2113
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1985 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
18. 11. 85 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen
Patentamt .............................................................................. . 2114
424-4-4
19. 11. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung 2115
7823-3-2-12
21. 11. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 2116
611-10-14-3
22. 11. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis 2117
2125-4-7
25. 11. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben
auf die Zollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2118
13-4-3
25. 11. 85 Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tiersel!lchenerreger-Verordnung) . . . . 2123
neu: 7831-1-41-18; 2126-1-1, 2126-1-2
26. 11. 85 Dreizehnte Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz 2126
223-1
28. 11. 85 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glas- ünd Kerammaler/zur Glas- und JSerammalerin
(Glas- und Kerammaler-Ausbildungsverordnung - GlasKerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
neu: 800-21-1-123
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 2135
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 18. November 1985
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) und des§ 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970
(BGBI. I S. 835), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 826), wird
wie folgt geändert:
1 . In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Gebühren, die für das Abfragen gespeicherter Daten mittels automatischer Fern-
übertragungseinrichtungen zu entrichten sind, werden mit dem Zugang der Abrechnung
der entstandenen Gebühreneinheiten durch das Patentamt fällig."
2. In Abschnitt A des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung wird
nach dem Unterabschnitt IV folgender Unterabschnitt V eingefügt:
Nummer Gegenstand Gebührenbetrag
in Deutsche Mark
,, 101 500 V. Abfragen gespeicherter Patent- und GeeraHchs- -
musterdaten mittels automatischer Fernübertra-
gungseinrichtungen
101 501 Für das Abfragen von bibliographischen Angaben
und/oder Verfahrensdaten 1 ,-" .
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(BGBI. 1S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten .Gesetzes zur Änderung und Überleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1'961
(BGBI. I S. 27 4), Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1S. 805) und Artikel 16 Satz 2 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 18. November 1985
Der Bundesminister der Justiz
Enge1hard
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember ~ 985 2115
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 19. November 1985
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1975 (BGBI. 1S. 2591; 1976 1S. 1059) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 15. März 1982
(BGBI. I S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1S. 607), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 3 Teil A Nr. 2.2 wird gestrichen.
2. In Anlage 5 Teil A Nr. 2 wird die Position „Kartoffel
(Solanum tuberosum), Knollen'' gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am'Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 19. November 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Vom 21. November 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes worden sind und anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von
zur Änderung des Zollgesetzes vom .3. August 1973 der Umsatzsteuer entlastet werden,
(BGBI. 1S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes 2. einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Per-
vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695) neu gefaßt . son gehören und
worden ist, wird verordnet: 3. keine Verbrauchsgüter zur einmaligen Nutzung
sind.
Artikel 1 Werden Gegenstände eingeführt, die bei der Einfuhr
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom aus einem Drittland nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einfuhrum-
5. Juni 1984 (BGBI. 1S. 747, 750) wird wie folgt geän- satzsteuerfrei wären, so hängt eine entsprechende
dert: Steuerfreiheit lediglich davon ab, daß die Vorausset- ·
zung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist oder der Verwender
1. In§ 1 wird hinsichtlich der eingeführten Gegenstände in vollem
Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum
a) folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Einfuhrumsatz-
,,(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich steuerfreiheit von Gegenständen, die zum ungewis-
des § 13 a - die vorübergehende Einfuhr sen Verkauf eingeführt werden, richtet sich allein
nach Artikel 16 der in § 1 Abs. 2 genannten Verord-
1. von Gegenständen aus dem freien Verkehr nung.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- (2) Werden Gegenstände aus einem anderen Mit-
schen Gemeinschaften, gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den
2. anderer Gegenstände, die freien Verkehr übergeführt (Artikel 28 Abs. 2 der in
a) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 § 1 Abs. 2 genannten Verordnung), so ist für die Höhe
des Rates vom 21. Dezember 1982 über der Einfuhrumsatzsteuer der Zeitpunkt maßgebend,
die vorübergehende Verwendung (ABI. EG in dem die Gegenstände zum freien Verkehr ange-
Nr. L 376 S. 1 ) zollfrei eingeführt werden meldet werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch unge-
können oder rechtfertigte Steuervorteile eintreten würden.
b) gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht (3) Artikel 15 Buchstabe a und b der in§ 1 Abs. 2
eingeführt werden, sofern der Verwender genannten Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß die
hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der
nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Gemeinschaft auszuführen sind.
Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
berechtigt ist, beträgt die Verwendungsfrist längstens sechs
Monate; sie darf nicht verlängert werden.
in sinngemäßer Anwendung der genannten Ver-
ordnung sowie der. Durchführungsvorschriften (5) Werden die in Artikel 16 der in § 1 Abs. 2
dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über genannten Verordnung bezeichneten Gegenstände
die vorübergehende Verwendung bei teilweiser verkauft, so ist bei der Ermittlung der Bemessungs-
Zollbefreiung.", grundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den der
erste Käufer im Zollgebiet gezahlt oder zu zahlen hat.
b) der bisherige Absatz 2 neuer Absatz 3.
(6) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhr-
umsatzsteuer kann verzichtet werden."
2. Nach § 13 wird folgender neuer§ 13 a eingefügt:
,,§ 13a Artikel 2
Vorübergehende Verwendung Berlin-Klausel
(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Gegen-
ständen aus dem freien Verkehr eines anderen Mit- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehn-
hängt die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit davon ab, daß ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
die Gegenstände Land Berlin.
Artikel 3
1. zu den umsatzsteuerlichen Bedingungen des
Binnenmarktes des Ausfuhrstaates erworben Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kr~ft.
Bonn, den 21. November 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2117
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
Vom 22. November 1985
Auf Grund des § 19 Nr. 4 Buchstabe a und b des bb) in Nummer 5 nach dem Wort „Butter" die
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Worte „oder Butterfett" eingefügt.
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: a) In Absatz 2 werden in den Nummern 1 und 2 die
Worte „technisch reinem weißen Verbrauchszuk-
ker (Saccharose)" jeweils durch die Worte
Artikel 1
,,Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverord-
Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundes- nung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig"
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver- ersetzt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 der Verordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1625, 1673), wird wie folgt geändert: ,,(3) Zur Herstellung von Speiseeishalberzeug-
nissen dürfen auch Gelatine und Stärke verwen-
1. § 1 wird wie folgt geändert: det werden."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden 3. § 5 _Nr. 6 erhält folgende Fassung:
aa) die Worte „technisch reinem weißen Ver- ,,6. Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Her-
brauchszucker (Saccharose)" jeweils durch stellung andere Zuckerarten als Zuckerarten im
die Worte „Zuckerarten im Sinne der Zucker- Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose
artenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Fruktosesirup verwendet worden sind,
oder Honig" ersetzt und unbeschadet der Verwendung von Milchzucker
bb) nach dem Wort „Butter" die Worte „oder bei der Herstellung von Speiseeispulver;".
Butterfett'' eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:- Artikel 2
,,Außerdem dürfen Gelatine bis zu 0,6 Hunderttei'.'." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
len und Stärke bis zu 1 Hundertteil verwendet tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
werden;§ 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
c) In Absatz 2 werden 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
aa) in den Nummern 1 bis 5 die Worte „technisch
reinem weißen Verbrauchszucker (Saccha- Artikel 3
rose)" jeweils durch die Worte „Zuckerarten
im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruk- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tose, Fruktosesirup oder Honig" ersetzt und in Kraft.
Bonn, den 22. November 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Übertragung
von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung
Vom 25. November 1985
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom
25. März 1975 (BGBI. I S. 1068), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1S. 638) geändert worden
ist, erhält nachstehende Fassung:
„Anlage zu § 1
1. Schleswig-Holstein Dagebüll
Niendorf Wyk/Föhr
Neustadt Wittdün/ Amrum
Grömitz Pellworm
Heiligenhafen Strucklahnungshörn/Nordstrand
Burgstaaken Süderhafen/Nordstrand
Orth Husum
Laboe Friedrichstadt
Möltenort/Heikendorf Tönning
Schilksee Büsum
Strande Meldorfer Hafen
Rendsburg Friedrichskoog
Hohenhörn Helgoland
Hochdonn Helgoland-Düne (Flugplatz)
Eckernförde Itzehoe
Ostseebad Damp Wewelsfleth
Schleswig Glückstadt
Kappeln Elmshorn
Schlei münde Uetersen
Maasholm Wedel
Gelti ng-Hafen
Quern-Neukirchen 2. Hamburg
Langballigau Hamburg-Neuenfelde
Glücksburg
Wassersleben 3. Niedersachsen
Flensburg-Weiche Buxtehude
Jardelund Stade
Weesby Stadersand
Neupepersmark Bützflether Sand
Westre Otterndorf
Süderlügum Bhf. Lernwerder
Aventoft Elsfleth
Rosenkranz Brake
Rodenäs Grossensiel
List/Sylt Nordenham
Hörnum/Sylt Fedderwardersiel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2119
Eckwarderhörne Anholt
Varel Klein Netterden
Wilhelmshaven s'Heerenberg (B 220)'
Hooksiel Heerenbergerbrücke
Horumersiel Elten-Beek
Carolinensiel (Harlesiel) Elten-Babberich
Neuharlingersiel Elten-Lobith
Bensersiel Elten-Spyckscher-Weg
Westeraccumersiel Keeken
Norddeich Bimmen
Greetsiel Wyler-Berg en Dal
Wangerooge Kranenburg Bhf.
Spiekeroog Grunewald
Langeoog Gaesdonck
Baltrum Hees
Norderney Lingsfort
Juist Dammerbruch
Borkum Niederdorf-Landstraße
Leer Heidenend
Weener An der Schwalme
Weener Bhf. Dalheim Bhf.
Papenburg Rothenbach
Herbrum Karken
Dünebrock Waldfeucht
Rhede Saeffelen
Neurhede lsenbruch
Rütenbrock Tüddern
Hebelermeer Wehr
Rühlertwist Hillensberg
Emlichheim Süsterseel
Eschebrügge Mi ndergangelt
Laarwald Bhf. Scherpenseel
Wielen-Vennebrügge Marienberg
Getelo Herzogenrath-Kirchrather Straße
Halle Herzogenrath-Eygelshovener Straße
Achterberg-Springbiel Herzogenrath (Vereinigte Glaswerke)
Hohnstorf Herzogenrath Bhf.
Schnackenburg Herzogenrath-Roermonder Straße
Rühen Aachen-Harbach
Vorsfelde (Wolfsburg) Bhf. Aachen-West Bhf. (Richtung Niederlande)
Herzberg Bhf. Aachen-West Bhf. (Richtung Belgien)
Stolberg Bhf.
4. Nordrhein-Westfalen Aachen-Lichtenbusch
Tiekerhook Aachen-Sief
Losserweg Roetgen
Sandersküper Mützen ich
Beßlinghook Kalterherberg
Oldenkott Wahlerscheid
Zwillbrock Loshei mergraben
Gaxel Los heim Bhf.
Oeding Losheim
Barlo Gehöft Scholzen (Gren;zstein 400)
Hemden Gehöft Leitzen (Grenzstein 397)
Suderwick Münster-Osnabrück (Flugplatz)
Brüggenhütte Wildenrath (Flugplatz)
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. Hessen Büschdorf
Kassel-Calden (Flugplatz) Wehingen
Wellingen
Silwingen
6. Rheinland-Pfalz
Biringen
lhrenbrück Oberesch
Deutsch-Steinebrück Fürweiler
Lützkampen Hemmersdorf
Brücke Tentismühle Niedaltdorf-Neunkirchener Straße
Dasburg Niedaltdorf-Gerstlinger Straße
Brücke Dornauelsmühle Hemmersdorf Bhf.
Übereisenbach Ihn
Brücke Gemünd Leidingen
Keppeshausen lttersdorf-Schrecklinger Straße
Bauler (Biwelser Steg) lttersdorf-Villinger Straße
Roth Berus-St. Oranna
Brücke Roth Bisten
Brüc}<e Gentmgen Überherrn Bhf.
Wallendorf (Ourbrücke) Überherrn (Haus Dreistadt)
Wallendorf (Sauerbrücke) Überherrn
Dillingerbrück Lauterbach (Kreuzwald)
Bollendorf Lauterbach (Karlingen)
Weiterbach (Gemeinde Bollendorf) St. Nikolaus
Brücke Minden Naßweiler-Lichtsp1elhaüs
Ratingen Naßwei ler-Bremerhof
Brücke Metzdorf Naßweiler (Roßbrücke)
Langsur-Brücke Emmersweiler (Roßbrücke)
Oberbillig Emmersweiler (Marienau)
Igel Bhf. Großrosseln-Fußsteg
Mertert Hafen Großrosseln
Wellen Klarenthal
Wormeldingen Gersweiler
Hornbach-Bitscher Straße Gersweiler-Dicke Buche
Riedelberg-Tal Saarbrücken-Drahtzugweiher
Saubrücke Saarbrücken-Spicherer Berg
Kröppen Saarbrücken-Ensheim .(Flughafen)
Schweix Saarbrücken-Güdingen (Ortsteil Unner)
Hilst (Obere Höhe) Saarbrücken-Güdingen (Saarschleuse)
Eppenbrunn, Zollstock Kleinblittersdorf-Brückensteg
Ludwigswinkel Hanweiler-Eisenbahnbrücke
Schönau Saareinsmingen Bhf.
Hirschthal Kleinblittersdorf-Bliesgersweilermühle
Nothweiler Frauenberg
St. Germanshof Habkirchen
Schweigen Reinheim
Windhof Niedergailbach
Neuhof Peppenkum
Scheibenhardt Utweiler
Neulauterburg Brenschelbach (Ormersweiler)
Wörth Bhf. Brenschelbach (Lutzweiler)
7. Saarland 8. Baden-Württemberg
Perl-Apacherstraße Neuburgweier
Apach-Moselschleuse llli ngen/Baggerhafen
Eft-Hellendorf Steinmauern (Rhein-km 345)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2121
Plittersdorf (Rhein-km 340,4) Waldshut-Rheinfähre
Plittersdorf Waldshut Bhf.
Wintersdorf Rheinheim
lffezheim (Rhein-km 335,9) Reckingen
lffezheim-Staustufe (Rhein-km 334,6) · Rötteln
Beinheim Herdern
Söllingen (Rhein-km 325,7) Günzgen
Greffern-Hafen (Rhein-km 320,8-322,4) Bühl
Greffern (Fähre) Dettighofen
Grauelsbaum (Rhein-km 317) Baltersweil
Helmlingen (Rhein-km 313,5) lottstetten Bhf.
Helmlingen (Rhein-km 312,6) lottstetten-Dorf
Rheinau-Freistett (Rhein-km 309,5) lottstetten
Rheinau Nack
Diersheim (~hein-km 305,6) Altenburg-Rheinbrücke
Hanau (Rhein-km 303,2) Altenburg-Nohl
Kehl-Rheinhafen Altenburg-Rheinau Bhf.
Altenheim (Rhein-km 283, 1) Jestetten Hardt
lchenheim (Altrhein) Jestetten Bhf.
Meißenheim (Rhein-km 276,5) Jestetten-Wangental
Ottenheim Weisweil
Kappel Erzingen
Kappel (Kiesverladeplatz) Erzingen Bhf.
der Fa. Krieger, Rhein-km 260) Eggingen
Wyhl (Rhein-km 244) Eberfingen
Sasbach-Rheinbrücke Stühlingen
Burkheim (Rhein-km 233) Fützen
Breisach-Rheinhafen Wiechs-Schlauch
Breisach (Rhein-km 219, 1) Wiechs-Dorf
Breisach, Landstraße Büßlingen
Neuenburg am Rhein-Rheinbrücke Schlatt am Randen
Neuenburg am Rhein Bhf. Ebringen
Weil-Rheinhafen Thayngen Bhf.
Weil-Schiffsanlegestelle Bietingen
Weil-Friedlingen Randegg
Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein Gailingen-West
Weil-Ost Gailingen-Brücke
Lörrach-Wiesenuferweg Gailingen-Ost
Lörrach-Wiesental bahn Murbach
Lörrach-Maienbühl Gottmadingen
lnzlingen-Maienbühl Gasthof „Spießhof'' an der B 34
lnzlingen Rielasingen
Grenzacherhorn Öhningen
Grenzach (Fa. Hoffmann La Rache AG) Öhningen-Oberstaad
Grenzach (Fa. Geigy) Wangen
Wyhlen (Wyhlen GmbH) Hemmenhofen
Herten-Rheinfähre Gaienhofen
Rheinfelden-Rheinhafen Radolfzell
Rheinfelden Insel Reichenau
Rheinfelden-Kraftwerkbrücke Konstanz-Paradieser Tor
Bad Säckingen (Fähre) Konstanz-Wiesenstraße
Bad Säckingen (Alte Rheinbrücke) Konstanz-Klein Venedig
Laufenburg Konstanz-Seeuferweg
Albbruck Konstanz-Schweizer Personen Bhf.
Dogern Konstanz-Hafen
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Mainau Friedrichshafen
Überlingen Friedrichshafen-Löwenthal (Flugplatz)
Meersburg Langenargen.''
Artikel 2 ·
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. November 1985
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2123
Verordnung
über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
(Tierseuchenerreger-Verordnung)
Vom 25. November 1985
AufGrunddes§79Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit§ 17 (2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaub-
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 nis im Sinne dieser Verordnung. Wer Inhaber einer
S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Erlaubnis nach Satz 1 ist, hat dies der zuständigen
Landwirtschaft und Forsten und Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieser Verordnung anzuzeigen.
auf Grund des § 29 des Bundes-Seuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBI. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für §3
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
Forsten und für Arbeit und Sozialordnung ( 1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Sterilitätsprüfun-
mit Zustimmung des Bundesrates: gen und Bestimmungen der Koloniezahl
1. im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der
§ 1 Prüfung von Arzneimitteln,
Begriffsbestimmung 2. bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmit-
teln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen,
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
oder Teile von Erregern sowie
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen nach§ 10 Abs. 1 oder 3. bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwim-
auf Grund des § 1O Abs. 2 sowie meldepflichtiger men oder Baden genutzt wird,
Tierkrankheiten auf Grund des § 78 a Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes, vornimmt.
2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über- (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 3
tragbarer Viruskrankheiten und bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben
3. anderer als der in den Nummern 1 und 2 bezeichne- oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen
ten, auf Haustiere oder Süßwasserfische übertrag- nicht
barer Krankheiten 1. Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchun-
(Tierseuchenerreger). gen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen
ihrer Praxis,
§2 2. Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische
Erlaubnis Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in
ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärzt-
(1) Wer
licher Leitung,
1 . mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
3. tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder
a) Versuche, kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersu-
b) mikrobiologische oder serologische Untersu- chungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hy-
chungen zur Feststellung übertragbarer Tier- giene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesund-
krankheiten oder heitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute
oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit
c) Fortzüchtung Tierseuchenerregern erfordert.
vornehmen will oder
(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des
2. Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will, Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerre- zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des
ger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Umfangs der Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten
Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder
2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. §7
Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
§4
(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach§ 3
Versagung der Erlaubnis Abs. 1 oder 2 untersagen,·wenn
( 1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu lei-
1 . der Antragsteller ten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in
bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
a) die erforderliche Sachkenntnis nicht hat, erwiesen hat, ·
b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten 2. geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.
erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis
begehrt wird, (2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten,
2. geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhan-
den sind oder wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund
dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet." ·
3. Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen-
stehen.
- §8
''(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewie- Abgabe von Tierseuchenerregern
sen durch
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchen-
1. die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker
erreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrich-
oder den Abschluß eines Hochschulstudiums der tung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat
Biologie, der Lebensmittelchemie und
oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in§ 2
Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem §9
Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist.
Aufzeichnungen
(3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung
der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Ver- Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit
sagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger
dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per- erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu
son die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerre-
vorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesell- ger, der Tag und die Art der Arbeiten(§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1
schaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die
Buchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesell- Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden,
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der
vorliegen. Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-
zahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-
§5 Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nach-
Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers prüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher
sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt ·
Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte
der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständi-
jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtun- gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
gen und im Falle einer juristischen Person oder einer
Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungs-
berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde §10
anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten
§6 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Anzeigepflichtige Tätigkeiten Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(1) Wer eine Tätigkeit nach§ 3 Abs. 1 oder 2 aufneh-
1. entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerre-
men will, hat dies der zuständigen Behörde unter
gern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt,
Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit späte-
stens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. 2.. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 oder§ 6 eine Anzeige
Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan-
zeigen. delt,
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine 4. entgegen § 8 Tierseuch~nerreger oder Material, das
Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 ausübt, hat dies der Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2125
5. einer Vorschrift des§ 9 über die Führung oder Aufbe- 4. die Verfügung des Württembergischen Ministeriums
wahrung von Büchern zuwiderhandelt. des Innern betreffend Vorschriften über Krankheits-
erreger vom 20. Juli 1918 (Regierungsblatt S. 87),
§ 11
Niedersachsen
Berlin-Klausel
5. Abschnitt I Nr. 16 (§ 77) der Viehseuchenpolizei-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zum Viehseuchengesetz) in der Fassung der
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin. Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 303), zuletzt
§ 12 geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Nordrhein-Westfalen
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 6. § 51 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung
1. die Bekanntmachung betreffend Vorschriften über des Tierseuchengesetzes vom 24. November 1964
Krankheitserreger in der im Bundesgesetzblatt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
Teil 111, Gliederungsnummer 2126-1-1, veröffentlich- rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die
ten bereinigten Fassung, Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1
s. 503),
2. die Verordnung über Krankheitserreger in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Schleswig-Holstein
2126-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. Abschnitt I Nr. 16 ( § 77) der Viehseuchenpolizei-
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
Baden-Württemberg zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1 909 - RGBI.
3. die Verordnung des Badischen Ministeriums des S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des schles-
Innern, Vorschriften über Krankheitserreger vom wig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),
3. Februar 1921 (Badisches Gesetz- und Verord- zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung
nungsblatt S. 33), vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503).
Bonn, den 25. November 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für .Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 26. November 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom
1. September 1969 (BGBI. I S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September
1970 (BGBI. 1S. 1301 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird im Länderteil
Nordrhein-Westfalen nach „Fachhochschule Köln" eingefügt:
„Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ohne
den der Beamtenausbildung dienenden Bereich".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 15 des Hochschulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
· Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Übertragung
von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung
Vom 25. November 1985
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom
25. März 1975 (BGBI. I S. 1068), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1S. 638) geändert worden
ist, erhält nachstehende Fassung:
„Anlage zu § 1
1. Schleswig-Holstein Dagebüll
Niendorf Wyk/Föhr
Neustadt Wittdün/ Amrum
Grömitz Pellworm
Heiligenhafen Strucklahnungshörn/Nordstrand
Burgstaaken Süderhafen/Nordstrand
Orth Husum
Laboe Friedrichstadt
Möltenort/Heikendorf Tönning
Schilksee Büsum
Strande Meldorfer Hafen
Rendsburg Friedrichskoog
Hohenhörn Helgoland
Hochdonn Helgoland-Düne (Flugplatz)
Eckernförde Itzehoe
Ostseebad Damp Wewelsfleth
Schleswig Glückstadt
Kappeln Elmshorn
Schlei münde Uetersen
Maasholm Wedel
Gelti ng-Hafen
Quern-Neukirchen 2. Hamburg
Langballigau Hamburg-Neuenfelde
Glücksburg
Wassersleben 3. Niedersachsen
Flensburg-Weiche Buxtehude
Jardelund Stade
Weesby Stadersand
Neupepersmark Bützflether Sand
Westre Otterndorf
Süderlügum Bhf. Lernwerder
Aventoft Elsfleth
Rosenkranz Brake
Rodenäs Grossensiel
List/Sylt Nordenham
Hörnum/Sylt Fedderwardersiel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2119
Eckwarderhörne Anholt
Varel Klein Netterden
Wilhelmshaven s'Heerenberg (B 220)'
Hooksiel Heerenbergerbrücke
Horumersiel Elten-Beek
Carolinensiel (Harlesiel) Elten-Babberich
Neuharlingersiel Elten-Lobith
Bensersiel Elten-Spyckscher-Weg
Westeraccumersiel Keeken
Norddeich Bimmen
Greetsiel Wyler-Berg en Dal
Wangerooge Kranenburg Bhf.
Spiekeroog Grunewald
Langeoog Gaesdonck
Baltrum Hees
Norderney Lingsfort
Juist Dammerbruch
Borkum Niederdorf-Landstraße
Leer Heidenend
Weener An der Schwalme
Weener Bhf. Dalheim Bhf.
Papenburg Rothenbach
Herbrum Karken
Dünebrock Waldfeucht
Rhede Saeffelen
Neurhede lsenbruch
Rütenbrock Tüddern
Hebelermeer Wehr
Rühlertwist Hillensberg
Emlichheim Süsterseel
Eschebrügge Mi ndergangelt
Laarwald Bhf. Scherpenseel
Wielen-Vennebrügge Marienberg
Getelo Herzogenrath-Kirchrather Straße
Halle Herzogenrath-Eygelshovener Straße
Achterberg-Springbiel Herzogenrath (Vereinigte Glaswerke)
Hohnstorf Herzogenrath Bhf.
Schnackenburg Herzogenrath-Roermonder Straße
Rühen Aachen-Harbach
Vorsfelde (Wolfsburg) Bhf. Aachen-West Bhf. (Richtung Niederlande)
Herzberg Bhf. Aachen-West Bhf. (Richtung Belgien)
Stolberg Bhf.
4. Nordrhein-Westfalen Aachen-Lichtenbusch
Tiekerhook Aachen-Sief
Losserweg Roetgen
Sandersküper Mützen ich
Beßlinghook Kalterherberg
Oldenkott Wahlerscheid
Zwillbrock Loshei mergraben
Gaxel Los heim Bhf.
Oeding Losheim
Barlo Gehöft Scholzen (Gren;zstein 400)
Hemden Gehöft Leitzen (Grenzstein 397)
Suderwick Münster-Osnabrück (Flugplatz)
Brüggenhütte Wildenrath (Flugplatz)
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. Hessen Büschdorf
Kassel-Calden (Flugplatz) Wehingen
Wellingen
Silwingen
6. Rheinland-Pfalz
Biringen
lhrenbrück Oberesch
Deutsch-Steinebrück Fürweiler
Lützkampen Hemmersdorf
Brücke Tentismühle Niedaltdorf-Neunkirchener Straße
Dasburg Niedaltdorf-Gerstlinger Straße
Brücke Dornauelsmühle Hemmersdorf Bhf.
