328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 26. Februar 1986
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
vom 5. Juni 1968 (BGBI. I S. 601 ), der durch Artikel 4 des ,,(9) Auf die Durchführung der Prüfungen im
Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl.I S. 1581) geän- Zweiten Prüfungsabschnitt sind Absatz 1 Satz 3
dert worden ist, wird mit Zustimmung d~s Bundesrates bis 5, Absatz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7
verordnet: nicht anzuwenden."
Artikel 1 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Approbationsordnung für Apotheker vom ,,(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen
23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unter-
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 brechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt
S. 1487), wird wie folgt geändert: werden. Jede Prüfung soll mindestens 20 Minuten
dauern."
1. § 7 wird wie folgt gefaßt: 4. § 23 wird aufgehoben.
,,§ 7
Art der Prüfung 5. Anlage 10 zu § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
Im Ersten Prüfungsabschnitt wird schriftlich, im
Artikel 2
Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt mündlich
geprüft." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-
Apothekerordnung auch im Land Berlin.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Der Zweite und der Dritte Prüfungsabschnitt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
werden vor einer Prüfungskommission abgelegt." in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 329
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 - 1 'Bvl 15/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 353 d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) ist mit dem Grundge-
setz vereinbar, soweit die in dieser Bestimmung unter
Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der
Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke
ohne oder gegen den Willen des von der Bericht-
erstattung Betroffenen erfolgt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1986
Tag Inhalt Seite
21. 2. 86 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/86 - Beitritt Spaniens und Portu-
gals - EGKS) ................................................................... 478
613-2-1
3. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
4. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung der Anwendungsbedingul]gen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Strecken-
gebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen
der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
7. 2. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Prela dieser Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 2. 86 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 1801 (32 15. 2. 86) 15. 2.86
7400-1
14. 2. 86 Siebte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 2097 (37 22. 2. 86) 10. 4.86
96-1-2-87
20. 2. 86 Verordnung Nr. 2/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2353 (41 28. 2. 86) 10. 3. 86
9500-4-6-4
5. 2. 86 Neunzigste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
der Funkfrequenzen) 2354 (41 28. 2. 86) 10.4. 86
96-1-2-1
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1986
Tag Inhalt Seite
21. 2. 86 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/86 - Beitritt Spaniens und Portu-
gals - EGKS) ................................................................... 478
613-2-1
3. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
4. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung der Anwendungsbedingul]gen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Strecken-
gebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen
der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
7. 2. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Prela dieser Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 2. 86 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 1801 (32 15. 2. 86) 15. 2.86
7400-1
14. 2. 86 Siebte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 2097 (37 22. 2. 86) 10. 4.86
96-1-2-87
20. 2. 86 Verordnung Nr. 2/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2353 (41 28. 2. 86) 10. 3. 86
9500-4-6-4
5. 2. 86 Neunzigste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
der Funkfrequenzen) 2354 (41 28. 2. 86) 10.4. 86
96-1-2-1
321
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1986 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
24. 2. 86 Neufassung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande 321
611-9-4-8
26. 2. 86 Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker 324
neu: 8230-39; 820-1, 8252-1, 830-2
27. 2. 86 Neufassung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
7842-5
26. 2. 86 Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
2121-1-5
25. 2. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 353 d Nr. 3 des Strafgesetzbuches) 329
1104-5, 450-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 ........................................................... . 330
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
Bekanntmachung
der Neufassung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande
Vom 24. Februar 1986
Auf Grund des Artikels 23 des Steuerbereinigungsge-
setzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)
wird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgeset-
zes Grenzgänger Niederlande in der seit 25. Dezember
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. das am 25. Oktober 1980 in Kraft getretene Gesetz
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493) und
3. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-
kel 6 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 24. Februar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ausführungsgesetz
zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen
auf steuerlichem Gebiete
(Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL)
§ 1 2. Bei der Feststellung der Jahreslohnsteuer nach § 5
(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Nie- können die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im
derlande werden abweichend von § 39 d Abs. 1 des Ein- Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommen-
kommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohn- steuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht
steuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben,
bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 10 des Ein-
wie folgt in Steuerklassen eingereiht: kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als
Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt für die
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
a) ledig sind, bezeichneten Beiträge auch dann, wenn sie an Ver-
sicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und
Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Königreich der
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-
Niederlande haben oder denen die Erlaubnis zum
klasse III oder IV nicht erfüllt sind.
Geschäftsbetrieb im Königreich der Niederlande
2. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die ver- erteilt ist.
heiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2
3. Der Altersfreibetrag nach § 32 Abs. 8 des Einkom-
Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitneh-
mensteuergesetzes wird auch gewährt, wenn der
mers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik
nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte die Voraus-
Deutschland bezieht.
setzungen des § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommen-
3. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver- steuergesetzes erfüllt.
heiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dauernd
4. Die§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie§ 33 b Abs.
getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzu-
ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik
wenden, und zwar auch dann, wenn die Vorausset-
Deutschland bezieht.
zungen in der Person des nicht dauernd getrennt
4. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich
lohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für der Niederlande hat.
die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn
5. § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz des Einkommen-
aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
steuergesetzes ist in den Fällen des§ 5 nicht anzu-
(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz wenden.
im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines
(2) Bei Ehegatten,
Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorge- 1. die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese
schriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vor- Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorge-
schriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 3 des legen hat oder im laufe des Kalenderjahrs eingetre-
Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. ten ist und
2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,
§2
ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,
(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten minde-
Niederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalender- stens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik
jahr mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepu- Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 10 Abs.
blik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt, gilt 3, § 10 c Abs. 4, § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 32 a Abs. 5
für die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutsch- des Einkommmensteuergesetzes sind sinngemäß
land bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger anzuwenden.
Arbeit abweichend von § 50 des Einkommensteuerge-
setzes folgendes:
§3
1. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des§ 2
getrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitneh- erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach
mer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder § 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträge
Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im einzutragen, die nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis
Königreich der Niederlande hat. 5 sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 323
zes zu berücksichtigen sind. § 39 a Abs. 2 Satz 4 und 2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des§ 2
Abs, 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß Abs. 2 erfüllt,
anzuwenden.
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 'Ir. 1 bis 3
und 5, Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes at. wenden.
§4 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuerges'- 7 ':s ist
Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der
worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2 Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte
berücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Ände- den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. Die
rung der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantra- §§ 42 a und 46 des Einkommensteuergesetzes sind mit
gen, wenn die Voraussetzungen des§ 2 entfallen sind. der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt
Ist in diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben wor- einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundes-
den, ist § 39 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes republik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nicht-
sinngemäß anzuwenden. selbständiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohn-
steuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3
§5 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintragung
der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zuständig.
Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2
erfüllen, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr ein-
behaltene Jahreslohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt §8
insoweit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn (1) Dieses Gesetz ist, soweit im folgenden Absatz
entfallende Lohnsteuer übersteigt. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die §§ 42 und jahr 1986 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
42 a des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erst-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der
Kalenderjahrs der Ausgleich nur durchgeführt werden für einen nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohn-
kann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall des gemein- zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
samen Ausgleichs von Ehegatten beide Ehegatten ver- Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1985 zufließen.
storben sind.
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
§6 21. Oktober 1980 (BGBI. i S. 1999), geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1S.
(1) Für die Eintragung der Steuerklasse und eines 1493), ist für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der fol-
Freibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a genden Fassung anzuwenden:
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig.
Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepu- Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs.
blik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehe- 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes sind
gatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zustän- anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraus-
dig. setzungen in der Person des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder eines Kindes (§ 32 Abs. 4
(2) Für die Erstattung der Lohnsteuer nach § 5 ist das bis 7 des Einkommensteuergesetzes) des Arbeitneh-
Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstät- mers gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind
tenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in des- den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.
sen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Okto-
zuständig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist ber 1980 (BGBI. I S. 1999), geändert durch Artikel 8 des
das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S 1493), ist
Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden
Steuerklasse 1, III oder IV beschäftigt war. Für Ehegat- Fassung anzuwenden:
ten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik
Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des§ 2
maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach
§ 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den Beträge einzutragen, die nach den §§ 33, 33 a Abs. 1
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten und 3 bis 5 sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Ein-
eines Arbeitnehmers im Sinne des§ 7 das Finanzamt kommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.
zuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
§9
§7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Königreich der Niederlande, der
1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt §10
einkommensteuerpflichtig ist und (Inkrafttreten)
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
· Gesetz
zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung
psychisch Kranker
Vom 26. Februar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nichtärztliche Leistungen erbracht werden, sind sie
das folgende Gesetz beschlossen: außerhalb der kassenärztlichen Gesamtvergütung
gesondert zu vergüten. Art und Umfang der ärztlichen
und nichtärztlichen Leistungen sowie deren Vergü-
Artikel 1 tung werden in Verträgen der Krankenhäuser mit den
Änderung der Reichsversicherungsordnung Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen fest-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- gelegt; dabei ist auch dem Ziel der Beitragssatz-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver- stabilität Rechnung zu tragen. Die Vergütung kann
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert pauschaliert werden. Sie muß die Leistungsfähigkeit
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 der Institutsambulanzen bei sparsamer und wirt-
(BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert: schaftlicher Betriebsführung gewährleisten."
1. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. In § 525 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,(1) Krankenhauspflege wird zeitlich unbegrenzt
gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus „Ferner gilt § 368 n Abs. 6 Sätze 2 bis 9; Absatz 2
erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu Satz 2 gilt entsprechend."
behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
§ 182 Abs. 2 und § 183 Abs. 1 Satz 2 gelten ent- 4. § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
sprechend.''
,,a) denen von einem Träger der gesetzlichen Kran-
2. In § 368 n Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze kenversicherung oder der gesetzlichen Renten-
ersetzt: versicherung oder einer landwirtschaftlichen
Alterskasse stationäre Behandlung im Sinne
,,Satz 1 gilt entsprechend für Verträge mit psychia- von § 559 gewährt wird; stationäre Behandlung
trischen Krankenhäusern und Allgemeinkranken- ist auch die teilstationäre Behandlung in einem
häusern mit selbständigen, unter fachärztlicher Lei- Krankenhaus,''.
. tung stehenden psychiatrischen Abteilungen über
die ambulante Erbringung ärztlicher Leistungen der
psychiatrischen einschließlich der psychotherapeu-
Artikel 2
tischen Versorgung. Bei Verträgen mit Allgemein-
krankenhäusern bedarf es außerdem der Feststel- Gesetz über die Krankenversicherung
lung des Landesausschusses der Ärzte und Kran- der Landwirte
kenkassen, daß der Vertragsabschluß zur Sicher-
§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversiche-
stellung dieser ambulanten Versorgung erforderlich
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
ist. Die Versorgung durch Institutsambulanzen ist auf
S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
diejenigen Kranken auszurichten, die wegen der Art,
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt
Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder wegen zu
großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Ver- gefaßt:
sorgung durch diese Einrichtungen angewiesen sind. ,,(1) Krankenhauspflege wird zeitlich unbegrenzt
Die Institutsambulanzen müssen über die für die Ver- gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erfor-
sorgung notwendigen Ärzte und geeigneten nicht- derlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behan-
ärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrich- deln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 13
tungen verfügen. Soweit auf ärztliche Veranlassung Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 325
Artikel 3 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Dritten Überleitungsgesetzes.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 5
Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 Inkrafttreten und Übergangsvorsch,
(BGBI. 1 S. 2484), wird der 2. Halbsatz gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1986 in Kraft.
Artikel 4 (2) Verträge nach § 368 n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der
Berlin-Klausel Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschlie-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. ßen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Margarinegesetzes
Vom 27. Februar 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Margarinegesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2144) wird nachstehend der Wortlaut
des Margarinegesetzes in der seit dem 13. Dezember
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBI. 1 S. 1841 ),
2. den am 13. Dezember 1985 in Kraft getretenen
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 27. Februar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 327
Margarinegesetz
§ 1 2. Margarine mit einem höheren Milcheiweißanteil als
( 1) Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind die 1 vom Hundert des Gewichts,
durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ Wasser 3. Halbfettmargarine mit einem höheren Gesamteiweiß-
in Öl, aus genußtauglichen Fettstoffen hergestellten anteil als 6,5 vom Hundert oder mit einem höheren
Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 80 Milcheiweißanteil als 2 vom Hundert des Gewichts,
vom Hundert des Gewichts beträgt; der Anteil an Milch-
4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen aus
fett darf 1 vom Hundert des Gewichts nicht übersteigen.
Milchfett mit Margarine, Halbfettmargarine oder
(2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Gesetzes sind anderen Speisefetten
die durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ gewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig in den
Wasser in Öl, aus genußtauglichen Fettstoffen pflanz- Verkehr zu bringen.
licher Herkunft, unbeschadet der Verwendung von Fett-
stoffen nichtpflanzlicher Herkunft als Emulgatoren oder
§4
als Bestandteile emulgierender oder geschmackgeben-
der Lebensmittel, hergestellten Zubereitungen, deren (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sol-
Gesamtfettgehalt mindestens 39 vom Hundert und che Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art, welche
höchstens 41 vom Hundert des Gewichts beträgt; der zum Genuß für Menschen nicht bestimmt sind, keine
Anteil an Fettstoffen nichtpflanzlicher Herkunft darf ins- Anwendung.
gesamt 2 vom Hundert des Gewichts nicht übersteigen,
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
wobei der Anteil an Milchfett nicht höher als 1 vom Hun-
Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung in Gebiete
dert des Gewichts sein darf.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeug-
das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feil- nisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses
halten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungs-
an andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen und Inver- bereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen
kehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
Herstellen und die Abgabe in Genossenschaften oder
ähnlichen Einrichtungen für deren Mitglieder oder in §5
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§2
1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-
( 1) Margarine und Halbfettmargarine, die zur Abgabe margarine nicht in Fertigpackungen oder
an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbs-
mäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine in
werden. Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise mit den dort vorgeschriebe-
(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die dort nen Angaben gekennzeichnet ist,
genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im
in den Verkehr bringt,
Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung oder
(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbun- oder
denen Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga- getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
ben an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich sicht-
bar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben sind (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
1. der Hinweis „Zum Braten und Backen nicht geeig- tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
net", Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit geahndet werden.
der Füllung.
§6
Der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn
Halbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu 25 Gramm Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
abgegeben wird. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen
werden.
§3
§7
Es ist verboten
(1) Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfs-
1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Art, gegenständegesetzes bleiben unberührt.
die den dort vorgeschriebenen Anforderungen an den
Gesamtfettgehalt oder dessen Zusammensetzung (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht
nicht entsprechen, Halbfettmargarine der Margarine gleich.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 26. Februar 1986
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
vom 5. Juni 1968 (BGBI. I S. 601 ), der durch Artikel 4 des ,,(9) Auf die Durchführung der Prüfungen im
Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl.I S. 1581) geän- Zweiten Prüfungsabschnitt sind Absatz 1 Satz 3
dert worden ist, wird mit Zustimmung d~s Bundesrates bis 5, Absatz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7
verordnet: nicht anzuwenden."
Artikel 1 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Approbationsordnung für Apotheker vom ,,(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen
23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unter-
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 brechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt
S. 1487), wird wie folgt geändert: werden. Jede Prüfung soll mindestens 20 Minuten
dauern."
1. § 7 wird wie folgt gefaßt: 4. § 23 wird aufgehoben.
,,§ 7
Art der Prüfung 5. Anlage 10 zu § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
Im Ersten Prüfungsabschnitt wird schriftlich, im
Artikel 2
Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt mündlich
geprüft." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-
Apothekerordnung auch im Land Berlin.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Der Zweite und der Dritte Prüfungsabschnitt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
werden vor einer Prüfungskommission abgelegt." in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 329
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 - 1 'Bvl 15/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 353 d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) ist mit dem Grundge-
setz vereinbar, soweit die in dieser Bestimmung unter
Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der
Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke
ohne oder gegen den Willen des von der Bericht-
erstattung Betroffenen erfolgt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 1. März 1986
Tag Inhalt Seite
21. 2. 86 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/86 - Beitritt Spaniens und Portu-
gals - EGKS) ................................................................... 478
613-2-1
3. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
4. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung der Anwendungsbedingul]gen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Strecken-
gebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
5. 2. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen
der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
7. 2. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Prela dieser Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 2. 86 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 1801 (32 15. 2. 86) 15. 2.86
7400-1
14. 2. 86 Siebte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 2097 (37 22. 2. 86) 10. 4.86
96-1-2-87
20. 2. 86 Verordnung Nr. 2/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2353 (41 28. 2. 86) 10. 3. 86
9500-4-6-4
5. 2. 86 Neunzigste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
der Funkfrequenzen) 2354 (41 28. 2. 86) 10.4. 86
96-1-2-1
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 331
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 7 /86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren monetären
Koeffizienten L 2/10 4. 1.86
3. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 9/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Schafe L 2/14 4. 1.86
7. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 23/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabge-
setzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln L 5/5 8. 1.86
14. 1. 86 Verordnung (EWG) N.r- 66/86 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Ne I ke n und
Rosen mit Ursprung in bestimmten Ländern L 12/12 16. 1. 86
15. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 67 /86 der Kommission über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von vorübergehend haltbar gemachten
Himbeeren L 12/13 16. 1. 86
17. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 90/86 der Kommission zur Eröffnung der Mög-
lichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem
Traubenmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das
Wirtschaftsjahr 1985/86 L 14/8 18. 1. 86
20. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 96/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 2918/85 des Rates
hinsichtlich der Verlagerung von Weichweizen nach Irland L 15/7 21. 1. 86
20. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 112/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2918/85 über den Wiederverkauf in Irland und in
Nordirland von Getreide aus Beständen der britischen und der
irischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Viehfütterung L 17 /1 23. 1.86
24. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 142/86 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen
bestimmter lntery~ntionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 L 19/8 25. 1. 86
24. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 143/86 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 3061 /84 hinsichtlich der Einreichungs-
fristen für die O I i v e n anbaumeldungen für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 19/13 25. 1. 86
27. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 163/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2182/77 über Durchführungsbestimmungen für
den Verkauf von gefrorenem Ri ndfl ei sch aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft L 21/9 28. 1.86
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 164/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3007 /84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Sc h a ffl e i s c h L 21/10 28. 1.86
27. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 165/86 der Kommission über Sondermaßnah-
men zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien L 21 /12 28. 1.86
27. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 231 /86 des Rates über den Transfer von
300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der britischen Inter-
ventionsstelle nach Italien zur Verwendung in der Tierfütterung L 29/1 4. 2.86
3. 2. 96 Verordnung (EWG) Nr. 236/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2189/85, (EWG) Nr. 2607 /85, (EWG)
Nr. 2390/85 und (EWG) Nr. 2273/85 für den Weinsektor L 29/13 4. 2.86
3. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 237 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1986 L 29/15 4. 2.86
5. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 257 /86 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein L 31 /18 6. 2.86
12. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission über den höchstzu-
lässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der
Gemeinschaft, q_ie vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie
während einer Ubergangszeit in eingeführten Weinen L 38/13 13. 2.86
18. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 350/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2607 /85 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 42/6 19. 2.86
19. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 366/86 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Einfuhr von getrockneten Weintrauben,
bestimmten Sauerkirschen und vorübergehend haltbar gemach-
ten Himbeeren aus Spanien und Portugal L 43/21 20. 2.86
19. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 368/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 231 /86 des Rates über den
Transfer von 300000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der
britischen Interventionsstellen nach Italien zur Verwendung in der
Tierfütterung L 43/23 20. 2.86
Andere Vorschriften
7. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 60/86 des Rates zur Festlegung der Regelung,
die Spanien und Portugal bis zum 28. Februar 1986 im Handel mit
bestimmten Drittländern anwenden L 12/1 16. 1. 86
20. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 104/86 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schu-
hen in die Gemeinschaft L 16/5 22. 1.86
20. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 113/86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit
Ursprung in Japan L 17/2 23. 1. 86
20. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 114/86 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der für den Fischereisektor erlassenen Verordnungen
(EWG) Nr. 3721 /85, (EWG) Nr. 3730/85, (EWG) Nr. 3734/85 und
(EWG) Nr. 3777 /85 bis zum 31. Dezember 1986 L 17/4 23. 1.86
21. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 119/86 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 17/13 23. 1.86
20. 1. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 123/86 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 zur Fest-
legung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten
der Organe L 18/1 24. 1.86
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 333
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 1.86 Verordnung (EWG) N~. 130/86 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten
Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 18/21 24. 1.86
20. 1.86 Verordnung (EWG) Nr. 139/86 des Rates zur Festlegung der allge-
meinen Regeln für den Absatz von im Rahmen der Destillation gemäß
den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 gewon-
nenem Alkohol aus Beständen der Interventionsstellen L 19/1 25. 1.86
14. 1. 86 Verordnung (EWG) Nr. 182/86 des Rates zur Festsetzung von
Höchstmengen für die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in
bestimmten Drittländern nach Spanien und Portugal L 26/1 31. 1. 86
27. 1.86 Verordnung (EWG) Nr. 193/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(1986) L 25/1 31. 1.86
27. 1.86 Verordnung (EWG) Nr. 232/86 des Rates zur Festlegung von Durch-
führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 über
die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung für 1986 L 29/3 4. 2.86
31. 1.86 Verordnung (EWG) Nr- 235/86 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Magnetband-
geräten mit Ursprung in Südkorea L 29/12 4.2.86
27. 1.86 Verordnung (EWG) Nr. 241 /86 des Rates zur Einfuhr mengenmäßiger
Beschränkungen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika L 30/1 5. 2.86
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 244/86 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 16.02 B III b) ex 1 ex aa) (33) des im
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 149/86 zur Festsetzung der Aus-
fuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor enthaltenen Schemas L 30/8 5. 2.86
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 252/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 31/9 6. 2.86
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 253/86 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen L 31 /12 6. 2.86
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 254/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen
Beschränkungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Spanien
und Portugal ausgenommen, für Sardinen- und Thunfischkonserven
aus Spanien L 31/13 6. 2.86
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 255/86 der Kommission zur Aussetzung der
bei der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Perso-
nen Portugals und Marokkos L 31 /15 6. 2.86
5. 2.86 Verordm1ng (EWG) Nr. 256/86 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Flachsfasern und Hanffasern L 31/16 6. 2.86
5. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 258/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarif-
nummer 70.12 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 31 /19 6. 2.86
3. 2.86 Entscheidung Nr. 259/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1986
gemäß Ents~_heidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 31 /20 6. 2.86
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 264/86 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe
mit Ursprung in Schweden und zur Vereinnahmung des vorläufigen
Antidumpingzolls L 32/1 7. 2. 86
4. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 265/86 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektroni-
scher Waagen mit Ursprung in Japan L 32/4 7. 2. 86
6. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 271 /86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B ex
II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 32/14 7. 2.86
10. 2. 86 Verordnung (EW~) Nr. 293/86 der Kommission zur Festlegung einer
Regelung für die Uberwachung der Einfuhren von Gelbflossenthun zur
industriellen Herstellung von Waren der Nummer 16.04 des Gemein-
samen Zolltarifs nach Frankreich L 35/7 11. 2. 86
10. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 296/86 der Kommission über die Durch-
führung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs und des
Umwandlungsverkehrs im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985
einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie im Handel
zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten, solange in diesem
Handel Zölle erhoben werden L 36/5 12. 2. 86
10. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 297/86 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen
und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer L 36/9 12. 2. 86
11. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 314/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer Lagerprämie für bestimmte
Fischereierzeugnisse L 39/8 14. 2. 86
11. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 315/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 48.21 F II des Gemeinsamen Zolltarifs L 39/15 14. 2.86
14. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 330/86 der Kommission über die Aufteilung für
1986 der für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 40/12 15. 2.86
13. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 331 /86 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von der Gemeinschaftsregelung für den Referenzpreis
bei den nach Portugal eingeführten Fischereierzeugnissen L 40/14 15. 2.86
14.2.86 Verordnung (EWG) Nr. 332/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Antimonoxide der Tarifstelle 28.28 ex N des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 40/15 15. 2. 86
14. 2.86 Verordnung (EWG) Nr. 333/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 40/16 15. 2.86
14. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 338/86 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahr-
räder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Anti-
dumpingzolls L 40/25 15. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 343/86 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hin-
sichtlich der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Dritt-
ländern L 41 /15 18. 2.86
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1986 335
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 344/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 2077 /85 hinsichtlich der
Sicherheiten L 41115 18.2.86
18. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 349/86 der Kommission zur Aussetzung
bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 über die
Zahlung der Erstattungen für Butter, ausgeführt in Form von bestimm-
ten, nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren L 42/5 19. 2. 86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 355/86 des Rates zur Änderung des Verzeich-
nisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 hinsichtlich
des Umwandlungsverkehrs L 43/1 20.2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 356/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine be-
stimmte Art von Polyvinylpyrrolidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a)
des Gemeinsamen Zolltarifs L 43/2 20.2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 357 /86 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1531 /85 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der Tarifstelle
ex 28.55 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 43/4 20. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 358/86 des Rates zur aufgrund des Beitritts
Portugals erfolgenden Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1523/85, (EWG) Nr. 1524/85, (EWG) Nr. 1525/85, (EWG)
Nr. 1526/85 und (EWG) Nr. 1527/85 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1985/86) L 43/5 20. 2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 35Q/86 des Rates zur aufgrund des Beitritts
Spaniens erfolgenden Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1520/85, (EWG) Nr. 1521 /85 und (EWG) Nr. 1522/85 zur Eröff-
nung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Weine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985/86) L 43/6 20.2.86
17. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 360/86 des Rates zum Erlaß von Vorschriften
über die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischerei-
erzeugnisse in Spanien und Portugal L 43/8 20. 2.86
18. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 365/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 43/18 20.2.86
19. 2. 86 Verordnung (EWG) Nr. 369/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff
von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des
wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 43/25 20. 2.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3668/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der
Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
(1986) (ABI. Nr. L 354 vom 30. 12. 1985) L 25/30 31. 1.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 67/86 der Kommission
vom 15. Januar 1986 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
vorübergehend haltbar gemachten Himbeeren (ABI. Nr. L 12 vom
16. 1. 1986) L 30/16 5. 2.86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission
vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den
gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder ge-
kühlte Fische (ABI. Nr. L 351 vom 28. 12. 1985) L 40/31 15. 2.86
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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