714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 29. April 1986
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Niedersachsen, Schleswig-Holstein und das
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Saarland leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an
des Bundesrates verordnet: der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten
Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Steuer- und
§ 1 Finanzausgleich überweist der Bundesminister der
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Nieder-
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1986 sachsen 12 000 000 DM, an Schleswig-Holstein
6 000 000 DM und an das Saarland 5 400 000 DM, die
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- am 15. eines jeden Monats fällig werden.
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im
Ausgleichsjahr 1986 wird der Zahlungsverkehr nach (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Baden-Württemberg 85,0 V. H. Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bayern 67,8 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Berlin 60,5 V. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
Bremen 34,1 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-
Hamburg 96,9 V. H. lung der Einwohnerzahlen.
Hessen 81,6 V. H.
Niedersachsen
§ 2
Nordrhein-Westfalen 69,0 V. H.
Rheinland-Pfalz 47,1 V. H. Berlin-Klausel
Saarland
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Schleswig-Holstein
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- auch im Land Berlin.
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit §3
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
Inkrafttreten
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. 1986 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 715
Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
Vom 7. Mai 1986
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Wassersicherstel-
lungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl.I S. 1225),
der durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März
1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§1
(1 ) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach§ 13 Abs. 1 des Wasser-
sicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierun-
gen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach
Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung weiter übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1986
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr.W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
9. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errich-
tung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen
Grenze ................................................................................ . 630
15. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 631
15. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche ..........................................................: ..... . 633
15. 4. 86 · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
17. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationa-
les Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
17. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
21. 4. 86 Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in
Forschung, Entwicklung und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner
Nutzung (HYSOLAR) ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
22. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
22. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 639
24. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
24. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
24. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . .. . . . . . . . . . . . . 641
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . 644
25. 4. 86 Beka~ntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsang~hörigkeit
verheirateter Frauen ............. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM,
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
697
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A.
1986 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1986 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
13. 5. 86 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 ................... ; . . . . . . . . . 697
neu: 8232-10-26; 820-1, 821-1, 822-1, 8251-2
13. 5. 86 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes . . . . . . . . . . . . 700
9231-1, 9231-7
28. 4. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung . . 708
612-14-16
29. 4. 86 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
. neu: 603-9-2-17-1
7. 5. 86 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach§ 13 des
Wassersicherstellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
neu: 753-4-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 717
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetziichen Unfallversicherung im Jahre 1986
Vom 13. Mai 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates berechnet sind,. werden dadurch angepaßt, daß die
das folgende Gesetz beschlossen: Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-
lage für das Jahr 1 986 ermittelt wird.
Artikel 1 (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
Rentenanpassungsgesetz 1986 (RAG 1986) sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund
Erster Abschnitt
über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,
Rentenversicherung wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-
§ 1 Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
Grundsatz angepaßt.
§3
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes- Sonstige Renten
sungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 wer-
den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat
1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ange- Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag
paßt. um 2,9 vom Hundert erhöht wird.
§2
§4
Formelrenten
Allgemeines
( 1 ) Renten, die
( 1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von
nung,
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2
~. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs- genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
gesetzes oder die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes maßgebend sind.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen Betrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu- Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
leisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung tritt" ersetzt.
mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen-
2. Dem § 1272 wird angefügt:
dungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren
als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der ,,(4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-
Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-
die Krankenversicherung. tigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.
Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-
sind Abrundungen zulässig. gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter
Beträge findet nicht statt."
§5
Allgemeine Bemessungsgrundlage Artikel 3
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr Änderung
1 986 beträgt des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der Rentenversicherung Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
der Arbeiter und der desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
Angestellten 27 885 Deutsche Mark öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1 986 (BGBI. 1
in der knappschaftlichen S. 599), wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung 28 1 81 Deutsche Mark.
1 . In § 25 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b
Zweiter Abschnitt genannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche
Unfallversicherung Mark tritt'' durch die Worte „daß an die Stelle des
Betrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in
§6 Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
Anpassungsfaktor tritt'' ersetzt.
2. Dem § 49 wird angefügt:
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen ,, (4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-
Unfallversicherung beträgt 1,0215. sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-
tigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.
§7 Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum
Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-
Pflegegeld gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen Beträge findet nicht statt."
402 Deutsche Mark und 1 607 Deutsche Mark monat-
lich.
Artikel 4
Dritter Abschnitt Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Schlußvorschriften Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
§8 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Berlin-Klausel Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1
S. 569), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1 . In § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b
genannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche
Artikel 2 Mark tritt'' durch die Worte „daß an die Stelle des
Änderung der Reichsversicherungsordnung Betrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in
Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- tritt" ersetzt.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-· 2. Dem § 71 wird angefügt:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 ,,(4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-
S. 599), wird wie folgt geändert: sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-
tigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.
1 . In § 1 248 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum
Worte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-
genannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter
Markt tritt" durch die Worte „daß an die Stelle des Beträge findet nicht statt."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 699
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Gesetzes Berlin-Klausel
über eine _Altershilfe für Landwirte
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch Artikel 7
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
Artikel 2 Nr. 2, Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 2 treten am
„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen 1. Juli 1986 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 Nr. 1 und
vom 1. Juli 1986 an für den verheirateten Berechtigten Artikel 4 Nr. 1 treten am 1 . Januar 1987 in Kraft. Im übri-
551, 10 Deutsche Mark und für den unverheirateten gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
Berechtigten 367 ,60 Deutsche Mark.'' in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes
Vom 13. Mai 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sobald er nach Teilnahme an einem Nachschu-
das folgende Gesetz beschlossen: lungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach
Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlun-
Artikel 1 gen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-
ziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- Absatz 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich- men oder hat er die Befähigungsprüfung (Absatz 2
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2) auch nach einmaliger Wiederholung nicht
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), wird wie folgt bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
geändert:
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann
a) In Satz 2 wird das Wort „lärmmindernde" durch insbesondere auch die Beibringung eines Gutach-
das Wort „umweltbewußte" ersetzt. tens einer amtlich anerkannten medizinisch-psycho-
logischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit
„Der Nachsuchende hat außerdem durch eine Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den
auch mit seiner Unterschrift versehene Beschei- Umständen des Einzelfalles bereits Anlaß zu der
nigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, daß Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahr-
er an einer Ausbildung für die beantragte zeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund
Fahrerlaubnisklasse nach den Vorschriften des des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwie-
Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden sen, so hat sie die Teilnahme an einem Nach-
Rechtsvorschriften über die Ausbildung von Fahr- schulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber der
schülern teilgenommen hat.'' Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits
teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
2 Nach § 2 werden die folgenden §§ 2 a bis 2 e
eingefügt: (5) Ist eine Fahrerlaubnis nach§ 4 oder nach§ 69
,,§ 2a des Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit
Fahrerlaubnis auf Probe begangener Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3
deshalb entzogen worden, weil einer Anordnung zur
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht nach-
wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei gekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis
Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur
einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer in der Deut- erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß
schen Demokratischen Republik oder im Ausland er an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat.
ausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
Erwerb auf die Probezeit anzurechnen; würde eine vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 4
Probezeit danach weniger als drei Monate betragen, beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzu-
so entfällt sie. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die wenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in
Fahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Falle beginnt der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer
mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der Untersuchungsstelle anzuordnen, sobald der Inhaber
vorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit
Probezeit ist im Führerschein zu vermerken. erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder
(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der
der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnit- Anlage begangen hat.
ten A und B der Anlage aufgeführten Straftaten und (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Ordnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen Anordnung der Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1
eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in und Absatz 4 Satz 2 sowie der erneuten Befähi-
das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, gungsprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine
auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abge- aufschiebende Wirkung.
laufen ist, die zuständige Behörde
1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs § 2b
anzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung Nachschulung bei Zuwiderhandlungen
nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
nach Abschnitt B der Anlage begangen hat,
(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sol-
2. die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für len durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an
die erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewuß-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 701
tere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und 3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen
sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des
(2) Die Nachschulungskurse dürfen nur von Fahr- Straßenverkehrs
lehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer Nach- und nur insoweit übermittelt werden, als sich die
schulungserlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare
Abweichend hiervon kann der Bundesminister für Person beziehen.
Verkehr durch Rechtsverordnung gemäߧ 6 Abs. 1
Nr. 1 a regeln, daß besondere Nachschulungskurse (2) Ist die Durchführung von Vorhaben nach
für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwi- Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlos-
derhandlungen gegen Vorschriften über das Führen senen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig
von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß innerhalb hohem Aufwand möglich, so ist deren Übermittlung
der Probezeit begangen haben, von anderen Kurs- zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Zwecks
leitern durchgeführt werden. des betreffenden Vorhabens kein Grund zur
(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungs- Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des
kurs nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt Betroffenen beeinträchtigt werden. Der Empfänger
hinsichtlich der Fahrprobe § 3 entsprechend. der Daten hat sicherzustellen, daß
1 . die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger
§ 2c
Belange des Betroffenen jederzeit gewährleistet
Registrierung der Fahrerlaubnis
wird,
während der Probezeit, Datenschutz
( 1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register 2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben
über die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Rege- verwertet werden,
lung des § 2 a über die Probezeit unterliegen.
3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit
(2) Das Register dient unbeschadet des § 2 d aus- dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,
schließlich der Feststellung, ob in das Verkehrszen-
tralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungs- 4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten
widrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
wurden, damit die zuständige Behörde die in § 2 a
genannten Anordnungen erlassen kann. Für diesen 5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,
Zweck werden folgende Daten gespeichert: sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.
1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag
und Ort der Geburt, Geschlecht; Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent-
lichen Bereich, ist außerdem sicherzustellen, daß die
2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch
der Probezeit, erteilende Behörde, Führerschein- das Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.
nummer.
Diese Daten werden für die Dauer der Probezeit
zuzüglich eines weiteren Jahres (Überliegefrist) § 2e
gespeichert. Nach Ablauf der Überliegefrist sind die Unterrichtung der Verwaltungsbehörden durch das
Daten zu löschen. Kraftfahrt-Bundesamt
(3) Die für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige
Probe zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bun- Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber
desamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Ver-
Erfüllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu über- kehrszentralregister eingetragen werden, die zu
mitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, der Anordnungen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 führen kön-
Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes- nen. Hierzu übermittelt es die in § 2 c Abs. 2 genann-
post, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die ten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Ver-
Fahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken kehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit
erteilt und wird während der Probezeit auch eine begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die für die Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattge-
Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zuständige funden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weite-
Behörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem ren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen."
Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu übermitteln.
§ 2d 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Übermittlung der Registerdaten a) In Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,§§ 1 bis 4"
für wissenschaftliche, statistische durch die Bezeichnung,,§§ 1, 2, 3 und 4" ersetzt.
und gesetzgeberische Zwecke
( 1) Die nach § 2 c Abs. 2 gespeicherten Daten b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-
dürfen nur gefügt:
1. für wissenschaftliche Zwecke,
,, 1 a. die Ausführung der §§ 2 a bis 2 e, insbe-
2. für Statistiken oder sondere
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
a) über Ausnahmen von der Probezeit für c) Der Hinweis auf den Fünften Abschnitt erhält
einzelne Fahrerlaubnisklassen oder für folgende Fassung:
einzelne Fahrzeugarten, wenn es einer
,,Fünfter Abschnitt: Nachschulungserlaubnis".
Probezeit nicht bedarf, weil das von
den Kraftfahrzeugen der betreffenden
Klasse oder Fahrzeugart ausgehende d) Der Hinweis auf§ 31 erhält folgende Fassung:
Unfallrisiko, insbesondere wegen nied- ,,§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der
riger durch die Bauart bestimmter Nachschulungserlaubnis".
Höchstgeschwindigkeit, vergleichswei-
se gering ist, sowie über den Beginn e) Der Hinweis auf§ 38 wird gestrichen.
einer Probezeit bei Erweiterung einer
Fahrerlaubnis dieser Klassen,
2. § 1 erhält folgende Fassung:
b) über die Anrechnung von Probezeiten
nach § 2 a Abs. 1, wenn an den Inhaber ,,§ 1
einer Fahrerlaubnis, die von einer Erfordernis und Inhalt
Dienststelle der Bundeswehr, der Deut- der Fahrlehrerlaubnis
schen Bundesbahn, der Deutschen Bun- ( 1 ) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis
despost, des Bundesgrenzschutzes zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des
oder der Polizei zu dienstlichen Zwek- Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahr-
ken erteilt worden ist, eine allgemeine schüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrer).
Fahrerlaubnis erteilt wird, Sie wird auf Antrag in der Klasse 3 und zusätzlich in
c) über die Zuständigkeit für Anordnungen den Klassen 1 und 2 erteilt. Die Klassen ent-
nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5, wenn eine sprechen der Einteilung der Fahrerlaubnisse nach
Fahrerlaubnis auf Probe von einer § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Dienststelle der Bundeswehr, der Deut-
schen Bundesbahn, der Deutschen Bun- (2) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen
despost, des Bundesgrenzschutzes mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
oder der Polizei zu dienstlichen Zwek- Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer
ken erteilt worden ist, Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Falle des
§ 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die
d) über Inhalt, Dauer und Gestaltung der Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.
Nachschulungskurse, über die Voraus-
setzungen für den Nachweis der Teil- (3) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 berechtigt
nahme sowie hinsichtlich der besonde- auch zur Ausbildung von Fahrschülern, die eine
ren Nachschulungskurse nach § 2 b andere Fahrerlaubnis für motorisierte Zweiräder
Abs. 2 Satz 2 auch über die Anforderun- erwerben wollen. Fahrschüler der Klasse 5 können
gen an die Kursleiter und deren Aner- von jedem Fahrlehrer ausgebildet werden."
kennung sowie die Voraussetzungen für
die Zuweisung zu solchen Kursen,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
e) über das Verfahren bei der Übermittlung
der Daten nach§ 2 c Abs. 3 und§ 2 e;". a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Fahrerlaubnis der Klassen 1 a und 2
besitzt,".
