2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1985
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- (3) Das Auslandsübernachtungsgeld für eine Nacht
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom beträgt in
13. November 1973 (BGBI. 1S. 1621) wird von der Bun- Ländergruppe
desregierung und auf Grund des § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 II III IV
des oben bezeichneten Bundesreisekostengesetzes Beträge in Deutscher Mark
und des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugskosten- Reisekostenstufe A 30 39 48 57
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Reisekostenstufe B 36 47 58 69
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) vom Bundes-
Reisekostenstufe C 46 60 74 89."
minister des Innern verordnet:
Artikel 3
Artikel 1 Änderung des Trennungsgeldes
Änderung des Tagegeldes
In § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverord-
§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung nung vom 22. November 1973 (BGBI. 1S. 1715), zuletzt
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984
S. 1621 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBI. 1 S. 1645), werden die Trennungstagegeld-
29. September 1982 (BGBI. 1 S. 1380), wird wie folgt beträge erhöht, indem jeweils nach den Worten „für
geändert: Angehörige der" der Rest des Satzes folgende neue
Fassung erhält:
1 . In Absatz 1 Satz 1 werden ersetzt 1. in Satz 2:
a) die Zahl „22" durch die Zahl „25" und „Reisekostenstufe A 22,20 DM
b) die Zahl „26" durch die Zahl „28", Reisekostenstufe B 24,30 DM
Reisekostenstufe C 26,10 DM.",
2. in Absatz 2 Satz 1 werden ersetzt 2. in Satz 3:
a) die Zahl „28'' durch die Zahl „33' ', „Reisekostenstufe A 15,00 DM
b) die Zahl „33" durch die Zahl „39" und Reisekostenstufe B 16,50 DM
c) die Zahl „39" durch die Zahl „46". Reisekostenstufe C 17,70 DM.",
3. in Satz 4:
„Reisekostenstufe A 10,50 DM
Artikel 2
Reisekostenstufe B 11,40 DM
Änderung des Auslandstagegeldes
Reisekostenstufe C 12,00 DM."
§ 3 Abs. 2 und 3 der Auslandsreisekostenverordnung
vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1438), zuletzt geändert Artikel 4
durch Verordnung vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1
Berlin-Klausel
S. 1166), erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Auslandstagegeld beträgt in den Fällen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in leitu_ngsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
reisekostengesetzes und § 25 des Bundesumzugs-
Ländergruppe kostengesetzes auch im Land Berlin.
II III IV
Beträge in Deutscrier Mark
Artikel 5
Reisekostenstufe A 35 46 57 67
Inkrafttreten
Reisekostenstufe B 42 55 68 81
Reisekostenstufe C 50 66 81 96. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den7.November1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2085
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-
vom 3. Juli 1985 - 2 Bvl 16/82 - wird die Entschei- gungsbezügen in Bund und Ländern vom 25. Februar
dungsformel veröffentlicht: 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431 ), in Verbindung mit
der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum
§ 52 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungs- Bundesbesoldungsgesetz, unvereinbar und nichtig.
gesetzes vom 24. Juli 1978 (Gesetzbl. S. 167) ist mit
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (Bun- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
desgesetzbl. 1 S. 2081), zuletzt geändert durch sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1 985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach§ 84 des Berufsbildungsgesetzes .
Vom 30. Oktober 1985
1.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt
geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692), sowie des
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bun-
desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBI. 1
S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des §. 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1985
Der Chef des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung
Im Auftrag
Kloft
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2085
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-
vom 3. Juli 1985 - 2 Bvl 16/82 - wird die Entschei- gungsbezügen in Bund und Ländern vom 25. Februar
dungsformel veröffentlicht: 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431 ), in Verbindung mit
der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum
§ 52 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungs- Bundesbesoldungsgesetz, unvereinbar und nichtig.
gesetzes vom 24. Juli 1978 (Gesetzbl. S. 167) ist mit
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (Bun- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
desgesetzbl. 1 S. 2081), zuletzt geändert durch sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1 985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach§ 84 des Berufsbildungsgesetzes .
Vom 30. Oktober 1985
1.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt
geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692), sowie des
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bun-
desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBI. 1
S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des §. 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1985
Der Chef des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung
Im Auftrag
Kloft
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 13. November 1985
Tag Inhalt Seite
7. 11. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 1162
7. 11. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ................................................................................ • 1170
14. 10. 85 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................................ . 1178
14. 10. 85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten .................................................................... . 1179
14. 10. 85 Bekanntmachung über den G~ltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) .............................................................. . 1179
14. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ................................... . 1180
22. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Reg,ierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1180
23. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildun_g, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 1182
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Über-
einkommens von 1969 ............................... , .................................. . 1182
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 1183
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenz-
überschreitende LuftVf~runreinigung ...................................................... . 1183
25. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Ent-
wicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen .............................................. . 1184
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
2065
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1985 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
8. 11 . 85 Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2065
400-2, 400-1, 317-1, 368-1, 311-1, 311-4, 7813-1, 7811-6-1
8. 11. 85 Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrs-
gesetz - LPachtVG) ....................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075
neu: 7813-3; 7813-2
8. 11. 85 Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volks-
zählungsgesetz 1987) ............................................ "'. . . . . . . .. . . 2078 ·
neu: 29-20; 29-16
7. 11. 85 Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften 2084
2032-2, 2032-2-8, 2032-3-7
4. 11 . 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 des Bremischen Schulverwal-
tungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . 2085
1104-5
30. 10. 85 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes 2085
neu: 800-21-2-13
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2086
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2087
Gesetz
zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
Vom 8. November 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, wäh-
das folgende Gesetz beschlossen: rend der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist ver-
pflichtet,. dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins
Artikel 1 zu entrichten.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 entsprechend anzuwenden.
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1912), wird wie folgt geändert: § 582
1. An die Stelle der§§ 581 bis 597 treten folgende Vor- ( 1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so
schriften: obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen
lnventarstücke.
,,§ 581
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter · (2) Der Verpächter ist verpflichtet, lnventarstücke
verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des ver- zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu
pachteten Gegenstandes und den Genuß der vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der
Früchte, _soweit sie nach den Regeln einer ordnungs- Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der
als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent- . gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
spricht.
§ 584a
§ 582 a
(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es
bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurück- (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pacht-
zugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen verhältnis nach § 569 zu kündigen.
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des (3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach
Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungs- § 570 findet nicht statt.
mäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen lnven-
tarstücke verfügen. § 584b
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand
erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent- zurück, so kann derVerpächterfürdie Dauer der Vor-
spricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden enthaltung als Entschädigung den vereinbarten
mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in dem die
Verpächters. Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit
gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die
vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzuge- Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
währen. Der Verpächter kann die Übernahme der- ausgeschlossen.
jenigen von dem Pächter angeschafften Inventar-
stücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ord- III. Landpacht
nungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück über-
flüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht § 585
das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grund-
Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätz- stück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden
wert des übernommenen und dem des zurückzuge- Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein
währenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur
Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die
Preise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung
zugrunde zu legen. verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tieri-
sche Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbau-
§ 583 liche Erzeugung.
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und
Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das die §§ 582 bis 583 a sowie die nachfolgenden
mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an besonderen Vorschriften.
den in seinen Besitz gelangten lnventarstücken zu.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gel-
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des ten auch für die Pacht forstwirtschaftlicher Grund-
Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung stücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem
abwenden. Er kann jedes einzelne lnventarstück überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet
dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in Höhe werden.
des Wertes Sicherheit leistet.
§ 585a
Ein Landpachtvertrag, der für länger als zwei Jahre
§ 583a geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für
Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne Ein- unbestimmte Zeit geschlossen.
willigung des Verpächters über lnventarstücke zu
verfügen oder Inventar an den Verpächter zu ver- § 585b
äußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei
verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine
Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben. Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr
Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der
§ 584 Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines für die Beendigung des Pachtverhältnisses entspre-
Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kün- chend. Die Beschreibung soll mit· der Angabe des
digung nur für den Schluß eines Pachtjahres zuläs- Tages der Anfertigung versehen werden und ist von
sig; sie hat spätestens am dritten Werktag des hal- beiden Teilen zu unterschreiben.
ben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anferti-
enden soll. gung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben
(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten
Grundstücks oder eines Rechts auch für die Fälle, in tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlan-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2067
gen, daß eine Beschreibung durch einen Sachver- eine angemessene Erhöhung des Pachtzinses ein-
ständigen angefertigt wird, es sei denn, daß seit der willigt, es sei denn, daß dem Pächter eine Erhöhung
Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate des Pachtzinses nach den Verhältnissen des Betrie-
oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses bes nicht zugemutet werden kann.
mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachver-
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
ständige wird auf Antrag durch das Landwirtschafts-
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
gericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3
trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschafts-
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art an- gericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.
gefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zu-
einander vermutet, daß sie richtig ist.
§ 589
§ 586 - ( 1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters
nicht berechtigt,
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Päch-
ter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeig- 1. die Nutzung der Pachtsache eioem Dritten zu
neten Zustand zu überlassen und sie während der überlassen, insbesondere die Sache weiter zu
Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter verpachten,
hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem land-
Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirt- wirtschaftlichen Zusammenschluß zum Zwecke
schaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er
ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pacht- (2) Überläßt der Pächter die Nutzung der Pacht-
sache verpflichtet. ') sache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das
dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu ver-
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und treten, auc_h wenn der Verpächter die Erlaubnis zur
Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte Überlassung erteilt hat.
und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel
gelten die Vorschriften des § 537 Abs. 1 und 2, der
§ 590
§§ 538 bis 541 sowie des § 545 entsprechend.
( 1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche
Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger
§ 586a
Erlaubnis des Verpächters ändern.
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhen-
den Lasten zu tragen. (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der
Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpäch-
§ 587 ters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung
die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beein-
( 1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu ent- flußt wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheri-
richten. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten ger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert
bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem
der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung des ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung
Pachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung Betriebes geeignet erscheint und dem Verpächter
des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
wird. Die Vorschriften des§ 552 Satz 2 und 3 gelten zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der
entsprechend. Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis
§ 588
in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirt-
schaftsgericht kann die Erraubnis unter Bedingungen
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pacht- · und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicher-
sache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich heitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der
sind. Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf
hat der Pächter zu dulden, es sei denn, daß die Maß- Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rück-
nahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch gabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung
unter Würdigung der berechtigten Interessen des gilt entsprechend.
Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpäch- (3) Hat der Pächter das nach § 582 a zum Schätz-
ter hat die dem Pächter durch die Maßnahme ent- wert übernommene Inventar im Zusammenhang mit
standenen Aufwendungen und entgangenen Erträge einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesent-
in einem den Umständen nach angemessenen lich vermindert, so kann der Verpächter schon wäh-
Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpäch- rend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entspre-
ter Vorschuß zu leisten. chender Anwendung des § 582 a Abs. 3 verlangen,
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen es sei denn, daß der Erlös der veräußerten Inventar-
nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei stücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemesse-
ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, nem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pacht-
kann der Verpächter verlangen, daß der Pächter in sache nach§ 591 verw.endet worden ist.
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985. Teil 1
§ 590 a die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprü-
Macht der Pächter von der Pachtsache einen ver- che des Pächters beginnt mit der Beendigung des
tragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch Pachtverhältnisses.
ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Ver-
so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen. pächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Verpächters.
§ 590b
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die § 592
notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu
ersetzen. Der Verpächter hat für seine Forderungen aus d~m
Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrach-
§ 591 ten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderun-
der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter gen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht wer-
bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, den. Mit Ausnahme der in § 811 Nr. 4 der Zivilprozeß-
soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache ordnung genannten Sachen erstreckt sich das
über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendun- unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 560 _bis
gen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf 562 gelten entsprechend.
Antrag des Pächters durch das Landwirtschafts-
gericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur § 593
Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Ren- (1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages
tabilität des Betriebes geeignet sind und dem Ver- die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Ver-
pächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten tragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so
Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen in
wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pacht- ein grobes Mißverhältnis zueinander geraten sind, so
verhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages
Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert
Bedingungen und Auflagen ersetzen. oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung
(3) Das Landwirt~chaftsgericht kann auf Antrag der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so
auch uber den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine
festsetzen. Es kann bestimmen, daß der Verpächter Änderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre
und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwer-
Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein den der letzten Änderung der Vertragsleistungen ver-
Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pacht- langt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende
verhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz
so kann der Pächter nur verlangen, daß das Pacht- nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistun-
verhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange gen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache
abgegolten ist-. Kommt keine Einigung zustande, so (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das
über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Anderung
§ 591 a des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts be-
er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Ver- antragen.
pächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht
abwenden, es sei denn, daß der Pächter ein berech- verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem
tigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Verein- Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile
barung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den
ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist
angemessener Ausgleich vorgesehen ist. unwirksam.
§ 591 b §-593 a
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege
Veränderung oder Verschlechterung der verpachte- der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes
ten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit über-
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der geben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der
Monaten. Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benach-
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Ver- richtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
pächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er der Pachtsache durch den Übernehmer nicht
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2069
gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das (2) Die Erben können der Kündigung des Verpäch-
Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen ters widersprechen und die Fortsetzung des Pacht-
Kündigungsfrist zu kündigen. verhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige
Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder
§ 593 b durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann
mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen,
§§ 571 bis 579 entsprechend. wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses
§ 594 erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung
für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Wider-
Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre spruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der
schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande,
geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit,
wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der so entscheidet auf Antrag das Landwirtschafts-
gericht.
andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses
bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters
Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungverlangen des
die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die
Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen § 594e
wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten
(1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 1st die
Pachtjahres gestellt wird.
Kündigung des Pachtverhältnisses in entsprechen-
§ 594a der Anwendung der §§ 542 bis 544, 553 und 554 a
zulässig.
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am drit- (2) Der Verpächter kann das Pachtverhältrns ohne
ten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen,
nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzin-
Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer ses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pacht-
kürzeren Frist bedarf der Schriftform. zinses länger als drei Monate in Verzug ist. Ist der
Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis
einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander-
gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den folgende Termine mit der Entrichtung des Pacht-
Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat späte- zinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des
stens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfol- Pachtzinses in Verzug ist. Die Kündigung ist ausge-
gen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. schlossen, wenn der Verpächter vorher befriedigt
wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pächter
§ 594 b
durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als drei- konnte und die Aufrechnung unverzüglich nach der
ßig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren Kündigung erklärt.
jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß § 594f
des nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit
des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
§ 595
§ 594c (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fort-
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vor- setzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
schriften der gesetzlichen Rentenversicherung 1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirt-
geworden, so kann er das Pachtverhältnis unter Eio- schaftliche Lebensgrundlage bildet,
haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Verpächter der Überlassung der Pacht- 2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf
sache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ord- dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines
nungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, wider- Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebens-
spricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirk- grundlage bildet, angewiesen ist
sam. und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtver-
§ 594d hältnisses für den Pächter oder seine familie eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben
berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu
als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtver-
rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen
hältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündi-
gung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter ver-
sie zulässig ist. langen, daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor
angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumu- einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle
ten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden erklärt wird. Eine Vereinbarung, daß einem Vertrags-
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der teil besondere Nachteile oder besondere Vorteile
Pächter nur verlangen, daß es unter einer angemes- erwachsen sollen, wenn. er die Rechte nach den
senen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist
unwirksam.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pacht-
verhältnisses nicht verlangen, wenn § 595a
1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat; (1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kündi-
2. der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung gung eines Landpachtvertrages berechtigt sind,
einer Kündigungsfrist oder im Falle des § 593 a steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung
zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der des Landpachtverhältnisses oder Änderung des
gesetzlichen Frist berechtigt ist; Landpachtvertrages zu. ·
3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines (2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Land-
Betriebes, der Zupacht von Grundstücken, durch wirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung
die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise be-
Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert wor- endeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Ver-
den ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der längerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil
Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirt-
Jahre vereinbart ist; schaftsgericht den Pachtzins für diesen Teil fest-
4. der Verpächter die nur vorübergehend verpach- setzen.
tete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirt-
Erfüllung 'gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher schaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Ver-
Aufgaben verwenden will. tragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertrags-
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fort- inhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Land-
setzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der wirtschaftsgericht.
schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters
soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungs- § 596
verlangens unverzüglich Auskunft erteilen. (1) Der Pächter i~t verpflichtet, die Pachtsache
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe
Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendi- fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
entspricht.
gung des Pachtverhältnisses vom Verpächter ver-
langt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche
§ 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölf- gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht
monatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so am Grundstück nicht zu.
genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines
Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird. (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache
einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entschei- Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
det auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine auch von dem Dritten zurückfordern.
Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnis-
ses sowie über die Bedingungen, zu denen es fort-
gesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des § 596 a
Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeit- (1) Endet das Pachtverhältnis im laufe eines
punkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter den
Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den
Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortset- Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor
zung kann auch auf einen Teil der Pachtsache dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Früchte zu
beschränkt werden. ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu
berücksichtigen.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendi- (2) läßt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus
gung des Pachtverhältnisses und im Falle einer jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen,
zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwen-
Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Land- dungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als
wirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ent-
Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermei- sprechen.
dung einer unbilligen Härte geboten erscheint und
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vor-
der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
gesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pacht- der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ord-
verhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlan- nungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem
gen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht Verpächter den Wert der die normale Nutzung über-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2071
steigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltend- sich von da an nach der neuen Fassung der§§ 581 bis
machung eines weiteren Schadens ist nicht aus- 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beruhen vertrag-
geschlossen. liche Bestimmungen über das Inventar auf bis dahin gel-
tendem Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis
§ 596 b
zum 30. Juni 1986 zu erklären, daß für den Pachtvertrag -
( 1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei insoweit das alte Recht fortgelten soll. Die Erklärung ist
Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen gegenüber dem anderen Vertragsteil abzugeben. Sie
landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurück- bedarf der schriftlichen Form.
zulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur
nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Antritt der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverhält-
Pacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. nisse, zu deren Regelung auf die bisher geltenden Vor-
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse schriften der§§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetz-
in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit buchs verwiesen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Satz 1 genannten Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch
Pacht übernommen hat, kann er vom Verpächter § 1048 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 588, 589 des Bür-
Ersatz des Wertes verlangen. gerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung
der Vorschriften weiterhin anzuwenden.
§ 597
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung (3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in
des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Absatz 1 Satz 1 genannten Tages anhängig sind, ist
Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Ent- über die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem
schädigung den vereinbarten Pachtzins verlangen. bisher geltenden Recht zu entscheiden."
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen."
2. § 1048 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendi- Verfahren in Landwirtschaftssachen
gung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzu-
gewähren, so finden die Vorschriften des § 582 a Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
entsprechende Anwendung." wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, ,veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 10 des
3. § 1055 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie
,,(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaft- folgt geändert:
lichen Grundstück finden die Vorschriften des§ 596
Abs. 1 und des§ 596 a, bei dem Nießbrauch an einem 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Landgut finden die Vorschriften des§ 596 Abs. 1 und a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
der§§ 596 a, 596 b entsprechende Anwendung."
,, 1. die Anzeige und Beanstandung von Land-
pachtverträgen im Landpachtverkehrsge-
4. § 2130 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: setz vom 8. November 1985 (BGBI. 1
„Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen S. 2075).und über die Landpacht in den Fäl-
Grundstücks findet die Vorschrift des§ 596 a, auf die len des § 585 b Abs. 2, der §§ 588, 590
Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften Abs. 2, des§ 591 Abs. 2 und 3, der§§ 593,
der§§ 596 a, 596 b entsprechende Anwendung." 594 d Abs. 2 und der §§ 595 und 595 a
Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,".
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
zum Bürgerlichen Gesetzbuch ,, 1a. die Landpacht im übrigen,".
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
buch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- „4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nutzungsverhältnissen sowie die In-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom anspruchnahme von Gebäuden oder Land in
2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 17 49), wird wie folgt geändert: §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundes-
Nach Artikel 218 wird angefügt: vertriebenengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971
„Fünfter Abschnitt (BGBI. 1 S. 1565, 1807), ferner die Fest-
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer setzung des Ersatzanspruchs und der Ent-
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs schädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ergänzung des Reichssiedlungs-
Artikel 219 gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(1) Pachtverhältnisse auf Grund von Verträgen, die Gliederungsnummer 2331-2, veröffent-
vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten lichten bereinigten_ Fassung,".
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. In den §§ 1, 2 Abs. 2, den §§ 3, 4, 6, 7, 11, 18 Abs. 1 9. In § 9 werden nach den Worten „sind" die Worte „in
und den§§ 20, 46 Abs. 1 werden die Worte „land- Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6" ein-
wirtschaftlichen Beisitzern'', ,,landwirtschaftlichen gefügt.
Beisitzer'', ,,landwirtschaftlicher Beisitzer'', ,,land-
wirtschaftliche Beisitzer" und „landwirtschaftlichen 10. In § 11 werden die Worte „nach diesem Gesetz"
Beisitzers" ersetzt durch die Worte „ehren- ersetzt durch „nach diesem Abschnitt".
amtlichen Richtern", ,,ehrenamtlichen Richter",
,,ehrenamtlicher Richter'', ,,ehrenamtliche Richter'' 11 . In § 1 2 Abs. 2 wird das Wort „Landwirtschafts-
und „ehrenamtlichen Richters". sache" durch die Worte „Angelegenheit des § 1
Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 sind die
Worte „Beisitzers" und „Beisitzer" durch die Worte 12. § 13 wird aufgehoben.
„ehrenamtlict}en Richters" sowie durch die Worte
,,ehrenamtlichen Richter'', ,,ehrenamtlicher Rich- 13. In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort „Einheitswert"
ter" und „ehrenamtliche Richter" zu ersetzen. eingefügt „oder den Wirtschaftswert''.
4 § 2 wird wie folgt geändert: 14. § 19 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 19
,,(1) In den in§ 1 bezeichneten Verfahren sind Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen
im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Land- über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung
wirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag
ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber
§ 1 Nr. 1 a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den
sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechts- Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forst-
zug der Bundesgerichtshof zuständig." wirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder
nach den Vorschriften des Landpachtverkehrs-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter" durch gesetzes beanstandet werden."
die Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.
15. In § 20 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 a eingefügt:
5. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „drei'' durch das Wort „6a. die Ernennung des Sachverständigen nach
,,vier'· ersetzt. § 585 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,".
6. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche 16. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vorzuschlagen, ,,(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines
1. die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbständig Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht
im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausge- zuständige Behörde, in den Verfahren wegen
übt haben, Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräuße-
rung die Genehmigungsbehörde und die land- und
2. bei denen kein Hinderungsgrund nach §§ 32 bis forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und
34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt, zu einer mündlichen Verhandlung zu laden."
