Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 759
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986
Vom 22. Mal 1986
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des Dritten
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. November 1980 (BGBI. 1S. 2137) wird
die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das
,Jahr 1986 vom 5. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2165) wie
folgt geändert:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1986
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird
nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie
folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 3,9 vom Hundert
für Bayern 4,2 vom Hundert
für Berlin 3,5 vom Hundert
für Bremen 4,4 vom Hundert
für Hamburg 4,9 vom Hundert
für Hessen 4,3 vom Hundert
für Niedersachsen 4,4 vom Hundert
für Nordrhein-Westfalen 5, 1 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 4,8 vom Hundert
für das Saarland 5,2 vom Hundert
für Schleswig-Holstein 3,8 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten
Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemannn
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Vom 22. Mai 1986
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- sorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwas-
heit verordnet ser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2.
a) auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen- (4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Ma-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk
18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Auf-
b) auf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebens- bereitung ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Chlor je Liter nachweisbar sein und in Trinkwasser, das
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver- mit Chlordioxid desinfiziert wird, muß nach Abschluß der
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,05 mg
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft Chlordioxid je Liter nachweisbar sein. Wird das Trink-
wasser vor Übergabe in das Verteilernetzentchlort, muß
mit Zustimmung des Bundesrates:
der Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein.
§2
1. Abschnitt
(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festge-
Beschaffenheit des Trinkwassers setzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht über-
schritten werden.
§ 1
(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe
(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserre- und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in
gern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trink- Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die
wasser in 100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). menschliche Gesundheit zu schädigen.
Coliforme Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein
(Grenzwert); dieser Grenzwert gilt als eingehalten, (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
wenn bei mindestens 40 Untersuchungen in minde- Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des
stens 95 vom Hundert der Untersuchungen coliforme Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so
Keime nicht nachgewiesen werden. niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der
Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichti-
(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert gung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C
± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C §3
± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwas-
ser soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwas-
Aufbereitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrü- sers vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaf-
tungstemperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten. fenheit des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im
Trinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses
(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversor- einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festge-
gungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im setzten Grenzwerte nicht überschritten werden.
Jahr entnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus
Sammet- und Vorratsbehältern und aus Wasserversor- §4
gungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luft-
fahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Koloniezahl (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-
den Richtwert von 1 000 je ml bei einer Bebrütungstem- sen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenz-
peratur von 20 °C ± 2 °C und den Richtwert von 100 je werten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für
ml bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C ± 1 °C einen befristeten Zeitraum abgewichen werden . kann,
nicht überschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserver- wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 761
gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von
andere Weise mit vertretbarem Aufwand sichergestellt Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2
werden kann. bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Grenzwerte der Anlage 4 abzu- 3. Abschnitt
ändern, soweit dies auf Grund regionaler Gegebenhei- Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers
ten erforderlich und gesundheitlich unbedenklich ist. einer Wasserversorgungsanlage
§6
2. Abschnitt
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord-
Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe
nung sind
§5 1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus
denen auf festen Leitungswegen an Anschluß-
(1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, nehmer
in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder
a) Trinkwasser oder
behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbe- b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
triebe), muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß abgegeben wird.
§§ 1 bis 4 erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4
etwas anderes zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungs-
Abs. 3 Satz 1 gilt nur für Wasser, das zur Speisung von anlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen
Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensato- a) Trinkwasser oder
ren in Kühleinrichtungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn
Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
ähnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder entnommen oder abgegeben wird.
für diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung abgegeben werden.
§7
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahr- (1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig
zeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll an
der Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebs-
Beschaffenheit von Trinkwasser Meerwasser verwen- technisch etwas so wesentlich geändert werden, daß es
det werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im auf die Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen
Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich haben kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungs-
des Mündungsgebietes befindet. Die zuständige recht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine
Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer andere Person über, so hat der Unternehmer oder son-
die Verwendung von Meerwasser für die in Satz 1 stige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage das
genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, dem Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vorher
daß die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind
derart beeinträchtigt werden, daß durch den Genuß die die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage
menschliche Gesundheit geschädigt werden kann. Zur vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechni-
Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser mit der schen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für
Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet werden. den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vor-
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für zulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb
bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser genommen werden, sind Unterlagen über Schutzzonen
verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink- oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die
wasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem engere und weitere Umgebung der Wasserfassungsan-
Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel lage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeu-
durch die Verwendung des Wassers nicht derart beein- tung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anlagen
trächtigt werden, daß durch ihren Genuß die menschli- sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre-
che Gesundheit geschädigt werden kann, oder soweit chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserver-
sichergestellt ist, daß durch die weitere Be- oder Verar- sorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist
beitung der Lebensmittel eine eingetretene Beeinträch- das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen an-
tigung wieder beseitigt wird. Die zuständige Behörde zuzeigen.
kann anordnen, daß dieses Wasser in mikrobiologischer (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen
Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und
· bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist. Landfahrzeugen.
(4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel §8
tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und
Speiseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in Wasserversorgungsanlage hat das Wasser nach Maß-
den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur gabe der§§ 9 und 1O zu untersuchen oder untersuchen
Gemeinschaftsverpflegung nur für Wasser, das zur zu lassen.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an § 11
Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwek-
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-
ken dienen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber
sorgungsanlage
einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Was-
serfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur verpflichtet, 1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stel-
wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das len und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder
Gesundheitsamt länger als 1 2 Monate zurückliegt. entnehmen zu lassen hat,
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmä-
ßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder
§9
durchführen zu lassen hat,
(1) Nach § 8 sind durchzuführen
3. die Untersuchungen nach § 10
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,
ob die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
Escherichia coli und coliforme Keime nicht über- Abständen,
schritten werden, b) an einer größeren Anzahl von Proben
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,
ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte
nicht überschritten werden, ~ 4. die mikrobiologischen Untersuchungen ausdehnen
3. physikalische, physikalisch-chemische und chemi- oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung,
sche Untersuchungen zur Feststellung, ob die in den a) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitredu-
Anlagen 2 und 4 oder die von der zuständigen zierende sporenbildende Anaerobier in 20 ml
Behörde nach § 4 Abs. 1 oder durch Rechtsverord- nicht, sowie
nung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht
überschritten werden, b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseu-
domonas aeruginosa, pathogene Staphylokok-
4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium- ken, oder ob Fäkalbakteriophagen oder entero-
oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das pathogene Viren
mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Untersu-
im Wasser enthalten sind,
chungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-
gesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid 5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und
vorhanden ist. chemischen Untersuchungen auf andere als die in
der Anlage 2 Nr. 1 bis 12 genannten Stoffe und auf
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwas-
physikalische und auf physikalisch-chemische
sergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an
Kenngrößen auszudehnen oder ausdehnen zu las-
Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsge-
sen hat,
nossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie
für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser- 6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und
fahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, chemischen Untersuchungen auf gesundheits-
bei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen schädliche radioaktive Stoffe auszudehnen oder
Wasserversorgungsanlagen übernommen wird. ausdehnen zu lassen hat,
7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um
§10 eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-
schreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder
(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen ein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Ver-
bestimmen sich nach Anlage 5. unreinigungen vorzubeugen,
(2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2 wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außerge-
Nr. 1 bis 12 genannte Stoffe, insbesondere auf die in der wöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens
Anlage 2 Nr. 13 und in der Anlage 4 genannten Stoffe, von Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder
und Untersuchungen auf andere als die in der Anlage 4 sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der
Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika- Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmba-
lisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige rer Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälli-
Behörde an, sofern die Untersuchungen unter Berück- ger 'Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher
sichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz Vorkommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkom-
der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung mens oder an der Wasserversorgungsanlage ein-
einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers schließlich des Leitungsnetzes oder wegen besonderer
erforderlich sind; dabei sind auch die zeitlichen epidemischer Ereignisse erforderlich erscheint.
Abstände der Untersuchungen festzulegen. Für die
nicht in den Anlagen 2 oder 4 genannten Stoffe legt die (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
zuständige Behörde auch die einzuhaltenden Werte physikalisch-chemische und chemische Untersuchun-
fest. Die zuständige Behörde kann das Rohwasser in die gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Nr. 1
Untersuchungen einbeziehen, soweit dies zum Schutz bis 12 in längeren als jährlichen Zeitabständen vorge-
der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. nommen werden oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 763
unterbleiben können, wenn nach ihren bisherigen Fest- §13
stellungen oder Erkenntnissen anzunehmen ist, daß die
Konzentrationen sicher unter den Grenzwerten dieser (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Anlage liegen. Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt
unverzüglich anzuzeigen,
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht
1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte
mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden, überschritten werden,
bestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physi-
kalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen 2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und in welchen ermittelten Werten laufend erhöht,
Zeitabständen sie zu erfolgen haben. Für mikrobiologi- 3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für
sche Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und chemische Stoffe überschritten werden,
für Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlordioxyd
4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen
kann die zuständige Behörde einen längeren als den in
überschritten oder bei Mindestanforderungen unter-
Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn das
schritten werden, sofern eine Untersuchung auf
nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich ist.
diese gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zustän-
Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige
digen Behörde angeordnet ist,
Behörde längere als jährliche Abstände nicht zulassen.
5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt wer-
(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink- den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte füh-
wasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege- ren können.
ben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher
Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchun- Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderun-
gen nach den §§ 8 bis 10 durchzuführen oder durch- gen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkomm-
führen zu lassen hat. nisse in der engeren und weiteren Umgebung des Was-
servorkommens oder an der Wasserversorgungs-
§12 anlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des
Wassers haben können, dem zuständigen Gesund-
( 1) Bei den Untersuchungen nach § 9 und § 11 Abs. 1 heitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten
Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den (2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter-
Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor-
sind, sind die Untersuchungen nach Methoden durchzu- gungsanlage verpflichtet, unverzügliche Untersuchun-
führen, die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern gen zur Aufklärung und Maßnahmen zur Abhilfe
und dabei die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zuläs- durchzuführen.
sigen Fehler des Meßwertes nicht überschreiten. §14
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann (1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-
befristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des
Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren Gesundheitsamtes befugt,
angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand 1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen, sowie
der Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahr-
ihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer zeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen
Änderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen befinden, während der üblichen Betriebs- oder
wird.
Geschäftszeit zu betreten,
(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich 2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen
oder auf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten. Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder
Dabei sind die genaue Ortsangabe der Probenahme Auszüge anzufertigen,
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der 3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der
Zeitpunkt der Entnahme und der Untersuchung der Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-
Wasserprobe sowie das bei der Untersuchung ange- künfte, insbesondere über den Betrieb und den
wandte Verfahren und der Fehler des Befundes anzuge- Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle, zu
ben. Die zuständige oberste Landesbehörde kann verlangen,
bestimmen, daß für die Niederschriften einheitliche Vor-
drucke verwendet werden. Der Unternehmer oder son- 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
stige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat eine Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-
Zweitschrift der Niederschrift dem Gesundheitsamt auf ten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-
dessen Verlangen zu übersenden und das Original zeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und
ebenso wie die Ausfertigung der Niederschrift nach § 17 auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen,
Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzubewahren. Der zu betreten.
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver- Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-
sorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeugs hat, dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den
soweit er zu Untersuchungen nach den§§ 9 bis 11 ver- §§ 8 bis 11 und die dem neuesten Stand entsprechen-
pflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften über den technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage
die Untersuchungen unverzüglich dem für den Heimat- und Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen
hafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesundheits- oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der engeren
amt zu übersenden. und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung Gesundheitsamt gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Ferner
sind. kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere
Stoffe und physikalische und physikalisch-chemische
(2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-
Kenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die
versorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsäch-
Anzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich
lichen Gewalt uber die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeich-
nach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage
neten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-
und ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der
zeuge sind verpflichtet,
Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das
1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, Gesundheitsamt auf die Überprüfung der Niederschrif-
2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der ten (§ 12 Abs. 3) über die Untersuchungen (§ 8)
Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson- beschränken, sofern der Unternehmer oder sonstige
dere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einem
und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse staatlichen oder kommunalen Hygiene-Institut, einem
zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermög- Gesundheitsamt oder einer von der obersten Landes-
lichen, gesundheitsbehörde zugelassenen Untersuchungs-
stelle hat durchführen lassen.
