschlossen ist,
bestimmt, an welche Bestimmungsadressen die Nachrichten übermittelt werden. Als unzulässige Ver-
bindung gilt die feste Zuordnung von Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze des Mieters
der internationalen Mietleitung, die an Datenendeinrichtungen nach Absatz 5 Nr. 3 angeschlossen sind,
zu einer oder mehreren Leitungen. Satz 1 gilt für das Absenden von digitalen Nachrichten, die von
Hauptanschlüssen des Mieters der Leitung und von Hauptanschlüssen nach Absatz 4 Nr. 3 ausgehen.
(7) Ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 6 hat die rückwirkende Überfüh-
rung aller internationalen Mietleitungen des Mieters in internationale Festverbindungen gemäߧ 9 a,
beginnend ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes, zur Folge. Kann der Mieter der internationalen
Mietleitung nachweisen, daß sich der Verstoß nur auf einzelne Mietleitungen bezieht, werden nur die
betroffenen Mietleitungen in internationale Festverbindungen gemäß § 9 a überführt.
(8) Hauptanschlüsse des Mieters der internationalen Mietleitung, die an öffentliche Fernmeldewähl-
netze ausländischer Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften angeschlossen
sind, können im Bereich der Deutschen Bundespost nur dann mit der Mietleitung verbunden werden,
wenn die ausländische Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft ihr Einver-
ständnis erklärt hat.
(9) Die Zulässigkeit weiterer Verbindungsmöglichkeiten wird jeweils zwischen der Deutschen
Bundespost und den beteiligten ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten
Betriebsgesellschaften vereinbart."
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 10 bis 13.
e) Im neuen Absatz 11 werden nach dem Wort ,internationalen' die Wörter „digitalen Mietleitungen für Über-
tragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s drei Monate und für die übrigen" eingefügt.
6. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
,,§ 9a
Internationale Festverbindungen
(1) Internationale Festverbindungen können, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, für Verbindungen
mit öffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundespost vermietet werden. Sie werden nur für die Über-
tragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte fest-
gelegte synchrone Übertragungsverfahren mit X.21-Schnittstellen oder X.21 bis-Schnittstellen bereitgehal-
ten.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 821
(2) § 9 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ist sinngemäß auf internationale Festverbindungen anzuwenden.
(3) Über internationale Festverbindungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf
posteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, können digitale Nachrichten von Hauptanschlüssen
öffentlicher Fernmeldewählnetze des Mieters der Festverbindung oder anderer direkt oder nach einer
Zwischenspeicherung an vorgegebene Bestimmungsadressen, auf die der Inhaber der Datenendeinrich-
tung, an die die internationale Festverbindung angeschlossen ist, keinen Einfluß hat, vermittelt werden. Vor-
aussetzung hierfür ist, daß die zwischen den Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze und der
jeweiligen internationalen Festverbindung übermittelten digitalen Nachrichten ein Viertel des Gesamtver-
kehrs der internationalen Festverbindung nicht übersteigen.
(4) Über internationale Festverbindungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf
posteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, können digitale Nachrichten von Hauptanschlüssen für
Direktruf oder über private Leitungen für Direktruf, sofern eine Verbindung zu Hauptanschlüssen öffentlicher
Fernmeldewählnetze ausgeschlossen ist, ohne Einschränkungen auch für andere vermittelt werden.
(5) Internationale Festverbindungen werden auch an juristische Personen oder andere Vereinigungen
anstelle ihrer selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder vermietet.
(6) Es ist unzulässig, internationale Festverbindungen ganz oder teilweise unterzuvermieten.
(7) Die Mindestmietdauer beträgt drei Monate.
(8) § 9 Abs. 12 und 13 ist sinngemäß anzuwenden."
7. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können ausnahmsweise und längstens bis zum 31. De-
zember 1988 Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüs-
sen öffentlicher Fernmeldewählnetze auch weiterhin zugelassen bleiben, wenn die internationale Mietleitung
bereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel mit
einem Schnittstellenvervielfacher oder einem einfachen Multiplexer) abgeschlossen wurde.
(2) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können internationale Festverbindungen nach § 9 a vom
1. Juli 1986 vorübergehend und längstens bis zum 31. Dezember 1991 auch mit analogen Schnittstellen und
Fernsprechbandbreite bereitgehalten werden.
(3) Internationale Mietleitungen nach Absatz 1 können Zugang zu internationalen Festverbindungen
erhalten.
(4) Die bisher durch einzelne Anschließungs- und Betriebsgenehmigungen oder Einzelvereinbarungen
zugelassenen Anwendungen von internationalen Mietleitungen mit volumenabhängigem Nutzungsentgelt
sind spätestens zum 1. Januar 1991 in internationale Festverbindungen zu überführen, soweit zwischen der
Deutschen Bundespost und den beteiligten Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-
sellschaften keine anderen Regelungen getroffen sind."
Artikel 13
Änderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldege-
bührenordnung), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1S. 789), werden
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift ,5.3.2 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten,
Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Saudi-
Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten' wird nach dem Wort ,Libanon,' das Wort
,,Oman," eingefügt.
b) Nach der Abschnittsüberschrift ,5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Ver-
kehrsbeziehungen' werden folgende Abschnittsüberschriften eingefügt:
„5.4 Internationale Festverbindungen
5.4.1 Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechtenstein, Luxem-
burg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Tschechoslowakei
5.4.2 Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien ,
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5.4.3 Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada, Ägypten, Bahrain, Irak, Iran
(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,
Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten
5.4.4 Festverbindungen in allen anderen Verkehrsbeziehungen
5.4.5 Verkehrsgebühren für internationale Festverbindungen".
c) Die bisherigen Abschnittsüberschriften 5.4 bis 5.7 werden die Abschnittsüberschriften 5.5 bis 5.8.
d) Die neue Abschnittsüberschrift ,5.7 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen
öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost' wird wie folgt gefaßt: ,,5.7. Ver-
bindungen internationaler Mietleitungen oder internationaler Festverbindungen mit Hauptanschlüssen
des öffentlichen Telexnetzes im Bereich der Deutschen Bundespost".
2. Der Abschnitt ,1 Fernsprechdienst' wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt ,1.1 Ferngespräche' erhält die aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) In Abschnitt ,1.2 Seefunkgespräche' wird bei Nummer 11 in der Spalte 3 die Betragsangabe „54,60"
durch die Betragsangabe „63,00" ersetzt.
c) Nach Abschnitt ,1.3 Rheinfunkgespräche' wird angefügt:
„Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 1 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Abschnitt 1.1 (Service-130-lnternational)
Bei der Gebührenübernahme durch den angerufenen Teilnehmer (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über den
Fernmeldeverkehr mit dem Ausland) werden die Gebühren des Abschnitts 1.1 nach den Vorschriften 14,
15 und 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 bereits vom 1. Juni 1986 an erhoben."
3. Der Abschnitt ,2 Telexdienst' wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt ,2.1 Telexverbindungen' erhält die aus der Anlage 16 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
b) In Abschnitt ,2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen' werden ersetzt bei Nummer 10 in der Spalte
3 die Betragsangabe „9,90" durch die Betragsangabe „ 12,00" und in der Spalte 4 die Betragsangabe
,,29,70" durch die Betragsangabe „36,00", bei Nummer 11 in der Spalte 3 die Betragsangabe „ 12,30"
durch die Betragsangabe „ 13,40" und in der Spalte 4 die Betragsangabe „46,80" durch die Betragsan-
gabe „52,80", bei Nummer 12 in der Spalte 3 die Betragsangabe „ 16,80" durch die Betragsangabe
,,15,00".
4. In Abschnitt ,2.2 a Teletexdienst' werden die Nummern1 bis 9 wie folgt gefaßt:
2 3
"1 Dänemark ................................................ . 2,5
2 Finnland ................................................. . 3,0
2a Frankreich ............................................... . 4,0
3 Italien .................................................... . 3,0
4 Kanada .................................................. . 10,0
4a Luxemburg ............................................... . 2,5
4b Niederlande .............................................. . 4,0
5 Norwegen ................................................ . 3,0
6 Österreich ............................................... . 2,5
7 Schweden ................................................ . 3,0
7a Schweiz ................................................. . 4,0
8 Südafrika ................................................ . 16,5
Ba Türkei .................................................... . 5,0
9 Vereinigte Staaten ....................................... . 10,0".
5. Der Abschnitt ,3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung' erhält die aus
der Anlage 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 823
6. Der Abschnitt ,3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen' wird wie folgt gefaßt:
„3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen oder über internationale Festverbindungen
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Gebühren für Datenübertragungen über internationale Miet-
leitungen oder über internationale Festverbindungen ..... Gebühren nach Abschnitt 5".
7. Der Abschnitt ,4 Telegrammdienst' wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt ,4.1 Telegramme' wird wie folgt geändert:
aa) In den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4 Soweit ausländische Verwaltungen die Angabe des Namens eines bei der Abfassung eines Tele-
gramms benutzten Kodes verlangen, wird dieser am Ende des Telegrammkopfes gebührenfrei
übermittelt. Absender von Staatstelegrammen sind von der Verpflichtung, den benutzten Kode
anzugeben, befreit."
bb) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 2 bei Nummer 1 die Betragsangabe „0,60" durch die
Betragsangabe „0,80" ersetzt.
cc) In der Spalte 3 wird bei den Nummern 3, 4, 7, 19, 30, 37, 45, 47, 48, 55, 58, 59, 60, 72, 75, 76, 78, 84,
89,105,106,107,114,116,123,134,139,140,143,151,152,158,161,164,165,171,192,193,194,
197, 199, 201 und 211 jeweils die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80" ersetzt.
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:
2 3
Aruba 2,10".
ee) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt
gefaßt:
2 3
„ 13 Äthiopien (Sozialistisches) .................... . 1,50
29 Brunei Darussalam ............................ . 1,80
44 Falklandinseln (Malwinen) ..................... . 2,10
74 Iran (Islamische Republik) .................... . 1,80
86 Kamerun ...................................... . 1,50
91
ff) Nach der Nummer 122 wird folgende Nummer 122 a eingefügt:
2 3
Mikronesien ................................... . 2,40".
gg) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehung werden wie folgt gefaßt:
2 3
„141 Burkina Faso .................................. . 1,50".
hh) Nach der Nummer 144 wird folgende Nummer 144 a eingefügt:
2 3
Palau .......................................... . 2,40".
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ii) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt
gefaßt:
2 3
„156 Rodrigues ..................................... . 1,50
173 St. Christoph und Nevis ..................... .. 2,10
182 Syrien (Arabische Republik) .................. . 1,80
185
187 Tokelau ....................................... . 2,40".
jj) In der Spalte 2 wird der Vorschrift 8.4 folgende Vorschrift 9 angefügt:
„9. Die Erstattung von Telegrammgebühren wegen
verspäteter Zustellung von Telegrammen in den
Bestimmungsländern, die gewöhnliche Telegramme
regelmäßig mit der Briefpost zustellen, ist aus-
geschlossen."
b) In Abschnitt ,4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe' werden ersetzt
bei Nummer 1 die Betragsangabe „ 1,85" durch die Betragsangabe „2,05",
bei Nummer 2 die Betragsangabe „2,45" durch die Betragsangabe „2,85",
bei Nummer 3 die Betragsangabe „ 1,85" durch die Betragsangabe „2,05",
bei Nummer 4 die Betragsangabe „2,45" durch die Betragsangabe „2,85" und
bei Nummer 9 die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80".
8. Der Abschnitt ,5 Mietleitungsdienst' wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift und die nachfolgenden Vorbemerkungen werden wie folgt gefaßt:
„5 Mietleitungsdienst, Festverbindungsdienst
Vorbemerkungen
1 Die Gesamtkosten für eine internationale Mietleitung oder eine internationale Festverbindung
setzen sich zusammen aus den Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost und den Ver-
gütungen für die ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaf-
ten, in deren Bereich die internationale Mietleitung oder die internationale Festverbindung endet.
2 Die Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost setzen sich zusammen
2.1 aus monatlichen Gebühren bei internationalen Mietleitungen
2.2 aus monatlichen Gebühren und Verkehrsgebühren bei internationalen Festverbindungen.
3 Es werden abgegolten:
3.1 mit den monatlichen Gebühren bei internationalen Mietleitungen oder mit den monatlichen
Gebühren und den Verkehrsgebühren bei internationalen Festverbindungen der Deutschen Bun-
despost, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3.1.1 bei internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen nach europäischen
Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien
a) die Leitungsabschnitte im Bereich der Deutschen Bundespost,
b) die Hälfte der mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesell-
schaften vereinbarten Gebühren für die Leitungsabschnitte in etwaigen Durchgangsländern
oder Seekabeln,
c) die deutschen Gebühren für die Leitungsabschnitte über Satellit,
3.1.2 beiinternationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen nach allen anderen Län-
dern
a) die Leitungsabschnitte im Bereich der Deutschen Bundespost,
b) die vollen europäischen Gebühren für die Leitungsabschnitte in Durchgangsländern, See-
kabeln oder über Satellit,
3.2 mit den Vergütungen für die ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebs-
gesellschaften alle übrigen Aufwendungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4 Die Deutsche Bundespost kann mit dem Mieter einer internationalen Mietleitung oder internatio-
nalen Festverbindung in einigen Verkehrsbeziehungen vereinbaren, daß sie die Vergütungen für
die ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften bei dem
Mieter im Bereich der Deutschen Bundespost einzieht.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 825
5 Die Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost gelten für die von der Deutschen Bundes-
post mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften ver-
einbarte Regelführung der internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindung.
Bei einer von der Regelführung abweichenden Führung erhöhen sich die Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost um die auf volle DM umgerechneten, zusätzlich geforderten
Gebührenanteile ausländischer Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften.
6 Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Mietdauer bei einer internationalen
Mietleitung sind die monatlichen Gebühren der Deutschen Bundespost. Sind Gebühren für Teile
eines Monats zu berechnen, so wird die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats
zugrunde gelegt. Es werden erhoben
6.1 bei einer dauernd bereitgestellten Mietleitung für
a) den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung keine Gebühren,
b) jeden folgenden Tag innerhalb des Monats der Bereitstellung 1/30 der monatlichen Gebüh-
ren,
c) jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren,
d) jeden Tag des Monats der Aufhebung einschließlich des Aufhebungstages 1/30 der monat-
lichen Gebühren,
6.2 bei einer von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bereitgestellten Fern-
sprech- oder Telegrafenmietleitung für den
a) ersten und zweiten Tag je 1/10 der monatlichen Gebühren,
b) dritten bis zehnten Tag je 1/20 der monatlichen Gebühren,
c) elften bis zwanzigsten Tag je 1/25 der monatlichen Gebühren,
d) einundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine Gebühren.
Als ein Tag gilt der Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene Tage gelten als
volle Tage.
Werden internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen vor Ablauf der Min-
destmietdauer aufgegeben, so werden die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Mindest-
mietdauer weiter erhoben.
7 Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Mietdauer bei einer internationalen
Festverbindung sind die monatlichen Gebühren und die Verkehrsgebühren. Die monatlichen
Gebühren und die Verkehrsgebühren werden vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung
erhoben. Für die Berechnung und Rundung der Gebühren sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3
zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzuwen-
den.
8 Neben den Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost werden erhoben
8.1 für das Anschließen oder Ändern die allgemein geltenden Anschließungs- und Änderungs-
gebühren
8.1.1 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Fernsprech-, Telegrafen-, Breitband- und Reser-
vemietleitungen,
8.1.2 wie für höherwertige Ausnahmeleitungen mit digitalen Schnittstellen bei internationalen digitalen
Mietleitungen,
8.1.3 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Festverbindungen,
8.1.4 für eine besondere Abnahme oder Überprüfung der an einer internationalen Mietleitung oder
internationalen Festverbindung angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtung die allgemein gel-
tenden Abnahme- und Überprüfungsgebühren wie für private Fernmeldeeinrichtungen, die an
posteigene Stromwege angeschaltet sind.
9 Wird eine internationale Mietleitung oder eine internationale Festverbindung aus Gründen
betriebsunfähig, die nicht vom Mieter oder einem anderen Benutzer der Mietleitung oder Fest-
verbindung zu vertreten sind, so werden die Gebühren der Deutschen Bundespost auf Antrag des
Mieters für den Zeitraum der Betriebsunfähigkeit anteilig erstattet.