3. die nicht Aufgaben der nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf den in § 1 Nr. 1 und 2 17. Nach§ 32 a werden die Worte
bezeichneten Sachgebieten wahrnehmen, „Dritter Abschnitt
4. die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsfüh- Kosten im gerichtlichen Verfahren"
rung einer land- und forstwirtschaftlichen gestrichen.
Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen
angehören, soweit diese nach § 32 Abs. 1 am 18. In § 33 werden die Worte „in diesem Gesetz" durch
gerichtlichen Verfahren beteiligt werden. die Worte „in diesem Abschnitt" ersetzt.
§ 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes
ist nicht anzuwenden." 19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der
,,§ 5 Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes
Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt und der§§ 588, 590, 591, 593, 594 d, 595 und
in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie 595 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt
die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwie- sich der Geschäftswert
genheit verpflichtet."
1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtver-
kehrsgesetzes nach dem Wert, der für die
8. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält fol-
Gebührenberechnung im Falle der Beurkun-
gende Fassung:
dung des Rechtsverhältnisses maßgebend
,,Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichts- sein würde, auf das sich· das Verfahren
barkeit". bezieht;
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2073
2. im Falle des§ 593 des Bürgerlichen Gesetz- Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses
buchs, Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vor-
a) soweit es sich um die Neufestsetzung der schriften der Zivilprozeßordnung.
Leistungen des Pächters handelt, nach (2) Die §§ 19, 23 Abs. 2 ·und § 46 Abs. 1 dieses
dem Wertunterschied zwischen den bis- Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 21
herigen und den neu beantragten Leistun- Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der
gen des Pächters, berechnet auf die Zeit, Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
für die die Neufestsetzung beantragt wird, Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von
höchstens jedoch auf drei Jahre, und fünf Monaten nach der Verkündung, bei nicht ver-
b) soweit es sich nicht um eine Neufestset- kündeten Entscheidungen spätestens mit dem
zung der Leistungen des Pächters han- Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung
delt, nach freiem Ermessen mit der Maß- beginnt.''
gabe, daß der Höchstwert 8 000 Deutsche
Mark beträgt; 24. § 49 wirg aufgehoben.
3. in den Fällen des § 595 Abs. 6, des § 595 a 25. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtver- ,,(2) Die Länder können bestimmen, daß die Vor-
kehrsgesetzes nach dem Wert der in dem schriften dieses Gesetzes auf Verträge über die
Pachtvertrag vereinbarten Leistungen des Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund
Pächters während zweier Jahre; ist nach den des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregel-
Anträgen ein kürzerer Zeitraum Gegenstand ten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden
des Verfahrens, so ist dieser maßgebend; sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen,
die den Besonderheiten dieser Verfahren entspre-
4. in den übrigen Fällen nach § 30 der Kosten- chen."
ordnung."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,,(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren Änderung sonstiger Bundesgesetze
wird je für das Verfahren im allgemeinen und für
eine den Rechtszug beendende Entscheidung 1. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
erhoben
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtver- zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes vom
kehrsgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr; 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ), wird wie folgt
2. in den übrigen Fällen das Doppelte der vollen geändert:
Gebühr. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,, § 35 Abs. 1
Stellt das Gericht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt durch die Worte ,, § 35 Abs. 1
fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist, so Nr. 1 ".
wird eine Gebühr nicht erhoben."
2. Die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt
c) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
20. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung: des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
,,(2) In Verfahren nach§ 588 Abs. 4, § 590 Abs. 2, S. 1693), wird wie folgt geändert:
§ 591 Abs. 2 und 3, §§ 593, 594 d Abs. 2, § 595
In § 52 Abs. 2 wird die Zahl „585" durch die Zahl
Abs. 6 und§ 595 a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
,,592" ersetzt.
Gesetzbuchs sowie nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des
Landpachtverkehrsgesetzes werden für das Ver- 3. Die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt
fahren über die Beschwerde Gebühren auch dann Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten
erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat." bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
21. In § 41 Satz 2 wird das Wort „Landwirtschafts- S. 601 ), wird wie folgt geändert:
behörde" durch die Worte „die nach Landesrecht
zuständige Behörde" ersetzt. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „585" durch die Zahl
,,592" ersetzt.
22. In§ 45 Abs. 2 wird die Verweisung „102 bis 107" 4. Das Pachtkreditgesetz in der im Bundesgesetzblatt
durch die Verweisung „ 103 bis 107" ersetzt. Teil 111, Gliederungsnummer 7813-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
23. Nach § 47 wird eingefügt:
a) § 1 erhält folgende Fassung:
„Dritter Abschnitt
,,§ 1
Streitige Landwirtschaftssachen
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-
§ 48 stücks kann an dem ihm gehörenden Inventar
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm
Nr. 1 a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204
2074 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1985, Teil 1
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne 1. sich von mindestens 10 000 Deutsche Mark auf
Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Geset- weniger als 1O 000 Deutsche Mark verringert hat,
zes bestellen." 2. sich von weniger als 20 000 Deutsche Mark auf
b) In§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 9 und 11 Abs. 1 Satz 2, mindestens 20 000 Deutsche Mark erhöht hat
3 und 4 sowie §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 wird oder
jeweils das Wort „Pachtkreditinstitut" durch das 3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens
Wort „Kreditinstitut" ersetzt. 20 000 Deutsche Mark beträgt.
c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Pachtkredit- Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jähr-
instituts" durch das Wort „Kreditinstituts" er- lich."
setzt.
Artikel 5
d) § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Übergangsvorschrift
„Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gesicherte
Forderung kann nur an ein Kreditinstitut abgetre- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtver-
ten werden; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1 trägen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig
bezeichneten Gericht angezeigt werden." sind, werden nach den bisher geltenden verfahrens-
rechtlichen Vorschriften ·zu Ende geführt.
e) Die§§ 17 bis 19 werden gestrichen.
5. Nach § 3 der Verfahrensordnung für Höfesachen in Artikel 6
der Fassung des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes Berlin-Klausel
zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976
(BGBI. I S. 881; 1977 S. 288) wird folgender§ 3 a ein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 3 a
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht Artikel 7
den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Inkrafttreten
Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer
Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vor- Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
genommenen Ermittlung Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. November 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
·Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2075
Gesetz
über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
(Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Vom 8. November 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Perso-
das folgende Gesetz beschlossen: nen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum drit-
ten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum
§ 1 zweiten Grad verschwägert sind.
Anwendungsbereich (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Land-
Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe
pachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetz-
oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von
buchs.
der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung
§2 dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.
Anzeige
(1) Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften §4
des § 3 den Abschluß eines Landpachtvertrags durch
Beanstandung
Vorlage öder im Falle eines mündlichen Vertrags-
abschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Land-· (1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigen-
pachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. den Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Ver-
Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem tragsänderung beanstanden, wenn
anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen
Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer 1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der
und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde
im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutz-
einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle flächen, bedeutet,
getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist
2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine,
auch der Pächter berechtigt.
Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirt...:
(2) Der Abschluß eines Landpachtvertrags und die schaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der
Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Nutzung aufgeteilt wird oder
Vereinbarung anzuzeigen.
3. der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhält-
§3 nis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
Ausnahmen
(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im
( 1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der
geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und Agrarstruktur widerspricht.
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekannt-
landwirtschaftliches Grundstück an einen Neben- gegeben worden ist.
erwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Be-
urteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-
Bodennuttung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt tragsteile aufzufordern, den Landpachtvertrag oder die
gleich, wenn Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt,
der mindestens einen Monat nach Bekanntgabe de.s
1. er landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des§ 1 Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter
Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- Weise zu ändern. Kommen die Vertragsteile der Auffor-
wirte ist und derung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die
Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben,
2. durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf
oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Neben- gerichtliche Entscheidung gestellt hat.
erwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehö-
renden Familienangehörigen wesentlich verbessert (3) Die Vertragsteile sind in dem Beanstandungs-
wird. bescheid über die Zulässigkeit des Antrags auf gericht-
liche Entscheidung, über das Gericht, bei dem der ·
(4) Die Landesregierungen können zur erleichterten Antrag zu stellen ist, den Sitz des Gerichts und die ein-
Durchführung des Gesetzes unter besonderer Berück- zuhaltende Frist zu belehren.
sichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem
Land durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis §8
zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grund-
stücke gepachtet werden können, ohne daß eine unge- Entscheidungen und Anordnungen
sunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist. des Landwirtschaftsgerichts
(1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag aufgerichtliche
(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht ent-
Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die weder feststellen, daß der Landpachtvertrag nicht zu
Verpachtung die Nutzung von Grundstücken, beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben;
das gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das
1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Ver- Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 ge-
fahren zusammengelegt wurden oder stützte Beanstandung für begründet, kann es den Ver-
trag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.
2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirt-
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider ver- schaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines
ändert wird. aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt von
Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter
-§ 5 den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitig-
Härteklausel keiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen
nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine
§ 9.
unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.
Unzulässigkeit der Änderung eines Landpaclit-
vertrags durch das Landwirtschaftsgericht
§6 Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen
Zuständigkeit Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Land-
pachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag an-
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die gezeigt worden ist.
Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle
§ 10
nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren
Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum Ordnungsmaßnahmen
größten Teil liegen.
(1) Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine
§7 anzuzeigende Vertragsänderung nicht fristgemäß an-
gezeigt worden, kann die zuständige Behörde die An-
Beanstandungsverfahren zeige verlangen.
( 1) Die Entscheidung über die Beanstandung eines (2) Ist ein Landpachtvertrag nach den §§ 7 und 8 auf-
Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist bin- gehoben worden, kann die zuständige Behörde von den
nen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlus- Vertragsteilen verlangen, daß eine bereits vorgenom-
ses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen mene Übertragung des Besitzes an der Pachtsache
Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpacht- innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig ge-
vertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist macht wird.
den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen,
durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert. Der (3) Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach
Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung gilt als den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Land-
nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne daß den wirtschaftsgericht.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2077
§ 11 Danach genehmigte Landpachtverträge gelten als
angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.
Fischereipacht
Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke §13
überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt
Berlin-Klausel
dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Län-
der inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gen enthalten. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§12
Überl eitu ngsvo rsch rift §14
Inkrafttreten
( 1) Bei anhängigen Anzeige- und Beanstandungsver-
fahren sowie in Verfahren über Anträge auf gerichtliche ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Entscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet
anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung der Vorschriften des§ 12 Abs. 1 das Gesetz über das
sowie das weitere Verfahren nach den bisher geltenden landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) in
Vorschriften; dies gilt nicht für Landpachtverträge und der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Vertragsänderungen, die nach diesem Gesetz keiner 7813-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
Anzeigepflicht unterliegen. durch das Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
außer Kraft.
(2) Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes
vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayeri- (2) § 3 Abs. 2 und§ 4 Abs. 4 treten am Tage nach der
schen Landesrechts IV S. 359) bleiben unberührt. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. November 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung
(Volkszählungsgesetz 1987)
Vom 8. November 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder
das folgende Gesetz beschlossen: die, vorbehaltlich der Regelung in§ 8 Abs. 2 und§ 15
Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfs-
§ 1 merkmale). Als Erhebungsmerkmal gilt auch die Block-
seite(§ 15 Abs. 4 Satz 3).
Art und Stichtag der Erhebung
(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die
(1) Nach dem Stand vom 25. Mai 1987 (Zählungs- maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ-
stichtag) werden flächendeckend eine Volks- und ger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen auf die
Berufszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten
sowie eine· Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Datenträger übernommen werden, soweit dies nach
Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzäh- § 15 Abs. 4 zugelassen ist oder soweit sie nach § 15
lung) durchgeführt. Abs. 5 verwendet werden dürfen.
(2) Die Ergebnisse der Zählungen bilden Grundlagen
für politische Entscheidungen in Bund, Ländern, §4
Gemeinden und Gemeindeverbänden auf den Gebieten laufende Nummern und Ordnungsnummern
Wirtschaft und Soziales, Wohnungswirtschaft, Raum-
ordnung, Verkehr, Umwelt sowie Arbeitsmarkt und Bil- Die auf den Erhebungsvordrucken ausgedruckten
dungswesen. Die Zählungen vermitteln zugleich Grund- laufenden Nummern und die im Erhebungsverfahren zur
daten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik Kennzeichnung statistischer zusammenhänge verwen-
und sind Grundlage für die Feststellung der amtlichen deten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen auf die für
Bevölkerungszahl von Bund, Ländern und Gemeinden die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Daten ...
durch die statistischen Ämter des Bundes und der träger übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur
Länder. Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Woh-
nungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit
(3) Mit der Gebäudezählung kann bis zu sechs Mona- enthalten.
ten vor dem Zählungsstichtag begonnen werden.
§5
(4) Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Erhebungsmerkmale der Volks- und
Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind mit einem Auswahl- Berufszählung
satz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den
Erhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 zulässig. Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung
sind:
§2 1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Woh-
Erhebungseinheiten nung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG);
Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder
(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl
(Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungs- der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen
zählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunter-
bewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nicht- künften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit;
landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum
(Arbeitsstättenzählung). 1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember;
Familienstand;
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-
sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, 2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-
bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren schaft (römisch-katholische Kirche; evangelische
Wohnungen ( § 1 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religions-
sind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen. gesellschaft; islamische Religion~gemeinschaft;
andere nicht namentlich aufzuführende Religionsge-
§3 sellschaften; keine _rechtliche Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft);
Merkmale
3. Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italie-
(1) Die Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und nisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch;
Arbeitsstättenzählung erhebt Merkmale über persön:. sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehö-
liehe und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen rigkeit);
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2079
4. Art des überwiegenden Lebensunterhaltes 2. bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der
(Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; monatlichen Miete; Ermäßigung oder Wegfall der
Rente,. Pension; eigenes Vermögen, Vermietung, Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
Verpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen Geschäftsmietwohnung.
durch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unter-
stützungen);
§7
5. Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeit-
tätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbs- Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung
tätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Stu-
Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:
dent);
1. bei allen Arbeitsstätten
6. bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und-
Dauer der praktischen Berufsausbildung; höchster a) Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtun-
Schulabschluß an allgemeinbildenden Schuten; gen von Behörden, der Sozialversicherung, der
höchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule Kirchen, Verbände und sonstigen Organisatio-
'oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letz- nen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit
ten Abschlusses; und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen;
Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortver~
7. bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: lagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer
Gemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungs-
Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Ver- art (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweig-
kehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- niederlassung); ·
oder Ausbildungsstätte;
b) jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Perso-
8. bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebes;
nen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber;
Stellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter;
unbezahlt mithelfende Familienangehörige;
Angestellter; Auszubildender; Beamter, Richter,
Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte;
Beamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender;
Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende);
Selbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder
Zahl derTeilzeitbeschäftigten sowie Zahl der aus-.
ohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familien-
ländischen Arbeitnehmer;
angehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; land-
wirtschaftliche und nichtlandwirtsGhaftliche Neben- c) Angaben über Zahlung und Summe der Brutto-
erwerbstätigkeit. löhne und -gehälter des vorhergehenden Kalen-
derjahres;
§6
Erhebungsmerkmale der Gebäude- und 2. bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassun-
Wohnungszählung gen außerdem
a) Eintragung des Unternehmens fn die Handwerks-
(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:
rolle für handwerkliche Haupt- oder Neben-
Gemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonsti- betriebe;
ges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft,
Wohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen b) Rechtsform des Unternehmens;
oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von
Wohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Woh- 3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-
nungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung gaben nach den Nummern 1 und 2
von Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungs- a)· für das ganze Unternehmen
baus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Zahl
Gebäude. der inländischen Zweigniederlassungen; jeweils
nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach
(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind: Stellung im Betrieb (tätige Inhaber, unbezahlt mit-
1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, helfende Familienangehörige, Arbeitnehmer);
Hauptmieter, Untermieter; Nutzung durch Angehö- Angaben über Zahlung und Summe der Brutto-
rige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer, löhne und -gehälter des vorhergehenden Kalen-
berufskonsularischer Vertretungen sowie der Stän- derjahres;
digen Vertretung der Deutschen Demokratischen b) für jede inländische Zweigniederlassung
Republik; Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haus-
halts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Koch- Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen
Tätigkeit; Zahl der tätigen Personen; Angaben
nische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung
und der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung; über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und
Zahl der Räume mit 6 und mehr qm und der davon -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;·
untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume; 4. bei Zweigniederlassungen
Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen
Wohnungsbaus; Zahl der Haushalte und Arbeitsstät- für das zugehörige Unternehmen
ten in der Wohnung; leerstehen und Dauer des Leer- Gemeinde; Schwerpunkt d~er wirtschaftlichen Tätig-
stehens der Wohnung; keit.
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
.§ 8 (2) Zur Übernahme der Zählertätigkeit ist jeder
Hilfsmerkmale Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten
65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine
(1) Hilfsmerkmale sind: solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen
1. bei der Volks- und Berufszählung: wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, (3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
Straße und Hausnummer; Name der Arbeits- oder und sonstige juristische Personen des öffentlichen
Ausbildungsstätte; bei Gemeinschafts- und Rechts sind verpflichtet, den Erhebungsstellen auf
Anstaltsunterkünften Zahl der Personen, die dort ihre Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Zäh-
alleinige Wohnung haben; lertätigkeit freizustellen; lebenswichtige Tätigkeiten
öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
2. bei der Gebäude- und Wohnungszählung:
Straße und Hausnummer des Gebäudes; Vor- und (4) Die Zähler dürfen die aus der Zählertätigkeit
Familienname oder Bezeichnung des Eigentümers gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige
oder Verwalters; Gemeinde, Straße, Hausnummer nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke ver-
des Eigentümers oder Verwalters; bei der Woh- wenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheim-
nungszählung zusätzlich Vor- und Familienname des nisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkennt-
Wohnungsinhabers; nisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflich-
ten, die gelegentlich der Zählertätigkeit gewonnen wer-
3. bei der Arbeitsstättenzählung: den. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der
Name, Bezeichnung von Arbeitsstätten und Unter- Zählertätigkeit.
nehmen; Straße und Hausnummer; Bearbeiter des (5) Die Zähler müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit
Fragebogens; • und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht ein-
4. bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer. gesetzt werden
1. in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbar-
(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dür-
schaft);
fen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4
Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder 2. wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus
Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Über- anderen Gründen zu besorgen ist, daß Erkenntnisse
prüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirt- aus der Zählertätigkeit zu Lasten der Auskunfts-
schaftszweig verwendet werden. · pflichtigen genutzt werden.
(6) Die Zähler sind verpflichtet, die Anweisungen der
§9 Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer
Zählertätigkeit haben sich die Zähler auszuweisen;
Erhebungsstellen
Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung eines Ver-
(1) Zur Durchführung der Zählungen werden Erhe- fügungsberechtigten betreten.
bungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich, organisa- (7) Die Zähler sind berechtigt, in die Erhebungsvor-
torisch und personell von anderen Verwaltungsstellen drucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungs-
zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in gemäße Durchführung der Zählertätigkeit sind, die An-
den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben gaben über die Zahl der Personen im Haushalt, die Zahl
verwendet werden. der Haushalte und der Arbeitsstätten im Gebäude und in
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dür- der Wohnung, die Zugehörigkeit zu ausländischen
fen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse Streitkräften oder zu diplomatischen und berufskonsu-
über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren larischen Vertretungen oder zur Ständigen Vertretung
oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die der Deutschen Demokratischen Republik, das leer-
Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheim- stehen der Wohnung und die Hilfsmerkmale nach § 8
haltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunfts- Abs. 1 Nr. 1 (ohne Angabe des Namens der Arbeits-
pflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich oder Ausbildungsstätte) und § 8 Abs. 1 Nr. 3 (ohne
ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt Angabe des Bearbeiters des Fragebogens) selbst ein-
auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungs- zutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die
stellen. Erhebungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunfts-
pflichtigen einverstanden sind,
(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das
(8) Die Zähler sind über ihre Rechte und Pflichten zu
Nähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Län-
belehren.
dern. Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf
die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die (9) Die Erhebungsstellen zahlen den Zählern für die
Regelungen können durch Rechtsverordnung der Lan- ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als
desregierung getroffen werden. steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3
Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.
§10
Zähler § 1-1
Datenübermittlungen an die Erhebungsstellen
(1) Für die Erhebung können ehrenamtliche Zähler
eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen (1) Zur Organisation der Zählung übermittelt die Mel-
auszuwählen und zu bestellen. debehörde der Erhebungsstelle auf Verlangen folgende
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2081
im Melderegister gespeicherte Daten der Einwohner: (3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wieder-
Vor- und Familiennamen, Gemeinde, Straße, Hausnum- holungsbefragungen nach § 1 Abs. 4.
mer, Haupt- oder Nebenwohnung, Geburtsjahr und
(4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3
-monat, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Diese Daten,
besteht für Personen mit mehreren Wohnungen für jede
mit Ausnahme von Vor- und Familiennamen, können
Wohnung, für Personen in Gemeinschafts- und
auch zur Vervollständigung der Angaben der Volks- und
Anstaltsunterkünften ohne eigene Haushaltsführung
Berufszählung verwendet werden, soweit im Einzelfall
nur für die Wohnungen außerhalb dieser Unterkünfte.
eine Auskunft innerhalb von sechs Wochen nach dem
Zählungsstichtag nicht zu erreichen ist. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Auff,orderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-
(2) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der schiebende Wirkung.
Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung
zuständigen juristischen Personen des öffentlichen (6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefon-
Rechts teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung nummer (§ 8. Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Frage-
Vor- und Familiennamen oder Bezeichnung sowie bogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind freiwillig.
Gemeinde, Straße, Hausnummer der Eigentümer und
Verwalter der nach§ 2 Abs. 1 zu erhebenden Gebäude §13
und Unterkünfte mit.
Erhebungsvordrucke
(3) Die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen (1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenles-
(§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) zuständigen Stellen der bar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über per-
Gemeinden übermitteln den Erhebungsstellen auf Ver- sönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über
langen Name, Bezeichnung, Straße und Hausnummer die Merkmale nach den§§ 5 bis 8 hinausgehen.
der Arbeitsstätten.
(2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen
Fragen können mündlich gegenüber dem Zähler oder
§12
schriftlich beantwortet werden.
Auskunftspflicht
(3) Der Auskunftspflichtige kann bei der Volks- und
(1) Auskunftspflichtig sind Berufszählung wählen, ob er die in den Erhebungsvor-
drucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen
1. bei der Volks- und Berufszählung:
Haushaltsmitgliedern oder für sich allein beantwortet.
a) alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt füh-
renden Minderjährigen, auch für minderjährige (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-
Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushalts- gefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Zähler
mitglieder, die wegen einer Behinderung selbst auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu
nicht Auskunft geben können, ist jedes andere übergeben oder innerhalb einer Woche bei der Erhe-
auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts- bungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Im
pflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunter- Fall der Übersendung können die Briefe bei der Deut-
künften ist der Leiter der Einrichtung auskunfts- schen Bundespost gebührenfrei eingeliefert werden,
pflichtig für Personen, die wegen einer Behinde- wenn sie sich in amtlichen Umschlägen befinden. Bei
rung oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform
Auskunft geben können. Die Auskunftspflicht für hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr
Dritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem übersteigenden Betrag zu tragen. Die Auskunft ist
Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, erteilt, sobald die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der
wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson Erhebungsstelle zugegangen sind. Auf dem verschlos-
erteilt werden; senen Umschlag sind Vor- und Familienname - bei
Unternehmen und Arbeitsstätten Name und Bezeich-
b) in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften: nung -, Gemeinde, Straße und Hausnummer anzuge-
der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der ben. Enthält der verschlossene Umschlag Erhebungs-
Gesamtzahl der Personen und der Zahl der Per- vordrucke für mehrere Personen eines Haushalts, ge-
sonen, die dort ihre alleinige Wohnung haben; nügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunfts-
2. bei der Gebäudezählung: pflichtigen Haushaltsmitgliedes.
der Eigentümer oder der Verwalter; (5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zähler-
tätigkeit sind die Angaben nach § 10 Abs. 7 Satz 1 auf
3. bei der Wohnungszählung: Verlangen des Zählers mündlich, die \/or- und Familien-
die Wohnungsinhaber, ersatzweise die zu Nummer 2 namen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1
Genannten; Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungs-
4. bei der Arbeitsstättenzählung: inhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend
Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.
die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unter-
nehmen.
§14
(2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zäh- Übermittlung und Veröffentlichung
lungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunfts-
pflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis ( 1) Für ausschließlich statistische Aufgaben dürfen
zum Zählungsstichtag eingetreten sind. den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (3) Die laufenden Nummern und die Ordnungsnum-
Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich nur ohne mern nach§ 4 sind zu löschen, sobald die Zusammen-
Hilfsmerkmale übermittelt werden und nur insoweit, als hänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalt und
die Einzelangaben auf Datenträger, die für die maschi- Wohnung, Wohnung und Gebäude durch Nummern, die
nelle Weiterverarbeitung bestimmt sind, übernommen einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungs-
worden sind. Auf Anforderung der zur Durchführung sta- nummern ausschließen, festgehalten worden sind, spä-
tistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden testens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen
und Gemeindeverbände erfolgt die Übermittlung auf der Bevölkerungszahl des Landes durch die statistischen
Grundlage von Blockseiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Die Ämter der Länder. Dies gilt nicht für die laufenden Num-
Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz mern der Arbeitsstättenbogen; sie sind spätestens
eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen sechs Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung zu
Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistik- löschen.
geheimnis durch Organisation und Verfahren gewähr-
leistet ist. (4) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer kön-
nen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen auf die
(2) Für die Weitergabe oder Veröffentlichung statisti- für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten
scher Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Datenträger übernommen werden. Sie sind, vorbehalt-
Blockseiten durch die zur Durchführung statistischer lich der Regelung in· Absatz 5, zu löschen, sobald ihre
Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Zugehörigkeit zu kleinräumigen Gliederungen fest-
Gemeindeverbände gilt § 15 Abs. 4 Satz 4 entspre- gelegt ist. Die unterste Ebene der kleinräumigen Gliede-
chend. rung, für die eine statistische Verwendung vorgesehen
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben werden darf, ist innerhalb eines Gemeindegebiets die
dürfen von den Empfängern nur für den Zweck verwen- Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch
det werden, für den sie übermittelt wurden. Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzun-
gen umschlossenen Fläche (Blockseite). Bei der Erstel-
(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 sind nach lung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliede-
Umfang, Empfänger, Verwendungszweck und Datum rung nach Blockseiten, die zur Weitergabe oder Veröf-
der Weitergabe von den statistischen Ämtern der Län- fentlichung bestimmt sind, müssen die Gliederungs-
der aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind minde- einheiten Blockseite, soweit sie Einzelangaben ent-
stens fünf Jahre aufzubewahren. halten, die dem Auskunftspflichtigen oder Betroffenen
zuzuordnen sind, zu höheren Einheiten zusammen-
(5) Über die Erhebungsmerkmale nach§ 7 Nr. 1 Buch-
gefaßt werden.
stabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätig-
keit der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über (5) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und
die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Lan-
und b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des desstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statisti-
vorhergehenden Kalenderjahres, dürfen, statistische schen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der
Ergebnisse in einer räumlichen Gliederung bis zur Wohnungen und Personen, gegliedert nach Gemeinde,
Ebene der Gemeinde von den statistischen Ämtern des Straße und Hausnummer zur Ermittlung von Auswahl-
Bundes, der Länder und den zur Durchführung statisti- bezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
scher Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merk-
und Gemeindeverbände auch veröffentlicht werden, male sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahl-
soweit sie Einzelangaben enthalten. Das gleiche gilt für bezirke für die Stichproben werden auf 20 vom Hundert
Gemeindeteile mit mindestens 50 Arbeitsstätten. begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind
(6) Die statistischen Ämter der Länder leiten dem Sta- unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, späte-
tistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben stens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Aus-
für Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn wahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Ver-
und soweit sie diese nicht selbst durchführen. fügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten
80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind unverzüglich
nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spä-
§15 testens drei Jahre nach dem Stichtag der Volkszählung,
Trennung und Löschung zu löschen. Aus der Arbeitsstättenzählung dürfen die
statistischen Ämter für Wirtschafts-, Lohn- und Umwelt-
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme
statistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt wer-
der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie den, und zur Aktualisierung der Kartei im Produzieren-
Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8 den Gewerbe(§ 12 des Gesetzes über die Statistik im
Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen Produzierenden Gewerbe) jeweils für Unternehmen und
und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich Arbeitsstätten nutzen: Name, Bezeichnung; Gemeinde,
nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den sta- Straße, Hausnummer; Zahl der tätigen Personen; An-
tistischen Ämtern der Länder von den Erhebungsmerk- gaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zu-
malen zu trennen und gesondert aufzubewahren. ordnung zu den Wirtschaftszweigen sowie Angaben
(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfs- über Eintragungen in die Handwerksrolle. Die nicht zur
merkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, späte- Aktualisierung der Kartei im Produzierenden Gewerbe
stens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen verwendeten Merkmale sind gesondert aufzubewahren
Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Die Ab- und spätestens sechs Jahre nach dem Stichtag der
sätze 4 und 5 bleiben unberührt. Volkszählung zu löschen. Über die Löschungen haben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2083
die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Auf- (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach
zeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre auf- Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus
zubewahren sind. anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Her-
stellung eines Personenbezugs außerhalb der statisti-
(6) Datenträger, auf denen eine Übermittlung an die schen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.
Erhebungsstellen nach § 11 erfolgt ist, sind gemeinsam
mit de11 Erhebungsvordrucken an die statistischen
Ämter der Länder für Zwecke der Festsetzung der amt- § 18
lichen Bevölkerungszahl der Gemeinden weiterzuleiten. Strafvorschrift
Sie sind dort gesondert aufzubewahren und zwei
Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölke- Wer entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten
rungszahl des Landes zu vernichten. zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1
auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte
Datenträger übernommen worden sind, wird mit Frei-
§16
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Unterrichtung bestraft.
Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrich-
§19
ten über:
Finanzzuweisung
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der
2. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1), Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch
3. die statistische Geheimhaltung, dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung
4. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglich- in Höhe von 4,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maß-
keiten ihr zu entsprechen (§§ 1 2, 13) und die Frei- gebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische
willigkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6), Bundesamt für den 25. Mai 1987 feststellt. Die Finanz-
zuweisung ist in zwei Teilbeträgen, am 1. Juli 1987 und
5. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von am 1 . Juli 1988, zu zahlen. ·
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-
forderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5),
§ 20
6. die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffent-
lichung (§ 14), Berlin-Klausel
7. die Trennung und Löschung (§ 15) und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
8. die Rechte und Pflichten der Zähler ( § 10, § 13 Abs. 2
und 5).
§ 17 § 21
Verbot der Reidentifizierung Inkrafttreten
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merk- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
male einschließlich der Blockseite ( § 15 Abs. 4 Satz 3) Kraft. Gleichzeitig tritt das Vo!kszählungsgesetz 1983
dienen ausschließlich statistischen Zwecken. vom 25. März 1982 (BGBI. 1 S. 369) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. November 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der ·Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1985
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- (3) Das Auslandsübernachtungsgeld für eine Nacht
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom beträgt in
13. November 1973 (BGBI. 1S. 1621) wird von der Bun- Ländergruppe
desregierung und auf Grund des § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 II III IV
des oben bezeichneten Bundesreisekostengesetzes Beträge in Deutscher Mark
und des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugskosten- Reisekostenstufe A 30 39 48 57
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Reisekostenstufe B 36 47 58 69
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) vom Bundes-
Reisekostenstufe C 46 60 74 89."
minister des Innern verordnet:
Artikel 3
Artikel 1 Änderung des Trennungsgeldes
Änderung des Tagegeldes
In § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverord-
§ 9 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung nung vom 22. November 1973 (BGBI. 1S. 1715), zuletzt
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984
S. 1621 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBI. 1 S. 1645), werden die Trennungstagegeld-
29. September 1982 (BGBI. 1 S. 1380), wird wie folgt beträge erhöht, indem jeweils nach den Worten „für
geändert: Angehörige der" der Rest des Satzes folgende neue
Fassung erhält:
1 . In Absatz 1 Satz 1 werden ersetzt 1. in Satz 2:
a) die Zahl „22" durch die Zahl „25" und „Reisekostenstufe A 22,20 DM
b) die Zahl „26" durch die Zahl „28", Reisekostenstufe B 24,30 DM
Reisekostenstufe C 26,10 DM.",
2. in Absatz 2 Satz 1 werden ersetzt 2. in Satz 3:
a) die Zahl „28'' durch die Zahl „33' ', „Reisekostenstufe A 15,00 DM
b) die Zahl „33" durch die Zahl „39" und Reisekostenstufe B 16,50 DM
c) die Zahl „39" durch die Zahl „46". Reisekostenstufe C 17,70 DM.",
3. in Satz 4:
„Reisekostenstufe A 10,50 DM
Artikel 2
Reisekostenstufe B 11,40 DM
Änderung des Auslandstagegeldes
Reisekostenstufe C 12,00 DM."
§ 3 Abs. 2 und 3 der Auslandsreisekostenverordnung
vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1438), zuletzt geändert Artikel 4
durch Verordnung vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1
Berlin-Klausel
S. 1166), erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Auslandstagegeld beträgt in den Fällen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in leitu_ngsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
reisekostengesetzes und § 25 des Bundesumzugs-
Ländergruppe kostengesetzes auch im Land Berlin.
II III IV
Beträge in Deutscrier Mark
Artikel 5
Reisekostenstufe A 35 46 57 67
Inkrafttreten
Reisekostenstufe B 42 55 68 81
Reisekostenstufe C 50 66 81 96. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn,den7.November1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2085
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-
vom 3. Juli 1985 - 2 Bvl 16/82 - wird die Entschei- gungsbezügen in Bund und Ländern vom 25. Februar
dungsformel veröffentlicht: 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431 ), in Verbindung mit
der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum
§ 52 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungs- Bundesbesoldungsgesetz, unvereinbar und nichtig.
gesetzes vom 24. Juli 1978 (Gesetzbl. S. 167) ist mit
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (Bun- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
desgesetzbl. 1 S. 2081), zuletzt geändert durch sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. November 1 985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach§ 84 des Berufsbildungsgesetzes .
Vom 30. Oktober 1985
1.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt
geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692), sowie des
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bun-
desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBI. 1
S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des §. 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1985
Der Chef des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung
Im Auftrag
Kloft
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 13. November 1985
Tag Inhalt Seite
7. 11. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 1162
7. 11. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ................................................................................ • 1170
14. 10. 85 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................................ . 1178
14. 10. 85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten .................................................................... . 1179
14. 10. 85 Bekanntmachung über den G~ltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) .............................................................. . 1179
14. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ................................... . 1180
22. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Reg,ierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1180
23. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildun_g, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 1182
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Über-
einkommens von 1969 ............................... , .................................. . 1182
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs 1183
24. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenz-
überschreitende LuftVf~runreinigung ...................................................... . 1183
25. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Ent-
wicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen .............................................. . 1184
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1985 2087
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2879/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2238/85 zur Festsetzung des Mindesteinfuhr-
preises für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichtein-
haltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 277/15 17. 10.85
17. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2893/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 zur Anpassung der in Artikel 5c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und Artikel 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 857 /84 vorgesehenen Gesamtgarantiemengen Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 278/9 18. 10. 85
17. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2894/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2121 /85 und (EWG) Nr. 2122/85 hinsicht-
lich der Frist für den Ankauf von Schwei nefl ei sch durch die belgi-
sche Interventionsstelle L 278/11 18. 10. 85
18. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2909/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 279/24 19. 10. 85
18. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2910/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 279/26 19. 10.85
18. 10. 85 Verordnung lEWG) Nr. 2911 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Artischocken für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 279/28 19. 10.85
18. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2912/85 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 750/85 zur Anwendung der Güte-
klasse III auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1985/e6 L 279/30 19. 10. 85
18. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2913/85 der Kommission zur Festsetzung der
ab 21. Oktober 1985 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei
Interventionen auf dem Rindfleischsektor L 279/31 19. 10. 85
17. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2918/85 des Rates über den Wiederverkauf in
Irland und in Nordirland von Getreide aus Beständen der britischen
und der irischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Viehfütte-
rung L 280/1 22. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2933/85 de~. Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/85 mit Ubergangsmaßnahmen für Erb-
sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und S ü BI u pi nen für das
Wirtschaftsjahr 1985/86 L 281/6 23. 10.85
22. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2934/85 der Kommission zur Änderung der
Frist für den Abschluß der Verträge gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 596/85 betreffend die Fortführung der Maßnahmen zur Förderung
des Verkaufs von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft
außerhalb der Gemeinschaft L 281/8 23. 10.85
21. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2939/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1320/85 mit vorübergehenden Maßnahmen betref-
fend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus-
Tomaten L 283/1 24. 10.85
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Steuersatz beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 5.85 Verordnung (EWG) Nr. 2887 /85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Föderativen Republik Brasilien über den Handel mit Textilien L 282/1 23. 10. 85
20. 5.85 Verordnung (EWG) Nr. 2888/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Haiti über den Handel mit Textilwaren L 282/42 23. 10. 85
16. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2892/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 278/8 18. 10.85
17. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2901 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichs-
zolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Ein-
fuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbin-
dungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien und zur end-
gültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls L 279/1 19. 10. 85
17. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 2902/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3072/80 zur Einführung eines endgültigen Aus-
gleichszolls auf bestimmte nahtlose Rohre aus nicht legiertem Stahl
mit Ursprung in Spanien L 279/3 19. 10. 85
17. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 2903/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im kari-
bischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten bezüglich der Liste der AKP-Staaten L 279/5 19. 10. 85
18. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2917 /85 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 279/39 19. 10.85
17. 10.85 Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates zur Festlegung der Bedin-
gungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die auf Grund der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt
vorbehalten ist L 280/4 22. 10. 85
21. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2925/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 280/26 22. 10. 85
21. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2926/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 280/27 22. 10.85