536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 - 1 BvR
1186/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom
21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom
21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Über-
gangsregelung zugunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen
der Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten§ 1587 b Absatz
3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88)
rechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen
nicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. April 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
441
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1986 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
15. 4. 86 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
611-1
15. 4. 86 Neufassung des Biersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
612-6
17. 4. 86 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Uhrmacher-Handwerk (Uhrmachermeister-
verordnung - UhrmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
neu: 7110-3-84
16. 4. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 2 und 13 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536
1104-5, 404-19-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 15. April 1986
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1
S. 138) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977;
1986 1 S. 138),
2. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153),
3. den am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 11.
Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277),
4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 29 des Gesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154),
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434),
7. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 7 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280).
Bonn, den 15. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einkommensteuergesetz 1986
(EStG 1986)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht 4. Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten
Steuerpflicht § 1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8
II. Einkommen Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten . . . . § 9a
1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-
steuerung 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim- Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b
mungen............................... § 2
5. Sonderausgaben
Negative ausländische Einkünfte § 2a
Sonderausgaben § 10
2. Steuerfreie Einnahmen Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Steuerfreie Einnahmen ................ . § 3 nen Gewinns ......................... . §10a
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen .... . § 3a Steuerbegünstigte Zwecke ............ . § 10 b
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-
Arbeitslohn .......................... . § 3b Pauschbetrag, Vorsorgepauschale ....... . §10c
Anteilige Abzüge § 3c Verlustabzug ......................... . §10d
3. Gewinn 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Gewinnbegriff im allgemeinen §4 Vereinnahmung und Verausgabung § 11
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-
jahr .................................. . §4a 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Direktversicherung ................... . §4b Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c
8. Die einzelnen Einkunftsarten
Zuwendungen an Unterstützungskassen §4d
a) Land- und Forstwirtschaft
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be-
stimmten anderen Gewerbetreibenden .. §5 Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft ............................ . § 13
Bewertung ........................ , .. . §6
Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Pensionsrücksteilung ................. . § 6a
Forstwirtschaft nach Durchschnitts-
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter sätzen ............................ . §13a
Anlagegüter .......................... . § 6b
Veräußerung des Betriebs ......... . § 14
Gewinn aus der Veräußerung von Grund
Vergünstigungen bei der Veräußerung
und Boden, Gebäuden sowie von Auf-
bestimmter land- und forstwirtschaft-
wuchs auf oder Anlagen im Grund und
licher Betriebe .................... . § 14 a
Boden bei der Ermittlung des Gewinns
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitts- b) Gewerbebetrieb
sätzen ............................... . § 6c Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... . § 15
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrie- Verluste bei beschränkter Haftung .. . §15a
ben, deren Fortbestand gefährdet ist .... § 6 d §16
Veräußerung des Betriebs ......... .
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- Veräußerung von Anteilen an Kapital-
verringerung ......................... . §7 gesellschaften bei wesentlicher Beteili-
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte gung ............................. . § 17
Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7 a
c) Selbständige Arbeit
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- Selbständige Arbeit ................ . § 18
tumswohnungen ...................... . § 7 b d) Nichtselbständige Arbeit
(weggefallen) ........................ . § 7 C Nichtselbständige Arbeit ........... . § 19
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, Überlassung von Vermögensbeteili-
die dem Umweltschutz dienen ......... . § 7 d gungen an Arbeitnehmer ........... . § 19 a
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, e) Kapitalvermögen
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Kapitalvermögen .................. . § 20
Betriebsgebäude ..................... . §7e
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- f) Vermietung und Verpachtung
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- Vermietung und Verpachtung ....... . § 21
ter Krankenhäuser .................... . § 7 f Pauschalierung des Nutzungswerts der
Sonderabschreibung zur Förderung klei- selbstgenutzten Wohnung im eigenen
ner und mittlerer Betriebe ............. . § 7 g Haus ............................. . § 21 a
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 443
g) Sonstige Einkünfte 3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
Arten der sonstigen Einkünfte § 22 schaftsteuer
Spekulationsgeschäfte ............. . § 23 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer ......................... . § 35
h) Gemeinsame Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften .......... . § 24
VI. Steuererhebung
Altersentlastungsbetrag ............ . § 24a
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag § 24b 1. Erhebung der Einkommensteuer
Entstehung und Tilgung der Einkommen-
III. Veranlagung steuer ............................... . § 36
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungs- Ausschluß der Anrechnung von Körper-
pflicht .................................. . § 25 schaftsteuer in Sonderfällen ........... . § 36a
Veranlagung von Ehegatten .............. . § 26 Vergütung von Körperschaftsteuer ..... . § 36b
Getrennte Veranlagung von Ehegatten .... . § 26a Vergütung von Körperschaftsteuer auf
Grund von Sammelanträgen ........... . § 36c
Zusammenveranlagung von Ehegatten .... . § 26b
Vergütung von Körperschaftsteuer in
Besondere Veranlagung für den Ver-
Sonderfällen ......................... . § 36d
anlagungszeitraum der Eheschließung .... . § 26c
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
(weggefallen) ........................... . § 27
hungsbetrags an beschränkt Einkommen-
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein- steuerpflichtige ....................... . § 36e
schaft .................................. . § 28
Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37
(weggefallen) ........................... . § 29
(weggefallen) ........................... . § 30 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-
Pauschbesteuerung § 31 steuer)
Erhebung der Lohnsteuer ............. . § 38
IV. Tarif Höhe der Lohnsteuer ................. . § 38a
Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge § 32 Lohnsteuerklassen ................... . § 38b
Einkommensteuertarif ................... . § 32a Lohnsteuertabellen ................... . § 38c
Progressionsvorbehalt ................... . § 32b Lohnsteuerkarte ...................... . § 39
Außergewöhnliche Belastungen .......... . § 33 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Fällen .................................. . § 33a unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- Arbeitnehmer ........................ . § 39b
terbliebene ............................. . § 33b Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne
Lohnsteuerkarte ...................... . § 39c
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender .. § 33c
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
beschränkt einkommensteuerpflichtige
ten ..................................... . § 34
Arbeitnehmer ........................ . § 39d
(weggefallen) ........................... . § 34a
Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf- deren Fällen ......................... . § 40
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34b
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
zeitbeschäftigte ...................... . § 40a
V. Steuerermäßigungen Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-
stimmten Zukunftssicherungsleistungen . § 40b
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-
künften Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
abzug ............................... . § 41
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41 a
künften .............................. . § 34c
Abschluß des Lohnsteue-rabzugs ...... . § 41 b
Ausländische Einkünfte ............... . § 34d
Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... . §42
Land- und Forstwirtschaft Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-
Steuerermäßigung bei Einkünften aus gleich für Ehegatten .................. . § 42a
Land- und Forstwirtschaft ............. . § 34e Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber .......................... . § 42 b
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im
mit zwei und mehr Kindern bei In-
Lohnsteuerverfahren .................. . § 42c
anspruchnahme erhöhter Absetzungen
nach§ 7 b Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei
Arbeitnehmerüberlassung ............. . § 42d
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit § 42e
Anrufungsauskunft ................... .
zwei und mehr Kindern bei Inanspruch-
nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b § 34f Lohnsteuer-Außenprüfung ............. . § 42 f
2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-
derung staatspolitischer Zwecke ertragsteuer)
Kapitalerträge mit Steuerabzug ........ . § 43
Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För-
derung staatspolitischer Zwecke ...... . § 34g Bemessung der Kapitalertragsteuer .... . § 43a
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflich-
Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ..... . § 44 tigen ................................... . § 50 a
Abstandnahme vom Steuerabzug ...... . § 44a
Erstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44b
IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und
Erstattung von Kapitalertragsteuer an be- Schlußvorschriften
stimmte Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen .... . § 44c Prüfungsrecht ........................... . § 50 b
(weggefallen) ........................ . § 45 Wertminderung von Anteilen durch Gewinn-
Anmeldung und Bescheinigung der ausschüttungen ......................... . § 50c
Kapitalertragsteuer ................... . § 45 a Ermächtigung ........................... . § 51
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... . § 51 a
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 .......... . § 45 b
Anwendungsvorschriften ................. . § 52
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
(weggefallen) ........................... . § 52 a
steuerabzugspflichtigen Einkünften
(weggefallen) ........................... . § 53
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus
§ 46
Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981
nichtselbständiger Arbeit .............. .
(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwen-
Besondere Behandlung von Einkünften dungen für Dienstleistungen zur Beaufsich-
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- tigung oder Betreuung eines Kindes) ..... . § 53 a
betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. . § 46a (weggefallen) ........................... . § 53b
(weggefallen) ........................ . § 47 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwen-
dungen für die Veranlagungszeiträume 1971
VII. (weggefallen) ........................... . § 48
bis 1974) ............................... . § 54
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... . § 49 Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Sondervorschriften für beschränkt Steuer- angeschafftem Grund und Boden) ........ . § 55
pflichtige ............................... . § 50 (weggefallen) ........................... . § 56
1. Steuerpflicht ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommen-
§ 1 steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen werden.
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe- (3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gel-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im ten auch deutsche Staatsangehörige, die die Voraus-
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes- setzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr
republik Deutschland zustehende Anteil am Festland- nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die
sockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes Steuerpflichtigen1 allein oder zusammen mit ihrem Ehe-
und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge- gatten im Ausland einkommensteuerpfiichtige Einnah-
beutet werden. men von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veran-
lagungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
anzuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen
auch deutsche Staatsangehörige, die
im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
lichen Aufenthalt haben und besteuerung das Besteuerungsrecht dem ausländi-
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- schen Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist§ 32
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehö-
Kasse beziehen, rende Kinder nicht anzuwenden.
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein- Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt
im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-
für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie künfte im Sinne des § 49 haben.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 445
II. Einkommen 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
gewerblichen Betriebsstätte,
1. Sachliche Voraussetzungen
3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
für die Besteuerung
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar-
lehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder
§ 2 Geschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat,
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen und
( 1) Der Einkommensteuer unterliegen 4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-
lichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, diese in einem ausländischen Staat belegen sind,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden;
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sie dürfen auch nicht nach § 1O d abgezogen werden.
Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, geglichen werden können, mindern sie die pos_itiven
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der
Steuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, zeiträumen aus demselben Staat erzielt.
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs-
künfte während seiner beschränkten Einkommen-
stätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast
steuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-
künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von
den §§ 13 bis 24. Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Boden-
schätzen sowie die 8ewirkung gewerblicher Leistungen
(2) Einkünfte sind zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-
tung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f), verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-
pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
2. Steuerfreie Einnahmen
zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-
zogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
§3
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um
Steuerfrei sind
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-
stungen, ist das Einkommen. 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
(9) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfrei-
b) Sachleistungen und Kinderzuschüss~ aus _den
betrag nach § 32 Abs. 6, die Sonderfreibeträge nach
gesetzlichen Rentenversicherungen emsch~!eß-
§ 32 Abs. 7 und 8 und um die sonstigen vom Einkommen
lich der Sachleistungen nach dem Gesetz uber
abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Ein-
eine Altershilfe für Landwirte,
kommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für
die tarifliche Einkommensteuer. c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver-
sicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-
Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom- schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes
mensteuer. über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-
sprechende Geldleistungen nach § 9 des
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die
genannten Gesetzes,
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils gesetz, der Reichsversicherungs~rdnung und
während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die dem Gesetz über die Krankenversicherung der
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-
Einkommensteuerpflicht. lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die
§ 2a für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-
schaftsgeld aus öffentlichen · Kassen gezahlt
Negative ausländische Einkünfte
werden;
(1) Negative ausländische Einkünfte
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit- 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-
nehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung laßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-
der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch
gewährt werden; 24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das
50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen nis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell- Höchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat
Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-
den, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
Mark;
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,
der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der 10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf
Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung
der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und aus einem Dienstverhältnis;
Gemeinden 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-
überlassenen Dienstkleidung, tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä- den, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen-
digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen schaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich- fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,
teten und für dienstlich notwendige Kleidungs- die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge- gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
gebenen Verpflegung, Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden
der freien Krankenhauspflege, des freien Bestimmung oder von der Bundesregierung oder
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe- gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder; gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das
gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, schädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften der dem Empfänger erwächst, offenbar über-
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an steigen;
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä- 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.
Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-
Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;
gewährt werden;
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs- versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners
gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs- für seine Krankenversicherung;
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje- Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
tisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes- Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10, Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- 500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende
dert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Betrag steuerpflichtig;
S. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-
schädengesetz; 16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun- laßte Umzugskosten ·gezahlt werden, soweit sie die
gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher durch die Reise oder den Umzug entstandenen
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia- Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-
listischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer- wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4
pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut- nicht übersteigen;
machungsgründen neu begründeten oder wieder
begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen 17. (weggefallen);
aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten
wieder gewährt werden, bleibt unberührt; des Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichs-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 447
gesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich
Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI. 1 um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die
S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-
abzugsfähig war; den;
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan- oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
gener; Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen
Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
oder ihre Hinterbliebenen; gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die
zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des
sung; Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge- a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröf- schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
gewährt wird; steigen und nach den von dem Geber erlassenen
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Richtlinien v0rgeben werden,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, pendium nicht zu einer bestimmten wissen-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung
1976 (BGBI. 1 S. 3341); oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld- ist,
gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-
Kindergeldgesetze gewährt werden; punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
25. (weggefallen); Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche zurückliegt;
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
45. (weggefallen);
oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-
keit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
kirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) mannsprämien;
im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi- 47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des
schen Person des öffentlichen Rechts oder einer Arbeitsplatzschutzgesetzes;
unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-
zes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi- 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
gungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne- soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
ten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 steuerpflichtig sind;
Deutsche Mark im Jahr anzusehen; 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
27. und 28. (weggefallen); Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Per- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
sonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des
und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats- Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange- (Auslagenersatz);
hörige des Entsendestaates sind und in der 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-
(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei- auf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im
nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn- Kalenderjahr nicht übersteigen;
bringende Tätigkeit ausüben;
· 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den
30. bis 41. (weggefallen); Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder
Abkommens gezahlt werden; zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder a) für eine Lebensversicherung,
teilweise steuerfrei zu belassen; b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio- gesetzlichen Rentenversicherung,
nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
Abs. 2 gilt entsprechend; gruppe,
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut- wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-
sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands- befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit
bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der
rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü- versicherung der Angestellten die Hälfte und bei
che gegen den Bund oder die Länder richten. Das Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun- knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel
gen und Schuldbuchforderungen, die nach den der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
§§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege- nicht übersteigen und nicht höher sind als der
lung der Entschädigungsansprüche für Auslands- Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-
bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig- rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen
ten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-
werden; gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-
nehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
55. und 56. (weggefallen); beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler- sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger sind anzurechnen;
der Sozialversicherung oder an den Versicherten 63. Einkünfte der in§ 49 bezeichneten Art, wenn sie in
zahlt; der Deutschen Demokratischen Republik oder in
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die Berlin (Ost) bezogen worden sind;
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder 64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge- schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die
setzes;
Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini- öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen
gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-
Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent- ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands
lichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz
geleistet werden, die nach § 3 a steuerfrei sind; oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der
ihnen von einem inländischen Arbeitgeber
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-
gewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-
mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-
gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag
und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-
nicht übersteigt;
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-
rungsmaßnahmen; 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-
Teil 111, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-
zes;
ten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; ist der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-
Krankenversicherungsbeitrag eines krankenver- tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im
sicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu einer Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-
Ersatzkasse höher als der Beitrag zur gesetzlichen berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die
Krankenkasse, so ist der Beitragsteil des Arbeit- Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-
gebers bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-
Krankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer- träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu
frei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu- denen die Versorgungsleistungen gehören würden,
kunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver- die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen
pflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun- ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von
gen des Arbeitnehmers ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 449
der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den
Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach
geber und der Leistungsempfänger als Arbeit- Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-
nehmer; sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungs-
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch
gesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung
Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten
ganz oder teilweise erlassen werden;
bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West)
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Län- § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
der. papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)
§ 3a
vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
(1) Steuerfrei sind strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im
Saarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen den sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen
und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen
Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Indu-
90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh- strieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen
nungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der
Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein- Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;
richtungen bestimmt sind;
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin
2. Zinsen aus (West) nach dem 26. Juni 1952- im Geltungsbereich
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-
Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Ausschusses für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -
Länder und aus Schatzanweisungen der Länder
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als
wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des
besonders förderungswürdig anerkannt worden ist.
Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-
2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung
gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest-
den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht
gestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe-
dingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital- möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß
markt nicht stören; festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)
vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen veräußert worden ist.
Namenschuldverschreibungen) und aus festverzins- (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1
lichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des
31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der
1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe- Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus- Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt
gegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver- hat.
kehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1
sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948- in Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben
Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des worden sind.
Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin §3b
(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-
papieren Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
zum Arbeitslohn
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz ( 1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die
(Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind
anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder
1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach
Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-
Berlin (West) verlegt haben, nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor- Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-
den sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen
sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige
Gesetzes oder Tarifvertrages halten. dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt
hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-
dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit gerung zu befolgen.
sie
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli- ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses
fallen, 125 vom Hundert, Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine
3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit
1. Mai 150 vom Hundert, Zustimmung des Finanzamts zulässig.
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
des Grundlohns nicht übersteigen. regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol- als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über
gendes: die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden
1 . Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld- und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die
und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder
ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-
2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im
0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Arbeitsstätte geltenden Vorschriften. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-
mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung
3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-
Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts
in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-
§ 3c nehmen.
Anteilige Abzüge (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in durch den Betrieb veranlaßt sind.
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste- (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den
hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer- Gewinn nicht mindern:
bungskosten abgezogen werden.
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
3. Gewinn nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zuge-
§ 4' wendeten Gegenstände insgesamt 50 Deutsche
Mark nicht übersteigen;
Gewinnbegriff im allgemeinen
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
dem Betriebsvermögen am Schluß des voran- als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre
gegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-
der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einla- gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der
gen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnah- betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat
men, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen}, der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-
die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,
laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt- Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen;
schaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-
oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben
eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach sein muß, beizufügen;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 451
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti- 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis
gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-
Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des lichen Gründen erforderlich ist;
Steuerpflichtigen befinden;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-
jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-
Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
Bewirtungen; den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen
5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die
wird;
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst- 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-
140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts
des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen; den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami- für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-
der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
2 ergebenden Beträge übersteigen; benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer- kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
gemessen anzusehen sind; schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs- das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-
bereich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro- chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-
päischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-
gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder rechnen, in dem sie entstanden sind;
Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfah-
ren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisun- 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
gen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rück- das Wirtschaftsjahr endet.
zahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2
darf den Gewinn nicht erhöhen; §4b
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17 Direktversicherung
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen- Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-
stehende Anteilseigner geleistet werden. sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num- lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit
mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer- am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-
pflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt. stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben
die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,
Zwecke (§ 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-
sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber
5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf- rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus- hung nicht erfolgt wäre.
geschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung
nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson- §4c
ders aufgezeichnet sind.
Zuwendungen an Pensionskassen
§ 4a (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei- werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im
benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
ermitteln. Wirtschaftsjahr ist oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen
bei der Kasse dienen. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der
nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,
betrieblich veranlaßt wären.
mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-
mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-
§ 4d
setzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-
jahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-
Zuwendungen an Unterstützungskassen nen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-
( 1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus
dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-
leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab- schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem
gezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem
übersteigen: Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen
Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau- ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung
fende Leistungen gewähren: verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun- Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch
gen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg- gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-
ten Tabelle, zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden
Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs- 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag
anwärter, einer lebenslänglich laufenden Leistung;
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
oder nur Hinterbliebenenversorgung ge-
stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom
währt, jeweils 6 vom Hundert,
Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der
ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in
25 vom Hundert den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-
Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-
die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch- gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am
schnittsbetrags der durchschnittliche Höchst- Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der
betrag der jährlichen Leistungen, den die Lei- durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-
stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts- summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-
jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie- unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-
bene erhalten können; hat eine Unterstützungs- mögen); für die Bewertung des Vermögens der
kasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär- Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der
ter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Leistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von
Person, die von der Unterstützungskasse Lei- Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-
stungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter- lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-
bliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs- scheiden.
anwärter die Person, deren Hinterbliebene die
Hinterbliebenenversorgung erhalten können, Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an
mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel
nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-
für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-
kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
cherung verschafft; die Zuwendungen nach den
Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind, dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan- Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin- den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach
dung für künftige Versorgungsleistungen gewährt Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-
oder den sie an einen anderen Versorgungsträger unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs
zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver- geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen
pflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver- noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine
mindert sich in den Fällen des Buchstabens cum Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
den Anspruch gegen die Versicherung. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 453
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen §6
Beträge, so können die übersteigenden Beträge im
Bewertung
Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei
Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen
Betriebsausgaben behandelt werden. anzusetzen sind, gilt das Felgende:
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-
nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der
betrieblich veranlaßt wären. Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen
§5 Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
Gewinn bei Vollkaufleuten davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli- Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine haben, darf vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3
solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Satz 2 der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-
Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts- ansatz hinausgehen.
jahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1 2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever- fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt
mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der
entgeltlich erworben wurden. niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuer-
erst gebildet werden, wenn pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver- Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als
letzung geltend gemacht hat oder der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ange-
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsver- setzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen
letzung ernsthaft zu rechnen ist. Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä- zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßi-
testens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige ger Buchführung entspricht.
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-
aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht
dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
worden sind.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
setzen sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich- schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-
tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach nahme
diesem Tag darstellen; a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß- steuergesetzes von der Körperschaftsteuer
stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
nach diesem Tag darstellen. oder Vermögensmasse, die ausschließlich und
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch- und Berufsbildung dient, oder
steuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu- b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
entfallen, telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am oder der Förderung der Erziehung, Volks- und
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen. Berufsbildung dient,
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit
(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein- dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der
sind zu befolgen. Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Buchstabe m oder Buchstabe z zulässigen Werte bei
anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist, daß die
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt Wirtschaftsgüter in der handelsrechtlichen Jahres-
der Zuführung angeschafft oder hergestellt wor- bilanz mit den sich danach ergebenden niedrigeren
den ist oder Werten ausgewiesen werden. Soweit in einem folgen-
den Wirtschaftsjahr bei einem Wirtschaftsgut in der
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der handelsrechtlichen Jahresbilanz eine nach Satz 1 vor-
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des
genommene Bewertung durch eine Zuschreibung rück-
§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
gängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschrei-
sprechend.
bung den Buchwert des Wirtschaftsguts. Bei Wirt-
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so schaftsgütern des Anlagevermögens ist Absatz 1 Nr. 1
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Satz 4 in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den
Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung
§ 6a
des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die
Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung Pensionsrückstellung
aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-
entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, wenn
mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an
die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her- 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
stellung der Zeitpunkt der Entnahme. einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre- 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß
chend anzuwenden. die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
anzusetzten. Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, werden
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsaus- jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-
gaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthal- Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr
tenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach vollendet,
Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht
schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen
Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirt- dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-
schaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden den. A!s Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefüg-
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
ten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt
sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in
abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-
einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang
den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-
eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgü-
resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,
tern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der
daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafts-
Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
guts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
fungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1
die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem
Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem
Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen
besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufge-
am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge
führt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer-
zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-
den, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht-
jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis
lich sind.
zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-
Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abschreibungen mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-
nach Absatz 2 und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß
Abs. 3 Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever- des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts
mögens sowie des Ansatzes der nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß
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sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf- wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst schaftlichen Betriebsvermögen gehören,
zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird Gebäude,
die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens
als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions- 25 Jahren,
zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver- Schiffe,
hältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-
jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es Anteile an Kapitalgesellschaften oder
als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
30. Lebensjahr vollendet;
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor- schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-
gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei- stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom
stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Hundert des bei der Veräußerung entstandenen
Satz 4 gilt sinngemäß. Gewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver- Boden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen
pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun- Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns
dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs- abgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den
mathematik anzuwenden. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen
2. Grund und Boden,
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des
Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, und Boden entstanden ist,
in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü- 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
hestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück- dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver- wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
pflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer- schaftlichen Betriebsvermögen gehören,
den; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs
dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem
künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun- dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige 4. Gebäuden,
Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-
schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
gleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt- und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im
schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen- Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen- und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an
sionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein- Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
tritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-
den; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei-
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts- len an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in
jahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich- Satz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor-
mäßig verteilt werden. liegen und der Bundesminister für Wirtschaft im
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte- und der von der Landesregierung bestimmten
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile
Dienstverhältnis steht. unter Berücksichtigung der Veräußerung der
Anteile volkswirtschaftlich besonders förderungs-
§ 6b ~ürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur
Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer
bestimmter Anlagegüter breiten Eigentumsstreuung zu dienen.
( 1) Steuerpflichtige, die Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
Grund und Boden, Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr
Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug
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von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage
Geschäftsleitung im Inland ist nur zulässig, wenn die am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
Kapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden- punkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist
schätzen, den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-
oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum bilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung gleicher Höhe ausgewiesen wird.
und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1
der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
fahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das und 3 ist, daß
Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord- 1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam- § 5 ermittelt,
menhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der
wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be- Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-
steht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen- chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-
stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell- triebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren
schaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus- entfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt-
ländischen Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalge- schaftlicher Betriebe,
sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die
güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-
Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung
gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit triebsstätte gehören,
diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von 4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern nicht außer Ansatz bleibt und
einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be- sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung
stehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig- verfolgt werden können.
keiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-
25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-
lichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit
Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-
Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-
äußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-
schließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.
betriebs entstanden ist.
(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver- bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-
äußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der kosten des Wirtschaftsguts.
Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn
ist. des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen
ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1
bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden
nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-
Rücklagenbetrags zu erhöhen.
jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-
lage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel- § 6c
lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-
Gewinn aus der Veräußerung
schaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-
von Grund und Boden, Gebäuden
ren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-
sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen
schaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen im Grund und Boden
Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-
bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3
kungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie oder nach Durchschnittssätzen
Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei
Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden (1) § 6 b mit Ausnahme des§ 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit
und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,
vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück- wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus
lage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags ermittelt werden:
gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt- soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- rung von
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein
Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder Grund und Boden,
Schiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu Gebäuden oder
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Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- zu sichern,
schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von beson-
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme derem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,
(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen
Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält-
Rücklage bestanden hat. nisse unbedenklich ist und
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von
anlage endete, weniger als 200 Millionen Deut-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-
sche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen
genommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-
ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen
rende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-
im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein
zeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der
Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller
Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
herrschenden und abhängigen Unternehmen oder
Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschrei-
die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen
bungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b
zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe-
Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-
rungen und Leistungen zwischen diesen Unter-
gaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)
nehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen
behandelt worden sind.
werden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei
§ 6d Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz-
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,
summe, bei Versicherungsunternehmen die Prä-
mieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje-
deren Fortbestand gefährdet ist
nigen· Ansätze gemindert werden, die für Beteili-
(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem gungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen
30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen Unternehmen ausgewiesen sind.
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt-
des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr schaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage Finanzbehörde des Landes erteilt, das für die
bilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf- Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen
fungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird und Ertrag zuständig ist.
nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4
Umsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs- Abs. 1 oder § 5.
größe des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut-
sche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-
Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.
Kapitalanlage gebildet werden.
4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder können.
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-
stätte, (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1 ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich
Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn
Einlagen erworben werden, 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-
3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder ent-
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und nommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil ver-
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei- äußert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhält-
len, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell- nis des Anteils der veräußerten oder entnommenen
schaft gegen Einlagen erworben werden. Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig
gewinnerhöhend aufzulösen,
(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des
nach,daß
Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die
der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-
stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, geren Teilwert entspricht.
2
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§7 b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind,
Absetzung für jährlich 2,5 vom Hundert
Abnutzung oder Substanzverringerung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum der Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den
von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr Fällen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre,
der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die
abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut- Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im
gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im
hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die
des Wirtschaftsguts. Als betriebsgewöhnliche Nut- Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den
Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
zungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines
Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und , Satz 2).
Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Bei (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, erpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres
bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung der Fertigstellung angeschafft worden sind, können
für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt- abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung
schaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige
die folgenden Beträge abgezogen werden:
dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in
gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf 1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1
das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche techni- und in den folgenden 3 Jahren
sche oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. jeweils 10 vom Hundert,
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- in den darauffolgenden 3 Jahren
vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset- jeweils 5 vom Hundert,
zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die in den darauffolgenden 18 Jahren
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen jeweils 2,5 vom Hundert,
bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2
Hundertsatz vom jevyeiligen Buchwert (Restwert) vor- im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
genommen werden; der dabei anzuwendende Hundert- und in den folgenden 7 Jahren
satz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset- jeweils 5 vom Hundert,
zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in in den darauffolgenden 6 Jahren
Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und jeweils 2,5 vom Hundert,
30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a Abs. 8 gilt ent- in den darauffolgenden 36 Jahren
sprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset- jeweils 1,25 vom Hundert
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemes-
sen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech- der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.
nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,
wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall gen in Anspruch genommen hat.
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teil-
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung eigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
zulässig.
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als mit sici, bringen, ist Absatz 1 entsprechend _anzuwen-
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-
vollen Absetzung abzuziehen: stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermö- ringerung).
gen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für
die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem § 7a
31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom
Hundert, Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen
und Sonderabschreibungen
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der
Nummer 1 nicht erfüllen und die (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wor- schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
den sind, jährlich 2 vom Hundert, bungen in Anspruch genommen werden können
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 459
(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs- vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-
kosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen
Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der
derabschreibungen nach den um die nachträglichen jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-
Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her- zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-
stellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Anschaffungskosten. Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset- (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-
zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah- gen vorgenommen worden, so bemessen sich nach
lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel- Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die
lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirt-
die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder- schaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5 a nach dem Rest-
abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundert-
die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil- satz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert
herstellungskosten und an die Stelle des Jahres der und der Restnutzungsdauer.
Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung
oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her- §7b
stellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie Erhöhte Absetzungen
nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen und Eigentumswohnungen
worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-
sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen- familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr
det. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten als 66 2/ 3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann
durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr
dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren
durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten
Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den
Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset- der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser
zungen in Anspruch genommen werden, müssen in acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-
jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts
Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über-
nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden. steigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-
kosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei- wohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset- familienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh- an einem dieser Gebäude oder einer Eigentums-
men. wohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut-
(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset- sche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist auf
zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset- den übersteigenden Teil der Herstellungskosten oder
zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre- der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1
rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das
oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswoh-
Vorschriften in Anspruch genommen werden. nung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder
an einer Eigentumswohnung
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-
5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs- ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;
grenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen. 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,
(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu- Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder
rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein- Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn
zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset- das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums-
zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für wohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten
diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den
Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-
den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des
erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. § 26 Abs. 1 vorliegen;
(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
gen sind bei Wirtschaftsgütern, die z_u einem Betriebs- anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-
früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer- rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von
pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer
weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs- Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das
kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen- vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-
tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein- raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet
familienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums- worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt
wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-
nach dem 31 . Dezember 1976 angeschafft worden ist. lienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-
Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-
Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge- zeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-
bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als lagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt
80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der
Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla-
vorgenommen werden können, ist der Restwert den gungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so
nen; die weiteren· Absetzungen für Abnutzung sind ein- beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt
heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude zeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. letztmals zugerechnet worden ist.
(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. wenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
Jahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes
vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-
wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs- lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen
Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien- sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-
hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus- haus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentums-
bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent- wohnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und sei-
sprechend. nem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek- (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-
ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude chend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf-
befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume eigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-
für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als tumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-
nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. genden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom
Hundert vornehmen.
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus
§ 7C
oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-
wohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung (weggefallen)
eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. § 7d
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,
Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach
die dem Umweltschutz dienen
den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1
bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus- ( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste- Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die
hen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei- nach dem 31 . Dezember 1974 und vor dem 1. Januar
ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können
16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213) gleich. Ist genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung
das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 461
Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-
Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent- aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
standen sind, können abweichend von § 7a Abs. 1 so 1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
Anschaffung oder Herstellung entstanden.
schaftsgüter,
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
nur in Anspruch genommen werden, wenn Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen lungsarbeiten
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu erfüllt wird.
mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen
und (7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
bescheinigt, daß
Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be- im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem
und Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom-
ist. men werden, wenn der Empfänger
(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, 1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-
wenn sie dazu verwendet werden, zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-
1. a) den Anfall von Abwasser oder
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und
b) Schädigungen durch Abwasser oder
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-
c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-
Stoffe als Abwasser oder schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-
d) Verunreinigungen der Luft oder arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2
e) Lärm oder Erschütterungen erteilt ist.
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder Absatz 6 gilt sinngemäß.
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
gungsgesetzes zu beseitigen.
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch
Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus- genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-
geschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für ten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor
Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver- dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-
wendet werden. gut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-
31. Dezember 19?4 und vor dem 1. Januar 1991 entste- triebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-
hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt- zes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde
schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse
vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.
worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der §7e
nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzun-
gen bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstel- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
lungskosten vorgenommen werden können. Das gleiche und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt- (1) Steuerpflichtige, die
schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach
dem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen gen berechtigt sind oder
werden. 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den
werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im
daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun- eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar
dert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs
a) der Fertigung oder
insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-
stellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-
Fällen des Absatzes 4 sinngemäß. schaftsgütern oder
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für
fremde Rechnung gelagert werden, den.
§ 7g
dienen und nach dem 31 . Dezember 1951 hergestellt
worden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in Sonderabschreibung zur Förderung
dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschrei- kleiner und mittlerer Betriebe
bungen bis zu je 1 0 vom Hundert der Herstellungs- (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
kosten vornehmen. Den Herstellungskosten eines Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder
Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-
nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines schließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten werden, kann unter den Voraussetzungen des Absat-
Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude zes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben
ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2
einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet eine Sonderabschreibung von 10 vom Hundert der
werden kann. Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch
genommen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-
stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen (2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur
Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum in Anspruch genommen werden, wenn
Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder
teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen 1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des
Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und Wirtschaftsguts
Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird. a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage-
vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten als 120 000 Deutsche Mark beträgt und
Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-
die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn- steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr
ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer als 500 000 Deutsche Mark beträgt und
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen 2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner
Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge- Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen
stellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich- Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.
tigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-
maligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-
chen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 4. Überschuß der Einnahmen
frühestens jedoch seit dem 1 . Januar 1950, hergestellt über die Werbungskosten
werden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht zulässig. §8
Einnahmen
§ 7f
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser men einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran- zufließen.
kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den
Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau- üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
ses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Bei Arbeitnehmern: für deren Sachbezüge durch
und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibun- Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-
gen vornehmen, und zwar gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Werte maßgebend.
mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, §9
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Werbungskosten
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
Hundert (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind. Werbungskosten sind auch
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga- Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der
benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 463
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letz- Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
ter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-
Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu lich gehbehindert sind,
ermitteln ist, abgezogen werden;
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga- für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen
ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus- Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der
gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände Nummern 1 und 2 sind durch amHiche Unterlagen nach-
beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme- zuweisen.
erzielung dienen;
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver- Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft- sprechend.
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi- Verpflegung als Werbungskosten können durch
schen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-
einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen- mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
dungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr- den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der
zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch- pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-
beträge anerkannt: gesetzes nicht überschreiten.
a) bei Benutzung eines Kraftwagens
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß.
0,36 Deutsche Mark,
b) bei Benutzung eines Motorrads
§9a
oder Motorrollers 0, 16 Deutsche Mark
für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Pauschbeträge für Werbungskosten
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-
Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver- künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn
bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung ge- 1 . von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
stellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;
Satz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-
nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün- ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;
deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag
doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine auf insgesamt 200 Deutsche Mark;
doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche
auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen Mark.
für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis
eigenen Hausstands und zurück (Familienheim-
zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4
fahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-
geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2
fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen
und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen
werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-
werden.
fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen
dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-
tigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen- 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-
geber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist §9b
Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und steuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer
Berufskleidung); abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-
gerung ( § 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil
und 7 und § 7b). des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden
kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu-
gerechnet zu werden,
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und
beträgt, 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh- seit Vertragsabschluß geleistet werden, können nur
renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalb-
Gesamtumsatzes betragen. fache des durchschnittlichen Jahresbetrags der in
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz- den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veran-
steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als lagungszeitraum nicht übersteigen;
Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge 4. gezahlte Kirchensteuer;
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei- 5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-
ben unberührt. gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der
5. Sonderausgaben Kreditgewinnabgabe;
§10 6. Steuerberatungskosten;
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun- 7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer- Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem
bungskosten sind: nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im
Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom- Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts
mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber untergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-
dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung chend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen
ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines
Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus-
Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom- setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem
mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und
Unterhaltsleistungen können bis zu 18 000 Deut- 1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-
sche Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Ent- dung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-
sprechendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-
den Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der dungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-
Ehe; wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-
Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren- daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die
ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des
aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten Satzes 2 entstehen.
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2
nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts- und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)
verordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; ist, daß sie
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver- 1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar-
sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver- anteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit-
sicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit; telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen,
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
den Erlebens- oder Todesfall: 2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes- hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
fall eine Leistung vorsehen, 3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl- sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im
recht, Inland haben oder denen die Erlaubnis zum
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen
gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Sozialversicherungsträger geleistet werden und
Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf 4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer- die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 des
den kann, Vierten Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird.
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver- (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)
können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-
trag für die Dauer von mindestens zwölf
Jahren abgeschlossen worden ist. beträgen abgezogen werden:
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus- 1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
geschlossen; zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark,
3 Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
darlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren bis zu 4 680 Deutsche Mark;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 465
2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 heitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des
zusätzlich bis zu 3 000 Deutsche Mark, Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf
bis zu 6 000 Deutsche Mark. Berücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben
stellt.
Diese Beträge vermindern sich
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im
a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge- Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der
leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Höchstbetrag des § 2 Abs. 5 des Spar-Prämien-
Rentenversicherung sowie um steuerfreie gesetzes oder des § 3 Abs. 5 des Wohnungsbau-
Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Prämiengesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge
Nr. 62 Sätze 2 bis 4, den Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der
b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen Steuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen
Kalenderjahrs eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem
aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver- Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie-
sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge- rungsverbot).
bers von der Versicherungspflicht befreit (6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine
waren und denen für den Fall ihres Ausschei- Nachversteuerung durchzuführen
dens aus der Beschäftigung auf Grund des
Beschäftigungsverhältnisses eine lebens- 1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag
längliche Versorgung oder an deren Stelle (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
eine Abfindung zusteht oder die in der wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-
gesetzlichen Rentenversicherung nachzu- schluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung
versichern sind, der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-
geübt und im Zusammenhang damit auf abgetreten oder beliehen werden;
Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart- 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor
schaftsrechte auf eine Altersversorgung Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei- Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
stung erworben haben. Als eigene Beitrags- geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
leistung gilt auch die Minderung eines etwai- oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten
gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die
Handelsgesetzbuchs durch einen Versor- vorzeitige Verfügung, wenn
gungsanspruch und die Anrechnung eines
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-
etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b
che aus dem Vertrag beliehen werden und der
des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-
gungsanspruch,
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-
cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus- wendet oder
übung eines Mandats bezogen haben,
b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-
Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah- fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell- sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-
ten, ordnung verwendet oder
c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-
den steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-
den die Künstlersozialkasse an die Bundesver- abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
sicherungsanstalt für Angestellte leistet; geworden ist oder
3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß
nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-
Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1. den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
gung noch besteht oder
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie
e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar-
barungen über Anwerbung und Beschäftigung
beiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug
von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der
oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge-
nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften
setz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann
ist,
für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit-
lich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, die im Sparjahr aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
( § 4 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz) eine Dauer verlassen hat oder
Höchstbetragsgemeinschaft ( § 3 Abs. 5 Wohnungsbau- bb) wenn er die Bausparsumme oder die
Prämiengesetz) bilden, können ihr Wahlrecht nur ein- Zwischenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des Gesetzes über eine Wiedereingliede- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
rungshilfe im Wohnungsbau für rück- sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit
kehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der
(BGBI. 1S. 280) unverzüglich und unmittelbar Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) und der Nachversteue-
zum Wohnungsbau im Heimatland verwendet rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.
und innerhalb von vier Jahren und drei
Monaten nach Beginn der Auszahlung der (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1
Bausparsumme, spätestens am 31. März bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der
1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auf Dauer verlassen hat. erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und
des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An-
spruch genommen werden. Nach Ablauf von 20 Ver-
anlagungszeiträumen seit der erstmaligen Begründung
§ 10a
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
Steuerbegünstigung Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch
des nicht entnommenen Gewinns seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
( 1) steuerpflichtige, die
zulässig.
1 . auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
gen berechtigt sind oder §10b
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt- Steuerbegünstigte Zwecke
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
( 1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre Zwecke und der als besonders förderungswürdig
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer- anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe
bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-
der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber ten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent- Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-
nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der nen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer-
zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden den, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g
Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet gewährt worden ist. Für wissenschaftliche und als
wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um wei-
besonders festzustellen. tere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-
(2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruch- schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das
drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung
Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf
Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berück- bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-
sichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In
und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-
Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders gabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-
festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Ein- schaftsguts.
kommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der
Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur (2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi-
Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet sche Parteien im Sinne .des § 2 des Parteiengesetzes.
werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Ent- Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer
nahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-
steuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von derjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur
abgezogen werden, wenn sie nach§ 25 Abs. 2 des Par-
Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsver-
mögens an Personen der Steuerklasse I des § 1 5 des teiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet
Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder worden sind.
soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des
Betriebs ( §§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer § 10c
Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1 ; das Sonderausgaben-Pauschbetrag,
gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf
Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung ( 1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kom- Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag
menden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 467
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere 2. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)
Aufwendungen nachweist. des Ehegatten, der zu dem Personenkreis des Absat-
zes 5 gehört, höchstens 2 000 Deutsche Mark.
(2) Für Vorsorgeaufwendungen ( § 10 Abs. 1 Nr. 2
und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1
abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der und 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach- Betrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 und 4
weist. ergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-
zes 5 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte.
(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54
an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab- ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil-
beträgt bar ist.
1. neun vom Hundert des Arbeitslohns,
höchstens 2 340 Deutsche Mark, zuzüglich §10d
2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, Verlustabzug
höchstens 1 170 Deutsche Mark, Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
mindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 5 ge- der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
nannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche
von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je- Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-
weils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor- künfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-
sorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne gegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen;
Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun- soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie
den, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des
ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen
Freibeträge nach§ 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent- Veranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran-
lastungsbetrag ( § 24a) verminderte Arbeitslohn. gegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-
scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu
(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu
zur Einkommensteuer gilt folgendes: berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer-
1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1, bescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-
der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh-
und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170 rungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
Deutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die
Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab- nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-
satzes 3 sind zu verdoppeln; gesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder
ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den
2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden, Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-
wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn den fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben
bezogen hat; vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der
3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe- Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den
gatten gesondert anzuwenden. vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abge-
zogen werden konnten.
Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des
Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6
zu ermitteln ist.
6. Vereinnahmung und Verausgabung
(5) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während
des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs § 11
1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
( 1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
stabe aa und bb genannten Personen gehören oder bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
erhalten oder Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit
3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver- nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-
sicherung erhalten. schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in
diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus
(6) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2
Ehegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten und 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung ( § 4
Arbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Absatz 5 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
sorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 und 4
in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-
1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
des Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1,
Absatzes 5 gehört, zuzüglich § 5) bleiben unberührt.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51
§ 12 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf
Grund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33 vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver-
bis 33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei ordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-
den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag zucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die
der Einkünfte abgezogen werden Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge- des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a
wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen- des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein-
dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche künfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-
mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des hören;
Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol- 2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
gen; Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund Imkerei und Wanderschäferei;
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und 3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich- Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-
tigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts- menhang steht;
berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch
wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver- 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
einbarung beruhen; genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen- zes.
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun- (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-
gen, die Entnahmen sind; hören auch
4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit dienen bestimmt ist;
die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie- 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-
dergutmachung des durch die Tat verursachten gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art
Schadens dienen. übliche Größe nicht überschreitet.
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-
8. Die einzelnen Einkunftsarten
den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000
a) Land- und Forstwirtschaft Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ) den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht
sich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000
§ 13 Deutsche Mark.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
( 1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-
schaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-
des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer
wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-
Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
tragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein-
entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen
künfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im
Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß
Wirtschaftsjahr
mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
§ 15 a sind entsprechend anzuwenden.
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar § 13 a
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
und für die weitere Fläche nach D_urchschnittssätzen
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten ( 1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder wenn
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 469
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert
2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deut- des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-
sche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche wiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen
Mark beträgt, und Nutzung einschließlich der dazugehörenden
3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel- Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-
mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins- tungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum
gesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden
einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt-
vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die schaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst-
Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei- landes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen,
ten je Hektar. der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut-
zung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli-
Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach chen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun-
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt- gen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und
gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes
auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und
Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor- des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen,
aussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen ten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf- Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-
einanderfolgende Wirtschaftsjahre sche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund-
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, sätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest-
wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher stellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor
geführt werden und ein Abschluß gemacht wird, dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem
Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be- der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei-
triebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste bung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der
dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben,
und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs- bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-
einnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-
werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene
bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt. oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die
Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-
Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
bend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der
jedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang
oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen
stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen
werden. Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des
§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die
1. dem Grundbetrag (Absatz 4), auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers mehren oder zu vermindern.
und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
(Absatz 5),
schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2), Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für
4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha- die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu
bers (Absatz 7), erhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin- wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu
nen. errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-
Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, schaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die 3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer- schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-
tung nicht berücksichtigt sind. dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen
Flächen entfällt.
(4) Als Grundbetrag ist
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
der sechste Teil, forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
Mark der fünfte Teil pachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sprechender Anwendung der Nummern 2 und 3 beschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der
ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl
genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen
Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu- höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-
rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen den.
abzuziehen.
(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf
5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen die zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4
und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten entfallenden Grundbetrag nicht übersteigen.
Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung Eingenommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie
nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver- zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-
mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert ren.
bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-
zen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer- (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-
tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert
ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-
zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön-
eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe
Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen
zu legen wäre. werden.
· (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen- (8) !n den Durchschnittssatzgewinn nach den Ab-
den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: sätzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt
3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus
1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-
a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers
scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen
(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert
cher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie
nach Absatz 4 Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-
aa) bis 8 000 Deutsche Mark lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-
je 8 000 Deutsche Mark, benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,
bb) über 8 000 Deutsche Mark
2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
bis 12 000 Deutsche Mark
je 1O 000 Deutsche Mark, 3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-
cc) über 12 000 Deutsche Mark gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor-
bis 25 000 Deutsche Mark den sind,
je 12 000 Deutsche Mark, 4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
dd) über 25 000 Deutsche Mark Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre-
je 14 000 Deutsche Mark, chend anzuwenden.
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus- § 14
gangswerts nach Absatz 4.
Veräußerung des Betriebs
2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb's oder Teilbe-
nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der
triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-
Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-
schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16
mer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.
Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per- Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16
sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach
körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach § 14 a Abs. 1 gewährt wird.
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-
den Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt
§14a
entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge- Vergünstigungen bei der Veräußerung
schlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Arbeitsleistung.
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die 1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und
den Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus- forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf
halt voll beköstigte und untergebrachte Person um Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur inso-
20 vom Hundert. weit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers Betrag von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
und der Angehörigen kann höchstens für die nach 1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
Art und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des
Vollarbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
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2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des§ 2 Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000
der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver- Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000 Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann
Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat- der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal
ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch
der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch
zusammen jeweils 48 000 Deutsche Mark nicht mehrere Eigentümer des Betriebs vorgenommen wird.
überstiegen haben. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Eigen-
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1 tümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Über-
sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für nahme des Betriebs berufen ist.
eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-
bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
Wirtschaftswert ergeben würde. 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989 Teile
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-
Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und äußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag
mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver- von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
äußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit 1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach
dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.
Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von
Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf
Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirt-
die Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen
schaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli
Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im
1985 bestanden haben, und
Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-
nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in 2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt
dieser Zeit nicht veräußert. sind.
Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
wird für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 ins-
Betriebs, wenn
gesamt nur einmal gewährt.
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver-
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft- äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden
lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebe-
abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung nen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des
der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist. Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuer-
§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. frei.
(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger (7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fas-
nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar sung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor
1992 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt wor-
Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei den sind, anzurechnen.
der Veräußerung oder der Entnahme entstehende
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer
b) Gewerbebetrieb
herangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
1. der Steuerpflichtige
§15
a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
rungskosten oder den entnommenen Grund und
Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräu- ( 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
ßerung oder Entnahme in sachlichem Zusammen-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
. hang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-
Abfindung weichender Erben verwendet
wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und
oder aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und
b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei- Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche
chender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat, Nebenbetriebe sind;
entnimmt und 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück- Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-
Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla- schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-
gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor- hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter
angegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen manditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-
hat; schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell- buchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die
soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent- im Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-
fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf- ditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-
tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine geglichen oder abgezogen werden, soweit durch den
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin- Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
gabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt- erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem
schaftsgütern bezogen hat. der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-
gen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung
nachträgliche Einkünfte ( § 24 Nr. 2) bezogen werden. nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die
Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti- Gewinne, die dem ·Kommanditisten in späteren Wirt-
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- schaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman-
schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als ditgesellschaft zuzurechnen sind.
eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine
durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu- (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-
ern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat- ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht
zes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset- (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der
zungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti-
die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. gende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman-
ditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit-
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman- gesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr
ditgesellschaft oder einer anderen Personengesell- der Einlageminderung und in den zehn vorangegan-
schaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im genen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt, gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste
schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig
persönlich haftende Gesellschafter sind und nur
gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der
diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind,
Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-
zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich
tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu-
geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich
rechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1
geprägte Personengesellschaft als persönlich haf-
bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die
tender Gesellschafter an einer anderen Personenge-
dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech-
sellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die
nung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbe-
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen
betrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesell-
sind.
schaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb- (4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-
nicht nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste min- barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.
dern jedoch nach Maßgabe des § 1 O d die Gewinne, die Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-
der Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späte- gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für
ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die
gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes
der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel-
§15a lungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,
Verluste bei beschränkter Haftung als der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver-
rechenbaren Verlust des vorangegangenen· Wirt-
( 1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil schaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonderten Fest-
am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit stellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein- einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichti-
künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer- gen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte ver-
den, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi- bunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten
tisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheit-
nicht nach § 10 d abgezogen werden. Hattet der Korn- lich durchzuführen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 473
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un- bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-
ternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi- meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des
tisten vergleichbar ist, insbesondere für Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise
anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im
Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe
der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an
nehmer) anzusehen ist, dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-
zelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts:.
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür- güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter erhalten hat.
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung
Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark
des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines
Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell- von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag
schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Ver-
mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder äußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am
eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit
Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von
die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der
den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Betrag von 1 20 000 Deutsche Mark und an die Stelle
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän- Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder
Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt- wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-
schaftsgütern zu tilgen sind, betrieb veräußert oder aufgibt.
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als § 17
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn
die persönliche Haftung des Mitreeders für die Ver- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
bindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise aus- bei wesentlicher Beteiligung
geschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein- einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-
lich ist. halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
§16 wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-
Veräußerung des Betriebs lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert
des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf-
triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-
einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-
gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel-
Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt; bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh- rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-
mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der
( § 1 5 Abs. 1 Nr. 2); Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf- unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 vorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich
Abs. 1 Nr. 3). beteiligt war.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö- der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-
gens (Absatz 1 Nr. 1 ) oder den Wert des Anteils am steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-
Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben
nach § 5 zu ermitteln. hat.
3
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen- (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom
steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-
Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,
an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße- anderen Einkünfte überwiegen.
rungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über-
(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
steigt, der dem veräußerten Anteil an der KapitalQesell-
schaft entspricht. § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder d) Nichtselbständige Arbeit
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-
dende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis §19
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-
ten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell- (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
schaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 gehören
Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen 1 . Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
gehört. andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-
gung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt
werden;
c) Selbständige Arbeit
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
der und andere Bezüge und Vorteile aus früheren
Dienstleistungen.
§ 18
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe- sie besteht.
ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge- (2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein· Betrag in
übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle- Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
rische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark
die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn- im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent- Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-
anwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi- teile aus früheren Dienstleistungen, die
tekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
berater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei- 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
digten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-
Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat- der gesetzlicher Vorschriften,
ter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-
Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne perschaften, Anstalten oder Stiftungen des
der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Verbänden von Körperschaften
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf oder
Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor- 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
übergehender Verhinderung steht der Annahme grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder
einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,
nicht entgegen; die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt
werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge,
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder,
wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. 8. vollendet hat.
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der
für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
Zeit vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem
Aufsichtsratsmitglied.
ersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer- 600 Deutsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Frei-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende betrag). Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer
Tätigkeit handelt. und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weih-
nachts-Freibetrag auch zu berücksichtigen, wenn der
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört Arbeitnehmer in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn
auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö- bezogen hat.
gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens
oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von
selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (Arbeitnehmer-Freibetrag).
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 475
(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge- durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich
zogen werden. gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-
rungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
§19a Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
Überlassung von Vermögensbeteiligungen 3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
an Arbeitnehmer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen- denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens
wärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil- verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-
ligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-
(Vermögensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der hen ist,
Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe
Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins- 4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-
gesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über- gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
steigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö- ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-
gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor
werden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der
3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei- Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-
hung oder in anderer Weise verfügt werden darf. dert des Werts der in diesem Sondervermögen
befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für
(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für
Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli, das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach Rechenschaftsbericht oder die erste Bekannt-
dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor machung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
Ablauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens- Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des
beteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe- Sondervermögens maßgebend,
teiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu-
5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
führen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd dieses Gesetzes,
getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä-
§ 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-
hig geworden ist oder
geschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden Nr. 2 anzusehen ist,
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der
7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
Festlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-
oder
mers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinsti-
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- tut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh-
gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet men privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin-
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min- stitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs-
destens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan- bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
gen sind oder befugt ist,
4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- 8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit
gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn
Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf- dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh-
genommen hat. mer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte
(3) Vermögensbeteiligungen sind
keine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben
1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen werden.
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an (4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge- nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft
lassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo- mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
gen sind, dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
durch Statut nach § 20 des Gesetzes betreffend die
2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-
die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung gegen.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
werden, wenn im Fall von Namensschuldverschrei- (5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 7
bungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös
anstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer- einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
tige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an
sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-
destens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe- nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-
teiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min- nigungen, die die Rechte einer juristischen Person
destens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter- haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
nehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten. soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die
(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
gemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im
Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-
lassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han- 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
del zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5 oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-
mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im
Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für
Überlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im
innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als
Handel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel- verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-
ten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Satz 2 gilt entsprechend;
Freiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge- 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
sellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien den §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52
ihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende
des Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 Körperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-
der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen
Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat- des § 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-
zes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über- schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-
lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun- men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-
gen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;
Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere
Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün- 4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
den. werbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-
schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter
(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für des Betriebs ist§ 15 a sinngemäß anzuwenden;
den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen, 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
die vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der
Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld- Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-
leistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem gen Kapitalrest entfällt;
Erwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 - gegeben wer- 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-
den. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu
Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver-
erlassen werden über sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-
1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach sicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der f=estlegung, trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-
2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2
Sicherung der Nachversteuerung, sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen
Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,
4. das Verfahren bei der Nachversteuerung. 7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
aus Darlehen und Anleihen;
e) Kapitalvermögen 8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) schließlich der Schatzwechsel.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
§ 20
auch
( 1 ) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son- Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren
stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit Stelle gewährt werden;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 477
2. Einnahmen aus der Veräußerung Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-
ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
chen durch den Anteilseigner,
über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld- Mineralgewinnungsrecht);
verschreibung,
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer- Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
den. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der triebsvermögen;
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver- 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
mögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-
zuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner; ten und Gefällen;
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah- raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
lungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- war.
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-
veräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins- § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
scheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-
für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.
tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah- eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan- pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Räume und Gärten.
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-
ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
§ 21 a
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Pauschalierung des Nutzungswerts
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
( 1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö- Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-
300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). werts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein einer Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein-
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche familienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine
bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die-
Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten nende Einheit von Räumen
geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger 1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-
betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten 2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung
geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über- oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung
steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer- .einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbst-
Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür- nutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder
fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten 3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst
geminderten Kapitalerträge. nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt
und der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken
genutzte Teil des Hauses mindestens 33 113 vom Hun-
f) Vermietung und Verpachtung dert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6) Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun-
dert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks
§ 21 anzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von die vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor-
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von aussetzungen vorliegen.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort- lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-
schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses
dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-
Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache
Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden
oder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark
fertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit- im Kalenderjahr, übersteigen.
teln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst
für das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn
stellt wird. die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer- Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-
den: zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek- wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer
ken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;
(7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus wenden,
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer-
den, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der 1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
Nummer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-
Abs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-
werden. wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
30. September 1982 gestellt worden ist und das vom erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger
Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-
oder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung mer 1 vorlagen.
des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem
An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der
Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung
Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-
des Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der
den Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein-
hinaus bis zur Höhe von jeweils 1O 000 Deutsche Mark
siedlungen,. für die der Antrag auf Baugenehmigung
von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag ab-
nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981
gesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach
gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch
den, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 ange-
genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das
schafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein-
Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden
familienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist
Kalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die
Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem
Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist,
30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der
daß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des
für den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-
Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1
gung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf
bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der
Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
Bauantrag vor dem 1 . Oktober 1 982 gestellt und bei
rechtlich ausreicht.
dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September
1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-
bauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des g) Sonstige Einkünfte
Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-
terung nach dem 30. September 1982 begonnen wor- § 22
den ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem
Arten der sonstigen Einkünfte
1 . Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle
des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, Sonstige Einkünfte sind
wenn diese baurechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht an-
zuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat- 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie
zes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor- nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
den sind. Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-
(5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb- pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten
lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund- Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger
stück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über- zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-
lassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 mensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaft-
Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge- steuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen
bende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung zuzurechnen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 479
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflich- und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
tigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Kör- mehrerer Personen oder einer anderen Person als
perschaft, Personenvereinigung oder Vermö- des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
gensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegün- renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt
stigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-
Abgabenordnung gewährt werden, und stimmt;
b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, werden;
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung. § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden
können;
Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören
auch 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
§ 23;
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal- 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
ten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter- den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4
schied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und gehören, z. 8. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht- stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-
liche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach- die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
stehenden Tabelle zu entnehmen: übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-
mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- nach § 10 d abgezogen werden;
der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil
vollendetes vollendetes vollendetes
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
des Renten- in des Renten- in des Renten- in
berechtigten V H. berechtigten V H. berechtigten V. H.
Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-
gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-
0 bis 2 72 42 48 66 23 setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes,
3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22 sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-
sprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.
6 bis 8 70 45 46 68 21 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-
9 bis 10 69 46 45 69 20 anlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen
11 bis 12 68 47 44 70 19 gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten
13 bis 14 67 48 43 71 18 Aufwendungen nicht als Werbungskosten abge-
zogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung
15 bis 16 66 49 42 72 17 eines Mandats im Bundestag, im Europäischen
17 bis 18 65 50 41 73 16 Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen
19 bis 20 64 51 39 74 15 nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es
21 bis 22 63 52 38 75 14 gelten entsprechend
23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13 a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-
gen § 3 Nr. 62 Satz 1 ,
25 bis 26 61 54 36 78 12
b) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim zusam-
27 60 55 35 79 11 mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von
28 bis 29 59 56 34 80 10 § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-
30 58 57 33 81 bis 82 9 stens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver-
31 bis 32 57 58 32 83 8 anlagungszeitraum steuerfrei,
33 56 59 31 84 bis 85 7 c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe
gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung
34 55 60 29 86 bis 87 6 § 34 Abs. 3.
35 54 61 28 88 bis 89 5
36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4 § 23
38 52 63 26 92 bis 93 3 Spekulationsgeschäfte
39 51 64 25 94 bis 96 2
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
40 50 65 24 ab 97 1
41 49 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- § 24a
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
Altersentlastungsbetrag
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom
Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver- 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-
äußerung von bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-
ten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im der Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der entlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell- währt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er
schaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz- sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-
verzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus- endet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von
schüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
erworben worden sind;
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches § 24 b
Schuldbuch eingetragen sind.
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein- (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990
künften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung
ist. nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-
gesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-
ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs- ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe
kosten und den Werbungskosten andererseits. der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer- dungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,
frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-
sche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge- (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im
schäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-
winns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender- unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in
jahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem
nach § 10d abgezogen werden. Verhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein-
schließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell-
schaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
h) Gemeinsame Vorschriften und die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs-
platz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen ( § 179
§ 24 Abgabenordnung).
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören
auch
III. Veranlagung
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein- § 25
nahmen oder Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-
keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
einer Anwartschaft auf eine solche; Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-
kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs; Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach
den §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Rechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen
als Rechtsnachfolger zufließen; zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung
bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von den.
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen
auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi- (3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-
gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund- anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung
stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusam-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 481
menveranlagung (§ 26 b) eine gemeinsame Einkom- samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur
mensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehe- Hälfte gewährt. Die nach§ 34 f zu gewährende Steuer-
gatten die getrennte Veranlagung ( § 26 a) oder wählen ermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in
beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch
Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26 c), hat nehmen.
jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung
abzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommen- (3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall
steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur
gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Zusammenveranlagung und von der Zusammenver-
anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden
Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-
geglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-
§ 26 ordnung geregelt.
Veranlagung von Ehegatten
§ 26b
( 1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- Zusammenveranlagung von Ehegatten
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-
Veranlagungszeitraums vorge~egen- haben- oder ~m den d~e En-künfte, d~e d~e Ehegatten erzielt haben,
laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-
können zwischen getrennter Veranlagung ( § 26 a) und rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
Zusammenveranlagung(§ 26 b) wählen; für den Veran- die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
lagungszeitraum der Eheschließung können sie statt behandelt.
dessen die besondere Veranlagung nach§ 26 c wählen.
Eine Ehe, die im laufe des Veranlagungszeitraums auf- § 26c
gelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat- Besondere Veranlagung
zes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in für den Veranlagungszeitraum
demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet der Eheschließung
hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraus-
setzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranla-
gungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer behandelt, als ob sie unverheiratet wären. § 1 2 Nr. 2 und
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten § 33 c Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinn-
werden zusammen veranlagt oder - für den Veranla- gemäß.
gungszeitraum der Eheschließung - nach § 26 c veran-
lagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranla- (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
gungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforder- nach § 32 a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-
lichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
zu Protokoll abzugeben. verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des
§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-
rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis ( § 32
Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der
Eheschließung begründet wird.
§ 26a
Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 27
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den (weggefallen)
in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die
von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte § 28
eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der
Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge- überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 c) werden, soweit steuerpflichtig ist.
sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten
in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha- §§ 29 und 30
len (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer (weggefallen)
Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-
menden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-
gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat- § 31
ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Pauschbesteuerung
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können
nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer- Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland
den, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über- unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-
tragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge- sten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung,
bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall
festsetzen. der Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
(5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das
IV. Tarif 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn
es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
§ 32 derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist
das Kind verheiratet oder geschieden, so ist weitere
Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge Voraussetzung, daß sein Ehegatte oder sein früherer
(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Ehegatte ihm keinen ausreichenden Unterhalt leisten
Absatzes 7 sind: kann oder ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark
verwandt sind; wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuer-
2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der pflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten,
Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län- die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommen-
gere Dauer berechnetes Band verbunden ist und steuer veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von
die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. Vor- 2 484 Deutsche Mark abgezogen, wenn das Kind zu
aussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhält- beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
nis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuer- Ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche Mark wird
pflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwe- auch abgezogen, wenn
sentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. 1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalender-
Steht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender- jahrs verstorben ist oder während des ganzen Kalen-
jahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen derjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuer-
leiblichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksich- pflichtig gewesen ist oder
tigt werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentli- oder das Kind nur zu ihm in einem Pflege-
chen nachkommen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pfle- kindschaftsverhältnis steht.
gekind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
Eltern steht.
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die
(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorlie-
zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkom- gen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag
mensteuerpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er sei-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist. ner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das
Kalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch
(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil, oder wenn
lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalen- der andere Elternteil dem Antrag zustimmt; die Zustim-
derjahr, zu dessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch mung kann nicht widerrufen werden.
nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark
(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das wird bei einem Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr voll- zungen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der
endet hat, wird berücksichtigt, wenn es nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder steuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen,
wenn er einen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der
2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflich-
nicht beginnen oder fortsetzen kann oder tig, so erhält der Steuerpflichtige den Haushaltsfreibe-
3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst trag nur, wenn das Kind, für das ein Kinderfreibetrag
leistet oder abgezogen wird, ihm zuzuordnen ist. Ein Kind eines
4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaa-
Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an res, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in
Zivildienstes abgeleistet wird, oder dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit
Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in
5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung
Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset- gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt
zes ausübt oder der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch
6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei- weist, daß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.
stet oder (8) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird
7 wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin- vom Einkommen abgezogen, wenn der Steuerpflichtige
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. vor dem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 483
vollendet hatte. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt
verdoppelt sich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehe- die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der
gatte die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt. §§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags,
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-
den Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt
§ 32 a (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen
bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1
Einkommensteuertarif berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem
( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe- tingtabelle) *).
haltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-
Mark den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer
1. für zu versteuernde Einkommen für das zu versteuernde Einkommen
bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-
O; anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in
dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-
2. für zu versteuernde Einkommen
pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-
von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche
punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26
Mark:
Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
0,22x - 998;
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem
3. für zu versteuernde Einkommen Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen
von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
Mark: worden ist, wenn· in diesem Kalenderjahr
( [(0,79y - 30,82)y + 452Jy + 2 20o)v + 2 962; a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
4. fur zu versteuernde Einkommen
erfüllt haben,
von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche
Mark: b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
(60z + 5 000)z + 27 798; c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-
gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26
5. für zu versteuernde Einkommen Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
von 130 032 Deutsche Mark an:
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach
0,56x - 18 502.
den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. lagt wird.
„y'' ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark
§ 32 b
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-
den Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des Progressionsvorbehalt
80 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
rundeten zu versteuernden Einkommens.
1 . Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch- geld, Arbeitslosenhilfe oder
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche- 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
54 ohne Rest teilbar ist.
sind,
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen- bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-
steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen- ernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen-
folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema den.
ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen
ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung
nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der der Einkommensteuer einbezogen werden:
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol- 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-
den gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031 Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei-
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 stungen ergeben;
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der
diesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen- 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-
steuer-Grundtabelle)*). künfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-
ordentlichen Einkünfte.
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei-
*) Die Einkommensteuertabellen für Veranlagungszeiträume ab 1988 sind im
BGBI. 1985 1 S. 1163 ff. abgedruckt. beträge nach § 19 Abs, 3 und 4 und den Werbungsko-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit auf einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die
sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb- Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwen-
ständiger Arbeit berücksichtigt worden sind. dungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden, und zwar im Kalenderjahr
§ 33 1. bis zu höchstens 4 500 Deutsche Mark, wenn die
Außergewöhnliche Belastungen unterhaltene Person das 18. Lebensjahr vollendet
hat,
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
2. bis zu höchstens 2 484 Deutsche Mark, wenn die
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-
unterhaltene Person das 18. Lebensjahr noch nicht
zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-
vollendet hat.
nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti- haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur
gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. sind, so vermindern sich die Beträge von 4 500 und
2 484 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein-
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen künfte und Bezüge den Betrag von 4 500 Deutsche
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat- Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person nicht
sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhalte-
nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs- nen Person notwendig und angemessen sind, höch-
ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben stens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1
gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf- bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Aufwen-
wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, dungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für
können nicht als außergewöhnliche Belastung berück- eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflich-
sichtigt werden. tigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-
(3) Die zumutbare Belastung beträgt nach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil
am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
über
bis
30000
über
( 1 a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen für ein Kind,
bei einem Gesamtbetrag DM
der Einkünfte
30 000
bis
100 000 das dem anderen Elternteil zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7
DM DM
100 000 Sätze 3 und 4) und für das der Steuerpflichtige einen
DM
Kinderfreibetrag erhält, Aufwendungen zur Pflege des
Eltern-Kind-Verhältnisses, so wird auf Antrag ein
1. bei Steuerpflichtigen, Betrag von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom
die keine Kinder haben und bei Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
denen die Einkommensteuer
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
a) nach § 32 a Abs. 1, ...... . 5 6 7
gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er
b) nach § 32 a Abs. 5 oder 6 einen Kinderfreibetrag erhält, so werden auf Antrag die
(Splitting-Verfahren) ..... . 4 5 6 folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge-
zu berechnen ist; samtbetrag der Einkünfte abgezogen:
2. bei Steuerpflichtigen mit 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
a) einem Kind oder a) ein' Betrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalender-
zwei Kindern ............ . 2 3 4 jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-
tigen untergebracht ist,
b) drei oder mehr Kindern .. . 2
b) ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalender-
vom Hundert des jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
Gesamtbetrags
der Einkünfte. 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-
einen Kinderfreibetrag erhält. bracht ist.
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um
§ 33 a die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-
dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400
( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um
( § 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
etwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 485
ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine
Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß- Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh-
gabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuer- men.
pflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen des
Satzes 1, so kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt § 33b
nur einmal gewährt werden. Steht das Kind zu zwei
Pauschbeträge
Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen
für Körperbehinderte und Hinterbliebene
des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kind-
schaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugs- ( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
betrags nach den Sätzen 1 bis 3. Steht das Kind zu mehr Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-
als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhält- hinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um
nis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch-
Abzugsbetrags. liegen im Fall des Satzes 6 bei einem betrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge-
Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 wiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-
nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des dung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.
Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Eltern-
paares, bei dem die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 (2) Die Pauschbeträge erhalten
Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze 5 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
bis 7 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min-
einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf destens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn
den anderen Elternteil übertragen werden.
a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun- rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch
Haushaltshilfe, wenn dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder
der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines
1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt
Kapitals abgefunden worden ist, oder
lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat
oder b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
baren dauernden Einbuße der körperlichen
2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-
lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt schen Berufskrankheit beruht;
gehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal- fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt
tene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist.
gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich
hilflos oder schwer körperbehindert ist oder die (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der
Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus- dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper-
haltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per- behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
sonen erforderlich ist, erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
gewährt:
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-
ßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche Bei einer Minderung
Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte Stufe
der Erwerbsfähigkeit um
abgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi-
gung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deut- V. H. V. H. DM
sche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-
tige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte 1 25 bis 34 600
in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist 2 35 bis 44 840
und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für 45 bis 54 1110
3
Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder
Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, 4 55 bis 64 1410
bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie- 5 65 bis 74 1740
gen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset- 6 75 bis 84 2070
zungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut- 2400
7 85 bis 90
sche Mark insgesamt nur einmal abziehen.
8 91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit) 2760
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne- Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der
ten Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.
nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge
nicht. (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab- Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-
sätze 1 a bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bliebenenbezüge geleistet werden
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem (2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verhei-
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- ratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehe-
für entsprechend anwendbar erklärt, oder gatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver- (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei
sicherung oder Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin- Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.
terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um
verstorbenen Beamten oder 2 000 Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat,
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs- in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-
gelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in
gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit. Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbe-
trag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Haushalt von zwei Alleinstehenden, so ist bei jedem von
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungs-
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor- betrag zur Hälfte anzusetzen.
den ist.
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1)
der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark
Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht
erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den sich für jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark.
Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Anspruch nimmt. Erhalten für das Kind mehrere Steuer-
pflichtige einen Kinderfreibetrag, so gilt für die Übertra- (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-
gung des Pauschbetrags § 33 a Abs. 2 Sätze 5 bis 7 mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
sinngemäß. Abweichend hiervon kann auf gemeinsa- leben, gelten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und
men Antrag eines Elternpaares, bei dem die Vorausset- Absatz 4 entsprechend, soweit die Aufwendungen
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer wegen
Veranlagung zur Einkommensteuer der zu übertragende 1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem Fall oder
kann eine Steuerermäßigung nach § 33 wegen der Auf-
wendungen, für die der Pauschbetrag für Körperbehin- 2. Krankheit
derte gilt, nicht gewährt werden. eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte
erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset- § 34
zungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
vorliegen.
§ 33c (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz
( 1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu- zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die
ung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehö- Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
renden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin- ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer
des, das nach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen
gelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung
§ 33, soweit die Aufwendungen wegen der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei-
gestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.
1. Erwerbstätigkeit oder Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-
oder steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent-
3. Krankheit
lichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c
des Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3 anwendet.
muß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängen-
den Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
haben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmit- Absatzes 1 kommen nur in Betracht
telbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
soweit sie den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonde- 3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
rer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetäti- Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei
gungen werden nicht berücksichtigt. Jahren nachgezahlt werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 487
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit liehen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-
darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter- kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne
liegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordent-
Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran- lichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und
lagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde-
werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein- stens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus
künfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, nachgeholten Nutzungen;
vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre
nicht überschreitet. 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
§ 34 a a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen
(weggefallen) der Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
§ 34 b den halben Steuersätzen der Nummer 1,
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
aus Forstwirtschaft gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-
mer 1.
( 1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
folgenden Holznutzungsarten anzuwenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun- achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch
gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat- für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.
zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt- Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter
schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes- Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-
sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar
Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt- sind;
schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte 2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen
und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, werden;
als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt
(Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut- 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-
zungssatz übersteigt; lich nach Feststellung des Schadensfalls dem
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-
nutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,
V. Steuerermäßigungen
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes
Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten
Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu 1. Steuerermäßigung bei ausländischen
diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst- Einkünften
wirtschaft regelmäßig entstehen.
§ 34c
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen
Holznutzungsarten sind (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah- ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut- gungsanspruch mehr unterliegende ausländische
zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück- nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die
sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein- auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche
nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die
diese zu verteilen; sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der mens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-
auf diese zu verteilen. kommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät- Einkünfte entfallen.
zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ; (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt- betrags der Einkünfte abzuziehen.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen (6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
eine ausländische Steuer vom Einkommen nach und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer ent- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-
spricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind
und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf
ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe- die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische
trags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem
entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter- ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-
liegen. meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus- schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung
ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe- nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht
schränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi- auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind
sche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 erlassen werden über
Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
Einkommen ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen-
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
den. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr
Staaten stammen,
betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-
schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und gezahlten ausländischen Steuern,
die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen § 34d
Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und
der freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han- Ausländische Einkünfte
delsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
Vercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 bis 5 sind
bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom
Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
dem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-
Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom
Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-
Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ- gene Betriebsstätte oder durch einen in einem
lich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter
Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-
Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ; in gehören,
diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit- werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
telt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu- Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
wenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im schen Staat hat, oder
Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt- gen zwischen ausländischen oder von ausländi-
schaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-
Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen
oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter Beförderungen zusammenhängenden, sich auf
dem Meeresboden eingesetzt werden. das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können gen;
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein- einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet
kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt- mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen- sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-
dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. ren;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 489
4. Einkünfte aus der Veräußerung von übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt-
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen schaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt,
eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts- so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf
güter in einem ausländischen Staat belegen sind, die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu-
teilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem (§ 179 Abgabenordnung).
ausländischen Staat hat;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die in (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen
einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums
einem ausländischen Staat verwertet wird oder wor- nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer
den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent- bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein- Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein- zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt,
gewährt werden, gelten auch dann als inländische wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten
Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-
Staat ausgeübt wird oder worden ist; ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind.
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-
mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert 2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
ist; mit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen nach § 7 b
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),
soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder § 34f
die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach
Staat überlassen worden sind; § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer-
ermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-
Sitz in einem ausländischen Staat hat, setzung ist,
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-
1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-
schaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-
familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
gen sind,
Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 kann und
Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver-
pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-
einem ausländischen Staat hat. der im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem
für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begün-
stigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehö-
2. Steuerermäßigung rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 34e
2 b. Steuerermäßigung
(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor- bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die Zwecke
auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-
§ 34g
stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der
Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung
Wirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-
und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über- liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
steigt. Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50
Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut-
Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark gatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Steuerermäßigung durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-
bei Belastung mit Erbschaftsteuer che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer-
den, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,
§ 35 e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte ren Vertragsstaat besteuert werden können.
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit- (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft- jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son- durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
stige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein- Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt, runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im
um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-
Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem steuer ist gesondert aufzurunden.
die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,
der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
Erwerb ( § 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei- zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-
beträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er
Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge- den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkom-
rechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit mensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übri-
Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen gen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
wird. Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-
sten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem
VI. Steuererhebung Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
1. Erhebung der Einkommensteuer 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor-
den sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch
§ 36 für und gegen den anderen Ehegatten.
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 36 a
( 1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- in Sonderfällen
anlagungszeitraums.
( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein- schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft
kommensteuer-Vorauszahlungen ( § 37); oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm
rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein- gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-
künfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt ginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen
oder durchgeführt worden ist; Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso- gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne
nenvereinigung in Höhe von 9 / 16 der Einnahmen im beherrschenden Einfluß.
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von
einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen
Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner
durch den Anteilseigner erzielt worden sind; in
gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,
diesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-
wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder
schaftsteuer höchstens 9 / 16 des Betrags, der auf die
mittelbar beteiligt war.
veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die
Anrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der
der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird Steuerbescheid zu ändern.
nicht angerechnet:
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich
a) in den Fällen des § 36 a, gezahlt wird, ist bei. dem Anteilseigner die Anrechnung
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper- durchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-
gung nicht vorgelegt worden ist,
§ 36 b
c) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder
36 d beantragt oder durchgeführt worden ist, Vergütung von Körperschaftsteuer
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen . § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 491
Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran- sind.
lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder
ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver- nach den Angaben des Anteilseigners abhanden
gütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei- gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen
nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung
§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft- des Sachverhalts bleibt unberührt.
steuergesetzes nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung
des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu- 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen- Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
steuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs ihr oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei werden;
Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-
enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-
zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus- sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von
zurückzugeben. dem Treuhänder oder einem inländischen Kreditinsti-
tut verwahrt werden;
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe- 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
nem Muster zu stellen und zu unterschreiben. Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah- handelt.
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen
zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-
werden. hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft ver-
bundenen Unternehmens ( § 15 Aktiengesetz) sowie
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen, frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt' oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den
durchgeführt worden ist, von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-
hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zuge-
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet teilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund
worden sind. einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehö-
ren.
§ 36c
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor
Vergütung von Körperschaftsteuer Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169
auf Grund von Sammelanträgen bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz
oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat
(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf
er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des
Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut
Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für
gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b
den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-
Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder
teilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.
in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit- (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
institut versichert, Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 die beantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset- bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-
zes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich- lung beauftragt hat.
net oder nach den Angaben des Anteilseigners (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von
abhanden gekommen oder vernichtet ist, Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah- der Steuervergütung.
men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau- § 36d
tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-
zeichnet war, Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini- (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-
gung vorliegt und bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
treter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils- § 36e
eigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag
bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils- Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
eigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-
wird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn-
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr gemäß.
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
§ 37
(2) Werden in den Fällen des§ 36 c Abs. 2 Nr. 1 oder
Einkommensteuer-Vorauszahlung
2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in
einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen ( 1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach 1Q. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
Absatz 1 zusätzlich voraus: die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-
1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden
durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht
kenntlich gemacht; jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitneh- Steuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs
mern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft
überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
aus Gesellschaftsmitteln gehören; Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-
chende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das
3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-
papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b
künfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit
Abs. 2 nicht vorgelegt und
erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
4. die Kapitalgesellschaft versichert,
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt über- Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen
lassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-
den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-
haben können und beträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das
die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraus- Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-
setzungen erfüllt sind. gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah-
Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung lungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für
des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben
der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-
träge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 , 1 a, 4 bis 7, der
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge
§ 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre- nach § 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner Beträge insgesamt 1 800 Deutsche Mark nicht über-
einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft- steigen, außer Ansatz. Negative Einkünfte aus der Ver-
steuer zu stellen, mietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel- Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt,
antrag gestellt werden soll, besonders groß ist, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal- Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalen-
tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus- derjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die
schüttet und Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat- nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder
zes 1 erfüllt sind. Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Abset-
zungen nach § 7 b oder nach § 14 a oder § 15 des
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen wer-
einer der in § 36 c bezeichneten Stellen verwahrt wer- den. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus der Vermie-
den. tung oder Verpachtung eines anderen Vermögens-
gegenstandes im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ent-
(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut-
obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen zung durch den Steuerpflichtigen tritt.
binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge
sichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu- (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-
wenden. zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 493
gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist bezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus- in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-
zahlungsbescheids zu entrichten. lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5
Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle
(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und
laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),
mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-
wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit-
lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-
nehmer zufließt.
gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-
trag im Fall des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor- (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-
auszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer
Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
Deutsche Mark beläuft. schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer
(Lohnsteuer) jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-
den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich
§ 38
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen
Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird
Erhebung der Lohnsteuer die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen
( 1) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird
mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des
Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits
die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-
Arbeitgeber gezahlt wird, der lohnsteuer ergibt.
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf- (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-
Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b),
Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen
(inländischer Arbeitgeber) oder ( § 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-
steuerkarten ( § 39) sowie Feststellung von Frei-
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmä- beträgen (§ 39 a) berücksichtigt.
ßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inlän-
discher Arbeitgeber zu sein (ausländischer,,Verlei- § 38b
her).
Lohnsteuerklassen
Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des
Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
mer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. a) ledig sind,
(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und
des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits- bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-
lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des klasse III oder IV nicht erfüllt sind;
öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der
( 4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der ist;
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver- 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-
chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und
pflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den nicht dauernd getrennt leben und
Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitslohn bezieht oder
Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
Abs. 1 Nr. 1 ) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu- beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- gereiht wird,
fordern.
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
§ 38a Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-
Höhe der Lohnsteuer schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in
diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt
( 1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn 2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) für
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide die Steuerklassen Ibis V,
Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer- 3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 10 c Abs. 1 )
pflichtig waren und nicht dauernd getrennt von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II
gelebt haben und und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, klasse 111,
von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte 4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig a) für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 10 c
sind, Abs. 3 Satz 2,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 4
worden ist; Nr. 1,
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver- 5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 7) für die
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt Steuerklasse II,
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers 6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 6)
ebenfalls Arbeitslohn bezieht; a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bis Sechsfachen von 2 484 Deutsche Mark,
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die sechsfachen von 1 242 Deutsche Mark,
Steuerklasse III eingereiht wird;
7. eines Rundungsbetrags von 27 Deutsche Mark für
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die die Steuerklasse IV, wenn der nach Nummer 6 Buch-
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- stabe b hinzuzurechnende Kinderfreibetrag nicht
lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer durch 54 ohne Rest teilbar ist,
vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren
Dienstverhältnis. 8. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für
die Steuerklasse VI.
§ 38c
Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser
Lohnsteuertabellen
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Lohnsteuer für die 1 20 000 Deutsche Mark überstei-
Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommen- genden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit
steuertabellen*) eine allgemeine Jahreslohnsteuer- mehr als sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.
tabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 1 20 000 Deutsche
Mark und für Arbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kin- (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-
derfreibeträgen aufzustellen und bekanntzumachen. In dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom
der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und
einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des
Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres- § 10 c Abs. 5 gehören. Für die Aufstellung dieser
lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des
aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die Steuer- Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden;
klasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle ab- die Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3) ist anzusetzen
zuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuer-
1. für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 10 c
klassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck
Abs. 3 Satz 3,
zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle
abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a 2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 4
Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein- Nr. 1.
kommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,
die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein- (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den
kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein- nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-
kommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerun- lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer-
deten zu versteuernden Einkommens nach der Einkom- tabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark,
mensteuer-Splittingtabelle ergibt; die auszuweisende eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne
Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 22 vom bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-
Hundert des abgerundeten zu versteuernden Ein- tabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark
kommens. Die in den Einkommensteuertabellen ausge- abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die
wiesenen Beträge des zu versteuernden Einkommens Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-
sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch steuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit
Hinzurechnung einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit
7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360
1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der
Steuerklassen I bis V, Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-
•) Die für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 anzuwendenden Einkom- steuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer
mensteuertabellen sind im im BGBI. 1985 Teil I S. 1203 ff., die ab dem Veranla- Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für
gungszeitraum 1988 anzuwendenden Einkommensteuertabellen sind im
BGBI. 1985 Teil I S. 1163 ff. abgedruckt. die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 495
träge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe- Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn
trag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-
anzuwenden. karte gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für
§ 39 ihn ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Zahl der
Kinderfreibeträge oder Zahl der Kinder auf der Lohn-
Lohnsteuerkarte steuerkarte eingetragen werden. Hat der Arbeitnehmer
( 1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom- Pflegekinder oder Kinder, die nur unter den Voraus-
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen- setzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berücksich-
derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich tigen sind, oder Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs
vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit- das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5),
teln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre- so ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuer-
ren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die klasse und nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 die
Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar- Zahl der Kinderfreibeträge sowie die Zahl der Kinder
ten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn vom Finanzamt auf Antrag zu ändern; steht ein Pflege-
eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar kind nur zum Arbeitnehmer in einem Pflege-
geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde kindschaftsverhältnis, ist dieses Kind bei der Eintra-
eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann gung des Kinderfreibetrags mit dem Zähler 1 zu berück-
die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine sichtigen. Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich
Gebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwal- vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden. In den Fäl-
tungskostengesetz ist anzuwenden. len der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung
der Zahl der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. Die Ein-
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit- tragung des Familienstands, der Steuerklasse, der Zahl
nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder ist die
das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh- im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die
nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten gung braucht eine Belehrung über den zulässigen
Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh- Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
nung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die
Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe- (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Steuerklasse, des Familienstands, der Zahl der Kinder-
und nicht dauernd getrennt leben. freibeträge und der Zahl der Kinder auf der Lohnsteuer-
karte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-
auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu
sondere einzutragen:
Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitneh-
1. den Familienstand, mers abweicht. Die Änderung von Eintragungen im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die
2. die Steuerklasse ( § 38 b) in Buchstaben, Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3
3. die Zahl der Kinderfreibeträge, und zwar für jedes Satz 4 beim Finanzamt zu beantragen. Kommt der
Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
der Pflegekinder und der Kinder, die beim Arbeitneh- Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts
mer nur unter den Voraussetzungen des§ 32 Abs. 1 wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuer-
Sätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind, karte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen
vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung,
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark nach Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche
§ 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanz-
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- amt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-
freibetrag von 2 484 Deutsche Mark zusteht, weil mende Änderung unterblieben ist.
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2
vorliegen oder (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-
Kalenderjahrs verstorben ist oder aussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse,
höhere Zahl der Kinderfreibeträge oder höhere Zahl der
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind an-
Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum
genommen hat,
30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des
4. die Zahl der Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 beim Finanzamt die Änderung der
§ 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und Eintragung beantragen. Die Eintragung einer höheren
der Kinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Vor- Kinderzahl nach Absatz 3 Nr. 4 ist nicht zulässig, wenn
aussetzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1) in Beziehung zu
berücksichtigen sind; liegen bei einem unbeschränkt beiden Ehegatten erst nach der im laufe des Kalender-
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraus- jahrs vollzogenen Eheschließung begründet wird, es sei
setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, wird ein denn, daß wegen der Eheschließung bereits eine Ände-
Kind nur berücksichtigt, wenn es dem Steuerpflichti- rung der Steuerklassen vorgenommen worden ist. Die
gen zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7 Sätze 3 und 4). Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzuneh-
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
men, an dem erstmals die Voraussetzungen für die perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung
Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen
Dienstverhältnis stehen, können im laufe des Kalender- einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in
jahrs einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich-
eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38 b Nr. mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-
3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-
Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender- kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
monats an vorzunehmen. zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,
(5 a) Ist ein Arbeitnehmer; für den eine Lohnsteuer- für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-
karte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender- lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-
jahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-
laufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuer- gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen
pflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der
Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge
Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt nach § 33 a insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht über-
des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht steigen. Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Auftei-
an ungültig zu machen. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt sinn- lung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen-
gemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu
fordern, wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt. verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im
Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer- Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an einge-
karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer- tragen werden.
karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-
den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen- leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2,
falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu
zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die
Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra- Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270
gung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän- Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag
zen. von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Ab-
§ 39a satzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug in 1;3etracht kommenden Aufwendungen im Sinne des
§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b, 33
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn und 33 c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33 a
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
Beträge eingetragen: Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden
1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8), Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wor-
den ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung bean-
2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter- tragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem
bliebene (§ 33 b), Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht- worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demsel-
selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer- ben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach
bungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1) überstei- Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließ-
gen, lich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vorausset-
zungen zu ermitteln.
4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderaus- (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
gaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark über- steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer
steigen, Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der
5. der Betrag, der nach den §§ 33, 33 a und 33 c wegen Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über
6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechts-
behelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu
erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a
oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in
wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver- vollem Umfang entsprochen wird.
mietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Abs. 2
setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3
der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die
Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.
Änderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra-
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach genen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er-
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör- mittlung
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 497
1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen bend. Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom
Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitslohn einzubehalten. Die Oberfinanzdirektion
Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung Verfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
Voraussetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird,
3. Unterhaltsaufwendungen ( § 33 a Abs. 1 und 2) oder wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende Jahreslohn-
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver- steuer ( § 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
gleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-
laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen- chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-
dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der
unberührt. Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-
lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-
den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein
steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-
etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-
betrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20
gen au_t der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so
Deutsche Mark übersteigt.
gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-
arbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen
§ 39b Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der
besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)
Durchführung des Lohnsteuerabzugs oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige fügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohn-
Arbeitnehmer steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-
der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit- rungspflichtig ist und zu dem in § 1O c Abs. 5 bezeich-
nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender- neten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn-
jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der
Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist die
Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf- Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits-
zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des lohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit-
Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der teln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht
Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner- um einen sonstigen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11
halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst- handelt, um den Versorgungs-Freibetrag, den Weih-
verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die nachts-Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur kürzen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser
für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der
sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba- Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns be-
ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. rücksichtigt worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwi-
schen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen- Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehal-
den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau- ten ist. Im übrigen gilt folgendes:
fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn- 1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu
zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs- behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-
Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag steigt.
( § 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum
entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags 2. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)
( § 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem
der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß- Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,
gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar- wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-
beitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so schließlich des sonstigen Bezugs
gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den a) bei Arbeitnehmern
Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn- in den Steuerklassen 1, II und IV
steuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen 23 000 Deutsche Mark,
Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der diesen b) bei Arbeitnehmern
Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln; in der Steuerklasse III
die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn 44 000 Deutsche Mark,
der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-
c) bei Arbeitnehmern
rung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in
in den Steuerklassen V und VI
§ 10 c Abs. 5 bezeichneten Personenkreis gehört.
16 000 Deutsche Mark
Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge maßge- nicht übersteigt.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ein sonstiger Bezug im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 ist derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-
bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-
Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft; abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-
er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat
zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-
Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn- steuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.
steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten. Von Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist
steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34 jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach Satz 7 oder nach chen.
Nummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehal- (3) Für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Abs. 2 oder 3 unbe-
ten. schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-
(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer- geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-
tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn- karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl
steuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder der Kinderfreibeträge maßgebend, die nach § 39 Abs. 3
Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein-
Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen- wtragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt
tabelle. das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über
die maßgebende Steuerklasse, Zahl der Kinderfrei-
(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs- beträge, Zahl der Kinder und einen etwa in Betracht
zeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und kommenden Freibetrag (§ 39 a) eine Bescheinigung, für
eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn-
(Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann· er den steuerkarte sinngemäß anzuwenden sind.
Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum
behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38
§ 39d
Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen Durchführung des Lohnsteuerabzugs
übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von für beschränkt einkommensteuerpflichtige
drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebs- Arbeitnehmer
stättenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert nehmer in die Steuerklasse I eingereiht. § 38 b Nr. 6
erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs- ist anzuwenden. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a
art weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn- Abs. 1 Nr. 1 ) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über
abrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für
Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohn-
Arbeitstage oder Arbeitswochen. steuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden
(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Beschei-
Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit- nigung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt,
geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu- beim Finanzamt beantragen kann.
stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als
entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe
diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 der folgenden Beträge ein:
Abs. 1) aufzubewahren.
1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),
§ 39c 2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
ohne Lohnsteuerkarte Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-
steigen,
(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn- 3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe 4 bis 7 und des § 1 0 b, soweit sie den Sonderaus-
der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft gaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark
verzögert, hat der Arbeitgeher rue Lohnsteuer nach der (§ 10 c) übersteigen,
Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer 4. den Betrag, der nach§ 33 a Abs. 1 in Verbindung mit
nach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen
der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der zu gewähren ist.
Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm
bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
zugrunde zu legen. Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des
auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kaien- Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 499
verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzu- (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
wenden. übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-
(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung
Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-
vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf- gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist
zubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-
Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug lohnsteuer anzurechnen.
nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1
und 2 und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach § 40a
Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn- Pauschalierung der Lohnsteuer
steuerkarte. für Teilzeitbeschäftigte
§ 40
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor- einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des
schriften des§ 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:
erhoben wird, soweit
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe- Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu- Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht Arbeitstage nicht übersteigt und
vorschriftsmäßig einbehalten hat. a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu be- dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je
~pcksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Arbeitstag nicht übersteigt oder
Ubernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt 2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen
(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie- geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-
rung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn- mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die
steuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer
einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern 20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark
würde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der wöchentlich nicht übersteigt.
Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber
1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü- Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-
gen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-
Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits- schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen
löhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns
denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind
worden sind. Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus
bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs-
Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit-
stättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit
nehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen,
Fachkräften gehören.
soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen
Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2
zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn
größeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark
unter folgenden Voraussetzungen: durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs- (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den
Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-
§ 40b
gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge- Pauschalierung der Lohnsteuer
tragen ist, nicht übersteigen. bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden, ( 1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-
muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen trägen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers
zu Erholungszwecken verwendet werden. und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei- Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei
träge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und
steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-
von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs- terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen
sig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die
eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-
und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver- derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung
trags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden folgt, aufzubewahren.
ist.
(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn
Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in
übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver- dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-
gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des
einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Arbeitgebers im Inland; im Fall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt
Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil- als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei- leistung ganz oder vorwiegend stattfindet. Als Betriebs-
träge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl stätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher
der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil- Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nie-
betrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei derlassung hat.
sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen § 41 a
von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-
leistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ( 1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 raums
Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 stätte ( § 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-
nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die
sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei- Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-
träge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer
Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
erbracht hat. einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
Satz 1 ist ausgeschlossen. schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-
§ 41
pflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug gen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das
( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte dem Finanzamt mitteilt.
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-
jahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-
für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-
Bescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung rende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr
für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000
Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-
einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein- zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende
behaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht
an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die
§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe- Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-
haltene oder übernommene Lohnsteuer nach der genen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-
besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) ermittelt angegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer
worden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta- für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
bens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte raums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die
Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch
diesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag
des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes- umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Lohnsteuer maßgebend.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 501
(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann 2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des-
bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät- sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,
tenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse 3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-
anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,
erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige 4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,
andere öffentliche Kasse können anordnen, daß die 5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder
Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge- Schlechtwettergeld bezogen hat,
benden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn
6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte
die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
§ 41 b besteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach
§ 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,
Abschluß des Lohnsteuerabzugs
einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die
am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist
Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder
Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn- gewöhnlichen Aufenthalt am 31 . Dezember des abge-
konto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-
reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach
Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den nehmers zuständig ist.
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,
mer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.
nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
Abs. 2) zu besteuern war,
§ 41 C
4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-
Änderung des Lohnsteuerabzugs
tergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden
Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 ( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers steuer nachträglich einzubehalten,
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach
einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor- 1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-
die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs 2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht
beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat.
veranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-
Jahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be- entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
triebsstättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeit- insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-
geber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus
Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt
nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver- an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,
hältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom
bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
nigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,
mers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-
dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-
rung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung
tragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.
der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels
In diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe-
zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach
scheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.
Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube-
haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf
(2) Der Arbeitgeber hat ferner
Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine
1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen-
IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über- derjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus-
steigt, gleichs nach § 42 b zulässig.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei- 2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während
ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-
Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die
die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden Dauer dieser Zeiträume;
kann, weil 3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- empfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-
nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor den Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2 Nr. 1.
Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des§ 42 a hat das
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den
mehr bezieht oder Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen
des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermä-
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs ßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34
bereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3
Lohnzettel ausgeschrieben hat, Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei- nehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-
gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn- mer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei-
§ 42 d bleibt unberührt. betrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa in
Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-
hen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-
§ 42 steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,
Lohnsteuer-Jahresausgleich wenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3
geminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte
(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen erzielt hat; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran- anzuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
lagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr anzuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach
(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unter-
erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal- schreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben
lende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres- worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-
ausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuer- statten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen
pflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von
Kalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe- den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen
schränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr einbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn-
als Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums gemäß.
bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.
(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.
des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom
Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht § 42a
vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der für Ehegatten
Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer-
den. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Aus- (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für
gleichsjahr folgenden zweiten Kalenderjahrs nach amt- die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein
lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-
kann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-
Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe- gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-
auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein. Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu
Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus
des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An- zwingenden Gründen nicht in der Lage ist.§ 42 Abs. 2
schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.
anzugeben. (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn
(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind
der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-
beizufügen:
sen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn- Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten
steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-
Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der
denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag
vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach abzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein-
entsprechendem amtlich vorgeschriebenem Vor- kommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden,
druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3); wenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 503
geminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Ein- derten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der
künfte erzielt haben; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse
Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35 und der Zahl der Kinderfreibeträge die Jahreslohnsteuer
sind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den
hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war.
unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von beiden Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jah-
Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das reslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von
Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt
§ 42 b erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszu-
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber scheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz geblie-
benen Bezügen einbehalten worden ist.
( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-
gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
durchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer- spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem
31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-
Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn- führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
steuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn- für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-
steuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan- steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung
genen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus- wenden.
geschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer- (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
Jahresausgleich nicht durchführen, wenn gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs-
einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas- jahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete
sen V oder VI zu besteuern war oder Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war insgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf
oder der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn-
zettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld
nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
oder Schlechtwettergeld bezogen hat oder
erstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho-
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge- bene Lohnsteuer eintragen.
meinen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 1 ) und nach
der besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu § 42c
besteuern war oder
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische im Lohnsteuerverfahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der ( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor- steuerkarte ( § 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,
behalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freige- in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
stellt waren. Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei-
(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der ner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten,
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm die beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen
Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-
bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-
sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
steuerbesche:nigungen auf der Lohnsteuerkarte aus
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest- beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das
für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende
zustellen. Dabei bleiben ermäßigt besteuerte Entschä-
digungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2
Bezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt und 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen Bezirk sich die öffentliche Kasse befindet, die den
außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Arbeitslohn zahlt.
Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean- (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
tragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-
kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts- dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des
Freibetrag, der etwa in Betracht kommende Altersent- Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
lastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
eingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin- hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich (6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,
mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh- haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeit-
mers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt nehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmer-
lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami- überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
lie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des chung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) vorliegt,
Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami- neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1
lienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes be-
nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. stimmte Zeitraum überschritten ist. Der Entleiher haftet
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt
und soweit er nachweist, daß er den in § 317 a der
§ 42d Reichsversicherungsordnung und § 10 des Arbeitsför-
Haftung des Arbeitgebers derungesetzes vorgesehenen Meldepflichten sowie den
und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mit-
wirkungspflichten nachgekommen ist. Der Entleiher haf-
(1 ) Der Arbeitgeber haftet tet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeit-
1 . für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh- nehmerüberlassung ohne Verschulden irrte. Die Haf-
ren hat, tung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für
die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Soweit
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-
die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber,
ausgleich zu Unrecht erstattet hat,
der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genom-
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn- men werden, soweit die Vollstreckung in das inländi-
steuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt sche bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl-
wird. geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz
2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung
1 . soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6 die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungs-
und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des schuld mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und
§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist, Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer
2. soweit auf Grund der nach§ 10 Abs. 2 des Einkommen- anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft
steuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975 gel- macht, daß die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.
tenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die
Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch- Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort
zuführen ist. der Betriebsstätte des Verleihers.
(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer
Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegen- der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen
über jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeit- bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-
geber kann auch dann in Anspruch genommen werden, gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz
wird. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamt- 6 Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann
schuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, auch mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts- zubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts
mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7
genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird.
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-
meldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
§ 42e
Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt
hat. Anrufungsauskunft
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs- Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
gebots, soweit der Arbeitgeber im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
anzuwenden sind.
1 . die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat
oder
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung § 42f
seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Lohnsteuer-Außenprüfung
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde- (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-
insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. stättenfinanzamt zuständig.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 505
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus
der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit- und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.
gebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah- 6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-
men zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem steuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52
Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug
über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-
auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie steuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1
Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren. in voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte
oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapital-
(Kapitalertragsteuer) erträgen oder an deren Stelle gewährt werden.
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
§ 43 Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
Kapitalerträge mit Steuerabzug ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital- ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2; wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
neben derfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Verpachtung gehören.
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge- § 43a
winnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Bemessung der Kapitalertragsteuer
Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt
sind. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol- ( 1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
che Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins- 1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
fuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig
eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur biger die Kapitalertragsteuer trägt,
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor- 33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
den ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
gehören nicht die Bundesbankgenußrechte im Sinne übernimmt;
des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der
2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 5:
Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddis-
kontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
rungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten biger die Kapitalertragsteuer trägt,
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123); Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- übernimmt;
werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-
3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6:
tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
25 vom Hundert des Kapitalertrags.
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vordem erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist
1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen nicht anzuwenden.
Wertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:
§ 44
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an Entrichtung der Kapitalertragsteuer
einer Börse in der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
oder in Berlin (West) zugelassen werden; ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde- des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück- erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-
zahlbar sein; punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-
der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge- erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
sehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf der Kapitalerträge vorzunehmen. Die innerhalb eines
Jahren nicht geändert werden. Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem
führen, das für die Besteuerung des Schuldners der Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden
Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist. inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung
Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-
den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu- sprechend anzuwenden.
runden.
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital- zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital- den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in
erträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-
Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus- nummer zu vermerken.
schüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt (4) Ist der Gläubiger
als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be- 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
schlußfassung. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem gensmasse oder
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei- 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung Rechts,
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag
so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-
bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die
stigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen
der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach
befreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag
der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als
träge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch
zugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt
eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder
Satz 1 entsprechend.
seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital- eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber- und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu- in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird /nicht erteilt,
erabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh- wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
men. in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh- geschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-
ren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer
Anspruch genommen, befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor- § 44b
schriftsmäßig gekürzt hat,
Erstattung der Kapitalertragsteuer
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-
behaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver- und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt
züglich mitteilt oder des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän- kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-
dische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler- setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des
träge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-
angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich- nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen.
tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs- § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.
beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-
§ 44a pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d Körper-
Abstandnahme vom Steuerabzug schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,
so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den
und 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinngemäß
Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt anzuwenden.
einkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß
für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
Betracht kommt. § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 507
pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-
auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-
gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-
worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab- zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf
hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat- höchstens drei Jahre betragen; sie. muß am Schluß
zes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell- eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird
ten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der
Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft-
für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung steuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen
wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-
Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat- schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
zes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital- Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2
erträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3
überstiegen haben. § 36 d Abs. 4 gilt sinngemäß. beizufügen.
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 (2) Ist der Gläubiger
Nr. 3 bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abge- 1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a dem bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden oder
inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst in 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag- Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
steuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
inländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,
( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech- daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für
tigt ist der Antragsteller. seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- sprechend.
halt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und
oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens § 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für
des Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei- Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des
tung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die
das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor
Antrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.
der Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43
Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das § 45
gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger
nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8 (weggefallen)
des Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte
im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind. § 45a
Anmeldung und Bescheinigung
§ 44c der Kapitalertragsteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer ( 1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
an bestimmte Körperschaften, steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
Personenvereinigungen und Vermögensmassen festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
(1) Ist der Gläubiger auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44 a ein Steuer-
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. Die
des Körperschaftsteuergesetzes oder Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, daß
die Angaben vollständig und richtig sind. Die Anmeldung
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die
ist von dem Schuldner oder einer vertretungsberechtig-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder
ten Person zu unterschreiben.
mildtätigen Zwecken dient, oder
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflich-
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-
tet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden
chen Zwecken dient,
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des bescheinigen:
Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt
für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. den Zahlungstag; 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
Kapitalertragsteuer; § 46
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden Veranlagung bei Bezug von Einkünften
ist. aus nichtselbständiger Arbeit
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ( 1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapital- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
erträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine
nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen
maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach
den Aussteller erkennen läßt. § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut-
sche Mark,
(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti- mehr als 24 000 Deutsche Mark
tut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini- beträgt.
gung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner
hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten
die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag- Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
steuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben. 1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu
unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-
ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr
§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird. als 800 Deutsche Mark betragen;
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die das zu versteuernde Einkommen
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu
innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig- ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,
ten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche
hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Mark
Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach- übersteigt;
richtigen.
2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den steuer-Jahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht
Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf durchzuführen ist;
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini- 2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-
gung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinsti- sonenkreis des § 10 c Abs. 5 gehört, die Lohn-
tut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er steuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil
zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-
macht. Der Aussteller haftet nicht sen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle
( § 38 c Abs. 1 ) zu erheben war;
1. in den Fällen des Satzes 2, 2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver- zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen
pflichtungen erfüllt hat. sind,
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den
Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
§ 45 b Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse
V oder VI besteuert worden ist und das zu ver-
Entrichtung der Kapitalertragsteuer steuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark
in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 übersteigt oder
In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapi- b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper- bezogen hat und der andere Ehegatte für den
schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital- Veranlagungszeitraums nach der Steuer-
ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von klasse III besteuert worden ist;
der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
§ 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körper- Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge
schaftsteuergesetzes vergütet wird. im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 509
heren Dienstverhältnis enthalten sind und die d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die
Summe der Versorgungsbezüge des Steuer- Steuerschuld,
pflichtigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deut-
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die
sche Mark übersteigt;
Steuerschuld.
