382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG
Vom 14. Februar 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- 24. die Beförderung fabrikneuer Lastkraftwagen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sattelzugmaschinen und Kraftfahrzeuganhän-
10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des ger, die der Güterbeförderung dienen, auf fabrik-
Bundesrates verordnet: neuen Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugan-
hängern, für die Kennzeichen nach § 28 StVZO
oder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den
Artikel 1
internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausge-
Die Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli geben worden sind, im grenzüberschreitenden
1969 (BGBI. 1S. 1022), zuletzt geändert durch die Ver- Güterkraftverkehr,
ordnung vom 31. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1259), wird wie
25. die Beförderung von rechtswidrig abgestellten
folgt geändert:
oder von amtlich sicherzustellenden Fahrzeu-
gen,
1 . In § 1 Nr. 6 wird der Satzteil „soweit nicht mehr als
zwei Fahrzeuge zusammen befördert werden" 26. die Beförderung von Ersatzteilen und Aus-
gestrichen. tauschaggregaten, Reparaturmaterialien und
Montageausrüstungen mit Kraftfahrzeugen
ohne Anhänger, deren Nutzlast 4 t nicht über-
2. In § 1 Nr. 19 wird nach dem Wort „Belehrung"
steigt,
anstelle des Punktes ein Komma gesetzt; außerdem
werden folgende Nummern 20 bis 28 angefügt: 27. die Beförderung von Sportbooten mit Spezial-
fahrzeugen,
„20. die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe
und Flugzeuge, 28. die Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen
mit einer Nutzlast von höchstens 750 kg."
21. die gelegentliche Beförderung von Gütern aus-
schließlich zur Werbung oder Unterrichtung im
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, 3. § 2 wird aufgehoben.
22. die Beförderung von beschädigten oder repara-
Artikel 2
turbedürftigen Fahrzeugen im grenzüberschrei-
tenden Güterkraftverkehr, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
23. die Überführung leerer Kraftfahrzeuganhänger,
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
die der Güterbeförderung dienen, soweit für
diese Anhänger Kennzeichen nach § 28 StVZO
oder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Artikel 3
internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgege- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ben worden sind, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 383
Dritte Verordnung
über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten
nach dem Personenbeförderungsgesetz
Vom 20. Februar 1985
Auf Grund des § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbe- §2
förderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Diese Verordnung gilt nach §- 14 des Dritten Über-
Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinig- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
24. August 1976 (BGB!. 1S. 2439) eingefügt worden ist,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 §3
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45 a Abs. 5 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung
Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen
genannten Unternehmen 0, 137 DM je Personen-Kilo- Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
meter. 21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 129) außer Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 20. Februar 1985
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Das Homöopathische Arzneibuch in der Fassung der
Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15. Juli 1983 (BGBI. I S. 942), wird nach Maßgabe
des Dritten Nachtrages 1985 zum Homöopathischen
Arzneibuch 1 . Ausgabe (HAB 1 ) geändert. Bezugsquelle
der amtlichen Fassung des Dritten Nachtrages 1985 ist
der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.
Artikel 2
Homöopathische Arzneimittel, die sich beim Inkraft-
treten dieser Verordnung im Verkehr befinden und nicht
den Anforderungen des Dritten Nachtrages 1985 zum
Homöopathischen Arzneibuch 1 . Ausgabe (HAB 1 ) ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1986 in
den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
/
369
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1985 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
20. 2. 85 Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
neu: 311-8
21. 2. 85 Sechstes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungs-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
neu: 2030-2-22; 2030-1, 2030-2, 51-1
13. 2. 85 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschiffahrt (WSVSeeKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
neu: 9510-16; 9510-12
14. 2. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
9241-14
20. 2. 85 Dritte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personen-
beförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
neu: 9240-1-8; 9240-1-7
20. 2. 85 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch 384
2121-51-8
Gesetz
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Februar 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: demjenigen Teil ihres Betrags geltend gemacht werden,
der dem Verhältnis des in Satz 1 bestimmten Gesamt-
§ 1 betrags zu der Summe der Forderungen aus dem
Sozialplan entspricht. Hat ein Arbeitnehmer auf seine
Für die Behandlung eines Sozialplans (§ 112 des Forderung aus dem Sozialplan vor der Eröffnung des
Betriebsverfassungsgesetzes) in dem Konkurs- oder Konkursverfahrens Leistungen empfangen, werden
Vergleichsverfahren über das Vermögen des Unterneh- diese zunächst auf denjenigen Teil seiner Forderung
mers gelten als besondere Vorschriften die§§ 2 bis 5. angerechnet, der im Konkursverfahren geltend gemacht
werden kann.
§2
§4
In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Kon- Im Konkursverfahren werden Forderungen aus einem
kursverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich Sozialplan nach § 2 ebenso wie Forderungen aus einem
oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Sozialplan nach § 3, soweit diese im Konkursverfahren
den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsände- geltend gemacht werden können, mit dem Rang des
rung entstehen, ein Gesamtbetrag bis zu zweieinhalb § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung berichtigt. Für die
Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungs- Berichtigung dieser Forderungen darf jedoch nicht mehr
schutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen als ein Drittel der für die Verteilung an die Konkursgläu-
Arbeitnehmer vorgesehen werden.
biger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwen-
det werden;§ 61 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung gilt
§3 entsprechend. Sind Forderungen aus mehreren Sozial-
plänen mit dem Vorrecht nach Satz 1 zu berichtigen, gilt
Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Konkursver-
Satz 2 entsprechend für die Gesamtheit dieser Forde-
fahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem
rungen.
Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsver-
fahrens aufgestellt wird, ist den Konkursgläubigern §5
gegenüber insoweit unwirksam, als die Summe der For- Am Vergleichsverfahren sind die Arbeitnehmer nicht
derungen aus dem Sozialplan größer ist als der Gesamt- beteiligt, soweit ihre Forderungen aus einem Sozialplan
betrag von zweieinhalb Monatsverdiensten der von im Konkursverfahren geltend gemacht werden können
einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Eine Forde- und ein Vorrecht genießen; im übrigen sind sie Ver-
rung aus dem Sozialplan kann im Konkursverfahren mit gleichsgläubiger.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 achtlich. Die Unbeachtlichkeit des Vorrechts wird von
(1) Ist das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beim Amts wegen in der Tabelle vermerkt.
Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig, sind die §§ 2 (4) Ein Vorrecht nach diesem Gesetz kann im Kon-
bis 5 vorbehaltlich der folgenden Absätze anzuwenden. kursverfahren auch dann nachträglich angemeldet und
festgestellt werden, wenn Forderungen ohne Vorrecht
(2) Auf einen Sozialplan nach § 2 oder § 3, der vor oder mit einem Vorrecht vor den in § 61 Abs.1 Nr. 1 der
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt worden Konkursordnung aufgeführten Forderungen festgestellt
ist, ist nur § 4 Satz 1 anzuwenden. Ist die Summe der worden sind. Wird das Vorrecht binnen zwei Monaten
Forderungen aus einem solchen Sozialplan größer als nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet,
der Gesamtbetrag von zweieinhalb Monatsverdiensten fallen die Kosten eines besonderen Prüfungstermins
der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer, der Konkursmasse zur Last.
wird jede Forderung im Konkursverfahren bis zu dem-
jenigen Teil ihres Betrags, der dem Verhältnis des (5) Ansprüche· aus ungerechtfertigter Bereicherung
Gesamtbetrags zu der Summe der Forderungen aus sind ausgeschlossen. Ein angenommener Vergleich
dem Sozialplan entspricht, mit dem Rang des § 61 oder Zwangsvergleich bleibt unberührt.
Abs. 1 Nr. 1 und im übrigen mit dem Rang des § 61
Abs. 1 Nr. 6 der Konkursordnung berichtigt. Hat ein §7
Arbeitnehmer auf seine Forderung aus dem Sozialplan
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Leistungen empfangen, werden diese zunächst auf den Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bevorrechtigten Teil seiner Forderung angerechnet.
§8
(3) Sind Forderungen für das Konkursverfahren mit
einem Vorrecht vor den in § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkurs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ordnung aufgeführten Forderungen festgestellt worden, Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1988 außer
ist dieses Vorrecht in dem weiteren Verfahren unbe- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 371
Sechstes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)
Vom 21. Februar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
das folgende Gesetz beschlossen: Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beam-
Artikel 1 ten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungs-
gemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes behindert werden kann,
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ), dienstlichen Pflichten bringen kann,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt geändert: 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder
tätig werden kann,
1. § 42 erhält folgende Fassung:
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
,,§ 42
Beamten beeinflussen kann,
( 1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder
Nebentätigkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrneh- 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-
mung verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung. gen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung führen kann,
öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-
nahme schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungs-
lich sein kann.
pflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der
Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor- durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll- Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
streckung, Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beein-
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung
der Ausübung eines freien Berufes oder der der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens langen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienst-
mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie vorgesetzten übernommen hat oder bei denen der
der Übernahme einer Treuhänderschaft, Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten
Beamten unterliegenden Vermögens, nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der
Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-
besonders begründeten Fällen, insbesondere im
lerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und
Beamten an wissenschaftlichen Instituten und (4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben-
Anstalten, tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des
Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in gung und gegen Entrichtung eines angemessenen
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich
Eine nicht genehmigungspflichÜge Nebentätigkeit ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu
ganz oder teilweise zu untersagen. wenn der Beamte richten und muß den besonderen Vorteil berücksich-
bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der tigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme
Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbe- , entsteht.
hörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentä- (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
tigkeit Auskunft zu geben. § 52 des Hochschulrah- (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Aus-
mengesetzes bleibt unberührt. nahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer
besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli- Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach
che Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Absatz 1 Satz 5 bedürfen der Schriftform. Der
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli-
zu führen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 che Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher
Satz 1) ist aktenkundig zu machen." Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
Nebentätigkeit
2. Nach § 42 wird folgender§ 42 a eingefügt: 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beam-
,,§ 42a ten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungs-
gemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten
( 1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter
behindert werden kann,
mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen
von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende dienstlichen Pflichten bringen kann,
des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünf- 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
undsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder
Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen tätig werden kann,
Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenver- Beamten beeinflussen kann,
hältnisses im Zusammenhang steht und durch die 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön- · gen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten
nen, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der führen kann,
letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu lich sein kann.
untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitszeit überschreitet. Ergibt sich eine Beein-
Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung
kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
übertragen.'' (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Ver-
langen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienst-
3. In§ 45 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten,,§ 39 vorgesetzten übernommen hat oder bei denen der
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1" ein Komma und,,§ 42 a" Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der
eingefügt. Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten
nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der
Artikel 2 Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in
besonders begründeten Fällen, insbesondere im
Änderung des Bundesbeamtengesetzes öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1, 795, versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe-
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt geändert: hörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
· Behörden übertragen.
1 . In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 1 Buch-
stabe e folgende Fassung: (5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben-
tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des
„e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
des Beamtenverhältnisses ... 64 bis 69 a". wissenschaftlichen lntere~ses mit aessen Genehmi-
gung und gegen Entrichtung eines angemessenen
2. Die Überschrift vor § 64 erhält folgende Fassung: Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich
nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu
„e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung richten und muß den besonderen Vorteil berücksich-
des Beamtenverhältnisses''. tigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
3. Die§§ 65 und 66 erhalten folgende Fassung:
(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
,,§ 65 (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme
( 1 ) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese
Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer
abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmi- Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte
gung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrneh- hat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erfor-
mung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die derlichen Nachweise über Art und Umfang der
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Über- Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse
nahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (Absatz 3 Satz 1 ) ist aktenkundig zu machen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 373
§ 66 (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor- Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens
mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll- mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des
streckung, Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, kann ihr~ Befugnisse auf nachgeordnete Behörden
der Ausübung eines freien Berufes oder der übertragen."
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens 6. § 77 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie ,,3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-
der Übernahme einer Treuhänderschaft, heit), gegen § 69 a (Anzeigepflicht und Verbot
einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
Annahme von Belohnungen oder Geschenken)
Beamten unterliegenden Vermögens,
verstößt oder''.
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-
lerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, Artikel 3
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- Änderung des Soldatengesetzes
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beam- geändert durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom
ten an wissenschaftlichen Instituten und Anstal- 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt
ten, geändert:
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Bezeichnung
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. „20" die Worte
(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig- ,,Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-
keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der dienst ... 20 a"
Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten ver- eingefügt.
letzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der
Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der 2. § 20 erhält folgende Fassung:
Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben."
,,§ 20
4. In § 69 wird folgende Nummer 4 angefügt: Nebentätigkeit
„4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur ( 1) Der aerufssoldat und der Soldat auf Zeit bedür-
Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, fen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Aus-
Personal oder Material des Dienstherrn in nahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten,
Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hier- der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt
für ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre
ist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vom- Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstli-
unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfal- che Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher
len." Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
Nebentätigkeit
5. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefügt:
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße
,,§ 69a in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert
mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des werden kann,
Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums 2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen
von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der
des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünf- Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer
undsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienst-
Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen stelle oder Einheit, der der Soldat angehört, tätig
Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wird oder tätig werden kann,
aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den
letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenver- 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Sol-
hältnisses im Zusammenhang steht und durch die daten beeinflussen kann,
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön- 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künfti-
nen, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der gen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten
letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. führen kann.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Die Vorau_ssetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentä-
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der tigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienst-
Woche acht Stunden überschreitet. Ergibt sich eine fähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erforder-
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Ertei- nissen zuwiderläuft.
lung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. (9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der
des Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten ver-
Vorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvor- letzt. Der Soldat ist insoweit auf Verlangen des Dis-
gesetzten übernommen oder der Disziplinarvorge- ziplinarvorgesetzten verpflichtet, über Art und
setzte hat ein dienstliches Interesse an der Über- Umfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu
nahme der Nebentätigkeit anerkannt. Ausnahmen geben."
dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbe-
sondere im öffentlichen Interesse, zugelassen wer- 3. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
den, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen ,,§ 20a
und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
Tätigkeit nach dem Ausscheiden
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Neberi- aus dem Wehrdienst
tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-
Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder rer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung
wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi- oder auf Berufsförderung, der innerhalb eines Zeit-
gung und gegen Entrichtung eines angemessenen raums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus
Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes
nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,
richten und muß den besonderen Vorteil berücksich- die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
tigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehr-
entsteht. dienst im Zusammenhang steht und durch die dienst-
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung liche Interessen beeinträchtigt werden können, hat
(Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Bun-
(Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese desminister der Verteidigung anzuzeigen.
Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu
Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Soldat untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie
hat Art und Umfang der Nebentätigkeit auf Verlangen dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
des Disziplinarvorgesetzten dienstlich zu melden.
(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der
Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist
Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens
aktenkundig zu machen.
mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden
(6) Nicht genehmigungspflichtig ist aus dem Wehrdienst. Der Bundesminister der Vertei-
digung kann seine Befugnisse auf andere Dienst-
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
stellen übertragen."
a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,
der Ausübung eines freien Berufes oder der 4. § 21 erhält folgende Fassung:
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
,,§ 21
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens Vormundschaft und Ehrenämter
mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie
der Übernahme einer Treuhänderschaft, Der Soldat bedarf zur Übernahme des Amtes eines
Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des oder Testamentsvollstreckers der Genehmigung sei-
Soldaten unterliegenden Vermögens, nes Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenste-
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst- hen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen
lerische oder Vortragstätigkeit des Soldaten, Amtes ablehnen."
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit 5. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „anzuneh-
von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hoch- men" die Worte „oder eine Tätigkeit nach § 20 a
schulen und an Hochschulen der Bundeswehr nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt"
sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Insti- eingefügt.
tuten und Anstalten,
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten. Artikel 4
Übergangsvorschriften
(7) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des
Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Genehmigungen einer Nebentätigkeit, die vor Inkraft-
Anwendung. treten dieses Gesetzes nach § 65 des Bundesbeamten-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 375
gesetzes, § 20 des Soldatengesetzes oder in Ausfüh- tengesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
rung des § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
erteilt worden sind, erlöschen spätestens mit Ablauf von chen.
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für Artikel 6
den Bereich der Länder beginnt diese Frist mit dem
Inkrafttreten des jeweiligen beamtenrechtlichen Geset- Berlin-Klausel
zes. Ist eine bisher ausgeübte genehmigte Nebentätig- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
keit nach dem neuen Recht nicht mehr genehmigungs- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fähig, so ist dem Beamten auf Antrag eine angemessene Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit zu bewilligen. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
Artikel 7
Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und des Bundesbeamtengesetzes 1nkrafttreten
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Dieses Gesetz tritt am 1. des auf die Verkündung fol-
Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeam- genden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(WSVSeeKostV)
Vom 13. Februar 1985
Auf Grund schiffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
- des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Aus-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 lagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskosten-
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Geset- gesetzes kann ein Mlndestpauschalsatz von 5,- Deut-
zes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert wor- sche Mark erhoben werden.
den ist,
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der
- des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelots- Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem ent-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom stehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur
13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213), Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S.2121)und §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
- des§ 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der schiffahrt, § 50 des Gesetzes über das Seelotswesen
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 und § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt und durch Artikel 3 des licher Güter auch im land Berlin.
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert
worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- §3
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Wasser- und
verordnet:
Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
§ 1
Seeschiffahrt vom 19. September 1977 (BGBI. 1
(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schiff- S. 1781 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
fahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der See- 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2092), außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 377
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )
Gebührenverzeichnis
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
Schriftlich erlassene § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 1 110,- bis 1 300,-
schiffahrtpol izei Iiche Verfügungen Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt
§ 56 der Seeschiffahrtstraßen- 2
Ordnung
§ 17 Abs. 4 der Schiffssicher- 4
heitsverordnung ·
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlich großer Fahrzeuge und fahrtstraßen-Ordnung
Luftkissenfahrzeuge
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- fahrtstraßen-Ordnung
verbände sowie des Schleppens
außergewöhnlicher Schwimmkörper
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
fahrtstraßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiff- 2 55,- bis 1 100,-
Fahrzeugen, außergewöhnlichen fahrtstraßen-Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenstän-
den, soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigt werden können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschiff- 2 85,- bis 440,-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen fahrtstraßen-Ordn ung
sowie Standproben, die die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschiff- 2 30,- bis 650,-
Veranstaltungen auf dem Wasser fahrtstraßen-Ordnung
8 Genehmigung sonstiger Veranstal- § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschiff- 2 35,- bis 1 300,-
tungen auf oder an Seeschiffahrt- fahrtstraßen-Ordnung
straßen, die die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs beeinträchtigen
können
9 Versagung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 7 der Seeschiffahrt- 2 45,- bis 450,-
Nord-Ostsee-Kanal oder Gestattung straßen-Ordnung
der Durchfahrt unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen
für die Durchfahrt nicht erfüllen
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschiffahrt-
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen straßen-Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene Sportfahr- 10,-
zeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge 15,-
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 6 Satz 1 der 2 60,-
Nord-Ostsee-Kanal Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 der Seeschiffahrtstraßen- 2 60,- bis 800,-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung im Ordnung
Einzelfall
13 Befreiung von den Vorschriften der § 8 der Verordnung zur See- 3 60,- bis 800,-
Seestraßenordnung straßenordnung
14 Berufseingangsprüfung für das Befä- § 18 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 5 100,-
higungszeugnis BKü Ausbildungsverordnung
15 Ausstellung eines Befähigungszeug- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 5 55,-
nisses Ausbildungsverordnung
16 Genehmigung zum Einsatz als § 21 Abs. 3 der Schiffsoffizier- 5 25,-
Schiffsoffizier für den Erwerb eines Ausbildungsverordnung
zusätzlichen Befähigungszeugnis-
ses
17 Ersatz eines Befähigungszeugnisses · § 22 der Schiffsoffizier- 5 60,-
Ausbildungsverordnung
18 Entzug eines Befähigungszeugnis- § 23 der Schiffsoffizier- 5 60,-
ses Ausbildungsverordnung
19 Zulassung der Ausstellung eines § 24 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 5 25,-
Befähigungszeugnisses in Sonder- Ausbildungsverordnung
fällen
20 Zulassung und Umtausch eines § 24 Abs. 2 der Schiffsoffizier- 5 80,-
Befähigungszeugnisses in Sonder- Ausbildungsverordnung
fällen
21 Eintragung eines Zusatzes in das § 26 der Schiffsoffizier- 5 40,-
Befähigungszeugnis AK Ausbildungsverordnung
22 Umtausch eines Befähigungszeug- § 30 der Schiffsoffizier- 5 30,-
nisses Ausbildungsverordnung
23 Zulassung von Inhabern ausländi- § 14 Abs. 1 der Schiffs- 6 70,-
scher Befähigungszeugnisse besetzungsverordnung
24 Untersuchung eines Sportbootes, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 7
das für Fahrten binnenwärts der § 10 der See-Sportbootvermie-
Grenze der Seefahrt oder in Strand- tungsverordnung
nähe geeignet und bestimmt ist, ein-
schließlich Ausstellung des Boots-
zeugnisses
je zugelassene Person 9,-
mindestens jedoch 45,-
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes
Fahrzeug um 25 vom Hundert bei
gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für
denselben Antragsteller.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 379
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
25 Untersuchung eines Sportbootes, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 7
das für Fahrten seewärts der Grenze § 10 der See-Sportbootvermie-
der Seeschiffahrt geeignet und be- tungsverordnung
stimmt ist, einschließlich Ausstellung
des Bootszeugnisses
je zugelassene Person 15,-
mindestens jedoch 90,-
26 Untersuchung eines Sportbootes § 5 Abs. 2 der See-Sportboot- 7 45,-
nach Veränderungen an dem Fahr- vermietungsverordnung
zeug
27 Besichtigung der Betriebsstätte § 6 Abs. 1 der See-Sportboot- 7 45,-
vermietungsverordnung
28 Ausnahmegenehmigung § 9 der See-Sportboot- 7
vermietungsverordnung
für Sportboote nach Nr. 24 40,-
für Sportboote nach Nr. 25 70,-
29 Ersatz eines Bootszeugnisses bei 25,-
Verlust
30 Übertragung des Bootszeugnisses ,25,-
bei Veräußerung
31 Zulassung eines Seelotsenanwär- § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 8 25,-
ters und Ausstellung eines See- über das Seelotswesen
lotsenanwärterausweises § 1 6 Abs. 1 der Seelotsen- 10
ausbildungs- und Ausweis-
ordnung
32 Prüfung eines Seelotsenanwärters § 10 des Gesetzes über das 8 170,-
für die Seelotsreviere Seelotswesen
33 Prüfung eines Seelotsenbewerbers § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 8 170,-
für außerhalb der Reviere das Seelotswesen
34 Bestallung eines Seelotsen und Aus- § 11 und § 17 des Gesetzes 8 70,-
stellung eines Seelotsenausweises über das Seelotswesen
§ 1 6 Abs. 1 der Seelotsen- 10
ausbildungs- und Ausweis-
ordnung
35 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig- § 42 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 8 70,-
keit außerhalb der Reviere und Aus- über das Seelotswesen
stellung eines Lotsenausweises § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 9
Verordnung über das Seelots-
wesen außerhalb der Reviere
36 Ersatz eines Seelotsenanwärter- 25,-
oder Seelotsenausweises
37 Befreiung von der Lotsenannahme- § 7 Abs. 3 der Lotsordnung 12 85,-
pflicht in bestimmten Fällen Weser/Jade
§ 7 Abs. 3 der Lotsordnung Elbe 13
§ 7 Abs. 3 der Lotsordnung 14
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 3 der Lotsordnung 15
Flensburger Förde
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Num- Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
mer nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
38 Befreiung von der Lotsenannahme- § 6 Abs. 3 der Lotsordnung Ems 11 85,-
pflicht in besonderen Fällen § 7 Abs. 4 der Lotsordnung 12
Weser/Jade
§ 7 Abs. 4 der Lotsordnung Elbe 13
§ 10 der Lotsordnung 14
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 der Lotsordnung 15
Flensburger Förde
39 Anordnung der Lotsenannahme im § 7 der Lotsordnung Ems 11 45,-
Einzelfall § 9 der Lotsordnung 12
Weser/Jade
§ 9 der Lotsordnung Elbe 13
§ 11 der Lotsordnung 14
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 7 der Lotsordnung 15
Flensburger Förde
40 Prüfung der Freifahrer für den Nord- § 8 Abs. 3, § ·g Abs. 3 der Lots- 14 130,-
ostsee-Kanal oder die Trave ordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave
41 Ausstellung einer Freifahrerbeschei- § 8 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 14 40,-
nigung für den Nord-Ostsee-Kanal der Lotsordnung Nord-Ostsee-
oder die Trave Kanal/Kierer Förde/Trave
42 Verlängerung einer Freifahrerbe- § 8 Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 4 14 40,-
scheinigung für den Nord-Ostsee- der Lotsordnung Nord-Ostsee-
Kanal oder die Trave Kanal/Kieler Förde/Trave
43 Übertragung einer Freifahrer- § 8 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4 14 40,-
bescheinigung auf ein anderes der Lotsordnung Nord-Ostsee-
Schiff Kanal/Kieler Förde/Trave
44 Ausnahmegenehmigung von den § 3 Abs. 1 der Verordnung über 16 55,- bis 550,-
Vorschriften der Verordnung über die die Beförderung gefährlicher
Beförderung gefährlicher Güter mit Güter mit Seeschiffen
Seeschiffen
45 Erteilung eines Flaggenscheines §§ 1 0 und 11 des Flaggen- 17 50,-
rechtsgesetzes
§ 6 Abs. 1 der Zweiten Durchfüh- 18
rungsverordnung zum Flaggen-
rechtsgesetz
46 Verlängerung eines Flaggen- § 7 Abs. 2 der Zweiten Durchfüh- 18 30,-
scheines rungsverordnung zum Flaggen-
rechtsgesetz
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 381
Anhang
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem 11 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Seelotsreviers Ems (Lotsordnung Ems) vom
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar
s. 1314) 1981)
2 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 12 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der
1977 (BGBI. 1 S. 1497) Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Lots-
ordnung Weser/Jade) vom 23. Januar 1981 (BAnz.
3 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 Nr. 35 vom 20. Februar 1981)
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Ver-
ordnung zur Seestraßenordnung - VSeeStrO) vom 13 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813) Seelotsreviers Elbe (Lotsordnung Elbe) vom
4 Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe 12. Januar 1981 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
(Schiffssicherheitsverordnung) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 14 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung
S. 1089) der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-
ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave (Lotsordnung
5 Verordnung über die Ausbildung und Befähigung
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave) vom
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen
12. Januar 1981 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung - SchOffAusbV) vom
15 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des
11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323)
Seelotsreviers Flensburger Förde (Lotsordnung
6 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom Flensburger Förde) vom 12. Januar 1981 (BAnz.
4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) Nr. 25 vom 6. Februar 1981)
7 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung
und Benutzung von Sportbooten im Küstenbereich 16 Verordnung über die Beförderung gefährlicher
(See-Sportbootvermietungsverordnung) vom Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli
7. April 1981 (BGBI. 1 S. 343) 1978 (BGBI. 1 S. 101 7)
8 Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
17 Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1
die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggen-
s. 1213) rechtsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
9 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-
Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. 1 S. 1515) nigten Fassung
10 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der
Seelotsen sowie über die Lotsenausweise (See- 18 Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
lotsenausbildungs- und Ausweisordnung) in der im rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-2,
9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung veröffentlichten bereinigten Fassung
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG
Vom 14. Februar 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- 24. die Beförderung fabrikneuer Lastkraftwagen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sattelzugmaschinen und Kraftfahrzeuganhän-
10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des ger, die der Güterbeförderung dienen, auf fabrik-
Bundesrates verordnet: neuen Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugan-
hängern, für die Kennzeichen nach § 28 StVZO
oder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den
Artikel 1
internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausge-
Die Freistellungs-Verordnung GüKG vom 29. Juli geben worden sind, im grenzüberschreitenden
1969 (BGBI. 1S. 1022), zuletzt geändert durch die Ver- Güterkraftverkehr,
ordnung vom 31. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1259), wird wie
25. die Beförderung von rechtswidrig abgestellten
folgt geändert:
oder von amtlich sicherzustellenden Fahrzeu-
gen,
1 . In § 1 Nr. 6 wird der Satzteil „soweit nicht mehr als
zwei Fahrzeuge zusammen befördert werden" 26. die Beförderung von Ersatzteilen und Aus-
gestrichen. tauschaggregaten, Reparaturmaterialien und
Montageausrüstungen mit Kraftfahrzeugen
ohne Anhänger, deren Nutzlast 4 t nicht über-
2. In § 1 Nr. 19 wird nach dem Wort „Belehrung"
steigt,
anstelle des Punktes ein Komma gesetzt; außerdem
werden folgende Nummern 20 bis 28 angefügt: 27. die Beförderung von Sportbooten mit Spezial-
fahrzeugen,
„20. die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe
und Flugzeuge, 28. die Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen
mit einer Nutzlast von höchstens 750 kg."
21. die gelegentliche Beförderung von Gütern aus-
schließlich zur Werbung oder Unterrichtung im
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, 3. § 2 wird aufgehoben.
22. die Beförderung von beschädigten oder repara-
Artikel 2
turbedürftigen Fahrzeugen im grenzüberschrei-
tenden Güterkraftverkehr, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
23. die Überführung leerer Kraftfahrzeuganhänger,
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
die der Güterbeförderung dienen, soweit für
diese Anhänger Kennzeichen nach § 28 StVZO
oder nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Artikel 3
internationalen Kraftfahrzeugverkehr ausgege- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ben worden sind, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1985 383
Dritte Verordnung
über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten
nach dem Personenbeförderungsgesetz
Vom 20. Februar 1985
Auf Grund des § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbe- §2
förderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Diese Verordnung gilt nach §- 14 des Dritten Über-
Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinig- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
24. August 1976 (BGB!. 1S. 2439) eingefügt worden ist,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 §3
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45 a Abs. 5 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung
Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen
genannten Unternehmen 0, 137 DM je Personen-Kilo- Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
meter. 21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 129) außer Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 20. Februar 1985
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Das Homöopathische Arzneibuch in der Fassung der
Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15. Juli 1983 (BGBI. I S. 942), wird nach Maßgabe
des Dritten Nachtrages 1985 zum Homöopathischen
Arzneibuch 1 . Ausgabe (HAB 1 ) geändert. Bezugsquelle
der amtlichen Fassung des Dritten Nachtrages 1985 ist
der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.
Artikel 2
Homöopathische Arzneimittel, die sich beim Inkraft-
treten dieser Verordnung im Verkehr befinden und nicht
den Anforderungen des Dritten Nachtrages 1985 zum
Homöopathischen Arzneibuch 1 . Ausgabe (HAB 1 ) ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1986 in
den Verkehr gebracht werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
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