Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2473
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates
zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den inter-
nationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der
Gemeinschaft vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1571) wird wie folgt gefaßt:
,,Es tritt am 31. Dezember 1986 außer Kraft."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überteitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
, Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und ro. ste,,
1. Kiechle
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Erhebung der Künstlersozialabgabe
in den Jahren 1986 und 1987
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705),
geändert durch Artikel 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „1983 und 1984" durch die Worte
,, 1 983, 1984, 1986 und 1987" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2475
Drittes Gesetz
zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
das folgende Gesetz beschlossen: Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
gehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des
Artikel 1 65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,
jedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,
Änderung des Gesetzes mit Beiträgen belegt hat oder während der
über eine Altershilfe für Landwirte 25 Jahre, die der Vollendung des
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der 65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9 belegt hat und
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
wie folgt geändert: mer im Sinne des § 1 ist.
Bei der Ermittlung der Kalendermonate vom
1 . § 1 wird wie folgt geändert: Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige
Buchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines
landwirtschaftliche Unternehmer" die Worte
vorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-
,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige
geldes oder der rentenversicherungspflichtigen
mitarbeitende Familienangehörige" eingefügt.
Beschäftigung als mitarbeitender Familienange-
b) Dem Absatz 2 wird angefügt: höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-
„Mitarbeitende Familienangehörige sind sichtigt.''
a) Verwandte bis zum dritten Grade, c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
b) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
c) Pflegekinder (Personen, mit denen der land- ,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
wirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe- erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er
gatte durch ein familienähnliches, auf längere a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2
Dauer berechnetes Band verbunden ist, der Reichsversicherungsordnung ist, '
sofern er sie in seinen Haushalt aufgenom- b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
men hat) Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
eines landwirtschaftlichen Unternehmers im gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,
Sinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60
hauptberuflich tätig sind." Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat
c) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt
ein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen
angefügt: sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-
trägen belegt hat und
„Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach
c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
§ 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50
mer im Sinne des § 1 ist.
vom Hundert zu berücksichtigen."
Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch- a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem
stabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei- Wort „Beiträge" jeweils die Worte „als landwirt-
tigen Altersgeldes" die Worte „oder eines Hin- schaftlicher Unternehmer oder nach § 27" ein-
terbliebenengeldes" sowie nach dem Wort „Bei- gefügt.
träge" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-
wer" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- nehmer'' eingefügt.
fügt:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger fügt:
erhält Altersgeld, wenn er ,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat, lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Altersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti- nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-
ges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh- gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-
rung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-
b ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami- gatten nicht berücksichtigt.
lienangehörige die Voraussetzung des § 2
Abs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung (2) Einkommen nach Absatz 1 sind
seines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-
Tode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh- gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung
rung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2 des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Buchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei- Forstwirtschaft,
tende Familienangehörige die Voraussetzung
b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-
rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer
tritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-
berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
nem Tode erfüllt hat." gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
4 § 3 a wird wie folgt geändert: bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
verhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--
nehmer oder nach § 27" eingefügt.
neten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter- der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
nehmer" eingefügt. unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-
fügt: schreiten,
,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
Familienangehörigen wird Waisengeld entspre- tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der
chend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder
mitarbeitende Familienangehörige die Voraus- Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,
setzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-
zu seinem Tode erfüllt." stungen.
(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
5. § 3 b wird wie folgt geändert: · die Summe der Vomhundertanteile
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen
aa) Nach dem Buchstaben „d)" werden die der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
Worte „sie das 45. Lebensjahr vollendet und
haben oder" eingefügt. b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
bb) In Buchstabe f werden nach den Worten Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
„60 Kalendermonate Beiträge" die Worte 30 000 Deutsche Mark
„als landwirtschaftlicher Unternehmer oder den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen
nach § 27" eingefügt. Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: berechnet.
,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am
Witwer mitarbeitender Familienangehöriger ent- 30. November des vergangenen Jahres bestehen-
sprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe- den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-
gatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1 tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen
Buchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä- Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum
higkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt." Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-
bend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-
6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt: wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein
Unternehmen.
,,§ 3c
( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli- (5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-
che Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei
Beitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti- gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur
gen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-
im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde
2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei- gelegt wird.
nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- (6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die
gatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß
landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2477
des, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga- ger als zwölf, mindestens aber insgesamt
berente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah- zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten
res ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird, vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-
solange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei- rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-
sind. tigt."
(7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Minderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom ,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem
Zeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden
Monats der Antragstellung an zu berücksichtigen. Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-
(8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der
men, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land- bisherigen Höhe weitergezahlt.''
wirtschaftlichen Unternehmer abweichend von e) Dem Absatz 3 wird angefügt:
Absatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem
,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-
Beitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden
ges Altersgeld als Unternehmer und der
Familienangehörigen auch dann gewährt wird,
andere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges
wenn
Altersgeld als mitarbeitender Familienange-
a) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist, höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-
b) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt- gelder den Betrag eines Altersgeldes für
schaftlichen Unternehmens nicht mehr als einen verheirateten Berechtigten nach
40 000 Deutsche Mark beträgt und Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-
der sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer
c) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der Höhe anzuheben."
Bezugsgröße nicht überschreitet."
f) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
7. § 4 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-
„die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag
trägen" die Worte „als landwirtschaftlicher
bleibt unberührt."
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung: g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-
,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die
gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes
Hälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-
zugleich eine Rente aus der gesetzlichen
den Betrages, wenn
Rentenversicherung oder der gesetzlichen
a) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2 Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge
abgegeben wurde oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
b) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö- Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung
riger nach § 14 entrichtet und die Vorausset- um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-
zungen für eine laufende Geldleistung als stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-
landwirtschaftlicher ~nternehmer oder des- tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer
sen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-
·1 c Satz 3 gilt." lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-
c) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c chen Unfallversicherung zusammen, geht das
eingefügt: Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-
,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt- versicherungsordnung oder der Rente aus
schaftlicher Unternehmer auch Beiträge als der gesetzlichen Rentenversicherung nach
mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1281 der Reichsversicherungsordnung,
§ 14 entrichtet und die Voraussetzungen für § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes
eine laufende Geldleistung als landwirt- oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes
schaftlicher Unternehmer oder dessen Hin- der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht
terbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli- bei Bezug von
chen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach
Abs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn
entsprechend Absatz 1 berechnet. Bei vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes
Anwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden für mindestens 180 Kalendermonate Bei-
die als mitarbeitender Familienangehöriger träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-
nach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom
kasse entrichtet sind,
Hundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-
dung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-
als landwirtschaftlicher Unternehmer oder tende Familienangehörige.
nach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar- Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes
beitender Familienangehöriger jeweils weni- erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3 ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das fahren bestimmen."
60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das 9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun- „c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
gen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''
des vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-
bliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre- \
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-
chend für Leistungen an Witwen oder Witwer
higkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer"
mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
durch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14
die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2
Beitragspflichtigen'' ersetzt.
vorliegen." ·
8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt: 11 . § 9 a wird wie folgt geändert:
,,§ 4 b a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech- aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
tigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert „c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
maßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3 Unternehmens 30 000 Deutsche Mark
bis 7) nicht überschreitet,".
a) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund- bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das
betrages (Zuschußklasse 1), Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-
b) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des wers" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-
Grundbetrages (Zuschußklasse II), men und vergleichbares Einkommen der
Witwe oder des Witwers ohne Berücksichti-
c) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-
Grundbetrages (Zuschußklasse III). und Forstwirtschaft" ersetzt.
Für mitarbeitende Familienangehörige wird der cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-
Zuschuß in halber Höhe. gewährt. träge" die Worte „als Unternehmer oder
(2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom nach § 27" eingefügt.
Hundert der nach § 13 für das vorvergangene dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:
Kalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über- ,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
schreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum versicherung und Kinderzuschüsse aus der
Beitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
erreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld
statt. nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht
(3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses überschreiten.''
ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 durch die Summe aus den Produkten der
,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht
Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen
während der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:
Zuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des
kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-
Grundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.
geld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-
Die mitarbeitenden Familienangehörigen gelten
stungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-
hierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit
haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-
oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,
betrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
eines Betrages_ berechnet werden, der den in
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für
§ 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''
Kalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-
ses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt. c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne
(4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten
selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz
2 nicht'' ersetzt.
(5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen
insgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark
pro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt 12. _§ 10 wird wie folgt geändert:
sich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
der Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß „Ablauf" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag
wird auf volle Deutsche Mark abgerundet und vom Beginn" eingefügt.
beträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-
derjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit gangshilfe" gestrichen und die Worte „Kranken-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2479
geld oder Übergangsgeld" durch die Worte b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-
,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver- stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn
letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt. aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-
rige nach Absatz 2 Buchstabe a hat
13. § 1 2 wird wie folgt geändert: befreien lassen und
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-
,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land- beitender Familienangehöriger beste-
wirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27 hende rentenversicherungspflichtige
Beitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende BeschäftigungsverhäJtnis endet.''
Familienangehörige beträgt der Beitrag die c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Hälfte des Beitrages des Unternehmers."
,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: trägt auch den Beitrag für mitarbeitende
,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land- Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-
wirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan- schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-
sprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag
zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf- entrichtet.''
rechnen."
16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
„Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
a) In Satz 1 wird die Zahl „75" durch die Zahl „80,3" Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit
ersetzt. und Sozialordnung die Übersicht über die
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-
,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe- wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-
res· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-
malige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
derjahres vor."
und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-
here Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-
hörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene 17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sowie für die Leistungen und Leistungsanteile,
a) In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch die
die auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1
Worte „landwirtschaftliche Unternehmer"
Buchstabe b gezahlt werden, werden bei der
ersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-
Festsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht
geld" die Worte „oder Hinterbliebenengeld" ein-
berücksichtigt.''
gefügt.
c) folgender Satz 3 wird angefügt:
b) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges
„Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach Altersgeld" die Worte „oder Hinterbliebenen-
§ 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst- geld" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-
betrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro geldes" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-
Kalenderjahr.'' des" eingefügt.
15. § 14 wird wie folgt geändert: 18. § 27 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Beitragspflichtig ist aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-
a) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37 träge" die Worte ,, , die sie als beitrags-
jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1) pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer
und entrichtet haben," eingefügt.
b) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz"
die Krankenversicherung der Landwirte versi- die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-
cherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes ses zum Beitrag" eingefügt.
über die Krankenversicherung der Landwirte cc) Dem Satz 2 wird angefügt:
von der Versicherungspflicht befreite mitar- „Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein
beitende Familienangehörige eines landwirt- Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-
schaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1 den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum
Abs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27 Beitrag gewährt worden, ist mit den für den
beitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll- gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen
endet hat und am 1 . Mai 1980 das gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte." nen."
b) folgender Absatz 3 wird eingefügt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt ,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach
a) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender- § 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,
monaten nicht erforderlich ist und erstattet, wenn
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
a) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14 24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen ,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das
sind und inzwischen nicht erneut eine nach vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit
diesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-
ausgeübt worden ist und chend."
b) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
erfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel- 25. § 40 a wird wie folgt geändert:
lung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gezahlt sind. aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-
ben b, c und d. .
c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz
,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die 2 und" gestrichen und folgender Halbsatz
landwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt am Ende eingefügt:
Beiträge gezahlt worden sind." ,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate
Beiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für
19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten"
Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten
die Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer
mitarbeitender Familienangehöriger''.
oder nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des
,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das in § 4 Abs. 1 genannten Betrages."
Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in
c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-
dung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen ,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausge- lienangehöriger erhalten entsprechend § 3
zahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei- Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-
stungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b
Abs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-
a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-
bene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40
geldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-
sen worden ist, · Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-
punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und
b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der
hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit- Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird
gearbeitet hat oder entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-
c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land- bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-
wirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-
ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts
Altersgeld bezieht. der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des
Todes gleich."
Soweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den
Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt
26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle
hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die
,,Buchstabe c" gestrichen.
landwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-
gatte des Leistungsberechtigten kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der landwirt- 27. § 48 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort
1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt „Strukturverbesserung" die Worte „vor dem
worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren 1. Januar 1984" eingefügt.
Zugang folgenden Kalendermonats."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. Dem § 32 wird angefügt: ,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-
,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden
mit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-
Zeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-
den Erstattungsanspruch aufzurechnen sind." richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind
Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme
22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen. eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,
sind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit
23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem
der Bescheid über die Bewilligung der zuletzt
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2" gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-
b) Satz 2 wird gestrichen. tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2481
besteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in
worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,
gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs- Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf
anspruch aufzurechnen." Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-
den bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel
nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
Artikel 2
für Landwirte nicht berücksichtigt.
Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember
1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters- für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), ten Personen mitarbeitende Familienangehörige
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-
geändert: hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt: des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte versichert waren oder ohne den nach
,,§ 5 a § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-
( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-
zum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des chert gewesen wären und
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Jahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark. Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig
(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset- waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-
1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt
zum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des haben.
Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen (6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des
erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-
1986 gestellt wird." hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum
2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt: 31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten
,,§ 6d Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer
entrichteten Beiträgen gleich.
(1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der (7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe
landwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus, für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember
wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen- 1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-
über der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären. der.''
Die Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in
welchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse
zugegangen ist. 3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.
(2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas- 4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:
sung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985 ,,§ 9c
auch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt
Unternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist
152 Deutsche Mark."
und der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor
diesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-
chend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a
Artikel 3
Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte. Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Fassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit- wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
punkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember
nach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
Berechtigten günstiger ist.
(4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset- 1. § 4 a wird wie folgt geändert:
zes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
tige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht ,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
vollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
versichert sind, werden auf Antrag von der Versi- 1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:
cherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
,,f} Zuschuß zum B'eitrag,".
solange sie bei einem Träger der Krankenversi-
cherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld 2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-
versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt." ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-
mer" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-
den Familienangehörigen" ersetzt.
2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-
beitrags" durch die Worte „des in Satz 1 genann- Artikel 5
ten Unternehmerbeitrags" ersetzt. ,
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
„Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu
entrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _
des Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
Absatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags- wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt
klasse nicht übersteigen." geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April
1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:
3. § 94 wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972"
„Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung durch „ 1979" ersetzt.
von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn
dieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder ,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-
2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an
zum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente
nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente
Versicherungspflicht zu stellen.'' wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977
bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente
b) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-
nach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)" jeweils ein- fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes
gefügt: keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-
,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän- tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-
zungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat."
S. 2475)".
2. § 13 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden
die Worte „des genannten Gesetzes" jeweils ,,§ 13
durch die Worte „der genannten Gesetze'' Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich
ersetzt. ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
,,§ 118
Tritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
bis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 70 Deutsche Mark" durch die Worte „90 Deut-
der Reichsversicherungsordnung einem Träger der sche Mark" ersetzt.
Krankenversicherung bei, so gelten die in § 176
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung 4. § 1 5 wird wie folgt geändert:
genannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,
§§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
rungsordnung nicht." ,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli
des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-
den Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-
Artikel 4 gezahlt."
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte
,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt" einge-
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- fügt.
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
c) Absatz 3 wird gestrichen.
BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 5. § 17 wird gestrichen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2483
Artikel 6 2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
durch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Neuregelungsgesetzes
Artikel 8
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän- (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
dert:
zes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden
ist, wird angefügt:
1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-
„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
stabe c" gestrichen.
über eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist
mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-
2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2" sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen."
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 9
Artikel 7
Berlin-Klausel
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Artikel 10
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Inkrafttreten
vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1986 in Kraft.
1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch- (2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
stabe c'' gestrichen. 1. Januar 1984 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2484 Bundes'gesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Worte „oder berufsbegleitendem Unterricht" ein-
gefügt.
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2
werden nach den Worten ,, § 44 Abs. 2 Satz 2
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Nr. 1 bis 3" die Worte „oder Absatz 2 b" ein-
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch§ 27 des Geset- gefügt.
zes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie
folgt geändert:
6. § 44 wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz
,,(Teilzeitunterricht)" gestrichen und vor den Wor- a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 der Satz-
ten „berufsbegleitendem Unterricht" das Wort teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-
,,Teilzeitunterricht" und ein Komma eingefügt. aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-
kommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satz-
2. § 40 wird wie folgt geändert: teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1
Nr. 1 erfüllt" und die Zahl „ 70" durch die Zahl
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehr- „ 73" und in Nummer 2 die Zahl „63" durch die
gangsgebühren" ein Komma und die Worte „die
Zahl „65" ersetzt.
Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und
Arbeitskleidung'' eingefügt.
b) In Absatz 2 a wird der Satzteil „kann die Bundes-
b) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende anstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom
Fassung: Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
„b) zumindest ein Elternteil während der letzten Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-
sechs Jahre vor Beginn der förderungsfähi- ten Arbeitsentgelts im Sinne des§ 112 als Dar-
gen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre lehen gewähren" durch den Satzteil „wird ein
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des
gehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-
an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbil- entgelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen
dung diese Voraussetzungen vorgelegen gewährt'' ersetzt.
haben; von dem Erfordernis der rechtmäßi-
gen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann c) Folgender Absatz 2 b wird eingefügt:
insoweit abgesehen werden, als die Er- ,,(2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
werbstätigkeit aus einem von dem erwerbs- 31. Dezember 1989 wird Teilnehmern an Maß-
tätigen Elternteil nicht zu vertretenden nahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeit;-
Grunde nicht ausgeübt worden ist." unterricht,
3. In § 40 a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „fünfzehn 1. die bei Beginn der Maßnahme das
Deutsche Mark" durch die Worte „dreißig Deutsche 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine
Mark" ersetzt. Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und
höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben
4. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden n~ch den Worten „gilt und deren Teilnahme an der Bildungsmaß-
nicht" die Worte „für Maßnahmen zur Verbesserung nahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäfti-
der Vermittlungsaussichten und" eingefügt. gung notwendig ist oder
5. § 42 wird wie folgt geändert:
2. die nach der Betreuung und Erziehung eines
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wer- Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren
den nach dem Wort „Teilzeitunterricht" die oder nach ihrer Rückkehr nicht länger als ein
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2485
Jahr erwerbstätig gewesen sind und die Vor- 7. § 46 wird wie folgt geändert:
aussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme
an einer Maßnahme mit ganztägigem Unter- aa) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 44 Abs. 2 und 2 a''
richt wegen der Betreuung aufsichtsbedürfti- durch das Zitat,,§ 44 Abs. 2, 2 a und 2 b"
ger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ersetzt.
nicht erwartet werden kann,
bb) folgender Satz 2 wfrd angefügt:
ein Unterhaltsgeld gewährt. Der Unterricht muß Die Frist von drei Jahren gilt nicht für
mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche Äntragsteller, die zur Si9herung des
umfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer
mit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unter- Beschäftigung gezwungen sind und die
haltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im überwiegend wegen der Betreuung und
Sinne des§ 112 zugrunde zu legen ist. Teilneh- Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätig-
mern, die vor dem 1. Januar 1990 in eine Maß- keit ausgeübt haben."
nahme eingetreten sind, werden die Leistungen
nach diesem Absatz bis zum Ende der Maß- cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
nahme gewährt.'' Sätze 3 und 4, und in Satz 3 Nr. 1 werden die
Worte „im Sinne von § 32 Abs. 4 des Ein-
d) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c. kommensteuergesetzes'' gestrichen.
dd) folgender Satz 5 wird' angefügt:
e) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 b
,,(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich Nr. 1 sowie nach § 45 erhalten auch Antrag-
1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in steller, die innerhalb des letzten Jahres vor
die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld Beginn der Maßnahme einen Berufsausbil-
oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, min- dungsabschluß auf Grund einer Zulassung
destens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbil-
das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen- dungsgesetz ode~ § 37 Abs. 3 Handwerks-
hilfe zuletzt bemessen worden ist; ordnung erworben haben oder deren Prü-
fungszeugnis auf Grund einer Rechtsver-
2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum ordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungs-
zur Berufsausbildung beschäftigt waren und gesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerks-
die Abschlußprüfung bestanden haben, nach ordnung dem Zeugnis über das Bestehen
einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom der Abschlußprüfung in einem nach dem
Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Berufsbildungsgesetz oder der Handwerks-
Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt ordnung anerkannten Ausbildungsberuf
der Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von
gleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 einem Jahr verlängert sich um ZE:!lten, in
Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis denen der Antragsteller nach dem Erwerb
gehören und nach Abschluß der Berufsausbil- des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt
dung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 arbeitslos gemeldet war.''
erzielt haben;
3. wie in einem Fall des§ 112 Abs. 7, wenn es b) folgender Absatz 2 wird eingefügt:
unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt ,,(2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzun-
nach den Absätzen 2, 2 a oder 2 b aus- gen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen
zugehen. nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und bis zum
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung aus- oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein
zugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Unterhaltsgeld in Höhe des Betrage~ gewährt,
Maßnahme in Betracht kommt." den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in
aa) Die Worte „fünfzehn Deutsche Mark" wer- der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-
den durch die Worte „dreißig Deutsche lichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so
Mark'' ersetzt. erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen
Tage an entsprechend. Daneben werden die Lei-
bb) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: stungen nach § 45 gewährt." ·
,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 blei-
ben außer Betracht. Satz 1 gilt nicht, soweit
8. In § 49 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 erzielt 2 und 3 eingefügt:
wird." In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
31. Dezember 1989 gilt Satz 1 auch, wenn mit dem
g) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis
,,Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." abgeschlossen wird. Für Arbeitnehmer, die vor dem
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. Januar 1990 eingestellt werden, gilt Satz 2 bis 13. § 59 wird wie folgt geändert:
zum Ablauf der Förderungsfrist."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung: aa) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
„Die Frist von fünf, Jahren gilt nicht für
„Fünfter Unterabschnitt
Antragsteller, die zur . Sicherung des
Förderung der Arbeitsaufnahme und
Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer
der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit''.
Beschäftigung gezwungen sir1d und· über-
wiegend wegen der Betreuung und Erzie-
10. § 54 wird wie folgt geändert: hung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt haben."
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ein Jahr"
durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt. bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze
5 und 6, und in Satz 5 Nr. 1 werden die Worte
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: . ,,im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes'' gestrichen.
„Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung
nach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die cc) Folgender Satz 7 wird angefügt:
Leistungen länger als zwölf Monate gewährt ,,Der Anspruch besteht auch für Behinderte,
werden.'' die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn
der Maßnahme einen. Berufsbildungsab-
11 . Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: schluß auf Grund einer Zulassung zur Prü-
fung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz
,,§ 55a oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erwor-
(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Auf- ben haben oder deren Prüfungszeugnis auf
nahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer Grund einer Rechtsverordnung nach § 43
wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40
19 Stunden für längstens 13 Wochen Überbrük- Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis
kungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur über das Bestehen der Abschlußprüfung in
Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zehn einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder
Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe der Handwerksordnung anerkannten Aus-
bezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von bildungsberuf gleichgestellt worden ist; der
Überbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellung- Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um
nahme einer fachkundigen Stelle über die Trag- Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem
fähigkeit der Existenzgründung. Erwerb des Prüfungszeugnisses beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.''
(2) Das Überbrückungsgeld wird höchstens bis
zu dem Betrag gewährt, den der Antragsteller als b) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 der Satz-
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-
bezogen hat. aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-
kommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satz-
(3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1
Überbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren Nr. 1 erfüllt" und die Zahl „75" durch die Zahl
Aufwendungen für eine Versicherung für den Fall „80" und in Nummer 2 die Zahl „65" durch die
der Krankheit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und Zahl „ 70" ersetzt.
Hinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als
Zuschüsse werden die Beträge gewährt, die die c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Bundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die ,,(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzun-
Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder gen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis
Arbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld
Rentenversicherung entrichtet hat, höchstens oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein
jedoch die Beträge, die der Antragsteller als Bei- Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt,
träge tatsächlich aufzuwenden hat. den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das
(4) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in
Absätze 1 bis 3 das Nähere über Voraussetzungen, der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-
Art und Umfang der Förderung durch Anordnung lichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht
bestimmen. Sie kann dabei Ausnahmen von der sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an
Dauer der vorausgehenden Arbeitslosigkeit nach entsprechend.''
Absatz 1 Satz 1 zulassen und die Zuschüsse nach
Absatz 3 pauschalieren."
14. § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1 2. In § 58 Abs. 1 b Satz 2 wird der Satzteil „sie sollen „ 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind
nicht länger als ein Jahr und können in begründeten im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Ein-
Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt kommensteuergesetzes haben, sowie
werden" durch den Satzteil „sie werden nicht für Arbeitnehmer, deren Ehegatte minde-
länger als zwei Jahre gewährt" ersetzt. stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2487
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezo-
wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein- gen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzun-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dau- gen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraus-
ernd getrennt leben, sichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats
68 vom Hundert,". Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose
den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-
15. In § 70 werden die Zahlen „ 119, 120," durch die losengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu
Worte „ 119 bis 120, und die Worte „ 127 und 132'
11 1
dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld
durch die Worte „ 1 27, 132 und 132 a" ersetzt. beantragt."
