2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung. des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 2. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „in den Jahren 1985
bis 1988 jährlich 50 Millionen Deutsche Mark" ersetzt
durch die Worte „in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich
60 Millionen Deutsche Mark".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den i. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2141
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 4. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 48 Stünden nach Eingang des Antrags. Der Verteidiger
das folgende Gesetz beschlossen: des Gefangenen darf nicht beigeordnet werden. Der
Präsident ist hinsichtlich der Beiordnung und der Aus-
Artikel 1 wahl Weisungen nicht unterworfen; seine Vertretung
richtet sich nach§ 21 h des Gerichtsverfassungsgeset-
Änderung des Einführungsgesetzes
zes. Dritte dürfen über die Person des beigeordneten
zum Gerichtsverfassungsgesetz
Rechtsanwalts, außer durch ihn selbst im Rahmen sei-
In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- ner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und 2, nicht unter-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- richtet werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt muß die
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Aufgaben einer Kontaktperson übernehmen. Der
zuletzt geändert durch § 79 des Gesetzes vom 23. De- Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzu-
zember 1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 34 folgen- heben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
der§ 34 a eingefügt:
(4) Der Gefangene hat nicht das Recht, einen be-
stimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschla-
,,§ 34a gen.
(1) Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag ein (5) Dem Gefangenen ist mündlicher Verkehr mit der
Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Der Kon- Kontaktperson gestattet. Für das Gespräch sind Vor-
taktperson obliegt, unter Wahrung der Ziele der nach richtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schrift-
§ 31 getroffenen Feststellung, die rechtliche Betreuung stücken und anderen Gegenständen ausschließen.
des Gefangenen, soweit dafür infolge der nach § 33
getroffenen Maßnahmen ein Bedürfnis besteht; die Kon- (6) Der Gefangene ist bei Bekanntgabe der Feststel-
taktperson kann insbesondere durch Anträge und Anre- lung nach § 31 über sein Recht, die Beiordnung einer
gungen auf die Ermittlung entlastender Tatsachen und Kontaktperson zu beantragen, und über die übrigen
Umstände hinwirken, die im Interesse des Gefangenen Regelungen der Absätze 1 bis 5 zu belehren."
unverzüglicher Aufklärung bedürfen.
Artikel 2
(2) Soweit der Gefangene damit einverstanden ist,
teilt die Kontaktperson dem Gericht und der Staats- Änderung der Bundesgebührenordnung
anwaltschaft die bei dem Gespräch mit dem Gefange- für Rechtsanwälte
nen und im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit gewonnenen In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
Erkenntnisse mit; sie kann im Namen des Gefangenen der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Anträge stellen. Die Kontaktperson ist im Einverständ- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
nis mit dem Gefangenen befugt, an Vernehmungen und geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 23. Dezember
Ermittlungshandlungen teilzunehmen, bei denen der
1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 97 folgender§ 97 a
Verteidiger nach§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5
eingefügt:
Satz 1 nicht anwesend sein darf. Die Kontaktperson
darf Verbindung mit Dritten aufnehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 unabweisbar ist. ,,§ 97a
Tätigkeit als Kontaktperson
(3) Über die Beiordnung einer Kontaktperson und
deren Auswahl aus dem Kreis der im Geltungsbereich (1) Der nach § 34 a des Einführungsgesetzes zum
dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte ent- Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson bei-
scheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen geordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätig-
Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, innerhalb von keit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Aus- Artikel 3
lagen. Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewil-
Berlin-Klausel
ligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justiz-
vollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach Satz 1. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festge- Artikel 4
setzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Inkrafttreten
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetzes sinngemäß." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Viertes Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. andere Leichtöle als Ottokraftstoff nach Num-
mer 1 vom 1. Januar 1986 bis zum 31. März
Artikel 1 1989 einem Steuersatz von 53,00 DM für 1 hl.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.''
'Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
S. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März ,,(5) Der Bundesminister der Finanzen wird
1985 (BGBI. 1S. 578), wird wie folgt geändert: ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkom-
1. § 2 wird wie folgt geändert: mens und zur Erleichterung der Steueraufsicht
durch Rechtsverordnung
a) Absatz· 4 wird wie folgt gefaßt:
1 . die Besteuerung nach den Steuersätzen für
,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen
Ottokraftstoff nach Absatz 4 Nr. 1 davon
1. Ottokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbin- abhängig zu machen, daß der Kraftstoff mit
dungen, berechnet als Blei, von höchstens Farbe gekennzeichnet ist,
0,013 Gramm im Liter vom 1. Januar 1986 bis
zum 31. März 1987 einem Steuersatz von 2. Zusammensetzung und Menge von Farbstof-
46,00 DM für 1 hl, vom 1. April 1987 bis zum fen zu bestimmen, die zur Kennzeichnung des
31. März 1988 einem Steuersatz von Ottokraftstoffs nach Absatz 4 Nr. 1 zu verwen-
4 7 ,00 DM für 1 hl und vom 1 . April 1988 bis den sind, und den Zusatz von solchen Farb-
zum 31. März 1989 einem Steuersatz von stoffen zu anderen Mineralölen als Ottokraft-
48,00 DM für 1 hl; stoff nach Absatz 4 Nr. 1 zu untersagen,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 12. Dezember 1985 2143
3. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von 30. April 1985, 30. April 1987, 30. April 1988 und
anderen Mineralölen zu untersagen, denen 30. April 1989'' und die Worte „am 15. Mai 1985''
Farbstoffe beigemischt sind, die zur Kenn- durch die Worte „jeweils am 15. Mai 1985, 15. Mai
zeichnung von Ottokraftstoff nach Absatz 4 1987, 15. Mai 1988 und 15. Mai 1989" ersetzt.
Nr. 1 bestimmt sind.''
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 15 b wird wie folgt geändert: ,,(6) Für versteuerten Ottokraftstoff nach § 2
Abs. 4 Nr. 1, der bis zum 31. März 1985 nicht an
a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 4" durch Endverwender abgegeben worden ist, werden je
die Worte ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 " ersetzt. Hektoliter 2,00 DM Mineralölsteuer vergütet. Für
Ottokraftstoff nach Satz 1, der bis zum
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- 31 . Dezember 1985 nicht an Endverwender abge-
gefügt: geben worden ist, werden je Hektoliter 3,00 DM
,,(2) Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, für den Mineralölsteuer vergütet. Die Absätze 3 bis 5
am 31. März 1987, 31. März 1988 und am gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ver-
31. März 1989 eine unbedingte Steuer besteht gütung nach Satz 2 bis zum 31. Januar 1986 an-
oder für den die Steuer nach den bis zu diesen zumelden und am 15. Februar 1986 fällig ist."
Tagen geltenden Steuersätzen entrichtet worden
ist, unterliegt einer Nachsteuer. Sie beträgt für g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „am 1. April
einen Hektoliter am 1. April 1987 1,00 DM, am 1985 und am 1. Januar 1992'' durch die Worte
1. April 1988 1,00 DM und am 1. April 1989 „jeweils am 1. April 1985, 1. Januar 1986, 1. April
3,00DM." 1987, 1. April 1_988 und am 1. April 1989" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 Artikel 2
bis 7.
Berlin-Klausel
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-
,,(3) Die Nachsteuer entsteht jeweils am 1. April leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1985, 1. April 1987, 1. April 1988 und 1. April
1989. Steuerschuldner ist, wer in diesen Zeit-
Artikel 3
punkten nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt.
Bei Mineralölen, die sich in diesen Zeitpunkten im Inkrafttreten
Versand befinden, geht die Steuer mit dem Über- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gang des Besitzes auf den Empfänger über.'' am Tage nach der Verkündung in Kraft.
e) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „bis zum (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am
30. April 1985" durch die Worte „jeweils bis zum 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Margarinegesetzes
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Artikel 1
( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt- fahrlässig
machung vom 1 . Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1841) wird wie 1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-
folgt geändert: margarine nicht in Fertigpackungen oder
b) entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:_
in Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der
,, Margarinegesetz''. vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
schriebenen Angaben gekennzeichnet ist,
2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: oder Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt
,,§ 2 oder
(1 ) Margarine und Halbfettmargarine, die zur 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
kehr gebracht werden.
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich- satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend
nung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Deutsche Mark geahndet werden."
verordnung.
(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf 6. In § 11 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4 oder 7'' durch die
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, Angabe „Nr. 1 oder 2" ersetzt.
wenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-
bundenen Etikett zusätzlich zu den durch die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorge- 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
schriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden ,,(2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht
Stelle deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver- Halbfettmargarine der Margarine gleich.''
wischbar angegeben sind
1 . der Hinweis „zum Braten und Backen nicht ge-
eignet'', Artikel 2
2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur Es werden aufgehoben:
Zeit der Füllung.
1 . Die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen
Der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im
Halbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
25 Gramm abgegeben wird." 7842-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch die Verordnung vom 22. März 1979
4. Die§§ 4 bis 8 werden gestrichen. (BGBI. 1 S. 377),
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2145
2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen Gliederungsnummer 7842-5-6, veröffentlichten be-
zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im reinigten Fassung.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 3
3. die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- und Forsten kann den Wortlaut des Margarinegesetzes
mer 7842-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der vom 13. Dezember 1985 an geltenden Fassung im
zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren.
4. die Verordnung über fetthaltige Zubereitungen in der
Artikel 4
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
5. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
rung der Verwendung inländischer tierischer Fette in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
mer 7842-5-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, Dritten Überleitungsgesetzes.
geändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 5
6. die Verordnung über die Herstellung von Margarine Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für die Ausfuhr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Untersuchung von Seeunfällen
(Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Als Schiffe im Sinne des Satzes 1 gelten auch Luftkissen-
und Tragflächenfahrzeuge, Sportboote und schwim-
mende Geräte.
Abschnitt 1
Begriff, Zweck und Umfang (2) Ein Unfall im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
der Seeunfalluntersuchung 1. durch das Verhalten, den Zustand oder den Betrieb
eines Schiffes eine erhebliche Gefährdung oder
§ 1 Beeinträchtigung
(1) Seeunfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Unfälle a) seiner Sicherheit, insbesondere der Sicherheit
von Schiffen der an Bord befindlichen Personen,
1. auf den Seeschiffahrtstraßen, b) der Sicherheit des Schiffsverkehrs oder
2. in den an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Häfen,
wenn ein Seeschiff beteiligt ist, c) des Zustandes eines Gewässers
3. auf Hoher See und in fremden Hoheitsgewässern, eingetreten ist,
wenn
2. ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben
a) ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die worden ist,
Bundesflagge zu führen, oder
b) ein Beteiligter ein Befähigungszeugnis als Kapi- 3. ein Schiff einen erheblichen Schaden erlitten oder
ein Schiff oder seine Ladung einen erheblichen
tän oder Schiffsoffizier nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder
eine Zulassung als Seelotse nach § 19 Abs. 1 Schaden verursacht hat, oder
Nr. 2 besitzt oder 4. beim Betrieb eines Schiffes eine Person getötet
4. auf Hoher See und in fremden Küstenmeeren, wenn worden oder verschollen ist.
ein Binnenschiff beteiligt ist, das in einem Schiffs-
register der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (3) Als Seeunfall gilt die von Beteiligten nach § 4 Nr. 1
ist. unterlassene Hilfe- oder Beistandsleistung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2147
§2 Abschnitt 2
(1) Seeunfälle nach§ 1 werden nach diesem Gesetz Organe der Seeunfalluntersuchung
untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein
öffentliches Interesse liegt stets vor, wenn die Bundes- §5
republik Deutschland durch internationale Übereinkom-
men zur Untersuchung verpflichtet ist. (1) Die Untersuchung von Seeunfällen nach diesem
Gesetz obliegt den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
(2) Ist an einem Seeunfall ein Schiff der Bundeswehr Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsaus-
beteiligt, bedarf die Untersuchung der Zustimmung des schüsse (Seeämter) in Hamburg und Kiel sowie
Bundesministers der Verteidigung; sie kann aus Grün- Bremerhaven und Emden.
den der militärischen Sicherheit versagt werden.
(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
(3) Seeunfälle werden nicht nach diesem Gesetz der Untersuchungsausschüsse und über Sprüche nach
untersucht, wenn nur Kriegsschiffe, nur Schiffe des· § 21 Abs. 1 Satz 3 entscheidet der Widerspruchsaus-
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder nur schuß (Bundesoberseeamt}, der im Geschäftsbereich
Schiffe der Wasserschutzpolizei beteiligt sind. des Bundesministers für Verkehr in Hamburg gebildet
wird.
§3 (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der
(1) In der Untersuchung sind Ursachen und Umstände Seeämter zu bestimmen.
des Seeunfalls festzustellen; insbesondere ist zu prü-
fen, ob der Seeunfall (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt eine
Geschäftsordnung für die Seeämter und das Bundes-
1. auf Mängeln der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, oberseeamt; vor ihrem Erlaß sind die Küstenländer zu
Beschaffenheit, Beladung, des Betriebes oder der hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt
Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) bekannt-
und sonstigen Besatzungsmitgliedern beruht; zumachen.
2. auf Mängeln der Wasserstraßen mit den zugehörigen
Schiffahrtsanlagen, der Schiffahrtszeichen, der Ein- §6
richtungen zur Verkehrslenkung und -beratung, des
Lotswesens, des Such- und Rettungsdienstes, der (1) Das Bundespberseeamt .und die Seeämter ent-
benutzten Seekarten und Seebücher sowie des scheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden,
nautischen Warn- und Nachrichtendienstes beruht; einem Ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen
Beisitzern.
3 .. auf einen Verstoß gegen Verkehrs-, Sicherheits-
oder Umweltschutzvorschriften auf dem Gebiet der (2) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben gleiches
Seeschiffahrt oder Stimmrecht. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dür-
4. auf einen Fehler bei,der Führung oder den Betrieb fen keine Weisungen für die Entscheidung des Einzel-
des Schiffes zurückzuführen ist. falls, die das Seeamt oder das Bundesoberseeamt nach
mündlicher Verhandlung trifft, erteilt werden.
Ferner ist zu prüfen, ob eine Hilfe- oder Beistands-
leistung unterlassen worden ist. (3) Entscheidungen zur Emittlung des Sachverhalts
und sonstige Entscheidungen außerhalb der mündli-
(2) Bei der Untersuchung ist stets zu prüfen, ob chen Verhandlung trifft der Vorsitzende, Entscheidun-
1. das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war (fehler- gen nach § 14 Abs. 6 gemeinsam mit dem Ständigen
haftes Verhalten) und ob Beisitzer.
2. einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur
Berufsausübung als Kapitän, Schiffsführer, Schiffs- §7
offizier oder Lotse oder zur Führung eines Sport- Die Vorsitzenden der Seeämter und des Bundesober-
bootes erforderlich ist, seeamtes müssen die Befähigung zum Richteramt nach
auch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigen- dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen
schaft nicht für den Unfall ursächlich waren. Beisitzer der Seeämter und des Bundesoberseeamtes
müssen die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt
besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der
§4 Führung eines Seeschiffes verfügen.
Beteiligte am Verfahren sind
1 . der Kapitän, der Schiffsführer, die Schiffsoffiziere §8
und Lotsen der an dem Seeunfall beteiligten Schiffe
sowie (1) Das Bundesoberseeamt stellt eine Vorschlags-
liste für seine ehrenamtlichen Beisitzer auf, die Wasser-
2. andere natürliche Personen und juristische Perso-
und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest für die
nen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen
ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs.
kann, und Behörden, In die Usten werden Personen aufgenommen, die von
sofern nach Lage des Falles ihr Verhalten Gegenstand den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs-
der Untersuchung sein kann. und Interessenvertretungen benannt werden.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Der Bundesminister für Verkehr wählt aus den len. Auf Anforderung sind die für die Untersuchung
Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren- erheblichen Unterlagen und Gegenstände von demjeni-
amtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die gen herauszugeben, der sie in Gewahrsam hat oder ver-
Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf die Dauer fügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für
von vier Jahren. 1 . die benutzten Seekarten, Seetagebücher und techni-
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, schen Aufzeichnungen von den in Absatz 1 Satz 1
durch Rechtsverordnung zu bestimmen genannten Personen,
1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus- 2. technische Unterlagen von der Bauwerft, von den für
zuwählen sind, das Schiff tätig gewordenen Reparaturbetrieben
oder von den beteiligten Zulieferern,
2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
3. Unterlagen über die Ladungsgüter von den Ladungs-
3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muß.
beteiligten.
§9 Die in Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen sind von
den herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluß
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden der Seeunfalluntersuchung aufzubewahren.
aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.
(3) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert
Dabei ist unter Berücksichtigung des Ortes und der Art
des Seeunfalls, der Art und Größe der beteiligten Schiffe werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung dies
und des Kreises der Beteiligten die sachkundige und aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich
unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt- hält.
lichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich §12
über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten. (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind
Beweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfor-
dert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung vor-
Abschnitt 3 aussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert
Allgemeine Vorschriften sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige
Besitzer und, nach Lage des Falles, weitere Beisitzer
hinzuzuziehen. § 16 Abs. 5 und 6 finden Anwendung.
§10 Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachver-
Das Verfahren nach diesem Gesetz gilt als Verwal- halts eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen.
tungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsver- (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereich
fahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 5. 1253), von dem Seeunfall betroffen sind, sollen von einer beab-
geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli sichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; rich-
1976 (BGBI. 1 5. 1749). ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter fremder
Flagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer
Abschnitt 4
Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, die zuständige
konsularische Vertretung benachrichtigt werden. Rich-
Untersuchungsverfahren ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter der
Flagge der Deutschen Demokratischen Republik, soll
§ 11 die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-
schen Republik von einer beabsichtigten Beweisauf-
( 1 ) Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff nahme oder von der Vollstreckung einer Anordnung
betreibt, das von einem Seeunfall nach § 1 Abs. 1 und nach § 11 Abs. 2 Satz 2 benachrichtigt werden.
2 betroffen ist, hat den Unfall dem Seeamt unverzüglich
anzuzeigen; zur Anzeige verpflichtet ist auch der Kapi- §13
tän, der Schiffsführer und der Lotse des betroffenen
Schiffes. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht bei ( 1 ) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Seeunfällen nach § 2 Abs. 3. Hat sich der Seeunfall bei Deutschland, die zur Aufnahme von Verklarungen nach
einer Auslandsreise ereignet, so hat der Kapitän oder § 522 des Handelsgesetzbuches bestimmt worden
Schiffsführer auch die nächsterreichbare diplomatische sind, haben bei Seeunfällen von Schiffen in der Aus-
oder berufskonsularische Vertretung der Bundesrepu- landsfahrt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlun-
blik Deutschland unverzüglich zu verständigen. Die gen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen
Dienststellen der Bundeswehr, die diplomatischen und und die Beweise zu sichern. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2,
berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik §§ 14 und 16 gelten sinngemäß, soweit nicht gesetzli-
Deutschland im Ausland, die See-Berufsgenossen- che Bestimmungen des Empfangsstaates entgegenste-
schaft und der Germanische Lloyd haben die ihnen hen oder dieser Einspruch erhebt. Ermittlungen und
bekanntgewordenen Seeunfälle dem zuständigen See- Beweissicherungen sind nicht erforderlich, soweit der
amt anzuzeigen. Das Seeamt kann ergänzende Berichte Seeunfall im Ausland behördlich oder gerichtlich unter-
und bei den vorgenannten Stellen befindliche Unterla- sucht wird.
gen anfordern. ·
(2) Zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff nach dem Seeun-
verpflichtet, dem Seeamt über die Besatzung, den Lie- fall zuerst erreicht. Wird eine Verklarung aufgenommen,
geort und den Reiseplan des Schiffes Auskunft zu ertei- ist die damit befaßte Auslandsvertretung auch für die
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2149
Ermittlungen nach Absatz 1 zuständig. Das Seeamt 2. militärische Angelegenheiten geheimzuhalten oder
kann auch eine Auslandsvertretung, die nicht nach wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
Satz 1 oder 2 zuständig ist, ersuchen, die Ermittlungen wahren sind.
zu führen.
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und, wenn eine §16
Verklarung aufgenommen wurde, auch die Niederschrift (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
der Beweisaufnahme, sowie sonstige für die Ermittlung Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-
des Sachverhalts wesentliche Unterlagen, sind dem regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang
zuständigen Seeamt zu übersenden. der Verhandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen~
(2) Die§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und§ 71 des Verwal-
§14 tungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet (3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Fest-
eine mündliche Verhandlung statt. stellung, wer Beteiligter am Verfahren ist. Sodann
(2) Natürliche Personen als Beteiligte sind verpflich- berichtet der Vorsitzende über das wesentliche Ergeb-
tet, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erschei- nis der Ermittlungen.
nen; andere Beteiligte haben ihren Vertreter oder Beauf- (4) Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung
tragten zu entsenden. als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann
(3) Die Beteiligten werden als solche zur mündlichen verlangen, daß die mündliche Verhandlung ausgesetzt
Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich gela- wird, wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akten-
den. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Ver- einsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzu-
handlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch weisen.
telefonisch, telegrafisch oder durch Boten erfolgen. Die (5) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-
Ladung enthält den Hinweis, daß der Beteiligte sich der digen findet§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Hilfe eines Beistandes bedienen kann und daß bei mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften über
unentschuldigtem Fernbleiben des nach Absatz 2 zum Zeugen auch für Beteiligte gelten; Beteiligte können die
Erscheinen verpflichteten Beteiligten, Vertreters oder Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung
Beauftragten dessen zwangsweise Vorführung ange- sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder
ordnet werden kann. 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist
(4) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
Stellen, deren Aufgaben berührt werden, und dem Eigen- mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden
tümer oder sonst Verfügungsberechtigten des betroffe- nicht eidlich vernommen. Die Zeugen sind einzeln und in
nen Schiffes mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu ver-
dieses Gesetzes mitzuteilen. Sind Schiffe unter fremder nehmen.
Flagge betroffen oder ist der Inhaber eines ausländi- (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
schen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Ver- schrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben ent-
handlungstermin der zuständigen konsularischen Ver- halten über
tretung mitzuteilen. Bei Beteiligung von Schiffen unter
der Flagge der Deutschen Demokratischen Republik 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
oder Inhabern von in der Deutschen Demokratischen 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und
Republik ausgestellten Befähigungszeugnissen ist der der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Be-
Verhandlungstermin der Ständigen Vertretung der teiligten, Zeugen und Sachverständigen,
Deutschen Demokratischen Republik mitzuteilen.
3. den behandelten Seeunfall,
(5) Das Seeamt soll das Verfahren so fördern, daß es 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-
möglichst in einem. Verhandlungstermin erledigt werden ten, der Zeugen und Sachverständigen und
kann.
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
(6) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen drin-
gende Gründe für die Annahme vorhanden, daß eine Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom
Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4 angeordnet wer- Schriftführer zu_ unterzeichnen.
den wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne
mündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die
Sicherheit der Schiffahrt oder des Schiffes erfordert. § 17
Auf die vorläufigen Maßnahmen findet § 19 Abs. 7 An-
wendung. (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch
abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-
§15 gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Seeamt (2) Der Spruch enthält
kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die 1. Feststellungen über die Ursachen des Seeunfalls,
Öffentlichkeit ausschließen, wenn 2. die Entscheidung, daß ein fehlerhaftes Verhalten
1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- eines Beteiligten vorliegt, sofern die Verhandlung
nung zu besorgen ist oder dies ergeben hat, und
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. unter den nach § 19 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß- 2. eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
gebenden Voraussetzungen land erteilte Zulassung als Seelotse
a) die Entziehung eines Befähigungszeugnisses zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des
oder einer Zulassung als Seelotse (§ 19 Abs. 1 ), Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung
zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Inhaber eine
b) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis Eigenschaft fehlt, die für seine Berufsausübung erfor-
auszustellen (§ 19 Abs. 2), derlich ist. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzuneh-
men, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholi-
c) die Entziehung einer Fahrerlaubnis für Sportboote scher Getränke oder anderer berauschender Mittel
(§ 19 Abs. 3) oder nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszu-
d) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 19 Abs. 4). üben. Falls der Inhaber ein weiteres Befähigungszeug-
nis besitzt, dessen Befugnisse in dem entzogenen Be-
Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn fähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann dieses
sich während der mündlichen Verhandlung herausstellt, ebenfalls entzogen werden.
daß die Voraussetzungen des§ 1 oder des§ 2 nicht vor-
liegen. D,er Spruch enthält eine Kostenentscheidung. (2) Die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses,
dessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungs-
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zeugnis eingeschlossen sind, kann erlaubt werden.
darf ein Spruch nur enthalten, wenn
(3) Das Seeamt hat im Spruch eine Fahrerlaubnis für
1. das Seeamt sie zur Erörterung gestellt hat und Sportboote zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Ver-
halten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der
2. der Beteiligte anwesend oder vertreten ist oder trotz
Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der
ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Ent-
Inhaber zur Führung eines Sportbootes auf See-
schuldigung nicht erschienen ist oder bereits die
schiffahrtstraßen ungeeignet ist; Absatz 1 Satz 2 findet
Möglichkeit hatte, sich vor dem Seeamt, einem
entsprechende Anwendung.
Gericht oder einer Auslandsvertretung der Bundes-
republik Deutschland ( § 13) zur Sache zu äußern. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Ist der Beteiligte abwesend, kann ein Spruch mit ihn Satz 1 und 2 oder des Absatzes 3 kann dem Inhaber
belastenden Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik
Nr. 2 und 3 nur ergehen, wenn er zuvor auf diese Mög- Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses
lichkeit hingewiesen worden ist. oder einer Fahrerlaubnis für Sportboote sowie dem
Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Binnenschiff-
(4) Der Spruch wird entweder am Schluß der mündli- fahrt die Ausübung der damit verbundenen Befugnisse
chen Verhandlung oder in einer sofort anzuberaumen- auf Seeschiffahrtstraßen untersagt werden (Fahrver-
den öffentlichen Sitzung, die nicht über zwei Wochen bot).
hinaus angesetzt werden soll, durch Verlesung der (5) Hat das Seeamt ein fehlerhaftes Verhalten fest-
Spruchformel und durch mündliche Mitteilung des
gestellt, jedoch keine Maßnahme nach den Absätzen 1
wesentlichen Inhalts der Gründe bekanntgegeben. Wird bis 4 getroffen, so darf diese Maßnahme wegen des
der Spruch nicht am Schluß der mündlichen Verhand-
gleichen Sachverhalts nicht auf Grund anderer Rechts-
lung bekanntgegeben, so brauchen die Beisitzer und die
vorschriften getroffen werden.
Beteiligten bei der Bekanntgabe nicht anwesend zu
sein. (6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 kann
befristet werden. Die Mindesfrist beträgt ein Jahr; sie
§ 18 beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Das
Seeamt kann für die Wiederaushändigung eines ent-
Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines zogenen Befähigungszeugnisses, einer entzogenen
Beteiligten feststellen, wenn die Verhandlung ergeben Zulassung als Seelotse·oder einer entzogenen Fahrer-
hat, daß er Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnun- laubnis für Sportboote oder für die Aufhebung eines
gen, Richtlinien oder allgemeine, für seinen Verantwor- Fahrverbots die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
tungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allge- festsetzen.
meine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffs-
betriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der (7) Wird ein Befähigungszeugnis, eine Zulassung als
Schiffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein Seelotse oder eine Fahrerlaubnis für Sportboote entzo-
anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. gen, so darf die damit verbundene Befugnis nicht mehr
ausgeübt werden. Befähigungszeugnisse, Urkunden
über die Zulassung als Seelotse (Bestallung, Erlaubnis)
§ 19 oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote (Sportboot-
führerschein, Motorbootführerschein) sind nach der
( 1 ) Das Seeamt hat Entziehung unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder
1 . ein Befähigungszeugnis, das auf Grund einer nach einem Fahrverbot zur Eintragung vorzulegen.
Rechtsverordnung nach § 142 des Seemannsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
§ 20
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten und
jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist oder ( 1 ) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem
weiter gilt oder Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2151
soll binnen eines Monats nach der mündlichen Bekannt- Abschnitt 6
gabe vollständig vorliegen. Kosten
(2) In den Gründen sind der Hergang und die Ursa- § 22
chen des Seeunfalls darzustellen. Die beteiligten
Schiffe sollen mit Namen, Unterscheidungssignal, Hei- (1) Für Verwaltungsakte nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
mathafen, Eigentumsverhältnissen, Größenangaben, werden Gebühren erhoben.
den für den Unfallhergang erheblichen sonstigen Daten
(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-
und den erlittenen Schäden aufgeführt werden. Betei-
gelegten Widerspruch erhoben. Hat der Widerspruch
ligte und ihre Befähigungszeugnisse, Zulassungen als
nur teilweise Erfolg, so ist die Gebühr entsprechend zu
Seelotse oder Fahrerlaubnisse für Sportboote sind
ermäßigen. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsver-
genau zu bezeichnen. In Todesfällen und in Fällen des
fahrensgesetzes findet keine Anwendung. Beruht die
Verschwindens von Bord sind auch die Toten oder Ver-
Erfolglosigkeit des Widerspruchs lediglich darauf, daß
mißten aufzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Ver-
ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift un-
für den Spruch maßgebend waren. Das Handeln eines
beachtlich ist, so wird keine Gebühr erhoben.
Beteiligten darf in den Gründen nur dann als fehlerhaft
bezeichnet werden, wenn es als fehlerhaftes Verhalten (3) Auslagen werden nicht erhoben.
auch in der Spruchformel festgestellt worden ist; es ist
auch anzugeben, ob das fehlerhafte Verhalten für den (4) Wird gegen den Spruch eines Seeamtes lediglich
Unfall ursächlich war. wegen der Kostenentscheidung Widerspruch erhoben,
so entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche
Verhandlung. Gegen Kostenentscheidungen des Bun-
(3) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf
desoberseeamtes im Falle des§ 21 Abs. 3 ist ein Wider-
Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift
spruch nicht zulässig.
