2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 10.85 Verordnung Nr. 18/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 801 (197 19. 10. 85) 1. 11. 85
9500-4-6-4
21. 10.85 Verordnung Nr. 19/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13121 (203 29. 10. 85) 10. 11. 85
9500-4-6-4
23. 10.85 Verordnung TSF Nr. 7 /85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 13 233 (205 31. 10. 85) 1. 12. 85
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2590/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an
Hopfenerzeuger L247/11 14.9.85
1.3. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2591 /85 der Kommission zUr Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1351 /72 über die Anerkennung von Erzeuger-
gemeinschaften auf dem Hopfensektor L247/12 14.9.85
13. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2592/85 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1984/85,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbehal-
ten sind L247/13 14.9.85
19.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2599/85 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassi-
fizierung der Rebsorten L 248/5 17. 9. 85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2600/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung
von Hopfen L 248/9 17.9.85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2601 /85 der Kommission mit zusätzlichen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 248/11 17.9.85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2602/85 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem Ri ndfl ei sch aus Beständen einiger
Interventionsstellen r:i,ach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 L 248/12 17. 9. 85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2607 /85 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destill.ation gemäß Artikel 11 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 249/5 18.9.85
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 24. Oktober 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Die Anlage 1 zur Auslandspostgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1070), geändert durch
Verordnung vom 23. März 1983 (BGBI. 1 S. 327), wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Standardsendung Für Briefe bis 20. g nach den unter lfd.
aa) nach Andorra, Belgien, Dänemark (einschl. Nr. 1 b) genannten Ländern beträgt
Färöer und Grönland), Frankreich (einschl. die Gebühr 1,30 DM, wenn die Maße
für Standardsendungen nicht einge-
überseeische Departements Guadeloupe,
Guayana, Martinique, Reunion, St. Pierre und halten sind.
Miquelon), Irland, Italien, Liechtenstein, Luxem-
burg, Monaco, den Niederlanden, Österreich,
San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt 80
bb) nach Griechenland und Großbritannien
(einschl. Nordirland, Kanalinseln und Insel
Man) 1
cc) nach Finnland, Griechenland, Großbritannien Die Gebührenfestsetzung zu lfd. Nr.
(einschl. Nordirland, Kanalinseln und Insel 1 b) cc) und die obenstehende
Man), Island, Jugoslawien, Malta, Norwegen, Bemerkung, soweit sie sich auf lfd.
Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Zypern 80 Nr. 1 b) cc) bezieht, werden erst dann
angewendet, wenn der Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmelde-
wesen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger festgestellt hat, daß
im Verkehr mit dem betreffenden
Land die Gegenseitigkeit gewährlei-
stet ist."
2. Lfd. Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Postkarte
aa) nach Andorra, Belgien, Dänemark (einschl.
Färöer und Grönland), Frankreich (einschl.
überseeische Departements Guadeloupe,
Guayana, Martinique, Reunion, St. Pierre und
Miquelon), Irland, Italien, Liechtenstein, Luxem-
burg, Monaco, den Niederlanden, Österreich,
San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt 60
bb) nach Finnland, Griechenland, Großbritannien Die Gebührenfestsetzung zu lfd. Nr.
(einschl. Nordirland, Kanalinseln und Insel 2 b) bb) wird erst dann angewendet,
Man), Island, Jugoslawien, Malta, Norwegen, wenn der Bundesminister für das
Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Zypern 60 Post- und Fernmeldewesen durch
Bekanntmachung im Bundesanzei-
ger festgestellt hat, daß im Verkehr
mit dem betreffenden Land die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.''
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2039
3. Lfd. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7 Päckchen
bis 100 g 1 20·
über 100 g bis 250 g 1 70
über 250 g bis 500 g 2 80
über 500 g bis 1 000 g 4 80
über 1 000 g bis 2 000 g 7 80
4. In lfd. Nummer 26 wird der Betrag „ 1,30" durch den Betrag „2,20" ersetzt.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über den Schutz von Wild
(Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Vom 25. Oktober 1985
Auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für
mit§ 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung Tiere, die
der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstirn""
S. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- mung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffen-
ordnet: den Art im Geltungsbereich des Bundeswaldgeset-
§ 1 zes erworben worden sind,
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
2. in Übereinstimmung mit denVorschriften zum Schutz
der betreffenden Art in den Geltungsbereich des
(1) Diese Verordnung findet Anwendung aufTiere der Bundeswaldgesetzes gelangt sind. Für Tiere der in
in den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die Anlage 1 genannten Arten, die auf Grund einer ledig-
Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung lich zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat
ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. zulässigen Einfuhr in den Geltungsbereich des Bun-
Die Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im deswaldgesetzes gelangt sind, gelten die Beschrän-
Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur kungen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
nicht vorkommen.
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für
(2) Der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stock-
umfaßt lebende und tote Tiere, ihre ohne weiteres ente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes
erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos
gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen geworden sind.
Entwicklungsformen und Nester.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absat-
§2 zes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung be-
Verbote schlagnahmter oder eingezogener Tiere erforderlich
ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den
(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des
Arten Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 zulassen,
soweit dies
1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche
Gewalt über sie auszLJüben, sie zu be- oder ver- 1 . für Zwecke der Forschung oder Lehre,
arbeiten oder sonst zu verwenden, 2. zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der
2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in damit zusammenhängenden Aufzucht oder
den Verkehr zu bringen sowie 3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine
3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu Nutzung von Tieren in geringen Mengen
befördern. erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotop-
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten schutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kom-
sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 mission der Europäischen Gemeinschaften oder Ver-
des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die pflichtungen aus internationalen Artenschutzüberein-
Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes kommen nicht entgegenstehen.
und dessen Verbleib bleiben unberührt.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere, §3
an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rah- Halten von Greifen und Falken
men der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben
(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in
wurde. Diese Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen
Anlage 4 genannten Arten ist _nur nach Maßgabe der
Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert,
gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von Absätze 2 bis 6 zulässig.
diesen Beschränkungen sind (2) Wer Greife oder Falken hält,
1 . Tiere der in Anlage 2 genannten Arten, 1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gül-
tigen Falknerjagdscheines sein,
2. Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in
Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbs- 2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der
mäßigen Zwecken erfolgen sowie Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten,
3. in der Natur aufgefundene tote Tiere, soweit sie für 3. hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und
Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet wer- unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu
den. kennzeichnen und
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2041
4. hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle §4
a) spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach
Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an ( 1) Wer gewerbsmäßig
Greifen und Falken und
1. tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile
b) nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich dieser Tiere präpariert oder
den Zu- und Abgang von Greifen und Falken
2. lebende oder tote Tiere der in Anlage 5 genannten
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt
enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, oder erwirbt,
Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kenn-
zeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferun·gs-
regelmäßigen Standortes der Greife und Falken ist buch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im
Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift
der Anzeige über den Abgang zurückzugeben. des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den
Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über
(3) Für die nach Absatz 2 Nr. 3 vorgeschriebene 250 Deutsche Mark beträgt.
Kennzeichnung sind Fußringe zu verwenden, die von der
nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegeben wer- (2) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter
den. Diese kann verlangen, daß die Kennzeichnung Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis. 4 Satz 1 und 2 des
unter ihrer Aufsicht vorzunehmen ist. Die Fußringe Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
müssen (3) Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landes-
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet recht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung aus-
werden können, und zuhändigen.
