Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 557
Drittes Gesetz
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
(3. FStrAbÄndG)
Vom 21. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Bekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBI. 1 Berlin."
S. 1615), geändert durch § 29 des Gesetzes vom
17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 161 ), wird wie folgt 4. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage
geändert: nach § 1 ) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 Artikel 2
Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom 1. Januar
der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist." 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 Artikel 3
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
desminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Ver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind
die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, ins-
besondere die der Raumordnung, des Umweltschut- Artikel 4
zes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpas- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
sung geschieht durch Gesetz." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 21. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom
21. April 1986 (BGBI. 1 S. 557) wird nachstehend der
Wortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit
1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1980 (BGBI. 1 S. 1615), .
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getre-
tenen § 29 des Gesetzes vom 17. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 161 ),
3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft tretende
eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 559
Fernstraßenausbaugesetz
- FStrAbG -
§ 1 jahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstel-
lung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßen-
Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der baufinanzierungsgesetzes.
diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
§ 2
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan §6
bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-
stehenden Mittel. sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur
§3 es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall
auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe-
entsprechen.
rührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf
Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen. §7
Der Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-
§4 schen Bundestag jährlich über den Fortgang des
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes- Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom
minister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs- 31. Dezember des Vorjahres.
entwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei
der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere §8
die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des
Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch Gesetz. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
( 1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem
§9
Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf- (Inkrafttreten)
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
das folgende Gesetz beschlossen: 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
Erster Abschnitt
„Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste
Geschäftsbereich des Bundesministers Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3
der Justiz Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung
Artikel 1 und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind,
Hypothekenbankgesetz durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften
erlassen.''
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich- Artikel 4
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Handwerksordnung
kel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert: § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
1. § 23 wird aufgehoben. (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geän-
2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 22, 23, 25, 26, 29 dert worden ist, erhält folgende Fassung:
bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die Angabe ,,§§ 22, 25,
,,Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskam-
26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a" ersetzt.
mer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz
hat."
Artikel 2
Artikel 5
Recht der Schiffspfandbriefbanken
Außenwirtschaftsgesetz
(1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlich- Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
kel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert: Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird aufgehoben.
1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „ 12" durch die
2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 8, 20, 21, 23, 24, Zahl „ 11" und die Worte „Gesetzes über die Statistik
28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" durch die Angabe für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundesstati-
,,§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" stikgesetzes" ersetzt.
ersetzt.
2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
(2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh- „Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
rung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und
Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesge- auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundes-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröf- regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in
fentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe,,§ 21 Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von
Abs. 1 Nr. 3," gestrichen. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
zweiter Abschnitt haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit
Geschäftsbereich des Bundesministers fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder ange-
für Wirtschaft ordnet hat.''
Artikel 3 3. § 46 a wird wie folgt geändert:
Gewerbeordnung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung ,, ( 1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der
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Öffnungszeiten bei der Durchführung der Vor- 2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalen-
schriften dieses Gesetzes oder der zu diesem derjahr
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die a) die Menge der geförderten Steinkohle,
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben.''
b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2. c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeug-
nissen,
Artikel 6 d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch aus-
gefallene Förderung,
Wirtschaftsprüferordnung
e) die Bewertung der Haldenbestände,
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrech-
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 nungen für die einzelnen Gruben- und Verede-
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset- lungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk
zes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), wird wie folgt sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richt-
geändert: linien für das betriebliche Rechnungswesen im
Steinkohlenbergbau sowie
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
g) Art und Umfang der Investitionen.
,,(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag
auf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizu- Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem
fügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das lau-
Wirtschaftsprüferkammer einholen." fende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu
erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden
Daten mit."
2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als
Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der Artikel 8
bei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird. Bundesberggesetz
Mehrere Länder können durch Vereinbarung bei
einer obersten Landesbehörde einen gemeinsamen Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
Prüfungsausschuß bilden.'' S. 1310) wird wie folgt geändert:
3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 1. § 130 wird aufgehoben.
,,(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Aner-
kennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und 2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des§ 21 sinngemäß Anwendung."
,,(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als
Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gel-
Artikel 7 ten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt."
Gesetz über Meldungen der Unternehmen
des deutschen Steinkohlenbergbaus
3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe ,, § 163 Abs. 1
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unter-
Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 163 Abs. 1
nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom Satz 1, 2 oder Abs. 4" zu ersetzen.
19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750, 2753), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 457) geändert worden ist, erhält fol- 4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:
gende Fassung:
,,§ 164 a
,,(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Überleitung
Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbau- Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelö-
unternehmen), melden dem Bundesminister für Wirt- sten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des
schaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht
Maßgabe des Absatzes 2 mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-
1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen ken begonnen worden war und sie am 1 . Juli 1 985 als
Kalenderjahres Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen
ist."
a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und
Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die
einzelnen Betriebe, Artike• 9
b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer, Preisrecht
c) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Stein- In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verord-
kohle und Steinkohleerzeugnissen sowie nung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617)
d) die Kohlenvorräte unter Tage; werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritter Abschnitt b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese" gestri-
chen.
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
Artikel 10 „Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1
Satz 3" ersetzt.
Marktordnung für Landwirtschaft
und Ernährungswirtschaft
(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverord-
(1) Dem§ 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bun- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, ver- 1983 (BGBI. 1 S. 988), die durch Artikel 5 der Verord-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch nung vom 19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021) geändert wor-
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 den ist, wird wie folgt gefaßt:
S. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2
angefügt: ,,Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzufüh-
renden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur
„Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung
bezogenen Packungen abgegeben wird." und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer
(2) § 4 Nr. 4 de,r Milch-Sachkunde-Verordnung vom wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle not-
22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555) wird gestrichen. wendig ist."
(3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesge- (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fas-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröf- sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz. nung ,, ( 1)" entfällt.
Nr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung
(4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1332) wird gestrichen.
22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember
1967) wird aufgehoben. (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänder-
ten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen
(5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt dert oder aufgehoben werden.
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom
4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), wird aufgehoben.
(6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Han-
delsklassen für frisches Obst und Gemüse vom Vierter Abschnitt
9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640; 19721 S. 81) werden
Geschäftsbereich des Bundesministers
die Abschnitte „Qualitätsnormen für Gemüsepaprika"
und „Qualitätsnormen für Porree (Lauch)" gestrichen. für Arbeit und Sozialordnung
(7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtvieh- Artikel 12
märkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte Verordnungen über Sonntagsruhe
(Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinig- (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
16. Februar 1970 (BGBI. 1S. 177), die Badischen Aus- Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fas-
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebüh- sung der Bekanntmachung vöm 31. Juli 1968 (BGBI. 1
ren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und S. 885) wird aufgehoben.
Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai
1933 (RGBI. 1 S. 242) vom 21. September 1933 (Ba- (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
disches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesge-
die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7107-5, veröffent-
und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg
S. 92) werden aufgehoben. Artikel 13
Jugendarbeitsschutzgesetz
Artikel 11
Tierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften In§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgeset-
zes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), das durch Arti-
( 1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung kel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995) S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „dem
wird wie folgt geändert: Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Perso-
nalrat und der Aufsichtsbehörde'' durch die Worte „dem
1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert: Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder
a) Satz 3 wird gestrichen; Persorn=1lrat" ersetzt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 563
Artikel 14 Artikel 18
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Gesetz über die Statistik der Straßen
Unrechts in der Kriegsopferversorgung in den Gemeinden 1976
Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung national- Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den
sozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBI. 1S. 830) wird
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer gestrichen.
832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom Artikel 19
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird gestrichen. Güterkraftverkehr
(1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Fünfter Abschnitt Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August
Geschäftsbereich des Bundesministers 1985 (BGBI. 1 S. 1753), wird wie folgt geändert:
für Jugend, Familie und Gesundheit
1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Weinverordnung
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Die Verordnung über Wein in der im Bundesgesetz- Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzun-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlich- gen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurz-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- fristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwende-
kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), ten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richt-
wird aufgehoben. linie 84/64 7 EWG des Rates vom 19. Dezember
1984 über die Verwendung von ohne Fahrern
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr."
Sechster Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers 2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
für Verkehr
3. § 50 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
,,§ 50
Wiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb
Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-
von Handelsschiffen
pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und
Das Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von keine Versicherungspflicht (§ 27)."
Handelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten 4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben.
Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden 5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
ist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite
und Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundes- ,,(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1-1, 642- fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-
1-2 und 642-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung nen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bun-
werden aufgehoben. desanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von
ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die
Artikel 17 von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist
bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden,
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet
(BGBI. 1 S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des werden."
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
wird wie folgt geändert: 6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und nicht
ohne die erforderliche Beförderungsbescheini-
1 . In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. gung" gestrichen.
2. § 8 erhält folgende Fassung:
7. In§ 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „nach§ 50
,,§ 8 Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder"
Mitteilung über die Durchführung gestrichen.
der Programme
Über die Durchführung der Programme übermitteln 8. § 80 Satz 3 wird gestrichen.
die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich
eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben 9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte „und
und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr"
betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.'' gestrichen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1
10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgeho- Artikel 21
ben.
Seeschiffahrtsrecht
11 . In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte „oder (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundes-
§ 90 Güterliniennahverkehr" und die Nummer 1 d rechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land
insgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat ,,§ 50 e Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBI. II S. 129) wird
Abs. 3" und die Worte „oder die Vorschriften über gestrichen.
die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfern-
(2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die
verkehrs oder des Güternahverkehrs" gestrichen.
Häfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlich-
12. § 102 erhält folgende Fassung: ten bereinigten Fassung wird gestrichen.
,,§ 102
(3) Artikel 3, 4, 5 und 6 b des Gesetzes über das Inter-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all- nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-
gemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsver- schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der
kehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbe- Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 62),
hörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig- das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März
keiten die untere Verkehrsbehörde ( § 38 Abs. 2 und 1980 (BGBI. 1 S. 373) geändert worden ist, werden
§ 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche gestrichen.
Sonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1
bezeichnete Behörde." (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
keiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale
13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der
Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der
Nummer 4 die Worte „über die Einführung von
See durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1 262)
Beförderungs- und Begleitpapieren sowie der
wird gestrichen.
Buchführungspflicht im Güterliniennahverkehr"
gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden
Nummern 2 bis 4. Artikel 22
Luftverkehr und Wetterdienst
14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt: ( 1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
,,(5) Die nach§ 50 Satz 2 und§ 50 a in der bis zum Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61),
30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförde- das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984
rungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr, (BGBI. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
die an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Mel- dert:
debestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeit-
liche Beschränkung." 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der nach den§§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist
(2) Die Verordnung über die Beschriftung und Be- dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
schilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des die Enteignungsbehörde bindend.''
Güternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1 . Juni 1973 (BGBI. 1 S. 512) wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Verordnung ,,(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom Länder."
29. November 1969), die durch die Verordnung vom
7. April 1983 (BAnz. S. 3185) geändert worden ist, wird
(2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-
gestrichen.
dienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ein- nummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
satz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom wird gestrichen.
2. Januar 1973 (BGBI. I S. 1 ), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285) geändert
worden ist, werden die Worte „ausschließlich für grenz- Siebter Abschnitt
überschreitende Beförderungen" gestrichen. Geschäftsbereich des Bundesministers
(5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftver- der Finanzen
kehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBI. 1 S. 2261)
Artikel 23
wird gestrichen.
Gesetz über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
Artikel 20
öffentlich-rechtliche'f Kreditanstalten
Schleppmonopol auf der kanalisierten Saar
§ 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwand-
Die Verordnung über das Schleppmonopol auf der ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
kanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBI. II ditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
S. 117) wird aufgehoben. rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 565
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1967 (BGBI. 1 S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des
22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 584) geändert worden ist, wird Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBI. 1 S. 1937)
aufgehoben. geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 26
Artikel 24
Branntweinmonopolgesetz Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
zum Branntweinmonopolgesetz
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmun-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
(BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert: 61 2-7 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben. vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden wie folgt
geändert:
2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen.
1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufge-
hoben.
3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 42 2. § 40 Satz 2 wird gestrichen.
Zulassung der Zusammenlegung
und der Übertragung 3. Die§§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben.
( 1 ) landwirtschaftliche Brennereien ( § 25 Abs. 2
4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unter-
und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden
absatzbezeichnung „a)'' und der Doppelpunkt entfal-
Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen
len.
oder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwen-
dung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemein-
schaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 ) zusam- 5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 7 4 werden aufgehoben.
mengelegt werden. Das Brennrecht der Gemein-
schaftsbrennerei entspricht der Summe der Brenn- 6. In § 75 werden die Worte
rechte der zusammengelegten Brennereien. ,,zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweiner-
(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der satzsteuerordnung (ErsstO) - Anlage 2 a -,
Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureord-
darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine nung (EO) - Anlage 3 -"
Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht
für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemein- sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
schaftsbrennerei betrieben wird. nung ,,(1 )" entfällt.
(3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön- Artikel 27
nen vom Bundesminister der Finanzen oder der von
ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des fol- Brennereiordnung
genden Betriebsjahres auf andere Brennereien glei- Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz
cher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden." über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4. § 83 wird aufgehoben. Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
5. In § 90 werden die Worte „oder zur Herstellung von vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436), wird wie folgt
Monopolerzeugnissen ( §§ 95 ff.) verwendet wird" geändert:
gestrichen.
1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben.
6. Die §§ 103, 104, 116 und 11 7 werden aufgehoben.
2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen.
7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen.
3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben.
8. § 181 wird aufgehoben.
Artikel 28
Branntweinersatzsteuerordnung
Artikel 25
Die Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz
Gesetz zur Änderung
des Branntweinmonopolgesetzes
über das Branntweinmonopol - die Branntweinersatz-
steuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffent-
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 1 2. Januar lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 29 2. den Zolltarif insoweit ändern,
Branntweinzählordnung a) als dies der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund der Verträge zur Gründung der
Die Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz Europäischen Gemeinschaften, Beitritts-
über das Branntweinmonopol - die Branntweinzählord- verträge hierzu und Verträge zu deren
nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder
nummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinig- Durchführung oder zur Begründung einer
ten Fassung wird aufgehoben. Zollunion oder Freihandelszone oder auf
Grund von hierauf gestützten Rechtsakten
von Organen der Europäischen Gemein-
Artikel 30 schaften gestattet worden ist;
Zollgesetz
b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichne-
vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert ten Verträge erforderlich ist, wenn sicher-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 gestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaa-
(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert: ten der Europäischen Gemeinschaften ent-
sprechende Zolltarifänderungen durchfüh-
1. § 21 wird wie folgt geändert: ren;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) als die Bundesrepublik Deutschland nach
den unter Buchstabe a bezeichneten Ver-
,,(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben.
Zolltarif ist trägen, insbesondere nach dem Protokoll
über das Zollkontingent für die Einfuhr von
1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils gel- Bananen zum Vertrag zur Gründung der
tenden Fassung, soweit er aufgrund von Ver- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ordnungen des Rates oder der Kommission sowie nach den auf die vorbezeichneten
der Europäischen Gemeinschaften im Gel- Verträge gestützten Rechtsakten von
tungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden Organen der Europäischen Gemeinschaf-
ist, sowie sonstige von diesen Organen erlas- ten zur Festsetzung von Zollkontingenten
sene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils berechtigt ist.
geltenden Fassung, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden (2) Der Bundesminister der Finanzen kann
sind, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit
ändern,
2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung." 1 . als die Bundesrepublik Deutschland nach den
in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
b) Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten
7 werden gestrichen.
Rechtsakten von Organen der Europäischen
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: Gemeinschaften oder auf Grund von
Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter
,,(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ver-
verordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das
pflichtet ist;
Dreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit
Zollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des 2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die
höchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festset- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
zen, wenn diese Waren infolge einer unvorherge- schaften oder diese Gemeinschaften mit
sehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zuneh- anderen Staaten geschlossen haben, sowie
mendem Umfang unter solchen Umständen ein- von Beschlüssen über die beschleunigte Ver-
geführt werden, daß die dadurch geschaffene wirklichung der Ziele der vorbezeichneten Ver-
Lage die im Inland ansässigen Herstellergleichar- träge erforderlich ist;
tiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeug-
nisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den
droht." in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Num-
mer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von
hierauf gestützten Rechtsakten von Organen
2. § 77 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaften oder auf
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ware zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-
fachlich zuständigen Bundesminister durch pflichtet ist.
Rechtsverordnung (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und
1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden,
zur Erfüllung internationaler vertraglicher Ver- bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die
pflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßi- erhöht werden, bis auf volle Zahl-en nach oben
gen oder aufheben; gerundet werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 567
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur 2. § 14 wird wie folgt geändert:
internationalen Vereinheitlichung oder aus ande-
a) Absatz 1 wird gestrichen.
ren zolltechnischen Gründen durch Rechtsver-
ordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-
der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den sung:
Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen ,,(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verklei-
Waren zu ändern." nerter Form - und die dazugehörigen Bänder dür-
b) Die Absätze 5 bis 7 und 1Owerden gestrichen; die fen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vor-
bisherigen Absätze 8, 9 und 11 werden Absätze 5 legung eines ordnungsmäßigen Nachweises
bis 7. ( §§ 8, 9) überlassen werden."
c) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fas- c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte „Absatz 2"
sung: werden durch die Worte „Absatz 1" ersetzt.
,,Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich
3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zuständigen Bundesminister durch Rechtsver-
ordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontin- a) Nummer 1 wird gestrichen.
gents von der Vorlage eines Zollkontingent- b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende
scheins abhängig machen und die Grundsätze für Fassung:
die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-
dige Zollkontingentscheinstelle festsetzen." „ 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen
oder dazugehörige Bänder einer Privat-
person überläßt,·'.
Artikel 31 c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
Zolltarifgesetz
Das Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt 4. In§ 15 Abs. 5 werden die Worte „Nr. 3 oder 4" durch
Teil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten die Worte „Nr. 2 oder 3" ersetzt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Februar 1986 (BGBI. II S. 478), wird auf-
gehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zoll- Artikel 34
tarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
1 . Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft.
In § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), das zuletzt durch
Artikel 32 Artikel 2 des Gesetzes vom 21 . April 1986 (BGBI. 1
S. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben.
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
In § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Neunter Abschnitt
zuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, Übergangs- und Schlußvorschriften
werden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" durch die Angabe
Artikel 35
,,§ 11 Abs. 1 und 2" sowie die Worte „Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundes- Neufassung von Gesetzen
statistikgesetzes'' ersetzt. und Rechtsverordnungen
Der Bundesminister des Innern kann das Gesetz über
Titel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der
Finanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und
Achter Abschnitt die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
Geschäftsbereich des Bundesministers zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundes-
des Innern minister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung
und der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftver-
Artikel 33 kehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen
nach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundes-
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
gesetzblatt bekanntmachen.
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Artikel 36
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1 . In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig'' des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
durch das Wort „fünfzig" ersetzt. im Land Berlin.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 37 (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19
Inkrafttreten Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 tre-
ten am Tage der Verkündung in Kraft.
(1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 569
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
(Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt" das
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Komma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte
In § 1 255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung durch folgende Sätze ersetzt:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
1986 (BGBI. 1 S. 324), werden in Satz 2 das Wort „wer- Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung
den" durch das Wort „bleiben" und die Worte „nicht der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
berücksichtigt." durch die Worte „und Zeiten der Kin-
dererziehung nach dem 31. Dezember 1985 insgesamt
unberücksichtigt, wenn dies einen höheren Monats- Artikel 5
durchschnitt ergibt." ersetzt.
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes In Artikel 2 § 6 c des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
In § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgeset- Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), werden nach
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom dem Wort „festgestellt" das Komma durch einen Punkt
20. Dezember 1985 (BGBl.I S. 2484), werden in Satz 2 und die nachfolgenden Worte durch folgende Sätze
das Wort „werden" durch das Wort „bleiben" und die ersetzt:
Worte „nicht berücksichtigt." durch die Worte „und Zei-
ten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
insgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
Monatsdurchschnitt ergibt.'' ersetzt. Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung
der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
Artikel 3
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Artikel 6
In § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Neuregelungsgesetzes
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2484), werden in Satz 2 In Artikel 2 § 6 a des Knappschaftsrentenversiche-
das Wort „werden" durch das Wort „bleiben" und die rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
Worte „nicht berücksichtigt." durch die Worte „und Zei- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
ten der Kindererziehung nach dem 31 . Dezember 1985 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
insgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
Monatsdurchschnitt ergibt." ersetzt. S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt" das
Komma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte
durch folgende Sätze ersetzt:
Artikel 4
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
Neuregelungsgesetzes tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
In Artikel 2 § 5 c des Arbeiterrentenversicherungs- Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gil~ nicht bei der Prüfung
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der B u ndesrn in i ster
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 571
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung
von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)
Vom 21. April 1986
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- oder 3 sowie nach § 5 darf Trichlorethen nur bis zum
schutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) ver- Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig- nung eingesetzt werden.
ten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:
§3
§ 1 Oberflächenbehandlungsanlagen
Anwendungsbereich ( 1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die nicht mit
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-
Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen stet sind, sind so zu errichten und zu betreiben, daß die
unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlen- Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
fen
wasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis
zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlen- 1. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
wasserstoffe) enthalten, lenwasserstoffmenge bis zu 500 Kilogramm
1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, 0,5 Kilogramm je Stunde,
insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst- 2. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
stoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent- lenwasserstoffmenge von mehr als 500 Kilogramm
schichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder bis zu 1500 Kilogramm
in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbe- 0, 1 vom Hundert der einsetzbaren Halogenkohlen-
handlungsanlagen), wasserstoffmenge je Stunde,
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, 3. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, lenwasserstoffmenge von mehr als 1500 Kilogramm
entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher 1,5 Kilogramm je Stunde
Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Verluste in
Textilausrüstungsanlagen), den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdichtung
3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung
oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier- und Änderung des Behandlungsprozesses weiter zu
körperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen), vermindern, sind auszuschöpfen. Im betriebsbereiten
Zustand ohne Beschickung mit Behandlungsgut dürfen
soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-
die Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
stoffen je Stunde und je Quadratmeter Verdunstungs-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für fläche 0,2 Kilogramm nicht überschreiten. Enthält das
Lösemittel Halogenkohlenwasserstoff_e, die zu mehr
1. Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massege- als 50 vom Hundert aus 1, 1 ,2-Trichlor-1 ,2,2-trifluor-
halt an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen ethan (R-113) oder Trichlorfluormethan (R-11) beste-
bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden, hen, dürfen die Verluste das zweifache der Werte nach
2. Oberflächenbehandlungsanlagen und -vorrichtun- Satz 1 und Satz 3 nicht überschreiten.
gen mit einem Füllvolumen bis zu 10 Liter, soweit die
(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer
Lösemittel ohne Erwärmen eingesetzt und keine
Abgase abgesaugt werden. Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet
sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm
§2 je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu errichten und
zu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider
Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe
geführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die
Beim Betrieb von Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
keine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser- stoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentra-
stoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1, 1, 1-Trichlor- tion von
ethan, Dichlormethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluor-
ethan (R-11 2), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) 1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
und Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden. menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und ·
Beim Betrieb von Anlagen nach § 4 darf Trichlorethen 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
nicht, beim Betrieb von Anlagen nach § 3 Abs. 2 menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an
(273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält Behandlungsgut von mehr als 30 Kilogramm
das Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogen-
als 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlor- kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert
kohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen
abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Mas-
von 150 Milligram111 je Kubikmeter nicht überschreiten. senkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. nicht überschreiten.
(3) Für Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textil-
einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü- ausrüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände
stet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüch- liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen ver-
tigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaugten bunden sind und einem gemeinsamen technischen
Abgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde beträgt, gel- Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 3 die
ten die Anforderungen nach Absatz 1 . Summe der Füllmengen an Behandlungsgut der Einzel-
anlagen maßgebend.
(4) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen
auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein-
same Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem §5
gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die
Extraktionsanlagen
Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und 2 die Summe
jeweils der Massenströme und der Abgasvolumen- ( 1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom
ströme der Einzelanlagen maßgebend. an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im
Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind
so zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über
§4 einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-
Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-
genkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine
(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla- Massenkonzentration von
gen, bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind
so zu errichten und zu betreiben, daß nach Abschluß des 1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
Trocknungsvorganges menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und
1. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo- 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
genkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft beim menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,
Eintritt in den Trommelbereich 15 Gramm je Kubik- bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand
meter und im Trommelbereich 25 Gramm je Kubik- (273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält
meter nicht überschreitet und das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasser-
2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger stoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlor-
als 303 Kelvin [30 °C] beträgt. methan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen,
dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine
Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikme-
dieser Verordnung bereits errichtet, darf die Massen- ter nicht überschreiten.
konzentration nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintritt in den
Trommelbereich 28 Gramm je Kubikmeter und im Trom- (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demsel-
melbereich 42 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei- ben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame
ten. Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem
gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die
(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogen- Anwendung von Absatz 1 die Summe jeweils der Mas-
kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert senströme und der Abgasvolumenströme der Einzelan-
aus 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) oder lagen maßgebend.
Trichlorfluormethan (A-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, daß die Massenkonzentration beim Ein-
tritt in den Trommelbereich 300 Gramm je Kubikmeter §6
und im Trommelbereich 500 Gramm je Kubikmeter nicht Ableitung der Abgase
überschreitet und die Temperatur des Behandlungsgu-
tes nicht weniger als 293 Kelvin [20 °C] beträgt. Abgesaugte Abgase sind durch eine Abgasleitung so
abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströ-
(3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla- mung gewährleistet ist, es sei denn, daß durch eine
gen, bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so andere Ableitung der Abgase keine schädlichen
zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.
einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-
stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-
§7
genkohlenwasserstoffen im Abgas eine Massenkon-
zentration von Kontrollöffnung
1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen
Behandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 fest-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 573
gelegt sind, ist verpflichtet, in einem geraden Rohrstück messungen und das verwendete Meßverfahren enthal-
der Abgasleitung der Anlage eine dicht verschließbare ten. Sie sind drei Jahre lang aufzubewahren und der
Kontrollöffnung zum Zwecke der Messung einzurichten. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Anlagen hat der
Betreiber eine dicht verschließbare Kontrollöffnung zur (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,
Messung der Massenkonzentration an leichtflüchtigen soweit die Einhaltung der Anforderungen durch kontinu-
Halogenkohlenwasserstoffen in der Luftleitung am Ein- ierliche Messungen unter Verwendung einer aufzeich-
tritt in den Trommelbereich einzurichten. Die Einrichtung nenden Meßeinrichtung nachgewiesen wird. Die
der Kontrollöffnungen muß technisch einwandfreie und Meßeinrichtung ist durch eine von der zuständigen
gefahrlose Messungen ermöglichen. obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle mit
Prüfgasen kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-
fähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die
§8 Ergebnisse der Messungen sind drei Jahre lang aufzu-
Eigenkontrolle und Überwachung bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(1) Der Betreiber einer Anlage hat über
(7) Der Betreiber einer Oberflächenbehandlungsan-
1 . die der Anlage zugeführten Mengen an Halogenkoh- lage mit einer einsetzbaren Halogenkohlenwasserstoff-
lenwasserstoffen, menge von mehr als 300 Kilogramm, die neu errichtet
2. die der Wiederaufbereitung oder Beseitigung zuge- oder wesentlich geändert wird, hat die Einhaltung der
führten Mengen an Halogenkohlenwasserstoffen Grenzwerte für die Verluste an leichtflüchtigen Halogen-
oder halogenkohlenwasserstoffhaltigen Stoffen und kohlenwasserstoffen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Satz 3 und
3. die Betriebsstunden 4 bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme
durch Messungen nachzuweisen. Bei Oberflächenbe-
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon handlungsanlagen mit einer einsetzbaren Halogenkoh-
nach den Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes lenwasserstoffmenge von mehr als 1000 Kilogramm
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschrif- sind die Messungen von einer nach § 26 des Bundes-
ten verpflichtet ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf durchführen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-
Verlangen vorzulegen. nisse der Messungen sind für die Dauer des Betriebs
der Anlage aufzubewahren und der zuständigen
(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abschei-
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
der ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit min-
destens einmal monatlich zu prüfen und das Ergebnis
schriftlich festzuhalten. §9
(3) Der Betreiber einer Anlage, für die nach§ 3 Abs. 2 Weitergehende Anforderungen
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des
zulässige Massenkonzentration festgelegt ist, hat die Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder wei-
Einhaltung dieser Anforderungen durch Messungen tergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes bekanntgegebenen Stelle ermitteln und darüber
§ 10
einen Bericht erstellen zu lassen. Die Messungen sind
bei einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Zulassung von Ausnahmen
Anlage frühestens drei Monate und spätestens sechs
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
Monate nach der Inbetriebnahme erstmalig und sodann
von den Anforderungen der §§ 2 bis 8 und des § 12
alle drei Jahre wiederkehrend durchzuführen. Einer wie-
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-
derkehrenden Messung bedarf es nicht bei einer
ren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen
Anlage, deren Massenstrom an leichtflüchtigen Halo-
der Verordnung nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
genkohlenwasserstoffen im Abgas nicht mehr als 0,5
wand erfüllt werden können und schädliche Umweltein-
Kilogramm je Stunde beträgt.
wirkungen nicht zu. befürchten sind.
(4) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen ist bei den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Anlagen durch mindestens drei § 11
Einzelmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb Ordnungswidrigkeiten
während der Absaugphase zu bestimmen. Die Gesamt-
dauer jeder Einzelmessung soll in der Regel eine halbe ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Stunde betragen. Soweit das Betriebsverhalten der Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Anlage dies erfordert, soll die Meßdauer entsprechend sätzlich oder fahrlässig entgegen
verkürzt werden. Die Anforderungen gelten als einge- 1. a) § 2 eine Anlage,
halten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den
festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. b) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
oder§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung
(5) Die Berichte über die Messungen nach Absatz 3 mit Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3, oder § 3 Abs. 2
müssen Angaben über die zugrundeliegenden Anlagen- Satz 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungsan-
und Betriebsbedingungen, die Ergebnisse der Einzel- lage,
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) § 4 Abs. 1, 2 oder 3 eine Chemischreinigungs- Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1 genannten Massen-
oder Textilausrüstungsanlage, konzentrationen spätestens drei Jahre,
d) § 5 Abs. 1 eine Extraktionsanlage 3. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-
kohlenwasserstoffen im Abgas bis einschließlich 7,5
errichtet oder betreibt,
Kilogramm je Stunde und einer Massenkonzentration
2. § 6 Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise von mehr als dem Dreifachen der in § 3 Abs. 2, § 4
ableitet, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1
3. § 7 eine Kontrollöffnung nicht einrichtet, genannten Massenkonzentrationen spätestens vier
Jahre,
4. § 8 Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt,
4. mit einer Massenkonzentration von mehr als dem
5. § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht prüft, Einfachen und höchstens dem Dreifachen der in § 3
6. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5
nicht durch Messungen ermitteln läßt, Abs. 1 genannten Massenkonzentrationen späte-
stens fünf Jahre
7. § 8 Abs. 6 Satz 2 die Meßeinrichtung nicht kalibrieren
oder nicht prüfen läßt, nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.
8. § 8 Abs. 7 Satz 1 die Einhaltung der Grenzwerte für (2) Die Anforderungen des§ 3 Abs. 1 und 3 sind bei
die Verluste nicht nachweist oder den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten
9. § 8 Abs. 7 Satz 2 die Messungen nicht durchführen Anlagen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
läßt. Verordnung einzuhalten.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des (3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 oder 2,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt ferner, wer die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
entgegen§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 bereits errichtet ist, hat die Maßnahmen zur Einhaltung
oder Abs. 7 Satz 3 die Aufzeichnungen, die Berichte der Anforderungen unverzüglich einzuleiten.
oder die Unterlagen nicht aufbewahrt. (4) Die Messungen nach§ 8 Abs. 3 sind bei den vor
Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen
§12 erstmalig spätestens sechs Monate nach Wirksamwer-
den der Anforderungen gemäß Absatz 1 und sodann alle
Übergangsregelung
drei Jahre wiederkehrend durchzuführen.
(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 sowie nach§ 5 Abs. 1 sind bei §13
den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Berlin-Klausel
Anlagen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen- tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
kohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 15 Kilo- Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
gramm je Stunde und einer Massenkonzentration
von mehr als dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1
genannten Massenkonzentrationen spätestens zwei Inkrafttreten
Jahre,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
2. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
kohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 7,5 Kilo- Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-
gramm je Stunde bis einschließlich 15 Kilogramm je führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
Stunde und einer Massenkonzentration von mehr als ordnung über Chemischreinigungsanlagen) vom
dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 28. August 197 4 (BGBI. 1 S. 2130) außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 575
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 24. April 1986
Auf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- in Nummer 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „22,90 Deutsche Marki' durch
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun- die Worte ,,23,80 Deutsche Mark",
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
in Nummer 3
Artikel 1 die Worte „27,30 Deutsche Mark" durch
die Worte ,,28,30 Deutsche Mark",
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
in den Nummern 4 und 5 jeweils
machung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1985 die Worte „31,80 Deutsche Mark" durch
(BGBI. 1 S. 192), wird wie folgt geändert: die Worte „33,00 Deutsche Mark"
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten
in den Besoldungsgruppen Artikel 2
A 1 bis A 4 11 ,40 Deutsche Mark, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
A 5 bis A 8 12,90 Deutsche Mark, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
A 9 bis A 12 1 6, 70 Deutsche Mark, Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 13 bis A 16 22, 10 Deutsche Mark."
2. In § 4 Abs. 3 werden
Artikel 3
in Nummer 1
die Worte „ 18,40 Deutsche Mark'' durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die Worte ,, 19,10 Deutsche Mark", 1986 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 24. April 1986
Tag Inhalt Seite
10.4.86 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen
und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens ................................. . 582
neu: 826-2-34
17.3.86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13 nach dem
Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13) 608
20. 3. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwiscben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Agypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 609
21. 3.86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 611
Die Anhäng_e 1 und 2 zu der Verordnung vom 17. März 1986 über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4, 1 0 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
537
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1986 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
19. 4. 86 Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
neu: 210-5; 312-2, 210-2
19. 4. 86 Zweites Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
210-1
21. 4. 86 Neufassung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
210-1 •
21. 4. 86 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
9500-1 , 21 29-8, 41 03-1 , 9500-4, 9503-4
21. 4. 86 Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG) . . . . . . . . . . . . . 557
912-4
21. 4. 86 Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
912-4
24. 4. 86 Erstes Rechtsbereinigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
neu: 7831-1-43-16-1; 7628-1, 7628-2, 403-4-1, 7100-1, 7110-1, 7400-1, 702-1, 750-14, 750-15, 720-11-22, 7842-2,
7842-2-6, 7842-1-5, 7842-1-6, 7847-6-14, 7849-2-1-5, 7843-2, 7831-1-43-11, 7831-1-43-16, 7831-1-43-20,
7831-1-43-26, 7107-4, 7107-5, 8051-10, 832-1, 2125-2, 642-1, 642-1-1, 642-1-2, 642-1-3, 910-6, 918-4, 9241-1,
9241-3, 9241-16, 9241-1-2, 9282-5, 9504-5, 9511-1-2, 9511-7, 9511-8, 454-1-1-8, 96-1, 97-1, 4135-1, 612-7, 612-7-2,
612-7-1, Anlage 1 zu 612-7-1, Anlage 2a Zll 612-7-1, Anlage 4 zu 612-7-1, 613-1, 613-2-1, 7620-1, 1132-1, 2129-8
24. 4. 86 Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Renten-
versicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8
21. 4. 86 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV} . . . . . . . 571
neu: 2129-8-1-15; 2129-8-1-2
24. 4. 86 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte ................................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
2032-1-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zum Dritten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - ist dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes, zugleich als Anlage zur Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes, als Faltblatt beigelegt.
Paßgesetz
und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 19. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn
das folgende Gesetz beschlossen: einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Paß mitzufüh-
ren und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der
Artikel 1 Paßpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bun-
desrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch
Paßgesetz (PaßG)
Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik
Deutschland genügt. Der Paßpflicht unterliegt nicht, wer
Erster Abschnitt
sich durch Vorlage eines zur Personenfeststellung
Paßvorschriften bestimmten Ausweises der Deutschen Demokratischen
Republik ausweisen kann.
§ 1
(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik
Paßpflicht
Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachge-
Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem wiesen wird.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Paß darf nur Deutschen im Sinne des Arti- 6. die Seriennummer des Reisepasses, die sich aus
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; der Behördenkennzahl der Paßbehörde und einer
er bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. fortlaufend zu vergebenden Paßnummer zusam-
mensetzt,
§ 2 7. die Abkürzung „D" für die Eigenschaft als Deut-
Befreiung von der Paßpflicht scher,
(1) Der Bundesminister des Innern kann durch 8. den Tag der Geburt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 9. die Abkürzung „F" für Paßinhaber weiblichen
1. Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in Geschlechts und „M" für Paßinhaber männlichen
besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen Geschlechts,
ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien,
10. die Gültigkeitsdauer des Reisepasses,
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen
11. die Prüfziffern und
oder zulassen.
12. Leerstellen.
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können (3) Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen
in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Reisepasses sowie Einzelheiten des Lichtbildes
Au.snahmen von der Paßpflicht zulassen. bestimmt der Bundesminister der Innern im Benehmen
mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die
§3 der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch
Grenzübertritt für einen Paßersatz, sofern sein Muster nicht in anderen
Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Verein-
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an barungen festgelegt ist. In den Reisepaß und den vorläu-
zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb figen Reisepaß können auch Kinder des Paßinhabers,
der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit
nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zu- Geschlecht eingetragen werden.
gelassen sind.
§4 (4) ßei der Bestimmung des Musters des Reisepas-
Paßmuster ses sind die Entschließungen der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheit- päischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 (ABI. EG
lichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Serien- Nr. C 241 S. 1) und vom 30. Juni 1982 (ABI: EG
nummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Nr. C 179 S. 1) über die Einführung eines Passes nach
Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich einheitlichem Muster in den Mitgliedstaaten der Euro-
folgende Angaben über seine Person:
päischen Gemeinschaften zugrunde zu legen.
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen, (5) Die Muster der Dienst-, Ministerial- und Diploma-
tenpässe (amtliche Pässe) sowie Einzelheiten des
3. Doktorgrad, Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im
4. Ordensname/Künstlername, Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
5. Tag und Ort der Geburt, bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über
6. Geschlecht, das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen
7. Größe, werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem
Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeit,
8. Farbe der Augen, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten .
9. Wohnort, des Inhabers enthalten.
10. Staatsangehörigkeit.
Der vorläufige Paß enthält die in Satz 2 bezeichneten
personenbezogenen Informationen mit Ausnahme der §5
Nummer 6. Gültigkeitsdauer
(2) Der Reisepaß enthält eine Zone für das automati- (1) Pässe werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn
sche Lesen. Diese darf lediglich enthalten: Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeits-
1. Die Abkürzung „P" für Reisepaß,
dauer der Pässe fünf Jahre. Im Fall des § 1 Abs. 2
2. die Abkürzung „D'' für Bundesrepublik Deutsch- beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Vor-
land, läufige Pässe werden in der Regel für eine Gültigkeits-
3. den Familiennamen, dauer von einem Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung
der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
4. den oder die Vornamen,
5. den Doktorgrad, (2) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 539
§6 5. sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen
Ausstellung eines Passes
will;
6. sich unbefugt zum Eintritt in fremde Streitkräfte ver-
· (1) Der Paß wird auf Antrag ausgestellt. Der Paß- pflichten will;
bewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich
bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll- 7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, des-
mächtigten vertreten lassen. Für Minderjährige und für sen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3
Personen, die geschäftsunfähig oder aus anderen Grün- Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche
den als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähig- Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Gel-
keit beschränkt sind, kann nur derjenige den Antrag tungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als
stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu drei Monate verlassen will;
bestimmen hat. 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben und Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgeset-
alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der zes erforderliche Genehmigung des Kreiswehr-
Person des Paßbewerbers und seiner Eigenschaft als ersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflicht-
Deutscher notwendig sind. gesetzes verlassen will;
(3) Die Paßbehörde kann das persönliche Erscheinen 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die
des Paßbewerbers und die Beglaubigung seiner Unter- nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforder-
schriften verlangen. Bestehen Zweifel über die Person liche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivil-
des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner dienst den Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes
Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paß- für länger als drei Monate verlassen will.
behörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Die Nummern 6, 7, 8 und 9 gelten nicht im Land Berlin.
Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paß-
bewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheb- (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie
lichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt,
Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des
der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß
Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die
Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß aus-
(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen gestellt.
ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen
Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung
für den Betroffenen geboten ist. eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amt-
lichen Ausweises.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung
von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen (4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den
Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechts- Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt
vorschriften nichts anderes bestimmt ist. werden.
(5) Ein Paß oder Paßersatz für Reisen von und nach
dem Land Berlin sowie in die Deutsche Demokratische
§7
Republik und nach Berlin (Ost) darf nicht versagt
Paßversagung werden.
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tat- §8
sachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber Paßentziehung
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz
erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber ent-
gefährdet; zogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die
nach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.
2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit
§9
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Bes-
serung und Sicherung, die im Geltungsbereich Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen
Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder § 8 dürfen im poli-
will;
zeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über
die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehr-
bringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will; § 10
Untersagung der Ausreise
4. sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen
oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts (1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-
oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben
oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Aus- einem Deutschen, dem nach§ 7 Abs. 1 ein Paß versagt
fuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen
begehen will; den eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das § 14
Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen
Sofortige Vollziehung
die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Vor- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Unter-
aussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er sagung der Ausreise ( § 10) und gegen die Sicher-
keinen zum Grenzübertritt gültigen Paß odei Paßersatz stellung des Passes ( § 13) haben keine aufschiebende
mitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in Wirkung.
das Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die
§ 15
Annahme rechtfertigen, daß der Geltungsbereich oder
die Gültigkeitsdauer seines Passes nach § 7 Abs. 2 Pflichten des Inhabers
Satz 1 zu beschränken ist.
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paß-
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber- behörde unverzüglich
schreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutref-
einem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Aus-
fend ist;
reise in das Ausland zu untersagen ist, in Ausnahmefäl-
len die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht, 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines
daß er aus einem dringenden Grund in das Ausland neuen Passes abzugeben;
reisen muß. 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden
(3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset- anzuzeigen.
zes darf einem Deutschen nicht versagt werden. § 16
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11 (1) Der Paß darf weder Fingerabdrücke noch ver-
schlüsselte Angaben über die Person des Inhabers ent-
Ungültigkeit halten. Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen
Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hin-
weise auf solche Daten enthalten. Jeder Paß erhält eine
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des neue Seriennummer.
Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Päs-
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit
sen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die
Ausnahme der Angaben über den Wohnort - un-
dafür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen
zutreffend sind;
Paßbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die
3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antrags-
unterlagen sowie für personenbezogene fotografische
Datenträger (Mikrofilme).
§ 12
Einziehung (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende
Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-
(1) Ein nach§ 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann schließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe
eingezogen werden. erfo~gen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1
genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist un-
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so·sind zulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-
sie bis auf einen Paß einzuziehen. gehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, sind anschließend zu löschen.
wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fort- (4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet
gefallen ist. werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener
§ 13 Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien
möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Serien-
Sicherstellung nummern verwenden
( 1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz 1. die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener
bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt wer- Daten aus ihren Dateien,
den, wenn 2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes
1. eine Person ihn unberechtigt besitzt; und der Länder für den Abruf der in Dateien gespei-
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen cherten Seriennummern solcher Pässe, die für
den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen
vorliegen; sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung
durch Nichtberechtigte besteht.
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Ein-
Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im
ziehungsgrund nach § 1 2 vorliegt.
Melderegister gespeichert werden.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen aus-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Perso- schließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Aus-
nalausweise entsprechende Anwendung. weis.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 541
§ 17 bewerber oder der Inhaber eines Passes für seine
Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Haupt-
Automatischer Abruf aus Date·ien
wohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Paßbehörde
und automatische Speicherung
örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Paßbewerber
im öffentlichen Bereich
oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. Ist
( 1 ) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paß-
den Paß nicht zum automatischen Abruf personen- behörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorüber-
bezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 gehend aufhält.
dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bun-
(4) Eine unzuständige Paßbehörde darf nur mit
des und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der
Ermächtigung der zuständigen Paßbehörde tätig wer-
Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Paß
den. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automa-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hier-
tischen Abruf personenbezogener Daten verwenden,
für bestimmten Paßersatzes bedarf es dieser Ermächti-
die für Zwecke
gung nicht.
1. der Grenzkontrolle,
(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige
2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
Amt.
Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche (6) Für die Sicherstellung sind die Paßbehörden und
Sicherheit die zur Feststellung von Personalien ermächtigten
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Behörden und Beamten zuständig.
Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,
dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach § 20
Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen
gefertigt werden. Kosten
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetz- (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
lich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; schriften können von demjenigen, der die Amtshandlung
dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahn- veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
dungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben. von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben wer-
§ 18 den.
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
( 1) Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nicht- rates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe
öffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimations- der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Aus-
papier benutzt werden. lagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der
(2) Dia Seriennummern dürfen nicht so verwendet Kostenpflicht zuzulassen. Außer diesen Gebühren und
werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Auslagen dürfen für Amtshandlungen nach diesem
Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien Gesetz weitere Gebühren und Auslagen, auch nach
möglich ist. landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden.
Die Gebühr für eine der in Absatz 1 genannten Amts-
(3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf per- handlungen darf 30 Deutsche Mark, die Gebühr für die
sonenbezogener Daten noch zur automatischen Spei- Ausstellung eines für mehrere Personen geltenden
cherung personenbezogener Daten verwendet werden. Paßersatzes darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.
D.ie Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann
§ 19 bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die
Zuständigkeit
Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außer-
halb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen
(1) Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich werden.
dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten
Behörden zuständig (Paßbehörden); die für das Land (3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um
Berlin getroffene Sonderregelung bleibt unberührt. Die Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die
Ausstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 er-
den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschrei- hoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis
tenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienst- zu 200 vom Hundert festsetzen.
stellen.
(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland sind die vom § 21
Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen Paßregister
der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Paßbehör-
den). ( 1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paß- (2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der
behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Paß- Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbeding-
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer sol-
Daten enthalten: chen Datenerhebung abgesehen werden muß.
1. Familienname und ggf. Geburtsname, Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ent-
halten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen
2. Vornamen,
enthaltenen Beschränkungen Anwendung.
3. Doktorgrad,
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung
4. Ordensname/Künstlername, dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
5. Tag und Ort der Geburt, gen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bedien-
steten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür
6. Geschlecht,
besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde
7. Größe, Farbe der Augen, hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der
8. gegenwärtige Anschrift, übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu
machen. Wird die Paßbehörde von dem Bundesamt für
9. Staatsangehörigkeit, Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,
10. Seriennummer, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskrimi-
nalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Über-
11. Gültigkeitsdatum, mittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende
12. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen
Geschlecht der in den Paß eingetragenen Kinder, unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzu-
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-
13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und wahren, durch technische und organisatorische Maß-
Unterschrift von gesetzlichen Vertretern, nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
14. ausstellende Behörde, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
15. Vermerke über Anordnungen nach den§§ 7, 8 und (4) Die Daten des Paßregisters und des Melde-
10. registers dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen
(3) Das Paßregister dient Registers verwandt werden.
1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer
Echtheit, § 23
2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß Weisungsbefugnis
besitzt oder für die er ausgestellt ist,
(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur
3. der Durchführung dieses Gesetzes. Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder
(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind
äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der
mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes.
Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf
der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu (2) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land
speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden im Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.
Ausland bei der Wahrnehmung konsularischer Auf-
gaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Zweiter Abschnitt
§ 22 Straf- und Bußgeldvorschriften
Verarbeitung und Nutzung der Daten
im Paßregister § 24
( 1) Die Paßbehörden dürfen personenbezogene Straftaten
Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermit- Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne
teln, sonst verarbeiten oder nutzen. des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(2) Die Paßbehörden dürfen anderen Behörden auf 1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine
deren Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln. Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß ver-
Voraussetzung ist, daß sagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder
1 . die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 2
oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergan-
Daten zu erhalten, gen ist oder
2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten 2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine
nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für
zu erfüllen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 1
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.
unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden
können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren (2) Der Versuch ist strafbar.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 543
§ 25 Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten Sch Iu ßvorsch ritten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
§ 27
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
( 1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-
1. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines wei- mung des Bundesrates zur Durchführung dieses Geset-
teren Passes bewirkt, zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
2. sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei- Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschrif-
tenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, ten.
3. entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,
sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an
anzeigt oder Bundesbehörden gerichtet sind.
4. gegen ein Verbot der Verwendung (3) Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt all-
a) der Seriennummer gemäß § 18 Abs. 2 oder gemeine Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung
amtlicher Pässe.
b) des Passes zum automatischen Abruf oder zur
automatischen Speicherung personenbezogener
Daten gemäß § 18 Abs. 3 Artikel 2
verstößt. Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. entgegen § 1 Abs. 1 keinen für den Grenzübertritt 13. April 1986 (BGBI. 1S. 393), wird wie folgt geändert:
gültigen Paß oder durch eine Rechtsverordnung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten oder zugelassenen Nach § 163 c wird folgender § 163 d eingefügt:
Paßersatz mitführt oder ,,§ 163 d
2. entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der fest- daß
gesetzten Verkehrsstunden überschreitet. 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des oder
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des 2. eine der in§ 100 a Satz 1 Nr. 3, 4 bezeichneten Straf-
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut- taten
sche Mark, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer
werden. grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1
auch die bei einer Personenkontrolle nach§ 111 anfal-
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Ver- lenden Daten über die Identität von Personen sowie
such der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die
Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die
Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten
begangen wird. zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straf-
tat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhält-
nis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn
§ 26 im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise
Bußgeldbehörden automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der
Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind (2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dür-
fen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
1. für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Bun- ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
desminister des Auswärtigen im Benehmen mit dem werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die
bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverord- Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestä-
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; tigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
2. die Grenzschutzämter, soweit nicht die Länder im bestätigt wird.
Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenz-
polizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Per-
wahrnehmen. sonen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau Daten weitere Ermittlungen geführt worden sind, zu
bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung benachrichtigen, es sei denn, daß eine Gefährdung des
vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächti- Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit
gen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind zu besorgen ist."
festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen
und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einma-
lige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate Artikel 3
ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
Berlin-Klausel
aussetzungen fortbestehen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(4) liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht,
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
so sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die
Dritten Überleitungsgesetzes.
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind
unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfah-
ren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Spei-
cherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um
mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. Über Artikel 4
die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrich- Inkrafttreten
ten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dür-
fen nur für das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Ver- (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Zugleich
wendung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit tritt das Gesetz über das Paßwesen in der im Bundes-
sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die spei- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 210-2, ver-
chernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklä- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
rung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer durch Gesetz vom 26. März 1975 (BGBl.1 S. 774), außer
Person benötigt werden, die zur Fahndung oder Aufent- Kraft.
haltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung oder
(2) Artikel 2 tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Verkü!ldung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 545
zweites Gesetz
zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften
Vom 19. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. die Seriennummer des Personalausweises,
das folgende Gesetz beschlossen: die sich aus der Behördenkennzahl der Per-
sonalausweisbehörde und einer fortlaufend
zu vergebenden Ausweisnummer zusam-
Artikel 1
mensetzt,
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
6. die Abkürzung „D" für die Eigenschaft als
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung Deutscher,
der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGB!. 1 7. den Tag der Geburt,
S. 289) wird wie folgt geändert:
8. die Gültigkeitsdauer des Personalauswei-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ses,
9. die Prüfziffern und
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
10. Leerstellen."
„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
haben und nach den Vorschriften der Landes- und 5.
meldegesetze der allgemeinen Meldepflicht
unterliegen, sind verpflichtet, einen Personal- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer
zur Prüfung der Personalien ermächtigten a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, ,,(2) Unter den Voraussetz!-'ngen des§ 7 Abs. 1
die einen gültigen Paß besitzen und sich durch des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im
diesen ausweisen können." Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: abweichend von den Bestimmungen einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Paßgeset-
„Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des zes nicht zum Verlassen des Gebietes des Gel-
Ausweisinhabers und seiner Unterschrift aus- tungsbereichs des Grundgesetzes über eine Aus-
schließlich folgende Angaben über seine Person: landsgrenze berechtigt.''
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. Vornamen,
,,(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im poli-
3. Doktorgrad, zeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert
4. Ordensname/Künstlername, werden."
5. Tag und Ort der Geburt,
3. Nach§ 2 werden folgende§§ 2 a und 2 b eingefügt:
6. Größe,
,,§ 2a
7. Farbe der Augen, Personalausweisregister
8. gegenwärtige Anschrift, (1) Die Personalausweisbehörden führen Perso-
9. Staatsangehörigkeit." nalausweisregister. Diese dürfen neben dem Licht-
bild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und ver-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: fahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus-
,,(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für schließlich folgende Daten enthalten:
das automatische Lesen. Diese darf lediglich ent- 1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und
halten: Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,
1. Die Abkürzung „IDD" für „Identitätskarte der 2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
Bundesrepublik Deutschland'', Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
2. den Familiennamen, 3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Perso-
3. den oder die Vornamen, nalausweises,
4. den Doktorgrad, 4. ausstellende Behörde.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Das Personalausweisregister dient (4) Die Daten des Personalausweisregisters und
1 . der Ausstellung der Personalausweise und der des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des
Feststellung ihrer Echtheit, jeweils anderen Registers verwandt werden."
2. der ldentitätsfestst8llung der Person, die den Per-
4. § 3 wird wie folgt geändert:
sonalausweis besitzt oder für die er ausgestellt
ist, a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Aus- „Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen
führungsgesetze der Länder dazu. keine Daten über die Person des Ausweis-
inhabers oder Hinweise auf solche Daten ent-
(3) Personenbezogene Daten im Personalaus-
halten."
weisregister sind mindestens bis zur Ausstellung
eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des
,,(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwen-
Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu
det werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abrufpersonen-
speichern und dann zu löschen.
bezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüp-
§ 2b fung von Dateien möglich ist. Abweichend von
Verarbeitung und Nutzung der Daten Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
im Personalausweisregister 1 . die Personalausweisbehörden für den Abruf
personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
(1) Die Personalausweisbehörden dürfen perso-
nenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses 2. die Polizeibehörden und -dienststellen des
Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnun- Bundes und der Länder für den Abruf der in
gen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder Dateien gespeicherten Seriennummern sol-
nutzen. cher Personalausweise und vorläufigen Per-
sonalausweise, die für ungültig erklärt worden
(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen
sind, abhanden gekommen sind oder bei
Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-
denen der Verdacht einer Benutzung durch
nalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist,
Nichtberechtigte besteht.
daß
Die Seriennummer darf ab 1. September 1991
1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen
nicht im Melderegister gespeichert werden."
oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche
Daten zu erhalten,
5. § 3 Abs. 5 wird durch folgenden § 3 a ersetzt:
2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten
nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Auf- ,,§ 3a
gabe zu erfüllen und Automatischer Abruf aus Dateien und automatische
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit Speicherung im öffentlichen Bereich
unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben wer- ( 1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dür-
den können oder nach der Art der Aufgabe, zu fen den Personalausweis nicht zum automatischen
deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abwei-
einer solchen Datenerhebung abgesehen werden chend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und
muß. -dienststellen des Bundes und der Länder sowie,
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrneh-
enthalten sind, finden außerdem die in den Melde- men, die Zollbehörden den Personalausweis im Rah-
gesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung. men ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automati-
schen Abruf personenbezogener Daten verwenden,
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwor- die für Zwecke
tung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von 1 . der Grenzkontrolle,
Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenlei- 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
ter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Her- oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
kunft der übermittelten Daten und Unterlagen akten- Sicherheit
kundig zu machen. Wird die Personalausweisbe-
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
hörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt
dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen
haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen
Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem
nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeich-
Generalbundesanwalt um die Übermittlung von
nungen gefertigt werden.
Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den
Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hin- (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit
weis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim auto-
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, matischen Lesen des Personalausweises nicht in
durch technische und organisatorische Maßnahmen Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe
zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu
dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten. einer Feststellung geführt haben."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 547
6. § 4 erhält folgende Fassung: 8. § 8 wird aufgehoben.
,,§ 4
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich Artikel 2
( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Perso- Änderung und Inkrafttreten
nalausweis können auch im nicb.töffent!icb.en persooaJausweisrecntllcher Vorschriften
Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier
benutzt werden. Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über Personalausweise vom 25. Februar
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet 1983 (BGBI. 1 S. 194), geändert durch das Gesetz vom
werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personen- 26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1305), wird wie folgt
bezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung gefaßt:
von Dateien möglich ist. „Artikel 4
(3) Der Personalausweis darf weder zum auto- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft."
matischen Abruf personenbezogener Daten noch zur
automatischen Speicherung personenbezogener
Daten verwendet werden." Artikel 3
Neufassung des Gesetzes über Personalausweise
7. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
„3. gegen das Verbot Gesetzes über Personalausweise in der vom 1. April
1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß
bekanntmachen. ·
§ 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises
zum automatischen Abruf personenbezoge- Artikel 4
ner Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder Inkrafttreten
c) der Verwendung des Personalausweises zur
Die Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der Verkün-
automatischen Speicherung personenbezo-
dung in Kraft. Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 2
gener Daten gemäß § 4 Abs. 3
Buchstabe a tritt am 1. April 1987 in Kraft. Artikel 1
verstößt.'' Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 21. April 1986
Auf Grund des Artikels 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung personalaus-
weisrechtlicher Vorschriften vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 545) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über Personalausweise in der ab 1. April ·
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. 1 S. 289),
2. den am 26. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1305),
3. die nach Maßgabe seines Artikels 4 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Gesetz
über Personalausweise
§ 1 5. Tag und Ort der Geburt,
Ausweispflicht 6. Größe,
( 1 ) Deutsche im Sinne des Artikels 11 6 Abs. 1 des 7. Farbe der Augen,
Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der 8. gegenwärtige Anschrift,
allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet,
9. Staatsangehörigkeit.
einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlan-
gen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten
Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die (3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das
einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen aus- automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
weisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch 1. Die Abkürzung ..IDD" für „Identitätskarte der Bun-
Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt desrepublik Deutschland",
werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personalauswei-
2. den Familiennamen,
ses unterliegt nicht, wer einen zur Personenfeststellung
bestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen 3. den oder die Vornamen,
Republik besitzt. 4. den Doktorgrad,
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personal- 5. die Seriennummer des Personalausweises, die sich
ausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild aus der Behördenkennzahl der Personalausweis-
auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Aus- behörde und einer fortlaufend zu vergebenden Aus-
weis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers weisnummer zusammensetzt,
und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Anga- 6. die Abkürzung „D" für die Eigenschaft als Deut-
ben über seine Person: scher,
1. Familienname und ggf. Geburtsname, 7. den Tag der Geburt,
2. Vornamen, 8. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
3. Doktorgrad, 9. die Prüfziffern und
4. Ordensname/Künstlername, 10. Leerstellen.
Nr. 1 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 549
(4) Für die erstmalige Ausstellung des Personalaus- 3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausfüh-
weises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der rungsgesetze der Länder dazu.
Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deutsche
Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Perso~ (3) Personenbezogene Daten im Personalausweis-
nalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr register sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen
noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf
Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personal-
der Gebührenpflichtige bedürftig ist. ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und
dann zu löschen.
(5) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundes-
minister des Innern durch Rechtsverordnung, die der §2b
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Verarbeitung und Nutzung der Daten
§ 2
im Personalausweisregister
Gültigkeit ( 1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-
bezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
( 1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits- anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben,
dauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. (2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen
Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültig- Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personal-
keitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine ausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. 1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen
Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer. oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche
Daten zu erhalten,
(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über das Paßwesen kann die zuständige 2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten
Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalaus- nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe
weis abweichend von den Bestimmungen einer Rechts- zu erfüllen und
verordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paß- 3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit un-
wesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungs- verhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden
bereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren
berechtigt. *) Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer sol-
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizei- chen Datenerhebung abgesehen werden muß.
lichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden. Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ent-
halten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen
enthaltenen Beschränkungen Anwendung.
§2a
Personalausweisregister (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung
dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
( 1) Die Personalausweisbehörden führen Personal- gen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bedien-
ausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der steten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür
Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrens- besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde
bedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der über-
folgende Daten enthalten: mittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.
Wird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt
1. Daten des Ausweisinhabers nach§ 1 Abs. 2 und Ver-
für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,
merke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,
dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminal-
2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unter- amt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermitt-
schrift von gesetzlichen Vertretern, lung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde
3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personal- den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hin-
ausweises, weis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch
4. ausstellende Behörde. technische und organisatorische Maßnahmen zu
(2) Das Personalausweisregister dient sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
der Übermittlung folgt, zu vernichten.
1. der Ausstellung der Personalausweise und der Fest-
stellung ihrer Echtheit, (4) Die Daten des Personalausweisregisters und des
Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils
2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Perso-
anderen Registers verwandt werden.
nalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,
•) Ab 1. Januar 1988 lautet § 2 Abs. 2 wie folgt: §3
,,(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die Datenschutzrechtliche Bestimmungen
zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abwei-
chend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des
Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des ( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt." ausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüs-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
selte Angaben über die Person des Inhabers enthalten. im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,
Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hin- dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach
weise auf solche Daten enthalten. Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen
gefertigt werden.
(2) ßeantragung, Ausstellung und Ausgabe von Per-
sonalausweisen und vorläufigen Personalausweisen (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetz-
dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür lich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen
erforderlichen Angaben außer bei den nach Landes- Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespei-
recht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden chert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizei-
zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstel- lichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung
lung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen geführt haben.
sowie für personenbezogene fotografische Datenträger §4
(Mikrofilme).
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende
( 1 ) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-
ausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als
schließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise
Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2
genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzu- (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet
lässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber- werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener
gehend der Herstellung des Personalausweises dient; Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien
die Angaben sind anschließend zu löschen. möglich ist.
(3) Der Personalausweis darf weder zum automati-
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet
schen Abruf personenbezogener Daten noch zur auto-
werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener
matischen Speicherung personenbezogener Daten ver-
Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien
wendet werden.
möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Serien-
§5
nummern verwenden
Ordnungswidrigkeiten
1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-
nenbezogener Daten aus ihren Dateien, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes 1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder
und der Länder für den Abruf der in Dateien gespei- als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für
cherten Seriennummern solcher Personalausweise diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl
und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig er dazu verpflichtet ist,
erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder
bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nicht- 2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer
berechtigte besteht. zuständigen Stelle vorzulegen, oder
Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im 3. gegen das Verbot
Melderegister gespeichert werden.
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4
Abs. 2 oder
§ 3a b) der Verwendung des Personalausweises zum
automatischen Abruf personenbezogener Daten
Automatischer Abruf aus Dateien und
gemäß § 4 Abs. 3 oder
automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
c) der Verwendung des Personalausweises zur
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen automatischen Speicherung personenbezogener
den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf Daten gemäß § 4 Abs. 3
personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von
Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen verstößt.
des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den geahndet werden.
Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-
nisse zum automatischen Abruf personenbezogener
§6
Daten verwenden, die für Zwecke Berliner behelfsmäßige Personalausweise
1. der Grenzkontrolle, Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise
2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne
Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung des§ 1.
oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche §7
Sicherheit (Inkrafttreten)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 ·551
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Vom 21. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder
Artikel 1
2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deut-
Änderung des Gesetzes scher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren
über die Aufgaben des Bundes Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Gesetzes hat, oder
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem 3. einer juristischen Person oder Personenvereini-
Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt gung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungs-
Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereich dieses Gesetzes hat. Das gleiche gilt
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 13 Abs. 2 trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses
des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder
wird wie folgt geändert: mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit
der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende verfügen, entweder
Kurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt: a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im
,, (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz Sinne des Grundgesetzes sind, oder
- BinSchAufgG)". b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes oder
2. § 1 wird wie folgt geändert: c) juristische Personen oder Personemiereini-
gungen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
a) § 1 erhält folgende Überschrift: Gesetzes
,,Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten''. sind.
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und Flöße" Das gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein
durch die Worte,, , Schwimmkörper und schwim- Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder
menden Anlagen" sowie der Punkt durch einen 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasser-
Beistrich ersetzt. fahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.
c) Dem Absatz 1 werden nach Nummer 4 folgende
Nummern 5 und 6 angefügt: (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
„5. die Abwehr von Gefahren für Leben und 1. für Sportfahrzeuge,
Gesundheit sowie die Sicherung einer 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der
angemessenen Unterbringung der auf den Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetz-
Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen blatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröf-
Personen, fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf dert durch das Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1
den Bundeswasserstraßen für Wasserfahr- S. 833), keiner Eintragung in das Schiffsregister
zeuge." bedürfen,
d) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Ver-
eingefügt:
einbarungen, insbesondere aus der Revidierten
,,(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben Rheinschiffahrtsakte und demVertrag zur Grün-
sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrts- dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
verwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen schaft oder aus Rechtsvorschriften zwischen-
des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem staatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach
Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte
Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelt- übertragen hat, ergibt.
einwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun-
gen auf den Bundeswasserstraßen treffen." (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schrift-
lichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. der Bundesminister für Verkehr. Die Erlaubnis kann
auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermen-
3. § 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt: gen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise
,,§ 2 beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt
werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewähr-
Erlaubnis zur Fahrt
leistet ist oder das Befahren Belange der Bundes-
( 1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist republik Deutschland beeinträchtigt. Der Bundes-
erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug minister für Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und nen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichti-
Schiffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. gung der technischen Entwicklung auch für
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechts-
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsge- verordnung festgesetzt werden.
schäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestal-
tungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2
geeignet sind, nicht berührt." kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachun-
gen sachverständiger Stellen hingewiesen werden;
hierbei ist
4. Die§§ 3 bis 3 b werden durch folgende§§ 3 bis 3 c
ersetzt: 1. in der Rechtsverordnung das Datum der
Bekanntmachung anzugeben und die Bezugs-
,,§ 3
quelle genau zu bezeichnen,
Rechtsverordnungen
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-
( 1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- amt archivmäßig gesichert niederzulegen und in
tigt, im Rahmen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechts- der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
verordnungen zu erlassen über
(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des tigt, durch Rechtsverordnung das technische Ver-
Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrs- fahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die
unfall, das geboten ist, um Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mit-
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu wirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge,
helfen, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher regeln.
Ansprüche die Art der Beteiligung festzu- (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und
stellen und 2 werden von dem Bundesminister für Verkehr und
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu dem Bundesminister des Innern gemeinsam erlas-
können, sen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der
2. die Anforderungen an Schiffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwir-
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und kungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimm- gesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach
körper und schwimmenden Anlagen, Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern
Forsten, soweit sie Vorschriften zum Schutz von
und schwimmenden Anlagen einzubauenden
Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnatur-
oder zu verwendenden Anlagen, Instrumente schutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen
und Geräte, nach Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einver-
3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der nehmens mit dem Bundesminister für Arbeit und
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim- Sozialordnung. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
menden Anlagen, Nr. 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeits-
4. die Anforderungen an die Funkausrüstung, den schutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1
Funkwachdienst, den Funkbetrieb, die Funknavi- Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einvernehmens mit
gationseinrichtungen sowie die Führung von dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Funktagebüchern an Bord von Wasserfahrzeu- Gesundheit. Rechtsverordnungen nach Absatz 1
gen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen Nr. 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
und an Land, minister für das Post- und Fernmeldewesen.
5. die Anforderungen an die Besetzung der Was- (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-
serfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl zen 1 und 4 kann auch geregelt werden, wie die
und Befähigung der Besatzungsmitglieder, Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen
6. die Anforderungen an die Befähigung und Eig- nachzuweisen ist, auf Grund welcher Untersu-
nung der Besatzungsmitglieder, chungs- oder Prüfungsergebnisse und in welchem
Verfahren eine Urkunde hierüber erteilt wird, sowie
7. die Anforderungen an die Befähigung und Eig- unter welchen Voraussetzungen und in welchem
nung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Verfahren wegen mangelnder körperlicher, geisti-
Tätigkeit, ger oder charakterlicher Eignung des Inhabers oder
8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besat- wegen technischer Mängel des Wasserfahrzeugs
zungsmitglieder an Bord auch unter Berücksich- eine Urkunde entzogen werden kann.
tigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 erstrecken sich nicht auf
und 2 können auch erlassen werden a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim-
1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, mende Anlagen der Bundeswehr,
2. zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung; die Ermächtigung
Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei kön- erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druck-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 553
behältern und Druckgasbehältern, für die eine · tionen über, soweit die übertragende Rechtsverord-
Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung nung nichts anderes bestimmt."
nicht erlassen ist.
5. § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt:
§3a
,,§ 4
Beleihung von juristischen Personen
Kosten
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung juristische Personen des (1) Für Amtshandlungen nach den§§ 1 und 2 und
privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasser- den auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3 a
fahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten
verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer techni- (Gebühren und Auslagen) erhoben.
schen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Registrierung sowie mit der Abnahme von Prüfun- Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
gen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat-
für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftra- zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
gen. Die juristischen Personen müssen einwilligen Rahmensätze vorzusehen. Soweit es sich um
und nach Satzung und Verhalten hinreichend Gebühren für Amtshandlungen auf Grund einer
Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 handelt,
Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen bedarf der Bundesminister für Verkehr auch des
Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für das
Bundesministers für Verkehr. Post- und Fernmeldewesen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlun-
§3b gen verbundene Personal- und Sachaufwand
Binnenlotsen gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
tigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den schuldner angemessen berücksichtigt werden.''
beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteilig-
ten Verbände der Binnenschiffahrt sowie von Ver-
tretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die 6. § 5 erhält folgende Fassung:
Leistungen der Binnenlotsen in angemessener ,,§ 5
Höhe festzusetzen.
Hamburger Hafen
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lots- Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegen-
entgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als den Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der
die festgesetzten Entgelte weder versprochen, Bund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht
noch gefordert, noch angenommen werden. für Maßnahmen zuständig, die das Verhalten im
Verkehr betreffen. Seine Maßnahmen erstrecken
§ 3c sich im übrigen nicht auf Wasserfahrzeuge,
Übertragungsermächtigung Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die
ausschließlich zur Verwendung im Hamburger
(1) Die Ermächtigungen nach§ 3 Abs. 1 und§ 3 b Hafen bestimmt sind, auf die Führung und Beset-
Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die zung solcher Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen."
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen
werden.
Hierzu werden ermächtigt 7. § 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung ,,§ 6
mit Absatz 5 Satz 1 der Bundesminister für Ver- Überwachungsbefugnis
kehr und der Bundesminister des Innern gemein- (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1
sam,
Abs. 1 können die damit betrauten Personen Was-
2. in den übrigen Fällen der Bundesminister für Ver- serfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende
kehr, der des Einvernehmens mit anderen Bun- Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume
desministern insoweit bedarf, als es für das sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumen-
Gebrauchmachen von der zu übertragenden ten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden
Ermächtigung erforderlich wäre. Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prü-
Die Befugnisse können einer Wasser- und Schiff- fungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und
fahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu-
Schiffahrtsdirektionen übertragen werden. gleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug-
nisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt wer-
oder der Anhörung, die in einer übertragbaren den; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz-
Ermächtigung vorgesehen sind, gehen mit deren lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
Übertragung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirek- zes) eingeschränkt.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser- 9. § 7 b Abs. 1 und 2 wird § 7 Abs. 5 und 6.
fahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwim-
menden Anlage und der sonst für die Sicherheit 10. Die §§ 7 a und 7 b Abs. 3 werden aufgehoben.
Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen,
Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind 11 . § 8 erhält folgende Überschrift:
verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten
Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestat- ,,Länderfachausschuß' '.
ten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeits-
kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus- 12. § 1 O erhält folgende Fassung:
künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, ,,§ 10
die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforder-
Übergangsregelung
lich sind.
Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- 17. März 1870, betreffend die Ausführung der Revi-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- dierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 (Preußische Gesetzsammlung S. 187) und die
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten §§ 1 O bis 20 des Preußischen Regulativs vom
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- 23. März 1870, betreffend die Ausführung der Revi-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über dierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169) treten
mit dem Tage außer Kraft, an dem sie durch Rechts-
verordnungen aufgehoben werden, die der Bundes-
8. § 7 erhält folgende Fassung:
minister für Verkehr auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7
,,§ 7 erläßt."
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 13. § 11 erhält folgende Überschrift:
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder ,,Berlin-Klausel".
einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Artikel 2
zuwiderhandelt.
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bun- Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1
deswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder S. 1950), wird wie folgt geändert:
als Eigentümer oder Ausrüster das unerlaubte
Befahren einer Bundeswasserstraße veranlaßt 1 . In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Wasser-
oder fahrzeugen" die Worte „sowie von Schwimmkörpern
2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung und schwimmenden Anlagen" eingefügt.
betrauten Personen das Betreten des Wasser-
fahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwim- 2. § 38 erhält folgende Fassung:
menden Anlage oder der Betriebs- oder
,,§ 38
Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prü-
fung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
mittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-,
oder Unterlagen nicht vorlegt. Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper
und schwimmende Anlagen müssen so ·beschaffen
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Bin- sein, daß ihre durch die Teilnahme am Verkehr ver-
nenlotse entgegen§ 3 b Abs. 2 andere als die fest- ursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem
gesetzten Entgelte fordert oder annimmt. Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht über-
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, schreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß ver-
Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann mit einer Geld- meidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ord- Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
nungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn- (2) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
det werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von desminister des Innern bestimmen nach Anhörung
den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-
gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen nung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen not-
ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die wendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die
Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in
Revidierten Rheinschiffahrtsakte.'' Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 555
auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vor- des jeweiligen technischen Fortschritts beim Güter-
schriften des Bundes unterliegen. Dabei können umschlag und der Erfordernisse eines beschleunig-
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der ten Verkehrsablaufs zu bestimmen, ob und inwieweit
technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt für die über die Ladezeit hinausgehende, tatsächlich
nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt in Anspruch genommene Zeit das Liegegeld anteilig
werden. zu gewähren ist."
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt
§ 7 Abs. 4 entsprechend.
11 4. § 32 wird aufgehoben.
3. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt: 5. § 48 wird wie folgt geändert:
„Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 entsprechend." ,,(1) Mit dem auf die Anzeige der Löschbereit-
schaft folgenden Tag beginnt die Löschzeit; ist
4. In § 62 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „38 Satz 4" Verzicht auf die vorherige Anzeige der Lösch-
durch die Worte „38 Abs. 2" ersetzt. . bereitschaft vereinbart, so beginnt die Löschzeit,
wenn das löschbereite Schiff vorgelegt ist.''
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 3 ,,(5) § 29 Abs. 5 gilt entsprechend für die
Änderung des Gesetzes Bestimmung des Löschtages."
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt 6. § 49 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhält- ,,(1) Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum
nisse der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Ablaufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem
Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten Frachtführer ein Liegegeld.§ 30 Abs. 2 gilt entspre-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 chend."
Nr. 18 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
wird wie folgt geändert: Artikel 4
Änderung des Gesetzes
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Kurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt:
,,(Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchG)". Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsver-
kehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1969 (BGBI. 1 S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 48
2. § 29 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: wird wie folgt geändert:
,,\1) Mit dem auf die Anzeige der Ladebereit- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird um folgende
schaft folgenden Tag beginnt die Ladezeit; ist Ver- Kurzbezeichnung und Abkürzung ergänzt:
zicht auf die vorherige Anzeige der Ladebereit- ,,(Binnenschiffsverkehrsgesetz - BinSchVG) ".
schaft vereinbart, so beginnt die Ladezeit, wenn
das ladebereite Schiff vorgelegt ist."
2. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,Des weiteren setzen die Frachtenausschüsse Lie-
,,(5) Der Bundesminister für Verkehr wird gegelder fest sowie die den Entgelten nach Satz 1
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Beneh- zugrundeliegenden Lade- und Löschzeiten; die Lade-
men mit den beteiligten Ländern zur Anpassung und Löschzeiten dürfen die gesetzlich festgesetzten
an die örtlichen Gegebenheiten in den Häfen Zeiten nicht überschreiten.''
sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse
eines beschleunigten Verkehrsablaufs und des
jeweiligen technischen Fortschritts für den Lade- Artikel 5
tag einen kürzeren Zeitraum als den Kalendertag Änderung des Gesetzes
sowie den Beginn und das Ende dieses Lade- über Schifferdienstbücher
tages festzusetzen. 11
Das Gesetz über Schifferdienstbücher in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9503-4, ver-
3. § 30 erhält folgende Fassung: öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
,,§ 30 durch Artikel 276 des Gesetzes vom 2. März 1974
(1) Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit voll- 1. § 9 erhält folgende Fassur.g:
endet werden kann, so gebührt dem Frachtführer ein ,,§ 9
Liegegeld.
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
tigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
das bei der Ausstellung und Überprüfung der 3. Der bisherige § 10 wird § 11.
Schifferdienstbücher anzuwendende Verfahren zu
erlassen.
Artikel 6
(2) Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, Neufassung
durch-Rechtsverordnung die in § 7 Satz 2 genannte des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Frist zur Vorlegung bei einem Wasser- und Schiff-
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
fahrtsamt bis auf sechs Monate abzukürzen."
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
2. Nach § 9 wird folgender neuer§ 10 eingefügt: Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,§ 10
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver- Artikel 7
ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) Berlin-Klausel
erhoben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Bin-
die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absat- nenschiffahrt erlassen werden, gelten im Land Berlin
zes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
mensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbun-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei Artikel 8
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Inkrafttreten
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der son-
stige Nutzen für den Gebührenschuldner angemes- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
sen berücksichtigt werden." kündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 557
Drittes Gesetz
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
(3. FStrAbÄndG)
Vom 21. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Bekanntmachung vom 26. August 1980 (BGBI. 1 Berlin."
S. 1615), geändert durch § 29 des Gesetzes vom
17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 161 ), wird wie folgt 4. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage
geändert: nach § 1 ) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 Artikel 2
Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom 1. Januar
der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist." 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 Artikel 3
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
desminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Ver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind
die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, ins-
besondere die der Raumordnung, des Umweltschut- Artikel 4
zes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpas- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
sung geschieht durch Gesetz." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 21. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom
21. April 1986 (BGBI. 1 S. 557) wird nachstehend der
Wortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit
1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1980 (BGBI. 1 S. 1615), .
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getre-
tenen § 29 des Gesetzes vom 17. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 161 ),
3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft tretende
eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 559
Fernstraßenausbaugesetz
- FStrAbG -
§ 1 jahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstel-
lung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßen-
Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der baufinanzierungsgesetzes.
diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
§ 2
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan §6
bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-
stehenden Mittel. sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur
§3 es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall
auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe-
entsprechen.
rührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf
Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen. §7
Der Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-
§4 schen Bundestag jährlich über den Fortgang des
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes- Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom
minister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs- 31. Dezember des Vorjahres.
entwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei
der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere §8
die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des
Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch Gesetz. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
( 1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem
§9
Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf- (Inkrafttreten)
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
das folgende Gesetz beschlossen: 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
Erster Abschnitt
„Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste
Geschäftsbereich des Bundesministers Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3
der Justiz Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung
Artikel 1 und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind,
Hypothekenbankgesetz durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften
erlassen.''
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich- Artikel 4
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Handwerksordnung
kel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert: § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
1. § 23 wird aufgehoben. (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geän-
2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 22, 23, 25, 26, 29 dert worden ist, erhält folgende Fassung:
bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die Angabe ,,§§ 22, 25,
,,Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskam-
26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a" ersetzt.
mer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz
hat."
Artikel 2
Artikel 5
Recht der Schiffspfandbriefbanken
Außenwirtschaftsgesetz
(1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlich- Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
kel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert: Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird aufgehoben.
1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „ 12" durch die
2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 8, 20, 21, 23, 24, Zahl „ 11" und die Worte „Gesetzes über die Statistik
28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" durch die Angabe für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundesstati-
,,§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" stikgesetzes" ersetzt.
ersetzt.
2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
(2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh- „Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
rung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und
Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesge- auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundes-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröf- regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in
fentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe,,§ 21 Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von
Abs. 1 Nr. 3," gestrichen. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
zweiter Abschnitt haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit
Geschäftsbereich des Bundesministers fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder ange-
für Wirtschaft ordnet hat.''
Artikel 3 3. § 46 a wird wie folgt geändert:
Gewerbeordnung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung ,, ( 1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 561
Öffnungszeiten bei der Durchführung der Vor- 2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalen-
schriften dieses Gesetzes oder der zu diesem derjahr
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die a) die Menge der geförderten Steinkohle,
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben.''
b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2. c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeug-
nissen,
Artikel 6 d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch aus-
gefallene Förderung,
Wirtschaftsprüferordnung
e) die Bewertung der Haldenbestände,
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrech-
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 nungen für die einzelnen Gruben- und Verede-
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset- lungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk
zes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), wird wie folgt sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richt-
geändert: linien für das betriebliche Rechnungswesen im
Steinkohlenbergbau sowie
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
g) Art und Umfang der Investitionen.
,,(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag
auf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizu- Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem
fügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das lau-
Wirtschaftsprüferkammer einholen." fende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu
erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden
Daten mit."
2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als
Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der Artikel 8
bei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird. Bundesberggesetz
Mehrere Länder können durch Vereinbarung bei
einer obersten Landesbehörde einen gemeinsamen Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
Prüfungsausschuß bilden.'' S. 1310) wird wie folgt geändert:
3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 1. § 130 wird aufgehoben.
,,(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Aner-
kennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und 2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des§ 21 sinngemäß Anwendung."
,,(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als
Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gel-
Artikel 7 ten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt."
Gesetz über Meldungen der Unternehmen
des deutschen Steinkohlenbergbaus
3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe ,, § 163 Abs. 1
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unter-
Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 163 Abs. 1
nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom Satz 1, 2 oder Abs. 4" zu ersetzen.
19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750, 2753), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 457) geändert worden ist, erhält fol- 4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:
gende Fassung:
,,§ 164 a
,,(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Überleitung
Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbau- Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelö-
unternehmen), melden dem Bundesminister für Wirt- sten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des
schaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht
Maßgabe des Absatzes 2 mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-
1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen ken begonnen worden war und sie am 1 . Juli 1 985 als
Kalenderjahres Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen
ist."
a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und
Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die
einzelnen Betriebe, Artike• 9
b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer, Preisrecht
c) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Stein- In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verord-
kohle und Steinkohleerzeugnissen sowie nung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617)
d) die Kohlenvorräte unter Tage; werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritter Abschnitt b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese" gestri-
chen.
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
Artikel 10 „Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1
Satz 3" ersetzt.
Marktordnung für Landwirtschaft
und Ernährungswirtschaft
(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverord-
(1) Dem§ 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bun- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, ver- 1983 (BGBI. 1 S. 988), die durch Artikel 5 der Verord-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch nung vom 19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021) geändert wor-
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 den ist, wird wie folgt gefaßt:
S. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2
angefügt: ,,Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzufüh-
renden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur
„Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung
bezogenen Packungen abgegeben wird." und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer
(2) § 4 Nr. 4 de,r Milch-Sachkunde-Verordnung vom wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle not-
22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555) wird gestrichen. wendig ist."
(3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesge- (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fas-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröf- sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz. nung ,, ( 1)" entfällt.
Nr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung
(4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1332) wird gestrichen.
22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember
1967) wird aufgehoben. (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänder-
ten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen
(5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt dert oder aufgehoben werden.
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom
4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), wird aufgehoben.
(6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Han-
delsklassen für frisches Obst und Gemüse vom Vierter Abschnitt
9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640; 19721 S. 81) werden
Geschäftsbereich des Bundesministers
die Abschnitte „Qualitätsnormen für Gemüsepaprika"
und „Qualitätsnormen für Porree (Lauch)" gestrichen. für Arbeit und Sozialordnung
(7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtvieh- Artikel 12
märkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte Verordnungen über Sonntagsruhe
(Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinig- (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
16. Februar 1970 (BGBI. 1S. 177), die Badischen Aus- Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fas-
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebüh- sung der Bekanntmachung vöm 31. Juli 1968 (BGBI. 1
ren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und S. 885) wird aufgehoben.
Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai
1933 (RGBI. 1 S. 242) vom 21. September 1933 (Ba- (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
disches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesge-
die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7107-5, veröffent-
und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg
S. 92) werden aufgehoben. Artikel 13
Jugendarbeitsschutzgesetz
Artikel 11
Tierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften In§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgeset-
zes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), das durch Arti-
( 1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung kel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995) S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „dem
wird wie folgt geändert: Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Perso-
nalrat und der Aufsichtsbehörde'' durch die Worte „dem
1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert: Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder
a) Satz 3 wird gestrichen; Persorn=1lrat" ersetzt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 563
Artikel 14 Artikel 18
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Gesetz über die Statistik der Straßen
Unrechts in der Kriegsopferversorgung in den Gemeinden 1976
Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung national- Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den
sozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBI. 1S. 830) wird
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer gestrichen.
832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom Artikel 19
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird gestrichen. Güterkraftverkehr
(1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Fünfter Abschnitt Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August
Geschäftsbereich des Bundesministers 1985 (BGBI. 1 S. 1753), wird wie folgt geändert:
für Jugend, Familie und Gesundheit
1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
Weinverordnung
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Die Verordnung über Wein in der im Bundesgesetz- Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzun-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlich- gen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurz-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- fristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwende-
kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), ten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richt-
wird aufgehoben. linie 84/64 7 EWG des Rates vom 19. Dezember
1984 über die Verwendung von ohne Fahrern
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr."
Sechster Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers 2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
für Verkehr
3. § 50 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
,,§ 50
Wiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb
Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-
von Handelsschiffen
pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und
Das Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von keine Versicherungspflicht (§ 27)."
Handelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten 4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben.
Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden 5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
ist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite
und Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundes- ,,(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1-1, 642- fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-
1-2 und 642-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung nen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bun-
werden aufgehoben. desanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von
ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die
Artikel 17 von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist
bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden,
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet
(BGBI. 1 S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des werden."
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
wird wie folgt geändert: 6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und nicht
ohne die erforderliche Beförderungsbescheini-
1 . In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. gung" gestrichen.
2. § 8 erhält folgende Fassung:
7. In§ 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „nach§ 50
,,§ 8 Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder"
Mitteilung über die Durchführung gestrichen.
der Programme
Über die Durchführung der Programme übermitteln 8. § 80 Satz 3 wird gestrichen.
die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich
eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben 9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte „und
und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr"
betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.'' gestrichen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1
10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgeho- Artikel 21
ben.
Seeschiffahrtsrecht
11 . In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte „oder (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundes-
§ 90 Güterliniennahverkehr" und die Nummer 1 d rechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land
insgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat ,,§ 50 e Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBI. II S. 129) wird
Abs. 3" und die Worte „oder die Vorschriften über gestrichen.
die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfern-
(2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die
verkehrs oder des Güternahverkehrs" gestrichen.
Häfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlich-
12. § 102 erhält folgende Fassung: ten bereinigten Fassung wird gestrichen.
,,§ 102
(3) Artikel 3, 4, 5 und 6 b des Gesetzes über das Inter-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all- nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-
gemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsver- schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der
kehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbe- Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 62),
hörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig- das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März
keiten die untere Verkehrsbehörde ( § 38 Abs. 2 und 1980 (BGBI. 1 S. 373) geändert worden ist, werden
§ 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche gestrichen.
Sonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1
bezeichnete Behörde." (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
keiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale
13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der
Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der
Nummer 4 die Worte „über die Einführung von
See durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1 262)
Beförderungs- und Begleitpapieren sowie der
wird gestrichen.
Buchführungspflicht im Güterliniennahverkehr"
gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden
Nummern 2 bis 4. Artikel 22
Luftverkehr und Wetterdienst
14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt: ( 1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
,,(5) Die nach§ 50 Satz 2 und§ 50 a in der bis zum Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61),
30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförde- das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984
rungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr, (BGBI. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
die an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Mel- dert:
debestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeit-
liche Beschränkung." 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der nach den§§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist
(2) Die Verordnung über die Beschriftung und Be- dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
schilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des die Enteignungsbehörde bindend.''
Güternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1 . Juni 1973 (BGBI. 1 S. 512) wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Verordnung ,,(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom Länder."
29. November 1969), die durch die Verordnung vom
7. April 1983 (BAnz. S. 3185) geändert worden ist, wird
(2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-
gestrichen.
dienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ein- nummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
satz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom wird gestrichen.
2. Januar 1973 (BGBI. I S. 1 ), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285) geändert
worden ist, werden die Worte „ausschließlich für grenz- Siebter Abschnitt
überschreitende Beförderungen" gestrichen. Geschäftsbereich des Bundesministers
(5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftver- der Finanzen
kehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBI. 1 S. 2261)
Artikel 23
wird gestrichen.
Gesetz über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
Artikel 20
öffentlich-rechtliche'f Kreditanstalten
Schleppmonopol auf der kanalisierten Saar
§ 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwand-
Die Verordnung über das Schleppmonopol auf der ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
kanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBI. II ditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
S. 117) wird aufgehoben. rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 565
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1967 (BGBI. 1 S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des
22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 584) geändert worden ist, wird Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBI. 1 S. 1937)
aufgehoben. geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 26
Artikel 24
Branntweinmonopolgesetz Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
zum Branntweinmonopolgesetz
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmun-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
(BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert: 61 2-7 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben. vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden wie folgt
geändert:
2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen.
1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufge-
hoben.
3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 42 2. § 40 Satz 2 wird gestrichen.
Zulassung der Zusammenlegung
und der Übertragung 3. Die§§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben.
( 1 ) landwirtschaftliche Brennereien ( § 25 Abs. 2
4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unter-
und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden
absatzbezeichnung „a)'' und der Doppelpunkt entfal-
Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen
len.
oder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwen-
dung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemein-
schaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 ) zusam- 5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 7 4 werden aufgehoben.
mengelegt werden. Das Brennrecht der Gemein-
schaftsbrennerei entspricht der Summe der Brenn- 6. In § 75 werden die Worte
rechte der zusammengelegten Brennereien. ,,zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweiner-
(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der satzsteuerordnung (ErsstO) - Anlage 2 a -,
Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureord-
darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine nung (EO) - Anlage 3 -"
Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht
für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemein- sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
schaftsbrennerei betrieben wird. nung ,,(1 )" entfällt.
(3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön- Artikel 27
nen vom Bundesminister der Finanzen oder der von
ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des fol- Brennereiordnung
genden Betriebsjahres auf andere Brennereien glei- Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz
cher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden." über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4. § 83 wird aufgehoben. Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
5. In § 90 werden die Worte „oder zur Herstellung von vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436), wird wie folgt
Monopolerzeugnissen ( §§ 95 ff.) verwendet wird" geändert:
gestrichen.
1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben.
6. Die §§ 103, 104, 116 und 11 7 werden aufgehoben.
2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen.
7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen.
3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben.
8. § 181 wird aufgehoben.
Artikel 28
Branntweinersatzsteuerordnung
Artikel 25
Die Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz
Gesetz zur Änderung
des Branntweinmonopolgesetzes
über das Branntweinmonopol - die Branntweinersatz-
steuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffent-
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 1 2. Januar lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 29 2. den Zolltarif insoweit ändern,
Branntweinzählordnung a) als dies der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund der Verträge zur Gründung der
Die Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz Europäischen Gemeinschaften, Beitritts-
über das Branntweinmonopol - die Branntweinzählord- verträge hierzu und Verträge zu deren
nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder
nummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinig- Durchführung oder zur Begründung einer
ten Fassung wird aufgehoben. Zollunion oder Freihandelszone oder auf
Grund von hierauf gestützten Rechtsakten
von Organen der Europäischen Gemein-
Artikel 30 schaften gestattet worden ist;
Zollgesetz
b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichne-
vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert ten Verträge erforderlich ist, wenn sicher-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 gestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaa-
(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert: ten der Europäischen Gemeinschaften ent-
sprechende Zolltarifänderungen durchfüh-
1. § 21 wird wie folgt geändert: ren;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) als die Bundesrepublik Deutschland nach
den unter Buchstabe a bezeichneten Ver-
,,(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben.
Zolltarif ist trägen, insbesondere nach dem Protokoll
über das Zollkontingent für die Einfuhr von
1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils gel- Bananen zum Vertrag zur Gründung der
tenden Fassung, soweit er aufgrund von Ver- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ordnungen des Rates oder der Kommission sowie nach den auf die vorbezeichneten
der Europäischen Gemeinschaften im Gel- Verträge gestützten Rechtsakten von
tungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden Organen der Europäischen Gemeinschaf-
ist, sowie sonstige von diesen Organen erlas- ten zur Festsetzung von Zollkontingenten
sene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils berechtigt ist.
geltenden Fassung, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden (2) Der Bundesminister der Finanzen kann
sind, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit
ändern,
2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung." 1 . als die Bundesrepublik Deutschland nach den
in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
b) Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten
7 werden gestrichen.
Rechtsakten von Organen der Europäischen
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: Gemeinschaften oder auf Grund von
Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter
,,(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ver-
verordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das
pflichtet ist;
Dreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit
Zollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des 2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die
höchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festset- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
zen, wenn diese Waren infolge einer unvorherge- schaften oder diese Gemeinschaften mit
sehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zuneh- anderen Staaten geschlossen haben, sowie
mendem Umfang unter solchen Umständen ein- von Beschlüssen über die beschleunigte Ver-
geführt werden, daß die dadurch geschaffene wirklichung der Ziele der vorbezeichneten Ver-
Lage die im Inland ansässigen Herstellergleichar- träge erforderlich ist;
tiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeug-
nisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den
droht." in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Num-
mer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von
hierauf gestützten Rechtsakten von Organen
2. § 77 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaften oder auf
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ware zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-
fachlich zuständigen Bundesminister durch pflichtet ist.
Rechtsverordnung (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und
1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden,
zur Erfüllung internationaler vertraglicher Ver- bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die
pflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßi- erhöht werden, bis auf volle Zahl-en nach oben
gen oder aufheben; gerundet werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 567
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur 2. § 14 wird wie folgt geändert:
internationalen Vereinheitlichung oder aus ande-
a) Absatz 1 wird gestrichen.
ren zolltechnischen Gründen durch Rechtsver-
ordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-
der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den sung:
Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen ,,(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verklei-
Waren zu ändern." nerter Form - und die dazugehörigen Bänder dür-
b) Die Absätze 5 bis 7 und 1Owerden gestrichen; die fen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vor-
bisherigen Absätze 8, 9 und 11 werden Absätze 5 legung eines ordnungsmäßigen Nachweises
bis 7. ( §§ 8, 9) überlassen werden."
c) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fas- c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte „Absatz 2"
sung: werden durch die Worte „Absatz 1" ersetzt.
,,Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich
3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zuständigen Bundesminister durch Rechtsver-
ordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontin- a) Nummer 1 wird gestrichen.
gents von der Vorlage eines Zollkontingent- b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende
scheins abhängig machen und die Grundsätze für Fassung:
die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-
dige Zollkontingentscheinstelle festsetzen." „ 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen
oder dazugehörige Bänder einer Privat-
person überläßt,·'.
Artikel 31 c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
Zolltarifgesetz
Das Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt 4. In§ 15 Abs. 5 werden die Worte „Nr. 3 oder 4" durch
Teil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten die Worte „Nr. 2 oder 3" ersetzt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Februar 1986 (BGBI. II S. 478), wird auf-
gehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zoll- Artikel 34
tarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
1 . Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft.
In § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), das zuletzt durch
Artikel 32 Artikel 2 des Gesetzes vom 21 . April 1986 (BGBI. 1
S. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben.
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
In § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Neunter Abschnitt
zuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, Übergangs- und Schlußvorschriften
werden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" durch die Angabe
Artikel 35
,,§ 11 Abs. 1 und 2" sowie die Worte „Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundes- Neufassung von Gesetzen
statistikgesetzes'' ersetzt. und Rechtsverordnungen
Der Bundesminister des Innern kann das Gesetz über
Titel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der
Finanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und
Achter Abschnitt die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
Geschäftsbereich des Bundesministers zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundes-
des Innern minister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung
und der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftver-
Artikel 33 kehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen
nach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundes-
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
gesetzblatt bekanntmachen.
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Artikel 36
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1 . In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig'' des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
durch das Wort „fünfzig" ersetzt. im Land Berlin.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 37 (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19
Inkrafttreten Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 tre-
ten am Tage der Verkündung in Kraft.
(1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 569
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
(Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt" das
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Komma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte
In § 1 255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung durch folgende Sätze ersetzt:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
1986 (BGBI. 1 S. 324), werden in Satz 2 das Wort „wer- Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung
den" durch das Wort „bleiben" und die Worte „nicht der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
berücksichtigt." durch die Worte „und Zeiten der Kin-
dererziehung nach dem 31. Dezember 1985 insgesamt
unberücksichtigt, wenn dies einen höheren Monats- Artikel 5
durchschnitt ergibt." ersetzt.
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes In Artikel 2 § 6 c des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
In § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgeset- Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), werden nach
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom dem Wort „festgestellt" das Komma durch einen Punkt
20. Dezember 1985 (BGBl.I S. 2484), werden in Satz 2 und die nachfolgenden Worte durch folgende Sätze
das Wort „werden" durch das Wort „bleiben" und die ersetzt:
Worte „nicht berücksichtigt." durch die Worte „und Zei-
ten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985 ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
insgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
Monatsdurchschnitt ergibt.'' ersetzt. Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gilt nicht bei der Prüfung
der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
Artikel 3
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Artikel 6
In § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Neuregelungsgesetzes
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2484), werden in Satz 2 In Artikel 2 § 6 a des Knappschaftsrentenversiche-
das Wort „werden" durch das Wort „bleiben" und die rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
Worte „nicht berücksichtigt." durch die Worte „und Zei- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
ten der Kindererziehung nach dem 31 . Dezember 1985 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
insgesamt unberücksichtigt, wenn dies einen höheren des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
Monatsdurchschnitt ergibt." ersetzt. S. 2484), werden nach dem Wort „festgestellt" das
Komma durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte
durch folgende Sätze ersetzt:
Artikel 4
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- ,,Die in Satz 1 genannten Zeiten bleiben unberücksich-
Neuregelungsgesetzes tigt, wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
Vorschriften über die Wanderversicherung eine höhere
In Artikel 2 § 5 c des Arbeiterrentenversicherungs- Gesamtleistung ergibt. Satz 2 gil~ nicht bei der Prüfung
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt der Wartezeiten für den Rentenanspruch."
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der B u ndesrn in i ster
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 571
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung
von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)
Vom 21. April 1986
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- oder 3 sowie nach § 5 darf Trichlorethen nur bis zum
schutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) ver- Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig- nung eingesetzt werden.
ten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:
§3
§ 1 Oberflächenbehandlungsanlagen
Anwendungsbereich ( 1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die nicht mit
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü-
Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen stet sind, sind so zu errichten und zu betreiben, daß die
unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlen- Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
fen
wasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis
zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlen- 1. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
wasserstoffe) enthalten, lenwasserstoffmenge bis zu 500 Kilogramm
1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, 0,5 Kilogramm je Stunde,
insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst- 2. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
stoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent- lenwasserstoffmenge von mehr als 500 Kilogramm
schichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder bis zu 1500 Kilogramm
in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbe- 0, 1 vom Hundert der einsetzbaren Halogenkohlen-
handlungsanlagen), wasserstoffmenge je Stunde,
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, 3. bei einer Anlage für den Einsatz einer Halogenkoh-
Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, lenwasserstoffmenge von mehr als 1500 Kilogramm
entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher 1,5 Kilogramm je Stunde
Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Verluste in
Textilausrüstungsanlagen), den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdichtung
3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung
oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier- und Änderung des Behandlungsprozesses weiter zu
körperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen), vermindern, sind auszuschöpfen. Im betriebsbereiten
Zustand ohne Beschickung mit Behandlungsgut dürfen
soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-
die Verluste an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
stoffen je Stunde und je Quadratmeter Verdunstungs-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für fläche 0,2 Kilogramm nicht überschreiten. Enthält das
Lösemittel Halogenkohlenwasserstoff_e, die zu mehr
1. Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massege- als 50 vom Hundert aus 1, 1 ,2-Trichlor-1 ,2,2-trifluor-
halt an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen ethan (R-113) oder Trichlorfluormethan (R-11) beste-
bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden, hen, dürfen die Verluste das zweifache der Werte nach
2. Oberflächenbehandlungsanlagen und -vorrichtun- Satz 1 und Satz 3 nicht überschreiten.
gen mit einem Füllvolumen bis zu 10 Liter, soweit die
(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer
Lösemittel ohne Erwärmen eingesetzt und keine
Abgase abgesaugt werden. Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet
sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm
§2 je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu errichten und
zu betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider
Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe
geführt werden, mit dem sichergestellt wird, daß die
Beim Betrieb von Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
keine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser- stoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentra-
stoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1, 1, 1-Trichlor- tion von
ethan, Dichlormethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluor-
ethan (R-11 2), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) 1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
und Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden. menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und ·
Beim Betrieb von Anlagen nach § 4 darf Trichlorethen 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
nicht, beim Betrieb von Anlagen nach § 3 Abs. 2 menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an
(273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält Behandlungsgut von mehr als 30 Kilogramm
das Lösemittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogen-
als 50 vom Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlor- kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert
kohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen
abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Mas-
von 150 Milligram111 je Kubikmeter nicht überschreiten. senkonzentration von 150 Milligramm je Kubikmeter
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. nicht überschreiten.
(3) Für Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textil-
einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerü- ausrüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände
stet sind und bei denen der Massenstrom an leichtflüch- liegen, durch gemeinsame Betriebseinrichtungen ver-
tigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaugten bunden sind und einem gemeinsamen technischen
Abgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde beträgt, gel- Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 3 die
ten die Anforderungen nach Absatz 1 . Summe der Füllmengen an Behandlungsgut der Einzel-
anlagen maßgebend.
(4) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen
auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein-
same Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem §5
gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die
Extraktionsanlagen
Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und 2 die Summe
jeweils der Massenströme und der Abgasvolumen- ( 1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom
ströme der Einzelanlagen maßgebend. an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im
Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind
so zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über
§4 einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-
Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-
genkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine
(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla- Massenkonzentration von
gen, bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind
so zu errichten und zu betreiben, daß nach Abschluß des 1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
Trocknungsvorganges menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und
1. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo- 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
genkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft beim menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,
Eintritt in den Trommelbereich 15 Gramm je Kubik- bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand
meter und im Trommelbereich 25 Gramm je Kubik- (273 K [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält
meter nicht überschreitet und das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasser-
2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger stoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Dichlor-
als 303 Kelvin [30 °C] beträgt. methan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffen bestehen,
dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine
Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens Massenkonzentration von 150 Milligramm je Kubikme-
dieser Verordnung bereits errichtet, darf die Massen- ter nicht überschreiten.
konzentration nach Satz 1 Nr. 1 beim Eintritt in den
Trommelbereich 28 Gramm je Kubikmeter und im Trom- (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demsel-
melbereich 42 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei- ben Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame
ten. Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem
gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die
(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogen- Anwendung von Absatz 1 die Summe jeweils der Mas-
kohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert senströme und der Abgasvolumenströme der Einzelan-
aus 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) oder lagen maßgebend.
Trichlorfluormethan (A-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, daß die Massenkonzentration beim Ein-
tritt in den Trommelbereich 300 Gramm je Kubikmeter §6
und im Trommelbereich 500 Gramm je Kubikmeter nicht Ableitung der Abgase
überschreitet und die Temperatur des Behandlungsgu-
tes nicht weniger als 293 Kelvin [20 °C] beträgt. Abgesaugte Abgase sind durch eine Abgasleitung so
abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströ-
(3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla- mung gewährleistet ist, es sei denn, daß durch eine
gen, bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so andere Ableitung der Abgase keine schädlichen
zu errichten und zu betreiben, daß die Abgase über Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.
einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-
stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halo-
§7
genkohlenwasserstoffen im Abgas eine Massenkon-
zentration von Kontrollöffnung
1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer Füllmenge an Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen
Behandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 fest-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 573
gelegt sind, ist verpflichtet, in einem geraden Rohrstück messungen und das verwendete Meßverfahren enthal-
der Abgasleitung der Anlage eine dicht verschließbare ten. Sie sind drei Jahre lang aufzubewahren und der
Kontrollöffnung zum Zwecke der Messung einzurichten. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Anlagen hat der
Betreiber eine dicht verschließbare Kontrollöffnung zur (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,
Messung der Massenkonzentration an leichtflüchtigen soweit die Einhaltung der Anforderungen durch kontinu-
Halogenkohlenwasserstoffen in der Luftleitung am Ein- ierliche Messungen unter Verwendung einer aufzeich-
tritt in den Trommelbereich einzurichten. Die Einrichtung nenden Meßeinrichtung nachgewiesen wird. Die
der Kontrollöffnungen muß technisch einwandfreie und Meßeinrichtung ist durch eine von der zuständigen
gefahrlose Messungen ermöglichen. obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle mit
Prüfgasen kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-
fähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die
§8 Ergebnisse der Messungen sind drei Jahre lang aufzu-
Eigenkontrolle und Überwachung bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(1) Der Betreiber einer Anlage hat über
(7) Der Betreiber einer Oberflächenbehandlungsan-
1 . die der Anlage zugeführten Mengen an Halogenkoh- lage mit einer einsetzbaren Halogenkohlenwasserstoff-
lenwasserstoffen, menge von mehr als 300 Kilogramm, die neu errichtet
2. die der Wiederaufbereitung oder Beseitigung zuge- oder wesentlich geändert wird, hat die Einhaltung der
führten Mengen an Halogenkohlenwasserstoffen Grenzwerte für die Verluste an leichtflüchtigen Halogen-
oder halogenkohlenwasserstoffhaltigen Stoffen und kohlenwasserstoffen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Satz 3 und
3. die Betriebsstunden 4 bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme
durch Messungen nachzuweisen. Bei Oberflächenbe-
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon handlungsanlagen mit einer einsetzbaren Halogenkoh-
nach den Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes lenwasserstoffmenge von mehr als 1000 Kilogramm
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschrif- sind die Messungen von einer nach § 26 des Bundes-
ten verpflichtet ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf durchführen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-
Verlangen vorzulegen. nisse der Messungen sind für die Dauer des Betriebs
der Anlage aufzubewahren und der zuständigen
(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abschei-
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
der ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit min-
destens einmal monatlich zu prüfen und das Ergebnis
schriftlich festzuhalten. §9
(3) Der Betreiber einer Anlage, für die nach§ 3 Abs. 2 Weitergehende Anforderungen
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des
zulässige Massenkonzentration festgelegt ist, hat die Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder wei-
Einhaltung dieser Anforderungen durch Messungen tergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes bekanntgegebenen Stelle ermitteln und darüber
§ 10
einen Bericht erstellen zu lassen. Die Messungen sind
bei einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Zulassung von Ausnahmen
Anlage frühestens drei Monate und spätestens sechs
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
Monate nach der Inbetriebnahme erstmalig und sodann
von den Anforderungen der §§ 2 bis 8 und des § 12
alle drei Jahre wiederkehrend durchzuführen. Einer wie-
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-
derkehrenden Messung bedarf es nicht bei einer
ren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen
Anlage, deren Massenstrom an leichtflüchtigen Halo-
der Verordnung nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
genkohlenwasserstoffen im Abgas nicht mehr als 0,5
wand erfüllt werden können und schädliche Umweltein-
Kilogramm je Stunde beträgt.
wirkungen nicht zu. befürchten sind.
(4) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen ist bei den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Anlagen durch mindestens drei § 11
Einzelmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb Ordnungswidrigkeiten
während der Absaugphase zu bestimmen. Die Gesamt-
dauer jeder Einzelmessung soll in der Regel eine halbe ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Stunde betragen. Soweit das Betriebsverhalten der Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Anlage dies erfordert, soll die Meßdauer entsprechend sätzlich oder fahrlässig entgegen
verkürzt werden. Die Anforderungen gelten als einge- 1. a) § 2 eine Anlage,
halten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den
festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. b) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
oder§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung
(5) Die Berichte über die Messungen nach Absatz 3 mit Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3, oder § 3 Abs. 2
müssen Angaben über die zugrundeliegenden Anlagen- Satz 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungsan-
und Betriebsbedingungen, die Ergebnisse der Einzel- lage,
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) § 4 Abs. 1, 2 oder 3 eine Chemischreinigungs- Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1 genannten Massen-
oder Textilausrüstungsanlage, konzentrationen spätestens drei Jahre,
d) § 5 Abs. 1 eine Extraktionsanlage 3. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-
kohlenwasserstoffen im Abgas bis einschließlich 7,5
errichtet oder betreibt,
Kilogramm je Stunde und einer Massenkonzentration
2. § 6 Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise von mehr als dem Dreifachen der in § 3 Abs. 2, § 4
ableitet, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1
3. § 7 eine Kontrollöffnung nicht einrichtet, genannten Massenkonzentrationen spätestens vier
Jahre,
4. § 8 Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt,
4. mit einer Massenkonzentration von mehr als dem
5. § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht prüft, Einfachen und höchstens dem Dreifachen der in § 3
6. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5
nicht durch Messungen ermitteln läßt, Abs. 1 genannten Massenkonzentrationen späte-
stens fünf Jahre
7. § 8 Abs. 6 Satz 2 die Meßeinrichtung nicht kalibrieren
oder nicht prüfen läßt, nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.
8. § 8 Abs. 7 Satz 1 die Einhaltung der Grenzwerte für (2) Die Anforderungen des§ 3 Abs. 1 und 3 sind bei
die Verluste nicht nachweist oder den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten
9. § 8 Abs. 7 Satz 2 die Messungen nicht durchführen Anlagen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
läßt. Verordnung einzuhalten.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des (3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 oder 2,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt ferner, wer die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung
entgegen§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 bereits errichtet ist, hat die Maßnahmen zur Einhaltung
oder Abs. 7 Satz 3 die Aufzeichnungen, die Berichte der Anforderungen unverzüglich einzuleiten.
oder die Unterlagen nicht aufbewahrt. (4) Die Messungen nach§ 8 Abs. 3 sind bei den vor
Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlagen
§12 erstmalig spätestens sechs Monate nach Wirksamwer-
den der Anforderungen gemäß Absatz 1 und sodann alle
Übergangsregelung
drei Jahre wiederkehrend durchzuführen.
(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 sowie nach§ 5 Abs. 1 sind bei §13
den vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Berlin-Klausel
Anlagen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen- tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
kohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 15 Kilo- Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
gramm je Stunde und einer Massenkonzentration
von mehr als dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder § 5 Abs. 1
genannten Massenkonzentrationen spätestens zwei Inkrafttreten
Jahre,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
2. mit einem Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
kohlenwasserstoffen im Abgas von mehr als 7,5 Kilo- Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-
gramm je Stunde bis einschließlich 15 Kilogramm je führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
Stunde und einer Massenkonzentration von mehr als ordnung über Chemischreinigungsanlagen) vom
dem Dreifachen der in§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 28. August 197 4 (BGBI. 1 S. 2130) außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 575
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 24. April 1986
Auf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- in Nummer 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „22,90 Deutsche Marki' durch
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun- die Worte ,,23,80 Deutsche Mark",
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
in Nummer 3
Artikel 1 die Worte „27,30 Deutsche Mark" durch
die Worte ,,28,30 Deutsche Mark",
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
in den Nummern 4 und 5 jeweils
machung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1985 die Worte „31,80 Deutsche Mark" durch
(BGBI. 1 S. 192), wird wie folgt geändert: die Worte „33,00 Deutsche Mark"
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten
in den Besoldungsgruppen Artikel 2
A 1 bis A 4 11 ,40 Deutsche Mark, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
A 5 bis A 8 12,90 Deutsche Mark, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
A 9 bis A 12 1 6, 70 Deutsche Mark, Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 13 bis A 16 22, 10 Deutsche Mark."
2. In § 4 Abs. 3 werden
Artikel 3
in Nummer 1
die Worte „ 18,40 Deutsche Mark'' durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die Worte ,, 19,10 Deutsche Mark", 1986 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 24. April 1986
Tag Inhalt Seite
10.4.86 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen
und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens ................................. . 582
neu: 826-2-34
17.3.86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13 nach dem
Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13) 608
20. 3. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwiscben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Agypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 609
21. 3.86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 611
Die Anhäng_e 1 und 2 zu der Verordnung vom 17. März 1986 über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 13
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als Anlageband zu dieser
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