1925
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1985 Nr. 50
Tag 1nhalt Seite
25. 9. 85 Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung 1925
neu: 9241-23-12; 9241-23-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 25. September 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung (2) Die in der Anlage 1 ohne nähere Bezeichnung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) angeführten Paragraphen, Anhänge, Klassen und Rand-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- nummern sind die der Gefahrgutverordnung Straße
behörden verordnet: sowie der Anlagen dazu.
§ 1 §3
Anwendungsbereich ~eltung von Ausnahmen des Eisenbahnverkehrs
Diese Verordnung regelt gegenüber der Gefahrgut- (1) Abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 3 und 6
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) in Verbindung mit der Anlage A der Gefatirgutverord-
zulässige Abweichungen. Sie gilt für innerstaatliche nung Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahr-
Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeu- zeugen befördert werden, wenn die Voraussetzungen
gen. und Bedingungen einer gemäߧ 5 Abs. 1 der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1 560) oder gemäß § 4 Abs. 1 der Gefahrgutverord-
§2
nung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502),
Zulassung zur Beförderung geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983
(BGBI. 1S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigung oder
(1) Abweichend von§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2,
die Voraussetzungen und Bedingungen einer in
3 und 6, § 6 Abs. 1 bis 9, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 3
der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
und den Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung
16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651) zugelassenen Aus-
Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahrzeugen
nahme erfüllt sind und wenn
befördert werden, wenn die Voraussetzungen und
Bedingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Ausnah- 1. die Ausnahmegenehmigung oder die Ausnahme in
men erfüllt sind. der Anlage 2 aufgeführt ist oder
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefähr-
in Versaridstücken oder Containern zum oder vom licher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1
nächsten geeigneten Bahnhof handelt und der S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli
Absender die Ausnahmegenehmigung oder die Aus- 1982 (BGBI. 1S. 1113), erfüllt sind und wenn die Beför-
nahme für die Eisenbahnbeförderung in Anspruch derung mit einem Seeschiff vorausging oder folgt.
nehmen darf.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender ein
(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine Abdruck der Ausnahmegenehmigung dem Beförde-
Ausnahmegenehmigung oder eine Ausnahme für Beför- rungspapier beizugeben. Der Absender hat im Beförde-
derungen mit Straßenfahrzeugen nur mit Einschränkun- rungspapier zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
gen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen gilt, ist Angaben die Nummer der Ausnahmegenehmigung für
dies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben. den Seeverkehr wie folgt anzugeben:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender im
,,AG Nr. See ... ".
Beförderungspapier zusätzlich zu den sonst vorge-
schriebenen Angaben die Nummer der Ausnahmege-
nehmigung oder der Ausnahme wie folgt anzugeben:
„AG Nr. E ... ", oder gegebenenfalls „Ausnahme Berlin-Klausel
Nr. E ... ".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bei Beförderungen von Containern vom nächsten geeig- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
neten Bahnhof zum Empfänger ist dieser Vermerk durch über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
die jeweilige Abfertigungsstelle der Eisenbahn anzu- Berlin.
bringen.
§4
§6
Geltung von Ausnahmen des Seeschiffsverkehrs
Inkrafttreten
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6
in Verbindung mit den Anlagen A und B der Gefahrgut- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
verordnung Straße dürfen gefährliche Güter von und Gleichzeitig tritt die Straßen-Gefahrgutausnahmever-
nach einem deutschen Seehafen mit Straßenfahrzeu- ordnung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1609), zuletzt
gen befördert werden, wenn die Voraussetzungen und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April
Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 1985 (BGBI. 1S. 719), außer Kraft.
Bonn, den 25. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1927
Anlage 1
(zu § 2)
Ausnahmen Nr. S 1 bis S 9 50 Liter zu verpacken. Es sind die in der
Spalte 3 der Tabelle angegebenen Min-
(bleiben frei)
destprüfdrücke und die in der Spalte 4
Ausnahme Nr. S 10 .angegebenen Fülldrücke sowie die Druck-
behälterverordnung in der jeweils gültigen
(Gasgemische) Fassung zu beachten.
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage A Randnummern 2200 und 2201 3 Sonstige Vorschriften
dürfen die in der Tabelle zu dieser Aus-
Eine Erlaubnis nach § 7 ist nicht erforder-
nahme aufgeführten Gasgemische unter
lich.
Beachtung der für die in Spalte 2 dieser
Tabelle angegebenen Ziffer geltenden Vor- 4 Vermerk im Beförderungspapier
schriften unter folgenden Bedingungen als
Stoffe der Klasse 2 befördert werden: Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
2 Verpackung Angaben zu vermerken:
Die Stoffe sind in Druckgasflaschen aus ,, .•• 1 ), 2, GGVS, Ausnahme Nr. S 10".
Stahl - ausgenommen Flaschen aus Man-
ganstahl - mit einem Inhalt von höchstens 1) Stoffbezeichnung wie in der Tabelle zu dieser Ausnahme (Spalte 1) angegeben.
Tabelle zur Ausnahme Nr. S 10
Gasgemisch Ziffer Mindestprüfdruck höchstzulässiger
in MPa (bar) Fülldruck in MPa (bar)
(Überdruck)
2 3 4
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
in Wasserstoff 2 bt) 1,5 · P15 2 ) 20 (200)
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
in Wasserstoff 2 bt) 1,5 · P15 12 (120)
0-10 Vol.-% Ammoniak in Wasserstoff 2 bt) 1,5 · P1s 5 (50)
0-5 Vol.-% i-Butan in Helium 2 b) 1,5 · P15 3,5 (35)
0-5 Vol.-% n-:1:~utan in Helium 2 b) 1,5 · P1s 2,5 (25)
13 Vol.-% Propan und
87 Vol.-% Methan 2 b) 1,5 · P15 4 (40)
180 ppm Acetylen in Wasserstoff 2 b) 1,5. p15 15 (150)
14,5 Vol.-% Acetylen und
85,5 Vol.-% Wasserstoff 2 b) 1,5 · P15 1,5 (15)
14 Vol.-% Acetylen und
86 Vol.-% Wasserstoff 2 b) 1,5 · P15 1,6 (16)
9 Vol.-% Acetylen,
38, 1 Vol.-% Wasserstoff,
29 Vol.-% Kohlenoxid,
9 Vol.-% Stickstoff, 2 bt) 1,5 · P15 5 (50)
9 Vol.-% Methan,
4 Vol.-% Kohlendioxid und
1 ,9 Vol.-% Äthylen
60 Vol.-% Acetylen,
13 Vol.-% Helium,
9 Vol.-% Kohlendioxid,
9 Vol.-% Stickstoff, 2 b) 1 (10) 0,15 (1,5)
4,5 Vol.-% Äthylen und
4,5 Vol.-% Äthan
2) p, 5 ist der Fülldruck bei +15 "C.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gasgemisch Ziffer Mindestprüfdruck höchstzulässiger
in MPa (bar) Fülldruck in MPa (bar)
(Überdruck)
2 3 4
60 Vol.-% Acetylen,
9,5 Vol.-% Äthylen,
9,5 Vol.-% Äthan, 2 b) 1 (10) 0,15 (1,5)
9 Vol.-% Kohlendioxid,
9 Yol.-% Stickstoff und
3 Vol.-% Helium
0-3 Vol.-% Propan in Helium 2 a) 1,5 · P15 18,5 (185)
0-5 Vol.-% Difluordichlormethan
in Stickstoff 2 a) 1,5. p15 7 (70)
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
in Argon 2 at) 1,5. P15 20 (200)
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
in Helium 2 at) 1,5 · P15 20 (200)
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
in Sticksfoff 2 at) 1,5. p15 20 (200)
0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid
in Argon 2 a) 1,5 · P15 14,5 (145)
0-1 0 Vol.-% Schwefelhexafluorid
in Helium ,2 a) 1,5 · P15 14,5 (145)
0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid
in Stickstoff 2 a) 1,5 · P15 14,5 (145)
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
in Argon 2 bt) 1,5 · P15 12 (120)
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
in Helium 2 bt) 1,5 · P15 12 (120)
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
in Stickstoff 2 at) 1,5 · P15 12 (120)
0-10 Vol.-% Ammoniak in Argon 2 at) 1,5 · P15 5 (50)
0-10 Vol.-% Ammoniak in Helium 2 at) 1,5 · P15 5 (50)
0-10 Vol.-% Ammoniak in Stickstoff 2 at) 1,5 · P1s 5 (50)
Ausnahmen Nr. S 11 bis S 18 b) mit Gegenständen der Anlage A
Klasse 1 b Randnummer 2131 in Ver-
(bleiben frei)
sandstücken, die mit zwei Gefahrzetteln
nach Anlage A Anhang A.9 Muster Nr. 1
Ausnahme Nr. S 19 versehen sind,
(Zusammenladung von Stoffen und Gegen- zusammen auf einem Fahrzeug unter. fol-
ständen der Klassen 1 a und 1 b) genden Bedingungen befördert werden:
1 Abweichend von§ 4 Abs. 7 Nr. 2 in Verbin- 2 Anforderungen an die Gegenstände nach
dung mit Anlage B Randnummer 11 403 Abschnitt 1 Buchstabe b
Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a
und Abs. 3 Buchstabe a dürfen Die Gegenstände dürfen nur zusammen
befördert werden, wenn sie nach folgenden
a) Stoffe und Gegenstände der Anlage A Bekanntmachungen des Präsidenten der
Klasse 1 a Randnummer 2101 sowie Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)
Gegenstände der Anlage A Klasse 1 b bder des Direktors des Bundesinstitutes für
Randnummer 2131, jeweils in Versand- Chemisch-Technische Untersuchungen
stücken, die mit einem Gefahrzettel beim Bundesamt für Wehrtechnik und
nach Anlage A Anhang A.9 Muster Nr. 1 Beschaffung (BICT) der Lagergruppe 1.4
versehen sind, angehören:
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1929
Bekanntmachung vom 6 Mitführen von Bescheinigungen
- 12. Juli 1978 (BAnz. Nr. 144 Während der Beförderung ist
vom 4. August 1978), - eine schriftliche Erklärung des Fahrzeug-
- 26. Februar 1980 (BAnz. Nr. 49 halters, daß die Abtrennung der Lade-
vom 11. März 1980), räume aus einer fugenlosen Holzwand
von mindestens 50 mm Dicke besteht
- 18. Juni 1980 (BAnz. Nr. 117 und den Bedingungen dieser Ausnahme
vom 1. Juli 1980), entspricht, oder
- 3. September 1980 (BAnz. Nr. 183 - eine Kopie der Gleichwertigkeitsbe-
vom 1. Oktober 1980), scheinigung der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung (BAM) oder des Bundesinsti-
- 8. Januar 1981 (BAnz. Nr. 21 tuts für Chemisch-Technische Untersu-
vom 31. Januar 1981 ), chungen beim Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung (BICT)
- 28. September 1981 (BAnz. Nr. 187
mitzuführen.
vom 7. Oktober 1981 ),
- 2. Februar 1984 (BAnz. Nr. 30 7 Vermerk im Beförderungspapier
vom 11. Februar 1984),
Im Beförderungspapier hat der Absender
- 29. März 1984 (BAnz. Nr. 82 zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
vom 28. April 1984), Angaben zu vermerken:
- 5. Oktober 1 984 (BAnz. Nr. 199 ,,Ausnahme Nr. S 19".
vom 19. Oktober 1984) und
- 19. April 1985 (BAnz. Nr. 81 Ausnahmen Nr. 5 20 bis 5 25
vom 30. April 1985). (bleiben frei)
3 Anforderungen an das Fahrzeug Ausnahme Nr. 5 26
Die Stoffe und Gegenstände dürfen nur (Tanks
in Beförderungseinheiten 8.111 gemäß aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
Arilage B Randnummer 11 205 Abs. 2
1 Abweichend von § 6 Abs. 1 bis 3 und § 9
Buchstabe c befördert werden.