4. Nach dem letzten Paragraphen des Straßenver-
kehrsgesetzes wird die aus dem Anhang ersichtliche b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 2 a eingefügt.
„4. über eine ausreichende Fahrpraxis auf
Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die
er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat;
Artikel 2 als ausreichend gilt eine in den letzten fünf
Änderung des Fahrlehrergesetzes Jahren vor der Antragstellung erworbene
Praxis
Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au-
gust 1969 (BGBI. 1 S. 1336), zuletzt geändert durch - von drei Jahren auf Kraftfahrzeugen der
Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141 ), wird wie Klasse 3,
folgt geändert:
- von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der
1 . Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert: Klasse 2,
a) Der Hinweis auf§ 1 erhält folgende Fassung: - von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der
,,§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrer- Klasse 1;
laubnis".
abweichend hiervon gilt eine einjährige
b) Der Hinweis auf§ 10 erhält folgende Fassung: Fahrpraxis als ausreichend, wenn der
,,§ 1O Erfordernis und Inhalt der Fahrschuler- Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
laubnis". Klasse 2 mindestens sechs Monate lang
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 703
hauptberuflich Kraftfahrzeuge der Klasse 2 c) In Absatz 2 werden die Worte „einzelner oder
geführt hat,". sämtlicher Betriebsarten und innerhalb de,
Betriebsarten" gestrichen.
c) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
„4 a. innerhalb der letzten zwei Jahre vor
der Prüfung an einem ganztägigen, un- 8. § 11 wird wie folgt geändert:
unterbrochenen Lehrgang in einer amtlich a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Betriebsart
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und" gestrichen.
teilgenommen hat; die Lehrgangsdauer be-
trägt b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis „Ist der Bewerber eine juristische Person, wird
der Klasse 3 mindestens fünf Monate, die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Ab-
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis satz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt
der Klassen 3 und 1 mindestens sechs sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur
Monate, Vertretung berechtigten Personen als unzuver-
lässig erscheinen lassen und mindestens eine
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-
der Klassen 3 und 2 mindestens sieben zes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt, zum verantwortlichen
Monate, Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird."
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis
der Klassen 3, 1 und 2 mindestens acht 9. § 1 2 wird wie folgt geändert:
Monate;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
besitzt der Bewerber um die Fahrlehr- aa) In Satz 1 werden die Worte „Betriebsart
erlaubnis bereits die Fahrlehrerlaubnis und'' gestrichen.
der Klasse 3, so beträgt die Dauer des
Lehrgangs für die Fahrlehrerlaubnis der bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Klasse 1 mindestens einen Monat und der „Der Bewerber hat die Erteilung eines
Klasse 2 mindestens zwei Monate,". Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften
4. § 3 wird wie folgt geändert: des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen.''
a) In Satz 1 werden die Worte „Betriebsart und"
gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,(2) Ist der Bewerber eine juristische Person,
,,Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungs- sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
zeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bis 6, ein beglaubigter Auszug aus dem Handels-
nach den Voischriften des Bundeszentralregi- register oder aus dem Vereinsregister und für
stergesetzes zu beantragen.'' den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbe-
triebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklä-
5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Betriebs- ren, welche beruflichen Verpflichtungen der ver-
arten und" gestrichen. antwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat.
Die zur Vertretung der juristischen Person
berechtigten Personen haben die Erteilung eines
6. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „acht Stunden Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaub-
(480 Minuten)" durch die Worte „495 Minuten" nisbehörde nach den Vorschriften des Bundes-
ersetzt. zentralregistergesetzes zu beantragen."
7. § 10 wird wie folgt geändert: 10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart und"
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: gestrichen.
,,§ 10
Erfordernis und Inhalt 11 . § 14 wird wie folgt geändert:
der Fahrschulerlaubnis".
a) In Absatz 2 werden die Worte „und der verant-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs den
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Pflichten nach§ 16 nachkommen können" durch
,,Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahr- die Worte „oder der verantwortliche Leiter des
schüler ausbildet oder durch von ihm Ausbildungsbetriebs den Pflichten nach § 16
beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, nachkommen kann" ersetzt.
bedarf der Fahrschulerlaubnis."
b) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2
bb) Satz 2 wird gestrichen. (Auflagen) und" sowie in der Verweisung
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
,, (Betriebsarten und Klassen)" die Worte 2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan-
,,Betriebsarten und" gestrichen. fechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis
unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen
worden ist."
12. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
16. § 22 wird wie folgt geändert:
Allgemeine Pflichten des Inhabers
der Fahrschule und des a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
verantwortlichen Leiters des
b) In Absatz 2 werden die Worte „einzelner oder
Ausbildungsbetriebs
sämtlicher Betriebsarten und innerhalb der
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verant- Betriebsarten" gestrichen.
wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür
zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler den
Anforderungen des § 6 Abs. 1 entspricht. Er hat die 17. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort „In-
beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben haber" die Worte „oder den verantwortlichen Lei-
einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil- ter" eingefügt.
dung der Fahrschüler sachgerecht anzuleiten und
zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich, 18. In § 24 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3
daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehr- und 4 angefügt:
mittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem
Zustand befinden. ,,Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungs-
zeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verant- nach den Vorschriften des Bundeszentralregister-
wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür gesetzes zu beantragen. Das gleiche gilt für den
zu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den vorgesehenen .verantwortlichen Leiter.''
Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nachkommen und
die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht über- 19. In § 25 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart und''
schritten werden."
gestrichen.
13. In § 17 wird im Einleitungssatz das Wort „haben" 20. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der Inhaber
durch das Wort „hat" ersetzt. und der verantwortliche Leiter der amtlich aner-
kannten Fahrlehrerausbildungsstätte haben" durch
14. § 18 wird wie folgt geändert: die Worte „Der Inhaber oder der verantwortliche Lei-
ter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „haben" durch stätte hat" ersetzt.
das Wort „hat" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 21. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
,,Der Inhaber der Fahrschule oder der verant- ,,Betriebsart und" gestrichen.
wortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich
die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher
Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die 22. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1
Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts Nr. 2" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer
der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzu- 23. § 30 wird wie folgt geändert:
zeichnen."
a) In Absatz 4 wird nach Satz 5 folgender Satz 6
angefügt:
15. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 Satz 3 findet keine Anwendung."
,,(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes von nur einem verant- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
wortlichen Leiter geführt, so ruht die Fahrschul- schriften" die Worte „mit Ausnahme von § 2
erlaubnis, wenn Nr. 2 a und 4 a" eingefügt.
1. für ihn ein Fahrverbot nach§ 25 des Straßenver- c) Absatz 6 wird durch folgende neue Absätze 6
kehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs und 7 ersetzt:
besteht, sein Führerschein nach § 94 der Straf-
prozeßordnung in Verwahrung genommen, ,,(6) Hinsichtlich der Erteilung der Nachschu-
sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr- lungserlaubnis nach § 31 sowie der Anerken-
erlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung nung von Einweisungs- und Fortbildungslehr-
vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im gängen nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 gelten
Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraus-
angeordnet und die aufschiebende Wirkung setzung des§ 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn
eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Ab-
worden ist oder satz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre über-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 705
wiegend theoretischen und praktischen Fahr- 25. In § 32 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Einzelaus-
schulunterricht erteilt hat. bildungserlaubnis" durch das Wort „Nachschu-
lungserlaubnis" ersetzt.
(7) Für die Erteilung von Fahrlehr- und Nach-
schulungserlaubnissen der Bundeswehr treten
die in Muster 1 a zu § 1O der Straßenverkehrs- 26. § 33 wird wie folgt geändert:
Zulassungs-Ordnung enthaltenen an die Stelle a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil ,, , insbeson-
der in diesem Gesetz genannten Klassen." dere der amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,"
gestrichen.
24. Der Fünfte Abschnitt erhält die folgende Fassung:
„Fünfter Abschnitt b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nachschulungserlaubnis aa) In Satz 1 werden die Worte „ordnungsge-
mäß betrieben wird'' durch die Worte „und
§ 31 die Nachschulung ordnungsgemäß betrie-
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung ben werden" ersetzt.
der Nachschulungserlaubnis bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-
(1) Wer Nachschulungskurse im Sinne von § 2 b richt" die Worte „und der Nachschulung"
Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch- eingefügt.
führt, bedarf der Nachschulungserlaubnis.
c) In Absatz 2 a wird nach Satz 1 der Punkt durch
(2) Die Nachschulungserlaubnis wird auf Antrag einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
erteilt, wenn der Bewerber angefügt: ,,dies gilt nicht für die Überprüfung von
1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen 1 und 3 Nachschulungskursen.''
besitzt,
27. § 34 wird wie folgt geändert:
2. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Jahre lang Fahrschülern der Klassen 1 und 3
hauptberuflich theoretischen und praktischen „Die nach § 32 zuständigen Behörden und die
Unterricht erteilt hat, nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen kön-
nen Ausnahmen von den Vorschriften des § 2
3. an einem mindestens sechstägigen von der Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 4 Abs. 1 in Verbindung
zuständigen obersten Landesbehörde oder der mit § 2 Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 11 Abs.1 Nr. 1
von der Landesregierung bestimmten Stelle und 4, des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Abs. 2
anerkannten Einweisungslehrgang mit Erfolg und des § 31 Abs. 2 Nr. 3 sowie von den auf § 11
teilgenommen hat. Abs. 3 beruhenden Rechtsverordnungen geneh-
migen."
(3) Die Nachschulungserlaubnis wird durch Aus-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
händigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde
erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Erlaub- aa) In Nummer 3 werden die Worte „nach
nis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von Gesetz oder Satzung" und die Worte „oder
der Nachschulungserlaubnis darf nur zusammen des nichtrechtsfähigen Vereins" gestri-
mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines chen.
Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber
einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. bb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4
(4) Der Inhaber der Nachschulungserlaubnis ist angefügt:
verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre an einem „4. § 31 Abs. 2 Nr. 3, wenn der Bewerber an
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einem mindestens vier Tage dauernden
von der Landesregierung bestimmten Stelle aner- Lehrgang nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 teilge-
kannten besonderen -Fortbildungslehrgang teilzu- nommen hat, sich jedoch vor dem
nehmen. Der Lehrgang muß mindestens 24 Stun- 17. Mai 1986 bereits einem von der zu-
den zu 45 Minuten umfassen. ständigen Stelle anerkannten Einwei-
sungslehrgang für Nachschulungs-
(5) Die Durchführung der Lehrgänge nach Ab- kurse unterzogen hatte."
satz 2 Nr. 3 und Absatz 4 unterliegt der Über-
wachung nach § 33. § 7 (Ruhen und Erlöschen der
Fahrlehrerlaubnis) und § 8 (Rücknahme und Wider- 28. § 34 a wird wie folgt geändert:
ruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend. a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und 3"
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann mit
gestrichen.
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung nähere Anforderungen an die Veranstalter von
Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 sowie 29. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festle- a) In Nummer 1 wird der Satzteil,,§ 1 Abs. 2 Satz 2''
gen." durch den Satzteil ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: g) Der Punkt nach Nummer 16 wird durch das Wort
„2. eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 „oder" ersetzt. Die bisherige Nummer 16 wird
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht Nummer 14. Dabei werden nach der Angabe
erfüllt,". ,,§ 33 Abs. 2 Satz 3" die Angabe,,, auch in Ver-
bindung mit§ 31 Abs. 5 Satz 1," und nach dem
c) In Nummer 3 werden die Worte „nicht unverzüg- Wort „Unterricht" die Worte „oder bei der Nach-
lich" jeweils durch die Worte „nicht rechtzeitig" schulung" eingefügt.
ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 1 5.
d) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-
sung: ' 30. In § 37 werden die bisherigen Absätze 3 a und 4
,,4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige durch folgende neue Absätze 4 und 5 ersetzt:
tägliche Gesamtdauer des praktischen ,,(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die
Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die vor dem 1. November 1987 ihre Ausbildung in einer
tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der Erteilung
daß diese Zeiten nicht überschritten wer- der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt
den, geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4 a.
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahr- (5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem
schüler ausbildet oder ausbilden läßt, ohne 17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis erteilt worden
eine Fahrschulerlaubnis zu besitzen,". ist, können von ihr weiterhin Gebrauch machen."
e) Die Nummern 7 bis 11 erhalten folgende Fas-
sung: 31. § 38 wird gestrichen.
,,7. einer Anzeigepflicht nach§ 17, auch in Ver-
bindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwider-
handelt, Artikel 3
8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit§ 14 Berlin-Klausel
Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedin-
gungen nicht oder nicht in der vorgeschrie- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 d~s
benen Weise bekannt gibt, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt,
Dritten Überleitungsgesetzes.
ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt
zu haben,
10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14
Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Auf- Artikel 4
zeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder Inkrafttreten
nicht aufbewahrt,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in, Verbindung Kraft, soweit Satz 2 nicht etwas anderes bestimmt. Arti-
mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder§ 29 Abs. 4, kel 1 Nr. 1, 2 und 4 treten am ersten Tage des sechsten
eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde auf die Verkündung folgenden Kalendermonats und
nicht rechtzeitig zurückgibt,". Artikel 2 Nr. 3 am ersten Tage des achtzehnten auf die
f) Die Nummern 14 und 15 werden gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 707
Anhang
Anlage
(zu § 2 a)
Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis auf Probe
Abschnitt A das Verhalten an Bahnübergängen
(§ 19 Abs. 1, 2, § 40 Abs. 7)
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung das Verhalten an Fußgängerüberwegen
der Fahrerlaubnis geführt haben: (§ 26, § 41 Abs. 3)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-
1 .1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
zeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
Fahrlässige Tötung (§ 222) *) (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *) Abs. 2)
Nötigung ( § 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver-
(§ 315 b) kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c) Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1
Trunkenheit im Verkehr(§ 316) S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch die
Vollrausch (§ 323 a) Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1
Unterlassene Hilfeleistung ( § 323 c) S. 2276), über den Gebrauch oder das Gestatten
des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforder-
1 .2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
liche Zulassung ( § 18 Abs. 1) oder die erforderliche
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)
eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz
Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung 2.3 Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenver-
oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) kehrsgesetzes über die 0,8 Promille-Grenze (24 a)
1 .3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unver- Abschnitt B
sicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( § 6 des
Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung
über die Haftpflichtversicherung für ausländische der Fahrerlaubnis geführt haben:
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
des Straßenverkehrsgesetzes: Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver- der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und
kehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 nicht in Abschnitt A aufgeführt
S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1S. 499) über 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
die Geschwindigkeit ( § 3 Abs. 1, 2 a und 3, § 41
Abs. 2) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenver-
den Abstand (§ 4 Abs. 1) kehrsgesetzes,
das Überholen ( § 5, § 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2) soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahr-
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in
straßen ( § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, Abschnitt A oder Bist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrs-
§ 2 Abs. 1 , § 41 Abs. 2) verstoßes maßgebend.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung.
Vom 28. April 1986
Auf Grund gen oder diese mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl
- des§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 8 und 1 2 sowie Abs. 3 des Mine- anders als nach den Nummern 1 und 2
ralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- mischen.
chung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669),
Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr. 1 2 und Absatz (4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser
3 eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1985 (BGBI. 1 Verordnung sind Lösun·gen der in§ 8 Abs. 2 Satz
S. 578), 2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungs-
- sowie des§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 der Abgaben- stoffe in Mineralölen oder anderen Lösungsmit-
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) teln, die zum Kennzeichnen von in § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen
wird verordnet: bestimmt sind.
(5) Bei der Kennzeichnung auf einem Schiff
Artikel 1
nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 gilt als Einführer
Die Verordnung zur Durchführung der Heizölkenn- im Sinne dieser Verordnung, wer für in das Erhe-
zeichnung vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873) wird wie bungsgebiet eingeführtes, in § 8 Abs. 2 Satz 1
folgt geändert: Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl einen
Antrag nach § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 3 oder § 33
1. Die Überschrift wird in „Heizölkennzeichnungsver- Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
ordnung (HeizölkennzV)" geändert. Mineralölsteuergesetzes stellt und es auf dem
Schiff kennzeichnet."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes" durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „serienmäßig
Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt. hergestellter" durch das Wort „serienmäßiger"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „angemeldete
Mineralölherstellungsbetriebe" durch die Worte b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Herstellungsbetriebe nach§ 5 Abs. 4 der Verord- ,,(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
nung zur Durchführung des Mineralölsteuergeset-
zes" und die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Geset- 1. eine genaue Beschreibung der Kennzeich-
zes" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des nungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise;
Gesetzes'' ersetzt. dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzen-
tration Kennzeichnungslösungen zugegeben
c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt: werden sollen;
,,(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne 2. eine schematische Darstellung der Kenn-
dieser Verordnung sind die in § 8 Abs. 2 Satz 3 zeichnungseinrichtung.
des Gesetzes genannten
Der Bundesminister der Finanzen oder das
1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer Hauptzollamt können weitere Angaben verlangen,
Meßeinrichtung gesteuerte Pumpen oder wenn es für die Zulassung erforderlich ist."
Regeleinrichtungen, die Kennzeichnungslö-
sung in einem bestimmten Verhältnis dem in 4. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ten Mineralöl zugeben, das die Meßeinrichtung
durchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, ,,(1) Der Bundesminister der Finanzen oder das
den Sicherungseinrichtungen und den Leitun- Hauptzollamt lassen geplante oder vorhandene
gen; Dosiereinrichtungen schriftlich zu, wenn sie den
folgenden Anforderungen entsprechen:
2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest ein-
gebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungs- 1 . sie müssen übersichtlich sein und gut zugäng-
stoffe oder Kennzeichnungslösung mecha- lich eingebaut werden können;
nisch oder durch Einblasen von Luft in dem in 2. es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann- oder vorhanden sein, durch die während des
ten Mineralöl verwirbeln; Kennzeichnungsvorgangs der Durchfluß von
3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken ver- Kennzeichnungslösung unterbrochen oder
gleichbare Einrichtungen; das sind Einrichtun- beeinträchtigt oder durch die Kennzeich-
gen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kenn- nungslösung entnommen oder abgeleitet wer-
"".eichnungslösung mengenproportional zufü- den kann;
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 709
3. sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestat- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
tet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2
bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter Nr. 1 des Gesetzes" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2
der Meßeinrichtung - das zu kennzeichnende Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt.
in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
genannte Mineralöl mit einem besonderen, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei ,,(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:
denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk
1 . eine Darstellung des gesamten technischen
die gemessene Menge unter Angabe der Art
Ablaufs der Kennzeichnung einschließlich der
des Meßgutes und der Reihenfolge der Zap-
vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen,
fung auf Druckkarten oder -streifen fortlaufend
-stoffe und -lösungen;
ausdruckt; die Zugabe von Kennzeichnungs-
lösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, 2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtun-
wenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeich- gen(§§ 3 und 4) und die Erklärung des Antrag-
nung erforderliche Menge 0,01 Raumhundert- stellers oder des Herstellers der Kennzeich-
teile nicht übersteigt; nungseinrichtungen darüber, daß die einge-
bauten oder einzubauenden Kennzeichnungs-
4. sie müssen mit Strömungswächtern oder
einrichtungen ·der Zulassung entsprecher1;
technischen Vorrichtungen gleicher Funktion
ausgestattet sein, die Pumpen und andere für 3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung
die Verladung, Abgabe oder besondere Men- des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtun-
generfassung von leichtem Heizöl bestimmte gen;
Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn 4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lager-
der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen stätten für in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Geset-
wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die zes genanntes Mineralöl, aus denen dieses
die Umschaltung auf ein für anderes Mineralöl den für die Kennzeichnung bestimmten Ein-
bestimmtes Zählwerk bewirken, wenn der richtungen zugeführt und in denen es nach der
Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist; Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert
5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungs- oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;
vorgangs müssen durch akustische oder opti- 5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen
sche Warneinrichtungen angezeigt werden; Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kenn-
6. sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe zeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und
sein oder hiergegen durch Anlegen von Ver- der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtun-
schlüssen gesichert werden können; gen, aus denen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
7. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes Heizöl
nicht gekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Kennzeichnungslösung entnommen wer-
Nr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl muß den können, besonders zu bezeichnen sind;
ausgeschlossen sein. 6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Siche-
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in rung der Kennzeichnungseinrichtungen und
Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen damit zusammenhängender Anlagen gegen
nicht mehr erfüllt ist. unbefugte Eingriffe;
(2) Der Bundesminister der Finanzen oder das 7. eine Erklärung über die Bestellung eines
Hauptzollamt können auf einzelne Anforderungen Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere oder eines Betriebsleiters nach § 13 Abs. 1
Weise ausreichend gesichert sind." des Gesetzes, in der dieser sein Einverständ-
nis erklärt hat.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlan-
aa) In Satz 1 werden die Worte „oder Benutzer" gen, wenn sie für die Bewilligung erforderlich sind,
gestrichen. oder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeich-
„Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nung nicht erforderlich sind oder soweit im Falle
nach erneuter Zulassung in Betrieb genom- der Nummer 5 ein Gesamtplan schon vorliegt."
men werden." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 1 des Gesetzes" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt.
,,(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhan-
dene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrich- 7. § 6 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
tungen schriftlich zu, wenn sie so beschaffen sind, ,,(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Her-
daß eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeich- stellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 der Verordnung
nungsstoffe in dem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes oder
Gesetzes genannten Mineralöl auch bei höchster Inhabern von Steuerlagern oder Verteilern, die in
Füllhöhe des Lagerbehälters in angemessener Zeit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes
gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, Mineralöl unversteuert beziehen dürfen und lagern,
wenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen schriftlich die Kennzeichnung. wenn die folgenden
nicht mehr erfüllt ist." Voraussetzungen erfüllt sind:
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag- aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
stellers dürfen keine Bedenken bestehen; ,,Der Gehalt an Furan-2-Aldehyd (Furfurol)
2. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zuge- wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August
lassen sein; 1981 ) , der Gehalt an Farbstoff nach der DIN
51 426 (Ausgabe Juni 1985) oder nach der
3. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen ent- Anlage bestimmt.''
sprechend der Zulassung eingerichtet und einge- bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
baut sein oder verwendet werden;
„Die Normblätter, erschienen beim Beuth
4. die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anla- Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen
genteile, in denen der Ablauf des Kennzeich- Patentamt archivmäßig gesichert nieder-
nungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen gelegt."
durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe
gesichert sein; das Hauptzollamt kann an Stelle c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse ,,(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs
zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuer- hat die ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 8
belange nicht zu befürchten ist; es kann auf Ver- Abs. 2 des Gesetzes und nach Absatz 1 zu über-
schlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder wachen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts
andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn- innerhalb von diesem bestimmter Fristen Proben
zeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt des leichten Heizöls zu entnehmen und sie auf die
werden kann; ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen.
Störungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu
5. in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut
einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,
sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die
und Unterschreitungen des Mindestgehalts an
die Beschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen
Kennzeichnungsstoffen in dem gekennzeichne-
lassen; Schaugläser sind nicht erforderlich,
ten Mineralöl hat er dem Hauptzollamt unverzüg-
soweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls
lich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs
auf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt
kann das Hauptzollamt in solchen Fällen zusätz-
werden kann;
liche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der
6. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtli-
gekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des che Verschlüsse nur mit Zustimmung des Haupt-
Gesetzes genanntem Mineralöl muß ausge- zollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulas-
schlossen sein; § 8 bleibt unberührt; sen, daß Mineralöl mit zu geringem Gehalt an
Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet
7. die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann
kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die
Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Verwendung nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
Heizöl in dem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steuer-
bestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig ver- satz des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
teilt enthalten sein. zulassen, wenn eine Nachkennzeichnung aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in
ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschließen
Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht
sind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß auch für
mehr erfüllt ist.
Fälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner
(2) Das Hauptzollamt bewilligt Einführern schriftlich fehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstig-
die Kennzeichnung auf Schiffen, wenn in § 8 Abs. 2 ten Verwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl im Gesetzes abgegeben worden ist.''
Anschluß an die Einfuhr auf einem Schiff regelmäßig
während d8s Transports oder bei der Entladung d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gekennzeichnet werden soll. Absatz 1 gilt sinnge- aa) In Satz 1 wird das Wort „Kennzeichnungs-
mäß. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ein- betriebes" durch das Wort „Kennzeich-
führer sich schriftlich verpflichtet, für unaufgeklärte nungsbetriebs" ersetzt und die Nummer 2
Transportfehlmengen die Steuer nach dem Steuer- wie folgt gefaßt:
satz des § 2 des Gesetzes zu entrichten. „2. die Menge an selbst gekennzeichnetem
(3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts
Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 im Mineralölsteuer-, Mineralöllager- oder
Abs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine Verwendungsbuch oder in den an ihrer
Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sol- Stelle zugelassenen Anschreibungen
len." gesondert''.
bb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1
8. § 7 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2
a) In der Überschrift wird das Wort „Kennzeich- Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt.
nungsbetriebes'' durch das VVort „Kennzeich-
e) In Absatz 4 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des
nungsbetriebs" ersetzt.
Gesetzes" durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1 des Gesetzes" ersetzt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 711
9. § 8 wird wie folgt geändert: zeichnung beizufügen. In der Bescheinigung mul:S in
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betriebes" einer Amtssprache der Europäischen Gemein-
durch das Wort „Betriebs ersetzt.
11 schaften erklärt sein, daß das leichte Heizöl die
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorge-
,,(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den schriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält. § 7
Absätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß."
dem Inhaber des Betriebs das nach den betrieb-
13. In § 1 2 werden die Worte ,, § 8 Abs. 2 Nr. 1 des
lichen Verhältnissen zumutbare Verfahren ver-
Gesetzes" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
einbaren."
des Gesetzes'' ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert: 14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „besondere" gestri- a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 407 Abs. 1 Nr. 1
chen. der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
b) In Absatz 3 werden die Worte „sind an auffälliger ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung"
Stelle" durch die Worte „hat der Beförderer deut- ersetzt.
lich sichtbar'' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11 . § 1O wird wie folgt geändert: aa) Die Worte,,§ 407 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsab-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: gabenordnung" werden durch die Worte
,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung"
,,Der Inhaber des Betriebs hat über die vermisch- ersetzt.
ten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7
Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß." bb) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen;
die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummern 1 bis 5.
aa) Die Angabe ,, § 7 Abs. 2 Satz 4 bis 6" wird cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort
durch die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Satz 6 und 7" ,,zieht" durch das Wort „entnimmt" ersetzt.
ersetzt.
dd) Am Ende der neuen Nummer 5 wird der
bb) folgender Satz 2 wird angefügt: Punkt durch einen Beistrich ersetzt; fol-
,,Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die ver- gende neue Nummer 6 wird angefügt:
mischten Mineralöle bereits zur steuerbe- ,,6. entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechsel-
günstigten Verwendung nach § 8 Abs. 2 weiser Abgabe oder Ladungswechsel
Satz 1 des Gesetzes abgegeben worden zulässigen geringsten steuerlichen
sind." Abgabemengen nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise
1 2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
angibt."
,,§ 11
15. Die Anlage zu § 7 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang
Einfuhr von leichtem Heizöl zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Soll leichtes Heizöl, das außerhalb des Geltungs-
bereichs des Gesetzes gekennzeichnet worden ist, Artikel 2
im Anschluß an die Einfuhr, an einen besonderen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Zollverkehr oder an einen Freigutverkehr unver-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
steuert versandt oder zur steuerbegünstigten Ver-
steuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch
wendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
im Land Berlin.
abgefertigt werden, ist der Anmeldung eine
Artikel 3
Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen
Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
des ausländischen Kennzeichners über die Kenn- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang
Anlage
(zu § 7 Abs. 1)
Verfahren zur Bestimmung des Farbstoffgehalts
in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl
mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie
(HPLC-Verfahren)
1 Zweck und Anwendungsbereich 5.4 4-Aminoazobenzol-2-ethylaminonaphthalin
Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen (Standard-Farbstoff) *),
Bestimmung der in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geset- 5.5 Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweili-
zes genannten Farbstoffe in leichtem Heizöl und ger Vorschrift.
in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht
gekennzeichnetem, in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des 6 Vorbereitung
Gesetzes genanntem Mineralöl.
6.1 Vorbereitung der Probe
2 Begriffsbestimmung Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung
von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern.
Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten
Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoff-
Mineralöle gilt der nach dem nachstehend gehaltsbestimmung filtriert.
beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an
Farbstoffen. 6.2 Herstellung der Standard-Farbstofflösung
0, 125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt
3 Kurzbeschreibung des Verfahrens 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den geeichten
Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kie- 250-ml-Meßkolben eingewogen und nach dem
selgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssig- Temperieren auf 20 °C mit Toluol bis zur Ring-
keitschromatographie gegeben. Durch Elution mit marke aufgefüllt.
einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den Von dieser Lösung werden mit der geeichten Voll-
anderen Bestandteilen der Probe getrennt und pipette 10 ml in den geeichten 1 000-ml-Meßkol-
treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität ben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke
dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff
bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit in dieser Lösung beträgt 5 mg/1.
Hilfe eines Integrators.
6.3 Herstellung des Elutionsmittels
4 Geräte
Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus 4 Volu-
4.1 Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, menteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und
bestehend aus: 1 Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt
4.1 .1 Hochdruckpumpe, 5.3) verwendet.
4.1 .2 lnjektionssystem mit Probenschleife 20 µI bis 6.4 Vorbereitung der Säule
50µ1,
Zur Konditionierung läßt man durch die Säule bei
4.1 .3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurch- einer Flußrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl.
messer 4,0 mm bzw. 4,6 mm, gefüllt mit gebroche- Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung
nem Kieselgel von 5 µm Korngröße, ist beendet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden
4.1 .4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl.
100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des
gefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korn- Farbstoffs um nicht mehr als 5 % vom Mittelwert
größe, abweichen.
4.1 .5 UV /VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm, 6.5 Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peak-
4.1 .6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rech- flächen der Chromatogramme des Standard-
nergestützten Auswertung von Chromatogram- Farbstoffs
men; Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in
4.2 250-ml- und 1 000-ml-Meßkolben, geeicht, den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt,
indem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl.
4.3 10-ml-Vollpipette, geeicht.
Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den
5 Chemikalien gleichen Bedingungen wie bei der späteren Mes-
sung der Proben durchgeführt werden. Aus den
5.1 Toluol, zur Analyse,
5.2 n-Heptan, zur Analyse, •) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für
5.3 Dichlormethan, zur Analyse, Normung e. V., Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 713
dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard- a Auswertung
Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet
Zur Auswertung wird die Flächensumme aller
den Faktor nach folgender Formel:
Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man
Cs den Farbstoffgehalt in mg/kg nach folgender For-
fs=--
As mel:
Ap·fs
Darin bedeuten: mg/kg Farbstoff= - - -
dp
fs = Flächenfaktor
Darin bedeuten:
cs = Massenkonzentration der Standard-Farb- Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
stofflösung (5 mg/1)
fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
As= Mittelwert der Peakfläche des Standard- dp = Dichte der Probe in g/ml bei Probentempe-
Farbstoffs aus drei Messungen ratur
9 Angabe des Ergebnisses
7 Durchführung der Messung
Der Farbstoffgehalt wird in mg/kg auf 0, 1 mg/kg
Die Probenschleife des Einlaßventils der vorberei- gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte
teten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der anzugebende Stelle ist DIN 1333 Blatt 2, Ausgabe
Probe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird Februar 1972, zu berücksichtigen.
die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird
der Integrator gestartet. Die Flächenauswertung 10 Präzision des Verfahrens
des Integrators ist so zu wählen, daß alle mögli-
(nach DIN 51 848 Teil 1, Ausgabe Dezember
chen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei
1981)
den z. Z. gesetzlich zugelassenen Farbstoffen
können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu
beachten, daß sowohl bei der Standard-Farbstoff- Farbstoffgehalt Wiederholbarkeit Vergleichbarkeit
mg/kg mg/kg mg/kg
lösung als auch bei der zu untersuchenden Probe
je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwi-
schen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die bis 2,0 0,1 0,2
auf den Toluol- bzw. Ölgehalt der Standard-Farb-
stofflösung bzw. der zu untersuchenden Probe über 2,0 0,1 0,3
zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung
durch den Integrator mit einbezogen werden dür-
fen. 11 DIN-Normen
Die in Abschnitt 9 und 10 genannten Normblätter,
Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind
vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesi-
die Messung beendet. chert niedergelegt.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 29. April 1986
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Niedersachsen, Schleswig-Holstein und das
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Saarland leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an
des Bundesrates verordnet: der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten
Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Steuer- und
§ 1 Finanzausgleich überweist der Bundesminister der
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Nieder-
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1986 sachsen 12 000 000 DM, an Schleswig-Holstein
6 000 000 DM und an das Saarland 5 400 000 DM, die
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- am 15. eines jeden Monats fällig werden.
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im
Ausgleichsjahr 1986 wird der Zahlungsverkehr nach (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Baden-Württemberg 85,0 V. H. Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Bayern 67,8 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Berlin 60,5 V. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
Bremen 34,1 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-
Hamburg 96,9 V. H. lung der Einwohnerzahlen.
Hessen 81,6 V. H.
Niedersachsen
§ 2
Nordrhein-Westfalen 69,0 V. H.
Rheinland-Pfalz 47,1 V. H. Berlin-Klausel
Saarland
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Schleswig-Holstein
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- auch im Land Berlin.
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit §3
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
Inkrafttreten
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. 1986 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 715
Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
Vom 7. Mai 1986
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Wassersicherstel-
lungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl.I S. 1225),
der durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März
1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§1
(1 ) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach§ 13 Abs. 1 des Wasser-
sicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierun-
gen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach
Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung weiter übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1986
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr.W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
9. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errich-
tung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen
Grenze ................................................................................ . 630
15. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 631
15. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche ..........................................................: ..... . 633
15. 4. 86 · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
17. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationa-
les Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
17. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
21. 4. 86 Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in
Forschung, Entwicklung und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner
Nutzung (HYSOLAR) ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
22. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
22. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 639
24. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
24. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
24. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . .. . . . . . . . . . . . . 641
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . 644
25. 4. 86 Beka~ntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsang~hörigkeit
verheirateter Frauen ............. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 643/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in
Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, nach Portugal eingeführ-
ten Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des
Blumenhandels L 60/39 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 644/86 der Kommission zur Festsetzung der
Anfangskontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der BI u-
m e n zu c h t aus den. Kanarischen Inseln nach Portugal für 1986 L 60/42 1.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 645/86 der Kommission zur Festsetzung der
Anfangskontingente 1986 für bestimmte Erzeugnisse des Wein-
sektors im Handel zwischen Spanien und Portugal L 60/44 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 646/86 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Wein und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 204/84 L 60/46 1. 3. 86
11. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 753/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2473/85 zur Festsetzung der ab 1. September
1985 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden Referenzpreise frei
Grenze L 71 /18 14.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission über die Modalitäten
des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für
die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer L 72/11 15.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 766/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/85 bezüglich des Zeitpunkts, zu dem in
Spanien die Interventionsankäufe im Sektor Ri n dfl ei sch ausgelöst
werden L 72/17 15.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 778/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767 /82 bezüglich der Einfuhr von bestimmten
Käsesorten aus Finnland und Norwegen L 73/21 18.3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 789/86 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 521 /86 zur vorübergehenden Abweichung von
ger Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich des Zeitpunkts der
Ubernahme von Butter zur Intervention L 74/22 19.3.86
20. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 819/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staat-
licher Lagerhaltung L 76/12 21. 3. 86
20. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 820/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
pulver aus staatlicher Lagerhaltung L 76/13 21.3.86
21. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 841 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Anfangskontingente 1986, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse
des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet L 77/15 22.3.86
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
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24. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 866/86 der Kommission über besondere
Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung auf dem Schweinefleischsektor L 81/6 26. 3. 86
25. 3.86 Verordnung (EWG) Nr. 867 /86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für Mager m i Ich für Futterzwecke L 81/8 26. 3. 86
25. 3.86 Verordnung (EWG) Nr. 868/86 der Kommission zur Abweichung von
der Ve~~xdnung (EWG) Nr. 470/67 hinsichtlich der Mindestmengen
für die Ubernahme von Rohreis durch die spanische Interventions-
stelle L 81/9 26. 3.86
25. 3.86 Verordnung (EWG) Nr. 869/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. ~~81 /83 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für 01 saaten L 81/10 26. 3.86
Andere Vorschriften
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 647/86 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften betreffend den ergänzenden Handelsmechanismus für
die Erzeugnisse des Weinsektors L 60/50 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 648/86 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bei der Einfuhr
bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus Spanien in die Gemein-
schaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 60/54 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 649/86 der Kommission zur Festlegung des
Verzeichnisses der in Portugal erzeugten und den Qualitätsweinen
bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten Weine der Tarifnummer
22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs L 60/57 1. 3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 650/86 der Kommission über die Anwendung
des ergänzenden Handelsmechanismus auf die Einfuhr von bestimm-
ten Pflanzkartoffeln nach Spanien L 60/58 1. 3.86
10. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 758/86 des Rates über die 1986 geltende Ein-
fuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemein-
samen Zolltarifs aus nicht dem GATT angehörenden Drittländern L 72/1 15.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 762/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Paracetamol (INN) der Tarifstelle 29.25 B III
ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 72/8 15.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 763/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Uhren mit Kleinuhrwerk der Tarifnummer
91.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 72/9 15.3.86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 764/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder
Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen, der Tarifstelle
92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 72/10 15.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 774/86 des Rates über die HandeJ.sregelung
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Osterreich,
Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz infolge des Beitritts
Spaniens und Portugals L 56/113 1. 3. 86
24. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 780/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über
die Fischerei vor der Küste Madagaskars L 73/25 18.3.86
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986 719
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6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 781 /86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Pro-
tokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar
gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
(1986) . ·• L 74/1 19.3.86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 782/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit
Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1986) L 74/3 19.3.86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 783/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Marokko
in die Gemeinschaft (1986) L 74/6 19.3.86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 784/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien
in die Gemeinschaft (1986) L 74/9 19. 3. 86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 785/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in
Algerien in die Gemeinschaft (1986) L 74/12 19.3.86
17. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 788/86 der Kommission zur Festsetzung der
bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft
aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte L 74/20 19.3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 790/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 592/83 und (EWG) Nr. 594/83 hinsichtlich der
Durchführungsfristen für die Aktionen zur Erweiterung der Märkte für
Milch und Milcherzeugnisse L 74/23 19.3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 793/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für 2,2'-Oxydiäthanol (Diäthylenglykol) der
Tarifstelle 29.08 B ex I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 74/26 19.3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 794/~6 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athylenglykol der Tarifstelle 29.04 C ex 1
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 74/27 19.3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 803/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 75/11 20. 3.86
18. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 804/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 137 /79 zur Einführung besonderer Methoden zur
Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemein-
schaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der
Mitgliedstaaten aus gefangen wurden L 75/14 20. 3. 86
19. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 805/86 der Kommission zur Einführung einer
Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilch-
pulver L 75/15 20. 3. 86
14. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 812/86 des Rates über den Schutz gegen Ein-
fuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehner-
gemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den
neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der
Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten
Übergangsmaßnahmen sind L 78/1 24. 3. 86
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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14.3.86 Entscheidung Nr. 813/86/EGKS des Rates über den Schutz gegen
Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnerge-
meinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen
Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der .)n der Akte
über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten Ubergangs-
maßnahmen sind L 78/10 24. 3. 86
14.3.86 Verordnung (EWG) Nr. 814/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien
zur Änderung des Anhangs II des Protokolls zum Abkommen über den
Handel mit gewerblichen Waren L 78/19 24. 3. 86
21.3.86 Verordnung (EWG) Nr. 844/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 77/24 22.3.86
3.3.86 Verordnung (EWG) Nr. 846/86 des Rates über die für den Warenver-
kehr zwischen Spanien und Portugal während des Zeitraums der
Anwendung von Ubergangsmaßnahmen geltenden Ursprungsregeln L 83/1 27. 3.86
25. 3.86 Verordnung (EWG) Nr. 870/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L81/11 26. 3.86
Berichtigung der Veror.~nung (EWG) Nr. 3331 /85 des Rates vom
5. Dezember 1985 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68
über den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 331 vom 9. ·12. 1985) L 81/31 26.3.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3786/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien (ABI. Nr. L 366 vom 31. 12. 1985) L 81 /31 26.3.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 452/86 des Rates vom
25. Februar 1986 zur Festsetzung der in Spanien und Portugal im
Zuckersektor anwendbaren Zucker- und Zuckerrübenpreise für das
Wirtschaftsjahr 1985/86 (ABI. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986) L 81 /31 26. 3.86