410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 14. April 1986
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Waltershof- vom 18. November 1980 (BGBI. 1S. 2152)
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 werden wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:
„Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun -diesen
Artikel 1 im Freihafen belassend- zunächst 5 m nach Nordosten,
biegt sodann im rechten Winkel 165 m nach Nordnord-
Änderung der Verordnung westen. Dort biegt sie 5 m nach Norden ab, anschlie-
über die Grenze des Freihafens Hamburg ßend 6 m nach Westen und dann 6 m nach Nordwesten.
- Freihafenteil Alter Freihafen - Sie wendet sich an diesem Punkt nach Nordosten und
Die Sätze 32 und 33 der Anlage zur Verordnung über überquert auf einer Länge von 21 m die beiden Frei-
die Grenze des Freihafens Hamburg- Freihafenteil Alter hafengleise der Hafenbahn."
Freihafen-vom 20. November 1980 (BGBI. I S. 2154),
geändert durch die Verordnung vom 17. August 1983
(BGBI. 1 S. 1129), werden wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Dort biegt sie nach Ostsüdosten ab und verläuft an der Berlin-Klausel
Nordseite des Maschenzauns inmitten der Gleisanlagen
nördlich der Versmannstraße. Sie führt bis in Höhe des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Freihafen gelegenen Schuppens 24 B." tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg Artikel 4
- Freihafenteil Waltershof - Inkrafttreten
Die Sätze 5 bis 7 der Anlage zur Verordnung über Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil in Kraft.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 411
Erste Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Vom 14. April 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des§ 7 Abs. 3 entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder Butterfett über
und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der dem Höchstverkaufspreis(§ 21 Abs. 4) verkauft, hat
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August für die von dieser Verwendung betroffene Menge
1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des 1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage
worden sind, sowie auf Grund des § 1 O Abs. 1 und der der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem
§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- Abgabepreis und
rung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen 2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der
und für Wirtschaft verordnet: gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes
Artikel 1 eine Verarbeitungskaution für verfallE:m erklärt ist
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 oder
vom 18. Januar 1984 (BGBI. 1S. 99) wird wie folgt geän- 2 besteht. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von
dert: Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzun-
gen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors
nicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß ein
1. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts 5, § 22
Kilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm Butter ent-
Abs. 1 und 2 Nr. 1 , der Überschrift des § 23, § 23
spricht.''
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 24 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
4. In § 9 werden die Worte „die Gemeinschaftsverpfle-
stabe b und Nr. 2 wird das Wort „Butterreinfett"
gung" durch die Worte „soweit sie Gemeinschafts-
durch das Wort „Butterfett'' ersetzt.
verpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich
dieser Verordnung" ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach 5. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder
,,(4) Der Höchstverkaufspreis des Butterfetts für die
einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist,
Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch wird von der
über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und But-
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt-
terfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch
gegeben.''
zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung
Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerb- Artikel 2
lichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersicht- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzel- tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur
handel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Inhaber von Einkaufskarten beschränken." auch im Land Berlin.
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,(3) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. November
Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte oder 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Käseverordnung
Vom 14. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Käseverordnung vom 14. November 1985
zu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19
(BGBI. 1 S. 2103; 1986 1S. 371) wird nachstehend der
Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Wortlaut der Käseverordnung in der seit 23. November
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
sung berücksichtigt:
zu 3. der§§ 37, 40 Abs. 1 und des§ 52 Abs. 1 Satz 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar bis 7. des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
1976 (BGBI. 1 S. 321 ), Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
2. den mit seinen Nummern 1, 2 und 6 am 19. Mai 1976 Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes
und mit seinen Nummern 3, 4 und 5 am 1. August sowie außerdem
1976 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung
zu 3. des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16
vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1200),
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
3. den am 1 . Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1
ständegesetzes,
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1
s. 2738), zu 4. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und
des § 1 7 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
4. den am 26. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 gegenständegesetzes,
der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1 zu 5. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d und Nr. 4
S. 1455), Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes,
5. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen
Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 1625), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes,
6. den am 1. März 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b, des § 1 2
Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 220), Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des§ 19 Nr. 1
und 2 Buchstabe b und des§ 49 Abs. 1 des
7. die am 23. November 1985 in Kraft getretene ein- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
gangs genannte Verordnung. zes.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 413
Käseverordnung
Erster Abschnitt 3. Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse oder
Allgemeine Bestimmungen aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz anderer
Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel
durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme,
§ 1
auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, herge-
Begriffsbestimmungen stellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
( 1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden 4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von
der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder
Käsereimilch hergestellt sind. Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind
(Käsekompositionen).
(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse
bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Butter- (5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Ver-
milcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, ordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von
Sauermolke und Molken sahne (Molkenrahm). Als Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen
Käsereimilch gelten auch zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung
zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder
1. Buttermilcherzeugnisse, in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcher-
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse, zeugnisse.
3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molken- §2
rahm}, auch unter Zusatz von Milch und Sahneer-
Sachlicher Geltungsbereich
zeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für
zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen.
durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist
in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse kön- das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feilhalten,
nen ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeug- Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere.
nisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein.
Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen (3) Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehr-
miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser bringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich,
oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration wenn Käse oder Erze~gnisse aus Käse für Mitglieder
des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhalts- von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen
stoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkenei- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
weißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in hergestellt oder abgegeben werden.
der Käsereimilch.
§3
(3) Als Käse gelten auch Erzeugnisse, die aus Süß-
molke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch Anforderungen an die Herstellung von Käse
unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm}, Molkensahne
( 1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Mol-
(Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen-
kenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) und
oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse).
vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus Sauer- 1. a) Wiederkäuermagenlab oder Zubereitungen aus
milchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse). Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuermagenpep-
(4) Erzeugnisse aus Käse sind sin und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-
Zubereitungen}, wobei der Anteil Chymosin min-
1. Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter destens 25 v. H. betragen muß,
Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von
Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelzkäse); b) Labaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),
2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei Frischkäse
Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, dürfen Hefe- und Pilzkulturen nicht und Bakterien-
Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, kulturen nur verwendet werden, soweit sie nicht
oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen zu einer Oberflächenreifung führen,
hergestellt sind (Käsezubereitungen); d) E 270 Milchsäure,
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißerzeug- men (Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere
nisse, ausgenommen Kasein und Kaseinat, und Untersuchung der Milch und des Weichkäses) sicher-
eiweißangereichertes Molkenpulver zur Eiweiß- gestellt ist, die von der zuständigen obersten Landes-
standardisierung in technologisch notwendigem behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für
Umfang, höchstens jedoch in einer Gesamt- Jugend, Familie und Gesundheit als gleichwertig aner-
menge, durch die der Eiweißgehalt in einem Kilo- kannt sind.
gramm Käsereimilch bis zu 3 Gramm erhöht wird;
(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentra-
2. a) Speisesalz, tion des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach
Anlage 1 a zu beachten.,
b) Gewürze und Gewürzzubereitungen sowie die
ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen
Aromastoffen, §4
c) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser, Anforderungen an die Herstellung
von Erzeugnissen aus Käse
d) Lactoflavin sowie
( 1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse
~) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu seiner dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese
Lösung oder Emulgierung erforderlichen Menge Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnis-
Speiseöl unter Mitverwendung von Speisegela- sen und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
tine, Stärke und Ascorbinsäureester (Anlage 3
Nr. 2 Buchstabe d); 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnitt- 2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen;
käse mit geschlossener Rinde oder Haut außerdem
Speiseöl zum Behandeln der Oberfläche; 3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
auch E 270 Milchsäure, E 330 Citronensäure, E 300
4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum L-Ascorbinsäure und E 334 Weinsäure;
Einstellen des Fettgehaltes;
4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassege-
5. bei Frischkäsespezialitäten, ausgenommen Stan- halt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat
dardsorten, E 330 Citronensäure und E 334 Wein- bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fer-
säure. tigerzeugnisses;
(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen außer 5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-
den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen und vorbe- tungen auch Stärke und Speisegelatine.
haltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Stoffe verwendet werden. (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß
der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur
(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse dürfen Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v. H.
außer den in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnissen und betragen. Bei der Herstellung von Schmelzkäsezuberei-
vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genann- tungen muß der Gewichtsanteil des Käses, des
ten Stoffe verwendet werden. Dem Sauermilchquark Schmelzkäses oder des Käses und Schmelzkäses an
dürfen Frischkäse und bis zu 9 % seines Gewichtes den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen
Milcheiweißerzeugnisse zugesetzt sein. mindestens 50 v. H. betragen; bei Schmelzkäsezuberei-
tungen der Rahmstufe und Doppelrahmstufe wird das
(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter Milch zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichtsanteil
unter Verwendung von Milchsäurebakterien, auch unter angerechnet.
Mitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und
unter Wärmeeinwirkung, hergestellt sein; er muß eine
(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitun-
fettfreie Milchtrockenmasse von mindestens 32% auf-
weisen. gen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr
als 15 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnis-
(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und ses enthalten. Als beigegebene Lebensmittel dürfen
Sauermilchquark darf nur Käsereimilch verwendet wer- nicht zugesetzt werden
den, die einem Pasteurisierungsverfahren nach § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur 1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen,
Ausführung des Milchgesetzes oder einer Wärmebe-
handlung unterworfen worden ist, die hinsichtlich der 2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt
erreichten Temperatur oder Einwirkungszeit über denen ist, das nicht der Milch entstammt.
der Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wirkung
diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die Käserei- (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Ver-
milch ausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge- wendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse
setzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen
sind. Weichkäse darf aus Käsereimilch hergestellt wer- abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 v. H. des
den, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügt, Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen
wenn der Gesundheitsschutz durch andere Maßnah- Lebensmitteln enthalten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986
415
§5 Gruppe Frischkäse, die Bezeichnung „Rahm" oder
,,Sahne" in einer Wortverbindung mit der Standard-
Fettgehaltsstufen
sorte;
Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem 2. für Schichtkäse die Bezeichnung „Sahneschicht-
Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden käse" und für Speisequark die Bezeichnung „Spei-
Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden: sequark mit Sahne" oder „Speisequark mit Rahm",
wenn diese Standardsorten mindestens 40 % Fett in
Fettgehaltsstufe Fettgehalt der Trockenmasse enthalten.
in der Trockenmasse
(3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht mit
Doppelrahm stufe höchstens 85% einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf
mindestens 60% eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit weniger als
Rahm stufe mindestens 50% 40 % Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hin-
Vol lfettst uf e mindestens 45% weis auf Sahne oder Rahm in den Verkehr gebracht wer-
Fettstufe mindestens 40% den.
Dreiviertelfettstufe mindestens 30% §§ 8 bis 10
Halbfettstufe mindestens 20%
Viertelfettstufe mindestens 10% (weggefallen)
Magerstufe weniger als 10%.
§ 11
Güteklasse, Markenkäse,
Zweiter Abschnitt Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
Käse
( 1) Inländischer Käse kann unter der Gütebezeich-
nung „Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.
§6
(2) Die Bezeichnung „Markenkäse" darf nur auf
Käsegruppen
Grund einer Genehmigung verwendet werden. Die
(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen
Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt: oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt,
Käsegruppe Wassergehalt in der wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die
fettfreien Käsemasse bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die
Gewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertigge-
Hartkäse 56 % oder weniger lagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen
Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 % wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertigla-
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 % gern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmi-
Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 % gung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfol-
Weichkäse mehr als 67 % genden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse
Frischkäse mehr als 73 %. entsprochen haben.
(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung
(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und Molkenei- „Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in
weißkäse sowie für Käse, der aus oder in einer Flüssig- einem Betrieb hergest~llt ist, für den die Genehmigung
keit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr zur Verwendung der Bezeichnung „Markenkäse" erteilt
gebracht wird. ist.
(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzun-
abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an gen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist
Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 einge- zu widerrufen, wenn
teilt.
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der
§7 Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr
Standardsorten vorliegt,
(1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Standard- 2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, die
sorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht werden, Emmentaler herstellen oder fertiglagern -
wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstel- a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den
lung und Beschaffenheit der Standardsorte und in sei- Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen
nen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Stan- haben oder
dardsorte entspricht.
b) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinander-
(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dürfen folgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgege-
verwendet werden ben oder bereitgestellt worden sind,
1 . für die Standardsorten der Fettgehaltsstufen Rahm- 3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt oder fertigla-
stufe und Doppelrahmstufe, ausgenommen die Stan- gert, wiederholt Käse unter der Bezeichnung „Mar-
dardsorte „Butterkäse" und die Standardsorten der kenkäse" oder unter Verwendung des Gütezeichens
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nach Absatz 11 in den Verkehr bringt, obwohl der Dritter Abschnitt
Käse nicht der Güteklasse Markenkäse entspricht, Erzeugnisse aus Käse
oder
4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist, § 12
länger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.
Trockenmasse
(5) Bei Betrieben - ausgenommen Betriebe, die
Emmentaler herstellen oder fertiglagern -, die Käse Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen
unter der Bezeichnung „Markenkäse" herstellen oder unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den
fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für
zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen. die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an
Trockenmasse aufweisen.
(6) Betriebe, die Emmentaler unter der Bezeichnung
„Markenkäse" herstellen oder fertiglagern, haben jeden § 13
Käselaib auf seine Güte zu prüfen oder unter ihrer Ver-
Kochkäse
antwortung sachkundig prüfen zu lassen. Über die
Güteprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und min- Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäsezuberei-
destens zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwa- tung" darf die Bezeichnung „Kochkäse" verwandt wer-
chungsstelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren den, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder
monatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung und Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne
Kennzeichnung der Käselaibe in den Betrieben; sie kön- (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein Schmelz-
nen bei der Güteprüfung mitwirken. käse verwendet worden sind.
(7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforde-
rung und nach näherer Bestimmung der Überwachungs- Vierter Abschnitt
stelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung
,,Markenkäse" geführt werden soll, auf ihre Kosten ein- Kennzeichnung
zusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben
ferner die Entnahme von Proben zu dulden. §14
Allgemeine Vorschriften
(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauf-
tragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen (1) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in den
oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskon- Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschrif-
trollen durchzuführen. ten dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten (2) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse in Fertig-
die Bestimmungen der Anlage 4. packungen im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes,
die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß
(10) Käse darf unter der Bezeichnung „Markenkäse" die Kennzeichnung enthalten
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
1. als Verkehrsbezeichnung
1. mindestens 40 % Fett in der Trockenmasse auf-
a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
weist;
nach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2, bei Molken-
2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder käse die Bezeichnung „Molkenkäse", bei Molken-
mindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trok- eiweißkäse die Bezeichnung „Molkeneiweiß-
kenmasse aufweist und käse", bei sonstigem Käse die Käsegruppe ( § 6),
3. bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne von § 1
Punkte in jeder Eigenschaft erreicht. Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils zutreffende Bezeich-
nung „Schmelzkäse", ,,Käsezubereitung" oder
( 11) Für Markenkäse wird „Schmelzkäsezubereitung" oder im Falle des
das nebenstehend abgebildete § 13 die Bezeichnung „Kochkäse",
Gütezeichen eingeführt. Das
Gütezeichen besteht aus c) bei Käsekompositionen neben einer gewählten
einem stilisierten Adler mit Kurzbezeichnung die Angabe der verwendeten
ovaler Umrandung. Die Umran- Käse und Erzeugnisse aus Käse,
dung enthält die Inschrift d) bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in einer
,,Deutsche landwirtschaftli- Umhüllung aus anderen Lebensmitteln in den Ver-
che Markenware". Darunter kehr gebracht werden, die Bezeichnung nach
oder daneben stehen die Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit der Ver-
Worte „Amtliche Kontrolle des kehrsbezeichnung für das andere Lebensmittel
Landes . . . . . . . Überwa- nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-
chungsstellen nungsverordnung,
e) bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den
Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Käse"
( 1 2) Käse, der unter der Bezeichnung „Markenkäse" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung für
in den Verkehr gebracht wird, muß mit dem Gütezeichen die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-
gekennzeichnet sein. Kennzeichnungsverordnung,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 417
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Her- an den Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem
stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi- Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich
schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
Verkäufers,
1. bei Käse
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für
a) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a,
die Herstellung des Käses oder Erzeugnisses aus
Käse notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Mikroorganismenkulturen und für die Herstellung von Satz 2,
Käse notwendiges Speisesalz, nach Maßgabe der
§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Her-
nung mit einem Hinweis, daß es sich nur um weitere stellungsdatum nach Tag und Monat durch die
Zutaten handelt; bei Frischkäse und Erzeugnissen Worte „hergestellt am ... ",
aus Käse ist auch Speisesalz anzugeben,
2. bei Erzeugnissen aus Käse
4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren Weiterrei-
fung beendet worden ist, sowie bei Frischkäse, a) die Bezeichnung „Schmelzkäse", ,,Käsezuberei-
Frischkäsezubereitungen, Schmelzkäse, Schmelz- tung", ,,Schmelzkäsezubereitung" oder im Falle
käsezubereitungen und Käsekompositionen das des§ 13 dieBezeichnung „Kochkäse",
Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7
b) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird
das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner das
„gekühlt" angegeben, ist es auf der Grundlage einer Herstellungsdatum nach Nummer 1 Buchstabe c.
angenommenen Lagerungstemperatur von 10 °C zu
berechnen, Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die
unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle
5. das Herstellungsland; bei inländischem Käse oder abgegeben werden.
bei inländischen Erzeugnissen aus Käse kann statt
dessen das engere Erzeugungsgebiet angegeben §15
werden,
Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
6. bei Käse und Käsezubereitungen den Hinweis „nach
der Herstellung wärmebehandelt" in engem räum- . (1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten
lichem Zusammenhang mit jeder Angabe der Ver- 1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder
kehrsbezeichnung, sofern der Käse oder die Käsezu- statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse
bereitung nach der Herstellung wärmebehandelt mit der Angabe ,, ... % Fett i. Tr." oder, wenn der
worden ist, Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käserei-
milch hergestellt wird, mit der Angabe „mindestens
7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen Hin-
... % Fett i. Tr.", ausgenommen bei Sauermilch-
weis auf die Tierart,
käse (Anlage 1 Abschnitt B),
8. zusätzlich
1a. bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung
a) bei Käse die Angaben nach § 15, einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr
b) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshun-
§ 16. dertteile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-
gehalt mehr als 82 %",
(3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
2. bei inländischem Käse die Kontrollnummer ( § 26)
1. weniger als 10 cm 2 beträgt, der herstellenden Käserei oder des Fertiglagerers,
2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt wenn keiner von beiden nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
sind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahl- angegeben ist.
zeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an (2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr
Ort und Stelle abgegeben zu werden, gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeich-
nung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeich-
können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entfallen. nung „geriebener Käse" mit dem Zusatz „hergestellt
aus ... " oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird,
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz „gerie-
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
ben" angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten
zeichnungsverordnung entsprechend.
in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1
Erzeugnisse aus Käse in Fertigpackungen, die in der der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeug-
Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbrau- nisses anzugeben.
cher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedie-
nung, abgegeben werden. (3) Abweichend von§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes darf Käse, der
(6) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die unver- nicht erhitzt worden ist, als „Naturkäse" bezeichnet
packt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 5 werden.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 16
Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Kennzeichnung
bei Erzeugnissen aus Käse Labaustauschstoffe
und Lab-Pepsin-Zubereitungen
(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeich-
nung ferner enthalten § 20
1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt Herstellung von Labaustauschstoffen
dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit
der Angabe,, ... % Fett i. Tr.", bei Käsekompositio- ( 1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will,
bedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen
nen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trok-
kenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verord-
Angabe „insgesamt ... % Fett i. Tr.", nung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen
Ursprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab zur
1a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung verwen-
aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundert- det zu werden.
teile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasserge-
halt mehr als 82 % '', (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1. der Antragsteller nachweist, daß der Labaustausch-
2. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 stoff den gesundheitlichen Anforderungen nach
einen Hinweis auf die Streichfähigkeit. Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach dem Muster
der Anlage 5 zu erbringen,
(2) Die Bezeichnung „Käsezubereitung" kann ersetzt
werden durch die Bezeichnung „Frischkäsezuberei- 2. der Antragsteller oder derjenige, unter dessen Lei-
tung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die tung Labaustauschstoffe hergestellt werden, zuver-
Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frisch- lässig ist und ausreichende Fachkenntnisse besitzt,
käse in Verbindung mit dem Wort ,,-zubereitung'', wenn 3. der Betrieb mit Räumen, Einrichtungen und Geräten
als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist. ausgestattet ist, die für die sachgemäße Herstellung
von Labaustauschstoffen, insbesondere die Kultur
von Mikroorganismen, erforderlich und geeignet sind,
§ 17 4. sichergestellt ist, daß vermehrungsfähige Mikroorga-
Besondere Hinweise auf Standardsorten nismen zur Herstellung von Labaustauschstoffen
bei Erzeugnissen aus Käse nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall
gelangen können,
( 1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte 5. die mit der Herstellung und Abpackung von Labaus-
oder auf einen anderen Käse nur enthalten tauschstoffen beschäftigten Personen gegen
gesundheitliche Schäden, insbesondere durch Aller-
1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standardsorte gene und Infektionen, hinreichend geschützt und
oder des anderen Käses an dem Gewicht des insge- 6. ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden
samt zur Herstellung verwendeten Käses minde- sind.
stens 75 v. H. beträgt,
(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auflage
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung als
zu verbinden, daß der Antragsteller
Käse nur die angegebene Standardsorte oder der
angegebene andere Käse verwendet worden ist, 1. durch Untersuchung jeder Charge prüft oder prüfen
läßt, ob der Labaustauschstoff den Anforderungen
3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her- nach Absatz 5 genügt; dabei gelten die Anforderun-
stellung als Käse nur die angegebene Standardsorte gen nach Absatz 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prü-
oder der angegebene andere Käse oder deren fung im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Her-
Schmelzprodukt verwendet worden ist. kunft toxische Eigenschaften nicht nachgewiesen
worden sind,
(2) Erzeugnisse aus Käse im Sinne des§ 1 Abs. 4
Nr. 1 bis 3 dürfen ferner in der Kennzeichnung einen 2. Aufzeichnungen macht über
besonderen Hinweis auf eine Standardsorte nur enthal-
ten, wenn sie den Fettgehalt in der Trockenmasse auf- a) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeitsgang
weisen, der für die angegebene Standardsorte festge- hergestellten Labaustauschstoffes sowie das
legt ist. Die Kennzeichnung bei Schmelzkäse darf einen Verfahren der Herstellung,
Hinweis auf eine Standardsorte, für die ein Fettgehalt in b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen nach
der Trockenmasse von 45 % oder mehr festgelegt ist, Nummer 1
auch dann enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trok- und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre bei
kenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5 % niedriger seinen Geschäftspapieren aufbewahrt,
ist als bei der angegebenen Standardsorte.
3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Chargen-
nummer) kennzeichnet.
§§ 18 und 19
(4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
(weggefallen) nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Erteilung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 419
erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche
nachträglich weggefallen oder eine mit ihr verbundene oder amtlich anerkannte Untersuchungsstellen im Gel-
Auflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht tungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in Ziffer IV
innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzen- Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amtlichen Beschei-
den angemessenen Frist abgeholfen wird. nigung unter Angabe der untersuchten Eigenschaften
und der Untersuchungsstelle darauf hinzuweisen.
(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich unbe-
denklich anzusehen, wenn (3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 2
1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, muta- Satz 1·Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-
gene oder sonst gesundheitlich bedenkliche Eigen- gung nicht länger als einen Monat zurückliegen. Die
schaften nicht nachgewiesen worden sind, Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des
Versandlandes auszustellen. Die Bescheinigung muß in
2. sie frei sind von deutscher Sprache abgefaßt sein und in dreifacher Aus-
a) für die Herstellung verwendeten, fertigung vorgelegt werden; die Urschrift wie auch die
b) pathogenen erste und zweite Mehrausfertigung sind als solche zu
kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheini-
entwicklungsfähigen Mikroorganismen und gung ist von der Zollstelle auf Kosten des Verfügungs-
3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch berechtigten der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
verwendet werden oder zu therapeutisch angewen- zuzuleiten.
deten Stoffklassen gehören, nicht nachweisbar sind.
§ 22
(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der Herstel-
lung von Labaustauschstoffen dienen und insbesondere Abgabe und Kennzeichnung von
mit zu ihrer Herstellung verwendeten Mikroorganismen Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen
unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müs-
Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe
sen nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal
dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den Ver-
täglich, gründlich gereinigt und desinfiziert werden. kehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behält-
nissen ist an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich
§ 21 sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Spra-
Verbringen von Labaustauschstoffen che anzugeben
in den Geltungsbereich der Verordnung 1. der Name oder die Firma des Herstellers oder desje-
(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich nigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, sowie
dieser Verordnung verbringen will, hat dies der für den der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des
Ort der Zollabfertigung zuständigen Behörde zuvor Herstellers; befindet sich dieser Ort außerhalb des
anzumelden und nach dem Muster der Anlage 5 nach- Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist jedoch das
zuweisen, daß die Labaustauschstoffe den Anforderun- Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung her-
gen nach § 20 Abs. 5 genügen. Die zuständige Behörde gestellt, außerdem der Ort der Herstellung;
hat zu prüfen, ob der Nachweis als ausreichend anzuse- 2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;
hen ist; das Ergebnis der Prüfung ist dem Anzeigenden 3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;
mitzuteilen.
4. die Chargennummer;
(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn 5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt nach
Monat und Jahr;
1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als ausrei- 6. die Aktivität des Erzeugnisses;
chend angesehen hat, 7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymo-
2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb hergestellt sin.
worden sind, der von der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes zugelassen ist und überwacht wird,
Sechster Abschnitt
3. jede in der Sendung enthaltene Charge untersucht
worden ist und diese Untersuchung ergeben hat, daß Zusatzstoffe
der Labaustauschstoff den Anforderungen nach§ 20
Abs. 5 genügt, und § 23
4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti- ( 1) Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln
gung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in
einem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur
Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeich-
Umwandlung oder zur Zollgut- oder Freigutverwen- neten Verwendungszwecke und unter den dort bezeich-
dung von einer amtlichen Bescheinigung nach neten Verwendungsbedingungen zugelassen. Der
Muster der Anlage 6 begleitet wird. Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage ange-
Im Falle der Nummer 3 gelten die Anforderungen nach gebenen Höchstmengen nicht überschreiten. Die Vor-
§ 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prüfung im Zell- schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung über
kulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft toxische die Verwendung von Farbstoffen bleiben unberührt,
Eigenschaften nicht nachgewiesen worden sind. Wird jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Nr. 2 der Zusatz-
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stoff-Zulassungsverordnung aufgeführten Farbstoffe Rhein land-Pfalz RP
zur Färbung von Käse und Erzeugnissen aus Käse nicht Saarland s
verwendet werden. Schleswig-Holstein SH.
(2) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnitt-
käse, die unter Verwendung der nach Anlage 3 Nr. 5
Buchstabe e zugelassenen Kunststoffdispersionen § 27
beschichtet worden sind, müssen durch die Angabe Befugnisse der Länder
,,Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet" kennt-
lich gemacht werden. Hartkäse, Schnittkäse und halb- Die Länder bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen
fester Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut, 1 . über die Gewinnung der Milch, die für die Herstellung
deren Oberfläche mit den nach Anlage 3 Nr. 2 Buch- von Käse der Standardsorten Emmentaler oder Berg-
stabe e zugelassenen Zusatzstoffen behandelt worden käse verwendet werden soll, sowie über die Einfüh-
ist, müssen durch die Angabe „Oberfläche mit Natamy- rung weiterer Güteklassen bei Emmentaler und Berg-
cin behandelt" kenntlich gemacht werden. Dieser käse,
Kenntlichmachung bedarf es nicht, wenn die behandelte
Oberfläche vollständig entfernt worden ist. Im übrigen 2. über die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kon-
besteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens- trolle des Zeitpunktes der Herstellung von Käse
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bei Käse und inländischer Standardsorten und
Erzeugnissen aus Käse nicht die Verpflichtung, den
Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstof- 3. über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese
fen kenntlich zu machen; § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unbe- nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.
rührt.
(3) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung nach
Absatz 2 gilt § 8 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsver- § 28
ordnung entsprechend. Anwendungsbereich
(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach (1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 3 oder 4
Absatz 2 dürfen unbeschadet des§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des nichts anderes bestimmt ist, auch für Käse und Erzeug-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die nisse aus Käse, die in den Geltungsbereich dieser Ver-
Angaben „handelsüblich", ,,unschädlich" oder ähnliche ordnung verbracht werden.
Angaben nicht gebraucht werden.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
§§ 24 und 25 für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die zur Lieferung in
Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
(weggefallen)
ordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen
bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse von Käse und
Siebenter Abschnitt Erzeugnissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen im
Ergänzende Vorschriften Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. Die
Länder bleiben befugt, für Käse der Standardsorten
§ 26
Emmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung in Gebiete
Kontrollnummern außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
bestimmt sind, besondere Vorschriften über Herstel-
( 1 ) Die nach Landesrecht zuständige Behörde teilt
lung, Güteprüfung und Kennzeichnung zu erlassen.
den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeugnis-
sen aus Käse Verpflichteten auf Antrag Kontrollnum- (3) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Oktober
mern zu. 1956 (BGBI. II S. 1587) eingeführte Käse und Erzeug-
(2) Die Kontrollnummer besteht aus der Betriebsnum- nisse aus Käse dürfen abweichend von den Kennzeich-
mer und einer vorangestellten Kurzbezeichnung. Als nungsvorschriften dieser Verordnung in französischer
Kurzbezeichnung werden festgesetzt für Originalpackung mit französischer Originalkennzeich-
nung und mit den in Frankreich zulässigen Gewichten im
Baden-Württemberg BW
Saarland in den Verkehr gebracht werden, bis die ein-
Bayern B schlägigen Vorschriften der Europäischen Wirtschafts-
Berlin Bin gemeinschaft in Kraft getreten sind. Der Bundesminister
Bremen HB für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diesen
HH Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Hamburg
Hessen HE (4) Abweichend von Absatz 1 darf die Käsesorte
Niedersachsen ,,Provolone" mit einem Zusatz von Hexamethylentetra-
für die Regierungsbezirke Braunschweig, min (E 239) in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Hannover und Lüneburg N1 verbracht werden; der Gehalt an diesem Stoff darf in
für den Regierungsbezirk Weser-Ems N 11 einem Kilogramm nicht mehr als 25 Milligramm, berech-
Nordrhein-Westfalen net als Formaldehyd, betragen und ist durch die Angabe
für die Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln NW 1 „mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin" in
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung oder im Ver-
Detmold, Münster NW 11 zeichnis der Zutaten kenntlich zu machen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 421
§ 29 1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Verfah-
Besondere Zubereitungen ren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anfor-
derung nach Anlage 1 a nicht beachtet,
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder
Anwendung auf
Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt.
1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere unter Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
Mitverwendung von Öl und Gurken, nach griechi- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
scher Art.
1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nr. 1 bis 5, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buchstabe a oder c
Achter Abschnitt oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Käse oder Erzeugnisse
aus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
nen Weise gekennzeichnet sind, oder
Sch Iu ßvorsch ritten
2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe
§ 30 a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder
Behältnissen oder
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, nen Weise gekennzeichnet sind,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3
Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Weich- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
käse, Frischkäse oder Sauermilchquark Käsereimilch (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
behandelt worden ist, oder so hergestellten Weichkäse, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Frischkäse oder Sauermilchquark gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt. 1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht
nachkommt oder
(1 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und 2. entgegen§ 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Gel-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge- tungsbereich dieser Verordnung verbringt.
gen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne
Genehmigung herstellt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und § 31
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Ordnungswidrigkeiten
1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
von Käse oder Erzeugnissen aus Käse, die dazu Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
1 . entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse,
Zusatzstoffe über die in § 23 Abs. 1 Satz 2 festge-
setzten Höchstmengen hinaus verwendet oder 2. entgegen§ 3 Abs. 2 bei der Herstellung von Molken-
käse,
2. die Käsesorte ,,Provolone" mit einem Gehalt an
Hexamethylentetramin, der die in § 28 Abs. 4 festge- 3. entgegen§ 3 Abs. 2a bei der Herstellung von Sauer-
setzte Höchstmenge überschreitet, in den Geltungs- milchkäse,
bereich dieser Verordnung verbringt. 4. entgegen§ 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Herstellung von
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Erzeugnissen aus Käse
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstel-
1ung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte Käse
1. Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen
ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2 oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt.
oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise kenntlich gemacht ist, oder (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
2. die Käsesorte „Provolone" mit einem Gehalt an Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-
Hexamethylentetramin ohne die in § 28 Abs. 4 vorge- lässig
schriebene Kenntlichmachung in den Geltungbe- 1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte
reich dieser Verordnung verbringt. Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3, 3a oder 4 gelten-
den Begriffsbestimmung entspricht, unter der
(4) Wer eine in den Absätzen 1 a bis 3 bezeichnete
Bezeichnung „Käse", ,,Molken käse", ,,Sauermilch-
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
käse", ,,Erzeugnis aus Käse", ,,Schmelzkäse",
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
,,Käsezubereitung'', ,,Schmelzkäsezubereitung''
ordnungswidrig.
oder „Käsekomposition'',
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 2. Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe zu
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ( § 6 Abs. 1 und 2) aufweist,
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 12. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2
entspricht, unter der Bezeichnung einer Standard- Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
sorte der Anlage 1, oder Nr. 2 Buchstabe b oder§ 17 Käse oder Erzeug-
nisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorge-
4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2
schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
Nr. 1 entspricht, unter Verwendung der Bezeich-
nung „Rahm" oder „Sahne", gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach§ 7 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des
Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
,,Sahneschichtkäse' ', fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11
6. Speisequark, der nicht den Anforderungen nach § 7 in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung
„Speisequark mit Sahne" oder „Speisequark mit
Rahm", § 31a
7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als Stan- Übergangsvorschrift
dardsorten mit einer Angabe, die auf eine Standard- Bis zum 31. Dezember 1986 dürfen Käse und Erzeug-
sorte hinweist,
nisse aus Käse noch nach den Vorschriften dieser Ver-
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weniger ordnung in der bis zum 22. November 1985 geltenden
als 40 % Fett in der Trockenmasse mit einem Hin- Fassung hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-
weis auf Sahne oder Rahm, den.
9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse § 32
ohne die erforderliche Genehmigung,
Berlin-Klausel
b) entgegen§ 11 Abs. 6 Satz 1 Käse, der nicht auf
seine Güte geprüft ist, oder Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
c) Käse, der nicht den Anforderungen nach § 11
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Abs. 1 0 entspricht,
1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur
unter der Bezeichnung „Markenkäse", Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den 1974 (BGBI. 1S. 1945) und § 32 des Milch- und Fettge-
in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse setzes auch im Land Berlin.
aufweisen,
11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den Anforde-
§ 33
rungen nach § 13 entsprechen, unter der Bezeich-
nung „Kochkäse" oder (Inkrafttreten)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 423
Anlage 1
(zu§ 7)
Standardsorten
A. Bei Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse
1 2 3 4 5 6 7 8
Standard- Herstellungs-
Gruppe sorte vorschritten Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Zur Herstellung dürfen Milch Fettgehalts- Mindestgehalt Herstellungs- Mindestalter A = Aussehen - Äußeres
und daraus gewonnene But- stufen an Trocken- gewicht (ausgenommen B = Aussehen - Inneres
termilch, Sahne (Rahm), Süß- masse in 100 bei Lieferung und Konsistenz
molke, Sauermolke und Mol- Gewichtsteilen an Fertiglagerer)
kensahne (Molkenrahm) ver- C = Geruch und Geschmack
wendet werden, sofern nach-
stehend nichts anderes be- Bei Frischkäse:
stimmt ist; die Eindickung darf, A = Aussehen
ausgenommen die Standard-
sorten der Gruppe Frischkäse, B = Gefüge
nur durch Entzug von Wasser C = Geruch und Geschmack
erfolgen; außerdem dürfen bei
der Herstellung bestimmte
Gewürze, auch in Form von
Gewürzzubereitungen, und die
ihnen entsprechenden Aro-
men mit natürlichen Aroma-
stoffen verwendet werden, die
bei der jeweiligen Standard-
sorte angegeben sind.
Hartkäse Emmentaler nur aus roher Milch, die Vollfettstufe 62 40 bis 3 Monate·· A Griffeste, goldgelbe bis
nicht über die Gewin- 130 kg (während bräunlich glatte Rinde
nungstemperatur dieser Zeit mit leicht nach außen
erwärmt wurde muß der gewölbter Randfläche
Käse min- B Mattgelb, möglichst
destens vier regelmäßig verteilte
Wochen bei Kirschlochung, ge-
einer Tem- schmeidiger und
peratur von elastischer Teig
20 bis 28 C Mild aromatisch,
Grad C in nußkernartig
einem Gär-
keller reifen)
Bergkäse nur aus roher Milch, die mindestens 62 15 bis 3 Monate A Griffeste, geschlosse-
nicht über die Gewin- Vollfettstufe 50 kg ne, dunkelgelb bis
nungstemperatur bräunlich schattierte
erwärmt wurde Rinde, leicht nach
außen gewölbte Rand-
flächen
B Einfarbig, mattgelb,
geringe erbsengroße
Lochung, je nach Alter
fester bis mittelfester
geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant
bis kräftig, würzig,
nußkernartig
Chester - Vol lfettstufe 60 3 Monate A lückenlos geschlos-
(Cheddar) Rahmstufe 62 sene Oberfläche
B Hellgelb bis orange,
schlitzförmige Bruch-
lochung, nicht krüme-
liger Teig, auf der
Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis
leicht pikant
---·-·---··-·--
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 2 3 4 5 6 7 8
Schnittkäse Gouda Pfeffer, Kümmel Dreiviertel- 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 49 30 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlich-grau-
Vollfettstufe 55 grünen Schimmel-
Rahm stufe 57 belag, die Rinde
kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
gelb, mattglänzend,
runde oder auch ovale
Lochung von etwa
Erbsgröße, gleich-
mäßig im Teig verteilt,
jedoch nicht sehr zahl-
reich, fester, aber noch
geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant,
jedoch nicht säuerlich
Edamer - Dreiviertel- 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 49 20 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlich-grau-
Vollfettstufe 55 grünen Schimmel-
Rahm stufe 57 belag, die Rinde kann
auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
goldgelb, mattglän-
zend, nur vereinzelte
Lochung von runder
oder ovaler Form bis
zu Erbsgröße,
geschmeidiger, sich
fettig anfühlender Teig,
weicher als bei
Goudakäse
C Mild und rein, nicht
säuerlich
Tilsiter Pfeffer, Kümmel Dreiviertel- 1,5 bis 5 Wochen A Gut angetrocknete
fettstufe 49 20 kg Schmiere, auch ge-
Fettstufe 53 waschen nach abge-
Vollfettstufe 55 schlossener Reifung,
Rahm stufe 57 auch rindenlos
Doppel- B Elfenbeinfarbig bis hell-
rahmstufe 61 gelb, Löcher von
Schlitz- oder Gersten-
kornform, auch runde
Löcher daneben, Teig
geschmeidig, jedoch
nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant,
auch leicht säuerlich,
jedoch nicht sauer
Wilster- - Vollfettstufe 53 1,5 bis 4 Wochen A Glatte Oberfläche,
marschkäse Rahmstufe 56 20 kg auch rindenlos
B Geschmeidiger, aber
schnittfester Teig mit
speckigem Griff und
glänzender Schnitt-
fläche, blaßgelb bis
weißlichgelb, gleich-
mäßige, feinporige
Bruchlochung
C Leicht säuerlich und
leicht herb
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 425
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Halbfeste Stein- - Dreiviertel- 200 bis 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,
Schnittkäse buscher fettstufe 44 1000 g möglichst wenig
Vollfettstufe 50 Schmiere
Rahm stufe 53 B Angereifte Teigmasse
gelb, wenig Bruch-
löcher, davon wenig
runde Löcher, ge-
schmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Edelpilz- auch aus Schafmilch Vollfettstufe 48 2 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung
käse oder einem Gemisch von Rahm stufe 50 für das Pilzwachstum
Kuhmilch und Schaf- Doppel- soll erkennbar sein
milch; Reifung nur mit rahm stufe 55 B Weißer bis gelblicher
Kulturen von Penicillium Farbton, der Teig muß
Roqueforti von dunkelgrünen oder
blauen Schimmel-
adern durchzogen
sein, marmorierte
Schnittfläche, im Teig
Bruchlöcher, leicht
krümelig, dabei jedoch
geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butterkäse - Vollfettstufe 48 250 g bis - A G~schmeidige Haut
Rahm stufe 50 20 kg von gelbbrauner bis
Doppel- rötlicher Farbe, die
rahm stufe 55 Haut kann auch
fehlen
B Schnittfläche des
Teiges gelblicher
Farbton, Teig mög-
liehst ohne Lochung,
Teig halbfest bis
schnittfest und durch
die ganze Masse
gleichmäßig gereift
C Mild und feinsäuerlich
Weißlacker - Fettstufe 45 1 bis 2 kg - A Weißgelbe Oberfläche,
Vollfettstufe 47 bedeckt mit dünn-
Rahm stufe 49 flüssiger lackartiger
Schmiere
B Helle Schnittfläche,
nur wenige Bruch-
löcher, sonst keine
Lochung, durch die
ganze Masse gleich-
mäßig gereift
C Stark pikant bis scharf
Weichkäse Camem- Reifung nur mit Kul- Dreiviertel- 80 bis - A Gleichmäßig mit
bert turen von Penicillium fettstufe 38 400 g Camembertschimmel
Camemberti oder Fettstufe 42 bedeckt, an den
Penicillium Candidum Vollfettstufe 44 Rändern kann Rot-
(Camem bertsch immel) Rahmstufe 46 schmiere sein
Doppel- B Farbe des Teiges weiß
rahmstufe 52 bis rahmgelb, im Teig
außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Mild aromatisch
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 2 3 4 5 6 7 8
Brie Reifung nur mit Kul- Vollfettstufe 44 1 bis 3 kg - A Gleichmäßig mit
turen von Camembert- Rahm stufe 46 Bei Ver- Camembertschimmel
schimmel Doppel- wendung bedeckt, an den
rahm stufe 52 einer Rändern kann Rot-
Form- und schmiere sein
Portio nie- B Farbe des Teiges weiß
rungsein- bis rahmgelb, im Teig
richtung außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
sind auch Teig im gereiften Zu-
Gewichte stand geschmeidig
von 100 ois C Aromatisch, leicht
1 000 g zu- säuerlich bis leicht
lässig pikant
Romadur - Halbfett- 80 bis - A Geschmeidige Haut
stufe 35 180 g mit gelbbrauner bis
Dreiviertel- rötlicher Schmiere
fettstufe 38 B Schnittfläche des
Fettstufe 42 Teiges mattglänzend
Vollfettstufe 44 weiß, angereifte
Rahm stufe 46 Teigmasse bis hell-
Doppel- gelb, im Teig nur ei-
nige Bruchlöcher,
rahm stufe 52 weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Mild bis leicht
pikant
Limburger - Halbfettstufe 35 180 bis - A Geschmeidige Haut
Dreiviertel- 1000 g mit gelbbrauner bis
fettstufe 38 rötlicher Schmiere
Fettstufe 42 B Schnittfläche des
Vollfettstufe 44 Teiges mattglänzend
Rahmstufe 46 weiß, angereifte
Teigmasse bis hell-
gelb, im Teig nur
einige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Münster- - Vollfettstufe 44 80 bis - A Gelblich-rote Schmiere
käse Rahmstufe 46 1000 g mit guter Hautbildung
B Weißgelbe Schnitt-
fläche, geschmeidiger
geschlossener Teig
C Mild und fein
Frischkäse Speise- nur aus Milch, Sahne Magerstufe 18 - - A Milchigweißer bis
quark oder entrahmter Milch Viertelfett- rahmgelber Farbton
stufe 19 B Teig gleichmäßig
Halbfettstufe 20 weich, zart-geschmei-
Dreiviertel- dig bis pastenartig;
fettstufe 22 zugesetzte Sahne,
Fettstufe 24 auch geschlagene, soll
Vollfettstufe 25 in der ganzen Teig-
Rahmstufe 27 masse gleichmäßig
Doppel- verteilt enthalten sein
rahm stufe 30 C Leicht rein milchsauer
Schicht- nur aus Milch, Sahne Viertelfett- - - - A Milchigweißer bis
käse oder entrahmter Milch stufe und rahmgelber Farbton
höhere B Schnittfläche des
Fettgehalts- Teiges mattglänzend,
stufen im Innern sollen
Schichten erkennbar
sein, gelbliche Schich-
ten müssen fettreicher
als hellere Schichten
sein, im Teig nur·
wenige Bruchlöcher,
zart-geschmeidiger
und formfester Teig
C Rein milchsauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 427
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Rahm- nur aus Milch, Sahne Rahm stufe 39 - - A Milchigweißer bis
frisch käse oder entrahmter Milch schwach gelber
Farbton
B Keine Lochung,
pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuertich
Doppel- wie Rahmfrischkäse Doppel- 44 - - A Wie Rahmfrischkäse
rahm- rahm stufe B Wie Rahmfrischkäse
frisch käse C Wie Rahmfrischkäse
B. Standardsorten bei Sauermilchkäse
1 2 3 4 5
Standard-
sorte Herstellungsvorschriften Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Bei der Herstellung dürfen bestimmte Gewürze, Fettgehalts- Herstellungs- A = Aussehen - Äußeres
auch in Form von Gewürzzubereitungen, und die stufe gewicht B - Aussehen - Inneres und Konsistenz
ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen C = Geruch und Geschmack
Aromastoffen verwendet werden, die bei der
jeweiligen Standardsorte angegeben sind.
Harzer-Käse, Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere- Magerstufe 25 bis A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis
Mainzerkäse bakterien (Typ „Gelbkäse"); 125 g rötlich-brauner Schmiere
auch mit Kümmel
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,
geschmeidig-fester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse, Herstellung zulässig als Typ "Gelbkäse" Magerstufe 25 bis Als Typ "Gelbkäse" Eigenschaften wie
Bauern- und als Typ „Edelschimmelkäse" (Reifung 125 g Harzer-Käse.
handkäse, überwiegend durch Edelschimmel). Bei Als Typ „Edelschimmelkäse" folgende
Korbkäse, Typ „Edelschimmelkäse" Reifung nur mit Eigenschaften:
Stangen- Camembertschimmel; auch mit Kümmel
käse, A Gleichmäßig mit Cam~mbertschimmel
Spitzkäse bedeckt
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farb-
ton, geschmeidig-fester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Olmützer Herstellung nur zulässig als Typ Magerstufe 12 bis 17 g A Eigenschaften wie Harzer-Käse
Quargel „Gelbkäse"; auch mit Kümmel B Teig fester als bei Harzer-Käse
C Pikant
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1 a
(zu § 3 Abs. 4)
Anforderungen für die Anwendung von Verfahren
zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch
Membranfilterprozesse *) darf nur mit Apparaten erfolgen,
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen
von mindestens 65 °C ausgelegt sind,
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 °C mit molkerei-
üblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere
Schwierigkeiten auswechselbar sein.
Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam
sein.
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet wer-
den, die nach einem der in§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Ver-
ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder diesen in der Wir-
kung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.
In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel
wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter
Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend
behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperatu-
ren von mindestens 55 °C gewonnen worden ist.
') Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse.
Anlage 2
(zu§ 12)
Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen mit Ausnahme von Kochkäse (§ 13) Mindestgehalt an
Trockenmasse in hundert
bei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1% Milchzucker enthalten, erhöht sich die in Spalte 1 angebene Gewichtsteilen
Mindesttrockenmasse um jeweils 1% für jedes 1% übersteigende volle Prozent Milchzucker Kochkäse (§ 13)
1 2 3
Fettgehaltsstufe Schmelzkäse Schmelzkäse Schmelzkäse aus
(streichfähig) und (schnittfähig) Hartkäse in Einzel-
Schmelzkäsezubereitung stücken mit einem
Gewicht von 1 000 g
und mehr
% % %
Doppelrahmstufe 47 52 57 42
Rahmstufe 45 50 55 36
Vollfettstufe 43 48 53 34
Fettstufe 41 46 51 32
Dreiviertelfettstufe 35 42 47 29
Halbfettstufe 33 38 43 26
Viertelfettstufe 31 36 41 24
Magerstufe 29 34 39 22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun-
gen aus Frischkäse.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 429
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1 )
Zugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse
1. Käse und Erzeugnisse aus Käse g) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch für die Her-
frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Höl- stellung von Schnittkäse und halbfestem Schnitt-
zern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamen- käse.
ständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, h) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz.
zur äußerlichen Anwendung bei diesen Erzeugnis-
sen. 3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und
Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Schmelzkäsezubereitungen außer Koch-
Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucher- käse
ter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Calcium-L-
Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikrogramm Ascorbat;
auf 1 Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden
b) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insge-
zur Herstellung der Erzeugnisse geräucherte samt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile
Lebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von
oder
Rauchbestandteilen nicht über mitverwendete
Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen c) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333
oder anderen Flüssigkeiten und daraus hergestellten Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens
Produkten erfolgen. 4 Gewichtshundertteile oder
d) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor-
2. Käse thophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b
a) Calciumchlorid
Natrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c Nat-
als Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu rium- und Kaliumpolyphosphate,
höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Her-
insgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundert-
stellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem
teile im Fertigerzeugnis, berechnet als P2Q5, oder
Schnittkäse und Weichkäse.
e) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c
b) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kalium-
nitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch bis genannten Salze bis zu höchstens
4 Gewichtshundertteile mit der Maßgabe, daß
zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die
nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der
Herstellung von Schnittkäse, sofern der Käse frü-
genannten Phosphate, berechnet als P2O5, im
hestens vier Wochen nach der Herstellung in den
Fertigerzeugnis enthalten sind,
Verkehr gebracht wird; vom 1. Januar 1986 an
darf der Zusatz nur 0, 1 5 Gramm je Liter Käserei- als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und
milch betragen. Schmelzkäsezubereitungen,
c) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calcium- f) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402
carbonat als Zusatz für die Herstellung von Sau- Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-
ermilchkäse insgesamt bis zu höchstens 30 Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkern-
Gramm auf ein Kilogramm Quark. mehl, E 41 2 Guarkernmehl, Guargummi, E 413
d) E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbyl- Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin,
palmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm Käse Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466 Car-
zur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Spei- boxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distär-
seöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e). kephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422
acetyliertes Distärkeadipat
e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet, zur
als Zusatz bei der Herstellung von Frischkäse, der
Behandlung der Oberfläche von Hartkäse,
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit nach der Herstellung zur Verlängerung der Haltbar-
geschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung keit wärmebehandelt wird, und von Käsezubereitun-
ist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs- gen und Schmelzkäsezubereitungen,
fertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm pro g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz bei
Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf eine der Herstellung von Schmelzkäse, Käsezuberei-
höchste Eindringtiefe der Randschicht von 5 Mil- tungen und Schmelzkäsezubereitungen.
limetern, nicht überschritten wird. Zur Herstellung von Frischkäse, der nach der Her-
f) E 153 Garbo medicinalis vegetabilis. stellung zur Verlängerung der Haltbarkeit wärmebe-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
handelt wird, und Käsezubereitungen dürfen, bezo- Wachse können auch in Mischungen miteinander
gen auf das Fertigerzeugnis, die in Buchstabe f verwendet werden. Der daraus hergestellte Käse-
genannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinan- überzug muß sich beim Schneiden leicht vom
der bis zu einer Höchstmenge von insgesamt Käse trennen lassen und so beschaffen sein, daß
2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden. lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgege-
Zur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dür- ben werden und der Käse weder geruchlich noch
fen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von den in den geschmacklich beeinflußt wird.
Buchstaben b, c und f genannten Stoffen insgesamt d) Natürlichen Hartparaffinen, mikrokristallinen
bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile, von den in Wachsen und deren Mischungen können fol-
den Buchstaben d, e und f genannten Stoffen ins- gende Stoffe zugesetzt werden:
gesamt bis zu höchstens 3 Gewichtshundertteile
aa) Polyäthylen bis zu 1 0 %,
zugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buch-
staben d und e genannten Phosphate insgesamt bb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 %,
2 Gewichtshundertteile, berechnet als P2Q5, und der cc) Polyisobutylen bis zu 10 %
Anteil der in Buchstabe f genannten Stoffe insgesamt
oder
0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten darf.
lsobutylen-lsopren-Mischpolym erisate
(Butylkautschuk) bis zu 3 %,
4. Kochkäse dd) Cyclokautschuk bis zu 3 %.
a) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor- e) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Über-
thophosphate, E 341 Calciumorthophosphate, ziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfe-
E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 331 stem Schnittkäse:
Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calci-
umcitrate, Zur Herstellung der Dispersionen dürfen folgende
Monomeren, auch in Kombination miteinander
insgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der
verwendet werden:
Phosphatanteil 16 Gramm, berechnet als P2Q5,
nicht überschreiten darf, sowie aa) Äthylen,
b) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcar- bb) Vinylester gesättigter Fettsäuren der Ketten-
bonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm länge C2-C1s,
auf ein Kilogramm Quark als Zusatz bei der Herstel- cc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwerti-
lung von Kochkäse. ger aliphatischer gesättigter Alkohole der
Kettenlänge C4-Cs,
5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester dd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer
Schnittkäse gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.
a) Bienenwachs, Die unter Verwendung der vorstehend aufgeführ-
ten Monomeren hergestellten Homo- und Copoly-
b) natürliche Hartparaffine und merisate dürfen auch untereinander gemischt
c) mikrokristalline Wachse werden (Polymerisatgemische).
zum Beschichten (Überziehen) von Hartkäse, Die verwendeten Kunststoffdispersionen und die
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit nach dem Verdunsten sich bildenden Folien dür-
geschlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs, fen den Käse weder geruchlich noch geschmack-
natürliche Hartparaffine und mikrokristalline lich beeinflussen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 431
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 9)
Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen
Artikel 1 Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt
besteht und wenn von den beiden Untergruppen nur
(1) Die Überwachungsstelle bestimmt die Anzahl der
eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem
Proben für die einzelnen Prüfungen, ihre Verpackung
Minuszeichen versehen hat und durch dieses Minuszei-
und den Tag der Prüfung.
chen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der
(2) Die Überwachungsstelle bestimmt den Leiter der anderen Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung
Käseprüfung und die Sachverständigen, die in Sachver- gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen blei-
ständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung ben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der
der Proben vornehmen. Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nachbeurteilung
der Probe entfällt, wenn sie in den einzelnen Eigen-
(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der schaften von den beiden Untergruppen mit 4 und 5
Überwachungsstelle monatlich zu prüfen. Punkten bewertet worden ist. Es wird nur das Ergebnis
mit der niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.
Artikel 2
Artikel 3
( 1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis
ihrer Herkunft durch Sachverständigengruppen beur- ( 1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen
teilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständi- Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen,
gen bestehen, von denen je zwei die Untergruppen A ausgenommen Frischkäsezubereitungen, und
und B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-
der Proben bei der letzten von der Untergruppe A zu prü- schaften und in folgender Weise zu beurteilen:
fenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Artikel 1 A) für Aussehen-Äußeres bis zu 5 Punkten
Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Lei- B) für Aussehen-Inneres bis zu 5 Punkten
ter der Prüfung soll besondere Sachverständige an der C) für Konsistenz bis zu 5 Punkten
Prüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen D) für Geruch bis zu 5 Punkten
nach Absatz 3 und bei Nachbeurteilungen nach Absatz E) für Geschmack bis zu 5 Punkten
4 mitzuwirken haben.
Frischkäse und dessen Standardsorten sowie Frisch-
(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genann- käsezubereitungen sind nach folgenden Eigenschaften
ten Eigenschaften mit weniger als 4 Punkten bewertet, und in folgender Weise zu beurteilen:
so müssen die Abweichungen angegeben werden.
A) für Aussehen bis zu 5 Punkten
(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Unter- 8) für Gefüge bis zu 5 Punkten
gruppe bei der Bewertung einer Käseprobe überein- C) für Geruch bis zu 5 Punkten
stimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch nied- D) für Geschmack bis zu 5 Punkten
riger bewertet werden kann, so kann dies durch ein
Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im (2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht
werden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde in der Eigen-
Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht wer-
den. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der schaft „Aussehen-Äußeres" mit der Höchstzahl an
Sachverständigen einer Untergruppe um einen oder Punkten zu bewerten, sofern das Äußere keinen Befall
mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist.
mehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der beson-
dere Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter (3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführ-
der Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständigen ten Eigenschaften mit der Höchstzahl an Punkten zu
der Untergruppe die Bewertung vor. bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten
(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und Eigenschaften entsprechen.
B für eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten (4) Für Abweichungen sind je nach Schwere ein oder
Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie mehrere Punkte abzuziehen.
durch die vier Sachverständigen nachbewertet werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere Artikel 4
Sachverständige oder der Leiter der Prüfung darüber,
welche der beiden Bewertungen gilt. Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Standardsorte
Emmentaler. Jeder zu prüfende Käselaib dieser Stan-
(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn dardsorte muß am Tage der Güteprüfung mindestens 75
zwischen den Beurteilungsergebnissen der beiden Tage alt sein.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1)
Muster
für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den§§ 20 und 21 *)
..................................... , den ................................. .
An die
(zuständige Behörde)
(in)
Betr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung
1. a) Hersteller
Name (Firma)
Ort ...............................................................................................................................................
Straße ..........................................................................................................................................
Telefon .........................................................................................................................................
Standort des Herstellungsbetriebes
b) Einführer
Name (Firma)
Ort ...............................................................................................................................................
Straße ..........................................................................................................................................
Telefon .........................................................................................................................................
2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes ................................................................................................ .
3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes ........................................................................................ .
(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen anzu-
geben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach Stämmen, Typen oder Varianten
unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach systematischen Grundsätzen genau zu definie-
ren.)
*) Die Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 433
4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
Zeit der Prüfung ................................................................................................................................ .
Prüfinstitut ........................................................................................................................................
Unterlagen über die Prüfungsergebnisse .............................................................................................. .
(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und die Prüfungsergeb-
nisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stande der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse entsprechen.)
5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung notwendigen Menge
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des
Nachweisführenden)
Anlage 6
(zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach§ 21 der Käseverordnung
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Bezeichnung des Labaustauschstoffes:
Chargennummer(n): ............................................................................................................................ .
Art der Verpackung: ...........................................................................................................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: .................................................................................................. .
Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................... ..
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................... .
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von ................................................................................................................ .
(Versandart)
nach ................................................................................................................. .
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist
und amtlich überwacht wird;
2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht, für den der Nach-
weis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von ......................................................... *)
durch Mitteilung vom ..................................................................................................................... .
als ausreichend angesehen worden ist;
3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge geprüft ist und
a) toxische Eigenschaften,
b) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwicklungsfähige pathogene
Mikroorganismen und
c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu therapeutisch angewen-
deten Stoffklassen gehören,
nicht nachgewiesen worden sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
•) Name der für die Prüfung des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 435
Verordnung
zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften
(Verordnung PR Nr. 1/86)
Vom 15. April 1986
Auf Grund der§§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Vierte Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Nummer 45 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953
(BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7 /67
vom 12. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1967), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vor-
schriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl.
Nummer 37 ff.)."
2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 2
Zweite Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen
bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Aufträgen
Nummer 37 der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von
Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei
öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBI. 1
S. 293) -, geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/84 vom 23. Februar 1984 (BGBI. I S. 375),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vor-
schriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl.
Nr. 29 ff.). Nummer 23 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1
Satz 2 der Verordnung zur Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des
Landes Berlin vom 20. März 1985 auch im Land Berlin.
Artikel 4
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mikrozensusverordnung
Vom 21. April 1986
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensusgesetzes vom 10. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 955) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967) wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1.12 werden die Worte „Januar-Mai; Juni-Dezember;" durch
die Worte „Januar-April; Mai-Dezember;" ersetzt.
2. In Nummer 11.6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und
es wird folgende Nummer 11.7 eingefügt:
,, 11.7 Vorsorge gegen Krankheiten:
a) Teilnahme an einer Schluckimpfung gegen Kinderlähmung
(Poliomyelitis):
teilgenommen; nicht teilgenommen; nicht bekannt;
b) Jahr der letzten Schluckimpfung:
Jahreszahl (letzte zwei Stellen) eintragen."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 17 des Mikrozensusgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 437
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 18. April 1986
Tag Inhalt Seite
10. 4. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19. April 1984
zur Durchführung dieses Abkommens .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
neu: 826-2-33
12. 3. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 45 über Scheinwerfer-Reinigungsanlagen
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 45) . . . . . . . . . . 575
13. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
14. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
17. 3. 86 Bekanntmachung zu dem Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz . . . . . . . . . . . 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Kulturabkommens 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
1. 4. 86 Bekanntmachung der Änderung der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . 579
Die Regelung Nr. 45 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Scheinwerfer-Reinigungsanlagen- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 (3,30 zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 4. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus den Niederlanden 4445 (68 11. 4. 86) 12. 4. 86
7831-1-43-34
14. 4. 86 Verordnung über Zertifiziertes Saatgut zweiter Gene-
ration von Faserlein 4661 (71 16. 4. 86) 17.4.86
neu: 7822-6- 7
8. 4. 86 Verordnung TSF Nr. 2/86 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 4661 (71 16. 4. 86) 15. 5. 86
9291
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 437
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 18. April 1986
Tag Inhalt Seite
10. 4. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19. April 1984
zur Durchführung dieses Abkommens .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
neu: 826-2-33
12. 3. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 45 über Scheinwerfer-Reinigungsanlagen
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 45) . . . . . . . . . . 575
13. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
14. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
17. 3. 86 Bekanntmachung zu dem Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz . . . . . . . . . . . 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Kulturabkommens 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
1. 4. 86 Bekanntmachung der Änderung der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . 579
Die Regelung Nr. 45 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Scheinwerfer-Reinigungsanlagen- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 (3,30 zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 4. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus den Niederlanden 4445 (68 11. 4. 86) 12. 4. 86
7831-1-43-34
14. 4. 86 Verordnung über Zertifiziertes Saatgut zweiter Gene-
ration von Faserlein 4661 (71 16. 4. 86) 17.4.86
neu: 7822-6- 7
8. 4. 86 Verordnung TSF Nr. 2/86 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 4661 (71 16. 4. 86) 15. 5. 86
9291
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Käseverordnung
Vom 14. April 1986
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Käseverordnung vom 14. November 1985
zu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19
(BGBI. 1 S. 2103; 1986 1S. 371) wird nachstehend der
Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Wortlaut der Käseverordnung in der seit 23. November
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
sung berücksichtigt:
zu 3. der§§ 37, 40 Abs. 1 und des§ 52 Abs. 1 Satz 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar bis 7. des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
1976 (BGBI. 1 S. 321 ), Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
2. den mit seinen Nummern 1, 2 und 6 am 19. Mai 1976 Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes
und mit seinen Nummern 3, 4 und 5 am 1. August sowie außerdem
1976 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung
zu 3. des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16
vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1200),
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
3. den am 1 . Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1
ständegesetzes,
der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1
s. 2738), zu 4. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und
des § 1 7 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
4. den am 26. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 gegenständegesetzes,
der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1 zu 5. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d und Nr. 4
S. 1455), Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes,
5. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen
Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 1625), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes,
6. den am 1. März 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b, des § 1 2
Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 220), Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des§ 19 Nr. 1
und 2 Buchstabe b und des§ 49 Abs. 1 des
7. die am 23. November 1985 in Kraft getretene ein- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
gangs genannte Verordnung. zes.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 413
Käseverordnung
Erster Abschnitt 3. Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse oder
Allgemeine Bestimmungen aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz anderer
Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel
durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme,
§ 1
auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, herge-
Begriffsbestimmungen stellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);
( 1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden 4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Sorten von
der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käse, Schmelzkäse, Käsezubereitungen oder
Käsereimilch hergestellt sind. Schmelzkäsezubereitungen zusammengesetzt sind
(Käsekompositionen).
(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse
bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Butter- (5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Ver-
milcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, ordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von
Sauermolke und Molken sahne (Molkenrahm). Als Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen
Käsereimilch gelten auch zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung
zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder
1. Buttermilcherzeugnisse, in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcher-
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von Frischkäse, zeugnisse.
3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molken- §2
rahm}, auch unter Zusatz von Milch und Sahneer-
Sachlicher Geltungsbereich
zeugnissen, zur Herstellung von Molkeneiweißkäse.
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für
zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen.
durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist
in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse kön- das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feilhalten,
nen ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeug- Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere.
nisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein.
Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen (3) Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehr-
miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser bringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich,
oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration wenn Käse oder Erze~gnisse aus Käse für Mitglieder
des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhalts- von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen
stoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkenei- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
weißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in hergestellt oder abgegeben werden.
der Käsereimilch.
§3
(3) Als Käse gelten auch Erzeugnisse, die aus Süß-
molke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch Anforderungen an die Herstellung von Käse
unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm}, Molkensahne
( 1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Mol-
(Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen-
kenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) und
oder Büffelmilch, hergestellt sind (Molkenkäse).
vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus Sauer- 1. a) Wiederkäuermagenlab oder Zubereitungen aus
milchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse). Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuermagenpep-
(4) Erzeugnisse aus Käse sind sin und Schweinemagenpepsin (Lab-Pepsin-
Zubereitungen}, wobei der Anteil Chymosin min-
1. Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter destens 25 v. H. betragen muß,
Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von
Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelzkäse); b) Labaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),
2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz anderer c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen; bei Frischkäse
Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse, dürfen Hefe- und Pilzkulturen nicht und Bakterien-
Schmelzkäsezubereitungen, Kasein und Kaseinat, kulturen nur verwendet werden, soweit sie nicht
oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen zu einer Oberflächenreifung führen,
hergestellt sind (Käsezubereitungen); d) E 270 Milchsäure,
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweißerzeug- men (Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere
nisse, ausgenommen Kasein und Kaseinat, und Untersuchung der Milch und des Weichkäses) sicher-
eiweißangereichertes Molkenpulver zur Eiweiß- gestellt ist, die von der zuständigen obersten Landes-
standardisierung in technologisch notwendigem behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für
Umfang, höchstens jedoch in einer Gesamt- Jugend, Familie und Gesundheit als gleichwertig aner-
menge, durch die der Eiweißgehalt in einem Kilo- kannt sind.
gramm Käsereimilch bis zu 3 Gramm erhöht wird;
(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentra-
2. a) Speisesalz, tion des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach
Anlage 1 a zu beachten.,
b) Gewürze und Gewürzzubereitungen sowie die
ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen
Aromastoffen, §4
c) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser, Anforderungen an die Herstellung
von Erzeugnissen aus Käse
d) Lactoflavin sowie
( 1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse
~) E 160 a Beta-Carotin, auch mit der zu seiner dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese
Lösung oder Emulgierung erforderlichen Menge Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnis-
Speiseöl unter Mitverwendung von Speisegela- sen und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden
tine, Stärke und Ascorbinsäureester (Anlage 3
Nr. 2 Buchstabe d); 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnitt- 2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum Aufschäumen;
käse mit geschlossener Rinde oder Haut außerdem
Speiseöl zum Behandeln der Oberfläche; 3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
auch E 270 Milchsäure, E 330 Citronensäure, E 300
4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum L-Ascorbinsäure und E 334 Weinsäure;
Einstellen des Fettgehaltes;
4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassege-
5. bei Frischkäsespezialitäten, ausgenommen Stan- halt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat
dardsorten, E 330 Citronensäure und E 334 Wein- bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fer-
säure. tigerzeugnisses;
(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen außer 5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-
den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen und vorbe- tungen auch Stärke und Speisegelatine.
haltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Stoffe verwendet werden. (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß
der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur
(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse dürfen Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v. H.
außer den in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnissen und betragen. Bei der Herstellung von Schmelzkäsezuberei-
vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2 genann- tungen muß der Gewichtsanteil des Käses, des
ten Stoffe verwendet werden. Dem Sauermilchquark Schmelzkäses oder des Käses und Schmelzkäses an
dürfen Frischkäse und bis zu 9 % seines Gewichtes den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen
Milcheiweißerzeugnisse zugesetzt sein. mindestens 50 v. H. betragen; bei Schmelzkäsezuberei-
tungen der Rahmstufe und Doppelrahmstufe wird das
(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter Milch zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichtsanteil
unter Verwendung von Milchsäurebakterien, auch unter angerechnet.
Mitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und
unter Wärmeeinwirkung, hergestellt sein; er muß eine
(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitun-
fettfreie Milchtrockenmasse von mindestens 32% auf-
weisen. gen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr
als 15 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnis-
(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und ses enthalten. Als beigegebene Lebensmittel dürfen
Sauermilchquark darf nur Käsereimilch verwendet wer- nicht zugesetzt werden
den, die einem Pasteurisierungsverfahren nach § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur 1. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen,
Ausführung des Milchgesetzes oder einer Wärmebe-
handlung unterworfen worden ist, die hinsichtlich der 2. Erzeugnisse, denen Öl, Fett oder Eiweiß zugesetzt
erreichten Temperatur oder Einwirkungszeit über denen ist, das nicht der Milch entstammt.
der Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wirkung
diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die Käserei- (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Ver-
milch ausschließlich aus Erzeugnissen zusammenge- wendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse
setzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen
sind. Weichkäse darf aus Käsereimilch hergestellt wer- abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 v. H. des
den, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügt, Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen
wenn der Gesundheitsschutz durch andere Maßnah- Lebensmitteln enthalten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986
415
§5 Gruppe Frischkäse, die Bezeichnung „Rahm" oder
,,Sahne" in einer Wortverbindung mit der Standard-
Fettgehaltsstufen
sorte;
Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem 2. für Schichtkäse die Bezeichnung „Sahneschicht-
Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden käse" und für Speisequark die Bezeichnung „Spei-
Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden: sequark mit Sahne" oder „Speisequark mit Rahm",
wenn diese Standardsorten mindestens 40 % Fett in
Fettgehaltsstufe Fettgehalt der Trockenmasse enthalten.
in der Trockenmasse
(3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht mit
Doppelrahm stufe höchstens 85% einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf
mindestens 60% eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit weniger als
Rahm stufe mindestens 50% 40 % Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hin-
Vol lfettst uf e mindestens 45% weis auf Sahne oder Rahm in den Verkehr gebracht wer-
Fettstufe mindestens 40% den.
Dreiviertelfettstufe mindestens 30% §§ 8 bis 10
Halbfettstufe mindestens 20%
Viertelfettstufe mindestens 10% (weggefallen)
Magerstufe weniger als 10%.
§ 11
Güteklasse, Markenkäse,
Zweiter Abschnitt Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
Käse
( 1) Inländischer Käse kann unter der Gütebezeich-
nung „Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.
§6
(2) Die Bezeichnung „Markenkäse" darf nur auf
Käsegruppen
Grund einer Genehmigung verwendet werden. Die
(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen
Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt: oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt,
Käsegruppe Wassergehalt in der wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die
fettfreien Käsemasse bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die
Gewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertigge-
Hartkäse 56 % oder weniger lagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen
Schnittkäse mehr als 54 % bis 63 % wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertigla-
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 % gern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmi-
Sauermilchkäse mehr als 60 % bis 73 % gung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfol-
Weichkäse mehr als 67 % genden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse
Frischkäse mehr als 73 %. entsprochen haben.
(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung
(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und Molkenei- „Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in
weißkäse sowie für Käse, der aus oder in einer Flüssig- einem Betrieb hergest~llt ist, für den die Genehmigung
keit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr zur Verwendung der Bezeichnung „Markenkäse" erteilt
gebracht wird. ist.
(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzun-
abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an gen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist
Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 einge- zu widerrufen, wenn
teilt.
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der
§7 Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr
Standardsorten vorliegt,
(1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Standard- 2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, die
sorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht werden, Emmentaler herstellen oder fertiglagern -
wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstel- a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den
lung und Beschaffenheit der Standardsorte und in sei- Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen
nen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Stan- haben oder
dardsorte entspricht.
b) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinander-
(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dürfen folgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgege-
verwendet werden ben oder bereitgestellt worden sind,
1 . für die Standardsorten der Fettgehaltsstufen Rahm- 3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt oder fertigla-
stufe und Doppelrahmstufe, ausgenommen die Stan- gert, wiederholt Käse unter der Bezeichnung „Mar-
dardsorte „Butterkäse" und die Standardsorten der kenkäse" oder unter Verwendung des Gütezeichens
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nach Absatz 11 in den Verkehr bringt, obwohl der Dritter Abschnitt
Käse nicht der Güteklasse Markenkäse entspricht, Erzeugnisse aus Käse
oder
4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist, § 12
länger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.
Trockenmasse
(5) Bei Betrieben - ausgenommen Betriebe, die
Emmentaler herstellen oder fertiglagern -, die Käse Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen
unter der Bezeichnung „Markenkäse" herstellen oder unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den
fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für
zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen. die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an
Trockenmasse aufweisen.
(6) Betriebe, die Emmentaler unter der Bezeichnung
„Markenkäse" herstellen oder fertiglagern, haben jeden § 13
Käselaib auf seine Güte zu prüfen oder unter ihrer Ver-
Kochkäse
antwortung sachkundig prüfen zu lassen. Über die
Güteprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und min- Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäsezuberei-
destens zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwa- tung" darf die Bezeichnung „Kochkäse" verwandt wer-
chungsstelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren den, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder
monatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung und Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne
Kennzeichnung der Käselaibe in den Betrieben; sie kön- (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein Schmelz-
nen bei der Güteprüfung mitwirken. käse verwendet worden sind.
(7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforde-
rung und nach näherer Bestimmung der Überwachungs- Vierter Abschnitt
stelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung
,,Markenkäse" geführt werden soll, auf ihre Kosten ein- Kennzeichnung
zusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben
ferner die Entnahme von Proben zu dulden. §14
Allgemeine Vorschriften
(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauf-
tragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen (1) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in den
oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskon- Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschrif-
trollen durchzuführen. ten dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten (2) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse in Fertig-
die Bestimmungen der Anlage 4. packungen im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes,
die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß
(10) Käse darf unter der Bezeichnung „Markenkäse" die Kennzeichnung enthalten
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
1. als Verkehrsbezeichnung
1. mindestens 40 % Fett in der Trockenmasse auf-
a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
weist;
nach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2, bei Molken-
2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder käse die Bezeichnung „Molkenkäse", bei Molken-
mindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trok- eiweißkäse die Bezeichnung „Molkeneiweiß-
kenmasse aufweist und käse", bei sonstigem Käse die Käsegruppe ( § 6),
3. bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne von § 1
Punkte in jeder Eigenschaft erreicht. Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils zutreffende Bezeich-
nung „Schmelzkäse", ,,Käsezubereitung" oder
( 11) Für Markenkäse wird „Schmelzkäsezubereitung" oder im Falle des
das nebenstehend abgebildete § 13 die Bezeichnung „Kochkäse",
Gütezeichen eingeführt. Das
Gütezeichen besteht aus c) bei Käsekompositionen neben einer gewählten
einem stilisierten Adler mit Kurzbezeichnung die Angabe der verwendeten
ovaler Umrandung. Die Umran- Käse und Erzeugnisse aus Käse,
dung enthält die Inschrift d) bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die in einer
,,Deutsche landwirtschaftli- Umhüllung aus anderen Lebensmitteln in den Ver-
che Markenware". Darunter kehr gebracht werden, die Bezeichnung nach
oder daneben stehen die Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit der Ver-
Worte „Amtliche Kontrolle des kehrsbezeichnung für das andere Lebensmittel
Landes . . . . . . . Überwa- nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-
chungsstellen nungsverordnung,
e) bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den
Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Käse"
( 1 2) Käse, der unter der Bezeichnung „Markenkäse" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung für
in den Verkehr gebracht wird, muß mit dem Gütezeichen die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel-
gekennzeichnet sein. Kennzeichnungsverordnung,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 417
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Her- an den Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem
stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi- Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich
schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
Verkäufers,
1. bei Käse
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für
a) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a,
die Herstellung des Käses oder Erzeugnisses aus
Käse notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Mikroorganismenkulturen und für die Herstellung von Satz 2,
Käse notwendiges Speisesalz, nach Maßgabe der
§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Her-
nung mit einem Hinweis, daß es sich nur um weitere stellungsdatum nach Tag und Monat durch die
Zutaten handelt; bei Frischkäse und Erzeugnissen Worte „hergestellt am ... ",
aus Käse ist auch Speisesalz anzugeben,
2. bei Erzeugnissen aus Käse
4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren Weiterrei-
fung beendet worden ist, sowie bei Frischkäse, a) die Bezeichnung „Schmelzkäse", ,,Käsezuberei-
Frischkäsezubereitungen, Schmelzkäse, Schmelz- tung", ,,Schmelzkäsezubereitung" oder im Falle
käsezubereitungen und Käsekompositionen das des§ 13 dieBezeichnung „Kochkäse",
Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7
b) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird
das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner das
„gekühlt" angegeben, ist es auf der Grundlage einer Herstellungsdatum nach Nummer 1 Buchstabe c.
angenommenen Lagerungstemperatur von 10 °C zu
berechnen, Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die
unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle
5. das Herstellungsland; bei inländischem Käse oder abgegeben werden.
bei inländischen Erzeugnissen aus Käse kann statt
dessen das engere Erzeugungsgebiet angegeben §15
werden,
Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
6. bei Käse und Käsezubereitungen den Hinweis „nach
der Herstellung wärmebehandelt" in engem räum- . (1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten
lichem Zusammenhang mit jeder Angabe der Ver- 1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder
kehrsbezeichnung, sofern der Käse oder die Käsezu- statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse
bereitung nach der Herstellung wärmebehandelt mit der Angabe ,, ... % Fett i. Tr." oder, wenn der
worden ist, Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käserei-
milch hergestellt wird, mit der Angabe „mindestens
7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen Hin-
... % Fett i. Tr.", ausgenommen bei Sauermilch-
weis auf die Tierart,
käse (Anlage 1 Abschnitt B),
8. zusätzlich
1a. bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung
a) bei Käse die Angaben nach § 15, einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr
b) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshun-
§ 16. dertteile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-
gehalt mehr als 82 %",
(3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
2. bei inländischem Käse die Kontrollnummer ( § 26)
1. weniger als 10 cm 2 beträgt, der herstellenden Käserei oder des Fertiglagerers,
2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt wenn keiner von beiden nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
sind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahl- angegeben ist.
zeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an (2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr
Ort und Stelle abgegeben zu werden, gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeich-
nung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeich-
können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entfallen. nung „geriebener Käse" mit dem Zusatz „hergestellt
aus ... " oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird,
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz „gerie-
Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
ben" angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten
zeichnungsverordnung entsprechend.
in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1
Erzeugnisse aus Käse in Fertigpackungen, die in der der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeug-
Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbrau- nisses anzugeben.
cher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedie-
nung, abgegeben werden. (3) Abweichend von§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes darf Käse, der
(6) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die unver- nicht erhitzt worden ist, als „Naturkäse" bezeichnet
packt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 5 werden.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 16
Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Kennzeichnung
bei Erzeugnissen aus Käse Labaustauschstoffe
und Lab-Pepsin-Zubereitungen
(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeich-
nung ferner enthalten § 20
1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt Herstellung von Labaustauschstoffen
dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit
der Angabe,, ... % Fett i. Tr.", bei Käsekompositio- ( 1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will,
bedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen
nen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trok-
kenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verord-
Angabe „insgesamt ... % Fett i. Tr.", nung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen
Ursprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab zur
1a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung verwen-
aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundert- det zu werden.
teile Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasserge-
halt mehr als 82 % '', (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1. der Antragsteller nachweist, daß der Labaustausch-
2. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 stoff den gesundheitlichen Anforderungen nach
einen Hinweis auf die Streichfähigkeit. Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach dem Muster
der Anlage 5 zu erbringen,
(2) Die Bezeichnung „Käsezubereitung" kann ersetzt
werden durch die Bezeichnung „Frischkäsezuberei- 2. der Antragsteller oder derjenige, unter dessen Lei-
tung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die tung Labaustauschstoffe hergestellt werden, zuver-
Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frisch- lässig ist und ausreichende Fachkenntnisse besitzt,
käse in Verbindung mit dem Wort ,,-zubereitung'', wenn 3. der Betrieb mit Räumen, Einrichtungen und Geräten
als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist. ausgestattet ist, die für die sachgemäße Herstellung
von Labaustauschstoffen, insbesondere die Kultur
von Mikroorganismen, erforderlich und geeignet sind,
§ 17 4. sichergestellt ist, daß vermehrungsfähige Mikroorga-
Besondere Hinweise auf Standardsorten nismen zur Herstellung von Labaustauschstoffen
bei Erzeugnissen aus Käse nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall
gelangen können,
( 1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte 5. die mit der Herstellung und Abpackung von Labaus-
oder auf einen anderen Käse nur enthalten tauschstoffen beschäftigten Personen gegen
gesundheitliche Schäden, insbesondere durch Aller-
1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standardsorte gene und Infektionen, hinreichend geschützt und
oder des anderen Käses an dem Gewicht des insge- 6. ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden
samt zur Herstellung verwendeten Käses minde- sind.
stens 75 v. H. beträgt,
(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auflage
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung als
zu verbinden, daß der Antragsteller
Käse nur die angegebene Standardsorte oder der
angegebene andere Käse verwendet worden ist, 1. durch Untersuchung jeder Charge prüft oder prüfen
läßt, ob der Labaustauschstoff den Anforderungen
3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her- nach Absatz 5 genügt; dabei gelten die Anforderun-
stellung als Käse nur die angegebene Standardsorte gen nach Absatz 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prü-
oder der angegebene andere Käse oder deren fung im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Her-
Schmelzprodukt verwendet worden ist. kunft toxische Eigenschaften nicht nachgewiesen
worden sind,
(2) Erzeugnisse aus Käse im Sinne des§ 1 Abs. 4
Nr. 1 bis 3 dürfen ferner in der Kennzeichnung einen 2. Aufzeichnungen macht über
besonderen Hinweis auf eine Standardsorte nur enthal-
ten, wenn sie den Fettgehalt in der Trockenmasse auf- a) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeitsgang
weisen, der für die angegebene Standardsorte festge- hergestellten Labaustauschstoffes sowie das
legt ist. Die Kennzeichnung bei Schmelzkäse darf einen Verfahren der Herstellung,
Hinweis auf eine Standardsorte, für die ein Fettgehalt in b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen nach
der Trockenmasse von 45 % oder mehr festgelegt ist, Nummer 1
auch dann enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trok- und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre bei
kenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5 % niedriger seinen Geschäftspapieren aufbewahrt,
ist als bei der angegebenen Standardsorte.
3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Chargen-
nummer) kennzeichnet.
§§ 18 und 19
(4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
(weggefallen) nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Erteilung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 419
erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche
nachträglich weggefallen oder eine mit ihr verbundene oder amtlich anerkannte Untersuchungsstellen im Gel-
Auflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht tungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in Ziffer IV
innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzen- Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amtlichen Beschei-
den angemessenen Frist abgeholfen wird. nigung unter Angabe der untersuchten Eigenschaften
und der Untersuchungsstelle darauf hinzuweisen.
(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich unbe-
denklich anzusehen, wenn (3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 2
1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, muta- Satz 1·Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-
gene oder sonst gesundheitlich bedenkliche Eigen- gung nicht länger als einen Monat zurückliegen. Die
schaften nicht nachgewiesen worden sind, Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des
Versandlandes auszustellen. Die Bescheinigung muß in
2. sie frei sind von deutscher Sprache abgefaßt sein und in dreifacher Aus-
a) für die Herstellung verwendeten, fertigung vorgelegt werden; die Urschrift wie auch die
b) pathogenen erste und zweite Mehrausfertigung sind als solche zu
kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheini-
entwicklungsfähigen Mikroorganismen und gung ist von der Zollstelle auf Kosten des Verfügungs-
3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch berechtigten der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
verwendet werden oder zu therapeutisch angewen- zuzuleiten.
deten Stoffklassen gehören, nicht nachweisbar sind.
§ 22
(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der Herstel-
lung von Labaustauschstoffen dienen und insbesondere Abgabe und Kennzeichnung von
mit zu ihrer Herstellung verwendeten Mikroorganismen Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen
unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müs-
Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe
sen nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal
dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den Ver-
täglich, gründlich gereinigt und desinfiziert werden. kehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behält-
nissen ist an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich
§ 21 sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Spra-
Verbringen von Labaustauschstoffen che anzugeben
in den Geltungsbereich der Verordnung 1. der Name oder die Firma des Herstellers oder desje-
(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich nigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, sowie
dieser Verordnung verbringen will, hat dies der für den der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des
Ort der Zollabfertigung zuständigen Behörde zuvor Herstellers; befindet sich dieser Ort außerhalb des
anzumelden und nach dem Muster der Anlage 5 nach- Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist jedoch das
zuweisen, daß die Labaustauschstoffe den Anforderun- Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung her-
gen nach § 20 Abs. 5 genügen. Die zuständige Behörde gestellt, außerdem der Ort der Herstellung;
hat zu prüfen, ob der Nachweis als ausreichend anzuse- 2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;
hen ist; das Ergebnis der Prüfung ist dem Anzeigenden 3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;
mitzuteilen.
4. die Chargennummer;
(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn 5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt nach
Monat und Jahr;
1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als ausrei- 6. die Aktivität des Erzeugnisses;
chend angesehen hat, 7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymo-
2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb hergestellt sin.
worden sind, der von der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes zugelassen ist und überwacht wird,
Sechster Abschnitt
3. jede in der Sendung enthaltene Charge untersucht
worden ist und diese Untersuchung ergeben hat, daß Zusatzstoffe
der Labaustauschstoff den Anforderungen nach§ 20
Abs. 5 genügt, und § 23
4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti- ( 1) Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln
gung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in
einem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur
Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeich-
Umwandlung oder zur Zollgut- oder Freigutverwen- neten Verwendungszwecke und unter den dort bezeich-
dung von einer amtlichen Bescheinigung nach neten Verwendungsbedingungen zugelassen. Der
Muster der Anlage 6 begleitet wird. Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage ange-
Im Falle der Nummer 3 gelten die Anforderungen nach gebenen Höchstmengen nicht überschreiten. Die Vor-
§ 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prüfung im Zell- schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung über
kulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft toxische die Verwendung von Farbstoffen bleiben unberührt,
Eigenschaften nicht nachgewiesen worden sind. Wird jedoch dürfen die in Anlage 6 Liste A Nr. 2 der Zusatz-
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stoff-Zulassungsverordnung aufgeführten Farbstoffe Rhein land-Pfalz RP
zur Färbung von Käse und Erzeugnissen aus Käse nicht Saarland s
verwendet werden. Schleswig-Holstein SH.
(2) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnitt-
käse, die unter Verwendung der nach Anlage 3 Nr. 5
Buchstabe e zugelassenen Kunststoffdispersionen § 27
beschichtet worden sind, müssen durch die Angabe Befugnisse der Länder
,,Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet" kennt-
lich gemacht werden. Hartkäse, Schnittkäse und halb- Die Länder bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen
fester Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut, 1 . über die Gewinnung der Milch, die für die Herstellung
deren Oberfläche mit den nach Anlage 3 Nr. 2 Buch- von Käse der Standardsorten Emmentaler oder Berg-
stabe e zugelassenen Zusatzstoffen behandelt worden käse verwendet werden soll, sowie über die Einfüh-
ist, müssen durch die Angabe „Oberfläche mit Natamy- rung weiterer Güteklassen bei Emmentaler und Berg-
cin behandelt" kenntlich gemacht werden. Dieser käse,
Kenntlichmachung bedarf es nicht, wenn die behandelte
Oberfläche vollständig entfernt worden ist. Im übrigen 2. über die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kon-
besteht abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens- trolle des Zeitpunktes der Herstellung von Käse
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bei Käse und inländischer Standardsorten und
Erzeugnissen aus Käse nicht die Verpflichtung, den
Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstof- 3. über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese
fen kenntlich zu machen; § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unbe- nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.
rührt.
(3) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung nach
Absatz 2 gilt § 8 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsver- § 28
ordnung entsprechend. Anwendungsbereich
(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach (1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 3 oder 4
Absatz 2 dürfen unbeschadet des§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des nichts anderes bestimmt ist, auch für Käse und Erzeug-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die nisse aus Käse, die in den Geltungsbereich dieser Ver-
Angaben „handelsüblich", ,,unschädlich" oder ähnliche ordnung verbracht werden.
Angaben nicht gebraucht werden.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
§§ 24 und 25 für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die zur Lieferung in
Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
(weggefallen)
ordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen
bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse von Käse und
Siebenter Abschnitt Erzeugnissen aus Käse, die für das Inverkehrbringen im
Ergänzende Vorschriften Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. Die
Länder bleiben befugt, für Käse der Standardsorten
§ 26
Emmentaler und Bergkäse, die zur Lieferung in Gebiete
Kontrollnummern außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
bestimmt sind, besondere Vorschriften über Herstel-
( 1 ) Die nach Landesrecht zuständige Behörde teilt
lung, Güteprüfung und Kennzeichnung zu erlassen.
den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeugnis-
sen aus Käse Verpflichteten auf Antrag Kontrollnum- (3) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Oktober
mern zu. 1956 (BGBI. II S. 1587) eingeführte Käse und Erzeug-
(2) Die Kontrollnummer besteht aus der Betriebsnum- nisse aus Käse dürfen abweichend von den Kennzeich-
mer und einer vorangestellten Kurzbezeichnung. Als nungsvorschriften dieser Verordnung in französischer
Kurzbezeichnung werden festgesetzt für Originalpackung mit französischer Originalkennzeich-
nung und mit den in Frankreich zulässigen Gewichten im
Baden-Württemberg BW
Saarland in den Verkehr gebracht werden, bis die ein-
Bayern B schlägigen Vorschriften der Europäischen Wirtschafts-
Berlin Bin gemeinschaft in Kraft getreten sind. Der Bundesminister
Bremen HB für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diesen
HH Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Hamburg
Hessen HE (4) Abweichend von Absatz 1 darf die Käsesorte
Niedersachsen ,,Provolone" mit einem Zusatz von Hexamethylentetra-
für die Regierungsbezirke Braunschweig, min (E 239) in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Hannover und Lüneburg N1 verbracht werden; der Gehalt an diesem Stoff darf in
für den Regierungsbezirk Weser-Ems N 11 einem Kilogramm nicht mehr als 25 Milligramm, berech-
Nordrhein-Westfalen net als Formaldehyd, betragen und ist durch die Angabe
für die Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln NW 1 „mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin" in
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung oder im Ver-
Detmold, Münster NW 11 zeichnis der Zutaten kenntlich zu machen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 421
§ 29 1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Verfah-
Besondere Zubereitungen ren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anfor-
derung nach Anlage 1 a nicht beachtet,
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder
Anwendung auf
Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt.
1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere unter Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
Mitverwendung von Öl und Gurken, nach griechi- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
scher Art.
1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nr. 1 bis 5, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buchstabe a oder c
Achter Abschnitt oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Käse oder Erzeugnisse
aus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
nen Weise gekennzeichnet sind, oder
Sch Iu ßvorsch ritten
2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe
§ 30 a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder
Behältnissen oder
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, nen Weise gekennzeichnet sind,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3
Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Weich- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
käse, Frischkäse oder Sauermilchquark Käsereimilch (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
behandelt worden ist, oder so hergestellten Weichkäse, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Frischkäse oder Sauermilchquark gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt. 1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht
nachkommt oder
(1 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und 2. entgegen§ 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Gel-
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge- tungsbereich dieser Verordnung verbringt.
gen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne
Genehmigung herstellt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und § 31
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Ordnungswidrigkeiten
1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
von Käse oder Erzeugnissen aus Käse, die dazu Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
1 . entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse,
Zusatzstoffe über die in § 23 Abs. 1 Satz 2 festge-
setzten Höchstmengen hinaus verwendet oder 2. entgegen§ 3 Abs. 2 bei der Herstellung von Molken-
käse,
2. die Käsesorte ,,Provolone" mit einem Gehalt an
Hexamethylentetramin, der die in § 28 Abs. 4 festge- 3. entgegen§ 3 Abs. 2a bei der Herstellung von Sauer-
setzte Höchstmenge überschreitet, in den Geltungs- milchkäse,
bereich dieser Verordnung verbringt. 4. entgegen§ 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der Herstellung von
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Erzeugnissen aus Käse
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Herstel-
1ung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte Käse
1. Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen
ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 23 Abs. 2 oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in den Ver-
kehr bringt.
oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise kenntlich gemacht ist, oder (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
2. die Käsesorte „Provolone" mit einem Gehalt an Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-
Hexamethylentetramin ohne die in § 28 Abs. 4 vorge- lässig
schriebene Kenntlichmachung in den Geltungbe- 1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte
reich dieser Verordnung verbringt. Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3, 3a oder 4 gelten-
den Begriffsbestimmung entspricht, unter der
(4) Wer eine in den Absätzen 1 a bis 3 bezeichnete
Bezeichnung „Käse", ,,Molken käse", ,,Sauermilch-
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
käse", ,,Erzeugnis aus Käse", ,,Schmelzkäse",
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
,,Käsezubereitung'', ,,Schmelzkäsezubereitung''
ordnungswidrig.
oder „Käsekomposition'',
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 2. Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe zu
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ( § 6 Abs. 1 und 2) aufweist,
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 12. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2
entspricht, unter der Bezeichnung einer Standard- Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
sorte der Anlage 1, oder Nr. 2 Buchstabe b oder§ 17 Käse oder Erzeug-
nisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorge-
4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2
schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
Nr. 1 entspricht, unter Verwendung der Bezeich-
nung „Rahm" oder „Sahne", gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach§ 7 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des
Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
,,Sahneschichtkäse' ', fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11
6. Speisequark, der nicht den Anforderungen nach § 7 in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeichnung
„Speisequark mit Sahne" oder „Speisequark mit
Rahm", § 31a
7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als Stan- Übergangsvorschrift
dardsorten mit einer Angabe, die auf eine Standard- Bis zum 31. Dezember 1986 dürfen Käse und Erzeug-
sorte hinweist,
nisse aus Käse noch nach den Vorschriften dieser Ver-
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weniger ordnung in der bis zum 22. November 1985 geltenden
als 40 % Fett in der Trockenmasse mit einem Hin- Fassung hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-
weis auf Sahne oder Rahm, den.
9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse § 32
ohne die erforderliche Genehmigung,
Berlin-Klausel
b) entgegen§ 11 Abs. 6 Satz 1 Käse, der nicht auf
seine Güte geprüft ist, oder Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
c) Käse, der nicht den Anforderungen nach § 11
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Abs. 1 0 entspricht,
1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 11 des Gesetzes zur
unter der Bezeichnung „Markenkäse", Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den 1974 (BGBI. 1S. 1945) und § 32 des Milch- und Fettge-
in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse setzes auch im Land Berlin.
aufweisen,
11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den Anforde-
§ 33
rungen nach § 13 entsprechen, unter der Bezeich-
nung „Kochkäse" oder (Inkrafttreten)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 423
Anlage 1
(zu§ 7)
Standardsorten
A. Bei Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse
1 2 3 4 5 6 7 8
Standard- Herstellungs-
Gruppe sorte vorschritten Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Zur Herstellung dürfen Milch Fettgehalts- Mindestgehalt Herstellungs- Mindestalter A = Aussehen - Äußeres
und daraus gewonnene But- stufen an Trocken- gewicht (ausgenommen B = Aussehen - Inneres
termilch, Sahne (Rahm), Süß- masse in 100 bei Lieferung und Konsistenz
molke, Sauermolke und Mol- Gewichtsteilen an Fertiglagerer)
kensahne (Molkenrahm) ver- C = Geruch und Geschmack
wendet werden, sofern nach-
stehend nichts anderes be- Bei Frischkäse:
stimmt ist; die Eindickung darf, A = Aussehen
ausgenommen die Standard-
sorten der Gruppe Frischkäse, B = Gefüge
nur durch Entzug von Wasser C = Geruch und Geschmack
erfolgen; außerdem dürfen bei
der Herstellung bestimmte
Gewürze, auch in Form von
Gewürzzubereitungen, und die
ihnen entsprechenden Aro-
men mit natürlichen Aroma-
stoffen verwendet werden, die
bei der jeweiligen Standard-
sorte angegeben sind.
Hartkäse Emmentaler nur aus roher Milch, die Vollfettstufe 62 40 bis 3 Monate·· A Griffeste, goldgelbe bis
nicht über die Gewin- 130 kg (während bräunlich glatte Rinde
nungstemperatur dieser Zeit mit leicht nach außen
erwärmt wurde muß der gewölbter Randfläche
Käse min- B Mattgelb, möglichst
destens vier regelmäßig verteilte
Wochen bei Kirschlochung, ge-
einer Tem- schmeidiger und
peratur von elastischer Teig
20 bis 28 C Mild aromatisch,
Grad C in nußkernartig
einem Gär-
keller reifen)
Bergkäse nur aus roher Milch, die mindestens 62 15 bis 3 Monate A Griffeste, geschlosse-
nicht über die Gewin- Vollfettstufe 50 kg ne, dunkelgelb bis
nungstemperatur bräunlich schattierte
erwärmt wurde Rinde, leicht nach
außen gewölbte Rand-
flächen
B Einfarbig, mattgelb,
geringe erbsengroße
Lochung, je nach Alter
fester bis mittelfester
geschmeidiger Teig
C Je nach Alter pikant
bis kräftig, würzig,
nußkernartig
Chester - Vol lfettstufe 60 3 Monate A lückenlos geschlos-
(Cheddar) Rahmstufe 62 sene Oberfläche
B Hellgelb bis orange,
schlitzförmige Bruch-
lochung, nicht krüme-
liger Teig, auf der
Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis
leicht pikant
---·-·---··-·--
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 2 3 4 5 6 7 8
Schnittkäse Gouda Pfeffer, Kümmel Dreiviertel- 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 49 30 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlich-grau-
Vollfettstufe 55 grünen Schimmel-
Rahm stufe 57 belag, die Rinde
kann auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
gelb, mattglänzend,
runde oder auch ovale
Lochung von etwa
Erbsgröße, gleich-
mäßig im Teig verteilt,
jedoch nicht sehr zahl-
reich, fester, aber noch
geschmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant,
jedoch nicht säuerlich
Edamer - Dreiviertel- 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 49 20 kg Rinde, auch mit einem
Fettstufe 53 leichten weißlich-grau-
Vollfettstufe 55 grünen Schimmel-
Rahm stufe 57 belag, die Rinde kann
auch fehlen
B Elfenbeinfarbig bis
goldgelb, mattglän-
zend, nur vereinzelte
Lochung von runder
oder ovaler Form bis
zu Erbsgröße,
geschmeidiger, sich
fettig anfühlender Teig,
weicher als bei
Goudakäse
C Mild und rein, nicht
säuerlich
Tilsiter Pfeffer, Kümmel Dreiviertel- 1,5 bis 5 Wochen A Gut angetrocknete
fettstufe 49 20 kg Schmiere, auch ge-
Fettstufe 53 waschen nach abge-
Vollfettstufe 55 schlossener Reifung,
Rahm stufe 57 auch rindenlos
Doppel- B Elfenbeinfarbig bis hell-
rahmstufe 61 gelb, Löcher von
Schlitz- oder Gersten-
kornform, auch runde
Löcher daneben, Teig
geschmeidig, jedoch
nicht kurz oder
bröckelig
C Leicht herb bis pikant,
auch leicht säuerlich,
jedoch nicht sauer
Wilster- - Vollfettstufe 53 1,5 bis 4 Wochen A Glatte Oberfläche,
marschkäse Rahmstufe 56 20 kg auch rindenlos
B Geschmeidiger, aber
schnittfester Teig mit
speckigem Griff und
glänzender Schnitt-
fläche, blaßgelb bis
weißlichgelb, gleich-
mäßige, feinporige
Bruchlochung
C Leicht säuerlich und
leicht herb
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 425
1 2 3 4 5 6 7 8
Halbfeste Stein- - Dreiviertel- 200 bis 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,
Schnittkäse buscher fettstufe 44 1000 g möglichst wenig
Vollfettstufe 50 Schmiere
Rahm stufe 53 B Angereifte Teigmasse
gelb, wenig Bruch-
löcher, davon wenig
runde Löcher, ge-
schmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Edelpilz- auch aus Schafmilch Vollfettstufe 48 2 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung
käse oder einem Gemisch von Rahm stufe 50 für das Pilzwachstum
Kuhmilch und Schaf- Doppel- soll erkennbar sein
milch; Reifung nur mit rahm stufe 55 B Weißer bis gelblicher
Kulturen von Penicillium Farbton, der Teig muß
Roqueforti von dunkelgrünen oder
blauen Schimmel-
adern durchzogen
sein, marmorierte
Schnittfläche, im Teig
Bruchlöcher, leicht
krümelig, dabei jedoch
geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butterkäse - Vollfettstufe 48 250 g bis - A G~schmeidige Haut
Rahm stufe 50 20 kg von gelbbrauner bis
Doppel- rötlicher Farbe, die
rahm stufe 55 Haut kann auch
fehlen
B Schnittfläche des
Teiges gelblicher
Farbton, Teig mög-
liehst ohne Lochung,
Teig halbfest bis
schnittfest und durch
die ganze Masse
gleichmäßig gereift
C Mild und feinsäuerlich
Weißlacker - Fettstufe 45 1 bis 2 kg - A Weißgelbe Oberfläche,
Vollfettstufe 47 bedeckt mit dünn-
Rahm stufe 49 flüssiger lackartiger
Schmiere
B Helle Schnittfläche,
nur wenige Bruch-
löcher, sonst keine
Lochung, durch die
ganze Masse gleich-
mäßig gereift
C Stark pikant bis scharf
Weichkäse Camem- Reifung nur mit Kul- Dreiviertel- 80 bis - A Gleichmäßig mit
bert turen von Penicillium fettstufe 38 400 g Camembertschimmel
Camemberti oder Fettstufe 42 bedeckt, an den
Penicillium Candidum Vollfettstufe 44 Rändern kann Rot-
(Camem bertsch immel) Rahmstufe 46 schmiere sein
Doppel- B Farbe des Teiges weiß
rahmstufe 52 bis rahmgelb, im Teig
außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Mild aromatisch
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 2 3 4 5 6 7 8
Brie Reifung nur mit Kul- Vollfettstufe 44 1 bis 3 kg - A Gleichmäßig mit
turen von Camembert- Rahm stufe 46 Bei Ver- Camembertschimmel
schimmel Doppel- wendung bedeckt, an den
rahm stufe 52 einer Rändern kann Rot-
Form- und schmiere sein
Portio nie- B Farbe des Teiges weiß
rungsein- bis rahmgelb, im Teig
richtung außer einigen Bruch-
löchern keine Löcher,
sind auch Teig im gereiften Zu-
Gewichte stand geschmeidig
von 100 ois C Aromatisch, leicht
1 000 g zu- säuerlich bis leicht
lässig pikant
Romadur - Halbfett- 80 bis - A Geschmeidige Haut
stufe 35 180 g mit gelbbrauner bis
Dreiviertel- rötlicher Schmiere
fettstufe 38 B Schnittfläche des
Fettstufe 42 Teiges mattglänzend
Vollfettstufe 44 weiß, angereifte
Rahm stufe 46 Teigmasse bis hell-
Doppel- gelb, im Teig nur ei-
nige Bruchlöcher,
rahm stufe 52 weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Mild bis leicht
pikant
Limburger - Halbfettstufe 35 180 bis - A Geschmeidige Haut
Dreiviertel- 1000 g mit gelbbrauner bis
fettstufe 38 rötlicher Schmiere
Fettstufe 42 B Schnittfläche des
Vollfettstufe 44 Teiges mattglänzend
Rahmstufe 46 weiß, angereifte
Teigmasse bis hell-
gelb, im Teig nur
einige Bruchlöcher,
weichschnittiger Teig,
jedoch nicht von flie-
ßender Beschaffenheit
C Würzig bis pikant
Münster- - Vollfettstufe 44 80 bis - A Gelblich-rote Schmiere
käse Rahmstufe 46 1000 g mit guter Hautbildung
B Weißgelbe Schnitt-
fläche, geschmeidiger
geschlossener Teig
C Mild und fein
Frischkäse Speise- nur aus Milch, Sahne Magerstufe 18 - - A Milchigweißer bis
quark oder entrahmter Milch Viertelfett- rahmgelber Farbton
stufe 19 B Teig gleichmäßig
Halbfettstufe 20 weich, zart-geschmei-
Dreiviertel- dig bis pastenartig;
fettstufe 22 zugesetzte Sahne,
Fettstufe 24 auch geschlagene, soll
Vollfettstufe 25 in der ganzen Teig-
Rahmstufe 27 masse gleichmäßig
Doppel- verteilt enthalten sein
rahm stufe 30 C Leicht rein milchsauer
Schicht- nur aus Milch, Sahne Viertelfett- - - - A Milchigweißer bis
käse oder entrahmter Milch stufe und rahmgelber Farbton
höhere B Schnittfläche des
Fettgehalts- Teiges mattglänzend,
stufen im Innern sollen
Schichten erkennbar
sein, gelbliche Schich-
ten müssen fettreicher
als hellere Schichten
sein, im Teig nur·
wenige Bruchlöcher,
zart-geschmeidiger
und formfester Teig
C Rein milchsauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 427
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Rahm- nur aus Milch, Sahne Rahm stufe 39 - - A Milchigweißer bis
frisch käse oder entrahmter Milch schwach gelber
Farbton
B Keine Lochung,
pastenartiger und
streichfähiger Teig
C Leicht feinsäuertich
Doppel- wie Rahmfrischkäse Doppel- 44 - - A Wie Rahmfrischkäse
rahm- rahm stufe B Wie Rahmfrischkäse
frisch käse C Wie Rahmfrischkäse
B. Standardsorten bei Sauermilchkäse
1 2 3 4 5
Standard-
sorte Herstellungsvorschriften Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
Bei der Herstellung dürfen bestimmte Gewürze, Fettgehalts- Herstellungs- A = Aussehen - Äußeres
auch in Form von Gewürzzubereitungen, und die stufe gewicht B - Aussehen - Inneres und Konsistenz
ihnen entsprechenden Aromen mit natürlichen C = Geruch und Geschmack
Aromastoffen verwendet werden, die bei der
jeweiligen Standardsorte angegeben sind.
Harzer-Käse, Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere- Magerstufe 25 bis A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis
Mainzerkäse bakterien (Typ „Gelbkäse"); 125 g rötlich-brauner Schmiere
auch mit Kümmel
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,
geschmeidig-fester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse, Herstellung zulässig als Typ "Gelbkäse" Magerstufe 25 bis Als Typ "Gelbkäse" Eigenschaften wie
Bauern- und als Typ „Edelschimmelkäse" (Reifung 125 g Harzer-Käse.
handkäse, überwiegend durch Edelschimmel). Bei Als Typ „Edelschimmelkäse" folgende
Korbkäse, Typ „Edelschimmelkäse" Reifung nur mit Eigenschaften:
Stangen- Camembertschimmel; auch mit Kümmel
käse, A Gleichmäßig mit Cam~mbertschimmel
Spitzkäse bedeckt
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farb-
ton, geschmeidig-fester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Olmützer Herstellung nur zulässig als Typ Magerstufe 12 bis 17 g A Eigenschaften wie Harzer-Käse
Quargel „Gelbkäse"; auch mit Kümmel B Teig fester als bei Harzer-Käse
C Pikant
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1 a
(zu § 3 Abs. 4)
Anforderungen für die Anwendung von Verfahren
zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch
Membranfilterprozesse *) darf nur mit Apparaten erfolgen,
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen
von mindestens 65 °C ausgelegt sind,
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 °C mit molkerei-
üblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere
Schwierigkeiten auswechselbar sein.
Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam
sein.
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet wer-
den, die nach einem der in§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Ver-
ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder diesen in der Wir-
kung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.
In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel
wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter
Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend
behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperatu-
ren von mindestens 55 °C gewonnen worden ist.
') Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse.
Anlage 2
(zu§ 12)
Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen mit Ausnahme von Kochkäse (§ 13) Mindestgehalt an
Trockenmasse in hundert
bei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1% Milchzucker enthalten, erhöht sich die in Spalte 1 angebene Gewichtsteilen
Mindesttrockenmasse um jeweils 1% für jedes 1% übersteigende volle Prozent Milchzucker Kochkäse (§ 13)
1 2 3
Fettgehaltsstufe Schmelzkäse Schmelzkäse Schmelzkäse aus
(streichfähig) und (schnittfähig) Hartkäse in Einzel-
Schmelzkäsezubereitung stücken mit einem
Gewicht von 1 000 g
und mehr
% % %
Doppelrahmstufe 47 52 57 42
Rahmstufe 45 50 55 36
Vollfettstufe 43 48 53 34
Fettstufe 41 46 51 32
Dreiviertelfettstufe 35 42 47 29
Halbfettstufe 33 38 43 26
Viertelfettstufe 31 36 41 24
Magerstufe 29 34 39 22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun-
gen aus Frischkäse.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 429
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1 )
Zugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse
1. Käse und Erzeugnisse aus Käse g) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch für die Her-
frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Höl- stellung von Schnittkäse und halbfestem Schnitt-
zern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamen- käse.
ständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, h) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz.
zur äußerlichen Anwendung bei diesen Erzeugnis-
sen. 3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und
Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Schmelzkäsezubereitungen außer Koch-
Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucher- käse
ter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Calcium-L-
Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 1 Mikrogramm Ascorbat;
auf 1 Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten. Werden
b) E 325 Natriumlactat, E 327 Calciumlactat, insge-
zur Herstellung der Erzeugnisse geräucherte samt bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile
Lebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von
oder
Rauchbestandteilen nicht über mitverwendete
Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen c) E 331 Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333
oder anderen Flüssigkeiten und daraus hergestellten Calciumcitrate, insgesamt bis zu höchstens
Produkten erfolgen. 4 Gewichtshundertteile oder
d) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor-
2. Käse thophosphate, E 341 Calciumorthophosphate,
E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 450 b
a) Calciumchlorid
Natrium- und Kaliumtriphosphate, E 450 c Nat-
als Zusatz zur Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) bis zu rium- und Kaliumpolyphosphate,
höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Her-
insgesamt bis zu höchstens 2 Gewichtshundert-
stellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem
teile im Fertigerzeugnis, berechnet als P2Q5, oder
Schnittkäse und Weichkäse.
e) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c
b) E 251 Natriumnitrat (Salpeter) und E 252 Kalium-
nitrat (Salpeter) als Zusatz zur Käsereimilch bis genannten Salze bis zu höchstens
4 Gewichtshundertteile mit der Maßgabe, daß
zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die
nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile der
Herstellung von Schnittkäse, sofern der Käse frü-
genannten Phosphate, berechnet als P2O5, im
hestens vier Wochen nach der Herstellung in den
Fertigerzeugnis enthalten sind,
Verkehr gebracht wird; vom 1. Januar 1986 an
darf der Zusatz nur 0, 1 5 Gramm je Liter Käserei- als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und
milch betragen. Schmelzkäsezubereitungen,
c) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calcium- f) E 400 Alginsäure, E 401 Natriumalginat, E 402
carbonat als Zusatz für die Herstellung von Sau- Kaliumalginat, E 404 Calciumalginat, E 406 Agar-
ermilchkäse insgesamt bis zu höchstens 30 Agar, E 407 Carrageen, E 410 Johannisbrotkern-
Gramm auf ein Kilogramm Quark. mehl, E 41 2 Guarkernmehl, Guargummi, E 413
d) E 304 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbyl- Traganth, E 414 Gummi arabicum, E 440 a Pektin,
palmitat) bis zu 40 Milligramm je Kilogramm Käse Obstpektin, E 461 Methylcellulose, E 466 Car-
zur Herstellung von Carotin-Emulsionen in Spei- boxymethylcellulose, E 1414 acetyliertes Distär-
seöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e). kephosphat, E 1420 Stärkeacetat und E 1422
acetyliertes Distärkeadipat
e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet, zur
als Zusatz bei der Herstellung von Frischkäse, der
Behandlung der Oberfläche von Hartkäse,
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit nach der Herstellung zur Verlängerung der Haltbar-
geschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung keit wärmebehandelt wird, und von Käsezubereitun-
ist so durchzuführen, daß auf dem verkaufs- gen und Schmelzkäsezubereitungen,
fertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm pro g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für Speisesalz bei
Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf eine der Herstellung von Schmelzkäse, Käsezuberei-
höchste Eindringtiefe der Randschicht von 5 Mil- tungen und Schmelzkäsezubereitungen.
limetern, nicht überschritten wird. Zur Herstellung von Frischkäse, der nach der Her-
f) E 153 Garbo medicinalis vegetabilis. stellung zur Verlängerung der Haltbarkeit wärmebe-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
handelt wird, und Käsezubereitungen dürfen, bezo- Wachse können auch in Mischungen miteinander
gen auf das Fertigerzeugnis, die in Buchstabe f verwendet werden. Der daraus hergestellte Käse-
genannten Stoffe oder ihre Mischungen untereinan- überzug muß sich beim Schneiden leicht vom
der bis zu einer Höchstmenge von insgesamt Käse trennen lassen und so beschaffen sein, daß
2 Gewichtshundertteilen zugesetzt werden. lösliche Bestandteile nicht an den Käse abgege-
Zur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dür- ben werden und der Käse weder geruchlich noch
fen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von den in den geschmacklich beeinflußt wird.
Buchstaben b, c und f genannten Stoffen insgesamt d) Natürlichen Hartparaffinen, mikrokristallinen
bis zu höchstens 4 Gewichtshundertteile, von den in Wachsen und deren Mischungen können fol-
den Buchstaben d, e und f genannten Stoffen ins- gende Stoffe zugesetzt werden:
gesamt bis zu höchstens 3 Gewichtshundertteile
aa) Polyäthylen bis zu 1 0 %,
zugesetzt werden, wobei der Anteil der in den Buch-
staben d und e genannten Phosphate insgesamt bb) niedermolekulare Polyolefine bis zu 10 %,
2 Gewichtshundertteile, berechnet als P2Q5, und der cc) Polyisobutylen bis zu 10 %
Anteil der in Buchstabe f genannten Stoffe insgesamt
oder
0,8 Gewichtshundertteile nicht überschreiten darf.
lsobutylen-lsopren-Mischpolym erisate
(Butylkautschuk) bis zu 3 %,
4. Kochkäse dd) Cyclokautschuk bis zu 3 %.
a) E 339 Natriumorthophosphate, E 340 Kaliumor- e) Kunststoffdispersionen zum Beschichten (Über-
thophosphate, E 341 Calciumorthophosphate, ziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfe-
E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate, E 331 stem Schnittkäse:
Natriumcitrate, E 332 Kaliumcitrate, E 333 Calci-
umcitrate, Zur Herstellung der Dispersionen dürfen folgende
Monomeren, auch in Kombination miteinander
insgesamt bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der
verwendet werden:
Phosphatanteil 16 Gramm, berechnet als P2Q5,
nicht überschreiten darf, sowie aa) Äthylen,
b) Natriumhydrogencarbonat und E 170 Calciumcar- bb) Vinylester gesättigter Fettsäuren der Ketten-
bonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm länge C2-C1s,
auf ein Kilogramm Quark als Zusatz bei der Herstel- cc) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwerti-
lung von Kochkäse. ger aliphatischer gesättigter Alkohole der
Kettenlänge C4-Cs,
5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester dd) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer
Schnittkäse gesättigter Alkohole der Kettenlänge C4-Cs.
a) Bienenwachs, Die unter Verwendung der vorstehend aufgeführ-
ten Monomeren hergestellten Homo- und Copoly-
b) natürliche Hartparaffine und merisate dürfen auch untereinander gemischt
c) mikrokristalline Wachse werden (Polymerisatgemische).
zum Beschichten (Überziehen) von Hartkäse, Die verwendeten Kunststoffdispersionen und die
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit nach dem Verdunsten sich bildenden Folien dür-
geschlossener Rinde oder Haut. Bienenwachs, fen den Käse weder geruchlich noch geschmack-
natürliche Hartparaffine und mikrokristalline lich beeinflussen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 431
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 9)
Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen
Artikel 1 Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt
besteht und wenn von den beiden Untergruppen nur
(1) Die Überwachungsstelle bestimmt die Anzahl der
eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem
Proben für die einzelnen Prüfungen, ihre Verpackung
Minuszeichen versehen hat und durch dieses Minuszei-
und den Tag der Prüfung.
chen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der
(2) Die Überwachungsstelle bestimmt den Leiter der anderen Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung
Käseprüfung und die Sachverständigen, die in Sachver- gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen blei-
ständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung ben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der
der Proben vornehmen. Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nachbeurteilung
der Probe entfällt, wenn sie in den einzelnen Eigen-
(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der schaften von den beiden Untergruppen mit 4 und 5
Überwachungsstelle monatlich zu prüfen. Punkten bewertet worden ist. Es wird nur das Ergebnis
mit der niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.
Artikel 2
Artikel 3
( 1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis
ihrer Herkunft durch Sachverständigengruppen beur- ( 1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen
teilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständi- Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen,
gen bestehen, von denen je zwei die Untergruppen A ausgenommen Frischkäsezubereitungen, und
und B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-
der Proben bei der letzten von der Untergruppe A zu prü- schaften und in folgender Weise zu beurteilen:
fenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Artikel 1 A) für Aussehen-Äußeres bis zu 5 Punkten
Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Lei- B) für Aussehen-Inneres bis zu 5 Punkten
ter der Prüfung soll besondere Sachverständige an der C) für Konsistenz bis zu 5 Punkten
Prüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen D) für Geruch bis zu 5 Punkten
nach Absatz 3 und bei Nachbeurteilungen nach Absatz E) für Geschmack bis zu 5 Punkten
4 mitzuwirken haben.
Frischkäse und dessen Standardsorten sowie Frisch-
(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genann- käsezubereitungen sind nach folgenden Eigenschaften
ten Eigenschaften mit weniger als 4 Punkten bewertet, und in folgender Weise zu beurteilen:
so müssen die Abweichungen angegeben werden.
A) für Aussehen bis zu 5 Punkten
(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Unter- 8) für Gefüge bis zu 5 Punkten
gruppe bei der Bewertung einer Käseprobe überein- C) für Geruch bis zu 5 Punkten
stimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch nied- D) für Geschmack bis zu 5 Punkten
riger bewertet werden kann, so kann dies durch ein
Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im (2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht
werden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde in der Eigen-
Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht wer-
den. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der schaft „Aussehen-Äußeres" mit der Höchstzahl an
Sachverständigen einer Untergruppe um einen oder Punkten zu bewerten, sofern das Äußere keinen Befall
mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist.
mehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der beson-
dere Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter (3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführ-
der Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständigen ten Eigenschaften mit der Höchstzahl an Punkten zu
der Untergruppe die Bewertung vor. bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten
(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und Eigenschaften entsprechen.
B für eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten (4) Für Abweichungen sind je nach Schwere ein oder
Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie mehrere Punkte abzuziehen.
durch die vier Sachverständigen nachbewertet werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere Artikel 4
Sachverständige oder der Leiter der Prüfung darüber,
welche der beiden Bewertungen gilt. Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Standardsorte
Emmentaler. Jeder zu prüfende Käselaib dieser Stan-
(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn dardsorte muß am Tage der Güteprüfung mindestens 75
zwischen den Beurteilungsergebnissen der beiden Tage alt sein.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1)
Muster
für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den§§ 20 und 21 *)
..................................... , den ................................. .
An die
(zuständige Behörde)
(in)
Betr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung
1. a) Hersteller
Name (Firma)
Ort ...............................................................................................................................................
Straße ..........................................................................................................................................
Telefon .........................................................................................................................................
Standort des Herstellungsbetriebes
b) Einführer
Name (Firma)
Ort ...............................................................................................................................................
Straße ..........................................................................................................................................
Telefon .........................................................................................................................................
2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes ................................................................................................ .
3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes ........................................................................................ .
(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen anzu-
geben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach Stämmen, Typen oder Varianten
unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach systematischen Grundsätzen genau zu definie-
ren.)
*) Die Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 433
4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
Zeit der Prüfung ................................................................................................................................ .
Prüfinstitut ........................................................................................................................................
Unterlagen über die Prüfungsergebnisse .............................................................................................. .
(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und die Prüfungsergeb-
nisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stande der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse entsprechen.)
5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung notwendigen Menge
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des
Nachweisführenden)
Anlage 6
(zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach§ 21 der Käseverordnung
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Bezeichnung des Labaustauschstoffes:
Chargennummer(n): ............................................................................................................................ .
Art der Verpackung: ...........................................................................................................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: .................................................................................................. .
Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht: ...................................................................................... ..
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................... .
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von ................................................................................................................ .
(Versandart)
nach ................................................................................................................. .
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist
und amtlich überwacht wird;
2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht, für den der Nach-
weis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von ......................................................... *)
durch Mitteilung vom ..................................................................................................................... .
als ausreichend angesehen worden ist;
3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge geprüft ist und
a) toxische Eigenschaften,
b) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwicklungsfähige pathogene
Mikroorganismen und
c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu therapeutisch angewen-
deten Stoffklassen gehören,
nicht nachgewiesen worden sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
•) Name der für die Prüfung des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 435
Verordnung
zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften
(Verordnung PR Nr. 1/86)
Vom 15. April 1986
Auf Grund der§§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Vierte Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Nummer 45 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953
(BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7 /67
vom 12. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1967), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vor-
schriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl.
Nummer 37 ff.)."
2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 2
Zweite Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen
bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Aufträgen
Nummer 37 der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von
Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei
öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBI. 1
S. 293) -, geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/84 vom 23. Februar 1984 (BGBI. I S. 375),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vor-
schriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl.
Nr. 29 ff.). Nummer 23 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1
Satz 2 der Verordnung zur Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des
Landes Berlin vom 20. März 1985 auch im Land Berlin.
Artikel 4
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mikrozensusverordnung
Vom 21. April 1986
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensusgesetzes vom 10. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 955) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967) wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1.12 werden die Worte „Januar-Mai; Juni-Dezember;" durch
die Worte „Januar-April; Mai-Dezember;" ersetzt.
2. In Nummer 11.6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und
es wird folgende Nummer 11.7 eingefügt:
,, 11.7 Vorsorge gegen Krankheiten:
a) Teilnahme an einer Schluckimpfung gegen Kinderlähmung
(Poliomyelitis):
teilgenommen; nicht teilgenommen; nicht bekannt;
b) Jahr der letzten Schluckimpfung:
Jahreszahl (letzte zwei Stellen) eintragen."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 17 des Mikrozensusgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 437
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 18. April 1986
Tag Inhalt Seite
10. 4. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19. April 1984
zur Durchführung dieses Abkommens .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
neu: 826-2-33
12. 3. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 45 über Scheinwerfer-Reinigungsanlagen
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 45) . . . . . . . . . . 575
13. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
14. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Han-
del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
17. 3. 86 Bekanntmachung zu dem Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz . . . . . . . . . . . 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Kulturabkommens 577
20. 3. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
1. 4. 86 Bekanntmachung der Änderung der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . 579
Die Regelung Nr. 45 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Scheinwerfer-Reinigungsanlagen- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 (3,30 zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 4. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus den Niederlanden 4445 (68 11. 4. 86) 12. 4. 86
7831-1-43-34
14. 4. 86 Verordnung über Zertifiziertes Saatgut zweiter Gene-
ration von Faserlein 4661 (71 16. 4. 86) 17.4.86
neu: 7822-6- 7
8. 4. 86 Verordnung TSF Nr. 2/86 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 4661 (71 16. 4. 86) 15. 5. 86
9291
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 413/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1521176 über die Einfuhren
von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und Marokko (1985/86) L 48/1 26. 2. 86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 414/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1514/76 über die Einfuhren von 01 ive nöl mit
Ursprung in Algerien (1985/86) L 48/2 26. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 415/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter I an d w i rt-
sc h a ft l ich er Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft (1985/86) L 48/3 26. 2.86
25. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 421 /86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 771 /74 und der Verordnung (EWG) Nr. 2188/84
durch Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Feststel-
lung des Tetrahydrocannabinol-Gehalts in Hanf L 48/26 26. 2. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 590/86 der Kommission zur Änderung der ver-
schiedenen agrarmonetären Verordnungen im Hinblick auf den
Beitritt Spaniens und Portugals L 58/1 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 592/86 der Kommission zur siebenten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse L 58/4 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 593/86 der Kommission zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen zu den mengenmäßigen Beschränkun-
gen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus
Drittländern nach Spanien und Portugal und zur Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzregelung L 58/6 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 595/86 der Kommission zur Festsetzung der
bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreidesektors aus
Drittländern nach Spanien anwendbaren Kontingente L 58/12 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 596/86 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Einfuhr aus Drittländern nach Portugal anwendbaren Kontin-
gents für Mais stärke L 58/14 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 597 /86 der Kommission zur Festsetzung des
während der ersten Stufe bei der Einfuhr aus Spanien nach Portugal
anwendbaren Mais stärkekontingents L 58/15 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 598/86 der Kommission über die Anwendung
des ergänzenden Handelsmechanismus auf Einfuhren von backfähi-
gern Weichweizen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-
zung am 31. Dezember 1985 nach Spanien L 58/16 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 599/86 der Kommission zur Festsetzung der
verminderten Abschöpfung bei der Einfuhr von für die portugiesischen
Raffinerien bestimmten Rohzuckermengen nach Portugal L 58/18 1. 3. 86
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1986 439
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 600/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung für die Einfuhr bestimmter Mengen für
die portugiesischen Raffinerien bestimmten Rohzuckers mit ver-
minderter Abschöpfung nach Portugal L 58/20 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 601 /86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2981 /83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilfenregelung für Olsaaten L 58/22 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 602/86 der Kommission zur vorübergehenden
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 58/24 1. 3. 86
Andere Vorschriften
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 387 /86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
.,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für
die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47/1 25. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 388/86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
.,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für
die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47/10 25. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 389/86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der
Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47 /19 25. 2. 86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 390/86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47/28 25. 2. 86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 391 /86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
.,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für
die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47/37 25. 2. 86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 392/86 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens L 47/46 25. 2. 86
18. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 418/86 der Kommission zur Anpassung
bestimmter Verordnungen im Weinsektor infolge des Beitritts Spa-
niens und Portugals L 48/8 26. 2. 86
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4.10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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25. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 420/86 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 48/24 26. 2.86
25. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 422/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1723/72 über den Rechnungsabschluß des Euro-
päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Garantie L 48/31 26. 2. 86
24. 2. 86 Entscheidung Nr. 423/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1986 gemäß der Ent-
~cheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 48/32 26. 2. 86
24. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates über die Bestimmung des
Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und die
Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Waren-
verkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla
und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind L 56/1 1. 3. 86
24. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 571 /86 des Rates zur aufgrund des Beitritts
Spaniens und Portugals erforderlichen Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 288/82 betreffend die gemeinsame Einfuhr-
regelung L 56/67 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 572/86 des Rates über die von dem Königreich
Spanien und <;!er Portugiesischen Republik anzuwendende Handels-
regelung mit Osterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und
der Schweiz L 56/89 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 573/86 des Rates zur Regelung des Handels
mit bestimmten Fischereierzeugnissen mit Norwegen und Schweden
infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft L 56/110- 1. 3. 86
28. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 591 /86 der Kommission mit Durchführungs-
vorschritten für die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien sowie Por-
tugal anzuwendenden Ausfuhrerstattungen L 58/2 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 594/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge im
Handel mit unter die Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG)
Nr. 3035/80 fallenden Waren L 58/9 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 603/86 d~f Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3826/85 zur Anderung verschiedener Verordnun-
gen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals L 58/25 1. 3. 86