Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2553
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- nung, § 83 e des Angestelltenversicherungs-
rung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom gesetzes).''
14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1477) wird von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und Nr. 7" durch
die Worte ,, , 7 und 8" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Zahl „6" die
Die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung Worte „und 8" eingefügt.
vom 11. März 1980 (BGBI. I S. 280), geändert durch die
Verordnung vom 2. April 1982 (BGBI. 1 S. 420), wird wie 4. § 4 wird gestrichen.
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 4 werden die Worte „und die zusam- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
men mit dieser Rente gezahlten Kindergeld-Aus- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
gleichsbeträge (§ 45 a des Bundeskindergeld- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset20s vom
gesetzes)'' gestrichen. 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und mit Artikel 6 Satz 2
des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrecht-
b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma licher Vorschriften auch im Land Berlin.
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die dem Ausgleichsberechtigten oder seinen
Hinterbliebenen gewährten Zuschüsse zu Artikel 3
den Aufwendungen für die Krankenversiche- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
rung ( § 1304 e der Reichsversicherungsord- 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1984 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und
15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1984 36228 1 32940 1 29208 31 884 1 19 200 29232 1 25956
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landw~rtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1984 26184 1 24564 1 23304 21 804 1 16608 18192
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1984 62400 1 57156 1 42396 1 31 008 1 25692
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 / 2 1 3 1 4 1
1984 62400 1 46 068 1 34 260 1 25 008 1
21 072
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2555
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 3 1 1 2
1
1984 36672 1 31 692 1 26688 30048 1 25812
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 u. 2 3 4 2 3 4 2 3 4 5
1984 76 800 64 260 55 848 76 800 74 136 56 640 49 308 76 800 68 712 55 860 43 332 31 152
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1985
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die
algesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Jahreszahl „1985" jeweils durch die Jahreszahl
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser ,, 1986" ersetzt.
Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der Artikel 2
durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes In § 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt S. 1642) werden die Worte „31. Dezember 1985"
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- ersetzt durch die Worte „31. Dezember 1986".
gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 3
Artikel 1
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Die Sachbezugsverordnung 1985 in der Fassung der kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
S. 1642) wird wie folgt geändert: · gesetzblatt bekanntmachen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 4
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1985" jeweils Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
durch die Jahreszahl „ 1986" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „500'' durch die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
Zahl „51 0'' ersetzt. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
3. In § 4 wird die Zahl „500" durch die Zahl „51 0" Und
die Zahl „475" durch die Zahl „485" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI ü m
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2557
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1986
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des 2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 34655 DM.
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt
§2
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts-
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1986
öffentlichten bereinigten Fassung,
34 440 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zu- 2 870 DM monatlich.
letzt durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haus-
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 §3
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Beitragsbemessungsgrenzen
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der Rentenversicherung
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1986
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zu- 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
letzt durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haus- Angestellten
haltsbegleitgesetzes 1 984 geänderten § 130 Abs. 3
67 200 DM jährlich oder
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-( ver- 5 600 DM monatlich,
öffentlichten bereinigten Fassung, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung ·
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche- 82 800 DM jährlich oder
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes- 6 900 DM monatlich.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 23 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 §4
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
worden ist, in der Rentenversicherung
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
Die Berechnungsgrundlage für
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4
Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgeset-
- § 1 7 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zes und
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus- 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist, des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelu ngsgesetzes
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: beträgt 1 986
2858 DM.
§ 1·
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte §5
in der Rentenversicherung Berlin-Klausel
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sicherten beträgt für 1984 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
und der Angestellten 34 292 DM, Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vorschriften für die Sozialversicherung - und Artikel 5 §6
§ 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset-
Inkrafttreten
zes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 965) auch im Land
Berlin. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
N_orbert Blüm
fünfte Verordnung
zur Änderung der 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 2 des Gesetzes die unabweisbar sind und mit Mitteln nach § 3 zu
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten und Lasten der Rücklage durchgeführt werden. Einern
zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nr. 42 des Gesetzes vom Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens
27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geänderten § 1390 a gemäß § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der im ist ein Bericht des Verbandes deutscher Rentenver-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, sicherungsträger gemäß § 1390 a Abs. 3 Satz 2 der
veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim- Reichsversicherungsordnung beizufügen.''
mung des Bundesrates verordnet:
2. In § 6 Satz 1 werden die Worte „und mit Ablauf des
Artikel 1 31. Dezember 1985 außer Kraft" gestrichen.
Die 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung vom
31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2
Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBLI S. 1621 ),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
1 . Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
im Land Berlin.
,,§ 4a
Können bauliche Anlagen des Rücklagevermö- - Artikel 3
gens nicht veräußert oder auf andere Weise wirt-
schaftlich verwertet werden, können Ausgaben für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
solche Bauvorhaben als dringlich beurteilt werden, in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Oktober 1985 - 1 Bvl 7 /83 - wird die Entschei- vom 15. Oktober 1985- 2 Bvl 4/83-wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und Die§§ 6, 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzli- gesetzes in der Fassung des Haushaltsstruktur-
chen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenan- geset:z;es vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
passungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bun- S. 3091) sind insoweit mit dem Grundgesetz verein-
desgesetzbl. 1Seite 1040) ist mit Artikel 14 Absatz 1 bar, als Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Selb- im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, danach
ständigen, die bis zum 13. Mai 1977 auf Antrag der zusammen weniger als den vollen ehegattenbezoge-
gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversi- nen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten ..
cherte beigetreten und durch die Begrenzung der
Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten betroffen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
sind (Artikel 2 § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dieses Gesetzes), nicht im Wege von Übergangsvor- sungsgericht Gesetzeskraft.
schriften das Recht eingeräumt worden ist, ihr Pflicht-
versicherungsverhältnis zu beenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.Dezember1985 Bonn,den19.Dezember1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Hinweis
Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 64 und
endet mit der Seite 2560.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 5. März 1985
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 15. Mai 1985
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 23. Mai 1985
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen,
- zur Ausgabe Nr. 34 vom 28. Juni 1985
Anhang zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -
Anlage XXIII (zu § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 30. Juli 1985
Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße (Anlageband 1)
Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Anlageband II).
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Oktober 1985 - 1 Bvl 7 /83 - wird die Entschei- vom 15. Oktober 1985- 2 Bvl 4/83-wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und Die§§ 6, 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzli- gesetzes in der Fassung des Haushaltsstruktur-
chen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenan- geset:z;es vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
passungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bun- S. 3091) sind insoweit mit dem Grundgesetz verein-
desgesetzbl. 1Seite 1040) ist mit Artikel 14 Absatz 1 bar, als Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Selb- im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, danach
ständigen, die bis zum 13. Mai 1977 auf Antrag der zusammen weniger als den vollen ehegattenbezoge-
gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversi- nen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten ..
cherte beigetreten und durch die Begrenzung der
Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten betroffen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
sind (Artikel 2 § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dieses Gesetzes), nicht im Wege von Übergangsvor- sungsgericht Gesetzeskraft.
schriften das Recht eingeräumt worden ist, ihr Pflicht-
versicherungsverhältnis zu beenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.Dezember1985 Bonn,den19.Dezember1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
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endet mit der Seite 2560.
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Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
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Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße (Anlageband 1)
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Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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vom 9. Oktober 1985 - 1 Bvl 7 /83 - wird die Entschei- vom 15. Oktober 1985- 2 Bvl 4/83-wird die Entschei-
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Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und Die§§ 6, 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzli- gesetzes in der Fassung des Haushaltsstruktur-
chen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenan- geset:z;es vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
passungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bun- S. 3091) sind insoweit mit dem Grundgesetz verein-
desgesetzbl. 1Seite 1040) ist mit Artikel 14 Absatz 1 bar, als Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Selb- im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, danach
ständigen, die bis zum 13. Mai 1977 auf Antrag der zusammen weniger als den vollen ehegattenbezoge-
gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversi- nen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten ..
cherte beigetreten und durch die Begrenzung der
Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten betroffen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
sind (Artikel 2 § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dieses Gesetzes), nicht im Wege von Übergangsvor- sungsgericht Gesetzeskraft.
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versicherungsverhältnis zu beenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
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Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 64 und
endet mit der Seite 2560.
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Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 23. Mai 1985
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Anhang zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -
Anlage XXIII (zu § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
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2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 41 und endet
mit der Seite 1720. ,
Als Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 18 vom 30. Mai 1985
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
zur Ausgabe Nr. 22 vom 29. Juni 1985
Änderungen des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum ·
Schutz des menschlichen Lebens auf See,
zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. August 1985
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
zur Ausgabe Nr. 32 vom 14. September 1985
Regelung Nr. 18 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motor-
fahrzeuge] hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugt~ Benutzung.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhafb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über Ausfuhrvergünstigungen für Marktordnungswaren
Vom 18. Dezember 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 16 und des § 9 des 5. Die §§ 7 bis 11 werden wie folgt gefaßt:
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), ,,§ 7
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März Bewilligung der Erstattungs-Veredelung
1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, auf Grund (1) SoUen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti-
des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes kels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- Nr. L 62 S. 5) in einem Zollkontrollverfahren nach
nen sowie auf Grund des § 34 a des Gesetzes zur Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet oder
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung
der durch Gesetz vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1S. 625) neu einer Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Ver-
gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun- edelung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Ver-
edelungen, die in einE:lr vom Bundesminister der
Artikel 1 Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriften-
Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG sammlung Bundesfinanzverwaltung-Amtsblatt des
Bundesministeriums der Finanzen - bekanntgege-
Die Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom benen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilligung im
19. März 1980 (BGBI. 1S. 323) wird wie folgt geändert: Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen
Bezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall
. ,,EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung''. sind die zur Bearbeitung oder Verarbeitung vor-
gesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus
2. § ·1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder
„ 1. bei der Ausfuhr von Waren Waren im Sinne des Artikels 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse) nach
a) als Ersatzgut, auch im Vorgriff, in der aktiven Art und Beschaffenheit unter Angabe der Zolltarif-
Veredelung(§§ 47 bis 50 des Zollgesetzes), stelle zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für
b) in der passiven Veredelung (§§ 52 und 52 a welche Menge an Grunderzeugnissen und für wel-
des Zollgesetzes),". chen Zeitraum die Erstattungs-Veredelung bean-
tragt wird. Sollen bei der Herstellung der Verede-
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: lungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen
andere Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung
,,(1) Soweit nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die (§§ 47 bis 50 des Zollgesetzes) veredelt werden, so
Überführung in eine Erstattungs-Lagerung ohne ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
Vorfinanzierung der Erstattung beantragt wird, ist
die Erklärung des Ausführers nach Artikel 3 Abs. 2 (3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Ver-
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (ABI. EG edelung ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Ver-
Nr. L 317 S. 1) mit dem Kontrollexemplar nach Arti- edeler)
kel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem
abzugeben.''
Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig
ist,
4. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:
2. die Zahlungserklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der
„Bei Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten kann Verordnung (EWG) Nr. 798/80 (ABI. EG Nr. L 87
Gestellungsbefreiung nur zugelassen werden, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung abgibt,
wenn sie auch nach Artikel 61 a der Verordnung
(EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden Fassung 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken
bewilligt ist.'' vorlegt:
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2531
a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis gelangt ist, als
die Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet Tag der Annahme der Zahlungserklärung im Sinne
oder verarbeitet werden, des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80.
b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verar- (2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf
beitungsvorgänge mit Angaben über die vor- Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der
aussichtliche Ausbeute. Annahme durch die überwachende Zollstelle im
(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich Betrieb des Veredelers vorhanden sind. Die Ver-
erteilt. Sie kann zurückgenommen werden, wenn edelungserzeugnisse dürfen jedoch auch aus
die Voraussetzungen des Absatzes 3 bei der Bewil- Grunderzeugnissen hergestellt werden, die den
ligung nicht vorgelegen haben oder nachträglich angezeigten Grunderzeugnissen nach Menge und
weggefallen sind. Wer eine allgemein bewilligte Beschaffenheit entsprechen.
Erstattungs-Veredelung in Anspruch nimmt, ohne
die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen,
§9
kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er die
Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von Abmeldung von der Erstattungs-Veredelung
der Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der
ausgeschlossen werden. überwachenden Zollstelle abzumelden; die Abmel-
(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird dung ist nach vorgeschriebenem Muster in drei
bestimmt, welche Zollstelle die Erstattungs-Ver- Stücken vorzunehmen. In die Abmeldung sind auch
edelung überwacht (überwachende Zollstelle). die für die Abrechnung der Erstattungs-Veredelung
Überwachende Zollstelle für allgemein bewilligte erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die
Erstattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in Abmeldung gelten die Fristen nach den in § 1 Abs. 1
genannten Rechtsakten. Veredelungserzeugnisse,
deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse her-
gestellt werden. für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen
unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind,
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah- sind der überwachenden Zollstelle vorzuführen. Die
men der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder Zollstelle kann die Vorführung der Veredelungser-
verarbeitetwerden, unterliegen der amtlichen Über- zeugnisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn
wachung. Die überwachende Zollstelle kann dem dies die Überwachung der Erstattungs-Veredelung
Veredeler Auflagen erteilen, soweit es der Über- erfordert. In der Abmeldung ist zu versichern, daß
wachungszweck erfordert. zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse die
(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle nach§ 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Veredelung über-
hat der Veredeler über die Warenbewegung und geführten Grunderzeugnisse oder andere Grunder-
Veredelung Anschreibungen zu führen. Als solche zeugnisse verwendet worden sind, die diesen nach
Anschreibungen können betriebliche Aufzeichnun- ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Ver-
gen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und langen der überwachenden Zollstelle ist dies durch
Abgang der Waren, ihren Bestand und die Verede- zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der Verede-
lungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über- ler erhält ein Stück der Abmeldung zurück.
wachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen (2) Die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse
verzichten, soweit ihr die amtliche Überwachung sind auszuführen oder in eine Erstattungs-Lage-
nicht gefährdet erscheint. rung ohne Vorfinanzierung der Erstattung zu über-
(8) Der Veredeler ist verpflichtet, führen.
1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach (3) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist
Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver- durch ein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das
züglich anzuzeigen, Kontrollexemplar ist zusammen mit der Abmeldung
der überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Aus-
2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die
fuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind
sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege
beizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der
sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
Außenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor-
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen
derlich ist.
Vorschriften bestehen.
(4) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmel-
§8 dung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine
Beanstandungen, so vermerkt sie dies in der
Verfahren in der Erstattungs-Veredelung
Abmeldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 3
(1) Sollen Grunderzeugnisse in die Erstattungs- Abs. 4 und§ _4 finden Anwendung.
Veredelung übergeführt werden, so hat der Verede-
ler dies der überwachenden Zollstelle schriftlich in (5) Sind für die Herstellung der Veredelungser-
drei Stücken unter Angabe von Menge, Art und zeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere
Beschaffenheit der Grunderzeugnisse sowie der Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung ver-
daraus herzustellenden Veredelungserzeugnisse wendet worden, so sind die Veredelungserzeug-
anzuzeigen. Der Anzeige ist, soweit erforderlich, die nisse zu gestellen. Im übrigen bleiben die Absätze 1
Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheini- bis 4 unberührt.
gung beizufügen. Ergibt die Prüfung der Anzeige (6) Soweit die Überwachung und Abrechnung der
keine Beanstandungen, so gilt der Tag, an dem die Erstattungs-Veredelung nicht erschwert wird, kann
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar 6. In § 13 wird nach den Worten „nach einem Bestim-
zugleich als Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letz- mungsbahnhof'' eingefügt:
ter Satz findet insoweit keine Anwendung. ,,oder an einen Empfänger".
(7) Bei Überführung der Veredelungserzeugnisse
in eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung
7. § 14 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
der Erstattung gilt die Anmeldung zur Erstattungs-
Lagerung zugleich als Abmeldung von der Erstat- „3. in Fällen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 erste
tungs-Veredelung. Alternative die Anmeldung nach § 11 Abs. 2
Satz 1 oder 2".
§ 10
Abrechnung der Erstattungs-Veredelung 8. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Worte
Zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse „Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289
innerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet S. 13)" ersetzt durch „Verordnung (EWG)
worden sind, wird die Erstattungs-Veredelung spä- Nr. 3035/80 (ABI. EG Nr. L 323 S. 27)' '.
testens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die
Abrechnung kann zusammengefaßt für die in einem
9. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefaßt:
Kalendermonat oder im Kalendervierteljahr abge-
laufenen Fristen vorgenommen werden. Bei der ,,§ 17
Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in die Vorschußweise Zahlung der Erstattung
Erstattungs-Veredelung übergeführten Grund-
Soll die Erstattung nach Artikel 25 der Verord-
erzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung
nung (EWG) Nr. 2730/79 als Vorschuß gezahlt wer-
auf die abgemeldeten Veredelungserzeugnisse
den, so hat der Antragsteller
angerechnet.
1. im Fall der Ausfuhrabfertigung nach § 3
§ 11
a) der Versandzollstelle eine zusätzliche Durch-
Erstattungs-Lagerung schrift des Kontrollexemplars abzugeben und
(1) Für Waren, die einem Verfahren nach Artikel 5 b) dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm
der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen · von der Versandzollstelle mit dem Abferti-
werden sollen, ist die Überführung in eine Erstat- gungsbefund zurückgegebene zusätzliche
tungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung Durchschrift des Kontrollexemplars zusam-
zu beantragen. Für Waren, die nach Annahme der men mit dem Antrag auf Erstattung ( § 14
Erklärung des Ausführers nach Artikel 3 Abs. 2 der Abs. 2) einzureichen
Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 oder im Anschluß
an eine Erstattungs-Veredelung oder eine Erstat- oder
tungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung 2. im Fall der Überführung in eine Erstattungs-
gelagert werden sollen, ist die Überführung in eine Lagerung ohne Vorfinanzierung der Erstattung
Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative im
Erstattung zu beantragen. Antrag auf Erstattung auf die Lageranmeldung
(2) Für Waren, die einem Zollagerverfahren unter- hinzuweisen.
worfen werden sollen, ist die Zollanmeldung abwei-
chend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in drei §18
Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der Allge- Sicherheitsleistung
meinen Zollordnung in vier Stücken abzugeben.
Waren, die in einem Lager in einem Freihafen gela- (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Verede-
gert werden sollen, sind bei der zuständigen Zoll- lung (§§ 7 bis 10), in der Erstattungs-Lagerung mit
stelle nach vorgeschriebenem Muster in fünf Stük- Vorfinanzierung der Erstattung(§ 11 Abs. 1 Satz 1)
ken anzumelden. Zusammen mit der Anmeldung oder als Vorschuß(§ 17) gezahlt werden, so ist die
nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich, die Aus- in diesen Fällen vorgeschriebene Sicherheit zu lei-
fuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheini- sten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas -trifft die
gung vorzulegen. Bei Überführung von Waren aus Entscheidung über den Verfall der Sicherheit.
einer Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung in
(2) Für die Sicherheitsleistung gelten, soweit in
eine Erstattungs-Lagerung ohne Vorfinanzierung
den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten nichts
der Erstattung gilt die Anmeldung zur zweiten Lage-
anderes bestimmt ist, die Vorschriften der§§ 241
rung zugleich als Abmeldung von der ersten Lage-
bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die
rung.
Befriedigung wegen des Rückzahlungsanspruchs
(3) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll- durch Verwertung von Sicherheiten gilt § 327 der
exemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit Abgabenordnung sinngemäß.''
der Abmeldung der Waren der zuständigen Zoll-
stelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver-
sand-Ausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies 10. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „Artikel 6 Abs. 5 der
nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord- Verordnung (EWG) Nr. 1957/69" ersetzt durch
nung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 3 Abs. 4 und ,,Artikel 10 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EWG)
§ 4 finden Anwendung." Nr. 798/80".
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2533
Artikel 2 ,,§ 3
Änderung der Ausfuhr-Währungsausgleichs- Abfertigung zur Ausfuhr
Verordnung Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach
§ 3 der Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist
vom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2242) wird wie folgt
gefaßt: 1 . bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kon-
,,§ 3 trollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG)
Nr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel-
Abfertigung zur Ausfuhr
tenden Fassung und
Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter
2. bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das
Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen
vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zoll-
nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern
anmeldung
auszuführen, ist
abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2
1. bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kon-
erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhr-
trollexemplar nach Artikel 1 Oder Verordnung (EWG)
erstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBI. 1
Nr. 223/77 (ABI. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel-
S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
tenden Fassung und
18. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2530), in der jeweils gel-
2. bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das tenden Fassung sind anzuwenden."
vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zoll-
anmeldung
abzugeben. Dies gilt auch für gleichgestellte Lieferun- Artikel 4
gen.§ 3 Abs. 2 bis 4 und§ 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alter- Berlin-Klausel
native sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-
Verordnung vom 19. März 1980 (BGBI. 1S. 323), geän- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
1985 (BGBI. 1 S. 2530), in der jeweils geltenden Fas- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
sung sind anzuwenden." auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung Inkrafttreten
§ 3 der Beitrittsausgleichs-Verordnung vom 9. Juli Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1982 (BGBI. 1S. 956) wird wie folgt gefaßt: in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
(Glaser-Ausbildungsverordnung - GIAusbV) *)
Vom 18. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 14. Herstellen von Glaskonstruktionen aus nicht vor-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gespanntem Glas,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge- 15. Einbauen montagefertiger Teile und Erzeugnisse.
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
§ 1 1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
Anwendungsbereich a) Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnis-
sen in Ergänzung zµ Absatz 1 Nr. 6,
Diese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Gla-
ser/Glaserin nach der Handwerksordnung. b) Gestalten und Herstellen von Kunstverglasungen,
c) Einrahmen von Bildern;
§2 2. in der Fachrichtung Fensterbau:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen a) Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerk-
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ab Beginn des zweiten stoffen in Ergänzung zu Absatz 1 Nr. 7,
Ausbildungsjahres kann für die Dauer eines Jahres b) Zusammensetzen von Teilen unter Verwendung
zwischen den Fachrichtungen von Beschlägen,
1. Verglasung und Glasbau und c) Ausführen von Holzschutzarbeiten,
2. Fensterbau d) Einsetzen und Warten von speziellen Geräten und
gewählt werden. Maschinen.
§3 §4
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
(1 ) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-·
1 . Berufsbildung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
bes, Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
diese Abweichungen erfordern.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, §5
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun- Ausbildungsplan
gen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
6. Be- und Verarbeiten von Glas- und Glaserzeugnis- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
sen, Ausbildungsplan zu erstellen.
7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
8. Be- und Verarbeiten von Metallen, §6
9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, Berichtsheft
10. Verarbeiten von Dichtungsmitteln, Kleb- und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Dämmstoffen, AusbHdungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
11. Einsetzen und Warten von Geräten und Maschinen, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
1 2. Herstellen von Kunstverglasungen, regelmäßig durchzusehen.
13. Herstellen von Glaskonstruktionen aus vorge-
spanntem Glas, §7
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von . (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstan.des ist eine
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2535
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) ein mehrteiliges Fenster neuzeitlicher Konstruk-
Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs- tion anfertigen;
jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den 2. als Arbeitsproben
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
a) für die Fertigkeiten nach § 3 Abs. 1:
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
aa) eine Modellscheibe aus Verbundsicherheits-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in glas mit geraden Schnitten sowie Innen- und
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben Außenbögen herstellen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bb) Spiegelglas,- 6 mm dick, sägen, bohren,
1 . eine Blendrahmenecke mit Pfosten herstellen, schleifen und polieren,
2. eine Blend- und eine Flügelrahmenecke herstellen, cc) ein Teilstück einer Ganzglaskonstruktion
3. einen Lochausschnitt in 4-mm-Spiegelglas herstel- herstellen,
len, dd) eine Isolierglasscheibe in ein bewegliches
4. eine Modellscheibe aus 4-mm-Spiegelglas mit gera- Teil einsetzen, abdichten und versiegeln,
den Schnitten sowie mit Innenbögen und Außen-
ee) ein Teilstück einer Blei- oder Messingvergla-
bögen zuschneiden,
sung herstellen,
5. Drahtglas mit Eckausschnitt zuschneiden,
ff) eine Blendrahmenecke herstellen;
6. einen Bilderrahmen herstellen,
b) für die Fertigkeiten in der Fachrichtung Vergla-
7. ein Teilstück einer Bleiverglasung herstellen,
sung und Glasbau:
8. Reparatur einer Einfachverglasung mit freiliegender
aa) Ausschnitte für eine Durchreiche und eine
Dichtstoffase ausführen.
Sprechöffnung in 6-mm-Spiegelglas anferti-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in gen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- bb) eine einfache Bildereinrahmung herstellen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
cc) Aufriß und Zuschnitt eines ovalen Spiegels
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, anfertigen,
2. Werkstoffe: Glas, Holz, Kunststoffe und Metalle, dd) eine Verglasung aus Profilbauglas herstellen,
3. Fertigungstechniken im Bereich Verglasung und ee) einen Glassturz in 4-mm-Spiegelglas her-
Fensterbau, stellen;
4. Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,
c) für die Fertigkeiten in der Fachrichtung Fenster-
5. Zeichnen von Werkstücken in verschiedenen
bau:
Ansichten und Schnitten.
2 verschiedene Rahmenecken aus Werkstoffen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
die bei der Anfertigung des Gesellenstücks nicht
Fälle berücksichtigen. verwendet wurden, anfertigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts-· und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
§8 gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
Gesellenprüfung ten in Betracht:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsfach Technologie:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Energieverwendung,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Fachregeln des Glaserhandwerks,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) wichtigster Inhalt berufsbezogener Regelwerke,
insgesamt höchstens 40 Stunden ein Gesellenstück
anfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden d) Werk-, Hilfs- und Dämmstoffe sowie Halb- und
3 Arbeitsproben durchführen. Mindestens eine Arbeits- Fertigfabrikate, •
probe soll den Fertigkeiten nach § 3 Abs. 1 entnommen e) Fensterarten und -konstruktionen,
werden. Es kommen insbesondere in Betracht:
f) Fertigungstechniken;
1 . als Gesellenstück
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) eine Kunstverglasung herstellen,
a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b) eine Ganzglaskonstruktion herstellen,
b) Kostenrechnen,
c) eine Bildereinrahmung mit mehrteiligen Ecken
und Schmuckpassepartout herstellen, c) maschinentechnische Berechnungen;
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
a) Skizzen anfertigen, tigkeits- und der Kenntnlsprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
b) Zeichnungen lesen und anfertigen; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Aufhebung von Vorschriften
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Fälle berücksichtigen. pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: sondere für den Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin, sind
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
2. im Prüfungsfach §10
Technische Mathematik 90 Minuten,
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
4. im Prüfungsfach treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- schriften dieser Verordnung.
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Berlin-Klausel
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat werksordnung auch im Land Berlin.
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
§12
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn,den 1&Dezember1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2537
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3
1 2. 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) insbe~ondere Abschluß, Dauer und
Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassu ngsrechtl ichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und de.r Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherung,
rationelle insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
Energieverwendung Richtlinien und Merkblätter, nennen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beachten
b) Unfallgefahren durch elektrischen Strom
beschreiben und Schutzmaßnahmen
nennen
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) unfallverursachendes Verhalten
sowie berufstypische Unfallsituationen
beschreiben
d) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
e) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen der Umwelt-
belastung sowie Möglichkeiten zu ihrer
Vermeidung und Bekämpfung nennen während der
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten gesamten Ausbildung
Energiearten nennen und Möglichkeiten zu vermitteln
rationeller Energieverwendung Jm beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen
und Zeichnungen b) Skizzen und Zeichnungen lesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) c) Aufmaßarbeiten durchführen
d) Skizzen, Zeichnungen und Zuschnitt-
muster anfertigen
e) wichtigsten Inhalt berufsbezogener Regel-
werke nennen
6 Be- und Verarbeiten a) Glasarten und Glaserzeugnisse
von Glas und unterscheiden
Glaserzeugnissen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Glas und Glaserzeugnisse transportieren
und lagern
c) Glasbearbeitungswerkzeuge instandhalten
d) Glas schneiden, ausschneiden, trennen
und kröseln
e) Glasfalze vorbehandeln und vorbereiten 20
f) Glasmaße ermitteln
g) Glas zuschneiden, einsetzen, klotzen,
befestigen, stabilisieren, abdichten und
reinigen
h) Glasscheiben kenntlich machen
i) Spiegel montieren
k) Reparaturverglasungen ausführen
1) Notverglasungen ausführen
m) Glas schleifen, sägen, bohren und polieren 6
n) Glaserzeugnisse einbauen und abdichten
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2539
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
o) Fensterarten und Fensterbeschläge 2
unterscheiden
7 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften von Holz und
von Holz Holzwerkstoffen nennen
und Holzwerkstoffen
b) Holz und Holzwerkstoffe transportieren,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
lagern und stapeln
c) Fehler und Krankheiten des Holzes
beschreiben
20
d) Meß- und Anreißwerkzeuge unterscheiden
und handhaben
e) Arbeiten mit Handsägen, Hobeln, Bohrern,
Beiteln und Feilen ausführen
f) Holzbearbeitungswerkzeuge instandhalten
g) einfache Holzverbindungen herstellen
8 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften und Verwendung von Stahl
von Metallen und Nichteisenmetallen nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
b) Arten und Verwendung von Halbzeugen
aus Stahl und Nichteisenmetallen
beschreiben
c) Metallerzeugnisse transportieren
und lagern 6
d) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-
und Bohrarbeiten ausführen
e) Metallverbindungen herstellen
f) Gewinde schneiden
g) Metal Ibearbeitu ngswerkzeuge instand-
halten
h) Profile auswählen und verarbeiten
i) Leichtmetallprofile verbinden 2
k) Korrosionsschutzmaßnahmen für Stahl
und Leichtmetall nennen und durchführen
9 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften einschlägiger
von Kunststoffen Kunststoffe beschreiben 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
b) Kunststoffe transportieren und lagern
c) Thermoplaste schneiden, sägen, bohren,
kleben, schweißen -und formen
d) Eckverbindungen herstellen 4
e) Duroplaste verarbeiten
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
10 Verarbeiten a) Materialien nach Arten, Eigenschaften
von Dichtungsmitteln, und Bezeichnungen unterscheiden
Kleb- und Dämmstoffen 2
b) Dichtungsmittel, Kleb- und Dämmstoffe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
lagern
c) Dichtstoffe mischen und verarbeiten
d) Klebstoffansätze herstellen
e) Dichtprofile schneiden, kleben 3
und schweißen
f) Materialien verkleben und verleimen
g) Dämmstoffe verarbeiten
11 Einsetzen und Warten a) Handmaschinen und Geräte warten
von Geräten 1
b) stationäre Maschinen für die Glas-
und Maschinen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) bearbeitung einsetzen und warten
c) Vorrichtungen einsetzen und anwenden
4
d) Maschinenwerkzeuge instandhalten
\
12 Herstellen von a) Werkzeichnungen und Schablonen
Kunstverglasungen anfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Werkstoffe auswählen
5
c) Glas zuschneiden. zusammenfügen
und verbleien
d) Kunstverglasungen auskitten und
stabilisieren
e) Kunstverglasungen transportieren,
einbauen und ausbauen 4
f) Kunstverglasungen instandsetzen
13 Herstellen a) Maße für Glaskonstruktionsteile ermitteln
von Glaskonstruktionen
b) Halteprofile zuschneiden und einbauen
aus vorgespanntem
Glas c) Konstruktionsteile transportieren und 7
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) montieren
d) Beschlagteile einbauen, richten, justieren
und ihre Funktion überprüfen
14 Herstellen a) Maße ermitteln, Glas zuschneiden
von Glaskonstruktionen und Kanten bearbeiten
aus nicht
b) Glasteile ausrichten und fixieren
vorgespanntem Glas
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2541
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
/
1 2 3
1 2 3 4
C) Glasverbindungen auf Gehrung und Stoß
7
mittels Glaskleber und Glaszement
herstellen
d) Glasverbindungen lösen, trennen und
reinigen
15 Einbauen a) Erzeugnisse transportieren
montagefertiger Teile
b) Befestigungsmittel, Dicht- und
und Erzeugnisse
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
Dämmstoffe auswählen
C) Montagestelle vorbereiten 5
d) Erzeugnisse einpassen, ausrichten
und befestigen
e) Anschlüsse dämmen und dichten
f) Lüftungseinrichtungen einbauen
4
g) Funktionskontrolle durchführen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g V e r g I a s u n g u n d G I a s b a u
1 Be- und Verarbeiten a) Glas visitieren, polieren und belegen
von Glas und 6
b) Gehrungen und Griffe schleifen
Glaserzeugnissen
in Ergänzung
zu § 3 Absatz 1 Nr. 6 c) .Oberflächenveredelungstechniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 beschreiben
Buchstabe a)
d) Ganzglaskörper in Klebe- und Steck-
technik montieren 8
e) Ganzglasaquarien herstellen
f) Herstellen von Glassteinwänden
beschreiben
2 Gestalten a) Blei-, Messing- und Aluminium- ~
14
und Herstellen von verglasungen herstellen
Kunstverglasungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Herstellen von Betonverglasungen
Buchstabe b)
beschreiben
c) Einbau von Kunstverglasungen in Mehr-
scheibenisolierglas beschreiben
d) Kunstverglasungen gegen Umwelteinflüsse
schützen 12
e) Kunstverglasungen unter Verwendung von
Metallklebebändern herstellen
f) Glaskörper in Blei- und. Messing-
verglasungen herstellen
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Einrahmen von Bildern a) Bilderleisten zuschneiden, verleimen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ünd verputzen
Buchstabe c) 6
b) Kartonausschnitte und Passepartouts
herstellen
c) Bilder aufspannen und einrahmen
d) Drucke aufziehen und veredeln
e) Gemälde auf Keilrahmen au.fziehen
und im Rahmen befestigen 6
f) Vergoldungsarten nennen
g) Mal- und Drucktechniken unterscheiden
B. Fa c h r i c h t u n g Fe n s t e r b a u \
1 Be- und Verarbeiten a) Holz dem Verwendungszweck
von Holz entsprechend auswählen
und Holzwerkstoffen
b) Holzfeuchte messen
in Ergänzung
zu § 3 Absatz 1 Nr. 7 C) Holz trocknen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 17
Buchstabe a) · d) Holzwerkstoffe nach Verwendungszwecken
auswählen
e) Holzverbindungen herstellen
f) Rahmen herstellen
2 Zusammensetzen a) Fensterarten und Fensterkonstruktionen
von Teilen unterscheiden
unter Verwendung 3
b) Maße auf der Baustelle ermitteln
von Beschlägen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c) Aufrisse und Materiallisten erstellen
Buchstabe b)
d) Beschläge auswählen und einbauen
17
e) Blend- und Flügelrahmen zusammenbauen
\
-
3 Ausführen von a) tierische und pflanzliche Holzschädlinge
Holzschutzarbeiten nennen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Holzschutzmittel nach Arten, 1
Buchstabe c)
Eigenschaften und Verwendungszweck
unterscheid_en
c) Maßnahmen des chemischen und
konstruktiven Holzschutzes erläutern u11d
durchführen 6
d) Oberflächensch utzmaßnah men
durchführen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2543
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
4 Einsetzen und Warten a) Geräte, Anlagen und Vorrichtungen
von speziellen Geräten anwenden und warten
und Maschinen 5
b) Maschinenwerkzeuge einsetzen, richten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
und schärfen
Buchstabe d)
C) Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen
und warten
3
d) einfache Steuerungs- und Regelvorgänge
beschreiben
Verordnung
über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle
(Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der
24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1137) neugefaßten § 15 des Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die not-
Urheberre~htswahrnehmungsgesetzes wird verordnet: wendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
§ 1 §3
Einleitung des Verfahrens Mündliche Verhandlung
(1) Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schieds- Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung
stelle nach § 14 Abs. 4 des Urheberrechtswahrneh- eines Gesamtvertrages betreffen, entscheidet die
mungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antrags- Schiedsstelle auf Grund mündlicher Verhandlung. Von
gegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts zu der mündlichen Verhandlung kann mit Einverständnis
enthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden. der Beteiligten abgesehen werden.
(2) Der Antrag wird von der Schiedsstelle dem
Antragsgegner mit der Aufforderung zugestellt, sich §4
innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
Schriftliches Verfahren
(3) Beantragt eine Verwertungsgesellschaft den
Abschluß eines Gesamtvertrages, so kann der Antrags- Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Urheber-
gegner erklären, daß er zum Abschluß des Vertrages rechtswahrnehmungsgesetzes entscheidet die Schieds-
nicht bereit sei. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver- stelle im schriftlichen Verfahren. Die Schiedsstelle ent-
.fahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen, scheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn einer
wenn er sich innerhalb eines Monats nicht erklärt. Der der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt
Antragsgegner ist hierüber zu belehren. oder wenn sie es' ausnahmsweise zur Aufklärung des
Sachverhaltes für erforderlich hält.
§2
Zurücknahme des Antrags §5
Vorbereitung der Verhandlung
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, in Ver-
fahren mit mündlicher Verhandlung jedoch ohne Ein- Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung
willigung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der eines Gesamtvertrages betreffen, kann der Vorsitzende
mündlichen Verhandlung. die Beteiligten mit ihrem Einverständnis vor de( münd-
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
liehen Verhandlung zu einem Vergleichsversuch ohne derlich erachtete Beeidigung eines Zeugen, eines
Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, Sachverständigen oder eines Beteiligten sind auf
wenn beide 1;3eteiligten es beantragen. Ersuchen der Schiedsstelle von dem Amtsgericht vor-
zunehmen, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz
§6 hat.
Verfahren bei mündlicher Verhandlung (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
zes, insbesondere über die Rechtshilfe, und die Vor-
(1) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. schriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. anzuwenden.
(2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht §9
öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz,
Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dür-
fen anwesend sein. Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-
dern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in
(3) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten oder
dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das
Beiständen der Beteiligten oder die Untersagung des
Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubrin-
Vortrags ist§ 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend
gen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind ent-
anzuwenden; einer Erlaubnis zum mündlichen Verhan-
sprechend anzuwenden.
deln vor der Schiedsstelle bedarf es nicht.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu § tO
fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu Verfahrensermessen
unterzeichnen ist.
Im übrigen verfährt die Schiedsstelle nach billigem
(5) Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten Ermessen. Sie soll sich dabei an die Vorschriften der
nicht mündlich verkündet zu werden. Zivilprozeßordriung anlehnen.
§7 § 11
Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung Ehrenamtliche Mitglieder
(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen (1) Wird die Schiedsstelle mit ehrenamtlichen Mitglie-
Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Er dern besetzt, so erhalten sie auf Antrag eine Entschädi-
kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des
beantragen; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Richter.
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entschädigung wird von der Aufsichtsbehörde
(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur mündlichen festgesetzt.
Verhandlung, so kann die Schiedsstelle nach Lage der
Akten entscheiden. (3) Das ehrenamtliche Mitglied kann die gerichtliche
Festsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet
(3) Unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte haben das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle
die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen. ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde
einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen
erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhel-
Verhandlung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuwei-
sen. fen. Kosten werden nicht erstattet.
§8
§ 12
Ermittlung von Amts wegen
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Die Schiedsstelle ist an Beweisanträge nicht
gebunden. Sie ermittelt von Amts wegen und erhebt die (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Ent-
erforderlichen und geeignet erscheinenden Beweise. schädigung nach Maßgabe der§§ 2 bis 6, 8 bis 12 und
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den 14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern. und Sachverständigen; § 7 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 , 2 und
§ 15 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Absat-
zes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen, Gutachten . (2) § 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
erstatten lassen sowie Nutzervereinigungen und Ver-
(3) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des Kosten-
wertungsgesellschaften, die nicht Beteiligte des Ver-
schuldners.
fahrens sind, anhören.
(3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht freiwillig §13
vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aussage ver- Kosten· des Verfahrens
weigert, die Einholung eines Gutachtens von einem
Sachverständigen, der nicht freiwillig vor der Schieds- (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden
stelle erscheint oder die Erstattung eines Gutachtens von der Aufsichtsbehörde eine Gebühr und Auslagen
verweigert, sowie. eine von der Schiedsstelle für erfor- (Kosten) erhöben.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2545
(2) Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Ihre · notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von der
Höhe bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zum Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
Gerichtskostengesetz. Für den Mindestbetrag der entspricht.
Gebühr gilt § 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend. (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wer-
(3) Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festge- den, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schieds-
setzt. Er bemißt sich nach den Vorschriften, die für das stelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil- in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines
prozeßordnung gelten. GesamtveH:rages betreffen, das Oberlandesgericht,
sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schieds-
(4) In Verfahren nach§ 3 Satz 1 entfällt die Gebühr,
stelle ihren Sitz hat.
wenn vor einer mündlichen Verhandlung der Antrag
zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird. §15
Wird der Antrag vor einer Beweiserhebung zurückge- Festsetzung der Kosten
nommen, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Drittel. In Ver-
fahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle (t) Die Kosten des Verfahrens (§ 13) und die einem
die Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei Ein- Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen
stellung nach billigem Ermessen entfallen lassen oder ( § 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde
herabsetzen. festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner
und, wenn nach§ 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende not-
(5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung wendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem
der Nummern 1900 bis 1912 des Kostenverzeichnisses Erstattungsberechtigten zuzustellen.
zum Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist von
(6) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfah- zwei Wochen nach der Zust!3llung die gerichtliche Fest-
rens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung setzung der Kosten und der zu erstattenden notwendi-
fällig. gen Auslagen beantragen. Bei Verfahren, die den
(7) Die Zustellung des Antrags soll von der Zahlung Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages
eines Vorschusses in Höhe eines Drittels der Gebühr betreffen, entscheidet über den Antrag das Oberlandes-
durch den Antragsteller abhängig gemacht werden. Im gericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren
Falle des§ 1 Abs. 3 soll der Vorschuß er~t angefordert Sitz hat, in allen anderen Fällen das Amtsgericht. Der
werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens feststeht. Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die
Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.
(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie der
§§ 7, 8, 10, 49, 54, 56, 58, 59 und 68 des Gerichts- (3). Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß findet die
kostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Nachforde"'. Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung
rung, die Nichterhebung und die Verjährung der Kosten, der Zivilprozeßordnung statt.
den Kostenschuldner und den Auslagenvorschuß sind
entsprechend anzuwenden. §16
(9) Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Berlin-Klausel
Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet in Verfah- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamt- tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Urheber-
vertrages betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das
rechtswahrnehmungsgetzes auch im Land Berlin.
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schieds-
stelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 4 Abs. 3 § 17
und § 5 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes sind
entsprechend anzuwenden. Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
§14 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schieds-
Verteilung der Kosten stelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung 18. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2106), geändert durch
der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 840), außer
soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle Kraft; sie ist jedoch weiter anzuwenden in Verfahren, die
kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachsenen vor dem 1. Januar 1986 anhängig geworden sind.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sechste Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 20. Dezember 19-85
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 1 3. § 4 wird wie folgt geändert:
und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 2 werden
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) jeweils nach den Worten „aus Mitgliedstaaten
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft," die
Worte „vorbehaltlich des§ 4 a," eingefügt;
Artikel 1
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Elfte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
,,(1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung nach Absatz 1 bedarf es außerdem nicht im Falle
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht-
S. 1690), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom schweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi-
19. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert: schen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich
des § 4 a, wenn eine Befürchtung im Sinne des
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und
eine Kontrolle durch die Zollstelle an der Grenze
,,§ 2 ergibt, daß die Tiere von der für sie zutreffen-
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund- den Gesundheitsbescheinigung der Anlage 1
heitszeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie Muster 2 oder 4 begleitet sind. Nach Satz 1 ein-
Übernahmeerklärungen nach dieser Verordnung geführte Tiere
sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift vorzu-
1. sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestim-
legen. Sie müssen in deutscher Sprache ausge-
stellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen mungsort zu befördern und
Übersetzung versehen sein. Gesundheitsbeschei- 2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar
nigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen nur nach ihrer Ankunft der Kontrolle durch einen
aus einem einzigen Blatt bestehen. amtlichen Tierarzt, um festzustellen, ob die
Tiere ausweislich der Gesundheitsbescheini-
(2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-
gung den für sie geltenden tierseuchenrecht-
heitszeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind
lichen Anforderungen für die Einfuhr von
im Falle der Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhrun-
Schlachttieren aus Mitgliedstaaten der Euro-
tersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der zoll-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-
amtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll-
gutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven chen."
Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-
oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung 4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
,,§ 4a
vorzulegen.
§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und
(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch, 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender
Wolle, Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen, Hausrinder und Hausschweine aus Portugal sowie
sonstige von Klauentieren stammende Teile, lebender Hausschweine aus der italienischen auto-
Erzeugnisse und Rohstoffe, die durch die Deutsche nomen Region Sardinien und aus Spanien."
Bundesbahn als Stückgut im schienengebundenen
Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt
werden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei 5. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „der
der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der beamtete Tierarzt" die Worte ,, , bei Einfuhren nach
Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschrei- § 4 Abs. 1 a die Zollstelle," eingefügt.
tenden Stückgutverkehr benannte erste Umlade-
stelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Kontrolle gestellt werden."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus
,,aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbehaltlich des schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbe-
§ 4 a," eingefügt. haltlich des Absatzes 2 a," eingefügt;
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2547
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 7. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4"
,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder- durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.
käuern und Hausschweinen, sofern die
Sendung begleitet ist, 8. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Afrika," die
Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-
a) im Falle frischen Fleisches aus den
in Anlage 3 aufgeführten Ländern nien," eingefügt.
von einem Tiergesundheitszeugnis,
das für Fleisch der betreffenden 9. In § 11 Abs. 2 werden die Zitieradressen, ,,a)" durch
Tierart und gegebenenfalls Zurich- „ 1.", ,,b)" durch „2." und „c)" durch „3." ersetzt; in
tungsform in der Entscheidung vor- Nummer 3 werden nach dem Wort „Afrika," die
geschrieben ist, die der Rat oder die Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-
Kommission der Europäischen nien," eingefügt.
Gemeinschaften auf Grund der Arti-
kel 16 oder 28 der Richtlinie
72/462/EWG des Rates vom 10. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1 2. Dezember 1972 (ABI. EG · a) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus den
Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
tenden Fassung im Hinblick auf das gemeinschaft'' die Worte ,,- ausgenommen aus
betreffende Land erlassen hat und der italienischen autonomen Region Sardinien,
die der Bundesminister im Bundes- Portugal und Spanien -" eingefügt und
anzeiger bekanntgemacht hat; b) in Nummer 2 werden nach dem Wort „Asien," die
b) im Falle von Fleischerzeugnissen Worte „der italienischen autonomen Region
aus Australien, Bulgarien, Finnland, Sardinien," eingefügt.
Island, Jugoslawien, Kanada, Neu-
seeland, Norwegen, Österreich, 11 . § 15 wird wie folgt geändert:
Polen, Rumänien, Schweden, der
Schweiz, der Tschechoslowakei, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ungarn und den Vereinigten Staaten aa) Satz 3 wird gestrichen;
von Amerika von einer Gesundheits-
bescheinigung, die dem Muster der bb) der neue Satz 3 wird bis zur Nummer 2 wie
Anlage 4 entspricht,"; folgt gefaßt:
cc) in Nummer 3 werden die Worte „aus den in ,,Durch Nebenbestimmungen ist minde-
den Nummern 1 und 2 genannten Ländern" stens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder
durch die Worte „aus den in den Nummern 1 Durchfuhr nachzuweisen ist, daß
und 2 Buchstabe b genannten Ländern, vor- 1. im Falle des§ 3 Abs. 1 für Hausrinder und
behaltlich des Absatzes 2 a," ersetzt; Hausschweine die in dem jeweils ent-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: sprechenden Muster der Anlagen 1 und
2,
,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-
licher Überwachung 2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die
in dem jeweils entsprechenden Muster
a) von Hauswiederkäuern und Haus- der Anlage 4";
schweinen aus den in den Nummern
1 und 2 genannten Ländern, und b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
b) von Wildwiederkäuern - einschließ- ersetzt;
lich Rentieren - und Wildschweinen
sowie ganzen Tierkörpern dieser c) in Absatz 4 werden der zweite Halb-
Tiere mit oder ohne Decke aus den satz gestrichen und das Semikolon durch einen
in Nummer 1 und 2 Buchstabe b Punkt ersetzt.
genannten Ländern,
vorbehaltlich des Absatzes 2 a,''; 1 2. In § 16 Nr. 6 Buchstabe b wird die Angabe
,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.
b) Absatz 2 a wird durch folgende Vorschrift
ersetzt:
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage eingefügt:
,,(2a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die
Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch von Haus- und „Anlage 3
Wildschweinen und ganzen Tierkörpern von (zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Wildschweinen aus der italienischen autonomen Argentinien Neuseeland
Region Sardinien sowie aus Portugal und Spa- Australien Norwegen
nien.";
Belize Österreich
c) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach dem Wort Botswana Paraguay
„Afrika," und in Nummer 4 nach dem Wort
„Asien," jeweils die Worte „der italienischen Brasilien Polen
autonomen Region Sardinien," eingefügt. Bulgarien Rumänien
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Chile Schweden gesundheitszeugnis, das in der Entscheidung
Costa Rica vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Kommis-
Schweiz
sion der Europäischen Gemeinschaften auf
Finnland Simbabwe Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie
Guatemala Südafrika 72/ 462/EWG des Rates vom 12. Dezember
Island Swasiland 1972 (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-
Jugoslawien Tschechoslowakei tenden Fassung im Hinblick auf das betreffende
Kanada Land erlassen hat und die der Bundesminister im
Ungarn
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;''.
Kolumbien
t Uruguay
Malta Vereinigte Staaten von Amerika"
Mexiko 3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. a) Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4; der Hin- aa) Satz 3 wird gestrichen;
weis unter der Bezeichnung „Anlage 4" wird wie
folgt gefaßt: bb) in dem neuen Satz 3 werden äie Worte „In
diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
,,(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)"; stimmungen" ersetzt;
b) die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5. b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt;
Artikel 2 c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
fünfte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung aa) in Buchstabe c werden die Worte „Geltungs-
bereich dieser Verordnung" durch das Wort
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der ,, Wirtschaftsgebiet'' ersetzt;
aekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom bb) die Angabe „Absatz 1 Satz 4" wird durch die
19. Juli 1984 (BGBI. I S. 1021 ), wird wie folgt geändert: Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: 4. In Anlage 1 Muster 2 wird Fußnote 1 wie folgt gefaßt:
,,§ 2 „1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbe- Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraft-
scheinigungen, Tiergesundheitszeugnisse, amtliche wagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam beför-
Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen dert werden, von demselben Absender kommen
nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der und für denselben Empfänger bestimmt sind,
Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut- ausgestellt werden.''
scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. 5. In Anlage 3 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"
Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheits- nach der Angabe,,§ 11 Abs. 2" die Worte „der Ein-
zeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt be- hufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.
stehen.
(2) Tiergesundheitszeugnisse sind im Falle der
6. In Anlage 4 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"
Einfuhr von Fleisch von Einhufern auch der Einfuhr-
nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2" die Worte „der
untersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der
Einhufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur
Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur akti-
ven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut- 7. In Anlage 5 wird das Wort „Spanien" gestrichen.
oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
· gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
8. In Anlage 6 wird das Wort „Portugal" gestrichen.
vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch und
Sperma von Einhufern, die durch die Deutsche Bun- Artikel 3
desbahn als Stückgut im schienengebundenen Fünfte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt wer-
den, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der Deut- Bekanntmachui;1g vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
schen Bundesbahn für den grenzüberschreitenden geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli
Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle 1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
gestellt werden." 1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Bei der Einfuhr toter Hasen und Kaninchen
2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut im
,,2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern, schienengebundenen Eisenbahnverkehr kann die
sofern die Sendung begleitet ist von einem Tier- Sendung anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2549
der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten- diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle stimmungen" ersetzt;
zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
gestellt werden." b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
2. § 5 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
aa) Satz 3 wird gestrichen;
Dritte Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe- Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
stimmungen" ersetzt; der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999)
wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3'' ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-
Artikel 4
nung sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift
fünfte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung vorzulegen. Sie müssen in deutscher Sprache aus-
gestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deut-
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
schen Übersetzung versehen sein. Die Bescheini-
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
gungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli
hen.
1984 (BGBI. 1 S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel
tierischer Herkunft, die durch die Deutsche Bundes-
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
bahn als Stückgut im schienengebundenen Eisen-
,,§ 2 bahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zoll-
(1) Gesundheitsbescheinigungen, amtliche stelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für
Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen die jeweilige von der Deutschen Bundesbahn für den'
nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte
Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut- erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchen-
scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich rechtlichen Kontrolle gestellt werden."
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus einem 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
einzigen Blatt bestehen. „einschließlich ihrer Dauerformen" durch die Worte
(2) Gesundheitsbescheinigungen sind im Falle der ,, , erforderlichenfalls auch ihre Dauerformen," er-
Einfuhr von brat- oder kochfertigem Hausgeflügel setzt.
und Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel auch der
Eingangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamt- 3. Dem § 5 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:
lichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut- „der amtlichen Bescheinigung bedarf es nicht für die
lagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Ver- Futtermittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten
edelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut- oder Frei- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;".
gutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt
wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-
4. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
legen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können totes Geflü-
gel und Teile davon sowie Bruteier, Federn und Artikel 6
Federteile, die durch die Deutsche Bundesbahn als
Siebente Änderung
Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
kehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an
der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jewei- Die Tierseuctienerreger-Einfuhrverordnung in der
lige von der Deutschen Bundesbahn für den grenz- Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
überschreitenden Stückgutverkehr benannte erste (BGBI. 1 S. 1728), geändert durch Artikel 8 der Verord-
Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrecht- nung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958), wird wie folgt
lichen Kontrolle gestellt werden.'' geändert:
2. § 7 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3. 1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Antigens" durch die
Worte „diagnostischen Mittels" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
2. In Anlage 1 Abschnitt C wird Nummer 7 in der Spalte
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Tierseuche" wie folgt gefaßt:
aa) Satz 3 wird gestrichen; ,,Klassische Schweinepest".
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. In Anlage 2 wird nach Nummer 10 folgende Num- 3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:
mer 10 a eingefügt: ,,(3) § 5 Abs. 4 gilt für Waren nach Absatz 1 und 2
,, 10 a. Klassische Schweinepest". entsprechend.''
4. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7
Dritte Änderung
der DDR-Tierseuchenschutzverordnung Artikel 8
Die DDR-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas- Aufhebung der Verordnung
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
S. 1017) wird wie folgt geändert: Schweinepest aus Brasilien
Die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien vom
a) In Satz 1 wird die Frist „24 Stunden" durch die 5. März 1979 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch Verord-
Frist „ 18 Stunden" ersetzt; nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird auf-
gehoben.
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 9
2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: Berlin-Klausel
,,(4) Fleisch, das durch die Deutsche Bundesbahn Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
als Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
kehr in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird, kann vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
anstatt bei der erstberührten Zollstelle bei der Bin-
nenzollstelle, die für die jeweilige von der Deutschen
Bundesbahn für den grenzüberschreitenden Stück- Artikel 10
gutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig Inkrafttreten
ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt
werden." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2551
Verordnung
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
(Feuerbrandverordnung)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8 bis 11, 14 und 15 nen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflä-
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der chen abgrenzen (abgegrenztes_Gebiet).
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1
S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird vom Bundesminister für (2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung kei-
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes nen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: §4
§ 1 (1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen
oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort
Im Sinne dieser Verordnung sind nicht entfernt werden.
1. Feuerbrand: die durch den Erreger Erwinia amylovora (2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden
(Burrill) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit der Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit
Pflanzen folgender Gattungen (Wirtspflanzen): Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet
Amelanchier Medik. Felsenbirne verbracht werden.
Chaenomeles Lindl. Zier- oder Scheinquitte
Cotoneaster Ehrh. Zwergmispel §5
Crataegus L. Weiß- und Rotdorn Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämp-
Cydonia Mill. Quitte fung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von
Malus Mill. Apfel höchstens fünf Jahren verbieten,
Pyracantha M. Roem. Feuerdorn
Pyrus L. Birne 1. hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,_
Sorbus L. Eberesche 2. hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen
Stranvaesia Lindl. Stranvaesie; als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu_ vertreiben.
2. hochanfällige Wirtspflanzen: Wirtspflanzen, deren Das Verbot kann wiederholt werden.
Arten oder Sorten besonders anfällig für den Feuer-
brand sind; die Biologische Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft gibt Wirtspflanzen im Bundesan- §6
zeiger bekannt, die sie als hochanfällig ansieht.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver-
§2 pflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes
erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirts-
1. hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem
pflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das
Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu ver-
Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuer-
brandes unverzüglich zu melden. In der Meldung sind die nichten,
Pflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestan- 2. in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit
des sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,
zwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.
3. in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermeh- Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder
rung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen freizuhalten,
anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese 4. befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete
Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Her- Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baum-
kunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen schulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbau-
Behörde auf deren Anordnung zu melden. flächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflan-
zen freizumachen und freizuhalten.
§3
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absat-
(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, zes 1 Nr. 1 zulassen, daß die Wirtspflanzen an anderer
so kann die zuständige Behörde die befallenen, befalls- Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr
verdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelege- einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§7 §10
Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämp- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
fung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten
und 1. entgegen § 2 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus
einem abgegrenzten Gebiet verlegt 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von
diesen von ihrem Standort entfernt,
werden dürfen. 3. entgegen § 4 Abs. 2 Wirtspflanzen oder Teile von
diesen ohne Genehmigung aus einem abgegrenzten
§8 Gebiet verbringt, ·
(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des 4. entgegen § 8 Abs. 1 den Erreger des Feuerbrandes
Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schador- ·züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
ganismus sind verboten. 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, §§ 5,
6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandell.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben
Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit hier- . § 11
durch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
trächtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
Krankheit entsteht. schutzgesetzes auch im Land Berlin.
§9 §12
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgeset- (2) Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur
zes anzuordnen, daß die zuständige Behörde den Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom to. Mai
Feuerbrand bekämpft. 1973 (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft Lind Forsten
· lgnaz Kiechle
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2553
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- nung, § 83 e des Angestelltenversicherungs-
rung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom gesetzes).''
14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1477) wird von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und Nr. 7" durch
die Worte ,, , 7 und 8" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Zahl „6" die
Die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung Worte „und 8" eingefügt.
vom 11. März 1980 (BGBI. I S. 280), geändert durch die
Verordnung vom 2. April 1982 (BGBI. 1 S. 420), wird wie 4. § 4 wird gestrichen.
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 4 werden die Worte „und die zusam- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
men mit dieser Rente gezahlten Kindergeld-Aus- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
gleichsbeträge (§ 45 a des Bundeskindergeld- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset20s vom
gesetzes)'' gestrichen. 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) und mit Artikel 6 Satz 2
des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrecht-
b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma licher Vorschriften auch im Land Berlin.
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die dem Ausgleichsberechtigten oder seinen
Hinterbliebenen gewährten Zuschüsse zu Artikel 3
den Aufwendungen für die Krankenversiche- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
rung ( § 1304 e der Reichsversicherungsord- 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1984 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und
15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1984 36228 1 32940 1 29208 31 884 1 19 200 29232 1 25956
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landw~rtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1984 26184 1 24564 1 23304 21 804 1 16608 18192
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1984 62400 1 57156 1 42396 1 31 008 1 25692
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 / 2 1 3 1 4 1
1984 62400 1 46 068 1 34 260 1 25 008 1
21 072
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2555
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 3 1 1 2
1
1984 36672 1 31 692 1 26688 30048 1 25812
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 u. 2 3 4 2 3 4 2 3 4 5
1984 76 800 64 260 55 848 76 800 74 136 56 640 49 308 76 800 68 712 55 860 43 332 31 152
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1985
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die
algesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Jahreszahl „1985" jeweils durch die Jahreszahl
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser ,, 1986" ersetzt.
Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der Artikel 2
durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes In § 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt S. 1642) werden die Worte „31. Dezember 1985"
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- ersetzt durch die Worte „31. Dezember 1986".
gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 3
Artikel 1
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Die Sachbezugsverordnung 1985 in der Fassung der kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
S. 1642) wird wie folgt geändert: · gesetzblatt bekanntmachen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 4
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1985" jeweils Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
durch die Jahreszahl „ 1986" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „500'' durch die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
Zahl „51 0'' ersetzt. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
3. In § 4 wird die Zahl „500" durch die Zahl „51 0" Und
die Zahl „475" durch die Zahl „485" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI ü m
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2557
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1986
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986)
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des 2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 34655 DM.
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt
§2
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts-
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1986
öffentlichten bereinigten Fassung,
34 440 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zu- 2 870 DM monatlich.
letzt durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haus-
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 §3
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Beitragsbemessungsgrenzen
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der Rentenversicherung
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1986
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zu- 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
letzt durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haus- Angestellten
haltsbegleitgesetzes 1 984 geänderten § 130 Abs. 3
67 200 DM jährlich oder
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-( ver- 5 600 DM monatlich,
öffentlichten bereinigten Fassung, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung ·
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche- 82 800 DM jährlich oder
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes- 6 900 DM monatlich.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 23 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 §4
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
worden ist, in der Rentenversicherung
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
Die Berechnungsgrundlage für
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4
Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgeset-
- § 1 7 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zes und
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus- 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist, des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelu ngsgesetzes
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: beträgt 1 986
2858 DM.
§ 1·
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte §5
in der Rentenversicherung Berlin-Klausel
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sicherten beträgt für 1984 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
und der Angestellten 34 292 DM, Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vorschriften für die Sozialversicherung - und Artikel 5 §6
§ 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset-
Inkrafttreten
zes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 965) auch im Land
Berlin. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
N_orbert Blüm
fünfte Verordnung
zur Änderung der 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 2 des Gesetzes die unabweisbar sind und mit Mitteln nach § 3 zu
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten und Lasten der Rücklage durchgeführt werden. Einern
zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nr. 42 des Gesetzes vom Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens
27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geänderten § 1390 a gemäß § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der im ist ein Bericht des Verbandes deutscher Rentenver-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, sicherungsträger gemäß § 1390 a Abs. 3 Satz 2 der
veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim- Reichsversicherungsordnung beizufügen.''
mung des Bundesrates verordnet:
2. In § 6 Satz 1 werden die Worte „und mit Ablauf des
Artikel 1 31. Dezember 1985 außer Kraft" gestrichen.
Die 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung vom
31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2
Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBLI S. 1621 ),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
1 . Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
im Land Berlin.
,,§ 4a
Können bauliche Anlagen des Rücklagevermö- - Artikel 3
gens nicht veräußert oder auf andere Weise wirt-
schaftlich verwertet werden, können Ausgaben für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
solche Bauvorhaben als dringlich beurteilt werden, in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1985 2559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Oktober 1985 - 1 Bvl 7 /83 - wird die Entschei- vom 15. Oktober 1985- 2 Bvl 4/83-wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und Die§§ 6, 40 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzli- gesetzes in der Fassung des Haushaltsstruktur-
chen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenan- geset:z;es vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
passungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bun- S. 3091) sind insoweit mit dem Grundgesetz verein-
desgesetzbl. 1Seite 1040) ist mit Artikel 14 Absatz 1 bar, als Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Selb- im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, danach
ständigen, die bis zum 13. Mai 1977 auf Antrag der zusammen weniger als den vollen ehegattenbezoge-
gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversi- nen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten ..
cherte beigetreten und durch die Begrenzung der
Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten betroffen Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
sind (Artikel 2 § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dieses Gesetzes), nicht im Wege von Übergangsvor- sungsgericht Gesetzeskraft.
schriften das Recht eingeräumt worden ist, ihr Pflicht-
versicherungsverhältnis zu beenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.Dezember1985 Bonn,den19.Dezember1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Hinweis
Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 64 und
endet mit der Seite 2560.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 18 vom 5. März 1985
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 15. Mai 1985
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 23. Mai 1985
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen,
- zur Ausgabe Nr. 34 vom 28. Juni 1985
Anhang zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -
Anlage XXIII (zu § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 30. Juli 1985
Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße (Anlageband 1)
Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Anlageband II).
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Der Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 41 und endet
mit der Seite 1720. ,
Als Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 18 vom 30. Mai 1985
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
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Änderungen des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum ·
Schutz des menschlichen Lebens auf See,
zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. August 1985
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
zur Ausgabe Nr. 32 vom 14. September 1985
Regelung Nr. 18 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motor-
fahrzeuge] hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugt~ Benutzung.
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