Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den H. Dezember 1985 2185
Erste Verordnung
zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar ,,Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulas-
1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bundesregierung, sungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulas-
- des § 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom sung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn
16. März 1976 (BGBI. I S. 613) verordnet der Bundes- ein Personenkraftwagen nachträglich als schad-
minister der Finanzen stoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B
oder C anerkannt wird, andernfalls beim Finanz-
mit Zustimmung des Bundesrates:
amt."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „Die Vergünstigungen nach § 3 a des Gesetzes
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausge-
vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901) wird wie folgt geändert: händigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen
anderen Fällen vom Finanzamt auf dem Fahrzeug-
schein zu vermerken."
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe f der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Buchstaben g und h angefügt: 3. § 8 wird aufgehoben.
,,g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-
Artikel 2
kraftwagen nachträglich als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm anerkannt wird, Berlin-Klausel
den Tag der Anerkennung als schadstoffarm Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C; tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) und§ 414 der
schadstoffarmen oder bedingt schadstoffarmen· Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Personenkraftwagen der Vermerk „schadstoff-
arm" oder „bedingt schadstoffarm" im Fahr- Artikel 3
zeugschein gelöscht wird, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Tag der Löschung im Fahrzeugschein." in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbest~mmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster'' durch das
vom 14. Dezember 1976 (BGB!. 1 S. 3341) zuletzt Wort „Vordruck" ersetzt;
geänderten § 15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer geschriebenem Muster'' gestrichen;
612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
des durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
geänderten § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
612-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
kehrs," durch die Worte „Ist der besondere
des § 14 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas- Zollverkehr oder die aktive Veredelung einem
sung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 anderen als dem Hersteller des Schaumweins
(BGBI. 1 S. 1245), bewilligt worden," ersetzt.
des durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 7 a Abs. 2
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt ge- Satz 5" durch die Angabe ,,§ 7 a Abs. 2 letzter
änderten § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der im Satz" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des § 9 Nr. 2 des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom
5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497), aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-
geschriebenem Muster'' gestrichen;
sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung und des
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
Artikels 99 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
wird verordnet:
cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
Artikel 1
wird, wird die Angabe ,, § 18 Abs. 2 Satz 2
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein- und 3'' durch die Angabe,,§ 18 Abs. 2 Satz 3
steuergesetz ih der im Btmdesgesetzblatt Teil 111, Glie- und 4" ersetzt;
derungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten dd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 4
der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
werden wie folgt geändert: Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
Satz" ersetzt.
1 . In § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 1 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Rohstoffe" jeweils durch das Wort „Aus-
gangsstoffe" ersetzt. a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 w'ird wie folgt gefaßt: ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
geschriebene Vordruck zu verwenden."
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
Sätze 3 bis 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- 5. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit
geschriebenem Muster'' gestrichen; der Überlassung des unversteuerten Schaumweins
zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,"
den." ersetzt.
Nr. 59- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2187
6. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert: cc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
Sätze 3 bis 5.
a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende neue
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
12. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der
„Der Hersteller hat über die in § 8 Abs. 2 des Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
Gesetzes bezeichneten Proben ein Probenbuch · zugänglich zu machen." durch 'die Worte „für Prü-
zu führen. Er hat über die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 des fungszwecke bereitzuhalten." ersetzt.
Gesetzes bezeichneten ·Proben auf Verlangen
des Hauptzollamts weitergehende Anschreibun-
gen zu führen, wenn die Menge der abgegebenen 13. In § 21 Satz 1 werden die Worte „den mit der
Proben gemessen am Absatz an versteuertem Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
Schaumwein unverhältnismäßig · hoch ist. Für langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
die Worte „dem Hauptzollamt auf · Verlangen"
das Probenbuch sind die vorgeschriebenen Vor-
drucke zu verwenden." ersetzt.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4 und 5.
,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
Bestände an Schaumwein aufzunehmen und diese
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe- sowie die Sollbestände ,innerhalb von vier Wochen
nem Muster'' gestrichen. dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsan-
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: meldung hat er außerdem die seit der letzten
Bestandsaufnahme zu fertigem Schaumwein verar-
,,Für das Rückwarenbuch sind die vorgeschrie- beiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestell-
benen Vordrucke zu verwenden." ten Schaumweinmengen anzugeben. Für die
, c) In dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3 wird Bestandsanmeldung ist der vorgeschriebene Vor-
werden die Worte „den mit der Steueraufsicht druc;k zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die
betrauten Amtsträgern" durch die Worte „dem Frist bei 11achgewiesenem Bedürfnis angemessen
Hauptzollamt'' ersetzt. verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, daß
d) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4. der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer
Form abgibt, wenn die St.euerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestands-
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 aufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei
und § 14 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt ent-
jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt" scheidet über die amtliche Teilnahme an der
ersetzt. Bestandsaufnahme.''
9. In§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 und§ 20 Abs. 2 15. § 23 b wird wie fol~t geändert:
Satz 2 werden jeweils die Worte „Bedingungen
und'' gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „2. einer Pflicht nach§ 7 Abs. 2, 3 Salz 2
oder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 3,
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-
sein, daß der Gang der Herstellung und der weitere
bindung mit § 7 a Abs. 3, § 9 Abs. 2
Verbleib des Schaumweins in dem Betrieb verfolgt
werden können." . · Satz 2 oder Abs. 4, § 1O Abs. 1 Satz 2
oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder
Abs, 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 16
11. § 18 wird ferner wie folgt geändert: ·Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 19 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt,'';
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- bb) in Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 18
geschriebenem Muster'' gestrichen; Abs.· 1'' durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1
Satz 1 oder 3" und die Angabe ,, § 18 Abs. 2
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Satz 1, 2 oder 4" durch die Angabe ,,§ 18
,,Für das Betriebsbuch sind die vorgeschrie~ Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5" ersetzt;
benen Vordrucke zu verwenden.";
cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1
cc) der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3. Satz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt;
aa) In Satz ·1 werden die Worte „nach vor- dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,, § 22
geschriebenem Muster'' gestrichen; Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3
Satz 2'' durch die Angabe ,, § 22 Abs. 1
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Satz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2" und dit:}
,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor- Worte „über die Bestandsanmeldung"
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.''; durch die Worte „über die alljährliche
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bestandsaufnahme, über die Bestands- bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
anmeldung" ersetzt. ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 1 geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 7
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt. cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
wird, wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 2
und 3" durch die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 3
Artikel 2 und 4" ersetzt;
Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel- qd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
derungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 der
Satz" ersetzt.
Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden
wie folgt geändert:
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 8 Abs. 2
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Satz 1 )" gestrichen.
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geschriebene Vordruck, zu· verwenden.''
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
geschriebenem Muster'' gestrichen; Sätze 3 bis 5.
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: 5. In § 11 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die der Überlassung der unversteuerten Leuchtmittel
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt
den." · entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die
bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,"
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das ersetzt.
Wort „Vordruck" ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte ,·,nach vor- 6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geschriebenem Muster'' gestrichen; a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt: nem Muster" gestrichen.
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
geschriebenen Vordrucke zu verwenden." ,,Für da~ Rückwarenbuch sind die vorgeschrie-
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein benen Vordrucke zu verwenden."
anderer als der Hersteller Inhaber des Ver- c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll- Sätze 3 bis 5.
verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
ren als dem Hersteller der Leuchtmittel bewilligt d) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „den mit
worden," ersetzt. der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern"
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2
Satz 5" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 letzter
Satz'' ersetzt. 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1 und
2 und § 17 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle"
jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt"
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen. 8. Dem § 16 Abs. 1 wird ferner folgender Satz 2 an-
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: gefügt:
,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor- „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
geschriebene Vordruck zu verwenden." hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue werden."
Sätze 3 bis 5.
9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sein, daß der Gang der Herstellung und der weitere
aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor- Verbleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem
geschriebenem Muster'' gestrichen; Betrieb verfolgt werden können.''
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2189
10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3, § 22 oder § 27
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
Satz 1 zuwiderhandelt,";
nem Muster'' gestrichen.
bb) in Nummer 4 wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Satz 1, 2 oder 4" durch die Angabe ,,§ 21
,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor- Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5" ersetzt;
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) in Nummer 5 wird die Angabe,,§ 16" durch
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue die Angabe ,, § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
Sätze 3 bis 5. ersetzt;
dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 28
11. In § 21 Abs. 2 und in § 23 Abs. 2 Satz 2 werden Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2"
jeweils die Worte „Bedingungen und" gestrichen. durch die Angabe ,, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder
5 oder Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über
12. In § 22 Satz 3 werden die Worte „den mit der die Bestandsanmeldung" durch die Worte
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit ,,über die alljährliche Bestandsaufnahme,
zugänglich zu machen." durch die Worte „für Prü- über die Bestandsanmeldung" ersetzt.
fungszwecke bereitzuhalten." ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 3 Satz 1
13. In § 26 werden die Worte „den mit der Steuer- oder Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe ,, § 7
aufsicht betrauten Amtsträgern auf Verlangen diese Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
Waren vorzuzeigen und ihnen" durch die Worte „auf
Verlangen des Hauptzollamts diese Waren vorzu-
zeigen und" ersetzt.
Artikel 3
14. In § 27 Satz 1 werden die Worte „den mit der (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver- steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
langen und nach ihrer näheren Bestimmung'' durch derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten
die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen" Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 der
ersetzt. Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden
wie folgt geändert:
15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden durch 1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 wird nach den Worten „bei
folgende neue Sätze 1 bis 6 ersetzt: Früchten" ein Beistrich eingefügt.
„Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag
die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
stände an Leuchtmitteln aufzunehmen und diese a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
sowie die Sollbestände innerhalb von vier ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
Wochen dem Hauptzollamt anzumelden. Für die korrimen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);".
Bestandsanmeldung ist der vorgeschriebene
Vordruck zu verwenden. Das Hauptzollamt kann b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis ange- aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-
messen verlängern. Es kann im einzelnen Fall geschriebenem Muster'· gestrichen;
zulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmel-
dung in anderer Form abgibt, wenn die Steuer- bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher den."
anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die amtliche Teilnahme an der Bestandsauf-
nahme." aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das
Wort „Vordruck" ersetzt;
b) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
16. § 29 b wird wie folgt geändert: geschriebenem Muster'· gestrichen;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
„2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, 3 Satz-2
oder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, 3, d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2, kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll-
auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, § 11 verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 14 Abs. 1 ren als dem Hersteller des Zuckers bewilligt wor-
Satz 1, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 1, § 15 den," ersetzt.
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. § 10 wird wie folgt geändert: 9. In § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 19
Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" jeweils
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
aa) In Satz 3 werden die Worta „nach vor-
geschriebenem Muster'' gestrichen; 10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: ,,In den Fällen des § 13 bedarf es keiner An-
,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor- meldung."
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5 11. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
wird, wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1 Satz 2 „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
und 3" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1 Satz 3 hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn
und 4" ersetzt; die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
dd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6. werden."
b) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe
12. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5" jeweils durch die
Angabe ,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt. ,,§ 20
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Betriebseinrichtung
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein,
Satz" ersetzt. daß der Gang der Herstellung und der weitere Ver-
bleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem
4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Betrieb verfolgt werden können.''
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster" gestrichen. 13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen.
,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
geschriebene Vordruck zu verwenden." b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue ,,Für das Zuckersteuerbuch sind die vor-
Sätze 3 bis 6. geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Sätze 3 bis 6.
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Aufnahme des Zuckers in den Betrieb des 14. In § 23 Satz 3 werden die Worte „den mit der
Empfängers bedarf es nicht, sofern er von ihm Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
nach den Vorschriften der Zuckersteuerbefrei- zugänglich zu machen." durGh die Worte „für Prü-
ungsordnung unmittelbar an einen Erlaubnis- fungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.
scheininhaber weitergegeben wird.''
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit 15. In § 24 Satz 1 werden die Worte „den mit der
der Überlassung des unversteuerten Zuckers Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
bedingt entstanden ist," durch die Worte „Die die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen"
Steuer, die bei der Überlassung im Zeitpunkt der ersetzt.
Antragstellung (Absatz 2 Satz 1) bedingt ent-
standen "ist," ersetzt. 16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
6. § 12 b Abs. 3 wird wie folgt geändert: tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
a) In Satz 3 werden die Worte „nach vorgeschriebe- Bestände an Zucker und zuckerhaltigen Waren auf-
nem Muster'' gestrichen. zunehmen und diese sowie die Sollbestände inner-
halb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumel-
b) Es wird folgender neuer Satz 4 ein.gefügt: den. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die
„Für das lnterventionssteuerlagerbuch sind die seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden." Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten
Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an rei-
c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.
nem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzuge-
ben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorge-
7. In § 13 werden die Worte „und von den zum Haus- schriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Haupt-
halt gehörenden Personen verbraucht" gestrichen. zollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürf-
nis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen
8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der Fall zulassen, daß der Hersteller die Bestands-
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" durch die anmeldung in anderer Form abgibt, wenn die
Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2191
den. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem cc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzu- Sätze 4 und 5.
zeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amt-
liche Teilnahme an der Bestandsaufnahme." 2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
17. § 26 b wird wie folgt geändert:
nem Muster'' gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Für das Verwendungsbuch sind die vorgeschrie-
,~2. einer Pflicht nach § 9 Abs. 2, 3 Satz 2 benen Vordrucke zu verwenden."
oder Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, c) Die bisherigen Sätze 2 und · 3 werden neue
3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Sätze 3 und 4.
Verbindung mit § 10 Abs. 3 oder§ 12 b
Abs. 4 oder 5 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 d) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ei::" durch die
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 12 a, § 16 Worte „Der Erlaubnisscheininhaber" ersetzt.
Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1
Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 5 oder 6, § 23 3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Ein-
oder§ 24 Satz 1 zuwiderhandelt,"; fuhr mit der Überlassung zur steuerfreien Verwen-
bb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1 dung" durch die Worte „im Falle der Einfuhr bei der
Satz 1 oder 2'' durch die Angabe ,, § 22 Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-
Abs. 1 Satz 1 oder 3'' ersetzt; punkt der entsprechenden Antragstellung" ersetzt.
cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,, § 18" durch 4. § 13 wird wie folgt geändert:
die Angabe,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
ersetzt; a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der
dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 25 zuständigen Zollstelle" durch die Worte „dem
Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3 Hauptzollamt'' ersetzt.
Satz 2" durch die Angabe ,, § 25 Abs. 1
Satz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2'' und die b) In Absatz 4 werden die Worte „die mit der Steuer-
Worte „über die Bestandsanmeldung" durch aufsicht betrauten Amtsträger'' durch die Worte
die Worte „über die alljährliche Bestands- „das Hauptzollamt" und das Wort „können" durch
aufnahme, über die Bestandsanmeldung" das Wort „kann" ersetzt.
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 9 Abs. 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 9 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert~
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt. aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4
(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, § 5
§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Satz 3, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3
derungsnummer Anlage A zu 61 2-4-1, veröffentlichten oder 4 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 3
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 zuwiderhandelt,'';
Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. I S. 516),
wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 2 wird die Angabe ~.§ 4 Abs. 3
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1'·' ,durch die
1 . § 2 wird wie folgt geändert: Angabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5
Satz 1 '' ersetzt;
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1
Steueraufsicht betraute Amtsträger'' durch Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder
die Worte „das Hauptzollamt" ersetzt; Absatz 4 Satz 2'' durch die Angabe ,, § 9
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 oder Abs. 4
bb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen
Satz 2" ersetzt;
und" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach vor- dd) in Nummer 5 werden die Angabe ,, § 25 Abs. 1
geschriebenem Muster" gestrichen. Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3 Satz 2'' durch
die Angabe ,, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über die
aa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An- Bestandsanmeldung" durch die Worte „über
meldung nach vorgeschriebenem Muster" die alljährliche Bestandsaufnahme, über die
gestrichen; Bestandsanmeldung'' ersetzt.
bb) es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3
„Für die Anmeldung der Vergällung ist der Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe
vorgeschriebene Vordruck zu verwenden."; ,, § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'' ersetzt.
.2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- geschriebenem Muster'' gestrichen;
derungsnummer Anlage 8 zu 612-4-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
Abs. 3 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1S. 516), „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
den."
1. In§ 1 Satz 2 werden nach den Worten „Wird der Ver-
trieb solcher Waren" die Worte „in Gebiete außer- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
halb des Erhebungsgebietes" eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das
Wort „Vordruck" ersetzt;
2. § 5 wird wie folgt geändert: bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: geschriebenem Muster'' gestrichen;
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
geschriebenem Muster'' gestrichen; anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll-
verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die ren als dem Hersteller des Salzes bewilligt wor-
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- den," ersetzt.
den."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Vordruck" ersetzt;
aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor- geschriebenem Muster'' gestrichen;
geschriebenem Muster'' gestrichen;
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor- ·
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) die bisherigen Sätze 4 und 5 werden neue
3. § 9 wird wie folgt geändert:
Sätze 5 und 6;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) in dem neuen Sß.tz 5 wird die Angabe,,§ 18
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Abs.1 Satz 2 und 3" durch die Angabe,,§ 18
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1'' durch die An- Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
gabe,,§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1"
ersetzt; b) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe
bb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3 ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5'' jeweils durch die
Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5
Satz 2' · ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 1 Satz" ersetzt.
oder Absatz 5 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-
Artikel 4
geschriebenem Muster'' gestrichen.
( 1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
derungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 geschriebene Vordruck zu verwenden."
der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747),
werden wie folgt geändert: c) Die bisherigen Sätze 2 bis· 5 werden neue Sätze
3 bis 6.
1. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Im neuen Satz 5 werden die Worte „an einen
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Erlaubnisscheininhaber" durch die Worte „an
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- einen Bezugschein- oder Erlaubnisschein-
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". inhaber'' ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2193
4. § 10 a wird wie folgt geändert: 12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 4 wfrd folgender Satz 2 angefügt: ,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
„Der Aufnahme des Salzes in den Betrieb des
Bestände an Salz aufzunehmen und diese sowie die
Empfängers bedarf es nicht, sofern es von ihm
Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem
nach den Vorschriften der Salzsteuerbefreiungs-
Hauptzollamt anzumelden. Für die Bestandsanmel-
ordnung unmittelbar an einen Bezugschein- oder
dung ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwen-
Erlaubnisscheininhaber weitergegeben wird."
den. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nach-
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit gewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es
der Überlassung des unversteuerten Salzes zum kann im einzelnen Fall zulassen, daß der Hersteller
Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt,
entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel- tigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,'' ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor-
ersetzt. her anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über
die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme."
5. In § 1 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" durch die 13. § 22 b wird wie folgt geändert:
Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15
Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" jeweils „2. einer Pflicht nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 2
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. oder Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 10 a Abs. 2
7. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 1 2 Abs. 1,
„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag § 13 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2,
hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 oder § 20
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt Satz 1 zuwiderhandelt,'';
werden.'' bb) in Nummer 3 wird die Angabe ., § 18 Abs. 1
Satz 1 oder 2" durch die Angabe ., § 18
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Satz 1 oder 3' · ersetzt;
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet cc) in Nummer 4 wird die Angabe ., § 14" durch
sein, daß der Gang der Gewinnung oder der Her- die Angabe ., § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
stellung und der weitere Verbleib des Salzes in dem ersetzt;
Betrieb verfolgt werden können." dd) in Nummer 6 werden die Angabe ., § 21
Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2''
9. § 18 wird wie folgt geändert: durch die Angabe.,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder
5 oder Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Bestandsanmeldung'' durch die Worte
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- .,über die alljährliche Bestandsaufnahme,
geschriebenem Muster'' gestrichen; über die Bestandsanmeldung" ersetzt.
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 8 Abs. 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 8
.,Für das Salzsteuerbuch sind die vor- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';
cc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu
Sätze 3 bis 5. § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bedingungen rungsnummer Anlage A zu 61 2-5-1, veröffentlichten
und" gestrichen. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1
10. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der S. 2205), wird wie folgt geändert:
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
zugänglich zu machen." durch die Worte „für Prü- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
fungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der
11 . In § 20 Satz 1 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betraute Amtsträger'' durch
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
die Worte „das Hauptzollamt" ersetzt;
langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen" bb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen
ersetzt. und" gestrichen.
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: dd) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „Er"
aa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An- durch die Worte „Der Erlaubnisschein-
inhaber" ersetzt.
meldung nach vorgeschriebenem Muster''
gestrichen; d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „der mit der
.bb) es wird folgender 11euer Satz 3 eingefügt: Steueraufsicht betraute Amtsträger" durch die
Worte „das Hauptzollamt" ersetzt.
„Für die Anmeldung der Vergällung ist der
vorgeschriebene Vordruck zu verwenden."; 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
cc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue und'' gestrichen.
Sätze 4 und 5;
5. § 10 wird wie folgt geändert:
dd) in dem neuen Satz 4 werden die Worte
„Bedingungen und" und die Worte „nicht a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
unter amtlicher Aufsicht, sondern" gestri- aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-
chen. geschriebenem Muster'' gestrichen;
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Für das Zwischenlagerbuch sind die vor-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
,,Viehbesitzern und Jagdberechtigten ist es allge-
mein erlaubt, Salz in Form von unzerkleinertem cc) in dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3
Pfannenstein oder in Stücken mit einem Gewicht wird, werden die Worte „Bedingungen und''
von einem Kilogramm oder mehr oder in einer für gestrichen.
Lecksteine sonst üblichen Form unversteuert aus b) In Absatz 5 werden die Worte „Bedingungen und"
einem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager gestrichen.
(§ 9) oder von einem in § 11 bezeichneten Händ-
ler zu beziehen und als Leckstein für Vieh oder 6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Wild steuerfrei zu verwenden; der unversteuerte
,,§ 11
Bezug ist auch unmittelbar im Anschluß an die
Einfuhr oder aus einem Zollverkehr zulässig." Handel mit Lecksteinen und mit Salz
für Wasserenthärtungsanlagen
b) Dem Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
wenden'' die Worte,,; der unversteuerte Bezug ist Händler, die ordnungsgemäß kaufmännische
auch unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder Bücher führen, dürfen unversteuertes Salz der in § 3
aus einem Zollverkehr zulässig" angefügt. Abs. 2 und 3 genannten Art ohne Erlaubnis beziehen
und zur Versorgung der dort bezeichneten Ver-
wender abgeben, sofern sie nicht mit sonstigem
3. § 5 wird wie folgt geändert:
unvergällten unversteuerten Salz handeln."
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 werden jeweils
die Worte „Bedingungen und" gestrichen.
7. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte, bei der Ein-
b) Dem Absatz·4 wird folgender Satz 3 angefügt: fuhr mit der Überlassung zur steuerfrei~n Verwen-
dung" durch die-Worte „im Falle der Einfuhr bei der
„Ist die Gemischtlagerung zugelassen, so kann Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-
das Hauptzo\lamt darüber hinaus auch zulassen, punkt der entsprec~enden Antragstellung'' ersetzt.
daß unversteuertes Salz vermischt mit anderem
gleichartigen Salz von einem Herstellungsbetrieb
bezogen werden darf, wenn die Steuerbelange 8. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der
dadurch nicht beeinträchtigt werden und sowohl Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der
der Hersteller als auch der Erlaubnisschein-· zuständigen Zollstelle" durch die Worte „dem Haupt-
inhaber für den Fall des Untergangs von Salz zollamt" ersetzt.
während der Beförderung durch Erklärung aus-
drücklich darauf verzichten, bis zur Höhe der un- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
versteuerten Salzmenge geltend zu machen, es a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
habe sich bei der untergegangenen Menge um un-
versteuertes Salz gehandelt.'' aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, § 5
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
geschriebenem Muster'' gestrichen; Satz 3, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9
Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2, 5
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: oder 6 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 3
,,Für das Verwendungsbuch sind die vor- zuwiderhandelt,'';
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';
bb) in Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3
cc) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 9 Abs. 5
Sätze 3 und 4; Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1'· durch die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 · 2195
Angabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
oder § 9 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1" ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
ersetzt; geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) in Nummer 4 werden nach der Angabe,,§ 11"
die Worte „Lecksteine im Sinne des § 3 4'. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 oder'' eingefügt; ,,§ 7
dd) in Nummer 5 werden die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Steueraufsicht
Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2'' durch die Betriebe, in denen Lebensmittel und Zusatzstoffe
Angabe ,,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder hergestellt werden, für die Vergütung der Steuer
Abs.. 3 Satz 2" und die Worte „über die beansprucht wird, unterliegen der Steueraufsicht;
Bestandsanmeldung'' durch die Worte „über das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber nach § 1
die alljährliche Bestandsaufnahme, über die Satz 2 als Hersteller gelten. Ergeben sich Art und
Bestandsanmeldung'' ersetzt. Menge der verarbeiteten Roh-, Hilfs- oder sonstigen
Einsatzstoffe sowie Art, Menge und Zusammenset-
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2, zung der daraus hergestellten Erzeugnisse nicht in
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2" durch die übersichtlicher Weise aus dem betrieblichen Rech-
Angabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder nungswesen, so hat der Hersteller nach näherer
Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Weisung des Hauptzollamts darüber besondere
Anschreibungen zu führen."
(3) Die Salzsteuervergütungsordnung - Anlage B zu
§ 1 2 a der Durchführungsbestimmungen zum Salz- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
steuergesetz - in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 der
Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" durch die
1. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Angabe ,, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4
,,Wird der Vertrieb solcher Waren in Gebiete außer- Satz 1 '' ersetzt; .
halb des Erhebungsgebietes von einem herstellen- bb) in Nummer 3 werden die Angabe,,§ 5 Abs. 3
den Betrieb oder mehreren herstellenden Betrieben Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2" durch die
in vollem Umfang auf einen anderen Betrieb übertra- Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5
gen, so gilt abweichend von Satz 1 ausschließlich Satz 2" und das Wort ,;oder" am Schluß
dessen Inhaber als Hersteller." durch einen Beistrich ersetzt;
cc) es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
2. Dem § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„4. einer Pflicht nach§ 7 Satz 2 zur Führung
„Bei der Herstellung der vergütungsfähigen Waren besonderer Anschreibungen oder'';
anfallendes verschmutztes Salz und Salz in nicht
dd) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
verwertbaren Abfällen gilt nur dann als verwendet,
wenn das verschmutzte Salz und die Abfälle unter b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1
zollamtlicher Überwachung, mit Zustimmung des oder Absatz 5 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5
Hauptzollamts auch in Anwesenheit einer Steuer- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 " ersetzt.
hilfsperson, vernichtet worden sind."
Artikel 5
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Ore Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und .
Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 651 ),
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
geschriebenem Muster'' gestrichen;
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die kommen 1975 (BGBI. 197911 S. 445);".
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den."
aa) · In Satz 2 worden die Worte „nach vor-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: geschriebenem Muster'' gestrichen;
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
Wort „Vordruck" ersetzt;
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor- vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
geschriebenem Muster'' gestrichen; den."
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Artikel 6
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wort „Vordruck" ersetzt; leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Sthaum-
weinsteuergesetzes, § 10 des Kaffee- und Teesteuer-
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
gesetzes, § 414 der Abgabenordnung, Artikel 101 des
geschriebenem Muster'' gestrichen;
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und Artikel 5
des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
zes auch im Land Berlin.
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden." Artikel 7
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
2. In § 7 Satz 1 werden die Worte „den mit der Steuer-
zes 2 am 1. Januar 1986 in Kraft.
aufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und
nach ihrer näheren Bestimmung'' durch die Worte (2) Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 tritt mit Wirkung vom
,,dem Hauptzollamt auf Verlangen" ersetzt. 26. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2197
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3 Hauptzollamt anzumelden. Er kann sich dabei eines
des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der vom Hauptzollamt für ihn zugelassenen Treuhän-
Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1 ders bedienen. Der Versender hat das Mineralöl
S. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr. 1 2 unverzüglich in das Mineralölsteuerbuch oder die an
und Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschrei-
26. März 1985 (BGBI. 1 S. 578), bungen einzutragen.
- des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenordnung (2) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) in seinen Betrieb aufzunehmen und in das Mineral-
ölsteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelasse-
wird verordnet:
nen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.
Artikel 1 (3) Das Hauptzollamt läßt an Stelle des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmel-
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu- dung zu, wenn diese die in dem Vordruck vorgese-
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- henen Angaben enthält. Bei wiederholten Versen-
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten dungen zwischen dem gleichen Versender und
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord- Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß
nung vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie die Lieferungen eines Monats in einer Versen-
folgt geändert: · dungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelas-
senen anderen Anmeldung zusammengefaßt wer-
1. § 5 wird wie folgt geändert: den. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 15 b Abs. 3 des gleichen Unternehmens kann das Hauptzollamt
Satz 2 und 3" durch die Angabe,,§ 15 b Abs. 4 auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art
Satz 2 und 3" ersetzt. verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „angemeldeten"
gestrichen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Versendung von Additives, deren Mineralölanteil
nicht versteuert ist."
2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe,,§ 40'' durch die Angabe
,, § 6 a" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
3. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „steuerbarer'' durch das a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „angemelde-
Wort „steuerpflichtiger'' ersetzt. ten" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anteilsteuer-
4. In § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 schuld" durch das Wort „Anteilsteuer" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3 und§ 26 Abs. 2
Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Steuerschuld" 8. In § 18 Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 30
durch das Wort „Steuer" ersetzt. Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 37 Abs. 1
Satz 1, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie
5. In § 10 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 § 44 Abs. 3 werden jeweils die Worte „durch die
Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und Dienststelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-
§ 42 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „vor- aufsicht ausübt," durch die Worte „des Hauptzoll-
geschriebenem Muster'' durch die Worte „amtlich amts" ersetzt.
vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
9. In§ 21 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Dienst-
6. § 1 2 wird wie folgt gefaßt: stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht
ausübt," durch die Worte „Das Hauptzollamt"
,,§ 12 ersetzt.
(1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem Her-
stellungsbetrieb an einen anderen Herstellungsbe- 10. In § 21 Abs. 8, § 31 Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 42
trieb nach§ 5 Abs. 4 abgegeben, so hat es der Ver- Abs. 7 werden jeweils die Worte „der Dienststelle
sender mit einerVersendungsanmeldung nach amt- des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht aus-
lich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken übt," durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
11. In § 26 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 8 Satz 3 und § 39 b) vom 1. April 1987
Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „der Dienst- bis 31. März 1988 3,40 DM
stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht und
ausübt," durch die Worte „des Hauptzollamts"
ersetzt. c) vom 1. April 1988
bis 31. März 1989 4,60 DM,
12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,Anteilsteuerschulden" durch das Wort „Anteil- 2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraft-
steuern" ersetzt. stoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,
a) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1
13. Dem § 31 Abs. 3 und dem § 42 Abs. 3 wird jeweils
Nr. 1 des Gesetzes 2,- DM,
der folgende Satz angefügt:
„Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als b) für 1 hl Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1
die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 8 a Satz 2 des des Gesetzes
Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen aa) vom 1. Januar 1986
Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen bis 31. März 1987 7,-DM,
Kalenderjahr zu den in der Anlage zu § 25 aufge-
führten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben bb) vom 1. April 1987
hat.'' bis 31. März 1988 6,-DM
und
14. In§ 31 Abs. 5 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 2 und§ 48
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „die Dienst- cc) vom 1. April 1988
stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht bis 31. März 1989 5,-DM,
ausübt," durch die Worte „das Hauptzollamt" c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
ersetzt. des Gesetzes 10,60 DM.''
15. § 49 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3''
Artikel 2
durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
,,(2) Die Steuer beträgt steuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch
1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff nach § 2 im Land Berlin.
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist, für 100 kg
Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Artikel 3
a) vom 1. Januar 1986
bis 31. März 1987 2,20 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn.den 10.Dezember1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2199
Zw«;tite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks- 32. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Arti- Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 33. Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Mei-
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit sterin im Gastgewerbe mit den anerkannten
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/
Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotel-
Artikel 1 meister/Geprüfte_ Hotel mei steri n
Der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken- 34. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
nung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei- Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
sterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel''.
S. 596), geändert durch Verordnung vom 10. November
1983 (BGBI. 1 S. 1381 ), werden folgende Nummern Artikel 2
angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„30. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Abschluß- Geprüfter Industriemeister/Geprüfte werksordnung auch im Land Berlin.
Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk Artikel 3
31. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister in Kraft.
Bonn,den 1QDezember1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsaushildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
(Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV) *)
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Hilfeleistungen bei Notfällen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Maßnahmen des Arztes,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem ~Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der
verordnet: Qualitätssicherung,
9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen
§ 1 sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1 O. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
Der Ausbildungsberuf Arzthelfer/ Arzthelferin wird Grundkenntnissen über Krankheiten,
staatlich anerkannt. 11. Anatomie, Physiologie und Pathologie,
1 2. Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,
§2
13. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Text-
Ausbildungsdauer verarbeitung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 14. Durchführen des Abrechnungswesens,
15. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
§3 16. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-
gebung.
Berufsfeldbreite Grundbildung
§5
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- Ausbildungsrahmenplan
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
erfolgen. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Ausbildungsberufsbild lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die Abweichung erfordern.
ärztliche Praxis,
2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsplan
3. Maßnahmen der Praxishygiene,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Geräte und Apparate, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2201
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. im Prüfungsfach Verwaltung:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft a) Gesundheitswesen,
regelmäßig durchzusehen.
b) Grundkenntnisse fachbezogener Rechtsvor-
schriften und der Sozialgesetzgebung,
§8
c) kassenärztliches Abrechnungswesen,
Zwischenprüfung
d) Privatliquidation,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine e) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. f) Praxisorganisation;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den allgemeine_ wirtschaftliche und gesellschaftliche
laufenden Nummern 2, 8, 10 und 13 für das zweite Aus- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den bezogene Fälle berücksichtigen.
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
ling bei der Bearbeitung praktischer Vorgä.nge zeigen,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- daß er technische, medizinische und verwaltungs-
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens mäßige zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und
1 20 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen
zuführen: und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. Gesundheitswesen,
a) Umgang mit Patienten,
2. Praxishygiene,
b) Wartung des Praxisinventars,
3. Apparate- und Instrumentenkunde,
c) Hilfeleistungen in der Praxis,
4. Anatomie und Physiologie,
d) Anwendung und Pflege medizinischer Apparate,
5. Praxisorganisation, Geräte und Instrumente,
6. Sozialgesetzgebung. e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten f) Sterilisieren und Desinfizieren,
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
ter Form durchgeführt wird. g) Abwickeln von Schriftverkehr.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
§9 lichen Höchstwerten auszugehen:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten,
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, un'd Sozialkunde 45 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,
ter Form durchgeführt wird.
Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-
lich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
durchzuführen. soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-
ten dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
. Betracht: lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1. Im Prüfungsfach Medizin:
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
a) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche
Pathologie, Prüfung haben das gleiche Gewicht.
b) Praxishygiene und Umweltschutz, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
c) Arbeitsschutz, die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber
jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte
d) medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,
Gewicht.
e) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
f) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungser-
Impfstoffe, gebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwal-
g) Prävention und Prophylaxe; tung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Prüfung nicht bestanden. Vorschriften dieser Verordnung.
~§ 10
§ 11
Übergangsregelungen Berlin-Klausel
(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der
Abschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht
geprüft wird. §12
Inkrafttreten
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis- Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn.den 1QDezember1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2203
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildung.sberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-
Gesundheitswesen und wesens und seine Einordnung in das
die ärztliche Praxis Gesamtsystem der sozialen Sicherung
(§ 4 Nr. 1) beschreiben
b) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
gebung beschreiben
c) die Grundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung beschreiben
d) die Stellung der ärztlichen Praxis im Gesund-
!
heitswesen erläutern
e) Aufgaben und Funktionsbereiche der
ausbildenden ärztlichen Praxis erläutern
f) Gebiete ärztlicher Tätigkeiten beschreiben 8
und über Teilgebiete Auskunft geben
g) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis
geltenden Regelungen über Arbeitszeit,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse
beschreiben
h) für die Arzthelfer/Arzthelferinnen geltende
arbeits- und tarifrechtliche Regelungen
beschreiben
i) Rechtsvorschriften für die Arbeit in der •
ärztlichen Praxis nennen und beachten
k) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben
2 Arbeitsschutz, a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am
Arbeitshygiene, Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
Umweltschutz und vorschritten, beachten
rationelle Energie-
b) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und ·
verwendung
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 2)
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes
beschreiben
d) Grundsätze der Hygiene beachten
e) Maßnahmen der allgemeinen und persön- während der gesamten
liehen Hygiene ergreifen Ausbildungszeit
zu vermitteln
f) berufsbezogene, mögliche Ursachen der
Umweltbelastung nennen
g) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und
Beseitigung von Abfällen unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere des
Umwelt- und Seuchenschutzes, erg reifen
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
h) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis
verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
3 Maßnahmen der a) medizinische Instrumente, Geräte und
Praxishygiene Apparate nach den gebräuchlichen Verfahren
(§ 4 Nr. 3) desinfizieren, reinigen und sterilisieren
b) Materialien, insbesondere Verbandstoffe,
Tupfer und Handschuhe, sterilisieren 10
C) für Hygiene in· den Praxisräumen sorgen
d) erste Maßnahmen bei übertragbaren
Krankheiten ergreifen
4 Betreuen von Patienten Situationen von Patienten beim Aufsuchen
in der ärztlichen Praxis einer Arztpraxis beschreiben 4
(§ 4 Nr. 5)
5 Hilfeleistungen bei a) Verhalten bei Unfällen in der ärztlichen Praxis
Notfäl.len beschreiben und Hilfe leisten 8
(§ 4 Nr. 6)
b) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen
6 Anwenden von a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie
medizinischen nennen und gebräuchliche Fachausdrücke
Fachausdrücken und und Abkürzungen anwenden
Grundkenntnissen
b) über die wichtigsten Krankheitsursachen wie
über Krankheiten
Ernährung, mechanische Einwirkungen,
(§ 4 Nr. 10)
Strahlen- und Temperatureinwirkungen,
; Einwirkungen chemischer Substanzen, innere 6
Krankheitsursachen Auskunft geben
c) typische Veränderungen der Gewebe durch
Krankheiten und deren Ursachen beschreiben
d) wesentliche übertragbare Krankheiten und
deren wichtige Symptome beschreiben
7 Anatomie, Physiologie a) Aufbau und Ful"!_ktion des Körpers in seinen
und Pathologie Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 11)
b) Aufbau und Funktionen des Körpergewebes
erläutern 8
c) Aufbau, Funktionen und wichtige
Erkrankungen des Bewegungsapparates
erläutern
8 Organisieren der Praxis- a) Postein- und -ausgang vorbereiten
abläute einschließlich 2
b) Telefonverkehr abwickeln
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 13)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2205
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
9 Umgehen mit a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
Bestimmungen der gebung beschreiben 6
Sozialgesetzgebung
b) die Grundlagen der Renten- und
(§ 4 Nr. 16)
Arbeitslosenversicherung beschreiben
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung_ - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, während der gesamten
aufgeführten Teile des Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Ausbildungszeit
Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse zu vermitteln
2 Anwenden und Pflegen a) die Ausstattung der ausbildenden ärztlichen
medizinischer Praxis mit medizinischen Instrumenten,
Instrumente, Geräte Geräten und Apparaten beschreiben
und Apparate ,
b) Zweck, Funktionsweise, Anwendung und
(§ 4 Nr. 4)
Pflege einschlägiger medizinischer lnstru- 4
mente, Geräte und Apparate beschreiben
C) medizinische Instrumente, Geräte und
Apparate pflegen
d) Fehler in der Funktionsweise und bei der
Anwendung medizinischer Geräte und
Apparate feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung ergreifen 4
e) bei der Anwendung medizinischer Geräte
und Apparate, insbesondere von Diagnose-
und Therapiegeräten, mitwirken
3 Betreuen von Patienten a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten der
in der ärztlichen Praxis Einwirkung auf den Patienten insbesondere
(§ 4 Nr. 5) unter psychologischen Gesichtspunkten
beschreiben 4
b) Patienten situationsgerecht empfangen
und betreuen
C) die Situation des anrufenden Patienten 4
einschätzen; fallgerecht entscheiden
4 Hilfeleistungen bei a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen
Notfällen und Sofortmaßnahmen veranlassen 4
(§ 4 Nr. 6)
b) bei Maßnahmen des Arztes in Notfall-
situationen mitwirken
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
1
2 3
1 2 3 4
5 Mitwirken bei a) bei diagnostischen ·Maßnahmen, insbesondere
diagnostischen und EKG, Röntgen, Sonographie, Endoskopie,
therapeutischen Punktionen, Katheterisierung, gynäkologischen 6
Maßnahmen des Arztes Untersuchungen, Einläufen, mitwirken
(§ 4 Nr. 7)
b) bei therapeutischen Maßnahmen,
insbesondere Injektionen, Verbänden,
Spülungen, kleinen chirurgischen Eingriffen 4
und der Lokalanästhesie mitwirken
6 Durchführen von a) Grundlagen für die Durchführung medi-
Laborarbeiten zinischer Laboruntersuchungen beschreiben
einschließlich der
b) Laborgeräte und -apparate und ihre
Qualitätssicherung 8
Anwendung beschreiben
(§ 4 Nr. 8)
c) Blut, Urin und Stuhl für Untersuchungszwecke
gewinnen
d) Harn-, Stuhl- und ausgewählte Blutunter-
suchungen durchführen, protokollieren und
die Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-
kontrollen sichern
e) Labordaten auf ihre Bedeutung für den 6
Patienten einstufen
f) Untersuchungsmaterialien aufbewahren,
versenden und beseitigen
g) Labordaten dokumentieren
7 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
mitteln, Sera und --Sera und Impfstoffe sowie Heil- und
Impfstoffen sowie mit Hilfsmittel erklären
Heil- und Hilfsmitteln
b) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe
(§ 4 Nr. 9)
unter Berücksichtigung der einschlägigen ,
Vorschriften beschreiben
c) Formen und Arten der Verabreichung von
Arzneimitteln beschreiben
8
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen häufig verabreichter Arzneimittel-
gruppen nennen
e) Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel unter
Berücksichtigung der einschlägigen
Vorschriften aufbewahren, handhaben und
Praxisbedarf bevorraten
8 Anatomie, Physiologie a) Aufbau der Organe und Organsysteme in
und Pathologie Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 11)
b) Lage der einzelnen Organe und ihre Bezie-
hungen zur Körperoberfläche beschreiben
c) Funktionsweise der Organe und Organ-
systeme beschreiben
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2207
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des · in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
d) wesentliche Erkrankungen
- der Steuerungssysteme des Körpers 9
- des Kreislaufsystems
- des Blutes
- der Atmungsorgane
- des Verdauungssystems
- der Ausscheidungsorgane
- der Haut- und Sinnesorgane
- der Geschlechtsorgane
erläutern
9 Prävention, Prophylaxe a) Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krank-
und Rehabilitation heiten nennen
(§ 4 Nr. 12)
b) Möglichkeiten der aktiven und passiven
Immunisierung beschreiben 3
c) Möglichkeiten der Rehabilitation nennen
d) bei der Gesundheitsberatung mitwirken
10 Organisieren der Praxis- a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer
abläufe einschließlich Formen der Textverarbeitung durchführen
Textverarbeitung
b) Patientendokumentation organisieren
8
(§ 4 Nr. 13)
c) Verfahren der Terminplanung und Patienten-
bestellung erläutern
d) praxisinterne Abläufe planen und mit
Patienten Termine vereinbaren .8
e) Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und
ausfüllen
11 Durchführen des a) ärztliche Gebührenordnung und ihre
Abrechnungswesens Anwendungsbereiche beschreiben
(§ 4 Nr. 14)
b) ärztliche Leistungen Kostenträgern zuordnen 4
c) ärztliche Leistungen Gebührenordnungs-
positionen zuordnen
d) Abrechnung mit gesetzlichen Kranken-
kassen und sonstigen Kostenträgern unter
Anwendung der Abrechnungsbestimrriungen
durchführen
8
e) Abläufe der Quartalsabrechnung organisieren
und durchführen
f) Rechnungen für Selbstzahler erstellen
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
12 Durchführen von a) Grundregeln der Buchführung in der
Verwaltungsarbeiten ärztlichen Praxis anwenden
(§ 4 Nr. 15)
b) Zahlungsvorgänge abwickeln und
überwachen
6
c) Mahnverfahren einleiten
d) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht
anwenden
13 Umgehen a) Versichertenkreis und Leistungssystem der
mit Bestimmungen gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
der Sozial- beschreiben 3
gesetzgebung
b) über Grundlagen der Beitragserhebung
(§ 4 Nr. 16)
Auskunft geben
c) über Bestimmungen für besondere Personen-
gruppen, insbesondere für werdende Mütter,
Behinderte, Sozialhilfeempfänger und Kriegs-
3
opfer, Auskunft geben
d) Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in
der ärztlichen Praxis anwenden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2209
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
(Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung - TierarztHAusbV) *)
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Sofortmaßnahmen bei Notfällen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Maßnahmen des Tierarztes,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der
verordnet: Qualitätssicherung,
§ 1 9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
Der Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin 10. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
--wird staatlich anerkannt. Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,
11. Vergleichende Anatomie, Physiologie und Patho-
§2 logie,
Ausbildungsdauer 1 2. Prävention und Prophylaxe,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
13. Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen
einschließlich Textverarbeitung,
§3 14. Durchführen des Abrechnungswesens.
Berufsfeldbreite Grundbildung
§5
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Ausbildungsrahmenplan
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
erfolgen. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
§4 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Ausbildungsberufsbild lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinär- Abweichung erfordern.
wesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,
2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan
3. Maßnahmen der Praxishygiene,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Geräte und Instrumente, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Umgehen mit Klienten und Patienten,
§7
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. im Prüfungsfach Verwaltung:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen. a) Gesundheits- und Veterinärwesen,
b) Grundkenntnisse über das kassenärztliche
Abrechnungswesen,
§8
c) Liquidation,
Zwischenprüfung
d) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
e) Praxisorganisation;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den
laufenden Nummern 3, 7, 8 und 9 für das zweite Ausbil- Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse bezogene Fälle berücksichtigen. -
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zei-
gen, daß er technische, medizinische und verwaltungs-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- mäßige Zusammenhänge einer Tierarztpraxis versteht
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen
120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
zuführen: Gebieten in Betracht:
1. Gesundheits- und Veterinärwesen, a) Umgang mit Patienten,
2. Praxishygiene, b) Wartung des Praxisinventars,
3. Geräte- und Instrumentenkunde, c) Hilfeleistungen in der Praxis,
4. Anatomie und Physiologie, d) Anwendung und Pflege medizinisch-technischer
Geräte und Instrumente,
5. Praxisorganisation,
e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,
6. Kleines Labor.
f) Sterilisieren und Desinfizieren,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier- g) Abwickeln von Schriftverkehr.
ter Form durchgeführt wird.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen:
§9 1. im Prüfungsfach Medizin 1 20 Minuten,
Abschlußprüfung 2. im Prüfungsfach Verwaltung 1 20 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Sozialkunde 45 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
werden, soweit die schriftliche Prüfung• in programmier-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, ter Form durchgeführt wird.
Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-
(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
lich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich
soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-
durchzuführen.
ten dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Betracht:
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1. im Prüfungsfach Medizin: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
a) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche
Pathologie, Prüfung haben das gleiche Gewicht.
b) Praxishygiene und Umweltschutz, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
c) Arbeitsschutz, die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das dop-
d) medizinisch-technische Geräte und Instrumente, pelte Gewicht.
e) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
f) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich
Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungs-
Sera und Impfstoffe,
ergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Prakti-
g) Prävention und Prophylaxe; sche Übungen mindestens ausreichende Leistungen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2211
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in § 11
mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend Berlin-Klausel
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Inkrafttreten
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn,den 10.Dezember1985
Der Bundesminister
für Jugend. Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil t
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
.,
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-
Gesundheits- und und Veterinärwesens beschreiben
Veterinärwesen, die tier-
b) über grundlegende Rechtsvorschriften im
ärztliche Praxis und
Gesundheits- und Veterinärwesen Auskunft
Klinik
geben
(§ 4 Nr. 1)
c) die Bedeutung der tierärztlichen Praxis für die
öffentliche Gesundheit und die Erzeugung
von Lebensmitteln tierischer Herkunft
beschreiben
d) Organisation, Aufgabe und Fachspeziali-
sierung tierärztlicher Praxen und Kliniken be- 6
schreiben
e) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis
oder Klinik geltenden Regelungen über
Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbe-
fugnisse beschreiben
f) für den Tierarzthelfer/die Tierarzthelferin
geltende arbeits~ und tarifrechtliche
Regelungen beschreiben
g) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
2 Arbeitsschutz, Arbeits- a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am
hygiene, Umweltschutz Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
und rationelle Energie- vorschritten, beachten
verwendung
b) Verhalten bei Betriebsunfällen in der tierärzt-
(§ 4 Nr. 2)
liehen Praxis. beschreiben
c) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung einleiten
d) über Strahlenschutz Auskunft geben
e) Maßnahmen zum Schutz vor Röntgenstrahlen
ergreifen
f) Grundsätze der allgemeinen und persön-
liehen Hygiene anwenden
g) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und während der gesamten
Beseitigung von Abfällen unter Beachtung Ausbildungszeit zu
einschlägiger Vorschriften, insbesondere des vermitteln
Umwelt- und Seuchenschutzes, durchführen
h) Maßnahmen zur Beseitigung von Tierkörpern
und Tierkörperteilen unter Beachtung der
geltenden Vorschriften durchführen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2213
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
1 2 3 4
i) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis
oder Klinik verwendeten Energiearten nennen
und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
3 Maßnahmen der Praxis- a) Praxis- und Laborinstrumente unter
hygiene Beachtung des Umweltschutzes und nach
(§ 4 Nr. 3) den gebräuchlichen Verfahren pflegen, des-
infizieren, reinigen und sterilisieren
8
b) ärztliche Hilfsmittel, insbesondere Verband-
stoffe, Operationswäsche und Tupfer
sterilisieren
c) für Hygiene in den Betriebsräumen sorgen
4 Anwenden und Pflegen a) Einrichtungen der ausbildenden Praxis oder
medizinisch-technischer Klinik erläutern
Geräte und Instrumente
b) zur Behandlung und Operation notwendige
(§ 4 Nr. 4)
und gebräuchliche medizinische Instrumente
6
und Geräte nennen
c) medizinische Instrumente und Geräte pflegen
5 Umgehen mit Klienten a) Tiere vor, während und nach der Behandlung
und Patienten betreuen
(§ 4 Nr. 5) 5
b) Tiere bei stationärer Behandlung artgemäß
und tierschutzgerecht halten, versorgen. und
pflegen
6 Sofortmaßnahmen bei Verhalten bei Unfällen in der tierärztlichen
Notfällen Praxis beschreiben und Erste Hilfe am 2
(§ 4 Nr. 6) Menschen leisten
7 Durchführen von Labor- a) Untersuchungsmaterial sachgemäß be-
arbeiten einschließlich seitigen
der Qualitätssicherung b) Untersuchungsmaterial zum Versand vorbe- 3
(§ 4 Nr. 8) reiten und unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen Vorschriften versenden
8 Anwenden von medi- a) übliche medizinische Fachausdrücke und
zinischen Fachaus- Abkürzungen erklären und anwenden
drücken und Grund-
b) die für die ausbildende Praxis oder Klinik
kenntnissen über
wichtigsten Tierarten und deren artspezi-
Krankheiten von Tieren 5
fischen Besonderheiten nennen
(§ 4 Nr. 10)
C) die wichtigsten, artspezifischen Tierkrank-
heiten nennen
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
~
9 Vergleichende Aufbau, Funktion und die wichtigsten
Anatomie, Physiologie Erkrankungen des
und Pathologie - Skelett- und Muskelsystems
(§ 4 Nr. 11) 10
- Atemsystems
- Verdauungssystems
bei Tieren und die wichtigsten Unterschiede
zu Aufbau und Funktion des menschlichen
Körpers erläutern
10 Organisieren von a) Patientenkartei handhaben
Verwaltungs- und Praxis- b) Schriftverkehr einschließlich Ablage sowie
abläufen einschließlich 4
Telefonverkehr abwickeln
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 13) c) Postein- bzw. -ausgang bearbeiten
11 Durchführen des a) Grundregeln der Buchführung und des
Abrechnungswesens Umsatzsteuerrechts anwenden
(§ 4 Nr. 14) 3
b) Zahlungsvorgänge erklären und den
Zahlungsverkehr abwickeln
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, während der gesamten
aufgeführten Teile des Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Ausbildungszeit zu
Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse vermitteln
2 Anwenden und Pflegen a) Zweck, Funktionsweise und Anwendung der
medizinisch-technischer wichtigsten Diagnose- und Therapiegeräte 2
Geräte und Instrumente beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
b) Fehlerquellen bei Anwendung der in der tier-
ärztlichen Praxis Verwendung findenden
Diagnose- und Therapiegeräte feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten 6
c) Diagnose- und Therapiegeräte nach Weisung
und unter Anleitung des Tierarztes sach-
gemäß anwenden
3 Umgehen mit Klienten a) Tierhalter und ihre Tiere empfangen, im
und Patienten Wartezimmer betreuen und die Besucher- 2
(§ 4 Nr. 5) folge regeln
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2215
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
b) Möglichkeiten und Notwendigkeit psycho-
logischer Einflußnahme auf den Tierhalter
beschreiben 4
c) Tierhalter in Absprache mit dem Tierarzt
beraten
4 Sofortmaßnahmen bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen,
bei Notfällen Sofortmaßnahmen einleiten und Maßnahmen 4
(§ 4 Nr. 6) der Ersten Hilfe durchführen
5 Mitwirken bei diagnosti- a) vorbereitende Maßnahmen zur Untersuchung,
sehen und therapeu- Behandlung und Operation durchführen 6
tischen Maßnahmen
des Tierarztes
(§ 4 Nr. 7) b) begleitende Maßnahmen nach Weisung des
Tierarztes durchführen, insbesondere Halten
und Beruhigen der Tiere bei der Unter-
suchung, Mitwirken bei Behandlung und
operativen Eingriffen, Überwachung der
8
Narkose, Vornehmen von Injektionen unter
Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen
Regelungen, Anlegen von Verbänden, Auf-
nehmen der Befunde und Registrieren der
Behandlungsmaßnahme
6 Durchführen von Labor- a) Grundlagen für medizinische Laborunter-
arbeiten einschließlich suchungen beschreiben
der Qualitätssicherung
b) Laborgeräte und -apparate und ihre
(§ 4 Nr. 8)
Anwendung beschreiben
c) Haut-, Liquor-, Blut-, Harn-, Kot- und Magen-
saftuntersuchungen beschreiben
10
d) einfache Haut-, Blut-, Harn- und Kotunter-
suchungen durchführen
e) einfache bakteriologische Untersuchungen
durchführen
f) Labordaten dokumentieren
g) Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-
kontrollen sichern 2
7 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
mitteln, Sera und Sera und Impfstoffe sowie Heil- und Hilfs-
Impfstoffen sowie mit mittel erklären
Heil- und Hilfsmitteln
(§ 4 Nr. 9)
b) Mittelabgabe unter Berücksichtigung der 6
einschlägigen Vorschriften beschreiben
C) Formen und Arten der Verabreichung der
Mittel beschreiben
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen am Beispiel häufig verabreichter
Arzneimittelgruppen nennen
4
e) Mittel unter Berücksichtigung der einschlä-
gigen Vorschriften aufbewahren, bevorraten
und handhaben
8 Anwenden von Grund- a) die wichtigsten Tierkrankheiten nennen und
kenntnissen über über Maßnahmen zur Vorbeugung und
Krankheiten von Tieren Behandlung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 10)
6
b) zwischen Mensch und Tier übertragbare
Krank~eiten nennen
c) die wichtigsten Ursachen von Tierkrankheiten
wie Ernährung, mechanische Einwirkungen,
Strahlen- und Temperatureinwirkungen,
chemische Substanzen, innere Krankheits-
ursachen und deren Folgen nennen
d) Infektionsmöglichkeiten und typische 6
Anzeichen infektiöser Krankheiten bei Tieren
und den Ablauf einer Infektion bei den
unterschiedlichen Tierarten beschreiben
e) anzeigepflichtige Krankheiten und deren
wesentliche Symptome nennen
9 Vergleichende Anatomie, a) Aufbau, Funktion und die wichtigsten
Physiologie Erkrankungen
und Pathologie - des Herz- und Kreislaufsystems
(§ 4 Nr. 11) - des Blutes
- der Haut- und Sinnesorgane
10
- der Harn- und Geschlechtsorgane
- der Steuerungssysteme des Körpers
bei Tieren und die wichtigsten Unterschiede
zu Aufbau und Lage im menschlichen Körper
erläutern
b) Ober Fortpflanzung und Trächtigkeitsdauer
der wichtigsten Tierarten Auskunft geben 6
10 Prävention und a) Möglichkeiten der Prävention und Prophylaxe
Prophylaxe zum Schutz von Menschen und Tieren 2
(§ 4 Nr. 12) beschreiben
b) Notwendigkeit und Möglichkeiten von
Prävention und Prophylaxe situationsgemäß 2
einschätzen und erste Maßnahmen einleiten
11 Organisieren von a) Formulare und Vordrucke unterschriftsfertig
Verwaltungs- und Praxis- vorbereiten
abläufen einschließlich b) Unfallmeldungen, Kliniküberweisungen und
Textverarbeitung sonstige verwaltungsorganisatorische
(§ 4 Nr. 13) Maßnahmen abwickeln
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2217
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
c) Verfahren der Terminpl~nung und Patienten-
bestellung erläutern und anwenden 8
d) Methoden der medizinischen Dokumentation
beschreiben und anwenden
e) einfache Textverarbeitungs-, Speicher- und
Datenverarbeitungsgeräte handhaben
f) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer
Formen der Textverarbeitung durchführen
g) Bestände der tierärztlichen Hausapotheke
unter Anleitung des Tierarztes überwachen
h) Praxisbedarf einschließlich Büromaterial 4
bevorraten und bestellen
12 Durchführen des a) Rechnungslegung für tierärztliche Leistungen
Abrechnungswesens in Kenntnis und Anwendung der Gebühren-
(§ 4 Nr. 14) ordnung und der Arzneimittelpreisverordnung 6
durchführen
b) Mahnverfahren durchführen
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über den Nachweis der fachlichen Eignung
zur Führung von Gütgrkraftverkehrsunternehmen
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
§§ 39 und 83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Indu-
der Fassung-der Bekanntmachung vom 10. März 1983 strie- und Handelskammer wählbar oder bei der Indu-
(BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates strie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisit-
verordnet: zer und ihre Vertreter sollen von den Fachverbänden
des Verkehrsgewerbes vorgeschlagen werden. Die
§ 1 Fachverbände sollen mindestens doppelt so viele Per-
sonen zu Beisitzern vorschlagen wie berufen werden
(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des
sollen.
Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer die zur Führung
eines Unternehmens des Güternahverkehrs, des Güter- (4) Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuß der
fernverkehrs oder des Umzugsverkehrs jeweils erfor- Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüf-
derlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage zu dieser ling seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings
Verordnung ersichtlichen entsprechenden Sachgebie- an den für eine andere Industrie- und Handelskammer
ten hat. gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn inner-
halb eines Zeitraumes von drei Monaten weniger als drei
(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling erheb-
Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer liche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätig-
keit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftver- (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bezirk
kehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerb- ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
lichen Güterkraftverkehr betreiben, geführt werden. Die schusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen ent-
Tätigkeit muß - je nach Antrag - die zur Führung eines senden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht
Güternah-, Güterfern- oder Umzugsverkehrsunterneh- mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Behörde
mens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen nach Satz 1 die Prüfungster~ine rechtzeitig mit.
Sachgebieten der Anlage vermittelt haben und darf nicht
mehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen; sie §3
ist der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde durch (1) Die Prüfung wird durchgeführt als
schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie
geleistet wurde, nachzuweisen. War der Nachweis- a) Prüfung für den Güternahverkehr
pflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis b) Prüfung für den Güterfernverkehr
in anderer geeigneter Form zu erbringen.
c) Prüfung für den Umzugsverkehr.
(3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft (2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnit-
den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser ten A und B der Anlage genannten Sachgebiete.· Auf
durch angemessene, nicht untergeordnete Vortätigkeit Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des
erbracht wird und stellt hierüber auf Antrag eine Abschnitts A der Anlage begrenzt. Weist der Prüfling
Bescheinigung aus. In der Bescheinigung ist anzu- durch eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 oder
geben, für welche Verkehrsart die fachliche Eignung gemäß § 6 nach, daß er bereits hinreichende Kennt-
nachgewiesen ist und ob sie die Kenntnisse nach Ab- nisse in den Sachgebieten des Abschnitts Ader Anlage
schnitt B der Anlage mit umfaßt. hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des
Abschnitts B der Anlage begrenzt
§2 (3) Die Prüfung für den Güterfernverkehr muß die ·
( 1) Die Prüfung nach § 10 Abs. 2 des Güterkraftver- Anforderungen für den Güternahverkehr einschließen.
kehrsgesetzes wird vor einem Prüfungsausschuß der Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nachweist, daß er
Industrie- und Handelskammer abgelegt. Für mehrere bereits für den Güternahverkehr fachlich geeignet ist.
Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsaus-
schuß gebildet werden. ' § 4
(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit-
mündlichen Teil bestehen.
zenden und zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer
soll in einem Unternehmen der Güterkraftverkehrsart (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-
tätig sein, für die die Prüfung abgenommen wird. Der gen. Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung
Vorsitzende, die Beisitzer und mindestens je ein Vertre- eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervor.geht, ob
ter werden von der Industrie- und Handelskammer Kenntnisse auf den 'Sachgebieten B der Anlage nach-
bestellt. gewiesen wurden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2219
(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs- und Handelskammer als zuständige Stelle im Sinne
ausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor der§§ 36 und 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) bestanden
haben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unter-
(4) Einzelheiten der Durchführung und der Bewertung nehmens des Güternahverkehrs, Güterfernverkehrs
der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Han- oder Umzugsverkehrs, wenn die jeweils erforderlichen
delskammern durch Prüfungsordnungen. Kenntnisse auf den Sachgebieten der Anlage Gegen-
stand sowohl des Studien- oder Lehrgangsplans oder
§5 der Berufsausbildung oder der beruflichen Fortbildung
als auch der Prüfung waren.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewie-
sene fachliche Eignung gilt auch als Nachweis der fach-
§7
lichen Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr
(Abschnitt B der Anlage). Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§6
Die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde beschei- §8
nigt Personen, die (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehr- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
gang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich (2) Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung über den
abgeschlossen oder Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde
2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil- zur. Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der
dungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1973
Fortbildung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- (BGBI. 1 S. 331) außer Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Prüfungsgegenstände
A. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:
1. Recht
- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
Güterkraftverkehrsrecht,
Grundzüge des Gewerberechts,
Straßenverkehrsrecht einschließlich Verkehrssicherheit und Gefahrguttransporte,
Arbeits- und Sozialrecht,
- Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten
Bürgerliches Recht,
Handelsrecht,
Steuerrecht;
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
- Zahlungsverkehr und Finanzierung,
- Kostenrechnung,
- Beförderungstarife, -entgelte und -bedingungen,
- Buchführung,
- Versicherungswesen;
3. Technische Normen und technischer Betrieb
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge,
- Fahrzeuggewichte und Abmessungen,
- Ladeh und Entladen der Fahrzeuge.
8. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens, das grenzüberschreitenden
Verkehr ausführt, zusätzlich erforderlich ist:
1. Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten;
2. Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten
- Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente;
3. Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften sind.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2221
Verordnung
zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild
und zur Änderung der Kostenordnung
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976
zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 1976 II S. 253) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Über-
einkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung befördert werden.
§2
Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1920) wird wie folgt geändert:
Ir der Anlage zu der Verordnung wird nach Nummer 7 angefügt:
,,8 Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Con-
tainer nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Über-
einkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container 300,- bis 500,-''.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10
des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57 /79 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 und§ 22 Absatz 1 des Fischereigeset-
zes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes-
fischereigesetz - vom 11. Juli 1972 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 226) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht G~setzeskraft.
Bonn,den3.Dezember1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 7. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 13. Internationale
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- Betriebseinrichtungen''
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 7. bis 11. Februar 1986 in München
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: 8. ,,fashion - start - münchen"
vom 16. bis 18. Februar 1986 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,ISPO Frühjahr - 24. Internationale Sportartikel-
messe"
1. ,,CMT 86 - Internationale Ausstellung für Caravan, vom 20. bis 23. Februar 1986 in München
Motor, Touristik"
10. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
vom 11. bis 19. Januar 1986 in Stuttgart
vom 21. bis 23. Februar 1986 in Köln
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse" 11. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
vom 14. bis 19. Januar 1986 in Köln Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf''
3. ,,ima - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- vom 2. bis 5. März 1986 in Köln
und Warenautomaten" 12. ,, 135. Berliner Durchreise - International Fashion
vom 23. bis 25. Januar 1986 in Frankfurt Fair" ·
4. ,,ISM - Internationale Süßwaren-Messe'' vom 16. bis 18. März 1986 in Berlin
vom 26. bis 30. Januar 1986 in Köln 13. ,,INTHERM 86 - 19. Internationale Fachmesse
5. ,,C-B-R MÜNCHEN - 17. Ausstellung Caravan- Energie+ Technik"
Boot-Internationaler Reisemarkt 1986'' vom 18. bis 22. März 1986 in Stuttgart
vom 1. bis 9. Februar 1986 in München 14. ,,53. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN°
6. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener- vom 23. bis 26. März 1986 in München
giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, 15. ,,wire 86 - 10. Internationale Fachmesse Draht und
Haustechnik, Küchengeräte und Küchen" Kabel"
vom 4. bis 7. Februar 1986 in Köln vom 7. bis 11. April 1986 in Düsseldorf
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2223
16. ,,23. Internationale Dental-Schau Köln" 32. ,,BROADCAST - Internationale Fachmesse für Film,
vom 7. bis 12. April 1986 in Köln Funk und Fernsehen"
17. ,,BAUMA - 21. Internationale Fachmesse für Bau- vom 24. bis 28. Juni 1986 in Frankfurt
maschinen und Baustoffmaschinen" 33. ,JNTERFORST - 5. Internationale Messe für Forst-
vom 7. bis 13. April 1986 in München und Rundholztechnik mit Internationalen Kongres-
18. ,,INTERGASTRA 86 - 13. Internationale Fach- sen und Sonderschauen''
ausstellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und vom 1. bis 6. Juli 1986 in München
Konditorenhandwerk''
vom 10. bis 16. April 1986 in Stuttgart 34. ,,ham radio 86 - Internationale Amateurfunk-Aus-
stellung"
19. ,,handarbeit - Internationale Fachmesse Textiles vom 4. bis 6. Juli 1986 in Friedrichshafen
Gestalten''
vom 17. bis 20. April 1986 in Köln· 35. ,,fashion - start - münchen"
vom 24. bis 26. August 1986 in München
20. ,,37. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
mit Energiemarkt'' 36. ,,photokina - Weltmesse des Bildes PHOTO · FILM
vom 19. bis 27. April 1986 in Friedrichshafen , · VIDEO · TV · AUDIOVISION"
21. ,,OPTICA - Internationale Fachmesse für Augen- vom 3. bis 9. September 1986 in Köln
optik mit Jahreskongreß der WV AO" 37. ,,IFMA- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
vom 26. bis 29. April 1986 in Köln
stellung"
22. ,,DACH + WAND 1986 - Internationale Fachaus- vom 18. bis 22. September 1986 in Köln
stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 8. bis 11. Mai 1986 in Friedrichshafen 38. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
vom 19. bis 21. September 1986 in Köln
23. ,,BÜRO+ COMPUTER - 13. Fachausstellung Büro-
technik/Computer/Büromöbel/Organisations- 39. ,,25. INTERBOOT - Internationale Wassersport-
mittel/Zeichentechnik'' Ausstellung"
vom 13. bis 15. Mai 1986 in München vom 20. bis 28. September 1986 in Friedrichshafen
24. ,,Infobase '86 - Internationaler Datenbankkongreß 40. ,, 136. Berliner Durchreise - lnternationa_l Fashion
und Ausstellung" Fair"
vom 13. bis 15. Mai 1986 in Frankfurt vom 21. bis 23. September 1986 in Berlin
25. ,,COSMETICS - 7. Internationale Fachmesse für 41. ,,AMB 86 - Ausstellung für Metallbearbeitung"
Kosmetik, Parfümerie, Korperpflege und Access- vom 23. bis 27. September 1986 in Stuttgart
oires"
vom 23. bis 25. Mai 1986 in München 42. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sport-
artikel, Campingbedarf und Gartenmöbel"
26. ,.INTERVITIS 86 - Internationale Ausstellung für
vom 28. bis 30. September 1986 in Köln
Weinbau, Kellerwirtschaft, Abfüll- und Verpak-
kungstechnik mit 52. Deutschem Weinbaukongreß" 43. ,,Internationale Gartenfachmesse''
vom 28. Mai bis 3. Juni 1986 in Stuttgart vom 28. bis 30. September 1986 in Köln
27. ,.ANALYTICA - 10. Internationale Fachausstellung 44. ,,ZESPLAMA - Internationale Fachmesse Zelte,
mit Internationaler Tagung" Säcke, Planen, Markisen"
vom 3. bis 6. Juni 1986 in München vom 2. bis 4. Oktober 1986 in Wiesbaden
28. ,.TECHTEXTIL - Internationale Fachmesse für den
45. ,,54. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
Markt technischer Textilien"
vom 5. bis 8. Oktober 1986 in München
vom 10. bis 12. Juni 1986 in Frankfurt
29. ,,TRANSPORT - Internationale Fachmesse für 46. ,,HOGA '86 - Fachausstellung Hotel- und Gast-
Güter- und Personenverkehr'' stättengewerbe/Kochkunst, Feinkost, Fast Food"
vom 10. bis 14. Juni 1986 in München vom 12. bis 16. Oktober 1986 in Frankfurt
30. ,,telematica 86 - Fachmesse und Fachkongreß für 47. ,,HOBBY ELEKTRONIK 86-Ausstellung für prakti-
Bildschirmtext, Kabelfernsehen, Mikrocomputer, sche Elektronik, Mikrocomputer und Modell-
Breitbandtechnik, Bürokommunikation, Broadcast" bau/Modelleisenbahnen''
vom 11. bis 14. Juni 1986 in Stuttgart vom 15. bis 19. Oktober 1~86 in Stuttgart
31. ,,C'86 - Internationale Computer Ausstellung - 48. ,,ORGATECHNIK Köln 1986 - 6. Internationale
Computer für Beruf, Heim und Hobby" Büromesse"
vom 12. bis 1 5. Juni 1986 in Köln vom 16. bis 2_1. Oktober 1986 in Köln
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1 ·
Herauageber: Def Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Steuersatz beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 11 85 Verordnung Nr. 21 /85 über.die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 269 (222 29. 11. 85) 10. 12. 85
9500-4-6-4
27. 11.85 Verordnung TSN Nr. 1 /86 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14397 (224 3.12.85) 1. 1. 86
9291
3. 12.85 Verordnung Nr. 22/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 589 (228 7. 12. 85) 20. 12. 85
9500-4-6-4
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sortenschutzgesetz
Vom 11. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
einschließlich Samen, die für die Erzeugung von
Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt 3. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
des Sortenschutzes Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
4. Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag
§ 1 dem Bundessortenamt zugeht,
Voraussetzungen des Sortenschutzes
,5. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) schaftsgemeinschaft,
einer im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführ-
ten Art erteilt, wenn sie 6. Verbandsstaat: Staat, der dem nach dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum
1. unterscheidbar, Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II
2. homogen, S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten
3. beständig und Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen an-
gehört.
4. neu ist sowie
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich- §3
net ist. Unterscheidbarkeit
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft ( 1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sich in der Ausprägung wenigstens eines wichtigen
das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. In Merkmals von den Pflanzen jeder anderen Sorte deut-
das Artenverzeichnis sind die Arten aufzunehmen, lich unterscheiden, die am Antragstag allgemein
deren Sorten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schutz- bekannt ist. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für
fähig sind. Eine weitere Art ist aufzunehmen, wenn jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbar-
1. der Verkehr mit Vermehrungsmaterial von Sorten keit der Sorten dieser Art als wichtig ansieht; die Merk-
dieser Art hinreichende Bedeutung erlangt hat oder male müssen genau erkannt und beschrieben werden
erwarten läßt und können.
2. die Voraussetzungen für die erforderlichen Prüfun-
gen bei Sorten dieser Art gegeben sind. (2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein
bekannt, wenn sie bereits in einem öffentlichen Ver-
zeichnis von Sorten eingetragen, in einer Veröffent-
§2
lichung genau beschrieben, in offenkundiger Weise lau-
Begriffsbestimmungen fend oder in einer Vergleichssammlung angebaut oder
wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
Im Sinne dieses Gesetzes sind bereits gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden
1. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen ist. Ist für die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes
und Unterteilungen von Pflanzenarten, beantragt worden, so gilt sie bereits vom Antragstag an
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2171
als allgemein bekannt, sofern dem Antrag stattgegeben Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den
wird; entsprechendes gilt, wenn für die Sorte nach dem Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die
Saatgutverkehrsgesetz die Zulassung beantragt wor- Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr
den ist. angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine
größere Bedeutung erlangt hat,
§4
5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist,
Homogenität
unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die
Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von weni- Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den
gen Abweichungen-abgesehen und unter Berücksichti- Ursprungszüchter, Entdecker oder sonst Berechtig-
gung der Besonderheiten der generativen oder vegeta- ten hervorzurufen,
tiven Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter- 6. Ärgernis erregen kann.
scheidbarkeit wichtigen Merkmale hinreichend gleich
sind. Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es
als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.
§5
(3) Ist die Sorte bereits
Beständigkeit
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Verbandsstaat
Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in den für oder
die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmalen nach jeder
Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, 2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes-
nach jedem Vermehrungszyklus den für die Sorte fest- sortenamt bekanntzumachenden Feststellung in
gestellten Ausprägungen entsprechen. Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften Sorten nach Regeln beurteilt, die
denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sorten-
§6 kataloge entsprechen,
Neuheit in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen
(1) Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial. oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis be-
oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtig- antragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder an-
ten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag gegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt
nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume gewerbs- nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2
mäßig in den Verkehr gebracht worden ist: entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht,
daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.
1. ein Jahr vor dem Antragstag im Geltungsbereich
dieses Gesetzes,
2. vier Jahre vor dem Antragstag außerhalb des Gel- §8
tungsbereichs dieses Gesetzes, Recht auf Sortenschutz
3. vier Jahre vor Aufnahme der Art in das Artenverzeich- (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem
nis, wenn der Antragstag innerhalb eines Jahres Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sei-
nach dieser Aufnahme liegt. nem Rechtsnachfolger zu. _Haben mehrere die Sorte
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das
und Forsten wird ermächtigt, zur Durchführung des Recht gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte
Internationalen Übereinkommens zum Schutz von unabhängig voneinander gezüchtet oder entdeckt, so
Pflanzenzüchtungen durch Rechtsverordnung für steht das Recht demjenigen zu, der als erster den
Reben und Baumarten die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Sortenschutzantrag gestellt hat.
genannten Zeiträume von vier Jahren auf sechs Jahre (2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem
auszudehnen. Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß
§7 dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht
auf Sortenschutz nicht zusteht.
Sortenbezeichnung
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein
Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt. §9
Nichtberechtigter Antragsteller
(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die
Sortenbezeichnung (1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt,
1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus so kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen,
sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, daß dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sorten-
schutzes überträgt.
2. keine Unterscheidungskraft hat,
(2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt
3. ausschließlich aus Zahlen besteht,
worden, so kann der Berechtigte vom Sortenschutz-
4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder inhaber verlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz
verwechselt werden kann, unter der in einem Mit- überträgt. Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der
gliedstaat oder Verbandsstaat eine Sorte derselben Bekanntmachung der Eintragung in die Sortenschutz-
oder einer verwandten Art in einem amtlichen Ver- rolle, es sei denn, daß der Sortenschutzinhaber beim
zeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Erwerb des Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 10 (3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines
Wirkung des Sortenschutzes -Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll
das Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände
Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der hören.
Sortenschutzinhaber berechtigt ist,
(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer
1. Vermehrungsmaterial der Sorte gewerbsmäßig in dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt
den Verkehr zu bringen oder hierfür zu erzeugen, worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der
2. Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Sorte, die üb- zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,
licherweise zu anderen als Vermehrungszwecken in 1. wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
den Verkehr gebracht werden, gewerbsmäßig zur die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,
Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu
verwenden, 2. welche Größe der Vermehrungsflächen in dem
Antrag auf Anerkennung angegeben worden ist,
3. Vermehrungsmaterial der Sorte zur Erzeugung von
Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu ver- 3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die
wenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschütz- Partien angegeben worden ist.
ten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial
der anderen Sorte fortlaufend verwendet werden
muß, und §13
Dauer des Sortenschutzes
4. Vermehrungsmaterial der Sorte aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in ein Gebiet außerhalb der (1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünf-
Mitgliedstaaten zu verbringen, in dem für Sorten undzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und den in
dieser Art deutschen Staatsangehörigen oder Perso- einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 aufgeführten
nen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Ertei:-
dieses Gesetzes ein entsprechender Schutz nicht lung folgenden Kalenderjahres.
gewährt wird.
(2) Wird der Sortenschutz für die Sorte einer neu in
Zur Verwendung von Vermehrungsmaterial einer das Artenverzeichnis aufgenommenen Art unter
geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit
bedarf es nicht der Zustimmung des Sortenschutz- Abs. 2, erteilt, so verkürzt sich die Dauer des Sorten-
inhabers.
schutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen
dem Beginn des lnverkehrbringens und dem Antragstag.
§ 11
Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
§14
( 1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf
Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz Verwendung der Sortenbezeichnung
sind übertragbar. Die Verpflichtung, die Sortenschutz- (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte
rolle berichtigen zu lassen, obliegt im Zweifel dem bisher darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
Berechtigten.
wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei
(2) Der Sortenschutz kann Gegenstand ausschließ- schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und
licher oder nicht ausschließlicher Nutzungsrechte sein. deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sorten-
schutz abgelaufen ist.
§ 12 (2) Aus einem Recht an einer mit der Sorten~ezeich-
nung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Ver-
Zwangsnutzungsrecht wendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht
( 1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben un-
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbar- berührt.
keit für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Inter- (3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte
esse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem oder einer Sorte, für die in einem anderen Verbands-
Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach staat ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit
§ 10 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu angemessenen Bedingungen
ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere
erteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht ver-
genügendes Nutzungsrecht einräumt. Das Bundessor- wendet werden.
tenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungs-
rechtes die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an §15
den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest.
Persönlicher Anwendungsbereich
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des
Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine (1 ) Die Rechte au~ diesem Gesetz stehen nur zu
erneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wieder- Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen
holt werden; er kann nur darauf gestützt werden, daß Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses
inzwischen erheblich geändert haben. Gesetzes,
---·-·--·-----··----·-·-··-----------------
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, cten 17. Dezember 1985 2173
2. Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates sowie Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Dauer
natürlichen und juristischen Personen und Perso- ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen.
nenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat, (2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur
berufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim
3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates sowie Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen
natürlichen und juristischen Personen und Perso- Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder
nenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in akademische Prüfung im Geltungsbereich dieses
einem anderen Verbandsstaat, wenn Gesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Stu-
a) dieser Verbandsstaat für Sorten gleicher Art ein dienabschluß außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Züchterrecht gewährt oder Gesetzes bestanden sowie mindestens drei Jahre auf
dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die
b) die Sorte einer Art zugehört, die in der Anlage des erforderlichen Rechtskenntnisse hat.
Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezem-
ber 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes
(BGBI. 1968 II S. 428) aufgeführt ist, und dieser Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als
Verbandsstaat an das Übereinkommen in der Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern
genannten Fassung gebunden ist; endet diese des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann
Bindung, so hat dies auf einen vorher erteilten auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-
Sortensc~utz keinen Einfluß, nisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich.
Im übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf
4. anderen natürlichen und juristischen Personen und
Hilfsmitglieder anzuwenden.
Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem
Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren
Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekannt- §18
machung des Bundesministers für Ernährung, Land- Prüfabteilungen und
wirtschaft und Forsten im Bundesgesetzblatt deut- Widerspruchsausschüsse
schen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohn-
sitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Im Bundessortenamt werden gebildet
ein entsprechender Schutz gewährt wird. 1. Prüfabteilungen,
(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch 2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die
geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus
Geschäftsverteilung.
- diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Ver-
treter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungs- (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Ent-
bereich dieses Gesetzes (Verfahrensvertreter) bestellt scheidung über
hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt
1 . Sortenschutzanträge,
und in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz
betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf- 2. Einwendungen nach § 25,
anträge stellen. 3. die Aufhebung der Erteilung des Sortenschutzes hin-
sichtlich der Sortenbezeichnung,
Abschnitt 2 4. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung
Bundessortenamt und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung
nach § 30 Abs. 3,
§16 5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für
Festsetzung der Bedingungen,
Stellung und Aufgaben
6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des
(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Sortenschutzes.
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für
die Entscheidung über Widersprüche gegen Entschei-
(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Ertei- dungen der Prüfabteilungen.
lung des Sortenschutzes und die hiermit zusammen-
hängenden Angelegenheiten. Es führt die Sorten-
schutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten §19
Sorten nach. Zusamm~nsetzung der
§ 17 Prüfabteilungen
Mitglieder ( 1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem
vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des
( 1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsiden- Bundessortenamtes.
ten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere
Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fach- (2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 ent-
kundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt scheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei
nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident
Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesminister für bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 20 (2) Hat der Antragsteller für die Sorte bereits in einem
Zusammensetzung der anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so
Widerspruchsausschüsse
steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste
Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der
( 1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sorten-
aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten schutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sorten-
Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, je schutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt,
einem vom Präsidenten bestimmten rechtskundigen wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten
und fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes als nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschrif-
Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Die ten der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von
Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des der für diesen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt
Vorsitzenden, des rechtskundigen Beisitzers und eines sind.
ehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig. (3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermeh-
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun- rungsmaterial der Sorte umfassen, als Warenzeichen
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts
für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht
Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so ihm der Zeitrang der Anmeldung des Warenzeichens als
wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvor-
Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fach- rang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
kunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. In- drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem
haber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder An- Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts
gestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen über die Eintragung oder Anmeldung des Warenzei-
werden. chens vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom
(3) Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stell- 14. April 1891 über die internationale Registrierung von
vertreter berufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Marken in der jeweils geltenden Fassung international
registriert worden sind und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Schutz genießen.
Abschnitt 3
§ 24
Verfahren vor dem Bundessortenamt Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
§ 21 (1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutz-
antrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sorten-
Förmliches Verwaltungsverfahren
bezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des An-
Auf das Verfahren vör den Prüfabteilungen und den tragstages sowie des Namens und der Anschrift des
Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der Antragstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers
§§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrens- und eines Verfahrensvertreters bekannt.
gesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren an- (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung
zuwenden. zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2
wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung
§ 22
des Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das
Sortenschutzantrag Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.
( 1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den
§ 25
oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte
anzugeben und zu versichern, daß seines Wissens wei- Einwendungen
tere Personen an der Züchtung oder Entdeckung der
( 1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann
Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder
jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen
nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so
erheben.
hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das
Bundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben (2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung
zu prüfen. gestützt werden,
(2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung 1. die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen,
anzugeben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sorten- nicht beständig oder nicht neu,
schutzes kann er mit Zustimmung des BUndessorten- 2. der Antragsteller sei nicht berechtigt oder
ar_ntes eine vorläufige Bezeichnung angeben.
3. die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar.
(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen
§ 23
1. nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-
Zeitrang des Sortenschutzantrags schutzes,
( 1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt 2. nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten
sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen nach der Bekanntmachung des Sortenschutz-
in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes. antrags,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2175
3. nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten 2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn
nach der Bekanntmachung der angegebenen Sor- die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar
tenbezeichnung. ist.
(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tat- Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
sachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Be- .
hauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. § 27
Sind diese Angaben nicht schon in der Einwendungs- Säumnis
schrift enthalten, so müssen sie bis zum Ablauf der Ein-
wendungsfrist nachgereicht werden. ( 1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des
Bundessortenamtes,
(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur
1. das erforderliche Vermehrungsmaterial oder son-
Zurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ableh-
stige Material oder erforderliche weitere Unterlagen
nung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der
vorzulegen,
Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurück-
nahme oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der 2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
Ablehnung für dieselbe Sorte einen Sortenschutz- 3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
antrag, so kann er verlangen, daß hierfür als Antragstag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann
der Tag des früheren Antrags gilt. das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurück-
weisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge
§ 26 der Säumnis hingewiesen hat.
Prüfung (2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchs-
führer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen
(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht,
für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch
Bundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb
erforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es eines Monats entrichtet wird, nachdem das ·Bundes-
absehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungsergeb- sortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben
nisse zur Verfügung stehen. und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
I
(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die
sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere § 28
fachlich geeignete Stellen, auch außerhalb des Gel- Sortenschutzrolle
tungsbereichs dieses Gesetzes, durchführen lassen
und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen (1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der
Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen. Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes ein-
getragen
(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller
1. die Art und die Sortenbezeichnung,
auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb
einer bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungs- 2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-
material und sonstige Material und die erforderlichen scheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren
weiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Aus- Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponen-
künfte zu erteilen und deren Prüfung zu gestatten. ten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach 3. der Name und die Anschrift
§ 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermeh- a) des Ursprungszüchters oder Entdeckers,
rungsmaterial und sonstige Material und die erforder- b) des Sortenschutzinhabers,
lichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren
nach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der c) der Verfahrensvertreter,
Vorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und 4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des
anderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,
Ablauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zurück-
genommen oder die Erteilung des Züchterrechts abge- 5. ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich
lehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller des Namens und der Anschrift seines Inhabers,
auffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige 6. ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten
Material zur nächsten Vegetationsperiode sowie die Bedingungen.
weiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist
vorzulegen. (2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen
der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale und
(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnut-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Aus- zungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen
künfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung
zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist. kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale
sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merk-
(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller male von Amts wegen geändert werden, soweit dies
auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den
1 . eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine Beschreibungen anderer Sort.en vergleichbar zu
vorläufige Bezeichnung angegeben hat, machen.
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Änderungen in der Person des Sortenschutz- satz der Zivilprozeßordnung genannten Umstände an
inhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.
eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der ein- Ein Widerruf aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
getragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertre-
ter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem (3) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-
Gesetz berechtigt und verpflichtet. inhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine
andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach frucht-
(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen losem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung
bekannt. von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sorten-
schutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundes-
§ 29 sortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft
Einsichtnahme
macht. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
( 1) Jedem steht die Einsicht frei in
1 . die Sortenschutzrolle, § 31
2. die Unterlagen Beendigung des Sortenschutzes
a) nach § 28 Abs. 2 Satz 1, ( 1) ber Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-
b) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags schutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessorten-
sowie eines erteilten Sortenschutzes, amt schriftlich verzichtet.
3. den Anbau (2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzu-
nehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sorten-
a) zur Prüfung einer Sorte, schutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu
b) zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte. war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögens-
nachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung gesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Gründen ist nicht zulässig.
Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag des-
jenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von (3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu wider-
der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur rufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen
bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag oder nicht beständig ist.
gestellt werden. (4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes
nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber
§ 30 1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 3 zur Angabe einer
Aufhebung der Erteilung des Sortenschutzes anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen
hinsichtlich der Sortenbezeichnung ist,
(1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist, soweit sie 2. eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1
die Sortenbezeichnung betrifft, zurückzunehmen, wenn begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprü-
ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der fung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung
Eintragung bestanden hat und fortbesteht. Ein Anspruch nicht erfüllt hat oder
auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 3. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht entrichtet hat.
nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht
zulässig. § 32
Ermächtigung zum Erlaß von
(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist, soweit sie Verfahrensvorschriften
die Sortenbezeichnung betrifft, zu widerrufen, wenn
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nachträglich eingetreten ist,
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundes-
2. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht sortenamt einschließlich der Auswahl der für die
wird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale, der Fest-
einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist, setzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung
3. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Ent- des Fortbestehens der geschützten Sorten zu
scheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung regeln,
untersagt worden ist oder 2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-
4. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der amtes zu bestimmen.
Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräf-
tige Entscheidung die Verwendung der Sorten- § 33
bezeichnung untersagt worden ist und der Sorten- Kosten
schutzinhaber als Nebenintervenient am Rechts-
streit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, ( 1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-
sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halb- lungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2177
Auslagen) und für jedes angefangene Jahr der Dauer (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr
des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebühr. nach dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung (3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sor-
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren- tenbezeichnung nach § 30 Abs. 3 und gegen einen
sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah- Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet
mensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt der Gebüh- · worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
renerhebung zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaft-
(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem
liche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung,
Beschwerdeverfahren beitreten.
auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit,
sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gebühren (5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwer-
dürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze nicht über- desenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2
steigen: Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem
1 . für die Entscheidung über
rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weite-
einen Sortenschutzantrag 600DM
ren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mit- ·
2. für die Prüfung der Sorte jährlich gliedern.
oder je Vegetationsablalif 700DM
3. für die Entscheidung über einen § 35
Widerspruch (Widerspruchsgebühr) 1 200 DM Rechtsbeschwerde
4. für andere Amtshandlungen 800DM
( 1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats fin-
5. für die Jahresgebühr 1 500 DM. det die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
Ist im Einzelfall eine Prüfung außerhalb des üblichen statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß
· Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art erfor- zugelassen hat.
derlich, so kann die Gebühr für die Prüfung bis zur Höhe (2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
des auf sie entfallenden Verwaltungsaufwandes, jedoch
höchstens bis auf das Zehnfache, erhöht werden. Der
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Er- § 36
höhung der Gebühr zu rechnen ist.
Anwendung des Patentgesetzes
(3) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Ausla- Soweit in den§§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt
gen erhoben. ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das
Beschwerdeverfahren vor dem ·Patentgericht und das
(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte sowie für Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-
die ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutz- hof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Ver-
antrag wird keine Ermäßigung nach§ 15 Abs. 2 des Ver- fahren entsprechend.
waltungskostengesetzes gewährt.
(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider- Abschnitt 5
spruchsgebühr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an
Rechtsverletzungen
das Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg,
so ist die Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten.
'§ 37
Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu
einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung Bürgerlich-rechtliche Ansprüche
kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die
Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für 1. eine der in § 10 Satz 1 bezeichneten Handlungen
Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 vornimmt oder
bis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von 2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder
Kosten nach§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine
besteht nicht. andere Sorte derselben oder einer verwandten Art
verwendet,
Abschnitt 4 kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch
Verfahren vor Gericht genommen werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem
§ 34 Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Scha-
Beschwerde dens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das
Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädi-
(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruct"!saus- gung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden
schüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht des Verletzten und dem Vorteil liegt, der dem Verletzer
statt. erwachsen Lst.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der
(3) Wird auf Stra'fe erkannt, so ist auf Antrag des Ver-
Erteilung des Sortenschutzes eine der in § 10 Satz 1
bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine letzten anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
angemessene Vergütung fordern. öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte ein
berechtigtes Interesse dartut. Die Art der Bekannt-
(4) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem machung ist im Urteil zu bestimmen.
Zeitpunkt an, in dem der Sortenschutzinhaber von der
Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
erlangt, und ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig § 40
Jahren von der Handlung an.
Ordnungswidrigkeiten
(5) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bleilJen unberührt.
fahrlässig
§ 38 1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den
Sortenschutzstreitsachen Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch nach§ 37 angegeben ist, oder
Abs. 1 bis 3 geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit- 2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung oder
sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine
Streitwert ausschließlich zuständig. andere Sorte derselben oder einer verwandten Art
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch verwendet.
- Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu- bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
weisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Ver-
fahren dient. Die Landesregierungen können diese (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
tragen. Bundessortenamt.
(3) Die Parteien können sich auch durch Rechtsan-
wälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
Abschnitt 6
sind, vor das die Klage oder Berufung ohne die Regelung
nach Absatz 2 gehören würde. Die Mehrkosten, die Schlußvorschriften
einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch
einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts- § 41
anwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
Verhältnis zum Patent
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren bis zur · ( 1) § 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes ist auch anzu-
Höhe einer vollen Gebühr nach§ 11 der Bundesgebüh- wenden, wenn die Sorte vor Aufnahme ihrer Art in das
renordnung für Rechtsanwälte und die notwendigen Artenverzeichnis zum Patent angemeldet worden ist.
Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. (2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züch-
(5) Ist ein Verfahrensvertreter bestellt, so gilt der Ort, tung vor Aufnahme ihrer Art in das Artenverzeichnis ein
an dem er seinen Geschäftsraum oder, falls er keinen Patent erteilt oder angemeldet worden, so steht dem
Geschäftsraum hat, seinen Wohnsitz hat, im Sinne des Inhaber oder Anmelder des Patents oder seinem
§ 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, an dem sich Rechtsnachfolger, wenn er für die Sorte die Erteilung
Vermögen befindet. des Sortenschutzes beantragt, der Zeitrang der Patent-
anmeldung als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag
§ 39 zu; § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Straftaten Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich um die
Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Ertei-
Geldstrafe wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu lung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so
sein, können für die Sorte Rechte aus dem Patent oder der
1. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 1 Vermehrungsmaterial in Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden;
den Verkehr bringt oder hierfür erzeugt, ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht
fortgeführt.
2. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 2 Pflanzen oder Pflanzen-
teile zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnitt- § 42
blumen verwendet,
Übergangsvorschriften
3. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 3 Vermehrungsmaterial zur
Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses
Sorte verwendet oder Gesetzes Sortenschutz
4. entgegen § 10 Satz 1 Nr. 4 Vermehrungsmaterial in 1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-
ein dort bezeichnetes Gebiet verbringt. blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, veröffent-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2179
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 1 . § 4 wird wie folgt geändert:
Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 686), in
a) In Absatz 2 wird Nummer 6 gestrichen; das
Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgeset-
Komma am Ende der Nummer 5 wird durch einen
zes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429) in der Fassung
Punkt ersetzt;
der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1
S. 105, 286) noch besteht oder b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in
2. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
der jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt
worden ist, ,,(4) Gegen die Eintragung des neu angemeldeten
Zeichens kann auf Grund des früheren Zeichens
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht in
innerhalb von drei Monaten nach der Bekannt-
den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.
machung Widerspruch erheben, wer
(2) Sortenschutz nach Absati 1 Nr. 1 kann nach§ 31 1. für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem
Abs. 2 nur zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zei-
daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgut- chen (§ 31) früher angemeldet hat,
gesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vor-
gelegen haben. 2. in einem anderen Staat für gleiche oder gleich-
artige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung
(3) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen juristischen
oder Benutzung Rechte an einem mit dem ange-
Personen und Personenhandelsgesellschaften, denen meldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen
nach den bisher geltenden Vorschriften Sortenschutz erworben hat und nachweist, daß der Anmelder
erteilt worden ist oder die nach diesen Vorschriften auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Ver-
berechtigterweise Sortenschutz beantragt haben, wei- tragsverhältnisses zu dem Widersprechenden
terhin zu, auch wenn sich der persönliche Anwendungs- dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr
bereich dieses Gesetzes nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne dessen
sie erstreckt. Zustimmung während des Bestehens dieses Ver-
(4) Bei anhängigen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 tragsverhältnisses angemeldet hat,
gehen Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung der 3. eine mit dem angemeldeten Zeichen übereinstim-
Prüfabteilung vom Beschlußausschuß auf die Wider- mende Sortenbezeichnung früher dem Bundes-
spruchsausschüsse und sonstige Verfahren vom sortenamt zur Eintragung in die Sortenschutzrolle
Beschlußausschuß auf die Prüfabteilungen über. angegeben hat, soweit die Waren, für die das Zei-
chen angemeldet ist, Pflanzen oder Pflanzenteile
sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse von Sor-
§ 43 ten derselben oder einer verwandten Art sind.
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften Gegen die Versäumnis. der Frist zur Erhebung des
Widerspruchs gibt es keine Wiedereinsetzung in den
( 1) Es werden aufgehoben:
vorigen Stand.''
1. das Sortenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 3. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 1 a folgende Num-
S. 105, 286), geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des mer eingefügt:
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), „1 b. wenn er gegen die Eintragung des Zeichens
2. das Gesetz über die Gebühren des Patentgerichts in nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 hätte Widerspruch er-
Sortenschutzsachen vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1 heben können."
S. 463), geändert durch§ 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
1. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2873), (3) In dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 ) des
3. das Gesetz. über die Erhebung von Kosten beim Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Bundessortenamt vom 1 . Oktober 1976 (BGBI. 1 Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
s. 2873), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
, 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269), werden folgende Num-
4. die Verordnung über Gebühren des Bundessorten- mern angefügt:
amts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3033), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1983
(BGBI. 1S. 1056), Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
5. die Verordnung über das Entgelt für die gewerbs- Mark
mäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bei
Kartoffeln vom 6. Juni 1968 (BAnz. Nr. 107 vom „240 000 IV. Sortenschutzsachen
11. Juni 1968).
244000 Beschwerdeverfahren
(2) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der 244100 Für die Einlegung
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1 ), der Beschwerde gegen
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom Beschlüsse der Wider-
26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) und durch Verordnung spruchsausschüsse beim
vom 25. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 607), wird wie folgt Bundessortenamt ( § 34 Abs. 2
geändert: des Sortenschutzgesetzes) 200"
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) In § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vom 2. In Absatz 2 werden die Worte „ein Sortenschutz-
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert recht" durch die Worte „einen Sortenschutz"
durch Artikel VIII des Gesetzes vom 21. Juni 1976 ersetzt.
(BGBI. II S. 649), werden die Worte „Gesetz über den § 44
Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)"
Berlin-Klausel
durch das Wort „Sortenschutzgesetz" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(5) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
anwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 187 der Patentanwaltsordnung, geändert durch Arti- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
kel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes.
S. 677), wird wie folgt geändert: -
§ 45
1. In Absatz 1 werden die Worte „Gesetz über Sorten- Inkrafttreten
schutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgut-
gesetz)" durch das Wort „Sortenschutzgesetz" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2181
.. Vierunddreißigste Verordnung
zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 9. Dezember 1985
Auf Grund 4. In § 21 Abs. 2 wird der Klammerzusatz nach dem
- des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1, Wort „Gemeinschaft" wie folgt gefaßt:
des § 72 Abs. 2 und des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes ,,(Verordnung (EWG) Nr. 2151 /84 des Rates vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemein-
1970 (BGBI. 1 S. 529), schaft, ABI. EG Nr. L 197 S. 1) ".
- des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), 5. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- sowie des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur ,,Nach§ 55 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes kann zuge-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 lassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines
(BGBI. 1 S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Geset- nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges in den
zes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu freien Verkehr zu entnehmen, wenn das Fahrzeug
gefaßt worden ist, gelegentlich zu einem Zweck nach Satz 2 Nr. 1 ein-
wird verordnet: gesetzt werden soll."
Artikel 1 6. § 4 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Allgemeinen Zollordnung ,,(2) Zollfrei sind Treibstoffe im Hauptbehälter von
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,
1221; 1977 1 S. 287; 1982 ~ S. 667, 1984 ~ S. 107), und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom dem Zollausland in Luftfahrzeugen. eingeführt und
27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie folgt anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum
geändert: Schmieren verwendet werden. Die Zollfreiheit ist
ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umstän-
1. In § 1 Abs. 2 werden den zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden
ist oder wenn der Flug oder anschließende Flüge zu
a) in Nummer 5 der Punkt durch einen Beistrich anderen gewerblichen Zwecken als zur Beförderung
ersetzt; von Personen oder Waren durchgeführt werden."
b) folgende neue Nummer 6 angefügt:
7. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„6. die in § 46 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Schiffe
,, (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Zollbetrag
- ausgenommen in Fällen der Durchfuhr nach
wird nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im
§ 15 Abs. 4- nur vorübergehend in einen Frei-
Reise- und Postverkehr weniger als eine Deutsche
hafen fahren; dabei dürfen Betriebsstoffe in
der für deren Abgabenfreiheit vorgeschriebe- Mark, sonst weniger als fünf Deutsche Mark be-
tragen."
nen Weise oder sonstiger Schiffsbedarf des
freien Verkehrs abgegeben oder bezogen,
Waren entladen oder zollamtlich abgefertigte 8. In § 146 wird die Angabe ,, § 72 Abs. 2'' durch die
Waren zugeladen werden." Angabe ,,§ 72 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
2. In§ 6 Abs. 1 werden Artikel 2
a) in den Nummern 7 und 8 vor den Worten „als Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Rückwaren" jeweils die Worte „vorbehaltlich des
§ 1 Abs. 2 Nummer 6" eingefügt, Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-
ber 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-
b) in Nummer 8 nach dem Wort „zollfreie" die Worte kel 1 der Verordnung vom 27. August 1985 (BGBI. 1
,,Schuten der Tarifnr. 89.01 ," eingefügt. S. 1873), wird wie folgt geändert:
3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1. § 1 wird aufgehoben.
„Die Verpflichtung zur Angabe der Tarifstelle des
Zolltarifs ( § 1 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) ist erfüllt, 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Zahl „ 250''
wenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs- durch die Zahl „500" und die Zahl „ 100" durch die
Zolltarifs angegeben wird." Zahl „200" ersetzt.
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: S. 1) und den zu ihrer Durchführung erlas-
senen Verordnungen der Kommission der
„Der Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres in
Europäischen Gemeinschaften,". ·
der Deutschen Bucht (Anlage IV zur Seeschiffahrt-
straßen-Ordnung in der Fassu~g der Bekannt- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden neue
machung vom 9. August 1977, BGBI. 1 S. 1497, Nummern 3 bis 6.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Januar
1985, BGBI. 1 S. 38) gilt im Sinne von Satz 2 als 2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:
Hohe See und als Gebiet außerhalb der Hoheits- „Kommt in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 nur eine
gewässer.'' teilweise Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine
Artikel 3 Befreiung von den besonderen Verbrauchsteuern
aus."
Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuer-
befreiungsverordnung Artikel 4
§ 1 Abs. 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs- Berlin-Klausel
verordni.Jng vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgeset-
1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie folgt geändert: zes, Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Zollgesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: im Land Berlin.
a) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: Artikel 5
„2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Inkrafttreten
Rates vom 21. Dezember 1982 über die vor-
übergehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2183
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 9. Dezember 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheits- 12.4 Technischer Überwachungs-Verein Bayern
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), der durch e.V.
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 Westendstraße 199
(BGBI. 1 S. 1432) eingefügt worden ist, wird nach An- 8000 München 21 ".
hörung des Ausschüsses für technische Arbeitsmittel
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
2. Nach der Nummer 14.27 wird eingefügt:
„ 14.28 Fachausschuß Oberflächenbehandlung
Artikel 1 der Zentralstelle für Unfallverhütung
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverord- und Arbeitsmedizin
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom - Prüfstelle -
30. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1172) wird wie folgt Hans-Böckler-Allee 26
geändert: 3000 Hannover 1 ''.
1. Die Nummern 3 bis 8, 11.3 und 12.4 werden wie folgt 3. In Nummer 18 werden die Worte „Deutscher Kraft-
gefaßt: fahrzeug-Überwachungs-Vereine. V." gestrichen.
„3. Technischer Überwachungs-Verein Hannover
e.V.
4. Die Nummern 23.3, 23.5, 25, 29 und 37 werden auf-
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Am TÜV 1 gehoben.
3000 Hannover 81
5. Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:
4. Technischer Überwachungs-Verein Berlin
e.V. „31. Technischer Überwachungs-Verein Stuttgart
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - e. V.
Alboinstraße 56 - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Bern hausen
1000 Berlin 42
Gottlieb-Daimler-Straße 7
5. Technischer Überwachungs-Verein Bayern 7024 Filderstadt 1 ".
e. V.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Westendstraße 199 6. Nach Nummer 37 werden angefügt:
8000 München 21 „38. ERG Elektrotechnische Revisionsgesellschaft
mbH
6. Rheinisch-Westfälischer Technischer Über-
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
wachungs-Verein e. V.
Stephanienstraße 14
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Steubenstraße 53 7500 Karlsruhe 1
4300 Essen 1 39. Germanischer Lloyd (GL)
7. Technischer Überwachungs-Verein Nord- Hauptverwaltung Hamburg
deutschland e. V. - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - Vorsetzen 32
Große Bahnstraße 31 2000 Hamburg 11
2000 Hamburg 54
40. Technischer Überwachungs-Verein Baden
8. Technischer Überwachungs-Verein Hessen
e.V.
e. V.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - -
- Prüfstelle für technische Arbeitsmittel -
Dudenstraße 28
Frankfurter Allee 27
6800 Mannheim 1
6236 Eschborn
11.3 Fachnormenausschuß Heiz- und Raumluft- 41. Nordwestdeutsches Institut für Möbel- und
technik Materialprüfung (NIMM)
Burggrafenstraße 4-10 Paderborner Straße 133
1000 Berlin 30 4930 Detmold
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
42. Technischer Überwachungs-Verein Saarland an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
e. V. machen und dabei das Verzeichnis der Prüfstellen in der
- Prüfstelle für Gerätesicherheit, - Anlage mit neuen durchlaufenden Nummern versehen.
Saarbrücker Straße 8
6603 Sulzbach
Artikel 3
43. Laboratoire National d'Essais - LNE
1, rue Gaston Boissier Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
F-75015 Paris". leitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Geräte-
sicherheitsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Gerätesicherheits-Prüfstellen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
Bonn,denaDezember1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den H. Dezember 1985 2185
Erste Verordnung
zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar ,,Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulas-
1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bundesregierung, sungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulas-
- des § 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom sung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn
16. März 1976 (BGBI. I S. 613) verordnet der Bundes- ein Personenkraftwagen nachträglich als schad-
minister der Finanzen stoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B
oder C anerkannt wird, andernfalls beim Finanz-
mit Zustimmung des Bundesrates:
amt."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „Die Vergünstigungen nach § 3 a des Gesetzes
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausge-
vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901) wird wie folgt geändert: händigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen
anderen Fällen vom Finanzamt auf dem Fahrzeug-
schein zu vermerken."
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe f der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Buchstaben g und h angefügt: 3. § 8 wird aufgehoben.
,,g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-
Artikel 2
kraftwagen nachträglich als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm anerkannt wird, Berlin-Klausel
den Tag der Anerkennung als schadstoffarm Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C; tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) und§ 414 der
schadstoffarmen oder bedingt schadstoffarmen· Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Personenkraftwagen der Vermerk „schadstoff-
arm" oder „bedingt schadstoffarm" im Fahr- Artikel 3
zeugschein gelöscht wird, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Tag der Löschung im Fahrzeugschein." in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbest~mmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster'' durch das
vom 14. Dezember 1976 (BGB!. 1 S. 3341) zuletzt Wort „Vordruck" ersetzt;
geänderten § 15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer geschriebenem Muster'' gestrichen;
612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
des durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
geänderten § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
612-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
kehrs," durch die Worte „Ist der besondere
des § 14 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas- Zollverkehr oder die aktive Veredelung einem
sung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 anderen als dem Hersteller des Schaumweins
(BGBI. 1 S. 1245), bewilligt worden," ersetzt.
des durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 7 a Abs. 2
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) zuletzt ge- Satz 5" durch die Angabe ,,§ 7 a Abs. 2 letzter
änderten § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der im Satz" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des § 9 Nr. 2 des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom
5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497), aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-
geschriebenem Muster'' gestrichen;
sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung und des
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
Artikels 99 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
wird verordnet:
cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
Artikel 1
wird, wird die Angabe ,, § 18 Abs. 2 Satz 2
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein- und 3'' durch die Angabe,,§ 18 Abs. 2 Satz 3
steuergesetz ih der im Btmdesgesetzblatt Teil 111, Glie- und 4" ersetzt;
derungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten dd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 4
der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
werden wie folgt geändert: Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
Satz" ersetzt.
1 . In § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 1 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Rohstoffe" jeweils durch das Wort „Aus-
gangsstoffe" ersetzt. a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 w'ird wie folgt gefaßt: ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
geschriebene Vordruck zu verwenden."
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
Sätze 3 bis 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- 5. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit
geschriebenem Muster'' gestrichen; der Überlassung des unversteuerten Schaumweins
zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,"
den." ersetzt.
Nr. 59- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2187
6. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert: cc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
Sätze 3 bis 5.
a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende neue
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
12. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der
„Der Hersteller hat über die in § 8 Abs. 2 des Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
Gesetzes bezeichneten Proben ein Probenbuch · zugänglich zu machen." durch 'die Worte „für Prü-
zu führen. Er hat über die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 des fungszwecke bereitzuhalten." ersetzt.
Gesetzes bezeichneten ·Proben auf Verlangen
des Hauptzollamts weitergehende Anschreibun-
gen zu führen, wenn die Menge der abgegebenen 13. In § 21 Satz 1 werden die Worte „den mit der
Proben gemessen am Absatz an versteuertem Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
Schaumwein unverhältnismäßig · hoch ist. Für langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
die Worte „dem Hauptzollamt auf · Verlangen"
das Probenbuch sind die vorgeschriebenen Vor-
drucke zu verwenden." ersetzt.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4 und 5.
,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
Bestände an Schaumwein aufzunehmen und diese
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe- sowie die Sollbestände ,innerhalb von vier Wochen
nem Muster'' gestrichen. dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsan-
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: meldung hat er außerdem die seit der letzten
Bestandsaufnahme zu fertigem Schaumwein verar-
,,Für das Rückwarenbuch sind die vorgeschrie- beiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestell-
benen Vordrucke zu verwenden." ten Schaumweinmengen anzugeben. Für die
, c) In dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3 wird Bestandsanmeldung ist der vorgeschriebene Vor-
werden die Worte „den mit der Steueraufsicht druc;k zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die
betrauten Amtsträgern" durch die Worte „dem Frist bei 11achgewiesenem Bedürfnis angemessen
Hauptzollamt'' ersetzt. verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, daß
d) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4. der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer
Form abgibt, wenn die St.euerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestands-
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 aufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei
und § 14 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt ent-
jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt" scheidet über die amtliche Teilnahme an der
ersetzt. Bestandsaufnahme.''
9. In§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 und§ 20 Abs. 2 15. § 23 b wird wie fol~t geändert:
Satz 2 werden jeweils die Worte „Bedingungen
und'' gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „2. einer Pflicht nach§ 7 Abs. 2, 3 Salz 2
oder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 3,
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-
sein, daß der Gang der Herstellung und der weitere
bindung mit § 7 a Abs. 3, § 9 Abs. 2
Verbleib des Schaumweins in dem Betrieb verfolgt
werden können." . · Satz 2 oder Abs. 4, § 1O Abs. 1 Satz 2
oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder
Abs, 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 16
11. § 18 wird ferner wie folgt geändert: ·Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 19 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt,'';
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- bb) in Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 18
geschriebenem Muster'' gestrichen; Abs.· 1'' durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1
Satz 1 oder 3" und die Angabe ,, § 18 Abs. 2
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Satz 1, 2 oder 4" durch die Angabe ,,§ 18
,,Für das Betriebsbuch sind die vorgeschrie~ Abs. 2 Satz 1, 3 oder 5" ersetzt;
benen Vordrucke zu verwenden.";
cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1
cc) der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3. Satz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt;
aa) In Satz ·1 werden die Worte „nach vor- dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,, § 22
geschriebenem Muster'' gestrichen; Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3
Satz 2'' durch die Angabe ,, § 22 Abs. 1
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Satz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2" und dit:}
,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor- Worte „über die Bestandsanmeldung"
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.''; durch die Worte „über die alljährliche
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bestandsaufnahme, über die Bestands- bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
anmeldung" ersetzt. ,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor-
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 1 geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 7
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt. cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5
wird, wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 2
und 3" durch die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Satz 3
Artikel 2 und 4" ersetzt;
Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel- qd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
derungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 der
Satz" ersetzt.
Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden
wie folgt geändert:
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 8 Abs. 2
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Satz 1 )" gestrichen.
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geschriebene Vordruck, zu· verwenden.''
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
geschriebenem Muster'' gestrichen; Sätze 3 bis 5.
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: 5. In § 11 Abs. 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die der Überlassung der unversteuerten Leuchtmittel
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt
den." · entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die
bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,"
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das ersetzt.
Wort „Vordruck" ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte ,·,nach vor- 6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geschriebenem Muster'' gestrichen; a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt: nem Muster" gestrichen.
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
geschriebenen Vordrucke zu verwenden." ,,Für da~ Rückwarenbuch sind die vorgeschrie-
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein benen Vordrucke zu verwenden."
anderer als der Hersteller Inhaber des Ver- c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue
kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll- Sätze 3 bis 5.
verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
ren als dem Hersteller der Leuchtmittel bewilligt d) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „den mit
worden," ersetzt. der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern"
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2
Satz 5" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 letzter
Satz'' ersetzt. 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1 und
2 und § 17 Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle"
jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt"
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen. 8. Dem § 16 Abs. 1 wird ferner folgender Satz 2 an-
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: gefügt:
,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor- „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
geschriebene Vordruck zu verwenden." hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue werden."
Sätze 3 bis 5.
9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sein, daß der Gang der Herstellung und der weitere
aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor- Verbleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem
geschriebenem Muster'' gestrichen; Betrieb verfolgt werden können.''
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2189
10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3, § 22 oder § 27
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
Satz 1 zuwiderhandelt,";
nem Muster'' gestrichen.
bb) in Nummer 4 wird die Angabe,,§ 21 Abs. 1
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Satz 1, 2 oder 4" durch die Angabe ,,§ 21
,,Für das Ausgangslagerbuch sind die vor- Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5" ersetzt;
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) in Nummer 5 wird die Angabe,,§ 16" durch
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue die Angabe ,, § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
Sätze 3 bis 5. ersetzt;
dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 28
11. In § 21 Abs. 2 und in § 23 Abs. 2 Satz 2 werden Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2"
jeweils die Worte „Bedingungen und" gestrichen. durch die Angabe ,, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder
5 oder Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über
12. In § 22 Satz 3 werden die Worte „den mit der die Bestandsanmeldung" durch die Worte
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit ,,über die alljährliche Bestandsaufnahme,
zugänglich zu machen." durch die Worte „für Prü- über die Bestandsanmeldung" ersetzt.
fungszwecke bereitzuhalten." ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 3 Satz 1
13. In § 26 werden die Worte „den mit der Steuer- oder Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe ,, § 7
aufsicht betrauten Amtsträgern auf Verlangen diese Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
Waren vorzuzeigen und ihnen" durch die Worte „auf
Verlangen des Hauptzollamts diese Waren vorzu-
zeigen und" ersetzt.
Artikel 3
14. In § 27 Satz 1 werden die Worte „den mit der (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver- steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
langen und nach ihrer näheren Bestimmung'' durch derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten
die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen" Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 der
ersetzt. Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden
wie folgt geändert:
15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden durch 1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 wird nach den Worten „bei
folgende neue Sätze 1 bis 6 ersetzt: Früchten" ein Beistrich eingefügt.
„Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag
die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
stände an Leuchtmitteln aufzunehmen und diese a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
sowie die Sollbestände innerhalb von vier ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
Wochen dem Hauptzollamt anzumelden. Für die korrimen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);".
Bestandsanmeldung ist der vorgeschriebene
Vordruck zu verwenden. Das Hauptzollamt kann b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis ange- aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-
messen verlängern. Es kann im einzelnen Fall geschriebenem Muster'· gestrichen;
zulassen, daß der Hersteller die Bestandsanmel-
dung in anderer Form abgibt, wenn die Steuer- bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher den."
anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die amtliche Teilnahme an der Bestandsauf-
nahme." aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das
Wort „Vordruck" ersetzt;
b) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
16. § 29 b wird wie folgt geändert: geschriebenem Muster'· gestrichen;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
„2. einer Pflicht nach § 7 Abs. 2, 3 Satz-2
oder Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, 3, d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2, kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll-
auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, § 11 verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 14 Abs. 1 ren als dem Hersteller des Zuckers bewilligt wor-
Satz 1, 4 oder 5 oder Abs. 2 Satz 1, § 15 den," ersetzt.
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. § 10 wird wie folgt geändert: 9. In § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 und 2 und § 19
Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" jeweils
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
aa) In Satz 3 werden die Worta „nach vor-
geschriebenem Muster'' gestrichen; 10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: ,,In den Fällen des § 13 bedarf es keiner An-
,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor- meldung."
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
cc) in dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5 11. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
wird, wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1 Satz 2 „Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
und 3" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 1 Satz 3 hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn
und 4" ersetzt; die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
dd) der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6. werden."
b) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe
12. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5" jeweils durch die
Angabe ,, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt. ,,§ 20
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Betriebseinrichtung
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein,
Satz" ersetzt. daß der Gang der Herstellung und der weitere Ver-
bleib der steuerpflichtigen Erzeugnisse in dem
4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Betrieb verfolgt werden können.''
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster" gestrichen. 13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster'' gestrichen.
,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
geschriebene Vordruck zu verwenden." b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue ,,Für das Zuckersteuerbuch sind die vor-
Sätze 3 bis 6. geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Sätze 3 bis 6.
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Aufnahme des Zuckers in den Betrieb des 14. In § 23 Satz 3 werden die Worte „den mit der
Empfängers bedarf es nicht, sofern er von ihm Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
nach den Vorschriften der Zuckersteuerbefrei- zugänglich zu machen." durGh die Worte „für Prü-
ungsordnung unmittelbar an einen Erlaubnis- fungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.
scheininhaber weitergegeben wird.''
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit 15. In § 24 Satz 1 werden die Worte „den mit der
der Überlassung des unversteuerten Zuckers Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
zum Verbringen in den Herstellungsbetrieb langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
bedingt entstanden ist," durch die Worte „Die die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen"
Steuer, die bei der Überlassung im Zeitpunkt der ersetzt.
Antragstellung (Absatz 2 Satz 1) bedingt ent-
standen "ist," ersetzt. 16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
6. § 12 b Abs. 3 wird wie folgt geändert: tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
a) In Satz 3 werden die Worte „nach vorgeschriebe- Bestände an Zucker und zuckerhaltigen Waren auf-
nem Muster'' gestrichen. zunehmen und diese sowie die Sollbestände inner-
halb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumel-
b) Es wird folgender neuer Satz 4 ein.gefügt: den. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die
„Für das lnterventionssteuerlagerbuch sind die seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden." Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten
Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an rei-
c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.
nem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzuge-
ben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorge-
7. In § 13 werden die Worte „und von den zum Haus- schriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Haupt-
halt gehörenden Personen verbraucht" gestrichen. zollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürf-
nis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen
8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der Fall zulassen, daß der Hersteller die Bestands-
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" durch die anmeldung in anderer Form abgibt, wenn die
Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2191
den. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem cc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzu- Sätze 4 und 5.
zeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amt-
liche Teilnahme an der Bestandsaufnahme." 2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vorgeschriebe-
17. § 26 b wird wie folgt geändert:
nem Muster'' gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Für das Verwendungsbuch sind die vorgeschrie-
,~2. einer Pflicht nach § 9 Abs. 2, 3 Satz 2 benen Vordrucke zu verwenden."
oder Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, c) Die bisherigen Sätze 2 und · 3 werden neue
3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Sätze 3 und 4.
Verbindung mit § 10 Abs. 3 oder§ 12 b
Abs. 4 oder 5 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 d) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ei::" durch die
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 12 a, § 16 Worte „Der Erlaubnisscheininhaber" ersetzt.
Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1
Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 5 oder 6, § 23 3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Ein-
oder§ 24 Satz 1 zuwiderhandelt,"; fuhr mit der Überlassung zur steuerfreien Verwen-
bb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1 dung" durch die Worte „im Falle der Einfuhr bei der
Satz 1 oder 2'' durch die Angabe ,, § 22 Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-
Abs. 1 Satz 1 oder 3'' ersetzt; punkt der entsprechenden Antragstellung" ersetzt.
cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,, § 18" durch 4. § 13 wird wie folgt geändert:
die Angabe,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
ersetzt; a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der
dd) in Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 25 zuständigen Zollstelle" durch die Worte „dem
Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3 Hauptzollamt'' ersetzt.
Satz 2" durch die Angabe ,, § 25 Abs. 1
Satz 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Satz 2'' und die b) In Absatz 4 werden die Worte „die mit der Steuer-
Worte „über die Bestandsanmeldung" durch aufsicht betrauten Amtsträger'' durch die Worte
die Worte „über die alljährliche Bestands- „das Hauptzollamt" und das Wort „können" durch
aufnahme, über die Bestandsanmeldung" das Wort „kann" ersetzt.
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 9 Abs. 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 9 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert~
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt. aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4
(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, § 5
§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Satz 3, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3
derungsnummer Anlage A zu 61 2-4-1, veröffentlichten oder 4 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 3
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 zuwiderhandelt,'';
Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. I S. 516),
wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 2 wird die Angabe ~.§ 4 Abs. 3
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1'·' ,durch die
1 . § 2 wird wie folgt geändert: Angabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5
Satz 1 '' ersetzt;
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der cc) in Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1
Steueraufsicht betraute Amtsträger'' durch Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder
die Worte „das Hauptzollamt" ersetzt; Absatz 4 Satz 2'' durch die Angabe ,, § 9
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 oder Abs. 4
bb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen
Satz 2" ersetzt;
und" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach vor- dd) in Nummer 5 werden die Angabe ,, § 25 Abs. 1
geschriebenem Muster" gestrichen. Satz 1, 2 oder 6 oder Absatz 3 Satz 2'' durch
die Angabe ,, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 6 oder
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über die
aa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An- Bestandsanmeldung" durch die Worte „über
meldung nach vorgeschriebenem Muster" die alljährliche Bestandsaufnahme, über die
gestrichen; Bestandsanmeldung'' ersetzt.
bb) es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 3
„Für die Anmeldung der Vergällung ist der Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe
vorgeschriebene Vordruck zu verwenden."; ,, § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'' ersetzt.
.2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor-
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- geschriebenem Muster'' gestrichen;
derungsnummer Anlage 8 zu 612-4-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
Abs. 3 der Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1S. 516), „Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
den."
1. In§ 1 Satz 2 werden nach den Worten „Wird der Ver-
trieb solcher Waren" die Worte „in Gebiete außer- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
halb des Erhebungsgebietes" eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das
Wort „Vordruck" ersetzt;
2. § 5 wird wie folgt geändert: bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: geschriebenem Muster'' gestrichen;
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Ist ein
geschriebenem Muster'' gestrichen; anderer als der Hersteller Inhaber des Ver-
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: kehrs," durch die Worte „Ist der besondere Zoll-
verkehr oder die aktive Veredelung einem ande-
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die ren als dem Hersteller des Salzes bewilligt wor-
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen- den," ersetzt.
den."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Vordruck" ersetzt;
aa) In Satz 3 werden die Worte „nach vor-
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor- geschriebenem Muster'' gestrichen;
geschriebenem Muster'' gestrichen;
bb) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Für das Ausfuhrlagerbuch sind die vor- ·
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) die bisherigen Sätze 4 und 5 werden neue
3. § 9 wird wie folgt geändert:
Sätze 5 und 6;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) in dem neuen Sß.tz 5 wird die Angabe,,§ 18
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Abs.1 Satz 2 und 3" durch die Angabe,,§ 18
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1'' durch die An- Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
gabe,,§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1"
ersetzt; b) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 wird die Angabe
bb) in Nummer 3 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3 ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5'' jeweils durch die
Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe ,, § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5
Satz 2' · ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatzes 2
Satz 5" durch die Angabe „Absatzes 2 letzter
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 1 Satz" ersetzt.
oder Absatz 5 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-
Artikel 4
geschriebenem Muster'' gestrichen.
( 1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
derungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten ,,Für die Versendungsanmeldung ist der vor-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 geschriebene Vordruck zu verwenden."
der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747),
werden wie folgt geändert: c) Die bisherigen Sätze 2 bis· 5 werden neue Sätze
3 bis 6.
1. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Im neuen Satz 5 werden die Worte „an einen
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Erlaubnisscheininhaber" durch die Worte „an
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- einen Bezugschein- oder Erlaubnisschein-
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". inhaber'' ersetzt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2193
4. § 10 a wird wie folgt geändert: 12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 4 wfrd folgender Satz 2 angefügt: ,,(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stich-
tag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen
„Der Aufnahme des Salzes in den Betrieb des
Bestände an Salz aufzunehmen und diese sowie die
Empfängers bedarf es nicht, sofern es von ihm
Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem
nach den Vorschriften der Salzsteuerbefreiungs-
Hauptzollamt anzumelden. Für die Bestandsanmel-
ordnung unmittelbar an einen Bezugschein- oder
dung ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwen-
Erlaubnisscheininhaber weitergegeben wird."
den. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nach-
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Steuer, die mit gewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es
der Überlassung des unversteuerten Salzes zum kann im einzelnen Fall zulassen, daß der Hersteller
Verbringen in den Herstellungsbetrieb bedingt die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt,
entstanden ist," durch die Worte „Die Steuer, die wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
bei der Überlassung im Zeitpunkt der Antragstel- tigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
lung (Absatz 2 Satz 1) bedingt entstanden ist,'' ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vor-
ersetzt. her anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über
die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme."
5. In § 1 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" durch die 13. § 22 b wird wie folgt geändert:
Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15
Abs. 1 werden die Worte „der Zollstelle" jeweils „2. einer Pflicht nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 2
durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt. oder Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
3, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 10 a Abs. 2
7. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 1 2 Abs. 1,
„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag § 13 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2,
hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 oder § 20
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt Satz 1 zuwiderhandelt,'';
werden.'' bb) in Nummer 3 wird die Angabe ., § 18 Abs. 1
Satz 1 oder 2" durch die Angabe ., § 18
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Satz 1 oder 3' · ersetzt;
,,(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet cc) in Nummer 4 wird die Angabe ., § 14" durch
sein, daß der Gang der Gewinnung oder der Her- die Angabe ., § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2''
stellung und der weitere Verbleib des Salzes in dem ersetzt;
Betrieb verfolgt werden können." dd) in Nummer 6 werden die Angabe ., § 21
Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2''
9. § 18 wird wie folgt geändert: durch die Angabe.,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder
5 oder Abs. 3 Satz 2" und die Worte „über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Bestandsanmeldung'' durch die Worte
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- .,über die alljährliche Bestandsaufnahme,
geschriebenem Muster'' gestrichen; über die Bestandsanmeldung" ersetzt.
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 8 Abs. 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 8
.,Für das Salzsteuerbuch sind die vor- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';
cc) die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu
Sätze 3 bis 5. § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bedingungen rungsnummer Anlage A zu 61 2-5-1, veröffentlichten
und" gestrichen. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1
10. In § 19 Satz 3 werden die Worte „den mit der S. 2205), wird wie folgt geändert:
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit
zugänglich zu machen." durch die Worte „für Prü- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
fungszwecke bereitzuhalten.'' ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der mit der
11 . In § 20 Satz 1 werden die Worte „den mit der
Steueraufsicht betraute Amtsträger'' durch
Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Ver-
die Worte „das Hauptzollamt" ersetzt;
langen und nach ihrer näheren Bestimmung" durch
die Worte „dem Hauptzollamt auf Verlangen" bb) in Satz 2 werden die Worte „Bedingungen
ersetzt. und" gestrichen.
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: dd) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „Er"
aa) In Satz 2 werden die Worte „mit einer An- durch die Worte „Der Erlaubnisschein-
inhaber" ersetzt.
meldung nach vorgeschriebenem Muster''
gestrichen; d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „der mit der
.bb) es wird folgender 11euer Satz 3 eingefügt: Steueraufsicht betraute Amtsträger" durch die
Worte „das Hauptzollamt" ersetzt.
„Für die Anmeldung der Vergällung ist der
vorgeschriebene Vordruck zu verwenden."; 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bedingungen
cc) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden neue und'' gestrichen.
Sätze 4 und 5;
5. § 10 wird wie folgt geändert:
dd) in dem neuen Satz 4 werden die Worte
„Bedingungen und" und die Worte „nicht a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
unter amtlicher Aufsicht, sondern" gestri- aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor-
chen. geschriebenem Muster'' gestrichen;
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Für das Zwischenlagerbuch sind die vor-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.";
,,Viehbesitzern und Jagdberechtigten ist es allge-
mein erlaubt, Salz in Form von unzerkleinertem cc) in dem bisherigen Satz 2, der neuer Satz 3
Pfannenstein oder in Stücken mit einem Gewicht wird, werden die Worte „Bedingungen und''
von einem Kilogramm oder mehr oder in einer für gestrichen.
Lecksteine sonst üblichen Form unversteuert aus b) In Absatz 5 werden die Worte „Bedingungen und"
einem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager gestrichen.
(§ 9) oder von einem in § 11 bezeichneten Händ-
ler zu beziehen und als Leckstein für Vieh oder 6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Wild steuerfrei zu verwenden; der unversteuerte
,,§ 11
Bezug ist auch unmittelbar im Anschluß an die
Einfuhr oder aus einem Zollverkehr zulässig." Handel mit Lecksteinen und mit Salz
für Wasserenthärtungsanlagen
b) Dem Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
wenden'' die Worte,,; der unversteuerte Bezug ist Händler, die ordnungsgemäß kaufmännische
auch unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder Bücher führen, dürfen unversteuertes Salz der in § 3
aus einem Zollverkehr zulässig" angefügt. Abs. 2 und 3 genannten Art ohne Erlaubnis beziehen
und zur Versorgung der dort bezeichneten Ver-
wender abgeben, sofern sie nicht mit sonstigem
3. § 5 wird wie folgt geändert:
unvergällten unversteuerten Salz handeln."
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 werden jeweils
die Worte „Bedingungen und" gestrichen.
7. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte, bei der Ein-
b) Dem Absatz·4 wird folgender Satz 3 angefügt: fuhr mit der Überlassung zur steuerfrei~n Verwen-
dung" durch die-Worte „im Falle der Einfuhr bei der
„Ist die Gemischtlagerung zugelassen, so kann Überlassung zur steuerfreien Verwendung im Zeit-
das Hauptzo\lamt darüber hinaus auch zulassen, punkt der entsprec~enden Antragstellung'' ersetzt.
daß unversteuertes Salz vermischt mit anderem
gleichartigen Salz von einem Herstellungsbetrieb
bezogen werden darf, wenn die Steuerbelange 8. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „den mit der
dadurch nicht beeinträchtigt werden und sowohl Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder der
der Hersteller als auch der Erlaubnisschein-· zuständigen Zollstelle" durch die Worte „dem Haupt-
inhaber für den Fall des Untergangs von Salz zollamt" ersetzt.
während der Beförderung durch Erklärung aus-
drücklich darauf verzichten, bis zur Höhe der un- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
versteuerten Salzmenge geltend zu machen, es a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
habe sich bei der untergegangenen Menge um un-
versteuertes Salz gehandelt.'' aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. einer Pflicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 4
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, § 5
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach vor- Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
geschriebenem Muster'' gestrichen; Satz 3, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9
Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2, 5
bb) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: oder 6 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 3
,,Für das Verwendungsbuch sind die vor- zuwiderhandelt,'';
geschriebenen Vordrucke zu verwenden.'';
bb) in Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3
cc) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 9 Abs. 5
Sätze 3 und 4; Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1'· durch die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 · 2195
Angabe ,, § 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
oder § 9 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1" ,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
ersetzt; geschriebenen Vordrucke zu verwenden."
cc) in Nummer 4 werden nach der Angabe,,§ 11"
die Worte „Lecksteine im Sinne des § 3 4'. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 oder'' eingefügt; ,,§ 7
dd) in Nummer 5 werden die Angabe,,§ 21 Abs. 1 Steueraufsicht
Satz 1 oder 5 oder Absatz 3 Satz 2'' durch die Betriebe, in denen Lebensmittel und Zusatzstoffe
Angabe ,,§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder 5 oder hergestellt werden, für die Vergütung der Steuer
Abs.. 3 Satz 2" und die Worte „über die beansprucht wird, unterliegen der Steueraufsicht;
Bestandsanmeldung'' durch die Worte „über das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber nach § 1
die alljährliche Bestandsaufnahme, über die Satz 2 als Hersteller gelten. Ergeben sich Art und
Bestandsanmeldung'' ersetzt. Menge der verarbeiteten Roh-, Hilfs- oder sonstigen
Einsatzstoffe sowie Art, Menge und Zusammenset-
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2, zung der daraus hergestellten Erzeugnisse nicht in
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2" durch die übersichtlicher Weise aus dem betrieblichen Rech-
Angabe ,, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder nungswesen, so hat der Hersteller nach näherer
Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Weisung des Hauptzollamts darüber besondere
Anschreibungen zu führen."
(3) Die Salzsteuervergütungsordnung - Anlage B zu
§ 1 2 a der Durchführungsbestimmungen zum Salz- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
steuergesetz - in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 der
Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" durch die
1. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Angabe ,, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4
,,Wird der Vertrieb solcher Waren in Gebiete außer- Satz 1 '' ersetzt; .
halb des Erhebungsgebietes von einem herstellen- bb) in Nummer 3 werden die Angabe,,§ 5 Abs. 3
den Betrieb oder mehreren herstellenden Betrieben Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2" durch die
in vollem Umfang auf einen anderen Betrieb übertra- Angabe ,, § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5
gen, so gilt abweichend von Satz 1 ausschließlich Satz 2" und das Wort ,;oder" am Schluß
dessen Inhaber als Hersteller." durch einen Beistrich ersetzt;
cc) es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
2. Dem § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„4. einer Pflicht nach§ 7 Satz 2 zur Führung
„Bei der Herstellung der vergütungsfähigen Waren besonderer Anschreibungen oder'';
anfallendes verschmutztes Salz und Salz in nicht
dd) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
verwertbaren Abfällen gilt nur dann als verwendet,
wenn das verschmutzte Salz und die Abfälle unter b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1
zollamtlicher Überwachung, mit Zustimmung des oder Absatz 5 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 5
Hauptzollamts auch in Anwesenheit einer Steuer- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 " ersetzt.
hilfsperson, vernichtet worden sind."
Artikel 5
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Ore Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und .
Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 651 ),
,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein- geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung
kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);". vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach vor- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
geschriebenem Muster'' gestrichen;
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) es wird folgender Satz 3 angefügt: ,,2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die kommen 1975 (BGBI. 197911 S. 445);".
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den."
aa) · In Satz 2 worden die Worte „nach vor-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: geschriebenem Muster'' gestrichen;
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das bb) es wird folgender Satz 3 angefügt:
Wort „Vordruck" ersetzt;
„Für das Eisenbahnausgangsbuch sind die
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor- vorgeschriebenen Vordrucke zu verwen-
geschriebenem Muster'' gestrichen; den."
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Artikel 6
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muster" durch das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wort „Vordruck" ersetzt; leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Sthaum-
weinsteuergesetzes, § 10 des Kaffee- und Teesteuer-
bb) in Satz 2 werden die Worte „nach vor-
gesetzes, § 414 der Abgabenordnung, Artikel 101 des
geschriebenem Muster'' gestrichen;
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und Artikel 5
des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-
cc) es wird folgender Satz 3 angefügt:
zes auch im Land Berlin.
,,Für das Postausgangsbuch sind die vor-
geschriebenen Vordrucke zu verwenden." Artikel 7
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
2. In § 7 Satz 1 werden die Worte „den mit der Steuer-
zes 2 am 1. Januar 1986 in Kraft.
aufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und
nach ihrer näheren Bestimmung'' durch die Worte (2) Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 tritt mit Wirkung vom
,,dem Hauptzollamt auf Verlangen" ersetzt. 26. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2197
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3 Hauptzollamt anzumelden. Er kann sich dabei eines
des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der vom Hauptzollamt für ihn zugelassenen Treuhän-
Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1 ders bedienen. Der Versender hat das Mineralöl
S. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr. 1 2 unverzüglich in das Mineralölsteuerbuch oder die an
und Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschrei-
26. März 1985 (BGBI. 1 S. 578), bungen einzutragen.
- des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenordnung (2) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) in seinen Betrieb aufzunehmen und in das Mineral-
ölsteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelasse-
wird verordnet:
nen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.
Artikel 1 (3) Das Hauptzollamt läßt an Stelle des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmel-
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu- dung zu, wenn diese die in dem Vordruck vorgese-
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- henen Angaben enthält. Bei wiederholten Versen-
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten dungen zwischen dem gleichen Versender und
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord- Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß
nung vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird wie die Lieferungen eines Monats in einer Versen-
folgt geändert: · dungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelas-
senen anderen Anmeldung zusammengefaßt wer-
1. § 5 wird wie folgt geändert: den. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 15 b Abs. 3 des gleichen Unternehmens kann das Hauptzollamt
Satz 2 und 3" durch die Angabe,,§ 15 b Abs. 4 auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art
Satz 2 und 3" ersetzt. verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „angemeldeten"
gestrichen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Versendung von Additives, deren Mineralölanteil
nicht versteuert ist."
2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe,,§ 40'' durch die Angabe
,, § 6 a" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
3. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „steuerbarer'' durch das a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „angemelde-
Wort „steuerpflichtiger'' ersetzt. ten" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anteilsteuer-
4. In § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 schuld" durch das Wort „Anteilsteuer" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3 und§ 26 Abs. 2
Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Steuerschuld" 8. In § 18 Abs. 3 Satz 3, § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 30
durch das Wort „Steuer" ersetzt. Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 37 Abs. 1
Satz 1, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie
5. In § 10 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 § 44 Abs. 3 werden jeweils die Worte „durch die
Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und Dienststelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-
§ 42 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „vor- aufsicht ausübt," durch die Worte „des Hauptzoll-
geschriebenem Muster'' durch die Worte „amtlich amts" ersetzt.
vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
9. In§ 21 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Dienst-
6. § 1 2 wird wie folgt gefaßt: stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht
ausübt," durch die Worte „Das Hauptzollamt"
,,§ 12 ersetzt.
(1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem Her-
stellungsbetrieb an einen anderen Herstellungsbe- 10. In § 21 Abs. 8, § 31 Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 42
trieb nach§ 5 Abs. 4 abgegeben, so hat es der Ver- Abs. 7 werden jeweils die Worte „der Dienststelle
sender mit einerVersendungsanmeldung nach amt- des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht aus-
lich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken übt," durch die Worte „dem Hauptzollamt" ersetzt.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
11. In § 26 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 8 Satz 3 und § 39 b) vom 1. April 1987
Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte „der Dienst- bis 31. März 1988 3,40 DM
stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht und
ausübt," durch die Worte „des Hauptzollamts"
ersetzt. c) vom 1. April 1988
bis 31. März 1989 4,60 DM,
12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,Anteilsteuerschulden" durch das Wort „Anteil- 2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraft-
steuern" ersetzt. stoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,
a) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1
13. Dem § 31 Abs. 3 und dem § 42 Abs. 3 wird jeweils
Nr. 1 des Gesetzes 2,- DM,
der folgende Satz angefügt:
„Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als b) für 1 hl Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1
die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 8 a Satz 2 des des Gesetzes
Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen aa) vom 1. Januar 1986
Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen bis 31. März 1987 7,-DM,
Kalenderjahr zu den in der Anlage zu § 25 aufge-
führten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben bb) vom 1. April 1987
hat.'' bis 31. März 1988 6,-DM
und
14. In§ 31 Abs. 5 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 2 und§ 48
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „die Dienst- cc) vom 1. April 1988
stelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht bis 31. März 1989 5,-DM,
ausübt," durch die Worte „das Hauptzollamt" c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
ersetzt. des Gesetzes 10,60 DM.''
15. § 49 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3''
Artikel 2
durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
,,(2) Die Steuer beträgt steuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch
1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff nach § 2 im Land Berlin.
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist, für 100 kg
Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Artikel 3
a) vom 1. Januar 1986
bis 31. März 1987 2,20 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn.den 10.Dezember1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2199
Zw«;tite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks- 32. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Arti- Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 33. Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Mei-
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit sterin im Gastgewerbe mit den anerkannten
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/
Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotel-
Artikel 1 meister/Geprüfte_ Hotel mei steri n
Der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken- 34. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
nung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei- Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
sterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel''.
S. 596), geändert durch Verordnung vom 10. November
1983 (BGBI. 1 S. 1381 ), werden folgende Nummern Artikel 2
angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„30. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Abschluß- Geprüfter Industriemeister/Geprüfte werksordnung auch im Land Berlin.
Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk Artikel 3
31. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister in Kraft.
Bonn,den 1QDezember1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsaushildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
(Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV) *)
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Hilfeleistungen bei Notfällen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Maßnahmen des Arztes,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem ~Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der
verordnet: Qualitätssicherung,
9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen
§ 1 sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1 O. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
Der Ausbildungsberuf Arzthelfer/ Arzthelferin wird Grundkenntnissen über Krankheiten,
staatlich anerkannt. 11. Anatomie, Physiologie und Pathologie,
1 2. Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation,
§2
13. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Text-
Ausbildungsdauer verarbeitung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 14. Durchführen des Abrechnungswesens,
15. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
§3 16. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-
gebung.
Berufsfeldbreite Grundbildung
§5
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- Ausbildungsrahmenplan
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
erfolgen. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Ausbildungsberufsbild lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die Abweichung erfordern.
ärztliche Praxis,
2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsplan
3. Maßnahmen der Praxishygiene,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Geräte und Apparate, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2201
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. im Prüfungsfach Verwaltung:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft a) Gesundheitswesen,
regelmäßig durchzusehen.
b) Grundkenntnisse fachbezogener Rechtsvor-
schriften und der Sozialgesetzgebung,
§8
c) kassenärztliches Abrechnungswesen,
Zwischenprüfung
d) Privatliquidation,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine e) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. f) Praxisorganisation;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den allgemeine_ wirtschaftliche und gesellschaftliche
laufenden Nummern 2, 8, 10 und 13 für das zweite Aus- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den bezogene Fälle berücksichtigen.
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
ling bei der Bearbeitung praktischer Vorgä.nge zeigen,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- daß er technische, medizinische und verwaltungs-
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens mäßige zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und
1 20 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen
zuführen: und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. Gesundheitswesen,
a) Umgang mit Patienten,
2. Praxishygiene,
b) Wartung des Praxisinventars,
3. Apparate- und Instrumentenkunde,
c) Hilfeleistungen in der Praxis,
4. Anatomie und Physiologie,
d) Anwendung und Pflege medizinischer Apparate,
5. Praxisorganisation, Geräte und Instrumente,
6. Sozialgesetzgebung. e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten f) Sterilisieren und Desinfizieren,
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
ter Form durchgeführt wird. g) Abwickeln von Schriftverkehr.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
§9 lichen Höchstwerten auszugehen:
Abschlußprüfung 1. im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten,
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, un'd Sozialkunde 45 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin,
ter Form durchgeführt wird.
Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-
lich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
durchzuführen. soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-
ten dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
. Betracht: lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1. Im Prüfungsfach Medizin:
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
a) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche
Pathologie, Prüfung haben das gleiche Gewicht.
b) Praxishygiene und Umweltschutz, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
c) Arbeitsschutz, die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber
jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte
d) medizinische Apparate, Geräte und Instrumente,
Gewicht.
e) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
f) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungser-
Impfstoffe, gebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwal-
g) Prävention und Prophylaxe; tung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Prüfung nicht bestanden. Vorschriften dieser Verordnung.
~§ 10
§ 11
Übergangsregelungen Berlin-Klausel
(1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der
Abschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht
geprüft wird. §12
Inkrafttreten
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis- Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn.den 1QDezember1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2203
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildung.sberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-
Gesundheitswesen und wesens und seine Einordnung in das
die ärztliche Praxis Gesamtsystem der sozialen Sicherung
(§ 4 Nr. 1) beschreiben
b) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
gebung beschreiben
c) die Grundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung beschreiben
d) die Stellung der ärztlichen Praxis im Gesund-
!
heitswesen erläutern
e) Aufgaben und Funktionsbereiche der
ausbildenden ärztlichen Praxis erläutern
f) Gebiete ärztlicher Tätigkeiten beschreiben 8
und über Teilgebiete Auskunft geben
g) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis
geltenden Regelungen über Arbeitszeit,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse
beschreiben
h) für die Arzthelfer/Arzthelferinnen geltende
arbeits- und tarifrechtliche Regelungen
beschreiben
i) Rechtsvorschriften für die Arbeit in der •
ärztlichen Praxis nennen und beachten
k) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben
2 Arbeitsschutz, a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am
Arbeitshygiene, Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
Umweltschutz und vorschritten, beachten
rationelle Energie-
b) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und ·
verwendung
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 2)
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes
beschreiben
d) Grundsätze der Hygiene beachten
e) Maßnahmen der allgemeinen und persön- während der gesamten
liehen Hygiene ergreifen Ausbildungszeit
zu vermitteln
f) berufsbezogene, mögliche Ursachen der
Umweltbelastung nennen
g) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und
Beseitigung von Abfällen unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere des
Umwelt- und Seuchenschutzes, erg reifen
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
h) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis
verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
3 Maßnahmen der a) medizinische Instrumente, Geräte und
Praxishygiene Apparate nach den gebräuchlichen Verfahren
(§ 4 Nr. 3) desinfizieren, reinigen und sterilisieren
b) Materialien, insbesondere Verbandstoffe,
Tupfer und Handschuhe, sterilisieren 10
C) für Hygiene in· den Praxisräumen sorgen
d) erste Maßnahmen bei übertragbaren
Krankheiten ergreifen
4 Betreuen von Patienten Situationen von Patienten beim Aufsuchen
in der ärztlichen Praxis einer Arztpraxis beschreiben 4
(§ 4 Nr. 5)
5 Hilfeleistungen bei a) Verhalten bei Unfällen in der ärztlichen Praxis
Notfäl.len beschreiben und Hilfe leisten 8
(§ 4 Nr. 6)
b) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen
6 Anwenden von a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie
medizinischen nennen und gebräuchliche Fachausdrücke
Fachausdrücken und und Abkürzungen anwenden
Grundkenntnissen
b) über die wichtigsten Krankheitsursachen wie
über Krankheiten
Ernährung, mechanische Einwirkungen,
(§ 4 Nr. 10)
Strahlen- und Temperatureinwirkungen,
; Einwirkungen chemischer Substanzen, innere 6
Krankheitsursachen Auskunft geben
c) typische Veränderungen der Gewebe durch
Krankheiten und deren Ursachen beschreiben
d) wesentliche übertragbare Krankheiten und
deren wichtige Symptome beschreiben
7 Anatomie, Physiologie a) Aufbau und Ful"!_ktion des Körpers in seinen
und Pathologie Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 11)
b) Aufbau und Funktionen des Körpergewebes
erläutern 8
c) Aufbau, Funktionen und wichtige
Erkrankungen des Bewegungsapparates
erläutern
8 Organisieren der Praxis- a) Postein- und -ausgang vorbereiten
abläute einschließlich 2
b) Telefonverkehr abwickeln
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 13)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2205
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
9 Umgehen mit a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
Bestimmungen der gebung beschreiben 6
Sozialgesetzgebung
b) die Grundlagen der Renten- und
(§ 4 Nr. 16)
Arbeitslosenversicherung beschreiben
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung_ - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, während der gesamten
aufgeführten Teile des Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Ausbildungszeit
Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse zu vermitteln
2 Anwenden und Pflegen a) die Ausstattung der ausbildenden ärztlichen
medizinischer Praxis mit medizinischen Instrumenten,
Instrumente, Geräte Geräten und Apparaten beschreiben
und Apparate ,
b) Zweck, Funktionsweise, Anwendung und
(§ 4 Nr. 4)
Pflege einschlägiger medizinischer lnstru- 4
mente, Geräte und Apparate beschreiben
C) medizinische Instrumente, Geräte und
Apparate pflegen
d) Fehler in der Funktionsweise und bei der
Anwendung medizinischer Geräte und
Apparate feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung ergreifen 4
e) bei der Anwendung medizinischer Geräte
und Apparate, insbesondere von Diagnose-
und Therapiegeräten, mitwirken
3 Betreuen von Patienten a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten der
in der ärztlichen Praxis Einwirkung auf den Patienten insbesondere
(§ 4 Nr. 5) unter psychologischen Gesichtspunkten
beschreiben 4
b) Patienten situationsgerecht empfangen
und betreuen
C) die Situation des anrufenden Patienten 4
einschätzen; fallgerecht entscheiden
4 Hilfeleistungen bei a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen
Notfällen und Sofortmaßnahmen veranlassen 4
(§ 4 Nr. 6)
b) bei Maßnahmen des Arztes in Notfall-
situationen mitwirken
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
1
2 3
1 2 3 4
5 Mitwirken bei a) bei diagnostischen ·Maßnahmen, insbesondere
diagnostischen und EKG, Röntgen, Sonographie, Endoskopie,
therapeutischen Punktionen, Katheterisierung, gynäkologischen 6
Maßnahmen des Arztes Untersuchungen, Einläufen, mitwirken
(§ 4 Nr. 7)
b) bei therapeutischen Maßnahmen,
insbesondere Injektionen, Verbänden,
Spülungen, kleinen chirurgischen Eingriffen 4
und der Lokalanästhesie mitwirken
6 Durchführen von a) Grundlagen für die Durchführung medi-
Laborarbeiten zinischer Laboruntersuchungen beschreiben
einschließlich der
b) Laborgeräte und -apparate und ihre
Qualitätssicherung 8
Anwendung beschreiben
(§ 4 Nr. 8)
c) Blut, Urin und Stuhl für Untersuchungszwecke
gewinnen
d) Harn-, Stuhl- und ausgewählte Blutunter-
suchungen durchführen, protokollieren und
die Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-
kontrollen sichern
e) Labordaten auf ihre Bedeutung für den 6
Patienten einstufen
f) Untersuchungsmaterialien aufbewahren,
versenden und beseitigen
g) Labordaten dokumentieren
7 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
mitteln, Sera und --Sera und Impfstoffe sowie Heil- und
Impfstoffen sowie mit Hilfsmittel erklären
Heil- und Hilfsmitteln
b) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe
(§ 4 Nr. 9)
unter Berücksichtigung der einschlägigen ,
Vorschriften beschreiben
c) Formen und Arten der Verabreichung von
Arzneimitteln beschreiben
8
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen häufig verabreichter Arzneimittel-
gruppen nennen
e) Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel unter
Berücksichtigung der einschlägigen
Vorschriften aufbewahren, handhaben und
Praxisbedarf bevorraten
8 Anatomie, Physiologie a) Aufbau der Organe und Organsysteme in
und Pathologie Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 11)
b) Lage der einzelnen Organe und ihre Bezie-
hungen zur Körperoberfläche beschreiben
c) Funktionsweise der Organe und Organ-
systeme beschreiben
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2207
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des · in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
d) wesentliche Erkrankungen
- der Steuerungssysteme des Körpers 9
- des Kreislaufsystems
- des Blutes
- der Atmungsorgane
- des Verdauungssystems
- der Ausscheidungsorgane
- der Haut- und Sinnesorgane
- der Geschlechtsorgane
erläutern
9 Prävention, Prophylaxe a) Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krank-
und Rehabilitation heiten nennen
(§ 4 Nr. 12)
b) Möglichkeiten der aktiven und passiven
Immunisierung beschreiben 3
c) Möglichkeiten der Rehabilitation nennen
d) bei der Gesundheitsberatung mitwirken
10 Organisieren der Praxis- a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer
abläufe einschließlich Formen der Textverarbeitung durchführen
Textverarbeitung
b) Patientendokumentation organisieren
8
(§ 4 Nr. 13)
c) Verfahren der Terminplanung und Patienten-
bestellung erläutern
d) praxisinterne Abläufe planen und mit
Patienten Termine vereinbaren .8
e) Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und
ausfüllen
11 Durchführen des a) ärztliche Gebührenordnung und ihre
Abrechnungswesens Anwendungsbereiche beschreiben
(§ 4 Nr. 14)
b) ärztliche Leistungen Kostenträgern zuordnen 4
c) ärztliche Leistungen Gebührenordnungs-
positionen zuordnen
d) Abrechnung mit gesetzlichen Kranken-
kassen und sonstigen Kostenträgern unter
Anwendung der Abrechnungsbestimrriungen
durchführen
8
e) Abläufe der Quartalsabrechnung organisieren
und durchführen
f) Rechnungen für Selbstzahler erstellen
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
12 Durchführen von a) Grundregeln der Buchführung in der
Verwaltungsarbeiten ärztlichen Praxis anwenden
(§ 4 Nr. 15)
b) Zahlungsvorgänge abwickeln und
überwachen
6
c) Mahnverfahren einleiten
d) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht
anwenden
13 Umgehen a) Versichertenkreis und Leistungssystem der
mit Bestimmungen gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
der Sozial- beschreiben 3
gesetzgebung
b) über Grundlagen der Beitragserhebung
(§ 4 Nr. 16)
Auskunft geben
c) über Bestimmungen für besondere Personen-
gruppen, insbesondere für werdende Mütter,
Behinderte, Sozialhilfeempfänger und Kriegs-
3
opfer, Auskunft geben
d) Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in
der ärztlichen Praxis anwenden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2209
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
(Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung - TierarztHAusbV) *)
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Sofortmaßnahmen bei Notfällen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
Maßnahmen des Tierarztes,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der
verordnet: Qualitätssicherung,
§ 1 9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
Der Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin 10. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
--wird staatlich anerkannt. Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,
11. Vergleichende Anatomie, Physiologie und Patho-
§2 logie,
Ausbildungsdauer 1 2. Prävention und Prophylaxe,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
13. Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen
einschließlich Textverarbeitung,
§3 14. Durchführen des Abrechnungswesens.
Berufsfeldbreite Grundbildung
§5
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Ausbildungsrahmenplan
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
erfolgen. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
§4 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
Ausbildungsberufsbild lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinär- Abweichung erfordern.
wesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,
2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan
3. Maßnahmen der Praxishygiene,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
4. Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Geräte und Instrumente, Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Umgehen mit Klienten und Patienten,
§7
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. im Prüfungsfach Verwaltung:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen. a) Gesundheits- und Veterinärwesen,
b) Grundkenntnisse über das kassenärztliche
Abrechnungswesen,
§8
c) Liquidation,
Zwischenprüfung
d) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
e) Praxisorganisation;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den
laufenden Nummern 3, 7, 8 und 9 für das zweite Ausbil- Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse bezogene Fälle berücksichtigen. -
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der
für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zei-
gen, daß er technische, medizinische und verwaltungs-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- mäßige Zusammenhänge einer Tierarztpraxis versteht
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen
120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
zuführen: Gebieten in Betracht:
1. Gesundheits- und Veterinärwesen, a) Umgang mit Patienten,
2. Praxishygiene, b) Wartung des Praxisinventars,
3. Geräte- und Instrumentenkunde, c) Hilfeleistungen in der Praxis,
4. Anatomie und Physiologie, d) Anwendung und Pflege medizinisch-technischer
Geräte und Instrumente,
5. Praxisorganisation,
e) Durchführung einfacher Laborarbeiten,
6. Kleines Labor.
f) Sterilisieren und Desinfizieren,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmier- g) Abwickeln von Schriftverkehr.
ter Form durchgeführt wird.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen:
§9 1. im Prüfungsfach Medizin 1 20 Minuten,
Abschlußprüfung 2. im Prüfungsfach Verwaltung 1 20 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Sozialkunde 45 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
werden, soweit die schriftliche Prüfung• in programmier-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, ter Form durchgeführt wird.
Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkundeschrift-
(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
lich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich
soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-
durchzuführen.
ten dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Betracht:
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1. im Prüfungsfach Medizin: ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
a) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche
Pathologie, Prüfung haben das gleiche Gewicht.
b) Praxishygiene und Umweltschutz, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
c) Arbeitsschutz, die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das dop-
d) medizinisch-technische Geräte und Instrumente, pelte Gewicht.
e) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
f) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich
Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungs-
Sera und Impfstoffe,
ergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Prakti-
g) Prävention und Prophylaxe; sche Übungen mindestens ausreichende Leistungen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2211
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in § 11
mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend Berlin-Klausel
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Inkrafttreten
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn,den 10.Dezember1985
Der Bundesminister
für Jugend. Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil t
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
.,
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-
Gesundheits- und und Veterinärwesens beschreiben
Veterinärwesen, die tier-
b) über grundlegende Rechtsvorschriften im
ärztliche Praxis und
Gesundheits- und Veterinärwesen Auskunft
Klinik
geben
(§ 4 Nr. 1)
c) die Bedeutung der tierärztlichen Praxis für die
öffentliche Gesundheit und die Erzeugung
von Lebensmitteln tierischer Herkunft
beschreiben
d) Organisation, Aufgabe und Fachspeziali-
sierung tierärztlicher Praxen und Kliniken be- 6
schreiben
e) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis
oder Klinik geltenden Regelungen über
Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbe-
fugnisse beschreiben
f) für den Tierarzthelfer/die Tierarzthelferin
geltende arbeits~ und tarifrechtliche
Regelungen beschreiben
g) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
2 Arbeitsschutz, Arbeits- a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am
hygiene, Umweltschutz Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
und rationelle Energie- vorschritten, beachten
verwendung
b) Verhalten bei Betriebsunfällen in der tierärzt-
(§ 4 Nr. 2)
liehen Praxis. beschreiben
c) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung einleiten
d) über Strahlenschutz Auskunft geben
e) Maßnahmen zum Schutz vor Röntgenstrahlen
ergreifen
f) Grundsätze der allgemeinen und persön-
liehen Hygiene anwenden
g) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und während der gesamten
Beseitigung von Abfällen unter Beachtung Ausbildungszeit zu
einschlägiger Vorschriften, insbesondere des vermitteln
Umwelt- und Seuchenschutzes, durchführen
h) Maßnahmen zur Beseitigung von Tierkörpern
und Tierkörperteilen unter Beachtung der
geltenden Vorschriften durchführen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2213
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
1 2 3 4
i) die in der ausbildenden tierärztlichen Praxis
oder Klinik verwendeten Energiearten nennen
und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
3 Maßnahmen der Praxis- a) Praxis- und Laborinstrumente unter
hygiene Beachtung des Umweltschutzes und nach
(§ 4 Nr. 3) den gebräuchlichen Verfahren pflegen, des-
infizieren, reinigen und sterilisieren
8
b) ärztliche Hilfsmittel, insbesondere Verband-
stoffe, Operationswäsche und Tupfer
sterilisieren
c) für Hygiene in den Betriebsräumen sorgen
4 Anwenden und Pflegen a) Einrichtungen der ausbildenden Praxis oder
medizinisch-technischer Klinik erläutern
Geräte und Instrumente
b) zur Behandlung und Operation notwendige
(§ 4 Nr. 4)
und gebräuchliche medizinische Instrumente
6
und Geräte nennen
c) medizinische Instrumente und Geräte pflegen
5 Umgehen mit Klienten a) Tiere vor, während und nach der Behandlung
und Patienten betreuen
(§ 4 Nr. 5) 5
b) Tiere bei stationärer Behandlung artgemäß
und tierschutzgerecht halten, versorgen. und
pflegen
6 Sofortmaßnahmen bei Verhalten bei Unfällen in der tierärztlichen
Notfällen Praxis beschreiben und Erste Hilfe am 2
(§ 4 Nr. 6) Menschen leisten
7 Durchführen von Labor- a) Untersuchungsmaterial sachgemäß be-
arbeiten einschließlich seitigen
der Qualitätssicherung b) Untersuchungsmaterial zum Versand vorbe- 3
(§ 4 Nr. 8) reiten und unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen Vorschriften versenden
8 Anwenden von medi- a) übliche medizinische Fachausdrücke und
zinischen Fachaus- Abkürzungen erklären und anwenden
drücken und Grund-
b) die für die ausbildende Praxis oder Klinik
kenntnissen über
wichtigsten Tierarten und deren artspezi-
Krankheiten von Tieren 5
fischen Besonderheiten nennen
(§ 4 Nr. 10)
C) die wichtigsten, artspezifischen Tierkrank-
heiten nennen
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
~
9 Vergleichende Aufbau, Funktion und die wichtigsten
Anatomie, Physiologie Erkrankungen des
und Pathologie - Skelett- und Muskelsystems
(§ 4 Nr. 11) 10
- Atemsystems
- Verdauungssystems
bei Tieren und die wichtigsten Unterschiede
zu Aufbau und Funktion des menschlichen
Körpers erläutern
10 Organisieren von a) Patientenkartei handhaben
Verwaltungs- und Praxis- b) Schriftverkehr einschließlich Ablage sowie
abläufen einschließlich 4
Telefonverkehr abwickeln
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 13) c) Postein- bzw. -ausgang bearbeiten
11 Durchführen des a) Grundregeln der Buchführung und des
Abrechnungswesens Umsatzsteuerrechts anwenden
(§ 4 Nr. 14) 3
b) Zahlungsvorgänge erklären und den
Zahlungsverkehr abwickeln
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten und
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, während der gesamten
aufgeführten Teile des Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Ausbildungszeit zu
Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse vermitteln
2 Anwenden und Pflegen a) Zweck, Funktionsweise und Anwendung der
medizinisch-technischer wichtigsten Diagnose- und Therapiegeräte 2
Geräte und Instrumente beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
b) Fehlerquellen bei Anwendung der in der tier-
ärztlichen Praxis Verwendung findenden
Diagnose- und Therapiegeräte feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten 6
c) Diagnose- und Therapiegeräte nach Weisung
und unter Anleitung des Tierarztes sach-
gemäß anwenden
3 Umgehen mit Klienten a) Tierhalter und ihre Tiere empfangen, im
und Patienten Wartezimmer betreuen und die Besucher- 2
(§ 4 Nr. 5) folge regeln
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2215
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
b) Möglichkeiten und Notwendigkeit psycho-
logischer Einflußnahme auf den Tierhalter
beschreiben 4
c) Tierhalter in Absprache mit dem Tierarzt
beraten
4 Sofortmaßnahmen bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen,
bei Notfällen Sofortmaßnahmen einleiten und Maßnahmen 4
(§ 4 Nr. 6) der Ersten Hilfe durchführen
5 Mitwirken bei diagnosti- a) vorbereitende Maßnahmen zur Untersuchung,
sehen und therapeu- Behandlung und Operation durchführen 6
tischen Maßnahmen
des Tierarztes
(§ 4 Nr. 7) b) begleitende Maßnahmen nach Weisung des
Tierarztes durchführen, insbesondere Halten
und Beruhigen der Tiere bei der Unter-
suchung, Mitwirken bei Behandlung und
operativen Eingriffen, Überwachung der
8
Narkose, Vornehmen von Injektionen unter
Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen
Regelungen, Anlegen von Verbänden, Auf-
nehmen der Befunde und Registrieren der
Behandlungsmaßnahme
6 Durchführen von Labor- a) Grundlagen für medizinische Laborunter-
arbeiten einschließlich suchungen beschreiben
der Qualitätssicherung
b) Laborgeräte und -apparate und ihre
(§ 4 Nr. 8)
Anwendung beschreiben
c) Haut-, Liquor-, Blut-, Harn-, Kot- und Magen-
saftuntersuchungen beschreiben
10
d) einfache Haut-, Blut-, Harn- und Kotunter-
suchungen durchführen
e) einfache bakteriologische Untersuchungen
durchführen
f) Labordaten dokumentieren
g) Untersuchungsergebnisse durch Qualitäts-
kontrollen sichern 2
7 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
mitteln, Sera und Sera und Impfstoffe sowie Heil- und Hilfs-
Impfstoffen sowie mit mittel erklären
Heil- und Hilfsmitteln
(§ 4 Nr. 9)
b) Mittelabgabe unter Berücksichtigung der 6
einschlägigen Vorschriften beschreiben
C) Formen und Arten der Verabreichung der
Mittel beschreiben
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen am Beispiel häufig verabreichter
Arzneimittelgruppen nennen
4
e) Mittel unter Berücksichtigung der einschlä-
gigen Vorschriften aufbewahren, bevorraten
und handhaben
8 Anwenden von Grund- a) die wichtigsten Tierkrankheiten nennen und
kenntnissen über über Maßnahmen zur Vorbeugung und
Krankheiten von Tieren Behandlung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 10)
6
b) zwischen Mensch und Tier übertragbare
Krank~eiten nennen
c) die wichtigsten Ursachen von Tierkrankheiten
wie Ernährung, mechanische Einwirkungen,
Strahlen- und Temperatureinwirkungen,
chemische Substanzen, innere Krankheits-
ursachen und deren Folgen nennen
d) Infektionsmöglichkeiten und typische 6
Anzeichen infektiöser Krankheiten bei Tieren
und den Ablauf einer Infektion bei den
unterschiedlichen Tierarten beschreiben
e) anzeigepflichtige Krankheiten und deren
wesentliche Symptome nennen
9 Vergleichende Anatomie, a) Aufbau, Funktion und die wichtigsten
Physiologie Erkrankungen
und Pathologie - des Herz- und Kreislaufsystems
(§ 4 Nr. 11) - des Blutes
- der Haut- und Sinnesorgane
10
- der Harn- und Geschlechtsorgane
- der Steuerungssysteme des Körpers
bei Tieren und die wichtigsten Unterschiede
zu Aufbau und Lage im menschlichen Körper
erläutern
b) Ober Fortpflanzung und Trächtigkeitsdauer
der wichtigsten Tierarten Auskunft geben 6
10 Prävention und a) Möglichkeiten der Prävention und Prophylaxe
Prophylaxe zum Schutz von Menschen und Tieren 2
(§ 4 Nr. 12) beschreiben
b) Notwendigkeit und Möglichkeiten von
Prävention und Prophylaxe situationsgemäß 2
einschätzen und erste Maßnahmen einleiten
11 Organisieren von a) Formulare und Vordrucke unterschriftsfertig
Verwaltungs- und Praxis- vorbereiten
abläufen einschließlich b) Unfallmeldungen, Kliniküberweisungen und
Textverarbeitung sonstige verwaltungsorganisatorische
(§ 4 Nr. 13) Maßnahmen abwickeln
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2217
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im zweiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
c) Verfahren der Terminpl~nung und Patienten-
bestellung erläutern und anwenden 8
d) Methoden der medizinischen Dokumentation
beschreiben und anwenden
e) einfache Textverarbeitungs-, Speicher- und
Datenverarbeitungsgeräte handhaben
f) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer
Formen der Textverarbeitung durchführen
g) Bestände der tierärztlichen Hausapotheke
unter Anleitung des Tierarztes überwachen
h) Praxisbedarf einschließlich Büromaterial 4
bevorraten und bestellen
12 Durchführen des a) Rechnungslegung für tierärztliche Leistungen
Abrechnungswesens in Kenntnis und Anwendung der Gebühren-
(§ 4 Nr. 14) ordnung und der Arzneimittelpreisverordnung 6
durchführen
b) Mahnverfahren durchführen
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über den Nachweis der fachlichen Eignung
zur Führung von Gütgrkraftverkehrsunternehmen
Vom 10. Dezember 1985
Auf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
§§ 39 und 83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Indu-
der Fassung-der Bekanntmachung vom 10. März 1983 strie- und Handelskammer wählbar oder bei der Indu-
(BGBI. 1S. 256) wird mit Zustimmung des Bundesrates strie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisit-
verordnet: zer und ihre Vertreter sollen von den Fachverbänden
des Verkehrsgewerbes vorgeschlagen werden. Die
§ 1 Fachverbände sollen mindestens doppelt so viele Per-
sonen zu Beisitzern vorschlagen wie berufen werden
(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des
sollen.
Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer die zur Führung
eines Unternehmens des Güternahverkehrs, des Güter- (4) Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuß der
fernverkehrs oder des Umzugsverkehrs jeweils erfor- Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüf-
derlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage zu dieser ling seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings
Verordnung ersichtlichen entsprechenden Sachgebie- an den für eine andere Industrie- und Handelskammer
ten hat. gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn inner-
halb eines Zeitraumes von drei Monaten weniger als drei
(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Prüflinge zur Prüfung anstehen oder dem Prüfling erheb-
Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer liche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätig-
keit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftver- (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bezirk
kehrs oder in Speditionsunternehmen, welche gewerb- ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
lichen Güterkraftverkehr betreiben, geführt werden. Die schusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen ent-
Tätigkeit muß - je nach Antrag - die zur Führung eines senden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht
Güternah-, Güterfern- oder Umzugsverkehrsunterneh- mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Behörde
mens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen nach Satz 1 die Prüfungster~ine rechtzeitig mit.
Sachgebieten der Anlage vermittelt haben und darf nicht
mehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen; sie §3
ist der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde durch (1) Die Prüfung wird durchgeführt als
schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie
geleistet wurde, nachzuweisen. War der Nachweis- a) Prüfung für den Güternahverkehr
pflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis b) Prüfung für den Güterfernverkehr
in anderer geeigneter Form zu erbringen.
c) Prüfung für den Umzugsverkehr.
(3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft (2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnit-
den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser ten A und B der Anlage genannten Sachgebiete.· Auf
durch angemessene, nicht untergeordnete Vortätigkeit Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des
erbracht wird und stellt hierüber auf Antrag eine Abschnitts A der Anlage begrenzt. Weist der Prüfling
Bescheinigung aus. In der Bescheinigung ist anzu- durch eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 oder
geben, für welche Verkehrsart die fachliche Eignung gemäß § 6 nach, daß er bereits hinreichende Kennt-
nachgewiesen ist und ob sie die Kenntnisse nach Ab- nisse in den Sachgebieten des Abschnitts Ader Anlage
schnitt B der Anlage mit umfaßt. hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des
Abschnitts B der Anlage begrenzt
§2 (3) Die Prüfung für den Güterfernverkehr muß die ·
( 1) Die Prüfung nach § 10 Abs. 2 des Güterkraftver- Anforderungen für den Güternahverkehr einschließen.
kehrsgesetzes wird vor einem Prüfungsausschuß der Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nachweist, daß er
Industrie- und Handelskammer abgelegt. Für mehrere bereits für den Güternahverkehr fachlich geeignet ist.
Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsaus-
schuß gebildet werden. ' § 4
(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit-
mündlichen Teil bestehen.
zenden und zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer
soll in einem Unternehmen der Güterkraftverkehrsart (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-
tätig sein, für die die Prüfung abgenommen wird. Der gen. Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung
Vorsitzende, die Beisitzer und mindestens je ein Vertre- eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervor.geht, ob
ter werden von der Industrie- und Handelskammer Kenntnisse auf den 'Sachgebieten B der Anlage nach-
bestellt. gewiesen wurden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2219
(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungs- und Handelskammer als zuständige Stelle im Sinne
ausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor der§§ 36 und 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) bestanden
haben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unter-
(4) Einzelheiten der Durchführung und der Bewertung nehmens des Güternahverkehrs, Güterfernverkehrs
der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Han- oder Umzugsverkehrs, wenn die jeweils erforderlichen
delskammern durch Prüfungsordnungen. Kenntnisse auf den Sachgebieten der Anlage Gegen-
stand sowohl des Studien- oder Lehrgangsplans oder
§5 der Berufsausbildung oder der beruflichen Fortbildung
als auch der Prüfung waren.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewie-
sene fachliche Eignung gilt auch als Nachweis der fach-
§7
lichen Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr
(Abschnitt B der Anlage). Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§6
Die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörde beschei- §8
nigt Personen, die (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehr- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
gang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich (2) Gleichzeitig tritt die zweite Verordnung über den
abgeschlossen oder Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde
2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil- zur. Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der
dungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1973
Fortbildung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- (BGBI. 1 S. 331) außer Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Prüfungsgegenstände
A. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:
1. Recht
- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
Güterkraftverkehrsrecht,
Grundzüge des Gewerberechts,
Straßenverkehrsrecht einschließlich Verkehrssicherheit und Gefahrguttransporte,
Arbeits- und Sozialrecht,
- Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten
Bürgerliches Recht,
Handelsrecht,
Steuerrecht;
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
- Zahlungsverkehr und Finanzierung,
- Kostenrechnung,
- Beförderungstarife, -entgelte und -bedingungen,
- Buchführung,
- Versicherungswesen;
3. Technische Normen und technischer Betrieb
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge,
- Fahrzeuggewichte und Abmessungen,
- Ladeh und Entladen der Fahrzeuge.
8. Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens, das grenzüberschreitenden
Verkehr ausführt, zusätzlich erforderlich ist:
1. Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten;
2. Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten
- Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente;
3. Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften sind.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2221
Verordnung
zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild
und zur Änderung der Kostenordnung
Vom 11. Dezember 1985
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976
zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 1976 II S. 253) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Über-
einkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung befördert werden.
§2
Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1920) wird wie folgt geändert:
Ir der Anlage zu der Verordnung wird nach Nummer 7 angefügt:
,,8 Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Con-
tainer nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Über-
einkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container 300,- bis 500,-''.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10
des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57 /79 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 und§ 22 Absatz 1 des Fischereigeset-
zes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes-
fischereigesetz - vom 11. Juli 1972 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 226) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht G~setzeskraft.
Bonn,den3.Dezember1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 7. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 13. Internationale
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- Betriebseinrichtungen''
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 7. bis 11. Februar 1986 in München
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: 8. ,,fashion - start - münchen"
vom 16. bis 18. Februar 1986 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,ISPO Frühjahr - 24. Internationale Sportartikel-
messe"
1. ,,CMT 86 - Internationale Ausstellung für Caravan, vom 20. bis 23. Februar 1986 in München
Motor, Touristik"
10. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
vom 11. bis 19. Januar 1986 in Stuttgart
vom 21. bis 23. Februar 1986 in Köln
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse" 11. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
vom 14. bis 19. Januar 1986 in Köln Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf''
3. ,,ima - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- vom 2. bis 5. März 1986 in Köln
und Warenautomaten" 12. ,, 135. Berliner Durchreise - International Fashion
vom 23. bis 25. Januar 1986 in Frankfurt Fair" ·
4. ,,ISM - Internationale Süßwaren-Messe'' vom 16. bis 18. März 1986 in Berlin
vom 26. bis 30. Januar 1986 in Köln 13. ,,INTHERM 86 - 19. Internationale Fachmesse
5. ,,C-B-R MÜNCHEN - 17. Ausstellung Caravan- Energie+ Technik"
Boot-Internationaler Reisemarkt 1986'' vom 18. bis 22. März 1986 in Stuttgart
vom 1. bis 9. Februar 1986 in München 14. ,,53. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN°
6. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener- vom 23. bis 26. März 1986 in München
giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, 15. ,,wire 86 - 10. Internationale Fachmesse Draht und
Haustechnik, Küchengeräte und Küchen" Kabel"
vom 4. bis 7. Februar 1986 in Köln vom 7. bis 11. April 1986 in Düsseldorf
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2223
16. ,,23. Internationale Dental-Schau Köln" 32. ,,BROADCAST - Internationale Fachmesse für Film,
vom 7. bis 12. April 1986 in Köln Funk und Fernsehen"
17. ,,BAUMA - 21. Internationale Fachmesse für Bau- vom 24. bis 28. Juni 1986 in Frankfurt
maschinen und Baustoffmaschinen" 33. ,JNTERFORST - 5. Internationale Messe für Forst-
vom 7. bis 13. April 1986 in München und Rundholztechnik mit Internationalen Kongres-
18. ,,INTERGASTRA 86 - 13. Internationale Fach- sen und Sonderschauen''
ausstellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und vom 1. bis 6. Juli 1986 in München
Konditorenhandwerk''
vom 10. bis 16. April 1986 in Stuttgart 34. ,,ham radio 86 - Internationale Amateurfunk-Aus-
stellung"
19. ,,handarbeit - Internationale Fachmesse Textiles vom 4. bis 6. Juli 1986 in Friedrichshafen
Gestalten''
vom 17. bis 20. April 1986 in Köln· 35. ,,fashion - start - münchen"
vom 24. bis 26. August 1986 in München
20. ,,37. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
mit Energiemarkt'' 36. ,,photokina - Weltmesse des Bildes PHOTO · FILM
vom 19. bis 27. April 1986 in Friedrichshafen , · VIDEO · TV · AUDIOVISION"
21. ,,OPTICA - Internationale Fachmesse für Augen- vom 3. bis 9. September 1986 in Köln
optik mit Jahreskongreß der WV AO" 37. ,,IFMA- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
vom 26. bis 29. April 1986 in Köln
stellung"
22. ,,DACH + WAND 1986 - Internationale Fachaus- vom 18. bis 22. September 1986 in Köln
stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 8. bis 11. Mai 1986 in Friedrichshafen 38. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
vom 19. bis 21. September 1986 in Köln
23. ,,BÜRO+ COMPUTER - 13. Fachausstellung Büro-
technik/Computer/Büromöbel/Organisations- 39. ,,25. INTERBOOT - Internationale Wassersport-
mittel/Zeichentechnik'' Ausstellung"
vom 13. bis 15. Mai 1986 in München vom 20. bis 28. September 1986 in Friedrichshafen
24. ,,Infobase '86 - Internationaler Datenbankkongreß 40. ,, 136. Berliner Durchreise - lnternationa_l Fashion
und Ausstellung" Fair"
vom 13. bis 15. Mai 1986 in Frankfurt vom 21. bis 23. September 1986 in Berlin
25. ,,COSMETICS - 7. Internationale Fachmesse für 41. ,,AMB 86 - Ausstellung für Metallbearbeitung"
Kosmetik, Parfümerie, Korperpflege und Access- vom 23. bis 27. September 1986 in Stuttgart
oires"
vom 23. bis 25. Mai 1986 in München 42. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sport-
artikel, Campingbedarf und Gartenmöbel"
26. ,.INTERVITIS 86 - Internationale Ausstellung für
vom 28. bis 30. September 1986 in Köln
Weinbau, Kellerwirtschaft, Abfüll- und Verpak-
kungstechnik mit 52. Deutschem Weinbaukongreß" 43. ,,Internationale Gartenfachmesse''
vom 28. Mai bis 3. Juni 1986 in Stuttgart vom 28. bis 30. September 1986 in Köln
27. ,.ANALYTICA - 10. Internationale Fachausstellung 44. ,,ZESPLAMA - Internationale Fachmesse Zelte,
mit Internationaler Tagung" Säcke, Planen, Markisen"
vom 3. bis 6. Juni 1986 in München vom 2. bis 4. Oktober 1986 in Wiesbaden
28. ,.TECHTEXTIL - Internationale Fachmesse für den
45. ,,54. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
Markt technischer Textilien"
vom 5. bis 8. Oktober 1986 in München
vom 10. bis 12. Juni 1986 in Frankfurt
29. ,,TRANSPORT - Internationale Fachmesse für 46. ,,HOGA '86 - Fachausstellung Hotel- und Gast-
Güter- und Personenverkehr'' stättengewerbe/Kochkunst, Feinkost, Fast Food"
vom 10. bis 14. Juni 1986 in München vom 12. bis 16. Oktober 1986 in Frankfurt
30. ,,telematica 86 - Fachmesse und Fachkongreß für 47. ,,HOBBY ELEKTRONIK 86-Ausstellung für prakti-
Bildschirmtext, Kabelfernsehen, Mikrocomputer, sche Elektronik, Mikrocomputer und Modell-
Breitbandtechnik, Bürokommunikation, Broadcast" bau/Modelleisenbahnen''
vom 11. bis 14. Juni 1986 in Stuttgart vom 15. bis 19. Oktober 1~86 in Stuttgart
31. ,,C'86 - Internationale Computer Ausstellung - 48. ,,ORGATECHNIK Köln 1986 - 6. Internationale
Computer für Beruf, Heim und Hobby" Büromesse"
vom 12. bis 1 5. Juni 1986 in Köln vom 16. bis 2_1. Oktober 1986 in Köln
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1 ·
Herauageber: Def Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
·a.zugsbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
)e angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
glr~ontoBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dleeer Auagabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Poatvertriebsatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 11 85 Verordnung Nr. 21 /85 über.die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 269 (222 29. 11. 85) 10. 12. 85
9500-4-6-4
27. 11.85 Verordnung TSN Nr. 1 /86 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14397 (224 3.12.85) 1. 1. 86
9291
3. 12.85 Verordnung Nr. 22/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 589 (228 7. 12. 85) 20. 12. 85
9500-4-6-4