2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens
Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung den. Dies gilt für derartige am 19. Dezember 1985 be-
vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die zuletzt durch stehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmen
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 erst ab 1. Januar 1996.''
S. 1008) geändert worden sind, sowie des § 33 g Nr. 1
der Gewerbeordnung, der durch Artikel 4 des Gesetzes 2. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden
,,In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern des
men dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-
Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit mit
tet werden."
Zustimmung des Bundesrates:
3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend."
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt 4. Dem § 5 a wird folgender Satz angefügt:
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai
„In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder
1985 (BGBI. 1 S. 838), wird wie folgt geändert:
das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese
1. § 3 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen vorliegen.''
,,§ 3
5. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,
a) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen
der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens „Dies gilt entsprechend bei ständiger 6etätigung
zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer- der Risikotaste."
den. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volks-
b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt „Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen
und Merkmale, die Sonderspiele auslösen kön-
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf nen, nicht auf weitere Spiele übertragen werden."
je 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder
Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl
6. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume „1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und oder 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von
Treppen außer Ansatz. Spielgeräten aufstellt,".
(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
denen bis zum 19. Dezember 1985 mehr Geld- oder
Artikel 2
Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als
nach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
31. Dezember 1990 dieselbe Anzahl und vom der Spielverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
1: Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Drittel dieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhal- bekanntmachen.
len oder ähnlichen Unternehmen, die in räumlichem
Zusammenhang betrieben werden, darf die Anzahl Artikel 3
der insgesamt aufgestellten Geld- oder Warenspiel-
geräte Jedoch nicht erhöht werden. Ab 1. Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
mit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 ein .ordnung auch im Land Berlin.
Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben,
sofern kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht. Artikel 4
(4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1985
Der Bundes mini ster für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2245
Bekanntmachung
der Neufassung der Spielverordnung
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
rung der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985
zu 1 . des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der
(BGBI. 1 S. 2244) wird nachstehend der Wortlaut der
Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fas-
Spielverordnung in der ab 20. Dezember 1985 gelten-
sung,
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt: zu 2. des § 33 f Abs. 1 und des § 60. a Abs. 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Novem- machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97), die
ber 1979 (BGBI. 1 S. 1991 ), durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (SGBI. 1
S. 149) geändert worden sind,
2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti- zu 3. des§ 33 g Nr. 1 sowie des§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 und
kel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982 des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung,
(BGBI. 1 S. 2013),
zu 4. des § 33 g Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch
das Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1
3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Arti- S. 425) geändert worden ist, sowie des § 33 f
kel 2 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBI. 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4
S. 1154), der Gewerbeordnung, die zuletzt durch das
Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geän-
4. den am 30. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der dert worden sind, in Verbindung mit dem
Verordnung vom 23. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 838), 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),
5. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Arti- zu 5. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 und des
kel 1 der eingangs genannten Verordnung. § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung - SpielV)
1. Aufstellung von Spielgeräten §3
( 1 ) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,
§ 1
Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht konzessfonierten Buchmacher dürfen höchstens zwei
(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die
Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schüt-
1 . Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-
ten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in
nicht beschränkt.
Beherbergungsbetrieben,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je
15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Waren-
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- spielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf
macher. jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berech-
nung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstell-
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in räume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder Ansatz.
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe- _(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
zialmärkten, denen bis zum 19. Dezember 1 985 mehr Geld- oder
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als nach
oder Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember
1990 dieselbe Anzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber- 31 . Dezember 1995 zwei Drittel dieser Anzahl aufge-
gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport- stellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-
hallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder men, die in räumlichem Zusammenhang betrieben wer-
Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder den, darf die Anzahl der insgesamt aufgestellten Geld-
in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder oder Warenspielgeräte jedoch nicht erhöht werden. Ab
Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat- 1. Januar 1996 d~rf in Spielhallen oder ähnlichen Unter-
sächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen nehmen mit einer Grundfläche von weniger als 1 5 m2 ein
besucht werden. Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben, sofern
kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Spielhal-
§ 2 len oder ähnlichen Unternehmen besteht.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld-
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in
oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-
derartige am 19. Dezember 1985 bestehende Spiel-
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in
hallen oder ähnliche Unternehmen erst ab 1. Januar
Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1
1996.
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
§3a
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- gerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur
macher oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver- Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. diesen Betrieb erfüllt sind.
Nr. 60 - Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2247
II, Veranstaltung anderer Spiele (3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
stalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die
1. Erlaubnispflichtige Spiele nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen,
daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.
§4 Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt
werden.
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewer:. §7
beordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld
Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ord-
besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-
nungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der am
hallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet wer-
Gerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht einge-
den soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unter-
halten wird oder dessen im Zulassungszeichen angege-
nehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-
bene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus
tet werden.
dem Verkehr zu ziehen.·
§5
§8
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
Spieles; bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schüt- stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil-
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk- nehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem
ten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speise- Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden,
wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Aus- daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel
nahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in
veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 ent- der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen
sprechend. zugelassen sind.
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum
Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch
2. Erlaubnisfreie Spiele Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß in
seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite
§ 5a gewähren.
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die §9
Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2
Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstal-
Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn
ter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere
das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der
Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergün-
Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das
stigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände
Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskrimi-
nicht zurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in
nalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
einen Gewinn umtauschen, dessen Gestehungskosten
den zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.
III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§10
§6 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der
( 1) Der Aufstell er darf nur Spielgeräte aufstellen, an Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,
denen-das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt
Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird,
Angabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar nicht gestatten.
angebracht sind. Bei Warenspielgeräten können die
Spielregeln und der Gewinnplan unmittelbar neben dem IV. Zulassung von Spielgeräten
Spielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat in den
Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis § 11
nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die
Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord- Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines
nung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungs- Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der
beleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Techni-
vorzulegen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller sche Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-
den zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas- kriminalamt.
sungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum § 12
Abdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort
( 1 ) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-
zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
bung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver- nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-
pflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen.
Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundes-
die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaub- anstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der
nisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni-
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sehen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle Ein-
Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen. sätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei
Serienspielen darf die Summe der Einsätze 100
(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Deutsche Mark nicht übersteigen.
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-
führt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lie- 4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im
ferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen. Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes ermit-
§ 13 telt wird (Kombinationsspiele), müssen die Geste-
hungskosten sämtlicher möglichen Gewinne minde-
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die stens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen Einsätze
Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze eines
folgende Anforderungen erfüllt sind: Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze
1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei für ein Spiel darf 100 Deutsche Mark nicht über-
Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz steigen.
gleich sein. 5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl der
gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so
nicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Gestehungskosten
gebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen
sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen min-
Mitteln nicht verändert werden können.
destens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze
3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom betragen.
Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten 6. Die Entscheidung über Gewinn oder Vedust darf
Spieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen. nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab-
4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor hängig sein.
Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein. §15
5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30 Deut- (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so
sche Mark, der Gewinn höchstens drei Deutsche erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-
Mark betragen. schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau-
6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte art erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulas-
Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem Spiel- sungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung
ablauf mindestens 60 vom Hundert der Einsätze im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des
betragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Be-· Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungs-
tätigung der Risikotaste. scheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-
tauscht.
7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Sonder-
spielen (Folge von Spielen, bei der die durch Berech- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
nung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-
die der Einsätze übersteigt) darf nicht größer als 100 festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
sein. Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt wer-
Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und den sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine stati-
Merkmale, die Sonderspiele auslösen können, nicht stischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlän-
auf weitere Spiele übertragen werden. gern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit
des einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinrei-
8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein
chender Sicherheit gewährleistet ist. Der Aufsteller
spielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck des
Spielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen zu
Zulassungsscheines und ein Zulassungszeichen.
erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt muß gewährleistet §16
sein. Die Häufigkeit der Ereignisse muß erkennbar
sein. ( 1) Der Zulassungsschein enthält
§ 14 1 . Bezeichnung des Spielgerätes;
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die 2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;
Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die
folgende Anforderungen erfüllt sind: Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für
1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbil-
Anforderungen entsprechen. ·dungen;
2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höch- 4. Spielregeln und Gewinnplan;
stens 50 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des 5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei
§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend. denen der Gewinn in Geld besteht;
3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird, 6. Bezeichnung der Aufstellplätze;
nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze
7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;
entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-
hungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles min- 8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-
destens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-
betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2249
(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des nes, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens,
Spielgerätes, den Namen und Wohnor1 des Inhabers der sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt
Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer 30 Deutsche Mark.
des Nachbaugerätes und 'Hinweise auf die beim Betrieb
des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften. (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengeset-
zes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Auf-
(3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind wendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergän-
Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nach- zungsarbeiten notwendig werden.
baugerätes anzugeben.
(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungs-
scheines ist das Ende der Aufstelldauer anzugeben. Der V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen für andere Spiele
Abdruck des Zulassungsscheines.
§18
(5) Aus dem Zulassungsze-tehen müssen dte
Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter
des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein
Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein. anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begünstigt ist, nur
erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Spieler keine
(6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas- unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit erleidet.
sungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulas- Bei gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen im Sinne
sungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung darf die in Num-
jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende mer 4 der Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Geste-
Nummer. hungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wer-
den.
§ 17
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt VI. Ordnungswidrigkeiten.
erhebt für
§ 19
1 . die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-
gerätes, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-
lässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes
spielgerätes und
3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines 1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
Abdruckes des Zulassungsscheines und eines 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten
Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, aufstellt,
jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, 2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla- seinem Betrieb zuläßt,
gen). 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der
der Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge- Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des
rung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder
nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten
sen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt,
1. für Beamte des höheren Dienstes 4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den
und vergleichbare Angestellte 106,- DM, Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes nisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
und vergleichbare Angestellte 88,-DM,
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt,
3. für sonstige Bedienstete 7 4,- DM. daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser oder entgegen § ·6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als
Stundensätze zu berechnen. Gewinn aussetzt,
6. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
zieht,
Bauart eines Spielgerätes darf 5000 Deutsche Mark
und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines 7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht 8. entgegen§ 9 Vergünstigungen gewährt oder gewon-
übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen nene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene
außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen
auf das Doppelte erhöht werden. Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn
überschreiten,
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbe-
leges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und 9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern
eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungssehei- und Jugendlichen zuwiderhandelt.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung
Buchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- begeht.
lich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes
VII. Schlußvorschriften
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an
dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder § 20
der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht
sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
Einsichtnahme bereithält oder ordnung auch im Land Berlin.
Anlage
(zu § 5 a)
1. Begünstigt nach § 5 a sind
a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und
b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten
veranstaltet werden.
2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig
betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teil-
nahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt.
3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern
betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die
Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark be-
tragen.
4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veran-
staltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines
Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom
Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurück-
fließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu
Gewinnen führen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2251
Zweite Verordnung
zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-
Abs. 2 sowie des§ 19 des Energiewirtschaftsgesetzes ten Regeln der Technik darf abgewichen werden, so-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer weit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewähr-
752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- leistet ist.
dung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Regeln der Technik wird vermutet, wenn die techni-
schen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Artikel 1 Wasserfachs e. V. (DVGW) beachtet worden sind.
Änderung der Zweiten Verordnung (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes soweit Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung
über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ener- 197 4 (BGBI. 1 S. 3591) oder der Druckbehälterver-
giewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
ordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 184)
Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichten
unterliegen."
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967), wird
wie folgt geändert: 3. Die§§ 2 bis 6 werden aufgehoben.
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 wird aufgehoben.
,,§ 1
Artikel 2
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anla-
gen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elek- Änderung der Dritten Verordnung
trizität sind die allgemein anerkannten Regeln der zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-
ten Regeln der Technik darf abgewichen werden,
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise
Gliederungsnummer 752-1-3, veröffentlichten bereinig-
gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund von
ten Fassung, geändert durch Verordnung vom
Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem
7. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1370), wird wie folgt geän-
in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicher-
dert:
heitstechnik entsprechen müssen, ist dieser maßge-
bend.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten
,,§ 1
Regeln der Technik oder des in der Europäischen
Gemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheits- Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsun-
technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln ternehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sind ausgenommen:
beachtet worden sind. Di'e Einhaltung des in der a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer
Europäischen Gemeinschaft gegebenen Standes elektrischen Nennleistung bis einschließlich 1
der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet, wenn Megawatt sowie zur Erzeugung von Gas mit einer
technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der Leistung bis einschließlich 2,5 Megawatt,
Europäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektri-
die entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des
zität, einschließlich Schalt- und Umspannanla-
Rates vom 19. Februar 1973 - Niederspannungs- gen, die für eine höchste Spannung von weniger
richtlinie - (ABI. EG Nr. L 77 S. 29) Anerkennung
als 110 Kilovolt ausgelegt sind,
gefunden haben.
c) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weiter-
unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder
gehende Anforderungen gestellt werden, bleiben
Weiterleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe
diese unberührt."
an Dritte bestimmt sind,
2. Es wird folgender neuer§ 1 a eingefügt: d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-
schließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für
,,§ 1 a einen Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von An- ausgelegt sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz
lagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von oder in wesentlichen Teilen nicht nur vorüberge-
Gas sind die allgemein anerkannten Regeln der hend stillgelegt werden soll,
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
e) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge- 4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:
hende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie
,,§ 4
in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben."
Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-
wenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Gasversorgung verwendet wird."
,,§ 2
( 1 ) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie- Artikel 3
versorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vor- Aufhebung von Vorschriften
schriften der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für
Die Ausführungsbestimmungen des Reichswirt-
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie schaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur
eine elektrische Nennleistung von insgesamt Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der im
mehr als 10 Megawatt besitzen oder durch eine Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsoummer 752-1-6,
Erweiterung erreichen,
veröffentlichten bereinigten Fassung sowie die Vierte
b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-
Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
sind, rungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinigten
c) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen Fassung werden aufgehoben.
Betriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt
sind, Artikel 4
d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung ande- Neufassung der Zweiten und Dritten Verordnung
rer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
werden soll und die die in § 1 genannten Grenzen Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
überschreiten.
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energie-
(2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwen- wirtschaftsgesetzes in der am 1. Januar 1987 in Kraft
den. tretenden Fassung sowie den Wortlaut der Dritten Ver-
ordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsge-
(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie- setzes in der am Tage nach der Verkündung dieser
versorgungsunternehmen sind und die Versorgung
Änderungsverordnung in Kraft tretenden Fassung im
anderer mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-
oder Gas in das Netz eines Energieversorgungsun- graphenfolge ändern.
ternehmens einspeisen, unterliegen der Genehmi-
gungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht,
wenn Elektrizität in Anlagen mit einer elektrischen Artikel 5
Nennleistung von insgesamt bis zu 1 Megawatt oder Berlin-Klausel
Gas in Anlagen mit einer Leistungsfähigkeit von ins-
gesamt bis zu 2,5 Megawatt erzeugt wird. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
(4) Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Gesetzes bleibt unberührt." 197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
3. § 3 erhält folgende Fassung: Artikel 6
,,§ 3 Inkrafttreten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,
Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen." Artikel 1 Nr. 3 am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2253
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und
Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2251) wird nachstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zur
Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der ab 20. Dezember 1985
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-3, veröffent-
lichte bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1O. Juli
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. die am 11. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober
1970 (BGBI. 1 S. 1370),
3. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf
Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Arti-
kel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn.den 12.Dezember1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 1 b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine
Von der Anzeigepflicht der Energieversor:gungsunter- Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt sind,
nehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind
c) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen
ausgenommen:
Betriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt sind,
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer elek-
trischen Nennleistung bis einschließlich 1 Megawatt d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung anderer
sowie zur Erzeugung von Gas mit einer Leistung bis im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden
einschließlich 2,5 Megawatt, soll und die die in § 1 genannten Grenzen überschrei-
ten.
b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität,
einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für
eine höchste Spannung von weniger als 110 Kilovolt (2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwenden.
ausgelegt sind,
(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-
c) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unter-
sorgungsunternehmen sind und die Versorgung_anderer
liegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiter-
mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität oder Gas
leitung von Gas zum Zwecke der Abgabe an Dritte
in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens
bestimmt sind,
einspeisen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach
d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein- § 5 Abs. 1 des Gesetzes njcht, wenn Elektrizität in Anla-
schließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für einen gen mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt
Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar ausgelegt bis zu 1 Megawatt oder Gas in Anlagen mit einer Lei-
sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz oder in stungsfähigkeit von insgesamt bis zu 2,5 Megawatt
wesentlichen Teilen nicht nur vorübergehend still- erzeugt wird.
gelegt werden soll,
e) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge- (4) Die Mitteilungspflicht nach§ 5 Abs. 2 des Geset-
hende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in zes bleibt unberührt.
betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.
§3
§2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
(1) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever- Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.
sorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschrif-
ten der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie eine §4
elektrische Nennleistung von insgesamt mehr als Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-
10 Megawatt besitzen oder durch eine Erweiterung wenden, als es für die leitungsgebundene öffe.ntliche
erreichen, Gasversorgung verwendet wird.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2255
Verordnung
über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten
von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser
(Abgrenzungsverordnung - AbgrV) ·
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzie- §3
rungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1S.1009), der Zuordnungsgrundsätze
durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBI. 1 S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet (1) Pflegesatzfähig sind
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. die Kosten der Wiederbeschaffung
§ 1 a) von beweglichen, selbständig nutzungsfähigen
Gebrauchsgütern, deren Anschaffungs- oder Her-
Anwendungsbereich stellungskosten für das einzelne Gebrauchsgut
( 1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 ohne Umsatzsteuer 800 Deutsche Mark nicht
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz übersteigen, in voller Höhe in dem Pflegesatz-
nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den zeitraum, in dem sie angeschafft oder hergestellt
pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Ver- werden,
ordnung. b) von sonstigen Gebrauchsgütern anteilig entspre-
(2) Die Verordnung gilt nicht für chend ihrer Abschreibung,
1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan- 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichste-
zierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 hende Kosten nach Maßgabe der§§ 17 und 18 b des
keine Anwendung findet, Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 14
der Bundespflegesatzverordnung,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder
7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht 3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von
gefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken- Verbrauchsgütern,
häuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2
4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert
nach Maßgabe des§ 4.
werden.
(2) Nicht pflegesatzfähig sind
§ 2
1. die Kosten
Begriffsbestimmungen
a) der Errichtung und Erstausstattung von Kranken-
Im Sinne dieser Verordnung sind häusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1
1. Anlagegüter Nr. 3,
die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehören- b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese ·
den Anlagevermögens, über die übliche Anpassung der vorhandenen
2. Gebrauchsgüter Anlagegüter an die medizinische und technische
Entwicklung wesentlich hinausgeht,
die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nut-
zungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der 2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern
Anlage), mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von
mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit
3. Verbrauchsgüter
Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2
die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsge- als Verbrauchsgüter gelten,
mäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar
werden oder die ausschließlich von einem Patienten 3. die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von
genutzt werden und üblicherweise bei ihm verblei- Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht zu den
ben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbe- Instandhaltungskosten nach § 4 gehören.
schafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein- (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines An-
zelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 100 Deutsche lageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei
Mark nicht übersteigen. einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1985, Teil 1
(4) Einern Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und §5
Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig
sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzu- Berlin-Klausel
stellen und in Benutzung zu nehmen. Diese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des
§4 Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Instandhaltungskosten
§6
Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Kranken-
hauses, wenn dadurch (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
1. das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich (2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den
vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne
seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgeset-
oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht zes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden
deutlich verbessert wird, Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern
bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach§ 6 Abs. 3,
2. a) in baulichen Einheiten
§ 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungs-
Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und gesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverord-
Einbauten oder nung vom 5 .. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) mit Aus-
b) Außenanlagen nahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.
nicht vollständig oder nicht überwiegend ersetzt wer- (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirt-
den (Verzeichn_is III der Anlage); für die Beurteilung schaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft
des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt
im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen
Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen
zusammenzurechnen. Nutzungsdauer. ·
Bonn, den 1 2. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2257
Anlage
Verzeichnis 1 Datenverarbeitungsanlagen
Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Bei- Fernsehantennen
spiel Fernsprechapparate
1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien, Kochtöpfe
Küchenbleche
2. Glas- und Porzellanartikel,
Lautsprecher
3. Geschirr,
Projektionswände.
4. sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2
Bedarfs wie
als Verbrauchsgüter gelten.
Atembeutel
Heizdecken und -kissen
Verzeichnis III
Hörkissen und -muscheln
Magenpumpen Im Sinne der Vorschrift des§ 4 Nr. 2 über die Abgren-
zung der Instandhaltungskosten sind
Nadelhalter
Narkosemasken 1. bauliche Einheiten zum Beispiel
Operationstisch-Auflagen, -Polster Dach
und -Decken
Fassade
Sc~ienen
Geschoß
Spezialkatheter und -kanülen
Treppenhaus,
Venendruckmesser
Wassermatratzen, 2. Gebäudeteile zum Beispiel
5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Ver- Anstrich
waltungsbedarfs wie Blitzschutzanlage
Bild-, Ton- und Datenträger Beton- und Steinverkleidungen
elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle Bodenbeläge
Warmhaltekannen. Einbaumöbel
Estrich
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2
als Verbrauchsgüter gelten. Fenster
Fliesen
Verzeichnis II Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
Rolläden
Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind
Tapeten
zum Beispiel
Türen,
1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie
3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten
Fahrzeuge
zum Beispiel
Geräte, Apparate, Maschinen
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
Instrumente
Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
Lampen
Fernsprechvermittlungsstellen
Mobiliar
Behälte•rförderanlagen
Werkzeug,
Gasversorgungsanlagen
2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
Heizungsanlagen
stände des medizinischen Bedarfs wie
Sanitäre Installation
Extensionsbügel
Schwachstromanlagen
Gehgestelle
Starkstromanlagen
Lehrmodelle
Warmwasserversorgungsanlagen,
Röntgenfilm-Kassetten,
3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen- 4. Außenanlagen zum Beispiel
stände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs Einfriedungen
wie Grünanlagen
Bildtafeln Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen
Bücher Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
(1. ÄndV KHBV)
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhaus- als „Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG",
finanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen
S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf
20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1716) neu gefaßt worden die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter, aus-
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zuweisen.
Bundesrates:
(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die
vor Aufnahme des Krankenhauses 1n den Kranken-
Artikel 1 hausplan für förderungsfähige Investitionskosten
Änderung des Krankenhauses aufgenommen worden sind,
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen
Abschreibungen auf die mit diesen Mittelnfinanzier-
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom ten Anlagegüter, der nicht durch den Tilgungsanteil
10. April 1978 (BGBI. I S. 473) wird in ihrem Wortlaut wie der Fördermittel gedeckt ist, in der Jahresbilanz auf
folgt geändert: der Aktivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-
lehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher
als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen
,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Mitteln finanzierten Anlagegüter, ist in der Jahres-
1 . die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus- bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf
finanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-
Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, lehensförderung" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1 a
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-
oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 ent-
nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese sprechend.
Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus
§ 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset- Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn
zes gefördert werden." der Förderung beschafften Anlagegüter, für die ein
Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn
2. § 3 Abs. 1 wird einziger Absatz. Absatz 2 wird der Förderung verlangt werden kann, ist in der Jah-
gestrichen. resbilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten
für Eigenmittelförderung'' zu bilden.''
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Untergliederungen sind zulässig." ,,§ 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 7 wird gestrichen.
,,(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf-
gestellt werden." 7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz. 1 wird einziger Absatz und wie folgt
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Die geändert:
Absätze 4 bis 7 werden Absätze 2 bis 5 und erhal-
ten folgende Fassung: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsge- „Das Krankenhaus hat eine Kosten- und
setz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der Leistungsrechnung zu führen, die eine be-
öffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte triebsinterne Steuerung sowie eine Beurtei-
Anlagegüter sind in der Jahresbilanz auf der Passiv- lung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfä-
seite als „Sonderposten aus Zuweisungen und higkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der
Zuschüssen der öffentlichen Hand", vermindert um Selbstkosten sowie die Erstellung des
den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag Kosten- und Leistungsnachweises nach
angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen den Vorschriften der Bundespflegesatz-
Mitteln finanzierten Anlagegüter, auszuweisen. verordnung ermöglichen."
(3) Fördermittel nach dern Krankenhausfinanzie- bb) In Satz 2 Nr. 1, zweiter Satz, wird das Wort
rungsgesetz für Investitionen in aktivierte Anlage- ,,Kontenrahmen" durch das Wort „Kosten-
güter sind in der Jahresbilanz auf der Passivseite stellenrahmen'' ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2259
cc) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Finanzbuch- 5. Die Kontenuntergruppe 180 erhält folgende Fas-
haltung" durch das Wort „Buchführung" sung:
ersetzt. ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung"
dd) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Die Kosten und Leistungen sind verur- 6. Die Kontenuntergruppe 181 erhält folgende Fas-
sachungsgerecht nach Kostenstellen sung:
zu erfassen; sie sind darüber hinaus
,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung"
den anfordernden Kostenstellen zuzu-
ordnen, soweit dies für die in Satz 1
genannten Zwecke erforderlich ist." 7. Die Kontengruppe 24 erhält folgende Fassung:
ee) Satz 2 Nr. 4 und 5 wird gestrichen. ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung''
b) Absatz 2 wird gestrichen.
