692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 4. 86 Verordnung Nr. 7 /86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4905 (74 19. 4. 86) 1. 5. 86
9500-4-6-4
9. 4. 86 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Einundachtzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 5045 (76 23. 4. 86) 1. 7.86
96-1-2-81
8. 4. 86 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 5121 (77 24. 4. 86) 5. 6.86
96-1-2-28
8. 4. 86 Neufassung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5121 (77 24. 4. 86)
96-1-2-28
633
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1986 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
24. 4. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zum Verfahrensmechani-
ker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (Gießerei- und Verfah-
rensmechaniker-Ausbildungsverordnung - GießVerfMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
neu: 800-21-1-131
28. 4. 86 Siebente Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
7820-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ....................................................... . 692
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
(Gießerei- und Verfahrensmechaniker-Ausbildungsverordnung - GießVerfMAusbV) *)
Vom 24. April 1986
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. Maschinenformguß und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 3. Druck- und Kokillenguß
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit gewählt werden.
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft (2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrens-
verordnet: mechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten-
§ 1 und Halbzeugindustrie dauert drei Jahre. Es kann
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe zwischen den Fachrichtungen
1. Eisen- und Stahl-Metallurgie,
Die Ausbildungsberufe
Gießereimechaniker und 2. Stahl-Umformung,
Verfahrensmechaniker /Verfahrensmechanikerin in 3. Nichteisen-Metallurgie und
der Hütten- und Halbzeugindustrie 4. Nichteisenmetall-Umformung
werden staatlich anerkannt. gewählt werden.
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
§ 2
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schuli-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen schen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechts-
verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
(1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießerei- setzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurech-
mechaniker dauert drei Jahre. Es kann zwischen den nen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
Fachrichtungen
Ausbildungsjahr.
1 . Handformguß,
§3
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsfeldbreite Grundbildung
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
liehe Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol- und Kenntnisse:
gen.
1. in der Fachrichtung Handformguß:
§4 a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz,
Ausbildungsberufsbild für den Gießereimechaniker b) Formstoffe für Formen und Kerne,
c) Herstellen von Formen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, deren d) Herstellen von Kernen,
Nummern 1 bis 20 mit den Nummern 1 bis 20 des § 5
e) maschinelle Formverfahren mit mechanischer
Abs. 1 übereinstimmen: Verdichtung für tongebundene Formsande,
1 . Berufsbildung, f) Formverfahren mit chemischer und physikali-
scher Verfestigung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, g) Gießen;
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 2. in dm Fachrichtung Maschinenformguß:
4. Unfallverhütung, Umweltschutz. und rationelle Ener- a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz,
gieverwendung,
b) Formstoffe für Formen und Kerne,
5. Werk- und Hilfsstoffe sowie wichtige Verarbei-
tungsverfahren, c) Anwenden und Vertiefen der Grundtechniken des
Formens und Gießens,
6. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs- d) maschinelle Formverfahren mit mechanischer
mitteln, Verdichtung für tongebundene Formsande,
7. Anwenden von Informationstechniken, e) Formverfahren mit chemischer und physikali-
8. Planen, Kontrollieren und Bewerten, scher Verfestigung,
9. Prüfen, f) maschinelle Kernformverfahren,
10. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, g) Grundlagen des Betreibens von Produktions-
anlagen,
11. Einspannen, Aufspannen und Ausrichten,
h) Bedienen und Überwachen von Produktions-
1 2. Manuelles Spanen,
anlagen;
13. Maschinelles Spanen,
3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:
14. Scherschneiden,
a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz,
15. Umformen,
b) Herstellen von Gußstücken in Kokillen- und
16. Fügen, Druckgießmaschinen,
17. Löten, c) Grundlagen des Betreibens von Produktions-
18. Gasschmelzschweißen und Brennschneiden, anlagen,
19. Lichtbogenhandschweißen, d) Bedienen und Überwachen von Produktions-
20. Metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, anlagen.
21. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und
§5
Gießens,
Ausbildungsberufsbild
22. Schmelztechnik, für den Verfahrensmechaniker/
23. Schmelz- und Warmhalteanlagen, für die Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
24. Form- und Gießwerkzeuge,
25. Anschnitt- und Speisertechnik, ( 1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, deren
26. Herstellungsverfahren, Stofffluß, Produktions- Nummern 1 bis 20 mit den Nummern 1 bis 20 des § 4
steuerung einschließlich Datenverarbeitung, Abs. 1 übereinstimmen:
27. maschinelle Kernformverfahren, 1. Berufsbildung,
28. Gießen, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
29. Gußstücknachbehandlung, bes,
30. Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermei- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
dung, 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
· 31. Werkstoffprüfung, gieverwendung,
32. Grundlagen der Instandhaltung von Produktions- 5. Werk- und Hilfsstoffe sowie wichtige Verarbei-
anlagen. tungsverfahren,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 635
6. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs- b) Vorbereitung des Vormaterials,
mitteln,
c) Fertigungsverfahren, -anlagen und Werkzeuge,
7. Anwenden von Informationstechniken,
d) Erzeugnisse und Qualitätssicherung,
8. Planen, Kontrollieren und Bewerten,
e) Instandhaltung von Fertigungsanlagen.
9. Prüfen,
10. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, §6
11. Einspannen, Aufspannen und Ausrichten, Ausbildungsrahmenplan
12. Manuelles Spanen,
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
13. Maschinelles Spanen, len nach den in der Anlage 1 und die in § 5 genannten
14. Scherschneiden, Fertigkeiten und Kenntnisse nach den in der Anlage 2
für die berufliche Grundbildung und für die berufliche
1 5. Umformen, Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
16. Fügen, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Aus-
17. Löten,
bildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grund-
18. Gasschmelzschweißen und Brennschneiden, bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
19. Lichtbogenhandschweißen, abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
20. Metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
21. Grundtechniken der Metallurgie und der Umfor- erfordern.
mung,
22. Werkstoffprüfung, § 7
23. Stofffluß, Produktions- und Prozeßsteuerung ein- Ausbildungsplan
schließlich Datenverarbeitung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
24. Grundlagen des Betreibens und der Instandhaltung bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
von Produktionsanlagen, Ausbildungsplan zu erstellen.
25. Instandhaltung von Produktionsmitteln.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
§8
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten Berichtsheft
und Kenntnisse:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1. in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
b) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
regelmäßig durchzusehen.
c) Produktionsverfahren und -anlagen,
d) Urformen,
§9
e) Instandhaltung von Produktionsanlagen;
Zwischenprüfung
2. in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende.
b) Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
c) Fertigungsverfahren, -anlagen und Werkzeuge, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Gieße-
d) Erzeugnisse und Qualitätssicherung, reimechaniker auf die in Anlage 1, l Abschnitt I und
Abschnitt II laufende Nummern 1 bis 8, für den Verfah-
e) Instandhaltung von Fertigungsanlagen;
rensmechaniker/die Verfahrensmechanikerin in der
3. in der Fachrichtung Nichteisen--Metallurgie: Hütten- und Halbzeugindustrie auf die in Anlage 2,
a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz, Abschnitt I und Abschnitt II laufende Nummern 1 bis 7
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
b) Probenahme, im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
c) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Hüttenbetrieb,
e) feuerfeste Baustoffe, (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen, bei dem minde-
f) elektrometallurgische Anlagen, stens die folgenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
g) Metall-Raffination und Vergießen der Metalle; 1. Manuelles Spanen,
4. in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung: 2. Bohren,
a) fachrichtungsspezifischer Arbeitsschutz, 3. Scherschneiden,
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. Biegen, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 13 Stunden in der Fachrichtung
5. Herstellen von Schraub-, Rohr- und Schlauchverbin-
Handformguß drei Arbeitsproben, in der Fachrichtung
dungen, Maschinenformguß fünf Arbeitsproben und in der Fach-
6. Brennschneiden, richtung Druck- und Kokillenguß vier Arbeitsproben
7. Schmelzschweißen. durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegen-
heit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- Arbeitsproben kommen inbesondere in Betracht:
genden Gebieten schriftlich lösen:
1. in der Fachrichtung Handformguß:
1 . im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker: a) in höchstens einer Stunde verschiedene typische
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Gußfehler an Gußstücken aus üblichen Werkstof-
Energieverwendung, fen erkennen sowie Fehlerursachen und Maßnah-
men zur Gußfehlervermeidung nennen;
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie wichtige Verarbei-
b) in höchstens drei Stunden Gießfertigmachen
tungsverfahren,
einer Form durch Einlegen von Kernen, Zulegen
c) lösbare und unlösbare Verbindungen, der Form, Belasten sowie Abgießen und Aus-
d) Lesen technischer Zeichnungen und Tabellen, leeren;
e) fachbezogene Prozent- und Mischungsrechnun- c) in höchstens neun Stunden eine mehrteilige Form
gen, nach Zeichnung und Modellen sowie die dazuge-
hörenden Kerne im Kernkasten auch unter Ver-
f) metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, wendung von Schablonen von Hand herstellen.
g) Grundtechniken des Formens, Schmelzens, Dabei sollen Losteile und erforderlichenfalls
Gießens, Ballen berücksichtigt werden.
h) Schmelztechnik, Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sollen die Arbeits-
proben nach Buchstabe a mit 10 vom Hundert, nach
i) Form- und Gießwerkzeuge;
Buchstabe b mit 30 vom Hundert und nach Buch-
2. im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah- stabe c mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
rensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeug-
industrie: 2. in der Fachrichtung Maschinenformguß:
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle a) in höchstens einer Stunde verschiedene typische
Energieverwendung, Gußfehler an Gußstücken aus üblichen Werkstof-
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie wichtige Verarbei- fen erkennen sowie Fehlerursachen und Maßnah-
tungsverfahren, men zur Vermeidung von Gußfehlern nennen;
b) in höchstens drei Stunden Gießfertigmachen
c) lösbare und unlösbare Verbindungen, einer Form durch Einlegen. von Kernen, Zulegen
d) Lesen technischer Zeichnungen und Tabellen, der Form, Belasten sowie Abgießen und Aus-
e) fachbezogene Prozent- und Mischungsrechnun- leeren;
gen, c) in höchstens vier Stunden Instandsetzungsarbei-
f) metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, ten, insbesondere durch Fügen, einschließlich der
Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten, durchfüh-
g) Grundtechniken der Metallurgie und der Umfor- ren;
mung,
d) in höchstens zwei Stunden eine pneumatische
h) Werkstoffprüfung, oder hydraulische Steuerung aufbauen sowie an
i) Stofffluß, Produktions- und Prozeßsteuerung. einer vorgegebenen pneumatischen oder hydrau-
lischen Steuerung Fehler suchen und beseitigen;
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
bezogene Fälle berücksichtigen. e) in höchstens drei Stunden mindestens zwei glei-
che Formen mit mehr als einem Kern auf Form-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-. maschinen mit Auf- und Abrüsten der Maschine
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- einschließlich der erforderlichen Kerne herstellen.
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sollen die Arbeits-
proben nach Buchstabe a mit 10 vom Hundert, nach
§ 10 Buchstabe b mit 30 vom Hundert und nach Buch-
stabe c bis e mit jeweils 20 vom Hundert .gewichtet
Abschlußprüfung werden.
für den Ausbildungsberuf Gießereimechaniker
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse a) in höchstens einer Stunde verschiedene typische
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Gußfehler an Gußstücken aus üblichen Werkstof-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich fen erkennen sowie Fehlerursachen und Maßnah-
ist. men zur Vermeidung von Gußfehlern nennen;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 637
b) in höchstens vier Stunden Instandsetzungsarbei- cc) Formverfahren mit chemischer und physika-
ten, insbesondere durch Fügen, einschließlich der lischer Verfestigung;
Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten, durchfüh- c) in der Fachrichtung Maschinenformguß:
ren;
aa) Formstoffe für Formen und Kerne,
c) in höchstens zwei Stunden eine pneumatische
oder hydraulische Steuerung aufbauen sowie an bb) maschinelle Formverfahren mit mechani-
einer vorgegebenen pneumatischen oder hydrau- scher Verdichtung für tongebundene Form-
lischen Steuerung Fehler suchen und beseitigen; sande,
d) in höchstens sechs Stunden Gußstücke in Dauer- cc) Formverfahren mit chemischer und physika-
formen herstellen. Dabei ist eine Dauerform nach lischer Verfestigung,
Unterlagen mit allen benötigten Einzelteilen dd) Herstellen von Gußstücken in Dauerformen,
betriebsfertig aufzubauen. Die aufgerüstete Gieß-
ee) Pneumatik und Hydraulik,
anlage soll nach Plan eingestellt sowie die Funk-
tion der Gießmaschine/-einrichtung, der Zusatz- ff) Elektrotechnik,
einrichtungen und die Formtemperierung über- gg) Messen und Steuern,
prüft werden. Die Produktion ist einzuleiten, zu
überwachen und die Sichtkontrolle an Gußstük- hh) Bedienen und Überwachen von Produktions-
ken durchzuführen. anlagen;
Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sollen die Arbeits- d) in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß:
proben nach Buchstabe a mit 10 vom Hundert, nach aa) Herstellen von Gußstücken in Dauerformen,
Buchstaben b und c mit jeweils 20 vom Hundert und
bb) Pneumatik und Hydraulik,
nach Buchstabe d mit 50 vom Hundert gewichtet
werden. cc) Elektrotechnik,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in dd) Messen und Steuern,
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- ee) Bedienen und Überwachen von Produktions-
matik, Informationstechniken sowie Wirtschafts- und anlagen;
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: '
ten in Betracht: a) Längen, Flächen, Volumina, Massen,
1. im Prüfungsfach Technologie: b) Schwindmaße,
a) für die Kenntnisse nach § 4 Abs. 1: c) Kräfte, Momente, Drücke,
aa) Unfallverhütung, Umweltschutz und ratio- d) Festigkeiten,
nelle Energieverwendung,
e) Gießdruck, Auftrieb,
bb) lösbare und unlösbare Verbindungen,
f) Gießgeschwindigkeit,
cc) metallische Werkstoffe,
g) elektrische und mechanische Arbeit, Leistung,
dd) Wärmebehandlung, Wirkungsgrad,
ee) Schmelztechnik, h) Wärmemengen,
ff) Schmelz- und Warmhalteanlagen, i) Mischungen,
gg) Form- und Gießwerkzeuge, k) Gattierungen,
hh) Anschnitt- und Speisertechnik, 1) Arbeitszeit, Lohn, Kosten.
ii) Herstellen von Gußstücken, Die Berechnungen sollen auf der Grundlage konkre-
kk) Produktionssteuerung und -Überwachung ter Beispiele aus der Praxis des Gießereimechani-
einschließlich Datenverarbeitung, kers erfolgen.
II) maschinelle Kernformverfahren, 3. im Prüfungsfach Informationstechniken:
mm) Gießen, a) Lesen von Teil- und Gesamtzeichnungen, Schalt-
plänen,
nn) Gußstücknachbehandlung,
b) Anfertigen von Skizzen, Diagrammen und Plänen;
oo) Gußkontrolle, Fehlererkennung und -vermei-
dung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
pp) Werkstoffprüfung, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
qq) Instandhalten von Werkzeugen und Einrich-
tungen; Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
bezogene Fälle berücksichtigen.
b) in der Fachrichtung Handformguß:
aa) Formstoffe für Formen und Kerne, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
bb) maschinelle Formverfahren mit mechani-
scher Verdichtung für tongebundene Form- 1. im Prüfungsfach
sande, Technologie 120 Minuten,
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. im Prüfungsfach matik, Informationstechniken sowie Wirtschafts- und
Technische Mathematik 90 Minuten, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
3. im Prüfungsfach
Informationstechniken 90 Minuten, Gebieten in Betracht:
4. im Prüfungsfach 1. im Prüfungsfach Technologie:
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. a) für die Kenntnisse nach § 5 Abs. 1 :
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- aa) Unfallverhütung, Umweltschutz und ratio-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- nelle Energieverwendung,
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. bb) Fügen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- cc) Werkstoffe, Wärmebehandlung,
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
dd) Werkstoffprüfung,
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den ee) Stofffluß, Produktions- und Prozeßsteuerung
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat einschließlich Datenverarbeitung,
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. ff) Grundlagen des Betreibens und der Instand-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- haltung von Produktionsanlagen,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- gg) Instandhaltung von Produktionsmitteln;
fungsfächer das doppelte Gewicht.
b) in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-MetallurQie:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der aa) Einsatzstoffe', Zuschläge und Zusätze für die
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb Roheisen- und Stahlerzeugung,
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
bb) Verfahren und Anlagen zur Vor- und Auf-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
bereitung der Einsatzstoffe,
cc) Anlagen und Zusatzeinrichtungen für die
§ 11
Roheisen- und Stahlerzeugung,
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
dd) Gangart und Zuschläge,
Verfahrensmechaniker /Verfahrensmechanikerin
in der Hü~en- und Halbzeugindustrie ee) Brennstoffe und Reduktionsmittel für die
Roheisenerzeugung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ff) Sauerstoff im metallurgischen Prozeß,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten gg) Reaktionen im Hochofen,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
hh) Durchgang,
ist.
ii) Roheisenanalyse und Roheisentemperatur,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens zwölf Stunden drei Arbeitsproben kk) Reaktionen beim Frischvorgang,
durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegen- 11) Stahlentschwefelung,
heit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in
einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als mm) Pfannenmetallurgie,
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: nn) Verfahren und Anlagen zum Vergießen von
1 . in höchstens drei Stunden lnstandhaltungsarbeiten Schmelz,
an Anlagen, insbesondere durch Warten und Inspi- oo) Gieß- und Erstarrungsvorgänge, beruhigter
zieren, durchführen; und unberuhigter Stahl,
2. in höchstens drei Stunden Instandsetzungsarbeiten, pp) Gießfehler und Möglichkeiten zu ihrer Ver-
insbesondere durch Fügen, einschließlich der Vor- meidung,
bereitungs- und Kontrolltätigkeiten, durchführen;
qq) Störungen in Verfahrensabläufen und Stö-
3. in höchstens sechs Stunden unter Berücksichtigung rungsursachen,
der gewählten Fachrichtung eine oder mehrere Auf-
gaben aus einem Produktionsprozeß selbständig rr) Haupt- und Nebenprodukte, feuerfeste Bau-
lösen. Die Aufgabenstellung soll das Vorbereiten stoffe;
oder Planen, das Durchführen oder Steuern und das c) in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
Kontrollieren der Ergebnisse unter Berücksichtigung
von Stofffluß, Produktions- und Prozeßsteuerung aa) Arten des Vormaterials,
berücksichtigen.
bb) Fehler am Vormaterial,
Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sollen die Arbeitspro-
ben nach Nummern 1 und 2 mit jeweils 20 vom Hundert cc) Vorgänge beim Umformen,
und nach Nummer 3 mit 60 vom Hundert gewichtet wer- dd) Verfahren für das Walzen, Strangpressen,
den. Schmieden und Ziehen,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ee) Anlagen für das Walzen oder Strangpressen
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- oder Schmieden oder Ziehen,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 639
ff) Werkzeuge für das Walzen oder Strangpres- ff) Werkzeuge für das Walzen oder Strangpres-
sen oder Schmieden oder Ziehen, sen oder Schmieden oder Ziehen,
gg) Arten, Aufgaben und Funktionen von Ofen- gg) Arten, Aufgaben und Funktionen von Ofen-
anlagen zum Wärmen und für die Wärme- anlagen zum Wärmen und für die Wärme-
behandlung, behandlung,
hh) Fertigungsablauf, hh) Fertigungsablauf,
ii) -Fertigstellen der Erzeugnisse, ii) Fertigstellen der Erzeugnisse,
kk) Arten der Oberflächenbehandlung, kk) Nichteisenmetalle und ihre Eigenschaften für
II) Stahlsorten und ihre Eigenschaften für die die Umformung,
Umformung, 11) genormte Qualitätsmerkmale und Lieferbe-
mm) genormte Qualitätsmerkmale und Lieferbe- dingungen der Erzeugnisse,
dingungen der Erzeugnisse, mm) Maßnahmen für die Qualitätssicherung,
nn) Maßnahmen für die Qualitätssicherung, nn) Arten und Ursachen von Fehlern und Maß-
oo) Arten und Ursachen. von Fehlern und Maß- nahmen zu ihrer Vermeidung,
nahmen zu ihrer Vermeidung, oo) Methoden und Maßnahmen der Instandhal-
pp) Methoden und Maßnahmen der Instandhal- tung von Fertigungsanlagen;
tung von Fertigungsanlagen; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Längen, Flächen, Volumina, Massen,
d) in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
b) Kräfte, Momente, Drücke,
aa) Probenahme,
c) Festigkeiten,
bb) Einsatzstoffe,
d) Zeiten, Geschwindigkeiten,
cc) Verfahren und Anlagen zur Vor- und Aufbe-
reitung der Einsatzstoffe, e) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
dd) Mischungen, f) Wärmemengen,
ee) Reduktion und Zuschläge, g) Mischungen,
ff) Brennstoffe und Temperaturen, h) Arbeitszeit, Lohn, Kosten.
gg) Funktion und Wirkungsweise der Anlagen Die Berechnungen sollen auf der Grundlage konkre-
des Hüttenbetriebes, ter Beispiele aus der Praxis des Ve:rfahrensmechani-
kers in der Hütten- und Halbzeugindustrie erfolgen.
hh) feuerfeste Baustoffe,
3. im Prüfungsfach Informationstechniken:
ii) Grundbegriffe der elektrolytischen Metall-
abscheide, a) Lesen von einfachen Zeichnungen, Ablauf-, Fluß-
und Schaltplänen,
kk) elektrometallurgische Anlagen, Verfahren
b) Anfertigen von Skizzen, Diagrammen und Plänen;
und Produktion,
4. im Prüfungsbach Wirtschafts- und Sozialkunde:
II) • Raffinationseinsatzstoffe und -vorgänge,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
mm) Raffinationsanlagen und -verfahren, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
nn) Vergießverfahren und -aggregate, Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe-
oo) Gießfehler und Möglichkeiten zu ihrer Ver- zogene Fälle berücksichtigen.
meidung,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
pp) Produkte und ihre Weiterverarbeitung, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
qq) Rückstände und ihre Weiterverwendung, 1. im Prüfungsfach
rr) chemische Vorgänge im Produktionsablauf, Technologie 1 20 Minuten,
ss) Regelgrößen, Fehler und Störungen im Pro- 2. im Prüfungsfach
duktionsablauf; Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach
e) in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umfor- Informationstechniken 90 Minuten,
mung:
4. im Prüfungsfach
aa) Arten des Vormaterials, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
bb) Fehler am Vormaterial,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
cc) Vorgänge beim Umformen, inbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
dd) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Schmieden u_nd Ziehen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
ee) Anlagen für das Walzen oder Strangpressen lings oder nach Ermessen des Prmungsausschusses in
oder Schmieden oder Ziehen, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den § 13
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Übergangsregelung
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
fungsfächer das doppelte Gewicht. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- Vorschriften dieser Verordnung.
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. §14
Berlin-Klausel
§ 12
Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Former, § 15
Hüttenfacharbeiter und Schmied (Industrie), die in Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehalt-
lich des § 13 nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 641
Anlage 1
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Energieverwendung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Entstehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den während der
Immissions- und Gewässerschutz sowie gesamten Ausbildung
über die Reinhaltung der Luft nennen zu vermitteln
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung bei-
tragen
g) im Ausbildungsbetrieb verwendete
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Werk- und Hilfsstoffe a) Werkstoffe nach Metallen und Nicht-
sowie die wichtigsten metallen unterscheiden sowie die
Verarbeitungsverfahren wichtigsten Werkstoffe und Hilfsstoffe
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) nach ihrer Verwendung einordnen
b) Erkennungsmerkmale der wichtigsten
Werk- und Hilfsstoffe beschreiben
c) wesentliche Merkmale der Erzeugungs-
verfahren für die wichtigsten Metalle und
ihre Legierungen nennen
d) Fertigungsverfahren unterscheiden sowie
ihre Anwendung beschreiben
e) spanlose Verarbeitungsverfahren für
metallische Werkstoffe unterscheiden 1
f) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten
Werkstoffbezeichnungen für Eisen- und
Nichteisenmetalle und ihre Legierungen
sowie Formnormung am Beispiel wichtiger
Halbzeuge erläutern
g) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte
und legierte Sorten unterscheiden
h) Werkstoffe und Halbzeuge in Tabellen
aufsuchen und zuordnen
i) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfs-
stoffen nennen und betriebsübliche
Verfahren beschreiben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 643
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und
von Arbeits- und Geräte handhaben und warten sowie
Betriebsmitteln funktionsgerecht auswählen und planvoll
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) einsetzen 2
b) handgeführte Maschinen betriebssicher
bedienen
7 Anwenden von a) Grundbegriffe der Normung, insbesondere
Informationstechniken der Zeichnungsnormen, nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
b) Ansichten, Schnitte, grundlegende
Durchdringungen und Abwicklungen dar-
stellen, Darstellungen durch Sinnbilder
beschreiben
c) Skizzen und Stücklisten werkstattgerecht
anfertigen
3
d) Arbeitsfolgen nach Skizzen und
Zeichnungen festlegen
e) Ablauf- und Flußpläne lesen
f) grafische Darstellungen anfertigen
g) Tabellen, Schaubilder, Handbücher und
Betriebsanleitungen anwenden
h) Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
8 Planen, Kontrollieren a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
und Bewerten abhängiger Arbeitsgänge nach Fertigungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) gesichtspunkten festlegen
b) für den Arbeitsablauf erforderlichen lnfor-
mationsfluß festlegen und sicherstellen
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil-
und Arbeitsergebnisse festlegen
d) Halbzeuge, Werkstücke, Werkzeuge, Meß- 5
zeuge und Hilfsmittel bereitstellen
~) Arbeitsplätze an Werkbänken und Werk-
zeugmaschinen einrichten
f) Prüf- und Meßverfahren systematisch
anwenden
g) Maßabweichungen beurteilen und lnforma-
tionen für den Fertigungsprozeß nutzen
9 Prüfen a) nichtmaßliches Prüfen durch Sehen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Tasten und Hören durchführen
b) maßliches Prüfen durch Messen und
Lehren durchführen
c) Meßmittel, Lehren und Hilfsmittel
bezeichnen
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung
von Meßzeugen einschließlich Nonius
beschreiben
e) Ursachen von Meßfehlern nennen
und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
aufzählen 2
f) mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern
Außen-, Innen- und Tiefenmaße bestimmen
g) Winkel messen und lehren
h) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Stahl-
winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie
Formgenauigkeit mit Rundungslehren
prüfen
i) mit Grenzlehren prüfen
k) Oberflächenqualität beurteilen
10 Anreißen, Körnen, a) Arten und Anwendung der Anreißwerk-
Kennzeichnen zeuge und Hilfswerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Zeichnungsangaben mit und ohne
Schablonen übertragen
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien sachgemäß
und werkstoffgerecht unter Beachtung
von Bearbeitungszugaben anreißen/an-
zeichnen 1
d) Bohrungsmitten und Umrisse funktionsge-
recht körnen, Hilfs- und Kontrollkörnungen
sowie Zentrierkörnungen anbringen
e) mit Hilfe von Schlagbuchstaben und
-zahlen, Signiergeräten und Farben
kennzeichnen
f) Anreißwerkzeuge scharfschleifen
11 Einspannen, Auf- a) Aufbau, Funktion und Anwendung von
spannen und Spannzeugen beschreiben
Ausrichten 1
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
b) Werkzeuge und Werkstücke einspannen,
aufspannen und ausrichten
12 Manuelles Spanen a) Meißeln:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) aa) Bleche, Profile, Vollmaterial aus Metall
von Hand meißeln
bb) Abhängigkeit des Keilwinkels beim
Meißeln verschiedener Werkstoffe
beschreiben
cc) Flach- und Nutenmeißel scharf-
schleifen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 645
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Sägen:
aa) Voll- und Hohlkörper, Bleche und
Profile sägen
bb) Winkel am Sägezahn beschreiben
cc) Schneidvorgang und Spanbildung
beim Sägen sowie Einfluß von Zahn-
teilung und Freischnitt, Kühlung und
Schmierung in Abhängigkeit vom
Werkstoff erläutern
dd) Sägewerkzeuge für unterschiedliche
Werkstoffe und Werkstückformen zum
Absägen und Einsägen nennen
c) Feilen:
aa) Schneidvorgang und Spanbildung
beim Feilen erläutern
bb) Feilen für verschiedene Werkstoffe,
Werkstückformen, Werkstückgrößen 8
und Oberflächengüten auswählen
cc) Flächen, Rundungen, Fasen, Durch -
brüche und Passungen feilen und
entgraten
dd) auf Maß, eben, winklig und parallel
feilen
d) Gewindesch neiden:
aa) Außen- und Innengewinde von Hand
schneiden
bb) Unterscheidungsmerkmale von
Bewegungs- und Befestigungs-
gewinde, metrischem und Zollgewinde
nennen
cc) Gewindearten und -maße für metrische
Gewinde aus Tabellen bestimmen
dd) Gewindeschneidzeuge, Satzgewinde-
bohrer, Schneideisen und Schneid-
kluppe auswählen und handhaben
e) Reiben:
Bohrungen zwecks Erzeugung hoher Paß-
genauigkeit und Oberflächengüte mit
Handreibahlen reiben
13 Maschinelles Spanen a) Bohren:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) aa) Durchgangs- und Grundbohrungen mit
Hand- und Ständerbohrmaschinen
bohren
bb) Schneidengeometrie, Schneidvorgang
und Spanbildung beim Bohren be-
schreiben sowie Auswahl der Bohrer-
typen unter Berücksichtigung des zu
bearbeitenden Werkstoffes erläutern
cc) Einfluß der Erwärmung, Schmierung
..
und Kuhlung erklären
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
dd) Bohrerwerkstoffe unterscheiden
ee) Vorschub und Drehfrequenz in Ab-
hängigkeit von Werkstoff und Bohr-
durchmesser mit Hilfe von
Diagrammen und Tabellen einstellen
ff) Folgen fehlerhaften Bohreran6chliffs
nennen
gg) Wendelbohrer von Hand scharf-
schleifen
b) Senken und Reiben:
aa) Bohrungen durch Ansenken, Auf-
senken, Einsenken und Plansenken
bearbeiten
bb) Bohrungen zwecks Erzeugung hoher
Paßgenauigkeit und Oberflächen-
güte mit Maschinenreibahlen reiben
cc) Vorschub und Drehfrequenz in 6
Abhängigkeit von Werkstoff, Schnitt-
geschwindigkeit und Werkzeugdurch-
messer nach Tabellen auswählen und
einstellen
c) Spanen mit Werkzeugmaschinen:
aa) Rund- und Plandrehen, Waagerecht-
und Senkrechtfräsen, Stoßen sowie
Rund- und Flächenschleifen
beschreiben
bb) Schneidengeometrie an Spanungs-
werkzeugen beschreiben
cc) Einflußgrößen bei der Spanung
erläutern
dd) Wegmeßsystem mit drei Achsen
erklären
ee) Dreh- und Fräsmaschinen bedienen
ff) Spanungswerkzeuge und Spann-
mittel auswählen und anwenden
gg) erforderliche Arbeitswerte aus Tabellen,
Diagrammen und durch einfache Be-
rechnungen bestimmen und einstellen
hh) Runddreh-, Plandreh- und Planfräs-
arbeiten ausführen
d) Sägen und Trennschleifen:
mit Maschinensägen und Trennschleifern
trennen
14 Schersch neiden a) Scherschneiden als Fertigungsverfahren,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) insbesondere zum Lochen, Aus-, Ab- und
Zerschneiden, aufgrund der Scherkräfte
erklären
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 647
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
b) Schneidgeometrie der Scherschneidwerk-
zeuge, Schneidkeil und Schneidspalt
sowie die Bedeutung des Niederhalters
und der Hebelübersetzung an Scher- 2
schneidwerkzeugen beschreiben
c) Scherschneidwerkzeuge entsprechend der
Werkstückgröße und -form sowie der
Werkstoffart auswählen
d) einfache Scherschneidarbeiten ausführen
15 Umformen a) Bleche, Profile, Rohre aus metallischen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) Werkstoffen kalt und warm biegen
b) Umformen durch Schweifen und Treiben
beschreiben
C) Sicken, Bördeln und Falzen beschreiben
3
d) Biegevorrichtungen beim Umformen von
Profilen und Rohren anwenden
e) Bleche, Profile und Rohre richten
f) Freiform- und Gesenkschmieden
beschreiben
16 Fügen a) lösbare und unlösbare Verbindungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) beschreiben
b) Schraub-, Stift- und Bolzenverbindungen
herstellen und sichern
c) Einzelteile und Baugruppen nach Zeich- 8
nung/Montageanleitung montieren und
demontieren
d) Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Verwendung verschiedener Werk- und
Hilfsstoffe durch Klemmen und Ver-
schrauben herstellen
17 Grundtechniken des a) Formen:
Formens, Schmelzens aa) Dauerformen und verlorene Formen
· und Gießens beschreiben, Aufbau und Funktion von
(§ 4 Abs. 1 Nr. 21) verschiedenen Gießwerkzeugen
erklären
bb) Aufbau von ungeteilten und geteilten
Modellen beschreiben
cc) Notwendigkeit von Ansteckteilen be-
gründen sowie ihre Kennzeichnung
und Befestigungsarten beschreiben
dd) Notwendigkeit von Formschrägen
begründen
ee) Formfüllungs-, Anschnitt- und Speiser-
systeme beschreiben, Hilfsmodelle für
Einguß-, Entlüftungs- und Speiser- 1
systeme anwenden
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
ff) Kernlagerung, -sicherung und -ent-
lüftung ausführen
gg) Bedeutung und Einbau von Kernen
in Formen beschreiben
hh) einfache Kerne unter Berücksichtigung
von Armierung und Entlüftung herstellen
ii) Notwendigkeit von feuerfesten Über-
zügen für Formteiloberflächen 10
begründen
kk) Formstoffeigenschaften, insbesondere
Standfestigkeit, Bildsamkeit, Gas-
durchlässigkeit und Feuerbeständig.;.
keit, beschreiben
II) verlorene Formen aus Formstoff
herstellen und gießfertig machen
b) Schmelzen, Warmhalten und Gießen:
aa) Setzen und Schmelzen des Einsatzes
beschreiben
bb) Schlacke abkrammen, Schmelze ent-
gasen und legieren
cc) Gießgefäße für den Transport und zum
Gießen vorbereiten
dd) Formen unter Beachtung von
Schlackenfangmaßnahmen abgießen
ee) Gußstücke begutachten sowie ein-
fache Putzarbeiten ausführen
II. Berufliche Fachbildung
1 Löten a) Weich- und Hartlöten unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Aufbau und Funktion von Einrichtungen für
das Hartlöten beschreiben
c) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel unter
Berücksichtigung des Lötverfahrens und
der Werkstoffe auswählen
d) Werkstücke zum Löten vorbereiten
e) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen
weichlöten
f) Bleche und Rohre hartlöten
2 Gasschmelzschweißen a) Gasschmelzschweißen und Brenn-
und Brennschneiden schneiden beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
b) Aufbau und Funktion von Gasschmelz-
schweißanlagen, insbesondere Schweiß-
und Schneidbrenner sowie Armaturen,
beschreiben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 649
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Grundsymbole für Nahtarten und Schweiß-
folgeschritte zuordnen
d) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten 5
e) Gasschmelzschweißanlage nach Vorschrift
in Betrieb nehmen sowie Schweiß- und
Brennschneidflamme einstellen
f) n ichtabnah mepflichtige Gasschmelz-
schweißarbeiten ausführen
g) Brennschnitte von Hand ausführen
3 Lichtbogenhand- a) Lichtbogenschweißen beschreiben
schweißen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
b) Aufbau und Funktion von Lichtbogen-
schweißanlagen beschreiben
c) Grundsymbole für Nahtarten und Schweiß-
folgeschritte zuordnen
d) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
e) Schweißstromquelle nach Vorschrift in
Betrieb nehmen und Schweißspannung
einstellen
f) nichtabnahmepflichtige Lichtbogenhand-
schweißarbeiten ausführen
4 Metallische Werkstoffe, a) Einfluß von Legierungselementen bei
Wärmebehandlung Eisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 20) Gefüge und Werkstoffeigenschaften
beschreiben
b) Einfluß des Kohlenstoffs auf Eigenschaften
der Eisenwerkstoffe erläutern
3
c) Wärmebehandlungsvorgänge bei Eisen,
Stahl und Nichteisenmetallen erläutern
d) Glüharten unterscheiden
e) Härteverfahren beschreiben
f) Werkstücke glühen, härten, anlassen
5 Schmelztechnik a) Herstellung und Verarbeitung von Guß-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 22) eisen mit Lamellen- und Kugelgraphit,
Temperguß, Hartguß und Sondergußeisen
beschreiben
b) Herstellung und Verarbeitung von Stahl
und Stahlguß beschreiben
c) Einsatz- und Legierungsstoffe beschreiben
d) Lagerhaltung von Einsatz- und Hilfsstoffen
und deren Transportmittel beschreiben
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Schmelzen der Leichtmetallegierungen
sowie Oxidationsschutzmaßnahmen, insbe-
sondere mit Schutzgas und Schutzsalz,
beschreiben
f) Reinigungs- und Entgasungsverfahren für
Nichteisenmetallschmelzen erläutern
g) besondere Schutzmaßnahmen beim
Schmelzen und Gießen von Magnesium-
legierungen nennen
h) gebräuchliche Schwermetallegierungen
auf Kupferbasis beschreiben
i) Zinklegierungen als Druckgußwerkstoffe
nennen
k) Gattieren des Einsatzes beschreiben
1) Bestimmen und Einsetzen von Pfannenzu-
sätzen zur Veränderung der Schmelze und
zum Desoxidieren, Entgasen und Reinigen
erläutern
m) Apparate und Vorrichtungen zur Schmelze-
behandlung, insbesondere zum Legieren,
Impfen und Entschwefeln, beschreiben
6
n) Qualitätskontrolle der Schmelze
beschreiben
o) Oxidations- und Abbrandgefahren beim
Erschmelzen von Schwermetallegierungen
erläutern
p) Schlackenabdeckung als Schutzmaß-
nahme erläutern
q) Schmelze abschlacken, abkrätzen,
umfüllen und transportieren
r) Schmelzaggregate und Schmelzetrans-
portmittel von Hand sowie mit Maschinen
und Geräten zustellen und ausbessern
s) Energieträger für das Schmelzen nennen
6 Schmelz- und Warm- a) Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten
halteanlagen von Eisen- und Nichteisenmetallguß-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 23) legierungen beschreiben
b) Einrichtungen, Geräte und Apparate zum
Überwachen, Steuern und Regeln der
Schmelzanlagen beschreiben
c) Tem peraturmeßgeräte, insbesondere
Thermoelemente, Strahlungspyrometer
und Widerstandsthermometer, handhaben
d) Sonderverfahren der Schmelz- und Gieß-
technik, insbesondere Duplexverfahren,
Verbundbetrieb, Umschmelzen von Roh-
eisen und Vakuumverfahren bei der Edel-
stahlerzeugung, beschreiben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 651
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) besondere Sicherheitsvorschriften und
Unfallverhütungsmaßnahmen im Schmelz-
betrieb nennen und beachten
7 Form- und Gießwerk- a) Modelleinrichtungen: ·
zeuge aa) Modellarten entsprechend ihrem
(§ 4 Abs. 1 Nr. 24) Aufbau und ihrer Verwendung
beschreiben
bb) Kernkästen, Kernschablonen und
Hilfseinrichtungen unterscheiden
cc) Modelle für Sonderverfahren nennen
dd) Eigenschaften und Verwendung der
Modellbauwerkstoffe Holz, Metall,
Kunststoff und Schaumstoff
beschreiben
ee) Oberflächenbehandlung von Modell-
einrichtungen beschreiben
ff) farbliche Kennzeichnung von Modell-
einrichtungen erläutern
gg) Formschrägen, Kantenrundungen und
Hohlkehlen begründen
hh) Schwindmaße der verschiedenen
Gießmetalle nennen
ii) doppeltes Schwindmaß an Mutter-
modellen erklären
kk) Kantenschutz- und Hohlkehlmaterial, 8
Aushebevorrichtungen, Dübel und
Kernkastenverschlüsse beschreiben
II) Güteklassen von Gießereimodellen
nennen
mm) einfache Holzverbindungen herstellen
b) Dauerformen:
aa) Dauerformen entsprechend ihrer Ver-
wendung als Form-, Strang- und
Schleudergießkokille sowie als Druck-
gießform unterscheiden
bb) Kerne, Kernzüge, Schieber und Aus-
werfer unterscheiden, Führungsarten
nennen
cc) Wärmehaushalt (Heizen und Kühlen)
der Dauerformen begründen
dd) Werkstoffe und deren Eigenschaften
für Dauerformen nennen
ee) Herstellung von Dauerformen be-
schreiben, Oberflächenbehandlung
erläutern
ff) Dauerformen zusammensetzen und
zerlegen
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Anschnitt und Speiser- a) Speiser- und Entlüftungssysteme
technik beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 25)
b) Bestimmung und Ausführung von
Einlaufsystemen für die verschiedenen
Gießmetalle erläutern
c) Strömungsvorgänge in horizontalen und
vertikalen Einlaufteilen sowie Richtungs-
änderungen, Veränderungen des Durch-
flußquerschnittes, Strömungshindernisse
und Reibungsverluste in Einlaufsystemen
beschreiben 4
d) Querschnittsabstufung des Einlaufsystems
erläutern
e) Begriff der Durchflußmenge erklären,
Gießzeit nach Tabellen bestimmen
f) Einfluß der Gießtemperatur auf das
Auslaufen sowie die Oberflächen-
beschaffenheit der Gußstücke bei mattem
und überhitztem Gießmetall beschreiben
g) Gießsysteme anlegen
9 Herstellungsverfahren, a) Stofffluß der Produkte und der Hilfsstoffe
Stofffluß, Produktions- in den jeweiligen Betriebsbereichen
steuerung einschließlich verfolgen und beschreiben
Datenverarbeitung
b) Formherstellung nach verschiedenen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 26)
Verfahren mit Modellen und Schablonen
unterscheiden
c) Besonderheiten der Herstellung von Guß-
stücken in Naß- und Trockenguß sowie bei
Druck- und Kokillenguß beschreiben
d) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum 2
Herstellen von Gußstücken in verlorenen
und in Dauerformen beschreiben
e) Kernherstellung und -verwendung für
verlorene Formen und Dauerformen
beschreiben
f) Produktionssteuerung, Produktions-
überwachung, Datenerfassung, Daten-
verarbeitung und Datendokumentation
erklären und - soweit im Betrieb
vorhanden - anwenden
10 Maschinelle Kernform- a) Verfahren der Kernfertigung, insbesondere
verfahren nach dem Hotbox- und Coldbox-Verfahren,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 27) dem C02-Verfahren und dem Maskenform-
verfahren, beschreiben 4
b) maschinelle Kernformverfahren - soweit
im Betrieb durchgeführt - anwenden
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 653
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
11 Gießen Gießverfahren, insbesondere Schwerkraft-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 28) gießen, Druck- und Schleudergießen sowie
Strang- und Verbundgießen unterscheiden und
4
- soweit im Betrieb angewandt - ausführen
12 Gußstück- a) Gußstücke entformen und entkernen,
nachbehandlung Kreislaufmaterial von Hand, mit Vor-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 29) richtungen oder Maschinen abtrennen
b) Gußstücke nach betriebsüblichen Ver-
fahren putzen und oberflächenbehandeln
c) Verfahren zur Gußfehlerbeseitigung 4
durch Fertigungsschweißen und Richten
beschreiben
d) Wärmebehandlung von Gußteilen in
Abhängigkeit von Werkstoff, Gestalt und
Wanddicke beschreiben
13 Gußkontrolle, Fehler- a) Gußfehler erkennen, einteilen und
erkennung und Fehler- beschreiben
vermeidung
b) werkstoff-, formstoff- sowie form- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 30)
gießbedingte Gußfehlerursachen nennen
und ihre Entstehung beschreiben; 4
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung nennen
c) Gußkontrolle als Maßkontrolle, Werkstoff-
kontrolle, Oberflächenkontrolle, Stich-
probenkontrolle beschreiben
14 Werkstoffprüfung a) Verfahren zur Prüfung der chemischen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 31) Zusammensetzung von Werkstoffen
nennen
b) Verfahren der zerstörenden und der
4
zerstörungsfreien Werkstoffprüfung be-
schreiben und betriebsübliche Prüfungen
durchführen
c) Verfahren zur Gefügeuntersuchung nennen
15 Grundlagen der a) Unfallverhütungsvorschriften und
Instandhaltung von Sicherheitsgebote bei der Instandhaltung
Produktionsanlagen beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 32)
b) Arten, Ursachen und Auswirkungen von
Abnutzung beschreiben
c) Ziele und Methoden planmäßiger Instand-
haltung erläutern
d) geplante und auf den Produktionsablauf
6
abgestimmte Überwachungsmaßnahmen
und lnstandhaltungsarbeiten beschreiben
e) Arbeits- und Materialnachweise sowie
Befundberichte anfertigen
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Schmiermittel nach Art, Anwendung und
Kennzeichnung unterscheiden
g) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen
durchführen
h) Hilfseinrichtungen unter Beachtung der
Unfallv~rh ütungsvorschriften bedienen
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g H a n d f o r m g u ß
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während der
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten Ausbildung
schutz in der Fachrichtung
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Formstoffe für Formen a) Zusammensetzung und Verwendung
und Kerne der Formstoffe für Formen und Kerne
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 beschreiben
Buchstabe b)
b) Eigenschaften der Form- und Kern-
formstoffe beschreiben
c) Möglichkeiten der Beeinflussung von
Formstoffeigenschaften beschreiben
d) Formstoffeigenschaften mit Hilfe der
betriebsüblichen Untersuchungsmethoden
prüfen
e) Formstoffe von Hand, mit einfachen 4
Geräten und Maschinen sowie in Auf-
bereitungsanlagen aufbereiten
f) Transportanlagen und -einrichtungen für
Formstoffe bedienen
g) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel,
Formstoffzusatz- und -überzugsstoffe
beschreiben
h) Form- und Kernformstoffe hinsichtlich
Formtechnik, Gießtechnik, Wirtschaftlichkeit
und Gesundheitsgefährdung unterscheiden
3 Herstellen von Formen a) Formen in zwei- und mehrteiligen Form-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 kästen herstellen
Buchstabe c)
b) formtechnische Unterschiede bei der
Verwendung von Holz-, Metall-, Schaum-
stoff- und Kunststoffmodellen nennen
c) Modelle nach Signierung mit Los- und
Ansteckteilen zeichnungs- und formgerecht
zusammenstellen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 655
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum
Erstellen, Ausbessern und Zurichten
von ,Formen und Kernen von Hand, mit
Maschinen, Geräten und Vorrichtungen
nennen und anwenden
e) gerade und gewölbte Form- und Herd-
flächen sowie Falsche Hälften einrichten
und verwenden
f) Speisersetzen begründen, Speiser
erstarrungsgerecht einformen, Wirkung
von Speisereinsätzen und Abdeckpulver
nennen, Einsatz von Kühlplatten, Kühl- 12
dornen und Innenkühlelementen
begründen und ausführen sowie Abtrenn-
verfahren für Speiser beschreiben
g) Arten der Gießlauf- und Anschnittsysteme
nennen und nach betriebsüblichen
Verfahren anwenden
h) Form- und Kernüberzugsstoffe nach ver-
schiedenen Verfahren auftragen
i) Kerne und Formen ausbessern und
zurichten, Entlüftung sichern
k) einfaches Abdichten von Formen gegen
Durchgehen ausführen
1) Formen ablasten, freilegen und ausleeren
m) Grundsätze für unfallfreies Gießen nennen
und befolgen: mit Schutzkleidung ab-
schlacken und gießen, einen geeigneten
Standort wählen, Gießgase anzünden,
sachgerecht umlasten
n) Formen in Formgruben, im offenen oder
geschlossenen Herd mit betriebsüblichen
Formstoffen herstellen
o) das Formen mit verschiedenen Schablonen-
arten sowie die Unterschiede gegenüber
dem Formen mit Modellen beschreiben und
einfache Schablonenarbeiten ausführen
p) modellgerechte Formkästen zum Form-
herstellen unter Berücksichtigung des Form-
verbaues, des Gießdruckes, der Transport-
vorrichtungen, des Sandverbrauches,
der Ausleerungsmöglichkeit sowie der
Kastenführung und -Sicherung auswählen 12
und einsetzen
q) Wanddicken durch Abdrücken und
Messen prüfen, Kerneinlegen und -sichern
sowie Formzusammenbau und -zulegen
zeichnungsgerecht ausführen
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
r) Abdichten von Formen gegen Durchgehen,
Sichern der Kernentlüftung mit ver-
schiedenen Hilfsstoffen nach gebräuch-
liehen Verfahren durchführen
s) Abfangen von Gießdruck und Auftrieb in
Kasten- und Grubenformen unterscheiden
und erforderliche Sicherungsmaßnahmen
anwenden
4 Herstellen von Kernen a) Kerne aus ein- und mehrteiligen Kern-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 kästen mit üblichen Kernformstoffen und
Buchstabe d) erforderlicher Kernarmierung herstellen
b) Kernkästen nach Signierung mit den
erforderlichen Los- und Ansteckteilen, 4
Kühlkörpern und Kerntransport-
vorrichtungen zusammenbauen
C) Möglichkeiten der Kernentlüftung
beschreiben und anwenden
d) Kerneisen anfertigen durch Umformen,
Formen und Gießen im Herd
e) Herstellung von Kernen mit Dreh- und
Ziehschablonen beschreiben 5
f) Kernausschalung, maßgerechtes Nach-
arbeiten und Kernmontage durchführen
5 Maschinelle Form- a) Handformverfahren von maschinellen
verfahren mit mecha- Formverfahren unterscheiden
nischer Verdichtung
für tongebundene b) Modellplatten auf Formmaschinen
Formsande einrichten und justieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) einfache Formen auf Maschinen herstellen
Buchstabe e)
d) Formstoffaufbereitung, -transport und
-bunkerung beschreiben
e) Formstoffverdichtung in Kastenformen und
kastenlose Formverfahren, insbesondere
durch Rütteln, Pressen, Slingern, 5
gasförmige Medien beschreiben und
- soweit im Betrieb angewendet -
durchführen
f) Verfahren zum Lockern und Trennen von
Modell und Form ausführen
g) Kerne in Formen einlegen, befestigen,
sichern und entlüften
h) Formen zurichten, abgießen und aus-
leeren
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 657
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Formverfahren a) Verfahren mit chemischer, physikalischer
mit chemischer und thermischer Aushärtung der Formen
und physikalischer aus synthetischen Formstoffen, ins-
Verfestigung besondere Kaltharz-, Zementsand-, C02-,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Vakuum-, Maskenformverfahren und
Buchstabe f) Modellausschmelzverfahren beschreiben 5
und - soweit im Betrieb durchgeführt -
anwenden
b) Vollformgießverfahren unter Anwendung
von verlorenen Modellen aus vergasbarem
Schaumstoff beschreiben
7 Gießen a) Einrichtungen zum Gießen vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und bereitstellen
Buchstabe g)
b) Gießhilfsstoffe einsetzen
3
c) Temperatur messen
d) Proben nehmen
e) beim Gießen mitarbeiten
B. Fach ric htu ng Maschinenform guß
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während der
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten Ausbildung
schutz in der Fachrichtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Formstoffe für Formen a) Zusammensetzung und Verwendung
und Kerne der Formstoffe für Formen und Kerne
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe b)
b) Eigenschaften der Form- und Kern-
formstoffe beschreiben
c) Möglichkeiten der Beeinflussung von
Formstoffeigenschaften beschreiben
d) Formstoffeigenschaften mit Hilfe der
betriebsüblichen Untersuchungsmethoden
prüfen
e) Formstoffe von Hand, mit einfachen 3
Geräten und Maschinen sowie in
Aufbereitungsanlagen aufbereiten
f) Transportanlagen und -einrichtungen für
Formstoffe bedienen
g) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel,
Formstoffzusatz- und -überzugsstoffe
beschreiben
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
h) übliche Form- und Kernformstoffe hinsieht-
lieh Formtechnik, Gießtechnik, Wirschaft-
lichkeit und Gesundheitsgefährdung unter-
scheiden
3 Anwenden und Vertiefen a) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum
der Grundtechniken des Herstellen, Ausbessern und Zurichten
Formens und Gießens von Formen und Kernen von Hand, mit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Maschinen, Geräten und Vorrichtungen
Buchstabe c) anwenden
b) modellgerechte Formkästen zum Form-
herstellen und Gießen auswählen, führen
und sichern
c) Verfahren, Werkzeuge, Hilfs- und Arbeits-
mittel zum Verdichten und Entlüften von
Formen und Kernen anwenden
d) Anordnung und Bemessung von Gießlauf-
und Anschnittsystemen, Entlüftungs- und
Speisersystemen an einfachen Beispielen
mit Hilfe von Teilmodellen und durch 4
Austeilen von Hand ausführen
e) Aufbauelemente für Eingußtümpel und
Speiser/Steiger einsetzen, gesicherte
Entlüftungssysteme für Kerne anlegen
sowie Formteilung abdichten
f) Kühlplatten und -körper anlegen und
einbauen
g) Gießmetall abschlacken, Formen abgießen
und Gießvorgang durch Anzünden der
Gießgase absichern
h) Gußstücke abkühlungsgerecht ausleeren,
begutachten und Maßnahmen zur Beseiti-
gung von Fehlern an Gußstücken angeben
4 Maschinelle Form- a) Handformverfahren von maschinellen
verfahren mit mecha- Formverfahren unterscheiden
nischer Verdichtung 5
b) Modellplatten auf Formmaschinen
für tongebundene
einrichten und justieren
Formsande
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) einfache Formen auf Maschinen herstellen
Buchstabe d)
d) Formstoffaufbereitung, -transport und
-bunkerung beschreiben
e) Formstoffverdichtung für Kastenformen
und kastenlose Formen, insbesondere
durch Rütteln, Pressen, Slingern,
gasförmige Medien beschreiben und 10
- soweit im Betrieb angewendet -
durchführen
f) Verfahren zum Lockern und Trennen von
Modell und Form ausführen
Nr. 19- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 659
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) Kerne in Formen einlegen, befestigen,
sichern und entlüften
h) Formen zurichten, abgießen und ausleeren
5 Formverfahren a) Verfahren mit chemischer, physikalischer
mit chemischer und thermischer Aushärtung der Formen
und physikalischer aus synthetischen Formstoffen, ins-
Verfestigung besondere Kaltharz-, Zementsand-, C02-,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Vakuum-, Maskenformverfahren und
Buchstabe e) Modellausschmelzverfahren beschreiben 2
und - soweit im Betrieb durchgeführt -
anwenden
b) Vollformgießen unter Anwendung von
verlorenen Modellen aus vergasbarem
Schaumstoff beschreiben
6 Maschinelle Kernform- a) Zusammensetzung und Eigenschaften von
verfahren Kernformstoffen unterscheiden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Kernformstoffe bunkern und transportieren
Buchstabe f)
C) Kernkästen und Maschinen für die Kern-
herstellung justieren und einrichten 4
d) Kernformstoffe durch Einpressen und
Einschießen verdichten
e) Kerne entnehmen, nachbehandeln und
lagern
7 Grundlagen des a) Pneumatik:
Betreibens von aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Produktionsanlagen Sicherheitsgebote beachten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe g) bb) Aufbau und Funktion von Druckluft-
erzeugungsanlagen und -verteilungs-
anlagen beschreiben
cc) Bauteile pneumatischer Anlagen,
insbesondere Zylinder, Ventile, Druck-
luftmotore und Zubehör, beschreiben
und zuordnen
dd) Pneumatik-Schaltpläne lesen und
nach Aufgabenstellung skizzieren
ee) Aufbau und Funktion von pneumati-
sehen Steuerungseinheiten an Hand
einfacher Schaltpläne und Weg-
Schritt-Diagrammen beschreiben und
Produktionsanlagen zuordnen
ff) Steuerungen herstellen und Druck- 8
messungen durchführen
gg) pneumatische Geräte und Anlagen
warten
hh) Störungen an pneumatischen
Steuerungen und Einrichtungen
erkennen und beheben
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Hydraulik:
aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beachten
bb) physikalische Grundlagen der
Hydraulik erläutern
cc) Hydraulikflüssigkeiten nach Anfor-
derungen und Eigenschaften unter-
scheiden
dd) Bauteile hydraulischer Anlagen, ins-
besondere Ventile, Hydropumpen,
-motore, -zylinder und -getriebe,
beschreiben
ee) Hydraulik-Schaltpläne lesen und nach
Aufgabenstellung skizzieren
ff) Aufbau und Funktion hydraulischer
Steuerungen an Hand von Schalt-
plänen beschreiben und Produktions-
anlagen zuordnen
c) Elektrotechnik:
aa) Gefährdung des Menschen beim
Umgang mit der Elektrizität erläutern
bb) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beachten
cc) Bedeutung der Elektrotechnik
für das Betreiben von Produktions-
anlagen beschreiben
dd) Schutzmaßnahmen und Schutz-
einrichtungen zur Vermeidung von
Unfällen beschreiben
ee) Aufbau eines Grundstromkreises
beschreiben
ff) Wirkungen des elektrischen Stromes
erläutern
gg) Bedeutung der Isolierung elektrischer
Bauelemente und Anlagen beschreiben
hh) elektrische Grundgrößen: Strom,
Spannung und Widerstand unter-
scheiden und in ihren gesetzlichen
Einheiten angeben
ii) Abhängigkeit von Strom, Spannung
und Widerstand an Hand des Ohm-
sehen Gesetzes erklären
kk) elektrische Arbeit von elektrischer
Leistung unterscheiden
II) Reihen- und Parallelschaltungen 4
Ohmscher Widerstände unterscheiden
mm) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom
Anwendungsbereichen zuordnen
nn) einfache elektrische Stromkreise mit
unterschiedlichen Spannungsquellen
und Verbrauchern unterscheiden
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 661
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
oo) Funktion von Schmelzsicherungen,
magnetischen und thermischen
Auslösern, Schaltern und Schützen
beschreiben
pp) Strom- und Spannungsmesser
anschließen und ablesen
d) Messen und Steuern:
aa) Meßanordnungen nach
Aufgabenstellung auswählen und
ablesen
bb) Verfahren und Einrichtungen zum
Messen der produktionsabhängigen
physikalischen Größen anwenden
cc) Meßwerte unter Beachtung der
Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten
ablesen 4
dd) Meßwerte zahlenmäßig und grafisch
in Protokollform darstellen und
auswerten
ee) Meßprotokolle lesen und auswerten
ff) Steuerung und Regelung unter-
scheiden
gg) zeit-, weg- und prozeßabhängige
Ablaufsteuerungen erläutern und
zuordnen
8 Bedienen und a) Durchführen des Produktionsablaufes in
Überwachen von Hand- und Einrichtebetrieb sowie Einleiten
Produktionsanlagen und Überwachen von halb- oder vollauto-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 matischen Abläufen:
Buchstabe h) aa) Funktion der Anlage zur Form- und
Kernherstellung sowie die Form-
werkzeuge prüfen
bb) Anlagen in Gang setzen, Form- oder
Kernherstellung einleiten
cc) Funktion der Gießeinrichtung prüfen
dd) Schmelze übernehmen, Temperatur
üerwachen und Schmelze zum Gießen
vorbereiten, gießen
ee) Formen entleeren und Gußteile prüfen
b) Instandhalten:
aa) Schutzeinrichtungen auf Vollständig-
keit und Funktion prüfen 6
bb) Leitungssysteme für Flüssigkeiten
und Gase auf Dichtheit und Funktion
prüfen
cc) Flüssigkeitstände und Schmier-
zustände prüfen
dd) Wartungseinheiten in Pneumatik-
systemen prüfen
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
ee) Kontrollampen, End- und Magnet-
schalter prüfen
ff) mechanische Bauteile auf Funktion
und Verschleiß prüfen
gg) Reparaturen an Bauteilen durchführen
hh) Störungen an Systemen der Anlage
erfassen, Reparaturumfang ein-
schätzen, Informationen weitergeben
und bei der Störungsbeseitigung
mitarbeiten
C. Fa Chr i Ch t Un g Dr UCk- Und K Ok i 11 eng Uß
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während der
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten Ausbildung
schutz in der Fachrichtung
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Herstellen von Guß- a) Kokillen- und Druckgießverfahren von-
stücken in Kokillen und einander unterscheiden
Druckgießmaschinen
b) Aufbau und Funktion verschiedener
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b) Kokillengießeinrichtungen erläutern
c) Aufbau und Funktion verschiedener Druck-
gießmaschinen erläutern 12
d) Fertigungsablauf an Kokillen- und Druck-
gießanlagen folgerichtig erklären
e) einfache Dauerformen auf- und abbauen
f) Schlicht- und Trennstoffe nennen und
anwenden
g) Zusatzeinrichtungen für Kokillengießein-
richtungen und Druckgießmaschinen, ins-
besondere Metallzuführung, Einlege- und
Entnahmevorrichtungen, Sprüheinrichtun-
gen, Heiz- und Kühlgeräte sowie Entgrat-
vorrichtungen erklären
h) Maschinen und Anlagen einrichten
12
i) Temperaturführung für den Gießprozeß
einstellen und messen
k) Gießprozeß einleiten und überwachen, die
Gußstücke kontrollieren, bei Bedarf den
Gießprozeß nachregeln
1) gebräuchliche Meßverfahren und
-einrichtungen nennen und anwenden
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 663
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Grundlagen des a) Pneumatik:
Betreibens von aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Produktionsanlagen Sicherheitsgebote beachten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c) bb) Aufbau und Funktion von Druckluft-
erzeugungsanlagen und -verteilungs-
anlagen beschreiben
cc) Bauteile pneumatischer Anlagen,
insbesondere Zylinder, Ventile, Druck-
luftmotore und Zubehör, beschreiben
und zuordnen
dd) Pneumatik-Schaltpläne lesen und
nach Aufgabenstellung skizzieren
ee) Aufbau und Funktion von pneumati-
sehen Steuerungseinheiten an Hand
einfacher Schaltpläne und Weg-
Schritt-Diagrammen beschreiben und
Produktionsanlagen zuordnen
ff) Steuerungen herstellen und Druck-
messungen durchführen
gg) pneumatische Geräte und Anlagen
warten
hh) Störungen an pneumatischen 8
Steuerungen und Einrichtungen
erkennen und beheben
b) Hydraulik:
aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beachten
bb) physikalische Grundlagen der
Hydraulik erläutern
cc) Hydraulikflüssigkeiten nach Anfor-
derungen und Eigenschaften unter-
scheiden
dd) Bauteile hydraulischer Anlagen, ins-
besondere Ventile, Hydropumpen,
-motore, -zylinder und -getriebe,
beschreiben
ee) Hydraulik-Schaltpläne lesen und nach
Aufgabenstellung skizzieren
ff) Aufbau und Funktion hydraulischer
Steuerungen an Hand von Schalt-
plänen beschreiben und Produktions-
anlagen zuordnen
c) Elektrotechnik:
aa) Gefährdung des Menschen beim
Umgang mit der Elektrizität erläutern
bb) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beachten
cc) Bedeutung der Elektrotechnik
für das Betreiben von Produktions-
anlagen beschreiben
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
dd) Schutzmaßnahmen und Schutz-
einrichtungen zur Vermeidung von
Unfällen beschreiben
ee) Aufbau eines Grundstromkreises
beschreiben
ff) Wirkungen des elektrischen Stromes
erläutern
gg) Bedeutung der Isolierung elektrischer
Bauelemente und Anlagen beschreiben
hh) elektrische Grundgrößen: Strom,
Spannung und Widerstand unter-
scheiden und in ihren gesetzlichen
Einheiten angeben
4
ii) Abhängigkeit von Strom, Spannung
und Widerstand an Hand des Ohm-
sehen Gesetzes erklären
kk) elektrische Arbeit von elektrischer
Leistung unterscheiden
II) Reihen- und Parallelschaltungen
Ohmscher Widerstände unterscheiden
mm) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom
Anwendungsbereichen zuordnen
nn) einfache elektrische Stromkreise mit
unterschiedlichen Spannungsquellen
und Verbrauchern unterscheiden
oo) Funktion von Schmelzsicherungen,
magnetischen und thermischen
Auslösern, Schaltern und Schützen
beschreiben
pp) Strom- und Spannungsmesser
anschließen und ablesen
d) Messen und Steuern:
aa) Meßanordnungen nach
Aufgabenstellung auswählen und
zusammenstellen
bb) Verfahren und Einrichtungen zum
Messen der produktionsabhängigen
physikalischen Größen anwenden
cc) Meßwerte unter Beachtung der
Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten
ablesen 4
dd) Meßwerte zahlenmäßig und grafisch
in Protokollform darstellen und
auswerten
ee) Meßprotokolle lesen und auswerten
ff) Steuerung und Regelung unter-
scheiden
gg} zeit-, weg- und prozeßabhängige
Ablaufsteuerungen erläutern und
zuordnen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 665
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Bedienen und a) Durchführen des Produktionsablaufes in
Überwachen von Hand- und Einrichtebetrieb sowie Einleiten
Produktionsanlagen und Überwachen von halb- oder vollauto-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 matischen Abläufen:
Buchstabe d) aa) Funktion der Gießanlage und der
Werkzeuge prüfen
bb) Schmelze übernehmen, Temperatur
überwachen und Schmelze zum
Gießen vorbereiten
cc) Formen gießfertig machen
dd) Anlage in Gang setzen, Form
schließen und Gießvorgang durch-
führen/einleiten
ee) Erstarrungs- oder Kühlzeit überwachen
ff) Gußteilausstoß durchführen oder
überwachen und Gußteile prüfen
b) Instandhalten:
aa) Schutzeinrichtungen auf Voll- 10
ständigkeit und Funktion prüfen
bb) Leitungssysteme für Flüssigkeiten
und Gase auf Dichtheit und Funktion
prüfen
cc) Flüssigkeitsstände und Schmier-
zustände prüfen
dd) Wartungseinheiten in Pneumatik-
systemen prüfen
ee) Kontrollampen, End- und Magnet-
schalter prüfen
ff) mechanische Bauteile auf Funktion
und Verschleiß prüfen
gg) Reparaturen an Bauteilen durchführen
hh) Störungen an Systemen der Anlage
erfassen, Reparaturumfang ein-
schätzen, Informationen weitergeben
und bei der Störungsbeseitigung
mitarbeiten
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes ·
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
während der
Organe des ausbildenden Betriebes
gesamten Ausbildung
beschreiben
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Energieverwendung
Entstehungsbränden beschreiben und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 667
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutzein-
richtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende während der
wesentliche Vorschriften über den gesamten Ausbildung
Immissions- und Gewässerschutz sowie zu vermitteln
über die Reinhaltung der Luft nennen
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) im Ausbildungsbetrieb verwendete
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- _und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Werk- und Hilfsstoffe a) Werkstoffe nach Metallen und Nicht-
sowie die wichtigsten metallen unterscheiden sowie die
Verarbeitungsverfahren wichtigsten Werkstoffe und Hilfsstoffe
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) nach ihrer Verwendung einordnen
b) Erkennungsmerkmale der wichtigsten
Werk- und Hilfsstoffe beschreiben
C) wesentliche Merkmale der Erzeugungs-
verfahren für die wichtigsten Metalle und
ihre Legierungen nennen
d) Fertigungsverfahren unterscheiden sowie
ihre Anwendung beschreiben
e) spanlose Verarbeitungsverfahren für
metallische Werkstoffe unterscheiden 1
f) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten
Werkstoffbezeichnungen für Eisen- und
Nichteisenmetalle und ihre Legierungen
sowie Formnormung am Beispiel wichtiger
Halbzeuge erläutern
g) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte
und legierte Sorten unterscheiden
h) Werkstoffe und Halbzeuge in Tabellen
aufsuchen und zuordnen
i) Verfahren zur Prüfung von Werk- und
Hilfsstoffen nennen und betriebsübliche
Verfahren beschreiben
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und
von Arbeits- und Geräte handhaben und warten sowie
Betriebsmitteln funktionsgerecht auswählen und planvoll
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6) einsetzen 2
b) handgeführte Maschinen betriebssicher
bedienen
7 Anwenden von a) Grundbegriffe der Normung, insbesondere
lnformationstech n iken der Zeichnungsnormen, nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
b) Ansichten, Schnitte, grundlegende
Durchdringungen und Abwicklungen dar-
stellen, Darstellungen durch Sinnbilder
beschreiben
c) Skizzen und Stücklisten werkstattgerecht
anfertigen
3
d) Arbeitsfolgen nach Skizzen und
Zeichnungen festlegen
e) Ablauf- und Flußpläne lesen
f) grafische Darstellungen anfertigen
g) Tabellen, Schaubilder, Handbücher und
Betriebsanleitungen anwenden
h) Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
8 Planen, Kontrollieren a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
und Bewerten abhängiger Arbeitsgänge nach Fertigungs-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) gesichtspunkten festlegen
b) für den Arbeitsablauf erforderlichen
Informationsfluß festlegen und sicher-
stellen
C) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil-
und Arbeitsergebnisse festlegen
5
d) Halbzeuge, Werkstücke, Werkzeuge,
Meßzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplätze an Werkbänken und Werk-
zeugmaschinen einrichten
f) Prüf-/Meßverfahren systematisch
anwenden
g) Maßabweichungen beurteilen und lnforma-
tionen für den Fertigungsprozeß nutzen
9 Prüfen a) nichtmaßliches Prüfen durch Sehen,
(§ ~ Abs. 1 Nr. 9) Tasten und Hören durchführen
b) maßliches Prüfen. durch Messen und
Lehren durchführen
c) Meßmittel, Lehren und Hilfsmittel
bezeichnen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 669
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung
von Meßzeugen einschließlich Nonius
beschreiben
e) Ursachen von Meßfehlern nennen
und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
aufzählen 2
f) mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern
Außen-, Innen- und Tiefenmaße bestimmen
g) Winkel messen und lehren
h) Ebenheit von Flächen mit Lineal und
Stahlwinkel nach dem Lichtspaltverfahren
sowie Formgenauigkeit mit Rundungs-
lehren prüfen
i) mit Grenzlehren prüfen
k) Oberflächenqualität beurteilen
10 Anreißen, Körnen, a) Arten und Anwendung der Anreißwerk-
Kennzeichnen zeuge und Hilfswerkzeuge beschreiben
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
b) Zeichnungsangaben mit und ohne
Schablonen übertragen
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien sachgemäß
und werkstoffgerecht unter Beachtung
von Bearbeitungszugaben anreißen/
anzeichnen
1
d) Bohrungsmitten und Umrisse funktions-
gerecht körnen, Hilfs- und Kontroll-
körnungen sowie Zentrierkörnungen
anbringen
e) mit Hilfe von Schlagbuchstaben und
-zahlen, Signiergeräten und Farben
kennzeichnen
f) Anreißwerkzeuge scharfschleifen
11 Einspannen, Auf- a) Aufbau, Funktion und Anwendung von
spannen und Spannzeugen beschreiben
Ausrichten 1
b) Werkzeuge und Werkstücke einspannen,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)
aufspannen und ausrichten
12 Manuelles Spanen a) Meißeln:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12) aa) Bleche, Profile, Vollmaterial aus Metall
von Hand meißeln
bb) Abhängigkeit des Keilwinkels beim
Meißeln verschiedener Werkstoffe
beschreiben
cc) Flach- und Nutenmeißel scharf-
schleifen
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Sägen:
aa) Voll- und Hohlkörper, Bleche und
Profile sägen
bb) Winkel am Sägezahn beschreiben
cc) Schneidvorgang und Spanbildung
beim Sägen sowie Einfluß von Zahn-
teilung und Freischnitt, Kühlung und
Schmierung in Abhängigkeit vom
Werkstoff erläutern
dd) Sägewerkzeuge für unterschiedliche
Werkstoffe und Werkstückformen zum
Absägen und Einsägen nennen
c) Feilen:
aa) Schneidvorgang und Spanbildung
beim Feilen erläutern
bb) Feilen für verschiedene Werkstoffe,
Werkstückformen, Werkstückgrößen 8
und Oberflächengüten auswählen
cc) Flächen, Rundungen, Fasen, Durch-
brüche und Passungen feilen und
entgraten
dd) auf Maß, eben, winklig und parallel
feilen
d) Gewindeschneiden:
aa) Außen- und Innengewinde von Hand
schneiden
bb) Unterscheidungsmerkmale von
Bewegungs- und Befestigungs-
gewinde, metrischem und Zollgewinde
nennen
cc) Gewindearten und -maße für metrische
Gewinde aus Tabellen bestimmen
dd) Gewindeschneidzeuge, Satzgewinde-
bohrer, Schneideisen und Schneid-
kluppe auswählen und handhaben
e) Reiben:
Bohrungen zwecks Erzeugung hoher
Paßgenauigkeit und Oberflächengüte
mit Handreibahlen reiben
13 Maschinelles Spanen a) Bohren:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) aa) Durchgangs- und Grundbohrungen
mit Hand- und Ständerbohrmaschinen
bohren
bb) Schneidengeometrie, Schneidvorgang
und Spanbildung beim Bohren be-
schreiben sowie Auswahl der Bohrer-
typen unter Berücksichtigung des
zu bearbeitenden Werkstoffes erläutern
cc) Einfluß der Erwärmung, Schmierung
und Kühlun g erklären
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 671
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
dd) Bohrerwerkstoffe unterscheiden
ee) Vorschub und Drehfrequenz in
Abhängigkeit von Werkstoff und
Bohrdurchmesser mit Hilfe von
Diagrammen und Tabellen einstellen
ff) Folgen fehlerhaftem Bohreranschliffs
nennen
gg) Wendelbohrer von Hand scharf-
schleifen
b) Senken und Reiben:
aa) Bohrungen durch Ansenken, Auf-
senken, Einsenken und Plansenken
bearbeiten
bb) Bohrungen zwecks Erzeugung hoher
Paßgenauigkeit und Oberflächen-
güte mit Maschinenreibahlen reiben
cc) Vorschub und Drehfrequenz in 6
Abhängigkeit von Werkstoff, Schnitt-
geschwindigkeit und Werkzeug-
durchmesser nach Tabellen auswählen·
und einstellen
c) Spanen mit Werkzeugmaschinen:
aa) Rund- und Plandrehen, Waagerecht-
und Senkrechtfräsen, Stoßen sowie
Rund- und Flächenschleifen
beschreiben
bb) Schneidengeometrie an Spanungs-
werkzeugen beschreiben
cc) Einflußgrößen bei der Spanung
erläutern •'
dd) Wegmeßsystem mit drei Achsen
erklären
ee) Dreh- und Fräsmaschinen bedienen
ff) Spanungswerkzeuge und
Spannmittel auswählen und anwenden
gg) erforderliche Arbeitswerte aus Tabellen
Diagrammen und durch einfache
Berechnungen bestimmen und ein-
stellen
hh) Runddreh-, Plandreh- und Planfräs-
arbeiten ausführen
d) Sägen und Trennschleifen:
mit Maschinensägen und Trennschleifern
trennen
14 Schersch neiden a) Scherschneiden als Fertigungsverfahren,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14) insbesondere zum Lochen, Aus-, Ab- und
Zerschneiden, auf Grund der Scherkräfte
erklären
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Schneidgeometrie der Scherschneid-
werkzeuge, Schneidkeil und Schneidspalt
sowie die Bedeutung des Niederhalters und
der Hebelübersetzung an Scherschneid- 2
werkzeugen beschreiben
C) Scherschneidwerkzeuge entsprechend der
Werkstückgröße und -form sowie der
Werkstoffart auswählen
d) einfache Scherschneidarbeiten ausführen
15 Umformen a) Bleche, Profile, Rohre aus metallischen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 15) Werkstoffen kalt und warm biegen
b) Umformen durch Schweifen und Treiben
beschreiben
c) Sicken, Bördeln und Falzen beschreiben
3
d) Biegevorrichtungen beim Umformen von
Profilen und Rohren anwenden
e) Bleche, Profile und Rohre richten
f) Freiform- und Gesenkschmieden
beschreiben
16 Fügen a) lösbare und unlösbare Verbindungen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 16) beschreiben
b) Schraub-, Stift- und Bolzenverbindungen
herstellen und sichern
c) Einzelteile und Baugruppen nach 8
Zeichnung/Montageanleitung montieren
und demontieren
d) Rohr- und Schlauchverbindungen
unter Verwendung verschiedener
Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
17 Grundtechniken a) Verfahren und Produkte:
der Metallurgie aa) Bedeutung der Erzeugung von Eisen,
und der Umformung Stahl und Nichteisenmetallen nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 21)
bb) metallurgische Verfahren zur Her-
stellung von Eisen, Stahl und Nicht-
eisenmetallen unterscheiden und
den Produkten zuordnen
cc) Einsatzstoffe den Erzeugungsverfahren
zuordnen
dd) Verfahren zum Vergießen in Blöcke
und Stränge unterscheiden
ee) Vormaterialien für die Umformverfahren
nennen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 673
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildu,:tgsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
ff) Verfahren zur Umformung von Stahl
und Nichteisenmetallen unterscheiden
gg) Produkte der Umformverfahren Walzen, 10
Schmieden, Pressen und Ziehen unter-
scheiden
b) Produktion:
aa) bei der Auswahl und dem Transport
von Einsatzstoffen, Vormaterialien,
Hilfsstoffen oder Fertigprodukten
mitarbeiten
bb) bei der Beschickung von Produktions-
anlagen mitarbeiten
Ce) Produktionsprozesse beobachten
und Tätigkeiten erläutern
dd) Produkte des Betriebes beschreiben
II. Berufliche Fachbildung
1 Löten a) Weich- und Hartlöten unterscheiden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 17)
b) Aufbau und Funktion von Einrichtungen
für das Hartlöten beschreiben
c) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel unter
Berücksichtigung des Lötverfahrens und
der Werkstoffe auswählen
d) Werkstücke zum Löten vorbereiten
e) Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen
weichlöten
f) Bleche und Rohre hartlöten
2 Gasschmelzschweißen a) Gasschmelzschweißen und Brenn-
und Brennschneiden schneiden beschreiben
(§ 5 Abs. 1 Nr. 18)
b) Aufbau und Funktion von Gasschmelz-
schweißanlagen, insbesondere Schweiß-
und Schneidbrenner sowie Armaturen,
beschreiben
c) Grundsymbole für Nahtarten und Schweiß-
folgeschritte zuordnen
d) Werkstücke zum Schwernen vorbereiten
5
e) Gasschmelzschweißanlage nach Vorschrift
in Betrieb nehmen sowie Schweiß- und
Brennschneidflamme einstellen
f) nichtabnahmepflichtige Gasschmelz-
schweißarbeiten ausführen
g) Brennschnitte von Hand ausführen
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Lichtbogenhand- a) Lichtbogenschweißen beschreiben
schweißen
b) Aufbau und Funktion von Lichtbogen-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 19)
schweißanlagen beschreiben
c) Grundsymbole für Nahtarten und Schweiß-
folgeschritte zuordnen
d) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
e) Schweißstromquelle nach Vorschrift
in Betrieb nehmen und Schweißspannung
einstellen
f) nichtabnahmepflichtige Lichtbogenhand-
schweißarbeiten ausführen
4 Metallische Werkstoffe, a) Einfluß von Legierungselementen bei
Wärmebehandlung Eisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf
(§ 5 Abs. 1 Nr. 20) Gefüge und Werkstoffeigenschaften
- beschreiben
b) Einfluß des Kohlenstoffs auf Eigenschaften
der Eisenwerkstoffe erläutern
3
c) Wärmebehandlungsvorgänge bei Eisen,
Stahl und Nichteisenmetallen erläutern
d) Glüharten unterscheiden
e) Härteverfahren beschreiben
f) Werkstücke glühen, härten, anlassen
5 Werkstoffprüfung a) Verfahren zur Prüfung der chemischen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 22) Zusammensetzung von Werkstoffen nennen
b) Verfahren der zerstörenden und der
zerstörungsfreien Werkstoffprüfung 4
beschreiben und betriebsübliche
Prüfungen durchführen
c) Verfahren zur Gefügeuntersuchung nennen
6 Stofffluß, Produktions- a) Stofffluß:
und Prozeßsteuerung aa) Stofffluß der erzeugten Produkte
einschließlich Daten- beschreiben
verarbeitung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 23) bb) Arten der Datenerfassung und Daten-
verarbeitung beschreiben und
Anwendungsbereichen zuordnen
cc) Aufgaben der Datenerfassung und
Datenverarbeitung beim Stofffluß
erläutern
dd) Überwachungs-, Meß- und Über-
mittlungseinrichtungen bedienen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 675
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im AusbildUflQSjahr
1 2 3
1 2 3 4
ee) Daten zur Überwachung und Erfassung
von Einsatzstoffen/Vormaterial,
Zwischen- und Endprodukten unter
Anleitung abrufen und eingeben
ff) Bedeutung und Formen betrieblicher
Datensicherung beschreiben
12
b) Produktions- und Prozeßsteuerung:
aa) Sinn und Aufgaben der Produktions-
und Prozeßsteuerung erklären
bb) Datenverarbeitung als Hilfsmittel
der Produktions- und Prozeßsteuerung
beschreiben
cc) Daten zur Produktions- und Prozeß-
steuerung ermitteln und beurteilen
dd) bei der Erstellung von Produktions-
ablaufplänen mitarbeiten
ee) Produktions- und Prozeßablauf
überwachen und steuern
7 Grundlagen des a) Pneumatik:
Betreibens und der aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Instandhaltung von Sicherheitsgebote beim Umgang
Produktionsanlagen mit der Pneumatik beachten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 24)
bb) Aufbau und Funktion von Druckluft-
erzeugungsanlagen und -verteilungs-
anlagen beschreiben
~c) Bauteile pneumatischer Anlagen,
insbesondere Zylinder, Ventile, Druck-
luftmotore und Zubehör, beschreiben
und zuordnen
dd) Pneumatik-Schaltpläne lesen und
nach Aufgabenstellung skizzieren
ee) Aufbau und Funktion von pneumati-
sehen Steuerungseinheiten an Hand
einfacher Schaltpläne und Weg-
Schritt-Diagrammen beschreiben und
Produktionsanlagen zuordnen
ff) Steuerungen herstellen und Druck-
messungen durchführen
gg) pneumatische Geräte und Anlagen
warten
hh) Störungen an pneumatischen
Steuerungen und Einrichtungen 8
erkennen und beheben
b) Hydraulik:
aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beim Umgang
mit der Hydraulik beachten
bb) physikalische Grundlagen der
Hydraulik erläutern
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
cc) Hydraulikflüssigkeiten nach Anfor-
derungen und Eigenschaften unter-
scheiden
dd) Bauteile hydraulischer Anlagen, ins-
besondere Ventile, Hydropumpen,
-motore, -zylinder und -getriebe,
beschreiben
ee) Hydraulik-Schaltpläne lesen und nach
Aufgabenstellung skizzieren
ff) Aufbau und Funktion hydraulischer
Steuerungen an Hand von Schalt-
plänen beschreiben und Produktions-
anlagen zuordnen
gg) hydraulische Steuerungen herstellen
und Druckmessungen durchführen
hh) hydraulische Geräte und Anlagen
warten
ii) Störungen an hydraulischen Steue-
rungen und Einrichtungen erkennen
und beheben
c) Elektrotechnik:
aa) Bedeutung der Elektrotechnik
für das Betreiben von Produktions-
anlagen beschreiben
bb) Gefährdung des Menschen beim
Umgang mit der Elektrizität erläutern
cc) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote beim Umgang
mit der Elektrotechnik beachten
dd) Schutzmaßnahmen und Schutz-
einrichtungen zur Vermeidung von
Unfällen beschreiben
ee) Aufbau eines Grundstromkreises
beschreiben
ff) Wirkungen des elektrischen Stromes
erläutern
gg) Bedeutung der Isolierung elektrischer
Bauelemente und Anlagen beschreiben
hh) elektrische Grundgrößen: Strom,
Spannung und Widerstand unter-
scheiden und in ihren gesetzlichen
Einheiten angeben
ii) Abhängigkeit von Strom, Spannung
4
und Widerstand anhand des Ohm-
sehen Gesetzes erklären
kk) elektrische Arbeit von elektrischer
Leistung unterscheiden
II) Reihen- und Parallelschaltungen
Ohmscher Widerstände unterscheiden
mm) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom
Anwendungsbereichen zuordnen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 677
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildu!lgsjahr
1 2 3
1 2 3 4
nn) einfache elektrische Stromkreise mit
unterschiedlichen Spannungsquellen
und Verbrauchern unterscheiden
oo) Funktion von Schmelzsicherungen,
magnetischen und thermischen
Auslösern, Schaltern und Schützen
beschreiben
pp) Strom- und Spannungsmesser
anschließen und ablesen
d) Messen und Steuern:
aa) Meßanordnungen nach Aufgaben-
stellung auswählen und zusammen-
stellen
bb) Verfahren und Einrichtungen zum
Messen der produktionsabhängigen
physikalischen Größen anwenden
cc) Meßwerte unter Beachtung der
Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten
ablesen 4
dd) Meßwerte zahlenmäßig und grafisch
in Protokollform darstellen und
auswerten
ee) Meßprotokolle lesen und auswerten
ff) Steuerung und Regelung unter-
scheiden
gg) zeit-, weg- und prozeßabhängige
Ablaufsteuerungen erläutern und
zuordnen
e) Instandhaltung:
aa) Unfallverhütungsvorschriften und
Sicherheitsgebote bei der Instand-
haltung beachten
bb) Arten, Ursachen und Auswirkungen
von Abnutzung beschreiben
cc) Ziele und Methoden planmäßiger
Instandhaltung erläutern
dd) geplante und auf den Produktions-
ablauf abgestimmte Überwachungs-
maßnahmen und Instandhaltungs- 6
arbeiten beschreiben
ee) Arbeits- und Materialnachweise sowie
Befundberichte erstellen
ff) Schmiermittel nach Art, Anwendung
und Kennzeichnung unterscheiden
gg) Wartungsarbeiten nach Wartungs-
plänen durchführen
hh) Hilfseinrichtungen unter Beachtung
der Unfallverh ütu ngsvorsch riften
bedienen
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Instandhaltung von a) Produktionsmittel nach Plan warten
Produktionsmitteln
b) Produktionsmittel nach Plan inspizieren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 25)
und Zustand beurteilen
c) Störungen an Produktionsmitteln erkennen,
analysieren und Maßnahmen zur Behebung
einleiten 6
d) mechanische, pneumatische, hydraulische
Bauteile austauschen oder instandsetzen
e) Wiederinbetriebnahme vorbereiten
f) Probelauf durchführen
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g F o r m - u n d S t a h 1- M et a 11 u r g i e
1 fach richtu ngs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während des
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten dritten
schutz Ausbildungsjahres
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Aufbereitung a) Proben entnehmen und zur Analyse
und Lagerung weiterleiten
der Einsatzstoffe
b) Einsatzstoffe beurteilen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Einsatzstoffe nach Sorten vorbereiten,
aufbereiten und einlagern
d) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammen-
stellen und zugeben
e) technische Daten erfassen, errechnen,
eingeben, auf Formblätter übertragen
und überwachen
f) Anlagen nach Meßwerten steuern
g) Aggregate bedienen und sichern
h) Sicherheitsvorschriften für die Lagerung
von Einsatzstoffen beachten
i) Aufbau und Aufgabe der Speicherung
von Einsatzstoffen erläutern
8
k) Herkunft, Arten und Aufbereitung der
Rücklaufstoffe erläutern
1) Mischen von Einsatzstoffen und Zuschlägen
beschreiben
m) Eisenerzarten erläutern und ihre Lager-
stätten nennen
n) Verfahren und Anlagen zur Vor- und
Aufbereitung der Eisenerze beschreiben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 679
zeit1iche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildu!lgsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
o) Verfahren zum Stückigmachen von Fein-
erzen beschreiben und ihre Bedeutung
erklären
p) Wechselwirkung von Gangart und
Zuschlägen beschreiben
q) Bedeutung und Eigenschaften von
Koks und anderen Brennstoffen für die
Roheisenerzeugung erklären
r) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze
für die Stahlerzeugung nennen und ihre
Bedeutung erklären
s) Funktion des Sauerstoffs für den
metallurgischen Prozeß erläutern
3 Produktionsverfahren a) Handhaben von Produktionsanlagen und
und -anlagen -verfahren:
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 aa) Prozeßablauf überwachen, steuern,
Buchstabe c) regeln 14
bb) verfahrenstechnische Einrichtungen
bedienen
cc) Kühlsysteme überwachen und prüfen
dd) Beschickungseinrichtungen Ober-
wachen und prüfen 8
ee) Energieversorgung überwachen und
prüfen
. ff) Temperatur messen
gg) Probenahme durchführen
2
hh) Abstich vorbereiten und durchführen
ii) Schmelze abschlacken
kk) Schmelze in der Pfanne nach-
2
behandeln
II) Aggregate vorbereiten und überprüfen
2
mm) Zustand der Aggregate beurteilen
b) Roheisenerzeugung:
aa) Anlagen und Zusatzeinrichtungen für
die Roheisenerzeugung beschreiben
bb) Reaktionen im Hochofen nennen und
den Temperaturbereichen zuordnen
cc) direkte und indirekte Reduktion
erläutern
dd) Aufkohlungsvorgang beschreiben
ee) Bedeutung der Durchgasung und ihre
Beeinflussungsmöglichkeiten erläutern
ff) Regelgrößen für die Ofenführung
nennen und ihre Wechselwirkungen
erläutern
gg) Roheisenentschwefelung erläutern
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Stahlerzeugung:
aa) Anlagen und Zusatzeinrichtungen
für die Stahlerzeugung beschreiben
bb) Bedeutung der Roheisenanalyse und
-temperatur erläutern
cc) Reihenfolge des Chargierens
begründen
dd) Einsatz von Schrott und Erz als
Kühlmittel begründen
ee) Reaktionen beim Frischvorgang
beschreiben in Zusammenhang
mit lfd. Nr. 3a
ff) Stahlentschwefelung erläutern zu vermitteln
gg) Bedeutung von Legierungsmitteln
begründen und -mengen berechnen
hh) Probenahmen und Badtemperatur-
messungen erläutern
ii) Maßnahmen zur Desoxidation
beschreiben
kk) Einsatz von Desoxidationsmitteln
begründen und die Reaktionen
erläutern
II) Stahlentgasungsverfahren und
die dabei stattfindenden Vorgänge
beschreiben
mm) Anwendung der Pfannenmetallurgie
beschreiben
nn) Vorgänge beim Pfannenspülen
beschreiben
oo) Störungen im Verfahrensablauf nennen
und Störungsursachen erläutern
pp) Verfahren und Einrichtungen zum
Umweltschutz beschreiben
qq) Maßnahmen zur Verhinderung
und Beseitigung von Störungen
beschreiben
rr) Eigenschaften und Aufgaben teuer-
fester Baustoffe nennen
ss) Haupt und Nebenprodukte
metallurgischer Verfahren beschreiben
4 Urformen a) beim Vergießen von Schmelzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 mitarbeiten
Buchstabe d)
b) Einrichtungen zum Vergießen von
Schmelzen vorbereiten und bereitstellen
c) Gießhilfsstoffe einsetzen
d) Temperatur messen
e) Verfahren und Anlagen zum Vergießen
von Schmelzen beschreiben
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 681
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
f) Bedeutung der Gießgeschwindigkeit
für den Gießvorgang erläutern 12
g) Aufgaben der Gießhilfsmittel beschreiben
h) Einflüsse auf die Erstarrungsvorgänge
von Stahl beschreiben
i) Unterschied von beruhigtem und
unberuhigtem Stahl beschreiben
k) Gießfehler und Möglichkeiten zu ihrer
Vermeidung aufzeigen
5 Instandhaltung a) Produktionsstörungen erfassen und melden
