1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
nach dem Sozialgesetzbuch
Vom 27. September 1985
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 und 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlich~Rechts sind befugt,
1. nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Abschriften, Vervielfältigungen, Negative und Ausdrucke von auf Daten-
trägern gespeicherten Daten,
2. nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Unterschriften und Handzeichen
zu beglaubigen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel II § 39 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -
auch im land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1953
Siebzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(17. Bemessungsverordnung)
Vom 1. Oktober 1985
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schwaben auf 2,632
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Württemberg auf 8,833
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Baden auf 7,175
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden Berlin auf 3,513
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Ren-
tenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundes- Schleswig-Holstein auf 4,005
rates verordnet: Oldenburg-Bremen auf 2,386
§ 1 Braunschweig auf 1,334
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243,
Seekasse auf 0,343
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der und
Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung ste- für 1986 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für
hende Betrag wird die
für 1985 endgültig auf 4 433 000 000 DM Landesversicherungsanstalt
und
Hannover auf 8,125
für 1986 vorläufig auf 4 600 000 000 DM
Westfalen auf 11,930
festgesetzt.
Hessen auf 8,026
§2
Rheinprovinz auf 14,318
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Oberbayern auf 5,276
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag(§ 1) werden Niederbayern-Oberpfalz auf 3,487
für 1985 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für Rheinland-Pfalz auf 5,745
die für das Saarland auf 1,531
L.andesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf 4,540
Hannover auf 8,125 Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,996
Westfalen auf 11,930 Unterfranken auf 1,928
Hessen auf 8,026 Schwaben auf 2,732
Rheinprovinz auf 14,318 Württemberg auf 8,833
Oberbayern auf 5,276 Baden auf 7,175
Niederbayern-Oberpfalz auf- 3,487 Berlin auf 3,513
Rheinland-Pfalz auf 5,745 Schleswig-Holstein auf 4,005
für das Saarland auf 1,531 Oldenburg-Bremen auf 2,386
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,540 Braunschweig auf 1,334
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,096 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
Unterfranken auf 1,928 Seekasse auf 0,343.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 §4
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalender- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
jahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungs- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
träger(§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnupgsge- im Land Berlin.
mäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden,
wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch §5
entsprechende Verringerung der Aufwendungen ande-
rer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver- 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1985 bezoge-
nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten nen Vorschriften der 16. Bemessungsverordnung vom
Versicherungsträger. 18. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1019) außer Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1955
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 4. Oktober 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 25. August 1977
(BGBI. 1 S. 1741 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 193), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 4 a wird wie folgt gefaßt:
,,Kleinerzeuger 1984/1985".
2. Nach § 4 a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 4b
Kleinerzeuger 1985/1986
(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März 1986 zu entrich-
tende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeit-
raum bezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch.
Kleinerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner, die vor dem
1. April 1985 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenom-
men oder wieder aufgenommen haben und im übrigen die Voraussetzun-
gen des § 4 a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-
ganisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 8 Nr. 3 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 641) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Di& Erhebungen nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und § 6 Buch-
stabe C des Gesetzes werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 16 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1957
Vierte Verordnung
zur Änderung ~er EWG-Handwerk-Verordnung
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Überschrift und in§ 1 Abs. 1 der EWG-Handwerk-Verordnung vom
4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom
10. Februar 1984 (BGBI. I S. 252), wird jeweils das Wort „übrigen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit§ 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buch-
staben d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des § 17 a auch in Verbindung mit§ 17 b, des Eichgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft, zu
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 a, auch in Verbindung mit § 17 b, des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zu§ 17 a, auch in Ver-
bindung mit § 17 b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, nach Anhörung
von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäߧ 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1585; 1982 1S. 155), geändert durch§ 16
der Verordnung vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden."
2. In § 4 werden in den Absätzen 2 und 5 jeweils die Worte „zuständigen Behörde" durch die Worte „Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt" und in den Absätzen 3 und 4 jeweils die Worte „zuständige Behörde" durch die
Worte „Physikalisch-Technische Bundesanstalt" ersetzt.
3. § 7 ~ird neu erlassen und dabei wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Feinkostsoßen und Senf,".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Abweichend davon sind feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen."
4. § 10 Abs. 2 wird neu erlassen; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge
befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Ver-
packung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben."
5. § 11 wird neu erlassen und§ 12 wird durch folgende§§ 12 und 13 ersetzt:
,,§ 12
Grundpreisangabe
(1 ) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit Lebensmitteln in Nennfüllmengen von nicht
weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter anbietet oder für sie unter
Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter anzugeben (Grund-
preis). Das gleiche gilt für Fertigpackungen mit
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
Wasch- und Reinigungsmitteln,
kosmetischen Mitteln,
Putz- und Pflegemitteln,
Klebstoffen,
gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,
Mineralölen und Brennstoffen
in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter.
(2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis
der Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses angegeben werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1959
(3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
§13
Allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen,
1 . die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden
dürfen,
2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
3. bei denen das Behältnis aus besonders wertvollen Werkstoffen hergestellt ist und ausschließlich Geschenk-
zwecken dient,
4. deren Preis einen Betrag von 0, 1O DM oder ein ganzes Vielfaches hiervon, jedoch nicht mehr als 1,- DM
beträgt,
5. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern handelt, die die Fertigpackung in
ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit ver-
wenden,
6. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Stellen
abgegeben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt waren.
(2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erforderlich
1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um
einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird,
2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohen-
den Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird."
6. § 14 wird gestrichen.
7. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Befreiung von der Grundpreisangabe für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleberpastete oder sonstigen Lebens-
mitteln, die zu einem Preis von mehr als 50,- DM für das Kilogramm oder Liter zur Abgabe an Letztver-
braucher feilgehalten werden,
2. Butter,
3. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 11, Zuckerwaren und Dauerback-
waren mit einer Füllmenge von weniger als 100 Gramm,
4. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm
mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt,
5. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufgußbeuteln,
6. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Getränkepulvern und Get~änkekonzentraten, auf
denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist,
7. Geliermitteln,
8. Torten und Tortenteilen,
9. Backmischungen,
10. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit
Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,
11. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der
Nägel dienen,
12. Parfums,
13. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumen-
prozent reinen Äthylalkohol enthalten,
14. Zweitaktölen.''
8. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" jeweils durch „oder" ersetzt.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die Worte „Grundpreisangabe bei Abtropfgewichten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
10. § 21 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Fertigpackungen mit Dispersionsfarben bis einschließlich 20 Liter sind nach Volumen zu kennzeichnen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des
Eichgesetzes nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackun-
gen mit diesen Erzeugnissen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Ver-
kehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben."
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und§ 33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Unverpacktes Brot mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verke_hr
gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild
auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die §§ 1, 6, 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und die §§ 18 und 20 gelten
entsprechend." ·
13. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und§ 16 Abs. ·2 des Eichgesetzes und die§§ 5, 6 Abs. 1 und 4, §§ 18, 29 bis 31 und
33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend."
14. Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird wie folgt gefaßt:
„Sechster Abschnitt
Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften".
15. Vor§ 34 wird folgender§ 33 a eingefügt:
,,§ 33a
Ausnahmen
Die §§ 15 bis 17 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
zes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-
Zeichen der Anlage 9,
2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an
Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb-
lichen Tätigkeit verwenden,
3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
4. geeichte formbeständige Behältnisse."
16. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
17. § 35 Abs. 1 und 3 werden wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 1" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1" ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1961
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3,
4 oder 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 17 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 18, 20 Abs. 1
oder 2, § 21 Abs. 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 3 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen oder die
Aufbringung oder die Art und Weise von Angaben auf Fertigpackungen zuwiderhandelt,".
c) Nach Absatz 1 Nr. 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:
,, 14 a. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts mit einer dort nicht auf-
geführten Nennfüllmenge in den Verkehr bringt,".
d) Nach Absatz 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a. entgegen § 1 2 Abs. 1 oder 3 oder § 19 den Grundpreis nicht oder nicht ordnungsgemäß angibt,''.
e) Nach Absatz 1 Nr. 1 5 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:
,,15 a. entgegen§ 32 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit den§§ 1, 6, 18 oder 20 Abs. 1 oder 2 unver-
packtes Brot nicht oder nicht ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten Angaben versehen oder mit
einem nicht in Anlage 1 Nr. 14 Spalte 4 aufgeführten Nenngewicht gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt,".
f) An die Stelle von Absatz 3 tritt folgender neuer Absatz 3:
,,(3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, soweit sie § 6 Abs. 1, §§ 18 und 20 Abs. 1 oder
2 betrifft, Nr. 5 a und 8 bis 14 a gelten auch für offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt
werden.''
Artikel 2
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1 . In Anlage 1 werden Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7, 8 Buchstabe b, Nummer 9
und 14 wie folgt geändert und folgende Nummer 15 eingefügt:
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
„ 1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit 0,005 bis 10 1 0,10-0,25-0,375-
Alkohol stummgemachter Most 0,50-0,75-1-
aus frischen Weintrauben, aus- 1,5-2-3-5-6-
genommen Weine der Tarifstellen 9-10
22.05 A und B des GZT sowie Likör- für die Ausrüstung
wein (GZT: ex 22.05 C), Trauben- von Luftfahrzeugen
most, teilweise gegoren, auch ohne außerdem: 0,187
Alkohol stummgemacht (GZT: bis 31. 12. 1985:
22.04) 0,73*
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0, 70 -1,25 *
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi- 0,005 bis 10 1 0,02 -0,03-0,04- 0,25-5-10
sche Getränke; zusammenge- 0,05 -0, 10-0,20 - bis 31.12.1988:
setzte alkoholische Zubereitungen 0,50-1- 0,025
zum Herstellen von Getränken 1,5-2-
(GZT: 22.09) 2,5-3
bis 31. 12. 1988:
0,35- 0,375-0, 70-
0,75 -
7. Milch, frisch, weder eingedickt noch 0,005 bis 10 1 0,20-0,25- 0,10-0,33-
gezuckert (GZT: ex 04.01 ), aus- 0,50-0,75- 1,5-3-4-
genommen Joghurt, Kefir, saure 1-2 5-10
Milch, Molke und andere fermentierte bis 31.12.1988: 0, 10
oder gesäuerte Milch; Milchmischge-
tränke (GZT: 22.02 8)
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
8. b) Limonaden (einschließlich der aus 0,20 bis 10 1 0,20-0,25 -0,33 - 0, 70- 9
Mineralwasser hergestellten) und 0,50-0,75-
andere nichtalkoholische Ge- 1-1,5-2
tränke, keine Milch oder kein Milch- bis 31. 12. 1988: 0, 70
fett enthaltend, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte der Tarif-
nummer 20.07 des GZT sowie Kon-
zentrate (GZT: 22.02 A)
9. Fruchtsäfte {einschließlich Trauben- 0, 125 bis 1O 1 0,125-0,20- 0,70-3-4-
most) und Gemüsesäfte, nicht gego- 0,25-0,33'- 5-10
ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch 0,50-0,75-
mit Zusatz von Zucker, mit einer 1-1,5-2
Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weni- bis 31.12.1988: 0,70;
ger (GZT: 20.07 8) - nicht konzen- 0,18-0,35
trierte Säfte -, Fruchtnektar (nur Metalldosen)
14. Brot (außer Knäckebrot nach Anlage 3
Nr. 19.2)
a) ungeteilt oder in Stücke geteilt mehr als 250 500-750-
bis 10000 g 1 000-1250-
1500-1 750-
2000
sowie sonstige
Vielfache
von 500
b) in Scheiben geschnitten mehr als 100 125-250-
bis 10000 g 500-750-
1000-1250-
1500-2000-
2 500-3 000
15. Margarine, Halbfettmargarine 50 bis 5000 g 125-250-500- 62,5-4000"
1 000-1 500-
2000-2500-
5000
1) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
2. In Anlage 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2a Handarbeits-, Stopf- 5-10- 20- 50 5-10- 20
und Reihgarne und Vielfache
von 50
2b Sticktwist 8".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Unverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen gemäß § 17 a Abs. 1
Nr. 5 des Eichgesetzes".
b) Die Nummern 1OA, 10. 9, 11 . 2, 12, die Überschrift zu Nummer 18 und di,e Nummern 19.1., 20 . 1.1, 21.2.1,
21.4.1, 21.4.2, 21.6, 23.4.1, 24.1, 24.3, 24.4, 40, 41 und 60 werden wie folgt gefaßt; außerdem werden fol-
gende Nummern 10.11, 23.4.2 bis 23.4.4 und 24. 7 eingefügt:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1963
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
" 10.4 gezuckerte Kondens- 170-400
m ilch-erzeugnisse
10.9 Frischkäse 62,5-125- 100-150-
250 - 500 - 200 - 400
1000-
2000-
5000
10.11 Butterzubereitungen 62,5
11.2 Würstchen 180-300-
360-400-
720-900-
1650-
3300
12. Fischerzeugnisse:
12.1 Fischerzeugnisse, 65-75-
Krusten-, Schalen- und 90-110-
Weichtiere ohne Aufguß- 150-190-
flüssigkeit im Sinne von 300-350-
§ 11 Abs. 1 (die Werte 400-600-
gelten für das angegebene 1500-
Gesamtgewicht) 1650-
2500
12.1.1 für Sardellenpaste 60 an Stelle
von 65
12.1.2 für importierte Krusten-, 105-115
Schalen- und Weichtiere
außerdem
12.1.3 für importierte Sardinen, 60-105-
Sardellen, Anchovis, Bris- 120-325-
linge, Sprotten, Sild und 780-8,00
andere Heringszuberei-
tungen außerdem
12.1.4 für importierte Thunfische 80-115-
und Makrelen außerdem 165-185-
240-830-
1750
12.1.5 für importierte Störe und 160-240
Kilka
12.2 Fischerzeugnisse, 65-75-
Krusten-, Schalen- und 90-110-
Weichtiere in Aufguß- 150-175-
flüssigkeit im Sinne von 225-275-
§ 11 Abs. 1 (die Werte 300-400-
gelten für das angegebene 600-750-
Abtropfgewicht) 1250-
1500-
1750-
2500
12.2.1 für importierte Krusten-, 55-70-
Schalen- und Weichtiere 120-130-
außerdem 140-185-
280-340-
400
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
12.2.2 für importierte Sardinen, 70-85
Sardellen, Anchovis, Bris-
linge, Sprotten, Sild und
andere Heringszuberei-
tungen außerdem
12.2.3 für importierte Thunfische 80-1400
und Makrelen außerdem
18. Getreideerzeugnisse und
ähnliche Erzeugnisse
19.1 Feine Backwaren und 150-175-
Dauerbackwaren (außer 300-400-
Paniermehl) 600-750-
1250-
1500-
1750
20.1.1 für getrocknete Früchte ·100-200
außerdem
21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, 225-430
-Marmeladen, -Gelees,
-Pflaumenmus und -Hage-
buttenmus nur ·
21.4.1 Schokoladen- und 150-175-
Zuckerwaren einschließ- 300-400-
lich kandierten Früchten 750
(außer figürliche Erzeug-
nisse)
21.4.2 Figürliche Schokoladen- 225-1 500
und Zuckerwaren außer-
dem
21.6 Getränkepulver 225-400-
aoo.:...1200
23.4.1 für Ketchups 800
außerdem
23.4.2 für importierte Ketchups 750
außerdem
23.4.3 für Worcester- und Soja- 140
soße außerdem
23.4.4 für importierte Würzsoßen 45-57-
außerdem 140-210-
280
24.1 Gewürze, Gewürzextrakte 7,5-12,5-
und Gewürzzubereitungen 15-35-
sowie sonstige Würzmittel 45-60-
(ausgenommen Erzeug- 70-80-
nisse nach Nr. 23.4, 24.2 90-150-
bis 24. 7 und 25) 175-300-
350-400-
700
24.3 Senf 335-670-
875
bis 31.12.
1986:
135-230
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1965
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
24.4 Meerettich 53-95-
150-212-
270-370-
720
24.7 Zitronensaft und zitronen- 7,5-75
safthaltige Säuerungsmit-
tel, soweit nicht durch
Anlage 1 Nr. 9 erfaßt
40 Pulverförmige Wasch- und Schachteln: 3000-
Reinigungsmittel 375-750- 5450
1500-
2250-
3750-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
Tromm~ln:
3950-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
41 Scheuerpulver 250-500- 5000
750-
1000-
10000
60 Putz- und Pflegemittel, 25-50- 40-3000 25-50- 40-3000".
unter anderem: Pflegemit- 75-100- 75-100-
tel für Leder und Schuhe, 150-200- 150-200-
Holz und Bodenbeläge, 250-375- 250-375-
Herde und Metall ein- 500-750- 500-750-
schließlich für Kraftfahr- 1000- 1000-
zeuge, Fenster und Spie- 1500- 1500-
gelgläser einschließlich 2000- 2000-
für Kraftfahrzeuge (GZT: 5000- 5000-
34.05), Fleckenmittel, 10000 10000
Appreturen und Färbemit-
tel für den Haushalt
(GZT: 38.12A und 32.09C),
Entkalkungsmittel (GZT:
34.02), Deodorierungsmit-
tel für den Haushalt (GZT:
33.06 8), nicht pharma-
zeutische Desinfektions-
mittel
4. In Anlage 4 a Nr. 4 Buchstabe f wird in der Tabelle die Zahl „2,508" durch die Zahl „2,058" ersetzt.
5. In Anlage 5 Nr. 4.3 wird die Zahl „0,243" durch die Zahl „0,266" ersetzt.
6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird gestrichen.
b) In Nummer 28 werden nach den Begriffen „Polyamid (6.6)", ,,Polyamid 6" und „Polyamid 11" jeweils die
Worte „oder Nylon" eingefügt.
c) In Nummer 29 wird die Zahl „3,00" durch die Zahl „1,50" ersetzt.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
7. In Anlage 7 Nr. 1 Buchstabe b erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Brutto- oder Nettogewicht größter tatsächlicher
der Fertigpackungen in g Unschärfebereich in g
weniger als 50 0,5
von 50 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 1 500 2,0
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0
5 000 und mehr das 0, 125fache
der zulässigen Minusabweichung".
Artikel 3
Die§§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und Abs. 3 des Eichgesetzes in.der bis zum 1. März 1985 geltenden Fassung
werden aufgehoben.
Artikel 4
Fertigpackungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,
dürfen noch bis zum 30. Juni 1986 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpak-
kungen, die nach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 30. Juni 1986 erstmals
in den Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe abgegeben werden. Fertigpackungen
mit Dispersionsfarben, die nicht der Vo~schrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 1985 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die durch Artikel 2 Nr. 1 in Anlage 1 eingefügte Nummer 15 tritt mit der Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Margarinegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1841 ) in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
· In Vertretung
S'chlecht
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1967
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. September 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 9. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und me-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in dizinisch-technischen Industrie anläßlich des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 92. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- innere Medizin"
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 6. bis 10. April 1986 in Wiesbaden
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
10. ,,55. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- textilien"
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 15. bis 17. April 1986 in Frankfurt
1. ,,BIOTEC 85 Düsseldorf - Internationale Konferenz 11. ,,DRUPA 86 - 9. Internationale Messe Druck und
mit Ausstellung für Bio- und Gentechnologie" Papier"
vom 15. bis 17. Oktober 1985 in Düsseldorf · vom 2. bis 15. Mai 1986 in Düsseldorf
2. ,,heimtextil - .. Internationale Fachmesse für Heim-
und Haustextilien" 12. ,,IFFA- Internationale Fleischwirtschaftliche Fach-
vom 8. bis 11. Januar 1986 in Frankfurt messe"
vom 25. Mai bis 1. Juni 1986 in Frankfurt
3. ,,boot 86 - 17. Internationale Bootsausstellung
Düsseldorf'·
13. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 86'"
vom 18. bis 26. Januar 1986 in Düsseldorf
vom 6. bis 8. Juni 1986 in Karlsruhe
4. ,,MICRO-COMPUTER '86 - Internationale Frank-
furter Mikrocomputer-Messe'' 14. ,,METAV 86 - Der Markt für Metallbearbeitung -
vom 29. Januar bis 2. Februar 1986 in Frankfurt Ausstellung für Fertigungstechnik, Automatisierung
und Neue Werkstoffe"
5. ,,37. Internationale Spielwarenmesse mit Fach-
vom 19. bis 24. Juni 1986 in Düsseldorf
messe Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 30. Januar bis 5. Februar 1986 in Nürnberg 15. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
6. ,,Musikmesse Frankfurt- Internationale Fachmesse Fachmesse für Konsumgüter"
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musik- vom 23. bis 27. August 1986 in Frankfurt
zubehör, Musikalien"
vom 15. bis 19. Februar 1986 in Frankfurt 16. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
7. ,,ENVITEC 86 - Technik für Umweltschutz -
Autoersatzteile und -zubehör" ·
5. Internationale Messe und Kongreß"
vom 9. bis 14. September 1986 in Frankfurt
vom 17. bis 21. Februar 1986 in Düsseldorf
8. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale 17. ,,56. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
Fachmesse für Konsumgüter" textilien"
vom 1. bis 5. März 1986 in Frankfurt vom 28. bis 30. Oktober 1986 in Frankfurt
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 2. Oktober 1985
Tag Inhalt Seite
25.9.85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/85-Erhöhung des Zollkontingents
1985 für Bananen) ..................................................................... . 1114
613-2-1
23.8.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Euro-
päischen Laboratoriums für Molekularbiologie ..................................... ; ...... . 1115
29.8.85 Bekanntmachung ü_per das Inkrafttreten des Protokolls über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3
des Europäischen Ubereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) ....., .................................................................. . 1115
2.9.85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 1116
5.9.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern ................ . 1117
5.9.85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ......................... . 1118
6.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 1118
10.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .................................... . 1119
12.9.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit .. 1119
12.9.85 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens .............................................................. . 1121
13. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ............................................................ . 1123
16. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ..................................... . 1122
17.9.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1123
18.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht ............... 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1125
18.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen .................................................... : ............................ . 1125
18. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ... : ......... . 1126
20.9.85 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung
der „Southern lllinois University" in der Bundesrepublik Deutschland ...................... . 1127
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 _DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1969
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 9. 85 Verordnung TSF Nr. 6/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 11681 (178 24. 9. 85) 1. 10. 85
9291
20. 9. 85 Verordnung Nr. 17 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 885 (181 27. 9. 85) 10. 10. 85
9500-4-6-4
19. 9. 85 Vierte Ve~_ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstru-
mentenflugregel n zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) 12 241 (187 5. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-80
6. 9. 85 Fünfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,
Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von
Flugplänen) 12 373 (189 9. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-29
6. 9. 85 Neufassung der Neunundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Ein-
zelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme,
Aufhebung und Änderung von Flugplänen) 12 374 (189 9. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-29
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2473/85 der Kommission zur Festsetzung der
ab 1. September 1985 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze L 234/49 31.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2474/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörwei ne in Landeswährung L 234/78 31.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2475/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777 /85 über die Gewäh-
rung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in
den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 L 234/80 31.8.85
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 4. Oktober 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates haltenden Anforderungen sind insbesondere Art,
das folgende Gesetz beschlossen: Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen
ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungs-
dauer und technische Besonderheiten der An-
Artikel 1 lagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Anlagen, die- nach § 67
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes· nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-
Gesetz vom 4. März 1982 (BGBI. I S. 281 ), wird wie folgt
geändert: ordnung anzuzeigen waren.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderun-
1. § 5 wird wie folgt geändert: gen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in
ihr bestimmt werden, daß bei in Absatz 2 genann-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen. ten betriebsbereiten Anlagen in näher bestimm-
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ten Gebieten für eine bestimmte Frist von den auf
Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforde-
,,3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, rungen abgewichen werden darf. Dies gUt nur,
sie werden ordnungsgemäß und schadlos wenn die Abweichung mit dem in § 1 genannten
verwertet oder, soweit Vermeidung und Ver- Zweck vereinbar ist, insbesondere wenn durch
wertung technisch nicht möglich oder unzu- technische Maßnahmen an anderen Anlagen des
mutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchti- Betreibers oder Dritter insgesamt eine weiter-
gung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, gehende Minderung von Emissionen derselben
und". oder in ihrer Wirkung gleicher Stoffe erreicht wird
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: als bei Beachtung der auf Grund der.Absätze 1
und 2 festgelegten Anforderungen.''
„4. entstehende Wärme, die nicht an Dritte
abgegeben wird, für Anlagen des Betreibers b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
genutzt wird, soweit dies nach Art und
Standort der Anlagen technisch möglich und 3. -§ 16 wird wie folgt geändert:
zumutbar sowie mit den Pflichten nach den
Nummern 1 bis 3 vereinbar ist." a) In Satz 1 werden die Worte „von den Angaben
zum Genehmigungsantrag . einschließlich der
d) Der Wortlaut des § 5 in der vorstehend geänder-
beigefügten Unterlagen" durch die Worte „vom
ten Fassung wird Absatz 1; folgender Absatz 2
Genehmigungsbescheid einschließlich der in
wird angefügt:
Bezug genommenen Unterlagen" ersetzt.
,,(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-
b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1; folgender
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechts-
Absatz 2 wird angefügt:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anlagen, bei denen nutzbare Wärme in nicht ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anlagen, die
unerheblichem Umfang entstehen kann und die nach § 67 .Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor
entsprechend den Anforderungen nach Absatz 1 Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4
Nr. 4 errichtet und betrieben werden müssen." der Gewerbeordnung anzuzeigen waren."
2. § 7 wird wie folgt geändert: 4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt ,,(2) Die zuständige Behörde darf eine nach-
werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor- trägliche Anordnung nicht treffen, wenn sie
sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der
festgelegten Anforderungen nach Ablauf Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand
bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung
müssen, soweit zum Zeitpunkt des lnkrafttretens angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbeson-
der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid dere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der
oder einer Genehmigung geringere Anforderun- Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
gen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung verursachten Immissionen sowie die Nutzungs-
der Dauer der Übergangsfristen und der einzu- dauer und technische Besonderheiten der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1951
Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträg- 9. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
liche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit
,,Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassen-
nicht getroffen werden, soll die zuständige strömen luftverunreinigender Stoffe oder erheb-
Behörde die Genehmigung unter den Voraus- lichen Abgasströmen, insbesondere bei Anlagen
setzungen des§ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder mit einem Abgasstrom von mehr als 50 000 m 3 je
teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen
anzuwenden.'' werden, soweit eine Überschreitung der in Rechts-
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: vorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgeleg-
ten Emissionsbegrenzungen nach der Art der
,,(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anfor- Anlage nicht ausgeschlossen werden kann."
derungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend
festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche
10. In § 32 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 4, § 35 Abs. 2
Anordnungen weitergehende Anforderungen zur
Satz 2, § 43 Abs. 2 werden die Textstellen ,, § 7
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
Abs. 2" jeweils durch ,,§ 7 Abs. 4" ·ersetzt.
gen nicht gestellt werden."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 11. § 48 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:
4 und 5.
„4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden
d) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 und 3" Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in
durch die Worte „Absätze 1 bis 4" ersetzt. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3
vorgesehen werden können, unter Berücksich-
5. In§ 19 Abs. 2 wird die Textstelle „die§§ 8 und 9," tigung insbesondere der dort genannten Vor-
gestrichen. aussetzungen.''
12. § 62 wird wie folgt geändert:
6. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Textstelle,,§ 17 Abs. 1,
,,(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbe-
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4" durch die Textstelle
dürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren
,,§ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5"
nachträglichen Anordnung oder einer abschließend
ersetzt.
bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung
nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die b) In Absatz 2 Nr. 1 sind die Worte ,,§ 16 Satz 1"
Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder durch die Worte,,§ 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige bindung mit Abs. 2," zu ersetzen.
Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur
Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Artikel 2
Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 unter-
sagen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Textstelle,,§ 7 Abs. 2"
durch die Textstelle,,§ 7 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 3
8. In § 28 Nr. 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,,drei" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Oktober 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
nach dem Sozialgesetzbuch
Vom 27. September 1985
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 und 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes
vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlich~Rechts sind befugt,
1. nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Abschriften, Vervielfältigungen, Negative und Ausdrucke von auf Daten-
trägern gespeicherten Daten,
2. nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Unterschriften und Handzeichen
zu beglaubigen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel II § 39 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -
auch im land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1953
Siebzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(17. Bemessungsverordnung)
Vom 1. Oktober 1985
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schwaben auf 2,632
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Württemberg auf 8,833
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Baden auf 7,175
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden Berlin auf 3,513
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Ren-
tenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundes- Schleswig-Holstein auf 4,005
rates verordnet: Oldenburg-Bremen auf 2,386
§ 1 Braunschweig auf 1,334
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243,
Seekasse auf 0,343
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der und
Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung ste- für 1986 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für
hende Betrag wird die
für 1985 endgültig auf 4 433 000 000 DM Landesversicherungsanstalt
und
Hannover auf 8,125
für 1986 vorläufig auf 4 600 000 000 DM
Westfalen auf 11,930
festgesetzt.
Hessen auf 8,026
§2
Rheinprovinz auf 14,318
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Oberbayern auf 5,276
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag(§ 1) werden Niederbayern-Oberpfalz auf 3,487
für 1985 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für Rheinland-Pfalz auf 5,745
die für das Saarland auf 1,531
L.andesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf 4,540
Hannover auf 8,125 Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,996
Westfalen auf 11,930 Unterfranken auf 1,928
Hessen auf 8,026 Schwaben auf 2,732
Rheinprovinz auf 14,318 Württemberg auf 8,833
Oberbayern auf 5,276 Baden auf 7,175
Niederbayern-Oberpfalz auf- 3,487 Berlin auf 3,513
Rheinland-Pfalz auf 5,745 Schleswig-Holstein auf 4,005
für das Saarland auf 1,531 Oldenburg-Bremen auf 2,386
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,540 Braunschweig auf 1,334
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,096 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,777
Unterfranken auf 1,928 Seekasse auf 0,343.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 §4
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalender- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
jahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungs- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
träger(§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnupgsge- im Land Berlin.
mäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden,
wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch §5
entsprechende Verringerung der Aufwendungen ande-
rer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver- 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1985 bezoge-
nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten nen Vorschriften der 16. Bemessungsverordnung vom
Versicherungsträger. 18. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1019) außer Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1955
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 4. Oktober 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 25. August 1977
(BGBI. 1 S. 1741 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 193), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 4 a wird wie folgt gefaßt:
,,Kleinerzeuger 1984/1985".
2. Nach § 4 a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 4b
Kleinerzeuger 1985/1986
(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März 1986 zu entrich-
tende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeit-
raum bezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch.
Kleinerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner, die vor dem
1. April 1985 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenom-
men oder wieder aufgenommen haben und im übrigen die Voraussetzun-
gen des § 4 a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-
ganisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 8 Nr. 3 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 641) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Di& Erhebungen nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und § 6 Buch-
stabe C des Gesetzes werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 16 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1957
Vierte Verordnung
zur Änderung ~er EWG-Handwerk-Verordnung
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Überschrift und in§ 1 Abs. 1 der EWG-Handwerk-Verordnung vom
4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom
10. Februar 1984 (BGBI. I S. 252), wird jeweils das Wort „übrigen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit§ 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 8. Oktober 1985
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buch-
staben d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des § 17 a auch in Verbindung mit§ 17 b, des Eichgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft, zu
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 a, auch in Verbindung mit § 17 b, des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zu§ 17 a, auch in Ver-
bindung mit § 17 b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, nach Anhörung
von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäߧ 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1585; 1982 1S. 155), geändert durch§ 16
der Verordnung vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden."
2. In § 4 werden in den Absätzen 2 und 5 jeweils die Worte „zuständigen Behörde" durch die Worte „Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt" und in den Absätzen 3 und 4 jeweils die Worte „zuständige Behörde" durch die
Worte „Physikalisch-Technische Bundesanstalt" ersetzt.
3. § 7 ~ird neu erlassen und dabei wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Feinkostsoßen und Senf,".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Abweichend davon sind feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen."
4. § 10 Abs. 2 wird neu erlassen; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge
befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Ver-
packung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben."
5. § 11 wird neu erlassen und§ 12 wird durch folgende§§ 12 und 13 ersetzt:
,,§ 12
Grundpreisangabe
(1 ) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit Lebensmitteln in Nennfüllmengen von nicht
weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter anbietet oder für sie unter
Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter anzugeben (Grund-
preis). Das gleiche gilt für Fertigpackungen mit
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
Wasch- und Reinigungsmitteln,
kosmetischen Mitteln,
Putz- und Pflegemitteln,
Klebstoffen,
gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,
Mineralölen und Brennstoffen
in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter.
(2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis
der Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses angegeben werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1959
(3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
§13
Allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen,
1 . die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden
dürfen,
2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
3. bei denen das Behältnis aus besonders wertvollen Werkstoffen hergestellt ist und ausschließlich Geschenk-
zwecken dient,
4. deren Preis einen Betrag von 0, 1O DM oder ein ganzes Vielfaches hiervon, jedoch nicht mehr als 1,- DM
beträgt,
5. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern handelt, die die Fertigpackung in
ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit ver-
wenden,
6. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Stellen
abgegeben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt waren.
(2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erforderlich
1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um
einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird,
2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohen-
den Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird."
6. § 14 wird gestrichen.
7. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Befreiung von der Grundpreisangabe für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleberpastete oder sonstigen Lebens-
mitteln, die zu einem Preis von mehr als 50,- DM für das Kilogramm oder Liter zur Abgabe an Letztver-
braucher feilgehalten werden,
2. Butter,
3. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 11, Zuckerwaren und Dauerback-
waren mit einer Füllmenge von weniger als 100 Gramm,
4. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm
mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt,
5. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufgußbeuteln,
6. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Getränkepulvern und Get~änkekonzentraten, auf
denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist,
7. Geliermitteln,
8. Torten und Tortenteilen,
9. Backmischungen,
10. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit
Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,
11. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der
Nägel dienen,
12. Parfums,
13. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumen-
prozent reinen Äthylalkohol enthalten,
14. Zweitaktölen.''
8. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" jeweils durch „oder" ersetzt.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die Worte „Grundpreisangabe bei Abtropfgewichten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
10. § 21 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Fertigpackungen mit Dispersionsfarben bis einschließlich 20 Liter sind nach Volumen zu kennzeichnen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des
Eichgesetzes nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackun-
gen mit diesen Erzeugnissen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Ver-
kehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben."
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und§ 33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Unverpacktes Brot mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verke_hr
gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild
auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die §§ 1, 6, 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und die §§ 18 und 20 gelten
entsprechend." ·
13. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und§ 16 Abs. ·2 des Eichgesetzes und die§§ 5, 6 Abs. 1 und 4, §§ 18, 29 bis 31 und
33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend."
14. Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird wie folgt gefaßt:
„Sechster Abschnitt
Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften".
15. Vor§ 34 wird folgender§ 33 a eingefügt:
,,§ 33a
Ausnahmen
Die §§ 15 bis 17 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
zes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-
Zeichen der Anlage 9,
2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an
Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb-
lichen Tätigkeit verwenden,
3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
4. geeichte formbeständige Behältnisse."
16. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
17. § 35 Abs. 1 und 3 werden wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 1" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1" ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1961
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3,
4 oder 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 17 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 18, 20 Abs. 1
oder 2, § 21 Abs. 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 3 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen oder die
Aufbringung oder die Art und Weise von Angaben auf Fertigpackungen zuwiderhandelt,".
c) Nach Absatz 1 Nr. 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:
,, 14 a. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts mit einer dort nicht auf-
geführten Nennfüllmenge in den Verkehr bringt,".
d) Nach Absatz 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a. entgegen § 1 2 Abs. 1 oder 3 oder § 19 den Grundpreis nicht oder nicht ordnungsgemäß angibt,''.
e) Nach Absatz 1 Nr. 1 5 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:
,,15 a. entgegen§ 32 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit den§§ 1, 6, 18 oder 20 Abs. 1 oder 2 unver-
packtes Brot nicht oder nicht ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten Angaben versehen oder mit
einem nicht in Anlage 1 Nr. 14 Spalte 4 aufgeführten Nenngewicht gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt,".
f) An die Stelle von Absatz 3 tritt folgender neuer Absatz 3:
,,(3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, soweit sie § 6 Abs. 1, §§ 18 und 20 Abs. 1 oder
2 betrifft, Nr. 5 a und 8 bis 14 a gelten auch für offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt
werden.''
Artikel 2
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1 . In Anlage 1 werden Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7, 8 Buchstabe b, Nummer 9
und 14 wie folgt geändert und folgende Nummer 15 eingefügt:
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
„ 1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit 0,005 bis 10 1 0,10-0,25-0,375-
Alkohol stummgemachter Most 0,50-0,75-1-
aus frischen Weintrauben, aus- 1,5-2-3-5-6-
genommen Weine der Tarifstellen 9-10
22.05 A und B des GZT sowie Likör- für die Ausrüstung
wein (GZT: ex 22.05 C), Trauben- von Luftfahrzeugen
most, teilweise gegoren, auch ohne außerdem: 0,187
Alkohol stummgemacht (GZT: bis 31. 12. 1985:
22.04) 0,73*
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0, 70 -1,25 *
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi- 0,005 bis 10 1 0,02 -0,03-0,04- 0,25-5-10
sche Getränke; zusammenge- 0,05 -0, 10-0,20 - bis 31.12.1988:
setzte alkoholische Zubereitungen 0,50-1- 0,025
zum Herstellen von Getränken 1,5-2-
(GZT: 22.09) 2,5-3
bis 31. 12. 1988:
0,35- 0,375-0, 70-
0,75 -
7. Milch, frisch, weder eingedickt noch 0,005 bis 10 1 0,20-0,25- 0,10-0,33-
gezuckert (GZT: ex 04.01 ), aus- 0,50-0,75- 1,5-3-4-
genommen Joghurt, Kefir, saure 1-2 5-10
Milch, Molke und andere fermentierte bis 31.12.1988: 0, 10
oder gesäuerte Milch; Milchmischge-
tränke (GZT: 22.02 8)
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
8. b) Limonaden (einschließlich der aus 0,20 bis 10 1 0,20-0,25 -0,33 - 0, 70- 9
Mineralwasser hergestellten) und 0,50-0,75-
andere nichtalkoholische Ge- 1-1,5-2
tränke, keine Milch oder kein Milch- bis 31. 12. 1988: 0, 70
fett enthaltend, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte der Tarif-
nummer 20.07 des GZT sowie Kon-
zentrate (GZT: 22.02 A)
9. Fruchtsäfte {einschließlich Trauben- 0, 125 bis 1O 1 0,125-0,20- 0,70-3-4-
most) und Gemüsesäfte, nicht gego- 0,25-0,33'- 5-10
ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch 0,50-0,75-
mit Zusatz von Zucker, mit einer 1-1,5-2
Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weni- bis 31.12.1988: 0,70;
ger (GZT: 20.07 8) - nicht konzen- 0,18-0,35
trierte Säfte -, Fruchtnektar (nur Metalldosen)
14. Brot (außer Knäckebrot nach Anlage 3
Nr. 19.2)
a) ungeteilt oder in Stücke geteilt mehr als 250 500-750-
bis 10000 g 1 000-1250-
1500-1 750-
2000
sowie sonstige
Vielfache
von 500
b) in Scheiben geschnitten mehr als 100 125-250-
bis 10000 g 500-750-
1000-1250-
1500-2000-
2 500-3 000
15. Margarine, Halbfettmargarine 50 bis 5000 g 125-250-500- 62,5-4000"
1 000-1 500-
2000-2500-
5000
1) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
2. In Anlage 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2a Handarbeits-, Stopf- 5-10- 20- 50 5-10- 20
und Reihgarne und Vielfache
von 50
2b Sticktwist 8".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Unverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen gemäß § 17 a Abs. 1
Nr. 5 des Eichgesetzes".
b) Die Nummern 1OA, 10. 9, 11 . 2, 12, die Überschrift zu Nummer 18 und di,e Nummern 19.1., 20 . 1.1, 21.2.1,
21.4.1, 21.4.2, 21.6, 23.4.1, 24.1, 24.3, 24.4, 40, 41 und 60 werden wie folgt gefaßt; außerdem werden fol-
gende Nummern 10.11, 23.4.2 bis 23.4.4 und 24. 7 eingefügt:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1963
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
" 10.4 gezuckerte Kondens- 170-400
m ilch-erzeugnisse
10.9 Frischkäse 62,5-125- 100-150-
250 - 500 - 200 - 400
1000-
2000-
5000
10.11 Butterzubereitungen 62,5
11.2 Würstchen 180-300-
360-400-
720-900-
1650-
3300
12. Fischerzeugnisse:
12.1 Fischerzeugnisse, 65-75-
Krusten-, Schalen- und 90-110-
Weichtiere ohne Aufguß- 150-190-
flüssigkeit im Sinne von 300-350-
§ 11 Abs. 1 (die Werte 400-600-
gelten für das angegebene 1500-
Gesamtgewicht) 1650-
2500
12.1.1 für Sardellenpaste 60 an Stelle
von 65
12.1.2 für importierte Krusten-, 105-115
Schalen- und Weichtiere
außerdem
12.1.3 für importierte Sardinen, 60-105-
Sardellen, Anchovis, Bris- 120-325-
linge, Sprotten, Sild und 780-8,00
andere Heringszuberei-
tungen außerdem
12.1.4 für importierte Thunfische 80-115-
und Makrelen außerdem 165-185-
240-830-
1750
12.1.5 für importierte Störe und 160-240
Kilka
12.2 Fischerzeugnisse, 65-75-
Krusten-, Schalen- und 90-110-
Weichtiere in Aufguß- 150-175-
flüssigkeit im Sinne von 225-275-
§ 11 Abs. 1 (die Werte 300-400-
gelten für das angegebene 600-750-
Abtropfgewicht) 1250-
1500-
1750-
2500
12.2.1 für importierte Krusten-, 55-70-
Schalen- und Weichtiere 120-130-
außerdem 140-185-
280-340-
400
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
12.2.2 für importierte Sardinen, 70-85
Sardellen, Anchovis, Bris-
linge, Sprotten, Sild und
andere Heringszuberei-
tungen außerdem
12.2.3 für importierte Thunfische 80-1400
und Makrelen außerdem
18. Getreideerzeugnisse und
ähnliche Erzeugnisse
19.1 Feine Backwaren und 150-175-
Dauerbackwaren (außer 300-400-
Paniermehl) 600-750-
1250-
1500-
1750
20.1.1 für getrocknete Früchte ·100-200
außerdem
21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, 225-430
-Marmeladen, -Gelees,
-Pflaumenmus und -Hage-
buttenmus nur ·
21.4.1 Schokoladen- und 150-175-
Zuckerwaren einschließ- 300-400-
lich kandierten Früchten 750
(außer figürliche Erzeug-
nisse)
21.4.2 Figürliche Schokoladen- 225-1 500
und Zuckerwaren außer-
dem
21.6 Getränkepulver 225-400-
aoo.:...1200
23.4.1 für Ketchups 800
außerdem
23.4.2 für importierte Ketchups 750
außerdem
23.4.3 für Worcester- und Soja- 140
soße außerdem
23.4.4 für importierte Würzsoßen 45-57-
außerdem 140-210-
280
24.1 Gewürze, Gewürzextrakte 7,5-12,5-
und Gewürzzubereitungen 15-35-
sowie sonstige Würzmittel 45-60-
(ausgenommen Erzeug- 70-80-
nisse nach Nr. 23.4, 24.2 90-150-
bis 24. 7 und 25) 175-300-
350-400-
700
24.3 Senf 335-670-
875
bis 31.12.
1986:
135-230
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1965
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
24.4 Meerettich 53-95-
150-212-
270-370-
720
24.7 Zitronensaft und zitronen- 7,5-75
safthaltige Säuerungsmit-
tel, soweit nicht durch
Anlage 1 Nr. 9 erfaßt
40 Pulverförmige Wasch- und Schachteln: 3000-
Reinigungsmittel 375-750- 5450
1500-
2250-
3750-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
Tromm~ln:
3950-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
41 Scheuerpulver 250-500- 5000
750-
1000-
10000
60 Putz- und Pflegemittel, 25-50- 40-3000 25-50- 40-3000".
unter anderem: Pflegemit- 75-100- 75-100-
tel für Leder und Schuhe, 150-200- 150-200-
Holz und Bodenbeläge, 250-375- 250-375-
Herde und Metall ein- 500-750- 500-750-
schließlich für Kraftfahr- 1000- 1000-
zeuge, Fenster und Spie- 1500- 1500-
gelgläser einschließlich 2000- 2000-
für Kraftfahrzeuge (GZT: 5000- 5000-
34.05), Fleckenmittel, 10000 10000
Appreturen und Färbemit-
tel für den Haushalt
(GZT: 38.12A und 32.09C),
Entkalkungsmittel (GZT:
34.02), Deodorierungsmit-
tel für den Haushalt (GZT:
33.06 8), nicht pharma-
zeutische Desinfektions-
mittel
4. In Anlage 4 a Nr. 4 Buchstabe f wird in der Tabelle die Zahl „2,508" durch die Zahl „2,058" ersetzt.
5. In Anlage 5 Nr. 4.3 wird die Zahl „0,243" durch die Zahl „0,266" ersetzt.
6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird gestrichen.
b) In Nummer 28 werden nach den Begriffen „Polyamid (6.6)", ,,Polyamid 6" und „Polyamid 11" jeweils die
Worte „oder Nylon" eingefügt.
c) In Nummer 29 wird die Zahl „3,00" durch die Zahl „1,50" ersetzt.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
7. In Anlage 7 Nr. 1 Buchstabe b erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Brutto- oder Nettogewicht größter tatsächlicher
der Fertigpackungen in g Unschärfebereich in g
weniger als 50 0,5
von 50 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 1 500 2,0
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0
5 000 und mehr das 0, 125fache
der zulässigen Minusabweichung".
Artikel 3
Die§§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und Abs. 3 des Eichgesetzes in.der bis zum 1. März 1985 geltenden Fassung
werden aufgehoben.
Artikel 4
Fertigpackungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,
dürfen noch bis zum 30. Juni 1986 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpak-
kungen, die nach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 30. Juni 1986 erstmals
in den Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe abgegeben werden. Fertigpackungen
mit Dispersionsfarben, die nicht der Vo~schrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 entsprechen, dürfen noch bis zum
31. Dezember 1985 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die durch Artikel 2 Nr. 1 in Anlage 1 eingefügte Nummer 15 tritt mit der Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Margarinegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1841 ) in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
· In Vertretung
S'chlecht
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1967
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. September 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 9. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und me-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in dizinisch-technischen Industrie anläßlich des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 92. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- innere Medizin"
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 6. bis 10. April 1986 in Wiesbaden
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
10. ,,55. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- textilien"
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 15. bis 17. April 1986 in Frankfurt
1. ,,BIOTEC 85 Düsseldorf - Internationale Konferenz 11. ,,DRUPA 86 - 9. Internationale Messe Druck und
mit Ausstellung für Bio- und Gentechnologie" Papier"
vom 15. bis 17. Oktober 1985 in Düsseldorf · vom 2. bis 15. Mai 1986 in Düsseldorf
2. ,,heimtextil - .. Internationale Fachmesse für Heim-
und Haustextilien" 12. ,,IFFA- Internationale Fleischwirtschaftliche Fach-
vom 8. bis 11. Januar 1986 in Frankfurt messe"
vom 25. Mai bis 1. Juni 1986 in Frankfurt
3. ,,boot 86 - 17. Internationale Bootsausstellung
Düsseldorf'·
13. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 86'"
vom 18. bis 26. Januar 1986 in Düsseldorf
vom 6. bis 8. Juni 1986 in Karlsruhe
4. ,,MICRO-COMPUTER '86 - Internationale Frank-
furter Mikrocomputer-Messe'' 14. ,,METAV 86 - Der Markt für Metallbearbeitung -
vom 29. Januar bis 2. Februar 1986 in Frankfurt Ausstellung für Fertigungstechnik, Automatisierung
und Neue Werkstoffe"
5. ,,37. Internationale Spielwarenmesse mit Fach-
vom 19. bis 24. Juni 1986 in Düsseldorf
messe Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 30. Januar bis 5. Februar 1986 in Nürnberg 15. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
6. ,,Musikmesse Frankfurt- Internationale Fachmesse Fachmesse für Konsumgüter"
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musik- vom 23. bis 27. August 1986 in Frankfurt
zubehör, Musikalien"
vom 15. bis 19. Februar 1986 in Frankfurt 16. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
7. ,,ENVITEC 86 - Technik für Umweltschutz -
Autoersatzteile und -zubehör" ·
5. Internationale Messe und Kongreß"
vom 9. bis 14. September 1986 in Frankfurt
vom 17. bis 21. Februar 1986 in Düsseldorf
8. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale 17. ,,56. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
Fachmesse für Konsumgüter" textilien"
vom 1. bis 5. März 1986 in Frankfurt vom 28. bis 30. Oktober 1986 in Frankfurt
Bonn, den 23. September 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 2. Oktober 1985
Tag Inhalt Seite
25.9.85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/85-Erhöhung des Zollkontingents
1985 für Bananen) ..................................................................... . 1114
613-2-1
23.8.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Euro-
päischen Laboratoriums für Molekularbiologie ..................................... ; ...... . 1115
29.8.85 Bekanntmachung ü_per das Inkrafttreten des Protokolls über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3
des Europäischen Ubereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) ....., .................................................................. . 1115
2.9.85 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 1116
5.9.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern ................ . 1117
5.9.85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ......................... . 1118
6.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 1118
10.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .................................... . 1119
12.9.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit .. 1119
12.9.85 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens .............................................................. . 1121
13. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ............................................................ . 1123
16. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ..................................... . 1122
17.9.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1123
18.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht ............... 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1125
18.9.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen .................................................... : ............................ . 1125
18. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ... : ......... . 1126
20.9.85 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung
der „Southern lllinois University" in der Bundesrepublik Deutschland ...................... . 1127
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 _DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1969
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 9. 85 Verordnung TSF Nr. 6/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 11681 (178 24. 9. 85) 1. 10. 85
9291
20. 9. 85 Verordnung Nr. 17 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 885 (181 27. 9. 85) 10. 10. 85
9500-4-6-4
19. 9. 85 Vierte Ve~_ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstru-
mentenflugregel n zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) 12 241 (187 5. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-80
6. 9. 85 Fünfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,
Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von
Flugplänen) 12 373 (189 9. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-29
6. 9. 85 Neufassung der Neunundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Ein-
zelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme,
Aufhebung und Änderung von Flugplänen) 12 374 (189 9. 10. 85) 21. 11. 85
96-1-2-29
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2473/85 der Kommission zur Festsetzung der
ab 1. September 1985 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze L 234/49 31.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2474/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörwei ne in Landeswährung L 234/78 31.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2475/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777 /85 über die Gewäh-
rung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in
den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 L 234/80 31.8.85
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2493/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 237/5 4.9.85
3. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2494/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Milchsäur~. ihre Salze und Ester, der
Tarifstelle 29.16 AI des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in
China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 237/6 4.9.85
4. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2506/85 der Kommission zur zweiten Verlän-
gerung der Gültigkeitsdauer der in Belgien gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 772/85 und (EWG) Nr. 978/85 abgeschlossenen Verträge
über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch L 238/31 5.9.85
12. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2574/85 der Kommission zur Festsetzung der
Abschöpfungsbeträge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse für den
zweiten Zwölfmonatszeitraum ~ 246/14 13.9.85
12. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2576/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der Zahlungsfristen für von
den Interventionsstellen angekaufte Butter L 246/19 13.9.85
13. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2589/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2264/69 über die Anträge auf Rückvergütung
der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von
den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen L 247/6 14.9.85
Andere Vorschriften
3. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2503/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 238/9 5.9.85
4. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2507 /85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Kleinuhrwerke, gangfertig, der Tarif-
nummer 91.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 238/83 5.9.85
4. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2508/85 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 2350/85 über die Einstellung des Schellfisch-
fangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 238/34 5.9.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission über die Anträge auf
Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbes-
serung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei L 243/1 11. 9. 85
5. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 27 hinsichtlich des für Anträge und Anmeldungen
nach der Verordnung Nr. 17·des Rates zu verwendenden Formblatts L 240/1 7.9.85
5. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2529/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Polypropylen in Formen im Sinne der
Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39 der Tarifstelle 39.02 Ce IV des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Mexiko, dem die in_ der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 240/21 7.9.85
5. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2530/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Polypropylen in Formen im Sinne der
Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39 der Tarifstelle 39.02 C ex IV des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 240/22 7.9.85
~r. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985 1971
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2557 /85 der Kommission zur Durchführung
der Beschlüsse Nrn. 1/85, 2/85 und 3/85 des AKP-EWG-Ausschus-
ses für Zusammenarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der
Begriffsbestimmung für „Ursprungswaren" L 244/11 12. 9. 85
11. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2558/85 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern
und Gebieten (1985/86) L 244/17 12.9.85
11. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2559/85 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erd-
beeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1985/86) L 244/19 12.9.85
11. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2560/85 der Kommission zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der
Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1986) L 244/21 12.9.85
11. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2563/85 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Tai-
wan L 244/11 12.9.85
12. 9. 85 Empfeh!.ung Nr. 2575/85/EGKS der Kommission zur gemeinschaft-
lichen Uberwachung der Einfuhren besiimmter EGKS-Erzeugnisse
mit Ursprung in Brasilien und zur Anderung der Empfehlung
Nr. 41 /85/EGKS L 246/15 13.9.85
12. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2585/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3439/80 zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls auf die Einfuhren besimmter Polyesterspinnfäden mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 246/57 13. 9. 85
16. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Volksrepublik China L 250/1 19.9.85
17. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2621 /85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 250/16 19.9.85
19. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2640/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 251/18 20.9.85
18. 9. 85 Entscheidung Nr. 2641 /85/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1985 gemäß der
Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L251/19 20.9.85
20. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2662/85 der Kommission, mit der die Einfuh-
ren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Türkei mengenmäßi-
gen Beschränkungen unterworfen werden L 252/15 21.9.85
23. 9. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2668/85 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 253/5 24.9.85
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gllt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 415. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 1. September 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 182 vom 28. September 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 182 vom 28. September 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.