9.1 Dabei wird vorausgesetzt,
a) daß internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen nach europäischen
Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien min-
destens drei Stunden oder internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen
nach allen anderen Ländern mindestens eine Stunde durchgehend betriebsunfähig waren
(Mindestausfallzeit),
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) daß die Betriebsunfähigkeit der internationalen Mietleitung oder internationalen Festverbin-
dung unverzüglich der Deutschen Bundespost mitgeteilt wird,
c) daß der Antrag spätestens vier Monate nach der Betriebsunfähigkeit gestellt wird.
9.2 Es werden erstattet
a) bei internationalen Mietleitungen oder bei internationalen Festverbindungen für jede volle
Stunde der Betriebsunfähigkeit 1/720 der monatlichen Gebühren,
b) bei internationalen Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen, die von vornherein für einen
kürzeren Zeitraum als einen Monat vermietet wurden, für jede volle Stunde der Betriebsunfä-
higkeit die Erhebungsgebühren nach Nummer 6.2, geteilt durch die Gesamtzahl der Stunden,
die die Leitung gemäß Antrag bereitgestellt werden sollte.
Bei Zeiträumen, die über die Mindestausfallzeit hinausgehen, gelten angefangene Stunden von
mindestens 30 Minuten als volle Stunden. Für die Rundung der Gebühren ist die Vorbemerkung
Nr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzu-
wenden."
b) Der Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' erhält die aus der Anlage 18 zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
c) Der Abschnitt ,5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen' erhält die aus der Anlage 19 zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
d) Der Abschnitt ,5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr
als 200 bit/s' erhält die aus der Anlage 20 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Nach Abschnitt ,5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen' wird
der Abschnitt ,5.4 Internationale Festverbindungen' in der aus der Anlage 21 zu dieser Verordnung
ersichtlichen Fassung eingefügt.
f) Der bisherige Abschnitt ,5.4 Internationale Breitbandmietleitungen' wird Abschnitt 5.5 und erhält die aus
der Anlage 22 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
g) Der bisherige Abschnitt ,5.5 Internationale Reservemietleitungen' wird Abschnitt 5.6. und wird wie folgt
geändert:
aa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu den Nummern 1 und 2 das Wort „Erhebungsgebühren"
durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
bb) Bei den Nummern 1 und 2 wird in der Spalte 3 das Wort „Erhebungsgebühren" jeweils durch das
Wort „Gebühren" ersetzt.
cc) Bei der Nummer 3 wird in der Spalte 2 das Wort „Erhebungsgebühren" durch das Wort „Gebühren"
ersetzt.
dd) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 2 ,zu Nr. 4 und 5' die Angabe „Nr. 4.2" durch die Angabe „Nr. 6.2"
ersetzt.
h) Der bisherige Abschnitt ,5.6 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentli-
cher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost' wird Abschnitt 5. 7 und erhält die aus
der Anlage 23 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
i) Der bisherige Abschnitt ,5.7 Entstörungsleistungen' wird Abschnitt 5.8; Nummer 3 einschließlich der
zugehörigen Vorschrift wird wie folgt gefaßt:
2 3
„3 Einmalige Gebühr für die Eingrenzung einer vom Mie-
ter einer internationalen Mietleitung oder von einem
zugelassenen Benutzer dieser Leitung gemeldeten
Störung, die ausschließlich durch eine private Fern-
meldeeinrichtung des Mieters, die nicht von der Deut-
schen Bundespost unterhalten wird, verursacht wor-
den ist, je Entstörungsgang ....................... . 65,-
Zu Nr.1 bis 3
1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben den Gebühren
nach Nr. 1 und 2 erhoben.
2. Internationale Festverbindungen werden bei der
Gebührenberechnung wie internationale Mietlei-
tungen behandelt."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 827
j) Nach Abschnitt ,5.8 Entstörungsleistungen' wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 5 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 5.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über
Kanalteiler als Halbkanal)
Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als
Halbkanal, die bis zum 31. Oktober 1984 hergestellt worden sind, werden längstens bis zum 31. Dezem-
ber 1988 weiter vermietet. Für die Telegrafenmietleitungen nach Satz 1 werden Gebühren nach
Abschnitt 5.2 in der bis zum 30. Juni 1986 an geltenden Fassung weiter erhoben.
Abschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen)
1. Für internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über
. den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland werden die Gebühren nach Abschnitt 5.1 oder 5.2 bis läng-
stens zum 31. Dezember 1988 weiter erhoben.
2. Für internationale Festverbindungen nach § 1O Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr
mit dem Ausland werden Gebühren nach Abschnitt 5.4.1 Nr. 3, nach Abschnitt 5.4.2 Nr. 3, nach
Abschnitt 5.4.3 Nr. 3 oder nach Abschnitt 5.4.4 Nr. 3 neben den Gebühren nach Abschnitt 5.4.5 erho-
ben. Anstelle der nach den Vorschriften 1 bis 8 zu Abschnitt 5.4.5 erfaßten Verkehrszeiten werden bis
zum 31. Dezember 1987 50 Stunden, vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 100 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 150 Stunden, vom 1. Januar 1990 bis zum 31.
Dezember 1990 250 Stunden und vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 400 Stunden bei
der Gebührenberechnung je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
zugrunde gelegt. Die zu berechnenden Verbindungszeiten werden jeweils vom ersten ganzen
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeit-
raumes an angerechnet. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten bereitgestellt
werden, ist die Vorschrift 5 zu Abschnitt 5.1 Nr. 1 bis 211 anzuwenden.
3. Die Änderung von internationalen Mietleitungen nach§ 10 Abs. 1 und 4 und von internationalen Fest-
verbindungen nach § 1O Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland in
internationale Festverbindungen nach § 9 a geschieht im Wege der Kündigung und Neuanschlie-
ßung. Hierfür werden keine Anschließungs- oder-Abnahmegebühren erhoben. Die Änderungen der
privaten Einrichtungen gehen zu Lasten des Inhabers der internationalen Festverbindung.
4. Für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit
dem Ausland, die vor dem 31. Dezember 1988 in internationale Festverbindungen nach § 9 a geän-
dert werden, werden die Gebührenvorschriften nach Abschnitt 5.4.5 vom Tage der Änderung an voll
erhoben. Satz 1 gilt auch für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 4 der Verord-
nung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, die vor dem 31. Dezember 1991 in internationale
Festverbindungen nach § 9 a geändert werden.
5. Für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit
dem Ausland gelten bis zur Änderung in internationale Festverbindungen nach§ 9 a die mit der jewei-
ligen Anschließungs- und Betriebsgenehmigung festgesetzten Nutzungsentgelte weiter.
6. Sofern die erfaßten Verkehrsgebühren nach den Vorschriften zu Abschnitt 5.4.5 bei einer interna-
tionalen Festverbindung, die nicht in simultan betreibbare Teilkanäle unterteilt ist (z. 8. durch Multi-
plexer), stets zum maximalen Höchstwert je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung führen, kann die Eigenmessung durch den Inhaber der internationalen Festverbindung bis
zur Bereitstellung einer geeigneten Meßtechnik durch die Deutsche Bundespost anerkannt werden.
Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenmessung des Inhabers der Festverbinc;tung ist die
Bereitschaft, das angewendete Meßverfahren zur Erfassung der Verkehrsgebühren gegenüber der
Deutschen Bundespost offen darzulegen.
Abschnitt 5.7 (Verbindungen internationaler Mietleitungen oder internationaler Festverbindungen mit
Hauptanschlüssen des öffentlichen Telexnetzes im Bereich der Deutschen Bundespost)
Für Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen über nicht selbst Daten
verarbeitende Dateneinrichtungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze nach § 10
Abs. 1 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland werden die Gebühren nach
Abschnitt 5.6 Nr. 1 bis 8 in der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung weiter erhoben!'
Artikel 14
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(3) Am 1. Juli 1986 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a,
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd,
Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben dd, ee und ff,
Buchstabe b,
Nr. 8 Buchstabe d,
Artikel 3 Nr. 1,
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee,
Buchstabe b Doppelbuchstaben dd und ee,
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe d Doppelbuchstabe cc,
Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Artikel 12 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7,
Artikel 13 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und b,
Nr. 3 Buchstabe b,
Nr. 4 und 5,
Nr. 8 Buchstaben a bis h und j.
(4) Am 1. Dezember 1986 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b,
Nr. 7 Buchstaben a und c,
Nr. 8,
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c,
Buchstabe d Doppelbuchstaben aa und bb,
Buchstabe e, f,
Nr. 3 Buchstabe a,
Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb, dd, ff, gg und ii,
Buchstaben c und d,
Nr. 4 Buchstaben a bis h,
Buchstabe i Doppelbuchstaben bb bis gg, ii, kk, 11, nn, oo, pp und qq,
Buchstabe j, 1, n, p, q,
Buchstabe r Doppelbuchstaben aa, bb und dd,
Buchstabe Y,
Buchstabe z Doppelbuchstaben dd und ee,
Nr. 13 und 14,
Artikel 4 Nr. 1,
Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe a.
(5) Am 1. Januar 1987 treten in Kraft:
Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe e,
Nr. 11 Buchstabe a,
Artikel 3 Nr. 6,
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und ff,
Nr. 4 Buchstabe a,
Artikel 5 Nr. 1 bis 3,
Nr. 4 Buchstat:>e a Doppelbuchstaben bb bis ff,
Buchstabe b,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 829
Artikel 6 Nr. 1 bis 5,
Nr. 6 Buchstaben b bis e.
(6) Am 1. April 1987 treten in Kraft:
Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa.
(7) Am 1. Dezember 1987 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 10,
Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r ist i an Schwarz - Schi II in g
Die Anlagen 1 bis 23 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 22. Mai 1986
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983
(BGBI. 1 S. 613), der durch Gesetz vom 21. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 1081) eingefügt worden ist, wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 757 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 136 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 272 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986 831
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24.3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates L 80/14 25. 3. 86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 855/86 der Kommission zur Eröffnung der
Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des
Rates für das W e i nwirtschaftsjahr 1985/86 L 80/24 25. 3. 86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 856/86 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates
vorgesehen_en Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1985/
86 L 80/27 25. 3. 86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 882/86 des Rates zur neunten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch L 82/3 27. 3.86
25. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 906/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Mi Ich erze u g n iss e L 82/81 27. 3.86
26. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 907 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 82/82 27.3.86
25. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 914/86 des Rat~.s zur Verlängerung des
Mi Ich wirtschaftsjahres 1985/86 und zur Anderung der Varordnung
(EWG) Nr. 866/84 L 84/1 27 3.86
25. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 915/86 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1985/86 für R i n d f I e i s c h L 84/2 27. 3.86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker L 87/1 2.4.86
25. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 935/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten L 87/5 2.4.86
Andere Vorschriften
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 849/86 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder
Kunstleder, Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff
(ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01) der Tarifstelle 64.02 B
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Philippinen, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 80/6 25. 3. 86
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 850/86 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für ~chuhe mit Laufsohlen aus Leder oder
Kunstleder, Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff
(ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01) der Tarifstelle 64.02 B
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 80/7 25. 3. 86
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zollvorschriften. ·
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich
1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis dos Anlagebandes: 12,65 DM (11,55 DM zuzüglich 1, 10 DM Ver- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 % .
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 881 /86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Zypern (1986) · L 82/1 27.3.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 623/86 der Kommission vom
28. Februar 1986 zur Festlegung der ab. 1. März 1986 im Handel mit
Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80
anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 59 vom 1. 3. 1986) L 96/35 11. 4. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 der Kommission vom
28. Februar 1986 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsaus-
gleichbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor (ABI.
Nr. L 57 vom 1. 3. 1986) L 103/59 19. 4. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 360/86 des Rates vom
17. Februar 1986 zum Erlaß von Vorschriften über die Anwendung
mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien
und Portugal (ABI. Nr. L 43 vom 20. 2. 1986) L 105/31 22. 4. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 846/86 des Rates vom
3. März 1986 über die für den Warenverkehr zwischen Spanien und
Portugal während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß-
nahmen geltenden Ursprungsregeln (ABI. Nr. L 83 vom 27. 3. 1986) L 105/31 22. 4. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom
28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden
Handelsmechanismus (ABI. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986) L 107/50 24. 4. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 der Kommission vom
28. Februar 1986 über Durchführungsbestimmungen zu den Beitritts-
ausgleichbeträgen und zur Festsetzung dieser Beträge im Zuckersektor
(ABI. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986) L 107/50 24. 4. 86