2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- 2. In § 2 Absatz 2 wird nach der Zeile „II. Amerika"
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom folgende Zeile eingefügt:
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) wird im Einverneh-
„Kanada Goose Bay 6 (sechs)".
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 1985 wird der Dienstort Beirut/Libanon abweichend von
- 6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten
Verordnung vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 489), wird im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags der
wie folgt geändert: Stufe 9 (neun) des Auslandszuschlags zugeteilt.
1. In § 1 werden
a) in Abschnitt „II. Afrika'' in der Zeile „Ägypten Artikel 3
Kairo" die Zahl „7 (sieben)" durch die Zahl „8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(acht)" ersetzt, leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundes-
b) in Abschnitt „III. Amerika" in der Zeile „Mexiko besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Mexiko City" die Zahl „6 (sechs)" durch die Zahl
„7 (sieben)" ersetzt und
c) in Abschnitt „IV. Asien" nach der Zeile „Birma" Artikel 4
die Zeile ( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juli
,.Brunei Bandar Sari Begawan 8 (acht)" 1985 in Kraft. '
eingefügt und in der Zeile „Iran Teheran" die Zahl (2) Für den Dienstort Bandar Seri Begawan tritt die
,,7 (sieben)" durch die Zahl „8 (acht)" ersetzt. Verordnung mit Wirkung vom 14. März 1985 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2291
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
(Leuchtröhrenglasbläser~Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV) *)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 10. Einbringen von Leuchtstoffen,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 11 . Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von
ordnet: Leuchtröhren,
§ 1 12. Verarbeiten von Elektroden,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
Der Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leucht- 14. Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leucht-
röhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt. röhren.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1 . Berufsbildung, Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, §5
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsplan
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gieverwendung,
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen, Ausbildungsplan zu erst~llen.
6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen,
1
Maschinen und Anlagen,
7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und §6
Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung, Berichtsheft
•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung 1m Sinne des § 25 des
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,
regelmäßig durchzusehen.
3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-
Lampe.
§7
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung
Eine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehrebenen
Rohrführung nach vorgegebener Zeichnung.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
fender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr- gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ten in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Energieverwendung,
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
b) elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von
1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstük- Leuchtröhren,
ken,
c) Leuchtstoffe und Edelgase,
2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tisch-
gebläse, d) Vakuumtechnik;
3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem
Winkel L nd einer einfachen Rückführung.
0 b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- a) Anfertigen von Detailzeichnungen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
3. Handskizzen und Zeichnungen, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Glassorten, Fälle berücksichtigen.
5. Leuchtröhrenherstellung. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. 1.. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Technische Mathematik 90 Minuten
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten
§8
4. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
1 Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2293
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- §10
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
Übergangsregelung
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. schriften dieser Verordnung.
§ 11
§9 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, §12
insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhren- Inkrafttreten
glasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
C) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
Energieverwendung
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2295
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen
und insbesondere von Quecksilber
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie
über die Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
5 Anfertigen von a) Zeichnungen lesen und erläutern
Zeichnungen und
b) Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen
Handskizzen
auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen während der gesamten
(§ 3 Nr. 5)
Ausbildung zu vermitteln
c) Profilarten unterscheiden
d) Handskizzen anfertigen und vermaßen
e) Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab
1 :1 anfertigen
f) Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen
6 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge für die Heißverformung
und Warten von von Glasröhren handhaben
Werkzeugen, Maschinen
b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der
und Anlagen
Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung
(§ 3 Nr. 6)
entsprechender Vorschriften pflegen
und warten
c) Wirkungsweise und Verwendungsbereich
von Tisch- und Handgebläse sowie
Gasflöte erläutern sowie Ramme nach
Bedarf einstellen und regulieren
7 Kenntnisse des Glases a) Einteilung des Glases nach Zusammen-
und anderer Werk- setzung, Art und Verwendung beschreiben
und Hilfsstoffe in der
b) Eigenschaften und Wirkungen von
Leuchtröhrenherstellung
(§ 3 Nr. 7)
Werkstoffen, insbesondere von Leucht-
stoffen, Edelgasen und Quecksilber, 4
beschreiben
c) Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von
Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der
Flamme beschreiben
8 Wiederaufarbeiten a) vorhandene Elektroden absprengen
von Leuchtröhren
b) Quecksilber unter Beachtung der Sicher- 10
(§ 3 Nr. 8)
heitsvorschriften entfernen und der
Wiederaufbereitun g zuführen
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultra-
violett-Lampe bestimmen und auswaschen
9 Verarbeiten von Glas a) Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme
zu Leuchtröhren ermitteln und zusammenstellen 4
(§ 3 Nr. 9)
b) Längen anreißen und Glasröhren trennen 4
c) Glasröhren in der Flamme erhitzen und
ausziehen 4
d) Glasröhren am Tischgebläse formgerecht
biegen, blasen, verengen, ausblasen 12 4
und auftreiben
e) Glasröhren mit dem Handgebläse
formgerecht biegen, blasen, verengen, 8 6
ausblasen und auftreiben
f) Rohrstücke zusammensetzen und
verschmelzen 4
g) verformte Glasteile in der Flamme kühlen 6 4
h) zu erhitzende Längen an der Gasflöte
einstellen, Glasröhren erhitzen und form- 8
gerecht biegen
i) geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen
und blasen 10
k) Glasröhren mit geringem Durchmesser
verarbeiten 12
10 Einbringen von a) Perl- und Schlämmverfahren erläutern und
Leuchtstoffen Verwendungsbereiche abgrenzen
(§ 3 Nr. 10) 10
b) Glasperlen mit Binder nach dem Perl-
verfahren einbringen und Glasröhren
mit Leuchtstoffen einstäuben
11 Elektrotechnische a) Zusammenhänge von elektrischer
Kenntnisse für den Spannung, Strom und Leistung als
Betrieb von Leuchtröhren physikalische Größen für das Herstellen
(§ 3 Nr. 11) und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen
aufzeigen
b) Spannungsbedarf als Funktion von Rohr-
länge, -durchmesser und Entladungsart 6
berechnen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2297
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Betriebsströme nach Farbintensität,
Verwendungszweck und Entladungsart
ermitteln
d) wichtige VDE-Vorschriften nennen und
deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen
erläutern
12 Verarbeiten a) Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von
von Elektroden Elektroden beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) Elektrodenstellungen bezeichnen und
Profilen zuordnen 10
C) Elektroden nac.h Buchstabenprofilen oder
Zeichnungen auswählen, ansetzen und
verschmelzen
13 Evakuieren und Füllen a) Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage
von Leuchtröhren erklären und die entsprechenden Sicher-
(§ 3 Nr. 13) heitsvorschriften nennen
b) Pumpstengel ansetzen
C) für Blauentladung Quecksilber unter 16
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in
den Pumpstengel einfüllen
d) Leuchtröhren durch Abpumpen und
Ausheizen evakuieren
e) Elektroden durch Ausglühen aktivieren
f) Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf
Verunreinigungen prüfen
g) evakuierte Leuchtröhren. unter Anwendung
der Drucktabelle mit Edelgas füllen 6
h) für Blauentladung Quecksilber in der
Leuchtröhre verteil~n
i) Pumpstengel abschmelzen
14 Einbrennen, Prüfen a) Leuchtröhren entsprechend Elektroden-
und Kennzeichnen stärke und Edelgasfüllung unter Beachtung
von Leuchtröhren der Sicherheitsvorschriften einbrennen
(§ 3 Nr. 14)
b) Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft
und Paßgenauigkeit prüfen
c) ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen 8
überprüfen und für Transformatorenbedarf
festhalten
d) Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin
(Verpackungsmittelmechaniker-Ausbildungsverordnung - VerpMAusbV) ·*)
Vom 16. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die. Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen
verordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmecha- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
niker/Verpackungsmittelmechanikerin wird staatlich Abweichung erfordern.
anerkannt.
§5
§ 2 .
Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§3
Ausbildungsberufsbild §6
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Berichtsheft
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1. Grundlagen der Berufsbildung, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
bes,
regelmäßig durchzusehen.
3. Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts sowie des
Arbeitsschutzes, §7
4. Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energie- . Zwischenprüfung
verwendung,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Metalltechrnsche und maschinenkundliche Grund- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
lagen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Pack- und Packhilfsstoffe vorbereiten, prüfen und
einsetzen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die
7. Muster anfertigen, unter laufender Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8
8. Fertigungsverfahren anwenden, Buchstaben a bis c und Nummer 9 Buchstaben c und d
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-
9. Maschinen und Anlagen einrichten und bedienen, ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
10. Qualitätssichernde Maßnahmen vornehmen, richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
11. Störungen erkennen und beseitigen. telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung
wesentlich ist.
•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten .soll der Prüfling in
, Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte insgesamt höchstens 7 Stunden zwei Prüfungsstücke
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. in Betracht:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2299
.1 . Manuelles Bearbeiten und zusammenbauen metalli- c) branchenübliche Produkte (Eigenschaften und
scher Bauteile, Verwendungszweck),
2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze d) Maschinenkunde,
mit Bemaßung und Linienbezeichnung. e) Packmittelprüfung,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in f) Musteranfertigung,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- g) Rüsten und Fertigen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
h) Fertigungsstörungen;
1 . Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, 2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- a) Linienarten, Linienstärken nach DIN und ISO,
schriften, b) Bemaßung,
3. metalltechnische und maschinenkundliche Grund- c) Zeichnen in drei Ansichten,
lagen,
d) Isometrische Darstellung,
4. Pack- und Packhilfsstoffe,
e) Schnittzeichnungen,
5. Fertigungsverfahren.
f) Packmittelspezifisches Zeichnen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. g) Muster zeichnen,
h) Zeichnungen und Fertigungsunterlagen lesen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Nutzen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberech-
nung,
b) Leistungsberechnungen,
§8
c) Lohn- und Arbeitszeit,
Abschlußprüfung
d) Mischungsrechnen;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
ist.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Fälle berücksichtigen.
insgesamt höchstens 14 Stunden 2 Prüfungsstücke
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
anfertigen und 1 Arbeitsprobe durchführen.
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Betracht:
2. im Prüfungsfach
a) Maschinenelemente und Bauteile überarbeiten, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
zusammenbauen und die Funktionskontrolle
durchführen, 3. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
b) Muster nach gegebenen Vorgaben unter Berück-
sichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver- 4. im Prüfungsfach
wendungszweck und Transportart, rationeller Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Fertigungsverfahren, günstigem Materialeinsatz (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und Kundenanforderungen herstellen. besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere das auftrags- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gerechte Einstellen zwefer Maschinen verschieden- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
artiger Fertigungsverfahren in Betracht. lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
den Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
nen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
bieten in Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
1. 1m Prüfungsfach Technologie:
a) Pack- und Packhilfsstoffe (Herstellung, Eigen- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
schaften, Prüfverfahren), tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung 1m Prüfungsfach Technologie minde-
b) Fertigungsverfahren, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§9 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Aufhebung von Vorschriften
schriften dieser -Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, § 11
Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-
Berlin-Klausel
berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Verpak-
kungsmittelmechaniker, die in dieser Rechtsverordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
anzuwenden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§10
§12
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2301
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Grundlagen der a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Berufsbildung insbesondere Abschluß, Dauer und
(§ 3 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) _Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und ~ufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
während der
gesamten Ausbildung
3 Grundlagen des a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages zu vermitteln
Arbeits- und Tarif- nennen
rechts sowie
des Arbeitsschutzes
b) wesentliche Bestimmungen der für
(§ 3 Nr. 3) den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
stehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 1 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen,
Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren
Stoffen ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie während der
über die Reinhaltung der Luft nennen gesamten Ausbildung
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen zu vermitteln
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Metalltechnische und a) Eigenschaften der Werk:.. und Hilfsstoffe,
maschinenkundliche ihre Verwendungs- und Bearbeitungs-
Grundlagen möglichkeiten beschreiben
(§ 3 Nr. 5)
b) Technische Zeichnungen lesen und
Skizzen anfertigen
C) Längen und Winkel messen und prüfen
d) Werkstücke anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
e) Werkstücke bearbeiten, insbesondere
durch Feilen, Sägen, Bohren, Senken, 26
Reiben, Gewindeschneiden, Scheren,
Biegen und Richten
f) Werkstücke durch Weich- und Hartlöten
verbinden
g) Werkstücke mittels Schraub-, Stift-
und Bolzenverbindungen einschließlich
Sicherungen fügen
h) Werkzeuge schärfen, pflegen und instand-
halten
i) Maschinenelemente und Bauteile aus-,
ein- und zusammenbauen
k) Schaltsymbole unterscheiden und Schalt-
pläne lesen
1) elektrische Grundschaltungen und Bau-
elemente nennen 8
m) mechanische, pneumatische und hydrau-
lische Bauteile an Maschinen, Geräten
und Anlagen aufzeigen
6 Pack- und Packhilfs- a) Herstellung, Eigenschaften und Ver-
stoffe prüfen, vor- Wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,
bereiten und einsetzen insbesondere Papier, Karton, Vollpappe
(§ 3 Nr. 6) und Wellpappe erklären
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2303
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
b) Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht
lagern
c) Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen 8
Normen auf ihre Verwendungsfähigkeit
prüfen
d) Herstellung, Eigenschaften und Ver-
wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,
insbesondere Kunststoffe, Verbund- 4
materialien, Klebstoffe, Druckfarben und
Lacke erklären, Pack- und Packhilfsstoffe
vorbereiten und einsetzen
7 Muster anfertigen a) Handmuster nach vorgegebenen Daten
6
(§ 3 Nr. 7) herstellen
b) Muster, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Inhalt, Form, Größe, Auflage,
Verwendungszweck und Transportart, 6
rationeller Fertigungsverfahren, günstigem
Materialeinsatz. und Kundenanforderungen
zeichnen, berechnen und herstellen
8 Fertigungsverfahren a) im Messer- und Scherschnittverfahren
anwenden trennen
(§ 3 Nr. 8) 16
b) Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4
formen
c) Packstoffe und Produktteile verbinden
d) Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4
veredeln
9 Maschinen und Anlagen a) Maschinen und Anlagen beschreiben
einrichten und bedienen sowie ihre Funktionen erklären
(§ 3 Nr. 9) 2
b) Funktion und Bedeutung von elektrischen
Schutzvorrichtungen erläutern
c) Fertigungsunterlagen lesen und umsetzen
d) Pack- und Packhilfsstoffe zum Einsatz 4
vorbereiten
e) Maschinen und Anlagen abschnittsweise
rüsten
f) im Probelauf die Einstellung überprüfen 16
und korrig.ieren
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) während der Produktion Pack- und Pack-
hilfsstoffe zuführen
h) Halb- und Fertigprodukte abnehmen
i) während des Maschinenlaufs Maschinen-
einstellungen korrigieren
k) produktionsbedingte Abfallbeseitigung
sicherstellen
1) Zusatzeinrichtungen einsatzbereit halten 18
m) Maschinen warten und Schmiermittel
nennen sowie elektronische, p·neu-
matische, hydraulische und mechanische
Steuerungselemente erklären
n) Maschinen und Anlagenauftrags- und
ablaufsgerecht rasten
0) Fertigungsablauf überwachen
10 Qualitätssichernde a) Produkte während der Fertigung prüfen 2
Maßnahmen vornehmen
(§ 3 Nr. 10)
b) Endprüfungen durchführen 8
11 Störungen erkennen a) Fertigungsstörungen feststellen und
4
und beseitigen eingrenzen
(§ 3 Nr. 11)
b) Störungen an Anlagen beseitigen oder
8
die Beseitigung veranlassen
C) bei Reparaturarbeiten mithelfen, Ersatz- 12
und Verschleißteile auswech_seln
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2305
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
(Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV) *)
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom liehe Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft §4
verordnet:
Ausbildungsberufsbild
§ 1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha- 1 . Berufsbildung,
nikerin wird staatlich anerkannt.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes,
§2
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen gieverwendung,
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des gen,
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs- 6. Holz und Holzwerkstoffe,
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche
7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 8. Instandhalten von Werkzeugen,
1. Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innen- 9. Arbeiten mit Klebstoffen,
ausbaus und des Ladenbaus, 10. Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,
2. Bauzubehörindustrie, 11 . Arbeiten mit Metallen,
3. Sitzmöbel- und Gestellindustrie, 12. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,
4. Holzpackmittel- und Palettenindustrie, 13. Herstellen und zusammenbauen von Teilen,
5. Leisten- und Rahmenindustrie und 14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.
6. Parkettindustrie (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
gewählt werden. richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
§3
1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,
Berufsfeldbreite Grundbildung Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- und Anlagen,
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- tungen,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. d) Verarbeiten von Furnieren,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
e) Herstellen und Behandeln von Oberflächen, 6. in der Fachrichtung Parkettindustrie:
f) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
Teilen und Erzeugnissen, und Anlagen,
g) Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen; b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
2. in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie: c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
tungen,
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
und Anlagen, d) Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkett-
lamellen,
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
e) Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich- Tafelparkett,
tungen,
f) Kenntnisse über Verlegetechniken und Ober-
d) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von flächenbehandlung von Parkett,
Teilen und Erzeugnissen,
g) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.
e) Behandeln von Oberflächen,
f) Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von §5
Hilfsstoffen, Ausbildungsrahmenplan
g) Ausführen von Holzschutzarbeiten, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
h) Verpacken und Transportieren von Teilen und der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Erzeugnissen; die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie: dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen vom Ausbi'ldungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
und Anlagen, Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich- betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung
tungen, erfordern.
d) Herstellen und zusammenbauen von Teilen, §6
e) Behandeln von Oberflächen, Ausbildungsplan
f) Kenntnisse der Polstermaterialien und der Pol- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
stertechnik; bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-
industrie: §7
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen Berichtsheft
und Anlagen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
c) Herstellen und Anwendungen von speziellen Vor- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
richtungen, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
d) Ausführen von Holzschutzarbeiten, regelmäßig durchzusehen.
e) Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, §8
f) Verpackungstechniken, Durchführen von Ver- Zwischenprüfung
sandvorbereitungen;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
und Anlagen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und
in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
und b, Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 3
tungen und Frässchablonen,
Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-
d) Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Furnieren, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
e) Herstellen von Leisten, plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Behandeln von Oberflächen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
g) Herstellen von Rahmen, insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe
h) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen; durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2307·
Anfertigen eines Werkstücks von Hand unter Berück- e) in der Fachrichtung Leisten- und Rahmen:-
sichtigung gebräuchlicher Holzverbindungen. industrie:
Anfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Rahmens auf Gehrung,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
f) in der Fachrichtung Parkettindustrie:
genden Gebieten schriftlich lösen:
Herstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe, nach Zeichnung.
2. Werkzeuge, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
3. Holzverbindungen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
4. Klebstoffe,
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
5. Grundrechenarten, Prozentrechnung, Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
6. Flächen- und Körperberechnung, Gebieten in Betracht:
7. Zeichnen einfacher Werkstücke. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
_fälle berücksichtigen. b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- d) natürliche und technische Holztrocknung,
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. e) Werkstoffe,
f) fachrichtungsspezifische Konstruktionen,
§9 g) Oberflächenbehandlung,
Abschlußprüfung h) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-
licher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschi-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der nen;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) maschinenkundliches Rechnen,
insgesamt höchstens 1 2 Stunden bis zu drei Arbeits- c) Material- und Lohnberechnungen;
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund-
1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- rißplänen,
bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:
b) Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,
a) Herstellen von Konstruktionselementen unter
c) Zeichnen von Fertigteilen;
Verwendung verschiedener Einzweckmaschinen,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
b) Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bildung in den sechs Fachrichtungen sind: Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
a) in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-
industrie, Industrien des Innenausbaus und des (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Ladenbaus: den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Zusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Tür und Schubkasten,
2. im Prüfungsfach
b) in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie: Technische Mathematik 90 Minuten,
Zusammenbau eines Werkstü"cks aus vorgefer- 3. im Prüfungsfach
tigten Teilen und Montieren von Beschlägen, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
c) in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell- 4. im Prüfungsfach
industrie: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Zusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
bleibenden Holzteilen, besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
d) in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
industrie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Herstellen einer Verpackungseinheit, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
·2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Vorschriften dieser Verordnung.
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- § 11
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- Berlin-Klausel
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der bildungsgesetzes auch im Land Berlin ..
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- dung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt unberührt.
Bonn, den 17. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2309
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1
3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b). Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherung,
rationelle insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
Energieverwendung Richtlinien und Merkblätter, nennen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beachten
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
berufstypische Unfallquellen und Unfall-
situationen beschreiben
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Grundregeln des Feuer- und Explosions-
schutzes beschreiben
d) Grundregeln im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
1
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-
während der
platzbedingten Umweltbelastungen nennen
gesamten Ausbildung
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten zu vermitteln
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen
und Zeichnungen b) technische Tabellen, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Merkblätter verwenden
c) Skizzen und Zeichnungen nach Norm
anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6 Holz und Holzwerkstoffe a) Arten der Hölzer nach ihren Struktur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Farbmerkmalen unterscheiden
b) Schnittholz nach Handelssorten
auswählen
c) Fehler des Holzes beschreiben
d) die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung
wichtigen Eigenschaften auswählen
e) Eigenschaften des Holzes bei der Ver-
arbeitung berücksichtigen
f) Schnittholz zur natürlichen Trocknung 6
stapeln und lagern
g) Durchführung der technischen Holz-
trocknung erklären
h) Holzfeuchte messen
i) für das Erzeugnis die erforderliche
Endfeuchte bestimmen
k) Holzwerkstoffe nach Eigenschaften und
Verwendung unterscheiden, Sortierungs-
vorschritten entsprechend der Norm
anwenden
1) Holzwerkstoffe lagern und entsprechend
ihrem Verwendungszweck auswählen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2311
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Be- und Verarbeiten a) die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge
von Holz bezeichnen und ihre Verwendung erklären
und Holzwerkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
C) Handsägen unterscheiden
d) Sägearbeiten ausführen
e) die wichtigsten Handhobel bezeichnen
und ihrem Verwendungszweck zuordnen
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln
ausführen
24
g) Arbeiten mit Lochbeitel, Stechbeitel, Feile
und Raspel ausführen
h) Bohrarbeiten ausführen
i) Holzoberflächen putzen und schleifen
k) Holzverbindungen aus Vollholz, ins-
besondere mit Federn, Zapfen, Zinken,
Graten und Dübeln, herstellen
1) Eckverbindungen aus Holzwerkstoffen
herstellen
m) Nagel-, Schraub- und Klammer-
verbindungen herstellen
8 Instandhalten Handwerkzeuge instand halten· und schärfen
von Werkzeugen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
9 Arbeiten a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und
mit Klebstoffen nach ihren Grundstoffen unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Verwendung der verschiedenen Klebstoffe
erklären
6
c) Leimflotten herstellen
d) Holz und Holzwerkstoffe verleimen, Kunst-
stoffplatten verkleben
10 Arbeiten mit a) Kunststoffe nach Eigenschaften und
Kunststoffen und Glas Verwendung unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Kunststoffe schneiden, bohren, kleben
und schweißen 6
c) Kunststofferzeugnisse lagern
d) Glas schneiden, einsetzen und abdichten
11 Arbeiten mit Metallen a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Ausbildungsberuf von Bedeutung sind,
unterscheiden und ihre charakteristischen
Eigenschaften nennen
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkant-
arbeiten ausführen 6
c) Gewinde schneiden
d) Metallteile mit Schrauben, Bolzen, Stiften
und Nieten verbinden
II. Berufliche Fachbildung
1 Herstellen a) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-
und Anwenden von zweck unterscheiden
Vorrichtungen 14
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Vorrichtungen zum Schneiden, Bohren,
Fräsen und Montieren herstellen
C) von Hand und pneumatisch betriebene
Spannvorrichtungen anwenden
8
d) Vorrichtungen bei der Herstellung von
Teilen anwenden
2 Herstellen a) Stücklisten nach Zeichnung erstellen
und zusammenbauen 4
von Teilen b) Hölzer und Holzwerkstoffe auswählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
c) Einzel- und Serienteile mit Einzweck-
!llaschine,:, herstellen
d) Verbindungen herstellen 16
e) Teile einpassen und zusammenbauen
f) Beschläge anbringen
3 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funtion von Handmaschinen
und Warten und Einzweckmaschinen beschreiben
von Maschinen
b) Arten der Kraftübertragung nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
c) Aufgabe von Schutzschaltern und
Sicherungen beschreiben 8
d) unter Buchstabe a genannte Maschinen
warten
e) Handmaschinen bedienen
f) Einzweckmaschinen einrichten und
2
bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2313
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,
Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten von Anlagen beschreiben
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) einfache Steuer- und Regelvorgänge
Buchstabe a) beschreiben
C) Grundlagen der rechnergestützten
Verfahren der ArbeUsvorbereitung und
der Produktion beschreiben
d) Maschinen einrichten
8
e) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
f) Wartungsarbeiten durchführen
g) Fördermittel und -anlagen bedienen
h) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen an Anlagen und Geräten -
einleiten
2 Instandhalten von a) ·schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 -Nr. 1
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und An- a) Arten und Funktion der speziellen
wenden von speziellen Vorrichtungen nennen
Vorrichtungen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 4
Vorrichtungen beschreiben
Buchstabe c)
c) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Verarbeiten a) Furniere lagern
von Furnieren b) Furniere nach Farbe und Maserung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 6
auswählen
Buchstabe d)
c) Furniere schneiden, fügen und
zusammensetzen
5 Herstellen und a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur
Behandeln Oberflächenbehandlung beschreiben
von Oberflächen b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur 5
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Oberflächenbehandlung anwenden
Buchstabe e)
c) Oberflächen ausbessern
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen-
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Herstellen, Zusammen- a) Arten der lösbaren und unlösbaren
bauen und Einbauen Verbindungstechniken nennen
von Teilen
und Erzeugnissen b) Holzhalbzeuge, Kunststoffplatten,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Kunststoffolien und Kunststofformteile
Buchstabe f) sowie Hilfswerkstoffe verarbeiten
c) Teile nach Zeichnung herstellen
d) Teile und Erzeugnisse zusammenbauen 24
e) Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher
Beschläge beschreiben
f) Beschläge auswählen, montieren und
justieren
g) Erzeugnisse auf- und einbauen
7 Verpacken und a) Erzeugnisse kontrollieren und kenn-
Transportieren zeichnen
von Erzeugnissen 2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Verpacken und Transportieren der
Buchstabe g) Erzeugnisse beschreiben
B. Fachrichtung Bauzubehörindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
und Anlagen b) einfache Steuer- und Regelvorgänge
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe a) c) Grundlagen der rechnergestützten
Verfahren der Arbeitsvorbereitung und
der Produktion beschreiben 8
d) elektrische Handmaschinen einsetzen und
warten
e) Maschinen einrichten
f) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben
3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 · 2315
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen und a) Arten und Funktion der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
Vorrichtungen b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Vorrichtungen beschreiben_
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Herstellen, Zusammen- a) Bauarten von Fenstern, Türen und
bauen und Einbauen Treppen beschreiben
von Teilen
und Erzeugnissen b) schall- und wärmedämmende Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe d) c) Befestigungsmittel und Hilfsstoffe
beschreiben
d) Werkstoffe für den Fenster-, Türen- und
Treppenbau auswählen 24 -
e) Werkzeuge für den Fenster-, Türen- und
Treppenbau auswählen
f) Fenster-, Türen- und Treppenteile
herstellen ,'
g) Verbindungen im Fenster-, Türen- und
Treppenbau herstellen
h) Teile zusammenbauen und einbauen
5 Behandeln von a) · Furniere und Funiertechniken beschreibe':'
Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung beschreiben 4
Buchstabe e)
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
6 Anbringen von a) Beschläge nach Funktion und Ver-
Beschlägen wendung unterscheiden
und Verarbeiten
b) Beschläge auswählen und. montieren
von Hilfsstoffen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Hilfsstoffe nach Funktion und Verwendung
Buchstabe f) unterscheiden
d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
7 Ausführen von a) Holzschäden, die durch Pilze und lnsek-
Holzschutzarbeiten ten verursacht werden, beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe g) b) Maßnahmen des baulichen Holzschutzes
beschreiben -
3
c) Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-
schatten und Verwendung unterscheiden
d) Maßnahmen des baulichen und
chemischen Holzschutzes durchführen
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Verpacken und a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
Transportieren von Teilen kennzeichnen
und Erzeugnissen 2
b) Verpacken und Transportieren der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Erzeugnisse beschreiben
Buchstabe h)
C. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestelli nd ustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
b) einfache mechanische, pneumatische,
und Anlagen
hydraulische, elektrische und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
elektronische Steuer- und Regelvorgänge
Buchstabe a)
beschreiben
c) Handmaschinen einsetzen
d) Maschinen einrichten 8
e) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
f) Wartungsarbeiten durchführen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
. von Störungen an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
Vorrichtungen 8
Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Herstellen und a) Herstellen von Formteilen beschreiben
Zusammenbauen
von Teilen
b) Formteile verarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 C) Gestellteile herstellen
24
Buchstabe d)
d) Sitzmöbel und Gestelle zusammenbauen
e) Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher
Beschläge beschreiben
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2317
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Behandeln von a) Furnierarbeiten und Funiertechniken
Oberflächen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
6
zur Oberflächenbehandlung beschreiben
c) Unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
6 Kenntnisse a) pflanzliche, tierische und synthetische
der Polstermaterialien Polstermaterialien beschreiben
und der Polstertechnik 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Polsterarten unterscheiden
Buchstabe f)
D. Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen _und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
b) einfache mechanische, pneumatische,
und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
'
c) Maschinen einrichten
8
d) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b) b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben 3
C) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
Vorrichtungen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Vorrichtungen beschreiben
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Ausführen von a) Holzschäden nach Art, Ursache und
Holzschutzarbeiten Ausmaß beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe d) b) vorbeugende und bekämpfende Holz-
schutzmaßnahmen erläutern 3
c) Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-
schatten und Verwendung unterscheiden
d) Holzschutzmaßnahmen durchführen
5 Herstellen und a) Verbindungstechniken beschreiben
Zusammenbauen
von Teilen b) Nagelbilder erstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 c) Beschläge und Einbauten anbringen
Buchstabe e) 20
d) Teile zu Packmitteln und Paletten aus Holz
zusammenbauen
e) einfache Belastungsversuche durchführen
6 Verpackungstechniken, a) Transport- und Lagerbeanspruchung der
Durchführen von Verpackung beschreiben
Versandvorbereitungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 b) Packgut für den Transport fixieren
Buchstabe f) c) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
14
d) Packmittel auspolstern
e) wasserdichte Innenverpackung herstellen
f) Markierungsvorschriften nennen und
anwenden
E. Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
und Anlagen b) einfache mechanische, pneumatische,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
c) Maschinen einrichten
d) Anlagen und Maschinen bedienen und 8
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zu Behebung von
Störungen an Maschinen und Geräten
einleiten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2319
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben
3
c) Maschinenwerkzeuge schärfen
d) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
e) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
Vorrichtungen und
Frässchablonen Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 C) spezielle Vorrichtungen und Fräs-
Buchstabe c) schablonen herstellen und anwenden
4 Zuschneiden von a) geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-
Vollholz, Holzwerk- leisten nennen
stoffen und Furnieren
b) Holzfeuchte prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe d) c) geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-
leisten auswählen und zuschneiden
·- 7
d) Span- und Faserplatten sowie Vollhölzer
für ummantelte Leisten auswählen und
zuschneiden
e) Ummantelungsfurnier nach Farbe,
Struktur und Maserung auswählen und
zuschneiden
5 Herstellen von Leisten a) Bau-, Möbel-, Gardinen- und Zierleisten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 herstellen
Buchstabe e)
b) Leisten mit Kunststoffen und Furnieren 16
ummanteln
c) geschweifte Leisten herstellen
6 Behandeln von a) Profilschleiftechniken beschreiben
Oberflächen
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe f) für die Oberflächenveredlung nennen 6
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
7 Herstellen von Rahmen a) Verbindungstechniken für Rahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 beschreiben 6
Buchstabe g)
b) Rahmen mi,t Eckverbindungen herstellen
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Verpacken und Ver- a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
senden von Erzeugnissen kennzeichnen
2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Verpacken und Versenden der Erzeug-
Buchstabe h) nisse beschreiben
F. Fachrichtung Parkettindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten von Anlagen beschreiben
Maschinen und Anlagen b) einfache mechanische, pneumatische,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
c) Maschinen einrichten 8
d) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen- an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b) beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge l~gern
3 Herstellen und a) Arten und Funktion der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
Vorrichtungen Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe c) c) spezielle Vorrichtungen anwenden
4 Herstellen von a) Hölzer nach Qualität und Eignung
Parkettstäben und auswählen
Mosaikparkettlamellen b) Friese schneiden, trocknen und sortieren 20
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe d) C) Parkettstäbe und Parkettlamellen .
bearbeiten, sortieren und verpacken
5 Herstellen von Verlege- a) Flächen für Verlegemuster einteilen und
mustern und Tafeln berechnen
für Tafelparkett 10
b) Verlegemuster herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe e) c) Tafelparkett herstellen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2321
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Kenntnisse Ober Ver- a) Arten von Unterkonstruktionen, Unter-
legetechniken und böden und Estrichen beschreiben
Oberflächenbehand-
b) Verlegetechniken der verschiedenen
lung von Parkett 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6 Parkettarten beschreiben
Buchstabe f) C) Schleifen, Wachsen und Versiegeln von
Parkett beschreiben
7 Verpacken und a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
Versenden kennzeichnen
von Erzeugnissen 4
· (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 b) Verpacken und Versenden der Erzeug-
Buchstabe g) nisse beschreiben
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtenge- oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 80 Nr. 2 des beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach
Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Wegfall des Grundes nachholen.
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Verbindung mit § 46 des (3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) jedoch mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzei-
verordnet die Bundesregierung: tig beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel
nach § 3 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
erfolgt ist. Wurde für den beurlaubten Beamten befristet
§ 1 eine Ersatzkraft eingestellt, so endet jedoch der Erzie-
hungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, erst zu dem
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Ersatz-
kraft nach § 21 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeld-
Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht haben, gesetzes frühestens gekündigt werden könnte. Ein
weil das Einkommen ( § 6 des Bundeserziehungsgeld- erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist ausgeschlos-
sen.
gesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. Der Erzie- (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
hungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für denselben endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen
Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt. nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an
dem das Kind zehn Monate, das nach dem
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt
solange geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
(5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
des über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung
Ehegatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich
der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des
befindet. Erziehungsgeldes vorzulegen. ·
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege
genommen ist. §3
(3) Beamte haben auch dann einen Anspruch auf (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung dermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt,
des Kindes in den Fällen des Absatzes 2 nicht sicher- um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der
gestellt werden kann. Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit
leistet.
(4) Während des Erziehungsurlaubs darf eine Teil-
zeitbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht geleistet wer- (2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor
den. dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-
ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
§2 hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte- zu gewähren.
stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-
in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1
erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes er zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem
den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel
Verlängerung kann nur beantragt wer:den, wenn ein vor- gewährten Urlaubstage zu kürzen.
gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht möglich ist. §4
(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver- (1 ) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlas-
tretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäf- sung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen
tigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes · seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezerilber 1985 2323 ·
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung
Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche grenzschutz-
auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vor- ärztliche Versorgung nach den Heilfürsorgebestimmun-
liegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des gen für den Bundesgrenzschutz haben.
förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu ent-
fernen wäre.
§6
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt. · Diese Verordnung ist nur in den Fällen anzuwenden,
in denen das Kind nach dem 31. Dezember 1985 gebo-
§5 ren worden ist. Ist das Kind vor dem 1. Januar 1986
geboren worden, sind die am 31. Dezember 1985 gel-
(1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte tenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung
der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf
Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch §7
auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Die §§ 4 a, 10 Abs. 1 Satz 3 und § 10 a der Mutter-
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs- schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1495) werden
gestrichen. ·
zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück- §8
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands- Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst
dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbe- entsprechend.
soldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs §9
die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht überschritten haben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz- gesetzes auch im Land Berlin.
einzeldienstes, wird während des Erziehungsurlaubs
unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung in ent- §10
sprechender Anwendung der Heilfürsorgebestimmun-
gen für den Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des§ 12 Abs. 5 des Bundesministergeset- 2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl „47"
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli durch die Zahl „55" ersetzt
1971 (BGBI. 1 S. 1166) wird nach gutachtlicher Äuße-
rung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes ver- 3. Die Anlage zu § 5 der Bestimmungen wird wie folgt
ordnet: geändert:
Artikel 1 a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert
Die Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugs- am 29. Juli 1977 (Ministerialblatt des Bundesmi-
kostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung nisters der Finanzen $. 309)" durch die Worte
für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in ,,zuletzt geändert am 23. Januar 1981 (Ministeri-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer alblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46)"
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ersetzt.
geändert durch die Bestimmungen vom 14. August b) In§ 7 Satz 3 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3"
1978 (BGBI. 1 S. 1398), werden wie folgt geändert: ersetzt.
c) In § 11 werden nach dem Klammerzusatz ein
1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „den Mietwoh- Komma und die Worte „geändert am 1. Juni 1978
nungsvorschriften vom 30. Januar 1937 (Reichsbe- (Ministerialblatt des Bundesministers der Finan-
soldungsbl. S. 25)" durch die Worte „dem Gesetz zur zen S. 262)" eingefügt.
Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 197 4
(BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Arti- Artikel 2
. kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1912)," ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezembe~ 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2291
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
(Leuchtröhrenglasbläser~Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV) *)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 10. Einbringen von Leuchtstoffen,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 11 . Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von
ordnet: Leuchtröhren,
§ 1 12. Verarbeiten von Elektroden,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
Der Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leucht- 14. Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leucht-
röhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt. röhren.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1 . Berufsbildung, Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, §5
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsplan
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
gieverwendung,
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen, Ausbildungsplan zu erst~llen.
6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen,
1
Maschinen und Anlagen,
7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und §6
Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung, Berichtsheft
•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung 1m Sinne des § 25 des
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,
regelmäßig durchzusehen.
3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-
Lampe.
§7
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung
Eine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehrebenen
Rohrführung nach vorgegebener Zeichnung.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
fender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr- gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ten in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Energieverwendung,
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
b) elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von
1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstük- Leuchtröhren,
ken,
c) Leuchtstoffe und Edelgase,
2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tisch-
gebläse, d) Vakuumtechnik;
3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem
Winkel L nd einer einfachen Rückführung.
0 b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- a) Anfertigen von Detailzeichnungen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
3. Handskizzen und Zeichnungen, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Glassorten, Fälle berücksichtigen.
5. Leuchtröhrenherstellung. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. 1.. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Technische Mathematik 90 Minuten
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten
§8
4. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
1 Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2293
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- §10
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
Übergangsregelung
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. schriften dieser Verordnung.
§ 11
§9 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, §12
insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhren- Inkrafttreten
glasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
C) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
Energieverwendung
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2295
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen
und insbesondere von Quecksilber
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie
über die Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
5 Anfertigen von a) Zeichnungen lesen und erläutern
Zeichnungen und
b) Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen
Handskizzen
auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen während der gesamten
(§ 3 Nr. 5)
Ausbildung zu vermitteln
c) Profilarten unterscheiden
d) Handskizzen anfertigen und vermaßen
e) Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab
1 :1 anfertigen
f) Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen
6 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge für die Heißverformung
und Warten von von Glasröhren handhaben
Werkzeugen, Maschinen
b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der
und Anlagen
Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung
(§ 3 Nr. 6)
entsprechender Vorschriften pflegen
und warten
c) Wirkungsweise und Verwendungsbereich
von Tisch- und Handgebläse sowie
Gasflöte erläutern sowie Ramme nach
Bedarf einstellen und regulieren
7 Kenntnisse des Glases a) Einteilung des Glases nach Zusammen-
und anderer Werk- setzung, Art und Verwendung beschreiben
und Hilfsstoffe in der
b) Eigenschaften und Wirkungen von
Leuchtröhrenherstellung
(§ 3 Nr. 7)
Werkstoffen, insbesondere von Leucht-
stoffen, Edelgasen und Quecksilber, 4
beschreiben
c) Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von
Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der
Flamme beschreiben
8 Wiederaufarbeiten a) vorhandene Elektroden absprengen
von Leuchtröhren
b) Quecksilber unter Beachtung der Sicher- 10
(§ 3 Nr. 8)
heitsvorschriften entfernen und der
Wiederaufbereitun g zuführen
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultra-
violett-Lampe bestimmen und auswaschen
9 Verarbeiten von Glas a) Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme
zu Leuchtröhren ermitteln und zusammenstellen 4
(§ 3 Nr. 9)
b) Längen anreißen und Glasröhren trennen 4
c) Glasröhren in der Flamme erhitzen und
ausziehen 4
d) Glasröhren am Tischgebläse formgerecht
biegen, blasen, verengen, ausblasen 12 4
und auftreiben
e) Glasröhren mit dem Handgebläse
formgerecht biegen, blasen, verengen, 8 6
ausblasen und auftreiben
f) Rohrstücke zusammensetzen und
verschmelzen 4
g) verformte Glasteile in der Flamme kühlen 6 4
h) zu erhitzende Längen an der Gasflöte
einstellen, Glasröhren erhitzen und form- 8
gerecht biegen
i) geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen
und blasen 10
k) Glasröhren mit geringem Durchmesser
verarbeiten 12
10 Einbringen von a) Perl- und Schlämmverfahren erläutern und
Leuchtstoffen Verwendungsbereiche abgrenzen
(§ 3 Nr. 10) 10
b) Glasperlen mit Binder nach dem Perl-
verfahren einbringen und Glasröhren
mit Leuchtstoffen einstäuben
11 Elektrotechnische a) Zusammenhänge von elektrischer
Kenntnisse für den Spannung, Strom und Leistung als
Betrieb von Leuchtröhren physikalische Größen für das Herstellen
(§ 3 Nr. 11) und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen
aufzeigen
b) Spannungsbedarf als Funktion von Rohr-
länge, -durchmesser und Entladungsart 6
berechnen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2297
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Betriebsströme nach Farbintensität,
Verwendungszweck und Entladungsart
ermitteln
d) wichtige VDE-Vorschriften nennen und
deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen
erläutern
12 Verarbeiten a) Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von
von Elektroden Elektroden beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) Elektrodenstellungen bezeichnen und
Profilen zuordnen 10
C) Elektroden nac.h Buchstabenprofilen oder
Zeichnungen auswählen, ansetzen und
verschmelzen
13 Evakuieren und Füllen a) Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage
von Leuchtröhren erklären und die entsprechenden Sicher-
(§ 3 Nr. 13) heitsvorschriften nennen
b) Pumpstengel ansetzen
C) für Blauentladung Quecksilber unter 16
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in
den Pumpstengel einfüllen
d) Leuchtröhren durch Abpumpen und
Ausheizen evakuieren
e) Elektroden durch Ausglühen aktivieren
f) Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf
Verunreinigungen prüfen
g) evakuierte Leuchtröhren. unter Anwendung
der Drucktabelle mit Edelgas füllen 6
h) für Blauentladung Quecksilber in der
Leuchtröhre verteil~n
i) Pumpstengel abschmelzen
14 Einbrennen, Prüfen a) Leuchtröhren entsprechend Elektroden-
und Kennzeichnen stärke und Edelgasfüllung unter Beachtung
von Leuchtröhren der Sicherheitsvorschriften einbrennen
(§ 3 Nr. 14)
b) Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft
und Paßgenauigkeit prüfen
c) ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen 8
überprüfen und für Transformatorenbedarf
festhalten
d) Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin
(Verpackungsmittelmechaniker-Ausbildungsverordnung - VerpMAusbV) ·*)
Vom 16. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die. Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen
verordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Verpackungsmittelmecha- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
niker/Verpackungsmittelmechanikerin wird staatlich Abweichung erfordern.
anerkannt.
§5
§ 2 .
Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§3
Ausbildungsberufsbild §6
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Berichtsheft
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1. Grundlagen der Berufsbildung, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
bes,
regelmäßig durchzusehen.
3. Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts sowie des
Arbeitsschutzes, §7
4. Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energie- . Zwischenprüfung
verwendung,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Metalltechrnsche und maschinenkundliche Grund- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
lagen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Pack- und Packhilfsstoffe vorbereiten, prüfen und
einsetzen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die
7. Muster anfertigen, unter laufender Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8
8. Fertigungsverfahren anwenden, Buchstaben a bis c und Nummer 9 Buchstaben c und d
für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-
9. Maschinen und Anlagen einrichten und bedienen, ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
10. Qualitätssichernde Maßnahmen vornehmen, richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
11. Störungen erkennen und beseitigen. telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung
wesentlich ist.
•1 Diese Rechtsverordnung 1st eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten .soll der Prüfling in
, Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte insgesamt höchstens 7 Stunden zwei Prüfungsstücke
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. in Betracht:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2299
.1 . Manuelles Bearbeiten und zusammenbauen metalli- c) branchenübliche Produkte (Eigenschaften und
scher Bauteile, Verwendungszweck),
2. Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze d) Maschinenkunde,
mit Bemaßung und Linienbezeichnung. e) Packmittelprüfung,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in f) Musteranfertigung,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- g) Rüsten und Fertigen,
genden Gebieten schriftlich lösen:
h) Fertigungsstörungen;
1 . Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, 2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- a) Linienarten, Linienstärken nach DIN und ISO,
schriften, b) Bemaßung,
3. metalltechnische und maschinenkundliche Grund- c) Zeichnen in drei Ansichten,
lagen,
d) Isometrische Darstellung,
4. Pack- und Packhilfsstoffe,
e) Schnittzeichnungen,
5. Fertigungsverfahren.
f) Packmittelspezifisches Zeichnen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. g) Muster zeichnen,
h) Zeichnungen und Fertigungsunterlagen lesen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Nutzen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberech-
nung,
b) Leistungsberechnungen,
§8
c) Lohn- und Arbeitszeit,
Abschlußprüfung
d) Mischungsrechnen;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
ist.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Fälle berücksichtigen.
insgesamt höchstens 14 Stunden 2 Prüfungsstücke
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
anfertigen und 1 Arbeitsprobe durchführen.
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Betracht:
2. im Prüfungsfach
a) Maschinenelemente und Bauteile überarbeiten, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
zusammenbauen und die Funktionskontrolle
durchführen, 3. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
b) Muster nach gegebenen Vorgaben unter Berück-
sichtigung von Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver- 4. im Prüfungsfach
wendungszweck und Transportart, rationeller Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Fertigungsverfahren, günstigem Materialeinsatz (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und Kundenanforderungen herstellen. besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere das auftrags- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
gerechte Einstellen zwefer Maschinen verschieden- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
artiger Fertigungsverfahren in Betracht. lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
den Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
nen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
bieten in Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
1. 1m Prüfungsfach Technologie:
a) Pack- und Packhilfsstoffe (Herstellung, Eigen- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
schaften, Prüfverfahren), tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung 1m Prüfungsfach Technologie minde-
b) Fertigungsverfahren, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§9 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Aufhebung von Vorschriften
schriften dieser -Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, § 11
Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungs-
Berlin-Klausel
berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Verpak-
kungsmittelmechaniker, die in dieser Rechtsverordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
anzuwenden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§10
§12
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2301
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Grundlagen der a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Berufsbildung insbesondere Abschluß, Dauer und
(§ 3 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) _Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und ~ufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
während der
gesamten Ausbildung
3 Grundlagen des a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages zu vermitteln
Arbeits- und Tarif- nennen
rechts sowie
des Arbeitsschutzes
b) wesentliche Bestimmungen der für
(§ 3 Nr. 3) den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch riften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
stehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 1 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen,
Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren
Stoffen ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie während der
über die Reinhaltung der Luft nennen gesamten Ausbildung
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen zu vermitteln
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Metalltechnische und a) Eigenschaften der Werk:.. und Hilfsstoffe,
maschinenkundliche ihre Verwendungs- und Bearbeitungs-
Grundlagen möglichkeiten beschreiben
(§ 3 Nr. 5)
b) Technische Zeichnungen lesen und
Skizzen anfertigen
C) Längen und Winkel messen und prüfen
d) Werkstücke anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
e) Werkstücke bearbeiten, insbesondere
durch Feilen, Sägen, Bohren, Senken, 26
Reiben, Gewindeschneiden, Scheren,
Biegen und Richten
f) Werkstücke durch Weich- und Hartlöten
verbinden
g) Werkstücke mittels Schraub-, Stift-
und Bolzenverbindungen einschließlich
Sicherungen fügen
h) Werkzeuge schärfen, pflegen und instand-
halten
i) Maschinenelemente und Bauteile aus-,
ein- und zusammenbauen
k) Schaltsymbole unterscheiden und Schalt-
pläne lesen
1) elektrische Grundschaltungen und Bau-
elemente nennen 8
m) mechanische, pneumatische und hydrau-
lische Bauteile an Maschinen, Geräten
und Anlagen aufzeigen
6 Pack- und Packhilfs- a) Herstellung, Eigenschaften und Ver-
stoffe prüfen, vor- Wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,
bereiten und einsetzen insbesondere Papier, Karton, Vollpappe
(§ 3 Nr. 6) und Wellpappe erklären
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2303
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
b) Pack- und Packhilfsstoffe sachgerecht
lagern
c) Pack- und Packhilfsstoffe nach gängigen 8
Normen auf ihre Verwendungsfähigkeit
prüfen
d) Herstellung, Eigenschaften und Ver-
wendung von Pack- und Packhilfsstoffen,
insbesondere Kunststoffe, Verbund- 4
materialien, Klebstoffe, Druckfarben und
Lacke erklären, Pack- und Packhilfsstoffe
vorbereiten und einsetzen
7 Muster anfertigen a) Handmuster nach vorgegebenen Daten
6
(§ 3 Nr. 7) herstellen
b) Muster, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Inhalt, Form, Größe, Auflage,
Verwendungszweck und Transportart, 6
rationeller Fertigungsverfahren, günstigem
Materialeinsatz. und Kundenanforderungen
zeichnen, berechnen und herstellen
8 Fertigungsverfahren a) im Messer- und Scherschnittverfahren
anwenden trennen
(§ 3 Nr. 8) 16
b) Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4
formen
c) Packstoffe und Produktteile verbinden
d) Packstoffe, Packmittel und Packhilfsstoffe 4
veredeln
9 Maschinen und Anlagen a) Maschinen und Anlagen beschreiben
einrichten und bedienen sowie ihre Funktionen erklären
(§ 3 Nr. 9) 2
b) Funktion und Bedeutung von elektrischen
Schutzvorrichtungen erläutern
c) Fertigungsunterlagen lesen und umsetzen
d) Pack- und Packhilfsstoffe zum Einsatz 4
vorbereiten
e) Maschinen und Anlagen abschnittsweise
rüsten
f) im Probelauf die Einstellung überprüfen 16
und korrig.ieren
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) während der Produktion Pack- und Pack-
hilfsstoffe zuführen
h) Halb- und Fertigprodukte abnehmen
i) während des Maschinenlaufs Maschinen-
einstellungen korrigieren
k) produktionsbedingte Abfallbeseitigung
sicherstellen
1) Zusatzeinrichtungen einsatzbereit halten 18
m) Maschinen warten und Schmiermittel
nennen sowie elektronische, p·neu-
matische, hydraulische und mechanische
Steuerungselemente erklären
n) Maschinen und Anlagenauftrags- und
ablaufsgerecht rasten
0) Fertigungsablauf überwachen
10 Qualitätssichernde a) Produkte während der Fertigung prüfen 2
Maßnahmen vornehmen
(§ 3 Nr. 10)
b) Endprüfungen durchführen 8
11 Störungen erkennen a) Fertigungsstörungen feststellen und
4
und beseitigen eingrenzen
(§ 3 Nr. 11)
b) Störungen an Anlagen beseitigen oder
8
die Beseitigung veranlassen
C) bei Reparaturarbeiten mithelfen, Ersatz- 12
und Verschleißteile auswech_seln
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2305
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
(Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV) *)
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom liehe Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft §4
verordnet:
Ausbildungsberufsbild
§ 1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha- 1 . Berufsbildung,
nikerin wird staatlich anerkannt.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes,
§2
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen gieverwendung,
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des gen,
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs- 6. Holz und Holzwerkstoffe,
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche
7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 8. Instandhalten von Werkzeugen,
1. Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innen- 9. Arbeiten mit Klebstoffen,
ausbaus und des Ladenbaus, 10. Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,
2. Bauzubehörindustrie, 11 . Arbeiten mit Metallen,
3. Sitzmöbel- und Gestellindustrie, 12. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,
4. Holzpackmittel- und Palettenindustrie, 13. Herstellen und zusammenbauen von Teilen,
5. Leisten- und Rahmenindustrie und 14. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.
6. Parkettindustrie (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
gewählt werden. richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
§3
1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,
Berufsfeldbreite Grundbildung Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- und Anlagen,
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- tungen,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. d) Verarbeiten von Furnieren,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
e) Herstellen und Behandeln von Oberflächen, 6. in der Fachrichtung Parkettindustrie:
f) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
Teilen und Erzeugnissen, und Anlagen,
g) Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen; b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
2. in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie: c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
tungen,
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen
und Anlagen, d) Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkett-
lamellen,
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
e) Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich- Tafelparkett,
tungen,
f) Kenntnisse über Verlegetechniken und Ober-
d) Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von flächenbehandlung von Parkett,
Teilen und Erzeugnissen,
g) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.
e) Behandeln von Oberflächen,
f) Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von §5
Hilfsstoffen, Ausbildungsrahmenplan
g) Ausführen von Holzschutzarbeiten, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
h) Verpacken und Transportieren von Teilen und der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Erzeugnissen; die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie: dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen vom Ausbi'ldungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
und Anlagen, Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich- betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung
tungen, erfordern.
d) Herstellen und zusammenbauen von Teilen, §6
e) Behandeln von Oberflächen, Ausbildungsplan
f) Kenntnisse der Polstermaterialien und der Pol- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
stertechnik; bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten-
industrie: §7
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen Berichtsheft
und Anlagen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
c) Herstellen und Anwendungen von speziellen Vor- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
richtungen, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
d) Ausführen von Holzschutzarbeiten, regelmäßig durchzusehen.
e) Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, §8
f) Verpackungstechniken, Durchführen von Ver- Zwischenprüfung
sandvorbereitungen;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
a) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
und Anlagen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
b) Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und
in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a
c) Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrich-
und b, Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 3
tungen und Frässchablonen,
Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-
d) Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Furnieren, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
e) Herstellen von Leisten, plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
f) Behandeln von Oberflächen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
g) Herstellen von Rahmen, insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe
h) Verpacken und Versenden von Erzeugnissen; durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2307·
Anfertigen eines Werkstücks von Hand unter Berück- e) in der Fachrichtung Leisten- und Rahmen:-
sichtigung gebräuchlicher Holzverbindungen. industrie:
Anfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Rahmens auf Gehrung,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
f) in der Fachrichtung Parkettindustrie:
genden Gebieten schriftlich lösen:
Herstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe, nach Zeichnung.
2. Werkzeuge, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
3. Holzverbindungen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
4. Klebstoffe,
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
5. Grundrechenarten, Prozentrechnung, Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
6. Flächen- und Körperberechnung, Gebieten in Betracht:
7. Zeichnen einfacher Werkstücke. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
_fälle berücksichtigen. b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- d) natürliche und technische Holztrocknung,
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. e) Werkstoffe,
f) fachrichtungsspezifische Konstruktionen,
§9 g) Oberflächenbehandlung,
Abschlußprüfung h) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-
licher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschi-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der nen;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) maschinenkundliches Rechnen,
insgesamt höchstens 1 2 Stunden bis zu drei Arbeits- c) Material- und Lohnberechnungen;
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund-
1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- rißplänen,
bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:
b) Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,
a) Herstellen von Konstruktionselementen unter
c) Zeichnen von Fertigteilen;
Verwendung verschiedener Einzweckmaschinen,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
b) Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bildung in den sechs Fachrichtungen sind: Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
a) in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-
industrie, Industrien des Innenausbaus und des (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Ladenbaus: den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Zusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Tür und Schubkasten,
2. im Prüfungsfach
b) in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie: Technische Mathematik 90 Minuten,
Zusammenbau eines Werkstü"cks aus vorgefer- 3. im Prüfungsfach
tigten Teilen und Montieren von Beschlägen, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
c) in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell- 4. im Prüfungsfach
industrie: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Zusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
bleibenden Holzteilen, besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
d) in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Paletten- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
industrie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Herstellen einer Verpackungseinheit, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
·2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Vorschriften dieser Verordnung.
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- § 11
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- Berlin-Klausel
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der bildungsgesetzes auch im Land Berlin ..
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- dung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt unberührt.
Bonn, den 17. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2309
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1
3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b). Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherung,
rationelle insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
Energieverwendung Richtlinien und Merkblätter, nennen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beachten
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
berufstypische Unfallquellen und Unfall-
situationen beschreiben
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Grundregeln des Feuer- und Explosions-
schutzes beschreiben
d) Grundregeln im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
1
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-
während der
platzbedingten Umweltbelastungen nennen
gesamten Ausbildung
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten zu vermitteln
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen
und Zeichnungen b) technische Tabellen, Richtlinien und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Merkblätter verwenden
c) Skizzen und Zeichnungen nach Norm
anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6 Holz und Holzwerkstoffe a) Arten der Hölzer nach ihren Struktur-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Farbmerkmalen unterscheiden
b) Schnittholz nach Handelssorten
auswählen
c) Fehler des Holzes beschreiben
d) die Hölzer nach ihren für die Verarbeitung
wichtigen Eigenschaften auswählen
e) Eigenschaften des Holzes bei der Ver-
arbeitung berücksichtigen
f) Schnittholz zur natürlichen Trocknung 6
stapeln und lagern
g) Durchführung der technischen Holz-
trocknung erklären
h) Holzfeuchte messen
i) für das Erzeugnis die erforderliche
Endfeuchte bestimmen
k) Holzwerkstoffe nach Eigenschaften und
Verwendung unterscheiden, Sortierungs-
vorschritten entsprechend der Norm
anwenden
1) Holzwerkstoffe lagern und entsprechend
ihrem Verwendungszweck auswählen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2311
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Be- und Verarbeiten a) die wichtigsten Meß- und Anreißzeuge
von Holz bezeichnen und ihre Verwendung erklären
und Holzwerkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
C) Handsägen unterscheiden
d) Sägearbeiten ausführen
e) die wichtigsten Handhobel bezeichnen
und ihrem Verwendungszweck zuordnen
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln
ausführen
24
g) Arbeiten mit Lochbeitel, Stechbeitel, Feile
und Raspel ausführen
h) Bohrarbeiten ausführen
i) Holzoberflächen putzen und schleifen
k) Holzverbindungen aus Vollholz, ins-
besondere mit Federn, Zapfen, Zinken,
Graten und Dübeln, herstellen
1) Eckverbindungen aus Holzwerkstoffen
herstellen
m) Nagel-, Schraub- und Klammer-
verbindungen herstellen
8 Instandhalten Handwerkzeuge instand halten· und schärfen
von Werkzeugen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
9 Arbeiten a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und
mit Klebstoffen nach ihren Grundstoffen unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Verwendung der verschiedenen Klebstoffe
erklären
6
c) Leimflotten herstellen
d) Holz und Holzwerkstoffe verleimen, Kunst-
stoffplatten verkleben
10 Arbeiten mit a) Kunststoffe nach Eigenschaften und
Kunststoffen und Glas Verwendung unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Kunststoffe schneiden, bohren, kleben
und schweißen 6
c) Kunststofferzeugnisse lagern
d) Glas schneiden, einsetzen und abdichten
11 Arbeiten mit Metallen a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Ausbildungsberuf von Bedeutung sind,
unterscheiden und ihre charakteristischen
Eigenschaften nennen
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkant-
arbeiten ausführen 6
c) Gewinde schneiden
d) Metallteile mit Schrauben, Bolzen, Stiften
und Nieten verbinden
II. Berufliche Fachbildung
1 Herstellen a) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-
und Anwenden von zweck unterscheiden
Vorrichtungen 14
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Vorrichtungen zum Schneiden, Bohren,
Fräsen und Montieren herstellen
C) von Hand und pneumatisch betriebene
Spannvorrichtungen anwenden
8
d) Vorrichtungen bei der Herstellung von
Teilen anwenden
2 Herstellen a) Stücklisten nach Zeichnung erstellen
und zusammenbauen 4
von Teilen b) Hölzer und Holzwerkstoffe auswählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
c) Einzel- und Serienteile mit Einzweck-
!llaschine,:, herstellen
d) Verbindungen herstellen 16
e) Teile einpassen und zusammenbauen
f) Beschläge anbringen
3 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funtion von Handmaschinen
und Warten und Einzweckmaschinen beschreiben
von Maschinen
b) Arten der Kraftübertragung nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
c) Aufgabe von Schutzschaltern und
Sicherungen beschreiben 8
d) unter Buchstabe a genannte Maschinen
warten
e) Handmaschinen bedienen
f) Einzweckmaschinen einrichten und
2
bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2313
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie,
Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten von Anlagen beschreiben
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) einfache Steuer- und Regelvorgänge
Buchstabe a) beschreiben
C) Grundlagen der rechnergestützten
Verfahren der ArbeUsvorbereitung und
der Produktion beschreiben
d) Maschinen einrichten
8
e) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
f) Wartungsarbeiten durchführen
g) Fördermittel und -anlagen bedienen
h) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen an Anlagen und Geräten -
einleiten
2 Instandhalten von a) ·schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 -Nr. 1
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und An- a) Arten und Funktion der speziellen
wenden von speziellen Vorrichtungen nennen
Vorrichtungen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 4
Vorrichtungen beschreiben
Buchstabe c)
c) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Verarbeiten a) Furniere lagern
von Furnieren b) Furniere nach Farbe und Maserung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 6
auswählen
Buchstabe d)
c) Furniere schneiden, fügen und
zusammensetzen
5 Herstellen und a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur
Behandeln Oberflächenbehandlung beschreiben
von Oberflächen b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur 5
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Oberflächenbehandlung anwenden
Buchstabe e)
c) Oberflächen ausbessern
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen-
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Herstellen, Zusammen- a) Arten der lösbaren und unlösbaren
bauen und Einbauen Verbindungstechniken nennen
von Teilen
und Erzeugnissen b) Holzhalbzeuge, Kunststoffplatten,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Kunststoffolien und Kunststofformteile
Buchstabe f) sowie Hilfswerkstoffe verarbeiten
c) Teile nach Zeichnung herstellen
d) Teile und Erzeugnisse zusammenbauen 24
e) Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher
Beschläge beschreiben
f) Beschläge auswählen, montieren und
justieren
g) Erzeugnisse auf- und einbauen
7 Verpacken und a) Erzeugnisse kontrollieren und kenn-
Transportieren zeichnen
von Erzeugnissen 2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Verpacken und Transportieren der
Buchstabe g) Erzeugnisse beschreiben
B. Fachrichtung Bauzubehörindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
und Anlagen b) einfache Steuer- und Regelvorgänge
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe a) c) Grundlagen der rechnergestützten
Verfahren der Arbeitsvorbereitung und
der Produktion beschreiben 8
d) elektrische Handmaschinen einsetzen und
warten
e) Maschinen einrichten
f) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben
3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 · 2315
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen und a) Arten und Funktion der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
Vorrichtungen b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Vorrichtungen beschreiben_
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Herstellen, Zusammen- a) Bauarten von Fenstern, Türen und
bauen und Einbauen Treppen beschreiben
von Teilen
und Erzeugnissen b) schall- und wärmedämmende Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe d) c) Befestigungsmittel und Hilfsstoffe
beschreiben
d) Werkstoffe für den Fenster-, Türen- und
Treppenbau auswählen 24 -
e) Werkzeuge für den Fenster-, Türen- und
Treppenbau auswählen
f) Fenster-, Türen- und Treppenteile
herstellen ,'
g) Verbindungen im Fenster-, Türen- und
Treppenbau herstellen
h) Teile zusammenbauen und einbauen
5 Behandeln von a) · Furniere und Funiertechniken beschreibe':'
Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung beschreiben 4
Buchstabe e)
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
6 Anbringen von a) Beschläge nach Funktion und Ver-
Beschlägen wendung unterscheiden
und Verarbeiten
b) Beschläge auswählen und. montieren
von Hilfsstoffen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Hilfsstoffe nach Funktion und Verwendung
Buchstabe f) unterscheiden
d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
7 Ausführen von a) Holzschäden, die durch Pilze und lnsek-
Holzschutzarbeiten ten verursacht werden, beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe g) b) Maßnahmen des baulichen Holzschutzes
beschreiben -
3
c) Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-
schatten und Verwendung unterscheiden
d) Maßnahmen des baulichen und
chemischen Holzschutzes durchführen
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Verpacken und a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
Transportieren von Teilen kennzeichnen
und Erzeugnissen 2
b) Verpacken und Transportieren der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Erzeugnisse beschreiben
Buchstabe h)
C. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestelli nd ustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
b) einfache mechanische, pneumatische,
und Anlagen
hydraulische, elektrische und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
elektronische Steuer- und Regelvorgänge
Buchstabe a)
beschreiben
c) Handmaschinen einsetzen
d) Maschinen einrichten 8
e) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
f) Wartungsarbeiten durchführen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
. von Störungen an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
Vorrichtungen 8
Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
4 Herstellen und a) Herstellen von Formteilen beschreiben
Zusammenbauen
von Teilen
b) Formteile verarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 C) Gestellteile herstellen
24
Buchstabe d)
d) Sitzmöbel und Gestelle zusammenbauen
e) Arten und Wirkungsweise gebräuchlicher
Beschläge beschreiben
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2317
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Behandeln von a) Furnierarbeiten und Funiertechniken
Oberflächen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
6
zur Oberflächenbehandlung beschreiben
c) Unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
6 Kenntnisse a) pflanzliche, tierische und synthetische
der Polstermaterialien Polstermaterialien beschreiben
und der Polstertechnik 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Polsterarten unterscheiden
Buchstabe f)
D. Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen _und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
b) einfache mechanische, pneumatische,
und Anlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
'
c) Maschinen einrichten
8
d) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b) b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben 3
C) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen
Vorrichtungen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Vorrichtungen beschreiben
Buchstabe c) C) spezielle Vorrichtungen herstellen und
anwenden
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Ausführen von a) Holzschäden nach Art, Ursache und
Holzschutzarbeiten Ausmaß beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe d) b) vorbeugende und bekämpfende Holz-
schutzmaßnahmen erläutern 3
c) Holzschutzmittel nach Arten, Eigen-
schatten und Verwendung unterscheiden
d) Holzschutzmaßnahmen durchführen
5 Herstellen und a) Verbindungstechniken beschreiben
Zusammenbauen
von Teilen b) Nagelbilder erstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 c) Beschläge und Einbauten anbringen
Buchstabe e) 20
d) Teile zu Packmitteln und Paletten aus Holz
zusammenbauen
e) einfache Belastungsversuche durchführen
6 Verpackungstechniken, a) Transport- und Lagerbeanspruchung der
Durchführen von Verpackung beschreiben
Versandvorbereitungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 b) Packgut für den Transport fixieren
Buchstabe f) c) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
14
d) Packmittel auspolstern
e) wasserdichte Innenverpackung herstellen
f) Markierungsvorschriften nennen und
anwenden
E. Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten Anlagen beschreiben
von Maschinen
und Anlagen b) einfache mechanische, pneumatische,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
c) Maschinen einrichten
d) Anlagen und Maschinen bedienen und 8
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zu Behebung von
Störungen an Maschinen und Geräten
einleiten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2319
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b)
beschreiben
3
c) Maschinenwerkzeuge schärfen
d) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
e) Maschinenwerkzeuge lagern
3 Herstellen und a) Arten und Funktionen der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen
b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
Vorrichtungen und
Frässchablonen Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 C) spezielle Vorrichtungen und Fräs-
Buchstabe c) schablonen herstellen und anwenden
4 Zuschneiden von a) geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-
Vollholz, Holzwerk- leisten nennen
stoffen und Furnieren
b) Holzfeuchte prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe d) c) geeignete Hölzer für Bau- und Möbel-
leisten auswählen und zuschneiden
·- 7
d) Span- und Faserplatten sowie Vollhölzer
für ummantelte Leisten auswählen und
zuschneiden
e) Ummantelungsfurnier nach Farbe,
Struktur und Maserung auswählen und
zuschneiden
5 Herstellen von Leisten a) Bau-, Möbel-, Gardinen- und Zierleisten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 herstellen
Buchstabe e)
b) Leisten mit Kunststoffen und Furnieren 16
ummanteln
c) geschweifte Leisten herstellen
6 Behandeln von a) Profilschleiftechniken beschreiben
Oberflächen
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe f) für die Oberflächenveredlung nennen 6
c) unterschiedliche Verfahrenstechniken
zur Oberflächenbehandlung anwenden
7 Herstellen von Rahmen a) Verbindungstechniken für Rahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 beschreiben 6
Buchstabe g)
b) Rahmen mi,t Eckverbindungen herstellen
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
8 Verpacken und Ver- a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
senden von Erzeugnissen kennzeichnen
2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5
b) Verpacken und Versenden der Erzeug-
Buchstabe h) nisse beschreiben
F. Fachrichtung Parkettindustrie
1 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen und
und Warten von Anlagen beschreiben
Maschinen und Anlagen b) einfache mechanische, pneumatische,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
hydraulische, elektrische und
Buchstabe a) elektronische Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
c) Maschinen einrichten 8
d) Anlagen und Maschinen bedienen und
überwachen
e) Wartungsarbeiten durchführen
f) Fördermittel und -anlagen bedienen
g) geeignete Maßnahmen zur Behebung
von Störungen- an Anlagen und Geräten
einleiten
2 Instandhalten von a) schneidende und spanabhebende
Maschinenwerkzeugen Maschinenwerkzeuge beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
b) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
Buchstabe b) beschreiben 3
c) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten
d) Maschinenwerkzeuge l~gern
3 Herstellen und a) Arten und Funktion der speziellen
Anwenden Vorrichtungen nennen
von speziellen b) Handhaben und Einsetzen der speziellen 4
Vorrichtungen Vorrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe c) c) spezielle Vorrichtungen anwenden
4 Herstellen von a) Hölzer nach Qualität und Eignung
Parkettstäben und auswählen
Mosaikparkettlamellen b) Friese schneiden, trocknen und sortieren 20
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe d) C) Parkettstäbe und Parkettlamellen .
bearbeiten, sortieren und verpacken
5 Herstellen von Verlege- a) Flächen für Verlegemuster einteilen und
mustern und Tafeln berechnen
für Tafelparkett 10
b) Verlegemuster herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe e) c) Tafelparkett herstellen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2321
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Kenntnisse Ober Ver- a) Arten von Unterkonstruktionen, Unter-
legetechniken und böden und Estrichen beschreiben
Oberflächenbehand-
b) Verlegetechniken der verschiedenen
lung von Parkett 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6 Parkettarten beschreiben
Buchstabe f) C) Schleifen, Wachsen und Versiegeln von
Parkett beschreiben
7 Verpacken und a) Teile und Erzeugnisse kontrollieren und
Versenden kennzeichnen
von Erzeugnissen 4
· (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 b) Verpacken und Versenden der Erzeug-
Buchstabe g) nisse beschreiben
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtenge- oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 80 Nr. 2 des beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach
Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Wegfall des Grundes nachholen.
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Verbindung mit § 46 des (3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) jedoch mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzei-
verordnet die Bundesregierung: tig beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel
nach § 3 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
erfolgt ist. Wurde für den beurlaubten Beamten befristet
§ 1 eine Ersatzkraft eingestellt, so endet jedoch der Erzie-
hungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, erst zu dem
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Ersatz-
kraft nach § 21 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeld-
Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht haben, gesetzes frühestens gekündigt werden könnte. Ein
weil das Einkommen ( § 6 des Bundeserziehungsgeld- erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist ausgeschlos-
sen.
gesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. Der Erzie- (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
hungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für denselben endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen
Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt. nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an
dem das Kind zehn Monate, das nach dem
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt
solange geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
(5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
des über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung
Ehegatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich
der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des
befindet. Erziehungsgeldes vorzulegen. ·
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege
genommen ist. §3
(3) Beamte haben auch dann einen Anspruch auf (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung dermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt,
des Kindes in den Fällen des Absatzes 2 nicht sicher- um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der
gestellt werden kann. Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit
leistet.
(4) Während des Erziehungsurlaubs darf eine Teil-
zeitbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht geleistet wer- (2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor
den. dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-
ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
§2 hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte- zu gewähren.
stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-
in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1
erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes er zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem
den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel
Verlängerung kann nur beantragt wer:den, wenn ein vor- gewährten Urlaubstage zu kürzen.
gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht möglich ist. §4
(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu ver- (1 ) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlas-
tretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäf- sung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen
tigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes · seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezerilber 1985 2323 ·
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung
Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche grenzschutz-
auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vor- ärztliche Versorgung nach den Heilfürsorgebestimmun-
liegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des gen für den Bundesgrenzschutz haben.
förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu ent-
fernen wäre.
§6
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt. · Diese Verordnung ist nur in den Fällen anzuwenden,
in denen das Kind nach dem 31. Dezember 1985 gebo-
§5 ren worden ist. Ist das Kind vor dem 1. Januar 1986
geboren worden, sind die am 31. Dezember 1985 gel-
(1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte tenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung
der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf
Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch §7
auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Die §§ 4 a, 10 Abs. 1 Satz 3 und § 10 a der Mutter-
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs- schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1495) werden
gestrichen. ·
zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück- §8
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands- Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst
dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbe- entsprechend.
soldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs §9
die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht überschritten haben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz- gesetzes auch im Land Berlin.
einzeldienstes, wird während des Erziehungsurlaubs
unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung in ent- §10
sprechender Anwendung der Heilfürsorgebestimmun-
gen für den Bundesgrenzschutz gewährt, sofern sie Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den17.Dezember1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 17. Dezember 1985
Auf Grund des§ 12 Abs. 5 des Bundesministergeset- 2. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl „47"
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli durch die Zahl „55" ersetzt
1971 (BGBI. 1 S. 1166) wird nach gutachtlicher Äuße-
rung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes ver- 3. Die Anlage zu § 5 der Bestimmungen wird wie folgt
ordnet: geändert:
Artikel 1 a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert
Die Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugs- am 29. Juli 1977 (Ministerialblatt des Bundesmi-
kostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung nisters der Finanzen $. 309)" durch die Worte
für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in ,,zuletzt geändert am 23. Januar 1981 (Ministeri-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer alblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46)"
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ersetzt.
geändert durch die Bestimmungen vom 14. August b) In§ 7 Satz 3 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3"
1978 (BGBI. 1 S. 1398), werden wie folgt geändert: ersetzt.
c) In § 11 werden nach dem Klammerzusatz ein
1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „den Mietwoh- Komma und die Worte „geändert am 1. Juni 1978
nungsvorschriften vom 30. Januar 1937 (Reichsbe- (Ministerialblatt des Bundesministers der Finan-
soldungsbl. S. 25)" durch die Worte „dem Gesetz zur zen S. 262)" eingefügt.
Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 197 4
(BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Arti- Artikel 2
. kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1912)," ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezembe~ 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2325
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 18. Dezember 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 des Sorte nicht entgegensteht, von vier Jahren auf sechs
Sortenschutzgesetzes vom 11 . Dezember 1985 (BGBI. 1 Jahre ausgedehnt.
S. 2170) wird verordnet:
§3
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sorten-
Das Artenverze1chrns zum Sortenschutzgesetz erhält schutzgesetzes auch im Land Berlin.
die Fassung der Anlage 1.
§4
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Für die in Anlage 2 aufgeführten Arten (Rebe und in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Arten-
Baumarten) werden die Zeiträume, innerhalb derer ein verzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom 26. Juni 1978
Inverkehrbringen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 (BGBI. I S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom
und 3 des Sortenschutzgesetzes der Neuheit einer 27. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 1055), außer Kraft.
Bonn.den 18.Dezember1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Abies Miller Tanne
Achimenes Pers. Achimenes
Aechmea Ruiz et Pav. Aechmea
Aeschynanthus Jack Aeschynanthus
Agrost1s L. Straußgras
Allium cepa L. Zwiebel
Allium porrum L. Porree
Allium schoenoprasum L. Schnittlauch
Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
Alstroemeria L. lnkalilie
Anthurium Schott Flamingoblume
Apium graveolens L. Sellerie
Arrhenatherum elatius (L.) Glatthafer
P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl
Asparagus officinalis L. Spargel
Avena nuda L. Nackthafer
Avena sativa L. Hafer
Begon1a-Elat1or-Hybriden Elat1or-Begonie
Begorna x tuberhybrida Voss Knollenbegonie
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Runkelrübe
var. alba DC.
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Zuckerrübe
var. altissima Döll
Beta vulgaris L. ssp. vulgans Rote Rübe
var. conditiva Alef.
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Mangold
var. vulgaris
Brassica juncea (L.) Sareptasenf
Czernj. et Cosson
Brassica napus L. emend. Metzger Kohlrübe
var. napobrassica (L.) Rchb.
Brassica napus 1,... Raps
ssp. oleifera (Metzger) Sinsk.
Brassica nigra (L.) Koch Schwarzer Senf
Brassica oleracea L. Kohlrabi
convar. acephala (DC.) Alef.
var. gongylodes L.
Brassica oleracea L. Futterkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. medullosa Thell. und var. viridis L.
Brass1ca oleracea L. Grünkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. sabellica L.
Brass1ca oleracea L. Blumenkohl
convar. botryt1s (L.) Alef.
var. botryt1s
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 · 2327
Brassica oleracea L. Rotkohl, Weißkohl
convar. capitata (l.) Alef.
var. capitata
Brass1ca oleracea L. Wirsing
convar. capitata (L.) Alef.
var. sabauda L.
Brass1ca oleracea L. Rosenkohl
convar. oleracea
var. gemmifera DC.
Brass1ca pekinens1s (Lour.) Rupr. Chinakohl
Brassica rapa L. Herbstrübe, Mairübe, Rübsen
Bromus rnermis Leysser Wehrlose Trespe
Calluna vulgans (L.) Hull Besenheide
Cannabis sat1va L. Hanf
Caps1cum annuum L. Paprika
Chamaecyparis Spach Schernzypresse
Chrysanthemum frutescens L. Strauchmargerite
Chrysanthemum-lndicum-Hybriden Chrysantheme
Cichonum endiv1a L. Wi nterendiv1e
Cichonum rntybus L. Wurzelz1chone, Salatz1chone
Cotoneaster Medik. Cotoneaster
Cucumis sat1vus L. Gurke
Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchjni
Cydonia Miller Quitte
Cynosurus cristatus L. Kammgras
Dactylis glomerata L. Knaulgras
Dahlia Cav. Dahlie
Daucus carota L. Möhre
D1anthus L. Nelke
Erica L. Erika
Euphorbia fulgens Karw. Korallenranke
Euphorbia lathyris L. Kreuzblättrige Wolfsmilch
Euphorbia-Milii-Hybriden Christusdorn
Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch Pornsett1e (Weihnachtsstern)
Fagopyrum esculentum Moench Buchweizen
Festuca L. Schwingel
Fragaria L. Erdbeere
Freesia Eckl. ex Klatt Freesie
Gerbera L. Gerbera
Glycine max (l.) Merr. SoJabohne
Helianthus annuus L. Sonnenblume
Helianthus tuberosus L. Topinambur
Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste
Humulus lupulus L. Hopfen
Hydrangea L. Hortensie
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ilex L. Stechpalme
lmpatiens-Neu-Guinea-Hybriden Neu-Guinea-lmpatiens
Iris L. Iris
Juniperus L. Wacholder
Kalanchoe Adans. Kalanchoe
Lactuca sativa L. Salat
Larix Miller Lärche
Lathyrus cicera L. Rotblühende Platterbse
Lathyrus sativus L. Gewöhnliche Platterbse
Lathyrus tingitanus L. Purpurblühende Platterbse
Lens culinaris Medikus Linse
Leptospermum scoparium J. R. et G. Forst. Südseemyrte
Linum usitatissimum L. Lein
Lolium L. Weidelgras
Lotus corniculatus L. Hornschotenklee
Lotus uliginosus Schk. Sumpfschotenklee
Lupinus albus L. Weiße Lupine
Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
Lycopersicon lycopersicum (L.) Tomate
Karsten ex. Farw.
Malus Miller Apfel
Medicago falcata L. Sichelluzerne
Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
Medicago sativa L. Blaue Luzerne
Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne
Nicotiana rustica L. Bauerntabak
Nicotiana tabacum L. Tabak
Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
Orchidaceae Orchideen
Ornithopus sativus Brot. Serradella
Panicum miliaceum L. Rispenhirse
Papaver somniferum L. Mohn
Pelargonium L'Herit. ex Ait. Edelpelargonie, Efeupelargonie,
Zonalpelargonie
Petroselinum crispum (Miller) Petersilie
Nyman ex A. W. Hill
Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie
Phalaris arundinacea L. Rohrglanzgras
Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
Phaseolus vulgaris L. Buschbohne, Stangenbohne
Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Picea A. Dietr. Fichte
Pinus L. Kiefer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2329
Pisum sativum L. Erbse
Poa L. Rispengras
Populus L. Pappel
Potentilla fruticosa L. Fingerstrauch
Prunus L. Kirsche, Pflaume, Zwetschge
Pseudotsuga Carr. Douglasie
Pyracantha M. J. Roem. Feuerdorn
Pyrus L. Birne
außer Ziersorten
Raphanus sativus L. -Rettich
var. niger (Miller) S. Kerner
Raphanus sativus L. Ölrettich
var. oleiformis Pers.
Raphanus sativus L. Radieschen
var. sativus
Rhipsalidopsis Britt. et Rose Osterkaktus
Rhododendron L. Rhododendron, Azalee
Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere
außer Ziersorten
Rosa L. Rose
Rubus L. Brombeere, Himbeere
außer Ziersorten
Saintpaulia H. Wendl. Usambaraveilchen
Salix L. Weide
Schlumbergera Lern. Weihnachtskaktus
Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
Secale cereale L. Roggen
Setaria italica (L.) P. Beauv. Kolbenhirse
Sinapis alba L. Weißer Senf
Solanum tuberosum L. Kartoffel
Sorghum dochna (Forsk.) Snowden Besenhirse, Zuckerhirse
Spathiphyllum Schott Spathiphyllum
Spinacia oleracea L. Spinat
Streptocarpus Lindl. Streptocarpus
Thuja L. Lebensbaum
Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
Trifolium hybridum L. Schwedenklee
Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee
Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
Trifolium subterraneum L. Bodenfrüchtiger Klee
Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer
x Triticosecale Wittm. Triticale
Triticum aestivum L. Weichweizen
emend. Fiori et Paol.
Triticum du rum Desf. Hartweizen
Triticum spelta L. Spelz
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ulmus L. Ulme
Vaccini um-Corymbosum-Hybriden Kulturheidelbeere
Vaccinium vitis-idaea L. Preiselbeere
Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
Vicia articulata Hornem. Wicklinse
Vicia faba L. Ackerbohne, Dicke Bohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L. Saatwicke
Vicia sepium L. Zaunwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
Vitis L. Rebe
außer Ziersorten
Vriesea splendens (Brongn.) Lern. Vriesea
Zea mays L. Mais
Anlage 2
(zu § 2)
Rebe und Baumarten
Rebe Pappel
Tanne Kirsche
Seheinzypresse Pflaume
Quitte Zwetschge
Stechpalme Douglasie
Wacholder Birne
Lärche Rhododendron außer Topfazalee
Apfel Weide
Fichte Lebensbaum
Kiefer Ulme
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2331
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 5. Dezember 1985
Tag Inhalt Seite
5. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr 1210
5. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen 1210
5. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .................................................................... . 1211
11. 11 . 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung .................................................................... . 1211
19. 11. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls vom 21. Juni 1983 zur Änderung
des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel .................-......... . 1212
19. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ..................... _, ...................................................... . 1213
19. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial ........................................ . 1213
19. 11. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte ......................................................... . 1214
26. 11. 85 Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Ent-
wicklung ............................................................................... . 1215
18. 11. 85 Berichtigung der Fünften Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung ..................... . 1232
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil.II
Nr. 39, ausgegeben am 6. Dezember 1985
Tag Inhalt Seite
13. 11. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau ................................................................ . 1234
21. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 1245
26. 11. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1246
26. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Nah-
rungsmittelhilfeabkommens von 1980 .................................................... . 1248
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
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Nr. 40, ausgegeben am 13. Dezember 1985
Tag Inhalt Seite
6. 12. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt
des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl ........................................................................ . 1249
Die fremdsprachigen Fassungen des Vertragswerks sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302
vom 15. November 1985 veröffentlicht worden.
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Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2333
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3123/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2237 /77 über den zur Feststellung der Einkom-
men in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden
Betriebsbogen L 297/14 9. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission über den Absatz von
8 u t t er zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventions-
stellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 298/9 12. 11. 85
13. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3168/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge für
die Ausfuhrlizenzen von M eh I von Weichweizen, von Mehl von Rog-
gen und von Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen mit
Vorausfestsetzung der Erstattung L 300/28 14. 11. 85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3189/85 der Kommission zur Abweichung von
bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1836/82 und
(EWG) Nr. 1974/80 über die Bedingungen für die Abgabe von
Getreide aus Beständen der Interventionsstellen und die Lieferung
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe L 301/27 15. 11.85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3190/85 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Wein I es e 1985 in den Gebieten mit der kontrollierten Ursprungs-
bezeichnung Chäteauneuf-du-Pape und Gigondas L 301/29 15. 11.85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3191 /85 der Kommission zur Ermächtigung
des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen
eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu
gestatten L 301/30 15. 11. 85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3205/85 der Kommission über den Verkauf
von unverarbeiteten getrockneten W e i n trau b e n für besondere
Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung L 303/6 16. 11.85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3206/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687176 zur .Festlegung der gemeinsamen
Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen L 303/8 16. 11.85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3207 /85 der Kommmission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2273/85 zur Gewährung einer Beihilfe für die
Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirt-
schaftsjahr 1985/86 L 303/9 16. 11. 85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3208/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2167 /83 über die Durchführungsbesti~mun-
gen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler und Schulen L 303/10 16. 11. 85
15 11 85 Verordnung (EWG) Nr. 3209/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2019/85 zur Festsetzung der Erträge an
01 i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 303/12 16. 11.85
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 198q, Teil 1
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Nr./Seite vom .
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3218/85 der Kommission über den Absatz von
Getreide durch die irische -Interventionsstelle zur Verwendung als
Futtermitte I auf dem Inlandsmarkt L 303/40 16. 11.85
18. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3229/85 der Kommission über die Beförde-
rung und den Absatz von Weichweizen aus Beständen der britischen
Interventionsstelle zur Verwendung als Futtermittel in Nordirland L 307/9 19. 11.85
Andere Vorschriften
8. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3125/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Belgien L 297/17 9. 11.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3130/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des l'.(apitels 27 des. Gemein-
samen Zolltarifs (1984) L 304/1 16. 11.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3131 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1986) L 304/5 16. 11.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3132/89 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1986) L 304/8 16. 11. 85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3133/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1986) L 304/11 16. 11. 85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3134/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1986) L 304/14 16. 11.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3135/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Marokko ( 1986) L 304/17 16. 11. 85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3136/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Tunesien (1986) L 304/20 16. 11. 85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3137 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1986) L 304/23 16. 11.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3138/85 des Rates zur Fest_~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für
die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1986) L 304/26 · 16. 11.85
12. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3147 /85 der Kommission über die tarifliche
Einreihung bestimmter Teile von Geflügel und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 299/5 13. 11. 85
12. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3150/85 der Kommission zur Festlegung einer
Regelung für die Überwachung der Einfuhren von Gelbflossenthun zur
industriellen Herstellung von Waren der Nummer 16 04 des Gemein-
samen Zolltarifs nach Frankreich L 299/9 13. 11 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates
über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemein-
samen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse L 310/1 21 11 85
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1985 2335
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 der Kommission über die Berechnung
der Währungsausgleichsbeträge l 310/4 21. 11.85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge l 310/9 21. 11.85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 der Kommission über die Vorausfest-
setzung der Währungsausgleichsbeträge L 310/22 21. 11.85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3156/85 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen L 310/27 21. 11.85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3157 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolopho-
nium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A des
Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 300/1 14. 11. 85
11. 11 85 Verordnung (EWG) Nr. 3158/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1986) L 300/4 14. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3159/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 300/7 14. 11.85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3160/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
Tarifstelle 50.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 300/10 14. 11.85
12. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3165/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 300/21 14. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3176/85 des Rates über die Anwenduf1g des
Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des
Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/1 15. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3177 /85 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Anderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Pro-
tokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/3 15. 11. 85
11. 11 85 Verordnung (EWG) Nr. 3178/85 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/5 15. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3179/85 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Pro-
tokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/7 15. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3180/85 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Anderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Pro-
tokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/9 15. 11.85
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H . .,_ Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3181 /85 des Rates über die Anwendung des
Beschlu~ses Nr. 1 /85 des Gemischten Ausschussel? EWG-Schwe-
den zur Anderung der in ECU ausgedrückten Beträge fn Artikel 8 des
Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301 /11 15. 11. 85
11. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3182/85 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Pro-
tokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 301/13 15. 11. 85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3192/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677 /84 hinsichtlich des für die Umrechnung
in Deutsche Mark der im Zuckersektor festgesetzten Produktions-
abgaben anzuwendenden Kurses L 301/32 15. 11.85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3193/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 301/34 15. 11. 85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3194/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 301/35 15. 11. 85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3219/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 303/42 16. 11. 85
15. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3220/85 der Kommission über die Einstellung
des Rotbarschfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 303/43 16. 11. 85
19. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3238/85 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 hinsichtlich der bei der Gewäh-
rung der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands im Wirt-
schaftsjahr 1985/86 zu berücksichtigenden Anzahl Mutterkühe L 308/5 20. 11. 85
14. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3243/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates über das Gemeinschaftskontin-
gent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten L 309/1 21. 11. 85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/85.derKommission
vom 18. Oktober 1985 zur Festsetzung der ab 21. Oktober 1985
geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem
Rindfleischsektor (ABI. Nr. L 279 vom 19. 10. 1985) L311/39 22. 11.85