3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 12
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungs-
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
ergebnisse § 1 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset- und in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach
zen würde. · § 18 zu entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind.
Die Aufzeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind
§ 15
Bestandteil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Nie-
(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink- derschrift ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber
wasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das
Beschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dür- Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang
fen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden aufzubewahren.
werden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht
(5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-
die Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen
nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach
unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie
einem Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei
nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kenn-
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahr-
zeichnen.
zeugen sollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne unmittelbar nach Inbetriebnahme der Wasserversor-
des § 1 der Verordnung über die Unterbringung der gungsanlage, sodann alle vier Jahre vorgenommen wer-
Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen den. Bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land-
vom 8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66). fahrzeugen sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die
ausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das
Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es
4. Abschnitt die Prüfungen durchführt.
Überwachung durch das Gesundheitsamt
in hygienischer Hinsicht §18
§16 (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfül-
lung der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen
Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund
gungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch Prüfungen dieser Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist,
und Kontrollen. sind im Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Was-
§ 17
serversorgungsanlage einschließlich der dazugehöri-
gen Schutzzonen oder, wenn solche nicht festgesetzt
(1) Die Prüfung umfaßt sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasser-
1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein- fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung
schließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder, von Bedeutung sind, vorzunehmen und Wasserproben
wenn solche nicht festgeseftzt sind, der engeren und zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Bei Was-
weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen, serversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und
soweit sie für die Wasserg<3winnung von Bedeutung Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersu-
sind, chen oder untersuchen zu lassen. Für das Untersu-
chungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, für die Auf-
2. eine Kontrolle im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1, zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 12 Abs. 3
3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Untersuchungen des Trinkwassers und (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr
des Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 765
von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat- vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 1 2
zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsan- Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren
lagen an Bord von Wassertransportbooten jedoch min- untersucht oder untersuchen läßt,
destens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-
Eigen- und Einzelversorgungsanlagen, aus denen jähr- sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-
lich weniger als 1 000 m 3 Trinkwasser oder Wasser für schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Lebensmittelbetriebe entnommen oder abgegeben wird,
und bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land- 4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-
fahrzeugen _sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die pflicht nach § 1 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
ausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsan-
Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es lagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaf-
die Kontrolle durchführt. Die Kontrollen sollen vorher fenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder
nicht angekündigt werden. § 1 7 Abs. 4 gilt entspre-
chend. 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschied-
licher Versorgungssysteme nicht farblich unter-
§19 schiedlich kennzeichnet.
Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsa-
§ 23
chen, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trink-
wassers oder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
beeinträchtigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzli- stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
che Prüfungen oder Kontrollen durchzuführen. Dabei setzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger
hat es die Untersuchungen auf alle Umstände auszu- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich
dehnen, die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderun-
des Trinkwassers und des Wassers für Lebensmittelbe- gen nach§ 3 in Verbindung mit Anlage 4, auch in Ver-
triebe von Bedeutung haben können. Es hat die zustän- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, an
dige Behörde zu unterrichten und geeignete Maßnah- den Verbraucher abgibt.
men vorzuschlagen.
§ 20
6. Abschnitt
Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prü- Übergangs- und Schlußbestimmungen
fungen und die Kontrollen während eines Zeitraumes
von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Bean-
§ 24
standungen ergeben haben, so kann das Gesundheits-
amt die Prüfungen und die Kontrollen in größeren als (1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
den in§ 17 Abs. 5 Satz 1 und§ 18 Abs. 2 Satz 1 fest- Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Ver-
gelegten Zeitabständen vornehmen. ordnung Untersuchungen des Wassers durchgeführt
oder durchführen lassen, die denen nach dieser Verord-
nung vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde
5. Abschnitt einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden
Zeitraum bei der Berechnung des in der Fußnote 3 der
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 5 genannten Zeitraumes von vier Jahren berück-
sichtigen.
§ 21
(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser
Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserver- Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die
sorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann
Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeit-
abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anfor- raum bei der Berechnung des in § 20 genannten Zeit-
derungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 raumes von vier Jahren berücksichtigt werden.
oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder
4 oder § 2 Abs. 1 oder 2, nicht entspricht, ist nach § 64
§ 25
Abs. 1 , 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
§ 22 1. für Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trink-
wasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun- bestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind,
des-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer
2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
abweichende Regelung trifft.
vorsätzlich oder fahrlässig
Natürliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser im
1 . entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 1 3 Abs. 1
Sinne dieser Verordnung.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 26
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1 nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der tungsgesetzes in Verbindung mit§ 84 des Bundes-Seu-
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
chengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt- tritt die Verordnung über Trinkwasser und über Brauch-
reform des Lebensmittelrechts vom 1 5. August 1974 wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verord-
(BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin. nung) vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 453,679), zuletzt
geändert durch § 19 der Verordnung vom 1. August
1984 (BGBI. 1 S. 1036), außer Kraft.
§ 27
(2) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 tritt
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in
nach Absatz 2 am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 767
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren *)
1. Escherichia coli
Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von
1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ±4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung
mit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas-
und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
auf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C
1 ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von D-Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C ± 1 °C innerhalb 24 ± 4 Stunden unter Gas- und
Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ
2. Coliforme Keime
Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-
Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung
mit coliformen ·Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoff-
wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nicht möglich, so daß zusätzlich nach
Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C
mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °C ± 1 °C innerhalb von
44 ± 4 Stunden
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).
3. Fäkalstreptokokken
Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D-
Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-End-
konzentration von 0,5 bis 1 %); oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer
Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von Wasser, das
mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße vorher mit Natriumthiosulfat
zur Neutralisierung des Restchlors zu beschicken.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht
möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. 8. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar
bis zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als
Fäkalstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.
4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier
Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser
erfolgt nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °C über 10 Minuten durch
a) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-
Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere
24 ± 4 Stunden oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-
Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere
24 ± 4 Stunden.
Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich
mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden
anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.
5. Bestimmung der Koloniezahl
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus
den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen,
peptonhaltigen Nährböden ( 1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und
36 °C ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.
Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende
Methoden möglich sind:
a) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4
Stunden oder
b) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 769
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1, § 12)
Grenzwerte für chemische Stoffe
zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als entsprechend etwa des Meßwertes
mg/1 mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 Arsen 0,04 As 0,5 0,015
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
5 Cyanid 0,05 CN- 2 0,01
6 Fluorid 1,5 F- 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO3- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO2- 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-
Fluoranthen
- Benzo-(k)-
Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-
Pyren
12 Organische
Chlorverbindungen
- 1, 1, 1-Trichlorethan 0,025 - - 0,01
Trichlorethylen
Tetrachlorethylen
Dichlormethan
- Tetrachlor-
kohlenstoff 0,003 CCl4 0,02 0,001
13 a) Chemische Stoffe
zur Planzenbe-
handlung und
Schädlingsbe- einzelne
kämpfung
einschließlich
Substanz - -
0,0001 0,00005
toxischer
Hauptabbau- insgesamt
produkte und 0,0005 0,00005
b) Polychlorierte,
polybromierte
Biphenyle und
Terphenyle
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Zulässige Fehler der Bestimmung einiger Parameter
Lfd. Nr. Bezeichnung berechnet als zulässiger Fehler
a b C d
1 freies Chlor Cl2 ± 0,05 mg/1
2 Chlordioxid CI02 ± 0,02 mg/1
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 771
Anlage 4
(zu §§ 3, 12)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. Nr. zulässiger Fehler festgelegtes Verfahren/
Bezeichnung Grenzwert berechnet als Bemerkungen
des Meßwertes
a b C d e f
1 Färbung*) 0,5 m- 1 - - Bestimmung des spektralen
(spektraler Absorptionskoeffizienten
Absorptionskoeff. mit Spektralphotometer
Hg 436 nm) oder Filterphotometer
2 Trübung*) 1,5 Trübungs- - - Bestimmung der spektralen
einheit/Formazin Streukoeffizienten
3 Geruchsschwellen- 2 bei 12 °C - - Prüfung auf Geruch des
wert 3 bei 25 °C - - Wassers und stufenweise
Verdünnung mit geruchs-
freiem Wasser
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
zulässiger Fehler festgelegtes Verfahren/
Lfd. Nr Bezeichnung Grenzwert berechnet als des Meßwertes Bemerkungen
a b C d e f
4 Temperatur 25 °C - ± 1 °C Messung der Temperatur
mit Quecksilber-Flüssig-
keits- oder elektrischem
Thermometer. Höchstwert
gilt nicht für erwärmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5
und nicht über 9,5
- ± 0,1 elektrometrische Messung
mit Glaselektrode.
a) bei metallischen Der pH-Wert der Calcium-
oder zementhal- carbonatsättigung wird
tigen Werk- durch Marmorlöseversuch
stoffen darf im experimentell oder durch
pH-Bereich Berechnung bestimmt.
6,5-8,0 der
pH-Wert des
abgegebenen
Wassers nicht
mehr als 0,2
pH-Einheiten
unter dem pH-
Wert der Cal-
ciumcarbonat-
Sättigung liegen;
b) bei Asbestze-
ment-Werkstof-
. fen darf im pH-
Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen
Wassers nicht
mehr als 0,2
pH-Einheiten
unter dem pH-
Wert der Cal-
ciumcarbonat-
sättigung liegen;
6 Leitfähigkeit 2000 µ S cm- 1 - ± 100 µ S cm- 1 elektrometrische Messung
bei 25 °C
7 Oxidierbarkeit 5 mg/1 02 - Maßanalytische Bestimmung
der Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/Kalium-
permanganatverbrauch
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
zulässiger festgelegtes
Lfd. Grenzwert entsprechend Fehler
Bezeichnung berechnet als Verfahren/
Nr. mg/1 etwa mmol/m3 des Meßwertes Bemerkungen
±mg/I
a b C d e f g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04 -
9 Ammonium 0,5 NH4+ 30 0,1 ausgenommen
bei Wässern aus
stark reduzierendem
Untergrund
10 Eisen*) 0,2 Fe 3,5 0,01 gilt nicht bei
Zugabe von Eisen-
salzen für die Auf-
bereitung von
Trinkwasser
11 Kalium 12 K 300 0,5 ausgenommen bei
Wasser aus
kaliumhaltigem
Untergrund
12 Magnesium 50 Mg 2050 2 ausgenommen
bei Wasser aus
magnesiumhaltigem
Untergrund
13 Mangan*) 0,05 Mn 0,9 0,01 -
14 Natrium 150 Na 6500 6 -
15 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 gilt nicht bei
Zugabe von Silber
oder Silberverbin-
dungen für die Auf-
bereitung von
Trinkwasser
16 Sulfat 240 SO4 2 - 2500 5 ausgenommen bei
Wasser aus
calciumsulfat-
haltigem
Untergrund
17 Oberflächenaktive
Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung
blauaktive anionischer
Substanz Tenside
mittels Methy-
lenblau gegen
Dodecylbenzol-
0,2 - 0,1 sulfonsäure-
methylester
Standard
b) nicht ionische b) Bismutaktive b) Bestimmung
Substanz nicht ionischer
Tenside mit
modifiziertem
Dragendorff-
Reagens gegen
Nonylphenol-
dekaethoxylat
*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.
Anlage 5
(zu § 10 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Untersuchung zur Überwachung periodische Untersuchung
laufende Untersuchung besondere Untersuchung
der Desinfektion
bei Trinkwasser- Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der
abgabe Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung
suchungen suchungen 3) suchungen suchungen 4)
bis 1 000 m3 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2
pro Jahr oder nach Chlordioxid 2) oder nach § 11 Trübung nach§ 10 Nr. 13
§ 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen
leitfähig- oder§ 11 nach Anlage 4 z:,
keit 2) von der zuständigen 1\)
Stoffe nach Behörde nach § 10 1\)
Anlage 2 Abs. 2 oder§ 11 1
Nr. 1-12 bestimmte Stoffe, Kenn- --i
pH-Wert 2) größen und Mikro- (0
0)
E. coli organismen Q.
coliforme ~
Keime )>
Koloniezahl C
(/)
(0
bis 1 000 000 m3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 1 pro Jahr Geruch 1 ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 0)
Trübung O"
pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe oder nach Trübung nach§ 10 Nr. 13 ~
1 je 1500Qm3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen ClJ
Abgabe Leitfähigkeit 2) Leitfähigkeit 2) oder§ 11 nach Anlage 4 0
(nur bei (Chlor oder Stoffe nach ::J
von der zuständigen ::J
Desi nfektion)2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 Behörde nach § 10
0.
E. coli Nr. 1-12 Abs. 2 oder § 11 be- Cl)
coliforme pH-Wert2) stimmte Stoffe, Kenn- ::J
1\)
Keime E. coli größen und Mikro-
Koloniezahl ~
coliforme organismen
Keime ~
Koloniezahl ~-
~
über 1000000m 3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 2 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 CO
CO
pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe Trübung · oder nach Trübung nach§ 10 Nr. 13 0)
1 je 1500Qm3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen
Abgabe Leitfähigkeit 2) Leitfähigkeit 2) oder§ 11 nach Anlage 4
(nur bei (Chlor oder Stoffe nach von der zuständigen
Desinfektion) 2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 Behörde nach § 10
E. coli Nr. 1-12 Abs. 2 oder § 11
coliforme pH-Wert 2) bestimmte Stoffe, Kenn-
Keime E. coli größen und Mikroorga-
Koloniezahl coliforme nismen
Keime
Koloniezahl
1) Qualitativ.
2) Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.
Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der .....
3)
täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird.
.....
(,.)
4) Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 600jähriges Bestehen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg)
Vom 20. Mai 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung ten Löwen. Die Umschrift enthält die Worte „600 JAHRE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, UNIVERSITÄT HEIDELBERG 1386 - 1986", den latei-
.Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten nischen Namen der Universität, RUPERTO CAROLA,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß sowie die Inschrift des alten Rektoratssiegels SEMPER
des 600jährigen Bestehens der Ruprecht-Karls-Universität APERTUS, die sich bis heute als Sinnspruch der
Heidelberg im Jahre 1986 eine Bundesmünze (Gedenk- Universität erhalten hat.
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark prägen zu
lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,
Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
München. München und die Umschrift
Die Münze wird ab 24. Juni 1986 in den Verkehr „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19" und „86" -
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmes- „D" befindet sich im Bogen der Wertziffer 5. Der glatte
ser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm. Münzrand enthält die vertiefte Inschrift
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,AUS TRADITION IN DIE ZUKUNFT".
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
liegende Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Hoheitssymbol der alten Kurpfalz,
auf deren Territorium die Universität Heidelberg im Jahre Der Entwurf der Münze stammt von Heinrich Körner,
1386 gegründet wurde, einen aufrecht stehenden bekrön- Esslingen.
Bonn, den 20. Mai 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 775
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 27. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
15. 5. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. März 1982 über die Errichtung einer Europäischen
Stiftung ................................................................................ . 646
25. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 653
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ............................. . 654
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 654
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereir.ikommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 655
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 655
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ........................... . 656
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ................................................................................. . 656
28. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens . 657
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ..................................... . 657
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper ..................................................... . 658
7. 5. 86 Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über den Verein „Villa Vigoni" ................ . 658
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Te[I II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 4. 86 Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5361 (81 30. 4. 86) 10. 5. 86
9500-4-6-4
16. 5. 86 Verordnung Nr. 9/86 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6225 (92 22. 5. 86) 1. 6. 86
95-4-6-4
6. 5. 86 Dritt~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Bremen) 6228 (92 22. 5. 86) 19. 6. 86
96-1-2-16
6. 5. 86 Fün~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Sonderflughafen Lernwerder) 6228 (92 22. 5. 86) 19. 6. 86
96-1-2-17
6. 5. 86 Neunzehnte v.~rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 6229 (92 22. 5. 86) 3. 7. 86
96-1-2-64
745
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1986 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
20. 5. 86 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungs-
geldverordnung - TGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
neu: 2032-3-1 O; 2032-3-7
21. 5. 86 Verordnung über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragszuschuß-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
neu: 6251-8
22. 5. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wildenrath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
2129-4-1-36
22. 5. 86 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem
Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
754-2-2-8
22. 5. 86 Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverord-
nung - TrinkwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760
neu: 2126-1-7; 2126-1-6
20. 5. 86 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 600jähriges Bestehen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) . . . . . . . . . . . . 774
neu: 691-10-39
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
Vom 20. Mai 1986
Auf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengeset- (2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlaß
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom einer
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) und des § 22
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
der Bekanntmachung vom 13. November 1 973 (BGBI. 1 2. Versetzung nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und
S. 1621) wird von der Bundesregierung und auf Grund b des Bundesumzugskostengesetzes mit Zusage
des§ 15 Abs. 1 und 2 sowie des§ 21 Abs. 1 des oben der Umzugskostenvergütung,
bezeichneten Bundesumzugskostengesetzes und des 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
§ 16 Abs. 6 sowie des § 22 des oben bezeichneten
Bundesreisekostengesetzes vom Bundesminister des 4. Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem ande-
Innern verordnet: ren Teil der Beschäftigungsbehörde,
§ 1 5. Verwendung bei einer anderen Stelle als einer
Anwendungsbereich Dienststelle,
6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen
(1) Trennungsgeldberechtigt nach dieser Verordnung
der Ausbildung,
sind
7. Aufhebung einer Maßnahme nach den Nummern 4
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeord-
bis 6 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugs-
nete Beamte,
kostenvergütung,
2. Richter im Bundesdienst und in de'n Bundesdienst
8. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Ver-
abgeordnete Richter und
anlassung, solange das Umzugsgut untergestellt
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. werden muß,
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
9. Einstellung; ist Umzugskostenvergütung nicht zu- (3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
gesagt, nur mit Zustimmung der obersten Dienst- zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1
behörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordne- Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann
ten Behörde bei vorübergehender Dauer des Dienst- Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Ver-
verhältnisses oder der vorübergehenden Verwen- ordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, läng-
dung am Einstellungsort. stens für 3 Monate gewährt werden.
Bei diesen Maßnahmen - ausgenommen Satz 1 Nr. 8 - (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung
muß der neue Dienstort ein anderer als der bisherige außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,
Dienstort oder Wohnort sein; die Wohnung darf nicht im wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begrün-
Einzugsgebiet des neuen Dienstortes ( § 2 Abs. 6 des det; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht
Bundesumzugskostengesetzes) liegen. Liegt die Woh- wieder auf.
nung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 Trennungsgeld §3
längstens für 3 Monate gewährt.
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleibel'.I
(3) Absatz 2 gilt auch für im Grenzverkehr tätige
Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, (1) Ein Trennungsgeldberechtigter, der nicht täglich
zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rück-
dem Inland mit der Maßgabe, daß zum Dienstort sein in- kehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen
und ausländisches Einzugsgebiet gehört. nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach
beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die
gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungs-
§2
reisegeld); § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
Trennungsgeld zes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum
nach Zusage der Umzugskostenvergütung Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim
Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-
die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 1 2 Stunden
nungsgeld zu,
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
1. wenn der Trennungsgeldberechtigte seit dem Tag zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr
des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn als 3 Stunden beträgt.
günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneinge-
schränkt umzugswillig ist und (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld
Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
2. solange er wegen Wohnungsmangels am neuen
Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen 1. Der Trennungsgeldberechtigte, der
kann. a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus- lebt oder
schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwäh- b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad,
rend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher
oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert. Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher
Bei unverheirateten Trennungsgeldberechtigten ohne oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber-
Hausstand ( § 7 Abs. 3 des Bundesumzugskosten- gehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder über-
gesetzes) gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer wiegend gewährt oder
oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
(2) Ist der umzugswillige Trennungsgeldberechtigte deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärzt-
im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels aus lichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis
einem zwingenden persönlichen Grund vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-
an einem Umzug gehindert, kann Trennungsgeld bis gehend bedarf,
zum Wegfall des Hinderungsgrundes weitergewährt
werden, längstens jedoch bis zu einem Jahr, gerechnet die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt
vom Tag des sonst möglichen Bezugs einer Wohnung führt, erhält in
an. Liegt am letzten Tag, für den Trennungsgeld zusteht, Reisekostenstufe A 22,20 DM
ein anderer zwingender persönlicher Grund vor, kann 24,30 DM
Reisekostenstufe B
Trennungsgeld mit Zustimmung der obersten Dienst-
Reisekostenstufe C 26,10 DM.
behörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten
Behörde einmalig bis zum Wegfall des neuen Hinde- 2. Der Trennungsgeldberechtigte, der seine Wohnung
rungsgrundes, längstens jedoch bis zu einem weiteren mit Hausstand ( § 7 Abs. 3 des Bundesumzugs-
Jahr gewährt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kostengesetzes), über die er das ausschließliche
steht Trennungsgeld nach Wegfall des Hinderungs- Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber die sonsti-
grundes oder Ablauf der Frist auch bei Wohnungsman- gen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt,
gel nicht mehr zu. Zwingende persönliche Gründe kön- erhält in
nen nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des
Reisekostenstufe A 15,00 DM
Trennungsgeldberechtigten oder der mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Personen ( § 3 Abs. 2 Reisekostenstufe B 16,50 DM
Satz 1 Nr. 1) liegen. Reisekostenstufe C 17,70 DM.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 747
3. Der Trennungsgeldberechtigte, der die Voraus- Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6
setzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bis-
erhält in herigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
Reisekostenstufe A 11,00 DM
(4) Wird in den Fällen
Reisekostenstufe B 11,70 DM
1 . einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
Reisekostenstufe C 12,50 DM.
2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver-
§ 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entspre-
gütung,
chend.
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Dienstverhältnisses
Nr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von
mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr
kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unter-
Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem kunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem
Wasserversorgung, Ausguß und Toilette. das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2
§4
wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Tren-
nungsgeldberechtigte wegen Krankheit den Dienstort
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben nicht verlassen kann.
( 1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tage-
Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werk- geld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang
tage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungs-
einer entgeltlichen Unterkunft anstelle mehraufwand anzurechnen.
- des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen
Auslagen für die Unterkunft, (7) Erhält der Ehegatte des Trennungsgeldberechtig-
ten Trennungsgeld nach den§§ 3, 4 oder eine entspre-
- des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-
chende Entschädigung nach den Vorschriften eines
tagegeldes
anderen Dienstherrn, so erhält der Trennungsgeld-
gewährt. Das gleiche gilt bei berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2
1. Dienstbefreiung,
Satz 1 Nr. 2, wenn
2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder
3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
b) der Ehegatte am Dienstort des Trennungsgeld-
4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf berechtigten beschäftigt ist.
Stunden mit Anspruch auf Tagegeld,
(8) Trennungsgeldberechtigte, denen erfahrungsge-
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und
mäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach
für die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird, für näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder
einen Tag. der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde ent-
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote sprechend den notwendigen Mehrauslagen ein er-
nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord- mäßigtes Trennungsgeld. Der Bundesminister des
nung oder dem entsprechenden Landesrecht und für Innern kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestim-
eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes men oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen,
innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung
Unterkunft beibehalten werden muß. Die Frist nach § 3 liegt.
Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. §5
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Reisebeihilfe für Heimfahrten
Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung
verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den ( 1) Ein Trennungsgeldberechtigter nach § 3 erhält
Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die
einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Tren- Voraussetzungen des§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
nungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in a oder b erfüllt oder das achtzehnte Lebensjahr noch
Anspruch genommen werden kann, für die das Tren- nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern
nungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue
wird. Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen,
sofern dies für den Trennungsgeldberechtigten günsti-
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maß- ger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer
nahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und
3 Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der
neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungs- Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reise-
geld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder beihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgeben-
zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem den Anspruchszeitraum beginnt.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Anstelle einer Reise des Trennungsgeldberechtig- enthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Frei-
ten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes heitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden
oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch- kann. Das gilt nicht, wenn der Trennungsgeldberech-
stabe b berücksichtigt werden. tigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort
(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen not-
bleibt.
wendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für (4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf
den Trennungsgeldberechtigten billigsten Fahrkarte der Besoldung besteht.
allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines
§8
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom
Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ende des Trennungsgeldanspruchs
Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Weg-
erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt
falls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Bundesreisekosten-
gesetzes. Nach näherer Bestimmung des Bundes- (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-
ministers des Innern können in besonderen Fällen Flug- vergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis
kosten erstattet werden. vor dem Tag, für den der Trennungsgeldberechtigte für
§ 6 seine Person Reisekostenerstattung nach § 5 Abs. 1
des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen
Trennungsgeld bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren-
(1) Ein Trennungsgeldberechtigter, der täglich an den nungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienst-
Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr ort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenver-
zuzumuten ist(§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungs- gütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
geld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnah-
meentschädigung wie bei DiMstreisen. Hierauf sind die
§9
Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der
Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte Verfahrensvorschriften
entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschluß-
5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag
frist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist
von 0, 15 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag
beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den
zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder
das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungs-
teilweise abzusehen, wenn der Trennungsgeldberech-
geld wird monatlich nachträglich gezahlt.
tigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung
und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen ent- (2) Der Trennungsgeldberechtigte hat nachzuweisen,
sprechenden Aufwand hätte. daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewäh-
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von rung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende
4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,
beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenver- die das Trennungsgeld gewährt.
gütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als
1 2 Stunden besteht.
§ 10
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-
Übergangsvorschrift
nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-
wendigen Mehraufwendungen erstattet. Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung gel-
darf das in einem Kalendermonat zustehende Tren- tenden Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es
nungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und sei denn, der Trennungsgeldberechtigte beantragt, die
Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Bewilligung nach bisherigem Recht aufzuheben. § 5
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes) nicht überstei- Abs. 1 Satz 2 gilt bei der Umstellung auf das neue Recht
gen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden. entsprechend.
§ 11
§ 7 Änderung der Verordnung
Sonderfälle über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
( 1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn § 3 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in
sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 besonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBI. 1
der neue Dienstort nicht ändert. S. 813), geändert durch Verordnung vom 14. November
1973 (BGBI. 1 S. 1707), wird gestrichen.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-
gütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld . § 12
nicht höher sein als das bisherige.
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise ver-
sagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienst- Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 749
S. 1628), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes 1. § 9 wird wie folgt geändert:
vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt
geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenver-
1 . In § 9 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Spalten „Ledige" gütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme
und „Verheiratete" folgende Fassung: nach§ 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durch-
geführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer
„Ledige Verheiratete Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor
675 DM 1 200 DM der Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate
600 DM 1 050 DM gewährt werden."
525 DM 900 DM
450 DM 750 DM." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5.
2. In§ 9 Abs. 2 wird das Wort „einhundertfünfundzwan-
zig" durch das Wort „einhundertundachtzig" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „oder Mutter-
schaftsurlaub" gestrichen.
§ 13
§ 15
Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Berlin-Klausel
Die Ai.Jslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch § 17 der
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundes-
Verordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645),
umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
wird wie folgt geändert:
kostengesetzes auch im Land Berlin.
1 . In § 10 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Spalten 3 und 4 der
Tabelle folgende Fassung:
§ 16
„1 650 1 200
Inkrafttreten
1 500 1 050
1 350 900 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1 050 750 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trennungsgeld-
825 675." verordnung vom 22. November 1973 (BGBI. 1 S. 1715),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. November
2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „200" durch die 1985 (BGBI. 1 S. 2084), außer Kraft.
Zahl „300" er~etzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1 . § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 sowie die
§ 14
§§ 12 und 13 mit Wirkung vom 1. Februar 1986; die
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung §§ 12 und 13 gelten für die Umzüge, die nach dem
31. Januar 1986 beendet wurden.
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 18. De-
zember 1984 (BGBI. 1 S. 1645) wird wie folgt geändert: 2. § 14 Nr. 2 am 1. Juli 1986.
Bonn, den 20. Mai 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragszuschußverordnung)
Vom 21. Mai 1986
Auf Grund des § 3 c Abs. 8 des Gesetzes über eine Verwaltungsakt. Der Antrag auf einen Zuschuß zum
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt- Beitrag nach § 3 c Abs. 1 des Gesetzes über. eine
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der Altershilfe für Landwirte steht dem Antrag nach Satz 1
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember gleich.
1985 (BGBI. 1 S. 2475) eingefügt wurde, und des § 4 b
Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (2) Der Zuschuß zum Beitrag für das laufende Kalender-
der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember jahr wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die in
1985 (BGBI. 1 S. 2475) eingefügt wurde, verordnet die § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt
gestellt wird, andernfalls vom Beginn des Antragsmonats
§ 1 an.
Berechtigter Personenkreis (3) Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September für
(1) landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 des das laufende Kalenderjahr zu stellen. Wird für dieses Jahr
ein Antrag erst später gestellt, wird der Zuschuß in der sich
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte beitrags-
aus § 3 Abs. 1 für das folgende Kalenderjahr ergebenden
pflichtig sind, erhalten zu ihrem Beitrag und zu dem Beitrag
für die beitragspflichtigen mitarbeitenden Familienangehö- Höhe gewährt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß der
rigen einen Zuschuß, wenn Zuschuß frühestens ab 1. Oktober gewährt wird. Er wird in
einer Summe mit dem Zuschuß des folgenden Kalender-
a) der Grenzwert nach § 3 c Abs. 3 des Gesetzes über jahres ausgezahlt.
eine Altershilfe für Landwirte überschritten ist;
(4) Ist der Berechtigte verstorben, kann der hinterblie-
b) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über eine
bene Ehegatte einen Antrag auf Zahlung des Zuschusses
Altershilfe für Landwirte) des landwirtschaftlichen
zum Beitrag stellen; Absätze 2 und 3 gelten. Hat der
Unternehmens nicht mehr als 40 000 Deutsche Mark
Verstorbene bereits einen Antrag gestellt, gilt dieser
beträgt und
Antrag als Antrag des hinterbliebenen Ehegatten. Ist dem
c) das im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (§ 3 c Verstorbenen bereits ein Zuschuß zum Beitrag bewilligt
Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- worden, wird der Zuschuß bis zum Ablauf des Monats, in
wirte) des landwirtschaftlichen Unternehmers und dem der Berechtigte verstorben ist, weitergezahlt.
seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten ein Siebtel der Bezugsgröße des laufenden (5) Abweichend von Absatz 2 wird der Zuschuß zum
Kalenderjahres nicht überschreitet. Beitrag nach § 1 für das Jahr 1986 vom Beginn des
Sind beide Ehegatten nach § 14 des Gesetzes über eine Monats an gewährt, in dem die in § 1 genannten
Altershilfe für Landwirte beitragspflichtige landwirtschaft- Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum
liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehegatten 30. September 1986 gestellt wird.
nicht berücksichtigt.
(2) Für das Kalenderjahr sind die betrieblichen Verhält-
nisse am 30. November des vergangenen Jahres maßge- §3
bend; beginnt die Beitragspflicht nach dem 30. November
des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhält- Höhe und Auszahlung des Zuschusses
nisse bei Beginn der Beitragspflicht maßgebend. Betreibt (1) Die Höhe des Zuschusses zum Beitrag nach § 1 wird
ein Beitragspflichtiger mehrere landwirtschaftliche Unter- vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
nehmen, gelten diese als ein Unternehmen. Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der verfügbaren
§2 Bundesmittel (§ 13 Satz 3 des Gesetzes über eine
Antragstellung Altershilfe für Landwirte) unter Berücksichtigung der Zahl
der Zuschußberechtigten und der Zahl der Monate, für die
(1) Die erstmalige Bewilligung eines Zuschusses zum ihnen zu Lasten des laufenden Kalenderjahres ein
Beitrag nach § 1 erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Zuschuß zum Beitrag zu gewähren ist, ermittelt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 751
(2) Der Zuschuß zum Beitrag nach § 1 für das laufende Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember
Kalenderjahr soll spätestens bis zum Ende dieses Jahres 1985 (BGBL I S. 2475) auch im Land Berlin.
ausgezahlt werden. Er wird in einer Summe gezahlt.
§4 §5
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 9 des Dritten in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wildenrath
Vom 22. Mai 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum 28. Mai 1986 geltenden Fassung dieser Verord-
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 nung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns
S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: c) Die Anmerkung erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,*) Die topographischen Karten im Maßstab
1 : 50 000 werden -Abonnenten des Bundes-
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- gesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforde-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wilden- rung übersandt."
rath vom 25. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 93) wird wie folgt
geändert:
2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
und 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Artikel 2
,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 753
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wildenrath
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 22. Mai 1986)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZ ZONE 1 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ WILDENRATH)
NR. '/. (RECHTS) X (HOCH) NR. '/. (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
1 25108(,3.9 5664101.0 51 2515474.9 5665041.0 101 2518841.5 5664332.5
2 2510864.l 5664122.1 52 2515629.5 5665067.2 102 2518782.3 5664293.3
3 2510867.6 5664142.6 53 2515783.6 5665095.5 103 2518752.3 5664273.1
4 2510873.5 5664162.6 54 2515937.3 5665126.2 104 2518720.3 5664256.5
5 2510881.5 5664182.1 55 2516090.5 5665159.6 105 2518685.1 5664248.9
.,
b 2510901.·,
2510925.6
5b64218.4
5664252.4
56
57
2516243.0
2516319.J
5665196.1
56b5214.8
106
107
2518649.7
2518576.9
5664242.2
5664229.2
8 2510967.0 5664301.4 58 2516397.6 5665222.2 108 2518504.1 5664216.3
9 2511011.3 5664348.0 59 2516439.0 5665223. 9 109 2518358.9 5664189.7
10 2!:>11067.7 5664406.6 60 251b480.5 5665224.2 110 2518206.4 5664160.4
11 2511125.3 5664464.1 61 2516556.9 5665221.7 111 2518054.2 5664129.8
12 2511229.6 5664564.8 62 2516714.4 5665207.0 112 2517902.9 5664095.6
13 2511282.3 5664614.5 63 2516871.5 5665188.2 113 251 T/53. 9 5664052.9
14 2511335.0 5664664.2 64 2516950.3 5665180.7 114 2517606.5 5664004.l
15 2511361.2 5664689.t 65 2517029.2 5665175.6 115 251'7460.o 5663952.1
lb 2511387.7 5664713.8 66 2517108.1 5665166.2 116 2517314.2 5663896. 7
17 2511414.8 5664137.6 67 2517184.9 5665145.6 117 2517242.3 !)663866.1
18 2511442.4 5664761.0 68 2517339.5 5665106.6 118 2517169. 0 5b63838.9
19 2!:>114'12.6 5b6478b.8 69 2517494.9 5665073.J 119 2517093.0 5663822 •.,
20 2511510.1 5664799.6 70 2517650.7 5665042.1 120 2517010.8 5663806.9
21 2511548.5 5664806.8 71 2517807.2 5665016.8 121 2516965.3 5663793.4
22 2511586.8 5604814.o 72 2!:>17965.0 5665000.5 122 2516866.3 5663768.1
23 2511668.5 5664829.0 73 2518123.4 5664989.0 123 2516715.6 5663730.6
24 25117!:>0.2 5664844.0 74 2!:>18282.1 56649'19.3 124 25165f>2.1 5&6.3703.1
25 2511904.1 5664871. 3 75 2518432.8 !:>664971.2 125 2516484.5 5663695.7
26 25120!:>8.4 5664895.8 76 2518508.2 5604967 • .3 12b 2516406.7 5663694.0
27 2512212.8 5664919.6 11 25'!8583.6 5b64963 • 2 127 2!:>16329.8 5663"103.2
28 2512367.1 5664943.7 78 2518620.5 5664961 • 1 128 2!:>16252.9 56bl711. 4
29 2512!:>21.0 5664970.6 79 2518657.3 5664959.0 129 2516098.9 5663725 .4
30 2512674.5 5664999 • 8 80 2518694.3 5664953.4 130 2516014.2 5663H1.9
31 2512752.0 5665015.o 81 2518727.9 5664937.1 131 2515944.9 5663740.7
32 2512830.6 5665024.4 82 2518793.3 5664904.9 132 2515790.7 5663750.6
33 2512908.6 !:>665023.5 83 2518859.0 56b4873 .2 133 2515636.3 5663758.6
34 2512986.3 5665017 •., 84 2518991.2 5664812.7 134 2515482.7 5663765.0
35 2513142.1 5665006.0 85 2!:>19057.5 5664782.6 135 2515329.2 5663770 • .3
Jb 2513297.8 5664997.8 86 2519123.0 5664750.8 136 251517&.3 5663765.4
37 2513453.6 5664993.3 87 2519163.4 5664128 • 2 137 2515024.3 5663747.5
38 2513609.5 !>664989.9 88 2519201.4 5664701.8 138 2514872.7 5663722.7
39 2513765.3 5664982.6 89 2519225.4 56b4675.4 139 2!:>14721.0 5063700.0
40 2513921.1 5664974.4 90 2519234.1 5664659.7 140 2514569.4 5663680.1
41 2514077.1 5664971.5 91 2519238.2 5664642.1 141 2514417.3 5663663.5
42 2514233.0 5664970.3 92 2519236.5 5664623.9 142 2514265.1 5663648.2
43 2514389.0 5664970.3 93 2519229.8 5664606.9 143 2514175.4 5663638.8
44 2~14545.0 5664971.5 94 2519209.4 56645 77 • 0 144 2514085.8 5663628.6
45 2514640.0 5064972.8 95 2519176.9 5664547.3 145 2513961.4 5663612.4
46 2514734.9 5664974. 5 96 2519141-.7 5-6-o-4-5- 2-1- • 0 1-4-6 251387-5--.-2 5-6-6-3-5-919--Q
47 2514856.3 5664976.8 97 2519082.4 5664482.0 147 2513811.1 5663581.8
48 2515011.9 5664980.9 98 2519022.1 5664444.7 148 2513735.5 5603569.6
49 2515166.9 5664992.0 99 2518961.6 5b6440"7.9 149 2513659.7 5&63558.6
50 2515320.9 566501f>. 4 100 2518901.3 5664370.7 150 2513508.0 5663537.3
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE lMlLITÄP.ISCHER FLUGPLATZ WILDENRATHJ
1,1-<. 'i {kECtiTS) X lHUCH) NI-<. Y. (Ht.CHTSJ X (HOCH)
151 2!:>133':>o.o ':>bb3513.7 171 ,öl 1519.':> 5b6353t>.1
152 2!:>13205.8 56b34lH>. 3 172 2511457.3 5t>b35d0.b
153 2513055.b Sbb34':>5.4 17) 2511394.t> 5bbJo24.)
154 2512':180.J 5bt>3441.l 174 25112bt! 4
0 5b6J709.7
155 25U9ü4.0 5bb3433.4 175 2511143.1 ':>bo.n9b.9
150 2512827.U 5003435.4 170 2s11042.0 5t>6387l.5
157 l':>12750.1 5t>63440.7 1 77 2510981.'2 Sob392S.b
158 2':>1:./':>Yt>.J 56t>H49.b 178 '2510923.5 5063981.<.J
159 2512442.5 ':>o6345b.L 1 79 251081;3.o 5064036.4
lou 2!:>12288.4 ':>b6J459.2 180 2510b70.l 5t>t>4067.6
lbl 2512134.4 5663462.9 1b1 2510803.9 5064101.0
162 2512057.4 5t.i634o4. o
163 2511980.4 S66346t>.4
164 2':>11929.3 S66Hb7.t3
lo5 2!:>lld21.~ 5bo3478.b
1 bt> 2~11/41.b 5003482.1
lt>7 2':>llot>l.4 ':>bt>34db.5
lob 2':>llt>23.7 5t>6H92. 4
1 b9 25115bo.2 5bb3499.l
170 2:,11550.4 5t>b3:>13.J
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 755
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE 2 (MlLlTÄRlSCHER FLUGPLATZ WlLDENRATH)
NH • Y. (l<ECIITS) X (flüCHJ NH • 'l (HECHTS) X (HOCH) NR. Y. CHECH'tS) X (HOCH)
1 2521611.7 !:>664292. ·7 51 2517471.5 5663004.5 101 2513328.0 5662143.1
2 2521474.1 5664272.9 52 2517337.6 5662968.1 102 2513190.2 5662729. 8
3 2521335.9 5664255.4 53 2517203.6 !:>662932.3 103 2513052. 7 5bb2712. 7
4 2521198.1 5664236.!:> 54 2517069.1 5662898.7 104 2512916.1 5662692.3
5 25210t>l.4 5664212.6 55 2!>16933.b . 5662869 • 0 105 2512780.1 5662668.7
b 2520926.8 5664179.8 56 2~16793.0 5662844.7 106 2512712.2 5662655.9
7 25207%.0 5064135.o 57 2516652. 5 56b282"1.9 107 2512644.5 5662642.b
8 2520060.6 5664074.9 !:>8 2516582.5 5662822.7 108 2512593.3 5662632.1
9 2520590.0 5664028.7 59 2516512.3 5662819.6 109 2512508.7 5662617.3
10 2!:>20538.4 5663991.1:j 60 2516442.0 5662824.2 110 2512372.0 5662598.8
11 2520479.2 5663941.5 61 2516372.8 5662837.8 111 2512235.1 5662580.2
12 2520425.5 5663885.5 62 2516233.4 5662861.7 112 2s12101.o 5662569.2
13 2520375.0 5663821.4 63 2516093.9 5662880.9 113 2512098.9 5662557.4
14 2520329.J 5663"/53.9 64 2515954:.3 5662894.7 114 2512045.4 5662547.5
15 2520285.3 5663681.6 65 2515813.7 5662903.9 115 2511986.7 5662543.1
16 2520241.8 5663b09.0 66 2515673.8 5662908.0 116 2511928.6 5662534.3
17 2520196.7 5663540.7 67 2515534.8 5662906.2 117 2511875.8 5662536.1
18 2520172.4 5663507.7 68 2515447.8 5662900.9 118 2511823.0 5662538.4
19 2520146.S 5663475.IJ 69 2515361.1 5b62891.7 119 2511771.2 5662550.2
20 2520120.3 5663447.6 70 2515265.9 5662875.8 120 2511745.4 5662554.7
21 2520091.9 5663421. 4 71 2515165.9 5661845.8 121 2511719.4 5662558.3
22 2520053.9 5663410.8 72 2515085.9 56~2815.8 122 2511693.4 5662561.2
23 2520015.9 5663415.8 73 2514996.9 5662764.4 123 2511667.3 5662563.4
24 2519940.9 5663420.8 74 2514927.1 5662716.0 124 2511641.1 5b62565e2
25 2519815.9 5663450. 8 75 2514855.8 5662670.0 125 2511b15.4 5662570.8
26 2519715.9 5663480 • 8 76 2514„87.9 5662634.2 126 2511593.2 5662585.0
27 2519615.9 5663505.8 77 2514752.1 5662620.l 127 2511571.0 5662599.4
28 2519515.9 5663520.8 78 251~715.1 5662609.6 128 2511548. 7 5662613. 7
29 2519415.9 5663530.8 79 2514680.2 5662604.0 129 2511515.1 5662634. 7
.30 2519.345.9 5663530.8 80 2514645.3 5662602.5 130 2511480. 8 5662654.6
31 2519277.6 5663!>19.6 81 2514610.3 5662604.7 131 2511411 .6 5662690.2
32 2519242.7 5663511.7 82 2514575.4 5662610.3 132 2511340 • 9 5662722 • 7
33 2519208.0 5663502.0 83 2514539.9 5662619.1 133 25111%.1 5662776.0
34 2519141.6 5663479.3 84 2514504.9 5662629.9 134 2511111.5 5662797.6
35 25190'17.0 5663451.7 85 2514436.4 5662655.8 135 2511016.0 5662815.8
36 2519012.3 5663419.5 86 2514297.5 5662711. 4 136 2510916.0 5662825.8
37 2518949.1 5663384 • 7 87 2514228.6 5662735.2 137 2510816.0 5662830.8
38 251888!:>.5 5663346.0 88 2514158.4 5662754.B 138 2510716.0 5662820.8
39 2518823.7 5663304.5 89 2514106.6 5662766.1 139 2510641.0 5662800.8
40 2518794.5 566328.3.8 90 2514954.2 5662774. 7 140 2510591.0 5662780.8
41 2~18759.3 5663277. 7 91 2513%8.0 5662'771.9 141 2510541.9 5662744.5
42 2518691.0 5663263.5 92 2513909.9 56627 72. l 142 2510513.3 5662719.8
43 2518557.7 5663225.o 93 2513880.9 5662772. 0 143 2510483.8 5662696.2
44 2518422.1 5663196.9 94 2513846. 2 5662771 • 4 144 2510453.1 5662674.2
45 2518285.8 5663172.3 95 2513811.6 5662770.5 145 2510420.8 5662654.5
46 2518149.2 5663148.7 96 2513777.o 5662769.4 14b 2510389.3 !>662639.2
47 2518013.5 5663121.7 97 2513742.4 5662768.1 147 2510356.2 566262"/ • 7
48 2517877.3 5663096.1 98 2513673.3 5662765.1 148 2510321.·, 5bb2621.0
49 2517747.1 5663070.3 99 2513604 • 2 5662761.6 149 2510286.6 5662619.7
50 2517605.8 56b3CJ38.9 100 2513466.0 56627~3.4 150 2510245.3 566262.5.5
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
NOCH SCHUTZ ZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ WILDENRATH)
NR. 'f. ( R~;C HT S) X (HOCII) NH. Y. (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RtCHTS) X (HOCH)
151 2510205.J 5662637.7 201 2505523.0 5663801.7 251 2510664.b 5665090.3
152 2510lt>l.2 5662t>54.6 202 2505533 • 9 5663822.2 252 2510778.2 5665195.0
153 2510130.9 5662675.2 203 2505548.1 5663841.5 253 2!:>10836.5 5665245.6
154 2510099.4 5662695.6 204 2505563.7 5663858.7 254 2510895.9 5665295.1
155 2510069.0 5662717.5 205 2505580.6 5663874.4 255 2510947.3 566533"7 • 4
156 2510010.4 5662764.5 206 2505598.6 5663888.9 25b 2510998.7 5665381.8
157 2509900.0 5662866.4 20'1 2505617.3 5663902.5 257 2511064.8 5665438.7
158 2509794.l 5662974 .1 208 2505649.0 5663921.7 258 2511130.5 5665496.0
159 2509688 • 5 5663082.0 209 2505681.8 5663941.1 259 251118 8 • 5 5665547.0
160 2509575.4 5663180.7 210 2!:>05749.5 5663973.8 260 2511247.4 5665597.0
161 2509513.9 5663224.1 211 2505818.8 5664001.8 261 2511277.4 566S621.3
162 2509449.4 5663262.9 212 2S05889.3 5664026.4 262 2511307.J 5665645.7
163 2509369.9 5663303.4 213 2506033. 7 5664067.5 263 2511337.1 5665670.3
164 2509310.~ !:>663328. 8 214 2506181.5 5664100.0 264 2511367.0 5665694.8
165 2509234.7 5663356 • 2 215 25063.3:l.O 5664125.9 265 2511387.0 5665711.0
16b 2509157.8 5663379.2 216 2506485.4 56b4144.7 266 2511407.1 5665 727 • 0
167 2509002.9 5663414.J 217 2506627.2 56641bl.1 2b7 2511430.7 5665738.0
168 2SOB84t>.4 5663438.8 218 2506769·.o 56641 77 • 1 268 2!:>11456.2 5665 740 • 8
169 2!:>08688.7 5663455 • 9 219 2506910.8 56f>4193. 9 269 2511481.7 5665743.3
170 2508530.2 5663468. 1 no 250705:l.4 5664211. 9 270 2511507.3 5665745.6
171 2508371.2 !:>663476.5 221 2!:>07194.0· 5664230.0 271 2511542.9 5665748.2
172 2508232.9 5663481. 3 222 2507335.5 5664248.5 272 2511578.5 5665750.3
173 2508094.b 566348 4 • 4 223 2507477 .0 5664267.6 273 2511649.8 566575.3.J
174 2507956.2 56b3486.3 224 2507618.5 5664287.5 274 2511792.6 5665754.0
175 2507817.9 5663490.0 225 2507759.8 '5664308.1 275 2511935.7 5665750.4
176 2507679.b 5663494. 3 226 2507901.2 5664328.2 276 2512078.6 5665749.0
177 2507541.3 5663491.4 227 2508043.0 5664345 • 5 277 2512221.4 5665750,7
178 2507403.0 5663499. 7 228 2508184.7 5664363 • 4 278 2512364.6 5665745.1
179 2507:.!63.8 5663501.5 229 2508326.3 5664382.0 279 2512508.0 5665735.6
180 2507124.b 5663502.b 2.30 :.2508467.7 5664401.9 280 2512b51.5 5665727.0
181 2506985.5 5663503.2 2J1 2508609.5 5604423.0 281 2512795.0 5665720.2
182 2506846.3 5663502.5 :l32 2508751.1 5664445.2 282 2512940.9 5665714,6
183 2506707.1 5663500.8 233 2508892.5 5664468.8 283 2513082.J 5665 710 • 4
184 2506568.0 5663499 • 0 234 25090H.5 5664493.9 284 2513226,0 56.65706. 6
185 2506428.8 5663497 • 3 235 2509174,3 5664520.b 285 2513369. 7 5665702.2
1b6 2506347.2 5663498. 3 236 2509314 • 8 5664549.1 286 2513513.3 5665696.4
187 2506265.6 566.3501.5 237 2509454.9 5664579.2 287 2513601.0 5665691.4
188 2506185.1 5663506.5 2.38 2509598.2 5664611.4 288 2513656.8 5665687.5
189 2~06104.7 5663513.6 239 2509741. 2 5664644.4 289 2513728.5 5665681.5
190 2505946.1 5663534.9 210 2509882.4 5664682.9 290 2513800. l 5665675.1
191 2505791.6 5663568.8 241 2510021.5 5664728.5 291 2513943. 7 5665668.7
192 2505715.H 5663592. 5 242 2510159.4 5664777.6 292 251408.,.3 5665664.5
193 250S642.6 5663623.3 243 2510295.9 5664830.9 293 2514231.0 5665662.1
194 2505601.2 5663646.0 244 2510363.8 5664858.9 294 2514H4.8 !:>665661.4
195 250~563.2 5663674. 0 245 2510431.4 5664887.7 295 2514517.9 5665662.2
196 2505545.9 5663691.1 246 2510467.5 5664903.4 296 2514660.8 5665664.4
197 2505531.J 5663709.9 247 2510496.8 56649:l<J. 5 297 2514803.7 5665667.4
198 2505520.8 5663131.0 248 2510524.9 566-4956. 3 298 2514946.b 5665070.0
199 2505515.5 5b63755.2 249 2510553.0 5664983.2 299 2!>15088.7 5665682.1
200 2S0551b.5 5663779.!:> 250 2510608.7 5665036.8 300 2515229.5 5665709.7
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 757
NOCH SCHUTZ ZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ WILDENRATH)
rrn. Y. (Rl'.:CHTS} X ( IHJCII) NR. y (R~CHTS) X (HOCH) NH. Y. ( Ht:CHTS) X (HOCH)
301 2515369.8 5665H4. 0 341 2519271.4 5665494.2 381 25?.2762.2 5664880.9
302 2515510.6 5665780.0 342 2519402.0 5665436.5 382 2522758.2 5664862.8
303 2515650.9 5665817.9 343 2519542.2 5665380.6 383 257.2752. 0 5664844.8
304 2515790.8 5665857.] 344 251%12.4 5665354.2 384 2522744.4 5664828.2
305 2515930.l 5665898.6 345 2519684. l 5665332.3 385 2522'135.6 5664812.4
306 2516068.8 5665942.1 346 2519721.0 5665327.1 386 2522725.9 5664 797. 3
307 2516206.7 5665988.5 347 2519757.9 5665321.8 387 2522715.3 5664782.8
308 2516276.5 5666010.1 348 2519831.7 ~665311.2 388 2522703. 9 5664"/f,8 .s
309 25lb349.0 5666019.5 349 2519979.0 5665289.1 389 2522691.9 5664755.4
310 2516384.9 !:>666023.3 350 2S2012h.2 5665266.1 390 2522679.3 5664142. 3
311 2516421.0 5666026.s 351 2520273.4 5665243.1 391 2522665.2 5664728.5
312 2516493.1 5666031. 4 352 2520421.2 5665223.1 392 257.2650.6 5664715.2
313 2516637.0 5666034.8 353 2520564.8 5665205.8 393 2522635.7 5664702.3
314 2516780.b 5666031.3 354 2520708.b 5665190.7 394 2522620.5 5664689.7
315 2516921.0 5666022.2 355 2520852.b 56651"77.4 395 2522589.3 5664665.5
316 2517067.3 5666009.6 356 2520996. 7 5665165.7 396 2522557.3 5664642.4
317 2'.:>17210.5 566599':>.5 357 2521141.0 5665155.6 397 2522491.9 !:>664599.2
318 2517344.9 5665982.6 358 2521285.3 5665146.8 398 2522424.5 5664559.1
319 2517497 • 7 5665970.8 359 2521429.8 5665139.7 399 2522281.9 5664486.5
3:20 2s11sn.t> 5665965. 8 360 2521S72.9 5665136.5 400 2522177.4 5664439. 6
321 2S17642.0 566!:>%4.1 361 2521715.9 5665137.0 401 2522067.3 5664399.7
322 2511714.2 5665962.5 362 2521859.0 5665140.9 402 2521954.9 5664366.6
323 2517786.S 5665960. :3 363 2522002 .1 5665147.7 403 2521841.4 5664337.9
324 2517858.4 5665954.5 364 2522145.2 5665153.0 404 2521727.0 5664313.l
325 2517930.4 5665949.6 365 2522288. 2 5665153.4 405 2521611.7 5664292.7
326 251H074.5 5665941.1 366 2522359.9 5665149.5
327 2518218.3 56o5n7. 3 367 2522431. 2 5665141.8
328 2518361.b 5665907.6 368 2522483.2 5665132.9
329 2518435.6 5&65897.8 369 2522534.4 5665120.6