über die mündliche Verhandlung.
(5) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen
Abschnitt 5 und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Widerspruchsverfahren Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der
den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und dem öffentlichen Interesse an der
§ 21
Seeunfalluntersuchung andererseits ein angemesse-
(1) Verwaltungsakte des Seeamts, insbesondere nes Verhältnis besteht.
Anordnungen nach § 11 Abs. 2. Satz 2 und § 14 Abs. 6
sowie Sprüche mit Entscheidungen nach § 17 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterliegen der Nachprüfung in einem Abschnitt 7
Widerspruchsverfahren durch das Bundesoberseeamt. Verwaltungsgerichtliche Anfechtung
Wird Widerspruch erhoben, werden auch die Feststel-
lungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 überprüft. Sprüche
§ 23
des Seeamtes, die nur eine Feststellung nach, § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten, werden auf Anordnung des (1) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der
Bundesministers für Verkehr vom Bundesoberseeamt Sitz des Bundesoberseeamtes auch als Sitz der See-
überprüft. Die Anordnung ist nur binnen zweier Monate ämter.
nach Zustellung des Spruches an die Beteiligten mög-
lich. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-
(2) Für das Verfahren des Bundesoberseeamtes gel- richts bei der Anwendung dieses Gesetzes sind ausge-
ten die §§ 11, 12 und 14 bis 20 sinngemäß; es wird schlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
durch Widerspruchsbescheid, im Fall des Absatzes 1 Nichtzulassung der Revision nach§ 135 in Verbindung
Satz 3 durch Spruch abgeschlossen. Über Widersprü- mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
che gegen Entscheidungen des Seeamtes nach § 11
Abs. 2 Satz 2 oder nach § 14 Abs. 6 entscheidet das
Bundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung. Abschnitt 8
(3) Das Bundesoberseeamt kann Bußgeldvorschriften
1 . den Spruch des Seeamtes auch zuungunsten des
Widersprechenden ändern und § 24
2. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
auch gegen einen durch den Spruch des Seeamtes fahrlässig
nicht beschwerten Beteiligten treffen. 1. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder der
Auskunfts-, Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 findet ein Widerspruchsver- nach§ 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 1
fahren nicht statt. Satz 1 und 2, zuwiderhandelt,
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 6 Satz 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
1 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 19 und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember
Abs. 4 zuwiderhandelt oder 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 387),
3. entgegen§ 19 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 14 Abs. 6 Satz 2, das Befähigungszeugnis, die 3. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Urkunde über die Zulassung als Seelotse oder über sächsisches Gesetz- und Verordnungblatt S. 293)
die Fahrerlaubnis für Sportboote nicht oder nicht und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-
rechtzeitig abliefert oder vorlegt. und Verordnungsblatt S. 153),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kanr:i mit einer Geldbuße 4. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und
vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 blatt für Schleswig-Holstein S. 247).
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord- § 27
west. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 (1) In§ 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be- Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314),
kanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), zu- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II S. 593) geändert worden ist, wird nach
1985 (BGBI. II S. 593). Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a. die Untersuchung der Seeunfälle;".
(2) Dem § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Abschnitt 9 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Schluß- und Übergangsvorschriften 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
§ 25
S. 1834) geändert worden ist, wird folgender Satz 3
angefügt:
( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über- ,,Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfallunter-
nehmen suchung."
das Seeamt Kiel die bei den bisherigen Seeämtern
(3) Der fünfte Abschnitt des Gesetzes über die Stati-
Flensburg und Lübeck,
stik der Seeschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt
das Seeamt Hamburg die bei dem bisherigen Seeamt Teil III, Gliederungsnummer 9510".'4, veröffentlichten
Hamburg, bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 des
das Seeamt Bremerhaven die bei dem bisherigen See- Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird auf-
amt Bremerhaven und gehoben.,
das Seeamt Emden die bei dem bisherigen Seeamt § 28
Emden Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Unter- über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maß-
suchungen. gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die
§ 29
Geschäfte des bisherigen Bundesoberseeamtes auf
das Bundesoberseeamt (§ 5 Abs. 2) über. Über die beim Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bundesoberseeamt eingeleiteten, aber noch nicht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
abgeschlossenen Berufungsverfahren wird im Wider- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
spruchsverfahren entschieden. Berufungen des Bun- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
desbeauftragten gelten als Anordnung des Bundesmini- Dritten Überleitungsgesetzes.
sters für Verkehr(§ 21 Abs. 1 Satz 3). Rici1tet sich die
Berufung gegen die Feststellung schuldhaften Verhal-
§ 30
tens, gilt der Widerspruch als gegen die Feststellung
fehlerhaften Verhaltens gerichtet. ( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1986 in Kraft,
soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichzeitig treten alle früheren Gesetze und Ver-
§ 26
ordnungen, die den gleichen Gegenstand regeln, außer
Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarun- Kraft, insbesondere
gen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Voll- 1. das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
zugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien mer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes
(Bremer Gesetzblatt S. 405), vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2153
2. die Geschäftsordnung für die Seeämter und für das suchungsverfahrens) vom 4. Dezember 1944
Reichsoberseeamt vom 2. Juni 1939 (Reichsministe- (RGBI. 1 S. 334) und
rialblatt S. 1263),
5. das Gesetz über die Wiedererrichtung des Seeamtes
3. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver- in Bremerhaven vom 27. Mai 1947 (Gesetzblatt der
waltung (Beisitzer des Reichsoberseeamtes) vom Freien Hansestadt Bremen S. 78).
7. Juni 1943 (RGBI. 1 S. 348),
4. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver- (3) § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 treten
waltung (Einschränkung des seeamtlichen Unter- am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht
das folgende Gesetz beschlossen: gleich ·
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in
Erster Abschnitt die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und
für das die zur Annahme erforderliche Einwilligung
Erziehungsgeld der Eltern erteilt ist,
§ 1 2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haus-
Berechtigte halt aufgenommen hat.
( 1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt 1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, Gemeinschaften oder
2. mit einem nach dem 31. Dezember 1985 geborenen
Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in 2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz
einem Haushalt lebt, ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Geset-
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und zes hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 4 erfüllt. -
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) § 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist sinn- (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
gemäß anzuwenden; dies gilt auch für den Ehegatten wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
einer hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-
in einem Haushalt leben. nehmen kann oder sie unterbrechen muß.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2155
§ 2 §4
Nicht volle Erwerbstätigkeit Beginn und Ende des Anspruchs
( 1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
( § 1 Abs. 1 Nr. 4) aus, wenn Vollendung des zehnten Lebensmonats, für Kinder, die
1. die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für eine kurz- nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, bis zur
zeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 des Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt.
Arbeitsförderungsgesetzes nicht übersteigt, (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Monate vor
nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die Antragstellung.
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-
(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet
legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht
der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem
überschritten wird.
eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den
Fällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer
Beendigung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
der in Satz 2 genannten Leistungen gleich, wenn der
Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine
mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des
Arbeitsförderungsgesetzes oder ein entsprechendes §5
Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Leistungen im Sinne
Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
des Satzes 1 sind das Krankengeld, das Verletztengeld,
das Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld, das ( 1 ) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark
Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet- monatlich.
tergeld, das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lei-
stungen mit Ausnahme von Arbeitslosenhilfe nach (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird
Satz 3 und Mutterschaftsgeld. Während des Bezugs von. das Erziehungsgeld gemindert, wenn das ·Einkommen
Erziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § ·6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark
wegen der Betreuung und Erziehung eines Kin.des die und bei anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark
Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich um 4 200 Deut-
des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist sche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder
§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
nicht anzuwenden. gatten, für das ihm oder seinen Ehegatten Kindergeld
gewährt wird oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich
§3
sind die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebens-
.. Zusammentreffen von Ansprüchen; monats.
Anderung in der Person des Berechtigten
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach
( 1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes 'Absatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den
wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Bei zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-
Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem steigenden Einkommens (§ 6).
Haushalt wird für denselben Zeitraum nur einmal Erzie-
hungsgeld gewährt. (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-
nats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus- hungsgeld für Teile von Monate zu leisten ist, beträgt es
setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche
gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deut-
kann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden sche Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kin-
Teil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt des nicht gewährt.
wird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Bestim-
mung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu §6
erklären. Wird diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf
Einkommen
des dritten Lebensmonats des Kindes getroffen oder
wird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berech- ( 1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten
tigte. Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs.· 1 und 2 des Einkommen-
(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dau-
werden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreu- ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so,
ung und Erziehung des Kindes durch die Person, die wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.
Erziehungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt wer- Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
den kann. und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
Steht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres
(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird vor der Geburt nicht fest, so kann der Berechtigte das
mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes Einkommen glaubhaft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzu-
wirksam. wenden.
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abge- gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld ur::id ver-
zogen gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozial-
hilfe findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das
Anwendung.
nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender- anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht
jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistun-
§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, gen vorgesehen sind.
zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-
sorge-Pauschbetrag(§ 10 c des Einkommensteuer- §9
gesetzes),
Unterhaltspflichten
3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder
seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-
gatten in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen rung des Erziehungsgeldes nicht berührt. Dies gilt nicht
Kalenderjahr in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603
Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch buchs.
nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch
Vereinbarung festgelegten Betrag, §10
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen Zuständigkeit
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes berücksichtigt werden. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erzie- Gesetzes zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für
hungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, Arbeit führt dieses Gesetz für ein Land aus, wenn dieses
bleiben sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes ., es aus besonderen Gründen verlangt. Die näheren Ein-
Erwerbseinkommen und die darauf entfallende Ein- zelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu
kommen- und Kirchensteuer unberücksichtigt. regeln.
(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des § 11
Kindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als Kostentragung
im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Für diesen
Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
Rückforderung gewährt. Wird der Bundesanstalt für Arbeit die Durchführung des
Gesetzes durch Verwaltungsvereinbarung übertragen,
§7 so trägt in diesem Falle der Bund auch die Kosten der
Vorrang von Mutterschaftsgeld Durchführung.
und entsprechenden Bezügen
während der Schutzfrist §12
laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;
Mutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
oder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, wird auf ( 1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
das Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers.
Dienstbezüge und Anwärterbezüge, die nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3
Beschäftigungsverbote gezahlt werden. Soweit die und des § 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren
Mutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt Arbeitnehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn
lebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden diese und die geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen
auch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerechnet. Steuern und Sozialabgaben auszustellen.
(3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobe-
§8 nen Daten können auch für die Ausführung des Ersten
Andere Sozialleistungen Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.
( 1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz
1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach § 13
der Entbindung gezahlt werden, bleiben bis zur Höhe Rechtsweg
von 600 Deutsche Mark als Einkommen unberücksich-
tigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechts- Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
vorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser genheiten der §§ 1 bis 1 2 entscheiden die Gerichte der
Leistung von anderen Einkommen abhängig ist. Bei Sozialgerichtsbarkeit.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2157
§14 § 16
Bußgeldvorschrift lnan~pruchnahme des Erziehungsurlaubs
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ( 1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub spä-
fahrlässig entgegen testens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er
ihn in Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber ver-
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 auf Verlan- langen und gleichzeitig erklären, bis zu welche~
Lebensmonat des Kindes er den Erziehungsurlaub m
gen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt
Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann nur ver-
oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
langt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der
2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund
buch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den nicht erfolgen kann.
Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach
§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht (2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das
3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht-
zeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach Wegfall des Grundes nachholen.
geahndet werden.
(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig
nach § 10 zuständigen Behörden.
beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel
nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber für den
bisherigen Anspruchsberechtigten befristet eine
Ersatzkraft eingestellt, so endet der Erziehungsurlaub,
Zweiter Abschnitt
vorbehaltlich des Satzes 2, jedoch erst zu dem Zeit-
Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer punkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit
der Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frühestens kündigen
§ 15 könnte. Ein erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist
ausgeschlossen.
Anspruch auf Erziehungsurlaub;
Teilzeitbeschäftigung neben dem Bezug
.von Erziehungsgeld
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen
( 1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs- nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag,
urlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld an dem. das Kind zehn Monate, das nach dem
haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkom- 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt
men (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) über- geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
steigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des
§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-
gewährt. urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, des über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen
solange · werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Erziehungsgeldes vorzulegen.
Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder
2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem
Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; § 17
das gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder
sich in Ausbildung befindet. Erholungsurlaub
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der
genommen ist. dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits-
verhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für
(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein
den Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden, Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
so hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber
auf Erziehungsurlaub. Teilzeitarbeit leistet.
(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-
schlossen oder beschränkt werden. (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht
(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im
nicht bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie- § 21
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß Befristete Arbeitsverträge
an den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht
fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Urlaub abzugelten. Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-
geber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeit-
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie- nehmers für die Dauer der Beschäftigu__ngsverbote nach
hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu
Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide
der dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungs- Zeiten -zusammen oder für Teile davon einstellt.
urlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage
kürzen. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hin-
aus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-
§ 18 arbeitung zulässig.
Kündigungsschutz (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
(1 ) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wäh- muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
rend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den
(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Ein-
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen haltung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge- beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeit-
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des geber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsur-
Satzes 2 zu erlassen. . laubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu
dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitneh- endet.
mer
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des
1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit- Absatzes 4 nicht anzuwenden.
geber Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-
seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und traglich ausgeschlossen ist.
Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb
. (7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze
nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkom-
oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten
mensgrenze ( § 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündi-
·Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der
gungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange
Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt
kein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15
hat, für die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungs-
besteht.
urlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von
Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
§ 19 wenn nach diesen Vorschriften der Vertreter nicht mit-
Kündigung durch den zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Erziehungsurlaubsberechtigten wenn die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen von der Zahl der Arbeitsplätze abhängt.
Der Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeits-
verhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zum Ende des Erziehungsurlaubs kündi-
gen, soweit nicht eine kürzere gesetzliche oder verein- Dritter Abschnitt
barte Kündigungsfrist gilt. Änderung von Gesetzen
§ 20 § 22
Zur Berufsbildung Beschäftigte; Reichsversicherungsordnung
in Heimarbeit Beschäftigte Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
des Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten
nicht angerechnet. S. 1450), wird wie folgt geändert:
(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
1. Nach § 173 d wird folgender § 173 e eingefügt:
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestell-
ten(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit ,,§ 173 e
sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-
Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister nehmen versichert ist und für sich und seine Angehö-
und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäf- rigen, für die ihm Famiiienkrankenpflege zusteht. Ver-
tigungsverhältnis. tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2159
gen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
für die Zeit des Erziehungsurlaubs von der Versiche- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 befreit, wenn er S. 1450), wird wie folgt geändert:
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit
( § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) während Dem§ 17 wird angefügt:
des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wird. ,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für
§ 173 a Abs. 2 gilt. den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-
(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunter- zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.''
nehmen versichert ist und durch Aufnahme einer
nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie- § 24
hungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Reichsknappschaftsgesetz
Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
chend, wenn ein Angehöriger durch Aufnahme einer lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie- Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1
hungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs- S. 1450), wird wie folgt geändert:
pflichtig wird und für einen bei einem Krankenver-
sicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Dem § 39 wird angefügt:
Familienhilfe erwirbt."
,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für
den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-
2. § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3
zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend."
und § 200 d Abs. 3 werden aufgehoben.
3. Dem § 189 wird folgender Absatz angefügt: § 25
,, (2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, Bundesversorgungsgesetz
in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun- Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
deserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erzie- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
hungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt geändert:
aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäfti- Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde." ,,(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht
für die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungs-
4. In§ 311 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht" die urlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhal-
Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- ten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor
hungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das
Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu
5. Dem § 318 d wird folgender Absatz 2 angefügt: berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während des
Erziehungsurlaubs erzielt wurde."
,, (2) Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz hat der zuständigen
Krankenkasse Beginn und Ende der Erziehungsgeld- § 26
zahlung unverzüglich mitzuteilen." Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
6. In § 383 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die
Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
hungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:
7. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach den Worten „die nach § 173 b" die
Worte „oder nach § 173 e" eingefügt. 1. In § 20 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die
8. Dem § 1240 wird folgender Satz angefügt: Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt
,,§ 189 Abs. 2 gilt für den Anspruch auf Übergangs-
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des
geld während einer medizinischen Maßnahme zur
Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Kranken-
Rehabi Iitation entsprechend. 11
geld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das
durch Ausübung einer versicherungspflichtigen
§ 23 Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs
erzielt wurde.''
Angestelltenversicherungsgesetz
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- 2. § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 3 und§ 31 Abs. 3 werden
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- aufgehoben.
2160 Bundesgesetzblatt, jahrgang 1985, Teil 1
3. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht'' -sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeld-
die Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundes- gesetzes bestimmten Stellen zuständig."
erziehungsgeldgesetz bezogen wird'' eingefügt.
2. Nach Artikel 1 § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender
4. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Satz 2 angefügt:
,,Bei Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeser- ,,Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Lei-
ziehungsgeldgesetz gilt § 318 d Abs. 2 der Reichs- stungen zu erstatten hat."
versicherungsordnung entsprechend.''
3. In Artikel 1 § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
5. In § 64 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sozialleistung" die Worte „oder ihrer Erstattung"
,,Beitragsfreiheit besteht auch für mitarbeitende ver- eingefügt.
sicherungspflichtige Familienangehörige, solange
sie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- 4. In Artikel II§ 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma
geldgesetz beziehen." ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:
,,20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungs-
geldgesetzes.''
§ 27
Arbeitsförderungsgesetz
§ 29
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1 969 Einkommensteuergesetz
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI: 1 S. 766), wird wie In§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
folgt geändert: der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 977), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli
1. § 107 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 67 angefügt:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt: ,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der
,,c) für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezo- Länder.''
gen oder nur wegen der Berücksichtigung
von Einkommen nicht bezogen hat, wenn
§ 30
durch die Betreuung und Erziehung des Kin-
des eine die Beitragspflicht begründende Bundesbeamtengesetz
Beschäftigung oder der B~zug einer laufen- Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
den Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
unterbrochen worden ist,·'. S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:
§ 80 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 112 Abs. 5 Nr. 8 wird der Klammerzusatz wie
folgt gefaßt: ,, ( § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)". ,,2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der
Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugs-
§ 28 beamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Arti-
kels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11 . Dezember inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub ver-
1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 18 sagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen."
des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl.I S. 1144), wird
wie folgt geändert: § 31
Soldatengesetz
1 . Artikel 1 § 25 wird wie folgt geändert:
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
,,Kindergeld und Erziehungsgeld". geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes 1. In § 28 a Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 20
kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld Abs. 3" durch die Verweisung,,§ 20 Abs. 6" ersetzt.
in Anspruch genommen werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie 2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt: ,,(5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart
,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-
Arbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2 dung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2161
sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den § 34
Erziehungsurlaub auf Frauen in der Laufbahn der
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
Offiziere des Sanitätsdienstes geregelt. Der Bundes- für Beamte, Richter, Berufssoldaten
minister der Verteidigung kann einen nach den Vor-
und Soldaten auf Zeit
schriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes be-
antragten Urlaub aus zwingenden Gründen der Ver- In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame 1
teidigung versagen oder einen gewährten Urlaub aus Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen." Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),
das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 16. August
3. In§ 72 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 20 Abs. 4" 1980 (BGBI. 1S. 1439) geändert worden ist, wird folgen-
durch die Verweisung ,, § 20 Abs. 7" ersetzt. der Satz 2 angefügt:
„Vermögenswirksame Leistungen werden auch für
4. § 72 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungs-
„5. den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub für urlaub gewährt wird."
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
tätsdienstes nach § 30 Abs. 5,".
§ 35
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Gesetz über die Gewährung
eines jährlichen Urlaubsgeldes
§ 32
§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes vom 15. Novem-
Bundesbesoldungsgesetz. ber 1977 (BGBI. 1 S. 2117), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
25. Februar 1985 (BGBI. ·1 S. 431 ), wird wie folgt ge- 1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
ändert:
„Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während
des gesamten Monats Juli steht Nummer 1 nicht ent-
1. § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gegen."
„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:
gung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen ,,Auf die Wartezeit nach Nummer 2 werden der wäh-
Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und
gewährt wurde." die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet."
2. In§ 40 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
§ 36
a) das Komma nach dem Wort „bezieht" durch einen
Beamtenversorgungsgesetz
Punkt ersetzt,
b) die Worte „mit Ausnahme der Zeit eines Mutter- Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
schaftsurlaubs" gestrichen. 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1513), wird wie folgt geändert:
3. In§ 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Text-
stelle „soweit es nicht für die Zeit eines Mutter-
schaftsurlaubs gewährt wird," gestrichen. 1 . Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
fügt:
§ 33 „Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag
Gesetz über die Gewährung ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt
einer jährlichen Sonderzuwendung
wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kin-
äererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son- - Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in
derzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), eine Beurlaubung nach§ 72 a oder nach§ 79 a des
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ), wird wie folgt geändert: Landesrecht fällt.''
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er'' die 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach
Worte „Erziehungsurlaub erhalten hat oder" einge- dem Wort „dient'' ein Komma und die Worte „und für
fügt. einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-
bung nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamten-
2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Mutter- gesetzes oder entsprechendem Landesrecht fal-
schutzgesetz'' die Worte „oder die Zeit der Gewäh- lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der
rung eines Erziehungsurlaubs" eingefügt. Geburt des Kindes an" eingefügt.
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. In§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Zitat,,§§ 3," § 38
das Zitat „6 Abs. 1 Satz 5, §" eingefügt.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 37 machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
Soldatenversorgungsgesetz geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung geändert:
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
1. Die§§ 8 a, 8 b, 8 c, 8 d, 9 a, 10 Abs. 1 Satz 2 und§ 13
vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt ge-
Abs. 3 werden aufgehoben.
ändert:
2. In§ 13 Abs. 1 werden die Worte „sowie für die Zeit
1. § 13 b wird wie folgt gefaßt:
ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a" gestrichen.
,,§ 13 b
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten
(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur
auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden
Z~hlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit
sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis
nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach
der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2)
rechtskräftiger Abweisung des Konkurseröffnungs-
entspricht. Dies gilt auch für die Zeit eines unerlaub-
antrages mangels Masse bis zur zulässigen Auflö-
ten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-
sung des ·Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungs-
lust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
unfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zah-
lung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.''
1 . der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
4. § 24 wird wie folgt gefaßt:
2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem
,,§ 24
das Kind sechs Monate alt wird,
In Heimarbeit Beschäftigte
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt Gleichgestellten gelten
wird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach
§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt." 1 . die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Beschaftigungsverbote das Verbot der
Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. In § 13 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das
Zitat,,§ 13 b Satz 1 '' durch das Zitat,,§ 13 b Abs. 1 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11
Satz 1 " ersetzt. Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1
und§ 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stell_e
des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwt-
3. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: schenmeister tritt.''
„Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag
ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate
alt wird. Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit ·einer Vierter Abschnitt
Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, Übergangs- und Schlußvorschriften
wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach§ 28 Abs. 5
des Soldatengesetzes fällt.·· § 39
Übergangsvorschrift
4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nur in den
dem Wort „dient" ein Komma und die Worte „und für
Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem
einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-
31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor
bung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fal-
dem 1. Januar 1986 geboren worden, sind die am
lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der
Geburt des Kindes an" eingefügt. 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden.
(2) In § 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge- (2) § 10 Satz 2 und 3 und§ 11 Satz 2 treten mit Ablauf
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1 513) geändert worden ist, wird nach § 40
dem Zitat,,§ 17 Abs. 2,'' das Zitat,,§ 20 Abs. 1 Satz 4,''
eingefügt. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2163
§ 41 daß die Rechtsänderung erstmalig für Fälle gilt, in denen
Inkrafttreten die Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses
zu Lasten des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 3 des
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. § 38 Mutterschutzgesetzes nach dem 31 . Dezember 1985
Nr. 3 tritt am 1. Januar 1986 mit der Maßgabe in Kraft, erfüllt wurde. § 10 tritt mit der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1984
Vom 4. Dezember 1985
Auf Grund des § 1 2 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 284 053 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an das Saarland 332 993 000 DM
1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des an Schleswig-Holstein 524 597 000 DM.
Bundesrates verordnet:
§3
§ 1
Feststellung der Länderanteile
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1984
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den
Für das Ausgleichsjahr 1984 werden als Länder- vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den
für Baden-Württemberg 5 503 658 000 DM Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem
für Bayern 6 831848000 DM Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Berlin 1153698000 DM
1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 399 907 000 DM
für Hamburg von Baden-Württemberg 5 098 000 DM
952 904 000 DM
für Hessen von Bremen. 471 000 DM
3 303 992 000 DM
von Hamburg 1 631 000 DM;
für Niedersachsen 4 786 857 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 451 622 000 DM 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Rheinland-Pfalz 2 260 171 000 DM an Bayern 480 000 DM
für das Saarland 842 787 000 DM an Hessen 31 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 629 244 000 DM. an Niedersachsen 3 473 000 DM
an Rheinland-Pfalz 654000 DM
§2
an das Saarland 1121 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs an Schleswig-Holstein 1 441 000 DM.
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1984
Für das Ausgleichsjahr 1984 werden festgestellt: §4
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Berlin-Klausel
von Baden-Württemberg 1 461 034 000 DM Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
von Hamburg 294 429 000 DM tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hessen 574 806 000 DM
auch im Land Berlin.
von Nordrhein-Westfalen
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §5
an Bayern 41 323 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 311 531 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 835 772 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2165
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten für Hamburg 3,6 vom Hundert
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- für Hessen 3, 1 vom Hundert
machung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) wird für Niedersachsen 3,2 vom Hundert
verordnet:
für Nordrhein-Westfalen 3, 7 vom Hundert
§ 1
für Rheinland-Pfalz 3,5 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986 · für das Saarland 3,8 vom Hundert
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,3 vom 2,8 vom Hundert.
für Schleswig-Holstein
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an End-
verbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse §2
w.ird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wie folgt festgelegt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten
für Baden-Württemberg 2,9 vom Hundert Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.
für Bayern 3, 1 vom Hundert
für Berlin 2,6 vom Hundert §3
für Bremen 3,2 vom Hundert Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Cloprednol
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
Colestipol
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem
und seine Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An- Diflorason-17,21-diacetat
hörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver- Etoposid
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: Fenofibrat
Artikel 1 Gliclazid
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel vom 31 . Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1 933), Guanfacin
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni und seine Salze
1985 (BGBI. 1 S. 1133), wird die Anlage wie folgt Human-Plasmaproteine
geändert: mit C 1-lnaktivator
1 . Die Positionen „D-Norpseudoephedrin" und Lisurid
,,Propylhexedrin" erhalten folgende Fassung: und seine Salze
,,D-Norpseudoephedrin (Cathin) Mepindolol
und seine Salze" und seine Salze
„Propylhexedrin Netilmicin
und seine Salze". und seine Salze
Oxazolam
2. Die Position „Fluoride, lösliche" wird wie folgt er-
und seine Salze
gänzt:
Praziquantel
,,- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur loka-
len Anwendung an den Zähnen in Packungs- - zur Anwendung bei Menschen -
größen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen und Propafenon
äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die und seine Salze
Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem
Salpetersäure
vollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine ein-
in Zubereitungen, die Essigsäure und Oxalsäure ent-
malige Dosis pro Woche, die einem Fluorgehalt
halten
bis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -".
(SE, 7 E)-9, 1O-Seco-5,7,10( 19)-
3. Folgende Positionen werden angefügt: cholestatrien-3[1,25-diol
„Alfacalcidol Somatostatin
Calcitriol und seine Salze
Captopril Urapidil
und seine Salze und seine Salze".
Cefsulodin
Artikel 2
und seine Salze
Ciclopirox Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei Er-
wachsenen und Schulkindern -
Artikel 3
Cinoxacin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2167
Erste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittet-
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom
21. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22) wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) lnjektionslösungen, lnfusionslösungen, Munddes-
infektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel
sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzel-
gabe nach der Dosierungsanleitung mindestens
0,05 g beträgt oder". ·
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und dje zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträg~ 7%.
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
(BGBI. 1 S. 65) wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt ver-
ordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1986 0,29 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrsleistung verein-
nahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 (;fes Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr
1985 vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1535) außer Kraft. Auf Beitrags-
pflichten für Entgelte, die im Haushaltsjahr 1985 vereinnahmt worden sind,
bleibt die nach Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger·
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
(6. ÄndG BVFG)
Vom 2. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht
das folgende Gesetz beschlossen: die Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender
Familienangehöriger, die eine in Absatz 1 Nr. 2 ge-
Artikel 1 nannte Person in dem dort genannten Gebiet haupt-
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes beruflich ausgeübt hat, einer die Beitragspflicht nach
dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Be-
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der schäftigung gleich.
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. I
S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- (3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für
zes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144) geändert wor- Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,
den ist, wird wie folgt geändert: erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet."
1. Folgender § 90 a wird eingefügt:
,,§ 90a 2. Folgender § 105 a wird eingefügt:
Arbeitsförderung
,,§ 105 a
(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde- Übergangsvorschrift zu § 90 a
rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- ( 1 ) Zeiten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1, die vor der Ent-
gung gestanden hat, werden auch Zeiten berück- stehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach
sichtigt, in denen § 9 des Häftlingshilfegesetzes in Verbindung mit Ab-
schnitt V des Heimkehrergesetzes liegen, werden für
1. ein Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
Häftlingshilfegesetzes in Gewahrsam gehalten Arbeitsförderungsgesetz nicht berücksichtigt.
worden ist, oder
(2) § 90 a Abs. 1 Nr. 2 gilt auch für Ansprüche auf
2. a) ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungs-
Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-
gesetz, die am 31. Dezember 1985 noch nicht
ches nach dem Stande vom 31. Dezember
erschöpft sind."