16. In § 87 werden die Worte „ 127 und 132" durch die 21. § 106 a erhält folgende Fassung:
Worte„ 127, 132 und 132 a" ersetzt. ,,§ 106 a
Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
17. § 97 wird wie folgt geändert: Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr
vollendet haben und deren Anspruch in der Zeit vom
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 ent-
„gemeldet" die Worte „oder in einer nach den standen ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:
§§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maß-
nahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt" ein- 1. An die Stelle der auf vier Jahre erweiterten Rah-
gefügt. menfrist tritt eine auf sieben Jahre erweiterte
Rahmenfrist.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
,,(3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebens-
31. Dezember 1989 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
der Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeit- gungszeiten von insgesamt mindestens
gebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älte-
rer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre a) 1 260 Tagen eine Anspruchsdauer von 364
alt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren Tagen und
Förderung vor dem 1. Januar 1990 bewilligt wird, b) 1 440 Tagen eine Anspruchsdauer von 416
gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung." Tagen.
18. § 102 wird wie folgt geändert: 3. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 49. Lebens-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
,,20 Stunden" jeweils durch die Worte „ 19 Stun- gungszeiten von insgesamt mindestens
den" ersetzt. a) 1 620 Tagen eine Anspruchsdauer von 468
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „daß durch Tagen und
Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung b) 1 800 Tagen eine Anspruchsdauer von 520
eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden Tagen.
wöchentlich vorgeschrieben ist· oder" gestri-
chen. 4. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 54. Lebens-
19. Dem § 103 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
gungszeiten von insgesamt mindestens
,,Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Beson- a) 1 980 Tagen eine Anspruchsdauer von 572
derheiten des § 105 c berücksichtigen." Tagen und
20. Folgender § 105 c wird eingefügt: b) 2 160 Tagen eine Anspruchsdauer von 624
Tagen.
,,§ 105 C
5. Die Dauer des Anspruchs erhöht sich um die
( 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Dauer des nach § 1 25 Abs. 1 erloschenen
Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses
hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Vor- Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen
aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- sind, bei
/ geld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit
ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen a) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnah- Anspruchs das 44. Lebensjahr vollendet
men teilzunehmen(§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vom haben, auf höchstens 41 6 Tage,
1. Januar 1990 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der b) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
Anspruch vor dem 1. Januar 1990 entstanden Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet
ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das haben, auf höchstens 520 Tage,
58. Lebensjahr vollendet hat. c) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruchs das 54. Lebensjahr vollendet
nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 haben, auf höchstens 624 Tage."
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
22. In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a werden das Wort b) In Absatz 5 Nr. 7 wird der Klammerzusatz,,(§ 168
„oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz
Wort „Übergangsgeld" die Worte „oder Kranken- ,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.
tagegeld eines Unternehmens der privaten Kran-
kenversicherung'' eingefügt. c) Absatz 5 a wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
23. § 111 wird wie folgt geändert:
,, ( 10) Hat det Arbeitslose das achtundfünfzig-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeits-
„ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im entgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf
Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom- Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 ver-
mensteuergesetzes haben,· sowie mindert."
für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 25. § 115 wird wie folgt gefaßt:
des Einkommensteuergesetzes hat, wenn ,,§ 115
beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der
getrennt leben, ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung
68 vom Hundert,". aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich
nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: des um die Steuern, die Sozialversicherungs-
beiträge und die Werbungskosten verminderten
,,a) die Steuer nach der allgemeinen Lohn- Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Netto-
steuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 arbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt
ohne Kinderfreibetrag (Leistungs- 30 Deutsche Mark übersteigt. Das Nettoarbeits-
gruppe A) entgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusam-
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn- men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeits-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse losengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosen-
oder IV eingetragen ist;". geld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts
übersteigt. Einmalige und wiederkehrende Zuwen-
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: dungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben
,,b) die Steuer nach der allgemeinen Lohn- außer Betracht.
steuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1
(2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 ent-
ohne Kinderfreibetrag unter Berück-
sprechend."
sichtigung eines Freibetrages in Höhe
des Haushaltsfreibetrages nach § 32
Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 26. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
(Leistungsgruppe B) „Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse· II 1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn
eingetragen ist;". das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
cc) In Buchstabe c werden die Worte „Steuer ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
nach der Lohnsteuertabelle für die Lohn-
steuerklasse III ohne Kind" durch die Worte 2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn
,,Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuer- der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befri-
tabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne stete Arbeit nicht angenommen oder nicht an-
Kinderfreibetrag" ersetzt und das Wort getreten hat.''
,,verheirateten" gestrichen.
27. In § 119 a werden nach den Worten „Absatz 2" die
dd) In Buchstabe d werden das Wort „Lohn-
Worte „Satz 1 " eingefügt.
steuertabelle" durch die Worte „allgemeine
Lohnsteuertabelle" ersetzt und das Wort
,,verheirateten" gestrichen. 28. In § 125 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre" durch
die Worte „vier Jahre" ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird das Wort „Lohnsteuer-
tabelle" durch die Worte „allgemeine Lohn- 29. § 1 28 wird wie folgt geändert:
steuertabelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mehr als
24. § 11 2 wird wie folgt geändert: zwei Jahre" durch die Worte „mindestens 720
Tage" ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die Erstat-
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwanzig Tage" tungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber
durch die Worte „sechzig Tage" ersetzt. nachweist, daß" durch die Worte „Die Erstat-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. tungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsver-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2489
hältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des 33. § 134 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeit-
geber nachweist, daß" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Worte „vor der
c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf
„ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis Arbeitslosenhilfe vorausgeht'' durch die
vor Vollendung des 57. Lebensjahres Worte „vor dem Tag, an dem die sonstigen
beendet worden ist: der Arbeitslose inner- Voraussetzungen für den Anspruch auf
halb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)"
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 ersetzt.
Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesamt weniger als 15 Jahre
„Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits- Halbsatz entsprechend.''
lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den b) In Absatz 3 werden die Worte „innerhalb eines
nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist Jahres vor der Arbeitslosmeldung" durch die
bestimmt wird, insgesamt weniger als Worte „innerhalb der Vorfrist" ersetzt.
zehn Jahre
c) Folgender Absatz 3 a wira eingefügt:
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
,,(3 a) Eine Beschäftigung außerhalb des Gel-
hat,''.
.tungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Aus-
übung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
30. Dem § 128 a wird folgender Satz 3 angefügt: Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,
,,Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstat- steht einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
tet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt zes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeits-
auf die Entschädigung für die Wettbewerbs- lose
beschränkung anrechnen lassen." 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
31. § 132 a wird wie folgt geändert: Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt
hat; § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt ent-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: sprechend,
,,Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdek- 2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vor-
kung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen frist im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in Betrieben durchzuführen. Die Außenprüfung mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in
beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Fest- einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit
stellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der
Arbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder Anwartschaftszeit dienen können, oder inner-
tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld be- halb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist
antragt haben, beziehen oder bezogen haben. 11
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zogen hat und
,,(4) Die Außenprüfung ist im Einzelfall schrift- 3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende
lich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des
seinen Vertreter anzuordnen. Regelmäßige Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestan-
Außenprüfungen dürfen nicht angeordnet wer- den hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den. Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren eine die Beitragspflicht begründende Be-
Zeitabständen dürfen nur angeordnet werden, schäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die gemeldet hat.
Prüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten
oder seinem Beauftragten vor Beginn der Prü- die Absätze 2 und 3 entsprechend. Für die erwei-
fung auszuhändigen. Die Prüfer haben sich aus- terte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt
zuweisen.'' nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1993
ausgeübt worden sind."
32. § 133 wird wie folgt geändert:
d) !n Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ 1. das
a) In Absatz 3 werden die Worte „die Träger der Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des
gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs- 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor-
opferversorgung einschließlich der Kriegs- den ist und 2." gestrichen.
opferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversiche-
rung und der gesetzlichen Rentenversicherung" 34. § 136 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „die nach § 186 beitrags-
pflichtigen Leistungsträger und Unternehmen" a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
b) In Absatz 4 wird das Wort „vier" durch das Wort Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-
,,sieben" ersetzt. mensteuergesetzes haben, sowie
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5
aa) lt, Nummer 8 werden das Zitat .. ( § 1 2 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes hat, wenn
des Bundeskindergeldgesetzes)" durch
beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-
das Zitat .. (§ 8 Abs. 1 des Bundeskinder-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd
geldgesetzes)" und der Punkt durch ein
getrennt leben,
Komma ersetzt.
58 vom Hundert,".
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wi~.folgt geändert: „9. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
leben, zugleich die Voraussetzungen
,,2. in den übrigen Fällen das Arbeits- des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
entgelt, das sich bei entsprechender erfüllen."
Anwendung des § 11 2 Abs. 2 bis 7 und
9 ergibt, für die Zeit einer nach § 134
37. § 144 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung
jedoch das Arbeitsentgelt nach § 11 2 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Abs. 7, für die Zeit einer solchen
,.(2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung
Beschäftigung zur Berufsausbildung
beantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt,
die Hälfte dieses Arbeitsentgelts.''
die geeignet sind, die laufende Leistung aus-
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: zuschließen oder zu mindern, hat der Bundes-
„Solange der Arbeitslose aus Gründen, die anstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es
in seiner Person oder in seinen Verhältnis- zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist."
sen liegen, nicht mehr das für die Bemes-
sung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßge- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet "(3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung
sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeits- beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-
entgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei pflichtet ist, die geeignet. sind, die laufende Lei-
Anwendung dieser Vorschrift sind alle stung auszuschließen oder zu mindern, hat der
Umstände des Einzelfalles zu berücksichti- Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkom-
gen." men oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
c) In Absatz 2 a werden die Worte „oder Abs. 5 a"
lich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsver-
gestrichen.
pflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend."
d) Folgende Absätze werden eingefügt:
.. (2 b) Das für die Bemessung der Arbeitslosen- c) Folgende Absätze werden angefügt:
hilfe maßgebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach .,(4) Wer
Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des
1. jemanden, der eine laufende Leistung be-
Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 neu
antragt hat oder bezieht, oder dessen Ehe-
festzusetzen; dabei sind alle Umstände des Ein-
gatten oder Partner einer eheähnlichen Ge-
zelfalles zu berücksichtigen. § 112 a Abs. 1 Satz
meinschaft oder
3 gilt entsprechend.
2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft
(2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr verpflichtet ist,
vollendet so wird das Arbeitsentgelt nach der beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die
Entstehu~g des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Beschäftigung, insbesondere über das Arbeits-
nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b entgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur
gemindert." Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Die Bundesanstalt darf eine Auskunft über die
35. In § 137 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Ein-
,.(2 a) Einkommen und Vermögen einer Person, die zelfall eingewilligt hat.
mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprü-
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu fung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten
berücksichtigen.'' oder des Partners einer eheähnlichen Gemein-
schaft zu berücksichtigen, hat dieser Ehegatte
oder Partner der Bundesanstalt hierüber Aus-
36. § 138 wird wie folgt geändert: kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfundsieb- dieses Gesetzes erforderlich ist.
zig Deutsche Mark" durch die Worte „ 150 Deut- (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für
sche Mark" und die Worte „fünfunddreißig Deut- eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2
sche Mark" durch die Worte „70 Deutsche bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu be-
Mark' ersetzt. nutzen."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2491
38. In § 145 Nr. 2 werden die Worte „oder § 144 Abs. 3 Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einzie-
verpflichtet ist'' durch die Worte „oder § 144 Abs. 2, hung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch
3, 4 oder 5 verpflichtet ist" ersetzt. vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statisti-
sche Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeit-
39. In§ 154 Abs. 1 werden nach den Worten „weil der nehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die
Anspruch wegen" die Worte „der Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wer-
Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder den.
wegen" eingefügt.
(5) Die Beiträge werden an die Bundesanstalt
entrichtet. Die Vorschriftehfür den Einzug der Bei-
40. § 163 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: träge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind,
,,Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tat- gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten
sächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1." der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ent-
gegenstehen.''
41 . In § 168 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
46. § 210 wird wie folgt geändert:
42. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Satz 3" durch das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt. ,,(2) Der Präsident und der Vizepräsident der
Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit
ernannt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die
43. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier
,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz
Jahren ist zulässig. Die Beamten sind verpflich-
,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. tet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneu-
ten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie
44. § 174 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit
a) In Satz 1 wird die Zahl „2,2" durch die Zahl Ablauf der Amtszeit entlassen."
,,2, 15" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) Folgende Absätze werden angefügt:
„In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom ,,(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf
Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.'' Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebens-
zeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der
45. Dem § 186 werden folgende Absätze 3 bis 5 an- Vorschriften über die Laufbahnen und die Probe-
gefügt: zeit entsprechende Anwendung.
,,(3) Die Unternehmen der privaten Krankenver- (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit
sicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn
Krankentagegeld zahlen, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in das.selbe
Amt berufen werden. Sie treten ferner mit Errei-
1. eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-
chen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1
gung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen
des Bundesbeamtengesetzes bestimmten
worden ist und
Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus
2. für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
2 zu zahlen sind. Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder
Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeits- eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in
entgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahres- einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen
arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken- zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des
versicherung und die Summe der für Arbeitnehmer Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im
und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze · Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
(§ 174) maßgebend. Für den Kalendermonat ist ein gleich.
Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundert- (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach
se'chzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung
Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ent-
Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der
lassen."
Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge
nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung kann durch 47. § 217 Abs. 1 wird aufgehoben.
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung,
Einziehung und Abrechnung regeln. 48. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Beiträge, die von Unternehmen der priva- a) In Nummer 5 werden das Zitat ,,§ 144 Abs. 3"
ten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch das Zitat ,, § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder
durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges Abs. 5" ersetzt und nach dem Zitat ,,§ 178
gezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die Abs. 3" die Textstelle „Satz 1" gestrichen.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Nummer 7 wird die Textstelle „Satz 2" ge- 1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Arbeitslosen-
strichen. hilfe begründen, ist die Erstattung ausgeschlossen;
bereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen."
49. In § 231 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Zitat,,§ 178
Abs. 2" das Zitat ,, , § 186 Abs. 3 Satz 5" eingefügt. 52. Nach § 242 e wird eingefügt:
,,§ 242 f
50. In§ 237 werden das Zitat,,§ 44 Abs. 2 b" durch das
Zitat ,, § 44 Abs. 2 c'' ersetzt und nach dem Zitat ( 1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren
,,§ 177 Abs. 2" das Zitat,,,§ 186 Abs. 3 Satz 5" ein- Anspruch vor dem 1. Januar 1 ~86 entstanden ist
gefügt. und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder
Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stun-
51. Nach § 24 i wird eingefügt:
den ausgeübt haben, ist§ 101 Abs. 1 in Verbindung
,,§ 241 a mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-
den Fassung anzuwenden, solange der Leistungs-
(1) Einer Beschäftigung im Sinne des § 134
bezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich:
Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum
1. Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach 31. März 1986. Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe
§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis entsprechend.
zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-
(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit
rung des Deutschen Richtergesetzes vom
einer Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995) geltenden Fassung
am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht
vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung
erschöpft, so erhöht -sich die Anspruchsdauer bei
an,
Arbeitslos.an, die vor dem 1. Januar 1986
2. Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung nach das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,
dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffent- das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,
lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der
das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.
einphasigen Lehrerausbildung vom 31. Mai 1978
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- (3) § 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit
blatt S. 451 ) , geändert durch das Gesetz vom Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar
17. Dezember 1979 (Niedersächsisches Ge- 1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch
setz- und Verordnungsblatt S. 337), auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht
a) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Primar- unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhalts-
bereich oder Sekundarbereich I vom Beginn geld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
des vierten Jahres, wettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 ent-
sprechend.
b) mit Ausrichtung auf den Schwe·rpunkt Sekun-
darbereich II oder die Sonderpädagogik vom (4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe bin der
Beginn des fünften Jahres bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist
der Ausbildung an. bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,
Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung nur unter-
brochen worden ist. 1. auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem
1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendi-
(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Ausbildun- gung der Maßnahme,
gen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden, so tritt
an die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Vor- 2. auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem
aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni
hilfe erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 4), der Tag nach 1987,
Beendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose 3. auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf
31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzun- des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungs-
gen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt. zeitraums (§ 139 a Abs. 1),
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose nach Beendi- 4. auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusam-
gung der Ausbildung die Voraussetzungen des menhängende Zeiträume im Sinne des § 64
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, Abs. 2 oder
Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen
Abs. 3 innerhalb eines Jahres erfüllt hat. In den Fäl- haben,
len des Satzes 1 richtet sich die Arbeitslosenhilfe
nach der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des 5. auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis
§ 112 Abs. 7. zum 31. März 1986 entstanden sind,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zeiten der anzuwenden.
Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985.
(5) § 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum
(4) Soweit Ansprüche auf Erstattung von Arbeits- 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für
losenhilfe darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr. 1 Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden
und 2 genannten Zeiten für die Zeit vor dem sind, weiterhin anzuwenden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2493
(6) § 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten, S. 641 ), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1984
die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:
erst nach dem 31 . Dezember 1985 enden. Diese
Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
31 . Dezember 1 985.
a) In Absatz 2 werden die Worte „22. Lebensjahr"
(7) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht durch die Worte „25. Lebensjahr'' ersetzt.
ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar
1986 beendet worden ist und b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Maß-
nahmekosten" ein Komma und die Worte „die
1. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und
erfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeitskleidung'' eingefügt.
Arbeitslosengeld auf mehr als 468 Tage ver-
längert worden ist, oder
2. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1987" durch die Jahres-
2. der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits- zahl „ 1 992" ersetzt.
verhältnisses das 57. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hatte.
Artikel 3
Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und
2, wenn vor dem 6. Dezember 1985 das Arbeitsver- Änderung des Gesetzes über die Angleichung
hältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart der Leistungen zur Rehabilitation
oder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbe- Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),
halt angeboten worden ist und das Arbeitsverhält- zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
nis spätestens am 30. Juni 1987 endet. Satz 1 Nr. 2 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
und Satz 2 gelten für die Arbeitslosenhilfe ent- geändert:
sprechend.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b
(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum
die Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „ 70" ersetzt.
anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosen-
hilfe vor dem 1 . Januar 1986 entstanden ist.
(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit Artikel 4
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar Änderung der Reichsversicherungsordnung
1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeits-
losenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu fest- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
gesetzt worden ist, am 1 . Januar 1986 noch nicht öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
unanfechtbar war. durch § 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
( 10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums
am 1 . Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so 1. In § 311 wird Satz 3 gestrichen.
ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe
maßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpas- 2. § 381 Abs. 6 wird gestrichen.
sungstag ( § 112 a Abs. 1 Satz 1 ) an, der nach dem
1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2 b neu fest- 3. In§ 514 Abs. 2 werden nach dem Zitat,,§§ 318, 381
zusetzen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3" die Worte „und Abs. 6"
(11) In§ 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986 gestrichen.
an die Stelle des Betrages von „ 150 Deutsche
Mark" der Betrag von„ 115 Deutsche Mark" und an 4. In § 568 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Zahl „75"
die Stelle des Betrages von „70 Deutsche Mark" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl „65"
der Betrag von „55 Deutsche Mark". § 138 Abs. 1 durch die Zahl „ 70" ersetzt.
Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zei-
ten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 5. In § 1 227 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.
1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entschei-
dung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 6. In § 1241 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buch.stabe b
1 . Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. die Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bildungsbeihilfengesetzes 7. § 1,395 b wird wie folgt geändert:
Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäfti- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-
gungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Jahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde- sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre
stens 720 Tage" ersetzt. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
insgesamt weniger als zehn Jahre
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des hat,".
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
11
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß
ersetzt. Artikel 6
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
„1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-
vor Vollendung des 57. Lebensjahres öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
beendet worden ist: der Versicherte inner- durch § 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
halb der letzten achtzehn Jahre vor Be- (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
endigung des Arbeitsverhältnisses ins-
gesamt weniger als fünfzehn Jahre,
1. In § 29 AQS. 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre 2. In § 40 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
insgesamt weniger als zehn Jahre Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
ersetzt.
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
hat,''.
3. § 140 b wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-
endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Jahre" durch die Worte „innerhalb der letzten vier
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-_ Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- stens 720 Tage" ersetzt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert: Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
1 . In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß"
ersetzt.
2. In § 1 8 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die
Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis
ersetzt.
vor Vollendung des 57. Lebensjahres
beendet worden ist: der Versicherte inner-
3. § 11 7 b wird wie folgt geändert: halb der letzten achtzehn Jahre vor Be-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll- endigung des Arbeitsverhältnisses ins-
endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei gesamt weniger als fünfzehn Jahre,
Jahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier
b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-
sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre
stens 720 Tage" ersetzt.
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
insgesamt weniger als zehn Jahre
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des hat,".
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß"
Artikel 7
ersetzt.
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Neuregelungsgesetzes
„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
vor Vollendung des 57. Lebensjahres lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
beendet worden ist: der Versicherte inner- derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
halb der letzten achtzehn Jahre vor Be- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
endigung des Arbeitsverhältnisses ins- vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt
gesamt weniger als fünfzehn Jahre, geändert:
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2495
1. Dem § 7 wird angefügt: auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
,,(3) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-
eine mindestens einen Kalendermonat andauernde
dung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der
ordnung steht nicht entgegen, daß ein Versicherter
Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres
nach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeits-
allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der
vermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht,
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom
weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung
1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,
anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bil-
wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990
dungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung
begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage
der zehn Jahre nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 der
das 58. Lebensjahr vollendet hat."
Reichsversicherungsordnung werdan auch Zeiten
nicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine minde- 2. § 7 c wird wie folgt geändert: ·
stens einen Kalendermonat andauernde Arbeits- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
losigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Ver-
sicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der ,,(2) § 117 b des Angestelltenversicherungs-
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom gesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden
1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch, Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das
wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 Arbeitsverhältnis
begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage
das 58. Lebensjahr vollendet hat." 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist
oder
2. § 7 a wird wie folgt geändert: 2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. eine Vereinbarung über die Beendigung des
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
,,(2) § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in dem 1. Juli 1987 endet."
der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist
weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhält-
nis Arti~el 9
1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
oder Neuregelungsgesetzes
2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
eine Vereinbarung über die Beendigung des
111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-
Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie
dem 1. Juli 1987 endet."
folgt geändert:
Artikel 8 1. Dem § 4 wird angefügt:
Änderung des Angestelltenversicherungs-
,,(6) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-
Neuregelungsgesetzes
dung des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- zes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermitt-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten lung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzu-
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 24 75), wird wie folgt nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
geändert: maßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der
zehn Jahre nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-
1. Dem § 7 a wird angefügt: knappschaftsgesetzes werden auch Zeiten nicht
mitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige
,,(4) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen- Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalen-
dung des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversiche- dermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen
rungsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Ver- worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung
sicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1
Arbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur
steht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor
beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Ver-
der Ermittlung der zehn Jahre nach § 25 Abs. 2 Satz 2 sicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr voll-
des Angestelltenversicherungsgesetzes werden endet hat."
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. § 4 a wird wie folgt geändert: Artikel 11
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: In Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,(2) § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) wird folgender Satz 2
in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung angefügt:
ist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsver-
hältnis ,,Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstel-
lung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist
1 . vor dem 1 . Januar 1 986 beendet worden ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber
oder Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder
2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirt-
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten schaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des
eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Er-
Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange- bringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind."
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
dem 1. Juli 1987 endet." Artikel 12
Berlin-Klausel
Artikel 10
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dieses Gesetz gi.lt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der · Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom Dritten Überleitungsgesetzes.
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt
geändert:
Artikel 13
In § 26 a Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl Inkrafttreten
,, 75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl „65"
durch die Zahl „ 70" ersetzt. Dieses Gesetz tritt.am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2497
Verordnung
über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Länderrisikoverordnung - LrV)
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite (Zusagen und ln-
11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der anspruchnahmen) im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 des
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Gesetzes über das Kreditwesen ungekürzt zu berück-
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für sichtigen; § 20 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1 255)
wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver-
ordnet: §2
Einreichungsweg und Einreichungstermin
§ 1
(1) Die Meldungen sind in vierfacher Ausfertigung der
Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht für das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kredit-
institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-
(1) Kreditinstitute, bei denen das Volumen der Kredite
bank jeweils nach dem Stand zum Ende des Kalender-
an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-
vierteljahres, beginnend am 31. Dezember 1985, bis
reichs des Gesetzes über das Kreditwesen einh1.,mdert
spätestens zum letzten Geschäftstag des auf jedes
Millionen Deutsche Mark am Ende eines Kalendervier-
Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen.
teljahres übersteigt, haben nach diesem Stand mit dem
Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß (2) Die Landeszentralbanken leiten die Meldungen
§ 25 Abs. 4 KWG" (Anlage) der Deutschen Bundesbank mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für
Angaben über diese Geschäfte zu machen. Das Unter- das Kreditwesen weiter.
schreiten der Grenze für die Meldepflicht zum Ende
eines darauffolgenden Kalendervierteljahres ist vor- §3
drucklos anzuzeigen.
Rückmeldungen
(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a
Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei deren Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die
Kreditinstitutsgruppe das nach § 1O a Abs. 3 dieses eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deut-
Gesetzes quotal zusammengefaßte Volumen der Kre- schen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für ein-
dite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungs- zelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamt-
bereiches des Gesetzes über das Kreditwesen am Ende ergebnissen.
eines Kalendervierteljahres einhundert Millionen Deut-
§4
sche Mark übersteigt, haben nach diesem Stand mit
dem Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen Berlin-Klausel
gemäߧ 25 Abs. 4 KWG" (Anlage) der Deutschen Bun-
desbank Angaben zu diesen Geschäften der Kreditinsti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
tutsgruppe zu machen. Nachgeordnete Kreditinstitute leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes
sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
für die Meldung erforderlichen Angaben zu machen.
§ 10 a Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen über §5
die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt
Inkrafttreten
entsprechend. Das Unterschreiten der Grenze für die
Meldepflicht zum Ende eines darauffolgenden Kalender- -Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vierteljahres ist vordrucklos anzuzeigen. in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
N )> l'I,,)
M~ldung z um Auslandskreditvolumen gemäß 525 Abs. • KWG ~::,
r a;-
.,:.
(0
i»: (0 CO
::::, (D
An die Landeszentralbank D Einzel-ldung gemäß 1 1 Abs. 1 der Linderrlslkoverordnung Blatt ••• a.
CD
~
~
D Quotat zusanmengefaßte Meldung eines übergeordneten Kredit- c;;·
instituts einsch!. nachgeordneten Kreditinstituten gemäß Kreditinstitutsgruppe ~
zur Weiterleitung an die § 1 Abs. 2 der Länderrisikoverordnung 1 - 0
<
.,CD
Einzelkreditinstitut 0
Deutsche Bundesbank
B 11
D übergeordnetes Kreditinstitut ~
a.
::::,
Frankfurt am Ma1n
D Nachgeordnetes Kreditinstitut
(Quota! zusanmengefaßtes) hEK
C:
:::,
(Q
2)
D Einzelkreditinstitut
Mio DM 1 )
Stand
Ende: 1D
C
Kreditinstitutsgruppe (g8fflä8 § 13 • Abs. 2 KWG) :::J
Q.
(D
(/)
CO
(D
Beträge in Mio DM 1 ) (/)
(D
Kreditinanspruchnahme 4) Zusatzangaben N
0-
für (3) außerhalb des Landes (1) Off. Kredit- Ei nze hrertbe-
bestehende Real- und Personal- zusagen 8) richtigUngen -~
sicherheiten 6) ~hne Zusagen und Rückstel- L
Sl)
im Rahmen v. 1ungen 9) bei ::,-
Bürgschaft .• Lokalfinan~~ Krediten in ......
Garantien u. zierungen 5 Spalte (3) CO
Sl)
da runter: sonstige Ge- soweit für Anleihen :::::,
durch Kre- wä h r I e i s tun - sonstige sie nicht und CO
ditinstitute gen von Ge- im Gel- bereits Schuld- ......
im Geltungs- b i etskö rpe r- tungsbe- Sicherheiten ver- CO
bere ich des scharten im reich des entsprechend sehre i- CO
Insgesamt: KWG heraus- Geltungsbe- KWG be- in Dritt- (5) bestehen Loka 1- bungen im _o1
( ohne Loka 1- gelegt reich des findl iche !ändern oder ihre finan- Land (1) für -1
finanzierung (einschl. KWG 7) Sicher- befind- Beste 11 ung z ierung an- Län- für ~-
Länder- in e inein an"!' Zweigstellen (einschl. heiten 1 iche rechtsver- in einem sässiger der- Ad res-
schlüs- deren Staat in einem an- Hennes- (außer Si eher- bindl ich zu- anderen Emit- risi- sen r i -
L a n d 3) sei 5)) deren Staat) deckung) (5)) heiten gesagt ist Staat5) tenten ko siko
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) ( 11) (12)
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Sumne/ (0
Zwi1chen11a1111e CX>
01
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
~
Vordr. 10530 01.86 - 6 5 4 3 2 1 Anmerkungen siehe Rückseite ~
CO
CO
1\)
01
8
- Rückseite -
Anmerkungen:
1) Angaben bitte ohne Komnastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
2) Nur ankreuzen. wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäߧ 13 a Abs. 2 KWG vorliegt. OJ
C
::,
3) Sämtliche Länderengagements über 1 Mio DM; Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnumnern des Verzeichnisses der Länder aus Q.
der Richtlinie der Deutschen Bundesbank zum Auslandsstatus; zuzüglich DDR (Schlüssel-Nr. 058). CD
C/)
(Q
4) Alle Kredite gemäߧ 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne Anwendung von Freistellungsregelungen des§ 20 KWG und ohne Kompensation CD
mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz C/)
in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppenin- CD
terne Forderungen sind in der quotal zusamnengefaßten Meldung wegzulassen. Bei Einze.lmeldungen von gruppenangehörigen Kredit- N
cr
instituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Zusätzlich sind gruppeninterne Forderungen
pro Land in der nächsten Zeile in ( ) anzugeben. Ländennäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen
Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. -~
c_
Kredite von nachgeordneten Kreditinstituten und Zweigstellen In einem anderen Staat an Kreditnehmer im eigenen Sitzland, !l)
5) ::;
die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind. """I
(Q
!l)
6) Außerhalb des Staates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist. verfügbare Sicherheiten. Wenn sich bei ~rediten an Zweigstellen ::,
deren Zentrale in einem anderen Land befindet, ist ein als Sicherheit i.S. der Spalten 6 und 7 zu wertender Haftungstatbe- (Q
stand gegeben. Weitere Zweigstellen in anderen Ländern sowie Konzernverbindungen zu Unternehmen in anderen Ländern bleiben .....
hingegen unberücksichtigt. c.o
(X)
7) Unter Einbeziehung der den Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des KWG im Rahmen des Grundsatzes I gleichgestellten _01
europäischen Einrichtungen (EWG, EGKS, Euratom. EIB).
8) Eine in Spalte 8 anzuzeigende Kreditzusage ist gegeben, wenn sich das Kreditinstitut in rechtsgeschäftl ich verbind! icher ~
Weise verpflichtet hat, einem anderen Kreditinstitut oder einem Kunden auf dessen Verlangen einen Kredit gemäߧ 19 Abs. 1
Satz 1 KWG in oder bis zu einer bestimnten Höhe effektiv zur Verfügung zu stellen. Ein nicht ausgeübtes Recht des Kreditin-
stituts zum freien oder von Bedingungen abhängigen Widerruf der Kreditzusage ist insoweit ohne Bedeutung.
9) Angaben nach Maßgabe des letzten festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wertberichtigungen
während des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäߧ 26 a KWG, die nicht bei den
in Spalte 3 aufgeführten Krediten ge~ildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2501
Verordnung
über die Einreichung quotal zusammengefaßter Monatsausweise
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Monatsausweisverordnung - MonAwV)
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das §2
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Einreichungsweg und Einreichungstermin
11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von (1) Die quotal zusammengefaßten Monatsausweise
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für sind in vierfacher Ausfertigung der für das übergeord-
das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255) nete Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Lan-
wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver- deszentralbank jeweils nach dem Stand des Monats-
ordnet: endes, beginnend am 31. Januar 1986, bis spätestens
§ 1 zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-
reichen.
Vordrucke für die Einreichung
Quotal zusammengefaßte Monatsausweise nach (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monats-
§ 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen sind ausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-
von den übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des aufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.
§ 13 a Abs. 2 dieses Gesetzes mit folgenden Vor-
drucken einzureichen:
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß §3
§ 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2" (Anlage 1), Berlin-Klausel
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG- Forderungen und Verbindlichkeiten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2" (Anlage 2), leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG - Forderungen an Nichtbanken -
QB 1/QB 2" (Anlage 3),
§4
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
Inkrafttreten
§ 25 Abs. 2 KWG- Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-
banken - QC 1/QC 2" (Anlage 4). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
~ 1\)
...s: -
N
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r Mo n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs • 2 KWG C::::, CJ1
(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und G>
0
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) l) 1\)
0 CQ
-
::::, CD
An die L1ndeszentr1tbank G> .....
cn
Kreditinstitutsgruppe G>
C
zur Weiterleitung an die
UMrgeordnet•• Kreditinstitut:
------------------- cn
~
CD
;;r
Deutsche Bundesbank Kre41tinstltutsgrwppe: Stand <
B 120 (g_.8 1 13 • Abs. 2 kWG) ...0
CD
Frankfurt am Main
Ende: ...
Q.
::::,
C
::::,
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM 2) QV1 CO
010
020
cno
KHMnbeata11d
Gutl\abe11 bei der Deutache11 8u11detba11k
Postgiroguthaben
OtO
020
030
111 l'oaltlo!I 050 011thaltan
05I
059
eit,ell0Zlehllft90II
Auslandswechul
..
05t
CD
C:
::,
0.
Ct)
(/J
040 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zina· und Oividendanschelne <O
s-1• zum Einzug erhalten• P1pi•r1 040 CD
in Position 060 enthalten (/J
050 Wech11I CD
069 Forderungen tn die Deutsch• Bundesbank 06t
051 bundeabankfählge Wech„l (ohn• 052) 051 N
C"
052 bei der Deutschen Bundesbank r1finan1ierbara Solawechsel 052
in Position 090 enthalten (nur zum Jahr11endo auuufüllon}
053 sonstige WKhHI 053
099 Besitz von mehr als dom zehntan Tell dor Anteil• 1iner · Kapiul• .
.~
s- 0,0 gesellschaft oder bargr.chtlichen Gewerkschaft ohne Betailigungen 099 c...
m
O&O Forderungen an Kredltinatituto(1in1ehl ,,N-nuchuldverschraibungen) 060 :::r
070 Schatzwechsal und unv1rzinsliche Schat11nweisun9en 070 zu Position 170 (0
m
::,
OIO Anleihen und Schuldverschr•ibungen 080 179 Nennbetrag der eigenen Aktien (Geschäftuntaila} 179
<O
090 Wertpaplera,1-.lt sie nicht unt1r anderen Position1n ~
aunu-iun alnd 090
zu Position 180 (0
100 Forderungen an Kunden( elnschl. Namensschuldverschr1ibungen) 100 (X)
189 Nennbetrag der Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit .01
110 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 110 betailigten Gesellschaft 189
120
130
Durch laufende Kredito( nur T rouhandgoach äft•)
Botolli51ungen
120
130 zu Position 190 ~
140 Grundstücke und Gebäude 140 199 Nennbetrag dar eigenen Schuldv1rschroibungon 199
150 Betriebs• und Goachiiftsauutattung 150
1&0 Nicht olngezahltos Kapiul 160 A b a t i - - (058 bis 111) I01
170 Eigono Aktion (Goschiiftunteilo) 170
180 Antollo an einer horrac:hondon oder mit Mehrheit beteiligten
Geaellachaft 110
190 Eigono Schuldverschreibungen 190
19$ L1Hin51511511nstiinde 3) 19$
200 Sonstige Aktiva (ohne Loasinggogenstände)
201 ausgowiosanar Verlust 201
202 Rechnun5111b9ronzungsposton f. Sparbri•f• u. ii. Abzinsun51spapier1 202
203 Aktivsaldo dar schwebenden Verrechnungen einschl. Saldo aus
der quoulon Schuldanzu11rnmenfas~un51 203
204 übrige Aktiva (ohne Lauinggegenstände) 204
s u - 200
209 Aktivischer Unt•rschiedsbetrag aufgrund quoblar Kapiulzuumman•
fa11un51 209
210 Sunwno dor Aktiva 210
Passiva Zuutzangaben zu Passiva QV2
220 Vert>indhchkeitan gegenuber Kred1tinatituta11 (elnld\l.H-nuchuld· In Polition 220 enthalten
ver1ehre1bungen) (fur 0ausparkauen: einschl. 8•uap•re1nlagen) 220
229 den Kreditneh-rn nicht abgerechnete eigene Ziehungen IM Umlauf 22!1
230
~r.~~r:.:~c..h~!li~:Cht~a=a~:~~r:::~::~r~:=) ande.-.11 In Position 232 enthalten
231 Spareinlagen ( für 8auaparkanen: einachl. Bauspar-einlagen) 231 239 Gelc:IMarktpaplere 239
232 ....,._ v..-.1ndlchkett.11 222 zu Position ~ nachrichtlich
240 lnh.t..Nchuldverschre;t»v....,. ;. Uot,uuf (.,;nschl.verk•uftar,
s- l30 25!1 eigener BHttnd an eigenen Akzepten 259
noch zu hefernder lnhM>erochYldversch,..;t,ungen) 2-40 In Position 2911 enthalten
250 E...,,_ Ak._te ulld Sol-"Mf 1a UalMf ~ 299 Genulrechtakapltal, dessen Rückzahlungsanspruch In -nlger als
z-i Jahren fiillig wird oder aufgri,nd des Vertrages fällig
2IO Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) 260 -rden kann 299 z
~
270 Rückstellungen 270 In Position 340 und 350 enthalten
0)
280 Wertberichtigungen 3~1 Aularhalb des Geltungaberelchs des KWG rediskontierte Wechsel 351 u.)
2111 Einzei-rtt>erichtigungen 281 1
390 Den Kreditneh-rn nicht abgerechnete -itergegebene Wechsel
282 s-twer1t>erichtigungen 2112 (ohne eigene Ziehungen) 390
~
s- 280 400 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel· u. Scheckbiirgschaften <O
sowie aus Gewährleistungsvertragen 400
290 Sollderposten Mit Rücklageanteil 290 Q.
218 Genu8rechtskapltal 298
410 Vert>indlichkeiten aus Devisentermin~schäften ...,
CD
30D Grund· oder St-kapital bzw. Geschäftsguthaben 300
411
412
Abnah-verpfllchtunsien
Lieferverpfl lchtungen
411
412
•cn
C
310 Offene Rücklagen (gemäß § 10 KWG) 310
Abstimm•- (229 bis 412) 902 <O
311 paasiv. Unterschiedsbetras, aufgrund quotaler Kapitalzu1-nfu1ung 311 0,)
320 Sonatige Pauive
420
=~~~~~~:'.te~:.:::1:..de~e~i~~,~~':1:.:'
Mite auszu-lsen sind, geoeniiber
~~:i-::r~-ra~:r:~ ~
321 Verpflichtungen aua Warengeschäften 11.aufge-.Warenkrediten 321
421 Kreditinstituten illl Geltungsbereich des KWG 421 1D
322 Paasivsaldo der schwebenden Verrechnungen elnachl. Saldo aus 0
422
::,
der quotalen Schuldenzusa....,.nfauung 322 422 Nichtbanken lffl Geltungsbereich des KWG
_::,
323 übrige Pauiva 323 423 ~ wlerflalll „ Gett1111„Nlcha dea KWG 413
Q.
su- 320 s- 4lO CD
::,
330 Summe der Paniva 330 1\)
Anmerkungen:
340 0efl Kredl'-"-11 ....,_hnete eigene Zlllhunget1 i. UMiauf MO
~
1) Kreditinstitute sind Unternehmen gemäß S l KWG sowie bei nachgeordneten Instituten geüß
350 lndoas-ntsverblndllchkeiten aus rediskontierten Wechseln 350 H 1 und 10 a Abs. 2 Satz S KWG 0
CD
3IIO Aus „ WecllMlbeatancl -
(oflM lllkN-'!Nf)
Verfall z - 11111119 vernndtlt W-hMI
llO
2) Angaben bitte ohne KOIMIUtellen, Rundung n•eh kaufmännischer Rundungsregel {S/4)
N
CD
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: 3
370 Geachilftswf- (330 bis JIO) 370
• amtlich notierte Währungen zu Kassamlttelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen O"
Meldestichtag ...,
CD
• amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An• und Verkaufskursen ......
(0
3) Gegenstände. über die ein gruppenangehöriges Unternehmen als Leasinggeber Leasingverträge (X)
abgeschlouen hat. 0,
1GröleN Veriin•runpn einzelner Positionen bitte a1,1f einem eeaon•rten Blatt erliiuternf
Für die Richtigkeit der Meldung (einschl. Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
Vordr. 10520 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
g
CA>
z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs. 2 KWG N J> 1\)
Quotal 5; :::, c.n
(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und 3: i»
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 0 CQ
:::, CD
R
kredltln1tltut11rup~• QA c» f\)
Ubergeordneus Kreditinstitut:
------------------ 11
c»
C
cn
~
kredltin1tltut19ruppe: Stand Cl)
(g9'11i~ 1 13 a Abs. 2 kWG) ;;·
Ende: <
...0
Cl)
...
Q.
:::,
C
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten :::,
CQ
Forderungen an Kreditinstitute O.A 1 CD
C
::::J
- Beträge in Mio DM - a..
(t)
er,
Forderungen ( gemäß QV1 060) CO
(t)
er,
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (t)
Schuldner von 3 Monaten von über insgesamt N
rr
täglich fäl I ig unter 3 Mona- bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren (1 bis 5) [
1
ten
2
einschließlich unter 4 Jahren
3 4
und darüber
5 6
--
c_
m
::r
Kreditinstitute im
Geltungsbereich des KWG 110
cam
::::J
Kreditinstitute außerhalb des CO
Geltungsbereichs des KWG 120 ~
CO
CX>
_01
Surnne Kreditinstitute (110 + 120) 100
~
Wechselkredite
Wechsel- Wechse I se r i en
Schu I dne r d i skontkred i te zur längerfri-
(ohne stigen F.inan-
Spalte 8) zierung 1)
7 8
Kreditinstitute im
Geltungsbereich des KWG 110
Kreditinstitute außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG 120
Sul'rme Kreditinstitute (110 + 120) 100
1) AKA- und GEFI-Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA2
verbind! ichkeiten 1) (ohne Bauspareinlagen)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
täglich fällig
Gläubiger unter 1 Monat von 1 Monat von 3 Monaten von über
bis unter bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich unter 4 Jahren und darüber z
~
1 2 3 4 5 6 0)
(.,.)
Kreditinstitute im 1
Geltungsbereich des KWG 110
~
(C
Kreditinstitute außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG 120 Q.
([)
"""
Sunme Kreditinstitute (110 + 120) 100 •C:
(/)
(C
ß)
er
~
OJ
0
::::,
verbind! ich- in Spalte 7 sind enthalten _::::,
keiten 1) Q.
(ohne Bauspar- Sparbriefe, NamensschuJd- ([)
einlagen) Namens-Spar- verschrei- ::::,
Gläubiger insgesamt schu I dve r- bungen 2) 1\)
(1 bis 6) schreibungen (ohne i. Spa I te
8 enthaltene)
Bauspar-
einlagen , ) !l>
0
([)
7 8 9 10 N
([)
Kred I t i nst i tute im 3
Geltungsbereich des KWG 110 er
([)
Kreditinstitute außerhalb des """
....t.
Geltungsbereichs des KWG 120 <O
(X)
01
Sunme Kreditinstitute (110 + 120) 100
1) Absti11111ung mit QV2 220: Anlage QA2 Position 100/7 + 100/10
2) Ohne die zur Sicherung aurgenonmener Globaldarlehen dem Darlehensgeber ausgehändigten Namensschuldverschreibungen
Vordr. 10521 01.86 - 6 S 4 3 2 1
N
CJ1
0
CJ1
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä .ß § 25 Abs. 2 KWG N )> 1\)
(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und ~::::, c.n
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 3:m 0
0 CQ 0,
::::, CD
Ube rgeo rdnetes Kreditinstitut:
KredltlnstltutsgrupP.• QB Cl)
;-
w
Cl)
C
(/)
Stand ~
Kreditinstitutsgruppe: CD
(gNli8 § 13 a Abs. 2 KWG)
Ende: cii"
<
...0
CD
...C.
::::,
C
Forderungen an Nichtbanken ::::,
CQ
0.8 1 CD
C
• Beträge in Mio DM - :::,
a.
forderungen (gemäß QV1 100) (1)
{/)
CO
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (1)
cn
(1)
Schuldner insgesamt
bis 1 Jahr von über 1 Jahr von 4 Jahren (1 bis 3) N
einschließlich bis unter 4 Jahren und darüber
er
[
Nichtbanken im Geltungsbereich
1 2 3 4 --
c,_
!l)
:r
des l<WG ~
Bundesbahn und Bundespost 111 CO
!l)
:::,
Eigen- und Regiebetriebe der CO
Öffentlichen Haushalte 1 ) 112 .....
CO
CX)
Versicherungsunternehmen 113 91
Sonstige Unternehmen
(ohne 111 bis 113) 114 ~
Unternehmen (111 bis 114) 110
Privatp•rsonen und Organisa-
tionen ohne Erwerbszweck 120
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG (110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG
Unternehmen und Privatpersonen 410
Öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400
Sunme Nichtbanken (300 + 400) 500
Q82
Wechselkredite
Wechseldiskont- Wechselserien zur
Schuldner kredite längerfristigen
(ohne Spalte 2) Finanzierung 2)
z:-"'
! 1 2
0)
u.)
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG 1
Bundesbahn und Bundespost 111 ;-f
Eigen- und Regiebetriebe der CO
Öffentlichen Haushalte 1) 112 a.
CD
'"""I
)>
Versicherungsunternehmen 113 C
C/)
Sonstige Unternehmen CO
ß>
(ohne 111 bis 113) 114 C"
~
Unternehmen (111 bis 114) 110 CIJ.
0
;j
Privatpersonen und Organisa- _;j
tionen ohne Erwerbszweck 120 a.
CD .
;j
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich
"'!l>
des l<WG (110 + 120 + 200) 300 0
CD
Nichtbanken außerhalb des ~
Geltungsbereichs des KWG 3
Unternehmen und Privatpersonen 410 C"
CD
'"""I
......
Öffentliche Haushalte 420 CO
(X)
Nichtbanken außerhalb des Gel- 01
tungsbereichs des KWG (410 + 420) 400
Sunme Nichtbanken (300 + 400) 500
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften
2) AKA- und GEFl•Wechsel
Vordr. 10522 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
g
.....
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs. 2 KWG N ):> 1\)
(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und ~:::, CJ"I
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 3:: iir 0
ex,
0 CC
:::, CD
kredltln1tltut11ruPP.• Q( m~
urm
U~er9eordnete1 Kreditinstitut:
------------------ Stand
C
f/)
~
Kreditinstitutsgruppe: CD
(gaaiiS § 13 a Abs. 2 KWG) c;;·
Endt: <
CD
""I
0
""I
Q.
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken :::,
C
:::,
C0
0(1
- Beträge in Mio DM - CD
C:
::::,
verbind! ichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV1 232) a.
CD
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist "'CD
(0
Gläubiger unter 1 Monat von 1 Monat
bis unter
von 3 Monaten
bis l Jahr
von über
1 Jahr bis von 4 Jahren "',::rCD
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich un,ter 4 Jahren und darüber 0-
ä
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG
1 2 3 4 5 6
--
c_
0)
::r
Bundesbahn und Bundespost 111 ~
(0
0)
Eigen- und Regiebetriebe der ::::,
öffentlichen Haushalte *) 112 (0
.....
CO
Versicherungsunternehmen 113 CO
_01
Sonstige Unternehmen
(ohne 111 bis 113) 114 [
Unternehmen (111 bis 114) 110
Privatpersonen und Organisa-
tionen ohne Erwerbszweck 120
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsberefch
des l<WG (110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG
Unternehmen und Privatpersonen 410
Öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400
-
Surrme Nichtbanken (300 + 400) 500
ac2
verbind! ich- In Spalte 1 sind e~thalten
,,....
keiten ohne
Spareinlagen Soarbriefe. Namens-Soarschuldverschreibunaen Namensschuld-
m,t Laufzeit oder Kundii unasfr1st verschrei-
Gläubiger QV1 232) von uber bungen (ohne
bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren i. vorstehenden
lnsges•t einschl leßl Ich unter 4 Jahren und darüber Spa I ten 2 bis z;-,
• QC1, 1 bis 6
l z 3 q ,
4 enthaltene)
0)
w
Nichtbanken Im Geltungsbereich 1
des l<WG
Bundesbahn und Bundespost 111 -i
ll>
(0
Eigen- und Regiebetrlebe der a.
öffentlichen Haushalt• *) 112 (l)
""'
)>
Versicherungsunternehmen 113 C:
C/J
(0
Sonstige Unternehmen ll>
(ohne 111 bis 113) 114
~
CD
Unternehmen (111 bis 114) 110 0
::::J
Privatpersonen und Organisa- _::::J
tionen ohne Erwerbszweck 120 a.
(l)
::::J
~
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich C
des l<WG (110 + 120 + 200) 300 (l)
N
(l)
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG 3
O'
Unternehmen und Privatpersonen 410 (l)
""'
~
Öffentliche Haushalte 420 CO
(X)
01
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsberelchs des l<WG (410 + 420) 400
Sunne Nichtbanken (300 + 400) 500
*) Rechtlich unaelbatindlt• letrlebe von Gebietskörperschaften
Vordr. 10523 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
2
2510 .. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985·, Teii 1.
·erste Verordnung · '
zur Änderung der_ Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
§ 18 At>s. 4. des Melderechtsrahrnengesetzes vom ;,(2) .Zµr Durchführung der Versicherung wegen
16. August 1980. (BGBI. 1 S. 1429) verordnet die Kind~rerziehung nach § 1227 a der Reichsversi-
· Bundesregierung mit Zustimmung des· Bundesrates: cherungsordnung, § 2 a des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes und § 29 a des Reichskrtapp-
Artikel 1 schaftsgesetzes haben die Meldebehörden der
. Datenstelle der Rentenversicherungsträger:.
Die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung
des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBl.1. S. 810) wird wie
unverzüglich nach $peicherung_einer Geburt im •
1
Melderegister folgende Daten der Mutter zu über-
folgt geändert: mitteln (Geburtsmitteilung):
. Farililiennamen (jetziger und 0101-0104, ·.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Arbeit und <:Jen
früherer Name mit Namens- . 0201-0203,
Rentendienst der Deutschen Bundespost" durch die .
bestandteilen)
Worte „Arbeit, den Rentendienst der Deutschen
Bundespost und die Datenstelle der Rentenversiche- Vornamen 030,1-0303,
rungsträger'' ersetzt · Tag der Geburt . 0601,
Geburtsort 0602,
2. § 4 wird wie folgt geähdert: Anschrift 1201-1203,'
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1205-1207,.
Monat und Jahr 1604.
„Datenübermittlungen an den Rentendienst der
der Geburt des Kindes
Deutschen Bundespost und an· die Datenstelle
. der Rentenversicherungsträger''. · Bei Mehrlingsgeburten sind die Daten der Mutter
mehrfach entsprechend der Zahl der Geburten ·zu·
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und gleichzeitig
übermitteln. Dies gilt nicht für Datenübermittlun-
wie folgt gefaßt:
gen in schriftlicher Form nach dem Muster der · - 1 •
,,( 1) Die Meldebehörden haben dem Rentendienst Anlage 10."
der Deutschen Bundespost (Rentenrechnungs-
stelle der Oberpostdirektion Hannover/Braun-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
schweig) unverzüglich nach Speicherung ·eines
Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des a) In Absatz 1 werden die Worte „oder Diskette"
verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Renten- durch die Worte ,, , Diskette oder durch Daten-
abgleichsmitteilung): übertragung'' -ersetzt.
Familiennamen (jetziger und , 0101-0104, b) Absatz 2 wirq wie folgt gefaßt:
früherer Name mit Namens- 0201, 0203, ,,(2) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in
bestandteilen) ,, 0204, , schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach
Vornamen 0301-0303, § 4 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den··
Tag der Geburt 0601, Mustern der Anlage 9 oder 1O zu verwenden.
Geburtsort 0602, Technisch bedingte Abweichungen von der
Geschlecht 07.01, . Gestaltung-der Muster der Anlagen 9 und 10 sind
zulässig, wenn sich an· deren Inhalt und Aufbau
letzte Anschrift 1201-1203, nichts ändert.''
1205-1207,
Sterbetag 1901. c) Folgender·Absatz 3 wird angefügt:
Die Rentenabgleichsmitteilung dient de,r Vermei- · ·. ,,(3) Die Rentenrechnungsstelle der Oöerpo~t-
dung der unrechtmäßigen Erbringung von Geldlei- direktion Hannover/Braunschweig und die Daten~
stungen durch Stellen, für die die Vorschriften der stelle der Rentenversicherungsträger stellen den
gesetzlichen Unfafl- oder Rentenversicherung Meldebehörden Vordrucke nach den Mustern der
über. das Rentenzahlvertahren gelten; dies gilt Anlagen 9 und~ 10 auf Anforderung kostenlos zur
auch, soweit diese Stellen selbst zahlen, Sie dient Verfügung."
ferner der Vermeidung der Versendung von Versi-
cherungsunterlagen an Verstorbene· sowie der · 4. In§ 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und·5" durch
Aktualisierung der Rentenzahldatei."· · die Worte ,; , 5 und 5 a" ersetzt. ·
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2511
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 7. Anlage 1 erhält die aus Anlage A zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
a) In Nummer 2 werden nach der Zahl „66238" die
Worte „Teil 1" eingefügt.
8. Nach Anlage 5 wird Anlage B zu dieser Verordnung
b) In Nummer 3 werden die Worte „und 8" durch die als Anlage 5 a eingefügt.
Worte,,, 8 und 8 a" ersetzt.
9. Nach Anlage 8 werden Anlagen C, D und E zu dieser
6. Nach § 8 wird folgender§ 8 a eingefügt: Verordnung als Anlagen 8 a, 9 und 10 angefügt.
,,§ Ba
Artikel 2
Datenübermittlung durch Datenübertragung
Die Verpflichtung der Meldebehörden zur unverzüg-
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertra- lichen Übermittlung nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c
gung werden die zu übermittelnden Daten von den besteht nur für Geburten nach dem 30. November 1985.
Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weiter-
gegeben oder in derselben Zusammenstellung zum
Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehal- Artikel 3
ten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-
über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß rahmengesetzes auch im Land Berlin.
Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem
Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein aner- Artikel 4
kannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage A
Anlage 1 (der 2. BMeldDÜV)
DIN-Normen nach den §§ 6 bis 8
DIN-Norm Bezeichnung Ausgabe
1. 66011 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Mai 1983
Teil 1 Mechanische Eigenschaften
2. 66015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband Dezember 1977
zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm
3. 66282 Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur Juli 1982
Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm
4. 66029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Mai 1979
Datenaustausch
5. 66003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code Juni 1974
6. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Januar 1983
Teil 3 Darstellung des 7-Bit-Code und des 8-Hit-Code auf Magnetband 12
7. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstellung August 1981
Teil 5 des 7-Bit-Code und des 8-Bit-Code auf Diskette
8. 66237 Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare Januar1985
Teil 1 Diskette 200; Mechanische Eigenschaften
9. 66237 Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare Januar1985
Teil 2 Diskette 200; Elektromagnetische Eigenschaften bei 13 262 Fluß-
wechsel/rad, Wechseltaktschrift oder Modifizierte Wechseltaktschrift
10. 66238 Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung Januar1985
Teil 1 für Diskette 200; Wechseltaktschrift bei 13 262 Flußwechsel/rad,
einseitig verwendbar
11. 66239 Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den Oktober 1984
Datenaustausch
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2513
Anlage B
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 1
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029, Kennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
HDR 1/EOF 1/EOV 1 :
1. Dateiname:
St. 5 - 12: EMBHGBDT
St. 13-21: Leerzeichen
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
HDR 2/EOF 2/EOV 2:
1. Satzformat: variabel (D)
2. Blocklänge: 1824
3. Satzlänge: 608
4. Pufferverschiebung: 00
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage B
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 20. Dezember 1985
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die EMBHGBDT
Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Dateiinhalt Dateiart*)
Geburtsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetband 1 3
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
variabel (D) 608 Bytes 1824 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbest~nde
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Geburtsmitteilung GB 1 608 Dateiführungssatz
GB 2 608 Geburtsmitteilung
~
*) Nicht ausfüllen für Daten(ibermittlung.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2515
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0608
2 Satzart 5 7 2 a Inhalt: GB 1
3 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 14 131 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
5 Reserve 132 608 477 a Leerzeichen
... --- -----------------~
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 5 a (der 2. BMeldOÜV)
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung-) länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0608
2 Satzart 5 7 3 a Inhalt: GB 2
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 53 97 45 a
5 0103 Ehename 98 142 45 a
6 0104 Namensbestandteile des
Ehenamens 143 187 45 a
7 0201 Geburtsnamen 188 232 45 a
,,
8 0202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens 233 277 45 a
9 0203 Familiennamen
vor Änderung 278 322 45 a
10 0301 Vornamen 323 382 60 a
11 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 383 402 20 a
12 0303 Vornamen
vor Änderung 403 462 60 a
13 0601 Tag der Geburt 463 470 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 471 510 40 a
15 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 511 522 12 n
16 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 523 526 4 n
17 1203 Anschrift
-Wohnort- 527 552 26 a
18 1205 Anschrift
- Straße - 553 577 25 a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
*) Als Feldname ist die Jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2517
Anlage ij a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
19 1206 Anschrift
- Hausnummer - 578 581 4 n Hausnummer linksbündig.
Ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
20 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 582 602 21 a
21 1604 Monat und Jahr
der Geburt des Kindes 603 608 6 n Anzugeben ist der Monat
und das Jahr der Geburt
des Kindes: MMJJJJ
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des D~tensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben .
.. ) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage C
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 1
Diskettenorganisation für die Übermittlung von Daten
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2
Kennsätze auf der Diskette DIN 66 239, Basis-Stufe
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers
2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen
5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01
HDR 1:
1. Dateiname:
St. 6-13: EMBHGBDT
St. 14 - 22: Leerzeichen
2. Blocklänge: 00128
3. Satzformat: Leerzeichen oder F
4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen
5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
6. Schreibschutz: Leerzeichen
7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe
8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen
9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen
10. Satzlänge: Leerzeichen
11. Satzmerkmal: Leerzeichen
12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S
13. Verfallsdatum: Leerzeichen
14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen
Dateianordnung Eine Datei auf einer Diskette
Reihenfolge der Datensätze Logische Datensätze unsortiert
Sonstiges Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhanden
sind, sind n i c h t zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2519
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 20. Dezember 1985
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die Datenstelle EMBHGBDT
der Rentenversicherungsträger
Dateiinhalt Dateiart*)
Geburtsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 Kennsatzstufe
Diskette Basis-Stufe
Dateikennwerte
Satzformat
fest (F)
Satzlänge 1 Blocklänge l Dateiumfang
128 Bytes 128 Bytes
Speicherungsform Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung· 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
keine Sperrfrist uneingeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.
2. Die Daten sind im ?-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 5 darzustellen.
Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Geburtsmitteilung GB 3 128 Dateiführungssatz
GB 4 128 Geburtsmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB3
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Kennung 1 4 4 n Inhalt: 0000
2 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 5 10 6 n TTMMJJ
3 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 11 128 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2521
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
1
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung **) länge format Bemerkungen
von bis
1 FELD1 laufende Nummer 1 4 4 n Innerhalb eines logischen
Datensatzes ist jedem
physischen Datensatz die
gleiche laufende Nummer
voranzustellen, beginnend
mit „0001".
2 FELD2 siehe Teilsätze 5 66 62 a
3 FELD3 siehe Teilsätze 67 128 62 a
Teilsätze Die einzelnen nachfolgenden
Teilsätze können entweder
dem FELD2 oder dem FELD3
zugeordnet werden. Teilsätze
ohne Inhalt brauchen nicht
mitgeteilt zu werden. Ein-
logischer Datensatz ist
daher variabel und erstreckt
sich Ober mehrere physische
Datensätze.
1 Teilsatz 1
1.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0101
1.2 0101 Familiennamen 5 49 45 a
1.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
2 Teilsatz 2
2.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0102
2.2 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 5 49 45 a
2.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
f
3 Teilsatz 3
3.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0103
3.2 0103 Ehename 5 49 45 a
3.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage Sa (der 2. BMeldDVÜ)
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) FeldbezeichnÜng **) länge format Bemerkungen
von bis
4 Teilsatz 4
4.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0104
4.2 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 5 49 45 a
4.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
5 Teilsatz 5
5.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0201
5.2 0201 Geburtsnamen 5 49 45 a
5.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
6 Teilsatz 6
6.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0202
6.2 0202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens 5 49 45 a
6.3 Reserve 50 62 13 · a Leerzeichen
7 Teilsatz 7
7.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0203
7.2 0203 Familiennamen
vor Änderung 5 49 45 a
7.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
8 Teilsatz 8
8.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0301
8.2 0301 Vornamen. 5 62 58 a
9 Teilsatz 9
9.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0302
9.2 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 5 24 20 a
9.3 Reserve 25 62 38 a Leerzeichen
*) Als. Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember1985 2523
Anlage 8 a (der 2. BMeldOÜV)
Seite 6
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung **) länge format Bemerkungen
von bis
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0303
10.2 0303 Vornamen
vor Änderung 5 62 58 a
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0601
11.2 0601 Tag der Geburt 5 12 8 n TTMMJJJJ
11.3 0602 Geburtsort 13 52 40 a
11.4 Reserve 53 62 10 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung ' 1 4 4 n Inhalt: 1201
12.2 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 5 16 12 n
12.3 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 17 20 4 n
12.4 1203 Anschrift - Wohnort - 21 46 26 a
12.5 Reserve 47 62 16 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer - 30 33 4 n Hausnummer linksbündig
13.4 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 Reserve 55 62 8 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1604
14.2 1604 Monat und Jahr der 5 10 6 n MMJJJJ
Geburt des Kindes
14.3 Reserve 11 62 52 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage D
Anlage 9 (der 2. BMeldDÜV)
Stadt - Markt - Gemeinde - Verwaltungsgemeinschaft PLZ, Ort, Datum
Sachbearbeiter Zimmer-Nr.
Nr./Az. (Bitte stets angeben!) Telefon Durchwahl
Rentenrechnungsstelle
der Oberpostdirektion
Hannover/Braunschweig
Postfach 91 18
3000 Hannover 1
Mitteilung eines Sterbefalls an den Rentendienst der Deutschen Bundespost
nach § 4 Abs. 1 der 2. BMeldDÜV
Blatt-Nr. DE-Nr.
DSMeld Bezeichnung Inhalt
DBP
0101 Familiennamen 02
Namensbestandteile
0102 03
des Familiennamens
0103 Ehename 04
Namensbestandteile
0104 05
des Ehenamens
0201 Geburtsnamen 06
Familiennamen
0203 07
vor Änderung
Namensbestandteile des
0204 08
Familiennamens vor Änderung
0301 Vornamen 09
gebräuchliche(r)
0302 10
Vorname(n)
0303 Vornamen vor Änderung 11
Tag 1 Mo nat Jahr
0601 Tag der Geburt 12
1 1 1 1 1 1
0602 Geburtsort 13
0701
1201
Geschlecht
M/W
Anschrift
14
15
• ' linksbündig
- Gemeindeschlüssel - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 eintragen
Anschrift
1202 16
- Postleitzahl - 1 1 1
Anschrift
1203 17
-Wohnort -
Anschrift
1205 18
- Straße -
Anschrift
1206 19
- Hausnummer - 1 1 1 linksbündig eintragen.
Anschrift
1207 20
- Adressierungszusätze -
Tag 1 Mo nat Jahr
1901 Sterbetag 21
1 1 1 1 1 1
Im Auftrag:
(Dienstsiegel)
Nr. 63...,. Tag der Ausgabe: Bonn,' den 28. Dezember 1985 2525
Anlage E
Anlage 10 (der 2. BMeldDÜV)
Datenstelle der Rentenversicherungsträger Hinweis:
Alle Daten
beziehen sich ausnahmslos
auf die Mutter
Mitteilung einer Geburt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV
Blatt-Nr. Bezeichnung DE-Nr. Inhalt
DSMeld DSRV
0101 Familiennamen 01
Namensbestandteile
0102 des Familiennamens
02
0103 Ehename 03
Namensbestandteile
0104 des Ehenamens
04
0201 Geburtsnamen 05
Namensbestandteile
0202 des Geburtsnamens 06
Familiennamen
0203 vor Änderung
07
0301 Vornamen 08
gebräuchliche(r)
0302 Vorname(n) 09
0303 Vornamen vor Änderung 10
Tag Monat Jahr
0601 Tag der Geburt 11
1 1 1 1 1 1
0602 Geburtsort 12
1201 Anschrift
13 ! linksbündig
- Gemeindeschlüssel - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 eintragen
Anschrift
1202 - Postleitzahl - 14
1 1 1
Anschrift
1203 -Wohnort - 15-
Anschrift
1205 - Straße - 16
Anschrift
1206 - Hausnummer - 17 linksbündig eintragen
1 1 1
Anschrift
1207 - Adressierungszusätze -
18
Monat Jahr
Monat und Jahr der Geburt
1604 des Kindes 19
1 1
- Anzahl der Kinder
(bei Mehrlingsgeburten ist nur
1 Meldung unter Angabe der
Anzahl der Kinder zu erstatten)
20
•
Ort, Datum Im Auftrag
(Dienstsiegel)
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Körung"von Ebern
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Tier-
zuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. I S. 1045) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Körung von
Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1S. 1483), die durch
Verordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2010)
geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1986" durch
die Jahreszahl „1989" ersetzt. ·
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzucht-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2527
Verordnung
zur Aussetzung statistischer Erhebungen
im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985
nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980
(BGBI. 1 S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchfüh-
rung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) angeordneten Erhebungen aus-
gesetzt:
1. die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrich-
tungen nach § 4 Nr. 4,
2. die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugend-
hilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,
3. die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter,
Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 10
§ 1 der Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften vom
14. September 1984 (BGBI. I S. 1 24 7) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kratt.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihr8f Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden.sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele di...r Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945,
1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445) geändert worden ist, sowie des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b und des § 29 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 6, § 3 a Abs. 4 und § 6 a Abs. 1 der Kosmetik-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1082) wird jeweils das Datum „31. Dezember 1985" durch das Datum
,,31. Juli 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den20.Dezember1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 29 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des
Bundestages, der Landtage oder im Dienst
Artikel 1 kommunaler Vertretungskörperschaften."
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
4. § 40 wird wie folgt geändert:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1 a) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:
S. 2081 ), zuletzt geändert durch§ 32 des Gesetzes vom „4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt ge- eine andere Person nicht nur vorübergehend
ändert: in ihre Wohnung aufgenommen haben und
ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
a) Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt: ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher
„Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhalts-
ruhegehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die -gewährung nicht, wenn für den Unterhalt der
nächsthöhere Laufbahn auf, wird die Ausgleichs- aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-
zulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 weiter gung stehen, die, bei einem Kind einschließ-
gewährt, bis dem Beamten ein Beförderungsamt lich des gewährten Kindergeldes und des
der neuen Laufbahn übertragen wird." kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages,
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. das Sechsfache des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 über-
steigen. Als in die Wohnung aufgenommen
2. § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte,
„ 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Richter oder Soldat es auf seine Kosten
Besoldungsgruppe A 2 oder A 3, '·'. anderweitig untergebracht hat, ohne daß
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2467
dadurch die häusliche Verbindung mit ihm 1. bei Beamten und Soldaten in den Besol-
aufgehoben werden soll. Beanspruchen dungsgruppen A 1 bis A 4 siebzig vom Hun-
mehrere nach dieser Vorschrift oder nach dert und
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsbe-
rechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst 2. bei Beamten und Soldaten in den Besol-
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentli- dungsgruppen A 5 bis A 8 fünfundsechzig
chen Dienst Versorgungsberechtigte wegen vom Hundert.
der Aufnahme einer anderen Person oder Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige,
mehrerer anderer Personen in die gemein-
den der Beamte oder Soldat in der nächstniedri-
sam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der
geren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird
Stufe 2, eine entsprechende Leistung oder
der höhere Betrag gewährt."
einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird
der Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Beamten, 7. In § 55 Abs. 6 wird die Zahl „450" durch die Zahl
Richter oder Soldaten maßgebenden Orts- ,,750" ersetzt.
zuschlages nach der Zahl der Berechtigten
anteilig gewährt."
8. § 56 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,§ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1
Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbe- bis 4 a" ersetzt durch,,§ 2 Abs. 1 bis 4".
schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-
b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide
Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der ,,(2). Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind." Satz 1 Nr. 1 wird abweichend von § 2 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes auch gewährt für
c) In Absatz 6 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Kinder in der Übergangszeit zwischen zwei Aus-
,,§ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine bildungsabschnitten, wenn und soweit sich der
Anwendung, wenn einer der Anspruchsberech- Beginn des nächsten Ausbildungsabschnittes
tigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder durch die Auslandsverwendung des Beamten,
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor- Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens
gungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsbe- jedoch für ein Jahr."
rechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind." · c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Zitat „Absätze 5 und
6" durch das Zitat „Absätze 2, 5 und 6" ersetzt.
9. § 57 wird wie folgt geändert:
fr § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Beträgt die Mieteigenbelastung
,,2. der Beamte während der zula!Jeberechtigen-
1. bei Beamten und Soldaten in den Besol-
den Verwendung wegen Dienstunfähigkeit
dungsgruppen A 1 bis A 8 mehr als einund-
in den Ruhestand versetzt worden oder ver-
zwanzig vom Hundert,,
storben ist und die Zulage mindestens zwei
Jahre bezogen hat oder infolge von Krank- 2. bei Beamten und Soldaten in den Besol-
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädi- dungsgruppen A 9 und höher sowie bei Rich-
gung, die er sich ohne grobes Verschulden tern mehr als fünfundzwanzig vom Hundert
bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand der Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehr-
versetzt worden oder verstorben ist." betrag ein Mietsonderzuschlag in Höhe von sieb-
zig vom Hundert. gewährt."
b) folgender Satz 2 wird angefügt:
,,liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzun- b) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
gen nach Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus ,,(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter
dem höher eingestuften Amt, bei gleich einge- oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag
stuften Ämtern die Zulage aus dem, zuletzt über- oder beim Auslandskinderzuschlag berücksich-
tragenen Amt zu den ruhegehaltfähigen Dienst- tigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentums-
bezügen." wohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen
nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemä-
6. § 54 wird wie folgt geändert: ßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werd,en.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des
Kaufpreises, der auf den als notwendig aner-
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: kannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuß
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des aner-
1 werden der Berechnung von Kaufkraftzuschlä- kannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag
gen zugrunde gelegt: des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrun-
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
delegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät- 13. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt
zen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. geändert:
Nebenkosten bleiben unberücksichtigt."
a) Die Besoldungsgruppe A 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze „Besoldungsgruppe A 1
3 und 4. Grenadier, Flieger, Matrose 1)
1
) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-
10. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt: sten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-
dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat."
,,§ 58a
b) In Besoldungsgruppe A 2 werden bei den Grund-
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen amtsbezeichnungen „Oberamtsgehilfe" und
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen ,,Oberbetriebsgehilfe" jeweils die Fußnoten-
Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in hinweise ,,3)" und die Fußnote 3 gestrichen.
das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die
§§ 52 bis 58 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. c) In Besoldungsgruppe A 3
aa) werden in der Fußnote 3 die Worte „der Län-
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einver-
der'' gestrichen,
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
gen Minister in besonderen Fällen Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen." werden angefügt:
bb) bei den Grundamtsbezeichnungen „Haupt-
11. In § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird folgender amtsgehilfe", ,,Hauptbetriebsge-
Satz 2 angefügt: hilfe", ,,Oberaufseher", ,,Ob.erschaff-
ner" und „Oberwachtmeister" jeweils
,,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." der Fußnotenhinweis „ 4 )",
cc) die Fußnote
12. Die Vorbemerkung Nummer 6 zu den Bundesbesol- 4
., ) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Lauf-
dungsordnungen A und B wird wie folgt geändert: bahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahn-
prüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche
Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist."
,, ( 1) Soldaten und Beamte der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 16 erhalten d) In Besoldungsgruppe A 5 werden angefügt:
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum aa) bei der Grundamtsbezeichnung „Erster
Führen von ein- oder zweisitzigen strahl- Hauptwachtmeister" der Fußnotenhin-
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen weis „ 5 )",
oder als Kampfbeobachter mit der Erlaubnis bb) die Fußnote
zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebe- ., 5 ) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-,
nen Kampf- oder Schulflugzeugen, Vorführungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis
zu 1O v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit
einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fuß-
Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder note 3 nicht zu."
von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luft-
fahrzeugoperationsoffizier, 14. Anlage V erhält die Fassung der Anlage dieses
Gesetzes.
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesat-
zungsangehörige
15. In Anlage IX werden
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie ent- a) bei der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-
sprechend verwendet werden.'' stabe a zu den Bundesbesoldungsordnungen A
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- und B der Betrag „40" durch den Betrag „67"
gefügt: ersetzt,
„Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung b) bei der Besoldungsgruppe A 5 die Fußnote „ 5)"
der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, mit dem Betrag „ 103, 1 2'' angefügt.
die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens
verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflich-
tungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
Jahre." Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Worten
,,Absatz 2 Satz 1" eingefügt „und 2". Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Absatz 2 § 36 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1
Satz 2" ersetzt durch „Absatz 2 Satz 3". S. 2154), wird wie folgt geändert:
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2469
1 . In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „dieses Artikel 3
Amtes" die Worte „vor dem Eintritt in den Ruhe-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
stand" eingefügt.
(1) Das Soldateoversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
2. Nach ~ 14 wird eingefügt:
S. 457), zuletzt geändert durch§ 37 des Gesetzes vom
,,§ 14 a 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt ge-
ändert:
Vorübergehende Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil,
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berech- Abschnitt II Nr. 2 folgender Buchstabe e eingefügt:
nete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,
wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfund- „e) Vorübergehende Erhöhung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getre- Ruhegehaltssatzes 26a".
ten ist und er
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „sei-
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit
nes letzten Dienstgrades" die Worte „vor dem Eintritt
von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der
in den Ruhestand" eingefügt.
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs- 3. Nach§ 26 wird eingefügt:
ordnung ist und
,,§ 26a
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert
noch nicht erreicht hat. Vorübergehende Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berech-
eins vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für nete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech- wenn der Soldat im Ruhestand
nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit
zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der
und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.
2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs-
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des ordnung ist und
Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet noch nicht erreicht hat.
vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten- (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
versicherung bezieht, mit Ablauf "des Tages vor eins vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für
dem Beginn der Rente, oder die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie
2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis
Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit- zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden
geteilt wird. und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis
zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Ein- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet
tritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
·ein." 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-
versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
3. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 14 Abs. 2 und§ 14 a finden keine Anwendung." 2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des
Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
geteilt wird.
4. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 1'4 Abs. 2 und § 14 a finden keine Anwendung." § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt sinngemäß.
5. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
,,§ 14 Abs. 1 Satz 2,!' die Worte,,§ 14 a," eingefügt. Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Ein-
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
tritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so Artikel 6
tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
ein.'
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
4. In § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt: Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 4 79), zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes vom
,,(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt ge-
und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 3 und ändert:
§ 26 a keine Anwendung."
(2) In§ 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge-
1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
setzes werden nach den Worten ,, § 26 Abs. 1 und 2," die ,,(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne
Worte,,§ 26 a," eingefügt. Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in
den Ruhestand versetzt werden, wenn er
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
1. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat
oder
Artikel 4
Übergangsregelung 2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbe-
hindertengesetzes ist und mindestens das sech-
Beamte, Richter oder Soldaten, denen für den Monat zigste Lebensjahr vollendet hat.
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 2 Nr. 4
des Bundesbesoldungsgesetzes Ortszuschlag der Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen
Stufe 2 zu gewähren war, erhalten ihn weiter, solange werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat
Entsprechendes gilt für den Anwärterverheirateten- 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder
zuschlag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Bun- Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.''
desbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt sinngemäß auch für
am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene 2. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreiundsech~ig-
Versorgungsempfänger. ste" durch das Wort „zweiundsechzigste" ersetzt.
Artikel 5
Übergangsvorschriften Artikel 7
für Versorgungsempfänger
Änderung der Bundesdisziplinarordnung
(1) Die Änderung in der Anlage IX bei der Vorbemer-
Nach § 23 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
kung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a zu den Bundesbe-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
soldungsordnungen A und B durch Arti.kel 1 Nr. 15
S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel V § 5 des
Buchstab a dieses Gesetzes gilt auch für die bei
Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 869), wird fol-
Inkrafttreten d;eser Vorschrift vorhandenen Versor-
gender § 23 a eingefügt:
gungsempfänger deren Versorgungsbezügen die
Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbe-
,,§ 23a
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für Empfänger von (1) Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen. Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen für den -
Beamten in Empfang zu nehmen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des Artikels 1
Nr. 14 dieses Gesetzes sind Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 (2) Wird dem Verteidiger zugestellt, so wird der
des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Beamte gleichzeitig hiervon unterrichtet und erhält
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Anwendung des formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-
Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur- stücks. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Ver-
gesetzes. Satz 1 gilt nicht im Land Berlin. teidiger hiervon zugleich unterrichtet,· auch wenn eine
schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei
(4) Artikel 2 Nr. 1 gilt nicht für die bei Inkrafttreten erhält er formlos eine Abschrift des zuzustellenden
dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger. Schriftstücks.
(5) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für die bei Inkraft- (3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsbe-
treten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsemp-
rechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer
fänger. Satz 1 gilt nicht im Land Berlin. · 0
Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(6) Anträge nach § 14 a Abs. 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes, die innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gel- Artikel 8
ten als zu diesem Zeitpunkt gestellt. Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
und des Beamtenversorgungsgesetzes
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Anträge nach
§ 26 a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Satz 1 gilt nicht im Land Berlin. Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2471
gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset- Artikel 10
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten
bekanntmachen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Artikel 9
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 14. Januar 1979; Zah-
Berlin-Klausel
lungsansprüche entstehen erst für die Zeit ab
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 1. Januar 1986;
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2. Artikel 1 Nr. 8 mit Wirk1:1ng vom 1. Januar· 1982.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage zu Artikel 1 Nr. 14
(Anlage V .des Bundesbesoldungsgesetzes)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
klasse Besoldungsgruppen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
B 3 bis B 11
la C 4 819,69 950,45 1 062,33 1 174,21 1 286,09 1 397,97 1 509,85 1 621,73
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16
691,48 822,24 934,121046,001157,881269,761381,641493,52
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 614,54 745,30 857,18 969,06 1 080,94 1 192,82 1 304, 70 1 416,58
II A 1 bis A 8 578,91 703,43 815,31 927,19 1 039,07 1150,95 1 262,83 1 374,71
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
111,88 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende
Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM ·und in
Besoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer
niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 : Tarifklasse I c 491,63 DM
Tarifklasse II 463, 13 DM
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2473
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates
zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den inter-
nationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der
Gemeinschaft vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1571) wird wie folgt gefaßt:
,,Es tritt am 31. Dezember 1986 außer Kraft."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überteitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
, Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und ro. ste,,
1. Kiechle
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Erhebung der Künstlersozialabgabe
in den Jahren 1986 und 1987
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705),
geändert durch Artikel 10 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „1983 und 1984" durch die Worte
,, 1 983, 1984, 1986 und 1987" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2475
Drittes Gesetz
zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
das folgende Gesetz beschlossen: Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
gehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des
Artikel 1 65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,
jedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,
Änderung des Gesetzes mit Beiträgen belegt hat oder während der
über eine Altershilfe für Landwirte 25 Jahre, die der Vollendung des
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der 65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9 belegt hat und
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
wie folgt geändert: mer im Sinne des § 1 ist.
Bei der Ermittlung der Kalendermonate vom
1 . § 1 wird wie folgt geändert: Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige
Buchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines
landwirtschaftliche Unternehmer" die Worte
vorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-
,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige
geldes oder der rentenversicherungspflichtigen
mitarbeitende Familienangehörige" eingefügt.
Beschäftigung als mitarbeitender Familienange-
b) Dem Absatz 2 wird angefügt: höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-
„Mitarbeitende Familienangehörige sind sichtigt.''
a) Verwandte bis zum dritten Grade, c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
b) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
c) Pflegekinder (Personen, mit denen der land- ,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
wirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe- erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er
gatte durch ein familienähnliches, auf längere a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2
Dauer berechnetes Band verbunden ist, der Reichsversicherungsordnung ist, '
sofern er sie in seinen Haushalt aufgenom- b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
men hat) Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
eines landwirtschaftlichen Unternehmers im gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,
Sinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60
hauptberuflich tätig sind." Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat
c) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt
ein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen
angefügt: sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-
trägen belegt hat und
„Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach
c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
§ 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50
mer im Sinne des § 1 ist.
vom Hundert zu berücksichtigen."
Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch- a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem
stabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei- Wort „Beiträge" jeweils die Worte „als landwirt-
tigen Altersgeldes" die Worte „oder eines Hin- schaftlicher Unternehmer oder nach § 27" ein-
terbliebenengeldes" sowie nach dem Wort „Bei- gefügt.
träge" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-
wer" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- nehmer'' eingefügt.
fügt:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger fügt:
erhält Altersgeld, wenn er ,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat, lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Altersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti- nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-
ges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh- gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-
rung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-
b ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami- gatten nicht berücksichtigt.
lienangehörige die Voraussetzung des § 2
Abs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung (2) Einkommen nach Absatz 1 sind
seines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-
Tode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh- gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung
rung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2 des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Buchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei- Forstwirtschaft,
tende Familienangehörige die Voraussetzung
b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-
rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer
tritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-
berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
nem Tode erfüllt hat." gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
4 § 3 a wird wie folgt geändert: bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
verhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--
nehmer oder nach § 27" eingefügt.
neten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter- der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
nehmer" eingefügt. unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-
fügt: schreiten,
,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
Familienangehörigen wird Waisengeld entspre- tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der
chend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder
mitarbeitende Familienangehörige die Voraus- Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,
setzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-
zu seinem Tode erfüllt." stungen.
(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
5. § 3 b wird wie folgt geändert: · die Summe der Vomhundertanteile
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen
aa) Nach dem Buchstaben „d)" werden die der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
Worte „sie das 45. Lebensjahr vollendet und
haben oder" eingefügt. b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
bb) In Buchstabe f werden nach den Worten Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
„60 Kalendermonate Beiträge" die Worte 30 000 Deutsche Mark
„als landwirtschaftlicher Unternehmer oder den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen
nach § 27" eingefügt. Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: berechnet.
,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am
Witwer mitarbeitender Familienangehöriger ent- 30. November des vergangenen Jahres bestehen-
sprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe- den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-
gatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1 tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen
Buchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä- Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum
higkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt." Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-
bend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-
6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt: wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein
Unternehmen.
,,§ 3c
( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli- (5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-
che Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei
Beitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti- gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur
gen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-
im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde
2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei- gelegt wird.
nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- (6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die
gatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß
landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2477
des, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga- ger als zwölf, mindestens aber insgesamt
berente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah- zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten
res ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird, vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-
solange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei- rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-
sind. tigt."
(7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Minderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom ,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem
Zeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden
Monats der Antragstellung an zu berücksichtigen. Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-
(8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der
men, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land- bisherigen Höhe weitergezahlt.''
wirtschaftlichen Unternehmer abweichend von e) Dem Absatz 3 wird angefügt:
Absatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem
,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-
Beitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden
ges Altersgeld als Unternehmer und der
Familienangehörigen auch dann gewährt wird,
andere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges
wenn
Altersgeld als mitarbeitender Familienange-
a) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist, höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-
b) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt- gelder den Betrag eines Altersgeldes für
schaftlichen Unternehmens nicht mehr als einen verheirateten Berechtigten nach
40 000 Deutsche Mark beträgt und Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-
der sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer
c) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der Höhe anzuheben."
Bezugsgröße nicht überschreitet."
f) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
7. § 4 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-
„die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag
trägen" die Worte „als landwirtschaftlicher
bleibt unberührt."
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung: g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-
,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die
gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes
Hälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-
zugleich eine Rente aus der gesetzlichen
den Betrages, wenn
Rentenversicherung oder der gesetzlichen
a) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2 Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge
abgegeben wurde oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
b) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö- Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung
riger nach § 14 entrichtet und die Vorausset- um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-
zungen für eine laufende Geldleistung als stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-
landwirtschaftlicher ~nternehmer oder des- tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer
sen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-
·1 c Satz 3 gilt." lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-
c) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c chen Unfallversicherung zusammen, geht das
eingefügt: Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-
,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt- versicherungsordnung oder der Rente aus
schaftlicher Unternehmer auch Beiträge als der gesetzlichen Rentenversicherung nach
mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1281 der Reichsversicherungsordnung,
§ 14 entrichtet und die Voraussetzungen für § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes
eine laufende Geldleistung als landwirt- oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes
schaftlicher Unternehmer oder dessen Hin- der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht
terbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli- bei Bezug von
chen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach
Abs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn
entsprechend Absatz 1 berechnet. Bei vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes
Anwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden für mindestens 180 Kalendermonate Bei-
die als mitarbeitender Familienangehöriger träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-
nach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom
kasse entrichtet sind,
Hundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-
dung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-
als landwirtschaftlicher Unternehmer oder tende Familienangehörige.
nach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar- Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes
beitender Familienangehöriger jeweils weni- erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3 ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das fahren bestimmen."
60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das 9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun- „c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
gen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''
des vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-
bliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre- \
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-
chend für Leistungen an Witwen oder Witwer
higkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer"
mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
durch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14
die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2
Beitragspflichtigen'' ersetzt.
vorliegen." ·
8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt: 11 . § 9 a wird wie folgt geändert:
,,§ 4 b a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech- aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
tigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert „c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
maßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3 Unternehmens 30 000 Deutsche Mark
bis 7) nicht überschreitet,".
a) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund- bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das
betrages (Zuschußklasse 1), Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-
b) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des wers" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-
Grundbetrages (Zuschußklasse II), men und vergleichbares Einkommen der
Witwe oder des Witwers ohne Berücksichti-
c) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-
Grundbetrages (Zuschußklasse III). und Forstwirtschaft" ersetzt.
Für mitarbeitende Familienangehörige wird der cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-
Zuschuß in halber Höhe. gewährt. träge" die Worte „als Unternehmer oder
(2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom nach § 27" eingefügt.
Hundert der nach § 13 für das vorvergangene dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:
Kalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über- ,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
schreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum versicherung und Kinderzuschüsse aus der
Beitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
erreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld
statt. nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht
(3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses überschreiten.''
ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 durch die Summe aus den Produkten der
,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht
Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen
während der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:
Zuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des
kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-
Grundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.
geld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-
Die mitarbeitenden Familienangehörigen gelten
stungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-
hierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit
haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-
oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,
betrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
eines Betrages_ berechnet werden, der den in
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für
§ 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''
Kalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-
ses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt. c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne
(4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten
selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz
2 nicht'' ersetzt.
(5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen
insgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark
pro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt 12. _§ 10 wird wie folgt geändert:
sich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
der Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß „Ablauf" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag
wird auf volle Deutsche Mark abgerundet und vom Beginn" eingefügt.
beträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-
derjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit gangshilfe" gestrichen und die Worte „Kranken-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2479
geld oder Übergangsgeld" durch die Worte b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-
,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver- stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn
letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt. aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-
rige nach Absatz 2 Buchstabe a hat
13. § 1 2 wird wie folgt geändert: befreien lassen und
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-
,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land- beitender Familienangehöriger beste-
wirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27 hende rentenversicherungspflichtige
Beitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende BeschäftigungsverhäJtnis endet.''
Familienangehörige beträgt der Beitrag die c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Hälfte des Beitrages des Unternehmers."
,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: trägt auch den Beitrag für mitarbeitende
,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land- Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-
wirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan- schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-
sprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag
zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf- entrichtet.''
rechnen."
16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:
14. § 13 wird wie folgt geändert:
„Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
a) In Satz 1 wird die Zahl „75" durch die Zahl „80,3" Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit
ersetzt. und Sozialordnung die Übersicht über die
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-
,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe- wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-
res· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-
malige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
derjahres vor."
und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-
here Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-
hörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene 17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sowie für die Leistungen und Leistungsanteile,
a) In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch die
die auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1
Worte „landwirtschaftliche Unternehmer"
Buchstabe b gezahlt werden, werden bei der
ersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-
Festsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht
geld" die Worte „oder Hinterbliebenengeld" ein-
berücksichtigt.''
gefügt.
c) folgender Satz 3 wird angefügt:
b) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges
„Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach Altersgeld" die Worte „oder Hinterbliebenen-
§ 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst- geld" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-
betrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro geldes" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-
Kalenderjahr.'' des" eingefügt.
15. § 14 wird wie folgt geändert: 18. § 27 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Beitragspflichtig ist aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-
a) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37 träge" die Worte ,, , die sie als beitrags-
jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1) pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer
und entrichtet haben," eingefügt.
b) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz"
die Krankenversicherung der Landwirte versi- die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-
cherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes ses zum Beitrag" eingefügt.
über die Krankenversicherung der Landwirte cc) Dem Satz 2 wird angefügt:
von der Versicherungspflicht befreite mitar- „Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein
beitende Familienangehörige eines landwirt- Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-
schaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1 den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum
Abs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27 Beitrag gewährt worden, ist mit den für den
beitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll- gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen
endet hat und am 1 . Mai 1980 das gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte." nen."
b) folgender Absatz 3 wird eingefügt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt ,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach
a) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender- § 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,
monaten nicht erforderlich ist und erstattet, wenn
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
a) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14 24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen ,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das
sind und inzwischen nicht erneut eine nach vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit
diesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-
ausgeübt worden ist und chend."
b) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
erfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel- 25. § 40 a wird wie folgt geändert:
lung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gezahlt sind. aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-
ben b, c und d. .
c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz
,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die 2 und" gestrichen und folgender Halbsatz
landwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt am Ende eingefügt:
Beiträge gezahlt worden sind." ,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate
Beiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für
19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten"
Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten
die Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer
mitarbeitender Familienangehöriger''.
oder nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des
,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das in § 4 Abs. 1 genannten Betrages."
Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in
c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-
dung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen ,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausge- lienangehöriger erhalten entsprechend § 3
zahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei- Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-
stungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b
Abs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-
a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-
bene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40
geldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-
sen worden ist, · Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-
punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und
b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der
hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit- Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird
gearbeitet hat oder entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-
c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land- bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-
wirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-
ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts
Altersgeld bezieht. der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des
Todes gleich."
Soweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den
Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt
26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle
hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die
,,Buchstabe c" gestrichen.
landwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-
gatte des Leistungsberechtigten kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der landwirt- 27. § 48 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort
1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt „Strukturverbesserung" die Worte „vor dem
worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren 1. Januar 1984" eingefügt.
Zugang folgenden Kalendermonats."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. Dem § 32 wird angefügt: ,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-
,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden
mit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-
Zeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-
den Erstattungsanspruch aufzurechnen sind." richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind
Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme
22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen. eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,
sind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit
23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem
der Bescheid über die Bewilligung der zuletzt
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2" gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-
b) Satz 2 wird gestrichen. tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2481
besteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in
worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,
gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs- Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf
anspruch aufzurechnen." Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-
den bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel
nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
Artikel 2
für Landwirte nicht berücksichtigt.
Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember
1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters- für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), ten Personen mitarbeitende Familienangehörige
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-
geändert: hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt: des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte versichert waren oder ohne den nach
,,§ 5 a § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-
( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-
zum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des chert gewesen wären und
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Jahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark. Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig
(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset- waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-
1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt
zum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des haben.
Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen (6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des
erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-
1986 gestellt wird." hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum
2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt: 31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten
,,§ 6d Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer
entrichteten Beiträgen gleich.
(1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der (7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe
landwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus, für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember
wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen- 1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-
über der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären. der.''
Die Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in
welchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse
zugegangen ist. 3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.
(2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas- 4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:
sung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985 ,,§ 9c
auch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt
Unternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist
152 Deutsche Mark."
und der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor
diesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-
chend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a
Artikel 3
Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte. Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Fassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit- wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
punkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember
nach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
Berechtigten günstiger ist.
(4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset- 1. § 4 a wird wie folgt geändert:
zes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
tige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht ,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
vollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
versichert sind, werden auf Antrag von der Versi- 1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:
cherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
,,f} Zuschuß zum B'eitrag,".
solange sie bei einem Träger der Krankenversi-
cherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld 2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-
versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt." ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-
mer" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-
den Familienangehörigen" ersetzt.
2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-
beitrags" durch die Worte „des in Satz 1 genann- Artikel 5
ten Unternehmerbeitrags" ersetzt. ,
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
„Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu
entrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _
des Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
Absatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags- wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt
klasse nicht übersteigen." geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April
1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:
3. § 94 wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972"
„Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung durch „ 1979" ersetzt.
von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn
dieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder ,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-
2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an
zum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente
nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente
Versicherungspflicht zu stellen.'' wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977
bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente
b) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-
nach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)" jeweils ein- fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes
gefügt: keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-
,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän- tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-
zungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat."
S. 2475)".
2. § 13 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden
die Worte „des genannten Gesetzes" jeweils ,,§ 13
durch die Worte „der genannten Gesetze'' Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich
ersetzt. ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
,,§ 118
Tritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
bis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 70 Deutsche Mark" durch die Worte „90 Deut-
der Reichsversicherungsordnung einem Träger der sche Mark" ersetzt.
Krankenversicherung bei, so gelten die in § 176
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung 4. § 1 5 wird wie folgt geändert:
genannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,
§§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
rungsordnung nicht." ,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli
des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-
den Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-
Artikel 4 gezahlt."
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte
,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt" einge-
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- fügt.
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
c) Absatz 3 wird gestrichen.
BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 5. § 17 wird gestrichen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2483
Artikel 6 2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
durch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Neuregelungsgesetzes
Artikel 8
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän- (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
dert:
zes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden
ist, wird angefügt:
1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-
„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
stabe c" gestrichen.
über eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist
mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-
2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2" sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen."
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 9
Artikel 7
Berlin-Klausel
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Artikel 10
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Inkrafttreten
vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1986 in Kraft.
1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch- (2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
stabe c'' gestrichen. 1. Januar 1984 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2484 Bundes'gesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Worte „oder berufsbegleitendem Unterricht" ein-
gefügt.
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2
werden nach den Worten ,, § 44 Abs. 2 Satz 2
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Nr. 1 bis 3" die Worte „oder Absatz 2 b" ein-
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch§ 27 des Geset- gefügt.
zes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie
folgt geändert:
6. § 44 wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz
,,(Teilzeitunterricht)" gestrichen und vor den Wor- a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 der Satz-
ten „berufsbegleitendem Unterricht" das Wort teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-
,,Teilzeitunterricht" und ein Komma eingefügt. aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-
kommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satz-
2. § 40 wird wie folgt geändert: teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1
Nr. 1 erfüllt" und die Zahl „ 70" durch die Zahl
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehr- „ 73" und in Nummer 2 die Zahl „63" durch die
gangsgebühren" ein Komma und die Worte „die
Zahl „65" ersetzt.
Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und
Arbeitskleidung'' eingefügt.
b) In Absatz 2 a wird der Satzteil „kann die Bundes-
b) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende anstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom
Fassung: Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
„b) zumindest ein Elternteil während der letzten Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-
sechs Jahre vor Beginn der förderungsfähi- ten Arbeitsentgelts im Sinne des§ 112 als Dar-
gen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre lehen gewähren" durch den Satzteil „wird ein
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des
gehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-
an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbil- entgelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen
dung diese Voraussetzungen vorgelegen gewährt'' ersetzt.
haben; von dem Erfordernis der rechtmäßi-
gen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann c) Folgender Absatz 2 b wird eingefügt:
insoweit abgesehen werden, als die Er- ,,(2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
werbstätigkeit aus einem von dem erwerbs- 31. Dezember 1989 wird Teilnehmern an Maß-
tätigen Elternteil nicht zu vertretenden nahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeit;-
Grunde nicht ausgeübt worden ist." unterricht,
3. In § 40 a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „fünfzehn 1. die bei Beginn der Maßnahme das
Deutsche Mark" durch die Worte „dreißig Deutsche 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine
Mark" ersetzt. Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und
höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben
4. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden n~ch den Worten „gilt und deren Teilnahme an der Bildungsmaß-
nicht" die Worte „für Maßnahmen zur Verbesserung nahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäfti-
der Vermittlungsaussichten und" eingefügt. gung notwendig ist oder
5. § 42 wird wie folgt geändert:
2. die nach der Betreuung und Erziehung eines
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wer- Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren
den nach dem Wort „Teilzeitunterricht" die oder nach ihrer Rückkehr nicht länger als ein
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2485
Jahr erwerbstätig gewesen sind und die Vor- 7. § 46 wird wie folgt geändert:
aussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme
an einer Maßnahme mit ganztägigem Unter- aa) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 44 Abs. 2 und 2 a''
richt wegen der Betreuung aufsichtsbedürfti- durch das Zitat,,§ 44 Abs. 2, 2 a und 2 b"
ger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ersetzt.
nicht erwartet werden kann,
bb) folgender Satz 2 wfrd angefügt:
ein Unterhaltsgeld gewährt. Der Unterricht muß Die Frist von drei Jahren gilt nicht für
mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche Äntragsteller, die zur Si9herung des
umfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer
mit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unter- Beschäftigung gezwungen sind und die
haltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im überwiegend wegen der Betreuung und
Sinne des§ 112 zugrunde zu legen ist. Teilneh- Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätig-
mern, die vor dem 1. Januar 1990 in eine Maß- keit ausgeübt haben."
nahme eingetreten sind, werden die Leistungen
nach diesem Absatz bis zum Ende der Maß- cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
nahme gewährt.'' Sätze 3 und 4, und in Satz 3 Nr. 1 werden die
Worte „im Sinne von § 32 Abs. 4 des Ein-
d) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c. kommensteuergesetzes'' gestrichen.
dd) folgender Satz 5 wird' angefügt:
e) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 b
,,(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich Nr. 1 sowie nach § 45 erhalten auch Antrag-
1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in steller, die innerhalb des letzten Jahres vor
die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld Beginn der Maßnahme einen Berufsausbil-
oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, min- dungsabschluß auf Grund einer Zulassung
destens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbil-
das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen- dungsgesetz ode~ § 37 Abs. 3 Handwerks-
hilfe zuletzt bemessen worden ist; ordnung erworben haben oder deren Prü-
fungszeugnis auf Grund einer Rechtsver-
2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum ordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungs-
zur Berufsausbildung beschäftigt waren und gesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerks-
die Abschlußprüfung bestanden haben, nach ordnung dem Zeugnis über das Bestehen
einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom der Abschlußprüfung in einem nach dem
Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Berufsbildungsgesetz oder der Handwerks-
Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt ordnung anerkannten Ausbildungsberuf
der Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von
gleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 einem Jahr verlängert sich um ZE:!lten, in
Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis denen der Antragsteller nach dem Erwerb
gehören und nach Abschluß der Berufsausbil- des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt
dung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 arbeitslos gemeldet war.''
erzielt haben;
3. wie in einem Fall des§ 112 Abs. 7, wenn es b) folgender Absatz 2 wird eingefügt:
unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt ,,(2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzun-
nach den Absätzen 2, 2 a oder 2 b aus- gen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen
zugehen. nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und bis zum
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung aus- oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein
zugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Unterhaltsgeld in Höhe des Betrage~ gewährt,
Maßnahme in Betracht kommt." den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in
aa) Die Worte „fünfzehn Deutsche Mark" wer- der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-
den durch die Worte „dreißig Deutsche lichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so
Mark'' ersetzt. erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen
Tage an entsprechend. Daneben werden die Lei-
bb) folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: stungen nach § 45 gewährt." ·
,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 blei-
ben außer Betracht. Satz 1 gilt nicht, soweit
8. In § 49 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 erzielt 2 und 3 eingefügt:
wird." In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
31. Dezember 1989 gilt Satz 1 auch, wenn mit dem
g) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis
,,Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." abgeschlossen wird. Für Arbeitnehmer, die vor dem
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. Januar 1990 eingestellt werden, gilt Satz 2 bis 13. § 59 wird wie folgt geändert:
zum Ablauf der Förderungsfrist."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung: aa) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
„Die Frist von fünf, Jahren gilt nicht für
„Fünfter Unterabschnitt
Antragsteller, die zur . Sicherung des
Förderung der Arbeitsaufnahme und
Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer
der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit''.
Beschäftigung gezwungen sir1d und· über-
wiegend wegen der Betreuung und Erzie-
10. § 54 wird wie folgt geändert: hung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt haben."
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ein Jahr"
durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt. bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze
5 und 6, und in Satz 5 Nr. 1 werden die Worte
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: . ,,im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes'' gestrichen.
„Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung
nach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die cc) Folgender Satz 7 wird angefügt:
Leistungen länger als zwölf Monate gewährt ,,Der Anspruch besteht auch für Behinderte,
werden.'' die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn
der Maßnahme einen. Berufsbildungsab-
11 . Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: schluß auf Grund einer Zulassung zur Prü-
fung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz
,,§ 55a oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erwor-
(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Auf- ben haben oder deren Prüfungszeugnis auf
nahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer Grund einer Rechtsverordnung nach § 43
wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40
19 Stunden für längstens 13 Wochen Überbrük- Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis
kungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur über das Bestehen der Abschlußprüfung in
Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zehn einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder
Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe der Handwerksordnung anerkannten Aus-
bezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von bildungsberuf gleichgestellt worden ist; der
Überbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellung- Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um
nahme einer fachkundigen Stelle über die Trag- Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem
fähigkeit der Existenzgründung. Erwerb des Prüfungszeugnisses beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.''
(2) Das Überbrückungsgeld wird höchstens bis
zu dem Betrag gewährt, den der Antragsteller als b) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 der Satz-
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt teil „der mindestens ein Kind hat, das die Vor-
bezogen hat. aussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Ein-
kommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satz-
(3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von teil „der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1
Überbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren Nr. 1 erfüllt" und die Zahl „75" durch die Zahl
Aufwendungen für eine Versicherung für den Fall „80" und in Nummer 2 die Zahl „65" durch die
der Krankheit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und Zahl „ 70" ersetzt.
Hinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als
Zuschüsse werden die Beträge gewährt, die die c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Bundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die ,,(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzun-
Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder gen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis
Arbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld
Rentenversicherung entrichtet hat, höchstens oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein
jedoch die Beträge, die der Antragsteller als Bei- Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt,
träge tatsächlich aufzuwenden hat. den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das
(4) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in
Absätze 1 bis 3 das Nähere über Voraussetzungen, der Zeit, in der der Antragsteller an der beruf-
Art und Umfang der Förderung durch Anordnung lichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht
bestimmen. Sie kann dabei Ausnahmen von der sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an
Dauer der vorausgehenden Arbeitslosigkeit nach entsprechend.''
Absatz 1 Satz 1 zulassen und die Zuschüsse nach
Absatz 3 pauschalieren."
14. § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1 2. In § 58 Abs. 1 b Satz 2 wird der Satzteil „sie sollen „ 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind
nicht länger als ein Jahr und können in begründeten im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Ein-
Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt kommensteuergesetzes haben, sowie
werden" durch den Satzteil „sie werden nicht für Arbeitnehmer, deren Ehegatte minde-
länger als zwei Jahre gewährt" ersetzt. stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2487
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezo-
wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein- gen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzun-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dau- gen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraus-
ernd getrennt leben, sichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats
68 vom Hundert,". Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose
den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits-
15. In § 70 werden die Zahlen „ 119, 120," durch die losengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu
Worte „ 119 bis 120, und die Worte „ 127 und 132'
11 1
dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld
durch die Worte „ 1 27, 132 und 132 a" ersetzt. beantragt."
16. In § 87 werden die Worte „ 127 und 132" durch die 21. § 106 a erhält folgende Fassung:
Worte„ 127, 132 und 132 a" ersetzt. ,,§ 106 a
Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
17. § 97 wird wie folgt geändert: Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr
vollendet haben und deren Anspruch in der Zeit vom
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 ent-
„gemeldet" die Worte „oder in einer nach den standen ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:
§§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maß-
nahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt" ein- 1. An die Stelle der auf vier Jahre erweiterten Rah-
gefügt. menfrist tritt eine auf sieben Jahre erweiterte
Rahmenfrist.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
,,(3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebens-
31. Dezember 1989 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
der Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeit- gungszeiten von insgesamt mindestens
gebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älte-
rer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre a) 1 260 Tagen eine Anspruchsdauer von 364
alt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren Tagen und
Förderung vor dem 1. Januar 1990 bewilligt wird, b) 1 440 Tagen eine Anspruchsdauer von 416
gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung." Tagen.
18. § 102 wird wie folgt geändert: 3. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 49. Lebens-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
,,20 Stunden" jeweils durch die Worte „ 19 Stun- gungszeiten von insgesamt mindestens
den" ersetzt. a) 1 620 Tagen eine Anspruchsdauer von 468
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „daß durch Tagen und
Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung b) 1 800 Tagen eine Anspruchsdauer von 520
eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden Tagen.
wöchentlich vorgeschrieben ist· oder" gestri-
chen. 4. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 54. Lebens-
19. Dem § 103 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: jahr vollendet haben, begründen Beschäfti-
gungszeiten von insgesamt mindestens
,,Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Beson- a) 1 980 Tagen eine Anspruchsdauer von 572
derheiten des § 105 c berücksichtigen." Tagen und
20. Folgender § 105 c wird eingefügt: b) 2 160 Tagen eine Anspruchsdauer von 624
Tagen.
,,§ 105 C
5. Die Dauer des Anspruchs erhöht sich um die
( 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Dauer des nach § 1 25 Abs. 1 erloschenen
Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses
hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Vor- Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen
aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- sind, bei
/ geld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit
ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen a) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnah- Anspruchs das 44. Lebensjahr vollendet
men teilzunehmen(§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vom haben, auf höchstens 41 6 Tage,
1. Januar 1990 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der b) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
Anspruch vor dem 1. Januar 1990 entstanden Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet
ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das haben, auf höchstens 520 Tage,
58. Lebensjahr vollendet hat. c) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen
(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruchs das 54. Lebensjahr vollendet
nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 haben, auf höchstens 624 Tage."
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
22. In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a werden das Wort b) In Absatz 5 Nr. 7 wird der Klammerzusatz,,(§ 168
„oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz
Wort „Übergangsgeld" die Worte „oder Kranken- ,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.
tagegeld eines Unternehmens der privaten Kran-
kenversicherung'' eingefügt. c) Absatz 5 a wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
23. § 111 wird wie folgt geändert:
,, ( 10) Hat det Arbeitslose das achtundfünfzig-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeits-
„ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im entgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf
Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom- Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 ver-
mensteuergesetzes haben,· sowie mindert."
für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 25. § 115 wird wie folgt gefaßt:
des Einkommensteuergesetzes hat, wenn ,,§ 115
beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der
getrennt leben, ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung
68 vom Hundert,". aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich
nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: des um die Steuern, die Sozialversicherungs-
beiträge und die Werbungskosten verminderten
,,a) die Steuer nach der allgemeinen Lohn- Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Netto-
steuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 arbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt
ohne Kinderfreibetrag (Leistungs- 30 Deutsche Mark übersteigt. Das Nettoarbeits-
gruppe A) entgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusam-
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn- men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeits-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse losengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosen-
oder IV eingetragen ist;". geld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts
übersteigt. Einmalige und wiederkehrende Zuwen-
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: dungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben
,,b) die Steuer nach der allgemeinen Lohn- außer Betracht.
steuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1
(2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 ent-
ohne Kinderfreibetrag unter Berück-
sprechend."
sichtigung eines Freibetrages in Höhe
des Haushaltsfreibetrages nach § 32
Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 26. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
(Leistungsgruppe B) „Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse· II 1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn
eingetragen ist;". das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
cc) In Buchstabe c werden die Worte „Steuer ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
nach der Lohnsteuertabelle für die Lohn-
steuerklasse III ohne Kind" durch die Worte 2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn
,,Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuer- der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befri-
tabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne stete Arbeit nicht angenommen oder nicht an-
Kinderfreibetrag" ersetzt und das Wort getreten hat.''
,,verheirateten" gestrichen.
27. In § 119 a werden nach den Worten „Absatz 2" die
dd) In Buchstabe d werden das Wort „Lohn-
Worte „Satz 1 " eingefügt.
steuertabelle" durch die Worte „allgemeine
Lohnsteuertabelle" ersetzt und das Wort
,,verheirateten" gestrichen. 28. In § 125 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre" durch
die Worte „vier Jahre" ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird das Wort „Lohnsteuer-
tabelle" durch die Worte „allgemeine Lohn- 29. § 1 28 wird wie folgt geändert:
steuertabelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mehr als
24. § 11 2 wird wie folgt geändert: zwei Jahre" durch die Worte „mindestens 720
Tage" ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die Erstat-
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwanzig Tage" tungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber
durch die Worte „sechzig Tage" ersetzt. nachweist, daß" durch die Worte „Die Erstat-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. tungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsver-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2489
hältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des 33. § 134 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeit-
geber nachweist, daß" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Worte „vor der
c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf
„ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis Arbeitslosenhilfe vorausgeht'' durch die
vor Vollendung des 57. Lebensjahres Worte „vor dem Tag, an dem die sonstigen
beendet worden ist: der Arbeitslose inner- Voraussetzungen für den Anspruch auf
halb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)"
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 ersetzt.
Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, ins-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesamt weniger als 15 Jahre
„Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits- Halbsatz entsprechend.''
lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den b) In Absatz 3 werden die Worte „innerhalb eines
nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist Jahres vor der Arbeitslosmeldung" durch die
bestimmt wird, insgesamt weniger als Worte „innerhalb der Vorfrist" ersetzt.
zehn Jahre
c) Folgender Absatz 3 a wira eingefügt:
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
,,(3 a) Eine Beschäftigung außerhalb des Gel-
hat,''.
.tungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Aus-
übung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
30. Dem § 128 a wird folgender Satz 3 angefügt: Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,
,,Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstat- steht einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
tet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt zes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeits-
auf die Entschädigung für die Wettbewerbs- lose
beschränkung anrechnen lassen." 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
31. § 132 a wird wie folgt geändert: Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt
hat; § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt ent-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: sprechend,
,,Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdek- 2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vor-
kung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen frist im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in Betrieben durchzuführen. Die Außenprüfung mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in
beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Fest- einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit
stellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der
Arbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder Anwartschaftszeit dienen können, oder inner-
tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld be- halb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist
antragt haben, beziehen oder bezogen haben. 11
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zogen hat und
,,(4) Die Außenprüfung ist im Einzelfall schrift- 3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende
lich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des
seinen Vertreter anzuordnen. Regelmäßige Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestan-
Außenprüfungen dürfen nicht angeordnet wer- den hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den. Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren eine die Beitragspflicht begründende Be-
Zeitabständen dürfen nur angeordnet werden, schäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die gemeldet hat.
Prüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten
oder seinem Beauftragten vor Beginn der Prü- die Absätze 2 und 3 entsprechend. Für die erwei-
fung auszuhändigen. Die Prüfer haben sich aus- terte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt
zuweisen.'' nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1993
ausgeübt worden sind."
32. § 133 wird wie folgt geändert:
d) !n Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ 1. das
a) In Absatz 3 werden die Worte „die Träger der Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des
gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs- 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor-
opferversorgung einschließlich der Kriegs- den ist und 2." gestrichen.
opferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversiche-
rung und der gesetzlichen Rentenversicherung" 34. § 136 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „die nach § 186 beitrags-
pflichtigen Leistungsträger und Unternehmen" a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. „ 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
b) In Absatz 4 wird das Wort „vier" durch das Wort Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkom-
,,sieben" ersetzt. mensteuergesetzes haben, sowie
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5
aa) lt, Nummer 8 werden das Zitat .. ( § 1 2 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes hat, wenn
des Bundeskindergeldgesetzes)" durch
beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-
das Zitat .. (§ 8 Abs. 1 des Bundeskinder-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd
geldgesetzes)" und der Punkt durch ein
getrennt leben,
Komma ersetzt.
58 vom Hundert,".
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wi~.folgt geändert: „9. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
leben, zugleich die Voraussetzungen
,,2. in den übrigen Fällen das Arbeits- des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
entgelt, das sich bei entsprechender erfüllen."
Anwendung des § 11 2 Abs. 2 bis 7 und
9 ergibt, für die Zeit einer nach § 134
37. § 144 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung
jedoch das Arbeitsentgelt nach § 11 2 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Abs. 7, für die Zeit einer solchen
,.(2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung
Beschäftigung zur Berufsausbildung
beantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt,
die Hälfte dieses Arbeitsentgelts.''
die geeignet sind, die laufende Leistung aus-
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: zuschließen oder zu mindern, hat der Bundes-
„Solange der Arbeitslose aus Gründen, die anstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es
in seiner Person oder in seinen Verhältnis- zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist."
sen liegen, nicht mehr das für die Bemes-
sung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßge- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet "(3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung
sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeits- beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-
entgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei pflichtet ist, die geeignet. sind, die laufende Lei-
Anwendung dieser Vorschrift sind alle stung auszuschließen oder zu mindern, hat der
Umstände des Einzelfalles zu berücksichti- Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkom-
gen." men oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
c) In Absatz 2 a werden die Worte „oder Abs. 5 a"
lich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsver-
gestrichen.
pflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend."
d) Folgende Absätze werden eingefügt:
.. (2 b) Das für die Bemessung der Arbeitslosen- c) Folgende Absätze werden angefügt:
hilfe maßgebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach .,(4) Wer
Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des
1. jemanden, der eine laufende Leistung be-
Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 neu
antragt hat oder bezieht, oder dessen Ehe-
festzusetzen; dabei sind alle Umstände des Ein-
gatten oder Partner einer eheähnlichen Ge-
zelfalles zu berücksichtigen. § 112 a Abs. 1 Satz
meinschaft oder
3 gilt entsprechend.
2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft
(2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr verpflichtet ist,
vollendet so wird das Arbeitsentgelt nach der beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die
Entstehu~g des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Beschäftigung, insbesondere über das Arbeits-
nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b entgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur
gemindert." Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Die Bundesanstalt darf eine Auskunft über die
35. In § 137 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Ein-
,.(2 a) Einkommen und Vermögen einer Person, die zelfall eingewilligt hat.
mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprü-
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu fung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten
berücksichtigen.'' oder des Partners einer eheähnlichen Gemein-
schaft zu berücksichtigen, hat dieser Ehegatte
oder Partner der Bundesanstalt hierüber Aus-
36. § 138 wird wie folgt geändert: kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfundsieb- dieses Gesetzes erforderlich ist.
zig Deutsche Mark" durch die Worte „ 150 Deut- (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für
sche Mark" und die Worte „fünfunddreißig Deut- eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2
sche Mark" durch die Worte „70 Deutsche bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu be-
Mark' ersetzt. nutzen."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2491
38. In § 145 Nr. 2 werden die Worte „oder § 144 Abs. 3 Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einzie-
verpflichtet ist'' durch die Worte „oder § 144 Abs. 2, hung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch
3, 4 oder 5 verpflichtet ist" ersetzt. vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statisti-
sche Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeit-
39. In§ 154 Abs. 1 werden nach den Worten „weil der nehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die
Anspruch wegen" die Worte „der Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wer-
Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder den.
wegen" eingefügt.
(5) Die Beiträge werden an die Bundesanstalt
entrichtet. Die Vorschriftehfür den Einzug der Bei-
40. § 163 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: träge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind,
,,Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tat- gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten
sächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1." der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ent-
gegenstehen.''
41 . In § 168 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
46. § 210 wird wie folgt geändert:
42. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Satz 3" durch das Zitat ,,§ 168 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt. ,,(2) Der Präsident und der Vizepräsident der
Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit
ernannt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die
43. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier
,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz
Jahren ist zulässig. Die Beamten sind verpflich-
,,(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. tet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneu-
ten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie
44. § 174 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit
a) In Satz 1 wird die Zahl „2,2" durch die Zahl Ablauf der Amtszeit entlassen."
,,2, 15" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) Folgende Absätze werden angefügt:
„In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum
31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom ,,(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf
Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.'' Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebens-
zeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der
45. Dem § 186 werden folgende Absätze 3 bis 5 an- Vorschriften über die Laufbahnen und die Probe-
gefügt: zeit entsprechende Anwendung.
,,(3) Die Unternehmen der privaten Krankenver- (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit
sicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn
Krankentagegeld zahlen, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in das.selbe
Amt berufen werden. Sie treten ferner mit Errei-
1. eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-
chen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1
gung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen
des Bundesbeamtengesetzes bestimmten
worden ist und
Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus
2. für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
2 zu zahlen sind. Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder
Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeits- eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in
entgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahres- einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen
arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken- zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des
versicherung und die Summe der für Arbeitnehmer Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im
und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze · Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
(§ 174) maßgebend. Für den Kalendermonat ist ein gleich.
Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundert- (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach
se'chzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung
Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis ent-
Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der
lassen."
Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge
nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung kann durch 47. § 217 Abs. 1 wird aufgehoben.
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung,
Einziehung und Abrechnung regeln. 48. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Beiträge, die von Unternehmen der priva- a) In Nummer 5 werden das Zitat ,,§ 144 Abs. 3"
ten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch das Zitat ,, § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder
durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges Abs. 5" ersetzt und nach dem Zitat ,,§ 178
gezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die Abs. 3" die Textstelle „Satz 1" gestrichen.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Nummer 7 wird die Textstelle „Satz 2" ge- 1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Arbeitslosen-
strichen. hilfe begründen, ist die Erstattung ausgeschlossen;
bereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen."
49. In § 231 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Zitat,,§ 178
Abs. 2" das Zitat ,, , § 186 Abs. 3 Satz 5" eingefügt. 52. Nach § 242 e wird eingefügt:
,,§ 242 f
50. In§ 237 werden das Zitat,,§ 44 Abs. 2 b" durch das
Zitat ,, § 44 Abs. 2 c'' ersetzt und nach dem Zitat ( 1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren
,,§ 177 Abs. 2" das Zitat,,,§ 186 Abs. 3 Satz 5" ein- Anspruch vor dem 1. Januar 1 ~86 entstanden ist
gefügt. und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder
Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stun-
51. Nach § 24 i wird eingefügt:
den ausgeübt haben, ist§ 101 Abs. 1 in Verbindung
,,§ 241 a mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-
den Fassung anzuwenden, solange der Leistungs-
(1) Einer Beschäftigung im Sinne des § 134
bezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich:
Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum
1. Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach 31. März 1986. Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe
§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis entsprechend.
zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ände-
(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit
rung des Deutschen Richtergesetzes vom
einer Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995) geltenden Fassung
am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht
vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung
erschöpft, so erhöht -sich die Anspruchsdauer bei
an,
Arbeitslos.an, die vor dem 1. Januar 1986
2. Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung nach das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,
dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffent- das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,
lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der
das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.
einphasigen Lehrerausbildung vom 31. Mai 1978
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- (3) § 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit
blatt S. 451 ) , geändert durch das Gesetz vom Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar
17. Dezember 1979 (Niedersächsisches Ge- 1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch
setz- und Verordnungsblatt S. 337), auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht
a) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Primar- unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhalts-
bereich oder Sekundarbereich I vom Beginn geld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
des vierten Jahres, wettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 ent-
sprechend.
b) mit Ausrichtung auf den Schwe·rpunkt Sekun-
darbereich II oder die Sonderpädagogik vom (4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe bin der
Beginn des fünften Jahres bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist
der Ausbildung an. bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohn-
steuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,
Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung nur unter-
brochen worden ist. 1. auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem
1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendi-
(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Ausbildun- gung der Maßnahme,
gen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden, so tritt
an die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Vor- 2. auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem
aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni
hilfe erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 4), der Tag nach 1987,
Beendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose 3. auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf
31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzun- des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungs-
gen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt. zeitraums (§ 139 a Abs. 1),
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose nach Beendi- 4. auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusam-
gung der Ausbildung die Voraussetzungen des menhängende Zeiträume im Sinne des § 64
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, Abs. 2 oder
Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen
Abs. 3 innerhalb eines Jahres erfüllt hat. In den Fäl- haben,
len des Satzes 1 richtet sich die Arbeitslosenhilfe
nach der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des 5. auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis
§ 112 Abs. 7. zum 31. März 1986 entstanden sind,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zeiten der anzuwenden.
Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985.
(5) § 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum
(4) Soweit Ansprüche auf Erstattung von Arbeits- 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für
losenhilfe darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr. 1 Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden
und 2 genannten Zeiten für die Zeit vor dem sind, weiterhin anzuwenden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2493
(6) § 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten, S. 641 ), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1984
die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:
erst nach dem 31 . Dezember 1985 enden. Diese
Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
31 . Dezember 1 985.
a) In Absatz 2 werden die Worte „22. Lebensjahr"
(7) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht durch die Worte „25. Lebensjahr'' ersetzt.
ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar
1986 beendet worden ist und b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Maß-
nahmekosten" ein Komma und die Worte „die
1. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und
erfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeitskleidung'' eingefügt.
Arbeitslosengeld auf mehr als 468 Tage ver-
längert worden ist, oder
2. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1987" durch die Jahres-
2. der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits- zahl „ 1 992" ersetzt.
verhältnisses das 57. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hatte.
Artikel 3
Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und
2, wenn vor dem 6. Dezember 1985 das Arbeitsver- Änderung des Gesetzes über die Angleichung
hältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart der Leistungen zur Rehabilitation
oder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbe- Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),
halt angeboten worden ist und das Arbeitsverhält- zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
nis spätestens am 30. Juni 1987 endet. Satz 1 Nr. 2 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
und Satz 2 gelten für die Arbeitslosenhilfe ent- geändert:
sprechend.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b
(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum
die Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „ 70" ersetzt.
anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosen-
hilfe vor dem 1 . Januar 1986 entstanden ist.
(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit Artikel 4
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar Änderung der Reichsversicherungsordnung
1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeits-
losenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu fest- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
gesetzt worden ist, am 1 . Januar 1986 noch nicht öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
unanfechtbar war. durch § 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
( 10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums
am 1 . Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so 1. In § 311 wird Satz 3 gestrichen.
ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe
maßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpas- 2. § 381 Abs. 6 wird gestrichen.
sungstag ( § 112 a Abs. 1 Satz 1 ) an, der nach dem
1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2 b neu fest- 3. In§ 514 Abs. 2 werden nach dem Zitat,,§§ 318, 381
zusetzen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3" die Worte „und Abs. 6"
(11) In§ 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986 gestrichen.
an die Stelle des Betrages von „ 150 Deutsche
Mark" der Betrag von„ 115 Deutsche Mark" und an 4. In § 568 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Zahl „75"
die Stelle des Betrages von „70 Deutsche Mark" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl „65"
der Betrag von „55 Deutsche Mark". § 138 Abs. 1 durch die Zahl „ 70" ersetzt.
Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zei-
ten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 5. In § 1 227 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.
1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entschei-
dung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 6. In § 1241 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buch.stabe b
1 . Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. die Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bildungsbeihilfengesetzes 7. § 1,395 b wird wie folgt geändert:
Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäfti- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-
gungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Jahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde- sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre
stens 720 Tage" ersetzt. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
insgesamt weniger als zehn Jahre
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des hat,".
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
11
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß
ersetzt. Artikel 6
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
„1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver-
vor Vollendung des 57. Lebensjahres öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
beendet worden ist: der Versicherte inner- durch § 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
halb der letzten achtzehn Jahre vor Be- (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
endigung des Arbeitsverhältnisses ins-
gesamt weniger als fünfzehn Jahre,
1. In § 29 AQS. 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre 2. In § 40 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2
insgesamt weniger als zehn Jahre Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
ersetzt.
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
hat,''.
3. § 140 b wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll-
endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Jahre" durch die Worte „innerhalb der letzten vier
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-_ Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- stens 720 Tage" ersetzt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert: Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
1 . In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß"
ersetzt.
2. In § 1 8 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die
Zahl „75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Buchstabe b die Zahl „65" durch die Zahl „70"
„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis
ersetzt.
vor Vollendung des 57. Lebensjahres
beendet worden ist: der Versicherte inner-
3. § 11 7 b wird wie folgt geändert: halb der letzten achtzehn Jahre vor Be-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach Voll- endigung des Arbeitsverhältnisses ins-
endung des 55. Lebensjahres mehr als zwei gesamt weniger als fünfzehn Jahre,
Jahre'' durch die Worte „innerhalb der letzten vier
b) bei den übrigen Versicherten: der Ver-
Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit minde-
sicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre
stens 720 Tage" ersetzt.
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
insgesamt weniger als zehn Jahre
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wenn der
Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des hat,".
56. Lebensjahres des Versicherten beendet wor-
den ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß"
Artikel 7
ersetzt.
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Neuregelungsgesetzes
„ 1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
vor Vollendung des 57. Lebensjahres lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
beendet worden ist: der Versicherte inner- derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
halb der letzten achtzehn Jahre vor Be- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
endigung des Arbeitsverhältnisses ins- vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2475), wird wie folgt
gesamt weniger als fünfzehn Jahre, geändert:
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2495
1. Dem § 7 wird angefügt: auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch
,,(3) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-
eine mindestens einen Kalendermonat andauernde
dung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der
ordnung steht nicht entgegen, daß ein Versicherter
Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres
nach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeits-
allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der
vermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht,
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom
weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung
1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch,
anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bil-
wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990
dungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung
begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage
der zehn Jahre nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 der
das 58. Lebensjahr vollendet hat."
Reichsversicherungsordnung werdan auch Zeiten
nicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine minde- 2. § 7 c wird wie folgt geändert: ·
stens einen Kalendermonat andauernde Arbeits- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
losigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Ver-
sicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der ,,(2) § 117 b des Angestelltenversicherungs-
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom gesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden
1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch, Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das
wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 Arbeitsverhältnis
begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage
das 58. Lebensjahr vollendet hat." 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist
oder
2. § 7 a wird wie folgt geändert: 2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. eine Vereinbarung über die Beendigung des
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
,,(2) § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in dem 1. Juli 1987 endet."
der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist
weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhält-
nis Arti~el 9
1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
oder Neuregelungsgesetzes
2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
eine Vereinbarung über die Beendigung des
111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-
Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie
dem 1. Juli 1987 endet."
folgt geändert:
Artikel 8 1. Dem § 4 wird angefügt:
Änderung des Angestelltenversicherungs-
,,(6) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen-
Neuregelungsgesetzes
dung des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- zes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermitt-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten lung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzu-
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 24 75), wird wie folgt nehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
geändert: maßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der
zehn Jahre nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-
1. Dem § 7 a wird angefügt: knappschaftsgesetzes werden auch Zeiten nicht
mitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige
,,(4) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwen- Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalen-
dung des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversiche- dermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen
rungsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Ver- worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung
sicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1
Arbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur
steht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor
beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Ver-
der Ermittlung der zehn Jahre nach § 25 Abs. 2 Satz 2 sicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr voll-
des Angestelltenversicherungsgesetzes werden endet hat."
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. § 4 a wird wie folgt geändert: Artikel 11
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: In Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,(2) § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) wird folgender Satz 2
in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung angefügt:
ist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsver-
hältnis ,,Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstel-
lung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist
1 . vor dem 1 . Januar 1 986 beendet worden ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber
oder Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder
2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirt-
Beendigung vereinbart oder dem Versicherten schaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des
eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Er-
Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt ange- bringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind."
boten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor
dem 1. Juli 1987 endet." Artikel 12
Berlin-Klausel
Artikel 10
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dieses Gesetz gi.lt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der · Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom Dritten Überleitungsgesetzes.
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt
geändert:
Artikel 13
In § 26 a Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl Inkrafttreten
,, 75" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl „65"
durch die Zahl „ 70" ersetzt. Dieses Gesetz tritt.am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2497
Verordnung
über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Länderrisikoverordnung - LrV)
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite (Zusagen und ln-
11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der anspruchnahmen) im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 des
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Gesetzes über das Kreditwesen ungekürzt zu berück-
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für sichtigen; § 20 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1 255)
wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver-
ordnet: §2
Einreichungsweg und Einreichungstermin
§ 1
(1) Die Meldungen sind in vierfacher Ausfertigung der
Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht für das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kredit-
institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-
(1) Kreditinstitute, bei denen das Volumen der Kredite
bank jeweils nach dem Stand zum Ende des Kalender-
an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-
vierteljahres, beginnend am 31. Dezember 1985, bis
reichs des Gesetzes über das Kreditwesen einh1.,mdert
spätestens zum letzten Geschäftstag des auf jedes
Millionen Deutsche Mark am Ende eines Kalendervier-
Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen.
teljahres übersteigt, haben nach diesem Stand mit dem
Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß (2) Die Landeszentralbanken leiten die Meldungen
§ 25 Abs. 4 KWG" (Anlage) der Deutschen Bundesbank mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für
Angaben über diese Geschäfte zu machen. Das Unter- das Kreditwesen weiter.
schreiten der Grenze für die Meldepflicht zum Ende
eines darauffolgenden Kalendervierteljahres ist vor- §3
drucklos anzuzeigen.
Rückmeldungen
(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a
Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei deren Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die
Kreditinstitutsgruppe das nach § 1O a Abs. 3 dieses eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deut-
Gesetzes quotal zusammengefaßte Volumen der Kre- schen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für ein-
dite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb des Geltungs- zelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamt-
bereiches des Gesetzes über das Kreditwesen am Ende ergebnissen.
eines Kalendervierteljahres einhundert Millionen Deut-
§4
sche Mark übersteigt, haben nach diesem Stand mit
dem Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen Berlin-Klausel
gemäߧ 25 Abs. 4 KWG" (Anlage) der Deutschen Bun-
desbank Angaben zu diesen Geschäften der Kreditinsti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
tutsgruppe zu machen. Nachgeordnete Kreditinstitute leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes
sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
für die Meldung erforderlichen Angaben zu machen.
§ 10 a Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen über §5
die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt
Inkrafttreten
entsprechend. Das Unterschreiten der Grenze für die
Meldepflicht zum Ende eines darauffolgenden Kalender- -Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vierteljahres ist vordrucklos anzuzeigen. in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
N )> l'I,,)
M~ldung z um Auslandskreditvolumen gemäß 525 Abs. • KWG ~::,
r a;-
.,:.
(0
i»: (0 CO
::::, (D
An die Landeszentralbank D Einzel-ldung gemäß 1 1 Abs. 1 der Linderrlslkoverordnung Blatt ••• a.
CD
~
~
D Quotat zusanmengefaßte Meldung eines übergeordneten Kredit- c;;·
instituts einsch!. nachgeordneten Kreditinstituten gemäß Kreditinstitutsgruppe ~
zur Weiterleitung an die § 1 Abs. 2 der Länderrisikoverordnung 1 - 0
<
.,CD
Einzelkreditinstitut 0
Deutsche Bundesbank
B 11
D übergeordnetes Kreditinstitut ~
a.
::::,
Frankfurt am Ma1n
D Nachgeordnetes Kreditinstitut
(Quota! zusanmengefaßtes) hEK
C:
:::,
(Q
2)
D Einzelkreditinstitut
Mio DM 1 )
Stand
Ende: 1D
C
Kreditinstitutsgruppe (g8fflä8 § 13 • Abs. 2 KWG) :::J
Q.
(D
(/)
CO
(D
Beträge in Mio DM 1 ) (/)
(D
Kreditinanspruchnahme 4) Zusatzangaben N
0-
für (3) außerhalb des Landes (1) Off. Kredit- Ei nze hrertbe-
bestehende Real- und Personal- zusagen 8) richtigUngen -~
sicherheiten 6) ~hne Zusagen und Rückstel- L
Sl)
im Rahmen v. 1ungen 9) bei ::,-
Bürgschaft .• Lokalfinan~~ Krediten in ......
Garantien u. zierungen 5 Spalte (3) CO
Sl)
da runter: sonstige Ge- soweit für Anleihen :::::,
durch Kre- wä h r I e i s tun - sonstige sie nicht und CO
ditinstitute gen von Ge- im Gel- bereits Schuld- ......
im Geltungs- b i etskö rpe r- tungsbe- Sicherheiten ver- CO
bere ich des scharten im reich des entsprechend sehre i- CO
Insgesamt: KWG heraus- Geltungsbe- KWG be- in Dritt- (5) bestehen Loka 1- bungen im _o1
( ohne Loka 1- gelegt reich des findl iche !ändern oder ihre finan- Land (1) für -1
finanzierung (einschl. KWG 7) Sicher- befind- Beste 11 ung z ierung an- Län- für ~-
Länder- in e inein an"!' Zweigstellen (einschl. heiten 1 iche rechtsver- in einem sässiger der- Ad res-
schlüs- deren Staat in einem an- Hennes- (außer Si eher- bindl ich zu- anderen Emit- risi- sen r i -
L a n d 3) sei 5)) deren Staat) deckung) (5)) heiten gesagt ist Staat5) tenten ko siko
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) ( 11) (12)
.
z:"'
(J)
u)
1
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n,
(C
Q.
..,
CD
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C:
Cl)
(C
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CD
0
:::,
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Q.
CD
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1\)
~
0
CD
N
CD
3
O"
..,
CD
Sumne/ (0
Zwi1chen11a1111e CX>
01
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
~
Vordr. 10530 01.86 - 6 5 4 3 2 1 Anmerkungen siehe Rückseite ~
CO
CO
1\)
01
8
- Rückseite -
Anmerkungen:
1) Angaben bitte ohne Komnastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,
- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.
2) Nur ankreuzen. wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäߧ 13 a Abs. 2 KWG vorliegt. OJ
C
::,
3) Sämtliche Länderengagements über 1 Mio DM; Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnumnern des Verzeichnisses der Länder aus Q.
der Richtlinie der Deutschen Bundesbank zum Auslandsstatus; zuzüglich DDR (Schlüssel-Nr. 058). CD
C/)
(Q
4) Alle Kredite gemäߧ 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne Anwendung von Freistellungsregelungen des§ 20 KWG und ohne Kompensation CD
mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz C/)
in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppenin- CD
terne Forderungen sind in der quotal zusamnengefaßten Meldung wegzulassen. Bei Einze.lmeldungen von gruppenangehörigen Kredit- N
cr
instituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Zusätzlich sind gruppeninterne Forderungen
pro Land in der nächsten Zeile in ( ) anzugeben. Ländennäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen
Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. -~
c_
Kredite von nachgeordneten Kreditinstituten und Zweigstellen In einem anderen Staat an Kreditnehmer im eigenen Sitzland, !l)
5) ::;
die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind. """I
(Q
!l)
6) Außerhalb des Staates, in dem der Kreditnehmer ansässig ist. verfügbare Sicherheiten. Wenn sich bei ~rediten an Zweigstellen ::,
deren Zentrale in einem anderen Land befindet, ist ein als Sicherheit i.S. der Spalten 6 und 7 zu wertender Haftungstatbe- (Q
stand gegeben. Weitere Zweigstellen in anderen Ländern sowie Konzernverbindungen zu Unternehmen in anderen Ländern bleiben .....
hingegen unberücksichtigt. c.o
(X)
7) Unter Einbeziehung der den Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des KWG im Rahmen des Grundsatzes I gleichgestellten _01
europäischen Einrichtungen (EWG, EGKS, Euratom. EIB).
8) Eine in Spalte 8 anzuzeigende Kreditzusage ist gegeben, wenn sich das Kreditinstitut in rechtsgeschäftl ich verbind! icher ~
Weise verpflichtet hat, einem anderen Kreditinstitut oder einem Kunden auf dessen Verlangen einen Kredit gemäߧ 19 Abs. 1
Satz 1 KWG in oder bis zu einer bestimnten Höhe effektiv zur Verfügung zu stellen. Ein nicht ausgeübtes Recht des Kreditin-
stituts zum freien oder von Bedingungen abhängigen Widerruf der Kreditzusage ist insoweit ohne Bedeutung.
9) Angaben nach Maßgabe des letzten festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wertberichtigungen
während des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäߧ 26 a KWG, die nicht bei den
in Spalte 3 aufgeführten Krediten ge~ildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2501
Verordnung
über die Einreichung quotal zusammengefaßter Monatsausweise
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Monatsausweisverordnung - MonAwV)
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das §2
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Einreichungsweg und Einreichungstermin
11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von (1) Die quotal zusammengefaßten Monatsausweise
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für sind in vierfacher Ausfertigung der für das übergeord-
das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255) nete Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Lan-
wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ver- deszentralbank jeweils nach dem Stand des Monats-
ordnet: endes, beginnend am 31. Januar 1986, bis spätestens
§ 1 zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-
reichen.
Vordrucke für die Einreichung
Quotal zusammengefaßte Monatsausweise nach (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monats-
§ 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen sind ausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundes-
von den übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des aufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.
§ 13 a Abs. 2 dieses Gesetzes mit folgenden Vor-
drucken einzureichen:
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß §3
§ 25 Abs. 2 KWG - QV 1/QV 2" (Anlage 1), Berlin-Klausel
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG- Forderungen und Verbindlichkeiten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gegenüber Kreditinstituten - QA 1/QA 2" (Anlage 2), leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG - Forderungen an Nichtbanken -
QB 1/QB 2" (Anlage 3),
§4
„Quotal zusammengefaßter Monatsausweis gemäß
Inkrafttreten
§ 25 Abs. 2 KWG- Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-
banken - QC 1/QC 2" (Anlage 4). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
~ 1\)
...s: -
N
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r Mo n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs • 2 KWG C::::, CJ1
(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und G>
0
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) l) 1\)
0 CQ
-
::::, CD
An die L1ndeszentr1tbank G> .....
cn
Kreditinstitutsgruppe G>
C
zur Weiterleitung an die
UMrgeordnet•• Kreditinstitut:
------------------- cn
~
CD
;;r
Deutsche Bundesbank Kre41tinstltutsgrwppe: Stand <
B 120 (g_.8 1 13 • Abs. 2 kWG) ...0
CD
Frankfurt am Main
Ende: ...
Q.
::::,
C
::::,
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva Beträge in Mio DM 2) QV1 CO
010
020
cno
KHMnbeata11d
Gutl\abe11 bei der Deutache11 8u11detba11k
Postgiroguthaben
OtO
020
030
111 l'oaltlo!I 050 011thaltan
05I
059
eit,ell0Zlehllft90II
Auslandswechul
..
05t
CD
C:
::,
0.
Ct)
(/J
040 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zina· und Oividendanschelne <O
s-1• zum Einzug erhalten• P1pi•r1 040 CD
in Position 060 enthalten (/J
050 Wech11I CD
069 Forderungen tn die Deutsch• Bundesbank 06t
051 bundeabankfählge Wech„l (ohn• 052) 051 N
C"
052 bei der Deutschen Bundesbank r1finan1ierbara Solawechsel 052
in Position 090 enthalten (nur zum Jahr11endo auuufüllon}
053 sonstige WKhHI 053
099 Besitz von mehr als dom zehntan Tell dor Anteil• 1iner · Kapiul• .
.~
s- 0,0 gesellschaft oder bargr.chtlichen Gewerkschaft ohne Betailigungen 099 c...
m
O&O Forderungen an Kredltinatituto(1in1ehl ,,N-nuchuldverschraibungen) 060 :::r
070 Schatzwechsal und unv1rzinsliche Schat11nweisun9en 070 zu Position 170 (0
m
::,
OIO Anleihen und Schuldverschr•ibungen 080 179 Nennbetrag der eigenen Aktien (Geschäftuntaila} 179
<O
090 Wertpaplera,1-.lt sie nicht unt1r anderen Position1n ~
aunu-iun alnd 090
zu Position 180 (0
100 Forderungen an Kunden( elnschl. Namensschuldverschr1ibungen) 100 (X)
189 Nennbetrag der Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit .01
110 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 110 betailigten Gesellschaft 189
120
130
Durch laufende Kredito( nur T rouhandgoach äft•)
Botolli51ungen
120
130 zu Position 190 ~
140 Grundstücke und Gebäude 140 199 Nennbetrag dar eigenen Schuldv1rschroibungon 199
150 Betriebs• und Goachiiftsauutattung 150
1&0 Nicht olngezahltos Kapiul 160 A b a t i - - (058 bis 111) I01
170 Eigono Aktion (Goschiiftunteilo) 170
180 Antollo an einer horrac:hondon oder mit Mehrheit beteiligten
Geaellachaft 110
190 Eigono Schuldverschreibungen 190
19$ L1Hin51511511nstiinde 3) 19$
200 Sonstige Aktiva (ohne Loasinggogenstände)
201 ausgowiosanar Verlust 201
202 Rechnun5111b9ronzungsposton f. Sparbri•f• u. ii. Abzinsun51spapier1 202
203 Aktivsaldo dar schwebenden Verrechnungen einschl. Saldo aus
der quoulon Schuldanzu11rnmenfas~un51 203
204 übrige Aktiva (ohne Lauinggegenstände) 204
s u - 200
209 Aktivischer Unt•rschiedsbetrag aufgrund quoblar Kapiulzuumman•
fa11un51 209
210 Sunwno dor Aktiva 210
Passiva Zuutzangaben zu Passiva QV2
220 Vert>indhchkeitan gegenuber Kred1tinatituta11 (elnld\l.H-nuchuld· In Polition 220 enthalten
ver1ehre1bungen) (fur 0ausparkauen: einschl. 8•uap•re1nlagen) 220
229 den Kreditneh-rn nicht abgerechnete eigene Ziehungen IM Umlauf 22!1
230
~r.~~r:.:~c..h~!li~:Cht~a=a~:~~r:::~::~r~:=) ande.-.11 In Position 232 enthalten
231 Spareinlagen ( für 8auaparkanen: einachl. Bauspar-einlagen) 231 239 Gelc:IMarktpaplere 239
232 ....,._ v..-.1ndlchkett.11 222 zu Position ~ nachrichtlich
240 lnh.t..Nchuldverschre;t»v....,. ;. Uot,uuf (.,;nschl.verk•uftar,
s- l30 25!1 eigener BHttnd an eigenen Akzepten 259
noch zu hefernder lnhM>erochYldversch,..;t,ungen) 2-40 In Position 2911 enthalten
250 E...,,_ Ak._te ulld Sol-"Mf 1a UalMf ~ 299 Genulrechtakapltal, dessen Rückzahlungsanspruch In -nlger als
z-i Jahren fiillig wird oder aufgri,nd des Vertrages fällig
2IO Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) 260 -rden kann 299 z
~
270 Rückstellungen 270 In Position 340 und 350 enthalten
0)
280 Wertberichtigungen 3~1 Aularhalb des Geltungaberelchs des KWG rediskontierte Wechsel 351 u.)
2111 Einzei-rtt>erichtigungen 281 1
390 Den Kreditneh-rn nicht abgerechnete -itergegebene Wechsel
282 s-twer1t>erichtigungen 2112 (ohne eigene Ziehungen) 390
~
s- 280 400 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel· u. Scheckbiirgschaften <O
sowie aus Gewährleistungsvertragen 400
290 Sollderposten Mit Rücklageanteil 290 Q.
218 Genu8rechtskapltal 298
410 Vert>indlichkeiten aus Devisentermin~schäften ...,
CD
30D Grund· oder St-kapital bzw. Geschäftsguthaben 300
411
412
Abnah-verpfllchtunsien
Lieferverpfl lchtungen
411
412
•cn
C
310 Offene Rücklagen (gemäß § 10 KWG) 310
Abstimm•- (229 bis 412) 902 <O
311 paasiv. Unterschiedsbetras, aufgrund quotaler Kapitalzu1-nfu1ung 311 0,)
320 Sonatige Pauive
420
=~~~~~~:'.te~:.:::1:..de~e~i~~,~~':1:.:'
Mite auszu-lsen sind, geoeniiber
~~:i-::r~-ra~:r:~ ~
321 Verpflichtungen aua Warengeschäften 11.aufge-.Warenkrediten 321
421 Kreditinstituten illl Geltungsbereich des KWG 421 1D
322 Paasivsaldo der schwebenden Verrechnungen elnachl. Saldo aus 0
422
::,
der quotalen Schuldenzusa....,.nfauung 322 422 Nichtbanken lffl Geltungsbereich des KWG
_::,
323 übrige Pauiva 323 423 ~ wlerflalll „ Gett1111„Nlcha dea KWG 413
Q.
su- 320 s- 4lO CD
::,
330 Summe der Paniva 330 1\)
Anmerkungen:
340 0efl Kredl'-"-11 ....,_hnete eigene Zlllhunget1 i. UMiauf MO
~
1) Kreditinstitute sind Unternehmen gemäß S l KWG sowie bei nachgeordneten Instituten geüß
350 lndoas-ntsverblndllchkeiten aus rediskontierten Wechseln 350 H 1 und 10 a Abs. 2 Satz S KWG 0
CD
3IIO Aus „ WecllMlbeatancl -
(oflM lllkN-'!Nf)
Verfall z - 11111119 vernndtlt W-hMI
llO
2) Angaben bitte ohne KOIMIUtellen, Rundung n•eh kaufmännischer Rundungsregel {S/4)
N
CD
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen: 3
370 Geachilftswf- (330 bis JIO) 370
• amtlich notierte Währungen zu Kassamlttelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen O"
Meldestichtag ...,
CD
• amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An• und Verkaufskursen ......
(0
3) Gegenstände. über die ein gruppenangehöriges Unternehmen als Leasinggeber Leasingverträge (X)
abgeschlouen hat. 0,
1GröleN Veriin•runpn einzelner Positionen bitte a1,1f einem eeaon•rten Blatt erliiuternf
Für die Richtigkeit der Meldung (einschl. Anlagen)
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
Vordr. 10520 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
g
CA>
z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs. 2 KWG N J> 1\)
Quotal 5; :::, c.n
(Ubergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und 3: i»
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 0 CQ
:::, CD
R
kredltln1tltut11rup~• QA c» f\)
Ubergeordneus Kreditinstitut:
------------------ 11
c»
C
cn
~
kredltin1tltut19ruppe: Stand Cl)
(g9'11i~ 1 13 a Abs. 2 kWG) ;;·
Ende: <
...0
Cl)
...
Q.
:::,
C
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten :::,
CQ
Forderungen an Kreditinstitute O.A 1 CD
C
::::J
- Beträge in Mio DM - a..
(t)
er,
Forderungen ( gemäß QV1 060) CO
(t)
er,
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (t)
Schuldner von 3 Monaten von über insgesamt N
rr
täglich fäl I ig unter 3 Mona- bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren (1 bis 5) [
1
ten
2
einschließlich unter 4 Jahren
3 4
und darüber
5 6
--
c_
m
::r
Kreditinstitute im
Geltungsbereich des KWG 110
cam
::::J
Kreditinstitute außerhalb des CO
Geltungsbereichs des KWG 120 ~
CO
CX>
_01
Surnne Kreditinstitute (110 + 120) 100
~
Wechselkredite
Wechsel- Wechse I se r i en
Schu I dne r d i skontkred i te zur längerfri-
(ohne stigen F.inan-
Spalte 8) zierung 1)
7 8
Kreditinstitute im
Geltungsbereich des KWG 110
Kreditinstitute außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG 120
Sul'rme Kreditinstitute (110 + 120) 100
1) AKA- und GEFI-Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten QA2
verbind! ichkeiten 1) (ohne Bauspareinlagen)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
täglich fällig
Gläubiger unter 1 Monat von 1 Monat von 3 Monaten von über
bis unter bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich unter 4 Jahren und darüber z
~
1 2 3 4 5 6 0)
(.,.)
Kreditinstitute im 1
Geltungsbereich des KWG 110
~
(C
Kreditinstitute außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG 120 Q.
([)
"""
Sunme Kreditinstitute (110 + 120) 100 •C:
(/)
(C
ß)
er
~
OJ
0
::::,
verbind! ich- in Spalte 7 sind enthalten _::::,
keiten 1) Q.
(ohne Bauspar- Sparbriefe, NamensschuJd- ([)
einlagen) Namens-Spar- verschrei- ::::,
Gläubiger insgesamt schu I dve r- bungen 2) 1\)
(1 bis 6) schreibungen (ohne i. Spa I te
8 enthaltene)
Bauspar-
einlagen , ) !l>
0
([)
7 8 9 10 N
([)
Kred I t i nst i tute im 3
Geltungsbereich des KWG 110 er
([)
Kreditinstitute außerhalb des """
....t.
Geltungsbereichs des KWG 120 <O
(X)
01
Sunme Kreditinstitute (110 + 120) 100
1) Absti11111ung mit QV2 220: Anlage QA2 Position 100/7 + 100/10
2) Ohne die zur Sicherung aurgenonmener Globaldarlehen dem Darlehensgeber ausgehändigten Namensschuldverschreibungen
Vordr. 10521 01.86 - 6 S 4 3 2 1
N
CJ1
0
CJ1
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä .ß § 25 Abs. 2 KWG N )> 1\)
(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und ~::::, c.n
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 3:m 0
0 CQ 0,
::::, CD
Ube rgeo rdnetes Kreditinstitut:
KredltlnstltutsgrupP.• QB Cl)
;-
w
Cl)
C
(/)
Stand ~
Kreditinstitutsgruppe: CD
(gNli8 § 13 a Abs. 2 KWG)
Ende: cii"
<
...0
CD
...C.
::::,
C
Forderungen an Nichtbanken ::::,
CQ
0.8 1 CD
C
• Beträge in Mio DM - :::,
a.
forderungen (gemäß QV1 100) (1)
{/)
CO
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (1)
cn
(1)
Schuldner insgesamt
bis 1 Jahr von über 1 Jahr von 4 Jahren (1 bis 3) N
einschließlich bis unter 4 Jahren und darüber
er
[
Nichtbanken im Geltungsbereich
1 2 3 4 --
c,_
!l)
:r
des l<WG ~
Bundesbahn und Bundespost 111 CO
!l)
:::,
Eigen- und Regiebetriebe der CO
Öffentlichen Haushalte 1 ) 112 .....
CO
CX)
Versicherungsunternehmen 113 91
Sonstige Unternehmen
(ohne 111 bis 113) 114 ~
Unternehmen (111 bis 114) 110
Privatp•rsonen und Organisa-
tionen ohne Erwerbszweck 120
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG (110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG
Unternehmen und Privatpersonen 410
Öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400
Sunme Nichtbanken (300 + 400) 500
Q82
Wechselkredite
Wechseldiskont- Wechselserien zur
Schuldner kredite längerfristigen
(ohne Spalte 2) Finanzierung 2)
z:-"'
! 1 2
0)
u.)
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG 1
Bundesbahn und Bundespost 111 ;-f
Eigen- und Regiebetriebe der CO
Öffentlichen Haushalte 1) 112 a.
CD
'"""I
)>
Versicherungsunternehmen 113 C
C/)
Sonstige Unternehmen CO
ß>
(ohne 111 bis 113) 114 C"
~
Unternehmen (111 bis 114) 110 CIJ.
0
;j
Privatpersonen und Organisa- _;j
tionen ohne Erwerbszweck 120 a.
CD .
;j
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich
"'!l>
des l<WG (110 + 120 + 200) 300 0
CD
Nichtbanken außerhalb des ~
Geltungsbereichs des KWG 3
Unternehmen und Privatpersonen 410 C"
CD
'"""I
......
Öffentliche Haushalte 420 CO
(X)
Nichtbanken außerhalb des Gel- 01
tungsbereichs des KWG (410 + 420) 400
Sunme Nichtbanken (300 + 400) 500
1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften
2) AKA- und GEFl•Wechsel
Vordr. 10522 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
g
.....
Q u o t a I z u s a m m e n g e f a ß t e r M o n a t s a u s w e i s g e m ä ß § 25 Abs. 2 KWG N ):> 1\)
(übergeordnetes Kreditinstitut einschl. nachgeordnete Kreditinstitute innerhalb und ~:::, CJ"I
außerhalb des Geltungsbereichs des KWG) 3:: iir 0
ex,
0 CC
:::, CD
kredltln1tltut11ruPP.• Q( m~
urm
U~er9eordnete1 Kreditinstitut:
------------------ Stand
C
f/)
~
Kreditinstitutsgruppe: CD
(gaaiiS § 13 a Abs. 2 KWG) c;;·
Endt: <
CD
""I
0
""I
Q.
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken :::,
C
:::,
C0
0(1
- Beträge in Mio DM - CD
C:
::::,
verbind! ichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV1 232) a.
CD
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist "'CD
(0
Gläubiger unter 1 Monat von 1 Monat
bis unter
von 3 Monaten
bis l Jahr
von über
1 Jahr bis von 4 Jahren "',::rCD
Sichtverbindlichkeiten 3 Monaten einschließlich un,ter 4 Jahren und darüber 0-
ä
Nichtbanken im Geltungsbereich
des l<WG
1 2 3 4 5 6
--
c_
0)
::r
Bundesbahn und Bundespost 111 ~
(0
0)
Eigen- und Regiebetriebe der ::::,
öffentlichen Haushalte *) 112 (0
.....
CO
Versicherungsunternehmen 113 CO
_01
Sonstige Unternehmen
(ohne 111 bis 113) 114 [
Unternehmen (111 bis 114) 110
Privatpersonen und Organisa-
tionen ohne Erwerbszweck 120
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsberefch
des l<WG (110 + 120 + 200) 300
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG
Unternehmen und Privatpersonen 410
Öffentliche Haushalte 420
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsbereichs des l<WG (410 + 420) 400
-
Surrme Nichtbanken (300 + 400) 500
ac2
verbind! ich- In Spalte 1 sind e~thalten
,,....
keiten ohne
Spareinlagen Soarbriefe. Namens-Soarschuldverschreibunaen Namensschuld-
m,t Laufzeit oder Kundii unasfr1st verschrei-
Gläubiger QV1 232) von uber bungen (ohne
bis 1 Jahr 1 Jahr bis von 4 Jahren i. vorstehenden
lnsges•t einschl leßl Ich unter 4 Jahren und darüber Spa I ten 2 bis z;-,
• QC1, 1 bis 6
l z 3 q ,
4 enthaltene)
0)
w
Nichtbanken Im Geltungsbereich 1
des l<WG
Bundesbahn und Bundespost 111 -i
ll>
(0
Eigen- und Regiebetrlebe der a.
öffentlichen Haushalt• *) 112 (l)
""'
)>
Versicherungsunternehmen 113 C:
C/J
(0
Sonstige Unternehmen ll>
(ohne 111 bis 113) 114
~
CD
Unternehmen (111 bis 114) 110 0
::::J
Privatpersonen und Organisa- _::::J
tionen ohne Erwerbszweck 120 a.
(l)
::::J
~
Öffentliche Haushalte 200
Nichtbanken im Geltungsbereich C
des l<WG (110 + 120 + 200) 300 (l)
N
(l)
Nichtbanken außerhalb des
Geltungsbereichs des l<WG 3
O'
Unternehmen und Privatpersonen 410 (l)
""'
~
Öffentliche Haushalte 420 CO
(X)
01
Nichtbanken außerhalb des Gel-
tungsberelchs des l<WG (410 + 420) 400
Sunne Nichtbanken (300 + 400) 500
*) Rechtlich unaelbatindlt• letrlebe von Gebietskörperschaften
Vordr. 10523 01.86 - 6 5 4 3 2 1
1\)
2
2510 .. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985·, Teii 1.
·erste Verordnung · '
zur Änderung der_ Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
§ 18 At>s. 4. des Melderechtsrahrnengesetzes vom ;,(2) .Zµr Durchführung der Versicherung wegen
16. August 1980. (BGBI. 1 S. 1429) verordnet die Kind~rerziehung nach § 1227 a der Reichsversi-
· Bundesregierung mit Zustimmung des· Bundesrates: cherungsordnung, § 2 a des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes und § 29 a des Reichskrtapp-
Artikel 1 schaftsgesetzes haben die Meldebehörden der
. Datenstelle der Rentenversicherungsträger:.
Die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung
des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBl.1. S. 810) wird wie
unverzüglich nach $peicherung_einer Geburt im •
1
Melderegister folgende Daten der Mutter zu über-
folgt geändert: mitteln (Geburtsmitteilung):
. Farililiennamen (jetziger und 0101-0104, ·.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Arbeit und <:Jen
früherer Name mit Namens- . 0201-0203,
Rentendienst der Deutschen Bundespost" durch die .
bestandteilen)
Worte „Arbeit, den Rentendienst der Deutschen
Bundespost und die Datenstelle der Rentenversiche- Vornamen 030,1-0303,
rungsträger'' ersetzt · Tag der Geburt . 0601,
Geburtsort 0602,
2. § 4 wird wie folgt geähdert: Anschrift 1201-1203,'
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1205-1207,.
Monat und Jahr 1604.
„Datenübermittlungen an den Rentendienst der
der Geburt des Kindes
Deutschen Bundespost und an· die Datenstelle
. der Rentenversicherungsträger''. · Bei Mehrlingsgeburten sind die Daten der Mutter
mehrfach entsprechend der Zahl der Geburten ·zu·
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und gleichzeitig
übermitteln. Dies gilt nicht für Datenübermittlun-
wie folgt gefaßt:
gen in schriftlicher Form nach dem Muster der · - 1 •
,,( 1) Die Meldebehörden haben dem Rentendienst Anlage 10."
der Deutschen Bundespost (Rentenrechnungs-
stelle der Oberpostdirektion Hannover/Braun-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
schweig) unverzüglich nach Speicherung ·eines
Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des a) In Absatz 1 werden die Worte „oder Diskette"
verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Renten- durch die Worte ,, , Diskette oder durch Daten-
abgleichsmitteilung): übertragung'' -ersetzt.
Familiennamen (jetziger und , 0101-0104, b) Absatz 2 wirq wie folgt gefaßt:
früherer Name mit Namens- 0201, 0203, ,,(2) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in
bestandteilen) ,, 0204, , schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach
Vornamen 0301-0303, § 4 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den··
Tag der Geburt 0601, Mustern der Anlage 9 oder 1O zu verwenden.
Geburtsort 0602, Technisch bedingte Abweichungen von der
Geschlecht 07.01, . Gestaltung-der Muster der Anlagen 9 und 10 sind
zulässig, wenn sich an· deren Inhalt und Aufbau
letzte Anschrift 1201-1203, nichts ändert.''
1205-1207,
Sterbetag 1901. c) Folgender·Absatz 3 wird angefügt:
Die Rentenabgleichsmitteilung dient de,r Vermei- · ·. ,,(3) Die Rentenrechnungsstelle der Oöerpo~t-
dung der unrechtmäßigen Erbringung von Geldlei- direktion Hannover/Braunschweig und die Daten~
stungen durch Stellen, für die die Vorschriften der stelle der Rentenversicherungsträger stellen den
gesetzlichen Unfafl- oder Rentenversicherung Meldebehörden Vordrucke nach den Mustern der
über. das Rentenzahlvertahren gelten; dies gilt Anlagen 9 und~ 10 auf Anforderung kostenlos zur
auch, soweit diese Stellen selbst zahlen, Sie dient Verfügung."
ferner der Vermeidung der Versendung von Versi-
cherungsunterlagen an Verstorbene· sowie der · 4. In§ 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und·5" durch
Aktualisierung der Rentenzahldatei."· · die Worte ,; , 5 und 5 a" ersetzt. ·
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2511
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 7. Anlage 1 erhält die aus Anlage A zu dieser Verord-
nung ersichtliche Fassung.
a) In Nummer 2 werden nach der Zahl „66238" die
Worte „Teil 1" eingefügt.
8. Nach Anlage 5 wird Anlage B zu dieser Verordnung
b) In Nummer 3 werden die Worte „und 8" durch die als Anlage 5 a eingefügt.
Worte,,, 8 und 8 a" ersetzt.
9. Nach Anlage 8 werden Anlagen C, D und E zu dieser
6. Nach § 8 wird folgender§ 8 a eingefügt: Verordnung als Anlagen 8 a, 9 und 10 angefügt.
,,§ Ba
Artikel 2
Datenübermittlung durch Datenübertragung
Die Verpflichtung der Meldebehörden zur unverzüg-
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertra- lichen Übermittlung nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c
gung werden die zu übermittelnden Daten von den besteht nur für Geburten nach dem 30. November 1985.
Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weiter-
gegeben oder in derselben Zusammenstellung zum
Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehal- Artikel 3
ten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-
über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß rahmengesetzes auch im Land Berlin.
Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem
Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein aner- Artikel 4
kannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage A
Anlage 1 (der 2. BMeldDÜV)
DIN-Normen nach den §§ 6 bis 8
DIN-Norm Bezeichnung Ausgabe
1. 66011 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Mai 1983
Teil 1 Mechanische Eigenschaften
2. 66015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband Dezember 1977
zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm
3. 66282 Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur Juli 1982
Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm
4. 66029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Mai 1979
Datenaustausch
5. 66003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code Juni 1974
6. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Januar 1983
Teil 3 Darstellung des 7-Bit-Code und des 8-Hit-Code auf Magnetband 12
7. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstellung August 1981
Teil 5 des 7-Bit-Code und des 8-Bit-Code auf Diskette
8. 66237 Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare Januar1985
Teil 1 Diskette 200; Mechanische Eigenschaften
9. 66237 Informationsverarbeitung; Ein- oder zweiseitig verwendbare Januar1985
Teil 2 Diskette 200; Elektromagnetische Eigenschaften bei 13 262 Fluß-
wechsel/rad, Wechseltaktschrift oder Modifizierte Wechseltaktschrift
10. 66238 Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung Januar1985
Teil 1 für Diskette 200; Wechseltaktschrift bei 13 262 Flußwechsel/rad,
einseitig verwendbar
11. 66239 Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den Oktober 1984
Datenaustausch
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2513
Anlage B
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 1
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029, Kennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
HDR 1/EOF 1/EOV 1 :
1. Dateiname:
St. 5 - 12: EMBHGBDT
St. 13-21: Leerzeichen
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
HDR 2/EOF 2/EOV 2:
1. Satzformat: variabel (D)
2. Blocklänge: 1824
3. Satzlänge: 608
4. Pufferverschiebung: 00
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage B
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 20. Dezember 1985
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die EMBHGBDT
Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Dateiinhalt Dateiart*)
Geburtsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetband 1 3
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
variabel (D) 608 Bytes 1824 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbest~nde
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Geburtsmitteilung GB 1 608 Dateiführungssatz
GB 2 608 Geburtsmitteilung
~
*) Nicht ausfüllen für Daten(ibermittlung.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2515
Anlage 5 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0608
2 Satzart 5 7 2 a Inhalt: GB 1
3 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 14 131 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
5 Reserve 132 608 477 a Leerzeichen
... --- -----------------~
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 5 a (der 2. BMeldOÜV)
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung-) länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0608
2 Satzart 5 7 3 a Inhalt: GB 2
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 53 97 45 a
5 0103 Ehename 98 142 45 a
6 0104 Namensbestandteile des
Ehenamens 143 187 45 a
7 0201 Geburtsnamen 188 232 45 a
,,
8 0202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens 233 277 45 a
9 0203 Familiennamen
vor Änderung 278 322 45 a
10 0301 Vornamen 323 382 60 a
11 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 383 402 20 a
12 0303 Vornamen
vor Änderung 403 462 60 a
13 0601 Tag der Geburt 463 470 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 471 510 40 a
15 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 511 522 12 n
16 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 523 526 4 n
17 1203 Anschrift
-Wohnort- 527 552 26 a
18 1205 Anschrift
- Straße - 553 577 25 a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
*) Als Feldname ist die Jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2517
Anlage ij a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
19 1206 Anschrift
- Hausnummer - 578 581 4 n Hausnummer linksbündig.
Ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
20 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 582 602 21 a
21 1604 Monat und Jahr
der Geburt des Kindes 603 608 6 n Anzugeben ist der Monat
und das Jahr der Geburt
des Kindes: MMJJJJ
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des D~tensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben .
.. ) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage C
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 1
Diskettenorganisation für die Übermittlung von Daten
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2
Kennsätze auf der Diskette DIN 66 239, Basis-Stufe
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers
2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen
5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01
HDR 1:
1. Dateiname:
St. 6-13: EMBHGBDT
St. 14 - 22: Leerzeichen
2. Blocklänge: 00128
3. Satzformat: Leerzeichen oder F
4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen
5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
6. Schreibschutz: Leerzeichen
7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe
8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen
9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen
10. Satzlänge: Leerzeichen
11. Satzmerkmal: Leerzeichen
12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S
13. Verfallsdatum: Leerzeichen
14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen
Dateianordnung Eine Datei auf einer Diskette
Reihenfolge der Datensätze Logische Datensätze unsortiert
Sonstiges Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhanden
sind, sind n i c h t zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2519
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 20. Dezember 1985
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die Datenstelle EMBHGBDT
der Rentenversicherungsträger
Dateiinhalt Dateiart*)
Geburtsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 Kennsatzstufe
Diskette Basis-Stufe
Dateikennwerte
Satzformat
fest (F)
Satzlänge 1 Blocklänge l Dateiumfang
128 Bytes 128 Bytes
Speicherungsform Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung· 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
keine Sperrfrist uneingeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.
2. Die Daten sind im ?-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten) und nach DIN 66 004 Teil 5 darzustellen.
Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Geburtsmitteilung GB 3 128 Dateiführungssatz
GB 4 128 Geburtsmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB3
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Kennung 1 4 4 n Inhalt: 0000
2 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 5 10 6 n TTMMJJ
3 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 11 128 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2521
Anlage 8 a (der 2. BMeldDÜV)
1
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung **) länge format Bemerkungen
von bis
1 FELD1 laufende Nummer 1 4 4 n Innerhalb eines logischen
Datensatzes ist jedem
physischen Datensatz die
gleiche laufende Nummer
voranzustellen, beginnend
mit „0001".
2 FELD2 siehe Teilsätze 5 66 62 a
3 FELD3 siehe Teilsätze 67 128 62 a
Teilsätze Die einzelnen nachfolgenden
Teilsätze können entweder
dem FELD2 oder dem FELD3
zugeordnet werden. Teilsätze
ohne Inhalt brauchen nicht
mitgeteilt zu werden. Ein-
logischer Datensatz ist
daher variabel und erstreckt
sich Ober mehrere physische
Datensätze.
1 Teilsatz 1
1.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0101
1.2 0101 Familiennamen 5 49 45 a
1.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
2 Teilsatz 2
2.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0102
2.2 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 5 49 45 a
2.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
f
3 Teilsatz 3
3.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0103
3.2 0103 Ehename 5 49 45 a
3.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage Sa (der 2. BMeldDVÜ)
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) FeldbezeichnÜng **) länge format Bemerkungen
von bis
4 Teilsatz 4
4.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0104
4.2 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 5 49 45 a
4.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
5 Teilsatz 5
5.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0201
5.2 0201 Geburtsnamen 5 49 45 a
5.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
6 Teilsatz 6
6.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0202
6.2 0202 Namensbestandteile
des Geburtsnamens 5 49 45 a
6.3 Reserve 50 62 13 · a Leerzeichen
7 Teilsatz 7
7.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0203
7.2 0203 Familiennamen
vor Änderung 5 49 45 a
7.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
8 Teilsatz 8
8.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0301
8.2 0301 Vornamen. 5 62 58 a
9 Teilsatz 9
9.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0302
9.2 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 5 24 20 a
9.3 Reserve 25 62 38 a Leerzeichen
*) Als. Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember1985 2523
Anlage 8 a (der 2. BMeldOÜV)
Seite 6
Stand
Satzbeschreibung 20. Dezember 1985
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBHGBDT Geburtsmitteilung GB4
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung **) länge format Bemerkungen
von bis
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0303
10.2 0303 Vornamen
vor Änderung 5 62 58 a
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0601
11.2 0601 Tag der Geburt 5 12 8 n TTMMJJJJ
11.3 0602 Geburtsort 13 52 40 a
11.4 Reserve 53 62 10 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung ' 1 4 4 n Inhalt: 1201
12.2 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 5 16 12 n
12.3 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 17 20 4 n
12.4 1203 Anschrift - Wohnort - 21 46 26 a
12.5 Reserve 47 62 16 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer - 30 33 4 n Hausnummer linksbündig
13.4 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 Reserve 55 62 8 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1604
14.2 1604 Monat und Jahr der 5 10 6 n MMJJJJ
Geburt des Kindes
14.3 Reserve 11 62 52 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage D
Anlage 9 (der 2. BMeldDÜV)
Stadt - Markt - Gemeinde - Verwaltungsgemeinschaft PLZ, Ort, Datum
Sachbearbeiter Zimmer-Nr.
Nr./Az. (Bitte stets angeben!) Telefon Durchwahl
Rentenrechnungsstelle
der Oberpostdirektion
Hannover/Braunschweig
Postfach 91 18
3000 Hannover 1
Mitteilung eines Sterbefalls an den Rentendienst der Deutschen Bundespost
nach § 4 Abs. 1 der 2. BMeldDÜV
Blatt-Nr. DE-Nr.
DSMeld Bezeichnung Inhalt
DBP
0101 Familiennamen 02
Namensbestandteile
0102 03
des Familiennamens
0103 Ehename 04
Namensbestandteile
0104 05
des Ehenamens
0201 Geburtsnamen 06
Familiennamen
0203 07
vor Änderung
Namensbestandteile des
0204 08
Familiennamens vor Änderung
0301 Vornamen 09
gebräuchliche(r)
0302 10
Vorname(n)
0303 Vornamen vor Änderung 11
Tag 1 Mo nat Jahr
0601 Tag der Geburt 12
1 1 1 1 1 1
0602 Geburtsort 13
0701
1201
Geschlecht
M/W
Anschrift
14
15
• ' linksbündig
- Gemeindeschlüssel - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 eintragen
Anschrift
1202 16
- Postleitzahl - 1 1 1
Anschrift
1203 17
-Wohnort -
Anschrift
1205 18
- Straße -
Anschrift
1206 19
- Hausnummer - 1 1 1 linksbündig eintragen.
Anschrift
1207 20
- Adressierungszusätze -
Tag 1 Mo nat Jahr
1901 Sterbetag 21
1 1 1 1 1 1
Im Auftrag:
(Dienstsiegel)
Nr. 63...,. Tag der Ausgabe: Bonn,' den 28. Dezember 1985 2525
Anlage E
Anlage 10 (der 2. BMeldDÜV)
Datenstelle der Rentenversicherungsträger Hinweis:
Alle Daten
beziehen sich ausnahmslos
auf die Mutter
Mitteilung einer Geburt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 4 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV
Blatt-Nr. Bezeichnung DE-Nr. Inhalt
DSMeld DSRV
0101 Familiennamen 01
Namensbestandteile
0102 des Familiennamens
02
0103 Ehename 03
Namensbestandteile
0104 des Ehenamens
04
0201 Geburtsnamen 05
Namensbestandteile
0202 des Geburtsnamens 06
Familiennamen
0203 vor Änderung
07
0301 Vornamen 08
gebräuchliche(r)
0302 Vorname(n) 09
0303 Vornamen vor Änderung 10
Tag Monat Jahr
0601 Tag der Geburt 11
1 1 1 1 1 1
0602 Geburtsort 12
1201 Anschrift
13 ! linksbündig
- Gemeindeschlüssel - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 eintragen
Anschrift
1202 - Postleitzahl - 14
1 1 1
Anschrift
1203 -Wohnort - 15-
Anschrift
1205 - Straße - 16
Anschrift
1206 - Hausnummer - 17 linksbündig eintragen
1 1 1
Anschrift
1207 - Adressierungszusätze -
18
Monat Jahr
Monat und Jahr der Geburt
1604 des Kindes 19
1 1
- Anzahl der Kinder
(bei Mehrlingsgeburten ist nur
1 Meldung unter Angabe der
Anzahl der Kinder zu erstatten)
20
•
Ort, Datum Im Auftrag
(Dienstsiegel)
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Körung"von Ebern
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Tier-
zuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. I S. 1045) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Körung von
Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1S. 1483), die durch
Verordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2010)
geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1986" durch
die Jahreszahl „1989" ersetzt. ·
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzucht-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2527
Verordnung
zur Aussetzung statistischer Erhebungen
im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985
nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980
(BGBI. 1 S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchfüh-
rung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294) angeordneten Erhebungen aus-
gesetzt:
1. die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrich-
tungen nach § 4 Nr. 4,
2. die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugend-
hilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,
3. die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter,
Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 10
§ 1 der Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften vom
14. September 1984 (BGBI. I S. 1 24 7) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kratt.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihr8f Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
eowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden.sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prele di...r Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. Dezember 1985
Auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945,
1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445) geändert worden ist, sowie des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b und des § 29 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 6, § 3 a Abs. 4 und § 6 a Abs. 1 der Kosmetik-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1082) wird jeweils das Datum „31. Dezember 1985" durch das Datum
,,31. Juli 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den20.Dezember1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth