2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 14. November 1985
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013) geän-
dert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 26. April 1985 (BGBI. 1
S. 728), wird in Abschnitt A nach Nummer 44 angefügt:
,,45. Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stutt-
gart, Vorzugsaktien".
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2103
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung
Vom 14. November 1985
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen von Wasser oder unter Anwendung von Verfah-
ren zur Konzentration des Milcheiweißes durch
auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1
Entzug anderer Milchinhaltsstoffa eingedickt
Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am
Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Käsereimilch."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und ,,(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus
Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigen- Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilch-
beirates,
käse)."
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des
§ 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Strichpunkt ersetzt.
(BGBI. 1S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bun- „4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käse-
und für Wirtschaft sowie zubereitungen oder Schmelzkäse-
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und zubereitungen zusammengesetzt sind
Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für (Käsekompositionen)."
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt- folgende Fassung:
machung vom 19. Februar 1976 (BGBI. 1S. 321 ), zuletzt ,,d) E 270 Milchsäure,
geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1982 e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweiß-
(BGBI. 1 S. 220), wird wie folgt geändert: erzeugnisse, ausgenommen Kasein
1. § 1 wird wie folgt geändert: und Kaseinat, und eiweißangereicher-
tes Molkenpulver zur Eiweißstandardi-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sierung in technologisch notwendigem
,,(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Umfang, höchstens jedoch in einer
Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwen- Gesamtmenge, durch die der Eiweiß-
dung von Buttermilcherzeugnissen, Sahne- gehalt in einem Kilogramm Käserei-
erzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und milch bis zu 3 Gramm erhöht wird;".
Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch bb) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende
gelten auch Fassung:
1. Buttermilcherzeugnisse, „b) Gewürze und Gewürzzubereitungen
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von sowie die ihnen entsprechenden Aro-
Frischkäse, men mit natürlichen Aromastoffen,".
3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen
(Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch Strichpunkt ersetzt.
und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Molkeneiweißkäse.
,,5. bei Frischkäsespezialitäten, ausge-
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemit- nommen Standardsorten, E 330 Citro-
tel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teil- nensäure und E 334 Weinsäure."
weise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch
ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genann- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ein-
ten Milcherzeugnisse können ganz oder teil- gefügt:
weise durch entsprechende Erzeugnisse aus ,,(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse
Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die dürfen außer den in § 1 Abs. 4 genannten
in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur die
dürfen miteinander vermischt und durch Entzug in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
werden. Dem Sauermilchquark dürfen Frisch- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
käse und bis zu 9 % seines Gewichtes Milch- ,,(fa) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und
eiweißerzeugnisse zugesetzt sein. Molkeneiweißkäse sowie für Käse, der aus oder
(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter iil einer Flüssigkei't, wie Salzlake, Molke oder
Milch unter Verwendung von Milchsäurebakte- Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird."
rien, auch unter Mitverwendung von Lab oder c) In Absatz 2 wird das Wort ,;Speisequark" durch
Labaustauschstoffen und unter Wärmeeinwir-
das Wort „Schichtkäse" ersetzt.
kung, hergestellt sein; er muß eine fettfreie
Milchtrockenmasse von mindestens 32 % auf- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
weisen."
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „oder Berg-
,,(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frisch- käse" gestrichen.
käse und Sauermilchquark darf nur Käsereimilch bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
verwendet werden, die einem Pasteurisierungs-
„3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt
verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der
oder fertiglagert, wiederholt Käse unter
Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch-
der Bezeichnung „Markenkäse'' oder
gesetzes oder einer Wärmebehandlung unter-
unter Verwendung des Gütezeichens
worfen worden ist, die hinsichtlich der erreichten
nach Absatz 11 in den Verkehr bringt,
Temperatur oder Einwirkungszeit über denen der
obwohl der Käse nicht der Güteklasse
Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wir-
Markenkäse entspricht, oder1'.
kung diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die
Käsereimilch ausschließlich aus Erzeugnissen cc) In Nummer 4 wird das Wort,,, oder" durch
zusammengesetzt ist, die in dieser Weise wär- einen Punkt ersetzt.
mebehandelt worden sind. Weichkäse darf aus dd) Nu111mer 5 wird gestrichen.
Käsereimilch hergestellt werden, die nicht den b) Im Absatz 5 werden die Worte „oder Bergkäse"
Anforderungen nach Satz 1 genügt, wenn der gestrichen.
Gesundheitsschutz durch andere Maßnahmen
(Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Untersuchung der Milch und des Weichkäses) ,,(6) Betriebe, die Emmentaler unter der
sichergestellt ist, die von der zuständigen ober- Bezeichnung „Markenkäse'' herstellen oder fer-
sten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bun- tiglagern, haben jeden Käselaib auf seine Güte
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit zu prüfen oder unter ihrer Verantwortung sach-
als gleichwertig anerkannt sind." kundig prüfen zu lassen, Über die Güteprüfungen
sind Aufzeicbnungen zu führen und mindestens
3. § 4 wird wie folgt geändert: zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungs-
stelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: monatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung
aa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende und Kennzeichnung der Käselaibe in den Betrie-
Fassung: ben; sie können bei der Güteprüfung mitwirken.'·
„2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum d) Absatz 7 Satz 3 wird gestrichen.
Aufschäumen;
3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezu- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
1
bereitungen auch E 270 Milchsäure, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
E 330 Citronensäure, E 300 L-Ascor-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
binsäure und E 334 Weinsäure;''
„ 1 als Verkehrsbezeichnung
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. a) bei Käse der Standardsorten die
Bezeichnung nach Anlage 1 oder
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
nach § 7 Abs. 2, bei Molkenkäse die
b) In Absatz 4 werden die Worte „von Früchten oder Bezeichnung „Molkenkäse'', bei Mol-
Fruchterzeugnissen" durch die Worte „von keneiweißkäse die Bezeichnung
Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder „Molkeneiweißkäse", bei sonstigem
Gemüseerzeugnissen'' ersetzt. Käse die Käsegruppe (§ 6),
b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne
4. § 6 wird wie folgt geändert: · von § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zutreffende Bezeichnung „Schmelz-
käse", ,,Käsezubereitung" oder
aa) die Worte ,, , ausgenommen Molken käse," „Schmelzkäsezubereitung" oder im
werden gestrichen. Falle des § 13 die Bezeichnung
bb) Die Angaben zu den Käsegruppen Weich- ,,Kochkäse'',
käse und Frischkäse erhalten folgende Fas- c) bei Käsekompositionen neben einer
sung: gewählten Kurzbezeichnung die An-
„Weichkäse mehr als 67% gabe der verwendeten Käse und
Frischkäse mehr als 73%". Erzeugnisse aus Käse,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2105
d) bei Käse und Erzeugnissen aus 8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Käse, die in einer Umhüllung aus
a) In Nummer 1 werden folgende Worte angefügt:
anderen Lebensmitteln in den Ver-
kehr gebracht werden, die Bezeich- „bei Käsekompositionen die Bezeichnung des
nung nach Buchstabe a, b oder c in Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamt-
Verbindung mit der Verkehrsbezeich- erzeugnisses mit der Angabe „insgesamt ... %
nung für das andere Lebensmittel Fett i. Tr." ,".
nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
Kennzeichnungverordnung, gefügt:
e) bei Käse, der aus oder in einer Flüs- ,, 1 a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezube-
sigkeit in den Verkehr gebracht wird,· reitungen aus Frischkäse, die mehr als
die Bezeichnung „Käse" in Verbin- 82 Gewichtshundertteile Wasser aufwei-
dung mit der Verkehrsbezeichnung sen, den Hinweis „Wassergehalt mehr als
für die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 82%",".
der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung, ''.
9. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem. Wort
bb) In Nummer 3 werden hinter den Worten „Käse'' die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis
„ausgenommen die für die Herstellung" die 3" und vor dem Wort „Hinweis" das Wort „beson-
Worte „des Käses oder Erzeugnisses aus deren" eingefügt.
Käse" eingefügt und das Wort „Schmelz-
käse'' durch die Worte „Erzeugnissen aus
Käse'' ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „zum aktiven
Veredlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
„4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren oder zur Zollgutverwendung sowie bei der Zoll-
Weiterreifung beendet worden ist, sowie behandlung ohne Abfertigung mit Überführung in
bei Frischkäse, Frischkäsezubereitun- den freien Verkehr" ersetzt durch die Worte „zur
gen, Schmelzkäse, Schmelzkäsezube- aktiven Veredlung, zur Umwandlung oder zur
reitungen und Käsekompositionen das Zollgut- oder Freigutverwendung".
Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maß-
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Zolldienst-
gabe des § 7 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung; wird das Min- stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
desthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
„gekühlt" angegeben, ist es auf der 11. § 29 erhält folgende Fassung:
Grundlage einer angenommenen Lage- ,,§ 29
rungstemperatur von 10 ''C zu berech-
Besondere Zubereitungen
nen,''.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
dd) In Nummer 6 werden die Worte „der
Anwendung auf
Angabe" durch die Worte „jeder Angabe"
ersetzt und die Worte „ausgenommen bei 1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
Frischkäse und bei Frischkäsezubereitun- 2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere
gen," gestrichen. unter Mitverwendung von Öl und Gurken, nach
griechischer Art.''
b) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus
12. § 30 wird wie folgt geändert:
Käse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden." a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) In Nummer 1 werden vor dem Komma die Worte entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 bei dem gewerbs-
eingefügt: mäßigen Herstellen von Weichkäse, Frischkäse
,,oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt · oder Sauermilchquark Käsereimilch verwendet,
eingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme-
der Angabe „mindestens ... % Fett i. Tr.";". behandelt worden ist, oder so hergestellte11
Weichkäse, Frischkäse oder Sauermilchquark
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
gefügt: b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.
„ 1 a. bei Frischkäse, die nicht unter der c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 bis 3" durch die
Bezeichnung einer Standardsorte der Angabe „ 1 a bis 3" ersetzt.
Anlage 1 in den Verkehr gebracht werden
und mehr als 82 Gewichtshundertteile
13. § 31 wird wie folgt geändert:
Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-
gehalt mehr als 82 % ",". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: aa) Spalte 4 erhält folgende Fassung:
,,3. entgegen § 3 Abs. 2 a bei der Herstel- ,,mindestens Vollfettstufe".
lung von Sauermilchkäse,". bb) In Spalte 8 erhalten die Buchstabe B und C
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende folgende Fassung:
Nummer ersetzt: ,,8 Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen-
„4. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der große Lochung, je nach Alter fester bis
Herstellung von Erzeugnissen aus Käse mittelfester geschmeidiger Teig
oder". C Je nach Alter pikant bis kräftig, würzig,
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestri- nußkernartig''.
chen.
c) Bei den Standardsorten Gouda und Tilsiter wird
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Spalte 3 der Buchstabe „G" jeweils durch die
Worte „Pfeffer, Kümmel'' ersetzt.
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. ein Erzeugnis, das nicht der für die d) Bei der Standardsorte Wilstermarschkäse wird
gewählte Bezeichnung nach § 1 Abs.· 1, · in Spalte 6 die Angabe „6 kg" durch die Angabe
3, 3 a oder 4 geltenden Begriffsbestim- ,,20 kg'' ersetzt.
mung entspricht, unter der Bezeichnung e) Bei der Standardsorte Butterkäse wird in
,,Käse'', ,,Molkenkäse'', ,,Sauermilch- Spalte 6 die Angabe „250 bis 6 000 g" durch die
käse'', ,,Erzeugnis aus Käse'', Angabe „250 g bis 20 kg'' ersetzt.
,, Schmelzkäse'', ,,Käsezubereitung'',
f) Bei der Standardsorte Speisequark werden in
„SchmelzkäsezubereituAg" oder
Spalte 3 die Worte ,, , die einem anerkannten
,,Käsekomposition'',''.
Pasteurisierungsverfahren unterworfen worden
bb) In Nummer 2 wird die.Angabe,,(§ 6)" durch ist" und der Buchstabe „G" gestrichen; die Spal-
die Angabe,,(§ 6 Abs. 1 und 2)" ersetzt. ten 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„Magerstufe 18
„9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Viertelfettstufe 19
Abs. 3 Käse ohne die erforderliche Halbfettstufe 20
Genehmigung, Dreiviertelfettstufe 22
b) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 Käse, Fettstufe 24
der nicht auf seine Güte geprüft ist, Vollfettstufe 25
oder Rahmstufe 27
c) Käse, der nicht den Anforderungen Doppelrahmstufe 30' '.
nach § 11 Abs. 10 entspricht,
g) Bei den Standardsorten Schichtkäse und Rahm-
unter der Bezeichnung „Markenkä$e",". frischkäse werden in Spalte 3 die Worte ,, , die
dd) In Nummer 1 2 wird nach den Worten „Abs. 4 einem· anerkannten Pasteurisierungsverfahren
oder 6" die Angabe „Satz 11' eingefügt. unterworfen worden ist" und der Buchstabe „G"
gestrichen.
14. Nach § 31 wird folgender§ 31 a eingefügt: h) Bei der Standardsorte Doppelrahmfrischkäse
wird der Buchstabe „G" gestrichen.
,,§ 31 a
Übergangsvorschrift
16. Anlage 1 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
Bis zum 31 . Dezember 1986 dürfen Käse und
a) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
Erzeugnisse aus Käse noch nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 22. November aa) Die vorangestellten Herstellungsvorschrif-
1985 geltenden Fassung hergestellt und in den Ver- ten erhalten folgende Fassung:
kehr gebracht werden." „Bei der Herstellung dürfen bestimmte
Gewürze, auch in Form von Gewürzzuberei-
15. Anlage 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert: tungen, und die ihnen entsprechenden Aro-
men mit natürlichen Aromastoffen verwen-
a) In Spalte 3 werden in den vorangestellten Her- det werden, die bei der jeweiligen Standard-
stellungsvorschriften die Teilsätze 2 und 3 durch sorte angegeben sind."
folgende Teilsätze ersetzt:
bb) Der Kennbuchstabe „G" wird jeweils durch
,,die Eindickung darf, ausgenommen die Stan- die Worte ,, ; auch mit Kümmel." ersetzt.
dardsorten der Gruppe Frischkäse, nur durch
Entzug von Wasser erfolgen; außerdem dürfen b) Die Standardsorte „Kräuterkäse" wird gestri-
bei der Herstellung bestimmte Gewürze, auch in chen.
Form von Gewürzzubereitungen, und die ihnen
entsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma- 17. In der Anlage 2 werden die unter der Tabelle stehen-
stoffen verwendet werden, die bei der jeweiligen den Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
Standardsorte angegeben sind."
„Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1
b) Bei der Standardsorte Bergkäse werden die gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäse-
Angaben wie folgt geändert: zubereitungen aus Frischkäse."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2107
18. Anlage 3 wird wie folgt geändert: ee) In Satz 2 wird der Buchstabe „e" durch den
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Buchstaben „f" ersetzt.
c) Nummer 6 wird gestrichen.
aa) In Buchstabe b werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende 19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Worte angefügt:
a) ·In Artikel 2 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „ist
„vom 1. Januar 1986 an darf der Zusatz nur nicht erforderlich" durch das Wort „entfällt"
0, 15 Gramm je Liter Käsereimilch betra- ersetzt.
gen.''
b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
bb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange-
fügt: „Artikel 4
,,f) E 1 53 Garbo medicinalis vegetabilis. Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Stan-
g) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch dardsorte Emmentaler. Jeder zu prüfende Käse-
für die Herstellung von Schnittkäse und laib dieser Standardsorte muß am Tage der
halbfestem Schnittkäse. Güteprüfung mindestens 75 Tage alt sein."
h) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für 20. 'In Anlage 5 werden die zu Nummer 4 des Musters in
Speisesalz.'' Klammern angeführten Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) Folgender neuer Buchstabe a wird ein-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gefügt:
und Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung in
,,a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Cal- der vom 23. November 1985 an geltenden Fassung im
cium-L-Ascorbat;' '. Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-
Buchstaben b bis f. laufenden Ordnungszeichen versehen.
cc) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt
Artikel 3
durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
Speisesalz bei der Herstellung von des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Schmelzkäse, Käsezubereitungen und 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469) und Artikel 11 des Geset-
Schmelzkäsezubereitungen.'' zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im L~nd Berlin.
dd) In Satz 1 Buchstabe f und Satz 2 werden
jeweils vor dem Wort „Käsezubereitungen"
die Worte „Frischkäse, der nach der Käse- Artikel 4
herstellung zur Verlängerung der Haltbar- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
keit wärmebehandelt wird, und" eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 14. November 1985
Der Bundesmin.ister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 16. November 1985
Tag Inhalt Seite
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Sasbach/Marckolsheim .................................................. . 1186
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneioanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Bienwald/Scheibenhard-Lauterbourg ..................................... . 1189 ,
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Kleinblittersdorf/Grosbliederstroff ......................................... . 1192
12. 11. 85 Fünfte Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (5. OUÄndV) .......................... . 1195
2129-14
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ..................................., ......................................,......... . 1203
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden ................ . 1203
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge ............................................................... . 1204
29. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens. über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR ......................................................... . 1204
29. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1205
31. 10. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland ............................................................................. . 1207
4. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, ....... . 1208
1
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende ,
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
31. 10. 85 Tiefseebergbau-Kostenverordnung (TiefseeKostV) 13 565 (210 9. 11. 85) 10. 11. 85
neu: 750-16-1
7. 11. 85 Verordnung Nr. 20/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 853 (215 16. 11. 85) 1. 12. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2948/85 der Kommission, zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte 01 ivenöl e L 283/22 24. 10.85
24. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2967 /85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für
Sch wei n-eschlachtkörper L 285/39 25. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2990/85 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für 01 ivenöl
sowie der gemäß Artikel 11 ,Absätze 5 und 6 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden
Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 287/1 29. 10.85
29. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3005/85 der Kommission zur zehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbe-
stimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5.c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 für Milch und Milcherzeugnisse L 288/10 30. 10.85
30. 10. 85. Verordnung (EWG) Nr. 3021 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Frist für die Vorlage
der Nachweise über die verarbeiteten Buttermengen L 289/14 31. 10.85
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 14. November 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ten Bereichen; soweit es der Inhalt der
das folgende Gesetz beschlossen: Studiengänge zuläßt, sollen gemein-
same Studienabschnitte oder aufein-
Artikel 1 ander folgende Studiengänge geschaf-
Änderung des Hochschulrahmengesetzes fen werden;''.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „einen" durch
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
das Wort „ein" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissen-
schaftlichem Personal an Hochschulen und For- 4. § 5 wird aufgehoben.
schungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1065), wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird aufgehoben.
1. § 1 Satz 1 e~hält folgende Fassung: 6. § 9 erhält folgende Fassung:
„Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die ,,§ 9
Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die
Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die Koordinierung der Ordnung
sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die von Studium und Prüfungen
nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind." ( 1) Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten gemeinsam Sorge für die Behand-
2. § 2 wird wie folgt geändert: lung grundsätzlicher und struktureller Fragen des
Studienangebots unter Berücksichtigung der Ent-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: wicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen
,, (2) Die Hochschulen wirken bei der Wahr- Praxis und im Hochschulsystem. Sachverständige
nehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung
für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nach- entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.
teile hin.'' (2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständig-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze keiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleich-
3 bis 9. wertigkeit einander entsprechender Studien-
abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschul-
c) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wechsels (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Geltungs-
„Die unterschiedliche Aufgabenstellung der bereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende
Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Auf- Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet
gaben der einzelnen Hochschulen werden durch wird. Bei Studiengängen, die mit einer Hochschul-
das Land bestimmt.'' prüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder
und die für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
, 3 § 4 wird wie folgt geändert: bestehende Vertretung der Hochschulen zusam-
men. Vertreter des Bundes und Sachverständige
a) In der Überschrift wird das Wort „Neuordnung"
aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung
durch das Wort „Ordnung" ersetzt.
entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. Die
b) Absatz 2 wird aufgehoben. zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen
folgt geändert: diesen Empfehlungen angepaßt werden; stimmt
eine vorgelegte Prüfungsordnung nicht mit einer
aa) Der Einleitungssatz erhält folgende Fas- Empfehlung überein, so kann die zuständige Lan-
sung: desbehörde die Genehmigung versagen."
,,Durch das Zusammenwirken der Hoch-
schulen ( § 2 Abs. 7) ist insbesondere zu 7. § 10 wird wie folgt geändert:
gewährleisten:''.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und in den
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Empfehlungen der Studienreformkommissionen
,, 1. ein Angebot von abgestuften, aufein- ( § 9 Abs. 4)" gestrichen.
ander bezogenen Studiengängen und b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,(§ 69)" durch
Studienabschlüssen in dafür geeigne- das Zitat,,(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)" ersetzt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2091
c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: wissenschaftliche und künstlerische Assisten-
ten" und das Zitat ,, § 53 Abs. 1 Satz 2" durch
,,Auf die Regelstudienzeit kann eine nach Ab-
das Zitat ,, § 53 Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.
satz 1 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete
berufspraktische Tätigkeit angerechnet wer-
den." 10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält f<;>lgende Fassung:
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu
,,(5) Für Absolventen eines Hochschulstudiums
versagen, wenn sie eine Regelstudienzei~ von
können zur Vermittlung weiterer wissenschaft-
mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Uber-
licher oder beruflicher Qualifikationen oder zur
schreitung besonders begründet ist. ..
Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur
Heranbildung des wissenschaftlichen und b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3, 4 und 5
künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergän- angefügt:
zungs- und Aufbaustudien angeboten werden. „Die Genehmigung kann insbesondere versagt
Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die werden, wenn die Prüfungsordnung anderen
Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht ent-
an solchen Studien nicht voraus." spricht. Die zuständige Landesbehörde kann die
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Änderung einer geltenden Prüfungsordnung ins-
besondere verlangen, wenn diese den Anforde-
,,(6) Mit Zustimmung der zuständigen Landes- rungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die
behörde können die Hochschulen neue Studien- Voraussetzungen für eine Versagung der
gänge einrichten, zu denen Bewerber mit Hoch- Genehmigung sind gesetzlich zu regeln."
schulzugangsberechtigung auf Grund einer Eig-
nungsfeststellung der Hochschule zugelassen
werden; diese kann sich auch auf besondere 11. § 18 erhält folgende Fassung:
Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten be- ,,§ 18
ziehen." Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein
8. § 11 wird wie folgt geändert: berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, ver-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: leiht die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe
der Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung
„Für jeden Studiengang soll die.Hochschule eine an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstu-
Studienordnung aufstellen. Das Landesrecht diengängen anderer Hochschulen wird der Diplom-
kann insbesondere für Studiengänge mit gerin- grad mit dem Zusatz „Fachhochschule" (,,FH") ver-
gen Studentenzahlen Ausnahmen zulassen." liehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer
kirchlichen Prüfung, mit, der ein Hochschulstudium
,,Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehr- abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht
veranstaltungen für besonders befähigte Stu- kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufs-
denten angeboten werden.'' qualifizierenden Abschluß eines Studiums einen
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Magistergrad verleiht; dies gilt nicht für den
Abschluß. in einem Fachhochschulstudiengang.
,,(3) Die Studienordnung ist der zuständigen Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann
staatlichen Stelle anzuzeigen. Diese kann eine eine Hochschule für den berufsqualifizierenden
Änderung verlangen, wenn die Studienordnung Abschluß eines Studiums auf Grund einer Verein-
nicht gewährleistet, daß das Studium entspre- barung mit einer Hochschule, die außerhalb des
chend der Prüfungsordnung durchgeführt und Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, andere als
abgeschlossen werden kann. Durch Landes- die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade ver-
recht ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer leihen.
die Änderung verlangt werden kann; die Studien-
ordnung tritt nach Ablauf dieser Frist in Kraft, (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche
wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist." Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vor-
sehen, daß die Kunsthochschulen für den berufs-
qualifizierenden Abschluß eines Studiums andere
9. § 15 wird wie folgt geändert: als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen."
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
12. § 25 erhält folgende Fassung:
„In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit
von mindestens vier Jahren, die mit einer Hoch- ,,§ 25
schulprüfung abgeschlossen werden, findet eine Forschung mit Mitteln Dritter
Zwischenprüfung statt, die studienbegleitend
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschul-
abgenommen werden kann."
mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienst-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hochschul- lichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
assistenten" durch die Worte „Hochschul- durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, son.:.
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
dern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Ver- 14. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-
pflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben dium" die Worte „sowie in der Krankenversorgung"
bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben eingefügt.
nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein For- 15. In§ 34 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „zwei"
schungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durch das Wort „drei" ersetzt.
durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Auf-
gaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflich- 16. § 36 wird wie folgt geändert:
ten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
werden und entstehende Folgelasten angemessen
berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sol- ,,(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an
len in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht der Hochschule hauptberuflich, jedoch nur vor-
werden. übergehend oder gastweise Tätigen, der Privat-
dozenten, der außerplanmäßigen ·Professoren,
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Lehrbeauftragten, der wissenschaftlichen
anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vor- Hilfskräfte, der sonstigen an der Hochschule
habens darf nicht von einer Genehmigung abhängig nebenberuflich Tätigen sowie der:. Ehrenbürger
gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Perso- und Ehrensenatoren.''
nal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule
darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
werden, soweit die Voraussetzungen des Absat- ,,(4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt
zes 2 dies erfordern. in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis ver-
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der bundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrver-
Hochschule durchgeführt werden, sollen von der anstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungs-
Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für verfahren zu."
den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwen- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
den und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaf-
ten, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht ent- 17. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
gegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Rege-
lung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des ,,Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Per-
Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das sonalvertretung wahrnehmen, können nicht einem
das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für
der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, Personalangelegenheiten zuständig ist."
sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers
vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht. 18. § 38 wird wie folgt geändert:
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der
Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehalt- ,,Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zah-
lich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im lenmäßige Zusammensetzung der Kollegial-
Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien
bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung
Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von
dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durch- der Hochschule, den Aufgaben der Gremien
sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verant-
führt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den
Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann wortung und Betroffenheit der Mitglieder der
das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Hochschure."
Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus For- ,,Verhältnis der" die Worte „Sitze und der" ein-
gefügt.
schungsvorhaben, die in der Hochschule durch-
gefü~rt werden, insbesondere aus Einnahmen, die c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
der Hochschule als Entgelt für die Inanspruch- „3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die
nahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtun-
wissenschaftlichen und künstlerischen
gen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfül- Assistenten sowie die wissenschaftlichen
lung ihrer Aufgaben zur Verfügung. und künstlerischen Mitarbeiter,''.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nebentätigkeiten bleiben unberührt.''
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und
4 eingefügt:
13. § 26 erhält folgende Fassung:
„Dem zentralen Kollegialorgan, das für die in
,,§ 26
§ 63 Abs. 2 genannten Aufgaben zuständig
Entwicklungsvorhaben , ist, gehören die Fachbereichssprecher
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für stimmberechtigt oder mit beratender
Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Stimme kraft Amtes an. Das Landesrecht
Forschung sowie für künstlerische Entwicklungs- kann statt dessen vorsehen, daß für meh-
vorhaben sinngemäß.'' rere Fachbereiche ein Fachbereichsspre-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2093
eher oder die Vorsitzenden gemeinsamer Aufgaben (§ 56). Das Landesrecht kann vorsehen,
Kommissionen nach § 65 Abs. 1 diesem daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an
Organ kraft Amtes angehören. Bestehen für Kunsthochschulen Ämter für Hochschuldozenten
die in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben meh- (§ 48 c) eingerichtet werden können."
rere zentrale Kollegialorgane, bestimmt das
Landesrecht, welchem Organ die Fach- 21. § 43 wird wie folgt geändert:
bereichssprecher oder die Vorsitzenden
gemeinsamer Kommissionen kraft Amtes a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 8"
angehören." durch das Zitat,,§ 2 Abs. 9" ersetzt; ferner wird
nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Nach näherer Bestimmung des Landesrechts
Nach den Worten „Mehrheit der" werden die soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrich-
Worte „Sitze und der" eingefügt. tungen der Wissenschaftsförderung, die über-
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hochschul- wiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wer-
assistenten" durch die Worte „Hochschuldozen- den, auf Antrag des Professors zur dienstlichen
ten, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfül-
wissenschaftlichen und künstlerischen Assi- lung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist."
stenten" ersetzt und folgender Halbsatz an- b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
gefügt:
,,Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Pro-
,, ; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." fessor auf begrenzte Zeit ausschließlich oder
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem
Fach wahrnimmt oder für Vorhaben nach § 26
,,(5) Soweit ein Organ des Fachbereichs für die
von anderen Aufgaben teilweise freigestellt
Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die
wird."
Durchführung von Habilitationsverfahren oder für
den Erlaß von Habilitations- oder Promotions- 22. § 44 wird wie folgt geändert:
ordnungen zuständig ist, ist allen Professoren
des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen, a) In Absatz 1 Nr. 4 erhält Buchstabe a folgende
nach näherer Bestimmung des Landesrechts an Fassung:
diesen Entscheidungen stimmberechtigt mitzu- ,,a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2)
wirken. Soweit für diese Entscheidungen eine oder zusätzliche künstlerische Leistungen
gemeinsame Kommission zuständig ist, gilt oder''.
Satz 1 für die Professoren der Fachbereiche, für
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absatze 2 und 3
welche die gemeinsame Kommission gebildet
eingefügt:
wurde.''
,,(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Lei-
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; ihm wird stungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a wer-
folgender Satz 4 angefügt:
den in der Regel durch eine Habilitation nachge-
,,Professoren, die nach Absatz 5 berechtigt sind, wiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation
an Entscheidungen über Berufungsvorschläge nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland
mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gre- durch gleichwertige wissenschaftliche Leistun-
mium angehörend, soweit sie an der Entschei- gen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des
dung mitgewirkt haben." Hochschulbereichs erbracht sein können.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschrei-
19. In § 39 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: bung die Wahrnehmung erziehungswissen-
schaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in
,,Von der Verhältniswahl kann insbesondere abge- der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen wer-
sehen werden, wenn wegen einer überschaubaren den, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitglieder- Professoren an Fachhochschulen und Professo-
gruppe oder in einem nach Landesrecht gebildeten ren für Fachhochschulstudiengänge an ande:-en
Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist." Hochschulen müssen die Einstellungsvoraus-
setzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b
20. § 42 erhält folgende Fassung: erfüllen; in besonders begründeten Ausnahme-
fällen können solche Professoren berufen wer-
,,§ 42
den, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen
Hauptberufliches wissenschaftliches nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen."
und künstlerisches Personal
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm wird
künstlerische Personal der Hochschule besteht aus das Zitat „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" ergänzt durch
den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen ,,und den Absätzen 2 und 3' '.
und künstlerischen Assistenten (§ 47), den Ober- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm wer-
assistenten und den Oberingenieuren(§ 48 a), den den die Worte „Facharzt, Fachzahnarzt oder
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbei- Fachtierarzt" durch die Worte „Gebietsarzt,
tern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt''. ersetzt
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
23. § 45 wird wie folgt geändert: wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation
erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin
eingefügt:
soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei
,,Bei der Berufung von Professoren an Fach- Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Vor-
hochschulen und von Professoren für Fachhoch- aussetzungen um weitere vier Jahre verlängert wer-
schulstudiengänge an anderen Hochschulen in den. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von
ein zweites Professorenamt gilt diese Einschrän- den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt
kung nicht." auch für eine erneute Einstellung als Assistent. Ein
b) In Absatz 3 werden q,ie Worte „in Ausnahme- Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit
fällen" gestrichen. ist ausgeschlossen.
c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes
Absatz 5 wird Absatz 4. bestimmt, gelten für die Assistenten die Vorschrif-
ten für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
24. § 47 erhält folgende Fassung: (3) Für die Assistenten kann auch ein Angestell-.
tenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt
,,§ 47 Absatz 1 entsprechend.''
Wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten 26. Nach § 48 werden folgende §§ 48 a bis 48 dein-
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissen- gefügt:
schaftliche Dienstleistungen in Forschung und ,,§ 48a
Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer wei- Oberassistenten, Oberingenieure
teren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich
sind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Lei- ( 1) Die Oberassistenten und Oberingenieure
stungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzu-
wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen wis- halten, die sie selbständig durchführen, und wis-
senschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, senschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die
den Studenten Fachwissen und praktische Fertig- mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben
keiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wis- unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt ent-
senschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im sprechend. Werden im Bereich der Medizin Ober-
Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaft- assistenten vorgesehen, gilt auch § 4 7 Abs. 1
lichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Satz 4 entsprechend.
Krankenversorgung. (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben
(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-
Professor zugeordnet und nimmt seine Aufgaben gen für die Oberassistenten die Habilitation, für die
unter dessen fachlicher Verantwortung wahr. Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder
eine qualifizierte zweite Staatsp·rüfung. Ferner kann
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissen- von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung
schaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen des Landesrechts der Nachweis einer mindestens
dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifi- zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des
zierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Hochschulbereichs gefordert werden.
Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein
qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Stu- § 48b
diums, in den akademischen Heilberufen neben der Dienstrechtliche Stellung
Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die der Oberassistenten und Oberingenieure
Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit
im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ( 1) Oberassistenten werden für die Dauer von
ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs
einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im
Berufes. Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen,
so _beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Jahre. Hat der Oberassistent oder der Oberinge-
Assistenten entsprechend.'' nieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher
Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3
25. § 48 erhält folgende Fassung: festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer
,,§ 48 seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder
Dienstrechtliche Stellung der wissen- Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
schaftlichen und künstlerischen Assistenten (2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
(1) Der wissenschaftliche Assistent und der § 48c
künstlerische Assistent werden für die Dauer von
Hochschuldozenten
drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Be-
amtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen ( 1 ) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer
Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung
Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2095
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses 2, 3 und 8 der Muttersc'1utzverordnung des Bun-
selbständig wahr. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des entsprechenden landesrechtlic_hen Rege-
gilt entsprechend. lungen, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivil-
Hochschuldozenten gilt § 44 entsprechend. dienstes. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1
und 2 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren
(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vor- nicht überschreiten.
schlag der Hochschule von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle eingestellt. (4) Soweit für Professoren, Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für
§ 48d wissenschaftliche und künstlerische Assisten-
ten ein befristetes Angestelltenverhältnis
Dienstrechtliche Stellung
der Hochschuldozenten begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den
im § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
( 1 ) Hochschuldozenten werden für die Dauer von geregelten Fällen der Beurlaubung entspre-
sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im chend.''
Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um
vier Jahre verlängert werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 29. § 51 wird aufgehoben.
5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstver-
hältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis 30. § 52 wird wie folgt geändert:
als Oberassistent oder Oberingenieur voraus-
a) In Satz 1 wird das Zitat ,, ( § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
gegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hoch-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch
schuldozenten um den Zeitraum des vorausgegan-
das Zitat ,, ( § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beam-
genen Dienstverhältnisses.
tenrechtsrahmengesetzes) '' ersetzt.
(2) Der Hochschuldozent kann in besonders
b) In Satz 2 wird das Zitat,,(§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf
des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" , durch
Lebenszeit ernannt werden."
das Zitat,,(§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes)'' ersetzt.
27. § 49 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und Hochschulassistenten" werden 31. § 53 erhält folgende Fassung:
durch die Worte ,, , Hochschuldozenten, Oberassi- ,,§ 53
stenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und Wissenschaftliche und
künstlerische A~sistenten" ersetzt. künstlerische Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den
28. § 50 wird wie folgt geändert: Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtun-
a) In der Überschrift werden die Worte „für beam- gen oder den Betriebseinheiten zugeordneten
tete Professoren und Hochschulassistenten" Beamten und Angestellten, denen wissenschaft-
gestrichen. liche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissen-
schaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungs-
Hochschulassistenten" durch die Worte befugt.
,, , Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
ingenieure, wissenschaftliche und künstlerische (2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen
Assistenten" ersetzt. gehört es auch, den Studenten Fachwissen und
praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unter-
angefügt: weisen, soweit dies zur Gewährleistung des erfor-
,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, derlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich
Oberassistenten, Oberingenieure, wissen- der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen
schaftliche und künstlerische Assistenten oder Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Kranken-
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit versorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß
sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche ·wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet ein-
Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des gestellt werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion
nach den§§ 44 a und 48 a des Beamtenrechts- gegeben werden kann.
rahmengesetzes beurlaubt worden ist; die Ver-
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
längerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht
liche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienst-
überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
rechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abge-
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit
schlossenes Hochschulstudium.
oder eine wissenschaftliche oder berufliche
Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
Zeiten einer Beurlaubung nach der dem § 4 a der Mitarbeiter entsprechend.''
Mutterschutzverordnung des Bundes entspre-
chenden landesrechtlichen Regelung und Zeiten 32. In § 54 wird das Wort „Hochschulassistent" durch
eines Beschäftigungsverbots nach den den §§ 1,. das Wort „Hochschuldozent'' ersetzt.
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
33. § 55 w·rd wie folgt geändert: gewachsen ist. Der Präsident nimmt sein Amt
hauptberuflich wahr. Seine Amtszeit beträgt minde-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
stens vier Jahre.
„An Kunsthochschulen können Lehraufträge
(6) Dem Präsidialkollegium gehören der Präsi-
auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in
dent als Vorsitzender und hauptberufliches Mit-
einem Fach erteilt werden."
glied, Vizepräsidenten und kraft Amtes der leitende
b) Im bisherigen Satz 3 zweiter Halbsatz werden Verwaltungsbeamte an. Die Amtszeit des Präsiden-
nach dem Wort „wenn" die Worte „der Lehr- ten beträgt mindestens vier Jahre.
beauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder
(7) Für Hochschulen, deren Größe eine haupt-
wenn" eingefügt.
berufliche Leitung nicht erfordert, kann das Land
Ausnahmen vorsehen.''
34. § 57 wird aufgehoben.
37. § 63 wird wie folgt geändert:
35. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Nummer 3 wird aufgehoben. „Die Professoren verfügen in diesem Organ über
b) Nummer 4 wird Nummer 3; in ihr wird das Zitat die absolute Mehrheit der Sitze und der Stim-
,,§ 62 Abs. 3" durch das Zitat ,.§ 62 Abs. 2" men.''
ersetzt. b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„ 1. Beschlußfassung über den Vorschlag für die
36 § 62 erhält folgende Fassung: Wahl des Leiters und der zu wählenden Mit-
,,§ 62 glieder des Leitungsgremiums der Hoch-
Leitung der Hochschule schule;".
( 1) Die Hochschule wird 38. § 64 wird wie folgt geändert:
durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektorats- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Rahmen
verfassung) oder der Ausstattungspläne'' gestrichen.
2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkolle- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach Maß-
g1um (Präsidialverfassung) gabe der Ausstattungspläne" gestrichen.
geleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Auf- c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
gaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die
,.Sieht das Landesrecht vor, daß die Fach-
Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht
bereichssprecher dem Kollegialorgan nach § 38
aus. Sie legt jährlich Rechenschaft über die Erfül-
Abs. 3 Satz 2 stimmberechtigt angehören und
lung der Aufgaben der Hochschule ab.
daß die Vertreter der Professorengruppe nach
(2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in diesem Organ nur
des Leitungsgremiums der Hochschule werden auf zusammen mit den Fachbereichssprechern über
Grund eines Wahlvorschlags der Hochschule von die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen
einem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt und verfügen, so bedarf die Wah.I des Fachbereichs-
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle sprechers außer der Mehrheit des Fach-
bestellt. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die für die bereichsrats auch der Mehrheit der ihm an-
Kollegialorgane und sonstigen Gremien geltenden gehörenden Professoren; § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat entsprechend.''
und auf das Präsidialkollegium nicht anzuwenden.
39. In § 66 Abs. 3 wird folgender Satz ,2 angefügt:
(3) Wird die Hochschule durch einen Rektor gelei-
tet, so nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr. ,.Als Leiter oder als Mitglied einer kollegialen Lei-
Der Rektor ist aus dem Kreis der der Hochschule tung einer wissenschaftlichen Einrichtung kann nur
angehörenden Professoren zu wählen. Seine Amts- ein ihr angehörender Professor gewählt oder
zeit beträgt mindestens zwei Jahre. bestellt werden." ,
(4) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsit- 40. Im 4. Kapitel wird der 3. Abschnitt (§§ 67 bis 69)
zender und hauptberufliches Mitglied, Prorektoren aufgehoben.
und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte
an. Rektor und Prorektoren sind aus dem Kreis der 41. § 70 wird wie folgt geändert:
der Hochschule angehörenden Professoren zu
a) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch
wählen. Ihre A_mtszeit beträgt mindestens zwei
folgenden Satz ersetzt:
Jahre.
„An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung
(5) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer
von Studium und Prüfungen (§ 9) können
eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt
und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen
beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissen- beteiligt werden."
schaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, b) In Absatz 5 wird der Halbsatz ,.; § 6 ist sinn-
erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gemäß anzuwenden'' aufgehoben.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2097
42. § 71 erhält folgende Fassung: beamtengesetzes und des Beamtenversorgungs-
gesetzes in der bis zum 22. November 1985 gelten-
,,§ 71 den Fassung Anwendung."
Gleichstellung von Abschlüssen
der Notarschule
Artikel 2
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notar-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
schule des Landes Baden-Württemberg können
den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengan- Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
ges an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
werden.'' S. 462), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BG.BI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:
43. § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten 1 . § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar Die Worte „oder „Hochschulassistenten" werden
1976 (BGBI. 1 S. 185) sind den Vorschriften der durch die Worte ,, , Hochschuldozenten, Oberassi-
Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu stenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder
erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft- künstlerische Assistenten" ersetzt.
treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 2. Die Überschrift vor § 105 wird dort und in der Inhalts-
1985 (BGBI. 1 S. 2090) sind den Vorschriften des übersicht wie folgt gefaßt:
Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entspre- .
chende Landesgesetze zu erlassen. § 9 in der ab „3. Titel
1. Januar 1988 geltenden Fassung, die §§ 57 a bis Beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
57 f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar." assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten".
44. § 73 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
3. § 105 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Mitwirkung von Professoren an
Gesamthochschulen, die nach § 75 Abs. 4 überge- ,,§ 105
leitet oder ausschließlich in Fachhochschulstudien- Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten,
gängen tätig sind, ist nach näherer Bestimmung des Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
Landesrechts eine Regelung zu treffen, die von Vor- und künstlerische Assistenten gelten die Vorschrif-
schriften des§ 38 Abs. 2 bis 6 abweicht. Dabei ist ten dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschul-
vorzusehen, daß diese Professoren nicht der nach rahmengesetz etwas anderes bestimmt."
§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bildenden Gruppe an-
gehören oder auf andere Weise sicherzustellen, daß 4. § 1 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende· Fassung:
ihre Stimmen bei der Berechnung der nach § 38
Abs. 3 Satz 5 und Abs. 6 für Professoren vor- ,,Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufs-
gesehenen Mehrheiten zumindest bei Entscheidun- soldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Hochschul-
gen außer Betracht bleiben, die Forschung, künstle- dozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissen-
rische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von schaftlicher oder künstlerischer Assistent an einer
Professoren mit der Qualifikation im Sinne des § 44 nach Landesrecht staatlich anerkannten oder
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unmittelbar berühren.'' genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste
des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen· wird.''
45. In§ 74 wird nach dem Wort „Richtergesetzes" ein-
gefügt „in der Fassung des Gesetzes vom
Artikel 3
10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)".
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
46. In § 75 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Zitat Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
,, § 72 Abs. 1 '' durch das Zitat ,, § 72 Abs. 1 Satz 1 '' Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
ersetzt. S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wird wie folgt geändert:
47. In § 76 Abs., 1 und 3 wird jeweils das Zitat ,,§ 72
Abs. 1" durch das Zitat,,§ 72 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 1 . Die Überschrift vor § 1 76 a wird dort und in der
Inhaltsübersicht wie folgt gefaßt:
48. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt: „Abschnitt VII a
,,§ 76a Leiter von Hochschulen, Professoren, Hochschul-
Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wis-
senschaftliche und künstlerische Assistenten".
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1
Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hoch-
schulassistenten finden die sie betreffenden Vor- 2. § 176 a wird wie folgt geändert:
schriften des Hochschulrahmengesetzes, des a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundes- Hochschulassistenten" durch die Worte
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
,, ,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober- 2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „oder Hoch-
ingenieure, wissenschaftlichen und künstleri- schulassistenten" durch die Worte ,,, Hochschul-
schen Assistenten" ersetzt. dozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, wissen-
b) Absatz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas- schaftlichen oder künstlerischen Assistenten"
sung: ersetzt.
,, ; für beamtete Hochschuldozenten gilt § 48 d, für 3. In Absatz 4 wird das Wort „Hochschulassistenten"
beamtete Oberassistenten und Oberingenieure durch die Worte „Hochschuldozenten, Oberassi-
gilt § 48 b und für beamtete wissenschaftliche stenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
und künstlerische Assistenten gilt § 48 des Hoch- künstlerische Assistenten" ersetzt.
schulrahmengesetzes entsprechend.''
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und Artikel 5
Hochschulassistenten" durch die Worte,, , Hoch- Neubekanntmachung
schuldozenten, Oberassistenten, Ober-
ingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Assistenten" ersetzt. kann das Hochschulrahmengesetz in der ab 23. Novem-
ber 1985 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
d) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. kanntmachen und dabei die Inhaltsübersicht sowie die
Anführungen anderer Rechtsvorschriften anpassen.,
Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 6
Berlin.:Klausel
§ 67 des Beamtenversorgungsgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), das zuletzt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 1513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Worte, Inkrafttreten
„und Hochschulassistenten" durch die Worte
,, ,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- Artikel 1 Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe a
nieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assi- tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Im übrigen tritt dieses
stenten" ersetzt. Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Qer Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2099
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch
(Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)
Vom 8. November 1985
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und der§§ 9 und 11 §4
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- Zulassung der Lieferanten
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom (1) Molkereien werden von den nach Landesrecht
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, zuständigen Stellen als Lieferanten auf Antrag zugelas-
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 1 2 des sen, wenn sie
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
1. Erzeugnisse, für die nach § 3 Abs. 1 eine Beihilfe
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-
gewährt werden kann, herstellen oder von Herstel-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: lern beziehen,
2. sich schriftlich verpflichten,
§ 1 a) die einwandfreie Qualität der Schulmilch zu
gewährleisten,
Anwendungsbereich
b) unter Berücksichtigung ihrer üblichen Kalkulation
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die dafür Sorge zu tragen, daß sich der Beihilfebetrag
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Kaufpreis auswirkt, und
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für 3. die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genann-
die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milch- ten Rechtsakten erfüllen.
erzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch). (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
die nach Landesrecht zuständige Stelle auch einen
Händler auf dessen Antrag als Lieferanten zulassen.
Absatz 1 Nr. 2·ist anzuwenden.
§2
(3) Der Lieferant darf Schulmilchlieferungen erst nach
Schulmilchempfänger
Erteilung der Zulassung aufnehmen.
Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
sind
rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1
1. Kinder in Vorschulkindergärten, Kindergärten, Kin- genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen
dertagesstätten und Kinderwohnheimen, kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2
2. Schüler an Grundschulen, Sonderschulen und wei- des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wer-
terführenden Schulen, den.
3. Schüler an berufsbildenden Schulen und Berufs-
§5
schulen,
Berechtigungsschein
4. Schüler und Studierende an Fachschulen bis zur
Fachhochschulreife oder Hochschulreife. Nach § 4 zugelassene Lieferanten erhalten von den
Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag einen
und Schüler in Ferienlägern, Jugendherbergen sowie für jeweils ein Schuljahr gültigen numerierten Berech-
Kur- und Behindertenheimen, sofern eine pädagogische tigungsschein, wenn die Voraussetzungen dafür nach
Betreuung durch die in den Nummern 1 bis 4 genannten den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
Einrichtungen, deren Träger oder öffentlicht-rechtliche
Stellen erfolgt.
§6
§3
Gewährung der Beihilfe
Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Die Beihilfe wird zugelassenen Lieferanten, die im
( 1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in der Anlage Besitz eines gültigen Berechtigungsscheins sind, von
aufgeführten Erzeugnisse gewährt. den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag
gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen setzen
§ 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1
genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,5 Liter (2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen
Vollmilchäquivalent je Schuimilchempfänger und Schul- Formblatt spätestens zum Ende des sechsten Monats
tag fest. zu stellen, der auf den Liefermonat folgt. Bei Anträgen,
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986„ Teil 1
die nach Ablauf des vierten und vor Ablauf des sechsten §9
auf den Uefermonat folgenden Monats gestellt werden,
Beweislast, Rückforderung und. Verzinsung
wird die Beihilfe um 10 vom Hundert vermindert.
. (1)- Der·Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang
·(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht
des- Befüilfebetrages· in dem Verantwortungsbereich,
übertrag_bar.
der nicht zum Bereich der zuständigen Behörden gehört,
(4) Auf Antrag gewährt die zuständige Stetle in-Höhe . die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset~ungen
der beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die vor„ für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf de.s drit-
aussetzungen da.für nach den in § 1 genannten Rechts- ten Kalenderjahres, das dem Jahr der Auszahlung folgt.
akten erfüllt sind.
(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide _sind
(5) Die im Falle der Gewährung eines Vorschusses zu zurückzunehmen, zu Unrecht .empfangene Beihilfen
stellenden Kautionen sind der nach Landesrecht . sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind
zuständigen Stelle durch Hinterlegung· einer Geld- vom Zeitpunkt des ~mpfanges an mit z,wei vom Hundert,
summe oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft beiVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun- -
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. ~ dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
Der,Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis- .
Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung kqAtsat~ ist für }eden Zinstag dieses Monats zugrunde
berechtigt sein und c:Jort seinen Wohnsitz oder eine Nie- zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträg~ werden durch
derlassung haben. Die Kautionen werden von der nach Bescheid festgesetzt.
Landesrecht zuständigen Stelle verwaltet. Diese ent-
scheidet über die Freigabe oder den· Verfall der Kautio- § 10
nen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bundes~ Kosten
republik Deutschland.
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten
'§ 7 für die amt!fche Überwachung Proben entnommen oder
WarenuntersµchungeQ veranlaßt werden, sind ·den
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß kaufmän- die Verpackung tJnd die Beförderung der Proben sowie
nische BQcher zu führen und die zum Nachweis der Vor- für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kosten-
aussetzungen für ·die - Inanspruchnahme der Beihilfe schuldner ist der Beihilf~,empfänger. . ·
elfOrderl+chen Aµfzetchnungen zu machen. Aufzeich-
. nurven,<"Efie :auf Grund anderer Bestimmungen erstellt
worden sind, können herangezogen werden. Der Beihil- § 11
feempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeich-
nungen sowie die .sich. darauf beziehenden geschäft- Berlin-Klausel
lichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. soweit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mcht längere Au~ahrtlngsfristen nach. anderen· Vor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur
schriften ·bestehen.-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
· .auch im Land Berlin. ·
§8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten §12
(1) O~r Beihilfeempfänger hat den nachLandesrecht Inkrafttreten
zuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August
das BeJreten der Geschäfts- und. Betriebsräume wäh- 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulmilch-Beihilfen-
rend der Geschäfts- und Betriebszeit zu _gestatten und Verordnung vom 9. August 1983 (BGBI. 1S. 1093) außer
auf Verlangen dte in Betracht kommenden kaufmänni- Kraft.
schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei- (2) Zulassungen nach § 4 Abs. 1. und 2,sowie Berech-
len und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im tigungsscheine nach § 5, die auf bis zum 30. November
. Falle automatischer Buchführung hat er auf seine 1985 bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle .
Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten eingegangene Anträge hin· erteilt werden, gelten .mit
Behörde auf Verlangen Listen 'mit den erforderlichen Wirkung vom 4. August 1985.
Angaben auszudrucken.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind auf die Gewährung
(2) Die in Absatz 1 gen~nnte ..Auskunftspflicht ·er- von Beihilfen für Ueferungen im Schuljahr 1984/85 wei~
streckt sich auch auf die in § 2 genannten Einrichtun- terhin die Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 bezei.ch-
gen. neten Schulmilch-Beihilfen-Verordnung anzuwenden.
Bonn, den 8. November 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forstern
lg11az Kiechle
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2101
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Beihilfefähige Erzeugnisse
Kategorie 1:
1. Rohmilch;
2. Vollmilch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt;
3. Schokoladenvollmilch oder aromatisierte Vollmilch, pasteurisiert, sterili-
siert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichts-
hundertteilen Vollmilch;
4. Joghurt aus Vollmilch derTarifnummer04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs;
5. Joghurt mit Zusatz von Zucker, Kakao oder Früchten und mit einem Gehalt
von mindestens 85 Gewichtshundertteilen Vollmilch.
Kategorie II:
1. Halbentrahmte Milch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt;
2. halbentrahmte Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch, pasteurisiert,
sterilisiert oder ultrahocherhitzt, mit einem Gehalt von mindestens
90 Gewichtshundertteilen halbentrahmter Milch;
3. Joghurt aus halbentrahmter Milch der Tarifnumr:ner 04.01 des Gemein-
samen Zolltarifs;
4. Joghurt mit Zusatz von Zucker, Kakao oder Früchten und mit einem Gehalt
von mindestens 85 Gewichtshundertteilen halbentrahmter Milch.
Kategorie III:
Buttermilch.
Kategorie IV:
Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse vori
mindestens 40 Gewichtshundertteilen.
Kategorie V:
Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von
mindestens 45 Gewichtshundertteilen
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 14. November 1985
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013) geän-
dert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 26. April 1985 (BGBI. 1
S. 728), wird in Abschnitt A nach Nummer 44 angefügt:
,,45. Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stutt-
gart, Vorzugsaktien".
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2103
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung
Vom 14. November 1985
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen von Wasser oder unter Anwendung von Verfah-
ren zur Konzentration des Milcheiweißes durch
auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1
Entzug anderer Milchinhaltsstoffa eingedickt
Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am
Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Käsereimilch."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und ,,(3a) Käse sind auch Erzeugnisse, die aus
Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigen- Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilch-
beirates,
käse)."
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des
§ 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Strichpunkt ersetzt.
(BGBI. 1S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bun- „4. Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Sorten von Käse, Schmelzkäse, Käse-
und für Wirtschaft sowie zubereitungen oder Schmelzkäse-
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und zubereitungen zusammengesetzt sind
Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für (Käsekompositionen)."
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt- folgende Fassung:
machung vom 19. Februar 1976 (BGBI. 1S. 321 ), zuletzt ,,d) E 270 Milchsäure,
geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1982 e) Trockenmilcherzeugnisse, Milcheiweiß-
(BGBI. 1 S. 220), wird wie folgt geändert: erzeugnisse, ausgenommen Kasein
1. § 1 wird wie folgt geändert: und Kaseinat, und eiweißangereicher-
tes Molkenpulver zur Eiweißstandardi-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sierung in technologisch notwendigem
,,(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Umfang, höchstens jedoch in einer
Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwen- Gesamtmenge, durch die der Eiweiß-
dung von Buttermilcherzeugnissen, Sahne- gehalt in einem Kilogramm Käserei-
erzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und milch bis zu 3 Gramm erhöht wird;".
Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch bb) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende
gelten auch Fassung:
1. Buttermilcherzeugnisse, „b) Gewürze und Gewürzzubereitungen
2. Sahneerzeugnisse zur Herstellung von sowie die ihnen entsprechenden Aro-
Frischkäse, men mit natürlichen Aromastoffen,".
3. Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen
(Molkenrahm), auch unter Zusatz von Milch Strichpunkt ersetzt.
und Sahneerzeugnissen, zur Herstellung von dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Molkeneiweißkäse.
,,5. bei Frischkäsespezialitäten, ausge-
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemit- nommen Standardsorten, E 330 Citro-
tel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teil- nensäure und E 334 Weinsäure."
weise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch
ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genann- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ein-
ten Milcherzeugnisse können ganz oder teil- gefügt:
weise durch entsprechende Erzeugnisse aus ,,(2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse
Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die dürfen außer den in § 1 Abs. 4 genannten
in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur die
dürfen miteinander vermischt und durch Entzug in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
werden. Dem Sauermilchquark dürfen Frisch- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
käse und bis zu 9 % seines Gewichtes Milch- ,,(fa) Absatz 1 gilt nicht für Molkenkäse und
eiweißerzeugnisse zugesetzt sein. Molkeneiweißkäse sowie für Käse, der aus oder
(2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter iil einer Flüssigkei't, wie Salzlake, Molke oder
Milch unter Verwendung von Milchsäurebakte- Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird."
rien, auch unter Mitverwendung von Lab oder c) In Absatz 2 wird das Wort ,;Speisequark" durch
Labaustauschstoffen und unter Wärmeeinwir-
das Wort „Schichtkäse" ersetzt.
kung, hergestellt sein; er muß eine fettfreie
Milchtrockenmasse von mindestens 32 % auf- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
weisen."
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „oder Berg-
,,(3) Zur Herstellung von Weichkäse, Frisch- käse" gestrichen.
käse und Sauermilchquark darf nur Käsereimilch bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
verwendet werden, die einem Pasteurisierungs-
„3. ein Betrieb, der Emmentaler herstellt
verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der
oder fertiglagert, wiederholt Käse unter
Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch-
der Bezeichnung „Markenkäse'' oder
gesetzes oder einer Wärmebehandlung unter-
unter Verwendung des Gütezeichens
worfen worden ist, die hinsichtlich der erreichten
nach Absatz 11 in den Verkehr bringt,
Temperatur oder Einwirkungszeit über denen der
obwohl der Käse nicht der Güteklasse
Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wir-
Markenkäse entspricht, oder1'.
kung diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die
Käsereimilch ausschließlich aus Erzeugnissen cc) In Nummer 4 wird das Wort,,, oder" durch
zusammengesetzt ist, die in dieser Weise wär- einen Punkt ersetzt.
mebehandelt worden sind. Weichkäse darf aus dd) Nu111mer 5 wird gestrichen.
Käsereimilch hergestellt werden, die nicht den b) Im Absatz 5 werden die Worte „oder Bergkäse"
Anforderungen nach Satz 1 genügt, wenn der gestrichen.
Gesundheitsschutz durch andere Maßnahmen
(Auswahl der Milcherzeugerbetriebe, besondere c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Untersuchung der Milch und des Weichkäses) ,,(6) Betriebe, die Emmentaler unter der
sichergestellt ist, die von der zuständigen ober- Bezeichnung „Markenkäse'' herstellen oder fer-
sten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bun- tiglagern, haben jeden Käselaib auf seine Güte
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit zu prüfen oder unter ihrer Verantwortung sach-
als gleichwertig anerkannt sind." kundig prüfen zu lassen, Über die Güteprüfungen
sind Aufzeicbnungen zu führen und mindestens
3. § 4 wird wie folgt geändert: zwei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungs-
stelle oder die von ihr Beauftragten kontrollieren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: monatlich in der Regel zweimal die Güteprüfung
aa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende und Kennzeichnung der Käselaibe in den Betrie-
Fassung: ben; sie können bei der Güteprüfung mitwirken.'·
„2. Luft, Stickstoff und Kohlendioxid zum d) Absatz 7 Satz 3 wird gestrichen.
Aufschäumen;
3. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezu- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
1
bereitungen auch E 270 Milchsäure, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
E 330 Citronensäure, E 300 L-Ascor-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
binsäure und E 334 Weinsäure;''
„ 1 als Verkehrsbezeichnung
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. a) bei Käse der Standardsorten die
Bezeichnung nach Anlage 1 oder
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
nach § 7 Abs. 2, bei Molkenkäse die
b) In Absatz 4 werden die Worte „von Früchten oder Bezeichnung „Molkenkäse'', bei Mol-
Fruchterzeugnissen" durch die Worte „von keneiweißkäse die Bezeichnung
Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder „Molkeneiweißkäse", bei sonstigem
Gemüseerzeugnissen'' ersetzt. Käse die Käsegruppe (§ 6),
b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne
4. § 6 wird wie folgt geändert: · von § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 die jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zutreffende Bezeichnung „Schmelz-
käse", ,,Käsezubereitung" oder
aa) die Worte ,, , ausgenommen Molken käse," „Schmelzkäsezubereitung" oder im
werden gestrichen. Falle des § 13 die Bezeichnung
bb) Die Angaben zu den Käsegruppen Weich- ,,Kochkäse'',
käse und Frischkäse erhalten folgende Fas- c) bei Käsekompositionen neben einer
sung: gewählten Kurzbezeichnung die An-
„Weichkäse mehr als 67% gabe der verwendeten Käse und
Frischkäse mehr als 73%". Erzeugnisse aus Käse,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2105
d) bei Käse und Erzeugnissen aus 8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Käse, die in einer Umhüllung aus
a) In Nummer 1 werden folgende Worte angefügt:
anderen Lebensmitteln in den Ver-
kehr gebracht werden, die Bezeich- „bei Käsekompositionen die Bezeichnung des
nung nach Buchstabe a, b oder c in Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamt-
Verbindung mit der Verkehrsbezeich- erzeugnisses mit der Angabe „insgesamt ... %
nung für das andere Lebensmittel Fett i. Tr." ,".
nach § 4 Satz 1 der Lebensmittel- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
Kennzeichnungverordnung, gefügt:
e) bei Käse, der aus oder in einer Flüs- ,, 1 a. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezube-
sigkeit in den Verkehr gebracht wird,· reitungen aus Frischkäse, die mehr als
die Bezeichnung „Käse" in Verbin- 82 Gewichtshundertteile Wasser aufwei-
dung mit der Verkehrsbezeichnung sen, den Hinweis „Wassergehalt mehr als
für die Flüssigkeit nach § 4 Satz 1 82%",".
der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung, ''.
9. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem. Wort
bb) In Nummer 3 werden hinter den Worten „Käse'' die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis
„ausgenommen die für die Herstellung" die 3" und vor dem Wort „Hinweis" das Wort „beson-
Worte „des Käses oder Erzeugnisses aus deren" eingefügt.
Käse" eingefügt und das Wort „Schmelz-
käse'' durch die Worte „Erzeugnissen aus
Käse'' ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „zum aktiven
Veredlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
„4. bei Käse und Käsezubereitungen, deren oder zur Zollgutverwendung sowie bei der Zoll-
Weiterreifung beendet worden ist, sowie behandlung ohne Abfertigung mit Überführung in
bei Frischkäse, Frischkäsezubereitun- den freien Verkehr" ersetzt durch die Worte „zur
gen, Schmelzkäse, Schmelzkäsezube- aktiven Veredlung, zur Umwandlung oder zur
reitungen und Käsekompositionen das Zollgut- oder Freigutverwendung".
Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maß-
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Zolldienst-
gabe des § 7 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung; wird das Min- stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
desthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
„gekühlt" angegeben, ist es auf der 11. § 29 erhält folgende Fassung:
Grundlage einer angenommenen Lage- ,,§ 29
rungstemperatur von 10 ''C zu berech-
Besondere Zubereitungen
nen,''.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
dd) In Nummer 6 werden die Worte „der
Anwendung auf
Angabe" durch die Worte „jeder Angabe"
ersetzt und die Worte „ausgenommen bei 1. Käse-Fondue-Zubereitungen,
Frischkäse und bei Frischkäsezubereitun- 2. Zubereitungen aus Frischkäse, insbesondere
gen," gestrichen. unter Mitverwendung von Öl und Gurken, nach
griechischer Art.''
b) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Käse und Erzeugnisse aus
12. § 30 wird wie folgt geändert:
Käse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden." a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) In Nummer 1 werden vor dem Komma die Worte entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 bei dem gewerbs-
eingefügt: mäßigen Herstellen von Weichkäse, Frischkäse
,,oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt · oder Sauermilchquark Käsereimilch verwendet,
eingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärme-
der Angabe „mindestens ... % Fett i. Tr.";". behandelt worden ist, oder so hergestellte11
Weichkäse, Frischkäse oder Sauermilchquark
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
gefügt: b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.
„ 1 a. bei Frischkäse, die nicht unter der c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 bis 3" durch die
Bezeichnung einer Standardsorte der Angabe „ 1 a bis 3" ersetzt.
Anlage 1 in den Verkehr gebracht werden
und mehr als 82 Gewichtshundertteile
13. § 31 wird wie folgt geändert:
Wasser aufweisen, den Hinweis „Wasser-
gehalt mehr als 82 % ",". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: aa) Spalte 4 erhält folgende Fassung:
,,3. entgegen § 3 Abs. 2 a bei der Herstel- ,,mindestens Vollfettstufe".
lung von Sauermilchkäse,". bb) In Spalte 8 erhalten die Buchstabe B und C
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende folgende Fassung:
Nummer ersetzt: ,,8 Einfarbig, mattgelb, geringe erbsen-
„4. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 bei der große Lochung, je nach Alter fester bis
Herstellung von Erzeugnissen aus Käse mittelfester geschmeidiger Teig
oder". C Je nach Alter pikant bis kräftig, würzig,
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestri- nußkernartig''.
chen.
c) Bei den Standardsorten Gouda und Tilsiter wird
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Spalte 3 der Buchstabe „G" jeweils durch die
Worte „Pfeffer, Kümmel'' ersetzt.
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. ein Erzeugnis, das nicht der für die d) Bei der Standardsorte Wilstermarschkäse wird
gewählte Bezeichnung nach § 1 Abs.· 1, · in Spalte 6 die Angabe „6 kg" durch die Angabe
3, 3 a oder 4 geltenden Begriffsbestim- ,,20 kg'' ersetzt.
mung entspricht, unter der Bezeichnung e) Bei der Standardsorte Butterkäse wird in
,,Käse'', ,,Molkenkäse'', ,,Sauermilch- Spalte 6 die Angabe „250 bis 6 000 g" durch die
käse'', ,,Erzeugnis aus Käse'', Angabe „250 g bis 20 kg'' ersetzt.
,, Schmelzkäse'', ,,Käsezubereitung'',
f) Bei der Standardsorte Speisequark werden in
„SchmelzkäsezubereituAg" oder
Spalte 3 die Worte ,, , die einem anerkannten
,,Käsekomposition'',''.
Pasteurisierungsverfahren unterworfen worden
bb) In Nummer 2 wird die.Angabe,,(§ 6)" durch ist" und der Buchstabe „G" gestrichen; die Spal-
die Angabe,,(§ 6 Abs. 1 und 2)" ersetzt. ten 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„Magerstufe 18
„9. a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Viertelfettstufe 19
Abs. 3 Käse ohne die erforderliche Halbfettstufe 20
Genehmigung, Dreiviertelfettstufe 22
b) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 Käse, Fettstufe 24
der nicht auf seine Güte geprüft ist, Vollfettstufe 25
oder Rahmstufe 27
c) Käse, der nicht den Anforderungen Doppelrahmstufe 30' '.
nach § 11 Abs. 10 entspricht,
g) Bei den Standardsorten Schichtkäse und Rahm-
unter der Bezeichnung „Markenkä$e",". frischkäse werden in Spalte 3 die Worte ,, , die
dd) In Nummer 1 2 wird nach den Worten „Abs. 4 einem· anerkannten Pasteurisierungsverfahren
oder 6" die Angabe „Satz 11' eingefügt. unterworfen worden ist" und der Buchstabe „G"
gestrichen.
14. Nach § 31 wird folgender§ 31 a eingefügt: h) Bei der Standardsorte Doppelrahmfrischkäse
wird der Buchstabe „G" gestrichen.
,,§ 31 a
Übergangsvorschrift
16. Anlage 1 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
Bis zum 31 . Dezember 1986 dürfen Käse und
a) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
Erzeugnisse aus Käse noch nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 22. November aa) Die vorangestellten Herstellungsvorschrif-
1985 geltenden Fassung hergestellt und in den Ver- ten erhalten folgende Fassung:
kehr gebracht werden." „Bei der Herstellung dürfen bestimmte
Gewürze, auch in Form von Gewürzzuberei-
15. Anlage 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert: tungen, und die ihnen entsprechenden Aro-
men mit natürlichen Aromastoffen verwen-
a) In Spalte 3 werden in den vorangestellten Her- det werden, die bei der jeweiligen Standard-
stellungsvorschriften die Teilsätze 2 und 3 durch sorte angegeben sind."
folgende Teilsätze ersetzt:
bb) Der Kennbuchstabe „G" wird jeweils durch
,,die Eindickung darf, ausgenommen die Stan- die Worte ,, ; auch mit Kümmel." ersetzt.
dardsorten der Gruppe Frischkäse, nur durch
Entzug von Wasser erfolgen; außerdem dürfen b) Die Standardsorte „Kräuterkäse" wird gestri-
bei der Herstellung bestimmte Gewürze, auch in chen.
Form von Gewürzzubereitungen, und die ihnen
entsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma- 17. In der Anlage 2 werden die unter der Tabelle stehen-
stoffen verwendet werden, die bei der jeweiligen den Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
Standardsorte angegeben sind."
„Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1
b) Bei der Standardsorte Bergkäse werden die gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäse-
Angaben wie folgt geändert: zubereitungen aus Frischkäse."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2107
18. Anlage 3 wird wie folgt geändert: ee) In Satz 2 wird der Buchstabe „e" durch den
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Buchstaben „f" ersetzt.
c) Nummer 6 wird gestrichen.
aa) In Buchstabe b werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende 19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Worte angefügt:
a) ·In Artikel 2 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „ist
„vom 1. Januar 1986 an darf der Zusatz nur nicht erforderlich" durch das Wort „entfällt"
0, 15 Gramm je Liter Käsereimilch betra- ersetzt.
gen.''
b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
bb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange-
fügt: „Artikel 4
,,f) E 1 53 Garbo medicinalis vegetabilis. Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die Stan-
g) Lysozym als Zusatz zur Käsereimilch dardsorte Emmentaler. Jeder zu prüfende Käse-
für die Herstellung von Schnittkäse und laib dieser Standardsorte muß am Tage der
halbfestem Schnittkäse. Güteprüfung mindestens 75 Tage alt sein."
h) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für 20. 'In Anlage 5 werden die zu Nummer 4 des Musters in
Speisesalz.'' Klammern angeführten Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) Folgender neuer Buchstabe a wird ein-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gefügt:
und Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung in
,,a) E 301 Natrium-L-Ascorbat, E 302 Cal- der vom 23. November 1985 an geltenden Fassung im
cium-L-Ascorbat;' '. Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Para-
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-
Buchstaben b bis f. laufenden Ordnungszeichen versehen.
cc) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt
Artikel 3
durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„g) E 508 Kaliumchlorid als Ersatz für leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
Speisesalz bei der Herstellung von des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Schmelzkäse, Käsezubereitungen und 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469) und Artikel 11 des Geset-
Schmelzkäsezubereitungen.'' zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im L~nd Berlin.
dd) In Satz 1 Buchstabe f und Satz 2 werden
jeweils vor dem Wort „Käsezubereitungen"
die Worte „Frischkäse, der nach der Käse- Artikel 4
herstellung zur Verlängerung der Haltbar- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
keit wärmebehandelt wird, und" eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 14. November 1985
Der Bundesmin.ister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 16. November 1985
Tag Inhalt Seite
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Sasbach/Marckolsheim .................................................. . 1186
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneioanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Bienwald/Scheibenhard-Lauterbourg ..................................... . 1189 ,
25. 10. 85 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Kleinblittersdorf/Grosbliederstroff ......................................... . 1192
12. 11. 85 Fünfte Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (5. OUÄndV) .......................... . 1195
2129-14
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ..................................., ......................................,......... . 1203
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zoll-
behandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden ................ . 1203
28. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge ............................................................... . 1204
29. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens. über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR ......................................................... . 1204
29. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1205
31. 10. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland ............................................................................. . 1207
4. 11. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, ....... . 1208
1
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende ,
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
31. 10. 85 Tiefseebergbau-Kostenverordnung (TiefseeKostV) 13 565 (210 9. 11. 85) 10. 11. 85
neu: 750-16-1
7. 11. 85 Verordnung Nr. 20/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 853 (215 16. 11. 85) 1. 12. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2948/85 der Kommission, zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte 01 ivenöl e L 283/22 24. 10.85
24. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2967 /85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für
Sch wei n-eschlachtkörper L 285/39 25. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2990/85 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für 01 ivenöl
sowie der gemäß Artikel 11 ,Absätze 5 und 6 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden
Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 287/1 29. 10.85
29. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3005/85 der Kommission zur zehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbe-
stimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5.c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 für Milch und Milcherzeugnisse L 288/10 30. 10.85
30. 10. 85. Verordnung (EWG) Nr. 3021 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Frist für die Vorlage
der Nachweise über die verarbeiteten Buttermengen L 289/14 31. 10.85
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
21. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2932/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 90) mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 281 /5 23. 10.85
23. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2937 /85 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 betreffend den Zeitpunkt der Ein-
reichung der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestandes für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 283/21 24. 10.85
23. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2949/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Ammoniumchlorid der Tarifstelle
28.30 A ex I mit Ursprung in China, dem die in der.Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 283/23 24. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des Rates mit Maßnahmen zur Ver-
einheitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten L 285/1 25. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2955/85 des Rates über eine zugunsten der
Assoziation der südostasiatischen Länder, der Länder des Gemein-
0
samen Marktes von Mittelamerika und der Länder, die den Vertrag von
Cartagena unterzeichnet haben (Anden-Gruppe), vorzusehende
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen L 285/4 25. 10.85
24. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2968/85 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 285/41 25. 10.85
1
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2996/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Unterhosen und Slips für Män-
ner und Knaben und für bestimmte Schlüpfer und dergleichen für
Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Gewirken der Warenkategorie
Nr. 13, Kennziffer 40.0130, mit Ursprung in. Indien, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3563/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 287/25 29. 10.85
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2998/85 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung zum Ko-
operationsabkommen zwischen der Eur9päischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Arabischen Republik Agypten L 288/1 30.'10. 85
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2999/85 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Koo-
perationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Libanesischen Republik L 288/2 30. 10.85
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3000/85 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Ko-
operationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien L 288/3 30. 10.85
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3001 /85 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Koo-
perationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien L 288/4 . 30. 10.85
28. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3002/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit
Ursprung in Japan L 288/5 30. 10.85
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1985 2111
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 3015/85 des Rates zur Anwendung des
Be5<;;hlusses Nr. 1/85 des Kooperationsrates EWG-Israel zur erneu-
ten Anderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen L 289/1 31. 10.85
28. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 3016/85 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/85 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur erneu-
ten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Eri;eugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen L 289/3 31. 10.85
29. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 3019/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 289/9 31. 10.85
30. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 3020/85 der Kommission über den auf Aus-
fuhrerstattungen und Einfuhrabschöpfungen bei bestimmten Ver-
arbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse anzuwendenden
landwirtschaftlichen Umrechnungskurs L 289/12 31. 10.85
8 e richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2349/85 der Kommission
vom 23. Juli 1984 (ABI. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984) über die Anwen-
dung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patent-
lizenzvereinbarungen (diese Berichtigung ersetzt die Berichtigung,
die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 113 vom
26. April 1985 veröffentlicht wurde) L 280/32 22. 10.85
Berichtigung der Richtlinie 85/350/EWG des Rates vom 27. Juni
1985 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten
landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG
(Irland) (ABI. Nr. L 187 vom 19. 7 1985) L 281/17 23. 10.85
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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