2. mit dem abgekürzten Namen des Bundeslandes, in (4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzu-
dem die Beringung vorgenommen wird, der Bezeich- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
nung der ausgebenden Stelle und einer fortlaufenden Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
Nummer aus einem in jedem Bundesland einzurich- für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht wor-
tenden Nummernsystem beschriftet sein. den ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Ein-
zelfall eine andere Kennzeichnung zulassen, wenn (5) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von
diese im übrigen den Anforderungen nach Satz 3 ent- Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemes-
spricht. Sind Greife und Falken in Vollzug des Washing- senem Aufwand möglich ist.
toner Artenschutzübereinkommens zu kennzeichnen,
so ist dieses Kennzeichen maßgebend und eine Kenn-
zeichnung nach dieser Verordnung nicht erforderlich. §5
Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt
Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich
1. die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder For- gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechti-
schungszwecken dient oder die Ausnahme zur gung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nach-
Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur weist, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht,
Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur daß er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser
erforderlich ist, Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum per-
sönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn
2. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und aus-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berech-
reichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege tigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.
von Greifen und Falken besitzt und
3. eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tier-
schutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Hal- §6
tung gewährleistet sind.
Ordnungswidrigkeiten
(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des
Greife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
Bundesjagdge_setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutzgel- lässig
tenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung
des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 dort bezeichnete Tiere in
Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt un- Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über
berührt. sie ausübt, sie be- oder verarbeitet oder sonst ver-
wendet, in den Verkehr bringt oder befördert,
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische
Einrichtungen von juristischen Personen des öffent- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
lichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt
anerkannte Auffang- und Pflegestationen. oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält, 4. die Verordnung über den Verkehr und Handel mit
4. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die erlegtem Wild vom 17. März 1951 (Badisches
Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Fal- ·Gesetz-. und Verordnungsblatt S. 68), geändert
ken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht· zur durch Verordnung vom 16. Oktober 1954 (Gesetz-
Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens blatt für Baden-Württemberg S. 144),
zuwiderhandelt oder
5. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 Hessen
über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbe- 5. die Wildbret-Verordnung vom 10. November 1969
wahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tie- - Teil 1- S. 267), geändert durch Verordnung vom
ren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt. 10. Oktober 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen - Teil 1- S. 346),
§7
Berlin-Klausel Niedersachsen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- 6. die Artikel 41, 42 und 43 des Landesjagdgesetzes in
tungsgesehes in Verbindung mit§ 45 des Bundesjagd- der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
gesetzes auch im Land Berlin. 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz
§8 vom 5. Dezember 1983 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 281 ),
Inkrafttreten
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 4 sowie § 6, soweit Nordrhein-Westfalen
er sich auf die genannten Vorschriften bezieht, treten
am 1. April 1986 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord- 7. die§§ 42 bis 44, 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Landes-
nung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei- jagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung
tig treten außer Kraft: der· Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Mordrhein-West-
Baden-Württemberg falen S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom
1. die Verordnung zum Schutz der Greifvögel vom 19. März 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
11. März 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg das Land Nordrhein-Westfalen S. 261 ),
S. 223),
2. die Verordnung über den Verkehr mit Wild vom Saarland
2. Januar 1951 (Regierungsblatt der Regierung 8. der § 46 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes in
Württemberg-Baden S. 9), geändert durch Verord- der Fassung der Bekanntmachung vom.2. April 1982
nung vom 16. Oktober 1' 954 (Gesetzblatt für Baden- (Amtsblatt des Saarlandes S. 309),
Württemberg S. 144),
3. die Verordnung über den Verkehr und Handel mit· 9. der § 32 der Durchführungsbestimmungen zum
Wild vom 13. Februar 1951 (Regierungsblatt für das Jagdgesetz für das Saarland vom 5. März 1957
Land Württemberg-Hohenzollern S. 29), (Amtsblatt des Saarlandes S. 216).
Bonn, den 25. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2043
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
1. Haarwild
Steinwild (Capra ibex L.),
Schneehase (Lepus timidus L),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
2. Federwild
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus co/chicus L.),
Wachtel ( Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L),
Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes b(Jnasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gal/opavo L.),
Hohltaube (Columba oenas L.),
Ringeltaube (Columba palumbus L.),
Turteltaube (Streptopelia turtur L.),
Türkentaube (Streptope/ia decaocto FRIVALDSKY),
Höckerschwan ( Cygnus olor GMELIN),
Graugans (Anser anser l.),
Bläßgans (Anser albifrons SCOPOLI),
Saatgans (Anser fabalis LATHAM),
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON),
Ringelgans (Branta bernicla L.),
Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN),
Kanadagans (Branta canadensis L.),
Stockente (Anas platyrhynchos l.),
Löffelente (Anas clypeata l.),
Schnatterente (Anas strepera L.),
Pfeifente (Anas penelope l.),
Krickente (Anas crecca L.),
Spießente (Anas acuta l.),
Kolbenente (Netta rufina PALLAS),
Bergente (Aythya marila L.),
Reiherente (Aythya fuligula l.),
Tafelente (Aythya ferina L.),
Schellente (Bucephala clangula L.),
Brandente (Tadorna tadorna L.),
Eisente (Clangula hyemalis l.), -
Samtente (Melanitta fusca L.),
Trauerente (Melanitta nigra L.),
Eiderente (Somateria mollissima l.),
Mittelsäger (Mergus serrator L.),_
Gänsesäger (Mergus merganser l.),
Zwergsäger (Mergus albellus l.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Mantelmöwe (Larus marinus L.),
Heringsmöwe (Larus fuscus L.),
Silbermöwe (Larus argentatus·PONTOPPIDAN),
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sturmmöwe (Larus canus L.),
Lachmöwe (Larus ridibundus L.),
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK),
Zwerg~öwe (Larus minutus PALLAS),
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Kolkrabe (Corvus corax L.).
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1)
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Ringeltaube (Columba pa/umbus L.),
Graugans (Anser anser L.),
Stockente (Anas platyrhynchos L.),
Pfeifente (Anas penelope L.),
Krickente (Anas crecca L.),
Spießente (Anas acuta L.),
Tafelente (Aythya ferina L.),
Bläßhuhn (Fulica atra L.).
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2)
Bläßgans (Anser albifrons SCOPOLI),
Reiherente (Aythya fuligula L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.).
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 )
Fischadler (Pandion haliaeetus L.),
Wespenbussard (Pemis apivorus L),
Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT),
Rotmilan (Milvus milvus L.),
Seeadler (Haliaeetus albicilla L.),
Rohrweihe (Circus aeruginosus L),
Kornweihe (Circus cyaneus L.),
Wiesenweihe (Circus pygargus L.),
Sperber (Accipiter nisus L.),
Habicht (Accipiter gentilis L.),
Mäusebussard (Buteo buteo L.),
Rauhfußbussard (Buteo /agopus BRUENNICH),
Steinadler (Aquila chrysaetos L),
Turmfalke (Fa/eo tinnuncu/us L.),
Rotfußfalke (Fa/eo vespertinus L.),
Merlin (Fa/eo columbarius L.),
Baumfalke (Fa'Jco subbuteo L.),
Wanderfalke (Fa/eo peregrinus TUNSTALL).
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2045
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1, § 5)
1. Haarwild
Steinwild (Capra ibex l.),
Schneehase (Lepus timidus l.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
2. Federwild
Wachtel ( Coturnix coturnix L.),
Auerwild ( Tetrao urogal/us L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild ( Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Hohltaube (Columba oenas l.),
Turteltaube (Streptope/ia turtur L.),
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON),
Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN),
Löffelente (Anas c/ypeata L.),
Schnatterente (Anas strepera L.),
Kolbenente (Netta rufina PALLAS),
Seheilente (Bucephala clangu/a L.),
Brandente (Tadorna tadorna l.),
Eisente (Clangula hyemalis L.),
Eiderente (Somateria mollissima L.),
Mittelsäger (Mergus serrator L.),
Gänsesäger (Mergus merganser L.),
Zwergsäger (Mergus albellus L),
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK),
Zwergmöwe (Larus minutus PALLAS),
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Kolkrabe (Corvus corax L.).
Anlage 6
(zu § 4 Abs. 1 )
Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Bezeichnung der im Bestand
vorhandenen oder Name und genaue Anschri ft
Name und genaue Anschrift
Ein- übernommenen Sache cles Empfängers
Lfd. des Einlieferers Abgangs-
gangs- nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen oder Art des sonstigen
Nr. oder der sonstigen tag
tag und ggf. Bezeichnung Abganges
Bezugsquelle
der zum Erwerb
berechtigenden Dokumente
~
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(28.ÄndVFO)
Vom 31. Oktober 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird 'im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), wird wie folgt geändert:
1. § 49 a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 6 ersetzt:
,,(2) Die örtlichen Breitbandnetze bestehen aus den zentralen Einrichtungen, den Breitbandleitungsnetzen,
den Breitbandanschlüssen sowie den privaten Breitbandanlagen. Auf Antrag können unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen für private Breitbandanlagen auch private Rundfunk-Empfangsantennen-
anlagen an Breitbandanschlüsse angeschlossen werden. Die örtlichen Breitbandnetze können untereinander
und mit anderen technischen Einrichtungen verbunden werden.
(3) Der Breitbandanschluß besteht aus der Anschlußstelle für die private Breitbandanlage und der
Anschlußleitung zwischen der Anschlußstelle und der letzten Abzweigung des Breitbandleitungsnetzes. Der
Breitbandanschluß, an den eine private Rundfunk-Empfangsantennenanlage angeschlossen ist, besteht aus
der Anschlußstelle für die Antennenanlage und der Anschlußleitung.
(4) Breitbandanschlüsse werden nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine anderweitige Regelung
getroffen ist.
(5) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird, soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt
ist, nur ein Breitbandanschluß überlassen, an den unmittelbar eine private Breitbandanlage angeschlossen
werden kann. Dies gilt auch für einen Breitbandanschluß, der für die Versorgung der Wohneinheiten auf
mehreren Grundstücken beantragt worden ist, wenn diese Versorgung durch eine private Breitbandanlage
gewährleistet ist. Der Inhaber des Breitbandanschlusses ist im Falle des Satzes 1 und des Satzes 2 verpflich-
tet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der privaten Breitbandanlage oder von Teilen davon gegen einen
angemessenen Kostenausgleich zu ermöglichen; auf diese Verpflichtung wird vor der Überlassung des Breit-
bandanschlusses hingewiesen. Die Benutzung der privaten Breitbandanlage kann vom Inhaber des Breit-
bandanschlusses davon abhängig gemacht werden, daß hinzukommende Wohnungsinhaber mit ihm eine
Teilnehmergemeinschaft bilden oder, wenn eine Teilnehmergemeinschaft bereits besteht, diese erweitert
wird. Die Deutsche Bundespost bietet die über terrestrische Sender übertragenen, am Ort empfangbaren
Rundfunkprogramme (Grundleistung) und die besonders herangeführten Rundfunkprogramme (Teilleistung)
zusammen als Regelleistung an; je nach den rundfunkrechtlichen Voraussetzungen werden jedoch auf Antrag
Regelleistung und Grundleistung an zwei Anschlußstellen getrennt voneinander übermittelt. In diesen Fällen
gilt jede der beiden Anschlußstellen als ein Breitbandanschluß. Der Inhaber des Breitbandanschlusses hat
der Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgebende Anzahl der Wohneinheiten sowie
deren etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die private Breitbandanlage dient der Anschließung der Endgeräte an den Breitbandanschluß und
besteht aus den privaten Leitungen mit oder ohne aktive Bauelemente und den Anschlußstellen für die
Endgeräte beim Benutzer (Breitbandsteckdosen). Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen bleibt für Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, die an einen Breitbandanschluß ange-
schlossen sind, unberührt. Oie Deutsche Bundespost behält sich vor, Art und Umfang der Nutzung der an den
Breitbandanschluß angeschlossenen privaten Breitbandanlage zur ordnungsgemäßen Gebührenerhebung
zu überprüfen."
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 7, 8 und 9.
2. In § 58 wird nach der Übergangsvorschrift zu § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer) folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
,,§ 49 a (Örtliche Breitbandnetze)
Ist ein Breitbandanschluß nach§ 49 a in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung überlassen worden,
hat dessen Inhaber auf Wunsch, soweit zumutbar, die Benutzung seiner privaten Breitbandanlage oder von
Teilen davon jedem Wohnungsinhaber auf demselben Grundstück zu ermöglichen, wenn alle sich daraus
ergebenden Kosten von diesem übernommen werden. § 49 a Abs. 5 Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2047
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), werden wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) werden wie folgt geändert:
a) Übergangsvorschrift 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Übergangsvorschriften 2 bis 4 werden Übergangsvorschriften 1 bis 3; in diesen Übergangs-
vorschriften werden jeweils die Worte „zum 31. Dezember 1985" durch die Worte „zum 30. Juni 1986" und
die Worte „vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1986" durch die Worte „vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni
1987" ersetzt.
c) In der neuen Übergangsvorschrift 2 werden die Worte „soweit in Übergangsvorschrift 4 nichts anderes
bestimmt ist" durch die Worte „soweit in Übergangsvorschrift 3 nichts anderes bestimmt ist" ersetzt.
2. In Abschnitt, 10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite)' wird nach Nummer 4 folgende
Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 4
Für Fernsprechstromwege zur Bildübertragung der Nachrichtenagenturen werden für die Berechnung der
Stromweggebühren neben der gebührenpflichtigen Stromweglänge nach Nr. 1 bis 4 nur 70 vom Hundert der
jeweiligen Gebührensätze und als Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
80 Stunden zugrunde gelegt; das gilt jedoch nur, soweit diese Fernsprechstromwege ausschließlich für die Über-
mittlung von Bildern für Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden benutzt werden."
3. Der Abschnitt ,1 2 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt gefaßt:
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
„ 12 a. Örtliche Breitbandnetze
(§ 49 a der Fernmeldeordnung)
12 a. 1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse
Hinweis
Die auf eine Wohneinheit entfallende monatliche Gebühr
errechnet sich aus der jeweiligen Summe der Einzelbeträge
nach Nr. 1 bis 7 oder 8 bis 14 zuzüglich der Summe der jewei-
ligen Einzelbeträge nach Nr. 22 bis 28, dividiert durch die der
Berechnung zugrunde gelegten Anzahl der Wohneinheiten.
Diese Rechenvorschrift gilt für angeschlossene und für vor-
handene Wohneinheiten (Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28); sie gilt
auch für die Ermittlung der auf eine Wohneinheit entfallenden
monatlichen Gebühr nach Nr. 15 bis 21.
Monatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,
wenn die über terrestrische Sender übertragenen, am Ort
empfangbaren und die besonders herangeführten Rund-
funkprogramme, von letzteren mindestens zwei deutsch-
sprachige Fernsehprogramme, übermittelt werden (Regel-
leistung), je Wohneinheit
1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ................... . 9,-
2 für die 11. bis 20. Wohneinheit 8,-
3 für die 21. bis 40. Wohneinheit 6,60
4 für die 41. bis 100. Wohneinheit 5,40
5 für die 101. bis 200. Wohneinheit 4,20
6 für die 201. bis 500. Wohneinheit 3,20
7 für jede weitere Wohneinheit ........................ . 2,40
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
QM
Zu Nr. 1 bis 7
1. In den Fällen, in denen aufgrund landesrechtlicher Rege-
lungen für die Regelleistung zusätzlich eine landesspezifi-
sche Gebühr oder ein landesspezifisches Entgelt entrichtet
werden muß, wird auf Antrag des Inhabers des Breitband-
anschlusses anstelle der Regelleistung oder neben der
Regelleistung die Grundleistung übermittelt. In diesen
Fällen werden für die Übermittlung der Grundleistung Ge-
bühren nach Nr. 8 bis 14 und für die Bereitstellung des dafür
erforderlichen posteigenen Filters Gebühren nach
Abschnitt 12 a. 3 Nr. 1 erhoben.
2. Die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 und die Vorschrift 5 zu
Abschnitt 12 a. 2 Nr. 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn
gemäß Vorschrift 1 anstelle der Regelleistung oder neben
der Regelleistung die Übermittlung der Grundleistung
beantragt wird.
3. Die Gebühren werden erst drei Monate nach der erstma-
ligen Übermittlung von mindestens zwei deutschsprachi-
gen, besonders herangeführten Fernsehprogrammen in
dem örtlichen Breitbandnetz erhoben. Es werden jedoch
mindestens Gebühren nach Nr. 8 bis 14 erhoben.
Mon~tliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,
wenn nur die über terrestrische Sender übertragenen, am
Ort empfangbaren Rundfunkprogramme übermittelt werden
(Grundleistung), je Wohneinheit
8 für die 1. bis 10. Wohneinheit ................... . 6,-
9 für die 11. bis 20. Wohneinheit 5,40
10 für die 21. bis 40. Wohneinheit 4,40
11 für die 41. bis 100. Wohneinheit 3,60
12 für die 101. bis 200. Wohneinheit 2,80
13 für die 201. bis 500. Wohneinheit 2,20
14 für jede weitere Wohneinheit ........................ . 1,60
Monatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,
wenn auf Antrag nur die besonders herangeführten Rund-
funkprogramme, darunter mindestens zwei deutschspra-
chige Fernsehprogramme, übermittelt werden (Teilleistung),
je Wohneinheit
15 für die 1. bis 10. Wohneinheit ................... . 6,-
16 für die 11. bis 20. Wohneinheit 5,40
17 für die 21. bis 40. Wohneinheit 4,40
18 für die 41 . bis 100. Wohneinheit 3,60
19 für die 101. bis 200. Wohneinheit 2,80
20 für die 201 . bis 500. Wohneinheit 2,20
21 für jede weitere Wohneinheit ........................ . 1,60
Zu Nr. 15 bis 21
1. Für die Bereitstellung des erforderlichen posteigenen Fil-
ters wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a. 3 Nr. 1 erhoben.
2. Die Gebühren werden erst drei Monate nach der erstma-
ligen Übermittlung der Teilleistung in dem örtlichen Breit-
bandnetz erhoben.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2049
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 7 oder
8 bis 14, wenn die über direktempfangbare Satelliten übertra-
genen Rundfunkprogramme, darunter mindestens zwei
deutschsprachige Fernsehprogramme, die nicht in der Regel-
leistung enthalten sind, übermittelt werden (Zusatzleistung),
je Wohneinheit
22 für die 1. bis 10. Wohneinheit ..................... . 2,40
23 für die 11 . bis 20. Wohneinheit 2,20
24 für die 21. bis 40. Wohneinheit 2,-
25 für die 41. bis 100. Wohneinheit 1,60
26 für die 101 . bis 200. Wohneinheit 1,20
27 für die 201. bis 500. Wohneinheit 0,80
28 für jede weitere Wohneinheit .......................... . 0,40
Zu Nr. 22 bis 28
Die Gebühren werden erst sechs Monate nach der erstma-
ligen Übermittlung der Zusatzleistung in dem örtlichen
Breitbandnetz erhoben.
Zu Nr. 1 bis 28
1. Bei Büroräumen, gewerblich genutzten Räumen und ver-
gleichbaren Räumen, Räumen in Beherbergungsbetrieben
und vergleichbaren Betrieben werden je drei Räume, in
denen Breitbandsteckdosen installiert sind, als eine Wohn-
einheit gerechnet. Es werden hierfür jedoch höchstens die
Gebühren für 30 Wohneinheiten erhoben.
2. Bei Programmanbietern oder -veranstaltern werden je
drei Räume, in denen Breitbandsteckdosen installiert sind,
als eine Wohneinheit gerechnet, sofern dem Inhaber des
Breitbandanschlusses auf den von diesem Breitband-
anschluß versorgten Grundstücken ein Stromweg nach
Abschnitt 10.4.1 überlassen wurde. Es werden hierfür
jedoch höchstens die Gebühren für sechs Wohneinheiten
erhoben.
3. Bei Schulen, Universitäten, Heimen, Krankenhäusern,
Sanatorien und vergleichbaren Einrichtungen, deren Trä-
ger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere,
gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts ist,
werden je fünf Räume, in denen Breitbandsteckdosen
installiert sind, als eine Wohneinheit gerechnet. Es werden
hierfür jedoch höchstens die Gebühren für 30 Wohneinhei-
ten erhoben.
4. Auf Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände
stattfinden, Jahrmärkten und vergleichbaren Veranstaltun-
gen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohn-
einheit gerechnet.
5. Auf einem abgeschlossenen Messegelände werden alle
Ausstellungshallen und Ausstellungsräume ohne Berück-
sichtigung der Anzahl der installierten Breitbandsteck-
dosen stets als sechs Wohneinheiten gerechnet.
6. Die nach den Vorschriften 1 bis 4 ermittelte Anzahl der
Wohneinheiten wird jeweils auf volle Wohneinheiten abge-
rundet; es wird jedoch mindestens die Gebühr für jeweils
eine Wohneinheit erhoben.
7. Die nach Vorschrift 1 bis 6 ermittelten Wohneinheiten
werden den an derselben privaten Breitbandanlage ange-
schlossenen, überwiegend Wohnzwecken dienenden
Wohneinheiten hinzugerechnet.
8. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses wer-
den nur 75 vom Hundert der Gebühren nach Nr. 1 bis 28
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
erhoben, wenn anstelle der Anzahl der angeschlossenen
Wohneinheiten die der vorhandenen Wohneinheiten der
Berechnung der monatlichen Gebühren zugrunde gelegt
wird. Es werden jedoch mindestens die vollen Gebühren für
fünf Wohneinheiten erhoben. Die Vorschriften 1 bis 7 sind
anzuwenden. Anstelle der vorhandenen werden die ange-
schlossenen Wohneinheiten der Berechnung der Gebüh-
ren zugrunde gelegt, wenn der Inhaber des Breitbandan-
schlusses dies beantragt. In diesen Fällen wird ab dem auf
den Antragseingang folgenden Kalendermonat die monat-
liche Gebühr in voller Höhe erhoben. Vorschrift 1 zu
Abschnitt 12 a 2. Nr. 7 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn nach§ 49 aAbs. 5 Satz5 und
6 der Fernmeldeordnung zwei Breitbandanschlüsse über-
lassen werden oder wenn nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7
anstelle der Regelleistung die Grundleistung beantragt
wird.
9. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses wird
anstelle der Gebühren nach Nr. 1 bis 28 eine Vorausgebühr
erhoben. Diese beträgt für den Zeitraum von 12 Monaten
das 11 fache, für den Zeitraum von 60 Monaten das 50fache
und für den Zeitraum von 120 Monaten das 80fache der
Gebühren nach Nr. 1 bis 28. Die Vorausgebühr wird für den
einmal gewählten Zeitraum weiter erhoben, wenn nicht
acht Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitraumes die
Umstellung der Zahlungsweise beantragt wird. Werden
innerhalb eines Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr
entrichtet worden ist,
- zusätzliche Wohneinheiten über die private Breitband-
anlage an den Breitbandanschluß angeschaltet oder
- dem Inhaber des Breitbandanschlusses eine neue Lei-
stung zur Verfügung gestellt oder
- bei Wahl der Vorausgebühr für 60 oder 120 Monate die
monatlichen Gebühren durch eine Rechtsverordnung
geändert,
kann auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses
die sich ergebende Gebührendifferenz für einen weiteren
Zeitraum nach Satz 2 als Vorausgebühr entrichtet werden.
In allen anderen Fällen ist die jeweilige Gebühr als monat-
liche Gebühr zu entrichten. Die Vorausgebühr kann
gemeinsam mit der Erhebung der Gebühren nach Vor-
schrift 8 beantragt werden.
10. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebüh-
renpflicht an dem Tag der Übergabe des Breitbandan-
schlusses. Ist zum Zeitpunkt der Bereitstellung des be-
triebsfähigen Breitbandanschlusses die private Breitband-
anlage noch nicht fertiggestellt, verschiebt sich der Beginn
der Gebührenpflicht auf den Tag der Fertigstellung und An-
schließung an den Breitbandanschluß, spätestens jedoch
auf den Tag nach Ablauf von drei Monaten nach der Bereit-
stellung des betriebsfähigen Breitbandanschlusses.
11. Wird ein Breitbandanschluß, für den eine Vorausgebühr
nach Vorschrift 9 entrichtet worden ist, vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraumes gekündigt oder werden Wohneinhei-
ten abgeschaltet oder die monatlichen Gebühren gesenkt,
so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat
- bei der für 12 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Zwölf-
tel,
- bei der für 60 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Sech-
zigste! und
- bei der für 120 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Ein-
hundertzwanzigstel
der hierfür entrichteten Vorausgebühr erstattet.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2051
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
12 a. 2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahme-
gebühren für Breitbandanschlüsse
Hinweis
Die in dem Hinweis zu Abschnitt 12 a.1 enthaltene Regelung
ist auf die Berechnung der Anschließungsgebühren sinnge-
mäß anzuwenden.
Anschließungsgebühren
Anschließung eines Breitbandanschlusses zur Übermittlung
von Rundfunkprogrammen, je Wohneinheit
für die 1. Wohneinheit ............................... . 675,-
2 für die 2. bis 4. Wohneinheit ......................... . 450,-
3 für die 5. Wohneinheit ............................... . 400,-
4 für die 6. bis 10. Wohneinheit ....................... . 350,-
5 für die 11. bis 100. Wohneinheit ....................... . 25,-
6 für jede weitere Wohneinheit .......................... . 10,-
Zu Nr. 1 bis 6
1. Die Vorschriften 1 bis 7 und 10 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1
bis 28 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Werden an eine private Breitbandanlage eine oder meh-
rere Wohneinheiten zusätzlich angeschaltet, für die noch
keine Anschließungsgebühren erhoben worden sind, wer-
den mit der Anschaltung der zusätzlichen Wohneinheiten
die jeweiligen Gebühren nach Nr. 2 bis 6 erhoben.
3. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses
werden anstelle der Gebühren nach Nr. 1 bis 6 für den Zeit-
raum von 48 Monaten eine monatliche Rate in Höhe von
einem Vierzigstel und für den Zeitraum von 96 Monaten
eine monatliche Rate in Höhe von einem Siebzigste! der
Gebühren nach Nr. 1 bis 6 erhoben.
4. Die Ratenzahlung nach Vorschrift 3 kann in Verbindung
mit der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift 5 bean-
tragt werden.
5. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 6 werden nur zu 70 vom
Hundert erhoben, wenn anstelle der Anzahl der ange-
schlossenen Wohneinheiten die der vorhandenen Wohn-
einheiten der Berechnung der Anschließungsgebühren
zugrunde gelegt wird. Es werden jedoch mindestens die
vollen Gebühren für fünf Wohneinheiten erhoben. Die Vor-
schriften 1 bis 7 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 sind anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn
nach § 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmeldeordnung
zwei Breitbandanschlüsse überlassen werden oder wenn
nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 anstelle der
Regelleistung die Grundleistung beantragt wird; dies gilt
auch, wenn der Inhaber des Breitbandanschlusses inner-
halb des Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstma-
ligen Anschließung der Wohneinheiten zwei Breitbandan-
schlüsse nach § 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmelde-
ordnung beantragt oder wenn nach Vorschrift 2 zu Ab-
schnitt 12 a. Nr. 1 bis 7 anstelle der Regelleistung die
Grundleistung beantragt wird. In diesen Fällen wird für die
Summe der zum Zeitpunkt der beantragten Änderung an
die beiden Breitbandanschlüsse angeschlossenen Wohn-
einheiten eine Anschließungsgebühr ermittelt und um die
bereits entrichtete Anschließungsgebühr vermindert. Die
resultierende Differenz wird von dem Inhaber des hinzu-
kommenden Breitbandanschlusses nacherhoben. Bereits
entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6. Wird ein Breitbandanschluß, für den monatliche Raten
nach Vorschrift 3 erhoben werden, vor Ablauf des jeweili-
gen Zeitraumes gekündigt, so wird für jeden noch nicht
abgelaufenen Kalendermonat bei der monatlichen Gebühr
für 48 Monate ein Achtundvierzigstel und bei der monatli-
chen Gebühr für 96 Monate ein Sechsundneunzigstel der
Gebühren nach Nr. 1 bis 6 in einer Summe erhoben.
7. Werden nach§ 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmel-
deordnung zwei Breitbandanschlüsse überlassen, wird für
die Ermittlung der Anschließungsgebühr die Summe der an
den beiden Breitbandanschlüssen angeschlossenen
Wohneinheiten zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag
wird im Verhältnis der an den jeweiligen Breitbandanschluß
angeschalteten Wohneinheiten aufgeteilt und als An-
schließungsgebühr für den jeweiligen Breitbandanschluß
erhoben.
8. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt, so werden
bereits entrichtete einmalige Gebühren nicht erstattet.
§ 49 a Abs. 9 der Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzu-
wenden.
Änderungsgebühren
7 Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Änderungen
des Breitbandanschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 65,-
1. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich die Grundlage
der Gebührenberechnung dadurch ändert, daß nach Vor-
schrift 8 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 anstelle der vor-
handenen die angeschlossenen oder anstelle der ange-
schlossenen die vorhandenen Wohneinheiten der Gebüh-
renberechnung zugrunde gelegt werden.
2. Die Gebühr wird bei der zusätzlichen Anschaltung wei-
terer Wohneinheiten, für die Anschließungsgebühren
gemäß Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 6 zu entrichten sind, nicht
erhoben.
3. Werden an einer privaten Breitbandanlage Wohneinhei-
ten, für die bereits Anschließungsgebühren entrichtet wor-
den sind, an- oder abgeschaltet, so wird die Gebühr nicht
erhoben.
4. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung
ausgeführt werden, sind gebührenfrei.
Übernahmegebühren
8 Für die Übernahme eines Breitbandanschlusses . .- ........ . 65,-
1. Die Gebühr schließt die Übernahme eines posteigenen
Filters nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder
nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 15 bis 21 ein.
2. Bei der Übernahme von Breitbandanschlüssen ist die
Vorschrift 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 8 sinngemäß anzuwenden.
12 a. 3. Sonstige Gebühren
1 Einmalige Gebühr für die Überlassung eines posteigenen
Filters ................................................. . 200,-
1. Die Gebühr wird beim Ausbau des posteigenen Filters
nicht erstattet.
2. Es wird keine Gebühr nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 7 erho-
ben.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2053
Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 1 2 a gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Sind für ein örtliches Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind deshalb
nach Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung die nach
Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhebenden monatlichen Gebühren um einen Vomhundertsatz ermäßigt worden,
so werden ab 1. Juli 1983 für Breitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitbandnetze oder für Breitband-
anschlüsse der entsprechenden Teile davon die zu erhebenden monatlichen Gebühren um denselben Vom-
hundertsatz ermäßigt. Die Ermäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Inbetriebnahme des
jeweiligen örtlichen Breitbandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni
1993.
2. Für Breitbandanschlüsse, die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden
Fassung überlassen worden sind, werden bis zum 31. Deze.mber 1987 nur die Gebühren nach Abschnitt 12 a.1
Nr. 8 bis 14 oder nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 und 22 bis 28 erhoben.
3. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983
geltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine Vorausgebühr in Höhe des Achtzigfachen der
monatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses entrichtet
worden ist, werden bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes keine monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 erhoben. Wird in dem örtlichen Breitbandnetz die Zusatzleistung übermittelt, ist hierfür
nur die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 22 bis 28 zu entrichten; wird in dem örtlichen Breitbandnetz die Teil-
leistung übermittelt, werden ab dem 1. Januar 1988 die Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7, vermindert
um die jeweiligen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14, erhoben. Werden zusätzliche Wohneinheiten an
die private Breitbandanlage angeschaltet, werden für diese Wohneinheiten Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1
bis 28 oder auf Antrag für einen neu gewählten Zeitraum gemäß Satz 2 der Vorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.1 die
Vorausgebühr erhoben.
4. Aufgrund der Bestimmungen der im Rahmen des Betriebsversuches über die Anschließung von mittleren und
größeren Wohnanlagen abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Anschließung einer privaten
Breitbandanläge an eine Breitbandanschlußstelle treten an die Stelle dieser Vereinbarung die Bestimmungen
der Fernmeldeordnung. Es werden bis zum 31. Dezember 1987 nur Gebühren in Höhe der bisherigen Entgelte
erhoben, wenn die Anzahl der Wohneinheiten, die der Berechnung der Entgelte zugrunde lag, unverändert bleibt
und die verordnungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 die Höhe der vereinbarten Entgelte
übersteigen.
5. In den Fällen, in denen für Breitbandanschlüsse in den Kabelfernsehpilotprojektgebieten die pilotprojektspezi-
fischen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren übersteigen,' werden auf Antrag die pilotprojektspezifi-
schen Gebühren nur in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1 bis 7 oder nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1
bis 7 und 22 bis 28 erhoben.
6. Spätestens nach Beendigung eines Pilotprojektes (in Berlin nach Ablauf der entgeltfreien Phase) sind für die
bisherigen Kabelpilotprojektteilnehmer die Bestimmungen der Fernmeldeordnung anzuwenden.
Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 vom Hundert der
Ansc~ließungsgebühren nach Abschnitt 1 2 a.2 Nr. 1 bis 6 erhoben.
2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1985 bei einer Dienststelle
der Deutschen Bundespost gemäß § 11 Abs. 3 der Fernmeldeordnung eingegangen ist und die bis zum
31. Dezember 1987 übergeben werden, werden Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12 a.2 in der bis zum
31. Dezember 1985 geltenden Fassung weitererhoben. Dies gilt, soweit in der Übergangsvorschrift 3 in der ab
dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung nichts anderes geregelt ist. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag
auf Anschließung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1986 eingeht und die bis zum 31. Dezember 1987
übergeben werden, wird anstelle der Gebühr nach Abschnitt 1 2 a.2 Nr. 1 für die erste Wohneinheit eine Anschlie-
ßungsgebühr in Höhe von 500,- DM erhoben. Satz 1 gilt auch für die Anschaltung zusätzlicher Wohneinheiten,
für die noch keine Anschließungsgebühren entrichtet worden sind. Es werden jedoch höchstens die Gebühren
nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Satz 2 erhoben.
3. Für Breitbandanschlüsse, für die nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 2.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden
Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die Erhebung monatlicher Gebühren für einen Zeitraum
von zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses in der Höhe eines Achtzigstels der einmaligen
Anschließungsgebühr beantragt worden ist und für Breitbandanschlüsse, für die nach der Vorschrift 4 oder 5 zu
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 oder nach der Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 12 a.2 in der bis zum 31: Dezember
1985 geltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die monatliche Gebühr für einen Zeit-
raum von vier Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses beantragt worden ist, ist diese monatliche
Gebühr bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes weiterzuerheben. Werden in diesen Fällen ab dem 1. Januar
1986 zusätzliche Wohneinheiten an die private Breitbandanlage angeschaltet, werden für die zusätzlichen Wohn-
einheiten die Gebühren nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 2 bis 6 erhoben. Für diese zusätzlichen Wohneinheiten
ist die Vorschrift 3 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Die Vorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1
bis 6 ist auf Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 1 erhoben werden, sinngemäß
anzuwenden.
4. In den in Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 12 a.1 bezeichneten Fällen werden keine Anschließungsgebühren
erhoben, wenn die Anzahl der Wohneinheiten, die der Berechnung der Entgelte zugrunde lag, nicht erhöht wird.
5. Bestehen über eine Breitbandanschlußstelle mehrere Benutzungsverhältnisse, können gegen eine Anschlie-
ßungsgebühr von 450,- DM je Wohneinheit weitere Benutzungsverhältnisse begründet werden. In diesen Fällen
können die Inhaber der privaten Breitbandanlage die Anschließung weiterer Wohneinheiten davon abhängig
machen, daß der jeweilige Wohnungsinhaber die mit der Anschließung verbundenen Kosten übernimmt.
6. Hat die Deutsche Bundespost an der Breitbandanschlußstelle einen posteigenen Breitbandverteiler errichtet,
kann bis zum 31. Dezember 1986 die je nach der Bauart des posteigenen Breitbandverteilers maximal mögliche
Anzahl von Benutzungsverhältnissen zu einer Anschließungsgebühr von 550,- DM neu begründet werden.
Sollen diese Benutzungsverhältnisse ab dem 1. Januar 1987 weiter bestehen, so ist der Breitbandverteiler
von den daran angeschlossenen Inhabern der Breitbandanschlüsse in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Aus-
wechslung des posteigenen Breitbandverteilers durch den Inhaber des Breitbandanschlusses gegen einen
privaten Breitbandverteiler ist jederzeit vor dem 1. Januar 1987 möglich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
zur Neubegründung weiterer Benutzungsverhältnisse die Erweiterung des posteigenen Breitbandverteilers
erforderlich wäre. Satz 2 der Übergangsvorschrift 5 ist anzuwenden.
7. Auf Breitbandanschlüsse im Zusammenhang mit Kabelfernsehpilotprojektgebieten sind folgende Regelungen
anzuwenden:
a) In den Fällen, in denen für Breitbandanschlüsse in den Kabelfernsehpilotprojektgebieten die pilotprojekt-
spezifischen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren übersteigen, werden auf Antrag die pilotprojekt-
spezifischen Gebühren nur in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 erhoben.
b) Die Übergangsvorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.1 ist anzuwenden.
c) Auf Breitbandanschlüsse der Pilotprojektgebiete, für die anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die
Zahlung einer monatlichen Gebühr beantragt wurde, ist nach Beendigung des Pilotprojektes Übergangsvor-
schrift 3 sinngemäß anzuwenden.
d) Auf Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung unter Pilotprojektbedingungen gestellt wird, die
aber nicht vor Beendigung der Pilotprojekte übergeben werden können, sind die Bestimmungen der Fern-
meldeordnung anzuwenden."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 31 . Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung des Staatssekretärs
Schön
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2055
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zum, Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 2)
Vom 31. Oktober 1985
Auf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 956), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1810), zuletzt
geändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2344),
wird wie folgt geändert:
11 11
1 . In § 2-Abs. 3 werden die Stundensätze „64 durch „ 106 ,,55' durch „88 und „47
11
,
1 11
durch „ 74" ersetzt.
2. In § 3 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:
,, (5) Werden auf Grund eines Antrages in den Räumen der Behörde mindestens 150
Kurzwaffen oder 75 Langwaffen gleichen Typs und Kalibers geprüft, so ermäßigen
sich die Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze nach Abschnitt II Nr. 14
der Anlage und bei mehr als 300 Kurzwaffen oder 150 Langwaffen um 15 vom Hun-
dert.
(6) Werden weniger als 5 Schußwaffen des gleichen Typs und Kalibers geprüft,
so erhöhen sich die Gebührensätze nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage auf das
Doppelte, mindestens jedoch auf 10,- Deutsche Mark pro Waffe."
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:
1. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2 a des Gesetzes,
2. Zulassung von Ausnahmen nach§ 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebüh-
renschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976
bereits ausgeübt hat,
3. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes.''
4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird Nummer 19 wie folgt gefaßt:
,, 19. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat. 20,- DM bis zu dem
Im übrigen gilt für den Widerruf oder die Rück- Betrag, der als Gebühr
nahme von Amtshandlungen und für die Ab- für die Erteilung der
lehnung oder Rücknahme von Anträgen auf jeweiligen Erlaubnis
11
Vornahme von Amtshandlungen § 15 des Ver- erhoben worden ist.
waltungskostengesetzes.
Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20, Satz 2 dieser Nummer wird gestri-
chen.
b) Abschnitt II wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
(§ 28 Abs. 1 WaffG) 65,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sport-
schützen oder Waffensachverständige
( § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 WaffG) 65,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen-
sammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,-
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Be- DM
dürfnisprüfung ( § 32 Abs. 2 WaffG) 40,-
5. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den
Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 26,-
6. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitz-
karte ( § 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 20,- DM
zu den Gebühren nach
den Nummern 1 bis 5
7. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbe-
sitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim
Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf
ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffen-
rechtliche Erlaubnis besitzt 10,-
8. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffen-
besitzkarte
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder
mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der
Gebühr für die jeweilige
Waffenbesitzkarte
gemäß Abschnitt II
b) der Berechtigung zur Ausübung der tat~äch-
lichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen
nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 15,-
9. Eintragung
a) einer oder mehrerer Waffen in die Waffen-
besitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit
die Eintragung nicht bei der Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung
einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine
Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, 10,-
b) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen
in der Waffenbesitzkarte 10,-
10. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines
(§ 29 Abs. 1 WaffG) 35,-
11. Eintragung der Berechtigung zum Munitions-
erwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-
scheines in Form eines solchen Vermerks in der
Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 20,-
12. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1
WaffG) 80,-
13. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffen-
scheines(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 40,-
14. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)
a) Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition 5,60
bb) Randfeuermunition 2,20
b) aa) Selbstl~depistolen mit verriegeltem Ver-
schluß 3,50
bb) sonstige Selbstladepistolen 2,60
c) Vorderladerwaffen
aa) Perkussionsgewehre 8,50
bb) Perkussionsrevolver 11,-
cc) Perkussionspistolen 6,50
d) sonstige Pistolen 2,20
e) sonstige Revolver 3,40
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2057
f) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen DM
aa) Pistolen (Selbstladepistolen) 2,20
bb) Revolver 2,60
g) Leuchtpistolen 2,60
h) Böller mit einem Laufinnendurchmesser bis
zu 20 mm je Lauf 13,-
i) Einsteckläufe für
aa) Zentralfeuermunition 7,40
bb) Randfeuermunition 3,-
j) Austauschläufe für Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition 5,60
bb) Randfeuermunition 2,20
k) Austauschläufe für Pistolen 3,70
1) Verschlußteile von Langwaffen 4,-
m) Verschlußteile von Kurzwaffen
aa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß 2,65
bb) von sonstigen Pistolen 1,65
cc) von Revolvern 2,50
15. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen
des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halb-
satz WaffG 7,50
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die
Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27
Abs. 4 Satz 2 WaffG 15,-
17. Abstempelung der Karteiblätter ( § 14 Abs. 2
Satz 2 der 1 . WaffV) pro angefangene 50 Stück . 7,50
18. Ausstellung einer beschußtechnischen Beschei-
nigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 7,50
19. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nicht-
durchführung der Beschußprüfung ( § 8 Abs. 2
der 3. WaffV) 7,50
20. Zulassung von Ausnahmen in anderen . als in
Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbeson-
dere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39
Abs. 2 der 1 . WaffV 13,-."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 24. Oktober 1985
Tag Inhalt Seite
23. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ................................................................................. . 1130
23. 9. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 1131
23. 9. 85 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern ..... . 1133
25. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit ................................. , ...................................... . 1133
25. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkomm~ns zur Regelung
des Walfangs .......................................................................... . 1134
26. 9. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ................................... . 1134
27. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die.Internationale Zivilluftfahrt 1136
27. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu ......................................... . 1136
27. 9. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 1138,
27. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßen-
markierungen ..................._....................................................... . 1140
2. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ............................................................................ . 1142
4. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 1142.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2059
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 6. November 1985
Tag Inhalt Seite
1. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1146
1. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1148
1. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1149
1. 10. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1151
8. 10. 85 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Kulturabkommens ........... _. .............. . 1152
9. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des
Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 und des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980 1154
9. 10. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" ............................................ . 1155
14. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten .................................................................. . 1156
16. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Eu;-opäischen Abkommens über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu ............................................. . 1157
18. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ...................................... . 1159
22. 10. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Sechzehnten Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................................................ . 1159
23. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 .................................................................................. . 1160
23. 10. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 1160
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
15. 10.85 Verordnung Nr. 18/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 801 (197 19. 10. 85) 1. 11. 85
9500-4-6-4
21. 10.85 Verordnung Nr. 19/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13121 (203 29. 10. 85) 10. 11. 85
9500-4-6-4
23. 10.85 Verordnung TSF Nr. 7 /85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 13 233 (205 31. 10. 85) 1. 12. 85
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2590/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an
Hopfenerzeuger L247/11 14.9.85
1.3. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2591 /85 der Kommission zUr Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1351 /72 über die Anerkennung von Erzeuger-
gemeinschaften auf dem Hopfensektor L247/12 14.9.85
13. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2592/85 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1984/85,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbehal-
ten sind L247/13 14.9.85
19.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2599/85 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassi-
fizierung der Rebsorten L 248/5 17. 9. 85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2600/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung
von Hopfen L 248/9 17.9.85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2601 /85 der Kommission mit zusätzlichen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 248/11 17.9.85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2602/85 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem Ri ndfl ei sch aus Beständen einiger
Interventionsstellen r:i,ach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 L 248/12 17. 9. 85
16.9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2607 /85 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destill.ation gemäß Artikel 11 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 249/5 18.9.85
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2061
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2610/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager-
m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 249/15 18.9.85
17. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2612/85 der Kommission betreffend die Gül-
tigkeitsdauer der in Belgien gemäß den Verordnungen (EWG)
Nr. 772/85 und (EWG) Nr. 978/85 abgeschlossenen Verträge über
die private Lagerhaltung von Schwei nefl ei sch L 249/18 18. 9. 85
18. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2624/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 985/81 mit Durchführungsbestimmungen über
den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem gefrorenem Rindfleisch
aus Beständen der Interventionsstellen L 250/30 19.9.85
16. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3247 /81 über die Finanzierung bestimmter Interven-
tionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-
tiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von
Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatzlandwirtschaft-
1ich er Erzeugnisse durch die Interventionsstellen L 251/1 20.9.85
16. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2633/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 354/79 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestim-
mungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost L 251 /3 20.9.85
19. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2651 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 hinsichtlich der Bescheinigung für die
Ausfuhr von bestimmtem Käse nach den Vereinigten Staaten von
Amerika L 251/40 20.9.85
20. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2661 /85 der Kommission zur vorübergehen-
den Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 und
(EWG) Nr. 1932/81 über Butter für die Herstellung von Backwaren,
Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 252/13 21.9.85
23. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2669/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 147/85 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 253/6 24.9.85
24. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2677 /85 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl L 254/5 25.9.85
24. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2678/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2120/85 zur Ermöglichung der Verkürzung der
Geltungsdauer von Verträgen über die private Lagerhaltung von
Schweinefleisch L 254/13 25.9.85
24. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2679/85 der Kommission zur Änderung
des Koeffizienten der Differenzbeträge für Raps- und Rübsen-
samen sowie für Sonnenblumenkerne L 254/14 25.9.85
25. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2688/85 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für
die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rind-
fleisch L 255/11 26. 9.85
30. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2752/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von bestimmten Sauerkirschen L 259/59 1. 10.85
2. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2775/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2146/85 hinsichtlich des Verzeichnisses der
Einlagerungsstellen, die im Besitz von Korinthen der Ernte 1984
sind L 261/16 3. 10.85
9. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2824/85 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften für den Verkauf von entbeintem, gefrorenem Rind-
f I e i s c h aus Interventionsbeständen, das zur Ausfuhr in unverarbei-
tetem Zustand, zerlegt und/oder erneut verpackt bestimmt ist L 268/14 10. 10.85
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2825/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2681 /83 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten L 268/16 10. 10.85
11. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2849/85 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirt-
schaftsjahr 1984/85 L 270/5 12. 10. 85
11. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2850/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten kon-
zentrierten Traubenmost L 270/6 12. 10.85
11. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 der Kommission über den Verkauf
von Schweinefleisch, das gemäß den Verordnungen (EWG)
Nr. 772/85, (EWG) Nr. 978/85 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgi-
schen Interventionsstelle gelagert wird L 274/22 15. 10.85
14. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2859/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete
Mager m i Ich und für insbesonders zur Kälberfütterung bestimmtes
Magermilchpulver L 274/27 15. 10.85
15. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2877 /85 der Kommission zur' 27. Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnis-
ses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Aus-
schreibungen für Mi I eh und Mi I cherzeugn i sse ausgehen können L 277/12 17. 10.85
Andere Vorschriften
30. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2384/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uber-
einkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 231/1 29. 8.85
25. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2690/85 der Komm·ission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Röhren, Photozellen, einschließlich
Phototransistoren der Tarifstellen 85.21 A und B mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 255/13 26. 9.85
26. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2703/85 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 256/19 27. 9.85
26. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2704/85 der Kommission über die Einstellung
des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 256/20 27. 9.85
27. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2729/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen
der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1985) L 259/1 1. 10. 85
27. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2730/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1985/86) L 259/3 1. 10. 85
27. 9.85 Verordnung (EWG) Nr. 2731 /85 des Rates zur zeitweiligen und voll-
ständigen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Waren der Tarifst~llen ex 29.04 A III a), ex
39.02 CI a) und ex 39.02 CI b) und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1736/85 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
bezüglich bestimmter monolithischer integrierter Schaltungen der
Tarifstelle ex 85.21 D II L 259/9 1. 10. 85
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2063
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./$eite vom
27. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1/85 zur Festlegung der vorläufig zulässigen
Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich
der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen für 1985 L 259/68 1. 10.85
30. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2759/85 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 4) mit
Ursprung in Brasilien L 260/5 2. 10.85
30. 9. 85 Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
l;,:ntscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 260/7 2. 10.85
1. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2770/85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 261/9 3. 10.85
1. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2771 /85 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 261/12 3. 10.85
1. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2772/85 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 261/13 3. 10.85
1. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2773/85 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 261/14 3. 10.85
1. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2774/85 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 261/15 3. 10.85
4. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2796/85 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 263/9 5. 10.85
27. 9. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bedienste-
ten dieser Gemeinschaft L 265/1 8. 10.85
7. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2802/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 991 /79 hinsichtlich der Tabellen für die
statistischen Grunderhebungen der Rebflächen L265/15 8. 10.85
7. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2803/85 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2374/85 zur Wiedereinführung der Erhebung
der Zölle für Kampfer, natürlicher, raffiniert, sowie synthetischer der
Tarifstelle 29.13 BI b) mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden. L 265/21 8. 10.85
7. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2812/85derKommissionzurEinführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen
Schreibmaschinen der Herstellerfirma Nakajima All Co Ltd mit
Ursprung in Japan L 266/5 9. 10.85
7. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holz-
schuhe mit Ursprung in Schweden L 268/11 10. 10.85
9. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2836/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Sende- und Empfangs-
geräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Teile, der
Tarifstelle 85.15 A III b) und C II c) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 269/17 11. 10. 85
9. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2837/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte automatische Datenver-
arbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, der Tarifnummer 84.53 B
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 269/19 11. 10. 85
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2855/85 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 678/85 des Rates zur Vereinfachung der
Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und der
Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates zur Festlegung des Musters
des im innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu verwendenden
Anmeldungsvordrucks L 274/1 15. 10.85
14. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2860/85 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in Griechenland geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge L 274/28 15. 10.85
14. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten elektroni-
schen Waagen mit Ursprung in Japan sowie zur Annahme von Ver-
pflichtungen und Einstellung des Verfahrens betreffend bestimmte
Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Japan L 275/5 16. 10.85
15. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2868/85 der Kommiss;on über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 275/17 16. 10. 85
15. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2869/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Belgien L 275/18 16. 10. 85
15. 10. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2876/85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 277/9 17. 10.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
befreiungen · L 256/47 27.9.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2188/85derKommission
vom 31. Juli 1985 über Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung
neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors (ABI.
Nr. L 203 vom 1. 8. 1985) L 257/55 28.9.85
Berichtigung der Richtlinie 63/433/EWG des Rates zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. 121 vom 29. 7. 1964) L 257/55 28.9.85.
Berichtigung der Verordnung (!=WG) Nr. 2651/85derKommission
vom 19. September 1985 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2248/85 hinsichtlich der Bescheinigung für die Ausfuhr von
bestimmtem Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABI.
Nr. L 251 vom 20. 9. 1985) L 274/35 15. 10.85