8. In der Kontenklasse 4 erhalten die Kontenbezeich-
nungen 40 bis 434 folgende Fassung:
8. § 9 erhält folgende Fassung:
,,40 Erlöse aus allgemeinen Krankenhauslei-
,,§ 9
stungen
Befreiungsvorschrift
400 Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz
Ein Krankenhaus mit bis zu 250 Betten kann von nach § 5 Abs. 1 und 3 BPflV
den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit
diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem 4000 Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz
angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren nach § 5 Abs. 1 BPflV
Nutzen stehen und die· in § 8 Satz 1 genannten 4001 Erlöse aus allgemeinen Pilegesätzen nach
Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. § 5 Abs. 3 BPflV
Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des
4002 Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatzab-
Krankenhauses die zuständige Landesbehörde;
schlägen nach § 8 BPflV
dabei sind einvernehmliche Regelungen mit dem
Landespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundes- 401 Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
pflegesatzverordnung anzustreben.'' § 5 Abs. 2 und 3 BPflV
401 O Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
9. § 10 erhält folgende Fassung:
§ 5 Abs. 2 BPflV
,, § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die 4011 Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum § 5 Abs. 3 BPflV
31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind,
erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende 4012 Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatz-
Geschäftsjahr.'' abschlägen nach § 8 BPflV
402 Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV
10. § 11 wird gestrichen.
4020 Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV
(2) Die Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungs- 4022 Erlöse aus Sonderentgelten mit Pflege-
verordnung wird wie folgt geändert: satzabschlägen nach § 8 BPflV
403 Erlöse aus Ausbildungsstätten-Umlage
1. Die Kontenuntergruppe 076 erhält folgende Fas-
nach § 15 Abs. 3 BPflV
sung:
404 Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2
,,Gebrauchsgüter''
BPflV (für bereits beendete Pflegesatzzeit-
2. Nach der Kontenuntergruppe 076 werden folgende räume)
Konten eingefügt: 41 Erlöse aus Wahlleistungen
,,0761 Wiederbeschaffte, geringwertige Ge- 41 O Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen
brauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten ohne Umsatzsteuer von 411 Erlöse aus gesondert berechneter Unter-
mehr als 100 bis zu 800 Deutsche Mark) kunft nach § 7 Abs. 4 BPflV
0762 · Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit 413 Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahl-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten leistungen
ohne Umsatzsteuer von mehr als 800 42 Erlöse aus ambulanten Leistungen des
Deutsche Mark'' Krankenhauses
3. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung: 420 Erlöse aus Krankenhausambulanzen
,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut- 421 Erlöse aus ärztlichen Sachleistungen nach
haben" § 368 n Abs. 3 Satz 1 u'nd 2 RVO
43 Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und
4. Die Kontengruppe 18 erhält folgende Fassung: Vorteilsausgleich) und sonstig~ Abgaben
,,Ausgleichsposten nach dem KHG" der Ärzte
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
430 Nutzungsentgelte für wahlärztliche Lei- 6606 Narkose- und sonstiger OP-Bedarf
stungen
6607 Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin
431 Nutzungsentgelte für von Ärzten berech-
6608 Laborbedarf
nete ambulante ärztliche Leistungen
6609 Untersuchungen in fremden Instituten
433 Nutzungsentgelte der Belegärzte
6610 Bedarf für EKG, EEG, Sonographie
434 Nutzungsentgelte für Gutachtertätigkeit
u.ä. 6611 Bedarf der physikalischen Therapie
435 Nutzungsentgelte für die anteilige Ab- 6612 Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial
schreibung medizinisch-technischer Groß- 6613 Implantate
geräte''
6614 Transplantate
9. Die Kontengruppe 48 erhält folgende Fassung: 6615 Dialysebedarf
„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten 6616 Kosten für Krankentransporte (soweit
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde- nicht Durchlaufposten)
rung" 6617 Sonstiger medizinischer Bedarf"
10. Die Kontengruppe 49 erhält folgende Fassung: 19. Die Kontengruppe 71 erhält folgende Fassung:
.,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver- ,,Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (soweit Fest-
bindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs- werte gebildet wurden)"
posten aus Darlehensförderung"
20. Die Kontenuntergruppen 710 bis 713 und 719
11. Die Kontenuntergruppe 492 erhält folgende Fas- werden gestrichen.
sung:
,.aus der Auflösung von Ausgleichsposten aus Dar- 21. Die Kontengruppe 72 erhält folgende Fassung:
lehensförderung'' ,,Instandhaltung, Material für aktivierte Eigen-
leistungen''
12. Die Kontengruppe 58 erhält folgende Fassung:
„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen 22. Die Kontenuntergruppe 720 erhält folgende Fas-
nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV'' sung:
„Instandhaltung, finanziert nach § 13 Abs. 1 Nr. 5
13. Das Konto 6005 erhält folgende Fassung: BPflV"
,,Wirtschafts- und Versorgungsdienst"
23. Die Kontenuntergruppe 721 erhält folgende Fas-
sung:
14. Das Konto 6006 erhält folgende Fassung:
,.Nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geför-
,,Technischer Dienst" derte Maßnahmen''
15. Das Konto 6009 wird gestrichen. 24. Die Kontenuntergruppe 722 wird gestrichen.
16. Nach Konto 6011 wird folgendes Konto eingefügt: 25. Die Kontenuntergruppe 750 erhält folgende Fas-
sung:
,,601 2 Nicht zurechenbare Personalkosten"
.,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-
förderung''
17. Das Konto 6419 erhält folgende Fassung:
.,Personalaufwendungen für aktivierte Eigenleistun- 26. Die Kontenuntergruppe 751 erhält folgende Fas-
gen sowie für Maßnahmen, deren Kosten nach § 4 sung:
AbgrV von 1985 nicht zu den pflegesatzfähigen
,.Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-
Instandhaltungskosten gehören''
förderung''
18. Die Konten der Kontengruppe 66 erhalten folgende 27. Die Kontenuntergruppe 753 erhält folgende Fas-
Fassung: sung:
,,6600 Arzneimittel (außer Implantate und Dia- .,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-
lysebedarf), Heil- und Hilfsmittel förderung"
6601 Kosten der Lieferapotheke
28. Nach Kontenuntergruppe 753 wird folgende Kon-
6602 Blut, Blutkonserven und Blutplasma tenuntergruppe eingefügt:
6603 Verbandmittel „754 Zuführung von Zuweisungen oder
6604 Ärztliches und pflegerisches Verbrauchs- Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Son-
material, Instrumente ·derposten, soweit nicht unter KUGr. 752"
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2261
29. Die Kontengruppe 77 erhält folgende Fassung: 37. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6006 erhält
folgende Fassung:
„Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG" ,,Vergütungen an Personal, das in folgenden Berei-
chen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt
30. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fas- wird:
sung: Betriebsingenieure
„Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV (für Einrichtungen zur Versorgung mit Heizwärme,
bereits beendete Pflegesatzzeiträume)" Warm- und Kaltwasser, Frischluft, medizinischen
Gasen, Strom
31. Nach der Kontenuntergruppe 782 wird folgendes Technische Betriebsassistenten
Konto eingefügt: Technische Servicezentren
,, 7821 Aufwendungen aus Ausbildungsstätten- Technische Zentralen
Umlage nach § 1 5 Abs. 3 BPflV" Instandhaltung, z. 8. Maler, Tapezierer und son-
stige Handwerker.''
32. Die Kontenuntergruppe 790 erhält folgende Fas-
sung: 38. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 wird das
,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs- Wort „Medizinalassistenten" durch die Worte
,,Ärzte im Praktikum" ersetzt.
beträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV"
33. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 07 wird 39. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 erhält
gestrichen. der erste Satz folgende Fassung:
,,Personalaufwendungen für Handwerker und Hilfs-
34. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie kräfte, die für aktivierte Eigenleistungen sowie für
folgt geändert: nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geförderte
Maßnahmen angefallen sind, müssen vor der Erstel-
In Satz 2 wird das Wort „Konsiliarärzte" durch das lung des Jahresabschlusses auf Konto 6419 um-
Wort „Ärzte" ersetzt.
gebucht werden."
35. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6003 wird wie
folgt geändert: (3) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungs-
Nach dem Wort „Hebammen" werden folgende verordnung wird wie folgt geändert:
Worte. angefügt:
1 . In Nummer 3.2 wird die Nummer 2.8 ersetzt durch die
„und Entbindungspfleger; an fremde Hebammen
Nummer 2.7.
und Entbindungspfleger gezahlte Honorare sind
dem Konto 6617 zuzuordnen"
2. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
36. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6005 erhält fol- ,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-
gende Fassung: haben"
,,Vergütung an Personal, das in folgenden Berei-
chen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt 3. Nummer 5 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
wird: ,,Ausgleichsposten nach dem KHG"
Desinfektion
_Handwerker (soweit nicht in Konto 6006) 4. Nummer 5.1 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
Hausmeister ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung"
Hof- und Gartenarbeiter
Hol- und Bringedienste 5. Nummer 5.2 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
Küchen und Diätküchen (einschl. Ernährungs- ,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung''
beraterinnen)
Lager 6. Nummer 5 unter Passiva erhält folgende Fassung:
Reinigungsdienst, ausgenommen klinisches
,,Ausgleichsposten· aus Darlehensförderung''
Hauspersonal
Transportdienst (nicht Krankentransportdienst,
siehe Konto 6003) (4) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungs-
Wäscherei und Nähstube verordnung wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsbetriebe (z. 8. Metzgereien, Schwei-
nemästereien, Gärtnereien, Ökonomien) 1. Nummer 1 der Gliederung der Gewinn- und Verlust-
Zentrale Bettenaufbereitung rechnung erhält folgende Fassung:
Personal, das mit Verwaltungsarbeit beschäftigt ist, „Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen
muß bei Konto 6007 ausgewiesen werden." (KGr. 40)"
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: 14. Nummer 31 erhält folgende Fassung:
,,Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41 )" „Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG (KGr. 77)"
3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,Erlöse aus ambulanten Leistungen des Kranken- 15. Nummer 32 erhält folgende Fassung:
hauses (KGr. 42)" ,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-
beträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KUGr. 790)"
4. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43)"
(5) Die Anlage 4 zur Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung wird wie folgt geändert:
5. In Nummer 1 2 werden die Worte „KUGr. 7 40 und"
gestrichen. Die Überschrift „1 Krankenhaus ohne Einrichtungen im
Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 bis 10 KHG" und die
Untergliederungen II und III werden gestrichen.
6. Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde- (6) Die Anlage 5 zur Krankenhaus-Buchführungs-
rung (KGr. 48)" verordnung wird gestrichen.
7. Nummer 16 erhält folgende Fassung:
(7) Die Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsver-
,,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver- ordnung wird wie folgt geändert:
bindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-
posten aus Darlehensförderung (KGr. 49)" Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungs-
8. Nummer 23 erhält folgende Fassung: rechnung''.
„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen
nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KGr. 58)"
Artikel 2
9. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer eingefügt: Neufassung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
„24 a. Zinsen und ähnliche Aufwendungen für
Betriebsmittelkredite (KUGr. 740)" Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungs- ·
10. Nummer 26 erhält folgende Fassung: verordnung in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-
förderung (KUGr. 750)"
11. Nummer 27 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel- Berlin-Klausel
förderung (KUGr. 751 )"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
12. Nach Nummer 28 wird folgende Nummer eingefügt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land
,,28 a. Zuführung von Zuweisungen und Zuschüs-
Berlin.
sen der öffentlichen Hand zu Sonderposten,
soweit nicht unter Nummer 28 (KUGr. 754)"
Artikel 4
13. Nummer 29 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-
förderung (KUGr. 753)" Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den 12.Dezember1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2263
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom BundesministerfürJugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1134), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 383 und 406 erhalten folgende Fassung:
„383 Zuclopenthixol 1. Juli 1990
(Z)-2-{4-(3-(2-Chlor-9-
thioxanthenyliden)propyl]-
1-piperazi nyl}ethanol
und seine Salze
406 Interferon alfa-2c 1. Juli 1990"
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Versch rei bu ngspf Iicht
nach§ 49 AMG
416 Ademetionin und seine Salze 1. Januar 1991
(S)-2-Amino-3-[(5' -desoxy=
adenosin-5' -yl)methylsulfonio]==
butyrat
417 Benfurodilhemisuccinat und seine Salze 1. Januar 1991
{1-[5-(2,5-Dihydro-5-oxo-3-furyl)-
3-m ethyl benzo [b]f u ran-2-yl] ethyl}-
hydrogensuccinat
- zur parenteralen Anwendung -
418 Cefotetan und seine Salze 1. Januar 1991
(6R, 7S)-2-{4-[2-Carboxy-7-methoxy-
3-(1-methyl-1 H-tetrazol-5-ylthiomethyl)-
8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-
2-en-7 -ylcarbamoyl]-1,3-dithietan-2-
yliden}malonamidsäure
419 Cianidanol 1. Januar 1991
(2R, 3S)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-
3,5, 7-chromantriol
420 Difemerin und seine Salze 1. Januar 1991
(2-Dimethylamino-2-methylpropyl)-
benzilat
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
421 Dimepranol-4-acetamidobenzoat 1. Januar 1991
und seine Verbindungen mit Inosin
1-Dimethylamino-2-propanol-
(4-acetam idobenzoat)
422 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhirn 1. Januar 1991
und seine Salze
Gangliosid GD 1a - Gangliosid GD 1b -
Gangliosid GM 1 - Gangliosid GT 1b
(40: 16: 21 : 19)
423 Gepefrin und seine Salze 1. Januar 1991
(S)-3-(2-Am inopropyl) phenol
424 Gonadorelin[6-D-Trp] und seine Salze 1. Januar 1991
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-
L-seryl-L-tyrosyl-D-tryptophyl-L-
leucyl-L-arginyl-L-prolylglycin_amid
425 lndoprofen und seine Salze 1. Januar 1991
P-(1-Oxo-2-isoindolinyl)hydratrop=
säure
426 lpronidazol und seine Salze 1. Januar 1991
2-lsopropyl-1-methyl-5-nitro=
imidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
427 Lonazolac und seine Salze 1. Januar 1991
3-(4-Chlorphenyl)-1-phenyl-4-
pyrazolylessigsäure
428 Mesoridazin und seine Salze 1. Januar 1991
10-(2-(1-Methyl-2-piperidyl)ethyl]-
2-(methylsulfinyi)phenothiazin
429 Misoprostol 1. Januar 1991
(±)-Methyl< 7-{ (1 R,2R,3R)-3-hydroxy-
2-[(E)-(4RS)-4-hydroxy-4-methyl-1-
octenyl]-5-oxocyclopentyl} heptanoat >
430 Mupirocin und seine Salze 1. Januar 1991
9-( 4-{ (2S,3R,4R,5S)-5-[(2S,3S,
4S,5S)-2,3-Epoxy-5-hydroxy-
4-methylhexyl]tetrahydro-3,4-dihydroxy-
2H-pyran-2-yl}-3-methylcrotonoyloxy) =
nonansäure
431 Pirisudanol und seine Salze 1. Januar 1991
2-Dimethylaminoethyl-(5-hydroxy-4-
hydroxymethyl-6-methyl-3-pyridyl==
methyl)-succi nat(Diester)
432 Proglumid und seine Salze 1. Januar 1991
DL-4-Benzam ido-N,N-dipropyl=
glutaramidsäure
433 1,1,3,3-Propantetraphosphonsäure 1. Januar 1991
und ihre Salze
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2265
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
434 Quazepam und seine Salze 1. Januar 1991
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-
(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-
benzodiazepin-2(3H)-thion
435 Saralasin und seine Salze 1. Januar 1991
N-[1-[N-[N-[N-[N-[N2 -(N-Methylglycyl)-
L-arginyl]-L-valyl]-L"'."tyrosyl]-L-
valyl]-L-histidyl]-L-prolyl]-L-alanin
- zur Behandlung von Spendernieren
vor der Nierentransplantation -
436 Spagluminsäure und ihre Salze 1. Januar 1991
N(N-Acetyl-L-aspartyl)-L-
glutaminsäure
437 Sulproston 1. Januar 1991
(Z)-7-{1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-
[(E}-(3R)-3-hydroxy-4-phenoxy-1-butenyl]-
5-oxocyclopentyl}-N-methylsulfonyl-5-
heptenamid
438 Tedelparin 4-6 und seine Salze 1. Januar 1991
Heparinfragment-Oligosaccharide mit
2,5-Anhydro-D-mannltol-6-O-sulfonat-
Endgruppen (durchschnittliches Molekular=
gewicht 4 000-6 000), aus Heparin von
Schwei nemukosa
439 Tolperison und seine Salze 1. Januar 1991
2,4' -Dimethyl-3-piperidinopropio=
phenon
440 Treosulfan 1. Januar 1991
L-Threitol-1,4-bis(methansulfonat)
441 Tretoquinol und seine Salze 1. Januar 1991
(-)-1,2,3,4-Tetrahydro-1-(3,4,5-
trimethoxybenzyl)-6, 7-isochinolindiol
442 Tulobuterol und seine Salze 1. Januar 1991
a-tert-Butylaminomethyl-2-
chlorbenzylalkohol
443 Viminol und seine Salze 1. Januar 1991
1-[1-(2-Chlorbenzyl)-2-pyrrolyl)-
2-bis(sec--butylamino)ethanol
444 Wismut(lll)-citrat-Citronensäure-Komplex 1. Januar 1991
und seine Salze
445 Zomepirac und seine Salze 1. Januar 1991
5-(4-Chlorbenzoyl)-1,4-dimethyl-
2-pyrrolessigsäure
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
446 Zubereitungen aus 1. Januar 1991
Halometason
2-Chlor-6cx,9-difluor-11 ß, 17,21-
trihydroxy-16cx-methyl-1,4-
pregnadien-3,20-dion
und
Triclosan und seinen Salzen
5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2267
Verordnung
über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
(Mineralölausgleichs-Verordnung)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in §2
Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Energiesicherungsgeset- Berechnungsgrundlagen
zes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681)
des Versorgungsausgleichs
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: (1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unter-
nehmen haben dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft (Bundesamt) nach näherer Maßgabe des § 11
1. Abschnitt monatlich ihre Versorgungslage für den jeweils laufen-
Versorgungsausgleich den Monat, die beiden vorangegangenen Monate und
zwischen Primäraufkommensträgern die beiden nächsten Monate zu melden.
(2) Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2
§ 1 rechnen eingeführte oder sonst in den Geltungsbereich
Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland herge-
Grundsatz und Beteiligte stellte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs
erhaltene Mengen, Zugänge vom Erdölbevorratungsver-
( 1) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen band sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder
wirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaser- aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband
kraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Diesel- verfügbar gewordene Mengen. Bei Unternehmen, die
kraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl, schon in Zeiten ungestörter Versorgungssituation dem
dessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst Bundesamt über ihre Versorgungssituation berichtet
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen haben (Erhebungskreis des Bundesamtes), werden
oder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen las- dem Aufkommen auch sonstige Zugänge zugerechnet.
sen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet.
Der Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte (3) Als aufkommensmindernd sind bei der Berech-
an unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben. nung des Aufkommens nach § 1 Abs. 2 ausgeführte
oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein verbrachte Mengen, im Rahmen des Versorgungsaus-
monatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten gleichs abgegebene Mengen, Abgänge an den Erdölbe-
einzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 vorratungsverband sowie solche Mengen zu berück-
näher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichs- sichtigen, über die gegenüber dem Erdölbevorratungs-
weise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein verband eine Delegationsverpflichtung eingegangen
Unternehmen unterversorgt. worden ist. Beim Erhebungskreis des Bundesamtes
sind zusätzlich inländische Abgänge an andere Unter-
(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genann-
nehmen des Erhebungskreises sowie Abgänge an inter-
ten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet
nationale Bunker aufkommensmindernd zu berücksich-
zusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der
tigen.
Über- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über-
oder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen (4) Ein Bestandsaufbau bei Rohöl wird dem Aufkom-
(leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das men eines Unternehmens bei den drei in § 1 Abs. 3
Ergebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergeb- genannten Produktgruppen im Verhältnis der im Vorjahr
nisse für dia Einzelprodukte in der jeweiligen Produkt- aus Rohölen und Einsatzprodukten im Geltungsbereich
gruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die aus- dieser Verordnung laut amtlicher Mineralölstatistik ins-
zugleichende Menge maßgebend. gesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeu-
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gung) der einzelnen Produktgruppen zugerechnet, ein nicht ausgeglichenen Unter- oder Überversorgungs-
Bestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmin- mengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf
dernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für das aus den laufenden Monat zu übertragen. Sie werden in den
der Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen Versorgungsausgleich des laufenden Monats einbe-
an den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene zogen.
Rohöl.
(4) Der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich in
(5) Ob eine Über- oder Unterversorgung nach § 1 Mineralölprodukten zu erfolgen. Unternehmen, welche
Abs. 2 vorliegt, wird bei den zum Erhebungskreis des die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Pro-
Bundesamtes gehörenden Unternehmen ermittelt, dukte aus Rohöl herstellen, können sich darauf verstän-
indem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhe- digen, den Ausgleich in Rohöl vorzunehmen. Ist ein sol-
bungsmonats mit dem durchschnittlichen monatlichen ches Unternehmen jedoch überversorgt und kann sei-
Absatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum, ner Abgabepflicht nicht durch Abgabe von Mineralölpro-
gekürzt um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungs- dukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht
satz, verglichen wird. Als Vergleichszeitraum werden auch auf Rohöl. Das abgegebene Rohöl ist dann in den
jeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat Versorgungsrechnungen des abgebenden und des
aus den letzten 1 2 Monaten, für die bei Inkraftsetzung erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3
von Notstandsmaßnahmen die amtliche Mineralölstati- genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4
stik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat fol- genannten Schlüssel anzurechnen.
gende und der ihm vorangehende Monat herangezogen.
Bei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes (5) Ausgeglichen werden müssen nur Mengen, die bei
gehörenden Unternehmen werden zum Vergleich Flüs.siggas mindestens 500 t und bei den anderen in
anstelle des Absatzes die entsprechend gekürzten den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölpro-
Nettoeinfuhren (Einfuhren abzüglich Ausfuhren)' heran- dukten mindestens 1000 t erreichen. Geringere Mengen
gezogen. sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden Unter-
nehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare
(6) Die bei der Ermittlung der Unter- oder Überversor- Weise möglich ist.
gung zugrunde zu legenden Verbrauchseinschrän-
kungssätze werden vom Bundesamt festgelegt und den (6) Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den
am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen unterversorgten Unternehmen anzubieten. Dabei kön-
schriftlich bekanntgegeben. Die Festlegung hat unter nen sich die über- oder unterversorgten Unternehmen
Beachtung der von den zuständigen Stellen durch Ver- zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der
brauchseinschränkungsmaßnahmen oder auf andere Vermittlung eines aus Sachverständigen der Mineralöl-
Weise angestrebten Einsparziele zu erfolgen. wirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe
Versorgung) bedienen.
§3 §4'
Inhalt der Verpflichtung Konditionen für im Versorgungsausgleich
zum Versorgungsausgleich abzugebende Mengen
(1) Ein Versorgungsausgleich findet jeweils für den Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich
laufenden und den nächsten Monat statt. Der Ausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Aus-
für den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. Die Ver- gleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so
pflichtung zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder
jeweils, wenn das Bundesamt den am Versorgungsaus- unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder
gleich beteiligten Untern~hmen ihre eigene auszuglei- gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
chende Menge und die der anderen Unternehmen gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-
schriftlich bekanntgegeben hat. schiedlich behandelt werden.
(2) Jedes nach§ 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit§ 2
Abs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe sei-
ner Überversorgung zum Angebot von Ausgleichsmen- 2. Abschnitt
gen verpflichtet. Die Ausgleichsmengen sind unterver- Absicherung traditioneller
sorgten Unternehmen anzubieten, soweit deren Unter-· Lieferbeziehungen
versorgung im laufenden Monat über 10 vom Hundert
der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz
§5
gekürzten Referenzmenge ( § 2 Abs. 5) hinausgeht. Für
einen im laufenden Monat vorweggenommenen Aus- Verpflichtung zur Einhaltung
gleich des nächsten Monats besteht die Verpflichtung der Vertriebsstruktur
nur gegenüber unterversorgten Unternehmen mit einer
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind ver-
Unterversorgung von mehr als 20 vom Hundert.
pflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Han-
(3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen delsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen
Meldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten
geworden, so sind die ursprünglich für den laufenden Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen
Monat gemeldeten geschätzten Daten jeweils entspre- Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenz-
chend der tatsächlichen Entwicklung des Aufkommens menge ( § 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnah-
zu berichtigen. Die nach Berichtigung verbleibenden mestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Kon-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2269
ditionen dieser Angebote haben den Anforderungen kommt, kann das Bundesamt auf Antrag ausgleichs-
des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- pflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen
beschränkungen zu entsprechen. zugunsten des unterversorgten Unternehmens abzuge-
ben, wenn sonst für dieses Unternehmeh eine von ihm
darzulegende unzumutbare Härte entstünde. Das Bun-
3. Abschnitt desamt kann dabei unter Berücksichtigung des
Gesamtaufkommens dieses Unternehmens in den letz-
Administrative Maßnahmen ten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Nötstands-
maßnahmen der Internationalen Energieagentur auch
§6 höhere Mengen als die Ausgleichsmengen für den lau-
Voraussetzungen eines Tätigwerdens fenden und den folgenden Monat zuweisen.
d,es Bundesamtes
beim nationalen Versorgungsausgleich
nach den §§ 1 bis 3 §7
Voraussetzungen eines Tätigwerdens
(1) Das Bundesamt wird ermächtigt, vom fünften des Bundesamtes bei der Einhaltung
Werktag an, nachdem die in§ 3 Abs. 1 vorgesehene Mit- der historischen Vertriebsstruktur nach § 5
teilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen
anzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende Das Bundesamt wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1
Angebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer
Angebot einem anderen unterversorgten Unternehmen Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an
zu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt
Angebote vorliegen, die insgesamt sein Ausgleichs- werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger
recht überschreiten. In begründeten Fällen kann das Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene
Bundesamt einem ausgleichspflichtigen Unternehmen Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der
auf Antrag noch eine zusätzliche Frist einräumen, um Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwie-
seiner Ausgleichspflicht ohne Anweisung nachzukom- weit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraus-
men. setzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes als
gegeben ansieht.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur
zugunsten von unterversorgten Unternehmen zu erlas- §8
sen, Inhalt einer Verfügung
1. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, des Bundesamtes
2. die zur Begründung des Antrages darlegen, daß sie (1) Das Bundesamt bestimmt in seiner an den Abga-
sich ernsthaft um einen Versorgungsausgleich ohne bepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die
Einschaltung des Bundesamtes bemüht haben, sei abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.
es durch Anfrage bei bisherigen Lieferanten, bei
überversorgten Unternehmen sowie der Koordinie- (2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Ver-
rungsgruppe Versorgung, fügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beach-
tung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf
3. die die Tatsachen zur Begründung des Antrages Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abge-
glaubhaft machen, bende Unternehmen die genannten Bestimmungen
4. deren zum Ausgleich berechtigende Unterversor- nicht beachtet, kann das Bundesamt die Konditionen,
gung im laufenden Monat nicht im nächsten Monat die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, fest-
durch eine entsprechend bessere Versorgung aus- legen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein
geglichen wird und die bis dahin keine frei verfüg- nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten
baren Bestände einsetzen oder Täusche vornehmen hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen
können. fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Ver-
trag zustande gekommen ist.
