Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 403
Zweite Verordnung
zur Änderung der Brucellose-Verordnung
Vom 9. April 1986
Auf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 19 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas- a) Unter dem Wort „Anlage" wird die Angabe ,,(zu
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13
S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Abs. 1)" eingefügt;
ordnet:
b) Abschnitt A U Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt
Artikel 1
geändert:
Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972
(BGBI. 1 S. 1046), geändert durch Verordnung vom aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949), wird wie folgt „Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster
geändert: Unie für Reihenuntersuchungen des Inhalts
jeder Milchkanne (Kannenmi.lch-Ringprobe)
1. § 3 wird wie folgt geändert: oder jedes Milchtanks (Tankmilch-Ring-
probe) eines Betriebes angewandt.";
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) folgender Absatz wird angefügt:
„Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern
ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung ,,(4) Die Untersuchung der Tankmilch ist
der zuständigen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach dem Melken
durchzuführen. Soll die Milch später unter-
1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blut-
sucht werden, muß sie durch Zusatz von For-
untersuchung oder malin oder Quecksilberch1orid konserviert
2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch werden; die Untersuchung ist in di.esem Fall
abgegeben wird, jährlich durch zwei im innerhaJb von 14 Tagen nach dem MeJken
Abstand von mindestens drei Monaten vorge- durchzuführen. Das KonservÄen..mgsmHtel ist
nommene Kannenmilch- oder Einzelgemelk- in einer solchen Menge zuzusetzen, daß die
untersuchungen oder durch sechs im Abstand endgültige Verdünnung in der Milchprobe
von mindestens einem Monat vorgenommene 0,2 % beträgt. Milch und Konservierungsmit-
Tankmilchuntersuchungen tel müssen dabei in einem Verhältnis 1 O: 1
nach der Anlage auf Brucellose untersuchen zu stehen (Beispiel: Ein Teil einer 2%igen For-
lassen; männliche Tiere in Beständen nach Num- malin- bzw. Quecksilberchlorid-Gebrauchs-
mer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur künst- lösung wird mit neun Teilen Milch versetzt)."
lichen Besamung verwendet werden, stets nach
Nummer 1 zu untersuchen.";
Artikel 2
b) folgender Absatz wird angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(4) Wenn es aus Gründen der Seuchen-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
bekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige
zes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land
Behörde bei Schafen und Ziegen
Berlin.
1. eine Untersuchung auf Brucellose,
2. eine Absonderung, Artikel 3
3. eine amtliche Beobachtung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anordnen." in Kraft.
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung
zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
Vom 14. April 1986
Auf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes vom § 2
14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der durch Artikel 53 Fachliche Eignung
Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705)
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt- Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Aus-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset- bildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als
zes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil- Tierarzt approbiert ist.
dung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: §3
Berlin-Klausel
§ 1
Zuständige Stelle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tier- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
arzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige
Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
§4
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbil- Inkrafttreten
dungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht
zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tier- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ärztekammer zuständige Behörde. in Kraft.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
393
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1986 Nr. 14
Tag I n h a It Seite
13. 4. 86 Dreiund~wanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung -
(23. StrAndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
450-2, 312-2, 300-2, 450-16, 2121-6-24, 452-1, 810-1
13. 4. 86 Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes ....................... . 398
7832-1, 7832-1-1
9. 4. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung .... 403
7831-1-46-2
14. 4. 86 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die
Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin . .............................. 404
neu: 800-21-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................ . 405
Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- Strafaussetzung zur Bewährung -
(23. StrÄndG)
Vom 13. April 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In § 54 werden
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange
Änderung des Strafgesetzbuches Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhö-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli hung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
1985 (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert: verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art
nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
1. § 48 wird aufgehoben. die Person des Täters und die einzelnen Strafta-
ten zusammenfassend gewürdigt.",
2. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) in Absatz 2 Satz 2 vor dem Wort „Freiheitsstra-
,,(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in fen" das Wort „zeitigen" eingefügt.
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe
ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange-
5. § 56 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
rechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrech-
nung erledigt ist." ,,(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-
3. In§ 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zeitige" ren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,
gestrichen. zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamt-
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteil- unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein
ten besondere Umstände vorliegen." Anspruch der in§ 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Art erwachsen ist.",
6. In § 56 d Abs. 1 werden nach dem Wort „Dauer" die e) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.
Worte „oder einen Teil" eingefügt. ·
10. § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 56 f werden
,,§ 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend."
a) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in 11. Nach § 57 a wird folgender § 57 b eingefügt:
der Zeit zwischen der Entscheidung über die
Strafaussetzung und deren Rechtskraft began- ,,§ 57 b
gen worden ist.", Aussetzung des Strafrestes
bei lebenslanger Freiheitsstrafe
b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
als Gesamtstrafe
,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamt-
ab, wenn es ausreicht,
strafe erkannt, so werden bei der Feststellung der
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1
namentlich den Verurteilten einem Bewäh- Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammen-
rungshelfer zu unterstellen, oder fassend gewürdigt."
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu
verlängern. 12. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewäh- ,,2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persön-
rungszeit nicht um mehr als die Hälfte der lichkeit des Täters besondere Umstände ergibt,
zunächst bestimmten Bewährungszeit verlän- nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verur-
gert werden." teilung zu Strafe zu verschonen, und".
8. § 56 g Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 13. In § 59 a werden
,,§ 56 f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gi!t entsprechend." a) die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen",
9. In § 57 werden
b) dem Absatz 2 folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Gericht kann den Verwarnten anwei-
,,(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer
sen,
witigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von
sechs Monaten, kann das Gericht die Votlstrek- 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
kung des Restes zur Bewährung aussetzen, 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder
wenn einer ambulanten Entziehungskur zu unter-
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe ziehen.
verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt § 56 c Abs. 3, 4 und § 56 e gelten entspre-
oder chend.''
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit
des Verurteilten und seiner Entwicklung wäh- 14. In § 66 Abs. 3 werden
rend des Strafvollzugs ergibt, daß besondere a) Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
Umstände vorliegen,
,,Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurtei-
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes lung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei-
1 erfüllt sind.",
lung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere
b) in Absatz 3 Satz 2 die Worte „für die Dauer der Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe ange-
Bewährungszeit" durch die Worte „für die Dauer rechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne
oder einen Teil der Bewährungszeit" ersetzt, des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt
c) Absatz 4 wie folgt gefaßt: außer Betracht, wenn zwischen ihr und der fol-
genden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
,,(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrech- In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
nung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
Sinne der Absätze 1 bis 3.", einer Anstalt verwahrt worden ist.",
d) nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt: b) der bisherige Satz 2 Satz 5.
,,(5) Das Gericht kann davon absehen, die Voll-
streckung des Restes einer zeitigen Freiheits- 1 5. In § 67 werden
strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der
Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben a) Absatz 2. wie folgt gefaßt:
über den Verbleib von Gegenständen macht, die ,,(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die
dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 395
zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verur-
dadurch leichter erreicht wird.", teilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
b) Absatz 4 wie folgt gefaßt: geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unter-
richtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung
,,(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor über den Widerruf der Strafaussetzung oder den
der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Voll- Straferlaß in Betracht kommt."
zugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet,
bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach 3. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 57
§ 67 d Abs. 5 Satz 1 trifft.'', Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 6" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefaßt:
4. Nach § 454 werden folgende Vorschriften einge-
„Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so fügt:
kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-
,,§ 454 a
restes unter den Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, ( 1 ) Beschließt das Gericht die Aussetzung der
wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist." Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe min-
destens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlas-
sung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die
16. Dem § 67 d wird folgender Absatz angefügt:
Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentschei-
,,(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsan- dung bis zur Entlassung.
stalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Voll-
das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht
streckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur
weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Grün-
Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn
den, die in der Person des Untergebrachten liegen,
auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet
nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus
dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsauf- werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außer-
halb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr bege-
sicht ein."
hen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
17. In § 68 werden
§ 56 f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der § 454 b
das Gesetz Führungsaufsicht besonders vor- (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
sieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheits-
neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, strafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu
wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straf- vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbe-
taten begehen wird.", hörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstrek-
b) in Absatz 2 die Angabe „67 d Abs. 2, 4" durch die kenden Freiheitsstrafe, wenn
Angabe „67 d Abs. 2, 4, 5" ersetzt. 1. unter den Voraussetzungen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1
des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens
18. In § 129a Abs. 7, den §§ 181 b, 218 Abs. 2 jedoch sechs Monate,
Satz 3,den §§ 228, 239 c, 245,256,262,263 Abs. 5
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drit-
und§ 321 wird die Verweisung,,(§ 68 Abs. 1 Nr. 2)"
tel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
jeweils durch die Verweisung ,,(§ 68 Abs. 1 )"
ersetzt. 3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste,
die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung voll-
Artikel 2
streckt werden.
Änderung der Strafprozeßordnung
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstrek-
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- kung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das
machung vom 7. Januar 1975 (BGB!. 1 S. 129, 650), Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 57 a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die
11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990), wird wie folgt geändert: Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Stra-
fen gleichzeitig entschieden werden kann."
1. In § 260 werden
5. Dem § 455 wird folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 4 Satz 5 gestrichen,
,,(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Voll-
b) in Absatz 5 Satz 2 die Angabe „ 18 a" durch die
streckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
Zahl „ 17" ersetzt.
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. Dem § 453 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung
,,Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaus- eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu
setzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder besorgen ist oder
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. der Verurteilte sonst schwer erkrqnkt und die scheidet eine Strafvollstreckungskammer über die
Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen."
Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behan-
delt werden kann 2. In § 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Beistrich durch
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussicht- einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
lich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die angefügt:
Vollstreckung dart nicht unterbrochen werden, „ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über
wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffent- mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entschei-
lichen Sicherheit, entgegenstehen." den, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer
über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn
6. In § 456 a werden diese Besetzung für die Entscheidung über eine der
a) in Absatz 1 nach dem Wort „Freiheitsstrafe" ein Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,".
Beistrich und die Worte „einer Ersatzfreiheits-
strafe" eingefügt, Artikel 4
b) in Absatz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt: Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
„Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit
dem Absehen von der Vollstreckung die Nachho- Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
lung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469; 1975 1 S. 1916; 1976 1
oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt
oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte geändert:
ist zu belehren."
1. Artikel 293 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 458 Abs. 2 wird die Angabe „der§§ 455, 456 „Artikel 293
und 456 c Abs. 2" durch die Angabe „des § 454 b Abwendung der Vollstreckung der Ersatz-
Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456 c freiheitsstrafe
Abs. 2" ersetzt.
{ 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen,
8. Dem § 462 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten
„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfrei-
gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der heitsstrafe durch freie Arbeit _abzuwenden. Soweit
Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wir- der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die
kung." Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unent-
geltlich sein; sie dart nicht erwerbswirtschaftlichen
9. In § 462 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die
jeweils die Angabe ,,§§ 453, 454 und 462" durch Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
die Angabe ,,§§ 453, 454, 454 a und 462" ersetzt. desjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhält-
10. In § 463 Abs. 5 wird nach der Angabe ,,§ 67 c nis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäfti-
Abs. 2," die Angabe ,,§ 67 d Abs. 5," eingefügt. gungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung,
einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder
11. In § 463 d wird der Punkt durch einen Strichpunkt des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
„dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung (3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die
über den Widerruf der Strafaussetzung oder der auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege ausge-
Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern übt wird."
nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist."
2. Nach Artikel 315 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 3
„Artikel 316
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten
Das Gerichtsvertassungsgesetz in der Fassung der Strafrechtsänderungsgesetz
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), ( 1) § 67 Abs. 4 und § 67 d Abs. 5 des Strafgesetz-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom buches finden keine Anwendung auf Unterbringun-
20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt geän- gen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden
dert: sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.
1. Dem § 78 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren
,,Ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger
die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Frei- und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist
heitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so ent- § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwen-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 397
den, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden
wäre."
Artikel 7
Artikel 5 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes § 103 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 ( BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel
In § 34 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
1981 (BGBI. I S. 681, 1187), das durch Artikel 1 der Ver-
S. 2484; 1986 1S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt
ordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1S.1081) geändert
geändert:
worden ist, wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen.
1. Nach dem Wort „teil" wird das Wort „oder" durch
Artikel 6 einen Beistrich ersetzt.
Änderung des Einführungsgesetzes 2. Nach dem Beistrich nach dem Wort „beruhen" wer-
zum Wehrstrafgesetz den die Worte eingefügt:
( 1) In das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz „oder übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels
vom 30. März 1957 (BGBI. 1 S. 306), zuletzt geändert 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
durch§ 183 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1 oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege
S. 581 ), wird nach Artikel 5 folgender neuer Artikel ein- aus,''.
gefügt:
Artikel 8
„Artikel 6 Neufassung des Strafgesetzbuches
Unterbrechung der Strafvollstreckung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
im Krankheitsfall
Strafgesetzbuches in der vom 1. Mai 1986 an geltenden
Die Vollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstrek- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
kung eines Strafarrestes und einer Freiheitsstrafe, die
durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn
der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entge- Artikel 9
genstehen und
Berlin-Klausel
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bun- Artikel 10
deswehr oder in einer anderen Krankenanstalt sta-
tionär aufgenommen wird. Inkrafttreten
§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
anzuwenden." kündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Vom 13. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 2 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 2
Hausschlachtungen
Artikel 1
Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen
Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das
Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1 Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des
S. 1045), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtun-
24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169), wird wie folgt gen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttier-
geändert: untersuchung erteilen."
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Fleisch- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
hygienegesetz (FIHG)".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 7, 8 und 11 werden gestri-
chen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und Hunde"
gestrichen. ,, 18. Amtlicher Tierarzt:
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen
bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
Behörde die Durchführung der amt-
„Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf lichen Untersuchungen und die Über-
zum Genuß für Menschen nicht gewonnen wachung der Hygiene oder eine dieser
werden." beiden Aufgaben übertragen worden
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ist."
aa) In Satz 1 werden die Worte „und Hunde" b) In Absatz 2 werden die Worte „vorbehaJtlich des
gestrichen. § 3 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d" gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht 5. § 3 a erhält folgende Fassung:
erforderlich bei Hausschweinen und Sumpf- ,,§ 3a
bibern, wenn das Fleisch einer zugelasse-
nen Kältebehandlung unter Aufsicht der Hygienische Anforderungen
zuständigen Behörde unterzogen worden Der Bundesminister für Jugend, Familie und
ist." Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 399
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers amtlicher Untersuchungen und zur Überwachung
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Hygiene erforderlich ist,
der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich
1. die hygienischen Mindestanforderungen festzu- Schlachttiere vor der Schlachtung befinden oder
setzen, unter denen das Fleisch gewonnen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder
zubereitet, behandelt, in den innergemeinschaft- behandelt wird, sonstige Geschäftsräume sowie
lichen Handelsverkehr verbracht oder eingeführt Transportmittel zu betreten und zu besichtigen
werden darf, und
2. vorzuschreiben, daß Schlacht-, Zerlegungs- 2. Proben zu entnehmen;
oder Verarbeitungsbetriebe sowie außerhalb
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte geschäftliche
dieser gelegene Gefrier- oder Kühleinrichtungen, Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maß-
soweit sie Fleisch in andere Mitgliedstaaten ver- nahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren
senden, von der zuständigen Behörde für den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu- außerhalb de_r dort genannten Zeiten vorgenommen
gelassen sein müssen, sowie die Voraussetzun- werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
gen und das Verfahren für die Zulassung zu Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
regeln,
insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1
3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhän- Nr. 1 gilt auch für Personen, die in der Ausbildung
gig zu machen, daß es von einer Genußtauglich- zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen.
keitsbescheinigung begleitet wird, sowie Inhalt,
Form und Ausstellung der Genußtauglichkeits- (5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
bescheinigung zu regeln, nach Absatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure:
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen 1. Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfs-
und für die Überwachung der Einhaltung der hy- kräfteverordnung - Frisches Fleisch . .;. vom
29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117),
gienischen Mindestanforderungen zu regeln."
2. Inhaber des Befähigungsausweises für Fleisch-
beschauer und Trichinenschauer auf Grund einer
6. § 3 b wird gestr:chen.
vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 2 abgeschlossenen Aus-
7. § 4 erhält folgende Fassung: bitdung,
,,§ 4 3. Inhaber des Befähigungsausweises für Trichi-
Personal nenschauer ausschließlich für die Untersuchung
auf Trichinen."
( 1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchun-
gen, die Überwachung von Fleischsendungen aus
Mitgliedstaaten sowie die Überwachung der Einhal- 8. § 5 wird wie folgt geändert:
tung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen
in den Betrieben und der Vorschriften für die Beför- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
derung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen ,,(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage
Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei des Eintreffens der Schlachttiere im Schlacht-
können fachlich ausgebildete Personen (Fleisch- betrieb durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der
kontrolleure) nach Weisung der zuständigen Be- Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere
hörde und unter der fachlichen Aufsicht des amt- nicht an demselben Tage geschlachtet werden.
lichen Tierarztes eingesetzt werden. Der Bundes- Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter-
minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung suchung in Betrieben, die ausschließlich für den
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über innerstaatlichen Handelsverkehr schlachten,
die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an und bei Hausschlachtungen möglichst unmittel-
Fleischkontrorleure zu stellen sind, sowie die Tätig- bar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu
keiten näher zu bestimmen, für die sie eingesetzt wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von
werden. 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Be- geschlachtet worden sind."
amten oder Angestellten wahrzunehmen. b) Felgender Absatz 3 a wird eingefügt:
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch- ,,(3 a) Bei Haarwild in Gehegen wird die
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Schlachttieruntersuchung in Form einer regel-
Gesetzes erlassenen Vorschriften den zuständigen mäßigen Gesundheitsüberwachung des Haar-
Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach wildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt
Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) vorgenommen. Die Schlachtung darf, abwei-
wahrzunehmen. chend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlacht-
(4) Die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrol- erlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt
leure sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaa- des Schlachtens keine gesundheitlich bedenkli-
ten und der Kommission in Begleitung des amt- chen Merkmale zeigen."
lichen Tierarztes sind befugt, während der Betriebs- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
9. Die §§ 6 bis 10 erhalten folgende Fassung: 11. § 13 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Taugliches Fleisch ,,(1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingeführt
Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung
Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem
tauglich zum Genuß für Menschen zu beurteilen. offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur
Dies darf im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach Umwandlung oder zur Verwendung einer amt-
der Kältebehandlung geschehen. lichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung)
unter Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen
§7 des § 1 des Zollgesetzes, sofern es nicht von
Untaugliches Fleisch einer nach dem Recht der Europäischen Ge-
meinschaften vorgeschriebenen Einfuhrkontroll-
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum
bescheinigung begleitet ist."
Genuß für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch
zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
in den Verkehr gebracht werden.
12. Folgender§ 13 a wird eingefügt:
§8
Bedingt taugliches Fleisch ,,§ 13 a
Verfahren bei Fleischsendungen
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum
aus anderen Mitgliedstaaten
Genuß für Menschen bedingt tauglich ist, ist das
Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf nur nach Maß- ( 1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen
gabe des § 9 als Lebensmittel in den Verkehr Mitgliedstaaten kann darauf überprüft werden, ob
gebracht werden. sie von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeits-
§9 bescheinigung begleitet ist. Bei schwerwiegendem
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hat die zustän-
Inverkehrbringen dige Behörde eine Untersuchung des Fleisches
bedingt tauglichen Fleisches anzuordnen.
(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebens-
(2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat
mittel nur durch hierfür von der zuständigen stammende Fleischsendung beschlagnahmt, kann
Behörde besonders zugelassene und überwachte der Verfügungsberechtigte das Gutachten eines in
Betriebe in den Verkehr gebracht werden, nachdem der für diese Fälle aufgestellten Liste der Kommis-
es in solchen Betrieben zum Genuß für Menschen sion aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen
brauchbar gemacht und in der vorgeschriebenen einholen. Der Verfügungsberechtigte hat unter Auf-
Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf sonst sicht der zuständigen Behörde dafür Sorge zu tra-
nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men- gen, daß der Sachverständige feststellen kann, ob
schen brauchbar gemacht werden. Brauchbar die Voraussetzungen für die Beanstandungen vor-
gemachtes bedingt taugliches Fleisch in luftdicht gelegen haben. Die zuständige Behörde darf keine
verschlossenen Behältnissen darf auch außerhalb Maßnahmen treffen, die die Untersuchung durch
zugelassener Betriebe in den Verkehr gebracht den Sachverständigen behindern oder nicht mehr
werden. zulassen.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften zu erlassen über rates Vorschriften zu erlassen über
1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwen- 1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten ein-
dung das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß gehenden Fleischsendungen,
für Menschen brauchbar gemacht werden darf,
2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der
2. die Kenntlichmachung des Fleisches, zuständigen Behörde durch den Verfügungs-
3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie berechtigten,
deren Zulassung und Überwachung, 3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Fleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
Transport und die Abgabe von Fleisch durch die sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
zugelassenen Betriebe. nen Vorschriften entspricht."
§10
13. In § 14 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Minderwertiges Fleisch
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum 14. § 16 erhält folgende Fassung:
Genuß für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nah-
,,§ 16
rungs- oder Genußwert erheblich herabgesetzt
(minderwertig) ist, finden die §§ 8 und 9 ent- Verfahren nach der Einfuhruntersuchung
sprechende Anwendung.'' In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zurück-
zuweisen oder unschädlich zu beseitigen, wenn die
10. Die §§ 11 und 12 a bis 12 g werden gestrichen. Einfuhruntersuchung ergibt, daß ein Grund zur
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 401
Beanstandung vorliegt. Läßt die Untersuchung eine Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in
Beurteilung als bedingt tauglich oder minderwertig den Verkehr bringt,".
zu, so kann auch nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 b) Nummer 3 wird gestrichen.
verfahren werden.''
15. § 17 erhält folgende Fassung: 23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 17 a) Die Nummern 3, 4, 7, 9 bis 15 und 17 werden
gestrichen.
Nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen „5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder
bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des ohne Einhaltung einer angeordneten Vor-
Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht sichtsmaßregel schlachtet oder entgegen
der zuständigen Behörde sichergestellt ist, daß es § 5 Abs. 3 die Schlachttieruntersuchung
nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht nicht wiederholen läßt,".
wird." c) Folgende Nummer 5 a wird eingefügt:
16. § 17 a Satz 1 erhält folgende Fassung: „5 a. entgegen § 5 Abs. 3 a Haarwild nicht
„Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der der vorgeschriebenen Schlachttierunter-
Ausfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister suchung unterzieht oder Haarwild
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie- schlachtet, das gesundheitlich bedenkli-
ben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen che Merkmale aufweist,".
Kühl- und Gefrierhäusern auf Antrag eine beson- d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
dere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr ,,8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bedingt taug-
vom Bestimmungsland von der Erteilung einer liches Fleisch brauchbar macht oder ent-
besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gegen § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1
gemacht wird und die zuständige Behörde den Satz 1 minderwertiges Fleisch in den Ver-
Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen kehr bringt,".
hat."
e) In Nummer 18 wird die Angabe „nach § 3 a
17. § 18 wird aufgehoben. Abs. 6, § 4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24
Abs. 2" ersetzt durch die Angabe „nach §§ 3 a,
18. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 24 Abs. 2".
,,(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der
Untersuchung amtlich zu kennzeichnen." Artikel 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
19. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
heit kann den Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in
der vom Inkrafttreten der in Artikel 5 Abs. 2 bezeichne-
20. § 23 erhält folgende Fassung:
ten Teile dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
,,§ 23 Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
( 1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen
und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlas- durchlaufenden Ordnungszeichen versehen sowie die
senen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Ausdrücke „ Schlachttierbeschau' ', ,,Fleischbeschau'',
Gebühren und Auslagen erhoben. „Trichinenschau" und „Beschauer" jeweils durch die
Ausdrücke „Schlachttieruntersuchung'', ,,Fleischunter-
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tat- suchung", ,,Untersuchung auf Trichinen" und „Unter-
bestände werden durch Landesrecht bestimmt. sucher" ersetzen.
Die Gebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie
85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über Artikel 3
die Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene- Die Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
kontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch beschaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(ABI. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Für Amts- Gliederungsnummer 7832-1-1, veröffentlichten berei-
handlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Sechste
der normalen Öffnungszeiten vorgenommen wer- Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmun-
den, kann eine Vergütung verlangt werden." gen A über die Untersuchung und gesundheitspolizei-
21. In § 25 a Abs. 2 wird das Wort „jährliche" gestri- liche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
chen. bei Schlachtungen im lnland:--AB.A-vom 10. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2026), wird aufgehoben.
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
„ 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Affen, Hunden und Katzen zum Genuß für Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Menschen gewinnt, entgegen § 7 Satz 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fleisch-
untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 hygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des (2) Artikel 1 Nr. 9 hinsichtlich der§§ 7, 9 Abs. 1 und
Dritten Überleitungsgesetzes. des § 10, Artikel 1' Nr. 10, Artikel 1 Nr. 13, Artikel 1
Nr. 14, Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 23
Buchstabe a hinsichtlich der Nummern 9 bis 15 und
Artikel 5 Buchstabe d treten am Tage nach der Verkündung einer
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Rechtsverordnung nach § 3 a des Fleischhygiene-
Kraft. gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 403
Zweite Verordnung
zur Änderung der Brucellose-Verordnung
Vom 9. April 1986
Auf Grund des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 19 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas- a) Unter dem Wort „Anlage" wird die Angabe ,,(zu
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13
S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Abs. 1)" eingefügt;
ordnet:
b) Abschnitt A U Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt
Artikel 1
geändert:
Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972
(BGBI. 1 S. 1046), geändert durch Verordnung vom aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949), wird wie folgt „Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster
geändert: Unie für Reihenuntersuchungen des Inhalts
jeder Milchkanne (Kannenmi.lch-Ringprobe)
1. § 3 wird wie folgt geändert: oder jedes Milchtanks (Tankmilch-Ring-
probe) eines Betriebes angewandt.";
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) folgender Absatz wird angefügt:
„Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern
ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung ,,(4) Die Untersuchung der Tankmilch ist
der zuständigen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach dem Melken
durchzuführen. Soll die Milch später unter-
1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blut-
sucht werden, muß sie durch Zusatz von For-
untersuchung oder malin oder Quecksilberch1orid konserviert
2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch werden; die Untersuchung ist in di.esem Fall
abgegeben wird, jährlich durch zwei im innerhaJb von 14 Tagen nach dem MeJken
Abstand von mindestens drei Monaten vorge- durchzuführen. Das KonservÄen..mgsmHtel ist
nommene Kannenmilch- oder Einzelgemelk- in einer solchen Menge zuzusetzen, daß die
untersuchungen oder durch sechs im Abstand endgültige Verdünnung in der Milchprobe
von mindestens einem Monat vorgenommene 0,2 % beträgt. Milch und Konservierungsmit-
Tankmilchuntersuchungen tel müssen dabei in einem Verhältnis 1 O: 1
nach der Anlage auf Brucellose untersuchen zu stehen (Beispiel: Ein Teil einer 2%igen For-
lassen; männliche Tiere in Beständen nach Num- malin- bzw. Quecksilberchlorid-Gebrauchs-
mer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur künst- lösung wird mit neun Teilen Milch versetzt)."
lichen Besamung verwendet werden, stets nach
Nummer 1 zu untersuchen.";
Artikel 2
b) folgender Absatz wird angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(4) Wenn es aus Gründen der Seuchen-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
bekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige
zes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land
Behörde bei Schafen und Ziegen
Berlin.
1. eine Untersuchung auf Brucellose,
2. eine Absonderung, Artikel 3
3. eine amtliche Beobachtung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anordnen." in Kraft.
Bonn, den 9. April 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung
zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
Vom 14. April 1986
Auf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes vom § 2
14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der durch Artikel 53 Fachliche Eignung
Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705)
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt- Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung lichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Aus-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset- bildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als
zes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil- Tierarzt approbiert ist.
dung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: §3
Berlin-Klausel
§ 1
Zuständige Stelle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tier- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
arzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige
Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
§4
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbil- Inkrafttreten
dungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht
zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tier- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ärztekammer zuständige Behörde. in Kraft.
Bonn, den 14. April 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 405
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepubli,k Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission mit den Einzelheiten
für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen
Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors L 57/21 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 580/86 der Kommission über Übergangsmaß-
nahm,en im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Spaniens und
Portugals L 57/25 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 581 /86 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen und zur Festset-
zung dieser Beträge im Zuckersektor L 57/27 1. 3. 86
28. 2. 86 yerordnung (EWG) Nr. 584/86 der Kommission zur vorübergehenden
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und
die Lagerung von O I i v e n ö I durr,h die Interventionsstellen L 57/33 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 588/86 der Kommission zur Berechnung der
im Handel mit Rind f I e i s c h anwendbaren Sonderabschöpfungen
betreffend Portugal L 57/45 1. 3. 86
7. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 665/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Anforderungen an das
dem Butterreinfett beizumischende Stigmasterin L 66/38 8.3. 86
7. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 666/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 165/86 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinefleischmarktes in Italien L 66/39 8.3. 86
4. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 681 /86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 249/77 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2681 /74 über die Gemeinschaftsfinanzierung der
Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe L 62/7 5. 3. 86
4. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 682/86 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Weintrauben durch die Einlage-
rungsstellen für die Herstellung bestimmter Würzmittel L 62/8 5. 3. 86
4. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 683/86 der Kommission zur' Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1687 /76 zur Fes_!legung der gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen L 62/10 5. 3. 86
4. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 684/86 der Kommission über die im voraus
festgesetzten Preise für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter
Würzmittel vorbehaltene Korinthen der Ernte 1984 L 62/11 5. 3. 86
5. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 698/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 442/84 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung von Back-
waren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 64/12 6. 3. 86
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 575/86 der Kommission zur Festlegung der
Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim Han-
del mit Futterweichweizen L 57/9 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 576/86 der Kommission zur Festsetzung der
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 geltenden Beitrittsaus-
gleichsbeträge für Getreide und Reis sowie der Koeffizienten für die
Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwen-
denden Beträge L 57/12 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 577 /86 der Kommission über die Anwendung
von Beitrittsausgleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeug-
nisse des Getreidesektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 57/16 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 578/86 der Kommission zur Einführung einer
Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais L 57/20 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 582/86 der Kommission mit Übergangs-
bestimmungen zur Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in
Spar.ien und Portugal in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des
Fettsektors L 57/30 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 583/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen für Olivenöl L 57/31 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 585/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im
Handel mit Spanien L 57/35 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 586/86 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten zur Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge und zur
Festsetzung der im Rindfleischsektor anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge L 57/40 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 587 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Eiersektors
infolge des Beitritts Spaniens L 57/45 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 589/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 57/49 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 623/86 der Kommission zur Festlegung der ab
1. März 1986 im Handel mit Waren der Verordnungen (EWG)
Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80 anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge L 57/1 1. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 654/86 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handels-
mechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirt-
schaftsjahr 1986 L 66/6 8. 3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 655/86 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die
Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeug-
nisse in Spanien und Portugal unterliegen, für das Wirtschaftsjahr
1986 L 66/9 8. 3. 86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 656/86 der Kommission über die Festsetzung
der für die Zeit vorn 1. März bi.s 31. Dezember 1986 geltenden Rück-
nahme- und Verkaufspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse
sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3693/85 hinsichtlich
der Rücknahmepreise für Atlantiksardinen und Sardellen L 66/11 8.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 657 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für die Zeit vorn
1. März bis 31. Dezember 1986 L 66/16 8.3. 86
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 407
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 658/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantik-
sardinen und Sardellen im Fischwirtschaftsjahr 1986 L 66/18 8.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 659/86 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen L 66/19 8. 3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 660/86 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für den
Zeitraum vom 1. März 1986 bis zum 31. Dezember 1986 L 66/20 8.3.86
28. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 661 /86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3695/85 hinsichtlich der Liste der für die Übertra-
gungsprämie in Betracht kommenden Fischereierzeugnisse L 66/22 8.3.86
3. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 677 /86 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit
Ursprung in Jugoslawien L 62/1 5.3.86
3. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 678/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1736/85 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
hinsichtlich der Tarifstelle ex 54.03 B I a) L 62/2 5. 3.86
4. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 697 /86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 64/9 6.3.86
5. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 700/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 64/16 6. 3.86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 713/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den
unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 57/16 1. 3. 86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 714/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2260/85 zur Durchführung von Artikel 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 57/17 1. 3. 86
6. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 715/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den
unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 57 /18 1. 3. 86
11. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 728/86 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu zah-
lenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985 L69/6 12.3.86
10. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 729/86 der Kommission zur Änderung der
Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3785/85 und (EWG)
Nr. 182/86 des Rates bezüglich der Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in dritten Ländern L 69/8 12.3.86
10. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 739/86 der Kommission betreffend die
Anhänge II und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates über
die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien L 70/17 13.3.86
10. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 747/86 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1 /86 des Kooperationsrates EWG-Marokko zur
Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die
Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in " oder
„Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen des Kooperationsabkommens .zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko L 71/1 14.3.86
10. 3. 86 Verordnung (EWG) Nr. 7 48/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2~15/79 und (EWG) Nr. 1473/84 hinsichtlich der
Anwendung _der für Osterreich, Finnland und Norwegen vorgesehe-
nen Zollkontingente für bestimmte Käsesorten L 71/3 14.3.86
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
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soweit sie noch gültig sind.
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Völken-echtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
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