368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden_ sind oder die radioaktive Stoffe enthalten
Vom 12. Februar 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes und
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im b) ,,Technetium ggm oder Jod 132" durch die Worte
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und „Technetium 99m, Gold 195m, Krypton 81 m oder
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Indium 113m"
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, 3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
,,§ 3 a
oder die radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1967 (BGBI. 1 S. 893), Das Verkehrsverbot des§ 7 Abs. 1 des Arzneimit-
geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 telgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die
(BGBI. 1 S. 449), wird wie folgt geändert: nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittel-
gesetzes als Arzneimittel gelten."
1. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Chrom 51, Eisen
59, Gold 198, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58,
Phosphor 32 oder Quecksilber 197" durch die Worte Artikel 2
,.,Chrom 51, Eisen 59, Gallium 67, Indium 111, Jod
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
123, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58, Phos- tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
phor 32, Selen 75, Thallium 201, Xenon 127 oder gesetzes auch im Land Berlin.
Xenon 133" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte
Artikel 3
a) ,,Molybdän 99 oder Tellur 132"
durch die Worte „Molybdän 99, Quecksilber Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
195m, Rubidium 81 oder Zinn 113" in Kraft.
Bonn, den 1 2. Februar 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
321
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1985 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
11. 2. 85 Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Ostsee durch Schiffe 321
neu: 2129-14
11. 2. 85 Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-
schen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung- SchOffzAusbV) 323
neu: 9513-30; 9513-18
11. 2. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
9513-28
12. 2. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit
ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . . 368
2121-50-1-1
Verordnung
über die Verhütung der Verschmutzung der Ostsee durch Schiffe
Vom 11. Februar 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und-6, Abs. 2 Bundesrepublik Deutschland befahren; § 3 Abs.
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun- und 2 gilt nur für Seeschiffe unter fremder Flagge, die
des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der für eine Beförderung von mehr als 50 Personenzuge-
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) lassen sind und die inneren Gewässer befahren, ·
und des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid- 3. für Unterwassergeräte,· schwimmende Geräte und
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom schwimmende Plattformen, die im Bereich des
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet: Küstenmeeres oder der inneren Gewässer der Bun-
desrepublik Deutschland betrieben werden, soweit
sie nicht der Bergaufsicht unterliegen.
§ 1
Anwendungsbereich § 2
Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Verhütung
der Meeresverschmutzung im Ostseegebiet und auf den (1) ,,Helsinki-Übereinkommen" im Sinne dieser Ver-
angrenzenden inneren Gewässern bis zur seewärtigen ordnung bedeutet das in Helsinki am 22. März 197 4 von
Begrenzung der Binnenwasserstraßen Nord-Ostsee- der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Über-
Kanal und Trave. Sie gelten einkommen über den Schutz der Meeresumwelt des
1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge Ostseegebietes - Gesetz vom 30. November 1979
zu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem (BGBI. 1979 II S. 1 229) -, zuletzt geändert durch die
Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein- 4. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom
getragen sind, 4. April 1984 (BGBI. II S. 258).
2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Bin- (2) Im übrigen gelten die in den Artikeln 1 und 2 sowie
nenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der in der, Anlage IV Regel 7 Abschnitt A und Regel 8
Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn Abschnitt A genannten Begriffsbestimmungen des Hel-
sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der sinki-Übereinkommens.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 §5
Einleiten von Abwasser Meldungen von Ereignissen
in Verbindung mit Schadstoffen
(1) Abwasser darf aus Schiffen nur nach Maßgabe der
Anlage IV Regel 7 Abschnitt Bund C zum Helsinki-Über- Ereignisse in Verbindung mit Schadstoffen sind nach
einkommen eingeleitet werden. Zulassungen nach Maßgabe des Anhangs der Anlage VI zum Helsinki-
Anlage IV Regel 7 Abschnitt C Abs. 1 zum Helsinki- Übereinkommen an den Zentralen Meldekopf beim
Übereinkommen obliegen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven zu melden.
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt der See-Berufsgenossenschaft, die sich der
§6
Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
1. für vorhandene Schiffe, die für eine Beförderung von
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
mehr als 50, aber nicht mehr als 400 Personen zuge-
lassen sind und die inneren Gewässer im Sinne des Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-
§ 1 befahren, ab 1. Januar 1988,
betrieb Verantwortlicher
2. für andere vorhandene Schiffe
1. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 1 Satz 1 über das Ein-
a) mit einem Bruttoraumgehalt von mehr als 200 leiten von Abwasser zuwiderhandelt,
Registertonnen bzw. einer Bruttoraumzahl von
2. einer Vorschrift des § 4 über die Beseitigung von Müll .
mehr als 230, oder
zuwiderhandelt,
b) die für die Beförderung von mehr als 1 O, aber nicht
mehr als 50 Person~n zugelassen sind, oder 3. einer Vorschrift des § 5 über die Meldung von Ereig-
nissen in Verbindung mit Schadstoffen zuwiderhan-
c) die für die Beförderung von mehr als 50, aber nicht
delt.
mehr als 400 Personen zugelassen sind und nicht
die inneren Gewässer im Sinne des § 1 befahren, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
ab 3. Mai 1990. von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
wird auf das Deutsche Hydrographische Institut, im übri-
(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein vorhan- gen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
denes Schiff, das für die Beförderung von mehr als 400 tragen.
Personen zugelassen ist, von der Einhaltung des Absat-
§7
zes 1 Satz 1 befreien, wenn anderenfalls unzumutbare
bauliche Veränderungen erforderlich wären. Eine Berlin-Klausel
Befreiung darf, wenn das Schiff die inneren Gewässer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Sinne des § 1 befährt, nur bis zum 31. Dezember
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
1987, im übrigen nur bis zum 2. Mai 1990 erteilt werden.
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt und § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
§4 nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
Beseitigung von Müll
§8
Müll darf aus Schiffen nur nach Maßgabe der
Inkrafttreten
Anlage IV Regel 8 Abschnitt Bund C zum Helsinki-Über-
einkommen ins Meer beseitigt werden. Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 323
Verordnung
über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren
des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)
Vom 11. Februar 1985
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes (2) Außerdem bedeutet
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1. Fahrgastschiff:
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister
für Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und zugelassen ist,
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 2. Frachtschiff:
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischerei-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft fahrzeug ist,
3. Ausbildungsschiff:
und auf Grund des § 7 Satz 1 des Gesetzes über die
ein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr als
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
anerkannt ist und auf dem nautischen Offiziersbe-
(BGBI. 1 S. 1314) wird vom Bundesminister für Verkehr
werbern auf Grund eines Ausbildungsplanes durch
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
fachlich geeignete Ausbilder eine für den Erwerb des
Befähigungszeugnisses AGW erforderliche Ausbil-
§ 1 dung vermittelt wird.
Anwendungsbereich
§3
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähi- Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst
gung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti- auf Kauffahrteischiffen
schen und technischen Schiffsdienstes. mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffs-
§ 2 offiziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrtei-
Begriffsbestimmungen schiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind
1 . für Kapitäne:
(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 5, 7
bis 13 und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der a) AG:
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 Kapitän AG mit folgenden Befugnissen:
(BGBI. 1S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung und
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller
der Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 10
Größen in allen Fahrtgebieten;
und Teil B Abschnitte III, IV Nr. 1.2 und 3.1 und Abschnitt
VI Nr. 1 .1 und 2.1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom -Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) in der jeweils geltenden schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgast-
Fassung werden angewendet. schiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) AM: Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
Kapitän AM mit folgenden Befugnissen: schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 500 BAT in der Kleinen
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumge- Fahrt;
halt von 1 600 BAT in allen Fahrtgebieten und von
Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
500 BAT in der Küstenfahrt; schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BAT in der Mittleren
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti- Fahrt.
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
(2) Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind,
einem Raumgehalt von 1 600 BAT in allen Fahrt-
gebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem erhöhen sich die Tonnagegrenzen in Absatz 1 von 1 600
Raumgehalt von 800 BAT in der Kleinen Fahrt; auf 4 000 BAT, von 1 000 auf 1 600 BAT und von 500
auf 1 000 BAT. Bei Schiffen, deren Vermessungsergeb-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- nis im Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl ausgewiesen
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller ist, entspricht diese Bruttoraumzahl bei der Anwendung
Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahr- dieser Verordnung der Zahl der Bruttoregistertonnen als
gastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000 Volldecker. Ist im Sicherheitszeugnis oder in einer vom
BRT in der Kleinen Fahrt. Bundesamt für Schiffsvermessung ausgestellten
Bescheinigung das Vermessungsergebnis in Brutto-
c) AK:
registertonnen festgestellt, ist dieses Ergebnis anzu-
Kapitän AK mit folgenden Befugnissen: wenden.
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumge- §4
halt von 500 BAT in der Kleinen Fahrt sowie von Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst
Fahrgastschiffen gleichen Raumgehalts in der auf Fischereifahrzeugen
Küstenfahrt; ·
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffi-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
ziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
sind
einem Raumgehalt von 500 BAT in der Kleinen
Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen gleichen Raum- 1 . für Kapitäne:
gehalts in der Küstenfahrt;
a) BG:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 000 BAT in der Mittleren Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in
Fahrt. der Großen Hochseefischerei;
d) AN: Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen
Kapitän AN mit folgender Befugnis: aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt b) BK:
von weniger als 200 BAT in der Nationalen Fahrt.
Kapitän BK mit folgender Befugnis:
2. für Schiffsoffiziere: Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen
a) AGW: Hochseefischerei.
Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender c) BKü:
Befugnis: Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem
schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgast- Raumgehalt von 75 BAT in der Küstenfischerei.
schiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
b) AMW: 2. für Schiffsoffiziere:
Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden a) BGW:
Befugnissen: Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- Befugnis:
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
einem Raumgehalt von 1 600 BAT in allen Fahrt- schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen
gebieten; aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nauti- b) BKW:
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller
Größen in allen Fahrtgebieten. Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender
Befugnis:
c) AKW:
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen
Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der
Befugnissen: Kleinen Hochseefischerei.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 325
§5 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-
Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer
auf Kauffahrteischiffen Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-
Befähigungszeugnisse für Leiter von Maschinenan- schen Schiffsoffiziers auf. Schiffen mit jeder
lagen, weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere des Maschinenlejstung.
technischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen
Fahrtgebieten sowie für Inhaber von nautischen Befähi- 3. für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,
gungszeugnissen, die auch Aufgaben im technischen die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-
Dienst wahrnehmen, sind men:
CNaut:
1. für Leiter von Maschinenanlagen:
Schiffsmotorführer CNaut mit folgender Befugnis:
a) Cl:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen
Schiffsingenieur Cl mit folgender Befugnis: Schiffsoffiziers an automatisierten Maschinenanla-
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit gen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und
jeder Maschinenleistung. Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf
Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefische-
b) CT:
rei.
Schiffsbetriebstechniker CT mit folgenden Befug- §6
nissen:
Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit
einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW; Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses höhe-
rer Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähi-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-
gungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem
nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder
Zusatz „W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse
Maschinenleistung.
schließen nur die Befugnisse eines mit dem Zusatz „W"
c) CMa: gekennzeichneten Befähigungszeugnisses niedrigerer
Ordnung ein. Abweichend von Satz 2 schließt das Befä-
Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befugnis-
higungszeugnis AKW die Befugnis des Befähigungs-
sen:
zeugnisses AN und das Befähigungszeugnis BKW die
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit Befugnisse des Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn
einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW; der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech-
nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer §7
Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
Allgemeine Voraussetzungen
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni- für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder
Maschinenleistung. Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeug-
nisse können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
2. für weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere: erwerben, die
a) CIW: 1. die persönliche Eignung ( § 8),
2. das vorgeschriebene Mindestalter(§ 9),
Schiffsingenieur CIW mit folgender Befugnis: 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und See-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech- fahrtzeit (§§ 1O bis 17),
nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder 4. die fachliche Eignung (§§ 18, 19),
Maschinenleistung. 5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum
b) CTW: Feuerschutz- und Rettungsbootmann und
Schiffsbetriebstechniker CTW mit folgenden 6. als Bewerber um die in den §§ 3 und 4 genannten
Befugnissen: nautischen Befähigungszeugnisse außerdem den
Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten tech- den Seefunkdienst
nischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer
Maschinenleistung bis zu 8 000 kW; nachweisen.
§8
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-
Persönliche Eignung
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder
Maschinenleistung. Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähi-
c) CMaW: gungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die
Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen
Schiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befugnis- bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheini-
sen: gung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die See-
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen diensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1
Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinen- S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen
leistung bis zu 1 500 kW; kann.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§9 1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
Mindestalter Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von achtzehn
Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als Fachar-
Das Mindestalter für den Erwerb eines mit dem Zusatz beiter des Decksdienstes
„W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisses und
oder
des Befähigungszeugnisses CNaut beträgt 18 Jahre, für
den Erwerb der übrigen Befähigungszeugnisse 20 2. den Besitz des Befähigungszeugnisses AK oder
Jahre. AKW.
§10 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Kapitän AM hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW und AG
nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum abgeleistet werden, für deren Führung mindestens der
nautischen Schiffsoffizier AGW hat der Bewerber vor Besitz des Befähigungszeugnisses AM vorgeschrieben
dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus- ist.
bildungsstätte nachzuweisen § 12
1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Matrosenbriefes und zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AKW und AK
a) eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten im (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des nautischen Schiffsoffizier AKW hat der Bewerber vor
Decksdienstes dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-
oder bildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbrie-
fes oder des Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von
b) eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten als
achtzehn Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als
nautischer Offiziersassistent nach den Ausbil-
Facharbeiter des Decksdienstes nachzuweisen.
dungsanforderungen für nautische Offiziersassi-
stenten (Anlage 1) (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
oder Kapitän AK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier
2. bei Bewerbern mit dem Zeugnis der allgemeinen nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen
Hochschulreife, dem Zeugnis der Fachhochschul- abgeleistet werden, für deren Führung mindestens der
reife oder einem als gleichwertig anerkannten Zeug- Besitz des Befähigungszeugnisses AK vorgeschrieben
nis ist.
a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- § 13
lehrgang,
Praktische Ausbildung und Seef~hrtzeiten
b) eine praktische Ausbildung von neun Monaten als zum Erwerb des Befähigungszeugnisses AN
nautischer Offiziersbewerber auf einem Ausbil-
dungsschiff nach den Ausbildungsanforderungen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
für nautische Offiziersbewerber (Anlage 2) und Kapitän AN hat der Bewerber vor dem Besuch der nach
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den
c) eine praktische Ausbildung von fünfzehn Monaten
Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matro-
als nautischer Offiziersassistent nach den Ausbil-
senbriefes und eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten
dungsanforderungen für nautische Offiziersassi-
stenten (Anlage 1 ) · im Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des
Decksdienstes nachzuweisen.
oder
3. den Besitz des Befähigungszeugnisses AM, AMW, §14
AK oder AKW.