Abs. 3 in Verbindung mit Anlage B Rand-
nummer 1O 121 Abs. 1 dürfen bestimmte
4 Anforderungen an den Laderaum - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3
Randnummer 2301,
Der Laderaum für die Gegenstände nach
Abschnitt 1 Buchstabe b muß allseitig vom - entzündend , (oxydierend) wirkende
Laderaum für die Stoffe und Gegenstände Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer 2501,
nach Abschnitt 1 Buchstabe a durch eine - giftige Stoffe der Klasse 6.1 Randnum-
Wand abgetrennt sein, deren Schutzwir- mer 2601,
kung gegenüber der Detonationsübertra-
gung mindestens der einer fugenlosen - ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnum-
Holzwand von 50 mm Dicke entsprechen mer 2801
muß. unter folgenden Bedingungen in Tanks
(festverbundene Tanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem
5 Gleichwertigkeitsbescheinigung für ungesättigtem Polyesterharz oder glas-
andere Abtrennungen faserverstärkten ·Epoxidharz-Formstoffen
(glasfaserverstärktem Kunststoff) beför-
Werden andere Laderaumabtrennungen
dert werden:
als die in Abschnitt 4 genannten verwendet,
so ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung
der Bundesanstalt für Materialprüfung 2 Die Tanks müssen den „Richtlinien für
(BAM), für den militärischen Bereich eine Tanks aus glasfaserverstärktem ungesät-
Gleichwertigkeitsbescheinigung des Bun- tigtem Polyesterharz oder aus glasfaser-
desinstituts für Chemisch-Technische verstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glas-
Untersuchungen beim Bundesamt für faserverstärktem Kunststoff) - TAT 001 -"
Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), über vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt S. 430),
die Wirksamkeit der Abtrennung hinsicht- zuletzt geändert durch Bekanntmachung
lich der Verhinderung einer Detonations- vom 19. April 1984 (Verkehrsblatt S. 222),
übertragung erforderlich. In Zweifelsfällen entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauart-
ist die Wirksamkeit dieser Abtrennungen geprüft, zugelassen und gekennzeichnet
durch Versuche zu überprüfen. sein.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3 Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richt- Ausnahmen Nr. S 29 und S 30
linien aufgeführten Stoffe befördert werden. (bleiben frei)
4 Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Ausnahme Nr. S 31
Tankcontainer aus glasfaserverstärktem
(Begleitpapiere
Kunststoff, die vor dem 1. Juni 1984 ent-
innerhalb der Seehafenstädte)
sprechend der bis zu diesem Zeitpunktgel-
tenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26 Abweichend von der Anlage A Randnum-
gebaut und in Verkehr gebracht worden mer 2002 Abs. 3 darf bei der Beförderung
sind, dürfen bis zum 30. April 1990 weiter- gefährlicher Güter innerhalb der Seehafen-
verwendet werden. Die Frist kann mit städte als Begleitpapier auch ein Verlade-
Zustimmung der Bundesanstalt für Materi- schein (Schiffszettel) nach § 8 Abs. 4 der
alprüfung verlängert werden. Verordnung über die Beförderung gefährli-
cher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978
(BGBI. 1S. 1017), geändert durch die Ver-
5 Im Beförderungspapier hat der Absender
ordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
S. 1113), verwendet werden.
Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 26". Ausnahmen Nr. S 32 bis S 55
(bleiben frei)
Ausnahme Nr. S 27
(bleibt frei) Ausnahme Nr. S 56
(Probe- und Einweisungsfahrten)
Ausnahme Nr. S 28 Abweichend von Anlage B Randnummer
(Zulassung eines Gasgemisches) 10 315 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder
Beförderungseinheiten zur Beförderung
1 Abwei_chend von § 3 Abs. 1 in Verbindung von Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien)
mit Anlage A Randnummern 2200 und 2201 oder von Tankcontainern auch von Fahr-
darf das Gasgemisch zeugführern gefahren werden, die nicht im
- Äthylenoxid 12 % Besitz einer von der Industrie- und Han~
delskammer ausgestellten Bescheinigung
- Dichlordifluormethan 88 % sind, wenn folgende Bedingungen einge-
unter folgenden Bedingungen als Stoff der halten werden:
Klasse 2 befördert werden:
1. Das Fahrzeug muß sich auf einer Probe-
fahrt mit einem Sachverständigen oder
2 Allgemeine Vorschriften Prüfer nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder
2.1 Die für Gase der Anlage A Randnummer auf einer Fahrt für einen einzuweisen-
2201 -Ziffer 4 Buchstabe c geltenden Vor- den Fahrzeugführer befinden.
schriften sind entsprechend zu beachten,
soweit nachfolgend nicht besondere Bedin- 2. Der Fahrzeugführer muß von einem Bei-
gungen festgelegt sind. fahrer begleitet werden, der im Besitz
der vorgenannten Bescheinigung ist; der
2.2 Eine Erlaubnis nach § 7 ist nicht erforder- Beifahrer ist verantwortlich für die
lich. Beachtung der Gefahrgutvorschriften
und für die Einhaltung der V_orsichts-
3 Sonstige Vorschriften maßnahmen.
3.1 Das Gemisch darf nur aus der flüssigen
Phase entnommen werden. Ausnahme Nr. S 57
3.2 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck- (Gefäße und Tanks
probe anzuwendenden inneren Drucks für Reinigungszwecke)
(Prüfüberdruck) und der höchstzulässigen
Füllung gelten folgende Werte: Abweichend von§ 4 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1
bis 9 in Verbindung mit Anlage A Randnum-
3.2.1 Prüfüberdruck= 1,8 MPa (18 bar), mer 2301 Ziffer 41 und Anlage B gilt die
3.2.2 Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Gefahrgutverordnung Straße nicht für
Fassungsraum: 1,09 kg/1. ungereinigte leere Gefäße und Tanks, die
zum Zwecke der Reinigung anderer Tanks
4 Vermerk im Beförderungspapier von nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes zugelassenen Fachbetrie-
Im Beförderungspapier hat der Absender ben genutzt werden, wenn in ihnen Heizöle
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen oder Dieselöle der Klasse 3 Randnummer
An.gaben zu vermerken: 2301 Ziffer 32 Buchstabe c nur zwischen-
,,Ausnahme Nr. S 28". gelagert worden sind.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1931
Ausnahmen Nr. S 58 und S 59 3.3 Abweichend von Anlage B Randnummer
10 385 sind schriftliche Weisungen bei
(bleiben frei)
jeder Beförderung von Transformatoren
Ausnahme Nr. S 60 und Kondensatoren ohne Schutzverpak-
kung mitzuführen.
(Beförderung In den schriftlichen Weisungen ist zusätz-
von polychlorierten Biphenylen lich anzugeben:
in Transformatoren und Kondensatoren)
a) bei den nach Anlage B Randnummer
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin- 10 385 Abs. 1 Nr. 3 zu machenden
dung mit Anlage A Randnummer 2606 dür- Angaben:
fen bis zum 31. Dezember 1987 polychlo-
„Im Brandfall kann es zur Bildung von
rierte Biphenyle (PCB) der Anlage A Rand-
hochgiftigem Dioxin kommen.",
nummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b (assi-
miliert) unter folgenden Bedingungen beför- b) bei den nach Anlage B Randnummer
dert werden. 10 385 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden
Angaben:
2 Verpackungen, Transportgefäße und „Unverzüglich Straße sichern und
Beförderungsmittel andere Straßenbenutzer warnen sowie
2.1 Unbefugte fernhalten. Unverzüglich die
Verpackungen und Transport-
zuständige Umweltschutzbehörde über
gef äße
den Unfall oder Zwischenfall verständi-
Der Stoff darf in Transformatoren und Kon- gen (falls die Umweltschutzbehörde
densatoren, in denen er als Kühlmittel ent- nicht bekannt ist, muß die Polizei oder
halten ist, ohne Schutzverpackung ver- Feuerwehr gebeten werden, diese
packt sein, sofern diese auf Grund ihrer Behörde zu informieren).",
Bauart und Abmessungen nicht in Verpak- c) bei den nach Anlage B Randnummer
kungen gemäß Anlage A Randnum- 10 385 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden
mer 2606 verpackt werden können. Angaben:
2.1.1 Das Kühlmittelsystem muß während der ,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)
Beförderung dicht sein (vgl. § 4, - Sicher- nach einem Unfall in das Erdreich ein-
heitspflichten). Stoßempfindliche Teile der dringen, müssen sie restlos mit dem ver-
Transformatoren und Kondensatoren sind unreinigten Boden entfernt werden."
durch geeignete Maßnahmen besonders zu 3 .4 Die Fahrzeuge mit Transformatoren und
schützen. Dabei müssen die Füllstands- Kondensatoren ohne Schutzverpackung
kontrolleinrichtungen ablesbar bleiben. sind abweichend von Anlage B Randnum-
2.2 Beförderungsmittel mer 10 500 auch dann mit Warntafeln zu
kennzeichnen, wenn das Nettogewicht der
Die Transformatoren und Kondensatoren mit einer Beförderungseinheit beförde_rten
dürfen in PCB 1 000 kg oder weniger beträgt.
- gedeckten oder bedeckten Straßenfahr- 3.5 Die übrigen für Stoffe der Anlage A Rand-
zeugen oder in nummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b gelten-
- Großcontainern den Vorschriften sind entsprechend anzu-
wenden.
befördert werden, sofern sie die Abmes-
sungen der vorgenannten Beförderungs- 4 Vermerke_im Beförderungspapier
mittel nicht überschreiten.
Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
3 Sonstige Vorschriften
Angaben zu vermerken:
3.1 Die Beförderung von PCB in Transformato- ,,Ausnahme Nr. S 60' '.
ren und Kondensatoren ist erlaubnispflich-
tig nach § 7, wenn die Masse der mit einer Ausnahme Nr. S 61
Beförderungseinheit beförderten PCB mehr
als 400 kg beträgt. PCB sind dann wie (Beförderung von ansteckungsgefährli-
Stoffe der Liste II der Anlage B Anhang 8.8 chen Abfällen sowie Anforderungen an die
zu behandeln. Beträgt die Masse der mit Verpackunge·n)
einer Beförderungseinheit beförderten PCB 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3
mehr als 1 Ö00 kg, so sind die PCB wie in V~rbindung mit Anlage A Randnummern
Stoffe der Liste I der Anlage B Anhang 8.8 2650, 2651 und Anhang A.5 sowie in Ver-
zu behandeln. bindung mit Anlage B Randnummern
3.2 Auf die Transformatoren und Kondensato- 10 315, 10 385 und 10 500 dürfen anstek-
ren dürfen keine anderen Güter gestapelt kungsgefährliche Abfälle aus Krankenhäu-
werden. Sie sind so zu sichern, daß sie sern, Tierkliniken und anderen Einrichtun-
nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder gen des Gesundheitswesens als Stoffe und
durch herunterfallende Gegenstände Gegenstände der Anlage A Klasse 6.2
beschädigt werden können. Randnummern 2650 und 2651 sowie ekel-
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
erregende Stoffe der Anlage A Randnum- - wenn zwischen dem Verpacken und der
mer 2651 Ziffer 11 unter nachfolgenden Beendigung des Transports höchstens
Bedingungen befördert werden. 48 Stunden liegen und die Verpackungen
nicht der Sonneneinstrahlung oder star-
2 Verpackungen und Transportgefäße ker Wärmeeinwirkung ausgesetzt wer-
2.1 Verpackungen den.
2.U Nicht wiederverwendbare Verpackungen 2.1.4 Bauartprüfung
fi'ir feste Abfälle (siehe Nummer 3.1)
Die Eignung der Verpackungen muß durch
- Fässer aus Kunststoff (Typ 1 H 2), eine Bauartprüfung gemäß Anlage A
- Fässer aus Pappe (Typ 1 G), jeweils mit Anhang A.5 nachgewiesen sein.
einem höchstzulässigen Fassungsraum Für stark ansteckungsgefährliche Abfälle
von 250 1oder (infektiöse Abfälle der Gruppe C der „Richt-
- Kanister aus Kunststoff (Typ 3 H 2) mit linien für die Erkennung, Verhütung und
einem höchstzulässigen Fassungsraum Bekämpfung von Krankenhausinfektionen"
von 601 oder des Bundesgesundheitsamtes) sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
- Kisten aus Pappe (Typ 4 G) oder
gruppe II, für sonstige ansteckungsgefähr-
- Kisten aus massiven Kunststoffen (Typ liche Abfälle sind die Bedingungen für
4 H 2) jeweils mit einem höchstzulässi- Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwen- ·
gen Fassungsraum von 60 1 den. Werden die Abfälle nicht getrennt
entsprechend Anlage A Anhang A.5 Rand".' gesammelt, sind die Bedingungen der
nummern 3525, 3526, 3530 und 3531. höheren Verpackungsgruppe maßgebend.
2.1.2 Verpackungen für flüssige Abfälle Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Fässer aus Kunststoff (Typ 1 H 1 ), - Die Prüfungen nach Anlage A Randnum-
mer 3551 Abs. 5 und 6 und Randnummer
- Kanister aus Kunststoff (Typ 3 H 1) 3555 dürfen mit der Standardflüssigkeit
entsprechend Anlage A Anhang A.5 Rand- Wasser durchgeführt werden.
nummer 3526. - Die Prüfzeiten nach Anlage A Randnum-
2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Verpak- mer 3551 Abs. 5 und 6 und Randnummer
kung 3555 Abs. 3 Satz 5 dürfen auf 14 Tage '
reduziert werden.
2.1.3.1 Die Verpackungen müssen
Zusätzlich sind folgende Prüfungen durch-
a) desinfizierbar sein,
zuführen:
b) wasserdicht sein,
2.1.4.1 Zusätzliche Prüfungen
c) durchdringfest gegenüber spitzen Kanü-
2.1.4.1.1 Prüfung der Keimdichtheit
len von Spritzen mit einem Außendurch-
messer von ca. 1 mm sein (z. 8. DIN Die Prüfung ist an 3 Prüfmustern je Bauart
13 097 Teil 2), und Hersteller vorzunehmen. Es sind 2
Prüfverfahren zulässig:
d) mit Griffen, Griffrand oder Hebevorrich-
tungen ausgerüstet sein. 2.1.4.1.1.1 Die Innenwände der Prüfmuster werden mit
0, 1 ml/1 0 cm 2 Innenfläche mit einer Keim-
Die Verschlüsse sowie die ggf. vorhande-
suspension therr:nophiler Bakterien (Bacil-
nen Lüftungseinrichtungen (siehe Nummer
lus stearo thermophilus) mit 107 log-Stufen
2.1.3.3) müssen keimdicht sein.
KBE/ml*) im Sprühverfahren gleichmäßig
Ein Öffnen der Verpackungen nach ord- benetzt.
nungsgemäßem Verschluß muß visuell Anschließend sind die Prüfmuster bei einer
erkennbar sein. relativen Luftfeuchte von mindestens 80 %
2.1.3.2 Die Anforderungen der Buchstaben b und c . und Raumtemperatur vorschriftsgemäß zu
sowie die Keimdichtheit sind von der verschließen, auf + 5fr°C zu erhitzen und
zuständigen Behörde für die Bauartprüfung nach Erreichen dieser Temperatur 14 Tage
(siehe Nummer 2.1.4) zu prüfen. unter diesen Bedingungen zu lagern.
2.1.3.3 Die Verpackungen müssen mit einer geeig- Täglich sind an den Außenwänden der Prüf-
neten Lüftungseinrichtung nach Anlage A muster Abklatschuntersuchungen mittels
Randnummer 3500 Abs. 8 versehen sein, spezifischer Nährböden und an Deckel-
welche die Keimdichtheit sicherstellt fugen, Bodenfugen, Verschlüssen sowie
(siehe Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2). Auf vorhandenen Lüftungseinrichtungen Ab-
Lüftungseinrichtungen darf verzichtet wer- strichuntersuchungen mittels steriler an-
den, gefeuchteter Tupfer durchzuführen. Die
Tupfer sind in mit 10 ml keimspezifischer
- wenn die gefüllten Verpackungen vom
Nährlösung gefüllte Reagenzgläser zu
Absender temperiert (höchstens+ 15 °C)
zur Beförderung übergeben werden oder •) KBE = Keim-Bildende-Einheiten
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1933
geben und ebenso wie die Nährböden der Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3512
Abklatschuntersuchungen bei + 55 °C min- und nach Nummer 3.3 gekennzeichnet
destens 48 Stunden zu bebrüten. Bei Trü- sein.
bung der Nährlösung oder Veränderung der
Nährböden sind Nachweistests für die 2.2 Transportgefäße für mehrfache
Testkeime vorzunehmen. Verwendung
Nach Ende der 14tägigen Lagerzeit sind an Die Transportgefäße sind nur für feste
den Innenwänden der Prüfmuster minde- Abfälle (siehe Nummer 3.1) zugelassen.
stens 3 Abklatschpräparate mit Rodac- 2.2.1 Innenverpackungen
Platten, die mit keimspezifischem Nährbo-
den gefüllt sind, anzufertigen. Diese sind Die Abfälle sind in Mengen bis zu höch-
bei + 55 °C mindestens 48 Stunden zu be- stens 25 kg in dicht zu verschließende
brüten, anschließend müssen die eingege- Säcke aus geeignetem Kunststoff oder
benen Testkeime reisoliert werden können. gleichwertige Innenverpackungen zu ver-
packen.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
2.2.2 Transportgefäße
Die eingegebenen Testkeime müssen nach
der Prüfzeit an den Innenwänden der Prüf- Die Innenverpackungen sind in dichte voll-
muster nachgewiesen werden. Bei den an wandige Transportgefäße aus Metall oder
den Außenseiten, Verschlüssen und vor- geeignetem Kunststoff mit einem höchst-
handenen Lüftungseinrichtungen vorge- zulässigen Fassungsraum von 1 000 1 mit
nommenen Untersuchungen dürfen keine dicht verschließbarem Deckel einzugeben.
Testkeime nachgewiesen sein. Die Anforderungen nach den Nummern
2.1.3.1 bis 2.1.3.3 sind für die Transportge-
2.1 .4.1 .1.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1.4.1 .1.1 fäße entsprechend anzuwenden. Brutto-
können auch bei + 37 °C mit Keimen von höchstmasse eines Transportgefäßes:
Staphylococcus aureus SG 511 in Trau- 400 kg. Transportgefäße aus Kunststoff
benzuckerlösung durchgeführt werden. dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat
2.1.4.1.2 Prüfung der Durchdringfestigkeit der Herstellung verwendet werden.
Die Prüfung ist bei Verpackungen nach 2.2.3 Bauartprüfung
Nummer 2.1 .1 und Transportgefäßen aus Die Eignung der Transportgefäße mit Innen-
Kunststoff nach Nummer 2.2 durchzufüh- verpackungen muß durch eine Bauartprü-
ren. fung nachgewiesen sein.
Aus einem Prüfmuster werden aus Boden, Transportgefäße aus Metall sind einer Sta-
Seitenwand und Deckel Proben entnom- peldruckprüfung u·nd einer Fallprüfung
men. Auf jede Probe ist als Prüfkörper eine gemäß den Abschnitten 2.3 und 2.4 des
spitze Kanüle mit einem Außendurchmes- Anhangs I der „Technischen Richtlinien für
ser von ca. 1 mm (z.B. DIN 13 097 Teil 2) den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die
auf die Innenseite senkrecht aufzusetzen Kennzeichnung und die Verwendung von
und mit einer geführten Masse von 0,5 kg kubischen Tankcontainern (KTC) aus
10 Minuten zu belasten. metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 -"
Die Prüfung ist an jeder Probe bei+ 40 °C in (Verkehrsblatt 1985 S. 422), Transportge-
einer relativen Luftfeuchtigkeit von minde- fäße aus Kunststoff sind einer Stapeldruck-
stens 65 % durchzuführen. prüfung und einer Fallprüfung gemäß den
Abschnitten 4.5 und 4.11 der „Technischen
Kriterium für das Bestehen der Prüfung Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die
Der Prüfkörper darf die Proben nicht durch- Zulassung, die Kennzeichnung und die Ver-
dringen. wendung von Transportgefäßen aus Kunst-
stoffen - TR TK 001 -" (Verkehrsblatt 1985
2.1 .4.1 .3 Prüfung der Wasserdichtheit
S. 422) zu unterziehen.
Drei Prüfmuster sind mit Wasser zu füllen
und mindestens 24 Stunden lang auf der Es sind die Bedingungen für feste Stoffe'der
Seite mit Verschluß nach unten bei Raum- Verpackungsgruppe II der vorgenannten
temperatur zu lagern. Richtlinien anzuwenden.
Die zusätzlichen Prüfungen nach Nummer
Kriterium für das Bestehen der Prüfung 2.1 .4.1 sind auch bei der Bauartprüfung der
Bei keinem Prüfmuster darf Flüssigkeit Transportgefäße durchzuführen.
austreten. 2.2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.1 .5 Zulassung und Kennzeichnung 2.2.4.1 Die Bauart der Transportgefäße muß von
2.1.5.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß der zuständigen Behörde zugelassen sein.
Anlage A Anhang A.5 Randnummern 3500 2.2.4.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart
Abs. 3 und 3550 zugelassen sein. hergestellte Transportgefäß muß wie folgt
2.1 .5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart gekennzeichnet sein:
hergestellte Verpackung muß gemäß - mit dem Zeichen „GGVS",
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- mit dem Buchstaben „y" für Verpak- 3.9 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer ein-
kungsgruppe II, setzen, die zusätzlich zu Anlage 8 Rand-
- mit dem Buchstaben „S", nummer 10 315 Abs. 7 Satz 2 über die vom
Beförderungsgut ausgehenden Gefahren
- mit der Angabe der Bruttohöchstmasse und die Bedingungen dieser Ausnahme
in kg, unterrichtet wurden.
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten
4 Vermerke im Beförderungspapier
beiden Ziffern), bei Transportgefäßen aus
Kunststoff zusätzlich mit dem Monat der Im Beförderungspapier hat der Absender
Herstellung, zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
- mit dem Buchstaben „D", Angaben zu vermerken:
„Ausnahme Nr. S 61 ".
- entweder mit der Registriernummer und
dem Namen oder Kurzzeichen des Her- 5 Übergangsvorschriften
stellers oder aus einer anderen Kenn-
zeichnung der Transportgefäße, wie sie 5.1 Nicht bauartgeprüfte Verpackungen und
von der zuständigen Behörde festgesetzt Transportgefäße, die vollwandig, dicht ver-
wurde und schließbar, formstabil und freitragend sind,
dürfen unter Beachtung der übrigen Be-·
- nach Nummer 3.3. stimmungen dieser Ausnahme bis zum
Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise 31. Dezember 1987 weiter verwendet wer-
wie folgt zu fassen: den. Die Anforderungen nach Nummer
2.1 .3.1 brauchen nicht nachgewiesen zu
,,GGVS/y/S/400/12-85/D/BAM 999" zu-
sein.
züglich der Aufschrift nach Nummer 3.3.
5.2 Die Versandstücke brauchen bis zum
3 Sonstige Vorschriften 31. Dezember 1985 nicht nach Nummer 3.2
und bis zum 31. Dezember 1987 nicht nach
3.1 In Verpackungen nach Nummer 2.1.1 und Nummer 3.3 gekennzeichnet zu sein. Num-
Transportgefäße mit Innenverpackungen mer 3.4 ist ab 1 . Juli 1986 anzuwenden; bis
nach Nummer 2.2 für feste Abfälle dürfen dahin gelten folgende Fristen: 5 Tage für
auch flüssige Abfälle in geringer Menge nicht temperierte und 14 Tage für tempe-
(höchstens 5 % des höchstzulässigen Füll- rierte Verpackungen und Transportgefäße.
gewichts) eingefüllt werden, wenn geeig-
nete Saugstoffe beigegeben werden. Die
Ausnahme Nr. S 62
Saugstoffe müssen die Flüssigkeit voll-
ständig aufsaugen. (bleibt frei)
3.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-
zettel nach Anlage A Anhang A.9 Muster Ausnahme Nr. S 63
Nr. 6.1 A zu versehen. (Saug-Druck-Tanks)
3.3 Jedes Versandstück muß deutlich und halt- 1 Abweichend von,§ 6 Abs. 1 bis 3 und § 9
bar folgende Aufschrift tragen: Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 8 Anhang
,,Höchstzulässiges Füllgewicht: ... kg". 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 5 und
Anhang 8.1 b Randnummer 212 172 Abs. 4
Das auf dem Versandstück angegebene dürfen gefährliche Güter mit einem Flamm-
Füllgewicht darf nicht überschritten wer- punkt bis zu 100 °C der Klassen 3, 6.1 und
den.
8, die zur Beförderung in festverbundenen
3.4 Nicht temperierte Verpackungen und Tanks (Tankfahrzeugen),. Aufsetztanks
Transportgefäße dürfen vor der Beförde- oder Tankcontai·nern mit einem Berech-
rung längstens 4 Tage, temperierte Verpak- nungsdruck bis zu 400 kPa (4 bar) zugelas-
kungen und Transportgefäße (höchstens sen sind, in Saug-Druck-Tanks auch unter
+ 15 °C) längstens 7 Tage befüllt gelagert Verwendung von Druckluft entleert werden,
sein. wenn ·die Tanks explosionsdruckfest sind
3.5 Versandstücke ohne Lüftungseinrichtung und hinsichtlich Bau und Ausrüstung den
dürfen nur in temperierten Fahrzeugen ,,Technischen Richtlinien Tanks - hier:
(höchstens + 15 °C) befördert werden. TRT 011 Saug-Druck-Tanks" (Verkehrs-
blatt 1984 S. 222) entsprechen.
3.6 Den Versandstücken dürfen außen keine
Spuren der gefährlichen Güter anhaften. Saug-Druck-Tanks sind festverbundene
Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder
3.7 Abweichend von Anlage 8 Randnummer Tankcontainer im Sinne von Anlage B
1O 385 sind schriftliche Weisungen bei Randnummer 10 014 Abs. 1.
jeder Beförderung mitzuführen.
3.8 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen 2 Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a
Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummer Randnummer 211 173 und Anhang 8.1 b
nach Anlage 8 Randnummer 10 500 zu Randnummer 212 173 dürfen gefährliche
kennzeichnen. Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 in Saug-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1935
Druck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad Ausnahme Nr. S 66
unter 80 % befördert werden.
(Beförderung von l)ohlenstäuben
in Tankfahrzeugen)
3 In die Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1
und in die Prüfbescheinigung nach § 6 1 Abweichend von§ 6 Abs. 1 bis 3 in Verbin-
Abs. 2 sind folgende Auflagen aufzuneh- dung mit der Anlage B Randnummern
men: 211 127 Abs. 1 und 7, 211 131 Satz 1 und
211 420 bis 211 475 sowie abweichend
a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flamm- von der Anlage B Randnummern 10 220
punkten bis zu 100 °C darf eine Vermi- Abs. 1, 10 260 Abs. 2, 10 315 und 211 410
schung mit entzündend (oxydierend) darf künstlich aufbereiteter Staub von
wirkenden Stoffen nicht erfolgen. Braunkohle und/oder Steinkohle der
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu Klasse 4.1 Randnummer 2401, Ziffer 10
reinigen und vor der erneuten Befüllung unter den folgenden Bedingungen in fest-
auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt verbundenen Tanks von Tankfahrzeugen
auch für die Armatu.ren und Dichtungen. befördert werden.
c) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprü-
fung der Ausrüstungsteile ist durch den 2 Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks
Sachverständigen zusätzlich eine und der Tankfahrzeuge ,
innere Prüfung des Tanks durchzufüh-
2.1 Bau und Ausrüstung
ren.
2.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der
4 Im Beförderungspapier hat der Absender Anlage B Anhang 8.1 a mit Ausnahme der
zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Randnummern 211 131 Satz 1 sowie
Angaben zu vermerken: 211 420 bis 211 475 entsprechen.
,,Ausnahme Nr. S 63". 2.1.2 Die Anforderungen der Anlage B Randnum-
mer 10 220 Abs. 1 sind auf Fahrzeuge mit
Ausnahme Nr. S 64 kippbaren Tanks, deren hintere Ausrü-
stungsteile mit einem besonderen Schutz
(bleibt frei)
versehen sind, der die Tanks in gleicher
Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht
Ausnahme Nr. S 65 anzuwenden.
(Umschreibung von Schulungsnachweisen 2.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abwei-
der Bundeswehr) chend von Anlage B Randnummer 211 131
1 Abweichend von Anlage B Randnummer Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderlie-
10 315 Abs. 1 ist Soldaten und ehemaligen genden, voneinander unabhängigen Ver-
Soldaten der Bundeswehr von der für ihren schlüssen mit nur einem Verschluß (Aus-
Wohnsitz zuständigen Industrie- und Han- laufstutzen mit Absperreinrichtung) verse-
delskammer auf Antrag bei Vorlage eines hen sein, wenn der Verschluß aus verfor-
Nachweises über die bei der Bundeswehr mungsfähigem Werkstoff gebaut ist.
erfolgreich abgeschlossene Schulung eine 2.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen Anlage B Rand-
Bescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6 nummer 211 126 entsprechen und zusätz-
ohne nochmalige erfolgreiche Schulung lich mit einem Erdungsband (Schleppband)
entsprechend Anlage B Randnummer mit einwandfreier elektrischer Verbindung
10 31 5 auszustellen. zu den Tanks ausgerüstet sein.
2 Für die Schulung der Bundeswehr bedarf 2.1.5 Die Schutzausrüstung gemäß Anlage B
es keiner gesonderten Lehrgangsanerken- Randnummer 10 260 Abs. 2 braucht nicht
nung durch die Industrie- und Handelskam- mitgeführt zu werden.
mern. Der Bundesminister der Verteidigung 2.2 Prüfungen
sorgt dafür, daß die von der Bundeswehr
durchgeführte Schulung den jeweiligen 2.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind
Anforderungen an die besondere Schulung erstmals vor Inbetriebnahme sowie ein Jahr
der Fahrzeugführer nach Anlage B Rand- nach der Inbetriebnahme und danach min-
nummer 10 315 entspricht. destens alle 3 Jahre wiederkehrend den
Prüfungen gemäß Anlage B Randnummern
3 Die Bescheinigung darf nur für die in dem 211 151 und 211 152 zu unterziehen.
Nachweis der Bundeswehr ausgewiesenen 2.2.2 Nach Reparaturen an Tanks und deren
Klassen ausgestellt werden. Maßgebend Befestigungseinrichtungen ist eine Prüfung
für die Berechnung der Geltungsdauer nach Anlage B Randnummer 211 153
gemäß Anlage B Randnummer 10 315 durchzuführen.
Abs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grund-
kurs eines Grundlehrgangs oder eines 2.2.3 In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 ist
Fortbildungslehrgangs in der Bundeswehr zusätzlich zu vermerken:
erfolgreich abgeschlossen wurde. ,,Ausnahme Nr. S 66".
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3 Sonstige Vorschriften 3.1.7 Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer
3.1 Be- und Entladung Entladestelle zu entladen. Kann das Tank-
fahrzeug nicht restlos entleert werden, ist
3.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit der Tank nach dem Entladen bis zur erneu-
wie möglich und zulässig mit Füllgut zu ten Beladung luftdicht zu verschließen.
befüllen.
3.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen
3.1.2 Hinsichtlich der Gefahren durch elektrosta- werden. Die Temperatur der zum Entladen
tische Aufladung ist das Merkblatt „Stati- verwendeten Druckluft darf + 80 °C nicht
sche Elektrizität" ZH 1/200 des Hauptver- überschreiten. Der Förderdruck der Druck-
bandes der gewerblichen Berufsgenossen- luft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar)
schaften zu beachten. (Überdruck) betragen.
3.1.3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und bei 3.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein
Entleerung mit Druckluft aus stationären Schutzgas (lnertgas) - z. 8. Stickstoff oder
Anlagen ist der Fahrzeugmotor während Kohlendioxid - bis zu einem der Förderluft
des Be- und Entladens der Tanks abzustel- entsprechenden Druck (vergleiche Num-
len. Entladung mit Druckluft aus fahrzeugei- mer 3.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hierauf
genen Anlagen ist nur zulässig, wenn die kann verzichtet werden, wenn durch ein von
Auspuffanlage des Fahrzeugmotors minde- der für Ausnahmezulassungen nach § 5
stens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöff- Abs., 1 oder einer anderen nach Landes-
nungen sowie von Sicherheitsventilen ent- recht zuständigen Behörde anerkanntes
fernt ist. Verfahren sichergestellt ist, daß keine
3.1.4 Glimmnester in die Tanks gelangt sind und
Als Bereich des Tankfahrzeuges für das
der Verlader dies im Beförderungspapier
Einhalten der Verbote der Anlage B Rand-
nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3
nummern 10 353 und 10 37 4 ist eine Flä-
und 4 bestätigt hat.
che mit einem Radius von 10 m um die Ein-
füll- bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks 3.1.10 Vor der Durchführung der Maßnahme nach
sowie von zwei jeweils 10 m breiten Strei- Nummer 3.1 .9 ist festzustellen, ob der in
fen auf beiden Seiten des Förderschlau- Nummer 3.1.6 geforderte Mindestüber-
ches anzusehen. druck noch besteht. Ist der Überdruck nicht
3.1.5 mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas
Während des Be- und Entladens ist der
(lnertgas) zur pneumatischen Förderung
Aufenthalt in oder auf dem Tankfahrzeug
(Entladung) verwendet werden.
einschließlich Zugfahrzeug- mit Ausnahme
des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur 3.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzulei-
Bedienung der Be- und Entladeeinrichtun- tung muß von Halter oder Fahrzeugführer
gen am Fahrzeug - nicht zulässig. Darüber regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft
hinaus dürfen sich während des Entladens werden.
außer dem dafür verantwortlichen Personal
keine weiteren Personen im Bereich des 3.1.12 Die allgemeinen Betriebsvorschriften
Tankfahrzeugs (siehe Nummer 3.1.4) (Abschnitt 3) und die besonderen Vor-
befinden. schriften für das Beladen, Entladen und für
die Handhabung (Abschnitt 4) des 1. Teils
3.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die der Anlage B sind zu beachten.
Tanks Schutzgas (lnertgas), z.B. Stickstoff
oder Kohlendioxid, bis zu einem Überdruck 3.2 Betriebs- und Beförderungsvor-
von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. schriften
Der Überdruck durch Schutzgas muß wäh-
rend der gesamten Beförderung durch eine 3.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden,
Einspeisung aus mitgeführten Druckbehäl- das mit der Handhabung der Tankfahr-
tern aufrechterhalten werden und mit Hilfe zeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit den
einer geeigneten Meßeinrichtung leicht besonderen Gefahren, die vom Füllgut aus-
feststellbar sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) gehen können, vertraut ist (siehe Rand-
nicht überschreiten und 1 kPa (0,01 bar) nummer 10 315 Abs. 7 Satz 2).
nicht unterschreiten. Die· Methode und die 3.2.2 Der Betör-derer darf nur Fahrzeugführer ein-
Einrichtung für die Einspeisung des setzen, die zusätzlich zu dem nach Anlage
Schutzgases sowie für die Aufrechterhal- B Randnummer 10 315 für die Klasse 4.1
tung des Überdrucks müssen von einem --geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs
Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 über die besonderen Gefahren des Füllgu-
geprüft und als wirksam bescheinigt wor- tes und die Vorschriften dieser Ausnahme
den sein. In dieser Bescheinigung muß der unterrichtet worden sind.
erforderliche Inhalt der mitzuführenden
Druckbehälter angegeben sein. Die Druck- 3.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 3.1.6 ist
behälter müssen den Vorschriften der während der Fahrt mitzuführen und zustän-
Klasse 2 entsprechen und am Tankfahr- digen Personen auf Verlangen zur Prüfung
zeug sicher angebracht sein. auszuhändigen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1937
3.2.4 Bei Beförderung von leeren ungereinigten müssen die Wände und Böden der Tanks
Tanks ist die Schutzgasaufgabe gemäß abweichend folgende Mindestdicken
Nummer 3.1.6 nicht erforderlich. haben:
Die Beförderung der beladenen Tankfahr- Tanks aus Baustahl: 4 mm
3.2.5
zeuge im kombinierten Ladungsverkehr Tanks aus
(Huckepackverkehr) mit der Eisenbahn Aluminiumknetlegierungen: 5 mm
ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung Die Tanks müssen mjt einem Druck von
mit lnertgas nach Nummer 3.1.6 durch 260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft wer-
eine automatische Regelungseinrichtung den. Dieser Prüfdruck ist auch als Berech-
sichergestellt ist. nungsdruck nach Anlage B Randnummer
211 123 anzuwenden. Der höchste
4 Vermerke im Beförderungspapier Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar)
(Überdruck) nicht übersteigen.
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver- 5.2.3 Die Prüfung nach Anlage B Randnummer
merken: 211 150 des nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 zustän-
digen Sachverständigen muß anstelle der
,,Ausnahme Nr. S 66".
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahr-
zeugs) mit dem zugelassenen Baumuster
5 Übergangsvorschriften die Übereinstimmung des Tanks (Tankfahr-
5.1 Tankfahrzeuge, zeugs) mit den Vorschriften des Anhangs
8.1 a und ·den übrigen Vorschriften der
- deren Baumuster auf Grund von Ausnah- Anlage B in Verbindung mit dieser Aus-
men der zuständigen Landesbehörden nahme umfassen. Die Prüfungen nach
nach § 11 Abs. 1 der Gefahrgutverord- Anlage B Randnummern 211 151 und
nung Straße in der Fassung der Bekannt- 211 152 sind auch vor erstmaliger Inbe-
machung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1 triebnahme durchzuführen. Die Prüfbe-
S. 905) zugelassen ist, scheinigung nach § 6 Abs. 2 darf nur 1 Jahr
- die bis zum 30. September 1985 in den gültig sein.
Verkehr gebracht wurden und 5.2.4 Der Sachverständige nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
- deren Verwendung auf Grund von·Aus- darf die .Gültigkeitsdauer einer Prüfbe-
nahmen der zuständigen Landesbehör- scheinigung nach § 6 Abs. 2 nur für jeweils
den nach § 11 Abs. 1 der Gefahrgut- 1 Jahr verlängern, wenn vorher der Tank
verordnung Straße in der Fassung der und seine Befestigung einer inneren und
Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 bis äußeren Prüfung gemäß Anlage B Rand-
zum 30. September 1985 zugelassen nummern 211 151 und 211 152 unterzo-
war, gen worden ist. Die innere Prüfung muß
Oberflächenrißprüfungen an besonders
dürfen unter Beachtung der Vorschriften beanspruchten Stellen des Tanks ein-
der Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme schließen. Wenn die Oberflächenrißprüfun-
weiterverwendet werden. gen ergeben, daß unter Berücksichtigung
5.2 Tankfahrzeuge, der .zu erwartenden Beanspruchungen die
Dichtheit des Tanks nicht mehr gewährlei-
- für die keine Baumusterzulassung erteilt
stet ist, darf die Prüfbescheinigung nicht
wurde,
verlängert werden.
- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in 5.2.5 Die Vorschriften der Nummern 5.2.1 bis
den Verkehr gebracht wurden und 5.2.4 sind auch für Tankfahrzeuge anzu-
- deren Verwendung auf Grund von Aus- wenden, die auf Grund von Ausnahmen der
nahmen der zuständigen Landesbehör- zuständigen Landesbehörde nach § 11
den nach § 11 Abs. 1 der Gefahrgutver- Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in
ordnung Straße in der Fassung der der Fassung der Bekanntmachung vom
Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 bis .29. Juni 1983 in dem Zeitraum vom 1. Juli
zum 30. September 1985 zugelassen 1984 bis zum 30. September 1985 erst-
war, mals. in den Verkehr gebracht wurden,
obwohl keine Baumusterzulassung vorlag.
dürfen unter nachfolgenden· Bedingungen
bis zum 30. April 1990 weiterverwendet 5.2.6 Die sonstigen Bestimmungen der
werden: Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme sind
entsprechend anzuwenden.
5.2.1 Die Erfüllung der Anforderungen der
Anlage B Randnummer 211 1 27 Abs. 1
braucht nicht nachgewiesen zu sein. Ausnahme Nr. S 67
5.2.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (Verlängerte Gültigkeit
(s. Anlage B Fußnote 3 zu Randnummer von Schulungsbescheinigungen)
211 127) oder eine Aluminiumknetlegie- 1 Abweichend von Anlage B Randnummer
rung der Güte AIMg3 oder AIMg4, 5M ist, 10 315 gelten die von der Industrie- und
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Handelskammer auf Grund des § 12 der Die Kisten aus Pappe müssen die Anforde-
Gefahrgutverordnung Straße vom rungen der Anlage A Randnummer 3530
23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509), geän- Buchstaben a bis c erfüllen.
dert durch die Verordnung vom 20. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 853), ausgestellten 2.3 Bauartprüfung
Bescheinigungen über eine erfolgreiche Die Eignung der zusammengesetzten Ver-
Teilnahme an Schulungskursen für Führer packung muß durch eine Bauartprüfung
von Tankfahrzeugen oder Beförderungs- nach folgenden Vorschriften nachgewiesen
einheiten zur Beförderung von Tanks oder sein:
von Tankcontainern, die längstens bis zum
- Fallprüfung gemäß Anlage A Randnum-
31. März 1986 gültig sind, ohne die Teil-
mer 3552 entsprechend den Vorschriften
nahme der Fahrzeugführer an einem Fort-
für Kisten aus Pappe, jedoch mit einer
bildungslehrgang bis zum 30. Juni 1986
Fallhöhe von 9 m,
unverändert weiter.
- Stapeldruckprüfung gemäß Anlage A
Randnummer 3555 mit einem Auflagege-
2 Diese Ausnahme gilt auch für Bescheini- wicht von 100 kg,
gungen nach Anlage B Randnummer
10 315 in der grenzüberschreitenden Fas- - Durchstoßprüfung gemäß Anlage A
sung. In diesen Fällen hat der Bescheini- Randnummer 3636 Abs. 3.
gungsinhaber (Fahrzeugführer) die verlän- Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn
gerte Gültigkeit bei der Industrie- und Han- das Kunststoffröhrchen nicht beschädigt
delskammer in seine Bescheinigung eintra- und die Dose aus Metall nicht durchstoßen
gen zu lassen. ist.
2.4 Zulassung und Ke'nnzeichnung
Ausnahme Nr. S 68
2.4.1 Die Bauart der zusammengesetzten Ver-
(Beförderung von Analysenstandards
packung muß gemäß· Anhang A.5 Rand-
mit 2, 3, 7, 8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin nummer 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen
[2, 3, 7, 8-TCDD] in zusammengesetzten sein, die Verwendung anderer als der in
Verpackungen) Nummer 2.1 genannten Innenverpackun-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 gen bedarf der Zustimmung der Bauart-
in Verbindung mit Anlage A Randnummern zulassungsbehörde.
2002 Abs. 12 a und 2601 Bern. 2 zur Ziffer 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
17 dürfen Analysenstandards mit einem hergestellte Außenverpackung muß wie
Gehalt an 2, 3, 7, 8-TCDD von höchstens folgt gekennzeichnet sein:
10 mg/kg (10 ppm = parts per million) unter
nachfolgenden Bedingungen mit Straßen- - mit dem Symbol „GGVS",
fahrzeugen befördert werden. - der Codenummer „4 G",
- der Bezeichnung „TCDD",
2 Verpackung - dem Jahr der Herstellung (die letzten bei-
Die Analysenstandards sind in zusammen- den Ziffern),
gesetzte Verpackungen zu verpacken. - dem Buchstaben „D' ',
2.1 Innenverpackung - entweder aus einer Registriernummer
Das 2, 3, 7, 8-TCDD ist in Konzentrationen und dem Namen oder Kurzzeichen des
bis höchstens 10 mg/kg (10 ppm) mit Herstellers oder aus einer anderen Kenn-
geeigneten Lösemitteln (z.B. Toluol, Me- zeichnung der Verpackung, wie sie von
thanol) in Mengen bis 1 ml in Glasampullen der zuständigen Behörde festgesetzt
zu füllen. Je eine Glasampulle ist zuge- wurde.
schmolzen in ein Röhrchen aus Kunststoff Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise
mit Eindrückstopfen einzusetzen, verblei- wie folgt zu fassen:
bende Freiräume sind mit geeigneten
,,GGVS/4 G/TCDD/S/85/D/BAM 999".
Saug- und Polsterstoffen (z. 8. Vermiculite)
auszufüllen. Je ein Kunststoffröhrchen ist 2.5 Wiederverwendung
dann mittig in eine Dose aus Metall mit Ein- Eine Verpackung darf nur wiederverwendet
drückdeckel einzusetzen, verbleibende werden, wenn der Versender vor Befüllung
Freiräume sind mit geeigneten Saug- und alle Verpackungsbestandteile überprüft
Polsterstoffen (z.B. Vermiculite) auszufül- und keine sichtbaren Beschädigungen
len. festgestellt hat.
2.2 Außen ver p a c k_u n g
Je eine dicht verschlossene Dose aus 3 Sonstige Vorschriften
Metall ist mittig in eine Kiste aus Pappe ein- 3.1 Jedes Versandstück ist mit je einem
zusetzen, verbleibende Freiräume sind mit Gefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9
Polsterstoffen (z. B. Styropor) auszufüllen. Muster Nr. 6.1 und Nr. 12 zu kennzeichnen;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1939
haben die verwendeten Lösemittel einen nach Nummer 2.3 bauartgeprüften Verpak-
Flammpunkt von unter + 21 °C, so sind die kung gleichwertig sind und der Versender
Versandstücke zusätzlich mit einem die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier
Gefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9 bescheinigt.
Muster Nr. 3 zu kennzeichnen, verkleinerte
Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von min-
destens 50 mm dürfen verwendet werden. Ausnahme Nr. S 69
3.2 Eine Zusammenpackung mit anderen (Beförderung von säuregefüllten oder
Gefahrgütern oder sonstigen Gütern · ist tei !entleerten Altakkumulatoren)
nicht zugelassen, eine Zusammenladung 1 Abweichend von§ 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin-
ist nur mit ungefährlichen Gütern zug~las- dung mit Anlage A Randnummer 2806 und
sen. Anlage B Randnummer 81 111 dürfen
3.3 Die Versandstücke sind in Dienstkraftfahr- schwefelsäuregefüllte oder teilentleerte
zeugen (Pkw oder kleine Lieferwagen) zu Altakkumulatoren (gebrauchte Kraftfahr-
befördern. Das Fahrzeug ist von einem zeugbatterien) der Anlage A Randnummer
sachkundigen Fahrzeugführer zu führen 2801 Ziffer 1 Buchstabe b unter nachfol-
oder von einem sachkundigen Begleiter zu genden Bedingungen in loser Schüttung in
begleiten. besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeu-
gen, Containern oder Transportbehältern
3.4 Mit einem Fahrzeug dürfen höchstens 10 befördert werden.
Versandstücke glyichzeitig befördert wer-
den.
2 Bau und Ausrüstung
3.5 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß
2.1 Der Laderaum der Straßenfahrzeuge, die
sie nicht verkanten, umfallen, verrutschen
Container und qie Transportbehälter müs-
oder durch andere Gegenstände beschä-
sen aus säurebeständigem gegen die zu
digt werden können.
erwartenden mechanischen Belastungen
3.6 Abweichend von Anlage B Randnummer beständigem Stahl oder gleichwertigem
10 385 sind schriftliche Weisungen bei Material bestehen. Die Gleichwertigkeit
jeder Beförderung mitzuführen. muß durch ein Gutachten der Bundesan-
stalt für Materialprüfung nachgewiesen
3.7 Die Fahrzeuge sind abweichend von sein.
Anlage B Randnummer 10 500 bei jeder
Beförderung mit Warntafeln ohne Kenn- 2.2 Der Laderaum der Straßenfahrzeuge, die
zeichnungsnummer zu kennzeichnen. Container und die Transportbehälter sind
3.8 Die Fahrzeuge haben den Beförderungs- mit einer Haube aus säurebeständigem
weg ohne verkehrsunabhängige Aufent- Stahl oder gleichwertigem Material (siehe
halte zurückzulegen. Nummer 2.1 ) flüssigkeitsdicht abzudecken.
Die Laderäume von Straßenfahrzeugen, die
3.9 Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Einzel- Container und die Transportbehälter mit im
transporte erteilt werden. § 7 Abs. 3 ist oberen Teil (mindestens 2/3 der Bordwand-
nicht anzuwenden. höhe) senkrechten Wänden dürfen auch
mit einer säurebeständigen Plane abge-
4 Vermerke im Beförderungspapier deckt werden, die mindestens 10 cm über
Im Beförderungspapier nach Anlage A die Oberkante der Bordwände überlappt
Randnummer 2002 Abs. 3 ist zusätzlich zu und so befestigt ist, daß sie bei der Beför-
den sonst vorgeschriebenen Angaben zu derung dicht an den Bordwänden anliegt.
vermerken: 2.3 Vorhandene Klappen und Verschlüsse
- Tag und Uhrzeit der Beförderung (Beginn müssen mit säurebeständigen Dichtungen
und Ende), flüssigkeitsdicht verschlossen sein. Die
Laderäume der Straßenfahrzeuge, die Con-
- Name des Fahrzeugführers sowie des tainer und die Transportbehälter müssen
Begleiters, gegen eventuelle Restströme gesichert
- die Nummer dieser Ausnahme, die wie sein.
folgt anzugeben ist: ,,Ausnahme 2.4 Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen für
Nr. S 68". die Beförderung der Container oder der
Das Beförderungspapier ist vom Empfänger Transportbehälter - sind mit Feuerlösch-
2 Jahre aufzubewahren. mitteln nach Anlage B Randnummer 10 240
und 81 240 und mit zwei Warnleuchten
nach Anlage B Randnummer 10 260 aus-
5 Übergangsvorschriften zurüsten. Die Befestigungseinrichtungen
Nicht bauartgeprüfte Verpackungen dürfen der Straßenfahrzeuge sowie der Container
bis zum 31. Dezember 1987 weiterverwen- und der Transportbehälter müssen der
det werden, wenn sie die sonstigen Vor- Anlage B Randnummer 211 127 Abs. 1
schriften dieser Ausnahme erfüllen, einer Satz 1 entsprechen.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.5 Die zur Entladung der Fahrzeuge, Container Schrägstellungen keine Flüssigkeit aus-
oder Transportbehälter erforderlichen treten.
Kippeinrichtungen sind in geeigneter Weise
gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes 3.4 Die Dichtungen der Laderäume der Stra-
Betätigen zu sichern. ßenfahrzeuge, der Container und der
Transportbehälter sind nach jeder Entla-
2.6 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanla- dung vor Verschluß so zu reinigen, daß
gen oder sonstige sicherheitsrelevante Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebestän-
Teile der Straßenfahrzeuge, auf die beim digkeit gewährleistet sind.
Entladen Schwefelsäure tropfen kann,
müssen säurebeständig oder durch säure- 3.5 Die Bescheinigungen nach Nummer 2.8 für
beständige Schutzeinrichtungen (z. B. Straßenfahrzeuge mit wie vor ausgerüste-
ableitende Tropfbleche) geschützt sein. ten Laderäumen sind bei der Beförderung
mitzuführen und befugten Personen auf
2.7 Die Säurebeständigkeit muß für Schwefel- Verlangen vorzuzeigen.
säure in Konzentrationen bis zu 45%
gewährleistet sein. 3.6 Die Bescheinigungen nach Nummer 2.8 für
die Container und die Transportbehälter
2.8 Die Straßenfahrzeuge mit den wie vor brauchen nicht mitgeführt zu werden, wenh
beschriebenen Laderäumen, die Container an den Containern und den Transportbe-
und die Transportbehälter sind erstmals vor hältern auf einem Schild aus nicht korrodie-
Inbetriebnahme einer Bauprüfung und einer rendem Metall dauerhaft und an einer leicht
inneren und äußeren Untersuchung insbe- zugänglichen Stelle folgende Angaben ein-
sondere hinsichtlich der Säurebeständig- gestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren
keit sowie der mechanischen Beanspru- angebracht sind:
chung und einer Dichtheitsprüfung mit - Hersteller oder Herstellerzeichen,
Wasser zu unterziehen. Die Straßenfahr-
zeuge mit wie vor beschriebenen Laderäu- - Herstellungsnummer,
men, die Container und die Transportbehäl- - Baujahr,
ter aus Stahl sind wiederkehrend minde- - Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und
stens alle 3 Jahre, solche aus anderem der zuletzt durchgeführten wiederkeh-
Material (siehe Nummer 2.1) mindestens renden Prüfung nach Nummer 2.8,
alle 2 Jahre erneut einer inneren und äuße-
ren Untersuchung und einer Dichtheitsprü- - Stempel des Sachverständigen, der die
fung mit Wasser zu unterziehen. Die Prü- Prüfung vorgenommen hat.
fungen sind von Sachverständigen nach Folgende Angaben müssen auf den Lade-
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen. Diese haben räumen der Straßenfahrzeuge, den Contai-
über die Prüfungen eine Bescheinigung nern und den Transportbehältern oder auf
auszustellen. In der Bescheinigung ist die einer Tafel angegeben sein:
Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. S 69". - Name des Eigentümers und des Betrei-
bers (Benutzers),
3 Sonstige Vorschriften - Rauminhalt der Laderäume der Straßen-
fahrzeuge, der Container und der Trans-
3.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge, die portbehälter in I gemessen bis zur Höhe
Container und die Transportbehälter, ihre der niedrigsten Bordwand,
Hauben und Dichtungen sind vom Halter
oder Fahrzeugführer vor jeder Bereitstel- - Eigenmasse des Straßenfahrzeugs, des
lung zur Beladung auf Schäden, die ihre Containers und des Transportbehälters,
Flüssigkeitsdichtigkeit oder Säurebestän- - höchstzulässige Gesamtmasse.
digkeit beeinträchtigen, zu untersuchen;
Planen sind entsprechend auf Schäden, die 3.7 Die Fahrzeuge sind mit Warntafeln ohne
ihre Säurebeständigkeit beeinträchtigen, Kennzeichnungsnummer nach Anlage B
zu untersuchen. Fahrzeuge mit schadhaf- Randnummer 10 500 zu kennzeichnen.
ten Laderäumen, schadhafte Container und
Transportbehälter einschließlich Hauben 3.8 Abweichend von Anlage B Randnummer
oder Planen dürfen nicht bereitgestellt wer- 10 835 sind schriftliche Weisungen bei
den. jeder Beförderung mitzuführen.
3.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge, die 3.9 Ab dem 1. Januar 1987 dürfen für Beförde-
Container und die Wechselbehälter dürfen rungen im Rahmen dieser Ausnahme nur
nicht über die Höhe der niedrigsten Bord- Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im
wand hinaus beladen sein. Besitz einer gültigen Bescheinigung nach
Anlage B Randnummer 10 315 sind, wenn
3.3 Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstaufla- die Masse der mit einer Beförderungs-
dung von Containern und Transportbehäl- einheit beförderten Altakkumulatoren
tern) darf auch bei dadurch bedingten 3 000 kg oder mehr beträgt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1941
4 Vermerke· im Beförderungspapier 2.2.3 Für als Tankcontainer zu behandelnde
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Baumaschinen sind Bescheinigungen nach
Angaben hat der Absender die Nummer Anlage B Randnummer 212 154 Satz 2 bei
dieser Ausnahme wie folgt zu vermerken: jeder Beförderung mitzuführen. In der
Bescheinigung ist die Nummer dieser Aus-
,,Ausnahme Nr. S 69". nahme wie folgt zu vermerken:
,,Ausnahme Nr.. S 70".
5 Übergangsvorschriften
2.3 Fahrzeuge
5.1 Straßenfahrzeuge mit nach Nummer 2 aus-
gerüsteten Laderäumen sowie nach Num- 2.3.1 Die Vorschriften der Anlage B mit Aus-
mer 2 ausgerüstete Container und Trans- nahme der Randnummer 10 220 Abs. 1
portbehälter, welche noch nicht nach Num- sind anzuwenden.
mer 2.8 geprüft sind, dürfen bis zur Prüfung
- längstens jedoch bis zum 31. Dezember 3 Sonstige Vorschriften
1986 - unter Beachtung der übrigen Vor- 3.1 Werden Baumaschinen mit Tankcontainern
schriften dieser Ausnahme weiterverwen- (siehe Nummer 2.2) mit anderen Straßen-
det werden. fahrzeugen befördert, so
- sind sie so zu sichern, daß die Vorschrif-
5.2 Transportbehälter bis zu 1 000 1 Raumin-
ten der Anlage B Randnummer 212 127
halt, gemessen bis zur Höhe der niedrig-
Abs. 1 erfüllt sind,
sten Bordwand, die noch nicht nach Num-
mer 2.8 geprüft sind, dürfen bis zur Prüfung, - ist die elektrische Ausrüstung der Bau-
längstens jedoch bis zum 31 . Dezember maschinen auszuschalten,
1987, weiterverwendet werden. - müssen die Gefäße oder festverbunde-
nen Tanks mindestens 5 m entfernt von
heißen Teilen (z. B. Motor, Auspuff) und
Ausnahme Nr. S 70 von Fahrerhäusern ohne Schutzwand
(Überführungsfahrten von Baumaschinen entfernt sein.
mit Gefäßen oder Tanks für brennbare 3.2 Die sonstigen für den jeweils beförderten
Gase) Stoff geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1
bis 3 in Verbindung mit Anlage A Randnum- 4 Übergangsvorschriften
mer 2200 und Anlage B dürfen brennbare
4.1 Baumaschinen mitfestverbundenen Tanks
Gase der Anlage A Randnummer 2201
Ziffer 2 Buchstabe b, Ziffer 3 Buchstabe b oder Tankcontainern, welche bis zum
31. März 1986 erstmals in Verkehr ge-
und Ziffer 4 Buchstabe bin Gefäßen, fest-
verbundenen Tanks oder Tankcontainern bracht werden und die Vorschriften der
Nummer 2 nicht erfüllen, dürfen weiterhin
von Baumaschinen (z. B. Straßenfräsen'.
befördert werden, wenn die Vorschriften
Vorheizmaschinen, Remixer) bei Überfüh-
der Druckbehälterverordnung in der jeweils
rungsfahrten zu und von Einsatzstellen
unter nachfolgenden Bedingungen beför- gültigen Fassung erfüllt sind.
dert werden. 4.2 Ist die Fahrerhausrückwand selbstfahren-
der Baumaschinen nicht als Schutzwand
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung ausgerüstet, so muß eine Wassersprühvor-
richtung zur Kühlung der Gefäße oder der
2.1 Gefäße
festverbundenen Tanks vorhanden sein.
Die Gefäße bis zu einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 1 000 1 müssen den Ausnahme Nr. S 71
besonderen Vorschriften der Klasse 2 ent-
sprechen. (Beförderung von Eichnormalen
für Benzin und Kerosin)
2.2 Festverbundene Tanks und Tank- 1 Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1
container bis 3 in Verbindung mit Anlage A Randnum-
mern 2300 bis 2322 und Anlage B dürfen
2.2.1 Selbstfahrende Baumaschinen sind wie festverbundene ungereinigte leere Eichnor-
Tankfahrzeuge, nicht selbstfahrende wie male für Benzin der Anlage A Randnummer
Tankcontainer zu behandeln. 2301 Ziffer 3 Buchstabe b sowie Kerosin
Die festverbundenen Tanks oder Tankcon- der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 31
tainer müssen den Vorschriften der Buchstabe c unter nachfolgenden Bedin-
Anhänge 8.1 a oder 8.1 b entsprechen. gungen mit Straßenfahrzeugen befördert
werden. Bei Fassungsräumen bis 1000 1
2.2.2 Der Öffnungsdurchmesser von Peilrohren sind die Beförderungsvorschriften für leere
und Manometerstutzen darf 1,5 mm nicht Gefäße der Anlage A Randnummer 2301
überschreiten. Ziffer 41, bei Fassungsräumen über 10001
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die Beförderungsvorschriften für leere sich zuletzt im Eichnormal befunden hat
ungereinigte Tanks anzuwenden. (Prüfmedium).
3.5 Die übrigen Vorschriften der Anlagen A und
2 Ausrüstung und Prüfung der Eichnormale B - mit Ausnahme der Randnummern
mit Fassungsräumen über 1 000 1 10 204, 10 417 und- 211 126 - sind nicht
2.1 Die Eichnormale müssen entleert und anzuwenden.
drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungs-
öffnungen müssen dicht verschlossen sein. Ausnahme Nr. S 72
(Beförderung von Eichnormalen
2.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen für Heizöl und Dieselöl)
mit einer flammendurchschlagsicheren
Armatur ausgerüstet sein. Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage A Randnummern 2300 und 2301
2.3 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbe- Ziffer 41 unterliegen ungereinigte leere
triebnahme sowie wiederkehrend minde- Eichhormale für Heizöle und Dieselöle der
stens alle 3 Jahre von einem Sachverstän- Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 32
digen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 einer äußeren Buchstabe c nicht den Vorschriften der
und ggf. inneren Besichtigung und einer Gefahrgutverordnung Straße, wenn sie ent-
Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Über- leert und drucklos sind.
druck zu unterziehen. Über die Prüfung hat
der Sachverständige eine Bescheinigung Ausnahme Nr. S 73
auszustellen, die bei jeder Beförderung mit-
zuführen ist. (Anwendung der Vorschriften der Anlagen
A und B auf Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 1)
Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3
3 Sonstige Vorschriften
sind die Vorschriften der Anlagen A und B
3.1 Bei Beförderung von Eichnormalen mit Fas- auf Stoffe der Anlage A Randnummer 2401
sungsräumen über 1 000 1 dürfen abwei- Ziffer 1 nicht anzuwenden.
chend von Anlage B Randnummer 10 315
nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die Ausnahme Nr. S 74
im Besitz einer gültigen Bescheinigung
nach dieser Randnummer sind. (Erlaubnispflicht für die Beförderung
von Schwefelsäure)
3.2 Schriftliche Weisungen nach Anlage B
1 Abweichend von§ 7 Abs. 1 in Verbindung
Randnummer 10 385 sind bei jeder Beför-
mit Anlage B Anhang 8.8 ist die Beförde-
derung von Eichnormalen mit Fassungs-
rung von Schwefelsäure der Anlage A
räumen über 1 000 1 mitzuführen.
Randnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b nur
3.3 Die Eichnormale mit Fassungsräumen über in Konzentrationen über 85 % erlaubnis-
1 000 1 sind an beiden Seiten mit einem pflichtig. Schwefelsäure der Anlage A
Gefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9 Randnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b in
Muster Nr. 3 zu kennzeichnen. Konzentrationen bis zu 85 % gilt nicht als
Gut der Liste II der Anlage B Anhang 8.8.
3.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit Fas-
sungsräumen über 1000 1 sind mit Warn-
tafeln nach Anlage B Randnummer 1 0 500 2 Im Beförderungspapier ist die Nummer
zu kennzeichnen. Die Nummer der Kenn- dieser Ausnahme wie folgt zu vermerken:
zeichnung muß diejenige des Stoffes sein, ,,Ausnahme Nr. S 7 4".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1943
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 )
Geltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
und von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen
Teil 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1S. 1651 )gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils
angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
Nr. kungen und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 s. 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
Peroxid-Lösungen in zusammengesetz- s. 1651
ten Verpackungen
E6 1 alle Zulassung von verkleinerten Gefahr- BGBI. 1985 1 31.12.1987
2 zetteln S. 1651
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.2
7
2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern BGBI. 19851 unbefristet
Kohlendioxid mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Treib- s. 1651
mittel von den Beförderungsvorschriften
E10 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung der Weiter- BGBI. 19851 30. 4. 1990
6.1 Stoffe verwendung nach den „Richtlinien für die S. 1651
8 Baumusterprüfung und Zulassung von
freitragenden Kunststoffgefäßen zur
11
Beförderung gefährlicher Stoffe (RfK)
vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976
S. 258) baumustergeprüfter, zugelasse-
ner und gekennzeichneter Verpackungen.
Die Bauart darf auch vom Bundesbahn-
Zentralamt Minden zugelassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydro- BGBI. 19851 unbefristet
speichern mit Stickstoff S. 1651
E13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 19851 unbefristet
4.1 · Stoffe Stoffe in kubischen Tankcontainern s. 1651
4.2 (KTC)
4.3 Zusätzliche Bedingungen:
5.1
6.1 1. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-
6.2 ten (Nummer 5.4 der Ausnahme) ist
8 die Gefahrgutverordnung Straße in der
Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. I
S. 905) heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr
als 1 000 1 brauchen übergangsweise
bis zum 31 . Dezember 1985 nicht mit
Warntafeln nach Anlage B Randnum-
mer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-
net sein.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
Nr. kungen und zusätzliche Bedingungen
2 3 4 5 6
E14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe Stoffe in flexiblen Großpackmitteln (fle- S. 1651
6.1 xible IBC)
6.2 Zusätzliche Bedingungen:
8
1. Die Beförderung ist nur als geschlos-
sene Ladung in gedeckten oder
bedeckten Straßenfahrzeugen oder
als Containerladung zugelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-
ten (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist
die Gefahrgutverordnung Straße in der
Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 905) heranzuziehen.
E15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter BGBI. 19851 unbefristet
4.1 Stoffe Stoffe in Transportgefäßen aus Kunst- S. 1651
4.2 stoffen (TK)
4.3
Zusätzliche Bedingungen:
5.1
6.1 1. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-
6.2 ten (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist
8 die Gefahrgutverordnung Straße in der
Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 905) heranzuziehen.
2. TK mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen übergangsweise bis
zum 31. Dezember 1985 nicht mit
Warntafeln nach Anlage B Randnum-
mer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-
net sein.
Teil 2
Die nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1S. 1560) sowie des § 4 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502),
geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 789), erteilten, Ausnahmegenehmigungen gelten im
Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer
auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
1 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung von bauart- Verkehrsblatt 31.12.1986
Stoffe geprüften Weißblechgefäßen 1984 S. 178
254 4.3 2 b) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1984 s. 534
258 1a 12 a) Verpackungszulassung bei Beförderung Verkehrsblatt 31.12.1985
in geschlossener Ladung 1983 S. 368
281 4.3 Zulassung der Beförderung eines Gemi- Verkehrsblatt 31.12.1986
sches aus 83 % Siliziumtetrachlorid und 1984 s. 107
17 % Siliziumchloroform (Trichlorsilan)
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 31. 1. 1988
12 C) gefäßen aus Kunststoffen 1985 S. 462
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1945
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
305 5.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1984 s. 174
322 5.1 4c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1984 s. 109
324 1a Zulassung folgender Gemische aus Verkehrsblatt 31.12.1985
a) 90 % Dinitrosopentamethylentetramin 1981 S. 142
mit mindestens 10 % Magnesiumoxid
oder
b) 75 % Dinitrosopentamethylentetra-
min, 15 % Calciumcarbonat und 10 %
verzweigtem, gesättigtem, alipathi-
schem Kohlenwasserstoff von durch-
schnittlichem Molgewicht 480 oder
c) 75 bis 80 % Dinitrosopentamethylen-
tetramin, 17 bis 20 % anorganischer
inerter Füllstoff und 3 bis 5 % Paraf-
finöl
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 31.12.1985
zündern in bestimmter Zusammenset- 1983 S. 368
zung
360 4.1 bestimmte Zulassung von Erleichterungen für die Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe Zusammenpackung 1985 s. 462
4.3
5.1
5.2
361 1a 2 Verpackungszulassung Verkehrsblatt .31 . 1 2. 1985
4.1 7 a) 1981 s. 142
374 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1985
1983 s. 368
375 5.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
Stoffe 1984 S. 111
392 2 bestimmte Stoff- und Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1987
Gasgemische 1985 s. 462
396 2 11 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1985
1981 s. 190
404 1b Zulassung der Beförderung von Druck- Verkehrsblatt 31.12.1985
gasgeneratoren für Feuerlöscher mit 1981 s. 142
Explosivstoffsatz in bestimmter Zusam-
mensetzung
409 1 C Zulassung der Beförderung von Rauch- Verkehrsblatt 31.12.1985
pulver in bestimmter Zusammensetzung 1981 s. 142
zu Übungszwecken
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1985
1983 s. 368
417 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1985
1981 s. 142
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündver- Verkehrsblatt 31.12.1985
zögerern für elektrische Sprengzeitzün- 1983 S. 368
der
421 1 C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 31.12.1985
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1983 S. 368
Zusammensetzung
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 31. 12 .. 1985
schnüren in einer bestimmten Verpak- 1983 s. 368
kung
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Gegenstände der Randnummer
2131 Ziffer 1 Buchstabe c zu beachten-
den Vorschriften der Anlagen A und B sind
entsprechend anzuwenden. Bei Mengen
über 500 kg (Faktor 20) ist die Beförde-
rung erlaubnispflichtig nach § 7.
435 4.3 Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31. 12. 1986
- Dimethylaminotrimethylstannan 1984 S. 113
- Tris(dimethylamino)boran
- Tetrakis(dimethylamino)titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Zif-
fer 2 Buchstabe b zu beachtenden Vor-
schriften der Anlagen A und B sind ent-
sprechend anzuwenden.
462 2 4 bt) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. 6. 1987
1985 S. 462
464 1b Zulassung der Beförderung von Detonato- Verkehrsblatt 31.12.1985
ren für Munition 1983 s. 424
471 4.2 Zulassung der Beförderung von Nickel- Verkehrsblatt 31.12.1986
katalysatoren 1985 S.
490 5.2 10 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
14 1984 S. 177
18
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31. 12. 1985
- Trennschrauben M 10 1983 S. 424
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper Verkehrsblatt 31. 7.1988
aus Schwarzpulver als Treibladungen für 1985 s. 462
Vorderladerwaffen
22/77 4.3 3 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1985 s. 462
Zusätzliche Bedingung:
Die auf Grund der Ausnahme Nr. S 45 in
der bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
nung gültigen Fassung geprüften, zuge-
lassenen und gekennzeichneten Verpak-
kungen dürfen bis zum 31. Dezember
1 986 weiter verwendet werden.
1/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Raney- Verkehrsblatt 31. 12. '1986
Nickel-Katalysato~en - in Wasser aufge- 1985 S. 462
schlämmt - (Metalle in pyrophorer Form)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985 1947
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
7/78 5.2 Zulassung der Beförderung einer Peres- Verkehrsblatt 31. 5.1988
sigsäure in bestimmter Zusammenset- 1985 s. 462
zung
11/78 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1985
5 b) 1983 s. 424
28/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributyl- Verkehrsblatt 31.12.1986
phosphin 1985 s. 462
34/78 1a Zulassung der Beförderung von 1 ,4-Di- Verkehrsblatt 31.12.1985
n itrosobenzol 1983 s. 424
36/78 1a Zulassung der Beförderu..ng von Tetrazol- Verkehrsblatt 31.12.1985
1-Essigsäure 1983 s. 424
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 31.12.1985
elementen 1983 s. 424
. (Auslöser, elektrisch)
11/80 4.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1985 s. 462
10/85 4.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe 1985 S. 462
5.1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2427 /85 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren monetären
Koeffizienten L 230/11 29.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2442/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und
Aufbereitungsstufe von Tabak L 232/12 30.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2443/85 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1985/86 L 232/13 30.8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2444/85 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1985/86 L 232/15 30. 8.85
29. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2445/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfege-
währung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver
zu Futterzwecken L 232/17 30.8.85
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Steuersatz beträgt 7 %.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
20. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2364/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 223/5 21. 8. 85
20.8.85 Verordnung (EWG) Nr. 2373/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 224/9 22.8.85
20. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2374/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Kampfer, natürlicher, raffiniert, sowie
synthetischer, der Tarifstelle 29.13 BI b) des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 224/12 22.8.85
22.8.85 Verordnu.ng (EWG) Nr. 2392/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Fischgeräte der Tarifstelle
97.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 225/18 23.8.85
28'.8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2425/85 der .Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/85 mit Ubergangsmaßnahmen für Erb-
sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 230/9 29.8.85
28.8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2426/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2365/84 mit Durchführungsbestimmungen für
die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen
und Süßlupinen L 230/10 29. 8. 85
28. 8.85 Verordnung (EWG) Nr. 2428/85 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Baumwolle L 230/12 29"'8.85
28.8.85 Verordnung (EWG) Nr. 2429/85 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirt-
schaftsjahr 1984/85 sowie des Prozentsatzes der von den Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zu zahlenden Beihilfe L 230/13 29. 8. 85