(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer
Unterversorgung im nächsten Monat soll erst dann (3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das
angeordnet werden, wenn abzusehen ist, daß ohne begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen
Anordnung eine Unterversorgung im nächsten Monat Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unver-
nicht zu beseitigen ist. tretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt keine
weiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung
(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuzie- dieses Unternehmens ergreifen.
henden Unternehmens soll das Bundesamt berücksich-
tigen, welches überversorgte Unternehmen nach dem
Umfang seiner Überversorgung, örtlicher Nähe zum zu §9
versorgenden Unternehmen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen eines Tätigwerdens
Gegebenheiten am geeignetsten erscheint. des Bundesamtes
im internationalen Versorgungsausgleich
(5) In Fällen, in denen ein Unternehmen erheblich
unterversorgt ist und ein Ausgleich ausschließlich (1) Das Bundesamt wird ermächtigt, die in§ 1 Abs. 1
wegen der Minimumgrenze von 500 t bei Flüssiggas und genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder
1 000 t bei den anderen in den Versorgungsausgleich den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten ih
einbezogenen Mineralölprodukten nicht zustande andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
18. November 1974 über ein Internationales Energie- 4. inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in
programm zu verpflichten, wenn folgende Vorausset- regionaler Gliederung,
zungen vorliegen: 5. die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungs-
1. die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer gesetz anrechenbaren Endbestände sowie die ope-
Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkom- rationellen Minimumbestände.
mens vom 18. November 197 4 überein Internationa-
les Energieprogramm, (2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes
gehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren
2. die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu
Maßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht melden.
rechtzeitig zu erreichen.
(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den
(2) Das Bundesamt soll zur Abgabe vorrangig über- letzten, den laufenden, den nächsten und den übernäch-
versorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unter- sten Monat sowie für den entsprechenden Monat des
versorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird Vorjahres zu melden.
oder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inan-
(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bun-
spruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät,
desamt unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rah-
wird bei einem Versorgungsausgleich nach§ 3 die ent-
men des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich ver-
sprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten
traglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unterneh-
des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbe-
men hat dem Bundesamt unverzüglich im Rahmen des
zogen.
Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich
(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer zugesicherte Mengen zu melden.
Abgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten
(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, -2 und 4
unter Beachtung des Artikels 1O des Übereinkommens
sind vom Bundesamt herausgegebene Vordrucke zu
vom 18. November 197 4 über ein Internationales Ener-
verwenden.
gieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt kann die
Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der §12
Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erfor- Ordnungswidrigkeiten
derlich wird.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-
4. Abschnitt lich oder fahrlässig
Beratende Mitwirkung 1. einer vollziehbaren Verfügung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1
der Koordinierungsgruppe Versorgung oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhan-
delt,
§ 10 2. zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Anga-
Beratung des Bundesamtes
ben macht,
Das Bundesamt wird bei seiner Tätigkeit nach den 3. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Mel-
§§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der dungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Koordinierungsgruppe Versorgung beraten. nicht rechtzeitig macht.
6. Abschnitt
5. Abschnitt
Schi ußvorschriften
Meldepflichten. und Ordnungswidrigkeiten
§13
§ 11
Berlin-Klausel
Meldepflichten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internatio- sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
nalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundes-
amtes gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt bis
§14
zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:
Inkrafttreten
1. die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen
und Anwendbarkeit der Verordnung
Mineralölstatistik gemeldet werden,
2. Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineral- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach dung in Kraft.
Ursprung und regionalem Einsatz; Mengen im Aus- (2) Die§§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet,
land müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens ·ober ein
Versorgung im Inland vorgesehen sind, Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnah-
3. inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralöl- men in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet,
produkten in regionaler Gliederung, wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2271
Internationales Energieprogramm die Notstandsmaß- in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten ins-
nahmen außer Kraft gesetzt werden. gesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von
einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom
(3) Die §§ 1 bis 8 und 1 2 Nr. 2 werden angewendet, Hundert betroffen sind und
wenn
2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln
1. nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Inter- durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesi-
nationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen cherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
(Einheitenverordnung - EinhV)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt
über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der werden.
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 408) wird verordnet:
§3
§ 1
Zusätzliche Angaben
Gesetzliche Einheiten
Werden Größen nicht nur in einer gesetzlichen Ein-
(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen heit, sondern zusätzlich in einer anderen Einheit an-
gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meß- gegeben, muß die Angabe in der gesetzlichen Einheit
wesen sind hervorgehoben sein.
1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Ein-
heiten mit besonderem Namen, §4
2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zah- Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen
lenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, wiedergegebe- erschienen und beim Deutschen Patentamt in München
nen Definitionen und Beziehungen. archivmäßig gesichert niedergelegt.
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung
dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäߧ 2
Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind §5
die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze
und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen Berlin-Klausel
sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunpe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilo- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Satz 2 des
gramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land
anzuwenden. Berlin.
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder
Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein §6
Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
§2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum
Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Ze.i- (BGBI. I S. 981 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
chenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422, 661 ), außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundes mini ster für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 198.5 2273
Anlage 1
(zu§ 1}
Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen
Einheit Größe
Nr.
Name Zeichen
1 2 3 4
1 Ampere A elektrische Stromstärke
2 Ar a Fläche von Grundstücken und Flurstücken
3 atomare Masseneinheit u Masse in der Atomphysik
4 Bar bar Druck
5 Bam b Wirkungsquerschnitt
6 Becquerel Bq Aktivität einer radioaktiven Substanz
7 Candela cd Lichtstärke
8 Coulomb C elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9 Dioptrie dpt Brechwert von optischen Systemen
10 Elektronvott eV Energie in der Atomphysik
11 Farad F elektrische Kapazität
12 Gon gon ebener Winkel
13 Grad 0
ebener Winkel
14 Grad Celsius oe Celsius-Temperatur
15 Gramm g Masse
16 Gray Gy Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17 Hektar ha Fläche von Grundstücken und Flurstücken
18 Henry H 1ndu ktivität
19 Hertz Hz Frequenz
20 Joule J Energie, Arbeit, Wärmemenge
21 Kelvin K thermodynamische Temperatur
22 Kilogramm kg Masse
23 · Liter 1, L Volumen
24 Lumen Im Lichtstrom
25 Lux lx Beleuchtungsstärke
26 Meter m Länge
27 metrisches Karat Masse von Edelsteinen
28 Millimeter-
Quecksilbersäule mmHg Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
29 Minute ' ebener Winkel
30 Minute min Zeit
31 Mol mol Stoffmenge
32 Newton N Kraft
33 Ohm 0 elektrischer Widerstand
34 Pascal Pa Druck
35 Radiant rad ebener Winkel
36 Sekunde II
ebener Winkel
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Einheit Größe
Nr.
Name Zeichen
1 2 3 4
37 Sekunde s Zeit
38 Siemens s elektrischer Leitwert
39 Sievert Sv Äquivalentdosis
40 Steradiant sr Raumw,inkel
41 Stunde h t,
Zeit
42 Tag d Zeit
43 Tesla T magnetische Flußdichte
44 Tex tex längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
45 Tonne t Masse
46 Var var Blindleistung in der elektrischen Energietechnik
47 Vollwinkel ebener Winkel
48 Volt V elektrisches Potential, elektrische Spannung
49 Watt w Leistung, Energiestrom
50 Weber Wb magnetischer Fluß
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2275
Anlage 2
(zu§ 1)
Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen
und Teilen von Einheiten
Faktor, mit dem die
Nr. Vorsatz Vorsatzzeichen
Einheit multipliziert wird .
1 2 3 4
1 1018 Exa E
2 1015 Peta p
3 1012 Tera T
4 109 Giga G
5 106 Mega M
6 103 Kilo k
7 102 Hekto h
8 101 Deka da
9 10-1 Dezi d
10 10-2 Zenti C
11 10-3 Milli m
12 10-6 Mikro p.
13 · 10-9 Nano n
14 10-12 Piko p
15 10-15 Femto f
16 10-18 Atto a
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset- der Hinweis angefügt:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ,,Anforderungen an die Prüfungsfahr-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas- zeuge sowie an Prüfungsdauer und
sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom Prüfungsstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVI".
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
stabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70 aa) In Satz 1 werden die Worte „für jede Betriebs-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und
S. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr andere)" gestrichen.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird die
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch Angabe „40 km/h'' durch die Angabe
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974, ,,50 km/h" ersetzt.
wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen
der zuständigen obersten Landesbehörden eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes, ,,Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,
Nummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August jedoch mit einer Nennleistung
1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 von nicht mehr als 20 kW und
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert einem leistungsbezogenen
durch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun- Leergewicht von nicht weniger
desminister für Verkehr und vom Bundesminister des als 7 kg/kW;
Innern Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2
- des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich
§ 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August § 5 Abs. 1);".
1969 (BGBI. 1 S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-
durch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. 1 gende Fassung:
S. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin- „Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu
sichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im einer der anderen Klassen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung gehören;".
und Wissenschaft ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die
Angabe „Klassen 1 und 4" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angabe „Klassen 1,. 1 a, 1 b und 4" ersetzt.
ff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1 „Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur
erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis
Änderung
der Klasse 1 a mindestens schon zwei
der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
Jahre besitzt."
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 chen.
(BGBI. I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch
b) Absatz· 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1617), wird
wie folgt geändert: „Außerdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
a) Der Hinweis auf § 15 1erhält folgende Fassung: 2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,
„Sonderbestimmungen für Inhaber
einer in einem Mitgliedstaat der Euro- 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen
päischen Gemeinschaften oder nach von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
den Rechtsvorschriften der Deutschen 4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von
Demokratischen Republik erteilten Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft- 5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von
omnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 I''. Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2277
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-
Fahrzeugen der Klasse 5." ken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Verwaltungsbehörde,
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei- 1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-
strich ersetzt; folgende Worte werden antragt ist, den Führerschein auszufertigen
angefügt: und auszuhändigen, oder
,,Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be- 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen
schränkung auf Leichtkrafträder gelten als Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifü-
solche der Klasse 1 b." gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne
Datumsangabe einem amtlich anerkannten
bb) In Nummer 1 werden die Worte „jedoch nicht
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
mehr als 250 cm 3 " durch die Worte „jedoch
fahrzeugverkehr zu übersenden.
nicht mehr als 700 cm 3 , bei Krafträdern
nicht mehr als 250 cm 3 " ersetzt. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der beantragten Klasse befähigt ist(§ 11) und ob
er die Grundzüge der energiesparenden Fahr-
,,(1) Niemand darf führen
weise beherrscht (§ 11 a). Er händigt, wenn die
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des Prüfungen bestanden sind, den Führerschein
21. Lebensjahrs, nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-
20. Lebensjahrs, behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-
len. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen- gung des Führerscheins erteilt."
dung des 18. Lebensjahrs,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-
endung des 16. Lebensjahrs, ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann
auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
15. Lebensjahrs." beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-
, fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,
4. § 8 wird wie folgt geändert: an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Behörde" das der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-
Wort „schriftlich'' eingefügt. händigung des neuen Führerscheins ist der bis-
herige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „36 mm x anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
47 mm bis 45 mm x 60 mm'' durch die von Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der
Angabe „35 mm x 45 mm" ersetzt. Maßgabe anzuwenden, daß nur eine·praktische
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a Prüfung erforderlich ist."
eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz .2
zweiter Halbsatz wird die Bezeichnung „Absatz 1
„3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der
Satz 1" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 2
Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich
die Angaben über die Listen- und Vor- Nr. 1 " ersetzt.
drucknummern des Führerscheins d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
der Klasse 1 a, das Datum der Aus-
händigung des Führerscheins und die 8. § 11 wird wie folgt geändert:
,Verwaltungsbehörde, die ihn aus-
gefertigt hat,". a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe „Klasse 1, 3, 4 ,, ( 1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
oder 5" durch die Angabe „Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4 die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung
oder 5" ersetzt. sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-
lauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-
6. § 9 wird wie folgt geändert: bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche
Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit
a) In Satz 1 werden die Worte „örtliche Behörde"
einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt
durch das Wort „Verwaltungsbehörde" ersetzt. werden können, daß sich der Sachverständige
b) Satz 2 wird gestrichen, oder Prüfer von der praktischen Befähigung des
Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.
7. § 10 wird wie folgt geändert: Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der
praktischen Prüfung bestanden sein; sie darf
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung
,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun- frühestens einen Monat vor Erreichen des
desdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1) Mindestalters abgenommen werden.
2278 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die
will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich
Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk
der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die
Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur
Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren
Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-
unanfechtbare Versagung sowie deren unan-
den, die den Anforderungen der Anlage XXVI
fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
entsprechen.
unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk
(3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän- nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt
dige oder Prüfer davon zu überzeugen, daß der die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-
Prüfling fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-
von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz- tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
lichen Vorschriften und der lärmmindernden Satz 1 genannten Verwaltungen können für die
Fahrweise hat, Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
auch andere Stellen bestimmen."
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
tensweisen vertraut ist und 11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. über die zur sicheren Führung eines Kraft- ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
fahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
einem Anhänger im Verkehr erforderlichen Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449)
praktischen Anwendung fähig ist. dürfen Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und
Fahrerlaubnis und eines Persqnenbeförderungs-
die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen
Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang
sich nach Anlage XXVI.
der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-
der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder- tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens
holt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an."
jeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-
schen oder des praktischen Teils nicht bestan- 12. § 1 5 wird wie folgt geändert:
den, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach
Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung aa) Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor
bleibt 1 2 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Nummer 1 folgende Fassung:
Abschluß der Prüfung und Aushändigung des ,,Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-
Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.'' gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen
7 und 8. von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich
dieser Verordnung berechtigt oder dazu im
9. § 11 b erhält folgende Fassung: ersten Jahr seit Begründung eines ständi-
gen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
,,§ 11 b Verordnung berechtigt hat, die Erteilung
Beschränkung der Fahrerlaubnis einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-
auf Kraftfahrzeuge mit sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
automatischer Kraftübertragung und sind seit Begründung eines ständigen
Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft- Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung
fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind
beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver- folgende Vorschriften nicht anzuwenden:''.
wendete Kraftfahrzeug ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ) mit bb) Satz 2 wird gestrichen.
automatischer Kraftübertragung ausgestattet war.
Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
haber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „des Absat-
oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, zes 1 Satz 1" durch die Bezeichnung „des
daß er zur sicheren Führung eines mit Schalt- Absatzes 1 '' ersetzt; den Worten „seit
getriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent- Begründung eines ständigen Aufenthalts"
sprechenden Klasse befähigt ist." werden die Worte „im ersten Jahr" voran-
gestellt.
10. § 14 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung,.§ 11 Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden Nr. 3" durch die Bezeichnung ,. § 11 Abs. 3
jeweils die Worte „Betriebsart und" gestrichen. Nr. 3" ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2279
c) In.Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem 19. § 151 erhält folgende Fassung:
Semikolon wie folgt gefaßt:
,,§ 151
,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend." Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung,,§ 11 oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,, § 11 Abs. 3" Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
ersetzt. zum Führen von Kraftomnibussen
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten
14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2 sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-
Satz 1" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3" tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines
ersetzt. ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf
b) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-
Fassung: laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-
,,außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre- weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige
chend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1, und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil-
1 a, 1 b, 2, 3 oder 4." dung und Prüfung(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5)
nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines
ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
15. In§ 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht
mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-
wagen oder einen Personenkraftwagen führt, (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-
mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei- chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-
sen ( § 48 Personenbeförderungsgesetz) schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-
durchgeführt werden, oder''. laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-
nisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
16. § 15 e wird wie folgt geändert: dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beginnt."
aa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-
leitungshalbsatz folgende Fassung:
20. § 18 wird wie folgt geändert:
,,- falls die Erlaubnis für andere als die in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge
gelten soll -". aa) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe
bb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz ,,40 km/h" durch die Angabe „50 km/h"
folgende Fassung: ersetzt.
,,- falls die Erlaubnis für andere als die in bb) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,
ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten „4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem
soll-". Hubraum von mehr als 50 cm 3 und
nicht mehr als 80 cm 3 und einer
cc) In Nummer 7 wird das Wort „Kraftdrosch- durch die Bauart bestimmten Höchst-
ken" durch das Wort „Taxen" ersetzt. geschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h),".
b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2 b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer-
genannten Fahrzeuge beschränkt werden den jeweils die Worte ,rmit einer durch die Bauart
soll." bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h" gestrichen.
17. § 15 g wird wie folgt geändert:
21. Es werden jeweils durch das Wort „Mofas" ersetzt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftdrosch-
ke-" durch das Wort „Taxi-" ersetzt. a) in § 38 a Satz 1 die Worte „Fahrräder mit Hilfs-
motor, deren durch die Bauart bestimmte
b) In Satz 1 werden die Worte „einer Kraft- Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h
droschke" durch die Worte „eines Taxis" beträgt'',
ersetzt.
b) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1
die Worte „Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
18. In § 15 h wird das Wort „Kraftdroschkenführer" durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
durch das Wort „Taxiführer" ersetzt. digkeit von nicht mehr als 25 km/h",
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte „Fahrräder mit § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung
Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte für Klasse 2)
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h tritt in Kraft am 1 . Oktober 1988, soweit sich die
beträgt''. praktische Prüfung im Falle der Klasse 2 auf das
Mitführen eines Anhängers oder das Führen
22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2, eines Sattelkraftfahrzeugs bezieht.
in der Überschrift der Anlage VI Seite 1, der Über- § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1
schrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An- (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)
lage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII
treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober
Seite 4 werden jeweils die Worte „mit einer durch
1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
treten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch
nicht mehr als 40 km/h" gestrichen.
kann die zuständige oberste Landesbehörde
längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die
23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall
muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber
a) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird
mindestens 30 Minuten betragen."
folgende Bestimmung eingefügt:
,, § 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder) e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und
Ausweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und ,,Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder
geschwindigkeit von· mehr als 40 km/h (Klein- Ferienziel-Reisen ( § 48 des Personenbeförde-
krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum rungsgesetzes) durchführen, tritt in Kraft am
31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr 1. Oktober 1 986.''
gekommen sind."
f) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält
b) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri- folgende Fassung:
chen; statt dessen wird folgende Bestimmung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
eingefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und
Kraftfahrzeugen der Klasse 1 ) einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-
vor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
ein Mindestalter von 18 Jahren." 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
gekommen sind." /
c) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11
Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11 g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-
Abs. 2 Satz 2 werden gestrichen. fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem
Klammerzusatz die Angabe „40 km/h" durch die
d) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 Angabe ,,50 km/h'' ersetzt.
werden folgende Bestimmungen eingefügt:
,, § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (An- h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält
forderungen an die Prüfungsfahrzeuge) folgende Fassung:
1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
zum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit Schulbussen)
einer Motorleistung von mindestens 20 kW tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem
und einem Leergewicht von mindestens Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-
140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs- omnibusse und am 1 . Juli 1986 für die übrigen
fahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht Kraftomnibusse."
erst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur
Verfügung zu stehen. i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird
um folgenden Absatz ergänzt:
2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis
zum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr- „Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung
von mehr als 7,5 t verwendet werden, wenn entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht
sie mit einer Druckluftbremsanlage und einer mehr verwendet werden, ausgenommen bei
Dauerbremsanlage ausgerüstet sind. Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-
den sind. Führerscheine, die auf Grund des vor
3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt
zum 1 . Januar 1987 auch noch Personen- worden sind; bleiben gültig."
kraftwagen verwendet werden, deren durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit j) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol-
130 km/h nicht erreicht. gende neue Bestimmung eingefügt:
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2281
,,Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde- Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e
rung) Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-
ab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, , rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder ·aus
dürfen aufgebraucht werden.'' papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-
24. In Anlage IV Abschnitt I A erhält der Klammerzusatz länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
nach den Worten „Deutsche Bundesbahn" fol- Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens
gende Fassung: dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
,,(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach- und beschriftet werden können."
gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)".
29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser
25. Anlage XVII wird wie folgt geändert: Verordnung abgebildete Muster ersetzt.
a) Die Angabe „Klassen 1, 3, 4, 5" in den Tabellen
zu 1, 2.1 .2, 2.1 .3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu 30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-
Tabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe - rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:
,,Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5" ersetzt. a) Die Worte „eine Kraftdroschke*)" werden durch
b) Die Angabe „Klassen 1, 3 oder 4" in 2.1 .4.1 wird die Worte „ein Taxi*)" ersetzt.
durch die Angabe „Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4" b) Die Worte,,- oder einen Krankenkraftwagen*)"
ersetzt. werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-
wagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit
26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz
dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
nach dem Wort „Leichtkrafträdern" wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden*)" ersetzt.
,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder
bisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Artikel 2
Nr. 4 a)".
Änderung
27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver- der Neunundzwanzigsten Ausnahmeverordnung
ordnung angefügt. zur StVZO
28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über
1 e erhält folgende Fassung: Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBI. 1
„Vorbemerkungen S. 1183) werden die Worte „berechtigt die Fahrerlaub-
Zu Muster 1 (§ 10) nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985" durch die
Worte „berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985
Aus synthetischem, papierähnlichem Material erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum
(Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal 31. Dezember 1987" ersetzt.
faltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige
Sicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-
ten, schwarzer Textaufdruck. Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung
Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf
zum Fahrlehrergesetz
allen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-
mer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben Die Durchführungsver:ordnung zum Fahrlehrergesetz
und einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer) vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt
besteht. geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer 9. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt
die Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen. geändert:
Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
sen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
stellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der
Klassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:
Dienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind 1. für Klasse 1
auszustanzen.
Krafträder mit einer Motorleistung von minde-
Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus, stens 37 kW und einem Leergewicht von min-
so sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt destens 200 kg;
zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des
Beiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu 2. für Klasse 1 a
beziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW
gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite und einem Leergewicht von mindestens
140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem 140 kg;
Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-
3. für Klasse 1 b
scheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben,
im Führerschein ist auf das Beiblatt hinzuweisen. Leichtkrafträder;
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. für Klasse 2 3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau
- die Sicht nach hinten darf nur über Außen- 4. § 1 2 a wird wie folgt geändert:
spiegel möglich sein - sowie mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 5
einer Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei~ oder § 1O'' durch die Worte „entgegen § 5 Abs. 2
leitungsbremsanlage und einer durch die Bau- Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10," ersetzt.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von b) Nummer 2 wird gestrichen.
mindestens 80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
und durchgehender Bremsanlage sowie mit mern 2 und 3.
einem Abstand der Achsen von mindestens d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5
4m Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3
oder Satz 1 oder 2" ersetzt.
Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,, § 5
Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3
Mindestlänge von 1 2 m und einer durch die Satz 1 oder 2" ersetzt und das Wort „führt" durch
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit das Wort „anbringt" ersetzt.
von mindestens 80 km/h;
5. für Kiasse 3
5. In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-
Personenkraftwagen mit einer durch die Bau- bezeichnung ,,(1 )" gestrichen.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 130 km/h;
6. für Klasse 4 6. In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerscheins) werden
die Worte „mit Verbrennungsmaschine Klasse ...
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit Elektromotor Klasse ... mit ... '' durch die Worte
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- ,,der Klasse" ersetzt.
geschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
Am Beginn der Ausbildung können Bewerber um
die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a Artikel 4
auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-
erlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
ausgebildet werden.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der 1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2
Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1
Verfügung stehen, die es mindestens dem Fahr- S. 2240), wird wie folgt geändert:
lehrer gestattet, den Fahrschüler während der
Fahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).
Die Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Doppelbedienungseinrichtung besitzen, für die ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für
eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver- Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die 1 b, 2 und 3 ist insbesondere:
Betätigung der Doppelbedienungseinrichtung
muß akustisch oder optisch kontrollierbar sein. 1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Der in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-
Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Strecke mindestens 50 km betragen muß;
zusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten."
2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei
eine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten
„Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung dauern muß;
auf dem Fahrzeugdach angebracht werden."
3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten
c) Absatz 4 wird gestrichen. bei Dämmerung oder Dunkelheit ( § 17 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur
Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-
2. § 10 erhält folgende Fassung: fahrt) durchgeführt werden muß.
,,§ 10
Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der
Lehrfahrzeuge
praktischen Ausbildung und voneinander getrennt
Die zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung
Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent- der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b
sprechen.'' keine Anwendung. Die in Satz 1 vorgeschriebenen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2283
Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, Artikel 5
welche die besondere Verantwortung des Fahr- Änderung der Verordnung
lehrers nach § 6 unberührt lassen." über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
§ 14 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz
vorangestellt: zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
„Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu sung, der durch Artikel 2 der Verordnung vom
durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen 23. November 1982 (BGBI. 1S. 1533) geändert worden
Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr- ist, wird wie folgt geändert:
schung in schwierigen Situationen, benötigt."
a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert: ,,b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-
zung des Führerscheins nicht besitzt,".
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu- b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-
lung auf Bundes- oder Landstraßen (Über- staben c und d.
landfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten
durchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt
Artikel 6
gefahrene Strecke nicht mindestens 50 km
11
beträgt, • Berlin-Klausel
b) In Buchstabe d wird die Zahl „90" durch die Zahl Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„ 135" ersetzt; nach dem Wort „durchführt" wird leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
folgender Text angefügt: Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 2090) und
,,oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu- § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Berlin.
11
ten dauert, •
Artikel 7 -
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-
lung von nicht weniger als 90 Minuten bei Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Dämmerung oder Dunkelheit durchführt oder am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986
die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf in Kraft. Artikel 3- Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1
Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1
durchführt, 11
•
Nr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 1 3. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang 1
Anlage XXVI
(§ 11 Abs. 2 und 4)
Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
a) für Klasse 1
Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;
b) für Klasse 1 a
Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;
c) für Klasse 1 b
Leichtkrafträder;
d) für Klasse 2
'Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich
sein - sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m,
einer Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand
der Achsen von mindestens 4 m oder
Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von
12 m und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
e) für Klasse 3
Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens
130 km/h;
f) für Klasse 4
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von mindestens 40 km/h.
2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrleh-
rer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet
sein, daß der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrs-
vorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine
Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüf-
ling während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1,
1 a, 1 b und 4 dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse
gemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder
optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen),
Prüfungsfahrzeuge der Klasse 3 ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen
rechten Außenspiegel und Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken
Außenspiegel ausgestattet sein.
3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt
sein; Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungs-
fahrzeug aufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem
Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2285
II. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei
Klasse 1: 60 Minuten
Klasse 1 a: 45 Minuten
Klasse 1 b: 30 Minuten
Klasse 2: 60 Minuten
Klasse 3: 45 Minuten
Klasse 4: 30 Minuten
nicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung
nicht gewachsen ist.
Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der
Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer
Kraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.
2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst
auch unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur
Prüfungsstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche
außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.
3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich
um ein Drittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.
1\)
1\)
0)
0)
(linke Außenseite) (rechte Außenseite)
-----------~
-5- -6-
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Befristungen. Beschränkungen,
Auflagen
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FÜHRERSCHEIN 1 )
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Permis de conduire m <-
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K0rekort cc ~
Äöeia 'Oonyfwrwc; N c.g
Permiso de Conducci6n ~
Ceadunas Tiomana ~
Patente di guida ~
Rijbewijs _m
Carta de Condu9äo ~
Driving licence =
Modell der
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
A 0000000 ~ A_OOOOOOO A 0000000
(linke Innenseite) (rechte Innenseite)
-2- - 3 - -4-
1. Name
Fahrerlaubn isklassen, Dienst- Fahrerlaubniskiassen, Dienst·
für die der Führerschein gültig ist siege! für die der Führerschein gültig ist siege!
Krafträder mit einem Hubraum von nicht z
~
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mehr als 50 cm 3 und einer durch die
2. Vorname 0)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
3. Geburtstag und -ort 1 oder mit einer durch die Bauart bestimmten 4 digkeit von nicht mehr als 50 km/h
0
1
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
motor) --i
P)
4. Wohnort CO
Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Q.
5. Ausgestellt durch Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und (t)
1a einem leistungsbezogenen Leergewicht von
maschinell angetriebene Krankenfahr-
stühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-
"""I
)>
nicht weniger als 7 kg/kW fahrzeuge mit einer durch die Bauart C
C/)
6. in bestimmten Höchstgeschwindigkeit CO
0 Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem
5 von nicht mehr als 25 km/h und Kraft-
fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht
P)
0-
Hubraum von nicht mehr als 80 cms und mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu ~
am
1b einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehören-
den Fahrzeuge 0
CD
7 Gültigkeit unbefristet Lichtbild des Inhabers ::::i
Ausnahmen siehe (Leichtkrafträder)
35 X 45mm .?
Seiten 5 und 6
Q.
8. Führerschein-Nr. Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge- (t)
wicht (einschließlich dem eines aufgesattel- ::::i
ten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, .....
und ~
2 Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-
sieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
0
(t)
,,,,,,,' ---------,,\ zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2 N
Unterschrift
, 1
0 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bil·
det keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -
(t)
3
0-
: 1
(t)
"""I
\ Dienstsiegel /
\ ______________ ,,,,. alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der CO
3 anderen Klassen gehören (X)
0,
Unterschrift des Inhabers
N
N
0)
--.J
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 -Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des Attorney""General der Republik
Botsuana bekanntgemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in der Republik
Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung .
Dr. Kinkel
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 12. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zenden der Senate können nicht als Vertreter
bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung."
Artikel 1
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in
5. § 30 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971
(BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch-Artikel 33 des a) Absatz 1 wird nach Satz 2 wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 532, ,,Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhand-
1566), wird wie folgt geändert: lung stattgefunden hat, Unter Mitteilung der
wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu
1 . Dem § 1 wird angefügt: verkünden. Der Termin zur Verkündung einer
Entscheidung kann in der mündlichen Verhand-
,,(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine
lung bekanntgegeben oder nach Abschluß der
Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt."
Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist
er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwi-
2. § 15 wird wie folgt geändert: schen dem Abschluß der mündlichen Verhand-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: lung und der Verkündung der Entscheidung sol-
len nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin
,,Sie werden von dem dienstältesten, bei glei- kann durch Beschluß des Bundesverfassungs-
chem Dienstalter von dem lebensältesten an- gerichts verlegt werden.''
wesenden Richter des Senats vertreten."
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
,,(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn min-
destens sechs Richter anwesend sind. Ist ein
Senat in einem Verfahren von besonderer Dring- 6. In § 32 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 wird jeweils
lichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsit- das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
zende ein Losverfahren an, durch das so lange
Richter des anderen Senats als Vertreter 7. § 34 wird wie folgt gefaßt:
bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht
,,§ 34
ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht
als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere (1) Das Verfahren des Bundesverfassungs-
regelt die Geschäftsordnung.'' gerichts ist kostenfrei.
c) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird Absatz 3. (2) Wird die Annahme einer Verfassungs-
beschwerde abgelehnt (§ 93 b Abs. 1 oder§ 93 c)
3. Nach § 15 wird eingefügt: oder eine Verfassungsbeschwerde oder eine
Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundge-
,,§ 15 a setzes verworfen (§ 24), so kann das Bundes-
(1) Die Senate berufen für die Dauer eines verfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine
Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen. Die
besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe
einer Kammer soll ,nicht länger als drei Jahre unver- ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-
ändert bleiben. sondere des Gewichts der geltend gemachten
Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines
Beschwerdeführer-und seiner Vermögens- und Ein-
Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung
kommensverhältnisse zu treffen. Das Bundesver-
der Verfassungsbeschwerden (§§ 93 a und 93 b)
fassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maß-
auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammen-
gabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen,
setzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer
wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Mitglieder.''
Anordnung zurückweist.
4. Dem § 19 wird angefügt: (3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist. abzu-
sehen, wenn sie unbillig wäre.
,, (4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ab-
lehnung oder Selbstablehnung eines Richters für (4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine
begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des erhöhte Gebühr bis zu 5 000 Deutsche Mark auf-
anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsit- erlegen, wenn die Einlegung der Verfassungs-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2227
beschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 (2) Die Kammer kann durch einstimmigen Be-
Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch dar- schluß der Verfassungsbeschwerde stattgeben,
stellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einst- wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bun-
weiligen Anordnung ( § 32) mißbräuchlich gestellt desverfassungsgericht die hierfür maßgebliche ver-
ist. fassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat.
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats
Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des
§ 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem
(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerde- Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht verein-
führer aufgeben, binnen eines Monats einen Vor- bar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem
schuß auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zah- Senat vorbehalten.
len. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf
oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen
nachweist, daß er den Vorschuß nach seinen per- ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung des
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, Beschlusses, durch den die Annahme der Verfas-
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die sungsbeschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hin-
Anordnungen des Berichterstatters sind unanfecht- weis auf den für die Ablehnung maßgeblichen recht-
bar." lichen Gesichtspunkt.
8. Nach § 34 wird eingefügt: § 93c
,,§ 34a Hat die Kammer weder die Annahme der Verfas-
sungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfas-
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der
sungsbeschwerde stattgegeben, so entscheidet
Grundrechte ( § 13 Nr. 1 ) , die Anklage gegen den
der Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfas-
Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter
sungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Rich-
(§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-
ter der Auffassung sind, daß von der Entscheidung
gegner oder dem Angeklagten die notwendigen
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu
Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidi-
erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die
gung zu ersetzen.
Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwe-
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde rer und unabwendbarer Nachteil entsteht. § 93 b
als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die Abs. 3 gilt entsprechend."
notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu
erstatten.
1 2. Nach § 95 wird eingefügt:
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfas-
sungsgericht volle oder teilweise Erstattung der ,,§ 95a
Auslagen anordnen."
Auf das Verfahren nach§ 93 b Abs. 2 finden§ 94
Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.''
9. In § 63 wird die Textstelle „der Ausschuß nach
Artikel 45 des Grundgesetzes," gestrichen.
13. § 98 wird wie folgt .geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
10. § 93 a wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Ein Richter des Bundesverfassungs-
,,§ 93a gerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der den Ruhestand zu versetzen."
Annahme zur Entscheidung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
11. Nach § 93 a werden eingefügt: ,,(3) Ein Richter des Bundesverfassungs-
gerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der
,,§ 93 b
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu ver-
(1) Die Kammer kann durch einstimmigen setzen, wenn er sein Amt als Richter des Bun-
Beschluß die Annahme der Verfassungs- desverfassungsgerichts · wenigstens sechs
beschwerde ablehnen, wenn Jahre bekleidet hat und wenn er
1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
Vorschuß ( § 34 Abs. 6) nicht oder nicht recht- 2. Schwerbehinderter im Sinne ·des § 1 des
zeitig gezahlt hat,
Schwerbehindertengesetzes ist und das
2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder 60. Lebensjahr vollendet hat."
aus anderen Gründen keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg hat oder c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt§ 4 Abs. 4
3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungs-
beschwerde nach § 93 c Satz 2 nicht 9 nnehmen sinngemäß."
wird. d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
Der Beschluß ist unanfechtbar. 5 und 6.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 2 sein Amt als Richter des Bundesverfassungsge-
1. Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der richts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 das Bundesverfassungsgericht endet.''
S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- 2. Es wird folgende Übergangsregelung getroffen:
zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), wird wie folgt
geändert: Abweichend von § 48 Abs. 1 des Deutschen Rich-
tergesetzes treten die Richter auf Lebenszeit an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes, die bei Inkraft-
a) § 48 wird wie folgt gefaßt: treten dieses Gesetzes
,,§ 48 1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Eintritt in den Ruhestand haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das
( 1 ) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem achtundsechzigste Lebensjahr vollenden,
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie 2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hin- siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden,
ausgeschoben werden. 3. das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen dem Ende des Monats, in dem sie das sechsund-
Antrag in den Ruhestand zu versetzen sechzigste Lebensjahr vollenden,
1. frühestens mit Vollendung des zweiundsech- in den Ruhestand.
zigsten Lebensjahres oder
Artikel 3
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen gesetzblatt bekanntmachen.
werden, wenn sich der Richter unwiderruflich
dazu verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich
im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigun- Artikel 4
gen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.'' (1) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 gilt nach Maß-
gabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
b) § 70 wird wie folgt gefaßt: auch im Land Berlin.
,,§ 70 (2) Im übrigen findet dieses Gesetz auch auf Berlin
Bundesrichter als Richter Anwendung, soweit das Grundgesetz für das Land Ber-
des Bundesverfassungsgerichts lin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
gerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an mit diesem Gesetz begründet wird.
den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen,
solange er Mitglied des Bundesverfassungs-
Artikel 5
gerichts ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an
einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem (2) Artikel 1 Nr. 7 bleibt in den bei Inkrafttreten dieses
Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem Gesetzes bereits anhängigen Verfahren außer Betracht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 2. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der ,Justiz
Engelhard
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2229
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richter-
gesetzes vom 1 2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2226) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der ab
1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 105),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom
2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 96 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl.1 S. 2485),
4. den mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft getretenen Artikel V § 4
des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1 S. 357),
5. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
6. ·den am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 1 2. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht
1. Teil (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre
Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Verfassung und Zuständigkeit
des Bundesverfassungsgerichts §5
§ 1 ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom
Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den aus
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übri- der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des
gen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem
unabhängiger Gerichtshof des Bundes. einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den
(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist übrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem
Karlsruhe. anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine (2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor
Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt. Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der
Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines
Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundes-
§2 tages gewählt.
( 1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der
Senaten. Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bun-
(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt. desorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter
gewählt hat.
(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der §6
Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes
gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenig- (1) Die vom Bundestag zu_ berufenden Richter werden
stens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des in indirekter Wahl gewählt.
Bundes tätig gewesen sind.
(2) Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder als
Wahlmänner nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede
§3 Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den
Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stim-
( 1) Die Richter müsen das 40. Lebensjahr vollendet men wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die
haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder
bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungs- errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der Reihen-
gerichts zu werden. folge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.
( 2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er verhindert, so
dem Deutschen Richtergesetz besitzen. wird er durch den nächsten auf der gleichen Liste Vor-
geschlagenen ersetzt.
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundes-
rat, der Bundesregierung noch den entsprechenden (3) Der älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmän-
Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung ner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist
scheiden sie aus solchen Organen aus. von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet
die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt
(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere sind. ·
berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an
einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit (4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses sind
als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätig-
Tätigkeit als Hochschullehrer vor. keit im Wahlmännerausschuß bekanntgewordenen per-
sönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die
hierzu im Wahlmännerausschuß gepflogenen Erörterun-
§4 gen und über die Abstimmung verpflichtet.
( 1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, läng- (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht
stens bis zur Altersgrenze. Stimmen auf srch vereinigt.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der
Richter ist ausgeschlossen. §7
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit
Richter das 68. Lebensjahr vollendet. zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2231
§ 7a getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten
gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.
( 1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem So wahr mir Gott helfe."
Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden
eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund (2) Bekennt sich der Richter zu einer Religions-
der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat der älte- gemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Ver-
ste der Wahlmänner unverzüglich das Bundesverfas- wendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet,
sungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu so kann er diese gebrauchen.
machen.
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungs-
(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts formel geleistet werden.
beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als
Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wäh- §12
len, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Perso-
nen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können
wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der
so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§13
(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den
des ältesten der Wahlmänner der Präsident des Bun- vom Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar
desrates oder sein Stellvertreter tritt. 1. über die Verwirkung von Grundrechten
(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bun- (Artikel 18 des Grundgesetzes),
desverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, 2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien
bleibt unberührt. (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
§8 3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den
(1) Der Bundesminister der Justiz stellt eine Liste Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Ab-
aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des geordneten beim Bundestag betreffen
§ 3 Abs. 1 und 2 erfüllen. (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
(2) Der Bundesminister der Justiz führt eine weitere 4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundes-
Liste, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von rates gegen den Bundespräsidenten
einer Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung (Artikel 61 des Grundgesetzes},
oder einer Landesregierung für das Amt eines Richters 5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß
am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
und die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 Pflichten eines obersten Bundesorgans oder ande-
erfüllen. rer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in
(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und späte- der Geschäftsordnung eines obersten Bundes-
stens eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind
Bundestages und des Bundesrates zuzuleiten. (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über
§9 die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bun-
desrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und sei- gem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung,
nen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus dem Senat einer Landesregierung oder eines Drittels der Mit-
zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
glieder des Bundestages
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Prä- (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
sidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter. 7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten ent- Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere
sprechend. bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-
der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht
§ 10 (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2
des Grundgesetzes),
Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-
schen dem Bund und den Ländern, zwischen ver-
§ 11
schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,
( 1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts lei- soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist
sten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
folgenden Eid: 8a. über Verfassungsbeschwerden
.,Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgeset-
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zes),
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und der aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsi-
Landesrichter denten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von
(Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesge- sitzenden den Ausschlag.
setz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen
ist § 15
(Artikel 99 des Grundgesetzes), ( 1 ) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem
eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem
die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder son- Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Rich-
stigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf ter des Senats vertreten.
Antrag eines Gerichts
(Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes), (2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens
sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem
1 2. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völker- Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschluß-
rechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie fähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch
unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter
erzeugt, auf Antrag des Gerichts bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die
(Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes), Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter·
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-
Auslegung des Grundgesetzes von einer Entschei- ordnung.
dung des Bundesverfassungsgerichts oder des
(3) Im Verfahren gemäߧ 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf
Verfassungsgerichts eines anderen Landes abwei-
es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entschei-
chen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts
dung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der
(Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehr-
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fort- heit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder
gelten von Recht als Bundesrecht des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes
(Artikel 126 des Grundgesetzes), bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiese- gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht
nen Fällen nicht festgestellt werden.
(Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).
§15a
§14
( 1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäfts-
( 1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts jahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus
ist zuständig für Normenkontrollverfahren ( § 13 Nr. 6 drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll
und 11 ), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den
Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes gel- (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäfts-
tend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden jahres für dessen Dauer die Verteilung der Verfas-
mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 sungsbeschwerden ( §§ 93 a und 93 b) auf die Bericht-
und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des erstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern
Wahlrechts. sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungs-
gerichts ist zuständig in den Fällen des§ 13 Nr. 1 bis 5, § 16
7 bis 9, 1 2 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren (1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer
und Veiiassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechts-
Senat zugewiesen sind. auffassung abweichen, so entscheidet darüber das
(3) In den Fällen des§ 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei
Absätze 1 und 2.
Drittel seiner Richter anwesend sind.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts
kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäfts-
jahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den II. Teil
Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht
Allgemeine Verfahrensvorschriften
nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unab-
weislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhän-
gige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Ver- § 17
handlung oder Beratung der Entscheidung stattgefun- Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
den hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei,
bekanntgemacht. der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfah- Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfas-
ren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, sungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2233
§18 verfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise ·
vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist Teile von ihnen, die ·in der Verfassung oder in der
von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlos- Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet
sen, wenn er
sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten
1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten ver- lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungs-
heiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder organe können sich außerdem durch ihre Beamten ver-
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten treten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staats-
schwägert ist oder prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungs-
2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs dienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht
wegen tätig gewesen ist. kann auch eine andere Person als Beistand eines Betei-
ligten zulassen.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familien-
standes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mit-
Verfahrens interessiert ist. teilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
nicht § 23
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schrift-
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu lich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie
einer Rechtsfrage,.die für das Verfahren bedeutsam sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind
sein kann. anzugeben.
§ 19 (2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem Antrags-
'gegner und den übrigen Beteiligten unverzüglich mit der
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts Aufforderung zu, sich binnen einer .zu bestimmenden
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ent- Frist dazu zu äußern.
scheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- (3) Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten aufgeben,
den den Ausschlag. binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche
Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich,
wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen § 24
Verhandlung erklärt wird.
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts ver-
selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend. worfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren
(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die
oder Selbstablehnung eines Richters für begründet Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit
erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats seines Antrags hingewiesen worden ist.
als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate
können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das § 25
Nähere regelt die Geschäftsordnung. ( 1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet,
soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund münd-
§ 20 licher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten
ausdrücklich auf sie verzichten.
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhand-
§ 21 lung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündlic::;he
Verhandlung als Beschluß.
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder
gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre (4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-
Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im gerichts ergehen „im Namen des Volkes".
Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahr-
nehmen läßt.
§ 26
§ 22
( 1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver- Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es
fahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zuge- kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein
lassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung
Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten las- auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes
sen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundes- Gericht darum ersuchen.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit § 31
von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die
( 1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-
Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre
gerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und
Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.
der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
§ 27 (2) In den Fällen des§ 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Geset-
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem
zeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8 a,
Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie
wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit
legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienst-
dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für
behörde vor.
nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grund-
gesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder un-
§ 28 vereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entschei-
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sach- dungsformel durch den Bundesminister der Justiz im
verständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes
und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des§ 13
übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Nr. 1 2 und 14.
entsprechend.
§ 32
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit
Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall
werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Lan- regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
des erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem ande-
sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das . ren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl· dringend
Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei geboten ist.
Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussage-
genehmigung für unbegründet erklärt. ·(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit
kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen,
§ 29
den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Ge-
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei- legenheit zur Stellungnahme zu geben.
wohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß
Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so ent-
erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben
scheidet das Gericht.
werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Ver-
fahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Wider-
§ 30 spruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht
( 1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei
geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt Wochen nach dem Eingang der Begründung des Wider-
der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisauf- spruchs stattfinden.
nahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anord-
schriftlich abzufassen, zu begründen und von. den Rich- nung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundes-
tern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweili-
ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattge- gen Anordnung aussetzen.
funden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entschei-
dungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur (5) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Mona-
Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen ten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei
Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den
(6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die
Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem
einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit
Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkün-
erlassen werden, wenn mindestens drei Richter an,-
dung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei
wesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird.
Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des
Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch
Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene ihrem Erlaß außer Kraft.
abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu
deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen;
das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. § 33
Die Senate können in ihren Entscheidungen das (1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfah-
Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die ren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht
. Geschäftsordnung. anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Ent-
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zu- scheidung die Feststellungen oder die Entscheidung
zustellen. dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2235
(2) Das Bundesveriassungsgericht kann seiner Ent- § 35
scheidung die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-
Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts scheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch
wegen zu erforschen ist. im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
§ 34 III. Teil
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Besondere Verfahrensvorschriften
ist kostenfrei.
(2) Wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde Erster Abschnitt
abgelehnt(§ 93 b Abs. 1 oder§ 93 c) oder eine Verfas- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
sungsbeschwerde oder eine Beschwerde nach Artikel
41 Abs. 2 des Grundgesetzes verworfen(§ 24), so kann § 36
das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
eine Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen. Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2
Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der
ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbeson- Bundesregierung oder von einer Landesregierung
dere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der gestellt werden.
Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer § 37
und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse
zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antrags-
Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine gegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu
Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag
einstweiligen Anordnung zurückweist. als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet
zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzufüh-
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, ren ist.
wenn sie unbillig wäre.
§ 38
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine erhöhte (1) Nach Eingang des Antrags kann· das Bundes-
Gebühr bis zu 5 000 Deutsche Mark auferlegen, wenn verfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durch-
die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der suchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes anordnen.
einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung ( § 32) mißbräuch- (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-
lich gestellt ist. bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vorunter-
suchung anordnen. Die Durchführung der Vorunter-
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 suchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in
der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.
(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer
aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuß auf die § 39
Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Bericht- (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt
erstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grund-
wenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er den Vor- rechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Ver-
schuß nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen wirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf
Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf- ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch
bringen kann. Die Anordnungen des Berichterstatters nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkun-
sind unanfechtbar. gen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirk-
ten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die
§ 34a Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den
Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
( 1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grund-
rechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundes- (2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem
präsidenten(§ 13 Nr. 4) oder einen Richter(§ 13 Nr. 9) Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grund-
als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem rechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit
Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei
der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als § 40
begründet, so sind dem Beschwerdeführer die not-
wendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder für
einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfas- ka~n das Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem
sungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Aus- Ausspruch der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind,
lagen anordnen. auf Antrag des früheren Antragstellers oder Antrags-
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gegners die Verwirkung ganz oder teilweise aufheben oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des
oder die Dauer der Verwirkung abkürzen. Der Antrag Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken
kann wiederholt werden, wenn seit der letzten Entschei- aussprechen.
dung des Bundesverfassungsgerichts ein Jahr ver-
strichen ist. § 47
§ 41 Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten ent-
sprechend.
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag
sachlich entschieden, so kann er gegen denselben
Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue
Dritter Abschnitt
Tatsachen gestützt wird. Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 3
§ 42 § 48
(weggefallen) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundes-
tages über die Gültigkeit"einer Wahl oder den Verlust
der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete,
Zweiter Abschnitt dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtig-
ter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen wor-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
den ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberech-
tigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des
§ 43
Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetz-
( 1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei ver- lichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen eines Monats seit
fassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgeset- der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundes-
zes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von verfassungsgericht erheben.
der Bundesregierung gestellt werden .
. (2) Eine ~andesregierung kann den Antrag nur gegen Vierter Abschnitt
erne Partei stellen, deren Organisation sich auf das
Gebiet ihres Landes beschränkt. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
§ 49
§ 44
( 1 ) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Sat- oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einrei-
zung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststell- chung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungs-
bar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang gericht erhoben.
des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewech-
selt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Per- (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden
sonen, die die Geschäfte der Partei während der Tätig- gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des
keit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklage-
geführt haben. schrift und übersendet sie binnen eines Monats dem
Bundesverfassungsgericht.
§ 45
(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unter-
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertre- lassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die
tungsberechtigten ( § 44) Gelegenheit zur Äußerung Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder
binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie
dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hin- muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf
reichend begründet zurückzuweisen oder ob die Ver- Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln
handlung durchzuführen ist. der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder
von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefaßt
worden ist.
§ 46
§ 50
( 1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt
das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem
Partei verfassungswidrig· ist. der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antrags-
iJerechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder werden.
organisatorisch selbständigen Teil einer Partei
beschränkt werden. § 51
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird
oder des selbständigen Teiles der Partei und das Ver- durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein
bot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des
Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht
außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei berührt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2237
§ 52 § 57
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem
auf Grund eines Beschlusses der antragstellenden Kör- Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu
perschaft zurückgenommen werden. Der Beschluß übersenden.
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der
Stimmen des Bundesrates. fünfter Abschnitt
(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstel- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
lenden Körperschaft durch Übersendung einer Ausferti-
gung des Beschlusses an das Bundesverfassungs- § 58
gericht zurückgenommen.
( 1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes,
wenn ihr der Bundespräsident binnen eines Monats so sind die Vorschriften der§§ 49 bis 55 mit Ausnahme
widerspricht. des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 53
(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vor-
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung geworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechts-
der Anklage durch einstweilige. Anordnung bestimmen, kräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder,
daß der Bundespräsident an der Ausübung seines wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches
Amtes verhindert ist. Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der
Eröffnung dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs
§ 54 Monaten seit der rechtskräftigen Beendigung des
gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-
des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der
bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vorunter-
Antrag nicht mehr zulässig.
suchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Ver-
treter der Anklage oder der Bundespräsident sie be- (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein
antragt. Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit
dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem
Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungs-
zuständigen Senats zu übertragen. gericht von einem Beauftragten des Bundestages ver-
treten.
§ 55 § 59
(1 ) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf (1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine
Grund mündlicher Verhandlung. der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehe-
nen Maßnahmen oder auf Freispruch.
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu
laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn ver- (2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent-
handelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder lassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des
ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt. Urteils ein.
(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der (3)Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den
antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der für die
vor. Entlassung des Bundesrichters zuständigen Stelle.
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, (4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist dem
sich zur Anklage zu erklären. ,Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundes-
regierung zu übersenden.
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit § 60
seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Ver-
teidigung gehört. Er hat das letzte Wort. Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungs-
gericht anhängig ist, wird das wegen desselben Sach-
verhalts bei einem Disziplinargericht anhängige Verfah-
§ 56 ren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil auf Entlassung aus dem Amt oder auf Anordnung der
fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Ver- Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand,
letzung des Grundgesetzes oder eines genau zu so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen
bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist. Falle wird es fortgesetzt.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfas- § 61
sungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für
verlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur
der Amtsverlust ein. zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag
2238 Bu~desgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Ein-
oder eines seiner Abkömmlinge unter den Vorausset- leitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem
zungen der §§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung
statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Kenntnis.
Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben § 66
werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die
Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt. Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Ver-
fahren verbinden und verbundene trennen. ,
(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das
Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhand-
§ 67
lung. Die Vorschriften der§§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4
und der §§ 370 un9 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeß- Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Ent-
ordnung gelten entsprechend. scheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestim-
(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
mung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist
das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mil-
zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in
dere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.
der Entscheidungsformel zugleich eine für die Aus-
legung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche
§ 62 Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung
Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grund- gemäß Satz 1 abhängt. ·
gesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts
Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses
Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Siebenter Abschnitt
Landesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grund-
gesetzes entsprechende Regelung trifft. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
§ 68
Sechster Abschnitt Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 für den Bund die Bundesregierung,
§ 63 für ein Land die Landesregierung.
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der
§ 69
Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die
Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ent-
Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bun- sprechend.
desrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile
dieser Organe. § 70
§ 64 Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84
Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen
(1} Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten
geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, werden.
durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-
gegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertra-
genen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar Achter Abschnitt
gefährdet ist. Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes
zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maß- § 71
nahme oder Unterlassung des Antragsgegners ver-
( 1 ) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
stoßen wird.
1 . bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten· gemäß Arti-
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem
die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Bund und den Ländern:
Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
die Bundesregierung und die Landesregierungen;
(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ·gemäß Arti-
verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Mona- kel 93 Abs, 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den
. ten nach Inkrafttreten gestellt werden. Ländern:
die Landesregierungen;
§ 65
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-
( 1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner kön-
kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb
nen in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63
eines Landes:
genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Ent-
scheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständig- die obersten Organe des Landes und die in der Lan-
keiten von Bedeutung ist. desverfassung oder in der Geschäftsordnung eines
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2239
obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten 2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwal-
ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch tungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines
den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zustän- Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grund-
digkeiten unmittelbar berührt sind. gesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewen-
det hat.
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 77
§ 72 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag,
dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsver-
( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner schiedenheit über die Gültigkeit von Bundesrecht auch
Entscheidung erkennen auf den Landesregierungen und bei Meinungsverschieden-
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maß- heit über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm
nahme, dem Landtag und der Regierung des Landes, in dem die
Norm verkündet wurde, Gelegenheit zur Äußerung
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maß-
binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
nahme zu unterlassen, rückgängig zu machen,
durchzuführen oder zu dulden,
§ 78
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Über-
(2) In dem Verfahren nach§ 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das zeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder
Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen
Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz
gegen eine Bestimmung der Landesverfassung ver- für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen
stößt. Die Vorschriften des§ 67 Satz 2 und 3 gelten ent- Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz
sprechend. oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie
das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig
Neunter Abschnitt erklären.
§ 79
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1O
( 1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer
§ 73 mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für
nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für
Landes können nur die obersten Organe dieses Landes unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist
und die in der Landesverfassung oder in der Geschäfts- die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-
ordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen schriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt
sein. (2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des
§ 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Rege-
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, lung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die
sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen,
unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Ent-
§ 74 scheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstrek-
kung nach deri Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und
durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des§ 767 der Zivil-
welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfas-
prozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus unge-
sungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 ent-
sprechend. rechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
§ 75
Elfter Abschnitt
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften
des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11
§ 80
Zehnter Abschnitt (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte
unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungs-
§ 76 gerichts ein.
Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregie- (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der
rung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des
gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten
zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes- Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind bei-
oder Landesrecht zufügen.
1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unverein- (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der
barkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen
Bundesrecht für nichtig hält oder Prozeßbeteiligten.
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 81 scheidung des Verfassungsgerichts eines L~ndes
abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Auße-
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über
die Rechtsfrage. rung binnen einer zu bestimmenden Frist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur
§ 82 über die Rechtsfrage.
(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten ent-
sprechend.
Vierzehnter Abschnitt
(2) Die in§ 77 genannten Verfassungsorgane können
in jeder Lage des Verfahrens beitreten. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den § 86
Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den
Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt (1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bun-
sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den an- desrat, die Bundesregierung und die Landesregierun-
wesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort. gen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und
Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so
um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80
Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-
Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer zuholen.
Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtspre- § 87
chung angewandt haben und welche damit zusammen-
hängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. ( 1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregie-
Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer rung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn
für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzu- von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits voll-
legen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äuße- zogenen oder unmittelbar bevorstehend_~n Maßnahme
rungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme. eines Bundesorgans, einer Bundesbehorde oder des
Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.
(2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das
Zwölfter Abschnitt Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung
ergeben.
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
§ 88
§ 83
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen
des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner
§ 89
Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts
Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das
Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt. Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bun~es-
gebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem
als Bundesrecht fortgilt.
Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung
Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmen-
den Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Ver-
fahrens beitreten. Fünfzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8 a
§ 84
Die Vorschriften der§§ 80 und 82 Abs. 3 gelten ent- § 90
sprechend. ( 1 ) Jedermann kann mit der Behauptung, durch d~e
öffentliche Gewalt ln einem seiner Grundrechte oder in
einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103
Dreizehnter Abschnitt und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte ver-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13 letzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-
verfassungsgericht erheben.
§ 85 (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig,
( 1 ) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungs- so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach
gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Gru_nd- Erschöpfung des Rechtswegs erhoben .~erde~. Das
gesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgencht Bundesverfassungsgericht kann jedoch uber eine vor
des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassung~-
die Akten vor. beschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemei-
ner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundes- schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls
rat, der Bundesregierung und, wenn es von eine~ Ent- er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2241
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das 1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vor-
Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Lan- schuß ( § 34 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig
desverfassung zu erheben, bleibt unberührt. gezahlt hat,
2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus
§ 91 anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Ver- Erfolg hat oder
fassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß 3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungs-
ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift beschwerde nach § 93 c Satz 2 nicht annehmen
des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfas- wird.
sungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist
Der Beschluß ist unanfechtbar.
ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Ver-
letzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem (2) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß
Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie
erhoben werden kann. offensichtlich begründet ist, weil das Bundesverfas-
sungsgericht die hierfür maßgebliche verfassungs-
§ 91 a
rechtliche Frage bereits entschieden hat. Der Beschluß
(weggefallen) steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Ent-
scheidung, die mit derWirkung des § 31 Abs. 2 aus-
§ 92 spricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder son-
stigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unter-
lassung des Organs oder der Behörde, durch die der (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen ohne
Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. mündliche Verhandlung. Zur Begründung des Be-
schlusses, durch den die Annahme der Verfassungs-
§ 93 beschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hinweis auf den
für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichts-
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines punkt.
Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung
oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form § 93c
abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maß-
gebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts Hat die Kammer weder die Annahme der Verfas-
wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die sungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfassungs-
Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn beschwerde stattgegeben, so entscheidet der Senat
diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen über die Annahme. Er nimmt die Verfassungs-
Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem beschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auf-
Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in fassung sind, daß von· der Entscheidung die Klärung
vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Sat- einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder
zes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Ent-
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die scheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer
Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Ent- Nachteil entsteht. § 93 b Abs. 3 gilt entsprechend.
scheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis
die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwer-
§ 94
deführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen
oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt (1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfas-
wird: sungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen
Handlung oder Unterlassung in der Verfassungs-
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen
beschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich bin-
ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt,
gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die nen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem
dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Lan-
Hoheitsaktes erhoben werden. des aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getre-
ten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen
1, April 1952 erhoben werden. eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundes-
verfassungsgericht auch dem. durch die Entscheidung
§ 93 a Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmit-
Entscheidung. telbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist§ 77 ent-
§ 93 b sprechend anzuwenden.
( 1) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfas-
die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, sungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das
wenn Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Ver-
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
handlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förde- 2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwer-
rung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äuße- behindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr voll-
rung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Ver- endet hat.
fahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung
verzichten. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinn-
gemäß.
§ 95
( 1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, (5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das
so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vor- Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berech-
schrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung net, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amts-
oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesver- gehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
fassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch zuletzt zugestanden haben. Entsprechendes gilt für die
jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Hinterbliebenenversorgung.
Grundgesetz verletzt.
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-
(2) Wird der Verfasssungsbeschwerde gegen eine sprechend.
Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfas-
sungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 99
§ 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zustän- (weggefallen)
diges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein
§ 100
Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu
erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungs- (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfas-
beschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil sungsgerichts nach § 1 2, so erhält er, wenn er sein Amt
die aufgehobene Ents·cheidung auf einem verfassungs- wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines
widrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des§ 79 gilt ent- Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach
sprechend. Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mit-
glieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht
§ 95a für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98.
Auf das Verfahren nach § 93 b Abs. 2 finden § 94 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des
Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung. Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes
Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für
den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Wit-
§ 96 wen- und Waisengeld; Sterbegeld, Witwen- und Wai-
Die Vorschrift des§ 41 gilt entsprechend. sengeld werden aus dem Übergangsgeld berechnet.
§ 101
Sechzehnter Abschnitt ( 1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich
§ 97 der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes
(weggefallen) mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für
die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfas-
sungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als
Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflich-
IV. Teil ten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt
Schlußvorschriften der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfas-
§ 98
sungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn
( 1 ) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem
mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhe-
Ruhestand. stand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem frü-
heren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Rich-
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist ter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte.
bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die
versetzen. nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die
auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Hinterbliebenenbezüge.
Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Leh-
des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs
Jahre bekleidet hat und wenn er rer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die
Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungs-
1 . das 65. Lebensjahr vollendet hat oder gericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2243
Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienst- § 104
bezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer
werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bun- (1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundes-
desveriassungsgerichts zustehenden Bezüge ange- verfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus
rechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hoch- der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
schullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfas-
tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechne- sungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 ent-
ten Beträge. sprechend.
§ 105
§ 102
( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bun-
(1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfas- despräsidenten ermächtigen,
sungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101
1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter
zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm
des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand
Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100
zu versetzen;
zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu
(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungs- entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Hand-
gerichts, der Übergangsgeld nach § · 100 bezieht, im lung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
öffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Ein- Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder
kommen aus dieser Verwendung auf das Übergangs- wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schul-
geld angerechnet. dig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt aus-
(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfas- geschlossen ist.
sungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1
Ruhegehalt aus einem vor oder während seiner Amts- entscheidet das Plenum des Bundesverfassungs-
zeit als Bundesverfassungsrichter begründeten Dienst- gerichts.
verhältnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den
Dienstbezügen das Ruhegeld oder das Übergangsgeld (3) Die allgemeinen Verfahrenvo~schriften sowie die
aus dem Richteramt insoweit, als sie zusammen das um Vorschriften des§ 54 Abs. 1 und§ 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6
den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag gelten entsprechend.
erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben den Emeriten-
(4) Die Ermächtigung nach Absatz t bedarf der
bezügen oder dem Ruhegehalt aus dem Dienstverhält-
Zustimmung von zwei· Dritteln der Mitglieder des
nis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder
das Übergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Er- Gerichts.
reichung des Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zu- (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2
grundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst- kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den
zeit und des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs- Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche
freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt. gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Hauptverfahren eröffnet worden ist Die vorläufige Ent-
Hinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des hebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei
Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der
Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
§ 103
. Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt § 106
ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungs- Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder
gerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungs- die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
rechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätig- durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit
keit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Gesetz
des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten auch auf Berlin Anwendung.
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Be-
amtenversorgungsgesetzes. Die versorgungsrecht-
§ 107
lichen Entscheidungen trifft der Präsident des .Bundes-
verfassungsgerichts. (Inkrafttreten)
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens
Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer-
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung den. Dies gilt für derartige am 19. Dezember 1985 be-
vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die zuletzt durch stehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmen
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 erst ab 1. Januar 1996.''
S. 1008) geändert worden sind, sowie des § 33 g Nr. 1
der Gewerbeordnung, der durch Artikel 4 des Gesetzes 2. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden
,,In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern des
men dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-
Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit mit
tet werden."
Zustimmung des Bundesrates:
3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend."
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt 4. Dem § 5 a wird folgender Satz angefügt:
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai
„In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder
1985 (BGBI. 1 S. 838), wird wie folgt geändert:
das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese
1. § 3 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen vorliegen.''
,,§ 3
5. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,
a) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen
der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens „Dies gilt entsprechend bei ständiger 6etätigung
zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt wer- der Risikotaste."
den. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volks-
b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt „Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen
und Merkmale, die Sonderspiele auslösen kön-
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf nen, nicht auf weitere Spiele übertragen werden."
je 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder
Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl
6. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der
Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume „1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und oder 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von
Treppen außer Ansatz. Spielgeräten aufstellt,".
(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
denen bis zum 19. Dezember 1985 mehr Geld- oder
Artikel 2
Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als
nach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
31. Dezember 1990 dieselbe Anzahl und vom der Spielverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
1: Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Drittel dieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhal- bekanntmachen.
len oder ähnlichen Unternehmen, die in räumlichem
Zusammenhang betrieben werden, darf die Anzahl Artikel 3
der insgesamt aufgestellten Geld- oder Warenspiel-
geräte Jedoch nicht erhöht werden. Ab 1. Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
mit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 ein .ordnung auch im Land Berlin.
Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben,
sofern kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht. Artikel 4
(4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1985
Der Bundes mini ster für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2245
Bekanntmachung
der Neufassung der Spielverordnung
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
rung der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985
zu 1 . des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der
(BGBI. 1 S. 2244) wird nachstehend der Wortlaut der
Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fas-
Spielverordnung in der ab 20. Dezember 1985 gelten-
sung,
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt: zu 2. des § 33 f Abs. 1 und des § 60. a Abs. 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Novem- machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97), die
ber 1979 (BGBI. 1 S. 1991 ), durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (SGBI. 1
S. 149) geändert worden sind,
2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti- zu 3. des§ 33 g Nr. 1 sowie des§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 und
kel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982 des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung,
(BGBI. 1 S. 2013),
zu 4. des § 33 g Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch
das Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1
3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Arti- S. 425) geändert worden ist, sowie des § 33 f
kel 2 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBI. 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4
S. 1154), der Gewerbeordnung, die zuletzt durch das
Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geän-
4. den am 30. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der dert worden sind, in Verbindung mit dem
Verordnung vom 23. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 838), 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ),
5. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Arti- zu 5. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 und des
kel 1 der eingangs genannten Verordnung. § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung - SpielV)
1. Aufstellung von Spielgeräten §3
( 1 ) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,
§ 1
Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht konzessfonierten Buchmacher dürfen höchstens zwei
(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die
Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schüt-
1 . Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk-
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-
ten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in
nicht beschränkt.
Beherbergungsbetrieben,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je
15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Waren-
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- spielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf
macher. jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berech-
nung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstell-
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in räume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder Ansatz.
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe- _(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
zialmärkten, denen bis zum 19. Dezember 1 985 mehr Geld- oder
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als nach
oder Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember
1990 dieselbe Anzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber- 31 . Dezember 1995 zwei Drittel dieser Anzahl aufge-
gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport- stellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-
hallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder men, die in räumlichem Zusammenhang betrieben wer-
Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder den, darf die Anzahl der insgesamt aufgestellten Geld-
in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder oder Warenspielgeräte jedoch nicht erhöht werden. Ab
Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat- 1. Januar 1996 d~rf in Spielhallen oder ähnlichen Unter-
sächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen nehmen mit einer Grundfläche von weniger als 1 5 m2 ein
besucht werden. Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben, sofern
kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Spielhal-
§ 2 len oder ähnlichen Unternehmen besteht.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld-
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in
oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-
derartige am 19. Dezember 1985 bestehende Spiel-
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in
hallen oder ähnliche Unternehmen erst ab 1. Januar
Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1
1996.
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
§3a
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- gerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur
macher oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver- Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. diesen Betrieb erfüllt sind.
Nr. 60 - Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2247
II, Veranstaltung anderer Spiele (3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
stalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die
1. Erlaubnispflichtige Spiele nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen,
daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können.
§4 Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt
werden.
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewer:. §7
beordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld
Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ord-
besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-
nungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der am
hallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet wer-
Gerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht einge-
den soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unter-
halten wird oder dessen im Zulassungszeichen angege-
nehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstal-
bene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus
tet werden.
dem Verkehr zu ziehen.·
§5
§8
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
Spieles; bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schüt- stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil-
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk- nehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem
ten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speise- Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden,
wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Aus- daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel
nahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in
veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 ent- der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen
sprechend. zugelassen sind.
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum
Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch
2. Erlaubnisfreie Spiele Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß in
seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite
§ 5a gewähren.
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die §9
Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2
Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstal-
Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn
ter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere
das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der
Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergün-
Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das
stigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände
Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskrimi-
nicht zurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in
nalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
einen Gewinn umtauschen, dessen Gestehungskosten
den zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.
III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§10
§6 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der
( 1) Der Aufstell er darf nur Spielgeräte aufstellen, an Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,
denen-das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt
Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird,
Angabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar nicht gestatten.
angebracht sind. Bei Warenspielgeräten können die
Spielregeln und der Gewinnplan unmittelbar neben dem IV. Zulassung von Spielgeräten
Spielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat in den
Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis § 11
nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die
Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord- Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines
nung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungs- Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der
beleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Techni-
vorzulegen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller sche Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-
den zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas- kriminalamt.
sungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum § 12
Abdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort
( 1 ) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-
zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
bung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver- nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-
pflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen.
Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundes-
die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaub- anstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der
nisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni-
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sehen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle Ein-
Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen. sätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei
Serienspielen darf die Summe der Einsätze 100
(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Deutsche Mark nicht übersteigen.
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-
führt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lie- 4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im
ferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen. Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes ermit-
§ 13 telt wird (Kombinationsspiele), müssen die Geste-
hungskosten sämtlicher möglichen Gewinne minde-
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die stens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen Einsätze
Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze eines
folgende Anforderungen erfüllt sind: Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze
1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei für ein Spiel darf 100 Deutsche Mark nicht über-
Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz steigen.
gleich sein. 5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl der
gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so
nicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Gestehungskosten
gebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen
sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen min-
Mitteln nicht verändert werden können.
destens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze
3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom betragen.
Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten 6. Die Entscheidung über Gewinn oder Vedust darf
Spieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen. nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab-
4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor hängig sein.
Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein. §15
5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30 Deut- (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so
sche Mark, der Gewinn höchstens drei Deutsche erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs-
Mark betragen. schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau-
6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte art erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulas-
Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem Spiel- sungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung
ablauf mindestens 60 vom Hundert der Einsätze im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des
betragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Be-· Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungs-
tätigung der Risikotaste. scheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-
tauscht.
7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Sonder-
spielen (Folge von Spielen, bei der die durch Berech- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
nung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-
die der Einsätze übersteigt) darf nicht größer als 100 festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
sein. Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt wer-
Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und den sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine stati-
Merkmale, die Sonderspiele auslösen können, nicht stischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlän-
auf weitere Spiele übertragen werden. gern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit
des einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinrei-
8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein
chender Sicherheit gewährleistet ist. Der Aufsteller
spielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck des
Spielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen zu
Zulassungsscheines und ein Zulassungszeichen.
erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt muß gewährleistet §16
sein. Die Häufigkeit der Ereignisse muß erkennbar
sein. ( 1) Der Zulassungsschein enthält
§ 14 1 . Bezeichnung des Spielgerätes;
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die 2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;
Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die
folgende Anforderungen erfüllt sind: Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für
1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbil-
Anforderungen entsprechen. ·dungen;
2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höch- 4. Spielregeln und Gewinnplan;
stens 50 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des 5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei
§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend. denen der Gewinn in Geld besteht;
3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird, 6. Bezeichnung der Aufstellplätze;
nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze
7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;
entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-
hungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles min- 8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-
destens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-
betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2249
(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des nes, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens,
Spielgerätes, den Namen und Wohnor1 des Inhabers der sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt
Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer 30 Deutsche Mark.
des Nachbaugerätes und 'Hinweise auf die beim Betrieb
des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften. (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengeset-
zes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Auf-
(3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind wendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergän-
Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nach- zungsarbeiten notwendig werden.
baugerätes anzugeben.
(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungs-
scheines ist das Ende der Aufstelldauer anzugeben. Der V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen für andere Spiele
Abdruck des Zulassungsscheines.
§18
(5) Aus dem Zulassungsze-tehen müssen dte
Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter
des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein
Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein. anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begünstigt ist, nur
erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Spieler keine
(6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas- unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit erleidet.
sungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulas- Bei gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen im Sinne
sungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung darf die in Num-
jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende mer 4 der Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Geste-
Nummer. hungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wer-
den.
§ 17
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt VI. Ordnungswidrigkeiten.
erhebt für
§ 19
1 . die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-
gerätes, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-
lässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes
spielgerätes und
3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines 1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
Abdruckes des Zulassungsscheines und eines 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten
Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, aufstellt,
jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, 2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla- seinem Betrieb zuläßt,
gen). 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der
der Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge- Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des
rung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder
nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten
sen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt,
1. für Beamte des höheren Dienstes 4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den
und vergleichbare Angestellte 106,- DM, Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes nisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,
und vergleichbare Angestellte 88,-DM,
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt,
3. für sonstige Bedienstete 7 4,- DM. daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser oder entgegen § ·6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als
Stundensätze zu berechnen. Gewinn aussetzt,
6. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
zieht,
Bauart eines Spielgerätes darf 5000 Deutsche Mark
und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines 7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht 8. entgegen§ 9 Vergünstigungen gewährt oder gewon-
übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen nene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene
außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen
auf das Doppelte erhöht werden. Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn
überschreiten,
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbe-
leges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und 9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern
eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungssehei- und Jugendlichen zuwiderhandelt.
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung
Buchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- begeht.
lich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes
VII. Schlußvorschriften
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an
dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder § 20
der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht
sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
Einsichtnahme bereithält oder ordnung auch im Land Berlin.
Anlage
(zu § 5 a)
1. Begünstigt nach § 5 a sind
a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und
b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten
veranstaltet werden.
2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig
betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teil-
nahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt.
3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern
betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die
Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark be-
tragen.
4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veran-
staltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines
Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom
Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurück-
fließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu
Gewinnen führen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2251
Zweite Verordnung
zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-
Abs. 2 sowie des§ 19 des Energiewirtschaftsgesetzes ten Regeln der Technik darf abgewichen werden, so-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer weit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewähr-
752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- leistet ist.
dung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Regeln der Technik wird vermutet, wenn die techni-
schen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Artikel 1 Wasserfachs e. V. (DVGW) beachtet worden sind.
Änderung der Zweiten Verordnung (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes soweit Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung
über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ener- 197 4 (BGBI. 1 S. 3591) oder der Druckbehälterver-
giewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
ordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 184)
Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichten
unterliegen."
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967), wird
wie folgt geändert: 3. Die§§ 2 bis 6 werden aufgehoben.
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 7 wird aufgehoben.
,,§ 1
Artikel 2
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anla-
gen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elek- Änderung der Dritten Verordnung
trizität sind die allgemein anerkannten Regeln der zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Technik zu beachten. Von den allgemein anerkann-
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-
ten Regeln der Technik darf abgewichen werden,
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise
Gliederungsnummer 752-1-3, veröffentlichten bereinig-
gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund von
ten Fassung, geändert durch Verordnung vom
Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem
7. Oktober 1970 (BGBI. I S. 1370), wird wie folgt geän-
in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicher-
dert:
heitstechnik entsprechen müssen, ist dieser maßge-
bend.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten
,,§ 1
Regeln der Technik oder des in der Europäischen
Gemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheits- Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsun-
technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln ternehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sind ausgenommen:
beachtet worden sind. Di'e Einhaltung des in der a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer
Europäischen Gemeinschaft gegebenen Standes elektrischen Nennleistung bis einschließlich 1
der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet, wenn Megawatt sowie zur Erzeugung von Gas mit einer
technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der Leistung bis einschließlich 2,5 Megawatt,
Europäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektri-
die entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des
zität, einschließlich Schalt- und Umspannanla-
Rates vom 19. Februar 1973 - Niederspannungs- gen, die für eine höchste Spannung von weniger
richtlinie - (ABI. EG Nr. L 77 S. 29) Anerkennung
als 110 Kilovolt ausgelegt sind,
gefunden haben.
c) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weiter-
unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder
gehende Anforderungen gestellt werden, bleiben
Weiterleitung von Gas zum Zwecke der Abgabe
diese unberührt."
an Dritte bestimmt sind,
2. Es wird folgender neuer§ 1 a eingefügt: d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein-
schließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für
,,§ 1 a einen Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von An- ausgelegt sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz
lagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von oder in wesentlichen Teilen nicht nur vorüberge-
Gas sind die allgemein anerkannten Regeln der hend stillgelegt werden soll,
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
e) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge- 4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:
hende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie
,,§ 4
in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben."
Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-
wenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Gasversorgung verwendet wird."
,,§ 2
( 1 ) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie- Artikel 3
versorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vor- Aufhebung von Vorschriften
schriften der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für
Die Ausführungsbestimmungen des Reichswirt-
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie schaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur
eine elektrische Nennleistung von insgesamt Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der im
mehr als 10 Megawatt besitzen oder durch eine Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsoummer 752-1-6,
Erweiterung erreichen,
veröffentlichten bereinigten Fassung sowie die Vierte
b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-
Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
sind, rungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinigten
c) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen Fassung werden aufgehoben.
Betriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt
sind, Artikel 4
d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung ande- Neufassung der Zweiten und Dritten Verordnung
rer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
werden soll und die die in § 1 genannten Grenzen Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
überschreiten.
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energie-
(2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwen- wirtschaftsgesetzes in der am 1. Januar 1987 in Kraft
den. tretenden Fassung sowie den Wortlaut der Dritten Ver-
ordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsge-
(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energie- setzes in der am Tage nach der Verkündung dieser
versorgungsunternehmen sind und die Versorgung
Änderungsverordnung in Kraft tretenden Fassung im
anderer mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-
oder Gas in das Netz eines Energieversorgungsun- graphenfolge ändern.
ternehmens einspeisen, unterliegen der Genehmi-
gungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht,
wenn Elektrizität in Anlagen mit einer elektrischen Artikel 5
Nennleistung von insgesamt bis zu 1 Megawatt oder Berlin-Klausel
Gas in Anlagen mit einer Leistungsfähigkeit von ins-
gesamt bis zu 2,5 Megawatt erzeugt wird. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
(4) Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Gesetzes bleibt unberührt." 197 4 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
3. § 3 erhält folgende Fassung: Artikel 6
,,§ 3 Inkrafttreten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,
Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen." Artikel 1 Nr. 3 am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2253
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und
Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2251) wird nachstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zur
Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der ab 20. Dezember 1985
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-3, veröffent-
lichte bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 1O. Juli
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. die am 11. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober
1970 (BGBI. 1 S. 1370),
3. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf
Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Arti-
kel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn.den 12.Dezember1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 1 b) Anlagen zum Bezug von Elektrizität, die für eine
Von der Anzeigepflicht der Energieversor:gungsunter- Spannung von 110 Kilovolt und mehr ausgelegt sind,
nehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind
c) Anlagen zum Bezug von Gas, wenn sie für einen
ausgenommen:
Betriebsüberdruck von mehr als 4 bar ausgelegt sind,
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität mit einer elek-
trischen Nennleistung bis einschließlich 1 Megawatt d) Anlagen, mit denen die Energieversorgung anderer
sowie zur Erzeugung von Gas mit einer Leistung bis im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden
einschließlich 2,5 Megawatt, soll und die die in § 1 genannten Grenzen überschrei-
ten.
b) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität,
einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für
eine höchste Spannung von weniger als 110 Kilovolt (2) § 1 Buchstabe e ist entsprechend anzuwenden.
ausgelegt sind,
(3) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever-
c) Gasanlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unter-
sorgungsunternehmen sind und die Versorgung_anderer
liegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiter-
mit Energie aufnehmen, indem sie Elektrizität oder Gas
leitung von Gas zum Zwecke der Abgabe an Dritte
in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens
bestimmt sind,
einspeisen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach
d) Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ein- § 5 Abs. 1 des Gesetzes njcht, wenn Elektrizität in Anla-
schließlich zugehöriger Nebenanlagen, die für einen gen mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt
Betriebsüberdruck bis einschließlich 4 bar ausgelegt bis zu 1 Megawatt oder Gas in Anlagen mit einer Lei-
sind, es sei denn, daß ein Ortsnetz ganz oder in stungsfähigkeit von insgesamt bis zu 2,5 Megawatt
wesentlichen Teilen nicht nur vorübergehend still- erzeugt wird.
gelegt werden soll,
e) die regelmäßig wiederkehrende oder vorüberge- (4) Die Mitteilungspflicht nach§ 5 Abs. 2 des Geset-
hende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in zes bleibt unberührt.
betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.
§3
§2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
(1) Unternehmen und Betriebe, die nicht Energiever- Vorschriften der§§ 1 und 2 abweichen.
sorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschrif-
ten der§§ 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes für
a) Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, wenn sie eine §4
elektrische Nennleistung von insgesamt mehr als Das Gesetz ist auf Flüssiggas nur insoweit anzu-
10 Megawatt besitzen oder durch eine Erweiterung wenden, als es für die leitungsgebundene öffe.ntliche
erreichen, Gasversorgung verwendet wird.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2255
Verordnung
über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten
von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser
(Abgrenzungsverordnung - AbgrV) ·
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzie- §3
rungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1S.1009), der Zuordnungsgrundsätze
durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember
1984 (BGBI. 1 S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet (1) Pflegesatzfähig sind
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. die Kosten der Wiederbeschaffung
§ 1 a) von beweglichen, selbständig nutzungsfähigen
Gebrauchsgütern, deren Anschaffungs- oder Her-
Anwendungsbereich stellungskosten für das einzelne Gebrauchsgut
( 1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 ohne Umsatzsteuer 800 Deutsche Mark nicht
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz übersteigen, in voller Höhe in dem Pflegesatz-
nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den zeitraum, in dem sie angeschafft oder hergestellt
pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Ver- werden,
ordnung. b) von sonstigen Gebrauchsgütern anteilig entspre-
(2) Die Verordnung gilt nicht für chend ihrer Abschreibung,
1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan- 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichste-
zierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 hende Kosten nach Maßgabe der§§ 17 und 18 b des
keine Anwendung findet, Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 14
der Bundespflegesatzverordnung,
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder
7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht 3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von
gefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken- Verbrauchsgütern,
häuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2
4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert
nach Maßgabe des§ 4.
werden.
(2) Nicht pflegesatzfähig sind
§ 2
1. die Kosten
Begriffsbestimmungen
a) der Errichtung und Erstausstattung von Kranken-
Im Sinne dieser Verordnung sind häusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1
1. Anlagegüter Nr. 3,
die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehören- b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese ·
den Anlagevermögens, über die übliche Anpassung der vorhandenen
2. Gebrauchsgüter Anlagegüter an die medizinische und technische
Entwicklung wesentlich hinausgeht,
die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nut-
zungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der 2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern
Anlage), mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von
mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit
3. Verbrauchsgüter
Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2
die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsge- als Verbrauchsgüter gelten,
mäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar
werden oder die ausschließlich von einem Patienten 3. die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von
genutzt werden und üblicherweise bei ihm verblei- Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht zu den
ben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbe- Instandhaltungskosten nach § 4 gehören.
schafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein- (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines An-
zelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 100 Deutsche lageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei
Mark nicht übersteigen. einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1985, Teil 1
(4) Einern Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und §5
Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig
sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzu- Berlin-Klausel
stellen und in Benutzung zu nehmen. Diese Verordnung gilt nach § 1-4 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des
§4 Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Instandhaltungskosten
§6
Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Kranken-
hauses, wenn dadurch (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
1. das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich (2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den
vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne
seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgeset-
oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht zes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden
deutlich verbessert wird, Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern
bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach§ 6 Abs. 3,
2. a) in baulichen Einheiten
§ 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungs-
Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und gesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverord-
Einbauten oder nung vom 5 .. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) mit Aus-
b) Außenanlagen nahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.
nicht vollständig oder nicht überwiegend ersetzt wer- (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirt-
den (Verzeichn_is III der Anlage); für die Beurteilung schaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft
des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt
im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen
Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen
zusammenzurechnen. Nutzungsdauer. ·
Bonn, den 1 2. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2257
Anlage
Verzeichnis 1 Datenverarbeitungsanlagen
Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Bei- Fernsehantennen
spiel Fernsprechapparate
1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien, Kochtöpfe
Küchenbleche
2. Glas- und Porzellanartikel,
Lautsprecher
3. Geschirr,
Projektionswände.
4. sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2
Bedarfs wie
als Verbrauchsgüter gelten.
Atembeutel
Heizdecken und -kissen
Verzeichnis III
Hörkissen und -muscheln
Magenpumpen Im Sinne der Vorschrift des§ 4 Nr. 2 über die Abgren-
zung der Instandhaltungskosten sind
Nadelhalter
Narkosemasken 1. bauliche Einheiten zum Beispiel
Operationstisch-Auflagen, -Polster Dach
und -Decken
Fassade
Sc~ienen
Geschoß
Spezialkatheter und -kanülen
Treppenhaus,
Venendruckmesser
Wassermatratzen, 2. Gebäudeteile zum Beispiel
5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Ver- Anstrich
waltungsbedarfs wie Blitzschutzanlage
Bild-, Ton- und Datenträger Beton- und Steinverkleidungen
elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle Bodenbeläge
Warmhaltekannen. Einbaumöbel
Estrich
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2
als Verbrauchsgüter gelten. Fenster
Fliesen
Verzeichnis II Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
Rolläden
Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind
Tapeten
zum Beispiel
Türen,
1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie
3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten
Fahrzeuge
zum Beispiel
Geräte, Apparate, Maschinen
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
Instrumente
Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
Lampen
Fernsprechvermittlungsstellen
Mobiliar
Behälte•rförderanlagen
Werkzeug,
Gasversorgungsanlagen
2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
Heizungsanlagen
stände des medizinischen Bedarfs wie
Sanitäre Installation
Extensionsbügel
Schwachstromanlagen
Gehgestelle
Starkstromanlagen
Lehrmodelle
Warmwasserversorgungsanlagen,
Röntgenfilm-Kassetten,
3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen- 4. Außenanlagen zum Beispiel
stände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs Einfriedungen
wie Grünanlagen
Bildtafeln Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen
Bücher Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
(1. ÄndV KHBV)
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhaus- als „Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG",
finanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen
S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf
20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1716) neu gefaßt worden die mit diesen Mitteln finanzierten Anlagegüter, aus-
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zuweisen.
Bundesrates:
(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die
vor Aufnahme des Krankenhauses 1n den Kranken-
Artikel 1 hausplan für förderungsfähige Investitionskosten
Änderung des Krankenhauses aufgenommen worden sind,
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen
Abschreibungen auf die mit diesen Mittelnfinanzier-
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom ten Anlagegüter, der nicht durch den Tilgungsanteil
10. April 1978 (BGBI. I S. 473) wird in ihrem Wortlaut wie der Fördermittel gedeckt ist, in der Jahresbilanz auf
folgt geändert: der Aktivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-
lehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher
als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen
,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Mitteln finanzierten Anlagegüter, ist in der Jahres-
1 . die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus- bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf
finanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus Dar-
Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, lehensförderung" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1 a
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-
oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 ent-
nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese sprechend.
Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus
§ 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset- Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn
zes gefördert werden." der Förderung beschafften Anlagegüter, für die ein
Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn
2. § 3 Abs. 1 wird einziger Absatz. Absatz 2 wird der Förderung verlangt werden kann, ist in der Jah-
gestrichen. resbilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten
für Eigenmittelförderung'' zu bilden.''
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Untergliederungen sind zulässig." ,,§ 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 7 wird gestrichen.
,,(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf-
gestellt werden." 7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz. 1 wird einziger Absatz und wie folgt
4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Die geändert:
Absätze 4 bis 7 werden Absätze 2 bis 5 und erhal-
ten folgende Fassung: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsge- „Das Krankenhaus hat eine Kosten- und
setz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der Leistungsrechnung zu führen, die eine be-
öffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte triebsinterne Steuerung sowie eine Beurtei-
Anlagegüter sind in der Jahresbilanz auf der Passiv- lung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfä-
seite als „Sonderposten aus Zuweisungen und higkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der
Zuschüssen der öffentlichen Hand", vermindert um Selbstkosten sowie die Erstellung des
den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag Kosten- und Leistungsnachweises nach
angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen den Vorschriften der Bundespflegesatz-
Mitteln finanzierten Anlagegüter, auszuweisen. verordnung ermöglichen."
(3) Fördermittel nach dern Krankenhausfinanzie- bb) In Satz 2 Nr. 1, zweiter Satz, wird das Wort
rungsgesetz für Investitionen in aktivierte Anlage- ,,Kontenrahmen" durch das Wort „Kosten-
güter sind in der Jahresbilanz auf der Passivseite stellenrahmen'' ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2259
cc) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Finanzbuch- 5. Die Kontenuntergruppe 180 erhält folgende Fas-
haltung" durch das Wort „Buchführung" sung:
ersetzt. ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung"
dd) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Die Kosten und Leistungen sind verur- 6. Die Kontenuntergruppe 181 erhält folgende Fas-
sachungsgerecht nach Kostenstellen sung:
zu erfassen; sie sind darüber hinaus
,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung"
den anfordernden Kostenstellen zuzu-
ordnen, soweit dies für die in Satz 1
genannten Zwecke erforderlich ist." 7. Die Kontengruppe 24 erhält folgende Fassung:
ee) Satz 2 Nr. 4 und 5 wird gestrichen. ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung''
b) Absatz 2 wird gestrichen.
8. In der Kontenklasse 4 erhalten die Kontenbezeich-
nungen 40 bis 434 folgende Fassung:
8. § 9 erhält folgende Fassung:
,,40 Erlöse aus allgemeinen Krankenhauslei-
,,§ 9
stungen
Befreiungsvorschrift
400 Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz
Ein Krankenhaus mit bis zu 250 Betten kann von nach § 5 Abs. 1 und 3 BPflV
den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit
diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem 4000 Erlöse aus dem allgemeinen Pflegesatz
angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren nach § 5 Abs. 1 BPflV
Nutzen stehen und die· in § 8 Satz 1 genannten 4001 Erlöse aus allgemeinen Pilegesätzen nach
Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. § 5 Abs. 3 BPflV
Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des
4002 Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatzab-
Krankenhauses die zuständige Landesbehörde;
schlägen nach § 8 BPflV
dabei sind einvernehmliche Regelungen mit dem
Landespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundes- 401 Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
pflegesatzverordnung anzustreben.'' § 5 Abs. 2 und 3 BPflV
401 O Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
9. § 10 erhält folgende Fassung:
§ 5 Abs. 2 BPflV
,, § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die 4011 Erlöse aus besonderen Pflegesätzen nach
von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum § 5 Abs. 3 BPflV
31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind,
erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende 4012 Erlöse aus Pflegesätzen mit Pflegesatz-
Geschäftsjahr.'' abschlägen nach § 8 BPflV
402 Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV
10. § 11 wird gestrichen.
4020 Erlöse aus Sonderentgelten nach § 6 BPflV
(2) Die Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungs- 4022 Erlöse aus Sonderentgelten mit Pflege-
verordnung wird wie folgt geändert: satzabschlägen nach § 8 BPflV
403 Erlöse aus Ausbildungsstätten-Umlage
1. Die Kontenuntergruppe 076 erhält folgende Fas-
nach § 15 Abs. 3 BPflV
sung:
404 Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2
,,Gebrauchsgüter''
BPflV (für bereits beendete Pflegesatzzeit-
2. Nach der Kontenuntergruppe 076 werden folgende räume)
Konten eingefügt: 41 Erlöse aus Wahlleistungen
,,0761 Wiederbeschaffte, geringwertige Ge- 41 O Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen
brauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten ohne Umsatzsteuer von 411 Erlöse aus gesondert berechneter Unter-
mehr als 100 bis zu 800 Deutsche Mark) kunft nach § 7 Abs. 4 BPflV
0762 · Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit 413 Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahl-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten leistungen
ohne Umsatzsteuer von mehr als 800 42 Erlöse aus ambulanten Leistungen des
Deutsche Mark'' Krankenhauses
3. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung: 420 Erlöse aus Krankenhausambulanzen
,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut- 421 Erlöse aus ärztlichen Sachleistungen nach
haben" § 368 n Abs. 3 Satz 1 u'nd 2 RVO
43 Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und
4. Die Kontengruppe 18 erhält folgende Fassung: Vorteilsausgleich) und sonstig~ Abgaben
,,Ausgleichsposten nach dem KHG" der Ärzte
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
430 Nutzungsentgelte für wahlärztliche Lei- 6606 Narkose- und sonstiger OP-Bedarf
stungen
6607 Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin
431 Nutzungsentgelte für von Ärzten berech-
6608 Laborbedarf
nete ambulante ärztliche Leistungen
6609 Untersuchungen in fremden Instituten
433 Nutzungsentgelte der Belegärzte
6610 Bedarf für EKG, EEG, Sonographie
434 Nutzungsentgelte für Gutachtertätigkeit
u.ä. 6611 Bedarf der physikalischen Therapie
435 Nutzungsentgelte für die anteilige Ab- 6612 Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial
schreibung medizinisch-technischer Groß- 6613 Implantate
geräte''
6614 Transplantate
9. Die Kontengruppe 48 erhält folgende Fassung: 6615 Dialysebedarf
„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten 6616 Kosten für Krankentransporte (soweit
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde- nicht Durchlaufposten)
rung" 6617 Sonstiger medizinischer Bedarf"
10. Die Kontengruppe 49 erhält folgende Fassung: 19. Die Kontengruppe 71 erhält folgende Fassung:
.,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver- ,,Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (soweit Fest-
bindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs- werte gebildet wurden)"
posten aus Darlehensförderung"
20. Die Kontenuntergruppen 710 bis 713 und 719
11. Die Kontenuntergruppe 492 erhält folgende Fas- werden gestrichen.
sung:
,.aus der Auflösung von Ausgleichsposten aus Dar- 21. Die Kontengruppe 72 erhält folgende Fassung:
lehensförderung'' ,,Instandhaltung, Material für aktivierte Eigen-
leistungen''
12. Die Kontengruppe 58 erhält folgende Fassung:
„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen 22. Die Kontenuntergruppe 720 erhält folgende Fas-
nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV'' sung:
„Instandhaltung, finanziert nach § 13 Abs. 1 Nr. 5
13. Das Konto 6005 erhält folgende Fassung: BPflV"
,,Wirtschafts- und Versorgungsdienst"
23. Die Kontenuntergruppe 721 erhält folgende Fas-
sung:
14. Das Konto 6006 erhält folgende Fassung:
,.Nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geför-
,,Technischer Dienst" derte Maßnahmen''
15. Das Konto 6009 wird gestrichen. 24. Die Kontenuntergruppe 722 wird gestrichen.
16. Nach Konto 6011 wird folgendes Konto eingefügt: 25. Die Kontenuntergruppe 750 erhält folgende Fas-
sung:
,,601 2 Nicht zurechenbare Personalkosten"
.,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-
förderung''
17. Das Konto 6419 erhält folgende Fassung:
.,Personalaufwendungen für aktivierte Eigenleistun- 26. Die Kontenuntergruppe 751 erhält folgende Fas-
gen sowie für Maßnahmen, deren Kosten nach § 4 sung:
AbgrV von 1985 nicht zu den pflegesatzfähigen
,.Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel-
Instandhaltungskosten gehören''
förderung''
18. Die Konten der Kontengruppe 66 erhalten folgende 27. Die Kontenuntergruppe 753 erhält folgende Fas-
Fassung: sung:
,,6600 Arzneimittel (außer Implantate und Dia- .,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-
lysebedarf), Heil- und Hilfsmittel förderung"
6601 Kosten der Lieferapotheke
28. Nach Kontenuntergruppe 753 wird folgende Kon-
6602 Blut, Blutkonserven und Blutplasma tenuntergruppe eingefügt:
6603 Verbandmittel „754 Zuführung von Zuweisungen oder
6604 Ärztliches und pflegerisches Verbrauchs- Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Son-
material, Instrumente ·derposten, soweit nicht unter KUGr. 752"
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2261
29. Die Kontengruppe 77 erhält folgende Fassung: 37. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6006 erhält
folgende Fassung:
„Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG" ,,Vergütungen an Personal, das in folgenden Berei-
chen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt
30. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fas- wird:
sung: Betriebsingenieure
„Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV (für Einrichtungen zur Versorgung mit Heizwärme,
bereits beendete Pflegesatzzeiträume)" Warm- und Kaltwasser, Frischluft, medizinischen
Gasen, Strom
31. Nach der Kontenuntergruppe 782 wird folgendes Technische Betriebsassistenten
Konto eingefügt: Technische Servicezentren
,, 7821 Aufwendungen aus Ausbildungsstätten- Technische Zentralen
Umlage nach § 1 5 Abs. 3 BPflV" Instandhaltung, z. 8. Maler, Tapezierer und son-
stige Handwerker.''
32. Die Kontenuntergruppe 790 erhält folgende Fas-
sung: 38. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6011 wird das
,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs- Wort „Medizinalassistenten" durch die Worte
,,Ärzte im Praktikum" ersetzt.
beträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV"
33. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 07 wird 39. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 erhält
gestrichen. der erste Satz folgende Fassung:
,,Personalaufwendungen für Handwerker und Hilfs-
34. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie kräfte, die für aktivierte Eigenleistungen sowie für
folgt geändert: nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geförderte
Maßnahmen angefallen sind, müssen vor der Erstel-
In Satz 2 wird das Wort „Konsiliarärzte" durch das lung des Jahresabschlusses auf Konto 6419 um-
Wort „Ärzte" ersetzt.
gebucht werden."
35. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6003 wird wie
folgt geändert: (3) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungs-
Nach dem Wort „Hebammen" werden folgende verordnung wird wie folgt geändert:
Worte. angefügt:
1 . In Nummer 3.2 wird die Nummer 2.8 ersetzt durch die
„und Entbindungspfleger; an fremde Hebammen
Nummer 2.7.
und Entbindungspfleger gezahlte Honorare sind
dem Konto 6617 zuzuordnen"
2. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
36. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6005 erhält fol- ,,Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postgirogut-
gende Fassung: haben"
,,Vergütung an Personal, das in folgenden Berei-
chen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt 3. Nummer 5 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
wird: ,,Ausgleichsposten nach dem KHG"
Desinfektion
_Handwerker (soweit nicht in Konto 6006) 4. Nummer 5.1 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
Hausmeister ,,Ausgleichsposten aus Darlehensförderung"
Hof- und Gartenarbeiter
Hol- und Bringedienste 5. Nummer 5.2 unter Aktiva erhält folgende Fassung:
Küchen und Diätküchen (einschl. Ernährungs- ,,Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung''
beraterinnen)
Lager 6. Nummer 5 unter Passiva erhält folgende Fassung:
Reinigungsdienst, ausgenommen klinisches
,,Ausgleichsposten· aus Darlehensförderung''
Hauspersonal
Transportdienst (nicht Krankentransportdienst,
siehe Konto 6003) (4) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungs-
Wäscherei und Nähstube verordnung wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsbetriebe (z. 8. Metzgereien, Schwei-
nemästereien, Gärtnereien, Ökonomien) 1. Nummer 1 der Gliederung der Gewinn- und Verlust-
Zentrale Bettenaufbereitung rechnung erhält folgende Fassung:
Personal, das mit Verwaltungsarbeit beschäftigt ist, „Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen
muß bei Konto 6007 ausgewiesen werden." (KGr. 40)"
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: 14. Nummer 31 erhält folgende Fassung:
,,Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41 )" „Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG (KGr. 77)"
3. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,Erlöse aus ambulanten Leistungen des Kranken- 15. Nummer 32 erhält folgende Fassung:
hauses (KGr. 42)" ,,Außerordentliche Aufwendungen aus Ausgleichs-
beträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KUGr. 790)"
4. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43)"
(5) Die Anlage 4 zur Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung wird wie folgt geändert:
5. In Nummer 1 2 werden die Worte „KUGr. 7 40 und"
gestrichen. Die Überschrift „1 Krankenhaus ohne Einrichtungen im
Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 bis 10 KHG" und die
Untergliederungen II und III werden gestrichen.
6. Nummer 15 erhält folgende Fassung:
„Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförde- (6) Die Anlage 5 zur Krankenhaus-Buchführungs-
rung (KGr. 48)" verordnung wird gestrichen.
7. Nummer 16 erhält folgende Fassung:
(7) Die Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsver-
,,Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Ver- ordnung wird wie folgt geändert:
bindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs-
posten aus Darlehensförderung (KGr. 49)" Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungs-
8. Nummer 23 erhält folgende Fassung: rechnung''.
„Außerordentliche Erträge aus Ausgleichsbeträgen
nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV (KGr. 58)"
Artikel 2
9. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer eingefügt: Neufassung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
„24 a. Zinsen und ähnliche Aufwendungen für
Betriebsmittelkredite (KUGr. 740)" Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungs- ·
10. Nummer 26 erhält folgende Fassung: verordnung in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehens-
förderung (KUGr. 750)"
11. Nummer 27 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittel- Berlin-Klausel
förderung (KUGr. 751 )"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
12. Nach Nummer 28 wird folgende Nummer eingefügt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land
,,28 a. Zuführung von Zuweisungen und Zuschüs-
Berlin.
sen der öffentlichen Hand zu Sonderposten,
soweit nicht unter Nummer 28 (KUGr. 754)"
Artikel 4
13. Nummer 29 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehens-
förderung (KUGr. 753)" Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den 12.Dezember1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2263
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 12. Dezember 1985
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom BundesministerfürJugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1134), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 383 und 406 erhalten folgende Fassung:
„383 Zuclopenthixol 1. Juli 1990
(Z)-2-{4-(3-(2-Chlor-9-
thioxanthenyliden)propyl]-
1-piperazi nyl}ethanol
und seine Salze
406 Interferon alfa-2c 1. Juli 1990"
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Versch rei bu ngspf Iicht
nach§ 49 AMG
416 Ademetionin und seine Salze 1. Januar 1991
(S)-2-Amino-3-[(5' -desoxy=
adenosin-5' -yl)methylsulfonio]==
butyrat
417 Benfurodilhemisuccinat und seine Salze 1. Januar 1991
{1-[5-(2,5-Dihydro-5-oxo-3-furyl)-
3-m ethyl benzo [b]f u ran-2-yl] ethyl}-
hydrogensuccinat
- zur parenteralen Anwendung -
418 Cefotetan und seine Salze 1. Januar 1991
(6R, 7S)-2-{4-[2-Carboxy-7-methoxy-
3-(1-methyl-1 H-tetrazol-5-ylthiomethyl)-
8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-
2-en-7 -ylcarbamoyl]-1,3-dithietan-2-
yliden}malonamidsäure
419 Cianidanol 1. Januar 1991
(2R, 3S)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-
3,5, 7-chromantriol
420 Difemerin und seine Salze 1. Januar 1991
(2-Dimethylamino-2-methylpropyl)-
benzilat
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
421 Dimepranol-4-acetamidobenzoat 1. Januar 1991
und seine Verbindungen mit Inosin
1-Dimethylamino-2-propanol-
(4-acetam idobenzoat)
422 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhirn 1. Januar 1991
und seine Salze
Gangliosid GD 1a - Gangliosid GD 1b -
Gangliosid GM 1 - Gangliosid GT 1b
(40: 16: 21 : 19)
423 Gepefrin und seine Salze 1. Januar 1991
(S)-3-(2-Am inopropyl) phenol
424 Gonadorelin[6-D-Trp] und seine Salze 1. Januar 1991
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-
L-seryl-L-tyrosyl-D-tryptophyl-L-
leucyl-L-arginyl-L-prolylglycin_amid
425 lndoprofen und seine Salze 1. Januar 1991
P-(1-Oxo-2-isoindolinyl)hydratrop=
säure
426 lpronidazol und seine Salze 1. Januar 1991
2-lsopropyl-1-methyl-5-nitro=
imidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
427 Lonazolac und seine Salze 1. Januar 1991
3-(4-Chlorphenyl)-1-phenyl-4-
pyrazolylessigsäure
428 Mesoridazin und seine Salze 1. Januar 1991
10-(2-(1-Methyl-2-piperidyl)ethyl]-
2-(methylsulfinyi)phenothiazin
429 Misoprostol 1. Januar 1991
(±)-Methyl< 7-{ (1 R,2R,3R)-3-hydroxy-
2-[(E)-(4RS)-4-hydroxy-4-methyl-1-
octenyl]-5-oxocyclopentyl} heptanoat >
430 Mupirocin und seine Salze 1. Januar 1991
9-( 4-{ (2S,3R,4R,5S)-5-[(2S,3S,
4S,5S)-2,3-Epoxy-5-hydroxy-
4-methylhexyl]tetrahydro-3,4-dihydroxy-
2H-pyran-2-yl}-3-methylcrotonoyloxy) =
nonansäure
431 Pirisudanol und seine Salze 1. Januar 1991
2-Dimethylaminoethyl-(5-hydroxy-4-
hydroxymethyl-6-methyl-3-pyridyl==
methyl)-succi nat(Diester)
432 Proglumid und seine Salze 1. Januar 1991
DL-4-Benzam ido-N,N-dipropyl=
glutaramidsäure
433 1,1,3,3-Propantetraphosphonsäure 1. Januar 1991
und ihre Salze
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2265
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
434 Quazepam und seine Salze 1. Januar 1991
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-
(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-
benzodiazepin-2(3H)-thion
435 Saralasin und seine Salze 1. Januar 1991
N-[1-[N-[N-[N-[N-[N2 -(N-Methylglycyl)-
L-arginyl]-L-valyl]-L"'."tyrosyl]-L-
valyl]-L-histidyl]-L-prolyl]-L-alanin
- zur Behandlung von Spendernieren
vor der Nierentransplantation -
436 Spagluminsäure und ihre Salze 1. Januar 1991
N(N-Acetyl-L-aspartyl)-L-
glutaminsäure
437 Sulproston 1. Januar 1991
(Z)-7-{1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-
[(E}-(3R)-3-hydroxy-4-phenoxy-1-butenyl]-
5-oxocyclopentyl}-N-methylsulfonyl-5-
heptenamid
438 Tedelparin 4-6 und seine Salze 1. Januar 1991
Heparinfragment-Oligosaccharide mit
2,5-Anhydro-D-mannltol-6-O-sulfonat-
Endgruppen (durchschnittliches Molekular=
gewicht 4 000-6 000), aus Heparin von
Schwei nemukosa
439 Tolperison und seine Salze 1. Januar 1991
2,4' -Dimethyl-3-piperidinopropio=
phenon
440 Treosulfan 1. Januar 1991
L-Threitol-1,4-bis(methansulfonat)
441 Tretoquinol und seine Salze 1. Januar 1991
(-)-1,2,3,4-Tetrahydro-1-(3,4,5-
trimethoxybenzyl)-6, 7-isochinolindiol
442 Tulobuterol und seine Salze 1. Januar 1991
a-tert-Butylaminomethyl-2-
chlorbenzylalkohol
443 Viminol und seine Salze 1. Januar 1991
1-[1-(2-Chlorbenzyl)-2-pyrrolyl)-
2-bis(sec--butylamino)ethanol
444 Wismut(lll)-citrat-Citronensäure-Komplex 1. Januar 1991
und seine Salze
445 Zomepirac und seine Salze 1. Januar 1991
5-(4-Chlorbenzoyl)-1,4-dimethyl-
2-pyrrolessigsäure
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
446 Zubereitungen aus 1. Januar 1991
Halometason
2-Chlor-6cx,9-difluor-11 ß, 17,21-
trihydroxy-16cx-methyl-1,4-
pregnadien-3,20-dion
und
Triclosan und seinen Salzen
5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2267
Verordnung
über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
(Mineralölausgleichs-Verordnung)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in §2
Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Energiesicherungsgeset- Berechnungsgrundlagen
zes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681)
des Versorgungsausgleichs
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: (1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unter-
nehmen haben dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft (Bundesamt) nach näherer Maßgabe des § 11
1. Abschnitt monatlich ihre Versorgungslage für den jeweils laufen-
Versorgungsausgleich den Monat, die beiden vorangegangenen Monate und
zwischen Primäraufkommensträgern die beiden nächsten Monate zu melden.
(2) Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2
§ 1 rechnen eingeführte oder sonst in den Geltungsbereich
Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland herge-
Grundsatz und Beteiligte stellte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs
erhaltene Mengen, Zugänge vom Erdölbevorratungsver-
( 1) Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen band sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder
wirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaser- aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband
kraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Diesel- verfügbar gewordene Mengen. Bei Unternehmen, die
kraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl, schon in Zeiten ungestörter Versorgungssituation dem
dessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst Bundesamt über ihre Versorgungssituation berichtet
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen haben (Erhebungskreis des Bundesamtes), werden
oder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen las- dem Aufkommen auch sonstige Zugänge zugerechnet.
sen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet.
Der Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte (3) Als aufkommensmindernd sind bei der Berech-
an unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben. nung des Aufkommens nach § 1 Abs. 2 ausgeführte
oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein verbrachte Mengen, im Rahmen des Versorgungsaus-
monatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten gleichs abgegebene Mengen, Abgänge an den Erdölbe-
einzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 vorratungsverband sowie solche Mengen zu berück-
näher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichs- sichtigen, über die gegenüber dem Erdölbevorratungs-
weise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein verband eine Delegationsverpflichtung eingegangen
Unternehmen unterversorgt. worden ist. Beim Erhebungskreis des Bundesamtes
sind zusätzlich inländische Abgänge an andere Unter-
(3) Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genann-
nehmen des Erhebungskreises sowie Abgänge an inter-
ten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet
nationale Bunker aufkommensmindernd zu berücksich-
zusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der
tigen.
Über- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über-
oder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen (4) Ein Bestandsaufbau bei Rohöl wird dem Aufkom-
(leicht, mittel, schwer) statt. Unterscheidet sich das men eines Unternehmens bei den drei in § 1 Abs. 3
Ergebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergeb- genannten Produktgruppen im Verhältnis der im Vorjahr
nisse für dia Einzelprodukte in der jeweiligen Produkt- aus Rohölen und Einsatzprodukten im Geltungsbereich
gruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die aus- dieser Verordnung laut amtlicher Mineralölstatistik ins-
zugleichende Menge maßgebend. gesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeu-
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gung) der einzelnen Produktgruppen zugerechnet, ein nicht ausgeglichenen Unter- oder Überversorgungs-
Bestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmin- mengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf
dernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für das aus den laufenden Monat zu übertragen. Sie werden in den
der Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen Versorgungsausgleich des laufenden Monats einbe-
an den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene zogen.
Rohöl.
(4) Der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich in
(5) Ob eine Über- oder Unterversorgung nach § 1 Mineralölprodukten zu erfolgen. Unternehmen, welche
Abs. 2 vorliegt, wird bei den zum Erhebungskreis des die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Pro-
Bundesamtes gehörenden Unternehmen ermittelt, dukte aus Rohöl herstellen, können sich darauf verstän-
indem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhe- digen, den Ausgleich in Rohöl vorzunehmen. Ist ein sol-
bungsmonats mit dem durchschnittlichen monatlichen ches Unternehmen jedoch überversorgt und kann sei-
Absatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum, ner Abgabepflicht nicht durch Abgabe von Mineralölpro-
gekürzt um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungs- dukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht
satz, verglichen wird. Als Vergleichszeitraum werden auch auf Rohöl. Das abgegebene Rohöl ist dann in den
jeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat Versorgungsrechnungen des abgebenden und des
aus den letzten 1 2 Monaten, für die bei Inkraftsetzung erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3
von Notstandsmaßnahmen die amtliche Mineralölstati- genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4
stik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat fol- genannten Schlüssel anzurechnen.
gende und der ihm vorangehende Monat herangezogen.
Bei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes (5) Ausgeglichen werden müssen nur Mengen, die bei
gehörenden Unternehmen werden zum Vergleich Flüs.siggas mindestens 500 t und bei den anderen in
anstelle des Absatzes die entsprechend gekürzten den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölpro-
Nettoeinfuhren (Einfuhren abzüglich Ausfuhren)' heran- dukten mindestens 1000 t erreichen. Geringere Mengen
gezogen. sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden Unter-
nehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare
(6) Die bei der Ermittlung der Unter- oder Überversor- Weise möglich ist.
gung zugrunde zu legenden Verbrauchseinschrän-
kungssätze werden vom Bundesamt festgelegt und den (6) Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den
am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen unterversorgten Unternehmen anzubieten. Dabei kön-
schriftlich bekanntgegeben. Die Festlegung hat unter nen sich die über- oder unterversorgten Unternehmen
Beachtung der von den zuständigen Stellen durch Ver- zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der
brauchseinschränkungsmaßnahmen oder auf andere Vermittlung eines aus Sachverständigen der Mineralöl-
Weise angestrebten Einsparziele zu erfolgen. wirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe
Versorgung) bedienen.
§3 §4'
Inhalt der Verpflichtung Konditionen für im Versorgungsausgleich
zum Versorgungsausgleich abzugebende Mengen
(1) Ein Versorgungsausgleich findet jeweils für den Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich
laufenden und den nächsten Monat statt. Der Ausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Aus-
für den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. Die Ver- gleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so
pflichtung zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder
jeweils, wenn das Bundesamt den am Versorgungsaus- unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder
gleich beteiligten Untern~hmen ihre eigene auszuglei- gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
chende Menge und die der anderen Unternehmen gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-
schriftlich bekanntgegeben hat. schiedlich behandelt werden.
(2) Jedes nach§ 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit§ 2
Abs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe sei-
ner Überversorgung zum Angebot von Ausgleichsmen- 2. Abschnitt
gen verpflichtet. Die Ausgleichsmengen sind unterver- Absicherung traditioneller
sorgten Unternehmen anzubieten, soweit deren Unter-· Lieferbeziehungen
versorgung im laufenden Monat über 10 vom Hundert
der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz
§5
gekürzten Referenzmenge ( § 2 Abs. 5) hinausgeht. Für
einen im laufenden Monat vorweggenommenen Aus- Verpflichtung zur Einhaltung
gleich des nächsten Monats besteht die Verpflichtung der Vertriebsstruktur
nur gegenüber unterversorgten Unternehmen mit einer
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind ver-
Unterversorgung von mehr als 20 vom Hundert.
pflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Han-
(3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen delsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen
Meldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten
geworden, so sind die ursprünglich für den laufenden Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen
Monat gemeldeten geschätzten Daten jeweils entspre- Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenz-
chend der tatsächlichen Entwicklung des Aufkommens menge ( § 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnah-
zu berichtigen. Die nach Berichtigung verbleibenden mestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Kon-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2269
ditionen dieser Angebote haben den Anforderungen kommt, kann das Bundesamt auf Antrag ausgleichs-
des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- pflichtige Unternehmen anweisen, Ausgleichsmengen
beschränkungen zu entsprechen. zugunsten des unterversorgten Unternehmens abzuge-
ben, wenn sonst für dieses Unternehmeh eine von ihm
darzulegende unzumutbare Härte entstünde. Das Bun-
3. Abschnitt desamt kann dabei unter Berücksichtigung des
Gesamtaufkommens dieses Unternehmens in den letz-
Administrative Maßnahmen ten vier Quartalen vor Inkraftsetzung von Nötstands-
maßnahmen der Internationalen Energieagentur auch
§6 höhere Mengen als die Ausgleichsmengen für den lau-
Voraussetzungen eines Tätigwerdens fenden und den folgenden Monat zuweisen.
d,es Bundesamtes
beim nationalen Versorgungsausgleich
nach den §§ 1 bis 3 §7
Voraussetzungen eines Tätigwerdens
(1) Das Bundesamt wird ermächtigt, vom fünften des Bundesamtes bei der Einhaltung
Werktag an, nachdem die in§ 3 Abs. 1 vorgesehene Mit- der historischen Vertriebsstruktur nach § 5
teilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen
anzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende Das Bundesamt wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1
Angebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer
Angebot einem anderen unterversorgten Unternehmen Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an
zu unterbreiten, soweit dem bisherigen Adressaten diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt
Angebote vorliegen, die insgesamt sein Ausgleichs- werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger
recht überschreiten. In begründeten Fällen kann das Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene
Bundesamt einem ausgleichspflichtigen Unternehmen Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der
auf Antrag noch eine zusätzliche Frist einräumen, um Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwie-
seiner Ausgleichspflicht ohne Anweisung nachzukom- weit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraus-
men. setzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes als
gegeben ansieht.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind jedoch nur
zugunsten von unterversorgten Unternehmen zu erlas- §8
sen, Inhalt einer Verfügung
1. die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, des Bundesamtes
2. die zur Begründung des Antrages darlegen, daß sie (1) Das Bundesamt bestimmt in seiner an den Abga-
sich ernsthaft um einen Versorgungsausgleich ohne bepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die
Einschaltung des Bundesamtes bemüht haben, sei abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.
es durch Anfrage bei bisherigen Lieferanten, bei
überversorgten Unternehmen sowie der Koordinie- (2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Ver-
rungsgruppe Versorgung, fügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beach-
tung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf
3. die die Tatsachen zur Begründung des Antrages Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abge-
glaubhaft machen, bende Unternehmen die genannten Bestimmungen
4. deren zum Ausgleich berechtigende Unterversor- nicht beachtet, kann das Bundesamt die Konditionen,
gung im laufenden Monat nicht im nächsten Monat die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, fest-
durch eine entsprechend bessere Versorgung aus- legen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein
geglichen wird und die bis dahin keine frei verfüg- nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten
baren Bestände einsetzen oder Täusche vornehmen hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen
können. fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Ver-
trag zustande gekommen ist.
(3) Eine Abgabeverpflichtung zum Ausgleich einer
Unterversorgung im nächsten Monat soll erst dann (3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das
angeordnet werden, wenn abzusehen ist, daß ohne begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen
Anordnung eine Unterversorgung im nächsten Monat Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unver-
nicht zu beseitigen ist. tretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt keine
weiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung
(4) Bei der Auswahl des zum Ausgleich heranzuzie- dieses Unternehmens ergreifen.
henden Unternehmens soll das Bundesamt berücksich-
tigen, welches überversorgte Unternehmen nach dem
Umfang seiner Überversorgung, örtlicher Nähe zum zu §9
versorgenden Unternehmen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen eines Tätigwerdens
Gegebenheiten am geeignetsten erscheint. des Bundesamtes
im internationalen Versorgungsausgleich
(5) In Fällen, in denen ein Unternehmen erheblich
unterversorgt ist und ein Ausgleich ausschließlich (1) Das Bundesamt wird ermächtigt, die in§ 1 Abs. 1
wegen der Minimumgrenze von 500 t bei Flüssiggas und genannten Unternehmen zur Abgabe von Rohöl oder
1 000 t bei den anderen in den Versorgungsausgleich den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten ih
einbezogenen Mineralölprodukten nicht zustande andere Teilnehmerstaaten des Übereinkommens vom
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
18. November 1974 über ein Internationales Energie- 4. inländische Erzeugung von Mineralölprodukten in
programm zu verpflichten, wenn folgende Vorausset- regionaler Gliederung,
zungen vorliegen: 5. die für die Bevorratung nach dem Erdölbevorratungs-
1. die Bundesrepublik Deutschland unterliegt einer gesetz anrechenbaren Endbestände sowie die ope-
Abgabepflicht nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkom- rationellen Minimumbestände.
mens vom 18. November 197 4 überein Internationa-
les Energieprogramm, (2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes
gehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren
2. die Erfüllung der Abgabepflicht ist durch freiwillige an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu
Maßnahmen der Mineralölwirtschaft nicht oder nicht melden.
rechtzeitig zu erreichen.
(3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den
(2) Das Bundesamt soll zur Abgabe vorrangig über- letzten, den laufenden, den nächsten und den übernäch-
versorgte Unternehmen verpflichten. Soweit ein unter- sten Monat sowie für den entsprechenden Monat des
versorgtes Unternehmen in Anspruch genommen wird Vorjahres zu melden.
oder ein überversorgtes Unternehmen durch die Inan-
(4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bun-
spruchnahme in eine Unterversorgungssituation gerät,
desamt unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rah-
wird bei einem Versorgungsausgleich nach§ 3 die ent-
men des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich ver-
sprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten
traglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unterneh-
des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbe-
men hat dem Bundesamt unverzüglich im Rahmen des
zogen.
Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich
(3) Die Konditionen sind zwischen dem von einer zugesicherte Mengen zu melden.
Abgabeverfügung Betroffenen und dem Begünstigten
(5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, -2 und 4
unter Beachtung des Artikels 1O des Übereinkommens
sind vom Bundesamt herausgegebene Vordrucke zu
vom 18. November 197 4 über ein Internationales Ener-
verwenden.
gieprogramm auszuhandeln. Das Bundesamt kann die
Konditionen festlegen, soweit dies zur Erfüllung der §12
Abgabepflicht der Bundesrepublik Deutschland erfor- Ordnungswidrigkeiten
derlich wird.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-
4. Abschnitt lich oder fahrlässig
Beratende Mitwirkung 1. einer vollziehbaren Verfügung nach§ 6 Abs. 1 Satz 1
der Koordinierungsgruppe Versorgung oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhan-
delt,
§ 10 2. zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Anga-
Beratung des Bundesamtes
ben macht,
Das Bundesamt wird bei seiner Tätigkeit nach den 3. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Mel-
§§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der dungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Koordinierungsgruppe Versorgung beraten. nicht rechtzeitig macht.
6. Abschnitt
5. Abschnitt
Schi ußvorschriften
Meldepflichten. und Ordnungswidrigkeiten
§13
§ 11
Berlin-Klausel
Meldepflichten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internatio- sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
nalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundes-
amtes gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt bis
§14
zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:
Inkrafttreten
1. die Angaben, die auch für Zwecke der amtlichen
und Anwendbarkeit der Verordnung
Mineralölstatistik gemeldet werden,
2. Zugang, Abgang und Bestand an Rohöl und Mineral- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ölprodukten im In- und Ausland, unterschieden nach dung in Kraft.
Ursprung und regionalem Einsatz; Mengen im Aus- (2) Die§§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet,
land müssen nur gemeldet werden, soweit sie für die wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens ·ober ein
Versorgung im Inland vorgesehen sind, Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnah-
3. inländische Verarbeitung von Rohöl und Mineralöl- men in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet,
produkten in regionaler Gliederung, wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2271
Internationales Energieprogramm die Notstandsmaß- in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten ins-
nahmen außer Kraft gesetzt werden. gesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von
einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom
(3) Die §§ 1 bis 8 und 1 2 Nr. 2 werden angewendet, Hundert betroffen sind und
wenn
2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln
1. nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Inter- durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesi-
nationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen cherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
(Einheitenverordnung - EinhV)
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes nach DIN 66 030, Ausgabe November 1980, dargestellt
über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der werden.
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 408) wird verordnet:
§3
§ 1
Zusätzliche Angaben
Gesetzliche Einheiten
Werden Größen nicht nur in einer gesetzlichen Ein-
(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen heit, sondern zusätzlich in einer anderen Einheit an-
gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meß- gegeben, muß die Angabe in der gesetzlichen Einheit
wesen sind hervorgehoben sein.
1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Ein-
heiten mit besonderem Namen, §4
2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zah- Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen
lenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, wiedergegebe- erschienen und beim Deutschen Patentamt in München
nen Definitionen und Beziehungen. archivmäßig gesichert niedergelegt.
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung
dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäߧ 2
Nr. 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind §5
die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze
und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen Berlin-Klausel
sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunpe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilo- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 Satz 2 des
gramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land
anzuwenden. Berlin.
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder
Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein §6
Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
§2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum
Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Ze.i- (BGBI. I S. 981 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
chenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422, 661 ), außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundes mini ster für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 198.5 2273
Anlage 1
(zu§ 1}
Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen
Einheit Größe
Nr.
Name Zeichen
1 2 3 4
1 Ampere A elektrische Stromstärke
2 Ar a Fläche von Grundstücken und Flurstücken
3 atomare Masseneinheit u Masse in der Atomphysik
4 Bar bar Druck
5 Bam b Wirkungsquerschnitt
6 Becquerel Bq Aktivität einer radioaktiven Substanz
7 Candela cd Lichtstärke
8 Coulomb C elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9 Dioptrie dpt Brechwert von optischen Systemen
10 Elektronvott eV Energie in der Atomphysik
11 Farad F elektrische Kapazität
12 Gon gon ebener Winkel
13 Grad 0
ebener Winkel
14 Grad Celsius oe Celsius-Temperatur
15 Gramm g Masse
16 Gray Gy Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17 Hektar ha Fläche von Grundstücken und Flurstücken
18 Henry H 1ndu ktivität
19 Hertz Hz Frequenz
20 Joule J Energie, Arbeit, Wärmemenge
21 Kelvin K thermodynamische Temperatur
22 Kilogramm kg Masse
23 · Liter 1, L Volumen
24 Lumen Im Lichtstrom
25 Lux lx Beleuchtungsstärke
26 Meter m Länge
27 metrisches Karat Masse von Edelsteinen
28 Millimeter-
Quecksilbersäule mmHg Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
29 Minute ' ebener Winkel
30 Minute min Zeit
31 Mol mol Stoffmenge
32 Newton N Kraft
33 Ohm 0 elektrischer Widerstand
34 Pascal Pa Druck
35 Radiant rad ebener Winkel
36 Sekunde II
ebener Winkel
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Einheit Größe
Nr.
Name Zeichen
1 2 3 4
37 Sekunde s Zeit
38 Siemens s elektrischer Leitwert
39 Sievert Sv Äquivalentdosis
40 Steradiant sr Raumw,inkel
41 Stunde h t,
Zeit
42 Tag d Zeit
43 Tesla T magnetische Flußdichte
44 Tex tex längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
45 Tonne t Masse
46 Var var Blindleistung in der elektrischen Energietechnik
47 Vollwinkel ebener Winkel
48 Volt V elektrisches Potential, elektrische Spannung
49 Watt w Leistung, Energiestrom
50 Weber Wb magnetischer Fluß
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2275
Anlage 2
(zu§ 1)
Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen
und Teilen von Einheiten
Faktor, mit dem die
Nr. Vorsatz Vorsatzzeichen
Einheit multipliziert wird .
1 2 3 4
1 1018 Exa E
2 1015 Peta p
3 1012 Tera T
4 109 Giga G
5 106 Mega M
6 103 Kilo k
7 102 Hekto h
8 101 Deka da
9 10-1 Dezi d
10 10-2 Zenti C
11 10-3 Milli m
12 10-6 Mikro p.
13 · 10-9 Nano n
14 10-12 Piko p
15 10-15 Femto f
16 10-18 Atto a
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset- der Hinweis angefügt:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ,,Anforderungen an die Prüfungsfahr-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas- zeuge sowie an Prüfungsdauer und
sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom Prüfungsstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVI".
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
stabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) geändert worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70 aa) In Satz 1 werden die Worte „für jede Betriebs-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und
S. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr andere)" gestrichen.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird die
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch Angabe „40 km/h'' durch die Angabe
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974, ,,50 km/h" ersetzt.
wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen
der zuständigen obersten Landesbehörden eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes, ,,Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,
Nummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August jedoch mit einer Nennleistung
1978 (BGBI. 1S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 von nicht mehr als 20 kW und
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert einem leistungsbezogenen
durch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun- Leergewicht von nicht weniger
desminister für Verkehr und vom Bundesminister des als 7 kg/kW;
Innern Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2
- des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich
§ 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August § 5 Abs. 1);".
1969 (BGBI. 1 S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-
durch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. 1 gende Fassung:
S. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin- „Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu
sichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im einer der anderen Klassen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung gehören;".
und Wissenschaft ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die
Angabe „Klassen 1 und 4" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angabe „Klassen 1,. 1 a, 1 b und 4" ersetzt.
ff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1 „Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur
erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis
Änderung
der Klasse 1 a mindestens schon zwei
der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
Jahre besitzt."
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 chen.
(BGBI. I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch
b) Absatz· 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1617), wird
wie folgt geändert: „Außerdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
a) Der Hinweis auf § 15 1erhält folgende Fassung: 2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,
„Sonderbestimmungen für Inhaber
einer in einem Mitgliedstaat der Euro- 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen
päischen Gemeinschaften oder nach von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
den Rechtsvorschriften der Deutschen 4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von
Demokratischen Republik erteilten Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft- 5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von
omnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 I''. Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2277
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-
Fahrzeugen der Klasse 5." ken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Verwaltungsbehörde,
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei- 1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-
strich ersetzt; folgende Worte werden antragt ist, den Führerschein auszufertigen
angefügt: und auszuhändigen, oder
,,Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be- 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen
schränkung auf Leichtkrafträder gelten als Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifü-
solche der Klasse 1 b." gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne
Datumsangabe einem amtlich anerkannten
bb) In Nummer 1 werden die Worte „jedoch nicht
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
mehr als 250 cm 3 " durch die Worte „jedoch
fahrzeugverkehr zu übersenden.
nicht mehr als 700 cm 3 , bei Krafträdern
nicht mehr als 250 cm 3 " ersetzt. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der beantragten Klasse befähigt ist(§ 11) und ob
er die Grundzüge der energiesparenden Fahr-
,,(1) Niemand darf führen
weise beherrscht (§ 11 a). Er händigt, wenn die
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des Prüfungen bestanden sind, den Führerschein
21. Lebensjahrs, nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-
20. Lebensjahrs, behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-
len. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen- gung des Führerscheins erteilt."
dung des 18. Lebensjahrs,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-
endung des 16. Lebensjahrs, ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann
auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
15. Lebensjahrs." beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-
, fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,
4. § 8 wird wie folgt geändert: an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Behörde" das der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-
Wort „schriftlich'' eingefügt. händigung des neuen Führerscheins ist der bis-
herige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „36 mm x anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
47 mm bis 45 mm x 60 mm'' durch die von Klasse 1 a auf Klasse 1 ist § 11 mit der
Angabe „35 mm x 45 mm" ersetzt. Maßgabe anzuwenden, daß nur eine·praktische
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a Prüfung erforderlich ist."
eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz .2
zweiter Halbsatz wird die Bezeichnung „Absatz 1
„3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der
Satz 1" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 2
Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich
die Angaben über die Listen- und Vor- Nr. 1 " ersetzt.
drucknummern des Führerscheins d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
der Klasse 1 a, das Datum der Aus-
händigung des Führerscheins und die 8. § 11 wird wie folgt geändert:
,Verwaltungsbehörde, die ihn aus-
gefertigt hat,". a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe „Klasse 1, 3, 4 ,, ( 1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
oder 5" durch die Angabe „Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4 die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung
oder 5" ersetzt. sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-
lauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-
6. § 9 wird wie folgt geändert: bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche
Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit
a) In Satz 1 werden die Worte „örtliche Behörde"
einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt
durch das Wort „Verwaltungsbehörde" ersetzt. werden können, daß sich der Sachverständige
b) Satz 2 wird gestrichen, oder Prüfer von der praktischen Befähigung des
Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.
7. § 10 wird wie folgt geändert: Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der
praktischen Prüfung bestanden sein; sie darf
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung
,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun- frühestens einen Monat vor Erreichen des
desdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1) Mindestalters abgenommen werden.
2278 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die
will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich
Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk
der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die
Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur
Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren
Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-
unanfechtbare Versagung sowie deren unan-
den, die den Anforderungen der Anlage XXVI
fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
entsprechen.
unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk
(3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän- nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt
dige oder Prüfer davon zu überzeugen, daß der die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-
Prüfling fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-
von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz- tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
lichen Vorschriften und der lärmmindernden Satz 1 genannten Verwaltungen können für die
Fahrweise hat, Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
auch andere Stellen bestimmen."
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
tensweisen vertraut ist und 11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. über die zur sicheren Führung eines Kraft- ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
fahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
einem Anhänger im Verkehr erforderlichen Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. II S. 1449)
praktischen Anwendung fähig ist. dürfen Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und
Fahrerlaubnis und eines Persqnenbeförderungs-
die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen
Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang
sich nach Anlage XXVI.
der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-
der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder- tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens
holt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an."
jeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-
schen oder des praktischen Teils nicht bestan- 12. § 1 5 wird wie folgt geändert:
den, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach
Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung aa) Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor
bleibt 1 2 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Nummer 1 folgende Fassung:
Abschluß der Prüfung und Aushändigung des ,,Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-
Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.'' gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen
7 und 8. von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich
dieser Verordnung berechtigt oder dazu im
9. § 11 b erhält folgende Fassung: ersten Jahr seit Begründung eines ständi-
gen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
,,§ 11 b Verordnung berechtigt hat, die Erteilung
Beschränkung der Fahrerlaubnis einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-
auf Kraftfahrzeuge mit sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
automatischer Kraftübertragung und sind seit Begründung eines ständigen
Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft- Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung
fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind
beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver- folgende Vorschriften nicht anzuwenden:''.
wendete Kraftfahrzeug ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ) mit bb) Satz 2 wird gestrichen.
automatischer Kraftübertragung ausgestattet war.
Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
haber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „des Absat-
oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, zes 1 Satz 1" durch die Bezeichnung „des
daß er zur sicheren Führung eines mit Schalt- Absatzes 1 '' ersetzt; den Worten „seit
getriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent- Begründung eines ständigen Aufenthalts"
sprechenden Klasse befähigt ist." werden die Worte „im ersten Jahr" voran-
gestellt.
10. § 14 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung,.§ 11 Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden Nr. 3" durch die Bezeichnung ,. § 11 Abs. 3
jeweils die Worte „Betriebsart und" gestrichen. Nr. 3" ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2279
c) In.Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem 19. § 151 erhält folgende Fassung:
Semikolon wie folgt gefaßt:
,,§ 151
,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend." Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung,,§ 11 oder nach den Rechtsvorschriften der Deutschen
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,, § 11 Abs. 3" Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
ersetzt. zum Führen von Kraftomnibussen
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten
14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2 sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-
Satz 1" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3" tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines
ersetzt. ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf
b) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-
Fassung: laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-
,,außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre- weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige
chend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1, und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil-
1 a, 1 b, 2, 3 oder 4." dung und Prüfung(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5)
nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines
ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
15. In§ 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht
mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-
wagen oder einen Personenkraftwagen führt, (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-
mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei- chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-
sen ( § 48 Personenbeförderungsgesetz) schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-
durchgeführt werden, oder''. laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-
nisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
16. § 15 e wird wie folgt geändert: dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beginnt."
aa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-
leitungshalbsatz folgende Fassung:
20. § 18 wird wie folgt geändert:
,,- falls die Erlaubnis für andere als die in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge
gelten soll -". aa) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe
bb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz ,,40 km/h" durch die Angabe „50 km/h"
folgende Fassung: ersetzt.
,,- falls die Erlaubnis für andere als die in bb) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,
ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten „4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem
soll-". Hubraum von mehr als 50 cm 3 und
nicht mehr als 80 cm 3 und einer
cc) In Nummer 7 wird das Wort „Kraftdrosch- durch die Bauart bestimmten Höchst-
ken" durch das Wort „Taxen" ersetzt. geschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h),".
b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2 b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer-
genannten Fahrzeuge beschränkt werden den jeweils die Worte ,rmit einer durch die Bauart
soll." bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h" gestrichen.
17. § 15 g wird wie folgt geändert:
21. Es werden jeweils durch das Wort „Mofas" ersetzt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftdrosch-
ke-" durch das Wort „Taxi-" ersetzt. a) in § 38 a Satz 1 die Worte „Fahrräder mit Hilfs-
motor, deren durch die Bauart bestimmte
b) In Satz 1 werden die Worte „einer Kraft- Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h
droschke" durch die Worte „eines Taxis" beträgt'',
ersetzt.
b) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1
die Worte „Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
18. In § 15 h wird das Wort „Kraftdroschkenführer" durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
durch das Wort „Taxiführer" ersetzt. digkeit von nicht mehr als 25 km/h",
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte „Fahrräder mit § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung
Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte für Klasse 2)
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h tritt in Kraft am 1 . Oktober 1988, soweit sich die
beträgt''. praktische Prüfung im Falle der Klasse 2 auf das
Mitführen eines Anhängers oder das Führen
22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2, eines Sattelkraftfahrzeugs bezieht.
in der Überschrift der Anlage VI Seite 1, der Über- § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1
schrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An- (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)
lage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII
treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober
Seite 4 werden jeweils die Worte „mit einer durch
1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
treten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch
nicht mehr als 40 km/h" gestrichen.
kann die zuständige oberste Landesbehörde
längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die
23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mindestdauer unterschritten wird. In jedem Fall
muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber
a) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird
mindestens 30 Minuten betragen."
folgende Bestimmung eingefügt:
,, § 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder) e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und
Ausweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und ,,Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder
geschwindigkeit von· mehr als 40 km/h (Klein- Ferienziel-Reisen ( § 48 des Personenbeförde-
krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum rungsgesetzes) durchführen, tritt in Kraft am
31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr 1. Oktober 1 986.''
gekommen sind."
f) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält
b) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri- folgende Fassung:
chen; statt dessen wird folgende Bestimmung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
eingefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und
Kraftfahrzeugen der Klasse 1 ) einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-
vor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
ein Mindestalter von 18 Jahren." 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
gekommen sind." /
c) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11
Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11 g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-
Abs. 2 Satz 2 werden gestrichen. fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem
Klammerzusatz die Angabe „40 km/h" durch die
d) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 Angabe ,,50 km/h'' ersetzt.
werden folgende Bestimmungen eingefügt:
,, § 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1 (An- h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält
forderungen an die Prüfungsfahrzeuge) folgende Fassung:
1 . Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
zum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit Schulbussen)
einer Motorleistung von mindestens 20 kW tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem
und einem Leergewicht von mindestens Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-
140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs- omnibusse und am 1 . Juli 1986 für die übrigen
fahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht Kraftomnibusse."
erst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur
Verfügung zu stehen. i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird
um folgenden Absatz ergänzt:
2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis
zum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr- „Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung
von mehr als 7,5 t verwendet werden, wenn entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht
sie mit einer Druckluftbremsanlage und einer mehr verwendet werden, ausgenommen bei
Dauerbremsanlage ausgerüstet sind. Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-
den sind. Führerscheine, die auf Grund des vor
3. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt
zum 1 . Januar 1987 auch noch Personen- worden sind; bleiben gültig."
kraftwagen verwendet werden, deren durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit j) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol-
130 km/h nicht erreicht. gende neue Bestimmung eingefügt:
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2281
,,Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde- Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e
rung) Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-
ab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, , rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder ·aus
dürfen aufgebraucht werden.'' papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-
24. In Anlage IV Abschnitt I A erhält der Klammerzusatz länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
nach den Worten „Deutsche Bundesbahn" fol- Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens
gende Fassung: dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
,,(Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sach- und beschriftet werden können."
gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)".
29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser
25. Anlage XVII wird wie folgt geändert: Verordnung abgebildete Muster ersetzt.
a) Die Angabe „Klassen 1, 3, 4, 5" in den Tabellen
zu 1, 2.1 .2, 2.1 .3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu 30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-
Tabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe - rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:
,,Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5" ersetzt. a) Die Worte „eine Kraftdroschke*)" werden durch
b) Die Angabe „Klassen 1, 3 oder 4" in 2.1 .4.1 wird die Worte „ein Taxi*)" ersetzt.
durch die Angabe „Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4" b) Die Worte,,- oder einen Krankenkraftwagen*)"
ersetzt. werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-
wagen*) - oder einen Personenkraftwagen, mit
26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz
dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
nach dem Wort „Leichtkrafträdern" wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden*)" ersetzt.
,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder
bisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Artikel 2
Nr. 4 a)".
Änderung
27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver- der Neunundzwanzigsten Ausnahmeverordnung
ordnung angefügt. zur StVZO
28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über
1 e erhält folgende Fassung: Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (BGBI. 1
„Vorbemerkungen S. 1183) werden die Worte „berechtigt die Fahrerlaub-
Zu Muster 1 (§ 10) nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985" durch die
Worte „berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985
Aus synthetischem, papierähnlichem Material erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum
(Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal 31. Dezember 1987" ersetzt.
faltbar auf Format DIN A7. Farbe rosa, mehrfarbige
Sicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-
ten, schwarzer Textaufdruck. Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung
Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf
zum Fahrlehrergesetz
allen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-
mer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben Die Durchführungsver:ordnung zum Fahrlehrergesetz
und einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer) vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt
besteht. geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer 9. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2240), wird wie folgt
die Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen. geändert:
Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
sen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
stellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der
Klassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:
Dienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind 1. für Klasse 1
auszustanzen.
Krafträder mit einer Motorleistung von minde-
Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus, stens 37 kW und einem Leergewicht von min-
so sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt destens 200 kg;
zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des
Beiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu 2. für Klasse 1 a
beziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW
gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite und einem Leergewicht von mindestens
140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem 140 kg;
Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-
3. für Klasse 1 b
scheins (Spalte 8, Seite 2 des Musters) anzugeben,
im Führerschein ist auf das Beiblatt hinzuweisen. Leichtkrafträder;
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. für Klasse 2 3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau
- die Sicht nach hinten darf nur über Außen- 4. § 1 2 a wird wie folgt geändert:
spiegel möglich sein - sowie mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 5
einer Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei~ oder § 1O'' durch die Worte „entgegen § 5 Abs. 2
leitungsbremsanlage und einer durch die Bau- Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10," ersetzt.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von b) Nummer 2 wird gestrichen.
mindestens 80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
und durchgehender Bremsanlage sowie mit mern 2 und 3.
einem Abstand der Achsen von mindestens d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5
4m Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3
oder Satz 1 oder 2" ersetzt.
Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,, § 5
Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5 Abs. 3
Mindestlänge von 1 2 m und einer durch die Satz 1 oder 2" ersetzt und das Wort „führt" durch
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit das Wort „anbringt" ersetzt.
von mindestens 80 km/h;
5. für Kiasse 3
5. In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-
Personenkraftwagen mit einer durch die Bau- bezeichnung ,,(1 )" gestrichen.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 130 km/h;
6. für Klasse 4 6. In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerscheins) werden
die Worte „mit Verbrennungsmaschine Klasse ...
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit Elektromotor Klasse ... mit ... '' durch die Worte
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- ,,der Klasse" ersetzt.
geschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
Am Beginn der Ausbildung können Bewerber um
die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a Artikel 4
auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-
erlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
ausgebildet werden.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der 1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2
Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. 1
Verfügung stehen, die es mindestens dem Fahr- S. 2240), wird wie folgt geändert:
lehrer gestattet, den Fahrschüler während der
Fahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).
Die Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Doppelbedienungseinrichtung besitzen, für die ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für
eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver- Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die 1 b, 2 und 3 ist insbesondere:
Betätigung der Doppelbedienungseinrichtung
muß akustisch oder optisch kontrollierbar sein. 1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Der in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-
Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Strecke mindestens 50 km betragen muß;
zusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten."
2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei
eine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten
„Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung dauern muß;
auf dem Fahrzeugdach angebracht werden."
3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten
c) Absatz 4 wird gestrichen. bei Dämmerung oder Dunkelheit ( § 17 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur
Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-
2. § 10 erhält folgende Fassung: fahrt) durchgeführt werden muß.
,,§ 10
Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der
Lehrfahrzeuge
praktischen Ausbildung und voneinander getrennt
Die zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung
Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent- der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b
sprechen.'' keine Anwendung. Die in Satz 1 vorgeschriebenen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2283
Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, Artikel 5
welche die besondere Verantwortung des Fahr- Änderung der Verordnung
lehrers nach § 6 unberührt lassen." über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
§ 14 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz
vorangestellt: zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
„Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu sung, der durch Artikel 2 der Verordnung vom
durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen 23. November 1982 (BGBI. 1S. 1533) geändert worden
Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr- ist, wird wie folgt geändert:
schung in schwierigen Situationen, benötigt."
a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert: ,,b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-
zung des Führerscheins nicht besitzt,".
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu- b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-
lung auf Bundes- oder Landstraßen (Über- staben c und d.
landfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten
durchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt
Artikel 6
gefahrene Strecke nicht mindestens 50 km
11
beträgt, • Berlin-Klausel
b) In Buchstabe d wird die Zahl „90" durch die Zahl Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„ 135" ersetzt; nach dem Wort „durchführt" wird leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
folgender Text angefügt: Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 2090) und
,,oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu- § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Berlin.
11
ten dauert, •
Artikel 7 -
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-
lung von nicht weniger als 90 Minuten bei Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Dämmerung oder Dunkelheit durchführt oder am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986
die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf in Kraft. Artikel 3- Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1
Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1
durchführt, 11
•
Nr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 1 3. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang 1
Anlage XXVI
(§ 11 Abs. 2 und 4)
Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
a) für Klasse 1
Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;
b) für Klasse 1 a
Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg;
c) für Klasse 1 b
Leichtkrafträder;
d) für Klasse 2
'Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau - die Sicht nach hinten darf nur über Außenspiegel möglich
sein - sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, einer Mindestlänge von 7,50 m,
einer Zweileitungsbremsanlage und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung und durchgehender Bremsanlage sowie mit einem Abstand
der Achsen von mindestens 4 m oder
Sattelkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 24 t, einer Mindestlänge von
12 m und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
e) für Klasse 3
Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens
130 km/h;
f) für Klasse 4
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von mindestens 40 km/h.
2. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen oder Prüfer, den Fahrleh-
rer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4. Es muß gewährleistet
sein, daß der Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrs-
vorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine
Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens dem Sachverständigen oder Prüfer gestattet, den Prüf-
ling während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1,
1 a, 1 b und 4 dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterradbremse
gemeinsam betätigt werden können. Prüfungsfahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen mit akustisch oder
optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen),
Prüfungsfahrzeuge der Klasse 3 ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit einem zusätzlichen
rechten Außenspiegel und Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 mit je einem zusätzlichen rechten und linken
Außenspiegel ausgestattet sein.
3. Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muß entfernt
sein; Beschriftungen, auffällige Lackierungen oder andere Merkmale, die auf die Verwendung als Prüfungs-
fahrzeug aufmerksam machen können, sind unzulässig. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem
Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2285
II. Anforderung an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
1. Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit bei
Klasse 1: 60 Minuten
Klasse 1 a: 45 Minuten
Klasse 1 b: 30 Minuten
Klasse 2: 60 Minuten
Klasse 3: 45 Minuten
Klasse 4: 30 Minuten
nicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung
nicht gewachsen ist.
Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis von einer Kraftradklasse auf eine andere Kraftradklasse oder der
Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer
Kraftübertragung kann die reine Fahrzeit der Prüfungsfahrt um bis zu ein Drittel gekürzt werden.
2. Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst
auch unter Einschluß der Autobahn, zu verwenden; jedoch sind für Prüfungen der Klasse 4 möglichst nur
Prüfungsstrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, für Prüfungen der Klasse 1 b daneben auch solche
außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Einschluß der Autobahn zu verwenden.
3. Bei Prüfungsfahrten im Land Berlin sind die Vorschriften der Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen; die Prüfungsdauer nach Nummer 1 verringert sich
um ein Drittel, wobei jedoch im Einzelfall 30 Minuten nicht unterschritten werden dürfen.
1\)
1\)
0)
0)
(linke Außenseite) (rechte Außenseite)
-----------~
-5- -6-
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Befristungen. Beschränkungen,
Auflagen
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K0rekort cc ~
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Ceadunas Tiomana ~
Patente di guida ~
Rijbewijs _m
Carta de Condu9äo ~
Driving licence =
Modell der
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
A 0000000 ~ A_OOOOOOO A 0000000
(linke Innenseite) (rechte Innenseite)
-2- - 3 - -4-
1. Name
Fahrerlaubn isklassen, Dienst- Fahrerlaubniskiassen, Dienst·
für die der Führerschein gültig ist siege! für die der Führerschein gültig ist siege!
Krafträder mit einem Hubraum von nicht z
~
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mehr als 50 cm 3 und einer durch die
2. Vorname 0)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
3. Geburtstag und -ort 1 oder mit einer durch die Bauart bestimmten 4 digkeit von nicht mehr als 50 km/h
0
1
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
motor) --i
P)
4. Wohnort CO
Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Q.
5. Ausgestellt durch Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und (t)
1a einem leistungsbezogenen Leergewicht von
maschinell angetriebene Krankenfahr-
stühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO), Kraft-
"""I
)>
nicht weniger als 7 kg/kW fahrzeuge mit einer durch die Bauart C
C/)
6. in bestimmten Höchstgeschwindigkeit CO
0 Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einem
5 von nicht mehr als 25 km/h und Kraft-
fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht
P)
0-
Hubraum von nicht mehr als 80 cms und mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu ~
am
1b einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehören-
den Fahrzeuge 0
CD
7 Gültigkeit unbefristet Lichtbild des Inhabers ::::i
Ausnahmen siehe (Leichtkrafträder)
35 X 45mm .?
Seiten 5 und 6
Q.
8. Führerschein-Nr. Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge- (t)
wicht (einschließlich dem eines aufgesattel- ::::i
ten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, .....
und ~
2 Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-
sieht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
0
(t)
,,,,,,,' ---------,,\ zeugs - das Mitführen der nach§ 18 Abs. 2 N
Unterschrift
, 1
0 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bil·
det keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -
(t)
3
0-
: 1
(t)
"""I
\ Dienstsiegel /
\ ______________ ,,,,. alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der CO
3 anderen Klassen gehören (X)
0,
Unterschrift des Inhabers
N
N
0)
--.J
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Steuersatz beträgt 7%.
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 -Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des Attorney""General der Republik
Botsuana bekanntgemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in der Republik
Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum
gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung .
Dr. Kinkel