292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1986, 1987 und 1988
Vom 6. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt
25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundes- des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um
regierung: eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
§ 1
Für die Jahre 1986, 1987 und 1988 wird die mittel- §3
europäische Sommerzeit(§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes)
eingeführt. Von der am Ende der Sommerzeit am 28. September
1986, am 27. September 1987 und am 25. September
§2
1988 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt werder.1 die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde
im Jahre 1986 am Sonntag, dem 30. März, als 2 B bezeichnet.
im Jahre 1987 am Sonntag, dem 29. März und
im Jahre 1988 am Sonntag, dem 27. März §4
um 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeit-
3 Uhr vorgestellt. gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
im Jahre 1986 am Sonntag, dem 28. September, §5
, im Jahre 1987 am Sonntag, dem 27. September und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Jahre 1988 am Sonntag, dem 25. September in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 293
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 1. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung .im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
"The International Exposition Tsukuba, Japan, 1985
- 'Dwellings and Surroundings - Science and Technology for Man at
Horne' " (Weltausstellung Tsukuba, Japan, 1985 - ,.Wohnbereich und
Umgebung - Wissenschaft und Technologie für den Menschen zu Hause")
vom 17. März bis 16. September 1985 in Tsukuba, Japan
Bonn, den 1. Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 19'85
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. .,36. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im mit Energiemarkt '85" ,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 11. bis 19. Mai 1985 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 5. ,,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und
II S. 649), wird bekanntgemacht: Schweineproduktion ,Huhn & Schwein'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- vom 18. bis 22. Juni 1985 in Hannover
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1 . .,Airmec 85- Technik für die Luftfahrt, Instandhaltung 6. ,.ham radio 85 - Internationale Amateurfunk-Ausstel-
für Flugzeuge und Hubschrauber - 4. Internationale lung"
Messe mit Kongreß" vom 28. bis 30. Juni 1985 in Friedrichshafen
vom 26. Februar bis 1. März 1 985 in Düsseldorf
2 . .,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 7. ,,Geodätika '85-69. Deutscher Geodätentag- Kon-
CHEN 1985 - 37. Messe des Handwerks und für das greß mit Ausstellung für Vermessungswesen"
Handwerk'' vom 8. bis 21. September 1985 in Düsseldorf
vom 9. bis 17. März 1985 in München
3. ., 13. Deutscher Krankenhaustag und lnterhospital 85 8. .,A + A 85 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
Düsseldorf - Internationale Krankenhausausstel- 19. Deutscher Kongreß und Internationale Ausstel-
lung" lung"
vom 7. bis 10. Mai 1985 in Düsseldorf vom 1. bis 4. Oktober ~ 985 in Düsseldorf
Bonn, den 1 . Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 293
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 1. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung .im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
"The International Exposition Tsukuba, Japan, 1985
- 'Dwellings and Surroundings - Science and Technology for Man at
Horne' " (Weltausstellung Tsukuba, Japan, 1985 - ,.Wohnbereich und
Umgebung - Wissenschaft und Technologie für den Menschen zu Hause")
vom 17. März bis 16. September 1985 in Tsukuba, Japan
Bonn, den 1. Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 19'85
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. .,36. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im mit Energiemarkt '85" ,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 11. bis 19. Mai 1985 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 5. ,,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und
II S. 649), wird bekanntgemacht: Schweineproduktion ,Huhn & Schwein'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- vom 18. bis 22. Juni 1985 in Hannover
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1 . .,Airmec 85- Technik für die Luftfahrt, Instandhaltung 6. ,.ham radio 85 - Internationale Amateurfunk-Ausstel-
für Flugzeuge und Hubschrauber - 4. Internationale lung"
Messe mit Kongreß" vom 28. bis 30. Juni 1985 in Friedrichshafen
vom 26. Februar bis 1. März 1 985 in Düsseldorf
2 . .,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 7. ,,Geodätika '85-69. Deutscher Geodätentag- Kon-
CHEN 1985 - 37. Messe des Handwerks und für das greß mit Ausstellung für Vermessungswesen"
Handwerk'' vom 8. bis 21. September 1985 in Düsseldorf
vom 9. bis 17. März 1985 in München
3. ., 13. Deutscher Krankenhaustag und lnterhospital 85 8. .,A + A 85 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
Düsseldorf - Internationale Krankenhausausstel- 19. Deutscher Kongreß und Internationale Ausstel-
lung" lung"
vom 7. bis 10. Mai 1985 in Düsseldorf vom 1. bis 4. Oktober ~ 985 in Düsseldorf
Bonn, den 1 . Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 8. Februar 1985
Tag Inhalt Seite
1. 2. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Sultanat Oman über .die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... . 354
15. 1. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ............................... . 365
15. 1. 85 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung des
Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des
Partnerlandes ............................................................ ·.............. . 366
17. 1. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 368
18. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 368
21. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Fin~nzielle Zusammenarbeit ..................... . 370
21. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 371
22. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Fin.anzielle Zusammenarbeit ..................... . 374
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
233
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1985 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
6. 2. 85 Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung .................................. . 233
827-6-1
6. 2. 85 Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1986, 1987 und
1988 ............................................................ · .. · · · · · · · · · · · · · · · '" · · · 292
neu: 7141-7-4
1. 2. 85 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen 293
420-1-9
1. 2. 85 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 293
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1984, gesondert übersandt.
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 6. Februar 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung vom 27. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1
S. 25) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung in der seit 12. Januar 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung vom 9. August 1979 (BGBI. 1 S. 1367),
2. die am 30. Dezember 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezem-
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2386),
3. die am 1 2. Januar 1985 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Bonn, den 6. Februar 1985
Der Bundes.minister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 18 Listenverbindung
§ 19 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
Wahlorgane
§ 20 Zulassung der Vorschlagslisten
§1 Gliederung der Wahlorgane § 21 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahl-
§2 Wahlbeauftragte ausschusses
§3 Wahlausschüsse § 22 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
§4 Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse § 23 Auslegung der Vorschlagslisten
§5 Wahlleitungen § 24 Wahl ohne Wahlhandlung
§6 Entschädigung der Wahlbeauftragten § 25 Wahlkennziffer - Unterrichtung der Wahlbeauf-
§7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse tragten und der Versicherungsämter über Wahlen
§8 Entschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus- mit Stimmabgabe
schusses und der Landeswahlausschüsse § 26 Wahlbekanntmachung
§9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und
anderer Wahlhelfer 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
§27 Wahlausweise
§28 Ausstellung der Wahlausweise
Zweiter Teil §§29
Wahlverfahren für die Krankenversicherung, bis 32 (weggefallen)
die Unfallversicherung §33 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in
und die Rentenversicherung der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten
der Arbeiter und der Angestellten
§34 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
cherung für Beschäftigte
Erster Abschnitt
§35 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
Wahl zur Vertreterversammlung cherung für Rentenbezieher
§36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
1. Vorbereitung der Wahl cherung für Schüler, lernende und Studierende
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, §36a Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallver-
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung sicherung für andere Versicherte
§ 9a Wahlvorankündigung §37 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-
§ 10 Wahlankündigung schlag
§ 1O a Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-
schlagsberechtigung 3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe
§ 10 b Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vor- § 38 Wahlbezirk
schlagsberechtigung § 39 Räume zur Stimmabgabe
§ 10c Beschwerde im Feststellungsverfahren § 40 (weggefallen)
§ 11 Wahlausschreibung
§12 Form und Inhalt der Vorschlagslisten II. Wahlhandlung
§13 Listenvertreter §§ 41
§14 Stellung des Listenvertreters bis 47 (weggefallen)
§15 Listenänderung und Listenergänzung §48 Stimmabgabe
§16 Zurücknahme von Vorschlagslisten §49 Frist für die Stimmabgabe
§ 17 Listenzusammenlegung §50 Behandlung der Wahlbriefe
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 235
III. Ermittlung des Wahlergebnisses .2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
§ 51 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahl- § 79 Wahlausweise
leitungen § 80 Ausstellung der Wahlausweise
§ 52 Ungültige Stimmen § 81 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
§ 53 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus- zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-
schuß schlag für die Briefwahl
§ 54 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
§ 82 Wahlbezirk
Zweiter Abschnitt
§ 83 Stimmabgabe im Ältestensprengel
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung § 84 Wahlräume
und Wahl des Vorstandes § 85 Wahlzeit
§ 55 Erste Sitzung der Vertreterversammlung
§ 56 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung II. Wahlhandlung
§ 57 Wahl des Vorstandes 1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
§ 58 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
§ 86 Ausstattung der Wahlräume
§ 59 Bekanntmachung des endgültigen Wahl~rgebnisses § 87 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
§ 88 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Dritter Abschnitt § 89 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
Wahl von Versichertenältesten und Vertrauensmännern § 90 Stimmabgabe
§ 91 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 60 Wahlverfahren
§ 92 Schluß der Wahlhandlung
§ 61 Zeitpunkt der Wahl
2. Briefwahl
§ 93 Briefliche Stimmabgabe
§ 94 Frist für die briefliche Stimmabgabe
Dritter Teil
§ 95 Behandlung der Wahlbriefe
Wahlverfahren für die Knappschaftsversicherung
III. Ermittlung des Wahlergebnisses
Erster Abschnitt
§96 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-
Wahl der Versichertenältesten und der Mitglieder leitungen der Ältestensprengel
der Vertreterversammlung § 97 Ungültige Stimmen
§98 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahl- ,
A. Allgemeine Vorschrift ausschuß
§ 62 Wahlankündigung §99 Bekanntmachung .des Wahlergebnisses
§ 62 a Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vor-
schlagsberechtigung C. Wahl der Mitglieder der Vertreter-
versammlung
B. Wahl der Versichertenältesten § 100 Verweisung
1. Vorbereitung der Wahl § 101 Wahlausschreibung
§ 102 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekannt- § 103 Listenänderung und Listenergänzung
machung
§ 104 Wahl ohne Wahlhandlung
§ 63 Wahlausschreibung § 105 Wahlbekanntmachung
§ 64 Form und Inhalt der Vorschlagslisten §106 Ausübung des Wahlrechts
§ 65 Listenvertreter § 107 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzet-
§ 66 Stellung des Listenvertreters tel - Stimmzettelumschlag
§ 67 Listenänderung und Listenergänzung § 108 (weggefallen)
§ 68 Zurücknahme von Vorschlagslisten § 109 Behandlung der Wahlbriefe
§ 69 Listenzusammenlegung § 110 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 70 Listenverbindung § 111 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 71 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
§ 72 Zulassung der Vorschlagslisten Zweiter Abschnitt
§ 73 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahl-
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
ausschusses
und Wahl des Vorstandes
§ 74 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
§ 75 Auslegung der Vorschlagslisten § 112 Erste Sitzung der Vertreterversammlung
§ 76 Wahl ohne Wahlhandlung § 113 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
§ 77 Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über § 114 Wahl des Vorstandes
eine Wahl mit Stimmabgabe § 115 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
§ 78 Wahlbekanntmachung § 116 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritter Abschnitt fünfter .Teil
Wahl von Vertrauensmännern Schlußvorschriften
§ 116 a Wahlverfahren
§ 123 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 116 b Zeitpunkt der Wahl
§ 124 Gebührenfreiheit
Vierter Teil § 125 Vordrucke
Kosten § 126 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 117 Kostenträger § 127 Amtshilfe
§ 118 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftrag- § 128 Wahlen in besonderen Fällen
ten § 128 a Übergangsvorschrift für die siebten allgemeinen Sozi-
§ 119 Ansprüche der Gemeinden und Kreise alversicherungswahlen
§ 120 Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119 § 129 Stadtstaatklausel
§ 121 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren § 130 Berlin-Klausel
§ 122 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse § 131 Inkrafttreten
Erster Teil den Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der·
Bundeswahlbeauftragte Richtlinien,. die die einheitliche
Wahlorgane Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er
kann ferner die Verwendung einheitlicher Merkblätter
§ 1 empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten
auch Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-
Gliederung der Wahlorgane nisse treffen. ·
Im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches §3
Sozialgesetzbuch sind
Wahlausschüsse
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und sein
Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte und (1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und
sein Stellvertreter, jeder Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
bestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen,
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche- Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen
rungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder einen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen
Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden, und Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger kein
der Ausführungsbehörden für Unfallversicherung sowie Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichtsbehörde
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlaus- den Wahlausschuß.
schüsse,
(2) Der Wahl ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
Wahlleitungen die Briefwahlleitungen und die Wahllei- und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat
tungen in den Wahlräumen für die Wahl der Versicher- einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Beisitzer sind
tenältesten bei der Bundesknappschaft. die einzelnen Wählergruppen(§ 44 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) nach Möglichkeit zu berück-
§2 sichtigen. Wahlbewerber und Listenvertreter für die
Wahlbeauftragte
Wahl zur Vertreterversammlung sollen nicht Mitglieder
des Wahlausschusses sein. Der Stellvertreter des Vor-
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter wer- sitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahl-
den jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen
( § 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-
buch) stattfinden. Mit dem Ablauf des vorhergehenden sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mitglie-
Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahl- der des Wahlausschusses durch Handschlag zur un-
beauftragten und ihrer Stellvertreter. parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung des Vorstandes oder der Leiter der Aufsichtsbehörde
und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder die Verpflichtung vornehmen.
machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauf-
(4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der
tragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer
Dienststellen öffentlich bekannt. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder von
der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat für
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den
nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Organen des Versicherungsträgers oder der Ausfüh-
Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und rungsbehörde für Unfallversicherung zu sorgen, der von
Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfinden- dem Vorstand einer Sektion, Bezirksverwaltung oder
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 237
Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß für die Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozi-
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den alversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre
Organen der Sektion, Bezirksverwaltung oder Landes- Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches
geschäftsstelle. Jeder Wahlausschuß hat das Wahler- Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des
gebnis festzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des
Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme
(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet in
teilzunehmen.
öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen
(§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) (3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und
auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter
abnehmen. werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen,
das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen
(6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl
stattfinden; mit dem Ablauf des vorhergehenden Tages
der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsit-
endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder
zende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die
und ihrer Stellvertreter.
Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und
weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück- (4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der
sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß- Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen
fähig ist. dürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß beru-
(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit fen werden.
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden
unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung Stimmen- über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-
gleichheit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter ausschüsse (§ 10 c Abs. 1, §§ 21, 73 und 100); der
Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit Bundeswahl ausschuß entscheidet auch über
nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahl-
beauftragten (§ 10 c Abs. 3). Bei den Abstimmungen
(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt
entscheidet Stimmenmehrheit. Stimment-haltungen
und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt
erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vor-
schreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwer-
Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie dewahlausschüsse und deren Verfahren gilt§ 3 Abs. 3,
besondere Vorfälle wiedergeben. 5, 6 und 8 entsprechend. Dem in der Sitzung anwesen-
den Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist
(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Ver-
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
sicherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; .
zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heran-
ziehen. §5
Wahlleitungen
§4
Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse (1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen
bestellen. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Briefwahl-
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitung selbst wahrnimmt, auf die nach Absatz 2 erfor-
bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die derliche Mitgliederzahl zu erweitern; im übrigen gelten
Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlaus- die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
schuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte
führt. Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis
bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Brief-
Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlaus- wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden, einem
schuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier
führt. Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Län- weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in§ 48 Abs. 1 des
der können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Perso-
bestellen; sie bestimmen in diesem Falle gemeinsam die nenvereinigungen und Verbände sowie der Listenver-
, Stelle, die dessen Geschäfte führt. treter freier Vorschlagslisten ( § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu
(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahl- berücksichtigen.
ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen
aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur (3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer
Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf
Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidun- hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung
gen der Wahlausschüsse landwirtschaftlicher Berufs- ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
genossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau- (4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis
Berufsgenossenschaft treten drei Beisitzer hinzu, die für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe
zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits- sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
kräfte gehören. Der Bundeswahlausschuß kann um
einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. (5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Her-
und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum stellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem all-
diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. gemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem
Absatz 3 gilt entsprechend. eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet,
einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit
Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsit-
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
zenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) (weggefallen)
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von (4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vor-
jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt sitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2
und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unter- zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters
zeichnet. § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in
(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sit-
Bundesknappschaft bestellt der Wahlausschuß für zungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
jeden Wahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt unbe-
(5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses
rührt. Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige
oder sein Stellvertreter Beamter oder Angestellter des
Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das
öffentlichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst-
Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze 2 bis 7 gel-
geschäften eine Reisekostenvergütung nach den für
ten entsprechend.
sein Hauptamt geltenden Vorschriften. Über eine Vergü-
tung oder Entschädigung entscheidet der Bundesmini-
§6
ster für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
Entschädigung der Wahlbeauftragten dem Bundesminister der Finanzen und, soweit erforder-
lich, mit dem zuständigen Dienstherrn.
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellver-
treter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses wer-
stehen, Reisekostenvergütung nach der Stufe C des den wie die Organmitglieder des größten bundesunmit-
Bundesreisekostengesetzes und eine Aufwandsent- telbaren Versicherungsträgers entschädigt.
schädigung, über deren Höhe der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-
Bundesminister der Finanzen entscheidet. Als Beamte wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-
oder Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten der hörden der Länder.
Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter bei aus-
wärtigen Dienstgeschäften eine Reisekostenvergütung
§9
nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften; über
eine Vergütung oder Entschädigung entscheidet der Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver- und anderer Wahlhelfer
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in ent-
(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten und sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten
ihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehenen Ent- Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttover-
scheidungen treffen die obersten Verwaltungsbehörden dienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil überstei-
der Länder. genden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet.
§7
(2) Die Mitglieder-der Wahlleitungen erhalten Ersatz
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
der Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie oder Schiffsklasse regelmäßig verkehrender Beförde-
die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung des rungsmittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig verkeh-
Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind. rendes Beförderungsmittel wegen besonderer Um-
stände nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind; für
bestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner Mit- die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge werden bei Ent-
glieder. fernungen von mehr als zwei Kilometer für jeden ange-
§8 fangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,31
Deutsche Mark gewährt.
Entschädigung der Mitglieder
des Bundeswahlausschusses (3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhal-
und der Landeswahlausschüsse ten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag ihrer
Inanspruchnahme ein Tagegeld
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses
und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im von zwölf Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand bis zu
öffentlichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach fünf Stunden,
Stufe C des Bundesreisekostengesetzes und einen von zweiundzwanzig Deutsche Mark bei einem Zeitauf-
Pauschbetrag für Zeitaufwand. wand von über fünf bis zu zehn Stunden und
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vor- von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand von
sitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und über zehn Stunden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 19~5 239
(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die während der Zeit Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die
und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlags-
tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Entschä- berechtigung der Vereinigung ergibt. Der Antragsteller
digung nach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand während hat insbesondere anzugeben,
der regelmäßigen Arbeitszeit von über drei Stunden ein 1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereini-
Erfrischungsgeld von zehn Deutsche Mark. Erstreckt gung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus
sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeitaußerhalb dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung
ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, so erhalten sie hierfür
ergeben,
ein nach diesem Zeitaufwand berechnetes Tagegeld.
Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht 2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten 3. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres
Zeitaufwand als Tagegeld ergibt. vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an
ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder
(5) Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist
hatte, die mindestens der Hälfte der nach§ 48 Abs. 2
innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Ver-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten
sicherungsträger zu stellen. Den Mitgliedern der Wahl-
Unterschriftenzahl entspricht,
leitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck
auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzu- 4. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeit-
weisen. nehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der
Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder
auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen
Zweiter Teil können,
Wahlverfahren für die Kranken- 5. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte
Personengruppe genannt ist, ob und in welcher
versicherung, die Unfallversicherung Weise andere Personen durch ihren Anteil an der
und die Rentenversicherung Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder
der Arbeiter und der Angestellten auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen
können,
6. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert
Erster Abschnitt
Bedienstete des Versicherungsträgers angehören,
Wahl zur Vertreterversammlung ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vor-
stand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr
1. Vorbereitung der Wahl als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher
anderen Weise den Bediensteten des Versiche-
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,
rungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
ist,
§ 9a 7. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
Wahlvorankündigung 8. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereini-
gung mindestens der Beitragssumme entspricht, die
Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches
Monat vor Ablauf der Frist des § 48 c Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu
Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche zahlen ist,
Bekanntmachung auf die nächsten allgemeinen Sozial- 9. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vorausset-
versicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge zungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt
nach den §§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozial- ( § 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten
gesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt der Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere
Bekanntmachung der Presse mitteilen. sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Ver-
einigung hat und in welcher Weise sie diese im ein-
§ 10 zelnen tatsächlich verfolgt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1
Wahlankündigung zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches
Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeitpunkt Sozialgesetzbuch).
der allgemeinen Wahlen zu den Vertreterversammlun- (2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsbe-
gen (Wahltag) und macht ihn am ersten Freitag im Sep- rechtigung sind die' Satzung der Vereinigung und eine
tember des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres Ablichtung der Niederschrift der"letzten Mitglieder- oder
öffentlich bekannt (Wahlankündigung-§ 51 Abs. 1 des Delegiertenversammlung beizufügen. Die Ablichtung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Wahltag soll ein der Niederschrift braucht nicht zu umfassen
Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni
sein. - Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem
Wesen nach vertraulich sind, und
§ 10a
- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen für
Verfahren zur vorgezogenen Feststellung die Feststellung der Vorschlagsberechtigung nicht
der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind.
(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags- Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile
berechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des Vierten sind anzugeben.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung § 11
öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der tragen-
Wahlausschreibung
den Gründe
- dem Antragsteller, (1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert spätestens
am zweihundertundneunzehnten Tag vor dem Wahltag
- den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagsli-
vertretenen Vorschlagslisten, sten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen(§ 46
- dem Bundeswahlbeauftragten, Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum
einhundertundsechsundsiebzigsten Tag vor dem Wahl-
- dem Landeswahlbeauftragten und tag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).
- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Perso- (2) Die Wahlausschreibung muß
nen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der
nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mittei- gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversiche-
lung der Entscheidungen gebeten haben, rung und Rentenversicherung stattfindet,
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unver- 2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben,
züglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist beginnt mit 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlags-
der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen recht(§ 48 Abs. 1 des ViertenBuches Sozialgesetz-
und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich
buch) wiedergeben,
bekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit
der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis
später liegt als die öffentliche Bekanntmachung. zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen
(Einreichungsfrist),
§ 10b 4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht
(§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Verfahren zur Feststellung bestimmen,
der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
. 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versi-
Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor- cherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die
schlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmervereini- bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere
gungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen über
Versicherungsträgern offenkundig ist. Der Antragsteller - die' weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-
hat mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, rechts,
bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er
- die Wählbarkeit,
angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte.
- die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlags-
listen zu beachtenden Vorschriften,
§10c - die Stellen, bei dener:, Vordrucke für die Vor-
Beschwerde im Feststellungsverfahren schlagslisten erhältlich sind.
( 1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich
Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die das Nähere über die Wahl bei dem Ver:sicherungsträger
Entscheidung des Wahlausschusses eines bundes- mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeich-
unmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bun- nen
deswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Lan- 1. den Versicherungszweig,
deswahlausschuß (§ 4 Abs. 1) schriftlich einzulegen
2. den Versicherungsträger,
und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen 3. den Wahlbezirk (§ 38),
Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer 4. den Zeitpunkt der Wahl,
Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem
Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor. 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
sind, und ihre Anschrift,
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die
lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdefüh-
Vorschlagslisten eingereicht sein müssen,
rer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahl-
ausschusses; er teilt dem Wahlbeauftragten den Termin 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der
der Sitzung mit. Für das Verfahren gilt§ 22 Abs. 2 Satz 2 Vorschlagslisten zu beachten sind,
bis 4 sowie Abs. 3 und 4 entsprechend. 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
(3) Eine Beschwerde nach § 48 c Abs. 3 des Vierten (§§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlaus- buch),
schuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Der 9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung,
Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten
eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung 10. -die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
übersenden. Der Bundeswahlbeauftragte legt seine 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in
Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor. § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
Absatz 2 gilt entsprechend. setzbuch genannten Personen gehören dürfen, und
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 241
den Inhalt der Vorschrift des§ 48 Abs. 6 Satz 1 des nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialge-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, setzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten
unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszu-
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter
schließen, Erklärungen des Listenunterzeichners oder
Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2
des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 bei-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die
gefügt werden.
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-
sammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens · (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nachgereicht werden
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die 1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- Wohnorts, daß keine Gründe .bekannt sind, die das
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deutschen
Sozialgesetzbuch), Bundestag ausschließen,
14. den Inhalt der Vorschriften des§ 48 Abs. 7 und§ 45 2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Wohnsitz des Bewerbers oder des Listenunterzeich-
Listenzusammenlegung, Listenverbindung und ners am Tag der Wahlankündigung oder des Arbeit-
Sperrklausel, gebers über den Ort der regelmäßigen Beschäftigung
14a. den Inhalt der Vorschriften des§ 15 Abs. 1, 3 und des Bewerbers oder des Listenunterzeichners am
5 über Listenänderung und Listenergänzung, Tag der Wahlankündigung,
15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene 3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Ver-
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl sicherungsverhältnis des Bewerbers oder des
mit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier- Listenunterzeichners.
ten Buches Sozialgesetzbuch),
§13
16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags-
listen erhältlich sind, Listenvertreter
17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus- (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigun-
gelegt werden, und die• Zeit, während der sie aus- gen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein
liegen, Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter
18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl- oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des
ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf- endgültigen Wahlergebnisses (§ 59) aus, so benennt
fentlicht ist. der Listenträger(§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen
Nachfolger.
§12
(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Buches Sozialgesetzbuch) sollen ~in Listenvertreter,
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt
dem Muster der Anlage 1 einzureichen. Sie müssen mit werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter
Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der
eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als
Unterzeichners in Maschinenschrift oder in Druckbuch- sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.
staben einzusetzen. -
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein
Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech- Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt
tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur Wahlausschuß, die für Listen von Personenvereinigun-
Vertretung der Personenvereinigung oder des Verban- gen und Verbänden von mindestens zwei zur Vertretung
des berechtigt sind. berechtigten Personen, für freie Listen von mehr als der
Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein muß.
(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-
schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-
nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Der Nach- stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt
weis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste entsprechend für seinen SteUvertreter und für jeden
einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung weiteren Stellvertreter.
gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene
Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertre- §14
ter in der Vertreterversammlung vertreten war, kann nur Stellung des Listenvertreters
dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste
zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm
der Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere
Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des berechtigt, ·dem Wahl ausschuß gegenüber alle Erklä-
Listenträgers unter Nennung der betreffenden Perso- rungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchfüh-
nen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die rung der Wahl betreffen, und solche Erklärungen von
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für Vor- treter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen
schlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag
des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozial- der Wahlankündigung nicht wählbar war oder der die
gesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später Wählbarkeit verloren hat.
die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. 8. Schreibfehler,
denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des
seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter nisch möglich ist.
und sein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam §16
abgeben können.
Zurücknahme von Vorschlagslisten
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schrift-
(1 ), Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
lich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von
Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-
Erklärungen, die der Listenvertreter und sein Stellver-
ters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-
treter oder mehrere Listenvertreter gemeinsam abzuge-
schuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
ben haben, müssen alle erforderlichen Unterschriften
unmittelbar aufeinander folgen. (2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftrag-
ten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach dem in
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl-
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgeno"!lmen
ausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser
werden.
nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzuge-
ben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekannt- § 17
gabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Listenzusammenlegung
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie- (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-
zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, gesetzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,
in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im ersten die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam
Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht oder abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung
nicht mehr vorliegen. abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-
schlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1 ).
§ 15
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der
Listenänderung und Listenergänzung Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitli-
chen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert
Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit
Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,
beizufüg'en oder innerhalb einer Frist einzureichen, die
der Vorschrift des§ 16 Abs. 1 entsprechend zurückge-
der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 12
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht
·Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unterschrif-
werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 18 bleiben
ten der beteiligten Listenvertreter.
unberührt.
(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder §18
Abs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum Listenverbindung
Ablauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an
Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbun-
Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein den werden sollen (Listenverbindung-§ 48 Abs. 7 des
Bewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden Vierten Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den
müßte, weil er nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder§ 48 Abs. 6 Listenvertretern der Listen, die verbunden werden
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder • icht sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß
an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der
werden durfte. über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden
wird (§ 20 Abs. 1 ).
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-
ses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 20 § 19
Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder
die Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vorschlags-
dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt listen den Tag des Eingangs und bezeichnet sie
einen anderen Bewerber benennen. getrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge ihres
Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vor-
(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu schlagslisten am selben Tag ein, so entscheidet über
dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten die Ordnungsnummer, die eine liste erhält, das Los;
Vertreterversammlung stattfindet, kann der Listenver- Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 243
Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an 2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
diesem Tage eingegangen. Die Löse werden von den 3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-
Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene
Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus- 4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 wahrt,
schusses das Los. 5. (weggefallen)
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberech- 6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags-
tigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der listen einzureichen, oder deren Listenträger die Fest-
Reihenfolge der Ordnungsnummern, wobei ohne Rück- stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen
sicht auf die Wählergruppe jede Liste mit niedrigerer den §§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialge-
Ordnungsnummer einer Vorschlagsliste mit höherer setzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder
Ordnungsnummer vorgeht. Ob die Voraussetzungen der 7. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von
ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu Wahlberechtigten unterzeichnet ist.
besteht.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuwei-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste sen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die inner-
zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der halb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht behoben wor-
Wahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb von den sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen
zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf
Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbin-
behebbare Mängel bis zum einhundertundsechsund- dungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn
vierzigsten Tag vor dem Wahltag beseitigt werden kön- die in § 17 oder § 18 bezeichneten Voraussetzungen
nen; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen kann, ist nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hin-
nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist sichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen,
dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbe- die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese
stätigung auszuhändigen oder durch die Post mit Verordnung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser
Zustellungsurkunde zuzustellen. Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
Einreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich
mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim- schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-
mung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Ver- den,
treterversammlung desselben Versicherungsträgers
aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derar- 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-
tige Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name gruppe zugelassen sind,
in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Strei- 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
chung ist dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3
bezeichneten Frist oder, falls diese bereits verstrichen 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-
ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent- schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-
sprechend. den,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in behelf des§ 21 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer 2
Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm- genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine
lungen mehrerer Träger der Krankenversicherung auf- gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung
geführt ist und der Wahlausschuß hiervon Kenntnis über den Rechtsbehelf des § 21 beizufügen ist.
erhält.
§ 20
§ 21
Zulassung der Vorschlagslisten Beschwerde gegen die Entscheidung
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun- des Wahlausschusses
dertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,
einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor- die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder
schlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenver- Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung
bindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zuge- (§ 20 Abs. 2) betrifft, kann der Listenvertreter jeder
lassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die
(§ 37 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenle-
Wahlausschusses die Listenvertreter. gung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste, jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein-
legen.
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der
Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines
sind, eingeht, Bewerbers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-
Beschwerde einlegen. stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag aus-
zulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages-
(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvier-
ausliegen.
unddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem
Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine
oder telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der Wahlhandlung stattfindet.
Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem
Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und
ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt § 24
seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlaus- Wahl ohne Wahlhandlung
schuß vor.
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-
§ 22 schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine
Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere
( 1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes- Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber ins-
wahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung gesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglie-
des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Ver- der zu wählen sind.
sicherungsträgers richtet, im übrigen der zuständige
landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der
über die Beschwerde muß bis zum einhundertundvier- Wahlausschuß spätestens am einhundertundsiebenten
zehnten Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt, daß und wes-
dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch halb eine Wahlhandlung unterbleibt.
auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen (3)'Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vor-
Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-
schlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerbergel-
den.
ten mit Ablauf des Wahltags als gewählt.
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-
rer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im § 25
Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter Wahlkennziffer - Unterrichtung
der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter
Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des über Wahlen mit Stimmabgabe
Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der
zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Ter- (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß
min der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entschei-
die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei- dung über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listen-
dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur- zusammenlegungen und Listenverbindungen als solche
zer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und unanfechtbar geworden ist, beim Bundeswahlbeauf-
dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe tragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantra-
der die Entscheidung tragenden Gründe unverzüglich gen. Der Antrag muß den Wahlbezirk und die Wähler-
schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, gruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt-
soweit erforderlich, den Listenvertretern eine-Abschrift findet. ·
der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in (2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennziffer
§ 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind. hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftragten
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht und den Versicherungsämtern, deren Zuständigkeits-
fristgerecht oder innerhalb der Beschwerdefrist nicht bereich sich auf den Wahlbezirk erstreckt, mitzuteilen,
formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist. daß eine Wahl stattfindet.
In diesem Falle weist der Vorsitzende des Beschwerde-
wahlausschusses die Beschwerde unter Angabe der (3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und die Wählergruppe
Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt. bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus- (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß fol-
schusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten gende Angaben enthalten:
Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden. 1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-
gruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie etwaige
§ 23 Satzungsbestimmungen auf Grund des § 49 Abs. 4
Auslegung der Vorschlagslisten des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas- 2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des werden;
Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksver- 3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern Aus-
waltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den kunft über die Durchführung der Wahlen und ctie Vor-
Versicherungsämtern in dem Wahlbezirk des Versiche- aussetzungen für die Ausübung- des Wahlrechts
rungsträgers öffentlich auslegen. erteilen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 245
§ 26 (2) Die Wahlausweise werden von den Versiche-
rungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden
Wahlbekanntmachung
Vorschriften besonders bestimmt ist, durch die anderen
(1) Frühestens am einundfünfzigsten und spätestens in § 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag machen genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtig-
die Versicherungsämter die Wahl öffentlich bekannt ten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten
(Wahlbekanntmachung). Wahlunterlagen frühestens am einundfünfzigsten und
spätestens am zwanzigsten Tag 1/0r dem Wahltag aus-
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen gehändigt oder übermittelt. Soweit das aus besonderen
1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versiche- Gründen erforderlich erscheint, können die Wahlunter-
rungsträger eingegangen sein müssen(§ 49 Satz 1), lagen mit Zustimmung des Wahlbeauftragten auch
2. (weggefallen) bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden.
Der Wahlbeauftragte kann, wenn das sachdienlich
3. die Versicherungsträger und ihre Wahlbezirke, erscheint, anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahl-
4. (weggefallen) berechtigte, die in einem bestimmtenBundesland woh-
nen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung
5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt stehenden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten
sind, Zeitraumes ausgehändigt oder übermittelt werden.
6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die
Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahl- (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der
ausweises beantragen müssen, und Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmab-
gabe des Wahlberechtigten unzulässig.
7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten
des Wahlrechts erteilen. Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten
hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehn-
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtig- · ten Tag vor dem Wahltag beantragen. Später eingehen-
ten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den den Anträgen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen.
in der Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer Weise
hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen. (5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt wer-
Bezieht· sich die Wahlbekanntmachung ausschließlich den, haben die Antragsteller darzulegen, worauf ihre.
auf Wahlen zur Vertreterversammlung von Versiche- Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine
rungsträgern im Bereich der Deutschen Bundesbahn, Glaubhaftmachung verlangt werden.
der Deutschen Bundespost oder des Bundesministers (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens
für Verkehr, so bleibt die Unterrichtung der Wahlberech- am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahltag
tigten innerbetrieblicher Regelung überlassen. bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen
Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen
müssen, und bestimmt dazu das Nähere.
2. Unterlagen für die Ausübung
des Wahlrechts §§ 29 bis 32
(weggefallen)
§ 27
Wahlausweise § 33
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl- Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber
ausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, in der Rentenversicherung der Arbeiter
personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlun- und der Angestellten
terlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachge-
wiesen wird. (1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise auf
Antrag.
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen,
Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im
erhalten mehrere Wahlausweise. Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref- Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl
fenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist. dieser Versict,erten anzugeben.
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung
§ 28 der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht
Ausstellung der Wahlausweise des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs .. 2 bis 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund- Höchstzahl begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-
fünfzigsten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die kasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl
Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In
Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der
der erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus- im Betrieb des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten
weise ausstellen. auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus hern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu
und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon. machenden Angaben sind bereits so auf die Rückant-
wort aufzudrucken, daß ein bloßes ·Ankreuzen der
§ 34 zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieh~r genügt.
Ausstellung der Wahlausweise (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versiche-
in der Unfallversicherung für Beschäftigte rungsträger.
(1) Die Wahlausweise werden § 36
1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Ausstellung der Wahlausweise
- Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im in der Unfallversicherung
Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten aus- für Schüler, lernende und Studierende
gestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche-
2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, so- rungsordnung versicherten Schüler, lernenden und
weit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist. Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unterneh-
dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung mers nach den Vorschriften des Dritten Buches der
gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Reichsversicherungsordnung wahrzunehmen hat. Sind
Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlaus- bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträ-
weises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei ger nicht dieselbe Stelle, so hat der Schulhoheitsträger
dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise aus-
sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlaus- stellt.
weis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine § 36a
Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.
Ausstellung von Wahlausweisen
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst- in der Unfallversicherung für andere Versicherte
zahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäf-
tigt sind, gilt aJs Arbeitgeber die zuständige deutsche Die Wahlausweise für andere am Stichtag ( § 50
Lohnstelle. Abs. 1 Satz~ 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
gegen Arbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit- zur Gruppe der Versicherten nach§ 47 Abs. 1 Nr. 2 des
geber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Ver-. Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von
ordnung, sobald feststeht, daß bei ihm eine Wahl mit dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
Wahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen,
daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der
§ 37
Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt.
Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger in Form und Inhalt der Wahlausweise
diesem Fall die hierfür benötigten Angaben zu machen und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag
und auf Verlangen die Wahlunterlagen den Wahlberech- und Wahlbriefumschlag
tigten auszuhändigen oder zu übermitteln.
(1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der An-
zusammen mit den Unterlagen nach § 28 Abs. 1 eine lagen 4 und 5 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die
zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung Aufnahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis,
der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnum-
von Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber mer, und die Aufnahme_ postalischer Leitvermerke auf
haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergän- dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit
zenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen. den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus
technischen Gründen sind zulässig. In der Anlage 4 wer-
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger den für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne
bis zum achtzehnten Tag vor dem Wahltag die Gesamt- fremde Arbeitskräfte jeweils die Worte „Gruppe der Ver-
zahl der ausgestellten und ausgehändigten oder über- sicherten" durch die Worte „Gruppe der Selbständigen
mittelten Wahlausweise mitzuteilen. ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.
§ 35 (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf
dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie
Ausstellung der Wahlausweise folgt:
in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-
(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame
Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß
ausgestellt. bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden
Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm
der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen
am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches,
wird.
Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung
bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorberei- . 2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgege-
teten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbezie- ben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlags-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 247
listen bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl weißem Papier sein; sie sind für die Gruppd der Arbeit-
der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der geber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der
Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entschei- Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit
det über die Reihenfolge die Ordnungsnummer(§ 19 einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen. Die Wahl-
Abs. 1). briefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.
3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte (6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den
Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vor- Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,
schlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-
höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei verarbeitung anpassen (z. 8. zwecks Verwendung von
der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listen- Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken
träger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver- oder Lochkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung
bandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.
Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser
Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2
die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die
bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser 3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe
Mitgliedsorganisationen entfallen ist. ·
§ 38
4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden
Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen Wahlbezirk
sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein,
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des Ver-
werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in
sicherungsträgers. Mit Zustimmung der zuständigen ·
der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-
Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß den Wahl-
listen entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufge-
bezirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen oder ihn
führt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste
auf Teile dieses Bereichs beschränken.
eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitglieds-
organisationen getreten sind.
§ 39
5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden
Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihen- Räume zur Stimmabgabe
folge ihrer Ordnungsnummern.
(1) Soweit die Versicherungsämter aufgrund des§ 54
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa- Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tätig wer-
chem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. den, haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen
Die Stimmzettel haben einheitlich auf Verhältnisse die Belange der Betriebe und der Ver-
sicherungsträger gegenüber dem Anliegen abzuwägen,
je 1 Stimme oder
den Wahlberechtigten die Wahl durch Abgabe der Wahl-
je 5 Stimmen oder briefe in besonderen Räumen zu ermöglichen.
je 1O Stimmen oder
(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe
je 50 Stimmen oder.
der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu
je 100 Stimmen oder tragen, daß die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem
je 500 Stimmen Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert
zu lauten. und unverzüglich an den Adressaten abgesandt
werden. ·
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach
dem Muster der Anlage 6, Wahlbriefumschläge nach § 40
dem Muster der Anlage 7 und Merkblätter zur Unterrich- (weggefallen)
tung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe ver-
wendet. Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des
Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des
Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel II. Wahlhandlung
befindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Auf-
druck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen las-
§§ 41 bis 47
sen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger
gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf (weggefallen)
dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des
Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral § 48
oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behan-
delt werden sollen. Stimmabgabe
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel- (1) Der Wahlberechtigte
umschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichti- trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis
ges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. Die verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
sollen für die Krankenversicherung aus hellblauem, für
die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Ren- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus verschließt diesen,
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den übersenden die Wahlniederschriften spätestens am
Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, zehnten Tag nach dem Wahltag den Wahlausschüssen;
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den · der zuständige Wahlbeauftragte kann die Frist verlän-
Wahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten gern. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden
Stelle. getrennt verpackt und aµfbewahrt.
Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten
nicht übersandt, sondern ausgehändigt, so kann er den III. Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe ab-
geben, wenn ein solcher eingerichtet ist. § 51
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch Ermittlung des Wahlergebnisses
körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert durch die Briefwahlleitungen
ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines
(1) bis (3) (weggefallen)
Vertrauens bedienen.
(4) Die Briefwahlleitung ermittelt unmittelbar nach
§ 49 dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen; wieviel
Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben
Frist für die Stimmabgabe sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der.abgegebenen
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten
absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-
Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versiche- merken.
rungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am Tage nach (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift(§ 5
dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger vor- Abs. 7) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert
gefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig für die einzelnen Wählergruppen
eingegangen.
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
§ 50 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
Behandlung der Wahlbriefe 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er gültigen Stimmen.
in der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der § 52
Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl-
briefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie Ungültige Stimmen
viele davon nicht durch die Post befördert worden sind. (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimm-
Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen im Land Berlin zettel
ermitteln ferner, wie viele durch die Post beförderte
Wahlbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
sind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun- 2. mit einem Merkmal versehen ist,
despost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.
3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü- 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten be-
fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und zeichnet oder
des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für
ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum- 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
schlag mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen. Der läßt.
Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzet-
01. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
telumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig" versehen
worden sind, werden zusammen mit den Wahlauswei- 01 a.der Wahlausweis nicht beiliegt,
sen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese 1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen
Wahlunterlagen aufbewahrt. 2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-
sehen ist oder
(3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach
3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als
Absatz 2 mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden
einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um
sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahl-
Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem
briefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und
Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag
die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbe-
enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
wahrt.
wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen
(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge gekennzeichnet ist.
werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln
getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entspre- 1. sie nach § 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-
chend § 51 Abs. 4 und 5 ermittelt. Briefwahlleitungen gesetzbuches strafbar ist oder
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 249
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal (6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-
durch Stimmabgabe ausgeübt hat. gebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthal-
ten
§ 53 1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahlaus-
weis ausgestellt wurde,
Ermittlung des Wahlergebnisses
durch den Wahlausschuß 1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief-
umschläge,
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das
Wahlergebnis. . 1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch
die Post befördert worden sind,
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl- 1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten Wahlbrief-
leitungen ( § 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichti- umschläge, die durch die Post an Wahlausschüsse
gung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen und Briefwahlleitungen im Land Berlin befördert
sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für die ein- worden sind, soweit diese besonders ermittelt
zelnen Wählergruppen wurde,
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
gültigen Stimmen,
3. (weggefallen)
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgege- 4. die Zahl der gültigen Stimmen,
benen gültigen Stimmen, 5. (weggefallen)
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim- 6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listenver-
men, bindung abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die 7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins- Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht
gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen der
haben. von den insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen
auf jede dieser Vorschlagslisten und Listenverbin-
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
dungen entfallenen Stimmen,
schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)
entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim- 8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen- auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,
verbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und
3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde- Listenverbindungen entfallenen Sitze,
nen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-
gesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die 10. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der nach
Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge unter -
Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und Angabe der Listenzugehörigkeit. .
Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchst- (7) Der Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahl-
zahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie beauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes ent- Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe· der
scheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Gebühr, die die Versicherungsträger für die Beförderung
Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten der Wahlbriefumschläge an die Post zu zahlen haben,
eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer und teilt die Beträge den Versicherungsträgern und der
Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzah- Post mit.
len auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung
entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden § 54 .
Höchstzahlen über.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl-
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei
eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in
sind neben den Angaben nach § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und
Absatz 3 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-
6 bis 10 auch anzugeben Familienname, Vorname,
schlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.
Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung der gewählten
(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze wer- Mitglieder der Vertreterversammlung.
den von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in, (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit-
einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit zung der Vertreterversammlung mindestens einen
Beauftragten(§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialge- Monat vorher geladen werden.
setzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten
Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf- (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
tragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug
von einem Beauftragten besetzt werden kann, entschei- aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-
det bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden gebnisses mit, der sich auf die in § 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und
des Wahlausschusses zu ziehende Los. 6 bis 10 enthaltenen Angaben erstrecken muß. ·
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbe;.. (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vor-
auftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüg- sitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
lich eine Abschrift der Bekanntmachung. und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge-
nommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
Zweiter Abschnitt Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung zu unterzeichnen.
Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung und Wahl des Vorstandes § 57
Wahl des Vorstandes
§ 55
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der
Erste Sitzung der Vertreterversammlung
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende
neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens
der Vertreterversammlung.
fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des
§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver-
sammlung unter Angabe der Tagesordnung. (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellvertre-
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-
ter können benannt werden. Vorschlagslisten, die
ten:
diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig.
1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertre-
tenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht
2. Wahl des Vorstandes. anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewerber für den
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie eine Wahl in
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver- den Vorstand annehmen. An die Stelle eines ausge-
sammlung. schiedenen Listenvertreters - tritt sein Stellvertreter.
Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle die wei-
§ 56 teren Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung.
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenver-
treter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu
die nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreter- bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die
versammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-
ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unter-
werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens schrieben worden, so ist die Erklärung von mindestens
ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
verlangt.
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus- dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die
schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenver-
aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen. treter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1
(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-
des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel
stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-
ausgeben.
treter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor- vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-
sitzenden des Wahlausschusses und von mindestens mündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich
zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenom- zu bestätigen.
men, die verschiedenen Wählergruppen angehören
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-
müssen, falls in der Vertreterversammlung mehrere
schriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und § 56
Wählergruppen vertreten sind.
Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-
schriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz- § 58
buch. Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann
Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver- unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes
sammlung bekannt und fordert den Gewählten zur stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach
Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Wahl des Vorstandes stattfinden.
der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm
der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt
Vertreterversammlung. der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 251
möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterver- sten und Vertrauensmännern in der ersten Sitzung der
sammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist. Vertreterversammlung stattfinden.
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Tages-
ordnung enthalten
Wahl des Vorsitzenden und Dritter Teil
des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
Wahlverfahren
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet
die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstan-
für die Knappschaftsversicherung
des.
(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden§ 56 Erster Abschnitt
entsprechend. Wahl der Versichertenältesten
§ 59 und der Mitglieder der Vertreterversammlung
·Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
A. Allgemeine Vorschrift
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt
dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit- § 62
zenden der Vertreterversammlung und der Wahl des
Vorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt Wahlankündigung
dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit- (1) Der Burldeswahlbeauftragte bestimmt die Zeit-
zenden des Vorstandes mit. punkte der allgemeinen Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2 des
(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung(§ 60 1. der Versichertenältesten,
Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches
2. der Mitglieder der Vertreterversammlung
Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der
Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß und macht sie am ersten Freitag im September des dem
das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit. Wahljahr vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt
(Wahlankündigung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches
(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus- Sozialgesetzbuch). Wahltag für die Wahl der Versicher-
schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest tenältesten soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom
und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben 15. Mai bis zum 15. Juni sein.
Familienname, Vorname,
(2) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sollen nicht
Geburtsdatum, später als neunzig Tage nach der Wahl der Versicher-
Wohnort und Wohnung tenältesten stattfinden.
der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-
zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des § 62a
Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes Verfahren zur vorgezogenen Feststellung
sowie ihrer Stellvertreter. der Vorschlagsberechtigung
(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahl- Die §§ 10 a bis 10 c gelten entsprechend.
beauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unver-
züglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
B. Wahl der Versichertenältesten
Dritter Abschnitt
Wahl von Versichertenältesten
1. Vorbereitung der Wahl
und Vertrauensmännern
1. Wahlausschr\eibung, Vorschlagslisten
u.nd Wahlbekanntmachung
§ 60
Wahlverfahren § 63
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten und Wahlausschreibung
Vertrauensmännern gelten die verfahrensrechtlichen
(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rahmen
Vorschriften des § 57 entsprechend.
der Wahlausschreibung nach§ 11 Abs. 1 und 2 auf, Vor-
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über schlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten
die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl- (Knappschaftsältesten) bei der Bundesknappschaft
ergebnisses erlassen. (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch) bis·zum einhundertundsechsundsieb:zigsten Tag,
§ 61
17.00 Uhr, vor dem Wahltag einzureichen (Wahlaus-
Zeitpunkt der Wahl schreibung).
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts (2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich
anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenälte- das Nähere über die Wahl der Versichertenältesten bei
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
der Bundesknappschaft mitzuteilen. Die Mitteilung muß Unterzeichners in Maschinenschrift oder in Druckbuch-
insbesondere bezeichnen staben einzusetzen. Soweit die Satzung nichts anderes
1. den Versicherungsträger, bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu
zwei Stellvertreter benannt werden.
2. den Wahlbezirk (§ 82),
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des
3. den Zeitpunkt der Wahl,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von
sind, und ihre Anschrift, mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vertretung der Personenvereinigung oder des Verban-
Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei- des berechtigt sind.
chungsfrist), (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber
Vorschlagslisten zu beachten sind, nach dem Muster der Anlage 1 O beizufügen. Der Nach-
weis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung
(§§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-
gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene
buch),
Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertre-
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und Ver- ter in der Vertreterversammlung vertreten war, kann nur
bände, die als Vorschlagsberechtigte in Betracht dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste
kommen, ein vollständiges Verzeichnis der Älte- zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung
stensprengel erhalten können, der Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches
9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des
Ältestensprengel mit kennzeichnenden Angaben zu Listenträgers unter Nennung der betreffenden Perso-
jeder Nummer (z. 8. Verwaltungsbezirk, Gemeinde, nen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die
Ort, Ortsteil oder Straßenzüge) ausliegen, nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtig-
10. die Zahl der Ältestensprengel, für die Versicherten- ten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel
älteste der Arbeiter zu wählen sind, und die Zahl der auszuschließen, Erklärungen des Listenunterzeichners
Ältestensprengel, für die Versichertenälteste der oder des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3
Angestellten zu wählen sind, beigefügt werden.
11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellver-
(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so kann
tretung,
der Wahl ausschuß verlangen, daß den Vorschlagslisten
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewerbers oder
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- das Wahlrecht des Listenunterzeichners am Tag der
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches Wahlankündigung nachgereicht werden.
Sozialgesetzbuch),
13. den Inhalt der Vorschriften des§ 48 Abs. 7 und§ 45 § 65
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenvertreter
Listenzusammenlegung, Listenverbindung und
Sperrklausel, (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigun-
gen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein
13 a.den Inhalt der Vorschriften des § 67 Abs. 1, 3 und Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter
4 über Listenänderung und Listenergänzung, oder sein Stellvertreter aus, so benennt der Listenträger
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
mit Stimmabgabe stattfindet ( § 46 Abs. 3 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch), (2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter,
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlags- sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt
listen erhältlich sind, werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus- ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der
gelegt werden, und die Zeit, während der sie aus- Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als
liegen, sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.
17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahl- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
ausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröf- Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein
fentlicht ist. Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt
werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem
§ 64 Wahlausschuß, die für Listen von Personenvereinigun-
Form und Inhalt der Vorschlagslisten gen und Verbänden von mindestens zwei zur Vertretung
berechtigten Personen, für freie listen von mehr als der
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein muß.
dem Muster der Anlage 9 einzureichen. Sie müssen mit
Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-
eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 253
entsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden die Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter
weiteren Stellvertreter. dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt
einen anderen Bewerber benennen.
§ 66 (4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Stellung des Listenvertreters Änderung einer Anschrift)· können auf Antrag des
Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus; die ihm wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbesondere nisch möglich ist.
berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklä-
rungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchfüh- § 68
rung der Wahl betreffen, und solche Erklärungen von Zurücknahme von Vorschlagslisten
dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Für Vor-
schlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozial- Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-
gesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-
die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, nach
(2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten
denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und
kann die Vorschlagsliste auch noch nach dem in Absatz
seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter
erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.
in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter
und sein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam § 69
abgeben können. Listenzusammenlegung
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schrift- (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
lich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß von zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-
Erklärungen, die der Listenvertreter und sein Stellver- gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
treter oder mehrere Listenvertreter gemeinsam abzuge- gesetzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,
ben haben, müssen alle erforderlichen Unterschriften die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam
unmittelbar aufeinander folgen. abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl- abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-
ausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser schlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1).
nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzuge- (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der
ben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekannt- Vorschlagsfisten müssen das Kennwort der einheit-
gabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. lichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschie- und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der
Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der
den, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter
Fassung, die sich aus der Zusammenlegung ergibt, ist
zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene
Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die
in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im ersten der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 64
Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unterschrif-
Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht oder
nicht mehr vorliegen. ten der beteiligten Listenvertreter.
§ 70
§ 67
Listenverbindung
Listenänderung und Listenergänzung
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten verbun-
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor- den werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 des
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert Vierten Buches Sozialgesetzbuch -), kann von den
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit Listenvertretern der Listen, die verbunden werden sol-
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, len, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß späte-
der Vorschrift des § 68 Abs. 1 entsprechend zurückge- stens in der Sitzung abgegeben werden, in der über die
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird(§ 72
werden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben Abs. 1).
unberührt.
§ 71
(2) Wird ein Bewerbe( nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-
chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des
gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vorschlags-
benennen. listen den Tag des Eingangs und bezeichnet sie
getrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge ihres
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus- Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vor-
ses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72 schlagslisten am selben Tag ein, so entscheidet über
Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los;
am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an den§§ 48 b und 48 c des Vierten Buches Sozialge-
diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den setzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat oder
Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des 7. die nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlbe-
Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene rechtigten unterzeichnet ist.
Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus-
schusses das Los. Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuwei-
sen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die inner-
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti- halb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht behoben wor-
gung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der den sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen
Reihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die Vorausset- Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf
zungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbin-
vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn
dazu besteht. die in § 69 oder§ 70 bezeichneten Voraussetzungen
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hin-
zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt der sichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen,
Wahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb von die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese
zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Verordnung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser
Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel ·und Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
behebbare Mängel bis zum einhundertundsechsund-
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
vierzigsten Tag vor dem Wahltag beseitigt werden kön-
nen; der Zeitpunkt, bis zu dem dies geschehen kann, ist unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
nach Tag und Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
dem Listenvertreter gegen persönliche Empfangsbestä- 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-
tigung auszuhändigen oder durch die Post mit Zustel- schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-
lungsurkunde zuzustellen. den,
(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-
Einreichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der gruppe zugelassen sind,
Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich
mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim- 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-
mung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-
Versichertenältesten der Bundesknappschaft aufge- den,
führt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derartige und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechts-
Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein Name in behelf des § 73 bei. Die in der Mitteilung unter Nummer
sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung 2 genannten Bewerber erhalten vom Wahlausschuß
ist dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3 eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Beleh-
bezeichneten Frist oder, falls diese bereits verstrichen rung über den Rechtsbeh~lf des § 73 beizufügen ist.
ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
sprechend. § 73
§ 72 Beschwerde gegen die Entscheidung
Zulassung der Vorschlagslisten des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun- (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,
dertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahltag in die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder
einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor- Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung
schlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenver- (§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter jeder
bindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zuge- · betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die
lassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenle-
(§ 81 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des gung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter
Wahlausschusses die Listenvertreter. jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einle-
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste, gen.
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines
Bewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem
Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber
sind, eingeht,
Beschwerde einlegen.
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundvier-
3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein- unddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem
gereicht und diese nicht zurückgenommen hat, Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich
4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 wahrt, oder telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der
Beschwerdeführer soll dem Wahlau$schuß und dem
5. (weggefallen)
Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Be-
6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlags- schwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahl-
listen einzureichen oder deren Listenträger die Fest- ausschuß legt seine Akten unverzüglich dem
stellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen Beschwerdewahlausschuß vor.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 255
§ 74 Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt, daß und wes-
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses halb eine Wahlhandlung unterbleibt.
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahl- (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren
ausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die Be- Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber
schwerde muß bis zum einhundertundvierzehnten Tag vor gelten mit Ablauf des Wahltags als gewählt.
dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem
Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihen- § 77
folge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten
auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
über eine Wahl mit Stimmabgabe
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses
Findet eine Wahl statt, so hat der Wahl ausschuß dies
lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-
unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entschei-
rer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im dung über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listen-
Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter
zusammenlegungen und Listenverbindungen als solche
der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die
unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahlbeauftrag-
Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des
ten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Wählergruppe
Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der
bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.
zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Ter-
min der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind
die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei- § 78
dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur- Wahlbekanntmachung
zer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und
dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe (1) Frühestens am einundfünfzigsten und· spätestens
der die Entscheidung tragenden Gründe unverzüglich am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag macht
schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, der Wahlausschuß die Wahlen der Knappschafts-
soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift ältesten der Arbeiter und der Knappschaftsältesten
der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in der Angestellten öffentlich bekannt (Wahlbekannt-
§ 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind. machung).
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
fristgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3 1. den Versicherungsträger,
Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet
worden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende des 2. den Wahlbezirk (§ 82),
Beschwerdewahlausschusses die Beschwerde unter 3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer)
Angabe der Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung und den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden
des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt. Ältestensprengel,
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus- 4. den Wahltag(§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches So-
schusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten zialgesetzbuch),
Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden. 5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem
§ 75 Wahlraum(§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch),
Auslegung der Vorschlagslisten
6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas- und Listennummer,
senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der
Bundesknappschaft öffentlich auslegen. 7. (weggefallen)
8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-
die Perso~~ngruppen, die dem Versicherungstr~ger
stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag aus-
für die Ubersendung der Wahlausweise ' ihre
zulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages
Anschrift mitteilen müssen,
ausliegen.
(3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine 9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vorschlags-
Wahlhandlung stattfindet. listen ausliegen,
10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
. § 76 Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
Wahl ohne Wahlhandlung des Wahlrechts erteilen.
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor- In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste daß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich abge-
zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine ben kann oder in einem Wahlraum, der für den Ältesten-
Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere sprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber (3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlbe-
insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein rechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der
Bewerber benannt ist. Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veran-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der laßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die Wahlbe-
Wahlausschuß spätestens am einhundertundsiebenten kanntmachung ·in allen knappschaftlich versicherten
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Betrieben ausgehängt wird. In Anschlägen, Aushängen 11 ausgestellt; der Bundeswahlbeauftragte kann die
und Veröffentlichungen in der Tagespresse sind die Aufnahme zusätzlicher Angaben auf_ q_em Wahlausweis,
Angaben, die die Wahlbekanntmachung nach Absatz 2 wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnum-
Nr. 3 bis 6 enthalten muß, nur für den örtlichen Bereich mer, und die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf
aufzunehmen, für den der Anschlag, der Aushang oder dem Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit
die Veröffentlichung bestimmt ist. den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus
technischen Gründen sind zulässig.
2. Unterlagen für die Ausübung (2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf
des Wahlrechts dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie
folgt:
§ 79 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzu-
Wahlausweise 'führen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame
schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahl- bezeichnet haben. Die sich danach ergebenden
ausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine
personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahl- der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen
unterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach- wird.
gewiesen wird.
2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgege-
(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil ben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlags-
bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref- listen bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl
fenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist. der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der
Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entschei-
§ 80
det über die Reihenfolge die Ordnungsnummer (§ 19.
Ausstellung der Wahlausweise Abs. 1).
(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünfzig- 3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte
sten Tag vor dem Wahltag die Vordrucke für die Wahl- Liste um andere· Listenträger erweitert, wird der Vor-
ausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimm- schlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die
zettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei
erforderlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlausweise der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listen-
ausstellen. Dabei sorgt er dafür, daß eine mißbräuch- träger entfallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-
liche Verwendung von Stimmzetteln verhindert wird. bandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von
Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser
(2) Die Wahlausweise werden von der Bundesknapp- Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2
schaft ausgestellt und zusammen mit den übrigen in die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die
Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens am ein- bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser
undfünfzigsten Tag und spätestens am zwanzigsten Mitgliedsorganisationen entfallen ist:
Tag vor dem Wahltag ausgehändigt oder übermittelt.
Soweit das aus besonderen Gründen erforderlich 4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden
erscheint, können die Wahlunterlagen mit Zustimmung Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen
des Bundeswahlbeauftragten auch bereits vorher aus- sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein,
gehändigt oder übermittelt werden. Der Bundeswahlbe- werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in
auftragte kann, wenn das sachdienlich erscheint, der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlags-
anordnen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberechtigte, listen entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufge-
die in einem bestimmten Bundesland wohnen, in der führt. Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste
nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stehenden Zeit eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitglieds-
innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitraumes ausge- organisationen getreten sind.
händigt oder übermittelt werden. 5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden
Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihen-
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der
folge ihrer Ordnungsnummern.
Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimmab-
gabe des Wahlberechtigten unzulässig. (3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach
dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur Unterrich-
(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten tung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe, bei
Tag vor dem Wahltag die Wahlunterlagen nicht erhalten der Briefwahl außerdem WahlbriefumßChläge nach dem
hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum dreizehn- Muster der Anlage 7 verwendet. Der Stimmzettelum-
ten Tag vor dem Wahltag beantragen; später eingehen- schlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahl-
den Anträgen ist, soweit möglich, noch zu entsprechen. briefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelum-
schlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des
§ 81
Wahlausweises bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist
Form und Inhalt der Wahlausweise mit der Anschrift des Wahlausschusses zu versehen.
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und
Wahlbriefumschlag für die Briefwahl (4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-
umschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichti-
( 1) Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden ges, nichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die
auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 257
sollen für die Gruppe der versicherten Arbeiter aus hell- (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-
gelbem und für die Gruppe der versicherten Angestell- schließbare Wahlurnen bereitgestellt.
ten aus weißem Papier sein; sie sind für die Gruppe der
versicherten Angestellten auf der Vorderseite rechts mit § 87
einem ½ cm breiten schwarzen Rand zu versehen. Die
Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzu- Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
stellen. (1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der
(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Vor-
Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, sitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. Sie
dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten- darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöff-
verarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von net werden.
Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordrucken (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist
oder Lochkarten). In Zweifelsfällen ist die Zustimmung sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbeginn
des Bundeswahlbeauftragten zu einer Abweichung ein- der Wahlhandlung weder eingeworfen noch entnommen
zuholen. werden können.
§ 88
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzelt
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des
§ 82 Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann
zum Wahlraum Zutritt.
·wahlbezirk
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Bun- § 89
desknappschaft. Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
§ 83 (1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,
Stimmabgabe im Ältestensprengel sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahl-
raum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch
Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den
Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür,
Wohnsitz hat. daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-
gerichteten Wahlräume abgegeben und Wahlbriefe
§ 84 nicht eingesammelt werden.
Wahlräume (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im
Wahlraum.
( 1) Der Wahl ausschuß bestimmt, ob und welche
Wahlräume eingerichtet werden. § 90
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Stimmabgabe
Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräu-
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der
men bestimmt werden.
Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen
Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlaus-
§ 85
weis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann
Wahlzeit sie verlangen, daß dieser sich über seine Person aus-
weist.
Der Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten zur
Stimmabgabe in Wahlräumen. (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-
sen werden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß
der Wahlleitung herbei.
II. Wahlhandlung
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe
zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahlaus-
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum weise werden mit laufenden Nummern versehen. Wäh-
ler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur
§ 86
Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der
Ausstattung der Wahlräume Wahlleitung.
(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl- (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas-
räume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die Wahl sen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt ihn
in einem Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber die in den Stimmzettelumschlag.
Wahlräume für die Wahl her.
(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich-
(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkehrun- net und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt
gen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt den
unbeobachtet kennzeichnen kann. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Te'il 1
§ 91 Wahtbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden
Stimmabgabe behinderter Wähler sind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-
despost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch kör-
perliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, (2) Die Wahlbriefe werde~ nach Ältestensprengeln
bestimmt eine Person· seines Vertrauens, deren ersieh geordnet und für jeden Ältestensprenge·I · gesondert
bei der Stimm~bgabe „b~dieoen. w,ilt und J~iJ~. dies,der beHandelt: das ·gift at1ch für die. Ermittlung des Wahler-
Wahlleitung mit. · · · gebhisses, soweit dies· nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6
erforderlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem
§ 92 Ältestensprengel nur an Hand des Wahlausweises fest-
Schluß· der Wahlhandlung stellen, so kann der Wahlbrief schon vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses geöffnet werden .
. · Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vor-
(3) Wird.die Stimmabgabe schon·auf Grund der Pru-
sitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von da an
fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und
dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelas--
des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für
sen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt
ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-
zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesen-
schlag mit ·dem Vermerk „ungültig". zu versehen. Der
den Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann
Vermerk-ist von einem Mitglied des Wahlausschusses
erklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhand-
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimmzet-
lung für ges~hlossen.. '
telumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig'' versehen
worden sind, werden zusammen mit den Wahlauswei-
sen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. Diese
2. Briefwahl · Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen
Wahlunterlagen aufbewahrt.
§ 93
Briefliche Stimmabgabe (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-
satz 3 mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden
(1 ) Wer brieflich wählt, sind, werden sie·von den Wahlausweisen Ünd den Wahl-
briefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und
kennzeichnet den Stimmzettel ~er~önlich,
die Wahlausweise ·werden getrennt verpackt und auf-
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und bewahrt. ·
verschließt diesen,
(5) Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet
Wahlausweis in den Wahlbriefumschlc1g, und von den in ihnen befindlichen Stirntnzetteln
verschließt den Wahlbriefumschlag und getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entspre-
chend § 96 ·Abs. 3 ·und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen
übersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß. übersenden die ·wahlniederschriften unverzüglich dem
§ 48 Abs .. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wahlausschuß. Stimmzettelumschläge und Stimmzet-
tel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert
ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines
Vertrau~ns bedienen.
III. Ermittrung des Wahlergebnisses
§ 96
.§ 94
. Ermittlung des Wahlergebnisses
Frist für die briefliche Stimmabgabe
durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel
Oer Wähler . soll den-Wahlbrief möglichst frühzeitig
(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermit-
absenden; er muß ihn-so rechtzeitig absenden, daß der
telt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung das
Wahlbrief· spätestens· am Wahltag .bei dem Versiche-
Wahlergebnis:
rungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am Tage nach
dem Wahltag. zu Dienstbeginn bei dem .Empfänger.vor- (2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der
gefunden werden, gelten -J m Zweifelsfalle als•rechtzeitig . Wahlurn~ entnommen und gezählt. Sodann wird die Zahl
eingegangen.' · ··· -- · · · ·- · · ·· der einbehaltenen Wahlausweise' föit, der·-Zahl der
~ ... :,;..-.i,A~ .,..:,,r-;....-f :,"';¾,1,i..J: 1"t ,_,i."',; '.'"'\\-"'
.. , .,j,•, T •1 }'.'
&t-immz"ttel~1J1$Chläge ~rglichtn·.. $timQ!t :di~ ·Zahl der
.•. § 85 J,. • . , .
Wahlausweis~nnit der Zahl der Stimmzettetumsct,täge.
Behandlung der Wahlbriefe · · nicht überein, so ist dies in der Wahlniederschrift anzu-
geben und, soweit möglich, zu eriä_utern. .
(1) .Der. Wahlausschuß prü.ft die Wahlbriefe selbst
·oder läßt sie ·durch Briefwahlleitungen behandeln, die er (2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-
in. der etforderttchen Zah1 bestellt. B.ei der Prüfung .der gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn
Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl- Stimmzettelumschläge ·abgegeben worden, so unter-
briefumschläge: insgesamt. eingegangen sind.· und wie bleiben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl der ein-
viele davon nicht.durch diEf Post befördert worden sind; behaltenen Wahlausweise fnit. der Zahl der Stimmzettel-
Ist für das Land Berlin ·eine ·Briefwahlleitung bestellt-, umschläge verglichen·, worden ist. Die weitere Behand-
ermittelt diese ferner, wie viele durch die Post beförderte lung obliegt.dem Wahlausschuß.
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13._Februar 1985 259,
(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für die (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahllei ..
einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat tungen der Ältestensprengel(§ 96 A~s. 4), der Nieder-
dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu schriften. der BriefwahUeitungen (§ 95 Abs. 5 Satz 3)
entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm brief-
der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. Hch zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß
. ,
gesondert für Arbeiter und AngesteHte ·
(4) Das Wahkt(gebnis ist in die Wahlnlede.rsch.rjftauf-
zunehmen. AnzllQeben sind dabei gesondert für Al:beiter 1. die Zahrder'für jede Vorschlagslist~ ~bgeg~~~t;ten
und Angestellte gültigen Stimmen, ~
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebe-
2. die Zahl der gültjgen Stimmen, .nen gültigen Stimmen, . .
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 3. die Zahl der in'sgesamt abgegebenen gültigen Stim-
. ~
4. die Zahl der .für jec;te Vorschlag~liste abgegebenen men,
gültigen Stimmen. - 4. die Vorschlagslisten und . Listenverbindungen, die
(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-
die Wahlleitung dem Wahlausschuß die· Wahlnieder- gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben, ·
-schrift und die sonstigen Wahlunte{lagen.
5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel -insgesamt
§ 97 abgegebenen gültigen Stimmen,
Ungültige Stimmen 6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für
1
jeden Ältestensprengel erzielt hat,
(1) Ungültig ts~ die Stim~abgabe, wenn der Stimm-
zettel 7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für
jeden Ältest~nsprengel erzielt hat.
1. als nicht amtlich erkennbar ist, ·
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
2. mit einem Merkmal versehen ist; schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)
3. nicht. vorgesehene Angaben enthält, · entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-
men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-
4. andere als die _zugelassenen Vorschl.agslisten
verbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,
bezeichnet oder ·
3, 4 4sw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde-
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen nen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-
läßt. gesondert werden,. wie Sitze zu verteilen sind, wobei die
Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem
(2) Die Stimmabgabe Ist außerdem ungültig, wenn
Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste· und
1. ~ein Stimmzettelumsc~lag verwendet ·ist, Listenverbindung erhält so viele Sitze zugeteilt, wie
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal verse- Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des ·
hen ist oder letzten Sitze~ entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
das los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses
3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen zieht.
Stimmzettel ~nthält; mehrere in einem Umschlag ent-
haltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn (4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge
. sie gleich ·Iauten oder nur einer von ihnen gekenn- der auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbin_; ·
zeichnet Ist. . · dungen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei besetzt
jede In dieser Reihenfolge zu berücksichtrgende Vor-
(2 a) Bei Briefwahl ist· die Stimmabgabe außerdem - schlagsliste und Listenverbindung, solange noch meh-
ungültig, wenn rere Sprengel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist oder den höehsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie für meh-
rere Sprengel den gleichen Stimrnenanteil erzielt, so
2. der Wahfausweis nicht beiliegt.· entscheidet das Los, d-s der Vorsftzende desWahlaus-
(3) Ungültig, ist eine Stimmabga_be ferner, wenn sehusses zieht, .darüber, welchen· Sprengel die Vor-
schlagsliste oderUst-nverbindung besetzt. Enthält eioe
1. sie nach.§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf- Vorschlagsliste oder eine Listenv~tr:bindung für den
g~t.zbuc.hes ,etrtfbar ist, . danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vorschlag, so
2. ·der Wahlberechtigte •sein Wahlrecht bereits einma1 wird •die Höchstzahi gestrichen und im Verfahren nach
dutch ·s,Immat>ttabe ausgeQbfhät oder·, . Absatz 3 eine neue Höchstzahl ··ausgesondert; der Stim-
menanteil, den die Vorschlagsliste oder die Listenver„
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt, seine
blndung für dleNn Sprengel erzielt hat, ist im weiteren
Stimme' außerh~lb eine~ Wahlraums abgibt.·
Verteilungsverfahren nicht rnebr zu berücksichtigen.
§98 (5) Nachdem die Siµe und die, Ältestensptengef aof
Ermlttl~n9 des_Wahlergebnl8888 die Vorschlags&aten und listenverbindun.gen · verteilt
durch den Wahlausschuß worden sind, sind die. auf eine ·Listenved>indung ent;.
fall~nen Sitze und Ältestensprengel in der in den Ab-
(1) Der Wahtausschuß -ermittel~ unverzüglich das sätzen -3- and 4 bezeichneten ,Weise aµf die einzelnen
Wahlergebnis. Vorschlagslisten der Listenverbindung ~l.l verteilen.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl- (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
ergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent- Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von
halten ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob
1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl- sie die Wahl annehmen. Die gewählten Versichertenäl-
ausweis ausgestellt wurde, testen unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mit-
glieder der Vertreterversammlung und ihre Wahlberech-
1 a. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbrief- tigung sowie darüber, daß ihnen die Unterlagen für die
umschläge, Ausübung des Wahlrechts nach Eingang der Erklärung
1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch über die Annahme der Wahl übermittelt werden.
die Post befördert worden sind, (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten Wahl- Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug
briefumschläge, die durch die Post an eine im Land aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-
Berlin bestellte Briefwahlleitung befördert worden gebnisses mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6 Nr. 2, 4 und
sind, soweit diese besonders ermittelt wurde, 6 bis 12 enthaltenen Angaben erstrecken muß.
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen C. Wahl der Mitglieder
Stimmen,
der Vertreterversammlung
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
5. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim- § 100
men, Verweisung
6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen- Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und lung die Vorschriften der§§ 63 bis 99 entsprechend; der
Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für
nicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen diese Wahlen gelten.
der von den insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und § 101
Listenverbindungen entfallenen Stimmen, Wahlausschreibung
8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung (1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahl aus.
auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten und
Listenverbindungen entfallenen Sitze, . 1. den Versicherungsträger,
10. die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebe- 2. den Wahlbezirk (§ 82),
nen gültigen Stimmen, 3. den Zeitpunkt der Wahl,
11 . getrennt nach Ältestensprengeln die Zahl der für 4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-
jede Vorschlagsliste und Listenverbindung abge- chen sind, und ihre Anschrift,
gebenen gültigen Stimmen,
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die
12. die Namen der gewählten Versichertenältesten Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einrei-
und, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stellver- chungsfrist),
treter in der sich aus Absatz 4 und 5 ergebenden
Reihenfolge unter Angabe der Listenzugehörig- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der
keit. Vorschlagslisten zu beachten sind,
(7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
der Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt ( §§ 48 bis 48 d des Vierten Buches Sozialgesetz-
die Höhe der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die buch),
Beförderung der Wahlbriefumschläge an die Post zu 8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung
zahlen hat, und teilt diesen Betrag der Bundesknapp- unter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2
schaft und der Post mit. Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch,
9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
§ 99
10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder,Gruppe (Arbei-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses ter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in§ 51 Abs. 4
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl- Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ergebnis fes_t und macht es öffentlich bekannt. In die genannten Personen gehören dürfen, und den
Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des
Bekanntmachung sind die Angaben nach § 98 Abs. 6
Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Nr. 2 bis 1 2 aufzunehmen; bei den Namen der gewählten
Versichertenältesten und ihrer Stellvertreter sind auch 11. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter
Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung anzu- Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6
geben. Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 261
die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreter- (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-
versammlung im Falle des vorzeitigen Ausschei- ses über die Zulassung der Vorschlagsliste (§ 72
dens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder
(§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war oder
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die die Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches einen anderen Bewerber benennen.
Sozialgesetzbuch), (4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu
13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten
§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vertreterversammlung stattfindet, kann der Listenver-
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung treter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen
und Sperrklausel, Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag
der Wahlankündigung nicht wählbar war oder der die
13a. den Inhalt der Vorschriften des§ 103 Abs. 1, 3 und Wählbarkeit verloren hat.
5 über Listenänderung und Listenergänzung,
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. 8. Schreibfehler,
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-
gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des
Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
nisch möglich ist.
14a. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht
( § 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch), § 104
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor- Wahl ohne Wahlhandlung
schlagslisten erhältlich sind,
Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn für
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge- eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagslisten
legt werden, und die Zeit, während der sie auslie- zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr
gen, Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.
17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die
Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die
die Wahlausschreibung unterzeichnet haben. § 105
Wahlbekanntmachung
§ 102
(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
1. den, Versicherungsträger,
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach
dem Muster der Anlage 1 einzureichen. 2. den Wahltag,
3. (weggefallen)
(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist
das Muster der Anlage 2 zu verwenden. 4. (weggefallen)
(3) § -64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Vereini- 5. die zugelassenen Vorschlagslisten,
gungen von Arbeitgebern. 6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt
§ 103 sind,
Listenänderung und Listenergänzung 8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor- Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert des Wahlrechts erteilen.
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, daß die Arbeitgeber die Ausstell urig eines Wahlauswei-
der Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge- ses beantragen müssen.
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht
werden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben (2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu
unberührt. bringen
(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 gestri- 1. den gewählten Versichertenältesten,
chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der in 2. danjenigen Gewerkschaften und selbständigen Ver-
§ 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-
gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber rufspolitischer Zwecksetzung, aus deren Vor-
benennen: dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber schlagslisten Bewerber als Versichertenälteste
nach § 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil gewählt sind, ·
er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betref- 3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und
fenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden 4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitgebern
durfte. des Bergbaus.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 106 Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimm-
recht handelt.
Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf § 110
Grund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundesknapp- Ermittlung des Wahlergebnisses
schaft zusammen mit den Stimmzetteln, den Merkblät-
tern, den Stimmzettelumschlägen und den Wahlbrief- (1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl-
umschlägen übersendet. leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die
ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahl-
(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von ausschuß gesondert für die einzelnen Wählergruppen
Wahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf Antrag
ausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, den 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den gültigen Stimmen,
Wahlbriefumschlägen übersendet.
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 48 Abs. 7
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebe-
§ 107 nen gültigen Stimmen,
Form und Inhalt der Wahlausweise 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag men,
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vordruk- 4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
ken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 ausge- mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe ins-
stellt. gesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke haben.
nach dem Muster der Anlagen 1 5 und 16 hergestellt.
(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfa- schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4)
chem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stirn_;
Die Stimmzettel haben einheitlich auf men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-
je 1 Stimme oder verbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,
je 5 Stimmen oder 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefunde-
je 10 Stimmen oder nen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen aus-
gesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die
je 50 Stimmen oder
Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem
je 100 Stimmen oder Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und
je 500 Stimmen Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchst-
zu lauten. zahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie
entfallen. Über die Zuteilung des .letzten Sitzes ent-
(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel- scheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der
umschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus wei- Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten
ßem Papier herzustellen und auf der Vorderseite rechts eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer
mit einem ½ cm breiten roten Rand zu versehen. Listenverbindung weniger Vorschläge als Höchstzahlen
auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung ent-
§ 108 fallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchst-
zahlen über.
(weggefallen)
(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und
§ 109 Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf
eine Listenverbindung. entfallenen Sitze in der in Ab-
Behandlung der Wahlbriefe satz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst schlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.
oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er
(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze wer-
in der erforderlichen Zahl bestellt. Bei der Prüfung der
den von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in
Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahl-
der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Sobald in
briefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie
den Gruppen der Arbeiter und der Angestellten ein Drit-
viele davon nicht durch die Post befördert worden sind.
tel der Sitze mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versi-
Ist für das Land Berlin eine Briefwahlleitung bestellt,
chertenälteste sind, werden die noch unbesetzten Sitze
ermittelt diese ferner, wie viele durch die Post beförderte
nur noch mit Bewerbern besetzt, die Versichertenälte-
Wahlbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden
ste sind. Sobald in der Gruppe der Arbeitgeber insge-
sind, soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-
samt ein Drittel·der Sitze mit Beauftragten(§ 51 Abs. 4
despost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung ist.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, wer-
(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt. den die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern
besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung
(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97 Abs. 2 des letzten Sitzes, der innerhalb des er-sten Drittels der
Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag Sitze liegt, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das
mehrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.
Nr. 6-Tag der.Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 263
(5) ·Die Niederschrift über .die Ermittlung des Wahier- Zweiter Abschnitt
gel5nisses muß, getrennt nach Wählergruppen, enthal-
ten
Wahl· der Vorsitzenden der ve·rtreterversamm-
lung und Wahl des Vorstandes
01. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-
ausweis ausgestellt wurde, § ,t12
- y - . . -- --. ·.-···_'..'
01 a. die Zahl der insgesamt eingega,ngenen Wahlbrief-
-\
.. .Er.st&.Sibung der Vertreterver$8mmlung
umschläg~, ·· (1) Die erste Sitzung der in einer aligemeinen Wahl
1 · neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens
01 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht durch
zwei Monate nach dem Wahltag stattfinden.
die Post befördert worden sind,
(2) Zu der ersten SUzung lädt der Vorsitzende des
01 c. die Za:hl der im Land Berlin eingelieferten Wahl- · Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter.ver-
briefumschläge, diedurch die Post an eine im land -sammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Berli.n l:>estellte BriefwahUeitung befördert worden
sind, soweit diese besonders ermittelt ~urde, (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-
ten:
1. die Zahl der insgesamt -
abgegebenen
/
Stimmen, 1. Wahl des Vorsitzenden und der stenvertretenden
2·. die Zahl der gültigen Stimmen, Vorsitzenden der Vertreterversammlung, .
2. Wahl des Vorstandes;
3. die Zahl der für. jede Vorschlagsliste und Listen-
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterver-
4. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und sammlung. · ·
Listenverbindun,gen, die an• der Sitzverteilung
' nichtteilgeoommen haben, mit den Prozentsätzen
§ 113, _
der von den insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen auf jede dieser Vorschlagslist~n und Wahl der Vorsitzenden,der Vertreterversammlung
Listenverbindungen entfalle.nen Sfimmen,
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet
5. die b.erechneten Höchstzahlen u,nd ihre Verteilung die nach § 112 einberufene erste Sitzung der Vertreter-
auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, versammlung und führt einen Beschluß da_rüber herbei,
ob der Vorsitzende durch ·zuruf oder schriftlich gewählt
6. die Zahl der auf die einzelne,n Vorschlagslisten und werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindesten.s
Listenverbindungen entfallenen Sitze, ' ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies
verlangt.
7. die Namen der zu Mitgliedern. Gewählten· in der
nach den Höchstzahlen geordneten_ Reihenfolge: (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-
schusses zur Abgabe vonWahlvorschlägen auf. Er kann
(6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift aus diesem'Anlaß die Sitzung unterbrechen. ·
der Niederschrift. Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt
die Höhe der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die (3) -Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende
Beförderung der Wahlbriefumschläge an die Post zu des Wahl~usschusses die erforderlichen Stimmzettel
zahlen hat, und te!lt diesen Betrag der Bundesknapp- ausgeben.
schaft und der Post mit. (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vor-
sitzenden des Wahlausschusses und von_ mindestens _
· zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenom-
§ 111 men, die verschiedenen Wählergruppen _angehören
Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen.
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahl- (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei schriften d,s § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-
sind neben den Angaben nach § 1.1 O Abs. -5 auch anzu- buch. · ·
geben Familienname, .Vorname, Geburtsdatum, Wohn-
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
ort und Wohnung der gewählten Mitglieder der Vertre-.
terversammtuAg, · Ergebnis ·der Wahl des-Vorsitzenden· der Vertreterver-
sarnmtung - bekannt und · fordert den · Gewählten - zur
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Erklärung darüber auf~ ·ob er die Wahl annehme. Erklärt
Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie, zu der ersten Sit- der Gewählte~ daß er die Wahl annehme, so übergibt ihm
•tung der Vertreterversammlung mindestens einen der Voraitzende des Wahlausschusses de·n Vorsitz der
Monat vorher geladen werden. Vertreterversammlung.
(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
. (3} Den Listenvertretern teilf der Wahlausschuß das gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6Satz 1
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug entsprechend.
aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahler-
gebnisses ._mit„ der sich auf die in § 110 Abs. 5 enthal• (8) Über die Sitzung wird eine _Niederschrift aufge-
tenen Angaben erstrecken -muß. nommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreter- (3) _Eine schriftliche Ladung muß als Punkf der Tages-
versammlung zu unterzeichnen. ordnung enthalten
Wahl des Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 114
Wahl des Vorstandes (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet
die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstan-
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der des.
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden§ 113
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende entsprechend.
der Vertreterversammlung.
§ 116
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-
und sein Stellvertreter ZU benennen; weitere Stellvertre- zenden der Vertreterversammlung und der Wahl des
ter können benannt werden. Vorschlagslisten, die Vorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt
diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsit-
zenden des Vorstandes mit.
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht (1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich
anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewerber für den gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung(§ 60
Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie eine Wahl in Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches
den Vorstand annehmen. An die Stelle eines ausge- Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der
schiedenen Listenvertreters tritt sein Stellvertreter. Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß
Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle die wei- das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
teren Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung. (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlaus-
Nach der Wahl des· Vorstandes können der Listenver- schuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest
treter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzugeben
jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. Dazu
bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die Familienname, Vorname,
die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor- Geburtsdatum,
stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unter- Wohnort und Wohnung
schrieben worden, so ist die Erklärung von mindestens der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-
der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben. zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes
dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für die sowie ihrer Stellvertreter.
Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listenver- (3) Der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbe-
treter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des hörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekannt-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1 machung.
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-
stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-
treter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell- Dritter Abschnitt
vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-
mündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich Wahl von Vertrauensmännern
zu bestätigen.
§ 116 a
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor- Wahlverfahren
schriften des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113
Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend. (1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die
verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-
chend:
§ 115
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses erlassen.
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann
unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes
stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach § 116 b
der Wahl des Vorstandes stattfinden. Zeitpunkt der Wahl
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts
der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit anderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmän-
möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterver- nern in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung
sammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist. stattfinden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 265
Vierter Teil verlangen; laufende Personalkosten bleiben unberück-
sichtigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf die an
Kosten den Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträger
nach der Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-
§ 117 ausweis ausgestellt wurde, umgelegt. § 118 Abs. 2 gilt
entsprechend.
Kostenträger
(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundes-
§ 120
wahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119
(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Lan-
deswahlbeauftragten entstehenden Kosten. ( 1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von den
Gemeinden innerhalb von zwei Monaten nach dem
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahltag bei den Kreisen, von den Kreisen mit Anträgen,
Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in §§ 118 die die Ersatzansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes
bis 122 nichts anderes bestimmt ist. mit umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei dem
Landeswahlbeauftragten eingereicht werden. Die Lan-
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus deswahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten
Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in Beträge zusammen und den Gesamtbetrag fest,
der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftrag- bescheinigen die rechnerische Richtigkeit der Zusam-
ten können in die Nachweise Einsicht nehmen und menstellung und des Gesamtbetrages und leiten die
beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen. Aufstellung in doppelter Ausfertigung dem Bundeswahl-
beauftragten zu.
§ 118 (2) Der B.undeswahlbeauftragte stellt die auf die ein-
·erstattung von Auslagen zelnen Versicherungsträger entfaJlenden Umlagebe-
des Bundeswahlbeauftragten träge fest und teilt ihnen mit, welche Zahlungen von
ihnen zur Erfüllung der Ansprüche der Kreise und
(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die Gemeinden zu leisten sind.
nach § 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Ausla-
gen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Versi- (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er
cherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht
Versicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlberech- gewähren.
tigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie von dem
Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der Zahl der
Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 bleiben in der § 121
Unfallversicherung die nach § 539 Abs. 1 Nr. 4, 8 bis 13, Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung und die nach § 540 der Reichsversicherungsord- (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem
nung versicherten P~rsonen außer Betracht. Beschwerdeverfahren nach den §§ 10 c, 21, 73 und
100, hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsit-
Kostenumlage unter 50 Deutsche Mark läge, bleiben bei zende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des
der Umlage unberücksichtigt. zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung ver-
(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundeswahl- pflichtet den Versicherungsträger, deq,., festgesetzten
beauftragten, bei landesunmittelbaren Versicherungs- Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des
trägern über den Landeswahlbeauftragten, die zur Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu
Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 zahlen.
erforderlichen Angaben zu machen. Die Landeswahlbe-
auftragten stellen die Angaben der landesunmittelbaren (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem
Versicherungsträger zusammen, nehmen, soweit eine Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer
Schätzung erforderlich ist oder dies aus anderen Grün- Personenvereinigung oder eines Verbandes, beschließt
den erforderlich erscheint, dazu Stellung und leiten die der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag eines Betei-•
Aufstellung dem Bundeswahlbeauftragten zu. Der Bun- ligten, ob und inwieweit die Personenvereinigung oder
deswahlbeauftragte stellt die auf die einzelnen Versi- · der Verband dem Antragsteller seine notwendigen Auf-
cherungsträger entfallenden Umlagebeträge fest und wendungen zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
zieht die Beträge von den Versicherungsträgern ein. entsprechend.
(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.
§ 122
Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
§ 119
Ansprüche der Gemeinden und Kreise ( 1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-
wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-
Die Gemeinden und Kreise können für die in ihrem gen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für
Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen § 126
sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtig-
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
ten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht
vorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittel- Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amts-
baren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlbe- dauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlaus-
rechtigten Versicherten umgelegt. § 118 Abs. 1 Satz 2 weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 briefumschläge können jedoch bereits zwei Monate
sowie Abs. 4 gilt entsprechend. nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung
(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes- gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch
wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra- frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem
gen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, über die Wahlanfechtung endgültig entschieden ist, ver-
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land nichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus
hinaus erstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauf- · besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder
tragten tritt der Landeswahlbeauftragte. auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der
Wahlbeauftragte. Für die Aufbewahrung sind die Stellen
zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vor-
schriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften § 127
Amtshilfe
§ 123
Öffentliche Bekanntmachungen Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten
Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegen-
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekannt- seitig Amtshilfe.
machungen veröffentlichen
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger, § 128
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger Wahlen in besonderen Fällen
oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ent-
oder des Arbeits- oder Sozialministeriums, sprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für
einen neu errichteten Versicherungsträger besonders
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen
üblichen Weise, (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß
das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise. es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei
nur einem Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in
Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erfor- besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmit-
derlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht telbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Lan-
werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus- deswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahl-
schreibung auch in der Tagespresse durch eine halbsei- beauftragten.
tige Anzeige veröffentlichen.
(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2
Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte
insbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehe-
§ 124
nen Fristen abkürzen.
Gebührenfreiheit
(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in
nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entschei-
dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren
nicht erhoben. dung, die die Wiederholungswahl notwendig macht,
erforderlich ist.
§ 125
§ 128a
Vordrucke
Übergangsvorschrift für die
(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird, trifft siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen
der Bundeswahlbeauftragte ergänzende technische
Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 sind vor den siebten
des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaf- allgemeinen Sozialversicherungswahlen der Bundes-
fenheit der Vordrucke. wahlbeauftragte unverzüglich nach dem 1 2. Januar
1985 und die Landeswahlbeauftragten spätestens mit
(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung Wirkung vom 1. Februar 1985 an neu zu bestellen.
der Vordrucke auch der Versicherungsämter bedienen.
Die von ihm verteilten Vordrucke gelten als amtliche (2) Anstelle von § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 3
Vordrucke im Sinne dieser Verordnung. Satz 2 gelten bei den siebten allgemeinen Sozialversi-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 267
cherungswahlen § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64 § 130
Abs. 3 Satz 3 und 4 in der bis zum 11. Januar 1985 gel-
Berlin-Klausel
tenden Fassung.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 129
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Stadtstaat-Klausel Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845)
auch im Land Berlin.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,
§ 13)
die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Ver-
ordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind. (Inkrafttreten)
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
(ZU§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)
Kennwort: ____________________________ (D
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: ................... _______________________ @
Eingegang·en am:
(vom WahlausschuB (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter:
. (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname; Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
---------------------------------@
Anden
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in----------------------------------------------
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der--------------------------------------©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 269
Für die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter)/Versicherten(Angestellten)/Arbeitgeber/
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte@ werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name
Lfd. (wenn abweichend auch Geburtstag Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) Versicherungs- Wohnort der Wählbarkeit ('!)
Vorname nummer®
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf ........................................... ® Einlageblättern.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stellvertreter: ®
Name
(wenn abweichend auch Geburtstag Wohnung Voraussetzungen
Geburtsname) Versicherungs- der Wählbarkeit@
Wohnort
nummer ®
Vorname
1 2 3 4
Fortsetzung auf ........................................... @ Einlageblättern.
Die Liste umfaßt insgesamt ............. @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt. ·
Weiter sind beigefügt: ............................................................................................................... ---
.................................................................................................................................... ___ ......................................................................... ____ ............................................................................. ..
.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... @
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
.............................................................................., den ......................................... 19 .......... ..
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Wahl zur Vertreterversammlung des/der ............................................................. Unterschriften-Blatt Nr................... ..
Vorschlagsliste des/der .............................................................
Listenunterzeichner@
Name Berufliche
Voraus-
Geburtstag Beziehung zum
Lfd. (wenn abweichend) Wohnung setzungen
Versicherungs- Versicherungs- Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer@ träger?
Vorname rechtigung ®
ja/nein®
1 2 3 4 5 6 7
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Die Unterschriftenliste besteht aus .................. Blättern.®
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272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anmerkungen: *)
G) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- · ® Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört
bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlags- (§ 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
berechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder buch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt
des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurz- werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden
bezeichnung der Vereinigung ist in der Form zu ver- sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese
wenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beach-
Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze ten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
sind unzulässig. · gesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets
Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr.4 des Vierten Buches der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu
Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des Listenver- laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.
treters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer
Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien ®! Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,
Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer
auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern ein- sonstigen Arbeitnehmervereinigung oder eines Verban-
gesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf des, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des
Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Arbeitgeber, Beauf-
Personenvereinigungen oder Verbänden kann statt einer tragter einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines
oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigun- Verbandes, Versichertenältester (§ 46 Abs.2 Satz 2 des
gen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kenn- Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen
wort eingesetzt werden. Anm. 9.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Er-
zu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In klärung darüber abzugeben, ob mindestens drei vor-
freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter schlagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-
und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter
Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter
in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen
und als weitere Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahlord-
Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist§ 12 Abs. 3
nung).
Satz 2 der Wahlordnung zu beachten.
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit Den Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-
seinem Stellvertreter abgeben können (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listen- Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
vertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunter-
Stellvertreter abgeben." zeichner oder des Listenvertreters über die Vorausset-
zungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner
© Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung bei-
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die gefügt werden.
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des
Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). @ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem
oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen ein- Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung
zusetzen. vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
® Nichtzutreffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für
die Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die @ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Vorausset-
Angabe der Versicherungsnummer. zungen (z. B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger
ohne fremde Arbeitskräfte).
@ Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Ver- @ Die Frage ist von Personen mit „ja" zu beantworten, die
sicherten. nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 des Vierten Buches Sozial-
Angabe der Versicherungsnummer entfällt bei Rentnern, gesetzbuch nicht wählbar sind. Danach ist nicht wählbar,
die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. wer
Bei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer - als Beamter, Angestellter oder A,rbeiter bei dem Ver-
erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf sicherungsträger, ·
Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.
- als leitender Beamter oder Angestellter bei einer
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburts- Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver-
datum nicht angegeben zu werden.
sicherungsträger hat, oder
(J) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Vorausetzung, z. B. - als anderer Beamter oder Angestellter bei einer sol-
Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft, einer chen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
sonstigen Arbeitnehmervereinigung oder eines Ver-
bandes, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs.5 des beschäftigt ist oder
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Arbeitgeber, Beauf- - regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rah-
tragter einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines men eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages frei-
Verbandes, Versichertenältester (§ 46 Abs.2 Satz 2 des beruflich oder
Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48
Abs. 6 i. V. m. § 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozial- - in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knapp-
gesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als schaftlich versicherten Betrieben
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell- täti~ ist.
vertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftrag-
ten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer
Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten
gehören, stets jedoch ein Beauftragter. Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unter-
schriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinen-
@ Zahlen einsetzen. schrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 273
Anlage 2
(zu§ 12 Abs. 3 und§ 102 Abs. 2)
...................................................... ___
(Name und Vorname des Bewerbers)
- - - - -........................ <D _______ "____________ ................ <D
(Kennwort der Vors~hlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand
der/des ...........................................................................................__________________________ <D
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
____ ............· - - -........ , den ............ ____ ...... 19............
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)
(Name und Vorname des Listenunterzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem ................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner .
(Name und Vorname)
a) ist bei ........ ................................................................................................................................................................................................ als Arbeiter/Angestellte~
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versi~herungspflicht.
b) bezieht Rente von
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der .............................................................................................................................................................................................:................. und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem .............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d) ........................................................................... ······························· ..······ .. ············ ..............................................................................................................................................................................................
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar,
soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen des Wahl-
rechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .
............. ,den .................................................. 19.............. ..
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in
Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listenunterzeichner
unterschrieben wird.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 275
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. 1)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr................
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Frä1,Jlein .......................................___ ........................................___ ....................... -..............
geb. am .............................................· - - - -..........................................................................................,____
Wohnung ..........................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort .......................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
......................................................................,den ____ ................. 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
............................................................................................................................. ----
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
----------------------------------------------------- (h~rabtrennen) -----------------------------------------------~•----
....................................................................................... - - - -...................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
(Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen.*)
Listen- Verbunden Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------
Nr. 6 - Tag der Au~gabe: Bqnn, den 13. Februar 1985
'..""89,e 5
(zu§ 37 Abs •. 1)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr. _ _ _ _ __
Wahlausweis
für diEJ Wahl zur Vertreterversammlung ·
. 19_,__
,Herr/Frau/Fräulein. _________________...,....__.....______
Firma/Die11ststelle - - -
geb. am _________________________ - - - - - - - - - - - - - - - -
Wohnung_,_________________________
Postleitzahl, Wohnort -------------.r.' . . :.C>....• - - - - -
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
- - - - - - - - - , d e n _______ 19......"...... ·
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - (hierabtrennen) - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
--W-ert_._l__-_·_l_s_t_im_m_e_n_ _ l
(Wahlkennzlffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in k~iner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
.sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *) ·
Verbunden Nur eine
Listen- mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer Liste Nr. ankreuzen
. )
o.
0
•> .Satz 2 entfällt, wenn In den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten Ist. Andernfalls ist der Name dieses
Verslcherungstrlgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen. ~
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 279
Anlage 6
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
________ ,
(Wahlkennziffer)
........................................
1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
2. Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Diesen Umschlag und daneben den Wahlausweis in den
roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.
5. Der Wahlbrief muß spätestens am _ _ _ _ _ _ _ *) beim
Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**)
*) Einzusetzen Ist das Datum des Wahltags.
**) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden. sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: ,.(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag
In den roten Wahlbriefumschlag legen!)".
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Gebührenfrei
Sozialversicherung im Bereich der
Deutschen Bundespost
(Wahlkennziffer)
············································································································································································· *)
············································································································································································· *)
................................................................ _............................................................................................................ *)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und daneben
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.
•) Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3 Satz 3),
in Druck- oder Maschinenschrift.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 281
Anlage 8
(weggefallen)
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
_ _ _ _ _ _ (D
Kennwort: ................-..·-----··-···...................................._______
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: ___________ - - - -.............................._ _ _ ®
Eingegangen am :
(vom Wahlausschuß
(Name. Vorname. Wohnung. Wohnort, Fernruf)
einzutragen)
Stellvertreter: _ _ _ _ _ _ _ _ __
---------------------------- (Name. Vomame. Wohnung, Wohnort. Fernruf)
.................................
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter:
___ _________________
.. ,
(Name, Vorname. Wohnung. Wohnort, Fernruf)
..........................
Stellvertreter: _________ ______ ......................... .........................................................................
........................................................ ____ ______ ----
,
(Name, Vorname, Wohnung. Wohnort. Fernruf)
................................. ____
An den
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in ________________________________..__________
(Anschnft)
Vorschlagsliste
des/der __________ -
...... .................. ___________
(Bezeichnung des Listentragars)
..........................______ ____ @
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/Angestellten bei der Bundes-
knappschatt
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Als Versichertenälteste und Stellvertreter@ werden vorgeschlagen:
1. Versichertenältester Name Geburtstag
2. erster Stellvertreter @ (wenn abweichend auch Wohnung
Versicherungs- Wohnort
3. zweiter Stellvertreter @ Geburtsname) nummer@
Vorname
1 2 3 4
Sprengel .........................................................................................................................................................................................................
1
2
3
Sprengel .........................................................................................................................................................................................................
1
2
3
Sprengel .........................................................................................................................................................................................................
1
2
3
Fortsetzung auf ---·······...··········· (J) Einlageblättern.
Die Liste umfaßt insgesamt (J) Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen,
sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Voraussetzungen der
Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
.............................................................................. ,den ......................................... 19 ............
·············· ..·························~------
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft Unterschriften-Blatt Nr.....................
Vorschlagsliste des/der .............................................................
Listenunterzeichner®
Berufliche
Name Voraus-
Geburtstag Beziehung zum
Lfd. (wenn abweichend) Wohnung setzungen
Versicherungs- Versicherungs- Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer@ träger?
Vorname rechtig ung ®
ja/nein@
1 2 3 4 5 6 7
z
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Die Unterschrittenliste besteht aus .................. Blättern.® CA>
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anmerkungen: *)
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenver- ® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlags-
einigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 berechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklä-
bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlags- rung darüber abzugeben, ob mindestens drei vor-
berechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder sch lagsberechtigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-
des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbe- zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1
zeichnung der Vereinigung ist in der Form zu verwenden, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereins-
register, sonst aus der Satzung ergibt; Zusätze sind Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter
unzulässig. in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste
der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 12 Abs. 3
Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Satz 2 der Wahlordnung zu beachten.
Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des Listenver-
treters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 4 des
Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen,
auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern ein- können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der
gesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die
Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunter-
Personenvereinigungen oder Verbänden kann statt einer zeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigun- beigefügt werden.
gen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kenn-
wort eingesetzt werden. ® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,
die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem
@ In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder
Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In
freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter
und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies ®) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraus-
nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten setzung (Versicherter, Rentenbezieher).
die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer
Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter ® Die Frage ist von Personen mit „ja" zu beantworten, die
und als weitere Stellvertreter (§ 65 Abs. 2 der Wahlord- nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 des Vierten Buches Sozial-
nung). gesetzbuch nicht wählbar sind. Danach ist nicht wählbar,
wer
® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit
seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 - als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Ver-
der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listen- sicherungsträger,
vertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem
Stellvertreter abgeben." - als leitender Beamter oder Angestellter bei einer
Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver-
© Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches sicherungsträger hat, oder
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des - als anderer Beamter oder Angestellter bei einer sol-
Verbandes, bei freien listen Name des Listenvertreters). chen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzu- beschäftigt ist oder
setzen. - regelmäßig für den Versicherungsträger oder im
Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der freiberuflich oder
Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzungnichtsande-
res bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis - in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knapp-
zu zwei Stellvertreter benannt werden. schaftlich versicherten Betrieben
® Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnum- tätig ist.
mer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Ver-
sicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwen-
dig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
gestellt wurde. Neben der Versicherungsnummer
braucht das Geburtsdatum nicht angegeben zu werden. Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unter-
schriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinen-
® Zahlen einsetzen. schrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13'. Februar 1985 285
Anlage 10
(zu § 64 Abs. 3)
························································································································································ G) ····························································..··························..............................---·········G)
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ......................................................................................................................... G)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
- Versichertenältesten ·(Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - ®
- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®
- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®
bei der Bundesknappschaft stimme ich zu.
..........................................................................,den .................................................. 19............
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
® Nichtzutreffendes ist zu streichen.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 11
(zu§ 81 Abs. 1)
Bundesknappschatt Lfd. Nr. ········-----
Sprengel
Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Herr/Frau/Fräulein ...................................................... _____ ...................................................................
geb. am -----·······························-------
Wohnung .............................................................................- - - - - - - ~ - - - - -
Postleitzahl, Wohnort · · · - - - _ _ _ _ _ _ _ ..........................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
----········..···············• den ...................................................... 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
--------------······
(Unterschrift des Ausstellers)
..··········.......................... .
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
----------------------------------------------------- (hier abtrennen)------------------------------------------------
Bundesknappschaft
Sprengel ................................................................... ____
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *)
Verbunden Nur eine
Listen- Liste
mit Kennwort der Vorschlagsliste
nummer ankreuzen
Liste Nr.
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 287
Anlage 11
(Rückseite)
Der Stimmzett~I darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
----------------------------------------------------- (hier abtrennen)-----------------------------------------------------
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 12
(weggefallen)
Anlage 13
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ....... .
Herr/Frau/Fräulein ............. _ _ _ _ _ __
geb. a m · · · · · · · · · · · · · · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Wohnung ·--------························------------
Postleitzahl, Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
- - - - - - - - - , d e n _______ 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 289
Anlage 14
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Herr/Frau/Fräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
geb.am~-----------------------
Wohnung ________________________
Postleitzahl, Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
- - - - - - - - - , d e n _______ 19..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet
werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Vertrauens
bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird nach§ 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ...... .
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen.*)
Verbunden Nur eine
Listen- Kennwort der Vorschlagsliste_ Liste
nummer mit
Liste Nr. ankreuzen
0
0
•i Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 291
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Gruppe der Arbeitgeber
Bundesknappschaft
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
19 ........
Die Listenträger stehen mit Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
s_ie den Namen oder die Kurzbezeichnung der ..................... in ihrem Namen führen. *)
Listen- Verbunden Nur eine·
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein Name und keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der Name dieses
Versicherungsträgers / dieser Versicherungsträger einzusetzen.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1986, 1987 und 1988
Vom 6. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt
25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundes- des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um
regierung: eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
§ 1
Für die Jahre 1986, 1987 und 1988 wird die mittel- §3
europäische Sommerzeit(§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes)
eingeführt. Von der am Ende der Sommerzeit am 28. September
1986, am 27. September 1987 und am 25. September
§2
1988 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt werder.1 die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde
im Jahre 1986 am Sonntag, dem 30. März, als 2 B bezeichnet.
im Jahre 1987 am Sonntag, dem 29. März und
im Jahre 1988 am Sonntag, dem 27. März §4
um 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeit-
3 Uhr vorgestellt. gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
im Jahre 1986 am Sonntag, dem 28. September, §5
, im Jahre 1987 am Sonntag, dem 27. September und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Jahre 1988 am Sonntag, dem 25. September in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 293
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 1. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende
Ausstellung .im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
"The International Exposition Tsukuba, Japan, 1985
- 'Dwellings and Surroundings - Science and Technology for Man at
Horne' " (Weltausstellung Tsukuba, Japan, 1985 - ,.Wohnbereich und
Umgebung - Wissenschaft und Technologie für den Menschen zu Hause")
vom 17. März bis 16. September 1985 in Tsukuba, Japan
Bonn, den 1. Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 19'85
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. .,36. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im mit Energiemarkt '85" ,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 11. bis 19. Mai 1985 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 5. ,,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und
II S. 649), wird bekanntgemacht: Schweineproduktion ,Huhn & Schwein'"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- vom 18. bis 22. Juni 1985 in Hannover
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1 . .,Airmec 85- Technik für die Luftfahrt, Instandhaltung 6. ,.ham radio 85 - Internationale Amateurfunk-Ausstel-
für Flugzeuge und Hubschrauber - 4. Internationale lung"
Messe mit Kongreß" vom 28. bis 30. Juni 1985 in Friedrichshafen
vom 26. Februar bis 1. März 1 985 in Düsseldorf
2 . .,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN- 7. ,,Geodätika '85-69. Deutscher Geodätentag- Kon-
CHEN 1985 - 37. Messe des Handwerks und für das greß mit Ausstellung für Vermessungswesen"
Handwerk'' vom 8. bis 21. September 1985 in Düsseldorf
vom 9. bis 17. März 1985 in München
3. ., 13. Deutscher Krankenhaustag und lnterhospital 85 8. .,A + A 85 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
Düsseldorf - Internationale Krankenhausausstel- 19. Deutscher Kongreß und Internationale Ausstel-
lung" lung"
vom 7. bis 10. Mai 1985 in Düsseldorf vom 1. bis 4. Oktober ~ 985 in Düsseldorf
Bonn, den 1 . Februar 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 8. Februar 1985
Tag Inhalt Seite
1. 2. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Sultanat Oman über .die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... . 354
15. 1. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ............................... . 365
15. 1. 85 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung des
Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des
Partnerlandes ............................................................ ·.............. . 366
17. 1. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 368
18. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 368
21. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Fin~nzielle Zusammenarbeit ..................... . 370
21. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 371
22. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Fin.anzielle Zusammenarbeit ..................... . 374
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1985 295
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3489/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1603/83 über Sondermaßnahmen für den Absatz der
im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Wein-
t rauben und getrockneten Feigen L 327/1 14. 12.84
11. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3490/84 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
moste L 327/2 14. 12.84
Andere Vorschriften
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3434/84 des Rates zur siebten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässi-
gen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig ver-
fügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten
sowie die Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 318/6 7. 12.. 84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3435/84 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 318/7 7. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3436/84 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1985 L 318/9 7. 12.84
6. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission über das Anbringen
von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen
Netzen l 318/23 7. 12.84
5. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3454/84 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Vorausset-
zungen für die Zulassung von „flue-air-cured"-Virginia und „light-air-
cured"-Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cured"-
Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des Ge-
meinsamen Zolltarifs L 319/5 8. 12.84
10. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3463/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 322/9 11. 12.84
10. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3464/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seerechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01
BI t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) l 324/1 12. 12. 84
10. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3465/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene
Filets vom Kabeljau (Gadus morhua) der Tarifstelle ex 03.01 B II b) 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 324/4 12. 12.84
10. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3466/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Polyesterfolien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen
Zolltarifs l 324/7 12. 12.84
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Prela dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
. Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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