742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-
vertrages nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem
zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurech-
§ 1 nen:
Befristung von Arbeitsverträgen 1 . Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt
einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor,
worden ist, soweit die Beurlaubung die Dauer von
wenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbil-
zwei Jahren nicht überschreitet,
dung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerken-
nung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatz- 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
bezeichnung dient. Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche
Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-
bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 aus- schreitet,
schließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie 3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-
muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. schutzgesetzes oder § 15 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungs-
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann
urlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach
auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung
den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes,
als Gebietsarzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeich-
soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist und
nung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, ab-
geschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
Anerkennung für ein Teilgebiet oder des an die Weiter-
(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grund-
bildung zum Gebietsarzt anschließenden Erwerbs einer
sätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit
Zusatzbezeichnung kann ein weiterer befristeter
anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1
Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart
bis 4 nicht widersprechen.
werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teil-
zeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-
Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um rahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185),
die Zeit dieser Verlängerung überschritten werden. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November
Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen 1985 (BGBI. 1S. 2090), oder des Gesetzes über befri-
mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie ins- stete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal
gesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1 , 2 an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom
und 3 nicht überschreiten. 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1065) fällt. ,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 743
§2 §3
Berlin-Klausel 1nkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom soweit der Flughafen nach den geltenden österreichi-
. 12. März 1986 - 1 Bvl 81/79 - wird die Entscheidungs- schen Vorschriften und im Rahmen des Vertrags
formel veröffentlicht: betrieben wird,
Das Zustimmungsgesetz zu dem am 19. Dezember und
1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Österreich über als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbindung mit
Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Artikel 1 Satz 1 des Vertrags die Bundesrepublik
Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundes- Deutschland sich verpflichtet, das start- und landungs-
republik Deutschland vom 9. Januar 1974 (Bundesge- bedingte Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe
setzbl. II S. 13) ist insoweit mit dem Grundgesetz gemäß § 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), soweit es
vereinbar, als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbin- sich im Rahmen der für den Flughafen Salzburg
dung mit Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags bei der geltenden flugbetrieblichen Regelungen hält, als Teil-
Begründung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur nahme am Gemeingebrauch am Luftraum zu behan-
Abwehr von Lärmimmissionen nach deutschem Recht deln.
vor deutschen Gerichten § 11 des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) in Verbindung mit § 26 der Gewerbeordnung Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
(GewO) - jetzt § 14 des Bundes-Immissionsschutzge- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
setzes (BlmSchG) - sinngemäß Anwendung findet, Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 7 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
1. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 565) ist mit
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
721
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1986 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
15. 5. 86 zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
450-2, 454-1, 4110-1, 43-1, 7100-1, 7610-1, 810-31, 812-2, 300-2, 360-1, 4123-1, 453-11, 7631-1, 810-1,
820-1, 821-1, 822-1
15. 5. 86 Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums
(Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
611-1, 610-6-5
15. 5. 86 Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen . . . . . . 740
810-1
15. 5. 86 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
neu: 800-24
13. 5. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Zustimmungsgesetz vom 9. Januar 1974 zu
dem am 19. Dezember 1967 unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über Auswirkun-
gen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 43
1104-5, 186-8
13. 5. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) 7 44
1104-5, 303-8
Zweites Gesetz
zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(2. WiKG)
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 78 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In der Nummer 6 werden die Worte „oder die
Stellung des ihr entsprechenden Antrags im
Artikel 1 Sicherungsverfahren oder im selbständigen Ver-
Änderung des Strafgesetzbuches fahren" gestrichen;
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- b) folgender Satz 2 wird angefügt:
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 1), zuletzt geän-
„Im Sicherungsverfahren und im selbständigen
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1986
Verfahren wird die Verjährung durch die dem
(BGBI. 1S. 393), wird wie folgt geändert:
Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durch-
1. § 6 Nr. 7 erhält folgende Fassung: führung des Sicherungsverfahrens oder des
,,7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vor- selbständigen Verfahrens unterbrochen."
bereitung (§§ 146, 149, 151 , 152) sowie die
Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
4. § 138 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
und Euroscheckkarten(§ 152 a);".
„4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den
2. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fäl-
,,2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor- schung von Vordrucken für Euroschecks oder
tung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber Euroscheckkarten in den Fällen des § 152 a
des Betriebes obliegen,''. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3,".
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Nach § 152 wird folgende Vorschrift eingefügt: gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
,,§ 152 a Geldstrafe bestraft.
Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
und Euroscheckkarten (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur sol-
che, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht
( 1) Wer in der Absicht, daß inländische oder aus- .
unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder
ländische Euroschecks unter Verwendung falscher
übermittelt werden."
Vordrucke als echt in den Verkehr gebracht werden
oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht
werde, 8. In § 205 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
1. falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt, fügt:
sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder
einem anderen überläßt oder ,,dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a."
2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vor-
bereitet, indem er 9. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 263 a
a) Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Computerbetrug
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtun-
gen, die ihrer Art nach zur Herstellung dieser (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
Vordrucke geeignet sind, oder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverar-
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur beitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des
Herstellung echter Vordrucke bestimmt und Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
gegen Nachahmung besonders gesichert ist, unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwen-
dung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwir-
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, kung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheits-
feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen der (2) § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend."
Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
10. Nach § 264 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ,,§ 264 a
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Kapitalanlagebetrug
oder Geldstrafe.
(1) Wer im Zusammenhang mit
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daß 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten
inländische oder ausländische Euroscheckkarten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem
unter Verwendung falscher Vordrucke zur Täu- Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen,
schung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder oder
daß ein solcher Gebrauch ermöglicht werde, eine in
Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu
Vordrucke für Euroscheckkarten bezieht. erhöhen,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersich-
Verbindung mit Absatz 3, gilt § 149 Abs. 2, 3 ent- ten über den Vermögensstand hinsichtlich der für
sprechend. die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhö-
hung erheblichen Umstände gegenüber einem grö-
(5) § 150 gilt entsprechend." ßeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte
Angaben macht oder nachteilige Tatsachen ver-
6. § 202 Abs. 3 erhält folgende Fassung: schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
,,(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1
und 2 steht eine Abbildung gleich." (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat
auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein
Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde
7. Nach § 202 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Rechnung verwaltet.
,,§ 202 a
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht
Ausspähen von Daten
bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der
( 1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung
und die gegen unberechtigten Zugang besonders bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 723
ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft Geldstrafe bestraft.
bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern."
(2) § 248 a gilt entsprechend."
11. Nach § 266 werden folgende Vorschriften einge-
fügt: 12. Nach § 268 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
,,§ 266 a
Vorenthalten und Veruntreuen ,,§ 269
von Arbeitsentgelt Fälschung beweiserheblicher Daten
( 1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitneh- ( 1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweis-
mers zur Sozialversicherung oder zur Bundesan- erhebliche Daten so speichert oder verändert, daß
stalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder ver-
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- fälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart
strafe bestraft. gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber Geldstrafe bestraft.
sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den
Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem (2) Der Versuch ist strafbar.
Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen
(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
nicht zahlt und es u'nterläßt, den Arbeitnehmer spä-
testens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüg-
lich danach über das Unterlassen der Zahlung an § 270
den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Täuschung im Rechtsverkehr
Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbe- bei Datenverarbeitung
halten werden.
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung
zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für im Rechtsverkehr gleich.''
Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat,
der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe
13. In§ 271 Abs. 1 werden nach dem Wort „Büchern"
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
ein Beistrich und das Wort „Dateien" sowie nach
dem Wort „beurkundet" die Worte „oder gespei-
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber
eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder chert" eingefügt.
einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgeset-
zes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischen- 14. In § 273 werden nach dem Wort „Beurkundung" die
meister gleich. Worte „oder Datenspeicherung'' eingefügt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abse- 15. § 27 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder"
der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Ein-
durch einen Beistrich ersetzt;
zugsstelle schriftlich
b) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und gefügt:
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht ,,2. beweiserhebliche Daten (§ 202 a Abs. 2),
möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft über die er nicht oder nicht ausschließlich
bemüht hat. verfügen darf, in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,
liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und unbrauchbar macht oder verändert oder";
werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb
der von der Einzugsstelle bestimmten angemesse- c) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
nen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht
bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend. 16. § 303 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 266b
17. Nach § 303 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
,,§ 303a
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer
Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Datenveränderung
Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu ver- (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2)
anlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verän-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
dert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ,,§ 29a
mit Geldstrafe bestraft. Verfall von Vermögensvorteilen
( 1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte
(2) Der Versuch ist strafbar.
Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil
§ 303b erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung
eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn
Computersabotage
der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen angeordnet werden, die dem erlangten Vermögens-
fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder vorteil entspricht.
eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist,
dadurch stört, daß er (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten
Handlung für einen anderen gehandelt und hat
1. eine Tat nach§ 303 a Abs. 1 begeht oder dieser dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so
kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen zü der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet
Datenträger zerstört, beschädigt, 'unbrauchbar werden.
macht, beseitigt oder verändert,
(3) Die Höhe des Vermögensvorteils kann
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
Geldstrafe bestraft.
(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
(2) Der Versuch ist strafbar.
nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann
der Verfall selbständig angeordnet werden."
§ 303c
Strafantrag 4. § 30 wird wie folgt geändert:
In den Fällen der§§ 303 bis 303 b wird die Tat nur a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
„Geldbuße gegen juristische Personen
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
und Personenvereinigungen";
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält."
b) in Absatz 1 werden die Worte„ als Nebenfolge
der Straftat oder Ordnungswidrigkeit" gestri-
18. In § 348 Abs. 1 werden die Worte „in öffentliche chen;
Register oder Bücher falsch einträgt" durch die
Worte „in öffentliche Register, Bücher oder Dateien c) in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hundert-
falsch einträgt oder eingibt'' ersetzt. tausend" durch die Worte „einer Million" und das
Wort „fünfzigtausend" durch das Wort „fünfhun-
derttausend'' ersetzt;
Artikel 2
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ,,(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungs-
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der widrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird
(BGBI. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße
Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965), wird wie selbständig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch
folgt geändert: nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden
kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.";
1. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
e) in Absatz 5 werden nach dem Wort „Strafgesetz-
,,2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-
tung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber buches" die Worte eingefügt „oder nach§ 29 a".
des Betriebes obliegen,".
5. § 33 wird wie folgt geändert:
2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte „oder die
Ersten Teils erhält folgende Fassung: Stellung des ihr entsprechenden Antrags im
selbständigen Verfahren" gestrichen;
„sechster Abschnitt
Verfall von Vermögensvorteilen; b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen". ,,Im selbständigen Verfahren wegen der Anord-
nung einer Nebenfolge wird die Verjährung durch
die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur
3. In den Sechsten Abschnitt wird vor § 30 folgende Durchführung des selbständigen Verfahrens
Vorschrift eingefügt: unterbrochen.";
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 725
c) in Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 1" ,, ,amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken für
durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. Euroschecks oder Euroscheckkarten" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Worte „und Beglaubi-
6. § 87 wird wie folgt geändert: gungszeichen" durch die Worte ,, , Beglaubi-
a) Die Überschrift erhäl~ folgende Fassung: gungszeichen und Vordrucke für Euroschecks
und Euroscheckkarten" ersetzt.
,,Anordnung von Einziehung und Verfall";
b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: 12. In § 130 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „hundert-
,,(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1, 2, Absatz 3 Satz 1 tausend" durch die Worte „einer Million" ersetzt.
bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfah-
ren bei Anordnung des Verfalls entsprechend."
Artikel3
7. In § 88 Abs. 1 werden die Worte „als Nebenfolge der Änderung des Börsengesetzes
Tat des Betroffenen" gestrichen. Die§§ 88 und 89 des Börsengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, ver-
8. § 99 wird wie folgt geändert: öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
a) Der bisherige Wortlaut des § 99 wird Absatz 1; durch das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013),
erhalten folgende Fassung:
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,§ 88
,,(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages(§ 29 a)
rechtskräftig angeordnet worden und legt der Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis
Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Waren oder von
rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines
wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein Unternehmens gewähren sollen,
dem Verletzten erwachsener Anspruch festge- 1 . unrichtige Angaben über Umstande macht, die für die
stellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde
Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, Waren
an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht
oder Anteile erheblich sind, oder solche Umstände
mehr vollstreckt wird. Ist der für verfallen erklärte
entgegen bestehenden Rechtsvorschriften ver-
Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben schweigt oder
worden und wird die Zahlung auf Grund der
rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten 2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwen-
nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungs- det,
behörde insoweit die Rückerstattung an den
Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an." wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
9. In § 103 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende § 89
Fassung:
( 1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer
„2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu
§§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittel-
Anordnungen,". baren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
10. § 104 wird wie folgt geändert: bestraft.
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Entscheidun- (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des
gen" das Klammerzitat gestrichen; Absatzes 1 sind insbesondere
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener
„Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländi-
schen oder ausländischen Börse abgeschlossen
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Ver- werden, '
hängung des Jugendarrestes,
2. nachträgliche Entscheidung über die Einzie- 2. Optionen auf solche Geschäfte,
hung(§ 100 Abs. 1 Nr. 2), . die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwi-
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des schen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem
§ 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis•
Abs. 2; einen Gewinn zu erzielen."
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3
jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwer-
degegenstandes zweihundert Deutsche Mark Artikel 4
übersteigt.'' Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
11. § 127 wird wie folgt geändert: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
„oder amtlichen Wertzeichen" durch die Worte veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 1975 4. In § 18 wird Satz 2 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 685), wird wie folgt geändert:
5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. Nach § 6 b wird folgender § 6 c eingefügt:
,,(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entspre-
,,§ 6c chend."
Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder
durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur 6. § 22 wird wie folgt geändert:
Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder
Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, a) Die Verweisung,,§ 4" wird jeweils durch die Ver-
ihnen besondere Vorteile für den Fall zu gewähren, weisung „den §§ 4 und 6 c" ersetzt;
daß sie andere zum Abschluß gleichartiger
Geschäfte veranlassen, denen ihrerseits nach der b) in Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine ent- ,,Dies gilt in den Fällen der§§ 17, 18 und 20 nicht,
sprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des
werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten verfolg_ung ein Einschreiten von Amts wegen für
im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren geboten hält.";
Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kauf-
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb c) in Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3.
nicht erfordert."
2. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6," die Änderung der Gewerbeordnung
Angabe „6 c," eingefügt; Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
b) in den Absätzen 1 a bis 3 wird nach der Angabe chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-
,,6 b," jeweils die Angabe „6 c," eingefügt. dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wettbewerbes 1 . § 35 wird wie folgt geändert:
oder" durch das Wort „Wettbewerbs," ersetzt a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
und werden nach den Worten „aus Eigennutz" die
Worte ,, , zugunsten eines Dritten" eingefügt; das „Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als
Wort „Geschäftsbetriebes" wird durch das Wort Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben-
,,Geschäftsbetriebs'' ersetzt; den oder als mit der Leitung eines Gewerbebetrie-
bes beauftragte Person sowie auf einzelne
b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden,
,,(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig
Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, ist.";
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis b) es wird folgender Absatz 7 a eingefügt:
durch ,,(7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertre-
a) Anwendung technischer Mittel, tungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewer-
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe bebetriebes beauftragte Personen ausgespro-
des Geheimnisses oder chen werden. Das Untersagungsverfahren gegen
diese Personen kann unabhängig von dem Ver-
c) Wegnahme einer Sache, in der das lauf des Untersagungsverfahrens gegen den
Geheimnis verkörpert ist, Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die
unbefugt verschafft oder sichert oder Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzu-
wenden.''
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mit-
teilungen oder durch eine eigene oder fremde 2. § 146 wird wie folgt geändert:
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, „ 1. einer vollziehbaren Anordnung
unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
(3) Der Versuch ist strafbar.
b) nach§ 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, c) nach§ 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in
wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, daß das den Buchstaben a oder b genannten Vor-
Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder schriften
wenn er es selbst im Ausland verwertet." zuwiderhandelt,'';
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 727
b) in Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften
mer 1 a eingefügt: verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Über-
schuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt
,,1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht
auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen nach Satz 1.''
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt
oder";
2. § 54 wird wie folgt geändert:
c) in Absatz 1 Nr. 2 wird <;Jie Angabe „Abs. 1" gestri- a) In Absatz 1 werden die Worte „bis zu einem Jahr"
chen; durch die Worte „bis zu drei Jahren" ersetzt;
d) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„4. entgegen ,,(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
a) § 35 Abs. 3 a Satz 1, Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.''
b) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit
Abs. 3 a Satz 1 oder
3. Nach § 54 wird folgender § 55 eingefügt:
c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den
Buchstaben a oder b genannten Vor- ,,§ 55
schriften Verletzung der Pflicht
zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
oder der Überschuldung
ständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".
( 1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts
oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
3. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende kaufmanns betriebenen Kreditinstituts entgegen
Fassung: § 46 b Satz 1 unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die
„b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzei-
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben- gen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
den oder als mit der Leitung eines Gewerbe- mit Geldstrafe bestraft.
betriebes beauftragte Person oder der Betrieb (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftli- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
chen Unternehmung untersagt,".
4. § 151 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vorzuneh- Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
men'' die Worte eingefügt: In Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985
,, , in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch- (BGBI. 1S.1068), geändert durch Artikel 11 des Geset-
stabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die zes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), wird§ 10
Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als wie folgt geändert:
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben-
den oder als mit der Leitung eines Gewerbebetrie-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
bes beauftragte Person nicht selbst untersagt
worden ist"; ,,(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsent-
gelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeit-
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. nehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirk-
sam ist, so hat er auch die hierauf entfallenden Bei-
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
Artikel 6 für Arbeit an die Einzugsstelle sowie sonstige Teile
des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen.
Bekanntmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472), Hinsichtlich dieser Zahlungspflichten gilt er neben
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt als Gesamtschuldner."
geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. In § 46 b erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas-
sung:
Artikel 8
„Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt
Änderung weiterer Gesetze
Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und
bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns 1. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der
betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bun- Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1
desaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetzes vom 19. April 1986 (BGBI. I S. 537), wird 6. § 88 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
wie folgt geändert: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) In§ 374 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „4,'' 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geän-
die Angabe „6 c," eingefügt; dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), erhält fol-
b) in § 444 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „als gende Fassung:
Nebenfolge der Tat des Angeschuldigten"
gestrichen. ,,Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Ver-
sicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden
deckt."
2. § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 7. § 225 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
(BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch
des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1
S. 393), wird wie folgt geändert: S. 393), wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „Gesetz
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 8. Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
Haftung" die Worte ,, , dem Handelsgesetzbuch" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
eingefügt; öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1S. 697), wird wie folgt geändert:
,,5. des Computerbetruges, des Subventions-
betruges, des Kapitalanlagebetruges, des a) In den Überschriften vor den §§ 529 und 1428
Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubi- werden jeweils die Worte „Straf- und" gestri-
gerbegünstigung und der Schuldnerbegün- chen;
stigung,". b) die §§ 529 und 1428 werden aufgehoben.
3. In dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
15. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3047), zuletzt geän- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
dert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), erhält die Num- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai
mer 1 der Überschrift vor der Nummer 1740 fol- 1986 (BGBI. 1 S. 697), wird wie folgt geändert:
gende Fassung: a) In der Überschrift vor § 150 werden die Worte
,,Straf- und" gestrichen;
,, 1. die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbar-
b) § 150 wird aufgehoben.
·machung oder die Abführung des Mehrerlöses
neben einer Geldbuße oder selbständig;".
10. Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
4. § 64 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bun- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4123-1, durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- (BGBI. 1 S. 697), wird wie folgt geändert:
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom a) Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fas-
19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt sung:
geändert:
,, VII. Bußgeldvorschriften' ';
a) In Satz 1 werden der Strichpunkt und die ihm
b) die§§ 233 und 234 werden aufgehoben.
nachfolgenden Satzteile gestrichen;
b) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der
Artikel 9
Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.";
Übergangsvorschrift
c) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei
5. § 8 Abs. 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der einer Straftat nach§ 17, § 18 oder§ 20 des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 gegen den unlauteren Wettbewerb einen Strafantrag zu
(BGBI. 1 S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 stellen, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung
des Gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 ausgeschlossen.
S. 1429), erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Artikel 10
Stelle des Verfalls(§§ 73 bis 73 d des Strafgesetz-
Neufassung des Strafgesetzbuches
buches, § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1 Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Strafgesetzbuches in der vom 1. August 1986 an gel-
die Verjährung des Verfalls entsprechend." tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 729
Artikel 11 Artikel 12
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 1~M~ 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung
des selbstgenutzten Wohneigentums
(Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eigenen Eigentumswohung zuzüglich der Hälfte der
das folgende Gesetz beschlossen: Anschaffungskosten für den dazugehörenden
Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr
Artikel 1 der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jah-
ren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 5 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abzie-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der hen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die
Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441) Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des
wird wie folgt geändert: Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eige-
nen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung
keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung
1. In § 3 wird folgende Nummer 68 angefügt:
ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt
„68. Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwek-
oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohn-
sowie Zinszuschüsse des Arbeitgebers, wenn zwecken überlassen werden. Hat der Steuerpflich-
die Darlehen mit der Errichtung oder dem tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1
Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
einem im Inland belegenen Gebäude zusam- Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der
menhängen, soweit die Zinsersparnisse und Anschaffung und an die Stelle der Herstellungsko-
Zinszuschüsse insgesamt 2 000 Deutsche sten die Anschaffungskosten treten. Bei einem
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zins- Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
ersparnisse sind anzunehmen, soweit der Wohnung kann der Steuerpflichtige den entspre-
Zinssatz für das Darlehen 4 vom Hundert chenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie
unterschreitet. Den Zinszuschüssen stehen Sonderausgaben abziehen. Werden Teile der Woh-
die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten nung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist
Aufwendungszuschüsse gleich.'' die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu
eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.
2. § 7 b wird wie folgt geändert: Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-
pflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „die zu
seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten
mehr als 66 213 vom Hundert Wohnzwecken die-
die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.
nen" die Worte „und die vor dem 1. Januar 1987
hergestellt oder angeschafft worden sind" ein- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-
gefügt. kosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Aus-
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „oder an bauten und Erweiterungen an einer im Inland bele-
einer Eigentumswohung aufgewendet worden genen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
sind" die Worte „und der Ausbau oder die Erwei- nung.
terung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt wor- (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge
den ist" eingefügt. nach den Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei
c) In Absatz 7 werden nach den Worten „abwei- Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat,
chend von Absatz 5 für alle von ihm" die Worte bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeit-
,,vor dem 1. Januar 1987" eingefügt. raums abziehen. Nachträgliche Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des
Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer
3. Nach § 10 d wird folgender § 10 e eingefügt: Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in
,,§ 10e denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach
Steuerbegünstigung der zu eigenen den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so
Wohnzwecken genutzten Wohnung behandelt werden, als wären sie zu Beginn des
im eigenen Haus Abzugszeitraums entstanden.
( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstel- (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und
lungskosten einer Wohnung in einem im Inland bele- 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung
genen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abzie-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 731
hen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des (6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis
§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Woh-
nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der nung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohn-
in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch zwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusam- oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigen-
menhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat- tumswohnung oder der Anschaffung des dazugehö-
ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung renden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht
der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zu den Herstellungskosten oder Anschaffungs-
vorliegen. Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten kosten der Wohnung oder zu den Anschaffungs-
Absetzungen nach § 7 bin der jeweiligen Fassung kosten des Grund und Bodens gehören und die im
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung
(BGBI. 1 S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des als Werbungskosten abgezogen werden könnten,
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fas- können wie Sonderausgaben abgezogen werden.
sung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen
1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder
pflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen
Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Wer-
Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohn- bungskosten oder Betriebsausgaben, können sie
zwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die
nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten
nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken
Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des genutzten Wohnung.
Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch neh-
(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer
men, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veran-
nung, so können die Abzugsbeträge nach den
lagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letzt-
Absätzen 1 und 2 _und die Aufwendungen nach
mals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
Absatz 6 Satz 1 gesondert und einheitlich festge-
anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei
stellt werden. Die für die gesonderte Feststellung
einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Woh-
von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
nung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum
der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
für das Fo_l_geobjekt um die Anzahl der Veranla-
entsprechend anzuwenden.''
gungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuer-
pflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; 4. In § 14 a Abs. 4 wird der Betrag von „60 000 Deut-
hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem sche Mark" durch den Betrag von „ 120 000 Deut-
Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt sche Mark" ersetzt.
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, herge-
stellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erwei- 5. In § 15 a Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 335"
tert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folge- durch die Worte,,§ 230" ersetzt.
objekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals 6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstob-
,,Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-
jekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im
nung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert
Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1
der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungs-
und des § 15 b Abs. 1 des Berlinförderungsgeset-
überlassung in einen entgeltlichen und einen unent-
zes gleich.
geltlichen Teil aufzuteilen."
(5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
7. In § 26 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten
nung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
„nach § 7 b'' die Worte „oder Abzugsbeträge nach
daß der Anteil des Steuerpflichtigen an der Woh-
§ 10 e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinför-
nung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes
derungsgesetzes" eingefügt.
gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der 8. Die Überschrift vor § 34 f sowie § 34 f werden wie
Wohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und folgt gefaßt:
sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Vor- „2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Abset-
Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen zungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünsti-
Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann gungen für eigengenutztes Wohneigentum
er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen § 34f
Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall (1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzun-
des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die gen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde-
Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 wegfallen und ein rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich
Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
Wohnung erwirbt. sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
der §§ 34 g und 35, auf Antrag um je 600 Deut- abzuziehen. Der sich hiernach insgesamt erge-
sche Mark für das zweite und jedes weitere Kind bende Freibetrag darf außer in den Fällen des
des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Vor- § 14 a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes
aussetzung ist, erst nach Fertigstellung oder Anschaffung der
Wohnung, für die die Steuerbegünstigung nach
1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
§ 1Oe oder nach § 15 b des Berlinförderungs-
Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu
gesetzes in Anspruch genommen werden, ein-
eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des
getragen werden. Ein Freibetrag wird nicht ein-
Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen
getragen wegen negativer Einkünfte aus Ver-
Wohnzwecken nutzen kann und
mietung und Verpachtung, soweit sie bei der
2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die Abs. 3 Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichti-
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören gen sind."
oder in dem für die erhöhten Absetzungen maß-
gebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, 11 . § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt.:
wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist
oder war. ,,a} zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10 e,
34, 34 c, 34 f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 und
(2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti- des § 15 b des Berlinförderungsgesetzes,".
gung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen,
12. § 52 wird wie folgt gefaßt:
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-
mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit ,,§ 52
Ausnahme der der§§ 34 g und 35, auf Antrag um je Anwendungsvorschriften
600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflich-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
tigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung
gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
angelegt ist oder war. den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1986
(3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflich- endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
tige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
nehmen.'' 1986 zufließen.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-
9. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert: setzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: vom 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei
Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirt-
Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder schaftlichen Betriebsvermögen gehört, weiter anzu-
Fertigstellung der zu eigenen Wohnzwecken wenden, wenn die Veräußerung auf einem vor de~
genutzten Wohnung im eigenen Haus oder der zu 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums- gatorischen Vertrag oder gleichstehe~_den Rechts-
wohnung auch die Aufwendungen, die nach akt beruht. Satz 1 gilt entsprechend fur Grund und
§ 10 e Abs. 6 wie Sonderausgaben abgezogen Boden der zu einem der selbständigen Arbeit die-
werden." nende~ Vermögen oder der - bei Gewinnermittlung
nach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermö-
b) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „nach
gen gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
§ 7 b oder § 14 a oder § 15" durch die Worte
,,nach § 14 a" ersetzt. 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.
c) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 werden die (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
Worte „Satz 5" jeweils durch die Worte „Satz 6" die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor
ersetzt. dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abge-
setzt worden sind.
10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: (4) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmal"s für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
„6. die Beträge, die nach § 1Oe, § 52 Abs. 21
31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt
Satz 4 oder nach§ 15 b des Berlinförderungs-
auch für Veranlagungszeiträume vor 1987, soweit
gesetzes abgezogen werden können, sowie
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 6
tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-
Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei Zuschreibungen anzu-
nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder
wenden, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
nach § 14 a oder § 1 5 des Berlinförderungsge-
für das nach dem 1. Januar 1986 endende Wirt-
setzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der
schaftsjahr vorgenommen werden.
Steuerpflichtige Anspruch auf die Steuerermä-
ßigung nach § 34 f hat, ist auf Antrag ein (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
zusätzlicher Betrag von 2 400 Deutsche Mark erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 733
31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei (9) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich- 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das
tung am Schluß des dem Übergangsjahr vorange- Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-
gangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech- jahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwen-
nungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. den ist.
Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vor-
(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern,
angegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
sionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß
anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
von 6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der
migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag über-
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
steigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerli-
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
chen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.
schafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi-
Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt
gung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 b
ergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in
anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem
den folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit min-
29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilien-
destens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulö-
häusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
sen.
nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
(6) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirt- vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen wor-
31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Geschäfts- den ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli
oder Firmenwert, den der Steuerpflichtige vor dem 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
ersten nach dem 31. Dezember 1986 beginnenden schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
Wirtschaftsjahr entgeltlich erworben hat, ist § 7 angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen
Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweite-
1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem rungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
der Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz oder an einer Eigentumswohnung.
auf den ersten Bilanzstichtag nach dem
30. Dezember 1986 angesetzt worden ist oder (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden
anzusetzen gewesen wäre, wenn eine Verpflich- 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem
tung zur Aufstellung einer Bilanz auf diesen 31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt
Stichtag bestanden hätte, worden sind,
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungs- 2. bei .nachträglichen Anschaffungskosten, die
dauer der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind,
gilt, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt. sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten,
die nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlos-
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen sen worden sind,
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-
den, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder 3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewende-
hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt- ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie
schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem bei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen
31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 ange- Teilherstellungskosten und
schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember gütern im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem
1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. 31. Dezember 1980 erworben worden sind.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder her-
mögens, die vor dem 1 . September 1977 ange- gestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nach-
schafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 träglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen
Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen- nachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbe-
steuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekannt- nen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-
machung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165) gütern ist § 7 d in der Fassung des Einkommen-
weiter anzuwenden. steuergesetzes 1979 weiter anzuwenden; das-
selbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewende-
(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten
vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilherstel-
Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
lungskosten.
1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttre-
ten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden ( 1 2) § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuerge-
Fassungen und§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuer- setzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden
gesetzes 1985 •in der Fassung der Bekannt- Fassung ist auf Vermögensteuer, die für Kalender-
machung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1 jahre vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden
S. 138) sind weiter anzuwenden. ist, weiter anzuwenden.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(13) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver- unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall 1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung
gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und
Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat
in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 und einem Dritten unentgeltlich überlassen worden
bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der
abgezogen worden ist. dazugehörende Grund und Boden gelten zum
31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nut-
( 1 4) § 1 O e Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnun-
zungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Hat
gen im eigenen Haus oder bei Eigentumswohnun-
das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu
gen oder bei Ausbauten und Erweiterungen anzu-
einem gewerblichen oder einem der selbständigen
wenden, wenn das Haus oder die Eigentumswoh-
Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gel-
nung nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt oder
ten die Sätze 6 bis 9 sinngemäß.
angeschafft worden ist oder der Ausbau oder die
Erweiterung nach dem 31. Dezember 1986 fertigge- (16) Für die erstmalige Anwendung des_ § 13
stellt worden ist. Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinnge-
mäß.
(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13 a Abs. 3 Nr. 4 und
Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum (17) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen und
1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum Entnahmen anzuwenden, die nach dem
1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu 31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind. Für
eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzun- 1 . Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist
gen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 a in den vor dem 1 . Januar 1986 geltenden
des § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind Fassungen anzuwenden. § 14 a Abs. 2 Satz 3 ist
diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs- letztmals auf Wohnungen und den dazugehörenden
zeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum Grund und Boden anzuwenden, die vor dem
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen 1 . Januar 1987 entnommen wetden.
gehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichti-
(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeit-
gen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder
räume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer
eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach
Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst-
dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2
mats die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt
entsprechend, wenn der Antrag auf Baugenehmi-
waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbe-
gung vor dem 1 . März 1986 gestellt worden ist und
scheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem
die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen
Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden
Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu
Gewinne, die durch die Veräußerung oder Ent-
Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Der
nahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fäl-
Steuerpflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und
len des § 15 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn
3 für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-
das Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und
anlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantra-
vor dem 11. April 1985 veräußert oder entnommen
gen, daߧ 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13 a Abs. 3 Nr. 4
worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach
und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht
dem 1O. April 1985 die Veräußerung auf einem nach
mehr angewendet werden. Absatz 21 Sätze 4 und 6
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesell-
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,
schaften oder auf Personen entfallen, bei denen die
bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und
Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder
Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den ande-
soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Fall
ren Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums
des § 1 7 oder des § 23 vorläge. Die Sätze 3 und 4
1998. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.
gelten entsprechend für die nach Absatz 19 Satz 4
Werden nach dem 31. Dezember 1986 als Gewinn geltenden Beträge.
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und (19) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwen-
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie den, die in dem nach dem 31. Dezember 1979
nach Satz 6 als entnommen gelten, oder beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent- nicht
geltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
der dazugehörende Grund und Boden vor dem eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschrei-
1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für bungen nach § 82 f der Einkommensteuer-
Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, Durchführungsverordnung können nur in dem
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach
ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen- § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
den, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die steuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die 1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 735
Erhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
§ 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-
der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem ner Herstellung begonnen hat; soweit Verlu-
erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs ste, die in dem Betrieb der Gesellschaft ent-
wirtschaftlich zusammenhängen und in nach stehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a
dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt- Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfä-
schaftsjahren entstehen, hig sind, zusammen das Eineinhalbfache der
insgesamt geleisteten Einlage übersteigen,
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
ist§ 15 a auf Verluste anzuwenden, die in nach
Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West)
dem 15. November 1984 beginnenden Wirt-
belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gast-
schaftsjahren entstehen.
stättengewerbes, die überwiegend der Beher-
bergung dient, entstehen, Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitun-
ternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditi-
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
sten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der
Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden
Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-
entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne
gleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ
des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Woh-
geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in
nungsbaugesetzes, im Saarland mit öffentlichen
einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so
Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a
gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,
gleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne
gefördert sind,
des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzu-
4. für Verluste, soweit sie rechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter-
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f nehmern unter Berücksichtigung der für die Zurech-
der Einkommensteuer-Durchführungsverord- nung von Verlusten gel-tenden Grundsätze-Verlust~
nung, anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a
Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallen-
§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.
den Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den
Herstellungskosten oder von den Anschaf- (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
fungskosten von in ungebrauchtem Zustand 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
in einem inländischen Seeschiffsregister ein- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
getragen sind, (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986
finanziert werden, die weder unmittelbar noch die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nut-
mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit zungswerts als Überschuß des Mietwerts über die
der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbe- Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorge-
betrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das legen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden
Schiff gehört. Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-
§ 15 a ist erstmals anzuwenden zungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nut-
zungswert ist insoweit bis einschließlich Veranla-
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Ver- gungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln.
luste, die in nach dem 31 . Dezember 1984 begin- Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungs-
nenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fäl- zeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986
len der Nummer 1 tritt an die Stelle des unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab diesem
31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet
soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in wird. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei
einem inländischen Seeschiffsregister eingetra- dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
genen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese 1986 die Voraussetzungen für die Inanspruch-
Verluste gesondert ermittelt, und der nahme von erhöhten Absetzungen vorgelegen und
31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem findet Satz 2 keine Anwendung, können die den
10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veran-
in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden lagungszeitraums abgezogen werden, in dem der
Wirtschaftsjahren entstehen, Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letzt-
mals hätte in Anspruch nehmen können. Entspre-
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
chendes gilt für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82 a
1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste- Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor ordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung
dem 16. November 1984 bestellt oder mit sei- und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach
ner Herstellung begonnen hat, § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohn-
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 2'6, 26 b
nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-
1. Januar 1992 Herstellungskosten für Maßnahmen den, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vor-
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q, x oder behaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b das zweifa-
y aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach che des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte
§ 82 a, § 82 g oder § 82 i der Einkommensteuer- ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens
Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen- nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Ver-
denden Fassung zur Vornahme von erhöhten fahren). Für zu versteuernde Einkommen bis
Absetzungen berechtigen würden und die der 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach
Steuerpflichtige nicht in die Bemessungsgrundlage Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer
des § 10 e einbezogen hat, so können die Herstel- aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5
lungskosten im Jahr der Herstellung und in den fol- (Einkommensteuer-Splittingtabelle).
genden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom
Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; (23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie
dies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953
Sinne der§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugeset- in der Fassung der Bekanntmachung vom
zes und für Aufwendungen im Sinne des§ 51 Abs. 1 15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) gelten auch
Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82 a weiterhin mit der Maßgabe, daß
Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsver- 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen
ordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung. jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
Satz 6 ist in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwen- die Voraussetzungen für die Gewährung eines
den. Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und
(22) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1988 anzuwenden. Für den Veranla- 2. der Freibetrag
gungszeitraum 1987 ist § 32 a Abs. 1, 4 und 5 in der a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
folgenden Fassung anzuwenden: oder 6 anzuwenden ist,
( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt 720 Deutsche Mark,
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie b) bei steuerpflichtigen, die Kinder haben,
beträgt vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche
jeweils in Deutsche Mark Mark für das dritte Kind und jedes weitere
Kind und
1. für zu versteuernde Einkommen
bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag}: c) bei anderen Steuerpflichtigen
540 Deutsche Mark
O;
beträgt.
2. für zu versteuernde Einkommen Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für
von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deut- die er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalen-
sche Mark: derjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-
0,22x - 998; ermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wie-
3. für zu versteuernde Einkommen derbeschaffung von Hausrat und Kleidung be-
von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deut- antragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.
sche Mark: (24) § 34 f in der jeweils geltenden Fassung ist
( [ (2, 10y-56,02)y + 600]y + 2 200) y + 2 962; mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der
den erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder nach
4. für zu versteuernde Einkommen § 15 des Berli nförderungsgesetzes entsprechen-
von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deut- den Beträge wie Sonderausgaben als die Inan-
sche Mark: spruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 34 f
(42z + 5 180)z + 29 417; gilt.
(25) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und
5. für zu versteuernde Einkommen § 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem
von 130 032 Deutsche Mark an: 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
0,56x - 16 433. sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Ein- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
kommen. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 18 000
(26) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-
Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
raum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt vor-
rundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist
aus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflich-
ein Zehntausendstel des 80 000 Deutsche Mark
tige den Anteil in einem nach dem 31 . Dezember
übersteigenden Teils des abgerundeten zu ver-
1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapital-
steuernden Einkommens.
gesellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis den Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abge-
130 031 Deutsche Mark ergibt sich die nach den laufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur
Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkom- anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen
mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis
Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle). zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 737
(27) § 55 ist erstmals anzuwenden Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Ent-
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für stehung an so behandelt werden, als wären sie
Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeit-
enden, raums entstanden.''
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf
Veräußerungen oder Entnahmen aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden" durch
das Wort „Mehrfamilienhäusern" ersetzt.
a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
Boden zum Anlagevermögen eines land- und bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, .,Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.''
b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
und Boden zum Anlagevermögen eines
gewerblichen Betriebsvermögens oder eines ,.(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum
der selbständigen Arbeit dienenden Vermö- Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf
gens ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-
nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-
befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
oder gleichstehenden Rechtsakt.''
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu
behandeln."
Artikel 2
2. In § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte.,§ 7 b
Änderung des Berlinförderungsgesetzes Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der chend" durch die Worte .,§ 14 a Abs. 7 gilt entspre-
Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 chend'' ersetzt.
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2434), wird wie folgt 3. § 15 wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Worten „im steuer-
begünstigten oder frei finanzierten Wohnungs-
1. § 14 a wird wie folgt geändert: bau" die Worte „vor dem 1. Januar 1987" einge-
fügt.
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
.,Nach Ablauf dieser zwölf Jahre sind als Abset- „Ausbauten oder Erweiterungen" die Worte „vor
zungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung dem 1. Januar 1987" eingefügt.
jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuzie-
hen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuerge- c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten
setzes gilt entsprechend.'' .,innerhalb von 3 Jahren nach der Fertigstellung"
die Worte „vor dem 1. Januar 1987" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden" durch ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommen-
das Wort „Mehrfamilienhäusern" ersetzt. steuergesetzes" die Worte „vor dem 1. Januar
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 1987" eingefügt.
„Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach
Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen 4. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:
werden können, ist der Restwert den ,,§ 15 b
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
Gebäudes oder dem an deren Stelle treten- genutzten Wohnung im eigenen Haus
den Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich ( 1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
für das gesamte Gebäude nach dem sich nungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10 e des
bemessen." Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge
nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
.,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der gesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der
Bauherr oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, Anschaffung der Wohnung und in dem darauf-
die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert
folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils
Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol-
folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Her- genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert
stellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils
das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres ent- 9 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben
stehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 des abziehen kann,
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken zwecken genutzten Eigentumswohnung in Berlin
genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den ent- (West) aufgewendet worden sind.
sprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Num-
(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West)
mer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann,
belegenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus
3. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Ein- oder einer in Berlin (West) belegenen Eigentums-
kommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen wohnung innerhalb von drei Jahren nach der Fertig-
außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige stellung auf eine natürliche Person (Ersterwerber)
auf Grund von Vorschriften in Anspruch genom- oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche
men hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entspre-
1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und hend für eine von dem Ersterwerber oder dem Zweit-
4. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-
des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr nung im Sinne von Absatz 2 Sätze 1 und 2, wenn
der Fertigstellung oder Anschaffung und das fol- 1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
gende Jahr zulässigen Abzugsbeträge von jeweils 2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der
bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrund-
Zwischenerwerber
lage, höchstens jeweils 30 000 Deutsche Mark
entweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Fol- für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1
geobjekt in Anspruch genommen werden können oder 2 nicht geltend gemacht haben. Für den Erst-
und in den Fällen des § 10 e Abs. 4 Satz 5 zweiter erwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim der Herstellungskosten die Anschaffungskosten der
Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertig- Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstel-
stellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für lung das Jahr der Anschaffung.
das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt. (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet
Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 1Oe Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine
§ 14 a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eige-
Anspruch genommen worden sind, können Abzugs- nen Wohnzwecken genutzte Wohhungen im eigenen
beträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden. Haus oder Eigentumswohnungen, die ein Steuer-
pflichtiger anschafft oder herstellt, wenn der Steuer-
(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte pflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vor-
Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eige- aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteu-
nen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken ergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Auf-
genutzte Eigentumswohnung in Berlin (West) im nahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selb-
steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungs- ständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin
bau hergestellt worden und dient sie mindestens drei (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des
Jahre nach ihrer Fertigstellung eigenen Wohnzwek- § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Her-
ken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 stellung muß innerhalb von fünf Jahren nach Auf-
bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertigstel- nahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbstän-
lung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt digen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.''
bis zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der
Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-
kosten für den dazugehörenden Grund und Boden, 5. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
höchstens 1 50 000 Deutsche Mark wie Sonderaus- a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
gaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10 e Abs. 1 „ 1 . der Arbeitnehmer
Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuer-
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10 e a) nachweislich erkrankt ist oder
Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit b) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundes-
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß erziehungsgeldgesetzes erhält
1 . die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach oder''.
den Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Abzugsbeträge nach § 1Oe des Einkommen-
steuergesetzes gleichsteht, „6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes, der Reichsversiche-
2. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Ein-
rungsordnung oder des Gesetzes über die
kommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entspre-
Krankenversicherung der Landwirte oder ein
chend gilt und
Dienst- oder Anwärterbezug, der für die Zeit
3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge des Mutterschaftsurlaubs als Mutterschafts-
nach den Sätzen 1 und 2 § 10 e Abs. 4 Satz 4 des geld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird,".
Einkommensteuergesetzes keine Anwendung fin-
det.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungs-
a) In Absatz 15 werden nach Satz 1 folgende Sätze
kosten, die für im steuerbegünstigten oder frei finan-
zierten Wohnungsbau hergestellte Ausbauten und eingefügt:
Erweiterungen an einer eigenen Wohnzwecken die- „Bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
nenden Wohnung in einem in Berlin (West) belege- Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus,
nen eigenen Haus oder an einer zu eigenen Wohn- das in Berlin (West) belegen ist, kann der Steuer-
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 739
pflichtige die Herstellungskosten, die er nach dem hergestellten Teilen einer Wohnung und Eigen-
31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 tumswohnung anzuwenden, wenn das Haus oder
für Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember
aufgewendet und nicht in die Bemessungsgrund- 1986 fertiggestellt oder angeschafft oder der
lage des § 15 b einbezogen hat, im Jahr der Been- Ausbau oder die Erweiterung nach dem
digung der Modernisierungsmaßnahmen und in 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden ist."
den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt
50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. c) Folgender Absatz 20 wird angefügt:
Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach ,,(20) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist erstmals bei
Satz 2 nicht mehr abgezogen werden können, Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendi- 1979 bezogen werden."
gung der Modernisierungsmaßnahmen folgenden
Jahr an, können die restlichen Herstellungsko-
sten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonder-
Artikel 3
ausgaben abgezogen werden. § 14 b Abs. 2 und
3 gilt entsprechend. Satz 2 ist nicht anzuwenden, Berlin-Klausel
wenn für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Wohnung im eigenen Haus ein Nutzungswert
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuer-
im Land Berlin.
gesetzes angesetzt wird."
b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16 a einge- Artikel 4
fügt:
Inkrafttreten
,,(16 a) § 15 b ist erstmals bei Wohnungen,
Eigentumswohnungen und ausgebauten oder neu Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit
bei Arbeitskämpfen
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen
Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertra-
Artikel 1 ges zuzuordnen ist und im räumlichen Gel-
tungsbereich des Tarifvertrages, dem der
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Betrieb zuzuordnen ist,
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 a) eine Forderung erhoben worden ist, die
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 7 einer Hauptforderung des Arbeitskampfes
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721), wird nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr
wie folgt geändert: übereinstimmen zu müssen, und
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraus-
1. In § 70 werden die Worte,,§ 116 Abs. 1, 3 und 4" sicht nach in dem räumlichen Geltungsbe-
durch die Worte ,,§ 116 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt. reich des nicht umkämpften Tarifvertrages
im wesentlichen übernommen wird.
2. In § 72 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der
,, ( 1 a) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits- zur Entscheidung berufenen Stelle beschlos-
ausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er sen worden ist oder auf Grund des Verhaltens
dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine Stel- der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit
lungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen; der dem angestrebten Abschluß des Tarifvertra-
Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die ges als beschlossen anzusehen ist. Der
Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz
Bei der Ermittlung des Sachverhalts(§ 20 des Zehn- 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten
ten Buches Sozialgesetzbuch, § 144 Abs. 1) kann Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines ent-
die Bundesanstalt insbesondere auch Feststellun- sprechenden Tarifvertrages für den Arbeitneh-
gen im Betrieb treffen. Stellt die Bundesanstalt fest, mer gelten oder auf ihn angewendet würden."
daß der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeits- c) folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
kampfes, sondern vermeidbar (§ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist,
so ist Kurzarbeitergeld für die Anzahl von Tagen, an ,,(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen
denen der Arbeitsausfall hätte vermieden werden nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b
können, in entsprechender Anwendung des § 117 erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß
Abs. 4 zu gewähren. Bei der Feststellung nach Satz (§ 206 a). Er hat vor seiner Entscheidung den
4 hat die Bundesanstalt auch die wirtschaftliche Ver- Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf
tretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu berück- beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur
sichtigen.'' Stellungnahme zu geben.
(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-
3. § 116 wird wie folgt geändert: kampf beteiligten Tarifvertragsparteien können
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des
Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine
,,(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld andere Feststellung begehren. Die Klage ist
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vorver-
Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-
wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen gewährt det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-
waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes
des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist." kann das Bundessozialgericht eine einstweilige
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Anordnung erlassen."
,,(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländi-
4. In § 133 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ein-
schen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist,
gefügt:
arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeits- „Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit
kampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies
Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, darzulegen und glaubhaft zu machen; eine Stellung-
nahme der Betriebsvertretung ist beizufügen.
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe- Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die
reich des umkämpften Tarifvertrages zuzuord- für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu
nen ist oder machen."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 741
5. Folgender § 206 a wird eingefügt: S. 365) und die Anordnung zur Ergänzung der Neutrali-
,,§ 206 a
täts-Anordnung vom 14. Juli 1982 (Amtliche Nachrich-
ten der Bundesanstalt für Arbeit 1982 S. 1459) werden
(1) Mitglieder des Neutralitätsausschusses sind aufgehoben.
die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
im Vorstand sowie der Präsident der Bundesanstalt. Artikel 3
Vorsitzender ist der Präsident der Bundesanstalt. Berlin-Klausel
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesan-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
stalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Beson-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
derheiten des Neutralitätsaussschusses nicht ent-
gegenstehen."
Artikel 2 Artikel 4
Aufhebung von Anordnungen Inkrafttreten
Die Neutralitäts-Anordnung vom 22. März 1973 (Amt- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1973 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 15. Mai 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-
vertrages nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem
zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurech-
§ 1 nen:
Befristung von Arbeitsverträgen 1 . Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt
einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor,
worden ist, soweit die Beurlaubung die Dauer von
wenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbil-
zwei Jahren nicht überschreitet,
dung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerken-
nung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatz- 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
bezeichnung dient. Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche
Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-
bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 aus- schreitet,
schließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie 3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-
muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. schutzgesetzes oder § 15 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungs-
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann
urlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach
auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung
den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes,
als Gebietsarzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeich-
soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist und
nung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, ab-
geschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
Anerkennung für ein Teilgebiet oder des an die Weiter-
(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grund-
bildung zum Gebietsarzt anschließenden Erwerbs einer
sätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit
Zusatzbezeichnung kann ein weiterer befristeter
anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1
Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart
bis 4 nicht widersprechen.
werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teil-
zeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-
Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um rahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185),
die Zeit dieser Verlängerung überschritten werden. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November
Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen 1985 (BGBI. 1S. 2090), oder des Gesetzes über befri-
mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie ins- stete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal
gesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1 , 2 an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom
und 3 nicht überschreiten. 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1065) fällt. ,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 743
§2 §3
Berlin-Klausel 1nkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom soweit der Flughafen nach den geltenden österreichi-
. 12. März 1986 - 1 Bvl 81/79 - wird die Entscheidungs- schen Vorschriften und im Rahmen des Vertrags
formel veröffentlicht: betrieben wird,
Das Zustimmungsgesetz zu dem am 19. Dezember und
1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Österreich über als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbindung mit
Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Artikel 1 Satz 1 des Vertrags die Bundesrepublik
Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundes- Deutschland sich verpflichtet, das start- und landungs-
republik Deutschland vom 9. Januar 1974 (Bundesge- bedingte Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe
setzbl. II S. 13) ist insoweit mit dem Grundgesetz gemäß § 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), soweit es
vereinbar, als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbin- sich im Rahmen der für den Flughafen Salzburg
dung mit Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags bei der geltenden flugbetrieblichen Regelungen hält, als Teil-
Begründung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur nahme am Gemeingebrauch am Luftraum zu behan-
Abwehr von Lärmimmissionen nach deutschem Recht deln.
vor deutschen Gerichten § 11 des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) in Verbindung mit § 26 der Gewerbeordnung Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
(GewO) - jetzt § 14 des Bundes-Immissionsschutzge- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
setzes (BlmSchG) - sinngemäß Anwendung findet, Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto B: mdesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt·
Steuersatz beträgt 7 %.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 7 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
1. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 565) ist mit
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard