Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 2003
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland)
Vom 11. Oktober 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung zwei Schriftbänder mit den Worten „ 150 JAHRE EISEN-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, BAHN" und „IN DEUTSCHLAND 1835-1985" wie
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten Flügel angesetzt sind.
Fassung wird aus Anlaß des 150jährigen Jubiläums der Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1985,
Eisenbahn in Deutschland im Jahre 1985 eine Bundes- das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen
und die Umschrift
Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Mil-
lionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Karlsruhe. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl ist - unterteilt in·" 19" und „85" - bei-
Die Münze wird ab 7. November 1985 in den Verkehr derseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
gebracht. G" befindet sich in der Umschrift rechts neben dem
Wort „MARK". Der glatte Münzrand enthält die vertiefte
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
EISENBAHN NÜRNBERG-FÜRTH ~
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durch-
" 7. DEZEMBER 1835 ~".
messer beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
Zwischen „ 1835" und „EISENBAHW sowie
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,FÜRTH" und „7." befindet sich je eine Arabeske.
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott,
Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das in der Vergan- München.
genheit als Symbol der Eisenbahn verwendete Flügel- Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
rad ein in Bewegung befindliches Eisenbahnrad, dem macht.
Bonn, den 11. Oktober 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.1-t - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völker,rechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachung~n.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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· Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
glrokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. · Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von_ Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rec,htsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 10. 85 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung (Beilage) 12569 (193 15. 10. 85) 11. 10. 85
7400-1-1
25. 9. 85 Sechste Verorq,nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten·
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln irri oberen kontrollierten Luftraum) 12569 (193 15. 10. 85) s.Art.2
96-1-2-86
25. 9. 85. Achte VE?.rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung · (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12625 (194 16. 10. 85) s. Art. 2
96-1-2-85
\
1973
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1985 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
16. 10. 85 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPf!APrV) . . . . . . . 1973
neu: 2124-15-1; 2124-5-4, 2124-5-5
16. 10. 85 Zweite-Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung - See . . . . . . . . . . . . . . . 2001
9511-19
11. 10. 85 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2003
691-10-38
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege
(KrPflAPrV)
Vom 16. Oktober 1985
Auf Grund des § 11 des Krankenpflegegesetzes vom die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 893) wird im Benehmen mit dem Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht
Zustimmung des Bundesrates verordnet: erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie
bei der praktischen Arbeit anzuwertden.
1. Abschnitt (4) Innerhalb des zweiten und dritten Jahres der Aus-
bildung nach Absatz 1 sind unter Aufsicht von Inhabern
Ausbildung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Geset-
und allgemeine Prüfungsbestimmungen zes mindestens 1 20, höchstens 160 Stunden im
Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.
§ 1
(5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
Ausbildung den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1
(1) Die dreijährigen Ausbildungen in der Kranken- und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster
pflege und in der Kinderkrankenpflege umfassen minde- der Anlage 4 nachzuweisen.
stens den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theore-
§2
tischen und praktischen Unterricht von 1 600 Stunden
und die aufgeführte praktische Ausbildung von 3 000 Staatliche Prüfung
Stunden.
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt für die Ausbildun-
(2) Die einjährige Ausbildung in der Krankenpflege- gen nach § 1 Abs. 1 einen schriftlichen, einen mündli-
hilfe umfaßt mindestens den in Anlage 3 aufgeführten chen und einen praktischen Teil, für die Ausbildung nach
theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stun- § 1 Abs. 2 einen mündlichen und einen praktischen Teil.
den und die aufgeführte praktische Ausbildung von
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Krankenpfle-
1100 Stunden.
geschule, Kinderkrankenpflegeschule oder Schule für
(3) Während der praktischen Ausbildung nach den Krankenpflegehilfe (Schule) ab, an der er die Ausbil-
Absätzen 1 und 2 ist in allen nach§ 4 des Gesetzes für dung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 über die Teil-
werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen nahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen
ausschüsse sind vorher zu hören.
dem Prüfling spätestens. vier Wochen vor Prüfungsbe-
ginn schriftlich mitgeteilt werden.
§3
Prüfungsausschuß §5
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil- Niederschrift
det, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeam- der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
ten der zuständigen Behörde oder einer von der etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-
chend beauftragten Arzt als Vorsitzenden, §6
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Benotung
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-
untersteht, den wie folgt benotet:
3. der leitenden Unterrichtsschwester oder dem leiten-
„sehr gut" (1 ); wenn die Leistung den Anforderungen in
den Unterrichtspfleger der Schule,
besonderem Maße entspricht,
4. folgenden Fachprüfern:
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt, entspricht,
b) mindestens einer Unterrichtsschwester oder „befr1edigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
einem Unterrichtspfleger, den Anforderungen entspricht,
c) einer weiteren Krankenschwester oder Kinder-
,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
krankenschwester oder einem weiteren Kranken-
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-
pfleger oder Kinderkrankenpfleger,
spricht,
d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend der zu
prüfenden Fächer; „mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach in absehbarer Zeit behoben werden können,
überwiegend ausgebildet haben.
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderun-
2) Die zuständige Behörde kann abweichend von gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntni~s~ so
Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehö- lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
renden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsit- behoben werden können.
zenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat §7
einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige
Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsaus- Bestehen und Wiederholung der Prüfung
schusses und nach Anhörung der Schulleitung die ( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach
Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit minde-
bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer stens „ausreichend" benotet wird.
und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung„wird ein
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Uber das
und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvor-
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
gängen entsenden.
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
§4 die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Zulassung zur Prüfung
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf- werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder
lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prü- ,,ungenügend" erhalten hat.
fungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
(4) Hat der Prüfling alle Teile oder den praktischen
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wieder-
gende Nachweise vorliegen: holungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an„
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur- Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
kunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten schusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung
Familienbuch, darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1975
die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Dauer von II. Abschnitt
einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Prüfungsbestimmungen
weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf
für die Ausbildung in der
Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
Krankenpflege
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnah-
men kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen §12
zulassen.· Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
§8 folgende Fächer:
Rücktritt von der Prüfung
1. Krankenpflege in
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt a) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten,
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten,
schusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsit-
c) Gynäkologie und Geburtshilfe,
zende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unter-
nommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn d) Psychiatrie,
wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt 2. Krankheitslehre in
werden.
a) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten,
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten,
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für sei- c) Gynäkologie und Geburtshilfe,
nen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. d) Psychiatrie,
3. Anatomie und Physiologie,
§9
Versäumnisfolgen 4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als Die Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert
nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vor- jeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils 60
liegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei auf-
Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. einanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Aufsichts-
führenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschus- (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von
ses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprü-
fern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüf~r bildet der
§ 10 Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne
Aufsichtsarbeit.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines lichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den Fächer wie folgt zu gewichten:
betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklä-
ren; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entschei- Nummer 1 mit dem Faktor 3,
dung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2,
zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung Nummer 4 mit dem Faktor 1.
wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren
nach Abschluß der Prüfung zulässig. Die Summe der gewichteten Noten wird durch die
Summe der Faktoren geteilt. Dabei lautet die Gesamt-
note
§ 11
,,sehr gut" ( 1 ) bei Werten bis unter 1,5,
Prüfungsunterlagen
,,gut" (2) bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach ,,befriedigend" (3) bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter-
,,ausreichend" (4) bei Werten von 3,5 bis 4,0,
lagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind
dr.ei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungs- ,,mangelhaft" (5) bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,
niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. ,,ungenügend" (6) bei-werten von über 5,0.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 13 III. Abschnitt
Mündlicher Teil der Prüfung Prüfungsbestimmungen
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf für die Ausbildung in der
folgende Fächer: Kinderkrankenpflege
1. Krankenpflege, §15
Schriftlicher Teil der Prüfung
2. Krankheitslehre,
3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation, (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:
4. Hygiene. 1. Kinderkrankenpflege in
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf a) Pädiatrie,
geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht b) Kinderchirurgie, Chirurgie und chirurgischen
länger als 10 Minuten geprüft werden. Fach gebieten,
c) Kinder- und Jugendpsychiatrie,
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprü-
d) Neugeborenen- und Wochenpflege,
fer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist
berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu betei- 2. Krankheitslehre in
ligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der a) Pädiatrie,
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prü- b) Kinderchirurgie, Chirurgie und chirurgischen
fungsn-ote für den mündlichen Teil der Prüfung. Fach gebieten,
c) Kinder- und Jugendpsychiatrie,
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
d) Neugeborenen- und Wochenbetterkrankungen,
auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern
beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. 3. Anatomie und Physiologie,
4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-
§14 sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Die Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert
Praktischer Teil der Prüfung
jeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung_ ist an zwei
die Krankenpflege bei einer Patientengruppe von höch- aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Auf-
stens vier Patienten. Der Prüfling überntmmt im Sta- sichtsführenden werden von der Schulleitung bestelit.
tionsablauf die pflegerische Versorgung der Patienten
einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungsmäßi- (2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
gen Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege
erforderlichen Übergabe. (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-
lichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten
(2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fach- Fächer wie folgt zu gewichten:
prüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für die Nummer 1 mit dem Faktor 3,
Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für die die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2,
Patienten verantwortlichen Arzt und der für die Patien-
ten am Prüfungstag zuständigen Krankenpflegekraft. Nummer 4 mit dem Faktor 1.
Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in § t 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er
kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt wer-
den. §16
Mündlicher Teil der Prüfung
(3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall
auf Grund zwingender Umstände nicht oder nur teil- (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
weise entsprechend der Absätze 1 und 2 im Stationsab- folgende Fächer:
lauf erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rah-
men eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen. 1. Kinderkrankenpflege,
2. Krankheitslehre im Kindesalter,
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei 3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation,
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, abgenommen und 4. Hygiene.
benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit- Kennfriisse über die Entwicklung des gesunden Kindes
zende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den und über Vorsorgemaßnahmen im Kindesalter sind in
Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil die mündliche Prüfung einzubeziehen. Die Prüflinge
der Prüfung. werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1977
den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für den
10 Minuten geprüft werden. Patienten verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag
für den Patienten zuständigen Krankenpflegekraft. Der
(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
praktische Teil der Prüfung soll für den .Prüfling in der
Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
§ 17
(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
die Kinderkrankenpflege bei einer Patientengruppe von
höchstens vier Patienten. Der Prüfling übernimmt im V. Abschnitt
Stationsablauf die pflegerische Versorgung der Patien- Erlaubniserteilung
ten einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungs-
mäßigen Abwicklung und der zur Durchführung der
§ 20
Pflege erforderlichen Übergabe.
Erlaubnisurkunden
(2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fach-
prüfer im Einvernehmen mit dem Patienten oder seinem liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
gesetzlichen Vertreter, der für die Patienten verantwort- Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-
lichen Ärztin oder dem für die Patienten verantwortli- nungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die
chen Arzt und der am Prüfungstag für die Patienten zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem
zuständigen Krankenpflegekraft. Der praktische Teil der Muster der Anlage 6 aus.
Prüfung solrfür den Prüfling in der Regel in sechs Stun-
den abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander-
folgende Tage verteilt werden. § 21
Sonderregelungen für Staatsangehörige
(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. anderer Mitgliedstaaten der EWG
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehö-
IV. Abschnitt - rige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,
Prüfu ngsbesti mmu ngen daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
für die Ausbildung in der Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde
Krankenpflegehilfe des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte ent-
sprechende Bescheinigung oder einen von- einer sol-
§18 chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
wenn einsolcher nicht beigebracht werden kann, einen
Mündlicher Teil der Prüfung gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragstel-
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf ler den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-
folgende Fächer: pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt,
1 . Krankenpflege im Rahmen der Krankenpflegehilfe so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
unter Einbeziehung der Krankheitslehre, Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
2. Anatomie, Physiologie und Hygiene, staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
3. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-
rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-
geprüft. In dem Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Her-
15 Minuten, in den Fächern 2 und 3 nicht länger als kunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung
jeweils 10 Minuten geprüft werden. der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Sat-
zes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb
(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind
und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. ·1
Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat
§19
sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunfts-
Praktischer Teil der Prüfung staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-
bestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestell-
die grundpflegerische Versorgung eines Patienten. Der ten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mit-
Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegeri- zuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheini-
sche Versorgung des Patienten. gungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde g~legt werden,
(2) Die Auswahl des Patienten erfolgt durch die Fach- wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei
prüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für den Monate zurückliegt.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 VI. Abschnitt
Nr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehö-
Sch Iu ßvorschriften
rige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des § 22
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung Berlin-Klausel
der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
chend. leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Kranken-
pflegegesetzes auch im Land Berlin.
(3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- § 23
gemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27
Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der Abs. 3 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbil-
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates dungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern,
eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom
Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus- 2. August 1966 (BGBI. 1 S. 462) ·und die Ausbildungs-
künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und
oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht Krankenpflegehelfer vom 2. August 1966 (BGBI. 1
eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. S. 466) außer Kraft. .
Bonn, den 16. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 22. Oktober 1985 1979
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflege
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 120
1.1 Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusam-
menarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internatio-
naler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle Berufsfragen
1.4 Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheits-
wesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtig-
keit sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausüt:>ung von Be-
deutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungs-
mittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht
1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozial-
versicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.11 Wirtschaftsordnung
1.12 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen
2 Hygiene und medizinische Mikrobiologie 120
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.1.1 Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung -
2.1 .2 Gesundheit und Lebensalter
2.1.3 Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt
2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
2.2.1 Gesunde Lebensweise
2.2.2 Sexualerziehung, Familienplanung
2.2.3 Suchten und ihre Bekämpfung
2.2.4 Früherkennung von Krankheiten
2.3 Allgemeine Ernährungslehre
2.3.1 Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung
2.3.2 Bestandteile der Nahrung
2.3.3 Nährstoffbedarf und seine Berechnung
2.3.4 Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebens-
umständen und Umwelt
2.3.5 Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten
2.3.6 Anrichten von Mahlzeiten
2.3. 7 Aufbewahren von Lebensmitteln
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
2.4.1 Klima, Wasser, Boden, Luft
2.4.2 Kleidung und Wohnung
2.4.3 Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene
2.4.4 Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich
2.5 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
2.5.1 Krankheitserreger
2.5.2 Infektionspforten, -wege und -wirkungen
2.5.3 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung
2.5.4 lsolierungsmaßnahmen
2.6 Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
2.7 Schutzimpfungen
2.7.1 Aktive und passive Schutzi~pfungen
2.7.2 Impfreaktionen und Impfkomplikationen
2. 7 .3 Impfkalender
2.7.4 Impfung im internationalen Reiseverkehr
3 Biologie, Anatomie und Physiologie 120
3.1 Zelle und Gewebe
3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
3.3 Vererbung und Evolution
3.4 Bewegungsapparat
3.5 Herz- und Gefäßsystem
3.6 Blut und Lymphe
3.7 Atmungssystem
3.8 Verdauungssystem
3.9 Endokrines System
3.10 Harnsystem
_3.11 Genitalsystem
3.1 2 Zentrales und peripheres Nervensystem
3.13 Sinnesorgane
3.14 Haut- und Hautanhangsorgane
3.15 Regulationsvorgänge
4 Fachbezogene Physik und Chemie 40
4.1 Mechanik in Medizin und Pflege
4.2 Wärmelehre
4.3 Akustik
4.4 Optik
4.5 Elektrizität
4.6 Radiologie einschließlich Strahlenschutz
4.7 Allgemeine und anorganische Chemie
4.8 Organische und physiologische Chemie
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1981
Stundenzahl
5 Arzneimittellehre 60
5.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
5.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
5.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
5.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
5.5 Arzneimittelgruppen
5.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
6 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik,
Therapie und Epidemiologie 360
6.1 Allgemeine Krankheitslehre
6.1.1 Krankheit und Krankheitsursachen
6.1.2 Reaktionen
6.1.3 Re- und Degeneration, Sklerose
6.1.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
6.1.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
6.1.6 Wunden, Wundheilung
6.1.7 Blutungen
6.1.8 Störungen des Wachstums
6.1.9 Gutartige und bösartige Neubildungen
6.2 Innere Medizin
6.2.1 Herz- und Kreislauferkrankungen
6.2.2 Gefäßkrankheiten
6.2.3 Blutkrankheiten
_6.2.4 Erkrankungen der Atmungsorgane
6.2.5 Erkrankungen des Verdauungssystems
6.2.6 Erkrankungen der Niere
6.2.7 Stoffwechselerkrankungen
6.2.8 Erkrankungen der endokrinen Drüsen
6.2.9 Allergische und immunologische Erkrankungen
6.2.10 Vitaminmangelerkrankungen
6.2.11 Infektionskrankheiten
6.2.12 Parasitäre Erkrankungen
6.3 Chirurgie, Orthopädie, Urologie
6.3.1 Luxationen, Frakturen, Verletzungen, Verbrennungen, Schock
6.3.2 Plastische und Wiederherstellungschirurgie
6.3.3 Lokale Infektionen
6.3.4 Erkrankungen des Kopfes und des Halses
6.3.5 Erkrankungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks
6.3.6 Erkrankungen der Extremitäten
6.3.7 Erkrankungen des Thorax und des Herzens
6.3.8 Erkrankungen der Gefäße
6.3.9 Erkrankungen im Bauchraum
6.3.10 Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege
6.3.11 Erkrankungen des männlichen Genitale einschließlich Neubildungen
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
6.4 Frauenheilkunde
6.4.1 Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus
6.4.2 Sterilität und Kontrazeption
6.4.3 Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale
6.4.4 Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust
6.4.5 Infektionen des Genitale
6.4.6 Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust ·
6.5 Geburtshilfe
6.5.1 Schwangerschaft
6.5.2 Geburt
6.5.3 Wochenbett
6.5.4 Das Neugeborene
6.6 Kinderheilkunde
6.6.1 Störungen beim unreif geborenen Kind
6.6.2 Mißbildungen
6.6.3 Ernährungsstörungen
6.6.4 Stoffwechselstörungen
6.6.5 Störungen der inneren Sekretion
6.6.6 Störungen im Nervensystem
6.6.7 Infektionskrankheiten
6.6.8 Psychisches Deprivationssyndrom
6.7 Neurologie
6.7.1 Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und
Neubildungen
6.7.2 Erkrankungen des Rückenmarks
6.7.3 Erkrankungen des peripheren Nervensystems
6.7.4 Extrapyramidale Erkrankungen
6.8 Psychiatrie
68.1 Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten
6.8.2 Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
6.8.3 Endogene und exogene Psychosen
6.8.4 Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen
6.8.5 Suchtkrankheiten
6.9 · Haut- und Geschlechtskrankheiten
6.9.1 Hautinfektionen
6.9.2 Allergische Erkrankungen
6.9.3 Entzündliche Erkrankungen
6.9.4 Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse
69.5 Neubildungen und Fehlbildungen
6.9.6 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde
6.9.7 Geschlechtskrankheiten
6.10 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
6.10.1 Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen
6.10.2 Erkrankungen und Verletzungen des Ohres
6.10.3 Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1983
Stundenzahl
6.11 Augenkrankheiten
6.11.1 Fehlsichtigkeit, Blindheit
6.11.2 Erkrankungen _des Auges und der Hilfsorgane
6.11.3 Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane
6.12 Alterskrankheiten
6.13 Grundlagen der Anaesthesie
7 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 100
7.1 Allgemeine Psychologie
7 .1 .1 Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie
7 .1 .2 Psychologie des kranken Menschen
7 .2 Sozialpsychologie
7.2.1 Einführung in die Gruppendynamik
7 .2.2 Kommunikation - Interaktion
7 .2.3 Gesprächsführung
7 .3 Soziologie
7 .3.1 Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung
7 .3.2 Soziologie des Krankenhauses
7.3.3 Sozialmedizin
7.4 Pädagogik
7 .4.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung
7.4.2 Erziehungsziele, Führungsstile
7.4.3 Pädagogik in der Krankenpflege
8 Krankenpflege 480
8.1 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen
8.2 Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen
Bedürfnisse
8.3 Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten
8.4 Umgang mit Angehörigen und Besuchern
8.5 Beobachten des Patienten
8.5.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten
8.5.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen
8.5.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen
8.5.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung
und Rezidiwerhütung
8.6 Pflegemaßnahmen
8.6.1 Hilfen bei Verrichtung des täglichen Lebens
8.6.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen
8.6.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten
8.6.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung
8.6.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung
8.6.6 Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer
Kostformen
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
8.7 Pflegetechniken
8.7.1 Anwendung von physikalischen Maßnahmen
8.7.2 Versorgung von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen
8.7.3 Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen
8.7.4 Sondierungen und Spülungen, einschließlich Einläufe und Katheterisierung
8.7.5 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut
8.7.6 Allgerr.eine Instrumentenkunde
8.8 Organisation der Pflegearbeit
8.8.1 Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses
8.8.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation
8.8.3 Mitarbeiterbesprechungen
8.8.4 Anleitung und Beaufsichtigung von lernenden und Hilfspersonal
8.9 Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams
8.9.1 Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten
8.9.2 Vorbereiten des Patienten für- ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige
ärztliche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten
8.9.3 Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen
8.9.4 Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
8.9.5 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial
8.10 Spezielle Krankenpflege bei Patienten mit
8.10.1 Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit
8.10.2 Ateminsuffizienz, Atemstillstand
8.10.3 Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand
8.10.4 Störungen der Ausscheidungsfunktionen
8.10.5 Störungen der Nahrungsaufnahme
8.10.6 Störungen der Temperaturregulation
8.10.7 Erkrankungen der Sinnesorgane
8.10.8 Störungen der Motorik
8.10.9 geistiger Behinderung
8.10.10 Suchterkrankungen
8.10.11 Neurosen, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen
8.10.12 Suizidgefährdung
8.10.13 chronischen Krankheiten
8.10.14 unheilbaren Krankheiten
8.10.15 operativen Eingriffen
8.11 Krankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen
8.11.1 Nachtwachen
8.11.2 Pflege alter Menschen
8.11.3 Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen
8.11.4 Verhalten bei Todesfällen
8.11.5 Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen
8.11.6 Pflege von gesunden und kranken Säuglingen und Kindern
8.11.7 Einführung in die Krankenpflege auf der Intensivstation
8.11.8 Krankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich
8.11.9 Krankenpflege auf der Isolierstation
8.11 .10 Krankenpflege auf psychiatrischen Stationen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1985
Stundenzahl
8.11.11 Krankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, Hauskrankenpflege
8.11.12 Krankenpflege in Werksambulatorien
8.11.13 Krankenpflege in Rehabilitationseinrichtungen
8.11.14 Krankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen
9 Grundlagen der Rehabilitation 20
9.1 Rehabilitation in der Krankenpflege
9.2 Begriff und Arten der Behinderung
9.3 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
9.4 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation
9.5 Stellung der Behinderten in der Gesellschaft
9.6 Träger und Einrichtungen der Rehabilitation
10 Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30
10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern
10.2 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern
10.3 Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-
schaftsgütern
10.4 Pflegesysteme
10.5 Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten,
elektronische Datenverarbeitung
10.6 Statistik im Gesundheitswesen
11 Sprache und Schrifttum 20
11.1 Vortrag und Diskussion
11 .2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
11.3 Benutzung und A_uswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
11.4 Einführung in fachbezogene Terminologien
12 Erste Hilfe 30
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung
12.3 Maßnahmen der Wiederbelebung
12.4 Transport
12.5 Blutstillung
12.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen
12.7 Maßnahmen bei Schockzuständen
12.8 Infusion und Transfusion
12.9 Maßnahmen bei Vergiftungen
12.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-
kühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen
von Fremdkörpern
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12 100
Stundenzahl insgesamt: 1 600
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
B
Praktische Ausbildung in der Krankenpflege
Stunden
Praktische Ausbildung in
1. Allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten einsohließlich Pflege alter
Menschen und Alterskrankheiten 900
2. Allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten 750
3. der Gynäkologie oder Urologie und der Wochen- und Neugeborenenpflege 350
4. der Psychiatrie, Kinderkrankenpflege und Kinderheilkunde sowie in der Gemeinde-
krankenpflege (Hauskrankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesund-
heitswesens 400
Bei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 400 sind die einzelnen Bereiche entspre-
chend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Krankenpflegeschule
angemessen zu berücksichtigen.
Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4 600
Stunden insgesamt: 3000
Einsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1987
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)
A
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Kinderkrankenpflege
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 120
1.1 Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammen-
arbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler
Organisationen wie Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle Berufsfragen
1.4 Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheits-
wesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtig-
keit sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der
Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorge-
berechtigten
1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungs-
mittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht
1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozial-
versicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.11 Wirtschaftsordnung
1.12 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen
2 Hygiene und medizinische Mikrobiologie 120
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.1 .1 Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung -
2.1.2 Gesundheit und Lebensalter
2.1.3 Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt
2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
2.2.1 Gesunde Lebensweise
2.2.2 Sexualerziehung, Familienplanung
2.2.3 Suchten und ihre Bekämpfung
2.2.4 Früherkennung von Krankheiten
2.3 Allgemeine Ernährungslehre
2.3.1 Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung
2.3.2 Bestandteile der Nahrung
2.3.3 Nährstoffbedarf und seine Berechnung
2.3.4 Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebens-
umständen und Umwelt ·
2.3.5 Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten
2.3.6 Anrichten von Mahlzeiten
2.3.7 Aufbewahren von Lebensmitteln
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
2.4.1 Klima, Wasser, Boden, Luft
2.4.2 Kleidung und Wohnung
2.4.3 Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene
2.4.4 Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich
2.5 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
2.5.1 Krankheitserreger
2.5.2 Infektionspforten, -wege und -wirkungen
2.5.3 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung
2.5.4 lsolierungsmaßnahmen
2.6 Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
2. 7 Schutzimpfungen
2.7.1 Aktive und passive Schutzimpfungen
2.7.2 Impfreaktionen und Impfkomplikationen
2.7.3 Impfkalender
2.7.4 Impfung im internationalen Reiseverkehr
3 Biologie, Anatomie und Physiologie 120
3.1 Zelle und Gewebe
3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
3.3 Vererbung und Evolution
3.4 Bewegungsapparat
3.5 Herz- und Gefäßsystem
3.6 Blut und Lymphe
3. 7 Atmungssystem
3.8 Verdauungssystem
3.9 Endokrines System
3.10 Harnsystem
3.11 Genitalsystem
3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem
3.13 Sinnesorgane
3.14 Haut- und Hautanhangsorgane
3.15 Regulationsvorgänge
4 Fachbezogene Physik und Chemie 40
4.1 Mechanik in Medizin und Pflege
4.2 Wärmelehre
4.3 Akustik
4.4 Optik
4.5 Elektrizität
4.6 Radiologie einschließlich Strahlenschutz
4.7 Allgemeine und anorganische Chemie
4.8 Organische und physiologische Chemie
5 Arzneimittellehre 60
5.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
5.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1989
Stundenzahl
5.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
5.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
5.5 Arzneimittelgruppen
5.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
6 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik,
Therapie und Epidemiologie 360
6.1 Allgemeine Krankheitslehre
6.1.1 Krankheit und Krankheitsursachen
6.1.2 Reaktionen
6.1.3 Re- und Degeneration, Sklerose
6.1.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
6.1.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
6.1.6 Wunden, Wundheilung
6.1.7 Blutungen
6.1.8 Störungen des Wachstums
6.1.9 Gutartige und bösartige Neubildungen
6.2 Kinderheilkunde einschließlich Sozialpädiatrie·
6.2.1 Störungen beim unreif geborenen Kind
- 6.2.2 Krankheiten des Neugeborenen
6.2.3 Störungen des Wachstums und der Entwicklung
6.2.4 Ernährungsstörungen des Säuglings und Kleinkindes
6.2.5 Hypovitaminosen und Avitaminosen im Kindesalter
6.2.6 Stoffwechselerkrankungen des Kindes
6.2.7 Störungen der endokrinen Drüsen
6.2.8 Krankheiten des lymphatischen Systems
6.2.9 Mißbildungen
6.2.10 Cerebrale Störungen
6.2.11 Infektionskrankheiten
6.2.12 Parasitäre Erkrankungen
6.2.13 Herz- und Kreislauferkrankungen, Schock
6.2.14 Gefäßerkrankungen
6.2.15 BI utkrankheiten
6.2.16 Erkrankungen der Atmungsorgane
6.2.17 Erkrankungen des Verdauungssystems
6.2.18 Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege
6.2.19 Allergische und immunologische Erkrankungen
6.2.20 Psychisches Deprivationssyndrom und Psychosomatik
6.3 Fachgebiete unter besonderer Berücksichtigung des Kindesalters
6.3.1 Chirurgie
6.3.2 Orthopädie
6.3.3 Urologie
6.4 _ Neurologie des Kindesalters
6.4.1 Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und
Neubildungen ·
6.4.2 Erkrankungen des Rückenmarks
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
6.4.3 Erkrankungen des peripheren Nervensystems
6.4.4 Extrapyramidale Erkrankungen
6.5 Kinder- und Jugendpsychiatrie
6.5.1 Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten
6.5.2 Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
6.5.3 Endogene und exogene Psychosen
6.5.4 Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen
6.5.5 Suchtkrankheiten
6.6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
6.6.1 Hautinfektionen
6.6.2 Allergische Erkrankungen
6.6.3 Entzündliche Erkrankungen
6.6.4 Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse
6.6.5 Neubildungen und f ehlbildungen
6.6.6 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde
6.6.7 Geschlechtskrankheiten
6.7 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
6.7.1 Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen
6.7.2 Erkrankungen und Verletzungen des Ohres
6.7.3 Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes
6.8 Augenkrankheiten
6.8.1 Fehlsichtigkeit, Blindheit
6.8.2 Erkrankungen des Auges und der Hilfsorgane
6.8.3 Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane
6.9 Frauenheilkunde
6.9.1 Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus
6.9.2 Sterilität und Kontrazeption
6.9.3 Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale
6.9.4 Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust
6.9.5 Infektionen des Genitale
6.9.6 Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust
6.10 Geburtshilfe
6.10.1 Schwangerschaft
6.10.2 Geburt
6.10.3 Wochenbett
6.10.4 Das Neugeborene
6.11 Grundlagen der Anaesthesie
7 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 100
7.1 Allgemeine Psychologie
7.1.1 Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie
7 .1 .2 Psychologie des kranken Kindes
7.2 Sozialpsychologie
7.2.1 Einführung in die Gruppendynamik
7.2.2 Kommunikation - Interaktion
7 .2.3 Gesprächsführung
Nr. 52 '- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1991
Stundenzahl
7 .3 Soziologie
7 .3.1 Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung
7 .3.2 Soziologie des Krankenhauses
7.3.3 Sozialmedizin
7 .4 Pädagogik
7.4.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung
7.4.2 Erziehungsziele, Führungsstile
7.4.3 Pädagogik in der Kranken- und Kinderkrankenpflege
7 .5 Beschäftigungslehre
7.5.1 Bedeutung der Beschäftigung für das kranke Kind
7 .5.2 Möglichkeiten und Arten der Beschäftigung, insbesondere Spielen
8 Kinderkrankenpflege 480
8.1 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Kinderkrankenschwester und des Kinder-
krankenpflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen
8.2 Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen
Bedürfnisse und ihrer körperlichen, statischen und geistigen Entwicklung
8.3 Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten
8.4 Umgang mit den Eltern, anderen Bezugspersonen und Besuchern des Patienten
8.5 Beobachten des Patienten
8.5.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten
8.5.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen
8.5.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen
8.5.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung
und Rezidivverhütung
8.6 Pflegemaßnahmen
8.6.1 Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
8.6.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen
8.6.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrank~eiten
8.6.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung
8.6.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung, Anleitung zur Beschäftigung und Mithilfe bei der
schulischen Betreuung
8.6.6 Natürliche und künstliche Ernährung des Säuglings
8.6.7 Ernährung des Kindes und Besonderheiten bei der Ernährung des kranken Kindes
8.6.8 Diätetische Kostformen
8.7 Pflegetechniken
8.7.1 Anwenden von physikalischen Maßnahmen
8.7.2 Versorgen von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen
8.7.3 Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen
8.7.4 Sondierungen und Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisierung
8.7.5 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut
8.7.6 Allgemeine Instrumentenkunde
8.8 Organisation der P!legearbeit
8.8.1 Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses
8.8.2 Berichterstattung und. Pflegedokumentation
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
8.8.3 Mitarbeiterbesprechungen
8.8.4 Anleitung und Beaufsichtigung von lernenden und Hilfspersonal
8.9 Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams
8.9.1 Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten
8.9.2 Vorbereiten des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärzt-
liche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten
8.9.3 Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen
8.9.4 Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
8.9.5 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial
8.10 Spezielle Kinderkrankenpflege bei Patienten mit
8.10.1 Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit
8.10.2 Ateminsuffizienz oder Atemstillstand
8.10.3 Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand
8.10.4 Störungen der Ausscheidungsfunktionen
8.10.5 Störungen der Nahrungsaufnahme
8.10.6 Störungen der Temperaturregulation
8.10.7 Erkrankungen der Sinnesorgane
8.10.8 Störungen der Motorik
8.10.9 geistiger Behinderung
8.10.10 Suchterkrankungen
8.10.11 Verhaltensstörungen
8.10.12 Suizidgefährdung
8.10.13 chronischen Krankheiten
8.10.14 unheilbaren Krankheiten
8.10.15 operativen Eingriffen
8.11 Kinderkrankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen
8.11.1 Nachtwachen
8.11.2 Pflege und Begleitung des sterbenden Kindes
8.11.3 Verhalten bei Todesfällen
8.11.4 Einführung in die Kinderkrankenpflege im Neugeborenenzentrum und in der Intensivstation
8.11.5 Kinderkrankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich
8.11.6 Kinderkrankenpflege auf der Isolierstation
8.11.7 Kinderkrankenpflege auf psychiatrischen Stationen
8.11.8 Kinderkrankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, häusliche Kinderkrankenpflege
(Hauskrankenpflege)
8.11.9 Kinderkrankenpflege in Rehabi Iitationsei nrichtungen
8.11.10 Kinderkrankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen
8.11.11 Pflege des erwachsenen Kranken
9 Grundlagen der Rehabilitation 20
9.1 Rehabilitation in der Kinderkrankenpflege
9.2 Begriff und Arten der Behinderung
9.3 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
9.4 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation
9.5 Stellung der Behinderten in der Gesellschaft
9.6 Träger und Einrichtungen der Rehabilitation
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1993
Stundenzahl
10 Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30
10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern
10.2 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern
10.3 Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-
schaftsgütern
10.4 Pflegesysteme
10.5 Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten,
elektronische Datenverarbeitung
10.6 Statistik im Gesundheitswesen
11 Sprache und Schrifttum 20
11.1 Vortrag und Diskussion
11.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
11.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
11.4 Einführung in fachbezogene Terminologien
12 Erste Hilfe 30
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung
12.3 Maßnahmen der Wiederbelebung
12.4 Transport
12.5 Blutstillung
12.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen
12.7 Maßnahmen bei Schockzuständen
12.8 Infusion und Transfusion
12.9 Maßnahmen bei Vergiftungen
12.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-
kühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen
von Fremdkörpern
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12 100
Stundenzahl insgesamt: 1 600
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
B
Praktische Ausbildung in der Kinderkrankenpflege
Stunden
Praktische Ausbildung in
1. Allgemeiner Pädiatrie einschließlich Infektionskrankheiten unter Berücksichtigung der
verschiedenen Altersstufen einschließlich Frühgeborene und Neonatologie 1 230
2. Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten 600
3. der Neugeborenen- und Wochenpflege 220
4. der Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gemeindekrankenpflege (Haus-
krankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens 350
Bei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 350 sind die einzelnen Bereiche entspre-
chend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Kinderkrankenpflege-
schule angemessen zu berücksichtigen.
Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4 600
Stunden insgesamt: 3000
Einsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1995
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
A
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflegehilfe
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes-, Staatsbürgerkunde 40
1.1 Krankenpflegegesetz und Einführung in die Tätigkeitsbereiche der vom Gesetz erfaßten
Berufe in der Krankenpflege und ihre Abgrenzung zueinander
1.2 Berufskundliche Fragen, insbesondere Ethik in der Krankenpflege
1.3 Einführung in Organisation und Dokumentation im Krankenhaus
1 .4 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der
Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorge-
berechtigten
1.5 Arbeitsrechtliche Bestimmungen einschließlich Mutterschutz, Arbeitsschutz und
Unfallverhütung
1.6 Einführung in die Seuchen-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung
1 .7 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozial-
angebote)
1.8 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
1 .9 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Hygiene 40
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
2.3 Allgemeine Ernährungslehre
2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz einschließlich persönliche Hygiene
2.5 Hygiene im Krankenhaus
3 Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie 40
3.1 Zelle und Gewebe
3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
3.3 Vererbung und Evolution
3.4 Bewegungsapparat
3.5 Herz- und Gefäßsystem
3.6 Blut und Lymphe
3.7 Atmungssystem
3.8 Verdauungssystem
3.9 Endokrines System
3.1 O Harnsystem
3.11 Genitalsystem
3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem
3.13 Sinnesorgane
3.14 Haut und Hautanhangsorgane
3.15 Regulationsvorgänge
4 Arzneimittellehre 20
4.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
4.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Stundenzahl
4.3 Umgang mit Arzneimitteln
4.4 Arzneimittelgruppen
5 Krankheitslehre 60
5.1 Allgemeine Krankheitslehre
5.2 Krankheit und Krankheitsursachen
5.3 Arten und Erscheinungsformen häufig auftretender Krankheiten einschließlich Infektions-
krankheiten, psychischer Krankheiten und Alterskrankheiten
5.4 Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden, Vorsorgemaßnahmen
6 Krankenpflegehilfe 230
6.1 Psychologie des kranken Menschen und Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung
ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse
6.2 Mithilfe bei Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten
6.3 Umgang mit Angehörigen und Besuchern
6.4 Beobachten des Patienten
6.4.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten
6.4.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen
6.4.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen
6.4.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung
und Rezidiwerhütung
6.5 Pflegemaßnahmen
6.5.1 Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens
6.5.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen
6.5.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten
6.5.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung
6.5.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung
6.5.6 Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer
Kostformen
6.6 Pflegetechniken und besondere Maßnahmen
6.6.1 Anwenden von physikalischen Maßnahmen
6.6.2 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut
6.6.3 Mithilfe beim Versorgen von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen
6.6.4 Mithilfe bei Injektionen, Sondierungen und Spülungen
6.6.5 Mithilfe bei der Vorbereitung des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und
sonstige ärztliche Verrichtungen
6.6.6 Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten und Mithilfe bei der Anwendung
6.6. 7 Umgang mit Untersuchungsmaterial
6.7 Organisation der Pflegearbeit
6.7.1 Einführung in den Pflegeprozeß
6.7.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation
6.8 Besondere Pflegemaßnahmen bei Patienten mit
6.8.1 Störungen der Vitalfunktionen
6.8.2 geistiger Behinderung oder psychosozialer Störung
6.8.3 körperlichen Behinderungen oder Bewegungsstörungen
6.8.4 chronischen Krankheiten
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22: Oktober 1985 1997
Stundenzahl
6.8.5 infektiösen Erkrankungen
6.8.6 operativer Behandlung
6.9 Krankenpflegehilfe in besonderen Situationen und Bereichen
6.9.1 Pflege alter Menschen
6.9.2 Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen
6.9.3 Verhalten bei Todesfällen
6.9.4 Einführung in die Wochen- und Neugeborenenpflege
6.9.5 Einblick in Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich, in psychiatrischen Einrichtun-
gen, in sonstigen Pflegeeinrichtungen und in Gemeindepflege- und Sozialstationen, Haus-
krankenpflege
6.10 Grundlagen der Rehabilitation
7 Erste Hilfe 20
7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen,
7.2 Erstversorgung
7 .3 Maßnahmen der Wiederbelebung
7.4 Transport
7 .5 Blutstillung
7.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen
7. 7 Maßnahmen bei Schockzuständen
7 .8 Infusion und Transfusion
7 .9 Maßnahmen bei Vergiftungen
7.10· Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-
kühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen
von Fremdkörpern
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7 50
Stundenzahl insgesamt: 500
B
Praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe
Stunden
Praktische Ausbildung 1100 ·
Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach vorzusehen.
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 5)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung
als Krankenpflegeschüler(in)/als Kinderkrankenpflegeschüler(in)/als Schüler(in) für Krankenpflegehilfe*) teil-
genommen.
Die Ausbildung ist- nicht- über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage*) -
unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1999
Anlage 5
(zu § 7 Abs. 2 Satz 1 )
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung in der ......................................... : ....... .
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am .................... die staatliche Prüfung in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege/Krankenpflegehilfe *)
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
........................................ in ......................................... bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung '' ................ '' **)
2. im mündlichen Teil der Prüfung " ............... .
3. im praktischen Teil der, Prüfung '' ............... .
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Die Prüfung in der Krankenpflegehilfe umfaßt keinen schriftlichen Teil.
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 6
(zu§ 20)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
', ............................ ~ ................................... .
Herr/Frau/Fräulein *)
geboren am in
erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
,, ................................................................ .
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung - See
Vom 16. Oktober 1985
Auf Grund der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,.§ 28 Abs. 5"
Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf durch die Angabe,,§ 30 Abs. 5" ersetzt.
dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) 4. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
wird verordnet:
,,(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis ent-
Artikel 1 scheidet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Die Sportbootführerscheinverordnung - See vom Nordwest."
20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. März 1983 (BGBI. 1 5. § 8 a wird wie folgt geändert:
S. 314), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sportbootfüh-
rerschein" durch das Wort „Befähigungszeugnis"
1 . § 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wer auf den Seeschiffahrtstraßen im Sinne des „Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber
§ 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fas- eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter
sung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 Angabe der Gründe der Behörde mit, die das
(BGBI. 1 S. 1497) in jeweils geltender Fassung Befähigungszeugnis erteilt hat."
ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis
(Fahrerlaubnis)." 6. Die Anlage zur Sportbootführerscheinverordnung-
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Schiffsbeset- See erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
zungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August ersichtliche Fassung.
1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1253)" durch die
Worte ,,Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung
vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1S. 323) in jeweils Artikel 2
geltender Fassung" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 2 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe ,,§ 28" Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
durch die Angabe ,, § 30" und die Worte „22. Juli
1976 (BGBI. 1 S. 2005)" durch die Worte
,,21. September 1984 (BGBI. 1S. 1229)" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Worte „und
deren Überwachung" gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage zur Sportbootführerscheinverordnung - See
Rückseite Vorderseite
The holder of this licence is entitled to operate BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
any motor-equipped yacht on the water ways
for seagoing vessels and on the coastal waters.
(§ 1 of the German yacht licence regulations
of December 20, 1973, issued by the Federal
Minister of Transport, published in Bundes-
gesetzblatt I p. 1988)
Le detenteur de ce certificat de capacite est
autorise ä conduire un bateau de plaisance sur
les voies d'eau maritimes et sur les voies navi- SPORTBOOT-
gables du littoral.
(§ 1 du decret allemand concernant la conduite
FÜHRERSCHEIN
des bateaux de plaisance, rendu par le Ministre
Federal des Transports en date du 20 decem-
bre 1973 et publie dans Bundesgesetzblatt 1,
p. 1988)
Innenseiten
Herrn
Frau ...................................................................................................................
Fräulein
geboren am: ............................................................................................
Licl)tbild
geboren in: ................................................................................................
Straße: ............................................................................................................
Wohnort: ········································································---
wird hiermit im Auftrage des Bundesministers
für Verkehr die Fahrerlaubnis zum Führen von (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt (§ 1 der
(Ort und Datum der Ausstellung)
Sportbootführerscheinverordnung - See) und
der Sportbootführerschein
Nr.................................................................
Deutscher Motoryachtverband e. V.
ausgestellt. Auftagen nach § 2 Abs. 3:
Deutscher Segler-Verband e. V.
------·-----························---····
(Unterschrift)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 2003
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland)
Vom 11. Oktober 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung zwei Schriftbänder mit den Worten „ 150 JAHRE EISEN-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, BAHN" und „IN DEUTSCHLAND 1835-1985" wie
Gliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten Flügel angesetzt sind.
Fassung wird aus Anlaß des 150jährigen Jubiläums der Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1985,
Eisenbahn in Deutschland im Jahre 1985 eine Bundes- das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen
und die Umschrift
Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Mil-
lionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Karlsruhe. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl ist - unterteilt in·" 19" und „85" - bei-
Die Münze wird ab 7. November 1985 in den Verkehr derseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
gebracht. G" befindet sich in der Umschrift rechts neben dem
Wort „MARK". Der glatte Münzrand enthält die vertiefte
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
EISENBAHN NÜRNBERG-FÜRTH ~
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durch-
" 7. DEZEMBER 1835 ~".
messer beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
Zwischen „ 1835" und „EISENBAHW sowie
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird ,,FÜRTH" und „7." befindet sich je eine Arabeske.
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott,
Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das in der Vergan- München.
genheit als Symbol der Eisenbahn verwendete Flügel- Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
rad ein in Bewegung befindliches Eisenbahnrad, dem macht.
Bonn, den 11. Oktober 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.1-t - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völker,rechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachung~n.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
· Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
glrokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. · Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von_ Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rec,htsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 10. 85 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung (Beilage) 12569 (193 15. 10. 85) 11. 10. 85
7400-1-1
25. 9. 85 Sechste Verorq,nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten·
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln irri oberen kontrollierten Luftraum) 12569 (193 15. 10. 85) s.Art.2
96-1-2-86
25. 9. 85. Achte VE?.rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung · (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12625 (194 16. 10. 85) s. Art. 2
96-1-2-85
\