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
Kapitän AG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier- BGW, BG, BKW, BK und BKü
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier (1 ) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor
abgeleistet werden, für deren Führung der Besitz des dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-
Befähigungszeugnisses AG vorgeschrieben ist. bildungsstätte nachzuweisen
/
1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig
§ 11 Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AMW und AM Fahrzeugen der Hochseefischerei
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum oder
nautischen Schiffsoffizier AMW hat der Bewerber vor 2. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus- Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die
bildungsstätte. nachzuweisen Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 327
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine fizier nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen
Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf abgeleistet werden, für deren Maschinenleitung der
Fahrzeugen der Seefischerei. Besitz des Befähigungszeugnisses Cl vorgeschrieben
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
ist.
nautischen Schiffsoffizier BKW hat der Bewerber vor
§16
dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-
bildungsstätte und für den Erwerb des Befähigungs- Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
zeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor sei- zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CTW und CT
ner Zulassung zur Berufseingangsprüfung (§ 18) den
Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosen- (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
briefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung Schiffsbetriebstechniker CTW hat der Bewerber vor
zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Aus-
Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona- bildungsstätte nachzuweisen
ten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei 1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
nachzuweisen. Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem
(3) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum anderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall-
Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von acht-
undzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen zehn Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als
der Großen Hochseefischerei und für den Erwerb des Facharbeiter des Maschinendienstes
Befähigungszeugnisses zum Kapitän BK eine Seefahrt- oder
zeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf
2. den Besitz des Befähigungszeugnisses CMa oder
Fahrzeugen der Kleinen Hochseefischerei nachzuwei-
CMaW.
sen.
§ 15 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsbetriebstechniker CT hat der Bewerber eine
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als techni-
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CIW und Cl
scher Schiffsoffizier nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum soll auf Schiffen abgeleistet werden, für deren Maschi-
Schiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor dem Besuch nenleitung mindestens der Besitz des Befähigungs-
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zeugnisses CT vorgeschrieben ist.
nachzuweisen
1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
§ 17
Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem
anderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
oder Elektrotechnik und zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
a) eine Seefahrtzeit von achtzehn Monaten im CMaW und CMa
Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter des (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Maschinendienstes Schiffsmaschinisten CMaW hat der Bewerber vor dem
oder Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
b) eine praktische Ausbildung als technischer Offi- dungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes
ziersassistent von zwölf Monaten nach den Aus- oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem
bildungsanforderungen für technische Offiziers- anderen einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall-
assistenten (Anlage 3) oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von achtzehn
oder Monaten im Gesamtschiffsbetrieb oder als Facharbeiter
des Maschinendienstes nachzuweisen.
2. bei Bewerbern mit dem Zeugnis der .allgemeinen
Hochschulreife, dem Zeugnis der Fachhochschul- (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
reife oder einem als gleichwertig anerkannten Zeug- Schiffsmaschinisten CMa hat der Bewerber eine See-
nis fahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als technischer
a) ein Betriebspraktikum von sechs Monaten nach Alleinoffizier oder Schiffsoffizier des technischen Dien-
den Ausbildungsanforderungen der Anlage 4, stes nachzuweisen. Diese Seefahrtzeit soll auf Schiffen
b) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- abgeleistet werden, für deren Maschinenleitung minde-
lehrgang und stens der Besitz des Befähigungszeugnisses CMaW
vorgeschrieben ist.
c) eine praktische Ausbildung als technischer Offi-
ziersassistent von achtzehn Monaten nach den
Ausbildungsanforderungen für technische Offi- § 18
ziersassistenten (Anlage 3)
Berufseingangsprüfung
oder
3. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT, CTW, (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb
CMa oder CMaW. der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum
Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maß-
Schiffsingenieur Cl hat der Bewerber eine Seefahrtzeit gabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes
von vierundzwanzig Monaten als technischer Schiffsof- zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt. ,
328, Bundesgesetzblatt; Jahrgang-1985, Teil 1
(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht ein-- Der Besitz- eines nicht einzuziehenden Befähigungs~
gerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Vor- zeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähi-
aussetz~ngen.des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über gungszeugnis zu vermerken.
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom § 21
30. Juni 1977 (BGBI. I S.1314) in der jeweil~ geltenden E~erb weiterer Befähigungszeugnisse
Fassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des
Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die nptwendigen ( 1) Inhabern der Befähigungszeugnisse AG und AM
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den· in· den Anlagen 5 kann auf Antrag ein Befähigungszeug11is BGW, Inhabern
bis 7 aufgeführten Gebieten festgestellt und die des Befähigungszeugnisses AK ein Befähigungszeug-
Absätze 3 bis 5 und die in den Verwaltungsvereinbarun- nis BKW erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von
gen mit den Ländern festgelegten Anforderungen· mindestens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hoch...
beachtet werden. seefischerei nachweisen. Nach einer weiteren·.· See-
fahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier in der Gro-
(3) Zur Prüfung kann zugela~sen werden, wer ßen- bzw. Kleinen Hochseefischerei kann Inhabern des
1. den Abschluß der in den §§ 10 bis 17 vorgeschriebe- Befähigungszeugnisses AG oder AM das Befähigungs-
nen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit und zeugnis BG, Inhabern des Befähigungszeugnisses AK.
das Befähigungszeugnis BK erteilt werden.
2. die Teilnahme an einer Ausbildung an den dazu nach
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten von (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses BG kann
der in Absatz 4 vorgesehenen. Dauer ' auf Antrag ein Befähigungszeugnis AMW erteilt.werden,
nachweist. wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Mona-
ten auf Frachtschiffen nachweisen. Nach einer weneren
(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3· Nr. 2 Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf ·
beträgt in der Regel für den Erwerb der .Befähigungs- Frachtschiffen kann ihnen das Befähigungszeugnis AM
zeugnisse erteilt werden.
a) AGW sechs Halbjahre, (3) Der Einsatz als Schiffsoffizier während der in
b) AMW vier Halbjahre, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieb~nen
Seefahrtzeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch
c) AKW_drei Halbjahre,
die vom Bundesminister für Verkehr.bestimmte Wasser-
d) AN ein Halbjahr, und Schiffahrtsdirektion.
e) BGW vier Halbjahre,
§ 22
f) BKW zwei Halbjahre,
Ersatz von Befähigungszeugnissen
g) CIW sechs Halbjahre,
(1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses
h) CTW vier Halbjahre,
glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der aussteifen-
i) CMaW qrei Halbjahre. den Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unter-
lagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses
(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in
vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an
den Fächern, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten auf
Eides Statt abnehmen.
den nach Absatz 2 festgelegten Gebieten vermittelt
werden, mindestens ausreichende Leistungen nachge- (2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind
wiesen werden. öffentlich für ungüftig zu erklären.
§19
§ 23
Erwerb des Befähigungszeugnisses CNaut
Entzug von Befähigungszeugnissen
Inhaber eines Befähigurigs;zeugnisses für den oauti- ·
. Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden
sehen Dienst(§§ 3, 4) oder Bewerber um ein solches
Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
Zeugnis können zusätzlich das - Befähigungszeugn!s
für seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen.
zum Schiffsmotorführer CNaut erwerben, wenn sie nach
einer Zusatzausbildung in einer Zusatzprüfung auf den
§ 24
in Anlage 8 aufgeführten Gebieten mindestens aus-
reichende Leistungen nachgewiesen. haben.. SonderfäUe
, ( 1 ) Die Aüsstellung, von 'Befä~igurigszeugnissen an
§ 20 Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgeset-
zes sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von
Ausstellung der Befähigungszeugnisse Befähigungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen
( 1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den werden. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeug-
.Mustern der Anlage 9 ausgesteift. nis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe ·
: unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Be-
(2) Bei der AussteHung eines Befähigungszeugnisses fähigungszeugnis zu vermerken.
höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer
Ordnung ein-zuziehen, soweit seine Befugnisse von dem . (2) Der Umtausch eines außerhalb des Anwendungs-
Befähigungszeuqnis ·höherer Ordnung umfaßt werden. , bereichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungs-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 329
zeugnisses, dessen Inhaber Deutscher im Sinne des Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb dieses Befä-
Grundgesetzes ist, in ein Befähigungszeugnis nach higungszeugnisses nachweisen, erhalten auf Antrag
dieser Verordnung kann zugelassen werden. folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis AK:
(3) Für die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der „Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem
Maschinenanlage, als Schiffsoffizier des nautischen Raumgehalt von 500 BAT Freidecker- oder 1 000 BAT
Dienstes und als Schiffsoffizier oder Alleinoffizier des Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt.''
technischen Dienstes kann in Einzelfällen eine Erweite-
rung der Befugnisse nach den §§ 3 bis 5 zugelassen
werden, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch § 27
Art und Dauer der Berufstätigkeit erworben wurde. Abweichungen vom Ausbildungsgang
(4) Soldaten der Marine können in Einzelfällen befri- (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall
stet zum Dienst als Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier Abweichungen von den §§ 10 bis 19 zulassen, wenn der
des nautischen oder technischen Dienstes zugelassen Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbil-
werden, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch dung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erwor-
Ausbildung, Prüfung und Verwendung in der Marine ben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen.
erworben wurde.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausbildun-
(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfol-
gen, Prüfungen und Verwendungen in der Bundeswehr,
gen durch den Bundesminister für Verkehr oder in den
bei der Wasserschutzpolizei und beim Bundesgrenz-
Fällen der Absätze 1 und 2 durch die von ihm bestimmte
schutz für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
anerkennen, wenn dadurch Kenntnisse und Fertigkei-
ten erworben wurden, die den§§ 10 bis 19 entsprechen.
§ 25
Fortbestand der Befähigung
§ 28
( 1) Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen, wenn der
erstmalige Erwerb · eines Befähig11ngszeugnisses für Fachausschuß
den nautischen oder technischen Dienst mehr als· fünf (1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den minister für Arbeit und Sozialordnung bilden zur Bera-
Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch tung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fra-
a) eine Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier von ~n- gen einen Fachausschuß. Der Fachausschuß ist insbe-
destens einem Jahr während der letzten fünf Jahre sondere vor Grundsatzentscheidungen über Sonder-
fälle (§ 24) sowie über Abweichungen vom Ausbil-
oder
dungsgang (§ 27) zu hören.
b) eine Fahrzeit als überzähliger Schiffsoffizier von min-
destens drei Monaten unmittelbar vor Aufnahme (2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus
einer Tätigkeit als Kapitän oder Schiffsoffizier
1. einem Vertreter jedes Reederverbandes und jeder in
oder der Seeschiffahrt vertretenen Gewerkschaft,
c) Tätigkeiten, die vom Bundesminister für Verkehr als 2. vier von den Küstenländern zu benennenden Vertre-
geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der tern für die Bereiche der nautischen und technischen
Befähigung zu erhalten Fachhochschulen und Fachschulen,
oder
3. einem Kapitän und
d) die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundes-
minister für Verkehr anerkannten Wiederholungs- 4. einem technischen Schiffsoffizier.
lehrgang innerhalb von zwölf Monaten vor Dienst-
antritt. (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von
dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesmini-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein technischer ster für Arbeit und Sozialordnung für zwei Jahre berufen.
Schiffsoffizier ohne besonderen Nachweis seinen Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4, bei denen zwi-
Dienst an Bord in einer niedrigeren Dienststellung antre- schen der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt
ten, als es die höchste Befugnis seines Befähigungs- kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen soll, werden
zeugnisses zuläßt. Unmittelbar nach einer solchen von selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit
Fahrzeit von mindestens drei Monaten darf er wieder die sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorge-
Funktion ausüben, die der höchsten Befugnis seines schlagen.
Befähigungszeugnisses entspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Dienst auf § 29
Fischereifahrzeugen. Überwachung der Ausbildun~
§ 26 Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. über-
wacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der
Zulassung von Kapitänen AK
nautischen Offiziersbewerber sowie der nautischen und
in der Mittleren Fahrt
der technischen Offiziersassistenten. Sie untersteht
Inhaber des Befähigungszeugnisses AK, die eine hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für Ver-
Seefahrtzeit von zwei Jahren als Kapitän oder von drei kehr.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 30 Die Befähigungszeugnisse A 5, A 5 11, A 3, A 2, B 4, B 2,
Weitergelten und Umtausch C 3, C 2(M), C 2(0), C 2(F) und C 1 gelten mit den in der
bisheriger Befähigungszeugnisse Schiffsbesetzungsordnung vorgesehenen Befugnissen
weiter.
(1) Die nach der Schiffsbesetzungs- und Ausbil- (5) Für die Befugnisse der nach früheren Vorschriften
dungsordnung ausgestellten Befähigungszeugnisse mit ausgestellten, nach den Absätzen 1, 2 und 4 weitergel-
Ausnahme der Befähigungszeugnisse AKü, CKü(M), tenden Befähigungszeugnisse gilt § 24 Abs. 3 entspre-
CKü(D)und CMot gelten mit den in den§§ 3 und 5 auf- chend.
geführten Befugnissen der Befähigungszeugnisse glei- § 31
cher Bezeichnung weiter. Sie werden auf Antrag in
Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umge- Übergangsbestimmungen
tauscht. Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung als Voraussetzung zum Erwerb eines
(2) Das Befähigungszeugnis CKü(M) gilt mit der Maß- nautischen oder technischen Befähigungszeugnisses
gabe weiter, daß die Befugnis zur Leitung von Maschi- begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 fest-
nenanlagen sich auf eine Leistung von 600 kW in der gelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen
Mittleren Fahrt und in der Großen Höchseefischerei Vorschriften zugelassenen Art und Dauer beendet
erstreckt. Die Befähigungszeugnisse AKü, CKü(D) und werden.
CMot gelten mit den in den bisherigen Vorschriften vor- § 32
gesehenen Befugnissen weiter.
Berlin-Kla,usel
(3) Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen, Diese Verordnung gilt nach § t4 des Dritten Überlei-
die das Zeugnis über die Prüfung zum Küstenmaschini- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
sten auf Motorschiffen besitzen, können die nach den gesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des
bisherigen Vorschriften auf Grund dieses Zeugnisses Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land
zugelassenen Befugnisse mit der Maßgabe weiter aus- Berlin.
üben, daß sie sich auf Maschinenanlagen mit einer Lei-
§ 33
stung bis 600 kW in der Mittleren Fahrt erstrecken.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(4) Die folgenden, nach der Schiffsbesetzungsord-
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 25 am
nung ausgestellten Befähigungszeugnisse werden den
1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsbeset-
Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung wie
zungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970
folgt gleichgestellt und auf Antrag umgetauscht:
(BGBI. 1 S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung
A 6 in AG B 5 in BG C 6 in Cl vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 521 ), vorbehaltlich der
A4inAK B3inBK C5inCT §§ 30 und 31 dieser Verordnung außer Kraft. § 25 tritt
A 1 in AN B 1 in BKü C 4 in CMa. am 28. April 1989 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 331
Anlage 1
(zu § 1O Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b·und Nr. 2 Buchstabe c)
Ausbildungsanforderungen für nautische Offiziersassistenten
Die in § 1O Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch- 2 Ladungstechnik
stabe c der Verordnung genannte praktische Ausbil-
dung als nautischer Offiziersassistent findet auf Schif- 2.1 Laderaumbereich und Umschlagseinrichtungen:
fen statt, die von einem Kapitän AG geführt werden. Die - Lesen von Plänen und Tabellen des Schiffes:
Ausbildung wird vom Kapitän oder einem vom Kapitän Generalplan, Ladeplan, Lastenmaßstab, Takel-
beauftragten nautischen Schiffsoffizier geplant und riß bzw. Peiltabellen oder Tankinhaltskurven
durchgeführt. Der Offiziersassistent hat Ausbildungs- und Kurvenblatt-Tabellen
und Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichtshefts zu - Beschreiben der Laderäume und ihrer Einrich-
führen sowie Ausarbeitungen anzufertigen. Gegenstand
tungen
der fachpraktischen Ausbildung sind mindestens fol-
gende Fertigkeiten und Kenntnisse: - Peilen der Tanks und Ablesen der Tiefgänge.
1 Sicherheit (Schiffssicherung) 2.1.1 Stückgutschiffe:
- Bedienen des Lade- und Anschlaggeschirrs,
1.1 Schiff und Schiffseinrichtungen: der Lukenverschlüsse und ggf. der Ladepforten
- Nennen der Schiffsdaten und Rampen
- Erläutern der Bauteile, Ausrüstungen und Ein- - Feststellen von Deckbelastungen.
richtungen des Schiffes, die für die Sicherheit
2.1.2 Massengutschiffe:
von Bedeutung sind:
Doppelboden, Kofferdämme, wasserdichte - Bedienen der Lukenverschlüsse
Schotte und deren Durchbrüche, Lenzeinrich- - Feststellen der Belastbarkeit der Tankdecke
tungen, Feuerlöschanlagen, Fluchtwege sowie sowie ggf. von Schäden in den Laderäumen
Melde- und Warnanlagen.
- Lesen von Rohrleitungsplänen.
1.2 Arbeitssicherheit (Unfall- und Arbeitsschutz):
2.1.3 Tankschiffe:
- Nennen, Durchführen und Befolgen der bei
- Bedienen von Ventilen der Ladeölleitungen
Arbeiten vorgeschriebenen und notwendigen
sowie ggf. der Schaltelemente im Ladekontroll-
Sicherheitsmaßnahmen auf den Gebieten
raum
Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Schiffs-
sicherheit. - Lesen von Plänen der Rohrleitungssysteme im
Tankbereich, an Deck und im Pumpenraum
1.3 Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsübun-
- Beschreiben der Funktion und des Betriebs der
gen:
lnertgasanlage.
1.3.1 Vorbeugende Maßnahmen zur Rettung und
Brandabwehr: 2.1 .4 Kühlschiffe:
Beschreiben von möglichen Brandursachen in - Bedienen des Lade- und Anschlaggeschirrs,
Betriebsräumen der Lukenverschlüsse und ggf. der Ladepforten
Durchführen von Arbeiten zur Kontrolle und - Beschreiben des Aufbaus und der Wirkungs-
Wartung der Sicherheitseinrichtungen unter weise des Kühlsystems.
Anleitung 2.1.5 Containerschiffe:
- Mitwirken bei der Durchführung von Unterwei- Handhaben der Lascheinrichtungen für die
sungen, Übungen und Manövern sowie bei der Container
Überwachung der Sicherheitsrolle.
- Beschreiben des Trimm- und Krängungsaus-
1.3.2 Rettungstechnik (Rettungsdienst): gleich-Systems einschließlich der Pumpenan-
- Handhaben der Rettungsboote einschließlich lage.
des Bootsmotors, der Rettungsflöße und der
2.2 Ladungsarten:
Aussetzvorrichtungen
- Nennen und Beschreiben der Ladungseigen-
- Bedienen der tragbaren Seenotfunkanlage und
schaften und Sicherheitsmaßnahmen anhand
der Notsignalfeuerwerkskörper
nationaler und internationaler Bestimmungen
- Anlassen der Notaggregate. und Handbücher.
1.3.3 Brandabwehr (Feuerschutzdienst): 2.2.1 Stückgutladungen:
- Handhaben der Feuerlöscher und Feuerlösch- - Nennen verschiedener Verpackungsarten und
anlagen sowie der Brandschutzausrüstung ihrer Verwendung
- Beschreiben des Aufbaus und der Wirkung der - Beschreiben der Klasseneinteilung und Kenn-
Feuerlöscher und Atemschutzgeräte. zeichnung gefährlicher Güter.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2.2 Massengüter: 2.3.4 Kühlladungen:
Nennen und Beschreiben von Massengütern - Kontrollieren der Beschaffenheit der Ladung
und ihren Eigenschaften wie Staumaß, Schütt- vor und während der Beladung ,
winkel uhd Korngröße - Durchführen der Zählkontrolle
- Messen von Temperatur und Feuchtigkeitsge- Durchführen von Kontrollgängen und Lüftungs-
halt sowie Beschreiben deren Bedeutung für maßnahmen während der Reise.
Konzentrate, Getreide, Kohle u. a.
2.3.5 Containerladungen:
2.2.3 Tankladungen:
- Beschreiben der Behandlung von Containern
- Nennen und Beschreiben von Tankladungen mit gefährlichen Gütern
und ihren Eigenschaften wie Flammpunkt,
MAK-Wert, Explosionsgrenzen, Feststoffanteil - Kontrollieren der Container vor, während und
und Transporttemperatur nach der Beladung auf Beschaffenheit, Stau-
ung und Sicherung
- Nennen besonderer Gefahren und Beschreiben
entsprechender Sicherheitsmaßnahmen - Anschließen von Kühlcontainern.
- Nehmen und Auswerten von Ladungsproben. 2.4 Beladungsplanung und Ladungspapiere:
2.2.4 Kühlladungen:
2.4.1 Beladungsplanung und Berechnung:
- Nennen und Beschreiben von Kühl- und Beschreiben der Organisation und des Ablaufs
Gefrierladungen, Transporttemperaturen, Ver- des Ladungsumschlags in einem bestimmten
packungsarten und Stauweisen
Hafen
- Messen und Auswerten der Ladungstempera-
Mitwirken bei Ladungsbesprechungen, der
turen.
Berechnung der Ladungsverteilung und des
2.2.5 Containerladungen: Tiefganges
Nennen und Beschreiben verschiedener Con- - Berechnen der Masse der übernommenen
tainertypen und ihre Eignung für verschiedene Ladung.
- Ladungen.
2.4.-2 Ladungspapiere:
2.3 Ladungsumschlag und Ladungsfürsorge: - Beschreiben des Zwecks und der Bedeutung
- Überwachen der Beladungsanweisungen und der Ladungspapiere für eine bestimmte Reise
Sicherheitsvorkehrungen beim Ladungsum- - Mitwirken bei der Bearbeitung der betreffenden
schlag Ladungspapiere
- Durchführen der Ladungskontrolle Zeichnen von Stauplänen.
- Vorbereiten der Laderäume, Tanks oder Kühl-
räume für die Ladungsaufnahme. 3 Brücken- und Wachdienst
2.3.1 Stückgutladungen: 3.1 Einrichtungen der Brücke:
- Durchführen und Überwachen von Arbeiten der - Bedienen und Ablesen der Meß-, Prüf- und
Ladungsfürsorge wie Garnieren, Separieren, Anzeigegeräte:
Laschen und Abpallen
Kreisel- und Magnetkompaß, Steuereinrichtun-
- Messen von Temperatur und Feuchtigkeit im gen, Kursschreiber, Fahrtmeßanlage, Echolot,
Laderaum und außen sowie entsprechendes Echograph, Chronometer, Sextant, Funkpeiler,
Lüften. Radargeräte, Kommandoelemente u. a.
2.3.2 Massengutladungen: - Durchführen von Kompaßvergleichen
- Durchführen und Überwachen von Arbeiten - Kontrollieren und Warten der Lampen
während des Ladungsumschlags wie Probe-
nehmen, Tiefgangsablesungen, Dichtebestim- - Feststellen der Betriebsbereitschaft von Ruder,
mung des Hafenwassers u. a. Schraube und Maschinentelegraph
- Beschreiben der Reihenfolge des Lenzens/Flu- Zusammenstellen der Seekarten, Seehandbü-
tens der Ballasttanks vor und während des cher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeiten- und
Ladungsumschlags. Wetterunterlagen für die bevorstehende Reise
- Mitwirken beim Klarmachen der Brücke
2.3.3 Tankladungen:
- Führen des Brückenbuches.
- Nennen der Sicherheitsmaßnahmen beim
B~gehen von Tanks
3.2 Brückenwache:·
- Mitwirken beim Abtoppen, Resten und
Steuern des Schiffes
Waschen der Tanks_
- Einstellen des Selbststeuers
- Messen der Kohlenwasserstoff- und Sauer-
stoffkonzentration sowie Messen des Wasser- Überwachen der Meß-, Prüf- und Anzeigege-
standes unter der Ladung und im Sloptank. räte auf der Brücke
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 333
- Erkennen und Beschreiben von Seezeichen 4 Schiffstechnik
und sonstigen Objekten auf See und an Land
4.1 Maschinenbetrieb:
- Bestimmen von Fahrzeugen und Situationen
nach Lichterführung, Tagsignalen und Schall- 4.1.1 Betriebsorganisation und Arbeitsschutz:
signalen - Beschreiben der Betriebsorganisation
Nennen der Grundregeln des Ausweichens von - Nennen der Arbeitsschutzbestimmungen
Maschinenfahrzeugen.
- Beschreiben des Alarm- und Warnsystems.
3.3 Navigation und Meteorologie:
4.1 .2 Maschinenanlage:
- Lesen und Berichtigen von Seekarten, Leucht-
feuerverzeichnissen, Seehandbüchern und des Beschreiben der Funktion der Hauptantriebs-
nautischen Funkdienstes anlage und der Hilfsaggregate
- Peilen von terrestrischen Objekten und Mes- - Beschreiben des Anfahrens und des Umsteu-
sen von Höhen- und Horizontalwinkeln erns
- Bestimmen von Fehlern des Sextanten - Nennen der Kenn- und Betriebsdaten der
Hauptantriebsanlage
Bestimmen von Abstand und Richtung ver-
schiedener Radarziele Nennen des Aufbaus der Stromerzeugungs-
und Stromverteilungsanlage
- Eintragen von Peilungen, Abständen und Kur-
- Beschreiben der Wirkungsweise von Kreisel-
sen in die Seekarte
und Kolbenpumpen
- Beobachten und Vergleichen von Tonnen und
Beschreiben der Wirkungsweise des Frisch-
Betonnungssystemen auf deutschen und aus-
wassererzeugers
ländischen Revieren
Beobachten des Sternenhimmels sowie Er- - Beschreiben der Maßnahmen zur Abwendung
kennen und Nennen der wichtigen Fixsterne, einer Ölverschmutzung auf See und im Hafen
Planeten und Sternbilder - Mitwirken beim „Wasser an Deck geben", beim
Fluten und Lenzen von Ballasttanks und bei der
- Erläutern der Begriffe: Ebbe, Flut, Ebbstrom,
Brennstoffübernahme.
Flutstrom, Hoch- und Niedrigwasser nach
Gezeitentafeln und Stromatlas
4.2 Wartung und Instandsetzung im Decksbetrieb:
- Bedienen, Ablesen und Warten der meteorolo-
gischen Instrumente Mitwirken bei der Bearbeitung und Verarbei-
tung von Werkstoffen
- Beobachten des Wettergeschehens und
Bestimmen von Wolken anhand der Wolken- Mitwirken bei Wartungs- und Instandsetzungs-
tafeln arbeiten an Luken- und Tankverschlüssen,
Lade- und Anschlaggeschirren, Lade- und Ver-
- Bestimmen von Wellenhöhe, Wellenperiode holwinden sowie an Lüftungsanlagen
und Wellenlänge
- Durchführen von Konservierungsarbeiten
- Bestimmen von Windrichtung und Windstärke.
Beschreiben von an Bord durchgeführten War-
3.4 Signaldienst: tungs- und Instandsetzungsarbeiten an
Maschinenanlagen
- Erkennen von Funksignalen
- Beschreiben der Lagerhaltung an Bord.
- Lichtmorsen mit anderen Schiffen
- Beschreiben des Aufbaus und des wesentli- 5 Verwaltung
chen Inhalts des internationalen Signalbuches.
- Mitwirken bei der Abfertigung des Schiffes
3.5 Manöver und Wachen: unter Beachtung und Anwendung von Vor-
schriften der jeweiligen Hafenbehörde
- Bedienen der Einrichtungen der Manöverstatio-
nen Nennen der an Bord mitzuführenden Papiere für
Schiff und Besatzung und deren Bedeutung
- Beschreiben der Notruderanlage und der Maß-
nahmen zum Klarhalten der Schraube Mitwirken bei Verwaltungsarbeiten wie Inven-
tur Feststellen des Verbrauchs, Erstellen von
- Arbeiten mit Leinen und Regulieren der Leinen Anforderungslisten und Kontrolle der Anliefe-
unter Beachtung der Unfallgefahren rung von Ausrüstungen
- Kontrollieren des Ankerplatzes durch Peilun- - Zusammenstellen der Unterlagen für die
gen und Abstandsbestimmung Heuerabrechnung
- Beschreiben der Maßnahmen bei Nebel wäh- - Nennen und Anwenden der für den Offiziers-
rend der Ankerwache assistenten wesentlichen Vorschriften des
- Durchführen von regelmäßigen Feuerronden im Seemannsgeseties, der Schiffsbesetzung und
Wohnbereich und an anderen gefährdeten der Berufsausbildung sowie des Sozialver-
Stellen während der Wachen. sicherungsrechts und des Tarifrechts.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Ausbildungsanforderungen für nautische Offiziersbewerber
Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung 1.2.3 Brandschutzausrüstung:
genannte praktische Ausbildung als nautischer Offi-
- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-
ziersbewerber wird auf einem anerkannten Ausbil-
schutzgeräten und Gasschutzmeßgeräten
dungsschiff von einem fachlich geeigneten Ausbilder
sowie des Hitzeschutzanzug·s beschreiben
durchgeführt. Der Offiziersbewerber hat Ausbildungs-
und Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichtsheftes - Sonstige Brandschutzausrüstung nennen
zu führen. Gegenstand der praktischen Ausbildung sind - Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte und
mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: sonstige Brandschutzausrüstung handhaben
1 Schiffssicherung - Hitzeschutzanzug anlegen.
1.1 Unfallverhütung und Arbeitsschutz: 1.3 Rettungsdienst:
1.3.1 Vorbeugende Maßnahmen zum Rettungsdienst:
- Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den
Schiffsbetrieb nennen und anwenden - Verhaltensmaßregeln im Seenotfall beschrei-
- Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungs- ben
vorschriften für Seeschiffe erläutern - Sicherheitsrolle beschreiben-
- Arbeitsschutzvorschriften ~nd wichtige - Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-
Betriebsanleitungen nennen und anwenden ren
- Richtige Arbeitskleidung nennen - Bei der Überprüfung und Instandhaltung von
Rettungsmitteln und der sonstigen Ausrüstung
- Persönliche Schutzausrüstung nennen und
deren Benutzung beschreiben. zum Rettungsdienst mitwirken.
1 .3.2 Rettungsmittel:
1 .2 Brandabwehr: - Bauart und Einsatz von Rettungsbooten, Ret-
tungsflößen, Rettungssatelliten und Rettungs-
1.2.1 Vorbeutende Maßnahmen zur Brandabwehr:
geräten beschreiben
- Voraussetzungen für eine Verbrennung
- Aufbau und Wirkungsweise von Aussetzvor-
beschreiben
richtungen für Rettungsboote, Rettungsflöße,
- Ursachen für die Brennbarkeit verschiedener Rettungssatelliten und Rettungsgeräte be-
Stoffe sowie Brandursachen und Brandverhü- schreiben
tungsmaßnahmen beschreiben
- Art und Einsatz von Rettungsringen und Ret-
- Brandschutz- und Sicherheitspläne lesen tungswesten beschreiben
- Baulichen Feuerschutz an Bord beschreiben - Rettungsmittel handhaben und bei der Handha-
- Möglichkeiten einer Branderkennung nennen bung der Aussetzvorrichtungen mitwirken.
- Wirkungsweise einer Branderkennungsanlage 1.3.3 Sonstige Ausrüstung zum Rettungsdienst:
beschreiben - Maßnahmen zur Lecksicherung beschreiben
- Sicherheitsrolle beschreiben Maßnahmen zur Hilfeleistung für andere Schiffe
- Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh- und deren Besatzung in Seenotfällen beschrei-
ren ben
Bei der Überprüfung und Instandhaltung von Signalmittel, Seenotsignale und sonstige Aus-
Branderkennungsanlagen, Feuerlöschgeräten rüstung zum Rettungsdienst beschreiben.
und -anlagen mitwirken.
2 Ladungs- und Umschlagstechnik
1 .2 .2 Brandbekämpfung: 2.1 Ladungsgüter:
- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer- - Typische Eigenschaften, Verpackungen und
löschgeräten und -anlagen beschreiben Kennzeichnungen von festen, flüssigen und
- Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlösch- gasförmigen Ladungsgütern beschreiben
mitteln beschreiben - Behandlung von üblichen Ladungsgütern be-
- Grundsätzliche Probleme bei der Bekämpfung schreiben
von Schiffsbränden beschreiben - Ladungsgüter handhaben.
- Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp- 2.2 Laderaum- und Umschlagseinrichtungen:
fung nennen und anwenden
- Laderäume, Tanks und Decks sowie Lade-
- Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben: luken- und Ladetankverschlüsse beschreiben
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 335
- Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Belast- 3.3 Signaldienst:
barkeit von Umschlagseinrichtungen (Lade- - Bedeutung von häufig benutzten und wichtigen
bäume, Kräne, Winden, Gabelstapler, Förder- Signalen und Signalmitteln nennen und erken-
bänder, Rampen, Pumpen) beschreiben nen
- Einsatz und Belastbarkeit von Anschlag- Flaggen anstecken, vorheißen und auftuchen.
geschirren beschreiben
- Laderäume, Tanks und Decks zum Laden und 3.4 Wetter, Seegang und Gezeiten:
Löschen von Ladungsgütern vorbereiten - Aufbau und Wirkungsweise der meteorologi-
schen Meß- und Anzeigegeräte beschreiben
- Ladeluken- und Ladetankverschlüsse sowie
Umschlagseinrichtungen bedienen und hand- - Meterologische Meß- und Anzeigegeräte hand-
haben. haben und ablesen sowie Meßdaten ermitteln
- Grundlagen des Wettergeschehens sowie des
2.3 Ladungssicherung: Klimas nennen
- Möglichkeiten der Gefährdung der Ladung nen- - Wetterkarten und Wetterberichte lesen sowie
nen und erläutern Wolken, Wind und Seegang beobachten und
- Techniken der Ladungssicherung beschreiben bestimmen
und Ladungssicherung ausführen. - Bedeutung der wesentlichen Begriffe aus der
Gezeitenlehre nennen sowie Gezeitentafel
2.4 Ladungsfürsorge: lesen.
- Bei der Überwachung des Umschlags und der 3.5 Brückenwache:
Stauung der Ladung mitwirken - Aufbau und Wirkungsweise von Steuer- und
- Stauskizzen anfertigen und Staupläne lesen Ruderanlagen beschreiben
Zweck und Bedeutung der wesentlichen - Steuereigenschaften· des Schiffs beschreiben
Ladungspapiere beschreiben - Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezei-
chen sowie nach Anweisungen steuern
- Bei der Kontrolle der Ladung während der Reise
mitwirken. - Übliche Kommandos in deutscher und engli-
scher Sprache nennen
3 Brückendienst - Schiffe nach Typ, Größe und Lage sowie son-
stige Objekte auf See und an Land erkennen
3.1 Einrichtungen und Ausrüstungen der Brücke: und melden.
- Grundlegenden Aufbau und prinzipielle Wir-
kungsweise der nautischen Meß- und Anzeige- 3.6 Fest- und Losmachen, Ankergeschirr:
geräte für Peilungen, Kurs, Ruderanlage, - Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von
Geschwindigkeit, Wassertiefe und Zeit Festmacherwinden und Ankergeschirren be-
beschreiben schreiben
- Nautische Meß- und Anzeigegeräte ablesen - Richtige Führung der Festmacherleinen be-
und handhaben schreiben
- Seekarten, Seehandbücher und Leuchtfeuer- - Beim Festmachen, Losmachen und Verholen
verzeichnisse lesen sowie beim Herstellen von Schleppverbindun-
gen mitwirken.
- Peildiopter, Kartenzirkel und Kursdreiecke
handhaben
4 Schiffe und lnstandhaltungsarbeiten im Decks-
- Objekte auf dem Radarbild lokalisieren. betrieb
3.2 Seezeichen, Signal- und Lichterführung: 4.1 Schiffstypen, -bauteile und ~verbände:
Wesentliche Merkmale des internationalen - Schiffstypen nach Einsatz, Zweck und Größe
Betonnungssystems zur Kennzeichnung des beschreiben
Fahrwassers und von Schiffahrtshindernissen - Wichtige Schiffbauteile und Schiffsverbände
beschreiben nennen sowie ihre Bedeutung für den konstruk-
tiven Aufbau eines Schiffs erläutern
- Übliche Befeuerungssysteme nach Funktion
und Kennung beschreiben - Hauptabmessungen des Schiffs nennen und
erläutern.
- Lichterführung von Fahrzeugen sowie Bedeu-
tung wichtiger optischer und akustischer 4.2 Tauwerkbearbeitung und -verarbeitung:
Signale von Fahrzeugen und sonstigen Objek- - Eigenschaften, Herstellung, Kennzeichnung
ten beschreiben und Belastbarkeit von Tauwerk beschreiben
- Ausweichregeln für Maschinenfahrzeuge nen- - Arten und Anwendung von Knoten, Steken und
nen. Spleißen beschreiben
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- Arten und Anwendung von Spleißwerkzeugen - Anstriche reinigen und pflegen.
beschreiben
4.4 Wartungs- und Reparaturarbeiten:
- Knoten, Steke und Tauspleiße sowie Draht-
spleiße nach DIN herstellen - Bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten an
Maschinen und Anlagen im Decksbereich mit-
- Tauwerk den jeweiligen Eigenschaften ent-
wirken
sprechend behandeln.
- Einfache Montagearbeiten im Decksbereich
4.3 Konservierungs- und Anstricharbeiten: ausführen.
- Ursachen und Formen der Korrosion nennen
sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Korro-
sion beschreiben 5 Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt
- Zusammensetzung, Eigenschaften und Wir- - Berufliche Bildungswege und wesentliche
kungsweise sowie Lagerung, Verwendung und Inhalte eines Ausbildungsverhältnisses und
Verarbeitung von Konservierungsmitteln und eines Heuerverhältnisses nennen und erläu-
Hilfsstoffen beschreiben tern
- Arten und Verwendung von Werkzeugen für - Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtli-
Konservierungs- und Anstricharbeiten be- chen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf
schreiben die Besatzungsmitglieder nennen und erläutern
- Alte und neue Untergründe vorbehandeln sowie - Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-
Grund-, Zwischen- und Schlußanstriche auftra- gen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die
gen Seeschiffahrt nennen und erläutern.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 337
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c)
Ausbildungsanforderungen für technische Offiziersassistenten
Die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch- - Beschreiben des Aufbaus und der Wirkung der
stabe c der Verordnung genannte praktische Ausbil- Feuerlöscher und Atemschutzgeräte.
dung als technischer Offiziersassistent findet auf Schif-
fen statt, deren Maschinenanlage von einem Schiffsin- 2 Dieselmotorenanlagen
genieur Cl geleitet wird. Die Ausbildung wird vom Leiter
der Maschinenanlage oder einem vom Leiter der 2.1 Aufbau und Wirkungsweise der an Bord befind-
Maschinenanlage beauftragten technischen Schiffsoffi- lichen Dieselmotoren:
zier geplant und durchgeführt. Der Offiziersassistent hat
2.1.1 Arbeitsverfahren und konstruktiver Aufbau:
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Form, eines
Berichtshefts zu führen sowie Ausarbeitungen anzufer- - Beschreiben des Arbeitsverfahrens des Diesel-
tigen. Gegenstand der fachpraktischen Ausbildung sind motors
mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: - Darstellen und Bezeichnen der Bauteile des
1 Sicherheit (Schiffssicherung) Dieselmotors sowie Beschreiben ihrer Funk-
tion.
1.1 Schiff und Schiffseinrichtungen:
2.1 .2 Kraftstoffsystem:
- Nennen der Schiffsdaten
- Nennen der Eigenschaften von Kraftstoffen
- Erläutern der Bauteile, Ausrüstungen und Ein- - Beschreiben der Kraftstoffaufbereitung: Hei-
richtungen des Schiffes, die für die Sicherheit zung, Separatoren, Filteranlagen, Absetzanla-
von Bedeutung sind: gen
Doppelboden, Kofferdämme, wasserdichte - Darstellen und Beschreiben der Kraftstoffzu-
Schotte und deren Durchbrüche, Lenzeinrich- führung
tungen, Feuerlöschanlagen, Fluchtwege sowie
Melde- und Warnanlagen. - Beschreiben der Arbeitsweise der Kraftstoff-
einspritzanlage: Einspritzpumpen und Ein-
1.2 Arbeitssicherheit (Unfall- und Arbeitsschutz): spritzventile.
- Nennen, Durchführen und Befolgen der bei 2.1.3 Verbrennung und Aufladung:
Arbeiten vorgeschriebenen und notwendigen
- Beschreiben der Verbrennung im Dieselmotor
Sicherheitsmaßnahmen auf den Gebieten
Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Schiffs- - Beschreiben des Aufladesystems und Erläu-
sicherheit. tern der Auswirkung auf die Leistung von Die-
selmotoren.
1.3 Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsübun-
gen: 2.1.4 Schmierölsystem:
1.3.1 Vorbeugende Maßnahmen zur Rettung und - Nennen der Eigenschaften und Aufgaben von
Brandabwehr: Schmierölen
- Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile
- Beschreiben von möglichen Brandursachen in
Betriebsräumen des Schmierölsystems sowie Beschreiben
ihrer Aufgaben.
- Durchführen von Arbeiten zur Kontrolle und
Wartung der Sicherheitseinrichtungen unter 2.1 .5 Kühlsystem:
Anleitung - Nennen der Bauteile des Dieselmotors, die
- Mitwirken bei der Durchführung von Unterwei- gekühlt werden
sungen, Übungen und Manövern sowie bei der - Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile
Überwachung der Sicherheitsrolle. des Zweikreiskühlsystems sowie Beschreiben
1.3.2 Rettungstechnik (Rettungsdienst): ihrer Aufgaben
Handhaben der Rettungsboote einschließlich - Erläutern der Wirkungsweise von Wärmetau-
des Bootsmotors, der Rettungsflöße und der schern.
Aussetzvorrichtungen 2.1.6 Anlaßluftsystem:
- Bedienen der tragbaren Seenotfunkanlage und - Darstellen und Bezeichnen der Anlagenteile
der Notsignalfeuerwerkskörper des Anlaßluftsystems
- Anlassen der Notaggregate. - Beschreiben des Anlassens der Dieselmotoren
1.3.3 Brandabwehr (Feuerschutzdienst): mit Druckluft.
- Handhaben der Feuerlöscher und Feuerlösch- 2.2 Betrieb und Überwachung der an Bord befindli-
anlagen sowie der Brandschutzausrüstung chen Dieselmotoren:
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2.1 Inbetriebnehmen: - Nennen der Regelungs- und Sicherheitsein-
- Durchführen der Maßnahmen vor dem Anlas- richtungen einer Turbine.
sen der Dieselmotoren sowie Überprüfen der 3.1.4 Kondensationsanlage:
Betriebsbereitschaft - Darstellen und Bezeichnen der Bauteile der
- Anlassen, ggf. Umsteuern und Fah~en von Die- Kondensationsanlage einschließlich Konden-
selmotoren. satsammel- und Kaskadentank
2.2.2 Überwachen des Betriebes: - Erläutern der Aufgaben und Wirkungsweise der
- Ablesen der Meß- und Anzeigegeräte für die Kondensationsanlage.
Überwachung des Motorenbetriebes bei wech- 3.1 .5 Hilfseinrichtungen für Dampfanlagen:
selnden Belastungen - Beschreiben der Aufgaben und der Wirkungs-
- Mitwirken bei der Leistungskontrolle von Die- weise der Kondensat-, Speise- und Luftpum-
selmotoren. pen, Vorwärmer, Entgaser und Dampfreduzier-
2.2.3 Außerbetriebnehmen: stationen.
- Abstellen der Dieselmotoren 3.2 Betrieb und Überwachung der an Bord befind-
lichen Dampfanlage:
- Durchführen der Maßnahmen vor und nach dem
Abstellen der Dieselmotoren. 3.2.1 Inbetriebnehmen:
2.2.4 Betriebsstörungen: - Überprüfen der Betriebsbereitschaft des
Dampferzeugers sowie Durchführen der Maß-
- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu- nahmen beim Anfahren
standes
- Inbetriebnehmen der Verbraucher und der Kon-
- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten densationsanlage.
Mitwirken bei der Beseitigung von Zustands- 3.2.2 Überwachen des Betriebes:
veränderungen und Betriebsstörungen.
- Ablesen der Meß- und Anzeigegeräte für die
2.2.5 Automatisierter Betrieb: Überwachung des Dampfbetriebes bei wech-
- Nennen der Meßwertaufnehmer für die Be- selnden Belastungen
triebsdaten der Dieselmotoren - Überwachen und Pflegen von Kondensat-,
- Nennen der Steuerungs- und Regelungsmög- Speise- und Kesselwasser.
, lichkeiten der Dieselmotoren durch Fernsteue- 3.2.3 Außerbetriebnehmen:
rung
- Durchführen der Maßnahmen vor und nach dem
- Mitwirken bei der Funktionsprüfung der Fern- Abstellen der Verbraucher
steuerungs-, Sicherheits- und Störmeldean-
lage - Absetzen des Dampferzeugers.
- Mitwirken bei der Einstellung von Grenzwerten. 3.2.4 Betriebsstörungen:
- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu-
3 Dampfanlagen standes
3.1 Aufbau und Wirkungsweise der an Bord befind- - Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten
lichen Dampfanlage:
- Mitwirken bei der Beseitigung von Zustands-
3.1 .1 Wasserdam~fkreislauf: veränderungen und Betriebsstörungen.
- Nennen der Bauteile der Dampfanlage 3.2.5 Automatisierter Betrieb:
- Darstellen der Dampfkreisläufe sowie Erläutern - Nennen der Meßwertaufnehmer für die Be-
der Aufgaben des Dampferzeugers und_ der triebsdaten der Dampfanlage
Verbraucher innerhalb des Kreislaufs.
- Nennen der Steuerungs- und Regelungsmög-
3.1 .2 Schiffsdampferzeuger als Haupt-, Hilfs- oder lichkeiten der Dampfanlage
Abgasdampferzeuger:
- Mitwirken bei der Funktionsprüfung von Fern-
- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile des steuerungs-, Sicherheits- und Störmeldeanla-
Schiffsdampferzeugers sowie Beschreiben gen
ihrer Funktion
- Mitwirken bei der Einstellung von Grenzwerten.
- Darstellen und Beschreiben der Einspeiseein-
richtung 4 Hilfs- und Nebenanlagen für den Schiffsbetrieb
- Erläutern der Wirkungsweise und der Aufgaben 4.1 Rohrleitungen und Armaturen:
der Heizflächen
Darstellen des Aufbaus und der Schaltung der
- Darstellen des Heizölsystems und der Feue- an Bord befindlichen Rohrleitungssysteme für
rungseinrichtungen. den Maschinen- und Schiffsbetrieb
3.1 .3 Schiffsdampfturbine: - Lesen von Tank- und Rohrleitungsplänen
- Nennen der wesentlichen Bauteile einer Tur- - Überwachen des Betriebes und des Betriebs-
bine und Beschreiben ihrer Funktionen zustandes der Rohrleitungssysteme.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 339
4.2 Pumpen, Kompressoren und Gebläse: 4.7 Frischwassererzeuger:
- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie - Nennen der Bauteile sowie Beschreiben des
Beschreiben der Wirkungsweise und des Betriebes der an Bord befindlichen Seewasser-
Betriebes der an Bord befindlichen Pumpen, Verdampfungsanlage
Kompressoren und Gebläse
- Beschreiben der Aufbereitung des Destillates
- Inbetriebnehmen, Überwachen des Betriebes für die Trinkwasserversorgung
und Außerbetriebnehmen der Pumpen, Kom-
- Überwachen des Betriebes und des Betriebs-
pressoren und Gebläse
zustandes der Seewasser-Verdampfungsan-
- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu- lage
standes
- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-
- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten ken bei deren Beseitigung.
- Mitwirken bei der Beseitigung von Betriebsstö-
rungen. 4.8 Rudermaschine und Hebezeuge:
- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie
4.3 Entsorgungsanlagen: Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-
- Nennen der Bauteile sowie Beschreiben der lichen Rudermaschine
Wirkungsweise und des Betriebes der an Bord - Überwachen des Betriebes und des Betriebs-
befindlichen Bilgenwasserentöler, Fäkalienan- zustandes der Rudermachine
lage und Müllverbrennungsanlage
- Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-
- Überwachen des Betriebes und des Betriebs- lichen Umschlagseinrichtungen und sonstigen
zustandes der Entsorgungsanlagen Hebezeuge
- Erkennen von· Betriebsstörungen und Mitwir- - Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-
ken bei deren Beseitigung. ken bei deren Beseitigung.
4.4 Kälteanlagen:
4.9 Elektrische Anlagen:
- Nennen der Anlagenteile sowie Beschreiben Nennen der wesentlichen Anlagenteile für die
der Wirkungsweise und des Betriebes der an Versorgung des Schiffes mit elektrischer Ener-
Bord befindlichen Kälteanlagen gie
- Darstellen und Bezeichnen der Kreisläufe in Beschreiben des Betriebes der an Bord befind-
einer Kälteanlage lichen Generatoren, Transformatoren und E-
- Überwachen des Betriebes und des Betriebs- Motoren
zustandes der Kälteanlagen - Nennen der an Bord installierten Schalt- und
- Erkennen von Veränderungen des Anlagenzu- Verteilereinrichtungen sowie der wichtigen und
standes unwichtigen Verbraucher
- Erkennen von Störungen im Betriebsverhalten - Zu- und Abschalten von Generatoren
- Mitwirken bei der Beseitigung von Betriebsstö- - Nennen der Stand-by-Schaltungen
rungen. - Lesen von einfachen Schaltplänen
- Ablesen der Meß-, Prüf- und Anzeigegeräte für
4.5 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen:
die Überwachung des Betriebes der elektri-
- Beschreiben des Aufbaus und des Betriebes schen Anlagen an Bord.
der an Bord befindlichen Heizungs-, Lüftungs-
und Klimaanlagen
- Überwachen des Betriebes und des Betriebs- 5 lnstandhaltungstechnik
zustandes der Heizungs-, Lüftungs- und Kli- 5.1 Materialzustände und Materialerhaltung:
maanlagen
- Aufmessen von Maschinenteilen
- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-
ken bei deren Beseitigung. - Erkennen von Schäden durch Korrosion und
mechanische Beanspruchung
4.6 Thermalölanlage: - Durchführen der Maßnahmen zum Schutz
- Darstellen und Bezeichnen der Bauteile sowie gegen Korrosion
Beschreiben des Betriebes einer an Bord - Lesen und Anwenden von lnstandhaltungsplä-
befindlichen Thermalölanlage nen.
- Inbetriebnehmen' und Außerbetriebnehmen der
Thermalölanlage unter Aufsicht eines Schiffs- 5.2 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten:
offiziers, Überwachen des Betriebes
5.2.1 Montagetechniken:
- Erkennen von Betriebsstörungen und Mitwir-
ken bei deren Beseitigung. - Austauschen von Maschinenteilen
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- Zerlegen und Zusammenbauen anhand von 5.3 lnstandhaltungsorganisation:
Plänen und Zeichnungen mit den entsprechen- - Mitwirken bei der Planung und Organisation
den Werkzeugen und Vorrichtungen (vgl. Nr. 2
von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
bis 4)
- Mitwirken bei der Bewirtschaftung und Lage-
- Aufstellen und Ausrichten von Maschinen und rung von Reserveteilen, Verbrauchsstoffen,
deren Anlagenteilen. Werkstoffen und Werkzeugen.
5.2.2 Arbeiten an Rohrleitungen:
- Zurichten und Verlegen von Rohrleitungen, 6 Verwaltung:
Rohrleitungsverbindungen und Absperreinrich-
tungen - Nennen der an Bord mitzuführenden Papiere für
Schiff und Besatzung sowie deren Bedeutung
- Durchführen von Druckproben.
Nennen der Eintragungen in das Maschinen-
5.2.3 Metallbearbeitung und -verarbeitung: tagebuch und das Öltagebuch
- Anwenden der Techniken der Metallbearbei- Mitwirken bei der Berechnung des Verbrauchs
tung und -verarbeitung bei der Durchführung von Kraft- und Schmierstoffen sowie von
von Reparaturarbeiten (vgl. Nr. 2 bis 4) Frischwasser
- Messen und Prüfen, Anzeichnen und Anreißen, Mitwirken bei Erstellung von lnventarlisten,
Körnen und Kennzeichnen Verbrauchs- und Anforderungslisten
- Zerteilen und Spanen von Hand sowie Spanen Mitwirken bei der Kontrolle der Anlieferung von
mit Maschinen Ausrüstungen und beim Bunkern
- Umformen mit und ohne Wärme Nennen und Anwenden der für den Offiziersas-
- Herstellen von Schraub-, Stift- und Nietverbin- sistenten wesentlichen Vorschriften des See-
dungen mannsgesetzes und des Betriebsverfassungs-
gesetzes, über die Schiffsbesetzung und die
- Herstellen von Rohrschraubverbindungen
Ausbildung in der Seeschiffahrt sowie aus dem
- Löten und Schweißen. Sozialversicherungsrecht und dem Tarifrecht.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 341
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Ausbildungsanforderungen für das Betriebspraktikum
Das in§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung 2.1.3 Werkstoffe:
genannte Betriebspraktikum soll in einer Schiffswerft,
- Eigenschaften und Normung sowie Verwen-
einer Schiffsmaschinenfabrik, einem Schiffsmaschi-
dung und Bearbeitung von Metallen beschrei-
nenreparaturbetrieb oder an Bord eines Seeschiffes
ben
durchgeführt werden. Der Praktikant hat Ausbildungs-
und Tätigkeitsnachweise in Form eines Berichthefts zu - mögliche Veränderungen der Eigenschaften
führen. Gegenstand des Betriebspraktikums sind min- von Metallen durch Biegen und Warmbehand-
destens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: lung nennen und erläutern
1 Sicherheit am Arbeitsplatz - Ursachen von Korrosion und Maßnahmen zum
Korrosionsschutz nennen und erläutern.
1.1 Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
2.1.4 Verbindungstechniken:
- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
- Lösbare und unlösbare Verbindungen sowie
te.n kennen und befolgen
ihre Herstellung, Belastbarkeit und Wirtschaft-
- richtige Arbeitskleidung, persönliche Schutz- lichkeit beschreiben.
ausrüstung sowie technische Einrichtungen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs- 2.2 Fachpraktische Ausbildung in der Metalltechnik:
krankheiten kennen und benutzen Die fachpraktische Ausbildung erstreckt sich auf
- die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnah- folgende Techniken der Metallbearbeitung und
men zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhü- -verarbeitung:
tung erläutern. - Messen von Längen und Winkeln
1.2 Brandabwehr: - Prüfen von Maßen, Formen und Flächen
- Mögliche Brandursachen und Brandverhü- - Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
tungsmaßnahmen aufzählen
- Meißeln, Sägen, Feilen und Schaben
- Möglichkeiten der Branderkennung nennen
- Scheren
- Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschge-
räten und Feuerlöschmitteln beschreiben - Gewinde schneiden
sowie Feuerlöschgeräte sachgerecht handha- - Bohren, Senken und Reiben
ben - Drehen, Fräsen, Hobeln und Schleifen
- Verhaltensmaßregeln bei der Branderkennung - Biegen und Schmieden
und bei der Brandbekämpfung nennen.
- Verschrauben, Nieten und Stiften
2 Metalltechnik (Grundpraktikum)
- Brennschneiden, Schweißen und Löten
2.1 Fachtheoretische Grundlagen der Metalltechnik: - Glühen, Härten und Anlassen von Stählen.
2.1.1 Messen und Prüfen sowie Anreißen, Körnen und
Kennzeichnen: 3 Betriebstechnik (Fachpraktikum)
- Art, Zweck, Anwendung und Auswahl von Meß- 3.1 Fachtheoretische Grundlagen der Betriebstech-
und Prüfzeugen beschreiben .nik:
- Art, Zweck und Anwendung von Anreißwerk-
3.1.-1 Maschinenteile:
zeugen und Körnern beschreiben
- Funktion, Verwendung und Belastbarkeit von
- Kennzeichnungsverfahren beschreiben
Maschinenteilen beschreiben
- technische Zeichnungen als Arbeitsunterlage
- Zusammenstellzeichnungen lesen und Einzel-
für die Herstellung von Werkstücken lesen und
teile herausfinden
anwenden.
- sinnbildliche Darstellung von Maschinenteilen
2.1 .2 Werkzeuge und Werkzeugmaschinen:
· und Verbindungen verstehen.
- Zerteilende und spanende Wirkung von keilför-
migen Werkzeugschneiden beschreiben 3.1.2 Kraft- und Arbeitsmaschinen:
- Aufbau, Arbeitsweise und Einsatz von Werk- - Aufbau und Wirkungsweise von Kraft- und
zeugmaschinen beschreiben. Arbeitsmaschinen beschreiben
342
/
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- Betriebskennwerte für Kraftstoff, Schmierung, 3.2 Fachpraktische Ausbildung in der Betriebstech-
Kühlung und Wasser erläutern nik:
- Zusammensetzung und physikalisches Verhal- Die fachpraktische Ausbildung soll sich auf die
ten von Kraft- und anderen Betriebsstoffen Fertigung oder Instandhaltung von Schiffsma-
beschreiben. schinenanlagen oder von Bauteilen der Schiffs-
technik beziehen. Die fachpraktische Ausbildung
3.1 .3 Elektrische Anlagen: erstreckt sich auf folgende Fertigungs- und
lnstandhaltungstechniken:
- Grundlagen der Elektrizität und ihre Anwen-
dung in der Elektrotechnik beschreiben und - Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Werk-
erläutern statteinrichtungen pflegen und warten
- Maschinen, Anlagenteile und Geräte bearbei-
grundlegenden Aufbau und Wirkungsweise von
ten, passen und zusammenbauen
Elektromotoren und Generatoren beschreiben
- Gleit- und Wälzlager ein- und ausbauen
- Schutzeinrichtungen von elektrischen Anlagen
nennen und erläutern. - Maschinen sowie mechanische, pneumatische
und hydraulische Anlagen und Geräte warten
3.1 .4 Rohrleitungssysteme: und instandsetzen
- Aufbau und Funktion von Rohrleitungssyste- - Rohrleitungen zurichten und verlegen sowie
men beschreiben Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
- einfache Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Rohrleitungspläne verstehen. Geräten ausführen
- meßtechnische Methoden zur Qualitäts- und
3.1 .5 lnstandhaltungspläne und Betriebsanleitungen: Funktionskontrolle anwenden
- Anlagen-, Montage- und lnstandhaltungspläne - schadhafte Teile nacharbeiten oder auswech-
verstehen seln
- Anleitungen für den Betrieb von Maschinen ver- Maschinen, Anlagen und Geräte prüfen und in
stehen. Betrieb setzen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 343
Anlage 5
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 3
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und 2 Allgemeine Ausbildungsz'iele
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Kapitäne AN und Schiffsoffiziere AKW sollen in
Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf
Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen ·den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher
Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 anzuwenden.
Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-
nisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ- Schiffsoffiziere AMW und AGW sollen in der Lage
ten Gebieten zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in
des Befähigungszeugnisses AGW an Fachhochschu- Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-
len, im übrigen an Fachschulen. wenden und die fachlichen zusammenhänge und
technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beur-
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit teilen.
Befähigungszeugnissen nach § 3
3 K~nntnis- und Fertigkeitsgebiete
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen
Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW,
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nauti-
AMW, AKW und AN sind die notwendigen Kennt-
schen Dienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:
nisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebie-
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, ten nachzuweisen:
Bedienen und Überwachen der technischen
Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und • entfällt • en~fällt
Gebiete
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes bei AKW bei AN
- Überwachen des Seeraums und Führen des
Schiffes 3.1 Navigation
- Überwachen des Seefunkverkehrs 3.1.1 Terrestrische Navigation:
- Planen, Durchführen und Überwachen der im - Kursbestimmung
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im
- Standlinien
Schiffsbetrieb
und Schiffsorte
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- loxodromische
- Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des Navigation
Schiffes
- orthodromische
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktions-
fähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-
Navigation
- Stromnavigation
• •
schutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheits-
einrichtungen des Schiffes - Nautische
Druckschriften und
- Durchführen von Maßnahmen der Ladungsfür-
Veröffentlichungen
sorge von der Übernahme bis zur Auslieferung
der Ladung - Arbeiten
in der Seekarte
- Durchführen und Überwachen von Verwal-
tungsaufgaben - Seezeichen und
Betonnungssysteme
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für Besatzung
und Fahrgäste - Kompaßkontroll-
verfahren
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla-
nen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und - Grundlagen
der Ausbildung an Bord der Gezeitenlehre
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und 3.1 .2 Astronomische
Ausrüstung Navigation: •
- Durchführen der durch Gesetz und andere - Standlinien
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und Schiffsorte
Durchführen der vom Reeder und von den - Orientierung
Ladungsbeteiligten übertragenen Aufgaben. am Sternenhimmel.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
-· Kompaßkontroll- auf dem Gebiet der
verfahren
3.1.3 Technische Navigation:
Seeschiffahrt
- Flaggenrecht
•
Lot- und Fahrt- - Gesetz über
meßanlagen die Untersuchung
Bedienung und von Seeunfällen
Wirkungsweise - Seemannsgesetz und
Aufbau
- Funkortungsanlagen
• die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen
Verordnungen
Bedienung und
- Schiffssicherheits-
Wirkungsweise
verordnung
Aufbau
- Auswertung der Meß-
• • - Internationales Über-
einkommen von 1974
ergebnisse der Lot-, zum Schutz des
Fahrtmeß- und Funk- menschlichen Lebens
ortungsanlagen
- Kompaßanlagen
auf See (SOLAS)
•
Vorschriften über die
Bedienung und Beförderung gefährli-
Wirkungsweise cher Güter
Aufbau
- Erd- und Schiffs-
• • - Internationale und
nationale Vorschriften
magnetismus zum Schutze der
- Kompensation
Funkbeschickungs-
• • Meeresumwelt
- Internationale
und nationale
kontrolle • Verkehrsvorschriften
- Funkbeschickungs-
aufnahme
- Hyperbelnavigations-
• • - Vorschriften über das
Fernmeldewesen •
verfahren,
insbesondere:
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über die
• •
Decca Führung von Schiffs-
Loran
• • und Öltagebüchern
Omega
• • - Schiffsregister-
- Satelliten- ordnung •
Navigationsverfahren
- Radaranlagen
• • - Konsular-, Paß- und
Ausländerrecht •
Aufbau und - Vorschriften über die
Wirkungsweise
- Radarnavigations-
• Verpflichtung der Kauf-
fahrteischiffe zur Mit-
verfahren und Plott- nahme heimzuschaf-
verfahren
einschließlich ARPA •
fender Seeleute
- Internationale und
•
- Selbststeueranlagen nationale Gesundheits-
Bedienung und
Wirkungsweise
vorschriften
- Seelotswesen
•
Aufbau
• • - Strandungsordnung
3.2 Schiffahrtsrecht - Die amtlichen Schiffs-
papiere
3.2.1. Öffentliches Schiffahrts-
recht und Seearbeits- - Schiffsabfertigung
recht, insbesondere: - Arbeitsschutz- und
- Vorschriften über die Unfallverhütungs-
Aufgaben des Bundes vorschriften
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 345
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
'bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Richtlinien und Merk- - Gefährliche Güter,
blätter der See-Berufs- verpackt und in Bulk
genossenschaft
- Die für Schiffssicher-
- Schwergüter •
heit und Arbeitsschutz - Tankschiffe
zuständigen Stellen
- Umweltschutz
und ihre wesentlichen
Aufgaben
3.3.3 Konstruktion und Bau d~s
- Sozialversicherungs-
Schiffes:
recht •
- Schiffbauteile
- Kündigungsschutz-
und -verbände
gesetz •
- Betriebsverfassungs- - Werftunterlagen
Freibord, Vermessung
gesetz • und Klassifikation
- Tarifvertragsrecht
Bau- und
3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht,
insbesondere:
Reparaturaufsicht
•
3.3.4 Stabilität, Trimm und
- Seehandelsrecht • Festigkeit des Schiffes:
- Seeversicherungsrecht • Stabilität und Trimm
3.3 Seemannschaft Methoden zur Feststel-
lung, Beurteilung und
3.3.1 Sicherheitstechnik: Beeinflussung
- Brandschutz Einflüsse
- Brandbekämpfung auf die Stabilität
- Rettung von Personen, - Schiffsfestigkeit •
Schiff und Ladung
- Kontrolle von Festig-
- Verhalten bei Schiffs-
unfällen
keitsbeanspruchungen •
- Stabilität und
- Überleben in Seenot
Schwimmfähigkeit des
Sicherheitsdienst beschädigten Schiffes •
- Instandhaltung der
Sicherheits- 3.3.5 Manövrieren:
einrichtungen
- Manövrierverhalten und
Handhabung von Schif-
3.3.2 Ladungstechnik:
fen im Hafen, auf dem
- Ladungsbeförderung, Revier, auf See, in
insbesondere: schwerem Wetter und
Ladungs- und im Eis
Seetüchtigkeit
- Grundlagen
- Umschlags-
einrichtungen
der Hydrodynamik
- Aufbau und
• •
- Ladungsübernahme, Wirkungsweise von
Stauung und Steuereinrichtungen
Auslieferung
- Manövrier-
- Laderaum-
eigenschaften, Manö-
einrichtungen • vrierversuche und
- Ballastverteilung • Manövrierunterlagen •
Tragfähigkeit Anker- und
und Arbeitsfähigkeit Schleppmanöver
des Schiffes
- Maßnahmen bei
- Ladungsfürsorge der Suche, Rettung
- Laderaummeteorologie • und Hilfeleistung •
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebiete • entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
3.4 Schi ff sbet ri ebs- - Grundlagen der Schiff-
technik fahrtsmedizin
•
- Kraft- und Arbeits-
maschinen, Apparate
- Anatomie
- Physiologie, einschließ-
•
und Behälter
lieh Ernährungs-,
Aufbau, Wirkungsweise Arbeits- und
und Einsatz
- Lesen von technischen
• Klimaphysiologie
Anwendung
•
Zeichnungen
- Wellenleitungen,
• der Arzneimittel
•
- Medizinische Schiffs-
Propeller und Ruder-
anlagen
ausrüstung
- Schiffahrtsmedizini-
•
Aufbau und
Wirkungsweise
•
sehe Bestimmungen
•
- Stromverteilung
- Funkärztliche Beratung
- lnjektionstechnik,
•
- Grundlagen der
Verbandlehre,
Schiffsautomation
Krankenpflege und
3.5 Meteorologie und
Wundbehandlung
- Erkrankungen
•
Ozeanographie
und Verletzungen von
- Grundlagen Hals, Nase, Ohren,
der Meteorologie
und Ozeanographie
•
Augen und Haut
- Innere Erkrankungen
•
- Aufbereitung meteoro- und Infektions-
logischer und ozeano-
graphischer lnformatio-
krankheiten
•
nen
- Meteorologische
• - Nerven- und psychi-
sehe Erkrankungen
•
- Suchtprobleme \
Instrumente
Aufbau und - Not- und
Wirkungsweise Unfallbehandlung
•
Wetterlagen und
Wetterentwicklungen
- Vergiftungen
- Medizinische Probleme
•
- Typische Wetterlagen bei Seenot
•
und Klimate
• - Tropenkrankheiten
• •
- Meteorologische
Navigation
••
- Unfallmeldungen
- Erste Hilfe-Kursus
•
- Orkannavigation
• (nur für AN)
3.6 Nachrichtenwesen
- Nachrichtenverkehr
3.8 Personalführung
Soziales Verhalten
•
nach dem internatio-
nalen Signalbuch
Funkmorseaufnahme
• - Personalführung
- Aufgaben
(20 Buchst/M.)
- Lichtmorsen
• des Vorgesetzten
- Führungsmittel
(15 Buchst/M.) und Führungsstil
- Gruppenprobleme
3.7 Medizinische
Behandlung - Beurteilung
von Verletzungen von Mitarbeitern
und Erkrankungen - Ausbildung
Diagnose und Behand- und Unterweisung
lung
• am Arbeitsplatz
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar _1985 347
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
3.9 Betriebswirtschaft • - Transportleistung,
- Funktion und Struktur Frachtraten
von Seeschiffahrts- - Reedereikosten
unternehmen und -leistungen
- Wettbewerbsfähigkeit
in der Seeschiffahrt 3.10 Englisch •
- Preisbildung auf - Englische Fachsprache
Schiffahrtsmärkten Seefahrtstandard-
- Risiken und vokabular
Versicherungen in - Verklarungen
der Seeschiffahrt und Berichte
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 6
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und 2 Allgemeine Ausbildungsziele
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in
Schiffsoffiziere BKW sollen in der Lage sein, die
Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen
aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.
Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18
Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt- Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die
nisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ- Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
ten Gebieten zu erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und
Fachschulen. die fachlichen Zusammenhänge und technischen
Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit
Befähigungszeugnissen nach § 4 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nauti- Schiffsoffizier BGW oder BKW sind die notwendi-
schen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszu- gen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgen-
üben: den Gebieten nachzuweisen:
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,
• entfällt
Bedienen und Überwachen der technischen Gebiete
beiBKW
Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes
3.1 Navigation
- Überwachen des Seeraums und Führen des
Schiffes 3.1.1 Terrestrische Navigation:
- Überwachen des Seefunkverkehrs - Kursbestimmung
- Planen, Durchführen und Überwachen der im - Standlinien und Schiffsorte
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im - loxodromische Navigation
Schiffsbetrieb und während der Fischerei
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- orthodromische Navigation
- Stromnavigation
•
- Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes
- Nautische Druckschriften
- Überwachen der Vollstandigkeit, Funktionsfä- und Veröffentlichungen
higkeit und Einsatzbereitschaft der Feuer-
schutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheits- - Arbeiten in der Seekarte
einrichtungen des Schiffes - Seezeichen und Betonnungs-
- Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang systeme
- Fürsorge für den Fang während der Reise und - Kompaßkontrollverfahren
im Hafen - Grundlagen der Gezeitenlehre
- Durchführen und Überwachen von Verwal- 3.1.2 Astronomische Navigation:
tungsaufgaben
- Standlinien und Schiffsorte
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besat-
zung - Orientierung am Sternenhimmel
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla- - Kompaßkontrollverfahren
nen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und 3.1.3 Technische Navigation:
der Ausbildung an Bord
- Lot- und Fahrtmeßanlagen
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und Bedienung und Wirkungsweise
Ausrüstung
Aufbau
- Durchführen der durch Gesetz und anderer
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben - Funkortungsanlagen
Bedienung und Wirkungsweise
- Durchführen der vom Reeder übertragenen Auf-
gaben. Aufbau
•
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 349
• entfällt • entfällt
Gebiete Gebiete
bei BKW bei BKW
Auswertung der Meßergebnisse - Vorschriften über das Führen von
der Lot-, Fahrtmeß- und Schiffs- und Öltagebüchern
Funkortungsanlagen - Schiffsregisterordnung
- Kompaßanlagen Konsular-, Paß- und
Bedienung und Wirkungsweise Ausländerrecht
Aufbau
- Erd- und Schiffsmagnetismus
• - Vorschriften über die Verpflichtung
der Kauffahrteischiffe zur Mit-
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle
• nahme heimzuschaffender See-
leute
- Strandungsordnung
- Funkbeschickungsaufnahme
- Hyperbelnavigationsverfahren,
• - Die amtlichen Schiffspapiere
insbesondere: - Schiffsabfertigung
Decca - Arbeitsschutz- und
Loran
• Unfallverhütungsvorschriften
Omega
• - Richtlinien und Merkblätter der
See-Berufsgenossenschaft
- Satelliten-Navigationsverfahren
- Radaranlagen
• - Die für Schiffssicherheit und
Arbeitsschutz zuständigen Stellen
Aufbau und Wirkungsweise und ihre wesentlichen Aufgaben
- Radarnavigationsverfahren - Sozialversicherungsrecht
und Plottverfahren
- Kündigungsschutzgesetz
einschließlich ARPA
- Betriebsverfassungsgesetz
- Selbststeueranlagen
- Tarifvertragsrecht .
Bedienung und Wirkungsweise
Aufbau
• 3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht,
insbesondere:
3.2 Schiffahrt srecht
- Seeversicherungsrecht
3.2.1 Öffentliches Schiffahrtsrecht und
Seearbeitsrecht, insbesondere:
3.3 Seemannschaft
- Vorschriften über die Aufgaben
des Bundes auf dem Gebiet der 3.3.1 Sicherheitstechnik:
Seeschiffahrt - Brandschutz
- Flaggenrecht Brandbekämpfung
- Gesetz über die Untersuchung von Rettung von Personen, Schiff und
Seeunfällen Ladung
- Seemannsgesetz und die auf Verhalten bei Schiffsunfällen
Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Verordnungen - Überleben in Seenot
Schiffssicherheitsverordnung - Sicherheitsdienst
- Internationales Übereinkommen Instandhaltung
von 1974 zum Schutz des der Sicherheitseinrichtungen
menschlichen Lebens auf See
(SOLAS) 3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:
Internationale und nationale - Fanggeräte
Vorschriften zum Schutze - Ladungs- und Seetüchtigkeit
der Meeresumwelt
- Umschlagseinrichtungen
- Internationale und nationale Einrichtungen der Fangtechnik
Verkehrsvorschriften
- Laderaumeinrichtungen
- Vorschriften über das Fernmelde-
wesen - Ballastverteilung
- Übernahme, Stauung
- Fischereirecht
und Auslieferung des Fanges
- See-Völkerrecht
• und deren Produkte
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
• entfällt • entfällt
Gebiete Gebiete
beiBKW beiBKW
- Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit - Meteoroiogische Instrumente
des Schiffes Aufbau und Wirkungsweise
- Ladungsfürsorge Wetterlagen
- Umweltschutz und Wetterentwicklungen
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes: - Typische Wetterlagen und Klimate
- Schiffbauteile und -verbände - Meteorologische Navigation
- Fischverarbeitungsanlagen
- Werftunterlagen, Freibord, ·
- Orkannavigation
•
3.6 Biologie der Seefische und
Vermessung und Klassifikation Pflege des Fanges
- Bau- und Reparaturaufsicht Mariner Lebensraum
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes: - Nutzfischarten
- Stabilität und Trimm - Hygienische Behandlung
Methoden zur Feststellung, des Seefisches vom Fang
Beurteilung und Beeinflussung bis zur Vermarktung
Einflüsse auf die Stabilität 3.7 Nachrichtenwesen
- Stabilität und Schwimmfähigkeit Nachrichtenverkehr nach dem
des beschädigten Schiffes internationalen Signalbuch
3.3.5 Manövrieren: - Funkmorseaufnahme
- Manövrierverhalten und Handha- (20 Buchst/M.)
bung von Schiffen im Hafen, auf - Lichtmorsen
dem Revier, auf See, in schwerem (15 Buchst/M.)
Wetter, im Eis und während des
Fanges 3.8 Medizinische Behandlung von
Verletzungen und Erkrankun-
- Aufbau und Wirkungsweise gen
von Steuereinrichtungen
- Diagnose und Behandlung
- Manövriereigenschaften,
Manövrierversuche und - Grundlagen der Schiffahrtsmedizin
Manövrierunterlagen - Anatomie
- Anker- und Schleppmanöver Physiologie, einschließlich
- Maßnahmen bei der Suche, Ernährungs-, Arbeits- und
Rettung und Hilfeleistung Klimaphysiologie
- Anwendung der Arzneimittel
3.4 Schiffsbetriebstechnik
- Medizinische Schiffsausrüstung
- Kraft- und Arbeitsmaschinen
Apparate und Behälter - Schiffahrtsmedizinische
Bestimmungen
Aufbau, Wirkungsweise
und Einsatz - Funkärztliche Beratung
Lesen von - lnjektionstechnik,
technischen Zeichnungen Verbandlehre, Krankenpflege
und Wundbehandlung
- Wellenleitungen,
Propeller und Ruderanlagen - Erkrankungen und Verletzungen
von Hals, Nase, Ohren,
Aufbau und Wirkungsweise
Augen und Haut
- Stromverteilung
- Innere Erkrankungen
- Grundlagen der Schiffsautomation und Infektionskrankheiten
3.5 Meteorologie und Ozeano- - Nerven- und psychische
graphie Erkrankungen
- Grundlagen der Meteorologie und Suchtprobleme
Ozeanographie
- Not- und Unfallbehandlung
- Aufbereitung meteorologischer
- Vergiftungen
und ozeanographischer
Informationen - Medizinische Probleme bei Seenot
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 351
Gebiete • entfällt • entfällt
Gebiete
bei BKW beiBKW
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen
• - Wettbewerbsfähigkeit
in der Seeschiffahrt
3.9 Personalführung - Preisbildung auf Seefischmärkten
- Soziales Verhalten - Internationale und nationale
Fischereipolitik
- Personalführung
- Aufgaben des Vorgesetzten - Risiken und Versicherungen in der
Seeschiffahrt
- Führungsmittel und Führungsstil
- Vermarktungsbetriebe
- Gruppenprobleme
- Reedereikosten und -leistungen
- Beurteilung von Mitarbeitern
- Ausbildung und Unterweisung
am Arbeitsplatz 3.11 Englisch
- Englische Fachsprache
3.10 Betriebswirtschaft
- Seefahrtstandardvokabular
- Funktion und Struktur von
Seeschiffahrtsunternehmen - Verklarungen und Berichte
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 7
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach§ 5 Nr. 1 und 2
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Schiffsbetriebstechniker und Schiffsingenieure
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertig-
Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter keiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebie-
Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen ten sicher anzuwenden und die fachlichen
Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Zusammenhänge und technischen Vorgänge im
Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kennt- Schiffsbetrieb zu beurteilen.
nisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführ-
ten Gebieten zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
des Befähigungszeugnisses CIW an Fachhochschulen, Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses
im übrigen an Fachschulen. zum Schiffsingenieur, zum Schiffsbetriebstechni-
ker oder zum Schiffsmaschinisten sind die not-
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und der Leiter
wendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den
von Maschinenanlagen mit Befähigungszeug-
folgenden Gebieten nachzuweisen: -
nissen nach§ 5 Nr. 1 und 2
Schiffsmaschinisten, Schiffsbetriebstechniker 3.1 Technische Mechanik:
und Schiffsingenieure haben im Rahmen ihrer - Gleichgewichtsbedingungen der Kraftsysteme
Befugnisse folgende Tätigkeiten im technischen - Schwerpunktbestimmung und Probleme der
Dienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben: Standsicherheit ·
- Inbetriebnehmen, Fahren, Überwachen und Beanspruchungsarten und Gefährdung von
Außerbetriebnehmen von Schiffsmaschinen-
Bauteilen
anlagen
- Dynamik und Kinematik in Lagern und Kurbei-
- Durchführen des Maschinenwachdienstes auf
trieben.
See und im Hafen .
- Planen und Durchführen der Instandhaltung im 3.2 Werkstofftechnik:
Schiffsbetrieb · - Verwendung und Beschaffenheit der auf See-
- Durchführen des Maschinenbetriebes in unver- schiffen gebräuchlichen Werkstoffe, Kunst-
meidlichen Stör- und Notfällen stoffe und Hilfsstoffe
Durchführen des Arbeitsschutzes, des Brand- - Verbindungstechniken, Oberflächen- und Wär-
schutzes und der Unfallverhütung in den mebehandlungen
Betriebsräumen - Beurteilung von Materialzuständen
....
- Übernehmen, Lagern, Pflegen und Verwalten - Maßnahmen gegen Materialschäden.
von Material, Werkzeugen, Ersatzteilen,
Betriebs- und Arbeitsstoffen 3.3 Maschinenelemente:
- Mitwirken bei der Durchführung von Besichti- - Verbindungselemente
gungen zur Klassifikation oder Sicherheitsbe- - Lagerungs- und Übertragungselemente
stimmung der Maschinenanlagen einschließ- - Reibungsverhalten von Maschinenteilen
lich der elektrischen Einrichtungen
- Funktion, Montage und Wartung von Maschi-
- Verhüten von Meeresverschmutzungen durch nenelementen des Schiffsmaschinenbetriebes.
Öl, Chemikalien, Abwässer und Schiffsmüll
- Führen des Maschinentagebuches und Durch- 3.4 Physik:
führen des betrieblichen Schriftverkehrs - Physikalische Gesetzmäßigkeiten und Zusam-
menhänge bei der Lösung von Betriebsproble-
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Pla-
nen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und. men
der Ausbildung an Bord - Physikalische Größen und Einheiten
- Beraten des Kapitäns in Fragen zum techni- - Kinematik, Dynamik, Arbeit, Energie und Lei-
schen Schiffsbetrieb und zum Einsatz der stung, rotierende Massen, einfache Maschinen,
Schiffsmaschinenanlage. Hydrostatik und Hydromechanik, Schwin-
gungslehre, Akustik und Optik.
2 Allgemeine Ausbildungsziele
3.5 Wärmelehre:
Schiffsmaschinisten sollen in der Lage sein, die
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 - Erster und zweiter Hauptsatz der Wärmelehre
aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. - Wärmedehnung und Wärmeaustausch
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 353
- Zustandsgesetze des idealen Gases - Dampferzeugung
- Theoretische Kreisprozesse - Betrieb von Schiffsdampferzeugern
- Darstellung von wärmetechnischen Vorgängen - Wasser- und Dampfkreisläufe
in Arbeitsdiagrammen
- Dampfturbinenanlagen
- Verbrennungsvorgänge und Wärmeübertra-
- Dampfbetrieb auf Motorschiffen
gung
- Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von
- Mischung von Gasen und Dämpfen.
Schiffsdampfanlagen. ·
3.6 Elektrotechnik:
3.10 Elektrische Maschinen und Anlagen:
- Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
- Gleichstrommaschinen, Wechselstrommaschi-
- Vorschriften über elektrische Anlagen und nen und Transformatoren
Betriebsmittel
- Bauelemente und Verteilungsanlagen
- Gefahren der Elektrizität und Schutzmaßnah-
men - Kennlinien und Betriebsverhalten.
- Schalt- und Stromlaufpläne 3.11 Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik:
- Verfahren für die Überwachung und Störungs- - Grundlagen für die Förderung von Flüssigkeiten
suche an elektrischen Anlagen. und Gasen
3. 7 Betriebsstoffe: - Aufbau, Wirkungsweise, Bauelemente und
Sicherheitseinrichtungen von Verdränger-,
- Grundlagen der Chemie und Stoffkunde Zentrifugal- und Strahlpumpen
- Korrosionen und Korrosionsschutz im Schiffs- - Rohrleitungswiderstand, Widerstandswerte
betrieb von Armaturen, Rohrleitungskennlinien, Strö-
- Arten und Eigenschaften der Betriebsstoffe mungslehre
- Anwendung und Lagerung von Betriebsstoffen - Statische und dynamische Förderhöhen von
und gefährlichen Arbeitsstoffen Pumpen und Rohrleitungen, Pumpenkennlinien
- Beurteilung und Pflege von Kühlwasser, Kes- - Misch- und Oberflächenwärmetauscher
selwasser, Wasch- und Trinkwasser, Kraft- - Trennung und Klärung von F~üssigkeiten
und Schmierstoffen
- Aufbau, Funktion und Betrieb von Kälte- und
- Behandlung von Abwässern Klimaanlagen
- Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Betriebs- - Funktion und Aufbau von hydraulischen
stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Antriebsanlagen
3.8 Motorentechnik: - Funktion, Aufbau und Betrieb von besonderen
technischen Einrichtungen.
- Arbeitsverfahren, Energieumsetzung, Aufla-
dung und Arbeitsprozesse 3.1 2 Schiffsautomation:
- Leistungen und Kenngrößen - Grundlagen der Schiffsautomation
- Zusammenwirken von Schiffsdieselmotoren - Grundlagen der Meß- und Regelungstechnik
und Arbeitsmaschinen
- Einstellung und Verhalten von Reglern
- Konstruktiver Aufbau von Schiffsdieselmotoren
- Funktionselemente technischer Steuerungen
- Kontrone des Zustandes von Dieselmotoren
- Aufbau und Untersuchung logischer Steuerun-
und Leistungsübertragungsanlagen
gen
- Leistungsübertragu_ngs- und Schiffsvortriebs-
- Mikrocomputer-Bausteine
anlagen
- Pneumatische und hydraulische Steuerungen.
- Anlassen und Umsteuern von Schiffsdiesel-
motoren 3.13 Schiffbau:
- Kraftstoff-Einspritzsystem - Schiffstheorie
- Kühlung und Schmierung - Voraussetzungen für Schwimmfähigkeit, Stabi-
- Durchführen und Überwachen des Motoren- lität und Trimm
betriebes - Festigkeit des Schiffskörpers
- Notbetrieb mit Schiffsdieselmotoren - Schiffswiderstand und seine Überwindung
- Unterbringung und Behandlung von Kraft- durch den Propellerschub
stoffen an Bord von Seeschiffen. - Manövrieren von Seeschiffen.
3.9 Dampftechnik: 3.14 Betriebsleitung und Personalführung:
- Verbrennung - Sicherheit im Schiffsverkehr
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- Sicherheitsarbeit, Arbeitsschutz und Sicher- - Umgang mit Betriebsvorschriften und Nach-
heitsverhalten im Schiffsbetrieb schlagewerken
- Methoden und Mittel für den Brandschutz, die - Interpretation von Vorschriften.
Feueranzeige und die Brandabwehr
- Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschi- 3.16 Schiffahrtskunde und Betriebswirtschaft:
nenraum - Mitbestimmung in Seeschiffahrtsunternehmen
- Maschinentagebuch, Öltagebuch, Neben- - Schiffsbesetzung und Ausbildung in der See-
bücher und Sicherheitszeugnisse schiffahrt
- Maschinenwachdienst auf See und im Hafen - Zuständige Stellen für die Schiffssicherheit
- Geplante Instandhaltung im Schiffsbetrieb - Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt
- Betriebssoziologie als Hilfe für die Personal- Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunter-
führung nehmen
- Aufgaben des Vorgesetzten, Führungsmittel Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt.
und Führungsstil
- Organisation des Arbeitseinsatzes 3.17 Englisch:
- Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz - Standardvokabular für den Schiffsmaschinen-
- Beurteilung von Mitarbeitern. betrieb
- Lesen und Übersetzen von englischen Geräte-
3.15 Betriebliches Berichtswesen:
beschreibungen und Betriebsanleitungen
- Betriebliche Dokumentation
- Unterweisung von Mitarbeitern in englischer
- Form und Stil des dienstlichen Schriftverkehrs Sprache.
Anlage 8
(zu § 19)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach§ 5 Nr. 3
Die in§ 19 vorgeschriebene Zusatzausbildung muß den Bewerber in Verbindung mit seiner
fachlichen Eignung als Kapitän. oder nautischer Schiffsoffizier befähigen, auf Schiffen mit
automatisierter Maschinenanlage und einer Maschinenleistung bis zu 600 kW auch Aufgaben
im technischen Dienst wahrzunehmen. Die Zusatzausbildung hat sich deshalb auf die Ver-
mittlung der dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten zu
erstrecken, die in der Zusatzprüfung durch mindestens ausreichende Leistungen nachzuwei-
sen sind:
- Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrich-
tungen
- Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
- Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Maschinen-
leistung bis zu 600 kW
- Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektrischen Einrichtungen
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
- Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln
- Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 355
Anlage 9
(zu§ 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:
1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nach-
stehendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die
Bezeichnung „Befähigungszeugnis" enthält,
Muster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
Certificate
2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
II. Die Anlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte
gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die
für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für
Befähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.
1. Die Titelseite enthält nach dem nqchstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundes-
adler und die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte
„Bundesrepublik Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift
des Inhabers.
Muster 2
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Kapitän AG
Master AG
Unterschrift des Zeugnisinhabers
Signature of the holder of the Certificate
(Vor- und Zuname)
(Christian Name, Surname)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 357
2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde
erteilte Befähigung.
Muster 3
Name / Surname
Vornamen / Christian Names
Geburtstag / Date of Birth Geburtsort / Place of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen
und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 323)
die Befähigung zum Kapitän AG
erworben.
This is to certify that the above named has been found duly qualified as
Master AG
in accordance with the provisions of the Deck and Engineer Officers Training and Certi-
fication Ordinance ("Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -") of
11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 1, p. 323)
Ort und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses
Place and date of issue of this Certificate
(Dienstsiegel)
(Official Seal) (Ausstellende Behörde)
(lssuing Authority)
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse
die folgenden Angaben:
Muster 4
(Kapitän AG)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Grö~~n in allen Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any
trading area.
(Kapitän AM)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisse hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT Frei-
decker- oder 4 000 BAT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten und
Führen von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Frei-
decker- oder 1 000 BAT Volldeckervermessung in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BAT Freidecker- oder
4 000 BRT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgast-
schiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen Fahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen
bis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt.
The holder of this Certificate is qualified
to be Master of a cargo ship of 1,600 grt or less "Freideckervermessung" or
4,000 grt or less "Volldeckervermessung" in any trading area and of a passenger
ship of 500 grt or less "Freideckervermessung" or 1,000 grt or less "Volldecker-
vermessung" in "Küstenfahrr;
to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 1,600 grt or less "Freidecker-
vermessung" or 4,000 grt or less "Volldeckervermessung" in any trading area or in a
passenger ship of 800 grt or less in "Kleine Fahrt";
to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any
trading area or in a passenger ship of 2,000 grt or less in "Kleine Fahrt".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän AK) *) (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehaltvon 500 BRT Freidecker- Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt und von Fahr- Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT Freidecker- oder
gastschiffen gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt; 4 000 BAT Volldeckervermessung in allen Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen The holder of this Certificate is qualified
gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt; to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,600 grt z
~
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf or less „Freideckervermessung" or 4,000 grt or less "Volldeckervermessung" in any
trading area; CO
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BAT Freidecker- oder
1
1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt to carry out the functions of Third Deck Officer in a cargo ship of any size in any
trading area. -f
~
(C
The holder of this Certificate is qualified
(Nautischer Schiffsoffizier AKW)*) a.
to be Master of a cargo ship of 500 grt or less "Freideckervermessung" or 1,000 grt CD
~
or less "Volldeckervermessung" in "Kleine Fahrt" or of a passenger ship of the same Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: )>
tonnage in "Küstenfahrt"; C
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf er,
(C
to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 500 grt or less "Freidecker-
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 ~
vermessung" or 1,000 grt or less "Volldeckervermessung" in "Kleine Fahrt" or in a O"
passenger ship of the same tonnage in "Küstenfahrt"; BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt; ~
to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,000 grt or less Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf CD
0
"Freideckervermessung" or 1,600 grt or less "Volldeckervermessung" in "Mittlere Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BAT Freidecker- oder :,
_:J
Fahrt". 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt.
a.
CD
The holder of this Certificate is qualified :,
(Kapitän AN) *) _ ......
to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of 500 grt or less "Frei-
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: deckervermessung" or 1,000 grt or less "Volldeckervermessung" in "Kleine Fahrt"; !'>
to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of 1,000 grt or less "Tl
Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT in CD
"Freideckervermessung" or 1,600 grt or less "Volldeckervermessung" in "Mittlere O"
der Nationalen Fahrt. Fahrt".
~
C
~
~
The holder of this Certificate is qualified
(Kapitän BG) *)
- to be Master of a cargo ship of less than 200 grt in "Nationale Fahrt". CO
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: CO
01
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *) Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten. The holder of this Certificate is qualified
The holder of this Certificate is qualified to be Master of a fishing vessel of any size in "Große Hochseefischerei";
to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in "Große Hoch-
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any
seefischerei".
size in any trading area.
c.>
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. (11
CO
CA)
noch Muster 4 noch Muster 4 g
(Kapitän BK) *) (Schiffsbetriebstechniker CT) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis
ZU 8000 kW;
The holder of this Certificate is qualified
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
- to be Master of a fishing vessel in "Kleine Hochseefischerei".
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
(Kapitän BKü) *) The holder of this Certificate is qualified
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8,000 kW
or less propulsion power;
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT in der
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
Küstenfischerei. machinery of any propulsion power.
OJ
The holder of this Certificate is qualified C
(Schiffsmaschinist CMa) *) :::J
- to be Master of a fishing vessel of 75 grt or less in "Küstenfischerei". 0.
CO
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: (/)
CO
(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *) Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis CO
-
(/)
(1)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: zu 3000 kW;
N
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf O"
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei. Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW; r;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf c..
The holder of this Certificate is qualified ß)
Schiffen mit jeder Maschinenleistung. :::T
to carry out t~e functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in eo
ß)
"Große Hochseefü;cherei". The holder of this Certificate ist qualified :::J
to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3,000 kW
CQ
-t.
(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *) or less propulsion power; <O
(X)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion 91
machinery of 8,000 kW or less propulsion power;
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei- -1
fahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei. to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion ~
machinery of any propulsion power.
The holder of this Certificate is qualified
to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in "Kleine (Schiffsingenieur CIW) *)
Hochseefischerei".
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
(Schiffsingenieur Cl)*) Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
The holder of this Certificate is qualified
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
The holder of this Certificate is qualified machinery of any propulsion power.
to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any pro-
pulsion power.
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
noch Muster 4 noch Muster 4
(Schiffsbetriebstechniker CTW) *) (Schiffsmotorführer CNaut) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW; sierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der
Schiffen mit jeder Maschinenleistung. Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified The holder of this Certificate is qualified
to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with
machinery of 8,000 kW or less propulsion power; main propulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW z-,
or less propulsion power in "Mittlere Fahrt" and in a fishing vessel in "Große
to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion Hochseefischerei". CO
machinery of any propulsion power. 1
-i
m
(C
(Schiffsmaschinist CMaW) *)
a.
CD
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: -,
)>
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit C
(JJ
einer Maschinenleistung bis zu 1 500 kW; (C
m
O"
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf ~
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW; CD
0
::,
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf _::,
Schiffen jeder Maschinenleistung. a.
CD
::,
The holder of this Certificate is qualified
..J.
to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion !'>
machinery of 1,500 kW or less propulsion power; 'Tl
CD
to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion O"
-,
machinery of 3,000 kW or less propulsion power; C
m
-,
to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of any propulsion power. CO
CO
C1'I
w
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. ") Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. CJ)
.....
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und CMaW)
enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:
Muster 5
The present Certificate has been issued in accordance with the provisions of
the International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of Ger-
many on 25 March 1982 (Federal law Gazette 1982 II, p. 297).
This is to certify on behalf of the Government of the Federal Republic of Ger-
many that the present Certificate has been issued
to
who has been found duly qualified in accordance with the provisions of Regu-
lation(s) *) of the International Convention on Stan-
dards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as **)
with the limitations specified on page 5 of this Certifi-
cate.
•) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:
Bei AG, AM, AK: ,.Regulations 11/2 and .11/4";
bei AN: .Regulation 11/3 Nr. 2";
bei AGW, AMW: ,.Regulation 11/4";
bei AKW: .Regulations 11/2, 11/3 Nr. 2 and 11/4";
bei Cl, CT, CMa, CIW, CTW, CMaW: ,.Regulations 111/2 and 111/4".
••) Hier sind bei den einzelnen Befähigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der
Fußnote zu Muster 6 unter „Capacity" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 363
5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und CMaW)
enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:
Muster 6
Capacity*) Umitations *)
Place and date of issue of this endorsement
(Official Seal)
······································--------·········--·--·--·--····--·········
(lssuing Authority)
*) Die „Capacity" und .Limitations" sind für die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:
Capacity Limitations
(Kapitän AG)••)
Master } none
Chief Mate
(Kapitän AM) **)
Master passenger ships: limited to "Freidecker" of 500 grt or less and to "Volldecker"
of 1,000 grt or less, both in "Küstenfahrt";
cargo ships: limited to "Freidecker" of 1,600 grt or less and to "Volldecker"
of 4,000 grt or less
Chief Mate passenger ships: limited to a tonnage of 800 grt or less in "Kleine Fahrt";
cargo ships: limited to "Freidecker" of 1,600 grt or less and "Volldecker"
of 4,000 grt or less
2nd Deck Officer passenger ships: limited to a tonnage of 2,000 grt or less in "Kleine Fahrt"
(Kapitän AK) **)
Master } cargo ships: limited to "Freidecker" of 500 grt or less and to "Volldecker"
Chief Mate of 1,000 grt or less, both in "Kleine Fahrt";
passenger ships: limited to the same tonnage in "Küstenfahrt"
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Capacity Limitations
2nd Deck Officer passenger ships: limited to "Freidecker" of 500 grt or less and to "Volldecker"
of 1,000 grt or less, both in "Küstenfahrt"
cargo ships: limited to "Freidecker" of 1,000 grt or less and "Volldecker"
of 1,600 grt or less, both in "Mittlere Fahrt"
(Kapitän AN) **)
Master passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to a tonnage of less than 200 grt in "Nationale Fahrt"
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) **)
2nd Deck Officer none
(Nautischer Schiffsoffizier AMW) **)
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to "Freidecker" of 1,600 grt or less and to "Volldecker"
of 4,000 grt or less
3rd Deck Officer passenger ships: excluded
(Nautischer Schiffsoffizier AKW) **)
Chief Mate passenger ships: exciuded;
cargo ships: limited to "Freidecker" of 500 grt or less and to "Volldecker"
of 1,000 grt or less, both in "Kleine Fahrt"
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to "Freidecker" of 1,000 grt or less and to "Volldecker"
of 1,600 grt or less, both in "Mittlere Fahrt"
(Schiffsingenieur Cl) **)
Chief Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CT) **)
Chief Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less
2nd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMa) **)
Chief Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3,000 kW or less
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less
3rd Englneer Officer none
(Schiffsingenieur CIW) **)
2nd Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CTW) **)
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8,000 kW or less
3rd Englneer Officer none
(Schiffsmaschinist CMaW) **)
Sole Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 1,500 kW or less
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3,000 kW or less
3rd Engineer Officer none
**) Die Klammerhinweise sind wegzulassen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 365
6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 7 die folgende Angabe:
Muster 7
Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde
Special remarks by issuing Authority: *)
*) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20, 24 und 26 zu vermerken.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 11. Februar 1985
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 bis 3, des § 143 Fortbildungslehrgang teilgenommen und eine Fahr-
Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143 b des Seemanns- zeit von mindestens drei Monaten als Schiffsoffizier
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- auf Tankschiffen abgeleistet haben. Die Teilnahme
rungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas- an einem Tanker-Fortbildungslehrgang ist nicht
sung, von denen § 142 Abs. 1 durch Artikel 49 des erforderlich, wenn die in Satz 1 genannten Personen
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert mindestens zwölf Monate Fahrzeit innerhalb der letz-
und § 143 b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom ten fünf Jahre vor dem 28. April 1986 in entsprechen-
1. März 1983 (BGBI. 1 S. 215) eingefügt worden ist, wird der Dienststellung auf Tankschiffen nachweisen.
vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit (3) Die Lehrgänge sowie die Fa_hrzeiten auf Tank-
dem Bundesminister für Ernährung, Landwlrtschaft und schiffen müssen sich entsprechend dem Einsatz der
Forsten und dem Bundesminister für Bildung und Wis- Kapitäne oder Besatzungsmitglieder auf Öl-, Chemi-
senschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kalien- oder Flüssiggastankschiffe beziehen.
(4) Der Kapitän darf anderen als den in Absatz 1
oder 2 genannten Besatzungsmitgliedern
Artikel 1
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 a) Aufgaben mit Verantwortung hinsichtlicn der
(BGBI. 1 S. 523) wird wie folgt geändert: Ladung und der Ladungseinrichtungen (z. B.
Bedienung der Pumpen, Schieber und Ventile
nach Anweisung, An- und Abschlagen .von
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils nach Schlauchverbindungen) nur übertragen, wenn sie
der Angabe,,§ 6 Abs. 2, 3 und 5,'' die Angabe,,§ 6 a die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,
Abs. 1 und 2," eingefügt.
b) Aufgaben mit unmittelbarerVerantwortungfürdas
Be- und Entladen und für die Sorgfalt bei der
2. In § 3 werden die Angaben ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16" Beförderung der Ladung einschließlich der
durch die Angaben ,, § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 16" und die Ladungseinrichtungen (z. B. Planung und Organi-
Angabe „vom 30. September 1980 (BGBl.I S. 1833), sation der Be- und Entladung, Trimmüberwa-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Septem- chung, Überwachung der Tankatmosphäre) nur
ber 1983 (BGBI. I S. 1197)" durch die Angabe „in der übertragen, wenn sie die Voraussetzungen des
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 Absatzes 2 erfüllen."
(BGBI. 1S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
5. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In § 6 Abs. 2 wird nach den Worten „unbeschadet der ,,(4) Der Bundesminister für Verkehr kann hinsicht-
§§" die Angabe „6 a," eingefügt. lich der Befugnisse von Schiffsoffizieren des techni-
schen Schiffsdienstes für Fischereifahrzeuge mit
einer Maschinenleistung bis zu 300 Kilowatt in der
4. Nach § 6 wird folgender§ 6 a eingefügt: Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei
und in den Fällen des § 1 2 Abs. 4 für Kapitäne und
,,§ 6a
Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes Ausnahmen
Zusätz.liche Anforderungen an die Besatzung zulassen."
von Öl-, Chemikalien- oder Flüssiggastankschiffen
(1) Schiffsoffiziere und Pumpenleute auf Öl-, Che- 6. § 11 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
mikalien- oder Flüssiggastankschiffen (Tankschif-
fen) müssen jeweils an einem Brandbekämpfungs- „ 1. Fahrzeuge, die für die Beförderung von nicht
lehrgang sowie an einem Tanker-Einführungslehr- mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind und in
gang teilgenommen haben, die vom Bundesminister der Nationalen Fahrt eingesetzt werden, sowie
für Verkehr anerkannt worden sind, oder eine Fahr- für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge.''
zeit von mindestens 3 Monaten auf Tankschiffen
abgeleistet haben. 7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste a) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
nautische Offiziere und Zweite technische Offiziere ,,3. entgegen § 6 a Abs. 4 Aufgaben überträgt,".
auf Tankschiffen müssen die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen und darüber hinaus an einem vom b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden Num-
Bundesminister für Verkehr anerkannten Tanker- mern 4, 5 und 6.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1985 367
8. Anlage 1 Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert: 2. Die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers
Nach Nummer 10 werden folgende neue Nummern kann auch wahrnehmen,
11, 12, 13 und 14 eingefügt: a) wer die Abschlußprüfung des Studiums
„ 11. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 der Elektrotechnik oder eines anderen
Fahrgäste befördert oder das für die Beförde- einschlägigen Studiums an einer Hoch-
rung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen schule oder einer zweijährigen Fach-
ist und nicht ein Fahrzeug nach § 11 ist; schule, Fachrichtung Elektrotechnik, mit
einem anderen Schwerpunkt als Schiffs-
12. Öltankschiff: ein Schiff, das zur Beförderung elektrotechnik bestanden hat oder
von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massen-
gut gebaut und eingesetzt ist; b) wer vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung mindestens drei Jahre als Schiffs-
13. Chemikalientankschiff: ein Schiff, das zur elektriker auf Schiffen mit automatisierten
Beförderung solcher flüssiger Chemikalien als Maschinel'.lanlagen nach § 6 Abs. 6 gefah-
Massengut gebaut und eingesetzt ist, die im ren ist.''
IMCO-,,Code für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Che- c) In Abschnitt II wird die Nummer 5 wie folgt
mikalien als Massengut" (BAnz. Nr. 146 voma gefaßt:
9. August 1983) aufgeführt sind; „5. Schiffselektrotechniker nach den
14. Flüssiggastankschiff: ein Schiff, das zur Beför- Nummern 1 und 2 Buchstabe a und
derung solcher verflüssigter Gase als Massen- Schiffselektriker nach Nummer 3
gut gebaut und eingesetzt ist, die im IMCO- müssen an einem vom Bundesmini-
„Code für den Bau und die Ausrüstung von ster für Verkehr anerkannten Sicher-
Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als heitslehrgang teilgenommen haben."
Massengut" (BAnz. Nr. 146 a vom 9. August
d) In Abschnitt IV Nr. 4.1 wird die Angabe
1983) aufgeführt sind."
,,§ 18" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
9. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I erhält folgende Fassung: e) In Abschnitt VI Nr. 3.1 wird die Angabe
,, § 23" durch die Angabe ,, § 15 Abs. 1
,,Die Befugnisse der Kapitäne und Schiffsoffi-
Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
ziere des nautischen und technischen Schiffs-
dienstes richten sich nach den Bestimmungen
der Schiffsoffizier-AusbildungsverordnUng vom
11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323)." Artikel 2
b) In Abschnitt II werden die Nummern 1 und 2 wie Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
folgt gefaßt: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
,, 1. Schiffselektrotechniker ist, wer die Abschluß-
prüfung einer zweijährigen Fachschule,
Fachrichtung Elektrotechnik, mit dem
Artikel 3
Schwerpunkt Schiffselektrotechnik bestan-
den hat. Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden_ sind oder die radioaktive Stoffe enthalten
Vom 12. Februar 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes und
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im b) ,,Technetium ggm oder Jod 132" durch die Worte
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und „Technetium 99m, Gold 195m, Krypton 81 m oder
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Indium 113m"
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, 3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
,,§ 3 a
oder die radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1967 (BGBI. 1 S. 893), Das Verkehrsverbot des§ 7 Abs. 1 des Arzneimit-
geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 telgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die
(BGBI. 1 S. 449), wird wie folgt geändert: nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittel-
gesetzes als Arzneimittel gelten."
1. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Chrom 51, Eisen
59, Gold 198, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58,
Phosphor 32 oder Quecksilber 197" durch die Worte Artikel 2
,.,Chrom 51, Eisen 59, Gallium 67, Indium 111, Jod
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
123, Jod 125, Jod 131, Kobalt 57, Kobalt 58, Phos- tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
phor 32, Selen 75, Thallium 201, Xenon 127 oder gesetzes auch im Land Berlin.
Xenon 133" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte
Artikel 3
a) ,,Molybdän 99 oder Tellur 132"
durch die Worte „Molybdän 99, Quecksilber Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
195m, Rubidium 81 oder Zinn 113" in Kraft.
Bonn, den 1 2. Februar 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler