2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Oktober 1985
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- Saarland: 888 Tonnen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Berlin: 18 Tonnen
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
Bayern: 71 854 Tonnen
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einverneh- gabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die Refe-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für renzmengen zur Verfügung, die zu ihren Gunsten
Wirtschaft verordnet: gegen die Gewährung einer Vergütung für die end-
gültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
freigesetzt werden."
Artikel 1
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- 2. § 9 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 „6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
(BGBI. 19851 S. 5), geändert durch die Verordnung vom Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht."
11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt
geändert:
3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 8 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: a) In Satz 1 wird die Frist „bis zum 30. Tag" durch die
Frist „bis zum 45. Tag" ersetzt.
,,Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmcnatszeitraum,
in diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 b) In Satz 2 wird die Frist „bis zum 45. Tag" durch die
vom Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Arti- Frist „bis zum 60. Tag" ersetzt.
kels 3 Nr. 2 und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 folgende Anliefe-
Artikel 2
rungs-Referenzmengen zur Verfügung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritteh Überlei-
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur
Hamburg: 74 Tonnen Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Niedersachsen: 32 597 Tonnen auch im Land Berlin.
Bremen: 130 Tonnen
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen Artikel 3
Hessen: 12 173 Tonnen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in des Saarlandes S. 933)" durch „in der
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 jeweils geltenden Fassung"
(BGBI. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit ersetzt.
Zustimmung des Bundesrates:
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Textstelle
„in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 1
12. Juli 1978 (BGBI. I S. 993), geändert durch
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. I S. 35), 1982 (BGBI. 1 S. 1912)" ersetzt durch „in der
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April jeweils geltenden Fassung".
1984 (BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (BGBI. 1 S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 5
,,(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungsrechtli-
bis 5 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der cher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1
dieser Verordnung beigefügten Anlage." S. 546)," ersetzt durch „in der jeweils geltenden
Fassung".
2. In§ 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „in der Fassung
Artikel 2
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
nung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschrif- Städtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab
ten vom 5. April 1984 (BGBI. I S. 546)," ersetzt durch Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
,,in der jeweils geltenden Fassung". Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
aa) die Textstelle „in der Fassung der Bekannt- tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Wohngeld-
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 gesetzes auch im Land Berlin.
S. 1085), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 1982 (BGBI. 1S. 969)," durch „in der
jeweils geltenden Fassung", Artikel 4
bb) die Textstelle „in der Fassung der Bekannt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
machung vom 5. Oktober 1982 (Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Januar 1986*)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WoGG)
- Stand 30. Juni 1984 -
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern
und gemeindefreie Gebiete(§ 8 Abs. 4 Nr. 2 WoGG)
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Konstanz 4
Achern 2 Kornwestheim 3
Albstadt 2 Lahr/Schwarzwald 2
Backnang 2 Leinfelden-Echterdingen 4
Baden-Baden 4 Leonberg 3
Balingen 2 Lörrach 4
Biberach a. d. Riß 2 Ludwigsburg 3
Bietighei m-Bi ssi ngen 3 Mannheim 4
Böblingen 4 Mosbach 2
Bretten 1 Mühlacker 2
Bruchsal 2 Nagold 3
Bühl 2 Neckarsulm 2
Calw 2 Nürtingen 4
Crailsheim 2 Offenburg 2
Ditzingen 4 Ostfildern 4
Ehingen (Donau) 2 Pforzheim 3
Ellwangen (Jagst) 1 Radolfzell am Bodensee 3
Emmendingen 3 Rastatt 2
Esslingen am Neckar 4 Ravensburg 3
Ettlingen 2 Reutlingen 3
Fellbach 4 Rheinfelden (Baden) 3
Filderstadt 4 Rottenburg am Neckar 3
Freiburg i. Breisgau 4 Rottweil 2
Friedrichshafen 3 Schorndorf 3
Gaggenau 2 Schwäbisch Gmünd 2
Geislingen a. d. Steige 2 Schwäbisch Hall 2
Göppingen 3 Sindelfingen 3
Heidelberg 4 Singen (Hohentwiel) 2
Heidenheim a. d. Brenz 2 Sinsheim 2
Heilbronn 3 Stuttgart 4
Herrenberg 3 Tübingen 5
Horb am Neckar 1 Tuttlingen 3
Karlsruhe 3 Ulm 3
Kehl 2 Vaihingen a. d. Enz 2
Kirchheim unter Teck 4 Villingen-Schwenningen 2
*) Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1984 einschließlich der bis zum 31. März 1985 erfolgten
rückwirkenden Bewilligungen (§ 8 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985,
BGBI. 1 S. 1421 ).
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2011
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldshut-Tiengen 2 Weinstadt 3
Wangen im Allgäu 2 Wiesloch 2
Weil am Rhein 3 Winnenden 3
Weingarten 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Ehingen (Donau)
Biberach 1 Biberach a. d. Riß
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen
Böblingen 3 Böblingen, Herrenberg, Leonberg, Sindelfingen
Breisgau-Hochschwarzwald 2
Calw 2 Calw, Nagold
Emmendingen 2 Emmendingen
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Ostfildern
Freudenstadt 1 Horb am Neckar
Göppingen 2 Geislingen a. d. Steige, Göppingen
Heidenheim 1 Heidenheim a. d. Brenz
Heilbronn 1 Neckarsulm
Hohenlohekreis 1
Karlsruhe 1 Bretten, Bruchsal, Ettlingen
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee,
Singen (Hohentwiel)
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Weil am Rhein
Ludwigsburg 2 Bietigheim-Bissingen, Ditzingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Vaihingen a. d. Enz
Main-Tauber-Kreis 1
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Mosbach
Ortenaukreis 1 Achern, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 1 Bühl, Gaggenau, Rastatt
Ravensburg 1 Ravensburg, Wangen im Allgäu, Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Schorndorf, Waiblingen, Wein-
stadt, Winnenden
Reutlingen 2 Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Sinsheim, Weinheim, Wiesloch
Rottweil 1 Rottweil
Schwäbisch-Hall 1 Crailsheim, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1
Tübingen 3 Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Tuttlingen
Waldshut 1 Waldshut-Tiengen
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Amberg 2 Kulmbach 1
Ansbach 2 Landshut 2
Aschaffenburg 3 Lauf a. d. Pegnitz 2
Augsburg 3 Lindau (Bodensee) 3
Bad Kissingen 2 Memmingen 2
Bamberg 2 München 5
Bayreuth 2 Neuburg a. d. Donau 2
Coburg 2 Neumarkt i. d. OPf. 1
Dachau 4 Neu-Ulm 3
Deggendorf 1 Nürnberg 4
Erding 3 Ottobrunn 5
Erlangen 3 Passau 2
Forchheim 2 Regensburg 3
Freising 3 Rosenheim 4
Friedberg 2 Roth 2
Fürstenfeldbruck 5 Schwabach 2
Fürth 3 Schwandorf 1
Garmisch-Partenkirchen 5 Schweinfurt 1
Geretsried 4 Selb 1
Germering 5 Sonthofen 3
Hof 1 Straubing 2
Ingolstadt 2 Waldkraiburg 2
Kaufbeuren 2 Weiden i. d. OPf. 1
Kempten (Allgäu) 3 Würzburg 3
Kitzingen 2 Zirndorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 1 Friedberg
Altötting 1
Amberg-Sulzbach 1
Ansbach 1
Aschaffenburg 1
Augsburg 2
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen
Bad Tölz-Wolfratshausen 4 Geretsried
Bamberg 1
Bayreuth 1
Berchtesgadener Land 3
Cham 1
Coburg 1
Dachau 4 Dachau
Deggendorf 1 Deggendorf
Dillingen a. d. Donau 1
Dingolfing-Landau 1
Donau-Ries 1
Ebersberg 5
Eichstätt 1
Erding 2 Erding
Erlangen-Höchstadt 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2013
(Fortsetzung Bayern)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Forchheim 1 Forchheim
Freising 3 Freising
Freyung-Grafenau 1
Fürth 2 Zirndorf
Fürstenfeldbruck 5 Fürstenfeldbruck, Germering
Garmisch-Partenkirchen 5 · Garmisch-Partenkirchen
Günzburg 1
Hassberge 1
Hof 1
Kelheim 1
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1
KuJmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 2
Landshut 1
Lichtenfels 1
Lindau (Bodensee) 2 Lin.dau (Bodensee)
Main-Spessart 1
Miesbach 4
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 1 Waldkraiburg
München 5 Ottobrunn
Neuburg-Schrobenhausen 1 Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. OPf. 1 Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 1
Neustadt a. d. Waldnaab 1
Neu-Ulm 2 Neu-Ulm
Nürnberger Land 2 Lauf a. d. Pegnitz
Oberallgäu 2 Sonthofen
Ostallgäu 1
Passau 1
Pfaffenhofen a. d. Ilm 1
Regen 1
Regensburg 1
Rhön-Grabfeld 1
Rosenheim 3
Roth 1 Roth
Rottal-Inn 1
Schwandorf 1 Schwandorf
Schweinfurt 1
Starnberg 4
Straubing-Bogen 1
Tirschenreuth 1
Traunstein 2
Unterallgäu 1
Wei-lheim-Schongau 3
Weißenburg-Gunzenhausen
Würzburg 1
Wunsiedel i. Fichtelgebirge Selb
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Berlin Bremen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Berlin (West), Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
Hessen
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde stufe
stufe
Bad Hersfeld 2 Kassel 3
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Kelkheim (Taunus) 5
Bad Nauheim 4 Korbach 2
Bad Vilbel 4 Lampertheim 3
Baunatal 2 Langen 4
Bensheim 3 Limburg a. d. Lahn 2
Butzbach 2 Maintal 5
Darmstadt 4 Marburg 4
Dietzenbach 5 Mörfelden-Walldorf 4
Dillenburg 2 Mühlheim am Main 4
Dreieich 4 Neu-Isenburg 4
Eschwege 1 Obertshausen 3
Frankfurt am Main 5 Oberursel (Taunus) 3
Friedberg (Hessen) 3 Offenbach am Main 5
Friedrichsdorf 5 Pfungstadt 3
Fulda 2 Rodgau 4
Gießen 3 Rödermark 3
Griesheim 3 Rüsselsheim 3
Groß-Gerau 3 Stadtallendorf 2
Hanau 3 Taunusstein 4
Hattersheim am Main 4 Viernheim 3
Heppenheim (Bergstraße) 3 Wetzlar 2
Herborn 2 Wiesbaden 5
Hofheim am Taunus 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim,
Viernheim
Darmstadt-Dieburg 2 Griesheim, Pfungstadt
Fulda 1 Fulda
Gießen 2 Gießen
Groß-Gerau 3 Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf,
Oberursel (Taunus)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2015
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Kassel 1 Baunatal
Lahn-Dill-Kreis 1 Dillenburg, Herborn, Wetzlar
Limburg-Weilburg 1 Limburg a. d. Lahn
Main-Kinzig-Kreis 2 Hanau, Maintal
Main-Taunus-Kreis 4 Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus, Kelkheim
(Taunus)
Marburg-Biedenkopf 1 Marburg, Stadtallendorf
Odenwaldkreis 2
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Langen, Mühlheim am Main,
Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau, Rödermark
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1
Vogelsbergkreis 1
Waldeck-Frankenberg 1 Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege
Wetteraukreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen)
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Achim 3 Hildesheim 4
Alfeld (Leine) 2 Holzminden 2
Aurich 2 lsernhagen 4
Bad Harzburg 3 Laatzen 4
Bad Pyrmont 3 Langenhagen 4
Bad Zwischenahn 2 Leer (Ostfriesland) 3
Barsinghausen 3 Lehrte 2
Bramsche 1 Lingen (Ems) 2
Braunschweig 3 Lüneburg 4
Buchholz i. d. Nordheide 5 Melle 2
Bückeburg 2 Meppen 1
Burgdorf 3 Münden 2
Buxtehude 4 Neustadt am Rübenberge 3
Celle 4 Nienburg (Weser) 3
Cloppenburg 1 Norden 3
Cuxhaven 3 Nordenham 3
Delmenhorst 4 Nordhorn 2
Duderstadt 1 Northeim 2
Einbeck 2 Oldenburg (Oldenburg) 4
Emden 3 Osnabrück 3
Ganderkesee 3 Osterode am Harz 2
Garbsen 4 Osterholz-Scharmbeck 3
Georgsmarienhütte 2 Papenburg 1
Gifhorn 3 Peine 2
Goslar 3 Rinteln 1
Göttingen 4 Salzgitter 3
Hameln 3 Seelze 4
Hannover 4 Seesen 2
Helmstedt 2 Seevetal 5
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemei.nde
stufe stufe
Springe 3 Walsrode 3
Stadthagen 2 Wedemark 2
Stade 4 Weyhe 3
Stuhr 3 Wilhelmshaven 3
Uelzen 3 Winsen (Luhe) 5
Varel 2 Wolfenbüttel 3
Vechta 1 Wolfsburg 3
Verden (Aller) 3 Wunstorf 2
Kreis Mieten- ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn
Aurich 1 Aurich, Norden
Celle 2 Celle
Cloppenburg 1 Cloppenburg
Cuxhaven 2 Cuxhaven
Diepholz 1 Stuhr, Weyhe
Emsland 1 Lingen (Ems), Meppen, Papenburg
Friesland 2 Varel
Gifhorn 1 Gifhorn
Göttingen 2 Duderstadt, Göttingen, Münden
Goslar 2 Bad Harzburg, Goslar, Seesen
Grafschaft Bentheim 1 Nordhorn
Hameln-Pyrmont 1 Bad Pyrmont, Hameln
Hannover 3 Barsinghausen, Burgdorf, Garbsen, lsernhagen, Laat-
zen, Langenhagen, Lehrte, Neustadt am Rübenberge,
Seelze, Springe, Wedemark, Wunstorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Seevetal, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Hildesheim
Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland)
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg (Weser)
Northeim 1 Einbeck, Northeim
Oldenburg (Oldenburg) 2 Ganderkesee
Osnabrück 1 Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle
Osterholz 3 Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz 2 Osterode am Harz
Peine 1 Peine
Rotenburg (Wümme) 2
Schaumburg 1 Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Vechta
Verden 2 Achim, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Nordenham
Wittmund 2
Wolfenbüttel 2 Wolfenbüttel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2017
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Gemeinde Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Geldern 3
Ahaus 1 Gelsenkirchen 3
Ahlen 3 Gevelsberg 3
Alsdorf 3 Gladbeck 3
Altena 3 Goch 2
Arnsberg 2 Greven 2
Attendorn 2 Grevenbroich 3
Bad Honnef 3 Gronau (Westf .) 2
Bad Oeynhausen 2 Gütersloh 2
Bad Salzuflen 3 Gummersbach 3
Baesweiler 3 Haan 4
Beckum 2 Hagen 3
Bergheim 3 Haltern 3
Bergisch Gladbach 4 Hamm 3
Bergkamen 3 Hamminkeln 2
Bielefeld 3 Hattingen 3
Bocholt 3 Heiligenhaus 3
Bochum 3 Heinsberg 3
Bonn 5 Hemer 3
Borken 2 Hennef (Sieg) 3
Bornheim 3 Herdecke 4
Bottrop 3 Herford 2
Brilon 1 Herne 3
Brühl 4 Herten 3
Bünde 2 Herzogenrath 3
Castrop-Rauxel 3 Hilden 4
Coesfeld 2 Höxter 2
Datteln 3 Hückelhoven 2
Delbrück 1 Hürth 4
Detmold 3 Ibbenbüren 2
Dinslaken 3 Iserlohn 3
Dormagen 3 Jüchen 3
Dorsten 3 Jülich 2
Dortmund 3 Kaarst 4
Dülmen 2 Kamen 3
Düren 3 Kamp-Lintfort 3
Düsseldorf 5 Kempen 3
Duisburg 3 Kerpen 3
Emmerich 2 Kevelaer 3
Emsdetten 2 Kleve 2
Ennepetal 3 Köln 4
Erftstadt 3 Königswinter 3
Erkelenz 3 Korschenbroich 3
Erkrath 4 Krefeld 4
Eschweiler 3 Kreuztal 3
Espelkamp 2 Lage 2
Essen 4 Langenfeld (Rhld.) 4
Euskirchen 3 Leichlingen (Rhld.) 3
Frechen 4 Lemgo 2
Fröndenberg 3 Lengerich 2
Geilenkirchen 3 Lennestadt 2
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde stufe
stufe
Leverkusen 3 Rietberg 2
Lippstadt 2 Rösrath 4
Löhne 2 Sankt Augustin 4
Lohmar 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Lübbecke 2 Schmallenberg 1
Lüdenscheid 3 Schwelm 3
Lünen 3 Schwerte 3
Marl 3 Selm 3
Marsberg 1 Siegburg 4
Mechernich 2 Siegen 3
Meerbusch 4 Soest 3
Menden (Sauerland) 3 Solingen 4
Meschede 2 Sprockhövel 3
Mettmann 4 Steinfurt 2
Minden 2 Stolberg (Rhld.) 3
Mönchengladbach 3 Sundern (Sauerland) 2
Moers 3 Tönisvorst 3
Monheim 4 Troisdorf 3
Mülheim a. d. Ruhr 4 Übach-Palenberg 3
Münster 4 Unna 3
Netphen 2 Velbert 3
Nettetal 3 Viersen 3
Neukirchen-Vluyn 4 Voerde (Niederrhein) 3
Neuss 4 Waltrop 3
Niederkassel 3 Warburg 1
Oberhausen 3 Warendorf 2
Oelde 1 Warstein 1
Oer-Erkenschwick 3 Wegberg 2
Olpe 2 Werdohl 3
Overath 3 Werl 3
Paderborn 2 Wermelskirchen 3
Petershagen 1 Werne 3
Plettenberg 3 Wesel 3
Porta Westfalica 2 Wesseling 3
Pulheim 4 Wetter (Ruhr) 3
Radevormwald 3 Wiehl 2
Ratingen 4 Willich 4
Recklinghausen 3 Wipperfürth 3
Remscheid 4 Witten 3
Rheda-Wiedenbrück 2 Wülfrath 3
Rheinbach 3 Würselen 4
Rheinberg 3 Wuppertal 4
Rheine 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen ,2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg
(Rhld.), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau (Westf .)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2019
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Coesfeld 2 Coesfeld, Dülmen
Düren 2 Düren, Jülich
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Erftkreis 3 Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen,
Pulheim, Wesseling ·
Euskirchen 2 Euskirchen, Mechernich
Gütersloh 2 Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß
Holte-Stukenbrock ·
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wegberg
Herford 1 Bünde, Herford, Löhne
Hochsauerlandkreis 1 Arnsberg, Brilon, Marsberg, Meschede, Schmallenberg,
Sundern (Sauerland)
Höxter 1 Höxter, Warburg
Kleve 2 Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve
Lippe 1 Bad Salzuflen, Detmold, Lage, Lemgo
Märkischer Kreis 3 Altena, Hemer, Iserlohn, Lüdenscheid, Menden (Sauer-
land), Plettenberg, Werdohl
Minden-Lübbecke Bad Oeynhausen, Espelkamp, Lübbecke, Minden,
Petershagen, Porta Westfalica
Neuss 2 Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschen-
broich, Meerbusch, Neuss
Oberbergischer Kreis 3 Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth
Olpe 1 Attendorn, Lennestadt, Olpe
Paderborn 1 Delbrück, Paderborn
Rheinisch-Bergischer Kreis 3 Bergisch Gladbach, Leichlingen (Rhld.), Overath,
Rösrath, Wermelskirchen
Rhein-Sieg-Kreis 3 Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter,
Lohmar, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin,
Siegburg, Troisdorf
Siegen 2 Kreuztal, Netphen, Siegen
Soest 1 Lippstadt, Soest, Warstein, Werl
Steinfurt 1 Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Lengerich, Rheine,
Steinfurt
Unna 3 Bergkamen, Fröndenberg, Kamen, Lünen, Schwerte,
Selm, Unna, Werne
Viersen 3 Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf
Wesel 3 Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-
kirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde (Niederrhein), Wesel
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Rheinland-Pfalz
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Neustadt an der Weinstraße 2
Bingen am Rhein 2 Neuwied 2
Frankenthal (Pfalz) 3 1
Pirmasens 2
Idar-Oberstein 1 Speyer 3
Ingelheim am Rhein 3 Trier 3
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Landau in der Pfalz 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald) 1
Alzey-Worms 2
Bad Dürkheim 2
Bad Kreuznach 1 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1
Birkenfeld 2 ldar-Oberstei n
Bitburg-Prüm 1
Cochem-Zell 1
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2
Kaiserslautern 2
Kusel 1
Ludwigshafen 2
Mainz-Bingen 2 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1
Rhein-Lahn-Kreis 2
Südliche Weinstraße 1
Trier-Saarburg 1
Westerwaldkreis 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2021
Saarland
Gemeinde Mieten- Mieten-
stufe Gemeinde stufe
Blieskastel 2 Püttlingen 2
Dillingen/Saar 3 Saarbrücken 4
Homburg 4 Saarlouis 3
Lebach 2 Sankt Ingbert 3
Merzig 2 Sankt Wendel 2
Neunkirchen 3 Völklingen 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Merzig
Neunkirchen 2 Neunkirchen
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Saarlouis
Saar-Pfalz-Kreis 2 Blieskastel, Homburg, Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Sankt Wendel
Stadtverband Saarbrücken 2 Saarbrücken, Püttlingen, Völklingen
Schleswig-Holstein
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Ahrensburg 5 Kiel 5
Bad Oldesloe 5 Lübeck, Hansestadt 5
Eckernförde 4 Neumünster 4
Elmshorn 4 Norderstedt 5
Flensburg 4 Pinneberg 5
Geesthacht 4 Reinbek 4
Heide 3 Rendsburg 4
Henstedt-Ulzburg 5 Schleswig 3
Husum 4 Wedel (Holstein) 5
Itzehoe 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4
Pinneberg 5 Elmshorn, Pinneberg, Wedel (Holstein)
Plön 4
Rendsburg-Eckernförde 3 Eckernförde, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Schleswig
Segeberg 4 Henstedt-Ulzburg, Norderstedt
Steinburg 3 Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bäd Oldesloe, Reinbek
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Wohn-
geldverordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2009) wird nachstehend
der Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. November 1985 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 35),
2. den am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546),
3. den am 1. November 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741 ),
zu 2. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1921 ),
zu 3. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421 ).
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2023
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Erster Teil (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine
§ 1 bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne
Einfluß auf die Miete.
Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn-
§5
geldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten
Teils dieser Verordnung zu ermitteln. Nicht feststehende Betriebskosten
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord- Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder
nung zu berechnen. teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als
Pauschbeträge anzusetzen.
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden(§ 8 Abs. 1 bis 5
des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser
Verordnung beigefügten Anlage. §6
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen
Zweiter Tei 1
(1) Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
Wohngeld-Mietenermittlung bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag
§2 hierfür angegeben ist, oder können die in § 5 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Betriebs-
Miete
kosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-
( 1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so blei-
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund ben sie in Höhe der folgenden Pauschbeträge außer
eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver- Betracht:
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter
zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
dazu gehören auch Beträge, die auf Grund eines Miet- zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-
vertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung wärmeversorgungsanlagen 1,60 · Deutsche Mark
an einen Dritten zu bezahlen sind. monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistun- 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder
gen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betref- Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deut-
fen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer sche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis
5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-
§3 tete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen 10 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-
tete Wohnraum von 2 oder mehr Personen benutzt
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt wird;
worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahl-
ten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem 4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
sind. gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete;
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen
gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem 5. für Vergütungen für die Überlassung von
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete ver- a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel, bei
rechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-
sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert. möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Miete,
§4 bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den
Sach- und Dienstleistungen des Mieters teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Miete,
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich,
so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu legen. c) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Dritter Teil
des Wohngeldgesetzes: Wohngeld-Lastenberechnung
1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-
anlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungs- §9
anlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
sowie in Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord- (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
nung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und
Betriebskosten, der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohn-
raum entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der
2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und
Fernwarmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglie-
und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 dern zu Wohnzwecken benutzt wird.-
Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung be-
zeichneten Kosten (2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwarten-
a) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,
den Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus- dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalender-
anlagen und jahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungs-
c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. zeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung
Der Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene auszugehen.
Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie § 10
für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
Gegenstand und Inhalt
zuzurechnen.
der Wohngeld-Lastenberechnung
(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer
anzuwenden.
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das
Gebäude,
§7
2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-
Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen eigentum stehenden Wohnraum und den damit ver-
bundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-
(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines
Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum lichen Eigentum,
und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekö- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
stigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und
eines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-
mehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzu- wohnrecht erstreckt,
setzen. Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
Zulagen, insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die teil.
erkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung von
Wohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maß- (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den
gebende Vomhundertsatz nur auf das übrige Entgelt an- Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige
zuwenden. Können solche im Gesamtentgelt enthaltene Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen
Zulagen im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis- sowie das Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück
mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind besteht aus den überbauten und den dazugehörigen
hierfür Beträge in Höhe entsprechender Zulagen ver- Flächen.
gleichbarer Heime abzusetzen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die
Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
§ 11
§8 Fremdmittel
Mietwert (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag 1 . Darlehen,
zugrunde gelegt werden, der der Miete für vergleich-
2. gestundete Restkaufgelder,
baren Wohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede
des Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Ausstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- außer der Hypothekengewinnabgabe
oder Abschläge zu berücksichtigen„ ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind
oder nicht.
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete
für vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag (2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der Antrag-
nicht zugrunde gelegt werden kann. berechtigte oder ein zu seinem Haushalt rechnendes
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2025
Familienmitglied zu vertreten hat, in Darlehen um- 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-
gewandelt, so sind diese Darlehen keine Fremdmittel im besondere Verwaltungskostenbeiträge der aus-
Sinne dieser Verordnung. gewiesenen Fremdmittel,
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
§12
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-
Ausweisung der Fremdmittel nen Fremdmittel,
(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten- 4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
berechnung nur auszuweisen renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12
1. mit dem Umstellungsbetrag: genannten Zwecke.
die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-
am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 und im sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken
Saarland am 1. April 1948 auf dem Grundstückding- in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewiesenen Fremd-
lich gesichert waren, im Saarland außerdem die auf mittels auszuweisen.
Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die in der
(2) Für die in Absatz 1-Nr. 1 und 2 genannte Belastung
Zeit vom 2. April 1948 bis zum 5. Juli 1959 aufgenom-
aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte
men wurden und zur Finanzierung der in Nummer 2
Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche
genannten Zwecke gedient haben;
Leistung oder war im Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung
2. mit dem Nennbetrag: für das ersetzte Mittel geringer, so ist die geringere
die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Berlin Leistung anzusetzen.
nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland nach dem
5. Juli 1959 der Finanzierung folgender Zwecke §14
gedient haben: Belastung aus der Bewirtschaftung
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wieder- (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind
herstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-
des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne der tungskosten auszuweisen.
§§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und (2) Als Instandhaltungskosten sind 12 Deutsche
der§§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes Mark, als Betriebskosten 8 Deutsche Mark je Quadrat-
für das Saarland in der jeweils geltenden Fas- meter Wohnfläche und Nutzfläche der Geschäftsräume
sung; im Jahr und die für den Gegenstand der Wohngeld-
b) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzuset-
und Abs. 5 sowie§ 4 des Modernisierungs- und zen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegen-
Energieeinsparungsgesetzes in der jeweils gel- stand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Drit-
tenden Fassung; ten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen.
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hin-
c) der nachträglichen Errichtung oder des nachträg- aus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt
lichen Ausbaues einer dem öffentlichen Verkehr werden.
dienenden Verkehrsfläche oder des nachträg-
lichen Anschlusses an Versorgungs- und Ent- §15
wässerungsanlagen; Nutzungsentgelte, Pachtzinsen
d) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den und Fernheizungskosten
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
( 1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapi-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel taldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebs-
nach den dort genannten Stichtagen durch andere kosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld- an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der
Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den
ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuwei- §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit
sen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nut-
der Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der zungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antrag-
jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ab- berechtigten unmittelbar an den Gläubiger entrichtet
lösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn an werden, sind diese Beträge dem Nutzungsentgelt hinzu-
Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels ein Dauer- zurechnen. Soweit eine Aufgliederung des Nutzungs-
finanzierungsmittel tritt. entgelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lasten-
berechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-
leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete
nicht auszuweisen. Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-
zulage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepach-
§13
tete Landzulage von der Kleinsiedlung oder landwirt-
Belastung aus dem Kapitaldienst schaftlichen Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind aus- (3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Dek-
zuweisen kung der Kosten für die Fernw_ärme- und Fernwarmwas-
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
serversorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden.
in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohn- Wenn für die Überlassung einer Garage an einen ande-
geld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ren ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag
und 2 ist entsprechend anzuwenden. von weniger als 480, aber mindestens von 360 Deut-:
sehe Mark im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage
§16 einem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in
Satz 1 genannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt
Außer Betracht' bleibende Belastung in voller Höhe abzusetzen.
(1) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld- (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im
gesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
als sie auf die in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung
bezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem der laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder
Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt Annuitätsdarlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigen-
rechnenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich tümer, der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten
oder beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf rechnet.
Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil
einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berück-
sichtigt, es sei denn, diese Räume oder Flächen werden Vierter Teil
von anderen Personen als dem Antragberechtigten und Schi u ßvorsch riften
seinen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern
benutzt.
§ 17
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld- (Aufhebung von Vorschriften)
gesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber-
lassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
darin enthaltenen Beträge §18
Berlin-Klausel
1 . zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeld-
2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fern- gesetzes auch im Land Berlin.
wärme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen
und § 19
3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
Überleitungsvorschrift
Waschmaschinen
abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent- Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
sprechend anzuwenden. dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld
noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum
(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld- Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht
Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche anzuwenden.
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Die Anlage ist in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffentlicht.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2027
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in ,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer für dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- einem Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt
ordnet: der Verleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche
Artikel 1 Zeitungsbunde, weil er Postvertriebsstücke mit
und ohne Beipack getrennt verpackt, so wird für
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 jede Leiteinheit, für die Zeitungsbunde mit Bei-
(BGBI. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom pack bestimmt sind, eine Gebühr erhoben. Diese
23. März 1984 (BGBl.1 S. 493), wird wie folgt geändert:· Gebühr wird auch erhoben, wenn der Verleger
nach Abschluß der Regellieferung Postvertriebs-
1. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung: stücke derselben Zeitungsnummer in besonderen
,,(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungs- Zeitungsbunden einliefert (Nachversand); es sei
exemplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zei- denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge je
tungsexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-
nicht erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit stücke.''
einer Umhüllung versehen ist." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3·werden Absätze 3
und 4.
2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexem- Artikel 2
plar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
exemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Umhüllung versehen ist."
3. § 26 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostztgGebO)
Vom 22. Oktober 1985
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren ........................... .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-
schuld durch Abbuchen vom Postgirokonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder
Barzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zei-
tungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,
werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-
gefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnum-
mer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung üQer Postzeitungsge-
bühren richtet sich nach dem gemäß § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite
der Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungs-
nummer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus
den anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.
(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen
in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2029
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
( 1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-
den keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr
für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
( 1 ) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle
und angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
( 1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,
betragen
in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0 Pf.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für
jeden Beutel und für jede lose Sendung: ·
1 . für die Beförderung 2, 70 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,25 DM,
an der Endstelle 2,25 DM,
am Umladeort 2,25 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1 . bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 11,28 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,84 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,19 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,30 Pf,
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 15,19 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,03 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,30 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,68 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 21,00 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1, 19 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,52 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,79 Pf.
'(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm auf-
gerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger
erscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-
zeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-
zes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert
werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens
10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im
Vierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für
je 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt
Absatz 2 entsprechend.
(6) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt
60 Pfennig je Leiteinheit.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
( 1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je
Sendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexem-
plaren beträgt 1 O Pfennig je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und
2,5 Pfennig je Sendung erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag
von 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50 g 50 Pf,
über 50 g bis 100 g 60 Pf,
über 100 g bis 250 g 85 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,25 DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,05 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2031
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37
des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 29. Mai 1982 (BGBI. I S. 660),
geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1984 (BGBI. 1S. 857), außer Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 23. Oktober 1985
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des an Nordrhein-Westfalen 280 721000 DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
Bayern 99 390 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: Hessen 51083000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 380 841 000 DM
Hamburg 4938000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 270 055 000 DM
imRechnungajahr 1984 insgesamt . 1 087 028 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän- dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1984 erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
betragen:
Baden-Württemberg 71867000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 535 670 000 DM Niedersachsen 18625000 DM
in Berlin 317 712 000 DM Schleswig-Holstein 29623000 DM
insgesamt 1 853 382 000 DM Saarland 4445000 DM
Bremen 4006000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: insgesamt 1 28 566 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 767 835 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
in Berlin 190 627 000 DM Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 958 462 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
aufwendungen betragen: worden sind.
in Nordrhein-Westfalen 239 571 000 DM
Bayern 156 599 000 DM §2
Baden-Württemberg 131 994 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 103 245 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 79239000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 51808000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 37 345000 DM
im Saarland 15018000 DM
in Hamburg 22853000 DM §3
Bremen 9591 000 DM Inkrafttreten
Berlin 47 657 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 894 920 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2033
Siebente Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 24. Oktober 1985
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die 2. In § 43 ·Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver- Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: „n) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit
Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte
§ 1 in dem in §, 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bezeichneten Umfang· betreibt, die
Die Handelsregistervertügung vom 12. August 1937 gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-
die Sechste Verordnung zur Änderung der Handels- liennamen und Wohnort."
registervertügung vom 24. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 832),
wird wie folgt geändert:
1 . In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch §2
einen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie
„g) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte
in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die §3
gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
liennamen und Wohnort.'' in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 25. Oktober 1985
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Artikel 3
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit kann das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe
Artikel 1 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt und im Deutschen Apotheker Verlag
Das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe ( § 3 der bekanntmachen. Er kann dabei die Herstellungsregeln
Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978, nach aufsteigender Numerierung und die Monographien
BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung alphabetisch durchgehend neu ordnen.
vom 20. Februar 1985 (BGBI. 1S. 384), wird-nach Maß-
gabe des Vierten Nachtrages 1 985 geändert. Bezugs-
quelle der amtlichen Fassung des Vierten Nachtrages Artikel 4
1985 ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
Artikel 2 gesetzes auch im Land Berlin.
Homöopathische Arzneimittel, die sich am 1. Januar
1986 im Verkehr befinden und nicht den Anforderungen
Artikel 5
des Vierten Nachtrages 1985 entsprechen, dürfen noch
bis zum 30. Juni 1987 in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1 985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie ur:id Gesundheit
Rita Süssmuth
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Vom 25. Oktober 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,(5) Im Jahre 1985 ist durch eine einmalige Vor-
wegbefragung der Betriebe mit familienfremden
Artikel 1 Arbeitskräften festzustellen, welche davon Arbei-
ter im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 beschäftigen und
Änderungen des Gesetzes über die Lohnstatistik wie sich diese Arbeiter nach den in § 4 Abs. 2
Das Gesetz über die Lohnstatistik in der im Bundes- genannten Merkmalen gliedern. Die Arbeitgeber
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver- sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte für
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das die einmalige Vorwegbefragung zu erteilen."
Gesetz vom 4. August 1971 (BGBI. I S. 1217), wird wie
folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 4
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Berlin" die
Worte „und im Saarland" eingefügt. (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erhebt Merk-
male über persönliche und sachliche Verhältnisse,
2. § 3 wird wie folgt geändert: die zur statistischen Verwendung bestimmt sind
(Erhebungsmerkmale) oder die der Durchführung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Die Erhebungs-
,,(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt merkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiter-
sich auf verarbeitung bestimmten Datenträger übernommen
werden. Hilfsmerkmale dürfen nur insoweit übernom-
1. die Wir1schaftsbereiche Allgemeine Landwirt- men werden, als sie nach Absatz 4 Satz 2 zur Durch-
schaft und Allgemeiner Gartenbau, führung der nachfolgenden Erhebung notwendig
2. die ständig vollzeitlich beschäftigten Arbeiter sind.
im Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in
die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." (2) Erhebungsmerkmale sind:
b) In Absatz 2 werden das Wort „landwirtschaft- 1. die Zahl der Arbeiter unter besonderer Angabe der
lichen'' gestrichen und nach den Worten Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-
,,Absatz 1" die Worte „Nr. 2" eingefügt. gruppe,
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- 2. die Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer
gefügt: Angabe der Mehrarbeitsstunden,
,,(3) Die Auskunftspflicht gemäß § 2 gilt jeweils 3. die Bruttobarverdienste unter besonderer Angabe
bis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine der Verdienstbestandteile,
neue repräsentative Auswahl von Betrieben ist
spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der gegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Acker-
nächsten Landwirtschaftszählung vorzuneh- bau, in der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stun-
men." den- oder Monatslohn, Geschlecht, Alter und Quali-
fikation der Arbeiter sowie nach Größe der Betriebe,
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gemessen an der Zahl der Arbeiter.
gefaßt:
,,(4) Die Statistik ist jährlich jeweils für den (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind auf Erhe-
Monat September durchzuführen." bungsvordrucken unter Angabe des Namens oder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2007
der betrieblichen Kennziffer der zu erfassenden Erhebungsergebnisse mit denen der nächstjährigen
Arbeiter für jeweils einen Monat oder vier zusammen- Erhebung zu vernichten."
hängende Wochen zu machen. Der Erhebungsvor-
druck wird dem Auskunftspflichtigen durch die 4. § 6 wird wie folgt geändert:
zuständige Landesbehörde zugesandt. Dabei ist der
Auskunftspflichtige schriftlich zu belehren über die a) Absatz 2 wird gestrichen.
Rechtsgrundlage dieser Statistik, Art und Zweck der b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; darin
Erhebung, die statistische Geheimhaltung, die Aus- werden die Worte „den Absätzen 1 und 2'' durch
kunftspflicht, über Erhebungs- und Hilfsmerkmale ,,Absatz 1'' ersetzt.
(Absätze 2 und 4) sowie Trennung und Löschung.
(4) Hilfsmerkmale der Erhebung sind Name und Artikel 2
Anschrift der Auskunftspflichtigen und Name oder
Berlin-Klausel
betriebliche Kennziffer der zu erfassenden Arbeiter.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sind Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach Prüfung des Erhebungsvordrucks auf Vollstän- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
digkeit und Plausibilität von diesem zu trennen,
gesondert aufzubewahren und dürfen als Verzeich-
nis der Anschriften für die nächstjährige Erhebung Artikel 3
auf maschinelle Datenträger übernommen werden. Inkrafttreten
Sie sind nach einer Neuauswahl der Betriebe gemäß
§ 3 Abs. 3 zu löschen. Der andere Teil des Er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
hebungsvordrucks ist nach Vergleich der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Oktober 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Oktober 1985
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- Saarland: 888 Tonnen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Berlin: 18 Tonnen
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
Bayern: 71 854 Tonnen
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einverneh- gabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die Refe-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für renzmengen zur Verfügung, die zu ihren Gunsten
Wirtschaft verordnet: gegen die Gewährung einer Vergütung für die end-
gültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
freigesetzt werden."
Artikel 1
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- 2. § 9 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 „6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
(BGBI. 19851 S. 5), geändert durch die Verordnung vom Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht."
11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt
geändert:
3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 8 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: a) In Satz 1 wird die Frist „bis zum 30. Tag" durch die
Frist „bis zum 45. Tag" ersetzt.
,,Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmcnatszeitraum,
in diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 b) In Satz 2 wird die Frist „bis zum 45. Tag" durch die
vom Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Arti- Frist „bis zum 60. Tag" ersetzt.
kels 3 Nr. 2 und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 folgende Anliefe-
Artikel 2
rungs-Referenzmengen zur Verfügung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritteh Überlei-
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur
Hamburg: 74 Tonnen Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Niedersachsen: 32 597 Tonnen auch im Land Berlin.
Bremen: 130 Tonnen
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen Artikel 3
Hessen: 12 173 Tonnen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in des Saarlandes S. 933)" durch „in der
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 jeweils geltenden Fassung"
(BGBI. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit ersetzt.
Zustimmung des Bundesrates:
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Textstelle
„in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 1
12. Juli 1978 (BGBI. I S. 993), geändert durch
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. I S. 35), 1982 (BGBI. 1 S. 1912)" ersetzt durch „in der
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April jeweils geltenden Fassung".
1984 (BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (BGBI. 1 S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 5
,,(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungsrechtli-
bis 5 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der cher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1
dieser Verordnung beigefügten Anlage." S. 546)," ersetzt durch „in der jeweils geltenden
Fassung".
2. In§ 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „in der Fassung
Artikel 2
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
nung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschrif- Städtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab
ten vom 5. April 1984 (BGBI. I S. 546)," ersetzt durch Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
,,in der jeweils geltenden Fassung". Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
aa) die Textstelle „in der Fassung der Bekannt- tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Wohngeld-
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 gesetzes auch im Land Berlin.
S. 1085), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 1982 (BGBI. 1S. 969)," durch „in der
jeweils geltenden Fassung", Artikel 4
bb) die Textstelle „in der Fassung der Bekannt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
machung vom 5. Oktober 1982 (Amtsblatt in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Januar 1986*)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WoGG)
- Stand 30. Juni 1984 -
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern
und gemeindefreie Gebiete(§ 8 Abs. 4 Nr. 2 WoGG)
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Konstanz 4
Achern 2 Kornwestheim 3
Albstadt 2 Lahr/Schwarzwald 2
Backnang 2 Leinfelden-Echterdingen 4
Baden-Baden 4 Leonberg 3
Balingen 2 Lörrach 4
Biberach a. d. Riß 2 Ludwigsburg 3
Bietighei m-Bi ssi ngen 3 Mannheim 4
Böblingen 4 Mosbach 2
Bretten 1 Mühlacker 2
Bruchsal 2 Nagold 3
Bühl 2 Neckarsulm 2
Calw 2 Nürtingen 4
Crailsheim 2 Offenburg 2
Ditzingen 4 Ostfildern 4
Ehingen (Donau) 2 Pforzheim 3
Ellwangen (Jagst) 1 Radolfzell am Bodensee 3
Emmendingen 3 Rastatt 2
Esslingen am Neckar 4 Ravensburg 3
Ettlingen 2 Reutlingen 3
Fellbach 4 Rheinfelden (Baden) 3
Filderstadt 4 Rottenburg am Neckar 3
Freiburg i. Breisgau 4 Rottweil 2
Friedrichshafen 3 Schorndorf 3
Gaggenau 2 Schwäbisch Gmünd 2
Geislingen a. d. Steige 2 Schwäbisch Hall 2
Göppingen 3 Sindelfingen 3
Heidelberg 4 Singen (Hohentwiel) 2
Heidenheim a. d. Brenz 2 Sinsheim 2
Heilbronn 3 Stuttgart 4
Herrenberg 3 Tübingen 5
Horb am Neckar 1 Tuttlingen 3
Karlsruhe 3 Ulm 3
Kehl 2 Vaihingen a. d. Enz 2
Kirchheim unter Teck 4 Villingen-Schwenningen 2
*) Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1984 einschließlich der bis zum 31. März 1985 erfolgten
rückwirkenden Bewilligungen (§ 8 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985,
BGBI. 1 S. 1421 ).
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2011
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldshut-Tiengen 2 Weinstadt 3
Wangen im Allgäu 2 Wiesloch 2
Weil am Rhein 3 Winnenden 3
Weingarten 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Ehingen (Donau)
Biberach 1 Biberach a. d. Riß
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen
Böblingen 3 Böblingen, Herrenberg, Leonberg, Sindelfingen
Breisgau-Hochschwarzwald 2
Calw 2 Calw, Nagold
Emmendingen 2 Emmendingen
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Ostfildern
Freudenstadt 1 Horb am Neckar
Göppingen 2 Geislingen a. d. Steige, Göppingen
Heidenheim 1 Heidenheim a. d. Brenz
Heilbronn 1 Neckarsulm
Hohenlohekreis 1
Karlsruhe 1 Bretten, Bruchsal, Ettlingen
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee,
Singen (Hohentwiel)
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Weil am Rhein
Ludwigsburg 2 Bietigheim-Bissingen, Ditzingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Vaihingen a. d. Enz
Main-Tauber-Kreis 1
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Mosbach
Ortenaukreis 1 Achern, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 1 Bühl, Gaggenau, Rastatt
Ravensburg 1 Ravensburg, Wangen im Allgäu, Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Schorndorf, Waiblingen, Wein-
stadt, Winnenden
Reutlingen 2 Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Sinsheim, Weinheim, Wiesloch
Rottweil 1 Rottweil
Schwäbisch-Hall 1 Crailsheim, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1
Tübingen 3 Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Tuttlingen
Waldshut 1 Waldshut-Tiengen
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Amberg 2 Kulmbach 1
Ansbach 2 Landshut 2
Aschaffenburg 3 Lauf a. d. Pegnitz 2
Augsburg 3 Lindau (Bodensee) 3
Bad Kissingen 2 Memmingen 2
Bamberg 2 München 5
Bayreuth 2 Neuburg a. d. Donau 2
Coburg 2 Neumarkt i. d. OPf. 1
Dachau 4 Neu-Ulm 3
Deggendorf 1 Nürnberg 4
Erding 3 Ottobrunn 5
Erlangen 3 Passau 2
Forchheim 2 Regensburg 3
Freising 3 Rosenheim 4
Friedberg 2 Roth 2
Fürstenfeldbruck 5 Schwabach 2
Fürth 3 Schwandorf 1
Garmisch-Partenkirchen 5 Schweinfurt 1
Geretsried 4 Selb 1
Germering 5 Sonthofen 3
Hof 1 Straubing 2
Ingolstadt 2 Waldkraiburg 2
Kaufbeuren 2 Weiden i. d. OPf. 1
Kempten (Allgäu) 3 Würzburg 3
Kitzingen 2 Zirndorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 1 Friedberg
Altötting 1
Amberg-Sulzbach 1
Ansbach 1
Aschaffenburg 1
Augsburg 2
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen
Bad Tölz-Wolfratshausen 4 Geretsried
Bamberg 1
Bayreuth 1
Berchtesgadener Land 3
Cham 1
Coburg 1
Dachau 4 Dachau
Deggendorf 1 Deggendorf
Dillingen a. d. Donau 1
Dingolfing-Landau 1
Donau-Ries 1
Ebersberg 5
Eichstätt 1
Erding 2 Erding
Erlangen-Höchstadt 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2013
(Fortsetzung Bayern)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Forchheim 1 Forchheim
Freising 3 Freising
Freyung-Grafenau 1
Fürth 2 Zirndorf
Fürstenfeldbruck 5 Fürstenfeldbruck, Germering
Garmisch-Partenkirchen 5 · Garmisch-Partenkirchen
Günzburg 1
Hassberge 1
Hof 1
Kelheim 1
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1
KuJmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 2
Landshut 1
Lichtenfels 1
Lindau (Bodensee) 2 Lin.dau (Bodensee)
Main-Spessart 1
Miesbach 4
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 1 Waldkraiburg
München 5 Ottobrunn
Neuburg-Schrobenhausen 1 Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. OPf. 1 Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 1
Neustadt a. d. Waldnaab 1
Neu-Ulm 2 Neu-Ulm
Nürnberger Land 2 Lauf a. d. Pegnitz
Oberallgäu 2 Sonthofen
Ostallgäu 1
Passau 1
Pfaffenhofen a. d. Ilm 1
Regen 1
Regensburg 1
Rhön-Grabfeld 1
Rosenheim 3
Roth 1 Roth
Rottal-Inn 1
Schwandorf 1 Schwandorf
Schweinfurt 1
Starnberg 4
Straubing-Bogen 1
Tirschenreuth 1
Traunstein 2
Unterallgäu 1
Wei-lheim-Schongau 3
Weißenburg-Gunzenhausen
Würzburg 1
Wunsiedel i. Fichtelgebirge Selb
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Berlin Bremen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Berlin (West), Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
Hessen
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde stufe
stufe
Bad Hersfeld 2 Kassel 3
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Kelkheim (Taunus) 5
Bad Nauheim 4 Korbach 2
Bad Vilbel 4 Lampertheim 3
Baunatal 2 Langen 4
Bensheim 3 Limburg a. d. Lahn 2
Butzbach 2 Maintal 5
Darmstadt 4 Marburg 4
Dietzenbach 5 Mörfelden-Walldorf 4
Dillenburg 2 Mühlheim am Main 4
Dreieich 4 Neu-Isenburg 4
Eschwege 1 Obertshausen 3
Frankfurt am Main 5 Oberursel (Taunus) 3
Friedberg (Hessen) 3 Offenbach am Main 5
Friedrichsdorf 5 Pfungstadt 3
Fulda 2 Rodgau 4
Gießen 3 Rödermark 3
Griesheim 3 Rüsselsheim 3
Groß-Gerau 3 Stadtallendorf 2
Hanau 3 Taunusstein 4
Hattersheim am Main 4 Viernheim 3
Heppenheim (Bergstraße) 3 Wetzlar 2
Herborn 2 Wiesbaden 5
Hofheim am Taunus 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim,
Viernheim
Darmstadt-Dieburg 2 Griesheim, Pfungstadt
Fulda 1 Fulda
Gießen 2 Gießen
Groß-Gerau 3 Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf,
Oberursel (Taunus)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2015
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Kassel 1 Baunatal
Lahn-Dill-Kreis 1 Dillenburg, Herborn, Wetzlar
Limburg-Weilburg 1 Limburg a. d. Lahn
Main-Kinzig-Kreis 2 Hanau, Maintal
Main-Taunus-Kreis 4 Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus, Kelkheim
(Taunus)
Marburg-Biedenkopf 1 Marburg, Stadtallendorf
Odenwaldkreis 2
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Langen, Mühlheim am Main,
Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau, Rödermark
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1
Vogelsbergkreis 1
Waldeck-Frankenberg 1 Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege
Wetteraukreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen)
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Achim 3 Hildesheim 4
Alfeld (Leine) 2 Holzminden 2
Aurich 2 lsernhagen 4
Bad Harzburg 3 Laatzen 4
Bad Pyrmont 3 Langenhagen 4
Bad Zwischenahn 2 Leer (Ostfriesland) 3
Barsinghausen 3 Lehrte 2
Bramsche 1 Lingen (Ems) 2
Braunschweig 3 Lüneburg 4
Buchholz i. d. Nordheide 5 Melle 2
Bückeburg 2 Meppen 1
Burgdorf 3 Münden 2
Buxtehude 4 Neustadt am Rübenberge 3
Celle 4 Nienburg (Weser) 3
Cloppenburg 1 Norden 3
Cuxhaven 3 Nordenham 3
Delmenhorst 4 Nordhorn 2
Duderstadt 1 Northeim 2
Einbeck 2 Oldenburg (Oldenburg) 4
Emden 3 Osnabrück 3
Ganderkesee 3 Osterode am Harz 2
Garbsen 4 Osterholz-Scharmbeck 3
Georgsmarienhütte 2 Papenburg 1
Gifhorn 3 Peine 2
Goslar 3 Rinteln 1
Göttingen 4 Salzgitter 3
Hameln 3 Seelze 4
Hannover 4 Seesen 2
Helmstedt 2 Seevetal 5
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemei.nde
stufe stufe
Springe 3 Walsrode 3
Stadthagen 2 Wedemark 2
Stade 4 Weyhe 3
Stuhr 3 Wilhelmshaven 3
Uelzen 3 Winsen (Luhe) 5
Varel 2 Wolfenbüttel 3
Vechta 1 Wolfsburg 3
Verden (Aller) 3 Wunstorf 2
Kreis Mieten- ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn
Aurich 1 Aurich, Norden
Celle 2 Celle
Cloppenburg 1 Cloppenburg
Cuxhaven 2 Cuxhaven
Diepholz 1 Stuhr, Weyhe
Emsland 1 Lingen (Ems), Meppen, Papenburg
Friesland 2 Varel
Gifhorn 1 Gifhorn
Göttingen 2 Duderstadt, Göttingen, Münden
Goslar 2 Bad Harzburg, Goslar, Seesen
Grafschaft Bentheim 1 Nordhorn
Hameln-Pyrmont 1 Bad Pyrmont, Hameln
Hannover 3 Barsinghausen, Burgdorf, Garbsen, lsernhagen, Laat-
zen, Langenhagen, Lehrte, Neustadt am Rübenberge,
Seelze, Springe, Wedemark, Wunstorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Seevetal, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Hildesheim
Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland)
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg (Weser)
Northeim 1 Einbeck, Northeim
Oldenburg (Oldenburg) 2 Ganderkesee
Osnabrück 1 Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle
Osterholz 3 Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz 2 Osterode am Harz
Peine 1 Peine
Rotenburg (Wümme) 2
Schaumburg 1 Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Vechta
Verden 2 Achim, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Nordenham
Wittmund 2
Wolfenbüttel 2 Wolfenbüttel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2017
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Gemeinde Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Geldern 3
Ahaus 1 Gelsenkirchen 3
Ahlen 3 Gevelsberg 3
Alsdorf 3 Gladbeck 3
Altena 3 Goch 2
Arnsberg 2 Greven 2
Attendorn 2 Grevenbroich 3
Bad Honnef 3 Gronau (Westf .) 2
Bad Oeynhausen 2 Gütersloh 2
Bad Salzuflen 3 Gummersbach 3
Baesweiler 3 Haan 4
Beckum 2 Hagen 3
Bergheim 3 Haltern 3
Bergisch Gladbach 4 Hamm 3
Bergkamen 3 Hamminkeln 2
Bielefeld 3 Hattingen 3
Bocholt 3 Heiligenhaus 3
Bochum 3 Heinsberg 3
Bonn 5 Hemer 3
Borken 2 Hennef (Sieg) 3
Bornheim 3 Herdecke 4
Bottrop 3 Herford 2
Brilon 1 Herne 3
Brühl 4 Herten 3
Bünde 2 Herzogenrath 3
Castrop-Rauxel 3 Hilden 4
Coesfeld 2 Höxter 2
Datteln 3 Hückelhoven 2
Delbrück 1 Hürth 4
Detmold 3 Ibbenbüren 2
Dinslaken 3 Iserlohn 3
Dormagen 3 Jüchen 3
Dorsten 3 Jülich 2
Dortmund 3 Kaarst 4
Dülmen 2 Kamen 3
Düren 3 Kamp-Lintfort 3
Düsseldorf 5 Kempen 3
Duisburg 3 Kerpen 3
Emmerich 2 Kevelaer 3
Emsdetten 2 Kleve 2
Ennepetal 3 Köln 4
Erftstadt 3 Königswinter 3
Erkelenz 3 Korschenbroich 3
Erkrath 4 Krefeld 4
Eschweiler 3 Kreuztal 3
Espelkamp 2 Lage 2
Essen 4 Langenfeld (Rhld.) 4
Euskirchen 3 Leichlingen (Rhld.) 3
Frechen 4 Lemgo 2
Fröndenberg 3 Lengerich 2
Geilenkirchen 3 Lennestadt 2
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde stufe
stufe
Leverkusen 3 Rietberg 2
Lippstadt 2 Rösrath 4
Löhne 2 Sankt Augustin 4
Lohmar 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Lübbecke 2 Schmallenberg 1
Lüdenscheid 3 Schwelm 3
Lünen 3 Schwerte 3
Marl 3 Selm 3
Marsberg 1 Siegburg 4
Mechernich 2 Siegen 3
Meerbusch 4 Soest 3
Menden (Sauerland) 3 Solingen 4
Meschede 2 Sprockhövel 3
Mettmann 4 Steinfurt 2
Minden 2 Stolberg (Rhld.) 3
Mönchengladbach 3 Sundern (Sauerland) 2
Moers 3 Tönisvorst 3
Monheim 4 Troisdorf 3
Mülheim a. d. Ruhr 4 Übach-Palenberg 3
Münster 4 Unna 3
Netphen 2 Velbert 3
Nettetal 3 Viersen 3
Neukirchen-Vluyn 4 Voerde (Niederrhein) 3
Neuss 4 Waltrop 3
Niederkassel 3 Warburg 1
Oberhausen 3 Warendorf 2
Oelde 1 Warstein 1
Oer-Erkenschwick 3 Wegberg 2
Olpe 2 Werdohl 3
Overath 3 Werl 3
Paderborn 2 Wermelskirchen 3
Petershagen 1 Werne 3
Plettenberg 3 Wesel 3
Porta Westfalica 2 Wesseling 3
Pulheim 4 Wetter (Ruhr) 3
Radevormwald 3 Wiehl 2
Ratingen 4 Willich 4
Recklinghausen 3 Wipperfürth 3
Remscheid 4 Witten 3
Rheda-Wiedenbrück 2 Wülfrath 3
Rheinbach 3 Würselen 4
Rheinberg 3 Wuppertal 4
Rheine 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen ,2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg
(Rhld.), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau (Westf .)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2019
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Coesfeld 2 Coesfeld, Dülmen
Düren 2 Düren, Jülich
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Erftkreis 3 Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen,
Pulheim, Wesseling ·
Euskirchen 2 Euskirchen, Mechernich
Gütersloh 2 Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß
Holte-Stukenbrock ·
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wegberg
Herford 1 Bünde, Herford, Löhne
Hochsauerlandkreis 1 Arnsberg, Brilon, Marsberg, Meschede, Schmallenberg,
Sundern (Sauerland)
Höxter 1 Höxter, Warburg
Kleve 2 Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve
Lippe 1 Bad Salzuflen, Detmold, Lage, Lemgo
Märkischer Kreis 3 Altena, Hemer, Iserlohn, Lüdenscheid, Menden (Sauer-
land), Plettenberg, Werdohl
Minden-Lübbecke Bad Oeynhausen, Espelkamp, Lübbecke, Minden,
Petershagen, Porta Westfalica
Neuss 2 Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschen-
broich, Meerbusch, Neuss
Oberbergischer Kreis 3 Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth
Olpe 1 Attendorn, Lennestadt, Olpe
Paderborn 1 Delbrück, Paderborn
Rheinisch-Bergischer Kreis 3 Bergisch Gladbach, Leichlingen (Rhld.), Overath,
Rösrath, Wermelskirchen
Rhein-Sieg-Kreis 3 Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter,
Lohmar, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin,
Siegburg, Troisdorf
Siegen 2 Kreuztal, Netphen, Siegen
Soest 1 Lippstadt, Soest, Warstein, Werl
Steinfurt 1 Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Lengerich, Rheine,
Steinfurt
Unna 3 Bergkamen, Fröndenberg, Kamen, Lünen, Schwerte,
Selm, Unna, Werne
Viersen 3 Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf
Wesel 3 Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-
kirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde (Niederrhein), Wesel
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Rheinland-Pfalz
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Neustadt an der Weinstraße 2
Bingen am Rhein 2 Neuwied 2
Frankenthal (Pfalz) 3 1
Pirmasens 2
Idar-Oberstein 1 Speyer 3
Ingelheim am Rhein 3 Trier 3
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Landau in der Pfalz 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald) 1
Alzey-Worms 2
Bad Dürkheim 2
Bad Kreuznach 1 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1
Birkenfeld 2 ldar-Oberstei n
Bitburg-Prüm 1
Cochem-Zell 1
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2
Kaiserslautern 2
Kusel 1
Ludwigshafen 2
Mainz-Bingen 2 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1
Rhein-Lahn-Kreis 2
Südliche Weinstraße 1
Trier-Saarburg 1
Westerwaldkreis 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2021
Saarland
Gemeinde Mieten- Mieten-
stufe Gemeinde stufe
Blieskastel 2 Püttlingen 2
Dillingen/Saar 3 Saarbrücken 4
Homburg 4 Saarlouis 3
Lebach 2 Sankt Ingbert 3
Merzig 2 Sankt Wendel 2
Neunkirchen 3 Völklingen 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Merzig
Neunkirchen 2 Neunkirchen
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Saarlouis
Saar-Pfalz-Kreis 2 Blieskastel, Homburg, Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Sankt Wendel
Stadtverband Saarbrücken 2 Saarbrücken, Püttlingen, Völklingen
Schleswig-Holstein
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde stufe
stufe
Ahrensburg 5 Kiel 5
Bad Oldesloe 5 Lübeck, Hansestadt 5
Eckernförde 4 Neumünster 4
Elmshorn 4 Norderstedt 5
Flensburg 4 Pinneberg 5
Geesthacht 4 Reinbek 4
Heide 3 Rendsburg 4
Henstedt-Ulzburg 5 Schleswig 3
Husum 4 Wedel (Holstein) 5
Itzehoe 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4
Pinneberg 5 Elmshorn, Pinneberg, Wedel (Holstein)
Plön 4
Rendsburg-Eckernförde 3 Eckernförde, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Schleswig
Segeberg 4 Henstedt-Ulzburg, Norderstedt
Steinburg 3 Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bäd Oldesloe, Reinbek
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Wohn-
geldverordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2009) wird nachstehend
der Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. November 1985 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 35),
2. den am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546),
3. den am 1. November 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741 ),
zu 2. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1921 ),
zu 3. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421 ).
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2023
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Erster Teil (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine
§ 1 bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne
Einfluß auf die Miete.
Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn-
§5
geldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten
Teils dieser Verordnung zu ermitteln. Nicht feststehende Betriebskosten
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord- Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder
nung zu berechnen. teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als
Pauschbeträge anzusetzen.
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden(§ 8 Abs. 1 bis 5
des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser
Verordnung beigefügten Anlage. §6
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen
Zweiter Tei 1
(1) Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
Wohngeld-Mietenermittlung bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag
§2 hierfür angegeben ist, oder können die in § 5 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Betriebs-
Miete
kosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-
( 1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so blei-
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund ben sie in Höhe der folgenden Pauschbeträge außer
eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver- Betracht:
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter
zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
dazu gehören auch Beträge, die auf Grund eines Miet- zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-
vertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung wärmeversorgungsanlagen 1,60 · Deutsche Mark
an einen Dritten zu bezahlen sind. monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistun- 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder
gen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betref- Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deut-
fen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer sche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis
5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-
§3 tete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen 10 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-
tete Wohnraum von 2 oder mehr Personen benutzt
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt wird;
worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahl-
ten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem 4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
sind. gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete;
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen
gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem 5. für Vergütungen für die Überlassung von
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete ver- a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel, bei
rechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-
sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert. möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Miete,
§4 bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den
Sach- und Dienstleistungen des Mieters teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Miete,
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen
für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich,
so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu legen. c) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Dritter Teil
des Wohngeldgesetzes: Wohngeld-Lastenberechnung
1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-
anlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungs- §9
anlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
sowie in Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord- (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
nung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und
Betriebskosten, der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohn-
raum entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der
2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und
Fernwarmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglie-
und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 dern zu Wohnzwecken benutzt wird.-
Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung be-
zeichneten Kosten (2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwarten-
a) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,
den Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus- dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalender-
anlagen und jahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungs-
c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. zeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung
Der Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene auszugehen.
Beträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie § 10
für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
Gegenstand und Inhalt
zuzurechnen.
der Wohngeld-Lastenberechnung
(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
der Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer
anzuwenden.
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das
Gebäude,
§7
2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-
Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen eigentum stehenden Wohnraum und den damit ver-
bundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-
(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines
Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum lichen Eigentum,
und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekö- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
stigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und
eines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-
mehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzu- wohnrecht erstreckt,
setzen. Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
Zulagen, insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die teil.
erkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung von
Wohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maß- (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den
gebende Vomhundertsatz nur auf das übrige Entgelt an- Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige
zuwenden. Können solche im Gesamtentgelt enthaltene Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen
Zulagen im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis- sowie das Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück
mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind besteht aus den überbauten und den dazugehörigen
hierfür Beträge in Höhe entsprechender Zulagen ver- Flächen.
gleichbarer Heime abzusetzen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die
Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
§ 11
§8 Fremdmittel
Mietwert (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag 1 . Darlehen,
zugrunde gelegt werden, der der Miete für vergleich-
2. gestundete Restkaufgelder,
baren Wohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede
des Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Ausstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- außer der Hypothekengewinnabgabe
oder Abschläge zu berücksichtigen„ ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind
oder nicht.
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete
für vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag (2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der Antrag-
nicht zugrunde gelegt werden kann. berechtigte oder ein zu seinem Haushalt rechnendes
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2025
Familienmitglied zu vertreten hat, in Darlehen um- 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-
gewandelt, so sind diese Darlehen keine Fremdmittel im besondere Verwaltungskostenbeiträge der aus-
Sinne dieser Verordnung. gewiesenen Fremdmittel,
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
§12
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-
Ausweisung der Fremdmittel nen Fremdmittel,
(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten- 4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
berechnung nur auszuweisen renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12
1. mit dem Umstellungsbetrag: genannten Zwecke.
die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-
am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 und im sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken
Saarland am 1. April 1948 auf dem Grundstückding- in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewiesenen Fremd-
lich gesichert waren, im Saarland außerdem die auf mittels auszuweisen.
Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die in der
(2) Für die in Absatz 1-Nr. 1 und 2 genannte Belastung
Zeit vom 2. April 1948 bis zum 5. Juli 1959 aufgenom-
aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte
men wurden und zur Finanzierung der in Nummer 2
Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche
genannten Zwecke gedient haben;
Leistung oder war im Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung
2. mit dem Nennbetrag: für das ersetzte Mittel geringer, so ist die geringere
die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Berlin Leistung anzusetzen.
nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland nach dem
5. Juli 1959 der Finanzierung folgender Zwecke §14
gedient haben: Belastung aus der Bewirtschaftung
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wieder- (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind
herstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-
des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne der tungskosten auszuweisen.
§§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und (2) Als Instandhaltungskosten sind 12 Deutsche
der§§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes Mark, als Betriebskosten 8 Deutsche Mark je Quadrat-
für das Saarland in der jeweils geltenden Fas- meter Wohnfläche und Nutzfläche der Geschäftsräume
sung; im Jahr und die für den Gegenstand der Wohngeld-
b) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzuset-
und Abs. 5 sowie§ 4 des Modernisierungs- und zen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegen-
Energieeinsparungsgesetzes in der jeweils gel- stand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Drit-
tenden Fassung; ten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen.
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hin-
c) der nachträglichen Errichtung oder des nachträg- aus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt
lichen Ausbaues einer dem öffentlichen Verkehr werden.
dienenden Verkehrsfläche oder des nachträg-
lichen Anschlusses an Versorgungs- und Ent- §15
wässerungsanlagen; Nutzungsentgelte, Pachtzinsen
d) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den und Fernheizungskosten
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
( 1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapi-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel taldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebs-
nach den dort genannten Stichtagen durch andere kosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld- an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der
Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den
ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuwei- §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit
sen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nut-
der Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der zungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antrag-
jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ab- berechtigten unmittelbar an den Gläubiger entrichtet
lösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn an werden, sind diese Beträge dem Nutzungsentgelt hinzu-
Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels ein Dauer- zurechnen. Soweit eine Aufgliederung des Nutzungs-
finanzierungsmittel tritt. entgelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lasten-
berechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-
leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete
nicht auszuweisen. Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-
zulage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepach-
§13
tete Landzulage von der Kleinsiedlung oder landwirt-
Belastung aus dem Kapitaldienst schaftlichen Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind aus- (3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Dek-
zuweisen kung der Kosten für die Fernw_ärme- und Fernwarmwas-
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
serversorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden.
in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohn- Wenn für die Überlassung einer Garage an einen ande-
geld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ren ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag
und 2 ist entsprechend anzuwenden. von weniger als 480, aber mindestens von 360 Deut-:
sehe Mark im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage
§16 einem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in
Satz 1 genannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt
Außer Betracht' bleibende Belastung in voller Höhe abzusetzen.
(1) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld- (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im
gesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
als sie auf die in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung
bezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem der laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder
Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt Annuitätsdarlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigen-
rechnenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich tümer, der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten
oder beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf rechnet.
Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil
einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berück-
sichtigt, es sei denn, diese Räume oder Flächen werden Vierter Teil
von anderen Personen als dem Antragberechtigten und Schi u ßvorsch riften
seinen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern
benutzt.
§ 17
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld- (Aufhebung von Vorschriften)
gesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber-
lassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
darin enthaltenen Beträge §18
Berlin-Klausel
1 . zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeld-
2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fern- gesetzes auch im Land Berlin.
wärme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen
und § 19
3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
Überleitungsvorschrift
Waschmaschinen
abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent- Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
sprechend anzuwenden. dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld
noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum
(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld- Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht
Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche anzuwenden.
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Die Anlage ist in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffentlicht.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2027
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 22. Oktober 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in ,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer für dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- einem Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt
ordnet: der Verleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche
Artikel 1 Zeitungsbunde, weil er Postvertriebsstücke mit
und ohne Beipack getrennt verpackt, so wird für
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 jede Leiteinheit, für die Zeitungsbunde mit Bei-
(BGBI. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom pack bestimmt sind, eine Gebühr erhoben. Diese
23. März 1984 (BGBl.1 S. 493), wird wie folgt geändert:· Gebühr wird auch erhoben, wenn der Verleger
nach Abschluß der Regellieferung Postvertriebs-
1. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung: stücke derselben Zeitungsnummer in besonderen
,,(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungs- Zeitungsbunden einliefert (Nachversand); es sei
exemplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zei- denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge je
tungsexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-
nicht erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit stücke.''
einer Umhüllung versehen ist." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3·werden Absätze 3
und 4.
2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexem- Artikel 2
plar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
exemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Umhüllung versehen ist."
3. § 26 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostztgGebO)
Vom 22. Oktober 1985
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren ........................... .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-
schuld durch Abbuchen vom Postgirokonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder
Barzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zei-
tungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,
werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-
gefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnum-
mer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung üQer Postzeitungsge-
bühren richtet sich nach dem gemäß § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite
der Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungs-
nummer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus
den anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.
(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen
in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2029
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
( 1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-
den keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr
für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
( 1 ) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle
und angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
( 1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,
betragen
in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0 Pf.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für
jeden Beutel und für jede lose Sendung: ·
1 . für die Beförderung 2, 70 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,25 DM,
an der Endstelle 2,25 DM,
am Umladeort 2,25 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1 . bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 11,28 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,84 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,19 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,30 Pf,
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 15,19 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,03 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,30 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,68 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 21,00 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1, 19 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,52 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,79 Pf.
'(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm auf-
gerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger
erscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-
zeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-
zes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert
werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens
10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im
Vierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für
je 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt
Absatz 2 entsprechend.
(6) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt
60 Pfennig je Leiteinheit.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
( 1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je
Sendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexem-
plaren beträgt 1 O Pfennig je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und
2,5 Pfennig je Sendung erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag
von 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50 g 50 Pf,
über 50 g bis 100 g 60 Pf,
über 100 g bis 250 g 85 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,25 DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,05 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2031
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37
des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 29. Mai 1982 (BGBI. I S. 660),
geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1984 (BGBI. 1S. 857), außer Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 23. Oktober 1985
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des an Nordrhein-Westfalen 280 721000 DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
Bayern 99 390 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: Hessen 51083000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 380 841 000 DM
Hamburg 4938000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 270 055 000 DM
imRechnungajahr 1984 insgesamt . 1 087 028 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän- dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1984 erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
betragen:
Baden-Württemberg 71867000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 535 670 000 DM Niedersachsen 18625000 DM
in Berlin 317 712 000 DM Schleswig-Holstein 29623000 DM
insgesamt 1 853 382 000 DM Saarland 4445000 DM
Bremen 4006000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: insgesamt 1 28 566 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 767 835 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
in Berlin 190 627 000 DM Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 958 462 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
aufwendungen betragen: worden sind.
in Nordrhein-Westfalen 239 571 000 DM
Bayern 156 599 000 DM §2
Baden-Württemberg 131 994 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 103 245 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 79239000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 51808000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 37 345000 DM
im Saarland 15018000 DM
in Hamburg 22853000 DM §3
Bremen 9591 000 DM Inkrafttreten
Berlin 47 657 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 894 920 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2033
Siebente Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 24. Oktober 1985
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die 2. In § 43 ·Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver- Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: „n) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit
Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte
§ 1 in dem in §, 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bezeichneten Umfang· betreibt, die
Die Handelsregistervertügung vom 12. August 1937 gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-
die Sechste Verordnung zur Änderung der Handels- liennamen und Wohnort."
registervertügung vom 24. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 832),
wird wie folgt geändert:
1 . In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch §2
einen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie
„g) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte
in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die §3
gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
liennamen und Wohnort.'' in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 25. Oktober 1985
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Artikel 3
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit kann das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe
Artikel 1 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt und im Deutschen Apotheker Verlag
Das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe ( § 3 der bekanntmachen. Er kann dabei die Herstellungsregeln
Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978, nach aufsteigender Numerierung und die Monographien
BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung alphabetisch durchgehend neu ordnen.
vom 20. Februar 1985 (BGBI. 1S. 384), wird-nach Maß-
gabe des Vierten Nachtrages 1 985 geändert. Bezugs-
quelle der amtlichen Fassung des Vierten Nachtrages Artikel 4
1985 ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
Artikel 2 gesetzes auch im Land Berlin.
Homöopathische Arzneimittel, die sich am 1. Januar
1986 im Verkehr befinden und nicht den Anforderungen
Artikel 5
des Vierten Nachtrages 1985 entsprechen, dürfen noch
bis zum 30. Juni 1987 in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1 985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie ur:id Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985 2035
Bekanntmachung
der Neufassung des Homöopathischen Arzneibuches 1. Ausgabe
Vom 25. Oktober 1985
Auf Grund des Artikels 3 der Fünften Verordnung zur
Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom
25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2034) wird das Homöo-
pathische Arzneibuch 1. Ausgabe in der ab 1. Januar
1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen § 3 der Ver-
ordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1112),
2. die am 1. November 1981 in Kraft getretene Zweite
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Arzneibuch vom 22. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 670),
3. den am 1. November 1983 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über das Arzneibuch vom 15. Juli.
1983 (BGBI. 1 S. 942),
4. die am 1. Juli 1985 in Kraft getretene Vierte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über das Arznei-
buch vom 20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 384),
5. die am 1. Januar 1986 in Kraft tretende Fünfte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über das Arz-
neibuch vom 25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2034).
Bezugsquelle der Neufassung des Homöopathischen
Arzneibuches 1. Ausgabe (HAB 1) ist der Deutsche
Apotheker Verlag in Stuttgart.
Bonn, den 25. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 416. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 199 vom 23. Oktober 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 199 vom 23. Oktober 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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