1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes,
b) ein Vertriebener im Sinne des§ 1 in den in § 1 Artikel 2
Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, aber außer-
halb des Gebietes des Deutschen Reiches Änderung des Heimkehrergesetzes
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,. Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt
wegen seiner Volkszugehörigkeit, seiner Aus- Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten berei-
siedlungs- oder Übersiedlungsabsicht oder nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
wegen eines vergleichbaren nach freiheitlich- zes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1713) geändert
demokratischer Auffassung von ihm nicht zu ver- worden ist, wird wie folgt geändert:
tretenden Grundes gehindert worden ist, als
Arbeitnehmer tätig zu sein. 1. Abschnitt V wird aufgehoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2139
2. In§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden die Zitate,,§ 15" Artikel 3
durch die Zitate ,, § 11 2 Abs. 7 des I Arbeitsförde- Berlin-Klausel
. rungsgesetzes" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. Folgender § 28 b wird eingefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 28 b
Die Vorschriften des Abschnitts V in der bis zum
31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind auf Artikel 4
Ansprüche nach diesem Abschnitt, die vor dem Inkrafttreten
1. Januar 1986 entstanden sind, weiter anzu-
wenden." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung. des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 2. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „in den Jahren 1985
bis 1988 jährlich 50 Millionen Deutsche Mark" ersetzt
durch die Worte „in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich
60 Millionen Deutsche Mark".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den i. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2141
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Vom 4. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 48 Stünden nach Eingang des Antrags. Der Verteidiger
das folgende Gesetz beschlossen: des Gefangenen darf nicht beigeordnet werden. Der
Präsident ist hinsichtlich der Beiordnung und der Aus-
Artikel 1 wahl Weisungen nicht unterworfen; seine Vertretung
richtet sich nach§ 21 h des Gerichtsverfassungsgeset-
Änderung des Einführungsgesetzes
zes. Dritte dürfen über die Person des beigeordneten
zum Gerichtsverfassungsgesetz
Rechtsanwalts, außer durch ihn selbst im Rahmen sei-
In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- ner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und 2, nicht unter-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- richtet werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt muß die
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Aufgaben einer Kontaktperson übernehmen. Der
zuletzt geändert durch § 79 des Gesetzes vom 23. De- Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzu-
zember 1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 34 folgen- heben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
der§ 34 a eingefügt:
(4) Der Gefangene hat nicht das Recht, einen be-
stimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschla-
,,§ 34a gen.
(1) Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag ein (5) Dem Gefangenen ist mündlicher Verkehr mit der
Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Der Kon- Kontaktperson gestattet. Für das Gespräch sind Vor-
taktperson obliegt, unter Wahrung der Ziele der nach richtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schrift-
§ 31 getroffenen Feststellung, die rechtliche Betreuung stücken und anderen Gegenständen ausschließen.
des Gefangenen, soweit dafür infolge der nach § 33
getroffenen Maßnahmen ein Bedürfnis besteht; die Kon- (6) Der Gefangene ist bei Bekanntgabe der Feststel-
taktperson kann insbesondere durch Anträge und Anre- lung nach § 31 über sein Recht, die Beiordnung einer
gungen auf die Ermittlung entlastender Tatsachen und Kontaktperson zu beantragen, und über die übrigen
Umstände hinwirken, die im Interesse des Gefangenen Regelungen der Absätze 1 bis 5 zu belehren."
unverzüglicher Aufklärung bedürfen.
Artikel 2
(2) Soweit der Gefangene damit einverstanden ist,
teilt die Kontaktperson dem Gericht und der Staats- Änderung der Bundesgebührenordnung
anwaltschaft die bei dem Gespräch mit dem Gefange- für Rechtsanwälte
nen und im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit gewonnenen In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
Erkenntnisse mit; sie kann im Namen des Gefangenen der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Anträge stellen. Die Kontaktperson ist im Einverständ- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
nis mit dem Gefangenen befugt, an Vernehmungen und geändert durch§ 81 des Gesetzes vom 23. Dezember
Ermittlungshandlungen teilzunehmen, bei denen der
1982 (BGBI. I S. 2071 ), wird nach§ 97 folgender§ 97 a
Verteidiger nach§ 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5
eingefügt:
Satz 1 nicht anwesend sein darf. Die Kontaktperson
darf Verbindung mit Dritten aufnehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 unabweisbar ist. ,,§ 97a
Tätigkeit als Kontaktperson
(3) Über die Beiordnung einer Kontaktperson und
deren Auswahl aus dem Kreis der im Geltungsbereich (1) Der nach § 34 a des Einführungsgesetzes zum
dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte ent- Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson bei-
scheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen geordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätig-
Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, innerhalb von keit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Aus- Artikel 3
lagen. Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewil-
Berlin-Klausel
ligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justiz-
vollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach Satz 1. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festge- Artikel 4
setzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Inkrafttreten
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gesetzes sinngemäß." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Viertes Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. andere Leichtöle als Ottokraftstoff nach Num-
mer 1 vom 1. Januar 1986 bis zum 31. März
Artikel 1 1989 einem Steuersatz von 53,00 DM für 1 hl.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.''
'Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
S. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März ,,(5) Der Bundesminister der Finanzen wird
1985 (BGBI. 1S. 578), wird wie folgt geändert: ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkom-
1. § 2 wird wie folgt geändert: mens und zur Erleichterung der Steueraufsicht
durch Rechtsverordnung
a) Absatz· 4 wird wie folgt gefaßt:
1 . die Besteuerung nach den Steuersätzen für
,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen
Ottokraftstoff nach Absatz 4 Nr. 1 davon
1. Ottokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbin- abhängig zu machen, daß der Kraftstoff mit
dungen, berechnet als Blei, von höchstens Farbe gekennzeichnet ist,
0,013 Gramm im Liter vom 1. Januar 1986 bis
zum 31. März 1987 einem Steuersatz von 2. Zusammensetzung und Menge von Farbstof-
46,00 DM für 1 hl, vom 1. April 1987 bis zum fen zu bestimmen, die zur Kennzeichnung des
31. März 1988 einem Steuersatz von Ottokraftstoffs nach Absatz 4 Nr. 1 zu verwen-
4 7 ,00 DM für 1 hl und vom 1 . April 1988 bis den sind, und den Zusatz von solchen Farb-
zum 31. März 1989 einem Steuersatz von stoffen zu anderen Mineralölen als Ottokraft-
48,00 DM für 1 hl; stoff nach Absatz 4 Nr. 1 zu untersagen,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 12. Dezember 1985 2143
3. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von 30. April 1985, 30. April 1987, 30. April 1988 und
anderen Mineralölen zu untersagen, denen 30. April 1989'' und die Worte „am 15. Mai 1985''
Farbstoffe beigemischt sind, die zur Kenn- durch die Worte „jeweils am 15. Mai 1985, 15. Mai
zeichnung von Ottokraftstoff nach Absatz 4 1987, 15. Mai 1988 und 15. Mai 1989" ersetzt.
Nr. 1 bestimmt sind.''
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. § 15 b wird wie folgt geändert: ,,(6) Für versteuerten Ottokraftstoff nach § 2
Abs. 4 Nr. 1, der bis zum 31. März 1985 nicht an
a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 4" durch Endverwender abgegeben worden ist, werden je
die Worte ,, § 2 Abs. 4 Nr. 1 " ersetzt. Hektoliter 2,00 DM Mineralölsteuer vergütet. Für
Ottokraftstoff nach Satz 1, der bis zum
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- 31 . Dezember 1985 nicht an Endverwender abge-
gefügt: geben worden ist, werden je Hektoliter 3,00 DM
,,(2) Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, für den Mineralölsteuer vergütet. Die Absätze 3 bis 5
am 31. März 1987, 31. März 1988 und am gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ver-
31. März 1989 eine unbedingte Steuer besteht gütung nach Satz 2 bis zum 31. Januar 1986 an-
oder für den die Steuer nach den bis zu diesen zumelden und am 15. Februar 1986 fällig ist."
Tagen geltenden Steuersätzen entrichtet worden
ist, unterliegt einer Nachsteuer. Sie beträgt für g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „am 1. April
einen Hektoliter am 1. April 1987 1,00 DM, am 1985 und am 1. Januar 1992'' durch die Worte
1. April 1988 1,00 DM und am 1. April 1989 „jeweils am 1. April 1985, 1. Januar 1986, 1. April
3,00DM." 1987, 1. April 1_988 und am 1. April 1989" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 Artikel 2
bis 7.
Berlin-Klausel
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-
,,(3) Die Nachsteuer entsteht jeweils am 1. April leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1985, 1. April 1987, 1. April 1988 und 1. April
1989. Steuerschuldner ist, wer in diesen Zeit-
Artikel 3
punkten nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt.
Bei Mineralölen, die sich in diesen Zeitpunkten im Inkrafttreten
Versand befinden, geht die Steuer mit dem Über- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gang des Besitzes auf den Empfänger über.'' am Tage nach der Verkündung in Kraft.
e) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „bis zum (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am
30. April 1985" durch die Worte „jeweils bis zum 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Margarinegesetzes
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Artikel 1
( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt- fahrlässig
machung vom 1 . Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1841) wird wie 1. a) entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder Halbfett-
folgt geändert: margarine nicht in Fertigpackungen oder
b) entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 Halbfettmargarine
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:_
in Fertigpackungen, die nicht oder nicht in der
,, Margarinegesetz''. vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
schriebenen Angaben gekennzeichnet ist,
2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: oder Mischung herstellt oder in den Verkehr bringt
,,§ 2 oder
(1 ) Margarine und Halbfettmargarine, die zur 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
kehr gebracht werden.
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
(2) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind die zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich- satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend
nung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs- Deutsche Mark geahndet werden."
verordnung.
(3) Halbfettmargarine in Fertigpackungen darf 6. In § 11 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4 oder 7'' durch die
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, Angabe „Nr. 1 oder 2" ersetzt.
wenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-
bundenen Etikett zusätzlich zu den durch die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorge- 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
schriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden ,,(2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes steht
Stelle deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver- Halbfettmargarine der Margarine gleich.''
wischbar angegeben sind
1 . der Hinweis „zum Braten und Backen nicht ge-
eignet'', Artikel 2
2. der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur Es werden aufgehoben:
Zeit der Füllung.
1 . Die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen
Der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im
Halbfettmargarine in Fertigpackungen bis zu Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
25 Gramm abgegeben wird." 7842-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch die Verordnung vom 22. März 1979
4. Die§§ 4 bis 8 werden gestrichen. (BGBI. 1 S. 377),
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2145
2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen Gliederungsnummer 7842-5-6, veröffentlichten be-
zur Ausführung des Margarinegesetzes in der im reinigten Fassung.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 3
3. die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- und Forsten kann den Wortlaut des Margarinegesetzes
mer 7842-5-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der vom 13. Dezember 1985 an geltenden Fassung im
zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren.
4. die Verordnung über fetthaltige Zubereitungen in der
Artikel 4
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
5. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
rung der Verwendung inländischer tierischer Fette in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
mer 7842-5-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, Dritten Überleitungsgesetzes.
geändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 5
6. die Verordnung über die Herstellung von Margarine Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für die Ausfuhr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Untersuchung von Seeunfällen
(Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Als Schiffe im Sinne des Satzes 1 gelten auch Luftkissen-
und Tragflächenfahrzeuge, Sportboote und schwim-
mende Geräte.
Abschnitt 1
Begriff, Zweck und Umfang (2) Ein Unfall im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
der Seeunfalluntersuchung 1. durch das Verhalten, den Zustand oder den Betrieb
eines Schiffes eine erhebliche Gefährdung oder
§ 1 Beeinträchtigung
(1) Seeunfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Unfälle a) seiner Sicherheit, insbesondere der Sicherheit
von Schiffen der an Bord befindlichen Personen,
1. auf den Seeschiffahrtstraßen, b) der Sicherheit des Schiffsverkehrs oder
2. in den an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Häfen,
wenn ein Seeschiff beteiligt ist, c) des Zustandes eines Gewässers
3. auf Hoher See und in fremden Hoheitsgewässern, eingetreten ist,
wenn
2. ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben
a) ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die worden ist,
Bundesflagge zu führen, oder
b) ein Beteiligter ein Befähigungszeugnis als Kapi- 3. ein Schiff einen erheblichen Schaden erlitten oder
ein Schiff oder seine Ladung einen erheblichen
tän oder Schiffsoffizier nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder
eine Zulassung als Seelotse nach § 19 Abs. 1 Schaden verursacht hat, oder
Nr. 2 besitzt oder 4. beim Betrieb eines Schiffes eine Person getötet
4. auf Hoher See und in fremden Küstenmeeren, wenn worden oder verschollen ist.
ein Binnenschiff beteiligt ist, das in einem Schiffs-
register der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (3) Als Seeunfall gilt die von Beteiligten nach § 4 Nr. 1
ist. unterlassene Hilfe- oder Beistandsleistung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2147
§2 Abschnitt 2
(1) Seeunfälle nach§ 1 werden nach diesem Gesetz Organe der Seeunfalluntersuchung
untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein
öffentliches Interesse liegt stets vor, wenn die Bundes- §5
republik Deutschland durch internationale Übereinkom-
men zur Untersuchung verpflichtet ist. (1) Die Untersuchung von Seeunfällen nach diesem
Gesetz obliegt den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
(2) Ist an einem Seeunfall ein Schiff der Bundeswehr Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsaus-
beteiligt, bedarf die Untersuchung der Zustimmung des schüsse (Seeämter) in Hamburg und Kiel sowie
Bundesministers der Verteidigung; sie kann aus Grün- Bremerhaven und Emden.
den der militärischen Sicherheit versagt werden.
(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
(3) Seeunfälle werden nicht nach diesem Gesetz der Untersuchungsausschüsse und über Sprüche nach
untersucht, wenn nur Kriegsschiffe, nur Schiffe des· § 21 Abs. 1 Satz 3 entscheidet der Widerspruchsaus-
Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder nur schuß (Bundesoberseeamt}, der im Geschäftsbereich
Schiffe der Wasserschutzpolizei beteiligt sind. des Bundesministers für Verkehr in Hamburg gebildet
wird.
§3 (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der
(1) In der Untersuchung sind Ursachen und Umstände Seeämter zu bestimmen.
des Seeunfalls festzustellen; insbesondere ist zu prü-
fen, ob der Seeunfall (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt eine
Geschäftsordnung für die Seeämter und das Bundes-
1. auf Mängeln der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, oberseeamt; vor ihrem Erlaß sind die Küstenländer zu
Beschaffenheit, Beladung, des Betriebes oder der hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt
Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) bekannt-
und sonstigen Besatzungsmitgliedern beruht; zumachen.
2. auf Mängeln der Wasserstraßen mit den zugehörigen
Schiffahrtsanlagen, der Schiffahrtszeichen, der Ein- §6
richtungen zur Verkehrslenkung und -beratung, des
Lotswesens, des Such- und Rettungsdienstes, der (1) Das Bundespberseeamt .und die Seeämter ent-
benutzten Seekarten und Seebücher sowie des scheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden,
nautischen Warn- und Nachrichtendienstes beruht; einem Ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen
Beisitzern.
3 .. auf einen Verstoß gegen Verkehrs-, Sicherheits-
oder Umweltschutzvorschriften auf dem Gebiet der (2) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben gleiches
Seeschiffahrt oder Stimmrecht. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dür-
4. auf einen Fehler bei,der Führung oder den Betrieb fen keine Weisungen für die Entscheidung des Einzel-
des Schiffes zurückzuführen ist. falls, die das Seeamt oder das Bundesoberseeamt nach
mündlicher Verhandlung trifft, erteilt werden.
Ferner ist zu prüfen, ob eine Hilfe- oder Beistands-
leistung unterlassen worden ist. (3) Entscheidungen zur Emittlung des Sachverhalts
und sonstige Entscheidungen außerhalb der mündli-
(2) Bei der Untersuchung ist stets zu prüfen, ob chen Verhandlung trifft der Vorsitzende, Entscheidun-
1. das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war (fehler- gen nach § 14 Abs. 6 gemeinsam mit dem Ständigen
haftes Verhalten) und ob Beisitzer.
2. einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur
Berufsausübung als Kapitän, Schiffsführer, Schiffs- §7
offizier oder Lotse oder zur Führung eines Sport- Die Vorsitzenden der Seeämter und des Bundesober-
bootes erforderlich ist, seeamtes müssen die Befähigung zum Richteramt nach
auch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigen- dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen
schaft nicht für den Unfall ursächlich waren. Beisitzer der Seeämter und des Bundesoberseeamtes
müssen die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt
besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der
§4 Führung eines Seeschiffes verfügen.
Beteiligte am Verfahren sind
1 . der Kapitän, der Schiffsführer, die Schiffsoffiziere §8
und Lotsen der an dem Seeunfall beteiligten Schiffe
sowie (1) Das Bundesoberseeamt stellt eine Vorschlags-
liste für seine ehrenamtlichen Beisitzer auf, die Wasser-
2. andere natürliche Personen und juristische Perso-
und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest für die
nen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen
ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs.
kann, und Behörden, In die Usten werden Personen aufgenommen, die von
sofern nach Lage des Falles ihr Verhalten Gegenstand den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs-
der Untersuchung sein kann. und Interessenvertretungen benannt werden.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Der Bundesminister für Verkehr wählt aus den len. Auf Anforderung sind die für die Untersuchung
Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren- erheblichen Unterlagen und Gegenstände von demjeni-
amtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die gen herauszugeben, der sie in Gewahrsam hat oder ver-
Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf die Dauer fügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für
von vier Jahren. 1 . die benutzten Seekarten, Seetagebücher und techni-
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, schen Aufzeichnungen von den in Absatz 1 Satz 1
durch Rechtsverordnung zu bestimmen genannten Personen,
1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus- 2. technische Unterlagen von der Bauwerft, von den für
zuwählen sind, das Schiff tätig gewordenen Reparaturbetrieben
oder von den beteiligten Zulieferern,
2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
3. Unterlagen über die Ladungsgüter von den Ladungs-
3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muß.
beteiligten.
§9 Die in Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen sind von
den herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluß
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden der Seeunfalluntersuchung aufzubewahren.
aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.
(3) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert
Dabei ist unter Berücksichtigung des Ortes und der Art
des Seeunfalls, der Art und Größe der beteiligten Schiffe werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung dies
und des Kreises der Beteiligten die sachkundige und aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich
unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt- hält.
lichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich §12
über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten. (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind
Beweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfor-
dert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung vor-
Abschnitt 3 aussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert
Allgemeine Vorschriften sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige
Besitzer und, nach Lage des Falles, weitere Beisitzer
hinzuzuziehen. § 16 Abs. 5 und 6 finden Anwendung.
§10 Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachver-
Das Verfahren nach diesem Gesetz gilt als Verwal- halts eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen.
tungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsver- (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereich
fahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 5. 1253), von dem Seeunfall betroffen sind, sollen von einer beab-
geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli sichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; rich-
1976 (BGBI. 1 5. 1749). ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter fremder
Flagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer
Abschnitt 4
Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, die zuständige
konsularische Vertretung benachrichtigt werden. Rich-
Untersuchungsverfahren ten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter der
Flagge der Deutschen Demokratischen Republik, soll
§ 11 die Ständige Vertretung der Deutschen Demokrati-
schen Republik von einer beabsichtigten Beweisauf-
( 1 ) Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff nahme oder von der Vollstreckung einer Anordnung
betreibt, das von einem Seeunfall nach § 1 Abs. 1 und nach § 11 Abs. 2 Satz 2 benachrichtigt werden.
2 betroffen ist, hat den Unfall dem Seeamt unverzüglich
anzuzeigen; zur Anzeige verpflichtet ist auch der Kapi- §13
tän, der Schiffsführer und der Lotse des betroffenen
Schiffes. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht bei ( 1 ) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Seeunfällen nach § 2 Abs. 3. Hat sich der Seeunfall bei Deutschland, die zur Aufnahme von Verklarungen nach
einer Auslandsreise ereignet, so hat der Kapitän oder § 522 des Handelsgesetzbuches bestimmt worden
Schiffsführer auch die nächsterreichbare diplomatische sind, haben bei Seeunfällen von Schiffen in der Aus-
oder berufskonsularische Vertretung der Bundesrepu- landsfahrt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlun-
blik Deutschland unverzüglich zu verständigen. Die gen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen
Dienststellen der Bundeswehr, die diplomatischen und und die Beweise zu sichern. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2,
berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik §§ 14 und 16 gelten sinngemäß, soweit nicht gesetzli-
Deutschland im Ausland, die See-Berufsgenossen- che Bestimmungen des Empfangsstaates entgegenste-
schaft und der Germanische Lloyd haben die ihnen hen oder dieser Einspruch erhebt. Ermittlungen und
bekanntgewordenen Seeunfälle dem zuständigen See- Beweissicherungen sind nicht erforderlich, soweit der
amt anzuzeigen. Das Seeamt kann ergänzende Berichte Seeunfall im Ausland behördlich oder gerichtlich unter-
und bei den vorgenannten Stellen befindliche Unterla- sucht wird.
gen anfordern. ·
(2) Zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff nach dem Seeun-
verpflichtet, dem Seeamt über die Besatzung, den Lie- fall zuerst erreicht. Wird eine Verklarung aufgenommen,
geort und den Reiseplan des Schiffes Auskunft zu ertei- ist die damit befaßte Auslandsvertretung auch für die
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2149
Ermittlungen nach Absatz 1 zuständig. Das Seeamt 2. militärische Angelegenheiten geheimzuhalten oder
kann auch eine Auslandsvertretung, die nicht nach wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
Satz 1 oder 2 zuständig ist, ersuchen, die Ermittlungen wahren sind.
zu führen.
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und, wenn eine §16
Verklarung aufgenommen wurde, auch die Niederschrift (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
der Beweisaufnahme, sowie sonstige für die Ermittlung Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-
des Sachverhalts wesentliche Unterlagen, sind dem regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang
zuständigen Seeamt zu übersenden. der Verhandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen~
(2) Die§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und§ 71 des Verwal-
§14 tungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet (3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Fest-
eine mündliche Verhandlung statt. stellung, wer Beteiligter am Verfahren ist. Sodann
(2) Natürliche Personen als Beteiligte sind verpflich- berichtet der Vorsitzende über das wesentliche Ergeb-
tet, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erschei- nis der Ermittlungen.
nen; andere Beteiligte haben ihren Vertreter oder Beauf- (4) Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung
tragten zu entsenden. als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann
(3) Die Beteiligten werden als solche zur mündlichen verlangen, daß die mündliche Verhandlung ausgesetzt
Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich gela- wird, wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akten-
den. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Ver- einsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzu-
handlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch weisen.
telefonisch, telegrafisch oder durch Boten erfolgen. Die (5) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-
Ladung enthält den Hinweis, daß der Beteiligte sich der digen findet§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Hilfe eines Beistandes bedienen kann und daß bei mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften über
unentschuldigtem Fernbleiben des nach Absatz 2 zum Zeugen auch für Beteiligte gelten; Beteiligte können die
Erscheinen verpflichteten Beteiligten, Vertreters oder Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung
Beauftragten dessen zwangsweise Vorführung ange- sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder
ordnet werden kann. 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist
(4) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
Stellen, deren Aufgaben berührt werden, und dem Eigen- mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden
tümer oder sonst Verfügungsberechtigten des betroffe- nicht eidlich vernommen. Die Zeugen sind einzeln und in
nen Schiffes mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu ver-
dieses Gesetzes mitzuteilen. Sind Schiffe unter fremder nehmen.
Flagge betroffen oder ist der Inhaber eines ausländi- (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
schen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Ver- schrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben ent-
handlungstermin der zuständigen konsularischen Ver- halten über
tretung mitzuteilen. Bei Beteiligung von Schiffen unter
der Flagge der Deutschen Demokratischen Republik 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
oder Inhabern von in der Deutschen Demokratischen 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und
Republik ausgestellten Befähigungszeugnissen ist der der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Be-
Verhandlungstermin der Ständigen Vertretung der teiligten, Zeugen und Sachverständigen,
Deutschen Demokratischen Republik mitzuteilen.
3. den behandelten Seeunfall,
(5) Das Seeamt soll das Verfahren so fördern, daß es 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-
möglichst in einem. Verhandlungstermin erledigt werden ten, der Zeugen und Sachverständigen und
kann.
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
(6) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen drin-
gende Gründe für die Annahme vorhanden, daß eine Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom
Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4 angeordnet wer- Schriftführer zu_ unterzeichnen.
den wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne
mündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die
Sicherheit der Schiffahrt oder des Schiffes erfordert. § 17
Auf die vorläufigen Maßnahmen findet § 19 Abs. 7 An-
wendung. (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch
abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-
§15 gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Seeamt (2) Der Spruch enthält
kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die 1. Feststellungen über die Ursachen des Seeunfalls,
Öffentlichkeit ausschließen, wenn 2. die Entscheidung, daß ein fehlerhaftes Verhalten
1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- eines Beteiligten vorliegt, sofern die Verhandlung
nung zu besorgen ist oder dies ergeben hat, und
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. unter den nach § 19 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß- 2. eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutsch-
gebenden Voraussetzungen land erteilte Zulassung als Seelotse
a) die Entziehung eines Befähigungszeugnisses zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des
oder einer Zulassung als Seelotse (§ 19 Abs. 1 ), Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung
zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Inhaber eine
b) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis Eigenschaft fehlt, die für seine Berufsausübung erfor-
auszustellen (§ 19 Abs. 2), derlich ist. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzuneh-
men, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholi-
c) die Entziehung einer Fahrerlaubnis für Sportboote scher Getränke oder anderer berauschender Mittel
(§ 19 Abs. 3) oder nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszu-
d) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 19 Abs. 4). üben. Falls der Inhaber ein weiteres Befähigungszeug-
nis besitzt, dessen Befugnisse in dem entzogenen Be-
Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn fähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann dieses
sich während der mündlichen Verhandlung herausstellt, ebenfalls entzogen werden.
daß die Voraussetzungen des§ 1 oder des§ 2 nicht vor-
liegen. D,er Spruch enthält eine Kostenentscheidung. (2) Die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses,
dessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungs-
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zeugnis eingeschlossen sind, kann erlaubt werden.
darf ein Spruch nur enthalten, wenn
(3) Das Seeamt hat im Spruch eine Fahrerlaubnis für
1. das Seeamt sie zur Erörterung gestellt hat und Sportboote zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Ver-
halten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der
2. der Beteiligte anwesend oder vertreten ist oder trotz
Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der
ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Ent-
Inhaber zur Führung eines Sportbootes auf See-
schuldigung nicht erschienen ist oder bereits die
schiffahrtstraßen ungeeignet ist; Absatz 1 Satz 2 findet
Möglichkeit hatte, sich vor dem Seeamt, einem
entsprechende Anwendung.
Gericht oder einer Auslandsvertretung der Bundes-
republik Deutschland ( § 13) zur Sache zu äußern. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Ist der Beteiligte abwesend, kann ein Spruch mit ihn Satz 1 und 2 oder des Absatzes 3 kann dem Inhaber
belastenden Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik
Nr. 2 und 3 nur ergehen, wenn er zuvor auf diese Mög- Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses
lichkeit hingewiesen worden ist. oder einer Fahrerlaubnis für Sportboote sowie dem
Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Binnenschiff-
(4) Der Spruch wird entweder am Schluß der mündli- fahrt die Ausübung der damit verbundenen Befugnisse
chen Verhandlung oder in einer sofort anzuberaumen- auf Seeschiffahrtstraßen untersagt werden (Fahrver-
den öffentlichen Sitzung, die nicht über zwei Wochen bot).
hinaus angesetzt werden soll, durch Verlesung der (5) Hat das Seeamt ein fehlerhaftes Verhalten fest-
Spruchformel und durch mündliche Mitteilung des
gestellt, jedoch keine Maßnahme nach den Absätzen 1
wesentlichen Inhalts der Gründe bekanntgegeben. Wird bis 4 getroffen, so darf diese Maßnahme wegen des
der Spruch nicht am Schluß der mündlichen Verhand-
gleichen Sachverhalts nicht auf Grund anderer Rechts-
lung bekanntgegeben, so brauchen die Beisitzer und die
vorschriften getroffen werden.
Beteiligten bei der Bekanntgabe nicht anwesend zu
sein. (6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 kann
befristet werden. Die Mindesfrist beträgt ein Jahr; sie
§ 18 beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Das
Seeamt kann für die Wiederaushändigung eines ent-
Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines zogenen Befähigungszeugnisses, einer entzogenen
Beteiligten feststellen, wenn die Verhandlung ergeben Zulassung als Seelotse·oder einer entzogenen Fahrer-
hat, daß er Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnun- laubnis für Sportboote oder für die Aufhebung eines
gen, Richtlinien oder allgemeine, für seinen Verantwor- Fahrverbots die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
tungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allge- festsetzen.
meine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffs-
betriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der (7) Wird ein Befähigungszeugnis, eine Zulassung als
Schiffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein Seelotse oder eine Fahrerlaubnis für Sportboote entzo-
anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. gen, so darf die damit verbundene Befugnis nicht mehr
ausgeübt werden. Befähigungszeugnisse, Urkunden
über die Zulassung als Seelotse (Bestallung, Erlaubnis)
§ 19 oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote (Sportboot-
führerschein, Motorbootführerschein) sind nach der
( 1 ) Das Seeamt hat Entziehung unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder
1 . ein Befähigungszeugnis, das auf Grund einer nach einem Fahrverbot zur Eintragung vorzulegen.
Rechtsverordnung nach § 142 des Seemannsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
§ 20
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten und
jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist oder ( 1 ) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem
weiter gilt oder Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2151
soll binnen eines Monats nach der mündlichen Bekannt- Abschnitt 6
gabe vollständig vorliegen. Kosten
(2) In den Gründen sind der Hergang und die Ursa- § 22
chen des Seeunfalls darzustellen. Die beteiligten
Schiffe sollen mit Namen, Unterscheidungssignal, Hei- (1) Für Verwaltungsakte nach§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
mathafen, Eigentumsverhältnissen, Größenangaben, werden Gebühren erhoben.
den für den Unfallhergang erheblichen sonstigen Daten
(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-
und den erlittenen Schäden aufgeführt werden. Betei-
gelegten Widerspruch erhoben. Hat der Widerspruch
ligte und ihre Befähigungszeugnisse, Zulassungen als
nur teilweise Erfolg, so ist die Gebühr entsprechend zu
Seelotse oder Fahrerlaubnisse für Sportboote sind
ermäßigen. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsver-
genau zu bezeichnen. In Todesfällen und in Fällen des
fahrensgesetzes findet keine Anwendung. Beruht die
Verschwindens von Bord sind auch die Toten oder Ver-
Erfolglosigkeit des Widerspruchs lediglich darauf, daß
mißten aufzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Ver-
ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift un-
für den Spruch maßgebend waren. Das Handeln eines
beachtlich ist, so wird keine Gebühr erhoben.
Beteiligten darf in den Gründen nur dann als fehlerhaft
bezeichnet werden, wenn es als fehlerhaftes Verhalten (3) Auslagen werden nicht erhoben.
auch in der Spruchformel festgestellt worden ist; es ist
auch anzugeben, ob das fehlerhafte Verhalten für den (4) Wird gegen den Spruch eines Seeamtes lediglich
Unfall ursächlich war. wegen der Kostenentscheidung Widerspruch erhoben,
so entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche
Verhandlung. Gegen Kostenentscheidungen des Bun-
(3) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf
desoberseeamtes im Falle des§ 21 Abs. 3 ist ein Wider-
Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift
spruch nicht zulässig.
über die mündliche Verhandlung.
(5) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen
Abschnitt 5 und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Widerspruchsverfahren Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der
den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und dem öffentlichen Interesse an der
§ 21
Seeunfalluntersuchung andererseits ein angemesse-
(1) Verwaltungsakte des Seeamts, insbesondere nes Verhältnis besteht.
Anordnungen nach § 11 Abs. 2. Satz 2 und § 14 Abs. 6
sowie Sprüche mit Entscheidungen nach § 17 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterliegen der Nachprüfung in einem Abschnitt 7
Widerspruchsverfahren durch das Bundesoberseeamt. Verwaltungsgerichtliche Anfechtung
Wird Widerspruch erhoben, werden auch die Feststel-
lungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 überprüft. Sprüche
§ 23
des Seeamtes, die nur eine Feststellung nach, § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten, werden auf Anordnung des (1) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der
Bundesministers für Verkehr vom Bundesoberseeamt Sitz des Bundesoberseeamtes auch als Sitz der See-
überprüft. Die Anordnung ist nur binnen zweier Monate ämter.
nach Zustellung des Spruches an die Beteiligten mög-
lich. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-
(2) Für das Verfahren des Bundesoberseeamtes gel- richts bei der Anwendung dieses Gesetzes sind ausge-
ten die §§ 11, 12 und 14 bis 20 sinngemäß; es wird schlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
durch Widerspruchsbescheid, im Fall des Absatzes 1 Nichtzulassung der Revision nach§ 135 in Verbindung
Satz 3 durch Spruch abgeschlossen. Über Widersprü- mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
che gegen Entscheidungen des Seeamtes nach § 11
Abs. 2 Satz 2 oder nach § 14 Abs. 6 entscheidet das
Bundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung. Abschnitt 8
(3) Das Bundesoberseeamt kann Bußgeldvorschriften
1 . den Spruch des Seeamtes auch zuungunsten des
Widersprechenden ändern und § 24
2. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
auch gegen einen durch den Spruch des Seeamtes fahrlässig
nicht beschwerten Beteiligten treffen. 1. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder der
Auskunfts-, Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 findet ein Widerspruchsver- nach§ 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 1
fahren nicht statt. Satz 1 und 2, zuwiderhandelt,
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 6 Satz 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
1 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 19 und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember
Abs. 4 zuwiderhandelt oder 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 387),
3. entgegen§ 19 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 14 Abs. 6 Satz 2, das Befähigungszeugnis, die 3. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Urkunde über die Zulassung als Seelotse oder über sächsisches Gesetz- und Verordnungblatt S. 293)
die Fahrerlaubnis für Sportboote nicht oder nicht und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-
rechtzeitig abliefert oder vorlegt. und Verordnungsblatt S. 153),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kanr:i mit einer Geldbuße 4. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und
vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 blatt für Schleswig-Holstein S. 247).
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord- § 27
west. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 (1) In§ 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be- Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314),
kanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), zu- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II S. 593) geändert worden ist, wird nach
1985 (BGBI. II S. 593). Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a. die Untersuchung der Seeunfälle;".
(2) Dem § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Abschnitt 9 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Schluß- und Übergangsvorschriften 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
§ 25
S. 1834) geändert worden ist, wird folgender Satz 3
angefügt:
( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über- ,,Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfallunter-
nehmen suchung."
das Seeamt Kiel die bei den bisherigen Seeämtern
(3) Der fünfte Abschnitt des Gesetzes über die Stati-
Flensburg und Lübeck,
stik der Seeschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt
das Seeamt Hamburg die bei dem bisherigen Seeamt Teil III, Gliederungsnummer 9510".'4, veröffentlichten
Hamburg, bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 des
das Seeamt Bremerhaven die bei dem bisherigen See- Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird auf-
amt Bremerhaven und gehoben.,
das Seeamt Emden die bei dem bisherigen Seeamt § 28
Emden Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Unter- über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maß-
suchungen. gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die
§ 29
Geschäfte des bisherigen Bundesoberseeamtes auf
das Bundesoberseeamt (§ 5 Abs. 2) über. Über die beim Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bundesoberseeamt eingeleiteten, aber noch nicht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
abgeschlossenen Berufungsverfahren wird im Wider- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
spruchsverfahren entschieden. Berufungen des Bun- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
desbeauftragten gelten als Anordnung des Bundesmini- Dritten Überleitungsgesetzes.
sters für Verkehr(§ 21 Abs. 1 Satz 3). Rici1tet sich die
Berufung gegen die Feststellung schuldhaften Verhal-
§ 30
tens, gilt der Widerspruch als gegen die Feststellung
fehlerhaften Verhaltens gerichtet. ( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1986 in Kraft,
soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichzeitig treten alle früheren Gesetze und Ver-
§ 26
ordnungen, die den gleichen Gegenstand regeln, außer
Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarun- Kraft, insbesondere
gen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Voll- 1. das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
zugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien mer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983 zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes
(Bremer Gesetzblatt S. 405), vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2153
2. die Geschäftsordnung für die Seeämter und für das suchungsverfahrens) vom 4. Dezember 1944
Reichsoberseeamt vom 2. Juni 1939 (Reichsministe- (RGBI. 1 S. 334) und
rialblatt S. 1263),
5. das Gesetz über die Wiedererrichtung des Seeamtes
3. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver- in Bremerhaven vom 27. Mai 1947 (Gesetzblatt der
waltung (Beisitzer des Reichsoberseeamtes) vom Freien Hansestadt Bremen S. 78).
7. Juni 1943 (RGBI. 1 S. 348),
4. die Verordnung über die Vereinfachung der Ver- (3) § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 treten
waltung (Einschränkung des seeamtlichen Unter- am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Vom 6. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht
das folgende Gesetz beschlossen: gleich ·
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in
Erster Abschnitt die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und
für das die zur Annahme erforderliche Einwilligung
Erziehungsgeld der Eltern erteilt ist,
§ 1 2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haus-
Berechtigte halt aufgenommen hat.
( 1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt 1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, Gemeinschaften oder
2. mit einem nach dem 31. Dezember 1985 geborenen
Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in 2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz
einem Haushalt lebt, ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Geset-
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und zes hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 4 erfüllt. -
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) § 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist sinn- (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
gemäß anzuwenden; dies gilt auch für den Ehegatten wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
einer hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-
in einem Haushalt leben. nehmen kann oder sie unterbrechen muß.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2155
§ 2 §4
Nicht volle Erwerbstätigkeit Beginn und Ende des Anspruchs
( 1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
( § 1 Abs. 1 Nr. 4) aus, wenn Vollendung des zehnten Lebensmonats, für Kinder, die
1. die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für eine kurz- nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, bis zur
zeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 des Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt.
Arbeitsförderungsgesetzes nicht übersteigt, (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Monate vor
nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die Antragstellung.
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-
(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet
legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht
der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem
überschritten wird.
eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den
Fällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer
Beendigung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
der in Satz 2 genannten Leistungen gleich, wenn der
Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine
mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des
Arbeitsförderungsgesetzes oder ein entsprechendes §5
Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Leistungen im Sinne
Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
des Satzes 1 sind das Krankengeld, das Verletztengeld,
das Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld, das ( 1 ) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark
Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet- monatlich.
tergeld, das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lei-
stungen mit Ausnahme von Arbeitslosenhilfe nach (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird
Satz 3 und Mutterschaftsgeld. Während des Bezugs von. das Erziehungsgeld gemindert, wenn das ·Einkommen
Erziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § ·6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark
wegen der Betreuung und Erziehung eines Kin.des die und bei anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark
Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich um 4 200 Deut-
des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist sche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder
§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
nicht anzuwenden. gatten, für das ihm oder seinen Ehegatten Kindergeld
gewährt wird oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich
§3
sind die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebens-
.. Zusammentreffen von Ansprüchen; monats.
Anderung in der Person des Berechtigten
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach
( 1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes 'Absatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den
wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Bei zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze über-
Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem steigenden Einkommens (§ 6).
Haushalt wird für denselben Zeitraum nur einmal Erzie-
hungsgeld gewährt. (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-
nats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus- hungsgeld für Teile von Monate zu leisten ist, beträgt es
setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen für einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche
gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deut-
kann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden sche Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kin-
Teil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt des nicht gewährt.
wird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Bestim-
mung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu §6
erklären. Wird diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf
Einkommen
des dritten Lebensmonats des Kindes getroffen oder
wird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berech- ( 1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten
tigte. Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs.· 1 und 2 des Einkommen-
(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dau-
werden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreu- ernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so,
ung und Erziehung des Kindes durch die Person, die wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.
Erziehungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt wer- Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
den kann. und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
Steht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres
(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird vor der Geburt nicht fest, so kann der Berechtigte das
mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes Einkommen glaubhaft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzu-
wirksam. wenden.
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abge- gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld ur::id ver-
zogen gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozial-
hilfe findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das
Anwendung.
nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender- anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht
jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistun-
§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, gen vorgesehen sind.
zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-
sorge-Pauschbetrag(§ 10 c des Einkommensteuer- §9
gesetzes),
Unterhaltspflichten
3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder
seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewäh-
gatten in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen rung des Erziehungsgeldes nicht berührt. Dies gilt nicht
Kalenderjahr in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603
Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch buchs.
nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch
Vereinbarung festgelegten Betrag, §10
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen Zuständigkeit
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes berücksichtigt werden. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erzie- Gesetzes zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für
hungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, Arbeit führt dieses Gesetz für ein Land aus, wenn dieses
bleiben sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes ., es aus besonderen Gründen verlangt. Die näheren Ein-
Erwerbseinkommen und die darauf entfallende Ein- zelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu
kommen- und Kirchensteuer unberücksichtigt. regeln.
(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des § 11
Kindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als Kostentragung
im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Für diesen
Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
Rückforderung gewährt. Wird der Bundesanstalt für Arbeit die Durchführung des
Gesetzes durch Verwaltungsvereinbarung übertragen,
§7 so trägt in diesem Falle der Bund auch die Kosten der
Vorrang von Mutterschaftsgeld Durchführung.
und entsprechenden Bezügen
während der Schutzfrist §12
laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;
Mutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
oder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, wird auf ( 1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
das Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers.
Dienstbezüge und Anwärterbezüge, die nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3
Beschäftigungsverbote gezahlt werden. Soweit die und des § 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren
Mutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt Arbeitnehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn
lebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden diese und die geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen
auch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerechnet. Steuern und Sozialabgaben auszustellen.
(3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobe-
§8 nen Daten können auch für die Ausführung des Ersten
Andere Sozialleistungen Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.
( 1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz
1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach § 13
der Entbindung gezahlt werden, bleiben bis zur Höhe Rechtsweg
von 600 Deutsche Mark als Einkommen unberücksich-
tigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechts- Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
vorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser genheiten der §§ 1 bis 1 2 entscheiden die Gerichte der
Leistung von anderen Einkommen abhängig ist. Bei Sozialgerichtsbarkeit.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2157
§14 § 16
Bußgeldvorschrift lnan~pruchnahme des Erziehungsurlaubs
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ( 1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub spä-
fahrlässig entgegen testens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er
ihn in Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber ver-
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 auf Verlan- langen und gleichzeitig erklären, bis zu welche~
Lebensmonat des Kindes er den Erziehungsurlaub m
gen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt
Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann nur ver-
oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
langt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der
2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund
buch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den nicht erfolgen kann.
Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach
§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht (2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das
3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht recht-
zeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach Wegfall des Grundes nachholen.
geahndet werden.
(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig
nach § 10 zuständigen Behörden.
beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel
nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber für den
bisherigen Anspruchsberechtigten befristet eine
Ersatzkraft eingestellt, so endet der Erziehungsurlaub,
Zweiter Abschnitt
vorbehaltlich des Satzes 2, jedoch erst zu dem Zeit-
Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer punkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit
der Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frühestens kündigen
§ 15 könnte. Ein erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist
ausgeschlossen.
Anspruch auf Erziehungsurlaub;
Teilzeitbeschäftigung neben dem Bezug
.von Erziehungsgeld
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen
( 1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs- nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag,
urlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld an dem. das Kind zehn Monate, das nach dem
haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkom- 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt
men (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) über- geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
steigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des
§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungs-
gewährt. urlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, des über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen
solange · werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Erziehungsgeldes vorzulegen.
Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder
2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem
Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; § 17
das gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder
sich in Ausbildung befindet. Erholungsurlaub
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der
genommen ist. dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits-
verhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für
(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein
den Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden, Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
so hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber
auf Erziehungsurlaub. Teilzeitarbeit leistet.
(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-
schlossen oder beschränkt werden. (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht
(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im
nicht bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie- § 21
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß Befristete Arbeitsverträge
an den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht
fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Urlaub abzugelten. Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-
geber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeit-
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie- nehmers für die Dauer der Beschäftigu__ngsverbote nach
hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu
Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide
der dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungs- Zeiten -zusammen oder für Teile davon einstellt.
urlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage
kürzen. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hin-
aus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-
§ 18 arbeitung zulässig.
Kündigungsschutz (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
(1 ) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wäh- muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
rend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den
(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Ein-
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen haltung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge- beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeit-
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des geber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsur-
Satzes 2 zu erlassen. . laubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu
dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitneh- endet.
mer
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des
1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit- Absatzes 4 nicht anzuwenden.
geber Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-
seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und traglich ausgeschlossen ist.
Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb
. (7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze
nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkom-
oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten
mensgrenze ( § 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündi-
·Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der
gungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange
Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt
kein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15
hat, für die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungs-
besteht.
urlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von
Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
§ 19 wenn nach diesen Vorschriften der Vertreter nicht mit-
Kündigung durch den zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Erziehungsurlaubsberechtigten wenn die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen von der Zahl der Arbeitsplätze abhängt.
