2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates von insgesamt 1,5 vom Hundert des Umsatzsteu-
das folgende Gesetz beschlossen: eraufkommens zur ergänzenden Deckung ihres
allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-
Artikel 1 sungen)."
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und Ländern vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432), ,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt nis verteilt:
geändert: Bayern 17,4 vom Hundert
Bremen 5,3 vom Hundert
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Niedersachsen 33,3 vom Hundert
,.§ 1 Rheinland-Pfalz 19,2 vom Hundert
Saarland 9,6 vom Hundert
Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer Schleswig-Holstein 15,2 vom Hundert
100,0 vom Hundert."
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die
Jahre 1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und
den Ländern 35 vom Hundert zu."
Artikel 2
2. § 11 a wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann- Artikel 3
ten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-
ren 1986 und 1987 jährlich Zuweisungen in Höhe Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2355
Gesetz
zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiliG)
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 166 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
Artikel 1 chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
schlusses" und das Wort „ihre" durch das
Änd·erung des Handelsgesetzbuchs Wort „dessen" ersetzt.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- Bilanz" die Worte „und eines J ahrsabschlus-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ses" eingefügt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I
S. 836), wird wie folgt geändert:
6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüber-
1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: schriften „Dritter Abschnitt. Aktiengesell-
schaft", ,,Vierter Abschnitt. Kommanditgesell-
,,§ 8a schaft auf Aktien" und „Fünfter Abschnitt.
Stille Gesellschaft" gestrichen.
(1) Die zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke können nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der 7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen
Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bild- wird die Abschnittsüberschrift
träger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
wahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die „Dritter Abschnitt
Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemes- Stille Gesellschaft"
sener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei
der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geän-
ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche dert:
Übereinstimmung mit der Urschrift anzuferti-
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
gen.
chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
(2) Das Gericht kann nach näherer Anord- schlusses" und das Wort „ihre" durch das
nung der Landesjustizverwaltung gestatten, Wort „dessen" ersetzt.
daß die zum Handelsregister einzureichenden
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und
Bilanz" die Worte „und eines J ahresab·
die dazugehörigen Unterlagen in der in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht schlusses" eingefügt.
werden."
8. Nach§ 237 wird eingefügt:
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Drittes Buch
,,(2) Von den Eintragungen und den zum
Handelsbücher
Handelsregister eingereichten Schriftstücken
kann eine Abschrift gefordert werden. Werden Erster Abschnitt
die Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt,
Vorschriften für alle Kaufleute
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe
gefordert werden. Die Abschrift ist von der Ge- Erster Unterabschnitt
schäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf
die Beglaubigung verzichtet wird." Buchführung. Inventar
§ 238
3. Die§§ 38 bis 47b werden aufgehoben.
Buchführungspflicht
3a. In§ 100 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 43 und 44"
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher
durch die Angabe ,,§§ 239 und 257" ersetzt.
zu führen und in diesen seine Handelsge-
4. In§ 118 Abs. 1 werden nach den Worten „eine schäfte und die Lage seines Vermögens nach
Bilanz" die Worte „und einen Jahresabschluß" den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
-eingefügt. rung ersichtlich zu machen. Die Buchführung
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muß so beschaffen sein, daß sie einem sachver- zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf
ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstel-
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und lung des Inventars ist innerhalb der einem ord-
über die Lage des Unternehmens vermitteln nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ih- Zeit zu bewirken.
rer Entstehung und Abwicklung verfolgen las-
sen. (3) Vermögensgegenstände des Sachanlage-
vermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs-
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt wer-
der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe den und ihr Gesamtwert für das Unternehmen
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Ab- von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
druck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des gleichbleibenden Menge und einem gleichblei-
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder ande- benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Be-
ren Datenträger) zurückzubehalten. stand in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Veränderun-
§ 239 gen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei
Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme
Führung der Handelsbücher durchzuführen.
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des
bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache oder annähernd gleichwertige bewegliche Ver-
zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, mögensgegenstände können jeweils zu einer
-Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewoge-
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festlie- nen Durchschnittswert angesetzt werd~n.
gen.
§ 241
(2) Die Eintragungen in Büchern und die
sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen Inventurvereinfachungsverfahren
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
vorgenommen werden. Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß mathematisch-statistischer Methoden auf
der ursprüng1iche Inhalt nicht mehr feststell- Grund von Stichproben ermittelt werden. Das
Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmä-
bar ist. Auch solche Veränderungen dürfen
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffen- ßiger Buchführung entsprechen. Der Aussage-
heit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder wert des auf diese Weise aufgestellten Inven-
erst später gemacht worden sind. tars muß dem Aussagewert eines auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme aufge-
(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor- stellten Inventars gleichkommen.
derlichen Aufzeichnungen können auch in der
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer
auf Datenträgern geführt werden, soweit diese
körperlichen Bestandsaufnahme der Vermö-
Formen der Buchführung einschließlich des da-
gensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht,
bei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
soweit durch Anwendung eines den Grundsät-
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
zen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
Bei der Führung der Handelsbücher und der
chenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß
sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Da-
der Bestand der Vermögensgegenstände nach
tenträgern muß insbesondere sichergestellt
Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
sein, daß die Daten während der Dauer der
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festge-
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jeder-
zeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge- stellt werden kann.
macht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten (3) In dem Inventar für den Schluß eines Ge-
sinngemäß. schäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
§ 240
Inventar 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund ei-
ner körperlichen Bestandsaufnahme oder
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen
Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine anderen Verfahrens nach Art, Menge und
Forderungen und Schulden, den Betrag seines Wert in einem besonderen Inventar ver-
baren Geldes sowie seine sonstigen Vermö- zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb
gensgegenstände genau zu verzeichnen und da- der letzten drei Monate vor oder der ersten
bei den Wert der einzelnen Vermögensgegen- beiden Monate nach dem Schluß des Ge-
stände und Schulden anzugeben. schäftsjahrs aufgestellt ist, und
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines 2. auf Grund des besonderen Inventars durch
jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf- Anwendung eines den Grundsätzen ord-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2357
nungsmäßiger Buchführung entsprechen- (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit
den Fortschreibungs- oder Rückrechnungs- Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
verfahrens gesichert ist, daß der am Schluß mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Grundstückslasten verrechnet werden.
Vermögensgegenstände für diesen Zeit-
punkt ordnungsgemäß bewertet werden
kann. §247
Zweiter Unterabschnitt Inhalt der Bilanz
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das
Erster Titel Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schul-
den sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
Allgemeine Vorschriften
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzu-
§ 242 gliedern.
Pflicht zur Aufstellung
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Ge-
( 1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines genstände auszuweisen, die bestimmt sind,
Handelsgewerbes und für den Schluß eines dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden dar- (3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern
stellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bi- vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind,
lanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind
sind die für den Jahresabschluß geltenden als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuwei-
Vorschriften entsprechend anzuwenden, so- sen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzu-
weit sie sich auf die Bilanz beziehen. lösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Ge-
schäftsjahrs eine Gegenüberstellung der § 248
Aufwendungen und Erträge des Geschäfts-
jahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzu- Bilanzierungsverbote
stellen. (1) Aufwendungen für die Gründung des Un-
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Ver- ternehmens und für die Beschaffung des Eigen-
lustrechnung bilden den Jahresabschluß. kapitals dürfe_n in die Bilanz nicht als Aktivpo-
sten aufgenommen werden.
§ 243
Aufstellungsgrundsatz (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Der Jahresabschluß ist nach den des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- worben wurden, darf ein Aktivposten nicht an-
rung aufzustellen. gesetzt werden.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein. §249
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der Rückstellungen
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Ver-
entsprechenden Zeit aufzustellen.
bindlichkeiten und für drohende Verluste aus
§ 244 schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner 1
Sprache. Währungseinheit sind Rückstellungen zu bilden für
Der Jahresabschluß ist in deutscher Spra- 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendun-
che und in Deutscher Mark aufzustellen. gen für Instandhaltung, die im folgenden
§ 245 Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,
Unterzeichnung oder für Abraumbeseitigung, die im folgen-
den Geschäftsjahr nachgeholt werden,
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Ver-
Sind mehrere persönlich haftende Gesell- pflichtung erbracht werde~.
schafter vorhanden, so haben sie alle zu un-
terzeichnen. Rückstellungen dürfen für unterlassene Auf-
wendungen für Instandhaltung auch gebildet
Zweiter Titel werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf
Ansatzvorschriften der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Ge-
§ 246 schäftsjahrs nachgeholt wird.
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ih-
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Ver- rer Eigenart nach genau umschriebene, dem
mögensgegenstände, Schulden, Rechnungs- Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts-
abgrenzungsposten, Aufwendungen und Er- jahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet
träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts werden, die am Abschlußstichtag wahrschein-
anderes bestimmt ist. lich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt 1. Die Wertansätze ·in der Eröffnungsbilanz
sind. des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Ge-
(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 schäftsjahrs übereinstimmen.
bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen
nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung
nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so-
·entfallen ist. fern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind zum Abschlußstichtag einzeln zu be-
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind werten.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
stichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstel- sind alle vorhersehbaren Risiken und Verlu-
len. Ferner dürfen ausgewiesen werden ste, die bis zum Abschlußstichtag entstan-
den sind, zu berücksichtigen, selbst wenn
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver- diese erst zwischen dem Abschlußstichtag
brauchsteuern, soweit sie auf am Abschluß- und dem Tag der Aufstellung des J ahresab-
stichtag auszuweisende Vermögensgegen- schlusses bekanntgeworden sind; Gewinne
stände des Vorratsvermögens entfallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlußstichtag realisiert sind.
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer
auf am Abschlußstichtag auszuweisende 5. Aufwendungen und Erträge· des Geschäfts-
oder· von den Vorräten offen abgesetzte An- jahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten
zahlungen. der entsprechenden Zahlungen im Jahres-
abschluß zu berücksichtigen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsab-
grenzungsposten Einnahmen vor dem Ab- 6. Die auf den vorhergehenden J ahresab-
schlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag schluß angewandten Bewertungsmethoden
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar- sollen beibehalten werden.
stellen.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Ver- nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi-
bindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so chen werden.
darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungs-
abgrenzungsposten auf der Aktivseite aufge- § 253
nommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist Wertansätze der Vermögensgegenstände
durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu und Schulden
tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Ver-
bindlichkeit verteilt werden können. (1) Vermögensgegenstände sind höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-
§ 251
sten, vermindert um Abschreibungen nach den
Haftungsverhältnisse Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkei-
ten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Renten-
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der verpflichtungen, für die eine Gegenleistung
Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkei- nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert
ten aus der Begebung und Übertragung von und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags
Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmänni-
Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungs- scher Beurteilung notwendig ist.
verträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver- (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlage-
bindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in ei- vermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
nem Betrag angegeben werden. Haftungsver- sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
hältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen sten um planmäßige Abschreibungen zu ver-
gleichwertige Rückgriffsforderungen gegen- mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder
überstehen. Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre ver-
teilen, in denen der Vermögensgegenstand vor-
Dritter Titel aussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-
Bewertungsvorschriften sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt
ist, können bei Vermögensgegenständen des
§ 252 Anlagevermögens außerplanmäßige Abschrei-
Allgemeine Bewertungsgrundsätze bungen vorgenommen werden, um die Vermö-
gensgegenstände mit dem niedrigeren Wert an-
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß zusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizu-
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und legen ist; sie sind vorzunehmen bei einer vor-
Schulden gilt insbesondere folgendes: aussichtlich dauernden Wertminderung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2359
(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf- triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für
vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, betriebliche Altersversorgung brauchen nicht
um diese mit einem niedrigeren Wert anzuset- eingerechnet zu werden. Aufwendungen im
zen, der sich aus einem Börsen- oder Markt- Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit
preis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Bör- berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum
sen- oder Marktpreis nicht festzustellen und der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dür-
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstel- fen nicht in die Herstellungskosten einbezogen
lungskosten den Wert, der den Vermögensge- werden.
genständen am Abschlußstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au- (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu
ßerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapi-
werden, soweit diese nach vernünftiger kauf- tal, das zur Finanzierung der Herstellung eines
männischer Beurteilung notwendig sind, um zu Vermögensgegenstands verwendet wird, dür-
verhindern, daß in der nächsten Zukunft der fen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeit-
Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf raum der Herstellung entfallen; in diesem Falle
Grund von Wertschwankungen geändert wer- geiten sie als Herstellungskosten des Vermö-
den •muß. gensgegenstands.
(4) Abschreibungen sind außerdem im Rah- (4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den
zulässig. die für die Übernahme eines Unternehmens be-
wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Vermögensgegenstände des Unternehmens ab-
Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, züglich der Schulden im Zeitpunkt der Über-
auch wenn die Gründe dafür nicht mehr beste- nahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem fol-
hen. genden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die
§ 254 · Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
Steuerrechtliche Abschreibungen kann aber auch planmäßig auf die Geschäfts-
jahre verteilt werden, in denen er voraussicht-
Abschreibungen können auch vorgenommen lich genutzt wird.
werden, um Vermögensgegenstände des Anla-
ge- oder Umlaufvermögens mit dem niedrige- § 256
ren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer- Bewertungsvereinfachungsverfahren
rechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entspricht, kann für den
§ 255 Wertansatz gleichartiger Vermögensgegen-
stände des Vorratsvermögens unterstellt wer-
Anschaffungs- und Herstellungskosten
den, daß die zuerst oder daß die zuletzt ange-
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendun- schafften oder hergestellten Vermögensgegen-
gen, die geleistet werden, um einen Vermögens- stände zuerst oder in einer sonstigen bestimm-
gegenstand zu erwerben und ihn in einen be- ten Folge verbraucht oder veräußert worden
triebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahres-
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet abschluß anwendbar.
werden können. Zu den Anschaffungskosten
gehören auch die Nebenkosten sowie die nach- Dritter Unterabschnitt
träglichen Anschaffungskosten. Anschaffungs-
Aufbewahrung und Vorlage
preisminderungen sind abzusetzen.
§ 257
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-
gen, die durch den Verbrauch von Gütern und Aufbewahrung von Unterlagen
die Inanspruchnahme von Diensten für die Aufbewahrungsfristen
Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
ursprünglichen Zustand hinausgehende we- genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
sentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö-
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilan-
ren die Materialkosten, die Fertigungskosten
zen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Kon-
und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der zernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
Berechnung der Herstellungskosten dürfen die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-
auch angemessene Teile der notwendigen Ma- beitsanweisungen und sonstigen Organisa-
terialgemeinkosten, der notwendigen Ferti- tionsunterlagen,
gungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er durch die Ferti- 2. die empfangenen Handelsbriefe,
gung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Ko-
sten der allgemeinen Verwaltung sowie Auf- 3. Wiedergaben der abgesandten Handels-
wendungen für soziale Einrichtungen des Be- briefe,
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen
§ 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Bu- Führung notwendig ist.
chungsbelege).
§260'
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die Vorlegung bei Auseinandersetzungen
ein Handelsgeschäft betreffen.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbe-
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, sondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts-
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Ge-
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterla- richt die Vorlegung der Handelsbücher zur
gen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt an-
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt ordnen.
werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungs- § 261
mäßiger Buchführung entspricht und sicherge-
Vorlegung von Unterlagen
stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
auf Bild- oder Datenträgern
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
den Buchungsbelegen bildlich und mit den
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
anderen Unterlagen inhaltlich übereinstim-
oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann,
men, wenn sie lesbar gemacht werden,
ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erfor-
verfügbar sind und jederzeit innerhalb an- derlich sind, um die Unterlagen lesbar zu ma-
gemessener Frist lesbar gemacht werden chen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen
können. auf seine Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubrin-
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 gen.
Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, Vierter Unterabschnitt
können statt des Datenträgers die Daten auch
ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausge- Sollkaufleute. Landesrecht
druckten Unterlagen können auch nach Satz 1 § 262
aufbewahrt werden.
Anwendung auf Sollkaufleute
(4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterla-
gen sind zehn Jahre und die sonstigen in Ab- Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet
satz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre sind, die Eintragung ihres Untern,ehmens in
aufzubewahren. das Handelsregister herbeizuführen, gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung ent-
Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte standen ist.
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das § 263
Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder
der Jahresabschluß festgestellt, der Konzern- Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
abschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfan- Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne ei-
gen oder abgesandt worden oder der Buchungs- gene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, ei-
beleg entstanden ist. nes Gemeindeverbands oder eines Zweckver-
bands landesrechtliche Vorschriften, die von
§ 258 den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Vorlegung im Rechsstreit
Zweiter Apschnitt
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das
Ergänzende Vorschriften für Kapital-
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
gesellschaften (Aktiengesellschaften,
Vorlegung der Handelsbücher einer Partei an-
ordnen. Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Erster Unterabschnitt
über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur
Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht
§ 259
Erster Titel
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Allgemeine Vorschriften
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbü-
cher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit § 264
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Pflicht zur Aufstellung
Parteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-
falls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule- gesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2361
um einen Anhang zu erweitern, der mit der (5) Eine weitere Untergliederung der Posten
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschrie-
eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht bene Gliederung zu beachten. Neue Posten dür-
aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lage- fen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht
bericht sind von den gesetzlichen Vertretern in von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs wird.
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Kleine Kapitalgesellschaften(§ 267 Abs.1) dür- (6) Gliederung und Bezeichnung der mit ara-
fen den Jahresabschluß und den Lagebericht bischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
auch später aufstellen, wenn dies einem ord- und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu
nungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines kla-
sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. ren und übersichtlichen Jahresabschlusses er-
forderlich ist.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesell-
schaft hat unter Beachtung der Grundsätze (7) Die mit arabischen 'Zahlen' versehenen
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat- Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild lustrechnung können, wenn nicht besondere
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Formblätter vorgeschrieben sind, zusammen-
Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen be- gefaßt ausgewiesen werden, wenn
sondere Umstände dazu, daß der Jahresab-
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Ver-
schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnis-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht
sen entsprechenden Bildes im Sinne des
vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche An- § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,
gaben zu machen.
oder
§ 265 2. dadurch die Klarheit der Darstellung ver-
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung größert wird; in diesem Falle müssen die
zusammengefaßten Posten jedoch im An-
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere hang gesondert ausgewiesen werden.
die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bi-
lanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-
ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefäl- und Verlustrechnung, der keinen Betrag aus-
len wegen besonderer Umstände Abweichun- weist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es
gen erforderlich sind. Die Abweichungen sind sei denn, daß im vorhergehenden Geschäfts-
im Anhang anzugeben und zu begründen. jahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewie-
sen wurde.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der ent-
sprechende Betrag des vorhergehenden Ge- Zweiter Titel
schäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht Bilanz
vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag an- § 266
gepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben Gliederung der Bilanz
und zu erläutern.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Dabei haben große und mittelgroße Kapitalge-
Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist sellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite
die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
zu vermerken oder im Anhang anzugeben, der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuwei-
wenn dies zur Aufstellung eines klaren und sen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustel-
ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer len, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit
Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorge- Buchstaben und römischen Zahlen bezeichne-
sehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewie- ten Posten gesondert und in der vorgeschriebe-
sen werden. nen Reihenfolge aufgenommen werden.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden (2) Aktivseite
und bedingt dies die Gliederung des J ahresab-
schlusses nach verschiedenen Gliederungsvor- A. Anlagevermögen:
schriften, so ist der Jahresabschluß nach der
für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
Gliederung aufzustellen und nach der für die 1. Konzessionen, gewerbliche Schutz-
anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen rechte und ähnliche Rechte und
Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Werte sowie Lizenzen an solchen
Anhang anzugeben und zu begründen. Rechten und Werten;
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Geschäfts- oder Firmenwert; A. Eigenkapital:
3. geleistete Anzahlungen; I. Gezeichnetes Kapital;
II. Sachanlagen: II. Kapitalrücklage;
1. Grundstücke, grundstücksgleiche III. Gewinnrücklagen:
Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstük- 1. gesetzliche Rücklage;
ken; 2. Rücklage für eigene Anteile;
2. technische Anlagen und Maschinen; 3. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Ge- 4. andere· Gewinnrücklagen;
schäftsausstattung;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau; V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
III. Finanzanlagen:
B. Rückstellungen:
1. Anteile an verbundenen Unterneh-
men; 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnli-
che Verpflichtungen;
2. Ausleihungen an verbundene Unter-
nehmen; 2. Steuerrückstellungen;
3. Beteiligungen; 3. sonstige Rückstellungen.
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis be- C. Verbindlichkeiten:
steht;
1. Anleihen,
5. Wertpapiere des Anlagevermögens; davon konvertibel;
6. sonstige Ausleihungen. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
stituten;
B. Umlaufvermögen:
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellun-
I. Vorräte: gen;
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Lei- Leistungen;
stungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme ge-
3. fertige Erzeugnisse und Waren; zogener Wechsel und der Ausstellung ei-
gener Wechsel;
4. geleistete Anzahlungen;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbunde-
II. Forderungen und sonstige Vermögens- nen Unternehmen;
gegenstände:
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-
1. Forderungen aus Lieferungen und men, mit denen ein Beteiligungsverhält-
Leistungen; nis besteht;
2. Forderungen gegen verbundene Un- 8. sonstige Verbindlichkeiten,
ternehmen; davon aus Steuern,
3. Forderungen gegen Unternehmen, davon im Rahmen der sozialen Sicher-
mit denen ein Beteiligungsverhält- heit.
nis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände; D. Rechnungsabgrenzungsposten.
.III. Wertpapiere: § 267
1. Anteile an verbundenen Unterneh- Umschreibung der Größenklassen
men; (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche,
2. eigene Anteile; die mindestens zwei der drei nachstehenden
3. sonstige Wertpapiere; Merkmale nicht überschreiten:
1. Drei Millionen neunhunderttausend Deut-
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-
sche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines
und Postgiroguthaben, Guthaben bei
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
Kreditinstituten.
trags (§ 268 Abs. 3).
C. Rechnungsabgrenzungsposten. 2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzer-
löse in den zwölf Monaten vor dem Ab-
(3) Passivseite schlußstichtag.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2363
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitneh- lanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener
mer. Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
„Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 anzugeben.
bezeichneten Merkmale überschreiten und je-
weils mindestens zwei der drei nachstehenden (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Ent-
Merkmale nicht überschreiten: wicklung der einzelnen Posten des Anlagever-
mögens und des Postens „Aufwendungen für
1. Fünfzehn Millionen fünfhunderttausend die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug schäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, aus-
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen gehend von den gesamten Anschaffungs- und
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge,
2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark Umbuchungen und Zuschreibungen des Ge-
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem schäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer
Abschlußstichtag. gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab-
schreibungen des Geschäftsjahrs sind entwe-
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig der in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
Arbeitnehmer. zu vermerken oder im Anhang in einer der
Gliederung des Anlagevermögens entsprechen-
(3) Große Kapitalgesellschaften sind· solche, den Aufgliederung anzugeben.
die mindestens zwei der drei in Absatz 2 be-
zeichneten Merkmale überschreiten. Eine Ka- (3) Ist das Eigenkapital du:,ch Verluste aufge-
pitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Ak- braucht und ergibt sich ein Uberschuß der Pas-
tien oder andere von ihr ausgegebene Wertpa- sivposten über die Aktivposten, so ist dieser
piere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch
amtlichen Handel zugelassen oder in den gere- Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuwei-
gelten Freiverkehr einbezogen sind oder die sen.
Zulassung zum amtlichen Handel beantragt
ist. (4) Der Betrag der Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu ver-
Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie merken. Werden unter dem Posten „sonstige
an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinan- Vermögensgegenstände" Beträge für Vermö-
derfolgenden Geschäftsjahren über- oder un- gensgegenstände ausgewiesen, die erst na(:!h
terschritten werden. Im Falle der Verschmel- dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so
zung, Umwandlung oder Neugründung treten müssen Beträge, die einen größeren Umfang
die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraus-: haben, im Anhang erläutert werden.
setzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten
Abschlußstichtag nach der Verschmelzung, (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit ei-
Umwandlung oder Neugründung vorliegen. ner Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten zu vermer-
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitneh- ken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
mer gilt der vierte Teil der Summe aus den sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von
Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, dem Posten „Vorräte" offen abgesetzt werden,
30. September und 31. Dezember beschäftigten unter den Verbindlichkeiten gesondert auszu-
Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland weisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkei-
beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die ten'' Beträge für Verbindlichkeiten ausgewie-
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. sen, die erst nach dem Abschlußstichtag recht-
(6) Informations- und Auskunftsrechte der lich entstehen, so müssen Beträge, die einen
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Ge- größeren Umfang haben, im Anhang erläutert
setzen bleiben unberührt. werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsab-
§ 268 grenzungsposten auf der Aktivseite aufgenom-
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz mener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz ge-
Bilanzvermerke sondert auszuweisen oder im Anhang anzu-
geben.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichti-
gung der vollständigen oder teilweisen Verwen- (7) Die in· § 251 bezeichneten Haftungsver-
dung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. hältnisse sind jeweils gesondert unter der Bi-
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der lanz oder im Anhang unter Angabe der gewähr-
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses ten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten an-
aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten zugeben; bestehen solche Verpflichtungen ge-
,,Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und „Ge- genüber verbundenen Unternehmen, so sind
winnvortrag/Verlustvortrag" der Posten „Bi- sie gesondert anzugeben.
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 269 den Konzernabschluß nach dem Zweiten Un-
terabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die
Aufwendungen für die Ingangsetzung
Aufstellung unterbleibt, oder das einen befrei-
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
enden Konzernabschluß nach § 291 oder nach
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung
des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunter-
dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig nehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezo-
sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; gen werden, sind ebenfalls verbundene Unter-
der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeich- nehmen.
nung „Aufwendungen für die Ingangsetzung
§ 272
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor
dem Anlagevermögen auszuweisen und im An- Eigenkapital
hang zu erläutern. Werden solche Aufwendun-
gen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Ge- (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
winne nur ausgeschüttet werden, wenn die das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft· gegen-
auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines über den Gläubigern beschränkt ist. Die ausste-
Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust- henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital
vortrags dem angesetzten Betrag mindestens sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermö-
entsprechen. gen gesondert auszuweisen und entsprechend
zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einla-
gen sind zu vermerken. Die nicht eingeforder-
§ 270
ten ausstehenden Einlagen dürfen auch von
Bildung bestimmter Posten dem Posten „Gezeichnetes Kapital" qffen abge-
setzt werden; in diesem Falle ist der verblei-
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapi-
deren Auflösung sind bereits bei der Aufstel- tal" in der Hauptspalte der Passivseite auszu-
lung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf weisen und ist außerdem der eingeforderte,
Einstellungen in den Sonderposten mit Rückla- aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den
geanteil und dessen Auflösung anzuwenden. Forderungen gesondert auszuweisen und ent-
sprechend zu bezeichnen.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung
der vollständigen oder teilweisen Verwendung (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Ent-
nahmen aus. Gewinnrücklagen sowie Einstel- 1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Antei-
lungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, len einschließlich von Bezugsanteilen über
Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzuneh- den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
men sind oder auf Grund solcher Vorschriften
beschlossen worden sind, bereits bei der Auf- 2. der B~trag, der bei der Ausgabe von Schuld-
stellung der Bilanz zu berücksichtigen. verschreibungen für Wandlungsrechte und
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen er-
zielt wird;
§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen 3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesell-
schafter gegen Gewährung eines Vorzugs
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen für ihre Anteile leisten;
Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau- 4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die
ernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile
in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge
Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder
Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insge- in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Er-
samt den fünften Teil des Nennkapitals dieser gebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus
Gesellschaft überschreiten. Auf die Berech- dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf
nung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende
entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
in einer eingetragenen Genossenschaft gilt
nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. (4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein
Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne die- der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzen-
ses Buches sind solche Unternehmen, die als den Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur
Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile
den Konzernabschluß eines Mutterunterneh- ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden
mens nach den Vorschriften über die Vollkon- oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite
solidierung einzubeziehen sind, das als ober- ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die
stes Mutterunternehmen den am weitestgehen- Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2365
Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Dritter Titel
Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese Gewinn- und Verlustrechnung
frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1
ist auch für Anteile eines herrschenden oder § 275
eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens
Gliederung
zu bilden.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in
§ 273
Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Sonderposten mit Rücklageanteil Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten
Posten in der angegebenen Reihenfolge geson-
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 dert auszuweisen.
Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als
das Steuerrecht die Anerkennung des Wertan- (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfah-
satzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt- rens sind auszuweisen:
lung davon abhängig macht, daß der Sonderpo-
sten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der 1. Umsatzerlöse
Passivseite vor den Rückstellungen auszuwei-
sen; die Vorschriften, nach denen er gebildet 2. Erhöhung oder Verminderung des Be-
worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang stands an fertigen und unfertigen Erzeug-
anzugeben. ✓ nissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
§ 274 4. sonstige betriebliche Erträg~
Steuerabgrenzung
5. Materialaufwand:
(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren. a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Be-
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf- triebsstoffe und für bezogene Waren
wand zu niedrig, weil der nach den steuerrecht-
lichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn b) Aufwendungen für bezogene Leistun-
niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis gen
ist, und gleicht sich der zu niedrige Steuerauf-
wand des ·Geschäftsjahrs und früherer Ge- 6. Personalaufwand:
schäftsjahre in späteren .Geschäftsjahren vor-
aussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussicht- a) Löhne und Gehälter
lichen Steuerbelastung nachfolgender Ge- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
schäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Altersversorgung und für Unterstüt-
Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder zung,
im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstel- davon für Altersversorgung
lung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbe-
lastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich 7. Abschreibungen:
nicht mehr zu rechnen ist.
a) auf immaterielle Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens und Sach-
(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
anlagen sowie auf aktivierte Aufwen-
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-
dungen für die Ingangsetzung und Er-
wand zu hoch, weil der nach den steuerrechtli-
weiterung des Geschäftsbetriebs
chen Vorschriften zu versteuernde Gewinn hö-
her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und b) auf Vermögensgegenstände des Um-
gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Ge- laufvermögens, soweit diese die in der
schäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in Kapitalgesellschaft üblichen Abschrei-
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, bungen überschreiten
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
entlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf
der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Die- 9. Erträge aus Beteiligungen,
ser Posten ist unter entsprechender Bezeich- davon aus verbundenen Unternehmen
nung gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewie- 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und
sen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer- Ausleihungen des Finanzanlageverm:ö-
den, wenn die nach der Ausschüttung verblei- gens,
benden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen davon aus verbundenen Unternehmen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzu- davon aus verbundenen Unternehmen
lösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder
mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
ist. auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, § 276
davon an verbundene Unternehmen Größenabhängige Erleichterungen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
keit Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-
ten (§ 267 Abs. l, 2) dürfen die Posten § 275
15. außerordentliche Erträge Abs. 2 Nr.1 bis 5 oder Abs. 3 Nr.1 bis 3 und 6 zu
einem Posten unter der Bezeichnung „Roher-
16. außerordentliche Aufwendungen gebnis" zusammenfassen.
17. außerordentliches Ergebnis
§ 277
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-
19. sonstige Steuern und Verlustrechnung
20. J ahresü bersch uß/Jahresfehlbetrag. (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem
Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfah- von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
rens sind auszuweisen: Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen
und Waren sowie aus von für die gewöhnliche
1. Umsatzerlöse Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typi-
schen Dienstleistungen nach Abzug von Erlös-
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der schmälerungen und der Umsatzsteuer auszu-
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen weisen.
3. Bruttoergebnis vom Umsatz (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl
Änderungen der Menge als auch solche des
4. Vertriebskosten Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen je-
doch nur, soweit diese die in der Kapitalgesell-
5. allgemeine Verwaltungskosten
schaft sonst üblichen Abschreibungen nicht
6. sonstige betriebliche Erträge überschreiten.
7. sonstige betriebliche Aufwendungen (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach
8. Erträge aus Beteiligungen, § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszu-
davon aus verbundenen Unternehmen weisen oder im Anhang anzugeben. Erträge
und Aufwendungen aus Verlustübernahme und
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
Ausleihungen des Finanzanlagevermö- Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-
gens, führungsvertrags erhaltene oder abgeführte
davon aus verbundenen Unternehmen G~winne sind jeweils gesondert unter entspre-
chender Bezeichnung auszuweisen.
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen (4) Unter den Posten „außerordentliche Er-
träge" und „außerordentliche Aufwendungen"
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
auf Wertpapiere des Umlaufvermögens die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä-
12. Zin.sen und ähnliche Aufwendungen, tigkeitder Kapitalgesellschaft anfallen. Die Po-
davon an verbundene Unternehmen sten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer
Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausge-
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig- wiesenen Beträge für die Beurteilung der Er-
keit tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung
sind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwen-
14. außerordentliche Erträge dungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-
rechnen sind.
15. außerordentliche Aufwendungen
§ 278
16. außerordentliches Ergebnis
Steuern
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Die Steuern vom Einkommen und vom Er-
18. sonstige Steuern trag sind auf der Grundlage des Beschlusses
über die Verwendung des Ergebnisses zu be-
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. rechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeit-
punkt der Feststellung des Jahresabschlusses
nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Ver-
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinn- wendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht
rücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlust- der Beschluß über die Verwendung des Ergeb-
rechnung erst nach dem Posten „J ahresüber- nisses vom Vorschlag ab, so braucht der J ah-
schuß/ Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. resabschluß .nicht geändert zu werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2367
Vierter Titel (2) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
Bewertungsvorschriften schäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vor-
schriften vorgenommenen Abschreibungen, ge-
§ 279 trennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, an-
zugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz
Nichtanwendung von Vorschriften oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt,
Abschreibungen und hinreichend zu begründen. Erträge aus der
Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagean-
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253
teil sind in dem Posten „sonstige betriebliche
Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine
Erträge", Einstellungen in den Sonderposten
voraussichtlich dauernde Wertminderung han-
delt, nur auf Vermögensgegenstände, die Fi- mit Rücklageanteil sind in dem Posten „son-
stige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn-
nanzanlagen sind, angewendet werden.
und Verlustrechnung gesondert auszuweisen
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur in- oder im Anhang anzugeben.
soweit vorgenommen werden, als das Steuer-
recht ihre Anerkennung bei der steuerrechtli- § 282
chen Gewinnermittlung davon abhängig macht,
daß sie sich aus der Bilanz ergeben. Abschreibung der Aufwendungen
für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs
§ 280
Wertaufholungsgebot Für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind
( 1) Wird bei einem Vermögensgegenstand in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-
eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder stens e1nem Viertel durch Abschreibungen zu
Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt tilgen.
sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus,
daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so § 283
ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang Wertansatz des Eigenkapitals
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5, anzusetzen.
§ 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann Fünfter Titel
abgesehen werden, wenn der niedrigere Wert- Anhang
ansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung beibehalten werden kann und wenn Vor- § 284
aussetzung für die Beibehaltung ist, daß der
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-
niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibe-
und Verlustrechnung
halten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Ge- (1) In den Anh1~mg sind diejenigen Angaben
schäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen un- aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
terlassenen Zuschreibungen anzugeben und Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
hinreichend zu begründen. vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts
nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Ver-
§ 281 lustrechnung aufgenommen wurden.
Berücksichtigung
(2) Im Anhang müssen
steuerrechtlicher Vorschriften
1. die auf die Posten der Bilanz und der Ge-
(1) Die nach§ 254 zulässigen Abschreibungen
winn- und Verlustrechnung angewandten
dürfen auch in der Weise vorgenommen wer-
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
den, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der
angegeben werden;
nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der
nach § 254 zulässigen Bewertung in den Son- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in
derposten mit Rücklageanteil eingestellt wird. Deutsche Mark angegeben werden, soweit
In der Bilanz oder im Anhang sind die Vor- der Jahresabschluß Posten enthält, denen
schriften anzugeben, nach denen. die Wertbe- Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
richtigung gebildet worden ist. Unbeschadet Währung lauten oder ursprünglich auf
steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflö- fremde Währung lauteten;
sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulö-
sen, als die Vermögensgegenstände, für die sie 3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Be-
gebildet worden ist, aus dem Vermögen aus- wertungsmethoden angegeben und begrün-
scheiden oder die steuerrechtliche Wertberich- det werden; deren Einfluß auf die Vermö-
tigung durch handelsrechtliche Abschreibun- gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
gen ersetzt wird. darzustellen;
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode stungen, die sich aus einer solchen Bewer-
nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unter- tung ergeben;
schiedsbeträge pauschal für die jeweilige
Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Be- 6. in welchem Umfang die Steuern vom Ein-
wertung im Vergleich zu einer Bewertung kommen und vom Ertrag das Ergebnis der
auf der Grundlage des letzten vor dem Ab- gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das
schlußstichtag bekannten Börsenkurses außerordentliche Ergebnis belasten;
oder Marktpreises einen erheblichen Unter- 7. die durchschnittliche Zahl der während des
schied aufweist; Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitneh-
mer getrennt nach Gruppen;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen
für Fremdkapital in die Herstellungskosten 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
gemacht werden. rens(§ 275 Abs. 3)
§ 285 a) der Materialaufwand des Geschäfts-
jahrs, gegliedert nach§ 275 Abs. 2 Nr. 5,
Sonstige Pflichtangaben b) der Personalaufwand des Geschäfts-
Ferner sind im Anhang anzugeben: jahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6:
9. für die Mitglieder des Geschäftsführungs-
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ver- organs, eines Aufsichtsrats, eines Beirats
bindlichkeiten oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei- für jede Personengruppe
ten mit einer Restlaufzeit von mehr als a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
fünf Jahren, · gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei- Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-
ten, die durch Pfandrechte oder ähnli- schädigungen, Versicherungsentgelte,
che Rechte gesichert sind, unter An- Provisionen und Nebenleistungen jeder
gabe von Art und Form der Sicherhei- Art). In die Gesamtbezüge sind auch
ten; Bezüge einzurechnen, die nicht ausge-
zahlt, sondern in Ansprüche 9 nderer
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 ver- Art umgewandelt oder zur Erhöhung
langten Angaben für jeden Posten der Ver- anderer Ansprüche verwendet werden.
bindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Außer den Bezügen für das Geschäfts-
Gliederungsschema, sofern sich diese An- jahr sind die weiteren Bezüge anzuge-
gaben nicht aus der Bilanz ergeben; ben, die im Geschäftsjahr gewährt, bis-
her aber in keinem Jahresabschluß an-
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finan- gegeben worden sind;
ziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bi-
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhe-
lanz erscheinen und auch nicht nach § 251
gehälter, Hinterbliebenenbezüge und
anzugeben sind, sofern diese Angabe für
Leistungen verwandter Art) der frühe-
die Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-
ren Mitglieder der bezeichneten Organe
tung ist; davon sind Verpflichtungen ge-
und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a
genüber verbundenen Unternehmen ge-
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
sondert anzugeben;
den. Ferner ist der Betrag der für diese
4. die Aufgliederung der Un;isatzerlöse nach Personengruppe gebildeten Rückstel-
Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra- lungen für laufende Pensionen und An-
phisch bestimmten Märkten, soweit sich, wartschaften auf Pensionen und der
unter Berücksichtigung der Organisation Betrag der für diese Verpflichtungen
des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge- nicht gebildeten Rückstellungen anzu-
schäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ty- geben;
pischen Erzeugnissen und der für die ge- c) die gewährten Vorschüsse und Kredite
wöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapital- unter Angabe der Zinssätze, der we-
gesellschaft typischen Dienstleistungen, sentlichen Bedingungen und der gege-
die Tätigkeitsbereiche und geographisch benenfalls im Geschäftsjahr zurückge-
bestimmten Märkte untereinander erheb- zahlten Beträge sowie die zugunsten
lich unterscheiden; dieser Personen eingegangenen Haf-
tungsverhältnisse;
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis
dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö- 10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gensgegenständen im Geschäftsjahr oder gans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
in früheren Geschäftsjahren Abschreibun- sie im Geschäftsjahr oder später ausge-
gen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steu- schieden sind, mit dem Familiennamen
errechtlicher Vorschriften vorgenommen und mindestens einem ausgeschriebenen
oder beibehalten wurden oder ein Sonder- Vornamen. Der Vorsitzende eines Auf-
posten nach § 273 gebildet wurde; ferner sichtsrats, seine Stellvertreter und ein et-
das Ausmaß erheblicher künftiger Bela- waiger Vorsitzender des Geschäftsfüh-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2369
rungsorgans sind als solche zu bezeich- Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
nen; Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im An-
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von hang anzugeben:
denen die Kapitalgesellschaft oder eine für § 287
Rechnung der Kapitalgesellschaft han-
delnde Person mindestens den fünften Teil Aufstellung des Anteilsbesitzes
der Anteile besitzt; außerdem sind die Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dür-
Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenka-
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung
pital und das Ergebnis des letzten Ge-
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
schäftsjahrs dieser Unternehmen anzuge-
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
ben, für das ein Jahresabschluß vorliegt;
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-
auf die Berechnung der Anteile ist § 16
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entspre-
hang hinzuweisen.
chend anzuwenden;
§ 288
12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter
dem Posten „sonstige Rückstellungen" Größenabhängige Erleichterungen
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
zu erläutern, wenn sie einen nicht uner- § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § .285
heblichen Umfang haben; Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die und b und Nr.12 nicht zu machen. Mittelgroße
Gründe für die planmäßige Abschreibung Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2
des Geschäfts- oder Firmenwerts; brauchen die Angaben nach§ 285 Nr. 4 nicht zu
machen.
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens Sechster Titel
der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
abschluß für den größten Kreis von Unter- Lagebericht
nehmen aufstellt, und ihres Mutterunter- § 289
nehmens, das den Konzernabschluß für
den kleinsten Kreis von Unternehmen auf- (1) Im Lagebericht sind zumindest der Ge-
stellt, sowie im Falle der Offenlegung der schäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesell-
von diesen Mutterunternehmen aufgestell- schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
ten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
erhältlich sind. mittelt wird.
§ 286 (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
Unterlassen von Angaben 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Geschäftsjahrs einge-
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu un- treten sind;
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapi-
derlich ist. talgesellschaft;
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach 3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
§ 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Auf-
gliederung nach vernünftiger kaufmännischer Zweiter Unterabschnitt
Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesell-
schaft oder einem Unternehmen, von dem die Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Kapitalgesellschaft mindestens den fünften
Erster Titel
Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. Anwendungsbereich
(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können un- § 290
terbleiben, soweit sie
pflicht zur Aufstellung
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Be- men unter der einheitlichen Leitung einer Ka-
deutung sind oder pitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz
im Inland und gehört dem Mutterunternehmen
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei- eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder
lung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft den anderen unter der einheitlichen Leitung
oder dem anderen Unternehmen einen er- stehenden Unternehmen (Tochterunterneh-
heblichen Nachteil zuzufügen. men), so haben die gesetzlichen Vertreter des
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahres- Mutterunternehmens in den ersten fünf Mona-
ergebnisses kann unterbleiben, wenn das Un- ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergan-
ternehmen, über das zu berichten ist, seinen gene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernab-
Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die schluß und einen Konzernlagebericht aufzu-
berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die stellen.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In- einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
land ist stets zur Aufstellung eines Konzernab- gebericht nicht aufzustellen, wenn ein den An-
schlusses und eines Konzernlageberichts ver- forderungen des Absatzes 2 entsprechender
pflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei ei- Konzernabschluß und Konzernlagebericht sei-
nem Unternehmen (Tochterunternehmen) nes Mutterunternehmens einschließlich des
Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell- dessen Versagung nach den für den entfallen-
schafter zusteht, den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
maßgeblichen Vorschriften in deutscher Spra-
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglie-
che offengelegt wird. Ein befreiender Konzern-
der des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
abschluß und ein befreiender Konzernlagebe-
sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
richt können von jedem Unternehmen unab-
und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
hängig von seiner Rechtsform und Größe auf-
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden gestellt werden, wenn das Unternehmen als
Einfluß auf Grund eines mit diesem Unter- Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-
nehmen geschlossenen Beherrschungsver- staat der Europäi;,chen Wirtschaftsgemein-
trags oder auf Grund einer Satzungsbestim- schaft zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
mung dieses Unternehmens auszuüben. ses unter Einbeziehung des zu befreienden .
Mutterunternehmens und seiner Tochterunter-
(3) Als Rechte, die einem Mutterunterneh- nehmen verpflichtet wäre.
men nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die
einem Tochterunternehmen zustehenden (2) Der Konzernabschluß und Konzernlage-
Rechte und die den für Rechnung des· Mutter- bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
unternehmens oder von Tochterunternehmen einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
handelnden Personen zustehenden Rechte. schaftsgemeinschaft haben b~freiende Wir-
Den einem Mutterunternehmen an einem an- kung, wenn
deren Unternehmen zustehenden Rechten wer-
den die Rechte hinzugerechnet, über die es 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und
oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer seine Tochterunternehmen in den befreien-
Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern die- den Konzernabschluß unbeschadet der
ses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen §§ 295, 296 einbezogen worden sind,
sind Rechte, die
2. der befreiende Konzernabschluß und der
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem befreiende Konzernlagebericht dem für das
Mutterunternehmen oder von Tochterunter- den befreienden Konzernabschluß aufstel-
nehmen für Rechnung einer anderen Per- lende Mutterunternehmen maßgeblichen
son gehalten werden, oder und mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicher- über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG
heit gehalten werden, sofern diese Rechte Nr. L 193 S.1) übereinstimmenden Recht
nach Weisung des Sicherungsgebers oder, entsprechen und nach diesem Recht von ei-
wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Si- nem in Übereinstimmung mit den, Vor-
cherheit für ein Darlehen hält, im Interesse schriften der Richtlinie 84/253/EWG des Ra-
des Sicherungsgebers ausgeübt werden. tes vom 10. April 1984 über· die Zulassung
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungs-
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Un- legungsunterlagen beauftragten Personen
ternehmen zusteht, bestimmt sich für die Be- (ABI. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Ab-
rechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 schlußprüfer geprüft worden sind und
nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,
die es aus den ihm gehörenden Anteilen aus- 3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu
üben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. befreienden Unternehmens folgende Anga-
Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die ben enthält:
Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, a) Name und Sitz des Mutterunterneh-
die dem Tochterunternehmen selbst, einem sei- mens, das den befreienden Konzernab-
ner Tochterunternehmen oder einer anderen schluß und Konzernlagebericht aufstellt,
Person für Rechnung dieser Unternehmen ge- und
hören.
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der
Verpflichtung, einen Konzernabschluß
§ 291 und einen Konzernlagebericht aufzustel-
Befreiende Konzernabschlüsse len.
und Konzernlageberichte
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
Tochterunternehmen eines Mutterunterneh- von einem Mutterunternehmen nicht in An-
mens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- spruch genommen werden, wenn Gesellschaf-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht ter, denen bei Aktiengesellschaften und Korn-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2371
manditgesellschaften auf Aktien mindestens zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforde-
zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-
beschränkter Haftung mindestens zwanzig gung hat und der Konzernabschluß in einer
vom Hundert der Anteile an dem zu befreien- den Anforderungen des Dritten Unterab-
den Mutterunternehmen gehören, spätestens schnitts. entsprechenden Weise geprüft worden
sechs Monate vor dem Ablauf des Konzernge- ist.
schäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts bean- (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
tragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen kann außerdell'.! bestimmt werden, welche Vor-
mindestens neunzig vom Hundert der Anteile aussetzungen Konzernabschlüsse und Kon-
an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so zernlageberichte von Mutterunternehmen mit
kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Eu-
die anderen Gesellschafter der Befreiung zuge- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im ein-
stimmt haben. zelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1
gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung
§ 292 von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um
Rechtsverordnungsermächtigung für nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
befreiende Konzernabschlüsse und Rechtsverordnung können zusätzliche Anga-
Konzernlageberichte ben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorgeschrieben werden, soweit diese erforder-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird er- lich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Kon-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- zernabschlüsse und Konzernlageberichte mit
minister der Finanzen und dem Bundesmini- solche·n nach diesem Unterabschnitt oder dem
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- päischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustel-
darf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernab- len.
schlüsse und Konzernlageberichte von Mutter-
unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht (4) J?ie Rechtsverordnung ist vor Verkün-
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein- dung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann
schaft ist, mit der Maßgabe angewendet wer- durch Beschluß des Bundestages geändert oder
den darf, daß der befreiende Konzernabschluß abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundesta-
und der befreiende Konzernlagebericht nach ges wird dem Bundesminister der Justiz zuge-
dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/ leitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der
349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mit- Verkündung der Rechtsverordnung an den Be~
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach
meinschaft aufgestellt worden oder einem nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
diesem Recht eines Mitgliedstaates der Euro- einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so
päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestell- wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
ten Konzernabschluß und Konzernlagebericht Bundesminister der Justiz zur Verkündung zu-
gleichwertig sein müssen. Das Recht eines an- geleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der
deren Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen
schaftsgemeinschaft kann einem befreienden Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung
Konzernabschluß und einem befreienden Kon- einer Fraktion erforderlich sind.
zernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt
oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit § 293
herangezogen werden, wenn diese Unterlagen Größenabhängige Befreiungen
in dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates (1) Ein Mutterunternehmen ist von der
vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Kon-
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig 1. am Abschlußstichtag seines J ahresab-
gemacht werden, daß die nach diesem Unterab- schlusses und am vorhergehenden Ab-
schnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und schlußstichtag mindestens zwei der drei
Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das nachstehenden Merkmale zutreffen:
Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleich- a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
wertig Ir?-it den dort für Unternehmen mit ent- Mutterunternehmens und der Tochter-
sprechender Rechtsform und entsprechendem unternehmen, die in den Konzernab-
Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernab- schluß einzubeziehen wären, übersteigen
schlüssen und Konzernlageberichten angese- insgesamt nach Abzug von in den Bilan-
hen werden. zen auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbeträgen nicht sechsundvierzig Mil-
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Kon-
lionen achthunderttausend Deutsche
zernabschluß nicht von einem in Übereinstim-
Mark.
mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/
253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft b) Die Umsatzerlöse des Mutterunterneh-
worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur mens und der Tochterunternehmen, die
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
in den Konzernabschluß einzubeziehen Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
wären, übersteigen in den zwölf Mona- aus Gewährleistungsvert.rägen -nicht ein-
ten vor dem Abschlußstichtag insgesamt hundertzehn Millionen Deutsche Mark
nicht sechsundneunzig Millionen Deut- übersteigt.
sche Mark.
(3) Ein Versicherungsunternehmen ist abwei-
c) Das Mutterunternehmen und die Toch- chend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Kon-
terunternehmen, die in den Konzernab- zernabschluß und einen Konzernlagebericht
schluß einzubeziehen wären, haben in aufzustellen, befreit, wenn
den zwölf Monaten vor dem Abschluß-
stichtag im Jahresdurchschnitt nicht 1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten
mehr als fünfhundert Arbeitnehmer be- Versicherungsgeschäft und dem der Toch-
schäftigt; terunternehmen, die in den Konzernab-
oder schluß einzubeziehen wären, jeweils in den
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu- und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
stellenden Konzernabschlusses und am vor- nicht dreiundvierzig Millionen zweihundert-
hergehenden Abschlußstichtag mindestens tausend Deutsche Mark übersteigen oder
zwei der drei nachstehenden Merkmale zu-
treffen: 2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versi-
cherungsgeschäft in einem von ihm aufzu-
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug stellenden Konze:r:nabschluß jeweils in den
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
Fehlbetrags nicht neununddreißig Mil- und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
lionen Deutsche Mark. nicht sechsundreißig Millionen Deutsche
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten Mark übersteigen.
vor dem Abschlußstichtag übersteigen Bruttobeiträge aus dem gesamten Versiche-
nicht achtzig Millionen Deutsche Mark. rungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erst-
c) Das Mutterunternehmen und die in den urid Rückversicherungsgeschäft einschließlich
Konzernabschluß einbezogenen Tochter- der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
unternehmen haben in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlußstichtag im Jahres- (4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist
ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur
durchschnitt nicht mehr als fünfhundert
Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Arbeitnehmer beschäftigt.
Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraus-
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl setzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Ab-
der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. schlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutter-
(2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Ab- unternehmen am vorhergehenden Abschluß-
satz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des.
und einen Konzernlagebericht aufzustellen, be- Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-
freit, wenn richts befreit war.
1. am Abschlußstichtag seines J ahresab- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
schlusses und am vorhergehenden Ab- den, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder
schlußstichtag die Bilanzsummen in seiner andere von dem Mutterunternehmen oder ei-
Bilanz und in den Bilanzen der Tochterun- nem in den Konzernabschluß des Mutterunter-
ternehmen, die in den Konzernabschluß ein- nehmens einbezogenen Tochterunternehmen
zubeziehen wären, zuzüglich der den Kredit- ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in ei-
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen nem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich- schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zu-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und gelassen oder in den geregelten Freiverkehr
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, einbezogen sind oder, die Zulassung zum amtli-
Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie chen Handel beantragt ist.
aus Gewährleistungsverträgen aller .Unter-
nehmen insgesamt nicht einhundertzwei-
unddreißig Millionen Deutsche Mark über- Zweiter Titel
steigen oder Konsolidierungskreis
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
stellenden Konzernabschlusses und am vor- § 294
hergehenden Abschlußstichtag die Kon- Einzubeziehende Unternehmen
zernbilanzsumme zuzüglich der den Kredit- Vorlage- und Auskunftspflichten
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich- (1) In den Konzernabschluß sind das Mutter-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und unternehmen und alle Tochterunternehmen
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2373
nehmen einzubeziehen, sofern die Einbezie- 1. erhebliche und andauernde Beschränkun-
hung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt. gen die Ausübung der Rechte des Mutterun-
ternehmens in bezug auf das Vermögen
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den oder die Geschäftsführung dieses Unterneh-
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mens nachhaltig beeinträchtigen,
im Laufe des Geschäf~sj ahrs wesentlich geän-
dert, so sind in den Konzernabschluß Angaben 2. die für die Aufstellung des Konzernab-
aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinan- schlusses erforderlichen Angaben nicht
derfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder
vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch Verzögerungen zu erhalten sind oder
dadurch entsprochen werden, daß die entspre-
chenden Beträge des vorhergehenden Kon- 3. die Anteile des Tochterunternehmens aus-
zernabschlusses an die Änderung angepaßt schließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräu-
werden. ßerung gehalten werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mut- (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den
terunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lage- Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlagebe- wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsäch-
richte und, wenn eine Prüfung des J ahresab- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
schlusses oder des Konzernabschlusses stattge- Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
funden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn zerns zu vermitteln, von untergeordneter Be-
ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen deutung ist. Entsprechen mehrere Tochterun-
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf- ternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so
gestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. sind diese Unternehmen in den Konzernab-
Das Mutterunternehmen kann von jedem schluß einzubeziehen, wenn sie zusammen
Tochterunternehmen alle Aufklärungen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des Konzernlage- (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im
berichts erfordert. Konzernanhang zu begründen.
§ 295
Verbot der Einbeziehung
Dritter Titel
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Kon-
zernabschluß nicht einbezogen werden, wenn Inhalt und Form des Konzernabschlusses
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der ande-
ren einbezogenen Unternehmen derart unter- § 297
scheidet, daß die Einbeziehung in den Konzern-
Inhalt
ab5chluß mit der Verpflichtung, ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ( 1) Der Konzernabschluß besteht aus der
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Ver-
Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311 lustrechnung und dem Konzernanhang, die
über die Einbeziehung von assoziierten Unter- eine Einheit bilden.
nehmen bleibt unberührt.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und über-
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwen- sichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung
den, weil die in den Konzernabschluß einbezo- der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführu~g
genen Unternehmen teils Industrie-, teils Han- ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
dels- und teils Dienstleistungsunternehmen chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
sind oder weil diese Unternehmen unterschied- tragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen
liche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedli- besondere Umstände dazu, daß der Konzernab-
chen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienst- schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
leistungen unterschiedlicher Art erbringen. sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzli-
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im
che Angaben zu machen.
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Wird der Jahresabschluß oder der Konzernab- (3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,
schluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Un-
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Ge- ternehmen so darzustellen, als ob diese Unter-
setzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam nehmen insgesamt ein einziges Unternehmen
mit dem Konzernabschluß zum Handelsregi- wären. Die auf den vorhergehenden Konzern-
ster einzureichen. abschluß angewandten Konsolidierungsmetho-
§ 296 den sollen beibehalten werden. Abweichungen
Verzicht auf die Einbeziehung von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie
sind im Konzernanhang anzugeben und zu be-
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den gründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Fi-
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, nanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzu-
wenn geben.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 298 Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichti-
gen oder im Konzernanhang anzugeben.
Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen
Vierter Titel
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit Vollkonsolidierung
seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder
in den folgenden Vorschriften nichts anderes § 300
bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268
Konsolidierungsgrundsätze
bis 27 5, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß
Vollständigkeitsgebot
und die für die Rechtsform und den Geschäfts-
zweig der in den Konzernabschluß ·einbezoge- (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahres-
nen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich abschluß des Mutterunternehmens mit den
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
sie für große Kapitalgesellschaften gelten, ent-· zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mut-
sprechend anzuwenden. terunternehmen gehörenden Anteile an den
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dür- einbezogenen Tochterunternehmen treten die
fen die Vorräte in einem Posten zusammenge- Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
faßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen abgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
· besonderer Umstände mit einem unverhältnis- Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit
mäßigen Aufwand verbunden wäre. sie nach dem Recht des Mutterunternehmens
bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Konzernabschlusses keine Abweichungen be-
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dingt oder in den folgenden Vorschriften nichts
dürfen zusammengefaßt werden. In diesem anderes bestimmt ist.
Falle müssen der Konzernabschluß und der
Jahresabschluß des Mutterunternehmens ge- (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden
meinsam offengelegt werden. Bei Anwendung und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die
des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte Erträge und Aufwendungen der in den Kon-
und die Bestätigungsvermerke jeweils zusam- zernabschluß einbezogenen Unternehmen sind
mengefaßt werden. unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen voll-
§ 299 ständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht
Stichtag für die Aufstellung des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzie-
rungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
(1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag besteht. Nach dem Recht des Mutterunterneh-
des Jahresabschlusses des Mutterunterneh- mens zulässige Bilanzierungswahlrechte dür-
mens oder auf den hiervon abweichenden fen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
· Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutend- Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
sten oder der Mehrzahl der in den Konzernab- Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
schluß einbezogenen Unternehmen aufzustel- ausgeübt werden.
len; die Abweichung vom Abschlußstichtag des
§ 301
Mutterunternehmens ist im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen. Kapitalkonsolidierung
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzern- (1) Der Wertansatz der dem Mutterunterneh-
abschluß einbezogenen Unternehmen sollen men gehörenden Anteile an einem in den Kon-
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf- zernabschluß einbezogenen Tochterunterneh-
gestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag ei- men wird mit dem auf diese Anteile entfallen-
nes Unternehmens um mehr als drei Monate den Betrag des Eigenkapitals des Tochterun-
vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist
ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf anzusetzen
den Stichtag und den Zeitraum des Konzernab-
schlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in 1. entweder mit dem Betrag, der dem Buch-
den Konzernabschluß einzubeziehen. wert der in den Konzernabschluß aufzu-
nehmenden Vermögensgegenstände, Schul-
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichta- den, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilan-
gen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage zierungshilfen und Sonderposten, gegebe-
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des nenfalls nach Anpassung der Wertansätze
Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenab- nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder
schlusses in den Konzernabschluß einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutu:r;_ig 2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den
für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ei- Konzernabschluß aufzunehmenden Vermö-
nes in den Konzernabschluß einbezogenen Un- gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
ternehmens, die zwischen dem Abschlußstich- grenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
tag dieses Unternehmens und dem Abschluß- Sonderposten entspricht, der diesen an dem
stichtag des Konzernabschlusses eingetreten für die Verrechnung nach Absatz 2 gewähl-
sind, in der Konzernbilanz und der Konzern- ten Zeitpunkt beizulegen ist.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2375
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinba-
ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den rung erworben worden, die die Ausgabe von
Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzu- Anteilen eines in den Konzernabschluß ein-
setzenden Vermögensgegenständen und Schul- bezogenen Unternehmens vorsieht, und
den des jeweiligen Tochterunternehmens inso-
weit zuzuschreiben od~r mit diesen zu verrech- 3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Bar-
nen, als deren Wert höher oder niedriger ist als zahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert
der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag
Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Ei- nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wer-
genkapital nicht mit einem Betrag angesetzt tes der ausgegebenen Anteile.
werden, der die Anschaffungskosten des Mut-
terunternehmens für die Anteile an dem einbe- (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-
zogenen Tochterunternehmen überschreitet. schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite
Die angewandte Methode ist im Konzernan- entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen
hang anzugeben. oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den
Rücklagen hinzuzurechnen.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf
(3) Die Anwendung der Methode nach Ab-
der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt
satz 1 und die sich daraus ergebenden Verände-
des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen
rungen der Rücklagen sowie Name und Sitz
Einbeziehung des Tochterunternehmens in den
des Unternehmens sind im Konzernanhang an-
Konzernabschluß oder, beim Erwerb der An-
zugeben.
teile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochter- § 303
unternehmen geworden ist, durchgeführt. Der
gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang an- Schuldenkonsolidierung
zugeben. (1) Ausleihungen und andere Forderungen,
(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwi-
Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu- schen den in den Konzern_abschluß einbezoge-
schreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 nen Unternehmen sowie entsprechende Rech-
Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in nungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und werden, wenn die wegzulassenden Beträge für
wenn er auf der Passivseite' entsteht, als Unter~ die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
schiedshetrag aus der Kapitalkonsolidierung hältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-
auszuweisen. Der Posten und wesentliche Än- gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
derungen gegenüber dem Vorjahr sind im An- nur von untergeordneter Bedeutung sind.
hang zu erläutern. Werden Unterschiedsbe-
träge der Aktivseite mit solchen der Passivseite § 304
verrechnet, so sind die verrechneten Beträge
im Anhang anzugeben. Behandlung der Zwischenergebnisse
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mut- (1) In den Konzernabschluß zu überneh-
terunternehmen anzuwenden, die dem Mutter- mende Vermögensgegenstände, die ganz oder
unternehmen oder einem in den Konzernab- teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwi-
schluß einbezogenen Tochterunternehmen ge- schen in den Konzernabschluß einbezogenen
hören. Solche Anteile sind in der Konzernbi- Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-
lanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen ge- lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie
sondert auszuweisen. in der auf den Stichtag des Konzernabschlus-
ses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unterneh-
mens angesetzt werden könnten, wenn die in
§ 302 den Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
men auch rechtlich ein einziges Unternehmen
Kapitalkonsolidierung
bilden würden.
bei Interessenzusammenführung
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu
Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der An-
üblichen Marktbedingungen vorgenommen
teile unter den folgenden Voraussetzungen auf worden ist und die Ermittlung des nach Ab-
das gezeichnete Kapital des Tochterunterneh- satz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen
mens beschränken:
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Kon-
1. die zu verrechnenden Anteile betragen min- zernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß
destens neunzig vom Hundert des Nennbe- auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
trags oder, falls ein Nennbetrag nicht vor- des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
handen ist, des rechnerischen Wertes der
Anteile des Tochterunterneh,mens, die nicht (3) Absatz 1 braucht außerdem nicht ange-
eigene Anteile sind, wendet zu werden, wenn die Behandlung der
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Ver- teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen Anteils am Eigenkapital unter ·entsprechender
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals ge-
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von sondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten
untergeordneter Bedeutung ist. sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei
Anwendung der Kapitalkonsolidierungsme-
§ 305 thode nach§ 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 dem Anteil
Aufwands- und Ertragskonsolidierung der anderen Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung sind (2) In der Konzern-Gewinn- und Veriustrech-
nung ist der im Jahresergebnis enthaltene, an-
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Liefe- deren Gesellschaftern zustehende Gewinn und
rungen und Leistungen zwischen den in den der auf sie entfallende Verlust nach dem Po-
Konzernabschluß einbezogenen Unterneh- sten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter
men mit den auf sie entfallenden Aufwen- entsprechender Bezeichnung gesondert auszu-
dungen zu verrechnen, soweit sie nicht als weisen.
Erhöhung des Bestands an fertigen und un- Fünfter Titel
fertigen Erzeugnissen oder als andere akti-
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind, Bewertungsvorschriften
2. andere Erträge aus Lieferungen und Lei- § 308
stungen zwischen den in den Konzernab- _Einheitliche Bewertung
schluß einbezogenen Unternehmen mit den
auf sie entfallenden Aufwendungen zu ver- (1) Die in den Konzernabschluß nach-§ 300
rechnen, soweit sie nicht als andere akti- Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind. und Schulden der in den Konzernabschluß ein-
bezogenen Unternehmen sind nach den auf den
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen Jahresabschluß des Mutterunterneh~ens an-
nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
wenn die wegzulassenden Beträge für die Ver- zu bewerten. Nach dem Recht des M utterunter-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen nehmens zulässige Bewertungswahlrechte kön-
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- nen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
untergeordneter Bedeutung sind. Konzernabschluß einbezogenen Unternep.men
ausgeübt werden. Abweichungen von den auf
§ 306 den Jahresabschluß des Mutterunternehmens
Steuerabgrenzung angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene
Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die (2) Sind in den Konzernabschluß aufzuneh-
nach den Vorschriften dieses Titels durchge- mende Vermögensgegenstände oder Schulden
führt worden sind, niedriger oder höher als die des Mutterunternehmens oder der Tochterun-
Summe der Einzelergebnisse der in den Kon- ternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
zernabschluß einbezogenen Unternehmen, so Unternehmen nach Methoden bewertet wor-
ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere den, die sich von denen unterscheiden, die auf
Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, den Konzernabschluß anzuwenden sind oder
wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter-
hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspo- unternehmens in Ausübung von Bewertungs-
stens auf der Aktivseite oder, wenn er im Ver- wahlrechten auf den Konzernabschluß ange-
hältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, wendet werden, so sind die abweichend bewer-
durch Bildung einer Rückstellung nach § 249 teten Vermögensgegenstände oder Schulden
Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu nach den auf den Konzernabschluß angewand-
hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in ten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus- mit den neuen Wertansätzen in den Konzern-
gleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz abschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf
oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Er darf mit den Posten nach§ 274 zusammen- Versicherungsunternehmen wegen der Beson-
gefaßt werden. derheiten des Geschäftszweigs geltenden Vor-
schriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
§ 307 auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im
Anteile anderer Gesellschafter Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche
Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorge-
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem nommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen
Mutterunternehmen gehörende Anteile an in für die Vermittlung eines den tatsächlichen
den Konzernabschluß einbezogenen Tochter- Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ver-
unternehmen ein Ausgleichsposten für die An- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2377
zerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind
Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnah- die§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306,308,309 entspre-
mefällen zulässig; sie sin·d im Konzernanhang chend anzuwenden.
anzugeben und zu begründen.
(3) Wurden in den Konzernabschluß zu über- Siebenter Titel
nehmende Vermögensgegenstände oder Schul- Assoziierte Unternehmen
den im Jahresabschluß eines in den Konzern·
abschluß einbezogenen Unternehmens mit ei- § 311
nem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert an- Definition. Befreiung
gesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung be- (1) Wird von einem in den Konzernabschluß
rücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten Einfluß auf die Geschäfts: und Finanzpolitik ei-
gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze nes nicht einbezogenen Unternehmens, an dem
unverändert in den Konzernabschluß übernom- das Unternehmen nach§ 271 Abs.1 beteiligt ist,
men werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr ausgeübt (assoziiertes· Unternehmen}, so ist
nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorge- diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter
nommenen Abschreibungen, Wertberichtigun- einem besonderen Posten mit entsprechender
gen und Einstellungen in Sonderposten sowie Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher
der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen
sind im Konzernanhang anzugeben; die Maß- bei einem anderen Unternehmen mindestens
nahmen sind zu begründen. den fünften Teil der Stimmrechte der Gesell-
schafter innehat.
§ 309
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziier-
Behandlung des Unterschiedsbetrags ten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312
nicht angewendet zu werden, wenn die Beteili-
(1) Ein nach§ 301 Abs. 3 auszuweisender Ge- gung für die Vermittlung eines den tatsächli-
schäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgen- chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
den Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel Vermögens-, Finanz- und Ertragslage de~ Kon-
durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschrei- zerns von untergeordneter Bedeutung ist.
bung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre
§ 312
verteilt werden, in denen er voraussichtlich ge-
nutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Fir- Wertansatz der Beteiligung und Behandlung
menwert darf auch offen mit den Rücklagen des Unterschiedsbetrags
verrechnet werden.
( 1) Eine Beteiligung an einem assoziierten
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite Unternehmen ist in der Konzernbilanz
auszuweisender Unterschiedsbetrag darf er-
gebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit 1. entweder mit dem Buchwert oder
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile 2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigen-
oder der erstmaligen Konsolidierung erwar- kapital des assoziierten Unternehmens ent-
tete ungünstige Entwicklung der künftigen spricht,
Ertragslage des Unternehmens eingetreten
ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf- anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach
wendungen zu berücksichtigen sind oder Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwi-
schen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem kapital ~s assoziierten Unternehmens bei
realisierten Gewinn entspricht. erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzuge-
ben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapi-
Sechster Titel tal nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit
dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn
Anteilmäßige Konsolidierung
die Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
§ 310 nungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen
und Sonderposten des assoziierten Unterneh-
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß ein- mens mit dem Wert angesetzt werden, der ih-
bezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen nen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit ei- beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die
nem oder mehreren nicht in den Konzernab- Anschaffungskosten für die Anteile an dem as-
schluß einbezogenen Unternehmen, so darf das soziierten Unternehmen nicht überschreiten;
andere Unternehmen in den Konzernabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert-
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezo- ansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist
gen werden, die dem Mutterunternehmen gehö- bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbi-
ren. lanz gesondert auszuweisen oder im Konzern-
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
anhang anzugeben. Die angewandte Methode Achter Titel
ist im Konzernanhang anzugeben. Konzernanhang
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1
Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensge- § 313
genständen und Schulden des assoziierten Un-
ternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Erläuterung der Konzernbilanz und der Kon-
Wert höher oder niedriger ist als der bisherige zern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben
Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder zum Beteiligungsbesitz.
der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende
Betrag ist entsprechend der Behandlung der (1) In den Konzernanhang sind diejenigen
Wertansätze dieser Vermögensgegenstände Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Po-
und Schulden im Jahresabschluß des assoziier- sten der Konzernbilanz oder der Konzern-Ge-
ten Unternehmens im Konzernabschluß fortzu- winn- und Verlustrechnung vorgeschriebe.n
führen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf ei- oder die im Konzernanhang zu machen sind,
nen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden weil sie in Ausübun_g eines Wahlrechts nicht in
Unterschiedsbetrag und einen Unterschieds- die Konzernbilanz oder in die Konzern-Ge-
betrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz winn- und Verlustrechnung aufgenommen wur-
ist § 309 entsprechend anzuwenden. den. Im Konzernanhang müssen
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage
angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs
tungsmethoden angegeben werden;
der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung
des assoziierten Unternehmens in den Kon- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in
zernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu Deutsche Mark angegeben werden, sofern
verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, der Konzernabschluß Posten enthält, denen
zu dem das Unternehmen assoziiertes Unter- Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
nehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Währung lauten oder ursprünglich auf
Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. fremde Währung lauteten;
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz 3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-
einer Beteiligung ist in den Folgejahren um tungs- und Konsolidierungsmethoden ange-
den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die geben und begründet werden; deren Einfluß
den dem Mutterunternehmen gehörenden An- auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh- lage des Konzerns ist gesondert darzustel-
mens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermin- len.
dern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-
ausschüttungen sind abzusetzen. In der Kon-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzu-
assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis geben:
unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in einbezogenen Unternehmen, der Anteil am
seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß Kapital der Tochterunternehmen, der dem
abweichende Bewertungsmethoden an, so kön..: Mutterunternehmen und den in den Kon-
nen abweichend bewertete Vermögensgegen- zernabschluß • einbezogenen Tochterunter-
stände oder Schulden für die Zwecke der Ab- nehmen gehört oder von einer für Rech-
sätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß nung dieser Unternehmen handelnden Per-
angewandten Bewertungsmethoden bewertet son gehalten wird, sowie der zur Einbezie-
werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so hung in den Konzernabschluß verpflich-
ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung
über die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht auf einer der Kapitalbeteiligung ent-
ist entsprechend anzuwenden, soweit die für sprechenden Mehrheit der Stimmrechte be-
die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte be- ruht. Diese Angaben sind auch für Tochter-
kannt oder zugänglich sind. Die Zwischener- unternehmen zu machen, die nach den
gebnisse dürfen auch ·anteilig entsprechend §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind;
den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh- 2. Name und Sitz der assoziierten Unterneh-
mens weggelassen werden. men, der Anteil am Kapital der assoziierten
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß und den in den Konzernabschluß einbezoge-
des assoziierten Unternehmens zugrunde zu le- nen Tochterunternehmen gehört oder von
gen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen einer für Rechnung dieser Unternehmen
Konzernabschluß auf, so ist von diesem und handelnden Person gehalten wird. Die An-
nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Un- wendung des§ 311 Abs. 2 ist jeweils anzuge-
ternehmens auszugehen. ben und zu begründen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2379
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
§ 310 nur anteilmäßig in den Konzernab- Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art
schluß einbezogen worden sind, der Tatbe- und Form der Sicherheiten;
stand, aus dem sich die Anwendung dieser
Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapi- 2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
tal dieser Unternehmen, der dem Mutterun- len Verpflichtungen, die .nicht in der Kon-
ternehmen und den in den Konzernab- zernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298
schluß einbezogenen Tochterunternehmen Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben
gehört oder von einer für Rechnung dieser sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
Unternehmen handelnden Person gehalten lung der Finanzlage ·des Konzerns von Be-
wird; deutung ist; davon und von den Haftungs-
verhältnissen nach § 251 sind Verpflichtun-
4. Name und Sitz anderer als der unter den gen gegenüber Tochterunternehmen, die
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterneh- nicht in den Konzernabschluß einbezogen
men, bei denen das Mutterunternehmen, ein werden, jeweils gesondert anzugeben;
Tochterunternehmen oder eine für Rech-
nung eines dieser Unternehmen handelnde 3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Person mindestens den fünften Teil der An- Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
teile besitzt, unter Angabe des Anteils am phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Organisation
und des Ergebnisses des letzten Geschäfts- des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
jahrs, für das ein Abschluß aufgestellt wor- schäftstätigkeit des Konzerns typischen Er-
den ist. Diese Angaben brauchen nicht ge- zeugnissen und der für die gewöhnliche
macht zu werden, wenn sie für die Vermitt- Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen
. lung eines den tatsächlichen Verhältnissen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- und geographisch bestimmten Märkte un-
nanz- und Ertragslage des Konzerns von un- tereinander erheblich unterscheiden;
tergeordneter Bedeutung sind. Das Eigen-
kapital und das Ergebnis brauchen nicht an- 4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
gegeben zu werden, wenn das in Anteilsbe- mer der in den Konzernabschluß einbezoge-
sitz stehende Unternehmen seinen Jahres- nen Unternehmen während des Geschäfts-
abschluß nicht offenzulegen hat und das jahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in
Mutterunternehmen, das Tochterunterneh- dem Geschäftsjahr verursachte Personal-
men oder d"ie Person weniger als die Hälfte aufwand, sofern er nicht gesondert in der
der · Anteile an diesem Unternehmen be- Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus-
sitzt. gewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmä-
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brau- ßig einbezogenen Unternehmen ist geson-
chen insoweit nicht gemacht zu werden, als dert anzugeben;
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei
Tochterunternehmen oder einem anderen in Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebli- oder in früheren Geschäftsjahren Abschrei-
che Nachteile entstehen können. Die Anwen- bungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder
dung der Ausnahmeregelung ist im Konzernan- in entsprechender Anwendung auf Grund
hang anzugeben. steuerrechtlicher Vorschriften vorgenom-
men oder beibehalten wurden oder ein Son-
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dür- derposten nach§ 273 oder in entsprechender
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung Anwendung gebildet wurde; ferner das Aus-
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. maß erheblicher künftiger Belastungen, die
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. sich für den Konzern aus einer solchen Be-
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit- wertung ergeben;
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
hang hinzuweisen. 6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
§ 314 einer ähnlichen Einrichtung des Mutter-
Sonstige Pflichtangaben unternehmens, jeweils für jede Personen-
gruppe:
( 1) Im Konzernanhang sind ferner anzuge-
ben: a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz Tochterunternehmen im Geschäftsjahr
ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie winnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz gungen, Versicherungsentgelte, Provisio-
ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von nen und Nebenleistungen jeder Art). In
in den Konzernabschluß einbezogenen Un- die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein-
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
in Ansprüche anderer Art umgewandelt nach dem Schluß des Konzerngeschäfts-
oder zur Erhöhung anderer Ansprüche jahrs eingetreten sind;
verwendet werden. Außer den Bezügen
für das Geschäftsjahr sind die weiteren 2. die voraussichtliche Entwicklung des Kon-
Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr zerns;
gewährt, bisher aber in keinem Konzern-
3. den Bereich Forschung und Entwicklung
abschluß angegeben worden sind;
des Konzerns.
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung
Tochterunternehmen gewährten Ge- von Konzernanhang und Anhang ist entspre-
samtbezüge (Abfindungen, Ruhegehäl- chend anzuwenden.
ter, Hinterbliebenenbezüge und Leistun-
gen verwandter Art) der früheren Mit- Dritter Unterabschnitt
glieder der bezeichneten Organe und ih- Prüfung
rer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 316
Ferner ist der Betrag der für diese Per-
Pflicht zur Prüfung
sonengruppe gebildeten Rückstellungen
für laufende Pensionen und Anwart- (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
schaften auf Pensionen und der Betrag von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im
der für diese Verpflichtungen nicht gebil- Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen
deten Rückstellungen anzugeben; Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung
c) die vom Mutterunternehmen und den stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
Tochterunternehmen gewährten Vor- nicht festgestellt werden.
schüsse und Kredite unter Angabe der (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
Zinssätze, der wesentlichen Bedingun- gebericht von Kapitalgesellschaften sind durch
gen und der gegebenenfalls im Ge- einen Abschlußprüfer zu prüfen.
schäftsjahr zurückgezahlten Beträge so-
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzern-
wie die zugunsten dieser Personengrup-
abschluß, der Lagebericht oder der Konzernla-
pen eingegangenen Haftungsverhält-
gebericht nach Vorlage des PrüfungsQerichts
nisse;
geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Un-
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutter- terlagen erneut zu prüfen, soweit es die Ände-
unternehmen, die das Mutterunternehmen rung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung
oder ein Tochterunternehmen oder ein an- ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
derer für Rechnung eines in den Konzern- entsprechend zu ergänzen.
abschluß einbezogenen Unternehmens er-
worben oder als Pfand genommen hat; dabei § 317
sind die Zahl und der Nennbetrag dieser An- Gegenstand und Umfang der Prüfung
teile sowie deren Anteil am Kapital anzu- (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist
geben. die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Konzernab-
(2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach
schlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
damit gerechnet werden muß, daß durch die
der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht
Aufgliederung einem in den Konzernabschluß
und der Konzernlagebericht sind darauf zu prü-
einbezogenen Unternehmen erhebliche Nach-
fen, ob der Lagebericht mit dem Jahresab-
teile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme
schluß und cier Konzernlagebericht mit dem
ist im Konzernanhang anzugeben.
Konzernabschluß in Einklang stehen und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht
eine falsche Vorstellung von der Lage des Un-
Neunter Titel ternehmens und im Konzernlagebericht von
Konzernlagebericht der Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschlußprüfer des Konzernab-
§ 315
schlusses hat auch die im Konzernabschluß zu-
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest sammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu
der Geschäftsverlauf und die Lage des Kon- prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßi-
zerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen ger Buchführung entsprechen und ob die für
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt die Übernahme in den Konzernabschluß maß-
wird. geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt
nicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund ge-
(2) Der Konzernlagebericht soll auch einge- setzlicher Vorschriften nach diesem Unterab-
hen auf: schnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2381
nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftma-
geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend chung genügt eine eidesstattliche Versicherung
auf die Jahresabschlüsse von in den Konzern- vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft ei-
abschluß einbezogenen Tochterunternehmen ner staatlichen Aufsicht, so kann auch die Auf-
mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese sichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die
Jahresabschlüsse nicht von einem in Überein- Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-
stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie lässig.
84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge- (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des
prüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertre-
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und ter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschaf-
der Jahresabschluß in einer den Anforderun- ters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches,
gen dieses Unterabschnitts entsprechenden gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die
Weise geprüft worden ist. Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat,
§ 318 weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß
der Prüfung verhindert ist und ein anderer Ab-
Bestellung und Abberufung
schlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die ge-
des Abschlußprüfers
setzlichen Vertreter sind verpflichtet, den An-
( 1) Der Abschluß prüfer des J ahresabschlus- trag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Ge-
ses wird von den Gesellschaftern gewählt; den richts findet die sofortige Beschwerde statt; die
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wäh- Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfecht-
len die Gesellschafter des Mutterunterneh- bar.
mens. Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer
anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätig-
jeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt
werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit keit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das
erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben un- Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die
verzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Be-
zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur wi- schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
derrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein ande- kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-
rer Prüfer bestellt worden ist. streckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenomme-
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlus- ner Prüfungsauftrag kann von dem Abschluß-
ses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, prüfer nur aus wichtigem Grund gekünd,rgt
der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzu-
in den Konzernabschluß einbezogenen Jahres- sehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine
worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund Einschränkung oder Versagung bestehen. Die
eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der
anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als be- Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner
stellt, der für die Prüfung des letzten vor dem bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist ent-
Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahres- sprechend anzuwenden.
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist. (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prü-
fungsauftrag. nach Absatz 6, so haben die ge-
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des setzlichen Vertreter die Kündigung dem Auf-
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Ak- sichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
tiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
ten auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile die- tung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Be-
ser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil richt des bisherigen Abschlußprüfers haben die
des Grundkapitals oder den Nennbetrag von gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-
zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat sichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und glied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis
des gewählten Prüfers einen anderen Ab- zu nehmen. Der ·Bericht ist auch jedem Auf-
schlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem sichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändi-
in der Person des gewählten Prüfers liegenden gen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes be-
Grund geboten erscheint, insbesondere wenn . schlossen hat.
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der An-
trag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der § 319
Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre
können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen Auswahl der Abschlußprüfer
die Wahl des Abschlußprüfers bei der Be- (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer
schlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stel- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
len Aktionäre den Antrag, so haben sie glaub- Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und La-
haft zu machen, daß sie seit mindestens drei ge berichten mittelgroßer Gesellschaften mit
Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) können
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungs- (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gesellschaften sein. oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Ab-
schlußprüfer sein, wenn
(2) E_~n Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprufer darf nicht Abschlußprüfer sein, 1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalge-
wenn er oder eine Person, mit der er seinen sellschaft besitzt oder mit dieser verbunden
Beruf gemeinsam ausübt, ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Un-
ternehmen an der zu prüfenden Kapitalge-
1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesell- sellschaft mehr als zwanzig vom Hundert
schaft besitzt; · der Anteile besitzt oder mit dieser verbun-
den ist;
2. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu 2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter ei-
ner juristischen Person oder einer Perso-
prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in
nengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7
~en letzten drei Jahren vor seiner Bestel-
lung war; oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;
3. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des 3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aufsichtsrats einer juristischen Person, Ge- oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristi-
sche Person ist, ein gesetzlicher Vertreter
sellschafter einer Personengesellschaft oder
oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom
Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die
juristische Person, die Personengesellschaft Hundert oder mehr der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei
oder das Einzelunternehmen mit der zu prü-
anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
fenden Kapitalgesellschaft verbunden ist
oder Buchprüfungsgesellschaften ein Ge-
oder von dieser mehr als zwanzig vom Hun-
dert der Anteile besitzt; sellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht
Abschlußprüfer sein darf; -
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist das
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer
mit der zu prüfenden Kapitalgesells~haft
ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5
verbunden ist oder an dieser mehr als zwan-
zig vom Hundert der Anteile besitzt oder oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
Arbeitnehmer einer natürlichen Pers~n ist 5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach
die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft Absatz 2 Nr. 2 oder. 5 picht Abschlußprüfer
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile sein darf. .
besitzt;
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Ab-
5. bei der Führung der Bücher oder der Auf- schlußprüfer des Konzernabschlusses entspre-
stellung des zu prüfenden J ahresabschlus- chend anzuwenden.
ses der Kapitalgesellschaft über die Prü-
fungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; § 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalge-
einer juristischen oder natürlichen Person sellschaft haben dem Abschlußprüfer den J ah-
oder einer Personengesellschaft oder Inha- resabschluß und den Lagebericht unverzüglich
b~r eines Unternehmens ist, sofern die juri- nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben
stische oder natürliche Person, die Perso- ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der
nengesellschaft oder einer ihrer Gesell- Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegen-
schafter oder das Einzelunternehmen nach stände und. Schulden, namentlich die Kasse
Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prü- und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
fenden Kapitalgesellschaft sein darf; zu prüfen.
(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetz-
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die lichen Vertretern alle Aufklärungen und Nach-
nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluß- weise verlangen, die für eine sorgfältige Prü-
prüfer sein darf; fung notwendig sind. Soweit es die Vorberei-
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als tung der Abschlußprüfung erfordert, hat der
die Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1
beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstel-
Beratung der zu prüfenden Kapitalgesell- lung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine
schaft und von Unternehmen, an denen die sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Ab-
zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als schlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunter-
bezogen hat und dies auch im laufenden Ge~ nehmen.
schäft~j ah~-zu erwarten ist; zur Vermeidung (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
von Hartefallen kann die Wirtschaftsprüfer- gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
kammer befristete Ausnahmegenehmigun- stellen hat, haben dem Abschlußprüfer des
gen erteilen. Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2383
Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, La- falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung
geberichte und, wenn eine Prüfung stattgefun- und die Tragweite des Bestätigungsvermerks
den hat, die Prüfungsberichte des Mutterunter- zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit
nehmens und der Tochterunternehmen vorzu- dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist
legen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise
Absatz 1 Satz 2 und na~h Absatz 2 bei dem Mut- ergänzende Vorschriften über' den J ahresab-
terunternehmen und den Tochterunternehmen, schluß oder den ·Konzernabschluß enthalten.
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den
Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und (3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat
der Tochterunternehmen. der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen. Die Versa-
§ 321 gung ist durch einen Vermerk zum J ahresab-
Prüfungsbericht schluß oder zum Konzernabschluß zu erklären.
(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb- Die Einschränkung und die Versagung sind zu
nis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Be- begründen. Einschränkungen sind so darzustel-
richt ist besonders festzustellen, ob die Buch- len, daß deren Tragweite deutlich erkennbar
führung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
der Konzernabschluß und der Konzernlagebe- nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen
richt den gesetzlichen Vorschriften entspre- anzusehen.
chen und die gesetzlichen Vertreter die ver-
(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungs-
langten Aufklärungen und Nachweise erbracht
vermerk oder den Vermerk über seine Versa-
haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind
gung unter Angabe von Ort und Tag zu unter-
aufzugliedern und ausreichend zu erläutern.
zeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der
Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,
Vermerk über seine Versagung ist auch in den
Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vor-
Prüfungsbericht aufzunehmen.
jahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht
unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzufüh-
ren und ausreichend zu erläutern. § 323
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrneh- Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
mung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den
Bestand eines geprüften Unternehmens ge- (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und
fährden oder seine Entwicklung wesentlich be- die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
einträchtigen können oder die schwerwiegende Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur
Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Ge- gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erken- und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-
nen lassen, so hat er auch darüber zu berich- fen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
ten. heimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit
erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu
seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesell-
unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern
vorzulegen. schaft und, wenn ein verbundenes Unterneh-
men geschädigt worden ist, auch diesem zum
§ 322 Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
Bestätigungsvermerk pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamt-
schuldner.
(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahr-
der Prüfung keine Einwendungen zu er-heben, lässig gehandelt haben, beschränkt sich auf
so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine
Vermerk zum Jahresabschluß und zum Kon- Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung
zernabschluß zu bestätigen: mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-
,,Die Buchführung und der Jahresabschluß ent- rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
sprechen/Der Konzernabschluß entspricht gangen worden sind,· und ohne Rücksicht dar-
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung auf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
den gesetzlichen Vorschriften. Der J ahresab- haben.
schluß/Konzernabschluß vermittelt unter Be-
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Ab-
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnis-
schlußprüfer ist, auch gegenüber dem Auf-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-
sichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats
nanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/
der Prüfungsgesellschaft.
des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlage-
bericht steht im Einklang mit dem J ahresab- (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschrif-
schluß/Konzernabschluß." ten kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.
(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigne-
ter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Be- (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
merkungen erforderlich erscheinen, um einen verjähren in fünf Jahren.
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 324 § 325
Meinungsverschiedenheiten zwischen Offenlegung
Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen sellschaften haben den Jahresabschluß unver-
dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesell- züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
schaft über die Auslegung und Anwendung der ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestim- Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
mungen des Gesellschaftsvertrags oder der den Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsver-
Satzung über den J ahresabschltiß, Lagebericht, merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
Konzernabschluß oder Konzernlagebericht ent- gung zum Handelsregister des Sitzes der Kapi-
scheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder talgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind
der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell- der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats
schaft ausschließlich das Landgericht. und, soweit sich der Vorschlag für die Verwen-
dung des Ergebnisses und der Beschluß über
(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die seine Verwendung aus dem eingereichten Jah-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- resabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für
keit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet die Verwendung des Ergebnisses und der Be-
durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. schluß über seine Verwendung unter Angabe
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft des Jahresüberschusses oder J ahresfehlbe-
wirksam. Gegen die Entscheidung findet die so- trags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter
fortige Beschwerde statt, wenn das Landge- haben unverzüglich nach der Einreichung der
richt sie in der Entscheidung zugelassen hat. in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundes-
Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klä- anzeiger bekanntzumachen, bei welchem Han-
rung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- delsregister und unter welcher Nummer diese
deutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann Unterlagen eingereicht worden sind. Werden
nur durch Einreichung einer von einem Rechts- zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahres-
anwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift ein- abschluß und der Lagebericht ohne die anderen
gelegt werden. Über sie entscheidet das Ober- Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
landesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Be-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- schlüsse nach der Beschlußfassung und der
richtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Vermerk nach der Erteilung unverzüglich ein-
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. zureichen; wird der Jahresabschluß bei nach-
Die Landesregierung kann durch Rechtsver- träglicher Prüfung oder Feststellung geändert,
ordnung die Entscheidung über die Be- so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzurei-
schwerde für die Bezirke mehrerer Oberlan- chen.
desgerichte einem der Oberlandesgerichte oder
dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn
(2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaf-
dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
ten (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden,
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zunächst im Bundesanzeiger bekanntzuma-
Landesjustizverwaltung übertragen.
chen sind und die Bekanntmachung unter Bei-
(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die fügung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Ge- einzureichen ist; die Bekanntmachung nach
bühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des An-
die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch teilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesan-
dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird zeiger bekannt gemacht zu werden.
der Antrag oder die Beschwerde zurückgenom-
men, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
Geschäftswert ist von Amts wegen festzuset- stellen hat, haben den Konzernabschluß unver-
zen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Ko- züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
stenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Lei- ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
stung eines Kostenvorschusses nicht verpflich- Monats des dem Konzernabschlußstichtag
tet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesell- nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestä-
schaft. Die Kosten können jedoch ganz oder tigungsvermerk oder dem Vermerk über des-
zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt wer- sen Versagung und den Konzernlagebericht im
den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
kanntmachung unter Beifügung der bezeichne-
ten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes
Vierter Unterabschnitt der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Auf-
Offenlegung (Einreichung zu einem Register, stellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)
Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröf- braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt ge-
fentlichung und Vervielfältigung. Prüfung macht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
durch das Registergericht chend anzuwenden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2385
(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist A III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 men;
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der A III 2 Ausleihungen an verbundene Un-
Einreichung der Unterlagen beim Bundesan- ternehmen;
zeiger maßgebend. A III 3 Beteiligungen;
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat- A III 4 AusleihungEm an Unternehmen, mit
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den denen ein Beteiligungsverhältnis
Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß besteht;
oder Konzernlagebericht in anderer Weise be- B II 2 Forderungen ·gegen verbundene Un-
kanntzumachen, einzureichen oder Personen ternehmen;
zugänglich zu machen, bleiben unberührt. B II 3 Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht;
§ 326 B III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
Größenabhängige Erleichterungen für kleine men;
Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung B III 2 eigene Anteile.
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Auf der Passivseite
Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu- C 1 Anleihen,
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die davon konvertibel;
Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag stituten;
nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vor- denen Unternehmen;
schlag für die Verwendung des Ergebnisses, C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
der Beschluß über seine Verwendung aus der nehmen, mit denen ein Beteiligungs-
eingereichten Bilanz oder dem eingereichten verhältnis besteht;
Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschluß über seine Verwendung unter Angabe 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285
des Jahresergebnisses einzureichen. Der An- Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Han-
hang braucht die die Gewinn- und Verlustrech- delsregister einreichen dürfen.
nung betreffenden Angaben nicht zu enthal-
ten.
§ 328.
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
§ 327 legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Größenabhängige Erleichterungen für mittel-
große . Kapitalgesellschaften bei der Offenle- (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Of-
gung fenlegung des Jahresabschlusses und des Kon-
zernabschlusses und bei der Veröffentlichung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 oder Vervielfältigung in anderer Form auf
Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu- Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter zung sind die folgende.n Vorschriften einzuhal-
ten:
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalge- 1. Der Jahresabschluß und der Konzernab-
sellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorge- schluß sind so wiederzugeben, daß sie den
schriebenen Form zum Handelsregister ein- für ihre Aufstellung maßgeblichen Vor-
reichen müssen. In der Bilanz oder im An- schriften entsprechen, soweit nicht Erleich-
hang sind jedoch die folgenden Posten des terungen nach §§ 326, 327 in Anspruch ge-
§ 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzu- nommen werden; sie haben in diesem Rah-
geben: men vollständig und richtig zu sein. Das Da-
Auf der Aktivseite tum der Feststellung ist anzugeben, sofern
A I2 Geschäfts- oder Firmenwert; der Jahresabschluß festgestellt worden ist.
Wurde der Jahresabschluß oder der Kon-
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche
zernabschluß auf Grund gesetzlicher Vor-
Hechte und Bauten einschließlich
schriften durch einen Abschlußprüfer ge-
der Bauten auf fremden Grundstük-
prüft, so ist jeweils der vollständige Wort-
ken;
laut des Bestätigungsvermerks oder des
A II 2 technische Anlagen und Maschi- Vermerks über dessen Versagung wiederzu-
nen; geben; wird der Jahresabschluß wegen der
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Ge~ Inanspruchnahme von Erleichterungen nur
schäftsausstattung; teilweise offengelegt und bezieht sich der
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anla- Bestätigungsvermerk auf den vollständigen
gen im Bau; Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Werden der Jahresabschluß oder der Kon- Fünfter Unterabschnitt
zernabschluß zur Wahrung der gesetzlich Verordnungsermächtigung für Formblätter
vorgeschriebenen Fristen über die Offenle- und andere Vorschriften
gung vor der Prüfung oder Feststellung, so-
fern diese gesetzlich· vorgeschrieben sind,
§ 330
oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden
Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei Der .Bundesminister der Justiz wird ermäch-
der Offenlegung hinzuweisen. tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen und dem Bundesminister für
(2) Werden der Jahresabschluß oder der Kon- Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
zernabschluß in Veröffentlichungen und Ver- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
vielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesell- Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschrei-
schaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben ben oder andere Vorschriften für die Gliede-
sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebe- rung des Jahresabschlusses oder des Konzern-
nen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer abschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des
Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich Konzernanhangs, des Lageberichts oder ·des
nicht um eine der gesetzlichen Form entspre·- Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Ge-
chende Veröffentlichung handelt. Ein Bestäti- schäftszweig eine von den §§ 266, 275 abwei-
gungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist chende Gliederung des Jahresabschlusses oder
jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften des Konzernabschlusses oder von den Vor-
eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer er- schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
folgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
den in gesetzlicher Form erstellten J ahresab- schnitts abweichende Regelungen erfordert.
schluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat Die sich aus den abweichenden Vorschriften
oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 be-
versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem zeichneten Unterlagen sollen den Anforderun-
Handelsregister und in welcher Nummer des gen gleichwertig sein, die sich für große Kapi-
-Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist talgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vor-
oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
ist. und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts sowie den für den Geschäftszweig gel-
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den tenden Vorschriften ergeben. Über das gel-
Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Ver- tende Recht hinausgehende Anforderungen
wendung des Ergebnisses und den Beschluß dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf
über seine Verwendung sowie auf die Aufstel- Rechtsakten des Rates der Europäischen Ge-
lung des Anteilsbesitzes entsprechend anzu- meinschaften beruhen.
wenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Un-
terlagen nicht gleichzeitig mit dem J ahresab- Sechster Unterabschnitt
schluß oder dem Konzernabschluß offengelegt,
so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung je- Straf- und Bußgeldvorschriften
weils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich Zwangsgelder
beziehen und wo dieser offengelegt worden ist;
dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung § 331
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks Unrichtige Darstellung
über seine Versagung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
§ 329 mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Prüfungspflicht des Registergerichts 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder
sellschaft die Verhältnisse der Kapitalge-
teilweise zum Handelsregister einzureichenden
sellschaft in der Eröffnungsbilanz, im J ah-
Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorge-
schrieben, bekanntgemacht worden sind. resabschluß oder im Lagebericht unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu 2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
der Annahme, daß von der Größe der Kapital- gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht sellschaft die Verhältr;iisse des Konzerns im
hätten in Anspruch genommen werden dürfen, Konzernabschluß oder im Konzernlagebe-
so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung richt unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer an-
gemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer- 3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
löse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke
Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen. der Befreiung nach § 291 oder einer nach
Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristge- § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen
mäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht,
als zu Unrecht in Anspruch genommen. in dem die Verhältnisse des Konzerns un-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2387
richtig wiedergegeben oder verschleiert § 334
worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig of- Bußgeldvorschriften
fenlegt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten· Or- des vertretungsberechtigten Organs oder des
gans einer Kapitalgßsellschaft oder als Mit- Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
glied des vertretungsberechtigten Organs
oder als vertretungsberechtigter Gesell- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
schafter eines ihrer Tochterunternehmen Jahresabschlusses einer Vorschrift
(§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nach-
weisen, die nach § 320 einem Abschlußprü- a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der§§ 244, 245, 246,
fer der Kapitalgesellschaft, eines verbunde- 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
nen Unternehmens oder des Konzerns zu § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251
geben sind, unrichtige Angaben macht oder oder des § 264 Abs. 2 über Form· oder In-
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, ei- halt,
nes Tochterunternehmens oder des Kon- b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
zerns unrichtig wiedergibt oder verschlei- § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des
ert. § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser in Verbindung mit § 279
§ 332
Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
Verletzung der Berichtspflicht 2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283
über die Bewertung,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab- c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268
schlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprü- Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der§§ 272, 273, 274
fers über das Ergebnis der Prüfung eines Jah- Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die
resabschlusses, eines Lageberichts, eines Kon- Gliederung oder
zernabschlusses oder eines Konzernlagebe- d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz ·2
richts einer Kapitalgesellschaft unrichtig be- oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder
richtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche des § 285 über die in der Bilanz oder im
Umstände verschweigt oder einen inhaltlich Anhang zu machenden-Angaben,
unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) er-
teilt. 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
einer Vorschrift
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidie-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist rungskreis,
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
oder Geldstrafe. Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
§ 333
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
Verletzung der Geheimhaltungspflicht dem § 251 über Inhalt oder Form,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder c) des§ 300 über die Konsolidierungsgrund-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim- sätze oder das Vollständigkeitsgebot,
nis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunter- d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
nehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam ge- den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
führten Unternehmens (§ 310) oder eines asso- neten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2
ziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein über die Bewertung,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Ge- e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
hilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des § 312 über die Behandlung assoziierter
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlus- Unternehmen oder
ses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in § 314 über die im Anhang zu machenden
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- Angaben,
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
des Lageberichts,
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge- 4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen richts einer Vorschrift des§ 315 Abs. 1 über
des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt den Inhalt des Konzernlageberichts,
verwertet.
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapital- Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328
gesellschaft verfolgt. über Form oder Inhalt oder
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen.
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-
schrift verweist, gen.
zuwider handelt. Dritter Abschnitt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu ei- Ergänzende Vorschriften für eingetragene
nem Jahresabschluß oder einem Konzernab- Genossenschaften
schluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach§ 322 erteilt, § 336
obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß
Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder und Lagebericht
Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,
nicht Abschlußprüfer sein darf. ( 1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat
den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zu erweitern, der mit der Bilanz und der Ge-
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark winn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet,
geahndet werden. sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der J ah-
resabschluß und der Lagebericht sind in den
§ 335 ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für
Festsetzung von Zwangsgeld das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Or- (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
gans einer Kapitalgesellschaft, die richt sind, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die bis 289 über den Jahresabschluß und den Lage-
Pflicht zur Aufstellung eines J ahresab- bericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3
schlusses und eines Lageberichts, Satz 1, §§ 279,280,281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-' brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
stellung eines Konzernabschlusses und ei- Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäfts-
nes Konzernlageberichts, zweig bedingt sind, bleiben unberührt.
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur un- (3) § 330 über den Erlaß von Rechtsverord-
verzüglichen Erteilung des Prüfungsauf- nungen ist entsprechend anzuwenden.
trags,
§ 337
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-
trag auf gerichtliche Bestellung des Ab- Vorschriften zur Bilanz
schlußprüfers zu stellen,
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab- der Betrag der Geschäftsguthaben der Genos-
schlußprüfer oder sen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Ge-
schäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäfts-
6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des jahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert an-
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des zugeben. Werden rückständige fällige Einzah-
Konzernabschlusses, des Konzernlagebe- lungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als
richts und anderer Unterlagen der Rech- Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der ent-
nungslegung
,sprechende Betrag auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Rückständige fällige Einzahlun-
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht gen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 rückständige fällige Einzahlungen nicht als Ge-
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten schäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. bei dem Posten „Geschäftsguthaben" zu ver-
Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, merken. In beiden Fällen ist der Betrag mit
wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der dem Nennwert anzusetzen.
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die
dies beantragt;§ 14 ist insoweit nicht anzuwen- Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt
den. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines aufzugliedern:
Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe- 1. Gesetzliche Rücklage;
richts, so können den Antrag nach Satz 2 auch
die Gesellschafter und Gläubiger eines Toch- 2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnis-
terunternehmens sowie der Konzernbetriebs- rücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes be-
rat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaub- treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
haft zu machen. Ein späterer Wegfall der An- senschaften und die Beträge, die aus dieser
tragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Ge-
kann nicht zurückgenommen werden. Das Ge- nossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt
richt kann von der wiederholten Androhung werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2389
(3) Bc~i den Ergebnisrücklagen sind geson- Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben
dert aufzuführen: sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
1. Die Bet:r:äge, welche die Generalversamm- nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Be-
lung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs stätigungsvermerk oder der Vermerk über
eingestellt hat; seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung einzureichen. Wird der J ahresab-
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß schluß oder der Lagebericht nach der Einrei-
des Geschäftsjahrs eingestellt werden; chung geändert, so ist auch die geänderte Fas-
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent- sung einzureichen. · ·
nommen werden.
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die
§ 338 die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt,
hat ferner unverzüglich nach der Generalver-
Vorschriften zum Anhang sammlung über den Jahresabschluß den festge-
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen stellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungs-
über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs vermerk in den für die Bekanntmachungen der
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Genossenschaft bestimmten Blättern bekannt-
Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Ge- zumachen und die Bekanntmachung zu dem
nossenschaft angehörenden Genossen. Ferner Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem senschaft einzureichen. Ist die Prüfung des
Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haft- Jahresabschlusses im Zeitpunkt der General-
versammlung nicht abgeschlossen, so hat die
summen der Genossen sich vermehrt oder ver-
Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich
mindert haben, und der Betrag der Haftsum-
nach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen.
men anzugeben, für welche am Jahresschluß
alle Genossen zusammen aufzukommen ha- (3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängi-
ben. gen Erleichterungen bei der Offenlegung, über
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
1. Name und Anschrift des zuständigen Prü- sowie über die Prüfungspflicht des Registerge-
fungsverbandes, dem die Genossenschaft -richts sind entsprechend anzuwenden."
angehört;
9. Es werden ersetzt:
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr a) die Buchüberschrift
oder später ausgeschieden sind, mit dem Fa- ,,Drittes Buch. Handelsgeschäfte"
miliennamen und mindestens einem ausge- durch
schriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsit- ;,Viertes Buch. Handelsgeschäfte",
zender des Aufsichtsrats ist als solcher zu
bezeichnen. b) die Buchüberschrift
,,Viertes Buch. Seehandel"
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebe- durch
nen Angaben über die an Mitglieder von Orga- ,,Fünftes Buch. Seehandel".
nen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kre-
dite sind lediglich die Forderungen anzugeben, 10. In § 479 Satz 1 wird das Wort „vierten" durch
die der Genossenschaft gegen Mitglieder des das Wort „Fünften" ersetzt.
Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Be-
träge dieser Forderungen können für jedes Or-
gan in einer Summe zusammengefaßt werden. 11. In § 483 wird das Wort „vierten" durch das Wort
,,Fünften" ersetzt.
§ 339
Offenlegung
Artikel 2
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der
Generalversammlung über den Jahresabschluß Änderung des Aktiengesetzes
den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebe-
richt und den Bericht des Aufsichtsrats zum Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BG BI. I
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos- S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
senschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Gesetzes vom 29. März 1983 (BGB!. I S. 377), wird
Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Ge- wie folgt geändert:
setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser 1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte
mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der ,,der Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
Prüfungsverband die Bestätigu,ng des ·Jahres- schlußprüfers" ersetzt. Außerdem wird in Ab-
abschlusses versagt, so muß dies auf dem ein- satz 1 Satz l das Wort „die" vor dem Wort „Ab-
gereichten Jahresabschluß vermerkt und der schlußprüfer" durch das Wort „den" ersetzt.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 143 11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, so-
Abs. 2 und 3" durch die· Angabe ,,§ 143 Abs. 2" weit es nicht Spitzenorganisationen der Ge-
ersetzt. werkschaften nach dem Mitbestimmungser-
gänzungsgesetz zusteht," gestrichen.
3. In § 49 wird die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 bis 4"
durch die Angabe ,,§ 323 Abs. 1 bis 4 des Han- 12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte
delsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die ,,oder zu entsenden" gestrichen.
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
,,des Abschlußprüfers" ersetzt. 13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und
§ 331 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
14. In§ 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der Ab-
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte
schlußprüfer" durch die Worte „des Abschluß-
„freie Rücklagen" durch die Worte „andere
prüfers" ersetzt.
Gewinnrücklagen" und in Absatz 2 die
Worte „freien Rücklagen" durch die Worte
,,anderen Gewinnrücklagen" ersetzt. 15. In§ 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
gefügt:
16. § 131 wird wie folgt geändert:
,,(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
können Vorstand und Aufsichtsrat den Ei- a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
genkapitalanteil von Wertaufholungen bei ,,Macht eine Gesellschaft von den Erleichte-
Vermögensgegenständen des Anlage- und rungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder
Umlaufvermögens und von bei der steuer- § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so
rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit der Hauptversammlung. über den J ahresab-
Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, schluß der Jahresabschluß in der Form vor-
in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der gelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Vorschriften hätte."
Bilanz gesondert auszuweisen oder im An-
hang anzugeben." b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „offene ,,4. über die Bilanzierungs- und Bewer-
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrückla- tungsmethoden, soweit die Angabe die-
gen" ersetzt. ser Methoden im Anhang ausreicht, um
ein den tatsächlichen Verhältnissen
5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „offene entsprechendes. Bild der Vermögens-,
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen" Finanz- und Ertragslage der Gesell-
ersetzt. schaft im Sinne· des § 264 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies
gilt nicht, wenn die Hauptversammlung
6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a" den Jahresabschluß feststellt;".
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
- setzbuchs" ersetzt.
17. § 143 wird wie folgt geändert:
7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a" a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt. ,,(2) Sonderprüfer darf nkht sein, wer
nach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
nicht Abschlußprüfer sein darf oder wäh-
8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „offene rend der Zeit, in der sich der zu prüfende
Rücklagen" durch die Worte „Gewinnrückla- Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
gen" ersetzt. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Son-
derprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3
9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprü-
„Vorschlags- oder Entsendungsrecht" durch das fer sein darf oder während der Zeit, in der
Wort „Vorschlagsrecht" ersetzt. sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
hätte sein dürfen."
10. §§ 99 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgesetz"
durch das Wort „Gesetz" ersetzt. 18. In § 144 wird die Angabe ,,§ 168" durch die An-
gabe ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Reichsge- Ferner werden die Worte „der Abschlußprüfer"
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. durch die Worte „des Abschlußprüfers" ersetzt.
Nr. 62 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2391
19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält fol- 22. Die§§ 150 a, 151 werden aufgehoben.
gende Fassung:
,,Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebe- 23. § 152 erhält folgende Fassung:
richt"
,,§ 152
20. Die§§ 148, 149 werden aufgehoben. Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als
21. § 150 erhält folgende Fassung: gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind
die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gat-
,,§ 150 tung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital
Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Beste-
hen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim ge-
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des zeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab- Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen
schlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bil- Aktien zu vermerken.
den.
(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um der Bilanz oder im Anhang gesondert anzuge-
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin- ben
derten Jahresüberschusses einzustellen, bis die
gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs
nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetz- eingestellt wurde;
buchs zusammen den zehnten oder den in der
Satzung bestimmten höheren Teil des Grund- 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr ent-
kapitals erreichen. nommen wird.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrück-
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis lagen sind in der Bilanz oder im Anhang je-
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den weils gesondert anzugeben
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus
höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie
dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt
nur verwandt werden
hat;
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag
des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
ausgeglichen werden kann; nommen werden."
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen 24. Die§§ 153 bis 157 werden aufgehoben.
Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
ausgeglichen werden kann. 25. § 158 erhält folgende Fassung:
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und ,,§ 158
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den Vorschriften zur Gewinn- und
zehnten oder den in der Satzung bestimmten Verlustrechnung
höheren Teil des Grundkapitals, so darf der
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist
übersteigende Betrag verwandt werden
nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahres-
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so- fehlbetrag" in Fortführung der Numerierung
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag um die folgenden Posten zu ergänzen:
aus dem Vorjahr gedeckt ist;
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus Vorjahr
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Jahresüberschuß gedeckt ist;
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
teln nach den §§ 207 bis 220. a) aus der gesetzlichen Rücklage
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 b) aus der Rücklage für eigene Aktien
ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinn- c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
rücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst
werden." d) aus anderen Gewinnrücklagen
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen 3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien
jeder Gattung, sofern sich diese Angaben
a) in die gesetzliche Rücklage
nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind
b) in die Rücklage für eigene Aktien Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhö-
hung oder einem genehmigten Kapital im
c) in satzungsmäßige Rücklagen Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils
.d) in andere Gewinnrücklagen gesondert anzugeben;
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. 4. das genehmigte Kapital;
Die Angaben nach Satz 1 können auch im An- 5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen
hang gemacht werden. und vergleichbaren Wertpapiere unter An-
gabe der Rechte, die sie verbriefen;
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-
rungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist 6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsschei-
ein vertraglich zu leistender Ausgleich für au- nen und ähnliche Rechte unter Angabe der
ßenstehende Gesellschafter abzusetzen; über- Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie
steigt dieser den Ertrag, so ist der überstei- der im Geschäftsjahr neu entstandenen
gende Betrag unter den Aufwendungen aus Rechte;
Verlustübernahme auszuweisen. Andere Be-
träge dürfen nicht abgesetzt werden." 7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteili-
gung unter Angabe des Unternehmens;
26. § 159 wird aufgehoben. 8. das Bestehen einer Beteiligung an der Ge-
sellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mit-
27. § 160 erhält folgende Fassung: geteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem
die Beteiligung gehört und ob sie den vier-
,,§ 160 ten Teil aller Aktien der Gesellschaft über-
Vorschriften zum Anhang steigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16
Abs. 1) ist. ..
(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu
machen über (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft derlich ist."
oder eines abhängigen oder eines im Mehr-
heitsbesitz der Gesellschaft stehenden Un- 28. Die§§ 161 bis 169 werden aufgehoben.
ternehmens oder ein abhängiges oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes 29. § 170 wird wie folgt geändert:
Unternehmen als Gründer oder Zeichner
oder in Ausübung eines bei einer bedingten a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch-
oder Bezugsrechts übernommen hat; sind ,,(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß
solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet und den Lagebericht unverzüglich nach ih-
worden, so ist auch über die Verwertung un- rer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-
ter Angabe des Erlöses und die Verwendung gen. Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
des Erlöses zu berichten; schlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unter-
lagen zusammen mit dem Prüfungsbericht
2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell- des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem
. schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehr- Eingang des Prüfungsberichts dem Auf-
heitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un- sichtsrat vorzulegen."
ternehmen oder ein anderer für Rechnung
der Gesellschaft oder eines abhängigen oder b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft ,,offene Rücklagen" durch das Wort „Ge-
stehenden Unternehmens erworben oder winnrücklagen" ·ersetzt.
als Pfand genommen hat; dabei sind die c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Num-
Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien so-
mer 5 wird Nummer 4.
wie deren Anteil am Grundkapital, für er-
worbene Aktien ferner der Zeitpunkt des
Erwerbs und die Gründe für den Erwerb an- 30. § 171 wird wie folgt geändert:
zugeben. Sind solche Aktien ·im Geschäfts-
jahr erworben oder veräußert worden, so ist a) Absatz 1 erhält ~olgende Fassung:
auch über den Erwerb oder die Veräuße- ,,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-
rung unter Angabe der Zahl und des Nenn- schluß, den Lagebericht und den Vorschlag
betrags dieser Aktien, des Anteils am für die Verwendung des Bilanzgewinns zu
Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräu- prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen
ßerungspreises, sowie über die Verwendung Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
des Erlöses zu berichten; schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2393
rats an dessen Verhandlungen über diese c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Vorlagen teilzunehmen."
,,(2) Ist der Jahresabschluß von einem Ab-
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: schlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschluß-
prüfer an den Verhandlungen über die Fest-
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab- stellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf- men. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflich-
sichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prü- tet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen."
fung des Jahresabschlusses durch den Ab-
schlußprüfer Stellung zu nehmen."
35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben.
31. § 173 wird wie folgt geändert: 36. In§ 199 Abs. 2 Satz l werden die Worte „freien
Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: rücklage" ersetzt.
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei
der Feststellung die für seine Aufstellung 37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „freie
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Rücklagen" durch die Worte „andere Gewinn-
Hauptversammlung darf bei der Feststel- rücklagen" ersetzt.
lung des Jahresabschlusses nur die Beträge
in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Ge-
38. In § 206 Satz 2 wird die Angabe „37 Abs. 3"
setz oder Satzung einzustellen sind."
durch die Angabe „37 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte „von offenen
,,(3) Ändert die Hauptversammlung einen
Rücklagen" durch die Worte „der Kapitalrück-
von einem Abschlußprüfer auf Grund ge-
lage und von Gewinnrücklagen" ersetzt.
setzlicher Verpflichtung geprüften Jahres-
abschluß, so werden vor der erneuten Prü-
fung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetz- 40. § 208 erhält folgende Fassung:
buchs von der Hauptversammlung gefaßte
,,§ 208
Beschlüsse über die Feststellung des J ah-
resabschlusses und die Gewinnverwendung Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Gewinnrücklagen
Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn lagen, die in Grundkapital umgewandelt wer-
nicht binnen zwei Wochen seit der Be- den sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
schlußfassung ein hinsichtlich der Änderun- und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
gen uneingeschränkter Bestätigungsver- zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz un-
merk erteilt wird." ter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrücklagen" -
oder im letzten Beschluß über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder des Bilanzge-
32.· In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „offene winns als Zuführung zu diesen Rücklagen aus-
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen" gewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2
ersetzt. können andere Gewinnrücklagen und deren
Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrück-
lage und die gesetzliche Rücklage sowie deren
33. § 17 5 wird wie folgt geändert: Zuführungen nur, soweit sie zusammen den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort höheren Teil des bisherigen Grundkapitals
,,und" die Worte „des Lageberichts sowie" übersteigen, in Grundkapital umgewandelt
eingefügt. werden.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsbe- (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
.richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. lagen sowie deren Zuführungen können nicht
umgewandelt werden, soweit in _der zugrunde
gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines
34. § 176 wird wie folgt geändert: Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrück-
lagen und deren Zuführungen, die für einen be-
a) In der Überschrift werden die Worte „der
stimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur
Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab- umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer
schlußprüfers" ersetzt.
Zweckbestimmung vereinbar ist."
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Vorstand soll dabei auch zu einem J ah- 41. § 209 wird wie folgt geändert:
resfehlbetrag oder einem Verlust Stellung a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-
nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich schlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
beeinträchtigt hat." schlußprüfers" ersetzt.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
wird die Angabe „den§§ 151 bis 156" jeweils in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch
durch die Angabe ,,§§ 150, 152 dieses Geset- dann außer Betracht, wenn· ihre Zahlung auf
zes,§§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 3 Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt
Satz 1 werden außerdem die Worte „oder wird."
mehrere" gestrichen.
45. In § 232 und in dessen Überschrift werden die
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Worte „gesetzliche Rücklage" durch das Wort
,,Wenn die Hauptversammlung keinen ande- ,,Kapitalrücklage" ersetzt.
ren Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,
der für die Prüfung des letzten J ahresab-
schlusses von der Hauptversammlung ge- 46. § 233 wird yvie folgt geändert:
wählt oder vom Gericht bestellt worden
ist." a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 163 bevor die gesetzliche Rücklage und die Ka-
Abs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168'' pitalrücklage zusammen zehn vom Hundert
durch die Worte ,,§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319 des Grundkapitals erreicht haben."
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4
und § 323 des Handelsgesetzbuchs entspre- b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „des
chend" ersetzt. Jahresabschlusses" durch die Worte „nach
§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wer- Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
den die" durch die Worte „wird der" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „offenen
42. § 229 wird wie folgt geändert: Rücklagen" durch die Worte „Kapital- und
Gewinnrücklagen" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gesetz-
liche Rücklage" durch das Wort „Kapital-
rücklage" ersetzt. 47. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
„Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist abgelaufene Geschäftsjahr können das ge-
nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzli- zeichnete Kapital sowie die Kapital- und Ge-
chen Rücklage und der Kapitalrücklage, um winnrücklagen in der Höhe ausgewiesen wer-
den diese zusammen über zehn vom Hun- den, in der sie nach der Kapitalherabsetzung
dert des nach der Herabsetzung verbleiben- bestehen sollen."
den Grundkapitals hinausgehen, sowie die
Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind."
48. In § 236 werden in der Überschrift und im Ge-
43. In § 230 Satz 1 werden die Worte „offenen Rück- setzestext das Wort „Bekanntmachung" jeweils
lagen" durch die Worte „Kapital- oder Gewinn- durch das Wort „Offenlegung" und die Angabe
rücklagen" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem ,,§ 177 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 325 des Han-
Wort „Beträge" die Worte „in die Kapitalrück- delsgesetzbuchs" e·rsetzt.
lage oder" eingefügt.
49. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „freien
44. § 231 erhält folgende Fassung: Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
rücklage" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte
,,§ 231 ,,gesetzliche Rücklage" durch das Wort „Kapi-
Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage talrücklage" ersetzt.
und in die gesetzliche Rücklage
Die Einstellung der Beträge, die aus der Auf- 50. § 240 wird wie folgt geändert:
lösung von anderen Gewinnrücklagen gewon-
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
nen werden, in die gesetzliche Rücklage und
,,offenen Rücklagen" durch das Wort „Ge-
der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist winnrücklagen" ersetzt.
nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und b) In Satz 2 werden die Worte „gesetzliche
die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom Rücklage" jeweils durch das Wort „Kapital-
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. rücklage" ersetzt.
Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag,
der sich durch die Herabsetzung ergibt, minde- c) In Satz 3 wird das Wort „Geschäftsbericht"
stens aber der in § 7 bestimmte Mindestnenn- durch das Wort „Anhang" und in der Num-
betrag. Bei der Bemessung der zulässigen mer 3 das Wort „gesetzliche Rücklage"
Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit riach der durch das Wort „Kapitalrücklage" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2395
51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort „Reichsgesetzes" 56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. Abs. 3" durch die Angabe,,§ 316 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs" ersetzt.
52. In§ 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Reichsge-
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. 57. § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
„Geschäftsbericht die Angaben nach § 160
53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
einer Spitzenorganisation" gestrichen. vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
54. § 254 wird wie folgt geändert: bericht" durch das Wort „Anhang" und die
Worte „Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3"
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Rücklage durch die Worte „vorgeschriebenen Anga-
stellt" durch die Worte „in Gewinnrücklagen ben" ersetzt.
einstellt oder als Gewinn vorträgt" ersetzt
und nach dem Wort „Einstellung" die Worte c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
,,oder der Gewinnvortrag" eingefügt. Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „die" durch
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 2 das Wort „den" ersetzt.
Satz 3 werden die Worte „wegen zu hoher
Einstellung in Rücklagen" gestrichen. e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
Abs. 2 und 3" durch die Angabe,,§ 319 Abs. 2
und 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In
55. § 256 wird wie folgt geändert: Satz 3 wird das Wort „Die" vor dem Wort
,,Abschlußprüfer" durch das Wort „Der" er-
a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas- setzt.
sung:
f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
,,2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs- durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
pflicht nicht nach§ 316 Abs. 1 und 3 des buchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte
Handelsgesetzbuchs geprüft worden „der Abschlußprüfer" durch die Worte „des
ist, Abschlußprüfers" ersetzt. In Satz 2 werden
3. er im Falle einer gesetzlichen, Prüfungs- die Worte „den Abschlußprüfern" durch die
pflicht von Personen geprüft worden ist, Worte „dem Abschlußprüfer" ersetzt.
die nicht zum Abschlußprüfer bestellt
sind oder nach§ 319 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs oder nach Artikel 25 des 58. § 259 wird wie folgt geändert:
Einführungsgesetzes zum Handelsge- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 151,
setzbuche nicht Abschlußprüfer sind, 152, 157 bis 159)" gestrichen.
4. bei seiner Feststellung die Bestimmun-
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
gen des Gesetzes oder der Satzung über
sung:
die Einstellung von Beträgen in Kapi-
tal- oder Gewinnrücklagen oder über ,,2. um welchen Betrag der J ahresüber-
die Entnahme von Beträgen aus Kapi- schuß sich beim Ansatz dieser Werte
tal- oder Gewinnrücklagen verletzt wor- oder Beträge erhöht oder der Jahres-
den sind." fehlbetrag sich ermäßigt hätte." ·
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ge-
schäftsbericht die Angaben nach § 160
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 151, 152,
157 bis 159)" gestrichen. Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,Ände-
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe rungen" durch das Wort „Abweichungen"
,,§§ 153 bis 156" jeweils durch die Angabe und das Wort „Änderung" durch das Wort
,,§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in „Abweichung" ersetzt und werden die Worte
Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels- ,,einschließlich der Vornahme außerplanmä-
gesetzbuchs" ersetzt. ßiger Abschreibungen oder Wertberichti-
gungen" gestrichen.
d) In Absatz 6 werden die Worte „des Jahres-
abschlusses" durch die Worte „nach § 325 e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Ge-
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handels- schäftsbericht keine Angaben nach § 160
gesetzbuchs" ersetzt. Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
keine der vorgeschriebenen Angaben" er- 63. § 286 wird wie folgt geändert:
setzt. Ferner werden die Worte „worden
sind" durch die Worte „worden ist" ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebe-
59. § 261 wird wie folgt geändert: richt" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 153 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Grundka-
bis 156" durch die Angabe ,,§§ 253 bis 256 des pital" durch die Worte „Gezeichnetes Kapi-
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit tal" ersetzt.
§§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" er- c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
setzt. sung:
b) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort „Ge- ,,Soweit der Verlust den Kapitalanteil über-
schäftsbericht" jeweils durch das Wort „An- steigt, ist er auf der Aktivseite unter der
hang" ersetzt. Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter" unter
c) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „nach den Forderungen gesondert auszuweisen,
dem Posten VIII" und die Worte „nach dem soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht;
Posten Nummer 32" gestrichen. besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „offene der Betrag als „Nicht durch Vermögensein-
Rücklagen" durch die Worte „Kapital- oder lagen gedeckter Verlustanteil persönlich
Gewinnrücklagen" ersetzt. haftender Gesellschafter" zu bezeichnen
und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-
60. § 270 erhält folgende Fassung: buchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kre-
dite, die die Gesellschaft persönlich haften-
,,§ 270 den Gesellschaftern, deren Ehegatten oder
minderjährigen Kindern oder Dritten, die
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lage-
für Rechnung dieser Personen handeln, ge-
bericht währt hat, sind auf der Aktivseite bei den
( 1) Die Abwickler haben für den Beginn der entsprechenden Posten unter der Bezeich-
Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und nung „davon an persönlich haftende Gesell-
einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be- schafter und deren Angehörige" zu vermer-
richt sowie für den Schluß eines jeden Jahres ken."
einen Jahresabschluß und einen Lagebericht d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 160 Abs. 3
aufzustellen.
Nr. 8 und 9" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 9
.(2) Die Hauptversammlung beschließt über Buc;:hstaben a und b des Handelsgesetz-
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des buchs" ersetzt.
Jahresabschlusses sowie über die Entlastung
der Abwickler und der Mitglieder des Auf- 64. § 288 Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung:
sichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den
erläuternden Bericht sind die Vorschriften „Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil
über den Jahresabschluß entsprechend anzu- und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entneh-
wenden. Vermögensgegenstände des Anlage- men, solange die Summe aus Bilanzverlust,
vermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen
zu bewerten, soweit ihre Veräußerung inner- persönlich haftender Gesellschafter und Forde-
halb eines übersehbaren Zeitraums beabsich- rungen aus Krediten an persönlich haftende
tigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht Gesellschafter und deren Angehörige die
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Ge-
auch für den Jahresabschluß. winnrücklagen sowie Kapitalanteilen der pe~-
sönlich haftenden Gesellschafter übersteigt."
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts durch 65. § 300 wird wie folgt geändert:
einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Ver-
hältnisse der Gesellschaft so überschaubar a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern
sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubi- 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" ge-
ger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Ge- strichen;
gen die Entscheidung ist die sofortige Be-
schwerde zulässig." b) in Nummer 1 werden nach den Worten „die
gesetzliche Rücklage" die Worte „unter Hin-
zurechnung ein~r Kapitalrücklage" einge-
61. In§ 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsge- fügt.
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
66. In§ 301 Satz 2 werden die Worte „freie Rückla-
gen" durch die Worte „andere Gewinnrückla-
62. In§ 283 Nr. 9 wird das Wort „Geschäftsberichts" gen" und die Worte „freien Rücklagen" durch
durch das Wort „Lageberichts" ersetzt. die Worte „anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2397
67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte „freien Rück- durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist,"
lagen" durch die Worte „anderen Gewinnrück- eingefügt und die Worte „der Abschlußprü-
lagen" ersetzt. fer" durch die Worte „des Abschlußprüfers"
ersetzt.
68. In§ 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „freier
Rücklagen" durch die Worte „anderer Gewinn- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rücklagen" ersetzt. ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
69. In§ 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts- sichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. Ergebnis der Prüfung des Berichts über die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
70. § 313 wird wie folgt geändert: durch den Abschlußprüfer Stellung zu neh-
men."
a) In der Überschrift wird das Wort „die" durch
das Wort „den" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den
Abschlußprüfern" durch die Worte „dem Ab-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schlußprüfer" ersetzt.
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab- d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig
mit dem Jahresabschluß und dem Lagebe- ,,(4) Ist der Jahresabschluß durch· einen
richt auch der Bericht über die Beziehungen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
zu verbundenen Unternehmen dem Ab- schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
schlußprüfer vorzulegen." rats an dessen Verhandlung über den Be-
richt über die Beziehungen zu verbundenen
c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Diese Unternehmen teilzunehmen."
haben" durch die Worte „Er hat" ersetzt.
d) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 72. In§ 315 Satz 1 Nr.1 werden vor dem Wort „Ab-
schlußprüfer" das Wort „die" durch das Wort
,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 „der" und nach dem Wort „versagt" das Wort
des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß." ,,haben" durch das Wort „hat" ersetzt.·
Ferner wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die
Rechte nach dieser Vorschrift hat der Ab-
73. In§ 324 Abs. 3 werden die Worte „offenen Rück-
.schlußprüfer auch gegenüber einem Kon-
lagen" durch die Worte „Kapitalrücklagen und
zernunternehmen sowie gegenüber einem
der Gewinnrücklagen" ersetzt.
abhängigen oder herrschenden Unterneh-
men."
74. § 325 wird aufgehoben.
e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Abschlußprüfer hat über das Er- 75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben.
gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
Stellt er bei der Prüfung des J ahresab- 76. § 337 wird wie folgt geändert:
schlusses, des Lageberichts und des Be-
richts über die Beziehungen zu verbunde- a) In der Überschrift wird das Wort „Konzern-
nen Unternehmen fest, daß dieser Bericht geschäftsberichts" durch das Wort „Kon-
unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu zernlageberichts" ersetzt.
berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen
Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
vorzulegen." sung:
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „haben ,,(1) Unverzüglich nach Eingang des Prü-
die" durch die Worte „hat der" ersetzt, in fungsberichts des Abschlußprüfers hat der
Satz 4 werden die Worte „Haben die" durch Vorstand des Mutterunternehmens den
die Worte „Hat der" ersetzt. Konzernabschluß, den Konzernlagebericht
und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat -
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „haben des Mutterunternehmens zur Kenntnis-
die" durch die Worte „hat der" ersetzt; nahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
ferner werden die Worte „haben sie" durch glied hat das Recht, von den Vorlagen
die Worte „hat er" ersetzt. Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind
auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Ver-
h) In Absatz 5 werden die Worte „Die Ab- langen auszuhändigen, soweit der Auf-
schlußprüfer haben" durch die Worte „Der sichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
Abschlußprüfer hat" ersetzt.
(2) Ist der Konzernabschluß auf den Stich-
71. § 314 wird wie folgt geändert: tag des Jahresabschlusses des Mutterunter-
nehmens aufgestellt worden, so sind der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
„und" die Worte,,, wenn der Jahresabschluß richt der Hauptversammlung vorzulegen,
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die diesen Jahresabschluß entgegennimmt buchs mit Strafe bedroht ist, oder" ange-
oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag fügt.
des Konzernabschlusses vom Stichtag des
Jahresabschlusses des Mutterunterneh- b) Nummer 2 wird gestrichen.
mens ab, so sind der Konzernabschluß und c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Num-
der Konzernlagebericht der Hauptver- mer werden die Worte ,,Abschlußprüfer oder
sammlung vorzulegen, die den nächsten auf sonstigen" und „oder einem Konzernab-
den Stichtag des Konzernabschlusses fol- schlußprüfer" und „oder des Konzerns" und
genden Jahresabschluß entgegennimmt nach dem Wort „verschleiert" das Wort
oder festzustellen hat. „oder" gestrichen. Die Worte „wenn die Tat
(3) Auf die Auslegung des Konzernab- nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
schlusses und des Konzernlageberichts und mit Strafe bedroht ist." werden angefügt.
die Erteilung von Abschriften ist § 175
Abs. 2, auf die Vorlage an die Hauptver- d) Nummer 4 wird gestrichen.
sammlung und die Berichterstattung des
Vorstandes ist§ 176 Abs. 1 entsprechend an- 82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zuwenden."
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
c) In Absatz 4 werden die Worte „der Oberge- oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Ge-
sellschaft" durch die Worte „des Mutterun- heimnis der Gesellschaft, namentlich ein Be-
ternehmens" und das Wort „Konzernge- triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
schäftsbericht" durch das Wort „Konzernla- seiner Eigenschaft als
gebericht" ersetzt.
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
77. § 338 wird aufgehoben. rats oder Abwickler,
2. · Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
78. § 340 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4; wird die Angabe ,,§ 163 bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im
Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 5 des Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit
Strafe bedroht ist."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe
,,§§ 164, 165" durch die Angabe ,,§ 319 Abs.1
83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs" und die a) In Nummer 3 wird da's Wort „oder" ange-
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte fügt.
„des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem
werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesell- b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort
schaften" die Worte ,;und gegenüber einem ,,oder" durch einen Punkt ersetzt.
Konzernunternehmen sowie einem abhän-
gigen und herrschenden Unternehmen" ein- c) Nummer 5 wird gestrichen.
gefügt.
84. In§ 407 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 145, 148, 160
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168" Abs. 5, § 163 Abs.1, 3 und 5," durch die Angabe
durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz- ,,§ 145" ersetzt. Außerdem werden die Angaben
buchs" ersetzt. ,,165," und ,,§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l,"
gestrichen.
79. In§ 340d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Geschäfts-
berichte" durch das Wort „Lageberichte" er-
setzt. Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
80. § 348 wird wie folgt geändert: ten mit beschränkter Haftung
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der § 153
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Abs. 1, § 155 Abs. l" durch die Angabe „des
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt. Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: tikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I
,,Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen- S. 1425), wird wie folgt geändert:
wert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4
Satz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetz- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
buchs sind anzuwenden."
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und
81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2 ersetzt:
a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die ,,(1) Die Gesellschafter haben Anspruch
Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz- auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2399
Gewinnvortrags und abzüglich eines Ver- schlusses ist das Stammkapital als gezeichne-
lustvortrags, soweit der sich ergebende Be- tes Kapital ,auszuweisen.
trag nicht nach Gesetz oder Gesellschafts-
vertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einzie-
als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Be- hung von Nachschüssen der Gesellschafter ist
schlusses über die Verwendung des Ergeb- in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Ein-
nisses von der Verteilung unter die Gesell- ziehung bereits beschlossen ist und den Gesell-
schafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz schaftern ein Recht, durch Verweisung auf den
unter Berücksichtigung der teilweisen Er- Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nach-
gebnisverwendung aufgestellt oder werden schüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzu-
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesell- schießende Betrag ist auf der Aktivseite unter
schafter abweichend von Satz 1 Anspruch den Forderungen gesondert unter der Bezeich-
auf den Bilanzgewinn. nung „Eingeforderte Nachschüsse" auszuwei-
sen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden
(2) Im Beschluß über die Verwendung des kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Be-
Ergebnisses können die Gesellschafter, trag ist auf der Passivseite in dem Posten „Ka-
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts ande- pitalrücklage" gesondert auszuweisen.
res bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen." (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbind-
lichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. der Regel als solche jeweils gesondert auszu-
weisen oder im Anhang anzugeben; werden sie
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
unter anderen Posten ausgewiesen, so muß
,,(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und diese Eigenschaft vermerkt werden.
abweichender Gewinnverteilungsabreden
nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäfts- § 42 a
führer mit Zustimmung des Aufsichtsrats
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresab-
oder der Gesellschafter den Eigenkapitalan-
schluß und den Lagebericht unverzüglich nach
teil von Wertaufholungen bei Vermögensge-
der Aufstellung den Gesellschaftern zum
genständen des Anlage- und Umlaufvermö-
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
gens und von bei der steuerrechtlichen Ge-
vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen
winnermittlung gebildeten Passivposten, die Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Ge-
nic!J.t im Sonderposten mit Rücklageanteil
schäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebe-
. ausgewiesen werden dürfen, in andere Ge-
richt und dem Prüfungsbericht des Abschluß-
winnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser
prüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-
Rücklagen ist entweder in der Bilanz geson-
fungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft
dert auszuweisen oder im Anhang anzuge-
einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über
ben."
das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unver-
züglich vorzulegen.
2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann" ge-
strichen und nach dem Wort „geschehen" ein- (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis
gefügt: zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn
es sich um eine kleine Gesellschaft handelt
„und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des (§ 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage Ablauf der ersten elf Monate des Geschäfts-
für eigene Anteile bilden kann, ohne das jahrs über die Feststellung des J ahresabschlus-
Stammkapital oder eine nach dem Gesell- ses und über die Ergebnisverwendung zu be-
schaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-
schließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die
dern, die nicht zu Zahlungen an die Gesell-
Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß
schafter verwandt werden darf".
sind bei der Feststellung die für seine Aufstel-
lung geltenden Vorschriften anzuwenden.
3. In§ 40 Satz 1 werden die Worte „Alljährlich im
Monat Januar haben die Geschäftsführer" (3) Hat ein Abschlußprüfer den J ahresab-
durch die Worte „Die Geschäftsführer haben schluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines
jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jah- Gesellschafters an den Verhandlungen über di~
resabschluß zum Handelsregister einzureichen Feststellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
ist," ersetzt. men.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines
4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgeho- Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
ben. richts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß es der Feststellung des
5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung: Konzernabschlusses nicht bedarf."
,,§ 42
6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte „der Jahresbi-
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des lanz" durch die Worte „des Jahresabschlusses"
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab- und die Worte „Verteilung des aus derselben
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1
sich ergebenden Reingewinns" durch die Worte lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,,Verwendung des Ergebnisses" ersetzt. Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort „entspre-
chend" die Angabe ,, , §§ 170, 171, 337 des Aktien- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetzes" eingefügt.
a) Nummer 2 wird aufgehob~n.
8. § 71 wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2
und erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3
ersetzt: ,,2. die Bildung einer gesetzlichen Rückla-
,,( 1) Die Liquidatoren haben für den Be- ge, welche zur Deckung eines aus der
ginn der Liquidation eine Bilanz (Eröff- Bilanz sich ergebenden Verlustes zu
nungsbilanz) und einen die Eröffnungsbi- dienen hat, sowie die Art dieser Bil-
lanz erläuternden Bericht sowie für den dung, insbesondere den Teil des Jahres-
Schluß eines jeden Jahres einen Jahresab- überschusses, welcher in diese Rück-
schluß und einen Lagebericht aufzustellen. lage einzustellen ist, und den Mindest-
betrag der letzteren, bis zu dessen Er-
(2) Die Gesellschafter beschließen über reichung die Einstellung zu erfolgen
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und hat."
des Jahresabschlusses sowie über die Entla-
stung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungs-
2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassu'ng:
bilanz und den erläuternden Bericht sind
die Vorschriften über den Jahresabschluß ,,6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-
entsprechend anzuwenden. Vermögensge- gung ausscheidender Genossen an der Er-
genstände des Anlagevermögens sind je- gebnisrücklage nach§ 73 Abs. 3,".
doch wie Umlaufvermögen zu bewerten, so-
weit ihre Veräußerung innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geneh-
oder diese Vermögensgegenstände nicht migung der Bilanz" durch die Worte „Feststel-
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt lung des Jahresabschlusses" ersetzt.
auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des 4. In § 20 werden die Worte „dem Reservefonds"
Jahresabschlusses und des Lageberichts durch die Worte „der gesetzlichen Rücklage
durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn und anderen Ergebnisrücklagen" ersetzt.
die Verhältnisse der Gesellschaft so über-
schaubar sind, daß eine Prüfung im Inter- 5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
esse der Gläubiger und der Gesellschafter
nicht geboten erscheint. Gegen die Ent- ,,(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für
scheidung ist die sofortige Beschwerde zu-. ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder
lässig." ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder
teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen
b) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag
nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe „71 Abs. 3" durch gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-
die Angabe „71 Abs. 5" ersetzt. jahr nicht gezahlt werden."
10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 6. § 33 erhält folgende Fassung:
„2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied ,,§ 33
eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs
in einer öffentlichen Mitteilung die Vermö:. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die
genslage der Gesellschaft unwahr darstellt erforderlichen Bücher der Genossenschaft ord-
oder verschleiert, wenn die Tat nicht in nungsgemäß geführt werden. Der J ahresab-
§ 331 Nr. l des Handelsgesetzbuchs mit schluß und der Lagebericht sind unverzüglich
Strafe bedroht ist." nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und
mit dessen Bemerkungen der Generalver-
sammlung vorzulegen.
Artikel 4 (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- über die Gliederung der Bilanz und der Ge-
und Wirtschaftsgenossenschaften winn- und Verlustrechnung sowie mit einer
Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt- hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses
schaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetz- nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine An-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent- fechtung nicht begründet werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2401
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der J ahresbi- 11. § 53 wird wie folgt geändert:
lanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des „Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,
die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vor- muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr
stand unverzüglich die Generalversammlung stattfinden." , '
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Rahmen der Prüfung nach Ab-
7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben.
satz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbe-
ziehung der Buchführung und des Lagebe-
8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
richts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind
„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den entsprechend anzuwenden."
Lagebericht und den Vorschlag für die Verwen-
dung des Jahresüberschusses oder die Dek-
kung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das 12. § 54 wird wie folgt geändert:
Ergebnis der Prüfung hat er der Generalver-
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
sammlung vor der Feststellung des J ahresab-
schlusses zu berichten." b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus, soweit das Gesetz ,,Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,
nichts anderes bestimmt." innerhalb derer die Genossenschaft die Mit-
gliedschaft bei einem Verband zu erwerben
hat."
10. § 48 erhält folgende Fassung:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
,,§ 48
(1) Die Generalversammlung stellt den Jah- 14. § 55 wird wie folgt geändert:
resabschluß fest. Sie beschließt über die Ver-
wendung des Jahresüberschusses oder die Dek- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
kung eines Jahresfehlbetrags sowie über die ,,(2) Mitglieder des Vorstands und des Auf-
Entlastung des Vorstands und des Aufsichts- sichtsrats, Angestellte und Mitglieder der iU
rats. Die Generalversammlung hat in den er- prüfenden Genossenschaft dürfen die Ge-
sten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzu- nossenschaft nicht prüfen."
finden.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Fest- gefügt:
stellung die für seine Aufstellung geltenden ,,(3) Der Verband kann sich eines von ihm
Vorschriften anzuwenden. Wird der J ahresab- nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn
schluß bei der Feststellung geändert und ist die hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund
Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen
werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Be- anderen Prüfungsverband, einen Wirt-
schlüsse über die Feststellung des J ahresab- schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
schlusses und über die Ergebnisverwendung fungsgesellschaft mit der Prüfung beauftra-
erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten
gen."
Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-
geschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-
den ist. 15. § 56 erhält folgende Fassung:
(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht so- ,,§ 56
wie der Bericht des Aufsichtsrats sollen minde-
stens eine Woche vor der Versammlung in dem (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht,
Geschäftsraum der Genossenschaft oder an ei- wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein
ner anderen durch den Vorstand bekanntzuma- besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des
chenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Ge- Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vor-
nossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt- stands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder
nis gebracht werden. Jeder Genosse ist berech- Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft
tigt, auf seine Kosten eine. Abschrift des J ah- ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung
resabschlusses, des Lageberichts und des Be- erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden
richts des Aufsichtsrats zu verlangen." - Geschäftsjahren gewesen ist.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
hat der Spitzenverband, dem der Verband an- ,,(3) Die Vorstände beider Verbände haben
gehört, auf Antrag des Vorstands der Genos- gemeinschaftlich den für die Verleihung des
senschaft einen anderen Prüfungsverband, ei- Prüfungsrechts zuständigen obersten Lan-
nen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts- desbehörden (§ 63) die Eintragung unver-
prüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. züglich mitzuteilen."
Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder
gehört der Verband keinem Spitzenverband an,
so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor- 19. § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stands der Genossenschaft einen Prüfer im
Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand ,,(2) Im übrigen ·sind die §§ 63e bis 63h mit
ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2
stellen. und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung
der Verschmelzung in das Vereinsregister des
(3) Die Rechte und Pflichten des nach Ab- Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintra-
satz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach gung in das Vereinsregister des Sitzes des
den für den Verband geltenden Vorschriften übernehmenden Verbandes tritt."
dieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verba-nd
eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzule-
gen." 20. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „an den
16. § 58 wird wie folgt geändert:
Reservefonds" durch die Worte „auf die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Rücklagen" ersetzt.
,,(1) Der Verband hat über das Ergebnis b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „d_es
der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf Reservefonds" durch die Worte „der Rückla-
den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jah- gen" ersetzt.
resabschluß und den Lagebericht betrifft,
§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ent- c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sprechend anzuwenden." ,,Das Statut kann Genossen, die ihren Ge-
schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf
,,(2) Auf die Prüfung von Genossenschaf- Auszahlung eines Anteils an einer zu die-
ten, die die Größenmerkmale des § 267 sem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bil-
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist denden Ergebnisrücklage einräumen."
§ 322 des Handelsgesetzbuchs über den Be-
stätigungsvermerk entsprechend anzuwen-
den." 21. In § 74 werden die Worte „den anderen Reser-
vefonds" durch die Worte „der Ergebnisrück-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und lage nach§ 73 Abs. 3" ersetzt.
erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband 22. In § 88 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
zu unterzeichnen und dem Vorstand der Ge- durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.
nossenschaft unter gleichzeitiger Benach-
richtigung des Vorsitzenden des Aufsichts-
rats vorzulegen. Jedes Mitglied des Auf- 23. In § 89 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. l"
sichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbe- durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 Satz l" und die
richt einzusehen." Angabe „48 Abs. 2" durch die Angabe „48 Abs. 3"
ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In
Satz 1 wird das Wort „Berichts" durch das 24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte
Wort „Prüfungsberichts" ersetzt. „der letzten Jahresbilanz" durch die Worte
,,dem letzten Jahresabschluß" ersetzt.
17. § 63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
sung:
25. In § 93 g wird die Angabe ,,§ 33 c Nr. 1 und 2"
,,Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entschei- durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 1 des Handelsge-
det im Zweifelsfall die für die Verleihung des setzbuchs" ersetzt.
Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbe-
hörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vor-
26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte „der Bilanz"
schrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger
durch die Worte „des Jahresabschlusses" er-
Grund vorliegt."
setzt.
18. § 63 f wird wie folgt geändert:
27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der J ah-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 60 a" resbilanz" durch die Worte „des J ahresab-
durch die Angabe ,,§ 63 e" ersetzt. schlusses" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2403
28. In § 108 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)" b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt. ,,5. einer Körperschaft, Stiftung oder An-
stalt des öffentlichen Rechts, die Kauf-
29. In§ 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe,,§ 33 i" mann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs
durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" und die Worte sind oder als Kaufmann im Handelsregi-
,,die Reservefonds" durch die Worte „der Rück- ster eingetragen sind; auf Sparkassen,
lagen" ersetzt. di~ einem Sparkassen- und Giroverband
angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 9" Abs. 1 anzuwenden."
durch die Angabe „der §§ 8 a, 9" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 ein-
gefügt:
31. § 160 wird wie folgt geändert:
,,1 a. Unternehmen ohne eigene Rechtsper-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: sönlichkeit einer Gemeinde, eines Ge-
meindeverbandes oder eines Zweck-
„In gleicher Weise sind die Mitglieder des verbandes,".
Vorstands und die Liquidatoren zur Befol-
gung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
Verbindung mit § 53 des Handelsgesetz- sung:
buchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56
Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes „2. Verwertungsgesellschaften nach dem
und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor- heberrechten und verwandten Schutz-
schriften sowie die Mitglieder des Vor- rechten vom 9. September 1965 (BGB!. I
stands und des Aufsichtsrats und die Liqui- S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2
datoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I
daß die Genossenschaft nicht länger als drei s. 1137),".
Monate ohne oder ohne beschlußfähigen e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem
Aufsichtsrat ist." Wort „die" die Worte „nach dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: verpflichtet sind oder die" eingefügt.
„Auf die Erzwingung der Befolgung der in
§ 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschrif- „Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in
ten ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsge- § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über
setzbuchs entsprechend anzuwenden." das Kreditwesen genannten Unternehmen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Artikel 5 Aufstellung von Jahresabschluß
Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung und Lagebericht
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be- mens haben den Jahresabschluß · (§ 242 des
stimmten Unternehmen und Konzernen vom Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Mona-
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, BGBl. 1970 I ten des Geschäftsjahrs für das vergangene Ge-
S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des schäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird Jahresabschlusses, seine Gliederung und für
wie folgt geändert: die einzelnen Posten des Jahresabschlusses
gelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ . 158 Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
,,§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. rührt.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unter-
2. In§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe,,§§ 146, 168 nehmens, das nicht in der Rechtsform einer
des Aktiengesetzes" durch die Angabe ;,§ 146
Personenhandelsgesellschaft oder des Einzel-
des Aktiengesetzes und § 323 des Handelsge- kaufmanns geführt wird, haben den J ahresab-
setzbuchs" ersetzt.
schluß um einen Anhang zu erweitern, der mit
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
3. § 3 wird wie folgt geändert: nung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebe-
richt aufzustellen. Für den Anhang gelten die
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: §§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des
„1. einer Personenhandelsgesellschaft oder Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
des Einzelkaufmanns,". § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den vertrag etwas anderes vorsehen, von den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Gewerken oder den Gesellschaftern ge-
Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 wählt. Handelt es sich um das Unternehmen
Abs. 1 anzuwenden ist. eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser
den Abschlußprüfer. Bei anderen Unterneh-
(4) Handelt es sich um das Unternehmen ei- men wird der Abschlußprüfer, sofern über
ner Personenhandelsgesellschaft oder eines seine Bestellung nichts anderes bestimmt
Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Ver- ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Un-
mögen des Einzelkaufmanns oder der Gesell- ternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen
schafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprü-
und die auf das Privatvermögen entfallenden fer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft
Aufwendungen und Erträge nicht in die Ge- können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1
winn- und Verlustrechnung aufgenommen wer- des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken
den. stellen, deren Anteile zusammen den zehn-
(5) Personenhandelsgesellschaften und Ein- ten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag
zelkaufleute können die Gewinn- und Verlust- nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetz-
rechnung nach den für ihr Unternehmen gel- buchs kann auch jeder Gewerke stellen."
tenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwen-
d) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
dung einer Gliederung nach§ 275 des Handels-
gesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personen- e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende
handelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Fassung:
Steuerschuldner zu entrichten haben, unter ,,( 4) Unberührt bleiben die §§ 26, 28 des
den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außer- nummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
dem in einer Anlage zur Bilanz folgende Anga- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
ben zu machen: Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
1. Die Umsatzerlöse im Sinne des§ 277 Abs. 1 ... , § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord_nung zur
des Handelsgesetzbuchs, Durchfühtung des Wohnungsgemeinnützig-
keitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. die Erträge aus Beteiligungen, machung vom 24. November 1969 (BGBI. I
S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben so- Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI.I
wie Aufwendungen für Altersversorgung S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord-
und Unterstützung, nung zur Durchführung des Wohnungsge- .
meinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der
4. die Bewertungs- und Abschreibungsmetho-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Fe-
den einschließlich wesentlicher Änderun-
bruar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126)
gen,
über die Prüfung der als gemeinnützig aner-
5. die Zahl der Beschäftigten." kannten Wohnungsunternehmen und der
als Organ der staatlichen Wohnungspolitik
anerkannten Unternehmen und Verbände."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebericht"
,,(1) Der Jahresabschluß und der Lagebe- ersetzt.
richt sind durch einen Abschlußprüfer zu
prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 7. § 8 wird wie folgt geändert:
nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316
Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der
Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des
Feststellung die für seine Aufstellung gel-
Jahresabschlusses sinngemäß."
tenden Vorschriften anzuwenden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 4 werden die Worte ,,( die J ahresbi-
,,(2) Handelt es sich um das Unternehmen lanz)" gestrichen.
einer Personenhandelsgesellschaft oder ei-
nes Einzelkaufmanns, so hat sich die Prü-
8. § 9 erhält folgende Fassung:
fung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4
beachtet worden ist." ,,§ 9
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Offenlegung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
,,(3} Der Abschlußprüfer wird bei berg- Prüfung durch das Registergericht
rechtlichen Gewerkschaften und bei Perso-
nenhandelsgesellschaften, soweit nicht das (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
Gesetz, die Satzung oder der Gesellschafts- mens haben den Jahresabschluß und die sonst
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 · 2405
in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich- ternehmens mit Sitz (Hauptnfederlassung) im
neten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterun-
in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2, ternehmen) nach den folgenden Vorschriften
4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzule- Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander-
gen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über folgende Konzernabschlußstichtage jeweils
die Prüfungspflicht des Registergerichts gilt mindestens zwei der drei folgenden Merkmale
sinngemäß. Ist das Unternehmen in das Han- zutreffen: ·
delsregister eingetragen, so erfolgt die Einrei-
chung zum Handelsregister des Sitzes des Un- 1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernab-
ternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das schlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz
Handelsregister eingetragen, so sind die Unter- übersteigt einhundertfünfundzwanzig Mil-
lagen bei dem für den Sitz des Unternehmens lionen Deutsche Mark.
zuständigen Registergericht einzureichen; die
2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernab-
Vorschriften über die zum Handelsregister ein-
schlußstichtag aufgestellten Konzern-Ge-
gereichten Schriftstücke gelten für sie sinnge-
• mäß. winn- und Verlustrechnung in den zwölf
Monaten vor dem Abschlußstichtag über-
(2) Personenhandelsgesellschaften und Ein- steigen zweihundertfünfzig Millionen Deut-
zelkaufleute brauchen die Gewinn- und Ver- sche Mark.
lustrechnung und den Beschluß über die Ver-
wendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, 3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im In-
wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 land haben in den zwölf Monaten vor dem
Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufneh- Konzernabschlußstichtag insgesamt durch-
men. schnittlich mehr als fünftausend Arbeitneh-
mer beschäftigt.
(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesell-
schaften dürfen bei der Offenlegung die Kapi- (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die
talanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestell-
ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Ab- ten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
zug der nicht durch Vermögenseinlagen ge- sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen
deckten Verlustanteile von Gesellschaftern, ei- einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist
nes Verlustvortrags und eines Verlustes in ei- der Abschlußstichtag des größten Unterneh-
nem Posten „Eigenkapital" ausgewiesen wer-. mens mit Sitz im Inland maßgebend.
den."
(3) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un-
9. § 10 erhält folgende Fassung:
ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im
,,§ 10 Ausland und beherrscht dieses Unternehmen
über ein oder mehrere zum Konzern gehörende
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
Der J ahresabschlU:ß ist nichtig, wenn er im Inland andere Unternehmen, so haben die
Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Kon-
1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Ge- zernleitung am nächsten stehen (Mutterunter-
setzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des nehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkon-
Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist zern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu le-
oder gen, wenn für drei aufeinanderfolgende Ab-
schlußstichtage des Mutterunternehmens min-
2. von Personen geprüft worden ist, die nicht destens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1
zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin- sinngemäß.
dung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs nicht Abschlußprüfer sind. (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditin-
stitute oder Versicherungsunternehmen, so gel-
Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht ten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4
mehr geltend gemacht werden, wenn seit der sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
Bekanntmachung des Jahresabschlusses im zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsun-
Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. ternehmen, so sind die Größenmerkmale nach
§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinn- § 1 Abs. 3 und 4 e_ntsprechend zu berücksichti-
gemäß." gen.
10. §§ 11 bis 15 erhalten folgende Fassung: (5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mut-
terunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kom-
,,§ 11 manditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-
Zur Rechnungslegung verpflichtete schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Mutterunternehmen Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr; 1, 2 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes
(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh- Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhan-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un: delsgesellschaften und Einzelkaufleute zur
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Aufstellung eines Konzernabschlusses nach chende Gliederung zulässig ist, kann diese
diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich auch für den Konzernabschluß oder den Teil-
ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwal- konzernabschluß verwendet werden. Sonstige
tung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
Konzernleitung wahrnehmen. den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
rührt. Für den Konzernlagebericht oder den
(6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befrei- Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handels-
ende Konzernabschlüsse und Konzernlagebe- gesetzbuchs sinngemäß.
richte gilt sinngemäß.
(3) Auf den Konzernabschluß oder den Teil-
§ 12 konzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280,
Beginn und Dauer der Pflicht 314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht ange-
zur Konzernrechnungslegung wendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen
eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Ein-
(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, zelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Kon-
nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt zernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß. Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzern-
abschluß oder der Teilkonzernabschluß befrei-
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutter- ende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetz-
unternehmens, für dessen Abschlußstichtag buchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung
erstmals mindestens zwei der drei Merkmale mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Rechtsverordnung nur, wenn das befreite T_och-
Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unterneh- terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
men oder die Firma des Mutterunternehmens nehmen ist, diese Erleichterungen für seinen
in das Handelsregister eingetragen ist, unver- Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
züglich zum Handelsregister die Erklärung ein- hätte in Anspruch nehmen können.
zureichen, daß für diesen Abschlußstichtag
zwei der drei Merkmale des§ 11 Abs. 1 oder die (4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs
Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten
Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Er- auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-
klärung haben die gesetzlichen Vertreter des schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-
Mutterunternehmens auch für jeden der bei- zernlageberichte nach diesem Abschnitt.
den folgenden Abschlußstichtage unverzüglich
zum Handelsregister einzureichen, wenn die § 14
Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag
Prüfung des Konzernabschlusses
zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer
staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärun- (1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzern-
gen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie abschluß ist unter Einbeziehung des Konzern-
zu.m Handelsregister einzureichen sind, auch lageberichts oder des Teilkonzernlageberichts
der Aufsichtsbehörde einzureichen. durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316
Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob
über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Ge-
ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt
setzes gelten sinngemäß.
Rechnung zu legen hat, Prüfer ·zu bestellen,
wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das (2) Ist das Mutterunternehmen eine Genos-
Mutterunternehmen zur Rechnungslegung senschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die
nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer
Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn
vor der Bestellung außer den gesetzlichen Ver- das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig
tretern des Mutterunternehmens auch dieser anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein
zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß. als Organ der staatlichen Wohnungspolitik an-
erkanntes Unternehmen ist, das einem Prü-
§ 13 fungsverband angehört. Gehört ein gemeinnüt-
ziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ
Aufstellung von Konzernabschluß
der staatlichen Wohnungspolitik einem Prü-
und Konzernlagebericht
fungsverband nicht an, so ist die von der zu-
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- ständigen obersten Landesbehörde nach § 23
ternehmens haben in den ersten fünf Monaten Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch
sowie einen Konzernlagebericht oder einen Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist
Teilkonzernabschluß oder einen Konzernlage- das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist
bericht aufzustellen. die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giro-
verbar:ides, dem die Sparkasse angehört, auch
(2) Für den Konzernabschluß oder Teilko:r:i- Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der
zernabschluß gelten die§§ 294 bis 314 des Han- von einem Prüfungsverband oder einer Prü-
delsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei- fungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2407
Teilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung 2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkon-
nach§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer zerns im Konzernabschluß, Konzernlagebe-
nach§ 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung richt, Teilkonzernabschluß oder Teilkon-
mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen zernlagebericht unrichtig wiedergibt oder
Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Toch- verschleiert,
terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
nehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teil- 3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6
konzernabschluß von dieser Person hätte prü- in Verbindung mit§ 291 des Handelsgesetz-
fen lassen können. buchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4
in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetz-
(3) Hat das Mutterunternehmen einen Auf- buchs erlassenen Rechtsverordnung einen
sichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teil-
den Konzernabschluß oder den Teilkonzernab- konzernabschluß oder Teilkonzernlagebe-
schluß, den Konzernlagebericht oder den Teil- richt, in dem die Verhältnisse des Konzerns
konzernlagebericht und den Prüfungsbericht oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben
des Abschlußprüfers des Konzernabschlusses oder verschleiert worden sind, vorsätzlich
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- oder leichtfertig offenlegt oder
richts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme 4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145
Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1
Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsrats- Satz 2 in Verbindung mit§ 320 Abs. 1, 2 des
mitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in
der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145
hat. Abs. 2 und 3 des Akti~ngesetzes oder § 14
§ 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs einem Abschluß-
Offenlegung des Konzernabschlusses prüfer des Unternehmens, eines verbunde-
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- nen Unternehmens, des Konzerns oder des
ternehmens haben den Konzernabschluß oder Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige An-
Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsver- gaben macht oder die Verhältnisse des Un-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa- ternehmens, eines Tochterunternehmens,
gung und den Konzernlagebericht oder Teil- des Konzerns oder des Teilkonzerns unrich-
konzernlagebericht in sinngemäßer Anwen- tig wiedergibt oder verschleiert."
dung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-
buchs offenzulegen. Ist das Mutterunterneh- 13. Die§§ 20, 21 erhalten folgende Fassung:
men eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle
des Handelsregisters das Genossenschaftsregi- ,,§ 20
ster. Ist das Mutterunternehmen nicht in das Bußgeldvorschriften
Handelsregister oder das Genossenschaftsregi-
ster eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinnge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzli-
mäß. cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
nehmens oder eines Mutterunternehmeris,
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, gesetzlicher Vertreter,
Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts
und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
die Prüfungspflicht des Registergerichts § 329 J·ahresabschlusses einer Vorschrift
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß." a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ ·244, 245, 246,
24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
11. § 16 wird aufgehoben. § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des
§ 251 des Handelsgesetzbuchs über Form
12. § 17 erhält folgende Fassung: oder Inhalt,
,,§ 17 b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder
Unrichtige Darstellung des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs über die Bewer-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzli- tung,
cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter- c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
nehmens oder eines Mutterunternehmens, einer Vorschrift des § 282 des Handelsge-
beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen setzbuchs über die Bewertung, ,
gesetzlicher Vertreter,
d) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jah- einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder
resabschluß oder Lagebericht unrichtig wie- 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7,
dergibt oder verschleiert, , der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des § 277 des Handelsgesetzbuchs über (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
die Gliederung oder gen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorge-
schriebene Erklärung dem Registergericht
e) des§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in
oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht
Verbindung mit einer Vorschrift des
rechtzeitig einreicht.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, des § 284 oder des § 285 des Han-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
delsgesetzbuchs über die in der Bilanz
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
oder im Anhang zu machenden Anga-
ben, geahndet werd~n.
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses § 21
oder Teilkonzernabschlusses einer Vor-
Zwangsgelder
schrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit einer Vorschrift Gesetzliche Vertreter(§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines
a) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs Unternehmens oder eines Mutterunterneh-
über den Konsolidierungskreis, mens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder
dessen gesetzlicher Vertreter, die
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbin-
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengeset-
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder zes über die Pflichten gegenüber Prüfern,
dem § 251 des Handelsgesetzbuchs über
Inhalt oder Form des Konzernabschlus- 2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht
ses, zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des
c) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
die Konsolidierungsgrundsätze oder das Konzernlageberichts, des Teilkonzern.ab-
Vollständigkeitsgebot, schlusses oder des Teilkonzernlageberichts,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in
den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich- Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Han-
neten Vorschriften des Handelsgesetz- delsgesetzbuchs über die Pflicht zur unver-
buchs oder des § 308 Abs. 2 des Handels- züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
gesetzbuchs über die Bewertung,
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 4. § 6 Abs.1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
§ 312 des Handelsgesetzbuchs über die Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Han-
Behandlung assoziierter Unternehmen delsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag
oder auf gerichtliche Bestellung des Abschluß-
prüfers zu steBen,
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
§ 314 des Handelsgesetzbuchs über die 5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
im Anhang zu machenden Angaben, Verbindung mit § 320 des Handelsgesetz-
buchs über die Pflichten gegenüber dem Ab-
3. bei. der Aufstellung des Lageberichts der
schlußprüfer,
Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetz- 6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorla-
buchs über den Inhalt des Lageberichts, gen an den Aufsichtsrat,
4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder des Teilkonzernlageberichts der 7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des·
Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbin- Aktiengesetzes,§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 die-
dung mit § 315 Abs.1 des Handelsgesetz- ses Gesetzes über das Recht der Aufsichts-
buchs über den Inhalt des Konzernlagebe- ratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aus-
richts, händigung der Vorlagen -0der
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder 8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht
Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9 zur Bekanntmachung des J ahresabschlus-
Abs. 1 oder des§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbin- ses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-
dung mit§ 328 des Handelsgesetzbuchs über ses, des Konzernlageberichts, des Teilkon-
Form oder Inhalt, oder zernabschlusses oder des Teilkonzernlage-
berichts im Bundesanzeiger
6. einer auf Grund des§ 5 Abs. 3 oder des§ 13
Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
schrift verweist, zehntausend Deutsche Mark nicht überschrei-
zuwider handelt. ten."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2409
Artikel 6 wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte
Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirt-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
schaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volks:..
wirtschaft."
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des 5. § 14 a wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 457), wird
wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150" durch
die Zahl „200" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „500" durch
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange- die Zahl „750" ersetzt.
fügt:
6. § 28 wird wie folgt geändert:
„Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt
für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wer-
Jahren den Beruf als Steuerberater oder verei- den jeweils das Wort „übersteigen" durch
digter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind das Wort „erreichen" und der Punkt durch
bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbe- ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgen-
vollmächtigter anzurechnen." der Halbsatz angefügt:
,,hat die Gesellschaft nur zwei Vorstands-
2. § a· Abs. 2 wird wie folgt geändert: mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter, so muß einer von
a) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die ihnen Wirtschaftsprüfer sein."
Worte „ist die jeweilige Mindeststudienzeit
einschließlich Berufspraktikum" durch die 'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
Worte „sind die jeweilige Mindeststudien- gefügt:
zeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das
Berufspraktikum" ersetzt. ,,(4) Voraussetzung für die Anerkennung
ist ferner, daß
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschafts-
„2. wenn der Bewerber seit mindestens prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
fünf Jahren den Beruf als vereidigter ten, die die Voraussetzungen dieses Ab-
Buchprüfer oder Steuerberater aus- satzes erfüllen, oder in der Gesellschaft
übt." tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-
ter, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
wälte oder Personen sind, deren Tätig-
3. § 9 wird wie folgt geändert:
keit als Vorstandsmitglied, Geschäfts-
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: führer oder persönlich haftender Gesell-
schafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt
„Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit worden ist;
muß der Bewerber wenigstens während der
Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschafts- 2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungs-
prüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell- gesellschaft nicht für Rechnung eines
schaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Dritten gehalten werden;
Buchprüfungsgesellschaft oder einem ge- 3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit
nossenschaftlichen Prüfungsverband, bei der Anteile Wirtschaftsprüfern oder
dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Ab- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
schlußprüfungen teilgenommen und bei der
die Voraussetzungen dieses Absatzes er-
Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt füllen, gehört;
haben; Tätigkeiten bei einer Person nach
§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prü- 4. bei Kommanditgesellschaften die Mehr-
fungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz." heit der im Handelsregister eingetrage-
nen Einlagen der Kommanditisten von
b) Absatz 6 wird aufgehoben. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
4. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: zungen dieses Absatzes erfüllen, über-
nommen worden ist;
,,§ 13a
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer 5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach§ 131 b zungen dieses Absatzes erfüllen, zusam-
Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in ver- men die Mehrheit der Stimmrechte der
kürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in ver- Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
kürzter Form entfällt für vereidigte Buchprü- schafter einer Gesellschaft mit be-
fer, die Steuerberater sind, die schriftliche und schränkter Haftung oder Kommanditi-
mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs~ sten zusteht und
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, tungsgesellschaft, einem genossen-
daß zur Ausübung von Gesellschafter- schaftliche~ Prüfungsverband, einer
rechten nur Gesellschafter bevollmäch- Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
tigt werden können, die Wirtschaftsprü- Giroverbandes, einer überörtlichen Prü-
fer sind. fungseinrichtung für öffentlich-rechtli-
che Körperschaften und Anstalten oder
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von
als Leiter einer Zweigniederlassung) und
Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerli-
ihre Veränderungen; ·
chen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Antei- 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und
len an einer Wirtschaftsprüfungsgesell- zwar
schaft ist, so werden ihnen die Anteile an
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ver- a) Name und Rechtsform,
hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell- b) Tag der Anerkennung als Wirtschafts-
schaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. prüfungsgesellschaft und die oberste
Stiftungen und eingetragene Vereine gelten Landesbehörde, die die Anerkennung
als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 ausgesprochen hat,
Nr. l, wenn
c) Anschrift der Hauptniederlassung,
a) sie ausschließlich der Altersversorgung
von in der Wirtschaftsprüfungsgesell- d) Namen, Berufe und Anschriften der Ge-
schaft tätigen Personen und deren Hin- sellschafter und der Mitglieder des zur
terbliebenen dienen oder ausschließlich gesetzlichen Vertretung berufenen Or-
die Berufsausbildung, Berufsfortbildung gans einer juristischen Person und die
oder die Wissenschaft fördern und Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen
sowie Namen, Berufe und Anschriften
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufe-
der vertretungsberechtigten und der üb-
nen Organe mehrheitlich aus Wirt- rigen Gesellschafter einer Personenge-
schaftsprüfern bestehen."
sellschaft und die Höhe der im Handels-
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab- register eingetragenen Einlagen der
sätze 5 bis 7. Kommanditisten,
e) Namen und Anschriften der im Namen
der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprü-
7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: fer
a) Nach dem Wort „Frist" werden ein Komma sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a„
und die Worte „die bei Fortfall der in § 28 c, d und e;
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen höchstens zwei Jahre be- 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprü-
tragen darf," eingefügt. fern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten, und zwar
b) Es wird folgender Halbsatz angefugt:
a) Name,
„bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten
· Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß b) Anschrift der Zweigniederlassung,
die Frist mindestens fünf Jahre betragen;" c) Namen und Anschriften der die Zweig-
niederlassung leitenden Personen
8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a
bis c."
,,(1) In das Berufsregister sind ein.zutragen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar 9. § 41 wird aufgehoben.
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort 10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
und Veränderungen des Namens,
,,Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Ge-
b) Tag der Bestellung und die oberste Lan- _ sellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
desbehörde, die die Bestellung vorge- schaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und
nommen hat, Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschafts-
c) Anschrift der beruflichen Niederlassung prüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchfüh-
und ihre Veränderungen, rung von Abschlußprüfungen nicht in einer
Weise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit
d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbstän- des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beein-
dig in eigener Praxis, als Gesellschafter trächtigt." ·
in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Steuerberatungsgesellschaft, im 11. § 59 wird wie folgt geändert:
Anstellungsverhältnis bei einem Wirt-
schaftsprüfer, einer Wirtschaftsprü- a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fungsgesellschaft, einer Steuerbera- fügt:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2411
,,Vorläufig bestellte Personen (§ 131 b Abs. 2, Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des
§ 131 f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern Dritten und Fünften Teils entsprechende An-
des Beirats oder Vorstands gewählt werden. wendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren ge-
Der Präsident der Wirtschaftsprüferkam- gen vereidigte Buchprüfer können vereidigte
mer und der Vorsitzer des Beirats müssen Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
Wirtschaftsprüfer sein." berufen werden.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
,,(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder er- § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
folgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü- Teils und des Dritten Teils entsprechende An-
fungsgesellschaften wählt entsprechend der wendung."
Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer, die dieser Gruppe am ersten Tag
des der Einladung zur Mitgliederversamm- 15. § 131 erhält folgende Fassung:
lung vorangegangenen Monats angehören, ,,§ 131
eine in der Satzung bestimmte Anzahl von
Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen Zulassung zur Prüfung
stimmberechtigten Mitglieder wählt eine
(1) Die Zulassung zur Prüfung nach§ 131 a ist
Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich
zu erteilen, wenn der Bewerber
nach der Zahl der stimmberechtigten Mit-
glieder der Wirtschaftsprüferkammer, die 1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerbe-
dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichne- rater oder Rechtsanwalt ist und mindestens
ten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters,
Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts
die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder ausgeübt hat und
muß jedoch von der Gruppe der Wirtschafts-
prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- 2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit
ten gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letz-
die Wahl der Vorstandsmitglieder entspre- ter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revi-
chende Anwendung; die Wahl des Präsiden- sor in größeren Unternehmen oder als Steu-
ten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt erberater kann bis zur Höchstdauer von ei-
durch den gesamten Beirat." nem Jahr auf die Prüfungstätigkeit ange-
rechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4
12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und 5 finden entsprechende Anwendung.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „aner- Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt
kannt" die Worte „oder bestellt" eingefügt, bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
folgender Halbsatz angefügt: ,,wird ein ver- 1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli
eidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer 1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus ei-
bestellt, so erlischt die Bestellung als verei- nem von ihm nicht zu vertretenden Grund an
digter Buchprüfer." der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert
sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei J ah-
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko- re.
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wird eine Buchprüfungsgesellschaft als (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt wer-
so erlischt die Anerkennung als Buchprü- den.
fungsgesellschaft." (3) Über die Zulassung zur Prüfung entschei-
det die für die Wirtschaft zuständige oberste
13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Landesbehörde.
„Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten (4) Die§§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzu-
Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prü- wenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwen-
fung des Jahresabschlusses von mittelgroßen den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 400 Deutsche Mark beträgt."
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzu-
führen." 16. Nach§ 131 wird eingefügt:
,,§ 131 a
14. § 130 erhält folgende Fassung:
Prüfung
,,§ 130
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
che und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber
(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 nach§ 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche
Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen · des' Prüfung.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches tigt, können aber mit beratender Stimme an
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresab- der Wirtschaftsprüferversammlung teilneh-
schlusses von Gesellschaften mit beschränkter men."
Haftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
unter besonderer Berücksichtigung des Rechts
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und 17. Nach § 131 b wird folgender neuer Siebenter
Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die Teil des Gesetzes eingefügt:
schriftliche Prüfung besteht aus einer unter „Siebenter Teil
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
Satz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten. Erleichterte Bestellung von vereidigten
Buchprüfern, Steuerberatern und
(3) Die praktische Berufsarbeit des vereidig- Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern
ten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebe-
nen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit § 131c
beschränkter Haftung i~t in der Prüfung beson-
Zulassung zur Prüfung
ders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsar-
beit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stun- (1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
den zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen Rechtsanwälte können abweichend von den
Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann schnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprü-
zweimal wiederholt werden. fer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vor-
(4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs. 1 gesehene Prüfung bestanden haben.
eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der
Ausschuß setzt sich zusammen aus (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen,
einem Vertreter der obersten Landesbehörde wenn der Bewerber
als Vorsitzendem, 1. im Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf
einem Vertreter der Wirtschaft, Jahren den Beruf eines vereidigten Buch-
prüfers, eines Steuerberaters, eines Steuer-
einem Wirtschaftsprüfer,
bevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts
einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirt- hauptberuflich .und selbständig in eigener
schaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der
Rechtsanwalt ist. Antragstellung hauptberuflich und selbstän-
Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähi- dig in eigener Praxis als vereidigter Buch-
gung zum Richteramt haben. prüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tä-
tig ist,
§ 131 b
2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jah-
Bestellung. Vorläufige Bestellung ren und im Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens für eine GeseHschaft mit be-
(1) Auf die Bestellung der Personen, die die
schränkter Haftung in erheblichem Umfang
Prüfung nach § 131 a bestanden haben, findet selbständig in eigener Praxis geschäftsmä-
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre- ßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prü-
chende Anwendung.
fungen auf dem Gebiet des betrieblichen
(2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prü- Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern
fung zugelassener Bewerber, der die Vorausset- diese Gesellschaft spätestens zu dem der
zungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er Antragstellung vorausgehenden Abschluß-
nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Ka- stichtag mindestens zwei der drei Größen-
pitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316 merkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsge-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das lau- setzbuchs überschreitet oder zu erwarten
fende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauf- ist, daß sie diese spätestens für das Ge-
tragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestel- schäftsjahr 1987 voraussichtlich überschrei-
lung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200 ten wird.
Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit
zu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der einer oder mehreren anderen Personen aus
Bewerber die Prüfung nach § 131 a nicht be- (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er
standen hat und sie nicht mehr wiederholen bei den in Numm~r 2 aufg,eführten Tätigkeiten
kann, unabhängig davon spätestens am 31. De- maßgeblich mitgewirkt hat.
zember 1990; zur Vermeidung von unbilligen
Härten kann die oberste Landesbehörde die (3) Der selbständigen Berufsausübung in ei-
Frist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und gener .Praxis steht die Tätigkeit eines Bewer-
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden bers, der im Zeitpunkt der Antragstellung ver-
entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte eidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands,
den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 als Geschäftsführer oder als persönlich haften-
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig der Gesellschafter einer Buchprüfungsgesell-
berechtigt" verwenden. Sie sind in der Wirt- schaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich.
schaftsprüferversammlung nicht stimmberech- Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2413
Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zu- Dauer der mündlichen Prüfung soll für den ein-
grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1 zelnen Bewerber eine Stunde nicht überschrei-
werden jedoch nur solche Bewerber zugelas- ten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
sen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufge- den.
führten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt ha- (4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs.1
ben. eingerichteten Prüfungsaüsschuß abgelegt. Der
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung Ausschuß setzt sich zusammen aus
kann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis einem Vertreter der obersten Landesbehörde
zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt wer- als Vorsitzendem,
den. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. einem Vertreter der Wirtschaft,
einem Wirtschaftsprüfer,
(5) Über die Zulassung zur Prüfu'ng und über
die in§ 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von einem nach§ 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschafts-
der schriftlichen Prüfung entscheidet die für prüfer oder einem Steuerberater oder Rechts-
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, anwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein
über den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung
der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage zum Richteramt haben.
von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß (5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers
nach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage
genannte Voraussetzung ist durch schriftliche, von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der
an Eides Statt abzugebende Versicherungen Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezem-
des Bewerbers und durch schriftliche Versiche- ber 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenig-
rungen des Unternehmens, für das der Bewer- stens drei verschiedenen Gesellschaften mit
ber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen. beschränkter Haftung, die die in § 131 c Abs. 2
(6) Die §§ 7, 10 und 11 sind entsprechend an- Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spä-
zuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwen- testens im Zeitpunkt der Antragstellung erfül-
den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren len, selbständig in eigener Praxis oder auf
400 Deutsche Mark beträgt. Grund einer Tätigkeit nach § 131 c Abs. 3 den
Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen
§ 131d der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in
der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
Rechtsverordnung sung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungs-
berichte sind mit der Erklärung des Bewerbers
Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen
nehmen mit dem Bundesminister der Justiz des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das
und dem Bundesminister der Finanzen und mit Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbe-
Zustimmung des Bundesrates für die Prüfun- richt bezieht, des geprüften Unternehmens der
gen nach den §§ 131 a, 131 e Bestimmungen zu obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Be-
erlassen über die Berufung der Mitglieder des werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Prüfungsausschusses sowie über die Einzelhei- Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der
ten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer
insbesondere über die in§ 14 bezeichneten An- Unterlagen verlangen.
gelegenheiten.
§ 13le
(6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung
erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
Prüfung Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet
hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit
( 1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli- mindestens zehn Jahren hauptberuflich .den
che und eine mündliche Prüfung. Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des J ahresab- oder eines Rechtsanwalts ausübt.
schlusses und des Konzernabschlusses), Be-
triebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter beson- § 131f
derer Berücksichtigung des Rechts der Gesell"' Bestellung von vereidigten Buchprüfern,
schaft mit beschränkter Haftung und das Be- Steuerberatern und Rechtsanwälten als
rufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische Wirtschaftsprüfer
Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetz-
lich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist ( 1) Auf die Bestellung der Personen, die die
besonders zu berücksichtigen. Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirt-
schaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Zweiten Teils Anwendung.
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens. (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 c zur Prü-
Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber fung zugelassener Bewerber, der nachweist,
vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die· daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell-
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs) Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1.
mit der Prüfung nach§ 316 Abs. 1 des-Handels- Januar 1996 in der Fassung der Bekanntma-
gesetzbuchs für das. laufende oder abgelaufene chung vom 5. November 1975 (BGBL I S. 2803)."
Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig be-
stellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden Artikel 7
§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131 b Abs. 2 Satz 2, 3 und
6 sowie die Bestimmungen des Dritten und Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie
des Dritten, Vierten und Fünften Teils entspre- Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL I
chende Anwendung. Vorläufig bestellte Perso-
nen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zu- S. 1472} wird wie folgt geändert:
satz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig be- „dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1
rechtigt" verwenden. B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausge-
18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird wiesenen Reservefonds" ersetzt durch die
Achter Teil, der bisherige Achte Teil wird Worte „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des .
Neunter Teil. Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
19. In§ 134 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 2 bis schaftsgenossenschaften von eingetragenen
5" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6" und Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
die Angabe ,,§ 28 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 28 Ergebnisrücklage".
Abs. 5" ersetzt. 2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fas-
sung:
20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt:
„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und
,,§ 134a der Geschäftsleiter".
Übergangsregelung 3. Vor § 25 a wird die folgende Überschrift einge-
fügt:
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind, ,,5a. Besondere Vorschriften über die Rech-
behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die nungslegung".
Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in 4. § 25a erhält folgende Fassung:
Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember ,,§ 25a
1985 (BGBI. I S. 2355) nicht erfüllen. Entspre- Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres-
chendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesell- abschluß und Lagebericht
schaften und Buchprüfungsgesellschaften, die
am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die An- (1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der
erkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesell- Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kom-
schaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist manditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft
jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaf-
Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28 ten) oder der eingetragenen Genossensc:P,aft
Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden betrieben werden und die keine öffentlich-
Fassung nicht erfüllt. rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Ab-
schnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung
(2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinsti-
des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchsta- tut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses
be b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaf-
sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung ei- ten, eingetragene Genossenschaften und öf-
ner solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für
oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach
nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirt- dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zu-
schaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprü- lässigen Erleichterungen nicht angewendet
fungsgesellschaft der Bestand der Gesellschaf- · werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtli-
ter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen cher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt
oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren
auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Jahresabschluß und Lagebericht nur in der ört-
Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist lichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. sind auch auf im Geltungsbereich dieses Geset-
zes unterhaltene Zweigstellen von Unterneh-
(3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am
men mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne
1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten
Buchp.rüfers ·oder Steuerberaters ausüben, § 9 des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar (2) An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265
1990 sich in der praktischen Ausbildung zum Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2415
delsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konzern-
der Kreditinstitute die durch Rechtsverord- geschäftsbericht" durch das Wort „Konzern-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor- lagebericht" ersetzt.
schriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265
Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buch- 7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen.
stabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsge-
setzbuchs nicht angewendet zu werden; dies 8. § 26 a erhält folgende Fassung:
gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs, soweit abweichende Vorschriften beste- ,,§ 26a
hen. Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Bewertung
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kredit- (1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften
institute, auch wenn sie nicht in der Rechts- sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des
form der Kapitalgesellschaft oder der eingetra- Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als
genen Genossenschaft oder als öffentlich-recht- dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des
liche Sparkasse betrieben werden." Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zu-
gelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
5. Nach§ 25a wird folgender§ 25b eingefügt:
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur
,,§ 25b Sicherung gegen die besonderen Risiken des
Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig
Konzernabschluß und Konzernlagebericht ist.
Auf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzli- (2) Kreditinstitute brauchen im Jahresab-
cher Vorschriften einen Konzernabschluß und schluß die in§ 281 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 des Han-
einen Konzernlagebericht nach den Vorschrif- delsgesetzbuchs verlangten Angaben und Auf-
ten des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten gliederungen nicht zu machen. Auch brauchen
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge- die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
setzbuchs aufzustellen haben, ist § 25 a Abs. 2 zurückgestellten Beträge nicht gesondert aus-
entsprechend anzuwenden. Sie brauchen im gewiesen zu werden. Der Vorstand einer Ak-
Konzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Ge- tiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1
setzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten _ Aus-
Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetz- künfte nicht zu geben.
buchs bezeichneten Angaben nicht zu ma-
chen." (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung
6.. § 26 wird wie folgt geändert: von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forde-
rungen oder deren Eingang nach teilweiser
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: oder vollständiger Abschreibung oder aus Zu-
„Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht schreibungen bei Wertpapieren oder deren Ap-
und Prüfungsberichten" gang mit Abschreibungen und Wertberichti-
gungen auf Forderungen und Wertpapiere zu-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gelassen werden darf. Der Vorstand einer Ak-
,,(1) Kreditinstitute haben den Jahresab- tiengesellschaft, die solche Verrechnungen vor-
schluß in den ersten drei Monaten des Ge- genommen hat, braucht darüber Auskunft
schäftsjahrs für das vergangene Geschäfts- nicht zu erteilen."
jahr aufzustellen und den aufgestellten so-
wie später den festgestellten Jahresab- 9. § 26 b wird wie folgt geändert:
schluß und den Lagebericht, soweit ein sol-
cher erstattet wird, dem Bundesaufsichts- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 153 bis 156
amt und der Deutschen Bundesbank jeweils des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 253
unverzüglich einzureichen; der J ahresab- des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
schluß ist in einer Anlage zu erläutern. So- b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Geschäfts-
fern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen bericht" durch das Wort „Anhang" und die
ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1"
oder einem Vermerk über die Versagung ersetzt.
der Bestätigung versehen sein. Der Ab-
schiußprüfer hat den Bericht über die Prü- 10. § 27 erhält folgende Fassung:
fung des Jahresabschlusses (Prüfungsbe-
richt) unverzüglich nach Beendigung der ,,§ 27
Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Prüfung des Jahresabschlusses
Deutschen Bundesbank einzureichen; bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaft- (1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach
lichen Prüfungsverband angehören oder § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der J ahresab-
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- schluß festgestellt wird, unter Einbeziehung
und Giroverbandes geprüft werden, ist der der Buchführung und des Lageberichts durch
Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-_ einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, ge-
reichen." nossenschaftlichen Prüfungsverband, Prü-
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban- cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zu-
des) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis gleich auch mittelbar (durch Rückversiche-
zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des rung) betrieben werden soll."
Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der J ahresab-
schluß ist nach der Prüfung unverzüglich fest- 3. In § 16 werden die Worte „ersten und dritten"
zustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kre- durch die Worte „Ersten Buchs, des Ersten Ab-
ditinstitute in der Rechtsform der eingetrage- schnitts des Dritten Buchs und des Vierten"
nen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn ersetzt.
Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses 4. § 35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fas-
von Kreditinstituten, die nicht bereits nach an- sung:
deren Vorschriften der Prüfungspflicht unter-
liegen, sind unbeschadet der Vorschriften der „1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine
§§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unter- Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten sich diese nach dem Jahresüberschuß ab-
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü- züglich eines Verlustvortrags und der
fung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengeset- Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der
zes über die Prüfung im Falle der Abwicklung Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3
entsprechend anzuwenden." den Personen zugesichert ist, die den
Gründungsstock zur Verfügung gestellt ha-
ben, ist abzusetzen. Entgegenstehende
11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Festsetzungen sind nichtig."
,,§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden." 5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:
12. In § 46 c wird die Angabe ,,§ 342" durch die An- ,,§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
• gabe ,,§ 237" ersetzt.
6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2
13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ertrags- angefügt:
rechnung" die Worte „und einem Anhang" ,,§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht
eingefügt. anzuwenden."
b) In Satz 2 wird die Angabe „die§§ 162, 164 bis
169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 36 a Abs. 2)"
und 3 des Aktiengesetzes" durch die Angabe durch die Angabe ,,(§ 36 a)" ersetzt.
,,§ 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
und 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316
bis 324 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung
§ 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2
Artikel 8
Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entspre-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes chend. Unbeschadet des entsprechend anzu-
wendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz,
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- und den Lagebericht die auf die Aufstellung
zes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507), wird wie folgt und Prüfung des Jahresabschlusses und des
geändert: Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
schriften sowie die§§ 175, 176 des Aktiengeset-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
a) In Satz 1 wird die Angabe „138, 146 und 150" . sinngemäß."
durch die Angabe „138 und 150" ersetzt.
9. § 53 c wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 55 Abs. 1, Abs. 2
Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält fol-
,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" ersetzt. gende Fassung:
2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird ,,c) bei öffentlich-rechtlichen · Versiche-
einziger Absatz und erhält folgende Fassung: rungsunternehmen die dem Grundkapi.:.
tal bei Aktiengesellschaften entspre-
,,Die Satzung eines Versicherungsunterneh- chenden Posten abzüglich des nicht ein-
mens soll die einzelnen Versicherungszweige, gezahlten Teils; bei einer Einzahlung
auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und von mindestens 25 vom Hundert ist nur
die Grundsätze für die Vermögensanlage fest- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils
setzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi- abzuziehen;".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2417
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe testens vierzehn Monate nach dem Ende des
„Abs. 2" gestrichen. Die Worte ,,§ 153 Abs. 4 vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. ~ 325
des Aktiengesetzes" werden durch die Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit
Worte ,,§ 269 des Handelsgesetzbuchs" er- der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünf-
setzt. zehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Versicherungsunternehmen, deren
c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen
,,§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes," gestrichen. Versicherungen die übrigen Beiträge überstei-
Die Worte ,,§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes" gen.
werden durch die Worte ,,§ 255 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt von Versicherungsunternehmen, die nicht
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Kapitalgesellschaften sind, sind die für große
,,(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs.1 Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
vorgeschriebenen Jahresabschluß und La- des Ersten, Vierten und Sechsten Unterab-
gebericht sind der Aufsichtsbehörde jähr- schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
lich eine Berechnung der· Solvabilitäts- Buchs des Handelsgesetzbuchs über den J ah-
spanne vorzulegen und die Eigenmittel resabschluß der Kapitalgesellschaft und Lage-
nachzuweisen." bericht sowie über die Offenlegung, Veröffentli-
chung und Vervielfältigung, Prüfung durch das
Registergericht sowie über Straf- und Bußgeld-
10. In § 54 d Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 66 Abs. 6 vorschriften und Zwangsgelder entsprechend
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist
ersetzt. auf kleinere Vereine nicht anzuwenden.
(4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268,
275,277,285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288,289 Abs. 2
11. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort „Bi- Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jah-
lanzprüfung" durch das Wort „Prüfung" er- resabschluß und den Lagebericht von Versiche-
setzt. rungsunternehmen die durch Rechtsverord-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
schriften anzuwenden; § 265 Abs. 2, §§ 280, 281
12. § 55 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und§ 285
Nr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brau-
,,§ 55
chen nicht angewendet zu werden.
(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen
Jahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetz- (5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
buchs) und den Lagebericht nach den für große Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Han- die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsun-
delsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den ternehmen und für Niederlassungen ausläncii-
ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das scher Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2).
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsge-
dem Abschlußprüfer zur Durchführung der setzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der Größe dieser Versicherungsunternehmen ange-
Jahresabschluß und der Lagebericht sind der messene Vereinfachungen eingeräumt werden
Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spä- dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der
testens einen Monat vor der Hauptversamm- Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für
lung oder der dieser entsprechenden Versamm- das Versicherungswesen unterliegen, durch
lung der obersten Vertretung des Versiche- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
rungsunternehmens. Die Vorschriften des Er- des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf
sten Abschnitts des Dritten Buchs des Handels- das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
gesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53 rungswesen übertragen werden. Für kleinere
Abs.1 Satz 1) und auf andere Versicherungsun- Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichts-
ternehmen, die nicht Kaufmann sind, entspre- behörden der Länder unterliegen, können die
chend anzuwenden. Landesregierungen im Benehmen mit dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
(2) Bei Versicherungsunternehmen, die aus- sen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach
schließlich die Rückversicherung zum Gegen- § 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie kön-
stand haben, verlängert sich die in Absatz 1 nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Ka-
lenderjahr übereinstimmt; die Hauptversamm- (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
lung oder die Versammlung der obersten Ver- Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
tretung, die den Jahresabschluß entgegen- ten auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind
nimmt oder festzustellen hat, muß abweichend § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktienge-
von§ 175 Al;>s. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä-- setzes entsprechend anzuwenden.
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(7) Versicherungsunternehmen haben in dem 14. § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, je-
dem Versicherten auf Verlangen den J ahresab- ,,(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines
sch]uß und den Lagebericht zu übersenden. Der Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
Anhang und der Lagebericht von Versiche- -Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,
rungsunternehmen brauchen nicht nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden."
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt 15. Nach§ 56 a wird folgender§ 56 b eingefügt:
die Bekanntmachung des Anhangs oder des La-
geberichts, so besteht dfe Verpflichtung nach ,,§ 56 b
Satz 1 gegenüber jedem."
(1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften einen Kon-
zernabschluß und einen Konzernlagebericht
13. Nach§ 55 wird folgender§ 55 a eingefügt: nach den Vorschriften des Zweiten Unterab-
,,§ 55 a schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzu-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht wenden. Der Vorstand eines Mutterunterneh-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für mens hat den Konzernabschluß und den Kon-
Versicherungsunternehmen, die nicht der Auf- zernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1
sicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Ge-
unterliegen, Vorschriften zu erlassen setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen innerhalb
1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-
und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und
einzureichenden internen Berichts, beste- in den Konzernabschluß einzubeziehenden Ab-
hend aus einer für Aufsichtszwecke geglie- schluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf
derten Bilanz und einer nach Versiche- Monaten nach dem Stichtag des Konzernab-
rungszweigen und Versicherungsarten ge- schlusses, für das vergangene Konzernge-
gliederten Gewinn- und Verlustrechnung so- schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprü-
wie besonderen Erläuterungen zur Bilanz fer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299
und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit
dies zur Durchführung der Aufsicht nach der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
diesem Gesetz erforderlich ist; Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht
länger als sechs Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegen darf.
2. über Fristen für die Einreichung des der
Aufsichtsbehörde einzureichenden internen (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
Berichts. gebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des
Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzern-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung abschluß und Konzernlagebericht einzuberu-
des Bundesrates bedarf, für Versicherungsun- fenden Hauptversammlung, die einen Jahres-
ternehmen, die der Aufsicht durch das Bundes- abschluß des Mutterunternehmens entgegen-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen un- nimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
terliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen über- (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens,
tragen werden. das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend
von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unver-
(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versiche- züglich nach der Hauptversammlung, welcher
rungsunternehmen, die der Aufsicht durch das der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe- richt vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ab-
sen unterliegen, werden im Benehmen mit den lauf des dieser Hauptversammlung folgenden
Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor Monats den Konzernabschluß mit dem Bestäti-
dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hö- gungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
ren. Versagung und den Konzernlagebericht mit
Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes
im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Bekanntmachung unter Beifügung der bezeich..,
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Län- neten Unterlagen zum Handelsregister des Sit-
der unterliegen, können die Landesregierungen zes des Mutterunternehmens einzureichen. Der
im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Vorstand eines Versicherungsunternehm~ns,
das Versicherungswesen durch Rechtsverord- das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-
nung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie chend von § 15 Abs. l des Gesetzes über die
können diese Befugnis durch Rechtsverord- Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
nung der Aufsichtsbehörde des Landes übertra- men und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des
gen."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2419
Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der 17. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:
nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts folgen- ,,§ 58
den Feststellung eines Jahresabschlusses des (1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Auf-
Mutterunternehmens den Konzernabschluß sichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver- jedes Geschäftsjahrs erfolgen.
merk über dessen Versagung und den Konzern-
lagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des (2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu- unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten
machen und die Bekanntmachung unter Beifü- Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-
gung der bezeichneten Unterlagen zum Han- hörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprü-
delsregister des Sitzes des Mutterunterneh- fer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb ei-
mens einzureichen. ner angemessenen Frist ein anderer Abschluß-
prüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat
(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen
Schuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsge- Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Ab-
setzbuchs über die Behandlung der Zwischen- schlußprüfer selbst zu bestimmen.
ergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs
über die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder
brauch~n auf den Konzernabschluß nicht ange- 2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den
wendet zu werden, soweit die zugrunde liegen- Prüfungsauftrag zu erteilen.
den Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen
§ 59
abgeschlossen wurden und die Erträge versi-
cherungstechnischen Rückstellungen zuge- Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-
führt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Ge- richts des Abschlußprüfers mit seinen und des
schäfte, die die Rückversicherung betreffen. Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach
der Hauptversammlung oder der dieser ent-
(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über sprechenden Versammlung der obersten Ver-
die Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzu- tretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese
wenden, daß versicherungstechnische Rück- kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer er-
stellungen im Konzernabschluß nicht gebildet örtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prü-
zu werden brauchen, wenn diese nach dem für fung und des Berichts auf Kosten des Versiche-
das Tochterunternehmen maßgeblichen Recht rungsunternehmens veranlassen."
nicht gebildet werden. Abweichungen von den
auf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-
lanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im 18. In § 60 wird das Wort „Rechnungsabschlüsse"
Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
(6) Auf den Konzernanhang braucht § 314
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs 19. In§ 83 Abs. l werden die Worte „Rechnungsab-
.
nicht angewendet zu werden." schlüsse und die Jahresberichte" durch die
Worte „Jahresabschlüsse und die Lageberichte"
ersetzt.
16. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 57 20. § 84 wird wie folgt geändert:·
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbezie- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
hung der Buchführung und des Lageberichts des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 319
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
keine Prüfung stattgefunden, so kann der J ah-
resabschluß nicht festgestellt werden. b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 168 des Ak-
tiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 323 des
(2) Die Vorschriften des Dritten Unterab- Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-
21. In§ 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
fung sind entsprechend anzuwenden; § 58 die-
angefügt:
ses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann
die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prü- ,,§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß
fung durchzuführen und wie darüber zu berich-
ten ist und ob sie sich im Einzelfall aus beson- 1. auch die im Sitzland des Unternehmens ver-
derem Anlaß auch auf den Bericht an die Auf- öffentlichte Bilanz und Gewinn- und Ver-
sichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) er- lustrechnung in deutscher Sprache im Bun-
strecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des desanzeiger bekanntzumachen sind und zu-
Handelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer_ sammen mit ihrem Anhang und Lagebe-
die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unter-: richt in deutscher Sprache jedem Versicher-
richten." ten auf Verlangen übersandt werden,
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum internen Bericht der im Sitzland des Artikel 9
Unternehmens veröffentlichte J ahresab-
Änderung des Gesetzes über die Auflösung
schluß und Lagebericht in der Sprache des
· und Löschung von Gesellschaften
Sitzlandes und in deutscher Sprache, bei ei-
und Genossenschaften
nem Unternehmen mit Sitz in einem Staat
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und
meinschaft auch der der Aufsichtsbehörde Löschung von Gesellschaften und Genossenschaf-
des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Sprache des Sitzlandes gehören." rungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:
22. § 111 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versi- ersetzt; das nachfolgende Wort „mit" beginnt mit
cherungssparten" die Worte „sowie die dort einem großen Buchstaben.
unter Nummer 10 Buchstabe b genannte Ri-
sikoart" eingefügt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der „Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die
Angabe „16" die Worte „sowie der Risikoart Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflich-
Nummer 10 Buchstabe b" eingefügt. tung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren
Jahresabschluß und die mit ihm offenzulegen-
den Unterlagen ganz oder teilweise nicht .be-
23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten „Fällen
kanntgemacht und zum Handelsregister einge-
des" die Worte ,,§ 333 des Handelsgesetzbuchs
reicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb
oder des" eingefügt.
von sechs Monaten bewirkt, nachdem das Ge-
richt die Absicht der Löschung mitgeteilt hat,
24. § 143 wird wie folgt geändert: und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht
glaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Ver-
a) In Nummer 2 werden die Worte „Abschluß- mögen besitzt."
prüfer oder sonstigen" gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Artikel 10
Komma ersetzt; es werden die Worte „je- Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze ·
doch nur, wenn die Tat im Falle der Num- und Verordnungen
mer 1 nicht in§ 331 Nr. 1, im Falle der Num-
mer 2 nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetz- (1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt. setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom
25. In§ 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 66 Abs. 6 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In Satz 2 werden die Worte „und des Geschäfts-
26. In§ 157 Abs. 1 werden nach der Angabe „55" ein berichts, soweit er den Jahresabschluß erläu-
Komma und die Angabe „55 a" eingefügt. tert," gestrichen.
2. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 140 des Aktienge-
27. § 159 wird wie folgt geändert: setzes" durch die Angabe ,,§ 322 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c" durch die
Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" (2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesge-
ersetzt. setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satz- durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November
ende durch ein Komma ersetzt und werden 1985 (BGBI. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
die Worte „jedoch mit Ausnahme der in§ 55
Abs. 1 Satz 1 genannten Frist." angefügt. In 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte
„jährlichen Rechnungsabschlusses" durch a) In der Überschrift wird das Wort „Bilanz"
die Worte „Jahresabschlusses und des Lan- durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
ge berichts" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halb-
satz wird das Wort „Rechnungsabschluß" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „Jahresabschluß und der ,,(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht
Lagebericht" ersetzt. verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2421
Eröffnungsbilanz und die ,Jahresabschlüsse 1. In§ 2a Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
sowie sonstige Vermögensübersichten vorzu- bestimmungsgesetz" ein Komma und die Worte
legen; betreibt er sein Geschäft länger als ,,dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" einge-
drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterla- fügt.
gen für die letzten drei Jahre."
2. In§ 107 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 342" durch die 2. In § 10 werden nach dem Wort „Mitbestim-
Angabe ,,§ 237" ersetzt. mungsgesetz," die Worte „dem Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetz," eingefügt.
(3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei- 3. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitbe-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz- stimmungsgesetz," die Worte „dem Mitbestim-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent- mungsergänzungsgesetz," eingefügt.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983
(BG Bl. I S. 377), wird wie folgt geändert: (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBL I
a) Die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2 des Handels- S.1144), wird wie folgt geändert:
gesetzbuchs" wird durch die Angabe ,,§§ 14,
125 a Abs. 2, § 335 des Handelsgesetzbuchs" 1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vierten"
ersetzt. durch das Wort „Fünften" ersetzt.
b) Die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" wird durch die An-
gabe ,,§ 28 Abs. 4" ersetzt. 2. § 86 wird wie folgt geändert:
c) Es wird folgender Satz angefügt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs „Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und
bleibt unberührt." Prüfung von Unterlagen".
b) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es
2. In§ 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Generalver- wird folgender Absatz 2 angefügt:
sammlung" durch das Wort „Hauptversamm- ,,(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung ei-
lung" ersetzt. nes zum Handelsregister oder zum Genos-
senschaftsregister einzureichenden Jahres-
3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung: abschlusses und der dazu gehörenden Unter-
lagen sowie für die Aufbewahrung und Prü-
,,(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die fung eines zum Handelsregister einzurei-
nach§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, chenden Konzernabschlusses und der dazu
§ 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Ge-
Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die bühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem
nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1
§§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3, Satz 3 des Hc>.ndelsgesetzbuchs 50 Deutsche
§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur
Abs. 2 bis 4, §§ 315, 340b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4 Zahlung der Gebühr ist das einreichende Un-
des Aktiengesetzes, die nach § 7l Abs. 3 des Ge- ternehmen verpflichtet."
setzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4
des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge- 3. In § 121 werden
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung a) vor den Worten „im Aktiengesetz" die Worte
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ,,im Handelsgesetzbuch," eingefügt;
die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechnungslegung von bestimmten Unter- b) die Worte „Ernennung von Revisoren" durch
nehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des die Worte „Bestellung und Abberufung von
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach Abschlußprüfern und Prüfern" ersetzt.
§ 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigen-
den Angelegenheiten." (6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
(4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBL I S. 853, vom 8. November 1985 (BGBL I S. 2065) geändert
1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des worden ist, werden die Worte „eine aus den Bü-
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird_ chern gezogene Bilanz" durch die Worte ,;ein aus
wie folgt geändert: den Büchern gezogener Jahresabschluß" ersetzt.
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das
Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten berei- ,,(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen;
nigten Fassung werden das Wort „Reichsminister" die in Stammkapital umgewandelt werden
durch das Wort „Bundesminister" sowie das Wort sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
,,Vierten" durch das Wort „Fünften" ersetzt. und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz
(8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der unter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrück-
Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I -lagen" oder im letzten Beschluß über die
S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- Verwendung des Jahresergebnisses als Zu-
zes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie führung zu diesen Rücklagen ausgewiesen
folgt geändert: sein."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder
ein anderer Gegenposten zum Eigenkapital"
1. In § 31 wird das Wort „Reichsgesetz" durch das
gestrichen.
Wort „Gesetz" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 34 Satz 5 wird das Wort „Reichsgesetzes"
d) In Absatz 3 werden die Worte „Freie Rückla-
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
gen" durch die Worte „Andere Gewinnrück-
lagen" ersetzt.
3. In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 165
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die An-
gabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gesellschaften
• Handelsgesetzbuchs" ersetzt. mit beschränkter Haftung" durch die Worte
„Gesellschaften, die nicht große im Sinne des
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind," er-
(9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge- setzt. ·
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. § 4 wird wie folgt geändert:
4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Okto- a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils
ber 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie folgt geändert: das Wort „Nennkapitals" durch das Wort
,,Stammkapitals" ersetzt.
1. § 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Prüfer werden von den Gesell-
schaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer
,,§ 1 gewählt werden, gelten die Prüfer als ge-
wählt, die für die Prüfung des letzten J ah-
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- resabschlusses von den Gesellschaftern ge-
tung kann ihr Stammkapital durch Umwand- wählt oder vom Gericht bestellt worden
lung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen. sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der
Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321,
Stammkapitals und für die Anmeldung des Be- 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
schlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
beschränkter Haftung entsprechend. sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu
Prüfern bestellt werden."
(3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann
erst beschlossen werden, nachdem der Jahres- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
abschluß für das letzte vor der Beschlußfas-
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festge- 5. § 5 erhält folgende Fassung:
stellt und über die Ergebnisverwendung Be-
schluß gefaßt worden ist. ,,§ 5
Die Bestimmungen des Gesellschaftsver-
(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des trags über die vorherige Bekanntgabe des J ah-
Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu le- resabschlusses an die Gesellschafter sind in
gen." den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2423
6. § 6 erhält folgende Fassung: 10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
,,§ 6 ,,§ 12
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der
des § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäfts- Erhöhung des Stammkapitals teil.
anteile und durch Erhöhung des Nennbetrags
der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen
neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsan- entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhö-
teile, deren Nennbetrag erhöht wird, können hung des Stammkapitals teiL Bei ihnen kann
auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des
jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt
gestellt werden. werden. Sind neben teileingezahlten Geschäfts-
anteilen vollständig eingezahlte Geschäftsan-
(2) Der Beschluß über die Erhöhung des teile vorhanden, so kann bei diesen die Kapital-
Stammkapitals muß die Art der Erhöhung an- erhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags
geben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Er- der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer
höhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Ge-
ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, schäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,
daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, des- können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag
sen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, gestellt werden.
die durch die Erhöhung des Nennbetrags des
Geschäftsanteils nicht gedeckt werden kön- § 13
nen." (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsan-
teilen verbundenen Rechte zueinander wird
durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nennkapi-
tals" durch das Wort „Stammkapitals" ersetzt. (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahl-
ter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteili-
gung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach
8. Die§§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung: der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage be-:
stimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaf-
,,§ 8 tern bis zur Leistung der noch ausstehenden
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten
die Erhöhung des Stammkapitals ist das Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag
Stammkapital erhöht. des Stammkapitals berechneten Hundertsatz
der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden
(2) Die neuen Stammeinlagen gelten als voll- weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern
ständig eingezahlt. sich diese Rechte entsprechend.
§9 (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher
Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Ge- von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,
sellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsan-
Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender teile oder ihres Stammkapitals oder in sonsti-
Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. ger Weise von den bisherigen Kapital- oder Ge-
winnverhältnissen abhängen, wird durch die
§ 10
Kapitalerhöhung nicht berührt.
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf
einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen § 14
Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen,
selbständig veräußerlich und vererblich.
wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn
des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Er-
(2) bie Rechte aus einem neuen Geschäftsan-
höhung des Stammkapitals beschlossen wor-
teil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstel-
lung einer Urkunde über den neuen Geschäfts- den ist.
anteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teil- (2) Im Beschluß über die Erhöhung des
rechte, die zusammen einen vollen Geschäfts- Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die
anteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des
oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren letzten vor der Beschlußfassung über die Kapi-
Teilrechte zusammen einen vollen Geschäfts- talerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teil-
anteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18 nehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu
beschränkter Haftung) zusammenschließen." beschließen, bevor über die Ergebnisverwen-
dung für das letzte vor der Beschlußfassung
abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt
9. § 11 wird aufgehoben. worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver-
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wendung für das letzte vor der Beschlußfas- , ( 11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt ge-
Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Okto-
Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß ber 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geandert:
über die Erhöhung des Stammkapitals und der
Beschluß über die Ergebnisverwendung für das
letzte vor der Beschlußfassung über die Kapi- 1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.
talerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind
nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitaler-
höhung nicht binnen drei Monaten nach der 2. § 28 erhält folgende Fassung:
Beschlußfassung in das Handelsregister einge-
tragen worden ist; der Lauf der Frist ist ge- ,,§ 28
hemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nich- Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen
tigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Ka-
pitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi- (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
gung noch nicht erteilt worden ist." men unter der einheitlichen Leitung einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so
hat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein
11. § 15 wird aufgehoben. Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, durch einen
12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzule-
,,§ 16 gen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach
§ 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handels-
Vor der Eintragung des Beschlusses über die gesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-
Erhöhung des Stammkapitals in das Handels- ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesell-
register dürfen neue Geschäftsanteile nicht ge- schaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
bildet werden. schaft auf Aktien und Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung) hat.
§ 17
(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet,
Als Anschaffungskosten der vor der Erhö- einen Konzernabschluß und einen Konzernlage-
hung des Stammkapitals erworbenen Ge- bericht aufzustellen, beherrscht sie aber über
schäftsanteile und der auf sie entfallenden eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaf-
neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die ten mit Sitz im Inland andere Unternehmen in
sich für die einzelnen Geschäftsanteile erge- der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so ha-
ben, wenn die Anschaffungskosten der vor der ben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der
Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Ge- Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren
schäftsanteile auf diese und auf die auf sie ent- Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkon-
fallenden neuen Geschäftsanteile nach dem zernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht
Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen
Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als zu lassen und offenzulegen.
Zugang auszuweisen."
(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenle-
gung des Konzernabschlusses und Konzernlage-
13. § 18 wird aufgehoben.
berichts oder des Teilkonzernabschlusses und
Teilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften
14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „der entspre- § 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315,316 Abs. 3, §§ 317
chend anzuwendenden§ 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1 bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handels-
des Aktiengesetzes" durch die Angabe „des gesetzbuchs,§ 337 des Aktiengesetzes,§ 6 Abs. 3
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungsle-
gung von bestimmten Unternehmen und Kon-
zernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handels-
15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 20 bis gesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverord-
26" durch die Angabe ,,§§ 20 bis 27" ersetzt.
nungen gelten auch für KonzernabsGhlüsse, Teil-
konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-
konzernlageberichte nach Absatz 1 und 2.
(10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften in der Fassung der Bekanntma- (4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer
chung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zu- bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Ab-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezem- satz 1 oder 2 Rechnung zu legen hat, sind, wenn
ber 1984 (BGBI. I S. 1493) geändert worden ist, er- sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290
hält folgende Fassung: Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3, des Handelsge-
setzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
,,Die Zustimmung erteilt der. Vorstand (Geschäfts- nicht befolgen, hierzu vom Registergericht
führer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
tung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
bestimmen." zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2425
(12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliede- 3. § 147 wird wie folgt geändert:
rung des Jahresabschlusses in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröf- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bilanzen"
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. durch die Worte „Jahresabschlüsse, Lagebe-
richte, die Eröffnungsbilanz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bilanz"
(13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Ur- durch die Worte „Jahresabschlüsse und der
heberrechten und verwandten Schutzrechten vom Eröffnungsbilanz" ersetzt.
9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert:
,,( 4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die
1. § 9 wird wie folgt geändert: letzte Eintragung in das Buch gemacht, das
Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresab-
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas- schluß oder der Lagebericht aufgestellt, der
sung: Handels- oder Geschäfts_brief empfangen
oder abgesandt worden oder der Buchungs-
,,(1) Die Verwertungsgesellschaft hat un-
beleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung
verzüglich nach dem Schluß des Geschäfts-
vorgenommen worden ist oder die sonstigen
jahrs für das vergangene Geschäftsjahr die
Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech- Unterlagen entstanden sind."
nung und den Anhang (Jahresabschluß) so-
wie einen Lagebericht aufzustellen. (15) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fas-
(2) Der Jahresabschluß ist klar und über- sung der Bekanntmachung vom- 12. Juni 1985
sichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsät- (BGBI. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des
zen ordnungsm.äßiger Buchführung zu ent- Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154),
sprechen. Die Jahresbilanz sowie die Ge- wird wie folgt geändert:
winn- und Verlustrechnung sind im Anhang
zu erläutern. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Im Lagebericht sind der Geschäftsver-
lauf und die Lage der Verwertungsgesell- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli- aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem
chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver- Wort „darf" die Worte „vorbehaltlich der
mittelt wird." Regelung in Absatz 3 Satz 2" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte
das Wort „Geschäftsbericht" jeweils durch ,,Geschäfts- oder Firmenwert" gestri-
das Wort „Lagebericht" ersetzt. chen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort b) Folgend~r Absatz 3 wird angefügt:
..Jahresabschluß" die Worte „und den Lagebe-
,,(3) Voraussetzung für die Inanspruch-
richt" eingefügt. nahme erhöhter Absetzungen, Sonderab-
d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 schreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2
angefügt: und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3
Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-
,,(7) Weitergehende gesetzliche Vorschrif- mögens sowie des Ansatzes der nach § 51
ten über die Rechnungslegung und Prüfung Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z
bleiben unberührt." zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgü-
2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Geschäftsbe- ter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. mit den sich danach ergebenden niedrigeren
Werten ausgewiesen werden. Soweit in ei-
nem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem
Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen
(14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März
Jahresbilanz eine nach Satz 1 . vorgenom-
1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert
mene Bewertung durch eine Zuschreibung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag
1983 (BGBI. I S. 1583), wird wie folgt geändert:
der Zuschreibung den Buchwert des Wirt-
schaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anla-
1. In§ 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 38 bis gevermögens ist Absatz 1 Nr.1 Satz 4 in die-
41" durch die Angabe,,§§ 238, 240 bis .242 Abs. 1, sen Fällen nicht anzuwenden."
§§ 243 bis 245" ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
lage" durch das Wort „Lage" ersetzt. a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
„Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des ,,(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-
Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbe- bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
betriebs oder eines Betriebs der Land- und führung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bi-
Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünf- lanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Be-
zehn Jahren." rücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundes-
bank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsver-
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 hältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für
und 5. die Wertansätze sind die Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-
3. § 52 wird wie folgt geändert: chend anzuwenden; § 280 Abs .. 1 des Handelsgesetz-
buchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bil-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- dung von Passivposten im Rahmen der Ergebniser-
gefügt: mittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und
,,(4a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rah-
dem 31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3 men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für
Satz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume zulässig gehalten wird, bleibt unberührt."
vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht be-
standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist ( 18) § 9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
erstmals bei Zuschreibungen anzuwenden, Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz vom 23. Juni 1969 (BGBI. I S. 573), das durch Arti-
für das nach dem 1. Januar 1986 endende kel 17 des Gesetzes vom 18. März 197 5 (BG BI. I
Wirtschaftsjahr vorgenommen werden." S. 705) geändert worden ist, ,wird wie folgt geän-
dert:
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
gefügt: '
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Ge- chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
schäfts- oder Firmenwert, den der Steuer- richts richten sich nach dem Gesetz über die
pflichtige vor dem ersten nach dem 31. De- Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
zember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr men und Konzernen. § 25 a Abs. 2, § 25 b und
entgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 § 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwen-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß den. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde. im
1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
dem der Geschäfts- oder Firmenwert in bestellt."
der Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag
nach dem 30. Dezember 1986 angesetzt 2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
worden ist oder anzusetzen gewesen dem Wort „Jahresabschlusses" die Worte „inner-
wäre, wenn eine Verpflichtung zur Auf- halb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines
stellung einer Bilanz auf diesen Stichtag Geschäftsjahrs" eingefügt.
bestanden hätte,
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nut- 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zungsdauer der Beginn des ersten Wirt-
schaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezem- ,,(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
ber 1986 beginnt." blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-
(16) In§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
ten Rechte zu."
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBL I
S. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes (19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-
vom 20. August 1985 (BGBI. I S. 1633) geändert wor- bank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in
den ist, wird die Angabe ,,§ 158 Abs. 1 und 2 des der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 277 Abs. 1 des mer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Handelsgesetzbuchs" ersetzt; die Worte „die Mehr- das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969
wertsteuer" werden gestrichen. (BGBI. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
.Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geän- chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
dert worden ist, erhält folgende Fassung: richts richten sich nach dem Gesetz über die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2427
Rechnungslegung von bestimmten Unterneh- mehr als einhunderttausend Deutsche
men und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird Mark bis zu einer Million Deutsche Mark
auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der An- und von mehr als einer Million Deutsche
staltsversammlung im Einvernehmen mit dem Mark und
Bundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte J ah-
b) nach den Hauptgebieten, in denen die be-
resabschluß und Lagebericht sowie der Prü-
liehenen Grundstücke liegen;
fungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der
ersten sechs Monate nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen." 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken
an gewerblich genutzten und auf solche an
Wohnzwecken dienenden Grundstücken so-
2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: wie auf Hypotheken an Bauplätzen und an
,,Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß, unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-
den Lagebericht und den Prüfungsbericht mit bauten fallen;
seiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung 3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und
vor." Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-
schlußstichtag anhängig waren, sowie die
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten
Zwangsversteigerungen;
,,( 4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 rend des Geschäftsjahrs Grundstücke zur
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ- Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat
ten Rechte zu." übernehmen müssen;
5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die
4. Absatz 6 wird aufgehoben. von den Hypothekenschuldnern zu entrich-
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden Jahren
(20) Das Hypothekenbankgesetz in der .im Bun-
abgeschrieben worden sind;
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,.
(BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert: getrennt nach den durch Amortisation und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlun-
1. § 24 erhält folgende Fassung: gen.
,,§ 24 (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Angaben sind getrennt nach gewerblich genutz-
Macht eine Hypothekenbank von dem Recht ten und Wohnzwecken dienenden.Grundstücken
des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 aufzuführen."
Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß
nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre 4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte ,,(Reichsgesetzbl.
nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehö- 1898 S. 612)" gestrich~n.
renden Geschäftszweige gelten, und ihn für die
zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden
Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig (21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesge-
vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen." setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert:
,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden." 1. § 22 wird aufgehoben .
. 3. § 28 erhält folgende Fassung: 2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 28 ,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden."
(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind an-
zugeben
3. § 26 wird wir folgt geändert:
1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra:-:
genen Hypotheken und deren Verteilung mit a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträ- ,,( 1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind
gen anzugeben
a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu ein- 1. die Zahl der im Deckungsregister einge-
hunderttausend Deutsche Mark, von tragenen durch Schiffshypotheken gesi-
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
cherten Darlehensforderungen und deren 4. Nach § 14 wird eingefügt:
Verteilung mit den als Deckung in Ansatz
gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in ,,§ 14 a
Stufen von bis zu einhunderttausend Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Deutsche Mark, von mehr als einhundert- Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
tausend Deutsche Mark bis zu einer Mil- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
lion Deutsche Mark und von mehr als ei- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
ner Million Deutsche Mark sowie entspre- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
chend die Darlehensforderungen, die hier-
tungsgesetzes."
von durch Schiffshypotheken an im Aus-
land registrierten Schiffen und Schiffs-
bauwerken gesichert sind; (23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über
2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be- die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
zeichneten Darlehensforderungen auf sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Schiffshypotheken an Schiffen und auf Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden In-
solche an Schiffsbauwerken entfallen; dustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten
3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
steigerung von Schiffen oder Schiffsbau- setzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie
werken, die am Abschlußstichtag anhän- folgt geändert:
gig waren, sowie die Zahl der im Ge-
schäftsjahr durchgeführten Zwangsver-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
steigerungen;
4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rend des Geschäftsjahrs Schiffe oder „Ist der Jahresabschluß des herrschenden
Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver- Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher
lusten an Schiffshypotheken hat überneh- Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prü-
men müssen; fen, so wird das Umsatzverhältnis von einem
in entsprechender Anwendung der§§ 318,319
5. d~r Gesamtbetrag der Rückstände auf die
Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu be-
von den Darlehensschuldnern zu entrich-
stellenden Prüfer ermittelt."
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden J ah- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 138 des
ren ·abgeschrieben worden sind; Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 320
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs"
erfolgten Rückzahlungen auf die durch ersetzt.
Schiffshypotheken gesicherten Darle- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 141 des
hensforderungen, getrennt nach den Aktiengesetzes" duch die Angabe ,,§ 323 des
durch_ planmäßige Abzahlung und den in Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
anderer Weise erfolgten Rückzahlungen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „gelten § 87 Abs. 2,
§ 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes" durch die
Worte „gilt§ 103 des Aktiengesetzes" ersetzt.
(22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Ar-
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen 3. § 6 wird wie folgt geändert:
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesge- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6"
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröf- durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981 b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt.
4. I:n § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet 5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anwendung."
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Anwendung."
,,(1) Auf die in§ 5 bezeichneten Mitglieder des 6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 75" durch die
Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Angabe ,,§ 76 Abs. 3 und § 84" ersetzt.
Anwendung."
7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 112" durch
3. In§ 12 wird die Angabe,,§ 75" durch die Angabe die Angabe ,,§ 121" und die Angabe ,,§ 7" durch
,,§ 76 Abs. 3 und des § 84" ersetzt. die Angabe ,,§ 8" erset~t.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2429
8. In§ 22 wird als Satz 2 angefügt: 3; Verordnung über Spruchstellen gern. § 58 Abs. 1
des D-Markbilanzgesetzes vom 12. November
,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438),
nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-
Mark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Ge-
(24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinig-
§ 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBL I ten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
S. 45), wird wie folgt geändert: GS.NW. - S. 533).
1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben. (28) Die Verordnung über die Fristen für die Auf-
stellung des Rechnungsabschlusses und die Einbe-
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri- rufung der Hauptversammlung oder obersten Ver-
chen. tretung bei Versicherungsunternehmen vom 5. Fe-
bruar 1968 (BGBl. I S.141) wird aufgehoben.
(25) :Pas D-Markbilanzgesetz für das Saarland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
mer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964 Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in
(BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
1. Die§§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben. wird aufgehoben.
2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 40, 41" gestri-
chen. (30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt
geändert:
(26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff-
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. Au- 1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
gust 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
S. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung „4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß
und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D- und der Lagebericht, soweit nicht weiterge-
Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 hende gesetzliche Vorschriften gelten oder
(Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin S. 382), andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
wird wie folgt geändert: stehen, in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buchs des Han-
1. Die §§ 57, 58 und 59 werde'n aufgehoben. delsgesetzbuchs für" große Kapitalgesell-
schaften aufgestellt und geprüft werden."
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
chen. 2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Anordnung über die Spruchstelle nach dem D- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Markbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgeho- „Bundesbetriebe, die nach den Regeln der
ben. kaufmännischen doppelten Buchführung
buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie
einen Lagebericht in entsprechender Anwen-
dung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1
(27) Folgende Verordnungen der Länder werden
des Handelsgesetzbuchs auf."
aufgehoben:
b) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsberichts"
1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM- durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.
Bilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 416),
3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit ,,Buchen sie nach den Regeln der kaufmänni-
und Zusammensetzung der Spruchstellen nach schen doppelten Buchführung, stellen sie einen
§ 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in ent-
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für da~ sprechender Anwendung der Vorschrift· des
Land Hessen S. 174), § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf."
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 11 schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten
Übergangsvorschriften der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Geset-
zes an geltende Fassung der Vorschriften über
(1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu- die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses
che in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- und des Konzernlageberichts ist auf Unterneh-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten men, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-
Fassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset- Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung
zes vom 21. Juni 1972 (BGBI. I S. 966; 1973 I S. 266), verpflichtet sind, erstmals für das nach dem
wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk .nach
1. Vor Artikel 1 wird eingefügt: § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und
„Erster Abschnitt Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageber.ichte,
Konzernlageberichte und Teilkonzernlagebe-
Einführung des Handelsgesetzbuchs"
richte anzuwenden, die nach den am 1. Januar
1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt
2. Nach Artikel 22 wird eingefügt: worden sind.
„Zweiter Abschnitt (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien- ist erstmals auf das sechste nach dem Inkraft-
Gesetz" treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. ·
3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung: (5) Sind die neuen Vorschriften nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr
„Artikel 23
nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwil-
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 lig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezem- am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der ge-
ber 1985 (BGBL I S. 2355) an geltende Fassung änderten oder aufgehobenen Vorschriften anzu-
der Vorschriften über den Jahresabschluß und wenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit be-
den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Of- schränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung
fenlegung dieser und der dazu gehörenden Un- des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-
terlagen ist erstmals auf das nach dem 31. De- stimmten Unternehmen und Konzernen ent-
zember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzu- sprechend anzuwenden.
wenden. Die neuen Vorschriften können auf ein
früheres Geschäftsjahr angewendet werden, je- Artikel 24
doch nur insgesamt.
(1) Waren Vermögensgegenstände des Anlage-
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 vermögens im Jahresabschluß für das am 31. De-
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas- zember 1986 endende oder laufende Geschäfts-
sung der Vorschriften über den Konzernab- jahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als
schluß und den Konzernlagebericht sowie über er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2
die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der
nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Ge- niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253
schäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschrif- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem
ten können auf ein früheres Geschäftsjahr ange- Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
wendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutter- niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschrei-
unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des bungen entsprechend der voraussichtlichen
Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrech- Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
nungslegung verpflichtet sind, brauchen bei frü- (2) Waren Vermögensgegenstände des Um-
herer Anwendung der neuen Vorschriften Toch- laufvermögens im Jahresabschluß für das am
terunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein- 31. Dezember 1986 endende oder laufende Ge-
zubeziehen und einheitliche Bewertungsmetho- schäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
den im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des setzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254,
Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unterneh- 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
men nicht anzuwenden. § 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
(3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz inso-
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas- weit beibehalten werden, als
sung der Vorschriften über die Pflicht zur Prü- 1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
fung des Jahresabschlusses und des Lagebe- 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetz-
richts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten buchs angesetzt worden ist oder
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren J ahresab-
schluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vor- 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im
schriften prüfen lassen müssen, erstmals für das Sinne des § 253 Abs. 4 -des Handelsgesetz-
nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge- buchs handelt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2431
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach schaften müssen die Anwendung der Sätze 1
den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden und 2 im Anhang angeben.
darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach Artikel 25
dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäfts-
( 1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
jahr oder bei Anwendung auf ein früheres Ge-
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des
schäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jah-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die
resabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des
dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
angesetzten Wert und dem nach den Vorschrif-
delsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum
ten des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach die-
anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen einge-
sem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten
stellt oder für die Nachholung von Rückstellun-
Vorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn
gen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands
Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entspre-
des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
chend auf Beträge anzuwenden, die sich erge-
setzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirt-
ben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten
schaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband
mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit
nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von
§ 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des
ihnen Wirtschaftsprüfer sein.
Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
(2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Woh-
(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das nungsunternehmen oder ein als Organ der staat-
am 31. Dezember 1986 endende oder laufende lichen Wohnungspolitik anerkanntes Unterneh-
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange- men als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
setzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-
Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zuläs- schränkter Haftung zur Aufstellung eines Kon-
sig ist, so kann bei der Aufstellung des J ahresab- zernabschlusses und eines Konzernlageberichts
schlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten
beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 setzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsver-
in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nach- band, dem das Unternehmen angehört, auch Ab-
holung erforderliche Betrag den Rücklagen ent- schlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Ja-
nommen werden, soweit diese nicht durch Ge- nuar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für an- Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23
dere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes be-
nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bi- zeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer
lanzgewinns. sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-
standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwen- schaftsprüfer sein.
dung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanz-
(3) Auf die Prüfung des J ahresabschlus~es von
richtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit be-
bisherige Form der Darstellung oder die bisher
schränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der
angewandten Bewertungsmethoden, so sind
Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Ge-
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3
nossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsun-
des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen
ternehmen oder zur Prüfung von Genossen-
Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den
schaften zugelassenen Prüfungsverbänden zu-
geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Au-
steht, ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
ßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der
mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesell-
erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu
schaften sich auch von dem Prüfungsverband
werden.
prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied ange-
hören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Ja-
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
nuar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die
Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschafts-
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-
prüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei
gens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen
eines Vermögensgegenstands des Anlagevermö-
Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des
gens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die
den.
Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus
dem Jahresabschluß des vorhergehenden Ge- (4) Bei qer Prüfung des Jahresabschlusses der
schäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch
oder Herstellungskosten übernommen und fort- einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vor-
geführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die geschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Darstellung des Postens „Aufwendungen für die Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts- im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
betriebs" angewendet werden. KapitalgeselF haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge-
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wissenhaft, verschwiegen und eigenverantwort- (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwen-
lich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei dung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsge-
der Erstattung von Prüfungsberichten, unpartei- setzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung
isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin- des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbe-
sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, trag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt diesen offen verrechnet werden; dieser Betr~g
werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt- ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.
schaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den
Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirt-
schaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durch- Artikel 28
führen können. (1) Für eine laufende Pension oder eine An-
Artikel 26 wartschaft auf eine Pension auf Grund einer un-
mittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung
(1) Abschlußprüfer nach§ 319 Abs. 1 Satz 1 des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe-
Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Ja-
Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 nuar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach
nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord- dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittel-
nung bestellte Person sein. Für die Durchfüh- bare Verpflichtung aus einer Zusage für eine
rung der Prüfung von Jahresabschlüssen und laufende Pension oder eine Anwartschaft auf
Lageberichten haben diese Personen die Rechte eine Pension sowie für eine ähnliche unmittel-
und Pflichten von Abschlußprüfern. bare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine
Rückstellung in keinem Fall gebildet zu wer-
(2) Für die Anwendung des§ 319 Abs. 2 und 3 den.
des Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitglied- (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen
schaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unter- Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht
nehmens außer Betracht, wenn sie spätestens ausgewiesenen Rückstellungen für laufende
mit der Beendigung der ersten Versammlung Pensionen, Anwartschaften aµf Pensionen und
der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfen- ähnliche Verpfli~htungen jeweils im Anhang
den Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bi- und im Konzernanhang in einem Betrag ange-
lanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet. ben."
Artikel 27 (2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
(1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochter- schränkter Haftung und anderer handelsrechtli-
unternehmen schon vor der erstmaligen Anwen- cher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)
dung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in sei- wird folgender § 7 eingefügt:
nen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung oder freiwillig nach eiqer den Grund- ,,§ 7
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- Gewinnverwendung
chenden Methode einbezogen, so braucht es
diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
nicht anzuwenden. Auf einen noch vor,handenen tung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Ge-
Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapital- setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) in
konsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge--
anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen sellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zu-
den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Anwendung des§ 301 Abs. 1 Satz 3 des Handels- Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach
gesetzbuchs den in den Konzernabschluß über- Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Vertei-
nommenen Vermögensgegenständen und Schul- lung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
den des Tochterunternehmens zuschreibt oder Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-
mit diesen verrechnet. sen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter
(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzge-
§ 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bis- winn.
her in seinen Konzernabschluß einbezogenes
Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz
es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeit- oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß
punkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Ge-
der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift sellschaftsvertrags nur in das Handelsregister ein-
gewählt werden. zutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2
die Behandlung von Beteiligungen an assoziier- des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
ten Unternehmen nach§§ 311, 312 des Handels- schränkter Haftung oder eine davon abweichende
gesetzbuchs anzuwenden. Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2433
nommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestim- zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
mung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erst- auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen wer-
maligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes Überleitungsgesetzes.
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für
diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die
Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2 Artikel 13
in das Handelsregister eingetragen worden ist." Inkrafttreten -
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ab-
Artikel 12 weichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am
Berlin- Klausel 1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirt-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset- schaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude
und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates in den darauffolgenden
das folgende Gesetz beschlossen: 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1
Artikel 1 Nr. 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der und in den folgenden
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977), 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt in den darauffolgenden
geändert: 6 Jahren jeweils · 2,5 vom Hundert,
in den darauffolgenden
1. § 7 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt: 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
,,(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge kosten. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzu-
bis zur vollen Absetzung abzuziehen: wenden, wenn der Hersteller für das veräußerte
Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver- Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen
mögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
und für die der Antrag auf Baugenehmigung nach hat.''
dem 31 . März 1985 gestellt worden ist, jährlich
4 vom Hundert, 2. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q wird wie folgt geändert:
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen a) Nach Doppelbuchstabe dd wird der Strichpunkt
der Nummer 1 nicht erfüllen und die durch einen Beistrich ersetzt und folgender Dop-
a) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt pelbuchstabe ee angefügt:
worden sind, jährlich 2 vom Hundert, „ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
b) vor dem 1 . Januar 1925 fertiggestellt worden Versorgung von mehr a.ls einer Zapfstelle
sind, jährlich 2,5 vom Hundert und einer zentralen Heizungsanlage oder
bei einer zentralen Heizungs- und Warm-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt
wasseranlage für den Einbau eines Heiz-
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
kessels, eines Brenners, einer zentralen
den Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den
Steuerungseinrichtung, ein~r Wärme-
Fällen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als
abgabeeinrichtung und eine Anderung der
50 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b
Abgasanlage in einem im Inland belegenen
weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Abset-
Gebäude oder in einer im Inland belegenen
zungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungs-
Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau
dauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-
vorgenommen werden. Absatz 1 letzter Satz bleibt
stellung dieses Gebäudes begonnen wor-
unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2
den ist und der Einbau nach dem 30. Juni
rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1
1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertig-
geltende Regelung weder die Anwendung des Absat-
gestellt worden ist; entsprechendes gilt bei
zes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen,
Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
wenn keine Zentralheizung vorhanden ist."
(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom b) In Satz 5 werden die Worte „für die erstmalige
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Durchführung der Maßnahme'' gestrichen.
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
können abweichend von Absatz 4 als Absetzung 3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen
werden: ,,(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
im Jahr der Fertigstellung 1985 anzuwenden.§ 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten
oder Anschaffung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fas-
und in den folgenden sungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-
3 Jahren jeweils 10 vom Hundert, gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung
in den darauffolgenden vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977) sind weiter anzu-
3 Jahren jeweils 5 vom Hundert, wenden.''
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2435
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der 1. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 ,,Sonderabschreibungen, die auf Grund des Absat-
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zes 1 gewährt werden, dürfen bei beweglichen und
vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153), wird wie folgt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
geändert: vermögens insgesamt 50 vom Hundert der.Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen."
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze
a) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 15 vom Hun-
eingefügt:
dert" durch die Worte „20 vom Hundert" ersetzt.
,,Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
b) In Satz 4 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hun- vermögens, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
dert" durch die Worte „25 vom Hundert" ersetzt. gung vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen
die Sonderabschreibungen abweichend von Ab-
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 19 angefügt: satz 2 Satz 1 insgesamt 40 vom Hundert der Herstel-
lungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Antrag auf
,,(19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind
Baugenehmigung baurechtlich nicht erforderlich ist,
erstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten,
tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten."
Erweiterungen und andere nachträgliche Herstel-
lungsarbeiten anzuwenden, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt Artikel 4
worden ist. Soweit ein Antrag auf Baugenehmigung
Berlin-Klausel
baurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen
Stelle der Beginn der Bauarbeiten." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes Inkrafttreten
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in
1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 7 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Steuerbereinigungsgesetz 1986
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für
eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren
Artikel 1 in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,
Änderung der Abgabenordnung soweit er der Durchführung eines Verfahrens im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
S. 2355), wird wie folgt geändert: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche technischen und organisato-
rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
1. § 6 wird wie folgt gefaßt: Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere
,,§ 6 kann er nähere Regelungen treffen über die Art
Behörden, Finanzbehörden der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über
den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit
sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal- Ausnahme der Biersteuer, betreffen."
tung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-
den: 4. § 58 wird wie folgt geändert:
1. der Bundesminister der Finanzen und die für die a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden als oberste Behörden, „7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel
des Überschusses der Einnahmen über
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Unkosten aus Vermögensverwaltung
und das Bundesamt für Finanzen als Bundes- einer freien Rücklage zuführt,
oberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver- prozentualen Beteiligung an Kapital-
waltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör- gesellschaften ansammelt oder im Jahr
den und des Zuflusses verwendet; diese Beträge
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst- sind auf die nach Buchstabe a in dem-
stellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn- selben Jahr oder künftig zulässigen
dungsämter, die Finanzämter und die beson- Rücklagen anzurechnen,''.
deren Landesfinanzbehörden als örtliche Be-
hörden." b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
mern 8 und 9.
2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2 5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175
und 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Satz 1 Nr. 2" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri- 6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine
chen und folgende Worte angefügt: Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder
besondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-
„oder ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-
Daten im automatisierten Verfahren unbefugt satzverordnung berechnet wird" durch die Worte
abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 „Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen
genannten Verfahren in einer Datei gespei- (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)
chert sind." berechnet werden" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2437
7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt: 3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
,,§ 67 a Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-
länderbeschäftigung
Sportliche Veranstaltungen
den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,
ordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-
der keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-
lungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen
ner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·
Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur
Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein
Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-
Zweckbetrieb, wenn
und Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der
sportliche Betätigung oder für die Benutzung sei- Finanzbehörden zu den daraus entstehenden
ner Person, seines Namens, seines Bildes oder Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen
seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-
von dem Verein oder einem Dritten über eine Auf- grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.
wandsentschädigung hinaus Vergütungen oder Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-
andere Vorteile erhält und anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .
und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-
nahme an der Veranstaltung von dem Verein bleibt unberührt.
oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-
Verein über eine Aufwandsentschädigung hin- sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-
aus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. licher Art von juristischen Personen des öffent-
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer- lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-
die Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ- nommen.
lich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden
oder von Dritten geleistet werden." Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der
Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für
8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert: die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen
Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der
a) Buchstabe b wird gestrichen.
Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können
c) Die Worte „Buchstaben a bis c" werden durch Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-
die Worte „Buchstaben a und b" ersetzt. dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,
zugelassen werden."
d) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a
und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie 11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter"
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen"
durch das Wort „Postgiroämter" ersetzt.
durch die Worte „dem Buchstaben a genannten
kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen"
ersetzt. 12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-
ämter" durch das Wort „Postgiroämter" und die
Worte „Sparkassen und Banken" durch das Wort
9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort
,,Kreditinstitute" ersetzt.
„werden" und der Punkt gestrichen und folgende
Worte angefügt:
13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt"
„oder soweit infolgedessen Steuervergütungen durch die Worte „der Finanzbehörde" ersetzt.
oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund
gezahlt werden." 14. § 117 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 93a ,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-
staatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund
Allgemeine Mitteilungspflichten innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher
(1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Zustimmung des Bundesrates Behörden verpflich- sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten."
ten,
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein
1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
schränkung einer steuerlichen Vergünstigung gefügt:
zur Folge haben oder dem Betroffenen steuer- „soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern
pflichtige Einnahmen ermöglichen, betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-
2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah- waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-
men sowie schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme 21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt."
,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum
Verspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-
15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-
,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-
Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können
auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf- abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-
gabe zur Post, tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-
2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten
steuern betreffen."
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
22. § 155 wird wie folgt geändert:
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit- a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden
punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde Sätze 2 und 3 ersetzt:
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen." ,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-
nen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-
stungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses
16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-
Tage" durch die Worte „einen Monat" ersetzt. rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.
Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige
17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Ansprüche nach dem zwischen den Steuer-
,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte von allen Beteiligten zu tragen sind."
eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der
eingefügt:
Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die
Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22 ,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides
Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit- an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und
teilung.'' gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die
Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten
18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: können nachträglich eine Abschrift des Beschei-
des verlangen. . ·
a) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-
sche Mark" durch die Worte „500 000 Deutsche (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher
Mark" ersetzt. Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren
Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
b) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut- so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-
sche Mark" durch die Worte „ 125 000 Deutsche ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
Mark" ersetzt. gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der
Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-
c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder
soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-
„Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243
schen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-
bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-
heiten bestehen."
gemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-
zen etwas anderes ergibt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 23. § 160 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6
,,(2) § 102 bleibt unberührt."
des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-
währt werden."
24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen
20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,
„Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind und wann Verträge mit anderen Staaten über die
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent- schuldners auswirken," für die Steuerfestßetzung
lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist." wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2439
keit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen 31. § 180 wird wie folgt geändert:
der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt
werden." ,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen
Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten
25. § 167 wird wie folgt geändert: und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. rens kann der Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den
,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-
rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei grundlagen gesondert und für mehrere Personen
der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht einheitlich festgestellt werden. Dabei können
für Zölle und Verbrauchsteuern." insbesondere geregelt werden
1. der Gegenstand und der Umfang der geson-
26. § 171 wird wie folgt geändert: derten F~ststellung,
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-
verfahren,
„Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn
seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-
Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder, den,
wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen- 4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-
derjahres, in dem die letzten Ermittlungen im ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-
Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen
die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-
sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor- tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
schriften bleibt unberührt."
5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
b) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver- die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-
gehens" durch die Worte „der Steuerstraftat" bevollmächtigte,
ersetzt.
6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-
c) Folgender Absatz 14 wird angefügt: führung von Außenprüfungen zur Ermittlung
,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer- der Besteuerungsgrundlagen.
anspruch endet nicht, soweit ein damit zusam- Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-
menhängender Erstattungsanspruch nach § 37 ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228)." rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt späteren zutreffenden Besteuerung gesondert
gefaßt: und für mehrere Personen einheitlich festgestellt
,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei- werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die
nem Antrag der Sache nach entsprochen wird; Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti- mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-
gen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts- brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
behelfsfrist zugestimmt oder den Antrag betreffen."
gestellt hat,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten
„Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung
Personen mit ihren Einkünften im Geltungs-
im Falle der Festsetzung eines Betrages geringer
bereich dieses Gesetzes einkommensteuer-
als eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist
pfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,
und weniger als fünfhundert Deutsche Mark
oder
beträgt."
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-
gestellten Betrages und die Aufteilung fest-
„Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle
Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides des Absatzes 1 Nr. 3.
insoweit keine Frist entgegen." Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt
kann durch Bescheid feststellen, daß eine
30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.
,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh- Der Bescheid gilt als Steuerbescheid."
reren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2
dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand Buchstaöe a und Absatz 3" durch die Worte „Ab-
der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3"
ist." ersetzt.
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
32. § 181 wird wie folgt geändert: kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und
solange dieser Beteiligte oder der Empfangs-
,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest- bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der
stell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·. Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor- (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten
schriften über die Durchführung der Besteuerung oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-
sinngemäß.'' henden mit ihren Kindern zugerechnet und
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-
fangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die
,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel- Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über
lung hat abzugeben, wem der Gegenstand der den Einheitswert die Regelungen über zusam-
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-
ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere sprechend."
1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein 35. § 184 wird wie folgt geändert:
Anteil an den einkommen- oder körper- a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
schaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech- gefaßt:
nen ist;
„Die Vorschriften über die Ourchführung der
2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-
stabe b der Unternehmer; ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-
3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß
Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den anzuwenden.''
Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten
Abzügen zuzurechnen ist; Steuermeßbeträge" durch die Worte „den Inhalt
4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- des Steuermeßbescheides" ersetzt.
stabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-
ten Personen. 36. § 185 wird wie folgt gefaßt:
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur ,,§ 185
gesonderten Feststellung abgegeben, sind Geltung der allgemeinen Vorschriften
andere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-
pflicht befreit.'' Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-
legung von Steuermeßbeträgen sind die für die
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-
3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts
Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt. anderes bestimmt ist."
33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt: 37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:
,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne ,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter
unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-
38. In§ 204 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll"
treten ist, kann dies durch besonderen ~escheid
gegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt ersetzt.
werden."
39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt
34. § 183 wird wie folgt geändert: gefaßt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2".
„Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit
mehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe 40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-
erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen- schaft" das Wort ,;auch" eingefügt.
stand der Feststellung, die alle Gesellschafter
betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein 41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-
sönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen ,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher
bekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen
dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel- einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder
lungsbescheides mitzute!len." einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-
bescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-
,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der
Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel- geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-
lungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir- ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2441
gesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
chend, wenn nach Einlegung eines förmlichen ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts- geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-
behelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-
Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung rens."
über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung
eines Folgebescheides ausgesetzt wurde." Artikel 2
Gesetz
42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- zur Durchführung der EG-Richtlinie
gefügt: über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän- der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
dungsverfügung soll den beizutreibenden Geld- (EG-Amtshilfe-Gesetz)
betrag nur in einer Summe, ohne Angabe der
Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschul- § 1
det wird, bezeichnen." Allgemeine Bestimmungen
43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
„Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-
durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird, kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-
genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben
andere nach der Lage gebotene Weise anzudro- wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
hen." Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-
44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-
„Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,
nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil- ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie
prozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf- vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L
vollzugsgesetzes.'' 331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-
schen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.
45. § 339 wird wie folgt geändert: (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-
gabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines
,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag
über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-
des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den gliedstaat erheblich sein können.
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel
der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-
Mark, erhoben." kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-
rechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: hilfe zulassen, bleiben unberührt.
,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der
die Pfändung abgewendet wird oder Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-
amt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch
nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-
und Stelle begeben hat. ste Landesfinanzbehörde zulassen.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewen-
det, wird keine Gebühr erhoben." §2
Arten der Auskunftserteilung
46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der ( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2
Oberfinanzdirektion" gestrichen. bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-
behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum
4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am ersucht. ·
Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt
(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn
48. § 365 wird wie folgt geändert: Gründe für die Vermutung bestehen, daß
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind
,,Anwendung von Verfahrensvorschriften". oder werden könnten;
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie- 1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der
hungen über Drittstaaten geleitet worden sind; Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen
3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,
eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen- obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,
den Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen- ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
den Personen abgegrenzt werden; 2. keine Gegenseitigkeit besteht;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer- 3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem
ermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden Aufwand erteilen könnten;
ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung 4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung
oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
könnte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-
dung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt
steuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten
für die zutreffende Festsetzung der Steuern in
diesem Mitgliedstaat erheblich ist. und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen
sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-
(3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat
oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren
zu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel
der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit zustimmt.
Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den §4
zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in Geheimhaltung
Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der
Austausch von Auskünften über gleichartige Sachver- zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der
halte der folgenden Art eintreten: Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder
Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts- der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-
vorschriften auf diesem Gebiet; · chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-
2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per- ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch
sonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs- Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-
verfahren bekannt werden; rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-
beh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-
3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren
Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset- oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke
zes. dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-
§3 ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-
ren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder
Grenzen der Auskunftserteilung
der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er- (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
teilen, handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-
Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts
nicht vorgenommen werden könnte oder einer all- dagegen einwendet.
gemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen §5
würde;
Berlin-Klausel
2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen zu einer Besteuerung führen würde, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
besteuerung widerspricht; im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-
staat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;
Artikel 3
4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen
Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu- Änderung des Einführungsgesetzes
strie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder zur Abgabenordnung
eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der
Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
entsteht. ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu 17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-
erteilen, wenn ändert:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2443
1. § 1 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 ,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän- die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-
derte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der
diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord- haftungsbegründende Tatbestand nach dem
nungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor- 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist."
schriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die 6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen
„Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der
Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-
dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-
gungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor
benen Verwaltungsakte."
dem 1. Januar 1987 begonnen hat." ·
2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:
7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:
,,§ 1 a
,,§ 17a
Steuerlich unschädliche Betätigungen
Pfändungsgebühren
Die Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung
Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich
über steuerlich unschädliche Betätigungen in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist 1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
erstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden. ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·
Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der
§ 1b Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,
Krankenhäuser 2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-
Zeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den
nung über die Zweckbetriebseigenschaft eines
Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen
Krankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-
hat."
gungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986
anzuwenden.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 1C a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sportliche Veranstaltungen ,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-
Die Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung ger''.
über die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68
Nr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu- c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
erbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab ,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der
1. Januar 1986 anzuwenden." Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze
3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember
,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten 1983 beginnen, Anwendung.
Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden
haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
1. Januar 1987. , bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-
stellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember
(4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben- 1983 liegen, Anwendung.
ordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe- (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1
nen Festsetzungsfristen." der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in
dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-
4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
setzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung
,,§ 10 a in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
Erklärungspflicht 1986 nicht mehr vorliegen.
Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben- (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-
ordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas- führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-
sung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für
für noch nicht abgegebene Feststellungserklärun- Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die
·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch
1987 betreffen." nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbe- barungen über die gegenseitige Unterstützung
reinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984 der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-
oder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984. minister der Finanzen seine Befugnisse in
diesem Bereich delegiert;
(6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung 3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-
in Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5 lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-
und Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes tung kann es auch selbständig ermitteln;
zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent- 4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die
sprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen
das Wirtschaftsjahr.'' übertragenen Aufgaben.
Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-
hen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.
Artikel 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-
nenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
datenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-
(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 · desministers der Finanzen.
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert: (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die
zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-
lichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
verordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-
,,4. als örtliche Behörden: sondere Regelungen zu treffen über
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst- 1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-
stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll- grundlage der Sammlung von personenbezo-
kommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll- genen Daten,
fahndungsämter, die Bundesvermögensämter
und die Bundesforstämter." 2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-
nenkreis,
2. § 12 wird wie folgt geändert: . ,.
3. die Art und den Umfang der zu speichernden
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Informationen, die der Erschließung dienen
,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll- können,
kriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,
4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-
Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-
nalinstituts". tionen,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 5. die Dauer der Aufbewahrung der Information
und
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter, 6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-
des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs- nen."
ämter."
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Artikel 5
angefügt: Bereinigung wegen Nichtigerklärung
,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter des Staatshaftungsgesetzes
bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der
(1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung
Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das
des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze
Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-
vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-
amt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:
chen:
1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für
den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und 1. der Artikel 2,
unterrichtet die Zollfahndungsämter und
andere Zolldienststellen über die gewonnenen 2. im Artikel 14 Abs. 2
Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-
mittlungsstelle für Daten in Informations- a) die Text stelle
systemen der Zollverwaltung und in solchen ,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-
Systemen, an die die Zollverwaltung ange- gesetz in Kraft,"
schlossen ist;
und
2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in
Anwendung der zwischenstaatlichen Verein- b) das dort nachfolgende Wort „tritt".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2445
(2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene 5" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5
Verwaltungsakte und Entscheidungen beruhen sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3" ersetzt.
1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-
weiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab- 4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a" durch
gabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1 die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und
bereinigten Gesetzes) Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a" ersetzt.
oder
5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl
kels 2,
der Kinder" gestrichen.
ist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent- b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,
sprechend anzuwenden. III oder IV" durch die Worte „Steuerklassen 1, III
oder IV" ersetzt.
Artikel 6 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausführungsgesetzes a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4"
Grenzgänger Niederlande durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch 11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-
S. 1493), wird wie folgt geändert: zungen in der Person des Ehegatten gegeben
sind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-
1. § 1 wird wie folgt geändert: reich der Niederlande hat."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Jahreszahl 11 1986" und jeweils die Jahreszahl
Nummern 2 bis 4. ,, 1981" durch die Jahreszahl 111985" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),
2. § 2 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden
aa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2" Fassung anzuwenden:
durch das Zitat,,§ 32 Abs. 8" und das Zitat
,, § 32 Abs. 2 Satz 1" durch das Zitat 11 § 32 Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b
Abs. 8 Satz 1'' ersetzt. Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-
zes sind anzuwenden, und zwar auch dann,
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: wenn die Voraussetzungen in der Person des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
„4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-
§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen- kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers
steuergesetzes sind anzuwenden, und gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind
zwar auch dann, wenn die Vorausset- den Wohnsitz im Königreich der Niederlande
zungen in der Person des nicht dauernd hat.
getrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-
nehmers gegeben sind und der Ehegatte § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
den Wohnsitz im Königreich der Nieder- 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert
lande hat." durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember
1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre
cc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-
4" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter wenden:
Halbsatz" ersetzt.
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32 des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-
Abs. 2 Satz 2" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32 nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-
Abs. 8 Satz 2" ersetzt. gesetzes auch die Beträge einzutragen, die
nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1, § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und steuergesetzes zu berücksichtigen sind."
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 7 4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
5. § 14 a wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der a) In Absatz 1 werden
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom die Jahreszahl „ 1986" durch die Jahreszahl
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt ,,1992",
geändert: die Zahl „60 000" durch die Zahl „90 000",
die Zahl „30 000" durch die Zahl „40 000",
1. § 1 wird wie.folgt geändert: die Zahl „ 18 000" durch die Zahl „24 000"
a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil und die Zahl „36 000" durch die Zahl „48 000"
angefügt: ersetzt.
,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie- b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
hen, die ausschließlich im Inland einkommen- ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-
steuerpflichtig sind." tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem
1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund
,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich- und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
tig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-
erfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben- gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
der Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
oder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland wenn
einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht 1. der Steuerpflichtige
mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-
zeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend a) den Veräußerungspreis nach Abzug der
anzuwenden bei Empfängern von Versorgungs- Veräußerungskosten oder den entnom-
bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, menen Grund und Boden innerhalb von
soweit dafür nicht nach einem Abkommen zur 12 Monaten nach der Veräußerung oder
Vermeidung der Doppelbesteuerung das Entnahme in sachlichem Zusammenhang
Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme
zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen zur Abfindung weichender Erben verwen-
Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist det
§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti- oder
gen gehörende Kinder nicht anzuwenden."
b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem weichender Erbe im Wege der Erbfolge
neuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich erhalten hat, entnimmt und
des Absatzes 2" durch die Worte „vorbehaltlich 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
der Absätze 2 und 3" ersetzt. Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-
äußerung oder Entnahme und des Freibetrags
2. § 3 wird wie folgt geändert: in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-
a) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen. äußerung oder Entnahme vorangegangenen
Veranlagungszeitraum den Betrag von
b) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;
folgt gefaßt: bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
„ist der Krankenversicherungsbeitrag eines zusammen veranlagt werden, erhöht sich der
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000
zu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur Deutsche Mark.
gesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags- Werden mehrere weichende Erben abgefunden,
teil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt- so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-
beitrags zur Krankenversicherung bei der samt nur einmal je weichender Erbe geltend
Ersatzkasse steuerfrei.'' gemacht werden, auch wenn die Abfindung in
mehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-
c) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2" tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-
durch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Eigentümers eines land- und forstwirtschaft-
3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge
wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder rufen ist.
Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins- (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
gesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;". 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2447
Teile des zu einem land- und forstwirtschaft- 7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze
lichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so angefügt:
wird der bei der Veräußerung entstehende ,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen- nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-
steuer herangezogen, als er den Betrag von lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-
90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-
nach Abzug der Veräußerungskosten zur Til- lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
gung von Schulden verwendet, die zu dem durchzuführen.''
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-
hören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden 8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·
haben, und
a) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 steuerpflichtig" werden die Worte „oder unbe-
Nr. 2 erfüllt sind. schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.
Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein
Mark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt." fügt:
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: „dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver- a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und pflichtigen, von der Körperschaftsteuer
Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent- oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-
sprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße- lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
rung oder Entnahme steuerfrei. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser werden, und
Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über
in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas- die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die
sungen gewährt worden sind, anzurechnen." an die Stelle von Familienfideikommissen
getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
6. § 15 wird wie folgt geändert: Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung."
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die 9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985" durch die
als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen Jahreszahl „1990'' ersetzt.
werden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:
,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang ·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom- Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-
mene Tätigkeit monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft 11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
Nr. 1 ausübt, die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig- erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
keit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
bei der ausschließlich eine oder mehrere 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,
Gesellschafter sind und nur diese oder Perso- eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-
nen, die nicht Gesellschafter sind, zur ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich
hat (inländischer Arbeitgeber) oder
geprägte Personengesellschaft). Ist eine
gewerblich geprägte Personengesellschaft 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-
als persönlich haftender Gesellschafter an mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,
einer anderen Personengesellschaft beteiligt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-
so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit scher Verleiher)."
dieser Personengesellschaft als Gewerbe-
betrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso- 12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
nengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gefügt:
gleich." ,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. geschriebenem Vordruck gestellt werden."
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1 haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des
Finanzamts richtet sich nach · dem Ort der
Betriebsstätte des Verleihers.
14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet
„im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-
(8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-
leistung ganz oder vorwiegend stattfindet."
steuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der
Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-
15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
am 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen- abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des
den Kalenderjahrs" durch die Worte „bis zum Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4
Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei- ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
ten Kalenderjahrs" ersetzt. mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-
zubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-
gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in
16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1
Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.
überschritten wird.''
17. § 42 d wird wie folgt geändert: 18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1
„Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei festgesetzten Frist" eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassung''.
19. § 49 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1
,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit- Abs. 3)" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)"
nehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über- ersetzt.
lassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;
in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach b) In Absatz 1 Nr. 2 werden
§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)" durch das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)" ersetzt,
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben
dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder"
Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gestrichen und nach Buchstabe b folgende
bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent- Buchstaben c und d eingefügt:
leiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine „c) dievon einem Unternehmen im Rahmen
Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas- einer internationalen Betriebsgemein-
sungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er schaft oder eines Pool-Abkommens, bei
nachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver- denen ein Unternehmen mit Sitz oder
sicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde- Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
rungesetzes vorgesehenen Meldepflichten rung durchführt, aus Beförc:lerungen und
sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Beförderungsleistungen nach Buch-
vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge- stabe b erzielt werden,
kommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,
wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer- d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
überlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9 im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,
beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, durch künstlerische, sportliche, artisti-
für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden sche oder ähnliche Darbietungen im
ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind Inland oder durch deren Verwertung im
der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh- Inland erzielt werden, einschließlich der
mer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
Zahlung nur in Anspruch genommen werden, stungen zusammenhängenden Lei-
soweit die Vollstreckung in das inländische stungen, unabhängig davon, wem die
bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl- Einnahmen zufließen, oder"
geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; und
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-
cc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e
chend anzuwenden. Ist durch die Umstände der
wie folgt gefaßt:
Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer
schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld „e) die unter den Voraussetzungen des
mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und § 17 aus der Veräußerung eines Anteils
Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz- an einer Kapitalgesellschaft erzielt
steuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-
glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er schäftsleitung im Inland hat;".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2449
c) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem
,,Betriebsstätte" die Worte „oder in einer ande- 1. Januar 1990" durch die Worte „vor dem
ren Einrichtung" eingefügt. 1. Januar 1995" ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin
und Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
„Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dium und Rhodium" ersetzt und folgender Satz
Buchstabe c.'' angefügt:
20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;".
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
23. § 52 wird wie folgt geändert:
1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
schen Betriebs sind oder a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:
gefügt:
2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-
,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3
setzungen der unbeschränkten Einkommen-
Nr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht
raum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit
vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß
Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-
anzuwenden.''
räume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig
sind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-
21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert: mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-
derjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-
a) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-
ausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-
gefügt:
chend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni
1 986 beantragt wird."
,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,
sportliche, artistische oder ähnliche Darbie- b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie
tungen im Inland oder durch deren Verwer- folgt gefaßt:
tung im Inland erzielt werden, einschließlich
der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei- ,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-
stungen zusammenhängenden Leistungen, anlagungszeitraum 1985 anzuwenden."
unabhängig davon, wem die Einnahmen
zufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),". c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.
d) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-
mern 2 und 3. ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
c) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a" 31. Dezember 1985 endet."
durch die Worte „der Nummern 1 und 2" ersetzt.
e) Absatz 12 b wird gestrichen.
22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: f) Absatz 19 a wird gestrichen.
a) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
g) Absatz 19 b wird gestrichen.
eingefügt:
h) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:
„d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38
Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun- ,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen
desrepublik Deutschland sichern oder die und Entnahmen anzuwenden, die nach dem
sicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus- 31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.
land ansässiger Leiharbeitnehmer von der Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf 1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist
Grund von Abkommen zur Vermeidung der § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden
Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Fassungen anzuwenden."
Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat- i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:
licher Regelungen bestimmt werden, daß ,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit
aa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi- einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in
gen Umfang an derartigen Verfahren dem erstmals die Voraussetzungen des § 15
mitwirkt, Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,
die Freistellungsbestimmungen des werden Gewinne, die durch die Veräußerung
Abkommens berufen kann, wenn er oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-
seine Mitwirkungspflichten verletzt;". hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach -2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
1985 veräußert oder entnommen worden ist oder ,, 1991 /92" ersetzt.
wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April
1985 die Veräußerung auf einem nach dem
3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
,, 1991 /92" ersetzt.
schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf
Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfal- 4. § 82 a wird wie folgt geändert:
len, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs- a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein
vermögen gehört oder soweit ohne Anwendung Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:
der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23
vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend „5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
für die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-
den Beträge.'' einer zentralen Heizungsanlage oder bei
einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
j) Absatz 21 wird wie folgt geändert: anlage für den Einbau eines Heizkessels,
eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
aa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl- einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
len des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1 und eine Änderung der Abgasanlage in einem
Halbsatz 2 entsprechend" durch die Worte im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
„Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn
mindestens 30 vom Hundert durch Mittel Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
finanziert werden, die weder unmittelbar begonnen worden ist,".
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit der Aufnahme von Krediten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch den Gewerbebetrieb stehen, zu des- aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige
sen Betriebsvermögen das Schiff gehört'' Durchführung einer" durch das Wort „eine"
ersetzt. ersetzt.
bb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen. bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
k) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt: Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-
nung, wenn keine zentrale Heizungsanlage
,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den
vorhanden ist und die Wohnung seit minde-
Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-
stens zehn Jahren fertiggestellt ist."
jahr 1986 anzuwenden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:
,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf
Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen
Artikel 8
und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Änderung der Einkommensteuer- bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem
Durchführungsverordnung 1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-
(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und
wird wi_e folgt geändert: vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.
Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue
1. § 74 a wird wie folgt geändert: Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: werden."
,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-
schaftsgüter des Vorratsvermögens''. 5. § 84 wird wie folgt geändert:
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin
,,Platin und Palladium" durch die Worte „Platin, oder Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
Palladium und Rhodium" ersetzt. dium, Rhodium oder Kupfer" ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und
Kupfer." nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2451
sind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- · b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2"
den Fassung weiter anzuwenden." gestrichen.
c) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.
Artikel 9
d) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt
geändert: ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-
len an der Tochtergesellschaft und schüttet die
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in
dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die
,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom- Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des
men im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Unternehmens das gleiche für den Teil der von
Freibeträge der§§ 24 und 25." ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „
2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel- entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·
nen Genußschein" durch die Worte „ein einzelnes gesellschaft entspricht."
Genußrecht" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985." ,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in
dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für
den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
Artikel 10 festgesetzt wird.''
Änderung des Gewerbesteuergesetzes b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der c) Absatz 3 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-
geändert: kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 8. -§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-
b) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2." schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1" durch
gestrichen. das Wort „Personengesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2
Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften" 9. § 12 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften" ersetzt.
,,Gewerbekapital".
3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als
„Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Satz 2 angefügt.
Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell- c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte
schaft." ,,Nr. 2" gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag"
durch das Wort „Betrag" ersetzt. ,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach
dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,
für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
5. § 9 wird wie folgt geändert:
festgesetzt wird.''
a) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-
eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums- 10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.
wohnungen" durch die Worte „Einfamilienhäu-
ser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-
11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nungen" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,
Kleinsiedlungen" durch die Worte „Einfamilien- ,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
häuser, Zweifamilienhäuser" ersetzt. Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer
Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-
des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
(abgekürzter Erhebungszeitraum)." daß der Gesellschaft eine Investitionszulage
gewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht
12. § 31 wird wie folgt geändert: gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2
die Zahl „100 000" ersetzt. gestellt worden ist."
b) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
,,50 000" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-
13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen. lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-
vestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag
14. § 36 wird wie folgt gefaßt: im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt."
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes „Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten
1986 anzuwenden. Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
(2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit
Einkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe- der von der Landesregierung bestimmten Stelle."
bungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer, b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,
Umstellung oder grundlegende Rationalisie-
(3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum rung einer Betriebsstätte" werden die Worte
1975 anzuwenden." ,,im Sinne des § 1" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b
Artikel 11 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und folgender Buchstabe c eingefügt:
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
„c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der eine Betriebsstätte erweitert wird, die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird der Steuerpflichtige erworben hat und in
. wie folgt geändert: der vor dem Erwerb eine förderungswür-
dige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die
1. § 1 wird wie folgt geändert: Betriebsstätte von der Stillegung
bedroht oder bereits stillgelegt war
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder''.
,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
steuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
errichten oder erweitern und die durch eine
„2. ein Investitionsvorhaben in einer
Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
Betriebsstätte des Fremdenverkehrs
1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-
förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt lich genutzt wird, nicht nur geringfügig
wird und der Beherbergung dient und sich in
einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt- Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-
, schaftlich besonders förderungswürdig ist, zungen sind Investitionen zur qualitati-
und den Zielen und Grundsätzen der Raumord- , ven Verbesserung des Angebots einer
nung und Landesplanung entspricht, grundlegenden Rationalisierung gleich-
gestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der gen Betriebsstätten des Fremdenver-
Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte kehrs sind nicht volkswirtschaftlich
vorgenommenen Investitionen eine Investitions- besonders förderungswürdig;' '.
zulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines
Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel- ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1
ben Gemeinde gelten als eine einheitliche Buchstaben a und b" durch die Worte „Num-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2453
mer 1 Buchstaben a bis c" ersetzt und der 5. § 5 wird wie folgt geändert:
letzte Satz wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-
im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
die bisherige Betriebsstätte in derselben schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-
Gemeinde aufgegeben wird;". zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe
Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
ff) Nummer 6 wird gestrichen. Erweiterung aus.''
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
Nummern 6 und 7. durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3, c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
5 und 8" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7"
ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ,,§ 8
eingefügt: Anwendungsbereich
,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
schaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri- schaftsgüter anzuwenden, die nach dem
scher Energie betreffen, die nicht überwiegend 31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt
dem betrieblichen Eigenbedarf dient. werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und
andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach
(4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus- dem 31. Dezember 1985 beendet werden.
setzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis
zu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-
Höchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni
durch das Investitionsvorhaben geschaffenen 1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-
oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der
mit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest- Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986
gelegten durchschnittlichen Investitionskosten je gestellt worden ist.
gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-
soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-
Der Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-
in der Bescheinigung festzusetzen." machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht
mehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
und 6. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
f) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat- (4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-
zes 2" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4" stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag
ersetzt. auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem
12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz
gestrichen. Artikel 12
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort Änderung des Gesetzes
„Gebiete" die Worte „im Sinne des Absatzes 1" über eine Investitionszulage für Investitionen
eingefügt und Satz 2 gestrichen. in der Eisen- und Stahlindustrie
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-
,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember
des Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs- 1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch
gebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen- das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom
plan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts- 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- geändert:
schaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen- 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
plan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt- „Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen
zumachen." auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit
durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung
4. § 4 b wird aufgehoben. nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi- Wort „oder" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe
tionssumme nicht überschritten wird." cc wird eingefügt:
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände
„Anzahlungen" die Worte „auf Anschaffungskosten beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-
und Herstellungskosten" eingefügt. hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt
worden ist und der Leistungsempfänger ein
außengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)
ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,
Artikel 13 die sich auf Beförderungsmittel, Paletten
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes und Container beziehen."
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3 aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2434), wird wie folgt geändert: bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-
gefügt:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-
b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. gen an andere Vertragsparteien des
c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis Nordatlantikvertrages, wenn die Um-
4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt. sätze für den Gebrauch oder Verbrauch
durch die Streitkräfte dieser Vertrags-
d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis parteien bestimmt sind und die Streit-
5" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4" ersetzt. kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-
strengung dienen. Dies gilt nicht für die
Umsätze, die unter die in § 26 Abs. 5
Artikel 14 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.
Die Voraussetzungen der in Satz 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Steuerbefreiung müssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen kann
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
wird wie folgt geändert:
Unternehmer den Nachweis zu führen
hat;
1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
folgt gefaßt: c) die Lieferungen von eingeführten
Gegenständen an außengebietliche
„Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze Gegenstände zollamtlich eine vorüber-
und der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im gehende Verwendung im Zollgebiet
erweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur bewilligt worden ist und diese Bewilli-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht
Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), befreit sind die Lieferungen von Beförde-
bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs- rungsmitteln, Paletten und Containern;".
gebiet zu behandeln:".
c) Nummer 7 wird gestrichen.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt- „c) die Umsätze von Geldforderungen, die
bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter- die Vermittlung dieser Umsätze;".
nehmen des Organträgers eingegliedert ·ist
(Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft 4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-
sind auf Innenleistungen zwischen den im Er- gesellschaft'' gestrichen.
hebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als 5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-
,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
träger seine Geschäftsleitung außerhalb des
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes
Erhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-
nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert
deutendste Unternehmensteil im Erhebungs-
bemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über
gebiet als der Unternehmer."
den Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung
in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und
3. § 4 wird wie folgt geändert: Daten oder Programmbefehle enthalten."
a) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende
des Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das 6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2455
7. § 27 wird wie folgt geändert: Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein
·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,
,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewen- Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
det werden, die nach dem 31. Dezember 1979 Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
ausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest- schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der
setzungen für die betreffenden Besteuerungszeit- Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
räume nicht bestandskräftig sind." gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn
die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-
b) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz rechte erworben werden, für die übernommenen
7 angefügt: Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als
zehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-
,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember
schaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen
1988 sind
gewährt.''
1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei
Anwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5, 2. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, a) Absatz 2 wird gestrichen.
2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:
Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1
,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert."
nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft zu behandeln.''
Artikel 16
8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Artikel 15 Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1 § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt „8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für
geändert: den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-
wendet werden,
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-
,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen
1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,
oder zur Deckung eines Verlustes an dem durch solange sie ausschließlich dem Schausteiler-
den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest- gewerbe dienen;".
gesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die
Rechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals
einer inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer- Artikel 17
ner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem
Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück- Änderung des Bewertungsgesetzes
liegenden Herabsetzung des Kapitals dient; Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk- machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie
schaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von folgt geändert:
Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch 1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4" durch die
Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an Worte,,§ 181 Abs. 5" ersetzt.
dem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-
werk entstanden sind), 2. § 29 wird wie folgt geändert:
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
des Bergwerks entstanden sind und zu deren
Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver- ,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen".
pflichtet ist); b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem
3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-
wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als behörde" ersetzt.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter" · 6. § 107 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Finanzbehörden" ersetzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt: ,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-
,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht gewinnungsrechte:
zuständigen Behörden haben den Finanzbehör-
a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein
den die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
Mineralgewinnungsrecht aus dem
bekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-
gewerblichen Betrieb ausgeschieden
lichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-
und der Gegenwert dem Betrieb zuge-
lung von Einheitswerten des Grundbesitzes und
führt worden, so wfrd der Gegenwert
der Mineralgewinnungsrechte oder für die
dem Betriebsvermögen zugerechnet.
Grundsteuer von Bedeutung sein können. Den
Behörden stehen die Stellen gleich, die für die b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück
Sicherung der Zweckbestimmung solcher Woh- oder ein Mineralgewinnungsrecht dem
nungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne gewerblichen Betrieb zugeführt und der
der §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs- Gegenwert dem gewerblichen Betrieb
baugesetzes in der Fassung der Bekannt- entnommen worden, so wird der Gegen-
machung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, wert vom Betriebsvermögen abgezogen.
1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- . Entsprechend werden Aufwendungen
gesetzes für das Saarland in der Fassung der abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts- lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
blatt des Saarlandes S. 933), geändert durch oder Mineralgewinnungsrechte gemacht
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 worden sind."
S. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-
pflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
der Mitteilung zu unterrichten."
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2 „2. Für andere Wirtschaftsgüter als
wie folgt gefaßt: Betriebsgrundstücke oder Mineral-
gewinnungsrechte:".
,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-
sellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
denen die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, „c) Die Vorschriften zu a und b gelten
jedoch nicht, wenn mit dem aus-
b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen- besitz oder Mineralgewinnungsrechte
steuergesetzes ausüben und bei denen aus- erworben worden sind oder Aufwen-
schließlich eine oder mehrere Kapitalgesell- dungen auf Grundbesitz oder Mineral-
schaften persönlich haftende Gesellschafter gewinnungsrechte gemacht worden
sind und nur diese oder Personen, die nicht sind."
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung
befugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-
gesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte 7. § 108 wird aufgehoben.
Personengesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter an einer anderen Personen- 8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für
gesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei- Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a
lung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell- Satz 2)" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-
schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich . wert" angefügt.
geprägte· Personengesellschaft einer Kapital-
gesellschaft gleich."
9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 101 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97
ersetzt. Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-
dern Betriebsvermögen des Gesellschafters;".
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .
nicht entgeltlich erworben worden ist." aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den
,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-
Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen
gewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand
sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch
und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im
leben."
Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35
Abs. 2 bleibt unberührt;". bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2457
10. § 124 erhält folgende Fassung: (2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-
licher Überwachung beantragt hat, haftet für die
,,§ 124 darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein
Anwendung des Gesetzes nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97 4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet
2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem oder mit anderen Stoffen gemischt," eingefügt.
1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-
lungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind 5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." men" durch „Branntweinabgaben", das Wort „Wein-
geistmenge" durch „Alkoholmenge" und das Wort
,,weingeisthaltige" durch „branntweinhaltige" er-
setzt.
Artikel 18
Änderung des Erbschaftsteuer- und 6. § 110 b wird~ aufgehoben.
Schenkungsteuergesetzes
7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung" werden
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn
1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld
erschlichen wurde."
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der
Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar- c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
keit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
Steuerbefreiung verzichtet.'' 8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,Straf- und Bußgeldverfahren" gestrichen.
,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe b) Die Unterabschnittsbezeichnungen werden
Anwendung, für welche die Steuer nach dem gestrichen. ·
31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht." 11
c) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung , ,,II.
Monopolhehlerei", ,,III. Monopolordnungswidrig-
keiten", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften" werden
Artikel 19 gestrichen.
Änderung des Gesetzes d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.
über das Branntweinmonopol
e) § 126 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige"
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gestrichen.
durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert: bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
3 a eingefügt:
,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \
1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. die Bundesmonopolverwaltung nicht
oder nicht vollständig abliefert,''.
2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
cc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-
„Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte
wird von der Bundesmonopolverwaltung geschul- „Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein
det." überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu
erlangen,'' ersetzt.·
3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:
dd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-
,,§ 91 b
abgaben" durch das Wort „Branntwein-
(1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher abgaben" ersetzt.
Überwachung an ein Branntweinlager versandt, so
geht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über, ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch
wenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung"
Besitz nimmt. ersetzt.
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
f) § 128 wird wie folgt gefaßt: Artikel 21
,, § 1 28 Änderung des Biersteuergesetzes
(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-
straftaten geltenden Vorschriften der Abgaben- Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
ordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten
der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb- Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
licher Tatsachen auf die Erlangung von Ver- S. 1695), wird wie folgt geändert:
mögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-
strafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden. 1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2711 )" durch die Worte „22. Dezember
(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord- 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)" und das Wort „kann"
nungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der durch das Wort „darf" ersetzt.
Abgabenordnung entsprechend.
2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
(3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-
widrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in
3. § 18 wird wie folgt geändert:
fünf Jahren."
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11"
g) § 129 wird aufgehoben. die Angabe „Abs. 1 Satz 1" eingefügt und die
Worte „oder Anleitungen zur Bierbereitung
h) § 132 wird aufgehoben. anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-
Artikel 20 gen zur Bierbereitung" gestrichen.
Änderung der Brennereiordnung
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz Artikel 22
über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Aufhebung der Achten Fördergebiets-
612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt und Fremdenverkehrsgebietsverordnung
geändert durch die Verordnung vom 23. September
1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert: Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1675) wird aufgehoben.
1. § 116 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-
hinterziehung" durch das Wort „Steuerhinter- Artikel 23.
ziehung" und die Worte „das Monopolvergehen"
Neufassung der betroffenen Gesetze
durch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.
und Rechtsverordnungen, Rückkehr
b) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol- zum einheitlichen Verordnungsrang
vergehen" durch die Worte „die Steuerstraftat"
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
ersetzt.
laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ·
gehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis" durch
die Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits- (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-
strafe von mehr als zwei Monaten" sowie die Worte nung gilt Absatz 1 entsprechend.
„eines Monopolvergehens" durch die Worte „einer
Straftat'' ersetzt. (3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
3. § 11 7 wird wie folgt geändert: Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.
a) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-
hung" durch das Wort „Steuerhinterziehung" und
die Worte „das Monopolvergehen" durch die
Worte „die Straftat'' ersetzt. Artikel 24
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Berlin-Klausel
„Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
ten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin- dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-
dung zu brennen, ausgeschlossen war." gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2459
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,
Überleitungsgesetzes. 21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
Artikel 25 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1
mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,
Inkrafttreten 7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14
Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn.den 1aDezember1985
r.>er Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
das folgende Gesetz beschlossen: hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes- § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf- gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch wie folgt gefaßt:
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert: „Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1, sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1, endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a desministers des Innern an Personen oder Stellen in
Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht" der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum (Ost) übertragen werden."
31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".
Artikel 3
2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Berlin-Klausel
„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,. Artikel 4
die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder, Inkrafttreten
wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit, tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 19.Dezember1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2461
fünfte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund 2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
, Gegenstandes,
- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des
§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der lichen Abnehmers,
Bundesregierung 4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer
- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-
Bundesminister der Finanzen staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,
daß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
oder erhoben wird.
(3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr
Artikel 1 durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-
21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert wenden."
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt 4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
geändert: ,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-
stand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-
,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im mer eine grenzüberschreitende Beförderung im
Fährverkehr über den Rhein und über die Donau sind Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,
die Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen- so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen
gebietliche Beförderungsstrecken anzusehen." Unternehmer als Beförderungen im Sinne der
bezeichneten Vorschrift anzusehen.''
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620" durch die Zahl
,,78Q" ersetzt. 5. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Wasser.
,,§ 15
Als Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)
Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat gelten nicht: -
bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr 1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-
wasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel- bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-
len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14 bracht wird,
Abs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-
lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut- 2. Heilwasser,
sche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für 3. Wasserdampf."
Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-
fuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet
ein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen Artikel 2
Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
umsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich steuergesetzes auch im land Berlin.
dieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch
den Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der
Beleg muß enthalten: Artikel 3
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 21. Dezember 1985
Tag Inhalt Seite
19. 12. 85 Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das
System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .......................................... . 1690
28. 11. 85 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg
Hbf .................................................................................... . 1694
3. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/86 - Änderungen zum 1. Januar
1986) ............................................................................ · · · · · · · 1698
613-2-1
10. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezial-
walzdraht - 2. Halbjahr 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1701
613-2-1
18. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für
Bananen) .........................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1703
613-2-1
22. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
27. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1707
27. 11. 85 Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1709
29. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1710
29. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1710
2. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712
3. 12. 85 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1713
4. 12. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1715
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
arbeit auf der Grundlage eines nicht· rückzahlbaren Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1716
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusam-
menarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1720
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 D~.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986
-(Haushaltsgesetz 1986)
.Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gestellten Betrages aufzunehmen. Die danach auf-
genommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung
§ 1 des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986 wird in Ein- Kreditermächtigung anzurechnen.
nahme und Ausgabe auf 263 480 000 000 Deutsche (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Mark festgestellt. zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
§2 Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-
ges der umlaufenden · Bundesanleihen und Bundes-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
obligationen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1986 jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
Kredite bis zur Höhe von 23 660 000 000 Deutsche Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
Mark aufzunehmen.
blik Deutschland ergibt.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1986 fällig §3
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur: Höhe von 8 vom
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die men. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des in§ 1 fest- Haushaltsgesetze aufgenommen sind.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2339
§4 mäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1
nicht möglich ist, kann der Bundesminister der Finanzen
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe
bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben; von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-
bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben; selben Einzelplans gedeckt werden.
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
Gruppen 443 und 453. schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-
desminister der Verteidigung) die_ Deckungsfähigkeit
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver- der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ab- 522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf
weichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
Bundesministers der Finanzen. zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
· übertragbare Ausgaben.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich "(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert
1• Titel 427 01
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung · pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
nahmen:-
(9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel
2. Titel 441 01 und 446 01 541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - 36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu
3. Titel 511 01 und 518 01 Kapitel 14 01 Titel 535 05 bedürfen der Genehmigung
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -
Haushaltsausschuß angehören und vom Deutschen
4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02) Bundestag in entsprechender Anwendung von § 4
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische
Fernmeldeanlagen - Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
vom 11 . April 1978 (BGBI. 1S. 453) gewählt werden. Bis
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
zur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
schaftsplänen zugrundeliegenden Haushaltsansätze
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist
als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie bis zur Genehmigung entsprechend Artikel 111 des
aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof
an andere Bedarfsträger - prüft die Jahresrechnungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des
6. Titel 517 01 Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985
- aus Erstattungen Dritter -. (BGBI. 1S. 1445) und unterrichtet die in Satz 1 genann-
ten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Ergebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin- ordnung bleibt unberührt.
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228), ge- (10) Die für die Durchführung von Tierversuchen ein-
ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April gestellten Mittel dürfen nur bis zu 90 vom Hundert der
1984 (BGBI. 1 S. 601 ), zur Verstärkung der Ausgaben Summe der Sollbeträge der für diesen Zweck im Haus-
der Hauptgruppen 5 bis 8. halt 1985 im jeweiligen Einzelplan insgesamt ver-
anschlagten Mittel in Anspruch genommen werden.
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software §5
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, ist in folgender Fassung anzuwenden:
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von
Bundesdienststellen erworbene Software. „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hun- überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu
dert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich zweck- erfüllen sind."
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 §9
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder gen zu übernehmen
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von Kreditgebern für Kredite an ausländische
nicht von dem zuständigen Bundesminister und dem Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach
Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes- Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
minister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- minister der Finanzen, dem Bundesminister für
schen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun- . wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem -Bun-
gen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus- desminister des Auswärtigen festlegt-,
haltsjahr überschreiten. b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im zugunsten von Ausführern und zugunsten von
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- Kreditgebern für l'.(redite an ausländische Schuld-
tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der ner,
Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-
jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen
verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen
durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
zu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des übernommen werden, wenn andernfalls die
Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max- Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften werden können-;
e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DFVLR) menhang mit der Gewährung von Krediten im
in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,
(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung
Berlin GmbH (HMI). b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
§7 Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen
Mittel gewähren. nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
§8 leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist übernommen werden, wenn andernfalls die
stets beim Titel abzusetzen. Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
werden können -;
(2) Bei Y,nrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Uberzahlungen darf die Rückzahlung von der 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
Ausgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
nicht abgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebil- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
det worden ist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Per- Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Verein-
sonalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus- barung über die Behandlung von Kapitalanlagen
gabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die
nach§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in
der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapi-
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes talanlage gewährleistet erscheint. - Die Gewährlei-
vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1155), sind stets beim stungen werden nach Richtlinien übernommen, die
jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt -;
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und
der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betrof- Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
fen sind. Europäischen Gemeinschaft.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2341
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Aushändigung von Schuldverschreibungen nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Deutsche Mark festgesetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1
§ 10 S. 629);
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs- ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
gebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zu übernehmen. vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) oder der auf
Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-
§ 11 nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung
aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- 11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit
gen bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark zu und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
übernehmen desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung dem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt- 27. April 1970 (BGBI. I S. 413), geändert durch Arti-
schaftliches Interesse an der Durchführung der kel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
Maßnahmen besteht; S. 910), aufnimmt;
2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-
Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der zen im Einvernehmen mit dem· Bundesminister für
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-
dem Bundesminister der Finanzen und den sonst gen zur anteiligen Finanzierung der Investitions-
beteiligten Fachministern festlegt; kosten von Krankenhäusern gemäß Krankenhaus-
finanzierungsgesetz vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1
3. zur Förderung des Verkehrswesens; S. '1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- S. 1716), aufnehmen;
nungsbaues, 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
wenn der Bau der gewerblichen Räume im deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen 14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-
steht, sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-
c) zur Förderung der Modernisierung und Instand- men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-
setzung von Wohnungen, sandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von
Personen, die von der Gesellschaft für Außenhan-
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-
delsinformationen mbH (GFAI) zur Beschaffung
nungen durch kinderreiche Familien und
von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
Schwerbehinderte;
Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;
Schuldverschreibungen.,, erwachsen - § 3 des 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Gesetzes über d;e Zusammenlegung der Deut- Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
schen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-
lungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ),
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom §12
22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinig- Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-
ten Fassung, geändert durch Artikel 75 des Ein- amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ); des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-
stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen
7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
nahmter deutscher Auslandsvermögen; 27 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§13 § 17
Gewährleistungen nach den§§ 9 bis 12 können auch (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
in ausländischer Währung übernommen werden; sie mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun- schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, aüf den zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-
Höchstbetrag anzurechnen. bares~ auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürf-
nis besteht.
§14 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-
( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entspre- stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er
chenden Ermächtigungen angerechnet, die in den§§ 9 kann dazu Stellung nehmen.
1
bis 13 des Haushaltsgesetzes 1985 enthalten sind. In (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
den Fällen der§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit
soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden im Gesamthaushalt einzusparen.
kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
hat. Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr:. dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk
und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah- „künftig wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher
men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt bestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf-
ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- gabe''. Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest- gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen
gelegt wird. für Beförderungsämter.
(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 12 der Bund ohne
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder §18
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine
Im Haushaltsjahr 1986 sind 140 Planstellen für
übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag
Beamte und Stellen für Angestellte und Arbeiter ein-
nicht mehr anzurechnen.
zusparen. Das Nähere regelt der Bundesminister der
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 12 .können Finanzen.
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande- §19
ren Vorschriften verwendet werden.
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
§15 Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
,,Weltbank", der Asiatischen, Afrikanischen und Inter- Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-
amerikanischen Entwicklungsbank und des Gemeinsa- nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so
men Fonds für Rohstoffe, sowie die Beteiligung an der kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Be-
Auffüllung der Mittel für die Internationale Entwicklungs- amten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe
organisation (IDA), des Internationalen Fonds für land- des Beamten ausbringen.
wirtschaftliche Entwicklung (IFAD) und des Sonder- (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
fonds der Asiatischen, Afrikanischen und Interamerika- desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-
nischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver- zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen. Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-
sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
§16 zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die
1965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß
Abs. 13 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft
S. 377), zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung
Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu ver- dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-
pflichten. nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2343
Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer wirksam, zu dem die von der Bundesregierung hinsicht-
dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die lich der Zollverwaltung vorgesehene Änderung der Ver-
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden. ordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in Kraft tritt.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a
§ 24
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig
beurlaubt wird. Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des mungen sind auf di'e Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-.
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
einer Auslandshandelskammer oder als Auslands- kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
korrespondent der Gesellschaft für Außenhandels- gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-
informationen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
Jahr beurlaubt wird. Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
Soldaten und Angestellte. Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
§ 25
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur. Aufrecht-
§ 20 erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
zinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a 2 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-. zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des lau-
ausgebracht. fenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Aus-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen gaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des
nach § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
§ 28 a des Soldatengesetzes.
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai
1985 (BGBI. I S. 766), findet insoweit keine Anwendung.
§ 21
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober- genommen werden.
sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes- § 26
verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister
der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des ab- Der Bund gewährt der Bundesversicherungsanstalt
gebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine für Angestellte vorübergehend zur Aufrechterhaltung
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bun- einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
desrichters ausbringen. Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 5 000 000 000
Deutsche Mark, wenn Liquiditätsschwierigkeiten in der
§ 22 Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- entstehen sollten, die auf andere Weise nicht abgedeckt
ordnung können werden können. Die Betriebsmitteldarlehen sind
zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen die
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
Ausgaben übersteigen, im Dezember spätestens vor
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung
dem Jahresende. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abge-
ordnet sind, derholt in Anspruch genommen werden.
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2
§ 27
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
1978 (BGBI. 1 S. 1763), die durch die 2. Änderungs- Das nach· Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646) zuletzt gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
geändert worden ist, zur Ableistung der Prob~zeit rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
sind, vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach
Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
von der abordnenden Verwaltung die Personalaus-
28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert
gaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt wer-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1
den.
S. 537), für Zwecke des Straßenwesens gebundene
§ 23 Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige
Planstellenhebungen werden, soweit im Haushalts- verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-
plan nichts anderes bestimmt ist, erst zu dem Zeitpunkt ministers für Verkehr zu verwenden.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 28 (2) § 23 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haus-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugeset- haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter,
zes in der F-·assung der Bekanntmachung vom 17. Juli soweit die für den jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen
1985 (BGBI. 1 S. 1284) findet keine Anwendung. Planstellenhebungen am 31. Dezember 1986 noch nicht
vollzogen sind.
§-29
§ 31
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
Haushaltsjahr 1986 fälligen Zinsen für die Ausgleichs- In§ 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
forderung zu übernehmen, die der. Postsparkasse auf Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
Grund des § 1O der Bankenverordnung (Beilage (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt- Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1S. 629), wird die
schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Zahl „1985" durch die Zahl „1986" ersetzt.
S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
§ 32
§ 30 Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) § 2 Abs. 5, die§§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
sowie die§§ 7 bis17, 19 bis 22 und 24 bis 28 gelten bis
zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des § 33
folgenden Haushaltsjahres weiter. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
/
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2345
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1986
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage tlbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1986
1000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidalamt ............................. .
02 Deutscher Bundestag ................................................. .
03 Bundesrat ............................................................. .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................... .
05 Auswärtiges Amt ...................................................... .
06 Bundesminister des Innern ........................................... .
07 Bundesminister der Justiz ............................................ .
08 Bundesminister der Finanzen ......................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ...................................... ; ..
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ......... . 100
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ..................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................. .
19 Bundesverfassungsgericht ............................................ .
20 Bundesrechnungshof .................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .... _............. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........ .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ...................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................... .
32 Bundesschuld ......................................................... .
33 Versorgung ............................................................ .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ..................................................... .
36 Zivile Verteidigung ..................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) •••.•••••••.•••••••••.•••••••••••.••••• 212 131 000
Summe Haushalt 2
1986 ) •••••••••••••••••..••••••••••••••..•••.••••••.• 212131100
Summe Haushalt 1985 ................................................ . 208 051 000
gegenüber 1985 - mehr (+)/weniger(-) - ........................ .. + 4 080 100
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 211,8 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 23 660 Mio. DM) = 27 689 Mio. DM.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2347
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige
einnahmen Summe Einnahmen
Einnahmen
gegenüber 1985
mehr ( +) Epl.
1986 1986 1986 1985 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
51 - 51 59 - 8 01
1 518 1· 1 519 · 1 699 - 180 02
12 - 12 12 - 03
2 223 - 2 223 2 063 + 160 04
47 812 2 050 49 862 45 684 + 4178 05
22 207 14 201 36 408 35 725 + 683 06
226 016 177 226 193 223 763 + 2 430 07
741 366 166 006 907 372 844 496 + 62 876 08
230 279 127 603 357 882 321 566 + 36 316 09
191 312 193 068 384 480 347 643 + 36 837 10
7 349 393 406 400 755 411486 - 10 731 11
759 915 143 981 903 896 893 593 + 10 303 12
4 731 600 - 4 731 600 4 572 700 + 158 900 13
461 790 160 417 622 207 591 701 + 30 506 14
40 950 35 736 76 686 71922 + 4 764 15
109 - 109 112 - 3 19
28 - 28 45 - 17 20
29 033 1 225 878 1 254 911 908 108 + 346 803 23
29 578 989 370 1018948 1170 404 - 151 456 25
1 576 - 1 576 1 538 + 38 27
45 581 45 600 91181 79 561 + 11620 30
4 032 150 553 154 585 145 536 + 9 049 31
1 500 005 23 851 500 25 351 505 26 431 605 -1080100 32
1400 93 600 95 000 79 000 + 16 000 33
45 415 159 745 205 160 250 450 - 45 290 35
5 295 9 978 15 273 17 459 - 2 186 36
13 127 786 1 331 792 226 590 578 221 892 070 +4 698 508 60
22 254 238 29 094 662 263 480 000 259 340 000 +4140000
21126 748 30 162 252
+ 1127 490 -1 067 590
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1986 1986 1986 1986
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidalamt .......................... 9 399 5 602 - -
02 Deutscher Bundestag ................ 284139 83 889 - -
03 Bundesrat ................ ; ........... 7 261 3 661 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ........................... 88 802 367 483 - -
05 Auswärtiges Amt .................... 693 399 165 849 - -
06 Bundesminister des Innern .......... 1463 667 692 107 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... 278 327 79 088 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ 1942043 464 530 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 332 362 158 181 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 275 230 114 818 - 47
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ........................ 111 248 62 290 - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... 1171376 1490 920 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ..................... 462 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... 20 90°1 393 5917829 21093190 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ...................... 796 089 117 803 - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... 11398 1848 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 37 116 4 231 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ..................... 36 205 14 533 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............ 71061 50 497 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ......................... 34 062 13 951 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ..................... 60 240 26 747 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ......................... 26 091 18 526 - -
32 Bundesschuld ........................ 14130 417 372 - 30 381 644
33 Versorgung .......................... 7 487 238 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... 572 566 542 180 - -
36 Zivile Verteidigung ................... 125 021 230 786 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 1082500 85 010 - -
Summe Haushalt 1986 ............... 37 912 825 11129 731 21093190 30 381691
Summe Haushalt 1985 ............... 36 630 583 10 587 977 20 903 460 29 406 989
gegenüber 1985
- mehr (+)/weniger ( - ) - ......... + 1282 242 + 541 754 + 189 730 + 974 702
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2349.
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1985
(ohne Investitionen ausgabeh mehr(+)
Investitionen) weniger(-) Epl.
1986 1986 1986 1986 1985
1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM - 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1 740 1 861 - 18 602 16 958 + 1644 01
71180 35111 - 474 319 420 523 + 53 796 02
213 1460 - 12 595 11051 + 1544 03
34 613 10 660 - 501 558 479 309 + 22 249 04
1510127 101 257 - 2 470 632 2 435 702 + 34 930 05
1208 914 461 586 - 3 826 274 3 703 086 + 123 188 06
22 366 6 032 - 385 813 378 315 + 7 498 07
552 851 506 189 - 3 465 613 3 811 712 - 346 099 08
3 165 244 1115 938 - 4 771 725 5 020 972 - 249 247 09
5 149 415 1 383 307 1380 6 924 197 6 580 781 + 343 416 10
58 260 560 118 841 - 63 000 58 489 939 56 846 728 + 1643 211 11
10 078 828 12 670 728 - 25 411852 25 182 673 + 229179 12
- 14 900 - 15 362 14 950 + 412 13
1 638 068 360 593 - 49 911 073 49 014 396 + 896 677 14
17 146 658 153 687 - 18 214 237 16 074 386 +2 139 851 15
- 294 - 13 540 12 949 + 591 19
19 321 - 41687 42 736 - 1049 20
1100 667 5 635 805 - 6 787 210 6 615 164 + 172 046 23
2 807 299 2 870 700 - 5 799 557 5 899 092 - 99 535 25
607 296 113 772 - 769 081 623 420 + 145 661 27
5 333 560 2 126 611 -136 380 7 410 778 7 193 191 + 217 587 30
1512962 2 560 235 - 60 000 4 057 814 4 019 965 + 37 849 31
342 616 3 002 847 - 34 158 609 33 135 227 + 1023 382 32
2 062 855 - - 9 550 093 9 993 691 - 443 598 33
238 835 413 650 - 1,767 231 1709025 + 58 206 35
97 764 397 989 - 851 560 827 713 + 23 847 36
15 649 429 442 110 120 000 17 379 049 19 276 285 -1897 236 60
128 594 079 34 506484 -138 000 263 480 000 259340000 +4140000
126 256 910 35 269 081 285 000
+2 337 169 -762 597 -423 000
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
-
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs- Für
ermächti- künftige
Epl. Bezeichnung gung 1987 1988 1989 Folgejahre Haushalts-
1986 jahre
1000 DM 1 ooo DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
I 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............. 2 500 2 500 - - - -
02 Deutscher Bundestag ............ 36 265 25 992 9 864 409 - -
03 Bundesrat ....................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .............. 7 071 7 071 - - - -
05 Auswärtiges Amt ................ 704 946 297 441 141419 86 086 147 000 33 000
06 Bundesminister des Innern ...... 430 455 226 255 94 900 53 700 10 300 45 300
07 Bundesminister der Justiz ....... 28 726 8492. 7 867 6 367 6 000 -
08 Bundesminister der Finanzen ... 169 085 135 067 25 825 725 468 7 000
09 Bundesminister für Wirtschaft .. 2 399 572 336 364 256 858 122 250 405 500 1 278 600
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ..... 980 650 410 660 247 590 146 400 176 000 -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... 259 790 223 290 21900 6 200- 8 400 -
12 Bundesminister für Verkehr ..... 3 733 300 2 380 181 1003197 319 670 30 252 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............ 7 000 7 000 - - - -
14 Bundesminister der
Verteidigung ..................... 23 108 168 7 826 735 4 660 788 3 490 770 3 474 875 3 655 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ......... 369 694 207 294 108 150 53 950 - 300
19 Bundesverfassungsgericht ....... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ - - - - - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 5 232 556 654 346 623 330 448 900 579 980 2 926 000
25 Bundesminister
für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 851 960 319 410 316 290 215 480 780 -
27 Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen 136 010 110 910 20 100 5 000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 4 221 328 1445745 1 330 818 1-013 665 431100 -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... 695 955 333 901 237 501 114 551 10 002 -
32 Bundesschuldenverwaltung ..... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... 36·300 28 300 8 000 - - -
36 Zivile Verteidigung .............. 339 136 208 082 85 051 12 001 2 34 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ... 646 246 113 000 145 000 120 246 268 000 -
Summe .......................... 44 396 713 15 308 036 9 344 448 6 216 370 5 548 659 7 979 200
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2351
Gesamtplan: Teil II
Finaniierungsübersicht
Betrag für 1986 Betrag für 1985
-1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .............................................. . 263 480 000 259 340 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags) .................... .
2. Einnahmen ............................................ . 239 490 000 234 000 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr~ditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßi-
gen Überschüssen und Münzeinnahmen) ............. .
3. Finanzierungssaldo ................................... . -23 990 000 -25 340 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos ......... .
1
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . (84 368 000) (70 687 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. . 84 368 000 . 70 687 000
4.102 zu besonderen Zwecken ............................... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... . 60 608 000 45 497 000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .
Saldo .................................................. . -23 760 000 -25 190 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. . 100 000 200 000
6. Marktpflege ........................................... . *)
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ..................... . -23 660 000 -24 990 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ............................ .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ........................... .
10. Münzeinnahmen ...................................... . 330 000 350 000
11. Finanzierungssaldo ................................... . -23 990 000 -25 340 000
*) im Vorjahr unter 4.4 veranschlagt
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1986 Betrag für 1985
-1000 DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ............................................. . (66 368 000) (52 687 000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. . 66 368 000 52 687 000
1.102 zu besonderen Zwecken ............................... .
1.2 kürzerfristig ........................................... . 18 000 000 18 000 000
Summe 1 .............................................. . 84 368 000 70 687 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ...........................'--. ............... . (37 505 000) (25 386 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversichr-
rung ................................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-
tet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-
anweisungen) ......................................... . 2 300 000 4 150 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... . 1 950 000 560 000
2.104 Schuldbuchkredite .................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ................................. . 20 590 000 12 684 000
2.106 Kassenobligationen ................................... . 400 000
2.107 Bundesobligationen ................................... . 12 170 000 7 900 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ........................................... . 10 000 10 000
2.109 Abl?sungsschuld ...................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenab-
kommen) .............................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ......................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ................................. .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ... 85 000 82 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2353
Betrag für 1986 Betrag für 1985
-1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ............................................... . (23 103 000) (20 111 000)
2.201 Kassenobligationen ................................... . 3 971 000 3 533 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... . 2 740 000 4 991 000 1
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .................... . 1 910 000 2 270 000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................. . 14 482 000 9 317 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .
Summe 2 .............................................. . 60 608 000 45 497 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. . 100 000 200 000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ............ . 60 708 000 45 697 000
5. Marktpflege ........................................... . *)
6. Zusammen ........................................ . 60 708 000 45 697 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veran-
schlagte Nettoneuverschuldung) ...................... . 23 660 000 24 990 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und I.A-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ..................... ·..
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und I.A-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ............... .
*) im Vorjahr unter 2.4 veranschlagt
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates von insgesamt 1,5 vom Hundert des Umsatzsteu-
das folgende Gesetz beschlossen: eraufkommens zur ergänzenden Deckung ihres
allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-
Artikel 1 sungen)."
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und Ländern vom 28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432), ,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt nis verteilt:
geändert: Bayern 17,4 vom Hundert
Bremen 5,3 vom Hundert
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Niedersachsen 33,3 vom Hundert
,.§ 1 Rheinland-Pfalz 19,2 vom Hundert
Saarland 9,6 vom Hundert
Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer Schleswig-Holstein 15,2 vom Hundert
100,0 vom Hundert."
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die
Jahre 1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und
den Ländern 35 vom Hundert zu."
Artikel 2
2. § 11 a wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann- Artikel 3
ten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-
ren 1986 und 1987 jährlich Zuweisungen in Höhe Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2355
Gesetz
zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiliG)
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 166 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
Artikel 1 chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
schlusses" und das Wort „ihre" durch das
Änd·erung des Handelsgesetzbuchs Wort „dessen" ersetzt.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- Bilanz" die Worte „und eines J ahrsabschlus-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ses" eingefügt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I
S. 836), wird wie folgt geändert:
6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüber-
1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: schriften „Dritter Abschnitt. Aktiengesell-
schaft", ,,Vierter Abschnitt. Kommanditgesell-
,,§ 8a schaft auf Aktien" und „Fünfter Abschnitt.
Stille Gesellschaft" gestrichen.
(1) Die zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke können nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der 7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen
Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bild- wird die Abschnittsüberschrift
träger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
wahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die „Dritter Abschnitt
Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemes- Stille Gesellschaft"
sener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei
der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geän-
ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche dert:
Übereinstimmung mit der Urschrift anzuferti-
a) In Absatz 1 werden die Worte „der jährli-
gen.
chen Bilanz" durch die Worte „des J ahresab-
(2) Das Gericht kann nach näherer Anord- schlusses" und das Wort „ihre" durch das
nung der Landesjustizverwaltung gestatten, Wort „dessen" ersetzt.
daß die zum Handelsregister einzureichenden
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und
Bilanz" die Worte „und eines J ahresab·
die dazugehörigen Unterlagen in der in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht schlusses" eingefügt.
werden."
8. Nach§ 237 wird eingefügt:
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Drittes Buch
,,(2) Von den Eintragungen und den zum
Handelsbücher
Handelsregister eingereichten Schriftstücken
kann eine Abschrift gefordert werden. Werden Erster Abschnitt
die Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt,
Vorschriften für alle Kaufleute
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe
gefordert werden. Die Abschrift ist von der Ge- Erster Unterabschnitt
schäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf
die Beglaubigung verzichtet wird." Buchführung. Inventar
§ 238
3. Die§§ 38 bis 47b werden aufgehoben.
Buchführungspflicht
3a. In§ 100 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 43 und 44"
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher
durch die Angabe ,,§§ 239 und 257" ersetzt.
zu führen und in diesen seine Handelsge-
4. In§ 118 Abs. 1 werden nach den Worten „eine schäfte und die Lage seines Vermögens nach
Bilanz" die Worte „und einen Jahresabschluß" den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
-eingefügt. rung ersichtlich zu machen. Die Buchführung
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
muß so beschaffen sein, daß sie einem sachver- zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf
ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstel-
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und lung des Inventars ist innerhalb der einem ord-
über die Lage des Unternehmens vermitteln nungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ih- Zeit zu bewirken.
rer Entstehung und Abwicklung verfolgen las-
sen. (3) Vermögensgegenstände des Sachanlage-
vermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs-
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit stoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt wer-
der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe den und ihr Gesamtwert für das Unternehmen
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Ab- von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
druck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des gleichbleibenden Menge und einem gleichblei-
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder ande- benden Wert angesetzt werden, sofern ihr Be-
ren Datenträger) zurückzubehalten. stand in seiner Größe, seinem Wert und seiner
Zusammensetzung nur geringen Veränderun-
§ 239 gen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei
Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme
Führung der Handelsbücher durchzuführen.
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des
bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache oder annähernd gleichwertige bewegliche Ver-
zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, mögensgegenstände können jeweils zu einer
-Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewoge-
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festlie- nen Durchschnittswert angesetzt werd~n.
gen.
§ 241
(2) Die Eintragungen in Büchern und die
sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen Inventurvereinfachungsverfahren
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
vorgenommen werden. Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß mathematisch-statistischer Methoden auf
der ursprüng1iche Inhalt nicht mehr feststell- Grund von Stichproben ermittelt werden. Das
Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmä-
bar ist. Auch solche Veränderungen dürfen
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffen- ßiger Buchführung entsprechen. Der Aussage-
heit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder wert des auf diese Weise aufgestellten Inven-
erst später gemacht worden sind. tars muß dem Aussagewert eines auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme aufge-
(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor- stellten Inventars gleichkommen.
derlichen Aufzeichnungen können auch in der
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer
auf Datenträgern geführt werden, soweit diese
körperlichen Bestandsaufnahme der Vermö-
Formen der Buchführung einschließlich des da-
gensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht,
bei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
soweit durch Anwendung eines den Grundsät-
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
zen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
Bei der Führung der Handelsbücher und der
chenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß
sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Da-
der Bestand der Vermögensgegenstände nach
tenträgern muß insbesondere sichergestellt
Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
sein, daß die Daten während der Dauer der
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festge-
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jeder-
zeit innerhalb angemessener Frist lesbar ge- stellt werden kann.
macht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten (3) In dem Inventar für den Schluß eines Ge-
sinngemäß. schäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
§ 240
Inventar 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund ei-
ner körperlichen Bestandsaufnahme oder
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen
Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine anderen Verfahrens nach Art, Menge und
Forderungen und Schulden, den Betrag seines Wert in einem besonderen Inventar ver-
baren Geldes sowie seine sonstigen Vermö- zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb
gensgegenstände genau zu verzeichnen und da- der letzten drei Monate vor oder der ersten
bei den Wert der einzelnen Vermögensgegen- beiden Monate nach dem Schluß des Ge-
stände und Schulden anzugeben. schäftsjahrs aufgestellt ist, und
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines 2. auf Grund des besonderen Inventars durch
jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf- Anwendung eines den Grundsätzen ord-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2357
nungsmäßiger Buchführung entsprechen- (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit
den Fortschreibungs- oder Rückrechnungs- Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
verfahrens gesichert ist, daß der am Schluß mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Grundstückslasten verrechnet werden.
Vermögensgegenstände für diesen Zeit-
punkt ordnungsgemäß bewertet werden
kann. §247
Zweiter Unterabschnitt Inhalt der Bilanz
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das
Erster Titel Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schul-
den sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
Allgemeine Vorschriften
gesondert auszuweisen und hinreichend aufzu-
§ 242 gliedern.
Pflicht zur Aufstellung
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Ge-
( 1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines genstände auszuweisen, die bestimmt sind,
Handelsgewerbes und für den Schluß eines dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis
seines Vermögens und seiner Schulden dar- (3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern
stellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bi- vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind,
lanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind
sind die für den Jahresabschluß geltenden als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuwei-
Vorschriften entsprechend anzuwenden, so- sen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzu-
weit sie sich auf die Bilanz beziehen. lösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Ge-
schäftsjahrs eine Gegenüberstellung der § 248
Aufwendungen und Erträge des Geschäfts-
jahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzu- Bilanzierungsverbote
stellen. (1) Aufwendungen für die Gründung des Un-
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Ver- ternehmens und für die Beschaffung des Eigen-
lustrechnung bilden den Jahresabschluß. kapitals dürfe_n in die Bilanz nicht als Aktivpo-
sten aufgenommen werden.
§ 243
Aufstellungsgrundsatz (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Der Jahresabschluß ist nach den des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich er-
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- worben wurden, darf ein Aktivposten nicht an-
rung aufzustellen. gesetzt werden.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein. §249
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der Rückstellungen
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Ver-
entsprechenden Zeit aufzustellen.
bindlichkeiten und für drohende Verluste aus
§ 244 schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner 1
Sprache. Währungseinheit sind Rückstellungen zu bilden für
Der Jahresabschluß ist in deutscher Spra- 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendun-
che und in Deutscher Mark aufzustellen. gen für Instandhaltung, die im folgenden
§ 245 Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,
Unterzeichnung oder für Abraumbeseitigung, die im folgen-
den Geschäftsjahr nachgeholt werden,
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Ver-
Sind mehrere persönlich haftende Gesell- pflichtung erbracht werde~.
schafter vorhanden, so haben sie alle zu un-
terzeichnen. Rückstellungen dürfen für unterlassene Auf-
wendungen für Instandhaltung auch gebildet
Zweiter Titel werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf
Ansatzvorschriften der Frist nach Satz 2 Nr.1 innerhalb des Ge-
§ 246 schäftsjahrs nachgeholt wird.
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ih-
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Ver- rer Eigenart nach genau umschriebene, dem
mögensgegenstände, Schulden, Rechnungs- Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäfts-
abgrenzungsposten, Aufwendungen und Er- jahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet
träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts werden, die am Abschlußstichtag wahrschein-
anderes bestimmt ist. lich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt 1. Die Wertansätze ·in der Eröffnungsbilanz
sind. des Geschäftsjahrs müssen mit denen der
Schlußbilanz des vorhergehenden Ge-
(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 schäftsjahrs übereinstimmen.
bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen
nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung
nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so-
·entfallen ist. fern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind zum Abschlußstichtag einzeln zu be-
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind werten.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
stichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstel- sind alle vorhersehbaren Risiken und Verlu-
len. Ferner dürfen ausgewiesen werden ste, die bis zum Abschlußstichtag entstan-
den sind, zu berücksichtigen, selbst wenn
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver- diese erst zwischen dem Abschlußstichtag
brauchsteuern, soweit sie auf am Abschluß- und dem Tag der Aufstellung des J ahresab-
stichtag auszuweisende Vermögensgegen- schlusses bekanntgeworden sind; Gewinne
stände des Vorratsvermögens entfallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlußstichtag realisiert sind.
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer
auf am Abschlußstichtag auszuweisende 5. Aufwendungen und Erträge· des Geschäfts-
oder· von den Vorräten offen abgesetzte An- jahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten
zahlungen. der entsprechenden Zahlungen im Jahres-
abschluß zu berücksichtigen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsab-
grenzungsposten Einnahmen vor dem Ab- 6. Die auf den vorhergehenden J ahresab-
schlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag schluß angewandten Bewertungsmethoden
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag dar- sollen beibehalten werden.
stellen.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Ver- nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi-
bindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so chen werden.
darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungs-
abgrenzungsposten auf der Aktivseite aufge- § 253
nommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist Wertansätze der Vermögensgegenstände
durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu und Schulden
tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Ver-
bindlichkeit verteilt werden können. (1) Vermögensgegenstände sind höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-
§ 251
sten, vermindert um Abschreibungen nach den
Haftungsverhältnisse Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkei-
ten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Renten-
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der verpflichtungen, für die eine Gegenleistung
Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkei- nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert
ten aus der Begebung und Übertragung von und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags
Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmänni-
Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungs- scher Beurteilung notwendig ist.
verträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver- (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlage-
bindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in ei- vermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
nem Betrag angegeben werden. Haftungsver- sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko-
hältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen sten um planmäßige Abschreibungen zu ver-
gleichwertige Rückgriffsforderungen gegen- mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder
überstehen. Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre ver-
teilen, in denen der Vermögensgegenstand vor-
Dritter Titel aussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rück-
Bewertungsvorschriften sicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt
ist, können bei Vermögensgegenständen des
§ 252 Anlagevermögens außerplanmäßige Abschrei-
Allgemeine Bewertungsgrundsätze bungen vorgenommen werden, um die Vermö-
gensgegenstände mit dem niedrigeren Wert an-
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß zusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizu-
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und legen ist; sie sind vorzunehmen bei einer vor-
Schulden gilt insbesondere folgendes: aussichtlich dauernden Wertminderung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2359
(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf- triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für
vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, betriebliche Altersversorgung brauchen nicht
um diese mit einem niedrigeren Wert anzuset- eingerechnet zu werden. Aufwendungen im
zen, der sich aus einem Börsen- oder Markt- Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit
preis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Bör- berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum
sen- oder Marktpreis nicht festzustellen und der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dür-
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstel- fen nicht in die Herstellungskosten einbezogen
lungskosten den Wert, der den Vermögensge- werden.
genständen am Abschlußstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Au- (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu
ßerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapi-
werden, soweit diese nach vernünftiger kauf- tal, das zur Finanzierung der Herstellung eines
männischer Beurteilung notwendig sind, um zu Vermögensgegenstands verwendet wird, dür-
verhindern, daß in der nächsten Zukunft der fen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeit-
Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf raum der Herstellung entfallen; in diesem Falle
Grund von Wertschwankungen geändert wer- geiten sie als Herstellungskosten des Vermö-
den •muß. gensgegenstands.
(4) Abschreibungen sind außerdem im Rah- (4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der
men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den
zulässig. die für die Übernahme eines Unternehmens be-
wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Vermögensgegenstände des Unternehmens ab-
Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, züglich der Schulden im Zeitpunkt der Über-
auch wenn die Gründe dafür nicht mehr beste- nahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem fol-
hen. genden Geschäftsjahr zu mindestens einem
Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die
§ 254 · Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
Steuerrechtliche Abschreibungen kann aber auch planmäßig auf die Geschäfts-
jahre verteilt werden, in denen er voraussicht-
Abschreibungen können auch vorgenommen lich genutzt wird.
werden, um Vermögensgegenstände des Anla-
ge- oder Umlaufvermögens mit dem niedrige- § 256
ren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer- Bewertungsvereinfachungsverfahren
rechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung entspricht, kann für den
§ 255 Wertansatz gleichartiger Vermögensgegen-
stände des Vorratsvermögens unterstellt wer-
Anschaffungs- und Herstellungskosten
den, daß die zuerst oder daß die zuletzt ange-
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendun- schafften oder hergestellten Vermögensgegen-
gen, die geleistet werden, um einen Vermögens- stände zuerst oder in einer sonstigen bestimm-
gegenstand zu erwerben und ihn in einen be- ten Folge verbraucht oder veräußert worden
triebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahres-
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet abschluß anwendbar.
werden können. Zu den Anschaffungskosten
gehören auch die Nebenkosten sowie die nach- Dritter Unterabschnitt
träglichen Anschaffungskosten. Anschaffungs-
Aufbewahrung und Vorlage
preisminderungen sind abzusetzen.
§ 257
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun-
gen, die durch den Verbrauch von Gütern und Aufbewahrung von Unterlagen
die Inanspruchnahme von Diensten für die Aufbewahrungsfristen
Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
ursprünglichen Zustand hinausgehende we- genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
sentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehö-
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilan-
ren die Materialkosten, die Fertigungskosten
zen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Kon-
und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der zernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
Berechnung der Herstellungskosten dürfen die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-
auch angemessene Teile der notwendigen Ma- beitsanweisungen und sonstigen Organisa-
terialgemeinkosten, der notwendigen Ferti- tionsunterlagen,
gungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er durch die Ferti- 2. die empfangenen Handelsbriefe,
gung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Ko-
sten der allgemeinen Verwaltung sowie Auf- 3. Wiedergaben der abgesandten Handels-
wendungen für soziale Einrichtungen des Be- briefe,
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen
§ 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Bu- Führung notwendig ist.
chungsbelege).
§260'
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die Vorlegung bei Auseinandersetzungen
ein Handelsgeschäft betreffen.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbe-
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, sondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts-
Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Ge-
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterla- richt die Vorlegung der Handelsbücher zur
gen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt an-
oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt ordnen.
werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungs- § 261
mäßiger Buchführung entspricht und sicherge-
Vorlegung von Unterlagen
stellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
auf Bild- oder Datenträgern
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
den Buchungsbelegen bildlich und mit den
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
anderen Unterlagen inhaltlich übereinstim-
oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann,
men, wenn sie lesbar gemacht werden,
ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erfor-
verfügbar sind und jederzeit innerhalb an- derlich sind, um die Unterlagen lesbar zu ma-
gemessener Frist lesbar gemacht werden chen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen
können. auf seine Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubrin-
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 gen.
Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, Vierter Unterabschnitt
können statt des Datenträgers die Daten auch
ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausge- Sollkaufleute. Landesrecht
druckten Unterlagen können auch nach Satz 1 § 262
aufbewahrt werden.
Anwendung auf Sollkaufleute
(4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterla-
gen sind zehn Jahre und die sonstigen in Ab- Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet
satz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre sind, die Eintragung ihres Untern,ehmens in
aufzubewahren. das Handelsregister herbeizuführen, gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung ent-
Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte standen ist.
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das § 263
Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder
der Jahresabschluß festgestellt, der Konzern- Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
abschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfan- Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne ei-
gen oder abgesandt worden oder der Buchungs- gene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, ei-
beleg entstanden ist. nes Gemeindeverbands oder eines Zweckver-
bands landesrechtliche Vorschriften, die von
§ 258 den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Vorlegung im Rechsstreit
Zweiter Apschnitt
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das
Ergänzende Vorschriften für Kapital-
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
gesellschaften (Aktiengesellschaften,
Vorlegung der Handelsbücher einer Partei an-
ordnen. Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Erster Unterabschnitt
über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur
Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht
§ 259
Erster Titel
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Allgemeine Vorschriften
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbü-
cher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit § 264
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Pflicht zur Aufstellung
Parteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-
falls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule- gesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2361
um einen Anhang zu erweitern, der mit der (5) Eine weitere Untergliederung der Posten
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschrie-
eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht bene Gliederung zu beachten. Neue Posten dür-
aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lage- fen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht
bericht sind von den gesetzlichen Vertretern in von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs wird.
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Kleine Kapitalgesellschaften(§ 267 Abs.1) dür- (6) Gliederung und Bezeichnung der mit ara-
fen den Jahresabschluß und den Lagebericht bischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
auch später aufstellen, wenn dies einem ord- und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu
nungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines kla-
sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. ren und übersichtlichen Jahresabschlusses er-
forderlich ist.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesell-
schaft hat unter Beachtung der Grundsätze (7) Die mit arabischen 'Zahlen' versehenen
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat- Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild lustrechnung können, wenn nicht besondere
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Formblätter vorgeschrieben sind, zusammen-
Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen be- gefaßt ausgewiesen werden, wenn
sondere Umstände dazu, daß der Jahresab-
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Ver-
schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnis-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht
sen entsprechenden Bildes im Sinne des
vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche An- § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,
gaben zu machen.
oder
§ 265 2. dadurch die Klarheit der Darstellung ver-
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung größert wird; in diesem Falle müssen die
zusammengefaßten Posten jedoch im An-
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere hang gesondert ausgewiesen werden.
die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bi-
lanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-
ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefäl- und Verlustrechnung, der keinen Betrag aus-
len wegen besonderer Umstände Abweichun- weist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es
gen erforderlich sind. Die Abweichungen sind sei denn, daß im vorhergehenden Geschäfts-
im Anhang anzugeben und zu begründen. jahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewie-
sen wurde.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der ent-
sprechende Betrag des vorhergehenden Ge- Zweiter Titel
schäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht Bilanz
vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag an- § 266
gepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben Gliederung der Bilanz
und zu erläutern.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Dabei haben große und mittelgroße Kapitalge-
Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist sellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite
die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
zu vermerken oder im Anhang anzugeben, der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuwei-
wenn dies zur Aufstellung eines klaren und sen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustel-
ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer len, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit
Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorge- Buchstaben und römischen Zahlen bezeichne-
sehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewie- ten Posten gesondert und in der vorgeschriebe-
sen werden. nen Reihenfolge aufgenommen werden.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden (2) Aktivseite
und bedingt dies die Gliederung des J ahresab-
schlusses nach verschiedenen Gliederungsvor- A. Anlagevermögen:
schriften, so ist der Jahresabschluß nach der
für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
Gliederung aufzustellen und nach der für die 1. Konzessionen, gewerbliche Schutz-
anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen rechte und ähnliche Rechte und
Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Werte sowie Lizenzen an solchen
Anhang anzugeben und zu begründen. Rechten und Werten;
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Geschäfts- oder Firmenwert; A. Eigenkapital:
3. geleistete Anzahlungen; I. Gezeichnetes Kapital;
II. Sachanlagen: II. Kapitalrücklage;
1. Grundstücke, grundstücksgleiche III. Gewinnrücklagen:
Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstük- 1. gesetzliche Rücklage;
ken; 2. Rücklage für eigene Anteile;
2. technische Anlagen und Maschinen; 3. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Ge- 4. andere· Gewinnrücklagen;
schäftsausstattung;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau; V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
III. Finanzanlagen:
B. Rückstellungen:
1. Anteile an verbundenen Unterneh-
men; 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnli-
che Verpflichtungen;
2. Ausleihungen an verbundene Unter-
nehmen; 2. Steuerrückstellungen;
3. Beteiligungen; 3. sonstige Rückstellungen.
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis be- C. Verbindlichkeiten:
steht;
1. Anleihen,
5. Wertpapiere des Anlagevermögens; davon konvertibel;
6. sonstige Ausleihungen. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
stituten;
B. Umlaufvermögen:
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellun-
I. Vorräte: gen;
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Lei- Leistungen;
stungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme ge-
3. fertige Erzeugnisse und Waren; zogener Wechsel und der Ausstellung ei-
gener Wechsel;
4. geleistete Anzahlungen;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbunde-
II. Forderungen und sonstige Vermögens- nen Unternehmen;
gegenstände:
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unterneh-
1. Forderungen aus Lieferungen und men, mit denen ein Beteiligungsverhält-
Leistungen; nis besteht;
2. Forderungen gegen verbundene Un- 8. sonstige Verbindlichkeiten,
ternehmen; davon aus Steuern,
3. Forderungen gegen Unternehmen, davon im Rahmen der sozialen Sicher-
mit denen ein Beteiligungsverhält- heit.
nis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände; D. Rechnungsabgrenzungsposten.
.III. Wertpapiere: § 267
1. Anteile an verbundenen Unterneh- Umschreibung der Größenklassen
men; (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche,
2. eigene Anteile; die mindestens zwei der drei nachstehenden
3. sonstige Wertpapiere; Merkmale nicht überschreiten:
1. Drei Millionen neunhunderttausend Deut-
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-
sche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines
und Postgiroguthaben, Guthaben bei
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
Kreditinstituten.
trags (§ 268 Abs. 3).
C. Rechnungsabgrenzungsposten. 2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzer-
löse in den zwölf Monaten vor dem Ab-
(3) Passivseite schlußstichtag.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2363
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitneh- lanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener
mer. Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
„Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 anzugeben.
bezeichneten Merkmale überschreiten und je-
weils mindestens zwei der drei nachstehenden (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Ent-
Merkmale nicht überschreiten: wicklung der einzelnen Posten des Anlagever-
mögens und des Postens „Aufwendungen für
1. Fünfzehn Millionen fünfhunderttausend die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug schäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, aus-
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen gehend von den gesamten Anschaffungs- und
Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge,
2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark Umbuchungen und Zuschreibungen des Ge-
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem schäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer
Abschlußstichtag. gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab-
schreibungen des Geschäftsjahrs sind entwe-
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig der in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
Arbeitnehmer. zu vermerken oder im Anhang in einer der
Gliederung des Anlagevermögens entsprechen-
(3) Große Kapitalgesellschaften sind· solche, den Aufgliederung anzugeben.
die mindestens zwei der drei in Absatz 2 be-
zeichneten Merkmale überschreiten. Eine Ka- (3) Ist das Eigenkapital du:,ch Verluste aufge-
pitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Ak- braucht und ergibt sich ein Uberschuß der Pas-
tien oder andere von ihr ausgegebene Wertpa- sivposten über die Aktivposten, so ist dieser
piere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch
amtlichen Handel zugelassen oder in den gere- Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuwei-
gelten Freiverkehr einbezogen sind oder die sen.
Zulassung zum amtlichen Handel beantragt
ist. (4) Der Betrag der Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu ver-
Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie merken. Werden unter dem Posten „sonstige
an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinan- Vermögensgegenstände" Beträge für Vermö-
derfolgenden Geschäftsjahren über- oder un- gensgegenstände ausgewiesen, die erst na(:!h
terschritten werden. Im Falle der Verschmel- dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so
zung, Umwandlung oder Neugründung treten müssen Beträge, die einen größeren Umfang
die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraus-: haben, im Anhang erläutert werden.
setzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten
Abschlußstichtag nach der Verschmelzung, (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit ei-
Umwandlung oder Neugründung vorliegen. ner Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten zu vermer-
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitneh- ken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
mer gilt der vierte Teil der Summe aus den sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von
Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, dem Posten „Vorräte" offen abgesetzt werden,
30. September und 31. Dezember beschäftigten unter den Verbindlichkeiten gesondert auszu-
Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland weisen. Sind unter dem Posten „Verbindlichkei-
beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die ten'' Beträge für Verbindlichkeiten ausgewie-
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. sen, die erst nach dem Abschlußstichtag recht-
(6) Informations- und Auskunftsrechte der lich entstehen, so müssen Beträge, die einen
Arbeitnehmervertretungen nach anderen Ge- größeren Umfang haben, im Anhang erläutert
setzen bleiben unberührt. werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsab-
§ 268 grenzungsposten auf der Aktivseite aufgenom-
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz mener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz ge-
Bilanzvermerke sondert auszuweisen oder im Anhang anzu-
geben.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichti-
gung der vollständigen oder teilweisen Verwen- (7) Die in· § 251 bezeichneten Haftungsver-
dung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. hältnisse sind jeweils gesondert unter der Bi-
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der lanz oder im Anhang unter Angabe der gewähr-
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses ten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten an-
aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten zugeben; bestehen solche Verpflichtungen ge-
,,Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und „Ge- genüber verbundenen Unternehmen, so sind
winnvortrag/Verlustvortrag" der Posten „Bi- sie gesondert anzugeben.
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 269 den Konzernabschluß nach dem Zweiten Un-
terabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die
Aufwendungen für die Ingangsetzung
Aufstellung unterbleibt, oder das einen befrei-
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
enden Konzernabschluß nach § 291 oder nach
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung
des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunter-
dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig nehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezo-
sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; gen werden, sind ebenfalls verbundene Unter-
der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeich- nehmen.
nung „Aufwendungen für die Ingangsetzung
§ 272
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor
dem Anlagevermögen auszuweisen und im An- Eigenkapital
hang zu erläutern. Werden solche Aufwendun-
gen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Ge- (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
winne nur ausgeschüttet werden, wenn die das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft· gegen-
auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines über den Gläubigern beschränkt ist. Die ausste-
Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust- henden Einlagen auf das gezeichnete Kapital
vortrags dem angesetzten Betrag mindestens sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermö-
entsprechen. gen gesondert auszuweisen und entsprechend
zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einla-
gen sind zu vermerken. Die nicht eingeforder-
§ 270
ten ausstehenden Einlagen dürfen auch von
Bildung bestimmter Posten dem Posten „Gezeichnetes Kapital" qffen abge-
setzt werden; in diesem Falle ist der verblei-
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und bende Betrag als Posten „Eingefordertes Kapi-
deren Auflösung sind bereits bei der Aufstel- tal" in der Hauptspalte der Passivseite auszu-
lung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf weisen und ist außerdem der eingeforderte,
Einstellungen in den Sonderposten mit Rückla- aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den
geanteil und dessen Auflösung anzuwenden. Forderungen gesondert auszuweisen und ent-
sprechend zu bezeichnen.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung
der vollständigen oder teilweisen Verwendung (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Ent-
nahmen aus. Gewinnrücklagen sowie Einstel- 1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Antei-
lungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, len einschließlich von Bezugsanteilen über
Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzuneh- den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
men sind oder auf Grund solcher Vorschriften
beschlossen worden sind, bereits bei der Auf- 2. der B~trag, der bei der Ausgabe von Schuld-
stellung der Bilanz zu berücksichtigen. verschreibungen für Wandlungsrechte und
Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen er-
zielt wird;
§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen 3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesell-
schafter gegen Gewährung eines Vorzugs
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen für ihre Anteile leisten;
Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau- 4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die
ernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile
in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge
Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder
Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insge- in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Er-
samt den fünften Teil des Nennkapitals dieser gebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus
Gesellschaft überschreiten. Auf die Berech- dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf
nung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende
entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
in einer eingetragenen Genossenschaft gilt
nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. (4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein
Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne die- der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzen-
ses Buches sind solche Unternehmen, die als den Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur
Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile
den Konzernabschluß eines Mutterunterneh- ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden
mens nach den Vorschriften über die Vollkon- oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite
solidierung einzubeziehen sind, das als ober- ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die
stes Mutterunternehmen den am weitestgehen- Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2365
Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Dritter Titel
Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese Gewinn- und Verlustrechnung
frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1
ist auch für Anteile eines herrschenden oder § 275
eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens
Gliederung
zu bilden.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in
§ 273
Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Sonderposten mit Rücklageanteil Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten
Posten in der angegebenen Reihenfolge geson-
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 dert auszuweisen.
Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als
das Steuerrecht die Anerkennung des Wertan- (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfah-
satzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt- rens sind auszuweisen:
lung davon abhängig macht, daß der Sonderpo-
sten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der 1. Umsatzerlöse
Passivseite vor den Rückstellungen auszuwei-
sen; die Vorschriften, nach denen er gebildet 2. Erhöhung oder Verminderung des Be-
worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang stands an fertigen und unfertigen Erzeug-
anzugeben. ✓ nissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
§ 274 4. sonstige betriebliche Erträg~
Steuerabgrenzung
5. Materialaufwand:
(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren. a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Be-
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf- triebsstoffe und für bezogene Waren
wand zu niedrig, weil der nach den steuerrecht-
lichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn b) Aufwendungen für bezogene Leistun-
niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis gen
ist, und gleicht sich der zu niedrige Steuerauf-
wand des ·Geschäftsjahrs und früherer Ge- 6. Personalaufwand:
schäftsjahre in späteren .Geschäftsjahren vor-
aussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussicht- a) Löhne und Gehälter
lichen Steuerbelastung nachfolgender Ge- b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
schäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Altersversorgung und für Unterstüt-
Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder zung,
im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstel- davon für Altersversorgung
lung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbe-
lastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich 7. Abschreibungen:
nicht mehr zu rechnen ist.
a) auf immaterielle Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens und Sach-
(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
anlagen sowie auf aktivierte Aufwen-
Geschäftsjahren zuzurechnende Steuerauf-
dungen für die Ingangsetzung und Er-
wand zu hoch, weil der nach den steuerrechtli-
weiterung des Geschäftsbetriebs
chen Vorschriften zu versteuernde Gewinn hö-
her als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und b) auf Vermögensgegenstände des Um-
gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Ge- laufvermögens, soweit diese die in der
schäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in Kapitalgesellschaft üblichen Abschrei-
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, bungen überschreiten
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuer-
entlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf
der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Die- 9. Erträge aus Beteiligungen,
ser Posten ist unter entsprechender Bezeich- davon aus verbundenen Unternehmen
nung gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewie- 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und
sen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer- Ausleihungen des Finanzanlageverm:ö-
den, wenn die nach der Ausschüttung verblei- gens,
benden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen davon aus verbundenen Unternehmen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzu- davon aus verbundenen Unternehmen
lösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder
mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und
ist. auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, § 276
davon an verbundene Unternehmen Größenabhängige Erleichterungen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-
keit Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-
ten (§ 267 Abs. l, 2) dürfen die Posten § 275
15. außerordentliche Erträge Abs. 2 Nr.1 bis 5 oder Abs. 3 Nr.1 bis 3 und 6 zu
einem Posten unter der Bezeichnung „Roher-
16. außerordentliche Aufwendungen gebnis" zusammenfassen.
17. außerordentliches Ergebnis
§ 277
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-
19. sonstige Steuern und Verlustrechnung
20. J ahresü bersch uß/Jahresfehlbetrag. (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem
Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfah- von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
rens sind auszuweisen: Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen
und Waren sowie aus von für die gewöhnliche
1. Umsatzerlöse Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typi-
schen Dienstleistungen nach Abzug von Erlös-
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der schmälerungen und der Umsatzsteuer auszu-
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen weisen.
3. Bruttoergebnis vom Umsatz (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl
Änderungen der Menge als auch solche des
4. Vertriebskosten Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen je-
doch nur, soweit diese die in der Kapitalgesell-
5. allgemeine Verwaltungskosten
schaft sonst üblichen Abschreibungen nicht
6. sonstige betriebliche Erträge überschreiten.
7. sonstige betriebliche Aufwendungen (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach
8. Erträge aus Beteiligungen, § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszu-
davon aus verbundenen Unternehmen weisen oder im Anhang anzugeben. Erträge
und Aufwendungen aus Verlustübernahme und
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
Ausleihungen des Finanzanlagevermö- Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnab-
gens, führungsvertrags erhaltene oder abgeführte
davon aus verbundenen Unternehmen G~winne sind jeweils gesondert unter entspre-
chender Bezeichnung auszuweisen.
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen (4) Unter den Posten „außerordentliche Er-
träge" und „außerordentliche Aufwendungen"
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
auf Wertpapiere des Umlaufvermögens die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstä-
12. Zin.sen und ähnliche Aufwendungen, tigkeitder Kapitalgesellschaft anfallen. Die Po-
davon an verbundene Unternehmen sten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer
Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausge-
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig- wiesenen Beträge für die Beurteilung der Er-
keit tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung
sind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwen-
14. außerordentliche Erträge dungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzu-
rechnen sind.
15. außerordentliche Aufwendungen
§ 278
16. außerordentliches Ergebnis
Steuern
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Die Steuern vom Einkommen und vom Er-
18. sonstige Steuern trag sind auf der Grundlage des Beschlusses
über die Verwendung des Ergebnisses zu be-
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. rechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeit-
punkt der Feststellung des Jahresabschlusses
nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Ver-
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinn- wendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht
rücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlust- der Beschluß über die Verwendung des Ergeb-
rechnung erst nach dem Posten „J ahresüber- nisses vom Vorschlag ab, so braucht der J ah-
schuß/ Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. resabschluß .nicht geändert zu werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2367
Vierter Titel (2) Im Anhang ist der Betrag der im Ge-
Bewertungsvorschriften schäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vor-
schriften vorgenommenen Abschreibungen, ge-
§ 279 trennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, an-
zugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz
Nichtanwendung von Vorschriften oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt,
Abschreibungen und hinreichend zu begründen. Erträge aus der
Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagean-
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253
teil sind in dem Posten „sonstige betriebliche
Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine
Erträge", Einstellungen in den Sonderposten
voraussichtlich dauernde Wertminderung han-
delt, nur auf Vermögensgegenstände, die Fi- mit Rücklageanteil sind in dem Posten „son-
stige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn-
nanzanlagen sind, angewendet werden.
und Verlustrechnung gesondert auszuweisen
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur in- oder im Anhang anzugeben.
soweit vorgenommen werden, als das Steuer-
recht ihre Anerkennung bei der steuerrechtli- § 282
chen Gewinnermittlung davon abhängig macht,
daß sie sich aus der Bilanz ergeben. Abschreibung der Aufwendungen
für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs
§ 280
Wertaufholungsgebot Für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind
( 1) Wird bei einem Vermögensgegenstand in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-
eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder stens e1nem Viertel durch Abschreibungen zu
Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt tilgen.
sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus,
daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so § 283
ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang Wertansatz des Eigenkapitals
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5, anzusetzen.
§ 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann Fünfter Titel
abgesehen werden, wenn der niedrigere Wert- Anhang
ansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-
lung beibehalten werden kann und wenn Vor- § 284
aussetzung für die Beibehaltung ist, daß der
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-
niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibe-
und Verlustrechnung
halten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Ge- (1) In den Anh1~mg sind diejenigen Angaben
schäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen un- aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
terlassenen Zuschreibungen anzugeben und Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
hinreichend zu begründen. vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen
sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts
nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Ver-
§ 281 lustrechnung aufgenommen wurden.
Berücksichtigung
(2) Im Anhang müssen
steuerrechtlicher Vorschriften
1. die auf die Posten der Bilanz und der Ge-
(1) Die nach§ 254 zulässigen Abschreibungen
winn- und Verlustrechnung angewandten
dürfen auch in der Weise vorgenommen wer-
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
den, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der
angegeben werden;
nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der
nach § 254 zulässigen Bewertung in den Son- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in
derposten mit Rücklageanteil eingestellt wird. Deutsche Mark angegeben werden, soweit
In der Bilanz oder im Anhang sind die Vor- der Jahresabschluß Posten enthält, denen
schriften anzugeben, nach denen. die Wertbe- Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
richtigung gebildet worden ist. Unbeschadet Währung lauten oder ursprünglich auf
steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflö- fremde Währung lauteten;
sung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulö-
sen, als die Vermögensgegenstände, für die sie 3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Be-
gebildet worden ist, aus dem Vermögen aus- wertungsmethoden angegeben und begrün-
scheiden oder die steuerrechtliche Wertberich- det werden; deren Einfluß auf die Vermö-
tigung durch handelsrechtliche Abschreibun- gens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
gen ersetzt wird. darzustellen;
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode stungen, die sich aus einer solchen Bewer-
nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unter- tung ergeben;
schiedsbeträge pauschal für die jeweilige
Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Be- 6. in welchem Umfang die Steuern vom Ein-
wertung im Vergleich zu einer Bewertung kommen und vom Ertrag das Ergebnis der
auf der Grundlage des letzten vor dem Ab- gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das
schlußstichtag bekannten Börsenkurses außerordentliche Ergebnis belasten;
oder Marktpreises einen erheblichen Unter- 7. die durchschnittliche Zahl der während des
schied aufweist; Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitneh-
mer getrennt nach Gruppen;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen
für Fremdkapital in die Herstellungskosten 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfah-
gemacht werden. rens(§ 275 Abs. 3)
§ 285 a) der Materialaufwand des Geschäfts-
jahrs, gegliedert nach§ 275 Abs. 2 Nr. 5,
Sonstige Pflichtangaben b) der Personalaufwand des Geschäfts-
Ferner sind im Anhang anzugeben: jahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6:
9. für die Mitglieder des Geschäftsführungs-
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ver- organs, eines Aufsichtsrats, eines Beirats
bindlichkeiten oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei- für jede Personengruppe
ten mit einer Restlaufzeit von mehr als a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
fünf Jahren, · gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkei- Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-
ten, die durch Pfandrechte oder ähnli- schädigungen, Versicherungsentgelte,
che Rechte gesichert sind, unter An- Provisionen und Nebenleistungen jeder
gabe von Art und Form der Sicherhei- Art). In die Gesamtbezüge sind auch
ten; Bezüge einzurechnen, die nicht ausge-
zahlt, sondern in Ansprüche 9 nderer
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 ver- Art umgewandelt oder zur Erhöhung
langten Angaben für jeden Posten der Ver- anderer Ansprüche verwendet werden.
bindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Außer den Bezügen für das Geschäfts-
Gliederungsschema, sofern sich diese An- jahr sind die weiteren Bezüge anzuge-
gaben nicht aus der Bilanz ergeben; ben, die im Geschäftsjahr gewährt, bis-
her aber in keinem Jahresabschluß an-
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finan- gegeben worden sind;
ziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bi-
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhe-
lanz erscheinen und auch nicht nach § 251
gehälter, Hinterbliebenenbezüge und
anzugeben sind, sofern diese Angabe für
Leistungen verwandter Art) der frühe-
die Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-
ren Mitglieder der bezeichneten Organe
tung ist; davon sind Verpflichtungen ge-
und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a
genüber verbundenen Unternehmen ge-
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
sondert anzugeben;
den. Ferner ist der Betrag der für diese
4. die Aufgliederung der Un;isatzerlöse nach Personengruppe gebildeten Rückstel-
Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra- lungen für laufende Pensionen und An-
phisch bestimmten Märkten, soweit sich, wartschaften auf Pensionen und der
unter Berücksichtigung der Organisation Betrag der für diese Verpflichtungen
des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge- nicht gebildeten Rückstellungen anzu-
schäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ty- geben;
pischen Erzeugnissen und der für die ge- c) die gewährten Vorschüsse und Kredite
wöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapital- unter Angabe der Zinssätze, der we-
gesellschaft typischen Dienstleistungen, sentlichen Bedingungen und der gege-
die Tätigkeitsbereiche und geographisch benenfalls im Geschäftsjahr zurückge-
bestimmten Märkte untereinander erheb- zahlten Beträge sowie die zugunsten
lich unterscheiden; dieser Personen eingegangenen Haf-
tungsverhältnisse;
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis
dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö- 10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gensgegenständen im Geschäftsjahr oder gans und eines Aufsichtsrats, auch wenn
in früheren Geschäftsjahren Abschreibun- sie im Geschäftsjahr oder später ausge-
gen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steu- schieden sind, mit dem Familiennamen
errechtlicher Vorschriften vorgenommen und mindestens einem ausgeschriebenen
oder beibehalten wurden oder ein Sonder- Vornamen. Der Vorsitzende eines Auf-
posten nach § 273 gebildet wurde; ferner sichtsrats, seine Stellvertreter und ein et-
das Ausmaß erheblicher künftiger Bela- waiger Vorsitzender des Geschäftsfüh-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2369
rungsorgans sind als solche zu bezeich- Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
nen; Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im An-
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von hang anzugeben:
denen die Kapitalgesellschaft oder eine für § 287
Rechnung der Kapitalgesellschaft han-
delnde Person mindestens den fünften Teil Aufstellung des Anteilsbesitzes
der Anteile besitzt; außerdem sind die Die in § 285 Nr. 11 verlangten Angaben dür-
Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenka-
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung
pital und das Ergebnis des letzten Ge-
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
schäftsjahrs dieser Unternehmen anzuge-
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
ben, für das ein Jahresabschluß vorliegt;
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit-
auf die Berechnung der Anteile ist § 16
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entspre-
hang hinzuweisen.
chend anzuwenden;
§ 288
12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter
dem Posten „sonstige Rückstellungen" Größenabhängige Erleichterungen
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
zu erläutern, wenn sie einen nicht uner- § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § .285
heblichen Umfang haben; Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die und b und Nr.12 nicht zu machen. Mittelgroße
Gründe für die planmäßige Abschreibung Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2
des Geschäfts- oder Firmenwerts; brauchen die Angaben nach§ 285 Nr. 4 nicht zu
machen.
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens Sechster Titel
der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
abschluß für den größten Kreis von Unter- Lagebericht
nehmen aufstellt, und ihres Mutterunter- § 289
nehmens, das den Konzernabschluß für
den kleinsten Kreis von Unternehmen auf- (1) Im Lagebericht sind zumindest der Ge-
stellt, sowie im Falle der Offenlegung der schäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesell-
von diesen Mutterunternehmen aufgestell- schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli-
ten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
erhältlich sind. mittelt wird.
§ 286 (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
Unterlassen von Angaben 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Geschäftsjahrs einge-
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu un- treten sind;
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapi-
derlich ist. talgesellschaft;
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach 3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
§ 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Auf-
gliederung nach vernünftiger kaufmännischer Zweiter Unterabschnitt
Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesell-
schaft oder einem Unternehmen, von dem die Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Kapitalgesellschaft mindestens den fünften
Erster Titel
Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. Anwendungsbereich
(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können un- § 290
terbleiben, soweit sie
pflicht zur Aufstellung
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Be- men unter der einheitlichen Leitung einer Ka-
deutung sind oder pitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz
im Inland und gehört dem Mutterunternehmen
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei- eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder
lung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft den anderen unter der einheitlichen Leitung
oder dem anderen Unternehmen einen er- stehenden Unternehmen (Tochterunterneh-
heblichen Nachteil zuzufügen. men), so haben die gesetzlichen Vertreter des
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahres- Mutterunternehmens in den ersten fünf Mona-
ergebnisses kann unterbleiben, wenn das Un- ten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergan-
ternehmen, über das zu berichten ist, seinen gene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernab-
Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die schluß und einen Konzernlagebericht aufzu-
berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die stellen.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In- einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
land ist stets zur Aufstellung eines Konzernab- gebericht nicht aufzustellen, wenn ein den An-
schlusses und eines Konzernlageberichts ver- forderungen des Absatzes 2 entsprechender
pflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei ei- Konzernabschluß und Konzernlagebericht sei-
nem Unternehmen (Tochterunternehmen) nes Mutterunternehmens einschließlich des
Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell- dessen Versagung nach den für den entfallen-
schafter zusteht, den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
maßgeblichen Vorschriften in deutscher Spra-
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglie-
che offengelegt wird. Ein befreiender Konzern-
der des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-
abschluß und ein befreiender Konzernlagebe-
sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
richt können von jedem Unternehmen unab-
und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
hängig von seiner Rechtsform und Größe auf-
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden gestellt werden, wenn das Unternehmen als
Einfluß auf Grund eines mit diesem Unter- Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-
nehmen geschlossenen Beherrschungsver- staat der Europäi;,chen Wirtschaftsgemein-
trags oder auf Grund einer Satzungsbestim- schaft zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
mung dieses Unternehmens auszuüben. ses unter Einbeziehung des zu befreienden .
Mutterunternehmens und seiner Tochterunter-
(3) Als Rechte, die einem Mutterunterneh- nehmen verpflichtet wäre.
men nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die
einem Tochterunternehmen zustehenden (2) Der Konzernabschluß und Konzernlage-
Rechte und die den für Rechnung des· Mutter- bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
unternehmens oder von Tochterunternehmen einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
handelnden Personen zustehenden Rechte. schaftsgemeinschaft haben b~freiende Wir-
Den einem Mutterunternehmen an einem an- kung, wenn
deren Unternehmen zustehenden Rechten wer-
den die Rechte hinzugerechnet, über die es 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und
oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer seine Tochterunternehmen in den befreien-
Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern die- den Konzernabschluß unbeschadet der
ses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen §§ 295, 296 einbezogen worden sind,
sind Rechte, die
2. der befreiende Konzernabschluß und der
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem befreiende Konzernlagebericht dem für das
Mutterunternehmen oder von Tochterunter- den befreienden Konzernabschluß aufstel-
nehmen für Rechnung einer anderen Per- lende Mutterunternehmen maßgeblichen
son gehalten werden, oder und mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicher- über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG
heit gehalten werden, sofern diese Rechte Nr. L 193 S.1) übereinstimmenden Recht
nach Weisung des Sicherungsgebers oder, entsprechen und nach diesem Recht von ei-
wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Si- nem in Übereinstimmung mit den, Vor-
cherheit für ein Darlehen hält, im Interesse schriften der Richtlinie 84/253/EWG des Ra-
des Sicherungsgebers ausgeübt werden. tes vom 10. April 1984 über· die Zulassung
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungs-
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Un- legungsunterlagen beauftragten Personen
ternehmen zusteht, bestimmt sich für die Be- (ABI. EG Nr. L 126 S. 20) zugelassenen Ab-
rechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 schlußprüfer geprüft worden sind und
nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,
die es aus den ihm gehörenden Anteilen aus- 3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu
üben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. befreienden Unternehmens folgende Anga-
Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die ben enthält:
Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, a) Name und Sitz des Mutterunterneh-
die dem Tochterunternehmen selbst, einem sei- mens, das den befreienden Konzernab-
ner Tochterunternehmen oder einer anderen schluß und Konzernlagebericht aufstellt,
Person für Rechnung dieser Unternehmen ge- und
hören.
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der
Verpflichtung, einen Konzernabschluß
§ 291 und einen Konzernlagebericht aufzustel-
Befreiende Konzernabschlüsse len.
und Konzernlageberichte
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2
Tochterunternehmen eines Mutterunterneh- von einem Mutterunternehmen nicht in An-
mens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- spruch genommen werden, wenn Gesellschaf-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht ter, denen bei Aktiengesellschaften und Korn-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2371
manditgesellschaften auf Aktien mindestens zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforde-
zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-
beschränkter Haftung mindestens zwanzig gung hat und der Konzernabschluß in einer
vom Hundert der Anteile an dem zu befreien- den Anforderungen des Dritten Unterab-
den Mutterunternehmen gehören, spätestens schnitts. entsprechenden Weise geprüft worden
sechs Monate vor dem Ablauf des Konzernge- ist.
schäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und eines Konzernlageberichts bean- (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
tragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen kann außerdell'.! bestimmt werden, welche Vor-
mindestens neunzig vom Hundert der Anteile aussetzungen Konzernabschlüsse und Kon-
an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so zernlageberichte von Mutterunternehmen mit
kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Eu-
die anderen Gesellschafter der Befreiung zuge- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im ein-
stimmt haben. zelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1
gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung
§ 292 von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um
Rechtsverordnungsermächtigung für nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
befreiende Konzernabschlüsse und Rechtsverordnung können zusätzliche Anga-
Konzernlageberichte ben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorgeschrieben werden, soweit diese erforder-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird er- lich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Kon-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- zernabschlüsse und Konzernlageberichte mit
minister der Finanzen und dem Bundesmini- solche·n nach diesem Unterabschnitt oder dem
ster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- päischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustel-
darf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernab- len.
schlüsse und Konzernlageberichte von Mutter-
unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht (4) J?ie Rechtsverordnung ist vor Verkün-
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein- dung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann
schaft ist, mit der Maßgabe angewendet wer- durch Beschluß des Bundestages geändert oder
den darf, daß der befreiende Konzernabschluß abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundesta-
und der befreiende Konzernlagebericht nach ges wird dem Bundesminister der Justiz zuge-
dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/ leitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der
349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mit- Verkündung der Rechtsverordnung an den Be~
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach
meinschaft aufgestellt worden oder einem nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
diesem Recht eines Mitgliedstaates der Euro- einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so
päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestell- wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
ten Konzernabschluß und Konzernlagebericht Bundesminister der Justiz zur Verkündung zu-
gleichwertig sein müssen. Das Recht eines an- geleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der
deren Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen
schaftsgemeinschaft kann einem befreienden Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung
Konzernabschluß und einem befreienden Kon- einer Fraktion erforderlich sind.
zernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt
oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit § 293
herangezogen werden, wenn diese Unterlagen Größenabhängige Befreiungen
in dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates (1) Ein Mutterunternehmen ist von der
vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Kon-
Konzernlageberichts offengelegt werden. Die zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
Anwendung dieser Vorschrift kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig 1. am Abschlußstichtag seines J ahresab-
gemacht werden, daß die nach diesem Unterab- schlusses und am vorhergehenden Ab-
schnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und schlußstichtag mindestens zwei der drei
Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das nachstehenden Merkmale zutreffen:
Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleich- a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
wertig Ir?-it den dort für Unternehmen mit ent- Mutterunternehmens und der Tochter-
sprechender Rechtsform und entsprechendem unternehmen, die in den Konzernab-
Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernab- schluß einzubeziehen wären, übersteigen
schlüssen und Konzernlageberichten angese- insgesamt nach Abzug von in den Bilan-
hen werden. zen auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbeträgen nicht sechsundvierzig Mil-
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Kon-
lionen achthunderttausend Deutsche
zernabschluß nicht von einem in Übereinstim-
Mark.
mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/
253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft b) Die Umsatzerlöse des Mutterunterneh-
worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur mens und der Tochterunternehmen, die
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
in den Konzernabschluß einzubeziehen Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
wären, übersteigen in den zwölf Mona- aus Gewährleistungsvert.rägen -nicht ein-
ten vor dem Abschlußstichtag insgesamt hundertzehn Millionen Deutsche Mark
nicht sechsundneunzig Millionen Deut- übersteigt.
sche Mark.
(3) Ein Versicherungsunternehmen ist abwei-
c) Das Mutterunternehmen und die Toch- chend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Kon-
terunternehmen, die in den Konzernab- zernabschluß und einen Konzernlagebericht
schluß einzubeziehen wären, haben in aufzustellen, befreit, wenn
den zwölf Monaten vor dem Abschluß-
stichtag im Jahresdurchschnitt nicht 1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten
mehr als fünfhundert Arbeitnehmer be- Versicherungsgeschäft und dem der Toch-
schäftigt; terunternehmen, die in den Konzernab-
oder schluß einzubeziehen wären, jeweils in den
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu- und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
stellenden Konzernabschlusses und am vor- nicht dreiundvierzig Millionen zweihundert-
hergehenden Abschlußstichtag mindestens tausend Deutsche Mark übersteigen oder
zwei der drei nachstehenden Merkmale zu-
treffen: 2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versi-
cherungsgeschäft in einem von ihm aufzu-
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug stellenden Konze:r:nabschluß jeweils in den
eines auf der Aktivseite ausgewiesenen zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
Fehlbetrags nicht neununddreißig Mil- und dem vorhergehenden Abschlußstichtag
lionen Deutsche Mark. nicht sechsundreißig Millionen Deutsche
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten Mark übersteigen.
vor dem Abschlußstichtag übersteigen Bruttobeiträge aus dem gesamten Versiche-
nicht achtzig Millionen Deutsche Mark. rungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erst-
c) Das Mutterunternehmen und die in den urid Rückversicherungsgeschäft einschließlich
Konzernabschluß einbezogenen Tochter- der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
unternehmen haben in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlußstichtag im Jahres- (4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist
ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur
durchschnitt nicht mehr als fünfhundert
Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Arbeitnehmer beschäftigt.
Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraus-
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl setzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Ab-
der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. schlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutter-
(2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Ab- unternehmen am vorhergehenden Abschluß-
satz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß stichtag von der Pflicht zur Aufstellung des.
und einen Konzernlagebericht aufzustellen, be- Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-
freit, wenn richts befreit war.
1. am Abschlußstichtag seines J ahresab- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
schlusses und am vorhergehenden Ab- den, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder
schlußstichtag die Bilanzsummen in seiner andere von dem Mutterunternehmen oder ei-
Bilanz und in den Bilanzen der Tochterun- nem in den Konzernabschluß des Mutterunter-
ternehmen, die in den Konzernabschluß ein- nehmens einbezogenen Tochterunternehmen
zubeziehen wären, zuzüglich der den Kredit- ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in ei-
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen nem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich- schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zu-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und gelassen oder in den geregelten Freiverkehr
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, einbezogen sind oder, die Zulassung zum amtli-
Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie chen Handel beantragt ist.
aus Gewährleistungsverträgen aller .Unter-
nehmen insgesamt nicht einhundertzwei-
unddreißig Millionen Deutsche Mark über- Zweiter Titel
steigen oder Konsolidierungskreis
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzu-
stellenden Konzernabschlusses und am vor- § 294
hergehenden Abschlußstichtag die Kon- Einzubeziehende Unternehmen
zernbilanzsumme zuzüglich der den Kredit- Vorlage- und Auskunftspflichten
nehmern abgerechneten eigenen Ziehungen
im Umlauf, der Indossamentsverbindlich- (1) In den Konzernabschluß sind das Mutter-
keiten aus weitergegebenen Wechseln und unternehmen und alle Tochterunternehmen
der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2373
nehmen einzubeziehen, sofern die Einbezie- 1. erhebliche und andauernde Beschränkun-
hung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt. gen die Ausübung der Rechte des Mutterun-
ternehmens in bezug auf das Vermögen
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den oder die Geschäftsführung dieses Unterneh-
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mens nachhaltig beeinträchtigen,
im Laufe des Geschäf~sj ahrs wesentlich geän-
dert, so sind in den Konzernabschluß Angaben 2. die für die Aufstellung des Konzernab-
aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinan- schlusses erforderlichen Angaben nicht
derfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder
vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch Verzögerungen zu erhalten sind oder
dadurch entsprochen werden, daß die entspre-
chenden Beträge des vorhergehenden Kon- 3. die Anteile des Tochterunternehmens aus-
zernabschlusses an die Änderung angepaßt schließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräu-
werden. ßerung gehalten werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mut- (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den
terunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lage- Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlagebe- wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsäch-
richte und, wenn eine Prüfung des J ahresab- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
schlusses oder des Konzernabschlusses stattge- Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
funden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn zerns zu vermitteln, von untergeordneter Be-
ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen deutung ist. Entsprechen mehrere Tochterun-
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf- ternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so
gestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. sind diese Unternehmen in den Konzernab-
Das Mutterunternehmen kann von jedem schluß einzubeziehen, wenn sie zusammen
Tochterunternehmen alle Aufklärungen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Nachweise verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des Konzernlage- (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im
berichts erfordert. Konzernanhang zu begründen.
§ 295
Verbot der Einbeziehung
Dritter Titel
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Kon-
zernabschluß nicht einbezogen werden, wenn Inhalt und Form des Konzernabschlusses
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der ande-
ren einbezogenen Unternehmen derart unter- § 297
scheidet, daß die Einbeziehung in den Konzern-
Inhalt
ab5chluß mit der Verpflichtung, ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ( 1) Der Konzernabschluß besteht aus der
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Ver-
Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311 lustrechnung und dem Konzernanhang, die
über die Einbeziehung von assoziierten Unter- eine Einheit bilden.
nehmen bleibt unberührt.
(2) Der Konzernabschluß ist klar und über-
(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwen- sichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung
den, weil die in den Konzernabschluß einbezo- der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführu~g
genen Unternehmen teils Industrie-, teils Han- ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
dels- und teils Dienstleistungsunternehmen chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er-
sind oder weil diese Unternehmen unterschied- tragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen
liche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedli- besondere Umstände dazu, daß der Konzernab-
chen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienst- schluß ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
leistungen unterschiedlicher Art erbringen. sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzli-
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im
che Angaben zu machen.
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Wird der Jahresabschluß oder der Konzernab- (3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,
schluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Un-
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Ge- ternehmen so darzustellen, als ob diese Unter-
setzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam nehmen insgesamt ein einziges Unternehmen
mit dem Konzernabschluß zum Handelsregi- wären. Die auf den vorhergehenden Konzern-
ster einzureichen. abschluß angewandten Konsolidierungsmetho-
§ 296 den sollen beibehalten werden. Abweichungen
Verzicht auf die Einbeziehung von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie
sind im Konzernanhang anzugeben und zu be-
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den gründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Fi-
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, nanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzu-
wenn geben.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 298 Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichti-
gen oder im Konzernanhang anzugeben.
Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen
Vierter Titel
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit Vollkonsolidierung
seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder
in den folgenden Vorschriften nichts anderes § 300
bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268
Konsolidierungsgrundsätze
bis 27 5, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß
Vollständigkeitsgebot
und die für die Rechtsform und den Geschäfts-
zweig der in den Konzernabschluß ·einbezoge- (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahres-
nen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich abschluß des Mutterunternehmens mit den
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
sie für große Kapitalgesellschaften gelten, ent-· zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mut-
sprechend anzuwenden. terunternehmen gehörenden Anteile an den
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dür- einbezogenen Tochterunternehmen treten die
fen die Vorräte in einem Posten zusammenge- Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs-
faßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen abgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
· besonderer Umstände mit einem unverhältnis- Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit
mäßigen Aufwand verbunden wäre. sie nach dem Recht des Mutterunternehmens
bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Konzernabschlusses keine Abweichungen be-
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dingt oder in den folgenden Vorschriften nichts
dürfen zusammengefaßt werden. In diesem anderes bestimmt ist.
Falle müssen der Konzernabschluß und der
Jahresabschluß des Mutterunternehmens ge- (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden
meinsam offengelegt werden. Bei Anwendung und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die
des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte Erträge und Aufwendungen der in den Kon-
und die Bestätigungsvermerke jeweils zusam- zernabschluß einbezogenen Unternehmen sind
mengefaßt werden. unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen voll-
§ 299 ständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht
Stichtag für die Aufstellung des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzie-
rungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
(1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag besteht. Nach dem Recht des Mutterunterneh-
des Jahresabschlusses des Mutterunterneh- mens zulässige Bilanzierungswahlrechte dür-
mens oder auf den hiervon abweichenden fen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
· Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutend- Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
sten oder der Mehrzahl der in den Konzernab- Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
schluß einbezogenen Unternehmen aufzustel- ausgeübt werden.
len; die Abweichung vom Abschlußstichtag des
§ 301
Mutterunternehmens ist im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen. Kapitalkonsolidierung
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzern- (1) Der Wertansatz der dem Mutterunterneh-
abschluß einbezogenen Unternehmen sollen men gehörenden Anteile an einem in den Kon-
auf den Stichtag des Konzernabschlusses auf- zernabschluß einbezogenen Tochterunterneh-
gestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag ei- men wird mit dem auf diese Anteile entfallen-
nes Unternehmens um mehr als drei Monate den Betrag des Eigenkapitals des Tochterun-
vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist
ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf anzusetzen
den Stichtag und den Zeitraum des Konzernab-
schlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in 1. entweder mit dem Betrag, der dem Buch-
den Konzernabschluß einzubeziehen. wert der in den Konzernabschluß aufzu-
nehmenden Vermögensgegenstände, Schul-
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichta- den, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilan-
gen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage zierungshilfen und Sonderposten, gegebe-
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des nenfalls nach Anpassung der Wertansätze
Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenab- nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder
schlusses in den Konzernabschluß einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutu:r;_ig 2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den
für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ei- Konzernabschluß aufzunehmenden Vermö-
nes in den Konzernabschluß einbezogenen Un- gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
ternehmens, die zwischen dem Abschlußstich- grenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
tag dieses Unternehmens und dem Abschluß- Sonderposten entspricht, der diesen an dem
stichtag des Konzernabschlusses eingetreten für die Verrechnung nach Absatz 2 gewähl-
sind, in der Konzernbilanz und der Konzern- ten Zeitpunkt beizulegen ist.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2375
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinba-
ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den rung erworben worden, die die Ausgabe von
Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzu- Anteilen eines in den Konzernabschluß ein-
setzenden Vermögensgegenständen und Schul- bezogenen Unternehmens vorsieht, und
den des jeweiligen Tochterunternehmens inso-
weit zuzuschreiben od~r mit diesen zu verrech- 3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Bar-
nen, als deren Wert höher oder niedriger ist als zahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert
der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag
Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Ei- nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wer-
genkapital nicht mit einem Betrag angesetzt tes der ausgegebenen Anteile.
werden, der die Anschaffungskosten des Mut-
terunternehmens für die Anteile an dem einbe- (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-
zogenen Tochterunternehmen überschreitet. schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite
Die angewandte Methode ist im Konzernan- entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen
hang anzugeben. oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den
Rücklagen hinzuzurechnen.
(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf
(3) Die Anwendung der Methode nach Ab-
der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt
satz 1 und die sich daraus ergebenden Verände-
des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen
rungen der Rücklagen sowie Name und Sitz
Einbeziehung des Tochterunternehmens in den
des Unternehmens sind im Konzernanhang an-
Konzernabschluß oder, beim Erwerb der An-
zugeben.
teile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochter- § 303
unternehmen geworden ist, durchgeführt. Der
gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang an- Schuldenkonsolidierung
zugeben. (1) Ausleihungen und andere Forderungen,
(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwi-
Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu- schen den in den Konzern_abschluß einbezoge-
schreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 nen Unternehmen sowie entsprechende Rech-
Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in nungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und werden, wenn die wegzulassenden Beträge für
wenn er auf der Passivseite' entsteht, als Unter~ die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
schiedshetrag aus der Kapitalkonsolidierung hältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-
auszuweisen. Der Posten und wesentliche Än- gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
derungen gegenüber dem Vorjahr sind im An- nur von untergeordneter Bedeutung sind.
hang zu erläutern. Werden Unterschiedsbe-
träge der Aktivseite mit solchen der Passivseite § 304
verrechnet, so sind die verrechneten Beträge
im Anhang anzugeben. Behandlung der Zwischenergebnisse
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mut- (1) In den Konzernabschluß zu überneh-
terunternehmen anzuwenden, die dem Mutter- mende Vermögensgegenstände, die ganz oder
unternehmen oder einem in den Konzernab- teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwi-
schluß einbezogenen Tochterunternehmen ge- schen in den Konzernabschluß einbezogenen
hören. Solche Anteile sind in der Konzernbi- Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbi-
lanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen ge- lanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie
sondert auszuweisen. in der auf den Stichtag des Konzernabschlus-
ses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unterneh-
mens angesetzt werden könnten, wenn die in
§ 302 den Konzernabschluß einbezogenen Unterneh-
men auch rechtlich ein einziges Unternehmen
Kapitalkonsolidierung
bilden würden.
bei Interessenzusammenführung
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu
Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der An-
üblichen Marktbedingungen vorgenommen
teile unter den folgenden Voraussetzungen auf worden ist und die Ermittlung des nach Ab-
das gezeichnete Kapital des Tochterunterneh- satz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen
mens beschränken:
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Kon-
1. die zu verrechnenden Anteile betragen min- zernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß
destens neunzig vom Hundert des Nennbe- auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
trags oder, falls ein Nennbetrag nicht vor- des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
handen ist, des rechnerischen Wertes der
Anteile des Tochterunterneh,mens, die nicht (3) Absatz 1 braucht außerdem nicht ange-
eigene Anteile sind, wendet zu werden, wenn die Behandlung der
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Ver- teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen Anteils am Eigenkapital unter ·entsprechender
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals ge-
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von sondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten
untergeordneter Bedeutung ist. sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei
Anwendung der Kapitalkonsolidierungsme-
§ 305 thode nach§ 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 dem Anteil
Aufwands- und Ertragskonsolidierung der anderen Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung sind (2) In der Konzern-Gewinn- und Veriustrech-
nung ist der im Jahresergebnis enthaltene, an-
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Liefe- deren Gesellschaftern zustehende Gewinn und
rungen und Leistungen zwischen den in den der auf sie entfallende Verlust nach dem Po-
Konzernabschluß einbezogenen Unterneh- sten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter
men mit den auf sie entfallenden Aufwen- entsprechender Bezeichnung gesondert auszu-
dungen zu verrechnen, soweit sie nicht als weisen.
Erhöhung des Bestands an fertigen und un- Fünfter Titel
fertigen Erzeugnissen oder als andere akti-
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind, Bewertungsvorschriften
2. andere Erträge aus Lieferungen und Lei- § 308
stungen zwischen den in den Konzernab- _Einheitliche Bewertung
schluß einbezogenen Unternehmen mit den
auf sie entfallenden Aufwendungen zu ver- (1) Die in den Konzernabschluß nach-§ 300
rechnen, soweit sie nicht als andere akti- Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
vierte Eigenleistungen auszuweisen sind. und Schulden der in den Konzernabschluß ein-
bezogenen Unternehmen sind nach den auf den
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen Jahresabschluß des Mutterunterneh~ens an-
nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
wenn die wegzulassenden Beträge für die Ver- zu bewerten. Nach dem Recht des M utterunter-
mittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen nehmens zulässige Bewertungswahlrechte kön-
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- nen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer
nanz- und Ertragslage des Konzerns nur von Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
untergeordneter Bedeutung sind. Konzernabschluß einbezogenen Unternep.men
ausgeübt werden. Abweichungen von den auf
§ 306 den Jahresabschluß des Mutterunternehmens
Steuerabgrenzung angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene
Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die (2) Sind in den Konzernabschluß aufzuneh-
nach den Vorschriften dieses Titels durchge- mende Vermögensgegenstände oder Schulden
führt worden sind, niedriger oder höher als die des Mutterunternehmens oder der Tochterun-
Summe der Einzelergebnisse der in den Kon- ternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
zernabschluß einbezogenen Unternehmen, so Unternehmen nach Methoden bewertet wor-
ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere den, die sich von denen unterscheiden, die auf
Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, den Konzernabschluß anzuwenden sind oder
wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu die von den gesetzlichen Vertretern des Mutter-
hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspo- unternehmens in Ausübung von Bewertungs-
stens auf der Aktivseite oder, wenn er im Ver- wahlrechten auf den Konzernabschluß ange-
hältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, wendet werden, so sind die abweichend bewer-
durch Bildung einer Rückstellung nach § 249 teten Vermögensgegenstände oder Schulden
Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu nach den auf den Konzernabschluß angewand-
hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in ten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus- mit den neuen Wertansätzen in den Konzern-
gleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz abschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf
oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Er darf mit den Posten nach§ 274 zusammen- Versicherungsunternehmen wegen der Beson-
gefaßt werden. derheiten des Geschäftszweigs geltenden Vor-
schriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
§ 307 auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im
Anteile anderer Gesellschafter Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche
Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorge-
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem nommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen
Mutterunternehmen gehörende Anteile an in für die Vermittlung eines den tatsächlichen
den Konzernabschluß einbezogenen Tochter- Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ver-
unternehmen ein Ausgleichsposten für die An- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2377
zerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind
Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnah- die§§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306,308,309 entspre-
mefällen zulässig; sie sin·d im Konzernanhang chend anzuwenden.
anzugeben und zu begründen.
(3) Wurden in den Konzernabschluß zu über- Siebenter Titel
nehmende Vermögensgegenstände oder Schul- Assoziierte Unternehmen
den im Jahresabschluß eines in den Konzern·
abschluß einbezogenen Unternehmens mit ei- § 311
nem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert an- Definition. Befreiung
gesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung be- (1) Wird von einem in den Konzernabschluß
rücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten Einfluß auf die Geschäfts: und Finanzpolitik ei-
gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze nes nicht einbezogenen Unternehmens, an dem
unverändert in den Konzernabschluß übernom- das Unternehmen nach§ 271 Abs.1 beteiligt ist,
men werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr ausgeübt (assoziiertes· Unternehmen}, so ist
nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorge- diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter
nommenen Abschreibungen, Wertberichtigun- einem besonderen Posten mit entsprechender
gen und Einstellungen in Sonderposten sowie Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher
der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen
sind im Konzernanhang anzugeben; die Maß- bei einem anderen Unternehmen mindestens
nahmen sind zu begründen. den fünften Teil der Stimmrechte der Gesell-
schafter innehat.
§ 309
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziier-
Behandlung des Unterschiedsbetrags ten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312
nicht angewendet zu werden, wenn die Beteili-
(1) Ein nach§ 301 Abs. 3 auszuweisender Ge- gung für die Vermittlung eines den tatsächli-
schäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgen- chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
den Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel Vermögens-, Finanz- und Ertragslage de~ Kon-
durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschrei- zerns von untergeordneter Bedeutung ist.
bung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann
aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre
§ 312
verteilt werden, in denen er voraussichtlich ge-
nutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Fir- Wertansatz der Beteiligung und Behandlung
menwert darf auch offen mit den Rücklagen des Unterschiedsbetrags
verrechnet werden.
( 1) Eine Beteiligung an einem assoziierten
(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite Unternehmen ist in der Konzernbilanz
auszuweisender Unterschiedsbetrag darf er-
gebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit 1. entweder mit dem Buchwert oder
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile 2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigen-
oder der erstmaligen Konsolidierung erwar- kapital des assoziierten Unternehmens ent-
tete ungünstige Entwicklung der künftigen spricht,
Ertragslage des Unternehmens eingetreten
ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Auf- anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach
wendungen zu berücksichtigen sind oder Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwi-
schen diesem Wert und dem anteiligen Eigen-
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem kapital ~s assoziierten Unternehmens bei
realisierten Gewinn entspricht. erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzuge-
ben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapi-
Sechster Titel tal nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit
dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn
Anteilmäßige Konsolidierung
die Vermögensgegenstände, Schulden, Rech-
§ 310 nungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen
und Sonderposten des assoziierten Unterneh-
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß ein- mens mit dem Wert angesetzt werden, der ih-
bezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen nen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit ei- beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die
nem oder mehreren nicht in den Konzernab- Anschaffungskosten für die Anteile an dem as-
schluß einbezogenen Unternehmen, so darf das soziierten Unternehmen nicht überschreiten;
andere Unternehmen in den Konzernabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert-
entsprechend den Anteilen am Kapital einbezo- ansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist
gen werden, die dem Mutterunternehmen gehö- bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbi-
ren. lanz gesondert auszuweisen oder im Konzern-
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
anhang anzugeben. Die angewandte Methode Achter Titel
ist im Konzernanhang anzugeben. Konzernanhang
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1
Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensge- § 313
genständen und Schulden des assoziierten Un-
ternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Erläuterung der Konzernbilanz und der Kon-
Wert höher oder niedriger ist als der bisherige zern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben
Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder zum Beteiligungsbesitz.
der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende
Betrag ist entsprechend der Behandlung der (1) In den Konzernanhang sind diejenigen
Wertansätze dieser Vermögensgegenstände Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Po-
und Schulden im Jahresabschluß des assoziier- sten der Konzernbilanz oder der Konzern-Ge-
ten Unternehmens im Konzernabschluß fortzu- winn- und Verlustrechnung vorgeschriebe.n
führen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf ei- oder die im Konzernanhang zu machen sind,
nen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden weil sie in Ausübun_g eines Wahlrechts nicht in
Unterschiedsbetrag und einen Unterschieds- die Konzernbilanz oder in die Konzern-Ge-
betrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz winn- und Verlustrechnung aufgenommen wur-
ist § 309 entsprechend anzuwenden. den. Im Konzernanhang müssen
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage
angewandten Bilanzierungs- und Bewer-
der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs
tungsmethoden angegeben werden;
der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung
des assoziierten Unternehmens in den Kon- 2. die Grundlagen für die Umrechnung in
zernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu Deutsche Mark angegeben werden, sofern
verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, der Konzernabschluß Posten enthält, denen
zu dem das Unternehmen assoziiertes Unter- Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
nehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Währung lauten oder ursprünglich auf
Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. fremde Währung lauteten;
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz 3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-
einer Beteiligung ist in den Folgejahren um tungs- und Konsolidierungsmethoden ange-
den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die geben und begründet werden; deren Einfluß
den dem Mutterunternehmen gehörenden An- auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh- lage des Konzerns ist gesondert darzustel-
mens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermin- len.
dern; auf die Beteiligung entfallende Gewinn-
ausschüttungen sind abzusetzen. In der Kon-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzu-
assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis geben:
unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß
(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in einbezogenen Unternehmen, der Anteil am
seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß Kapital der Tochterunternehmen, der dem
abweichende Bewertungsmethoden an, so kön..: Mutterunternehmen und den in den Kon-
nen abweichend bewertete Vermögensgegen- zernabschluß • einbezogenen Tochterunter-
stände oder Schulden für die Zwecke der Ab- nehmen gehört oder von einer für Rech-
sätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß nung dieser Unternehmen handelnden Per-
angewandten Bewertungsmethoden bewertet son gehalten wird, sowie der zur Einbezie-
werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so hung in den Konzernabschluß verpflich-
ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung
über die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht auf einer der Kapitalbeteiligung ent-
ist entsprechend anzuwenden, soweit die für sprechenden Mehrheit der Stimmrechte be-
die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte be- ruht. Diese Angaben sind auch für Tochter-
kannt oder zugänglich sind. Die Zwischener- unternehmen zu machen, die nach den
gebnisse dürfen auch ·anteilig entsprechend §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind;
den dem Mutterunternehmen gehörenden An-
teilen am Kapital des assoziierten Unterneh- 2. Name und Sitz der assoziierten Unterneh-
mens weggelassen werden. men, der Anteil am Kapital der assoziierten
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß und den in den Konzernabschluß einbezoge-
des assoziierten Unternehmens zugrunde zu le- nen Tochterunternehmen gehört oder von
gen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen einer für Rechnung dieser Unternehmen
Konzernabschluß auf, so ist von diesem und handelnden Person gehalten wird. Die An-
nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Un- wendung des§ 311 Abs. 2 ist jeweils anzuge-
ternehmens auszugehen. ben und zu begründen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2379
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
§ 310 nur anteilmäßig in den Konzernab- Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art
schluß einbezogen worden sind, der Tatbe- und Form der Sicherheiten;
stand, aus dem sich die Anwendung dieser
Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapi- 2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziel-
tal dieser Unternehmen, der dem Mutterun- len Verpflichtungen, die .nicht in der Kon-
ternehmen und den in den Konzernab- zernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298
schluß einbezogenen Tochterunternehmen Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben
gehört oder von einer für Rechnung dieser sind, sofern diese Angabe für die Beurtei-
Unternehmen handelnden Person gehalten lung der Finanzlage ·des Konzerns von Be-
wird; deutung ist; davon und von den Haftungs-
verhältnissen nach § 251 sind Verpflichtun-
4. Name und Sitz anderer als der unter den gen gegenüber Tochterunternehmen, die
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterneh- nicht in den Konzernabschluß einbezogen
men, bei denen das Mutterunternehmen, ein werden, jeweils gesondert anzugeben;
Tochterunternehmen oder eine für Rech-
nung eines dieser Unternehmen handelnde 3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Person mindestens den fünften Teil der An- Tätigkeitsbereichen sowie nach geogra-
teile besitzt, unter Angabe des Anteils am phisch bestimmten Märkten, soweit sich,
Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Organisation
und des Ergebnisses des letzten Geschäfts- des Verkaufs von für die gewöhnliche Ge-
jahrs, für das ein Abschluß aufgestellt wor- schäftstätigkeit des Konzerns typischen Er-
den ist. Diese Angaben brauchen nicht ge- zeugnissen und der für die gewöhnliche
macht zu werden, wenn sie für die Vermitt- Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen
. lung eines den tatsächlichen Verhältnissen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Fi- und geographisch bestimmten Märkte un-
nanz- und Ertragslage des Konzerns von un- tereinander erheblich unterscheiden;
tergeordneter Bedeutung sind. Das Eigen-
kapital und das Ergebnis brauchen nicht an- 4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
gegeben zu werden, wenn das in Anteilsbe- mer der in den Konzernabschluß einbezoge-
sitz stehende Unternehmen seinen Jahres- nen Unternehmen während des Geschäfts-
abschluß nicht offenzulegen hat und das jahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in
Mutterunternehmen, das Tochterunterneh- dem Geschäftsjahr verursachte Personal-
men oder d"ie Person weniger als die Hälfte aufwand, sofern er nicht gesondert in der
der · Anteile an diesem Unternehmen be- Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus-
sitzt. gewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmä-
(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brau- ßig einbezogenen Unternehmen ist geson-
chen insoweit nicht gemacht zu werden, als dert anzugeben;
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei
Tochterunternehmen oder einem anderen in Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebli- oder in früheren Geschäftsjahren Abschrei-
che Nachteile entstehen können. Die Anwen- bungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder
dung der Ausnahmeregelung ist im Konzernan- in entsprechender Anwendung auf Grund
hang anzugeben. steuerrechtlicher Vorschriften vorgenom-
men oder beibehalten wurden oder ein Son-
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dür- derposten nach§ 273 oder in entsprechender
fen statt im Anhang auch in einer Aufstellung Anwendung gebildet wurde; ferner das Aus-
des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. maß erheblicher künftiger Belastungen, die
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. sich für den Konzern aus einer solchen Be-
Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesit- wertung ergeben;
zes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im An-
hang hinzuweisen. 6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsor-
gans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder
§ 314 einer ähnlichen Einrichtung des Mutter-
Sonstige Pflichtangaben unternehmens, jeweils für jede Personen-
gruppe:
( 1) Im Konzernanhang sind ferner anzuge-
ben: a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz Tochterunternehmen im Geschäftsjahr
ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Ge-
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie winnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz gungen, Versicherungsentgelte, Provisio-
ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von nen und Nebenleistungen jeder Art). In
in den Konzernabschluß einbezogenen Un- die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein-
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
in Ansprüche anderer Art umgewandelt nach dem Schluß des Konzerngeschäfts-
oder zur Erhöhung anderer Ansprüche jahrs eingetreten sind;
verwendet werden. Außer den Bezügen
für das Geschäftsjahr sind die weiteren 2. die voraussichtliche Entwicklung des Kon-
Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr zerns;
gewährt, bisher aber in keinem Konzern-
3. den Bereich Forschung und Entwicklung
abschluß angegeben worden sind;
des Konzerns.
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben im Mutterunternehmen und den (3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung
Tochterunternehmen gewährten Ge- von Konzernanhang und Anhang ist entspre-
samtbezüge (Abfindungen, Ruhegehäl- chend anzuwenden.
ter, Hinterbliebenenbezüge und Leistun-
gen verwandter Art) der früheren Mit- Dritter Unterabschnitt
glieder der bezeichneten Organe und ih- Prüfung
rer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 316
Ferner ist der Betrag der für diese Per-
Pflicht zur Prüfung
sonengruppe gebildeten Rückstellungen
für laufende Pensionen und Anwart- (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
schaften auf Pensionen und der Betrag von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im
der für diese Verpflichtungen nicht gebil- Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen
deten Rückstellungen anzugeben; Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung
c) die vom Mutterunternehmen und den stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
Tochterunternehmen gewährten Vor- nicht festgestellt werden.
schüsse und Kredite unter Angabe der (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
Zinssätze, der wesentlichen Bedingun- gebericht von Kapitalgesellschaften sind durch
gen und der gegebenenfalls im Ge- einen Abschlußprüfer zu prüfen.
schäftsjahr zurückgezahlten Beträge so-
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzern-
wie die zugunsten dieser Personengrup-
abschluß, der Lagebericht oder der Konzernla-
pen eingegangenen Haftungsverhält-
gebericht nach Vorlage des PrüfungsQerichts
nisse;
geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Un-
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutter- terlagen erneut zu prüfen, soweit es die Ände-
unternehmen, die das Mutterunternehmen rung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung
oder ein Tochterunternehmen oder ein an- ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
derer für Rechnung eines in den Konzern- entsprechend zu ergänzen.
abschluß einbezogenen Unternehmens er-
worben oder als Pfand genommen hat; dabei § 317
sind die Zahl und der Nennbetrag dieser An- Gegenstand und Umfang der Prüfung
teile sowie deren Anteil am Kapital anzu- (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist
geben. die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Konzernab-
(2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach
schlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die
Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
damit gerechnet werden muß, daß durch die
der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht
Aufgliederung einem in den Konzernabschluß
und der Konzernlagebericht sind darauf zu prü-
einbezogenen Unternehmen erhebliche Nach-
fen, ob der Lagebericht mit dem Jahresab-
teile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme
schluß und cier Konzernlagebericht mit dem
ist im Konzernanhang anzugeben.
Konzernabschluß in Einklang stehen und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht
eine falsche Vorstellung von der Lage des Un-
Neunter Titel ternehmens und im Konzernlagebericht von
Konzernlagebericht der Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschlußprüfer des Konzernab-
§ 315
schlusses hat auch die im Konzernabschluß zu-
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest sammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu
der Geschäftsverlauf und die Lage des Kon- prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßi-
zerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen ger Buchführung entsprechen und ob die für
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt die Übernahme in den Konzernabschluß maß-
wird. geblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt
nicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund ge-
(2) Der Konzernlagebericht soll auch einge- setzlicher Vorschriften nach diesem Unterab-
hen auf: schnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2381
nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftma-
geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend chung genügt eine eidesstattliche Versicherung
auf die Jahresabschlüsse von in den Konzern- vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft ei-
abschluß einbezogenen Tochterunternehmen ner staatlichen Aufsicht, so kann auch die Auf-
mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese sichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die
Jahresabschlüsse nicht von einem in Überein- Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu-
stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie lässig.
84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge- (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des
prüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertre-
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und ter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschaf-
der Jahresabschluß in einer den Anforderun- ters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches,
gen dieses Unterabschnitts entsprechenden gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die
Weise geprüft worden ist. Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat,
§ 318 weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß
der Prüfung verhindert ist und ein anderer Ab-
Bestellung und Abberufung
schlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die ge-
des Abschlußprüfers
setzlichen Vertreter sind verpflichtet, den An-
( 1) Der Abschluß prüfer des J ahresabschlus- trag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Ge-
ses wird von den Gesellschaftern gewählt; den richts findet die sofortige Beschwerde statt; die
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wäh- Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfecht-
len die Gesellschafter des Mutterunterneh- bar.
mens. Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer
anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätig-
jeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt
werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit keit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das
erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben un- Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die
verzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Be-
zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur wi- schwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
derrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein ande- kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-
rer Prüfer bestellt worden ist. streckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenomme-
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlus- ner Prüfungsauftrag kann von dem Abschluß-
ses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, prüfer nur aus wichtigem Grund gekünd,rgt
der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzu-
in den Konzernabschluß einbezogenen Jahres- sehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine
worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund Einschränkung oder Versagung bestehen. Die
eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der
anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als be- Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner
stellt, der für die Prüfung des letzten vor dem bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist ent-
Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahres- sprechend anzuwenden.
abschlusses des Mutterunternehmens bestellt
worden ist. (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prü-
fungsauftrag. nach Absatz 6, so haben die ge-
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des setzlichen Vertreter die Kündigung dem Auf-
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Ak- sichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
tiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
ten auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile die- tung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Be-
ser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil richt des bisherigen Abschlußprüfers haben die
des Grundkapitals oder den Nennbetrag von gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-
zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat sichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und glied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis
des gewählten Prüfers einen anderen Ab- zu nehmen. Der ·Bericht ist auch jedem Auf-
schlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem sichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändi-
in der Person des gewählten Prüfers liegenden gen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes be-
Grund geboten erscheint, insbesondere wenn . schlossen hat.
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der An-
trag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der § 319
Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre
können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen Auswahl der Abschlußprüfer
die Wahl des Abschlußprüfers bei der Be- (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer
schlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stel- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
len Aktionäre den Antrag, so haben sie glaub- Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und La-
haft zu machen, daß sie seit mindestens drei ge berichten mittelgroßer Gesellschaften mit
Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) können
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungs- (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gesellschaften sein. oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Ab-
schlußprüfer sein, wenn
(2) E_~n Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprufer darf nicht Abschlußprüfer sein, 1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalge-
wenn er oder eine Person, mit der er seinen sellschaft besitzt oder mit dieser verbunden
Beruf gemeinsam ausübt, ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Un-
ternehmen an der zu prüfenden Kapitalge-
1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesell- sellschaft mehr als zwanzig vom Hundert
schaft besitzt; · der Anteile besitzt oder mit dieser verbun-
den ist;
2. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu 2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter ei-
ner juristischen Person oder einer Perso-
prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in
nengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7
~en letzten drei Jahren vor seiner Bestel-
lung war; oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;
3. gese~zlicher Vertreter oder Mitglied des 3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aufsichtsrats einer juristischen Person, Ge- oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristi-
sche Person ist, ein gesetzlicher Vertreter
sellschafter einer Personengesellschaft oder
oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom
Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die
juristische Person, die Personengesellschaft Hundert oder mehr der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei
oder das Einzelunternehmen mit der zu prü-
anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
fenden Kapitalgesellschaft verbunden ist
oder Buchprüfungsgesellschaften ein Ge-
oder von dieser mehr als zwanzig vom Hun-
dert der Anteile besitzt; sellschafter nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 nicht
Abschlußprüfer sein darf; -
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist das
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer
mit der zu prüfenden Kapitalgesells~haft
ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5
verbunden ist oder an dieser mehr als zwan-
zig vom Hundert der Anteile besitzt oder oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder
Arbeitnehmer einer natürlichen Pers~n ist 5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach
die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft Absatz 2 Nr. 2 oder. 5 picht Abschlußprüfer
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile sein darf. .
besitzt;
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Ab-
5. bei der Führung der Bücher oder der Auf- schlußprüfer des Konzernabschlusses entspre-
stellung des zu prüfenden J ahresabschlus- chend anzuwenden.
ses der Kapitalgesellschaft über die Prü-
fungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; § 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalge-
einer juristischen oder natürlichen Person sellschaft haben dem Abschlußprüfer den J ah-
oder einer Personengesellschaft oder Inha- resabschluß und den Lagebericht unverzüglich
b~r eines Unternehmens ist, sofern die juri- nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben
stische oder natürliche Person, die Perso- ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der
nengesellschaft oder einer ihrer Gesell- Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegen-
schafter oder das Einzelunternehmen nach stände und. Schulden, namentlich die Kasse
Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prü- und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
fenden Kapitalgesellschaft sein darf; zu prüfen.
(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetz-
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die lichen Vertretern alle Aufklärungen und Nach-
nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschluß- weise verlangen, die für eine sorgfältige Prü-
prüfer sein darf; fung notwendig sind. Soweit es die Vorberei-
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als tung der Abschlußprüfung erfordert, hat der
die Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1
beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstel-
Beratung der zu prüfenden Kapitalgesell- lung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine
schaft und von Unternehmen, an denen die sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Ab-
zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als schlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunter-
bezogen hat und dies auch im laufenden Ge~ nehmen.
schäft~j ah~-zu erwarten ist; zur Vermeidung (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
von Hartefallen kann die Wirtschaftsprüfer- gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
kammer befristete Ausnahmegenehmigun- stellen hat, haben dem Abschlußprüfer des
gen erteilen. Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2383
Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, La- falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung
geberichte und, wenn eine Prüfung stattgefun- und die Tragweite des Bestätigungsvermerks
den hat, die Prüfungsberichte des Mutterunter- zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit
nehmens und der Tochterunternehmen vorzu- dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist
legen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise
Absatz 1 Satz 2 und na~h Absatz 2 bei dem Mut- ergänzende Vorschriften über' den J ahresab-
terunternehmen und den Tochterunternehmen, schluß oder den ·Konzernabschluß enthalten.
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den
Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und (3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat
der Tochterunternehmen. der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen. Die Versa-
§ 321 gung ist durch einen Vermerk zum J ahresab-
Prüfungsbericht schluß oder zum Konzernabschluß zu erklären.
(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergeb- Die Einschränkung und die Versagung sind zu
nis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Be- begründen. Einschränkungen sind so darzustel-
richt ist besonders festzustellen, ob die Buch- len, daß deren Tragweite deutlich erkennbar
führung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
der Konzernabschluß und der Konzernlagebe- nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen
richt den gesetzlichen Vorschriften entspre- anzusehen.
chen und die gesetzlichen Vertreter die ver-
(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungs-
langten Aufklärungen und Nachweise erbracht
vermerk oder den Vermerk über seine Versa-
haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind
gung unter Angabe von Ort und Tag zu unter-
aufzugliedern und ausreichend zu erläutern.
zeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der
Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,
Vermerk über seine Versagung ist auch in den
Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vor-
Prüfungsbericht aufzunehmen.
jahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht
unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzufüh-
ren und ausreichend zu erläutern. § 323
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrneh- Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
mung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den
Bestand eines geprüften Unternehmens ge- (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und
fährden oder seine Entwicklung wesentlich be- die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
einträchtigen können oder die schwerwiegende Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur
Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Ge- gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erken- und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-
nen lassen, so hat er auch darüber zu berich- fen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
ten. heimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit
erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu
seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesell-
unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern
vorzulegen. schaft und, wenn ein verbundenes Unterneh-
men geschädigt worden ist, auch diesem zum
§ 322 Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
Bestätigungsvermerk pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamt-
schuldner.
(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahr-
der Prüfung keine Einwendungen zu er-heben, lässig gehandelt haben, beschränkt sich auf
so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine
Vermerk zum Jahresabschluß und zum Kon- Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung
zernabschluß zu bestätigen: mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-
,,Die Buchführung und der Jahresabschluß ent- rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-
sprechen/Der Konzernabschluß entspricht gangen worden sind,· und ohne Rücksicht dar-
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung auf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
den gesetzlichen Vorschriften. Der J ahresab- haben.
schluß/Konzernabschluß vermittelt unter Be-
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Ab-
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnis-
schlußprüfer ist, auch gegenüber dem Auf-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi-
sichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats
nanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/
der Prüfungsgesellschaft.
des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlage-
bericht steht im Einklang mit dem J ahresab- (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschrif-
schluß/Konzernabschluß." ten kann durch Vertrag weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.
(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigne-
ter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Be- (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
merkungen erforderlich erscheinen, um einen verjähren in fünf Jahren.
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 324 § 325
Meinungsverschiedenheiten zwischen Offenlegung
Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen sellschaften haben den Jahresabschluß unver-
dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesell- züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
schaft über die Auslegung und Anwendung der ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestim- Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
mungen des Gesellschaftsvertrags oder der den Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsver-
Satzung über den J ahresabschltiß, Lagebericht, merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
Konzernabschluß oder Konzernlagebericht ent- gung zum Handelsregister des Sitzes der Kapi-
scheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder talgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind
der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell- der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats
schaft ausschließlich das Landgericht. und, soweit sich der Vorschlag für die Verwen-
dung des Ergebnisses und der Beschluß über
(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die seine Verwendung aus dem eingereichten Jah-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- resabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für
keit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet die Verwendung des Ergebnisses und der Be-
durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. schluß über seine Verwendung unter Angabe
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft des Jahresüberschusses oder J ahresfehlbe-
wirksam. Gegen die Entscheidung findet die so- trags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter
fortige Beschwerde statt, wenn das Landge- haben unverzüglich nach der Einreichung der
richt sie in der Entscheidung zugelassen hat. in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundes-
Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klä- anzeiger bekanntzumachen, bei welchem Han-
rung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- delsregister und unter welcher Nummer diese
deutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann Unterlagen eingereicht worden sind. Werden
nur durch Einreichung einer von einem Rechts- zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahres-
anwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift ein- abschluß und der Lagebericht ohne die anderen
gelegt werden. Über sie entscheidet das Ober- Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
landesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Be-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- schlüsse nach der Beschlußfassung und der
richtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Vermerk nach der Erteilung unverzüglich ein-
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. zureichen; wird der Jahresabschluß bei nach-
Die Landesregierung kann durch Rechtsver- träglicher Prüfung oder Feststellung geändert,
ordnung die Entscheidung über die Be- so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzurei-
schwerde für die Bezirke mehrerer Oberlan- chen.
desgerichte einem der Oberlandesgerichte oder
dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn
(2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaf-
dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
ten (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden,
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zunächst im Bundesanzeiger bekanntzuma-
Landesjustizverwaltung übertragen.
chen sind und die Bekanntmachung unter Bei-
(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die fügung der bezeichneten Unterlagen zum Han-
Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft
Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Ge- einzureichen ist; die Bekanntmachung nach
bühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des An-
die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch teilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesan-
dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird zeiger bekannt gemacht zu werden.
der Antrag oder die Beschwerde zurückgenom-
men, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital-
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzu-
Geschäftswert ist von Amts wegen festzuset- stellen hat, haben den Konzernabschluß unver-
zen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Ko- züglich nach seiner Vorlage an die Gesellschaf-
stenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Lei- ter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
stung eines Kostenvorschusses nicht verpflich- Monats des dem Konzernabschlußstichtag
tet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesell- nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestä-
schaft. Die Kosten können jedoch ganz oder tigungsvermerk oder dem Vermerk über des-
zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt wer- sen Versagung und den Konzernlagebericht im
den, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-
kanntmachung unter Beifügung der bezeichne-
ten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes
Vierter Unterabschnitt der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Auf-
Offenlegung (Einreichung zu einem Register, stellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)
Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröf- braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt ge-
fentlichung und Vervielfältigung. Prüfung macht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
durch das Registergericht chend anzuwenden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2385
(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist A III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 men;
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der A III 2 Ausleihungen an verbundene Un-
Einreichung der Unterlagen beim Bundesan- ternehmen;
zeiger maßgebend. A III 3 Beteiligungen;
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat- A III 4 AusleihungEm an Unternehmen, mit
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den denen ein Beteiligungsverhältnis
Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß besteht;
oder Konzernlagebericht in anderer Weise be- B II 2 Forderungen ·gegen verbundene Un-
kanntzumachen, einzureichen oder Personen ternehmen;
zugänglich zu machen, bleiben unberührt. B II 3 Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht;
§ 326 B III 1 Anteile an verbundenen Unterneh-
Größenabhängige Erleichterungen für kleine men;
Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung B III 2 eigene Anteile.
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Auf der Passivseite
Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu- C 1 Anleihen,
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die davon konvertibel;
Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag stituten;
nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vor- denen Unternehmen;
schlag für die Verwendung des Ergebnisses, C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
der Beschluß über seine Verwendung aus der nehmen, mit denen ein Beteiligungs-
eingereichten Bilanz oder dem eingereichten verhältnis besteht;
Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag
für die Verwendung des Ergebnisses und der
Beschluß über seine Verwendung unter Angabe 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285
des Jahresergebnisses einzureichen. Der An- Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Han-
hang braucht die die Gewinn- und Verlustrech- delsregister einreichen dürfen.
nung betreffenden Angaben nicht zu enthal-
ten.
§ 328.
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
§ 327 legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Größenabhängige Erleichterungen für mittel-
große . Kapitalgesellschaften bei der Offenle- (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Of-
gung fenlegung des Jahresabschlusses und des Kon-
zernabschlusses und bei der Veröffentlichung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 oder Vervielfältigung in anderer Form auf
Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu- Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
wenden, daß die gesetzlichen Vertreter zung sind die folgende.n Vorschriften einzuhal-
ten:
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalge- 1. Der Jahresabschluß und der Konzernab-
sellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorge- schluß sind so wiederzugeben, daß sie den
schriebenen Form zum Handelsregister ein- für ihre Aufstellung maßgeblichen Vor-
reichen müssen. In der Bilanz oder im An- schriften entsprechen, soweit nicht Erleich-
hang sind jedoch die folgenden Posten des terungen nach §§ 326, 327 in Anspruch ge-
§ 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzu- nommen werden; sie haben in diesem Rah-
geben: men vollständig und richtig zu sein. Das Da-
Auf der Aktivseite tum der Feststellung ist anzugeben, sofern
A I2 Geschäfts- oder Firmenwert; der Jahresabschluß festgestellt worden ist.
Wurde der Jahresabschluß oder der Kon-
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche
zernabschluß auf Grund gesetzlicher Vor-
Hechte und Bauten einschließlich
schriften durch einen Abschlußprüfer ge-
der Bauten auf fremden Grundstük-
prüft, so ist jeweils der vollständige Wort-
ken;
laut des Bestätigungsvermerks oder des
A II 2 technische Anlagen und Maschi- Vermerks über dessen Versagung wiederzu-
nen; geben; wird der Jahresabschluß wegen der
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Ge~ Inanspruchnahme von Erleichterungen nur
schäftsausstattung; teilweise offengelegt und bezieht sich der
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anla- Bestätigungsvermerk auf den vollständigen
gen im Bau; Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Werden der Jahresabschluß oder der Kon- Fünfter Unterabschnitt
zernabschluß zur Wahrung der gesetzlich Verordnungsermächtigung für Formblätter
vorgeschriebenen Fristen über die Offenle- und andere Vorschriften
gung vor der Prüfung oder Feststellung, so-
fern diese gesetzlich· vorgeschrieben sind,
§ 330
oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden
Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei Der .Bundesminister der Justiz wird ermäch-
der Offenlegung hinzuweisen. tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen und dem Bundesminister für
(2) Werden der Jahresabschluß oder der Kon- Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
zernabschluß in Veröffentlichungen und Ver- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
vielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesell- Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschrei-
schaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben ben oder andere Vorschriften für die Gliede-
sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebe- rung des Jahresabschlusses oder des Konzern-
nen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer abschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des
Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich Konzernanhangs, des Lageberichts oder ·des
nicht um eine der gesetzlichen Form entspre·- Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Ge-
chende Veröffentlichung handelt. Ein Bestäti- schäftszweig eine von den §§ 266, 275 abwei-
gungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist chende Gliederung des Jahresabschlusses oder
jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften des Konzernabschlusses oder von den Vor-
eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer er- schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
folgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
den in gesetzlicher Form erstellten J ahresab- schnitts abweichende Regelungen erfordert.
schluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat Die sich aus den abweichenden Vorschriften
oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 be-
versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem zeichneten Unterlagen sollen den Anforderun-
Handelsregister und in welcher Nummer des gen gleichwertig sein, die sich für große Kapi-
-Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist talgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vor-
oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt schriften des Ersten Abschnitts und des Ersten
ist. und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts sowie den für den Geschäftszweig gel-
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den tenden Vorschriften ergeben. Über das gel-
Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Ver- tende Recht hinausgehende Anforderungen
wendung des Ergebnisses und den Beschluß dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf
über seine Verwendung sowie auf die Aufstel- Rechtsakten des Rates der Europäischen Ge-
lung des Anteilsbesitzes entsprechend anzu- meinschaften beruhen.
wenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Un-
terlagen nicht gleichzeitig mit dem J ahresab- Sechster Unterabschnitt
schluß oder dem Konzernabschluß offengelegt,
so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung je- Straf- und Bußgeldvorschriften
weils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich Zwangsgelder
beziehen und wo dieser offengelegt worden ist;
dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung § 331
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks Unrichtige Darstellung
über seine Versagung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
§ 329 mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Prüfungspflicht des Registergerichts 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder
sellschaft die Verhältnisse der Kapitalge-
teilweise zum Handelsregister einzureichenden
sellschaft in der Eröffnungsbilanz, im J ah-
Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorge-
schrieben, bekanntgemacht worden sind. resabschluß oder im Lagebericht unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu 2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
der Annahme, daß von der Größe der Kapital- gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht sellschaft die Verhältr;iisse des Konzerns im
hätten in Anspruch genommen werden dürfen, Konzernabschluß oder im Konzernlagebe-
so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung richt unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer an-
gemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzer- 3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-
löse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke
Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen. der Befreiung nach § 291 oder einer nach
Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristge- § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen
mäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht,
als zu Unrecht in Anspruch genommen. in dem die Verhältnisse des Konzerns un-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2387
richtig wiedergegeben oder verschleiert § 334
worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig of- Bußgeldvorschriften
fenlegt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten· Or- des vertretungsberechtigten Organs oder des
gans einer Kapitalgßsellschaft oder als Mit- Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
glied des vertretungsberechtigten Organs
oder als vertretungsberechtigter Gesell- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
schafter eines ihrer Tochterunternehmen Jahresabschlusses einer Vorschrift
(§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nach-
weisen, die nach § 320 einem Abschlußprü- a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der§§ 244, 245, 246,
fer der Kapitalgesellschaft, eines verbunde- 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
nen Unternehmens oder des Konzerns zu § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251
geben sind, unrichtige Angaben macht oder oder des § 264 Abs. 2 über Form· oder In-
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, ei- halt,
nes Tochterunternehmens oder des Kon- b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
zerns unrichtig wiedergibt oder verschlei- § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des
ert. § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser in Verbindung mit § 279
§ 332
Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
Verletzung der Berichtspflicht 2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283
über die Bewertung,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab- c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268
schlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprü- Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der§§ 272, 273, 274
fers über das Ergebnis der Prüfung eines Jah- Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die
resabschlusses, eines Lageberichts, eines Kon- Gliederung oder
zernabschlusses oder eines Konzernlagebe- d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz ·2
richts einer Kapitalgesellschaft unrichtig be- oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder
richtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche des § 285 über die in der Bilanz oder im
Umstände verschweigt oder einen inhaltlich Anhang zu machenden-Angaben,
unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) er-
teilt. 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
einer Vorschrift
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidie-
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist rungskreis,
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
oder Geldstrafe. Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245,
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
§ 333
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder
Verletzung der Geheimhaltungspflicht dem § 251 über Inhalt oder Form,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder c) des§ 300 über die Konsolidierungsgrund-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim- sätze oder das Vollständigkeitsgebot,
nis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunter- d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
nehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam ge- den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-
führten Unternehmens (§ 310) oder eines asso- neten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2
ziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein über die Bewertung,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Ge- e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
hilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des § 312 über die Behandlung assoziierter
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlus- Unternehmen oder
ses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. f) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in § 314 über die im Anhang zu machenden
der Absicht, sich oder einen anderen zu berei- Angaben,
chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
des Lageberichts,
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge- 4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen richts einer Vorschrift des§ 315 Abs. 1 über
des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt den Inhalt des Konzernlageberichts,
verwertet.
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapital- Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328
gesellschaft verfolgt. über Form oder Inhalt oder
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen.
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-
schrift verweist, gen.
zuwider handelt. Dritter Abschnitt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu ei- Ergänzende Vorschriften für eingetragene
nem Jahresabschluß oder einem Konzernab- Genossenschaften
schluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zu prüfen ist, einen Vermerk nach§ 322 erteilt, § 336
obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß
Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder und Lagebericht
Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,
nicht Abschlußprüfer sein darf. ( 1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat
den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zu erweitern, der mit der Bilanz und der Ge-
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark winn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet,
geahndet werden. sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der J ah-
resabschluß und der Lagebericht sind in den
§ 335 ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für
Festsetzung von Zwangsgeld das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Or- (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
gans einer Kapitalgesellschaft, die richt sind, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die bis 289 über den Jahresabschluß und den Lage-
Pflicht zur Aufstellung eines J ahresab- bericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3
schlusses und eines Lageberichts, Satz 1, §§ 279,280,281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf-' brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
stellung eines Konzernabschlusses und ei- Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäfts-
nes Konzernlageberichts, zweig bedingt sind, bleiben unberührt.
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur un- (3) § 330 über den Erlaß von Rechtsverord-
verzüglichen Erteilung des Prüfungsauf- nungen ist entsprechend anzuwenden.
trags,
§ 337
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den An-
trag auf gerichtliche Bestellung des Ab- Vorschriften zur Bilanz
schlußprüfers zu stellen,
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab- der Betrag der Geschäftsguthaben der Genos-
schlußprüfer oder sen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Ge-
schäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäfts-
6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des jahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert an-
Jahresabschlusses, des Lageberichts, des zugeben. Werden rückständige fällige Einzah-
Konzernabschlusses, des Konzernlagebe- lungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als
richts und anderer Unterlagen der Rech- Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der ent-
nungslegung
,sprechende Betrag auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Rückständige fällige Einzahlun-
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht gen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 rückständige fällige Einzahlungen nicht als Ge-
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten schäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. bei dem Posten „Geschäftsguthaben" zu ver-
Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, merken. In beiden Fällen ist der Betrag mit
wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der dem Nennwert anzusetzen.
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die
dies beantragt;§ 14 ist insoweit nicht anzuwen- Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt
den. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines aufzugliedern:
Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe- 1. Gesetzliche Rücklage;
richts, so können den Antrag nach Satz 2 auch
die Gesellschafter und Gläubiger eines Toch- 2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnis-
terunternehmens sowie der Konzernbetriebs- rücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes be-
rat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaub- treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
haft zu machen. Ein späterer Wegfall der An- senschaften und die Beträge, die aus dieser
tragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Ge-
kann nicht zurückgenommen werden. Das Ge- nossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt
richt kann von der wiederholten Androhung werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2389
(3) Bc~i den Ergebnisrücklagen sind geson- Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben
dert aufzuführen: sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
1. Die Bet:r:äge, welche die Generalversamm- nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Be-
lung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs stätigungsvermerk oder der Vermerk über
eingestellt hat; seine Versagung unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung einzureichen. Wird der J ahresab-
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß schluß oder der Lagebericht nach der Einrei-
des Geschäftsjahrs eingestellt werden; chung geändert, so ist auch die geänderte Fas-
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent- sung einzureichen. · ·
nommen werden.
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die
§ 338 die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt,
hat ferner unverzüglich nach der Generalver-
Vorschriften zum Anhang sammlung über den Jahresabschluß den festge-
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen stellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungs-
über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs vermerk in den für die Bekanntmachungen der
eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Genossenschaft bestimmten Blättern bekannt-
Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Ge- zumachen und die Bekanntmachung zu dem
nossenschaft angehörenden Genossen. Ferner Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos-
sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem senschaft einzureichen. Ist die Prüfung des
Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haft- Jahresabschlusses im Zeitpunkt der General-
versammlung nicht abgeschlossen, so hat die
summen der Genossen sich vermehrt oder ver-
Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich
mindert haben, und der Betrag der Haftsum-
nach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen.
men anzugeben, für welche am Jahresschluß
alle Genossen zusammen aufzukommen ha- (3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängi-
ben. gen Erleichterungen bei der Offenlegung, über
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offen-
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
legung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
1. Name und Anschrift des zuständigen Prü- sowie über die Prüfungspflicht des Registerge-
fungsverbandes, dem die Genossenschaft -richts sind entsprechend anzuwenden."
angehört;
9. Es werden ersetzt:
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr a) die Buchüberschrift
oder später ausgeschieden sind, mit dem Fa- ,,Drittes Buch. Handelsgeschäfte"
miliennamen und mindestens einem ausge- durch
schriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsit- ;,Viertes Buch. Handelsgeschäfte",
zender des Aufsichtsrats ist als solcher zu
bezeichnen. b) die Buchüberschrift
,,Viertes Buch. Seehandel"
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebe- durch
nen Angaben über die an Mitglieder von Orga- ,,Fünftes Buch. Seehandel".
nen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kre-
dite sind lediglich die Forderungen anzugeben, 10. In § 479 Satz 1 wird das Wort „vierten" durch
die der Genossenschaft gegen Mitglieder des das Wort „Fünften" ersetzt.
Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Be-
träge dieser Forderungen können für jedes Or-
gan in einer Summe zusammengefaßt werden. 11. In § 483 wird das Wort „vierten" durch das Wort
,,Fünften" ersetzt.
§ 339
Offenlegung
Artikel 2
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der
Generalversammlung über den Jahresabschluß Änderung des Aktiengesetzes
den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebe-
richt und den Bericht des Aufsichtsrats zum Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BG BI. I
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genos- S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
senschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Gesetzes vom 29. März 1983 (BGB!. I S. 377), wird
Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Ge- wie folgt geändert:
setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser 1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte
mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der ,,der Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
Prüfungsverband die Bestätigu,ng des ·Jahres- schlußprüfers" ersetzt. Außerdem wird in Ab-
abschlusses versagt, so muß dies auf dem ein- satz 1 Satz l das Wort „die" vor dem Wort „Ab-
gereichten Jahresabschluß vermerkt und der schlußprüfer" durch das Wort „den" ersetzt.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 143 11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, so-
Abs. 2 und 3" durch die· Angabe ,,§ 143 Abs. 2" weit es nicht Spitzenorganisationen der Ge-
ersetzt. werkschaften nach dem Mitbestimmungser-
gänzungsgesetz zusteht," gestrichen.
3. In § 49 wird die Angabe ,,§ 168 Abs. 1 bis 4"
durch die Angabe ,,§ 323 Abs. 1 bis 4 des Han- 12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte
delsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die ,,oder zu entsenden" gestrichen.
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte
,,des Abschlußprüfers" ersetzt. 13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und
§ 331 Abs. 3 Satz 3" gestrichen.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
14. In§ 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der Ab-
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte
schlußprüfer" durch die Worte „des Abschluß-
„freie Rücklagen" durch die Worte „andere
prüfers" ersetzt.
Gewinnrücklagen" und in Absatz 2 die
Worte „freien Rücklagen" durch die Worte
,,anderen Gewinnrücklagen" ersetzt. 15. In§ 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Geschäfts-
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
gefügt:
16. § 131 wird wie folgt geändert:
,,(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
können Vorstand und Aufsichtsrat den Ei- a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
genkapitalanteil von Wertaufholungen bei ,,Macht eine Gesellschaft von den Erleichte-
Vermögensgegenständen des Anlage- und rungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder
Umlaufvermögens und von bei der steuer- § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so
rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit der Hauptversammlung. über den J ahresab-
Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, schluß der Jahresabschluß in der Form vor-
in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der gelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Vorschriften hätte."
Bilanz gesondert auszuweisen oder im An-
hang anzugeben." b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „offene ,,4. über die Bilanzierungs- und Bewer-
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrückla- tungsmethoden, soweit die Angabe die-
gen" ersetzt. ser Methoden im Anhang ausreicht, um
ein den tatsächlichen Verhältnissen
5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „offene entsprechendes. Bild der Vermögens-,
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen" Finanz- und Ertragslage der Gesell-
ersetzt. schaft im Sinne· des § 264 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies
gilt nicht, wenn die Hauptversammlung
6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a" den Jahresabschluß feststellt;".
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
- setzbuchs" ersetzt.
17. § 143 wird wie folgt geändert:
7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 150 a" a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Angabe ,,§ 272 Abs. 4 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt. ,,(2) Sonderprüfer darf nkht sein, wer
nach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
nicht Abschlußprüfer sein darf oder wäh-
8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „offene rend der Zeit, in der sich der zu prüfende
Rücklagen" durch die Worte „Gewinnrückla- Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.
gen" ersetzt. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Son-
derprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3
9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprü-
„Vorschlags- oder Entsendungsrecht" durch das fer sein darf oder während der Zeit, in der
Wort „Vorschlagsrecht" ersetzt. sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,
hätte sein dürfen."
10. §§ 99 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsgesetz"
durch das Wort „Gesetz" ersetzt. 18. In § 144 wird die Angabe ,,§ 168" durch die An-
gabe ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Reichsge- Ferner werden die Worte „der Abschlußprüfer"
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. durch die Worte „des Abschlußprüfers" ersetzt.
Nr. 62 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2391
19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält fol- 22. Die§§ 150 a, 151 werden aufgehoben.
gende Fassung:
,,Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebe- 23. § 152 erhält folgende Fassung:
richt"
,,§ 152
20. Die§§ 148, 149 werden aufgehoben. Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als
21. § 150 erhält folgende Fassung: gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind
die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gat-
,,§ 150 tung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital
Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Beste-
hen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim ge-
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des zeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab- Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen
schlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bil- Aktien zu vermerken.
den.
(2) Zu dem Posten „Kapitalrücklage" sind in
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um der Bilanz oder im Anhang gesondert anzuge-
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemin- ben
derten Jahresüberschusses einzustellen, bis die
gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs
nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetz- eingestellt wurde;
buchs zusammen den zehnten oder den in der
Satzung bestimmten höheren Teil des Grund- 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr ent-
kapitals erreichen. nommen wird.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrück-
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis lagen sind in der Bilanz oder im Anhang je-
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den weils gesondert anzugeben
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus
höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie
dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt
nur verwandt werden
hat;
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag
des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr ent-
ausgeglichen werden kann; nommen werden."
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen 24. Die§§ 153 bis 157 werden aufgehoben.
Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht
durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen
ausgeglichen werden kann. 25. § 158 erhält folgende Fassung:
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und ,,§ 158
die Kapitalrücklagen nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den Vorschriften zur Gewinn- und
zehnten oder den in der Satzung bestimmten Verlustrechnung
höheren Teil des Grundkapitals, so darf der
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist
übersteigende Betrag verwandt werden
nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahres-
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so- fehlbetrag" in Fortführung der Numerierung
weit er nicht durch einen Gewinnvortrag um die folgenden Posten zu ergänzen:
aus dem Vorjahr gedeckt ist;
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus Vorjahr
dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Jahresüberschuß gedeckt ist;
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
teln nach den §§ 207 bis 220. a) aus der gesetzlichen Rücklage
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 b) aus der Rücklage für eigene Aktien
ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinn- c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
rücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst
werden." d) aus anderen Gewinnrücklagen
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen 3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien
jeder Gattung, sofern sich diese Angaben
a) in die gesetzliche Rücklage
nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind
b) in die Rücklage für eigene Aktien Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhö-
hung oder einem genehmigten Kapital im
c) in satzungsmäßige Rücklagen Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils
.d) in andere Gewinnrücklagen gesondert anzugeben;
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. 4. das genehmigte Kapital;
Die Angaben nach Satz 1 können auch im An- 5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen
hang gemacht werden. und vergleichbaren Wertpapiere unter An-
gabe der Rechte, die sie verbriefen;
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-
rungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist 6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsschei-
ein vertraglich zu leistender Ausgleich für au- nen und ähnliche Rechte unter Angabe der
ßenstehende Gesellschafter abzusetzen; über- Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie
steigt dieser den Ertrag, so ist der überstei- der im Geschäftsjahr neu entstandenen
gende Betrag unter den Aufwendungen aus Rechte;
Verlustübernahme auszuweisen. Andere Be-
träge dürfen nicht abgesetzt werden." 7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteili-
gung unter Angabe des Unternehmens;
26. § 159 wird aufgehoben. 8. das Bestehen einer Beteiligung an der Ge-
sellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mit-
27. § 160 erhält folgende Fassung: geteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem
die Beteiligung gehört und ob sie den vier-
,,§ 160 ten Teil aller Aktien der Gesellschaft über-
Vorschriften zum Anhang steigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16
Abs. 1) ist. ..
(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu
machen über (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu un-
terbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepu-
1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die blik Deutschland oder eines ihrer Länder erfor-
ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft derlich ist."
oder eines abhängigen oder eines im Mehr-
heitsbesitz der Gesellschaft stehenden Un- 28. Die§§ 161 bis 169 werden aufgehoben.
ternehmens oder ein abhängiges oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes 29. § 170 wird wie folgt geändert:
Unternehmen als Gründer oder Zeichner
oder in Ausübung eines bei einer bedingten a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch-
oder Bezugsrechts übernommen hat; sind ,,(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß
solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet und den Lagebericht unverzüglich nach ih-
worden, so ist auch über die Verwertung un- rer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule-
ter Angabe des Erlöses und die Verwendung gen. Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
des Erlöses zu berichten; schlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unter-
lagen zusammen mit dem Prüfungsbericht
2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell- des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem
. schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehr- Eingang des Prüfungsberichts dem Auf-
heitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un- sichtsrat vorzulegen."
ternehmen oder ein anderer für Rechnung
der Gesellschaft oder eines abhängigen oder b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte
eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft ,,offene Rücklagen" durch das Wort „Ge-
stehenden Unternehmens erworben oder winnrücklagen" ·ersetzt.
als Pfand genommen hat; dabei sind die c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Num-
Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien so-
mer 5 wird Nummer 4.
wie deren Anteil am Grundkapital, für er-
worbene Aktien ferner der Zeitpunkt des
Erwerbs und die Gründe für den Erwerb an- 30. § 171 wird wie folgt geändert:
zugeben. Sind solche Aktien ·im Geschäfts-
jahr erworben oder veräußert worden, so ist a) Absatz 1 erhält ~olgende Fassung:
auch über den Erwerb oder die Veräuße- ,,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresab-
rung unter Angabe der Zahl und des Nenn- schluß, den Lagebericht und den Vorschlag
betrags dieser Aktien, des Anteils am für die Verwendung des Bilanzgewinns zu
Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräu- prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen
ßerungspreises, sowie über die Verwendung Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
des Erlöses zu berichten; schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2393
rats an dessen Verhandlungen über diese c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Vorlagen teilzunehmen."
,,(2) Ist der Jahresabschluß von einem Ab-
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: schlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschluß-
prüfer an den Verhandlungen über die Fest-
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab- stellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf- men. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflich-
sichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prü- tet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen."
fung des Jahresabschlusses durch den Ab-
schlußprüfer Stellung zu nehmen."
35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben.
31. § 173 wird wie folgt geändert: 36. In§ 199 Abs. 2 Satz l werden die Worte „freien
Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: rücklage" ersetzt.
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei
der Feststellung die für seine Aufstellung 37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „freie
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Rücklagen" durch die Worte „andere Gewinn-
Hauptversammlung darf bei der Feststel- rücklagen" ersetzt.
lung des Jahresabschlusses nur die Beträge
in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Ge-
38. In § 206 Satz 2 wird die Angabe „37 Abs. 3"
setz oder Satzung einzustellen sind."
durch die Angabe „37 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte „von offenen
,,(3) Ändert die Hauptversammlung einen
Rücklagen" durch die Worte „der Kapitalrück-
von einem Abschlußprüfer auf Grund ge-
lage und von Gewinnrücklagen" ersetzt.
setzlicher Verpflichtung geprüften Jahres-
abschluß, so werden vor der erneuten Prü-
fung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetz- 40. § 208 erhält folgende Fassung:
buchs von der Hauptversammlung gefaßte
,,§ 208
Beschlüsse über die Feststellung des J ah-
resabschlusses und die Gewinnverwendung Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Gewinnrücklagen
Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn lagen, die in Grundkapital umgewandelt wer-
nicht binnen zwei Wochen seit der Be- den sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
schlußfassung ein hinsichtlich der Änderun- und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
gen uneingeschränkter Bestätigungsver- zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz un-
merk erteilt wird." ter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrücklagen" -
oder im letzten Beschluß über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder des Bilanzge-
32.· In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „offene winns als Zuführung zu diesen Rücklagen aus-
Rücklagen" durch das Wort „Gewinnrücklagen" gewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2
ersetzt. können andere Gewinnrücklagen und deren
Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrück-
lage und die gesetzliche Rücklage sowie deren
33. § 17 5 wird wie folgt geändert: Zuführungen nur, soweit sie zusammen den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort höheren Teil des bisherigen Grundkapitals
,,und" die Worte „des Lageberichts sowie" übersteigen, in Grundkapital umgewandelt
eingefügt. werden.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschäftsbe- (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-
.richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. lagen sowie deren Zuführungen können nicht
umgewandelt werden, soweit in _der zugrunde
gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines
34. § 176 wird wie folgt geändert: Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrück-
lagen und deren Zuführungen, die für einen be-
a) In der Überschrift werden die Worte „der
stimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur
Abschlußprüfer" durch die Worte „des Ab- umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer
schlußprüfers" ersetzt.
Zweckbestimmung vereinbar ist."
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Vorstand soll dabei auch zu einem J ah- 41. § 209 wird wie folgt geändert:
resfehlbetrag oder einem Verlust Stellung a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab-
nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich schlußprüfer" durch die Worte „des Ab-
beeinträchtigt hat." schlußprüfers" ersetzt.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
wird die Angabe „den§§ 151 bis 156" jeweils in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch
durch die Angabe ,,§§ 150, 152 dieses Geset- dann außer Betracht, wenn· ihre Zahlung auf
zes,§§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 3 Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt
Satz 1 werden außerdem die Worte „oder wird."
mehrere" gestrichen.
45. In § 232 und in dessen Überschrift werden die
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Worte „gesetzliche Rücklage" durch das Wort
,,Wenn die Hauptversammlung keinen ande- ,,Kapitalrücklage" ersetzt.
ren Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt,
der für die Prüfung des letzten J ahresab-
schlusses von der Hauptversammlung ge- 46. § 233 wird yvie folgt geändert:
wählt oder vom Gericht bestellt worden
ist." a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 163 bevor die gesetzliche Rücklage und die Ka-
Abs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168'' pitalrücklage zusammen zehn vom Hundert
durch die Worte ,,§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319 des Grundkapitals erreicht haben."
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4
und § 323 des Handelsgesetzbuchs entspre- b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „des
chend" ersetzt. Jahresabschlusses" durch die Worte „nach
§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wer- Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
den die" durch die Worte „wird der" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „offenen
42. § 229 wird wie folgt geändert: Rücklagen" durch die Worte „Kapital- und
Gewinnrücklagen" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gesetz-
liche Rücklage" durch das Wort „Kapital-
rücklage" ersetzt. 47. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
„Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist abgelaufene Geschäftsjahr können das ge-
nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzli- zeichnete Kapital sowie die Kapital- und Ge-
chen Rücklage und der Kapitalrücklage, um winnrücklagen in der Höhe ausgewiesen wer-
den diese zusammen über zehn vom Hun- den, in der sie nach der Kapitalherabsetzung
dert des nach der Herabsetzung verbleiben- bestehen sollen."
den Grundkapitals hinausgehen, sowie die
Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind."
48. In § 236 werden in der Überschrift und im Ge-
43. In § 230 Satz 1 werden die Worte „offenen Rück- setzestext das Wort „Bekanntmachung" jeweils
lagen" durch die Worte „Kapital- oder Gewinn- durch das Wort „Offenlegung" und die Angabe
rücklagen" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem ,,§ 177 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 325 des Han-
Wort „Beträge" die Worte „in die Kapitalrück- delsgesetzbuchs" e·rsetzt.
lage oder" eingefügt.
49. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „freien
44. § 231 erhält folgende Fassung: Rücklage" durch die Worte „anderen Gewinn-
rücklage" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte
,,§ 231 ,,gesetzliche Rücklage" durch das Wort „Kapi-
Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage talrücklage" ersetzt.
und in die gesetzliche Rücklage
Die Einstellung der Beträge, die aus der Auf- 50. § 240 wird wie folgt geändert:
lösung von anderen Gewinnrücklagen gewon-
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
nen werden, in die gesetzliche Rücklage und
,,offenen Rücklagen" durch das Wort „Ge-
der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist winnrücklagen" ersetzt.
nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und b) In Satz 2 werden die Worte „gesetzliche
die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom Rücklage" jeweils durch das Wort „Kapital-
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. rücklage" ersetzt.
Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag,
der sich durch die Herabsetzung ergibt, minde- c) In Satz 3 wird das Wort „Geschäftsbericht"
stens aber der in § 7 bestimmte Mindestnenn- durch das Wort „Anhang" und in der Num-
betrag. Bei der Bemessung der zulässigen mer 3 das Wort „gesetzliche Rücklage"
Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit riach der durch das Wort „Kapitalrücklage" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2395
51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort „Reichsgesetzes" 56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. Abs. 3" durch die Angabe,,§ 316 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs" ersetzt.
52. In§ 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Reichsge-
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt. 57. § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
„Geschäftsbericht die Angaben nach § 160
53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
einer Spitzenorganisation" gestrichen. vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts-
54. § 254 wird wie folgt geändert: bericht" durch das Wort „Anhang" und die
Worte „Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3"
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Rücklage durch die Worte „vorgeschriebenen Anga-
stellt" durch die Worte „in Gewinnrücklagen ben" ersetzt.
einstellt oder als Gewinn vorträgt" ersetzt
und nach dem Wort „Einstellung" die Worte c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
,,oder der Gewinnvortrag" eingefügt. Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 173
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 316 Abs. 3 des d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „die" durch
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 2 das Wort „den" ersetzt.
Satz 3 werden die Worte „wegen zu hoher
Einstellung in Rücklagen" gestrichen. e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
Abs. 2 und 3" durch die Angabe,,§ 319 Abs. 2
und 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In
55. § 256 wird wie folgt geändert: Satz 3 wird das Wort „Die" vor dem Wort
,,Abschlußprüfer" durch das Wort „Der" er-
a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fas- setzt.
sung:
f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168"
,,2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs- durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz-
pflicht nicht nach§ 316 Abs. 1 und 3 des buchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte
Handelsgesetzbuchs geprüft worden „der Abschlußprüfer" durch die Worte „des
ist, Abschlußprüfers" ersetzt. In Satz 2 werden
3. er im Falle einer gesetzlichen, Prüfungs- die Worte „den Abschlußprüfern" durch die
pflicht von Personen geprüft worden ist, Worte „dem Abschlußprüfer" ersetzt.
die nicht zum Abschlußprüfer bestellt
sind oder nach§ 319 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs oder nach Artikel 25 des 58. § 259 wird wie folgt geändert:
Einführungsgesetzes zum Handelsge- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 151,
setzbuche nicht Abschlußprüfer sind, 152, 157 bis 159)" gestrichen.
4. bei seiner Feststellung die Bestimmun-
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
gen des Gesetzes oder der Satzung über
sung:
die Einstellung von Beträgen in Kapi-
tal- oder Gewinnrücklagen oder über ,,2. um welchen Betrag der J ahresüber-
die Entnahme von Beträgen aus Kapi- schuß sich beim Ansatz dieser Werte
tal- oder Gewinnrücklagen verletzt wor- oder Beträge erhöht oder der Jahres-
den sind." fehlbetrag sich ermäßigt hätte." ·
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Ge-
schäftsbericht die Angaben nach § 160
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§§ 151, 152,
157 bis 159)" gestrichen. Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang die
vorgeschriebenen Angaben" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,Ände-
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe rungen" durch das Wort „Abweichungen"
,,§§ 153 bis 156" jeweils durch die Angabe und das Wort „Änderung" durch das Wort
,,§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in „Abweichung" ersetzt und werden die Worte
Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handels- ,,einschließlich der Vornahme außerplanmä-
gesetzbuchs" ersetzt. ßiger Abschreibungen oder Wertberichti-
gungen" gestrichen.
d) In Absatz 6 werden die Worte „des Jahres-
abschlusses" durch die Worte „nach § 325 e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Ge-
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handels- schäftsbericht keine Angaben nach § 160
gesetzbuchs" ersetzt. Abs. 2 oder 3" durch die Worte „Anhang
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
keine der vorgeschriebenen Angaben" er- 63. § 286 wird wie folgt geändert:
setzt. Ferner werden die Worte „worden
sind" durch die Worte „worden ist" ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebe-
59. § 261 wird wie folgt geändert: richt" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 153 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Grundka-
bis 156" durch die Angabe ,,§§ 253 bis 256 des pital" durch die Worte „Gezeichnetes Kapi-
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit tal" ersetzt.
§§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" er- c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
setzt. sung:
b) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort „Ge- ,,Soweit der Verlust den Kapitalanteil über-
schäftsbericht" jeweils durch das Wort „An- steigt, ist er auf der Aktivseite unter der
hang" ersetzt. Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter" unter
c) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „nach den Forderungen gesondert auszuweisen,
dem Posten VIII" und die Worte „nach dem soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht;
Posten Nummer 32" gestrichen. besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „offene der Betrag als „Nicht durch Vermögensein-
Rücklagen" durch die Worte „Kapital- oder lagen gedeckter Verlustanteil persönlich
Gewinnrücklagen" ersetzt. haftender Gesellschafter" zu bezeichnen
und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-
60. § 270 erhält folgende Fassung: buchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kre-
dite, die die Gesellschaft persönlich haften-
,,§ 270 den Gesellschaftern, deren Ehegatten oder
minderjährigen Kindern oder Dritten, die
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lage-
für Rechnung dieser Personen handeln, ge-
bericht währt hat, sind auf der Aktivseite bei den
( 1) Die Abwickler haben für den Beginn der entsprechenden Posten unter der Bezeich-
Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und nung „davon an persönlich haftende Gesell-
einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be- schafter und deren Angehörige" zu vermer-
richt sowie für den Schluß eines jeden Jahres ken."
einen Jahresabschluß und einen Lagebericht d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 160 Abs. 3
aufzustellen.
Nr. 8 und 9" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 9
.(2) Die Hauptversammlung beschließt über Buc;:hstaben a und b des Handelsgesetz-
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des buchs" ersetzt.
Jahresabschlusses sowie über die Entlastung
der Abwickler und der Mitglieder des Auf- 64. § 288 Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung:
sichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den
erläuternden Bericht sind die Vorschriften „Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil
über den Jahresabschluß entsprechend anzu- und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entneh-
wenden. Vermögensgegenstände des Anlage- men, solange die Summe aus Bilanzverlust,
vermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen
zu bewerten, soweit ihre Veräußerung inner- persönlich haftender Gesellschafter und Forde-
halb eines übersehbaren Zeitraums beabsich- rungen aus Krediten an persönlich haftende
tigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht Gesellschafter und deren Angehörige die
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Ge-
auch für den Jahresabschluß. winnrücklagen sowie Kapitalanteilen der pe~-
sönlich haftenden Gesellschafter übersteigt."
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts durch 65. § 300 wird wie folgt geändert:
einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Ver-
hältnisse der Gesellschaft so überschaubar a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern
sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubi- 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nr. 1" ge-
ger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Ge- strichen;
gen die Entscheidung ist die sofortige Be-
schwerde zulässig." b) in Nummer 1 werden nach den Worten „die
gesetzliche Rücklage" die Worte „unter Hin-
zurechnung ein~r Kapitalrücklage" einge-
61. In§ 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsge- fügt.
setzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
66. In§ 301 Satz 2 werden die Worte „freie Rückla-
gen" durch die Worte „andere Gewinnrückla-
62. In§ 283 Nr. 9 wird das Wort „Geschäftsberichts" gen" und die Worte „freien Rücklagen" durch
durch das Wort „Lageberichts" ersetzt. die Worte „anderen Gewinnrücklagen" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2397
67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte „freien Rück- durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist,"
lagen" durch die Worte „anderen Gewinnrück- eingefügt und die Worte „der Abschlußprü-
lagen" ersetzt. fer" durch die Worte „des Abschlußprüfers"
ersetzt.
68. In§ 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „freier
Rücklagen" durch die Worte „anderer Gewinn- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rücklagen" ersetzt. ,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
schlußprüfer zu prüfen, so hat der Auf-
69. In§ 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Geschäfts- sichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem
bericht" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. Ergebnis der Prüfung des Berichts über die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
70. § 313 wird wie folgt geändert: durch den Abschlußprüfer Stellung zu neh-
men."
a) In der Überschrift wird das Wort „die" durch
das Wort „den" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den
Abschlußprüfern" durch die Worte „dem Ab-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schlußprüfer" ersetzt.
,,Ist der Jahresabschluß durch einen Ab- d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig
mit dem Jahresabschluß und dem Lagebe- ,,(4) Ist der Jahresabschluß durch· einen
richt auch der Bericht über die Beziehungen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Ab-
zu verbundenen Unternehmen dem Ab- schlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts-
schlußprüfer vorzulegen." rats an dessen Verhandlung über den Be-
richt über die Beziehungen zu verbundenen
c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Diese Unternehmen teilzunehmen."
haben" durch die Worte „Er hat" ersetzt.
d) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 72. In§ 315 Satz 1 Nr.1 werden vor dem Wort „Ab-
schlußprüfer" das Wort „die" durch das Wort
,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 „der" und nach dem Wort „versagt" das Wort
des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß." ,,haben" durch das Wort „hat" ersetzt.·
Ferner wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die
Rechte nach dieser Vorschrift hat der Ab-
73. In§ 324 Abs. 3 werden die Worte „offenen Rück-
.schlußprüfer auch gegenüber einem Kon-
lagen" durch die Worte „Kapitalrücklagen und
zernunternehmen sowie gegenüber einem
der Gewinnrücklagen" ersetzt.
abhängigen oder herrschenden Unterneh-
men."
74. § 325 wird aufgehoben.
e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Abschlußprüfer hat über das Er- 75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben.
gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
Stellt er bei der Prüfung des J ahresab- 76. § 337 wird wie folgt geändert:
schlusses, des Lageberichts und des Be-
richts über die Beziehungen zu verbunde- a) In der Überschrift wird das Wort „Konzern-
nen Unternehmen fest, daß dieser Bericht geschäftsberichts" durch das Wort „Kon-
unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu zernlageberichts" ersetzt.
berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen
Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
vorzulegen." sung:
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „haben ,,(1) Unverzüglich nach Eingang des Prü-
die" durch die Worte „hat der" ersetzt, in fungsberichts des Abschlußprüfers hat der
Satz 4 werden die Worte „Haben die" durch Vorstand des Mutterunternehmens den
die Worte „Hat der" ersetzt. Konzernabschluß, den Konzernlagebericht
und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat -
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „haben des Mutterunternehmens zur Kenntnis-
die" durch die Worte „hat der" ersetzt; nahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmit-
ferner werden die Worte „haben sie" durch glied hat das Recht, von den Vorlagen
die Worte „hat er" ersetzt. Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind
auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Ver-
h) In Absatz 5 werden die Worte „Die Ab- langen auszuhändigen, soweit der Auf-
schlußprüfer haben" durch die Worte „Der sichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
Abschlußprüfer hat" ersetzt.
(2) Ist der Konzernabschluß auf den Stich-
71. § 314 wird wie folgt geändert: tag des Jahresabschlusses des Mutterunter-
nehmens aufgestellt worden, so sind der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
„und" die Worte,,, wenn der Jahresabschluß richt der Hauptversammlung vorzulegen,
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die diesen Jahresabschluß entgegennimmt buchs mit Strafe bedroht ist, oder" ange-
oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag fügt.
des Konzernabschlusses vom Stichtag des
Jahresabschlusses des Mutterunterneh- b) Nummer 2 wird gestrichen.
mens ab, so sind der Konzernabschluß und c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Num-
der Konzernlagebericht der Hauptver- mer werden die Worte ,,Abschlußprüfer oder
sammlung vorzulegen, die den nächsten auf sonstigen" und „oder einem Konzernab-
den Stichtag des Konzernabschlusses fol- schlußprüfer" und „oder des Konzerns" und
genden Jahresabschluß entgegennimmt nach dem Wort „verschleiert" das Wort
oder festzustellen hat. „oder" gestrichen. Die Worte „wenn die Tat
(3) Auf die Auslegung des Konzernab- nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
schlusses und des Konzernlageberichts und mit Strafe bedroht ist." werden angefügt.
die Erteilung von Abschriften ist § 175
Abs. 2, auf die Vorlage an die Hauptver- d) Nummer 4 wird gestrichen.
sammlung und die Berichterstattung des
Vorstandes ist§ 176 Abs. 1 entsprechend an- 82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zuwenden."
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
c) In Absatz 4 werden die Worte „der Oberge- oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Ge-
sellschaft" durch die Worte „des Mutterun- heimnis der Gesellschaft, namentlich ein Be-
ternehmens" und das Wort „Konzernge- triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
schäftsbericht" durch das Wort „Konzernla- seiner Eigenschaft als
gebericht" ersetzt.
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
77. § 338 wird aufgehoben. rats oder Abwickler,
2. · Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
78. § 340 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4; wird die Angabe ,,§ 163 bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im
Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 5 des Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit
Strafe bedroht ist."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe
,,§§ 164, 165" durch die Angabe ,,§ 319 Abs.1
83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs" und die a) In Nummer 3 wird da's Wort „oder" ange-
Worte „der Abschlußprüfer" durch die Worte fügt.
„des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem
werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesell- b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort
schaften" die Worte ,;und gegenüber einem ,,oder" durch einen Punkt ersetzt.
Konzernunternehmen sowie einem abhän-
gigen und herrschenden Unternehmen" ein- c) Nummer 5 wird gestrichen.
gefügt.
84. In§ 407 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 145, 148, 160
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 168" Abs. 5, § 163 Abs.1, 3 und 5," durch die Angabe
durch die Angabe ,,§ 323 des Handelsgesetz- ,,§ 145" ersetzt. Außerdem werden die Angaben
buchs" ersetzt. ,,165," und ,,§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l,"
gestrichen.
79. In§ 340d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Geschäfts-
berichte" durch das Wort „Lageberichte" er-
setzt. Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
80. § 348 wird wie folgt geändert: ten mit beschränkter Haftung
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der § 153
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Abs. 1, § 155 Abs. l" durch die Angabe „des
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" er-
setzt. Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: tikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I
,,Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen- S. 1425), wird wie folgt geändert:
wert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4
Satz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetz- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
buchs sind anzuwenden."
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und
81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2 ersetzt:
a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die ,,(1) Die Gesellschafter haben Anspruch
Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz- auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2399
Gewinnvortrags und abzüglich eines Ver- schlusses ist das Stammkapital als gezeichne-
lustvortrags, soweit der sich ergebende Be- tes Kapital ,auszuweisen.
trag nicht nach Gesetz oder Gesellschafts-
vertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einzie-
als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Be- hung von Nachschüssen der Gesellschafter ist
schlusses über die Verwendung des Ergeb- in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Ein-
nisses von der Verteilung unter die Gesell- ziehung bereits beschlossen ist und den Gesell-
schafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz schaftern ein Recht, durch Verweisung auf den
unter Berücksichtigung der teilweisen Er- Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nach-
gebnisverwendung aufgestellt oder werden schüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzu-
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesell- schießende Betrag ist auf der Aktivseite unter
schafter abweichend von Satz 1 Anspruch den Forderungen gesondert unter der Bezeich-
auf den Bilanzgewinn. nung „Eingeforderte Nachschüsse" auszuwei-
sen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden
(2) Im Beschluß über die Verwendung des kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Be-
Ergebnisses können die Gesellschafter, trag ist auf der Passivseite in dem Posten „Ka-
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts ande- pitalrücklage" gesondert auszuweisen.
res bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen." (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbind-
lichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. der Regel als solche jeweils gesondert auszu-
weisen oder im Anhang anzugeben; werden sie
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
unter anderen Posten ausgewiesen, so muß
,,(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und diese Eigenschaft vermerkt werden.
abweichender Gewinnverteilungsabreden
nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäfts- § 42 a
führer mit Zustimmung des Aufsichtsrats
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresab-
oder der Gesellschafter den Eigenkapitalan-
schluß und den Lagebericht unverzüglich nach
teil von Wertaufholungen bei Vermögensge-
der Aufstellung den Gesellschaftern zum
genständen des Anlage- und Umlaufvermö-
Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses
gens und von bei der steuerrechtlichen Ge-
vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen
winnermittlung gebildeten Passivposten, die Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Ge-
nic!J.t im Sonderposten mit Rücklageanteil
schäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebe-
. ausgewiesen werden dürfen, in andere Ge-
richt und dem Prüfungsbericht des Abschluß-
winnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser
prüfers unverzüglich nach Eingang des Prü-
Rücklagen ist entweder in der Bilanz geson-
fungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft
dert auszuweisen oder im Anhang anzuge-
einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über
ben."
das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unver-
züglich vorzulegen.
2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann" ge-
strichen und nach dem Wort „geschehen" ein- (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis
gefügt: zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn
es sich um eine kleine Gesellschaft handelt
„und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des (§ 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage Ablauf der ersten elf Monate des Geschäfts-
für eigene Anteile bilden kann, ohne das jahrs über die Feststellung des J ahresabschlus-
Stammkapital oder eine nach dem Gesell- ses und über die Ergebnisverwendung zu be-
schaftsvertrag zu bildende Rücklage zu min-
schließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die
dern, die nicht zu Zahlungen an die Gesell-
Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß
schafter verwandt werden darf".
sind bei der Feststellung die für seine Aufstel-
lung geltenden Vorschriften anzuwenden.
3. In§ 40 Satz 1 werden die Worte „Alljährlich im
Monat Januar haben die Geschäftsführer" (3) Hat ein Abschlußprüfer den J ahresab-
durch die Worte „Die Geschäftsführer haben schluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines
jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jah- Gesellschafters an den Verhandlungen über di~
resabschluß zum Handelsregister einzureichen Feststellung des Jahresabschlusses teilzuneh-
ist," ersetzt. men.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines
4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgeho- Konzernabschlusses und eines Konzernlagebe-
ben. richts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß es der Feststellung des
5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung: Konzernabschlusses nicht bedarf."
,,§ 42
6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte „der Jahresbi-
(1) In der Bilanz des nach den§§ 242, 264 des lanz" durch die Worte „des Jahresabschlusses"
Handelsgesetzbuchs aufzustellenden J ahresab- und die Worte „Verteilung des aus derselben
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1
sich ergebenden Reingewinns" durch die Worte lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,,Verwendung des Ergebnisses" ersetzt. Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976
(BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort „entspre-
chend" die Angabe ,, , §§ 170, 171, 337 des Aktien- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetzes" eingefügt.
a) Nummer 2 wird aufgehob~n.
8. § 71 wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2
und erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3
ersetzt: ,,2. die Bildung einer gesetzlichen Rückla-
,,( 1) Die Liquidatoren haben für den Be- ge, welche zur Deckung eines aus der
ginn der Liquidation eine Bilanz (Eröff- Bilanz sich ergebenden Verlustes zu
nungsbilanz) und einen die Eröffnungsbi- dienen hat, sowie die Art dieser Bil-
lanz erläuternden Bericht sowie für den dung, insbesondere den Teil des Jahres-
Schluß eines jeden Jahres einen Jahresab- überschusses, welcher in diese Rück-
schluß und einen Lagebericht aufzustellen. lage einzustellen ist, und den Mindest-
betrag der letzteren, bis zu dessen Er-
(2) Die Gesellschafter beschließen über reichung die Einstellung zu erfolgen
die Feststellung der Eröffnungsbilanz und hat."
des Jahresabschlusses sowie über die Entla-
stung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungs-
2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassu'ng:
bilanz und den erläuternden Bericht sind
die Vorschriften über den Jahresabschluß ,,6. Einführung oder Erweiterung der Beteili-
entsprechend anzuwenden. Vermögensge- gung ausscheidender Genossen an der Er-
genstände des Anlagevermögens sind je- gebnisrücklage nach§ 73 Abs. 3,".
doch wie Umlaufvermögen zu bewerten, so-
weit ihre Veräußerung innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geneh-
oder diese Vermögensgegenstände nicht migung der Bilanz" durch die Worte „Feststel-
mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt lung des Jahresabschlusses" ersetzt.
auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des 4. In § 20 werden die Worte „dem Reservefonds"
Jahresabschlusses und des Lageberichts durch die Worte „der gesetzlichen Rücklage
durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn und anderen Ergebnisrücklagen" ersetzt.
die Verhältnisse der Gesellschaft so über-
schaubar sind, daß eine Prüfung im Inter- 5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
esse der Gläubiger und der Gesellschafter
nicht geboten erscheint. Gegen die Ent- ,,(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für
scheidung ist die sofortige Beschwerde zu-. ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder
lässig." ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder
teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen
b) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag
nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe „71 Abs. 3" durch gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-
die Angabe „71 Abs. 5" ersetzt. jahr nicht gezahlt werden."
10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 6. § 33 erhält folgende Fassung:
„2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied ,,§ 33
eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs
in einer öffentlichen Mitteilung die Vermö:. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die
genslage der Gesellschaft unwahr darstellt erforderlichen Bücher der Genossenschaft ord-
oder verschleiert, wenn die Tat nicht in nungsgemäß geführt werden. Der J ahresab-
§ 331 Nr. l des Handelsgesetzbuchs mit schluß und der Lagebericht sind unverzüglich
Strafe bedroht ist." nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und
mit dessen Bemerkungen der Generalver-
sammlung vorzulegen.
Artikel 4 (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- über die Gliederung der Bilanz und der Ge-
und Wirtschaftsgenossenschaften winn- und Verlustrechnung sowie mit einer
Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt- hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses
schaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetz- nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine An-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent- fechtung nicht begründet werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2401
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der J ahresbi- 11. § 53 wird wie folgt geändert:
lanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des „Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt,
die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vor- muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr
stand unverzüglich die Generalversammlung stattfinden." , '
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Rahmen der Prüfung nach Ab-
7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben.
satz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbe-
ziehung der Buchführung und des Lagebe-
8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
richts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind
„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den entsprechend anzuwenden."
Lagebericht und den Vorschlag für die Verwen-
dung des Jahresüberschusses oder die Dek-
kung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das 12. § 54 wird wie folgt geändert:
Ergebnis der Prüfung hat er der Generalver-
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
sammlung vor der Feststellung des J ahresab-
schlusses zu berichten." b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus, soweit das Gesetz ,,Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen,
nichts anderes bestimmt." innerhalb derer die Genossenschaft die Mit-
gliedschaft bei einem Verband zu erwerben
hat."
10. § 48 erhält folgende Fassung:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
,,§ 48
(1) Die Generalversammlung stellt den Jah- 14. § 55 wird wie folgt geändert:
resabschluß fest. Sie beschließt über die Ver-
wendung des Jahresüberschusses oder die Dek- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
kung eines Jahresfehlbetrags sowie über die ,,(2) Mitglieder des Vorstands und des Auf-
Entlastung des Vorstands und des Aufsichts- sichtsrats, Angestellte und Mitglieder der iU
rats. Die Generalversammlung hat in den er- prüfenden Genossenschaft dürfen die Ge-
sten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzu- nossenschaft nicht prüfen."
finden.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Fest- gefügt:
stellung die für seine Aufstellung geltenden ,,(3) Der Verband kann sich eines von ihm
Vorschriften anzuwenden. Wird der J ahresab- nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn
schluß bei der Feststellung geändert und ist die hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund
Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen
werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Be- anderen Prüfungsverband, einen Wirt-
schlüsse über die Feststellung des J ahresab- schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
schlusses und über die Ergebnisverwendung fungsgesellschaft mit der Prüfung beauftra-
erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten
gen."
Prüfung ein hinsichtlich der Änderung unein-
geschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-
den ist. 15. § 56 erhält folgende Fassung:
(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht so- ,,§ 56
wie der Bericht des Aufsichtsrats sollen minde-
stens eine Woche vor der Versammlung in dem (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht,
Geschäftsraum der Genossenschaft oder an ei- wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein
ner anderen durch den Vorstand bekanntzuma- besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des
chenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Ge- Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vor-
nossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kennt- stands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder
nis gebracht werden. Jeder Genosse ist berech- Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft
tigt, auf seine Kosten eine. Abschrift des J ah- ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung
resabschlusses, des Lageberichts und des Be- erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden
richts des Aufsichtsrats zu verlangen." - Geschäftsjahren gewesen ist.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
hat der Spitzenverband, dem der Verband an- ,,(3) Die Vorstände beider Verbände haben
gehört, auf Antrag des Vorstands der Genos- gemeinschaftlich den für die Verleihung des
senschaft einen anderen Prüfungsverband, ei- Prüfungsrechts zuständigen obersten Lan-
nen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts- desbehörden (§ 63) die Eintragung unver-
prüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. züglich mitzuteilen."
Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder
gehört der Verband keinem Spitzenverband an,
so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor- 19. § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stands der Genossenschaft einen Prüfer im
Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand ,,(2) Im übrigen ·sind die §§ 63e bis 63h mit
ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2
stellen. und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung
der Verschmelzung in das Vereinsregister des
(3) Die Rechte und Pflichten des nach Ab- Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintra-
satz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach gung in das Vereinsregister des Sitzes des
den für den Verband geltenden Vorschriften übernehmenden Verbandes tritt."
dieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verba-nd
eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzule-
gen." 20. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „an den
16. § 58 wird wie folgt geändert:
Reservefonds" durch die Worte „auf die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Rücklagen" ersetzt.
,,(1) Der Verband hat über das Ergebnis b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „d_es
der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf Reservefonds" durch die Worte „der Rückla-
den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jah- gen" ersetzt.
resabschluß und den Lagebericht betrifft,
§ 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ent- c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sprechend anzuwenden." ,,Das Statut kann Genossen, die ihren Ge-
schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf
,,(2) Auf die Prüfung von Genossenschaf- Auszahlung eines Anteils an einer zu die-
ten, die die Größenmerkmale des § 267 sem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bil-
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist denden Ergebnisrücklage einräumen."
§ 322 des Handelsgesetzbuchs über den Be-
stätigungsvermerk entsprechend anzuwen-
den." 21. In § 74 werden die Worte „den anderen Reser-
vefonds" durch die Worte „der Ergebnisrück-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und lage nach§ 73 Abs. 3" ersetzt.
erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband 22. In § 88 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)"
zu unterzeichnen und dem Vorstand der Ge- durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt.
nossenschaft unter gleichzeitiger Benach-
richtigung des Vorsitzenden des Aufsichts-
rats vorzulegen. Jedes Mitglied des Auf- 23. In § 89 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. l"
sichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbe- durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1 Satz l" und die
richt einzusehen." Angabe „48 Abs. 2" durch die Angabe „48 Abs. 3"
ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In
Satz 1 wird das Wort „Berichts" durch das 24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte
Wort „Prüfungsberichts" ersetzt. „der letzten Jahresbilanz" durch die Worte
,,dem letzten Jahresabschluß" ersetzt.
17. § 63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
sung:
25. In § 93 g wird die Angabe ,,§ 33 c Nr. 1 und 2"
,,Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entschei- durch die Angabe ,,§ 253 Abs. 1 des Handelsge-
det im Zweifelsfall die für die Verleihung des setzbuchs" ersetzt.
Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbe-
hörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vor-
26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte „der Bilanz"
schrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger
durch die Worte „des Jahresabschlusses" er-
Grund vorliegt."
setzt.
18. § 63 f wird wie folgt geändert:
27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der J ah-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 60 a" resbilanz" durch die Worte „des J ahresab-
durch die Angabe ,,§ 63 e" ersetzt. schlusses" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2403
28. In § 108 a Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 2)" b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
durch die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" ersetzt. ,,5. einer Körperschaft, Stiftung oder An-
stalt des öffentlichen Rechts, die Kauf-
29. In§ 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe,,§ 33 i" mann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs
durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" und die Worte sind oder als Kaufmann im Handelsregi-
,,die Reservefonds" durch die Worte „der Rück- ster eingetragen sind; auf Sparkassen,
lagen" ersetzt. di~ einem Sparkassen- und Giroverband
angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 9" Abs. 1 anzuwenden."
durch die Angabe „der §§ 8 a, 9" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 ein-
gefügt:
31. § 160 wird wie folgt geändert:
,,1 a. Unternehmen ohne eigene Rechtsper-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: sönlichkeit einer Gemeinde, eines Ge-
meindeverbandes oder eines Zweck-
„In gleicher Weise sind die Mitglieder des verbandes,".
Vorstands und die Liquidatoren zur Befol-
gung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-
Verbindung mit § 53 des Handelsgesetz- sung:
buchs,§§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56
Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes „2. Verwertungsgesellschaften nach dem
und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-
des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor- heberrechten und verwandten Schutz-
schriften sowie die Mitglieder des Vor- rechten vom 9. September 1965 (BGB!. I
stands und des Aufsichtsrats und die Liqui- S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2
datoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I
daß die Genossenschaft nicht länger als drei s. 1137),".
Monate ohne oder ohne beschlußfähigen e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem
Aufsichtsrat ist." Wort „die" die Worte „nach dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: verpflichtet sind oder die" eingefügt.
„Auf die Erzwingung der Befolgung der in
§ 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschrif- „Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in
ten ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsge- § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über
setzbuchs entsprechend anzuwenden." das Kreditwesen genannten Unternehmen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Artikel 5 Aufstellung von Jahresabschluß
Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung und Lagebericht
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be- mens haben den Jahresabschluß · (§ 242 des
stimmten Unternehmen und Konzernen vom Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Mona-
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, BGBl. 1970 I ten des Geschäftsjahrs für das vergangene Ge-
S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des schäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird Jahresabschlusses, seine Gliederung und für
wie folgt geändert: die einzelnen Posten des Jahresabschlusses
gelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ . 158 Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
,,§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. rührt.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unter-
2. In§ 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe,,§§ 146, 168 nehmens, das nicht in der Rechtsform einer
des Aktiengesetzes" durch die Angabe ;,§ 146
Personenhandelsgesellschaft oder des Einzel-
des Aktiengesetzes und § 323 des Handelsge- kaufmanns geführt wird, haben den J ahresab-
setzbuchs" ersetzt.
schluß um einen Anhang zu erweitern, der mit
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
3. § 3 wird wie folgt geändert: nung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebe-
richt aufzustellen. Für den Anhang gelten die
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: §§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des
„1. einer Personenhandelsgesellschaft oder Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
des Einzelkaufmanns,". § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den vertrag etwas anderes vorsehen, von den
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Gewerken oder den Gesellschaftern ge-
Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 wählt. Handelt es sich um das Unternehmen
Abs. 1 anzuwenden ist. eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser
den Abschlußprüfer. Bei anderen Unterneh-
(4) Handelt es sich um das Unternehmen ei- men wird der Abschlußprüfer, sofern über
ner Personenhandelsgesellschaft oder eines seine Bestellung nichts anderes bestimmt
Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Ver- ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Un-
mögen des Einzelkaufmanns oder der Gesell- ternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen
schafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprü-
und die auf das Privatvermögen entfallenden fer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft
Aufwendungen und Erträge nicht in die Ge- können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1
winn- und Verlustrechnung aufgenommen wer- des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken
den. stellen, deren Anteile zusammen den zehn-
(5) Personenhandelsgesellschaften und Ein- ten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag
zelkaufleute können die Gewinn- und Verlust- nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetz-
rechnung nach den für ihr Unternehmen gel- buchs kann auch jeder Gewerke stellen."
tenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwen-
d) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
dung einer Gliederung nach§ 275 des Handels-
gesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personen- e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende
handelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Fassung:
Steuerschuldner zu entrichten haben, unter ,,( 4) Unberührt bleiben die §§ 26, 28 des
den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außer- nummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
dem in einer Anlage zur Bilanz folgende Anga- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
ben zu machen: Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom
1. Die Umsatzerlöse im Sinne des§ 277 Abs. 1 ... , § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord_nung zur
des Handelsgesetzbuchs, Durchfühtung des Wohnungsgemeinnützig-
keitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. die Erträge aus Beteiligungen, machung vom 24. November 1969 (BGBI. I
S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben so- Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI.I
wie Aufwendungen für Altersversorgung S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verord-
und Unterstützung, nung zur Durchführung des Wohnungsge- .
meinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der
4. die Bewertungs- und Abschreibungsmetho-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Fe-
den einschließlich wesentlicher Änderun-
bruar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126)
gen,
über die Prüfung der als gemeinnützig aner-
5. die Zahl der Beschäftigten." kannten Wohnungsunternehmen und der
als Organ der staatlichen Wohnungspolitik
anerkannten Unternehmen und Verbände."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schäftsbericht" durch das Wort „Lagebericht"
,,(1) Der Jahresabschluß und der Lagebe- ersetzt.
richt sind durch einen Abschlußprüfer zu
prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 7. § 8 wird wie folgt geändert:
nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316
Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des
,,(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der
Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des
Feststellung die für seine Aufstellung gel-
Jahresabschlusses sinngemäß."
tenden Vorschriften anzuwenden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 4 werden die Worte ,,( die J ahresbi-
,,(2) Handelt es sich um das Unternehmen lanz)" gestrichen.
einer Personenhandelsgesellschaft oder ei-
nes Einzelkaufmanns, so hat sich die Prü-
8. § 9 erhält folgende Fassung:
fung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4
beachtet worden ist." ,,§ 9
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Offenlegung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
,,(3} Der Abschlußprüfer wird bei berg- Prüfung durch das Registergericht
rechtlichen Gewerkschaften und bei Perso-
nenhandelsgesellschaften, soweit nicht das (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unterneh-
Gesetz, die Satzung oder der Gesellschafts- mens haben den Jahresabschluß und die sonst
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 · 2405
in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeich- ternehmens mit Sitz (Hauptnfederlassung) im
neten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterun-
in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2, ternehmen) nach den folgenden Vorschriften
4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzule- Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander-
gen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über folgende Konzernabschlußstichtage jeweils
die Prüfungspflicht des Registergerichts gilt mindestens zwei der drei folgenden Merkmale
sinngemäß. Ist das Unternehmen in das Han- zutreffen: ·
delsregister eingetragen, so erfolgt die Einrei-
chung zum Handelsregister des Sitzes des Un- 1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernab-
ternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das schlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz
Handelsregister eingetragen, so sind die Unter- übersteigt einhundertfünfundzwanzig Mil-
lagen bei dem für den Sitz des Unternehmens lionen Deutsche Mark.
zuständigen Registergericht einzureichen; die
2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernab-
Vorschriften über die zum Handelsregister ein-
schlußstichtag aufgestellten Konzern-Ge-
gereichten Schriftstücke gelten für sie sinnge-
• mäß. winn- und Verlustrechnung in den zwölf
Monaten vor dem Abschlußstichtag über-
(2) Personenhandelsgesellschaften und Ein- steigen zweihundertfünfzig Millionen Deut-
zelkaufleute brauchen die Gewinn- und Ver- sche Mark.
lustrechnung und den Beschluß über die Ver-
wendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, 3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im In-
wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 land haben in den zwölf Monaten vor dem
Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufneh- Konzernabschlußstichtag insgesamt durch-
men. schnittlich mehr als fünftausend Arbeitneh-
mer beschäftigt.
(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesell-
schaften dürfen bei der Offenlegung die Kapi- (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die
talanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestell-
ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Ab- ten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
zug der nicht durch Vermögenseinlagen ge- sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen
deckten Verlustanteile von Gesellschaftern, ei- einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist
nes Verlustvortrags und eines Verlustes in ei- der Abschlußstichtag des größten Unterneh-
nem Posten „Eigenkapital" ausgewiesen wer-. mens mit Sitz im Inland maßgebend.
den."
(3) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un-
9. § 10 erhält folgende Fassung:
ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im
,,§ 10 Ausland und beherrscht dieses Unternehmen
über ein oder mehrere zum Konzern gehörende
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
Der J ahresabschlU:ß ist nichtig, wenn er im Inland andere Unternehmen, so haben die
Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Kon-
1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Ge- zernleitung am nächsten stehen (Mutterunter-
setzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des nehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkon-
Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist zern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu le-
oder gen, wenn für drei aufeinanderfolgende Ab-
schlußstichtage des Mutterunternehmens min-
2. von Personen geprüft worden ist, die nicht destens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1
zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin- sinngemäß.
dung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs nicht Abschlußprüfer sind. (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditin-
stitute oder Versicherungsunternehmen, so gel-
Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht ten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4
mehr geltend gemacht werden, wenn seit der sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
Bekanntmachung des Jahresabschlusses im zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsun-
Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. ternehmen, so sind die Größenmerkmale nach
§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinn- § 1 Abs. 3 und 4 e_ntsprechend zu berücksichti-
gemäß." gen.
10. §§ 11 bis 15 erhalten folgende Fassung: (5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mut-
terunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kom-
,,§ 11 manditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-
Zur Rechnungslegung verpflichtete schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Mutterunternehmen Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr; 1, 2 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes
(1) Stehen in einem Konzern die Unterneh- Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhan-
men unter der einheitlichen Leitung eines Un: delsgesellschaften und Einzelkaufleute zur
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Aufstellung eines Konzernabschlusses nach chende Gliederung zulässig ist, kann diese
diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich auch für den Konzernabschluß oder den Teil-
ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwal- konzernabschluß verwendet werden. Sonstige
tung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Vorschriften, die durch die Rechtsform oder
Konzernleitung wahrnehmen. den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unbe-
rührt. Für den Konzernlagebericht oder den
(6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befrei- Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handels-
ende Konzernabschlüsse und Konzernlagebe- gesetzbuchs sinngemäß.
richte gilt sinngemäß.
(3) Auf den Konzernabschluß oder den Teil-
§ 12 konzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280,
Beginn und Dauer der Pflicht 314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht ange-
zur Konzernrechnungslegung wendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen
eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Ein-
(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, zelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Kon-
nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt zernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß. Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzern-
abschluß oder der Teilkonzernabschluß befrei-
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutter- ende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetz-
unternehmens, für dessen Abschlußstichtag buchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung
erstmals mindestens zwei der drei Merkmale mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen
des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Rechtsverordnung nur, wenn das befreite T_och-
Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unterneh- terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
men oder die Firma des Mutterunternehmens nehmen ist, diese Erleichterungen für seinen
in das Handelsregister eingetragen ist, unver- Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
züglich zum Handelsregister die Erklärung ein- hätte in Anspruch nehmen können.
zureichen, daß für diesen Abschlußstichtag
zwei der drei Merkmale des§ 11 Abs. 1 oder die (4) Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs
Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten
Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Er- auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-
klärung haben die gesetzlichen Vertreter des schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-
Mutterunternehmens auch für jeden der bei- zernlageberichte nach diesem Abschnitt.
den folgenden Abschlußstichtage unverzüglich
zum Handelsregister einzureichen, wenn die § 14
Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag
Prüfung des Konzernabschlusses
zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer
staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärun- (1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzern-
gen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie abschluß ist unter Einbeziehung des Konzern-
zu.m Handelsregister einzureichen sind, auch lageberichts oder des Teilkonzernlageberichts
der Aufsichtsbehörde einzureichen. durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316
Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob
über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Ge-
ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt
setzes gelten sinngemäß.
Rechnung zu legen hat, Prüfer ·zu bestellen,
wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das (2) Ist das Mutterunternehmen eine Genos-
Mutterunternehmen zur Rechnungslegung senschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die
nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer
Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn
vor der Bestellung außer den gesetzlichen Ver- das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig
tretern des Mutterunternehmens auch dieser anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein
zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß. als Organ der staatlichen Wohnungspolitik an-
erkanntes Unternehmen ist, das einem Prü-
§ 13 fungsverband angehört. Gehört ein gemeinnüt-
ziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ
Aufstellung von Konzernabschluß
der staatlichen Wohnungspolitik einem Prü-
und Konzernlagebericht
fungsverband nicht an, so ist die von der zu-
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- ständigen obersten Landesbehörde nach § 23
ternehmens haben in den ersten fünf Monaten Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß nungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch
sowie einen Konzernlagebericht oder einen Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist
Teilkonzernabschluß oder einen Konzernlage- das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist
bericht aufzustellen. die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giro-
verbar:ides, dem die Sparkasse angehört, auch
(2) Für den Konzernabschluß oder Teilko:r:i- Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der
zernabschluß gelten die§§ 294 bis 314 des Han- von einem Prüfungsverband oder einer Prü-
delsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei- fungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2407
Teilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung 2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkon-
nach§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer zerns im Konzernabschluß, Konzernlagebe-
nach§ 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung richt, Teilkonzernabschluß oder Teilkon-
mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen zernlagebericht unrichtig wiedergibt oder
Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Toch- verschleiert,
terunternehmen, das gleichzeitig Mutterunter-
nehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teil- 3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6
konzernabschluß von dieser Person hätte prü- in Verbindung mit§ 291 des Handelsgesetz-
fen lassen können. buchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4
in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetz-
(3) Hat das Mutterunternehmen einen Auf- buchs erlassenen Rechtsverordnung einen
sichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teil-
den Konzernabschluß oder den Teilkonzernab- konzernabschluß oder Teilkonzernlagebe-
schluß, den Konzernlagebericht oder den Teil- richt, in dem die Verhältnisse des Konzerns
konzernlagebericht und den Prüfungsbericht oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben
des Abschlußprüfers des Konzernabschlusses oder verschleiert worden sind, vorsätzlich
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- oder leichtfertig offenlegt oder
richts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme 4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach
vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145
Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1
Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsrats- Satz 2 in Verbindung mit§ 320 Abs. 1, 2 des
mitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in
der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145
hat. Abs. 2 und 3 des Akti~ngesetzes oder § 14
§ 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs einem Abschluß-
Offenlegung des Konzernabschlusses prüfer des Unternehmens, eines verbunde-
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- nen Unternehmens, des Konzerns oder des
ternehmens haben den Konzernabschluß oder Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige An-
Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsver- gaben macht oder die Verhältnisse des Un-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa- ternehmens, eines Tochterunternehmens,
gung und den Konzernlagebericht oder Teil- des Konzerns oder des Teilkonzerns unrich-
konzernlagebericht in sinngemäßer Anwen- tig wiedergibt oder verschleiert."
dung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetz-
buchs offenzulegen. Ist das Mutterunterneh- 13. Die§§ 20, 21 erhalten folgende Fassung:
men eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle
des Handelsregisters das Genossenschaftsregi- ,,§ 20
ster. Ist das Mutterunternehmen nicht in das Bußgeldvorschriften
Handelsregister oder das Genossenschaftsregi-
ster eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinnge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzli-
mäß. cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter-
nehmens oder eines Mutterunternehmeris,
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen
und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, gesetzlicher Vertreter,
Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts
und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des
die Prüfungspflicht des Registergerichts § 329 J·ahresabschlusses einer Vorschrift
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß." a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ ·244, 245, 246,
24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
11. § 16 wird aufgehoben. § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des
§ 251 des Handelsgesetzbuchs über Form
12. § 17 erhält folgende Fassung: oder Inhalt,
,,§ 17 b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder
Unrichtige Darstellung des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs über die Bewer-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzli- tung,
cher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unter- c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
nehmens oder eines Mutterunternehmens, einer Vorschrift des § 282 des Handelsge-
beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen setzbuchs über die Bewertung, ,
gesetzlicher Vertreter,
d) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jah- einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder
resabschluß oder Lagebericht unrichtig wie- 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7,
dergibt oder verschleiert, , der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des § 277 des Handelsgesetzbuchs über (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
die Gliederung oder gen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorge-
schriebene Erklärung dem Registergericht
e) des§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in
oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht
Verbindung mit einer Vorschrift des
rechtzeitig einreicht.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, des § 284 oder des § 285 des Han-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
delsgesetzbuchs über die in der Bilanz
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
oder im Anhang zu machenden Anga-
ben, geahndet werd~n.
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses § 21
oder Teilkonzernabschlusses einer Vor-
Zwangsgelder
schrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit einer Vorschrift Gesetzliche Vertreter(§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines
a) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs Unternehmens oder eines Mutterunterneh-
über den Konsolidierungskreis, mens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder
dessen gesetzlicher Vertreter, die
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbin-
246, 24 7, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengeset-
dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder zes über die Pflichten gegenüber Prüfern,
dem § 251 des Handelsgesetzbuchs über
Inhalt oder Form des Konzernabschlus- 2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht
ses, zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des
c) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
die Konsolidierungsgrundsätze oder das Konzernlageberichts, des Teilkonzern.ab-
Vollständigkeitsgebot, schlusses oder des Teilkonzernlageberichts,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in
den in Nummer 1 Buchstabe b bezeich- Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Han-
neten Vorschriften des Handelsgesetz- delsgesetzbuchs über die Pflicht zur unver-
buchs oder des § 308 Abs. 2 des Handels- züglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
gesetzbuchs über die Bewertung,
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 4. § 6 Abs.1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
§ 312 des Handelsgesetzbuchs über die Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Han-
Behandlung assoziierter Unternehmen delsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag
oder auf gerichtliche Bestellung des Abschluß-
prüfers zu steBen,
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
§ 314 des Handelsgesetzbuchs über die 5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs.1 Satz 2 jeweils in
im Anhang zu machenden Angaben, Verbindung mit § 320 des Handelsgesetz-
buchs über die Pflichten gegenüber dem Ab-
3. bei. der Aufstellung des Lageberichts der
schlußprüfer,
Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetz- 6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorla-
buchs über den Inhalt des Lageberichts, gen an den Aufsichtsrat,
4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder des Teilkonzernlageberichts der 7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des·
Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbin- Aktiengesetzes,§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 die-
dung mit § 315 Abs.1 des Handelsgesetz- ses Gesetzes über das Recht der Aufsichts-
buchs über den Inhalt des Konzernlagebe- ratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aus-
richts, händigung der Vorlagen -0der
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder 8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht
Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9 zur Bekanntmachung des J ahresabschlus-
Abs. 1 oder des§ 15 Abs. 2, jeweils in Verbin- ses, des Lageberichts, des Konzernabschlus-
dung mit§ 328 des Handelsgesetzbuchs über ses, des Konzernlageberichts, des Teilkon-
Form oder Inhalt, oder zernabschlusses oder des Teilkonzernlage-
berichts im Bundesanzeiger
6. einer auf Grund des§ 5 Abs. 3 oder des§ 13
Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
schrift verweist, zehntausend Deutsche Mark nicht überschrei-
zuwider handelt. ten."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2409
Artikel 6 wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte
Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirt-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
schaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volks:..
wirtschaft."
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des 5. § 14 a wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 457), wird
wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150" durch
die Zahl „200" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „500" durch
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange- die Zahl „750" ersetzt.
fügt:
6. § 28 wird wie folgt geändert:
„Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt
für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wer-
Jahren den Beruf als Steuerberater oder verei- den jeweils das Wort „übersteigen" durch
digter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind das Wort „erreichen" und der Punkt durch
bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbe- ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgen-
vollmächtigter anzurechnen." der Halbsatz angefügt:
,,hat die Gesellschaft nur zwei Vorstands-
2. § a· Abs. 2 wird wie folgt geändert: mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter, so muß einer von
a) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die ihnen Wirtschaftsprüfer sein."
Worte „ist die jeweilige Mindeststudienzeit
einschließlich Berufspraktikum" durch die 'b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
Worte „sind die jeweilige Mindeststudien- gefügt:
zeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das
Berufspraktikum" ersetzt. ,,(4) Voraussetzung für die Anerkennung
ist ferner, daß
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschafts-
„2. wenn der Bewerber seit mindestens prüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
fünf Jahren den Beruf als vereidigter ten, die die Voraussetzungen dieses Ab-
Buchprüfer oder Steuerberater aus- satzes erfüllen, oder in der Gesellschaft
übt." tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerbera-
ter, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-
wälte oder Personen sind, deren Tätig-
3. § 9 wird wie folgt geändert:
keit als Vorstandsmitglied, Geschäfts-
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: führer oder persönlich haftender Gesell-
schafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt
„Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit worden ist;
muß der Bewerber wenigstens während der
Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschafts- 2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungs-
prüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell- gesellschaft nicht für Rechnung eines
schaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Dritten gehalten werden;
Buchprüfungsgesellschaft oder einem ge- 3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit
nossenschaftlichen Prüfungsverband, bei der Anteile Wirtschaftsprüfern oder
dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Ab- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
schlußprüfungen teilgenommen und bei der
die Voraussetzungen dieses Absatzes er-
Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt füllen, gehört;
haben; Tätigkeiten bei einer Person nach
§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prü- 4. bei Kommanditgesellschaften die Mehr-
fungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz." heit der im Handelsregister eingetrage-
nen Einlagen der Kommanditisten von
b) Absatz 6 wird aufgehoben. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
4. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: zungen dieses Absatzes erfüllen, über-
nommen worden ist;
,,§ 13a
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer 5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die die Vorausset-
Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach§ 131 b zungen dieses Absatzes erfüllen, zusam-
Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in ver- men die Mehrheit der Stimmrechte der
kürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in ver- Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
kürzter Form entfällt für vereidigte Buchprü- schafter einer Gesellschaft mit be-
fer, die Steuerberater sind, die schriftliche und schränkter Haftung oder Kommanditi-
mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs~ sten zusteht und
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, tungsgesellschaft, einem genossen-
daß zur Ausübung von Gesellschafter- schaftliche~ Prüfungsverband, einer
rechten nur Gesellschafter bevollmäch- Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
tigt werden können, die Wirtschaftsprü- Giroverbandes, einer überörtlichen Prü-
fer sind. fungseinrichtung für öffentlich-rechtli-
che Körperschaften und Anstalten oder
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von
als Leiter einer Zweigniederlassung) und
Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerli-
ihre Veränderungen; ·
chen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Antei- 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und
len an einer Wirtschaftsprüfungsgesell- zwar
schaft ist, so werden ihnen die Anteile an
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ver- a) Name und Rechtsform,
hältnis ihrer Beteiligung an der Gesell- b) Tag der Anerkennung als Wirtschafts-
schaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. prüfungsgesellschaft und die oberste
Stiftungen und eingetragene Vereine gelten Landesbehörde, die die Anerkennung
als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 ausgesprochen hat,
Nr. l, wenn
c) Anschrift der Hauptniederlassung,
a) sie ausschließlich der Altersversorgung
von in der Wirtschaftsprüfungsgesell- d) Namen, Berufe und Anschriften der Ge-
schaft tätigen Personen und deren Hin- sellschafter und der Mitglieder des zur
terbliebenen dienen oder ausschließlich gesetzlichen Vertretung berufenen Or-
die Berufsausbildung, Berufsfortbildung gans einer juristischen Person und die
oder die Wissenschaft fördern und Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen
sowie Namen, Berufe und Anschriften
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufe-
der vertretungsberechtigten und der üb-
nen Organe mehrheitlich aus Wirt- rigen Gesellschafter einer Personenge-
schaftsprüfern bestehen."
sellschaft und die Höhe der im Handels-
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab- register eingetragenen Einlagen der
sätze 5 bis 7. Kommanditisten,
e) Namen und Anschriften der im Namen
der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprü-
7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: fer
a) Nach dem Wort „Frist" werden ein Komma sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a„
und die Worte „die bei Fortfall der in § 28 c, d und e;
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen höchstens zwei Jahre be- 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprü-
tragen darf," eingefügt. fern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten, und zwar
b) Es wird folgender Halbsatz angefugt:
a) Name,
„bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten
· Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß b) Anschrift der Zweigniederlassung,
die Frist mindestens fünf Jahre betragen;" c) Namen und Anschriften der die Zweig-
niederlassung leitenden Personen
8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a
bis c."
,,(1) In das Berufsregister sind ein.zutragen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar 9. § 41 wird aufgehoben.
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort 10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
und Veränderungen des Namens,
,,Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Ge-
b) Tag der Bestellung und die oberste Lan- _ sellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
desbehörde, die die Bestellung vorge- schaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und
nommen hat, Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschafts-
c) Anschrift der beruflichen Niederlassung prüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchfüh-
und ihre Veränderungen, rung von Abschlußprüfungen nicht in einer
Weise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit
d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbstän- des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beein-
dig in eigener Praxis, als Gesellschafter trächtigt." ·
in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Steuerberatungsgesellschaft, im 11. § 59 wird wie folgt geändert:
Anstellungsverhältnis bei einem Wirt-
schaftsprüfer, einer Wirtschaftsprü- a) In Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fungsgesellschaft, einer Steuerbera- fügt:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2411
,,Vorläufig bestellte Personen (§ 131 b Abs. 2, Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des
§ 131 f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern Dritten und Fünften Teils entsprechende An-
des Beirats oder Vorstands gewählt werden. wendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren ge-
Der Präsident der Wirtschaftsprüferkam- gen vereidigte Buchprüfer können vereidigte
mer und der Vorsitzer des Beirats müssen Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
Wirtschaftsprüfer sein." berufen werden.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
,,(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder er- § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
folgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü- Teils und des Dritten Teils entsprechende An-
fungsgesellschaften wählt entsprechend der wendung."
Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer, die dieser Gruppe am ersten Tag
des der Einladung zur Mitgliederversamm- 15. § 131 erhält folgende Fassung:
lung vorangegangenen Monats angehören, ,,§ 131
eine in der Satzung bestimmte Anzahl von
Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen Zulassung zur Prüfung
stimmberechtigten Mitglieder wählt eine
(1) Die Zulassung zur Prüfung nach§ 131 a ist
Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich
zu erteilen, wenn der Bewerber
nach der Zahl der stimmberechtigten Mit-
glieder der Wirtschaftsprüferkammer, die 1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerbe-
dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichne- rater oder Rechtsanwalt ist und mindestens
ten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters,
Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts
die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder ausgeübt hat und
muß jedoch von der Gruppe der Wirtschafts-
prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- 2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit
ten gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letz-
die Wahl der Vorstandsmitglieder entspre- ter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revi-
chende Anwendung; die Wahl des Präsiden- sor in größeren Unternehmen oder als Steu-
ten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt erberater kann bis zur Höchstdauer von ei-
durch den gesamten Beirat." nem Jahr auf die Prüfungstätigkeit ange-
rechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4
12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und 5 finden entsprechende Anwendung.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „aner- Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt
kannt" die Worte „oder bestellt" eingefügt, bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
folgender Halbsatz angefügt: ,,wird ein ver- 1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli
eidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer 1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus ei-
bestellt, so erlischt die Bestellung als verei- nem von ihm nicht zu vertretenden Grund an
digter Buchprüfer." der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert
sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei J ah-
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko- re.
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wird eine Buchprüfungsgesellschaft als (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, kann frühestens am 1. Juli 1986 gestellt wer-
so erlischt die Anerkennung als Buchprü- den.
fungsgesellschaft." (3) Über die Zulassung zur Prüfung entschei-
det die für die Wirtschaft zuständige oberste
13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Landesbehörde.
„Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten (4) Die§§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzu-
Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prü- wenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwen-
fung des Jahresabschlusses von mittelgroßen den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 400 Deutsche Mark beträgt."
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzu-
führen." 16. Nach§ 131 wird eingefügt:
,,§ 131 a
14. § 130 erhält folgende Fassung:
Prüfung
,,§ 130
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli-
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
che und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber
(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 nach§ 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche
Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen · des' Prüfung.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches tigt, können aber mit beratender Stimme an
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresab- der Wirtschaftsprüferversammlung teilneh-
schlusses von Gesellschaften mit beschränkter men."
Haftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht
unter besonderer Berücksichtigung des Rechts
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und 17. Nach § 131 b wird folgender neuer Siebenter
Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die Teil des Gesetzes eingefügt:
schriftliche Prüfung besteht aus einer unter „Siebenter Teil
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
Satz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten. Erleichterte Bestellung von vereidigten
Buchprüfern, Steuerberatern und
(3) Die praktische Berufsarbeit des vereidig- Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern
ten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebe-
nen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit § 131c
beschränkter Haftung i~t in der Prüfung beson-
Zulassung zur Prüfung
ders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsar-
beit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stun- (1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
den zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen Rechtsanwälte können abweichend von den
Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann schnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprü-
zweimal wiederholt werden. fer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vor-
(4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs. 1 gesehene Prüfung bestanden haben.
eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der
Ausschuß setzt sich zusammen aus (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen,
einem Vertreter der obersten Landesbehörde wenn der Bewerber
als Vorsitzendem, 1. im Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf
einem Vertreter der Wirtschaft, Jahren den Beruf eines vereidigten Buch-
prüfers, eines Steuerberaters, eines Steuer-
einem Wirtschaftsprüfer,
bevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts
einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirt- hauptberuflich .und selbständig in eigener
schaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der
Rechtsanwalt ist. Antragstellung hauptberuflich und selbstän-
Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähi- dig in eigener Praxis als vereidigter Buch-
gung zum Richteramt haben. prüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tä-
tig ist,
§ 131 b
2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jah-
Bestellung. Vorläufige Bestellung ren und im Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens für eine GeseHschaft mit be-
(1) Auf die Bestellung der Personen, die die
schränkter Haftung in erheblichem Umfang
Prüfung nach § 131 a bestanden haben, findet selbständig in eigener Praxis geschäftsmä-
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre- ßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prü-
chende Anwendung.
fungen auf dem Gebiet des betrieblichen
(2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prü- Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern
fung zugelassener Bewerber, der die Vorausset- diese Gesellschaft spätestens zu dem der
zungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er Antragstellung vorausgehenden Abschluß-
nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Ka- stichtag mindestens zwei der drei Größen-
pitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316 merkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsge-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das lau- setzbuchs überschreitet oder zu erwarten
fende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauf- ist, daß sie diese spätestens für das Ge-
tragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestel- schäftsjahr 1987 voraussichtlich überschrei-
lung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200 ten wird.
Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit
zu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der einer oder mehreren anderen Personen aus
Bewerber die Prüfung nach § 131 a nicht be- (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er
standen hat und sie nicht mehr wiederholen bei den in Numm~r 2 aufg,eführten Tätigkeiten
kann, unabhängig davon spätestens am 31. De- maßgeblich mitgewirkt hat.
zember 1990; zur Vermeidung von unbilligen
Härten kann die oberste Landesbehörde die (3) Der selbständigen Berufsausübung in ei-
Frist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und gener .Praxis steht die Tätigkeit eines Bewer-
der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden bers, der im Zeitpunkt der Antragstellung ver-
entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte eidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands,
den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 als Geschäftsführer oder als persönlich haften-
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig der Gesellschafter einer Buchprüfungsgesell-
berechtigt" verwenden. Sie sind in der Wirt- schaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich.
schaftsprüferversammlung nicht stimmberech- Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2413
Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zu- Dauer der mündlichen Prüfung soll für den ein-
grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1 zelnen Bewerber eine Stunde nicht überschrei-
werden jedoch nur solche Bewerber zugelas- ten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
sen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufge- den.
führten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt ha- (4) Die Prüfung wird vor dem nach§ 12 Abs.1
ben. eingerichteten Prüfungsaüsschuß abgelegt. Der
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung Ausschuß setzt sich zusammen aus
kann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis einem Vertreter der obersten Landesbehörde
zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt wer- als Vorsitzendem,
den. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. einem Vertreter der Wirtschaft,
einem Wirtschaftsprüfer,
(5) Über die Zulassung zur Prüfu'ng und über
die in§ 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von einem nach§ 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschafts-
der schriftlichen Prüfung entscheidet die für prüfer oder einem Steuerberater oder Rechts-
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, anwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein
über den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung
der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage zum Richteramt haben.
von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß (5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers
nach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage
genannte Voraussetzung ist durch schriftliche, von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der
an Eides Statt abzugebende Versicherungen Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezem-
des Bewerbers und durch schriftliche Versiche- ber 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenig-
rungen des Unternehmens, für das der Bewer- stens drei verschiedenen Gesellschaften mit
ber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen. beschränkter Haftung, die die in § 131 c Abs. 2
(6) Die §§ 7, 10 und 11 sind entsprechend an- Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spä-
zuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwen- testens im Zeitpunkt der Antragstellung erfül-
den, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren len, selbständig in eigener Praxis oder auf
400 Deutsche Mark beträgt. Grund einer Tätigkeit nach § 131 c Abs. 3 den
Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen
§ 131d der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in
der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
Rechtsverordnung sung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungs-
berichte sind mit der Erklärung des Bewerbers
Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen
nehmen mit dem Bundesminister der Justiz des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das
und dem Bundesminister der Finanzen und mit Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbe-
Zustimmung des Bundesrates für die Prüfun- richt bezieht, des geprüften Unternehmens der
gen nach den §§ 131 a, 131 e Bestimmungen zu obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Be-
erlassen über die Berufung der Mitglieder des werber kann die Kennzeichnung des geprüften
Prüfungsausschusses sowie über die Einzelhei- Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der
ten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer
insbesondere über die in§ 14 bezeichneten An- Unterlagen verlangen.
gelegenheiten.
§ 13le
(6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung
erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
Prüfung Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet
hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit
( 1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftli- mindestens zehn Jahren hauptberuflich .den
che und eine mündliche Prüfung. Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines
(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten
Prüfungswesen (Pflichtprüfung des J ahresab- oder eines Rechtsanwalts ausübt.
schlusses und des Konzernabschlusses), Be-
triebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter beson- § 131f
derer Berücksichtigung des Rechts der Gesell"' Bestellung von vereidigten Buchprüfern,
schaft mit beschränkter Haftung und das Be- Steuerberatern und Rechtsanwälten als
rufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische Wirtschaftsprüfer
Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetz-
lich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist ( 1) Auf die Bestellung der Personen, die die
besonders zu berücksichtigen. Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirt-
schaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Zweiten Teils Anwendung.
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens. (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 c zur Prü-
Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber fung zugelassener Bewerber, der nachweist,
vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die· daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell-
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs) Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1.
mit der Prüfung nach§ 316 Abs. 1 des-Handels- Januar 1996 in der Fassung der Bekanntma-
gesetzbuchs für das. laufende oder abgelaufene chung vom 5. November 1975 (BGBL I S. 2803)."
Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig be-
stellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden Artikel 7
§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131 b Abs. 2 Satz 2, 3 und
6 sowie die Bestimmungen des Dritten und Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie
des Dritten, Vierten und Fünften Teils entspre- Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL I
chende Anwendung. Vorläufig bestellte Perso-
nen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zu- S. 1472} wird wie folgt geändert:
satz „Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig be- „dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1
rechtigt" verwenden. B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausge-
18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird wiesenen Reservefonds" ersetzt durch die
Achter Teil, der bisherige Achte Teil wird Worte „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des .
Neunter Teil. Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
19. In§ 134 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 28 Abs. 2 bis schaftsgenossenschaften von eingetragenen
5" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6" und Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
die Angabe ,,§ 28 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 28 Ergebnisrücklage".
Abs. 5" ersetzt. 2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fas-
sung:
20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt:
„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und
,,§ 134a der Geschäftsleiter".
Übergangsregelung 3. Vor § 25 a wird die folgende Überschrift einge-
fügt:
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind, ,,5a. Besondere Vorschriften über die Rech-
behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die nungslegung".
Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in 4. § 25a erhält folgende Fassung:
Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember ,,§ 25a
1985 (BGBI. I S. 2355) nicht erfüllen. Entspre- Aufstellung und Veröffentlichung von Jahres-
chendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesell- abschluß und Lagebericht
schaften und Buchprüfungsgesellschaften, die
am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die An- (1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der
erkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesell- Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kom-
schaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist manditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft
jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaf-
Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28 ten) oder der eingetragenen Genossensc:P,aft
Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden betrieben werden und die keine öffentlich-
Fassung nicht erfüllt. rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Ab-
schnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung
(2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinsti-
des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchsta- tut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses
be b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaf-
sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung ei- ten, eingetragene Genossenschaften und öf-
ner solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für
oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach
nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirt- dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zu-
schaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprü- lässigen Erleichterungen nicht angewendet
fungsgesellschaft der Bestand der Gesellschaf- · werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtli-
ter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen cher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt
oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren
auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Jahresabschluß und Lagebericht nur in der ört-
Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist lichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. sind auch auf im Geltungsbereich dieses Geset-
zes unterhaltene Zweigstellen von Unterneh-
(3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am
men mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne
1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten
Buchp.rüfers ·oder Steuerberaters ausüben, § 9 des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar (2) An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265
1990 sich in der praktischen Ausbildung zum Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2415
delsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konzern-
der Kreditinstitute die durch Rechtsverord- geschäftsbericht" durch das Wort „Konzern-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor- lagebericht" ersetzt.
schriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265
Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buch- 7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen.
stabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsge-
setzbuchs nicht angewendet zu werden; dies 8. § 26 a erhält folgende Fassung:
gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs, soweit abweichende Vorschriften beste- ,,§ 26a
hen. Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Bewertung
Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kredit- (1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften
institute, auch wenn sie nicht in der Rechts- sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des
form der Kapitalgesellschaft oder der eingetra- Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als
genen Genossenschaft oder als öffentlich-recht- dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des
liche Sparkasse betrieben werden." Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zu-
gelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
5. Nach§ 25a wird folgender§ 25b eingefügt:
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur
,,§ 25b Sicherung gegen die besonderen Risiken des
Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig
Konzernabschluß und Konzernlagebericht ist.
Auf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzli- (2) Kreditinstitute brauchen im Jahresab-
cher Vorschriften einen Konzernabschluß und schluß die in§ 281 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 des Han-
einen Konzernlagebericht nach den Vorschrif- delsgesetzbuchs verlangten Angaben und Auf-
ten des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten gliederungen nicht zu machen. Auch brauchen
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge- die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
setzbuchs aufzustellen haben, ist § 25 a Abs. 2 zurückgestellten Beträge nicht gesondert aus-
entsprechend anzuwenden. Sie brauchen im gewiesen zu werden. Der Vorstand einer Ak-
Konzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Ge- tiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1
setzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten _ Aus-
Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetz- künfte nicht zu geben.
buchs bezeichneten Angaben nicht zu ma-
chen." (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung
6.. § 26 wird wie folgt geändert: von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forde-
rungen oder deren Eingang nach teilweiser
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: oder vollständiger Abschreibung oder aus Zu-
„Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht schreibungen bei Wertpapieren oder deren Ap-
und Prüfungsberichten" gang mit Abschreibungen und Wertberichti-
gungen auf Forderungen und Wertpapiere zu-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gelassen werden darf. Der Vorstand einer Ak-
,,(1) Kreditinstitute haben den Jahresab- tiengesellschaft, die solche Verrechnungen vor-
schluß in den ersten drei Monaten des Ge- genommen hat, braucht darüber Auskunft
schäftsjahrs für das vergangene Geschäfts- nicht zu erteilen."
jahr aufzustellen und den aufgestellten so-
wie später den festgestellten Jahresab- 9. § 26 b wird wie folgt geändert:
schluß und den Lagebericht, soweit ein sol-
cher erstattet wird, dem Bundesaufsichts- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 153 bis 156
amt und der Deutschen Bundesbank jeweils des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 253
unverzüglich einzureichen; der J ahresab- des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
schluß ist in einer Anlage zu erläutern. So- b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Geschäfts-
fern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen bericht" durch das Wort „Anhang" und die
ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1"
oder einem Vermerk über die Versagung ersetzt.
der Bestätigung versehen sein. Der Ab-
schiußprüfer hat den Bericht über die Prü- 10. § 27 erhält folgende Fassung:
fung des Jahresabschlusses (Prüfungsbe-
richt) unverzüglich nach Beendigung der ,,§ 27
Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Prüfung des Jahresabschlusses
Deutschen Bundesbank einzureichen; bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaft- (1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach
lichen Prüfungsverband angehören oder § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der J ahresab-
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- schluß festgestellt wird, unter Einbeziehung
und Giroverbandes geprüft werden, ist der der Buchführung und des Lageberichts durch
Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-_ einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, ge-
reichen." nossenschaftlichen Prüfungsverband, Prü-
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban- cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zu-
des) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis gleich auch mittelbar (durch Rückversiche-
zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des rung) betrieben werden soll."
Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der J ahresab-
schluß ist nach der Prüfung unverzüglich fest- 3. In § 16 werden die Worte „ersten und dritten"
zustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kre- durch die Worte „Ersten Buchs, des Ersten Ab-
ditinstitute in der Rechtsform der eingetrage- schnitts des Dritten Buchs und des Vierten"
nen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn ersetzt.
Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses 4. § 35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fas-
von Kreditinstituten, die nicht bereits nach an- sung:
deren Vorschriften der Prüfungspflicht unter-
liegen, sind unbeschadet der Vorschriften der „1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine
§§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unter- Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten sich diese nach dem Jahresüberschuß ab-
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü- züglich eines Verlustvortrags und der
fung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengeset- Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der
zes über die Prüfung im Falle der Abwicklung Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3
entsprechend anzuwenden." den Personen zugesichert ist, die den
Gründungsstock zur Verfügung gestellt ha-
ben, ist abzusetzen. Entgegenstehende
11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Festsetzungen sind nichtig."
,,§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden." 5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:
12. In § 46 c wird die Angabe ,,§ 342" durch die An- ,,§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
• gabe ,,§ 237" ersetzt.
6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2
13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ertrags- angefügt:
rechnung" die Worte „und einem Anhang" ,,§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht
eingefügt. anzuwenden."
b) In Satz 2 wird die Angabe „die§§ 162, 164 bis
169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 36 a Abs. 2)"
und 3 des Aktiengesetzes" durch die Angabe durch die Angabe ,,(§ 36 a)" ersetzt.
,,§ 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1
und 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316
bis 324 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung
§ 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2
Artikel 8
Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entspre-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes chend. Unbeschadet des entsprechend anzu-
wendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz,
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- und den Lagebericht die auf die Aufstellung
zes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507), wird wie folgt und Prüfung des Jahresabschlusses und des
geändert: Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-
schriften sowie die§§ 175, 176 des Aktiengeset-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
a) In Satz 1 wird die Angabe „138, 146 und 150" . sinngemäß."
durch die Angabe „138 und 150" ersetzt.
9. § 53 c wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 55 Abs. 1, Abs. 2
Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält fol-
,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" ersetzt. gende Fassung:
2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird ,,c) bei öffentlich-rechtlichen · Versiche-
einziger Absatz und erhält folgende Fassung: rungsunternehmen die dem Grundkapi.:.
tal bei Aktiengesellschaften entspre-
,,Die Satzung eines Versicherungsunterneh- chenden Posten abzüglich des nicht ein-
mens soll die einzelnen Versicherungszweige, gezahlten Teils; bei einer Einzahlung
auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und von mindestens 25 vom Hundert ist nur
die Grundsätze für die Vermögensanlage fest- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils
setzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi- abzuziehen;".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2417
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe testens vierzehn Monate nach dem Ende des
„Abs. 2" gestrichen. Die Worte ,,§ 153 Abs. 4 vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. ~ 325
des Aktiengesetzes" werden durch die Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit
Worte ,,§ 269 des Handelsgesetzbuchs" er- der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünf-
setzt. zehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Versicherungsunternehmen, deren
c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen
,,§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes," gestrichen. Versicherungen die übrigen Beiträge überstei-
Die Worte ,,§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes" gen.
werden durch die Worte ,,§ 255 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt. (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt von Versicherungsunternehmen, die nicht
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Kapitalgesellschaften sind, sind die für große
,,(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs.1 Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
vorgeschriebenen Jahresabschluß und La- des Ersten, Vierten und Sechsten Unterab-
gebericht sind der Aufsichtsbehörde jähr- schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
lich eine Berechnung der· Solvabilitäts- Buchs des Handelsgesetzbuchs über den J ah-
spanne vorzulegen und die Eigenmittel resabschluß der Kapitalgesellschaft und Lage-
nachzuweisen." bericht sowie über die Offenlegung, Veröffentli-
chung und Vervielfältigung, Prüfung durch das
Registergericht sowie über Straf- und Bußgeld-
10. In § 54 d Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 66 Abs. 6 vorschriften und Zwangsgelder entsprechend
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist
ersetzt. auf kleinere Vereine nicht anzuwenden.
(4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268,
275,277,285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288,289 Abs. 2
11. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort „Bi- Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jah-
lanzprüfung" durch das Wort „Prüfung" er- resabschluß und den Lagebericht von Versiche-
setzt. rungsunternehmen die durch Rechtsverord-
nung erlassenen Formblätter und anderen Vor-
schriften anzuwenden; § 265 Abs. 2, §§ 280, 281
12. § 55 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und§ 285
Nr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brau-
,,§ 55
chen nicht angewendet zu werden.
(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen
Jahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetz- (5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
buchs) und den Lagebericht nach den für große Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Han- die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsun-
delsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den ternehmen und für Niederlassungen ausläncii-
ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das scher Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2).
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsge-
dem Abschlußprüfer zur Durchführung der setzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der Größe dieser Versicherungsunternehmen ange-
Jahresabschluß und der Lagebericht sind der messene Vereinfachungen eingeräumt werden
Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spä- dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der
testens einen Monat vor der Hauptversamm- Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für
lung oder der dieser entsprechenden Versamm- das Versicherungswesen unterliegen, durch
lung der obersten Vertretung des Versiche- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
rungsunternehmens. Die Vorschriften des Er- des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf
sten Abschnitts des Dritten Buchs des Handels- das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
gesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53 rungswesen übertragen werden. Für kleinere
Abs.1 Satz 1) und auf andere Versicherungsun- Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichts-
ternehmen, die nicht Kaufmann sind, entspre- behörden der Länder unterliegen, können die
chend anzuwenden. Landesregierungen im Benehmen mit dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
(2) Bei Versicherungsunternehmen, die aus- sen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach
schließlich die Rückversicherung zum Gegen- § 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie kön-
stand haben, verlängert sich die in Absatz 1 nen diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Ka-
lenderjahr übereinstimmt; die Hauptversamm- (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht
lung oder die Versammlung der obersten Ver- Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
tretung, die den Jahresabschluß entgegen- ten auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind
nimmt oder festzustellen hat, muß abweichend § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktienge-
von§ 175 Al;>s. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä-- setzes entsprechend anzuwenden.
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(7) Versicherungsunternehmen haben in dem 14. § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, je-
dem Versicherten auf Verlangen den J ahresab- ,,(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines
sch]uß und den Lagebericht zu übersenden. Der Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
Anhang und der Lagebericht von Versiche- -Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1,
rungsunternehmen brauchen nicht nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden."
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt 15. Nach§ 56 a wird folgender§ 56 b eingefügt:
die Bekanntmachung des Anhangs oder des La-
geberichts, so besteht dfe Verpflichtung nach ,,§ 56 b
Satz 1 gegenüber jedem."
(1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften einen Kon-
zernabschluß und einen Konzernlagebericht
13. Nach§ 55 wird folgender§ 55 a eingefügt: nach den Vorschriften des Zweiten Unterab-
,,§ 55 a schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzu-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht wenden. Der Vorstand eines Mutterunterneh-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für mens hat den Konzernabschluß und den Kon-
Versicherungsunternehmen, die nicht der Auf- zernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1
sicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Ge-
unterliegen, Vorschriften zu erlassen setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen innerhalb
1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-
und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde lungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und
einzureichenden internen Berichts, beste- in den Konzernabschluß einzubeziehenden Ab-
hend aus einer für Aufsichtszwecke geglie- schluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf
derten Bilanz und einer nach Versiche- Monaten nach dem Stichtag des Konzernab-
rungszweigen und Versicherungsarten ge- schlusses, für das vergangene Konzernge-
gliederten Gewinn- und Verlustrechnung so- schäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprü-
wie besonderen Erläuterungen zur Bilanz fer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299
und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit
dies zur Durchführung der Aufsicht nach der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des
diesem Gesetz erforderlich ist; Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht
länger als sechs Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegen darf.
2. über Fristen für die Einreichung des der
Aufsichtsbehörde einzureichenden internen (2) Der Konzernabschluß und der Konzernla-
Berichts. gebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des
Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzern-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung abschluß und Konzernlagebericht einzuberu-
des Bundesrates bedarf, für Versicherungsun- fenden Hauptversammlung, die einen Jahres-
ternehmen, die der Aufsicht durch das Bundes- abschluß des Mutterunternehmens entgegen-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen un- nimmt oder festzustellen hat, vorzulegen.
terliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen über- (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens,
tragen werden. das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend
von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unver-
(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versiche- züglich nach der Hauptversammlung, welcher
rungsunternehmen, die der Aufsicht durch das der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe- richt vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ab-
sen unterliegen, werden im Benehmen mit den lauf des dieser Hauptversammlung folgenden
Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor Monats den Konzernabschluß mit dem Bestäti-
dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hö- gungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
ren. Versagung und den Konzernlagebericht mit
Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes
im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Bekanntmachung unter Beifügung der bezeich..,
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Län- neten Unterlagen zum Handelsregister des Sit-
der unterliegen, können die Landesregierungen zes des Mutterunternehmens einzureichen. Der
im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Vorstand eines Versicherungsunternehm~ns,
das Versicherungswesen durch Rechtsverord- das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-
nung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie chend von § 15 Abs. l des Gesetzes über die
können diese Befugnis durch Rechtsverord- Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
nung der Aufsichtsbehörde des Landes übertra- men und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des
gen."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2419
Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der 17. §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung:
nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts folgen- ,,§ 58
den Feststellung eines Jahresabschlusses des (1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Auf-
Mutterunternehmens den Konzernabschluß sichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver- jedes Geschäftsjahrs erfolgen.
merk über dessen Versagung und den Konzern-
lagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des (2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu- unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten
machen und die Bekanntmachung unter Beifü- Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbe-
gung der bezeichneten Unterlagen zum Han- hörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprü-
delsregister des Sitzes des Mutterunterneh- fer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb ei-
mens einzureichen. ner angemessenen Frist ein anderer Abschluß-
prüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat
(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen
Schuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsge- Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Ab-
setzbuchs über die Behandlung der Zwischen- schlußprüfer selbst zu bestimmen.
ergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs
über die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder
brauch~n auf den Konzernabschluß nicht ange- 2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den
wendet zu werden, soweit die zugrunde liegen- Prüfungsauftrag zu erteilen.
den Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen
§ 59
abgeschlossen wurden und die Erträge versi-
cherungstechnischen Rückstellungen zuge- Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Be-
führt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Ge- richts des Abschlußprüfers mit seinen und des
schäfte, die die Rückversicherung betreffen. Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach
der Hauptversammlung oder der dieser ent-
(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über sprechenden Versammlung der obersten Ver-
die Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzu- tretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese
wenden, daß versicherungstechnische Rück- kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer er-
stellungen im Konzernabschluß nicht gebildet örtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prü-
zu werden brauchen, wenn diese nach dem für fung und des Berichts auf Kosten des Versiche-
das Tochterunternehmen maßgeblichen Recht rungsunternehmens veranlassen."
nicht gebildet werden. Abweichungen von den
auf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-
lanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im 18. In § 60 wird das Wort „Rechnungsabschlüsse"
Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
(6) Auf den Konzernanhang braucht § 314
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs 19. In§ 83 Abs. l werden die Worte „Rechnungsab-
.
nicht angewendet zu werden." schlüsse und die Jahresberichte" durch die
Worte „Jahresabschlüsse und die Lageberichte"
ersetzt.
16. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 57 20. § 84 wird wie folgt geändert:·
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbezie- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 164
hung der Buchführung und des Lageberichts des Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 319
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
keine Prüfung stattgefunden, so kann der J ah-
resabschluß nicht festgestellt werden. b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 168 des Ak-
tiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 323 des
(2) Die Vorschriften des Dritten Unterab- Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prü-
21. In§ 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
fung sind entsprechend anzuwenden; § 58 die-
angefügt:
ses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann
die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prü- ,,§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß
fung durchzuführen und wie darüber zu berich-
ten ist und ob sie sich im Einzelfall aus beson- 1. auch die im Sitzland des Unternehmens ver-
derem Anlaß auch auf den Bericht an die Auf- öffentlichte Bilanz und Gewinn- und Ver-
sichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) er- lustrechnung in deutscher Sprache im Bun-
strecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des desanzeiger bekanntzumachen sind und zu-
Handelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer_ sammen mit ihrem Anhang und Lagebe-
die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unter-: richt in deutscher Sprache jedem Versicher-
richten." ten auf Verlangen übersandt werden,
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum internen Bericht der im Sitzland des Artikel 9
Unternehmens veröffentlichte J ahresab-
Änderung des Gesetzes über die Auflösung
schluß und Lagebericht in der Sprache des
· und Löschung von Gesellschaften
Sitzlandes und in deutscher Sprache, bei ei-
und Genossenschaften
nem Unternehmen mit Sitz in einem Staat
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und
meinschaft auch der der Aufsichtsbehörde Löschung von Gesellschaften und Genossenschaf-
des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Sprache des Sitzlandes gehören." rungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:
22. § 111 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versi- ersetzt; das nachfolgende Wort „mit" beginnt mit
cherungssparten" die Worte „sowie die dort einem großen Buchstaben.
unter Nummer 10 Buchstabe b genannte Ri-
sikoart" eingefügt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der „Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die
Angabe „16" die Worte „sowie der Risikoart Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflich-
Nummer 10 Buchstabe b" eingefügt. tung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren
Jahresabschluß und die mit ihm offenzulegen-
den Unterlagen ganz oder teilweise nicht .be-
23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten „Fällen
kanntgemacht und zum Handelsregister einge-
des" die Worte ,,§ 333 des Handelsgesetzbuchs
reicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb
oder des" eingefügt.
von sechs Monaten bewirkt, nachdem das Ge-
richt die Absicht der Löschung mitgeteilt hat,
24. § 143 wird wie folgt geändert: und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht
glaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Ver-
a) In Nummer 2 werden die Worte „Abschluß- mögen besitzt."
prüfer oder sonstigen" gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Artikel 10
Komma ersetzt; es werden die Worte „je- Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze ·
doch nur, wenn die Tat im Falle der Num- und Verordnungen
mer 1 nicht in§ 331 Nr. 1, im Falle der Num-
mer 2 nicht in§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetz- (1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt. setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom
25. In§ 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 66 Abs. 6 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In Satz 2 werden die Worte „und des Geschäfts-
26. In§ 157 Abs. 1 werden nach der Angabe „55" ein berichts, soweit er den Jahresabschluß erläu-
Komma und die Angabe „55 a" eingefügt. tert," gestrichen.
2. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 140 des Aktienge-
27. § 159 wird wie folgt geändert: setzes" durch die Angabe ,,§ 322 des Handelsge-
setzbuchs" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c" durch die
Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" (2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesge-
ersetzt. setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satz- durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November
ende durch ein Komma ersetzt und werden 1985 (BGBI. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
die Worte „jedoch mit Ausnahme der in§ 55
Abs. 1 Satz 1 genannten Frist." angefügt. In 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte
„jährlichen Rechnungsabschlusses" durch a) In der Überschrift wird das Wort „Bilanz"
die Worte „Jahresabschlusses und des Lan- durch das Wort „Jahresabschlüsse" ersetzt.
ge berichts" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halb-
satz wird das Wort „Rechnungsabschluß" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „Jahresabschluß und der ,,(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht
Lagebericht" ersetzt. verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2421
Eröffnungsbilanz und die ,Jahresabschlüsse 1. In§ 2a Abs.1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
sowie sonstige Vermögensübersichten vorzu- bestimmungsgesetz" ein Komma und die Worte
legen; betreibt er sein Geschäft länger als ,,dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" einge-
drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterla- fügt.
gen für die letzten drei Jahre."
2. In§ 107 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 342" durch die 2. In § 10 werden nach dem Wort „Mitbestim-
Angabe ,,§ 237" ersetzt. mungsgesetz," die Worte „dem Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetz," eingefügt.
(3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei- 3. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitbe-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz- stimmungsgesetz," die Worte „dem Mitbestim-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent- mungsergänzungsgesetz," eingefügt.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983
(BG Bl. I S. 377), wird wie folgt geändert: (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBL I
a) Die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2 des Handels- S.1144), wird wie folgt geändert:
gesetzbuchs" wird durch die Angabe ,,§§ 14,
125 a Abs. 2, § 335 des Handelsgesetzbuchs" 1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vierten"
ersetzt. durch das Wort „Fünften" ersetzt.
b) Die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" wird durch die An-
gabe ,,§ 28 Abs. 4" ersetzt. 2. § 86 wird wie folgt geändert:
c) Es wird folgender Satz angefügt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs „Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und
bleibt unberührt." Prüfung von Unterlagen".
b) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es
2. In§ 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Generalver- wird folgender Absatz 2 angefügt:
sammlung" durch das Wort „Hauptversamm- ,,(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung ei-
lung" ersetzt. nes zum Handelsregister oder zum Genos-
senschaftsregister einzureichenden Jahres-
3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung: abschlusses und der dazu gehörenden Unter-
lagen sowie für die Aufbewahrung und Prü-
,,(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die fung eines zum Handelsregister einzurei-
nach§ 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, chenden Konzernabschlusses und der dazu
§ 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Ge-
Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die bühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem
nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1
§§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3, Satz 3 des Hc>.ndelsgesetzbuchs 50 Deutsche
§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur
Abs. 2 bis 4, §§ 315, 340b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4 Zahlung der Gebühr ist das einreichende Un-
des Aktiengesetzes, die nach § 7l Abs. 3 des Ge- ternehmen verpflichtet."
setzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4
des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Ge- 3. In § 121 werden
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung a) vor den Worten „im Aktiengesetz" die Worte
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ,,im Handelsgesetzbuch," eingefügt;
die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechnungslegung von bestimmten Unter- b) die Worte „Ernennung von Revisoren" durch
nehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des die Worte „Bestellung und Abberufung von
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach Abschlußprüfern und Prüfern" ersetzt.
§ 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigen-
den Angelegenheiten." (6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
(4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBL I S. 853, vom 8. November 1985 (BGBL I S. 2065) geändert
1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des worden ist, werden die Worte „eine aus den Bü-
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird_ chern gezogene Bilanz" durch die Worte ,;ein aus
wie folgt geändert: den Büchern gezogener Jahresabschluß" ersetzt.
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das
Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten berei- ,,(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen;
nigten Fassung werden das Wort „Reichsminister" die in Stammkapital umgewandelt werden
durch das Wort „Bundesminister" sowie das Wort sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz
,,Vierten" durch das Wort „Fünften" ersetzt. und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz
zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz
(8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der unter „Kapitalrücklage" oder „Gewinnrück-
Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I -lagen" oder im letzten Beschluß über die
S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- Verwendung des Jahresergebnisses als Zu-
zes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie führung zu diesen Rücklagen ausgewiesen
folgt geändert: sein."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder
ein anderer Gegenposten zum Eigenkapital"
1. In § 31 wird das Wort „Reichsgesetz" durch das
gestrichen.
Wort „Gesetz" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 34 Satz 5 wird das Wort „Reichsgesetzes"
d) In Absatz 3 werden die Worte „Freie Rückla-
durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
gen" durch die Worte „Andere Gewinnrück-
lagen" ersetzt.
3. In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 165
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die An-
gabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gesellschaften
• Handelsgesetzbuchs" ersetzt. mit beschränkter Haftung" durch die Worte
„Gesellschaften, die nicht große im Sinne des
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind," er-
(9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Ge- setzt. ·
sellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. § 4 wird wie folgt geändert:
4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Okto- a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils
ber 1982 (BGBI. I S. 1425), wird wie folgt geändert: das Wort „Nennkapitals" durch das Wort
,,Stammkapitals" ersetzt.
1. § 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Prüfer werden von den Gesell-
schaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer
,,§ 1 gewählt werden, gelten die Prüfer als ge-
wählt, die für die Prüfung des letzten J ah-
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- resabschlusses von den Gesellschaftern ge-
tung kann ihr Stammkapital durch Umwand- wählt oder vom Gericht bestellt worden
lung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen. sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der
Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
anderes ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 321,
Stammkapitals und für die Anmeldung des Be- 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
schlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
beschränkter Haftung entsprechend. sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu
Prüfern bestellt werden."
(3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann
erst beschlossen werden, nachdem der Jahres- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
abschluß für das letzte vor der Beschlußfas-
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene
Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festge- 5. § 5 erhält folgende Fassung:
stellt und über die Ergebnisverwendung Be-
schluß gefaßt worden ist. ,,§ 5
Die Bestimmungen des Gesellschaftsver-
(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des trags über die vorherige Bekanntgabe des J ah-
Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu le- resabschlusses an die Gesellschafter sind in
gen." den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2423
6. § 6 erhält folgende Fassung: 10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
,,§ 6 ,,§ 12
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der
des § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäfts- Erhöhung des Stammkapitals teil.
anteile und durch Erhöhung des Nennbetrags
der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen
neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsan- entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhö-
teile, deren Nennbetrag erhöht wird, können hung des Stammkapitals teiL Bei ihnen kann
auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des
jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt
gestellt werden. werden. Sind neben teileingezahlten Geschäfts-
anteilen vollständig eingezahlte Geschäftsan-
(2) Der Beschluß über die Erhöhung des teile vorhanden, so kann bei diesen die Kapital-
Stammkapitals muß die Art der Erhöhung an- erhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags
geben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Er- der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer
höhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Ge-
ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, schäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird,
daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, des- können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag
sen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, gestellt werden.
die durch die Erhöhung des Nennbetrags des
Geschäftsanteils nicht gedeckt werden kön- § 13
nen." (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsan-
teilen verbundenen Rechte zueinander wird
durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nennkapi-
tals" durch das Wort „Stammkapitals" ersetzt. (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahl-
ter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteili-
gung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach
8. Die§§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung: der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage be-:
stimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaf-
,,§ 8 tern bis zur Leistung der noch ausstehenden
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten
die Erhöhung des Stammkapitals ist das Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag
Stammkapital erhöht. des Stammkapitals berechneten Hundertsatz
der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden
(2) Die neuen Stammeinlagen gelten als voll- weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern
ständig eingezahlt. sich diese Rechte entsprechend.
§9 (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher
Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Ge- von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,
sellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsan-
Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender teile oder ihres Stammkapitals oder in sonsti-
Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. ger Weise von den bisherigen Kapital- oder Ge-
winnverhältnissen abhängen, wird durch die
§ 10
Kapitalerhöhung nicht berührt.
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf
einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen § 14
Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen,
selbständig veräußerlich und vererblich.
wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn
des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Er-
(2) bie Rechte aus einem neuen Geschäftsan-
höhung des Stammkapitals beschlossen wor-
teil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstel-
lung einer Urkunde über den neuen Geschäfts- den ist.
anteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teil- (2) Im Beschluß über die Erhöhung des
rechte, die zusammen einen vollen Geschäfts- Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die
anteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des
oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren letzten vor der Beschlußfassung über die Kapi-
Teilrechte zusammen einen vollen Geschäfts- talerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teil-
anteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18 nehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu
beschränkter Haftung) zusammenschließen." beschließen, bevor über die Ergebnisverwen-
dung für das letzte vor der Beschlußfassung
abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt
9. § 11 wird aufgehoben. worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver-
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wendung für das letzte vor der Beschlußfas- , ( 11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt ge-
Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Okto-
Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß ber 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geandert:
über die Erhöhung des Stammkapitals und der
Beschluß über die Ergebnisverwendung für das
letzte vor der Beschlußfassung über die Kapi- 1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.
talerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind
nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitaler-
höhung nicht binnen drei Monaten nach der 2. § 28 erhält folgende Fassung:
Beschlußfassung in das Handelsregister einge-
tragen worden ist; der Lauf der Frist ist ge- ,,§ 28
hemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nich- Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen
tigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Ka-
pitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi- (1) Stehen in einem Konzern die Unterneh-
gung noch nicht erteilt worden ist." men unter der einheitlichen Leitung einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so
hat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein
11. § 15 wird aufgehoben. Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, durch einen
12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzule-
,,§ 16 gen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach
§ 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handels-
Vor der Eintragung des Beschlusses über die gesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-
Erhöhung des Stammkapitals in das Handels- ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesell-
register dürfen neue Geschäftsanteile nicht ge- schaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
bildet werden. schaft auf Aktien und Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung) hat.
§ 17
(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet,
Als Anschaffungskosten der vor der Erhö- einen Konzernabschluß und einen Konzernlage-
hung des Stammkapitals erworbenen Ge- bericht aufzustellen, beherrscht sie aber über
schäftsanteile und der auf sie entfallenden eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaf-
neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die ten mit Sitz im Inland andere Unternehmen in
sich für die einzelnen Geschäftsanteile erge- der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so ha-
ben, wenn die Anschaffungskosten der vor der ben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der
Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Ge- Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren
schäftsanteile auf diese und auf die auf sie ent- Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkon-
fallenden neuen Geschäftsanteile nach dem zernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht
Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen
Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als zu lassen und offenzulegen.
Zugang auszuweisen."
(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenle-
gung des Konzernabschlusses und Konzernlage-
13. § 18 wird aufgehoben.
berichts oder des Teilkonzernabschlusses und
Teilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften
14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „der entspre- § 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315,316 Abs. 3, §§ 317
chend anzuwendenden§ 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1 bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handels-
des Aktiengesetzes" durch die Angabe „des gesetzbuchs,§ 337 des Aktiengesetzes,§ 6 Abs. 3
§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungsle-
gung von bestimmten Unternehmen und Kon-
zernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handels-
15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 20 bis gesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverord-
26" durch die Angabe ,,§§ 20 bis 27" ersetzt.
nungen gelten auch für KonzernabsGhlüsse, Teil-
konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-
konzernlageberichte nach Absatz 1 und 2.
(10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften in der Fassung der Bekanntma- (4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer
chung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zu- bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Ab-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezem- satz 1 oder 2 Rechnung zu legen hat, sind, wenn
ber 1984 (BGBI. I S. 1493) geändert worden ist, er- sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290
hält folgende Fassung: Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3, des Handelsge-
setzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
,,Die Zustimmung erteilt der. Vorstand (Geschäfts- nicht befolgen, hierzu vom Registergericht
führer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
tung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
bestimmen." zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen."
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2425
(12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliede- 3. § 147 wird wie folgt geändert:
rung des Jahresabschlusses in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröf- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bilanzen"
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. durch die Worte „Jahresabschlüsse, Lagebe-
richte, die Eröffnungsbilanz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bilanz"
(13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Ur- durch die Worte „Jahresabschlüsse und der
heberrechten und verwandten Schutzrechten vom Eröffnungsbilanz" ersetzt.
9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert:
,,( 4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die
1. § 9 wird wie folgt geändert: letzte Eintragung in das Buch gemacht, das
Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresab-
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas- schluß oder der Lagebericht aufgestellt, der
sung: Handels- oder Geschäfts_brief empfangen
oder abgesandt worden oder der Buchungs-
,,(1) Die Verwertungsgesellschaft hat un-
beleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung
verzüglich nach dem Schluß des Geschäfts-
vorgenommen worden ist oder die sonstigen
jahrs für das vergangene Geschäftsjahr die
Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech- Unterlagen entstanden sind."
nung und den Anhang (Jahresabschluß) so-
wie einen Lagebericht aufzustellen. (15) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fas-
(2) Der Jahresabschluß ist klar und über- sung der Bekanntmachung vom- 12. Juni 1985
sichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsät- (BGBI. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des
zen ordnungsm.äßiger Buchführung zu ent- Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154),
sprechen. Die Jahresbilanz sowie die Ge- wird wie folgt geändert:
winn- und Verlustrechnung sind im Anhang
zu erläutern. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Im Lagebericht sind der Geschäftsver-
lauf und die Lage der Verwertungsgesell- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaft so darzustellen, daß ein den tatsächli- aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem
chen Verhältnissen entsprechendes Bild ver- Wort „darf" die Worte „vorbehaltlich der
mittelt wird." Regelung in Absatz 3 Satz 2" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte
das Wort „Geschäftsbericht" jeweils durch ,,Geschäfts- oder Firmenwert" gestri-
das Wort „Lagebericht" ersetzt. chen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort b) Folgend~r Absatz 3 wird angefügt:
..Jahresabschluß" die Worte „und den Lagebe-
,,(3) Voraussetzung für die Inanspruch-
richt" eingefügt. nahme erhöhter Absetzungen, Sonderab-
d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 schreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2
angefügt: und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3
Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagever-
,,(7) Weitergehende gesetzliche Vorschrif- mögens sowie des Ansatzes der nach § 51
ten über die Rechnungslegung und Prüfung Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z
bleiben unberührt." zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgü-
2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Geschäftsbe- ter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
richt" durch das Wort „Lagebericht" ersetzt. mit den sich danach ergebenden niedrigeren
Werten ausgewiesen werden. Soweit in ei-
nem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem
Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen
(14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März
Jahresbilanz eine nach Satz 1 . vorgenom-
1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert
mene Bewertung durch eine Zuschreibung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag
1983 (BGBI. I S. 1583), wird wie folgt geändert:
der Zuschreibung den Buchwert des Wirt-
schaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anla-
1. In§ 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 38 bis gevermögens ist Absatz 1 Nr.1 Satz 4 in die-
41" durch die Angabe,,§§ 238, 240 bis .242 Abs. 1, sen Fällen nicht anzuwenden."
§§ 243 bis 245" ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vermögens-
lage" durch das Wort „Lage" ersetzt. a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
„Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des ,,(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-
Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbe- bank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
betriebs oder eines Betriebs der Land- und führung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bi-
Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünf- lanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Be-
zehn Jahren." rücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundes-
bank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsver-
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 hältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für
und 5. die Wertansätze sind die Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entspre-
3. § 52 wird wie folgt geändert: chend anzuwenden; § 280 Abs .. 1 des Handelsgesetz-
buchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bil-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- dung von Passivposten im Rahmen der Ergebniser-
gefügt: mittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und
,,(4a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rah-
dem 31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3 men vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für
Satz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume zulässig gehalten wird, bleibt unberührt."
vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht be-
standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stehen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 ist ( 18) § 9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
erstmals bei Zuschreibungen anzuwenden, Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz vom 23. Juni 1969 (BGBI. I S. 573), das durch Arti-
für das nach dem 1. Januar 1986 endende kel 17 des Gesetzes vom 18. März 197 5 (BG BI. I
Wirtschaftsjahr vorgenommen werden." S. 705) geändert worden ist, ,wird wie folgt geän-
dert:
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
gefügt: '
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Ge- chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
schäfts- oder Firmenwert, den der Steuer- richts richten sich nach dem Gesetz über die
pflichtige vor dem ersten nach dem 31. De- Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-
zember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr men und Konzernen. § 25 a Abs. 2, § 25 b und
entgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 § 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwen-
mit der Maßgabe anzuwenden, daß den. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde. im
1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
dem der Geschäfts- oder Firmenwert in bestellt."
der Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag
nach dem 30. Dezember 1986 angesetzt 2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
worden ist oder anzusetzen gewesen dem Wort „Jahresabschlusses" die Worte „inner-
wäre, wenn eine Verpflichtung zur Auf- halb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines
stellung einer Bilanz auf diesen Stichtag Geschäftsjahrs" eingefügt.
bestanden hätte,
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nut- 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zungsdauer der Beginn des ersten Wirt-
schaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezem- ,,(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
ber 1986 beginnt." blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ-
(16) In§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
ten Rechte zu."
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBL I
S. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes (19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-
vom 20. August 1985 (BGBI. I S. 1633) geändert wor- bank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in
den ist, wird die Angabe ,,§ 158 Abs. 1 und 2 des der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 277 Abs. 1 des mer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Handelsgesetzbuchs" ersetzt; die Worte „die Mehr- das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969
wertsteuer" werden gestrichen. (BGBI. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
.Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des ,,(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntma-
Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geän- chung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
dert worden ist, erhält folgende Fassung: richts richten sich nach dem Gesetz über die
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2427
Rechnungslegung von bestimmten Unterneh- mehr als einhunderttausend Deutsche
men und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird Mark bis zu einer Million Deutsche Mark
auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der An- und von mehr als einer Million Deutsche
staltsversammlung im Einvernehmen mit dem Mark und
Bundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte J ah-
b) nach den Hauptgebieten, in denen die be-
resabschluß und Lagebericht sowie der Prü-
liehenen Grundstücke liegen;
fungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der
ersten sechs Monate nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen." 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken
an gewerblich genutzten und auf solche an
Wohnzwecken dienenden Grundstücken so-
2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: wie auf Hypotheken an Bauplätzen und an
,,Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß, unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-
den Lagebericht und den Prüfungsbericht mit bauten fallen;
seiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung 3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und
vor." Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-
schlußstichtag anhängig waren, sowie die
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten
Zwangsversteigerungen;
,,( 4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepu-
blik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh-
des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 rend des Geschäftsjahrs Grundstücke zur
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführ- Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat
ten Rechte zu." übernehmen müssen;
5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die
4. Absatz 6 wird aufgehoben. von den Hypothekenschuldnern zu entrich-
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden Jahren
(20) Das Hypothekenbankgesetz in der .im Bun-
abgeschrieben worden sind;
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken,.
(BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert: getrennt nach den durch Amortisation und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlun-
1. § 24 erhält folgende Fassung: gen.
,,§ 24 (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Angaben sind getrennt nach gewerblich genutz-
Macht eine Hypothekenbank von dem Recht ten und Wohnzwecken dienenden.Grundstücken
des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 aufzuführen."
Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß
nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre 4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte ,,(Reichsgesetzbl.
nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehö- 1898 S. 612)" gestrich~n.
renden Geschäftszweige gelten, und ihn für die
zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden
Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig (21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesge-
vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen." setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert:
,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden." 1. § 22 wird aufgehoben .
. 3. § 28 erhält folgende Fassung: 2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 28 ,,§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht
anzuwenden."
(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind an-
zugeben
3. § 26 wird wir folgt geändert:
1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra:-:
genen Hypotheken und deren Verteilung mit a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträ- ,,( 1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind
gen anzugeben
a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu ein- 1. die Zahl der im Deckungsregister einge-
hunderttausend Deutsche Mark, von tragenen durch Schiffshypotheken gesi-
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
cherten Darlehensforderungen und deren 4. Nach § 14 wird eingefügt:
Verteilung mit den als Deckung in Ansatz
gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in ,,§ 14 a
Stufen von bis zu einhunderttausend Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Deutsche Mark, von mehr als einhundert- Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
tausend Deutsche Mark bis zu einer Mil- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
lion Deutsche Mark und von mehr als ei- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
ner Million Deutsche Mark sowie entspre- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
chend die Darlehensforderungen, die hier-
tungsgesetzes."
von durch Schiffshypotheken an im Aus-
land registrierten Schiffen und Schiffs-
bauwerken gesichert sind; (23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über
2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be- die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
zeichneten Darlehensforderungen auf sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Schiffshypotheken an Schiffen und auf Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden In-
solche an Schiffsbauwerken entfallen; dustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten
3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
steigerung von Schiffen oder Schiffsbau- setzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie
werken, die am Abschlußstichtag anhän- folgt geändert:
gig waren, sowie die Zahl der im Ge-
schäftsjahr durchgeführten Zwangsver-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
steigerungen;
4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank wäh- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rend des Geschäftsjahrs Schiffe oder „Ist der Jahresabschluß des herrschenden
Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver- Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher
lusten an Schiffshypotheken hat überneh- Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prü-
men müssen; fen, so wird das Umsatzverhältnis von einem
in entsprechender Anwendung der§§ 318,319
5. d~r Gesamtbetrag der Rückstände auf die
Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu be-
von den Darlehensschuldnern zu entrich-
stellenden Prüfer ermittelt."
tenden Zinsen, soweit diese Rückstände
nicht bereits in den vorhergehenden J ah- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 138 des
ren ·abgeschrieben worden sind; Aktiengesetzes" durch die Angabe ,,§ 320
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs"
erfolgten Rückzahlungen auf die durch ersetzt.
Schiffshypotheken gesicherten Darle- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 141 des
hensforderungen, getrennt nach den Aktiengesetzes" duch die Angabe ,,§ 323 des
durch_ planmäßige Abzahlung und den in Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
anderer Weise erfolgten Rückzahlungen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „gelten § 87 Abs. 2,
§ 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes" durch die
Worte „gilt§ 103 des Aktiengesetzes" ersetzt.
(22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Ar-
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen 3. § 6 wird wie folgt geändert:
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesge- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6"
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröf- durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981 b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7"
(BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt.
4. I:n § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet 5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anwendung."
,,§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Anwendung."
,,(1) Auf die in§ 5 bezeichneten Mitglieder des 6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 75" durch die
Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Angabe ,,§ 76 Abs. 3 und § 84" ersetzt.
Anwendung."
7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 112" durch
3. In§ 12 wird die Angabe,,§ 75" durch die Angabe die Angabe ,,§ 121" und die Angabe ,,§ 7" durch
,,§ 76 Abs. 3 und des § 84" ersetzt. die Angabe ,,§ 8" erset~t.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2429
8. In§ 22 wird als Satz 2 angefügt: 3; Verordnung über Spruchstellen gern. § 58 Abs. 1
des D-Markbilanzgesetzes vom 12. November
,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438),
nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-
Mark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Ge-
(24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinig-
§ 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBL I ten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
S. 45), wird wie folgt geändert: GS.NW. - S. 533).
1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben. (28) Die Verordnung über die Fristen für die Auf-
stellung des Rechnungsabschlusses und die Einbe-
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri- rufung der Hauptversammlung oder obersten Ver-
chen. tretung bei Versicherungsunternehmen vom 5. Fe-
bruar 1968 (BGBl. I S.141) wird aufgehoben.
(25) :Pas D-Markbilanzgesetz für das Saarland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
mer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964 Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in
(BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
1. Die§§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben. wird aufgehoben.
2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 40, 41" gestri-
chen. (30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt
geändert:
(26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröff-
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. Au- 1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
gust 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
S. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung „4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß
und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D- und der Lagebericht, soweit nicht weiterge-
Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 hende gesetzliche Vorschriften gelten oder
(Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin S. 382), andere gesetzliche Vorschriften entgegen-
wird wie folgt geändert: stehen, in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buchs des Han-
1. Die §§ 57, 58 und 59 werde'n aufgehoben. delsgesetzbuchs für" große Kapitalgesell-
schaften aufgestellt und geprüft werden."
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 57, 58" gestri-
chen. 2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Anordnung über die Spruchstelle nach dem D- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Markbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verord-
nungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgeho- „Bundesbetriebe, die nach den Regeln der
ben. kaufmännischen doppelten Buchführung
buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie
einen Lagebericht in entsprechender Anwen-
dung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1
(27) Folgende Verordnungen der Länder werden
des Handelsgesetzbuchs auf."
aufgehoben:
b) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsberichts"
1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM- durch das Wort „Lageberichts" ersetzt.
Bilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 416),
3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit ,,Buchen sie nach den Regeln der kaufmänni-
und Zusammensetzung der Spruchstellen nach schen doppelten Buchführung, stellen sie einen
§ 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in ent-
1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für da~ sprechender Anwendung der Vorschrift· des
Land Hessen S. 174), § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf."
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 11 schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten
Übergangsvorschriften der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Geset-
zes an geltende Fassung der Vorschriften über
(1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbu- die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses
che in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- und des Konzernlageberichts ist auf Unterneh-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten men, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-
Fassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset- Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung
zes vom 21. Juni 1972 (BGBI. I S. 966; 1973 I S. 266), verpflichtet sind, erstmals für das nach dem
wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk .nach
1. Vor Artikel 1 wird eingefügt: § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und
„Erster Abschnitt Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageber.ichte,
Konzernlageberichte und Teilkonzernlagebe-
Einführung des Handelsgesetzbuchs"
richte anzuwenden, die nach den am 1. Januar
1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt
2. Nach Artikel 22 wird eingefügt: worden sind.
„Zweiter Abschnitt (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien- ist erstmals auf das sechste nach dem Inkraft-
Gesetz" treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. ·
3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung: (5) Sind die neuen Vorschriften nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr
„Artikel 23
nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwil-
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 lig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezem- am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der ge-
ber 1985 (BGBL I S. 2355) an geltende Fassung änderten oder aufgehobenen Vorschriften anzu-
der Vorschriften über den Jahresabschluß und wenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit be-
den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Of- schränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung
fenlegung dieser und der dazu gehörenden Un- des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-
terlagen ist erstmals auf das nach dem 31. De- stimmten Unternehmen und Konzernen ent-
zember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzu- sprechend anzuwenden.
wenden. Die neuen Vorschriften können auf ein
früheres Geschäftsjahr angewendet werden, je- Artikel 24
doch nur insgesamt.
(1) Waren Vermögensgegenstände des Anlage-
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 vermögens im Jahresabschluß für das am 31. De-
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas- zember 1986 endende oder laufende Geschäfts-
sung der Vorschriften über den Konzernab- jahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als
schluß und den Konzernlagebericht sowie über er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2
die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der
nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Ge- niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253
schäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschrif- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem
ten können auf ein früheres Geschäftsjahr ange- Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
wendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutter- niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschrei-
unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des bungen entsprechend der voraussichtlichen
Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrech- Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
nungslegung verpflichtet sind, brauchen bei frü- (2) Waren Vermögensgegenstände des Um-
herer Anwendung der neuen Vorschriften Toch- laufvermögens im Jahresabschluß für das am
terunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein- 31. Dezember 1986 endende oder laufende Ge-
zubeziehen und einheitliche Bewertungsmetho- schäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange-
den im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des setzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254,
Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unterneh- 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
men nicht anzuwenden. § 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
(3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz inso-
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fas- weit beibehalten werden, als
sung der Vorschriften über die Pflicht zur Prü- 1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254,
fung des Jahresabschlusses und des Lagebe- 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetz-
richts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten buchs angesetzt worden ist oder
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren J ahresab-
schluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vor- 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im
schriften prüfen lassen müssen, erstmals für das Sinne des § 253 Abs. 4 -des Handelsgesetz-
nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge- buchs handelt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2431
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach schaften müssen die Anwendung der Sätze 1
den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden und 2 im Anhang angeben.
darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach Artikel 25
dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäfts-
( 1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
jahr oder bei Anwendung auf ein früheres Ge-
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des
schäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jah-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die
resabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des
dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
angesetzten Wert und dem nach den Vorschrif-
delsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum
ten des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach die-
anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen einge-
sem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten
stellt oder für die Nachholung von Rückstellun-
Vorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn
gen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands
Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entspre-
des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
chend auf Beträge anzuwenden, die sich erge-
setzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirt-
ben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten
schaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband
mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit
nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von
§ 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des
ihnen Wirtschaftsprüfer sein.
Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
(2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Woh-
(4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das nungsunternehmen oder ein als Organ der staat-
am 31. Dezember 1986 endende oder laufende lichen Wohnungspolitik anerkanntes Unterneh-
Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert ange- men als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-
setzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-
Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zuläs- schränkter Haftung zur Aufstellung eines Kon-
sig ist, so kann bei der Aufstellung des J ahresab- zernabschlusses und eines Konzernlageberichts
schlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten
beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 setzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsver-
in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nach- band, dem das Unternehmen angehört, auch Ab-
holung erforderliche Betrag den Rücklagen ent- schlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Ja-
nommen werden, soweit diese nicht durch Ge- nuar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für an- Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23
dere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes be-
nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bi- zeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer
lanzgewinns. sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-
standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwen- schaftsprüfer sein.
dung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanz-
(3) Auf die Prüfung des J ahresabschlus~es von
richtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit be-
bisherige Form der Darstellung oder die bisher
schränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der
angewandten Bewertungsmethoden, so sind
Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Ge-
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3
nossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsun-
des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen
ternehmen oder zur Prüfung von Genossen-
Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den
schaften zugelassenen Prüfungsverbänden zu-
geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Au-
steht, ist § 319 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
ßerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der
mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesell-
erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu
schaften sich auch von dem Prüfungsverband
werden.
prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied ange-
hören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Ja-
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
nuar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des
§ 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die
Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschafts-
Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-
prüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei
gens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen
eines Vermögensgegenstands des Anlagevermö-
Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des
gens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die
den.
Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus
dem Jahresabschluß des vorhergehenden Ge- (4) Bei qer Prüfung des Jahresabschlusses der
schäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch
oder Herstellungskosten übernommen und fort- einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vor-
geführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die geschriebene Bestätigungsvermerk nur von
Darstellung des Postens „Aufwendungen für die Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts- im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
betriebs" angewendet werden. KapitalgeselF haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge-
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wissenhaft, verschwiegen und eigenverantwort- (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwen-
lich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei dung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsge-
der Erstattung von Prüfungsberichten, unpartei- setzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung
isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin- des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbe-
sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, trag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt diesen offen verrechnet werden; dieser Betr~g
werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt- ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.
schaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den
Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirt-
schaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durch- Artikel 28
führen können. (1) Für eine laufende Pension oder eine An-
Artikel 26 wartschaft auf eine Pension auf Grund einer un-
mittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung
(1) Abschlußprüfer nach§ 319 Abs. 1 Satz 1 des nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsbe-
Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte rechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Ja-
Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 nuar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach
nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord- dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittel-
nung bestellte Person sein. Für die Durchfüh- bare Verpflichtung aus einer Zusage für eine
rung der Prüfung von Jahresabschlüssen und laufende Pension oder eine Anwartschaft auf
Lageberichten haben diese Personen die Rechte eine Pension sowie für eine ähnliche unmittel-
und Pflichten von Abschlußprüfern. bare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine
Rückstellung in keinem Fall gebildet zu wer-
(2) Für die Anwendung des§ 319 Abs. 2 und 3 den.
des Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitglied- (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen
schaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unter- Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht
nehmens außer Betracht, wenn sie spätestens ausgewiesenen Rückstellungen für laufende
mit der Beendigung der ersten Versammlung Pensionen, Anwartschaften aµf Pensionen und
der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfen- ähnliche Verpfli~htungen jeweils im Anhang
den Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bi- und im Konzernanhang in einem Betrag ange-
lanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet. ben."
Artikel 27 (2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
(1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochter- schränkter Haftung und anderer handelsrechtli-
unternehmen schon vor der erstmaligen Anwen- cher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)
dung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in sei- wird folgender § 7 eingefügt:
nen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung oder freiwillig nach eiqer den Grund- ,,§ 7
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- Gewinnverwendung
chenden Methode einbezogen, so braucht es
diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
nicht anzuwenden. Auf einen noch vor,handenen tung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Ge-
Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapital- setzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) in
konsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge--
anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen sellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zu-
den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Anwendung des§ 301 Abs. 1 Satz 3 des Handels- Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach
gesetzbuchs den in den Konzernabschluß über- Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Vertei-
nommenen Vermögensgegenständen und Schul- lung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
den des Tochterunternehmens zuschreibt oder Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-
mit diesen verrechnet. sen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden
Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter
(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzge-
§ 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bis- winn.
her in seinen Konzernabschluß einbezogenes
Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz
es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeit- oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß
punkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Ge-
der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift sellschaftsvertrags nur in das Handelsregister ein-
gewählt werden. zutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2
die Behandlung von Beteiligungen an assoziier- des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
ten Unternehmen nach§§ 311, 312 des Handels- schränkter Haftung oder eine davon abweichende
gesetzbuchs anzuwenden. Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2433
nommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestim- zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
mung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erst- auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen wer-
maligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes Überleitungsgesetzes.
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für
diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die
Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2 Artikel 13
in das Handelsregister eingetragen worden ist." Inkrafttreten -
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ab-
Artikel 12 weichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am
Berlin- Klausel 1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirt-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset- schaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude
und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates in den darauffolgenden
das folgende Gesetz beschlossen: 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1
Artikel 1 Nr. 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der und in den folgenden
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977), 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt in den darauffolgenden
geändert: 6 Jahren jeweils · 2,5 vom Hundert,
in den darauffolgenden
1. § 7 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt: 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
,,(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge kosten. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzu-
bis zur vollen Absetzung abzuziehen: wenden, wenn der Hersteller für das veräußerte
Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver- Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen
mögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
und für die der Antrag auf Baugenehmigung nach hat.''
dem 31 . März 1985 gestellt worden ist, jährlich
4 vom Hundert, 2. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q wird wie folgt geändert:
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen a) Nach Doppelbuchstabe dd wird der Strichpunkt
der Nummer 1 nicht erfüllen und die durch einen Beistrich ersetzt und folgender Dop-
a) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt pelbuchstabe ee angefügt:
worden sind, jährlich 2 vom Hundert, „ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
b) vor dem 1 . Januar 1925 fertiggestellt worden Versorgung von mehr a.ls einer Zapfstelle
sind, jährlich 2,5 vom Hundert und einer zentralen Heizungsanlage oder
bei einer zentralen Heizungs- und Warm-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt
wasseranlage für den Einbau eines Heiz-
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
kessels, eines Brenners, einer zentralen
den Fällen der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den
Steuerungseinrichtung, ein~r Wärme-
Fällen der Nummer 2 Buchstabe a weniger als
abgabeeinrichtung und eine Anderung der
50 Jahre, in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b
Abgasanlage in einem im Inland belegenen
weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Abset-
Gebäude oder in einer im Inland belegenen
zungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungs-
Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau
dauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-
vorgenommen werden. Absatz 1 letzter Satz bleibt
stellung dieses Gebäudes begonnen wor-
unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2
den ist und der Einbau nach dem 30. Juni
rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1
1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertig-
geltende Regelung weder die Anwendung des Absat-
gestellt worden ist; entsprechendes gilt bei
zes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen,
Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
wenn keine Zentralheizung vorhanden ist."
(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom b) In Satz 5 werden die Worte „für die erstmalige
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Durchführung der Maßnahme'' gestrichen.
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
können abweichend von Absatz 4 als Absetzung 3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen
werden: ,,(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch das Gesetz vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
im Jahr der Fertigstellung 1985 anzuwenden.§ 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten
oder Anschaffung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fas-
und in den folgenden sungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-
3 Jahren jeweils 10 vom Hundert, gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung
in den darauffolgenden vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977) sind weiter anzu-
3 Jahren jeweils 5 vom Hundert, wenden.''
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2435
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der 1. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 ,,Sonderabschreibungen, die auf Grund des Absat-
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zes 1 gewährt werden, dürfen bei beweglichen und
vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153), wird wie folgt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
geändert: vermögens insgesamt 50 vom Hundert der.Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen."
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze
a) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 15 vom Hun-
eingefügt:
dert" durch die Worte „20 vom Hundert" ersetzt.
,,Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
b) In Satz 4 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hun- vermögens, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
dert" durch die Worte „25 vom Hundert" ersetzt. gung vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen
die Sonderabschreibungen abweichend von Ab-
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 19 angefügt: satz 2 Satz 1 insgesamt 40 vom Hundert der Herstel-
lungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Antrag auf
,,(19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind
Baugenehmigung baurechtlich nicht erforderlich ist,
erstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten,
tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten."
Erweiterungen und andere nachträgliche Herstel-
lungsarbeiten anzuwenden, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt Artikel 4
worden ist. Soweit ein Antrag auf Baugenehmigung
Berlin-Klausel
baurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen
Stelle der Beginn der Bauarbeiten." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes Inkrafttreten
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in
1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 7 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Steuerbereinigungsgesetz 1986
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,, (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für
eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren
Artikel 1 in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,
Änderung der Abgabenordnung soweit er der Durchführung eines Verfahrens im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
S. 2355), wird wie folgt geändert: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche technischen und organisato-
rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
1. § 6 wird wie folgt gefaßt: Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere
,,§ 6 kann er nähere Regelungen treffen über die Art
Behörden, Finanzbehörden der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über
den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes tes, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit
sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwal- Ausnahme der Biersteuer, betreffen."
tung genannten Bundes- und Landesfinanzbehör-
den: 4. § 58 wird wie folgt geändert:
1. der Bundesminister der Finanzen und die für die a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden als oberste Behörden, „7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel
des Überschusses der Einnahmen über
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Unkosten aus Vermögensverwaltung
und das Bundesamt für Finanzen als Bundes- einer freien Rücklage zuführt,
oberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolver- prozentualen Beteiligung an Kapital-
waltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehör- gesellschaften ansammelt oder im Jahr
den und des Zuflusses verwendet; diese Beträge
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst- sind auf die nach Buchstabe a in dem-
stellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahn- selben Jahr oder künftig zulässigen
dungsämter, die Finanzämter und die beson- Rücklagen anzurechnen,''.
deren Landesfinanzbehörden als örtliche Be-
hörden." b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
mern 8 und 9.
2. In§ 19 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 1 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes" durch das Zitat ,, § 1 Abs. 2 5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat ,,§ 175
und 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Satz 1 Nr. 2" durch das Paragraphenzitat ,,§ 175
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestri- 6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „der allgemeine
chen und folgende Worte angefügt: Pflegesatz(§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder
besondere Pflegesatz ( § 4 Bundespflegesatzver-
„oder ordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflege-
Daten im automatisierten Verfahren unbefugt satzverordnung berechnet wird" durch die Worte
abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 „Entgelte für allgemeine, Krankenhausleistungen
genannten Verfahren in einer Datei gespei- (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung)
chert sind." berechnet werden" ersetzt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2437
7. Nach § 67 wird folgender§ 67 a eingefügt: 3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
,,§ 67 a Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Aus-
länderbeschäftigung
Sportliche Veranstaltungen
den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsver-
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins,
ordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zah-
der keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz sei-
lungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen
ner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des ·
Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur
Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein
Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs-
Zweckbetrieb, wenn
und Erklärungspflichten über die Summe der jähr- ·
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine liehen Zahlungen sowie über die Auffassung der
sportliche Betätigung oder für die Benutzung sei- Finanzbehörden zu den daraus entstehenden
ner Person, seines Namens, seines Bildes oder Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen
seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechts-
von dem Verein oder einem Dritten über eine Auf- grund·und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen.
wandsentschädigung hinaus Vergütungen oder Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunk-
andere Vorteile erhält und anstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen .
und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-
nahme an der Veranstaltung von dem Verein bleibt unberührt.
oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Post-
Verein über eine Aufwandsentschädigung hin- sparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerb-
aus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. licher Art von juristischen Personen des öffent-
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer- lichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser gesetzes, Berufskammern und Versicherungs-
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn unternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausge-
die Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließ- nommen.
lich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (3) In der Rechtsverordnung sind die mjtteilenden
oder von Dritten geleistet werden." Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der
Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für
8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert: die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen
Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der
a) Buchstabe b wird gestrichen.
Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mittei-
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. lung zu regeln. In der Rechtsverordnung können
c) Die Worte „Buchstaben a bis c" werden durch Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbeson-
die Worte „Buchstaben a und b" ersetzt. dere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,
zugelassen werden."
d) In Satz 2 werden die Worte „den Buchstaben a
und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie 11. In § 105 Abs. 1. wird das Wort „Postscheckämter"
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen"
durch das Wort „Postgiroämter" ersetzt.
durch die Worte „dem Buchstaben a genannten
kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen"
ersetzt. 12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort „Postscheck-
ämter" durch das Wort „Postgiroämter" und die
Worte „Sparkassen und Banken" durch das Wort
9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort
,,Kreditinstitute" ersetzt.
„werden" und der Punkt gestrichen und folgende
Worte angefügt:
13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „dem Finanzamt"
„oder soweit infolgedessen Steuervergütungen durch die Worte „der Finanzbehörde" ersetzt.
oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund
gezahlt werden." 14. § 117 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 93a ,,(2) Die Finanzbehörden können zwischen-
staatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund
Allgemeine Mitteilungspflichten innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher
(1) Zur Sicherung der Besteueru-ng (§ 85) kann Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Zustimmung des Bundesrates Behörden verpflich- sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten."
ten,
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein
1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Ein- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
schränkung einer steuerlichen Vergünstigung gefügt:
zur Folge haben oder dem Betroffenen steuer- „soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern
pflichtige Einnahmen ermöglichen, betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-
2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnah- waltet werden, hat eine Anhörung des inländi-
men sowie schen Beteiligten abweichend von§ 91 Abs. 1
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme 21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt."
,,(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum
Verspätungszuschlag, insbesondere über die Fest-
15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: setzung im automatisierten Besteuerungsverfah-
,,(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die ren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zu-
Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben stimmung des Bundesrates erlassen. Diese können
auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Auf- abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwal-
gabe zur Post, tungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauch-
2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten
steuern betreffen."
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
22. § 155 wird wie folgt geändert:
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit- a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden
punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde Sätze 2 und 3 ersetzt:
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen." ,,Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden kön-
nen Verwaltungsakte über steuerliche Nebenlei-
stungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses
16. In § 123 Satz 2 werden die Worte „am siebenten Gesetz anzuwenden ist, gegen· einen oder meh-
Tage" durch die Worte „einen Monat" ersetzt. rere der Steuerpflichtigen verbunden werden.
Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige
17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Ansprüche nach dem zwischen den Steuer-
,,Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, pflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte von allen Beteiligten zu tragen sind."
eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der
eingefügt:
Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die
Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach·§ 22 ,,(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides
Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mit- an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und
teilung.'' gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die
Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten
18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: können nachträglich eine Abschrift des Beschei-
des verlangen. . ·
a) In Nummer 1 werden die Worte „360 000 Deut-
sche Mark" durch die Worte „500 000 Deutsche (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher
Mark" ersetzt. Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren
Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
b) In Nummer 2 werden die Worte „ 100 000 Deut- so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-
sche Mark" durch die Worte „ 125 000 Deutsche ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
Mark" ersetzt. gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der
Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt-
c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: zugeben, soweit sie dies beantragt haben oder
soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwi-
„Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243
schen ihnen ernstliche Meinungsverschieden-
bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinn-
heiten bestehen."
gemäß, sofern sich nicht aus den Steuergeset-
zen etwas anderes ergibt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 23. § 160 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6
,,(2) § 102 bleibt unberührt."
des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen ge-
währt werden."
24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen
20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind,
„Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Rege-
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- lung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind und wann Verträge mit anderen Staaten über die
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuer-
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent- schuldners auswirken," für die Steuerfestßetzung
lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist." wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2439
keit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen 31. § 180 wird wie folgt geändert:
der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt
werden." ,,(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen
Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten
25. § 167 wird wie folgt geändert: und zur Erleichterung des Besteuerungsverfah-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. rens kann der Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den
,,(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungs-
rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei grundlagen gesondert und für mehrere Personen
der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht einheitlich festgestellt werden. Dabei können
für Zölle und Verbrauchsteuern." insbesondere geregelt werden
1. der Gegenstand und der Umfang der geson-
26. § 171 wird wie folgt geändert: derten F~ststellung,
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 2. die Voraussetzungen für das Feststellungs-
verfahren,
„Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn
seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehör-
Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder, den,
wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalen- 4. die Bestimmung der am Feststellungsverfah-
derjahres, in dem die letzten Ermittlungen im ren beteiligten Personen (Verfahrensbetei-
Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, ligte) und der Umfang ihrer steuerlichen
die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen Pflichten und Rechte einschließlich der Ver-
sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vor- tretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
schriften bleibt unberührt."
5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
b) In Absatz 7 werden die Worte „des Steuerver- die Verfahrensbeteiligten und Empfangs-
gehens" durch die Worte „der Steuerstraftat" bevollmächtigte,
ersetzt.
6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durch-
c) Folgender Absatz 14 wird angefügt: führung von Außenprüfungen zur Ermittlung
,,(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steuer- der Besteuerungsgrundlagen.
anspruch endet nicht, soweit ein damit zusam- Durch Rechtsverordnung kann der Bundesmini-
menhängender Erstattungsanspruch nach § 37 ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228)." rates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt späteren zutreffenden Besteuerung gesondert
gefaßt: und für mehrere Personen einheitlich festgestellt
,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei- werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die
nem Antrag der Sache nach entsprochen wird; Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti- mung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Ver-
gen nur, soweit er vor Ablauf der Rechts- brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
behelfsfrist zugestimmt oder den Antrag betreffen."
gestellt hat,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten
„Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung
Personen mit ihren Einkünften im Geltungs-
im Falle der Festsetzung eines Betrages geringer
bereich dieses Gesetzes einkommensteuer-
als eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist
pfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist,
und weniger als fünfhundert Deutsche Mark
oder
beträgt."
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: handelt, insbesondere wen die Höhe des fest-
gestellten Betrages und die Aufteilung fest-
„Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der stehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle
Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides des Absatzes 1 Nr. 3.
insoweit keine Frist entgegen." Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt
kann durch Bescheid feststellen, daß eine
30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.
,,Die gesonderte Feststellung wird gegenüber meh- Der Bescheid gilt als Steuerbescheid."
reren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn c) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2
dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand Buchstaöe a und Absatz 3" durch die Worte „Ab-
der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3"
ist." ersetzt.
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
32. § 181 wird wie folgt geändert: kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und
solange dieser Beteiligte oder der Empfangs-
,,Verfahrensvorschriften für die gesonderte Fest- bevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der
stell,ung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht'·. Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
,,Für die gesonderte Feststellung gelten dte Vor- (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten
schriften über die Durchführung der Besteuerung oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinste-
sinngemäß.'' henden mit ihren Kindern zugerechnet und
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: haben die Beteiligten·keinen gemeinsamen Emp-
fangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die
,,(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststel- Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über
lung hat abzugeben, wem der Gegenstand der den Einheitswert die Regelungen über zusam-
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen mengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 ent-
ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere sprechend."
1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein 35. § 184 wird wie folgt geändert:
Anteil an den einkommen- oder körper- a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
schaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurech- gefaßt:
nen ist;
„Die Vorschriften über die Ourchführung der
2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Fer-
stabe b der Unternehmer; ner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeß-
3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder bescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß
Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den anzuwenden.''
Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen b) In Absatz 3 werden die Worte „die festgesetzten
Abzügen zuzurechnen ist; Steuermeßbeträge" durch die Worte „den Inhalt
4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- des Steuermeßbescheides" ersetzt.
stabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichne-
ten Personen. 36. § 185 wird wie folgt gefaßt:
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur ,,§ 185
gesonderten Feststellung abgegeben, sind Geltung der allgemeinen Vorschriften
andere Beteiligte insoweit von der Erklärungs-
pflicht befreit.'' Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zer-
legung von Steuermeßbeträgen sind die für die
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entspre-
3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die chend anzuwenden, soweit im folgenden nichts
Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt. anderes bestimmt ist."
33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt: 37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt:
,,(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne ,,mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)''.
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter
unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge einge-
38. In§ 204 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll"
treten ist, kann dies durch besonderen ~escheid
gegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt ersetzt.
werden."
39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt
34. § 183 wird wie folgt geändert: gefaßt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2".
„Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit
mehr als 100 Beteiligten Einzelbekanntgabe 40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten „die Körper-
erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegen- schaft" das Wort ,;auch" eingefügt.
stand der Feststellung, die alle Gesellschafter
betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein 41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn per-
sönlich betreffend~n Besteuerungsgrundlagen ,,(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher
bekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen
dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststel- einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder
lungsbescheides mitzute!len." einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungs-
bescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Ein-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: spruchsentscheidung über einen dieser Verwal-
,,(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach tungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der
Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststel- geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Voll-
lungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir- ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2441
gesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entspre- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
chend, wenn nach Einlegung eines förmlichen ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechts- geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwal-
behelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 tungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfah-
Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung rens."
über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung
eines Folgebescheides ausgesetzt wurde." Artikel 2
Gesetz
42. Nach§ 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- zur Durchführung der EG-Richtlinie
gefügt: über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
,,Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfän- der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
dungsverfügung soll den beizutreibenden Geld- (EG-Amtshilfe-Gesetz)
betrag nur in einer Summe, ohne Angabe der
Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschul- § 1
det wird, bezeichnen." Allgemeine Bestimmungen
43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
„Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-
durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird, kommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatz-
genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf steuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben
andere nach der Lage gebotene Weise anzudro- wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
hen." Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständi-
44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direk-
„Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich ten Steuern und der Mehrwertsteuer (77 /799/EWG,
nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivil- ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie
prozeßordnung und den§§ 171 bis 175 des Straf- vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L
vollzugsgesetzes.'' 331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwi-
schen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.
45. § 339 wird wie folgt geändert: (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Ab-
gabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines
,,(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutref-
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes fende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag
über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mit-
des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den gliedstaat erheblich sein können.
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel
der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völ-
Mark, erhoben." kerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschafts-
rechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amts-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: hilfe zulassen, bleiben unberührt.
,,(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der
die Pfändung abgewendet wird oder Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundes-
amt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch
nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige ober-
und Stelle begeben hat. ste Landesfinanzbehörde zulassen.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewen-
det, wird keine Gebühr erhoben." §2
Arten der Auskunftserteilung
46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „bei der ( 1) Die· Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2
Oberfinanzdirektion" gestrichen. bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanz-
behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum
4 7. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am ersucht. ·
Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt
(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn
48. § 365 wird wie folgt geändert: Gründe für die Vermutung bestehen, daß
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind
,,Anwendung von Verfahrensvorschriften". oder werden könnten;
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbezie- 1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der
hungen über Drittstaaten geleitet worden sind; Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen
3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,
eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehen- obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können,
den Personen nicht wie zwischen nicht nahestehen- ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
den Personen abgegrenzt werden; 2. keine Gegenseitigkeit besteht;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuer- 3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem
ermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden Aufwand erteilen könnten;
ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung 4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung
oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
könnte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwen-
dung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt
steuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten
für die zutreffende Festsetzung der Steuern in
diesem Mitgliedstaat erheblich ist. und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen
sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Aus-
(3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt künften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat
oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren
zu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel
der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit zustimmt.
Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den §4
zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in Geheimhaltung
Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der
Austausch von Auskünften über gleichartige Sachver- zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der
halte der folgenden Art eintreten: Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für
Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der
1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder
Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechts- der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur sol-
vorschriften auf diesem Gebiet; · chen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufga-
2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Per- ben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch
sonen, die durch Angaben im Steuerentlastungs- Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenba-
verfahren bekannt werden; rung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz-
beh0rde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Aus-
3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen künfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren
Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergeset- oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke
zes. dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren betei-
§3 ligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfah-
ren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder
Grenzen der Auskunftserteilung
der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht er- (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsver-
teilen, handlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von
1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zustän-
Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung dige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts
nicht vorgenommen werden könnte oder einer all- dagegen einwendet.
gemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen §5
würde;
Berlin-Klausel
2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen zu einer Besteuerung führen würde, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
besteuerung widerspricht; im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitglied-
staat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;
Artikel 3
4. soweit die Gefahr bes_teht, daß dem inländischen
Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Indu- Änderung des Einführungsgesetzes
strie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder zur Abgabenordnung
eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der
Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
entsteht. ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu 17. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1777), wird wie folgt ge-
erteilen, wenn ändert:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2443
1. § 1 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 ,,(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geän- die Haftung sind in der Fassung des Steuerberei-
derte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf nigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der
diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord- haftungsbegründende Tatbestand nach dem
nungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vor- 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist."
schriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die 6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen
„Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der
Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereini-
dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gege-
gungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor
benen Verwaltungsakte."
dem 1. Januar 1987 begonnen hat." ·
2. Nach § 1 werden folgende§§ 1 a bis 1 c eingefügt:
7. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:
,,§ 1 a
,,§ 17a
Steuerlich unschädliche Betätigungen
Pfändungsgebühren
Die Vorschrift des§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung
Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich
über steuerlich unschädliche Betätigungen in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist 1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
erstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden. ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem ·
Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der
§ 1b Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird,
Krankenhäuser 2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
ordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenord-
Zeitpunkt gilt, ih dem die Pfändungsverfügung den
nung über die Zweckbetriebseigenschaft eines
Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen
Krankenhauses in der Fassung des Steuerbereini-
hat."
gungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986
anzuwenden.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 1C a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Sportliche Veranstaltungen ,,Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichti-
Die Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung ger''.
über die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Ver-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
anstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68
Nr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steu- c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
erbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab ,,(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der
1. Januar 1986 anzuwenden." Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze
3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember
,,(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten 1983 beginnen, Anwendung.
Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden
haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am Abgabenordnung in der Fassung des Steuer-
1. Januar 1987. , bereinigungsgesetzes 1986 findet auf Fest-
stellungszeitpunkte; die nach dem 31. Dezember
(4) Die Vorschrift des§ 171 Abs. 14 der Abgaben- 1983 liegen, Anwendung.
ordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufe- (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1
nen Festsetzungsfristen." der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in
dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraus-
4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
setzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung
,,§ 10 a in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
Erklärungspflicht 1986 nicht mehr vorliegen.
Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgaben- (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buch-
ordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fas- führungspflicht ergeht nicht, wenn die Vorausset-
sung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch zungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für
für noch nicht abgegebene Feststellungserklärun- Kalenderjahre oder Fests_tellungszeitpunkte, die
·gen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch
1987 betreffen." nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbe- barungen über die gegenseitige Unterstützung
reinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984 der Zollverwaltungen, soweit der' Bundes-
oder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984. minister der Finanzen seine Befugnisse in
diesem Bereich delegiert;
(6) Für die Anwendung der Vorschrift des§ 141
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung 3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermitt-
in Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5 lungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeu-
und Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes tung kann es auch selbständig ermitteln;
zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangs-
vorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz ent- 4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die
sprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen
das Wirtschaftsjahr.'' übertragenen Aufgaben.
Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten ste-
hen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.
Artikel 4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch perso-
nenbezogene Daten verarbeiten (§ 1' Bundes-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
datenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut un-
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 tersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bun-
(BGBI. 1S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 · desministers der Finanzen.
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert: (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßf die
zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforder-
lichen Ausführungsvorschriften durch Rechts-
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
verordnung. In der Rechtsverordnung sind insbe-
,,4. als örtliche Behörden: sondere Regelungen zu treffen über
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst- 1 . die Bezeichnung, den Zweck und die Rechts-
stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zoll- grundlage der Sammlung von personenbezo-
kommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zoll- genen Daten,
fahndungsämter, die Bundesvermögensämter
und die Bundesforstämter." 2. den in die Sammlung aufzunehmenden Perso-
nenkreis,
2. § 12 wird wie folgt geändert: . ,.
3. die Art und den Umfang der zu speichernden
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Informationen, die der Erschließung dienen
,,Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zoll- können,
kriminalinstituts und der Zollfahndungsämter,
4. Art und Umfang der Übermittlung von Informa-
Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkrimi-
nalinstituts". tionen,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 5. die Dauer der Aufbewahrung der Information
und
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den. Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter, 6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffe-
des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungs- nen."
ämter."
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Artikel 5
angefügt: Bereinigung wegen Nichtigerklärung
,,(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter des Staatshaftungsgesetzes
bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der
(1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung
Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das
des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze
Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungs-
vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537) werden gestri-
amt errichtet. Es hat folgende Aufgaben:
chen:
1 . Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für
den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und 1. der Artikel 2,
unterrichtet die Zollfahndungsämter und
andere Zolldienststellen über die gewonnenen 2. im Artikel 14 Abs. 2
Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Über-
mittlungsstelle für Daten in Informations- a) die Text stelle
systemen der Zollverwaltung und in solchen ,,Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungs-
Systemen, an die die Zollverwaltung ange- gesetz in Kraft,"
schlossen ist;
und
2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in
Anwendung der zwischenstaatlichen Verein- b) das dort nachfolgende Wort „tritt".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2445
(2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene 5" durch die Worte ,,§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5
Verwaltungsakte und Entscheidungen beruhen sowie§ 33 b Abs. 1 bis 3" ersetzt.
1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Er-
weiterung des § 233 oder der des § 236 der Ab- 4. In § 5 werden die Worte „Die §§ 42 und 42 a" durch
gabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1 die Worte 11 § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und
bereinigten Gesetzes) Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a" ersetzt.
oder
5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Arti-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , der Zahl
kels 2,
der Kinder" gestrichen.
ist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen§ 79
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ent- b) In Absatz 2 werden die Worte „Steuerklassen 1, II,
sprechend anzuwenden. III oder IV" durch die Worte „Steuerklassen 1, III
oder IV" ersetzt.
Artikel 6 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausführungsgesetzes a) In Satz 1 wird das Zitat ,, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4"
Grenzgänger Niederlande durch das Zitat 11 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1999), geändert durch 11 § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 zes ist auch anzuwenden, wenn die Vorausset-
S. 1493), wird wie folgt geändert: zungen in der Person des Ehegatten gegeben
sind und der Ehegatte den Wohnsitz im König-
1. § 1 wird wie folgt geändert: reich der Niederlande hat."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl 11 1982'' durch
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Jahreszahl 11 1986" und jeweils die Jahreszahl
Nummern 2 bis 4. ,, 1981" durch die Jahreszahl 111985" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11 (2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999),
2. § 2 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493), ist für die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden
aa) In Nummer 3 wird das Zitat ,, § 32 Abs. 2" Fassung anzuwenden:
durch das Zitat,,§ 32 Abs. 8" und das Zitat
,, § 32 Abs. 2 Satz 1" durch das Zitat 11 § 32 Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b
Abs. 8 Satz 1'' ersetzt. Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-
zes sind anzuwenden, und zwar auch dann,
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: wenn die Voraussetzungen in der Person des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
„4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie oder eines Kindes(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Ein-
§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommen- kommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers
steuergesetzes sind anzuwenden, und gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind
zwar auch dann, wenn die Vorausset- den Wohnsitz im Königreich der Niederlande
zungen in der Person des nicht dauernd hat.
getrennt lebenden Ehegatten des Arbeit-
nehmers gegeben sind und der Ehegatte § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
den Wohnsitz im Königreich der Nieder- 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999), geändert
lande hat." durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember
1984 (BGBI. 1$. 1493), ist für die Kalenderjahre
cc) In Nummer 5 wird das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzu-
4" durch das Zitat ,, § 50 Abs. 4 Satz 1 letzter wenden:
Halbsatz" ersetzt.
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 10 c Abs. 5, § 32 des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Beschei-
Abs. 2 Satz 2" durch das Zitat,,§ 1O c Abs. 4, § 32 nigung nach § 39 d des Einkommensteuer-
Abs. 8 Satz 2" ersetzt. gesetzes auch die Beträge einzutragen, die
nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
3. In§ 3 Satz 1 werden die Worte,,§§ 33, 33 a Abs. 1, § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommen-
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und steuergesetzes zu berücksichtigen sind."
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 7 4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
5. § 14 a wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der a) In Absatz 1 werden
Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom die Jahreszahl „ 1986" durch die Jahreszahl
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434), wird wie folgt ,,1992",
geändert: die Zahl „60 000" durch die Zahl „90 000",
die Zahl „30 000" durch die Zahl „40 000",
1. § 1 wird wie.folgt geändert: die Zahl „ 18 000" durch die Zahl „24 000"
a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender. Satzteil und die Zahl „36 000" durch die Zahl „48 000"
angefügt: ersetzt.
,,oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte bezie- b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
hen, die ausschließlich im Inland einkommen- ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflich-
steuerpflichtig sind." tiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem
1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund
,,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflich- und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
tig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer heran-
erfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt leben- gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
der Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
oder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland wenn
einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht 1. der Steuerpflichtige
mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungs-
zeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend a) den Veräußerungspreis nach Abzug der
anzuwenden bei Empfängern von Versorgungs- Veräußerungskosten oder den entnom-
bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, menen Grund und Boden innerhalb von
soweit dafür nicht nach einem Abkommen zur 12 Monaten nach der Veräußerung oder
Vermeidung der Doppelbesteuerung das Entnahme in sachlichem Zusammenhang
Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme
zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen zur Abfindung weichender Erben verwen-
Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist det
§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichti- oder
gen gehörende Kinder nicht anzuwenden."
b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem weichender Erbe im Wege der Erbfolge
neuen Absatz 4 werden die Worte „vorbehaltlich erhalten hat, entnimmt und
des Absatzes 2" durch die Worte „vorbehaltlich 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
der Absätze 2 und 3" ersetzt. Berücksichtigung des Gewinns aus der Ver-
äußerung oder Entnahme und des Freibetrags
2. § 3 wird wie folgt geändert: in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver-
a) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen. äußerung oder Entnahme vorangegangenen
Veranlagungszeitraum den Betrag von
b) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat;
folgt gefaßt: bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
„ist der Krankenversicherungsbeitrag eines zusammen veranlagt werden, erhöht sich der
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000
zu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur Deutsche Mark.
gesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitrags- Werden mehrere weichende Erben abgefunden,
teil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamt- so kann der Freibetrag mehrm~ls, jedoch insge-
beitrags zur Krankenversicherung bei der samt nur einmal je weichender Erbe geltend
Ersatzkasse steuerfrei.'' gemacht werden, auch wenn die Abfindung in
mehreren Schritten oder durch mehrere Eigen-
c) In Nummer 64 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2" tümer des Betriebs vorgenommen wird. Wei-
durch die Worte,,§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines
Eigentümers eines land- und forstwirtschaft-
3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: lichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge
wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs be-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder rufen ist.
Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände ins- (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
gesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;". 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2447
Teile des zu einem land- und forstwirtschaft- 7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze
lichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so angefügt:
wird der bei der Veräußerung entstehende ,,Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen- nen mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-
steuer herangezogen, als er den Betrag von lung der einkommensteuerpflichtigen und körper-
90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn schaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden wer-
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis den. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststel-
nach Abzug der Veräußerungskosten zur Til- lungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
gung von Schulden verwendet, die zu dem durchzuführen.''
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ge-
hören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden 8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ·
haben, und
a) Nach den Worten „unbeschränkt einkommen-
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 steuerpflichtig" werden die Worte „oder unbe-
Nr. 2 erfüllt sind. schränkt körperschaftsteuerpflichtig'' eingefügt.
Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche b) Am Ende des Satzes wird dar Punkt durch ein
Mark wird für alle Veräußerungen im. Sinne des Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt." fügt:
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: „dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
,,(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver- a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
äußerungspreis oder entnimmt er den Grund und pflichtigen, von der Körperschaftsteuer
Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der ent- oder Vermögensmasse außerhalb der Erfül-
sprechende Teil des Gewinns aus der Veräuße- lung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
rung oder Entnahme steuerfrei. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser werden, und
Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über
in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fas- die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die
sungen gewährt worden sind, anzurechnen." an die Stelle von Familienfideikommissen
getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
6. § 15 wird wie folgt geändert: Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung."
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die 9. In § 24 b wird die ·Jahreszahl „ 1985" durch die
als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen Jahreszahl „1990'' ersetzt.
werden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgen~er Satz angefügt:
,,(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang ·,,Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternom- Person oder des Kindes, die auf diese Kalender-
mene Tätigkeit monate entfallen, vermindern· die n_ach Satz 1·
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.''
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft 11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
Nr. 1 ausübt, die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätig- erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
keit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
bei der ausschließlich eine oder mehrere 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz,
Gesellschafter sind und nur diese oder Perso- eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertre-
nen, die nicht Gesellschafter sind, zur ter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenordnung
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich
hat (inländischer Arbeitgeber) oder
geprägte Personengesellschaft). Ist eine
gewerblich geprägte Personengesellschaft 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbs-
als persönlich haftender Gesellschafter an mäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt,
einer anderen Personengesellschaft beteiligt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländi-
so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit scher Verleiher)."
dieser Personengesellschaft als Gewerbe-
betrieb gilt, die gewerblich geprägte Perso- 12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
nengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gefügt:
gleich." ,,Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vor-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. geschriebenem Vordruck gestellt werden."
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, § 1 haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind ent-
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. sprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des
Finanzamts richtet sich nach · dem Ort der
Betriebsstätte des Verleihers.
14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet
„im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-
(8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohn-
leistung ganz oder vorwiegend stattfindet."
steuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der
Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Ver-
15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „spätestens leiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und
am 30. September des dem Ausgleichsjahr folgen- abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des
den Kalenderjahrs" durch die Worte „bis zum Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4
Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zwei- ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
ten Kalenderjahrs" ersetzt. mündlich erlassen werden. Die Höhe des ein-
zubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-
gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in
16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte ,, § 1
Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht
Abs. 2" durch die Worte ,, § 1 Abs. 2 und 3" ersetzt.
überschritten wird.''
17. § 42 d wird wie folgt geändert: 18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Finanzamt'' die Worte „innerhalb der in § 44 Abs. 1
„Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei festgesetzten Frist" eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassung''.
19. § 49 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 1
,,(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeit- Abs. 3)" durch das Klammerzitat,,(§ 1 Abs. 4)"
nehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über- ersetzt.
lassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle;
in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach b) In Absatz 1 Nr. 2 werden
§ 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- aa) das Klammerzitat ,, (§§ 15, 16)" durch das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Klammerzitat ,,(§§ 15 bis 17)" ersetzt,
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068) vorliegt, neben
dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 bb) am Ende des Buchstaben b das Wort „oder"
Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gestrichen und nach Buchstabe b folgende
bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Ent- Buchstaben c und d eingefügt:
leiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine „c) dievon einem Unternehmen im Rahmen
Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas- einer internationalen Betriebsgemein-
sungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er schaft oder eines Pool-Abkommens, bei
nachweist, daß er den in§ 317 a der Reichsver- denen ein Unternehmen mit Sitz oder
sicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde- Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
rungesetzes vorgesehenen Meldepflichten rung durchführt, aus Beförc:lerungen und
sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Beförderungsleistungen nach Buch-
vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachge- stabe b erzielt werden,
kommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht,
wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmer- d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
überlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftun9 im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören,
beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, durch künstlerische, sportliche, artisti-
für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden sche oder ähnliche Darbietungen im
ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind Inland oder durch deren Verwertung im
der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitneh- Inland erzielt werden, einschließlich der
mer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
Zahlung nur in Anspruch genommen werden, stungen zusammenhängenden Lei-
soweit die Vollstreckung in das inländische stungen, unabhängig davon, wem die
bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehl- Einnahmen zufließen, oder"
geschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; und
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entspre-
cc) der bi$herige Buchstabe c als Buchstabe e
chend anzuwenden. Ist durch die Umstände der
wie folgt gefaßt:
Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer
schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld „e) die unter den Voraussetzungen des
mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und § 17 aus der Veräußerung eines Anteils
Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatz- an einer Kapitalgesellschaft erzielt
steuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-
glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er schäftsleitung im Inland hat;".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2449
c) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort b) In Buchstabe w werden die Worte „vor dem
,,Betriebsstätte" die Worte „oder in einer ande- 1. Januar 1990" durch die Worte „vor dem
ren Einrichtung" eingefügt. 1. Januar 1995" ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte „Platin
und Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
„Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dium und Rhodium" ersetzt und folgender Satz
Buchstabe c.'' angefügt:
20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;".
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
23. § 52 wird wie folgt geändert:
1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
schen Betriebs sind oder a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein:
gefügt:
2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-
,,(1 a) § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie§ 3
setzungen der unbeschränkten Einkommen-
Nr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht
raum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit
vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß
Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeit-
anzuwenden.''
räume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig
sind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkom-
21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert: mensteuer veranlagt werden, wird für die Kalen-
derjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahres-
a) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 ein-
ausgleich durchgeführt, wenn dieser abwei-
gefügt:
chend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni
1 986 beantragt wird."
,, 1. bei Einkünften, die durch künstlerische,
sportliche, artistische oder ähnliche Darbie- b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie
tungen im Inland oder durch deren Verwer- folgt gefaßt:
tung im Inland erzielt werden, einschließlich
der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei- ,,(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Ver-
stungen zusammenhängenden Leistungen, anlagungszeitraum 1985 anzuwenden."
unabhängig davon, wem die Einnahmen
zufließen(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),". c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c.
d) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Num-
mern 2 und 3. ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
c) In Satz 3 werden die Worte „des Buchstaben a" 31. Dezember 1985 endet."
durch die Worte „der Nummern 1 und 2" ersetzt.
e) Absatz 12 b wird gestrichen.
22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: f) Absatz 19 a wird gestrichen.
a) Na.eh Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
g) Absatz 19 b wird gestrichen.
eingefügt:
h) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt:
„d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38
Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bun- ,,(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen
desrepublik Deutschland sichern oder die und Entnahmen anzuwenden, die nach dem
sicherstellen, daß bei Befreiungen im Aus- 31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind.
land ansässiger Leiharbeitnehmer von der Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf 1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist
Grund von Abkommen zur Vermeidung der § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden
Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Fassungen anzuwenden."
Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.
Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaat- i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt:
licher Regelungen bestimmt werden, daß ,,(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit
aa) der _Entleiher in dem hierzu notwendi- einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in
gen Umfang an derartigen Verfahren dem erstmals die Voraussetzungen des § 15
mitwirkt, Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,
die Freistellungsbestimmungen des werden Gewinne, die durch die Veräußerung
Abkommens berufen kann, wenn er oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entste-
seine Mitwirkungspflichten verletzt;". hen, in den Fällen des § 15 Abs.-3 Nr. 2 nicht
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach -2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
1985 veräußert oder entnommen worden ist oder ,, 1991 /92" ersetzt.
wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April
1985 die Veräußerung auf einem nach dem
3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die
30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
Jahreszahlen „ 1985/86" durch die Jahreszahlen
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
,, 1991 /92" ersetzt.
schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf
Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfal- 4. § 82 a wird wie folgt geändert:
len, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebs- a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein
vermögen gehört oder soweit ohne Anwendung Komma und folgende Nummer 5 eingefügt:
der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23
vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend „5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
für die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn gelten-
den Beträge.'' einer zentralen Heizungsanlage oder bei
einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
j) Absatz 21 wird wie folgt geändert: anlage für den Einbau eines Heizkessels,
eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
aa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „in den Fäl- einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
len des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1 und eine Änderung der Abgasanlage in einem
Halbsatz 2 entsprechend" durch die Worte im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
„Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn
mindestens 30 vom Hundert durch Mittel Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
finanziert werden, die weder unmittelbar begonnen worden ist,".
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit der Aufnahme von Krediten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch den Gewerbebetrieb stehen, zu des- aa) In Satz 1 werden die Worte „die erstmalige
sen Betriebsvermögen das Schiff gehört'' Durchführung einer" durch das Wort „eine"
ersetzt. ersetzt.
bb) Die Sätze 7 bis 1 0 werden gestrichen. bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur
k) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt: Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-
nung, wenn keine zentrale Heizungsanlage
,,(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den
vorhanden ist und die Wohnung seit minde-
Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-
stens zehn Jahren fertiggestellt ist."
jahr 1986 anzuwenden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt·gefaßt:
,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf
Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen
Artikel 8
und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Änderung der Einkommensteuer- bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem
Durchführungsverordnung 1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absat-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in zes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Ab-
(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des satz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und
wird wi_e folgt geändert: vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden.
Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue
1. § 74 a wird wie folgt geändert: Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: werden."
,,Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-
schaftsgüter des Vorratsvermögens''. 5. § 84 wird wie folgt geändert:
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte „Platin
,,Platin und Palladium" durch die Worte „Platin, oder Palladium" durch die Worte „Platin, Palla-
Palladium und Rhodium" ersetzt. dium, Rhodium oder Kupfer" ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und
Kupfer." nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2451
sind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum gelten- · b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte „Nr. 2"
den Fassung weiter anzuwenden." gestrichen.
c) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.
Artikel 9
d) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
,,Bezieht ein Unternehmen, das über eine Toch-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der tergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1493), wird wie folgt Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt
geändert: ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Antei-
len an der Tochtergesellschaft und schüttet die
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in
dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die
,,(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom- Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des
men im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Unternehmens das gleiche für den Teil der von
Freibeträge der§§ 24 und 25." ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen „
2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ·,,einen einzel- entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel- ·
nen Genußschein" durch die Worte „ein einzelnes gesellschaft entspricht."
Genußrecht" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und§ 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985." ,,(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in
dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für
den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
Artikel 10 festgesetzt wird.''
Änderung des Gewerbesteuergesetzes b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der c) Absatz 3 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „bei Gewerbe-
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt treibenden, die den Gewinn nach § 5 des ·Ein-
geändert: kommensteuergesetzes ermitteln,'' gestrichen.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 8. -§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Gesell-
b) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl „2." schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1" durch
gestrichen. das Wort „Personengesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
2. In § 2 a werden die Worte „Die Vorschrift des § 2
Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften" 9. § 12 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Als Gewerbebetrieb gilt nicht die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften" ersetzt.
,,Gewerbekapital".
3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als
„Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Satz 2 angefügt.
Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell- c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte
schaft." ,,Nr. 2" gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Jahresbetrag"
durch das Wort „Betrag" ersetzt. ,,(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach
dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums,
für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14)
5. § 9 wird wie folgt geändert:
festgesetzt wird.''
a) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte „Kauf-
eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentums- 10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen.
wohnungen" durch die Worte „Einfamilienhäu-
ser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswoh-
11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nungen" und in Satz 4 die Worte „Eigenheime,
Kleinsiedlungen" durch die Worte „Einfamilien- ,, (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
häuser, Zweifamilienhäuser" ersetzt. Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer
Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle Einkommensteuergesetzes errichtet oder erwei-
des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht tert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
(abgekürzter Erhebungszeitraum)." daß der Gesellschaft eine Investitionszulage
gewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht
12. § 31 wird wie folgt geändert: gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „40 000'' durch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2
die Zahl „100 000" ersetzt. gestellt worden ist."
b) In Absatz 5 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
,,50 000" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Sätze. 3 und 4 gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Summe· der Anschaffungs- oder Herstel-
13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen. lungskosten ist auf den für das bescheinigte In-
vestitionsvorhaben festge$etzten Höchstbetrag
14. § 36 wird wie folgt gefaßt: im Sinne des§ 2 Abs. 4 begrenzt."
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes „Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten
1986 anzuwenden. Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
(2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit
Einkommensteuergesetzes unterliegen für Erhe- der von der Landesregierung bestimmten Stelle."
bungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer, b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. aa) Nach den Worten „Errichtung, Erweiterung,
Umstellung oder grundlegende Rationalisie-
(3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum rung einer Betriebsstätte" werden die Worte
1975 anzuwenden." ,,im Sinne des § 1" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b
Artikel 11 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und folgender Buchstabe c eingefügt:
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
„c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der eine Betriebsstätte erweitert wird, die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. I S. 646) wird der Steuerpflichtige erworben hat und in
. wie folgt geändert: der vor dem Erwerb eine förderungswür-
dige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die
1. § 1 wird wie folgt geändert: Betriebsstätte von der Stillegung
bedroht oder bereits stillgelegt war
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder''.
,,(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
steuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
errichten oder erweitern und die durch eine
„2. ein Investitionsvorhaben in einer
Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
Betriebsstätte des Fremdenverkehrs
1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem durchgeführt wird, die auf Dauer gewerb-
förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt lich genutzt wird, nicht nur geringfügig
wird und der Beherbergung dient und sich in
einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt- Abs. 2 befindet; unter diesen Vorausset-
, schaftlich besonders förderungswürdig ist, zungen sind Investitionen zur qualitati-
und den Zielen und Grundsätzen der Raumord- , ven Verbesserung des Angebots einer
nung und Landesplanung entspricht, grundlegenden Rationalisierung gleich-
gestellt; Investitionsvorhaben in sonsti-
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der gen Betriebsstätten des Fremdenver-
Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte kehrs sind nicht volkswirtschaftlich
vorgenommenen Investitionen eine Investitions- besonders förderungswürdig;' '.
zulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines
Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in dersel- ee) In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 1
ben Gemeinde gelten als eine einheitliche Buchstaben a und b" durch die Worte „Num-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2453
mer 1 Buchstaben a bis c" ersetzt und der 5. § 5 wird wie folgt geändert:
letzte Satz wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ,,(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszu-
im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung lage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
die bisherige Betriebsstätte in derselben schließt die Inanspruchnahme einer Investitions-
Gemeinde aufgegeben wird;". zulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe
Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
ff) Nummer 6 wird gestrichen. Erweiterung aus.''
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
Nummern 6 und 7. durch das Zitat,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Nummern 3, c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
5 und 8" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 7"
ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ,,§ 8
eingefügt: Anwendungsbereich
,,(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirt- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
schaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektri- schaftsgüter anzuwenden, die nach dem
scher Energie betreffen, die nicht überwiegend 31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt
dem betrieblichen Eigenbedarf dient. werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und
andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach
(4) Investitionsvorhaben, welche die Voraus- dem 31. Dezember 1985 beendet werden.
setzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis
zu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitions-
Höchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der vorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni
durch das Investitionsvorhaben geschaffenen 1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erst-
oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht mals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der
mit dem Zehnfachen der im Rahmenplan fest- Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986
gelegten durchschnittlichen Investitionskosten je gestellt worden ist.
gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-
soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitions-
Der Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist zulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekannt-
in der Bescheinigung festzusetzen." machung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ist nicht
mehr anzuwenden, soweit Investitionszulagen-
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
und 6. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
f) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „des Absat- (4) § 1 Abs. 4 und§ 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-
zes 2" durch die Worte „der Absätze 2 bis 4" stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag
ersetzt. auf Erteilung einer Bescheinigung nach§ 2 nach dem
12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz
gestrichen. Artikel 12
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort Änderung des Gesetzes
„Gebiete" die Worte „im Sinne des Absatzes 1" über eine Investitionszulage für Investitionen
eingefügt und Satz 2 gestrichen. in der Eisen- und Stahlindustrie
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-
,,(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember
des Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrs- 1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch
gebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmen- das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom
plan nach dem Gesetz über die Gemeinschafts- 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1570), wird wie folgt
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- geändert:
schaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmen- 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
plan ist insoweit im Bundesanzeiger bekannt- „Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen
zumachen." auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit
durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung
4. § 4 b wird aufgehoben. nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investi- Wort „oder" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe
tionssumme nicht überschritten wird." cc wird eingefügt:
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände
„Anzahlungen" die Worte „auf Anschaffungskosten beziehen, für die zollamtlich eine vorüberge-
und Herstellungskosten" eingefügt. hende Verwendung im Zollgebiet bewilligt
worden ist und der Leistungsempfänger ein
außengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)
ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen,
Artikel 13 die sich auf Beförderungsmittel, Paletten
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes und Container beziehen."
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3 aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2434), wird wie folgt geändert: bb) Folgende Buchstaben b und c werden an-
gefügt:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistun-
b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. gen an andere Vertragsparteien des
c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis Nordatlantikvertrages, wenn die Um-
4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt. sätze für den Gebrauch oder Verbrauch
durch die Streitkräfte dieser Vertrags-
d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis parteien bestimmt sind und die Streit-
5" durch die Worte „Abs-ätze 1 bis 4" ersetzt. kräfte der gemeinsamen Verteidungsan-
strengung dienen. Dies gilt nicht für die
Umsätze, die unter die in § 26 Abs. 5
Artikel 14 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen.
Die Voraussetzungen der in Satz 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Steuerbefreiung müssen
vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen kann
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
wird wie folgt geändert:
Unternehmer den Nachweis zu führen
hat;
1. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
folgt gefaßt: c) die Lieferungen von eingeführten
Gegenständen an außengebietliche
„Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze Gegenstände zollamtlich eine vorüber-
und der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im gehende Verwendung im Zollgebiet
erweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur bewilligt worden ist und diese Bewilli-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die gung auch nach der Lieferung gilt. Nicht
Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), befreit sind die Lieferungen von Beförde-
bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungs- rungsmitteln, Paletten und Containern;".
gebiet zu behandeln:".
c) Nummer 7 wird gestrichen.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt- „c) die Umsätze von Geldforderungen, die
bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter- die Vermittlung dieser Umsätze;".
nehmen des Organträgers eingegliedert ·ist
(Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft 4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „oder Organ-
sind auf Innenleistungen zwischen den im Er- gesellschaft'' gestrichen.
hebungsgebiet gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als 5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organ-
,,Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
träger seine Geschäftsleitung außerhalb des
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes
Erhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich be-
nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert
deutendste Unternehmensteil im Erhebungs-
bemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über
gebiet als der Unternehmer."
den Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung
in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und
3. § 4 wird wie folgt geändert: Daten oder Programmbefehle enthalten."
a) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende
des Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das 6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2455
7. § 27 wird wie folgt geändert: Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein
·Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist,
,,(6) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewen- Ge~chäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
det werden, die nach dem 31. Dezember 1979 Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
ausgeführt worden sind, soweit die Steuerfest- schaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der
setzungen für die betreffenden Besteuerungszeit- Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-
räume nicht bestandskräftig sind." gesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn
die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschafts-
b) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz rechte erworben werden, für die übernommenen
7 angefügt: Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als
zehn vom Hundert des Nennwertes der Gesell-
,,(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember
schaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen
1988 sind
gewährt.''
1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei
Anwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5, 2. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, a) Absatz 2 wird gestrichen.
2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt:
Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1
,,Die Steuer beträgt 1 vom Hundert."
nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft zu behandeln.''
Artikel 16
8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Artikel 15 Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (BGBI. 1 S. 784), wird wie folgt geändert:
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1 § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt „8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für
geändert: den Betrieb eines Schausteilergewerbes ver-
wendet werden,
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamt-
,,(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind gewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen
1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung als 2 500 kg im Gewerbe nach Schausteilerart,
oder zur Deckung eines Verlustes an dem durch solange sie ausschließlich dem Schausteiler-
den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung fest- gewerbe dienen;".
gesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die
Rechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals
einer inländischen Kapitalgesellschaft, so ist fer- Artikel 17
ner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem
Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück- Änderung des Bewertungsgesetzes
liegenden Herabsetzung des Kapitals dient; Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk- machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird wie
schaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von folgt geändert:
Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch 1. In§ 21 werden die Worte,,§ 181 Abs. 4" durch die
Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an Worte,,§ 181 Abs. 5" ersetzt.
dem von der Gewerkschaft betriebenen Berg-
werk entstanden sind), 2. § 29 wird wie folgt geändert:
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
des Bergwerks entstanden sind und zu deren
Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver- ,,Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen".
pflichtet ist); b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem
3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Finanzamt'' durch die Worte „der Finanz-
wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als behörde" ersetzt.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämter" · 6. § 107 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Finanzbehörden" ersetzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Es wird folgender Absatz. 3 angefügt: ,, 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineral-
,,(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht gewinnungsrechte:
zuständigen Behörden haben den Finanzbehör-
a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein
den die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
Mineralgewinnungsrecht aus dem
bekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-
gewerblichen Betrieb ausgeschieden
lichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststel-
und der Gegenwert dem Betrieb zuge-
lung von Einheitswerten des Grundbesitzes und
führt worden, so wfrd der Gegenwert
der Mineralgewinnungsrechte oder für die
dem Betriebsvermögen zugerechnet.
Grundsteuer von Bedeutung sein können. Den
Behörden stehen die Stellen gleich, die für die b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück
Sicherung der Zweckbestimmung solcher Woh- oder ein Mineralgewinnungsrecht dem
nungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne gewerblichen Betrieb zugeführt und der
der §§ 6, 87 a und 88 des zweiten Wohnungs- Gegenwert dem gewerblichen Betrieb
baugesetzes in der Fassung der Bekannt- entnommen worden, so wird der Gegen-
machung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, wert vom Betriebsvermögen abgezogen.
1661) oder der§§ 4 oder 38 des Wohnungsbau- . Entsprechend werden Aufwendungen
gesetzes für das Saarland in der Fassung der abgezogen, die aus Mitteln des gewerb-
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amts- lichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
blatt des Saarlandes S. 933), geändert durch oder Mineralgewinnungsrechte gemacht
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 worden sind."
S. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungs-
pflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
der Mitteilung zu unterrichten."
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2 „2. Für andere Wirtschaftsgüter als
wie folgt gefaßt: Betriebsgrundstücke oder Mineral-
gewinnungsrechte:".
,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-
sellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
denen die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, „c) Die Vorschriften zu a und b gelten
jedoch nicht, wenn mit dem aus-
b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im geschiedenen Wirtschaftsgut Grund-
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 .des Einkommen- besitz oder Mineralgewinnungsrechte
steuergesetzes ausüben und bei denen aus- erworben worden sind oder Aufwen-
schließlich eine oder mehrere Kapitalgesell- dungen auf Grundbesitz oder Mineral-
schaften persönlich haftende Gesellschafter gewinnungsrechte gemacht worden
sind und nur diese oder Personen, die nicht sind."
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung
befugt sind (gewerblich g·eprägte Personen-
gesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte 7. § 108 wird aufgehoben.
Personengesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter an einer anderen Personen- 8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten „der für
gesellschaft beteiligt, so steht für die Beurtei- Zölle und Steuern angesetzte Aufwand ( § 98 a
lung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell- Satz 2)" die Worte ,, , der Geschäfts- oder Firmen-
schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich . wert" angefügt.
geprägte· Personengesellschaft einer Kapital-
gesellschaft gleich."
9. § 11 O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 101 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97
ersetzt. Äbs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, son-
dern Betriebsvermögen des Gesellschafters;".
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: .
nicht entgeltlich erworben worden ist." aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den
,, 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineral-
Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen
gewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand
sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch
und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im
leben."
Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35
Abs. 2 bleibt unberührt;". bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2457
10. § 124 erhält folgende Fassung: (2) Wer die Versendung von Branntweinunteramt-
licher Überwachung beantragt hat, haftet für die
,,§ 124 darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein
Anwendung des Gesetzes nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird.''
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97 4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie'' ·
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz ein Komma gesetzt und die Worte „unverarbeitet
2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem oder mit anderen Stoffen gemischt," eingefügt.
1 . Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststel-
lungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind 5. In § 108 werden jeweils das Wort „Monopoleinnah-
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." men" durch „Branntweinabgaben", das Wort „Wein-
geistmenge" durch „Alkoholmenge" und das Wort
,,weingeisthaltige" durch „branntweinhaltige" er-
setzt.
Artikel 18
Änderung des Erbschaftsteuer- und 6. § 110 b wird~ aufgehoben.
Schenkungsteuergesetzes
7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert a) Die Worte „und Ausfuhrvergütung" werden
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn
1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld
erschlichen wurde."
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der
Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbar- c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
keit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
Steuerbefreiung verzichtet.'' 8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,Straf- und Bußgeldverfahren" gestrichen.
,,(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe b) Die Unterabschnittsbezeichnungen werden
Anwendung, für welche die Steuer nach dem gestrichen. ·
31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht." 11
c) Die Überschriften „1. Monopolhinterziehung , ,,II.
Monopolhehlerei", ,,III. Monopolordnungswidrig-
keiten", ,,IV. Gemeinsame Vorschriften" werden
Artikel 19 gestrichen.
Änderung des Gesetzes d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben.
über das Branntweinmonopol
e) § 126 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, aa) In der Überschrift wird das Wort „Sonstige"
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gestrichen.
durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geändert: bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer
3 a eingefügt:
,,3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an \
1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. die Bundesmonopolverwaltung nicht
oder nicht vollständig abliefert,''.
2. Dem§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
cc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Monopol-
„Sie entsteht mit der Abg~be des Branntweins und abgaben zu verkürzen, oder'' durch die Worte
wird von der Bundesmonopolverwaltung geschul- „Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein
det." überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu
erlangen,'' ersetzt.·
3. § 91 b wird wie folgt gefaßt:
dd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Monopol-
,,§ 91 b
abgaben" durch das Wort „Branntwein-
(1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher abgaben" ersetzt.
Überwachung an ein Branntweinlager versandt, so
geht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über, ee) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 125'' durch
wenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in die Worte ,, § 378 der Abgabenordnung"
Besitz nimmt. ersetzt.
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
f) § 128 wird wie folgt gefaßt: Artikel 21
,, § 1 28 Änderung des Biersteuergesetzes
(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuer-
straftaten geltenden Vorschriften der Abgaben- Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
ordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten
der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheb- Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
licher Tatsachen auf die Erlangung von Ver- S. 1695), wird wie folgt geändert:
mögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuer-
strafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden. 1. In§ 9 Abs. 11 werden die Worte·,,20. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2711 )" durch die Worte „22. Dezember
(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolord- 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633)" und das Wort „kann"
nungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 41 2 der durch das Wort „darf" ersetzt.
Abgabenordnung entsprechend.
2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
(3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-
widrigkeiten nach § 1 26 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in
3. § 18 wird wie folgt geändert:
fünf Jahren."
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe ,, § 11"
g) § 129 wird aufgehoben. die Angabe „Abs. 1 Satz 1" eingefügt und die
Worte „oder Anleitungen zur Bierbereitung
h) § 132 wird aufgehoben. anpreist, veräußert oder untentgeltlich abgibt''
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „sowie die Anleitun-
Artikel 20 gen zur Bierbereitung" gestrichen.
Änderung der Brennereiordnung
Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz Artikel 22
über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Aufhebung der Achten Fördergebiets-
612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt und Fremdenverkehrsgebietsverordnung
geändert durch die Verordnung vom 23. September
1977 (BGBI. 1 S. 1858), wird wie folgt geändert: Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1675) wird aufgehoben.
1. § 116 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort „Monopol-
hinterziehung" durch das Wort „Steuerhinter- Artikel 23.
ziehung" und die Worte „das Monopolvergehen"
Neufassung der betroffenen Gesetze
durch die Worte „die Steuerstraftat'' ersetzt.
und Rechtsverordnungen, Rückkehr
b) In Absatz 2 werden die Worte „das Monopol- zum einheitlichen Verordnungsrang
vergehen" durch die Worte „die Steuerstraftat"
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
ersetzt.
laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte „des Monopolver- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ·
gehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis" durch
die Worte „der Steuerstraftat mit einer Freiheits- (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverord-
strafe von mehr als zwei Monaten" sowie die Worte nung gilt Absatz 1 entsprechend.
„eines Monopolvergehens" durch die Worte „einer
Straftat'' ersetzt. (3) Die auf den Artikeln 8, 20 und 22 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
3. § 11 7 wird wie folgt geändert: Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.
a) In Absatz 1 werden das Wort „Monopolhinterzie-
hung" durch das Wort „Steuerhinterziehung" und
die Worte „das Monopolvergehen" durch die
Worte „die Straftat'' ersetzt. Artikel 24
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Berlin-Klausel
„Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Mona:- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
ten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfin- dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuer-
dung zu brennen, ausgeschlossen war." gesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2459
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4, 10, 14, 20,
Überleitungsgesetzes. 21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13, 19 bis 21
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
Artikel 25 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1
mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6,
Inkrafttreten 7, 8, 22, 34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14
Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Arti-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 kel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn.den 1aDezember1985
r.>er Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
das folgende Gesetz beschlossen: hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes- § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf- gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch wie folgt gefaßt:
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert: „Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1, sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1, endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a desministers des Innern an Personen oder Stellen in
Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht" der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum (Ost) übertragen werden."
31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".
Artikel 3
2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Berlin-Klausel
„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,. Artikel 4
die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder, Inkrafttreten
wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit, tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 19.Dezember1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2461
fünfte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 1985
Auf Grund 2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
, Gegenstandes,
- des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a sowie des
§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 3. den Namen und die Anschrift des außengebiet-
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der lichen Abnehmers,
Bundesregierung 4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer
- des § 4 Nr. 1 Satz 2 dieses Gesetzes wird vom sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhr-
Bundesminister der Finanzen staates. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,
daß die Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
oder erhoben wird.
(3) Der Nachweis der Besteuerung der Einfuhr
Artikel 1 durch den Einfuhrstaat tritt an die Stelle des Ausfuhr-
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom nachweises. Die §§ 8 bis 11 · sind nicht anzu-
21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2359), zuletzt geändert wenden."
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird wie folgt 4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
geändert: ,,(3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegen-
stand im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehen-
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: dem Frachtbrief und führt hierbei einer der Unterneh-
,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im mer eine grenzüberschreitende Beförderung im
Fährverkehr über den Rhein und über die Donau sind Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes aus,
die Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außen- so sind auch die Beförderungsleistungen der übrigen
gebietliche Beförderungsstrecken anzusehen." Unternehmer als Beförderungen im Sinne der
bezeichneten Vorschrift anzusehen.''
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „620" durch die Zahl
,,78Q" ersetzt. 5. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Wasser.
,,§ 15
Als Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)
Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat gelten nicht: -
bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr 1. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafel-
wasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel- bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ge-
len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14 bracht wird,
Abs. 2), in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-
lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 780 Deut- 2. Heilwasser,
sche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für 3. Wasserdampf."
Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die Ein-
fuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Gebiet
ein~s anderen Mitgliedstaates der Europäischen Artikel 2
Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) Einfuhr- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
umsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich steuergesetzes auch im land Berlin.
dieser Verordnung die Besteuerung der Einfuhr durch
den Einfuhrstaat durch einen Beleg nachweisen. Der
Beleg muß enthalten: Artikel 3
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 21. Dezember 1985
Tag Inhalt Seite
19. 12. 85 Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das
System der eigenen Mittel der Gemeinschaften .......................................... . 1690
28. 11. 85 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg
Hbf .................................................................................... . 1694
3. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/86 - Änderungen zum 1. Januar
1986) ............................................................................ · · · · · · · 1698
613-2-1
10. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/85 - Zollkontingent für Spezial-
walzdraht - 2. Halbjahr 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1701
613-2-1
18. 12. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für
Bananen) .........................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1703
613-2-1
22. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
27. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1707
27. 11. 85 Bekanntmachung zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1709
29. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1710
29. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1710
2. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712
3. 12. 85 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1713
4. 12. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1715
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-
arbeit auf der Grundlage eines nicht· rückzahlbaren Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1716
4. 12. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusam-
menarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1720
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 D~.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2463
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3261 /85 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3077 /78 über die Feststellung der
Aquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten
Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen L311/20 22. 11.85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3262/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Aufteilung der mit der Verordnung (EWG)
Nr. 1 207 /84 festgesetzten Beträge durch die Mitgliedstaaten auf die
Kleinerzeuger von Mi Ich für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 311/21 22. 11.85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3263/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 zur Festlegung der Verfahren und
Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der
Interventionsstellen L 311/22 22. 11.85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3264/85 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/85 hinsichtlich der
R i n d f I e i scherze u g n iss e, die Gegenstand von Interventionskäu-
fen in bestimmten Mitgliedstaaten sein können L 311/23 22. 11.85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3267 /85 der Kommission über die Beförde-
rung und den Verkauf von Getreide aus Beständen der französi-
schen Interventionsstelle zur Verfütterung in bestimmten, von der
Trockenheit betroffenen Gebieten Frankreichs L 311/27 22. 11.85
22. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3275/85 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 hinsichtlich der Gesamt-
garantiemengen für Milch und Milcherzeugnisse L 314/7 23. 11.85
25. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3286/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge, die den anerkannten Organisationen und Vereinigungen der
01 i v e n ö I erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu zahlen sind L 315/7 26. 11.85
25. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3287 /85 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 über den Verkauf von
Schweinefleisch, das gemäß den Verordnungen (EWG)
Nr. 772/85, (EWG) Nr. 978/85 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgi-
schen Interventionsstelle gelagert wird L 315/8 26. 11.85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3294/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hinsichtlich der Einfuhr von
Zuchtpi I zkon serven mit Ursprung in Drittländern und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1303/83 betreffend die Einfuhrlizenzregelung für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 316/23 27. 11. 85
26. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3295/85 der Kommission zur Aussetzung
bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über die
Zahlung der Erstattung für Milch und Milcherzeugnisse L 316/25 27. 11.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3307 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein L 320/1 29. 11.85
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Ve11räge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3249/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 142/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 106/85 und (EWG) Nr. 3688/84 L 309/12 21. 11. 85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3265/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitroso-
derivate von Toluidinen der Tarifstelle 29.22 D ex III des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 311/25 22. 11. 85
21. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3266/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C ex 1
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L311/26 22. 11. 85
22. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3274/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 314/5 23. 11. 85
22. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3285/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 484/85 über die Aufteilung der für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
festgesetzten Einfuhrkontingente L 315/7 26. 11.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3289/85 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt
sind L 319/1 29. 11. 85
26. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3302/85 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3266/85 zur Wiedereinführung des Zollsatzes
für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C ex I des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 316/25 27. 11.85