von Produktionsanlagen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
b) Störungen im Verfahrensablauf nennen
Buchstabe e) und Störungsursachen erläutern
c) Verfahren und Einrichtungen zum Umwelt-
schutz beschreiben
d) Maßnahmen zur Verhinderung und Beseiti-
gung von Störungen beschreiben
4
e) Störungen beseitigen oder Maßnahmen
zur Beseitigung veranlassen
f) Betriebsanlagen warten
g) Ausbesserungen mit feuerfesten Baustoffen
durchführen
h) feuerfeste Baustoffe lagern und für den
Einsatz vorbereiten
8. Fach r ich tun g St a h 1-U m form u n g
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während des
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten dritten
schutz Ausbildungsjahres
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Vorbereitung a) Vormaterial transportieren und lagern
und Lagerung
des Vormaterials b) Arten des Vormaterials beschreiben und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2
dieses bereitstellen 4
Buchstabe b) c) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen
und beseitigen
3 Fertigungsverfahren, a) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen
-anlagen vorbereiten
und Werkzeuge 12
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2
b) bei der Überwachung und Steuerung des
Buchstabe c) Fertigungsablaufs mitarbeiten
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Erzeugnisse in der Adjustage fertigstellen 4
und zum Versand vorbereiten
d) Einrichtungen zur Daten- und lnforma-
4
tionsübermittlung bedienen
e) Vorgänge beim Umformen erklären
f) Verfahren und Werkzeuge für das Walzen,
im Zusammenhang
Strangpressen, Schmieden und Ziehen
mit lfd. Nr. 3a-d
beschreiben
zu vermitteln
g) Fertigungsablauf und Anlagen des
Betriebes erläutern
h) Ablaufpläne erstellen und Begleitpapiere
erklären
i) Ofenanlagen beschicken und bedienen
k) Arten, Aufgaben und Funktion von Ofen-
4
anlagen zum Wärmen und für die Wärme-
behandlung beschreiben
1) Ofenaufbauschema erläutern und feuerfeste
Baustoffe sowie Energiearten nennen
m) Werkzeuge zum Umformen auswählen,
transportieren und montieren
n) Fehler an Werkzeugen feststellen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung
veranlassen 6
0) Anforderungen an Werkzeuge und Eigen-
schatten der Werkzeugwerkstoffe für
Verfahren der Warm- oder Kaltumformung
erläutern
p) Anlagen zur mechanischen und
chemischen Oberflächenbehandlung der
Erzeugnisse des Betriebes bedienen 4
q) Arten der Oberflächenbehandlung
beschreiben
4 Erzeugnisse und a) Stahlsorten und ihre Eigenschaften für die
Qualitätssicherung Umformung beschreiben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkstoff- und Gütenormen der Erzeug-
Buchstabe d)
nisse des Betriebes anwenden
c) physikalische, chemische und technolo-
gische Eigenschaften der Stähle nennen
d) Proben nehmen und mechanisch-techno-
logische Prüfungen durchführen 10
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 683
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
e) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen
durchführen
f) genormte Qualitätsmerkmale und Liefer-
bedingungen erklären
g) Fehlerarten und ihre Ursachen erklären
5 Instandhaltung von a) Fertigungsanlagen warten
Fertigungsanlagen
b) Störungen erkennen sowie ihre Ursachen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2
beseitigen oder ihre Beseitigung
Buchstabe e) 4
veranlassen
c) Methoden der Wartung, Inspektion und
Instandsetzung beschreiben
C. Fa Chr i Ch tun g Ni Ch t eisen - Meta II ur g i e
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und
spezifischer Arbeits- anwenden
schutz
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 während des
Buchstabe a) gesamten dritten
Ausbildungsjahres
zu vermitteln
2 Probenahme a) Proben nehmen, beurteilen und zur
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Analyse weiterleiten
Buchstabe b)
b) Grundbegriffe der Probenahme erläutern
3 Aufbereitung und a) Einsatzstoffe nach Sorten vorbereiten,
Lagerung der aufbereiten und lagern
Einsatzstoffe
b) Einsatzstoffe beurteilen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c) c) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammen-
stellen und zugeben
d) technische Daten erfassen, errechnen,
eingeben, übertragen und überwachen
e) Anlagen nach Meßwerten steuern
f) Einsatzstoffe erläutern und ihre Herkunft
nennen 4
g) Verfahren und Anlagen zur Vor- und Auf-
bereitung der Einsatzstoffe beschreiben
h) Mischen von Einsatzstoffen beschreiben
i) Reduktionsmittel nennen und ihre
Bedeutung erläutern
k) Zuschläge nennen und ihre Bedeutung
erläutern
1) Bedeutung der Temperaturen für die
Einsatzstoffe beschreiben
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
m) Bedeutung der Brennstoffe für den
metallurgischen Prozeß erläutern
n) Maßnahmen zur Steuerung der
Verbrennungstemperatur nennen
4 Hüttenbetrieb a) Ofen nach Meßwerten und Analysen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 steuern 18
Buchstabe d)
b) Chargiereinrichtungen bedienen
c) Metallentnahme vorbereiten und durch-
3
führen
d) Anlagen zur Regulierung von Gasen und
3
Gasgemischen bedienen
e) Kühlsystem überwachen
f) Abgasreinigungsanlagen pflegen und 6
überwachen
g) Funktion und Wirkungsweise der Anlagen
des Hüttenbetriebes erläutern
h) Bauweise und Funktion von Ofenanlagen
beschreiben
i) Kühlkreisläufe und ihre Aufgaben
beschreiben
k) Regelgrößen nennen, Fehler und
Störungen nennen und Maßnahmen in Zusammenhang
zu ihrer Beseitigung beschreiben mit lfd. Nr. 4a-f
zu vermitteln
1) Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes erklären
m) Produkte und ihre Weiterverarbeitungs-
möglichkeiten aufzählen
n) Zusammensetzung von Rückständen und
ihre Weiterverwendungsmöglichkeiten
erläutern
5 Feuerfeste Baustoffe a) mit feuerfesten Baustoffen umgehen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
b) Eigenschaften und Aufgaben feuerfester 2
Buchstabe e)
Baustoffe nennen
6 Elektrometallurgische a) Prozesse nach Meßwerten und Analysen
Anlagen steuern
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
b) Grundbegriffe der elektrolytischen
Buchstabe f)
Metallabscheidung erklären
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 685
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) elektrometallurgische Verfahren und
Produkte nennen 4
d) chemische Vorgänge erläutern
e) Regelgrößen nennen, Fehler und
Störungen nennen und Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung beschreiben
7 Metall-Raffination a) Raffinationsvorgang einleiten und steuern
und Vergießen
b) technische Daten erfassen, errechnen,
der Metalle
eingeben, übertragen und überwachen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe g) C) Metallentnahme vorb~reiten und
durchführen
d) Metalle vergießen
e) Schlacke abziehen 12
f) Einsatzstoffe der Raffination erläutern
g) Anlagen und Verfahren zur Raffination
erläutern
h) Verfahren und Aggregate zum Vergießen
beschreiben
i) Gießfehler und Möglichkeiten zur ihrer
Vermeidung aufzeigen
D. Fach r ich tun g Nichteis e n meta 11-U m form u n g
1 fachrichtungs- a) Sicherheitsvorschriften nennen und während des
spezifischer Arbeits- anwenden gesamten dritten
schutz Ausbildungsjahres
b) Arbeitsschutzmittel nennen und einsetzen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 zu vermitteln
Buchstabe a)
2 Vorbereitung des a) Vormaterial transportieren und lagern
Vormaterials
b) Vormaterial bereitstellen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b) c) Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen 4
und Fehler beseitigen
d) Arten des Vormaterials beschreiben
3 Fertigungsverfahren, a) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen
-anlagen und vorbereiten
Werkzeuge 12
b) bei der Überwachung und Steuerung des
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
Fertigungsablaufs mitarbeiten
Buchstabe c)
..... c) beim Fertigstellen der Erzeugnisse durch
Richten und Ablängen mitwirken und zum 4
Versand vorbereiten
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Einrichtungen zur Daten- und
4
Informationsübermittlung bedienen
e) Vorgänge beim Umformen erklären
f) Verfahren und Werkzeuge für das Walzen,
in Zusammenhang
Strangpressen, Schmieden und Ziehen
mit lfd. Nr. 3a-d
beschreiben
zu vermitteln
g) Fertigungsablauf an Anlagen des Betriebes
erläutern
h) Ablaufpläne erstellen und Begleitpapiere
erklären
i) Ofenanlagen beschicken und bedienen
k) Arten, Aufgaben und Funktion von
Ofenanlagen zum Wärmen und für die 6
Wärmebehandlung beschreiben
1) Ofenaufbauschema erläutern und
feuerfeste Baustoffe sowie Energiearten
nennen
m) Werkzeuge zum Umformen auswählen,
transportieren und montieren
n) Fehler an Werkzeugen feststellen sowie
beseitigen oder ihre Beseitigung veran-
lassen 6
0) Anforderungen an Werkzeuge und
Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe
für Verfahren der Warm- oder Kaltum-
formung erläutern
p) Anlagen zur mechanischen und
chemischen Oberflächenbehandlung der
Erzeugnisse des Betriebes bedienen
2
q) Arten der Oberflächenbehandlung
beschreiben
4 Erzeugnisse und a) Nichteisenmetalle und ihre Eigenschaften
Qualitätssicherung für die Umformung beschreiben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
b) Werkstoff- und Gütenormen der
Buchstabe d)
Erzeugnisse des Betriebes anwenden
c) physikalische, chemische und
mechanische Eigenschaften der
Nichteisenmetalle nennen
d) Proben nehmen und mechanisch-techno- 8
logische Prüfungen durchführen
e) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen
durchführen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 687
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) genormte Qualitätsmerkmale und
Lieferbedingungen erklären
g) Fehlerarten und ihre Ursachen erklären
5 Instandhaltung von a) Fertigungsanlagen warten
Fertigungsanlagen
b) Störungen erkennen sowie beseitigen oder
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4
ihre Beseitigung veranlassen 6
Buchstabe e)
c) Methoden der Wartung, Inspektion und
Instandsetzung beschreiben
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 28. April 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. April 1985 (BGBI. 1 S. 660), wird wie folgt geändert:
1 . In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Glühmischphosphat, Rückstandkali, Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk), Kohlensaurer
Kalk mit Torfzusatz, Konverterkalk mit Phosphat, Rückstandkalk und Mehrnährstoffdünger, die als Phosphat-
bestandteil neben Thomasphosphat Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat oder
ausschließlich Glühmischphosphat enthalten, dürfen noch bis zum 30. Juni 1987 nach den Vorschriften dieser
Verordnung in der bis zum 7. Mai 1986 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nr. 2.2 wird die Position „Glühmischphosphat" gestrichen;
b) in Abschnitt 1 Nr. 3.4 werden bei der Position „Rückstandkali" in Spalte 6 ein Semikolon und folgende
Absätze angefügt:
,,der Gehalt an Thallium darf 10 mg je kg nicht überschreiten;
das Düngemittel darf nur mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht werden";
c) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk)" wie folgt
geändert:
aa) Spalte 4 wird wie. folgt gefaßt:
,,Kalk bewertet als CaCO 3 ;
Durchgang durch Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 % bei 3,0 mm,
mindestens 70 % bei 1 ,0 mm;
Reaktivität bewertet nach
Umsetzung in verdünnter Salzsäure;
Reaktivität mindestens 30 %;
ab einem Gehalt von 25 % MgCO 3
muß die Reaktivität mindestens
1 0 % betragen;
bei Granulierung:
Zerfall des Granulats unter
Feuchtigkeitseinfluß'';
bb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgende Absätze ersetzt:
„wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann als typbestimmender
Bestandteil angegeben werden, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 %
aufweist;
das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar" gekennzeichnet werden, wenn die Reaktivität
mindestens 80 % beträgt";
d) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz" wie folgt geändert:
aa) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Kalk bewertet als CaCO 3 ;
Durchgang durch Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 % bei 2,5 mm,
mindestens 50 % bei 0,8 mm;
Reaktivität bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure;
Reaktivität mindestens 30 % ";
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 689
bb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:
„das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar" gekennzeichnet werden, wenn die Reaktivität
mindestens 80 % beträgt"; ·
e) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer
Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 5 werden nach dem Wort „Magnesiumcarbonat" die Worte „oder Magnesiumsulfat" und nach
dem Wort „Mahlen" die Worte,,, auch Zugeben von Magnesiumsulfat" eingefügt;
bb) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:
„bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten darf auf
einen Gehalt an Kali hingewiesen werden, wenn dieser, bewertet als K 2 0, mindestens 3 % beträgt";
f) in Abschnitt 1 Nr. 4.4 wird die Position „Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, körnig)"
wie folgt geändert:
aa) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Calciumoxid;
in 2 %iger Zitronensäure und
in alkalischem Ammoncitrat
lösliches Phosphat";
bb) in Spalte 4 werden nach dem Wort „Zitronensäure" die Worte „und in alkalischem Ammoncitrat (Peter-
mann)" eingefügt;
g) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird die Position „Rückstandkalk" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:
„bei Calcium- oder Magnesiumcarbonaten
Durchgang durch Prüfsiebgewebe:
mindestens 97 % bei 3,0 mm,
mindestens 70 % bei 1,0 mm";
bb) in Spalte 5 werden die Worte ,, , auch aus der Kalkstein- oder Dolomitverarbeitung" angefügt;
cc) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefügt:
,,die Gehalte an nachstehenden Schwermetallen dürfen nicht überschreiten:
mg/kg
Blei 200
Cadmium 6
Nickel 100
Quecksilber 4
Thallium 2";
h) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
„Carbokalk 45 % CaCO 3 Calcium- Kalk bewertet Calciumcarbonat
carbonat als CaCO 3 ; und andere basisch
Durchgang durch wirksame Verbindungen
Prüfsiebgewebe: von Calcium und
mindestens 97 % Magnesium sowie
bei 4,0 mm organische Bestandteile;
durch Zugabe von Kalk
und Kohlendioxid aus
Zuckerrübenrohsaft
gefällter Niederschlag";
i) in Abschnitt 1 Nr. 4.7 wird nach der Position „Magnesiumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 20% MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt
sulfat mit Magnesium- als Gesamt- Magnesiumcarbonat darf angegeben
Magnesium- oxid Magnesiumoxid, aus kohlensaurem werden, wenn er
carbonat mindestens 60 % Magnesiumkalk weniger als 3 %
des angegebenen beträgt'';
Gehalts an MgO
wasserlöslich
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
j) in Abschnitt 1 Nr. 4.7 wird nach der Position „Magnesiumsulfat mit Kali" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 8%MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt
sulfat mit Magnesium- als Gesamt- Magnesiumcarbonat darf angegeben
Kali und oxid; Magnesiumoxid; aus kohlensaurem werden, wenn er
Magnesium- mindestens 60 % Magnesiumkalk, weniger als 3 % Cl
carbonat des angegebenen Kaliumsulfat beträgt";
Gehalts an MgO
wasserlöslich;
6% K 2 O Wasser- Kali bewertet als
lösliches wasserlösliches
Kaliumoxid K2 O;
insgesamt Gehalt an Chlorid
20% höchstens 3 % Cl
k) Abschnitt 2 Tabelle 2 Nr. 1O wird wie folgt gefaßt:
,, 10. in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2 0 5 ";
1) Abschnitt 2 Tabelle 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „ 1O" ersetzt;
bb) Nummer 6 wird gestrichen;
cc) Nummer 7 wird neue Nummer 6; in dieser Nummer wird die Angabe „Nummern 2 bis 6" durch die Angabe
,,Nummern 2 bis 5" ersetzt;
m) in Abschnitt 3 werden bei der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" in Spalte 5 Buchstabe a nach
dem Wort „Siedlungsabfällen" die Worte ,, , auch Rindenhumus," eingefügt;
n) in Abschnitt 3 wird nach der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Organisch- 4%N Gesamt- Stickstoff bewertet Aufbereiten tieri~cher Das Düngemittel darf
mineralische stickstoff; als Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher nur in geschlossenen
. NPK-Dünger- 4 % P2 O5 Gesamt- Phosphat bewertet Stoffe, Mischen Packungen und mit
Suspension phosphat; als Gesamt-P 2 05; mit mineralischen einem Hinweis auf
4% K2 0 Wasser- Kali bewertet als Düngemitteln, die für die Beständigkeit
lösliches wasserlösliches K2 0 auch Zugeben zweckmäßige Art der
Kaliumoxid von Gesteinsmehl Lagerung gewerbs-
insgesamt mäßig in den Verkehr
14% gebracht werden";
o) in Abschnitt 4 Buchstabe C werden nach der Position „Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger" folgende Posi-
tionen eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Spuren- 0,3% B Wasserlösliches Spurennährstoffe wasserlösliche Salze Bei der Angabe der
nährstoff- Bor; bewertet als oder Chelate; typbestimmenden
Mischdünger- 1,0 % Fe wasserlösliches wasserlösliches Lösen wasserlöslicher Bestandteile,
Lösung Eisen; 8, Fe, Cu, Mn Spurenelementsalze Nährstofformen und
0,5% Cu wasserlösliches in Wasser, Nährstofflöslichkeiten
Kupfer; auch Zugeben darf auf einen Gehalt
1,5% Mn wasserlösliches von Zitronensäure an Molybdän oder Zink
Mangan und Organa- hingewiesen werden,
phosphonsäure wenn dieser bei
Molybdän, bewertet als
Mo, mindestens 0, 1 %,
bei Zink, bewertet als
Zn, mindestens 0,5 %
beträgt;
der Bleigehalt darf
20 mg je kg
nicht überschreiten
Eisendünger- 5 % Fe Eisen Eisen bewertet Eisensalze;
Suspension als Gesamtgehalt, Umsetzen von
mindestens 1 % Fe Eisensalzen mit
wasserlöslich Phosphorsäure";
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 691
p) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferdünger-Lösung" in Spalte 5 das Wort „Dinatrium-
kupfersalz" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliumkupfersalz" ersetzt;
q) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Mangandünger-Lösung" in Spalte 5 das Wort „Dinatrium-
mangansalz" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliummangansalz" ersetzt;
r) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Zinkdünger-Lösung" in Spalte 5 das Wort „Dinatriumzink-
salz" durch die Worte „Dinatrium- oder Dikaliumzinksalz" ersetzt.
3. In Anlage 2 Nr. 1.2 werden die Worte „drei Dezimalstellen" durch die Worte „vier Dezimalstellen" ersetzt.
4. Anlage 4 Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Rückstandkalk" wird folgende Position eingefügt:
Ca,CaO
CaCO 3
,,Carbokalk 3,0 CaCO 3 ";
b) nach den Worten „Magnesiumsulfat mit Kali" werden die Worte,,, Magnesiumsulfat mit Kali und Magne-
siumcarbonat" eingefügt;
c) in der mit den Worten „Magnesiumsulfat, Konzentrierter Magnesiumdünger" beginnenden Position werden
nach dem Wort „Magnesiumdünger-Suspension" die Worte ,, , Magnesiumsulfat mit Magnesiumcarbonat"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 4. 86 Verordnung Nr. 7 /86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4905 (74 19. 4. 86) 1. 5. 86
9500-4-6-4
9. 4. 86 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Einundachtzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Hof) 5045 (76 23. 4. 86) 1. 7.86
96-1-2-81
8. 4. 86 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 5121 (77 24. 4. 86) 5. 6.86
96-1-2-28
8. 4. 86 Neufassung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5121 (77 24. 4. 86)
96-1-2-28
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1·986 693
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 604/86 der Kommission zur vorübergehenden
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbe-
stimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, P uffboh-
n e n, Ackerbohnen und Lupinen infolge des Beitritts Spaniens
und Portugals L 58/26 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnugen (EWG) Nr. 605/86 der Kommission nJit Übergangs-
bestimmungen für die Einzelheiten des Ankaufs von Olsaaten durch
die Interventionsstellen in Spanien und Portugal L 58/27 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 606/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der
Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse L 58/28 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 607 /86 der Kommission zur Festsetzung des
Anfangskontingents für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach
Portugal L 58/31 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 611 /86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/85 hinsichtlich der Festsetzung der
Ankaufspreise für die Intervention von Ri ndfl ei sch in Spanien L 58/37 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 613/86 der Kommission zur Festlegung der
1986 in Portugal anwendbaren Anfangskontingente für bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors aus Spanien und dies-
bezüglicher Durchführungsbestimmungen L 58/40 1.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 614/86 der Kommission zur Festlegung der
1986 in Portugal anwendbaren Anfangskontingente für bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors aus Drittländern und
diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 58/42 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 615/86 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Kontingenten in Portugal für bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors aus der Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 58/44 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 616/86 der Kommission zur Anwendung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen des
Schwein ef I ei sc h sektors aus Portugal und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 190/86 L 58/45 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 617 /86 der Kommission mit Sonderregeln für
die Erstattungen bei der Ausfuhr im Schweinefleischsektor auf-
grund des Beitritts Portugals und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 150/86 L 58/46 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 618/86 der Kommission zur Festsetzung der
in Portugal anzuwendenden Anfangskontingente für 1986 für
bestimmte Erzeugnisse des Sektors Ei er und Gefl ügelfl ei sch
aus Drittländern und diesbezügliche Durchführungsbestimmungen L 58/48 1. 3. 86
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 619/86 der Kommission zur Festsetzung der
in Portugal 1986 anwendbaren Anfangskontingente für bestimmte
aus Spanien stammende Erzeugnisse der Sektoren Eier und
Gefl ü gelf I ei sch und diesbezüglicher Durchführungsbestimmun-
gen L 58/51 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 620/86 der Kommission zur Festsetzung des
in Portugal 1986 anwendbaren Anfangskontingents für bestimmte
Eier in der Schale mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer Zusam-
mensetzung am 31. Dezember 1985 sowie mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 493/86 L 58/54 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 621 /86 der Kommission zur Festsetzung des
in Spanien 1986 anwendbaren Anfangskontingents für Fleisch von
Haus k an in c h e n mit Herkunft aus dritten Ländern sowie einiger
diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 58/56 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 622/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die anfänglichen mengenmäßigen Beschränkungen
bei der Einfuhr von Fleisch von Hauskaninchen aus dritten
Ländern nach Portugal L 58/58 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 625/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1570/77 betreffend die Abschläge für Gerste
bei der Intervention in Spanien L 60/3 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 626/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1569/77 hinsichtlich der Übernahme von
Getreide durch die spanische Interventionsstelle L 60/4 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 627 /86 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 410/86 über die aufgrund des Beitritts
Spaniens und Portugals zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den
Handel mit I an dwi rt schaftl i ehe n Erzeugnissen L 60/6 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 630/86 der Kommission über die Anwendung
der Abschöpfung bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Eiersektors
aus Portugal und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 176/86 L 60/10 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 631 /86 der Kommission über die Anwendung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Erz:~ugnissen des G efl ü g e 1-
f l e i sc h sektors aus Portugal und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 177 /86 L 60/11 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 632/86 der Kommission über die Anwendung
der Abgaben bei der Einfuhr von Eieral bu min und Mi I cha I bu min
aus Portugal sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 178/86 L 60/12 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 633/86 der Kommission mit durch den Beitritt
Portugals bedingten Sonderregelungen für die Ausfuhrerstattungen
auf dem Eiersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 188/86 L 60/13 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 634/86 der Kommission mit durch den Beitritt
Portugals bedingten Sonderregeln für die Ausfuhrerstattungen auf
dem Geflügelfleischsektor und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 189/86 L 60/15 1.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 641 /86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in
Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten
Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 60/34 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 642/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 60/38 1. 3. 86
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 695
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
· Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 608/86 der Kommission zur Festsetzung des
Anfangskontingents für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach
Portugal L 58/32 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 609/86 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus
Drittländern nach Spanien L 58/33 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 610/86 der Kommissiori mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanis-
mus im Rindfleischsektor L 58/35 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 612/86 der Kommission zur Festlegung des
1986 in Spanien anwendbaren Anfangskontingents für die Erzeug-
nisse des Schweinefleischsektors aus Drittländern und diesbezüg-
licher Durchführungsbestimmungen L 58/38 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 624/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu dem ergänzenden Handelsmechanismus für Früh-
kartoffeln L 60/1 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 628/86 der Kommission zur Ermächtigung des
Königreichs Spaniens, vorübergehend die Zollsätze bei der Einfuhr
von Olkuchen von Sonnenblumenkernen der Tarifstelle 23.04 B des
Gemein~amen Zolltarifs zu erhöhen L 60/7 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 629/86 der Kommission zur Festsetzung des
in den Artikeln 86 und 254 der Akte über den Beitritt Spaniens und
Portugals genannten Warenbestands für Olivenöl L 60/8 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 635/86 der Kommission über die im Handel mit
bestimmtem Obst und Gemüse zwischen Spanien und Portugal
anwendbaren mengemäßigen Beschränkungen L 60/17 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 636/86 der Kommission zur Festsetzung der
mengemäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem
Obst und Gemüse aus Drittländern nach Spanien L 60/22 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 637 /86 der Kommission zur Festsetzung der
mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem
Obst und Gemüse aus Drittländern nach Portugal L 60/26 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 638/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen über die Verwaltung der Kontingente für die Einfuhr von
bestimmtem Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft in ihrer Zusam-
mensetzung am 31. Dezember 1985 nach Spanien und Portugal L 60/29 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 639/86 der Kommission zur Festsetzung der
Anfangskontingente für 1986 für die Einfuhr von bestimmtem Gemüse
aus den Kanarischen Inseln nach Portugal L 60/30 1. ~- 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 640/86 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 484/86 des Rates
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Rücknah-
men in Spanien von Obst und Gemüse während der ersten Stufe L 60/32 1. 3.86
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 422. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 7 4 vom 19. April 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19. April 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.