Der Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeits-
verhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zum Ende des Erziehungsurlaubs kündi-
gen, soweit nicht eine kürzere gesetzliche oder verein- Dritter Abschnitt
barte Kündigungsfrist gilt. Änderung von Gesetzen
§ 20 § 22
Zur Berufsbildung Beschäftigte; Reichsversicherungsordnung
in Heimarbeit Beschäftigte Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
des Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten
nicht angerechnet. S. 1450), wird wie folgt geändert:
(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
1. Nach § 173 d wird folgender § 173 e eingefügt:
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestell-
ten(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit ,,§ 173 e
sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-
Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister nehmen versichert ist und für sich und seine Angehö-
und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäf- rigen, für die ihm Famiiienkrankenpflege zusteht. Ver-
tigungsverhältnis. tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2159
gen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
für die Zeit des Erziehungsurlaubs von der Versiche- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 befreit, wenn er S. 1450), wird wie folgt geändert:
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit
( § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) während Dem§ 17 wird angefügt:
des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wird. ,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für
§ 173 a Abs. 2 gilt. den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-
(2) Wer bei einem Krankenversicherungsunter- zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.''
nehmen versichert ist und durch Aufnahme einer
nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie- § 24
hungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs-
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Reichsknappschaftsgesetz
Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entspre- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
chend, wenn ein Angehöriger durch Aufnahme einer lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erzie- Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1
hungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungs- S. 1450), wird wie folgt geändert:
pflichtig wird und für einen bei einem Krankenver-
sicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Dem § 39 wird angefügt:
Familienhilfe erwirbt."
,,§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für
den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medi-
2. § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3
zinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend."
und § 200 d Abs. 3 werden aufgehoben.
3. Dem § 189 wird folgender Absatz angefügt: § 25
,, (2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, Bundesversorgungsgesetz
in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun- Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
deserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erzie- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
hungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt geändert:
aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäfti- Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde." ,,(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht
für die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungs-
4. In§ 311 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht" die urlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhal-
Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- ten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor
hungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das
Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu
5. Dem § 318 d wird folgender Absatz 2 angefügt: berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während des
Erziehungsurlaubs erzielt wurde."
,, (2) Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz hat der zuständigen
Krankenkasse Beginn und Ende der Erziehungsgeld- § 26
zahlung unverzüglich mitzuteilen." Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
6. In § 383 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht" die
Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
hungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:
7. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach den Worten „die nach § 173 b" die
Worte „oder nach § 173 e" eingefügt. 1. In § 20 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die
8. Dem § 1240 wird folgender Satz angefügt: Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt
,,§ 189 Abs. 2 gilt für den Anspruch auf Übergangs-
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des
geld während einer medizinischen Maßnahme zur
Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Kranken-
Rehabi Iitation entsprechend. 11
geld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das
durch Ausübung einer versicherungspflichtigen
§ 23 Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs
erzielt wurde.''
Angestelltenversicherungsgesetz
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- 2. § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 3 und§ 31 Abs. 3 werden
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- aufgehoben.
2160 Bundesgesetzblatt, jahrgang 1985, Teil 1
3. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „besteht'' -sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeld-
die Worte „oder Erziehungsgeld nach dem Bundes- gesetzes bestimmten Stellen zuständig."
erziehungsgeldgesetz bezogen wird'' eingefügt.
2. Nach Artikel 1 § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender
4. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Satz 2 angefügt:
,,Bei Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeser- ,,Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Lei-
ziehungsgeldgesetz gilt § 318 d Abs. 2 der Reichs- stungen zu erstatten hat."
versicherungsordnung entsprechend.''
3. In Artikel 1 § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
5. In § 64 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sozialleistung" die Worte „oder ihrer Erstattung"
,,Beitragsfreiheit besteht auch für mitarbeitende ver- eingefügt.
sicherungspflichtige Familienangehörige, solange
sie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- 4. In Artikel II§ 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma
geldgesetz beziehen." ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:
,,20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungs-
geldgesetzes.''
§ 27
Arbeitsförderungsgesetz
§ 29
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1 969 Einkommensteuergesetz
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI: 1 S. 766), wird wie In§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
folgt geändert: der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 977), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli
1. § 107 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 67 angefügt:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt: ,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der
,,c) für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezo- Länder.''
gen oder nur wegen der Berücksichtigung
von Einkommen nicht bezogen hat, wenn
§ 30
durch die Betreuung und Erziehung des Kin-
des eine die Beitragspflicht begründende Bundesbeamtengesetz
Beschäftigung oder der B~zug einer laufen- Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
den Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
unterbrochen worden ist,·'. S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:
§ 80 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 112 Abs. 5 Nr. 8 wird der Klammerzusatz wie
folgt gefaßt: ,, ( § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)". ,,2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der
Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugs-
§ 28 beamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Arti-
kels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11 . Dezember inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub ver-
1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 18 sagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen."
des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl.I S. 1144), wird
wie folgt geändert: § 31
Soldatengesetz
1 . Artikel 1 § 25 wird wie folgt geändert:
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
,,Kindergeld und Erziehungsgeld". geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes 1. In § 28 a Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 20
kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld Abs. 3" durch die Verweisung,,§ 20 Abs. 6" ersetzt.
in Anspruch genommen werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie 2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
folgt gefaßt: ,,(5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart
,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-
Arbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2 dung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2161
sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den § 34
Erziehungsurlaub auf Frauen in der Laufbahn der
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
Offiziere des Sanitätsdienstes geregelt. Der Bundes- für Beamte, Richter, Berufssoldaten
minister der Verteidigung kann einen nach den Vor-
und Soldaten auf Zeit
schriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes be-
antragten Urlaub aus zwingenden Gründen der Ver- In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame 1
teidigung versagen oder einen gewährten Urlaub aus Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen." Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),
das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 16. August
3. In§ 72 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 20 Abs. 4" 1980 (BGBI. 1S. 1439) geändert worden ist, wird folgen-
durch die Verweisung ,, § 20 Abs. 7" ersetzt. der Satz 2 angefügt:
„Vermögenswirksame Leistungen werden auch für
4. § 72 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungs-
„5. den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub für urlaub gewährt wird."
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
tätsdienstes nach § 30 Abs. 5,".
§ 35
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Gesetz über die Gewährung
eines jährlichen Urlaubsgeldes
§ 32
§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes vom 15. Novem-
Bundesbesoldungsgesetz. ber 1977 (BGBI. 1 S. 2117), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
25. Februar 1985 (BGBI. ·1 S. 431 ), wird wie folgt ge- 1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
ändert:
„Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während
des gesamten Monats Juli steht Nummer 1 nicht ent-
1. § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gegen."
„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:
gung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen ,,Auf die Wartezeit nach Nummer 2 werden der wäh-
Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und
gewährt wurde." die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet."
2. In§ 40 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
§ 36
a) das Komma nach dem Wort „bezieht" durch einen
Beamtenversorgungsgesetz
Punkt ersetzt,
b) die Worte „mit Ausnahme der Zeit eines Mutter- Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
schaftsurlaubs" gestrichen. 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1513), wird wie folgt geändert:
3. In§ 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Text-
stelle „soweit es nicht für die Zeit eines Mutter-
schaftsurlaubs gewährt wird," gestrichen. 1 . Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 ange-
fügt:
§ 33 „Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag
Gesetz über die Gewährung ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt
einer jährlichen Sonderzuwendung
wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kin-
äererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son- - Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in
derzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), eine Beurlaubung nach§ 72 a oder nach§ 79 a des
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ), wird wie folgt geändert: Landesrecht fällt.''
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er'' die 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach
Worte „Erziehungsurlaub erhalten hat oder" einge- dem Wort „dient'' ein Komma und die Worte „und für
fügt. einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-
bung nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamten-
2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Mutter- gesetzes oder entsprechendem Landesrecht fal-
schutzgesetz'' die Worte „oder die Zeit der Gewäh- lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der
rung eines Erziehungsurlaubs" eingefügt. Geburt des Kindes an" eingefügt.
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. In§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Zitat,,§§ 3," § 38
das Zitat „6 Abs. 1 Satz 5, §" eingefügt.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 37 machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
Soldatenversorgungsgesetz geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung geändert:
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
1. Die§§ 8 a, 8 b, 8 c, 8 d, 9 a, 10 Abs. 1 Satz 2 und§ 13
vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt ge-
Abs. 3 werden aufgehoben.
ändert:
2. In§ 13 Abs. 1 werden die Worte „sowie für die Zeit
1. § 13 b wird wie folgt gefaßt:
ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a" gestrichen.
,,§ 13 b
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten
(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur
auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden
Z~hlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit
sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis
nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach
der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2)
rechtskräftiger Abweisung des Konkurseröffnungs-
entspricht. Dies gilt auch für die Zeit eines unerlaub-
antrages mangels Masse bis zur zulässigen Auflö-
ten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-
sung des ·Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungs-
lust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
unfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zah-
lung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.''
1 . der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
4. § 24 wird wie folgt gefaßt:
2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem
,,§ 24
das Kind sechs Monate alt wird,
In Heimarbeit Beschäftigte
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt Gleichgestellten gelten
wird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach
§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt." 1 . die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Beschaftigungsverbote das Verbot der
Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. In § 13 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das
Zitat,,§ 13 b Satz 1 '' durch das Zitat,,§ 13 b Abs. 1 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11
Satz 1 " ersetzt. Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1
und§ 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stell_e
des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwt-
3. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: schenmeister tritt.''
„Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag
ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate
alt wird. Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit ·einer Vierter Abschnitt
Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, Übergangs- und Schlußvorschriften
wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach§ 28 Abs. 5
des Soldatengesetzes fällt.·· § 39
Übergangsvorschrift
4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nur in den
dem Wort „dient" ein Komma und die Worte „und für
Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem
einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlau-
31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor
bung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fal-
dem 1. Januar 1986 geboren worden, sind die am
lende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der
Geburt des Kindes an" eingefügt. 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden.
(2) In § 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsge- (2) § 10 Satz 2 und 3 und§ 11 Satz 2 treten mit Ablauf
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1 513) geändert worden ist, wird nach § 40
dem Zitat,,§ 17 Abs. 2,'' das Zitat,,§ 20 Abs. 1 Satz 4,''
eingefügt. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2163
§ 41 daß die Rechtsänderung erstmalig für Fälle gilt, in denen
Inkrafttreten die Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses
zu Lasten des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 3 des
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. § 38 Mutterschutzgesetzes nach dem 31 . Dezember 1985
Nr. 3 tritt am 1. Januar 1986 mit der Maßgabe in Kraft, erfüllt wurde. § 10 tritt mit der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1984
Vom 4. Dezember 1985
Auf Grund des § 1 2 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 284 053 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an das Saarland 332 993 000 DM
1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des an Schleswig-Holstein 524 597 000 DM.
Bundesrates verordnet:
§3
§ 1
Feststellung der Länderanteile
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1984
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den
Für das Ausgleichsjahr 1984 werden als Länder- vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den
für Baden-Württemberg 5 503 658 000 DM Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem
für Bayern 6 831848000 DM Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Berlin 1153698000 DM
1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 399 907 000 DM
für Hamburg von Baden-Württemberg 5 098 000 DM
952 904 000 DM
für Hessen von Bremen. 471 000 DM
3 303 992 000 DM
von Hamburg 1 631 000 DM;
für Niedersachsen 4 786 857 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 451 622 000 DM 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Rheinland-Pfalz 2 260 171 000 DM an Bayern 480 000 DM
für das Saarland 842 787 000 DM an Hessen 31 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 629 244 000 DM. an Niedersachsen 3 473 000 DM
an Rheinland-Pfalz 654000 DM
§2
an das Saarland 1121 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs an Schleswig-Holstein 1 441 000 DM.
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1984
Für das Ausgleichsjahr 1984 werden festgestellt: §4
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Berlin-Klausel
von Baden-Württemberg 1 461 034 000 DM Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
von Hamburg 294 429 000 DM tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hessen 574 806 000 DM
auch im Land Berlin.
von Nordrhein-Westfalen
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §5
an Bayern 41 323 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 311 531 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 835 772 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2165
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten für Hamburg 3,6 vom Hundert
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- für Hessen 3, 1 vom Hundert
machung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) wird für Niedersachsen 3,2 vom Hundert
verordnet:
für Nordrhein-Westfalen 3, 7 vom Hundert
§ 1
für Rheinland-Pfalz 3,5 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986 · für das Saarland 3,8 vom Hundert
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,3 vom 2,8 vom Hundert.
für Schleswig-Holstein
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an End-
verbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse §2
w.ird nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wie folgt festgelegt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten
für Baden-Württemberg 2,9 vom Hundert Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.
für Bayern 3, 1 vom Hundert
für Berlin 2,6 vom Hundert §3
für Bremen 3,2 vom Hundert Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Cloprednol
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
Colestipol
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem
und seine Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An- Diflorason-17,21-diacetat
hörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver- Etoposid
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: Fenofibrat
Artikel 1 Gliclazid
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel vom 31 . Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1 933), Guanfacin
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni und seine Salze
1985 (BGBI. 1 S. 1133), wird die Anlage wie folgt Human-Plasmaproteine
geändert: mit C 1-lnaktivator
1 . Die Positionen „D-Norpseudoephedrin" und Lisurid
,,Propylhexedrin" erhalten folgende Fassung: und seine Salze
,,D-Norpseudoephedrin (Cathin) Mepindolol
und seine Salze" und seine Salze
„Propylhexedrin Netilmicin
und seine Salze". und seine Salze
Oxazolam
2. Die Position „Fluoride, lösliche" wird wie folgt er-
und seine Salze
gänzt:
Praziquantel
,,- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur loka-
len Anwendung an den Zähnen in Packungs- - zur Anwendung bei Menschen -
größen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen und Propafenon
äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die und seine Salze
Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem
Salpetersäure
vollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine ein-
in Zubereitungen, die Essigsäure und Oxalsäure ent-
malige Dosis pro Woche, die einem Fluorgehalt
halten
bis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -".
(SE, 7 E)-9, 1O-Seco-5,7,10( 19)-
3. Folgende Positionen werden angefügt: cholestatrien-3[1,25-diol
„Alfacalcidol Somatostatin
Calcitriol und seine Salze
Captopril Urapidil
und seine Salze und seine Salze".
Cefsulodin
Artikel 2
und seine Salze
Ciclopirox Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei Er-
wachsenen und Schulkindern -
Artikel 3
Cinoxacin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2167
Erste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittet-
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom
21. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22) wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) lnjektionslösungen, lnfusionslösungen, Munddes-
infektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel
sind und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzel-
gabe nach der Dosierungsanleitung mindestens
0,05 g beträgt oder". ·
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
(BGBI. 1 S. 65) wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt ver-
ordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach§ 31 d des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1986 0,29 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrsleistung verein-
nahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 (;fes Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr
1985 vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1535) außer Kraft. Auf Beitrags-
pflichten für Entgelte, die im Haushaltsjahr 1985 vereinnahmt worden sind,
bleibt die nach Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger·