338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über den an den Bund abzuführenden Anteil
an den durch die Ausgabe von Wertmarken
zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter
erzielten Einnahmen im Jahre 1984
(Einnahmenaufteilungsverordnung 1984)
Vom 27. Februar 1986
Auf Grund des § 63 a Satz 1 Nr. 2 des Schwerbehin-
dertengesetzes in der. Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649), der durch Arti-
kel 20 Nr. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) eingefügt worden
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr ver-
ordnet:
§ 1
Der an den Bund abzuführende Anteil an den durch die
Ausgabe von Wertmarken im Jahre 1984 erzielten
Einnahmen beträgt 30,79 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwer-
behindertengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 339
Einunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(31. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 6. März 1986
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 Nr. 1 durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert und dessen Absatz 3
durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März
197 4 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden
verordnet:
§ 1
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1
S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch Artikel 1
Nr. 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2276), ist bis zum 31. März 1988 die Fahrerlaubnis
der Klasse 1 auch zu erteilen, wenn der Bewerber die
Fahrerlaubnis der Klasse 1a nicht besitzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung einer Bundeswaldinventur
{Bundeswaldinventur-Verordnung)
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 41 a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1037), der durch Gesetz vom
27. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1034) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zeitpunkt
In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag
für die Auswertung der Daten des Waldzustandes ist der 1. Oktober 1987.
§2
Stichprobenverfahren
Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig
systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im 4 x 4 km
Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen erfolgen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
§3
Grunddaten
An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen und beschrieben:
1. Waldfläche,
2. Betriebsart,
3. Bestandesform,
4. Baumart,
5. Alter,
6. Baumdurchmesser,
7. Baumhöhe,
8. Qualität des Holzvorrates, Pflegezustand,
9. Walderschließung (Forstwege) und Geländeform und
10. Schäden, soweit nicht unter Nummer 8 erfaßt.
§4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Bundeswald-
gesetzes auch im Land Berlin.
§5
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 341
Anlage
(zu § 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:
auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in
- Bayern, Bereich der Oberforstdirektion Augsburg und
- Niedersachsen, Bereich der Wuchsgebiete Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches
Tiefland
auf einen 2 x 2 km Quadratverband in
- Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,
- Bayern, Bereich der Oberforstdirektion Ansbach und
- Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden
Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:
Grundnetz 4 x 4 km Verdichtung 2,83 x 2,83 km Verdichtung 2 x 2 km 1
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Stichprobenpunkte
@ Grundnetz 4 X 4 km Gitter Grundnetz 4 x 4 km
@) • Verdichtung auf 2,83 X 2,83 km - - - Gitter Verdichtung 2,83 x 2,83 km
® • 0 Verdichtung auf 2 x 2 km - - - - - - Gitter Verdichtung 2 x 2 km
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1 ·
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
vom 1 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten Gebieten
mit anderen Arten vermengten Hering an Bord
behält,
Artikel 1
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- (EWG) Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering
S. 1151) wird wie folgt geändert: fängt,
3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
1. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b eingefügt: (EWG) Nr. 3721 /85 mit Schleppnetzen mit
,,§ 3a einer Maschengröße von weniger als 32 mm
oder
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf Lodde b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3721 /85
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates gegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt oder
vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestma- 4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG)
schenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich Nr. 3721 /85 mit Schleppnetz oder Ringwade in
des Übereinkommens über die künftige multilaterale den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im gegebenen Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder
Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter Hering fängt."
der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien
des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) ver- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
sig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit a) In der Überschrift werden die Worte „abgelöste
einem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger Vorschriften" durch das Wort „Außerkrafttreten"
als 16 mm fischt. ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird
§ 3b Satz 2 gestrichen.
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele c) Folgender Absatz wird angefügt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des ,,(2) § 3 b tritt am 31. Dezember 1986 außer
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Kraft."
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3721 /85 des Artikel 2
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung
der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des See-
Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände fischereigesetzes auch im Land Berlin.
oder Bestandsgruppen für 1986 (ABI. EG Nr. L 361
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Artikel 3
Nr. 114/86 des Rates vom 20. Januar 1986 (ABI. EG
Nr. L 17 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
lich oder fahrlässig in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 343
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(10. ÄndVPostO)
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in 3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
,,(4) Briefdrucksachen müssen mit einer offenen
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Umhüllung oder mit einem Streifband versehen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft wer-
folgendes verordnet:
den können. Briefdrucksachen, mit deren Öffnung
zur Inhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,
Artikel 1 dürfen verschlossen sein, wenn gleichzeitig minde-
Änderung der Postordnung stens 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-
den."
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinig-
4. § 19 wird wie folgt geändert:
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1 S. 326), wird wie a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
folgt geändert: eingefügt:
,,(7) Bei Massendrucksachen nach Absatz 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: Nr. 5 kann die Post dem Absender die getrennte
Einlieferung des Anschriftenträgers und der rest-
a) In Absatz 3 werden die Worte „zwischen 14 und
lichen Sendung genehmigen; sie kann diese
23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm"
Genehmigung mit Auflagen verbinden."
ersetzt durch die Worte „von mindestens 14,
höchstens 23,5 cm, eine Breite von mindestens b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absatz 8
9, höchstens 12 cm". und 9.
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
,,(4) Postkarten dürfen eine Länge von minde- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einem
stens 14, höchstens 14,8 cm und eine Breite von Blatt" durch die Worte „zwei aufeinanderfolgen-
mindestens 9, höchstens 10,5 cm haben. den Seiten" ersetzt.
(5) Für Wurfsendungen gelten folgende Maße: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. Zuzustellende Wurfsendungen ,,Büchersendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
Höchstmaße: Länge 30 cm, Breite 21 cm, prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen
Höhe 1,5 cm; verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens
Mindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm. 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-
den."
2. Wurfsendungen an Abholer von Briefsendun-
gen
6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Höchstmaße: Länge 32,4 cm, Breite 22,9 cm,
,,Blindensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
Höhe 6 cm; prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen
Mindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm." verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
Sendungen eingeliefert werden."
2. § 17 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 3 Nr. 3 wird anstelle des Punktes ein
Komma gesetzt und folgende Nummer 4 ange- ,,Warensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
fügt: prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
,,4. Unterschriften." gleichartige Sendungen eingeliefert werden."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
8. § 23 wird wie folgt geändert:
,,Drucksachen, mit deren Öffnung zur Inhaltsprü-
fung der Absender einverstanden ist, dürfen ver- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens „Die Umhüllungen von Wurfsendungen, mit deren
100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer- Öffnung zur Inhaltsprüfung der Absender einver-
den." standen ist, dürfen verschlossen sein."
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Verordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1S. 326), werden
,,(5) Das Höchstgewicht beträgt 100 g, bei Sen- bei der laufenden Nummer 16 nach der Zeile
dungen an Abholer von Briefsendungen 500 g; auf „über 30 bis 50 g 1 - 1301"
Antrag kann die Post die Einlieferung von zuzustel-
lenden Sendungen bis zu einem Höchstgewicht die folgenden Angaben eingefügt:
von 500 g genehmigen." in Spalte 2: in Spalte 3:
9. § 39 wird wie folgt geändert: „über 50 bis 100 g - 50
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Muster" über 100 bis 250 g - 70
der Klammerzusatz ,,(äußeren Umschlag)" einge- über 250 bis 500 g 1 00 "
fügt.
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . das Schriftstück in einem verschlossenen, mit
der Anschrift des Zustellungsempfängers und Artikel 3
der Geschäftsnummer versehenen Umschlag Berlin-Klausel
nach amtlichem Muster (inneren Umschlag),".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. In § 43 Abs. 4 wird das Wort „Postscheckkonto" leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-
durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt. waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung Artikel 4
Inkrafttreten
In der Anlage zur Postgebührenordnung vom 1. Oktober
1981 (BGBI. I S. 1061, 1725), geändert durch Artikel 2 der Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 345
Erste Verordnung
zur Änderung der Erstattungsverordnung-KOV
Vom 12. März 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des
Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBI. 1 S. 193),
der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
9. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1321) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967
(BGBI. 1S. 860) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird der Zuschlag zu den Dienstbezügen
der Beamten von „25 vom Hundert" in „30 vom Hun-
dert" geändert.
2. In § 4 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,deren Anschaffungskosten im Einzelfall ohne. Um-
satzsteuer mehr als 100 Deutsche Mark betragen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel VI § 4 des
Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964
(BGBI. 1 S. 85) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft.
Bonn, den 12. März 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Dezember 1985 - 2 Bvl 18/83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamten-
gesetzes vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. Seite 570) ist
mit Bundesrecht vereinbar. Jedoch wird der rechts-
staatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Ver-
bindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes
dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber es unterlassen
hat, eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen
Lehrer zu treffen, die in der ersten Hälfte des Schul-
jahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. März 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 347
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 18. März 1986
Tag Inhalt Seite
7. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ................................................................... . 494
13. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 495
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter ... 497
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .............................. . 497
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ..................... . 498
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) ....... . 498
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit .................................................................... . 499
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft ......................... . 499
17. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 500
17. 2. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung vo11 Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, der Anderungs-
verordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung und des Zweiseitigen
Abkommens über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren ........................ . 500
18. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen .............................. . 502
18. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit ............................ . 502
19. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 503
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 504
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der lnternationale·n
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 505
26. 2. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der
Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren
persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten .......................... . 505
26. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 506
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 507
26. 2. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................................. . 508
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 2. 86 Zehnte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 2501 (43 4. 3. 86) 10.4. 86
96-1-2-36
4. 3. 86 Verordnung Nr. 3/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2841 (47 8. 3. 86) 20. 3.86
9500-4-6-4
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung einer Bundeswaldinventur
{Bundeswaldinventur-Verordnung)
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 41 a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1037), der durch Gesetz vom
27. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1034) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zeitpunkt
In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag
für die Auswertung der Daten des Waldzustandes ist der 1. Oktober 1987.
§2
Stichprobenverfahren
Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig
systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im 4 x 4 km
Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen erfolgen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
§3
Grunddaten
An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen und beschrieben:
1. Waldfläche,
2. Betriebsart,
3. Bestandesform,
4. Baumart,
5. Alter,
6. Baumdurchmesser,
7. Baumhöhe,
8. Qualität des Holzvorrates, Pflegezustand,
9. Walderschließung (Forstwege) und Geländeform und
10. Schäden, soweit nicht unter Nummer 8 erfaßt.
§4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Bundeswald-
gesetzes auch im Land Berlin.
§5
1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 341
Anlage
(zu § 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:
auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in
- Bayern, Bereich der Oberforstdirektion Augsburg und
- Niedersachsen, Bereich der Wuchsgebiete Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches
Tiefland
auf einen 2 x 2 km Quadratverband in
- Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,
- Bayern, Bereich der Oberforstdirektion Ansbach und
- Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden
Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:
Grundnetz 4 x 4 km Verdichtung 2,83 x 2,83 km Verdichtung 2 x 2 km 1
- -.......oi----------.. . ----9----1>-
"X / --4---4
I
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Stichprobenpunkte
@ Grundnetz 4 X 4 km Gitter Grundnetz 4 x 4 km
@) • Verdichtung auf 2,83 X 2,83 km - - - Gitter Verdichtung 2,83 x 2,83 km
® • 0 Verdichtung auf 2 x 2 km - - - - - - Gitter Verdichtung 2 x 2 km
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1 ·
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
vom 1 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten Gebieten
mit anderen Arten vermengten Hering an Bord
behält,
Artikel 1
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- (EWG) Nr. 3721 /85 in den dort bezeichneten
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering
S. 1151) wird wie folgt geändert: fängt,
3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
1. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b eingefügt: (EWG) Nr. 3721 /85 mit Schleppnetzen mit
,,§ 3a einer Maschengröße von weniger als 32 mm
oder
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf Lodde b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3721 /85
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates gegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt oder
vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestma- 4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG)
schenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich Nr. 3721 /85 mit Schleppnetz oder Ringwade in
des Übereinkommens über die künftige multilaterale den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im gegebenen Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder
Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter Hering fängt."
der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien
des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) ver- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
sig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit a) In der Überschrift werden die Worte „abgelöste
einem Netz mit einer Maschenöffnung von weniger Vorschriften" durch das Wort „Außerkrafttreten"
als 16 mm fischt. ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird
§ 3b Satz 2 gestrichen.
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele c) Folgender Absatz wird angefügt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des ,,(2) § 3 b tritt am 31. Dezember 1986 außer
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Kraft."
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3721 /85 des Artikel 2
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung
der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des See-
Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände fischereigesetzes auch im Land Berlin.
oder Bestandsgruppen für 1986 (ABI. EG Nr. L 361
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Artikel 3
Nr. 114/86 des Rates vom 20. Januar 1986 (ABI. EG
Nr. L 17 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
lich oder fahrlässig in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 343
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(10. ÄndVPostO)
Vom 10. März 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in 3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
,,(4) Briefdrucksachen müssen mit einer offenen
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Umhüllung oder mit einem Streifband versehen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft wer-
folgendes verordnet:
den können. Briefdrucksachen, mit deren Öffnung
zur Inhaltsprüfung der Absender einverstanden ist,
Artikel 1 dürfen verschlossen sein, wenn gleichzeitig minde-
Änderung der Postordnung stens 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-
den."
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinig-
4. § 19 wird wie folgt geändert:
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1 S. 326), wird wie a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
folgt geändert: eingefügt:
,,(7) Bei Massendrucksachen nach Absatz 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: Nr. 5 kann die Post dem Absender die getrennte
Einlieferung des Anschriftenträgers und der rest-
a) In Absatz 3 werden die Worte „zwischen 14 und
lichen Sendung genehmigen; sie kann diese
23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 12 cm"
Genehmigung mit Auflagen verbinden."
ersetzt durch die Worte „von mindestens 14,
höchstens 23,5 cm, eine Breite von mindestens b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absatz 8
9, höchstens 12 cm". und 9.
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
,,(4) Postkarten dürfen eine Länge von minde- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einem
stens 14, höchstens 14,8 cm und eine Breite von Blatt" durch die Worte „zwei aufeinanderfolgen-
mindestens 9, höchstens 10,5 cm haben. den Seiten" ersetzt.
(5) Für Wurfsendungen gelten folgende Maße: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
1. Zuzustellende Wurfsendungen ,,Büchersendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
Höchstmaße: Länge 30 cm, Breite 21 cm, prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen
Höhe 1,5 cm; verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens
Mindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm. 100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer-
den."
2. Wurfsendungen an Abholer von Briefsendun-
gen
6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Höchstmaße: Länge 32,4 cm, Breite 22,9 cm,
,,Blindensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
Höhe 6 cm; prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen
Mindestmaße: Länge 14 cm, Breite 9 cm." verschlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
Sendungen eingeliefert werden."
2. § 17 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 3 Nr. 3 wird anstelle des Punktes ein
Komma gesetzt und folgende Nummer 4 ange- ,,Warensendungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
fügt: prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
,,4. Unterschriften." gleichartige Sendungen eingeliefert werden."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
8. § 23 wird wie folgt geändert:
,,Drucksachen, mit deren Öffnung zur Inhaltsprü-
fung der Absender einverstanden ist, dürfen ver- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens „Die Umhüllungen von Wurfsendungen, mit deren
100 gleichartige Sendungen eingeliefert wer- Öffnung zur Inhaltsprüfung der Absender einver-
den." standen ist, dürfen verschlossen sein."
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Verordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1S. 326), werden
,,(5) Das Höchstgewicht beträgt 100 g, bei Sen- bei der laufenden Nummer 16 nach der Zeile
dungen an Abholer von Briefsendungen 500 g; auf „über 30 bis 50 g 1 - 1301"
Antrag kann die Post die Einlieferung von zuzustel-
lenden Sendungen bis zu einem Höchstgewicht die folgenden Angaben eingefügt:
von 500 g genehmigen." in Spalte 2: in Spalte 3:
9. § 39 wird wie folgt geändert: „über 50 bis 100 g - 50
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Muster" über 100 bis 250 g - 70
der Klammerzusatz ,,(äußeren Umschlag)" einge- über 250 bis 500 g 1 00 "
fügt.
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . das Schriftstück in einem verschlossenen, mit
der Anschrift des Zustellungsempfängers und Artikel 3
der Geschäftsnummer versehenen Umschlag Berlin-Klausel
nach amtlichem Muster (inneren Umschlag),".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. In § 43 Abs. 4 wird das Wort „Postscheckkonto" leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-
durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt. waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung Artikel 4
Inkrafttreten
In der Anlage zur Postgebührenordnung vom 1. Oktober
1981 (BGBI. I S. 1061, 1725), geändert durch Artikel 2 der Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 345
Erste Verordnung
zur Änderung der Erstattungsverordnung-KOV
Vom 12. März 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des
Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBI. 1 S. 193),
der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
9. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1321) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967
(BGBI. 1S. 860) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird der Zuschlag zu den Dienstbezügen
der Beamten von „25 vom Hundert" in „30 vom Hun-
dert" geändert.
2. In § 4 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,deren Anschaffungskosten im Einzelfall ohne. Um-
satzsteuer mehr als 100 Deutsche Mark betragen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel VI § 4 des
Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964
(BGBI. 1 S. 85) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft.
Bonn, den 12. März 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Dezember 1985 - 2 Bvl 18/83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamten-
gesetzes vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. Seite 570) ist
mit Bundesrecht vereinbar. Jedoch wird der rechts-
staatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Ver-
bindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes
dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber es unterlassen
hat, eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen
Lehrer zu treffen, die in der ersten Hälfte des Schul-
jahres 1979/80 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. März 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 347
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 18. März 1986
Tag Inhalt Seite
7. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ................................................................... . 494
13. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 495
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter ... 497
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .............................. . 497
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ..................... . 498
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) ....... . 498
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit .................................................................... . 499
14. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft ......................... . 499
17. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 500
17. 2. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung vo11 Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, der Anderungs-
verordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung und des Zweiseitigen
Abkommens über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren ........................ . 500
18. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen .............................. . 502
18. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit ............................ . 502
19. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 503
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 504
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der lnternationale·n
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 505
26. 2. 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der
Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren
persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten .......................... . 505
26. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 506
26. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 507
26. 2. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................................. . 508
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 2. 86 Zehnte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 2501 (43 4. 3. 86) 10.4. 86
96-1-2-36
4. 3. 86 Verordnung Nr. 3/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2841 (47 8. 3. 86) 20. 3.86
9500-4-6-4
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 349
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 381 /86 der Kommission über die zusätzliche
Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Größen von Ver-
packungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr
1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten L 44/16 21. 2.86
21. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 400/86 der Kommission zur Durchführung
einer besonderen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung
geeigneten Weichweizen L 45/22 22. 2.86
21. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 401 /86 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zu den Ausfuhrerstattungen für bestimmte I an dwi rt-
sch aftl ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 45/25 22. 2.86
24. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 49/1 27. 2.86
26. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 435/86 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Wäh-
rungskoeffizienten L 49/33 27. 2. 86
26. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 518/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Anwendung der Begrenzung der Produktions-
beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in
Spanien und Portugal L 51 /55 28.2.86
27. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 521 /86 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung vor_i_ der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich des
Zeitpunkts der Ubernahme von Butter zur Intervention L 51/65 28. 2.86
Andere Vorschriften
17. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 373/_ß6 des Rates zur aufgrund des Beitritts
Spaniens erforderlichen Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3132/85, (EWG) Nr. 3130/85 und (EWG) Nr. 3131 /85 zur Eröff-
nung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Waren der Tarifnummer 08.03, des Kapitels 27 und
der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien (1986) L 44/1 21. 2. 86
17. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 374/86 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneu-
ten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen L 44/2 21. 2.86
17. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 375/86 des Rates„zur aufgrund des Beitritts
Spaniens und Portugals erforderlichen Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3761 /83 über die Anwendung de~ Systems von
Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1983 in Quotenzeiten L 44/4 21. 2.86
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 376/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Polyäthylen-Terephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des
Gemeinsamen Zolltarifs L 44/6 21. 2. 86
20. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommnission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stick-
stoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das
Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 44/17 21. 2.86
20. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien
Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-
zung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal
andererseits ~owie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten
während der Ubergangszeit L 46/5 25. 2.86
24. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 410/86 der Kommission über c!.ie aufgrund des
Beitritts Spaniens und Portugals zu treffenden Ubergangsmaß-
nahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 46/13 25. 2.86
24. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 411 /86 der Kommission über die Verwendung
alter Vordrucke für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 46/18 25. 2.86
25. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 505/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich der landwirtschaftlichen
Umrechnungskurse für die spanische Peseta und den portugiesi-
schen Escudo L 51/1 28. 2. 86
24. 2. 86 Entscheidung Nr. 511 /86/EGKS der Kommission über die Ausgangs-
zollsätze, die in der Zehnergemeinschaft bei der Berechnung der in
der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen
schrittweisen Zollsenkungen zugrunde zu legen sind L51/41 28. 2. 86
· 26. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern L 51/44 28. 2.86
Berichtigung der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommis-
~ion vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie (ABI. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985) L 45/32 22. 2. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 330/86 der Kommission
vom 14. Februar 1986 über die Aufteilung für 1986 der für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
festgesetzten Einfuhrkontingente (ABI. Nr. L 40 vom 15. 2. 1986) L 46/26 25. 2. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/85 der Kommission
vom 17. Juli 1985 zur Festsetzung der Erträge an Oliven und Olivenöl
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (ABI. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985) L 49/39 27. 2.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3714/85 der Kommission
vom 19. Dezember 1985 betreffend die Anhänge III und VII der Verord-
nung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik
China (ABI. Nr. L 357 vom 31. 12. 1985) L 40/31 15. 2.86
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1986 351
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 123/86
des Rates vom 20. Januar 1986 zur Anderung der Verordnung (EGKS,
EWG, Euratom) Nr. 1826/69 zur Festlegung der Form der Ausweise
für die Mitglieder und Bediensteten der Organe (ABI. Nr. L 18 vom
24.1.1986) L 40/31 15. 2. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/85 des Rates vom
26. November 1985 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
(ABI. Nr. L 346 vom 23. 12. 1985) L 43/30 20. 2.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3767/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte auf den Kanarischen
Inseln verarbeitete Tabake der Tarifnummer 24.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1986) (ABI. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985) L 43/30 20. 2.86
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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