Übereisenbach Ihn
Brücke Gemünd Leidingen
Keppeshausen lttersdorf-Schrecklinger Straße
Bauler (Biwelser Steg) lttersdorf-Villinger Straße
Roth Berus-St. Oranna
Brücke Roth Bisten
Brüc}<e Gentmgen Überherrn Bhf.
Wallendorf (Ourbrücke) Überherrn (Haus Dreistadt)
Wallendorf (Sauerbrücke) Überherrn
Dillingerbrück Lauterbach (Kreuzwald)
Bollendorf Lauterbach (Karlingen)
Weiterbach (Gemeinde Bollendorf) St. Nikolaus
Brücke Minden Naßweiler-Lichtsp1elhaüs
Ratingen Naßwei ler-Bremerhof
Brücke Metzdorf Naßweiler (Roßbrücke)
Langsur-Brücke Emmersweiler (Roßbrücke)
Oberbillig Emmersweiler (Marienau)
Igel Bhf. Großrosseln-Fußsteg
Mertert Hafen Großrosseln
Wellen Klarenthal
Wormeldingen Gersweiler
Hornbach-Bitscher Straße Gersweiler-Dicke Buche
Riedelberg-Tal Saarbrücken-Drahtzugweiher
Saubrücke Saarbrücken-Spicherer Berg
Kröppen Saarbrücken-Ensheim .(Flughafen)
Schweix Saarbrücken-Güdingen (Ortsteil Unner)
Hilst (Obere Höhe) Saarbrücken-Güdingen (Saarschleuse)
Eppenbrunn, Zollstock Kleinblittersdorf-Brückensteg
Ludwigswinkel Hanweiler-Eisenbahnbrücke
Schönau Saareinsmingen Bhf.
Hirschthal Kleinblittersdorf-Bliesgersweilermühle
Nothweiler Frauenberg
St. Germanshof Habkirchen
Schweigen Reinheim
Windhof Niedergailbach
Neuhof Peppenkum
Scheibenhardt Utweiler
Neulauterburg Brenschelbach (Ormersweiler)
Wörth Bhf. Brenschelbach (Lutzweiler)
7. Saarland 8. Baden-Württemberg
Perl-Apacherstraße Neuburgweier
Apach-Moselschleuse llli ngen/Baggerhafen
Eft-Hellendorf Steinmauern (Rhein-km 345)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2121
Plittersdorf (Rhein-km 340,4) Waldshut-Rheinfähre
Plittersdorf Waldshut Bhf.
Wintersdorf Rheinheim
lffezheim (Rhein-km 335,9) Reckingen
lffezheim-Staustufe (Rhein-km 334,6) · Rötteln
Beinheim Herdern
Söllingen (Rhein-km 325,7) Günzgen
Greffern-Hafen (Rhein-km 320,8-322,4) Bühl
Greffern (Fähre) Dettighofen
Grauelsbaum (Rhein-km 317) Baltersweil
Helmlingen (Rhein-km 313,5) lottstetten Bhf.
Helmlingen (Rhein-km 312,6) lottstetten-Dorf
Rheinau-Freistett (Rhein-km 309,5) lottstetten
Rheinau Nack
Diersheim (~hein-km 305,6) Altenburg-Rheinbrücke
Hanau (Rhein-km 303,2) Altenburg-Nohl
Kehl-Rheinhafen Altenburg-Rheinau Bhf.
Altenheim (Rhein-km 283, 1) Jestetten Hardt
lchenheim (Altrhein) Jestetten Bhf.
Meißenheim (Rhein-km 276,5) Jestetten-Wangental
Ottenheim Weisweil
Kappel Erzingen
Kappel (Kiesverladeplatz) Erzingen Bhf.
der Fa. Krieger, Rhein-km 260) Eggingen
Wyhl (Rhein-km 244) Eberfingen
Sasbach-Rheinbrücke Stühlingen
Burkheim (Rhein-km 233) Fützen
Breisach-Rheinhafen Wiechs-Schlauch
Breisach (Rhein-km 219, 1) Wiechs-Dorf
Breisach, Landstraße Büßlingen
Neuenburg am Rhein-Rheinbrücke Schlatt am Randen
Neuenburg am Rhein Bhf. Ebringen
Weil-Rheinhafen Thayngen Bhf.
Weil-Schiffsanlegestelle Bietingen
Weil-Friedlingen Randegg
Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein Gailingen-West
Weil-Ost Gailingen-Brücke
Lörrach-Wiesenuferweg Gailingen-Ost
Lörrach-Wiesental bahn Murbach
Lörrach-Maienbühl Gottmadingen
lnzlingen-Maienbühl Gasthof „Spießhof'' an der B 34
lnzlingen Rielasingen
Grenzacherhorn Öhningen
Grenzach (Fa. Hoffmann La Rache AG) Öhningen-Oberstaad
Grenzach (Fa. Geigy) Wangen
Wyhlen (Wyhlen GmbH) Hemmenhofen
Herten-Rheinfähre Gaienhofen
Rheinfelden-Rheinhafen Radolfzell
Rheinfelden Insel Reichenau
Rheinfelden-Kraftwerkbrücke Konstanz-Paradieser Tor
Bad Säckingen (Fähre) Konstanz-Wiesenstraße
Bad Säckingen (Alte Rheinbrücke) Konstanz-Klein Venedig
Laufenburg Konstanz-Seeuferweg
Albbruck Konstanz-Schweizer Personen Bhf.
Dogern Konstanz-Hafen
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Mainau Friedrichshafen
Überlingen Friedrichshafen-Löwenthal (Flugplatz)
Meersburg Langenargen.''
Artikel 2 ·
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. November 1985
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2123
Verordnung
über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
(Tierseuchenerreger-Verordnung)
Vom 25. November 1985
AufGrunddes§79Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit§ 17 (2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaub-
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 nis im Sinne dieser Verordnung. Wer Inhaber einer
S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Erlaubnis nach Satz 1 ist, hat dies der zuständigen
Landwirtschaft und Forsten und Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieser Verordnung anzuzeigen.
auf Grund des § 29 des Bundes-Seuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBI. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für §3
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
Forsten und für Arbeit und Sozialordnung ( 1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Sterilitätsprüfun-
mit Zustimmung des Bundesrates: gen und Bestimmungen der Koloniezahl
1. im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der
§ 1 Prüfung von Arzneimitteln,
Begriffsbestimmung 2. bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmit-
teln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen,
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
oder Teile von Erregern sowie
1. anzeigepflichtiger Tierseuchen nach§ 10 Abs. 1 oder 3. bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwim-
auf Grund des § 1O Abs. 2 sowie meldepflichtiger men oder Baden genutzt wird,
Tierkrankheiten auf Grund des § 78 a Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes, vornimmt.
2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische über- (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 3
tragbarer Viruskrankheiten und bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben
3. anderer als der in den Nummern 1 und 2 bezeichne- oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen
ten, auf Haustiere oder Süßwasserfische übertrag- nicht
barer Krankheiten 1. Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchun-
(Tierseuchenerreger). gen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen
ihrer Praxis,
§2 2. Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische
Erlaubnis Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in
ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärzt-
(1) Wer
licher Leitung,
1 . mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
3. tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder
a) Versuche, kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersu-
b) mikrobiologische oder serologische Untersu- chungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hy-
chungen zur Feststellung übertragbarer Tier- giene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesund-
krankheiten oder heitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute
oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit
c) Fortzüchtung Tierseuchenerregern erfordert.
vornehmen will oder
(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des
2. Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will, Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerre- zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des
ger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Umfangs der Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten
Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder
2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. §7
Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
§4
(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach§ 3
Versagung der Erlaubnis Abs. 1 oder 2 untersagen,·wenn
( 1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu lei-
1 . der Antragsteller ten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in
bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
a) die erforderliche Sachkenntnis nicht hat, erwiesen hat, ·
b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten 2. geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.
erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis
begehrt wird, (2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten,
2. geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhan-
den sind oder wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund
dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet." ·
3. Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen-
stehen.
- §8
''(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewie- Abgabe von Tierseuchenerregern
sen durch
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchen-
1. die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker
erreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrich-
oder den Abschluß eines Hochschulstudiums der tung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat
Biologie, der Lebensmittelchemie und
oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in§ 2
Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem §9
Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist.
Aufzeichnungen
(3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung
der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Ver- Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit
sagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger
dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per- erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu
son die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerre-
vorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesell- ger, der Tag und die Art der Arbeiten(§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1
schaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die
Buchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesell- Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden,
schaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der
vorliegen. Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-
zahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-
§5 Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nach-
Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers prüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher
sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt ·
Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte
der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständi-
jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtun- gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
gen und im Falle einer juristischen Person oder einer
Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungs-
berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde §10
anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten
§6 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Anzeigepflichtige Tätigkeiten Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(1) Wer eine Tätigkeit nach§ 3 Abs. 1 oder 2 aufneh-
1. entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerre-
men will, hat dies der zuständigen Behörde unter
gern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt,
Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit späte-
stens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. 2.. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 oder§ 6 eine Anzeige
Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan-
zeigen. delt,
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine 4. entgegen § 8 Tierseuch~nerreger oder Material, das
Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 ausübt, hat dies der Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2125
5. einer Vorschrift des§ 9 über die Führung oder Aufbe- 4. die Verfügung des Württembergischen Ministeriums
wahrung von Büchern zuwiderhandelt. des Innern betreffend Vorschriften über Krankheits-
erreger vom 20. Juli 1918 (Regierungsblatt S. 87),
§ 11
Niedersachsen
Berlin-Klausel
5. Abschnitt I Nr. 16 (§ 77) der Viehseuchenpolizei-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zum Viehseuchengesetz) in der Fassung der
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin. Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 303), zuletzt
§ 12 geändert durch die Viehverkehrsverordnung vom
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Nordrhein-Westfalen
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 6. § 51 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung
1. die Bekanntmachung betreffend Vorschriften über des Tierseuchengesetzes vom 24. November 1964
Krankheitserreger in der im Bundesgesetzblatt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
Teil 111, Gliederungsnummer 2126-1-1, veröffentlich- rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die
ten bereinigten Fassung, Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1
s. 503),
2. die Verordnung über Krankheitserreger in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Schleswig-Holstein
2126-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. Abschnitt I Nr. 16 ( § 77) der Viehseuchenpolizei-
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
Baden-Württemberg zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1 909 - RGBI.
3. die Verordnung des Badischen Ministeriums des S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des schles-
Innern, Vorschriften über Krankheitserreger vom wig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),
3. Februar 1921 (Badisches Gesetz- und Verord- zuletzt geändert durch die Viehverkehrsverordnung
nungsblatt S. 33), vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503).
Bonn, den 25. November 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für .Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 26. November 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom
1. September 1969 (BGBI. I S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September
1970 (BGBI. 1S. 1301 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird im Länderteil
Nordrhein-Westfalen nach „Fachhochschule Köln" eingefügt:
„Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ohne
den der Beamtenausbildung dienenden Bereich".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 15 des Hochschulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
· Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2127
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glas- und Kerammaler/zur Glas- und Kerammalerin
(Glas- und Kerammaler-Ausbildungsverordnung - GlasKerAusbV) *)
Vom 28. November 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Rändern, Linieren, Bändern und Staffieren einfacher
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Werkstücke,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
10. Ausführen von Stempeldekoren,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 11. Ausführen von Buntdruckdekorationen,
ordnet: 1 2. Handmalen und Zeichnen einfacher Motive auf
§ 1 Werkstücke,
-Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Kenntnisse der Ätztechnik,
Der Ausbildungsberuf Glas- und Kerammaler/Glas- 14. Kenntnisse des Einbrennvorganges,
und Kerammalerin wird staatlich anerkannt. 15. Qualitätssicherung.
§2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen und Kenntnisse:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 1. in der Fachrichtung Glasmalerei:
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
a) Rändern, Linieren, Bändern, Lasieren und Staffie-
1 . Glasmalerei und ren,
2. Kerammalerei b) Handmalen von Schriften und Monogrammen,
gewählt werden. c) Anfertigen von Farbflächen,
§3 d) Handmalen von schwierigen Dekorationen,
Ausbildungsberufsbild e) Nachbearbeiten aufgeschmolzener Edelmetalle,
f) Ätzen und Strahlen;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 2. in der Fachrichtung Kerammaleret:
1 . Berufsbildung, a) Rändern, Linieren, Bändern, Lasieren und Staffie-
2. Aufbau und Orgarnsat,on des Ausbildungsbetrie- ren,
bes, b) Handmalen von Schriften und Monogrammen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, c) Anfertigen von Farbflächen,
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- d) Handmalen von schwierigen Dekorationen,
gieverwendung,
e) Nachbearbeiten aufgeschmolzener Edelmetalle,
5. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und
f) Ausführen von Scharffeuerdekorationen.
Arbeitsgeräten,
6. Arten, Eigenschaften und Anwendung der Dekora-
tionsmittel und Hilfsstoffe, §4
7. Zeichnen und Malen nach Vorlagen und nach der Ausbildungsrahmenplan
Natur, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
8. Aufbereiten von Farben und von Edelmetallpräpa- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
raten, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des dungsrahmenplan abweichef)de sachliche und zeitliche
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die, Berufsschule
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht Abweichung erfordern.
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
§8
Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschlußprüfung
§6 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Berichtsheft Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeits-proben
regelmäßig durchzusehen. durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. in der Fachrichtung Glasmalerei:
§7
a) Dekorieren schwieriger Werkstücke mit Rändern,
Zwischenprüfung Bändern, Lasuren und Linien,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Handmalen von Blumen und Ornamenten,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende c) Ausführen reichhaltiger Staffagen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
d) Handmalen von Schriften und Monogrammen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der e) Auftragen von Transparentfarben und Lasuren,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-
f) Anfertigen von Ätzdekoren;
fender Nummer 7, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 1 O
und Nummer 12 Buchstabe b für das zweite Ausbil- 2. in der Fachrichtung Kerammalerei:
du119sjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Dekorieren schwieriger Werkstücke mit Rändern,
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
Bändern, Lasuren und Linien,
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Ausführen von Reliefstaffagen,
c) Handmalen von Ornamenten und Bemalen von
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Sonderartikeln,
insgesamt höchstens 6 Stunden 5 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: d) Handmalen von Schriften und Monogrammen,
1. Zeichnen eines Gegenstandes nach Vorlage, ~) Anfertigen von Farbflächen mit und ohne Kontu-
ren.
2. Rändern eines rotationssymmetrischen Werkstük-
kes mit bewegtem Bord, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
3. Anbringen eines Farbbandes mit vorgegebener den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Breite und abgesetzter Linie auf ein rotationssym- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
metrisches Werkstück, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
4. Einfaches Staffieren von Hohlstücken, ten in Betracht:
5. Bemalen von Werkstücken mit einfachen Motiven
1. 1m Prüfungsfach Technologie:
nach Vorlage.
a) Stilkuhde,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in b) Dekorationsarten und -techniken,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen: c) Dekorationsmittel,
1. Grundsätze der Arbeitssicherheit in der Glas- und d) Brenntechniken,
Keramindustrie, e) Qualitätssicherung;
2. Geschichte der Glas- und Keramgestaltung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. Grundlagen der Werkstoffe, a) Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnung,
4. Übersicht über Glasarten und keramische Erzeug- b) Prozentrechnung,
nisse,
c) Proportionsberechnung,
5. Farbenlehre,
d) Mischungsberechnung,
6. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeits-
geräten, e) Materialberechnung;
7. Zeichen- und Maitechniken. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxis- Eine Zeichnung aus den Bereichen Schrift,. Orna-
bezogene Fälle berücksichtigen. mentik oder Blumenmalerei;
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2129
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Keqntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§9
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxis-
bezogene Fälle berücksichtigen. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: · pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
1 . 1m Prüfungsfach berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Glas-
Technologie 120 Minuten,
maler und Kerammaler, die in dieser Rechtsverordnung
2. 1m Prüfungsfach geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
Technische Mathematik 90 Minuten, anzuwenden.
3. 1m Prüfungsfach §10
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Übergangsregelung
4. 1m Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Auf Berufsausbildungsverhäftrnsse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die b1shengen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schriften dieser Verordnung.
(6) Die schriftliche Prüfung 1st auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 1n § 11
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Berlin-Klausel
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dntten Über-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch ,m Land Berlin
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
§12
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1 August 1986 in Kraft
Bonn, den 28 November 1985
Der Bundesm1n1ster für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1985, Teil 1
I
Anlage
(zu§ 4) ·
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glas- und Kerammaler/zur Glas- und Kerammalerin
1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§3 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erläutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während der
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe gesamten Ausbildung
des ausbildenden Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der· für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen ·
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und . bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen
Energieverwendung
beschreiben. und Maßnahmen der Ersten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2131
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie
über die· Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs- während der
bereich erläutern gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Pflegen und Instand- a) die verschiedenen Pinselarten nennen
halten von Werkzeugen sowie deren Aufbau und Verwendung
und Arbeitsgeräten erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
b) weitere Werkzeuge und Arbeitsgeräte für
die verschiedenen Dekorationstechniken
nennen
c) Dekorationsmaschinen für die Serien-
fertigung nennen
d) Werkzeuge und Arbeitsgeräte pflegen und
einsatzfähig halt~n
6 Arten, Eigenschaften a) Zusammensetzung der Metalloxidfarben
und Anwendung der und Farbglasuren aus Farbekörpern und
Dekorationsmittel und Flußmitteln erläutern
Hilfsstoffe
b) Metalloxide den jeweiligen Grundfarben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 4
zuordnen
c) Anwendung von Metalloxidfarben und
Edelmetallpräparaten bei unterschied-
liehen Brenntemperaturen aufzeigen
d) wichtige Hilfsstoffe zum Dekorieren
aufzählen
e) Eigenschaften und Verwendung 4
gebräuchlicher Malmittel erläutern
f) Eigenschaften und Verwendung von
Abdeckmitteln erläutern
7. Zeichnen und Malen a) Handhabung verschiedener Zeichen- und
nach Vorlagen und nach Maimaterialien erklären
der Natur
b) verschiedene Zeichen- und Maitechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) 4 4
erklären
c) verschiedenß Zeichen- und Maitechniken,
insbesondere mit Bleistift und Feder sowie
mit Wasserfarben, anwenden
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Aufbereiten von Farben a) Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen
und von Edelmetall- für verschiedene Dekorationsmöglichkeite~
präparaten aufbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) 4
b) Edelmetallpräparate für verschiedene
Dekorationsmöglichkeiten mit Maimitteln
aufbereiten
9 Rändern, Linieren, a) Werkstücke auf der Ränderscheibe
Bändern und Staffieren zentrieren 23
einfacher Werkstücke
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
b) rotationssymmetrische Werkstücke mit
glattem und bewegtem Bord rändern, 12
linieren und bändern
c) Werkstücke staffieren 8
10 Ausführen von a) Aufbau von Dekorstempeln aus Stempel-
Stempeldekoren halter, Stempelpolster und Stempel-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) plättchen erläutern
b) einfache Stempel herstellen 4
c) Stempeldekorationen ohne oder mit
Puderverfahren ausführen
11 Ausführen von a) verschiedene Druckverfahren, insbesondere
Buntdruckdekorationen Sieb- und Stahldruck, erläutern 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
b) eine Buntdruckdekoration ausführen
12 Handmalen und a) Pausen anfertigen 13
Zeichnen einfacher
Motive auf Werkstücke
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) b) Motive mittels Pausen übertragen 6
c) einfache Motive in Pinsel- oder Feder-
7
technik nach Vorlagen ausführen
13 Kenntnisse der a) Sicherheitsvorschriften für die Ätzerei
Ätztechnik nennen
~
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Anfertigung eines Ätzdekors beschreiben
14 Kenntnisse des a) die wichtigsten periodischen und konti-
Einbrennvorganges nuierlichen Ofensysteme, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) für den Dekorbrand, nennen
b) Dekore den entsprechenden Brenntempe-
raturbereichen zuordnen 2
C) Möglichkeiten der Brenntemperatur-
überwachung unterscheiden
d) Folgen unsachgemäßen Brennens
aufzei g en
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2133
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Qualitätssicherung a) Sortiermerkmale für Vorprqdukte nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) b) dekorierte Ware auf richtige
Dekorausführung und Sauberkeit vor dem
Dekorbrand kontrollieren 2
c) bei der Qualitätskontrolle an Halb- und ~
Fertigwaren mitwirken und Möglichkeiten
zur Fehlervermeidung aufzeigen
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Glasmalerei
1 Rändern, Linieren, a) schwierige Ränder-, Linien- und Bänder-
Bändern, Lasieren dekore auf Glasgegenständen ausführen
und Staffieren b) Transparentfarben und Lasuren auf 15
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Hohlgläser auftragen
Buchstabe a)
c) reichhaltige Staffagen ausführen
2 Handmalen von Schriften a) Schriftarten unterscheiden
und Monogrammen b) Schriften nach Vorlagen mit Farbe oder
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 3
Edelmetallpräparaten handmalen
Buchstabe b)
c) Monogramme nach Vorlagen mit Farbe
oder Edelmetallpräparaten handmalen
3 Anfertigen von a) Schablonen durch Schneiden oder
Farbflächen Stechen herstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Farbflächen mit und ohne Schablone
Buchstabe c) spritzen
I
3
c) Farbflächen anlegen und stupfen
d) verschiedene Abdeck- und Ausspreng-
techniken anwenden
4 Handmalen von a) Blumen malen
schwierigen b) Ornamente malen
Dekorationen 25
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c) Sonderartikel der betrieblichen Produktion
Buchstabe d) bemalen
5 Nachbearbeiten aufge- a) verschiedene Nachbearbeitungsmethoden
schmolzener Edelmetalle gegenüberstellen 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) eine Nachbearbeitungstechnik ausführen
Buchstabe e)
6 Ätzen und Strahlen a) Abdecktechniken ausführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Ätzmittel und Ätzbad vorbereiten
Buchstabe f) 4
c) Ätzdekore ausführen
d) Strahldekore ausführen
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
8. Fach r ich tu n g K er am m a I er e i
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des . in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Rändern, Linieren, a) schwierige Ränder-, Linien- und Bänder-
Bändern, Lasieren dekore auf keramischen Gegenständen
und Staffieren ausführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 20
b) Lasurbänder auf Flach- und Hohlstücke
Buchstabe a) aUftragen
c) reichhaltige Staffagen ausführen
2 Handmalen von Schriften a) Schriftarten unterscheiden
und Monogrammen b) Schriften nach Vorlagen mit Farbe oder
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 4
Edelmetallpräparaten handmalen
Buchstabe b)
c) Monogramme nach Vorlagen mit Farbe
oder Edelmetallpräparaten handmalen
3 Anfertigen von a) Schablonen schneiden oder stechen
Farbflächen b) Farbflächen mit und ohne Schablone
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
spritzen
Buchstabe c) 4
c) Farbflächen anlegen und stupfen
d) verschiedene Abdeck- und Ausspreng-
techniken anwenden
4 Handmalen von schwie- a) Blumen malen
rigen Dekorationen b) Ornamente malen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 20
Buchstabe d) c) Sonderartikel der betrieblichen
Produktion bemalen
5 Nachbearbeiten aufge- a) verschiedene Nachbearbeitungsmethoden
schmolzener Edelmetalle gegenüberstellen 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) eine Nachbearbeitungstechnik ausführen
Buchstabe e)
6 Ausführen von a) verschiedene Scharffeuerdekorationen
Scharffeuerdekorationen beschreiben 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) eine Scharffeuerdekoration ausführen
Buchstabe f)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1985 2135
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift , - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Selte vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3054/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 147/85 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79
für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 290/74 1. 11. 85
31. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3055/85 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren monetären
Koeffizienten L 290/76 1. 11.85
29. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3067 /85 des Rates zur Festlegung der Krite-
rien für die BereitstellUng von pflanzlichen Ölen auf dem Gemein-
schaftsmarkt für die Nahrungsmittelhilfe L 290/96 1.11.85
5. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3081 /85 der Kommission mit Abweichungen
von der Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer
Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestset-
zungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 294/8 6. 11.85
5. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3083/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 über den Verkauf von-Schweine-
flei sch, das gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 772/85, (EWG)
Nr. 978 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgischen Interventions-
stelle gelagert wird L 294/17 6. 11. 85
7. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3107 /85 der Kommission über den Verkauf
von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1984 zu einem
im voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 296/28 8. 11.85
7. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3110/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 zur Einführung von Sonderbedingun-
gen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach einigen Dritt-
ländern L 296/33 8. 11.85
6. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3122/85 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den land-
wirtschaftlichen Betrieben L 297/12 9. 11. 85
Andere Vorschriften
31. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3053/85 der Kommission zur Aufteilung der
zweiten Rate des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind-
fleisch L 290/73 1.11.85
31. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3056/85 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 260/77 1. 11. 85
30. 10. 85 Entscheidung Nr. 3057 /85/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der geänderten prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1985
gemäß Ents9.heidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 260/78 1. 11. 85
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. ·
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Pos~fach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprach~ -
Nr./Seite vom
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3066/85 des Rates zur Änderung des Artikels
2 der Verordnung (EWG) Nr. 3181 /78 hinsichtlich der Verwendung
von ECU durch „sonstige Besitzer" L 260/95 1. 11. 85
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3068/85 des Rates zur Aufhebung von Zoll-
zugeständnissen und zur Erhöhung der Zölle des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika L 292/1 2. 11.85
4. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3073/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Figuren, Phantasiegegenstände, Ein-
richtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände der Tarifnummer 69.13
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 293/9 5. 11.85
4. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3077 /85 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3193/84 eröffneten Gemeinschaftszoll-
kontingents für Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer
50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs L 2941 6. 11.85
4. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3078/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine
bestimmte Art von Polyvinylpyrrolidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a)
des Gemeinsamen Zolltarifs L 294/2 6. 11. 85
5. 11. 85 Verordnung (EWG) 3084/85 der Kommission über die Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 294/18 6. 11.85
6. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3106/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit
Ursprung in Jugoslawien L 296/26 8. 11.85
7. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3109/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 296/32 8. 11. 85
4. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates zur Aufstellung allgemei-
ner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für
Sardinen L 297/1 9. 11. -85
4. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3118/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungs-
normen für Garnelen der Gattung „Crangon crangon" L 297/3 9. 11. 85
6. 11. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3121 /85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Hongkong L 297/10 9. 11.85