Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 31
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen
aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch den Bund
(Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung)
Vom 2. Januar 1986
Auf Grund des 3. um den Leistungszuschlag gemäß § 59 des Reichs-
- durch Artikel 1 Nr. 4 7 des Hinterbliebenenrenten- knappschaftsgesetzes
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Jyli 1985 zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist mit dem Vom-
(BGBI. 1 S. 1450) eingefügten § 1395 c der Reichs- hundertsatz, der sich als Verhältniswert der Werteinhei-
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt ten für Erziehungszeiten zu den Gesamtwerteinheiten
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten ergibt, zu vervielfältigen. Das Ergebnis dieser Rechnung
bereinigten Fassung, ist der zu erstattende Betrag.
- durch Artikel 2 Nr. 36 des Hinterbliebenenrenten- (2) Die Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilita-
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985 tion gemäߧ 1 Nr. 6 werden im gleichen Verhältnis wie
(BGBI. 1S. 1450) eingefügten § 11 7 c des Angestell- Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur Wert-
tenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetz- einheiten berücksichtigt, die auf Zeiten beruhen, die bis
blatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich- zum Ablauf des dem Zeitpunkt der Antragstellung vor-
ten bereinigten Fassung und aufgegangenen Kalenderjahres zurückgelegt wurden.
- durch Artikel 3 Nr. 31 des Hinterbliebenenrenten-
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985 §3
(BGBI. 1 S. 1450) angefügten §. 140 a Abs. 2 des
Durchführen der Abrechnung
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver- Die Durchführung der Abrechnung obliegt dem Bun-
öffentlichten bereinigten Fassung desversicherungsamt. Die auf die Rentenversicherung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der der Arbeiter entfallenden Erstattungsbeträge werden
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: auf die einzelnen Versicherungsträger nach dem Ver-
hältnis der Beitragseinnahmen verteilt.
§ 1
§4
Erstattungsfähige Aufwendungen
Abschlagszahlungen
Aufwendungen im Sinne des § 1395 c der Reichs-
versicherungsordnung, des § 117 c des Angestellten- Der Bund leistet jeweils zum Postzahltermin monat-
versicherungsgesetzes und des § 140 a Abs. 2 des liche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel
Reichsknappschaftsgesetzes sind der für das jeweilige Kalenderjahr im Bundeshaushalt
veranschlagten Erstattungsbeträge. Ist der jährliche
1 . Versichertenrenten, Erstattungsbetrag höher als die Summe der monat-
2. Hinterbliebenenrenten, einschließlich der Erhö- lichen Abschlagszahlungen, ist der Restbetrag unver-
hungsbeträge bei Waisenrenten, züglich nach der Feststellung des Bundesversiche-
rungsamtes zu zahlen; in einem Kalenderjahr geleistete
3. Abfindungen für Witwen- oder Witwerrenten,
Überzahlungen sind bei den monatlichen Abschlags-
4. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- zahlungen des nächsten Kalenderjahres unverzüglich
versicherung der Rentner, auszugleichen.
5. Knappschaftsausgleichsleistungen, §5
6. Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§2
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hin-
Berechnen der Erstattungsbeträge terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes
auch im Land Berlin.
( 1 ) Die gezahlten Gesamtaufwendungen gemäß § 1
Nr. 1 bis 5 sind §6
1 . um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher- Inkrafttreten
versicherung,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2. um die Kinderzuschüsse und 1986 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres
beim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Berichtigung
des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 30. Dezember 1985
In Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
( § 59 Abs. 1 Satz 7 des Arbeitsförderungsgesetzes)
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2484) muß es statt „Berufsbildungsabschluß" richtig
,,Berufsausbildungsabschluß" heißen.
Bonn, den 30. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. R. Schmidt
1
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1986 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
23. 12. 85 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungs..;
mittelhandwerk ............. _..................................... ; ........... • • • • • • • • • • • •
neu: 800-21-1-129
23. 12. 85 Veror~nung über die Berufsausbildung zlJm Textillaboranten/zur Textillaborantin (physikalisch-
techn1sch) ...................................·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
neu: 800-21-1-130
30. 12.85 Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt 23
neu: 7822-7 -1; 7822-2-5, 7822-3-9
2. 1. 86 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen aus der Anrechnung von Kindererziehungs-
zeiten durch den Bund (Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
neu: 8232-45
30. 12.85 Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 32
810-1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *)
Vom 23. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch bildung anzurechnen ist, beginnen die petriebliche Aus-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 bildung im zweiten Ausbildungsjahr.
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: §3
§ 1 Berufsfeldbreite Grundbildung
Staatliche Anerkennung des_ Ausbildungsberufes Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Nahrungs- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
mittelhandwerk/Fachverkäuferin im Nahrungsmittel- liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung
handwerk wird staatlich anerkannt. und die Ausbildung ln der Berufsschule nach den lan-
desrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrund-
§2 bildungsjahr -erfolgen.
Ausbildungsdauer
§·4
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
Ausbildungsberufsbild
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften
_eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
nach einer Rechtsverordnung gemäß §_ 29 Abs. 1 des _ die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 . Berufsbildung,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- bes, -
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil l
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- (3) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des je-
gieverwendung, weiligen Handwerks durchzuführen.
5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
6. Anwenden lebensmittel- und gewerberechtlicher in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben
Vorschriften, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
7. Bedienen und Pflegen von Arbeitsgeräten, Maschi- 1. Waren verkaufsgerecht herrichten und dekorieren,
nen und Anlagen im Verkaufsbereich,
2. Preisschild unter Anwendung der Plakatschrift
8. Lagern und Kontrollieren von Waren, gestalten,
9. Umgang mit Kunden, 3. Verkaufsgespräch führen,
10. Präsentieren von Waren und Dekorieren, 4. Wiegen, Verpacken und Ermitteln der Kaufsumme
11 Werbung und Verkaufsförderung, von Waren.
12. Warenangebote, Preisbildung und Auszeichnung, (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
13. Beraten und Bedienen von Kunden,
genden Gebieten schriftlich lösen:
14. Verpacken und Ausliefern von Waren,
1. Beschreiben von Erzeugnissen unter Berücksichti-
15. Geld- und Geschäftsverkehr, gung der Zusammensetzung und Herstellung,
16. Umgang mit Waren.
2. Beschreiben von Werbemöglichkeiten im Verkauf,
§5 3. Anwenden der Grundrechenarten, Bruch- und Pro-
zentrechnung an berufsspezifischen Beispielen,
Ausbildungsrahmenplan
4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
Die sc;hriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte „Bäcke-
Fälle berücksichtigen.
rei/Konditorei" und „Fleischerei" nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah- che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende
§9
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak- Abschlußprüfung
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§6
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsplan soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (2) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jewei-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen ligen Handwerks durchzuführen.
Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§7 insgesamt höchstens 6 Stunden 6 Arbeitsproben
Berichtsheft
durchführen, von denen 3 Arbeitsproben auf die Fertig-
keiten entfallen, die Gegenstand der Berufsausbildung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines in den Schwerpunkten sind. Es kommen in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit 1. in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, insbeson-
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
dere:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen. a) Beraten von Kunden und Verkaufen von Waren
unter Berücksichtigung lebensmittelrechtlicher
§8 Vorschriften,
Zwischenprüfung
b) Annehmen und Bearbeiten einer Bestellung unter
Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine c) Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende von Waren unter Einsatz eines selbsthergestell-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
ten Werbemittels;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, und zwar
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im a) in dem Schwerpunkt „Bäckerei/Konditorei" ins-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- besondere:
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die aa) dekoratives Herrichten von Waren als Prä-
Berufsausbildung wesentlich ist. sent,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 3
bb) Einteilen, Aufschneiden und Verpacken von 3. im Prüfungsfach
Backwaren und Torten, Wirtschafts- und
cc) Zusammenstellen und Dekorieren einer bun- Sozialkunde 60 Minuten.
ten Platte; (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
b) in dem Schwerpunkt „Fleischerei" insbesondere: besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
aa) Portionieren und verkaufsgerechtes Herrich-
ten von Fleischteilstücken, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
bb) Herrichten und Dekorieren einer Aufschnitt-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
platte,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
cc) Herstellen von Hackfleisch und Hackfleisch- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
erzeugnissen. gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich fungsfächer das doppelte Gewicht.