3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen- Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Num-
derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, mern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranla-
das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein- gungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu
ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus- stellen. Im Fall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den
genommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19 zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis
Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs
Mark bezogen hat; und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeit-
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti- raum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen.
gen ein Freibetrag im Sinne des§ 39 a Abs. 1 Nr. 6
eingetragen worden ist; (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-
4 a. wenn bei einem Elternpaar künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
a) im Fall des§ 32 Abs. 6 letzter Satz ein Elternteil nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-
die Übertragung des Kinderfreibetrags bean- ziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als
tragt oder 800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1
b) im Fall des§ 33 a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit
Übertragung des Anteils am abzuziehenden dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme
Ausbildungsfreibetrag beantragt oder der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2
c) im Fall des§ 33 b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile übersteigt.
eine Aufteilung des Pauschbetrags für Körper- (4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-
behinderte oder des Pauschbetrags für Hinter- gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die
bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-
Hälfte beantragen.
ständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezo- zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen
gen hat; werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit- (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des
raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen
einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-
und für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat- steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf
ten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32 die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise
Abs. 7 oder des § 32 a Abs. 6 Nr. 1 anzuwenden übergeleitet wird.
waren;
(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs- len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich
zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz
aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
geheiratet hat; lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte
getrennte Veranlagung nach den §§ 26,
26 a beantragt oder wenn der Arbeitnehmer und
sein Ehegatte die besondere Veranlagung für den § 46 a
Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach
Besondere Behandlung von Einkünften
den §§ 26, 26 c beantragen;
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
8. wenn die Veranlagung beantragt wird Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5
a) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c, Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
34 f und 35, Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen
vorgenommen worden ist, zusammen einen Ver- werden kann.
lustbetrag ergeben,
§ 47
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen
(§ 10 d), (weggefallen)
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
VII. b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;
(weggefallen) c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten
§ 48 besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
genannt sind, oder
(weggefallen)
bb) das Kapitalvermögen durch inländischen
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, oder durch
§ 49 Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregi-
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ster eingetragen sind, unmittelbar oder
mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- oder über die Sammelurkunden im Sinne
und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); des § 9 a des Depotgesetzes oder Teil-
schuldverschreibungen ausgegeben sind.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten 6. Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtung
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, (§ 21 ), wenn das unbewegliche Vermögen, die
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun- in ein inländisches öffentliches Buch oder Register
gen zwischen inländischen und von inländi- eingetragen sind oder in einer inländischen
schen zu ausländischen Häfen erzielt werden, Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung
einschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol- verwertet werden;
chen Beförderungen zusammenhängenden, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit
sich auf das Inland erstreckenden Beförde- sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
rungsleistungen,
8. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 2, soweit
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-
internationalen Betriebsgemeinschaft oder schen Grundstücken oder mit inländischen Rech-
eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unter- ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
nehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Rechts über Grundstücke unterliegen;
die Beförderung durchführt, aus Beförderungen
8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b
erzielt werden, 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer
der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri- anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit
sche, sportliche, artistische oder ähnliche Dar- es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher
bietungen im Inland oder durch deren Verwer- Sachen im Inland oder aus der Überlassung der
tung im Inland erzielt werden, einschließlich der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-
Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-
zusammenhängenden Leistungen, unabhängiq chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,
davon, wem die Einnahmen zufließen, oder z. 8. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im
Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt
e) die unter den Voraussetzungen des§ 17 aus der nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte
Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalge- im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
sellschaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
Geschäftsleitung im Inland hat;
bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18), die im gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden nicht angenommen werden könnten.
ist; (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen
den ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent- vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn
lichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut- solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte
schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-
bank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü- den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den
heres Dienstverhältnis gewährt werden; Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
hat; dies gilt auch für Erträge aus Wandel- gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
anleihen und Gewinnobligationen; Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 511
dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für zug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-
die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-
Betriebs sind oder
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die 2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzun-
Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe- gen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im
denklich erklärt hat. Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben;
§ 39 Abs. 5 a ist sinngemäß anzuwenden.
§ 50
(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-
( 1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,
gaben ( § 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten ( § 9) nur entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der
des § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu
abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen- einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
den. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn (7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können
Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän- mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die
dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor- ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-
schriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte
forstwirtschaftlichen Betriebs ( § 14), eines Gewerbe- Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.
betriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung ( § 17)
oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 § 50a
Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4
Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a, ( 1 ) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des
33 b und 33 c sind nicht anzuwenden. Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit
und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-
7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit schaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-
Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. gen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen
Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver- die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-
lustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden. nehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt
Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug
Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen- (Aufsichtsratsteuer).
steuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert
mens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche der Aufsichtsratsvergütungen.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
(Ost). Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden
Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-
mern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger gen übersteigen.
Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor-
schriften der§ 9 a Nr. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
§ 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat- Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
sächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche,
Abs. 8 sowie § 33 a Abs. 1 für ein Kind des Arbeit- artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland
nehmers im Sinne des§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 anzuwenden; oder durch deren Verwertung im Inland erzielt wer-
die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen sich zeit- den, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
anteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 diesen Leistungen zusammenhängenden Leistun-
nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalen- gen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zuflie-
dermonats zugeflossen sind. Absatz 3 Satz 2 ist nicht ßen ( § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
anzuwenden.
2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu- einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-
erabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-
dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab- Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von
beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, klärung bedürfen, bei de·n am Verfahren Beteiligten zu
insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, sinngemäß.
wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,
Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern § 50c
und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 Wertminderung von Anteilen
und 9). durch Gewinnausschüttungen
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah- (1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
men. Soweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2 berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer
im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner
Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. erworben, sind Gewinnminderungen, die
Abzüge, z. 8. für Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die 2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme
Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü- des Anteils
tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver- im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu
Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun- berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren
gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech- Teilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-
nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers gen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde-
(Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb rungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab-
eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils satzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des
bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Satzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch
Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzu- Vermächtnis.
führen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuer-
abzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergü- (2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb
tungen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts- des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge-
ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für mäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer-
die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der Steuer- pflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des
schuldner wird nur in Anspruch genommen, § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-
wendet gilt.
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig (3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs
gekürzt hat oder oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah-
ren eröffnet worden ist.
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf (4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen
Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b), den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des
wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi- Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten,
ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt-
Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte lung maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich,
die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-
Einbehaltung und Abführung haftet. erkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset-
zung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi-
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese tals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit-
nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-
des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel- steuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der
lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz- Kapitalgesellschaft gehört.
amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.
(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
IX. Sonstige Vorschriften, pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf
anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige · entfallen.
§ 50b
Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille
Prüfungsrecht Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 513
anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso- vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich
weit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem
einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf- Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen;
fungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor- dabei ist ein angemessener Teil der Preissteige-
schriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer rung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für
Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende
Anrechnungsberechtigung eintritt. des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt-
schaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei
(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech- wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis-
tigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in steigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann
Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind die volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu
während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1 einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-
weiteren Rechtsnachfolge.
ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn Sinne des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte
die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum Körperschaften, Personenvereinigungen oder
erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung
betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit- gemeinnütziger Zwecke als besonders förde-
institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse rungswürdig;
ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an- d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1
zuwenden. Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik
Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß
§ 51 bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leihar-
Ermächtigung beitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund von Abkommen zur Ver-
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- meidung der Doppelbesteuerung die ordnungsge-
mung des Bundesrates mäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord- Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Regelungen bestimmt werden, daß
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti- aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver- Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die
ist, und zwar: Freistellungsbestimmungen des Abkom-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die mens berufen kann, wenn er seine Mitwir-
Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die kungspflichten verletzt;
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht e) bis i) (weggefallen);
kommt, und über die den Einkommensteuererklä- k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-
rungen beizufügenden Unterlagen, ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel- bäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge-
lung des Einkommens einschließlich der abzugs- bäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts-
fähigen Beträge, wege, für bestimmte bewegliche Güter des
c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif- Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich-
vorschriften und die Regelung der Steuerentrich- tungen bei buchführenden und nichtbuchführen-
tung einschließlich der Steuerabzüge, den Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese
Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau-
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- ten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; dauer auszugehen. Die bschreibungsfreiheit oder
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen zur
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der zugelassen werden, wenn mit den Zuschüssen
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschafts-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen güter erworben wird. Die Abschreibungsfreiheit
erforderlich ist; oder Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen-
den Fassung dieser Ermächtigung kann erstmals
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, die im
schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat- 1) (weggefallen);
zes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge- güter des Umlaufvermögens ausländischer Her-
lassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind,
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben-
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
den Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer- den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
den können: gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt- für die Errichtung von neuen Förder-
markt wesentlichen Schwankungen unter- schachtanlagen, auch in Form von
liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun- Anschlußschachtanlagen,
dert unter den Anschaffungskosten oder dem für die Errichtung neuer Schächte sowie
niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie- die Erweiterung des Grubengebäudes
derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags und den durch Wasserzuflüsse aus still-
liegt, liegenden Anlagen bedingten Ausbau der
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde- Wasserhaltung bestehender Sehacht-
ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur anlagen,
Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt- für Rationalisierungsmaßnahmen in der
schaft erforderlich sind (Waren des volks- Hauptschacht-, Blindschacht-, Strek-
wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit ken- und Abbauförderung, im Strecken-
einem Wert, der bei einem Mehrbestand an vortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-
diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei schaft, Seilfahrt, Wetterführung und
dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert Wasserhaltung sowie in der Aufberei-
unter den Anschaffungskosten oder dem tung,
niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
für die Zusammenfassung von mehreren
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-
Förderschachtanlagen zu einer einheitli-
tags liegt; statt des Abschlags auf einen
chen Förderschachtanlage
Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren
des volkswirtschaftlich vordringlichen Be- und
darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von für den Wiederaufschluß stilliegender
den Anschaffungskosten oder dem niedrige- Grubenfelder und Feldesteile,
ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe- bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
schaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge- Erzbergbaues
lassen werden, soweit diese Waren im Gel-
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des
tungsbereich dieses Gesetzes neben den
beweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-
handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-
schluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte
den und nur unter besonders zu bestimmen-
den Bedingungen dem Lager (Sonderlager) sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-
wesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg-
entnommen werden können.
bau auch Aufbereitungsanlagen), die
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der
für die Erschließung neuer Tagebaue,
mengenmäßige Bestand der Waren am
Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen auch in Form von Anschlußtagebauen, für
Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen-
und insgesamt den Bestand an einem noch
zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem den Tagebauen,
31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei beim Übergang zum Tieftagebau für die
sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich Freilegung und Gewinnung der Lager-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin- stätte
den. und
für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann
nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die ter Tagebaue
vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt- von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel- ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.
buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich- Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungs-
tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder würdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der
nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden. obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver-
Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver- nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
traglich das mit der Einlagerung verbundene bescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei-
Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel- fung oder Herstellung und in den vier folgenden
buchstabe bb nicht zulässig; Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-
den, und zwar
n) über Sonderabschreibungen
bei beweglichen Wirtschaftsgütern
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
des Anlagevermögens
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
unter Tage und bei bestimmten mit dem Gru- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
benbetrieb unter Tage in unmittelbarem des Anlagevermögens
Zusammenhang stehenden, der Förderung, bis zu insgesamt 30 vom Hundert
Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
sowie der Aufbereitung des Minerals dienen- können bereits für Anzahiungen auf Anschaf-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 515
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge- Warmwasserbereitung in einem solchen
lassen werden. Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube- wird, einschließlich der Anbindung an das
trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann Versorgungssystem des Gebäudes,
außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen- ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus- einer zentralen Heizungsanlage oder bei
gaben behandelt werden; einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
o) (weggefallen); anlage für den Einbau eines Heizkessels,
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut- eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt- und eine Änderung der Abgasanlage in einem
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange- im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden, mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn
daß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub- Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
stanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- begonnen worden ist und der Einbau nach
oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer- dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar
ten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, 1992 fertiggestellt worden ist; entsprechen-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des des gilt bei Anschaffungskosten für neue
Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge- Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vor-
nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs- handen ist.
kosten an einem noch zu bestimmenden Stich- Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här- Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen
ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fer-
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am tiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent-
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu fällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der menhang mit der Errichtung des Gebäudes mög-
für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit- lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-
raum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend lich 1O vom Hundert der Aufwendungen nicht
gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen
in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß-
1948 jeweils der 1. April 1949; nahme eine Investitionszulage in Anspruch
q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs- genommen wird. Sind die Aufwendungen Erhal-
kosten tungsaufwand und entstehen sie bei Einfamilien-
häusern oder Wohnungen in anderen Gebäuden,
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines
deren Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird
im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-
und bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2
wärmeversorgung einschließlich der Anbin-
vorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun-
dung an das Heizsystem erforderlich sind,
gen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen-
wenn die Fernwärmeversorgung überwie-
derjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen wor-
gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
den sind, und die neun folgenden Kalenderjahre
lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-
zugelassen werden;
wertung von Abwärme gespeist wird,
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
gen
Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-
gewinnung in einem im Inland belegenen aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-
Gebäude einschließlich der Anbindung an vermögen gehörenden Gebäuden, die über-
das Heizsystem, wiegend Wohnzwecken dienen,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-
wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener- lich festgelegten Sanierungsgebiet oder
gie überwiegend entweder unmittelbar oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für
durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen Maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun-
des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi- desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2
tätsversorgungsunternehmen zur Versor- des Städtebauförderungsgesetzes aufge-
gung eines im Inland belegenen Gebäudes wendet worden sind,
des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein- cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
schließlich der Anbindung an das Versor- jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
gungssystem des Gebäudes, Baudenkmäler sind, soweit die Aufwendun-
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin- gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
nung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie- Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
rischen Abfallstoffen durch Gärung unter sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-
Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art nen bei Bemessung des von der Einkommen-
und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor- Begünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch-
derlich sind, durch eine Bescheinigung der nach stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
Landesrecht zuständigen oder von der Landes- Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-
regierung bestimmten Stelle nachzuweisen; raums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von stellungskosten berücksichtigt werden; der
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern schon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-
des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von men werden, in dem die Anzahlungen oder Teil-
der Einkommensteuer für den Veranlagungszeit- herstellungskosten aufgewendet worden sind.
raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Übersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-
Höhe von 7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs- fähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der Anschaffung oder Herstellung geschuldete
vorgenommen werden kann, wenn eine Störung Einkommensteuer, so kann der übersteigende
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein- Betrag von der Einkommensteuer für den darauf-
getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach- folgenden Vernnlagungszeitraum abgezogen
haltige Verringerung der Umsätze oder der werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von
insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen
der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau- oder Teilherstellungskosten geltend gemacht
leistungen. Bei der Bemessung des von der Ein- wird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf
kommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur jedoch die für den Veranlagungszeitraum der
berücksichtigt werden Anschaffung oder Herstellung und den folgenden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrich-
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die tende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den
innerhalb eines jeweils festzusetzenden Fällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies
Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla-
(Begünstigungszeitraum), angeschafft oder gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-
hergestellt werden, lung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
wendet worden sind. Werden begünstigte Wirt-
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
schaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des
innerhalb des Begünstigungszeitraums be-
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge-
stellt und angezahlt werden oder mit deren
stellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem
Herstellung innerhalb des Begünstigungs-
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der
zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb
Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder
eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier
Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei
Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-
Bemessung des von der Einkommensteuer
raums geliefert oder fertiggestellt werden.
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden
Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im
sind, werden durch den Abzug von der Einkom-
Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-
mensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen
fen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-
zweier Jahre nach dem Ende des
stimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt
Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-
als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier
tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung
Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-
des Abzugs von der Einkommensteuer die bis
regierung die Zustimmung verweigert hat;
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
Begünstigungszeitraums aufgewendeten t) (weggefallen);
Anzahlungen und Teilherstellungskosten u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
berücksichtigt werden, Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei Forschung oder Entwicklung dienen und nach
denen innerhalb des Begünstigungszeit- dem 18. Mai 1983 und vor dem 1 . Januar 1990
raums der Antrag auf Baugenehmigung angeschafft oder hergestellt werden.
gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Son-
zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti- derabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt-
gungszeitraums fertiggestellt werden; schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/ 3 vom
Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.
gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von Die Sonderabschreibungen können auch für Aus-
der Begünstigung können außerdem Wirtschafts- bauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-
güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab- bäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen
schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die oder im Teileigentum stehenden Räumen zuge-
Investitionszulage nach § 19 des Berlinförde- lassen werden, wenn die ausgebauten oder neu
rungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/ 3 vom
den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön- Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 517
Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu
Entwicklung, wenn sie verwendet werden insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen
lichen oder technischen Erkenntnissen und werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf
Erfahrungen a!lgemeiner Art (Grundlagen- Anschaffungskosten und für Teilherstellungsko-
forschung) oder sten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder bungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
Herstellungsverfahren oder daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen stellung nicht veräußert werden; für Anteile an
oder Herstellungsverfahren, soweit wesentli- einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die
che Änderungen dieser Erzeugnisse oder Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-
Verfahren entwickelt werden. rei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen
Anspruch genommen werden, und zwar Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß
gevermögens an die Stelle der Eintragung in ein inländisches
bis zu insgesamt 40 vom Hundert, Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
Anlagevermögens, Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die
die zu mehr als 66 213 vom Hundert der For- Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-
schung oder Entwicklung dienen, raum von sechs Jahren treten;
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-
die nicht zu mehr als 66 2'3 vom Hundert, aber sten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-
zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der For-
maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau-
schung oder Entwicklung dienen,
gesetzes und für Maßnahmen im Sinne des§ 43
bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste- die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen- Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-
tumswohnungen oder im Teileigentum ste- lungsbereich aufgewendet worden sind. Die
henden Räumen, wenn die ausgebauten oder erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom
neu hergestellten Gebäudeteile Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
zu mehr als 66 2/ 3 vom Hundert der For-
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-
schung oder Entwicklung dienen,
sten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,
zu nicht mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang
mehr als 33 1 / 3 vom Hundert der Forschung
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und
oder Entwicklung dienen,
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die
bis zu insgesamt 1 0 vom Hundert
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf- und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge- denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-
lassen werden. Die Sonderabschreibungen sind derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der
nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt- nach Landesrecht zuständigen oder von der
schaftsgüter und die ausgebauten oder neu her- Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-
gestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent- steigen;
wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorrats-
Steuerpflichtigen dienen; vermögens für den Wertansatz von Gold, Silber,
v) (weggefallen); Platin, Palladium und Rhodium unterstellt werden
kann, daß die zuletzt angeschafften oder herge-
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, stellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder
die in einem inländischen Seeschiffsregister ein- veräußert worden sind, soweit dies den handels-
getragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach§ 5 ermit- führung entspricht und die in der Bilanz für das im
teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr aus-
Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist gewiesenen Wertansätze (Mindestwerte) nicht
weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge- unterschritten werden. Voraussetzung ist, daß die
brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verar-
den ist. Die Sonderabschreibungen können im beitung von Gold, Silber, Platin, Palladium oder
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Rhodium im eigenen Betrieb bestimmt oder im
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbei- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
tet worden sind. Wird die Verbrauchs- oder Ver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
äußerungsfolge nach Satz 1 für den Wertansatz Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-
eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts unter- steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-
stellt, dürfen Rücklagen wegen Preissteigerungen lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des
bei diesem Edelmetall nicht gebildet oder weiter- Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
geführt werden; die Wertansätze eines Edel- 1 . um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden
metalls oder Edelmetallgehalts dürfen bis zur kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,
Höhe der Mindestwerte um aufgelöste Beträge darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem
aus Rücklagen wegen Preissteigerungen bei Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine
diesem Edelmetall gemindert werden. Vorausset- Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
zung für die Unterstellung der Verbrauchs- oder eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß der haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-
Wertansatz des Edelmetalls oder Edelmetall- tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-
gehalts nicht auf Grund der nach Buchstabe m dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
erlassenen Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-
Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer; brauchsgütern;
3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1 , § 7 Abs. 2, § 10 2. um höchstens 1 0 vom Hundert erhöht werden kann.
Abs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr
§ 26 a Abs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlas- • decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des
sen. gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten
ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach besondere, wenn die Nachfrage nach Investitions-
denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun- gütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern
gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung das Angebot wesentlich übersteigt.
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-
gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
nen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange- der Länder die Vordrucke für
bot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in b) die in§ 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer- c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung
den sowie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines § 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die
mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung Lohnsteuerbescheinigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3),
ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),
der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a
hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, Abs. 1)
die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange- und die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-
zahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor perschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte
Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, (§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen
darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab- Bescheinigungen zu bestimmen;
schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen- 2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß-
den Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden; gebenden Beträge festzusetzen;
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, 3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der
bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung neuer Überscflriff und in neuer P-aragraphenfoige
gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im
auf Baugenehmigung gestellt wird. Wortlaut zu beseitigen.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des § 51 a
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Einkommensteuer als Maßstabsteuer
Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag
nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 519
als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des
oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der
Grund und Boden
1. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 242 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-
Deutsche Mark, mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
2. von 600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer- 30. Juni 1970 enden,
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2 484 2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu
Deutsche Mark einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen
vom Einkommen abgezogen wird(§ 32 Abs. 6). Wird die gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der 31 . Dezember 1970 enden.
Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für
Hälfte zu berücksichtigen. andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden
§ 52 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31 . Dezember 1970
Anwendungsvorschriften
enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum (3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirt-
1986 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas- 1985 endet.
sung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen- (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
den ist, der für einen nach dem 31 . Dezember 1985 wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf heren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1985 nach§ 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der
zufließen. Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden
( 1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 3 Nr. 64 Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981
(4 a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-
anzuwenden, auf Antrag auch soweit Steuerfestsetzun-
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
gen für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1984
1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Veranla-
bereits bestandskräftig sind; bei Arbeitnehmern, die
gungszeiträume vor 1987, soweit Steuerbescheide
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
die Kalenderjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jah-
Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei
resausgleich durchgeführt, wenn dieser abweichend
Zuschreibungen anzuwenden, die in der handelsrechtli-
von§ 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni 1986 beantragt
chen Jahresbilanz für das nach dem 1. Januar 1986
wird.
endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden.
(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1985 anzuwenden. (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
(1 c) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den 31 . Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwen-
Aufwendungen für die Krankenversicherung anzuwen- dung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des
den, die für das Jahr 1983 gezahlt werden. Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des
(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei Grund und zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des dem
Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vor-
Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts- handene Pensionsrückstellung den mit einem Rech-
jahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. nungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berechnenden Teil-
Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von wert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags
und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn, am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen
so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich
und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom- nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende
men worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgenden elf
dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Zwölf-
1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato- tel gewinnerhöhend aufzulösen.
rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen-
beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund den, die nach dem 30. September 1982 enden.
und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-
nenden Vermögen oder der- bei Gewinnermittlung nach (6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirt-
§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört, schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 1986 beginnt. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert,
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der den der Steuerpflichtige vor dem ersten nach dem 31.
1 5. August 1971 tritt. Dezember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr entgelt-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
lieh erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
anzuwenden, daß bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-
1 . als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem der haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-
Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz auf den nung.
ersten Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1986 ( 11 ) § 7 d ist erstmals anzuwenden
angesetzt worden ist oder anzusetzen gewesen
wäre, wenn eine Verpflichtung zur Aufstellung einer 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember
Bilanz auf diesen Stichtag bestanden hätte, 1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach
der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei
dem 31. Dezember 1986 beginnt. nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewendeten
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,
Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei
die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt
nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher-
worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
stellungskosten und
Anlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und
vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor- 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer- im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung 31. Dezember 1980 erworben worden sind.
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge-
anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-
Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-
angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten
Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen- auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist§ 7 d in der
steuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma- Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter
chung vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981
anzuwenden. aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom sowie bei vordem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten Fas- stellungskosten.
sung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985
(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in
wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft
Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen
oder hergestellt worden sind.
und§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
(BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzuwenden. wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder
hergestellt worden sind.
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder (12 b) (weggefallen)
hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-
stellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4 ( 13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
abgeschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkom- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach
mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt- dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-
machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt- stet werden.
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem
(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-
Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an-
gungszeitraum 1984 anzuwenden.
zuwenden ist.
(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei- (14) (weggefallen)
familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen- (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-
den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-
dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund beitrag, wenn dieser nach § 1 0 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge- stabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassun-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- gen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeit-
stehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der raum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist.
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den (16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-
Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden verträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge- dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten,
nehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen als Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 1 0
mit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa gilt für
worden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich dieses
1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft haben; § 1 0 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuch-
worden sind, ist§ 7 bin den bisherigen Fassungen wei- stabe bb gilt für Steuerpflichtige, die nach dem
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 521
31. Dezember 1985 das Gesetz über eine Wieder- Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines
eingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) in ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit
Anspruch nehmen. der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei-
(17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor terten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-
dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10 schaftlich zusammenhängen und in nach dem
Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren
dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden. entstehen,
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
( 17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit- tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
raum 1984 anzuwenden. nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-
(18) (weggefallen) werbes, die überwiegend der Beherbergung dient,
entstehen,
( 19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des
Veranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu- 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
wenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 1 O tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,
Millionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1
Deutsche Mark tritt. oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
(19 a) (weggefallen) 1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen
Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des
(19 b) (weggefallen)
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-
(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980
und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß. (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,
(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen und Ent- 4. für Verluste, soweit sie
nahmen anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1985 a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-
vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und kommensteuer-Durchführungsverordnung,
Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
worden sind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-
geltenden Fassungen anzuwenden. 1ungskosten oder von den Anschaffungskosten
(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft erworbenen Seeschiffen, die in einem in-
gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraus- ländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
setzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbe- entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
betrieb. Soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-
sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden,
werden Gewinne, die durch die Veräußerung oder Ent- die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-
nahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fällen chem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kredi-
des § 1 5 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das ten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen
Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem Betriebsvermögen das Schiff gehört.
11. April 1985 veräußert oder entnommen worden ist § 1 5 a ist erstmals anzuwenden
oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April
1985 die Veräußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
1984 und vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abge- die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden
schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichste- Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-
henden Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit mer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der
Gewinne auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus
entfallen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs- dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-
vermögen gehört oder soweit ohne Anwendung der register eingetragenen Handelsschiffen Verluste
Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge. erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und
Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die nach der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem
Absatz 21 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge. 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,
(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in
in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt- nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt-
schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht schaftsjahren entstehen,
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-
gen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh- a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989
rungsverordnung können nur in dem Umfang berück- beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
sichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November
Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs- 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begon-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung nen hat,
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entste- b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994
hung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
die Gesellschaft das Schiff nach dem 3. für zu versteuernde Einkommen
15. November 1984 bestellt oder mit seiner Her- von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche
stellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem Mark:
Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach
( [(2, 10y - 56,02)y + 600]y + 2 200) y + 2 962;
Satz 2 Nr. 4 oder nach § 1 5 a Abs. 1 Satz 1 aus-
gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen 4. für zu versteuernde Einkommen
das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deut-
Einlage übersteigen, ist § 15 a auf Verluste anzu- sche Mark:
wenden, die in nach dem 15. November 1984 (42z + 5180)z + 29 417;
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.
5. für zu versteuernde Einkommen
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter- von 130 032 Deutsche Mark an:
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver- 0,56x - -1 6 433.
gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-
bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkom-
abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der men. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deut-
Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge- sche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten
sellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter- zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehn-
nehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge- tausendstel des 80 000 Deutsche Mark überstei-
winn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als genden Teils des abgerundeten zu versteuernden
Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Einkommens.
Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031
rechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1
anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus
Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkom-
§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.
mensteuer-Grundtabelle) *)
(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge- (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
nommen werden. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-
den, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbe-
(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun- haltlich der§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des
gen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemein-
31 . Dezember 1983 erhalten hat. sam zu versteuernden Einkommens nach den
Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu
(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem versteuernde Einkommen bis 260 063 Deutsche
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver- Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifli-
sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem che Einkommensteuer aus der diesem Gesetz bei-
31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. gefügten Anlage 5 (Einkommensteuer-Splittingta-
belle) *).
(23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-
dung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-
die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-
Landesgesetze bestimmt. gabe, daß
(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume 1 . die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils
vor 1985 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer- nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-
erklärung noch nicht abgegeben worden ist. setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-
getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
(23 b) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranla- jahre anzuwenden sind und
gungszeitraum 1988 anzuwenden. Für die Veranla-
gungszeiträume 1986 und 1987 ist § 32 a Abs. 1, 4 2. der Freibetrag
und 5 in der folgenden Fassung anzuwenden: a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich oder 6 anzuwenden ist,
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie 720 Deutsche Mark,
beträgt vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,
jeweils in Deutsche Mark 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche
1. für zu versteuernde Einkommen Mark für das dritte und jedes weitere Kind und
bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
c) bei anderen Steuerpflichtigen
O; 540 Deutsche Mark
2. für zu versteuernde Einkommen beträgt.
von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche
Mark:
*) Die Einkommensteuertabellen für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987
0,22x - 998; sind im BGBI. 1985 1 S. 1203 ff. abgedruckt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 523
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem
er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben,
das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus-
§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von setzungen des§ 39 des Körperschaftsteuergesetzes in
Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt
nicht gewährt. sind.
(25) (weggefallen) (28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes 1983 ist
letztmals bei Gebäuden anzuwenden, die vor dem
(26) § 34 f des Einkommensteuergesetzes 1983 in 1. Januar 1985 angeschaf!f worden sind.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1984 (BGBI. 1 S. 113) ist weiterhin bei Einfamilienhäu- (29) § 55 ist erstmals anzuwenden
sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen 1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-
anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi- schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,
gung vor dem 1. Januar 1986 gestellt worden ist oder
die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1986 rechtswirk- 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver-
sam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden äußerungen oder Entnahmen
Rechtsakts angeschafft worden sind. Satz 1 gilt ent- a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
sprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen an einem Boden zum Anlagevermögen eines land- und
Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
Eigentumswohnung. b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und
· (26 a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit- Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen
raum 1984 anzuwenden. Betriebsvermögens oder eines der selbständigen
Arbeit dienenden Vermögens
(26 b) § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 ist erstmals auf den gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam
31. Dezember 1983 beginnt. abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den Lohn- gleichstehenden Rechtsakt.
steuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1986
anzuwenden. §§ 52 a und 53
(26 d) (weggefallen) (weggefallen)
(26 e) (weggefallen)
§ 53a
(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49
Schlußvorschrift zu§ 33 a Abs. 3 EStG 1981
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember
(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-
oder Betreuung eines Kindes)
schlossen worden sind.
(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2, § 43 a gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
Abs. 1 Nr. 1, §§ 45, 45 a und 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249) ist bei Steuer-
Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis
1983 sind letztmals auf vor dem 1. August 1984 zuge- 1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am
flossene Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in 24. Dezember 1 982 die betreffende Steuerfestsetzung
ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, anzu- der Nachprüfung steht:
wenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund
der Veräußerung von in Satz 1 genannten Anleihen und Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
Forderungen vor dem 1. August 1984 zugeflossen sind. Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag
in Satz 1 bezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-
1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträgen ein- wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200
behalten und abgeführt worden ist, wird über § 5 Abs. 1 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das
Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes hinaus und 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt-
abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung betrag der Einkünfte abgezogen werden.
vom Bundesamt für Finanzen erstattet. (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig
(27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuch- gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre-
stabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und Stück- chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende
zinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zufließen. Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der
Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum rung zur Niederschrift zu stellen.
1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß
der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil
in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen § 53b
Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. (weggefallen)
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 54 zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-
setz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehören-
Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für den Abzug zwangsläufiger den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-
Unterhaltsaufwendungen zungen und Wirtschaftsgütern ( § 34 Abs. 2 Bewer-
für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974) tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind
die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im
( 1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-
1961 (BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuerfestsetzungen für setzen:
die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der fol-
genden Fassung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985 1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
die betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be- in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
standskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprü- mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
fung steht: zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Ein-
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig(§ 33 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen
Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück
etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn
Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag nach § 32 die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (BGBI. 1 (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-
S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die Einkommen- zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind
steuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch- für Flächen der Nutzungsteile
stens jedoch ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-
oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter- len
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-
sind, so vermindert sich der Betrag von 3 000 Deutsche amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung
Mark um den Betrag, un:i den diese Einkünfte und über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden
Bezüge den Betrag von 3 600 Deutsche Mark überstei- Flächen abgibt,
gen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,
wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden
Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbe- 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,
trag der Leistungen entspricht. der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen
(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer-
gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeit- tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit
räume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entsprechend Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-
Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fas- henden Tabelle ergibt:
sung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der
Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
rung zur Niederschrift zu stellen. Ausgangsbetrag
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
§ 55 in DM
Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung bis 20 2,50
nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen 21 bis 30 3,50
bei vor dem 1. Juli 1970 31 bis 40 5,00
angeschafftem Grund und Boden)
41 bis 50 7,00
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt- 51 bis 60 8,00
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5
61 bis 70 9,00
zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf
des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, 71 bis100 10,00
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten ( § 4 Abs. 3 über 100 12,50
Satz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des
nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs- 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-
betrags. lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung
findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je
machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -, Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 525
6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert
0,25 Deutsche Mark, für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
1970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-
0,50 Deutsche Mark, wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei
0, 10 Deutsche Mark. dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des
Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 1974
vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein
der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben
Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch- ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-
Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-
für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den chend.
1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-
rührt. (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver- hen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
mögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs- Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-
betrag anzusetzen: ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-
1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt
1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem
1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so (7) Grund und Boden, der nach§ 4 Abs. 1 Satz 5 des
ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,
wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem
1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
§ 56
Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
unbebaut wäre. (weggefallen)
Anlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 32 a Abs. 4 und 5)
Einkommensteuer-Grundtabelle
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
ab 1988
(abgedruckt im BGBI. 1985 1 S. 1163 ff.)
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 4 d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der
laufenden Leistungen sind zu
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Anlagen 4 und 5 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 52 Abs. 23 b)
Einkommensteuer-Grundtabelle
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
für 1986 und 1987
(abgedruckt im BGBI. 19851 S. 1203 ff.)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 527
Bekanntmachung
der Neufassung des Biersteuergesetzes
Vom 15. April 1986
Auf Grund des Artikels 23 Abs. 1 des Steuerbereini- 3. das am 1 . Juni 1968 in Kraft getretene Gesetz vom
gungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 10. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 349),
S. 2436) wird nachstehend der Wortlaut des Biersteu-
4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 6
ergesetzes in der seit 25. Dezember 1985 geltenden des Gesetzes vom 12.-August 1968 (BGBI. I S. 953),
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt: 5. den am 1 . Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 25
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
612-6, veröffentlichte bereinigte Fassung des s. 3341 ),
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des 6. das am 1. April 1978 in Kraft getretene Gesetz vom
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373),
10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes- 7. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ), Abs. 2 des Gesetzes vom 1 2. September 1980
(BGBI. 1 S. 1695) und
2. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen Artikel 4
Satz 1 Nr. 10 und Satz 2 des Gesetzes vom 8. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-
10. August 1967 (BGBI. 1 S. 877), kel 21 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 15. April 1 986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Biersteuergesetz
(BierStG)
1. Allgemeine Vorschriften abgeben lassen. Die Vergünstigung erlischt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem in der Brauerei mehr als 10
Gegenstand der Biersteuer oder 15 Hektoliter Bier erzeugt werden oder in dem die
Hausbrauer Bier, für das die Steuervergünstigung in
§ 1
Anspruch genommen worden ist, an nicht zum Haushalt
Bier, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit gehörige Personen gegen Entgelt abgeben. Der Bun-
Ausnahme der Zollausschlüsse und Zollfreigebiete desminister der Finanzen kann auf Antrag zulassen, daß
(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs- die ermäßigten Steuersätze für Hausbrauer nach ange-
gebiet eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Bier- messener Wartefrist wieder angewendet werden, wenn
steuer). Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im ihre weitere Nichtanwendung eine unbillige Härte wäre.
Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Steuersätze im Absatz 1 gelten für Vollbier.
Sie ermäßigen sich für Schankbier um ein Viertel und für
Steuerregelung Einfachbier um die Hälfte. Sie erhöhen sich für Starkbier
bei Herstellung im Erhebungsgebiet um die Hälfte. Farbebier ist nach dem höchsten Satz für
§2
Starkbier zu versteuern. Einfachbier ist Bier mit einem
Stammwürzegehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert. Schank-
( 1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus der bier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 bis 8
Brauerei entfernt oder zum Verbrauch in der Brauerei vom Hundert. Vollbier ist Bier mit einem Stammwürzege-
entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung halt von 11 bis 14 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit
oder der Entnahme des Bieres. Der Bundesminister der einem Stammwürzegehalt von 16 vom Hundert und
Finanzen kann für die Versendung von Farbebier Aus- mehr.
nahmen zulassen. (3) Wird eine Braustätte von mehreren für eigene
(2) Steuerschuldner ist, wer Bier für seine Rechnung Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so
herstellt oder herstellen läßt. Steuerschuldner ist auch ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brau-
der Inhaber einer Brauerei für das fremde Bier, das in erei insgesamt hergestellte Biermenge, sondern die
seine Brauerei eingebracht wird. Biermenge entscheidend, die jede einzelne dieser Per-
sonen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem
1 . August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhal-
Höhe der Biersteuer ten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen können nach
§3 näherer Bestimmung des Bundesministers der Finan-
zen zugelassen werden.
(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in
einem Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres §4
erzeugten Biermenge
(weggefallen)
von den ersten 2 000 hl 12,- DM
von den folgenden 8 000 hl 1 2,30 DM Steuerpflichtige Menge
von den folgenden 10 000 hl 12,60 DM
von den folgenden 10 000 hl 1 2,90 DM §5
von den folgenden 30 000 hl 13,20 DM Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge des zum
von den folgenden 30 000 hl 13,80 DM Verbrauch in der Brauerei entnommenen Bieres erfolgt
von den folgenden 30 000 hl 14,40 DM nach näherer Anordnung des Bundesministers der
von dem Rest 1 5,- DM. Finanzen. Im übrigen bestimmt sich die steuerpflichtige
Für Hausbrauer(§ 9 Abs. 8), die Inhaberlandwirtschaft- Menge nach dem Raumgehalt der Umschließungen
licher Betriebe mit einer Grundfläche bis zu 1 0 Hektar (Fässer, Flaschen usw.). In besonders gelagerten Fäl-
sind, die innerhalb eines Kalenderjahres aus selbstge- len kann auf Antrag zugelassen werden, daß die steuer-
wonnener Gerste nicht mehr als 1 0 Hektoliter Bier mit pflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der
einem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 12 vom Umschließungen ermittelt wird, wenn sie auf andere
Hundert herstellen und die bereits vor dem 1 . April 1930 Weise genau festgestellt werden kann und die Steuer-
die Brauereien in Betrieb hatten, ermäßigt sich der Steu- belange nicht beeinträchtigt werden.
ersatz um 40 vom Hundert. Für Hausbrauer, die Inhaber
eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Grundflä- Steuererklärung
che von mehr als 10 Hektar sind, erhöht sich die steu-
§ 5a
erbegünstigte Jahreshöchstmenge auf 15 Hektoliter
Bier. Die Vergünstigung wird nur Hausbrauern gewährt, Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, das in
die gewerbsmäßig fremdes Bier nicht abgeben oder einem Monat aus seiner Braustätte entfernt oder in ihr
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 529
verbraucht worden ist, sowie über das Bier, das im glei- Biersteuer im Jahresdurchschnitt belastet ist; dabei
chen Monat in seine Braustätte eingebracht worden ist, werden abgerundet
nach Menge und Gattung der Zollstelle bis zum sieben- 1. die Mengen der Biererzeugung, soweit sie 5 000
ten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung Hektoliter übersteigen, bis zu einer Menge
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
- von 300 000 Hektolitern jeweils auf volle 5 000
Hektoliter,
Fälligkeit - von mehr als 300 000 bis 400 000 Hektolitern
jeweils auf volle 10 000 Hektoliter,
§6
- von mehr als 400 000 bis 600 000 Hektolitern
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum jeweils auf volle 20 000 Hektoliter,
20. des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt,
- von mehr als 600 000 Hektolitern jeweils auf volle
in dem diese entstanden ist.
50 000 Hektoliter,
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. 2. Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig.
In den Fällen des Satzes ·2 ist in der vorgeschriebenen
Steuerregelung bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet Anmeldung anzugeben, aus welchem Brauereibetrieb
§ 6a das eingeführte Bier stammt und wie groß dessen Bier-
erzeugung im Vorjahr war. Wenn die Biererzeugung
(1) Wird Bier in das Erhebungsgebiet eingeführt, so dieses Brauereibetriebes im Jahr der Einfuhr geringer
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, war als im Vorjahr, kann der Steuerschuldner bis zum
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 der
des Steuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fäl- Abgabenordnung) eine Änderung der Steuerfestset-
ligkeit, das Erlöschen, den Erlaß und die Erstattung der zung unter Zugrundelegung der Erzeugung des Jahres
Steuer, den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von der Einfuhr verlangen. Für die Steuerberechnung des
Steuervorschriften und für das Steuerverfahren die Vor- efngeführten Bieres gelten als in einem bestimmten
schriften für Zölle sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt
Zoll nicht zu erheben ist. Zahlungsaufschub ist unzuläs- die Biermengen, die in dem Brauereibetrieb hergestellt
sig. und innerhalb dieses Zeitraumes aus ihm ausgestoßen
oder in ihm zum Verbrauch entnommen worden sind. Für
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bier, das nach § 7
Vollbier, das nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zu einem
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3
besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Vered~lung
1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven abgefertigt worden oder durch Anschreibung oder Über-
Veredelung abgefertigt worden oder durch Anschrei- gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche
bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung Verkehre übergegangen ist oder als veredelte Ware
gleichstehen, in solche Verkehre übergegangen ist, nach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven Verede-
2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die- lung gestellt worden ist, beträgt der Steuersatz 15 DM
nenden aktiven Veredelung gestellt worden ist. je Hektoliter. Die Steuersätze der Sätze 1 und 6 sowie
die Steuerbeträge der Sätze 2 und 4 ermäßigen oder
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit erhöhen sich für Bier anderer Gattungen (Einfachbier,
dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste- Schankbier, Starkbier) entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2
hen, durch Rechtsverordnung Steuerfreiheit für Bier und 3.
anordnen, das unter den Voraussetzungen in das Erhe-
bungsgebiet eingeht, unter denen bei einer Einfuhr in (6) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.
das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes Zoll-
freiheit angeordnet werden kann oder bisher angeord-
Steuerbefreiung
net werden konnte. An die Stelle des Zollgebiets tritt
dabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigungen des §7
§ 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die Steu-
(1) Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und
erbefreiungen entsprechend.
Arbeiter als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch abgegeben wird, ist nach näherer Bestimmung des Bun-
Rechtsverordnung die Fälligkeit und das Verfahren desministers der Finanzen von der Steuer befreit. Brau-
abweichend von Absatz 1 regeln, soweit dies zur ereien dürfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei
Anpassung an die Behandlung des im Erhebungsgebiet geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten
hergestellten Bieres oder wegen besonderer Verhält- und Arbeiter nicht abgeben.
nisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
(2) Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert, daß
(5) Der Steuersatz für Vollbier, das in das Erhebungs- es unter Steueraufsicht
gebiet eingeführt wird, beträgt 14,80 DM je Hektoliter.
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und zwar
Abweichend hiervon wird die Biersteuer für Vollbier aus
einem Brauereibetrieb, der im Kalenderjahr vor der Ein- auch über ein Ausfuhrlager,
fuhr weniger als 950 000 Hektoliter Bier erzeugt hat, je 2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven
Hektoliter in Höhe des Betrages erhoben, mit dem ein Veredelung, bei der keine der Bierherstellung dienen-
Hektoliter Vollbier eines im Erhebungsgebiet gelegenen den Handlungen vorgenommen werden, abgefertigt
Brauereibetriebes gleich großer Jahreserzeugung mit wird oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der
übergeht, Bierwürze aufweist,
3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die- b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts ent-
nenden aktiven Veredelung gestellt wird. sprechen.
Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bedingt entstandene Steuer Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn
erlischt, wenn das Bier ausgeführt, zu einem besonde- oder während der Dauer des Würzekochens beigege-
ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung abgefer- ben werden.
tigt worden oder durch Anschreibung oder Übergabe,
soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver- (6) Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche
kehre übergegangen ist oder als veredelte Ware nach Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsor-
einer nur Zollzwecken dienenden aktiven Veredelung bierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich
gestellt worden ist oder wenn es vorher untergeht. Nach und geschmacklich unbedenkliche, technisch unver-
Aufnahme unversteuerten Bieres in ein Ausfuhrlager gilt meidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
die bedingte Steuer stets als in Höhe des Betrages ent- (7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen
standen, der sich bei Anwendung des höchsten der werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren
Biergattung entsprechenden Steuersatzes ergibt. und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftli-
(3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es von Brau- chen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und
ereien zu den erforderlichen technischen Proben ver- 2 abgewichen wird.
braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeauf- (8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden
sicht entnommen wird. keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur
für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
Erstattung der Steuer (9) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer
§8 nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze
im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist
Für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt oder das untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den
in eine andere Brauerei eingebracht wird, wird die Bier- erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von
steuer nach näherer Bestimmung des Bundesministers Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehalts
der Finanzen erstattet. der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
(10) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier,
Bierbereitung
Vollbier und Starkbier miteinander, sowie der Zusatz
§9 von Zucker zum Bier durch Brauer nach Entstehung der
Steuer oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt.
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgese-
Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen
hen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur
zulassen.
Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet wer-
den. (11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf
nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der-
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625, 1633) in der
selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwen- jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
dung von anderem Malz und die Verwendung von tech-
nisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art her- Verkehr mit Bier
gestellten Farbmitteln zulässig.
§10
(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen
gebrachte Getreide verstanden. (1) Unter der Bezeichnung Bier- allein oder in Zusam-
mensetzung- oder unter Bezeichnungen oder bildlichen
(4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es
Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Ver-
der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonde- kehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vor-
ren Überwachungsmaßnahmen. schriften im § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechen. Der
(5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung Bundesminister der Finanzen kanff im einzelnen Falle
auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleiner- Ausnahmen zulassen, soweit dadurGh eine VEJrnichtung
ter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, wertvoller Wirtschaftsgüter verhindert wird und Benach-
sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforde- teiligungen anderer Hersteller nicht zu erwarten sind.
rungen entsprechen: Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen oder
zulässigen Hopfenerzeugnissen (§ 9 Abs. 5), Hefe und
1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in
sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von
Hopfen gewonnen sein. Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise
2. Hopfenauszüge müssen kundgemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bundes-
minister der Finanzen.
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze überge-
henden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- (2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Verkehr
und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, gebracht werden, wenn sie in einer dem Verbraucher
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 531
erkennbaren Weise als solche bezeichnet sind. Bier darf des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der
unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens
Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier angegeben sein.
besonders stark eingebraut sei, nur in Verkehr gebracht
werden, wenn der Stammwürzegehalt des Bieres nicht
unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Unter der
II. Überwachungsvorschriften
Bezeichnung „Bockbier" darf nur Starkbier in Verkehr
gebracht werden. Steueraufsicht
§ 12
(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von
(1) Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Ver-
weniger als 2, bindung mit einer Brauerei unterliegen der Steuerauf-
mehr als 5,5 und weniger als 7, sicht.
mehr als 8 und weniger als 11 und
mehr als 14 und weniger als 16 (2) Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Betrieb nicht
vom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der benutzt werden oder nicht benutzt werden dürfen, kön-
Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas- nen sie amtlich verschlossen werden.
sen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt wird, ist (3) Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden,
Bier der ersten Art als Einfachbier, Bier der zweiten Art bevor es in den nach seiner allgemeinen Beschaffenheit
als Schankbier, Bier der dritten Art als Vollbier und Bier und regelmäßigen Brauart zum Genuß fertigen Zustand
der letzten Art als Starkbier zu versteuern. Die gleichen gebracht ist. Der Bundesminister der Finanzen kann
Steuersätze gelten für Bier der im Satz 1 bezeichneten Ausnahmen zulassen; er kann anordnen, daß das
Arten, das vorschriftswidrig in Verkehr gebracht wird. Erzeugnis beim Entfernen aus der Brauerei als fertiges
Bier zu versteuern ist.
Zubereitungen Anzeige des Brauereibesitzes
§ 11 §13
(1) Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen Wer in den Besitz eines nach § 12 Abs. 1 der Steuer-
aller Art und zur Herstellung von Bier im Haushalt aufsicht unterliegenden Betriebes gelangt, hat dies
bestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe dürfen innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung der Zoll-
nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht werden. stelle anzuzeigen.
Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker hergestellte §14
Farbmittel (§ 9 Abs. 2), Farbebier (§ 9 Abs. 4) und die
in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse, wenn sie (weggefallen)
an zollamtlich angemeldete Brauereien abgegeben wer-
den sollen. §15
(weggefallen)
(2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse
dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr
gebracht werden, denen von der für die Überwachung
Abfindung
des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde
die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse §16
erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Ein-
(1) Inhaber von Brauereien, in denen in einem Kalen-
führern zu versagen, die
derjahr, abgesehen von den für Hausbrauer zu ermäßig-
1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit ten Steuersätzen hergestellten Biermengen, nicht mehr
besitzen, als 1 000 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor
2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf- dem 1. April 1918 betriebsfähig hergerichtet worden
männischer Buchführung Aufzeichnungen machen sind, können auf Antrag abgefunden werden; auf sie fin-
und den die Vorschriften in§ 2 Abs. 1, den§§ 5, 5 a, 6 Abs. 1
und den §§ 7 und 8 keine Anwendung. Die Abfindung
3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach wird nur zum Beginn eines Kalenderjahres bewilligt; auf
näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre sie kann nur zum Ende eines Kalenderjahres verzichtet
Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den werden.
in§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen
entsprechen. (2) Für jede zur Abfindung zugelassene Brauerei wer-
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich den im voraus Ausbeutesätze festgesetzt. Sie werden
bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach dem Verhältnis der zur Bierbereitung angemelde-
nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn ten Braustoffmengen zu den Biermengen der einzelnen
Biergattungen berechnet, die aus den Braustoffen her-
nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versa-
gestellt werden können. Diese Ausbeutesätze werden
gung der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.
der Berechnung der als hergestellt geltenden Biermen-
(3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeug- gen zugrunde gelegt. Von diesen Biermengen werden
nisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich drei vom Hundert als steuerfreier Haustrunk der Braue-
lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz reiangestellten und -arbeiter ( § 7 Abs. 1 ) abgesetzt,
des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch sofern solche beschäftigt werden. Für die verbleibenden
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Biermengen entsteht die Steuer mit der Bekanntgabe liehe Getränke), unterliegen der Biersteuer nach Maß-
des Steuerbescheides. Der Steuerschuldner hat die gabe der Vorschriften in den §§ 22 und 23.
Biersteuer bis zum 20. des zweiten Monats zu entrich-
ten, der auf den Monat folgt, in dem diese entstanden ist. (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,
den Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu bestim-
men.
§ 17
(weggefallen) § 22
Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken beträgt
III. Bußgeldvorschriften 75 vom Hundert des höchsten Satzes der Steuer für
Bier mit entsprechendem Stammwürzegehalt.
§ 18
§ 23
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden § 2
1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Berei- Abs. 1 Satz 2, die §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9 Abs. 1 bis 4,
tung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum 6 bis 8 und 11, die §§ 10, 16 und 18 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4.
Absatz bestimmten Bier zusetzt,
2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht stehen-
den Räumlichkeit zu einer in Nummer 1 bezeichneten V. Schlußvorschriften
Handlung bereitstellt,
3. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfen- § 24
auszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß (weggefallen)
des Würzekochens beigibt,
4. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über den
Verkehr mit Bier zuwiderhandelt oder Durchführung
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungen oder § 25
Stoffe anpreist oder in den Verkehr bringt. ( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. nung
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 1. die in den §§ 1, 2, 3 und 9 verwendeten Begriffe zu
können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen erläutern, in den Freihäfen den Verbrauch von unver-
bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen steuertem Bier zu verbieten und Zollausschlüsse und
eingezogen werden. andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Erhe-
bungsgebiet einzubeziehen,
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die§§ 409,410
2. das Nähere über die Gewährung der Steuerermäßi-
und 412 der Abgabenordnung entsprechend.
gung für Hausbrauer ( § 3 Abs. 1 ), die Steuererklä-
rung (§ 5 a), die Entrichtung der Steuer (§ 6), die
§19 steuerliche Behandlung von Bier bei der Einfuhr
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 381 der (§ 6 a), die Steuerbefreiung (§ 7), den Verkehr mit
Abgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder leicht- Bier (§ 10) und die Zubereitungen ( § 11 ) anzuordner,
fertig sowie Bestimmungen über das anzuwendende Ver-
fahren zu erlassen,
1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß-
fertigem Zustand aus der Brauerei entfernt oder 3. die Vorschriften zur Durchführung der§§ 12, 16 und
21 Abs. 1 zu erlassen,
2. eine nach § 13 vorgeschriebene Anzeige über die
Erlangung des Besitzes an einer Brauerei nicht oder 4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile
nicht rechtzeitig erstattet. anzuordnen, daß in das Erhebungsgebiet einge-
führte, unter Verwendung von Bier hergestellte
§ 20 Mischgetränke, die weder als Bier noch als bierähn-
liche Getränke anzusehen sind, mit ihrem Biergehalt
(weggefallen) der Biersteuer unterliegen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
IV. Bierähnliche Getränke den Wortlaut des Biersteuergesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
§ 21 jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge
( 1 ) Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
gebracht oder genossen zu werden pflegen (bierähn- Wortlauts zu beseitigen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 533
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Uhrmacher-Handwerk
(Uhrmachermeisterverordnung - UhrmMstrV)
Vom 17. April 1986
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. Kenntnisse über Verfahren für die industrielle Her-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 stellung von Uhren und ihren Bestandteilen,
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
1 2. Kenntnisse über Verfahren für die industrielle Her-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
stellung von Schmuck,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 13. Kenntnisse über das Instandsetzen und Ändern
industriell hergestellten Schmucks,
1. Abschnitt 14. Kenntnisse über Arten und Eigenschaften von
Mineralien, Edel- und Schmucksteinen, Perlen,
Berufsbild Korallen, Bernstein, Elfenbein und Synthesen,
15. Kenntnisse der Betriebsstrukturen, der Werkstatt-
§ 1
organisation und der Arbeitsplatzgestaltung,
Berufsbild
16. Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften
( 1) Dem Uhrmacher-Handwerk sind folgende Tätig- über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und
keiten zuzurechnen: Perlen, des Gesetzes über den Feingehalt der Gold-
1. Instandsetzung, Wartung und Installierung von und Silberwaren, der berufsbezogenen DIN- und
Uhren, Uhrenanlagen und anderen Zeitmeßgeräten ISO-Normen sowie über die berufsbezogenen Vor-
einschließlich ihrer Zusatzeinrichtungen und ihres schriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-
Zubehörs, sionsschutzes,
2. Anfertigung von Uhrenteilen, Uhrenbaugruppen, 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Uhren und anderen Zeitmeßgeräten einschließlich Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
ihrer Zusatzeinrichtungen und ihres Zubehörs, Arbeitssicherheit,
3. Restaurierung von Uhren. 18. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,
Schaltplänen und Diagrammen,
(2) Dem Uhrmacher-Handwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 19. Feststellen von Störungen und Beschädigungen
sowie Ein- und Ausbauen von Teilen an den Erzeug-
1. Kenntnisse der Mechanik,
nissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2,
2. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
20. Demontieren, Montieren, Einstellen, Justieren und
3. Kenntnisse über Physik und Chemie, Prüfen der Erzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 2,
4. Kenntnisse über Berechnungen mechanischer, 21. Messen, Bestimmen und Beurteilen mechanischer,
elektrischer und elektronischer Werte, elektrischer und elektronischer Größen,
5. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Werk-, 22. Prüfen und Bestimmen von Edelmetallen, Edel-
Betriebs- und Hilfsstoffen, metall-Legierungen und veredelten Werkstoffen,
6. Kenntnisse der mechanischen Oberflächenbe- 23. Pflegen industriell hergestellten Schmucks,
handlung,
24. Handhaben und Einsetzen der Werkzeuge, Geräte,
7. Kenntnisse über galvanische und chemische Ober- Maschinen und Anlagen,
flächenbehandlung,
25. spanendes und spanloses Bearbeiten von Stählen,
8. Kenntnisse der Arten, des Aufbaus und der Funk- Nichteisenmetallen, Edelmetallen, Kunststoffen
tionsweise der Erzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und Holz, insbesondere durch Feilen, Bohren,
und 2, Gewindeschneiden, Sägen, Drehen, Fräsen, Gra-
9. Kenntnisse über die historische Entwicklung der vieren, Hobeln, Schleifen, Polieren, Biegen und
Räderuhren, Richten,
10. Kenntnisse der Verfahren für die Anfertigung und 26. Bearbeiten von Oberflächen durch galvanische und
Instandsetzung der Erzeugnisse nach Absatz 1 chemische Verfahren,
Nr. 1 und 2, 27. Warmbehandeln von Werkstoffen,
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
28. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun- Funktionsspannung sowie das Abgleichen des Ganges
gen, insbesondere unter Verwendung von Schrau- und die Berechnung der Gehzeit.
ben, Stiften und Spaltscheiben sowie durch Nieten,
Pressen, Kleben, Hart- und Weichlöten,
29. Instandsetzen und Warten der Betriebseinrichtun- §4
gen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte, Maschi- Arbeitsprobe
nen und Anlagen.
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend
2. Abschnitt genannten Arbeiten auszuführen, davon eine nach
Nummer 1 oder 2, eine nach Nummer 3, 4, 5 oder 6
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II sowie eine nach Nummer 7, 8, 9 oder 10:
der Meisterprüfung
1. Ausführen der Inspektion einer mechanischen
Kleinuhr sowie Ersetzen der Unruhwelle, Über-
§2
prüfen und Einstellen der Hemmungsteile und An-
Gliederung, Dauer und Bestehen fertigen eines Prüfungsprotokolls,
der praktischen Prüfung
2. Ausführen der Inspektion einer mechanischen
(Teil 1) Kleinuhr mit wasserdichtem Gehäuse sowie Er-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- setzen der Aufzugwelle und der Krone, Dichtheits-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. prüfung und Anfertigen eines Prüfungsprotokolls,
3. Anfertigen eines runden Glasrandes oder eines
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
Gehäusebodens für eine Kleinuhr,
nicht länger als 32 Stunden dauern; hiervon sollen
24 Stunden auf die Anfertigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Anlöten von Stegen und Hörnern,
3 und acht Stunden auf die Instandsetzung nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 bis 6 entfallen. 5. Anfertigen und Anlöten eines Gehäusetubus,
6. Verstiften der Verschlußeinheit eines Uhrbandes,
(3) Die Ausführung der Arbeitsprobe soll nicht länger
als acht Stunden dauern. 7. Anlöten und Verstiften eines Scharniers an einer
Pendule,
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils
1 sind jeweils ausreichende Leistungen in den beiden 8. Anfertigen einer Applikation aus Metall mit galvani-
Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit sowie in der scher Schlußbehandlung,
Arbeitsprobe. 9. Ergänzen fehlender Teile an einem nichtmetalli-
schen Großuhrgehäuse,
§3
10. Anfertigen eines Uhrzeigers für eine historische
Meisterprüfungsarbeit Uhr.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nach- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
stehend genannten Arbeiten anzufertigen, davon eine keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
nach Nummer 1, 2 oder 3 sowie eine nach Nummer 4, 5 prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewie-
oder 6: sen werden konnten.
1. Anfertigen und Montieren einer Analog-Quarz-Stiluhr
mit einem Zifferblattdurchmesser von 25 bis 40 mm, §5
2. Anfertigen und Montieren eines Pendelwerkes mit Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
elektrischem Antrieb und einer Pendellänge von (Teil II)
100mm,
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
3. Anfertigen und Montieren einer Stabuhr mit Feder- Prüfungsfächern nachzuweisen:
antrieb,
1. Technische Mathematik:
4. Instandsetzen einer elektronischen, analoganzei-
Berechnen von
genden Kleinuhr mit Feststellung und Beseitigung
von Fehlern, a) Zahnzahlen, Drehzahlen, Drehmomenten, Über-
setzungen, Schwingungszahlen, Rad- und Trieb-
5. Instandsetzen einer elektronischen, digitalanzeigen- größen, Achsenabständen sowie Pendellängen
den Kleinuhr mit Feststellung und Beseitigung von und Gangänderungen auf Grund physikalischer
Fehlern, Einflüsse,
6. Instandsetzen einer elektronischen, analoganzei- b) Legierungen, Volumen und Massen,
genden Großuhr mit Feststellung und Beseitigung
von Fehlern. c) elektrischen Größen, insbesondere von Span-
nung, Strom und Widerstand;
(2) Für die Arbeiten nach Nummer 1 bis 3 sind jeweils
fertige Bauteile nach Angaben des Meisterprüfungsaus- 2. Technisches Zeichnen:
schusses zu verwenden. a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
(3) Zu den Arbeiten nach Nummer 4 bis 6 gehören die b) Lesen und Zeichnen von Schaltplänen und Dia-
Kontrollen der Frequenz, der Stromaufnahme und der grammen;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1986 535
3. Fachtechnologie: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
a) Mechanik, insbesondere Antriebs- und Kraft-
übertragungsarten, Hemmungen und Schwing- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
systeme, Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
b) Elektrotechnik und Elektronik, insbesondere halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
Spannungsquellen, Magnetismus und Digital- einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-
technik von Zeitmeßgeräten einschließlich ihrer den.
Zusatzeinrichtungen und ihres Zubehörs, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
c) Arten, Aufbau und Funktionsweise sowie Verfah- Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
ren für die Anfertigung und Instandsetzung von gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Zeitmeßgeräten einschließlich ihrer Zusatzein- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils
richtungen und ihres Zubehörs, II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungs-
d) Prüfungsverfahren, insbesondere für das Fest- fächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.
stellen von Gangabweichungen, Wasserdichtheit,
Magnetismus und Stoßsicherheit sowie Meßver- 3. Abschnitt
fahren, insbesondere für die Längen-, Frequenz-,
Spannungs-, Strom- und Widerstandsmessung, Übergangs- und Schlußvorschriften
e) Oberflächenbehandlung, insbesondere durch
§6
Anwendung mechanischer und galvanischer Ver-
fahren, Übergangsvorschrift
f) berufsbezogene, insbesondere gewerberechtli- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
che Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetal- Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
len, Edelsteinen und Perlen sowie das Gesetz schriften zu Ende geführt.
über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,
g) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü- §7
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher- Weitere Anforderungen
heit;
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
4. Stilkunde: bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
a) historische Entwicklung der Räderuhren, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-
b) zeitliche Zuordnung nach stilistischen und techni- tenden Fassung.
schen Merkmalen; §8
5. Werkstoffkunde: Berlin-Klausel
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung, Be- und Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
arbeitung von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 28 der Hand-
b) Arten und Eigenschaften von Edel- und Schmuck- werksordnung auch im Land Berlin.
steinen, Perlen, Korallen, Bernstein, Elfenbein und
Synthesen, §9
c) Entsorgung von umweltschädlichen Stoffen; Inkrafttreten
6. Kalkulation: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung
Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
für Anfertigungen und Reparaturen, getrennt nach Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
Lohn- und Materialkosten. anzuwenden.
Bonn, den 17. April 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,- DM (9,90 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 - 1 BvR
1186/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom
21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom
21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Über-
gangsregelung zugunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen
der Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten§ 1587 b Absatz
3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88)
rechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen
nicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. April 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard