Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 599
zweites Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 549)"
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Worte „Personen im Sinne des § 1 des Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 1
Änderung des 2. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort
Entwicklungshelfer-Gesetzes „Grundgesetzes" die Worte „und Personen im Sinne
des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes" einge-
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 fügt.
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Artikel 3
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),
wird wie folgt geändert: Änderung des Angestellten-
versicherungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
„4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
der Europäischen Gemeinschaften ist." (BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 In § 2 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Grundge-
setzes" die Worte „und Personen im Sinne des§ 1 des
Änderung der Entwicklungshelfer-Gesetzes'' eingefügt.
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- Artikel 4
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 324), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Entwick- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
lungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Geset- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Approbationsordnung für Tierärzte
(TAppO)
Vom 22. April 1986
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung in tungen sollen nicht mehr als 40 Wochenstunden im Stu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November dienhalbjahr entfallen. Der Nachweis über das Studium
1981 (BGBI. 1 S. 1193) wird mit Zustimmung des Bun- ist durch Vorlage von Studienbelegen zu führen.
desrates verordnet:
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Die tierärztliche Ausbildung Prüfungsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Dauer und Inhalt §3
Die tierärztliche Ausbildung, die aus einem theoreti- Prüfungsausschüsse
schen und praktischen Studium besteht, umfaßt ( 1) Bei jeder Hochschule wird je ein staatlicher Prü-
1. ein Studium der Veterinärmedizin von mindestens fungsausschuß für die Tierärztliche Vorprüfung und die
viereinhalb Jahren an einer veterinärmedizinischen Tierärztliche Prüfung gebildet.
Fakultät oder an einem veterinärmedizinischen
Fachbereich einer Universität oder an einer Tierärzt- (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
lichen Hochschule (Hochschule); zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren
ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder
2. eine praktische Ausbildung von mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die
a) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach
Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb Anhören der Hochschule von der zuständigen Behörde
oder bei der für die Schlachttier- und Fleischun- für bestimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr
tersuchung zuständigen Behörde (Fleischbe- als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und
schauamt), Stellvertreter werden Professoren der Hochschule, als
weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrper-
b) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis eines sonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
Tierarztes oder in einer Tierklinik und bestellt.
c) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach § 63;
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit
3. folgende Prüfungen: Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem natur- mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-
wissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysikum) und schäfte beauftragen.
dem anatomisch-physiologischen Abschnitt
(Physikum) besteht, und §4
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten Zuständiger Prüfungsausschuß
abzulegen ist. Der Kandidat legt die einzelnen Abschnitte der Tier-
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des ärztlichen Vorprüfung und derTierärztlichen Prüfung vor
Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte dem zuständigen Prüfungsausschuß an der Hochschule
Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den drit- ab, an der er im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im
ten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert ist oder
sechs Monate. zuletzt immatrikuliert war.
§2
§5
Pflichtlehrveranstaltungen
Meldung zur Prüfung
Während des Studiums hat der Studierende minde-
stens die in der Studienordnung der Hochschule als (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf
~flichtlehrveranstaltungen bezeichneten Vorlesungen, Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Ubungen, Kliniken, Kolloquien und anderen Arbeits- schusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
kurse zu belegen. Die belegten Pflichtlehrveranstaltun- 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
gen müssen die in Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
mindestens mit den dort genannten Gesamtstunden- ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
zahlen enthalten. Auf die belegten Pflichtlehrveranstal- geführten Familienbuch,
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2. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandidaten
Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs gemeinsam geprüft werden.
dieser Verordnung erworben worden sind, auch der
Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, §9
3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise. Prüfungstermin
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien Zeiten
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerken- statt; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-
nung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-
nicht entsprechen, entscheidet die zuständige Behörde. lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im
Die Nachweise werden bis zum Abschluß des betreffen- Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungster-
den Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genom- mine fest. Die Prüfungstermine für den dritten Abschnitt
men und anschließend wieder zurückgegeben. der Tierärztlichen Prüfung sind grundsätzlich so festzu-
setzen, daß der Zeitraum nach § 1 Satz 2 nicht über-
schritten wird.
§6 § 10
Zulassung zur Prüfung Ladung zur Prüfung, Versäumnis
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt (1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor
entscheidet der Vorsitzende. dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis gela-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studie- den.
rende die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt (2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund einen
oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2 Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabeeinesschrift-
eine Prüfung nicht wiederholen darf. lichen Befundberichts, so ist er zu einer neuen Prüfung
zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder
ihm eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäum-
§7 nis ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und
auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Ver-
Ablegung der Prüfung säumnis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheini-
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden gung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß
Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie- das Zeugnis eines Gesundh~itsamtes vorgelegt wird.
dern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prü- Die Leistungen de.s Kandidaten in der betreffenden Prü-
fung kann auf Beschluß des Prüfungsausschusses in fung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als
jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abge- ,,nicht ausreichend".
nommen werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.
den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.
Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der § 11
Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Aus-
schußmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsziel
Prüfungsfragen stellen. ( 1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandidat sich
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die er
Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigt. Die
Prüfungsausschusses hat jeweils bis zu fünf Studieren- Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob der Kandi-
den der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung dat die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nach-
bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffen- gewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und prak-
den Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt tisch anzuwenden versteht und ob er die gebräuchli-
befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tier- chen Fachausdrücke beherrscht. Ferner soll die Prü-
ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die fung die geschichtlich bedeutsamen Ereignisse des
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, Fachgebietes sowie die Wirtschaftlichkeit vorgeschla-
anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige gener Behandlungspläne berücksichtigen.
Berücksichtigung der Studierenden zu achten. Satz 2 (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt,
findet auf Wiederholungsprüfungen nur Anwendung, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur Verfügung,
wenn sich der Kandidat mit der Anwesenheit der dort so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß,
genannten Personen ausdrücklich einverstanden gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzufüh-
erklärt hat; die Zustimmung des Kandidaten ist in der ren ist.
Niederschrift über die Prüfung zu vermerken.
§12
Prüfungsnoten
§8
(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten
Form der Prüfung
hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimm-
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes ter Protokollführer eine Niederschrift nach dem Muster
bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unbe-
sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende rücksichtigt. Die Gesamtnote lautet
Prüfungsnoten zu verwenden: ,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1 ,49,
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Lei- ,,gut" bei einem Zahienwert von 1 ,50 bis
stung, 2,49,
,,gut" (2) = eine Leistung. die erheblich „befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis
über den durchschnittlichen 3,49,
Anforderungen liegt,
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis
,,befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder 4,00.
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen gerecht wird, Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach
Mängel noch den Anforde- dem Muster der Anlage 7 erstellt, in dem jeweils neben
rungen genügt, dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern
„nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen anzugeben ist. Hat der Kandidat die Tierärztliche Vor-
erheblicher Mängel den prüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden,
Anforderungen nicht mehr wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach§ 66
genügt. Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamter-
gebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des
Die Prüfungsnote „nicht ausreichend'' darf bei einer Prüfungsausschusses stellt fest, daß die im übrigen
mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn der Kandi- erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussage-
dat mindestens 20 Minuten geprüft worden ist; sie ist in kräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
der Niederschrift kurz zu begründen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten jeweils
nach Abschluß der Prüfung in einem Prüfungsfach §15
bekanntzugeben. Wiederholung der Prüfung
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht bestande-
§ 13
nen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts insge-
Unregelmäßigkeiten samt zweimal wiederholen. Wird ein Prüfungsfach auch
nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so
Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der
erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der
Prüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so kann
Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü-
der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unterbrechen.
fung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist
Der Vorsitzende kann im Benehmen mit dem beteiligten
auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin
Prüfer die Leistungen des Kandidaten in der betreffen-
nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen
den Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders
Hochschulen. Das Nichtbestehen des Prüfungsab-
schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für·
schnitts ist im Studienbuch zu vermerken.
nicht bestanden erklären.
(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der Kan-
didat durch den Vorsitzenden geladen. Eine erste Wie-
§ 14
derholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach
Prüfungsergebnis erfolglos abgelegter Prüfung, eine zweite Wiederho-
lungsprüfung frühes.tens drei Monate nach erfolglos
( 1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest
abgelegter erster Wiederholungsprüfung durchgeführt
und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In
werden.
den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prü-
fungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen
Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamt- §16
ergebnisse aufgeführt. Nach § 66 angerechnete Prüfun- Mitteilung des Prüfungsergebnisses
gen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.
Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärztlichen
(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn der Kandi- Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Kandi-
dat wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhal- daten und die Prüfungsergebnisse mit.
ten hat.
(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder
derTierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Kan- II. Das Vorphysikum
didat alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts
bestanden hat. § 17
(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü- Prüfungsfächer
fung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnit-
ten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die 1. Physik,
Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu 2. Chemie,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 603
3. Zoologie und 3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
4. Botanik. a) Anatomie,
Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abgelegt b) Histologie,
werden.
c) Embryologie,
§18 d) Physiologie,
Nachweise e) Physiologische Chemie (Biochemie) und
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- f) Ernährungsphysiologie
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu- regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
diert und
und
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
4. an einem von einer Hochschule durchgeführten oder
a) Physik einschließlich Strahlenphysik, von der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-
b) Chemie, kannten Kursus der medizinischen Terminologie
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
c) Zoologie,
d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan- Wenn das Vorphysikum einschließlich der ersten Wie-
zenkunde, derholungsprüfungen aus Gründen, die nicht von dem
e) Biometrie und Kandidaten zu vertreten sind, erst während der auf die
Meldung zum Vorphysikum folgenden Vorlesungszeit
f) Geschichte der Veterinärmedizin abgeschlossen werden konnte, gilt das während dieser
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, Zeit fortgesetzte Studium als Studium nach Bestehen
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat. des Vorphysikums im Sinne des, Satzes 1 Nr. 1. Der
Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 kann dadurch ersetzt wer-
§19 den, daß der Bewerber Lateinkenntnisse oder Grie-
chischkenntnisse nach Maßgabe des Beschlusses
Inhalt der Prüfung der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che- (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den
mie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für Erwerb des Kleinen Latinums nachweist.
das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spä-
tere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich
wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei sind Strahlen- § 22
physik, Strahlenchemie und Strahlenbiologie sowie die Anatomie
. Morphologie und Biologie der Bienen, Fische und Ver-
suchstiere zu berücksichtigen. In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat den
Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu
erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je
ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe
III. Das Physikum
oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufer-
tigender Präparate zu behandeln.
§ 20
Prüfungsfächer
§ 23
Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer
Histologie und Embryologie
1. Anatomie,
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie hat
2. Histologie und Embryologie,
der Kandidat seine Kenntnisse am mikroskopisch-
3. Physiologie und anatomischen Präparat und in der Zellen-, Gewebe- und
4. Physiologische Chemie (Biochemie). Organlehre sowie in der allgemeinen und speziellen Ent-
wicklungslehre nachzuweisen.
Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abgelegt
werden.
§ 21 § 24
Nachweise Physiologie
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie
zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens seine Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums, der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf
Veterinärmedizin studiert hat, einzelner Organsysteme und ihre Regulation im
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Jah- Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungs-
ren bestanden hat, physiologie ist zu berücksichtigen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 25 § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzung nach Satz 1
Physiologische Chemie (Biochemie) Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die Voraussetzung
des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch dann als erfüllt, wenn der
In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bioche- Bewerber eine abgeschlossene landwirtschaftliche
mie) hat der Kandidat eine Übungsaufgabe zu lösen Lehre mit Gehilfenprüfung, eine mit Erfolg abgelegte
oder auszuwerten und sie zu erläutern und seine Kennt- Prüfung als Landwirtschaftsmeister oder die Ableistung
nisse über die physiologisch-chemischen (biochemi- eines sechsmonatigen landwirtschaftlichen Prakti-
schen) und molekularbiologischen Grundlagen der kums, das vor oder während des Studiums der Landwirt-
Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. schaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen. einer Fachhochschule abgeleistet werden mußte, nach-
weist.
§ 28
IV. Erster Abschnitt
der Tierärzlichen Prüfung Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik hat der
§ 26 Kandidat ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen,
Prüfungsfächer daß er sich mit den Grundlagen der klinischen Unter-
suchungsmethoden vertraut gemacht hat.
Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfaßt
die Prüfungsfächer
1. Klinische Propädeutik, § 29
2. Allgemeine Pathologie, Allgemeine Pathologie
3. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie hat der
4. Pharmakologie und Toxikologie, Kandidat nachzuweisen, daß er sich die grundlegenden
Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die
5. Tierzucht und Tierbeurteilung und Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse
6. Tierernährungs- und Futtermittellehre. angeeignet hat.
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden. § 30
§ 27 Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre
Nachweise In dem Prüfungsfach Allgemeine Infektions- und Seu-
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- chenlehre hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich
zuweisen, daß er die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und
den Verlauf, die Verhütung und die Bekämpfung über-
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach tragbarer Krankheiten angeeignet hat.
mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
diert hat,
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über § 31
a) Allgemeine Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie
b) Klinische Propädeutik, Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und
c) Allgemeine Innere Medizin, Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen
und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen
d) Allgemeine Chirurgie,
Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die
e) Allgemeine Therapie, grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie, Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risi-
ken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Ver-
g) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, giftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransfor-
h) Pharmakologie und Toxikologie, mation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den
Tierkörper.
i) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich
Genetik und Erbpathologie,
§ 32
k) Tierernährungs- und Futtermittellehre einschließ-
Tierzucht und Tierbeurteilung
lich Zusatzstoffe in Futtermitteln und
1) Allgemeine Landwirtschaftslehre In dem Prüfungsfach Tierzucht und Tierbeurteilung
hat der Kandidat ein Haustier hinsichtlich seines Nutz-
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, und Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, daß
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat er sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik, der
sowie Erbpathologie sowie der Zucht von Nutztieren angeeig-
3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Hochschule net hat und daß er sich mit den Grundlagen der landwirt-
über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf schaftlichen Betriebsführung auf dem Gebiet der Nutz-
einem Lehrgut teilgenommen har tierhaltung vertraut gemacht hat.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 605
§ 33 gen, zu untersuchen und zu erläut~rn und seine Kennt-
Tierernährungs- und Futtermittellehre nisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien
und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierernährungs- und und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
Futtermittellehre erstreckt sich auf die Ernährung unter kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsmin-
derungen, der Diätetik, auf die Futtermittelkunde (ein- § 37
schließlich Qualitätsbeurteilung und Konservierung)
sowie auf die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften des Virologie
Futtermittelrechts. Die Ernährungsphysiologie ist zu In dem Prüfungsfach Virologie hat der Kandidat seine
berücksichtigen. Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen
Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
V. Zweiter Abschnitt kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
der Tierärztlichen Prüfung Gesundheit des. Menschen nachzuweisen.
§ 34 § 38
Prüfungsfächer Parasitologie
Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung In dem Prüfungsfach Parasitologie hat der Kandidat
umfaßt die Prüfungsfächer ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu unter-
1. Bakteriologie und Mykologie, suchen und zu erläutern und seine Kenntnisse über die
2. Virologie, Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,
Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen
3. Parasitologie, sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten fü.r die
4. Tierhygiene, Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
5. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
§ 39
6. Radiologie.
Tierhygiene
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden. Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierhygiene
erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und
§ 35 Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die
Nachweise Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Aus-
wirkungen 'der Tierhaltung auf die Umwelt.
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er § 40
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre
nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und -anfer-
2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei
tigungslehre hat der Kandidat zwei Arzneimittel schrift-
Studienjahre, davon mindestens ein Studienjahr
lich zu verordnen sowie zwei Arzneimittel nach Rezept
nach Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärzt-
anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise gelten-
lichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert hat und
den Vorschriften zu berechnen. Er hat ferner seine
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über Kenntnisse über die für den Tierarzt wichtigen fachli-
a) Bakteriologie und Mykologie, chen und gesetzlichen Grundlagen für die Herstellung,
Prüfung, Aufbewahrung, Anwendung, Abgabe und Ver-
b) Virologie, schreibung von Arzneimitteln sowie über den Verkehr
c) Parasitologie, mit Betäubungsmitteln, Giften und sonstigen gefährli-
d) Tierhygiene, chen Stoffen nachzuweisen.
e) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und § 41
f) Radiologie Radiologie
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat. sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender
§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Satz 1 Strahlen, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebens-
Nr. 2 entsprechende Anwendung. mittel und Futtermittel, auf die Anwendung solcher
Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im
§ 36 Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen
zum und die gesetzlichen Vorschriften über den Strah-
Bakteriologie und Mykologie lenschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie hat einwirkung und einer Kontamination mit radioaktiven
der Kandidat ein mikrobiologisches Präparat anzuferti- Stoffen sind zu berücksichtigen.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
VI. Dritter Abschnitt f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglingsal-
der Tierärztlichen Prüfung ter, Gynäkologie einschließlich Euterkrankheiten,
g) Andrologie und Haustierbesamung,
§ 42
h) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulatorik,
Prüfungsfächer
i) Fischkrankheiten,
(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
k) Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittel-
umfaßt die Prüfungsfächer
kunde,
1. Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie, 1) Milchuntersuchung, Milchkunde, Milchhygiene,
2. Innere Medizin, m) Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-
3. Chirurgie, hygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene,
4. Gynäkologie, Schlachtbetriebslehre,
5. Geburtskunde, n) Versuchstierkunde und Versuchstierkrankheiten,
6. Andrologie und Haustierbesamung, o) Tierseuchenbekämpfung,
7. Geflügelkrankheiten, p) Gerichtliche Veterinärmedizin,
8. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht, q) Tierschutz und Verhaltenslehre und
9. Milchkunde und Milchhygienerecht, r) Berufs- und Standesrecht
10. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
und Geflügelfleischhygienerecht, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
sowie
11. Tierseuchenbekämpfung,
4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
12. Tierschutz und Verhaltenslehre und der §§ 58 bis 63 abgeleistet hat.
13. Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde. § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Num-
Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten abge- mer 2 entsprechende Anwendung.
legt werden.
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden, § 44
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in allen Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie
Prüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen ersten
In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologische Anato-
Wiederholungsprüfungen innerhalb von fünf Monaten
mie und Histologie hat der Kandidat drei pathologisch-
nach der Zulassung abgelegt hat. § 1 5 Abs. 1 Satz 3
histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern.
bis 5 ist anzuwenden.
Er hat ferner die Obduktion eines Tierkörpers auszufüh-
ren oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersu-
§ 43 chen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-
Nachweise derzuschreiben sowie seine Kenntnisse über morpholo-
gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Patho-
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- genese nachzuweisen.
zuweisen, daß er
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tierärzt- § 45
lichen Prüfung bestanden hat, davon den zweiten Innere Medizin
Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb Jahren,
In dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kandidat
2. nach derTierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei- ein an einer inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit
einhalb Studienjahre, davon mindestens ein halbes leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersu-
Studienjahr nach Bestehen des zweiten Abschnitts chen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung
der Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert der Ergebnisse labor- oder röntgendiagnostischer
hat, Untersuchungen, zu stellen, den voraussichtlichen
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan
aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die
a) Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und einen
einschließlich Obduktionen, schriftlichen Befundbericht über ein untersuchtes Tier
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Physiolo- zu erstellen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der Lehre
gie), von den inneren Krankheiten und den Hautkrankheiten
der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und
c) Angewandte Anatomie,
speziellen Therapie nachzuweisen.
d) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik,
Kliniken und Ambulatorik, § 46
e) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu- Chirurgie
bungslehre, Klinischer Radiologie, Augenkrank-
heiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Huf- und In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat ein
KlauenbeschlagklJnde, Kliniken und Ambulatorik, chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 607
Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls (2) An Hochschulen, die für bestimmte Tierarten
unter Einbeziehung der Ergebnisse labor- oder röntgen- besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-
diagnostischer Untersuchungen, zu stellen, den voraus- fungen durch Beschluß des Prüfungsausschusses ent-
sichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen sprechend den vorhandenen Kliniken aufgeteilt werden.
Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gege-
benenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzufüh-
ren und einen schriftlichen Befundbericht über eines der § 51
untersuchten Tiere zu erstellen. Er hat eine Operation Geflügelkrankheiten
oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier
auszuführen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäu- Kandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pathoge-
bungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klau- nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Geflü-
enkrankheiten und der Huf- und Klauenbeschlaglehre gelkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung der
nachzuweisen. Haltung und Fütterung im Hinblick auf die Entstehung
und die Behandlung der Krankheiten nachzuweisen.
§ 47
Gynäkologie § 52
In dem Prüfungsfach Gynäkologie hat der Kandidat Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht
ein weibliches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-
lichkeit, Trächtigkeit oder Erkrankung der Milchdrüse zu In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und Lebens-
untersuchen, die Diagnose zu stellen, den voraussicht- mittelrecht hat der Kandidat ein vom Tier stammendes
lichen Behandlungsverlauf w beurteilen, einen Behand- Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeug-
lungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls nisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusam-
die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und mensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und
einen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Er hat fer- den Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine
ner seine Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmit-
der Erkrankungen der Milchdrüse, der Zuchthygiene und tel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre
biotechnischer Maßnahmen nachzuweisen. Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
§ 48 der Vermarktung sowie über die einschlägigen lebens-
Geburtskunde mittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Geburtskunde hat der Kandidat
ein vor oder in der Geburt, im Puerperium oder im Säug- § 53
lingsalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Milchkunde und Milchhygienerecht
Diagnose zu stellen, den voraussichtlichen Behand-
lungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan auf- In dem Prüfungsfach Milchkunde und Milchhygiene-
zustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behand- recht hat der Kandidat eine Milchprobe oder ein Erzeug-
lung einzuleiten oder durchzuführen und einen schrift- nis aus Milch zu untersuchen, zu beurteilen und den
lichen Befundbericht zu erstellen. Er hat ferner seine Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
Kenntnisse in der Geburtskunde einschließlich der Neu- nisse über Milch und Milcherzeugnisse und über ihre
geborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
nachzuweisen. gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
§ 49 der Vermarktung sowie über die einschlägigen Rechts-
Andrologie und Haustierbesamung vorschriften nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Andrologie und Haustierbesa-
mung hat der Kandidat ein männliches Haustier auf § 54
geschlechtliche Zuchttauglichkeit, gegebenenfalls Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
unter Einschluß einer Spermaprobe, zu untersuchen, die Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnahmen zu
erläutern und gegebenenfalls einzuleiten oder durchzu- In dem Prüfungsfach Schlachttier- und Fleischunter-
führen und einen schriftlichen Befundbericht zu erstel- suchung, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht hat
len. Er ist ferner über die normale Fortpflanzung und die der Kandidat ein Schlachttier im lebenden sowie ein
Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit bei männlichen Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile
Haustieren sowie über die Besamung der Haustiere zu eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild
prüfen. nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,
sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß
§ 50 für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurtei-
lungen niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
Tierartkliniken
nisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung
(1) In den Prüfungen nach den§§ 45 bis 49 sind Ein- des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischun-
hufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu tersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließ-
berücksichtigen. lich Geflügelfleischhygienerecht, die diesen Vorschrif-
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkennt- net ist, den Kandidaten mit einem ordnungsgemäßen
nisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre Betriebsablauf vertraut zu machen, und
nachzuweisen.
2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Leitung
§ 55 eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes die
Tierseuchenbekämpfung Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei verschie-
denen Tierarten, die mindestens Rinder und
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat der Schweine einschließen, anhand ausreichender
Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen Grund- Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.
sätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetzlichen
Vorschriften einschließlich des Tierkörperbeseitigungs- Die Anerkennung eines Fleischbeschauamtes setzt
rechts und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tier- voraus, daß eine Ausbildung entsprechend den Kriterien
seuchen nachzuweisen. des Satzes 2 unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
durchgeführt werden kann.
§ 56 (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Tierschutz und Verhaltenslehre Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes oder
Fleischbeschauamtes dem Vorsitzenden des Prüfungs-
In dem Prüfungsfach Tierschutz und Verhaltenslehre ausschusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.'
hat der Kandidat seine Kenntnisse über die art- und ver-
haltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tie- § 59
ren, über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei der
Schlachtung und bei Tierversuchen sowie über die tier- Inhalt der Ausbildung
schutzrechtlichen Vorschriften und ihre ethischen und (1) Während der Ausbildung hat sich der Kandidat
wissenschaftlichen Grundlagen nachzuweisen. nach näherer Weisung eines hauptberuflich in dem
Schlachtbetrieb oder bei dem Fleischbeschauamt täti-
§ 57 gen Tierarztes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der
Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und
des Fleisches der verschiedenen Tierarten zu üben und
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetrie-
und Berufskunde hat der Kandidat seine ,Kenntnisse bes vertraut zu machen.
über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln
der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von (2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Tieren nachzuweisen; außerdem hat er seine Kennt- Bescheinigung nach Anlage 8.
nisse über die für die Ausübung des tierärztlichen
Berufs wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und
des Strafrechts sowie über Organisation und II. Die praktische Ausbildung
Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über in der kurativen Praxis eines Tierarztes
das tierärztliche Berufs- und Standesrecht darzulegen. oder in einer Tierklinik
§ 60
Dritter Abschnitt Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik abgeleistet wer-
1. Die Ausbildung in der den kann, dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor
Schlachttier- und Fleischuntersuchung Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-
fung abgeleistet werden.
§ 58
Ausbildungsstätten, Dauer § 61
(1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischun- Ausbildung in der kurativen Praxis
tersuchung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem eines Tierarztes
Fleischbeschauamt dauert eineinhalb Monate. Sie darf (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tier-
nicht vor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt- arztes ist in geschlossener zeitlicher Abfolge abzulei-
lichen Prüfung und nur außerhalb der Vorlesungszeit, sten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen
in der Pflichtlehrveranstaltungen belegt worden sind, werden. Sie darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet wer-
abgeleistet werden. den, der
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in einer 1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig
Ausbildungsstätte abgeleistet werden, die von der ausübt,
zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und
praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleisch-
untersuchung anerkannt ist. Die Anerkennung eines 3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-
Schlachtbetriebes setzt voraus, daß ren berufsgerichtlich nicht bestraft ist.
1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen, (2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der
technischen und personellen Gegebenheiten geeig- Kandidat mindestens sechs Arbeitswochen unter der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 609
Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinha- e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich
bers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei einer
Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und seine volle Besamungsstation,
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-
stellen. lung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung
und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Her-
§ 60 unter Angabe von Namen und Anschrift des ausbil-
kunft oder in der Futtermittelindustrie in der Her-
denden Tierarztes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
stellung und Prüfung von Mischfuttermitteln.
schusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
(3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
gelten die Vorschriften der§§ 58, 59 Abs. 1, des§ 61
Bescheinigung nach Anlage 9.
Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1 bis 3 entsprechend;
§ 58 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,
§ 62 daß die Ausbildung auch in einem Schlachtbetrieb
Ausbildung in der Tierklinik abgeleistet werden darf, in dem keine Rinder und
Schweine geschlachtet werden.
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken
einer Hochschule abzuleisten. Sie kann auch an ande- (4) Während der praktischen Ausbildung nach Ab-
ren unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierkliniken satz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat insgesamt mindestens
abgeleistet werden, die die zuständige Behörde dem 12 Arbeitswochen auf allen Gebieten des betreffenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier- tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und
ärztliche Prüfung als Ausbildungsstätten benannt hat. sich nach näherer Weisung des ausbildenden Tierarz-
tes zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat sich
Dabei soll er die im Studium bisher erworbenen Kennt-
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Verantwor-
nisse vertiefen, erweitern und praktisch anwenden.
tung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der
betreffenden Tierklinik zu unterrichten und seine volle (5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungsstätte dem
stellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die prakti- ärztliche Prüfung mitzuteilen.
sche Ausbildung berührt werden, anzuhalten.
(6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach Bescheinigung nach Anlage 11 .
§ 60 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung mit-
zuteilen.
Vierter Abschnitt
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Die Approbation
Bescheinigung nach Anlage 10.
§ 64
Antrag
III. Wahlpraktikum
(1) Der Antrag auf Approbatio·n als Tierarzt ist an die
§ 63 zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der
Antragsteller den dritten Abschnitt der Tierärztlichen
Ausbildungsstätten, Dauer Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
( 1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es kann
an einer oder mehreren der in Absatz 2 aufgeführten 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
Ausbildungsstätten abgeleistet werden; die Ausbil-
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
dungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stelle
lienbuch .der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
muß jedoch mindestens eineinhalb Monate betragen.
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
Das Wahlpraktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten
geführten Familienbuch,
Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet wer-
den. 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet Antragstellers,
werden
4. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller
1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer Tier- ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-
klinik oder in einem Schlachtbetrieb, waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
5. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als
a) in einem Institut einer Hochschule, einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
b) in einer Forschungsanstalt des Bundes, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen.daß der
Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens
c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt, oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
d) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, len. Hat die für die Erteilung der Approbation als Tierarzt
und zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2
6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung. von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetre-
Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vor- ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
lage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von
einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
darf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr
Wirtschaftsgemeinschaft ist, weniger als zwei Jahre im das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich
Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel- der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-
det, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3
nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht bei- genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
gebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
der hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-
Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gericht- stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
liches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
Grund disziplinarischer oder administrativer Maßnah- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
men die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt anstelle der in Absatz 1 Nr. 5 genannten ärztlichen
worden ist. Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2, staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder nach § 15 a der Bun- chend.
des-Tierärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
nung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 schaftsgemeinschaft ist kurzfristig, spätestens drei
Nr. 6 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4
Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 und vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-
§ 15 a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von
Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-
Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule- tes eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten
gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt
nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der
§ 65
Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- Approbationsurkunde
gungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
1980 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die
Anlage 12 ert-eHt. S~e- ist dem AntFagst-eUer gegen Emp-
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
fangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft Nachweise nach § 4
urkunde zuzustellen.
Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen,
kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn
dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint.
Fünfter Abschnitt
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten Ergänzende Vorschriften
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses
§ 66
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei- Anrechnung von Studienzeiten
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausge- und Prüfungen
stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-
nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen
kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines
Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztli-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
chen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-
schaftsgemeinschaft oder heimatlose Ausländer im
geübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatlo-
Tierarzt zuständige Behörde bei der zuständigen
ser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte
Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange-
über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen
oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen rechnet
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des betriebenen verwandten Studiums an einer wissen-
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho- schaftlichen Hochschule,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 611
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser 2. des§ 21 Nr. 2, des§ 35 Nr. 1 ur.d des§ 43 Nr. 1, daß
Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den vor-
Studiums oder eines verwandten Studiums an einer hergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht mehr als
wissenschaftlichen Hochschule. eineinhalb Studienjahren bestanden haben muß,
3. des § 21 Nr. 1, des § 27 Nr. 1, des § 35 Nr. 2 und des
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind § 43 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulassung zur
Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi- Prüfung das jeweils vorgeschriebene weitere volle
ums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. oder halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach Beste-
Dies gilt nicht für die Anrechnung von Prüfungen auf den hen des vorhergehenden Prüfungsabschnitts abge-
dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung. leistet haben muß,
(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 4. des § 27 Nr. 3, des § 58 Abs. 2 und des § 61 Abs. 1
genannte Anrechnung und die ,in Absatz 2 genannte unter der Voraussetzung einer Ersatzausbildung, die
Anerkennung erfolgen.
dem angestrebten Ausbildungsziel möglichst nahe
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner- kommt,
kennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag. 5. der§§ 60 und 61 Abs. 1 Satz 1, daß die Ausbildung
nur in einer einzigen der dort genannten Ausbil-
dungsstätten abgeleistet werden darf, sowie des
§ 67 § 63 Abs.1 Satz 2, wonach die Ausbildungsdauer an
Zuständige Behörde einer in § 63 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ausbildungs-
stätte mindestens eineinhalb Monate betragen muß,
( 1) Die Entscheidungen nach § 66 trifft die zuständige und
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung für das Studium der 6. des § 58 Abs. 1 Satz 2, wonach die Ausbildung in der
Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur außer-
Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulas- halb der Vorlesungszeit, in der Pflichtlehrveranstal-
sung für das Studium der Veterinärmedizin an einer tungen belegt worden sind, abgeleistet werden darf,
Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Voraussetzung, daß der Ausbildungserfolg
noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der des Studiensemesters auf Grund der besonderen
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Umstände des Einzelfalles nicht in Frage gestellt ist.
Land
Nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erteilte Ausnahmen gelten nach
1. Baden-Wü.ttemberg oder Bayern hat oder zuletzt Maßgabe ihres Inhalts als Nachweise auch für die
hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.
2. Berlin oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt
hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin
Sechster Abschnitt
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-
Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Übergangs- und Schlußbestimmungen
Behörde des Landes Niedersachsen
§ 69
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Übergangsvorschriften
Hessen (1) Wer vor dem 15. Juni 1986 das Studium der Vete-
rinärmedizin begonnen hat, legt die Tierärztliche Vorprü-
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zustän-
fung nach den bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vor-
digkeit nach den Nummern 1 bis 4 nicht begründet ist,
schriften ab; spätestens bei der Zulassung zum dritten
trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen
Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung hat der Studie-
die Entscheidung.
rende jedoch nachzuweisen, daß er die Pflichtlehrveran-
staltungen über Biometrie und Geschichte der Veteri-
(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung
närmedizin belegt und, soweit es sich um Übungen han-
nach § 66 nach Anhören der Hochschule. Der Antrag-
delt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen
steller erhfüt über die getroffene Entscheidung eine
hat.
Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe
ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der§§ 18, 21, 27, (2) Studierende, die vor dem 15. Juni 1986 die Tier-
35 und 43. ärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tier-
ärztliche Prüfung nach den bis zum 14. Juni 1986 gel-
§ 68 tenden Vorschriften ab.
Ausnahmen (3) Auf die Niederschriften über die Prüfungen und die
Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf erteilten Zeugnisse sind in den Fällen der Absätze 1 und
Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von 2 die bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vorschriften
den Vorschriften anzuwenden; Bescheinigungen nach den Anlagen 9 und
11 können für die in Absatz 2 genannten Studierenden
1. der §§ 4 und 42 Abs. 2, wahlweise nach dem Muster der bis zum 14. Juni 198~
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder der ab 15. Juni 1986 geltenden Vorschriften aus- § 71
gestellt werden.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
§ 70
Berlin-Klausel Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärzte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes- (BGBI. 1S. 1221 ), geändert durch die Verordnung vom
Tierärzteordnung auch im Land Berlin. 17. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2286), außer Kraft.
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 613
Anlage 1
(zu § 2)
Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)
1. Physik einschließlich Strahlenphysik 120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histo-
2. Chemie 200 Std. logie einschließlich Obduktionen 200 Std.
3. Zoologie 120 Std. 18. Innere Medizin einschließlich Labor-
diagnostik 150 Std.
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und
Heilpflanzenkunde 90 Std. 19. Chirurgie der Tiere einschließlich Ope-
rations- und Betäubungslehre, Augen-
5. Anatomie (systematische, verglei- krankheiten, Huf- und Klauenkrankhei-
chende und topographische) sowie ten sowie Huf- und Klauenbeschlag-
Teratologie 320 Std. kunde 150 Std.
6. Histologie und Embryologie 120 Std. 20. Geburtskunde, Gynäkologie, Androio-
gie und Haustierbesamung 150 Std.
7. Physiologie, Physiologische Chemie
(Biochemie) und Ernährungsphysio- 21. Klinische Ausbildung in den Fächern
logie 300 Std. der Nummern 18, 19 und 20 einschließ-
lich Ambulatorik 700 Std.
8. Allgemeine Pathologie 50 Std.
22. Versuchstierkunde und Versuchstier-
9. Klinische Propädeutik 120 Std. krankheiten sowie Krankheiten des
10. Pharmakologie und Toxikologie, allge- Wildes, der Pelztiere, der Fische und
meine Therapie sowie Arzneiverord- der Bienen 60 Std.
nungs- und -anfertigungslehre 150 Std. 23. Lebensmittelkunde (einschließlich
Geflügelfleischhygiene), Schlachttier-
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,
und Fleischuntersuchung 250 Std.
Tierbeurteilung, Rassenlehre, Genetik
und Aufzucht 170 Std. 24. Geschichte der Veterinärmedizin 15 Std.
1 2. Tierernährungs- und Futtermittellehre 130 Std. 25. Biometrie 30 Std.
13. Allgemeine Landwirtschaftslehre 30 Std. 26. Praktische Ausbildung in der Schlacht-
tier- und Fleischuntersuchung nach
14. Mikrobiologie, Parasitologie, Tierseu- den §§ 58 und 59 250 Std.
chenlehre 290 Std.
27. Praktische Ausbildung in der kurativen
15. Radiologie einschließlich klinischer Praxis eines Tierarztes oder. in einer
Radiologie 30 Std. Tierklinik nach den §§ 60 bis 62 250 Std.
16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche 28. Wahlpraktikum nach § 63 500 Std.
Veterinärmedizin, Tierschutz und Ver-
haltenslehre, Berufskunde 60 Std. (5005 Std.)
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung
verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden
durch diese Anlage nicht berührt.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 12)
Prüfungsausschuß
für die - Tierärztliche Vorprüfung -
- Tierärztliche Prüfung -
Prüfer: .....................................................................................................................................
Institut oder Klinik: ...............................................................................................
Niederschrift
über die Prüfung
in ....
(Prüfungsfach)
Der - Die Studierende - Kandidat (in) - der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................................
ist am ....................................................................................................................................... in dem obenbezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
Gegenstand der Prüfung:*) .......................................................................................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
················ .. ············································································.. •·····························"''''''''''........... ,..... .
(Unterschrift des Protokollführers, (Unterschrift des Prüfers)
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 615
Seite 2
1. Wiederholungsprüfung
am ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............'"..- -...........- - -
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) .............................................................................................,............................................................................_ __
............................................................................................................................................................................................................................................................................ ___
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ----
Bewertung der Leistung: ................................................................................................................................................................................................................._ _ _ _ __
...................................................................................................................................................................................................................................................................... ______ .............................
.............................................................................................................................................................................................................................................................................. - ...--..----
..........................- - -........: ................ , den ........................................ 19 ......... .
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes) (Unterschrift des Prüfers)
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht d~r Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
2. Wiederholungsprüfung
am ................................................................................................................................................................................................- - -..............................................................................- - -
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
.................................................................................................................................... ___ .............................................. _______ ....................... _____
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) ........................................................................................................................................................................................................,... _ _ _ __
Bewertung der Leistung: ..............................................................................................................................._. __ ..............................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ---
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)
··················• ............................ ~---
(Unterschrift des Prüfers)
___ .. -...........................--
.................... ,, ................................................................................................................
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikum)
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .....................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ................................. ___ ....- -....................................................................................
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Note .........................................................- - -
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note ............................................. _____
erhalten und somit am ............................................................................. *) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen
Vorprüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19 ..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 617
Anlage 4
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .........................................................................................---···········.................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in .................................................................................................................-----·····················
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Anatomie die Note
2. in Histologie und Embryologie die Note
3. in Physiologie die Note
4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note
erhalten und somit- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwis-
senschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ......................................................................................... *) die Tierärztliche
Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis .....................................................-----··········:....... bestanden - den anatomisch-physiologischen
Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
................................................................ ·.·················································---
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .......... _ __
(Hochschule)
in ...................... _.............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .................................... _____ .............................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19........ in .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - -
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Klinischer Propädeutik die Note
2. in Allgemeiner Pathologie die Note .................................................. _____
3. in Allgemeiner Infektions- und Seuchenlehre die Note
4. in Pharmakologie und Toxikologie die Note .............................. _______
5. in Tierzucht und Tierbeurteilung die Note
6. in Tierernährungs- und Futtermittellehre die Note
erhalten und somit am · - - - - - - _ _ _ _ _ ............ *) den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: _ __
- - - - - - - - - , den ........... ____ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 619
Anlage 6
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .........................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ......................................... ______ .............................................................................
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Bakteriologie und Mykologie die Note ......................................... ________
2. in Virologie die Note ____ ..............................................
3. in Parasitologie die Note
4. in Tierhygiene die Note ........................... ___
5. in Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre die Note
6. in Radiologie die Note ...........................................---·············••'-••··············
erhalten und somit am ...................................................................................................... *) den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: .....................................................................................................................................· - - - - _.......................-------
_______ .............. ,den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ...................................................................................................................................
(Hochschule)
in ...............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Prüfungszeugnis im
Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in ................................................................................................................................................................
hat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Spezieller Pathologischer Anatomie und Histologie die Note
2. in Innerer Medizin die Note
3. in Chirurgie die Note
4. in Gynäkologie die Note
5. in Geburtskunde die Note
6. in Andrologie und Haustierbesamung die Note
7. in Geflügelkrankheiten die Note
8. in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
9. in Milchkunde und Milchhygienerecht die Note
10. in Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerecht die Note
11. in Tierseuchenbekämpfung die Note
12. in Tierschutz und Verhaltenslehre die Note
13. in Gerichtlicher Veterinärmedizin und Berufskunde die Note
erhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergeb-
nisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ......................................................................................................... *)
die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
Der Vorsitzende
(Siegel)
des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 621
Anlage 8
(zu § 59 Abs. 2)
(Bezeichnung des Schlachtbetriebes oder Fleischbeschauamtes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ..
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ................................................................................................................................ bis ..................................................................................................................................
in dem Schlachtbetrieb - Fleischbeschauamt - in ...............................................................................................................................................................................
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er - Sie - hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und Leitung in der
Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er-Sie
- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb - Das Fleischbeschauamt - ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
praktische Ausbildung nach § 58 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 9
(zu § 61 Abs. 4)
................................................ ___ .................................................................................
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ......... _ __ _ ________ ..................... bis ..................................................................................................................................
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er - Sie - ist während dieser Zeit mindestens sechs Arbeitswochen unter meiner Aufsicht, Leitung und Verant-
wortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen des§ 61 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte erfülle .
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Stempel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 623
Anlage 10
(zu§ 62 Abs. 4)
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .................................................................................................................................. bis .......................................... ________ ............................
in ...................................................................................................................................................................._ _ _ __
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 62 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
___
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
.................................................................
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 11
(zu § 63 Abs. 6)
············.. ················· ....... -----··· ...............................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .......................................·----------·········· bis ..................................................................................................................................
in ___ - - - -.....................................................................................______
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
---············· ............. ___ ...............................................................
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: ..................................................................................
------............................................................................................................................................ ____ ____ ..................................
Er - Sie - hatte während dieser Zeit mindestens .................... Arbeitswochen Gelegenheit, seine - ihre - Kennt-
nisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
_ _ _ _ ......................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 625
Anlage 12
(zu§ 65)
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein ...............................................................................................................................................................·---··...........................................................................................................................
geboren am ................................................................................................ 19.......... in ................................ _ _ _ .........................................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des§ 4 - § 15 a *) - der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tier-
ärztlichen Berufes.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel)
- - -..............................................................................................................
(Unterschrift)
*) In aer Approbationsurkunde ist nur die zuteffende Vorschrift aufzunehmen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Postsparkassenordnung
(PostSpO)
Vom 24. April 1986
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Rückzahlungen
§ 1 Postsparkassendienst §16 Allgemeine Bedingungen
§ 2 Allgemeine und besondere Sparformen § 17 Rückzahlungen ohne Kündigung
§ 3 Wahrnehmung des Postsparkassendienstes §18 Kündigung von Spareinlagen
§ 4 Postsparbuch §19 Rückzahlungen nach Kündigung
§ 5 Sparer § 20 Vorzeitige Rückzahlungen
§ 6 Zeichnungsbefugnis § 21 Rückzahlungen im Ausland
§ 7 Postsparbuch zugunsten Dritter
§ 8 Postsparkassenvoll macht IV. Abschnitt
§ 9 Verlust, Vernichtung Zinsen, Bonus, Prämie
§10 Tod des Sparers
§22 Zinsen
§ 11 Hinterlegen der Spareinlage
§ 23 Gutschrift der Zinsen
§12 Mißbrauch des Postsparkassendienstes
§24 Bonus
§ 25 Prämie
II. Abschnitt
Einzahlungen V. Abschnitt
§13 Bare Einzahlungen
Schlußvorschriften
§14 Unbare Einzahlungen § 26 Berlin-Klausel
§15 Betragsgrenzen § 27 Inkrafttreten
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer wachsendem Zins, das Ratensparen mit Prämie sowie
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- das Sparen nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage
ordnet: vermögenswirksamer Leistungen.
1. Abschnitt
§3
Allgemeine Vorschriften Wahrnehmung des Postsparkassendienstes
§ 1 (1) Der Postsparkassendienst wird von den Ämtern
des Postwesens, den Amtsstellen und den Landzustel-
Postsparkassendienst lern wahrgenommen.
(1) Diese Verordnung regelt die Benutzungsbedin- (2) Die Sparkonten werden bei den Postsparkassen-
gungen für den Postsparkassendienst. ämtern geführt. Bei Benutzung von Umschlägen nach
(2) Die Deutsche Bundespost nimmt Spareinlagen mit amtlichem Muster werden Briefe an die Postspar-
Kündigungsfristen sowie Spareinlagen nach den Vor- kassenämter im Bereich der Deutschen Bundespost
schriften des Spar-Prämiengesetzes entgegen. Die gebührenfrei befördert.
Spareinlagen werden verzinst. (3) Ausländische Postverwaltungen, Postsparkassen
und Postbanken leisten Rückzahlungen, soweit mit
ihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden
§2 sind.
Allgemeine und besondere Sparformen
§4
(1) Allgemeine Sparformen sind das Sparen mit Postsparbuch
gesetzlicher Kündigungsfrist sowie das Sparen mit ver-
einbarter Kündigungsfrist von einem Jahr, zweieinhalb (1) Der Sparer erhält ein Postsparbuch und eine Aus-
Jahren und vier Jahren. weiskarte.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 627
(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs- §7
nachweis und Postsparbücher mit Berechtigungsnach-
Postsparbuch zugunsten Dritter
weis ausgegeben.
(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsnach- ( 1) Der Sparer kann erklären, daß die Spareinlagen zu
weis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber nicht einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt auf einen
verpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger des Begünstigten übergehen sollen. Zu diesem Zweck hat
Postsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten. er auf einem amtlichen Formblatt den Namen, das
Geburtsdatum und die Anschrift des Begünstigten
(4) Aus Postsparbüchern mit Berechtigungsnach- anzugeben. Gleichzeitig soll eine Erklärung des Begün-
weis werden Spareinlagen nur an den Sparer, den stigten beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß er
Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtig- von der Begünstigung Kenntnis hat und sie zugleich
ten zurückgezahlt. Die Deutsche Bundespost kann ver- annimmt.
langen, daß sich Sparer, Zeichnungsbefugte und Bevoll-
mächtigte über ihre Person durch einen in- oder auslän- (2) Voraussetzung für den Übergang des Forderungs-
dischen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen. rechts ist, daß der Sparer das Postsparbuch zur Über-
(5) Für das Ratensparen mit Prämie und das Sparen tragung auf den Begünstigten zu dem von ihm bestimm-
nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögens- ten Zeitpunkt dem kontoführenden Postsparkassenamt
wirksamer Leistungen werden Postsparbücher in vorlegt. Bis zur Vorlage kann der Sparer über die Spar-
Loseblattform ohne Ausweiskarten ausgegeben. einlagen verfügen und die Begünstigung widerrufen.
(3) Mit dem Tod des Sparers geht das Forderungs-
§5 recht auf den Begünstigten über.
Sparer
( 1) Sparer ist derjenige, auf dessen Namen das Post- §8
sparbuch ausgestellt ist.
Postsparkassenvollmacht
(2) Die Teilnahme am Postsparkassendienst setzt
einen Antrag auf einem amtlichen Formblatt voraus. Es ( 1) Der Sparer kann eine andere Person bevollmäch-
sind der Name, die Anschrift und bei natürlichen Perso- tigen, seine Rechte aus dem Postsparverhältnis zu sei-
nen auch das Geburtsdatum anzugeben. Die Deutsche nen Lebzeiten und über seinen Tod hinaus oder nur
Bundespost kann verlangen, daß sich der Antragsteller nach seinem Tod wahrzunehmen. Werden mehrere Per-
über seine Person durch einen in- oder ausländischen sonen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt,
Personalauswais oder Reisepaß ausweist. wenn in der Postsparkassenvollmacht nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Das Sparverhältnis wird nach Zahlung einer
ersten Spareinlage durch Aushändigung des Postspar- (2) Die Postsparkassenvollmacht wird auf einem amt-
buchs begründet. lichen Formblatt erteilt und dem kontoführenden Post-
(4) Das Postsparbuch kann auch auf den Namen sparkassenamt übersandt. Soll der Bevollmächtigte die
von zwei natürlichen Personen ausgestellt werden Rechte des Sparers auch zu dessen Lebzeiten wahr-
(Gemeinschaftskonto). In diesem Fall ist jeder Sparer nehmen, erhält der Sparer vom Postsparkassenamt
allein verfügungsberechtigt. Das alleinige Verfügungs- eine Urkunde über die Postsparkassenvollmacht. Der
recht kann nur von beiden Sparern gemeinsam wider- Sparer händigt die Urkunde über die Postsparkassen-
rufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sei-
Gemeinschaftskontos. ner Rechte gegenüber den Ämtern des Postwesens,
§6 den Amtsstellen und den Landzustellern aus.
Zeichnungsbefugnis (3) Die Postsparkassenvollmacht gilt bis zum Wider-
(1) Gesetzliche Vertreter, die die Teilnahme am Post- ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis
sparkassendienst für Minderjährige beantragen und zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfü-
deren Rechte aus dem Sparkonto wahrnehmen wollen, gung über den Nachlaß berechtigte Personen. Der
sowie andere Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, Widerruf ist dem kontoführenden Postsparkassenamt
auf einem amtlichen Formblatt ihren Namen, ihre gegenüber schriftlich zu erklären. Falls eine Urkunde
Anschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben sowie eine über die Postsparkassenvollmacht ausgehändigt
Unterschriftsprobe zu leisten. Der Vertretungsberech- wurde, ist diese dem Widerruf beizufügen.
tigte erhält vom Postsparkassenamt eine Urkunde über
die Zeichnungsbefugnis. Sind mehrere Personen zeich- (4) Im Einzelfall kann das Postsparkassenamt andere,
nungsbefugt, so ist jede allein berechtigt, wenn im öffentl.ich beglaubigte Vollmachten als Postsparkas-
Unterschriftsblatt nichts anderes bestimmt ist. senvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, der-
artige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit
(2) Die Zeichnungsbefugnis gesetzlicher Vertreter zu prüfen.
erlischt, wenn der Sparer volljährig wird. Die Zeich-
nungsbefugnis anderer Vertretungsberechtigter gilt bis (5) Die Deutsche Bundespost kann verlangen, daß
zu ihrem Widerruf. Der Widerruf ist dem kontoführenden sich der Sparer, der eine Postsparkassenvollmacht
Postsparkassenamt gegenüber unter Vorlage der erteilt, und der nach Absatz 4 Bevollmächtigte über ihre
Urkunde über die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu Person durch einen in- oder ausländischen Personal-
erklären. ausweis oder Reisepaß ausweisen.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§9 § 12
Verlust, Vernichtung Mißbrauch des Postsparkassendienstes
(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Postspar- (1) Wer die Einrichtungen des Postsparkassendien-
buchs oder der Ausweiskarte ist dem Postsparkassen- stes mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst
amt unverzüglich anzuzeigen. ausgeschlossen werden.
(2) Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernich- (2) Bei Verdacht des Mißbrauchs ist die Deutsche
tung des Postsparbuchs erläßt das Postsparkassenamt Bundespost berechtigt, das Postsparbuch einzubehal-
das Aufgebot. Das Aufgebot wird beim Postsparkassen- ten.
amt durch Aushang öffentlich bekanntgemacht. (3) Bei Verdacht künftigen Mißbrauchs kann die
Begründung weiterer Sparverhältnisse abgelehnt
(3) Das Aufgebot enthält die Erklärung, daß nach werden.
Ablauf eines Monats vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung an das Postsparbuch für nichtig
erklärt und ein neues Postsparbuch ausgestellt wird, II. Abschnitt
wenn binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben Einzahlungen
werden.
(4) Bei Nachweis der Vernichtung eines Postspar- §13
buchs wird ohne Aufgebot ein neues Postsparbuch aus- Bare Einzahlungen
gestellt.
(1) Einzahlungen werden von den Ämtern des Post-
(5) Der Sparer kann die Sperre seines Postsparbuchs wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern ent-
verlangen, wenn er nicht mehr im Besitz von Postspar- gegengenommen, von Landzustellern jedoch nur bis zur
buch und Ausweiskarte ist. Höhe von 1 000 Deutsche Mark.
(6) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweiskarte (2) Einzahlungen werden im Postsparbuch beschei-
wird ein neues Postsparbuch ausgestellt. nigt.
§14
§10 Unbare Einzahlungen
Tod des Sparers (1) Dem Postsparkassenamt können Beträge zur
Gutschrift auf Sparkonten überwiesen werden.
(1) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage aus
dem Postsparbuch eines verstorbenen Sparers ist (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
schriftlich zu beantragen. Die Deutsche Bundespost ist über die unbare Einzahlung eine Gutschriftanweisung,
berechtigt, zum Nachweis des Verfügungsrechts über die drei Monate gültig ist. Gegen Vorlage der Gutschrift-
das Nachlaßguthaben die Vorlage eines Erbscheins, anweisung wird der überwiesene Betrag im Postspar-
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge- buch bescheinigt.
meinschaft oder eines Testamentsvollstreckerzeugnis- §15
ses zu verlangen.
Betragsgrenzen
(2) Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
einer Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger (1) Für Spareinlagen mit gesetzlicher und für Spar-
Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so kann die Deut- einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beträgt die
sche Bundespost auch eine darin als Erbe oder Testa- Mindesteinlage eine Deutsche Mark.
mentsvollstrecker bezeichnete Person verfügen lassen, (2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins ist eine
insbesondere mit befreiender Wirkung an sie leisten. Mindesteinzahlung von 2 000 Deutsche Mark zu leisten.
(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei der Prüfung (3) Für das Ratensparen mit Prämie beträgt die
der Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden nur für Vor- monatliche Mindestrate 20 Deutsche Mark, die Höchst-
satz und grobe Fahrlässigkeit. rate 1 000 Deutsche Mark.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Bestallungen von Vormündern, Pflegern, Konkurs-
verwaltern und für ähnliche Urkunden. III. Abschnitt
Rückzahlungen
(5) Ist das Postsparbuch für zwei Personen ausge-
stellt, ist im Falle des Todes eines Sparers nur der Über- §16
lebende verfügungsberechtigt.
Allgemeine Bedingungen
(1) Rückzahlungen werden von den Ämtern des Post-
§ 11 wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern gelei-
Hinterlegen der Spareinlage stet, von Landzustellern jedoch nur bis zur Höhe von
1 000 Deutsche Mark. Aus Postsparbüchern in Lose-
Bei Ungewißheit über die Person des Berechtigten blattform werden Spareinlagen nur durch das Post-
kann die Spareinlage hinterlegt werden. sparkassenamt zurückgezahlt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 629
(2) Rückzahlungen werden im Postsparbuch be- (2) Nach telefonischer Kündigung weist das Post-
scheinigt. Der Empfänger einer Rückzahlung hat diese sparkassenamt den Betrag telefonisch zur Rückzahlung
durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Deutsche an.
Bundespost kann verlangen, daß sich der Empfänger
über seine Person durch einen in- oder ausländischen (3) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage been-
Personalausweis oder Reisepaß ausweist. Im Postspar- det. das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird geschlos-
buch muß eine Mindesteinlage von einer Deutschen sen.
Mark verbleiben. § 20
(3) Stehen einem Postamt, einer Amtsstelle oder Vorzeitige Rückzahlungen
einem Landzusteller die erforderlichen Geldmittel nicht
zur Verfügung, so wird zurückgezahlt, sobald die Mittel ( 1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-
beschafft sind. zeitig zurückgezahlt werden, jedoch nur an den Sparer,
den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.
§17
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das
Rückzahlungen ohne Kündigung Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis zum
( 1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs- Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe von
frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000 einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für Ein-
Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündigung lagen belastet.
zurückgezahlt werden. (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unterbleibt,
(2) Die Rückzahlungen werden gegen Vorlage des wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbauseinanderset-
Postsparbuchs, der Ausweiskarte und eines Rückzah- zung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch mit glei-
lungsscheins geleistet. cher oder längerer Kündigungsfrist übertragen werden.
(3) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr als
500 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzahlung aus § 21
einem Postsparbuch nur an den Sparer, den Zeich-
Rückzahlungen im· Ausland
nungsbefugten oder den Bevollmächtigten geleistet
werden. ( 1 ) Im Ausland kann, soweit dies in entsprechenden
Abkommen geregelt ist, aus Spareinlagen mit gesetz-
§ 18 licher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen der
Gegenwert von höchstens 2 000 Deutsche Mark für
Kündigung von Spareinlagen
jedes Postsparbuch ohne Kündigung zurückgezahlt
(1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz- werden. Diese Rückzahlungen werden von den dazu
licher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt ermächtigten Postämtern und Postbankstellen nur an
werden ( § 17 Abs. 1 ) , sowie von Spareinlagen mit ver- den Sparer selbst geleistet.
einbarter Kündigungsfrist bedarf es der schriftlichen
Kündigung beim kontoführenden Postsparkassenamt. (2) Der Sparer ist verpflichtet, zu Rückzahlungen das
In eiligen Fällen können Kündigungen durch Vermittlung Postsparbuch, die Ausweiskarte und den Personalaus-
der Ämter des Postwesens und der Amtstellen auch weis oder Reisepaß sowie einen Rückzahlungsschein
telefonisch erfolgen. vorzulegen. In Italien sind anstelle des Postsparbuchs
und der Ausweiskarte Rückzahlungskarten zu verwen-
(2) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist den.
können frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen
Kündigungssperrfrist gekündigt werden. Die Kündi-
gungssperrfrist beginnt mit dem Tag der Einzahlung der IV. Abschnitt
Einlage. Zinsen, Bonus, Prämie
(3) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-
gangs der Kündigung beim Postsparkassenamt. § 22
(4) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen Zinsen
werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der gekün- (1) Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag, der
digte Betrag nicht binnen eines Monats nach Fälligkeit dem Tag der baren Einzahlung (§ 13) oder dem Tag des
abgehoben wird. Eingangs der unbaren Einzahlung (§ 14) auf einem
§ 19 Konto des Postsparkassenamts folgt. Sie endet mit
Ablauf des Kalendertages, der dem Tag der Rückzah-
Rückzahlungen nach Kündigung lung vorangeht.
( 1) Nach schriftlicher und fristgemäßer Kündigung (2) Die Zinssätze für Spareinlagen werden durch Aus-
übersendet das Postsparkassenamt dem Sparer eine hang in den Schalterräumen der Ämter des Postwesens
Rückzahlungsanweisung, die einen Monat gültig ist. Der und der Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung
gekündigte Betrag wird an jeden Vorleger von Post- der Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für
sparbuch, Ausweiskarte und Rückzahlungsanweisung bereits bestehende Spareinlagen.
gezahlt, bei Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-
weis jedoch nur an den Sparer, den Zeichnungsbefug- (3) Nur auf volle Deutsche Mark abgerundete Beträge
ten oder den Bevollmächtigten (§ 4 Abs. 4). werden verzinst.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 23 (4) Der Bonus wird nur für auf volle Deutsche Mark
Gutschrift der Zinsen abgerundete Beträge gewährt.
(1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Kalenderjah- § 25
res der Spareinlage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.
Prämie
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage gut- ( 1) Beim Raten sparen mit Prämie erhält der Sparer
geschriebenen Zinsen 1O Deutsche Mark erreichen zusätzlich zu den Zinsen für regelmäßig eingezahlte und
oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanweisung ist auf dem Sparkonto belassene Raten am Ende des sieb-
zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen Vorlage ten Sparjahres eine Prämie.
der Zinsenanweisung im Postsparbuch eingetragen. (2) Die Höhe der Prämie wird durch Aushang in den
(3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi- Amtsstellen bekanntgegeben.
gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des § 17
Abs. 1 verfügt werden.
V. Abschnitt
§ 24 Schlußvorschriften
Bonus
§ 26
(1) Beim Sparen mit wachsendem Zins erhält der
Sparer zusätzlich zu den Zinsen für einen festgelegten Berlin-Klausel
Zeitraum einen jährlich steigenden Bonus, wenn die Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Spareinlage mindestens ein Jahr auf dem Sparkonto tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
belassen und die Mindesteinlage nicht unterschritten tungsgesetzes auch. im Land Berlin.
wird.
(2) Die Höhe der Bonussätze und der Zeitraum, für § 27
den sie garantiert sind, werden durch Aushang in den Inkrafttreten
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
Amtsstellen bekanntgegeben. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in
Kraft.
(3) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
nach Ablauf eines Sparjahres eine Gutschriftanweisung (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung vom
über den Bonus; die Gutschriftanweisung ist drei 1. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2164), geändert durch die
Monate gültig. Der Bonus wird gegen Vorlage der Gut- Verordnung vom 9. März 1972 (BGBI. 1 S. 425), außer
schriftanweisung im Postsparbuch eingetragen. Kraft.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 631
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. April 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,IKOFA - 16. Internationale Fachmesse der Ernäh-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im rungswirtschaft''
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 19. bis 24. September 1986 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 5. ,,SYSTEC - 1. Internationale Fachmesse für Compu-
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,
S. 649), wird bekanntgemacht: Fertigung und Qualitätssicherung, mit Kongreß"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- vom 27. bis 30. Oktober 1986 in München
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 6. ,,IENA 86 - Internationale Ausstellung ,Ideen-
1. ,,Internationaler Designkongreß und Ausstellung '86 Erfindungen-Neuheiten' "
Stuttgart Erkundungen" vom 5. bis 9. November 1986 in Nürnberg
vom 11 . bis 14. Mai 1986 in Stuttgart 7. ,,ELECTRONICA- 12. Internationale Fachmesse für
2. ,,ISPO Herbst - 25. Internationale Sportartikel- Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
messe" vom 11. bis 15. November 1986 in München
vom 2. bis 5. September 1986 in München 8. ,,MEDICA 86 - Diagnostica - Therapeutica - Tech-
3. ,,RATIO 1986 - Die Büro-Fachmesse für Informa- nica - 18. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
tions- und Kommunikationstechnik, Organisation, vom 26. bis 29. November 1986 in Düsseldorf
Rationalisierung und Verpackung'' 9. ,,25. PSI-Messe"
vom 4. bis 7. September 1986 in Friedrichshafen vom 14. bis 16. Januar 1987 in Düsseldorf
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
9. 4. 86 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum
Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung_ des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben ..................... . 614
10. 3. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen ......................... . 616
13. 3. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit ............... . 619
26. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR ......................................................... . 621
2. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 621
7. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungs-
vertrags ............................................................................... . 623
9. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... . 624
10. 4. 86 Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Beseitigung der Beschrän-
kungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen 625
11. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ................................................................................. . 627
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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577
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1986 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
17.4.86 Neufassung des Sprengstoffgesetzes 577
7134-2
24. 4. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes 599
702-3, 820-1 , 821-1
22. 4. 86 Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
neu: 7830-1-3; 7830-1-1
24. 4. 86 Postsparkassenordnung (PostSpO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
neu: 901-1-24; 901-1-11
25. 4. 86 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 631
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgsetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
Bekanntmachung
der Neufassung des Sprengstoffgesetzes
Vom 17. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 275) wird nachstehend der Wortlaut
des Sprengstoffgesetzes in der ab 1. Januar 1987 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das nach seinem§ 53 in Kraft getretene Gesetz vom
13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737) und
2. den nach seinem Artikel 4 in Kraft tretenden Artikel 1
des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 17. April 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz - SprengG)
Abschnitt 1 Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2,
§ 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf be-
Allgemeine Vorschriften
ziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
§ 1 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anwendungsbereich 1 . die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten ausländischen Streitkräfte, die
( 1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr
Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zoll-
mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder
grenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseiti-
flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch
gung zuständigen Stellen der Länder,
eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische
oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht 2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffent-
sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zünd- lichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Aus-
stoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung nahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf be-
bestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des ziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung
Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit durch die Post und mit Luftfahrzeugen,
anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich 3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in
gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüf- den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben,
verfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22 und
oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf-
gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht wer- und Bußgeldvorschriften,
den.
4. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffenge-
(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach setzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes
Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt
Ausnahme des § 2 gleich jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-
1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefähr- tion im Sinne des Waffengesetzes sowie für das
lich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus
bestimmt sind, solcher Munition.
2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände, (5) Dieses Gesetz berührt nicht
3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefähr- 1 . Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit
liche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Güter erlassen sind,
Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlos- 2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschrif-
sen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird. ten über den Umgang und den Verkehr mit explo-
(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur sionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in
Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Seehäfen und auf Flughäfen.
pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung
bestimmt sind, gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten §2
Tätigkeiten
Anwendung auf neue Stoffe
1. alle Vorschriften des Gesetzes für die nach § 2 Abs. 3
der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährli- ( 1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht auf-
chen Stoffe, geführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, daß
er explosionsgefährlich ist, einführt oder herstellt und
2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat
33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die fung (Bundesanstalt), sofern es sich um explosionsge-
nach nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten fährliche Stoffe für ausschließlich militärische Zwecke
explosionsgefährlichen Stoffe, handelt, dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, die fung - Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter-
§§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die§§ 30 bis 32, 33 suchungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzeigen
Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf und ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammenset-
nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten zung und der Verwendungszweck(§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3
explosionsgefährlichen Stoffe. oder militärischer Zweck) anzugeben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 579
(2) Die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut stellt (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige explosionsgefährliche Stoffe, für die das Sprengstoffge-
oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, setz in der Fassung vom 13. September 1976 (BGBI. 1
nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in der S. 2737) gegolten hat. Der Bundesminister des Innern
Anlage I bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der ange- veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Bundesan-
zeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als stalt veröffentlicht die Stoffe im Bundesanzeiger, deren
explosionsgefährlich, so teilen sie dies im Falle eines Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3
Stoffes nach § 1 Abs. 1 dem Anzeigenden vor Ablauf der festgestellt hat.
Zweimonatsfrist schriftlich mit, im Falle eines Stoffes
nach § 1 Abs. 3 erläßt die Bundesanstalt innerhalb der §3
genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entspre-
chendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer Begriffsbestimmungen
explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt (1) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsgefähr-
wird, c;ier im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie- liche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur Aus-
ben, anderen überlassen oder verwendet wird. lösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotechnischer
(3) Bei einem explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Gegenstände oder zur Zündung von Treibsätzen be-
Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbe- stimmt sind.
scheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II (2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände,
der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen
sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge-
Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen mische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu
der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefähr- bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthalte-
lichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, nen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-,
kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen wer- Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.
den, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung nach
Anlage I Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und bei (3) Sprengzubehör sind
der Prüfung auch nach anderen als den in der Anlage 1 1 . Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer
genannten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umset- Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer
zung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind
Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthal-
Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträg- ten,
lich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung
gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner 2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefähr-
Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe liche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen
der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgeho- verwendet werden.
ben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem
(4) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schrift-
umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wieder-
lich bekanntzugeben. Die Feststellung der Explosions-
gewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten
gefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
sowie die Beförderung, das Überlassen und die Emp-
machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die
fangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte.
Sätze 5 und 6 entsprechend.
(5) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff
umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegen-
nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
nehmen und Aufsuchen von Bestellungen), das Über-
werden. Überläßt der Hersteller oder Einführer den Stoff
lassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des
einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzei-
Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.
ger bekanntgemacht worden ist, so hat er ihm späte-
stens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des (6) Die Beförderung umfaßt auch das Überlassen
Feststellungsbescheides zu übergeben. In gleicher explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Emp-
Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen fangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beför-
Stoff einem weiteren Erwerber überläßt. derer.
(5) Das Gesetz ist im übrigen auf den nach Absatz 3 (7) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt-
als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzu- schaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in den
wenden Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststel-
lung nach Absatz 3 Satz 5 bekanntgegeben worden
ist, §4
2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Ermächtigung, Anwendungsbereich
Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststel- (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
lungsbescheides übergeben worden ist, durch Rechtsverordnung
3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, befördern
1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entspre-
oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach
chend
Absatz 3 Satz 6 im Bundesanze•ger bekanntgemacht
worden ist. a) die Prüfverfahren (Anlage 1),
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) Bundesanstalt zugelassen sind, außer wenn sie durch
im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergän- Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen
zen, sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller oder
dem Einführer auf Antrag erteilt.
2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen
dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe (2) Die Zulassung ist zu versagen,
sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der gütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungs-
Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt,
2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das
3. zu bestimmen, daß auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusam-
explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort mensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6
bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,
der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, 3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das
Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbar-
4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als die
keit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf
Technik nicht entsprechen oder
Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise
nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung 4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist,
mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder dafür zu sorgen, daß die nachgefertigten Stoffe oder
diese Stoffe befördern oder einführen, Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und
5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schienen- Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster her-
ersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver- gestellt werden.
kehrs und auf die Beförderung auf Anschlußbahnen Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt
ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer-
6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf Geräte anzu- den, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit
wenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich
untergebrachte Treibladungen verwendet werden, ist; sie kann zu Erprobungszwecken auch widerruflich
wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Bean- erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung
spruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
herbeiführt. (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstel-
Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein lers oder Einführers
Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen 1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der
durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung Zulassung nach Absatz 1 zulassen,
für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel- 2. Ausnahmen von den Vorschriften über die Kenn-
len übertragen. zeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher
Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen,
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-
gütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.
1 . § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in § 20
Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht anzuwen-
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die
den ist,
Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und
2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hin-
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder ausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwen-
die Beförderung dieser Stoffe nach § 7 oder § 20 dung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäf-
auch beim Vorliegen anderer als der in§ 9 Abs. 1 und tigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich
2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu- sind.
sehen ist,
sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi- §6
schenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung Ermächtigungen, Sachverständigenausschuß
von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft erforderlich ist. (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
§5 1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör all-
Zulassung gemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegen-
stände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und
( 1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik ent-
dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen sprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und
oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammenset- Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-
zung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der mungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 581
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts- Abschnitt II
güter Vorschriften zu erlassen über
Umgang, Verkehr und Beförderung
a) die Zulassung von explosionsgefährlichen Stof- im gewerblichen Bereich; Einfuhr und
fen und Sprengzubehör; sie regeln insbesondere Aufzeichnungspflicht
die Anforderungen, die an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit und Bezeichnung der explosions- §7
gefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu
stellen sind, Erlaubnis
b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefähr- ( 1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer
lichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder
sind, forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-
c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulas- gung von Arbeitnehmern
sungszeichens und über seine Art und Form, 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
und 2 und die Bekanntmachung der zugelassenen betreiben will oder
explosionsgefährlichen Stoffe und des Spreng-
zubehörs, 3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will,
bedarf der Erlaubnis.
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-
güter zu bestimmen, (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Ver-
a) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng- arbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefähr-
zubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Ver- licher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosions-
wendungszweck in Gruppen und Klassen einzu- gefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu
teilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur
zu ihnen gehören, Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die
Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
b) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-
zubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen
und zu verpacken sind, §8
c) welche Pflichten beim Überlassen explosions- Versagung der Erlaubnis
gefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
d) daß über erworbene oder eingeführte explosions-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
gefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
erstatten und daß den Anzeigen bestimmte Unter-
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
lagen beizufügen sind,
unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen
4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
Dritter zu bestimmen, daß explosionsgefährliche
Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt
überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dür- oder
fen; dabei kann auch bestimmt werden, daß pyro-
technische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Lei-
und daß die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon tung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anord- einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Per-
nen kann, sonen, die den Umgang und den Verkehr mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung
5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfah-
dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
ren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsver-
fahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
des Befähigungsscheines nach § 20.
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenaus- unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person
schuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
zuständigen Bundesminister insbesondere in techni- Grundgesetzes ist oder
schen Fragen berät. Vor dem Erlaß von Rechtsverord- 2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder
nungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sach- gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche
verständigenausschuß gehört werden. In den Ausschuß. Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landes-
hat.
behörden, der Prüfstellen, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz,
Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisa- Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung beru-
tionen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen. fene Person ·mit der Gesamtleitung des Umgangs oder
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausge-
deren Beförderung beauftragt, so darf die Erlaubnis aus übt hat. Die Fristen können von der zuständigen
Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in bezug auf den Antrag- Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
steller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser
Person versagt werden. § 12
§9 Fortführung des Betriebes
Fachkunde (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen die Beförderung dieser Stoffe auf Grund der bisherigen
oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beab- Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt bis zur Dauer von
sichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder 1 O Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter,
2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder Testa-
bestanden hat. mentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten
Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht,
anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.
wer
1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersar,'3n,
ausgeübt hat oder wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten
2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fach- Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen.
hochschule oder einer Technikerschule abgeschlos- Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei
dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
sen und eine mindestens einjährige praktische Tätig-
keit ausgeübt hat, vorliegen.
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, §13
die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt Befreiung von der Erlaubnispflicht
nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung
von Sprengarbeiten. (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf
nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosions-
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, gefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaub-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über nis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bedarf nicht,
Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulas- wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem
sung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermit- Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert und keinen
telnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Nieder-
den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme, lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und sofern eine Person den Transport begleitet, die einen
rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertig- Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund
keiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt
nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren hat.
einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüs-
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
sen,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimm- Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Beglei-
ten Abständen an einem staatlichen oder staatlich tung des Transports nach Absatz 2 abzusehen, wenn
anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang
nach Nummer 1 teilzunehmen. 1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen Auf-
enthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des
Geltungsbereich~s dieses Gesetzes hat und dort
§10 Vorschriften über die Beförderung explosionsgefähr-
Inhalt der Erlaubnis licher Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleich-
bare Anforderungen stellen, und
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich 2. der Beförderer oder die den Transport begleitende
ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vor-
oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Ver- schriften zur Beförderung befugt ist.
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Be-
förderung dieser Stoffe entstehenden Gefahren zu §14
schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und
Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Anzeigepflicht
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines
§ 11 Betriebes, der auf Grund einer nach§ 4 Abs. 1 erlasse-
Erlöschen der Erlaubnis nen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosions-
gefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit diesen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert, haben die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweignie-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 583
derlassung und einer unselbständigen Zweigstelle min- §16
destens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, Aufzeichnungspflicht
die Einstellung und Schließung unverzüglich der zustän-
digen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf- (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
nahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Ver-
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer zeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der her-
unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen gestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführ-
anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung ten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten
einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweignieder- explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und
lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verant- ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann
wortlichen Person und bei juristischen Personen den sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden
Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesell- Pflichten einer anderen Person bedienen.
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der
Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die
anzuzeigen. den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser
Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche
Stoffe einführen.
§15
Einfuhr (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Füh-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder rung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses
durch einen anderen einführen lassen will, hat nachzu- und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu
weisen, daß er zum Umgang mit explosionsgefährlichen erlassen.
Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.
Das Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 1 bleibt Abschnitt III
unberührt.
Aufbewahrung
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von explo-
sionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungsbereich § 17
dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung
Lagergenehmigung
sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollver-
schlußlagern oder in Freihäfen. ( 1) Der Genehmigung bedürfen
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach 1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen
Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzu- explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwek-
melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung ken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf-
eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefähr- bewahrt werden sollen,
lichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den 2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder
Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. des Betriebes solcher Lager.
Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5
Die Genehmigung schließt andere das Lager betref-
zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung aus-
zuhändigen. fende behördliche Entscheidungen, insbesondere Ent-
scheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbe- Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-
hörden können Beförderungsmittel und Behälter mit · Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen
explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bun-
Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die des-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im
Einfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sinne des Satzes 1.
(5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern be- 1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesund-
stimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei heit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbe-
der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher sondere durch die den allgemein anerkannten Regeln
Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzel- der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen
dienst von Kräften der Länder wahrgenorJ'!men wird ( § 1 sind,
Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
wirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem
des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers
Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem
entgegenstehen.
Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des (3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,
Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs- in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705), gilt ent- Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung
sprechend. von Auflagen ist zulässig.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese
erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbeson- Stoffe befördern darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit
dere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauf-
Bauart nach zugelassen sind. tragte Person,
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu ver- 2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-
sagen, wenn die Bauteile oder Systeme den techni- lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
schen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Ertei- beauftragten Personen,
lung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer
Satz 2 entsprechend. Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmei-
(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist ster und Lagerverwalter sowie Personen, die zur
eine Änderung anzusehen, die besorgen läßt, daß Durchführung der Beförderung, zum Überlassen
zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesund- explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder zum
heit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeige- Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
führt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich 4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben
anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstech-
nisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt a) die zur Beaufsichtigung aller Personen. die explo-
werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Geneh- sionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, über-
migung instand gesetzt wird. lassen, aufbewahren, befördern oder verwenden,
bestellten Personen,
§18 b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen
Stoffen an andere oder zum Empfang dieser
Ermächtigungen Stoffe von anderen bestellten Personen.
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions-
werden, gefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte und
1. daß bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und bei der Beförderung dieser Stoffe ist ferner die Person
Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die
Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung
nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies § 20
nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lage-
Befähigungsschein
rung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz
Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist, ( 1 ) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a
2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre
oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen
Satz 1 entsprechen müssen, Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der
Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Perso-
nach § 1 7 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, nen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche
daß der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a
Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der sind.
Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen
und ihr Baumuster zu überlassen sind, (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten
§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entspre-
4. daß die Bauteile oder Systeme nur verwendet wer-
chend mit der Maßgabe, daß der Befähigungsschein in
den dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachge-
der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
wiesen ist, daß die Bauteile oder Systeme der Zulas-
sung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwen- (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können
der eine Bescheinigung des Herstellers, des Einfüh- auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in
rers oder eines Sachverständigen vorliegt. § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen
werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt
Abschnitt IV
§ 11 entsprechend.
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 21
§19 Bestellung verantwortlicher Personen
Verantwortliche Personen ( 1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der
Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr
Abschnitte IV, V und VI sind
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für eine sichere
1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betrie- Beförderung dieser Stoffe erforderlich ist. Durch inner-
bes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des betriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, daß die
§ 4 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne bestellten verantwortlichen Personen die ihnen oblie-
Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo- genden Pflichten erfüllen können.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 585
(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der
Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegen-
werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähi- nahme von Bestellungen auf Messen und Ausstel-
gungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwort- lungen.
liche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1
von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den
Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot
des Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der
(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder
Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht ent-
werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 gegenstehen.
nicht vorliegen.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(4) Die Namen der in§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen
neten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefähr-
Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. lichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen
Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbe-
ordnung ve. trieben oder anderen überlassen werden
dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit
§ 22 Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
Vertrieb und Überlassen
( 1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von ver-
§ 23
antwortlichen Personen vertrieben oder an andere über-
lassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen Mitführen von Urkunden
diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen
überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verant-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder wortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem
nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen
oder diese Stoffe befördern oder erwerben dürfen. Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe die
Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefähr- Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen,
die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein
liche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder
von anderen Personen in Empfang genommen werden, müssen, den BefähigungsschPin mitzuführen und auf
wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden
16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in
18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung deutscher Sprache abgefaßte Bescheinigung über die
ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch Befugnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährlei- der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beför-
stet und die betriebsärztliche und sicherheitstechni- derer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort
sche Betreuung sichergestellt ist. oder seine Niederlassung hat.
(2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-
§ 24
papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-
geschrieben ist, auf dem Versandstück als explosions- Schutzvorschriften
gefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem
1. dem vom Auftraggaber bezeichneten Empfänger, Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen
einer Parson, die einen Befähigungsschein besitzt, Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe
oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
Nr. 4 Buchstabe b, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art
des Umgangs oder des Verkehrs oder der Beförderung
2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
dies zuläßt; sie haben hierbei die allgemein anerkannten
3. anderen Beförderern oder LRgerern, die in den Beför- Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.
derungsvorgang eingeschaltet sind.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsge- der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbeson-
fährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 dere
Satz 3, nicht überlassen werden. 1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den
Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzu-
(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsge- richten und zu unterhalten, insbesondere den erfor-
fährlicher Stoffe ist verboten derlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen unter-
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte einander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anla-
erforderlich wäre oder die Vcraussetzungen des § gen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vor- 2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb
liegen, zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anfor- Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund
derungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
vorzuschreiben,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Abschnitt V
explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kom-
men oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht Umgang, Verkehr und Beförderung
unbefugt an sich nehmen, im nicht gewerblichen Bereich
5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über
§ 27
die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Erlaubnis zum Erwerb,
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung zum Umgang und zur Beförderung
dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in
( 1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
Fällen
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,
§ 25
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
will, bedarf der Erlaubnis.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von
Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf
Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosions- Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich
gefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestim- beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
men, dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder
ergebenden Pflichten zu treffen sind, erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Auflagen ist zulässig.
Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb
von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährli- (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
chen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
haben, vorliegen,
3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstel- 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte
lungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb Tätigkeit nicht nachweist,
eines Betriebes verwendet werden, oder in besonde-
3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum
ren Lagern aufbewahrt werden dürfen, und daß diese
Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechts-
Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der
güter nicht ausreichen.
Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes
bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb, zur
müssen, Verwendung und zur Beförderung pyrotechnischer
Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9
4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsge-
Abs. 1 und 2 entsprechend.
fährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt
werden dürfen, (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
5. daß explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- Antragsteller
und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
daß die Zuordnung der Bundesanstalt, für aus- Grundgesetzes ist oder
schließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz
dem Bundesinstitut übertragen wird, oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im
6. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Unterlagen beizufügen sind. (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall
eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absat-
§ 26 zes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen
Anzeigepflicht nicht entgegenstehen.
( 1 ) Die verantwortlichen Personen haben das Abhan- (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße
denkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegen-
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. stände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1
Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder § 28
bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Anwendbare Vorschriften
oder bei der Beförderung dieser Stoffe eintritt, der
zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-
Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die fährlichen Stoffen und für deren Beförderung in anderen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 587
als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die haben der zuständigen Behörde die für die Durchfüh-
§§ 13, 16 Abs. 1 und 2, die§§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und rung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, die §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-
sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der
wachung beauftragten Personen sind befugt, Grund-
Maßgabe, daß die dort vorgeschriebene Anzeige nur der
stücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförde-
zuständigen Behörde zu erstatten ist.
rungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und. Ordnung auch Wohn-
§ 29 räume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prü-
Ermächtigungen fungen und Besichtigungen vorzunehmen und die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu
den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefähr- fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Über-
lichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe in wachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber
anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der
1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzu-
des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen
nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der
a) daß die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den gesetzes) wird insoweit'eingeschränkt.
Nachweis der Fachkunde besondere Anforderun-
gen zu stellen sind, (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
b) daß und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber
Aufzeichnungen über explosionsgefährliche selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde vorzulegen hat, strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts- zen würde.
güter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus rechtfertigen, daß sie unbefugterweise mit explosions-
§ 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind, gefährlichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen
b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explo- Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern.
sionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers
aufbewahrt werden dürfen, § 32
c) daß bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen Anordnungen der zuständigen Behörden
bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anord-
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts- nen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und
güter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnis- der auf Grund des§ 25 oder§ 29 erlassenen Rechtsver-
inhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum ordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anord-
Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderlader- nungen getroffen werden, die über die auf Grund einer
schießen zu erfüllen hat. Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten
Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze
Abschnitt VI von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
oder Dritter erforderlich ist.
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
sowie der Beförderung (2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 30 senen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der
Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage
Allgemeine Überwachung
_ oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr- erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter
lichen Stoffen sowie die Beförderung dieser Stoffe unter- herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß
liegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe bis zur
§ 31 Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einge-
stellt werden.
Auskunft, Nachschau
(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder§ 27 ohne die
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosions-
erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zustän-
gefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit ihnen
dige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit unter-
betreibt oder sie befördert und die mit der Leitung des
sagen.
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb-
ständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder
Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Beförderung, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis aus- gungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen,
geübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa-
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der gung hätten führen müssen. Die genannten Berechti-
Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, gungen können außer nach den Vorschriften der Ver-
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen waltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn
Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tat- inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die
sächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8
nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.
Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
Dritter erforderlich ist. (3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen,
wenn
(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem
Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, so 1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlas-
kann die zuständige Behörde anordnen, daß die explo- sung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine
sionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tat- Person beauftragt oder bei einer juristischen Person
sächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, daß die trag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des
explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährli-
gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem chen Stoffen oder deren Beförderung bestellt wird,
Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder 2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3
vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen
Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Befähigungsschein besitzen.
Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die
explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder daß (4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen
die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese werden,
sofort sichergestellt werden.
1. wenn der Zulassungsinhaber explosionsgefährliche
Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in
§ 33
der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
Beschäftigungsverbot Beschaffenheit einführt, vertreibt, anderen überläßt
oder verwendet,
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwort-
liche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht 2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände
im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf
zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten
diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explo- Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben,
sionsgefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung anderen überlassen oder verwendet werden.
dieser Stoffe zu beschäftigen.
(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 35
und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verant-
wortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides
werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens,
nach § 8 Abs. 1 vorliegt. der Rücknahme und des Widerrufs
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zustän- ( 1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber
dige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaub-
Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, nisbescheides oder des Befähigungsscheines oder
der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver- einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
ordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis den Umgang
(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein
oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der
betreiben oder diese Stoffe befördern darf. Die Untersa-
Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämt-
gung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verant- _
liche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die
wortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechts-
Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger
verordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Befähigungsschein
bekanntgemacht.
ausüben darf.
§ 36
Abschnitt VII
Zuständige Behörden
Sonstige Vorschriften
( 1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
§ 34 bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung
dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden,
Rücknahme und Widerruf soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine
( 1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi- Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang
gungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzuneh- oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
men, wenn sie hätten versagt werden müssen. oder deren Beförderung für die gleichen Tätigkeiten im
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 589
gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht bean- Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfin-
tragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in den konnte oder abgebrochen werden mußte. In der
deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung,
werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbe-
~örde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche § 38
Anderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und
den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsschei- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
nes. Der Bundesminister des Innern erläßt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbe- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-
reich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in
deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten nen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der
§§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-
hat oder künftig aufhalten will.
vorschriften erläßt der Bundesminister für Arbeit und
(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die minister des Innern und dem Bundesminister für Wirt-
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die schaft Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie
Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlas- der Zustimmung des Bundesrates.
sung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort
dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so rich- § 39
tet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.
Beteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich
zuständig (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach
§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Ein-
1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
soll, - Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einver-
2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft - und
Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veran- mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen
staltung stattfinden soll, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29
Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsge-
3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die fährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt Bundesminister für Verkehr. Soweit die Rechtsverord-
werden soll.
nungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions-
§ 37 gefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeuti-
sche Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einverneh-
Kosten men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
( 1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter- Gesundheit. Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3
suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen wer- Innern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das ordnung.
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) ist anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsver-
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat- ordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen
bestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze auch im Einvernehmen mit dem Bundesministertür Wirt-
sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, schaft.
Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der Abschnitt VIII
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Straf- und Bußgeldvorschriften
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-
den. § 40
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann Strafbarer Umgang und Verkehr
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersu- sowie strafbare Beförderung und Einfuhr
chung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf,
wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden ( 1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Stoffen umgeht,
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explo- 2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör
sionsgefährlichen Stoffen betreibt, ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 4 7 einführt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,
Stoffe befördert oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2
4. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollzieh-
ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, erwirbt, baren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5
mit diesen Stoffen umgeht oder sie befördert, Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21
Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1,
(2) Ebenso wird bestraft, wer § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1 . entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
Stoffe einführt oder durch einen anderen einführen 5. entgegen § 1 5 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche
läßt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmel-
explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb det oder auf Verlangen nicht vorführt,
nachgewiesen zu haben, 6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1
verstößt,
2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne 7. ohne Genehmigung nach § 1 7 Abs. 1 ein Lager
Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, errichtet oder wesentlich ändert,
3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyro- 8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3
technische Gegenstände, oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähi-
a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen ver- gungsschein zu besitzen,
treibt oder Personen überläßt, die mit diesen 9. gegen die Vorschrift des§ 21 Abs. 2 oder 3 über die
Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe nicht be- Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
fördern oder erwerben dürfen, 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen
b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt
Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Auf- zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ),
sicht oder nach Weisung einer verantwortlichen 11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der
Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,
oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen
der dort bezeichneten Voraussetzungen überläßt, 12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen
von Urkunden verstößt,
c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort
bezeichneten Person oder Stelle überläßt, 13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände
erwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie
d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jah- befördert,
ren überläßt oder
14. gegen die Vorschrift des§ 31 Abs. 2 Satz 4 über die
e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder ande- Duldung der Nachschau verstößt,
ren überläßt.
15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförde-
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 rung verantwortliche Person weiterbeschäftigt,
oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert § 33 untersagt worden ist,
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3,
oder mit Geldstrafe bestraft. § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder
3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe. 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über
den Umgang oder den Verkehr mit explosionsge-
fährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz
§ 41 vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder
entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvor-
Ordnungswidrigkeiten schrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit
(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese
fahrlässig Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt,
soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten
1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig, Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
überläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 erlassen worden ist.
Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem
Erwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Feststellungsbescheides zu übergeben, bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 591
§ 42 § 45
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften Aufgaben der Bundesanstalt
Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11 oder 15 Die Bundesanstalt ist zuständig für
bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich 1. die Durchführung und Auswertung physikalischer
oder fahdässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines und chemischer Prüfungen von Stoffen und Kon-
Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert her- struktionen,
beiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. 2. die Werkstoff- und Materialforschung entsprechend
der Zweckbestimmung der Bundesanstalt, die Wei-
§ 43 terentwicklung der Materialprüfung sowie der chemi-
Einziehung schen Sicherheitstechnik,
3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zuge-
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine wiesenen Aufgaben.
Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so
können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord- Abschnitt X
nungswidrigkeit bezieht, und Übergangs- und Schlußvorschriften
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, § 46
eingezogen werden. § 7 4 a des Strafgesetzbuches und Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem
Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBI. 1
S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen
Abschnitt IX Umfange als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im
Bundesanstalt für Materialforschung Sinne dieses Gesetzes.
und -prüfung
§ 47
§ 44 Übergangsvorschriften für die Zulassung
Rechtsstellung der Bundesanstalt Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-
sung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwen-
(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, dung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng-
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im
zubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbe-
Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft;
reich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, § 48
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Bereits errichtete Sprengstofflager
Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkraft-
und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die treten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt
Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1 .
für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berück- Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlasse-
sichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antrag- nen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den
steller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedien- Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkraft-
stete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten treten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hin-
von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die ausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, daß
Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben die bereits errichteten oder genehmigten Lager den
werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert
worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu werden, wenn
vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.
1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert wer-
(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel den sollen,
dreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-
2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
dert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Auf-
wand, insbesondere für die Prüfung umfangreicher 3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren
Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entspre- für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
chenden Mehrbetrag überschritten werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz- § 49
leistungen für denselben Antragsteller können Pausch- Anwendbarkeit anderer Vorschriften
gebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der
Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterlie-
Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. genden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung inso-
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
weit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere 4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren
Vorschriften erlassen worden sind. Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder
die ihm widersprechen.
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des
Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsaus- (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
übung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBI. 1 Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die
S. 1121) nicht anzuwenden. durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkraft-
(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Auf- treten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer
bewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Emp-
Kraft.
fangnahme und die Art und Weise der Verwendung von
explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der
Bergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5 und 6 § 52
nicht berührt. Berlin-Klausel
§ 50 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(Änderung der Gewerbeordnung) Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 51 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen
Nich\ mehr anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
( 1) Soweit sie nicht bereits ,auf Grund des § 39 des erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land Berlin
Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvor-
getreten sind, treten außer Kraft schriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
1 ... .
2 ... . § 53
3 ... . (Inkrafttreten)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 593
Anlage 1
Prüfverfahren
1. Stahlblechkasten, der die in der Abbildung 2 vorge-
schriebenen Maße aufweisen muß, durchzuführen.
Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger
Stoffe wird 3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf der
Versuch erst nach 5 Minuten beendet werden. Der
1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein- Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich die
schluß in Stahlhülsen oder Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch in ihrer
2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische Weite nicht geändert hat.
Beanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung 4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens einmal
durch eine Explosion in drei oder mehr Teile zerlegt
a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder
werden.
b) durch Reibung mit dem Reibapparat
nach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten Prüf- III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat
verfahren geprüft.
1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß mit
Eine Explosion im Sinne der Prüfvorschriften ist gege- Fuß und Amboß, der Säule, den Führungsschienen
ben, wenn der Stoff in dem in den Abschnitten II bis IV und dem Fallgewicht mit Auslösevorrichtung beste-
bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung hen. Der Block 230 mm (Tiefe) x 250 mm (Breite)
gebracht wird, bei der entweder hochgespannte Gase in x 200 mm (Höhe) mit Fuß 450 mm (Tiefe) x 450 mm
so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwir- (Breite) x 60 mm (Höhe) hat einen aufgeschraubten
kung hervorgerufen wird (Explosion) oder bei der eine Stahlamboß von 100 mm Durchmesser und 70 mm
Wirkung eintritt, die in den Vorschriften über die Prüfver- Höhe zu tragen. An der Rückseite des Blocks ist die
fahren der Explosion gleichgestellt ist. Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus naht-
los gezogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurch-
messer und 70 mm Innendurchmesser befestigt sein
II. Stahlhülsenverfahren
muß. Auf einem massiven Betonsockel 60 cm x
1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Tabelle A, 1) 60 cm x 60 cm mit 4 darin verankerten Steinschrau-
im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie muß einen ben muß der Fallhammer satt aufliegend so befestigt
inneren Durchmesser von 24 mm, eine Länge von sein, daß die Führungsschienen genau senkrecht
75 mm und eine Wanddicke von 0,5 mm haben. Am stehen und das Fallgewicht leicht geführt wird.
offenen Ende muß die Hülse mit einem Bund zum Ver- 2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß
schließen der Hülse versehen sein (Abbildung 1). Die 10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kompak-
Hülse muß durch eine Düsenplatte verschlossen tem, massiven Stahl bestehen. Es muß einen zylindri-
sein, die mit Hilfe der aus Gewindering und Mutter schen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl
bestehenden Verschraubung mit der Hülse fest ver- (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von
bunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark und 25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fallhöhe
aus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt von 0,4 m durchzuführen.
sein; sie muß eine Öffnung von mindestens 2 mm
Durchmesser haben. Der Gewindering und die Mutter 3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempelvor-
müssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Tabelle A, 3) richtung einzuschließen, die aus zwei koaxial über-
bestehen, der bis 800° C zunderfest ist. Die Stahlhül- einanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und
sen dürfen nur für einen Versuch verwendet werden. einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungsring
bestehen muß. Die Stempel müssen die
2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prüfende
Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen; pulverför- Abmessung 10 =8:88~ mm Durchmesser und
mige Stoffe sind dabei leicht anzudrücken. Beim Ver- 10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kanten
such ist die vorbereitete Stahlhülse mit Stadtgas aus (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRC 58
vierTeclubrennern (Rohrdurchmesser 19 mm außen) bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen einen äuße-
zu beheizen. Die Brenner müssen bei einem Ver- ren Durchmesser von 16 mm, eine
brauch von insgesamt 0,61/sec Stadtgas je Sekunde
die Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner geschliffene Bohrung von 10 ! 8:8?8 mm und
sind so an die Hülse heranzubringen, daß der untere eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der
den Boden der Hülse, der rechte und linke die Hül- Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch
senwand und der obere den Verschluß erhitzt verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so dürfen
(s. Abbildung 2); sie sind so einzustellen, daß die die Schlagstempel und der Hohlzylinder nicht zu wei-
Spitzen der inneren blauen Kegel der Flammen teren Versuchen benutzt werden. Die Stempelvor-
gerade die Hülse berühren. Der Versuch ist in einem richtung ist auf einen Zwischenamboß 26 mm Durch-
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
messer und 26 mm Höhe aus Stahl (Tabelle 8, 2) zu ben, daß das Porzellanplättchen unter dem Porzel-
stellen und durch einen Zentrierring mit einem Loch- lanstift eine Hin- und Rückbewegung von je 10 mm
kranz (zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu Länge ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu
zentrieren. belasten.
4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrocknetem 2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen aus
Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des Versuchs rein weißem technischen Porzellan in den Abmes-
ist eine Probemenge von 40 mm 3 Volumen zu ver- sungen 25 mm (Länge) x 25 mm (Breite) x 5 mm
wenden. Für die festen - ausgenommen pastenför- (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die Reibflächen
migen - Stoffe gilt außerdem folgendes: der Plättchen müssen vor dem Brennen durch Strei-
a) Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschen- chen mit einem Schwamm aufgerauht sein (Rauh-
weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist zur tiefe 9 µm bis 32 µm). Die zylindrischen Porzellan-
Prüfung zu verwenden; stifte müssen ebenfalls aus weißem technischen
Porzellan gefertigt sein und eine Länge von 15 mm,
b) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdich- einen Durchmesser von 10 mm und rauhe kugelige
tete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben; zur Endflächen mit einem Krümmungsradius von 10 mm
Prüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis 1 mm haben.
Durchmesser zu verwenden.
3. Für die Beschaffenheit des zu untersuche11den Stof-
Bei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel bis
fes gilt 111, 4 entsprechend.
zu einem Abstand von 1 mm vorn unteren Stempel
hineinzudrücken und in dieser Lage zu halten. 4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm 3 Volumen
zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die Probe zu
5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine
setzen und zu belasten. Bei Durchführung des Versu-
Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Ent-
flammung des untersuchten Stoffes gleich, sofern ches müssen der Schwammstrich quer zur Bewe-
die gesamte Probemenge erfaßt wird. gungsrichtung des Porzellanplättchens liegen und
der Stift auf der Probe stehen und so viel Probema-
terial vor dem Stift liegen, daß bei der Plättchenbewe-
IV. Verfahren mit dem Reibapparat
gung genügend Stoff unter den Stift gelangt. Das
Porzellanplättchen ist unter dem Porzellanstift in
1. Der Reibapparat muß aus der GrundJ)latte (Grauguß) einer Zeit von 0,44 sec je 1O mm hin- und zurückzu-
bestehen, auf der die Reibvorrichtung - bestehend
bewegen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens
aus feststehendem Porzellanstift und beweglichem darf nur einmal für einen Versuch verwendet werden.
Porzellanplättchen - zu montieren ist. Das Porzellan-
plättchen ist in einem Schlitten zu befestigen, der in 5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine
zwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten ist Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Ent-
über eine Schubstange, eine Exzenterscheibe und flammung oder ein Knistern des untersuchten Stof-
ein Getriebe durch einen Elektromotor so anzutrei- fes gleich.
Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage 1
Tabelle (A) Stahlhülsenverfahren
Chemische Zusammensetzung in% Festigkeitseigenschaften
Bezeichnung Streck- Bruch- Ein-
Lfd. Werkstoff- Marken- grenze Zug- dehnung schnü-
der bezeichnung Tiefung
Nr. nummer p min- festigkeit (Lo=5d) rung
Einzelteile C Si Mn Cr Ni s
destens mind. mind.
kp/mm 2 kp/mm 2 % % mm
1 Hülse 1.0336.5 05 g USt 14 05 g höchstens Spuren 0,20/0,45 - - höchstens höchstens 28 bis38 30 - 9,2
(Tiefzieh- 0,1 24 (Blech-
blech) 0,030 Q,035 dicke z;-"I
0,5 mm)
CO
2 Düsenplatte 1.4873 X 45 0,40/0,50 2,0/3,0 0,8/1,5 17,0/19,0 8,0/10,0 - - 40 80 bis 100 25 35 - 1
CrNiW 18 9 --i
!l)
(Ventilstahl) (0
C.
(1)
3 Verschraubung 1.3817 X 40 MnCr 18 0,30/0,50 0,3/0,8 17,0/19,0 3,0/3,5 - - - 25 75 bis 95 40 40 8 ""'!
)>
(Gewindering (Venti lstah 1) C
und Mutter) cn
(0
!l)
0-
~
Tabelle (B) Verfahren mit dem Fallhammerapparat OJ
0
:::::,
_:::::,
Chemische Zusammensetzung in %
Härte nach C.
Lfd. Werkstoff- Marken- p s Rockwell
(1)
:::::,
Bezeichnung der Einzelteile nummer bezeichnung
Nr. C. Si Mn Cr 1
V (HRC) 9>
höchstens
~
e.
1 Schlageinsatz für Fallgewicht 1.2842 90 Mn VS 0,90 0,20 2,00 - 0,030 0,10 58 bis 60 ....
CO
CO
2 Stahlstempel (Zylinderrolle) und 1.3505 100 Cr 6 (W 3) 0,95/1,05 0,15/0,35 0,25/0,40 1,40/1,65 0,030 1 0,025 - 58 bis 65 O>
Hohlzylinder für Stempelvorrichtung (Wälzlagerstah 1)
Tabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat
Mineralzusammensetzung
der Porzellanmasse in % Brenn-
Bezeichnung Härte
Kurzbezeichnung temperatur
der Einzelteile Ton-
Feldspat Quarz oc nach Mohs
substanz
Porzellanstifte Typ KER 111 50 20 30 ca. 1440 7 bis 8 (J1
und -plättchen (gepreßtes Hartporzellan) (0
(J1
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abbildung 1
Stahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung
2Flächen anfrö1en
l,OSchlw.
Gewindering
2 Flächen anfräse11
36 Sch/w.
.!!.!11!!.. (gezogen}
ftMaO (3~6~Gewina'e mit
Spitzenspiel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 597
Abbildung 2
300
Brenner
250
JM~i-----270----~
J
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage II
Stoffgruppe A Stoffgruppe B
Lfd. Lfd.
Nr. Stoff Formel Nr. Stoff Formel
1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit- 1 Benzol-1,3-disulfohydrazid CsH10N4O4S2
2,5-dinitrat (lsosorbid-2,5-
2 tert. Butylperoxypivalat CgH18O3
dinitrat ISDN) C5HaN2Oa
3 Dibenzoylperoxid C14H10O4
2 N,N'-Dinitroso-N,N'-
dimethyloxamid C4H5N4O4 4 Di-(2 ,4-d ich lorbenzoyl)-
peroxid C14H6Cl4O4
3 Eryth rittetran itrat C4H5N4O12
5 Diisopropylperoxy-
4 Glycerintrinitrat
dicarbonat CaH14O5
(Nitroglycerin) C3HsN3O9
6 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-
5 Hexanitrodiphenylamin
2,4,6-trinitrobenzol C12H15N3Ü5
(Hexyl) C12HsN1O12
6 Pentaerythrittetranitrat 7 Disuccinoylmonoperoxid CaH10Oa
(Nitropenta, PETN, Pentrit) CsH?N4O12 8 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-
dicyclohexyl-peroxid
7 Trinitrophenol
(Cyclohexanonperoxid) C12H20Os
(Pikrinsäure) C6H3N3O1
Stoffgruppe C
Lfd.
Nr. Stoff Formel
1 Azodiisobutyronitril CaH12N4
2 n-Butyl-4,4-di-(tert.
butylperoxy)-valerat C11H34Ü6
3 tert. Butylperoxy-(2-ethyl)
-hexanoat C12H24Ü3
4 tert. Butylperoxybenzoat C11H14Ü3
5 2-Diazo-1-naphthol-
4-sulfochlorid C10HsCIN2O3S
6 2,5-Dimethyl-2,5-di-
(benzoylperoxy)-hexan C22H25O5·
7 Dinitroanthrachinon C14H5N2O5
8 1,4-Dinitrosobenzol C5HsN2O2
9 5-Nitrobenztriazol C5HsN4O2
10 Tetrazol-1-essigsäure C3H4N4O2
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 599
zweites Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 549)"
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Worte „Personen im Sinne des § 1 des Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 1
Änderung des 2. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort
Entwicklungshelfer-Gesetzes „Grundgesetzes" die Worte „und Personen im Sinne
des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes" einge-
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 fügt.
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Artikel 3
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),
wird wie folgt geändert: Änderung des Angestellten-
versicherungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
„4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
der Europäischen Gemeinschaften ist." (BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 In § 2 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Grundge-
setzes" die Worte „und Personen im Sinne des§ 1 des
Änderung der Entwicklungshelfer-Gesetzes'' eingefügt.
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- Artikel 4
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 324), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Entwick- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
lungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Geset- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Approbationsordnung für Tierärzte
(TAppO)
Vom 22. April 1986
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung in tungen sollen nicht mehr als 40 Wochenstunden im Stu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November dienhalbjahr entfallen. Der Nachweis über das Studium
1981 (BGBI. 1 S. 1193) wird mit Zustimmung des Bun- ist durch Vorlage von Studienbelegen zu führen.
desrates verordnet:
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Die tierärztliche Ausbildung Prüfungsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Dauer und Inhalt §3
Die tierärztliche Ausbildung, die aus einem theoreti- Prüfungsausschüsse
schen und praktischen Studium besteht, umfaßt ( 1) Bei jeder Hochschule wird je ein staatlicher Prü-
1. ein Studium der Veterinärmedizin von mindestens fungsausschuß für die Tierärztliche Vorprüfung und die
viereinhalb Jahren an einer veterinärmedizinischen Tierärztliche Prüfung gebildet.
Fakultät oder an einem veterinärmedizinischen
Fachbereich einer Universität oder an einer Tierärzt- (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
lichen Hochschule (Hochschule); zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren
ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder
2. eine praktische Ausbildung von mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die
a) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach
Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb Anhören der Hochschule von der zuständigen Behörde
oder bei der für die Schlachttier- und Fleischun- für bestimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr
tersuchung zuständigen Behörde (Fleischbe- als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und
schauamt), Stellvertreter werden Professoren der Hochschule, als
weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrper-
b) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis eines sonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
Tierarztes oder in einer Tierklinik und bestellt.
c) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach § 63;
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit
3. folgende Prüfungen: Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem natur- mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-
wissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysikum) und schäfte beauftragen.
dem anatomisch-physiologischen Abschnitt
(Physikum) besteht, und §4
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten Zuständiger Prüfungsausschuß
abzulegen ist. Der Kandidat legt die einzelnen Abschnitte der Tier-
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des ärztlichen Vorprüfung und derTierärztlichen Prüfung vor
Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte dem zuständigen Prüfungsausschuß an der Hochschule
Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den drit- ab, an der er im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im
ten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert ist oder
sechs Monate. zuletzt immatrikuliert war.
§2
§5
Pflichtlehrveranstaltungen
Meldung zur Prüfung
Während des Studiums hat der Studierende minde-
stens die in der Studienordnung der Hochschule als (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf
~flichtlehrveranstaltungen bezeichneten Vorlesungen, Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Ubungen, Kliniken, Kolloquien und anderen Arbeits- schusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
kurse zu belegen. Die belegten Pflichtlehrveranstaltun- 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
gen müssen die in Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
mindestens mit den dort genannten Gesamtstunden- ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
zahlen enthalten. Auf die belegten Pflichtlehrveranstal- geführten Familienbuch,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 601
2. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandidaten
Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs gemeinsam geprüft werden.
dieser Verordnung erworben worden sind, auch der
Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, §9
3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise. Prüfungstermin
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien Zeiten
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerken- statt; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-
nung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-
nicht entsprechen, entscheidet die zuständige Behörde. lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im
Die Nachweise werden bis zum Abschluß des betreffen- Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungster-
den Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genom- mine fest. Die Prüfungstermine für den dritten Abschnitt
men und anschließend wieder zurückgegeben. der Tierärztlichen Prüfung sind grundsätzlich so festzu-
setzen, daß der Zeitraum nach § 1 Satz 2 nicht über-
schritten wird.
§6 § 10
Zulassung zur Prüfung Ladung zur Prüfung, Versäumnis
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt (1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor
entscheidet der Vorsitzende. dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis gela-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studie- den.
rende die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt (2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund einen
oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2 Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabeeinesschrift-
eine Prüfung nicht wiederholen darf. lichen Befundberichts, so ist er zu einer neuen Prüfung
zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder
ihm eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäum-
§7 nis ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und
auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Ver-
Ablegung der Prüfung säumnis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheini-
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden gung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß
Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie- das Zeugnis eines Gesundh~itsamtes vorgelegt wird.
dern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prü- Die Leistungen de.s Kandidaten in der betreffenden Prü-
fung kann auf Beschluß des Prüfungsausschusses in fung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als
jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abge- ,,nicht ausreichend".
nommen werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.
den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.
Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der § 11
Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Aus-
schußmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsziel
Prüfungsfragen stellen. ( 1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandidat sich
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die er
Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigt. Die
Prüfungsausschusses hat jeweils bis zu fünf Studieren- Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob der Kandi-
den der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung dat die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nach-
bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffen- gewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und prak-
den Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt tisch anzuwenden versteht und ob er die gebräuchli-
befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tier- chen Fachausdrücke beherrscht. Ferner soll die Prü-
ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die fung die geschichtlich bedeutsamen Ereignisse des
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, Fachgebietes sowie die Wirtschaftlichkeit vorgeschla-
anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige gener Behandlungspläne berücksichtigen.
Berücksichtigung der Studierenden zu achten. Satz 2 (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt,
findet auf Wiederholungsprüfungen nur Anwendung, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur Verfügung,
wenn sich der Kandidat mit der Anwesenheit der dort so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß,
genannten Personen ausdrücklich einverstanden gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzufüh-
erklärt hat; die Zustimmung des Kandidaten ist in der ren ist.
Niederschrift über die Prüfung zu vermerken.
§12
Prüfungsnoten
§8
(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten
Form der Prüfung
hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimm-
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes ter Protokollführer eine Niederschrift nach dem Muster
bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unbe-
sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende rücksichtigt. Die Gesamtnote lautet
Prüfungsnoten zu verwenden: ,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1 ,49,
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Lei- ,,gut" bei einem Zahienwert von 1 ,50 bis
stung, 2,49,
,,gut" (2) = eine Leistung. die erheblich „befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis
über den durchschnittlichen 3,49,
Anforderungen liegt,
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis
,,befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder 4,00.
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen gerecht wird, Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach
Mängel noch den Anforde- dem Muster der Anlage 7 erstellt, in dem jeweils neben
rungen genügt, dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern
„nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen anzugeben ist. Hat der Kandidat die Tierärztliche Vor-
erheblicher Mängel den prüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden,
Anforderungen nicht mehr wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach§ 66
genügt. Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamter-
gebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des
Die Prüfungsnote „nicht ausreichend'' darf bei einer Prüfungsausschusses stellt fest, daß die im übrigen
mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn der Kandi- erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussage-
dat mindestens 20 Minuten geprüft worden ist; sie ist in kräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
der Niederschrift kurz zu begründen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten jeweils
nach Abschluß der Prüfung in einem Prüfungsfach §15
bekanntzugeben. Wiederholung der Prüfung
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht bestande-
§ 13
nen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts insge-
Unregelmäßigkeiten samt zweimal wiederholen. Wird ein Prüfungsfach auch
nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so
Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der
erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der
Prüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so kann
Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü-
der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unterbrechen.
fung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist
Der Vorsitzende kann im Benehmen mit dem beteiligten
auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin
Prüfer die Leistungen des Kandidaten in der betreffen-
nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen
den Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders
Hochschulen. Das Nichtbestehen des Prüfungsab-
schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für·
schnitts ist im Studienbuch zu vermerken.
nicht bestanden erklären.
(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der Kan-
didat durch den Vorsitzenden geladen. Eine erste Wie-
§ 14
derholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach
Prüfungsergebnis erfolglos abgelegter Prüfung, eine zweite Wiederho-
lungsprüfung frühes.tens drei Monate nach erfolglos
( 1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest
abgelegter erster Wiederholungsprüfung durchgeführt
und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In
werden.
den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prü-
fungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen
Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamt- §16
ergebnisse aufgeführt. Nach § 66 angerechnete Prüfun- Mitteilung des Prüfungsergebnisses
gen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.
Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärztlichen
(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn der Kandi- Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Kandi-
dat wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhal- daten und die Prüfungsergebnisse mit.
ten hat.
(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder
derTierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Kan- II. Das Vorphysikum
didat alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts
bestanden hat. § 17
(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü- Prüfungsfächer
fung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnit-
ten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die 1. Physik,
Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu 2. Chemie,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 603
3. Zoologie und 3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
4. Botanik. a) Anatomie,
Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abgelegt b) Histologie,
werden.
c) Embryologie,
§18 d) Physiologie,
Nachweise e) Physiologische Chemie (Biochemie) und
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- f) Ernährungsphysiologie
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu- regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
diert und
und
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
4. an einem von einer Hochschule durchgeführten oder
a) Physik einschließlich Strahlenphysik, von der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-
b) Chemie, kannten Kursus der medizinischen Terminologie
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
c) Zoologie,
d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan- Wenn das Vorphysikum einschließlich der ersten Wie-
zenkunde, derholungsprüfungen aus Gründen, die nicht von dem
e) Biometrie und Kandidaten zu vertreten sind, erst während der auf die
Meldung zum Vorphysikum folgenden Vorlesungszeit
f) Geschichte der Veterinärmedizin abgeschlossen werden konnte, gilt das während dieser
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, Zeit fortgesetzte Studium als Studium nach Bestehen
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat. des Vorphysikums im Sinne des, Satzes 1 Nr. 1. Der
Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 kann dadurch ersetzt wer-
§19 den, daß der Bewerber Lateinkenntnisse oder Grie-
chischkenntnisse nach Maßgabe des Beschlusses
Inhalt der Prüfung der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che- (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den
mie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für Erwerb des Kleinen Latinums nachweist.
das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spä-
tere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich
wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei sind Strahlen- § 22
physik, Strahlenchemie und Strahlenbiologie sowie die Anatomie
. Morphologie und Biologie der Bienen, Fische und Ver-
suchstiere zu berücksichtigen. In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat den
Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu
erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je
ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe
III. Das Physikum
oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufer-
tigender Präparate zu behandeln.
§ 20
Prüfungsfächer
§ 23
Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer
Histologie und Embryologie
1. Anatomie,
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie hat
2. Histologie und Embryologie,
der Kandidat seine Kenntnisse am mikroskopisch-
3. Physiologie und anatomischen Präparat und in der Zellen-, Gewebe- und
4. Physiologische Chemie (Biochemie). Organlehre sowie in der allgemeinen und speziellen Ent-
wicklungslehre nachzuweisen.
Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abgelegt
werden.
§ 21 § 24
Nachweise Physiologie
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie
zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens seine Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums, der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf
Veterinärmedizin studiert hat, einzelner Organsysteme und ihre Regulation im
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Jah- Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungs-
ren bestanden hat, physiologie ist zu berücksichtigen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 25 § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzung nach Satz 1
Physiologische Chemie (Biochemie) Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die Voraussetzung
des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch dann als erfüllt, wenn der
In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bioche- Bewerber eine abgeschlossene landwirtschaftliche
mie) hat der Kandidat eine Übungsaufgabe zu lösen Lehre mit Gehilfenprüfung, eine mit Erfolg abgelegte
oder auszuwerten und sie zu erläutern und seine Kennt- Prüfung als Landwirtschaftsmeister oder die Ableistung
nisse über die physiologisch-chemischen (biochemi- eines sechsmonatigen landwirtschaftlichen Prakti-
schen) und molekularbiologischen Grundlagen der kums, das vor oder während des Studiums der Landwirt-
Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. schaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen. einer Fachhochschule abgeleistet werden mußte, nach-
weist.
§ 28
IV. Erster Abschnitt
der Tierärzlichen Prüfung Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik hat der
§ 26 Kandidat ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen,
Prüfungsfächer daß er sich mit den Grundlagen der klinischen Unter-
suchungsmethoden vertraut gemacht hat.
Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfaßt
die Prüfungsfächer
1. Klinische Propädeutik, § 29
2. Allgemeine Pathologie, Allgemeine Pathologie
3. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie hat der
4. Pharmakologie und Toxikologie, Kandidat nachzuweisen, daß er sich die grundlegenden
Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die
5. Tierzucht und Tierbeurteilung und Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse
6. Tierernährungs- und Futtermittellehre. angeeignet hat.
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden. § 30
§ 27 Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre
Nachweise In dem Prüfungsfach Allgemeine Infektions- und Seu-
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- chenlehre hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich
zuweisen, daß er die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und
den Verlauf, die Verhütung und die Bekämpfung über-
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach tragbarer Krankheiten angeeignet hat.
mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
diert hat,
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über § 31
a) Allgemeine Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie
b) Klinische Propädeutik, Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und
c) Allgemeine Innere Medizin, Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen
und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen
d) Allgemeine Chirurgie,
Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die
e) Allgemeine Therapie, grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie, Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risi-
ken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Ver-
g) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, giftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransfor-
h) Pharmakologie und Toxikologie, mation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den
Tierkörper.
i) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich
Genetik und Erbpathologie,
§ 32
k) Tierernährungs- und Futtermittellehre einschließ-
Tierzucht und Tierbeurteilung
lich Zusatzstoffe in Futtermitteln und
1) Allgemeine Landwirtschaftslehre In dem Prüfungsfach Tierzucht und Tierbeurteilung
hat der Kandidat ein Haustier hinsichtlich seines Nutz-
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, und Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, daß
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat er sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik, der
sowie Erbpathologie sowie der Zucht von Nutztieren angeeig-
3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Hochschule net hat und daß er sich mit den Grundlagen der landwirt-
über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf schaftlichen Betriebsführung auf dem Gebiet der Nutz-
einem Lehrgut teilgenommen har tierhaltung vertraut gemacht hat.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 605
§ 33 gen, zu untersuchen und zu erläut~rn und seine Kennt-
Tierernährungs- und Futtermittellehre nisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien
und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierernährungs- und und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
Futtermittellehre erstreckt sich auf die Ernährung unter kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsmin-
derungen, der Diätetik, auf die Futtermittelkunde (ein- § 37
schließlich Qualitätsbeurteilung und Konservierung)
sowie auf die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften des Virologie
Futtermittelrechts. Die Ernährungsphysiologie ist zu In dem Prüfungsfach Virologie hat der Kandidat seine
berücksichtigen. Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen
Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
V. Zweiter Abschnitt kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
der Tierärztlichen Prüfung Gesundheit des. Menschen nachzuweisen.
§ 34 § 38
Prüfungsfächer Parasitologie
Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung In dem Prüfungsfach Parasitologie hat der Kandidat
umfaßt die Prüfungsfächer ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu unter-
1. Bakteriologie und Mykologie, suchen und zu erläutern und seine Kenntnisse über die
2. Virologie, Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,
Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen
3. Parasitologie, sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten fü.r die
4. Tierhygiene, Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
5. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
§ 39
6. Radiologie.
Tierhygiene
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden. Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierhygiene
erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und
§ 35 Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die
Nachweise Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Aus-
wirkungen 'der Tierhaltung auf die Umwelt.
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er § 40
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre
nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und -anfer-
2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei
tigungslehre hat der Kandidat zwei Arzneimittel schrift-
Studienjahre, davon mindestens ein Studienjahr
lich zu verordnen sowie zwei Arzneimittel nach Rezept
nach Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärzt-
anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise gelten-
lichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert hat und
den Vorschriften zu berechnen. Er hat ferner seine
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über Kenntnisse über die für den Tierarzt wichtigen fachli-
a) Bakteriologie und Mykologie, chen und gesetzlichen Grundlagen für die Herstellung,
Prüfung, Aufbewahrung, Anwendung, Abgabe und Ver-
b) Virologie, schreibung von Arzneimitteln sowie über den Verkehr
c) Parasitologie, mit Betäubungsmitteln, Giften und sonstigen gefährli-
d) Tierhygiene, chen Stoffen nachzuweisen.
e) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und § 41
f) Radiologie Radiologie
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt, Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat. sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender
§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Satz 1 Strahlen, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebens-
Nr. 2 entsprechende Anwendung. mittel und Futtermittel, auf die Anwendung solcher
Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im
§ 36 Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen
zum und die gesetzlichen Vorschriften über den Strah-
Bakteriologie und Mykologie lenschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie hat einwirkung und einer Kontamination mit radioaktiven
der Kandidat ein mikrobiologisches Präparat anzuferti- Stoffen sind zu berücksichtigen.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
VI. Dritter Abschnitt f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglingsal-
der Tierärztlichen Prüfung ter, Gynäkologie einschließlich Euterkrankheiten,
g) Andrologie und Haustierbesamung,
§ 42
h) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulatorik,
Prüfungsfächer
i) Fischkrankheiten,
(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
k) Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittel-
umfaßt die Prüfungsfächer
kunde,
1. Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie, 1) Milchuntersuchung, Milchkunde, Milchhygiene,
2. Innere Medizin, m) Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-
3. Chirurgie, hygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene,
4. Gynäkologie, Schlachtbetriebslehre,
5. Geburtskunde, n) Versuchstierkunde und Versuchstierkrankheiten,
6. Andrologie und Haustierbesamung, o) Tierseuchenbekämpfung,
7. Geflügelkrankheiten, p) Gerichtliche Veterinärmedizin,
8. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht, q) Tierschutz und Verhaltenslehre und
9. Milchkunde und Milchhygienerecht, r) Berufs- und Standesrecht
10. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
und Geflügelfleischhygienerecht, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
sowie
11. Tierseuchenbekämpfung,
4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
12. Tierschutz und Verhaltenslehre und der §§ 58 bis 63 abgeleistet hat.
13. Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde. § 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Num-
Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten abge- mer 2 entsprechende Anwendung.
legt werden.
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden, § 44
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in allen Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie
Prüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen ersten
In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologische Anato-
Wiederholungsprüfungen innerhalb von fünf Monaten
mie und Histologie hat der Kandidat drei pathologisch-
nach der Zulassung abgelegt hat. § 1 5 Abs. 1 Satz 3
histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern.
bis 5 ist anzuwenden.
Er hat ferner die Obduktion eines Tierkörpers auszufüh-
ren oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersu-
§ 43 chen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-
Nachweise derzuschreiben sowie seine Kenntnisse über morpholo-
gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Patho-
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach- genese nachzuweisen.
zuweisen, daß er
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tierärzt- § 45
lichen Prüfung bestanden hat, davon den zweiten Innere Medizin
Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb Jahren,
In dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kandidat
2. nach derTierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei- ein an einer inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit
einhalb Studienjahre, davon mindestens ein halbes leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersu-
Studienjahr nach Bestehen des zweiten Abschnitts chen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung
der Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert der Ergebnisse labor- oder röntgendiagnostischer
hat, Untersuchungen, zu stellen, den voraussichtlichen
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan
aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die
a) Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und einen
einschließlich Obduktionen, schriftlichen Befundbericht über ein untersuchtes Tier
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Physiolo- zu erstellen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der Lehre
gie), von den inneren Krankheiten und den Hautkrankheiten
der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und
c) Angewandte Anatomie,
speziellen Therapie nachzuweisen.
d) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik,
Kliniken und Ambulatorik, § 46
e) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu- Chirurgie
bungslehre, Klinischer Radiologie, Augenkrank-
heiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Huf- und In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat ein
KlauenbeschlagklJnde, Kliniken und Ambulatorik, chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 607
Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls (2) An Hochschulen, die für bestimmte Tierarten
unter Einbeziehung der Ergebnisse labor- oder röntgen- besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-
diagnostischer Untersuchungen, zu stellen, den voraus- fungen durch Beschluß des Prüfungsausschusses ent-
sichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen sprechend den vorhandenen Kliniken aufgeteilt werden.
Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gege-
benenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzufüh-
ren und einen schriftlichen Befundbericht über eines der § 51
untersuchten Tiere zu erstellen. Er hat eine Operation Geflügelkrankheiten
oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier
auszuführen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäu- Kandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pathoge-
bungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klau- nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Geflü-
enkrankheiten und der Huf- und Klauenbeschlaglehre gelkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung der
nachzuweisen. Haltung und Fütterung im Hinblick auf die Entstehung
und die Behandlung der Krankheiten nachzuweisen.
§ 47
Gynäkologie § 52
In dem Prüfungsfach Gynäkologie hat der Kandidat Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht
ein weibliches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-
lichkeit, Trächtigkeit oder Erkrankung der Milchdrüse zu In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und Lebens-
untersuchen, die Diagnose zu stellen, den voraussicht- mittelrecht hat der Kandidat ein vom Tier stammendes
lichen Behandlungsverlauf w beurteilen, einen Behand- Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeug-
lungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls nisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusam-
die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und mensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und
einen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Er hat fer- den Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine
ner seine Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmit-
der Erkrankungen der Milchdrüse, der Zuchthygiene und tel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre
biotechnischer Maßnahmen nachzuweisen. Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
§ 48 der Vermarktung sowie über die einschlägigen lebens-
Geburtskunde mittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Geburtskunde hat der Kandidat
ein vor oder in der Geburt, im Puerperium oder im Säug- § 53
lingsalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Milchkunde und Milchhygienerecht
Diagnose zu stellen, den voraussichtlichen Behand-
lungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan auf- In dem Prüfungsfach Milchkunde und Milchhygiene-
zustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behand- recht hat der Kandidat eine Milchprobe oder ein Erzeug-
lung einzuleiten oder durchzuführen und einen schrift- nis aus Milch zu untersuchen, zu beurteilen und den
lichen Befundbericht zu erstellen. Er hat ferner seine Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
Kenntnisse in der Geburtskunde einschließlich der Neu- nisse über Milch und Milcherzeugnisse und über ihre
geborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
nachzuweisen. gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
§ 49 der Vermarktung sowie über die einschlägigen Rechts-
Andrologie und Haustierbesamung vorschriften nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Andrologie und Haustierbesa-
mung hat der Kandidat ein männliches Haustier auf § 54
geschlechtliche Zuchttauglichkeit, gegebenenfalls Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
unter Einschluß einer Spermaprobe, zu untersuchen, die Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnahmen zu
erläutern und gegebenenfalls einzuleiten oder durchzu- In dem Prüfungsfach Schlachttier- und Fleischunter-
führen und einen schriftlichen Befundbericht zu erstel- suchung, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht hat
len. Er ist ferner über die normale Fortpflanzung und die der Kandidat ein Schlachttier im lebenden sowie ein
Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit bei männlichen Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile
Haustieren sowie über die Besamung der Haustiere zu eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild
prüfen. nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,
sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß
§ 50 für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurtei-
lungen niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
Tierartkliniken
nisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung
(1) In den Prüfungen nach den§§ 45 bis 49 sind Ein- des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischun-
hufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu tersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließ-
berücksichtigen. lich Geflügelfleischhygienerecht, die diesen Vorschrif-
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkennt- net ist, den Kandidaten mit einem ordnungsgemäßen
nisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre Betriebsablauf vertraut zu machen, und
nachzuweisen.
2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Leitung
§ 55 eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes die
Tierseuchenbekämpfung Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei verschie-
denen Tierarten, die mindestens Rinder und
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat der Schweine einschließen, anhand ausreichender
Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen Grund- Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.
sätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetzlichen
Vorschriften einschließlich des Tierkörperbeseitigungs- Die Anerkennung eines Fleischbeschauamtes setzt
rechts und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tier- voraus, daß eine Ausbildung entsprechend den Kriterien
seuchen nachzuweisen. des Satzes 2 unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
durchgeführt werden kann.
§ 56 (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Tierschutz und Verhaltenslehre Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes oder
Fleischbeschauamtes dem Vorsitzenden des Prüfungs-
In dem Prüfungsfach Tierschutz und Verhaltenslehre ausschusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.'
hat der Kandidat seine Kenntnisse über die art- und ver-
haltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tie- § 59
ren, über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei der
Schlachtung und bei Tierversuchen sowie über die tier- Inhalt der Ausbildung
schutzrechtlichen Vorschriften und ihre ethischen und (1) Während der Ausbildung hat sich der Kandidat
wissenschaftlichen Grundlagen nachzuweisen. nach näherer Weisung eines hauptberuflich in dem
Schlachtbetrieb oder bei dem Fleischbeschauamt täti-
§ 57 gen Tierarztes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der
Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und
des Fleisches der verschiedenen Tierarten zu üben und
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetrie-
und Berufskunde hat der Kandidat seine ,Kenntnisse bes vertraut zu machen.
über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln
der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von (2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Tieren nachzuweisen; außerdem hat er seine Kennt- Bescheinigung nach Anlage 8.
nisse über die für die Ausübung des tierärztlichen
Berufs wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und
des Strafrechts sowie über Organisation und II. Die praktische Ausbildung
Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über in der kurativen Praxis eines Tierarztes
das tierärztliche Berufs- und Standesrecht darzulegen. oder in einer Tierklinik
§ 60
Dritter Abschnitt Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik abgeleistet wer-
1. Die Ausbildung in der den kann, dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor
Schlachttier- und Fleischuntersuchung Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-
fung abgeleistet werden.
§ 58
Ausbildungsstätten, Dauer § 61
(1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischun- Ausbildung in der kurativen Praxis
tersuchung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem eines Tierarztes
Fleischbeschauamt dauert eineinhalb Monate. Sie darf (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tier-
nicht vor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt- arztes ist in geschlossener zeitlicher Abfolge abzulei-
lichen Prüfung und nur außerhalb der Vorlesungszeit, sten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen
in der Pflichtlehrveranstaltungen belegt worden sind, werden. Sie darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet wer-
abgeleistet werden. den, der
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in einer 1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig
Ausbildungsstätte abgeleistet werden, die von der ausübt,
zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und
praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleisch-
untersuchung anerkannt ist. Die Anerkennung eines 3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-
Schlachtbetriebes setzt voraus, daß ren berufsgerichtlich nicht bestraft ist.
1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen, (2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der
technischen und personellen Gegebenheiten geeig- Kandidat mindestens sechs Arbeitswochen unter der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 609
Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinha- e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich
bers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei einer
Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und seine volle Besamungsstation,
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-
stellen. lung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung
und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Her-
§ 60 unter Angabe von Namen und Anschrift des ausbil-
kunft oder in der Futtermittelindustrie in der Her-
denden Tierarztes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
stellung und Prüfung von Mischfuttermitteln.
schusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
(3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
gelten die Vorschriften der§§ 58, 59 Abs. 1, des§ 61
Bescheinigung nach Anlage 9.
Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1 bis 3 entsprechend;
§ 58 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,
§ 62 daß die Ausbildung auch in einem Schlachtbetrieb
Ausbildung in der Tierklinik abgeleistet werden darf, in dem keine Rinder und
Schweine geschlachtet werden.
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken
einer Hochschule abzuleisten. Sie kann auch an ande- (4) Während der praktischen Ausbildung nach Ab-
ren unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierkliniken satz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat insgesamt mindestens
abgeleistet werden, die die zuständige Behörde dem 12 Arbeitswochen auf allen Gebieten des betreffenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier- tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und
ärztliche Prüfung als Ausbildungsstätten benannt hat. sich nach näherer Weisung des ausbildenden Tierarz-
tes zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat sich
Dabei soll er die im Studium bisher erworbenen Kennt-
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Verantwor-
nisse vertiefen, erweitern und praktisch anwenden.
tung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der
betreffenden Tierklinik zu unterrichten und seine volle (5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungsstätte dem
stellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die prakti- ärztliche Prüfung mitzuteilen.
sche Ausbildung berührt werden, anzuhalten.
(6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach Bescheinigung nach Anlage 11 .
§ 60 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung mit-
zuteilen.
Vierter Abschnitt
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Die Approbation
Bescheinigung nach Anlage 10.
§ 64
Antrag
III. Wahlpraktikum
(1) Der Antrag auf Approbatio·n als Tierarzt ist an die
§ 63 zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der
Antragsteller den dritten Abschnitt der Tierärztlichen
Ausbildungsstätten, Dauer Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
( 1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es kann
an einer oder mehreren der in Absatz 2 aufgeführten 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
Ausbildungsstätten abgeleistet werden; die Ausbil-
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
dungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stelle
lienbuch .der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
muß jedoch mindestens eineinhalb Monate betragen.
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
Das Wahlpraktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten
geführten Familienbuch,
Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet wer-
den. 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet Antragstellers,
werden
4. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller
1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer Tier- ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-
klinik oder in einem Schlachtbetrieb, waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
5. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als
a) in einem Institut einer Hochschule, einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
b) in einer Forschungsanstalt des Bundes, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen.daß der
Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens
c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt, oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
d) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, len. Hat die für die Erteilung der Approbation als Tierarzt
und zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2
6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung. von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetre-
Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vor- ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
lage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von
einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
darf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr
Wirtschaftsgemeinschaft ist, weniger als zwei Jahre im das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich
Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel- der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-
det, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3
nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht bei- genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
gebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
der hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-
Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gericht- stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
liches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
Grund disziplinarischer oder administrativer Maßnah- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
men die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt anstelle der in Absatz 1 Nr. 5 genannten ärztlichen
worden ist. Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2, staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder nach § 15 a der Bun- chend.
des-Tierärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
nung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 schaftsgemeinschaft ist kurzfristig, spätestens drei
Nr. 6 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4
Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 und vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-
§ 15 a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von
Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-
Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule- tes eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten
gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt
nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der
§ 65
Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi- Approbationsurkunde
gungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
1980 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die
Anlage 12 ert-eHt. S~e- ist dem AntFagst-eUer gegen Emp-
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
fangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft Nachweise nach § 4
urkunde zuzustellen.
Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen,
kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn
dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint.
Fünfter Abschnitt
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten Ergänzende Vorschriften
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses
§ 66
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei- Anrechnung von Studienzeiten
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausge- und Prüfungen
stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-
nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen
kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines
Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztli-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
chen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-
schaftsgemeinschaft oder heimatlose Ausländer im
geübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatlo-
Tierarzt zuständige Behörde bei der zuständigen
ser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte
Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange-
über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen
oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen rechnet
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des betriebenen verwandten Studiums an einer wissen-
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho- schaftlichen Hochschule,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 611
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser 2. des§ 21 Nr. 2, des§ 35 Nr. 1 ur.d des§ 43 Nr. 1, daß
Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den vor-
Studiums oder eines verwandten Studiums an einer hergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht mehr als
wissenschaftlichen Hochschule. eineinhalb Studienjahren bestanden haben muß,
3. des § 21 Nr. 1, des § 27 Nr. 1, des § 35 Nr. 2 und des
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind § 43 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulassung zur
Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi- Prüfung das jeweils vorgeschriebene weitere volle
ums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. oder halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach Beste-
Dies gilt nicht für die Anrechnung von Prüfungen auf den hen des vorhergehenden Prüfungsabschnitts abge-
dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung. leistet haben muß,
(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 4. des § 27 Nr. 3, des § 58 Abs. 2 und des § 61 Abs. 1
genannte Anrechnung und die ,in Absatz 2 genannte unter der Voraussetzung einer Ersatzausbildung, die
Anerkennung erfolgen.
dem angestrebten Ausbildungsziel möglichst nahe
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner- kommt,
kennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag. 5. der§§ 60 und 61 Abs. 1 Satz 1, daß die Ausbildung
nur in einer einzigen der dort genannten Ausbil-
dungsstätten abgeleistet werden darf, sowie des
§ 67 § 63 Abs.1 Satz 2, wonach die Ausbildungsdauer an
Zuständige Behörde einer in § 63 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ausbildungs-
stätte mindestens eineinhalb Monate betragen muß,
( 1) Die Entscheidungen nach § 66 trifft die zuständige und
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung für das Studium der 6. des § 58 Abs. 1 Satz 2, wonach die Ausbildung in der
Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur außer-
Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulas- halb der Vorlesungszeit, in der Pflichtlehrveranstal-
sung für das Studium der Veterinärmedizin an einer tungen belegt worden sind, abgeleistet werden darf,
Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Voraussetzung, daß der Ausbildungserfolg
noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der des Studiensemesters auf Grund der besonderen
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Umstände des Einzelfalles nicht in Frage gestellt ist.
Land
Nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erteilte Ausnahmen gelten nach
1. Baden-Wü.ttemberg oder Bayern hat oder zuletzt Maßgabe ihres Inhalts als Nachweise auch für die
hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.
2. Berlin oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt
hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin
Sechster Abschnitt
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-
Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Übergangs- und Schlußbestimmungen
Behörde des Landes Niedersachsen
§ 69
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Übergangsvorschriften
Hessen (1) Wer vor dem 15. Juni 1986 das Studium der Vete-
rinärmedizin begonnen hat, legt die Tierärztliche Vorprü-
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zustän-
fung nach den bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vor-
digkeit nach den Nummern 1 bis 4 nicht begründet ist,
schriften ab; spätestens bei der Zulassung zum dritten
trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen
Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung hat der Studie-
die Entscheidung.
rende jedoch nachzuweisen, daß er die Pflichtlehrveran-
staltungen über Biometrie und Geschichte der Veteri-
(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung
närmedizin belegt und, soweit es sich um Übungen han-
nach § 66 nach Anhören der Hochschule. Der Antrag-
delt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen
steller erhfüt über die getroffene Entscheidung eine
hat.
Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe
ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der§§ 18, 21, 27, (2) Studierende, die vor dem 15. Juni 1986 die Tier-
35 und 43. ärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tier-
ärztliche Prüfung nach den bis zum 14. Juni 1986 gel-
§ 68 tenden Vorschriften ab.
Ausnahmen (3) Auf die Niederschriften über die Prüfungen und die
Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf erteilten Zeugnisse sind in den Fällen der Absätze 1 und
Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von 2 die bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vorschriften
den Vorschriften anzuwenden; Bescheinigungen nach den Anlagen 9 und
11 können für die in Absatz 2 genannten Studierenden
1. der §§ 4 und 42 Abs. 2, wahlweise nach dem Muster der bis zum 14. Juni 198~
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder der ab 15. Juni 1986 geltenden Vorschriften aus- § 71
gestellt werden.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
§ 70
Berlin-Klausel Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärzte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes- (BGBI. 1S. 1221 ), geändert durch die Verordnung vom
Tierärzteordnung auch im Land Berlin. 17. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2286), außer Kraft.
Bonn, den 22. April 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 613
Anlage 1
(zu § 2)
Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)
1. Physik einschließlich Strahlenphysik 120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histo-
2. Chemie 200 Std. logie einschließlich Obduktionen 200 Std.
3. Zoologie 120 Std. 18. Innere Medizin einschließlich Labor-
diagnostik 150 Std.
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und
Heilpflanzenkunde 90 Std. 19. Chirurgie der Tiere einschließlich Ope-
rations- und Betäubungslehre, Augen-
5. Anatomie (systematische, verglei- krankheiten, Huf- und Klauenkrankhei-
chende und topographische) sowie ten sowie Huf- und Klauenbeschlag-
Teratologie 320 Std. kunde 150 Std.
6. Histologie und Embryologie 120 Std. 20. Geburtskunde, Gynäkologie, Androio-
gie und Haustierbesamung 150 Std.
7. Physiologie, Physiologische Chemie
(Biochemie) und Ernährungsphysio- 21. Klinische Ausbildung in den Fächern
logie 300 Std. der Nummern 18, 19 und 20 einschließ-
lich Ambulatorik 700 Std.
8. Allgemeine Pathologie 50 Std.
22. Versuchstierkunde und Versuchstier-
9. Klinische Propädeutik 120 Std. krankheiten sowie Krankheiten des
10. Pharmakologie und Toxikologie, allge- Wildes, der Pelztiere, der Fische und
meine Therapie sowie Arzneiverord- der Bienen 60 Std.
nungs- und -anfertigungslehre 150 Std. 23. Lebensmittelkunde (einschließlich
Geflügelfleischhygiene), Schlachttier-
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,
und Fleischuntersuchung 250 Std.
Tierbeurteilung, Rassenlehre, Genetik
und Aufzucht 170 Std. 24. Geschichte der Veterinärmedizin 15 Std.
1 2. Tierernährungs- und Futtermittellehre 130 Std. 25. Biometrie 30 Std.
13. Allgemeine Landwirtschaftslehre 30 Std. 26. Praktische Ausbildung in der Schlacht-
tier- und Fleischuntersuchung nach
14. Mikrobiologie, Parasitologie, Tierseu- den §§ 58 und 59 250 Std.
chenlehre 290 Std.
27. Praktische Ausbildung in der kurativen
15. Radiologie einschließlich klinischer Praxis eines Tierarztes oder. in einer
Radiologie 30 Std. Tierklinik nach den §§ 60 bis 62 250 Std.
16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche 28. Wahlpraktikum nach § 63 500 Std.
Veterinärmedizin, Tierschutz und Ver-
haltenslehre, Berufskunde 60 Std. (5005 Std.)
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung
verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden
durch diese Anlage nicht berührt.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 12)
Prüfungsausschuß
für die - Tierärztliche Vorprüfung -
- Tierärztliche Prüfung -
Prüfer: .....................................................................................................................................
Institut oder Klinik: ...............................................................................................
Niederschrift
über die Prüfung
in ....
(Prüfungsfach)
Der - Die Studierende - Kandidat (in) - der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................................
ist am ....................................................................................................................................... in dem obenbezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
Gegenstand der Prüfung:*) .......................................................................................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
················ .. ············································································.. •·····························"''''''''''........... ,..... .
(Unterschrift des Protokollführers, (Unterschrift des Prüfers)
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 615
Seite 2
1. Wiederholungsprüfung
am ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............'"..- -...........- - -
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) .............................................................................................,............................................................................_ __
............................................................................................................................................................................................................................................................................ ___
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ----
Bewertung der Leistung: ................................................................................................................................................................................................................._ _ _ _ __
...................................................................................................................................................................................................................................................................... ______ .............................
.............................................................................................................................................................................................................................................................................. - ...--..----
..........................- - -........: ................ , den ........................................ 19 ......... .
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes) (Unterschrift des Prüfers)
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht d~r Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
2. Wiederholungsprüfung
am ................................................................................................................................................................................................- - -..............................................................................- - -
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
.................................................................................................................................... ___ .............................................. _______ ....................... _____
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) ........................................................................................................................................................................................................,... _ _ _ __
Bewertung der Leistung: ..............................................................................................................................._. __ ..............................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ---
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)
··················• ............................ ~---
(Unterschrift des Prüfers)
___ .. -...........................--
.................... ,, ................................................................................................................
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikum)
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .....................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ................................. ___ ....- -....................................................................................
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Note .........................................................- - -
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note ............................................. _____
erhalten und somit am ............................................................................. *) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen
Vorprüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19 ..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 617
Anlage 4
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .........................................................................................---···········.................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in .................................................................................................................-----·····················
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Anatomie die Note
2. in Histologie und Embryologie die Note
3. in Physiologie die Note
4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note
erhalten und somit- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwis-
senschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ......................................................................................... *) die Tierärztliche
Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis .....................................................-----··········:....... bestanden - den anatomisch-physiologischen
Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
................................................................ ·.·················································---
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .......... _ __
(Hochschule)
in ...................... _.............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .................................... _____ .............................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19........ in .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - -
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Klinischer Propädeutik die Note
2. in Allgemeiner Pathologie die Note .................................................. _____
3. in Allgemeiner Infektions- und Seuchenlehre die Note
4. in Pharmakologie und Toxikologie die Note .............................. _______
5. in Tierzucht und Tierbeurteilung die Note
6. in Tierernährungs- und Futtermittellehre die Note
erhalten und somit am · - - - - - - _ _ _ _ _ ............ *) den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: _ __
- - - - - - - - - , den ........... ____ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 619
Anlage 6
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .........................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ......................................... ______ .............................................................................
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Bakteriologie und Mykologie die Note ......................................... ________
2. in Virologie die Note ____ ..............................................
3. in Parasitologie die Note
4. in Tierhygiene die Note ........................... ___
5. in Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre die Note
6. in Radiologie die Note ...........................................---·············••'-••··············
erhalten und somit am ...................................................................................................... *) den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: .....................................................................................................................................· - - - - _.......................-------
_______ .............. ,den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ...................................................................................................................................
(Hochschule)
in ...............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Prüfungszeugnis im
Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in ................................................................................................................................................................
hat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Spezieller Pathologischer Anatomie und Histologie die Note
2. in Innerer Medizin die Note
3. in Chirurgie die Note
4. in Gynäkologie die Note
5. in Geburtskunde die Note
6. in Andrologie und Haustierbesamung die Note
7. in Geflügelkrankheiten die Note
8. in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
9. in Milchkunde und Milchhygienerecht die Note
10. in Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerecht die Note
11. in Tierseuchenbekämpfung die Note
12. in Tierschutz und Verhaltenslehre die Note
13. in Gerichtlicher Veterinärmedizin und Berufskunde die Note
erhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergeb-
nisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ......................................................................................................... *)
die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
Der Vorsitzende
(Siegel)
des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 621
Anlage 8
(zu § 59 Abs. 2)
(Bezeichnung des Schlachtbetriebes oder Fleischbeschauamtes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ..
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ................................................................................................................................ bis ..................................................................................................................................
in dem Schlachtbetrieb - Fleischbeschauamt - in ...............................................................................................................................................................................
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er - Sie - hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und Leitung in der
Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er-Sie
- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb - Das Fleischbeschauamt - ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
praktische Ausbildung nach § 58 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 9
(zu § 61 Abs. 4)
................................................ ___ .................................................................................
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ......... _ __ _ ________ ..................... bis ..................................................................................................................................
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er - Sie - ist während dieser Zeit mindestens sechs Arbeitswochen unter meiner Aufsicht, Leitung und Verant-
wortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen des§ 61 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte erfülle .
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Stempel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 623
Anlage 10
(zu§ 62 Abs. 4)
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .................................................................................................................................. bis .......................................... ________ ............................
in ...................................................................................................................................................................._ _ _ __
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 62 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
___
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
.................................................................
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 11
(zu § 63 Abs. 6)
············.. ················· ....... -----··· ...............................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .......................................·----------·········· bis ..................................................................................................................................
in ___ - - - -.....................................................................................______
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
---············· ............. ___ ...............................................................
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: ..................................................................................
------............................................................................................................................................ ____ ____ ..................................
Er - Sie - hatte während dieser Zeit mindestens .................... Arbeitswochen Gelegenheit, seine - ihre - Kennt-
nisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
_ _ _ _ ......................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 625
Anlage 12
(zu§ 65)
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein ...............................................................................................................................................................·---··...........................................................................................................................
geboren am ................................................................................................ 19.......... in ................................ _ _ _ .........................................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des§ 4 - § 15 a *) - der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tier-
ärztlichen Berufes.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel)
- - -..............................................................................................................
(Unterschrift)
*) In aer Approbationsurkunde ist nur die zuteffende Vorschrift aufzunehmen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Postsparkassenordnung
(PostSpO)
Vom 24. April 1986
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Rückzahlungen
§ 1 Postsparkassendienst §16 Allgemeine Bedingungen
§ 2 Allgemeine und besondere Sparformen § 17 Rückzahlungen ohne Kündigung
§ 3 Wahrnehmung des Postsparkassendienstes §18 Kündigung von Spareinlagen
§ 4 Postsparbuch §19 Rückzahlungen nach Kündigung
§ 5 Sparer § 20 Vorzeitige Rückzahlungen
§ 6 Zeichnungsbefugnis § 21 Rückzahlungen im Ausland
§ 7 Postsparbuch zugunsten Dritter
§ 8 Postsparkassenvoll macht IV. Abschnitt
§ 9 Verlust, Vernichtung Zinsen, Bonus, Prämie
§10 Tod des Sparers
§22 Zinsen
§ 11 Hinterlegen der Spareinlage
§ 23 Gutschrift der Zinsen
§12 Mißbrauch des Postsparkassendienstes
§24 Bonus
§ 25 Prämie
II. Abschnitt
Einzahlungen V. Abschnitt
§13 Bare Einzahlungen
Schlußvorschriften
§14 Unbare Einzahlungen § 26 Berlin-Klausel
§15 Betragsgrenzen § 27 Inkrafttreten
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer wachsendem Zins, das Ratensparen mit Prämie sowie
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- das Sparen nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage
ordnet: vermögenswirksamer Leistungen.
1. Abschnitt
§3
Allgemeine Vorschriften Wahrnehmung des Postsparkassendienstes
§ 1 (1) Der Postsparkassendienst wird von den Ämtern
des Postwesens, den Amtsstellen und den Landzustel-
Postsparkassendienst lern wahrgenommen.
(1) Diese Verordnung regelt die Benutzungsbedin- (2) Die Sparkonten werden bei den Postsparkassen-
gungen für den Postsparkassendienst. ämtern geführt. Bei Benutzung von Umschlägen nach
(2) Die Deutsche Bundespost nimmt Spareinlagen mit amtlichem Muster werden Briefe an die Postspar-
Kündigungsfristen sowie Spareinlagen nach den Vor- kassenämter im Bereich der Deutschen Bundespost
schriften des Spar-Prämiengesetzes entgegen. Die gebührenfrei befördert.
Spareinlagen werden verzinst. (3) Ausländische Postverwaltungen, Postsparkassen
und Postbanken leisten Rückzahlungen, soweit mit
ihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden
§2 sind.
Allgemeine und besondere Sparformen
§4
(1) Allgemeine Sparformen sind das Sparen mit Postsparbuch
gesetzlicher Kündigungsfrist sowie das Sparen mit ver-
einbarter Kündigungsfrist von einem Jahr, zweieinhalb (1) Der Sparer erhält ein Postsparbuch und eine Aus-
Jahren und vier Jahren. weiskarte.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 627
(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs- §7
nachweis und Postsparbücher mit Berechtigungsnach-
Postsparbuch zugunsten Dritter
weis ausgegeben.
(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsnach- ( 1) Der Sparer kann erklären, daß die Spareinlagen zu
weis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber nicht einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt auf einen
verpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger des Begünstigten übergehen sollen. Zu diesem Zweck hat
Postsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten. er auf einem amtlichen Formblatt den Namen, das
Geburtsdatum und die Anschrift des Begünstigten
(4) Aus Postsparbüchern mit Berechtigungsnach- anzugeben. Gleichzeitig soll eine Erklärung des Begün-
weis werden Spareinlagen nur an den Sparer, den stigten beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß er
Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtig- von der Begünstigung Kenntnis hat und sie zugleich
ten zurückgezahlt. Die Deutsche Bundespost kann ver- annimmt.
langen, daß sich Sparer, Zeichnungsbefugte und Bevoll-
mächtigte über ihre Person durch einen in- oder auslän- (2) Voraussetzung für den Übergang des Forderungs-
dischen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen. rechts ist, daß der Sparer das Postsparbuch zur Über-
(5) Für das Ratensparen mit Prämie und das Sparen tragung auf den Begünstigten zu dem von ihm bestimm-
nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögens- ten Zeitpunkt dem kontoführenden Postsparkassenamt
wirksamer Leistungen werden Postsparbücher in vorlegt. Bis zur Vorlage kann der Sparer über die Spar-
Loseblattform ohne Ausweiskarten ausgegeben. einlagen verfügen und die Begünstigung widerrufen.
(3) Mit dem Tod des Sparers geht das Forderungs-
§5 recht auf den Begünstigten über.
Sparer
( 1) Sparer ist derjenige, auf dessen Namen das Post- §8
sparbuch ausgestellt ist.
Postsparkassenvollmacht
(2) Die Teilnahme am Postsparkassendienst setzt
einen Antrag auf einem amtlichen Formblatt voraus. Es ( 1) Der Sparer kann eine andere Person bevollmäch-
sind der Name, die Anschrift und bei natürlichen Perso- tigen, seine Rechte aus dem Postsparverhältnis zu sei-
nen auch das Geburtsdatum anzugeben. Die Deutsche nen Lebzeiten und über seinen Tod hinaus oder nur
Bundespost kann verlangen, daß sich der Antragsteller nach seinem Tod wahrzunehmen. Werden mehrere Per-
über seine Person durch einen in- oder ausländischen sonen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt,
Personalauswais oder Reisepaß ausweist. wenn in der Postsparkassenvollmacht nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Das Sparverhältnis wird nach Zahlung einer
ersten Spareinlage durch Aushändigung des Postspar- (2) Die Postsparkassenvollmacht wird auf einem amt-
buchs begründet. lichen Formblatt erteilt und dem kontoführenden Post-
(4) Das Postsparbuch kann auch auf den Namen sparkassenamt übersandt. Soll der Bevollmächtigte die
von zwei natürlichen Personen ausgestellt werden Rechte des Sparers auch zu dessen Lebzeiten wahr-
(Gemeinschaftskonto). In diesem Fall ist jeder Sparer nehmen, erhält der Sparer vom Postsparkassenamt
allein verfügungsberechtigt. Das alleinige Verfügungs- eine Urkunde über die Postsparkassenvollmacht. Der
recht kann nur von beiden Sparern gemeinsam wider- Sparer händigt die Urkunde über die Postsparkassen-
rufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sei-
Gemeinschaftskontos. ner Rechte gegenüber den Ämtern des Postwesens,
§6 den Amtsstellen und den Landzustellern aus.
Zeichnungsbefugnis (3) Die Postsparkassenvollmacht gilt bis zum Wider-
(1) Gesetzliche Vertreter, die die Teilnahme am Post- ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis
sparkassendienst für Minderjährige beantragen und zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfü-
deren Rechte aus dem Sparkonto wahrnehmen wollen, gung über den Nachlaß berechtigte Personen. Der
sowie andere Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, Widerruf ist dem kontoführenden Postsparkassenamt
auf einem amtlichen Formblatt ihren Namen, ihre gegenüber schriftlich zu erklären. Falls eine Urkunde
Anschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben sowie eine über die Postsparkassenvollmacht ausgehändigt
Unterschriftsprobe zu leisten. Der Vertretungsberech- wurde, ist diese dem Widerruf beizufügen.
tigte erhält vom Postsparkassenamt eine Urkunde über
die Zeichnungsbefugnis. Sind mehrere Personen zeich- (4) Im Einzelfall kann das Postsparkassenamt andere,
nungsbefugt, so ist jede allein berechtigt, wenn im öffentl.ich beglaubigte Vollmachten als Postsparkas-
Unterschriftsblatt nichts anderes bestimmt ist. senvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, der-
artige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit
(2) Die Zeichnungsbefugnis gesetzlicher Vertreter zu prüfen.
erlischt, wenn der Sparer volljährig wird. Die Zeich-
nungsbefugnis anderer Vertretungsberechtigter gilt bis (5) Die Deutsche Bundespost kann verlangen, daß
zu ihrem Widerruf. Der Widerruf ist dem kontoführenden sich der Sparer, der eine Postsparkassenvollmacht
Postsparkassenamt gegenüber unter Vorlage der erteilt, und der nach Absatz 4 Bevollmächtigte über ihre
Urkunde über die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu Person durch einen in- oder ausländischen Personal-
erklären. ausweis oder Reisepaß ausweisen.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§9 § 12
Verlust, Vernichtung Mißbrauch des Postsparkassendienstes
(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Postspar- (1) Wer die Einrichtungen des Postsparkassendien-
buchs oder der Ausweiskarte ist dem Postsparkassen- stes mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst
amt unverzüglich anzuzeigen. ausgeschlossen werden.
(2) Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernich- (2) Bei Verdacht des Mißbrauchs ist die Deutsche
tung des Postsparbuchs erläßt das Postsparkassenamt Bundespost berechtigt, das Postsparbuch einzubehal-
das Aufgebot. Das Aufgebot wird beim Postsparkassen- ten.
amt durch Aushang öffentlich bekanntgemacht. (3) Bei Verdacht künftigen Mißbrauchs kann die
Begründung weiterer Sparverhältnisse abgelehnt
(3) Das Aufgebot enthält die Erklärung, daß nach werden.
Ablauf eines Monats vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung an das Postsparbuch für nichtig
erklärt und ein neues Postsparbuch ausgestellt wird, II. Abschnitt
wenn binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben Einzahlungen
werden.
(4) Bei Nachweis der Vernichtung eines Postspar- §13
buchs wird ohne Aufgebot ein neues Postsparbuch aus- Bare Einzahlungen
gestellt.
(1) Einzahlungen werden von den Ämtern des Post-
(5) Der Sparer kann die Sperre seines Postsparbuchs wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern ent-
verlangen, wenn er nicht mehr im Besitz von Postspar- gegengenommen, von Landzustellern jedoch nur bis zur
buch und Ausweiskarte ist. Höhe von 1 000 Deutsche Mark.
(6) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweiskarte (2) Einzahlungen werden im Postsparbuch beschei-
wird ein neues Postsparbuch ausgestellt. nigt.
§14
§10 Unbare Einzahlungen
Tod des Sparers (1) Dem Postsparkassenamt können Beträge zur
Gutschrift auf Sparkonten überwiesen werden.
(1) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage aus
dem Postsparbuch eines verstorbenen Sparers ist (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
schriftlich zu beantragen. Die Deutsche Bundespost ist über die unbare Einzahlung eine Gutschriftanweisung,
berechtigt, zum Nachweis des Verfügungsrechts über die drei Monate gültig ist. Gegen Vorlage der Gutschrift-
das Nachlaßguthaben die Vorlage eines Erbscheins, anweisung wird der überwiesene Betrag im Postspar-
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge- buch bescheinigt.
meinschaft oder eines Testamentsvollstreckerzeugnis- §15
ses zu verlangen.
Betragsgrenzen
(2) Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
einer Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger (1) Für Spareinlagen mit gesetzlicher und für Spar-
Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so kann die Deut- einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beträgt die
sche Bundespost auch eine darin als Erbe oder Testa- Mindesteinlage eine Deutsche Mark.
mentsvollstrecker bezeichnete Person verfügen lassen, (2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins ist eine
insbesondere mit befreiender Wirkung an sie leisten. Mindesteinzahlung von 2 000 Deutsche Mark zu leisten.
(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei der Prüfung (3) Für das Ratensparen mit Prämie beträgt die
der Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden nur für Vor- monatliche Mindestrate 20 Deutsche Mark, die Höchst-
satz und grobe Fahrlässigkeit. rate 1 000 Deutsche Mark.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Bestallungen von Vormündern, Pflegern, Konkurs-
verwaltern und für ähnliche Urkunden. III. Abschnitt
Rückzahlungen
(5) Ist das Postsparbuch für zwei Personen ausge-
stellt, ist im Falle des Todes eines Sparers nur der Über- §16
lebende verfügungsberechtigt.
Allgemeine Bedingungen
(1) Rückzahlungen werden von den Ämtern des Post-
§ 11 wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern gelei-
Hinterlegen der Spareinlage stet, von Landzustellern jedoch nur bis zur Höhe von
1 000 Deutsche Mark. Aus Postsparbüchern in Lose-
Bei Ungewißheit über die Person des Berechtigten blattform werden Spareinlagen nur durch das Post-
kann die Spareinlage hinterlegt werden. sparkassenamt zurückgezahlt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 629
(2) Rückzahlungen werden im Postsparbuch be- (2) Nach telefonischer Kündigung weist das Post-
scheinigt. Der Empfänger einer Rückzahlung hat diese sparkassenamt den Betrag telefonisch zur Rückzahlung
durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Deutsche an.
Bundespost kann verlangen, daß sich der Empfänger
über seine Person durch einen in- oder ausländischen (3) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage been-
Personalausweis oder Reisepaß ausweist. Im Postspar- det. das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird geschlos-
buch muß eine Mindesteinlage von einer Deutschen sen.
Mark verbleiben. § 20
(3) Stehen einem Postamt, einer Amtsstelle oder Vorzeitige Rückzahlungen
einem Landzusteller die erforderlichen Geldmittel nicht
zur Verfügung, so wird zurückgezahlt, sobald die Mittel ( 1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-
beschafft sind. zeitig zurückgezahlt werden, jedoch nur an den Sparer,
den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.
§17
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das
Rückzahlungen ohne Kündigung Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis zum
( 1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs- Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe von
frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000 einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für Ein-
Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündigung lagen belastet.
zurückgezahlt werden. (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unterbleibt,
(2) Die Rückzahlungen werden gegen Vorlage des wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbauseinanderset-
Postsparbuchs, der Ausweiskarte und eines Rückzah- zung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch mit glei-
lungsscheins geleistet. cher oder längerer Kündigungsfrist übertragen werden.
(3) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr als
500 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzahlung aus § 21
einem Postsparbuch nur an den Sparer, den Zeich-
Rückzahlungen im· Ausland
nungsbefugten oder den Bevollmächtigten geleistet
werden. ( 1 ) Im Ausland kann, soweit dies in entsprechenden
Abkommen geregelt ist, aus Spareinlagen mit gesetz-
§ 18 licher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen der
Gegenwert von höchstens 2 000 Deutsche Mark für
Kündigung von Spareinlagen
jedes Postsparbuch ohne Kündigung zurückgezahlt
(1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz- werden. Diese Rückzahlungen werden von den dazu
licher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt ermächtigten Postämtern und Postbankstellen nur an
werden ( § 17 Abs. 1 ) , sowie von Spareinlagen mit ver- den Sparer selbst geleistet.
einbarter Kündigungsfrist bedarf es der schriftlichen
Kündigung beim kontoführenden Postsparkassenamt. (2) Der Sparer ist verpflichtet, zu Rückzahlungen das
In eiligen Fällen können Kündigungen durch Vermittlung Postsparbuch, die Ausweiskarte und den Personalaus-
der Ämter des Postwesens und der Amtstellen auch weis oder Reisepaß sowie einen Rückzahlungsschein
telefonisch erfolgen. vorzulegen. In Italien sind anstelle des Postsparbuchs
und der Ausweiskarte Rückzahlungskarten zu verwen-
(2) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist den.
können frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen
Kündigungssperrfrist gekündigt werden. Die Kündi-
gungssperrfrist beginnt mit dem Tag der Einzahlung der IV. Abschnitt
Einlage. Zinsen, Bonus, Prämie
(3) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-
gangs der Kündigung beim Postsparkassenamt. § 22
(4) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen Zinsen
werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der gekün- (1) Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag, der
digte Betrag nicht binnen eines Monats nach Fälligkeit dem Tag der baren Einzahlung (§ 13) oder dem Tag des
abgehoben wird. Eingangs der unbaren Einzahlung (§ 14) auf einem
§ 19 Konto des Postsparkassenamts folgt. Sie endet mit
Ablauf des Kalendertages, der dem Tag der Rückzah-
Rückzahlungen nach Kündigung lung vorangeht.
( 1) Nach schriftlicher und fristgemäßer Kündigung (2) Die Zinssätze für Spareinlagen werden durch Aus-
übersendet das Postsparkassenamt dem Sparer eine hang in den Schalterräumen der Ämter des Postwesens
Rückzahlungsanweisung, die einen Monat gültig ist. Der und der Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung
gekündigte Betrag wird an jeden Vorleger von Post- der Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für
sparbuch, Ausweiskarte und Rückzahlungsanweisung bereits bestehende Spareinlagen.
gezahlt, bei Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-
weis jedoch nur an den Sparer, den Zeichnungsbefug- (3) Nur auf volle Deutsche Mark abgerundete Beträge
ten oder den Bevollmächtigten (§ 4 Abs. 4). werden verzinst.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 23 (4) Der Bonus wird nur für auf volle Deutsche Mark
Gutschrift der Zinsen abgerundete Beträge gewährt.
(1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Kalenderjah- § 25
res der Spareinlage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.
Prämie
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage gut- ( 1) Beim Raten sparen mit Prämie erhält der Sparer
geschriebenen Zinsen 1O Deutsche Mark erreichen zusätzlich zu den Zinsen für regelmäßig eingezahlte und
oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanweisung ist auf dem Sparkonto belassene Raten am Ende des sieb-
zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen Vorlage ten Sparjahres eine Prämie.
der Zinsenanweisung im Postsparbuch eingetragen. (2) Die Höhe der Prämie wird durch Aushang in den
(3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi- Amtsstellen bekanntgegeben.
gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des § 17
Abs. 1 verfügt werden.
V. Abschnitt
§ 24 Schlußvorschriften
Bonus
§ 26
(1) Beim Sparen mit wachsendem Zins erhält der
Sparer zusätzlich zu den Zinsen für einen festgelegten Berlin-Klausel
Zeitraum einen jährlich steigenden Bonus, wenn die Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Spareinlage mindestens ein Jahr auf dem Sparkonto tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
belassen und die Mindesteinlage nicht unterschritten tungsgesetzes auch. im Land Berlin.
wird.
(2) Die Höhe der Bonussätze und der Zeitraum, für § 27
den sie garantiert sind, werden durch Aushang in den Inkrafttreten
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
Amtsstellen bekanntgegeben. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in
Kraft.
(3) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
nach Ablauf eines Sparjahres eine Gutschriftanweisung (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung vom
über den Bonus; die Gutschriftanweisung ist drei 1. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2164), geändert durch die
Monate gültig. Der Bonus wird gegen Vorlage der Gut- Verordnung vom 9. März 1972 (BGBI. 1 S. 425), außer
schriftanweisung im Postsparbuch eingetragen. Kraft.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1986 631
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. April 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,IKOFA - 16. Internationale Fachmesse der Ernäh-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im rungswirtschaft''
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 19. bis 24. September 1986 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 5. ,,SYSTEC - 1. Internationale Fachmesse für Compu-
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,
S. 649), wird bekanntgemacht: Fertigung und Qualitätssicherung, mit Kongreß"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- vom 27. bis 30. Oktober 1986 in München
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 6. ,,IENA 86 - Internationale Ausstellung ,Ideen-
1. ,,Internationaler Designkongreß und Ausstellung '86 Erfindungen-Neuheiten' "
Stuttgart Erkundungen" vom 5. bis 9. November 1986 in Nürnberg
vom 11 . bis 14. Mai 1986 in Stuttgart 7. ,,ELECTRONICA- 12. Internationale Fachmesse für
2. ,,ISPO Herbst - 25. Internationale Sportartikel- Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
messe" vom 11. bis 15. November 1986 in München
vom 2. bis 5. September 1986 in München 8. ,,MEDICA 86 - Diagnostica - Therapeutica - Tech-
3. ,,RATIO 1986 - Die Büro-Fachmesse für Informa- nica - 18. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
tions- und Kommunikationstechnik, Organisation, vom 26. bis 29. November 1986 in Düsseldorf
Rationalisierung und Verpackung'' 9. ,,25. PSI-Messe"
vom 4. bis 7. September 1986 in Friedrichshafen vom 14. bis 16. Januar 1987 in Düsseldorf
Bonn, den 25. April 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1986
Tag Inhalt Seite
9. 4. 86 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum
Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung_ des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben ..................... . 614
10. 3. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen ......................... . 616
13. 3. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit ............... . 619
26. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR ......................................................... . 621
2. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 621
7. 4. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungs-
vertrags ............................................................................... . 623
9. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... . 624
10. 4. 86 Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Beseitigung der Beschrän-
kungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen 625
11. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ................................................................................. . 627
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.