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
1. im Prüfungsfach Technologie: Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
a) Beschreiben eines Verkaufsvorganges unter stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Berücksichtigung unterschiedlicher Kundentypen
und unterschiedlicher Kaufmotive,
§10
b) Beschreiben von Vorgängen im Geld- und
Geschäftsverkehr, Aufhebung von Vorschriften
c) Erklären von verkaufstechnischen Sonderfällen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
d) Unterscheiden von Waren und Erzeugnissen nach
ihrer Zusammensetzung, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, i,nsbe-
e) Darstellen der Verwendungsmöglichkeiten von sondere für die Ausbildungsberufe Gewerbegehilfe im
Waren, Bäckerhandwerk, Gewerbegehilfe im Fleischerhand-
f) Lagern von Waren unter Berücksichtigung der werk, Gewerbegehilfe im Konditorhandwerk und Ver-
Qualitätserhaltung, käufer im Nahrungsmittelhandwerk, sind vorbehaltlich
des § 11 nicht mehr anzuwenden.
g) Beschreiben der Funktion und Einsatzmöglich-
keiten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
h) lebensmittel- ünd gewerberechtliche Vorschrif- § 11
ten, Übergangsregelung
i) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
a) Prozentrechnen und Mischungsrechnen, Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
b) Berechnen von Verkaufspreisen; schriften dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche § 12
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Berlin-Klausel
Die Frngen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten, §13
2. im Prüfungsfach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Technische Mathematik 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn.den 23. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin
im Nahrungsmittelhandwerk
1. Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zu vermitteln
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 4 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, insbesondere Beschaffung, Ferti-
gung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des während der
ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
schutz und rationelle bei den Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
(§ 4 Nr. 4)
berufstypische Unfallquellen und -situationen
beschreiben
c) Gefahren des elektrischen Stroms
beschreiben
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 5
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften über die Feuer-
verhütung und die Brandschutzeinrichtungen
nennen
e) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht
entzündlichen Stoffen ausgehen, nennen
f) Verhalten bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen
h) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel unter Berücksichtigung des Bundes-
seuchengesetzes verwenden
i) Abfälle unter Berücksichtigung der gesetz-
liehen Bestimmungen beseitigen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Ausführen von a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
Hygienemaßnahmen
(§ 4 Nr. 5) b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der
Hygienevorschriften einrichten und
sauberhalten
c) Hygienevorschriften bei der Auswahl der
Arbeitskleidung und der persönlichen
Hygiene beachten
d) Hygienevorschriften im Umgang mit Lebens-
mitteln anwenden
6 Anwenden lebensmittel- a) berufsbezogene lebensmittel- und gewerbe-
und gewerberechtlicher rechtliche Vorschriften anwenden
Vorschriften
(§ 4 Nr. 6) b) die für den Betrieb einer Gaststätte
geltenden Vorschriften nennen
7 Bedienen und Pflegen a) Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der
von Arbeitsgeräten, Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen
Maschinen und Anlagen beschreiben X
im Verkaufsbereich
(§ 4 Nr. 7) b) Funktion der Waagen beschreiben X
c) Waagen, einschließlich automatischer
Waagen, bedienen X
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
d) Arbeitsgeräte handhaben X
e) Maschinen und Anlagen unter Beachtung
der Bedienungsanleitung und der Sicher-
heitsvorschriften bedienen X
f) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen X
g) Platten und Verkaufsbleche reinigen
und pflegen X
h) Arbeitsgeräte, Maschinen und Anlagen
reinigen und pflegen X
8 Lagern und Kontrollie- a) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen
ren von Waren nennen X
(§ 4 Nr. 8)
b) Einflüsse von Temperatur, Licht. und
Feuchtigkeit auf die Haltbarkeit der
Waren erläutern X
C) Waren bei der Annahme auf Gewicht
und Menge prüfen X
d) Waren kühlen X
e) Waren unter Berücksichtigung äußerer
Einflüsse lagern X
f) Verpackungsmaterialien lagern X
9 Umgang mit Kunden a) Anforderungen an das Verkaufspersonal
(§ 4 Nr. 9) erläutern X
b) Kundentypen unterscheiden X
c) Kundengespräche führen X
10 Präsentieren von a) Waren in Reihe, Stapel, Kombinationen und
Waren und Dekorieren Gruppen präsentieren, Besonderheiten
(§ 4 Nr. 10) herausstellen X
b) Speisen und Getränke anbieten, herrichten
und überreichen X
11 Werbung und a) Werbemittel beschreiben und Werbe-
Verkaufsförderung möglichkeiten erläutern X
(§ 4 Nr. 11)
b) Plakatschrift schreiben X
c) Hinweis- und Preisschilder anfertigen X
12 Warenangebote, a) Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere
Preisbildung Genossenschaften und Kooperationsformen,
und Auszeichnung beschreiben X
(§ 4 Nr. 12)
b) Bedeutung von Angebot und Nachfrage
auf die Preisbildung erklären X
c) Zusammensetzung von Verkaufspreisen
darstellen X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 7
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
d) Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse X
und Waren des Ausbildungsbetriebes
unterscheiden
13 Beraten und Bedienen a) Waren anbieten X
von Kunden
b) Menge und Gewicht bestimmen X
(§ 4 Nr. 13)
c) Verkaufspreis berechnen X
d) Waren verpacken und aushändigen X
14 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auswählen X
Ausliefern von Waren
b) Verpackungstechniken anwenden X
(§ 4 Nr. 14)
15 Geld- und Geschäfts- a) bare, halbbare und bargeldlose Zahlungs-
verkehr mög!ichkeiten nennen X
(§ 4 Nr. 15)
b) Funktion und Bedienung der gebräuchlichen
Kassen erläutern X
c) Geschäftsgänge durchführen X
d) Rabatte und Skonti berechnen X
e) an der Ladenkasse kassieren X
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen
und weiterleiten X
A. B ä c k e r e i / K o n d i t o r e i
16 Umgang mit Waren a) Arten und Sorten der Rohstoffe und Halb-
(§ 4 Nr. 16) fabrikate X
b) Grundrezepte und ihre Abwandlungen
beschreiben X
C) Herstellungsverfahren für Backwaren
darstellen X
d) Herstellungsarten und Haltbarkeit
verschiedener Füllungen beschreiben X
e) Trockenfrüchte nach Herkunft und
Verwendungsmöglichkeiten beschreiben X
f) Zuckerglasur nach Herstellungsart und
Verwendung unterscheiden X
g) Schlagsahne zubereiten X
h) Garnierarbeiten mit Schlagsahne ausführen X
i) Früchte entsprechend der Verwendung
vorbereiten X
k) Backwaren aprikotieren, glasieren, zuckern X
1) Torten und Desserts mit Dekorteilchen
belegen X
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
8. Fleischerei
1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse .
1 2
1 2 3 4
17 Umgang mit Waren a) verschiedene Fleischarten unterscheiden X
(§ 4 Nr. 16)
b) Fleischteilstücke bezeichnen X
C) Fleisch nach Fleisch-Fett-Knochen-
Verhältnis beurteilen X
d) Verkehrsbezeichnungen für Fleisch und
Fleischerzeugnisse unterscheiden X
e) Fleischerzeugnisse nach ihrer Zusammen-
setzung unterscheiden X
f) Fleischerzeugnisse nach Herstellungs-
verfahren unterscheiden X
g) Wurst- und Fleischwaren aufschneiden X
h) Fleischteilstücke zu Gulasch zuschneiden X
i) Rollbraten wickeln X
k) Fleischspieße stecken X
1) Wurstplatte legen X
.
II. Berufliche Fachbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1 bis 7 die unter 1. lfd. Nr. 1 bis 7 aufgeführten während der
aufgeführten Teile des Fertigkeiten und Kenntnisse gesamten Ausbildung
Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln
2 Lagern und a) Bedeutung von Inventur und Lagerkontrolle
Kontrollieren von Waren erläutern X
(§ 4 Nr. 8) b) Waren auf Qualität prüfen X
c) Waren unter Berücksichtigung unter-
schiedlicher Haltbarkeit lagern X
d) Waren regelmäßig auf Bestand und
Haltbarkeit kontrollieren X
e) Waren in Kühlanlagen und Kühlgeräten
lagern X
f) Lagerkontrolle und Inventur unter Anleitung
durchführen X
g) Verkaufslager verwalten X
3 Umgang mit Kunden a) Verhalten gegenüber Kunden insbesondere
(§ 4 Nr. 9) bei verkaufstechnischen Sonderfällen,
Reklamationen und Kundenandrang,
beschreiben X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 9
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
b) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitte·ln X
c) Verbraucherverhalten beurteilen .X
4 Präsentieren von Waren a) Waren im Verkaufsraum auslegen, garnieren
und Dekorieren und dekorieren X
(§ 4 Nr. 10)
b) Schaufenster werbewirksam gestalten X
c) Schaufenster zu besonderen Anlässen
gestalten X
d) Präsentpackungen zusammenstellen und
dekorieren X
5 Werbung und Verkaufs- a) Werbern ittel anfertigen X
förderung
b) Werbemittel einsetzen X
(§ 4 Nr. 11)
c) Waren verkaufsfördernd herrichten und
plazieren X
6 Warenangebote, a) Arten und Sorten von Handelswaren
Preisbildung und beschreiben X
Auszeichnung
b) Warenangebote nach Qualitätsunter:-
(§ 4 Nr. 12)
schieden und Preis beurteilen X
c) Waren unter Berücksichtigung der
Gestaltung des Handelswarensortiments
auswählen X
d) /Waren auszeichnen X
e) Warenbestellisten vorbereiten X
f) Verkaufspreise nach vorgegebenen Daten
berechnen X
7 Beraten und Bedienen a) Verkaufsgespräch führen X
von Kunden
b) Bestellungen entgegennehmen und
(§ 4 Nr. 13)
bearbeiten X
C) Kunden beraten X
8 Verpacken und a) Geschenke dem Anlaß entsprechend
Ausliefern von Waren verpacken und dekorieren X
(§ 4 Nr. 14)
b) Waren versandfertig verpacken X
c) Waren unter Berücksichtigung produkt-
bezogener Besonderheiten transportieren
und beim Kunden herrichten X
9 Geld- und Geschäfts- a) Steuerarten nennen X
verkehr
b) Versicherungsarten und ihre Bedeutung für
(§ 4 Nr. 15)
den Betrieb nennen X
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildµngshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
C) branchenübliche Abrechnungsformen
anwenden X
d) Tageseinnahmen abrechnen X
e) bei der Erfassung statistischer Daten über
Waren, Produktion, Kosten und Umsatz
mitwirken X
f) Formvorschriften des schriftlichen
Geschäftsverkehrs ~nwenden, insbesondere
Lieferscheine, Rechnungen und Quittungen
ausstellen X
g) Unterlagen für die buchführende Stelle
zusammenstellen X
h) verkaufstechnische Sonderfälle,
insbesondere Reklamationen, Gutschriften
und Ersatzleistungen, bearbeiten X
A. Sch w e r p u n kt B ä c k e r e i / K o n d i t o r e i
zeitlicher
10 Umgang mit Waren unter Berücksichtigung des jeweiligen Richtwert
in
(§ 4 Nr. 16) Handwerks: Monaten
a) Rohstoffe für die Herstellung von
Speiseeis nennen X
b) Verfahren für die Herstellung von
Speiseeis beschreiben X
C) Bedeutung von diätetischen Back-
und Süßwaren nennen X
d) Erzeugnisse nach Form und
Zusammensetzung unterscheiden X
e) Torten, Kuchen und Desserts
einteilen und aufschneiden X
f) bunte Platten unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche zusammen-
stellen und dekorieren X
g) verschiedene Tortenstücke zu einer 6
Torte zusammensetzen X
h) feine Backwaren schneiden, füllen,
dekorieren und verpacken X
i) Schokoladen- und Marzipan-
erzeugnisse dekorativ herrichten,
insbesondere stanniolieren, garnieren,
Sch leiten binden X
k) Eisspeisen, Eisbecher und Schlag-
sahne anrichten X
1) Backzettel und Anleitung erstellen X
m) Erzeugnisse nach vorgegebenen
Bewertungskriterien beurteilen X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 11
8. Schwerpunkt Fleischerei
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
zeitlicher
Richtwert
11 Umgang mit Waren in
Monaten
(§ 4 Nr. 16)
a) Verwendungsmöglichkeiten von
Fleisch und Fleischerzeugnissen
erläutern X
b) Fleisch nach Farbe, Zartheit und Saft-
haltevermögen beurteilen X
c) Fleisch pfannenfertig herrichten X
d) Braten und Fleischgerichte
zubereiten x
e) ladenfertige Fleischteilstücke
auslösen X
f) ladenfertig zerlegtes Fleisch zu
Schnitzeln, Rouladen, Koteletts,
6
Steaks, Braten-, Koch- und Suppen-
fleisch zuschneiden und herrichten X
g) Hackfleisch und Hackfleisch-
erzeugnisse vorbereiten und herstellen X
h) Aufschnittplatten, Braten- und Dekor-
platten herrichten und garnieren X
i) Mayonnaisen, Sülzen, Fleisch- und
Feinkost~alate anrichten X
k) kalte Büfetts zusammenstellen und
aufbauen X
1) Fleisch und Fleischerzeugnisse nach
den-jeweils gültigen fachlichen
Leitsätzen beurteilen X
t2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (physikalisch-technisch)*)
Vom 23. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Erfassen von Kenndaten,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch 1 5. Analysieren und Mikroskopieren von Materialien,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 252fj) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 16. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- und der Eigenschaften von Textilfasern,
ordnet: 17. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus
§ 1 und der Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Physikalisch-technologisches Prüfen des Aufbaus
und der Eigenschaften von textilen Flächengebil-
Der Ausbildungsberuf Textillaborant (physikalisch- den,
technisch)/Textillaborantin (physikalisch-technisch)
wird staatlich anerkannt. 19. Prüfen des Gebrauchsverhaltens von Textilien.
§ 2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung,
§5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, Ausbildungsplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
gieverwendung, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Pflegen und Kontrollieren von Arbeitsgeräten und
Laboratoriumseinrichtungen, §6
6. Auswerten, Darstellen und Interpretieren von Berichtsheft
Arbeitsergebnissen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
7. Mitwirken bei Fertigungsabläufen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
8. Kenntnisse des Textil-Prüfwesens, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
9. Klima und seine Bedeutung, regelmäßig durchzusehen.
10. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von
Textilfasern,
§7
11. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von
Zwischenprüfung
Garnen und Zwirnen,
1 2. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
textilen Flächengebilden, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
13. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, fender Nummer 13, 15, 17 und 18 für das zweite Ausbil-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 13
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff 6. Vorbereiten von Proben zur Bestimmung des
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ' Gebrauchsverhaltens von Textilien, Durchführen
einer Prüfung sowie Auswerten, Darstellen und Inter-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
pretieren der Ergebnisse.
insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
1. Vorbereiten von Proben, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Erfassen von Kenndaten, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
3. Analysieren von Material und Mikroskopieren, Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
4. Bestimmen von Faserfeinheit und Faserlänge,
1. Im Prüfungsfach Technologie:
5. Bestimmen von Feinheit, Drehung und Konstruktion
von Garnen und Zwirnen sowie Erstellen eines Kraft- a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Längenänderungsdiagramms, Energieverwendung,
6. Unterscheiden von Konstruktionen textiler Flächen- b) Beschreibung eines Fertigungsablaufs,
gebilde, Bestimmen von Länge, Breite, Dicke und c) Textil-Prüfwesen,
Gewicht sowie Errechnen daraus abgeleiteter Kenn-
größen. d) Einfluß des Klimas auf Eigenschaften von Texti-
lien,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
e) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
wendung von Textilfasern,
genden Gebieten schriftlich lösen:
f) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
wendung von Garnen und Zwirnen,
gieverwendung,
g) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-.
2. Herkunft und Eigenschaften wesentlicher Natur- und
wendung von textilen Flächengebilden,
Chemiefasern,
h) Probenahme und Probenvorbereitung,
3. Grundlagen des Textil-Prüfwesens,
i) Verfahren zur Prüfung des Aufbaus und der Eigen-
4. Konstruktionsmerkmale von Garnen und Zwirnen,
schaften von Textilien,
5. Konstruktion textiler Flächengebilde,
k) Auswahl und Beschreibung von Verfahren zur
6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- Prüfung des Gebrauchsverhaltens von Textilien,
spezifische Aufgaben.
1) Bedeutung der Prüfdaten für die Praxis;
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bezogene Fälle berücksichtigen.
a) Berechnung fachspezifischer abgeleiteter Kenn-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfdauer kann insbe- daten,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Statistische Auswertung von Meßergebnissen;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Normgerechte Darstellung von Konstruktions-
§8 merkmalen von Garnen und Zwirnen,
Abschlußprüfung b) Normgerechte Darstellung von textilen Flächen-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der gebilden,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie c) Grafische Darstellung von Prüfergebnissen;
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
insgesamt höchstens 8 Stunden 6 Arbeitsproben aus-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
bezogene Fälle berücksichtigen.
1. Erfassen von Kenndaten,
2. Analysieren von Material, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen· Höchstwerten auszugehen:
3. Vorbereiten von Faserproben, Durchführen von Prü-
fungen sowie Auswerten, Darstellen und Interpretie- 1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
ren der Ergebnisse,
4. Vorbereiten von Garn- und Zwirnproben, Durchfüh- 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
ren von Prüfungen sowie Auswerten, Darstellen und
Interpretieren der Ergebnisse, 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
5. Vorbereiten von Proben textiler Flächengebilde,
Durchführen von Prüfungen sowie Auswerten, Dar- 4. im Prüfungsfach
stellen und Interpretieren der Ergebnisse, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- insbesondere für den Ausbildungsberuf Textillaborant
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- (mechanisch-technologisch) /Textillaborantin (mecha-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. nisch-technologisch) sind vorbehaltlich des § 1 O nicht
mehr anzuwenden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in § 10
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Übergangsregelung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- schriften dieser Verordnung.
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
§ 11
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- Berlin-Klausel
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
§9 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 12
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Inkrafttreten
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1 985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 15
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin
(physikalisch-technisch)
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung (§ 3 Nr. a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
C) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen und Aufgaben und Arbeits-
weise der betriebsverfassungsrechtlichen
bzw. personalvertretungsrechtlichen während der
Organe des ausbildenden Betriebes gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbei~svertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Gefahren im Umgang mit gefährlichen
Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4) Arbeitsstoffen und dem elektrischen
Strom erläutern
C) Verhaltensregeln im Brandfall nennen
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1
2 1 3 1 4
1 2 3 4
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen beschreiben und
ihre Wirksamkeit erhalten
e) Verhal,ten nach Unfällen darstellen und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-
schutzes beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verminderung
beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Pflegen und Kontrol- a) Arbeitsanleitung für die Geräte beherr-
lieren der Arbeitsgeräte sehen
und Laboratoriumsein-
b) Einrichtungen und Geräte pflegen
richtungen
(§ 3 Nr. 5) c) Geräte auf Funktionstüchtigkeit und
Genauigkeit kontrollieren und justieren
d) Korrekturfaktoren bestimmen
e) Funktionsstörungen an Geräten erkennen
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-
leiten während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
6 Auswerten, Darstellen a) Versuchsparameter in Diagramme ein-
und Interpretieren von tragen
Arbeitsergebnissen
b) Meßdaten und Zählergebnisse manuell
(§ 3 Nr. 6)
und rechnergestützt erfassen
c) Versuchsprotokolle erstellen und ihre
Bedeutung beschreiben
d) Arbeitsergebnisse manuell und rechner-
gestützt auswerten
e) wesentliche statistische Kenngrößen,
insbesondere Mittelwert, Standard-
abweichung, Variationskoeffizient, sowie
absolute und relative Weite des
Vertrauensbereiches des Mittelwertes
berechnen
f) t-Test und F-Test durchführen
g) Stichprobenumfang bei vorgegebener Ver-
trauensbereichsweite berechnen
h) Meßdaten grafisch darstellen und Dia-
gramme beschriften
i) Qualitätsstandarddatei anlegen und
führen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 17
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Arbeitsergebnisse beurteilen und bei während der
Schlußfolgerungen mitwirken gesamten Ausbildung
zu vermitteln
1) Untersuchungsberichte erstellen
7 Mitwirken bei a) wesentliche Textilproduktionsmaschinen
Fertigungsabläufen nennen und ihre Arbeitsweise
(§ 3 Nr. 7) beschreiben
b) den Zusammenhang zwischen Arbeitsver-
fahren und marktgerechtem Endprodukt 1 1 1
beschreiben
c) Fertigungsabläufe im Betrieb darstellen
d) unter Anleitung in der Fertigung mit-
arbeiten
8 Kenntnisse des a) Bedeutung des physikalisch-techno-
Textil-Prüfwesens logischen Prüfens erklären
(§ 3 Nr. 8)
b) SI-System beschreiben; Garnfeinheits-
Systeme erklären
c) Überblick über Begriffe der Textilprüfung,
insbesondere Messen, Prüfen, Zählen,
Kontrollieren, Beobachten und Beurteilen,
geben
d) wesentliche Prüfverfahren und Geräte
beschreiben
e) Vorschriften, Normen und Anweisungen
über Prüfverfahren und -methoden
nennen
2
f) Bedeutung von Materialeingangs-, Ferti-
gungs- und Ausgangskontrolle sowie der
Fehleranalyse für die Qualitätssicherung
darlegen
g) Bedeutung von Meßgenauigkeiten
darlegen und mögliche Meßfehler
beschreiben
h) . Aussagewert der Ergebnisse von Textil-
prüfungen darlegen
i) Bedeutung rechnergestützter Daten-
erfassung und -auswertung für das Textil-
prüfwesen beschreiben
k) Bedeutung der Fachliteratur darlegen
9 Klima und seine a) Temperatur und Feuchtigkeitszustand der
Bedeutung Luft als wesentliche Einflußgrößen des
(§ 3 Nr. 9) Klimas in Fertigungs- und Laborräumen
nennen
b) Einfluß des Klimas auf die Verarbeitung
und die technologischen Kennwerte der
Textilien erklären
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigke.iten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
c) Zusammenhänge zwischen Temperatur
und absoluter und relativer Luftfeuchte 1
beschreiben
d) Überblick über den prinzipiellen Autbau
und die Wirkungsweise von Klimaanlagen
geben
e) Normalklima bei Textilprüfungen beachten
f) Klimameßgeräte bedienen
10 Herkunft, Eigen- a) Herkunft wesentlicher organischer und
schatten und Ver- anorganischer Naturfasern beschreiben
wendung von Textil-
b) Herkunft wesentlicher Chemiefasern aus
fasern
(§ 3 Nr. 10)
natürlichen und synthetischen Polymeren
sowie aus Nichtpolymeren beschreiben 1 1
c) physikalische und chemische Eigen-
schaften von Textilfasern und ihre Bedeu-
tung für den jeweiligen Verwendungs-
zweck erklären
11 Konstruktion, a) Konstruktionsmerkmale von Garnen und
Herstellung und Zwirnen normgerecht darstellen
Verwendung von
b) wesentliche Verfahren zur Herstellung und
Garnen und Zwirnen
(§ 3 Nr. 11)
Verarbeitung von Garnen und Zwirnen
beschreiben
1
c) wesentliche Verfahren zur Herstellung und
Verarbeitung von glatten und texturierten
Filamentgarnen beschreiben
d) Eigenschaften von Garnen und Zwirnen
und ihre Bedeutung für den jeweiligen
Verwendungzweck erklären
12 Konstruktion, a) Konstruktion der durch Faden-
Herstellung und verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-
Verwendung von texti- verfestigung und durch weitere Verfahren 1
len Flächengebilden hergestellten textilen Flächengebilde
(§ 3 Nr. 12) beschreiben
b) Konstruktion der durch Faden-
verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-
verfestigung und durch weitere Verfahren
hergestellten textilen Flächengebilde
darstellen
c) wesentliche Verfahren zur Herstellung
textiler Flächengebilde beschreiben
2
d) Eigenschaften textiler Flächengebilde und
ihre Bedeutung für den jeweiligen Verwen-
dungszweck erklären ·
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 19
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
e) gebräuchliche Textilveredelungsverfahren
nennen
f) Textilkennzeichnungsgesetz beachten
g) Pflegesymbole beschreiben
13 Entnehmen und Vor- a) Bedeutung der repräsentativen Stich-
bereiten von Proben probe begründen
(§ 3 Nr. 13)
b) Probenarten unterscheiden
c) Proben von Fasern, Garnen, Zwirnen und
textilen Flächengebilden aus unterschied-
liehen Produktionsstufen nehmen 1 1
d) Proben kennzeichnen, vorbehandeln und
an das Normalklima angleichen
e) wesentliche äußere Einwirkungen, ins-
besondere physikalischer und chemischer
Art, auf Materialeigenschaften berück-
sichtigen
14 Erfassen von Kenn- a) Temperatur und Luftfeuchte messen
daten
b) geeignete Meßgeräte und Meßbereiche
(§ 3 Nr. 14)
auswählen
c) Meßgeräte anwenden
1
d) Feuchtigkeitsgehalt und Handelsgewicht
bestimmen
e) Umrechnungen von Garnfeinheits-
systemen beherrschen
f) textilspezifische physikalische und
1
chemische Kenndaten erfassen
15 Analysieren und a) Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung
Mikroskopieren von von Mikroskopen beschreiben
Materialien
b) Arten der Objektbeleuchtung auswählen
(§ 3 Nr. 15)
und anwenden
c) Vergrößerung auswählen und mit Objekt-
und Okularmikrometer kontrollieren
d) Präparate herstellen 1 1
e) mikroskopisches Bild durch Foto--
grafieren oder Nachzeichnen fixieren
f) Faserarten durch Brennreaktion unter-
scheiden sowie mikroskopisch durch
Lösungsbild und Anfärbemethoden
bestimmen
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
g) Querschnittsflächen bestimmen
h) Einbettungsmittel und Schnittverfahren
auswählen
i) Faserform, -querschnitt und -profil sowie
Oberflächenbeschaffenheit bestimmen
k) Einlagerungen feststellen
1 1
1) Löslichkeitsreaktionen durchführen
m) thermische und optische Analysever-
fahren nennen
n) Fasermischunger;t quantitativ bestimmen
o) Materialschäden und Fertigungsfehler
erkennen
16 Physikalisch-technolo- a) Faserfeinheit, insbesondere aus Länge
gisches Prüfen des und Gewicht, aus Dichte und Durch-
Aufbaus und der Eigen- messer, nach der Luftdurchlässigkeits-
schatten von Textilfa- methode und nach der Schwingungs- 1
sern methode bestimmen
(§ 3 Nr. 16)
b) Faserlängen, insbesondere durch Hand- '
stapel, Einzelfaserlängenmessung, nach
dem Kammstapelverfahren und durch
automatisierte Verfahren bestimmen
c) Verunreinigungen und Nissengehalt
erkennen
d) Kräuselungsgrad bestimmen und Kräusel-
bögen zählen
e) Bausehelastizität prüfen
2
f) Haftgleiteigenschaften und Verzugsfähig-
keit messen
g) Festigkeits- und Dehnungseigenschaften
an Einzelfasern und an Faserbündeln
bestimmen
h) Schrumpf an Fasern bestimmen
17 Physi kal isch-tech nolo- a) Garn- und Zwirnfeinheit aus Länge und
gisches Prüfen des Gewicht bestimmen
Aufbaus und der b) Drehung, Drehungsrichtung, Drehungs- 1
Eigenschaften von
koeffizient und Einzwirnung bestimmen
Garnen und Zwirnen
(§ 3 Nr. 17) C) Zwirnkonstruktion feststellen
d) Kraft-Längenänderungsdiagramm erstellen
und wesentliche Kenngrößen bestimmen
e) zugelastisches Verhalten bestimmen 2
f) Schrumpf an Garnen und Zwirnen
bestimmen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 21
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
g) Verwirbelungsabstände an Filamentgarnen
bestimmen
h) Einkräuselung, Kennkräuselung, mecha-
nische oder thermische Kräuselbeständig-
keit von texturierten Garnen bestimmen
i) Garn- und Zwirngleichmäßigkeit, ins-
besondere durch Anfertigen von Schau-
tafeln, kapazitive Verfahren und konti-
nuierliche Kraftmessung bei konstanter
Dehnung bestimmen
2 1
k) Kenngrößen der Garn- und Zwirngleich-
mäßigkeit, insbesondere Variationskoeffi-
zient, mittlere lineare und mittlere quadra-
tische Ungleichmäßigkeit und Wellen-
längenspektogramm bestimmen
1) periodisch auftretende Ungleichmäßig-
keiten erkennen; Garn- und Zwirnfehler
bestimmen
m) Bedeutung der Haarigkeit und des Reib-
wertes beschreiben
18 Physikalisch-tech nolo- a) Länge, Breite, Dicke und Masse textiler
gisches Prüfen des Flächengebilde bestimmen und daraus 1
Aufbaus und der abgeleitete Kenngrößen errechnen
Eigenschaften von
textilen Flächen- b) Konstruktion der durch Fadenverkreu-
gebilden zung, Fadenverschlingung, Faserverfesti-
(§ 3 Nr. 18) gung und durch weitere Verfahren her-
gestellten textilen Flächengebilde bestimmen
c) Bindungen und Legungen zeichnen 2
d) Kraft-Längenänderungsdiagramm
erstellen; Höchstzugkraft, Höchstzugkr~ft-
Dehnung und abgeleitete Kenngrößen
bestimmen
e) Flächen bei verschiedenen Beleuchtun-
gen und unterschiedlichen Betrachtungs-
winkeln beurteilen
f) Prüfmethoden zur Fehleridentifikation und
zur Auffindung von Schadensursachen
anwenden
g) Einreiß-, Weiterreiß- und Haftfestigkeit,
Nahtsch iebewiderstand, Sch iebewider-
stand und Nahtausreißfestigkeit bestimmen 2 2
h) zugelastisches Verhalten bestimmen
i) Wölb- und Berstversuche durchführen
und auswerten
k) Maßstabilität und Sehrumpfverhalten von
textilen Flächengebilden, insbesondere
durch Waschen, Bügeln und Dämpfen
bestimmen
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
19 Prüfen des Gebrauchs- a) Oberflächenbeschaffenheit und Aussehen
verhaltens von Textilien textiler Flächengebilde subjektiv und
(§ 3 Nr. 19) objektiv nach Griff, Fall, Glätte und Biege-
steifigkeit beurteilen
b) Scheuerbeständigkeit und Pillneigung
jeweils nach verschiedenen Methoden
prüfen und bewerten
c) Knitterverhalten nach verschiedenen
Methoden prüfen und bewerten
d) Durchlässigkeit gegenüber flüssigen,
dampfförmigen und gasförmigen Medien
bestimmen
4 2
e) elektrostatisches Verhalten prüfen
f) wesentliche Echtheitsprüfungen, insbe-
sondere der Licht-, Reib-, Schweiß-,
Wasch- und Wasserechtheit durchführen
und bewerten
g) betriebsspezifische Fertigprodukte beur-
teilen; Mängel erkennen
h) Weiterverarbeitungsqualität beurteilen
i) Bezug zwischen Ergebnissen aus Labor-
versuchen und dem Gebrauchsverhalten
in der Praxis herstellen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 23
Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 30. Dezember 1985
Auf Grund des § 32 des Sortenschutzgesetzes vom vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist
11. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2170) und der§§ 53 und das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorge-
55 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom legte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung
und bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das
Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen
auf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes auf alle Erbkomponenten erstrecken.
und des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, (3) Bei Sorten, die einer der in Anlage 2 der Verord-
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- nung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 setz aufgeführten Arten zugehören, kann das Bundes-
S. 821 ), verordnet der Bundesminister für Ernährung, sortenamt auf Antrag die Registerprüfung später begin-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem nen, und zwar bei
Bundesminister der Finanzen:
1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage bis zur Zulas-
sung als Ausgangsmaterial nach den §§ 5 oder 6 des
Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Abschnitt 1 Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979
Verfahren (BGBI. 1S. 1242);
2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten
§ 1 sowie von Gehölzen für den Straßen- und Land-
Antrag schaftsbau bis längstens 1 5 Jahre nach der Antrag-
stellung;
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfer-
3. Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antrag-
tigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher
stellung.
Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in
zweifacher Ausfertigung anzugeben. (4) Die Registerprüfung dauert bis zur Unanfechtbar-
keit der Entscheidung über die Erteilung des Sorten-
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sorten-
schutzes oder die Sortenzulassung.
bezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes
zu verwenden. (5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessorten-
amt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte
von §3
1. Getreide, Wertprüfung
2. Welschem Weidelgras,
(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der
3. Deutschem Weidelgras oder Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskultu-
4. Winterraps für Körnernutzung, rellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergeb-
nissen der Registerprüfung annimmt, daß die Sorte vor-
so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die aussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig
Aufschluß über die Eigenschaften der Sorte geben. Das ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung frü-
Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung her, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach
Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine (2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wert-
Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf prüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder
Anfrage mit. sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der
§2 Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die
Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem
Registerprüfung Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb
(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Bestän- (3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von
digkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag fol- Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprü-
genden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu fung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der
dem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin ein- Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständig-
gegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sorten- keit ergeben haben.
schutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die
Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Ein- (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertrags-
sendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial jahre.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt (2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung
auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen. auch Proben, die
1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
§4 2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
Prüfung der physiologischen Merkmale 3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere
bei Rebe Zwecke
(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prü- entnommen worden sind, heranziehen.
fung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe (3) D~r Sortenschutzinhaber hat dem Bundessorten-
§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert amt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der
mindestens fünf Ertragsjahre. Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Über-
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch prüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte
Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfun- getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und
gen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amt- jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für
licher Überwachung angelegt und ausgewertet worden die Sortenüberwachung oder die Überwachung der wei-
sind. teren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu
erteilen und die Überprüfung der für die systematische
§5 Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestat-
ten.
Vermehrungsmaterial, Saatgut
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in Sorte oder die Sortenüberwachung, daß die Sorte nicht
welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungs- homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das
material oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem
Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für Züchter einen Prüfungsbericht.
die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen
ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner
Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das §9
Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder
Anbau~ und Marktbedeutung
gestattet hat.
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung
§6 einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-
gesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte
Durchführung der Prüfungen
anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
( 1 ) Unter Berücksichtigung der botanischen Gege-
benheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen
Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichti- § 10
gen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfun- Bekanntmachungen
gen fest.
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulas- amtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene
sung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang Blatt für Sortenwesen bestimmt.
erfaßte Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so
werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die
Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angege- Abschnitt 2
bene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert
durchgeführt. Anerkennung von Saatgut
nicht zugelassener Sorten
§ 7
§ 11
Prüfungsberichte
( 1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgut-
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller verkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sor-
jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis
tenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen
der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten Mitgliedstaates eingetragen sind und für die die Erhal-
von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur tungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutver-
Beurteilung der Sorte für ausreichend hält. kehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt wer-
den,
§8 1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der
Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Saatgutversorgung in Mitgliedstaaten Vermehrungs-
Überwachung der Sortenerhaltung vorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
gesetzes durchführen zu können, und
( 1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der
geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung 2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung
der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 und die Nachprüfung die gleichen Informationen
entsprechend. ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 25
(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die (2) In den Fällen des§ 13 Abs. 2 und des§ 41 Abs. 2
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung
dem Antragsteller hierüber einen Bescheid. der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die
nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes
zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte
Abschnitt 3 werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Ein-
Gebühren stufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für
die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer
§ 12 weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der
Zulassung der Sorte maßgebend.
Grundvorschrift
(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu ent-
Die Gebührentatbestände und Gebührensätze richten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr
bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis nicht erhoben.
(Anlage).
§13 Abschnitt 4
Prüfungsgebühren Schlußvorschriften
( 1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, § 15
202,203,204,222 und 232 der Anlage) werden, soweit
in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede ange- Übergangsvorschriften
fangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld (1) Die Beifügung von Prüfungsergebnissen nach§ 1
entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundes- Abs. 3 Satz 1 ist nicht erforderlich bei Sorten der dort in
sortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden den Nummern 2 bis 4 aufgeführten Arten, für die der
nicht erhoben für eine Vegetationsperiode, in der das Antrag auf Sortenzulassung bis zum 30. Juni 1987
Bundessortenamt noch nicht mit der Prüfung der Sorte gestellt wird.
oder Erhaltungszüchtung begonnen hat.
(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren
(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der nach dieser Verordnung werden vom 1 . Januar 1 986 an
artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägun- erhoben; Prüfungsgebühren nach dieser Verordnung
gen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prü- werden von dem ersten Zeitpunkt nach § 13 Abs. 1
fungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt Satz 2 an erhoben, der auf den Tag der Verkündung
werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der dieser Verordnung folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt richten
Prüfungsgebühren erhoben. 1
sich die Gebühren jeweils nach den bis zum
(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine 18. Dezember 1985 geltenden Vorschriften.
Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird
die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise §16
erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist. Berlin-Klausel
(4) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sorten-
denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf schutzgesetzes und § 64 des Saatgutverkehrsgeset-
die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zes auch im Land Berlin.
zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern
102 und 202 der Anlage erhoben. § 17
Inkrafttreten
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
Jahresgebühren, Überwachungsgebühren satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
( 1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebüh- zeitig treten außer Kraft:
ren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer 1 . die Sortenschutzverordnung vom 1 6. Dezember
weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebüh- 1974 (BGBI. 1 S. 3551 ),
ren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der
2. die Sorteneintragungsverordnung vom 2. Juli 1975
Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren
(BGBI. 1 S. 1654).
Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu ent-
richten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschut- (2) Abschnitt 3 und § 15 Abs. 2 treten mit Wirkung
zes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. vom 18. Dezember 1985 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'986, Teil 1
Anlage
(zu§ 2 Abs. 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 4)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkung
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
Artengruppe 1
1 .1 Hafer, Gerste, Roggen, Triticale, Weichweizen, Mais
1.2 Raps
1.3 Runkelrübe, Zuckerrübe
1.4 Kartoffel
2 Artengruppe 2
2. 1 lnkalilie, Flamingoblume, Chrysantheme, Nelke, Freesie, Gerbera, Orchideen, Rose
3 Artengruppe 3
3. 1 Nackthafer, Hartweizen
3.2 Glatthafer, Knaulgras, Schwingel, Weidelgräser, Wiesenlieschgras, Rispengräser
3.3 Weiße Lupine, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Blaue Luzerne, Bastardluzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee,
Schwedenklee, Rotklee, Weißklee, Persischer Klee, Ackerbohne, Saatwicke
3.4 Kohlrübe, Futterkohl, Phazelie, Ölrettich
3.5 Sareptasenf, Schwarzer Senf, Rübsen, Sonnenblume, Weißer Senf
4 Artengruppe 4
4.1 Spelz
4.2 Wiesenfuchsschwanz, Straußgras, Zwiebellieschgras, Goldhafer
4.3 Hornschotenklee, Gelbklee, Esparsette, Inkarnatklee, Pannonische Wicke, Zottelwicke
4.4 Rebe
4.5 Zwiebel, Blumenkohl, Rosenkohl, Gurke, Salat, Tomate, Buschbohne, Erbse außer Futtererbse, Dicke Bohne
4.6 Spargel, Wehrlose Trespe, Ölkürbis, Kammgras, Kreuzblättrige Wolfsmilch, Buchweizen, Erdbeere, Topinam-
bur, Hopfen, Rotblühende Platterbse, Gewöhnliche Platterbse, Purpurblühende Platterbse, Linse, Sumpf-
schotenklee, Sichelluzerne, Bauerntabak, Tabak, Serradella, Rispenhirse, Rohrglanzgras, Kolbenhirse,
Besenhirse, Zuckerhirse, Bodenfrüchtiger Klee, Wicklinse, Zaunwicke
4.7 Achimenes, Aechmea, Aeschynanthus, Elatior-Begonie, Knollenbegonie, Besenheide, Strauchmargerite,
Cotoneaster, Dahlie, Erika, Korallenranke, Poinsettie (Weihnachtsstern), Christusdorn, Hortensie, Stech-
palme, Neu-Guinea-lmpatiens, Iris, Kalanchoe, Südseemyrte, Pelargonie, Osterkaktus, Rhododendron,
Azalee, Usambaraveilchen, Weihnachtskaktus, Spathiphyllum, Streptocarpus, Vriesea
5 Artengruppe 5
5.1 Hanf, Sojabohne, Lein, Mohn
5.2 Porree, Sellerie, Rote Rübe, Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Mairübe, Herbstrübe, Paprika,
Winterendivie, Gartenkürbis (Zucchini), Möhre, Petersilie, Prunkbohne, Stangenbohne, Rettich, Radieschen,
Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat
5.3 Schnittlauch, Mangcld, Chinakohl, Zichorie, Riesenkürbis
5.4 Quitte, Apfel, Kirsche, Pflaume, Zwetschge, Birne, Johannisbeere, Stachelbeere, Brombeere, Himbeere,
Kulturheidelbeere, Preiselbeere
5.5 Scheinzypresse, Wacholder, Fingerstrauch, Feuerdorn, Lebensbaum
5.6 Tanne, Lärche, Fichte, Kiefer, Pappel, Douglasie, Weide, Ulme, soweit das Vermehrungsmaterial der jewei-
ligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt.
6 Artengruppe 6
6. 1 Arten der Nummer 5.6, soweit das Vermehrungsmaterial der jeweiligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs dem
Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 27
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (SortSchG) (DM)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortSchG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21
101 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung § 22
101.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 600
101.2 bei Sorten der Artengruppe 6 60
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
1
102.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 700
102.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 500
102.3 bei Sorten der Artengruppe 6 50
102.4 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs- § 26 Abs. 1 Satz 2
ergebnisse, einmalig 150
102.5 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und § 26 Abs. 2
Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmafig 500
Gebühren- Gebühren- Bezogene Gebühr
nummer tatbestand Vorschrift (DM)
(SortSchG)
1 2 3 4
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1, Artengruppe
2 Satz 3 1 2,3 4 5 6
Nr. 5 (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
110.1 1. Schutzjahr 200 100 100 100 20
110.2 2. Schutzjahr 300 200 100 100 20
110.3 3. Schutzjahr 400 200 100 100 20
110.4 4. Schutzjahr 500 300 200 200 20
110.5 5. Schutzjahr 600 300 200 200 20
110.6 6. Schutzjahr 700 400 200. 200 20
110.7 7. Schutzjahr 900 400 300 300 20
110.8 8. Schutzjahr 1100 500 300 300 20
110.9 9. Schutzjahr 1300 600 300 300 20
110.10 10. Schutzjahr 1500 700 400 400 20
110.11 11. Schutzjahr 1500 900 500 400 50
110.12 12. Schutzjahr 1500 1100 600 400 50
110.13 13. Schutzjahr 1500 1200 700 500 50
110.14 14. Schutzjahr 1500 1200 800 500 50
110.15 15. Schutzjahr 1500 1200 800 500 50
110.16 16. Schutzjahr 1500 1200 800 600 50
110.17 17. Schutzjahr 1500 1300 800 600 50
110.18 18. Schutzjahr 1500 1300 800 600 50
110.19 19. Schutzjahr 1500 1300 800 600 50
110.20 20. Schutzjahr
und folgende je 1500 1300 900 600 50
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (SortSchG) (DM)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Antragsverfahren für die Erteilung eines § 12 Abs. 1
Zwangsnutzungsrechtes einschließlich Entscheidung 800
122 Eintragungen oder Löschungen des Inhabers eines § 28 Abs. 3
ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung Satz 1 Nr. 5
von Änderungen in der Person eines in der Sorten-
schutzrolle Eingetragenen, je Sorte 150
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung § 31 Abs. 2 bis 4
des Sortenschutzes 600
124 Widerspruch
124.1 gegen die Entscheidung einer Prüfabteilung bei § 18 Abs. 3
Zurückweisung des Sortenschutzantrags 1000
124.2 gegen die Entscheidung einer Prüfabteilung in
anderen Fällen 600
124.3 gegen eine andere Entscheidung 200
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (SaatVG) (DM)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatVG)
200 Verfahren der Sortenzulassung § 41
201 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung § 42
201.1 bei Sorten von Gern üse 200
201.2 bei Sorten anderer Arten 400
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
202.1 bei Sorten der Artengruppe 1 700
202.2 bei Sorten der Artengrupperi 3 bis 5 500
202.3 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungser-
gebnisse, einmalig 150
202.4 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 500
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
203.1 bei Sorten der Artengruppe 1 1300
203.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 800
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 1300
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 200
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig 600
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 29
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (SaatVG) (DM)
1 2 3 4
210 Überwachung der § 37 Satz 2 Artengruppe
Erhaltung einer Sorte 1 3 4 5
oder einer weiteren (DM) (DM) (DM) (DM)
Erhaltungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr 200 100 100 50
210.2 2. Zulassungsjahr 300 200 100 50
210.3 3. Zulassungsjahr 400 200 100 50
210.4 4. Zulassungsjahr 500 300 200 75
210.5 5. Zulassungsjahr 600 300 200 75
210.6 6. Zulassungsjahr 700 400 200 75
210.7 7. Zulassungsjahr 900 400 300 100
210.8 8. Zulassungsjahr 1100 500 300 100
210.9 9. Zulassungsjahr 1100 600 300 100
210.10 10. Zulassungsjahr 1100 700 400 100
210.11 11. Zulassungsjahr 1100 800 400 100
210.12 12. Zulassungsjahr 1100 900 400 100
210.13 13. Zulassungsjahr 1100 1000 500 150
210.14 14. Zulassungsjahr 1100 1000 500 150
210.15 15. Zulassungsjahr 1300 1000 500 150
210.16 16. Zulassungsjahr 1300 1000 500 200
210.17 17. Zulassungsjahr 1300 1100 500 200
210.18 18. Zulassungsjahr 1300 1100 500 200
210.19 19. Zulassungsjahr 1300 1100 500 200
210.20 20. Zulassungsjahr
und folgende je 1300 1100 600 200
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (SaatVG) (DM)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2, 3
221 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung
221.1 bei Sorten von Gemüse 200
221.2 bei Sorten anderer Arten 400
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Artengruppe 1 1300
222.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 800
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Antragsverfahren einschließlich Entscheidung
231.1 bei Sorten von Gemüse 100
231.2 bei Sorten anderer Arten 400
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 bei Sorten der Artengruppe 1 700
'
232.2 bei Sorten von Gemüse 150
232.3 bei Sorten anderer Arten 500
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
nummer Gebührentatbestand (DM)
(SaatVGJ
1 2 3 4
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der § 47 Abs. 4 Satz 1
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte 150
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 600
243 Aufhebung der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 600
244 Antragsverfahren für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen § 3 Abs. 2
von Saatgut vor der Zulassung der Sorte einschließlich
Entscheidung außer für Prüfungen nach § 1 Abs. 3 200
245 Antragsverfahren für die Feststellung der Anerkennungs-· § 55 Abs. 2 Satz 1
fähigkeit einschließlich Entscheidung 200
246 Widerspruch
246.1 gegen die Entscheidung eines Sortenausschusses bei § 38 Abs. 3
Zurückweisung des Zulassungsantrags 600
246.2 gegen die Entscheidung des Sortenausschusses in
anderen Fällen 400
246.3 gegen eine andere Entscheidung 200
3 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortSchG
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder § 49 SaatVG
anderen Unterlagen, je Sorte 20
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1986 31
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen
aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch den Bund
(Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung)
Vom 2. Januar 1986
Auf Grund des 3. um den Leistungszuschlag gemäß § 59 des Reichs-
- durch Artikel 1 Nr. 4 7 des Hinterbliebenenrenten- knappschaftsgesetzes
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Jyli 1985 zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist mit dem Vom-
(BGBI. 1 S. 1450) eingefügten § 1395 c der Reichs- hundertsatz, der sich als Verhältniswert der Werteinhei-
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt ten für Erziehungszeiten zu den Gesamtwerteinheiten
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten ergibt, zu vervielfältigen. Das Ergebnis dieser Rechnung
bereinigten Fassung, ist der zu erstattende Betrag.
- durch Artikel 2 Nr. 36 des Hinterbliebenenrenten- (2) Die Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilita-
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985 tion gemäߧ 1 Nr. 6 werden im gleichen Verhältnis wie
(BGBI. 1S. 1450) eingefügten § 11 7 c des Angestell- Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur Wert-
tenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetz- einheiten berücksichtigt, die auf Zeiten beruhen, die bis
blatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich- zum Ablauf des dem Zeitpunkt der Antragstellung vor-
ten bereinigten Fassung und aufgegangenen Kalenderjahres zurückgelegt wurden.
- durch Artikel 3 Nr. 31 des Hinterbliebenenrenten-
und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985 §3
(BGBI. 1 S. 1450) angefügten §. 140 a Abs. 2 des
Durchführen der Abrechnung
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver- Die Durchführung der Abrechnung obliegt dem Bun-
öffentlichten bereinigten Fassung desversicherungsamt. Die auf die Rentenversicherung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der der Arbeiter entfallenden Erstattungsbeträge werden
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: auf die einzelnen Versicherungsträger nach dem Ver-
hältnis der Beitragseinnahmen verteilt.
§ 1
§4
Erstattungsfähige Aufwendungen
Abschlagszahlungen
Aufwendungen im Sinne des § 1395 c der Reichs-
versicherungsordnung, des § 117 c des Angestellten- Der Bund leistet jeweils zum Postzahltermin monat-
versicherungsgesetzes und des § 140 a Abs. 2 des liche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel
Reichsknappschaftsgesetzes sind der für das jeweilige Kalenderjahr im Bundeshaushalt
veranschlagten Erstattungsbeträge. Ist der jährliche
1 . Versichertenrenten, Erstattungsbetrag höher als die Summe der monat-
2. Hinterbliebenenrenten, einschließlich der Erhö- lichen Abschlagszahlungen, ist der Restbetrag unver-
hungsbeträge bei Waisenrenten, züglich nach der Feststellung des Bundesversiche-
rungsamtes zu zahlen; in einem Kalenderjahr geleistete
3. Abfindungen für Witwen- oder Witwerrenten,
Überzahlungen sind bei den monatlichen Abschlags-
4. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- zahlungen des nächsten Kalenderjahres unverzüglich
versicherung der Rentner, auszugleichen.
5. Knappschaftsausgleichsleistungen, §5
6. Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§2
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hin-
Berechnen der Erstattungsbeträge terbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes
auch im Land Berlin.
( 1 ) Die gezahlten Gesamtaufwendungen gemäß § 1
Nr. 1 bis 5 sind §6
1 . um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher- Inkrafttreten
versicherung,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2. um die Kinderzuschüsse und 1986 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Berichtigung
des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 30. Dezember 1985
In Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
( § 59 Abs. 1 Satz 7 des Arbeitsförderungsgesetzes)
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2484) muß es statt „Berufsbildungsabschluß" richtig
,,Berufsausbildungsabschluß" heißen.
Bonn, den 30. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. R. Schmidt