297
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1985 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
7. 2. 85 Verordnung über die Berufsausbildung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin (lndu-
strieglasfertiger-Ausbildungsverordnung - lndglasfAusbV) ................................. . 297
neu: 800-21-1-119; 800-21-1-8, 800-21-1-45
8. 2. 85 Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung - SeeTgbV) .................... . 306
neu: 9510-1-7
11. 2. 85 Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr
1985 ................................. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 319
neu: 790-15-3
Verordnung
über die Berufsausbaldung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin
(lndustrieglasfertiger-Ausbildungsverordnung - lndglasfAusbV) *)
Vom 7. Februar 1985
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
gieverwendung,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 5. Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen
verordnet: und Anlagen der Glasproduktion,
§ 1
6. Technisches Zeichnen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Eigenschaften von Glas,
8. Erschmelzen von Glas,
Der Ausbildungsberuf lndustrieglasfertiger/lndustrie-
glasfertigerin wird staatlich anerkannt. 9. Heißverarbeiten von Glas,
10. Weiterverarbeiten und Veredeln von Rohglas,
11 . Betreiben von Maschinen und Anlagen der Glas-
§2
produktion mit Meß-, Steuerungs- und Regelungs-
Ausbildungsdauer einrichtungen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 12. Qualitätssicherung.
§3 §4
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: sollen unter Berücksichtigung der drei Schwerpunkte
1. Berufsbildung, ,,Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik", ,,Maschi-
nentechnik" und „Weiterverarbeitung und Veredelung"
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
bes, lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§5 Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
bezogene Fälle berücksichtigen.
Ausbildungsplan
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan zu erstellen.
§8
§6
Abschlußprüfung
Berichtsheft
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form ~ines Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
in insgesamt höchstens 6 Stunden 7 Arbeitsproben
durchführen. Hiervon entfallen 5 Arbeitsproben in insge-
§7 samt höchstens 3 Stunden auf die allen Schwerpunkten
gemeinsamen Fertigkeiten und 2 Arbeitsproben in ins-
Zwischenprüfung gesamt höchstens 3 Stunden auf die Fertigkeiten, die
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Gegenstand der Berufsausbildung in den jeweiligen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Schwerpunkten sind. Als Arbeitsproben kommen insbe-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sondere in Betracht:
1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der für alle
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Schwerpunkte gemeinsamen Berufsausbildung sind:
Anlage fQr das erste Ausbildungsjahr und unter laufen-
der Nummer 8 Buchstaben a bis c, Nummer 9 Buchsta- a) Fügen und in Betrieb setzen dreier anwendungs-
ben a und b und Nummer 11 Buchstaben c und e für das bezogener Steuerungseinrichtungen, insbeson-
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und dere mit zeit- und druckabhängigen Gliedern,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- Sicherheitselementen und Verriegelungen, nach
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden vorgegebenen Schaltplänen unter Verknüpfung
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich von mindestens zwei Steuerungssystemen,
ist. · b) Skizzieren und Aufbauen eines Regelkreises aus
Meßstrecke, Meßwertgeber und Regler nach vor-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
gegebener Aufgabe,
in insgesamt höchstens 7 Stunden 5 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) Durchführen einer Qualitätsprüfung;
1 . Fügen dreier anwendungsbezogener Steuerungs- 2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-.
einrichtungen nach vorgegebenen Schaltplänen bildung in den jeweiligen Schwerpunkten sind:
~nter Verknüpfung von zwei Steuerungssystemen, a) in dem Schwerpunkt Meß-, Steuerungs- und
insbesondere der Pneumatik, Hydraulik, Mechanik Regelungstechnik:
und Elektrik,
aa) Erstellen und Anwenden eines Meß- und
2. Fertigstellen und Anwenden einer Vorrichtung zur Steuerungsprogramms,
mechanischen oder thermischen Behandlung von
bb) Einrichten und Justieren einer Prüfeinrich-
Glas, insbesondere zum Schneiden, Absprengen,
tung,
Prüfen sowie Bedrucken oder Schleifen,
cc) Feststellen von Störungsursachen in einer
3. Verknüpfen einer Vorrichtung zur mechanischen Steuerungs- und Regelungseinrichtung und
oder thermischen Behandlun_g von Glas mit einer Aufzeigen von Beseitigungsmöglichkeiten;
Steuerungseinrichtung und Uberprüfen auf Funk-
tionsfähigkeit. b) in dem Schwerpunkt Maschinentechnik:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling aa) Erstellen und Anwenden eines Steuerungs-
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus programms für eine Maschine oder Anlage
folgenden Gebieten schriftlich lösen: der Glasproduktion,
1, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- bb) Umrüsten oder Einrichten sowie Inbetrieb-
gieverwendung, nehmen einer Glasproduktionsmaschine
oder -anlage;
2. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits-
abläufe und technische Kommunikation, c) in dem Schwerpunkt Weiterverarbeitung und
Veredelung:
3. Eigenschaften von Glas,
aa) Erstellen und Anwenden eines einfachen
4. Funktionsabläufe der gesamten Glasproduktion,
Steuerungsprogramms für eine Maschine
5. Funktion von Bauelementen der Meß-, Steuerungs- oder Anlage der Weiterverarbeitung und
und Regelungstechnik. Veredelung von Rohglas,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 15. Februar 1985 299
b~) Umrüsten oder Einrichten sowie lnbefrieb- 2. im Prüfungsfach
nehmen einer Maschine oder Anlage der Technische Mathematik .90 Minuten,
Weiterverarbeitung und Veredelung von
3. im Prüfungsfach
Rohglas. _
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
(3-) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. -
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie- besondere unterschritten werden, · soweit die schritt-
ten in Betracht: . liehe Prüfung jn programmierter Form durchgeführt wird.
1. im Prüfungsfach Technologie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschus·ses in·
a) Verfahren der Heißverarbeitung von Glas,
einzelnen Fächern 'durch eine mündliche Prüfung zu
b) Fertigungstechniken der Weiterverarbeitung und ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Veredelung von Rohglas, A_usschlag geben kann .. Die schriftliche Prüfung hat
c) -Maschinen und Anlagen, der Gemengeaufberei- gegenüber der mündli9hen das doppelte Gewicht.
tung, Glasproduktion, Weiterverarbeitung und (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das. Prüfungs-
Veredelung einschließlich des dazugehörigen fach Technologie g~genüber jedem der übrigen Prü-
Materialflusses, fungsfächer das doppelte Gewicht.
d) Bauelemente der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und - ,( 8) Die Prüfung-ist bestanden, wenn jeweils.in der Fer-
Regelungstechnik, tigkeits-. und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
e) Qualitätssicherung; Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) anwendungsbezogene Grundrechenarten, Pro- §9
. zent- und Dreisatzrechnung sowie Flächen-, Kör- Übergangsregelung
per-_ und Gewichtsberechnt:tpQ, ·
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei lnkraft.;.
b) Zahlenarten und -systeme, Größen und E1nheiten, treten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
c) Rechnen mit Größen-, Zahlen-- und Einheitenglei- . Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
chungen, · trag$parteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
d) Berechnen von Kräften, _Momenten, Arbeit, Lei-
stung und Wirkungsgr~d; ·
§ 10
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichner1: Berlin-Klausel
a) Skizzen, Bauteile, Schaltpläne,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
b) Tabellen, Statistiken und Diagramm~, . leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Beru_fs-,
c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung; bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts.:. und Sozialkunde:
§ 11
allgemeine - wirtschaftliche und gesellschaftliche
Inkrafttreten, Außerkrafttre~en
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Die Fragen und Aufgaben so11en vorwiegend praxis- Gleichzeitig treten vorbehaltlich § 9 außer Kraft:
,bezogene Fälle berücksichtigen.
1. die Verordnung Ober die Berufsausbildung zum Glas-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- \ werk.er vom 6. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 1950) und
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
1. im Prüfungsfach Maschinenglasmacher vom 4. November 1975
Technologie 120 Minuten, (BGBI. 1 S. 2786f.
Bonn, den 7. Februar 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
· in Vertretung
Schlecht
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum lndustrieglasfertiger/zur lndustrieglasfertigerin
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
(§ 3 Nr. 1) sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 3 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages während der gesamten
Arbeitsschutz nennen Ausbildung zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen tjer für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
verwendung Bränden beschreiben und Maßnahmen
(§ 3 Nr. 4) der Ersten Hilfe einleiten
C) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen.
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen, Säuren und
Laugen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 301
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
1 2 3 4
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den Immissions-
und Gewässerschutz sowie über die Rein-
haltung der Luft nennen
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten während der gesamten
rationeller Energieverwendung im beruflichen Ausbildung zu vermitteln
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
5 Pflegen und Warten a) Pflege und Wartungsanleitung von Maschinen
von Werkzeugen, und Anlagen der Glasproduktion erläutern
Maschinen und
b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der
Anlagen der
Glasproduktion pflegen und warten
Glasproduktion
(§ 3 Nr. 5)
6 Technisches Zeichnen a) Grundbegriffe der Normung nennen
(§ 3 Nr. 6)
b) Skizzen anfertigen
C) technische Zeichnungen und Symbole lesen
d) mit Produktionsdaten und -unterlagen 2 2 2
umgehen
e) Produktionsvorgänge anhand einfacher
Darstellungen, insbesondere von Arbeits-
ablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufs-
plänen, aufzeigen
7 Eigenschaften von Glas a) Bedeutung der wichtigsten Rohstoffe zur
(§ 3 Nr. 7) Glasherstellung erläutern und ihre anteiligen
Mengen nennen
b) weitere Gemengebestandteile, insbesondere
Recyclingglas sowie Färbungs-, Entfärbungs-
und Läutermittel, und ihren Einfluß auf den
Schmelzvorgang nennen sowie die Eigen- 6
schatten des fertigen Glases beschreiben
C) Bedeutung von Temperatur, Viskosität,
Dichte, Oberflächenspannung, Benetzung,
Oberflächenangriff und elektrischer leitfähig-
keit für die Glasproduktion erklären
d) Entglasung als Fehler beschreiben
e) Entstehung von temporären Spannungen und
deren Beseitigung durch Kühlen erläutern
4
f) Zweck und Verfahren der gesteuerten
Kristallisation und des Vorspannens von Glas
durch thermische Nachbehandlung erläutern
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Erschmelzen von Glas a) Gemengeversatz und dessen Einfluß auf die
(§ 3 Nr. 8) Glasschmelze erläutern
b) Vorgänge beim Schmelz- und Läuterprozeß
erklären sowie zusammenhänge und
Einwirkungsmöglichkeiten aufzeigen 4
c) Verfahren, Aggregate und Anlagen der
Gemengeaufbereitung und Glasschmelz~,
insbesondere Gemengeanlage und Schmelz-
öfen, erläutern
d) Behandlung der Glasrohstoffe sowie die
Gemengeaufbereitung einschließlich
Recyclingglas überwachen, ko~rigieren und
bei Bedarf von Hand steuern 4
1
e) Schmelzprozeß einschließlich Läuterung
anfahren, überwachen und bei Bedarf von
Hand korrigieren
9 Heißverarbeiten von a) Steuerung der Glasviskosität und der
Glas thermischen Spannungen in Abhängigkeit von
(§ 3 Nr. 9) der Temperatur in den jeweiligen Phasen der
Heißverarbeitung und Kühlung erläutern
4
b) Verfahren, Maschinen und Anlagen der
Heißglasverarbeitung, insbesondere für
Formgebung und Kühlung, erläutern
c) Glaszufuhr, Heißverarbeitung und Kühlprozeß
anfahren, überwachen, korrigieren und bei 8
Bedarf von Hand steuern
10 Weiterverarbeiten und a) Fertigungstechniken und Verfahren der
Veredeln von Rohglas Weiterverarbeitung und Veredelung von Glas
(§ 3 Nr. 10) aus den Eigenschaften des erstarrten Glases
begründen
b) thermische Verfahren der Glasbehandlung,
insbesondere Absprengen, Randverschmelzen,
Verschweißen, Ent- und Vorspannen mit den
jeweiligen Maschinen und Anlagen, erläutern
c) mechanische Verfahren der Glasbehandlung,
insbesondere Schneiden, Schleifen, Ritzen,
Polieren und Bedrucken mit den jeweiligen
Maschinen und Anlagen, erläutern 6
d) chemische Verfahren der Glasoberflächen-
behandlung, insbesondere Ätzen, Polieren,
Belegen mit den jeweiligen Maschinen und
Anlagen, erläutern
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 303
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) physikalische Verfahren der Glasoberflächen-
behandlung, insbesondere Bedampfen und
Beschichten mit den jeweiligen Maschinen
und Anlagen, erläutern
f) Maschinen und Anlagen der Weiterverarbei-
tung und zur auf- und abtragenden 8
Veredelung von Glas einrichten und betreiben
11 Betreiben von a) Aufbau, Funktionsabläufe und Materialfluß
Maschinen und Anlagen der gesamten Glasproduktion darstellen 10
der Glasproduktion
mit Meß-, Steuerungs-
und Regelungseinrich- b) Funktion von Bauelementen aus den
tungen Bereichen der Energie, Steuerungs- und 14
(§ 3 Nr. 11) Maschinentechnik an Produktionseinrich-
tungen erklären
c) Meß-, Steuerungs- und Regelungssysteme
für die jeweiligen Produktionseinrichtungen 6
erläutern
d) Metall und Glas, insbesondere durch
Schneiden, Schleifen, Absprengen, Bedrucken 14
und Bahren, bearbeiten
e) mechanische Teile, Leitungen für strömende
Medien, Bauelemente der Elektrotechnik,
insbesondere der Meß-, Steuerungs- und 12
Regelungstechnik, fügen und trennen
f) vorgegebene Produktionsbedingungen durch
Messen, Prüfen, Einrichten und Justieren
einhalten
g) technische Mittel zum Überwachen der Glas-
produktion, insbesondere elektronische, 18
hydraulische und pneumatische Steuerungs-
und Regelungsanlagen, zur Einhaltung vorge-
gebener Produktionsbedingungen handhaben
12 Qualitätssicherung a) Qualitätsmerkmale nennen und typische
(§ 3 Nr. 12) Glasfehler beschreiben
b) Glasfehlerursachen anhand von Beispielen
nennen sowie Möglichkeiten der Vermeidung
aufzeigen
c) Störungsursachen suchen und beseitigen 6
oder deren Beseitigung veranlassen
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme
mit den dazugehörigen Einrichtungen
erläutern
e) Maschinen und Anlagen zur Qualitäts-
sicherung betreiben
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
1 Betreiben von a) Methoden des manuellen und automatischen
Maschinen und Anlagen Messens und Prüfens anwenden
der Glasproduktion mit
b) Meßfühler der Glastechnik, insbesondere bei 8
Meß-, Steuerungs- und
der automatischen pH-Analyse, einsetzen
Regelungseinrichtungen
(§ 3 Nr. 11) c) Prüfgeräte einrichten und justieren
-
d) Steuerungen, insbesondere Wegplan-, Zeit-
plan- und Programmsteuerungen, umsetzen
9
e) dauerhafte und flüchtige Speicher
unterscheiden sowie Programme speichern
f) unterschiedliche Zeitverhalten von Regel-
bereichen und Regelstrecken darstellen
g) Regler mit unterschiedlichem Zeitverhalten in
Regelkreisen anwenden 9
h) Störungsursachen in Meß-, Steuerungs- und
Regelungsanlagen feststellen und
Maßnahmen zur Beseitigung aufzeigen
Schwerpunkt B: Maschinentechnik
1 Heißverarbeiten von a) hydraulische, pneumatische sowie elektro-
Glas pneumatische Systeme des Antriebs und
(§ 3 Nr. 9) Wandelns anwenden
b) Maschinenteile und Produktionswerkzeuge
auswechseln und einfache Reparaturen
durchführen 13
c) Glasproduktionsmaschinen einrichten, in
Betrieb nehmen und umrüsten /
d) Lagerungssysteme unterscheiden und warten
sowie Korrosionsschutz anwenden
2 Betreiben von a) Meßtechniken in der Glasproduktion anwenden
Maschinen und Anlagen
b) Steuerungen und Regelungen bei der Glas-
der Glasproduktion mit
produktion anwenden 13
Meß-, Steuerungs- und
Regelungseinrichtungen C) Programme für digital gesteuerte Maschinen
(§ 3 Nr. 11) der Glasproduktion eingeben und korrigieren
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 305
Schwerpunkt C: Weiterverarbeitung und Veredelung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Weiterverarbeiten und a) Maschinen und Anlagen zum thermischen
Veredeln von Rohglas oder mechanischen Trennen betreiben
(§ 3 Nr. 10)
b) Maschinen und Anlagen der abtragenden
Glasweiterverar:beitung und -veredelung,
insbesondere für Schleifen, Sandstrahlen und
Polieren mit den erforderlichen Schleif-,
Strahl-, Polier- und Kühlmitteln, betreiben
c) Maschinen und Anlagen der auftragenden 13
Weiterverarbeitung und Glasveredelung,
insbesondere zum Siebdrucken und Belegen,
betreiben
d) Maschinen und Anlagen zum Verbinden von
Glasteilen und von Glas mit Kunststoffen,
insbesondere zum Verschweißen oder Kleben,
betreiben
2 Betreiben von a) Meßtechniken bei der maschinellen Weiter-
Maschinen und Anlagen verarbeitung und Veredelung von Rohglas
der Glasproduktion mit anwenden
Meß-, Steuerungs- und
b) Steuerungen und Regelungen bei der Weiter-
Regelungseinrichtungen
(§ 3 Nr. 11)
verarbeitung und Veredelung anwenden
c) Programme für digital gesteuerte Maschinen
der Weiterverarbeitung und Veredelung
eingeben und korrigieren 13
d) Maschinen und Anlagen der Weiter-
verarbeitung und Veredelung einrichten,
in Betrieb nehmen und umrüsten
e) pneumatische und hydraulische Systeme
überwachen
f) Lagerungssysteme unterscheiden und warten
sowie Korrosionsschutz anwenden
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über Seetagebücher
(Seetagebuchverordnung - SeeTgbV)
Vom 8. Februar 1985
Auf Grund §2
- des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Begriffsbestimmungen
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-
(1) Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I
Maschinentagebuch. Als Nebenbücher können geführt
S. 1314), der durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 198211 S. 2) geändert wor- werden
den ist, wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein- 1. zum Schiffstagebuch
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz das Brückenbuch,
- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 2. zum Maschinentagebuch
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom das Peilbuch,
2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80) wird vom Bundesmini-
ster für Verkehr · das Manöverbuch.
verordnet: Nebenbücher sind Bestandteil des Schiffs- oder
Maschinentagebuches.
§ 1 (2) Im übrigen gelten die in § 2 Abs. 4 der Schiffs-
sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Grundregel, Anwendungsbereich
machung vom 15. August 1984 (BGBI. 1S. 1089) fest-
(1) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes- gelegten Begriffsbestimmungen.
flagge zu führen, sind Seetagebücher zu führen. Auf Bin-
nenschiffen, die in der Bundesrepublik Deutschland in §3
einem Schiffsregister eingetragen sind, sind Seetage-
Verantwortlichkeit
bücher zu führen, wenn sie die Grenze der Seefahrt
nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum ( 1 ) Für die Führung des Schiffstagebuches ist der
Flaggenrechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung Schiffsführer, für die Führung des Maschinentagebu-
der Schiffsnamen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ches ist der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich.
Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten berei- Sie können diese Aufgaben
nigten Fassung, geändert durch§ 11.07 der Verordnung
1. auf den wach habenden nautischen oder technischen
vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten.
Offizier oder
(2) Für Seeschiffe im öffentlichen Dienst des Bundes, 2. auf ein anderes, geeignetes Besatzungsmitglied
eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körper- übertragen. In diesem Fall haben sie die Richtigkeit und
schaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieser Vollständigkeit der Eintragungen zu überwachen.
Verordnung regeln die zuständigen Behörden die Füh-
rung der Seetagebücher. (2) Seetagebücher sind in gutem Zustand zu halten
und insbesondere vor Schmutz und Witterungseinflüs-
(3) Eine Verpflichtung zur Führung der Seetagebü- sen zu schützen.
cher besteht nicht für (3) Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer für die
Sicherstellung des Schiffstagebuches und der Leiter
1. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung der Maschinenanlage für die Sicherstellung des
Schiffbrüchiger, Maschinentagebuches zu sorgen.
2. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge,
§4
3. Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei und in der
Form der Seetagebücher
Kleinen Hochseefischerei mit einem Bruttoraumge-
halt in Registertonnen oder einer Bruttoraumzahl bis (1) Seetagebücher müssen den Namen und das
75 sowie Fahrzeuge der Muschelfischerei, Unterscheidungssignal des Schiffes enthalten.
4. geschleppte Schiffe, die nach Bauart, Einrichtung (2) Das Schiffstagebuch und das Maschinentage-
und Besetzung nicht dazu bestimmt sind, mit eigener , buch müssen für jeden Kalendertag in Spalten einge-
Antriebskraft zu fahren, teilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten
und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die
5. Binnenschiffe nach Absatz 1 Satz 2 bei einmaligen Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer
Überführungsfahrten. Sprache versehen sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 307
(3) Die Muster der Prüflisten nach den Anhängen S 1 (4) Für Antriebsanlagen, die in Anlage M 2 Nr. 1 nicht
bis S 3 zu Anlage S müssen im Schiffstagebuch enthal- aufgeführt sind, werden die Angaben für die Beschrei-
ten sein. Von der Prüfliste für eine Dampfkesselanlage bung und die Eintragungstatbestände im Einzelfall vom
nach dem Muster des Anhangs zu Anlage M 2 ist eine Bundesminister für Verkehr oder der von ihm beauftrag-
zweite Ausfertigung zum Maschinentagebuch zu neh- ten Stelle festgelegt.
men, nachdem der Umfang und die Fristen der Prüfung
durch die zuständige Behörde bestimmt und in der Prüf- (5) Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu
liste bescheinigt worden sind. werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht
mit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser
(4) Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und
insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, kein Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der
können in Nebenbücher ( § 2 Abs. 1) eingetragen wer- Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
den. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist S. 173) betrieben wird.
auf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher
geführt werden. §7
(5) In Seetagebücher einzutragende Tatbestände Zusammenstellung sonstiger
können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern eintragungspflichtiger Tatbestände
erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen der Zulassung
durch den Bundesminister für Verkehr oder durch die Eine Zusammenstellung der t atbestände, für die nach
von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeich- sonstigen Vorschriften eine Eintragungspflicht besteht,
neten Daten, die für sich allein verständlich sein müs- wird vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt
sen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nach- und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtsblatt des
trägliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen Deutschen Hydrographischen Instituts) bekanntge-
erkennbar machen. Der Bundesminister für Verkehr macht.
kann über die Zulassung Richtlinien erlassen.
§8
(6) Wird auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfische-
rei und in der Kleinen Hochseefischerei mit einem Brut- Zusätzliche Eintragungen
toraumgehalt in Registertonnen oder einer Bruttoraum- Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen kön-
zahl über 75 ein Fischerei-Logbuch geführt, so können nen vorgenommen werden, soweit sie nach dem Ermes-
die nach Anlage S Nr. 2 vorgeschriebenen Angaben in sen des Schiffsführers oder des Leiters der Maschinen-
das Fischerei-Logbuch eingetragen werden, wenn eine anlage sachdienlich sind.
ordnungsgemäße Eintragung möglich ist. In diesem Fall
gilt das Fischerei-Logbuch auch als Schiffstagebuch.
§9
§5 Art und Weise der Tagebuchführung
Eintragungen in das Schiffstagebuch (1) Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache zu
führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen
(1) In das Schiffstagebuch sind die in der Anlage S zu oder Symbole sind zu erklären. ·
dieser Verordnung genannten Tatbestände einzutra-
gen. (2) Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach
der Bordzeit vorzunehmen. Zu Eintragungen in Neben-
(2) Wird ein Maschinentagebuch nicht geführt (§ 6 büchern ist im Schiffs- oder Maschinentagebuch ein
Abs. 5), sind in das Schiffstagebuch mindestens die entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Tatbestände nach Anlage M 2 Nr. 2 einzutragen.
(3) Für umfangreiche Eintragungen, die auf der
§6 Tagesseite des Schiffs- oder Maschinentagebuches
keinen Platz finden, sind die Leerseiten des Tage-
Eintragungen in das Maschinentagebuch
buches in fortlaufender Folge zu verwenden. Auf der
(1) Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung Tagesseite und der Leerseite sind wechselseitige Hin-
der Maschinenanlage beizufügen; sie muß die in der weise aufzunehmen. Durchschriften oder Ablichtungen
Anlage M 1 genannten Angaben enthalten und ist nach von Berichten, Meldungen oder anderen Unterlagen
jedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkessel- · können zum Schiffs- oder Maschinentagebuch genom-
anlage oder wesentlicher Anlagenteile zu berichtigen. men werden; sie sind mit diesem auf einer Leerseite fest
zu verbinden.
(2) In das Maschinentagebuch sind die in der Anlage
M 2 zu dieser Verordnung genannten Tatbestände ein- (4) Bei Verwendung der Anhänge S 1 bis S 3 zu
zutragen. Anlage S sowie des Anhangs zu Anlage M 2 sind fest-
gestellte Mängel und ihre Behebung in das Schiffs- oder
(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann Schiffe mit Mas,chinentagebuch einzutragen. Das gleiche gilt sinn-
einer Leistung der Hauptmaschine bis zu 750 Kilowatt gemäß für automatische Aufzeichnungen.
ganz oder teilweise von den Eintragungsverpflichtungen
nach Anlage M 2 Nr. 1 befreien. Von der über die Befrei- (5) Bei der Aufzeichnung von eintragungspflichtigen ·
ung ausgestellten Bescheinigung ist eine zweite Aus- Tatbeständen mit anderen Datenträgern (§ 4 Abs. 5)
fertigung zum· Maschinentagebuch oder, wenn ein kann deren Eintragung in die Seetagebücher unterblei-
Maschinentagebuch nicht geführt wird, zum Schiffsta- ben. In den Seetagebüchern ist, entsprechend den zeit-
gebuch zu nehmen. lichen Abständen der Eintragungspflicht, auf diese Auf-
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeichnungen zu verweisen. Auf die Aufzeichnungen (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
nach Satz 1 finden die für Seetagebücher geltenden von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Vorschriften sinngemäß Anwendung. Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
(6) Eintragungen in die Seetagebücher sind von den
nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Verantwortlichen täglich, von den §13
Personen, denen die Führung dieser Bücher nach § 3
Berlin-Klausel
Abs. 1 Satz 2 übertragen worden ist, außerdem jeweils
am Schluß der Wache zu unterschreiben. Eintragungen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unter- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schreiben. Mit den Unterschriften nach Satz 1 werden schiffahrt auch im Land Berlin.
auch die Prüfungen der automatischen Aufzeichnungen
bescheinigt.
§14
(7) Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintra- Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
gungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten
aus diesen Büchern sowie die Veränderung automati- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
scher Aufzeichnungen ist verboten. Wird eine Eintra- Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in
gung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unter-
schrift zu bescheinigen. 1. die Verordnungen betreffend die Führung und
Behandlung des Schiffstagebuches
§ 10
a) des Landes Oldenburg vom 2. Februar 1904 in der
Mitführen der Vorschrift Fassung vom 15. Februar 1909 (Gesetzblatt
Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff s. 53),
betreibt, ist verpflichtet, einen Abdruck dieser Verord- b) des Landes Preußen vom 6. Februar 1904 (Mini-
nung an Bord zu geben. Der Schiffsführer ist in jedem sterialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung
Fall verpflichtet, einen solchen Abdruck an Bord mitzu- Bd. 20 S. 37),
führ:en.
c) der Freien Hansestadt Lübeck vom 13. Februar
§ 11 1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung
Aufbewahrung Nr. 45),
Der Reeder ist verpflichtet, die Seetagebücher fünf d) der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar
Jahre aufzubewahren; dies gilt auch bei einem Verkauf 1904 (Sammlung des bremischen Rechts 951 O-
des Schiffes vor Ablauf dieser Frist. Die Aufbewah- d-3) und vom 20. April 1909 (Sammlung des bre-
rungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die mischen Rechts 951 0-d-4);
letzte Eintragung oder automatische Aufzeichnung vor- 2. die Verordnungen betreffend die Führung eines
genommmen worden ist. Schiffstagebuches auf kleineren Fahrzeugen
§ 12
a) der Freien Hansestadt Lübeck vom 22. Oktober
Ordnungswidrigkeiten 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung
Nr. 181 ),
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem b) des Landes Preußen vom 9. Dezember 1910
Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder (Preußische Gesetzsammlung S. 319),
fahrlässig c) der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember
1. als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 1 Verantwort- 1910 (Bremisches Gesetzblatt S. 379),
licher d) des Landes Oldenburg vom 31. Dezember 1910
a) entgegen § 1 Abs. 1 Seetagebücher nicht führt (Gesetzblatt Bd. 37 Nr. 120 S. 761 );
oder
3. die Verordnungen betreffend die Führung und
b) einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Behandlung des Maschinenjournals auf Seedampf-
über die Art und Weise der Tagebuchführung schiffen der Handelsflotte
zuwiderhandelt;
a) der Freien Hansestadt Lübeck vom 12. Juli 1893
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 die Richtigkeit oder Voll- (Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammlung
ständigkeit der Eintragung nicht überwacht oder Nr. 35),
3. entgegen § 11 Satz 1 die Seetagebücher nicht auf- b) des Landes Oldenburg vom 30. Oktober 1893
bewahrt. (Gesetzblatt S. 61 ).
Bonn, den 8. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 309
Anlage S
(zu § 5)
Tatbestände, die in das Schiffstagebuch einzutragen sind
In das Schiffstagebuch ist folgendes einzutra- 1.6 Von Fall zu Fall
gen:
1.6.1 zur Navigation
1.1 Vor oder bei Antritt jeder Reise 1.6.1 .1 die durch das Echolot ermittelten Wassertiefen;
1.1 .1 die Durchführung der Prüfungen nach dem 1.6.1.2 die Maßnahmen bei verminderter Sicht;
Anhang S 1, soweit sie für das Schiff in Betracht 1.6.1 .3 das Einstellen der Schiffsuhren sowie der Digi-
kommen; taluhren von automatischen Aufzeichnungsan-
1.1.2 der Tiefgang vorn, achtern und in der Mitte; lagen auf eine andere Zeit;
1.6.1 .4 die Lotsenannahme und -abgabe mit Zeit- und
1.1.3 die Ladung nach Art, Masse und Verteilung und
Ortsangabe, der Name des Lotsen;
Maßnahmen zu ihrer Sicherung (für Öltank-
schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und 1.6.1.5 der Ankerplatz mit Position und Wassertiefe;
mehr Registertonnen gilt zusätzlich das Ver- 1 .6.1 .6 die Störungen der Navigationsgeräte, Kom-
zeichnis der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge mando- oder Steuerelemente oder automati-
für das Öltagebuch); schen Aufzeichnungsgeräte sowie deren Besei-
1.1.4 die besonderen Maßnahmen zur Herstellung und tigung;
Erhaltung der See- und Ladungstüchtigkeit des 1.6.1.7 die Störungen der Ruderanlage oder anderer
Schiffes; Manövrierhilfen;
1.1.5 der Ballast und die Ergebnisse einer Stabilitäts- 1.6.2 zur Sicherheit des Schiffes
prüfung; 1.6.2.1 die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung;
1.1.6 die Veränderungen in der Besatzung. 1.6.2.2 die wesentlichen yeränderungen des Ballast-
und Beladungszustandes;
1.2 Je Wache
1.6.2.3 die Entgasung oder lnertisierung von Tanks;
1.2.1 die gesteuerten Kurse und die jeweils auf diesen 1.6.2.4 die Einzelmaßnahmen zur Wiederherstellung
zurückgelegten Seemeilen; und Erhaltung der See- und Ladungstüchtigkeit
1.2.2 die wesentlichen Schiffsortbestimmungen oder des Schiffes während der Reise;
Einzelstandlinien; 1.6.3 zu Personen an Bord
1.2.3 die berücksichtigten Beschickungen für die 1.6.3.1 ein Wechsel des Schiffsführers;
Kursverwandlung und die Beschickung für Wind
und Strom; 1.6.4 sonstiges
1.2.4 das Wetter, der Wind nach Richtung und Stärke 1.6.4.1 die Wahrnehmung von Notsignalen (außer Funk-
sowie die Windsee und die Dünung; signalen);
1.2.5 die Anzeigen des Thermometers (Luft und Was- 1.6.4.2 die Maßnahmen bei Hilfeleistungen und Ret-
ser) und des Barometers; tungseinsätzen;
1.2.6 die Art der Ruderbedienung; 1.6.4.3 die Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat
begründen oder für die Aufklärung einer Straftat
1.2.7 der Schiffsort bei Wachwechsel. von Bedeutung sein können;
1.3 Täglich während der Reise 1.6.4.4 die Maßnahmen bei und nach einer Begasung
des Schiffes. -
1.3.1 der Uhrzeit-Vergleich, die Bestimmungen der
Chronometerstandberichtigung und der Chrono- 2 Auf Fischereifahrzeugen nach § 4 Abs. 6 sind
metergangberichtigung; anstelle der nach Nummer 1 einzutragenden
1.3.2 die Wasserstände in Sammelstellen, wie Bilgen, Tatbestände die folgenden Eintragungen zu
und Tanks; machen:
1.3.3 die Prüfung der Schallsignalanlage; 2.1 Vor Beginn der Fangreise
1.3.4 die Prüfung der Rauchmeldeanlage und der 2.1.1 die Durchführung der Prüfungen nach dem
Gasspüranlage. Anhang S 3;
1.4 Wöchentlich 2.1 .2 die Ausrüstung mit Brennstoffen, Schmierstof-
fen, Wasser und Eis.
1.4.1 die Prüfung der Generalalarmanlage.
1.5 2.2 Während der Fahrt zum und vom Fangplatz
Vor dem Einlaufen in ein Revier oder vor der
Ankunft in einem Hafen 2.2.1 das Datum und die Uhrzeit des Auslaufens;
1.5.1 die Durchführung der Prüfungen nach dem 2.2.2 das Passieren von wichtigen Navigationsobjek-
Anhang S 2, soweit sie für das Schiff in Betracht ten auf dem Revier und die gesteuerten Kurse
kommen. auf freier See;
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2.3 die Wetterverhältnisse; nen oder einer Bruttoraumzahl bis 212, auf Frei-
2.2.4 die Maßnahmen bei verminderter Sicht; deckern mit einem Bruttoraumgehalt bis 212
Registertonnen oder einer Bruttoraumzahl bis
2.2.5 das Datum und die Uhrzeit der Ankunft im Hafen. 300 sowie für Binnenschiffe, die die Grenze der
2.3 Während der Fangtätigkeit Seefahrt überschreiten, gelten die Eintragungs-
verpflichtungen nach Nummer 2.1 und 2.2 ent-
2.3.1 der Beginn und das Ende der Fangtätigkeit; sprechend. Sie gelten außerdem entsprechend
2.3.2 die Wetterverhältnisse. ohne Beschränkung der Schiffsgröße für Schiffe
im Verkehr zwischen . deutschen Häfen und
3 Auf Schiffen in der Wattfahrt und in der Küsten- - deutschen Inseln.
fahrt mit einem Bruttoraumgehalt in Registerton-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 311
Anhang S 1
(zu Anlage S Nr. 1.1.1)
Prüfliste „Brücke klar''
1. V o r A n t r i t t e i n e r R e i s e ( A u s I a. u f e n )
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Befund:
ohne: ✓ mit: X
1. Kreiselkompaß und Kreiseltöchter eingeschaltet, synchronisiert und betriebs-
klar ......................................................................... .
2. Magnetregelkompaß und Magnetsteuerkompaß einsatzbereit; Magnettochter-
kompasse verglichen und synchronisiert ................................... .
3. Echolot, Echograph einsatzbereit .......................................... .
4. Elektronische Navigationsgeräte einsatzbereit ...................... : ...... .
5. Radargerät(e) geprüft, einsatzbereit ....................................... ..
6. Uhrzeit verglichen .......................................................... .
7. Kurs- und Maschinenmanöverschreiber einsatzbereit ...................... .
8. Positionslaternen geprüft ................................................... .
9. Schraube und Ruder frei von sichtbaren Hindernissen ..................... .
10. Ruder- und Notruderanlagen, Selbststeueranlage, Fernbedienung, Ruder-
lagenanzeiger geprüft, einsatzbereit; Wendeanzeiger eingeschaltet ........ .
11. Maschinentelegrafen, Brückenfernsteuerung geprüft, einsatzbereit; Maschine
klar gemeldet ............................................................... .
12. Sprechfunkgerät(e), Wechselsprechanlage, Telefonanlage und Handsprech-
funkgeräte geprüft, einsatzbereit ........................................... .
13. Morselampen und Tagsignalscheinwerfer geprüft, einsatzbereit ............ .
14. Notbeleuchtung geprüft .................................................... .
15. Schatlsignalanlagen geprüft, einsatzbereit ................................. .
16. Generalalarmanlagen geprüft ............................................... .
17. Scheibenwischer (heizbar), Klarsichtscheiben geprüft, einsatzbereit ....... .
18. Ferngläser, Sextanten, Peildiopter einsatzbereit ............................ .
19. Berichtigte Karten und Seebücher für den nächsten Reiseabschnitt bereitge-
legt ......................................................................... .
20. Neuester Wetterbericht liegt vor ............................................ .
21. Rauchmeldeanlage und Gasspüranlage geprüft, einsatzbereit
Befund zu lfd. Nr.:
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,_ Teil 1
Anhang S 2
(zu Anlage S Nr. 1.5.1 )
Prüfliste „Brücke klar"
11. V o r d e m E i n I a u f e n i n e i n R e v i e r o d e r v o r d e r A n k u n f t i n e i n e m H a f e n
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Befund:
ohne:_/ mit: X
1. Verfügbare Revier- und Hafeninformationen, Fahrregelungen und andere nau-
tische Informationen (Tiefgangs-, Geschwindigkeits-, Einlaufzeitbeschränkun-
gen) zur Kenntnis genommen .............................................. .
2. Die neuesten nautischen Nachrichten verarbeitet .......................... .
3. Der neueste Wetterbericht ist eingeholt .................................... .
4. Sprechfunkgeräte geprüft .................................................. .
5. Navigatorische Ausrüstung (s. Anhang S 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 12, 13, 15) geprüft,
Fahrtmeßanlage eingefahren, Stabilisatoren eingefahren, Maschine auf Manö-
vrierfähigkeit für „Voraus" und „Zurück" geprüft ............................ .
6. Haupt- und Notruderanlage geprüft ........................................ .
7. Kursschreiber, Manöverschreiber geprüft und Uhrzeit verglichen .......... .
8. Auf Handruder umgestellt .................................................. .
9. Ankergeschirr geprüft, Anker klar zum Fallen .............................. .
Befund zu lfd. Nr.:
Anhang S 3
(zu Anlage S Nr. 2.1.1) Prüfliste für Fischereifahrzeuge
gem. Anlage S Nr. 2
- Vor Beginn der Fangreise
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Befund:
ohne:/ mit: X
1. Die Prüfung der Positionslaternen .......................................... .
2. Die Prüfung der Schallsignalanlage ........................................ .
3. Die Prüfung der Ruderanlage und der Kommandoelemente ................ .
4. Die Prüfung der Radaranlage, der Decca-Navigatoranlage, der Grenzwellen-
Sprechfunkanlage und der Ultrakurzwellen-Sprechfunkanlage ............. .
Befund zu lfd. Nr.:
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 313
Anlage M 1
(zu § 6 Abs. 1)
Beschreibung der Maschinenanlage
1. Hauptmaschinen Wellenanlage:
Anzahl, Hersteller,
Hersteller, Baujahr,
Baujahr, Typ,
Bauart, Anzahl der Wellen,
Typ (Werk-Nr., Herstellungs-Nr., Flügelzahl der Propeller,
Auftrags-Nr., Klassifikation) Durchmesser der Propeller,
Nennleistung, Steigung der Propeller,
Nenndrehzahl, Werkstoff,
zusätzlich bei Verbrennungsmotoren Art der Wellenabdichtung,
Zahl der Zylinder, Drehrichtung der Propeller;
Kolbenhub,
4. Druckbehälter und Apparate
Zylinderdurchmesser,
Anzahl,
zusätzlich bei Dampfturbinen
Hersteller,
Kurzbeschreibung,
Baujahr,
Dampfzustand vor der Turbine
(Druck und Temperatur), Betriebsdruck,
Radkammerdruck bei Nennleistung, Betriebstemperatur,
Sicherheitseinrichtungen;
zusätzlich für elektrische Fahrmotoren und Genera-
toren
5. Wesentliche Hilfsmaschinen
Nennspannung,
Verbrennungsmotoren, Dampfturbinen, Gasturbinen
Nennstrom,
und elektrische Maschinen:
Stromart,
Art,
Drehzahlbereich;
Anzahl,
2. Dampfkesselanlage Hersteller,
Anzahl, Baujahr,
Hersteller, Typ,
Baujahr, Nennleistung,
Typ, Nenndrehzahl,
Dampfleistung, zusätzlich bei Dampfturbinen
Betriebsüberdruck, Dampfzustand vor der Turbine
Genehmigungsdruck, (Druck und Temperatur),
Dampftemperatur
zusätzlich bei Gasturbinen
am Überhitzeraustritt,
Kurzbeschreibung,
Brennstoffverbrauch
bei Nenndampfleistung; zusätzlich bei elektrischen Maschinen
3. Wellenanlage und Getriebe Nennspannung,
Getriebe: Nennstromstärke,
Hersteller, Stromart,
Baujahr, wichtige Betriebspumpen
Typ, Art,
Übersetzungsverhältnrs, Anzahl,
Drucklager: Hersteller,
Hersteller, Baujahr,
Baujahr, Leistung,·
Typ, Förderhöhe;
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. Abwasseraufbereitungs- und zusätzlich für Maschinentagebuchschreiber
Abfal I beseiti g u ngsan I agen Anzahl der ausgedruckten Meßstellen,
Hersteller, Kennzeichnung der ausgedruckten Meßstellen,
Baujahr; Kennzeichnung der fortlaufenden Ausdrucke;
7. Alarm- und Überwachungseinrichtungen
8. Kapazität der Bunker und Tanks
Hersteller,
feste Brennstoffe in Tonnen,
Baujahr,
flüssige Brennstoffe in Kubikmeter,
Typ,
getrennt nach Art,
zusätzlich für Störwertdrucker Schmieröl in Kubikmeter,
(Störstellenschreiber)
Speisewasser in Kubikmeter,
Anzahl der ausgedruckten Störstellen,
Trinkwasser in Kubikmeter,
Kennzeichnung der einzelnen ausgedruckten
Frischwasser (Brauchwasser) in Kubikmeter,
Störstellen,
Ballastwasser in Kubikmeter.
zusätzlich für Manöverschreiber
Kennzeichnung der einzelnen ausgedruckten
Manöver,
Anlage M 2
(zu § 6 Abs. 2)
Tatbestände, die in das Maschinentagebuch einzutragen sind
1 In das Maschinentagebuch ist folgendes einzutra- bei Dampfturbinen
gen: die mittlere Drehzahl und die Fahrstufen,
die Propellersteigung bei Verstellpropellern,
1.1 Je Wache
der Radkammerdruck,
1 .1 .1 die wichtigsten Betriebsdaten der Hauptantriebs- der Schmieröldruck vor der Turbine,
anlage
der Schmieröldruck vor dem Getriebe,
bei Verbrennungsmotoren die Schmieröltemperatur der Turbinenlager,
die mittlere Drehzahl und die Fahrstufen, die Schmieröltemperatur der Getriebelager,
die Propellersteigung bei Verstellpropellern, die Schmieröltemperatur des Drucklagers,
der Schmieröldruck vor dem Motor, die Axialverschiebung,
der Schmieröldruck vor dem Getriebe, der Kondensatordruck,
die Schmierölstände;
die Schmieröltemperatur des Getriebes,
die Schmieröltemperatur des Drucklagers, bei elektrischen Fahrmotoren und
Generatoren
die Schmieröltemperatur vor dem Motor,
die mittlere Drehzahl und die Fahrstufen,
die Schmierölstände, die Propellersteigung bei Verstellpropellern,
der Zylinderkühlwasserdruck, die Spannung,
die Zylinderkühlwassertemperatur, die Stromstärke im Fahrstromkreis,
der Kolbenkühlmitteldruck, die Erregerstromstärke,
die Kolbenkühlmitteltemperatur, der Schmieröldruck der Lager,
die Abgastemperaturen, die Schmieröltemperatur der Lager,
die Brennstofftemperatur vor den Brennstoffein- der Schmieröldruck des Drucklagers,
spritzpumpen; die Schmieröltemperatur des Drucklagers;
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 315
1.1 .2 die wichtigste~ Betriebsdaten der Dampfkessel- 1.2.5 die Prüfung des Kesselwassers mit folgenden Wer-
anlage ten für
der Druck oder der Differenzdruck in der Speise- Hauptdampfkessel Hilfsdampfkessel
leitung, Ks 8,2 (p-Wert), . Ks 8,2 (p-Wert),
der Dampfdruck am Dampfkesselaustritt, Ks 4,3 (m-Wert), Ks 4,3 (m-Wert),
der Dampfdruck am Überhitzeraustritt, Summe Erdalkalien Summe Erdalkalien
der Dampfdruck am Zwischenüberhitzeraustritt, (Resthärte), (Resthärte),
die Dampftemperatur am Überhitzeraustritt, Phosphatüberschuß Phosphatüberschuß
die Dampftemperatur am Zwischenüberhitzer- (P2 05 oder PQ4 3·), (P2 05 oder PQ4 3-);
austritt, Leitfähigkeit,
die Rauchgastemperaturen, Hydrazin- oder Sulfit-
die Brennstofftemperatur vor dem Brenner, .Überschuß
der Feuerraumdruck, (N2 H4 oder Na2 S03).
die Speisewasserei ntrittstemperatur, 1.3 Wöchentlich
die Entgasertemperatur,
1.3.1 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem
die Durchführung der Prüfungen nach dem An- Anhang zu Anlage M 2;
hang zu Anlage M 2;
1 .3.2 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem
1 .1 .3 die wichtigsten Betriebsdaten der Wellenanlage Anhang zu Anlage M 2;
der Verstellpropeller-Kraftöldruck; 1.3.3 die Funktionsfähigkeit der Abwasser-Aufberei-
tungsanlagen;
1.1 .4 die wichtigsten Betriebsdaten der Hilfsmaschinen
1.3.4 die Funktionsfähigkeit der Separator- und Filteran-
die Anzahl und die Belastung der in Betrieb be-
lagen für ölhaltiges Wasser (siehe auch Öltage-
findlichen Generatoren;
buch, Verzeichnis der aufzeichnungspflichtigen
1.1 .5 ·die wichtigsten Betriebsdaten der Hilfsdampfkes- Vorgänge, Teil 1- für alle Schiffe - und Teil II - für
selanlage Öltanker-).
der Dampfdruck am Dampfkesselaustritt, 1.4 Monatlich
die Dampftemperatur am Überhitzeraustritt, 1 .4.1 die Überprüfung der Notbeleuchtung;
die Durchführung der Prüfungen nach dem An-
hang zu Anlage M 2; 1.4.2 die Überprüfung der wasserdichten Türen (z. 8.
Wellentunneltüren) auf Schiffen, die keine Fahr-
1.1.6 die Temperatur des Seewassers; gastschiffe sind;
1.4.3 die Prüfung des Alarms von Gas-Feuerlöschsyste-
1.1.7 die Temperaturen am Fahrstand der Hauptma- men;
schinenanlage und im Maschinenkontrollraum.
1.4.4 die Funktionsfähigkeit der fernbetätigten Absperr-
einrichtungen (Schnellschlüsse) für die Entnahme-
1.2 Täglich leitungen von Brennstofftanks;
.1.2.1 die Vorräte und Verbräuche der festen und flüssi- 1.4.5 die Funktionsfähigkeit der Kommandoeinrichtun-
gen Brennstoffe, der Schmieröle und des Speise- gen (z.B. Telegraf, Nottelegraf, speisunglose Tele-
wassers sowie das Umpumpen von flüssigen fonei nrichtungen);
Stoffen; 1.4.6 das Manöverfahren von Hand; bei Seereisen mit
einer Dauer von mehr als einem Monat mindestenes
1.2.2 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach
einmal je Seereise;
dem Anhang zu Anlage M 2;
1.4. 7 die Überprüfung de·r Funktionsfähigkeit der Feuer-
1 .2.3 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach meldesysteme;
dem Anhang zu Anlage M 2;
1 .4.8 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem
1.2.4 die Prüfung des Speisewassers mit folgenden Anhang zu Anlage M 2;
Werten.für 1.4.9 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem
Hauptdampfkessel Hilfsdampfkessel Anhang zu Anlage M 2.
pH-Wert bei 25 °C, pH-Wert bei 25 °C, 1.5 Halbjährlich
Ks 8,2 (p-Wert), Ks 8,2 (p-Wert), 1.5.1 die Überprüfung der Notabschalteinrichtungen;
Ks 4,3 (m-Wert), Ks 4,3 (m-Wert),
1.5.2 die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen und
Summe Erdalkalien Summe Erdalkalien der Funktionsfähigkeit der lnertgas~mlagen;
(Resthärte), (Resthärte);
1.5.3 die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage nach dem
Sauerstoffgehalt,
Anhang zu Anlage M 2;
Hydrazin- oder Sulfit-
gehalt 1.5.4 die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage nach dem
(N2H4 oder Na2 SQ3); Anhang zu Anlage M 2.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1.6 Von Fall zu Fall und anfallende Störungen nicht automatisch auf-
gezeichnet werden,
1.6.1 die Inbetriebnahme und das Außerbetriebsetzen der
Hauptantriebsanlage sowie der wichtigsten Hilfs- - einmal täglich in einem Zeitabstand von wenig-
maschinen; stens zwölf Stunden, wenn nur die Störungen
automatisch aufgezeichnet werGen;
1;6.2 der Zeitraum, in dem die Hauptantriebsanlage oder
die für die Sicherheit des Schiffes notwendigen 1.7.2 die eintragungspflichtigen Tatbestände nach den
Hilfsanlagen einschließlich der Regel- und Überwa- Nummern 1.2 bis· 1.6;
chungseinrichtungen nicht betriebsbereit sind, 1.7.3 einmal täglich die Überprüfung des Zustandes und
sowie die Gründe für den Betriebsausfall und die der Betriebsfähigkeit der Maschinenanlage und der
Maßnahmen für die Wiederinbetriebnahme; automatischen Aufzeichnungseinrichtungen;
. 1.6.3 die Störungen, die die Funktionsfähigkeit der Haupt- 1.7.4 der Zeitpunkt des Auf- und Abziehens einer Wache
antriebsanlage, der Hilfsanlagen einschließlich sowie der Name des Bereitschaftswachgängers.
Regel- und Überwachungseinrichtungen beein-
trächtigen, und die Maßnahmen zur Beseitigung der 2 In das Schiffstagebuch ist folgendes einzutragen,
Störungen; wenn ein Maschinentagebuch nicht geführt wird
(§ 6. Abs. 5):
1.6.4 die Inbetriebnahme und das Außerbetriebsetzen
von Müllverbrennungs- und Abfallbeseitigungsanla- 2.1 Täglich oder vor Antritt einer Teilreise, wenn diese
gen; nicht länger als 48 Stunden dauert,
2.1.1 der Brennstoffvorrat;
1.6.5 die Wartung und Prüfung sicherheitstechnischer
Einrichtungen der Dampfkesselanlage; 2.1.2 der Brennstoffverbrauch;
1 .6.6 die Übernahme von Brenn- und Schmierstoffen. 2.1.3 der Schmierölvorrat;
2.1.4 der Schmierölverbrauch;
1.7 Bei unbesetzten oder zeitweise unbesetzten
Maschinenräumen 2.1.5 die Betriebszeit der Hauptmaschine.
1.7.1 die eintragungspflichtigen Tatbestände nach Num- 2.2 Die Prüfungen nach den Nummern 1.3 bis 1'.5 so-
mer 1.1 weit zutreffend.
- zweimal täglich in einem Zeitabstand von wenig- 2.3 Die Störungen und Ausfälle der Hauptmaschine
stens acht Stunden, wenn diese Eintragungen sowie die Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 317
Anhang
(zu Anlage M 2)
Prüfliste für eine Dampfkesselanlage
(Dampf- und Heißwassererzeuger)
(S == Sichtprüfung; F == Funktionsprüfung)
Wartungs- und Prüfungsarbeiten
für die Dampfkesselanlage je je je je
Wache Tag Woche Monat
Herstellungs-Nr.:
1. Sicherheitsventile
2. Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (bis p $ 32 bar durchblasen)
3. Fernwasserstände
4. Füllprobiereinrichtung
5. Wasserstandregler
6. Wasserstandbegrenzer
7. Str"ömungsbegrenzer
8. Temperatur- und/oder Druckregler
9. Temperatur- und/oder Druckbegrenzer
10. Temperatur- und/oder Druckanzeiger
11. Entleerungs- und Absalzeinrichtungen (Schäum- und Ausblaseeinrichtung)
12. Kesselarmaturen und -leitungen
13. Speise- und Umwälzeinrichtungen
14. Speise- und Kesselwasseruntersuchung einschließlich Aufbereitung
15. Überwachung des Kesselwassers auf Fremdstoffeinbruch
(Kondensatüberwachung)
16. Rauchgasklappen-Endschalter
17. Brennerregelung (Stellglieder für Luft und Brennstoff)
18. Verbrennungsluftgebläse, Zünd- und/oder Kühlluftgebläse
19. Luftdruckmengen-Anzeige und Luftdruckwächter
20. Brennstoff-Absperreinrichtungen
21. Brennstoffbehälter und -leitungen, Armaturen
22. Brennstoffdruck-Anzeiger
23. Sicherheitsabsperreinrichtung vor dem Brenner
24. Dichtheitskontrolleinrichtung oder Zwischenentlüftung
25. Brennerendlagenschalter
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang
(zu Anlage M 2
Wartungs- und Prüfungsarbeiten
für die Dampfkesselanlage je je je je
Wache Tag Woche Monat
Herstellungs-Nr.:
26. Gefahrenschalter
27. Zündung
28. Durchlüftung
29. Flammenüberwachung
30. Beurteilung der Verbrennung
31. Beurteilung der Feuerräume und der Rauchgaszüge
32. Elektrische Verblockung Leichtöl/Heizöl (Endschalter)
33. Zerstäubermedium (Dampf, Luft usw.)
34. Heizölpumpen, -filter, -vorwärmer
35. Kondensatpum pen
36. Hochwasserstandbegrenzer
37. Druckbegrenzer Abgaskessel
38. Abgaskessel-Brandalarmeinrichtung
Bemerkung:
Die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) - TRD 601 Blatt 1 und 2 sind zu beachten.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1985 319
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985
Vom 11. Februar 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden- (2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1
Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBI. 1 gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres
S. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 1985 (1. Oktober 1984 bis 30. September 1985).
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: (3) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkun-
gen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag dieses
Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert des jähr-
§ 1 lichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1
(1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken,
wird so können die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze
bei den Holzartengruppen Fichte und Kiefer entspre-
1. für die Holzartengruppe Fichte chend überschritten werden; dabei sind die Nutzungs-
a) auf jeweils 60 vom Hundert in den Ländern Baden- möglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der
Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-West- nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.
falen, Rheinland-Pfalz und Saarland, (4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-
b) auf 80 vom Hundert im Land Niedersachsen, jahres 1985, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag
c) auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Berlin,
der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschafts-
Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein,
jahres 1985 bis zur Höhe der Beschränkung anzu-
2. für die Holzartengruppe Kiefer rechnen.
a) auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-West- §2
falen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
b) auf jeweils 100 vom Hundert in den Ländern leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forst-
Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und schäden-Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein
beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes §3
der jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche
Einschlag der letzten fünf Wirtschaftsjahre zugrunde zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
legen. in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bund_;sanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister ·der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.