330 2518509.7 5b65888.6 370 2522584: 4 5665104.0
331 2518546.2 5665884.4 371 2522632.4 5665082.2
332 2518582.8 5665880.3 372 2522667 .5 5665061.0
333 2518619.4 5665870.5 373 2522099.7 5665035.5
334 2518653.4 5665860.0 314 2522"127. 7 !:>665005.3
335 2518681.4 5665841.8 375 2522739.5 5664988.4
33b 2518"115.4 56&5823.9 376 2522749.4 5664970.3
337 25187F7.7 5665788.4 371 2522756.7 5664952.6
338 2518901.0 5665714.6 378 2522761.6 5664934.7
339 2519022.0 5665635.8 379 2522764.1 5664916.8
340 2519146.0 566~558.5 380 2522764.3 5664898.9
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wildenrath
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 22. Mai 1 986)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
-.J
CJ1
0)
OJ
C:
::::,
a.
CD
(/)
(0
CD
(/)
CD
N
O-
n,"
.:::
c...
D>
::r
eoD>
::::,
(0
..J.
CO
())
.m
~
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 759
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986
Vom 22. Mal 1986
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des Dritten
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. November 1980 (BGBI. 1S. 2137) wird
die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das
,Jahr 1986 vom 5. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2165) wie
folgt geändert:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1986
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird
nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie
folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 3,9 vom Hundert
für Bayern 4,2 vom Hundert
für Berlin 3,5 vom Hundert
für Bremen 4,4 vom Hundert
für Hamburg 4,9 vom Hundert
für Hessen 4,3 vom Hundert
für Niedersachsen 4,4 vom Hundert
für Nordrhein-Westfalen 5, 1 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 4,8 vom Hundert
für das Saarland 5,2 vom Hundert
für Schleswig-Holstein 3,8 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten
Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemannn
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Vom 22. Mai 1986
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- sorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwas-
heit verordnet ser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2.
a) auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen- (4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Ma-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk
18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Auf-
b) auf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebens- bereitung ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Chlor je Liter nachweisbar sein und in Trinkwasser, das
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver- mit Chlordioxid desinfiziert wird, muß nach Abschluß der
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,05 mg
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft Chlordioxid je Liter nachweisbar sein. Wird das Trink-
wasser vor Übergabe in das Verteilernetzentchlort, muß
mit Zustimmung des Bundesrates:
der Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein.
§2
1. Abschnitt
(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festge-
Beschaffenheit des Trinkwassers setzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht über-
schritten werden.
§ 1
(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe
(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserre- und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in
gern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trink- Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die
wasser in 100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). menschliche Gesundheit zu schädigen.
Coliforme Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein
(Grenzwert); dieser Grenzwert gilt als eingehalten, (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
wenn bei mindestens 40 Untersuchungen in minde- Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des
stens 95 vom Hundert der Untersuchungen coliforme Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so
Keime nicht nachgewiesen werden. niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der
Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichti-
(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert gung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C
± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C §3
± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwas-
ser soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwas-
Aufbereitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrü- sers vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaf-
tungstemperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten. fenheit des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im
Trinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses
(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversor- einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festge-
gungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im setzten Grenzwerte nicht überschritten werden.
Jahr entnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus
Sammet- und Vorratsbehältern und aus Wasserversor- §4
gungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luft-
fahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Koloniezahl (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-
den Richtwert von 1 000 je ml bei einer Bebrütungstem- sen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenz-
peratur von 20 °C ± 2 °C und den Richtwert von 100 je werten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für
ml bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C ± 1 °C einen befristeten Zeitraum abgewichen werden . kann,
nicht überschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserver- wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 761
gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von
andere Weise mit vertretbarem Aufwand sichergestellt Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2
werden kann. bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Grenzwerte der Anlage 4 abzu- 3. Abschnitt
ändern, soweit dies auf Grund regionaler Gegebenhei- Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers
ten erforderlich und gesundheitlich unbedenklich ist. einer Wasserversorgungsanlage
§6
2. Abschnitt
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord-
Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe
nung sind
§5 1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus
denen auf festen Leitungswegen an Anschluß-
(1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, nehmer
in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder
a) Trinkwasser oder
behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbe- b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
triebe), muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß abgegeben wird.
§§ 1 bis 4 erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4
etwas anderes zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungs-
Abs. 3 Satz 1 gilt nur für Wasser, das zur Speisung von anlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen
Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensato- a) Trinkwasser oder
ren in Kühleinrichtungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn
Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
ähnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder entnommen oder abgegeben wird.
für diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung abgegeben werden.
§7
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahr- (1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig
zeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll an
der Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebs-
Beschaffenheit von Trinkwasser Meerwasser verwen- technisch etwas so wesentlich geändert werden, daß es
det werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im auf die Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen
Bereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich haben kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungs-
des Mündungsgebietes befindet. Die zuständige recht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine
Behörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer andere Person über, so hat der Unternehmer oder son-
die Verwendung von Meerwasser für die in Satz 1 stige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage das
genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, dem Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vorher
daß die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind
derart beeinträchtigt werden, daß durch den Genuß die die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage
menschliche Gesundheit geschädigt werden kann. Zur vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechni-
Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser mit der schen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für
Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet werden. den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vor-
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für zulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb
bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser genommen werden, sind Unterlagen über Schutzzonen
verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink- oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die
wasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem engere und weitere Umgebung der Wasserfassungsan-
Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel lage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeu-
durch die Verwendung des Wassers nicht derart beein- tung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anlagen
trächtigt werden, daß durch ihren Genuß die menschli- sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre-
che Gesundheit geschädigt werden kann, oder soweit chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserver-
sichergestellt ist, daß durch die weitere Be- oder Verar- sorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist
beitung der Lebensmittel eine eingetretene Beeinträch- das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen an-
tigung wieder beseitigt wird. Die zuständige Behörde zuzeigen.
kann anordnen, daß dieses Wasser in mikrobiologischer (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen
Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und
· bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist. Landfahrzeugen.
(4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel §8
tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und
Speiseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in Wasserversorgungsanlage hat das Wasser nach Maß-
den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur gabe der§§ 9 und 1O zu untersuchen oder untersuchen
Gemeinschaftsverpflegung nur für Wasser, das zur zu lassen.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an § 11
Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwek-
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-
ken dienen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber
sorgungsanlage
einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Was-
serfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur verpflichtet, 1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stel-
wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das len und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder
Gesundheitsamt länger als 1 2 Monate zurückliegt. entnehmen zu lassen hat,
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmä-
ßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder
§9
durchführen zu lassen hat,
(1) Nach § 8 sind durchzuführen
3. die Untersuchungen nach § 10
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,
ob die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
Escherichia coli und coliforme Keime nicht über- Abständen,
schritten werden, b) an einer größeren Anzahl von Proben
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,
ob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte
nicht überschritten werden, ~ 4. die mikrobiologischen Untersuchungen ausdehnen
3. physikalische, physikalisch-chemische und chemi- oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung,
sche Untersuchungen zur Feststellung, ob die in den a) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitredu-
Anlagen 2 und 4 oder die von der zuständigen zierende sporenbildende Anaerobier in 20 ml
Behörde nach § 4 Abs. 1 oder durch Rechtsverord- nicht, sowie
nung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht
überschritten werden, b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseu-
domonas aeruginosa, pathogene Staphylokok-
4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium- ken, oder ob Fäkalbakteriophagen oder entero-
oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das pathogene Viren
mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Untersu-
im Wasser enthalten sind,
chungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-
gesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid 5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und
vorhanden ist. chemischen Untersuchungen auf andere als die in
der Anlage 2 Nr. 1 bis 12 genannten Stoffe und auf
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwas-
physikalische und auf physikalisch-chemische
sergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an
Kenngrößen auszudehnen oder ausdehnen zu las-
Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsge-
sen hat,
nossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie
für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser- 6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und
fahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, chemischen Untersuchungen auf gesundheits-
bei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen schädliche radioaktive Stoffe auszudehnen oder
Wasserversorgungsanlagen übernommen wird. ausdehnen zu lassen hat,
7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um
§10 eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-
schreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder
(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen ein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Ver-
bestimmen sich nach Anlage 5. unreinigungen vorzubeugen,
(2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2 wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außerge-
Nr. 1 bis 12 genannte Stoffe, insbesondere auf die in der wöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens
Anlage 2 Nr. 13 und in der Anlage 4 genannten Stoffe, von Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder
und Untersuchungen auf andere als die in der Anlage 4 sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der
Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika- Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmba-
lisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige rer Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälli-
Behörde an, sofern die Untersuchungen unter Berück- ger 'Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher
sichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz Vorkommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkom-
der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung mens oder an der Wasserversorgungsanlage ein-
einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers schließlich des Leitungsnetzes oder wegen besonderer
erforderlich sind; dabei sind auch die zeitlichen epidemischer Ereignisse erforderlich erscheint.
Abstände der Untersuchungen festzulegen. Für die
nicht in den Anlagen 2 oder 4 genannten Stoffe legt die (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
zuständige Behörde auch die einzuhaltenden Werte physikalisch-chemische und chemische Untersuchun-
fest. Die zuständige Behörde kann das Rohwasser in die gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Nr. 1
Untersuchungen einbeziehen, soweit dies zum Schutz bis 12 in längeren als jährlichen Zeitabständen vorge-
der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. nommen werden oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 763
unterbleiben können, wenn nach ihren bisherigen Fest- §13
stellungen oder Erkenntnissen anzunehmen ist, daß die
Konzentrationen sicher unter den Grenzwerten dieser (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Anlage liegen. Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt
unverzüglich anzuzeigen,
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht
1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte
mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden, überschritten werden,
bestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physi-
kalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen 2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und in welchen ermittelten Werten laufend erhöht,
Zeitabständen sie zu erfolgen haben. Für mikrobiologi- 3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für
sche Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und chemische Stoffe überschritten werden,
für Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlordioxyd
4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen
kann die zuständige Behörde einen längeren als den in
überschritten oder bei Mindestanforderungen unter-
Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn das
schritten werden, sofern eine Untersuchung auf
nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich ist.
diese gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zustän-
Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige
digen Behörde angeordnet ist,
Behörde längere als jährliche Abstände nicht zulassen.
5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt wer-
(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink- den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte füh-
wasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege- ren können.
ben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher
Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchun- Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderun-
gen nach den §§ 8 bis 10 durchzuführen oder durch- gen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkomm-
führen zu lassen hat. nisse in der engeren und weiteren Umgebung des Was-
servorkommens oder an der Wasserversorgungs-
§12 anlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des
Wassers haben können, dem zuständigen Gesund-
( 1) Bei den Untersuchungen nach § 9 und § 11 Abs. 1 heitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten
Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den (2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter-
Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor-
sind, sind die Untersuchungen nach Methoden durchzu- gungsanlage verpflichtet, unverzügliche Untersuchun-
führen, die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern gen zur Aufklärung und Maßnahmen zur Abhilfe
und dabei die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zuläs- durchzuführen.
sigen Fehler des Meßwertes nicht überschreiten. §14
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann (1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-
befristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des
Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren Gesundheitsamtes befugt,
angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand 1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen, sowie
der Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahr-
ihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer zeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen
Änderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen befinden, während der üblichen Betriebs- oder
wird.
Geschäftszeit zu betreten,
(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich 2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen
oder auf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten. Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder
Dabei sind die genaue Ortsangabe der Probenahme Auszüge anzufertigen,
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der 3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der
Zeitpunkt der Entnahme und der Untersuchung der Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-
Wasserprobe sowie das bei der Untersuchung ange- künfte, insbesondere über den Betrieb und den
wandte Verfahren und der Fehler des Befundes anzuge- Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle, zu
ben. Die zuständige oberste Landesbehörde kann verlangen,
bestimmen, daß für die Niederschriften einheitliche Vor-
drucke verwendet werden. Der Unternehmer oder son- 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
stige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat eine Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-
Zweitschrift der Niederschrift dem Gesundheitsamt auf ten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-
dessen Verlangen zu übersenden und das Original zeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und
ebenso wie die Ausfertigung der Niederschrift nach § 17 auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen,
Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzubewahren. Der zu betreten.
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver- Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-
sorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeugs hat, dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den
soweit er zu Untersuchungen nach den§§ 9 bis 11 ver- §§ 8 bis 11 und die dem neuesten Stand entsprechen-
pflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften über den technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage
die Untersuchungen unverzüglich dem für den Heimat- und Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen
hafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesundheits- oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der engeren
amt zu übersenden. und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung Gesundheitsamt gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Ferner
sind. kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere
Stoffe und physikalische und physikalisch-chemische
(2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-
Kenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die
versorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsäch-
Anzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich
lichen Gewalt uber die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeich-
nach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage
neten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-
und ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der
zeuge sind verpflichtet,
Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das
1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, Gesundheitsamt auf die Überprüfung der Niederschrif-
2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der ten (§ 12 Abs. 3) über die Untersuchungen (§ 8)
Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson- beschränken, sofern der Unternehmer oder sonstige
dere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einem
und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse staatlichen oder kommunalen Hygiene-Institut, einem
zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermög- Gesundheitsamt oder einer von der obersten Landes-
lichen, gesundheitsbehörde zugelassenen Untersuchungs-
stelle hat durchführen lassen.
3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 12
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungs-
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
ergebnisse § 1 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset- und in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach
zen würde. · § 18 zu entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind.
Die Aufzeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind
§ 15
Bestandteil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Nie-
(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink- derschrift ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber
wasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das
Beschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dür- Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang
fen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden aufzubewahren.
werden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht
(5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-
die Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen
nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach
unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie
einem Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei
nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kenn-
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahr-
zeichnen.
zeugen sollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne unmittelbar nach Inbetriebnahme der Wasserversor-
des § 1 der Verordnung über die Unterbringung der gungsanlage, sodann alle vier Jahre vorgenommen wer-
Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen den. Bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land-
vom 8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66). fahrzeugen sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die
ausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das
Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es
4. Abschnitt die Prüfungen durchführt.
Überwachung durch das Gesundheitsamt
in hygienischer Hinsicht §18
§16 (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfül-
lung der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen
Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund
gungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch Prüfungen dieser Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist,
und Kontrollen. sind im Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Was-
§ 17
serversorgungsanlage einschließlich der dazugehöri-
gen Schutzzonen oder, wenn solche nicht festgesetzt
(1) Die Prüfung umfaßt sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasser-
1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein- fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung
schließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder, von Bedeutung sind, vorzunehmen und Wasserproben
wenn solche nicht festgeseftzt sind, der engeren und zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Bei Was-
weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen, serversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und
soweit sie für die Wasserg<3winnung von Bedeutung Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersu-
sind, chen oder untersuchen zu lassen. Für das Untersu-
chungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, für die Auf-
2. eine Kontrolle im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1, zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 12 Abs. 3
3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Untersuchungen des Trinkwassers und (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr
des Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 765
von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat- vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 1 2
zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsan- Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren
lagen an Bord von Wassertransportbooten jedoch min- untersucht oder untersuchen läßt,
destens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-
Eigen- und Einzelversorgungsanlagen, aus denen jähr- sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-
lich weniger als 1 000 m 3 Trinkwasser oder Wasser für schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Lebensmittelbetriebe entnommen oder abgegeben wird,
und bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land- 4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-
fahrzeugen _sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die pflicht nach § 1 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
ausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsan-
Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es lagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaf-
die Kontrolle durchführt. Die Kontrollen sollen vorher fenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder
nicht angekündigt werden. § 1 7 Abs. 4 gilt entspre-
chend. 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschied-
licher Versorgungssysteme nicht farblich unter-
§19 schiedlich kennzeichnet.
Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsa-
§ 23
chen, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trink-
wassers oder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
beeinträchtigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzli- stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
che Prüfungen oder Kontrollen durchzuführen. Dabei setzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger
hat es die Untersuchungen auf alle Umstände auszu- Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich
dehnen, die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderun-
des Trinkwassers und des Wassers für Lebensmittelbe- gen nach§ 3 in Verbindung mit Anlage 4, auch in Ver-
triebe von Bedeutung haben können. Es hat die zustän- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, an
dige Behörde zu unterrichten und geeignete Maßnah- den Verbraucher abgibt.
men vorzuschlagen.
§ 20
6. Abschnitt
Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prü- Übergangs- und Schlußbestimmungen
fungen und die Kontrollen während eines Zeitraumes
von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Bean-
§ 24
standungen ergeben haben, so kann das Gesundheits-
amt die Prüfungen und die Kontrollen in größeren als (1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
den in§ 17 Abs. 5 Satz 1 und§ 18 Abs. 2 Satz 1 fest- Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Ver-
gelegten Zeitabständen vornehmen. ordnung Untersuchungen des Wassers durchgeführt
oder durchführen lassen, die denen nach dieser Verord-
nung vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde
5. Abschnitt einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden
Zeitraum bei der Berechnung des in der Fußnote 3 der
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 5 genannten Zeitraumes von vier Jahren berück-
sichtigen.
§ 21
(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser
Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserver- Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die
sorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann
Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeit-
abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anfor- raum bei der Berechnung des in § 20 genannten Zeit-
derungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 raumes von vier Jahren berücksichtigt werden.
oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder
4 oder § 2 Abs. 1 oder 2, nicht entspricht, ist nach § 64
§ 25
Abs. 1 , 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
§ 22 1. für Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trink-
wasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun- bestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind,
des-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer
2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
abweichende Regelung trifft.
vorsätzlich oder fahrlässig
Natürliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser im
1 . entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 1 3 Abs. 1
Sinne dieser Verordnung.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 26
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1 nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der tungsgesetzes in Verbindung mit§ 84 des Bundes-Seu-
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
chengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt- tritt die Verordnung über Trinkwasser und über Brauch-
reform des Lebensmittelrechts vom 1 5. August 1974 wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verord-
(BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin. nung) vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 453,679), zuletzt
geändert durch § 19 der Verordnung vom 1. August
1984 (BGBI. 1 S. 1036), außer Kraft.
§ 27
(2) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 tritt
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in
nach Absatz 2 am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 767
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren *)
1. Escherichia coli
Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von
1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ±4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung
mit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas-
und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
auf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C
1 ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von D-Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C ± 1 °C innerhalb 24 ± 4 Stunden unter Gas- und
Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ
2. Coliforme Keime
Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-
Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung
mit coliformen ·Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoff-
wechselmerkmal „Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nicht möglich, so daß zusätzlich nach
Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C
mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °C ± 1 °C innerhalb von
44 ± 4 Stunden
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).
3. Fäkalstreptokokken
Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D-
Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-End-
konzentration von 0,5 bis 1 %); oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer
Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn
negativ bis 44 ± 4 Stunden.
*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von Wasser, das
mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße vorher mit Natriumthiosulfat
zur Neutralisierung des Restchlors zu beschicken.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht
möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. 8. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar
bis zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als
Fäkalstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.
4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier
Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser
erfolgt nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °C über 10 Minuten durch
a) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-
Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere
24 ± 4 Stunden oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-
Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere
24 ± 4 Stunden.
Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich
mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden
anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.
5. Bestimmung der Koloniezahl
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus
den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen,
peptonhaltigen Nährböden ( 1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und
36 °C ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.
Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende
Methoden möglich sind:
a) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4
Stunden oder
b) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 769
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1, § 12)
Grenzwerte für chemische Stoffe
zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als entsprechend etwa des Meßwertes
mg/1 mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 Arsen 0,04 As 0,5 0,015
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
5 Cyanid 0,05 CN- 2 0,01
6 Fluorid 1,5 F- 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO3- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO2- 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-
Fluoranthen
- Benzo-(k)-
Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-
Pyren
12 Organische
Chlorverbindungen
- 1, 1, 1-Trichlorethan 0,025 - - 0,01
Trichlorethylen
Tetrachlorethylen
Dichlormethan
- Tetrachlor-
kohlenstoff 0,003 CCl4 0,02 0,001
13 a) Chemische Stoffe
zur Planzenbe-
handlung und
Schädlingsbe- einzelne
kämpfung
einschließlich
Substanz - -
0,0001 0,00005
toxischer
Hauptabbau- insgesamt
produkte und 0,0005 0,00005
b) Polychlorierte,
polybromierte
Biphenyle und
Terphenyle
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Zulässige Fehler der Bestimmung einiger Parameter
Lfd. Nr. Bezeichnung berechnet als zulässiger Fehler
a b C d
1 freies Chlor Cl2 ± 0,05 mg/1
2 Chlordioxid CI02 ± 0,02 mg/1
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 771
Anlage 4
(zu §§ 3, 12)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. Nr. zulässiger Fehler festgelegtes Verfahren/
Bezeichnung Grenzwert berechnet als Bemerkungen
des Meßwertes
a b C d e f
1 Färbung*) 0,5 m- 1 - - Bestimmung des spektralen
(spektraler Absorptionskoeffizienten
Absorptionskoeff. mit Spektralphotometer
Hg 436 nm) oder Filterphotometer
2 Trübung*) 1,5 Trübungs- - - Bestimmung der spektralen
einheit/Formazin Streukoeffizienten
3 Geruchsschwellen- 2 bei 12 °C - - Prüfung auf Geruch des
wert 3 bei 25 °C - - Wassers und stufenweise
Verdünnung mit geruchs-
freiem Wasser
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
zulässiger Fehler festgelegtes Verfahren/
Lfd. Nr Bezeichnung Grenzwert berechnet als des Meßwertes Bemerkungen
a b C d e f
4 Temperatur 25 °C - ± 1 °C Messung der Temperatur
mit Quecksilber-Flüssig-
keits- oder elektrischem
Thermometer. Höchstwert
gilt nicht für erwärmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5
und nicht über 9,5
- ± 0,1 elektrometrische Messung
mit Glaselektrode.
a) bei metallischen Der pH-Wert der Calcium-
oder zementhal- carbonatsättigung wird
tigen Werk- durch Marmorlöseversuch
stoffen darf im experimentell oder durch
pH-Bereich Berechnung bestimmt.
6,5-8,0 der
pH-Wert des
abgegebenen
Wassers nicht
mehr als 0,2
pH-Einheiten
unter dem pH-
Wert der Cal-
ciumcarbonat-
Sättigung liegen;
b) bei Asbestze-
ment-Werkstof-
. fen darf im pH-
Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen
Wassers nicht
mehr als 0,2
pH-Einheiten
unter dem pH-
Wert der Cal-
ciumcarbonat-
sättigung liegen;
6 Leitfähigkeit 2000 µ S cm- 1 - ± 100 µ S cm- 1 elektrometrische Messung
bei 25 °C
7 Oxidierbarkeit 5 mg/1 02 - Maßanalytische Bestimmung
der Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/Kalium-
permanganatverbrauch
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
zulässiger festgelegtes
Lfd. Grenzwert entsprechend Fehler
Bezeichnung berechnet als Verfahren/
Nr. mg/1 etwa mmol/m3 des Meßwertes Bemerkungen
±mg/I
a b C d e f g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04 -
9 Ammonium 0,5 NH4+ 30 0,1 ausgenommen
bei Wässern aus
stark reduzierendem
Untergrund
10 Eisen*) 0,2 Fe 3,5 0,01 gilt nicht bei
Zugabe von Eisen-
salzen für die Auf-
bereitung von
Trinkwasser
11 Kalium 12 K 300 0,5 ausgenommen bei
Wasser aus
kaliumhaltigem
Untergrund
12 Magnesium 50 Mg 2050 2 ausgenommen
bei Wasser aus
magnesiumhaltigem
Untergrund
13 Mangan*) 0,05 Mn 0,9 0,01 -
14 Natrium 150 Na 6500 6 -
15 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 gilt nicht bei
Zugabe von Silber
oder Silberverbin-
dungen für die Auf-
bereitung von
Trinkwasser
16 Sulfat 240 SO4 2 - 2500 5 ausgenommen bei
Wasser aus
calciumsulfat-
haltigem
Untergrund
17 Oberflächenaktive
Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung
blauaktive anionischer
Substanz Tenside
mittels Methy-
lenblau gegen
Dodecylbenzol-
0,2 - 0,1 sulfonsäure-
methylester
Standard
b) nicht ionische b) Bismutaktive b) Bestimmung
Substanz nicht ionischer
Tenside mit
modifiziertem
Dragendorff-
Reagens gegen
Nonylphenol-
dekaethoxylat
*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.
Anlage 5
(zu § 10 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Untersuchung zur Überwachung periodische Untersuchung
laufende Untersuchung besondere Untersuchung
der Desinfektion
bei Trinkwasser- Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der Anzahl der Umfang der
abgabe Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung Unter- Untersuchung
suchungen suchungen 3) suchungen suchungen 4)
bis 1 000 m3 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2
pro Jahr oder nach Chlordioxid 2) oder nach § 11 Trübung nach§ 10 Nr. 13
§ 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen
leitfähig- oder§ 11 nach Anlage 4 z:,
keit 2) von der zuständigen 1\)
Stoffe nach Behörde nach § 10 1\)
Anlage 2 Abs. 2 oder§ 11 1
Nr. 1-12 bestimmte Stoffe, Kenn- --i
pH-Wert 2) größen und Mikro- (0
0)
E. coli organismen Q.
coliforme ~
Keime )>
Koloniezahl C
(/)
(0
bis 1 000 000 m3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 1 pro Jahr Geruch 1 ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 0)
Trübung O"
pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe oder nach Trübung nach§ 10 Nr. 13 ~
1 je 1500Qm3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen ClJ
Abgabe Leitfähigkeit 2) Leitfähigkeit 2) oder§ 11 nach Anlage 4 0
(nur bei (Chlor oder Stoffe nach ::J
von der zuständigen ::J
Desi nfektion)2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 Behörde nach § 10
0.
E. coli Nr. 1-12 Abs. 2 oder § 11 be- Cl)
coliforme pH-Wert2) stimmte Stoffe, Kenn- ::J
1\)
Keime E. coli größen und Mikro-
Koloniezahl ~
coliforme organismen
Keime ~
Koloniezahl ~-
~
über 1000000m 3 1 pro Tag Chlor oder 1 je 30000m3 Geruch 1) 2 pro Jahr Geruch 1) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2 CO
CO
pro Jahr Chlordioxid 2) Abgabe Trübung · oder nach Trübung nach§ 10 Nr. 13 0)
1 je 1500Qm3 (Aussehen) § 11 Abs. 2 (Aussehen) Abs. 2 Stoffe und Kenngrößen
Abgabe Leitfähigkeit 2) Leitfähigkeit 2) oder§ 11 nach Anlage 4
(nur bei (Chlor oder Stoffe nach von der zuständigen
Desinfektion) 2) Chlordioxid) 2) Anlage 2 Behörde nach § 10
E. coli Nr. 1-12 Abs. 2 oder § 11
coliforme pH-Wert 2) bestimmte Stoffe, Kenn-
Keime E. coli größen und Mikroorga-
Koloniezahl coliforme nismen
Keime
Koloniezahl
1) Qualitativ.
2) Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.
Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der .....
3)
täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird.
.....
(,.)
4) Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 600jähriges Bestehen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg)
Vom 20. Mai 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung ten Löwen. Die Umschrift enthält die Worte „600 JAHRE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, UNIVERSITÄT HEIDELBERG 1386 - 1986", den latei-
.Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten nischen Namen der Universität, RUPERTO CAROLA,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß sowie die Inschrift des alten Rektoratssiegels SEMPER
des 600jährigen Bestehens der Ruprecht-Karls-Universität APERTUS, die sich bis heute als Sinnspruch der
Heidelberg im Jahre 1986 eine Bundesmünze (Gedenk- Universität erhalten hat.
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark prägen zu
lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,
Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
München. München und die Umschrift
Die Münze wird ab 24. Juni 1986 in den Verkehr „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gebracht. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19" und „86" -
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmes- „D" befindet sich im Bogen der Wertziffer 5. Der glatte
ser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm. Münzrand enthält die vertiefte Inschrift
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,AUS TRADITION IN DIE ZUKUNFT".
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
liegende Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Hoheitssymbol der alten Kurpfalz,
auf deren Territorium die Universität Heidelberg im Jahre Der Entwurf der Münze stammt von Heinrich Körner,
1386 gegründet wurde, einen aufrecht stehenden bekrön- Esslingen.
Bonn, den 20. Mai 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986 775
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 27. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
15. 5. 86 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. März 1982 über die Errichtung einer Europäischen
Stiftung ................................................................................ . 646
25. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 653
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ............................. . 654
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 654
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereir.ikommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 655
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 655
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ........................... . 656
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ................................................................................. . 656
28. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens . 657
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ..................................... . 657
6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper ..................................................... . 658
7. 5. 86 Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über den Verein „Villa Vigoni" ................ . 658
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Te[I II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 4. 86 Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5361 (81 30. 4. 86) 10. 5. 86
9500-4-6-4
16. 5. 86 Verordnung Nr. 9/86 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6225 (92 22. 5. 86) 1. 6. 86
95-4-6-4
6. 5. 86 Dritt~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Bremen) 6228 (92 22. 5. 86) 19. 6. 86
96-1-2-16
6. 5. 86 Fün~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Sonderflughafen Lernwerder) 6228 (92 22. 5. 86) 19. 6. 86
96-1-2-17
6. 5. 86 Neunzehnte v.~rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 6229 (92 22. 5. 86) 3. 7. 86
96-1-2-64